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HANDBUCH Motorradsport MOTORRADSPORT Handbuch 2013 Die hier veröffentlichten Bestimmungen sind, soweit keine besondere Regelung getroffen ist, ab 1. Januar 2013 gültig. Sie ersetzen die entsprechenden früheren Veröffentlichungen. Änderungen oder Ergänzungen der Bestimmungen werden im VORSTART, auf der Internetseite www.dmsb.de, in Ausschreibungen oder besonderen schriftlichen Mitteilungen bekannt gegeben. Den Informationen und sonstigen Angaben liegt der Stand vom 15.01.2013 zugrunde. Alle urheberrechtlichen Verwertungsrechte liegen beim DMSB - Deutscher Motor Sport Bund e.V.. Auch auszugsweiser Nachdruck, Fotokopie oder Speicherung auf Datenträgern ist nur mit Genehmigung des DMSB gestattet. Angaben ohne Gewähr. Für Schäden, die durch fehlende oder fehlerhafte Eintragungen entstehen, übernehmen Herausgeber und Verlag keine Haftung - außer für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des DMSB oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllugsgehilfen beruhen und außer für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des DMSB oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Gleichermaßen sind Regressansprüche gegen Herausgeber, Verlag oder deren Mitarbeiter ausgeschlossen, falls durch einen Abdruck in den Verzeichnissen Namen-, Titel-, Marken- oder Urheberrechte verletzt worden sind. Teil 1 1 Impressum: Herausgeber: DMSB - Deutscher Motor Sport Bund e.V. Hahnstraße 70, 60528 Frankfurt, Tel.: +49 69 633007-0, Fax: +49 69 633007 -30, E-Mail: [email protected], Internet: www.dmsb.de Verantwortlich für den Inhalt: Christian Schacht, Michael Steiner Verlag: Deutsche Motor Sport Wirtschaftsdienst GmbH Geschäftsführer: Christian Schacht Hahnstraße 70, 60528 Frankfurt Sitz und Registergericht: Frankfurt, HRB 15005 Anzeigen: HB-Werbung und Verlag GmbH & Co.KG, Thorsten Horn, 09125 Chemnitz, Tel.: +49 371 56160-13 E-Mail: [email protected] Satz: Deutsche Motor Sport Wirtschaftsdienst GmbH Druck: Bonifatius GmbH Druck - Buch - Verlag Karl-Schurz-Str. 26, 33100 Paderborn 2 Teil 1 Inhalt TEIL 1 Der DMSB/Das Aufgabenspektrum.............................. Seite 6 Der DMSB auf einen Blick................................................ Seite 7 Ehrenpräsidenten des DMSB und Träger der DMSB-Ehrennadel......................................... Seite 8 DMSB-Präsidium.................................................................. Seite 9 Die DMSB-Geschäftsstelle..............................................Seite 10 Ihre Ansprechpartner im DMSB...................................Seite 11 Ausschüsse und Arbeitsgruppen................................Seite 12 DMSB-Gerichte...................................................................Seite 14 Vertreter des DMSB in den FIM- und UEM-Gremien....................................Seite 15 Vertreter des DMSB in den FIA-Gremien..................Seite 16 DMSB-Mitglieder...............................................................Seite 17 FIM-/UEM-Mitglieder.......................................................Seite 18 Die Sportabteilungen der Mitgliedsvereine............Seite 19 Verleihung des OMK-Ehrenpreises/DMSB-Pokals und des DMSB-Umweltpreises.....................................Seite 21 dmsj – deutsche motor sport jugend........................Seite 22 Die Satzung des DMSB....................................................Seite 23 Deutsches Motorrad-Sportgesetz des DMSB..........Seite 30 Rechts- und Verfahrensordnung (RuVO)..................Seite 55 Schiedsgerichtsordnung (SchGO)...............................Seite 64 Jugendordnung der dmsj..............................................Seite 69 Anti-Dopingbestimmungen..........................................Seite 71 DMSB-Motorradsport-Lizenzbestimmungen.........Seite 72 Veranstaltungsversicherungen....................................Seite 84 Unfallmeldungen bei Wettbewerbs-, Trainings und Lehrgangsveranstaltungen...............Seite 85 Voraussetzungen für den Start bei internationalen oder Europa-offenen Wettbewerben...................................................................Seite 86 Angabe der Nationalität eines Fahrers bei Veranstaltungen / Nationalhymne..............................Seite 88 Termin-Anmeldung von Veranstaltungen...............Seite 89 Rahmen-Programme bei Veranstaltungen..............Seite 90 Umweltrichtlinien.............................................................Seite 91 Richtlinien für Sportkommissare / Schiedsrichter..............................Seite 93 Richtlinien für Rennleiter / Fahrtleiter.......................Seite 97 Rahmenterminplan für die Leiter der Streckensicherung bei Straßensport- und SuperMoto-Wettbewerben...........................................Seite 98 4 Teil 1 Richtlinien für Streckenabnahmen bei Straßensport- und SuperMotoWettbewerben................................................................ Seite 100 Richtlinien für die Streckensicherung bei Straßensport- und SuperMotoWettbewerben................................................................ Seite 101 Streckenplansymbole................................................... Seite 106 Flaggen- und Lichtzeichen im Motorradsport................................................................. Seite 108 DMSB-Bestimmungen für das Rettungswesen im Motorradsport (BRM).............. Seite 110 DMSB-/FIM-/UEM-Gebühren..................................... Seite 116 TEIL 2 Wettbewerbsbestimmungen des DMSB für den Motorradsport Straßensport Allgemeingültige Bestimmungen Straßensport..... Seite 3 Wettbewerbsbestimmungen Internationale Deutsche Motorradmeisterschaft / IDM..................... Seite 7 Wettbewerbsbestimmungen Internationale Deutsche Markenmeisterschaft IDM SUPERBIKE und IDM Suoersport.........................Seite 21 Wettbewerbsbestimmungen DMSB Rundstrecken Pokal DMV Rundstrecken Championship............................Seite 22 Wettbewerbsbestimmungen DMSB Langstrecken Cup................................................Seite 27 Wettbewerbsbestimmungen prädikatfreie Rundstrecken- und Bergrennen...................................Seite 30 Wettbewerbsbestimmungen Motorrad-Seriensport......................................................Seite 36 Wettbewerbsbestimmungen Gleichmäßigkeitsläufe mit historischen Motorrädern........................................................................Seite 42 Wettbewerbsbestimmungen Pocket-Bike Rennen..........................................................Seite 50 SuperMoto Wettbewerbsbestimmungen des DMSB für SuperMoto....................................................................Seite 51 Motocross Ausschreibung für Motocross.......................................Seite 60 Austragungsbedingungen für – Int. Deutsche Motocross-Meisterschaft.................Seite 72 Deutsche Motocross-Meisterschaft, Deutscher Motocross-Pokal, Deutscher Motocross-Quad-Meisterschaft...........Seite 73 – Deutsche Jugend Motocross-Meisterschaft........Seite 79 Jugend-Motocross-Bestimmungen............................Seite 81 Richtlinien für Stadioncross und Hallencross (Supercross).............Seite 83 DMSB-Reglement Freestyle Motocross.....................Seite 88 Austragungsbedingungen für die Deutsche Freestyle-Motocross-Meisterschaft........Seite 95 Enduro Ausschreibung für Enduro.............................................Seite 96 Austragungsbedingungen für – Int. Deutsches Enduro-Championat, Deutsche Enduro-Meisterschaft, Deutscher Enduro-Pokal, Deutscher Enduro-Cup Seitenwagen, Deutscher Enduro Quad Cup, Deutscher Enduro-Senioren-Cup, Deutscher Enduro Damen Cup, Enduro-Klassik-Trophäe, Deutsche Enduro-Mannschaftsmeisterschaft, Deutscher Enduro-Mannschaftspokal................. Seite 109 Trial Allgemeine Bestimmungen für Trial........................ Seite 115 Austragungsbedingungen für – Deutsche Trial-Meisterschaft.................................. Seite 124 – Deutsche Jugend-Trial-Meisterschaft.................. Seite 127 – Int. Deutsche Hallen-Trial-Meisterschaft............ Seite 129 Bahnsport Allgemeingültige Bestimmungen für den Bahnsport.......................................................... Seite 131 Austragungsbedingungen für DMSB-Prädikate....................................................... Seite 140 Motoball Motoball-Regeln............................................................. Seite 150 Austragungsbedingungen für die Deutsche Motoball-Meisterschaft.................... Seite 168 TEIL 3 Teil 3.1 Technische Bestimmungen der FIM (auszugsweise) für die einzelnen Disziplinen (FIM-Sportgesetz – Anhang 01)..................................... Seite 2 Straßensport......................................................................... Seite 3 Motocross und Schneemobile......................................Seite 26 Enduro...................................................................................Seite 40 Trial.........................................................................................Seite 54 Bahnsport.............................................................................Seite 63 Motoball...............................................................................Seite 81 Teil 3.2 Kraftstoffbestimmungen, Technische Abbildungen, Homologationen und Tabellen der FIM/der UEM Kraftstoffbestimmungen der FIM................................Seite 89 Abbildungen zu den Technischen Bestimmungen.........................................Seite 93 Tabelle 1: Reifen- und Felgengrößen (Straßenrennen, Bahnsport)....................................... Seite 114 Tabelle 2: Drehzahlen für Geräuschkontrollen.... Seite 115 FIM-Homologationen für SuperbikeSupersport-Stocksport-Superproduction............. Seite 116 Nationalfarben für Schutzhelme.............................. Seite 116 Liste der homologierten und geprüften Teile für Bahnsport......................................................... Seite 117 FIM-Schalldämpfer-Homologationen für Bahnsport................................................................... Seite 118 Teil 3.3 Technische Bestimmungen des DMSB für: – IDM Klasse Moto 3/125 ccm.................................... Seite 124 – IDM Klasse Supersport.............................................. Seite 130 – IDM Klasse Superstock 1000................................... Seite 137 – IDM Klasse SUPERBIKE............................................... Seite 148 – IDM Klasse Sidecar...................................................... Seite 155 – DMSB Rundstrecken Pokal DMV Rundstrecken Championship...................... Seite 162 – DMSB Langstrecken Cup.......................................... Seite 165 – Seriensport.................................................................... Seite 166 – SuperMoto.................................................................... Seite 170 – Historische Renn- und Supersportmotorräder (inkl. Prüfliste für Geräuschmessung)..................... Seite 175 DMSB Schutzhelmbestimmungen........................... Seite 184 Inserentenverzeichnis................................................... Seite 186 Teil 1 5 DMSB - Die Welt des Motorsports Der DMSB - Deutscher Motor Sport Bund e.V. wurde von ADAC, AvD, DMV und fünf Landesmotorsportfachverbänden 1997 als Dachverband für den Automobil- und Motorradsport in Deutschland gegründet. Im DMSB wurden die über Jahrzehnte gewachsenen Strukturen der beiden ehemals getrennten Automobil- und Motorradsport-Kommissionen ONS und OMK zusammengeführt. Als Sporthoheit für den Automobil- und Motorradsport vertritt der DMSB den deutschen Motorsport als Mitglied in den internationalen Verbänden FIA - Féderation Internationale de l‘Automobile, FIM - Féderation Internationale de Motocyclisme und UEM - Union Européenne de Motocyclisme. Der DMSB überwacht die Durchführung des Motorsports in Deutschland nach einheitlichen Regeln und wahrt die Interessen seiner Mitglieder und Motorsportler in Staat und Gesellschaft. Er vertritt die Belange des Motorsports im DOSB - Deutscher Olympischer Sportbund e.V. sowie anderen nationalen Sportorganisationen. Vom Deutschen Olympischen Sportbund hat der DMSB die Anerkennung der Förderungswürdigkeit für den Motorsport bestätigt bekommen. Das Aufgabenspektrum des DMSB Vergabe von Prädikaten Genehmigung von Techischen Reglements Ausschreibung von Meisterschaften, Cups, Challenges, Pokalen und sonstigen Prädikaten Vergabe von Lizenzen Abnahme von Rennstrecken Ausrichtung und Vermarktung von Top-Prädikaten Erstellung von Sicherheitsvorschriften Wahrung und wirtschaftliche Nutzung von Werbeund TV-Rechten Vertretung der deutschen Motorsport-Interessen auf politischer Ebene Vertretung der deutschen Motorsport-Interessen bei FIA, FIM und UEM Umweltschutz-Maßnahmen im Zusammenhang mit Motorsport-Veranstaltungen Förderung des Motorsport-Nachwuchses Ausübung der Sportgerichtsbarkeit Zusammenarbeit mit dem DOSB Erarbeitung von zukunftsweisenden MotorsportKonzepten Genehmigung von Motorsportserien DMSB-Streckensicherungsstaffel Erstellung eines Veranstaltungskalenders Sportwarte-Schulung, -Prüfung und -Ausbildung Erarbeitung und Herausgabe von Technischen Reglements Verleihung des DMSB-Pokals und des DMSBUmweltpreises Der DMSB ist Mitglied im DOSB und in den internationalen Motorsportverbänden FIA, FIM und UEM 6 Teil 1 Der Deutsche Motor Sport Bund e.V. auf einen Blick DOSB FIA FIM UEM DMSB - Deutscher Motor Sport Bund e.V. MITGLIEDERVERSAMMLUNG Präsidium Delegierte der Trägervereine - ADAC, AvD, DMV Vertreter der Motorsportjugend - ADAC, AvD, DMV Delegierte der Landesmotorsportfachverbände Delegierte sonstiger Motorsportverbände Delegierte sonstiger Mirglieder EXEKUTIVKOMITEE Sitzungsleiter: Hans-Robert Kreutz, Präsidiumsmitglied Dr. Hans-Gerd Ennser, Präsidiumsmitglied Wolfgang Glas, Präsidiumsmitglied Dieter Junge, ADAC Jürgen Fabry, ADAC Rupert Mayer, ADAC PRÄSIDIUM Hans-Joachim Stuck, Präsident Öffentlichkeitsarbeit und Umwelt Bernd Renneisen, AvD Franz Josef Serr, AvD Michael Görlich, AvD Dr. Hans-Gerd Ennser Automobilsport N.N. Wolfgang Glas Motorradsport Christian T. Schneider, DMV Hans-Robert Kreutz Finanzen, Recht und Verwaltung Peter Tüffers, LMFV Dr. Andreas M. Nowack Jugendförderung und Breitensport Dr. David Gunther, DMV Karl-Heinz Ganster, LMFV Rainer Wehner, LMFV Frank Steinmetz, ADMV Christian Schacht/Michael Steiner, Generalsekretäre DMSB e.V. GESCHÄFTSSTELLE FÖRDERKREIS FACHAUSSCHÜSSE ARBEITSGRUPPEN RECHNUNGPRÜFER SPORTGERICHTSBARKEIT SCHIEDSGERICHT dmsj - deutsche motor sport jugend Teil 1 7 Ehrenpräsidenten des DMSB Winfried Urbinger Ehrenpräsident Präsident von 1997 bis 2006 Hermann Tomczyk Ehrenpräsident Präsidiumsmitglied von 1997 bis 2006 Präsident von 2006 bis 2008 Träger der DMSB-Ehrennadel Der DMSB verlieh in Würdigung ihrer Verdienste um den Automobil- und Motorradsport die DMSB-Ehrennadel bisher an: Ulrich Canisius Manfred Elges Petra Hartauer Dr. Otto Hoffmann Reinhold Hofmann Bruno Hürttlen Dieter Junge Christian Kubon Eberhard Kuhna Rupert Mayer Josef Menke † Wolfgang Mika Bernd Renneisen Dieter Sass Heinrich Schmidt Klaus Stich Alexander Tischer Hermann Tomczyk Manfred Triefenbach † Winfried Urbinger Karl Vögele Rainer Wicke Henning Wünsch Dr. Klaus-Ulrich Zerbian Dr. Karl-Friedrich Ziegahn 8 Teil 1 DMSB-Ehrennadel in Gold DMSB-Ehrennadel in Gold DMSB-Ehrennadel in Silber DMSB-Ehrennadel in Gold mit Brillant DMSB-Ehrennadel in Silber DMSB-Ehrennadel in Silber DMSB-Ehrennadel in Gold DMSB-Ehrennadel in Gold mit Brillant DMSB Ehrennadel in Silber DMSB-Ehrennadel in Silber DMSB-Ehrennadel in Gold mit Brillant - Ehrenmitglied DMSB-Ehrennadel in Silber DMSB-Ehrennadel in Silber DMSB-Ehrennadel in Silber DMSB-Ehrennadel in Silber DMSB-Ehrennadel in Silber und Gold DMSB-Ehrennadel in Silber DMSB-Ehrennadel in Gold mit Brillant - Ehrenpräsident DMSB-Ehrennadel in Silber DMSB-Ehrennadel in Gold mit Brillant - Ehrenpräsident DMSB-Ehrennadel in Silber DMSB-Ehrennadel in Silber und Gold DMSB-Ehrennadel in Silber DMSB-Ehrennadel in Gold DMSB-Ehrennadel in Silber Das DMSB-Präsidium Hans-Joachim Stuck ist seit 2012 Präsident des DMSB. In dieser Funktion ist er – neben der Gesamtverantwortung im DMSB – auch für das Ressort Öffentlichkeitsarbeit und Umwelt zuständig. Damit steht nicht nur einer der bekanntesten deutschen Motorsportler, sondern auch ein anerkannter und allseits geschätzter Experte an der Spitze des Dachverbandes für den Automobil- und Motorradsport in Deutschland. Nach Winfried Urbinger, Hermann Tomczyk und Torsten Johne ist er der vierte Präsident in der Historie des DMSB. Hans-Joachim Stuck wurde am 1. Januar 1951 in Garmisch-Partenkirchen als Sohn des berühmten Rennfahrers Hans Stuck senior geboren. Er begann seine Motorsportkarriere 1969. Zu den wichtigsten Stationen gehörten die Formel 1, Titel in der Langstrecken-Weltmeisterschaft, der Deutschen Rennsport-Meisterschaft und der Deutschen Tourenwagen-Meisterschaft sowie Erfolge bei den drei legendären 24-StunHans-Joachim Stuck den-Rennen in Le Mans, Spa-Francorchamps und auf dem Nürburgring. Nach seiner Tätigkeit als Werksfahrer für verschiedene große Automobilkonzerne ist Hans-Joachim Stuck seit 2008 als Repräsentant für den Bereich Motorsport des Volkswagen-Konzerns tätig. 2011 trat er im Alter von 60 Jahren offiziell vom Profirennsport zurück. Dr. Gerd Ennser ist seit April 2010 DMSB-Präsidiumsmitglied für den Automobilsport. Der Volljurist verHans-Robert Kreutz ist im DMSBfügt über breit gefächerte ErfahrunPräsidium seit 2008 zuständig für gen aus nahezu allen Bereichen des Finanzen, Recht und Verwaltung. Vierradsports. Neben seinen AktiviDer praktizierende und anerkannte täten als Slalom- und Rallyefahrer Sportarzt aus Neunkirchen (Sie(u. a. ONS-Slalom-Pokal-Sieger 1991) gerland) lebt und liebt den Moist Dr. Ennser seit mehr als 30 Jahren torradsport - als Fan, als Mediziner im Vorstand eines Motorsportclubs und als Verbandsfunktionär. Mit Dr. Hans-Gerd Ennser tätig und dort in verschiedenen Be18 begann sein Engagement als Hans-Robert Kreutz reichen der Organisation untern anderem für Kart-, BergStreckensprecher und Moderator und Rallyeveranstaltungen zuständig. Seit 2007 war der bei Bahnrennen. Heute kann Hansverheiratete Vater zweier Kinder permanenter Vorsitzender Robert Kreutz auf über 30 Jahre aktive Verbandsarbeit der Sportkommissare bei allen DTM-Läufen und seit Anzurückblicken, die 1978 als Mitglied der Sportkommisfang 2010 einer der Sportkommissare, die bei Formel-1sion der ehemaligen OMK begann. Stets standen SicherWeltmeisterschaftsläufen des Automobil-Weltverbandes heit und medizinische Versorgung der Motorradsportler FIA eingesetzt werden. Dr. Gerd Ennser war in seiner berufim Vordergrund. 2004 übernahm er den Vorsitz der AG lichen Laufbahn bereits als Richter, Staatsanwalt und in der „Sicherheit Motorradsport“ im DMSB. Als langjähriger Rechtsabteilung eines Unternehmens der AutomobilinduDMV-Vizepräsident war Hans-Robert Kreutz bis zur Wahl strie tätig. Nun bringt der Bayer seine vielfältigen Erfahrunins Präsidium Mitglied im Exekutivkomitee des DMSB. gen im Ehrenamt bei der nationalen Motorsporthoheit ein. Seit 2009 ist er Präsident des DMV. Ursprünglich wollte Wolfgang Glas eine Karriere im Fußball anstreben, aber da hatte der Niederbayer in der Speedway-Hochburg Abensberg schlechte Karten. So kam er fast zwangsläufig zum Motorsport, den er auf zwei wie auf vier Rädern betrieb: Als Aktiver sammelte er Erfahrungen als Co-Pilot im Rallyesport, Wolfgang Glas als passionierter Bahnsport-Funktionär war er ehrenamtlich im heimischen MSC Abensberg engagiert. Heute ist Wolfgang Glas im Zweiradsport auf nationaler Ebene als DMSB-Präsidiumsmitglied für den Motorradport sowie als Vorsitzender des Fachausschusses Bahnsport im DMSB tätig. Außerdem vertritt er den deutschen Motorsport-Spitzenverband auch auf internationalem Parkett, unter anderem in der Bahnsportkommission des Weltmotorradsportverbandes FIM. Im Jahre 2007 wurde er darüber hinaus zum Vizepräsidenten des europäischen Verbandes für Motorsport (UEM) gewählt. Dr. Andreas M. Nowack ist seit 2006 DMSB-Präsidiumsmitglied für das Ressort Jugendförderung und Breitensport. Der Volljurist ist im Hauptberuf seit 1995 beim AvD und hat bei der Umstrukturierung von ONS und OMK zum DMSB sowie seiner Gestaltung und Gliederung als einer der Macher der ersten Stunde Dr. Andreas M. Nowack mitgewirkt. Seitdem begleitet und unterstützt er den DMSB aus der Sicht eines Trägervereines neben seinen vielfältigen Aufgaben als Geschäftsführer im AvD. Der Mann aus dem Ruhrgebiet weiß, dass er einen Gegenpol zu Beruf und Ehrenamt braucht. Das gesunde Mittelmaß zwischen Anspannung und Entspannung findet er in der näheren und weiteren Umgebung seiner Wahlheimat Südhessen, aber auch daheim bei Musik und Lektüre. Auch seine Tochter führt er an Literatur, Musik und bildende Kunst heran: Jugendförderung eigener Art, die bereits Früchte trägt. Teil 1 9 Die DMSB-Geschäftsstelle DMSB – Deutscher Motor Sport Bund e. V./ DMSW – Deutsche Motor Sport Wirtschaftsdienst GmbH Lyoner Stern – Hahnstraße 70 60528 Frankfurt am Main Telefon: (0 69) 63 30 07-0, Fax: (0 69) 63 30 07 30 Internet: www.dmsb.de, E-Mail: [email protected] Wegbeschreibung PKW A5 aus Richtung Süden: über Frankfurter Kreuz, Ausfahrt Niederrad. A5 aus Richtung Norden: bis Frankfurter Kreuz, Ausfahrt Würzburg/München (A3), rechts halten und gleich wieder zurück auf A5 Richtung Kassel, nächste Ausfahrt Niederrad. A3 aus Richtung Köln: am Frankfurter Kreuz rechts abbiegen auf A5 Richtung Kassel, nächste Ausfahrt Niederrad. A3 aus Richtung Würzburg/München: am Frankfurter Kreuz rechts abbiegen auf A5 Richtung Kassel, nächste Ausfahrt Niederrad. Ab Ausfahrt Niederrad: rechts abbiegen, nächste Ampelkreuzung rechts, nächste Ampelkreuzung links, nächste Ampelkreuzung rechts (Hahnstraße); bis zum Ende durchfahren, letztes Gebäude rechts = Lyoner Stern. Parken: Parkmöglichkeit 1: Aus der Goldsteinstraße kommend am Ende der Hahnstraße rechts abbiegen, nach ca. 250 m einen U-Turn vornehmen und direkt nach der ARAL-Tankstelle rechts abbiegen und Straße bis zum Parkplatz folgen. Dieser Parkplatz ist kostenlos. Parkmöglichkeit 2: aus der Goldsteinstraße kommend auf der Hahnstraße nach dem Zebrastreifen links abbiegen, der Straße bis zum Ende folgen. Links befindet sich das öffentliche Parkhaus "Aculeum" in der Hahnstraße 43 (neben Mercedes). Das Aculeum ist gebührenpflichtig und hat beschränkte Öffnungszeiten von 7.00 bis 19.00 Uhr. Von beiden Parkplätzen aus ist es ein ca. 5minütiger Fußweg zum DMSB. 10 Teil 1 Wegbeschreibung Bahn Nach der Ankunft im Frankfurter Hauptbahnhof gehen Sie in den Tiefbahnhof und steigen dort in die S-Bahn S8 oder S9 (Richtung Wiesbaden und Flughafen). Sie fahren eine Station bis zum Bahnhof Niederrad. In Fahrtrichtung halten Sie sich rechts und gehen die Lyoner Straße ca. 5 Minuten bis zur nächsten Kreuzung. Auf der anderen Seite der Kreuzung sehen Sie den Lyoner Stern. Ihre Ansprechpartner im DMSB Christian Schacht Michael Steiner Generalsekretär DMSB e.V., Geschäftsführer DMSW GmbH, Generalsekretär DMSB e.V., Leiter Motorradsport Sandra Deckert Koordination Geschäftsleitung Michael Kramp Thomas Georgi Tel. (069) 63 30 07 - 25 E-Mail: [email protected] Tel. (069) 63 30 07 - 31 E-Mail: [email protected] Tel. (069) 63 30 07 - 34 E-Mail: [email protected] Presse- & Öffentlichkeitsarbeit Geschäftsstellenleiter DMSB e.V., Prokurist DMSW GmbH Tel. (0221) 95 74 34 34 E-Mail: [email protected] Tel. (069) 63 30 07 - 22 E-Mail: [email protected] Michael Günther Leiter Automobilsport Tel. (069) 63 30 07 - 13 E-Mail: [email protected] Patricia Meyer Sekretariat Geschäftsleitung Tel. (069) 63 30 07 - 18 E-Mail: [email protected] Alexandra Schultz Sekretariat Motorradsport Tel. (069) 63 30 07 - 33 E-Mail: [email protected] Sabine Konca Sekretariat Automobilsport Tel. (069) 63 30 07 - 44 E-Mail: [email protected] Silke Langhorst Justiziarin Tel. (069) 63 30 07 - 39 E-Mail: [email protected] Martina Fend Sekretariat Justiziariat Tel. (069) 63 30 07 - 19 E-Mail: [email protected] Dr. Julia Walter Jugend- und Leistungssportreferentin Tel. (069) 63 30 07 - 41 E-Mail: [email protected] Kristina Bayer Grafik & Layout Tel. (069) 63 30 07 - 38 E-Mail: [email protected] Petra EitelLizenznehmerserviceTel. (069) 63 30 07 - 42 E-Mail: [email protected] Oliver PeltzLizenznehmerservice Tel. (069) 63 30 07 - 42 E-Mail: [email protected] Markus Schullenberg Koordination Motorradsport Tel. (069) 63 30 07 - 43 E-Mail: [email protected] Manfred Wirth Koordination Motorradsport Tel. (069) 63 30 07 - 37 E-Mail: [email protected] Gordana Kurzka Dietmar Lenz Koordination Motorradsport Koordination Automobilsport, Umwelt Tel. (069) 63 30 07 - 35 E-Mail: [email protected] Tel. (069) 63 30 07 - 26 E-Mail: [email protected] Renate Kistner Koordination Automobilsport Tel. (069) 63 30 07 - 27 E-Mail: [email protected] Alexander Geier Koordination Automobilsport Tel. (069) 63 30 07 - 17 E-Mail: [email protected] Dieter Fürst Leiter Technik Automobilsport Tel. (069) 63 30 07 - 14 E-Mail: [email protected] Kai Zimmermann Technik Automobilsport Tel. (069) 63 30 07 - 72 E-Mail: [email protected] Christoph Ihm Technik Automobilsport Tel. (069) 63 30 07 - 15 E-Mail: [email protected] Renate Schulz Sekretariat Technik AutomobilsportTel. (069) 63 30 07 - 23 E-Mail: [email protected] Michael Rosenberger Leiter Finanzbuchhaltung Tel. (069) 63 30 07 - 21 E-Mail: [email protected] Silke SantjerFinanzbuchhaltung Tel. (069) 63 30 07 - 28 E-Mail: [email protected] Janna PerlovaFinanzbuchhaltung Tel. (069) 63 30 07 - 11 E-Mail: [email protected] Roland Renkewitz Tobias Sven Schürle Alexander Birtasu Tel. (069) 63 30 07 - 51 E-Mail: [email protected] Tel. (069) 63 30 07 - 61 E-Mail: [email protected] Leiter EDV EDV Anwendungsentwicklung & Systemadministration EDV System- & Anwenderbetreuung Tel. (069) 63 30 07 - 52 E-Mail: [email protected] Hannelore RohlederEmpfang Tel. (069) 63 30 07 - 0 E-Mail: [email protected] Dieter Milnikel Tel. (069) 63 30 07 - 12 E-Mail: [email protected] Tel. (07183) 29 17 E-Mail: [email protected] Poststelle & Versand Uwe FrumoltDMSB-Staffel Teil 1 11 Ausschüsse, Arbeitsgruppen und die Vorsitzenden Die Vorsitzenden der einzelnen Fach-Ausschüsse und Arbeitsgruppen sind alle schriftlich über die DMSB-Geschäftsstelle zu erreichen. Folgende Aufteilung und Besetzung gibt es für die einzelnen Fachgebiete: MOTORRAD FA Slalomsport Jens Müller Wilfried Ruoff, Klaus D. Hens FA Straßensport Rüdiger Merdes Christian T. Schneider, Manfred Herget, Thomas Trapp FA Off-Road Harald Klemann Wieland Unnasch, Bruno Hürttlen FA Seriensport Jörg Klare Udo Arndt, Hans-Rainer Jung FA Kart Siegfried Lehr Bernd Barig, Wolfgang Rosteck FA Supermoto Hartmut Gisch Thomas Deitenbach, Gerd-Wilhelm Hilbrands FA Rallye Ralph Leistenschneider Bernd Bohnenberger, Walter Karow FA Motocross Marcel Dornhöfer Wolfgang Büttner, Michael Garhammer FA Technik Dieter Fürst Knut Wartenberg, Wolfgang Dammert Ralf Kleebusch, Detlef Härtel FA Enduro Heinrich Schmidt Marcus Jünger, Gunter Illgen FA Trial Petra Hartauer Karl-Heinz Niebuhr, Uwe Liebig FA Sicherheit Automobilsport Uwe Frumolt Dirk Hagemeier, Norbert Bastian, Dr. Michael Scholz FA Bahnsport Joachim Ohmer Josef Hukelmann, Frank Ziegler AG Speedway Frank Ziegler Bernd Sagert, Max Saliger AG Langbahn Josef Hukelmann Alfons Sagemüller, N.N. FA Motoball Heiner Siebracht Patrick Altmann Lothar Grabs FA Technik Dirk Elstermeier Karl-Heinz Lemberg, Josef Hukelmann, Michael Garhammer, Paul-Heinz Heidmüller, Gerd-Wilhelm Hilbrands FA Sicherheit Motorradsport Hans-Robert Kreutz Rüdiger Merdes, Christoph Kunze AUTOMOBIL ALLGEMEIN FA Dragracing Rico Anthes Jerry Lackey, Helmut Hagemann FA Sportwarte Klaus Stich Harry Stüber, Horst Seidel, Jörg Bensemann, Michael Garhammer, Wilfried Kasper AG Sportwarte der Streckensicherung Tony Rycer Ulrich Zorn, Bruno Hürttlen FA Umwelt Dr. Karl-Friedrich Ziegahn Tilman Kluge, Dr. Rüdiger Böngeler Beauftragter für Alternative Antriebe im Motorsport Karl-Heinz Stegner FA Leistungssport Eberhard Kuhna Maria Schuch, Michael Wolf, Markus Schullenberg FA Rennsport Ralf Fuß Detlef Kramp, Oliver Grodowski Obmann der Zeitnehmer Alexander Tischer F1-Kommission Gebhard Sanne (AvD) 2 Vertreter des AvD, 3 Vertreter des ADAC Anti-DopingBeauftragter Dr. Detlev Reimers FA Historischer Sport Dr. Gunther Stamm Karl-Heinz Loibl, Heinz Schreiber FA Bergrennen Reinhold Hofmann Karlheinz Franz, Hans Walter Kling 12 Teil 1 Verbandsärzte Automobilsport Dr. Michael Scholz Motorradsport Martin Schweiger Fahrersprecher Motorrad IDM: Motorrad-Seriensport: SuperMoto: Motocross: Enduro: Trial: Bahnsport: Dario Giuseppetti, Pfarrlandstr. 24, 14165 Berlin Holger Robert Nick, Gerhardstraße 32, 47178 Duisburg Eike Moes, Grottkauer Straße 10, 59227 Aalen Daniel Siegl, Dorfstraße 15, 99510 Flurstedt Marcus Kehr, Erdmannsdorfer Str. 6, 09557 Flöha Christian Kregeloh, Lindenberstraße 9, 58332 Schwelm Stephan Katt, Alter Heerweg 2, 24214 Neuwittenbek Teil 1 13 DMSB-Gerichte DMSB-SPORTGERICHT MOTORRAD Vorsitzende: RA Robert Stock, Biebergemünd - Vorsitzender RA Stefan Steinle, München - Stellvertreter Beisitzer: Horst Bingel, Aarbergen RA Dr. Christian Krähe, Konstanz RA Stefan Kruse, Herford DMSB-BERUFUNGSGERICHT MOTORRAD Vorsitzende: Dr. Gerald Süchting, Berlin – Vorsitzender RA Jörg Schmeißer, Meerane – Stellvertreter DMSB-BERUFUNGSGERICHT AUTOMOBIL Vorsitzende: RA Rainer Wicke, Frankfurt - Vorsitzender RA Walter Gräf, Ingolstadt - Stellvertreter Beisitzer: Wulf Biebinger, Ludwigshafen Peter Fassl, München RA Dr. Hans-Georg Fricke, Hannover Ing. Werner Horn, Sundern Josef Kaspar, Markt Rettenbach Helmut Köhler, Wiesbaden Dr. Ulrich Krumme, Schwerte Dipl.-Ing. Hans Chr. Mehmel, Hannover Wolfgang Mika, Drensteinfurt Uwe Martin Schmidt, Ostfildern Beisitzer: Marcel Dornhöfer, Burbach RA Albrecht Reimann, Hannover Die Beisitzer werden vom jeweiligen Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dessen Stellvertreter, für die zu treffende Entscheidung bestimmt. Die jeweils festgelegte Besetzung wird den Verfahrensbeteiligten vor dem Termin des Sport- oder Berufungsgerichts bekannt gegeben. DMSB-SPORTGERICHT AUTOMOBIL Vorsitzende: 1. Kammer RA Henning Meyersrenken, Köln - Vorsitzender Kimon Papachristopoulos, Leverkusen - Stellvertreter 2. Kammer RA Harald Schmeyer, Frankfurt - Vorsitzender Heinz Schreiber, München - Stellvertreter Beisitzer: RA Claus Henkel, Mainz Wolfram Heymanns, Baden-Baden RA Thomas M. Laudage, Düsseldorf RA Dieter W. Roßkopf, Heilbronn Klaus Stich, Siegburg Karl-Heinz Stümpert, Ludwigshafen Waltraud Wünsch, Siesbach Hans Zillner, Traunstein 14 Teil 1 STÄNDIGES SCHIEDSGERICHT Vorsitzender: RA Dr. Werner Scheuer, Rosenheim stellvertretender Vorsitzender: RA Dr. Jochen Fritzweiler, Burghausen Beisitzer: RA Dr. Thomas Summerer, München RA Sandra Wilhelm, Pulheim stellvertretende Beisitzer: RA Uwe Heymann, Frankfurt RA Thomas Bauer, Hanau Vertreter des DMSB in den FIM-Gremien In den Gremien der Fédération Internationale de Motocyclisme (FIM) ist der DMSB durch nachfolgende Delegierte vertreten: Straßenrennsport-Kommission (CCR):..................................................................................................Ralph Bohnhorst/Rüdiger Merdes Motocross-Kommission (CMS): ...............................................................................................................................................Andreas Kosbahn Enduro-Kommission (CER): ...................................................................................................................................................... Heinrich Schmidt Trial-Kommission (CTR):...................................................................................................................................................................Petra Hartauer Bahnsport-Kommission (CCP): .......................................................................................................................... Wolfgang Glas/Frank Ziegler Tourensport-Kommission (CTL):.......................................................................................................................................................... Dieter Sass Juristischer Beirat (CJI): ......................................................................................................................................................................Stefan Steinle Frauen-Kommission (CFM): ....................................................................................................................................................................Iris Krämer Umwelt-Kommission (CIE): ......................................................................................................................................Dr. Karl-Friedrich Ziegahn Vertreter des DMSB in den UEM-Gremien In den Gremien der Union Européenne de Motocyclisme (UEM) ist der DMSB durch nachfolgende Delegierte vertreten: Management Council: ...............................................................................................................................................Wolfgang Glas (Vizepräs.) Straßenrennsport-Kommission: .................................................................................................................................... Christian T. Schneider Motocross-Kommission: .......................................................................................................................................................... Hans-Rudolf Hein Bahnsport-Kommission: ...................................................................................................................................................... Frank Ziegler (Präs.) Motoball-Kommission: .............................................................................................................................................................Karl Vögele (Präs.) Enduro-Kommission: ........................................................................................................................................................................... Heiko Junge Vintage-Kommission: .....................................................................................................................................................H.-V. Hermes Wünscher Teil 1 15 Vertreter des DMSB in den FIA-Gremien In den Gremien der FIA ist der DMSB durch nachfolgende Delegierte vertreten: Kommission für Homologation...........................................................................................................................................................Dieter Fürst GT Kommission............................................................................................................................................................................. Christian Schacht Rallye Kommission.........................................................................................................................................................Hans-Christoph Mehmel Off-Road Kommission....................................................................................................................................................................Harald Klemann Kommission für Historischen Motorsport....................................................................................................................... Dr. Gunther Stamm Bergrennen Kommission........................................................................................................................................................Reinhold Hofmann Dragster Kommission............................................................................................................................................................................ Rico Anthes Truck-Rennen Kommission...................................................................................................................................................................Rolf Werner Rennstrecken-Kommission................................................................................................................................................................ Uwe Frumolt Kommission für Frauen und Motorsport..............................................................................................................................................Ina Fabry Medizinische Kommission.......................................................................................................................................................Dr. Michael Scholz Kommission für Sportwarte und Ehrenamt...................................................................................................................................... Toni Rycer Single-Seater Kommission..................................................................................................................................................................Robert Maas Kommission für Meisterschaften mit elektrischen u. alternativen Antrieben......................................................Karl-Heinz Stegner FIA Forschungsgruppe Kart........................................................................................................................................................Michael Günther Langstrecken Kommission........................................................................................................................................................ Christian Schacht In den Gremien der CIK ist der DMSB durch nachfolgende Delegierte vertreten: Internationale Karting Kommission............................................................................................................................................Stefan Wagner 16 Teil 1 DMSB-Mitglieder ADAC Am Westpark 8, 81373 München Tel. 089-76 76-0, Fax 76 76 44 30 Motorsport-Verband Baden-Württemberg e.V. Steinhäuserstraße 22, 76135 Karlsruhe Tel. 0721-8104131, Fax 8104170 AvD Lyoner Straße 16, 60528 Frankfurt Tel. 069-6606-0, Fax 6606789 Landesmotorsport Fachverband e.V. Mecklenburg-Vorpommern c/o Bernd Weldner, Platz der Freundschaft 12, 18059 Rostock Tel. 0381-3665870, Fax 3660649 DMV Otto-Fleck-Schneise 12, 60528 Frankfurt Tel. 069-695002-0, Fax 69500220 Bayerischer Motorsport-Verband e.V. Georg-Brauchle-Ring 93, 80992 München Tel. 089-15 990791, Fax 15 990792 Schleswig-Holsteinischer Fachverband für Motorsport e.V. Manhagener Weg 20A, 24241 Blumenthal Tel. 04347-5082, Fax 5084 Sächsischer Landesfachverband Motorsport e.V. Lohrmannstr. 20, 01237 Dresden Tel. 0351-4692765, Fax 4692766 Motorsportverband Rheinland-Pfalz e.V. c/o Armin Kohl Trierer Landstraße 47, 54516 Wittlich Tel. 06571-8398, Fax 260091 Hessischer Fachverband für Motorsport e.V. Lyoner Straße 22, 60528 Frankfurt Tel. 069-66078601, Fax 38998744 Motorsport-Union Saar Wilhelmstraße 14, 66538 Neunkirchen Tel. 0681-4052424, Fax 06821-59253 Motorsport-Verband Nordrhein-Westfalen e.V. Freie-Vogel-Straße 393, 44269 Dortmund Tel. 0231-5499238, Fax 5499237 Landes-Motorsport-Fachverband Hamburg e.V. Amsinckstraße 39-41, 20097 Hamburg Tel. 040-23919362, Fax 23919290 Niedersächsischer Fachverband für Motorsport e.V. Lübecker Straße 17, 30880 Laatzen Tel. 05102-901161, Fax 901169 ADMV Köpenicker Straße 325, 12555 Berlin Tel. 030-65762930, Fax 65762931 Landesfachverband Brandenburgischer Motorsport e.V. Dappstraße 25, 15566 Schöneiche Tel. und Fax 030-64 91678 Veteranen-Fahrzeug-Verband e.V. (VFV) c/o Thomas Trapp, Riedstraße 10a, 61137 Schöneck Tel. 06196-508018, Fax 508020 Landesfachverband für Motorsport Berlin e.V. Fritz-Wildung-Straße 10, 14199 Berlin Tel. 030-81056237, Fax 89739448 ACV Automobil-Club Verkehr Bundesrepublik Deutschland Theodor-Heuss-Ring 19-21, 50668 Köln Tel. 0221-9126910, Fax 9126926 Thüringer Motorsport Bund e.V. Salzstraße 150, 07551 Gera Tel. 0365-8004781, Fax 8004782 Porsche Club Deutschland e.V. Esslinger Str. 7, 70771 Echterdingen Tel. 0711-7504654, Fax 7504655 Landesmotorsportfachverband Sachsen-Anhalt e.V. Lübecker Straße 83, 39124 Magdeburg Tel. 0391-2580426, Fax 2583344 Teil 1 17 FIM/UEM-Mitglieder In Sachen Länderkürzel übernimmt der DMSB die Version des IOC. Die in Klammern gesetzten Kürzel sind die der in den jeweiligen Ländern beheimateten FMNs. Die Veranstalter werden gebeten, bei Angabe der Nationalität von Fahrern ausschließlich diese Länderkürzel zu verwenden. Ägypten Algerien Andorra Argentinien Aserbaidschan Australien Bahrain Belgien Bolivien Bosnien-Herzegovina Brasilien Bulgarien Chile China Costa Rica Dänemark Deutschland Dominikanische Republik Ecuador Elfenbeinküste El Salvador Estland Finnland Frankreich Griechenland Großbritannien Guam Guatemala Honduras Hongkong Indien Indonesien Iran Irland Island Israel Italien Japan Jordanien Kanada Kasachstan Katar Kenia Kolumbien Kroatien Kuba Kuwait Lettland Libyen Liechtenstein Litauen Luxemburg Macao 18 Teil 1 EGY(ATCE) ALG (FASM) AND(FMA) ARG(CAMOD) AZE(AMSF) AUS(MA) BHR(BAMF) BEL(FMB) BOL(FBM) BHE(BIHAMK) BRA(CMB) BLG(BMF) CHL(FMC) CHN(CMSA) COS (MCCR) DEN(DMU) GER(DMSB) DOM (FDM) ECU(FEM) CIW(FISA) SLV (FESAMOTO) EST(EMF) FIN(SML) FRA(FFM) GRE(ELPA) GBR(ACU) GUM(GMAC) GUA(FNMG) HON(FEHM) HGK(HKAA) IND(FMSCI) INA(IMI) IRN(MAFIRI) IRL(MCUI) ISL(MSI) ISR(MEMSI) ITA(FMI) JPN(MFJ) JOR(JMA) CAN(CMA) KAZ(AMFM) QAT(QMMF) KEN(KMSF) COL(CFM) CRO(HMS) CUB(FCM) KUW(KIAC) LAT(LaMSF) LBA(LMF) LIE(LMV) LTU(LMSF) LUX(MUL) MAC(ACMC) Malaysia Malta Marokko Mazedonien Mexico Moldavien Monaco Mongolei Montenegro Namibia Neuseeland Nicaragua Niederlande Norwegen Österreich Panama Paraguay Peru Philippinen Polen Portugal Puerto Rico Rumänien Russland Sambia San Marino Saudi-Arabien Schweden Schweiz Serbien Singapur Slowakei Slowenien Spanien Sri Lanka Südafrika Süd Korea Tadschikistan Taiwan Thailand Tschechien Tunesien Türkei Ukraine Ungarn Uruguay USA Venezuela Vereinigte Arabische Emirate Weißrussland Zimbabwe Zypern MAL(AAM) MLT (ASM MALTA) MAR(FRMM) MKD(AMSM) MEX(FMM) MDA(FMRM) MON(MCM) MGL(MAMSF) MGO(AMSCG) NAM(NMSF) NZL(MNZ) NIC(UNIMOTO) NED(KNMV) NOR(NMF) AUT(OeAMTC) PAN(UPM) PRY(FEPAM) PER(FPEM) PHI(NAMSSA) POL(PZM) POR(FMP) PUR (FMPR) ROM(FRM) RUS(MFR) ZMB(ZMSA) RSM (FSM) KSA(SAMF) SWE(SVEMO) SUI(FMS) SRB(AMSS) SIN(SMSA) SVK(SMF) SLO(AMZS) SPA(RFME) LKA (FMSSL) RSA(MSA) KOR (KMF) TJK(AMFT) TAI(CTMSA) THA(FMSCT) CZE(ACCR) TUN(MCMT) TUR(TMF) UKR(FMU) HUN(MAMS) URG(FUM) USA(AMA) VEN(FMV) UAE (UAEMC) BLR(BMX) ZWE(ZMSF) CYP(CYMF) Die Sportabteilungen der Mitgliedsvereine ADAC-Sportabteilungen ADAC, Ressort Jugend und Sport Am Westpark 8, 81373 München, Leiter Abteilung Motorsport: Lars Soutschka Telefon: 089/76 76 44 02 E-Mail: [email protected] Fax: 089/76 76 44 30 Stiftung Sport, Motorsportgremien: Rupert Mayer, Telefon: 089/76 76 44 72, E-Mail: [email protected], Fax: 089/76 76 44 30 Automobil: Andreas Bachmeier, Telefon: 089/76 76 44 10, E-Mail: [email protected], Fax: 089/76 76 44 30, Motorrad: Dieter Porsch, Telefon: 089/76 76 44 51, E-Mail: [email protected] Fax: 089/76 76 44 30 ADAC Berlin-Brandenburg Heinz-J. Stamm, Bundesallee 29/30, 10717 Berlin, Telefon: 030/86 86-280, Fax: 030/8 68 62 89, E-Mail: [email protected] ADAC Hansa (auch Mecklenburg-Vorpommern) Remo Schmidt, Amsinckstraße 39-41, 20097 Hamburg, Telefon: 040/2 39 19-262, Fax: 040/23 91 92 90, E-Mail: [email protected] ADAC Hessen-Thüringen Meike Mannes, Lyoner Straße 22, 60528 Frankfurt, Telefon: 069/66 07-86 02, Fax: 069/66 07-86 49, E-Mail: [email protected] ADAC Mittelrhein Marc Hennerici, Hohenzollernstraße 34, 56068 Koblenz, Telefon: 02 61/13 03-26, Fax: 02 61/13 03 75, E-Mail: [email protected] ADAC Niedersachsen/Sachsen-Anhalt Annika Mantei, Lübecker Straße 17, 30880 Laatzen, Telefon: 0 51 02/90-1162, Fax: 0 51 02/90-1169, E-Mail: [email protected] ADAC Nordbaden Marion Eisenstein, Steinhäuserstraße 22, 76135 Karlsruhe, Telefon: 07 21/81 04-131, Fax: 07 21/8 10 41 70, E-Mail: [email protected] ADAC Nordbayern Rainer Kunze, Äußere Sulzbacher Straße 98, 90491 Nürnberg, Telefon: 09 11/95 95 - 240, Fax: 09 11/9 59 52 82, E-Mail: [email protected] ADAC Nordrhein Mirco Hansen, Luxemburger Straße 169, 50969 Köln, Telefon: 02 21/47 27-702, Fax: 02 21/44 74 33, E-Mail: [email protected] ADAC Ostwestfalen-Lippe Wolfram Lehmann, Stapenhorststraße 131, 33615 Bielefeld, Telefon: 05 21/10 81-151, Fax: 05 21/10 81-250, E-Mail: [email protected] ADAC Pfalz Helmut Rotzal, Europastraße 1, 67433 Neustadt, Telefon: 0 63 21/89 05-20, Fax: 0 63 21/89 05 58, E-Mail: [email protected] Teil 1 19 ADAC Saarland Günter Jung, Am Staden 9, 66121 Saarbrücken, Telefon: 06 81/6 87 00-31, Fax: 06 81/6 87 00 30, E-Mail: [email protected] ADAC Sachsen Michael Sachse, Striesener Straße 37, 01307 Dresden, Telefon: 03 51 / 4 43 31 90, Fax: 03 51 / 4 43 33 90, E-Mail: [email protected] ADAC Schleswig-Holstein Thorsten Schulz, Saarbrückenstraße 54, 24114 Kiel, Telefon: 04 31/66 02-180, Fax: 04 31/6 60 21 50, E-Mail: [email protected] ADAC Südbaden Franz Chlup, Karlsplatz 1, 79098 Freiburg, Telefon: 07 61/36 88-240, Fax: 07 61/3 68 82 44, E-Mail: [email protected] ADAC Südbayern Hans Götz, Ridlerstraße 35, 80339 München, Telefon: 089/51 95-100, Fax: 089/50 81 48, E-Mail: [email protected] ADAC Weser-Ems Torsten Kugler, Bennigsenstraße 2-6, 28207 Bremen, Telefon: 04 21/49 94-121, Fax: 04 21/4 99 41 24, E-Mail: [email protected] ADAC Westfalen Peter Berghoff, Freie-Vogel-Straße 393, 44269 Dortmund, Telefon: 02 31/54 99-234, Fax: 02 31/5 49 92 78, E-Mail: [email protected] 20 Teil 1 ADAC Württemberg Ilona Übelhör Am Neckartor 2, 70190 Stuttgart, Telefon: 07 11/28 00-139, Fax: 07 11/2 80 0123, E-Mail: [email protected] AvD AvD-Sportabteilung Hans W. Bruns, Lyoner Straße 16, 60528 Frankfurt, Telefon: 0 69/66 06 218, Fax: 0 69/66 06 253, E-Mail: [email protected] DMV DMV-Sportabteilung Michael Weichert (Automobilsport), Manfred Bauch (Motorradsport), Otto-Fleck-Schneise 12, 60528 Frankfurt, Telefon: 0 69/69 50 02-13/-11, Fax: 069/69 50 02-21, E-Mail: [email protected], [email protected] ADMV ADMV-Sportabteilung Harald Täger, Köpenicker Straße 325, 12555 Berlin, Telefon: 03 0/65 76-29 30, Fax: 03 0/65 76-29 31, E-Mail: [email protected] ACV ACV Automobil-Club Verkehr Bundesrepublik Deutschland Theodor-Heuss-Ring 19-21 50668 Köln, Telefon: 0221-9126 910, Fax: 9126 9126, E-Mail: [email protected] Verleihung des Großen OMK-Pokals (1977-1997) und des DMSB-Pokals (ab 2001) 1977 1978 1980 1981 1982 1983 1984 1985 1986 1987 1988 1989 1990 1991 1992 Erwin Schmider Adolf Weil Anton Mang Anton Mang Anton Mang Egon Müller Werner Schwärzel/Andreas Huber Werner Schwärzel/Fritz Buck Gerhard Waibel Karl Maier Karl Maier Reinhold Roth Roland Diepold Gerd Riss Ralf Waldmann 1993 1994 1995 1996 1997 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2008 2010 2012 Dirk Raudies Klaus Weinmann/Thomas Weinmann Ralf Waldmann Gerd Riss Ralf Waldmann BMW AG Michael Schumacher Yamaha Motor Deutschland GmbH Walter Röhrl Robert Barth und Gerd Riss Hans Werner Aufrecht Bernd Schneider Sebastian Vettel Motocross Nationalmannschaft Verleihung des DMSB-Umweltpreises (ab 2001) 2001 MotorclubHaßloch e.V. im ADAC 2002 AMC Hohe Aßlitz e.V. im ADAC Sonnefeld 2003 HJS Fahrzeugtechnik GmbH & Co KG 2004 MSC Rund um Zschopau e.V. im ADAC 2005ADAC 2006 MSC Gaildorf e.V. 2007 MSC Braach 1980 e.V. im ADAC 2008 kom enterprise GmbH 2009 Kartsport Club Dresdner Verkehrsbetriebe e.V. im DMV 2010 Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG 2011MSF Idstedt e.V. im ADAC, AC Nordfriesland e.V. im ADAC, MSC Nordmark Kiel e.V. im ADAC 2012 Grüner Lausitzring Teil 1 21 dmsj - deutsche motor sport jugend dmsj Vorstand dmsj Geschäftsstelle Vorsitzender Jürgen Hieke Waltroper Straße 10, 59379 Selm-Bork Telefon 02592-61700, Mobil 0172-9902369 E-Mail [email protected] Jugendreferentin Dr. Julia Walter Hahnstraße 70, 60528 Frankfurt am Main Telefon 069-633007-41 Fax 069-633007-30 E-Mail [email protected] Finanzen und Verwaltung Harald Rabe Tarnowitzer Straße 56, 65933 Frankfurt am Main Telefon 069-66078601, Mobil 0171-5501902 E-Mail [email protected] Automobilsport Jürgen Juschkat Sperlingstraße 17, 46499 Hamminkeln Telefon 02857-915040, Mobil 0171-2666455 E-Mail [email protected] Motorradsport René Schäfer Oderstraße 5, 63667 Nidda Telefon 06043-969978-6, Mobil 0172-3534445 E-Mail [email protected] Aus- und Weiterbildung Annika Mantei Weidenkamp 11c, 49434 Neuenkirchen-Vörden Mobil 0176-21016370 [email protected] Jugendsprecherin Kirsten Hasenpusch Am Rohlande 3, 58300 Wetter (Ruhr) Telefon 02335-680800, Mobil 0172-1527286 E-Mail [email protected] DMSB-Präsidiumsmitglied Jugendförderung und Breitensport Dr. Andreas M. Nowack Lyoner Straße 16, 60528 Frankfurt am Main Telefon 069-6606208 E-Mail [email protected] 22 Teil 1 dmsj Fachberater Kart-Slalom Kirsten Hasenpusch Am Rohlande 3, 58300 Wetter (Ruhr) Telefon 02335-680800, Mobil 0172-1527286 E-Mail [email protected] Motoball Carsten Lembcke Spitzenbergstraße 23, 58540 Meinerzhagen Telefon 02354-911742, Mobil 0178-1408069 E-Mail [email protected] Motocross Uwe Nies Auf der Forth 6, 57290 Neunkirchen-Zeppenfeld Telefon 02735-619061, Mobil 0170-2386561 E-Mail [email protected] Straßenrennsport Manfred Herget Julius-Echter-Straße 25, 97753 Karlstadt am Main Telefon 09353-3723, Mobil 0172-4421609 E-Mail [email protected] Trial Stefan Behr Schachenstraße 2a, 86633 Neuburg/Bruck Telefon 08431-3577, Mobil 0171-3750030 E-Mail [email protected] Youngster-Racing-Team Christopher Bartz Herthastraße 21, 50969 Köln Telefon 03222-1612756, Mobil 0175-5700240 E-Mail [email protected] Satzung des DMSB – Deutscher Motor Sport Bund e.V. § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der am 8. 