Ausgabe Nr.30 / 2013

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Ausgabe Nr.30 / 2013
ISSN 0724-7885
D 6432 A
STAATSANZEIGER
FÜR DAS LAND HESSEN
2013
MONTAG, 22. juli 2013
Nr. 30
Seite
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Seite
Hessisches Ministerium
des Innern und für Sport
Öffentliche Bekanntmachung des Polizeipräsidiums Südosthessen nach Nr.
43.4.2.4 VwV-HSOG; hier: Aufforderung zur Anmeldung von Rechten an
polizeilich sichergestellten Sachen . . . 906
Vorhaben der Umicore AG & Co. KG;
hier: Öffentliche Bekanntmachung nach
§ 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 912
Bau eines Hochwasserrückhaltebeckens
im Bereich der Bieber – Stadtpark (HRB
VI) – im Stadtbereich Dietzenbach
durch die Kreisstadt Dietzenbach: hier:
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a
UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 913
Genehmigung der Änderung des Namens und der Satzung der Stiftung zur
Förderung der European Business
School, Sitz: Oestrich-Winkel . . . . . . . 913
Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im Flurbereinigungsverfahren Nidderau-Heldenbergen B 45/­
B 521 (Main-Kinzig-Kreis); hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a
UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 916
Bau der gemeinschaftlichen Anlagen im
Flurbereinigungsverfahren Kiedrich
(Rheingau-Taunus-Kreis); hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a
UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 916
Hessisches Ministerium der Finanzen
Anpassung des Basiszinssatzes des Bürgerlichen Gesetzbuches zum 1. 7. 2013;
hier: Erhebung von Verzugszinsen (VV
zu § 34 LHO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 906
Weiterverwendung von landeseigenen
beweglichen Sachen . . . . . . . . . . . . . . . 907
Hessisches Ministerium der Justiz,
für Integration und Europa
Förderrichtlinie zum Landesprogramm
„WIR – Wegweisende Integrationsansätze Realisieren“ . . . . . . . . . . . . . . . . . 909
Hessisches Ministerium
für Umwelt, Energie, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz
Anerkennung als Sachverständiger für
Bodenschutz und Altlasten nach § 18
des Bundes-Bodenschutzgesetzes . . . . 911
Wasserrechtliche Anerkennungen nach
Abwassereigenkontrollverordnung . . . 912
Die Regierungspräsidien
Darmstadt
Bekanntmachung über die Erteilung
einer Genehmigung nach dem BundesImmissionsschutzgesetz für die Firma
Bayer CropScience AG . . . . . . . . . . . . . 912
GieSSen
Vorhaben der Firma Buderus Guss
GmbH, Breidenbach; hier: Bekanntmachung über die Erteilung einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 913
Kassel
Bekanntmachung über die Erteilung
einer Genehmigung nach dem BundesImmissionsschutzgesetz zur wesentlichen Änderung der bestehenden Anlage
zum Umschlag gefährlicher Abfälle der
Firma K+S KALI GmbH . . . . . . . . . . . . 913
Vorhaben: Errichtung und Betrieb von
zwei Windkraftanlagen V 112 in 34266
Niestetal, Gemarkungen Sandershausen, durch die Städtische Werke AG
Kassel; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . 914
Hessisches Landesamt
für Bodenmanagement
und Geoinformation
Flurbereinigungsverfahren VF 1422
Staufenberg-Mainzlar . . . . . . . . . . . . . . 914
www.staatsanzeiger-hessen.de
Hessischer Verwaltungsschulverband
Fortbildungsveranstaltungen des Verwaltungsseminars Kassel im September
2013 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 916
Buchbesprechungen . . . . . . . . . . . . . . . 919
Öffentlicher Anzeiger . . . . . . . . . . . . . . 920
Andere Behörden und Körperschaften
Regionalverband FrankfurtRheinMain;
hier: Änderung des Regionalplanes Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplanes 2010 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 921
Landesapothekerkammer Hessen,
Frankfurt am Main; hier: Änderung der
Zusammensetzung der Delegiertenversammlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 922
Öffentliche Ausschreibungen . . . . . . . .
922
Stellenausschreibungen . . . . . . . . . . . . 924
Seite 906
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 22. Juli 2013
Nr. 30
HESSISCHES MINISTERIUM DES INNERN UND FÜR SPORT
685
Öffentliche Bekanntmachung des Polizeipräsidiums Südosthessen nach Nr. 43.4.2.4 VwV-HSOG;
hier: Aufforderung zur Anmeldung von Rechten an polizeilich sichergestellten Sachen
Das Polizeipräsidium Südosthessen hat am 7. Dezember 2012 in
Offenbach am Main mutmaßliches Diebesgut aus unterschiedlichen
Wohnungseinbruchs-/Ladendiebstählen einer im Raum Offenbach
am Main agierenden Tätergruppe beschlagnahmt.
Diese Gegenstände wurden zur Eigentumssicherung (§ 40 Nr. 2, 4
HSOG) sichergestellt und in polizeiliche Verwahrung genommen.
Neben zahlreichen Bekleidungsstücken handelt es sich um Mobiltelefone.
Im Einzelnen handelt es sich um:
• Smartphone Samsung Galaxy SIII, 353575050433139, mit Micro
SD Adapter
• iPad, Apple, 64 GB, IMEI: 012329003058665
• Digitalkamera, Olympus, HD 12.5, Super Wide, silber,
UGJA02216
• Digitalkamera, Sony Cybershot 14.1, schwarz, 7543796
• Handycam, Sony, rot 20.0
• Laptop, Samsung, rot, ZXF093BZB04521K
• Samsung LED TV 520 Class, 80 cm in OVP, Z9WJ3SLC801290
• Laptop, Samsung, silber, ZWGH93EZB00039M
• Handykarton Apple mit Kabel für IMEI: 013057001090930
• Handy, Sony Xperia, weiß, IMEI: 351710050019719
• MP3-Player, weiß, Samsung
• iPhone 4, weiß, IMEI:01317700296220
• iPhone 4, schwarz, IMEI: 012652002880262
In Frage kommende, empfangsberechtigte Eigentümer werden hiermit aufgefordert, bis zum 1. Oktober 2013 ihre Rechte unter Angabe
des Aktenzeichens V 21 / 21 a 02 01 (ST/1383352/2012) beim
Polizeipräsidium Südosthessen, Abteilung Verwaltung, V 21, Geleitsstraße 124, 63067 Offenbach am Main, Tel.: 069 / 8098 – 0,
anzumelden und in geeigneter Form glaubhaft zu machen.
Offenbach am Main, den 9. Juli 2013
Polizeipräsidium Südosthessen
V 21 / 21 a 02 01 (ST/1383352/2012)
StAnz. 30/2013 S. 906
HESSISCHES MINISTERIUM DER FINANZEN
686
Anpassung des Basiszinssatzes des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zum 1. Juli 2013;
hier: Erhebung von Verzugszinsen (VV zu § 34 LHO)
Laut Pressenotiz der Deutschen Bundesbank vom 25. Juni 2013
vermindert sich der Basiszinssatz nach § 247 BGB mit Beginn des
1. Juli 2013 von -0,13 Prozent auf -0,38 Prozent.
Ich bitte, diesen Zinssatz ab 1. Juli 2013 bei der Berechnung von
Verzugszinsen zu Grunde zu legen.
In Kürze wird diese Bekanntmachung in das Mitarbeiterportal des
Landes Hessen unter Finanzen > Zinssätze eingestellt.
Wiesbaden, den 8. Juli 2013
Hessisches Ministerium der Finanzen
H1007 B-003-III1.2/4
StAnz. 30/2013 S. 906
Nr. 30
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 22. Juli 2013
Seite 907
687
An alle staatlichen Behörden, Betriebe und Anstalten des Landes Hessen
Weiterverwendung von landeseigenen beweglichen Sachen
B e z u g : Richtlinien über die Aussonderung und Verwertung von landeseigenen beweglichen Sachen (Verwertungsrichtlinien –VerwR)
vom 16. Februar 2009 (StAnz. S. 459)
Folgende Gegenstände werden zur Weiterverwendung bei einer anderen Stelle der Landesverwaltung angeboten:
Lfd.
Nr.
Anzahl
Materialbezeichnung
(mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.)
Zustand
des Materials
Abgebende Stelle/Lagerort
1
2
PC’s FSC P5915/MT/iQ965/P4-3,2/1GB RAM/DVD/80
GB, Baujahr: 2006
PC’s FSC P5915/MT/iQ965/DC-1,6/1 GB RAM/DVD/80
GB, Baujahr: 2007
PC FSC P5915/MT/iQ965/DC-1,6/1 GB RAM/DVD/80
GB, Baujahr: 2007
verwendungsfähig
Landesbetrieb
Hessisches Landeslabor
Schubertstraße 60
35392 Gießen
Ansprechpartner: Herr Pfeiffer
Tel.: 0641 / 4800-5105
4
1
2
1
Brutschrank B 6200, Hersteller: Heraeus,
Baujahr: 1993
1
TORO-Rasentrac 270 H, Baujahr: 1997 (Schneeschild,
Schneeketten, Gummischürfleiste, Anbaurahmen, Radgewichte, Mähwerk, Streuwagen, Recycler-Kit)
Kärcher Kehrmaschine KM 700, Baujahr: 2000
Universal Gartenhäcksler natura 1800 L,
Baujahr: 2000
Kärcher Hochdruckreiniger (nach Aussage Fachkraft für
Arbeitssicherheit nicht für den behördlichen Gebrauch
zugelassen)
Kreissäge
Rad defekt
1
1
1
1
verwendungsfähig
3
1
Bluetooth Freisprecheinrichtung Motorola T305, Original verpackt, Kaufdatum: 01/2008, kompatibel mit Motorola, Nokia, Samsung, Sony-Ericsson und LG Handys
unbenutzt
4
6
Handdiktiergeräte Grundig Digta 4015,
Anschaffungsjahr: 2004
verwendungsfähig
5
1
Overheadprojektor mit Rolluntertisch, Anders+Kern,
TopLux
Overheadprojektor mit Rolluntertisch, Kindermann, Famulus 3
Overheadprojektor mit Rolluntertisch, Kindermann, Famulus 3
verwendungsfähig
Software ESO Digitales II, Version 22.2.4.0,
bestehend aus:
1 x CD-Rom; DBM Service Pack 4
1 x CD-Rom; DBM Service Pack 6
Handbuch (Ordner)
Schulungsunterlagen (Ordner)
Leivtec XV2-Messanlage mit Zubehör
CATVision-REM der Fa. Guntermann & Drunck mit
Netzteil, (CON (Absetzung für Monitor, Maus und Tastatur) Ausgänge 1 x VGA und 2 x PS2, Eingang RJ45, 1
serielle Schnittstelle)
ControlCenter8/n Matrix der Fa. Guntermann & Drunck
mit redudanten Netzteilen, 12 Eingänge VGA und 2 x
PS2, 7 Ausgänge RJ45 für CATVision-REM
Audio Kreuzschiene MAV Serie der Fa. Extron, 16 Eingänge, 16 Ausgänge
neuwertig
Für die Mikroverfilmung
Filmentwickler Prostar I-L processor
mit Zubehör, z. Rollfilme, leere Filmrollen, Entwickler,
Fixierer, Entkalker
Filmschreiber
verwendungsfähig
1
1
6
1
7
1
5
1
1
8
1
verwendungsfähig
verwendungsfähig
Ansprechpartnerin:
Frau Schauermann
Tel.: 0641 / 4800-5121
Amtsgericht Korbach
Hagenstraße 2
34497 Korbach
Ansprechpartner: Herr Vogel
Tel.: 05631 / 5605-29
Staatstheater Darmstadt
Georg-Büchner-Platz 1
64283 Darmstadt
Ansprechpartnerin: Frau Geißler
Tel.: 06151 / 2811-208
Landgericht Marburg
Universitätsstraße 48
35037 Marburg
Ansprechpartnerin:
Frau Schombert
Tel.: 06421 / 290-134
Polizeiakademie Hessen
Schönbergstraße 100
65199 Wiesbaden
Ansprechpartner: Herr Veix
Tel.: 0611 / 9460-2510
Polizeipräsidium Südhessen
Klappacher Straße 145
64285 Darmstadt
Ansprechpartnerin:
Frau von Eynern
Tel.: 06151 / 969-3484
Polizeipräsidium Osthessen
Severingstrasse 1-7
36041 Fulda
Ansprechpartner: Herr Kimpel
Tel.: 0661 / 105-1714
Hessisches Amt für Versorgung und
Soziales Wiesbaden
Mainzer Straße 35
65185 Wiesbaden
Ansprechpartnerin: Frau Lerch
Tel.: 0611 / 71574212
Seite 908
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 22. Juli 2013
Nr. 30
Lfd.
Nr.
Anzahl
Materialbezeichnung
(mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.)
