Satzung über die Benutzung des Holdereggenparks

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Satzung über die Benutzung des Holdereggenparks
Stadt Lindau
(Bodensee)
Amt / Abt.:
32/320
Az.:
320/BO
Datum:
24.11.2015
Drucksache:
2-019/2015
TOP:
05
20/201
Vorlage für:
am:
Hauptausschuss
02.12.2015
nicht-öffentliche Sitzung
Sachverhalt in der Anlage
Betreff:
Satzung über die Benutzung des Holdereggenparks
Beschiuss-Vorschlag:
Der Hauptausschuss empfiehlt dem Stadtrat den Erlass der Satzung über die Benutzung des
Holdereggenparks.
einmalig
laufend
Finanzielle Auswirkungen:
Mittel stehen zur Verfügung
Haushaltsstelle
S'Mi
Unterschrift
1. Original-Ausfertigung zurück an federführendes Amt (Kopiervorlage)
Amt/Abt. 32, 20/201, GTL/Stadtgärlnerei
Lindau (B), 24.11.2015
320/BO
Drucksache Nr. 2-019/2015
Dem Hauptausschuss
in öffentlicher Sitzung am 02. Dezember 2015
vorgelegt
Satzung über die Benutzung des Holdereggenparks
SACHVERHALT
Der Hauptausschuss hat am 17. März 2015 beschlossen, im Holdereggenpark eine
Anleinpflicht für Hunde einzuführen.
Dort befinden sich sowohl die örtliche Musikschule als auch angrenzend ein Kindergarten,
so dass der Park von vielen Kindern - oftmals auch ohne Begleitung eines Erwachsenen auf dem Weg zum Musikunterricht oder zum Spielen aufgesucht wird.
Vor diesem besonderen örtlichen Hintergrund, der ein besonders hohes Aufkommen von
Besuchern im Kindesalter mit sich bringt, hat der Hauptausschuss befunden, dass im
Holdereggenpark der unbeschwerte Aufenthalt von Kindern oberste Priorität besitzt und
Hunde daher grundsätzlich angeleint sein sollten.
Die Einführung einer Anleinpflicht für Hunde jedweder Größe kann durch Erlass einer
Satzung aufgrund der Gemeindeordnung erfolgen. In einer solchen wird der
Widmungszweck der Anlage als öffentliche Einrichtung im Sinne der Gemeindeordnung
bestimmt. Da eine öffentliche Einrichtung jedermann zugänglich ist, muss der durch die
Widmung zugelassene Gemeingebrauch deutlich definiert werden, um einer ausufernden
oder gar missbräuchlichen Nutzung unter Berufung auf eine fehlende ausdrückliche oder
zu allgemein gehaltene Widmung entgegen treten zu können. Die in der Satzung
enthaltenen Regelungen gehen daher teilweise über die bloße Reglementierung des
Mitführens von Hunden hinaus. Die Verwaltung schlägt eine Satzung mitfolgendem Inhalt
vor:
Satzung über die Anleinpflicht von Hunden im Holdereagenpark
Vom ... (Ausfertigungsdatum)
Die Stadt Lindau (Bodensee) erlässt aufgrund Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2
der Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998
(GVBI 8. 796, BayRS 2020-1-1-1), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 37 der Verordnung zur
Anpassung des Landesrechts an die geltende Geschäftsverteilung vom 22.7.2014 (GVBI.
8. 286) folgende Satzung:
§ 1 Widmung
Der Holdereggenpark ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Lindau (B), die als Grünund Erholungsanlage für die Allgemeinheit gewidmet ist. Der Geltungsbereich der
Widmung umfasst die in der Anlage markierte Fläche.
§ 2 Gemeingebrauch und Sondernutzung
(1) Die Widmung erstreckt sich auf den Aufenthalt in der Anlage und die Benutzung der
Anlagen nach Maßgabe dieser Satzung, in herkömmlicher oder ausdrücklich gestatteter
Form zum Zwecke der Erholung (Gemeingebrauch).
(2) Eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung bedarf als Sondernutzung
der Gestattung der Stadt Lindau (B). Die Gestattung ist stets mitzuführen und der Polizei
und den zuständigen Bediensteten der Stadtven/valtung oder von ihr beauftragten Dritten
auf Verlangen vorzuzeigen. Im Übrigen bleiben die Rechte der Stadt als Eigentümerin der
als Grün- und Erholungsanlage gewidmeten Grundstücke unberührt.
(3) Die Gestattung kann widerrufen werden:
1. wenn der Inhaber in schwerwiegender Weise bzw. wiederholt gegen Bestimmungen
dieser Satzung verstoßen hat,
2. wenn der Inhaber die in der Gestattung erteilten Auflagen und Bedingungen nicht oder
nicht rechtzeitig erfüllt.