6. 1997 in Frankfurt am Main gegründete Verband führt den Namen: DMSB – Deutscher Motor Sport Bund e.V. 2. Er hat seinen Sitz in Frankfurt/Main und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt/Main eingetragen. 3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck, Ziele und Aufgaben 1. Der DMSB übt die Sporthoheit für den Automobil- und Motorrad-Sport für das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus und vertritt den deutschen Automobil- und Motorrad-Sport international als Mitglied in FIA (Fédération Internationale de l’Automobile) und FIM (Fédération Internationale Motocycliste) und UEM (Union Européene de Motocyclisme). 2. Der DMSB wahrt die Belange seiner Mitglieder und der diesen angehörenden Motorsportler in Staat und Gesellschaft, in nationalen Sportorganisationen, insbesondere dem DOSB (Deutscher Olympischer Sportbund), sowie gegenüber den Medien und der Wirtschaft. Er führt seine Aufgaben in parteipolitischer und konfessioneller Neutralität durch. 3. Der DMSB überwacht die Durchführung des Motorsports, soweit er in seinem Zuständigkeitsbereich liegt, im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach einheitlichen Regeln. Hierzu kann sich der DMSB auch der Trägervereine und der dem DMSB angehörenden Landesmotorsportfachverbände (LMFV) bedienen. Im Rahmen seiner Aufgaben erkennt der DMSB die Verbandsstatuten, Sportgesetze und -gerichtsbarkeiten von FIA, FIM, UEM und DOSB an und unterwirft sich diesen. Er verwirklicht dieses Ziel u.a. durch die Aufstellung, Durchsetzung und Überwachung einheitlicher Sportregeln für den Automobil- und Motorrad-Sport in Übereinstimmung mit den von FIA, FIM, UEM sowie DOSB aufgestellten Statuten und Sportgesetzen. In Ausübung seiner satzungsmäßigen Aufgaben führt der DMSB die Sportgerichtsbarkeit durch und erlässt Verbandsordnungen mit verbindlicher Wirkung für seine Mitglieder. Der DMSB verurteilt und bekämpft das Doping. Dementsprechend nimmt der DMSB am Dopingkontrollsystem der Nationalen Anti-Doping-Agentur (NADA) und der internationalen Fachverbände teil. In dem vom DMSB geregelten Motorsport sind DMSB, NADA und die internationalen Fachsportverbände berechtigt, Dopingkontrollen während und außerhalb der Veranstaltungen durchzuführen. Einzelheiten zur Verfolgung und Ahndung von Verstößen regeln in ihrer jeweils aktuellen Fassung die internationalen und nationalen Sportgesetze von FIA, FIM, UEM und DMSB, die Anti-Doping-Bestimmungen der FIA, der Anti-Doping-Code der FIM, der NADA-Code und die „Liste der verbotenen Wirkstoffe und Methoden“ der Welt-Anti-Doping-Agentur, die allesamt nicht Bestandteil dieser Satzung sind. Die Verfahren werden nach den internationalen Verfahrensregelungen, der Rechts- und Verfahrensordnung und den Verfahrensregelungen des NADA-Codes durchgeführt. Zuständige Disziplinarorgane im Sinne des NADA-Codes sind die DMSB-Sport- und Berufungsgerichte Automobilsport und Motorradsport. 4. a) Im Rahmen der vorgenannten Aufgaben (Ziffern 1.–3.) obliegt dem DMSB: – Die Ausschreibung seiner Prädikate, Serien oder Veranstaltungen, die Erstellung des Kalenders hierfür sowie die Abwicklung dieser Prädikate, Serien und Veranstaltungen. – Die Ausgabe von Lizenzen für die Teilnahme an den vorgenannten Prädikaten, Serien oder Veranstaltungen, sowie der internationalen Lizenzen. b) Den Mitgliedern bleibt das Recht unbenommen, eigene Prädikate, Serien oder Veranstaltungen auszuschreiben und durchzuführen, deren Genehmigung durch den DMSB zu erteilen ist, sofern sie dessen Regeln beachten und einhalten. c) Der DMSB genehmigt keine neuen Prädikate, Serien oder Veranstaltungen, die in Konkurrenz zu bestehenden oder konkret geplanten Prädikaten, Serien oder Veranstaltungen des DMSB oder eines seiner Mitglieder stehen, es sei denn, der DMSB beteiligt sich daran als Promoter und/oder Veranstalter und/ oder Lizenzgeber. d) Erhalten Prädikate, Cups, Serien oder sonstige Veranstaltungen der Mitglieder i. S. d. § 2 Ziffer 4 b), an denen der DMSB nicht beteiligt ist, auf deren Antrag ein Prädikat des DMSB, so erhält der DMSB die hierfür vorgesehene Lizenzgebühr. Die Rechte zur Kalenderplanung, Erstellung des Reglements sowie zur Vermarktung verbleiben jedoch dem Mitglied. § 3 Gemeinnützigkeit 1. Der DMSB fördert den Motorsport durch Unterstützung und Entwicklung des Spitzensports, des Amateur- und Freizeitsports unter besonderer Berücksichtigung der Jugendarbeit. Er fördert das Lehr- und Ausbildungswesen, sowie durch Information und Verbesserungsmaßnahmen die Sicherheit im Motorsport. Der DMSB tritt für die Beachtung der erforderliTeil 1 23 Satzung chen Maßnahmen zum Schutz der Natur und Umwelt durch den Motorsport ein. 2. Der DMSB dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“, §§ 52 ff. der Abgabenordnung. 3. Der DMSB ist selbstlos tätig. Dem ideellen Zweck der Förderung des Motorsports ist die zur Erreichung des Verbandszwecks erforderliche eigenwirtschaftliche Betätigung untergeordnet. Haushaltsmittel des DMSB dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder sowie die in ihnen organisierten Motorsportler erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des DMSB, die den satzungsgemäßen Zwecken widersprechen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des DMSB fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4. Die Mitglieder der Organe des DMSB arbeiten ehrenamtlich; nachgewiesene Auslagen werden im Rahmen einer Reisekostenordnung erstattet. Das Präsidium kann die Zahlung angemessener pauschalierter Aufwandsentschädigungen durch Beschluss festlegen. Eine Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Spenden ist nicht zulässig. § 4 Mitgliedschaft 1. a) Trägervereine sind der Allgemeine Deutsche Automobil-Club e.V. (ADAC), der Automobilclub von Deutschland e. V. (AvD) und Deutscher Motorsport Verband e.V. (DMV). b) S onstige Motorsportverbände: itglieder des DMSB können alle Motorsport M verbände mit Sitz in Deutschland werden, deren satzungsgemäße Ziele die Ausübung des Vierradund/oder des Zweirad-Motorsports ist, bundesweit oder in mindestens 5 Bundesländern organisiert sind und über 500 gemeldete, aktiv Motorsport treibende, Einzelmitglieder haben. c) Landesmotorsportfachverbände: M itglieder des Vereins können alle Landesmotorsportfachverbände (LMFV) werden, die dem jeweiligen Landessportbund angehören, den Mitgliedern sämtlicher Motorsportverbände offen stehen, im Vereinsregister als e.V. eingetragen und von den zuständigen Finanzbehörden als gemeinnützig anerkannt sind. d) S onstige Mitglieder: Mitglieder des DMSB können sonstige überregionale Vereinigungen werden, deren Mitglieder ihren Sitz in mindestens 5 Bundesländern haben und die die Aufgaben und Ziele des Motorsports nachweislich und auf Dauer unterstützen und selbst verfolgen. 2. Weitere Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist die Anerkennung des DMSB als einzigen nationalen Spitzenverband des Motorsports und als überregionalen 24 Teil 1 3. 4. 5. 6. Dachverband durch die Mitglieder i. S. § 4 Ziffer 1. Diese müssen ebenso die Verbindlichkeit der Satzung des DMSB und dessen Ordnungen anerkennen. Die Satzungen der Mitglieder dürfen zur Satzung des DMSB sowie den Statuten und den Sportgesetzen von FIA/FIM/UEM/DOSB und DMSB nicht im Widerspruch stehen. Durch die Mitgliedschaft im DMSB gelten die dem Mitglied angeschlossenen Vereine bzw. Vereinsabteilungen als Vereine des DMSB und die den angeschlossenen Vereinen bzw. Vereinsabteilungen angehörenden und am Motorsport teilnehmenden Mitglieder, ehren- und hauptamtlichen Mitarbeiter sowie Veranstalter einzeln als mittelbare Mitglieder des DMSB, auf welche die Bestimmungen dieser Satzung, mit Ausnahme der §§ 5 + 8, die vom DMSB erlassenen Statuten und sportlichen Regularien sowie die Sportgerichtsbarkeit und sonstige Beschlüsse und Entscheidungen des DMSB entsprechend Anwendung finden. Aufnahmeanträge sind schriftlich an das Präsidium des DMSB zu richten. Dieses legt die Anträge mit einer Stellungnahme und Beschlussempfehlung der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vor. Die Aufnahme eines neuen Mitgliedes bedarf der 3/4 Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann Persönlichkeiten, die sich im Sinne der Zielsetzung des DMSB besonders verdient gemacht haben, auf Vorschlag des Präsidiums zu Ehrenpräsidenten und/oder Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten haben Teilnahme- und Rederecht, jedoch kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Mitgliedschaft und dem Aufnahmeverfahren werden in Aufnahmerichtlinien des DMSB niedergelegt, die vom Präsidium erlassen werden. § 5 Beiträge Zur Erfüllung der Aufgaben des DMSB werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt wird. Die Bemessungsgrundlage für die Höhe des Beitrages der LMFV ist die Zahl der von ihnen bzw. von den angeschlossenen Vereinen vertretenen Einzelmitglieder. Maßgeblich sind die bei den jeweiligen Landessportverbänden/ Landessportbünden gemeldeten Mitgliederzahlen der LMFV zum Stichtag 31. 12. des Vorjahres. § 6 Austritt, Erlöschen, Ausschluss 1. Die Beendigung der Mitgliedschaft im DMSB kann nur für den Schluss des Geschäftsjahres bis spätestens zum 30. 6. des betreffenden Jahres schriftlich per Einschreiben/Rückschein gegenüber dem Präsidium erfolgen (Austritt). Satzung 2. Während eines Beitragsrückstandes ruhen alle Mitgliedsrechte sowie die Rechte der ihm angeschlossenen Mitgliedsvereine und deren Mitglieder (§ 4 Ziffer 3). Die Mitgliedspflichten, insbesondere die der Beitragszahlung, bleiben davon unberührt. Die Mitgliedschaft erlischt ohne weiteres 5 Monate nach Beitragsfälligkeit, wenn in dieser Zeit der Beitragsrückstand erfolglos angemahnt wurde. 3. Die Mitgliedschaft kann bei groben Verstößen des Mitgliedes gegen Ziele und Zwecke des DMSB sowie gegen dessen Satzung gelöscht werden (Ausschluss). Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Präsidiums durch die Mitgliederversammlung, die mit 3/4 Mehrheit entscheidet, wobei wenigstens 3/4 sämtlicher Mitglieder vertreten sein müssen. Der AusschlussAntrag ist dem betreffenden Mitglied unverzüglich, spätestens mit der Einladung zu der Mitgliederversammlung, die über den Ausschluss entscheiden soll, in Abschrift zu übersenden. Das betreffende Mitglied kann schriftlich oder mündlich in der Mitgliederversammlung zum Ausschluss-Antrag Stellung nehmen. Der begründete Ausschließungsbeschluss wird dem betroffenen Mitglied vom Präsidium schriftlich bekannt gemacht. § 7 Organe Die Organe des DMSB sind: – die Mitgliederversammlung – das Präsidium – das Exekutivkomitee – die Verbandsgerichte § 8 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des DMSB. Sie wählt die Mitglieder des Präsidiums, sowie die Rechnungsprüfer. Sie genehmigt den Haushaltsvoranschlag, nimmt die Jahresberichte von Vorstand und Kassenprüfer entgegen, beschließt über die Entlastung des Präsidiums und legt die Mitgliedsbeiträge fest. Sie beschließt außerdem über Satzungsänderungen, über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern, sowie über die Ernennung von Ehrenmitgliedern. Sie entscheidet über grundsätzliche Maßnahmen zur Erfüllung der Ziele und Zwecke des DMSB. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung treten, soweit nicht ausdrücklich anders beschlossen oder gesetzlich bestimmt, mit ihrer Verabschiedung in Kraft. 2. Die Mitgliederversammlung besteht aus den von den Mitgliedern entsandten Delegierten, den Vertretern der Motorsportjugend (§ 17) sowie den Mitgliedern des Präsidiums. Die Delegierten bzw. die Ersatzdelegierten, sowie die Vertreter der Motorsportjugend sind dem Präsidium spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen. Die Gesamtzahl der Stimmen in der Mitgliederversammlung (Gesamtstimmenzahl) ist auf maximal 100 begrenzt. Hiervon entfallen auf folgende Mitgliedergruppen: 2.1Trägervereine jeweils 14 Stimmen; darüber hinaus entsprechend dem Lizenznehmeranteil der Trägervereine, insgesamt 10 Zusatzstimmen. Dieser Anteil wird nach dem d’hondtschen Verfahren errechnet aufgrund der Gesamtzahl der DMSB-Lizenzen, die über die Trägervereine bezogen werden, berechnet zum Stichtag 31. 12. des Vorjahres, wobei jeder Trägerverein mindestens eine Zusatzstimme erhält. Jeder Trägerverein übt sein Stimmrecht durch einen oder mehrere Delegierte aus. Bei Wegfall eines Trägervereins wachsen dessen Stimmen zu gleichen Anteilen den verbleibenden Trägervereinen zu. 2.2Sonstige Motorsportverbände (§ 4 Ziffer 1 b) insgesamt maximal 4 Stimmen. Bis 4 solcher Mitglieder entsendet jedes Mitglied einen Delegierten mit 1 Stimme. Bei mehr als 4 solcher Mitglieder werden sie gemeinsam durch von ihnen zu wählende Delegierte mit insgesamt 4 Stimmen vertreten. Bei der Wahl der gemeinsamen Delegierten hat jedes Mitglied 1 Stimme. 2.3Maximal 16 Landesmotorsportfachverbände mit höchstens 32 Stimmen. Den Landesmotorsportfachverbänden steht jeweils 1 Grundstimme zu. Hinzu kommt entsprechend der Anzahl der beigetretenen LMFV je eine Zusatzstimme. Diese maximal 16 zusätzlichen Stimmen werden unter Zugrundelegung der gesamten, in den beigetretenen LMFV organisierten Einzelmitglieder nach dem d’hondtschen Verfahren verteilt. Die hierfür maßgeblichen Zahlen sind die bei den jeweiligen Landessportbünden zum Stichtag 31. 12. des Vorjahres gemeldeten Mitgliederzahlen der LMFV. 2.4Sonstige Mitglieder gemäß § 4 Ziffer 1 d) maximal 4 Stimmen. Ziffer 2.2 Satz 2–4 gilt entsprechend. 2.5Die 3 Vertreter der Motorsportjugend jeweils 1 Stimme (siehe § 17 Absatz 2). 2.6 Die Mitglieder des Präsidiums jeweils 1 Stimme. 3. Die Übertragung des Stimmrechts auf andere Stimmberechtigte ist zulässig. Ein Stimmberechtigter darf dabei nicht mehr als 5 Stimmen auf sich vereinigen. 4. Einladungen zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind durch den Präsidenten, im Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter, den Mitgliedern schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung spätestens 6 Wochen vor dem Versammlungstermin zu übersenden. Ordentliche Mitgliederversammlungen sollen in der ersten Hälfte eines jeden Kalenderjahres stattfinden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen bei entsprechendem Beschluss des Präsidiums oder auf schriftlich eingereichtem Antrag von mindestens 1/7 der Mitgliederstimmen, wobei Zweck und Gründe für die Versammlung angegeben werden müssen. Teil 1 25 Satzung 5. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Präsidium oder von mindestens 1/10 der Mitgliederstimmen gestellt werden. Anträge von Mitgliedern müssen mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Präsidenten eingegangen sein. Nicht fristgerecht vorgelegte Anträge (Dringlichkeitsanträge) können nur bei Zustimmung einer 3/4 Mehrheit behandelt werden. Dringlichkeitsanträge auf Abberufung von Mitgliedern des Präsidiums und auf Satzungsänderungen sind nicht zulässig. 6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Gesamtstimmenzahl der beigetretenen Mitglieder vertreten ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Präsident, bzw. dessen Stellvertreter, verpflichtet, binnen 30 Tagen eine zweite Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. 7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige und – bei Abstimmung mit Stimmzetttel – unbeschriftete Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlussfassungen über Satzungsänderungen, die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern sowie die Auflösung des Verbandes bedürfen einer 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei für Ausschlussbeschlüsse die Stimmen des auszuschließenden Mitgliedes nicht mitgezählt werden dürfen. Abstimmungen erfolgen offen durch Handzeichen. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, eine Abstimmung mit verdecktem Stimmzettel durchzuführen. Diese Beschlussfassung hat geheim (mit verdecktem Stimmzettel) zu erfolgen. Wahlen werden nach Maßgabe von § 15 durchgeführt. 8. Die Mitgliederversammlung wird geleitet von dem Präsidenten, im Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter. Über jede Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer, dem Versammlungsleiter und einem weiteren Mitglied des Präsidiums zu unterzeichnen ist. § 9 Präsidium 1. Das Präsidium bildet den Vorstand i. S. d. § 26 BGB. Es leitet und repräsentiert den DMSB und erfüllt die ihm übertragenen satzungsgemäßen Aufgaben. Es vertritt den DMSB in nationalen wie internationalen Gremien. Dem Präsidium obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie die Verantwortung für die ordnungsgemäße Geschäftsführung des DMSB. 26 Teil 1 2. Das Präsidium setzt sich aus dem Präsidenten (1. Präsidiumsmitglied) und vier weiteren Präsidiumsmitgliedern (2., 3., 4., 5. Präsidiumsmitglied) mit folgenden Ressorts zusammen: – Öffentlichkeitsarbeit und Umweltfragen – Finanzen, Recht und Verwaltung – Jugendförderung und Breitensport – Automobilsport – Motorradsport Das Präsidium beruft aus den Reihen der Präsidiumsmitglieder einen Stellvertreter des Präsidenten für jeweils 1 Jahr und beschließt die Verteilung der Ressorts auf die Präsidiumsmitglieder. Die Mitglieder des Präsidiums üben ihre Ämter nach den Ressortzuständigkeiten aus. Je 2 Präsidiumsmitglieder vertreten den DMSB gemeinsam. Die Mitglieder zu Ziffer 2 bis 5 sind jedoch dem DMSB gegenüber verpflichtet, diesen gemeinsam nur bei Verhinderung des Präsidenten zu vertreten, die Mitglieder, die nicht Stellvertreter des Präsidenten sind, darüber hinaus nur, wenn auch dieser verhindert ist. 3. Die Mitglieder des Präsidiums werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Dem Präsidium hat jeweils mindestens ein Vertreter jedes Trägervereins anzugehören. Jeder Trägerverein (§ 4 Abs. 1 a) kann bis zu 3 Kandidaten für jedes zu wählende Präsidiumsmitglied vorschlagen. Die Mitgliederversammlung kann erst nach der Wahl aller Präsidiumspositionen geschlossen werden. 4. Die Amtsdauer der Mitglieder des Präsidiums beträgt 4 Jahre, gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung. Die in § 9 Ziff. 2 unter den ungeraden Nummern bezeichneten Präsidiumsmitglieder stehen jeweils im 2-Jahreswechsel mit den unter den geraden Nummern bezeichneten Präsidiumsmitgliedern zur Wahl. Scheidet ein Präsidiumsmitglied während seiner Amtsperiode aus, bilden die übrigen Mitglieder allein das Präsidium, beschließen über die Wahrnehmung des freigewordenen Amtes bis zur nächsten Mitgliederversammlung und übertragen die freigewordene Stimme auf eines der verbleibenden Präsidiumsmitglieder. Auf dieser wird ein Nachfolger für die restliche Amtsdauer bestellt. Die Wiederwahl von Präsidiumsmitgliedern ist auf maximal drei weitere Amtsperioden beschränkt. 5. Das Präsidium nimmt seine Aufgaben und Befugnisse entsprechend dieser Satzung wahr und gibt sich zu diesem Zweck eine Geschäftsordnung, die u. a. das Verfahren für die Ressortzuteilung auf die einzelnen Präsidiumsmitglieder näher regelt. Der Präsident oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter beruft das Präsidium zu den Sitzungen ein. Diese finden mindestens halbjährlich statt, bei Bedarf sind auch mehrere Sitzungen möglich. Die Einberufung soll mit einer Frist von mindestens drei Wochen unter Beifügung Satzung der Tagesordnung erfolgen. Sitzungen sind auch auf schriftliches Verlangen einer Mehrheit der Präsidiumsmitglieder innerhalb von 3 Wochen nach Zugang des Verlangens einzuberufen. Die Leitung der Sitzungen obliegt dem Präsidenten oder – bei dessen Verhinderung – seinem Stellvertreter. Über Sitzungen und Beschlüsse des Präsidiums ist ein Protokoll zu führen, welches vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist. 6. Das Präsidium entscheidet mit einer 3/5 Mehrheit. Für die Beschlussfassung gem. § 2 Ziffer 4 a) und c) ist eine 4/5 Mehrheit erforderlich. Im Übrigen gilt § 8 Ziffer 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Präsidiumsmitglieder, die gem. Ziff. 4 das Amt eines vorzeitig ausgeschiedenen Mitgliedes wahrnehmen, haben eine 2. Stimme. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend sind. Die drei dem Exekutivkomitee angehörigen Präsidialmitglieder können auch außerhalb der regulären Sitzungen des Präsidiums innerhalb der Sitzungen des Exekutivkomitees einstimmig Beschlüsse des Präsidiums fassen, soweit es Aufgaben und Befugnisse des Präsidiums betrifft, über die dieses mit einfacher (3/5) Mehrheit entscheiden kann. Für den Fall, dass Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist, kann über die Punkte der Tagesordnung im schriftlichen Verfahren (Abs. 7) entschieden werden, ohne dass es einer besonderen Dringlichkeit bedarf. 7. Ferner ist in Fällen besonderer Dringlichkeit die schriftliche Abstimmung zulässig. Beschlussfähigkeit ist nur gegeben, wenn mindestens 3 Präsidiumsmitglieder sich an der Stimmabgabe beteiligen. Die schriftliche Abstimmung ist auch durch Stimmabgabe per Telefax zulässig. Für die schriftliche Abgabe der Stimme ist dem Präsidiumsmitglied durch den Präsidenten, im Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter, ein Termin zur Stimmabgabe mit einer Frist von mindestens 7 Arbeitstagen vom Tage der Absendung der Aufforderung zu benennen, bei Stimmabgabe per Faxmitteilung kann diese Frist verkürzt werden, wobei eine Mindestfrist von 48 Stunden zu wahren ist. 8. Das Präsidium benennt die Vertreter des DMSB für die nationalen und internationalen Gremien, denen der DMSB angeschlossen ist. Das Präsidium benennt die Personen, die für Wahlen zur Besetzung nationaler und internationaler Fachausschüsse kandidieren sollen. Außerdem benennt das Präsidium Vorsitzende und Beisitzer derjenigen Verbandsgerichte, die keine echten Schiedsgerichte i. S. der ZPO sind. Voraussetzung für die Berufung zum Vorsitzenden ist die Befähigung zum Richteramt. Für alle nach dieser Ziffer zu treffenden Personalentscheidungen hat das Exekutivkomitee ein Vorschlagsrecht. 9. Die Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied des Präsidiums mit 3/4 Mehrheit abberufen, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. Eine derartige Abberufung muss als ordentlicher Antrag eingereicht sein. Die Abstimmung über den Antrag erfolgt geheim. Für abberufene Mitglieder des Präsidiums ist nach einer Abberufung auf derselben Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für den Rest der Amtsperiode durchzuführen. § 10 Exekutivkomitee 1. Das Exekutivkomitee besteht aus: – dem Präsidiumsmitglied für Finanzen, Recht und Verwaltung – dem Präsidiumsmitglied für Automobil – dem Präsidiumsmitglied für Motorrad – drei vom ADAC benannten Vertretern – drei vom AvD benannten Vertretern – drei vom DMV benannten Vertretern – drei von den LMFV benannten Vertretern – einem vom ADMV benannten Vertreter – einem Generalsekretär oder einem Stellvertreter der Verwaltung, § 12 Die Stimmübertragung von einem der Präsidialmitglieder des Exekutivkomitees auf ein anderes Präsidialmitglied, welches dem Exekutivkomitee angehört, ist zulässig. Eine weitergehende Vertretung der Präsidialmitglieder ist ausgeschlossen. Die von den Trägervereinen entsandten Vertreter können von diesen jederzeit abberufen und durch andere ersetzt werden. Die von den Trägervereinen benannten Vertreter können sich untereinander vertreten. Die Delegierten der LMFV sind mehrheitlich von den dem DMSB angehörenden LMFV zu benennen und können mehrheitlich von diesen jederzeit abberufen werden. 2. Das Exekutivkomitee unterstützt die Arbeit des Präsidiums durch fachliche Beratung und die Erarbeitung von Vorlagen für Präsidialbeschlüsse. Darüber hinaus hat das Präsidium die Möglichkeit, dem Exekutivkomitee weitere Befugnisse zu übertragen. Zur Vorbereitung dieser Aufgaben sind dem Exekutivkomitee Fachausschüsse oder Fachleute – soweit nötig – zuzuordnen. Das Präsidium regelt die Einzelheiten, insbesondere zu Anzahl, Aufgabenzuweisung und Verfahrensvorschriften durch eine von ihm zu beschließende Geschäftsordnung. Auf Vorschlag der für die jeweiligen Fachressorts zuständigen Präsidiumsmitglieder werden die Fachausschüsse oder Fachleute durch einfachen Mehrheitsbeschluss des Präsidiums für die Dauer von jeweils 2 Jahren bestellt. Sie können vom Präsidium mit einfacher Mehrheit jederzeit abberufen werden. 3. Es steht im Ermessen des Exekutivkomitees, jederzeit Experten zu seinen Beratungen hinzuzuziehen. Diese haben jedoch kein Stimmrecht. Teil 1 27 Satzung 4. Die Verwaltung der laufenden Geschäfte des Exekutivkomitees sowie die Leitung der Sitzungen obliegen dem Präsidiumsmitglied für Finanzen, Recht und Verwaltung. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Exekutivkomitees gefasst. Bei Stimmengleichheit hat das Präsidiumsmitglied für Finanzen, Recht und Verwaltung eine zusätzliche Stimme. 2. Die Wahlen erfolgen mit verdecktem Stimmzettel. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, eine Wahl durch Handzeichen durchzuführen. 3. Die Auszählung der Stimmen erfolgt durch den Wahlausschuss. Die Stimmzettel sind bis zum Abschluss der nächstfolgenden Mitgliederversammlung aufzubewahren. § 11 Förderkreis § 16 Gerichtsbarkeit Der Förderkreis steht Personen und Vereinigungen offen, die dem Motorsport nahestehen und zu erkennen geben, zu dessen Fortbestand und Weiterentwicklung beitragen zu wollen. Über Richtlinien zur Aufnahme von Mitgliedern in den Förderkreis sowie über Aufnahmeanträge entscheidet das Präsidium. Der Förderkreis richtet seine Empfehlungen zur Arbeit des DMSB an das Präsidium. 1. Die Sportgerichtsbarkeit des DMSB wird in einer Rechts- und Verfahrensordnung (RuVO) sowie in einer Schiedsgerichtsordnung (SchGO) geregelt, die beide Bestandteil dieser Satzung i. S. einer Vereinsordnung sind. Die Mitglieder des DMSB sind verpflichtet, die mittelbaren Mitglieder i. S. § 4 Ziffer 3, ihre Organe und beauftragte Dritte in der notwendigen Form der Satzung des DMSB und den Nebenordnungen zur Satzung, insbesondere RuVO und SchGO, und den Sportgesetzen von FIA, FIM, UEM und DOSB zu unterwerfen, sowie deren Befolgung verbindlich vorzuschreiben. 2. Der DMSB richtet eine Verbandsgerichtsbarkeit ein, deren Struktur, Aufgaben und Verfahren in der RuVO geregelt werden. Die RuVO wird durch die Mitgliederversammlung verabschiedet. Nur in besonderen Fällen und zwar, wenn aufgrund von Anordnungen oder Bestimmungen übergeordneter Verbände bzw. behördlicher Maßnahmen es unaufschiebbar erforderlich ist, kann das Exekutivkomitee mit Zustimmung des Präsidiums die RuVO ändern. Solche Änderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt werden. Sie werden mit der Veröffentlichung im offiziellen Mitteilungsblatt des DMSB wirksam. 3. Der DMSB bildet als ständige Einrichtung ein institutionelles Schiedsgericht, dessen Struktur, Aufgaben und Verfahren in der SchGO näher geregelt ist. Das Schiedsgericht entscheidet nach Erschöpfung des Rechtsweges in der Verbandsgerichtsbarkeit gemäß Ziffer 1 abschließend und ist zuständig für alle Streitigkeiten zwischen dem DMSB und seinen Mitgliedern aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie für Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern des DMSB. Die Mitglieder des Schiedsgerichts sind persönlich und sachlich unabhängig und sind keinerlei Weisungen seitens der Organe des DMSB oder seiner Mitgliedsvereine unterworfen. Für die Verabschiedung der SchGO gelten die Regelungen zur Verabschiedung der RuVO gemäß Ziffer 1 entsprechend. 4. Den Rechtssuchenden wird die Möglichkeit eröffnet, die Zuständigkeit des institutionellen Schiedsgerichts gemäß Ziffer 2 jederzeit noch vor Ausschöpfung sämtlicher Rechtsmittel der Verbandsgerichtsbarkeit zu vereinbaren. Dessen Schiedsspruch entscheidet die § 12 Verwaltung Das Präsidium kann zur Erledigung der laufenden Geschäfte eine Geschäftsstelle einrichten. Sie wird durch einen oder mehrere vom Präsidium zu bestellende hauptamtliche Generalsekretäre geleitet. Unbeschadet deren möglichen vertraglichen Ansprüchen kann das Präsidium ihre Bestellung jederzeit widerrufen. Die Geschäftsstelle erfüllt die ihr obliegenden Aufgaben nach den Weisungen des Präsidiums sowie nach der vom Präsidium zu beschließenden Geschäftsordnung für die Geschäftsstelle. § 13 Satzungsänderungen Anträge auf Satzungsänderungen müssen bis zum 31. 12. des der Mitgliederversammlung vorausgehenden Kalenderjahres schriftlich beim Präsidium gestellt sein. Diese Frist gilt nicht für Anträge auf Satzungsänderungen durch das Präsidium. Sie werden mit einer Stellungnahme des Präsidiums in vollständigem Wortlaut der Einladung zur Mitgliederversammlung beigefügt, die mit 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet. Stimmenthaltungen sind nicht mitzuzählen. § 14 Rechnungsprüfer Zur Prüfung der Finanzen des DMSB werden zwei Rechnungsprüfer durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie dürfen kein anderes Amt im DMSB bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. § 15 Wahlen 1. Die nach der Satzung durchzuführenden Wahlen leitet der Präsident. Für die Wahl des Präsidiums ist ein aus 3 Personen bestehender Wahlausschuss wählen zu lassen. Die Wahl des Präsidiums leitet der Wahlleiter, der vom Wahlauschuss bestimmt wird. 28 Teil 1 Satzung streitgegenständlichen Fragen im Sinne einer letztinstanzlichen Entscheidung endgültig. Voraussetzung für die Alleinzuständigkeit dieses Schiedsgerichts ist das Zustandekommen eines Schiedsvertrages i. S. §§ 1025 ff. ZPO zwischen den am Verfahren beteiligten Parteien. § 17 Motorsportjugend Der DMSB fördert die freiwillige selbständige Ausführung von Aufgaben der Jugendförderung und Jugendpflege durch die Jugendorganisationen der Verbandsmitglieder. Jeder Trägerverein entsendet einen Jugendvertreter. Die Vertreter der Motorsportjugend beraten mit dem für die Jugendarbeit zuständigen Präsidiumsmitglied alle Fragen der gemeinsamen Jugendarbeit. Die Jugendorganisationen der Verbandsmitglieder beschließen für ihre gemeinsame Arbeit im DMSB eine eigene Jugendordnung, die der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung des DMSB bedarf. Nach dieser Jugendordnung wird die Jugendarbeit eigenständig geführt und verwaltet. § 18 Auflösung, Vermögensanfall 1. Die Auflösung des DMSB kann nur auf Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung ausgesprochen werden. Ein AuflösungsBeschluss muss mit 3/4 der abgegebenen Stimmen gefasst werden. Stimmenthaltungen sind nicht mitzuzählen; § 8 Abs. 7 gilt entsprechend. 2. Die zum Zwecke der Auflösung einberufene Mitgliederversammlung ernennt die Liquidatoren. 3. Bei Auflösung, Aufhebung oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an den DOSB mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich gemeinnützig i. S. d. §§ 52 ff. AO zur Förderung des Sports zu verwenden. Die Beschlüsse über die Verwendung des Verbandsvermögens sind vor ihrer Verwirklichung mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen. 4. Bei Auflösung des DMSB werden die Trägervereine auf die FIA einwirken, dass die Motorsporthoheit für den 4-Rad-Motorsport in Deutschland an den AvD zurückfällt. Sofern der DMSB e.V. eine Nachfolgeorganisation haben sollte, an welcher der AvD beteiligt ist, fällt die Sporthoheit für den 4-Rad-Motorsport, vorbehaltlich der Zustimmung durch die FIA, an die Nachfolgeorganisation und nicht an den AvD zurück. 5. Bei Auflösung des DMSB werden die Trägervereine auf die FIM einwirken, dass die Motorrad-Sporthoheit für den 2-Rad-Motorsport in Deutschland an ADAC und DMV zurückfällt. Sofern der DMSB eine Nachfolgeorganisation haben sollte, an welcher ADAC und DMV beteiligt sind, fällt die Sporthoheit für den 2-Rad-Motorsport, vorbehaltlich der Zustimmung der FIM, an die Nachfolgeorganisation und nicht an ADAC und DMV zurück. § 19 Übergangsbestimmung Zur von der Mitgliederversammlung am 05.04.2008 beschlossenen Änderung des § 9 (Präsidium) Ziffer 2 und 4 Um die Bezeichnungen der Präsidiumsmitglieder der Satzungsänderung anzupassen und den von der Satzung bei der Wahl der Präsidiumsmitglieder neu vorgesehenen Wahlrhythmus herzustellen und dabei eine kontinuierliche Leitung des DMSB zu gewährleisten, wird folgende Übergangsregelung getroffen: Die Präsidiumsmitglieder erhalten mit der Eintragung der Satzungsänderung in das Vereinsregister folgende Bezeichnung: Aus bisher: 1. Präsident, zugleich zuständig für Öffentlichkeitsarbeit und Umweltfragen wird neu: Präsident/1. Präsidiumsmitglied Aus bisher: 2. Vizepräsident für Finanzen, Recht und Verwaltung wird neu: 2. Präsidiumsmitglied Aus bisher: 3. Vizepräsident für Jugendförderung und Breitensport wird neu: 3. Präsidiumsmitglied Aus bisher: 4. Vizepräsident für Automobil wird neu: 4. Präsidiumsmitglied Aus bisher: 5. Vizepräsident für Motorrad wird neu: 5. Präsidiumsmitglied Die Ressortverteilung bleibt gegenüber der bisherigen Regelung unter der neuen Bezeichnung bis zu einem anderslautenden Präsidiumsbeschluss für die Präsidiumsmitglieder unverändert. Bei einer Änderung der Ressortzuteilung behalten die Präsidiumsmitglieder die auf sie übergegangene numerische Bezeichnung bei. Die Amtsdauer der mit ungeraden Nummern bezeichneten Präsidiumsmitglieder beträgt nach der nächsten Wahl des Präsidiums insgesamt einmalig anstatt 4 Jahre lediglich 2 Jahre gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung. Teil 1 29 Deutsches Motorrad-Sportgesetz (DMSG) des DMSB (Stand: 30.11.2011) Der Einfachheit halber werden in diesem Reglement für Begriffe von Personen nur die männlichen Formen verwendet. Sie beziehen sich jedoch immer auf die weibliche und männliche Form. Inhalt: I. Allgemeine Grundsätze – Sportbefugnisse II.Bezeichnungen III. Veranstaltungen – Wettbewerbe IV. Durchführung von Wettbewerben V.Rekorde VI. Registrierung der Fahrer, Beifahrer und Bewerber VII. Motorräder – Werbung VIII.Sportwarte IX. Ahndung von Verstößen, Strafmaßnahmen X. Proteste, Berufungen I. ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE – SPORTBEFUGNISSE Art. 1 Nationale Regelung des Motorradsportes Der DMSB – Deutscher Motor Sport Bund e.V. übt die Sporthoheit für den Automobil- und Motorrad-Sport in der Bundesrepublik Deutschland aus und vertritt den deutschen Automobil- und Motorrad-Sport als Mitglied im DOSB (Deutscher Olympischer Sportbund), in der FIA (Fédération lnternationale de l’Automobile), der FIM (Fédération lnternationale de Motocyclisme) und der UEM (Union Européenne de Motocyclisme). Der DMSB hat das ausschließliche Recht, in allen Disziplinen des Motorradsports internationale und nationale Deutsche Meisterschaften, Pokale und Cups auszuschreiben und diese Titel zu vergeben sowie darüber zu entscheiden, welche Rennen die Voraussetzungen erfüllen, um als Wertungsläufe zu diesen Titeln, als auch zu Markenpokalen anerkannt und mit dem entsprechenden Prädikat versehen zu werden. Der DMSB ist Inhaber der Rechte an dem von ihm in den jeweiligen Motorradklassen ausgeschriebenen Prädikat „Internationale Deutsche Meisterschaft“, „Deutsche Meisterschaft“ sowie der oben aufgeführten Titel. Das Recht, über TV-, Video- und Rundfunkübertragungen, -aufzeichnungen und -wiederholungen von den Veranstaltungen, die als Wertungsläufe zu obigen Titeln zählen sowie über deren Vermarktung Verträge zu schließen, steht dem DMSB zu, soweit die Trägervereine zugestimmt haben. Dies schließt die Werbe- und Marketingrechte ein, soweit deren Wahrnehmung im Zusammenhang mit solchen Verträgen erforderlich ist. Diese Festlegungen gelten auch für Serienwettbewerbe und Läufe/Rennen zu Serienwettbewerben, die im Rahmen von durch den DMSB genehmigten Veranstaltungen 30 Teil 1 zur Durchführung kommen, soweit es sich hier nicht um Wettbewerbe bzw. Läufe/Rennen handelt, die von einem der Trägervereine ausgeschrieben wurden. Die gleichen Festlegungen gelten für internationale Meisterschaftsläufe der FIM/UEM, die dem DMSB von der FIM/ UEM übertragen wurden, soweit für diese die Rechte von der FIM/UEM nicht selbst wahrgenommen werden. Unbeschadet der Rechte des DMSB haben die Trägervereine das Recht, in sämtlichen Klassen eigene Serien auszuschreiben, die nicht zu einem nationalen Meisterschaftstitel führen und deshalb auch nicht in Konkurrenz zu bestehenden DMSB-Prädikaten treten. Die TV- und Vermarktungsrechte an diesen Serien stehen ausschließlich dem ausschreibenden Trägerverein zu. Die Tätigkeit des DMSB, seine Beziehungen zu den vorgenannten Organisationen, die Wahl bzw. Berufung der Mitglieder seiner Organe und Gremien beruhen auf der von der Mitgliederversammlung des DMSB verabschiedeten Satzung. Art. 2 Deutsches Motorrad-Sportgesetz Zur Ausübung seiner Vollmachten und Erfüllung seiner Aufgaben hat der DMSB das „Deutsche Motorrad-Sportgesetz“ auf der Grundlage des FIM-Sportgesetzes aufgestellt. Die sportgesetzlichen Bestimmungen, Verfahrensordnungen und Reglements der FIM/UEM, des DMSB sind bei der Organisation der Motorradsportveranstaltungen zu beachten und müssen von allen am Motorradsport im Zuständigkeitsbereich des DMSB Beteiligten eingehalten werden. Soweit die Sportgesetze, Verfahrensordnungen, Reglements der FIM/UEM anzuwenden sind (FIM-/UEM-Meisterschaften, Preiswettbewerbe, internationale Veranstaltungen etc.), gehen diese den Regelungen des DMSB vor. Art. 3 Aufgaben und Befugnisse des DMSB Die wesentlichen Aufgaben und Befugnisse des DMSB sind in der Satzung des DMSB und in dem FIM-Sporting Code dargestellt. Weitere wesentliche Aufgaben und Befugnisse sind: –Erstellung und Veröffentlichung des nationalen Motorradsport-Terminkalenders; – Ausschreibung von Prädikatwettbewerben in den verschiedenen Motorradsportdisziplinen auf nationaler Ebene sowie Genehmigung sonstiger SerienWettbewerbe; – Prüfung und Genehmigung der Veranstaltungsausschreibungen sowie das Verbot von Veranstaltungen bzw. Wettbewerben, die den sportgesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechen; – Homologation von Renn- bzw. Wettbewerbsstrecken und Bahnen; –Prüfung und Bestätigung der bei Veranstaltungen bzw. Rekordversuchen erzielten Resultate; Motorrad-Sportgesetz –Registrierung von Fahrern/Beifahrern, Bewerbern, lndustrie- und Renndiensten, Offiziellen und Veranstaltern sowie sonstigen am Motorradsport direkt oder indirekt beteiligten Personen, Firmen und Organisationen, ggf. verbunden mit der Ausgabe von Lizenzen und/oder Ausweisen an diesen Personenkreis; –Erteilung der Erlaubnis zur Beteiligung an FIM- und UEM-Prädikatwettbewerben sowie an Veranstaltungen im Ausland; –Regelung des Ausbildungswesens für Sportwarte; – Ausübung der nationalen Verbandsgerichtsbarkeit – Erhebung von Gebühren (gemäß DMSB-/FIM-/UEMGebühren, Teil 1 Handbuch Motorradsport, künftig abgekürzt MSH). Art. 4 Überwachungsrecht des DMSB Die Mitglieder des Präsidiums und des Exekutivkomitees des DMSB haben das Recht, alle Veranstaltungen, die nach dem Deutschen Motorrad-Sportgesetz organisiert sind, zu überwachen. Das gleiche Recht haben die Vorsitzenden eines DMSBAusschusses oder einer DMSB-Arbeitsgruppe in ihrem Fachbereich. Die verantwortlichen Sportwarte sind gehalten, etwaigen Hinweisen dieses Personenkreises nachzugehen und die notwendigen Maßnahmen zu treffen. Die so autorisierten Personen weisen sich durch einen Lichtbildausweis des DMSB aus. Bei entsprechender Legitimation sind sie berechtigt, unter Beachtung und Einhaltung bestehender Sicherheitsbestimmungen sämtliche Absperrungen zu passieren und ungehindert jeden Platz (Rennbüro, abgesperrte Bahn, Rennstrecke, Fahrerlager, Boxen, Zeitnehmerhaus, Parkplätze, Tribünen usw.) zu betreten. II. BEZEICHNUNGEN Art. 5 Abkürzungen FIM – Fédération Internationale de Motocyclisme (Internationaler Motorradverband) FMN– Fédération Motocyclisme National (Nationale Mitglieds-Föderation der FIM/UEM) FMNR– Fédération Motocyclisme National Responsable (ausrichtende Nationale Mitglieds-Föderation der FIM/UEM) UEM – Union Européenne de Motocyclisme (Europäischer Motorradverband) Organisationen, Kommissionen und Beiräte der FIM BD – Board of Directors / Präsidium CAP – Public Affaires Commission / Beirat für öffentl. Straßenverkehr und Straßensicherheit CCI – Internal Auditors / Internes Controling CCR – Road Racing Commission / StraßenrennsportKommission CCP – Track Racing Commission / Bahnsport- Kommission CEN – Enduro Commission / Enduro Kommission CFM – Commission for Women in Motorcycling / Kommission für Frauen im Motorradsport CIE – International Environnement Commission / Umwelt-Kommission CJI – International Judicial Commission / Juristischer Beirat CMI – International Medical Commission / Ärztebeirat CMS – Motocross Commission / Motocross-Kommission CRT – Cross-Country Rallies Commission CTI – International Technical Commission / Technische Kommission CTL – Touring and Leisure Commission / TourensportKommission CTR – Trial Commission / Trial Kommission Funktionen FL = Fahrtleiter LRA = Leitender Rennarzt LS = Leiter der Streckensicherung PSK = Pflicht-Sportkommissar PTK = Pflicht-Technischer Kommissar RL = Rennleiter SK = Sportkommissar SR = Schiedsrichter TK = Technischer Kommissar ZNK = Zeitnahme-Kommissar ZN = Zeitnehmer Status von Veranstaltungen bzw. Klassen C = Clubsport E = Europa-offen EM = Europameisterschaft GP = Grand Prix/Weltmeisterschaft I = International N = National WM = Weltmeisterschaft Nat. und Int. Lizenzen IL/A = Inter-Lizenz der FIM BL = Fahrer-/Beifahrer-Lizenz des DMSB, Leistungsklasse B CL = Einsteigerlizenz IHL = DMSB-Lizenz für Gleichmäßigkeitsprüfungen mit hist. Motorrädern IML = lnt. Meisterschafts-Lizenz der FIM oder UEM VL = Veranstaltungs-Lizenz des DMSB Art. 6 Motorrad Ein Motorrad ist ein mechanisch angetriebenes Fahrzeug mit weniger als 4 Rädern, die alle mit dem Boden Berührung haben. Quads gelten jedoch auch als Motorrad i.S.d. Gesetzes. Die Klasseneinteilung ergibt sich aus den jeweiligen Wettbewerbsbestimmungen. Art. 7 Sportveranstaltungen / Wettbewerbe (1)Als genehmigungspflichtige Sportveranstaltungen gelten grundsätzlich Rennen jeder Art (z.B. Straßen-Rundstrecken und Bergrennen, SuperMoto-, Dragster-, Bahnrennen, Motocross-, Quadrennen), Leistungsprüfungen (Zuverlässigkeitsfahrten, SeriTeil 1 31 Motorrad-Sportgesetz ensport-Wettbewerbe, Gleichmäßigkeitsprüfungen, Langstreckenfahrten, Enduro- bzw. Geländefahrten, Trials), Rekordversuche und Motoballspiele. (2)Die Wettbewerbe bzw. die verschiedenen Klassen können: - international - offen für Lizenznehmer einer Mitgliedsföderation der FIM, - Europa-offen - offen für Lizenznehmer der Mitgliedsföderationen der UEM, ggf. unterteilt in Leistungsklasse A offen für Interlizenzfahrer, Leistungsklasse B offen für B- und C-Lizenzfahrer, - national offen - offen für Lizenznehmer des DMSB ausgeschrieben werden. (3) Clubsport oder vom DMSB nicht unmittelbar zu genehmigende Veranstaltungen sind unter Beachtung der vom DMSB für diese Veranstaltung erlassenen Bestimmungen auszuschreiben. Sie dürfen erst nach Genehmigung durch die Mitgliedsorganisationen durchgeführt werden. Die Teilnahme von nicht durch den DMSB lizenzierten Fahrern ist ausgeschlossen. (4)Breitensportveranstaltungen (lizenzfrei) werden ausschließlich von den DMSB Trägervereinen/sonstigen Motorsportverbänden/sonstigen Mitgliedern geregelt. Veranstaltungen oder Disziplinen, die in den Wettbewerbsbestimmungen des DMSB nicht geregelt sind, fallen in den Bereich des lizenzfreien Breitensports. (5) Veranstaltungen oder Disziplinen, deren Charakteristik ganz oder teilweise in den Wettbewerbsreglements/bestimmungen des DMSB geregelt sind, sind im Grundsatz, unabhängig von der Bezeichnung der Veranstaltung oder Disziplin, nach den entsprechenden DMSB Bestimmungen durchzuführen. Art. 8 Internationale Veranstaltungen bzw. Wettbewerbe (1) Eine Veranstaltung bzw. ein Wettbewerb ist international, wenn – ausgenommen Europa-offene Wettbewerbe – neben den Inter-/A-Lizenzfahrern des DMSB Inhaber einer IL oder IML der FIM verschiedener, u. U. auch außereuropäischer FMNs mehrerer Nationen, ggf. unter Beachtung zusätzlicher disziplin- und/oder wettbewerbsbezogener Bestimmungen, zugelassen sind. Die Zulassung von Fahrern mit Nationaler Lizenz einer anderen FMN ist ausgeschlossen, wenn der betreffende Wettbewerb nicht gleichzeitig auch Europaoffen ausgeschrieben ist. Internationale Veranstaltungen müssen im DMSBMotorradsport-Terminkalender und im FIM-Annuaire eingetragen bzw. in den entsprechenden Terminnachträgen veröffentlicht sein. (2) Eine Veranstaltung wird nicht international eingetragen und darf auch nicht als international bezeichnet werden, wenn es sich um einen Europa-offenen Wett- 32 Teil 1 bewerb handelt, d. h. Lizenznehmer außereuropäischer FMNs nicht zugelassen sind. Die kombinierte Ausschreibung eines Wettbewerbes international und gleichzeitig Europa-offen ist statthaft. Im Rahmen einer internationalen Veranstaltung können separat zusätzlich auch Europa-offene oder nationale Wettbewerbe sowie Clubsport-Wettbewerbe durchgeführt werden. Die Ausschreibung von Clubsport- oder DMSB-genehmigungsfreien Wettbewerben als internationaler oder Europa-offener Wettbewerb ist ausgeschlossen. Art. 9 Nationale Veranstaltungen und Europa-offene Veranstaltungen bzw. Wettbewerbe (1) Eine genehmigungspflichtige nationale Sportveranstaltung ist im Grundsatz jeder Wettbewerb, bei welchem nur Lizenznehmer des DMSB zugelassen sind. Sie muss im DMSB-Motorradsport-Terminkalender bzw. in den entsprechenden Terminnachträgen eingetragen sein. Eine nationale Veranstaltung kann jedoch auch Europa-offen ausgeschrieben und durchgeführt werden. Diese Europa-offenen Veranstaltungen/Wettbewerbe gelten im Sinne des FIM-Sporting Code unter Beachtung der Festlegungen in Artikel 8 DMSG ebenfalls als nationale genehmigungspflichtige Veranstaltungen, wobei bei diesen Veranstaltungen/Wettbewerben auch nationale Lizenzfahrer anderer europäischer FMNs startberechtigt sind. Die Bestimmungen des DMSB haben aber auch hier uneingeschränkt Gültigkeit, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt wird. (2)Europa-offene Veranstaltungen bzw. Wettbewerbe müssen als solche ebenfalls im DMSB-MotorradsportTerminkalender bzw. im Terminkalender der zuständigen FMNR eingetragen werden. Die Einbeziehung der Bezeichnung „international“ in den Titel oder Untertitel der Veranstaltung ist auch bei der Durchführung Europaoffen ausgeschriebener Wettbewerbe im Rahmen einer nationalen Veranstaltung nicht gestattet. Art. 10 Offene nationale Veranstaltung Eine offene nationale Veranstaltung ist ein Wettbewerb, an dem sich Lizenzfahrer des DMSB, unabhängig vom Wohnsitz und evtl. Mitgliedschaften sowie unter Beachtung der in Artikel 9 DMSG aufgezeigten Möglichkeiten, ggf. auch Lizenzfahrer anderer Föderationen beteiligen können. Art. 11 Geschlossene nationale Veranstaltung Eine geschlossene nationale Veranstaltung ist ein Wettbewerb, an dem nur Inhaber einer vom DMSB ausgestellten Fahrer-/Beifahrer-Lizenz teilnehmen können, die in dem in der Ausschreibung näher bezeichneten Zulassungsbereich ihren ständigen Wohnsitz haben. Über die generelle Genehmigung und ggf. über den Zulassungsbereich entscheidet der DMSB. Motorrad-Sportgesetz Art. 12 Reservierte nationale Veranstaltung Eine reservierte nationale Veranstaltung ist ein Wettbewerb, an dem nur Inhaber einer vom DMSB ausgestellten Fahrer-/Beifahrer-Lizenz teilnehmen können, die die besonderen Bedingungen der Ausschreibung erfüllen, z. B.: reserviert für Mitglieder des veranstaltenden Clubs, für Privatfahrer, Werksfahrer oder für namentlich genannte Teilnehmer, usw. Eine Genehmigung wird nur in Ausnahmefällen erteilt. Eine über die vorstehenden Festlegungen hinausgehende Koppelung von Funktionen unterschiedlicher Bereiche (überwachend/exekutiv) im Rahmen einer Veranstaltung ist nicht statthaft. Art. 18 Jury Die Jury wird von den Sportkommissaren bzw. dem Sportkommissar im Zusammenwirken mit dem Schiedsrichter einer Veranstaltung gebildet. Art. 13 Veranstaltungstitel Art. 19 Sportkommissar/Schiedsrichter Veranstaltungstitel sowie etwaige Untertitel müssen aus der Ausschreibung ersichtlich sein und bedürfen der Zustimmung des DMSB. Die in Artikel 9 DMSG aufgeführten Einschränkungen sind zu beachten. Irreführende oder mit Prädikat-Bezeichnungen kollidierende Titel oder Untertitel und/oder eine Propagierung unterschiedlicher Titel oder Untertitel auf den verschiedenen offiziellen Veranstaltungsunterlagen (Ausschreibung, Programm, Handzettel, Plakate etc.) sind nicht erlaubt. In den Artikeln des DMSG wird nur die Bezeichnung „Sportkommissar“ verwendet. Bei Veranstaltungen, für die ein Schiedsrichter eingesetzt wird, umfasst der Begriff „Sportkommissar“ auch den Begriff „Schiedsrichter“. Art. 14 Veranstalter „Veranstalter“ ist eine vom DMSB anerkannte motorsportliche Vereinigung, die eine Veranstaltung verantwortlich plant, organisiert und durchführt. Art. 15 Genehmigung Durch die Veranstaltungsgenehmigung wird dem Veranstalter gestattet, eine Sportveranstaltung entsprechend der von ihm erstellten Ausschreibung zu organisieren und durchzuführen. Art. 16 Ausschreibung Die Ausschreibung ist unter Beachtung der FIM- oder UEM-Reglements bzw. DMSB-Bestimmungen und -Richtlinien zu erstellen. Sie darf erst nach Genehmigung durch den DMSB oder die Sportabteilung der Trägerverbände herausgegeben werden. Art. 17 Sportwarte Es wird zwischen aufsichtsführenden (überwachend tätigen) und vollziehenden (exekutiv tätigen) Sportwarten unterschieden. Zu den aufsichtsführenden Sportwarten gehören die Sportkommissare, die Technischen Kommissare und der Schiedsrichter, wobei die Technischen Kommissare und der Schiedsrichter auch exekutiv tätig werden können. Zu den vollziehenden Sportwarten gehören der Renn-/ Fahrtleiter und alle Funktionäre, die ihm unterstehen bzw. ihn bei der Durchführung der Veranstaltung unterstützen, wie z. B. Leiter der Streckensicherung, lizenzierter Leitender Rennarzt, Zeitnehmer, lizenzierte Sportwarte der Streckensicherung und mit Einschränkungen die Technischen Kommissare. Art. 20 Renn- / Fahrtleiter Der Renn-/Fahrtleiter ist für die Durchführung einer Veranstaltung unter Einhaltung aller zutreffenden Richtlinien und Bestimmungen verantwortlich. Art. 21 Fahrer Fahrer ist die Person, die ein Wettbewerbsmotorrad fährt, der Fahrer muss im Besitz einer gültigen „Fahrer-Lizenz“ sein. Diese Fahrer-Lizenz berechtigt ihn unter Beachtung der in den Veranstaltungsausschreibungen bzw. in den Lizenzbestimmungen getroffenen Festlegungen zur Abgabe von Nennungen für Sportveranstaltungen im Regelungsbereich des DMSB. Fahrer mit Behinderungen die eine Lizenzausstellung ausschließen/einschränken, bedürfen einer endgültigen Beurteilung durch einen Arzt des FA Sicherheit bzw. einen Arzt den der FA Sicherheit Motorradsport bestimmt. Für den Erwerb und Besitz einer Fahrer-Lizenz sowie deren Nutzung gelten im Übrigen die Lizenzbestimmungen des DMSB. Art. 22 Beifahrer Beifahrer ist die Person, die im Seitenwagen mitfährt. Beifahrer benötigen ebenfalls eine gültige Lizenz. Im Übrigen gelten die Festlegungen gemäß Artikel 21 DMSG auch für Beifahrer. Art. 23 Bewerber Bewerber ist jede natürliche oder juristische Person, die im Besitz einer Bewerber/Sponsor- oder Hersteller-Lizenz ist. Diese Bewerber-/Sponsor- oder Hersteller-Lizenz berechtigt den Inhaber, unter Beachtung der zusätzlichen, für die Nutzung von Bewerber-/Sponsor-Lizenzen maßgebenden Bestimmungen des DMSB, zur Abgabe von Nennungen für Fahrer, Beifahrer oder Teams, die unter seiner Bewerbung fahren. Der Bewerber gilt als Teilnehmer der Veranstaltung. Teil 1 33 Motorrad-Sportgesetz Art. 24 Strecke bzw. Bahn Eine Strecke bzw. Bahn ist eine für die Abhaltung von Motorsportveranstaltungen benutzte Anlage bzw. Fahrstrecke (bei Enduro und Trial). Für die Zulassung dieser Strecken bzw. Bahnen gelten die einschlägigen Bestimmungen des DMSB. Art. 25 Rennen Ein Rennen ist ein Wettbewerb, bei dem es auf die Erzielung der kürzesten Fahrzeit über eine festgelegte Distanz bzw. auf die Bewältigung der größten Distanz innerhalb einer festgelegten Fahrzeit ankommt. Art. 26 Leistungsprüfung Eine Leistungsprüfung ist ein Wettbewerb zur Prüfung der Leistung und Zuverlässigkeit des Motorrades sowie der Geschicklichkeit des Fahrers auf einer vorgeschriebenen Strecke und nach Bedingungen, die in der Ausschreibung festgelegt sein müssen. Art. 27 Rekord Ein Rekord ist eine unter Einhaltung der in den internationalen und nationalen Motorrad-Sportgesetzen festgelegten Bedingungen aufgestellte Höchstleistung. Art. 28 Weltrekord Ein Weltrekord ist eine innerhalb einer Klasse erzielte und von der FIM anerkannte internationale Höchstleistung. Art. 29 Nationaler Rekord Ein nationaler Rekord ist eine innerhalb einer Klasse in der Bundesrepublik Deutschland aufgestellte und vom DMSB anerkannte Höchstleistung, ohne Rücksicht darauf, welcher Nationalität der Bewerber/Fahrer ist. Art. 30 Lokaler Rekord Ein lokaler Rekord ist eine auf einer permanenten, vom DMSB zugelassenen Bahn oder Strecke aufgestellte und vom DMSB anerkannte Höchstleistung ohne Rücksicht darauf, welcher Nationalität der Bewerber/Fahrer ist. Art. 31 Rekordhalter Rekordhalter ist der oder sind die Fahrer des bei dem Rekord gefahrenen Motorrades. Art. 32 Protest Ein Protest ist die förmliche Beschwerde eines Teilnehmers hinsichtlich einer vermeintlichen Unregelmäßigkeit im Zusammenhang mit einer Veranstaltung. Art. 33 Berufung Berufung ist ein an das DMSB-Berufungsgericht gerichtetes Rechtsmittel, welches gegen eine Entscheidung der Sportkommissare, des Schiedsrichters, der Jury oder gegen eine Entscheidung des DMSB-Sportgerichtes statthaft ist. 34 Teil 1 Das Berufungsverfahren wird in Kapitel VI der Rechts- und Verfahrensordnung (RuVO) geregelt. Der in der RuVO verwandte Begriff Sportkommissare bezieht sich auch auf die Schiedsrichter und die Jury. Art. 34 Ausschluss Unter Ausschluss von der weiteren Teilnahme versteht man das Verbot für eine Person oder einen Kreis von Personen, an einem Wettbewerb oder Lauf teilzunehmen, oder das Verbot für ein oder mehrere Motorräder einer bestimmten Marke oder für ein Motorradzubehör, bei einer bestimmten Veranstaltung gefahren oder benutzt zu werden. Ein Ausschluss kann auch nach Abschluss der Veranstaltung verfügt werden und zieht dann einen Ausschluss aus dem Ergebnis (Wertungsausschluss) nach sich. Eingezahltes Nenngeld verfällt bei einer Ausschlussentscheidung dem Veranstalter. Art. 35 Suspendierung Suspendierung ist das Verbot für eine Person oder einen Personenkreis (Bewerber, Fahrer/Beifahrer, Helfer, Sportwart) in irgendeiner Eigenschaft an einem MotorradWettbewerb teilzunehmen oder mitzuwirken bzw. eine Funktion im Motorradsport auszuüben oder das Verbot für ein oder mehrere Motorräder einer bestimmten Marke oder für ein Motorradzubehör bzw. für ein Teil der Fahrerausrüstung, bei einem Wettbewerb gefahren oder benutzt zu werden. Eine Suspendierung macht alle für die Zeit der Suspendierung abgegebenen Nennungen ungültig. Bereits bezahlte Nenngelder sind auf Antrag zurückzuzahlen. Art. 36 Disqualifikation Die Disqualifikation ist eine Suspendierung (Sperre) auf Lebenszeit, die den Verlust jeden Rechts, in irgendeiner Eigenschaft an einem motorsportlichen Wettbewerb teilzunehmen oder mitzuwirken, nach sich zieht. III. VERANSTALTUNGEN – WETTBEWERBE Art. 37 Veranstalterkreis Veranstaltungen dürfen im Regelungsbereich des DMSB nur von dem DMSB, seinen Mitgliedsorganisationen, deren Regionallandesverbänden und Ortsclubs durchgeführt werden. Art. 38 Pflichtvermerk Ausschreibung und Programm einer Veranstaltung müssen den Vermerk tragen: „Genehmigt vom DMSB am ... unter Reg.-Nr . . .“, bei internationalen Veranstaltungen zusätzlich den Vermerk: „Genehmigt von der FIM bzw. der UEM unter Reg.-Nr ...“. Motorrad-Sportgesetz Art. 39 Kenntnis und Beachtung der Sportgesetze Jede Vereinigung, die eine Motorradsportveranstaltung durchführt und jede natürliche oder juristische Person, die an ihr teilnimmt, verpflichten sich: 1. das Deutsche Motorrad-Sportgesetz sowie die einschlägigen Wettbewerbsbestimmungen und Richtlinien in der jeweils gültigen Fassung zu kennen, 2. sich diesen ohne Vorbehalt zu unterwerfen, 3. unter Strafe der Disqualifikation auf jede Anrufung von ordentlichen Gerichten zu verzichten, es sei denn, der in den sportgesetzlichen Bestimmungen und der Rechts- und Verfahrensordnung vorgesehene Rechtsweg ist ausgeschöpft. Art. 40 Verbotene Wettbewerbe/Veranstaltungen Jeder Motorradsportwettbewerb, der nicht nach dem Deutschen Motorrad-Sportgesetz sowie den einschlägigen Wettbewerbsbestimmungen und Richtlinien organisiert bzw. durchgeführt wird, wird vom DMSB nicht genehmigt. Ist dieser Wettbewerb Teil einer Veranstaltung, für die eine Gesamtgenehmigung erteilt wurde, so wird die erteilte Gesamtgenehmigung ungültig. Art. 41 Verlegung, Absage oder Abbruch einer Veranstaltung Eine Veranstaltung kann nur nach Zustimmung der für die Genehmigung zuständigen Stelle (DMSB, bzw. bei Clubsport- oder DMSB-genehmigungsfreien Veranstaltungen, die betreffende Sportabteilung der Trägervereine) verlegt werden. Ausgenommen hiervon ist eine notwendig werdende, witterungsbedingte Verschiebung um bis zu 24 Stunden. Im Falle der Verlegung oder Verschiebung einer Veranstaltung um mehr als 24 Stunden sind die Teilnehmer an die von ihnen abgegebene Nennung nicht mehr gebunden und können diese zurückziehen. Bei Absage einer Veranstaltung vor dem 1. Veranstaltungstag (= 1. Trainingstag) sind sowohl der DMSB als auch die Fahrer, die eine Nennung abgegeben haben, kurzfristig in Kenntnis zu setzen. Eine Absage zu Beginn des 1. Veranstaltungstages bzw. ein späterer Abbruch der Veranstaltung kann, im Gegensatz zum Abbruch eines Rennens/Wettbewerbs, der vom Renn- bzw. Fahrtleiter verfügt wird, nur durch die Sportkommissare oder Schiedsrichter in Fällen höherer Gewalt oder aus Sicherheitsgründen angeordnet werden. In einem solchen Fall ist bezüglich einer eventuellen Rückzahlung des Nenngeldes Art. 54 DMSG zu beachten. Art. 42 Aufgaben des Veranstalters Der Veranstalter ist verantwortlich für: 1. die rechtzeitige Anmeldung der beabsichtigten Veranstaltung beim DMSB und die Beantragung der erforderlichen Genehmigungen, Strecken- oder Bahnabnahmen etc., 2. die Einholung der notwendigen behördlichen Genehmigungen, 3. die termingerechte Aufstellung und Einreichung einer ordnungsmäßigen Ausschreibung gemäß den Bestimmungen des DMSB bzw. der FIM oder UEM sowie für deren Veröffentlichung nach ihrer Genehmigung durch den DMSB, 4. die Einteilung der exekutiv tätigen Sportwarte und Anforderung der überwachend tätigen Sportwarte (soweit diese nicht vom DMSB eingesetzt werden), 5. die Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung nach dem Motorrad-Sportgesetz (DMSG) des DMSB bzw. der FIM- oder UEM-Richtlinien und deren einschlägigen Wettbewerbsbestimmungen, 6. die Prüfung der Lizenzen und Startgenehmigungen sowie, soweit vorgeschrieben, des Führerscheins und des Kfz-Scheins/Kfz-Briefes der Teilnehmer, 7. den rechtzeitigen Abschluss der Veranstalterhaftpflichtversicherung, der Sporthaftpflichtversicherung für Teilnehmer und Fahrerhelfer sowie der Haftpflichtversicherung für Sportkommissare und Sportwarte und anderer Personen die mit der Organistion und Durchführung der Veranstaltung beauftragt sind. Des Weiteren ist eine Unfallversicherung für Sportwarte, Fahrerhelfer und Zuschauer nach den vom DMSB erlassenen Bestimmungen (Veranstaltungsversicherungen MSH Teil 1) abzuschließen, 8. die Einreichung der Versicherungsbestätigung an den DMSB innerhalb der vorgeschrieben Frist (Anm.: s.a. Art. 65 DMSG), 9. die Veröffentlichung des offiziellen Programms und der offiziellen Ergebnisse der Veranstaltung (Anm.: s.a. Art. 66 DMSG), 10.die Aushändigung der Preise und evtl. Ehrenpreise bzw. die Auszahlung evtl. ausgeschriebener Preisgelder und Reisekosten, 11.die umgehende Übersendung des vom Renn- bzw. Fahrtleiter verfassten Schlussberichtes (DMSB-Formblatt) mit den genauen Ergebnissen der Veranstaltung an den DMSB, soweit diese nicht bereits vorab übersandt wurden. (Anm.: s.a. „Richtlinien für Renn/ Fahrtleiter“ MSH Teil 1). Art. 43 Erteilung der Veranstaltungsgenehmigung DMSB-genehmigungsfreie Veranstaltungen sind ausschließlich Wettbewerbe, die über die für diese Veranstaltungen vorgeschriebene max. Streckenlänge nicht hinausgehen und bei denen die gefahrenen Zeiten ohne Einfluss auf die Wertung bleiben. Der Genehmigungspflicht durch den DMSB unterliegen alle in Art. 7 bis 12 DMSG genannten Veranstaltungen und Rekordversuche mit der Maßgabe, dass die Genehmigung von Clubsport- oder sogenannten genehmigungsfreien Veranstaltungen an die Sportabteilungen der Trägervereine delegiert wird. In Zweifelsfällen entscheidet der DMSB. Teil 1 35 Motorrad-Sportgesetz Der Termin für eine Veranstaltung – ausgenommen Clubsport- oder genehmigungsfreie Veranstaltungen – muss beim DMSB über den für den Veranstalter zuständigen Club oder Verband zu einem vom DMSB bestimmten Zeitpunkt angemeldet werden (s.a. „Terminanmeldungen von Veranstaltungen“ MSH Teil 1). Die Veranstaltungsgenehmigung ist grundsätzlich mindestens zwei Monate vor dem Termin der Veranstaltung beim DMSB über den zuständigen Club oder Verband einzuholen. Gleichzeitig ist der Ausschreibungsentwurf in dreifacher Ausfertigung (1 x Club/Verband sowie 2 x DMSB) vorzulegen. Terminanmeldungen für Clubsport- oder genehmigungsfreie Wettbewerbe müssen zum frühestmöglichen Zeitpunkt den zuständigen Sportabteilungen der Trägervereine zugeleitet werden, die dann umgehend den DMSB informieren und ihm nach Genehmigung eine Kopie der Ausschreibung übersenden. Die Höhe der Anmelde- bzw. Genehmigungsgebühr wird jährlich vom DMSB festgesetzt. (Anm.: s.a. „DMSB-/ FIM-/ UEM-Veranstaltungsgebühren“ MSH Teil 1.) Art. 44 Behördliche Genehmigung Die Genehmigung einer Veranstaltung durch den DMSB gilt vorbehaltlich der öffentlich-rechtlichen Genehmigungen. Art. 45 Inhalt der Ausschreibung Jede Ausschreibung (ausgenommen für FIM- oder UEMPrädikat-Veranstaltungen, Clubsport- oder genehmigungsfreie Veranstaltungen) umfasst den vom DMSB festgelegten wettbewerbsspezifischen Teil (A) sowie den vom DMSB erstellten und von den Veranstaltern zu ergänzenden Teil (B) mit veranstaltungsspezifischen Angaben. Ausschreibungen für FIM-/UEM-Prädikat-Veranstaltungen sind nach dem von der FIM bzw. UEM vorgegebenen Rahmen zu erstellen. (s. auch Artikel 55 DMSG). Bei der Erstellung der Ausschreibungen für Clubsport- oder genehmigungsfreie Veranstaltungen sind die Wettbewerbsbestimmungen des DMSB sowie evtl. ergänzende Festlegungen der zuständigen Sportabteilungen zu beachten. Art. 46 Ausführungsbestimmungen Der Veranstalter ist berechtigt, in Abstimmung mit dem DMSB bzw. mit der für die Genehmigung zuständigen Sportabteilung oder, wenn kurzfristig notwendig, mit den Sportkommissaren/dem Schiedsrichter, Ausführungsbestimmungen zu der Ausschreibung herauszugeben. Diese Ausführungsbestimmungen werden Bestandteil der Ausschreibung. Durch sie dürfen jedoch der Charakter der Veranstaltung und die Wertungskriterien nicht geändert werden. Die Ausführungsbestimmungen müssen allen Teilnehmern schriftlich oder durch Aushang bekanntgegeben werden. Art. 47 Auslegung der Ausschreibungs-/ Ausführungsbestimmungen Die Auslegung der Ausschreibung und etwaiger Ausführungsbestimmungen obliegt allein den Sportkommissaren / dem Schiedsrichter. 36 Teil 1 Art. 48 Nennungen, Nenngeld (1)Eine Nennung muss zum festgelegten Nennungsschluss der in der Ausschreibung angegebenen Stelle zugegangen sein. Sie hat grundsätzlich auf dem offiziellen Nennformular oder Online-Nennungssystem zu erfolgen und muss von den Nennenden (Bewerber, Fahrer, Beifahrer) eigenhändig, bei Minderjährigen von den/dem gesetzlichen Vertreter(n) unterschrieben sein. Falls ein Elternteil der alleinige gesetzliche Vertreter ist, muss eine Kopie des Sorgerechtsbeschlusses vorgelegt werden. Sie gilt erst dann als angenommen, wenn sie schriftlich bestätigt worden ist. Per Fax oder über das Online-Nennungssystem eingereichte Nennungen müssen spätestens bei der Dokumentenprüfung mit der Original-Unterschrift versehen werden. Nicht auf dem Nennformular abgegebene schriftliche Nennungen müssen ebenfalls bis zu diesem Zeitpunkt auf ein offizielles Nennformular übertragen und unterschrieben werden. Die Angabe eines Bewerbers im Nennformular bzw. die Abgabe einer Nennung durch einen Bewerber setzt den Besitz der entspr. Bewerber/Sponsor-Lizenz gemäß Lizenzbestimmungen (MSH Teil 1) voraus. (2) Sofern für die betreffende Wettbewerbsart Nenngeld erhoben wird, ist dieses in jedem Fall der Nennung als Scheck beizufügen oder zeitgleich mit der Nennung an den Veranstalter zu überweisen. In diesem Fall ist eine Kopie des Überweisungsbeleges der Nennung beizufügen. Bei Scheckzahlungen ist der Veranstalter verpflichtet, den Scheck erst zum Nennungsschluss einzulösen. Wurde das Nenngeld nicht zeitgleich mit der Nennung entrichtet, wird vom Veranstalter ein Nenngeldaufschlag in der im A-Teil der Ausschreibung für die jeweilige Wettbewerbsart festgelegten Höhe erhoben. Für Nachnennungen, soweit diese vom Veranstalter akzeptiert wurden, ist – ausgenommen bei Veranstaltungslizenznehmern – neben dem o. g. Nenngeldaufschlag eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr in der im A-Teil der Ausschreibung für die jeweilige Wettbewerbsart festgelegten Höhe zu entrichten. Jede schriftlich, per Fax oder über das Online-Nennungssystem eingegangene Nennung gilt im Übrigen auch ohne Zahlung des Nenngeldes als verbindlich abgegeben und verpflichtet grundsätzlich im Falle der Zurückziehung der Nennung nach Nennungsschluss bzw. der Nichtteilnahme zur Zahlung des Nenngeldes sowie des Nenngeldaufschlages und ggf. auch der zusätzlichen Bearbeitungsgebühr. Eine Verpflichtung zur Rückzahlung oder zum Verzicht auf die Zahlung des Nenngeldes besteht nur gem. Art. 54 DMSG. Motorrad-Sportgesetz Art. 49 G egenseitige Vollmacht und gemeinsame Haftung von Bewerber, Fahrer und Beifahrern gig von dem Nennungsschlusstermin die Annahme von Nachnennungen freigestellt. (1) Bewerber, Fahrer und Beifahrer bevollmächtigen sich gegenseitig, soweit sie nichts Gegenteiliges bestimmen, mit der Abgabe der Nennung, den jeweils anderen in einem Sportstrafen-, Protest- oder Berufungsverfahren zu vertreten. Sie bevollmächtigen sich insbesondere gegenseitig zur: - Abgabe von Protesten und deren Rücknahme, - Ankündigung, Einlegung, Bestätigung, Rücknahme und Verzicht der Berufung, - Stellung aller im Rahmen des Sportstrafen-, Berufungsverfahren möglichen Anträge und der Abgabe bzw. Entgegennahme von Erklärungen. (2)Bewerber, Fahrer und Beifahrer haften für alle Verpflichtungen aus dem Nennungs- und Lizenzvertrag als Gesamtschuldner. (3) Bewerber, Fahrer und Beifahrer müssen Tatsachen in der Person oder dem Verhalten eines Teammitgliedes (Bewerber, Fahrer, Beifahrer, Mechaniker, Helfer usw.), sofern die Vertragsverhältnisse mit dem Veranstalter und dem DMSB betroffen sind oder einen Schadensersatzanspruch begründen, für und gegen sich gelten lassen. Art. 53 Doppel-Nennungen Art. 50 Nennungen von Lizenznehmern anderer Föderationen Nennungen von Lizenznehmern anderer Föderationen müssen stets den Genehmigungsvermerk der für den betreffenden Fahrer zuständigen FMN tragen. Andernfalls ist eine separate Auslandsstartgenehmigung der betreffenden FMN vorzulegen, die vom Veranstalter im Original (bei Einzelstartgenehmigung) bzw. in Kopie (bei Dauerstartgenehmigung) einbehalten und der Nennung beigefügt wird. Art. 51 Nennungsbestätigung / Ablehnung von Nennungen Alle eingehenden Nennungen sollten möglichst kurzfristig, müssen jedoch – soweit nicht ausdrücklich in den Wettbewerbsbestimmungen etwas anderes festgelegt ist – spätestens innerhalb von 48 Stunden nach Nennungsschluss, bzw. im Falle von Nachnennungen, innerhalb von 48 Stunden nach Nennungseingang schriftlich bestätigt oder abgelehnt werden. Vom Veranstalter kann jede Nennung unter Angabe der Gründe abgelehnt werden. Nennungen zu PrädikatsWettbewerben dürfen nur mit Zustimmung des DMSB abgelehnt werden. Es dürfen nur die Namen der Teilnehmer (Fahrer, Beifahrer, Bewerber) veröffentlicht werden, die eine gültige Nennung abgegeben haben und deren Nennung vom Veranstalter bestätigt wurde. Art. 52 Nennungsschluss Nennungsschluss ist, soweit in der Ausschreibung nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist, 14 Tage vor der Veranstaltung. Soweit im Einzelfall nicht etwas anderes festgelegt ist, wird dem Veranstalter jedoch unabhän- Hat ein Bewerber oder Fahrer seine Nennung für eine Motorradsport-Veranstaltung abgegeben und beteiligt er sich, ohne diese einzuhalten, am gleichen Tag an einer anderen Veranstaltung, so wird er durch das Sportgericht des DMSB wie folgt bestraft: Erstmalige Verfehlung dieser Art: Verwarnung und 4 Wochen Sperre (Suspendierung). Im Wiederholungsfall: 8 Wochen Sperre (Suspendierung) und EUR 200 Geldstrafe. Die Veranstalter müssen etwaige Meldungen bei gleichzeitiger Angabe des Termins der von ihnen verschickten Nennungsbestätigung direkt und sofort nach Bekanntwerden dem DMSB einreichen und die vom Fahrer abgegebene und unterschriebene Nennung im Original oder als Fotokopie beifügen. Art. 54 Nenngeldrückzahlung/Zahlungsverzicht Die Rückzahlung des Nenngeldes durch den Veranstalter bzw. der Verzicht des Veranstalters auf die Zahlung des Nenngeldes regelt sich wie folgt: 1. wenn dies bei Erfüllung der Nennung in der Ausschreibung vorgesehen ist: 100 %, 2. wenn die Nennung vom Veranstalter nicht angenommen wird: 100 %, 3. wenn der Fahrer infolge der Einbehaltung oder Einziehung der Lizenz (z. B. aufgrund eines bei einer vorangegangenen Motorradsport-Veranstaltung erlittenen Personenschadens oder aufgrund einer Suspendierung bzw. Disqualifikation durch den DMSB bzw. die FIM/UEM) nicht in der Lage ist, seine Nennung zu erfüllen und dies dem Veranstalter bis spätestens 3 Tage vor Beginn der Veranstaltung schriftlich mitgeteilt hat: 100 %.*). Telefonische oder nachträgliche Entschuldigungen können nur in besonderen Fällen und in der Regel nur mit Zustimmung des Veranstalters akzeptiert werden. In Streitfällen entscheidet der DMSB, 4. wenn die Nennung schriftlich vor Nennungsschluss bzw., mit schriftlicher Zustimmung des Veranstalters, nach Nennungsschluss zurückgezogen wurde: 100 %. *), 5. bei schriftlicher Absage nach Nennungsschluss: keine Rückzahlung. *), 6. bei schriftlicher Absage nach Nennungsschluss bis drei Tage vor der Veranstaltung wegen Lizenzeinzugs oder nachgewiesener Krankheit, (Attestvorlage): 50 %. *), 7. bei nur telefonischer oder mündlicher Absage vor oder nach Nennungsschluss: keine Rückzahlung, 8. wenn die Veranstaltung verlegt oder abgesagt bzw. der Wettbewerb nicht durchgeführt wird: 100 %. Bei Absage der Veranstaltung/des Wettbewerbs am Trainings- oder Veranstaltungstag, aus Gründen höherer Gewalt, kann der Veranstalter eine anteilige Kostenpauschale in Höhe von bis zu 50 % des Nenngeldes einbehalten. Teil 1 37 Motorrad-Sportgesetz Eine Rückzahlung von Bearbeitungsgebühren und / oder Nenngeldaufschlägen entfällt generell. *) Maßgebend ist das Eintreffen der Absage beim Veranstalter. Art. 55 Unentschuldigtes Fernbleiben vom Start Fahrer die, aus welchem Grund auch immer, die von ihnen abgegebene Nennung nicht erfüllen können, müssen dem Veranstalter in jedem Fall hierüber vor der Veranstaltung bzw., bei Rennen, spätestens vor Beginn des Trainings schriftlich (Post/Fax/E-Mail) oder, falls dies nicht möglich sein sollte, zusätzlich vorab telefonisch unter Angabe der ggf. nachweisbaren Gründe, Mitteilung machen. Wer zu Motorradsport-Veranstaltungen nennt und ohne begründete schriftliche Entschuldigung dem Start fernbleibt, wird vom Sportgericht des DMSB mit folgenden Strafen belegt: 1. Erstmaliges unentschuldigtes Fernbleiben: – Verwarnung und EUR 100 Geldstrafe, 2. Im Wiederholungsfall: – Verwarnung und 4 Wochen Sperre (Suspendierung). Die Veranstalter müssen Fälle unentschuldigten Fernbleibens, bei gleichzeitiger Angabe des Versandtermins der Nennungsbestätigung, der DMSB-Geschäftsstelle im Zusammenhang mit der Einreichung des Schlussberichtes unter Beifügung der vom Fahrer abgegebenen und unterschriebenen Nennung (Original oder Fotokopie) melden. In einem solchen Fall stehen dem Veranstalter das Nenngeld in voller Höhe sowie der in den Wettbewerbsbestimmungen festgelegte Nenngeldaufschlag zu. Art. 56 Änderung der Ausschreibung und Nennungsänderung Eine Ausschreibung darf nach Genehmigung durch den DMSB nur noch mit Einverständnis des DMSB geändert werden. Jede Änderung muss den Teilnehmern schriftlich mitgeteilt werden, was auch durch offiziellen Aushang geschehen kann. In dringenden Fällen können Ausführungsbestimmungen veröffentlicht werden (s. a. Art. 46 DMSG). Sind vom Fahrer/Bewerber in der Nennung gemachte maßgebliche Angaben (z. B. Lizenzart, Hubraum oder Marke des Motorrades, Klasse, Name des Fahrers/ Bewerbers etc.) zu ändern, so muss das Einverständnis des Renn-/Fahrtleiters schriftlich, vor Beginn der Veranstaltung, eingeholt werden. Art. 57 Doppelstart Der Start eines Fahrers in verschiedenen Klassen (Doppelstart) ist nur erlaubt, wenn in den für die jeweilige Veranstaltung maßgebenden Bestimmungen keine gegenteiligen Festlegungen getroffen wurden. Ein und dasselbe Fahrzeug darf zu einer Veranstaltung nur in einer Hubraumklasse genannt werden. Als Hubraumklasse im Sinne dieser Vorschrift gilt auch eine Klasse 38 Teil 1 mit besonderen technischen Vorschriften, wie z. B. SB, SSP. Ausgenommen hiervon ist eine Markenpokal-Klasse. Die Nennung des gleichen Fahrzeuges in einer Markenpokal-Klasse oder die Nennung des gleichen Fahrzeuges in verschiedenen Lizenzklassen mit gleichen Hubraumfestlegungen (z. B., Inter-Lizenz 125 ccm sowie B-Lizenz 125 ccm) ist, soweit dem keine Wettbewerbsbestimmungen entgegenstehen, gestattet. Alle sich aus der Ausschreibung oder den einschlägigen Bestimmungen ergebenden Verpflichtungen sind jedoch wie im Falle eines Einzelstarts zu erfüllen. Nicht vorhersehbare zeitliche Überschneidungen bzw. aus anderen Gründen ergebende Nachteile sind von dem/den betreffenden Fahrer(n) selbst zu vertreten. Art. 58 Kostenersatz, Teilnahmevergütung für die Fahrer Falls den Fahrern allgemein ein Kostenersatz oder eine Teilnahmevergütung gewährt wird, müssen Höhe und Bedingungen für die Auszahlung in der Ausschreibung angegeben werden. Für die Höhe des Kostenersatzes bzw. der Teilnahmevergütung sind die Wettbewerbsbestimmungen des DMSB zu beachten. Art. 59 Preise Für Erfolge bei Motorradsport-Veranstaltungen können in der Regel Geldpreise, Ehrenpreise, Medaillen und Plaketten vergeben werden. Die Ausschreibung muss bindende Angaben über die Höhe der Geldpreise, die Zahl der Ehrenpreise, der Medaillen und Plaketten enthalten. Alle ausgesetzten Preise müssen vor Beginn der Veranstaltung verfügbar sein. Ist die Anzahl der verfügbaren Ehrenpreise, Medaillen und Plaketten vor Beginn der Veranstaltung nicht festzulegen, so genügt es, wenn der Veranstalter ein Muster dieser Preise bereithält. Eine Liste der ausgesetzten Preise ist unter genauer Angabe der Zuordnung nach Plazierung und Klassen bzw. Wettbewerb, jeweils den Sportkommissaren/dem Schiedsrichter vor Beginn der Veranstaltung zu übergeben. Abweichungen oder Verschiebungen in der Preiszuteilung bedürfen der Genehmigung der Sportkommissare. In keinem Falle darf die Gewährung von Preisen des Veranstalters an die Benutzung bestimmter Fahrzeugmarken, des Zubehörs oder der Kraftstoffe gebunden sein. Art. 60 Anzahl der Ehrenpreise Bei den verschiedenen Veranstaltungen müssen in jeder Klasse – soweit in den wettbewerbsspezifischen Bestimmungen nicht etwas anderes festgelegt ist – bei – 2 Startenden mind. ein Ehrenpreis – 3 bis 5 Startenden mind. zwei Ehrenpreise – über 5 Startenden mind. drei Ehrenpreise vergeben werden. Motorrad-Sportgesetz Art. 61 Beschränkung in der Zuteilung von Preisen Die Zuteilung der Preise kann, sofern die Ersten einer höheren Klasse oder Wertungsgruppe die Geschwindigkeit der niedrigeren Klasse nicht erreicht haben, beschränkt werden, sofern ein entsprechender Hinweis in der Ausschreibung enthalten ist. Art. 62 Wanderpreise Den Veranstaltern ist es weder bei genehmigungspflichtigen noch bei nichtgenehmigungspflichtigen Wettbewerben gestattet Wanderpreise auszuschreiben. Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung des DMSB. Art. 63 Wertung bei Abbruch von Wettbewerben Muss ein Wettbewerb (Rennen etc.) infolge höherer Gewalt vor seiner Beendigung abgebrochen oder gekürzt werden, so erfolgt eine offizielle Wertung nur unter Beachtung der Wettbewerbsbestimmungen des DMSB bzw. unter Berücksichtigung des FIM-Sporting Codes. Art. 64 DMSB-Logo, Inhalt des Programms und Anbringung von Fahnen/Bannern Der Veranstalter ist dem DMSB verantwortlich für die Herausgabe des Veranstaltungsprogramms und die Einhaltung nachstehender Bestimmungen. Das vom Veranstalter herausgegebene Programm muss folgende Angaben enthalten: 1. Titel sowie ggf. Untertitel gemäß genehmigter Ausschreibung; DMSB-Logo gemäß den Logorichtlinien des DMSB (s.a. Homepage des DMSB), evtl. Serientitel und offizielles Serienlogo, 2. Name und Anschrift, Telefon und ggf. Fax des Veranstalters, 3.Veranstaltungsort/Streckenbezeichnung, 4. Namen der Sportkommissare bzw. des Schiedsrichters, 5. Namen des Rennleiters/Fahrtleiters, 6. Namen des Obmannes der Zeitnahme und der Technischen Abnahme, 7. Zeiteinteilung der Veranstaltung (Abnahmezeiten, Trainingszeiten, Startzeiten), 8. Streckenlänge, ggf. Zahl der Sonderprüfungen oder Sektionen, 9. Distanz bzw. Dauer der ausgeschriebenen Wettbewerbe/ Klassen, 10.Starterlisten mit Namen der Bewerber und Fahrer sowie ggf. Beifahrer, deren Wohnorte, ihre Startnummern, Lizenznummer mit zuständigem FMN, die Marke des von ihnen eingesetzten Motorrades, 11.Beginn und Schluss der Veranstaltung, Ort und Zeit der Siegerehrung und Preisverteilung, 12. Pflichtvermerk gemäß Art. 38 DMSG. Das Programm darf keine Angaben enthalten, die den vom DMSB getroffenen Festlegungen widersprechen. Dies gilt auch für den Inhalt von Anzeigen. Zusätzlich zum Veranstaltungsprogramm muss das Logo des DMSB auf allen weiteren Printmitteln (Pressemittei- lungen, Ergebnislisten, Anzeigen, Plakaten, Handzetteln, etc.) abgebildet werden. Bei Prädikatsveranstaltungen ist der Veranstalter verpflichtet, die DMSB-Fahne und/oder ein DMSB-Spannband im Start- und Zielbereich an für das Publikum gut sichtbarer Stelle zu hissen bzw. anzubringen. Fahne und Spannband werden dem Veranstalter unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Das DMSB-Logo kann auf der Homepage (Stichwort: Presse) herunter geladen werden. Art. 65 Versicherungspflicht Jeder Veranstalter ist verpflichtet, für seine Veranstaltung die öffentlich-rechtlich und sportrechtlich vorgeschriebene Versicherung abzuschließen (VeranstaltungsHaftpflichtversicherung einschließlich der Haftpflicht für Sportwarte, Mindestdeckungssummen ergeben sich aus Veranstaltungsversicherugen, MSH Teil 1). Bei Rennen jeder Art und Veranstaltungen mit Geschwindigkeitsprüfungen müssen außerdem alle Fahrer durch Abschluss einer Sporthaftpflichtversicherung nach den Bestimmungen des DMSB vom Veranstalter versichert werden. Die Bestätigungen der Versicherungsgesellschaft über die abgeschlossenen Pflichtversicherungen für nationale und EU-offene Veranstaltungen sind dem DMSB spätestens 8 Tage vor Beginn der Veranstaltung sowie vor Trainingsbeginn den Sportkommissaren vorzulegen. Für international ausgeschriebene Veranstaltungen 25 Tage vor Beginn der Veranstaltung dem DMSB vorzulegen. Für diese Veranstaltungen sind auch Versicherungspolicen in englischer Sprache erfordelich. Art. 66 Ergebnismeldung / Schlussbericht Die Veranstalter haben die Auflage, die offiziellen Ergebnisse der verschiedenen Klassen sowie einer evtl. Mannschaftswertung (mit Vor- und Zunamen der Mannschaftsmitglieder) in aufsteigender Reihenfolge der Platzierungen der Fahrer (Mannschaften) unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Wettbewerbs- und Durchführungsformen (ggf. getrennt nach Läufen, Gesamtwertung, Fahrtagen, etc.) zu erstellen und dem DMSB möglichst noch am Veranstaltungstag, spätestens jedoch am 1.Werktag nach der Veranstaltung zu übersenden. Bei Prädikat-Wettbewerben sind die Wertungsergebnisse darüber hinaus dem DMSB vorab bis spätestens 10.00 Uhr am Tag nach der Veranstaltung per Fax/E-Mail zu übermitteln. Aus den Ergebnislisten müssen folgende Angaben ersichtlich sein: – Vor- und Zuname und Wohnort sowie bei ausländischer Beteiligung Nationalität (maßgebend ist die lizenzausstellende FMN) sowie zusätzlich die Nationalität gem. Reisepass, wenn diese unterschiedlich zur Nationalität der lizenzausstellenden FMN ist, aller Fahrer/Beifahrer ggf. mit Bewerberangaben, geglieder nach gewerteten, nicht gewerteten, ausgefallenen Teil 1 39 Motorrad-Sportgesetz sowie evtl. ausgeschlossenen bzw. mit Wertungsverlust bestrafter Fahrer/Seitenwagen-Teams, – Marke des von den einzelnen Teilnehmern benutzten Wettbewerbsfahrzeuges, – bei Straßenrennen, Motocross, SuperMoto, Miniund Pocket-Bike-Rennen, die von den Teilnehmern jeweils absolvierte Rundenzahl sowie erreichte Fahrzeit, ggf. inklusive eventueller Strafzeiten (in diesem Fall mit entsprechender Anmerkung) sowie Zeit der schnellsten Runde (Zeitangaben entfallen, wenn eine Zeitmessung nicht vorgeschrieben ist. Werden die Rennen in mehreren Läufen durchgeführt, erfolgt die Ergebniserstellung getrennt nach Läufen), – bei Bergrennen, die von den Fahrern in den einzelnen Läufen erreichte Fahrzeit, – bei Motorrad-Seriensport- sowie Enduro- und Enduro-Rallye-Wettbewerben, die von den Teilnehmern in den einzelnen Sonderprüfungen erreichte Strafpunktzahl, evtl. Strecken-Strafpunkte bzw. sonstige Strafpunkte und Gesamt-Strafpunktzahl, – bei Trial, die von den einzelnen Teilnehmern erreichte Sektions-Strafpunktzahl, evtl. Zeit- oder sonstige Strafpunkte und Gesamt-Strafpunktzahl. (Bei Punktgleichheit ergänzende Angaben über die Anzahl der 0-, 1-, 2- usw. Fehler-Sektionen der punktgleichen Fahrer), – bei Bahnrennen, die von den einzelnen Fahrern in den einzelnen Läufen und insgesamt erreichte Punktzahl bzw. die von ihnen in den Läufen erreichten Plazierungen (bei Punktgleichheit mit Hinweis auf ein evtl. Stechen), – Aushangszeit der (einzelnen) Ergebnislisten. Innerhalb von 8 Tagen nach Abschluss einer Veranstaltung muss der Veranstalter den Schlussbericht der Veranstaltung mit allen geforderten Unterlagen an den DMSB einreichen. Für die Ausfertigung ist der entsprechende DMSB-Vordruck zu verwenden. Die im Falle von Personenschäden, insbesondere bei Verletzung von Teilnehmern, zusätzlich bestehenden, von den vorstehenden Festlegungen terminlich abweichenden Auflagen (Anm.: s.a. Unfallmeldungen MSH Teil 1) sind außerdem unbedingt zu beachten. IV. DURCHFÜHRUNG VON WETTBEWERBEN Art. 67 Durchführung von Wettbewerben Die Durchführung von Straßenrennen, Mini- und PocketBike-Rennen, SuperMoto-Veranstaltungen, MotorradSeriensport-Veranstaltungen, Gleichmäßigkeitsprüfungen, Dragster-Rennen, Motocross- und Quad-Rennen, Enduro- und Enduro-Rallye-Wettbewerben, Trials und Bahnrennen sowie Motoballspielen richtet sich nach den für diese Sportarten vom DMSB herausgegebenen Wettbewerbsbestimmungen. 