Zustand
des Materials
Abgebende Stelle/Lagerort
9
4
Zeitschriftenschränke, bestehend aus 4 Elementen ,
auch einzeln stell bar, Holz, hellbraun, 18 Fächer je
Element, Fach Größe 30x26 cm, Element
HxBxT 202 x 87 x 36 cm, Baujahr: 1975
Schrankwand, Hersteller: König & Neurath, bestehend
aus 3 Elementen, beige, abschließbar, HxBxT 210 x 82 x
42,5 cm, nutzbar als Kleiderschrank
Schrank, Hersteller: König & Neurath, lichtgrau, HxBxT
218 x 80 x 42 cm, 3 offene Fächer (3OH) oben, 3 Schubladen mit Hängeregistratur abschließbar
Beistelltisch, Hersteller: Thonet, quadratisch, 78 x 78 x
73 cm, Gestell Edelstahl, weiß-grau gemaserte Marmorplatte
Schrank, Hersteller: König & Neurath, lichtgrau, HxBxT
218 x 80 x 42 cm, 2türig, abschließbares Oberteil, Unterteil 3 St. Hängeregistratur, Schubladen abschließbar
Postverteilerregal, weiß, Holz massiv, 30 Fächer, HxBxT
180 x 207 x 45 cm, 25 Stück, 33 x 35 cm, 5 Stück 33 x 13
cm, Hersteller: WSG, Sonderanfertigung, Baujahr: 2008
Hängeregistraturschrank, 3 Auszüge, Holz, lichtgrau,
HxBxT 107 x 80 x 60 cm, abschließbar, Baujahr: 2002
Hängeregistraturschrank, 3 Auszüge, Metall, lichtgrau,
HxBxT 104 x 80 x 60 cm, abschließbar, Baujahr: 1995
Sanitätsliege, Simplex, HxBxT 65 x 195 x 65 cm, Gestell
Metall, Farbe weiß, Auflage Kunststoffbezug schwarz,
Kopfteil aufstellbar, Auflage nicht abnehmbar, Baujahr:
2007, unbenutzt
Regalschrank, Hersteller: König & Neurath, Acta, HxBxT 216 x 120 x 42 cm, lichtgrau ohne Türen, zweireihig
je 7 Einlegeböden (insgesamt 14 Stück)
Fächerschränke, Holz, je 6 Fächer, Fächer sind abschließbar, Schlüssel fehlen, HxBxT 180 x 170 x 48,5 cm
Kassettentür, Massivholz, dunkelbraun, vermutlich
Eiche, 1 Stück Rundbogenaufsatz dazugehörend, HxB
228 x 132,5 cm, Führung 7 cm dick, Maße Oberlicht
B 45,5 cm
Bleiglasfenster HxB 166 x 127 cm, bunt
Fensterklappläden für Außenfassade, Holz, HxBxT 284
x 60 x 4 cm
Übergardinen, Schmuckgardinen verschiedene Farben
und Muster, verschiedene Stoffarten und Maße
Riso Collator TC 5100, Baujahr: 2000, 20 Fächer, A5 bis
A3 Papierformate, Hohe Ladekapazität, LED und LCD
Display für einfachste Bedienung
verwendungsfähig
Hessischer Landtag
Schlossplatz 1-3
65183 Wiesbaden
Ansprechpartnerin: Frau Feldotte
Tel.: 0611 / 350247
verwendungsfähig
Monitore, Dell, FP/DT Europe TFT, Baujahr: 2003
Laborarbeitstisch mit Keramikplatte und Elektroanschluß, 180 x 80 cm, 2 Türen und 5 Schubladen
Trockenschrank Binder FED 115 Typ Nr. 1911530, Baujahr: 1992
Rollcontainer, Baujahr: 1990
Fernseher Toshiba 349P9D, Baujahr: 1994
Fernseher Sony KV-C2961D, Baujahr: 1993
Schreibtische Stahl, 160 x 80 cm, Platte Eiche Dekor
Schreibtische Stahl, 160 x 100 cm, Platte Eiche Dekor
Schreibmaschinentische Stahl, 120 x 60 cm, mit Container, Eiche Dekor
Schreibtische höhenverstellbar, 120 x 80 cm
Rollcontainer, Eiche Dekor
Aktenböcke 80 cm, Eiche Dekor
Schiebetürenschränke 2 OH, 80 cm, Eiche Dekor
Schiebetürenschränke 2 OH, 120 cm, Eiche Dekor
Schiebetürenschränke 3 OH, 120 cm, Eiche Dekor
Schiebetürenschränke 5 OH, 120 cm, Eiche Dekor
Schiebetürenschränke 2 OH, 160 cm, Eiche Dekor
Schiebetürenschrank 3 OH, 160 cm, Eiche Dekor
Seitenrollschrank 5 OH, 120 cm, Eiche Dekor
Aktenschrank 4 OH, Eiche Dekor
Kleiderspinde 1-türig, Eiche Dekor
Kleiderspinde 2-türig, Eiche Dekor
Aktenkleiderschränke
Die Möbel können Mitte September und Ende November
abgegeben werden
verwendungsfähig
Hessisches Ministerium des Innern
und für Sport
Friedrich-Ebert-Allee 12
65185 Wiesbaden
Ansprechpartner: Herr Lukat
Tel.: 0611 / 353-1313
Hessisches Landesamt für Umwelt
und Geologie
Ludwig-Mond-Straße 33
34121 Kassel
Ansprechpartnerin:
Frau Weiershäuser
Tel.: 0561 / 2000-113
1
1
1
1
1
1
1
1
1
2
1
1
10
34
10
1
11
2
1
1
12
1
1
1
14
7
2
2
66
16
59
7
3
7
2
1
1
1
10
14
6
verwendungsfähig
Hessisches Statistisches Landesamt
Rheinstraße 35/37
65185 Wiesbaden
Ansprechpartner: Herr Haupt
Tel.: 0611 / 3802-952
Nr. 30
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 22. Juli 2013
Seite 909
Lfd.
Nr.
Anzahl
Materialbezeichnung
(mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.)
Zustand
des Materials
Abgebende Stelle/Lagerort
13
50
Monitore Belinea 19“ TFT, Modell 101920,
Baujahr: 2006
Monitore Belinea 19“ TFT, Modell 1980S1,
Baujahr: 2008
verwendungsfähig
Eizo L768 TFT Monitor, Baujahr: 2006
Eizo S1961 TFT Monitore, Baujahr: 2006-2008
FSC Scenic View B 19-6, Baujahr: 2009
Multisyne EA 190M, Baujahr: 2010
NEC 195NX, Baujahr: 2009
NEC EA 190M, Baujahr: 2010/2011
NEC EA 192 192M; Baujah: 2011
Notebook HP NX9105, Baujahr: 2005
Notebook Fujitsu Amilo M 7440, Baujahr: 2005
Notebook Samsung X11 T 5500, Baujahr: 2006
Notebook Fujitsu Si 2636, Baujahr: 2008
Notebook Fujitsu D 9510, Baujahr: 2008
Notebook Fujitsu Esprimo U9200, Baujahr: 2008
Notebook Fujitsu Amilo 1437 G, Baujahr: 2005
Notebook Siemens 1520 – T5600, Baujahr: 2006
AMD Athlon 64-4200 X2- 2,2 GHz – 1,5 GB – 160 GB,
Baujahr: 2006
verwendungsfähig
Hessisches Landessozialgericht
Steubenplatz 14
64293 Darmstadt
Ansprechpartnerin: Frau Trunk
Tel.: 06151 / 804-206
Landesbetrieb Hessen Forst
Europastraße 10-12
36394 Gießen
Ansprechpartner: Herr Engel
Tel.: 0641 / 4991340
10
14
15
1
14
4
1
9
40
5
1
2
1
1
4
2
1
1
10
verwendungsfähig
Landesschulamt und Lehrkräfteakademie
Staatliches Schulamt Weilburg
Frankfurter Straße 20-22
35781 Weilburg
Ansprechpartner: Herr Neumann
Tel.: 06471 / 328220
Interessenten sollten sich unmittelbar mit der abgebenden Stelle in Verbindung setzen.
Letzter Termin: Montag, 19. August 2013
Danach werden die Aussonderungsanträge an die für die Verwertung zuständige Stelle weitergeleitet.
Allgemeiner Hinweis
Im Mitarbeiterportal des Landes Hessen unter Finanzen>Beschaffungen>HCC-Zentrale Beschaffung>Aussonderungen sind alle Informationen zum Thema „Aussonderung und Verwertung von landeseigenen beweglichen Sachen“ sowie die aktuellsten Veröffentlichungen
zu finden.
Wiesbaden, den 10. Juli 2013
HCC – Hessisches Competence Center für Neue Verwaltungssteuerung
Bereich Zentrale Beschaffung
VV 4150 - Ld 1010
StAnz. 30/2013 S. 907
HESSISCHES MINISTERIUM DER JUSTIZ, Für Integration und Europa
688
Förderrichtlinie zum Landesprogramm „WIR – Wegweisende Integrationsansätze Realisieren“
1. Ziel und Gegenstand der Förderung
Ziel der Förderung ist die Umsetzung einer zukunftsorientierten
Integrationspolitik für Menschen mit Migrationshintergrund
als gesamtgesellschaftliche Querschnittsaufgabe unter Einbeziehung von Menschen mit und ohne Migrationshintergrund.
Insbesondere sollen eine Willkommenskultur entwickelt und
strukturelle Veränderungsprozesse angestoßen und umgesetzt
werden, um die Integrationsbedingungen langfristig zu verbessern.
Folgende Maßnahmen können gefördert werden:
1.1Ausstattung mit Mitteln zur Beschäftigung einer kommunalen
WIR-Koordinations-kraft zur Etablierung eines regionalen Integrationsmanagements in hessischen Landkreisen, kreisfreien
Städten und Sonderstatusstädten,
1.2Modellprojekte sowohl zum Auf- und Ausbau einer hessenweiten Willkommens- und Anerkennungskultur als auch zur interkulturellen Öffnung kommunaler Regelinstitutionen und -angebote sowie von Vereinen und Verbänden,
1.3innovative Integrationsprojekte mit neuen Ansätzen zur nachhaltigen Verbesserung der Integrationschancen von Menschen
mit Migrationshintergrund und zur Stärkung der Eigeninitiative,
1.4Basisqualifizierungen und Vertiefungsseminare für ehrenamtliche Integrationslotsinnen und -lotsen zur Stärkung der Handlungspotentiale vor Ort sowie zum Ausbau des bürgerschaftlichen Engagements,
1.5Einsatz von ehrenamtlichen Integrationslotsinnen und -lotsen
zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements – insbesondere von Migrantinnen und Migranten,
1.6bedarfsorientierte und zielgruppengerechte Maßnahmen zum
Erwerb beziehungsweise zum Ausbau von Deutschkenntnissen
bei Menschen mit Migrationshintergrund, die sich dauerhaft
und rechtmäßig in Hessen aufhalten und die keinen Anspruch
auf Förderung oder keine Zulassung nach den §§ 4, 5 und 13
der Integrationskursverordnung vom 13. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3370), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20.
Februar 2012 (BGBl. I S. 295, 2013 I S. 86), haben.
2. Antragsberechtigte Träger
2.1Fördermaßnahmen nach Nr. 1.1 können von allen hessischen
Landkreisen, kreisfreien Städten und Sonderstatusstädten beantragt werden.
2.2Fördermaßnahmen nach Nr. 1.2 bis 1.6 können hessenweit von
kommunalen, kirchlichen und gemeinnützigen Trägern beantragt werden. Dies gilt auch für gemeinnützige Migrantenorganisationen.
3. Allgemeine Voraussetzungen der Förderung
3.1Die Träger müssen bei Antragstellung eine Konzeption vorlegen.
3.2Dem Antrag ist ein Finanzierungsplan für das jeweilige Haushaltsjahr beizufügen. Der Zuwendungsempfänger hat die Gesamtfinanzierung der Maßnahme sicherzustellen.
3.3Voraussetzung für die Förderung einer WIR-Koordinationskraft
nach Nr. 1.1 sind folgende Punkte:
a) Darlegung der Umsetzungsstrategie zu Nr. 1.2,
Seite 910
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 22. Juli 2013
b) Einstellung einer Koordinationskraft auf einer Vollzeitstelle,
wobei die Stelle grundsätzlich teilbar ist,
c) Finanzierung der über den Förderfestbetrag des Landes hinaus entstehenden Personal-, Arbeitsplatz- und Sachkosten,
d) Erklärung des Themenbereichs „Integration von Menschen
mit Migrationshintergrund“ vor Ort zur Chefsache,
e) Darstellung der geplanten Zusammenarbeit mit den kommunalen Integrationsbeauftragten.
3.4Bei Anträgen nach Nr. 1.2 und 1.3 sind in der Projektkonzeption
die Durchführung der Maßnahme nebst Projektziel und Zielgruppe, Handlungsfeld und Bedarf, Schwerpunkte und Sicherung der Nachhaltigkeit – zur Erreichung selbsttragender
Strukturen – ausreichend zu beschreiben. Bei dreijährigen Maßnahmen ist die Finanzplanung für den gesamten Durchführungszeitraum Bestandteil der Konzeption.
3.5Maßnahmen nach Nr. 1.2 und 1.3 müssen vor Ort mit der für das
Thema Integration von Menschen mit Migrationshintergrund
zuständigen kommunalen Stelle abgestimmt werden. Eine entsprechende Bestätigung ist bei Antragstellung vorzulegen.
3.6Bei Lotsenqualifizierungs- und Vertiefungsmaßnahmen nach
Nr. 1.4 und bei Maßnahmen zur Sprachförderung nach Nr. 1.6
sollen haupt- und nebenamtliche sowie ehrenamtliche Lehrkräfte fachliche Kenntnisse für ihre Tätigkeit besitzen. Bei
Sprachfördermaßnahmen ist eine Qualifikation in diesem Bereich nachzuweisen.
3.7Die Teilnehmerzahl pro Sprachkurs soll möglichst 10 bis maximal 25 Personen betragen. Über Ausnahmen hiervon entscheidet das Regierungspräsidium Darmstadt. Wesentliche Veränderungen der Teilnehmerzahl, die Auswirkungen auf die Förderung haben könnten, sind dem Regierungspräsidium Darmstadt
möglichst vor Kursbeginn beziehungsweise während des Kursverlaufs schriftlich mitzuteilen. Letzteres gilt auch für Lotsenqualifizierungs- und Vertiefungsmaßnahmen.