§ 3 Verhaltensregeln
(1) Die Benutzer haben sich in den Grün- und Erholungsanlagen so zu verhalten, dass
kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar
behindert oder belästigt wird. Insbesondere sind Hunde jeder Größe und Rasse auf dem
Gebiet des Holdereggenparks nur angeleint mitzuführen.
(2) Die Benutzer haben sich in den Grün- und Erholungsanlagen so zu verhalten, dass die
Grün- und Erholungsanlagen und ihre Bestandteile und Einrichtungen nicht beschädigt
oder verunreinigt werden. Insbesondere sind Führer von Hunden verpflichtet, Hundekot
des mitgeführten Hundes umgehend zu entfernen und ordnungsgemäß in öffentliche
Abfalleimer oder in einem eigenen privaten Hausmüllgefäß zu entsorgen. Zur Aufnahme
von Verunreinigungen durch Hunde hat der Hundeführer eine ausreichende Anzahl
geeigneter Tüten, Vorrichtungen oder sonstiger geeigneter Mittel mitzuführen.
(3) Ohne Sondernutzungserlaubnis ist insbesondere untersagt
1. Das Errichten, Aufstellen, Anbringen und Lagern von Gegenständen, das Aufstellen von
Zelten und Wohnwagen sowie das Nächtigen;
2. Das Errichten und der Betrieb von offenen Feuerstellen.
(4) Das Einfahren mit Kfz ist nur auf den PKW-Stellflächen zu den dort aufden jeweiligen
Hinweisschildern enthaltenen Nutzungsbedingungen erlaubt.
(5) Die in § 3 Abs. 1 und Abs. 2 enthaltenen Regelungen über das Mitführen von Hunden
gelten nicht für im Einsatz befindliche Diensthunde der Polizei, des Strafvollzuges, des
Bundesgrenzschutzes, der Zollvenwaltung, der Bundesbahn und der Bundeswehr, für im
Bewachungsgewerbe eingesetzte Hunde sowie für ausgebildete Behindertenbegleithunde,
die von einer behinderten Person mitgeführt werden.
§ 4 Vollzugsanordnungen, Ersatzvornahme und Platzverwels
(1) Die Stadt Lindau (B) und von ihr beauftragte Dritte sind berechtigt, im Einzelfall
Anordnungen zum Vollzug dieser Satzung zu erlassen.
(2) Den zurAufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Bereich dieserSatzung
ergehenden Anordnungen der Stadt Lindau (B) und der von ihr beauftragten Dritten ist
unverzüglich Folge zu leisten.
(3) Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieser Satzung ein ordnungswidriger
Zustand verursacht, kann dieser gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 1 GO nach vorheriger
Androhung und nach Ablauf der hierbei gesetzten Frist anstelle und auf Kosten des
Zuwiderhandelnden von der Stadt Lindau (B) beseitigt werden. Einer vorherigen
Androhung und einer Fristsetzung bedarfes nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist
oder die sofortige Beseitigung des ordnungswidrigen Zustande im öffentlichen Interesse
geboten ist.
(4) Zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder zur
Beseitigung einer Störung können Personen vorübergehend von einem Ortvenwiesen
werden oder ihnen vorübergehend das Betreten eines Ortes verboten werden.
§ 5 Zuwiderhandlungen
(1) Nach Art. 24Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße bis zu 2.500 Euro belegt werden,
wer vorsätzlich gegen die Verhaltensregeln gemäß § 3 der Satzung verstößt.
(2) Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer ohne
Gestattung nach § 2 dieser Satzung eine Grünanlage über den Gemeingebrauch
hinausgehend benutzt.
(3) Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann statt einer Geldbuße auch eine
Verwarnung im Sinne des § 56 OWiG ausgesprochen werden.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Stadt Lindau (Bodensee), den ....(Ausfertigungsdatum)
Dr. Gerhard Ecker
Oberbürgermeister
Beschlussvorschlaq:
Der Hauptausschuss empfiehlt dem Stadtrat den Erlass der Satzung über die Benutzung
des Holdereggenparks.
0
Soku^.Jr'
Tanja Bohnert
Bürger- und Ordnungsamt
Meinrad'"
Stadtgä
O.
Wolfgang Natterer
Liegenschaften
Anlage:
Geltungsbereich der Satzung für die Benutzung des Holdereggenparks: Grün markierte Fläche
FINr. 79/0 Aeschach, Holdereggenpark
Gebäude Musikschule (ausgenommen)