40 Teil 1 Art. 68 Abnahme von Wettbewerbsstrecken/Einrichtungen Voraussetzung für die Durchführung von Straßenrennen (Rundstrecken- und Bergrennen, Mini- und Pocket-BikeRennen), von SuperMoto- und Motorrad-Seriensport-Veranstaltungen, Gleichmäßigkeitsprüfungen, Dragster-, Motocross, Enduro-, Trial- und Bahnsport-Veranstaltungen ist die Abnahme der Strecke/Bahn/Sonderprüfungen (Enduro)/Sektionen (Trial) und der erforderlichen Einrichtungen durch den/die damit vom DMSB beauftragten Strecken-/ Bahnabnahme-Kommissar(e) bzw. Sportkommissare. Für die Abnahme gelten die disziplinspezifischen Auflagen in den Wettbewerbsbestimmungen. Art. 69 Startarten Man unterscheidet folgende Startarten: (1) Massenstart Beim Massenstart starten alle an dem betreffenden Wettbewerb beteiligten Fahrer von dem ihnen zugewiesenen Startplatz hinter der Startlinie. Unabhängig davon wird angenommen, dass alle Fahrer von der Startlinie gestartet sind. (2) Gruppenstart, bzw. Einzelstart Beim Gruppen- oder Einzelstart wird in der Art verfahren, dass jede Gruppe bzw. jeder Einzelfahrer nacheinander von ein und derselben Stelle und zwar direkt hinter der Startlinie gestartet wird. Der Start kann stehend oder fliegend erfolgen. (3) Le Mans-Start Beim Le Mans-Start stellen die Teilnehmer ihre Fahrzeuge auf den zugewiesenen Startplatz an der Boxenmauer auf. Die Fahrer stehen am gegenüberliegenden Fahrbahnrand. Unabhängig davon wird angenommen, dass alle Fahrer von der Startlinie gestartet sind. (4 ) Wellenstart Beim Wellenstart stellen sich zwei Gruppen auf wobei zwischen dem Letzten der ersten Gruppe und dem Ersten der zweiten Gruppe eine Startreihe frei bleibt. Der Start erfolgt analog Art. 69 (2) DMSG zeitversetzt, abhängig von der Streckenlänge zwischen 10 bis 30 Sekunden pro Gruppe. Der Start kann nur stehend erfolgen. (5) Stehender Start Wenn sich ein oder mehrere Fahrzeuge von ihrem Platz unmittelbar hinter der Startlinie aus dem Zustand völligen Stillstands auf das Startzeichen in Bewegung setzen, so spricht man von einem stehenden Start (laufender oder stehender Motor). (6) Fliegender Start Wird die Zeitmessung am Anfang der Rennstrecke durch ein Motorrad ausgelöst, das sich allein oder zusammen mit mehreren anderen Motorrädern von einem hinter der Startlinie – Mindestabstand 100 m – befindlichen Platz in Bewegung gesetzt hat, so spricht man von einem fliegenden Start. Art. 70 Zeitnahme des Starts Die Zeitmessung beginnt, ausgenommen bei fliegendem Start, in dem Augenblick, in dem das Startzeichen gegeben ist. Motorrad-Sportgesetz Art. 71 Aufstellung zum Start Die Aufstellung zum Start erfolgt unter Beachtung der Wettbewerbsbestimmungen. Jeder Fahrer ist selbst dafür verantwortlich, dass er mit seinem Motorrad rechtzeitig zum Start erscheint. Art. 72 Durchführung des Starts Art und Durchführung des Starts sind in den Wettbewerbsbestimmungen (s.a. Teil A der Ausschreibung, MSH Teil 2) festgelegt. Soweit dort keine weitergehenden Festlegungen getroffen sind, dürfen sich 1 Minute vor dem Start nur noch die teilnehmenden Fahrer und die erforderlichen Sportwarte auf dem Startplatz aufhalten. Beim Start ist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist, jede fremde Hilfe, wie zum Beispiel Anschieben, verboten. Art. 73 Frühstart Startet ein Teilnehmer bevor das offizielle Startzeichen gegeben ist, so wird er mit der in den Wettbewerbsbestimmungen festgesetzten Strafe belegt. Das Team/der Helfer des Fahrers ist von dieser Maßnahme umgehend in Kenntnis zu setzen. Art. 74 Start außer Konkurrenz und Alleingang „Start außer Konkurrenz“ und „Alleingang“ sind verboten. Art. 75 Vorlauf und Entscheidungslauf Zur Teilnahme an einem „Entscheidungslauf“ ist die vorherige Qualifizierung in etwaigen „Ausscheidungs- oder Vorläufen“ erforderlich. Art. 76 Training Zum Start von Rennen dürfen nur Fahrer zugelassen werden, die die Trainingsbedingungen entsprechend den jeweiligen Wettbewerbsbestimmungen erfüllt haben. Das Training ist nur während der hierfür festgesetzten Zeit und auf der hierfür vorgesehenen Strecke mit abgenommenem, der jeweiligen Klasse entsprechendem Motorrad, in vorschriftsmäßiger Kleidung (s.a. Art. 98 DMSG) und mit zugelassenem Schutzhelm (DMSB Schutzhelmbestimmungen MSH Teil 3) gestattet. Art. 77 Technische Abnahme / Dokumentenprüfung und Fahrerbesprechung (1) Jeder Fahrer ist selbst dafür verantwortlich, dass von ihm zum Training und Wettbewerb nur Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ausrüstungsgegenstände (z. B. Schutzhelme) eingesetzt werden, die den Technischen Bestimmungen entsprechen und von der Technischen Abnahme abgenommen sowie, wenn vorgeschrieben, entsprechend gekennzeichnet worden sind. Die Entscheidung darüber, ob ein Motorrad bzw. die Ausrüstung des Fahrers/Beifahrers den Technischen Bestimmungen entspricht, liegt bei dem vom DMSB eingesetzten Technischen Pflichtkommissar bzw. dem Obmann der Technischen Abnahme. (2) Im Rahmen der Technischen Abnahme oder Schlusskontrolle im Zusammenhang mit einer technischen Überprüfung anfallende Montagekosten sind nicht erstattungsfähig. Der Fahrer muss, soweit in den Wettbewerbsbestimmungen nicht anders vorgesehen, bei der Abnahme seines Motorrades persönlich anwesend sein. Bei der Dokumentenprüfung haben der Fahrer und gegebenenfalls der Beifahrer unaufgefordert persönlich die Lizenz abzugeben sowie, soweit für bestimmte Wettbewerbs- oder Lizenzarten vorgeschrieben, den entsprechenden Führerschein und ggf. Kfz-Schein oder Kfz-Brief vorzulegen. Nach Ende der Veranstaltung erfolgt die Lizenzrückgabe nur persönlich an den Bewerber, Fahrer bzw. Beifahrer. Die Ausgabe an Dritte ist nicht gestattet. (3) Jeder Fahrer/Beifahrer ist ferner verpflichtet an einer vom Veranstalter festgesetzten Fahrerbesprechung teilzunehmen. Art. 78 Fremde Hilfe Während einer Veranstaltung darf ein Motorrad seine Geschwindigkeit nur von seiner motorischen Kraft, durch die Muskelkraft seines Fahrers und ggf. seines Beifahrers sowie durch natürliche Ursachen, wie zum Beispiel Beschleunigung durch Gefälle, erhalten. Fremde Hilfe, soweit nach den Wettbewerbsbestimmungen unter bestimmten Voraussetzungen nicht ausdrücklich zugelassen, wird mit Ausschluss bestraft. Art. 79 Erlaubte Hilfe Die im einzelnen bei den Wettbewerben der verschiedenen Disziplinen zulässige Hilfe ist in den Wettbewerbsbestimmungen festgelegt. Darüber hinausgehende Hilfeleistungen oder Missachtung der Vorschriften werden mit Ausschluss bestraft. Das Auftanken der Motorräder ist nur bei abgestelltem Motor in dafür vorgesehenen Bereichen gestattet. Art. 80 Halten auf der Strecke Ein Motorrad, das infolge eines Schadens im Verlaufe des Trainings oder des Rennens nicht mehr fahrbereit ist, ist sofort unter Beachtung der größtmöglichen Vorsicht auf dem schnellsten Wege von der Fahrbahn und aus der Sicherheitszone zu entfernen. Jedes Anhalten im 200-m-Bereich einer Kurve ist verboten. Keinesfalls darf ein Motorrad auf der Fahrbahn oder im Sicherheitsbereich entgegen der Fahrtrichtung gefahren oder geschoben werden. Sollte der Fahrer Hilfe benötigen, darf er sich, nachdem er sein Motorrad von der Strecke entfernt hat, außerhalb der Fahrbahn, entgegengesetzt zur Fahrtrichtung, zu Fuß bewegen, vorausgesetzt, dass er andere Fahrer nicht behindert oder gefährdet. Art. 81 Aufgabe im Wettbewerb Jeder aufgebende Fahrer darf, sofern er von einem Sportwart keine andere Anweisung erhält, sein Motorrad auf Teil 1 41 Motorrad-Sportgesetz eigene Gefahr und ohne Behinderung oder Gefährdung der sich noch im Wettbewerb befindlichen Fahrer nur in Fahrtrichtung weiterfahren oder schieben. Bis zum Abwinken mit der schwarz-weiß karierten Flagge darf in Training und Wettbewerb nur der für das Motorrad genannte Fahrer und ggfs. Beifahrer auf dem Motorrad teilnehmen. Zuwiderhandlungen werden mindestens mit einer Geldstrafe von EUR 250 belegt. Art. 85 Siegerehrung/Verteilung der Preise Art. 82 Technische Kontrolle/Schlussabnahme Art. 86 A ntrag auf Genehmigung eines Rekordversuchs Ein Motorrad sowie die Fahrerausrüstung können jederzeit während der Veranstaltung bzw. im Rahmen einer Schlussabnahme nach der Veranstaltung überprüft werden. Wenn sich herausstellt, dass die Werte des Motors anders sind als im Nennformular angegeben, unzulässige technische Änderungen vorgenommen wurden, das in den Wettbewerbsbestimmungen festgelegte Geräuschlimit (ggf. inklusive Toleranz) überschritten wird oder ein Teil der Ausrüstung (Schutzhelm, Bekleidung etc.) nicht den Vorschriften entspricht bzw. sich der Fahrer der angeordneten Kontrolle entzieht, wird der betroffene Bewerber und/oder Fahrer/Beifahrer bestraft. Der Ausschluss ist dabei die Regelstrafe. In besonders gelagerten Fällen kann von einer geringeren Bestrafung Gebrauch gemacht werden. Bei Erreichen von Wettbewerbsvorteilen oder anderen schwerwiegenden Tatmerkmalen ist der Betroffene zur weiteren Bestrafung an den DMSB zu melden. Kein Fahrer hat offiziell eine Veranstaltung beendet, wenn sein Motorrad bzw. seine Ausrüstung einer ggf. verlangten oder vorgeschriebenen Schlussabnahme nicht unterzogen wurde. Jede Person, die einen Rekordversuch unternehmen will, hat mindestens 2 Monate vor dem in Aussicht genommenen Termin einen entsprechenden Antrag an den DMSB einzureichen. Begründete Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des DMSB bzw., bei Weltrekordversuchen, mit Zustimmung der FIM möglich. Der DMSB wird die Genehmigung eines Rekordversuches, der den Interessen des deutschen Motorradsports nicht dienlich ist, verweigern. Art. 83 Totes Rennen Im Falle eines „Toten Rennens“ sind unter den gleichbewerteten Fahrern die ihnen zustehenden Geldpreise zu teilen. Wenn zwei oder mehrere Fahrer Anspruch auf den gleichen Platz haben, verbleiben die nachfolgenden Fahrer unabhängig hiervon auf dem ihnen ursprünglich zustehenden Platz. Art. 84 Beendigung eines Rennens (ausgenommen Bergrennen) Ein Rennen wird durch Zeigen der schwarz-weiß-karierten Flagge beendet, sobald der Sieger die Ziellinie passiert hat. Maßgebend ist die in der Ausschreibung verlangte Rundenzahl. Jeder Fahrer, der nach dem Sieger innerhalb einer ggf. vorgeschriebenen Zeit die Ziellinie passiert, wird im Grundsatz entsprechend der zurückgelegten Rundenzahl und bei gleicher Rundenzahl entsprechend der Durchfahrtsfolge plaziert. Zu berücksichtigen sind jedoch die sich ggf. aus den Wettbewerbsbestimmungen ergebenden Strafen, die u. U. die Plazierung verändern können. Ferner ist durch den Rennleiter unter Beachtung der Wettbewerbsbestimmungen in Verbindung mit dem Obmann der Zeitnahme eine Mindestrundenzahl festzusetzen, die ein Fahrer gefahren haben muss, um gewertet zu werden. 42 Teil 1 Die Siegerehrung ist Bestandteil der Veranstaltung. Alle Preise müssen sofort, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der endgültigen Resultate ausgehändigt werden. V. REKORDE Art. 87 Kontrolle der Rekordversuche Die Erlaubnis zum Rekordversuch wird vom DMSB erst erteilt, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass alle notwendigen Vorbereitungen getroffen sind, die Strecke, das Datum und die Zeit für den Rekordversuch festgelegt sind, ein oder mehrere anerkannte Zeitnehmer bestimmt und alle Kosten für Strecke, Zeitnehmer usw. beim Veranstalter einbezahlt sind. Die FIM bzw. der DMSB benennen, wenn sie dem Antrag stattgegeben haben, die Sport- und Technischen Kommissare zur Überwachung. Alle Fahrer, die einen Weltrekord aufstellen wollen, müssen im Besitz einer IL- oder IML-Lizenz der FIM sein. Die Kosten für die Kontrolle des Rekordes trägt der Anmeldende. Art. 88 Weitere Bedingungen Alle näheren Bedingungen für die Aufstellung von Weltrekorden sind im Anhang 018 Appendices for FIM world records veröffentlicht und finden uneingeschränkt Anwendung. VI. FAHRER, BEIFAHRER UND BEWERBER Art. 89 Registrierung der Fahrer, Beifahrer und Bewerber Jede Person, die sich an einer genehmigungspflichtigen Motorradsport-Veranstaltung im In- oder Ausland beteiligen will, muss im Besitz der entsprechenden Lizenz sein. Die Lizenz wird auf Antrag vom DMSB ausgestellt. Für die Beantragung, Ausstellung und Nutzung von Lizenzen gelten die Lizenzbestimmungen des DMSB, MSH Teil 1. Motorrad-Sportgesetz Art. 90 Verweigerung und Entziehung der Lizenz Art. 92 Lizenz-Gebühren und Gültigkeit Der Antrag auf Abschluss des Lizenzvertrages wird, wenn die Erteilungsvoraussetzungen nicht gegeben sind bzw. eine Suspendierung durch den DMSB erfolgt ist, abgelehnt. Er kann auch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abgelehnt werden. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem DMSB unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der Abschluss des Vertrages nicht zugemutet werden kann. Wenn eine der zur Erteilung der Lizenz erforderlichen Voraussetzungen nachträglich wegfällt, wird die Lizenz ungültig. Sie ist dann dem DMSB unverzüglich zurückzugeben. Die Ausstellung der Lizenzen erfolgt grundsätzlich als Jahreslizenzen für die der DMSB eine Jahresgebühr erhebt. Die Lizenzen sind bis zum 31.12. eines Kalenderjahres gültig. Art. 91 Bewerber-Lizenz (1) Jede natürliche oder juristische Person, die zu einer Motorradsport-Veranstaltung einen Fahrer/Beifahrer bzw. ein Motorrad nennen will – ohne selbst Fahrer zu sein – und damit das Recht hat in den offiziellen Teilnehmer- und Ergebnislisten aufgeführt zu werden, muss eine Bewerber- oder Hersteller-Lizenz besitzen. Der Antrag auf Ausstellung einer solchen Lizenz ist an den DMSB zu richten. Der Bewerber hat das Recht, seinen Fahrer/Beifahrer, der im Besitz einer Fahrerlizenz sein muss, nach Nennungsschluss unter Beachtung von Art. 96 DMSG mit Zustimmung des Renn- oder Fahrtleiters auszutauschen. Der Inhaber einer Bewerber- bzw. Hersteller-Lizenz gilt als Teilnehmer und unterliegt wie der Fahrer/Beifahrer den Bestimmungen des Deutschen Motorrad-Sportgesetzes. Er kann für seinen Fahrer/Beifahrer Protest einlegen, aber auch wie dieser sportgesetzlich belangt werden. (2)Eine Nationale oder Internationale Club-BewerberLizenz kann nur ein eingetragener Verein (e.V.) beantragen. Sind die erwähnten Voraussetzungen nicht gegeben, so muss eine Nationale oder Internationale Firmen-Bewerber-Lizenz beantragt werden. Die Teilnahme an Mannschafts-Prädikat-Wettbewerben des DMSB, der FIM oder UEM setzt den Besitz einer Nationalen oder Internationalen Club-BewerberLizenz voraus. (3)Der Inhaber einer Nationalen Bewerber-Lizenz des DMSB ist nur berechtigt, als Bewerber für Fahrer/Beifahrer aufzutreten, die ihre Fahrer/Beifahrer-Lizenz durch den DMSB erhalten haben. Der Gültigkeitsbereich dieser Lizenz beschränkt sich auf nationale Veranstaltungen bzw. auf national oder Europa-offen ausgeschriebene Klassen bei internationalen Veranstaltungen in der Bundesrepublik Deutschland. (4) Der Inhaber einer vom DMSB ausgestellten Int. Bewerber-Lizenz ist berechtigt, uneingeschränkt als Bewerber für Fahrer/Beifahrer aufzutreten, die eine Fahrer/ Beifahrer-Lizenz des DMSB oder eine Int. Lizenz der FIM, ausgestellt von einer der FIM angeschlossenen Föderation, erhalten haben. Der Gültigkeitsbereich dieser Bewerber-Lizenz erstreckt sich auf alle vom DMSB, der FIM oder UEM genehmigte Veranstaltungen im In- und Ausland (Einschränkende Regelungen siehe Lizenzbestimmungen, MSH Teil 1). Art. 94 Start im Ausland Art. 93 Teilnahme an verbotenen Veranstaltungen Wer sich an einer vom DMSB oder von einer anderen FMN bzw. von der FIM oder UEM verbotenen Veranstaltung direkt oder indirekt als Veranstalter, Bewerber, Fahrer/Beifahrer oder Sportwart beteiligt, wird vom DMSB bzw. der FIM oder UEM bestraft. DMSB-Lizenzfahrer, die sich an Motorradsport-Veranstaltungen im Ausland beteiligen wollen, müssen ihre Nennung in jedem Falle beim DMSB mit dem Ersuchen um Startgenehmigung einreichen, es sei denn, sie sind im Besitz einer Dauerstartgenehmigung des DMSB, die jedoch für FIM- oder UEM-Prädikatveranstaltungen keine Gültigkeit hat. Der DMSB ist berechtigt, Startgenehmigungen ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Art. 95 Deckname (Pseudonym) Die Erlaubnis zum Gebrauch eines Decknamens muss beim DMSB beantragt werden. Im Falle der Genehmigung wird die Lizenz gegen eine jährliche Zusatzgebühr auf das Pseudonym ausgestellt. Solange der Antragsteller unter diesem Pseudonym geführt wird, darf er an Veranstaltungen weder unter seinem noch einem anderen Namen teilnehmen. Jeder Wechsel des Decknamens unterliegt den gleichen Formalitäten und bedarf, wie die Wiederaufnahme des richtigen Namens, der Genehmigung des DMSB sowie einer Neuausstellung der Lizenz. Art. 96 Umbenennung des Fahrers / Beifahrers Ein Fahrer-/Beifahrerwechsel ist während einer Motorradsport-Veranstaltung, soweit in den Wettbewerbsbestimmungen nicht etwas anderes festgelegt ist, verboten. Ein Bewerber kann einen genannten Fahrer/Beifahrer durch einen anderen Fahrer/Beifahrer nach Veröffentlichung des Programms mit Zustimmung des Renn- bzw. Fahrtleiters vor der Veranstaltung (d. h. bis zur Dokumentenprüfung bzw. einen Beifahrer, unter Beachtung der Wettbewerbsbestimmungen, ggf. auch später) austauschen. Dieser Fahrer/Beifahrer muss ebenfalls den Austragungsbedingungen sowie allen Bedingungen der Ausschreibung hinsichtlich des Trainings, der Abnahme usw. genügen. Der Austausch eines Beifahrers bedarf, soweit ein anderes Gespann hiervon betroffen ist, auch der Zustimmung des Fahrers dieses Gespanns. Art. 97 Haftungsausschluss, Freistellung (1) Die Teilnehmer (Bewerber, Fahrer, Beifahrer) nehmen auf eigene Gefahr an den Veranstaltungen teil. Sie Teil 1 43 Motorrad-Sportgesetz tragen die alleinige zivil- und strafrechtliche Verantwortung für alle von ihnen oder dem von ihnen benutzten Fahrzeug verursachten Schäden, soweit kein Haftungsausschluss vereinbart wird. (2) Bewerber, Fahrer und Beifahrer erklären mit Abgabe dieser Nennung den Verzicht auf Ansprüche jeder Art für Schäden, die im Zusammenhang mit den Veranstaltungen entstehen, und zwar gegen – die FIM, die UEM, den DMSB, die Mitgliedsorganisationen des DMSB, die Deutsche Motor Sport Wirtschaftsdienst GmbH, deren Präsidenten, Organe, Geschäftsführer, Generalsekretäre – die ADAC-Gaue, den Promotor/Serienorganisator – den Veranstalter, die Sportwarte, die Rennstreckeneigner/-betreiber, Behörden, Renndienste und alle anderen Personen, die mit der Organisation der Veranstaltung in Verbindung stehen, – den Straßenbaulastträger, soweit Schäden durch die Beschaffenheit der bei der Veranstaltung zu benutzenden Straßen samt Zubehör verursacht werden, und – die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen aller zuvor genannten Personen und Stellen, außer für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung – auch eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des enthafteten Personenkreises – beruhen, und außer für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung – auch eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des enthafteten Personenkreises – beruhen; gegen – die anderen Teilnehmer (Bewerber, Fahrer, Beifahrer), deren Helfer, die Eigentümer, Halter der anderen Fahrzeuge, – den eigenen Bewerber, den/die eigenen Fahrer, Beifahrer (anderslautende besondere Vereinbarungen zwischen Bewerber, Fahrer/n, Beifahrer/n gehen vor!) und eigene Helfer verzichten sie auf Ansprüche jeder Art für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Wettbewerb (ungezeitetes, gezeitetes Training, warm-up, Rennen, Lauf, Wertungsprüfung) entstehen, außer für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung – auch eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des enthafteten Personenkreises – beruhen, und außer für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung – auch eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des enthafteten Personenkreises – beruhen. Der Haftungsausschluss wird mit Abgabe der Nennung allen Beteiligten gegenüber wirksam. Der 44 Teil 1 Haftungsverzicht gilt für Ansprüche aus jeglichem Rechtsgrund, insbesondere sowohl für Schadensersatzansprüche aus vertraglicher als auch außervertraglicher Haftung und auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung. Stillschweigende Haftungsausschlüsse bleiben von vorstehender Haftungsausschlussklausel unberührt. (3) Sofern Bewerber, Fahrer oder Beifahrer nicht selbst Eigentümer des einzusetzenden Fahrzeuges sind, haben sie dafür zu sorgen, dass der Fahrzeugeigentümer die auf dem Nennformular abgedruckte Haftungsverzichterklärung abgibt. Für den Fall, dass die Erklärung entgegen dieser Verpflichtung nicht vom Fahrzeugeigentümer unterzeichnet wurde, stellen Bewerber, Fahrer und Beifahrer alle in Art. 97 (2) DMSG angeführten Personen und Stellen von jeglichen Ansprüchen des Fahrzeugeigentümers frei, außer für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung - auch eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des enthafteten Personenkreises - beruhen, und außer für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung – auch eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des enthafteten Personenkreises – beruhen. Diese Freistellungserklärung bezieht sich bei Ansprüchen gegen die anderen Teilnehmer (Bewerber, Fahrer, Beifahrer), deren Helfer, die Eigentümer, Halter der anderen Fahrzeuge, den eigenen Bewerber, den/die eigenen Fahrer, Beifahrer (anderslautende besondere Vereinbarungen zwischen Bewerber, Fahrer/n, Beifahrer gehen vor!) und eigene Helfer auf Schäden, die im Zusammenhang mit dem Wettbewerb (ungezeitetes, gezeitetes Training, Warm-up, Rennen) entstehen und bei Ansprüchen gegen andere Personen und Stellen auf Schäden, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung insgesamt entstehen. Stillschweigende Haftungsausschlüsse bleiben unberührt. Art. 98 Schutzhelme, Bekleidung (1)Schutzhelme: Alle Fahrer und Beifahrer müssen einen Schutzhelm tragen, der den gültigen FIM-Bestimmungen entspricht. Die Schutzhelme müssen bei der Techn. Abnahme vorgeführt und entsprechend markiert worden sein (s.a. Art. 76 DMSG). Der Fahrer/Beifahrer ist für das Vorhandensein dieser Markierung selbst verantwortlich. (2)Bekleidung: Alle Fahrer und Beifahrer dürfen nur in Bekleidung (einschl. Schuhwerk) am Training und am Wettbewerb teilnehmen, welche den gültigen FIM-Bestimmungen bzw. spezifischen Wettbewerbsbestimmungen entsprechen. Motorrad-Sportgesetz Art. 99 Ärztliche Untersuchung Der Renn-/Fahrtleiter bzw. Sportkommissar/Schiedsrichter kann von jedem Fahrer/Beifahrer verlangen, dass er sich einer ärztlichen Untersuchung unterzieht. Jeder Fahrer/ Beifahrer, der eine entsprechende Anweisung nicht befolgt, kann ausgeschlossen und durch das Sportgericht ggf. weitergehend bestraft werden. Fahrer/Beifahrer, gegen deren Teilnahme der Arzt Bedenken äußert, sind nicht startberechtigt. Art. 100 Alkohol-/Dopingverbot Für Fahrer und Beifahrer besteht bei Motorradsportveranstaltungen absolutes Alkoholverbot (0,00 Promille). Die Anwendung verbotener Substanzen und Methoden ist nicht erlaubt. Alkohol-/Dopingkontrollen werden auf Grund einer Auslosung der Fahrer/Beifahrer sowie bei Verdacht durchgeführt. Wird ein Verstoß festgestellt, ist der betreffende Fahrer/ Beifahrer von den Sportkommissaren/Schiedsrichtern grundsätzlich aus der Wertung auszuschließen und zur weiteren Bestrafung an den DMSB zu melden. VII. MOTORRÄDER – WERBUNG Art. 101 Einteilung der Motorräder Die Motorräder werden in Kategorien, Gruppen und Klassen gemäß den Wettbewerbsbestimmungen und Technischen Bestimmungen des DMSB, der FIM oder UEM eingeteilt. Art. 102 Klasseneinteilung Die Klasseneinteilung ergibt sich, soweit in den Wettbewerbsbestimmungen nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist, aus den Technischen Bestimmungen der FIM. Art. 103 Gefahrbringende Konstruktionen Motorräder, deren Konstruktionen gefahrbringend erscheinen, können aus dem laufenden Wettbewerb genommen werden, den betreffenden Fahrer kann die weitere Teilnahme mit diesem Motorrad untersagt werden. Art. 104 Ungeeignete Konstruktionen Ist ein Fahrzeugtyp auf Grund seiner Ausstattung (z.B. ABS) nach Angaben des Herstellers für den Renneinsatz ungeeignet oder wird herstellerseits ausdrücklich von einem Einsatz mit dieser Ausstattung abgeraten und kann die Renntauglichkeit auch nicht durch erlaubte Änderungen hergestellt werden, ist dieser Fahrzeugtyp in Geschwindigkeitswettbewerben nicht zugelassen. Hinweise des Herstellers zu Einschränkungen der Renntauglichkeit sind von Bewerber und Fahrer zu beachten. Art. 105 Suspendierung einer Motorradmarke Der DMSB kann in seinem Regelungsbereich Motorradmarken oder Motorradtypen suspendieren, wenn die sportgesetzlichen Bestimmungen durch den Hersteller oder einen seiner Vertreter gröblich verletzt worden sind. Kann jedoch ein Bewerber oder Fahrer nachweisen, dass das von ihm gemeldete Motorrad sein Eigentum ist und bereits vor der verhängten Suspendierung von ihm erworben wurde sowie die Abgabe seiner Nennung in vollständiger Unabhängigkeit vom Hersteller oder einem Vertreter der betreffenden Motorradmarke erfolgte, so darf er mit diesem Motorrad vorbehaltlich einer vorangegangenen technischen Abnahme an einem Wettbewerb teilnehmen. Art. 106 Werbung an Motorrädern und auf der FahrerBekleidung Werbung an Motorrädern ist erlaubt, jedoch dürfen in keiner Weise die Startnummern verdeckt werden. Die Technischen Bestimmungen (MSH Teil 3) der FIM sowie die jeweiligen Wettbewerbsbestimmungen sind außerdem zu beachten. Werbung darf ebenfalls auf der Kleidung des Fahrers und Beifahrers und auf dem Schutzhelm – solange dessen Schutzwirkung nicht beeinträchtigt wird – angebracht werden. Art. 107 Werbung mit den Ergebnissen einer Veranstaltung / Veranstaltungsserie Bewerber, Fahrer/Beifahrer oder Firmen, die Ergebnisse einer Veranstaltung/Veranstaltungsserie oder die Aufstel lung von Rekorden zu Werbezwecken auswerten, sind verpflichtet, nur das offizielle Ergebnis, sowie die Art und den genauen Titel der Veranstaltung/Veranstaltungsserie oder des Rekords, die Kategorie und Klasse des Motorrades genau anzugeben. Art. 108 Verbotene Werbung Grundsätzlich verboten ist jede Werbung mit Ergebnissen von Rennen, Leistungsprüfungen oder sonstigen Fahrten, die ohne offizielle Genehmigung und ohne Überwachung durch den DMSB oder seine Beauftragten durchgeführt wurden sowie mit irgendwelchen Ergebnissen, die ein Fahrer während eines Trainings erzielt hat. Erst nach Bekanntgabe der offiziellen Resultate darf Werbung mit den Ergebnissen gemacht werden. VIII. SPORTWARTE Art. 109 Einteilung der Sportwarte Die Leitung und Überwachung einer Veranstaltung obliegt den exekutiv und den überwachend tätigen Offiziellen. Exekutive Offizielle sind: – Renn-/Fahrtleiter und sein Stellvertreter, –Renn-/Fahrtsekretär, Teil 1 45 Motorrad-Sportgesetz – Schiedsrichter (auch überwachender Offizieller), – Technische Kommissare (zeitlich eingeschränkt auch überwachende Offizielle), –Zeitnehmer, – Leiter der Streckensicherung, –Startmarschall, –Zielmarschall, – Ärzte und Rettungsdienst, – Sportwarte und Sachrichter, die für die Sicherheit, das Auftanken, den Parc Fermé, die Markierung und Kontrolle der Strecke und den Informationsservice (Presse, Radio und Fernsehen) zuständig sind, – jede andere Person, die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung erforderlich ist. Überwachende Offizielle sind: –Jury-Präsident, – Schiedsrichter (auch exekutiver Offizieller), – Sportkommissare (Jury-Mitglieder), – Technische Kommissare (nur im Rahmen der Abnahme vor Beginn des Wettbewerbs). Alle entscheidungs- oder weisungsbefugte Sportwarte müssen als solche deutlich erkennbar sein. Inhaber einer Sportwartlizenz sind verpflichtet, mindestens alle 3 Jahre an einem Fortbildungsseminar der betreffenden Disziplin/Lizenz teilzunehmen (ausgenommen Rennärzte Stufe C). Die Zulassung zu einem FIM/UEM-Sportwart-Seminar und der Einsatz in einer solchen Funktion bei einem FIM/ UEM-Prädikat setzt eine gültige DMSB-Sportwartlizenz Stufe A der betreffenden Disziplin voraus (ausgenommen Motoball: Stufe B, Rennärzte: Stufe B oder C). Art. 114 Einsetzung eines Obmannes Größere Veranstaltungen machen es erforderlich, einzelne Bereiche (z. B. Technische Abnahme oder Zeitnahme etc.) mit mehreren Sportwarten zu besetzen. In diesem Fall muss der Veranstalter einen der in dem betreffenden Bereich eingesetzten Sportwarte zum Obmann bestellen. Der Obmann ist für das ihm zugewiesene Gesamttätigkeitsgebiet gegenüber dem Renn- bzw. Fahrtleiter verantwortlich. Art. 115 Verbotene Tätigkeit / Unvereinbarkeit Für jede Veranstaltung müssen, unter Beachtung der jeweiligen Wettbewerbsbestimmungen lizenzierte Sportwarte anwesend sein. Vom DMSB lizenzierte Sportwarte, die sich an einer vom DMSB oder von einer anderen FMN bzw. der FIM oder UEM verbotenen oder nicht genehmigten Motorradsport-Veranstaltung direkt oder indirekt beteiligen (ausgenommen Clubsport-Veranstaltungen oder nichtgenehmigungspflichtige Veranstaltungen), werden vom DMSB bestraft. Kein Sportwart darf im Verlauf einer Veranstaltung mehrere lizenzpflichtige Funktionen übernehmen oder andere Aufgaben erfüllen, als die, die ihm zugeteilt wurden. Ein Wechsel von einer exekutiven Funktion in eine überwachende Funktion (siehe Art. 109 DMSG) oder umgekehrt nach Beginn einer Veranstaltung ist ebenfalls nicht gestattet. Der Einsatz als Sportwart bei einer Veranstaltung schließt eine Teilnahme als Fahrer, Beifahrer oder Bewerber bei dieser Veranstaltung aus. Art. 112 Berufung der Sportwarte Art. 116 P flichten der Sportkommissare / Schiedsrichter Die exekutiv tätigen Sportwarte werden in der Regel vom Veranstalter, die überwachend tätigen Sportwarte von den Trägervereinen oder dem DMSB bestimmt. Der DMSB hat das Recht, Pflichtkommissare zu benennen. Die Aufgaben und Pflichten der Sportkommissare, ihre Befugnisse, ihre Strafgewalt usw. ergeben sich aus den im DMSG getroffenen Festlegungen und den Richtlinien für Sportkommissare. Die Sportkommissare einer Veranstaltung sind in keiner Weise für die Organisation dieser Veranstaltung verantwortlich und dürfen keine Funktion ausüben, die damit in Verbindung steht. Sie sind nur gegenüber dem DMSB verantwortlich. Pflicht der Sportkommissare ist es, dafür zu sorgen, dass das DMSG sowie die Bestimmungen der Ausschreibung und alle sonstigen Bestimmungen und Richtlinien eingehalten werden. Die Sportkommissare/Schiedsrichter müssen mindestens vom Beginn der Dokumentenprüfung bis zum Ablauf der Protestfrist nach Abschluss des Wettbewerbs anwesend, mindestens jedoch jederzeit vor Ort kurzfristig erreichbar sein. Art. 110 Entschädigung der Sportwarte Die Sportwarte können für ihre Tätigkeit eine Entschädigung erhalten. Diese geht, soweit nicht ausdrücklich anders festgelegt, zu Lasten des Veranstalters. Die Entschädigungssätze für Sportwarte werden sofern sie für den DMSB bzw. seinen Trägervereinen tätig werden auch von diesen festgelegt. Art. 111 Unentbehrliche Sportwarte Art. 113 Lizenzierung der Sportwarte Sportkommissare, Schiedsrichter, Renn-/Fahrtleiter, Zeitnehmer, Technische Kommissare, lizenzierter Leitender Rennarzt (sofern vorgeschrieben) und Leiter der Streckensicherung müssen die für die Tätigkeit erforderliche Befähigung durch das Ablegen einer Prüfung nachweisen (ausgenommen Rennärzte und lizenzierte Leitende Rennärzte) und für ihren Einsatz im Besitz der jährlich zu erneuernden DMSB-Lizenz sein. 46 Teil 1 Motorrad-Sportgesetz Art. 117 Protestentscheidung Allein die Sportkommissare sind befugt, über Proteste, die sich aus der Veranstaltung ergeben, zu entscheiden. Die Entscheidungen sind dem Protestführer und dem Protestbetroffenen schriftlich (unter Verwendung des DMSBFormblattes, Homepage des DMSB) bekanntzugeben und dem DMSB unmittelbar nach Abschluss der Veranstaltung unter Beifügung aller übrigen Unterlagen zu übersenden. Art. 118 Bestrafungen Die Sportkommissare können Fahrer, Beifahrer, Bewerber sowie jeden vom DMSB lizenzierten, bei der Veranstaltung eingesetzten Sportwart, dessen Verhalten sie aufgrund eigener Wahrnehmungen oder aufgrund einer Meldung eines anderen Sportwartes als strafwürdig ansehen, mit einer Verwarnung, einer Geldstrafe, Nichtzulassung, Ausschluss von der – weiteren – Teilnahme oder Wertungsausschluss bestrafen. Die einzelnen Strafen können auch kombiniert festgesetzt werden. Außerdem können die Sportkommissare auch von der dem Rennleiter/Fahrtleiter zustehenden Strafbefugnis (Art. 144 DMSG) Gebrauch machen. Die Höhe einer von den Sportkommissaren zu verhängenden Geldstrafe ist, soweit für bestimmte Verstöße die Höhe der Geldstrafe nicht ausdrücklich höher festgelegt ist, im Einzelfall auf EUR 250 bzw. im B-/C-Lizenzbereich auf EUR 125 begrenzt. Bei Verstößen, die nach Auffassung der Sportkommissare eine weitere Bestrafung notwendig machen, müssen sie den Betreffenden zur Bestrafung oder weitergehenden Bestrafung dem DMSB melden. Eine weitere Bestrafung kann auch ohne diese Meldung erfolgen. Ein Ausschlussurteil kann jederzeit, d. h. sowohl während als auch nach der Veranstaltung, ausgesprochen werden. Der Betroffene ist vor einer Entscheidung anzuhören. Er muss Gelegenheit haben, sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern und Zeugen zu benennen. Nimmt der Betroffene die Gelegenheit nicht wahr, so kann auch ohne seine Anhörung eine Entscheidung getroffen werden. Die von den Sportkommissaren festgesetzten Strafen können mit der Berufung angefochten werden (Art. 163 ff. DMSG). Entscheidungen sind dem Betroffenen schriftlich (unter Verwendung des DMSB-Formblattes) bekanntzugeben und dem DMSB unmittelbar nach der Veranstaltung zu übersenden. Art. 119 Sonstige Regelungsbefugnisse der Sportkommissare / Schiedsrichter In Fällen höherer Gewalt oder aus Sicherheitsgründen sind die Sportkommissare berechtigt, auf Grund eigener Initiative oder auf Antrag des Renn- oder Fahrtleiters den Beginn einer Veranstaltung oder den Start eines Wettbewerbs zu verschieben, die Strecke bzw. Sektionen zu ändern, die Veranstaltung oder Teile einer Veranstaltung frühzeitig abzubrechen oder ganz abzusagen. Eine solche Entscheidung kann zunächst mündlich, muss jedoch dann unmittelbar nachfolgend auch schriftlich bekanntgegeben und dem DMSB unter detaillierter Angabe der Gründe für die vorgenommenen Änderungen ebenfalls schriftlich mitgeteilt werden. Art. 120 Vertreterbestellung Fällt während einer Veranstaltung, bei der die Anwesenheit von zwei Sportkommissaren vorgeschrieben ist, ein Sportkommissar aus bzw. ist zu Beginn nur ein Sportkommissar anwesend, so ist zur Sicherstellung der in der Regel für jede Veranstaltung vorgeschriebenen Anwesenheit von mindestens zwei Sportkommissaren von dem verbleibenden Sportkommissar sofort ein Vertreter zu bestellen. Vorrangig berücksichtigt werden sollten in einem solchen Fall Personen, die ebenfalls im Besitz der entsprechenden DMSB-Sportwartlizenz sind. Ein aus einem der vorgenannten Gründe bestellter Vertreter bleibt auch dann bis zum Abschluss der Veranstaltung, ggf. zusätzlich, im Amt, wenn der ursprünglich bestellte Sportkommissar wieder bzw. verspätet zur Verfügung steht. Fällt bei einer Veranstaltung, für die nur ein Sportkommissar und/oder ein Schiedsrichter vorgesehen ist, einer dieser Sportwarte aus, so ist sinngemäß zu verfahren. Bei Ausfall des Schiedsrichters ist jedoch, soweit kein Vertreter mit der entsprechende Sportwart-Lizenz gefunden werden kann, dieses Amt vom anwesenden Sportkommissar zu übernehmen und ein Vertreter für die vakant gewordene Sportkommissar-Funktion zu nominieren. In einem solchen Fall sind auch die Festlegungen gemäß Art. 126 DMSG zu beachten. Art. 121 Berichtspflicht Renn-/Fahrtleiter Der Renn- bzw. Fahrtleiter arbeitet den Schlussbericht (Formblatt) aus und sorgt für die termingerechte Absendung des Schlussberichts, der Unfallmeldungen, Abschlussberichts des Leitenden Rennarztes einschließlich der Unfallberichte, der Ergebnisse, Bericht des LS und aller sonst notwendigen Unterlagen an den DMSB. Art. 122 Allgemeine Berichtspflicht Nach Schluss der Veranstaltung müssen die Sportkommissare den „Bericht der Sportkommissare“ (Formblatt) ausfüllen und diesen spätestens 48 Std. nach Ende der Veranstaltung an den DMSB einsenden. Die Sportkommissare sind verpflichtet, Unfälle mit behandlungspflichtigen Verletzungen innerhalb von 24 Stunden nach der Veranstaltung an den DMSB zu melden. Hierbei ist, soweit feststellbar, die Art der Verletzung und die Ursache des Unfalls anzugeben. Die Art der Verletzung geht ausschließlich aus dem vom LRA zu erstellenden DMSB-Unfallbericht in der Anlage hervor. Bei Unfällen, in denen Fahrer Verletzungen erleiden, die bis auf Weiteres eine Teilnahme an Motorradsport-VerTeil 1 47 Motorrad-Sportgesetz anstaltungen nicht zulassen oder zweifelhaft erscheinen lassen, ist die DMSB-Lizenz des betreffenden Teilnehmers vom Renn- bzw. Fahrtleiter einzubehalten und unmittelbar nach Abschluss der Veranstaltung an den DMSB einzureichen. Die Lizenz wird erst nach Vorlage eines entsprechenden Attestes des behandelnden Arztes oder nach ärztlicher Untersuchung wieder ausgehändigt. Bei Unfällen mit Todesfolge oder Unfälle deren Ausgang nicht abschätzbar ist, muss vom Leiter der Streckensicherung bei Straßensport- und SuperMoto-Wettbewerben, in den übrigen Disziplinen vom Renn/Fahrtleiter, ein INCIDENT-Report ausgefüllt werden. Art. 123 Pflichten des Renn- bzw. Fahrtleiters Dem Renn- bzw. Fahrtleiter unterstehen die exekutiv tätigen Offiziellen der Veranstaltung. Art. 124 Verantwortlichkeit Renn-/Fahrtleiter Der Renn- bzw. Fahrtleiter ist für die ordnungsgemäße Abwicklung der Veranstaltung entsprechend der Ausschreibung verantwortlich. Art. 125 Sicherheit und Ordnung Der Renn- bzw. Fahrtleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ordnung auf dem Veranstaltungsgelände Sorge zu tragen. Insbesondere hat der Renn- bzw. Fahrtleiter sicherzustellen, dass das Publikum durch wirksame Maßnahmen von der Strecke/ Bahn ferngehalten wird. Art. 126 Ersatzbestellung Der Renn- bzw. Fahrtleiter hat sich zu vergewissern, dass alle exekutiv tätigen Sportwarte, Helfer etc. auf ihrem Posten sind. Fehlt eine dieser Personen auf ihrem Platz, so hat er sofort für Ersatz zu sorgen. Sind zu Beginn einer Veranstaltung alle für die Überwachung verantwortlichen Sportwarte (Sportkommissare) nicht anwesend, ist der Renn-/Fahrtleiter verpflichtet, sofort einen Sportkommissar als Vertreter zu bestellen, der dann gemäß Art. 120 DMSG ggf. für die Berufung des evtl. notwendigen weiteren, überwachend tätigen Sportwartes zuständig ist. Im Übrigen sind auch die zusätzlichen Festlegungen in Art. 118 DMSG zu beachten und gelten sinngemäß. Art. 127 Überprüfung der Sportwartlizenzen Der Renn- bzw. Fahrtleiter hat sich zu überzeugen, dass alle exekutiv oder überwachend tätigen Sportwarte im Besitz der für die Ausübung ihrer Tätigkeit notwendigen Lizenzen sind (ausgenommen von dieser Überprüfung sind nur die vom DMSB eingesetzten Pflichtkommissare). Art. 128 Maßnahmen und Entscheidungen Der Renn- bzw. Fahrtleiter hat die Bewerber bzw. Fahrer/ Beifahrer und Helfer etc. hinsichtlich der Beachtung und 48 Teil 1 Einhaltung der sportrechtlichen Bestimmungen zu überwachen und bei Verstößen die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen. Gegen die Maßnahmen und Entscheidungen des Renn- bzw. Fahrtleiters können die Betroffenen Protest einlegen. Der Renn- bzw. Fahrtleiter muss verhindern, dass ausgeschlossene, suspendierte oder disqualifizierte Bewerber oder Fahrer/Beifahrer an der Veranstaltung teilnehmen. Art. 129 O rdnungsaufgaben Der Renn- bzw Fahrtleiter hat sich davon zu überzeugen, dass, soweit vorgeschrieben, alle an der Veranstaltung teilnehmenden Fahrer und die von ihnen eingesetzten Fahrzeuge die entsprechenden Unterscheidungsmerkmale (Startnummernschilder o. ä) tragen. Er hat sich davon zu überzeugen, dass alle an der Veranstaltung teilnehmenden Fahrzeuge mit den gemeldeten Fahrern/Beifahrern besetzt sind. Art. 130 Abbruch Der Renn- bzw. Fahrtleiter entscheidet in Fällen von höherer Gewalt oder aus Sicherheitsgründen über den Abbruch eines Rennens oder einer Sonderprüfung, soweit in den Wettbewerbsbestimmungen (z. B. bei Einsatz eines Schiedsrichters) keine abweichenden Festlegungen getroffen wurden. Art. 131 Besondere Vorkommnisse, Verstöße Der Renn- bzw. Fahrtleiter unterbreitet bei besonderen Vorkommnissen, wie z. B. Notwendigkeit der Abänderung des Programms, der Streckenführung oder des zeitlichen Ablaufs der Veranstaltung sowie u. U. auch bei Fehlern oder Verstößen, den Sportkommissaren entsprechende Vorschläge. Art. 132 Sammlung von Unterlagen Der Renn- bzw. Fahrtleiter sammelt die Ergebnisse, die Protokolle der Technischen Kommissare, die Unfallmeldungen sowie alle sonstigen notwendigen Unterlagen für die Ausarbeitung des Schlussberichtes bzw. zur kurzfristigen Weiterleitung an den DMSB. Art. 133 Pflichten des Sekretärs der Veranstaltung Der Sekretär ist in Abstimmung und im Auftrag des Rennbzw. Fahrtleiters für administrative Aufgaben zuständig. Art. 134 Obmann der Zeitnahme/Zeitnehmer Als Obmann der Zeitnahme darf, ausgenommen bei Trial-, Bahnsport- bzw. SuperMoto-Wettbewerben und Gleichmäßigkeitsprüfungen, nur ein Zeitnahme-Kommissar bzw. in Ausnahmefällen ein Nat. Zeitnehmer eingesetzt werden. Motorrad-Sportgesetz Bei o.g. Veranstaltungen/Wettbewerben kann die Funktion des Obmanns der Zeitnahme, soweit überhaupt eine Zeitnahme vorgeschrieben ist, auch von einem Nat. Zeitnehmer wahrgenommen werden. Alle evtl. bei diesen Veranstaltungen zusätzlich zum Einsatz kommenden Zeitnehmer müssen mindestens im Besitz einer Nat. Zeitnehmer-Lizenz des DMSB sein. Art. 135 Zuständigkeit der Zeitnehmer Der Obmann der Zeitnahme bzw. die Zeitnehmer müssen die für ihre Aufgabe maßgebenden Wettbewerbsbestimmungen kennen und beachten. Sie müssen ihre Protokolle in eigener Verantwortung erstellen, unterzeichnen und unter Beifügung aller erforderlichen Unterlagen dem Renn- bzw. Fahrtleiter übergeben. Art. 139 Ergebnisse der Überprüfungen Die Ergebnisse der technischen Überprüfungen, die schriftlich niedergelegt sein müssen, werden vom Technischen Pflichtkommissar des DMSB bzw. dem Obmann der Technischen Abnahme nur dem Betroffenen sowie dem Renn- bzw. Fahrtleiter und den Sportkommissaren bekanntgegeben. IX. AHNDUNG VON VERSTÖSSEN, STRAFMASSNAHMEN Art. 140 Strafbare Handlungen Jeder Zeitnehmer, der ein nicht von ihm selbst erstelltes Protokoll unterzeichnet oder wissentlich einen nicht geeichten Chronographen oder ein defektes Zeitnahmegerät benutzt, wird suspendiert. Die Ergebnislisten sind vollständig vom Zeitnehmer zu erstellen, bei Nichtbeachtung kann eine Geldstrafe i.H.v. EUR 100 ausgesprochen werden. Jeder Verstoß gegen die sportgesetzlichen oder Wettbewerbsbestimmungen, jede Missachtung der einschlägigen Vorschriften sowie jede betrügerische oder die Interessen des Motorradsports schädigende Handlung im Zusammenhang mit der direkten oder indirekten Beteiligung am Motorradsport kann zu einer Bestrafung führen. Auch das Verhalten eines Fahrers, der offensichtlich seine Chancen in einem Wettbewerb nicht oder nicht ausreichend wahrnimmt und damit den sportlichen Ausgang des Wettbewerbs beeinflusst, kann als die Interessen des Motorradsports schädigende Handlungsweise angesehen und geahndet werden. Art. 137 Leiter der Streckensicherung Art. 141 Bestrafungen Art. 136 Verstöße der Zeitnahme Die Aufgaben und Befugnisse des Leiters der Streckensicherung ergeben sich in Absprache mit dem Renn-/ Fahrtleiter aus den „Richtlinien für die Leiter der Streckensicherung“ (s.a. MSH Teil 1). Er ist dem Renn- bzw. Fahrleiter unterstellt. Art. 138 Obmann der Technischen Abnahme / Technische Kommissare Der Obmann der Technischen Abnahme sowie evtl. zusätzlich eingesetzte Technische Kommissare erhalten vor Beginn der Veranstaltung die notwendigen Anweisungen durch den Renn- bzw. Fahrtleiter. Die Beurteilung, ob die der Abnahme vor Beginn eines Wettbewerbes vorgeführten Fahrzeuge/Ausrüstung den Technischen