3.8Die Träger verpflichten sich, entsprechend dem Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I
S. 160), im Rahmen der Projektdurchführung und bei der Einstellung von Personal oder der Vergabe von Aufträgen niemanden aus Gründen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der
Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters
oder der sexuellen Identität zu benachteiligen.
4. Besondere Voraussetzungen der Förderung
4.1Die Förderung nach Nr. 1.1 setzt voraus, dass die jeweilige WIRKoordinationskraft insbesondere folgende Aufgaben wahrnimmt:
a) Nachhaltige Entwicklung und Weiterentwicklung sowie Unterstützung der interkulturellen Öffnung kommunaler Regelangebote und von Vereinen und Verbänden,
b) Entwicklung von Konzepten einer sozialräumlichen Willkommens- und Anerkennungskultur,
c) Förderung der Erstellung oder Fortschreibung eines kommunalen Integrationsmonitors,
d) Kooperation mit den jeweiligen kommunalen Integrationsbeauftragten vor Ort,
e) Integrationsmanagement (institutionalisierte Vernetzung,
Partizipation und Transparenz) zur Förderung des Dialogs
und der Kooperation mit den unterschiedlichen Akteuren
vor Ort sowie den zuständigen Stellen der Landesverwaltung,
f) regelmäßiger Austausch und Teilnahme an Koordinationssitzungen und Arbeitstreffen des Landes.
4.2Modellprojekte nach Nr. 1.2 mit folgenden Schwerpunkten können gefördert werden:
a) Nachhaltige Weiterentwicklung der interkulturellen Öffnung in Organisations- und Personalstrukturen der Verwaltung und in zivilgesellschaftlichen Organisationen, auch in
Form von Tandem- oder Verbundprojekten (ein Antragsteller),
b) Entwicklung einer Willkommenskultur für Neuzuwanderer,
c) Entwicklung einer Anerkennungskultur unter Berücksichtigung der Ressourcen und Potentiale von Menschen mit
Migrationshintergrund sowie zur Vermeidung von Diskriminierung.
4.3Innovative Integrationsmaßnahmen nach Nr. 1.3 können unter
Einbeziehung der sozialräumlichen Anforderungen insbesondere folgende Ansätze einschließen:
a) Verbesserung von Vernetzung und Dialogbereitschaft,
b) Schaffung von Transparenz und Offenheit,
c) Mobilisierung und Unterstützung von Selbsthilfe,
Nr. 30
d)Kompetenzerweiterung,
e) Stärkung der Lebensqualität und Abbau von Isolation.
4.4Integrationslotsinnen und -lotsen nach Nr. 1.4 und 1.5 sind ehrenamtliche Multiplikatoren und Begleiter, nach Möglichkeit
mit Migrationshintergrund, mit ausreichenden Kenntnissen in
Wort und Schrift sowohl in der Muttersprache als auch in
Deutsch.
4.5Basisqualifizierungen (Buchst. a bis k) und Vertiefungsseminare
(Buchst. l) für ehrenamtliche Integrationslotsinnen und -lotsen
nach Nr. 1.4 sollen zu bestimmten Themen oder Einsatzfeldern
stattfinden, zum Beispiel:
a) Erwartungen, Anforderungen und Rahmenbedingungen,
b) Rollenverständnis und Auftrag,
c) Möglichkeiten und Grenzen des Ehrenamtes, Datenschutz,
d) Bedeutung kultursensibler Hilfe zur Selbsthilfe,
e) interkulturelle und soziale Kompetenzen,
f) (interkulturelle) Kommunikation, Gesprächsführung, Umgang mit Konflikten, Nähe und Distanz,
g) Vernetzungsarbeit und -partner, Einrichtungen und ihre
Aufgaben vor Ort,
h) Moderations- und Präsentationstechniken,
i) Berichtswesen und Dokumentation, Recherchetraining,
j) Basiskenntnisse in Rechtsgrundlagen (zum Beispiel Zuwanderungsrecht, Ausländer- und Asylrecht, Betreuungsrecht),
k) Einführung in das Thema des Einsatzfeldes (zum Beispiel
Gesundheits-, Sozial- und Rentensystem; Erziehung und
Bildung; Kindergarten- und Schulsystem; Inklusion; Ausbildung und Arbeitsmarkt; Sprachfördersystem in Deutschland, Verbraucherschutz, Partizipationsmöglichkeiten),
l) Vertiefungsseminare können themenspezifisch je nach Einsatzfeld stattfinden.
Supervision ist keine Qualifizierung im oben genannten Sinn.
4.6Aufgabe der Integrationslotsinnen und -lotsen nach Nr. 1.5 ist
es, in den Städten und Landkreisen eine ehrenamtliche Mittlerund Unterstützungsfunktion zwischen zugewanderten Menschen, Institutionen der Regelversorgung und der Aufnahmegesellschaft zu übernehmen. Ziel ist hierbei, (neu) Zugewanderten die Integration vor Ort zu erleichtern. Weitere Aufgaben
sind beispielsweise:
a) Persönliche Ansprache von Menschen mit Migrationshintergrund und Information über kommunale Institutionen, Verbände, Vereine und ähnliche Einrichtungen,
b) Aufklärung über die gesetzlichen Integrationsmöglichkeiten
und Verpflichtungen,
c) Motivierung zum Erwerb der deutschen Sprache und Hilfe
bei der Suche geeigneter Sprachkurse,
d) Begleitung bei Ämter- und Behördengängen,
e) Vermittlung bei Problemlagen an geeignete Fach- und Regeldienste.
4.7In den Sprachkursen nach Nr. 1.6 sollen neben der Sprachvermittlung auch Sachverhalte des alltäglichen Lebens, der Familie und Erziehung, des Wohnumfeldes, des Gesundheits- und
Bildungssystems und des Arbeitsmarktes – entsprechend der
jeweiligen Zielgruppe – vermittelt werden.
5. Art und Umfang der Förderung
5.1Für Personalmittel einer fachlich geeigneten WIR-Koordinationskraft nach Nr. 1.1 beträgt der Höchstbetrag der Landesförderung für maximal eine Vollzeitstelle nicht mehr als 50 000
Euro der tatsächlich anfallenden Personalkosten pro Haushaltsjahr nach Tarif- und Besoldungsrecht. Über den genannten
Förderbetrag hinausgehende Personal-, Arbeitsplatz- und
Sachkosten sind durch den Antragsteller zu tragen.
5.2Bei Maßnahmen nach Nr. 1.2 und 1.3 beträgt die Landesförderung in der Regel bis zu 50 Prozent der Maßnahmenkosten.
Zuwendungsfähig sind die im Zusammenhang mit der Durchführung der Maßnahme entstehenden Personal- und Sachkos­
ten. Die Förderhöchstdauer beträgt in der Regel drei Jahre.
5.3Die Förderung eintägiger Basisqualifizierungen und Vertiefungsseminare nach Nr. 1.4 beträgt in der Regel bis zu 75 Euro
(12,50 Euro pro Unterrichtsstunde von 45 Minuten) pro Teilnehmenden (für Personal- und Sachkosten, die ausschließlich für
Basisqualifizierungen und Vertiefungsseminare anfallen, jedoch
nicht mehr als die tatsächlichen Kosten und ohne Bewirtungskosten). Basisqualifizierungen sollen einmalig pro Person insgesamt mindestens 20 bis maximal 36 Unterrichtsstunden betragen. Vertiefungsseminare können pro Person maximal 12
Unterrichtsstunden pro Haushaltsjahr betragen.
Nr. 30
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 22. Juli 2013
5.4Für den Einsatz von ehrenamtlichen Integrationslotsinnen und
-lotsen nach Nr. 1.5 wird ein Festbetrag in Höhe von 5 Euro pro
Stunde gewährt. Der Arbeitseinsatz kann bei maximal 46 Wochen pro Haushaltsjahr umfassen:
a) bei einem koordinierend tätigen ehrenamtlichen Integrationslotsen pro Träger maximal 9 Wochenstunden,
b) bei anderen ehrenamtlichen Integrationslotsen maximal 6
Wochenstunden.
Qualifizierungsstunden nach Nr. 5.3 können nicht als Einsatzstunden abgerechnet werden.
5.5Bei Sprachkursen nach Nr. 1.6 werden Zuwendungen in Form
einer Festbetragsfinanzierung mit 1 Euro pro Teilnehmer pro
Unterrichtsstunde von 45 Minuten gewährt. Eine notwendig
werdende Komplementärfinanzierung kann durch kommunale
Mittel, Mittel des Trägers, sonstige Drittmittel und Teilnehmerbeiträge sichergestellt werden.
5.6Der Förderumfang bei Sprachkursen nach Nr. 1.6 beträgt je
nach Bedarf pro Teilnehmenden bis zu 300 Unterrichtsstunden.
5.7Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht
nicht. Zuwendungen erfolgen im Rahmen der jährlich verfügbaren Fördermittel.
5.8Förderungen werden nach Maßgabe dieser Richtlinie und der
Hessischen Landeshaushaltsordnung (LHO), insbesondere der
§§ 23 und 44 sowie der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zur
LHO (VV LHO § 44) gewährt. Die Anlagen ANBest-P/GK zu
§ 44 LHO sind zu beachten.
6. Abwicklung der Förderung
6.1Zuständige Behörde für die Antragstellung und Abwicklung der
Förderung ist das Regierungspräsidium Darmstadt. Formvordrucke sind auf der Homepage www.rp-darmstadt.hessen.de
abrufbar.
6.2Der Antrag auf Förderung (Formvordruck) ist von dem Maßnahmeträger beim Regierungspräsidium Darmstadt, 64278
Darmstadt, rechtzeitig vor Maßnahmebeginn vorzulegen, da
bereits begonnene Maßnahmen nicht förderfähig sind. Für Maßnahmen nach Nr. 1.1 bis 1.4 ist der Antrag in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Antragsschluss für Maßnahmen nach
Nr. 1.1 und 1.3 ist der 31. Dezember des Jahres vor Maßnahmebeginn. Für Maßnahmen nach Nr. 1.2 ist es in der Regel der 31.
Dezember des Jahres vor Maßnahmebeginn.
Die Zuwendung ist jährlich zu beantragen.
6.3Bei Sprachfördermaßnahmen nach Nr. 1.6 hat der Träger bei
Antragstellung zu versichern, dass die Kursteilnehmenden keinen Anspruch auf eine Förderung nach der Integrationskursverordnung und keine Zulassung vom Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge erhalten haben. Hiervon können in begründeten
Fällen Ausnahmen zugelassen werden.
6.4Über Anträge nach Nr. 1.1 bis 1.4 entscheidet das für die Förderung von Integrationsprogrammen für Menschen mit Migrationshintergrund zuständige Ministerium. Die Entscheidung
Seite 911
über Anträge nach Nr. 1.5 und 1.6 trifft das Regierungspräsidium Darmstadt.
6.5Die Zuwendungen werden vom Regierungspräsidium Darmstadt bewilligt und ausgezahlt. Der betroffene Magistrat oder
der Kreisausschuss erhält vom Regierungspräsidium eine Kopie
des Bewilligungsbescheides, sofern er nicht selbst Antragsteller
ist.
6.6Bei Maßnahmen nach Nr. 1.4 sind die Träger verpflichtet, Teilnehmer- und Anwesenheitslisten zu führen, aus denen der zeitliche Umfang der Basisqualifizierung oder Vertiefungsseminare
hervorgeht. Weiterhin sind die Tätigkeiten sowie der zeitliche
Einsatz der Integrationslotsen nach Nr. 1.5 in geeigneter Form
nachzuweisen.
6.7Die Träger sind verpflichtet, bei Sprachfördermaßnahmen nach
Nr. 1.6 Teilnehmer- und Anwesenheitslisten zu führen, aus denen die Anzahl der tatsächlich geleisteten Unterrichtsstunden
zweifelsfrei hervorgeht. Für die Förderung können nur Teilnehmerinnen und Teilnehmer berücksichtigt werden, deren tatsächliche Unterrichtsteilnahme mit mindestens 50 Prozent nachgewiesen werden kann. Die Anwesenheit muss je Unterrichtseinheit von den Teilnehmenden durch Unterschrift bestätigt werden.
6.8Die Maßnahmenträger wirken an Evaluierungen des Förderprogramms mit.
6.9Ein Einfacher Verwendungsnachweis ist zusammen mit dem
Wirksamkeitserhebungsbogen und bei Maßnahmen nach Nr. 1.1
bis 1.3 einem ergänzenden Sachbericht bis zum 31. März des
auf die Bewilligung folgenden Jahres beim Regierungspräsidium Darmstadt vorzulegen.
Die in Nr. 6.6 und 6.7 genannten Listen und Nachweise sind mit
dem Verwendungsnachweis einzureichen.
Das Regierungspräsidium Darmstadt legt dem für die Förderung von Integrationsprogrammen für Menschen mit Migrationshintergrund zuständige Ministerium bis zum 31. Dezember
jeden Jahres einen Bericht über die Verwendung der Fördermittel des Vorjahres vor.
7. Schlussbestimmungen
7.1Die Fach- und Fördergrundsätze zum Landesprogramm „Förderung von Integrationsmaßnahmen für Menschen mit Migrationshintergrund“ vom 26. August 2010 (StAnz. S. 2124) werden
aufgehoben.
7.2Die Förderrichtlinie zum Landesprogramm „WIR – Wegweisende Integrationsansätze Realisieren“ tritt am Tage nach der
Veröffentlichung in Kraft.
Wiesbaden, den 5. Juli 2013
Hessisches Ministerium der Justiz,
für Integration und Europa
58a8300-0004/2011/001
– Gült.-Verz. 340 –
StAnz. 30/2013 S. 909
HESSISCHES MINISTERIUM
FÜR UMWELT, Energie, Landwirtschaft UND VERBRAUCHERSCHUTZ
689
Anerkennung als Sachverständiger für Bodenschutz und
Altlasten nach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes
Herr Dipl.-Geologe Joachim Weil, c/o URS Deutschland GmbH,
Siemensstraße 10 in 63263 Neu-Isenburg, ist nach § 6 des Hessischen Altlasten- und Bodenschutzgesetzes vom 28. September 2007
(GVBl. I S. 652) in Verbindung mit § 4 der Verordnung zur Anerkennung von Sachverständigen im Bereich des Bodenschutzes vom
27. September 2006 (GVBl. I S. 534) von der IHK Frankfurt am
Main am 21. Juni 2013 nach § 36 der Gewerbeordnung als Sachverständiger für das Sachgebiet 2 „Gefährdungsabschätzung für
den Wirkungspfad Boden-Gewässer“ sowie das Sachgebiet 5 „Sa-
nierung“ öffentlich bestellt und vereidigt worden. Mit dieser Veröffentlichung im Staatsanzeiger ist er in diesem Umfang weiterhin
als Sachverständiger für Bodenschutz und Altlasten nach § 18 des
Bundes-Bodenschutzgesetzes anerkannt.
Die Anerkennung ist befristet bis zum 27. Juni 2018
Wiesbaden, den 8. Juli 2013
Hessisches Landesamt
für Umwelt und Geologie
89 – 0250 – 473/13
StAnz. 30/2013 S. 911
Seite 912
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 22. Juli 2013
690
Nr. 30
691
Wasserrechtliche Anerkennung nach Abwassereigenkontrollverordnung (EKVO)
Wasserrechtliche Anerkennung nach Abwassereigenkontrollverordnung (EKVO)
Auf der Grundlage des Anerkennungsbescheides des Regierungspräsidiums Gießen, zuletzt verlängert mit Bescheid des Hessischen
Landesamtes für Umwelt und Geologie vom 8. April 2009, Az.:
W2-D- W2-D-205-752-2009, wird die Firma Dr.-Ing. F. SchmidtBregas Ingenieurgesellschaft mbH, Am Wolfsfeld 52 in 65191 Wiesbaden nach § 11 der Abwassereigenkontrollverordnung (EKVO)
widerruflich als Prüfstelle für Durchflussmesseinrichtungen und
Drosselorgane nach § 11 Abs. 2 EKVO weiterhin in Hessen anerkannt.
Die Anerkennung ist befristet bis zum 30. Juni 2018.
Die Firma IWAU, Institut für Wasser-, Abwasser- und Umweltfragen, Dr. Schöcke GmbH & Co. KG, Wattenbacher Straße 50 in 34320
Söhrewald wird nach § 10 der Abwassereigenkontrollverordnung
(EKVO) widerruflich als EKVO-Laboratorium nach § 10 Abs. 4 Nr.
4 EKVO (als privatrechtliche Einrichtung für Unternehmerinnen
oder Unternehmer von Abwasseranlagen) weiterhin in Hessen anerkannt.
Die Anerkennung ist befristet bis zum 30. Juni 2018.
Wiesbaden, den 5. Juli 2013
Hessisches Landesamt
für Umwelt und Geologie
W2-L-137-867-2013
StAnz. 30/2013 S. 912
Wiesbaden, den 5. Juli 2013
Hessisches Landesamt
für Umwelt und Geologie
W2-D-205-865-2013
StAnz. 30/2013 S. 912
DIE REGIERUNGSPRÄSIDIEN
692
DARMSTADT
Bekanntmachung über die Erteilung einer Genehmigung
nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) für
die Firma Bayer CropScience AG
Nach § 10 Abs. 8 BImSchG und § 21a der Verordnung über das
Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) wird folgende Genehmigung
vom 3. Juli 2013 hiermit öffentlich bekannt gemacht.
„Der verfügende Teil des hierzu erlassenen Genehmigungsbescheides lautet:
Auf Antrag vom 20. Februar 2013 wird der Firma Bayer CropScience AG, vertreten durch die Vorstände Liam Condon, Achim
Noack, Michael Schulz und Lykele van der Broek, Alfred-NobelStraße 50, 40789 Monheim, nach § 16 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz die Genehmigung erteilt, auf dem Grundstück in 65926
Frankfurt am MainFrankfurt am Main, Industriepark Höchst, Gemarkung Frankfurt am Main-Höchst, Flur 2323, Flurstücke 1/28,
1/29, 1/36, 1/54, in der Anlage Agrochemikalien 1/Wirkstoffe die
Kapazität zur Herstellung von Glufosinate-Ammonium auf 8000
Tonnen pro Jahr zu erhöhen.
Folgende bauliche, apparative und verfahrenstechnische Änderungen werden von der Genehmigung umfasst:
• die Stahlbühnenerweiterung zur Aufnahme der apparativen
Einrichtungen und des Dachaufbaus für den Dachaustritt im
Achsenbereich 5-8/H‘-D’ des Gebäudes C540,
• die Errichtung und der Betrieb einer Destillationskolonne K583
zur Methanolrektifikation,
• die Belegung des Behälters B296 mit Methanol sowie die Belegung der Behälter B396 und B596 mit wässriger Mutterlauge.
Diese Genehmigung ergeht nach Maßgabe der unter Abschnitt III
dieses Bescheides aufgeführten Pläne, Zeichnungen und Beschreibungen und unter den in Abschnitt IV. festgesetzten Nebenbestimmungen.“
Der Genehmigungsbescheid enthält Nebenbestimmungen und ist
mit der nachfolgenden Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
„Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden beim: Verwaltungsgericht Frankfurt
am Main, Adalbertstraße 18, 60486 Frankfurt am Main“.
Eine Durchschrift dieses Genehmigungsbescheides liegt vom Tage
nach der Bekanntmachung an zwei Wochen vom 23. Juli bis 5.
August 2013 bei folgender Stelle aus:
• Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und
Umwelt Frankfurt, Raum 7.6.13; Gutleutstraße 114, 60327
Frankfurt am Main (Tel. 069-2714-0 zur Nachfrage nach den
Dienststunden)
Hinweis:
Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber
Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt.
Die Klagefrist beginnt am Tage nach dem Ende der Auslegungsfrist
am 6. August und läuft bis zum 5. September 2013.
Frankfurt am Main, den 4. Juli 2013
Regierungspräsidium Darmstadt
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt
IV/F-43.2-332/12-Gen04/13
StAnz. 30/2013 S. 912
693
Vorhaben der Umicore AG & Co. KG;
hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Die Firma Umicore AG & Co. KG beantragt, die Anlage zur Wiedergewinnung, Reinherstellung und Weiterverarbeitung von NEvorzugsweise Edelmetallen durch die Errichtung und den Betrieb
der Anlage KPF im Gebäude 890 wesentlich zu ändern. Die Anlage
befindet sich in Hanau, Gemarkung: Wolfgang, Flur: 1, Flurstück:
95/19.
Für dieses Vorhaben war nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern.
Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass das Vorhaben
keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann,
die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Daher wird festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Frankfurt am Main, den 5. Juli 2013
Regierungspräsidium Darmstadt
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt
IV/F 43.3 - 0113/12 Gen 13/13
StAnz. 30/2013 S. 912
Nr. 30
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 22. Juli 2013
694
Bau eines Hochwasserrückhaltebeckens im Bereich der
Bieber – Stadtpark (HRB VI) – im Stadtbereich Dietzenbach
durch die Kreisstadt Dietzenbach:
hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Die Kreisstadt Dietzenbach, Europaplatz 1, 63128 Dietzenbach,
beabsichtigt, ein Hochwasserrückhaltebecken im Bereich der Bieber – Stadtpark (HRB VI) – im Stadtbereich Dietzenbach zu errichten. Es handelt sich um eine genehmigungspflichtige Maßnahme
nach § 68 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung
mit § 43 des Hessischen Wassergesetzes (HWG).
Für dieses Vorhaben war nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) im Einzelfall zu prüfen,
ob eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht.
Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles ergab, dass keine Verpflichtung besteht, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
Diese Feststellung ist nach § 3a UVPG nicht selbstständig anfechtbar.
Darmstadt, den 8. Juli 2013
Regierungspräsidium Darmstadt
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt
IV/Da 41.2 - 79 i 08 (8) -diet- 1/20 – Magistrat der Stadt Dietzenbach –
StAnz. 30/2013 S. 913
695
Genehmigung der Änderung des Namens und der Satzung
der Stiftung zur Förderung der European Business School,
Sitz: Oestrich-Winkel
Die Stiftung zur Förderung der European Business School mit Sitz
in Oestrich-Winkel heißt jetzt:
Stiftung zur Förderung der EBS Universität für Wirtschaft
und Recht
Nach § 9 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966
(GVBl. I S. 77) in der derzeit gültigen Fassung habe ich der Stiftung
heute eine Änderung des Namens und die Neufassung der Stiftungssatzung genehmigt.
Diese Genehmigung ergeht nach Maßgabe der unter Abschnitt dieses Bescheides aufgeführten Pläne, Zeichnungen und Beschreibungen und unter den in Abschnitt III. festgesetzten Nebenbestimmungen.
Die Genehmigung berechtigt zur Erweiterung der Schmelz- und
Vergiesskapazität am Standort Breidenbach innerhalb der bestehenden Baulichkeiten und der bereits installierten Anlagen der
Eisengießerei.
Konkret handelt es sich um eine Steigerung der Schmelzleistung
von derzeit 308.000 t pro Jahr auf zukünftig 431.000 t pro Jahr, die
ausschließlich in der intern als Gießerei 2 bezeichneten Anlage
stattfindet.
Die hiermit genehmigte Erhöhung der Schmelzleistung kann auf
Grundlage aggregateseitiger/ anlagentechnischer Änderungen realisiert werden, für die bereits unter dem Az.: IV/43.2 53e621 BWBr
1/11 am 8. August 2011 eine Genehmigung erteilt wurde. Die einheitlichen Betriebszeiten für genehmigte Anlagenteile und Nebeneinrichtungen der Eisengießerei an maximal 300 Tagen pro Jahr im
durchgängigen 24-Stunden-Betrieb (7200 h/a) inklusive Sonn- und
Feiertage gelten auch für den kapazitiv erweiterten Betrieb in Form
der Linie 7.
Für den Kupolofenbetrieb gelten weiterhin die Festsetzungen der
Betriebszeiten gemäß Genehmigung vom 15. Januar 2010, Az.:
IV/43.2- 53e 621-BWBr 1/09; das heißt sechstägiger Dreischichtbetrieb, beginnend mit den Vorarbeiten zum Anfahrbetrieb ab
Sonntagnacht 20.00 Uhr bis Samstag 16.00 Uhr.
Der Genehmigungsbescheid enthält Nebenbestimmungen und ist
mit der nachfolgenden Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist zu erheben beim Verwaltungsgericht Gießen, Marburger Straße 4, 35390 Gießen.
Eine Durchschrift dieses Genehmigungsbescheides liegt vom Tage
nach der Bekanntmachung an zwei Wochen vom 23. Juli 2013 (erster
Tag) bis zum 5. August 2013 (letzter Tag) beim
1. Regierungspräsidium Gießen
Marburger Straße 91
35396 Gießen
Zimmer 625 (Fahrstuhl vorhanden)
2. Gemeindeverwaltung Breidenbach
Bachstraße 4-14
35236 Breidenbach
Abteilung Bauamt, Raum Dachgeschoss (Nr. 6a)
aus und kann dort während der Dienststunden eingesehen werden.
Hinweis:
Die Klagefrist beginnt am Tage nach dem Ende der Auslegungsfrist
am 6. August 2013 und endet mit dem Ablauf des 6. September
2013.
Gießen, den 4. Juli 2013
Regierungspräsidium Gießen
Abteilung Umwelt
IV/43.2 53e 621 – BWBr 2/11
StAnz. 30/2013 S. 913
Darmstadt, den 2. Juli 2013
Regierungspräsidium Darmstadt
I 13 - 25 d 04/11 - (9) – 7
StAnz. 30/2013 S. 913
696
GIESSEN
Vorhaben der Firma Buderus Guss GmbH, Breidenbach;
hier:
Bekanntmachung über die Erteilung einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
(BImSchG)
Nach § 21a der Verordnung über das Genehmigungsverfahren
(9. BImSchV) wird folgende Genehmigung vom 13. Juni 2013 hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Der verfügende Teil des hierzu erlassenen Genehmigungsbescheides
lautet:
Auf Antrag vom 17. Februar 2012, letztmalig vervollständigt am
12. November 2012 wird der Firma Buderus Guss GmbH in 35236
Breidenbach nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz die Genehmigung erteilt, auf dem Grundstück in 35236 Breidenbach, Gemarkung Breidenbach, Flur 10, Flurstück 8/3, die bestehende Eisengießerei wesentlich zu ändern und zu betreiben.
Seite 913
697
KASSEL
Bekanntmachung über die Erteilung einer Genehmigung
nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zur
wesentlichen Änderung der bestehenden Anlage zum Umschlag gefährlicher Abfälle der Firma K+S KALI GmbH
Nach § 21a der Verordnung über das Genehmigungsverfahren
(9. BImSchV) wird folgende Genehmigung vom 4. Juli 2013 hiermit
öffentlich bekannt gemacht.