Bestimmungen entsprechen, nehmen sie wie auch sonstige die Technik betreffende Fragen auf Grund ihrer Sachkunde nicht weisungsgebunden vor. Bei der Frage, welche Fahrzeuge nach Beendigung eines Laufes oder einer Schlussabnahme nach Abschluss eines Wettbewerbes zu untersuchen sind, sind sie, sollte die Ausschreibung oder andere Bestimmungen keine entsprechenden Vorgaben machen, gegenüber dem Renn- oder Fahrtleiter weisungsgebunden. Der Obmann der Technischen Abnahme hat den Rennoder Fahrtleiter sowie die Sportkommissare im Falle von Verstößen unmittelbar in schriftlicher Form zu informieren. Unter Beachtung der verfahrensrechtlichen Bestimmungen (RuVO) können die zuständigen Sportwarte und das Verbandsgericht unter Beachtung der jeweiligen Strafgewalt Strafen aussprechen. Soweit die Sportgesetze, Verfahrensordnungen oder Reglements der FIM/UEM anzuwenden sind, gelten deren Bestimmungen. Art. 142 Strafgewalt Die Strafgewalt der Verbandsgerichtsbarkeit sowie der zuständigen Sportwarte erstreckt sich auf alle Vereinigungen, Firmen, Sportwarte, Bewerber, Fahrer, Beifahrer und Helfer etc., die sich direkt oder indirekt am Motorradsport im Zuständigkeitsbereich des DMSB beteiligen und den sportgesetzlichen Regelungen unterworfen sind. Art. 143 Verwarnung Mit einer Verwarnung sollen von den Sportkommissaren/ dem Schiedsrichter und der Verbandsgerichtsbarkeit leichtere Verstöße gegen die sportgesetzlichen Bestimmungen geahndet werden. Jede Verwarnung ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Art. 144 Strafbefugnis Rennleiter/Fahrtleiter (1)Geldstrafen, Zeitstrafen, Rückversetzungen in den Ergebnissen, Wertungspunktabzüge, Nichtzulassung zum Start und Ausschlüsse/Wertungsausschlüsse können vom Renn-/Fahrtleiter festgesetzt werden, Teil 1 49 Motorrad-Sportgesetz wenn dies in Wettbewerbsbestimmungen, Ausschreibungen, Austragungsbedingungen etc. ausdrücklich vorgesehen ist und die aufgeführten Strafen ohne Einhaltung eines besonderen Verfahrens auszusprechen sind. Jede Bestrafung ist dem Betroffenen schriftlich (Formblatt Bestrafung) mitzuteilen. (2) Die Bestrafungen sind in der in den Wettbewerbsbestimmungen geregelten Art und Weise bekannt zu geben. Außerdem ist der Renn-/Fahrtleiter verpflichtet, die Sportkommissare unverzüglich über die von ihm festgesetzten Strafen zu informieren. Gegen die vom Renn-/Fahrtleiter verhängten Strafen ist das Rechtsmittel des Protestes statthaft. Der Protest ist innerhalb von 30 Minuten nach Bekanntgabe einzulegen. (3)Während des laufenden Wettbewerbs bekannt gegebene Bestrafungen sind innerhalb von 30 Minuten nach Aushang des Trainings-/Wettbewerbs-/RennErgebnisses mit dem Protest anzufechten. Die Sportkommissare sind bei der Überprüfung des Protestes nicht an die Entscheidung des Renn-/Fahrtleiters gebunden und können diese auch zu Ungunsten des Betroffenen ändern und zusätzlich eine oder mehrere weitere Strafen festsetzen. Falls der der Strafe zugrundeliegende Sachverhalt die Festsetzung weiterer und/oder höherer Strafen rechtfertigt, können diese auch unabhängig von einem Protestverfahrens oder einer Entscheidung des Renn-/Fahrtleiters von den Sportkommissaren und/oder dem Sportgericht festgesetzt werden. Art. 145 Geldstrafen Bei Geldstrafen haften Bewerber, Fahrer und Beifahrer gesamtschuldnerisch. Für Geldstrafen die gegen einen vom Veranstalter eingesetzten exekutivtätigen Offiziellen verhängt wurden, haftet dieser und der Veranstalter ebenfalls gesamtschuldnerisch. Geldstrafen sind innerhalb von 6 Tagen nach Rechtskraft zu zahlen. Die Überschreitung dieser Frist kann eine Suspendierung – mindestens bis zur Bezahlung der Geldstrafe – nach sich ziehen. Art. 146 Rückgabe der Lizenz Jeder suspendierte Bewerber, Fahrer, Beifahrer oder Sportwart ist verpflichtet, seine Lizenz sofort nach Eintritt der Suspendierung an den DMSB zurückzugeben. Jede Verzögerung in der Rückgabe der Lizenz wird der Zeit der Suspendierung hinzugerechnet und kann zu weiteren Strafmaßnahmen führen. Die Wiederaushändigung der Lizenz durch den DMSB erfolgt frühestens nach Ablauf des Zeitraumes, für den die Suspendierung erfolgt ist. 50 Teil 1 Art. 147 Disqualifikation Besonders schwere Verfehlungen werden von der Verbandsgerichtsbarkeit durch Disqualifikation bestraft. Die Disqualifikation schaltet den von ihr Betroffenen ein für allemal aus der Gemeinschaft des Motorsports (Automobil-, Motorradsport) aus und nimmt ihm das Recht zu jeder weiteren Beteiligung als Bewerber, Fahrer/Beifahrer oder Sportwart an Motorsport-Veranstaltungen. Jede ausgesprochene Disqualifikation wird der FIM und UEM unter Angabe der Gründe, die zu dieser Bestrafung geführt haben, gemeldet. Die FIM/UEM wird alle ihr angeschlossenen FMNs und auch die anerkannten internationalen Gremien anderer Motorsportarten wie FIA (Automobile), FAI (Luftfahrt), UIM (Motorboote) über die Disqualifikation unterrichten, die diese dann auch für ihren Zuständigkeitsbereich übernehmen. Art. 148 Verlust von Preisen und Vergütungen Wird ein Bewerber oder Fahrer/Beifahrer bei oder nach einer Veranstaltung ausgeschlossen, so verliert er jedes Anrecht auf die ihm im Zusammenhang mit der Teilnahme an dieser Veranstaltung evtl. zustehenden Preise oder Vergütungen. Bereits ausgegebene Ehren- oder Sachpreise, ausgezahlte Geldpreise oder Vergütungen sind sofort dem Veranstalter zurückzugeben bzw. zurückzuzahlen. Art. 149 Änderung der Ergebnisse Eine durch eine Bestrafung eintretende Änderung des Ergebnisses der Veranstaltung ist bekanntzugeben. Darüber hinaus ist zu entscheiden, ob an die Stelle des Bestraften der ihm in der Wertung Nachfolgende tritt. Die Nachfolgenden rücken im Ergebnis grundsätzlich nur dann auf, wenn durch den Verstoß das Ergebnis direkt oder indirekt beeinflusst wurde. Art. 150 Veröffentlichung von Strafmaßnahmen Der DMSB hat das Recht, jede Strafmaßnahme unter Angabe des Namens der Person mit Wohnort, des Motorrades, der Motorradmarke, des Motorradzubehörs, gegen die sich die verhängte Strafmaßnahme richtet, öffentlich bekanntzugeben und/oder bekanntgeben zu lassen. Diese Veröffentlichung darf nicht dazu benutzt werden, um gegen den DMSB oder dessen Beauftragte gerichtlich oder außergerichtlich vorzugehen. X. PROTESTE, BERUFUNGEN Art. 151 Protestrecht Teilnehmer (Bewerber, Fahrer und Beifahrer), die meinen, durch eine Entscheidung, Handlung oder Unterlassung seitens eines anderen Teilnehmers, des Veranstalters oder eines Sportwartes benachteiligt zu sein, haben das Recht zum Protest. Entscheidungen der Sportkommissare, der Jury oder eines Schiedsrichters sind hiervon ausgenommen. Deren Entscheidungen sind nur mit der Berufung Motorrad-Sportgesetz anfechtbar, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Nicht zulässig sind Proteste gegen 1. die Zeitnahme (Zeitmessung) – soweit diese durch vom DMSB lizenzierte Zeitnahme-Kommissare oder Zeitnehmer erfolgte – 2. die Entscheidungen von Sachrichtern (ausgenommen im Falle eines vom Sachrichter begangenen Regelverstoßes) 3. Entscheidungen des Start und Zielrichters 4. sowie Sammelproteste , diese werden von den Sportkommissaren kostenpflichtig zurückgewiesen Ein Sammelprotest liegt vor, wenn: – mehrere Bewerber einen Protest gemeinsam unterzeichnen und einreichen – ein Bewerber einen Protest für oder gegen mehrere Fahrzeuge oder Teilnehmer einlegt, auch wenn es sich hierbei um die gleiche Begründung handelt – ein Protest mit mehreren unterschiedlichen Sachverhalten begründet wird. Ein technischer Protest darf jedoch mehrere Einzelpositionen (Fahrzeugteile) umfassen. Das Protestrecht der Teilnehmer beginnt mit ihrer Anwesenheit bei der Dokumentenprüfung und endet (unabhängig von einem evtl. vorzeitigen Ausfall oder Ausschluss) mit dem Ablauf der entsprechenden Protestfrist. Ein einmal eingereichter Protest kann nur bis zum Beginn der Verhandlung zurückgezogen werden. Soweit die Sportgesetze, Verfahrensordnungen oder Reglements der FIM/UEM anzuwenden sind, gelten deren Bestimmungen zur Zulässigkeit eines Protestes und zum Protestverfahren insgesamt. Art. 152 Einreichung des Protestes Jeder Protest muss schriftlich eingereicht werden und von einer Protestgebühr (gemäß Gebühren, MSH Teil 1) begleitet sein, deren Höhe alljährlich vom DMSB (oder von der FIM/UEM für ihre Meisterschaften, Cups, Trophies oder Challenges) festgelegt wird. Entgegengenommene Protestgebühren sind dem Protestführer zu quittieren. Diese Gebühr kann nur erstattet werden, wenn der Protest als begründet anerkannt wird. Der Protestgegenstand muss eindeutig erkennbar sein und der Protestgrund ist konkret anzugeben. Art. 153 Adressat des Protestes Proteste, die sich auf Vorkommnisse bei einer Veranstaltung beziehen, sind schriftlich an die Sportkommissare/ den Schiedsrichter zu richten. Sie können direkt oder dem Renn- bzw. Fahrtleiter sowie dem Sekretär der Veranstaltung zur Weiterleitung übergeben werden. Datum und Uhrzeit der Entgegennahme eines Protestes ist in Gegenwart des Protestführers auf dem Protestschreiben zu vermerken. Art. 154 Kostenpauschale so werden die Technischen Kommissare eine Kostenpauschale, aufbauend auf den nachstehenden Regelungen dafür festsetzen, die der Protestführer vor Durchführung der technischen Untersuchung zu hinterlegen hat. Für die Hinterlegung dieser Kostenpauschale muss dem Protestführer nach Bekanntgabe der Höhe der Pauschale eine Zahlungsfrist von mindestens 30 Minuten eingeräumt werden. Diese sich unter Beachtung dieses Artikels ergebenden Montagekosten sind vom Protestunterlegenen zu tragen. Im Falle eines Kraftstoffprotestes ist die Analysekostenpauschale (gemäß Gebühren, MSH Teil 1) vom Protestführer zu hinterlegen. Die Einzahlung der Kostenpauschale sowie deren Auszahlung oder Rückzahlung ist durch entsprechende Quittungen zu belegen. Die anfallende Kostenpauschale ist von den Technischen Kommissaren unter Beachtung nachstehender Festlegungen zu errechnen und auf dem DMSB-Formblatt den Sportkommissaren mitzuteilen: 1. Kosten pro Montagestunde = EUR 50 (Kosten für Verbrauchs- oder Verschleißmaterial (z. B. Dichtungen, Öl etc.) sind hiermit ebenfalls abgegolten). 2. Montagezeiten Demontage Ein- und und Montage Ausbau Zweitaktmotoren Einzylinder luftgekühlt Einzylinder wassergekühlt Mehrzylinder mit einzelnen Zylinderköpfen luftgekühlt Mehrzylinder luftgekühlt mit durchgehenden Zyl.-Köpfen Mehrzylinder wassergekühlt Std.Std. 2 3 3 4 3 4 4 5 4 5 Viertaktmotoren Std.Std. Einzylinder ohv (ausgen. Bahnmotoren) 6 4 Einzylinder ohc (ausgen. Bahnmotoren) 8 4 Mehrzylinder mit einzelnen Zylinderköpfen ohv 6 4 Zweizylinder ohc 8 5 9 5 Dreizylinder ohc Vierzylinder ohc 10 5 Sechszylinder ohc 11 5 Bahnmotoren (inkl. Schülerklassen im Bahnsport) 2 1 Weitergehende Kosten, gleich welcher Art, werden nicht erstattet. Zeitüber- oder -unterschreitungen bleiben unberücksichtigt. Die Kostenrechnung der Technischen Kommissare sowie die entsprechenden Ein- und Auszahlungsbelege (ggf. Kopien) sind den Protestunterlagen beizufügen. Richtet sich der Protest gegen die Technik des Motorrades und werden dadurch Montagearbeiten erforderlich, Teil 1 51 Motorrad-Sportgesetz Art. 155 Ergebnisse, Protest Art. 159 Zurückhaltung von Preisen Das vorläufige Ergebnis wird nach Beendigung des jeweiligen Wettbewerbs veröffentlicht. Das Ergebnis ist nach Ablauf der Protest- und ggf. Berufungsfrist verbindlich. Wird während einer Veranstaltung ein Dopingkontrollverfahren durchgeführt, ein Protest oder eine Berufung eingelegt, bleibt das Ergebnis bis zum Abschluss des gesamten Verfahrens vorläufig. Der DMSB informiert den Veranstalter über das Ergebnis und den Abschluss des Verfahrens. Werden die Ergebnisse den Teilnehmern per Post zugesandt, endet die Protestfrist am 7. Tag, 24.00 Uhr, nach dem Versand der Ergebnisse. Der Poststempel (nicht Freistempler) ist maßgebend. Ehren-, Sach- oder Geldpreise, der Fahrer, die von dem Ausgang des Protestverfahrens betroffen sind, sind bis zur endgültigen Entscheidung des Protestes zurückzuhalten. Art. 156 Protestfristen Ein Protest gegen die Zulassung eines genannten Fahrers, Beifahrers, Bewerbers oder Motorrades muss vor Beginn des offiziellen Trainings, ein Protest gegen eine Entscheidung der Technischen Abnahme muss von dem davon Betroffenen spätestens 30 Minuten nach Bekanntgabe schriftlich eingelegt werden. Alle anderen Proteste müssen spätestens 30 Minuten nach Aushang des Ergebnisses des jeweiligen Wettbewerbs/der betreffenden Klasse eingelegt werden. Besondere Fristenregelungen gehen diesen Festlegungen vor. Art. 157 Protestentscheidung Die Sportkommissare/die Jury/die Schiedsrichter sind für die Entscheidung eines Protestes zuständig. Art. 158 Protestverfahren Der Protestführer und die von einem Protest betroffene/ n Person/en sind vorzuladen. Bei Minderjährigen muss mindestens (je) ein Erziehungsberechtigter oder eine von dem Erziehungsberechtigten bevollmächtigte Person mit anwesend sein. Die Anhörung des Protestführers und jede von dem Protest betroffene Person, soll so bald als möglich nach der Einreichung des Protestes erfolgen. Sie sind getrennt zu hören und haben das Recht Zeugen zu benennen. Erscheinen eine oder beide Protestparteien oder Zeugen nicht, kann das Urteil in Abwesenheit gefällt werden. Wenn das Urteil nicht unmittelbar nach der Vernehmung der Betroffenen verkündet werden kann, müssen Letztere von Ort und Stunde der Urteilsverkündung schriftlich in Kenntnis gesetzt werden. Die Entscheidung der Sportkommissare ist mit Begründung schriftlich niederzulegen und den Beteiligten nach Verkündung zu übergeben bzw. per Übergabe-Einschreiben zu übersenden. 52 Teil 1 Art. 160 Urteil Alle Beteiligten müssen sich der Entscheidung der Sportkommissare unterwerfen. Das Recht auf Einlegung von Rechtsmitteln bleibt hiervon unberührt. Die Sportkommissare haben das Recht, ihre Urteile unter Namensnennung der betroffenen Personen bei der Veranstaltung zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen. Art. 161 Protestgebühr und Kosten Der im Protest Unterlegene hat grundsätzlich die Kosten des Verfahrens zu tragen. Im Falle der Zurückweisung verfällt grundsätzlich die eingezahlte Gebühr. Ergibt sich außerdem, dass der Protestführer aus böser Absicht gehandelt hat, so kann eine der im Sportgesetz vorgesehenen Strafen ausgesprochen werden. Art. 162 Verbot der Wiederholung eines Wettbewerbs Wegen eines Protestes darf grundsätzlich kein Wettbewerb wiederholt werden. Art. 163 Recht auf Berufung bei internationalen Veranstaltungen Für eine Berufung gegen Disziplinarmaßnahmen der FIM gelten folgende Regularien: – Gegen Entscheidungen der Internationalen Jury bzw. des Schiedsrichters bei internationalen Veranstaltungen, mit Ausnahme von FIM-Meisterschaften, wird in erster Instanz Berufung beim DMSB-Berufungsgericht eingelegt. – Gegen eine Entscheidung des DMSB wird Berufung beim CDI eingelegt, dessen Urteil bindend ist. – Gegen die Entscheidungen der Internationalen Jury bzw. des Schiedsrichters bei Veranstaltungen, die zu FIM-Meisterschaften zählen oder gegen die Entscheidungen des DMSB-Berufungsgerichts wird Berufung beim CDI eingelegt. – Gegen eine Entscheidung des CDI wird Berufung beim TIA eingelegt. Die Entscheidungen des TIA oder des CDI sind endgültig, es sei denn, dass eine der von dem Fall betroffenen Parteien neue Dokumente oder Beweise vorbringen, die zum Zeitpunkt der ersten Verhandlung nicht berücksichtigt werden konnten, jedoch das Urteil hätten beeinflussen können. Das TIA ist die letzte Instanz für Berufungen gegen alle vom CDI getroffenen Entscheidungen. Zusätzlich zu den Motorrad-Sportgesetz bei der Rechtsprechung des CDI möglichen Strafen kann es eine Disqualifikation verfügen. Das TIA ist ferner befugt, in allen Angelegenheiten, die nicht im Zuständigkeitsbereich der Internationalen Jury bzw. des CDI liegen oder in allen disziplinarischen Angelegenheiten, die ihm vom Management Council oder der Generalversammlung vorgelegt werden, ein endgültiges Urteil zu fällen. Er ist des weiteren autorisiert, Berufungen gegen Entscheidungen der Kommissionen und des Management Councils zu verhandeln. Das Berufungsverfahren vor dem CDI und TAI regelt die Disziplinar- und Schiedsgerichtsordnung der FIM. Straf-, Protest- und Berufungsverfahren betreffend FIM-Meisterschaftsläufe, FIM-Preiswettbewerbe oder internationale Veranstaltungen werden durch das FIM-Sportgesetz, die Disziplinar- und Schiedsgerichtsordnung der FIM und auch die Reglements für bestimmte Disziplinen geregelt. Soweit nicht abweichend, können ergänzend die Bestimmungen des DMSB in seinem Zuständigkeitsbereich herangezogen werden. Art. 164 Recht auf Berufung UEM Für Berufungen gegen Disziplinar-Maßnahmen der UEM gelten folgende Regularien: – Gegen die Entscheidung der UEM-Jury oder Schiedsrichter bei einer internationalen Veranstaltung mit Ausnahme von UEM Meisterschaften oder Cup-Läufen ist die erste Instanz das DMSB-Berufungsgericht. – Gegen eine Entscheidung des DMSB an die UEM Disziplinar-Kommission, deren Entscheidung endgültig ist. – Gegen die Entscheidung der UEM-Jury oder Schiedsrichter in Veranstaltungen, die für die UEM Meisterschaft oder Cups gewertet werden, an die UEM Disziplinar-Kommission. – Gegen die Entscheidung der UEM Disziplinar-Kommission an das Berufungsgericht. Die Entscheidungen der UEM Disziplinar-Kommission oder des Berufungsgerichts sind endgültig, es sei denn, einer der Verfahrensbeteiligten kann neue Dokumente oder Beweise vorlegen, die bei der ursprünglichen Anhörung nicht berücksichtigt werden konnten und die auf das Urteil Einfluss haben könnten. In solchen Fällen wird das Berufungsgericht bzw. die Disziplinar-Kommission entscheiden, ob eine neue Anhörung notwendig ist. Bejahendenfalls wird das Gericht alle Dokumente an den UEM Generalsekretär senden mit dem Ziel, eine neue Anhörung festzusetzen und die Angelegenheit zu verfolgen. Soweit die UEM die Straf-, Protest- und Berufungsverfahren für ihren Zuständigkeitsbereich geregelt hat, gelten deren Gesetze, Verfahrensordnungen und Reglements. Soweit nicht abweichend, können ergänzend die Bestimmungen des DMSB in seinem Zuständigkeitsbereich herangezogen werden. Art. 165 Recht auf Berufung bei nationalen Veranstaltungen (1) Bei nationalen Veranstaltungen kann gegen Entscheidungen der Sportkommissare Berufung zum DMSBBerufungsgericht eingelegt werden, soweit kein anderes Rechtsmittel statthaft ist. (2) Bei Entscheidungen, die mündlich verkündet werden, müssen Berufungen innerhalb einer Stunde nach Verkündung schriftlich angekündigt und innerhalb von fünf Tagen bei der DMSB-Geschäftsstelle unter Beifügung der jährlich festgesetzten Berufungsgebühr schriftlich eingelegt werden. Bei Zustellung der Entscheidung auf schriftlichem Wege entfällt die schriftliche Ankündigung. Die Berufung kann innerhalb der Frist per Telefax oder jedem anderen elektronischen Kommunikationsmittel eingereicht werden, muss aber durch ein Schreiben vom selben Tag (Poststempel – nicht Freistempler) bestätigt werden. Die Berufungsgebühr muss diesem Schreiben beigefügt werden. Die Berufung muss später auch begründet werden. Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zehn Tage, sie beginnt mit der Einlegung der Berufung. Wird die Berufung nach Ankündigung nicht weiterverfolgt, ist die Berufungsgebühr mit der Ankündigung verfallen. Bei Weiterverfolgung der Berufung entscheidet das Berufungsgericht über das Verfallen der Gebühr. (3) Das Berufungsverfahren und alles Weitere regelt die Rechts- und Verfahrensordnung (RuVO) des DMSB. (4) In der RuVO wird nur der Begriff „Sportkommissar" verwendet. Soweit Schiedsrichter oder eine Jury bei Veranstaltungen eingesetzt sind, umfasst der Begriff „Sportkommissar“ auch diese Begriffe. XI. ÄNDERUNGEN DES MOTORRAD-SPORTGESETZES (DMSG) Art. 166 Berufungsrecht des DMSB (1)Der DMSB kann gegen Entscheidungen der Sportkommissare, die im Rahmen von DMSB-Prädikatswettbewerben (Meisterschaften, Trophäen, Pokale usw.) getroffen werden, Berufung einlegen. Dieses Rechtsmittel kann als Berufung oder Anschlussberufung eingelegt und es muss den betroffenen Parteien bekannt gemacht werden. (2) Die Frist für die Einlegung der Berufung des DMSB beträgt eine Woche. Sie beginnt mit dem Eingang der schriftlichen Entscheidung bei der DMSB-Geschäftsstelle. Art. 167 Aufschiebende Wirkung der Berufung Die Entscheidung der Sportkommissare wird ungeachtet einer Berufung sofort bindend, wenn Sicherheitsfragen oder Unregelmäßigkeiten in Zusammenhang mit der Nennung zur Teilnahme an einer Veranstaltung betroffen Teil 1 53 Motorrad-Sportgesetz sind oder wenn im Verlauf der gleichen Veranstaltung ein weiterer Verstoß erfolgt, der den Ausschluss des betreffenden Teilnehmers rechtfertigt. Wenn ein Teilnehmer jedoch eine Berufung führt, wird die Strafe im Sinne einer Vorsichtsmaßnahme ausgesetzt, wobei die vorgenannten Fälle ausgenommen sind, insbesondere zur Festlegung irgendwelcher Handicapregeln, die für die Teilnahme an einer späteren Veranstaltung wirksam sein könnten. Bewerber und Fahrer dürfen jedoch weder an der Preisverleihung noch an der Siegerehrung teilnehmen. Bis ihre Berufung vor den Berufungsgerichten gewonnen und ihre Rechte wiederhergestellt sind, dürfen sie in den offiziellen Ergebnissen der Veranstaltung an keiner anderen Stelle als der sich aus der Umsetzung der Strafe ergebenden erscheinen. Strafen bezüglich Fahrens oder Anhaltens in der Boxengasse sind einer Berufung nicht zugänglich. Art. 168 Rechtswegausschluss und Haftungsbeschränkung 1) Bei Entscheidungen der FIM, der UEM, des DMSB, deren Gerichtsbarkeiten, der Sportkommissare oder des Rennleiters/Fahrleiters als Preisrichter im Sinne des § 661 BGB ist der Rechtsweg ausgeschlossen. 54 Teil 1 2) Aus Maßnahmen und Entscheidungen des DMSB bzw. seiner Sportgerichtsbarkeit sowie der Beauftragten des DMSB können keine Ersatzansprüche irgendwelcher Art hergeleitet werden, außer für Schäden an der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung – auch eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des enthafteten Personenkreises – beruhen, außer für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung – auch eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des enthafteten Personenkreises – beruhen. Stillschweigende Haftungsausschlüsse bleiben von vorstehender Haftungsausschlussklausel unberührt. Art. 169 Änderungen, Ergänzungen, Bekanntgabe Das Präsidium des DMSB hat das Recht, das Deutsche Motorrad-Sportgesetz sowie die wettbewerbsspezifischen Bestimmungen jederzeit abzuändern und/oder zu ergänzen. Entsprechende Beschlüsse werden jeweils in den entsprechenden offiziellen Organen des DMSB bekanntgegeben. Rechts- und Verfahrensordnung (RuVO) Inhaltsverzeichnis § 2 Persönlicher Geltungsbereich Präambel Der Ordnung unterstehen: 1. Der DMSB, seine Organe und die Organmitglieder 2. die Mitglieder des DMSB 3. die Lizenznehmer des DMSB (Bewerber, Fahrer, Sportwarte u.s.w.) 4. Lizenznehmer anderer Mitgliedsorganisationen der internationalen Verbände (FIA, FIM, UEM), soweit sie sich an Veranstaltungen im DMSB-Bereich beteiligen 5. im Motorsport sonst tätige Personen und Organisationen, soweit sie sich dieser Ordnung unterworfen haben. I. Geltungsbereich §§ 1 – 3 II. Verbandsgerichte §§ 4 – 14 III. Allgemeine Verfahrensvorschriften §§ 15 – 24 IV. Strafen und Maßnahmen §§ 25 – 31 V. Verfahren vor dem Sportgericht §§ 32 – 48 VI. Berufungsverfahren §§ 49 – 60 VII. Wiederaufnahme des Verfahrens §§ 61 – 63 VIII. Kosten, Gebühren, Vollstreckbarkeit §§ 64 – 71 IX. Gnadenrecht § 72 X. Schlussvorschriften §§ 73 – 76 Präambel Der DMSB – Deutscher Motor Sport Bund e.V. – besitzt die ihm übertragene Verbandsgewalt im Motorsport für die Bundesrepublik Deutschland und hat dort das Internationale Sportgesetz der FIA (ISG) und das FIM-Sportgesetz (FIM-SG) und die sonstigen Regelungen der internationalen Verbände zur Anwendung zu bringen. Der DMSB ist Mitglied des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB), dessen Statuten, Sportgesetzen und Gerichtsbarkeiten er ebenfalls unterworfen ist. Der DMSB leitet und überwacht satzungsgemäß den Motorsport und setzt die Einhaltung der sportlichen Regeln durch. Zur Erfüllung und Durchführung dieser Aufgaben hat der DMSB eine Verbandsgerichtsbarkeit gebildet. Für sie wird folgende Ordnung aufgestellt: I. GELTUNGSBEREICH § 1 Sachlicher Geltungsbereich (1) Diese Ordnung regelt ergänzend zu den Verfahrensvorschriften des ISG und des FIM-Sportgesetzes sowie der Bestimmungen und Richtlinien des DOSB die Verfahren der DMSB-Verbandsgerichtsbarkeit. (2) Auf die von den Sportkommissaren durchzuführenden Verfahren findet diese Ordnung, soweit nicht ausdrücklich bestimmt, keine Anwendung. (3)Soweit die internationalen Sportgesetze und Ordnungen oder die Bestimmungen und Richtlinien des DMSB eine anderweitige abschließende Streitentscheidung vorsehen, können diese nicht nach dieser Ordnung angefochten werden. (4) Die Bestimmungen des staatlichen Rechts können ergänzend herangezogen werden § 3 Vorrang des Verbandsverfahrens (1) Soweit diese Ordnung anzuwenden ist, muss der in ihr vorgesehene Rechtsweg ausgeschöpft werden, bevor das Schiedsgericht des DMSB, die ordentlichen Gerichte oder andere außenstehende Stellen angerufen werden können. Dies gilt nicht, wenn der DMSB der Anrufung des Schiedsgerichts des DMSB, eines staatlichen Gerichts, einer Behörde oder einer anderen außenstehenden Stelle vor Ausschöpfung des hier vorgesehenen Rechtsweges zustimmt. II. VERBANDSGERICHTE § 4 Einrichtung und Unabhängigkeit (1) 1. DMSB-Sportgericht Automobil 1. Kammer zuständig für Veranstalter, Sportwarte (nachfolgend Sportgericht) (2) 2. DMSB-Sportgericht Automobil 2. Kammer zuständig für Bewerber, Fahrer und sonstige Personen, die der Ordnung unterstehen (nachfolgend Sportgericht) (3) DMSB-Sportgericht Motorrad (nachfolgend Sportgericht) (4) DMSB-Berufungsgericht Automobil (nachfolgend Berufungsgericht) (5) DMSB-Berufungsgericht Motorrad (nachfolgend Berufungsgericht) (6) Die Verbandsgerichte sind unabhängig, sie sind an Weisungen nicht gebunden. Ihre Mitglieder sind nur ihrem Gewissen und den geschriebenen und ungeschriebenen Regeln des Sports unterworfen. (7) Mitglieder der Verbandsgerichte dürfen anderen Organen oder der Verwaltung des DMSB nicht angehören. Die Mitgliedschaft in Organen der Mitglieder des DMSB und deren weiteren Organisationen ist jedoch zulässig. Teil 1 55 RuVO § 5 Zusammensetzung § 9 Ausschluss von der Mitwirkung (1)Die Mitglieder der Verbandsgerichte werden durch das Präsidium des DMSB bestimmt und abberufen. (2) Die Vorsitzenden und ihre Stellvertreter müssen zum Richteramt befähigt sein. § 8 Abs. 2 bleibt hiervon unberührt. An einem Verfahren darf als Mitglied eines Verbandsgerichts nicht mitwirken: 1. wer selbst Beteiligter ist; 2. wer Angehöriger eines Beteiligten im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 des StGB ist; 3. wer einen Beteiligten kraft Gesetzes oder in Vollmacht allgemein und/oder in diesem Verfahren vertritt; 4. wer außerhalb seiner Eigenschaft als Mitglied des Verbandsgerichts in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben oder sonst tätig geworden ist; 5. wer an einer angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat; 6. wer bei der den Gegenstand der Verhandlung bildenden Veranstaltung Teilnehmer oder als Sportwart eingesetzt war; 7. wer in einem Wettbewerbsverhältnis zu einem Beteiligten steht; § 6 Zuständigkeit (1) Das Sportgericht ist zuständig für die Ahndung von Verstößen gegen die anerkannten, geschriebenen und ungeschriebenen Grundsätze und Regeln des Sports. (2) Das Berufungsgericht ist in zweiter, und soweit keine weitere Zuständigkeit international gegeben ist, letzter Instanz zuständig für: 1. Berufungen gegen Entscheidungen des Sportgerichts 2. Berufungen gegen Entscheidungen der Sportkommissare. (3)Weitere Zuständigkeitsregelungen der nationalen und internationalen sportgesetzlichen Bestimmungen bleiben unberührt. § 7 Besetzung und Beschlussfassung (1) Die Verbandsgerichte entscheiden in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die beisitzenden Richter werden vom Vorsitzenden – bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden – für das jeweilige Verfahren oder den Sitzungstermin aus der Liste der beisitzenden Richter ausgewählt und bestimmt. (2) Die Verbandsgerichte entscheiden mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit (§ 8 Abs. 2) entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei der Beratung und Abstimmung dürfen nur die an der Entscheidung beteiligten Mitglieder des Verbandsgerichts zugegen sein. Der Vorsitzende kann jedoch die Anwesenheit weiterer Personen zu Ausbildungszwecken oder aus organisatorischer Notwendigkeit gestatten. § 8 Vertretung der Richter (1) Ist der Vorsitzende eines Verbandsgerichts von der Mitwirkung bei der Entscheidung ausgeschlossen oder sonst verhindert, wird er von dem stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. (2) Im Fall unvorhersehbarer Verhinderung eines Mitgliedes oder seiner Ablehnung am Termintage, sind die Verbandsgerichte auch dann beschlussfähig, wenn zwei Richter anwesend sind, die bei Abwesenheit oder bei Ablehnung des Vorsitzenden aus ihrer Mitte den Vorsitzenden wählen. 56 Teil 1 § 10 Besorgnis der Befangenheit Eine Besorgnis der Befangenheit besteht dann, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Mitgliedes eines Verbandsgerichts zu rechtfertigen. § 11 Ablehnung von Mitgliedern eines Verbandsgerichts (1)Jeder Verfahrensbeteiligte kann Mitglieder eines Verbandsgerichts ablehnen, wenn sie von der Mitwirkung ausgeschlossen sind (§ 9) oder bei ihnen die Besorgnis der Befangenheit besteht (§ 10). (2) Der Ablehnungsantrag ist schriftlich oder mündlich zu stellen. (3)Über den Ablehnungsantrag entscheidet das Verbandsgericht ohne das abgelehnte Mitglied. Dieses soll sich vor der Entscheidung zu dem Ablehnungsantrag schriftlich äußern. Die Äußerung ist den Beteiligten bekannt zu geben. Der Beschluss des Verbandsgerichts ist unanfechtbar. § 12 Selbstablehnung Ein Mitglied eines Verbandsgerichts kann sich selbst für befangen erklären. § 11 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. § 13 Verschwiegenheitspflicht Die Mitglieder der Verbandsgerichte dürfen über den Stand eines Verfahrens bis zu seinem Abschluß weder Auskunft geben noch ihre Rechtsansichten zu dem anhängigen Verfahren äußern. Sie haben, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit, über die ihnen bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. RuVO § 14 Sitz und Geschäftsstelle § 20 Aussetzung des Verfahrens Sitz der Verbandsgerichte ist der der DMSB-Geschäftsstelle. Als Verhandlungsort kann das Verbandsgericht auch einen anderen Ort als den seines Sitzes bestimmen. Geschäftsstelle der Verbandsgerichte ist das Sekretariat der DMSB-Geschäftsstelle. Wenn wegen desselben Gegenstandes ein Verfahren vor den ordentlichen Gerichten anhängig ist, kann das sportgerichtliche Verfahren dennoch eingeleitet werden. Es kann aber bis zur Beendigung des gerichtlichen Verfahrens ausgesetzt werden. Einem Betroffenen kann aufgegeben werden, ein solches Verfahren innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu seiner Rechtfertigung einzuleiten. Das ausgesetzte Verfahren kann jederzeit fortgesetzt werden. Das Verfahren ist spätestens nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens, das zur Aussetzung geführt hat, fortzusetzen. III. ALLGEMEINE VERFAHRENSVORSCHRIFTEN § 15 Persönliches Erscheinen des Betroffenen Im Verfahren vor dem Sportgericht hat der Betroffene den oder die Termine persönlich wahrzunehmen. Das Sportgericht kann den Betroffenen wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grunde von der Pflicht des persönlichen Erscheinens entbinden. § 16 Bevollmächtigte und Beistände (1) Im Verfahren vor dem Berufungsgericht und im Falle des § 15, Satz 2, vor dem Sportgericht, können sich die Beteiligten durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Diese haben ihre Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Für einen Verfahrensbeteiligten sind höchstens zwei Bevollmächtigte zugelassen. (2) Ein Beteiligter kann zu einer Verhandlung mit einem Beistand erscheinen. Für einen Beteiligten sind höchstens zwei Beistände zugelassen. (3) Das Berufungsgericht kann das persönliche Erscheinen der Parteien auch im Berufungsverfahren anordnen. § 17 Beiladung Die Verbandsgerichte können von Amts wegen oder auf Antrag die in § 2 genannten Personen und Vereinigungen beiladen, deren Interessen durch die Entscheidung berührt werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. § 18 Akteneinsicht Die Verbandsgerichte haben den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. § 19 Rechtsmittelbelehrung (1) Jede Entscheidung eines Verbandsgerichts oder eines Vorsitzenden eines Verbandsgerichts muss eine Rechtsmittelbelehrung oder den Hinweis enthalten, dass ein Rechtsmittel nicht zulässig ist. In der Rechtsmittelbelehrung sind die Art des Rechtsmittels, die Rechtsmittelfrist und die Stelle für die Einreichung des Rechtsmittels sowie die zu zahlende Gebühr anzugeben. (2)Bei fehlender oder unvollständiger Belehrung wird die Entscheidung erst nach Ablauf von drei Monaten ab Verkündung oder mangels Verkündung ab Zustellung unanfechtbar. § 21 Bindungswirkung (1) Die Sachverhaltsfeststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren, auf denen die Entscheidung beruht, sind in einem Verfahren nach dieser Ordnung, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend, nicht jedoch die rechtliche Würdigung. (2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden, wenn die Beteiligten damit einverstanden sind. § 22 Fristen und Termine (1) Die Verfahrensbeteiligten sind an Fristen gebunden. Für die Einhaltung einer Frist ist in der Regel der Tag des Eingangs beim Empfänger maßgebend. Sofern das Schriftstück jedoch durch die Post befördert wird, genügt für die Einhaltung der Frist die rechtzeitige Aufgabe zur Post. Der Aufgabestempel eines Postamtes ist maßgeblich. Freistempler reicht zum Nachweis nicht aus. Soweit Verfahrensgebühren oder andere Zahlungen innerhalb einer Frist zu leisten sind, ist ihre rechtzeitige Absendung ausreichend. Der Nachweis der Rechtzeitigkeit ist durch die Vorlage ordnungsgemäßer Bank- und Postbelege zu erbringen. (2)Abweichende Regelungen der internationalen Bestimmungen zur Protest- und Berufungsführung gehen diesen Bestimmungen grundsätzlich vor. (3) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmungen von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 4 bis 6 etwas anderes bestimmt ist. (4) Der Lauf einer Frist, die von einem Verbandsgericht gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn dem Betroffenen etwas anderes mitgeteilt wird. (5) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden WerktaTeil 1 57 RuVO ges. Dies gilt nicht, wenn dem Betroffenen unter Hinweis auf diese Vorschrift ein bestimmter Tag als Ende der Frist mitgeteilt worden ist. (6) Der von einem Verbandsgericht gesetzte Termin ist auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt. (7)Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, so werden Sonntage, gesetzliche Feiertage und Sonnabende mitgerechnet. (8) Fristen, die von einem Verbandsgericht gesetzt sind, können verlängert werden. § 23 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (1) Gegen Fristversäumnis kann einem Verfahrensbeteiligten auf seinen Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn der Antragsteller durch einen unabwendbaren Zufall an der Einhaltung der Frist verhindert und der Grund der Versäumung hinreichend nachgewiesen worden ist. (2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Zugleich ist die versäumte Handlung nachzuholen. (3)Über den Antrag entscheidet das Verbandsgericht, das über die versäumte Handlung zu befinden hat. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, sie ist unanfechtbar. § 24 Zustellung (1) Entscheidungen und Verfügungen im Verfahren werden nur zugestellt, soweit dies vorgeschrieben ist. Andere Mitteilungen erfolgen formlos. Die Zustellung erfolgt mittels eingeschriebenen Briefes oder durch Übergabe des Schriftstückes gegen Empfangsbekenntnis. Bei der Zustellung mittels eingeschriebenen Briefes gilt diese mit dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bewirkt. (2) Die Beteiligten müssen Zustellungen und Mitteilungen unter der Anschrift, die sie gegenüber der DMSBGeschäftsstelle angezeigt haben, gegen sich gelten lassen. (3)Ist der Aufenthalt eines Beteiligten unbekannt, so kann die Zustellung durch Bekanntmachung in den Mitteilungen des DMSB ersetzt werden. IV. STRAFEN UND MASSNAHMEN § 25 Strafen (1) Folgende Strafen können einzeln oder nebeneinander festgesetzt werden: a) Verwarnung b) Geldstrafe c) Zeitstrafen d) Nichtzulassung zum Start 58 Teil 1 e) Verbot der Teilnahme an einer Veranstaltung f) Ausschluss von der Teilnahme an einer Veranstaltung g) Ausschluss von der Wertung aus einem oder mehreren Wettbewerben h) Abzüge von Wertungspunkten i) Aberkennung von errungenen Titeln j) nationale Suspendierung (Sperre auf Zeit) k) nationale und internationale Suspendierung (Sperre auf Zeit) l) Disqualifizierung (Sperre auf Lebenszeit) m) Suspendierung und Disqualifizierung eines Automobils/ Motorrades oder einer Automobilmarke/ Motorradmarke n) Verbot, auf Zeit oder Dauer als Sportwart des DMSB tätig zu sein o) Verbot, auf Zeit oder Dauer Wettbewerbe im Motorsport auszuschreiben und/oder durchzuführen. (2) Die Bestrafungen können zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Strafaussetzung zur Bewährung soll nur bewilligt werden, wenn zu erwarten ist, dass sich der Betroffene schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt. Nach Ablauf der Bewährungszeit wird die Strafe erlassen. Die Strafaussetzung wird widerrufen, wenn der Betroffene in der Bewährungszeit erneut gegen die sportrechtlichen Bestimmungen verstößt und dadurch zeigt, das er die Erwartungen, die für die Strafaussetzung maßgebend waren, nicht erfüllt. § 26 Grundsätze für die Strafzumessung Bei der Festsetzung der Strafen ist vom objektiv festgestellten Sachverhalt unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen auszugehen. Es ist zu berücksichtigen: 1. das bisherige Verhalten 2. die Folgen des Verstoßes 3. das Maß der Beeinträchtigung des oder der Wettbewerbe 4. das Verhalten nach dem Verstoß 5. die Auswirkungen des Verstoßes auf die Öffentlichkeit. § 27 Strafregister und Tilgung (1) Die DMSB-Geschäftsstelle hat eine Liste über die festgesetzten, rechtskräftigen Strafen zu führen, in die einzutragen sind: 1. das Datum der Festsetzung 2. die Strafe nach Grund und Höhe (2)Eine Bestrafung darf dem Betroffenen nicht mehr vorgehalten oder sonst zu seinem Nachteil verwertet werden: 1. bei einer Verwarnung nach einem Jahr RuVO 2. bei einer Zeit-, Geldstrafe nach zwei Jahren 3. bei einem Wertungs-Ausschluss, Ausschluss von der Teilnahme, Teilnahmeverbot, Nichtzulassung zum Start bei einer Veranstaltung, Abzüge von Wertungspunkten nach drei Jahren 4. bei einem Ausschluss aus mehreren Wettbewerben, der Aberkennung von Titeln, einer Suspendierung bis zwei Jahren, einem Verbot für Sportwarte und Veranstalter bis zwei Jahre als solche tätig zu sein, nach vier Jahren 5. bei allen anderen Strafen nach fünf Jahren. (3) Die Tilgungsfrist beginnt bei: 1. befristeten Strafen mit Ablauf des festgesetzten Endtermins 2. a llen anderen Strafen, sobald die Entscheidung unanfechtbar geworden ist. § 28 Verjährung (1) Die Verfolgung eines Verstoßes verjährt, wenn nicht innerhalb eines Jahres seit seiner Begehung ein Verfahren eingeleitet worden ist. Bei falschen Angaben in dem Lizenzantrag tritt die Verjährung erst nach Ablauf von drei Jahren ab Antragstellung ein. (2) Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet oder bei Gericht ein Bußgeldverfahren anhängig geworden, so ist der Lauf der Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt. (3)Erfüllt das Verhalten einen Straftatbestand, bemißt sich der Lauf der Verjährungsfrist nach § 78 des StGB. § 29 Ermittlungsverfahren (1) Wird eine Tatsache bekannt, die den Verdacht eines Verstoßes rechtfertigt, so sind die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Ermittlungen anzustellen. Dasselbe gilt, wenn beim DMSB mündlich oder schriftlich eine Anzeige erstattet wird. (2)Im Ermittlungsverfahren ist dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Über eine mündliche Anhörung ist ein Protokoll aufzunehmen. (3) Bei vorausgegangenen Verfahren der Sportkommissare kann von dem Ermittlungsverfahren abgesehen und die Sache dem Sportgericht unmittelbar vorgelegt werden. (4) Das Ermittlungsverfahren wird von der Rechtsabteilung des DMSB geführt. § 31 Anordnung vorläufiger Maßnahmen (1)Wenn die Ordnung im Motorsport einen Aufschub nicht verträgt, kann gegen einen Betroffenen einstweilen mit sofortiger Wirkung eine Suspendierung, eine Suspendierung eines Fahrzeugs und/oder ein Tätigkeitsverbot für Sportwarte durch den Vorsitzenden des Sportgerichts angeordnet werden. Die in den internationalen Bestimmungen getroffenen Regelungen zur vorläufigen Suspendierung bleiben unberührt. Die vorläufige Maßnahme ist unverzüglich aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Anordnung entfallen sind. (2) Gegen die Anordnung einer vorläufigen Maßnahme kann innerhalb einer Frist von einer Woche Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet der Vorsitzende des Berufungsgerichts. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. (3) Anordnung einer vorläufigen Maßnahme und Widerspruchsentscheidung können ohne mündliche Verhandlung ergehen. V. VERFAHREN VOR DEM SPORTGERICHT § 32 Einleitung eines Verfahrens (1)Ergibt das Ermittlungsverfahren, dass ein Verstoß vorliegt oder vorliegen könnte, so legt die DMSB-Geschäftsstelle den Fall dem Sportgericht zur Entscheidung vor. (2) Von der Einleitung des Verfahrens sind die Betroffenen unter Darlegung des Vorwurfes und der Aufforderung, sich hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich zu äußern, zu benachrichtigen. (3) Wenn gegen eine Sportkommissarsentscheidung Berufung eingelegt worden und wegen derselben Sache ein Sportgerichtsverfahren einzuleiten ist, kann das Sportgerichtsverfahren vor dem Berufungsverfahren durchgeführt werden. § 33 Erfordernis der mündlichen Verhandlung (1) Das Sportgericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, aufgrund mündlicher Verhandlung. (2) Das schriftliche Verfahren kann vom Vorsitzenden angeordnet werden. Auf Antrag eines Beteiligten ist mündlich zu verhandeln. § 30 Einstellung des Verfahrens § 34 Untersuchungsgrundsatz (1) Ergibt das Ermittlungsverfahren, dass kein Verstoß gegen sportrechtliche Bestimmungen vorliegt, so ist das Verfahren einzustellen und der Betroffene sowie der Anzeigeerstatter hiervon zu unterrichten. Die Einstellung bedarf keiner Begründung. (2) Die Einstellung ist unanfechtbar. Das Sportgericht ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten wirken dabei mit. Das Sportgericht bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist es nicht gebunden. Teil 1 59 RuVO § 35 Sicherstellung von Gegenständen § 40 Ordnung in den Sitzungen (1)Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder auf andere Weise sicherzustellen. (2)Wird die Herausgabe der Gegenstände verweigert oder sonst der Untersuchung entzogen, so kann dies als Zugeständnis der zu beweisenden Tatsache gewertet werden. Der Betroffene muss sich dabei das Verschulden eines Dritten anrechnen lassen. (3) Soweit nichts anderes bestimmt wird, werden die Gegenstände auf der DMSB-Geschäftsstelle bis zur Erledigung des Verfahrens verwahrt. Der Vorsitzende kann Personen, die seine Anordnungen nicht befolgen, die Verhandlung stören oder sich ungebührlich verhalten, das Wort entziehen und aus dem Sitzungsraum verweisen. Über die Entfernung von Beteiligten und deren Vertreter entscheidet das Sportgericht. Die Verhandlung kann ohne diese Personen fortgesetzt werden. § 36 Vorbereitung der Verhandlung (1) Der Vorsitzende des Sportgerichts bestimmt den Termin zur mündlichen Verhandlung und verfügt die Ladungen. (2) Zwischen der Bekanntgabe der Ladung und dem Termin soll eine Frist von einer Woche liegen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende diese Frist abkürzen. (3) In der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass bei nicht ausreichend entschuldigtem Ausbleiben des Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. (4) Die Ladungen erfolgen durch die DMSB-Geschäftsstelle mittels Übergabe-Einschreiben oder durch Übergabe der Ladung gegen Empfangsbekenntnis. (5) Der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragter Beisitzer kann in geeigneten Fällen schon vor der mündlichen Verhandlung Beweis erheben. (6)Die Erhebung von Beweisen, insbesondere die Ladung von Zeugen und Sachverständigen, kann davon abhängig gemacht werden, dass derjenige, der das Beweismittel benannt hat, einen Vorschuß in Höhe der voraussichtlichen Auslagen an den DMSB zahlt. § 37 Öffentlichkeit (1) Die Verhandlung ist nicht öffentlich. (2) Das Sportgericht kann den in § 2 genannten Personen die Anwesenheit in der Verhandlung gestatten. In Fällen von besonderer Bedeutung kann auch Presse, Film, Rundfunk und Fernsehen die Anwesenheit gestattet werden. § 38 Vertagung Das Verfahren ist möglichst ohne Unterbrechung in einer Verhandlung durchzuführen. Anträgen zur Vertagung soll nur aus wichtigen Gründen stattgegeben werden. § 39 Ausbleiben eines Beteiligten Bleibt ein Beteiligter trotz ordnungsgemäßer Ladung aus, wird nach Lage der Akten entschieden. 60 Teil 1 § 41 Zeugen und Sachverständige (1) Ein Zeuge, der dieser Ordnung unterliegt, ist zum Erscheinen und zur Aussage verpflichtet. Die Vorschriften der §§ 383 und 384 der Zivilprozeßordnung über das Zeugnisverweigerungsrecht sind anzuwenden. (2) Das nicht hinreichend entschuldigte Ausbleiben und die unberechtigte Zeugnisverweigerung können mit einer Geldbuße bis zu EUR 150,– geahndet werden. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. (3) Die in Absatz 2 vorgesehenen Maßnahmen können in einer Instanz höchstens zweimal gegen dieselbe Person ergriffen werden. (4) Gegen einen Zeugen, der vorsätzlich falsch aussagt, ist ein Sportgerichtsverfahren durchzuführen. Die Zeugen, die dieser Ordnung unterliegen, sind vor ihrer Vernehmung hierauf hinzuweisen. (5) Die Absätze 1 und 4 gelten für Sachverständige sinngemäß. Sachverständige können nach den für Mitglieder eines Verbandsgerichts geltenden Vorschriften abgelehnt werden. § 42 Eidesstattliche und ehrenwörtliche Erklärungen Eidesstattliche und ehrenwörtliche Erklärungen sind als Beweismittel nicht zugelassen. § 43 Freie Beweiswürdigung Das Sportgericht entscheidet nach seiner freien, nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. § 44 Entscheidungsform Das Sportgericht entscheidet durch Beschluss oder Urteil. § 45 Urteil, verfahrensabschließender Beschluss (1) Urteile und verfahrensabschließende Beschlüsse haben zu enthalten: 1. die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten 2. die Namen der Mitglieder des Sportgerichts, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben; 3. die Entscheidungsformel; 4. die Kostenentscheidung; 5. die Entscheidungsgründe; 6. die Rechtsbehelfsbelehrung. RuVO (2) Das Urteil/der Beschluss ist von den Mitgliedern des Sportgerichts, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. (3)Das Urteil/der Beschluss wird, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, grundsätzlich zunächst mündlich bekanntgegeben. Die Entscheidungsformel ist zu verlesen und der wesentliche Inhalt der Entscheidungsgründe ist mitzuteilen. (4)Das Urteil/der Beschluss ist den Beteiligten mittels eingeschriebenen Briefes in jedem Fall zuzustellen. § 46 Berichtigung der Entscheidungen Das Sportgericht kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen jederzeit berichtigen. § 47 Wirksamkeit der Entscheidungen (1) Sperrstrafen, die das Sportgericht festgesetzt hat, unterliegen ohne besondere Anordnung der sofortigen Wirksamkeit. (2) Andere Entscheidungen des Sportgerichts werden mit ihrer Rechtskraft wirksam. Sie werden rechtskräftig, 1. wenn Rechtsmittel nicht zulässig sind, mit ihrer Verkündung, mangels Verkündung mit ihrer Zustellung, 2. wenn Rechtsmittel zulässig sind und diese nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt werden, mit Ablauf der Rechtsmittelfrist oder mit dem Verzicht auf Rechtsmittel. § 48 Veröffentlichung der Urteile Die Urteile werden in den Mitteilungen des DMSB veröffentlicht. VI. BERUFUNGSVERFAHREN § 49 Zulässigkeit der Berufung (1)Gegen die verfahrensabschließenden Entscheidungen des Sportgerichts kann Berufung eingelegt werden. (2) Zur Berufung sind die Verfahrensbeteiligten berechtigt, soweit sie durch die angefochtene Entscheidung beschwert sind. § 50 Form und Frist der Berufung Die Berufung gegen eine Entscheidung des Sportgerichts ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils/des Beschlusses bei der DMSB-Geschäftsstelle schriftlich einzulegen und zu begründen. Innerhalb dieser Frist ist auch die Berufungsgebühr an den DMSB zu leisten. Die Berufung des DMSB ist innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der schriftlichen Ausfertigung des Urteils/Beschluss bei dem Vorsitzenden des Berufungsgerichts einzulegen und zu begründen. § 51 Aufschiebende Wirkung der Berufung Die Berufung gegen ein Urteil des Sportgerichts hat keine aufschiebende Wirkung. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig. § 52 Erlass einstweiliger Anordnungen (1)Der Vorsitzende des Berufungsgerichts kann ohne mündliche Verhandlung auf Antrag einstweilige Anordnungen erlassen. (2) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann schon vor der Berufung gestellt werden. Es kann angeordnet werden, dass der Antragsteller binnen einer bestimmten Frist die Berufung einlegen muss und die einstweilige Anordnung bei Nichtbefolgung unwirksam wird. (3) Die einstweilige Anordnung tritt mit der Zustellung des verfahrensabschließenden Beschlusses oder Urteils außer Kraft. (4) Strafen können nicht im Wege der einstweiligen Anordnung ausgesprochen werden. § 53 Überprüfung (1)Auf Antrag hat das Berufungsgericht die Entscheidung unverzüglich im schriftlichen Verfahren oder in mündlicher Verhandlung zu überprüfen. Die Überprüfungsentscheidung ist unanfechtbar. Von Amts wegen kann das Gericht die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben. § 54 Umfang der Berufung Die Berufung kann auf bestimmte Beschwerdepunkte, nicht jedoch auf die Gebühren und Kosten beschränkt werden. § 55 Grundsätze für das Berufungsverfahren (1) Die Berufungsinstanz prüft die Entscheidung, soweit sie angefochten ist, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. (2) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften für das Verfahren erster Instanz entsprechend. (3) Die Beteiligten können neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen. Die von der ersten Instanz erhobenen Beweise können verwertet werden. (4) Bei der Entscheidung ist das Berufungsgericht an die Entscheidung der Vorinstanz nicht gebunden. Die Entscheidung darf auch zum Nachteil des Rechtsmittelführers geändert werden. § 56 Rücknahme der Berufung Die Rücknahme der Berufung ist ohne Einwilligung des Berufungsgegners nur bis zum Beginn der Beweisaufnahme zulässig. Teil 1 61 RuVO § 57 Verwerfung der Berufung Ist eine Berufung von einem dazu nicht Berechtigten oder nicht form- und fristgerecht angekündigt oder eingelegt oder ist die Berufungsgebühr nicht fristgemäß bezahlt worden, so ist sie als unzulässig zu verwerfen, ohne dass es einer mündlichen Verhandlung bedarf. § 58 Berufungsentscheidung (1) Die Berufungsentscheidung kann lauten auf: 1. Bestätigung der angefochtenen Entscheidung 2. Abänderung der angefochtenen Entscheidung 3. Zurückverweisung. (2) Die Berufungsinstanz verweist die Sache zurück, wenn das Verfahren erster Instanz an einem wesentlichen Verfahrensmangel leidet. Sie kann von einer Zurückverweisung absehen und selbst entscheiden, wenn sie es für sachdienlich hält; sie entscheidet in jedem Fall selbst, wenn die Beteiligten dies übereinstimmend beantragen. Wird die Sache zurückverwiesen, so sind das Sportgericht oder die Sportkommissare an die rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts gebunden. § 59 Wirksamkeit der Entscheidungen Entscheidungen des Berufungsgerichts werden, soweit sie nicht international anfechtbar sind mit ihrer Verkündung, mangels Verkündung mit ihrer Zustellung, rechtswirksam. VII. WIEDERAUFNAHME DES VERFAHRENS § 60 Zulässigkeit der Wiederaufnahme (1)Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist zulässig gegenüber rechtskräftigen Entscheidungen eines Verbandsgerichts, wenn neue, bisher unbekannte Beweismittel vorgebracht werden, die geeignet sind, eine andere als die getroffene Entscheidung herbeizuführen. Die Wiederaufnahme ist nur zulässig, wenn die Beweismittel ohne Verschulden im früheren Verfahren nicht geltend gemacht werden konnten. (2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntwerden des Wiederaufnahmegrundes zu stellen. Nach Ablauf eines Jahres seit der Rechtskraft der Entscheidung ist die Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeschlossen. § 61 Entscheidung (1)Über den Antrag entscheidet das Verbandsgericht, das über den Fall rechtskräftig entschieden hat, durch unanfechtbaren Beschluss (2) Mitglieder des Verbandsgerichts, die an der betreffenden Entscheidung mitgewirkt haben, sind von der Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag nicht ausgeschlossen. 62 Teil 1 (3) Das Verbandsgericht kann über die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags vorab im schriftlichen Verfahren entscheiden. § 62 Anzuwendende Verfahrensvorschriften Das weitere Verfahren richtet sich nach den für das Berufungsverfahren geltenden Vorschriften. VIII. KOSTEN, GEBÜHREN, VOLLSTRECKBARKEIT § 63 Kostenpflicht (1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2)Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Kosten des Verbandsgerichts jedem Beteiligten zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. (3) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsbehelfs/ Antrags fallen demjenigen zur Last, der ihn eingelegt hat. Gleiches gilt im Falle der Rücknahme. (4) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung oder Wiederaufnahme entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last. (5) Kosten, die durch schuldhaftes Säumnis eines Beteiligten entstehen, können diesem auferlegt werden. § 64 Begriff der Kosten (1)Kosten sind die Gebühren und Auslagen des Verbandsgerichts und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. (2) Auslagen des Verbandsgerichts sind: 1. Kosten für Abschriften und Ablichtungen; 2. Telefongebühren; 3.Vergütungen für Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher; 4. Gebühren, die an Behörden zu entrichten sind; 5. Entgelt für Leistungen außenstehender Stellen und Personen. (3) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten oder Beistands sind nicht erstattungsfähig. § 65 Vorschusspflicht (1) Die Beteiligten sind hinsichtlich der Gebühren vorschusspflichtig. § 36 Abs. 6 bleibt unberührt. (2) Der DMSB ist von der Vorschusspflicht befreit. (3) Das Verbandsgericht nimmt die beantragte Handlung erst nach Leistung des Vorschusses vor. RuVO (4) Wird der Kostenvorschuss trotz Fristfestsetzung nicht geleistet, gilt der Antrag als zurückgenommen. Hierauf ist bei der Fristsetzung hinzuweisen. § 58 bleibt unberührt. § 66 Höhe der Gebühren Die Gebühren werden im DMSB-Handbuch und/oder in den DMSB-Mitteilungen veröffentlicht. § 67 Kostenentscheidung, Erledigung der Hauptsache (1) Das Verbandsgericht hat in einer Entscheidung, die das Verfahren abschließt, über die Verteilung der Kosten zu entscheiden. (2) Ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Verbandsgericht nach billigem Ermessen über die Kosten; der bisherige Sach- und Streitstand ist dabei zu berücksichtigen. § 68 Anfechtung der Kostenentscheidung Eine gesonderte Anfechtung der Kostenentscheidung ist nicht zulässig. § 69 Kostenfestsetzung (1) Die DMSB-Geschäftsstelle setzt die Höhe der Kosten fest. (2)Bei technischen Protesten entscheidet der Gutachterausschuss des DMSB auf Antrag über die Höhe der zu erstattenden Kosten für eine Re- und Demontage nach dessen Bestimmungen und Richtlinien. X. SCHLUSSVORSCHRIFTEN § 72 Anerkennung der Entscheidungen in Dopingsachen Zulassungssperren und Maßregeln wegen Verstoßes gegen das Dopingverbot werden hinsichtlich der Rückfallvoraussetzungen, der Wettkampfsperre und des Ausschlusses von der Teilnahme an Veranstaltungen von allen Mitgliedsorganisationen des DOSB für ihren Bereich anerkannt. § 73 Verjährung und Tilgung früherer Strafen §§ 27, 28 gelten entsprechend für frühere Strafen. § 74 Aufhebung von Vorschriften (1) Die Rechts- und Verfahrensordnung beschlossen von der Mitgliederversammlung des DMSB im Jahre 1997, geändert von der Mitgliederversammlung des DMSB am 13.05.1999, wird durch die vorliegende Rechtsund Verfahrensordnung ersetzt. Soweit in anderen Vorschriften, Bestimmungen und Richtlinien auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch diese RuVO ersetzt werden, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften dieser Ordnung. Laufende Verfahren werden nach Inkrafttreten dieser RuVO nach deren Verfahrensregelungen weitergeführt. § 75 Inkrafttreten Diese Ordnung tritt am 01.01.2002 in Kraft. § 70 Vollstreckbarkeit (1)Die Entscheidungen der Verbandsgerichte werden von der DMSB-Geschäftsstelle vollstreckt. (2)Strafen anderer Sportverbände werden nur anerkannt, wenn die Gegenseitigkeit für die Vollstreckung gegenüber dem DMSB erklärt wird. IX. GNADENRECHT § 71 Gnadenverfahren (1) Das Gnadenrecht steht im Automobilsport dem Präsidenten und Vizepräsidenten für den Bereich Automobilsport und im Motorradsport dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten für den Bereich Motorradsport zu. (2) Diese können im Wege der Begnadigung unanfechtbare Strafen erlassen, ermäßigen, umwandeln oder aussetzen. (3) Dem Vorsitzenden des zuletzt erkennenden Gerichts ist Gelegenheit zu geben, zu dem Gnadengesuch Stellung zu nehmen. (4) Die Gnadenentscheidung wird ohne mündliche Verhandlung getroffen. Sie ist unanfechtbar. Teil 1 63 Schiedsgerichtsordnung (SchGO) § 1 Satzungsbestandteil Diese Schiedsgerichtsordnung (= SchGO) ist Bestandteil der Satzung des DMSB (§ 16 der Satzung). Für die der Verbandssatzung unmittelbar unterworfenen Mitglieder (§ 4 Ziff. 1 a-d) besteht es als institutionelles Schiedsgericht (Teil I). Im Verbandsbereich tätige Personen oder Institutionen, die nicht Mitglieder des DMSB sind, können die Zuständigkeit des Schiedsgerichts vereinbaren (vertragliches Schiedsgericht, Teil II). I. INSTITUTIONELLES SCHIEDSGERICHT § 2 Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich 1. Das Schiedsgericht ist eine Einrichtung, jedoch kein Organ des DMSB. Im Rahmen seiner Zuständigkeit ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen. Unberührt bleiben jedoch die gesetzlichen Vorschriften, nach denen Streitigkeiten einem schiedsrichterlichen Verfahren nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen unterworfen werden dürfen. Es führt die Bezeichnung „ständiges Schiedsgericht für den Bereich des DMSB“. 2. In persönlicher Hinsicht unterliegen der Schiedsgerichtsbarkeit: a) der DMSB und seine Organe sowie bei korporativen Streitigkeiten seine Organmitglieder; b) die korporativen Mitglieder des DMSB (§ 4 Ziff. 1 der Satzung); c) die den Mitgliedern angeschlossenen Vereine bzw. Vereinsabeilungen und die diesen angehörenden Einzelmitglieder (§ 4 Ziff. 3 der Satzung); insoweit ist in den Satzungen der Anschlussvereine die Bestimmung enthalten, dass für die Einzelmitglieder die Verbandssatzung, die hierzu erlassenen Verbandsordnungen, insbesondere die RuVO und die SchGO sowie die sportlichen Vorschriften und Reglements verbindlich sind. 3. Die sachliche Zuständigkeit des Schiedsgerichts setzt korporative Streitigkeiten voraus. Das sind solche, die in ihrem Kern nach der Satzung des DMSB, nach den von ihm erlassenen sportlichen Vorschriften und Reglements oder nach sonstigen Verbandsordnungen zu beurteilen sind. Unter dieser Voraussetzung ist das Schiedsgericht sachlich zuständig in folgenden Angelegenheiten: a) Streitigkeiten zwischen dem DMSB einschließlich seiner Organe mit den korporativen Mitgliedern sowie Streitigkeiten zwischen den korporativen Mitgliedern untereinander (sog. Verbandsstreitigkeiten); 64 Teil 1 b) Streitigkeiten zwischen dem DMSB und seinen Organmitgliedern, soweit diese aus dem korporativorganschaftlichen Verhältnis herrühren (sog. organschaftliche Streitigkeiten). c) Streitigkeiten in der Verbandsgerichtsbarkeit im Sinne der Rechts- und Verfahrensordnung (sog. RuVO-Streitigkeiten). § 3 Erschöpfung des verbandsinternen Rechtsweges Das Schiedsgericht kann erst angerufen werden, wenn die Partei, die das Verfahren betreibt, den eröffneten verbandsinternen Rechtsweg erschöpft hat und wenn eine freiwillige Unterwerfung unter eine Entscheidung der zuständigen Instanzen ausscheidet. Soweit ein verbandsinterner Rechtsweg nicht gegeben ist, ist die unmittelbare Anrufung des Schiedsgerichts zulässig. Des Weiteren wird den Rechtssuchenden die Möglichkeit eröffnet, die Zuständigkeit des Schiedsgerichts jederzeit noch vor Ausschöpfung sämtlicher Rechtsmittel der Verbandsgerichtsbarkeit zu vereinbaren. Voraussetzung für die Alleinzuständigkeit des Schiedsgerichts in diesen Fällen ist das Zustandekommen eines Schiedsvertrages i.S. §§ 1025 ff. ZPO zwischen den am Verfahren beteiligten Parteien. § 4 Zusammensetzung des Schiedsgerichts Das Schiedsgericht setzt sich aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern zusammen. Für jedes Mitglied des Schiedsgerichts ist ein Stellvertreter zu bestellen. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter (sowie die beiden Beisitzer und deren Stellvertreter) müssen die Befähigung zur Ausübung des staatlichen Richteramtes haben. § 5 Unabhängigkeit Die Mitglieder des Schiedsgerichts sind persönlich und sachlich unabhängig. Sie sind keinerlei Weisungen unterworfen. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen nicht Amtsinhaber irgendeines Organs, eines Fachausschusses oder einer Arbeitsgruppe des DMSB oder eines Mitgliedervereins nach § 4 a-d der Satzung des DMSB sein. Sie dürfen außerdem nicht in einem Dienst- oder Anstellungsverhältnis zum DMSB, einem Mitglied des DMSB oder einem diesen angeschlossenen Verein stehen oder von diesen aus sonstigen Gründen regelmäßige Vergütungen erhalten. § 6 Bestellung der Schiedsrichter Jedes Mitglied des DMSB schlägt jeweils einen Kandidaten zur Wahl des Vorsitzenden, seines Stellvertreters, der beiden Beisitzer und deren Stellvertreter vor. Die Wahlvorschläge sind schriflich einzureichen. Sie müssen der SchGO DMSB-Geschäftsstelle spätestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung vorliegen. Die Mitgliederversammlung des DMSB wählt einzeln die Mitglieder des Schiedsgerichts auf die Dauer von sechs Jahren, gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung. § 7 Mögliche Besetzung des Schiedsgerichts bei Rüge der Zusammensetzung Macht ein am Schiedsverfahren beteiligter, einem Mitglied angeschlossener Verein oder ein diesem angehörendes Einzelmitglied geltend, es habe auf die Zusammensetzung des Schiedsgerichts keinen Einfluss nehmen können, so können die am Streit beteiligten Parteien andere Schiedsrichter ernennen. Sind aufseiten einer Partei mehrere Personen beteiligt, so können sie das Wahlrecht nur gemeinsam ausüben. Die Bestellung wird wie folgt vorgenommen: Der DMSB führt eine Liste von 20 Persönlichkeiten, die zur Ausübung des Schiedsrichteramtes bereit sind und die Voraussetzungen hierfür erfüllen. Die Führung und Verwahrung der Liste obliegt dem Verbandsgeschäftsführer. Jede am Streit beteiligte Partei wählt einen Schiedsrichter aus dieser Liste. Die das Verfahren betreibende Partei hat der gegnerischen mittels eingeschriebenen Briefes den Streitfall darzulegen, den das Schiedsgericht schlichten bzw. entscheiden soll und hat den von ihr gewählten Schiedsrichter nach Vor- und Zunamen, Stand und Wohnort zu benennen mit der Aufforderung an den Gegner, binnen einer einwöchigen Frist seinerseits einen Schiedsrichter auszuwählen. Erfolgt diese Benennung nicht, so hat die anrufende Partei eine nochmalige Nachfrist von weiteren 10 Tagen zu setzen, nach deren Ablauf die betreibende Partei die Ernennung des zweiten Schiedsrichters durch den jeweiligen Direktor des Amtsgerichts Frankfurt, bei dessen Verhinderung durch den 1. oder 2. Vorstandsvorsitzenden des Landessportbundes Hessen beantragen kann. Bei Wegfall oder Verhinderung eines Schiedsrichters muss der Nachfolger aus der Liste der Schiedsrichter wie der Vorgänger gewählt werden. Die beiden Schiedsrichter haben eine der in der Liste aufgeführten Personen zum Vorsitzenden zu wählen. Kommt zwischen den beiden Schiedsrichtern keine Einigung zustande, so wird der Vorsitzende auf Antrag der Schiedsrichter oder einer Partei vom jeweiligen Direktor des Amtsgerichts Frankfurt, bei dessen Verhinderung vom 1. oder 2. Vorstandsvorsitzenden des Landessportbundes Hessen ernannt. Die Schiedsrichter müssen sich zur Übernahme des Amtes den Parteien gegenüber bereit erklären. § 16 bleibt unberührt. § 8 Form der Schiedsklage 1. Geschäftsstelle des Schiedsgerichts ist die Geschäftsstelle des DMSB, ab Klageerhebung auch dann, wenn der DMSB Kläger oder Beklagter ist. 2. Die Anrufung des Schiedsgerichts erfolgt unter Einreichung einer Klage mit zwei Abschriften bei der Geschäftsstelle. Ist der DMSB Kläger oder Beklagter, erfolgt die Einreichung der Klage zu Händen des Schiedsgerichts-Vorsitzenden. Damit ist die Klage erhoben. 3. Es sollen ein Klageantrag gestellt, das zugrundeliegende Streitverhältnis dargestellt und die für erforderlich gehaltenen Beweise angeboten werden. 4. Die Durchführung des schiedsgerichtlichen Verfahrens ist von der Einzahlung eines Kostenvorschusses abhängig, dessen Höhe vom Vorsitzenden unmittelbar nach Klageerhebung festzusetzen ist. 5. Ist der Kostenvorschuss nicht oder nicht vollständig erbracht, wird die Klage durch den Vorsitzenden im schriftlichen Verfahren als unzulässig verworfen. § 9 Klagefrist Ist nach der DMSB-Satzung und/oder ihren Bestandteilen ein mit Gründen versehener Bescheid zu erteilen (z.B. bei Ordnungsmaßnahmen), so muss die Schiedsklage innerhalb eines Monats ab Zugang des Bescheids eingereicht werden. In den übrigen Fällen soll die Klage innerhalb von drei Monaten eingereicht werden, nachdem der Schiedskläger die tatsächlichen Umstände, die dem Streitverhältnis zugrunde liegen, wenigstens soweit in Erfahrung bringen konnte, dass er zur Erhebung einer Feststellungsklage in der Lage ist. Unter dieser Voraussetzung ist jede Schiedsklage nach dem Ablauf eines Jahres seit Eintritt des die Klage begründenden Ereignisses unzulässig. Wird eine zwingende Klagefrist versäumt, so unterrichtet das Schiedsgericht den Kläger über den Mangel, gewährt ihm eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme und weist dann die Klage als unzulässig ab. Die Bestimmungen der ZPO über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand finden entsprechende Anwendung. § 10 Vorbereitende Maßnahmen des Vorsitzenden Der Vorsitzende verfügt die Zustellung (Einschreiben mit Rückschein) der Schiedsklage an den Schiedsbeklagten mit der Aufforderung, innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen. Der Vorsitzende hat die Sache so weit vorzubereiten, dass nach Möglichkeit in einer mündlichen Verhandlung ein Vergleich geschlossen oder ein Schiedsspruch erlassen werden kann. Zu diesem Zweck kann der Vorsitzende die Beiziehung von Akten des DMSB oder der Anschlussvereine anordnen, er kann um staatsgerichtliche Amtshilfe ersuchen (z.B. wenn ein Zeuge weit entfernt wohnt) und kann im Einverständnis beider Parteien Zeugen und Sachverständige vernehmen. Das hierbei zu fertigende Protokoll ist in einer mündlichen Verhandlung zu verlesen. Teil 1 65 SchGO § 11 Ort und Zeit einer mündlichen Verhandlung; Entscheidung im schriftlichen Verfahren und nach Aktenlage Das Schiedsgericht tagt am Sitz des DMSB e.V., es sei denn, der Vorsitzende des Schiedsgerichts bestimmt den Ort der mündlichen Verhandlung unter Wahrung der Belange des am weitest entfernt ansässigen Partei anders. Die mündliche Verhandlung soll nach Möglichkeit innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Schiedsklage stattfinden. Im Einverständnis beider Parteien kann das Schiedsgericht im schriftlichen Verfahren einen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen Schiedsspruch erlassen. Erscheint eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt zur mündlichen Verhandlung nicht und ist sie auch nicht vertreten, so entscheidet das Schiedsgericht nach Lage der Akten. Die von der säumigen Partei benannten oder von ihr gestellten Zeugen oder Sachverständigen sind dann nicht zu vernehmen. § 12 Ladung zur mündlichen Verhandlung Zur mündlichen Verhandlung werden die Parteien mittels „Einschreiben mit Rückschein“ geladen. Hat ein Bevollmächtigter eine Zustellungsvollmacht nachgewiesen, so wird dieser geladen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Mittels „Einschreiben“ werden Zeugen und Sachverständige geladen. Beweispersonen, die einer verbandlichen Erscheinenspflicht nicht unterliegen, werden eingeladen, zur Verhandlung zu erscheinen. Beweispersonen sind darauf hinzuweisen, dass sie vom DMSB nach den Sätzen des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen i.d.F. vom 1.10.1969 (BGBl. I S. 1756) entschädigt werden. § 13 Vertretung Jede Partei kann sich durch eine volljährige unbeschränkt geschäftsfähige Person vertreten lassen. Das Schiedsgericht kann einen ihm ungeeignet erscheinenden Bevollmächtigten zurückweisen und kann der Partei anheimgeben, entweder selbst zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen oder einen anderen geeigneten Vertreter zu bestellen. Als Bevollmächtigter kann insbesondere ein bei einem Gericht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassener Rechtsanwalt in jeder Lage des Verfahrens bestellt werden. Das Zurückweisungsrecht gilt dann nicht. Eine vom Schiedsgericht getroffene Kostenentscheidung erfasst nicht die Kosten einer solchen Vertretung oder anwaltschaftlichen Beratung. Diese Kosten trägt diejenige Partei, welche den Auftrag an den Bevollmächtigten erteilt hat. Von dieser Regelung wird ein evtl. Ersatzanspruch nach dem staatlichen Recht nicht berührt. Soll das Schiedsgericht über einen solchen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch entscheiden, so bedarf es hierzu einer besonderen Schiedsabrede zwischen den Parteien sowie des Einverständnisses des Schiedsgerichts. 66 Teil 1 Ein Bevollmächtigter, der nicht Mitglied eines Anschlussvereins oder ständiger Verfahrensbevollmächtigter des DMSB ist, muss dem Schiedsgericht eine schriftliche Vollmacht vorlegen. § 14 Grundsätzliche Nichtöffentlichkeit Die mündliche Verhandlung vor dem Schiedsgericht ist nicht öffentlich. Das Schiedsgericht kann Zuhörer zulassen. § 15 Verfahrensgestaltung Das Schiedsgericht hat den Sachverhalt ausreichend zu erforschen, die allgemein gültigen Verfahrensgrundsätze zu beachten und den Beteiligten ausreichend das rechtliche Gehör zu gewähren. Im Übrigen gestaltet das Schiedsgericht sein Verfahren nach seinem freien Ermessen. Es kann Vorschriften der Zivilprozessordnung sinngemäß heranziehen. § 16 Ablehnung eines Schiedsrichters Die Ablehnung des Schiedsgerichts im Ganzen ist unzulässig. Wird ein Schiedsrichter abgelehnt, so soll er sich zur Ablehnung äußern. Seine Stellungnahme ist beiden Parteien zuzuleiten. Das Schiedsgericht kann die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit für begründet erklären. Bei dieser Entscheidung wirkt der Stellvertreter des abgelehnten Schiedsrichters mit. Dieser tritt dann an die Stelle des abgelehnten Schiedsrichters. Erachtet das Schiedsgericht die Ablehnung für unbegründet, so kann es dem Verfahren Fortgang geben. Es kann dem Ablehnenden auch eine Frist zur Einleitung des staatsgerichtlichen Ablehnungsverfahrens bestimmen und bis zu dessen rechtskräftiger Erledigung das Verfahren aussetzen. § 17 Protokoll Über die mündliche Verhandlung wird ein Protokoll aufgenommen, dessen Inhalt der Vorsitzende diktiert. Ein Diktat auf Tonträger ist zulässig. Das Protokoll soll enthalten: a) die Bezeichnung und Besetzung des Schiedsgerichts; b) Ort, Datum und Uhrzeit des Beginns der Verhandlung; c) die Bezeichnung des Streitgegenstandes; d) die Namen der erschienenen Personen, gesetzlichen Vertreter oder Bevollmächtigten; e) die Erklärungen der Parteien, dass das Schiedsgericht ordnungsgemäß besetzt und zuständig ist; f) die Erklärung der Parteien zur Höhe des Streitwertes sowie dessen Festsetzung durch das Schiedsgericht; g) den Inhalt eines evtl. abgeschlossenen Vergleichs; SchGO h) die von den Parteien gestellten Anträge und die wesentlichen Erklärungen; i) den wesentlichen Inhalt von Zeugen- und Sachverständigenaussagen; j) den wesentlichen Inhalt des Ergebnisses eines Augenscheins; k) die Bezeichnung von Urkunden, die bei der Beweisaufnahme verlesen oder sonst zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden sind; l) die Feststellung sonstiger wesentlicher Prozesshandlungen; m) die Erklärung der Parteien, dass ihnen rechtliches Gehör gewährt worden ist; n) die Formel des bekannt gegebenen Schiedsspruchs oder den Beschluss, wann und wie er bekannt gegeben wird; o) die Uhrzeit des Verhandlungsschlusses. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und von einem evtl. bestellten Protokollführer zu unterzeichnen. Ist vom Schiedsgericht ein einzelner Schiedsrichter mit der Vornahme einer Beweisaufnahme beauftragt worden, so hat dieser die entsprechende Niederschrift zu unterschreiben. § 18 Vergleich Im Interesse des Verbandsfriedens soll das Schiedsgericht versuchen, den Streit durch einen möglichen Vergleich zu beenden. Ein Vergleich ist in die Niederschrift aufzunehmen, zu verlesen und von den Beteiligten zu genehmigen. Hat er einen vollstreckungsfähigen Inhalt, so soll sich der Schuldner gemäß § 1044 a ZPO der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich unterwerfen. Der Vergleich ist unter Angabe des Tages des Zustandekommens von sämtlichen Schiedsrichtern und von den Parteien (ihren Bevollmächtigten) zu unterschreiben. Auf die Niederlegung beim staatlichen Gericht kann verzichtet werden. In diesem Fall hat der Vergleich nur die Wirkungen eines außergerichtlichen Vergleichs. § 19 Erlass des Schiedsspruchs Vor dem Erlass eines Schiedsspruchs erhalten die Parteien Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme. Materiell stützt das Schiedsgericht seine Entscheidung auf das einschlägige Verbandsrecht; es berücksichtigt die ungeschriebenen Regeln des Motorsports, soweit sie eine allgemeine Anerkennung und Auslegung gefunden haben. Im Übrigen können Grundsätze des einschlägigen materiellen staatlichen Rechts herangezogen werden. Bei der Beratung und Beschlussfassung dürfen nur die entscheidenden Mitglieder des Schiedsgerichts zugegen sein. Sie haben das Beratungsgeheimnis zu wahren. Der schriftlich abzufassende Schiedsspruch soll enthalten: a) die Bezeichnung des Schiedsgerichts und die Namen der Schiedsrichter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben; b) die Bezeichnung der Verfahrensbeteiligten (Vor- und Zuname, Beruf und Anschrift), ggfs. der gesetzlichen Vertreter und der Verfahrensbevollmächtigten (Vorund Zuname, Beruf, Anschrift); c) die Entscheidungsformel mit dem Ausspruch über die Kosten; d) eine kurze Darstellung des Sachverhalts, evtl. wie er sich aufgrund der Beweisaufnahme ergeben hat; e) die Entscheidungsgründe. Der Schiedsspruch ist von den Schiedsrichtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Der Tag der letzten Unterschrift ist zu vermerken. § 20 Kosten des Verfahrens Die erstattungsfähigen Kosten des Verfahrens trägt der Unterlegene. Bei teilweisem Unterliegen und Obsiegen kann das Schiedsgericht beiden Parteien einen Teil der Kosten auferlegen. Wer die Schiedsklage zurücknimmt, trägt die bis zur Rücknahme entstandenen Kosten. Der Streitwert wird vom Schiedsgericht festgesetzt. Er soll bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten zwischen 2.000,– EUR und 20.000,– EUR festgesetzt werden. Die Schiedsrichter erhalten unabhängig von der Höhe des festgesetzten Streitwertes für jeden verhandelten bzw. im schriftlichen Verfahren entschiedenen Fall: 400,– EUR der Vorsitzende, je 250,– EUR die Beisitzer. Für jeden weiteren Verhandlungstag in derselben Sache erhöht sich die Vergütung jeweils um die Hälfte pro Verhandlungstag. Erstattungsfähige Kosten (oben Abs. 1) sind: die Kosten für Beweispersonen oder Beweismittel sowie ein Gerichtskostenbetrag, dessen Höhe sich aus dem Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz für eine vergleichbare Tätigkeit eines Zivilgerichts in erster Instanz ergibt. § 13 Abs. 3 bleibt unberührt. § 21 Niederlegung des Schiedsspruchs/ Schiedsvergleichs Die Parteien können auf die Niederlegung des Schiedsspruchs verzichten. In diesem Fall ergibt sich hinsichtlich des Schiedsspruchs eine verbandsrechtliche Folgepflicht. Je eine Ausfertigung des Schiedsspruchs, die von den bei der Entscheidung mitwirkenden Schiedsrichtern unterschrieben worden sind, ist den Parteien durch einen Gerichtsvollzieher zuzustellen. Den Auftrag hierzu erteilt der Vorsitzende im eigenen und im Namen der übrigen Schiedsrichter. Die Urschrift (der von den Schiedsrichtern unterschriebenen) Entscheidung ist mit den Zustellungsurkunden zu verbinden und vom Vorsitzenden im eigenen und im Namen der übrigen Schiedsrichter auf der Geschäftsstelle des zuständigen staatlichen Gerichts niederzulegen. Teil 1 67 SchGO Eine Ablichtung der Bestätigung über die Niederlegung übersendet der Vorsitzende an die Parteien bzw. an deren Zustellungsbevollmächtigte. Ein Schiedsvergleich (§ 18 Abs. 2 SchGO) wird nicht zugestellt; er wird auf der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts niedergelegt. § 22 Zuständiges Staatsgericht Zuständiges staatliches Gericht für die Niederlegung des Schiedsspruchs (Schiedsvergleichs), für die vom Schiedsgericht für erforderlich erachteten richterlichen Handlungen (§ 1036 ZPO), ferner für die gerichtlichen Entscheidungen über die Ablehnung von Schiedsrichtern sowie zum Erlass der in § 1045 ZPO bezeichneten Beschlüsse ist das Landgericht Frankfurt am Main. Für die richterliche Vernehmung, evtl. Vereidigung von Zeugen oder Sachverständigen oder für die eidliche Parteivernehmung ist abweichend von Abs. 1 das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der zu Vernehmende seinen Wohnsitz oder bei Fehlen eines solchen seinen Aufenthalt hat. II. VERTRAGLICHES SCHIEDSGERICHT § 23 Schiedsvereinbarung Die Schiedsgerichtsordnung in der Satzung gilt in anderen als Ordnungsstreitigkeiten wegen fehlender Mitgliedschaft nicht für die Einzelmitglieder der angeschlossenen Vereine; sie hat ferner keine Verbindlichkeit in den nichtkorporativen Streitigkeiten der der Schiedsgerichtsordnung unterworfenen Personen. In diesen Fällen besteht die Möglichkeit, die Zuständigkeit des beim DMSB gebildeten Schiedsgerichts zu vereinbaren (§ 1027 ZPO). Erhebt in solchen Fällen der Kläger eine Schiedsklage, so setzt der Vorsitzende des Schiedsgerichts beiden Parteien eine Frist zur Vorlage des von diesen unterschriebenen Schiedsvertrages, in dem sie sich für diese Streitigkeit der Schiedsgerichtsordnung unter Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit unterwerfen. § 24 Bildung des Schiedsgerichts § 7 SchGO gilt entsprechend. 68 Teil 1 Jugendordnung der dmsj - deutsche motor sport jugend 1.Name Die dmsj – deutsche motor sport jugend ist die Jugendorganisation des DMSB – Deutscher Motor Sport Bund e.V. 2. Aufgaben Die dmsj führt und verwaltet sich im Rahmen der DMSBSatzung und dieser Jugendordnung selbständig und vertritt ihre Interessen nach innen und außen. Die Aufgaben der dmsj sind unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen, sozialen Rechtsstaates im Einzelnen: 2.1Die Wahrnehmung von Aufgaben der Jugenderziehung, der überfachlichen Jugendarbeit, der Jugendhilfe und des Jugendsports. 2.2Die Erziehung zu verantwortungsbewusstem Verhalten im Straßenverkehr, insbesondere durch Vermittlung entsprechender fahrtechnischer Kenntnisse und einschlägiger Vorschriften. 2.3Die vorrangige Beachtung des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen, die Vermittlung eines möglichst sparsamen Umganges mit Material und sonstigen natürlichen Ressourcen als Ziel der Ausbildung junger Motorsportler, sowie die strikte Beachtung sämtlicher für die Ausübung des Motorsports relevanter umweltschutzrechtlicher Bestimmungen und Vorschriften. 2.4Die Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen, insbesondere der Deutschen Sportjugend (dsj) im Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) sowie in den jeweiligen Landessportbünden (LSB). 2.5Die Aus- und Weiterbildung von Übungsleitern und Trainern. 3. Zugehörigkeit Zur dmsj gehören alle jugendlichen Vereinsmitglieder der DMSB-Mitgliedsverbände und -vereine bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, die gewählten Vorstandsmitglieder, die gewählten Jugendleiter der DMSB-Trägervereine (ADAC, AvD, DMV), der Landesmotorsportfachverbände, sonstiger Motorsportverbände und sonstiger Mitglieder, sowie die ebenfalls gewählten Jugendleiter in den angeschlossenen Vereinen. Die Zugehörigkeit jugendlicher Vereinsmitglieder endet automatisch am 31.12. des Jahres, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird. 4. Organe Die Organe der dmsj sind: 4.1 die Vollversammlung, 4.2 der Vorstand. 5. dmsj-Vollversammlung Die Vollversammlung ist das oberste Organ der dmsj. 5.1Zusammensetzung Die Vollversammlung bilden: 5.1.1 der Vorstand der dmsj, 5.1.2 je drei Vertreter der Trägervereine, 5.1.3 m indestens je ein Vertreter der Jugendorganisationen der Landesmotorsportfachverbände. Pro angefangene 1000 jugendliche Verbandsmitglieder wird eine Vertreterstimme erteilt. Max. sind 3 Vertreterstimmen möglich, 5.1.4 e in Vertreter der Jugendorganisationen sonstiger Motorsportverbände, 5.1.5 ein Vertreter der Jugendorganisationen sonstiger Mitglieder. 5.2Stimmberechtigung Stimmberechtigt sind der Vorstand und alle Delegierten bei der Vollversammlung der dmsj mit je einer Stimme. Eine Stimmübertragung ist bei schriftlicher Bevollmächtigung innerhalb der einzelnen unter Ziffer 5.1.1 bis 5.1.5 genannten Vertretergruppen zulässig. Hat ein Trägerverein bzw. ein Landesmotorsportfachverband mehr als eine Delegiertenstimme, so soll er diese bzw. eine davon durch einen Jugendlichen/ jungen Erwachsenen ab 16 bis 27 Jahren vertreten lassen. Die ordnungsgemäß einberufene Vollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 5.3Aufgaben 5.3.1 Festlegung der Richtlinien der Arbeit des Vorstandes 5.3.2 E ntgegennahme der Berichte des Vorstandes 5.3.3 Aussprache über die Berichte des Vorstandes 5.3.4 Genehmigung des Haushaltsvoranschlages 5.3.5 Entlastung des Vorstandes 5.3.6 Wahl des Vorstandes Teil 1 69 Jugendordnung 5.3.7 Wahl der Kassenprüfer 5.3.8 Erarbeitung von Änderungen oder Ergänzungen in der dmsj Jugendordnung, die der Bestätigung der DMSB-Mitgliederversammlung bedürfen 5.3.9 Beschlussfassung über fristgemäß eingereichte Anträge 5.4Einberufung 5.4.1 Jedes Jahr findet vor der DMSB-Mitgliederversammlung, die ordentliche Vollversammlung statt, die vom Vorsitzenden mindestens vier Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen wird. 5.4.2 Eine außerordentliche Vollversammlung muss einberufen werden, wenn die Hälfte der Mitglieder der Vollversammlung oder die Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes dies schriftlich verlangen, wobei Zweck und Gründe für die Versammlung angegeben werden müssen. 5.5Anträge 5.5.1 Antragsberechtigt sind, gemäß Punkt 5 dieser Jugendordnung, alle Mitglieder der Vollversammlung. 5.5.2 Anträge sind schriftlich und mit Begründung spätestens drei Wochen vor dem Termin der Vollversammlung beim Vorstand einzureichen. 5.5.3 Dringlichkeitsanträge bedürfen einer 2/3-Mehrheit der Vollversammlung. 6.Vorstand 6.1Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden (1. Vorstandsmitglied) und fünf weiteren Vorstandsmitgliedern (2., 3., 4., 5., 6. Vorstandsmitglied) mit folgenden Ressorts: - Finanzen/Verwaltung, - Automobilsport, - Motorradsport, - Aus- und Weiterbildung, - Jugendsprecher. Das DMSB-Präsidiumsmitglied für Jugendförderung und Breitensport ist kooptiertes Mitglied im Vorstand. Der Vorstand beruft aus den Reihen der Vorstandsmitglieder einen Stellvertreter des Vorsitzenden für jeweils ein Jahr und beschließt die Verteilung der Ressorts auf die Vorstandsmitglieder. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter nach den Ressortzuständigkeiten aus. 70 Teil 1 6.2Aufgaben Dem Vorstand obliegt die Leitung der dmsj sowie die Organisation der Deutschen Motor Sport Jugendmeisterschaften in Abstimmung mit dem DMSB-Präsidium. Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. 6.3Wahlen Der Vorstand wird von der Vollversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Wahlen müssen durch die DMSB-Mitgliederversammlung bestätigt werden. Das Vorstandsmitglied Jugendsprecher darf zum Zeitpunkt der Wahl nicht älter als 25 Jahre sein. Von jedem Trägerverein muss mindestens eine Person in den Vorstand gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet während der Wahlperiode ein Mitglied des Vorstandes aus, kann die Vollversammlung für die restliche Amtsdauer ein Ersatzmitglied wählen. 7.Kassenprüfer Die Vollversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die jeweils verschiedenen DMSB-Mitgliedsorganisationen angehören müssen. Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit des Rechnungswesens. Sie prüfen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses. Die Kassenprüfer werden auf 2 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. 8.Finanzen Im Haushalt des DMSB e.V. werden Mittel ausgewiesen, die der dmsj zur Verfügung gestellt werden. Die dmsj entscheidet selbständig über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel im Sinne dieser Jugendordnung. 9.Schlussbestimmungen 9.1Für die dmsj gelten im Übrigen die Grundsätze der DMSB-Satzung. 9.2 Die geänderte Jugendordnung tritt gemäß Beschluss der dmsj Vollversammlung vom 28. Februar 2010 und nach anschließender Bestätigung durch die DMSBMitgliederversammlung im April 2011 in Kraft. Der dann amtierende Vorstand ist ermächtigt, die Zuordnung der Ressorts unter sich selbst zu beschließen. Soweit in dieser Jugendordnung von einer männlichen Form die Rede ist, ist selbstverständlich die weiblich Form mit umfasst. Anti-Doping-Bestimmungen Die Dopingbestimmungen sind auf der Homepage www.dmsb.de sowie auf Anforderung bei der Geschäftsstelle des DMSB erhältlich. Teil 1 71 DMSB-Motorradsport-Lizenzbestimmungen 2013 INHALTSVERZEICHNIS 1.LIZENZVERTRAG 1.1 1.2 1.3 Lizenzerteilung / Lizenzsystem Änderungsvorbehalt Gebühren 2.FAHRER-LIZENZEN 2.1 2.1.1 2.1.2 2.1.3 2.1.4 2.1.5 2.1.6 2.1.7 2.1.8 2.1.9 2.1.10 2.1.11 2.2 2.2.1 2.2.2 2.2.3 2.2.4 2.2.5 2.2.6 2.2.7 2.2.8 Allgemeines Lizenzpflicht Lizenzsystem Räumlicher Geltungsbereich Zeitlicher Geltungsbereich Hochstufung, Rückstufung Lizenz für ausländische Antragsteller/Freigabe Minderjährige Antragsteller/gesetzliche Vertreter Überschreitung der Höchstaltersgrenze Medizinische Untersuchung Grundversicherung Form der Antragstellung Lizenzarten DMSB Veranstaltungslizenz (V-Lizenz) Internationale-Veranstaltungslizenz (V-Lizenz) FIM- bzw. UEM-Meisterschaftsveranstaltungslizenz C-Lizenz B-Lizenz Inter-H-Lizenz Inter-Lizenz (I-Lizenz) FIM/UEM Meisterschafts-Lizenz BEWERBER LIZENZEN 3. 3.1 3.1.1 3.1.2 3.2 3.3 3.4 Club- bzw. Team-Bewerberlizenz Antragstellung Gültigkeit einer Nationalen Bewerberlizenz Gültigkeit einer Int. Team-Bewerber-Lizenz Pflichten der Veranstalter gegenüber den Bewerbern Bewerber-Angaben 4. SONSTIGE LIZENZEN UND AUSWEISE 72 Teil 1 Lizenzbestimmungen 1. LIZENZVERTRAG Die Bezeichnungen Antragsteller sowie Lizenznehmer in den nachfolgenden Artikeln stehen sowohl für weibliche als auch für männliche Personen. Die Sportabteilungen der Verbände (ADAC, AvD, DMV, ACV, ADMV und VFV) werden in den nachfolgenden Artikeln als Sportabteilung bezeichnet. 