Der verfügende Teil des hierzu erlassenen Genehmigungsbescheides
lautet:
Auf Antrag vom 19. April 2012 wird der K+S KALI GmbH, Werk
Werra, Postfach 1163, 36267 Philippsthal, nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz die Genehmigung erteilt, auf dem Grundstück
in 36266 Heringen, Gemarkung Herfa, Flur 9, Flurstück 30/10, die
Anlage zum Umschlag gefährlicher Abfälle wesentlich zu ändern
und zu betreiben. Diese Genehmigung ergeht nach Maßgabe der
unter Abschnitt II dieses Bescheides aufgeführten Pläne, Zeichnun-
Seite 914
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 22. Juli 2013
gen und Beschreibungen und unter den in Abschnitt III festgesetzten Nebenbestimmungen. Die Genehmigung berechtigt die Kapazität der Anlage von 85.000 t/a auf 150.000 t/a zu erhöhen.
Der Genehmigungsbescheid enthält Nebenbestimmungen und ist
mit der nachfolgenden Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Gegen
diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung
Klage bei dem Verwaltungsgericht in Kassel, Tischbeinstraße 32,
34121 Kassel erhoben werden.
Eine Durchschrift dieses Genehmigungsbescheides liegt vom Tage
nach der Bekanntmachung an zwei Wochen vom 23. Juli 2013 bis
zum 5. August 2013 beim Regierungspräsidium Kassel, Abteilung
Umwelt- und Arbeitsschutz, Hubertusweg 19, 36251 Bad Hersfeld,
Zimmer 1.16, montags bis donnerstags in der Zeit von 9.00 bis 12.00
Uhr und von 13.30 bis 15.30 Uhr, freitags von 9.00 bis 12.00 Uhr
aus.
Hinweis für Dritte:
Die Klagefrist beginnt am Tage nach dem Ende der Auslegungsfrist
am 6. August 2013 und läuft bis zum 5. September 2013.
Bad Hersfeld, den 4. Juli 2013
Regierungspräsidium Kassel
Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz
Bad Hersfeld
34/Hef 53b 04-324-31/87
StAnz. 30/2013 S. 913
Nr. 30
698
Vorhaben: Errichtung und Betrieb von zwei Windkraftanlagen V 112 in 34266 Niestetal, Gemarkungen Sandershausen,
durch die Städtische Werke AG Kassel;
hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Die Städtische Werke AG Kassel beabsichtigt, zwei Windkraftanlagen inklusive Nebeneinrichtungen zu errichten und zu betreiben.
Das Vorhaben soll in 34266 Niestetal, Sandershausen, Flur 15, Flurstück WEA 1 Nr. 181/4, Flurstück WEA 2 Nr. 181/4, 182/6, 185/3
realisiert werden.
Für dieses Vorhaben war nach § 1 Abs. 2 der Neunten Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9.
BImSchV) in Verbindung mit § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern.
Die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass für
das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Kassel, den 5. Juli 2013
Regierungspräsidium Kassel
Abteilung III – Umwelt- und Arbeitsschutz
33/Ks-53 e 621-1.1-Niestetal 2 WKA V 112 Ka
StAnz. 30/2013 S. 914
HESSISCHES LANDESAMT FÜR BODENMANAGEMENT UND GEOINFORMATION
699
Flurbereinigungsverfahren VF 1422 Staufenberg-Mainzlar
Vom Amt für Bodenmanagement Marburg – Flurbereinigungsbehörde – ist nachstehender 3. Änderungsbeschluss erlassen worden,
dessen entscheidender Teil hiermit nachrichtlich veröffentlicht
wird. Die Möglichkeit zur Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen den
Änderungsbeschluss wird durch die nachstehende Veröffentlichung
nicht eingeräumt.
Wiesbaden, den 2. Juli 2013
Hessisches Landesamt
für Bodenmanagement
und Geoinformation
– Obere Flurbereinigungsbehörde –
II 2 – VF 1422
StAnz. 30/2013 S. 914
3. Änderungsbeschluss zum Flurbereinigungsbeschluss im Flurbereinigungsverfahren Staufenberg-Mainzlar
Nach § 8 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16.
März 1976 (BGBl. I S. 546) in der jeweils gültigen Fassung wird der
Flurbereinigungsbeschluss des Amtes für Bodenmanagement Marburg vom 4. Dezember 2002 über die Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens Staufenberg-Mainzlar, geändert durch den 1. Änderungsbeschluss vom 1. August 2003 sowie den 2. Änderungsbeschluss vom 6. August 2009, wie folgt geändert:
1.Es werden folgende Flurstücke zum Flurbereinigungsverfahren
hinzugezogen:
Stadt Staufenberg
Gemarkung Staufenberg
Flur 10
Flurstücke 15/4, 48/3, 49/1, 49/2
Gemarkung Mainzlar
Flur 1
Flurstücke 343/1, 344/1, 351/1, 353/2, 509/2,
509/3, 510/1, 510/2
Flur 4
Flurstücke 396/51, 396/52, 397/1, 397/2
Gemarkung Daubringen
Flur 2
Flurstück 395
Gemeinde Fronhausen
Gemarkung Fronhausen
Flur 11
Flurstücke 111/1, 112-116
2.Es werden folgende Flurstücke vom Flurbereinigungsverfahren
ausgeschlossen:
Stadt Staufenberg
Gemarkung Staufenberg
Flur 10
Flurstücke 45/3, 53/2, 54/1, 56, 58
Gemarkung Mainzlar
Flur 1
Flurstücke 162-170, 172/1, 176/1, 177/1, 180/1,
181/1, 185/1, 187/1, 190/1, 191/2,
193-198, 199/1, 201, 202, 210/2,
210/4, 210/5, 242/1, 243-248, 250/1,
251-253, 297/2, 300/2, 301/2, 302,
303, 306/5, 307/5, 307/8, 308-312,
322/3, 322/4, 322/5, 331, 332/2,
332/3, 333/1, 333/2, 335, 336, 337/3,
338, 471/1, 497/6, 503/1, 504/2,
506/6, 507/2, 530, 532, 534, 535
Flur 4
Flurstücke 413/3, 421/6
Flur 5
Flurstücke 149-154, 346/1, 291/7
3.Berichtigung offensichtlicher Unrichtigkeiten:
Im Flurbereinigungsbeschluss vom 4. Dezember 2002 enthaltene
Schreibfehler werden nach § 132 FlurbG wie folgt berichtigt :
Stadt Staufenberg
Gemarkung Mainzlar
Flur 1
Flurstück (bisher fehlerhaft)
Flurstück (berichtigt)
281/2281/1
Flur 4
Flurstück (bisher fehlerhaft)
Flurstück (berichtigt)
425/5424/5
4.Flurbereinigungsgebiet:
Das Flurbereinigungsgebiet wird verkleinert um 5 ha auf nunmehr 57 ha.
In der Gebietsübersichtskarte im Maßstab 1:10.000 sind die
betroffenen Grundstücke gekennzeichnet. Die Gebietsübersichtskarte ist diesem Änderungsbeschluss als Anlage 1 beigefügt.
Nr. 30
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 22. Juli 2013
5.Beteiligte:
Am Flurbereinigungsverfahren sind nach § 10 FlurbG beteiligt
(Beteiligte):
1. Als Teilnehmer die Eigentümer und Erbbauberechtigten der
zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke
2. Als Nebenbeteiligte
• Gemeinden und Gemeindeverbände, in deren Bezirk
Grundstücke vom Flurbereinigungsverfahren betroffen
werden;
• andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Land
für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen erhalten
oder deren Grenzen geändert werden;
• Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet mit dem Flurbereinigungsgebiet räumlich zusammenhängt und dieses
beeinflusst oder von ihm beeinflusst wird;
• Inhaber von Rechten an zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen
Rechten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz
oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigten oder
die Benutzung solcher Grundstücke beschränken;
• Empfänger neuer Grundstücke nach den §§ 54 und 55
FlurbG bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes;
• Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, denen ein Beitrag zu den Unterhaltungs- oder Ausführungskosten auferlegt wird oder
die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze
des Flurbereinigungsgebietes mitzuwirken haben.
• der Träger des Unternehmens.
6.Unternehmensträger:
Der Träger des Unternehmens wird vertreten durch Hessen Mobil (vormals Amt für Straßen und Verkehrswesen Schotten).
7.Teilnehmergemeinschaft:
Name und Sitz der Teilnehmergemeinschaft sowie die Zusammensetzung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft werden
durch diesen Änderungsbeschluss nicht geändert.
8.Zeitweilige Einschränkung des Eigentums
Nach § 34 FlurbG ist von der Bekanntgabe dieses Änderungsbeschlusses ab bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes in folgenden Fällen die Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde erforderlich:
a) wenn die Nutzungsart der Grundstücke im Flurbereinigungsgebiet geändert werden soll; dies gilt nicht für Änderungen, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören;
b) wenn Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden sollen;
c) wenn Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze beseitigt werden sollen; die Beseitigung ist nur in Ausnahmefällen möglich, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht
beeinträchtigt werden.
Sind entgegen den Absätzen a) und b) Änderungen vorgenommen, Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie
im Verfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand nach § 137 FlurbG wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist.
Sind Eingriffe entgegen dem Absatz c) vorgenommen worden,
so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen.
Die Genehmigungspflicht für die oben genannten Maßnahmen
aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften bleibt unberührt.
9.Betreten der Grundstücke durch Beauftragte der Flurbereinigungsbehörde
Nach § 35 FlurbG sind die Beauftragten der Flurbereinigungsbehörde berechtigt, zur Vorbereitung und zur Durchführung der
Flurbereinigung, besonders bei Wertermittlungs- und Vermessungsarbeiten, Grundstücke zu betreten und die nach ihrem
Ermessen erforderlichen Arbeiten auf ihnen vorzunehmen.
10.Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte
Die Beteiligten der unter Nr. 1 dieses Änderungsbeschlusses
aufgeführten hinzu­gezogenen Flurstücke werden nach § 14
FlurbG aufgefordert, Rechte, die aus dem Grundbuch nicht
ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, innerhalb von drei Monaten nach Bekannt-
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gabe dieses Beschlusses beim Amt für Bodenmanagement Marburg, Robert-Koch-Straße 17, 35037 Marburg, anzumelden.
Werden Rechte nach Ablauf dieser Frist angemeldet, so kann
die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und
Festsetzungen gelten lassen.
Der Inhaber eines oben angeführten Rechtes muss die Wirkung
eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso
gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, dem gegenüber die
Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf
gesetzt worden ist.
11.Veröffentlichung, Auslegung, Bekanntgabe
Der Änderungsbeschluss wird in den Städten Staufenberg, Lollar, Gießen, Allendorf (Lumda) und den Gemeinden Fronhausen,
Buseck öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden der
Änderungsbeschluss mit Begründung und die Gebietsübersichtskarte ab dem Tag der Veröffentlichung zur Einsichtnahme
durch die Beteiligten bei der Stadt Staufenberg, Tarjanplatz 1,
35460 Staufenberg, für die Dauer von zwei Wochen ausgelegt.
Zusätzlich sind der Beschluss und die Gebietsübersichtskarte
unter der Internetadresse http://www.hvbg.hessen.de unter der
Rubrik „Bodenmanagement“, dann unter den Links „angeordnete und geplante Flurbereinigungsverfahren/AfB Marburg“
abrufbar.
12.Begründung
Durch die Gebietsänderung verändert sich das Verfahrensgebiet
um circa 8 Prozent; der Zweck und die Ziele des Flurbereinigungsverfahrens werden nicht geändert, es liegt daher eine nur
geringfügige Gebietsänderung nach § 8 Abs. 1 FlurbG vor. Diese
kann nach § 8 FlurbG durch die Flurbereinigungsbehörde angeordnet werden.
Die Flurbereinigungsbehörde hält die Änderung für erforderlich
und das objektive Interesse der Beteiligten für gegeben.
Nach der Realisierung des rechtskräftigen Bebauungsplanes
„Stadtmitte-Süd“ durch ein vereinfachtes Baulandumlegungsverfahren außerhalb des Flurbereinigungsverfahrens, werden
Grundstücke aus diesem Bereich, die von der Straßenbaumaßnahme und von Ausgleichsmaßnahmen betroffen sind, erneut
in das Flurbereinigungsverfahren einbezogen.
Die bebauten Grundstücke an der Daubringer Straße sowie
südlich der Rathausstraße, ein Kleingartenbereich, mehrere
Firmengelände sowie die Eisenbahntrasse werden aus vermessungstechnischen Gründen ausgeschlossen.
Die Grundstücke südlich der Eisenbahntrasse werden ausgeschlossen, da sie zum Teil zukünftig einem weiteren Flurbereinigungsverfahren (zur Strukturverbesserung entlang der
Lumda) unterworfen werden.
Die Grundstücke in den Gemarkungen Daubringen und Fronhausen werden hinzugezogen, um einen geplanten Grundstücks­
tausch mit dem Unternehmensträger durchführen zu können.
Des Weiteren werden Schreibfehler aus dem Flurbereinigungsbeschluss berichtigt.
Marburg, den 13. Juni 2013
Amt für Bodenmanagement Marburg
2-VF 1422-Verf.A.
Seite 916
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 22. Juli 2013
700
Nr. 30
701
Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im
Flurbereinigungsverfahren Nidderau-Heldenbergen B 45/
B 521 (Main-Kinzig-Kreis);
Bau der gemeinschaftlichen Anlagen im Flurbereinigungsverfahren Kiedrich (Rheingau-Taunus-Kreis);
hier: Die Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Kiedrich beabsichtigt, auf der Grundlage der vom Amt für Bodenmanagement
Limburg – Flurbereinigungsbehörde – aufgestellten zweiten Änderung des Wege- und Gewässerplans mit landschaftspflegerischem
Begleitplan (Plan nach § 41 des Flurbereinigungsgesetzes – FlurbG)
gemeinschaftliche Anlagen herzustellen. Es handelt sich um die
Neuanlage eines Erdbeckens als Schlamm- und Geröllfang und um
den Ausbau eines geschotterten Wirtschaftsweges mit Rasengittersteinen.
Die Flurbereinigungsbehörde hat den unter Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange, des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft,
der landwirtschaftlichen Berufsvertretung und der nach § 63 des
Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit § 3 des UmweltRechtsbehelfs­gesetzes anerkannten Vereinigungen aufgestellten
Plan nach §41 FlurbG der Oberen Flurbereinigungsbehörde zur
Genehmigung vorgelegt.
Für das Vorhaben war nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert am 8. April
2013 (BGBl. I S. 734), zu prüfen, ob die möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern.
Die Vorprüfung des Einzelfalles hat ergeben, dass keine erheblichen
nachteiligen Umweltauswirkungen durch die zweite Änderung des
Plans nach § 41 FlurbG zu erwarten sind und daher keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar ist.
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Die Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung „Nidderau-Heldenbergen B 45/B 521“ beabsichtigt, auf der Grundlage des vom
Amt für Bodenmanagement Büdingen – Flurbereinigungsbehörde
– aufgestellten Teilplans zum Wege- und Gewässerplans mit landschaftspflegerischem Begleitplan (Plan nach § 41 des Flurbereinigungsgesetzes – FlurbG) gemeinschaftliche und öffentliche Anlagen
herzustellen. Es handelt sich um die Neuanlage von Asphaltwegen,
den Ausbau als Asphaltwege, den Rückbau eines Asphaltweges, die
Neuanlage eines Schotterweges, die Anlage von Saumstreifen, zum
Teil mit mit Einzelbäumen und punktuellen Gehölzbepflanzungen,
die Anlage von Streuobstbäumen sowie Ergänzungspflanzungen in
einem Streuobstbestand.
Die Flurbereinigungsbehörde hat den unter Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange, des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft,
der landwirtschaftlichen Berufsvertretung und der nach § 63 des
Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit § 3 des UmweltRechtsbehelfsgesetzes anerkannten Vereinigungen aufgestellten
Teilplan zum Plan nach § 41 FlurbG der Oberen Flurbereinigungsbehörde zur Genehmigung vorgelegt.
Für das Vorhaben war nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) zu prüfen, ob die möglichen
Umweltauswirkungen des Vorhabens die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern.
Die Vorprüfung des Einzelfalles hat ergeben, dass keine erheblichen
nachteiligen Umweltauswirkungen durch den Teilplan zum Plan
nach § 41 FlurbG zu erwarten sind und daher keine Verpflichtung
zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar ist.
Wiesbaden, den 5. Juli 2013
Hessisches Landesamt
für Bodenmanagement
und Geoinformation
– Obere Flurbereinigungsbehörde –
II 2 – UF 1551
StAnz. 30/2013 S. 916
hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Wiesbaden, den 8. Juli 2013
Hessisches Landesamt
für Bodenmanagement
und Geoinformation
– Obere Flurbereinigungsbehörde –
II 2 – F 0830
StAnz. 30/2013 S. 916
HESSISCHER VERWALTUNGSSCHULVERBAND
702
Fortbildungsveranstaltungen des Verwaltungsseminars
Kassel im September 2013
Management und Verwaltungssteuerung
Bewertungsgespräch nach § 18 TVöD - aber wie?
Termin:
19.09.2013
Seminarleitung: Thomas Mölter
Seminarnummer:KS-10-00-0150-1301
Gebühr:
148 Euro p. P. für Mitglieder/
180 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Besprechungsmoderation – Meetings effektiv gestalten und effizient
durchführen
Termin:
19.09.2013
Seminarleitung: Dagmar Niederhagen
Seminarnummer:KS-10-00-0190-1301
Gebühr:
116 Euro p. P. für Mitglieder/
148 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Führen mit Herz und Verstand – Kommunikation-Motivation-Führung
Termin:
11.09.2013 bis 12.09.2013
Seminarleitung: Klaus Hesse
Seminarnummer:KS-10-00-0220-1301
Gebühr:
232 Euro p. P. für Mitglieder/
296 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Mythos Motivation – Erfolgreich motivieren
Termin:
23.09.2013
Seminarleitung: Ursula Losekant-Hofmann
Seminarnummer:KS-10-00-0230-1301
Gebühr:
116 Euro p. P. für Mitglieder/
148 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Der neue doppische Haushalt aus Sicht der Verwaltungsführung
Termin:
12.09.2013 bis 26.09.2013
Seminarleitung: Hartmut Vogt
Seminarnummer:KS-10-00-0320-1301
Gebühr:
396 Euro p. P. für Mitglieder/
492 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Demografischer Wandel – Herausforderung für die Öffentliche
Hand
Termin:
19.09.2013 bis 20.09.2013
Seminarleitung: Stefan G. Reuß
Seminarnummer:KS-10-00-0350-1301
Gebühr:
222 Euro p. P. für Mitglieder/
270 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Kommunikation
Bürgerfreundliche Gesprächsführung am Telefon
Termin:
12.09.2013 bis 13.09.2013
Seminarleitung: Dagmar Niederhagen
Nr. 30
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 22. Juli 2013
Seminarnummer:KS-15-05-0120-1301
Gebühr:
232 Euro p. P. für Mitglieder/
296 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Klartext im Beruf
Termin:
23.09.2013
Seminarleitung: Karsten Kiel und Susanne Kreutner
Seminarnummer:KS-15-05-0220-1301
Gebühr:
160 Euro p. P. für Mitglieder/
192 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Arbeitstechniken
Ziel- und Zeitplanung
Termin:
25.09.2013 bis 26.09.2013
Seminarleitung: Andrea Schönig
Seminarnummer:KS-15-10-0150-1301
Gebühr:
174 Euro p. P. für Mitglieder/
222 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Selbstmanagement und Arbeitsplatzorganisation
Termin:
19.09.2013 bis 20.09.2013
Seminarleitung: Ursula della Fiora
Seminarnummer:KS-15-10-0160-1303
Gebühr:
174 Euro p. P. für Mitglieder/
222 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Gesundheit
Mobbing – Was ist es? – Was kann man tun?
Termin:
16.09.2013
Seminarleitung: Ursula della Fiora
Seminarnummer:KS-15-15-0125-1301
Gebühr:
116 Euro p. P. für Mitglieder/
148 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Gesunde Ernährung am Arbeitsplatz
Termin:
20.09.2013
Seminarleitung: Carla Romahn-Burbach
Seminarnummer:KS-15-15-0150-1301
Gebühr:
75 Euro p. P. für Mitglieder/
99 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Selbstmanagement
Kleiner *Knigge* für sicheres Auftreten bei allen Anlässen
Termin:
03.09.2013
Seminarleitung: Ursula della Fiora
Seminarnummer:KS-15-25-0150-1302
Gebühr:
116 Euro p. P. für Mitglieder/
148 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Business-Knigge für Auszubildende
Termin:
17.09.2013
Seminarleitung: Ursula della Fiora
Seminarnummer:KS-15-25-0153-1301
Gebühr:
116 Euro p. P. für Mitglieder/
148 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Informationstechnik
POWERPOINT 2007/2010 GRUNDKURS – Erstellen und Gestalten
von Präsentationen
Termin:
17.09.2013 bis 26.09.2013
Seminarleitung: Brigitte Löwenstein
Seminarnummer:KS-20-05-4130-1301
Gebühr:
300 Euro p. P. für Mitglieder/
396 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Personal
Teilzeitarbeit im öffentlichen Dienst
Termin:
10.09.2013
Seminarleitung: Peter Erbe
Seminarnummer:KS-25-00-0167-1301
Gebühr:
99 Euro p. P. für Mitglieder/
123 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Workshop – Zahnärztliche Sonderleistungen im Hessischen Beihilferecht
Termin:
18.09.2013
Seminarleitung: Shanté Müller
Seminarnummer:KS-25-00-0325-1301
Seite 917
Gebühr:
100 Euro p. P. für Mitglieder/
132 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Pflegezeit und Familienpflegezeit – Gesetzliche Regelungen zu den
Möglichkeiten der Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege
Termin:
30.09.2013
Seminarleitung: Susanne Rohde
Seminarnummer:KS-25-00-0335-1302
Gebühr:
75 Euro p. P. für Mitglieder/
99 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Hessisches Trennungsgeldrecht
Termin:
13.09.2013
Seminarleitung: Martina Frieske
Seminarnummer:KS-25-00-0350-1301
Gebühr:
100 Euro p. P. für Mitglieder/
132 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Termin:
25.09.2013
Seminarleitung: Rolf-Christian Otto
Seminarnummer:KS-25-00-0450-1301
Gebühr:
108 Euro p. P. für Mitglieder/
140 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Betriebswirtschaft
Doppische Buchführung für Einsteiger
Termin:
27.09.2013 bis 01.10.2013
Seminarleitung: Andrea Trapp
Seminarnummer:KS-30-05-0120-1301
Gebühr:
198 Euro p. P. für Mitglieder/
246 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Finanzen
Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen für die einzelnen Produktbereiche der Kommunalverwaltung
Termin:
24.09.2013
Seminarleitung: Peter Karl Klinger
Seminarnummer:KS-30-10-0125-1301
Gebühr:
160 Euro p. P. für Mitglieder/
192 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Ordnungswidrigkeitenverfahren
Termin:
23.09.2013 bis 24.09.2013
Seminarleitung: Rainer Degenhardt
Seminarnummer:KS-35-05-0160-1301
Gebühr:
200 Euro p. P. für Mitglieder/
264 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Korruptionsprävention
Termin:
27.09.2013
Seminarleitung: Steffen Kohlmeier
Seminarnummer:KS-35-05-0240-1301
Gebühr:
75 Euro p. P. für Mitglieder/
99 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Hundeverordnung – Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde
– Übersicht der aktuellen Rechtslage
Termin:
26.09.2013
Seminarleitung: Gerold Günther
Seminarnummer:KS-35-05-0250-1301
Gebühr:
87,50 Euro p. P. für Mitglieder/
115,50 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Verwaltungsrecht
Das Verwaltungsverfahren von A - Z
Termin:
09.09.2013
Seminarleitung: Wolfgang Wieditz
Seminarnummer:KS-35-10-0120-1301
Gebühr:
132 Euro p. P. für Mitglieder/
164 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Bescheide bürgernah und verständlich erstellen!