1.1 Lizenzerteilung / Lizenzsystem 1. Der Lizenznehmer erhält die Lizenz bei Erfüllen der Erteilungsvoraussetzungen durch Vertrag (Lizenzvertrag) mit dem DMSB. Bei bestehender Mitgliedschaft im ADAC, AvD, DMV, ADMV, ACV, VFV oder einem der Korporativ-/Ortsclubs des AvD/DMV, ist auf dem Fahrer-/Beifahrer- und Bewerberlizenzantrag unbedingt die gültige Mitgliedsnummer anzugeben. Sportwartlizenzanträge sind in jedem Fall über die jeweils zuständige Sportabteilung einzureichen. Besteht keine Mitgliedschaft (ausgenommen Sportwarte) oder wird auf dem Fahrer-/Beifahrer- bzw. Bewerberlizenzantrag die gültige Mitgliedsnummer nicht angegeben, wird eine höhere Lizenzgebühr erhoben. Eine nachträgliche Berücksichtigung der Mitgliedschaft nach Erteilung der Lizenz ist nicht möglich. 2. Der Antrag auf Abschluss des Lizenzvertrages wird abgelehnt, wenn die Erteilungsvoraussetzungen nicht gegeben sind bzw. eine Suspendierung durch den DMSB erfolgt ist. Er kann auch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abgelehnt werden. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem DMSB unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der Abschluss des Vertrages nicht zugemutet werden kann. 3. Wenn eine der zur Erteilung der Lizenz erforderlichen Voraussetzungen nachträglich wegfällt, wird die Lizenz ungültig. Sie ist dann dem DMSB unverzüglich einzureichen. 1.2Änderungsvorbehalt Der DMSB bzw. die FIM/UEM behält sich vor, die Bestimmungen und sportlichen Regeln (auch im Laufe eines Kalenderjahres) zu ändern und zu ergänzen. Änderungen und Ergänzungen der Bestimmungen werden in den DMSB-Publikationen bekannt gemacht, schriftlich mitgeteilt bzw. auf der DMSB-Homepage veröffentlicht. 1.3Gebühren Für die Ausstellung jeder Lizenz wird eine Gebühr erhoben, die im Voraus zu entrichten ist. Neben den DMSBGebühren sind folgende Leistungen beinhaltet: a. Bezugsgebühren für die DMSB Publikationen „Vorstart“, DMSB-Motorradsport-CD-ROM (gilt nicht für V- und C-Lizenz) b.Sportunfall-Versicherungsprämie 2. FAHRER-LIZENZEN 2.1Allgemeines 2.1.1 Lizenzpflicht Jede Person, die sich an vom DMSB, der FIM oder der UEM bzw. einer ihrer Mitgliedsföderationen genehmigten Motorradsportveranstaltung als Fahrer oder Beifahrer bzw. Motoballspieler beteiligen will, muss im Besitz einer Lizenz sein. Die Lizenzen sind nicht übertragbar und können bei Missbrauch, Verstoß gegen die Sportgesetze oder bei Eintritt von gesundheitlichen Schäden einbehalten bzw. entzogen werden. 2.1.2 Lizenzsystem Der DMSB stellt FIM-/UEM-Meisterschaftslizenzen, InterLizenzen (International), Inter-H-Lizenzen (Internationale Lizenz zur Teilnahme an Gleichmäßigkeitsprüfungen mit historischen Motorrädern), B-Lizenzen (Europa-offen) sowie C-Lizenzen (National/Clubsport) aus. Darüber hinaus können C- und V-Lizenzen (Veranstaltungslizenz) auch bei einer Veranstaltung vom jeweiligen Veranstalter im Auftrag des DMSB vor Ort ausgegeben werden. 2.1.3 Räumlicher Geltungsbereich (1) Die Internationale Lizenz ist weltweit für alle International ausgeschriebenen Wettbewerbe sowie bei "Europa-offener" Ausschreibung der Kategorie A (siehe UEM/FIM Bestimmungen) gültig. (2) Mit der Ausgabe einer Internationalen Lizenz erteilt der DMSB dem Lizenzinhaber eine Dauerstartgenehmigung für alle internationalen Wettbewerbe, jedoch nur soweit diese ordnungsgemäß im Sportkalender der FIM/UEM eingetragen sind. Diese Genehmigung erlischt, wenn sie nicht früher widerrufen wird, mit Beendigung des Lizenzvertrages. Für FIM-Weltmeisterschafts-Wettbewerbe und UEM-Europameisterschafts-Wettbewerbe ist eine besondere Genehmigung erforderlich (Auslandsstartgenehmigung). Bei FIM-/UEM-Veranstaltungslizenznehmern wird die Startgenehmigung automatisch auf der Veranstaltungs-Lizenz erteilt. (3) Der Geltungsbereich der B-Lizenz und die damit verbundene Dauerstartgenehmigung beschränkt sich auf die Teilnahme an Veranstaltungen im Inland sowie auf „Europa-offen“ ausgeschriebene Veranstaltungen der Kategorie B (siehe UEM/FIM Bestimmungen) im europäischen Ausland, sofern diese im UEM-Terminkalender veröffentlicht sind. (4)Der Geltungsbereich der C-Lizenz beschränkt sich ausschließlich auf nationale Wettbewerbe im Zuständigkeitsbereich des DMSB sowie auf Clubsportwettbewerbe. (5) Der Geltungsbereich der Veranstaltungslizenz ist auf Wettbewerbe des DMSB (Inter-/B-Lizenz) beschränkt. Teil 1 73 Lizenzbestimmungen 2.1.4 Zeitlicher Geltungsbereich (1) Alle Lizenzen (ausgenommen Veranstaltungslizenzen) werden grundsätzlich als Jahreslizenzen ausgegeben. Sie gelten jeweils vom 01.01., bzw. dem Tag der Ausstellung, bis zum 31.12. eines Kalenderjahres. 2.1.5 Hochstufung, Rückstufung (1) Eine Hochstufung in eine höhere Lizenzklasse oder die zusätzliche Ausstellung einer FIM- oder UEMMeisterschaftslizenz im Laufe eines Kalenderjahres ist bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen möglich, bedarf aber der gesonderten Antragstellung. Eine Rückstufung im nachfolgenden Kalenderjahr ist jedoch in der Regel ausgeschlossen. (2) Eine Rückstufung – als solche gilt auch ein Antrag auf Verbleib in der niedrigeren Lizenzklasse bei einer unter Berücksichtigung vorstehender Festlegungen notwendigen höheren Eingruppierung – von der Inter-Lizenzklasse in die B-Lizenzklasse ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich, wenn dem die Festlegungen gemäß (1) nicht entgegenstehen. (3) Für die Einstufung der Fahrer in die Lizenzklassen (Inter- bzw. B-Lizenz) gelten nachstehende Qualifikationskriterien: Inter-Lizenz Die Beantragung einer Inter-Lizenz ist im Grundsatz vorgeschrieben für Fahrer, die in einer oder mehreren Wettbewerbsarten eines oder mehrere der nachstehenden Qualifikationskriterien erfüllen: Für Fahrer, die in dem, dem Gültigkeitszeitraum der Lizenz vorangegangenen Jahr: a. bei einem FIM-Prädikatwettbewerb im Ausland an den Start gegangen sind; b. im Besitz einer von einer anderen Föderation ausgestellten Inter-Lizenz waren; c. im Besitz einer Inter-Lizenz waren und in der Endwertung eines DMSB-Prädikates in der 1. Hälfte der Meisterschaftstabelle platziert sind bzw. punktgleich mit dem letztgenannten Fahrer der 1. Hälfte waren; d. im Besitz einer B-Lizenz waren und aufgrund Ihrer Erfolge von dem zuständigen DMSB-Fachausschuss für den Aufstieg in die Inter-Lizenzklasse nominiert werden. Die Beantragung einer Inter-Lizenz ist möglich für Fahrer, die in einer oder mehreren Wettbewerbsarten eines oder mehrere der nachfolgenden Qualifikationskriterien erfüllen: Für Fahrer, die a. bereits in der Vergangenheit im Besitz einer InterLizenz waren. Sofern der Antragsteller innerhalb der dem Antrag vorhergehenden 3 Kalenderjahren keine Lizenz beantragt hat, erfolgt automatisch die Rückstufung von der Interlizenz auf die B-Lizenz. 74 Teil 1 b. in dem, dem Gültigkeitszeitraum der Lizenz vorangegangenen Jahr während der kompletten Saison im Besitz der B-Lizenz waren und in der Endwertung eines (auch) für die B-Lizenzklasse ausgeschriebenen Prädikatwettbewerbes in der ersten Hälfte der Abschlusstabelle lagen bzw. punktgleich mit dem letztgenannten Fahrer der ersten Hälfte waren; (gilt nicht für Trial). Eine Hochstufung von C- auf Interlizenz ist ausgeschlossen. 2.1.6 Jahreslizenz für ausländische Antragsteller / Freigabe (1) Freigabe für die Erlangung einer deutschen Lizenz für ausländische Fahrer Ausländische Antragsteller haben gemäß dem Internationalen Sportgesetz der FIM bei Beantragung einer Jahreslizenz eine Genehmigung (Freigabe) Ihrer Heimat-Föderation (FMN) vorzulegen, welche dem DMSB die Ausstellung der Jahreslizenz erlaubt. Aus dieser Freigabe muss hervorgehen, ob eine Nationale oder eine Internationale Lizenz erteilt werden darf. Diese Freigabe ist auch dann erforderlich, wenn die Antragsteller in ihrem Heimatland noch keine Lizenz hatten. (2) Ausländische Antragsteller müssen anhand einer Kopie der Versicherungs-Police nachweisen, dass eine Krankenversicherung abgeschlossen wurde, die in Deutschland alle ambulanten sowie stationären Heilund Behandlungskosten mit unbegrenzter Deckung übernimmt (Achtung: Eine Auslandsreise-Krankenversicherung ist nicht ausreichend). Die Versicherungspolice ist dem DMSB und/oder Veranstalter auf Verlangen vorzuweisen. (3)Freigabe für die Erlangung einer ausländischen Lizenz für deutsche Fahrer Für die Ausstellung einer Lizenz an Lizenznehmer mit deutscher Staatsbürgerschaft ist für das jeweilige Kalenderjahr eine Freigabe des DMSB erforderlich, welche an die entsprechende ausländische Föderation erteilt werden muss. Anträge hierfür senden Sie unter Angabe der persönlichen Daten und der gewünschten Lizenzart/Disziplin sowie des lizenzausstellenden Landes an die DMSB-Geschäftsstelle. Ein entsprechendes Formular steht Ihnen als Download unter www.dmsb.de, Lizenzbestimmungen Motorradsport, zur Verfügung. 2.1.7. Minderjährige /gesetzliche Vertreter Minderjährige, die erstmalig eine Fahrerlizenz beantragen, müssen dem Lizenzantrag eine Fotokopie ihrer Geburtsurkunde beifügen und benötigen für die Lizenzbeantragung und für die Teilnahme an den Veranstaltungen die schriftliche Zustimmung beider gesetzlichen Vertreter. Falls ein Elternteil der alleinige gesetzliche Vertreter ist, muss generell eine Kopie eines gültigen Sorgerechtsbeschlusses dem Erstantrag beigefügt werden. Änderungen Lizenzbestimmungen hinsichtlich des mitgeteilten Sorgerechts sind dem DMSB unverzüglich mitzuteilen und durch Vorlage von Unterlagen nachzuweisen. 2.1.8. Überschreitung der Höchstaltersgrenze Die Verlängerung bzw. Neuausstellung einer Lizenz über die für die verschiedenen Lizenzarten festgelegte Altersgrenze von 70 Jahren hinaus ist nur möglich, wenn der Antragsteller innerhalb der letzten 5 Jahre vor Erreichen dieser Altergrenze, bzw. vor der Antragstellung zumindest sporadisch in der betreffenden oder einer verwandten Disziplin an Motorradsport-Veranstaltungen teilgenommen hat. Die Lizenz an ältere Fahrer wird grundsätzlich disziplinoder wettbewerbsbezogen ausgestellt. Die Einschränkung der Gültigkeit der Lizenz auf bestimmte Hubraumoder Wettbewerbsklassen bleibt außerdem vorbehalten. Neben der für jeden Lizenzantrag notwendigen ärztlichen Bestätigung der Tauglichkeit zur Teilnahme an Motorradsport-Veranstaltungen (außer für C- und V-Lizenzen) ist eine besondere ärztliche Untersuchung durch den Verbandsarzt des DMSB oder durch einen von ihm benannten Arzt notwendig zur Beurteilung, ob der Antragsteller einem Fahrer gleichzustellen ist, der die Altersgrenze gerade erreicht. 2.1.9. Medizinische Untersuchung Die Tauglichkeit zur Teilnahme an Motorradsport-Veranstaltungen muss durch einen Arzt zeitnah auf dem Lizenzantrag bestätigt werden (ausgenommen V- und C-Lizenz). Grundlage hierfür ist das Beiblatt für die medizinische Untersuchung im Motorradsport (BUM). Anmerkung: Das Beiblatt verbleibt zur Archivierung beim untersuchenden Arzt. Wichtige Hinweise zur Medizinischen Eignungsuntersuchung! Die Untersuchung muss von einem approbierten und in Deutschland zugelassenen Arzt durchgeführt werden. Aus dem auf dem Lizenzantrag befindlichen obligatorischen Arztstempel, muss in jedem Fall der Name des untersuchenden Arztes hervorgehen. 2.1.10.Unfallversicherung / Auslandsreisekrankenversicherung (1) Der DMSB hat einen Gruppenunfallversicherungsvertrag (Sportunfallversicherung mit der Gothaer Allgemeine Versicherung AG) abgeschlossen. Im Rahmen der Gothaer Unfallversicherungs-Bedingungen (GUB 2008), den Zusatzbedingungen für die Gruppen-Unfallversicherung und den nachfolgenden Bestimmungen wird damit Versicherungsschutz gegen die wirtschaftlichen Folgen körperlicher Sportunfälle, von denen die versicherten Personen (vgl. Abs.2) bei der versicherten Tätigkeit (vgl. Abs.3) betroffen werden, gewährt. (2) Versichert sind Motorsportler, die im Besitz einer vom DMSB ausgestellten gültigen Fahrer- oder Beifahrerlizenz sind. (3) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Unfälle, welche die versicherten Lizenzinhaber bei der Teilnahme an den vom DMSB e.V. oder einer seiner Mitgliedsorganisationen gemäß § 4 Abs. 1 DMSBSatzung, den ADAC-Gau/-Regionalclub, bzw. FIA/FIM/ UEM oder einer Mitgliedsföderation der FIA/FIM/UEM durchgeführten und genehmigten motorsportlichen Veranstaltungen, einschließlich des dazu gehörenden offiziellen Trainings, erleiden. Versichert sind hierbei die Unfälle, von denen die Versicherten in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Gebrauch des Fahrzeuges und während der Veranstaltung betroffen werden. (4)Versicherungsleistungen Die Versicherungssummen betragen je versicherte Person Euro 64.000,– für den Vollinvaliditätsfall Euro 32.000,– für den Invaliditätsfall Euro 16.000,– für den Todesfall Euro 10.000,– für Heilkosten Euro 4.000,– für Krankenrückführungskosten Euro 2.500,– für Rückführungskosten im Todesfall Euro 3.000,– für Bergungskosten Euro 1.500,– für Kurbeihilfe Euro 1.000,– für Sofortleistung bei schweren Verletzungen (5) Änderungen der AUB 2008 In Abänderung von Ziffer 5.1.5 AUB 2008 sind Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie sich als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeuges an Fahrtveranstaltungen einschließlich der dazugehörigen Übungsfahrten beteiligt, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt, versichert. (6) Beschreibung der Leistungsarten a) Heilkosten Heilkostenersatz wird nur insoweit gewährt, als andere Kostenträger (z.B. Krankenversicherer, private Unfallversicherer im Rahmen der Unfall-Heilkostenversicherung, Beihilfe- und Versorgungseinrichtungen) ihre Leistungen voll erfüllt haben und diese zur Deckung der entstandenen Kosten nicht ausgereicht haben. Soweit ein Anspruch auf Heilkostenersatz im Rahmen dieses Vertrages besteht, werden für die Behebung der Unfallfolgen die innerhalb des ersten Jahres nach dem Unfall erwachsenden notwendigen Kosten des Heilverfahrens, für künstliche Glieder und anderweitige nach ärztlichem Ermessen erforderliche Anschaffungen bis zum versicherten Betrag für jeden Versicherungsfall ersetzt. Als Kosten des Heilverfahrens gelten Arzthonorare, soweit sie nach einer amtlichen Gebührenordnung unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Versicherten begründet sind, Kosten für Arzneien und sonstige ärztlich verordnete Heilmittel, Verbandszeug, notwendige Krankentransporte, stationäre Behandlung und Verpflegung sowie für Rönt- Teil 1 75 Lizenzbestimmungen genaufnahmen. Die Kosten für stationäre Krankenhausbehandlung werden im Rahmen der Sätze der allgemeinen Pflegekasse erstattet. Ausgeschlossen vom Heilkostenersatz sind: – Selbstbeteiligungen (z.B. Rezeptgebühren, Fahrtkosten zur ambulanten oder stationären Behandlung, therapeutische Behandlungen jeglicher Art) sowie Beitragsrückvergütungen bei Krankenversicherungen, Verlust und Abhandenkommen von Prothesen aller Art (auch Zahnprothesen), – Die Kosten für Nahrungs- und Genussmittel, für Bade- und Erholungsreisen sowie für Krankenpflege, soweit nicht die Zuziehung von beruflichem Pflegepersonal ärztlich angeordnet wird. Bei Verlust von Zähnen wird bei Kindern die in Absatz 2 genannte Frist von einem Jahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres verlängert. b) Krankenrückführungskosten Die Kosten für den Rücktransport in eine in der Nähe des Heimatortes des Verunfallten liegende Klinik bzw. Spezialklinik werden nur dann übernommen, wenn aus medizinischer Notwendigkeit und auf ärztliche Anordnung eine Verlegung in ein anderes Krankenhaus notwendig ist und/oder soweit der Krankenversicherer oder ein anderer Kostenträger seine vertraglichen Leistungen erfüllt hat und diese zur Deckung der entstandenen Kosten nicht ausgereicht haben. c) Rückführungskosten im Todesfall Die Überführung eines durch Unfall Verstorbenen an seinen Wohnsitz. d) Bergungskosten Voraussetzung für die Leistung ist, dass die versicherte Person einen unter den Vertrag fallenden Unfall erlitten hat. Der Versicherer leistet insgesamt bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme die entstandenen notwendigen Kosten für – Such-, Rettungs- und Bergungseinsätze von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden. – Hat die versicherte Person für Kosten einzustehen, obwohl sie keinen Unfall erlitten hatte, ein solcher aber unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war, ist der Versicherer ebenfalls ersatzpflichtig. – Transport des Verletzten in das nächste Krankenhaus oder zu einer Spezialklinik, soweit medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet. – Mehraufwand bei der Rückkehr des Verletzten zu seinem ständigen Wohnsitz, soweit die Mehrkosten 76 Teil 1 auf ärztliche Anordnungen zurückgehen oder nach der Verletzungsart unvermeidbar waren. – Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz im Todesfall. Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger eintritt, kann der Erstattungsanspruch gegen den Unfallversicherer nur wegen der restlichen Kosten geltend gemacht werden. Bestreitet ein anderer Ersatzpflichtiger seine Leistungspflicht, so kann sich die versicherte Person unmittelbar an den Unfallversicherer halten. e) Kurbeihilfe Der Versicherer zahlt nach einem Unfall den im Versicherungsschein festgelegten Betrag, wenn die versicherte Person einen unter den Vertrag fallenden Unfall hat und die durch das Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigungen oder deren Folgen innerhalb von drei Jahren, vom Unfalltage an gerechnet, für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Wochen eine medizinisch notwendige Kur / einen medizinischen notwendigen Sanatoriumsaufenthalt erforderlich machen. Die medizinische Notwendigkeit dieser Kur und der Zusammenhang mit dem Unfallereignis ist von der versicherten Person durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Die Kurbeihilfe wird nur einmal für jeden Unfall gezahlt. f) Soforthilfe bei schweren Verletzungen Nach einem bedingungsgemäßen Unfall erbringt der Versicherer gemäß den nachstehenden Bestimmungen eine Sofortleistung in Höhe der hierfür vereinbarten Versicherungssumme bei folgenden schweren Verletzungen: - Querschnittslähmung (nach Schädigung des Rückenmarks) - Amputation mit der Folge eines Invaliditätsgrades von mindestens 40% - Schädel-Hirn-Verletzung 3. Grades (bleibende Hirnschäden) - Verbrennungen 3. Grades (mehr als 30% der Körperoberfläche) - Erblindung beider Augen Der Versicherungsnehmer hat einen solchen Anspruch spätestens sieben Monate nach Eintritt des Unfalls geltend zu machen und unter Vorlage eines ärztlichen Attests zu begründen. (7) Hinweis für den Versicherungsfall 1. Voraussetzung für die Gewährung des Versicherungsschutzes ist, dass ein Unfall vor Veranstaltungsende dem Veranstalter angezeigt wird. 2. Versicherungsfälle sind unverzüglich jeweils schriftlich zu melden an: Gothaer Versicherung, Bezirksdirektion Dirk Schnel ler, Service Center Motorsport, Rheinstr. 12 c, 64283 Darmstadt, Tel.: 06151-158955, Fax: 06151-293556, E-Mail [email protected] Die Gothaer Motorsportversicherungen: Die zielführende Lösung für Ihr Event. hre Über 50 Ja s Partner de ts Motorspor Inklusive Auslandsreisekrankenversicherung MediTravel Verschiedene Deckungssummen möglich Spezielles Konzept für Motorsportler Gothaer Service Center Motorsport Rheinstraße 12 c · 64283 Darmstadt · Telefon 06151 158955 [email protected] Lizenzbestimmungen T odesfälle sind außerdem innerhalb 48 Std. der Gothaer Allgemeine Versicherung AG zu melden. Die Meldung soll per Fax +49 (6151) 293556 erfolgen. 3. In der Schadenmeldung ist anzugeben, welcher Krankenkasse der Verunfallte angehört. Verletzte, die Mitglied einer Pflicht- oder Ersatzkrankenkasse sind, haben den Unfall ihrer Krankenkasse zu melden. Die Heilbehandlung hat durch einen Kassenarzt zu erfolgen. Bei Verunfallten, die freiwillig krankenversichert sind, hat die Heilbehandlung nach den Satzungen ihrer Krankenkasse zu erfolgen. 4. Heilkosten-Erstattung: Kommt eine Erstattung von Heilkosten in Frage, sind spezifizierte Arzt- (Zahnarzt-) Rechnungen mit dem Erstattungsvermerk der Krankenversicherung einzureichen. Rechnungen des Arztes und für andere Heilkosten sind in jedem Fall zuerst der Krankenkasse zur Begleichung einzureichen. 5. Dauerschäden-Invalidität: Eine dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) als Unfallfolge muss innerhalb eines Jahres, vom Unfalltage an gerechnet, eingetreten sein; sie muss spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten nach dem Unfalljahr ärztlich festgestellt und geltend gemacht werden. Ergibt sich bereits früher die Gefahr eines Dauerschadens, so ist der Versicherer unverzüglich in Kenntnis zu setzen. (8) Zusatzversicherung Im Anschluss an die DMSB-Sportunfallversicherung hat der DMSB eine Zusatzversicherung im Namen und für Rechnung der Motorsportler abgeschlossen, die im Besitz einer gültigen Fahrerlizenz oder Beifahrerlizenz sind und ihren Beitritt zu der Zusatzversicherung erklärt haben. Für Inhaber dieser Zusatzversicherung gelten die obigen Bedingungen mit folgenden zusätzlichen Versicherungsleistungen (die Versicherungssummen gelten pro versicherte Person): Sportunfall-Zusatzversicherung A: 1. Die Versicherungssummen betragen je versicherte Person Euro 50.000,– für den Invaliditätsfall Euro 25.000,– für den Todesfall Sportunfall-Zusatzversicherung B: 2. Die Versicherungssummen betragen je versicherte Person Euro 100.000,– für den Invaliditätsfall Euro 50.000,– für den Todesfall 3. Änderung der AUB 2008 In Abänderung von Ziffer 5.1.5 AUB 2008 sind Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie sich als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeuges an Fahrtveranstaltungen einschließlich der dazugehörigen Übungsfahrten beteiligt, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt, versichert. 4. Auslandsreisekrankenversicherung 78 Teil 1 iese Versicherung gilt auch für Privatreisen. Sie bieD tet Ihnen Versicherungsschutz für alle Auslandsreisen bis zu 6 Wochen (unabhängig von dem benutzten Verkehrsmittel) wobei krankheits- oder unfallbedingt anfallende Krankheitskosten im Ausland zu 100 % übernommen werden. Ebenfalls beinhaltet sind die Mehrkosten einer ärztlich angeordneten medizinisch notwendigen Rückführung aus dem Ausland. Kann die Rückreise wegen Krankheit oder Unfallfolgen nicht bis zur Beendigung der sechswöchigen Versicherungsschutzes angetreten werden, verlängert sich die Leistungspflicht für den bereits eingetretenen Versicherungsfall so lange bis die Transportfähigkeit wieder besteht. Sie erreichen uns telefonisch bei Rückfragen zur Leistungsabwicklung und sonstigen Auskünften unter dem 24-Stunden-Notruf-Service 0221-8277-534 Hinweis: Maßgebend für Versicherungsleistungen im Schadenfall sind grundsätzlich die vom DMSB mit den Versicherern abgeschlossenen Versicherungsverträge einschließlich Bedingungen. 2.1.11 Form der Antragstellung Anträge auf Ausstellung einer Lizenz müssen auf dem vom DMSB vorgesehenen Lizenzantrag gestellt werden. Erhältlich sind diese Lizenzanträge für Fahrer/Beifahrerund Bewerber online auf der Homepage des DMSB (www. dmsb.de bzw. https//mein.dmsb.de/). Die Lizenzanträge für Sportwarte sind nur bei den Sportabteilungen des ADAC, AvD, DMV, ACV, ADMV bzw. VFV sowie der DMSB-Geschäftsstelle erhältlich. Bei Erstausstellung einer Jahres-Lizenz (ausgenommen CLizenz) ist dem Antrag ein aktuelles Passbild beizufügen. Eine Bearbeitung des Antrages durch den DMSB ist erst nach Eingang aller Unterlagen sowie der Lizenzgebühr möglich. 2.2 Lizenzarten Folgende Lizenzarten bzw. Lizenzstufen können unter Beachtung der altersspezifischen Regelungen (siehe auch Wettbewerbsbestimmungen für die einzelnen Disziplinen bzw. der Qualifikationskriterien) beantragt werden: 2.2.1 DMSB-Veranstaltungslizenz (V-Lizenz) (1) Die Veranstaltungslizenz ist ein auf die Veranstaltung beschränktes Dokument, das nur für die Teilnahme an einer Veranstaltung Gültigkeit besitzt. Diese Lizenz wird mit dem DMSB-Nennformular beim Veranstalter beantragt. Die Veranstaltungslizenz kann entweder als Fahrer- oder in den entsprechenden Disziplinen als Beifahrer-Lizenz erteilt werden. (2)Veranstaltungslizenzen können im Grundsatz zum Start in allen Klassen ausgegeben werden. (3)Die Ausgabe von DMSB-Veranstaltungslizenzen (VLizenz) liegt im Ermessen des Veranstalters. (4) Eine Wertung von DMSB-V-Lizenznehmern für Prädikatwettbewerbe ist ausgeschlossen. Abgesehen von Lizenzbestimmungen dieser Einschränkung haben sie nach erfolgter Lizenzausstellung die gleichen Rechte/Pflichten wie die übrigen Lizenzinhaber. (5) Der Antragsteller darf nicht im Besitz einer gültigen Fahrer-/Beifahrer-Lizenz sein, die vom DMSB oder die von einer anderen FMN der FIM/UEM ausgestellt wurde. (6) Bei der Klasseneinteilung gelten für die Antragsteller einer DMSB-V-Lizenz folgende Kriterien: Inter-Lizenz Antragsteller, die unter Beachtung der DMSB-Lizenzbestimmungen eine Inter-Jahreslizenz für die entsprechende Wettbewerbsart beantragen müssten sowie Antragsteller, die gemäß diesen Bestimmungen eine solche Lizenz beantragen könnten und sich für einen Start in dieser Lizenzklasse entschieden haben. B-Lizenz Antragsteller, die unter Beachtung der DMSB-Lizenzbestimmungen eine B-Lizenz beantragen könnten, d. h. nicht gemäß dieser Bestimmungen zur Beantragung einer Inter-Lizenz verpflichtet sind. Inter-H-Lizenz Antragsteller, die unter Beachtung der Allgemeinen DMSB-Lizenzbestimmungen sowie der altersspezifischen Festlegungen für Gleichmäßigkeitsläufe mit historischen Renn- und Supersportmotorrädern eine B-Lizenz oder Inter-H-Lizenz beantragen könnten. Antragsteller, die nur aufgrund falscher Angaben in einer Lizenzklasse starten, in der sie nicht teilnahmeberechtigt sind, werden sportrechtlich zur Verantwortung gezogen. In einem solchen Fall ist auch der Sportunfall-Versicherungsschutz nicht gegeben. 2.2.2 Internationale-Veranstaltungslizenz (Inter-V-Lizenz) Internationale Veranstaltungslizenzen können von der DMSB-Geschäftsstelle auf Antrag und ausschließlich in bestimmten Ausnahmefällen (i.d.R. für Internationale Jugend-Wettbewerbe) für eine bestimmte, vom Antragsteller anzugebende internationale Veranstaltung an Inhaber einer B-Lizenz ausgestellt werden 2.2.3 FIM- bzw. UEM-Meisterschaftsveranstaltungslizenz FIM- bzw. UEM-Meisterschafts-Veranstaltungslizenzen werden von der DMSB-Geschäftsstelle auf Antrag für jede vom Antragsteller anzugebende FIM-/UEM-PrädikatVeranstaltung ausgestellt. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller Inhaber einer Inter-Lizenz für die betreffende Wettbewerbsart ist bzw. eine B-Lizenz für Junioren-Wettbewerbe hat. Eine Bearbeitung der Anträge ist erst nach Eingang der Gebühren möglich. Bei Antragstellung sind die Nennungsschlusstermine für die verschiedenen PrädikatVeranstaltungen zu beachten. Mit der Ausstellung einer FIM- oder UEM-MeisterschaftsVeranstaltungslizenz ist gleichzeitig für die betreffend Veranstaltung ein Sportunfall-Versicherungsschutz in Höhe der für FIM-/UEM-Meisterschafts-Jahreslizenznehmer maßgeblichen, erhöhten Versicherungssummen gewährleistet. 2.2.4 C-Lizenz Die C-Lizenz wird ausgestellt für Antragsteller, nachdem sie das 6. Lebensjahr vollendet haben bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 70. Lebensjahr vollenden. Ältere Antragsteller müssen sich in jedem Fall einer speziellen ärztlichen Untersuchung durch den /die Verbandsarzt/ärztin des DMSB oder einem von ihm benannten Arzt/Ärztin unterziehen. Die Ausstellung dieser Lizenz an jüngere Antragsteller ist nicht möglich. Die Ausstellung einer C-Lizenz an Fahrer, die gemäß Punkt 2.1.5 eine Inter-Lizenz beantragen müssen oder die in dem der Antragstellung vorangegangenen Jahr im Besitz einer Inter-Lizenz waren, ist nicht zulässig. Zuwiderhandlung kann sportrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Im Übrigen sind die in den verschiedenen Disziplinen unterschiedlichen altersspezifischen Festlegungen/Wettbewerbsbestimmungen zu beachten. Die Ausstellung von C-Lizenzen an ausländische Fahrer am Veranstaltungsort ist nicht möglich. 2.2.5 B-Lizenz Allgemein Die Ausstellung der B-Lizenz ist im Prinzip für Antragsteller, die im Jahr der Ausstellung das 12. Lebensjahr vollenden, erstmals bzw. bis zum Ende des Jahres in dem sie das 70. Lebensjahr vollenden, letztmalig möglich, sofern der betreffende Fahrer in keiner Wettbewerbsart Erfolge erzielt hat, die ihn gemäß den vorstehenden Bestimmungen zur Beantragung einer Inter-Lizenz verpflichten (s. 2.1.5). Unter 12 Jahre Jugendliche unter 12 Jahren, die an dmsj-/DMSB-Prädikaten oder „Europa-offen“ ausgeschriebenen Wettbewerben der Schüler- und Jugendklassen teilnehmen wollen, können eine auf diese Klassen beschränkte B-Lizenz beantragen. Für die Beantragung einer FIM- oder UEMMeisterschaftslizenz der Jugendprädikate ist die B-Lizenz Voraussetzung. Antragsteller, die in einer nicht als Schüler- oder Jugendklasse deklarierten Klasse (s. Austragungsbedingungen der einzelnen Disziplinen) teilnehmen wollen, müssen anhand einer speziellen ärztlichen Untersuchung durch den Verbandsarzt des DMSB oder einem von ihm benannten Arzt nachweisen, ob der Antragsteller dazu in der Lage ist, in einer solchen Klasse teilzunehmen. Weiterhin sind entsprechende Erfolge in z.B. C-Lizenzklassen nachzuweisen. Teil 1 79 Lizenzbestimmungen Über 70 Jahre Ältere Antragsteller müssen sich zur Feststellung, ob sie physisch und psychisch einem Antragsteller gleichzustellen ist, der das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in jedem Fall einer speziellen ärztlichen Untersuchung durch den/die Verbandsarzt/-ärztin des DMSB oder einem von ihm benannten Arzt/Ärztin unterziehen. Wettbewerbe im Inland Die B-Lizenz berechtigt zur Abgabe einer Nennung als Fahrer oder Beifahrer für Veranstaltungen im Inland für in dieser Lizenzklasse ausgeschriebene Wettbewerbe. Wettbewerbe im Ausland Die Teilnahme von B-Lizenzinhabern an Veranstaltungen im Ausland ist nur in „Europa-offen“ für die Leistungsklasse B (bzw. Schüler- oder Jugendklassen) ausgeschriebenen Klassen gestattet, die im UEM-Kalender eingetragen sind. Zur Teilnahme an diesen Veranstaltungen erhalten die Lizenzinhaber in Verbindung mit der B-Lizenz eine entsprechende, auf der Rückseite der Lizenz abgedruckte Dauerstartgenehmigung für das betreffende Kalenderjahr, die es unter Beachtung der Altersfestlegungen der FIM/UEM möglich macht, Nennungen zu Veranstaltungen der Leistungsklasse B ohne FIM- oder UEM-Prädikat im Ausland unmittelbar abzugeben. 2.2.6 Inter-H-Lizenz Die Inter-H-Lizenz gilt für die Teilnahme an Gleichmäßigkeitsprüfungen mit historischen Renn- und Sportmotorrädern im In- und Ausland. Sie wird ausgestellt für Antragsteller, die im Jahr der Antragstellung das 16. bzw. bis zum Auslauf des Jahres, in dem sie das 70. Lebensjahr vollenden, wobei die altersspezifischen Einschränkungen in den Wettbewerbsbestimmungen zu beachten sind. Die Ausstellung einer Lizenz an ältere Antragsteller ist nur unter Beachtung der zusätzlichen altersspezifischen Festlegungen (s. Wettbewerbsbestimmungen für Gleichmäßigkeitsläufe mit historischen Renn- und Sport-Motorrädern) möglich, wenn die Antragsteller im vorangegangenen Jahr der Lizenzbeantragung eine entsprechende Lizenz erworben und mindestens an einer Veranstaltung teilgenommen haben. Antragsteller, die das 70. Lebensjahr vollendet und im vorangegangenen Jahr der Lizenzbeantragung keine entsprechende Lizenz erworben haben, müssen sich einer speziellen ärztlichen Untersuchung durch den Verbandsarzt unterziehen. 2.2.7 Inter-Lizenz Die Inter-Lizenz wird im Grundsatz ausgestellt für Antragsteller, die das 13. Lebensjahr vollendet haben bis zu dem Jahr, in dem der Antragsteller das 70. Lebensjahr vollendet. In Ausnahmefällen kann diese Lizenz auf Antrag und bei Nachweis entsprechender Wettbewerbsergebnisse ggf. für bestimmte Klassen sowie unter Beachtung der FIM- bzw. UEM-Bestimmungen auch an jüngere Antragsteller ausgegeben werden. Im Gegensatz zur B-Lizenz wird für Fahrer eine Inter- Lizenz ausschließlich disziplinbezogen ausgegeben. Das Recht zur Abgabe einer Nennung als Fahrer in dieser Lizenzklas80 Teil 1 se beschränkt sich auf die aus der Lizenz ersichtliche(n) Wettbewerbsart(en). In allen übrigen Wettbewerbsarten ist der Lizenzinhaber als Fahrer nur in der B-Lizenzklasse startberechtigt. Als Beifahrer ist er in allen Wettbewerbsarten/Lizenzklassen (d. h. Inter- und/oder B-Lizenzklasse) startberechtigt. Eine Einschränkung der Gültigkeit der Inter-Lizenz auf die Solo- oder Seitenwagenklasse der entsprechenden Wettbewerbsart ist auf Wunsch möglich. Wird diese Einschränkung gewünscht, so ist dies auf dem Lizenzantrag ausdrücklich und deutlich zu vermerken. Eine Inter-Lizenz für Beifahrer ist nicht wettbewerbsgebunden. Sie berechtigt den Inhaber zur Abgabe einer Nennung als Beifahrer in allen Lizenzklassen bzw. als Fahrer in der B-Lizenzklasse. Unabhängig von vorangegangenen Erfolgen kann eine Inter-Lizenz auch beantragt werden zur Teilnahme als Fahrer an Ice Racing-, Quad-, Scooter-, Dragster- oder Sprintrennen, an Gleichmäßigkeitsprüfungen mit historischen Fahrzeugen, an Trial-Gespann-Wettbewerben. Auf der Rückseite der Interlizenz erhalten die Fahrer eine Dauerstartgenehmigung für das betreffende Kalenderjahr. Diese Dauerstartgenehmigung gilt nicht für FIM- oder UEM-Prädikatläufe. 2.2.8 FIM/UEM Meisterschafts-Lizenz Für die Teilnahme an einem FIM- oder UEM-PrädikatWettbewerb ist der Besitz der entsprechenden, wettbewerbsspezifischen FIM- bzw. UEM-Meisterschafts- oder GP-Lizenz (Jahres- oder Veranstaltungslizenz) erforderlich. Es gelten die Altersfestlegungen der FIM bzw. UEM. Die Gültigkeit einer FIM- oder UEM-Meisterschafts-Jahreslizenz beschränkt sich im Grundsatz auf den aus der Lizenz ersichtlichen Prädikat-Wettbewerb sowie auf int. Veranstaltungen ohne FIM- bzw. UEM-Prädikat. Voraussetzung für die Ausstellung einer FIM- oder UEMMeisterschaftsLizenz ist der Besitz einer Inter-Lizenz für die betreffende Wettbewerbsart (Ausnahme: Ausstellung einer FIM- oder UEM-Meisterschaftslizenz an B-Lizenzfahrer zur Teilnahme an Jugend-/Junioren-WM oder -EM bzw. Motoball-EM sowie Damen-/Veteranen-WM oder -EM). Lizenzbestimmungen 3. BEWERBER-LIZENZEN 3.1 Club- bzw. Team-Bewerberlizenz Eine Nationale Team-Bewerberlizenz für Clubs kann nur ein eingetragener Verein (e.V.) beantragen. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so muss eine Team-BewerberLizenz für Firmen beantragt werden. 3.1.1 Antragstellung Anträge auf Ausstellung einer Team-Bewerberlizenz durch den DMSB sind auf dem entsprechenden Formular des DMSB rechtzeitig einzureichen. Bei Erstausstellung ist dem Antrag ein Auszug aus dem Vereins- bzw. Handelsregister oder die Kopie des Gewerbescheins bzw. – bei Privatpersonen – des Personalausweises beizufügen. Bei bestehender Mitgliedschaft des Antragstellers im ADAC, AvD, DMV, ACV, ADMV oder VFV ist die gültige Mitgliedschaftsnummer auf dem Antrag anzugeben, andernfalls wird die Lizenzgebühr für Nichtmitglieder erhoben. Die Lizenzkosten und die damit verbundenen Leistungen des DMSB sind aus der Gebührenübersicht zu entnehmen. 3.1.2 Gültigkeit einer Nationalen Team-Bewerberlizenz Inhaber einer Nationalen Team-Bewerberlizenz sind unter Beachtung des Gültigkeitsbereiches dieser Lizenz berechtigt, als Bewerber für Fahrer aufzutreten, die ihre FahrerLizenz durch die Föderation erhalten haben, die auch die Team-Bewerber-Lizenz ausgestellt hat. Der Gültigkeitsbereich dieser Lizenz beschränkt sich auf „national“, „Europa-offen“ oder „international“ ausgeschriebene Klassen bei Veranstaltungen im Zuständigkeitsbereich der für die Ausstellung der Bewerberlizenz verantwortlichen Föderation. Die Teilnahme an allen Mannschaftsprädikatwettbewerben des DMSB setzt den Besitz einer vom DMSB ausgestellten Bewerberlizenz bzw. den Besitz einer FIM-Hersteller-Lizenz voraus. 3.2 Gültigkeit einer Int. Team-Bewerber-Lizenz Eine Internationale Team-Bewerberlizenz kann ausnahmslos von Clubs oder Firmen beantragt werden, deren Fahrer in einer FIM-Weltmeisterschaft teilnehmen. Diese Lizenz wird von Seiten der FIM ausschließlich disziplinbezogen erteilt. Im Bereich des DMSB werden die Internationalen TeamBewerberlizenzen generell anerkannt. Die Anerkennung dieser Lizenzen bei Veranstaltungen ohne FIM-Prädikat im Ausland obliegt der veranstaltenden Föderationen (FMNR). Im Bereich des DMSB ist der Veranstalter verpflichtet, dem Bewerber oder dessen bevollmächtigtem Vertreter freien Zutritt zum Veranstaltungsgelände (einschließlich Fahrerlager) zu gewähren, so weit einschränkende Bestimmungen der FIM dem nicht entgegenstehen. Im Zusammenhang mit einer Vollmacht muss auch die Fotokopie einer Team-Bewerber-Lizenz anerkannt werden. Um eine Doppelnutzung auszuschließen, empfiehlt sich die Ausgabe besonderer Eintrittsausweise bei gleichzeitiger Registrierung der Team-Bewerber-Lizenznummer. Unabhängig von dieser Regelung sind vom Veranstalter die übrigen Rechte eines Team-Bewerbers (Veröffentlichung im Programm/Starterliste, Ergebnisliste etc.) zu beachten (s. Kapitel „Club- und Team-Bewerber-Lizenzen ...“). Der Gültigkeitszeitraum ist auf das auf der Lizenz ersichtliche Kalenderjahr beschränkt. 3.3 Pflichten der Veranstalter gegenüber den Bewerbern Bei Eingang von Nennungen, auf denen ein Bewerber ausgewiesen ist, besteht für die Veranstalter in allen Wettbewerbsarten unter Beachtung der Bedingungen für die Anerkennung und Nutzung von Bewerber-Lizenzen die Verpflichtung, diesen Bewerber im Programmheft und auf allen Starter- und Ergebnislisten im Zusammenhang mit dem betreffenden Fahrer auszudrucken. Diese Verpflichtung besteht nur, wenn eine BewerberLizenz-Nummer auf der Nennung angegeben ist. Bei unberechtigten oder unrichtigen Bewerber-Angaben wird der betr. Fahrer hierfür zur Verantwortung gezogen, wenn ein solcher Verstoß bei der Überprüfung festgestellt wird. Die Inhaber von Bewerber-Lizenzen werden vom DMSB auf der DMSB-Web-Site (www.dmsb.de) veröffentlicht, wobei zeitliche Verschiebungen zwischen Ausstellungsdatum und Veröffentlichung jedoch möglich sind. Zur Wahrnehmung der den Bewerbern zukommenden Rechte und Pflichten, sind dem Bewerber auf Anforderung alle hierfür notwendigen Veranstaltungsunterlagen, inklusive 1 Eintrittskarte mit Zugangsberechtigung zum Fahrerlager (Ausnahmen siehe Kapitel „Anerkennung und Nutzung von Lizenzen und Ausweisen“, Motorradhandbuch) auszuhändigen. Sofern der Bewerber im Zusammenhang mit der Dauernennung bei einer Serie bereits ein vom DMSB ausgestelltes Permanent-Ticket erhalten hat, entfällt die Ausgabe einer Eintrittskarte durch den Veranstalter. Eine Aufrechnung mit den dem betreffenden Fahrer eventuell für Helfer oder Betreuer übergebenen Unterlagen ist nicht möglich. 3.4 Bewerber-Angaben Teams bzw. Teilnehmer können nur dann einen Bewerber namhaft machen, wenn dieser im Besitz einer der o.g. Lizenzen ist. Ist die Lizenz zum Zeitpunkt der Nennung (mindestens 14 Tage vor der Veranstaltung) beantragt bzw. vom DMSB noch nicht ausgestellt, sind BewerberName und Bewerber-Lizenznummer dem Veranstalter spätestens bei der Dokumentenabnahme nachzureichen. Liegt die Lizenz zu diesem Zeitpunkt nicht vor, so ist vom Fahrer/Bewerber bis spätestens Freitag vor der Veranstaltung vom DMSB eine entsprechende Lizenzbestätigung anzufordern. Hierfür wird eine Gebühr von EUR 25,– erhoben. Teil 1 81 Lizenzbestimmungen Eine solche Bestätigung kann jedoch nur erteilt werden, wenn zu diesem Zeitpunkt alle erforderlichen Unterlagen sowie die Lizenzgebühren beim DMSB eingegangen sind. Für die Richtigkeit der Angaben sind das Team bzw. der Fahrer selbst verantwortlich. Kann der Besitz der Bewerber-/ Sponsor-/Hersteller-Lizenz bis zum Zeitpunkt der Dokumentenabnahme nicht nachgewiesen werden, obwohl ein Bewerbername auf der Nennung angegeben war, ist der Veranstalter gehalten, den Bewerber-/ Sponsor-Namen aus der Starterliste zu streichen und die Zeitnahme zu veranlassen, den Bewerber/Sponsor nicht in den Ergebnissen aufzuführen. In diesem Fall wird der Fahrer bzw. das Team mit einer Versäumnisgebühr von EUR 150,– belegt. Es kann nur ein Bewerber namhaft gemacht werden. 