Termin:
16.09.2013 bis 24.09.2013
Seminarleitung: Ingeborg Mißler und Wolfgang Wieditz
Seminarnummer:KS-35-10-0140-1301
Gebühr:
198 Euro p. P. für Mitglieder/
246 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Seite 918
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 22. Juli 2013
Nr. 30
Zivilrecht
Ausgewählte vertragsrechtliche Probleme aus dem Alltag
Termin:
25.09.2013 bis 01.10.2013
Seminarleitung: Elke Reckling
Seminarnummer:KS-35-25-0110-1301
Gebühr:
132 Euro p. P. für Mitglieder/
164 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Mietrecht – Rechte und Pflichten im Mietverhältnis
Termin:
18.09.2013
Seminarleitung: Axel Schuhmann
Seminarnummer:KS-35-25-0130-1301
Gebühr:
100 Euro p. P. für Mitglieder/
132 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Soziales
GRUNDKURS – Zuständigkeit und Kostenerstattung zwischen
Leistungsträgern untereinander (§§ 102-105 SGB X, § 36a SGB II
und §§ 106-115 SGB X)
Termin:
17.09.2013
Seminarleitung: Elke Reckling
Seminarnummer:FD-40-00-0220-1301
Gebühr:
132 Euro p. P. für Mitglieder/
164 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Unterkunftskosten, Heizung, Wohnraumsicherung im SGB II – Vertiefung
Termin:
13.09.2013
Seminarleitung: Elke Reckling
Seminarnummer:KS-40-00-0150-1301
Gebühr:
99 Euro p. P. für Mitglieder/
123 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Strukturreform des Versorgungsausgleichs und Änderungen im
Hinterbliebenenrentenrecht
Termin:
23.09.2013
Seminarleitung: Ralf Strauch
Seminarnummer:KS-40-00-0180-1301
Gebühr:
75 Euro p. P. für Mitglieder/
99 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Besondere Zielgruppen
Ausbilder/-innen
Ausbilderforum Feedback geben und nehmen – Lern- und Entwicklungshilfe für Ausbilderinnen, Ausbilder und Auszubilde
Termin:
11.09.2013
Seminarleitung: Brigitte Bomm-Hölk
Seminarnummer:KS-50-10-0101-1301
Gebühr:
58 Euro p. P. für Mitglieder/
74 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Moderne Methoden in der Verwaltung
Termin:
09.09.2013
Seminarleitung: Dagmar Niederhagen
Seminarnummer:KS-50-10-0116-1301
Gebühr:
116 Euro p. P. für Mitglieder/
148 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Motivation, Konflikte und Lernprobleme in der Ausbildung
Termin:
02.09.2013
Seminarleitung: Prof. Dr. Klaus Zimmermann
Seminarnummer:KS-50-10-0120-1301
Gebühr:
148 Euro p. P. für Mitglieder/
180 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Zeitmanagement für Ausbilder/-innen – Arbeit und Leben in der
Balance
Termin:
24.09.2013
Seminarleitung: Dagmar Niederhagen
Seminarnummer:KS-50-10-0123-1301
Gebühr:
116 Euro p. P. für Mitglieder/
148 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Bürgerbüro
WORKSHOP für Bürgerberaterinnen und Bürgerberater – Die Lösungen von Heute sind die Probleme von Morgen
Termin:
03.09.2013
Seminarleitung: Thomas Briefs
Seminarnummer:KS-50-15-0110-1301
Gebühr:
100 Euro p. P. für Mitglieder/
132 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Pass- und Personalausweisrecht
Termin:
02.09.2013 bis 03.09.2013
Seminarleitung: Matthias Lindung
Seminarnummer:KS-50-15-0115-1301
Gebühr:
200 Euro p. P. für Mitglieder/
264 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Hilfspolizei
Recht der Gefahrenabwehr – Sauberkeit im öffentlichen Raum –
(Probleme, Rechtsgrundlagen, Maßnahmen)
Termin:
10.09.2013 bis 11.09.2013
Seminarleitung: Frank Kraft
Seminarnummer:KS-50-25-0150-1301
Gebühr:
150 Euro p. P. für Mitglieder/
198 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Waffengesetz
Termin:
26.09.2013 bis 26.09.2013
Seminarleitung: Hans Simon
Seminarnummer:KS-50-25-0160-1301
Gebühr:
100 Euro p. P. für Mitglieder/
132 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Schulmanagement
Coolnesstraining – Gewaltprävention in Schule und Jugendhilfe
Termin:
16.09.2013 bis 17.09.2013
Seminarleitung: Christiane Grysczyk
Seminarnummer:KS-50-35-0150-1301
Gebühr:
174 Euro p. P. für Mitglieder/
222 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Personalrat
Realistische Tätigkeitsbeschreibung – neue Handlungsfelder für
Personalräte WORKSHOP
Termin:
02.09.2013
Seminarleitung: Thomas Briefs
Seminarnummer:KS-50-45-0170-1301
Gebühr:
100 Euro p. P. für Mitglieder/
132 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Personalvertretungsrecht und Datenschutz
Termin:
19.09.2013
Seminarleitung: Hans-Hermann Schild
Seminarnummer:KS-50-45-0175-1301
Gebühr:
116 Euro p. P. für Mitglieder/
148 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Anmeldungen nehmen wir ab sofort gerne an. Unsere Kontaktdaten: Verwaltungsseminar Kassel, Kurfürstenstraße 7, 34117 Kassel,
oder per Fax: 0561 70796-24, per E-Mail: [email protected], julia.
[email protected], [email protected] oder wiebke.­
[email protected]. Telefonische Beratung erhalten Sie von Frau
Schneider, Frau Grikscheit und Frau Vockenroth, Telefon: 0561 –
70796-13/-14.
Bitte fordern Sie ausführliche Seminarbeschreibungen an! Aktuelle
Seminarangebote sowie unser gesamtes Fortbildungsprogramm
finden Sie auch unter www.hvsv.de.
Kassel, den 10. Juli 2013
Hessischer Verwaltungsschulverband
Verwaltungsseminar Kassel
StAnz. 30/2013 S. 916
Nr. 30
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 22. Juli 2013
Seite 919
BUCHBESPRECHUNGEN
Jahrbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart: Neue Folge, Band 61.
Hrsg. von Peter Häberle. 2013, V, 874 S. (Ln.), 274 Euro. Verlag Mohr
Siebeck, Tübingen; ISBN 978-3-16-152417-2.
Unauffällig und anscheinend unbemerkt ist es Zeit für ein Jubiläum:
Seit 30 Jahren, seit dem 1983 erschienenen 32. Band, gibt Häberle in
der Nachfolge von Gerhard Leibholz das Jahrbuch heraus, das durchaus
sein Jahrbuch geworden ist. Programmatisch hat er sich selten geäußert
– in Andeutungen bei der Übernahme der Herausgeberschaft, ein wenig
ausführlicher vor zwölf Jahren im Vorwort zum 50. Band mit der Erwartung, das Jahrbuch werde „wegen seiner langfristigen Konzeption
und Komposition in der Vielfalt der Literaturformen … seinen Platz
behalten“. Er hat sich nicht getäuscht. Auf diesem Platz behauptet es
sich auch in seiner aktuellen Ausgabe.
Es fasst den Begriff des öffentlichen Rechts so großzügig, dass er noch
die Anmerkungen von Schwarz – nur auf den ersten Blick ungewohnt
– zu Waldemar Bonsels und dessen heute nur schwer erträglichen „Biene
Maja“ einschließen kann. Ebenso bleibt Raum für den kulturkritischen
Bericht von Michael Kilian weniger über die im Titel angesprochenen
Texte als über Vorkommen, Aussagekraft, ästhetischen Gehalt und Bedeutung von Namen, Zeichen und Farben „im öffentlichen Raum“. Von
dort vollzieht sich der Übergang in die Domäne des öffentlichen Rechts
in kleinen Schritten. Mittelstraß streitet für eine Rückbesinnung der
Rechtswissenschaft auf eine wissenschaftstheoretisch fundierte Rechtsphilosophie und Klement beobachtet, nun unmissverständlich vom öffentlichen Recht ausgehend, mit anspruchsvollem Zugriff eine Intensivierung normativer Geltungsansprüche, auf die das Recht mit einem
„Schwinden der Legalität“ und der eindringlich beschriebenen Verlagerung der Interpretationskompetenz auf die Rechtsanwender reagiere.
Es ist vielleicht kein Zufall, dass sich in demselben Zusammenhang und
zu demselben Zeitpunkt zwei Bayreuther Antrittsvorlesungen mit der
Rationalität des Rechts beschäftigen – zunächst mit dem Postulat seiner
Folgerichtigkeit, also doch wohl Systematisierbarkeit in der Ordnung
von Lebenssachverhalten, und der möglichen Überforderung des demokratischen Gesetzgebers (Rixen), sodann mit dem Potential von Rechtsdogmatik und Rechtsdidaktik, zur Rationalität eines Rechts beizutragen, das „klar und eindeutig, berechenbar, konsistent, insbesondere
widerspruchsfrei, beständig und verlässlich“ ist (Windthorst). Um Rationalität des Rechts geht es – unter anderem – auch bei Ekardt. Er
entwickelt einen vernunftrechtlichen Freiheitsbegriff, aus dem er die
„Grundregel von Abwägungen“ im Sinne einer Verhältnismäßigkeitsprüfung ableitet. Ihr gegenüber betrachtet er die Leistungsfähigkeit der
im Grundsatz akzeptierten, aber nicht näher vorgestellten ökonomischen Analyse des Rechts mit einiger Skepsis.
Spätestens hier findet sich der Leser in dem zumeist engeren Bereich
des öffentlichen Rechts wieder. Im Spitzenbeitrag plädiert der italienische Verfassungsrechtler Gustavo Zagrebelsky für eine als systemstabilisierend gedachte, auf eine gemeinsame Grundorientierung abzielende Verfassungslehre – ein anspielungsreicher Appell, dessen Hintergründe eine Erläuterung verdient hätten. Die Aufforderung an die
Fachkollegen, „zur Bildung der öffentlichen Meinung beizutragen“,
könnte Norman Weiß aufgenommen haben. Er beschreibt mit Blick auf
plebiszitär akzentuierte Demokratieverständnisse Funktion und Legitimation von Öffentlichkeit im demokratischen Staat und entwickelt
als Gegenstück zur tendenziell unpolitischen bürgerlichen den Begriff
der Zivilgesellschaft. Im Folgenden werden die Themen zunehmend
konkret: Anspruchsvoll und aus naheliegendem, im Einzelnen aber nicht
ausgewerteten Anlass behandelt Stumpf Spielarten wissenschaftlichen
Fehlverhaltens, ohne dabei allerdings urheberrechtliche Fragen anzusprechen; was der Titel etwas unbestimmt als „akademische Konsequenzen“ ankündigt, meint vor allem das hier sorgsam zergliederte
Instrumentarium der verwaltungsrechtlichen Reaktionen. Das Landesverfassungsrecht ist bei Gärditz in besten Händen. Er beschäftigt sich
materialreich mit einer nicht unbekannten, aber nur selten behandelten
Spezies – den Richtern (und Richterinnen) der 16 Landesverfassungsgerichte. Für eine eigene Richtersoziologie fehlt es noch an Material.
Umso eingehender wird die Rekrutierung und deren bundes- und lan-
desrechtlicher Rahmen, der Status, das Amtsrecht und die Zusammensetzung der Richterschaft vorgestellt. Das Bundesverfassungsrecht ist
naturgemäß mehrfach vertreten. Die Kompetenzvorbehalte des Lissabon-Urteils (BVerfGE 123, 267) regen Görisch zu einer Untersuchung
verfassungsnotwendiger Staatsaufgaben an, um Krisenbewältigung
geht es drei anderen Autoren: Brinktrine ersetzt zwar die „Rentnerdiktatur“ durch die „Seniorendemokratie“, macht aber derzeit weder im
Grundgesetz noch im einfachen Recht taugliche Ansätze zur Generationengerechtigkeit aus. Das ist nicht weit entfernt von Steffen Augsbergs Untersuchungsgegenstand, den Innovationserfordernissen und
-techniken im Gesundheitswesen und dem Unterstützungspotential der
Rechtswissenschaft. Den Übergang zum Europarecht mag die zunächst
begriffliche, vor allem aber material-inhaltliche Untersuchung von Europäisierung herstellen, in der Siegel anhand von Beispielen den Einflüssen des europäischen auf das deutsche Recht nachgeht und an die
vom Bundesverfassungsgericht errichteten Integrationsschranken erinnert. Als bislang wenig beachteten Bestandteil des Unionsrechts arbeitet Kotzur dessen Beiträge zu einem integrationsfördernden „Daseinsvorsorgeverbund“ heraus. Die Verwaltungsstrukturen der Union
in Gestalt unabhängiger und deshalb legitimationsschwacher Agenturen und dort namentlich der Europäischen Zentralbank untersucht Frau
Gaitanides, die Schaffung tertiären Europarechts durch der Kommission
zuarbeitende Ausschüsse – als Komitologie vielleicht noch gewöhnungsbedürftig – auf der Grundlage der Verordnung vom 16.02.2011 (ABl. L
55 S. 13) stellt Frau Schlacke vor. Als hätten Parlament und Rat sich
um ein plebiszitäres Gegengewicht bemüht, haben sie mit der Verordnung vom selben Tage (ABl. L 65 S. 1) eine europäische Bürgerinitiative
institutionalisiert und unter die Bedingung gestellt, sie dürfe nicht „offenkundig gegen die Werte der Union“ verstoßen (Art. 4 Abs. 2 Buchst.
d). Langer und Müller finden insbesondere darin den Anknüpfungspunkt für einen umfassenden, für Europa wenig schmeichelhaften Vergleich seiner direktdemokratischen Partizipationsangebote mit dem
Schweizer Modell. Ein Übersichtsartikel von Schmidt-Assmann und
Rademacher stellt die unterschiedlichen völkerrechtlichen Rechtsschutzgewährleistungen vor, sei es, dass sie einen innerstaatlichen menschenrechtlichen Mindeststandard fordern, sei es, dass sie Rechtsschutz
durch internationale Instanzen versprechen. Reichhaltiges Material für
die Diskussion über einen Unionsbeitritt der Türkei findet sich in den
Beiträgen von Luther, Goerlich und Yildiz. Dabei geht es um die mögliche Beispielhaftigkeit fremder Verfassungsreformen aus türkischer
Perspektive, um Religionsfreiheit und um Herrschaftsstrukturen im
Verhältnis zwischen Politik, Bürokratie, Gesellschaft und Militär. Das
außereuropäische Verfassungsrecht wird durch das Verfassungsrecht
der Vereinigten Staaten und zwei afrikanische Beispiele repräsentiert.
Christina Murray stellt ausführlich, Häberle in knapper Form die neue
Verfassung Kenias vor, Scholler kann einen Erfahrungsbericht über die
Verfassungsgebung in Äthiopien, den Verfassungstext selbst und eine
inhaltliche Übersicht beisteuern. Fink und Gillich geben einen faszinierenden, auch für das Verständnis der Außenpolitik lehrreichen Einblick in die – abnehmende – Bedeutung des Völkerrechts für das nationale Recht Nordamerikas, und Casper geht weit in die Rechtsgeschichte
zurück, um Entstehung und Bedeutung des dort für die Einbürgerung
konstitutiven Treueides zu beschreiben. Diese Inhaltsübersicht darf
schließlich nicht beendet werden, ohne auf die eindrucksvolle autobiografische Skizze von Klaus Stern hinzuweisen.
Wenngleich eine Besprechung des Jahrbuchs kaum mehr bieten kann
als ein erweitertes Inhaltsverzeichnis, sollte sie doch versuchen, Interesse zu wecken und Interessen anzusprechen – nicht an einer weltweiten
Darstellung „des“ öffentlichen Rechts; sie wäre ebenso vergeblich wie
unlesbar. Worauf sich dagegen aufmerksam machen lässt, sind Entwicklungslinien des in- und ausländischen öffentlichen Rechts, aktuelle
Schwerpunkte der fachlichen Diskussion auch in dessen Grenzbereichen
und Denkanstöße in einer Auswahl, die weniger den Spezialisten als
die juristische Allgemeinbildung ansprechen will. Für deren Zustand
wäre es kein gutes Zeichen, wenn dieses Angebot nicht genutzt würde.
Ministerialdirigent a. D. Prof. Dr. Herbert Günther
Nr. 30
Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen
Seite 921
Andere Behörden und Körperschaften
Öffentliche Bekanntmachung des Regionalverbandes
FrankfurtRheinMain
Änderung des Regionalplanes Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplanes 2010
I. Einleitung von Änderungsverfahren
Die Verbandskammer hat in ihrer Sitzung am 3. Juli 2013 beschlossen:
Gemäß § 2 Abs. 1 und § 205 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Metropolregion
Frankfurt/Rhein-Main (MetropolG) vom 8. März 2011 (GVBl. I
S. 153) werden die Verfahren zur
1. Änderung des Regionalplanes Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplanes 2010 für die Stadt Groß-Gerau, Stadtteil GroßGerau,
Gebiet: „Ehemaliges Südzuckergelände“,
1. Änderung des Regionalplanes Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplanes 2010 für die Gemeinde Liederbach, Ortsteil Oberliederbach,
Gebiet: „Nassgewann“,
2. Änderung des Regionalplanes Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplanes 2010 für die Stadt Neu-Anspach, Stadtteile Rod
am Berg und Westerfeld,
Gebiet A: „Gartengebiet Haintriesch“,
Gebiet B: „Gartengebiet Im Weiher“
eingeleitet.
Der Regionalvorstand wird beauftragt, das weitere Verfahren, insbesondere die Abstimmung nach § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 BauGB,
sowie – soweit erforderlich – die Beteiligung der Öffentlichkeit gem.
§ 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
Der Regionalvorstand wird beauftragt, die Vorlagen der Regionalversammlung Südhessen vorzulegen mit der Bitte um Kenntnisnahme und Zustimmung zur Durchführung der Planänderungsverfahren nach Baugesetzbuch (BauGB).
II. Beteiligung der Öffentlichkeit
Es wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Regionalverband FrankfurtRheinMain für das Verfahren zur
1. Änderung des Regionalplanes Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplanes 2010 für die Gemeinde Liederbach, Ortsteil Oberliederbach,
Gebiet: „Nassgewann“,
in der Zeit vom 5. August 2013 bis 4. September 2013 eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
durchführt. Die öffentliche Unterrichtung und Erörterung findet
statt in Form einer Bürgersprechstunde, in der die allgemeinen Ziele
und Zwecke dieser Planung, sich wesentlich unterscheidende Lö-
Seite 922
Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen
sungen und ihre voraussichtlichen Auswirkungen dargelegt werden
und der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung
gegeben wird. Ort der Bürgersprechstunde ist die Geschäftsstelle
des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain, Poststraße 16, 60329
Frankfurt am Main, montags bis donnerstags, 9:00 Uhr bis 17:00
Uhr, und freitags von 9:00 Uhr bis 13:00 Uhr.
III. Öffentliche Auslegung
Die Verbandskammer hat in ihrer Sitzung am 3. Juli 2013 beschlossen:
Es wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der folgende
Entwurf mit Begründung gemäß § 3 Abs.: 2 BauGB in Verbindung
mit § 19 Abs. 4 des Gesetzes über die Metropolregion Frankfurt/
Rhein-Main (MetropolG) vom 8. März 2011 (GVBl. I S. 153) öffentlich ausgelegt wird:
1. Änderung des Regionalplans Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplans 2010 für die Stadt Langen
Gebiet: „Sand- und Kiesabbau am Langener Waldsee“
Hierzu liegen umweltbezogene Informationen vor:
1.Industrieverband Steine und Erden
2.IHK Offenbach
3.Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie
4.Schutzgemeinschaft Deutscher Wald Ortsgruppe Langen/Egelsbach
5.Kreisausschuss des Kreises Offenbach Bauaufsicht
6.Stadtwerke Langen GmbH
7.Kreisausschuss des Kreises Groß-Gerau Fachdienst Regionalentwicklung
8.Zweckverband Wasserversorgung ZWO Stadt und Kreis Offenbach
9.Kreisausschuss des Hochtaunuskreises Amt für den ländlichen
Raum
10.Regierungspräsidium Darmstadt (Abt. 52-P 14 Forsten)
11.Vereinigung der Hessischen Unternehmerverbände
12.Stadt Langen Fachdienst 13
13.Regierungspräsidium Darmstadt Dezernat IV/Da 41.2 (Wasser)
14.Stadt Mörfelden-Walldorf Stadtplanungs- und -bauamt
15.Regierungspräsidium Darmstadt Dezernat I 18 (Öffentl. Sicherheit)
16.Regierungspräsidium Darmstadt Dezernat IV/Wi 44 (Bergaufsicht)
17.Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland Ortsverband
Langen/Egelsbach
18.Privat/Einzelperson
Der vorgenannte Entwurf liegt in der Zeit vom
5. August 2013 bis 4. September 2013
in der Geschäftsstelle des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain,
Poststraße 16, 60329 Frankfurt am Main, während der allgemeinen
Dienststunden – montags bis donnerstags 9:00 Uhr–17:00 Uhr und
freitags 9:00 Uhr–13:00 Uhr – öffentlich aus.
Die Unterlagen zu den Änderungsverfahren können auch auf unserer Homepage unter folgendem Link www.region-frankfurt.de/
aenderungsverfahren eingesehen werden.
Die elektronisch bereitgestellten Beteiligungsunterlagen sind vom
Regionalverband sorgfältig zusammengestellt. Eine Haftung für
eventuelle Fehler – insbesondere der elektronischen Verfälschung
– kann gleichwohl nicht übernommen werden. Maßgeblich sind die
in der Geschäftsstelle des Regionalverbands zur Einsichtnahme
bereit gehaltenen Beteiligungsunterlagen.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen textlich
(auch elektronisch) an den Regionalverband FrankfurtRheinMain,
Poststraße 16, 60329 Frankfurt am Main, gerichtet sowie mündlich
zur Niederschrift vorgebracht werden.
Nach Ablauf der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen können unberücksichtigt bleiben.
IV. Genehmigungsbekanntmachung
Aufgrund der §§ 2 Abs. 1 und 205 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 8 Abs.1 des Gesetzes über die Metropolregion Frankfurt/Rhein Main hat die Verbandskammer des Regionalverbandes
FrankfurtRheinMain in ihrer Sitzung am 6. März 2013 die
1. Änderung des Regionalplans Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplans 2010 für die Stadt Frankfurt am Main, Stadtteil Sachsenhausen
Gebiet: „Rund um den Henninger Turm“
2. Änderung des Regionalplans Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplans 2010 für die Stadt Frankfurt am Main, Stadtteil Niederursel und Kalbach
Nr. 30
Gebiet: „Riedberg – Universität“
3. Änderung des Regionalplans Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplans 2010 für die Stadt Frankfurt am Main, Stadtteil Höchst
Gebiet: „Klinikum Höchst“
1. Änderung des Regionalplans Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplans 2010 für den Bereich der Stadt Offenbach am Main,
Stadtteil Bürgel,
Gebiet: „Schneckenberg“
beschlossen.
Der Regionalplan Südhessen/Regionale Flächennutzungsplan 2010
für diese Teilflächen wurde vom Regierungspräsidium Darmstadt
gemäß § 6 Abs. 1 BauGB durch Bescheide vom 24. Juni 2013 (Az.
III 31.2-61d 02/01-473), vom 24. Juni 2013 (Az. III 31.2-61d 02/01474), vom 1. Juli 2013 (Az. III 31.2-61d 02/01-475), vom 17. Juni
2013 (Az. III 31.2-61d 02/01-480) genehmigt.
Der genehmigte Regionalplan Südhessen/Regionale Flächennutzungsplan 2010 kann, mit Begründung und zusammenfassender
Erklärung beim Regionalverband FrankfurtRheinMain, Poststraße
16, 60329 Frankfurt am Main, gemäß § 6 Abs. 5 Satz 4 BauGB
während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden. Über
seinen Inhalt wird Auskunft erteilt.
Mit dieser Bekanntmachung wird der Regionalplan Südhessen/
Regionale Flächennutzungsplan 2010 für diese Teilflächen rechtswirksam.
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine
nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung
der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach
§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie
nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung
schriftlich gegenüber dem Regionalverband FrankfurtRheinMain
unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes
geltend gemacht worden sind.
Frankfurt am Main, den 10. Juli 2013
Regionalverband FrankfurtRheinMain
gez. Birgit S i m o n
Erste Beigeordnete
Änderung der Zusammensetzung der Delegiertenversammlung der Landesapothekerkammer Hessen
Frau Dr. Martina Hahn, Steinbach, hat zum 10.06.2013 ihren Rücktritt aus der Delegiertenversammlung der Landesapothekerkammer
Hessen erklärt. Für sie rückt Frau Ingrid Quambusch, Gießen, nach.
Frau Ingrid Quambusch hat erklärt, dass sie die Wahl nicht annimmt. Für sie rückt Herr Horst Krüger, Bad Nauheim, nach.
Frankfurt am Main, 15. Juli 2013
RA Ulrich L a u t
– Wahlleiter –
Öffentliche Ausschreibungen
Baumaßnahme Fraunhofer-Institut SIT, Darmstadt
KB2013 – Kleinbau 2013
Vergabenummer 119/734 705 – 05
Gewerk Lüftungstechnische Anlagen/Gebäudeautomation
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
a) Bezeichnung
Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e. V., Vergabestelle Bau, z. Hd. Korinna Friedberger,
Hansastraße 27c, 80686 München, Deutschland, Telefon/Telefax
+49 (0)89/1205-3299/+49 (0)89/1205-7518, Internet/Beschafferprofil www.fraunhofer.de/ausschreibungen
Nr. 30
Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen
Abschnitt II: Auftragsgegenstand
b)Verfahrensart:
Öffentliche Ausschreibung gem.
VOB/A
Verg.Nr.-Bezeichnung 119/734 705 – 05 L
üftungstechnische
Anlagen/Gebäude­
automation
d) Art des Auftrags
Ausführung von Bauleistungen
e) Ort der AusführungFraunhofer-Institut SIT, Darmstadt
Rheinstraße 75, 64295 Darmstadt
Maßnahme
KB2013 – Kleinbau 2013
f) Umfang der Leistung (ca.)
Lieferung und Installation der Entrauchungsanlage für einen
Versammlungsraum:
1 Ventilator 14.000 m3/h Temperaturklasse F600
600 m2 Blechkanal
30 m WFR
175 m2 L90-Bekleidung
35 m2 selbständ. L90-Kanal
1 Schaltschrank mit Steuerung
400 m Verkabelung
h) Aufteilung in Lose
Nein, Anzahl Lose 1
i) AusführungsfristenBeginn: 23.09.2013
Ende: 13.12.2013
j) Nebenangebote
zugelassen
Abschnitt III: R
echtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Information
k) Anforderung Unterlagen erhältlich bei:
Vergabestelle Bau, siehe a)
l) Bedingungen für den Erhalt der Ausschreibungsunterlagen
erhältlich bis
26.07.2013
Verwendungszweck
119/734 705-05 Kosten 20,00 Euro
Das Entgelt ist inkl. 7 % MwSt.
Zahlungsweise
Nur Banküberweisung – keine
Schecks, keine Einzugsermächtigung!
Empfänger
Fraunhofer-Gesellschaft München
Kontonummer
7 521 933 00
BLZ/Geldinstitut700 700 10/Deutsche Bank, München
IBAN DE86 7007 0010 0752 1933 00
BIC (SWIFT-CODE): DEUTDEMM
Hinweise
1. Die Vergabeunterlagen werden nur versandt, wenn:
– die Vergabeunterlagen schriftlich per Post oder Fax (nicht
per E-Mail) unter Angabe einer vollständigen, lesbaren
Firmenadresse und funktionierender E-Mail-Adresse angefordert wurden
– der Nachweis über die Einzahlung vorliegt (Kopie Zahlungsbeleg) und dieser von der Buchhaltung bestätigt
wurde
2. Das eingezahlte Entgelt wird nicht erstattet.
3.Die Vergabeunterlagen werden mit Bewerbungsfrist versandt.
4.Nur Bewerbung + Zahlungsnachweis! Keine Firmenvorstellung + Referenzen!
5. Die Vergabeunterlagen bestehen aus:
– Vertragsbedingungen in Papierform
– Leistungsverzeichnis und ggf. Anlagen als PDF auf CD
– GAEB-Datei auf CD
p) Sprache, in der das Angebot abzufassen ist: Deutsch
q) AngebotseröffnungDatum 21.08.2013
Uhrzeit 13:30
Ortsiehe a)
Personen, die bei der Öffnung der Angebote anwesend sein dürfen: Bieter und ihre Bevollmächtigten
r) Geforderte Sicherheiten:gem. Vergabeunterlagen
t) Rechtsform der Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben
wird: gesamtschuldnerisch haftend mit bevollmächtigtem Vertreter
u) Geforderte Nachweise: gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 2–3 VOB/A
v) Zuschlagsfrist:
20.09.2013
Abschnitt VI: Andere Informationen
w) Nachprüfung behaupteter Verstöße (gemäß GWB § 104):
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Nr. 30
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in Bayern. Das Landeskirchenamt befindet sich in attraktiver
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2,4 Mio. Mitgliedern eine der großen evangelischen Landeskirchen in Deutschland. Das jährliche Haushaltsvolumen beträgt
770 Mio. €, die Bilanzsumme 3,1 Mrd. € zzgl. Beteiligungen.
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und noch
Der Staat
Ihre Verö