82 Teil 1 4. SONSTIGE LIZENZEN UND AUSWEISE Für die Anerkennung und Nutzung von Lizenzen und Ausweisen gelten nachstehende Bestimmungen, die sowohl von den Inhabern als auch von den Veranstaltern strikt einzuhalten sind. Soweit nicht ausdrücklich anders festgelegt, können eigene Eintrittsausweise für Bereiche von den Veranstaltern kostenlos ausgegeben werden, wenn dies zur besseren Kontrolle erforderlich ist. Die für die Ausgabe dieser Veranstalter-Ausweise und ggf. Durchfahrtsscheine zuständige und maßgebende Stelle muss jedoch dann für den Lizenz-/ Ausweisinhaber frei zugänglich sein. Geahndet wird eine missbräuchliche Nutzung der Lizenzen und Ausweise. Als missbräuchlich gilt bereits die Benutzung von Ausweisen und Lizenzen bei Veranstaltungen, bei denen der Besitzer die entsprechende Aufgabe nicht wahrnimmt. Gleiches gilt auch für die Fälschung von Ausweisen/Lizenzen und der unberechtigten Weitergabe von Eintrittsausweisen (z. B. Fahrer-, Helfer- oder Gastkarten) bzw. Durchfahrtsscheinen oder Parkausweisen, die nur aufgrund der vom Ausweis- oder Lizenzinhaber dargelegten Aktivitäten ausgegeben wurden. FIM-/UEM-Sportwart-Lizenz Diese Lizenz darf vom Inhaber nur bei den FIM-/UEMPrädikat-Veranstaltungen genutzt werden, bei denen er in der entsprechenden Funktion tätig ist. In einem solchen Fall ist ihm vom Veranstalter bei entsprechender Legitimation und Nominierung durch die FIM, UEM oder FMN (Nationale Föderation), ungehindert Zutritt zu allen Veranstaltungsbereichen zu gewähren. Der Gültigkeitszeitraum ist auf die aus der Lizenz ersichtlichen Kalenderjahre beschränkt. FIM-Presseausweis Dieser Ausweis wird auf Antrag für bestimmte Wettbewerbsarten von der FIM ausgestellt. Er berechtigt den Inhaber, sich bei allen internationalen Veranstaltungen mit FIM-Prädikat der betreffenden Wettbewerbsart(en), ausgenommen Straßen-GP und Superbike-WM, Motocross-WM, Supercross-WM und Motocross der Nationen, Speedway-GP, von den Veranstaltern akkreditieren zu lassen. Diese Akkreditierung sollte unter Hinweis auf den Besitz des FIM-Presseausweises rechtzeitig vor der Veranstaltung beantragt werden. Unter Beachtung der Wettbewerbsbestimmungen und Sicherheitsauflagen, die zahlenmäßige und/oder zeitliche Begrenzungen beinhalten können, ist ihm freier Eintritt und Zutritt zu bestimmten Veranstaltungsbereichen (z. B. Fahrerlager) zu gewähren, die er im Zusammenhang mit der Wahrnehmung seiner beruflichen Aufgaben aufsuchen muss. Der Gültigkeitszeitraum ist auf das aus dem Ausweis ersichtliche Kalenderjahr beschränkt. www.dmsb.de Veranstaltungsversicherungen Der Veranstalter ist verpflichtet, für seine Veranstaltung die öffentlich-rechtlich und/oder sportrechtlich vorgeschriebenen Versicherungen abzuschließen. Die Mindestdeckungssummen sind wie folgt festgelegt: Veranstaltungs-Haftpflichtversicherung (einschließlich der Haftpflicht der Sportwarte) mit den Mindestversicherungssummen: 1.022.600 EUR für Personenschäden (für die einzelne Person mindestens 255.650 EUR), 511.300 EUR für Sachschäden, 20.452 EUR für Vermögensschäden. Bei Rennen und Sonderprüfungen mit Renncharakter zusätzlich: a) Teilnehmer-(Sport)-Haftpflichtversicherung mit den Summen: 1.022.600 EUR für Personenschäden pro Ereignis, 255.650 EUR für die einzelne Person, 511.300 EUR für Sachschäden, 20.452 EUR für Vermögenschäden. b) Zuschauer-Unfall-Versicherungen (auch wenn keine zahlenden Zuschauer zugelassen sind): 15.339 EUR für den Todesfall, 30.678 EUR für den Invaliditätsfall (Kapitalzahlung je Person). Zur Beachtung: Den Versicherungen liegen allgemeine und besondere Bestimmungen zu Grunde. Die Haftpflichtversicherung umfasst keinesfalls Ansprüche, auf die Verzicht geleistet wurde. Die Haftpflichtansprüche der Bewerber, Fahrer, Beifahrer, Fahrzeughalter und -eigentümer untereinander sind nicht versichert, außer für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen. Der vorgeschriebene Versicherungsschutz kann nicht durch eine allgemeine (Vereins-) Haftpflichtversicherung erlangt werden. Wird die Veranstaltung nicht entsprechend den Bestimmungen des FIM-Sportgesetzes, des Deutschen-Motorrad-Sportgesetzes des DMSB, den 84 Teil 1 sonstigen DMSB-Bestimmungen oder der Ausschreibung durchgeführt, läuft der Veranstalter Gefahr, für die dadurch entstandenen Schäden in vollem Umfang von der Versicherung in Regress genommen zu werden. Der DMSB schreibt vor, dass zusätzlich eine SportwarteUnfall-Versicherung mit folgenden Mindestversicherungssummen abgeschlossen wird: 30.678 EUR für den Invaliditätsfall (Kapitalzahlung je Person) 15.339 EUR für den Todesfall Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass an der Veranstaltung nur Personen als Fahrer, Beifahrer oder deren Helfer teilnehmen, für die einschließlich etwaiger freiwilliger Zuwendungen der Trägerverbände folgender Unfallversicherungsschutz besteht: 64.000 EUR für den Vollinvaliditätsfall 32.000 EUR f ür den Invaliditätsfall 16.000 EUR für den Todesfall Durch den Besitz einer DMSB-Lizenz besteht Unfallversicherungsschutz mit den genannten Deckungssummen (Art. 14 Lizenzbestimmungen). Der Abschluss einer Zusatz-Sportunfall-Versicherung bzw. Erhöhung der Deckungssummen wird empfohlen. Versicherungsschutz nach der Kraftfahrtversicherung Nach § 2b Abs. 4b der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) wird Versicherungsschutz nicht für Schäden gewährt, die bei Beteiligung an Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten entstehen. Versicherung des Wettbewerbsfahrzeuges Jeder Teilnehmer einer Motorsportveranstaltung, die ganz oder teilweise auf nichtabgesperrten Straßen (tatsächlich öffentlicher Verkehrsraum) durchgeführt wird, ist dafür verantwortlich, dass sein Fahrzeug ordnungsgemäß mit der durch die Verwaltungsvorschrift (VwV) zu § 29 StVO vorgeschriebenen Mindestversicherungsumme 1.022.600 EUR pauschal haftpflichtversichert ist. Unfallmeldung bei Wettbewerbs-, Trainings- und Lehrgangsveranstaltungen 1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Unter Beachtung der FIM-/UEM Vorschriften sowie der Bestimmungen des Gesetzgebers sind die Inhaber einer DMSB-Fahrer/Beifahrerlizenz durch eine vom DMSB abgeschlossene Gruppen-Unfallversicherung gegen Sportunfälle bei Teilnahme an Motorradsport-Veranstaltungen versichert (s. Hinweise zur Unfallversicherung für Lizenzinhaber). Der Sportunfall-Versicherungsschutz beschränkt sich jedoch auf Unfälle, die der Lizenzinhaber bei vom DMSB genehmigten Trainings-, Lehrgangs- oder Wettkampfveranstaltungen sowie auf lizenzfreie Veranstaltungen, die von einem seiner Trägervereine (ADAC, AvD, DMV) genehmigt sind, erleidet. Fahrer, die im Laufe einer Veranstaltung, Trainingsoder Lehrgangsmaßnahmen einen Unfall mit Personenschaden erleiden, müssen diesen unverzüglich dem Veranstalter melden und sich unverzüglich einer ärztlichen Untersuchung unterziehen. Unterbleibt eine solche Meldung oder verweigert der Fahrer eine Untersuchung, so kann nachfolgend kein Sportunfallschaden geltend gemacht werden. Schadensfälle mit Personenschaden sind, unabhängig von der vorgenannten Meldepflicht, zur Wahrung versicherungsrechtlicher Ansprüche innerhalb von 8 Tagen vom verletzten Lizenznehmer bzw. dessen Vertreter dem DMSB, Hahnstraße 70, 60528 Frankfurt, Fax (069) 63300730 und dem Motorsport-Schadenbüro, Gothaer Allgemeine Versicherung AG, Bezirksdirektion ,Dirk Schneller , Servicecenter Motorsport, Rheinstraße 12c, 64283 Darmstadt, Fax: (06151) 293556, E-Mail: [email protected], schriftlich anzuzeigen. Todesfälle sind außerdem innerhalb 48 Std. der Gothaer Allgemeine Versicherung AG zu melden. Die Meldung soll per Fax an: (06151) 293556. Unfälle, bei denen Personen getötet oder schwer verletzt wurden und deshalb stationär behandelt werden müssen, sind innerhalb von 24 Stunden per Fax oder E-Mail den vorgenannten Stellen vorab anzuzeigen. Die Anschrift des Krankenhauses, in das der Verletzte eingeliefert wurde, ist wünschenswert. Die Veranstalter sind verpflichtet, bei Unfall eines Teilnehmers mit Personenschaden den DMSB-Unfallbericht Motorrad (Formblatt), ausgefüllt vom Leitenden Rennarzt (LRA), am 1.Werktag nach der Veranstaltung dem DMSB und dem Motorsport-Schadenbüro zu übersenden. In gleicher Form müssen auch Unfälle von Teilnehmern gemeldet werden, bei denen ein Personenschaden zu vermuten ist, die Teilnehmer aber eine Untersuchung vor Ort verweigerten bzw. sich einer solchen Untersuchung entzogen. Im Rahmen einer Wettbewerbsveranstaltung sind die Sportkommissare/Schiedsrichter vor Ort vom LRA durch Übergabe einer Kopie aller DMSB-Unfallberichte Motorrad zu informieren. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Meldung von Unfällen liegt beim Renn-/Fahrtleiter bzw. dem Leiter der Trainings-/Lehrgangsmaßnahmen. Bei Unfall-Verletzungen von DMSB-Fahrer-/BeifahrerLizenznehmern, deren Wettbewerbstauglichkeit fraglich erscheint oder nicht gegeben ist, sind die Lizenzen einzubehalten und dem DMSB mit dem Unfallbericht am 1. Werktag nach der Veranstaltung zu übersenden. Das gleiche gilt für Teilnehmer, die sich einer ärztlichen Untersuchung vor Ort entzogen oder verweigerten. Lizenznehmer, die auf Grund einer erlittenen Verletzung mit einem Startverbot belegt und deren Lizenz einbehalten wurde, sind erst nach Wiederaushändigung der Lizenz startberechtigt. Wenn die Lizenz einbehalten wird, erhält der Teilnehmer ersatzweise das Formblatt W, auf dem zur Identifizierung die Lizenz einkopiert wird (Dokumentenabnahme). Vom behandelnden Arzt muss aufgrund eigener Untersuchung und Beurteilung bestätigt werden, dass die Wettbewerbstauglichkeit im Motorradsport wiederhergestellt ist. Nach Einreichung dieses vom behandelnden Arzt unterschriebenen und mit seinem Stempel versehenen Formblatt W beim DMSB erhält der Lizenznehmer seine Lizenz wieder zurück. Die Vorlage eines Attestes bei der Veranstaltung reicht nicht aus. Bei Veranstaltungen der IDM wird eine UNFIT-Liste geführt, in die alle Teilnehmer aufgenommen werden, bei denen zu vermuten ist, dass sie aufgrund ihrer erlittenen Verletzungen bei der nächsten Veranstaltung die Wettbewerbstauglichkeit noch nicht wiedererlangt haben. Dies gilt auch für Teilnehmer, die mit einer Lizenz einer anderen FMN an dieser Serie teilnehmen. Außerdem werden alle Teilnehmer in diese Liste aufgenommen, die sich eine vom Rennleiter, Sportkommissar oder LRA verlangten Untersuchung entziehen. Die Liste kann auch ergänzt werden mit Lizenznehmern, von denen bekannt wird, dass sie sich außerhalb von IDM Veranstaltungen Verletzungen zugezogen haben und eine Motorsporttauglichkeit fraglich erscheinen läßt. Die auf der UNFIT-Liste aufgeführten Teilnehmer müssen sich vor dem 1. Training ihrer Klasse mit einer entsprechenden Bescheinigung/Bericht über die stattgefundene Behandlung des Krankenhauses/ behandelnden Arztes dem leitenden Rennarzt der Veranstaltung rechtzeitig zur Untersuchung und Beurteilung der Wettbewerbstauglichkeit vorstellen, wenn sie an der Veranstaltung teilnehmen wollen. Teil 1 85 Voraussetzungen für den Start bei Internationalen oder Europaoffenen Wettbewerben (mit oder ohne Prädikat) Von den Fahrern, die im In- oder Ausland in einer International oder Europa-offen ausgeschriebenen Klasse an den Start gehen wollen, sind die nachstehenden unterschiedlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Inhaber einer Lizenz sind bei Internationalen oder Europa-offenen Wettbewerben generell nicht startberechtigt. 1. BEI EINEM START IM INLAND 1.1. In einem FIM- oder UEM-Prädikat-Wettbewerb 1.1.1 Besitz einer für den entsprechenden Meisterschaftswettbewerb gültigen FIM- oder UEMMeisterschafts, -Jahres- oder -Veranstaltungslizenz; 1.1.2 Nennungen für FIM- oder UEM-Prädikat-Wettbewerbe müssen unter Beachtung des Nennungsschlusstermins für diese Prädikat-Veranstaltungen (= in der Regel 30 Tage vor dem Veranstaltungstermin beim Veranstalter vorliegend), generell über die DMSB-Geschäftsstelle dem jeweiligen Veranstalter zugeleitet werden. 1.2 In einer ohne FIM- oder UEM-Prädikat international oder Europa-offen ausgeschriebenen Klasse 1.2.1 Besitz einer für die entsprechende Disziplin und Leistungsklasse gültigen Jahres- oder Veranstaltungslizenz bzw., bei Jugend-Wettbewerben, der Besitz einer auf diese Klassen eingeschränkte BLizenz unter Beachtung nachstehender Detailfestlegungen. – Internationale(r) Wettbewerb/Klasse: Inter- Lizenz für die entsprechende Disziplin bzw. DMSBV-Lizenz (Ausstellung setzt die Qualifikation für die Inter-Lizenz voraus). – Europa-offener Wettbewerb der Leistungsklasse A: lnter-Lizenz für die entsprechende Disziplin bzw. V-Lizenz (Ausstellung setzt die Qualifikation für die Inter-Lizenz voraus) – Europa-offener Wettbewerb der Leistungsklasse B: B- oder V-Lizenz (Ausstellung nur möglich soweit der Antragsteller aufgrund seiner Qualifikation nicht in der Inter-Lizenzklasse starten müsste). – Europa-offene Jugend-Wettbewerbe: auf diese Klassen eingeschränkte B-Lizenz – Internationale oder Europa-offene Gleichmäßigkeitsprüfung mit historischen Fahrzeugen: Inter-H-Lizenz, B-Lizenz bzw. V-Lizenz. In welcher Kategorie die verschiedenen Veranstaltungen bzw. die einzelnen Klassen ausgeschrieben sind, ergibt sich im Detail aus der Ausschreibung der jeweiligen Veranstaltung. 86 Teil 1 1.2.2 Eine besondere Startgenehmigung des DMSB ist nicht erforderlich. 1.2.3 Nennungen sind dem Veranstalter unter Beachtung des Nennungsschlusstermins direkt zu übersenden. 2. BEI EINEM START IM AUSLAND 2.1. In einem FIM- oder UEM-Wettbewerb mit Prädikat 2.1.1 Besitz einer für den entsprechenden Meisterschaftswettbewerb gültigen FIM- oder UEM Meisterschafts-, Jahres- oder Veranstaltungslizenz. 2.1.2 Die vom DMSB ausgestellte Dauer-Startgenehmigung hat bei Teilnahme an einem FIM- oder UEMPrädikat-Wettbewerb für WM- und EM Jahreslizenznehmer keine Gültigkeit. Bei Veranstaltungslizenzen ist die Startgenehmigung in der Lizenz enthalten. 2.1.3 Die Erläuterungen gemäß den Punkten 2.1.2 und 1.1.3 gelten auch bei Teilnahme an einem FIModer UEM-Prädikat-Wettbewerb im Ausland. 2.2 In einer international, jedoch ohne FIM-oder UEM-Prädikat ausgeschriebenen Klasse 2.2.1 Besitz einer für die entsprechende Disziplin gültigen Inter-Lizenz bzw. Internationalen V-Lizenz. Die Ausstellung einer Internationalen V-Lizenz ist im Grundsatz zur Teilnahme an Junioren- oder Jugend-Wettbewerben, auf B-Lizenzinhaber der jeweiligen Altersklasse beschränkt. Zur Teilnahme an Gleichmäßigkeitsprüfungen mit historischen Motorrädern können auch B-Lizenzfahrer eine Inter-H-Lizenz oder eine Internationale Veranstaltungslizenz beantragen. 2.2.2 Bei Teilnahme an einer Veranstaltung im Ausland ist in jedem Fall eine Startgenehmigung des DMSB erforderlich. Inhaber einer Inter-Lizenz, lnter-H-Lizenz oder BLizenz des DMSB müssen diese jedoch nicht für den Einzelfall beantragen, sie erhalten für Veranstaltungen gem. Pkt. 2.2 bzw. 2.3 eine „Dauerstartgenehmigung“ des DMSB, die auf der Rückseite der Lizenz abgedruckt ist. Diese Fahrer leiten auch ihre Nennungen unter Beachtung des Nennungsschlusstermins in Verbindung mit einer Kopie dieser Dauerstartgenehmigung direkt dem jeweiligen Veranstalter zu. Die Hinweise gemäß Punkt 1.1.3, letzter Absatz, gelten auch für diese Veranstaltungen. Richtlinien 2.3 In einer Europa-offen ausgeschriebenen Klasse 2.3.1 Besitz einer für die entsprechende Disziplin und Leistungsklasse gültigen Jahreslizenz des DMSB mit dem für die Leistungsklasse des Fahrers maßgeblichen Aufdruck, soweit solche Lizenznehmer bei diesen Veranstaltungen unter Beachtung nachstehender Detailfestlegungen überhaupt zugelassen sind. – Europa-offene(r) Wettbewerb/Klasse der Leistungsklasse A: Inter-Lizenz der entsprechenden Disziplin. lnter-Lizenzinhaber, die im vorangegangenen Jahr in einem FIM-Prädikat-Wettbewerb Wertungspunkte errungen haben sind (ausgenommen Bahnsport) bei Europa-offenen Wettbewerben im Ausland nicht startberechtigt. – Europa-offene(r) Wettbewerb/Klasse der Leistungsklasse B: B-Lizenz – Europa-offene Gleichmäßigkeitsprüfung mit hist. Fahrzeugen: lnter-, B- oder Inter-HLizenz – Europa-offener Jugend-Wettbewerb: B-Lizenz. Für welche Leistungsklasse(n) die verschiedenen Veranstaltungen bzw. einzelnen Klassen ausgeschrieben sind ergibt sich im Detail aus der Ausschreibung der jeweiligen Veranstaltung. 2.3.2 Die Festlegungen in Punkt 2.2.2 gelten im Grundsatz auch für Veranstaltungen gemäß Punkt 2.3.1 sowie für Fahrer, die nur im Besitz einer B-Lizenz sind. Teil 1 87 Angabe der Nationalität eines Fahrers bei Veranstaltungen / Nationalhymne Unter Bezugnahme auf das FIM-Sportgesetz ist für die Angabe des Herkunftslandes eines Fahrers in den verschiedenen Veranstaltungsunterlagen oder bei Durchsagen des Sprechers der Veranstaltung vorrangig nicht dessen Nationalität, sondern die Föderation maßgebend, die die entsprechende Fahrer-Lizenz ausgestellt bzw. die Startgenehmigung erteilt hat. Gemäß den einschlägigen Bestimmungen ist es somit nur dann gestattet, mit ausländischen Fahrern, die nicht 88 Teil 1 im Besitz einer von ihrer Heimatföderation ausgestellten Lizenz sind, unter Angabe ihres Geburts- oder Heimatlandes Werbung zu betreiben, wenn gleichzeitig in entsprechender Form auf die Zugehörigkeit des Fahrers, d. h. auf die lizenzausstellende Föderation, hingewiesen wird. Nach den sportgesetzlichen Bestimmungen gelten ausländische Fahrer mit DMSB-Lizenz als deutsche Teilnehmer. Für das Abspielen der Nationalhymne ist die Nationalität des Fahrers (gem. Reisepass) ausschlaggebend. Termin-Anmeldung von Veranstaltungen bis 31. August 2013 Die Nichteinhaltung der vorgenannten Anmeldetermine zieht zwangsläufig eine erhöhte Gebührenbelastung (s. „DMSB/FIM-/UEM-Veranstaltungsgebühren“) nach sich oder macht u. U. eine Berücksichtigung unmöglich. Nach einer Anmeldung notwendig werdende Änderungen oder auch Abmeldungen müssen, zur Vermeidung der sich ggf. aus den vorgenannten Gebührenfestlegungen ergebenden Gebührenaufschläge, umgehend dem DMSB über die zuständige Sportabteilung mitgeteilt werden. Nationale Veranstaltungen ohne Prädikat für 2014: Online-Termin-Anmeldung von Veranstaltungen bis 19. Oktober 2013 Seit 2006 gibt es für Sportabteilungen und Veranstalter die Möglichkeit, – anstatt wie bisher via Terminanmeldungsformular – ihre Veranstaltungen online unter www. dmsb.de –> Veranstalter anzumelden. Jede/r Sportabteilung/Veranstalter erhält hierfür vom DMSB entsprechende Zugangsdaten mit denen er sich im Veranstaltungsmodul anmelden kann. Dabei erhalten Veranstalter bereits bei der Anmeldung einer Veranstaltung über einen provisorischen Terminkalender eine Übersicht von zeitgleich geplanten Veranstaltungen in ihrer Umgebung – farblich getrennt zwischen Automobil und Motorrad. Nach Genehmigung der jeweiligen Veranstaltung durch den DMSB werden die Termine in den allgemeinen Terminkalender übernommen, welcher auch auf der Homepage für jedermann einsehbar sein wird. Unter Berücksichtigung der Festlegungen der FIM, UEM und des DMSB sind die Terminanmeldungen bei der Online-Terminanmeldung (www.dmsb.de –> Veranstalter) bei den ADAC-, AvD-, DMV- oder ADMV-Sportabteilungen zu folgenden Terminen einzureichen: Int. oder Europa-offene Veranstaltungen ohne FIModer UEM-Prädikat sowie DMSB-Prädikat-Veranstaltungen für 2014: FIM- oder UEM-Prädikat-Veranstaltungen für 2015: bis 31. August 2013*) *) Vorbehaltlich besonderer Festlegungen durch die FIM/UEM. Neben dem gewünschten Veranstaltungstermin muss zumindest ein Ausweichtermin angegeben werden. Aus den Anmeldungen muss in jedem Fall auch ersichtlich sein, welche Klasse, mit welchem Status (international, europa-offen für Leistungsklasse A oder B bzw. national) und für welche Lizenzklasse ausgeschrieben werden soll. Teil 1 89 Rahmen-Programme bei Veranstaltungen Zusätzliche Wettbewerbe im Rahmen oder im Zusammenhang mit einer genehmigungspflichtigen Motorradsport-Veranstaltung dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des DMSB durchgeführt werden. Artikel 7–12 des Deutschen Motorrad-Sportgesetzes sind zu beachten. Als Wettbewerbe sind alle Programmpunkte anzusehen, bei denen eine direkte oder indirekte Wertung – gleich welcher Art – erfolgt oder für den Zuschauer deutlich wird. Verboten sind sowohl Wettbewerbe als auch Demonstrationen jeglicher Art (d. h. auch Einzelvorführungen) mit so genannten „Schwenker-Gespannen“. Unter Beachtung dieser Auflagen ist die Einbeziehung von zus. Rahmen- oder Show-Programmpunkten bei entspr. Sanktionierung durch die Genehmigungsbehörden grundsätzlich gestattet, soweit das genehmigte Motorradsport- Programm überwiegt und dessen ordnungsgemäßer Ablauf nicht gefährdet oder behindert wird. Die Durchführung zusätzlicher Rahmen-/ShowProgrammpunkte ist gegenüber dem DMSB und der 90 Teil 1 Veranstalter-Haftpflicht-Versicherung anzeige- bzw. anmeldepflichtig. Grundsätzlich sind diese Teile der Veranstaltung kein Bestandteil der genehmigten Ausschreibung und somit separat zu versichern. Die unter Zugrundelegung des genehmigten Motorradsport-Programms vom DMSB festgelegten Sicherheitsbestimmungen sind auf dieses Rahmen- oder ShowProgramm nicht vorbehaltlos anwendbar. Eventuell notwendig werdende separate Festlegungen in diesem Bereich sind vom Veranstalter mit den Genehmigungsbehörden abzusprechen. Soweit Lizenznehmer an diesen Rahmen-Programmen beteiligt sind, entfällt der an sich mit der Lizenz verbundene Sportunfall-Versicherungsschutz für die Teilnahme an diesem Rahmen-Programm. Eine im Zusammenhang mit der Nennung für den ausgeschriebenen Motorradsport-Wettbewerb von den Lizenzfahrern abgegebene Haftungsverzichtserklärung kann auf die Teilnahme am Rahmen-Programm ebenfalls nicht übertragen werden. Die Teilnehmer sind von diesen sie betreffenden Punkten in Kenntnis zu setzen. Umweltrichtlinien GRUNDLAGE Mit den Umweltrichtlinien bekräftigt der DMSB seine Entschlossenheit, notwendige und sachgerechte Vorkehrungen und Maßnahmen zum Umweltschutz bei Motorsportveranstaltungen zu entwickeln, konsequent umzusetzen und ihre Wirksamkeit zu kontrollieren. Die DMSB-Umweltrichtlinien legen die Anforderungen für den Umweltschutz im Motorsport fest; sie sind für den gesamten Motorsport in Deutschland verbindlich. Die DMSB-Umweltrichtlinien sind als Rahmenvorgabe den Ausschreibungen oder Ausführungsbestimmungen einzelner Disziplinen übergeordnet. Sie wurden vom DMSB Fachausschuss Umwelt erarbeitet und basieren auf deutschen und internationalen Umweltvorschriften (z. B. in staatlichen Gesetzen, Verordnungen, EU-Direktiven aber auch dem internationalen FIM Environmental Code) sowie auf Umweltschutzvorschriften und Erfahrungen einzelner Motorsport-Disziplinen. Die DMSB-Umweltrichtlinien haben mit ihrer Verabschiedung durch das DMSB-Präsidium für den gesamten deutschen Motorsport, der unter der Verantwortung des DMSB und seiner Partner beziehungsweise Trägerverbände steht, Gültigkeit erlangt. Wer den Zielen des Umweltschutzes zuwiderhandelt, schadet dem Ansehen des Motorsports und unterliegt der Sportgerichtsbarkeit. Wegen ihrer besonderen Bedeutung für den Umweltschutz im Motorradsport werden im Folgenden zwei Bereiche besonders herausgestellt und ergänzend geregelt: ABFALL UND SONDERABFALL Jeder Teilnehmer einer Veranstaltung ist für die umweltgerechte Entsorgung des bei ihm anfallenden Abfalls (z. B. Altöl, Reifen, Altteile, Papier, Kartonagen, Lebensmittelreste und Getränkeverpackungen) grundsätzlich selbst verantwortlich. Es ist verboten, im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer Veranstaltung Abfälle sowie Altstoffe unsachgemäß oder unter Mißachtung der Entsorgungswege abzulagern, wegzuwerfen oder liegen zu lassen. Der Teilnehmer haftet auch für seine Helfer. Wenn den Teilnehmern vom Veranstalter entsprechende Entsorgungsmöglichkeiten angeboten werden (z.B. Schadstoffbehälter, Abfallcontainer) sollen diese unter strikter Beachtung der vorgeschriebenen Verfahrensweise (z.B. Sortierung in verwertbare und nichtverwertbare Fraktionen) benutzt werden. Soweit vom Veranstalter eine getrennte Entsorgung verschiedener flüssiger oder pastöser Abfallstoffe vorgesehen ist, dürfen diese vor der Entsorgung nicht miteinander vermischt werden (z.B. Vermischung von gebrauchtem Motorenöl mit chemischen Reinigungsmitteln, Stoßdämpferöl oder Kühlflüssigkeit). BODEN- UND WASSERSCHUTZ Es ist strafgesetzlich verboten, wassergefährdende oder den Erdboden schädigende Stoffe wie Kraftstoff, Öl oder Kühlflüssigkeit auf den Boden abzulassen. Der DMSB schreibt daher für alle Motorradsport-Veranstaltungen ausdrücklich vor, dass bei jedem Auftanken der Motorräder sowie bei allen Arbeiten am Motor oder Getriebe auf dem Veranstaltungsgelände bzw. im Verlauf der gesamten Veranstaltung einschließlich Streckenbesichtigung und Training (insbesondere Fahrer- oder Industrielager, Tank- und Zeitkontrollen, Arbeitsräume, Wertungsstrecken, Verbindungsetappen) generell eine Schutzmatte unter das Motorrad zu legen ist. Eine Ausnahme von dieser Vorschrift kann an permanenten Tankstellen oder auf sonstigen versiegelten (asphaltierten oder betonierten) Flächen erlaubt werden, bei denen eine Entsorgung des Oberflächenwassers über Ölabscheider erfolgt. Diese sogenannte „Umweltmatte“ soll zuverlässig das Eindringen von wassergefährdenden Flüssigkeiten in den Boden verhindern und eine Mindestgröße von 1,0 m x 2,0 m aufweisen. Die FIM verlangt für FIM-Prädikatsläufe die Verwendung einer Schutzmatte, die mit einer saugfähigen Beschichtung versehen ist. Die Schutzmatte muß nach Gebrauch vom Teilnehmer oder seinen Helfern wieder mitgenommen und soll nach Möglichkeit wiederverwendet werden. Aus dem Gebrauch der Schutzfolie dürfen keine Folgebelastungen für die Umwelt entstehen; insbesondere dürfen keine mit Öl oder anderen Schadstoffen verunreinigten Schmutzreste von der Matte auf die Erde gekehrt oder gespült werden. Falls eine Wiederverwendung nicht mehr möglich ist, soll die Schutzfolie unter Beachtung gesetzlicher Regelungen und der Anweisungen des Veranstalters umweltgerecht, das heißt in der Regel als Sondermüll, entsorgt werden. Auch das Waschen und Reinigen von Motorrädern kann zu erheblichen Boden- und Wasserverschmutzungen führen. Waschverbote des Veranstalters müssen daher unbedingt beachtet werden. Wenn vom Veranstalter spezielle Waschplätze angeboten werden, sind diese zu benutzen. Die Verwendung von chemischen Waschzusätzen und Kaltreinigern ist dabei grundsätzlich verboten. AHNDUNG VON VERSTÖSSEN Bei Verstößen wird der Teilnehmer, der auch für seine Helfer haftet, von den Sportkommissaren oder dem DMSB mit einer Sportstrafe (je nach Schwere des Verstoßes Geldstrafe,Wertungsverlust, Ausschluss, Suspendierung, Lizenzverlust) belegt. Darüber hinaus kann er vom Veranstalter für alle Kosten eines Umweltschadens haftbar gemacht werden. Teil 1 91 Richtlinien GESETZLICHE REGELUNGEN Alle gesetzlichen Regelungen, Verordnungen und behördlichen Festlegungen, z.B. bezüglich des Naturschutzes, der Abfallentsorgung, des Boden- und Grundwasserschutzes, des Emissionsschutzes oder des Lärmschutzes sind den DMSB-Umweltrichtlinien übergeordnet und müssen auf jeden Fall beachtet werden. RÜCKMELDUNG ERWÜNSCHT Die DMSB-Umweltrichtlinien werden mit wachsender Erfahrung in der Anwendung dieser Bestimmungen und auf der Grundlage neuer Erkenntnisse im Umweltschutz weiterentwickelt. Der DMSB und sein Fachausschuss Umwelt sind sehr daran interessiert, über praktische Erfahrungen im Umgang mit diesen Richtlinien informiert zu werden und bittet alle Partner, insbesondere Veranstalter und Teilnehmer um entsprechende Rückmeldungen. 92 Teil 1 ANSPRECHPARTNER Geschäftsstelle Fachausschuss Umwelt: DMSB Dietmar Lenz Hahnstraße 70, 60528 Frankfurt/Main Tel.: (069) 63 30 07-26, Fax: (069) 63 30 07-30 E-Mail: [email protected] Vorsitzender Fachausschuss Umwelt: Dr. Karl-Friedrich Ziegahn Steingaßweg 22, 76356 Weingarten/Baden Tel.: (07244) 3300, Fax: (07244) 4711 E-Mail: [email protected] Richtlinien für Sportkommissare/Schiedsrichter I. ALLGEMEINES 1. Als Sportkommissar darf nur tätig werden, wer eine gültige Lizenz des DMSB als Sportkommissar besitzt. Die Richtlinien für Sportkommissare gelten auch für Schiedsrichter. 2. Sportkommissare sind bei ihrer Tätigkeit nur dem DMSB unterstellt und nur diesem gegenüber verantwortlich. Sie dürfen daher weder in der eigentlichen Organisation der Veranstaltung tätig sein, noch ein anderes Sportwartamt während ihres Einsatzes übernehmen. 3. Grundlage für ihre Tätigkeit und Entscheidungen bilden die DMSB-Satzung, das Deutsche MotorradSportgesetz, die in den Ausschreibungen festgelegten Bestimmungen, evtl. Austragungsbedingungen, die Techn. Bestimmungen, alle sonstigen wettbewerbsspezifischen Bestimmungen sowie alle vom DMSB in seinen offiziellen Organen („Vorstart“, DMSBMotorradsport-Handbuch, DMSB-Homepage) veröffentlichten Beschlüsse, Bestimmungen und Richtlinien, außerdem bei internat. Veranstaltungen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist, die einschlägigen FIM-/UEM-Bestimmungen. 4. Die mit der Tätigkeit verbundene Verantwortung gegenüber allen Beteiligten (Veranstalter, Fahrer, Bewerber usw.) verlangt Idealismus, Erfahrung, Umsicht, Takt und absolute Unparteilichkeit. Eine unerlässliche Voraussetzung ist die umfassende Kenntnis aller einschlägigen Bestimmungen des DMSB. 5. Wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit als Sportkommissar zu rechtfertigen, sollte die Übernahme des Amtes als Sportkommissar abgelehnt werden. 6. Jeder Sportkommissar ist verpflichtet: a) die für seine Tätigkeit und seine Entscheidungen maßgeblichen Unterlagen und Formblätter (z. B. Formularsätze für Entscheidungen und Protestentscheidungen) bei seinem Einsatz zur Verfügung zu haben; b) sich für die Einhaltung der vorgenannten Bestimmungen nachdrücklich einzusetzen und sich diesen selbst vorbehaltlos zu unterwerfen; 7. Die Namen der Sportkommissare müssen in den Ausschreibungen und Programmen aufgeführt sein. Bei nachträglich eingetretenen Änderungen sind diese durch Ausführungsbestimmungen mittels Aushang bekannt zu geben. 8. Zu jeder vom DMSB genehmigten Veranstaltung sind, gemäß den jeweils getroffenen Festlegungen, mindestens ein oder zwei Sportkommissare bzw., bei Stadion- oder Hallencross, ein Schiedsrichter sowie im Bahnsport ein Schiedsrichter, u. U. auch ein Sportkommissar, einzusetzen. Bei Ausfall eines Sportkommissars ist sofort vom DMSB oder dem verbleibenden Sportkommissar ein geeigneter Vertreter, der im Besitz der Sportkommissar-Lizenz sein sollte, zu bestellen. 9. Sportkommissare haben ihre Lizenz sichtbar während der Veranstaltung zu tragen. Sie müssen vom Beginn der Abnahme bis zum Ablauf der Protestfrist anwesend und jederzeit kurzfristig erreichbar sein; sie sind jedoch an keinen bestimmten Platz gebunden. II. VORBEREITENDE TÄTIGKEIT 1. Vor Beginn des Trainings (falls kein Training stattfindet, vor dem Start des ersten Fahrers) haben sich die Sportkommissare durch Einsichtnahme in den Versicherungsschein zu überzeugen, dass die vom DMSB vorgeschriebenen Pflichtversicherungen abgeschlossen sind und der Text der gedruckten Ausschreibung mit dem Text der genehmigten Ausschreibung übereinstimmt. Evtl. Abweichungen sind entspr. der genehmigten Ausschreibung zu korrigieren. Berichtigungen sind den Fahrern bekannt zu geben und dem DMSB mitzuteilen. Außerdem haben sie die Sportwartlizenzen der übrigen offiziellen Sportwarte zu überprüfen. 2. Durch Einblick in das Bahn- bzw. Streckenabnahmeprotokoll und in die vom DMSB ausgestellte und für den Veranstalter verbindliche Bahnlizenz, ist die hierin festgelegte Zahl der Starter festzustellen und ebenso wie alle aus diesen Unterlagen ersichtlichen Sicherheitsauflagen zu überprüfen. 3. Rechtzeitig vor Beginn des Trainings und am Renntag/ Fahrtag haben die Sportkommissare die Rennstrecke oder Bahn (anhand des Abnahmeprotokolls) bzw. die Sonderprüfungsstrecken und/oder Sektionen eingehend zu besichtigen und auf einwandfreie Beschaffenheit sowie auf die Einhaltung der festgelegten Sicherheitsmaßnahmen und zu erfüllender Auflagen gem. Abnahmeprotokoll oder sonstiger Bestimmungen zu überprüfen. Die in den Austragungsbedingungen festgelegten Termine für diese Überprüfungen sind zu beachten. Evtl. Mängel müssen auf Anweisung der Sportkommissare durch den Veranstalter sofort behoben werden. Erst dann dürfen Strecke oder Bahn bzw. die Sonderprüfungsstrecken und/oder Sektionen zum Training bzw. Wettbewerb freigegeben werden. Auch während des Wettbewerbs ist im Rahmen des Möglichen die Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen zu überwachen. Zu überprüfen ist auch die Einhaltung evtl. behördlicher Auflagen sowie der DMSB-Bestimmungen für das Rettungswesen im Motorradsport. Teil 1 93 Richtlinien 4. Die Sportkommissare sollten bei entsprechenden Erkenntnissen empfehlen, die Start- und Ziellinie, insbesondere bei Bahnrennen, Motocross, SuperMoto, zu verlegen bzw. Sonderprüfungen und Sektionen zu ändern, wenn dies aus Sicherheitsgründen notwendig erscheint. III. BEFUGNISSE GEGENÜBER DEN VERANSTALTERN 1. Die Sportkommissare haben darüber zu wachen, dass eine Veranstaltung nach den einschlägigen Bestimmungen des DMSB durchgeführt wird. 2. Eine Änderung der Ausschreibung am Tage der Veranstaltung ist grundsätzlich nicht möglich. Aus Gründen höherer Gewalt, aus Sicherheitsgründen und in besonderen Ausnahmefällen können jedoch mit Genehmigung der Sportkommissare Ausführungsoder Durchführungsbestimmungen erlassen werden. Diese dürfen aber weder den Charakter der Veranstaltung noch die Wertungskriterien ändern und müssen zumindest durch Aushang schriftlich bekannt gegeben werden. Die Durchführung von zusätzlichen, in der Ausschreibung nicht genehmigten Rennen oder Läufen bzw. sonstigen Wettbewerben ist zu verbieten. 3. Die Auslegung der Ausschreibung und etwaiger Ausführungs-, Wettbewerbs- oder Durchführungsbestimmungen obliegt nur den Sportkommissaren. 4. Die Sportkommissare haben im Zusammenwirken mit dem Renn- oder Fahrtleiter und den zuständigen Techn. Kommissaren darüber zu wachen, dass kein Fahrer ohne Abnahme seines Motorrades am Training bzw. Wettbewerb teilnimmt. Außerdem darf kein Fahrer zum Wettbewerb zugelassen werden, der nicht die vorgeschriebenen Trainingsbedingungen bzw. Qualifikationskriterien erfüllt hat. Die Überwachung erstreckt sich auch auf die für Fahrer/Beifahrer vorgeschriebene Fahrerausrüstung (Bekleidung, Schutzhelme, Schuhwerk etc.). 5. Die Sportkommissare haben jederzeit das Recht, Einsicht in die Protokolle der Techn. Abnahme und in die Nennungs- sowie Zeitnahmeunterlagen zu nehmen. Insbesondere können von ihnen auch die dem Veranstalter vorliegenden Lizenzen und Auslandsstartgenehmigungen der Teilnehmer überprüft werden. Ergeben sich aus der Überprüfung Unregelmäßigkeiten, so sind die Sportkommissare befugt, gemäß der Abschn. IV und V zu verfahren. 6. In Fällen höherer Gewalt oder aufgrund besonderer Umstände, können die Sportkommissare in Verbindung mit dem Renn- oder Fahrtleiter den Beginn einer Veranstaltung verschieben, Streckenänderungen vornehmen oder eine Veranstaltung abbrechen lassen, insbesondere dann, wenn Sicherheitsgründe dies erforderlich machen sollten. Dieses Recht erstreckt sich auch auf die Neutralisation eines Streckenabschnittes. Eine Neutralisation darf jedoch nur nach Prüfung aller anderen Möglichkeiten erfolgen. 94 Teil 1 7. Bei Abbruch einer Veranstaltung, eines Rennens oder Laufes, haben die Sportkommissare über die Art der Wertung unter Beachtung evtl. Austragungsbedingungen zu entscheiden. 8. Die Sportkommissare haben ferner dafür Sorge zu tragen, dass die Vergabe der Ehrenpreise und die Auszahlung evtl. Preisgelder an die Fahrer entsprechend der vor der Veranstaltung zu erstellenden Liste erfolgt. 9. Unfälle müssen unabhängig von der Meldepflicht des Renn-/Fahrtleiters von den Sportkommissaren dem DMSB am 1. Werktag nach der Veranstaltung durch Übersendung einer Kopie des „Medical Report“ (s. a. BRM Abs. 9) gemeldet werden. Bei Verletzungen von Lizenznehmern, deren Wettbewerbstauglichkeit über den Veranstaltungszeitraum hinaus fraglich erscheint, müssen die Sportkommissare überwachen, dass die Lizenzen vom Veranstalter einbehalten werden. Sie sind dem DMSB vom Veranstalter (Renn-/ Fahrtleiter) mit dem „Medical Report“ zu übersenden. 10. Die Sportkommissare sind weiterhin verpflichtet, das für sie vorgesehene Formular „Bericht der Sportkommissare“ dem DMSB spätestens innerhalb von 48 Stunden nach Ende der Veranstaltung einzureichen. 11. Für SUPERBIKE*IDM gilt zusätzlich: Der DMSB-Pflichtkommissar wird ersetzt durch einen Superbike*IDM-Chief-Steward. Dem Superbike*IDM-Chief Steward werden wie folgt weitere Befugnisse und Entscheidungen zugestanden: - Änderungen des Startprocedere - Entscheidung zum Abbruch - Entscheidung zum Re-Start-Procedere - Entscheidung über Wetrace - Entscheidung über zusätzliche Reifen-Sticker IDMSSP /IDM-SB IV. BEFUGNISSE GEGENÜBER BEWERBERN/ FAHRERN/ BEIFAHRERN/HELFERN 1. Die von den Sportkommissaren ggf. in Verbindung mit dem Renn- oder Fahrtleiter veranlassten Anweisungen an die Teilnehmer einer Veranstaltung sind für diese verbindlich. 2. Die Sportkommissare können aufgrund eines Protestes, eigener Wahrnehmungen oder aufgrund einer Meldung des Renn-/Fahrtleiters, bzw. der Techn. Kommissare nach genauer Prüfung des Sachverhalts, jeden Bewerber, Fahrer, Beifahrer von der Teilnahme an der Veranstaltung ganz oder teilweise ausschließen. Erfolgt der Ausschluss nach Abschluss des Wettbewerbes, an dem der Betroffene teilgenommen hat, so müssen die Sportkommissare auch darüber entscheiden, ob die nachfolgend platzierten Fahrer aufrücken oder auf dem von ihnen erreichten Platz bleiben. Ein Aufrücken ist nur dann gerechtfertigt, wenn Konkurrenten durch den Verstoß benachteiligt werden. Ver- Richtlinien stöße gegen die Bestimmungen der Ausschreibung oder evtl. Austragungsbedingungen, die automatisch Strafen nach sich ziehen, sind (ausgenommen Stadion-Motocross, Hallencross oder Bahnrennen) mit Wertungsstrafen und/oder organisatorischen Maßnahmen vom Renn-/Fahrtleiter zu ahnden. 3. Fahrer/Beifahrer, die nicht in der Lage sind, eine gültige Lizenz (Lizenznehmer anderer Föderationen zusätzlich auch eine Startgenehmigung) vorzuweisen, dürfen weder zum Training noch zum Rennen zugelassen werden. Bescheinigungen, gleich welcher Art, ausgenommen Bestätigungsschreiben der DMSBGeschäftsstelle, wonach die Int. oder Nat. Lizenz ausgestellt ist, geben keine Berechtigung zur Teilnahme. V. STRAFMASSNAHMEN 1. Vor Ahndung eines Verstoßes sind der/die Betroffenen zu einer Verhandlung zu laden. 2. Sportkommissare können folgende Strafen – auch kombiniert – verhängen: a) Verwarnung b) Geldstrafen (im Einzelfall im Inter-Lizenzbereich bis zu EUR 250,–, im B- oder C-Lizenzbereich bis zu EUR 125,–, so weit für bestimmte Verstöße nicht ausdrücklich höhere Geldstrafen festgelegt sind, die dann ebenfalls von den Sportkommissaren verhängt werden müssen) c) Zeitstrafen d) Rückversetzung in den Ergebnissen e) Nichtzulassung f) Ausschluss von der Teilnahme, Ausschluss von der weiteren Teilnahme g) Ausschluss aus der Wertung Jede Bestrafung hat nach Anhörung des Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich auf dem vorgeschriebenen Formblatt zu erfolgen. 3. Für die Verhängung von schärferen Strafen sind allein die sportgerichtlichen Instanzen des DMSB bzw., nach genauer Prüfung des vorliegenden Falles, unter Umständen auch die in der RuVO des DMSB erwähnten Gremien berechtigt. Bei Verfehlungen, die nach Auffassung der Sportkommissare/Schiedsrichter eine Strafe rechtfertigen, die über ihre Strafgewalt hinausgeht, haben die Sportkommissare/Schiedsrichter die Möglichkeit, den Fahrer auszuschließen. Sie dürfen jedoch dann keine weitere Strafe (z. B. Geldstrafe) verhängen. Der Ausschluss gilt in einem solchen Fall als vorläufige Verwaltungsanordnung. Die Sportkommissare/Schiedsrichter haben zu den Vorgängen, die nach ihrer Auffassung eine härtere Bestrafung erfordern, ausführlich Stellung zu nehmen und eventuelle Unterlagen beizufügen (u. a. Formblatt). In einem solchen Fall sind die Lizenzen ein- zubehalten und zusammen mit der Stellungnahme innerhalb von 24 Stunden zur weiteren Entscheidung an den DMSB einzureichen. VI. PROTESTE / ENTSCHEIDUNGEN 1. Das Recht zum Protest steht nur den an der Veranstaltung beteiligten Bewerbern und/oder Fahrern/ Beifahrern zu. Sportkommissare sollten jedoch, auch wenn kein Protest vorliegt, ihnen bekannt gewordene Fälle von Unregelmäßigkeiten untersuchen und entsprechende Entscheidungen treffen. 2. Die Sportkommissare sind verpflichtet, alle Proteste entgegenzunehmen. Soweit ihnen der Protest vom Protestführer oder seinem Vertreter direkt übergeben wird, müssen sie den Empfang des Protestes und ggf. der Protestgebühr unter Angabe der Uhrzeit bestätigen. Bei einem Protest, der zunächst vom Renn-/Fahrtleiter bzw. dem Sekretär der Veranstaltung entgegengenommen und erst zu einem späteren Zeitpunkt an sie weitergeleitet wird, muss der Empfang unter Angabe der Uhrzeit bereits von diesen Offiziellen bestätigt werden. 3. Die spätere Verhandlung eines Protestes in der Sache findet nicht statt bei Überschreitung der in der Ausschreibung festgelegten Protestfrist (maßgebend ist der auf dem Protest vermerkte Zeitpunkt der Entgegennahme in Verbindung mit der vorgeschriebenen Protestgebühr), bei Einreichung ohne oder ohne ausreichende Protestgebühr, bei Sammelprotesten bzw. Protesten gegen die Zeitmessung oder SachrichterEntscheidungen, ausgenommen im Falle eines Regelverstoßes, sowie bei Protesten, die keine Begründung enthalten. Eine Zurückweisung als unzulässig ist aber mit entsprechender Begründung dem Protestführer schriftlich mitzuteilen. 4. Die Entscheidung muss stets schriftlich abgefasst und den Beteiligten/Betroffenen mit entspr. Begründung zugeleitet bzw. u. U. durch die Erstellung schriftlicher Ausführungsbestimmungen bekannt gemacht werden. Ein einmal eingereichter Protest kann nur bis zum Beginn der Verhandlung zurückgezogen werden. 5. Bei anstehenden Entscheidungen bzw. Protesten, die Einfluss auf die Wertung haben könnten, ist die Veröffentlichung der Ergebnisse sofort auszusetzen (IV, Pkt. 2 ist zu beachten). Wird ein bereits veröffentlichtes Ergebnis geändert, so ist im Hinblick auf die Ergebniswertung die Protestfrist neu festzulegen. Sie ergibt sich aus dem Zeitpunkt des neuen Ergebnisaushangs. 6. In Fällen, in denen aufgrund eines offensichtlichen Versehens oder Irrtums nach Aushang der offiziellen Ergebnisse noch nachträgliche Änderungen vorgenommen werden müssen, sind die Sportkommissare berechtigt, die Ergebnisse zu korrigieren. Teil 1 95 Richtlinien Die korrigierten Ergebnisse sind auszuhängen oder zu versenden. Werden die Ergebnisse den Teilnehmern zugesandt, endet die Protestfrist am 7. Tag / 24 Uhr (maßgebend ist der Poststempel) nach dem Versand der Ergebnisse. Die Notwendigkeit der Maßnahme(n) sind gegenüber dem DMSB schriftlich zu begründen. 7. Bei anstehenden Entscheidungen bzw. Protesten, die im Zusammenhang mit der Technik eines Wettbewerbsmotorrades stehen, ist das betreffende Motorrad sofort in Verwahrung zu nehmen. Es liegt dann in der Entscheidung der Sportkommissare, ob das Motorrad nach Verplombung bzw. Kennzeichnung der maßgeblichen Teile, zunächst bis zur Beendigung des Wettbewerbs, wieder freigegeben und die notwendige technische Überprüfung erst dann durchgeführt wird. Im Falle eines technischen Protestes müssen die Sportkommissare vor Eintritt in die Verhandlung die Hinterlegung des von den Techn. Kommissaren ermittelten Kostenpauschale vom Protestführer verlangen. Für die Hinterlegung dieses Kostenpauschale muss 96 Teil 1 dem Protestführer nach Bekanntgabe der Höhe der Pauschale eine Zahlungsfrist von mindestens 30 Minuten eingeräumt werden. Bei einem Kraftstoff-Protest ist vom Protestführer neben der Protestgebühr innerhalb der Protestfrist auch der Kostenpauschale für die Kraftstoff-Analyse gemäß DMSB-Gebührenordnung zu hinterlegen. Im Übrigen sind bei der Behandlung des Protestes die KraftstoffBestimmungen der FIM zu beachten. 8. Bei Verhandlung eines Protestes durch die Sportkommissare verfällt die Protestgebühr im Falle der Zurückweisung des Protestes grundsätzlich zu Gunsten des DMSB. Wird dem Protest stattgegeben ist die Protestgebühr dem Protestführer gegen Beleg zu erstatten. 9. Von allen Protestverhandlungen und Sportkommissar-Entscheidungen sind dem DMSB neben einer Kopie des Formblattes auch alle sonstigen Unterlagen (z. B. schriftliche Zeugenaussagen, Gutachten der Technischen Kommissare, Protestschreiben, Nennung inkl. Techn. Abnahmeblatt, etc.) in Original oder Kopie innerhalb von 24 Stunden nach der Veranstaltung zu übersenden. Richtlinien für Rennleiter / Fahrtleiter Zum ordnungsgemäßen verwaltungstechnischen Abschluss der Veranstaltungen und zur Sicherstellung einer termingerechten Auswertung der Unterlagen sind alle Renn-/Fahrtleiter gehalten, nachstehende Festlegungen zu beachten: 1. Übersendung einer gedruckten Ausschreibung, eines aktuellen Zeitplanes sowie einer aktuellen Starterliste an die eingesetzten Sportkommissare, Pflichtkommissare, Schiedsrichter, LRA, Techn. Kommissare sowie den Obmann der Zeitnahme zum NennungsschlussTermin. 2. Übergabe des „Berichtes für Sportkommissare“ (Formblatt) sowie sonstiger Informationsschreiben des DMSB und aktueller Unterlagen (z. B. Starterliste, Programm) an die zuständigen Offiziellen (Pflichtkommissar, einen der Sportkommissare oder Schiedsrichter LRA, bzw. Obmann der Technischen Abnahme). 3. Vorlage der vom DMSB genehmigten Original- Ausschreibung sowie ggf. des gültigen Bahn- oder Streckenabnahme-Protokolls, des Versicherungsscheines bzw. der Versicherungsbestätigung und sonstiger Genehmigungsunterlagen zur Prüfung durch die Sportkommissare/Schiedsrichter und Kenntnisnahme für den LRA. 4. Erstellung des Schlussberichtes für Rennen (Rundstrecken- und Bergrennen, Dragster, Motocross, SuperMoto und Bahnrennen) oder für Leistungsprüfungen (Enduro, Trial, Seriensport-Wettbewerbe, Gleichmäßigkeits-Prüfung) unter Benutzung des entsprechenden Formblattes. 5. Erstellung des „Medical Report“ (s. a. BRM, Abs. 9) und deren Übersendung am 1. Werktag nach der Veranstaltung (bei schweren Unfällen vorab per Fax oder E-Mail) an die zuständigen Stellen bei gleichzeitiger Übersendung der einbehaltenen DMSB-Lizenzen an den DMSB. Aushändigung einer Kopie des „Medical Report“ an den Pflichtkommissar bzw. einen der Sportkommissare. Anmerkung: Auskunft an Angehörige, Team und Presse über die Verletzungen von Teilnehmern erfolgt ausschließlich in Absprache/Abstimmung mit dem Leitenden Rennarzt nur durch den Renn-/ Fahrtleiter. Bei IDM-Veranstaltungen obliegt dies ausschließlich dem IDM-Chief-Steward. 6. Bei FIM-, UEM- oder DMSB-Prädikatveranstaltungen sind, abweichend von den Festlegungen des Art. 65 DMSG, die offiziellen Ergebnisse dem DMSB vorab am 1. Werktag nach der Veranstaltung – maßgebend ist das Datum des Poststempels – einzureichen. Je 1 offizielles Ergebnis der verschiedenen Klassen sowie ggf. das Ergebnis der Mannschaftswertung ist dem DMSB vorab per Fax bis 10.00 Uhr am Tag nach der Veranstaltung zu übermitteln. 7. Versand der Schlussberichte spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Durchführung der Veranstaltung (maßgebend ist das Datum des Poststempels) mit den unter Ziff. 8 aufgeführten Unterlagen: a) 1 Exemplar an die zuständige Sportabteilung des ADAC, AvD, DMV,VFV oder ADMV, b) 1 Exemplar an die DMSB-Geschäftsstelle, c) 1 Exemplar an den Pflichtkommissar/Sportkommissar oder Schiedsrichter, d) 1 Exemplar verbleibt in der Akte des Veranstalters. 8. Den Exemplaren für die betreffende Sportabteilung und für den DMSB sind folgende Unterlagen beizufügen: a) Offizielle von der Zeitnahme erstellte Ergebnisliste mit allen erforderlichen Angaben (s. Kapitel „Ergebnismeldung durch die Veranstalter“ sowie Art. 66 DMSG). b) Veröffentlichte Ausschreibung und evtl. Ausführungsbestimmungen. c) Berichtigtes Programm/Starterliste. 9. Evtl. Protestunterlagen und/oder Unterlagen über besondere Vorkommnisse sind den Sportkommissaren/ Schiedsrichtern kurzfristig, d. h. unmittelbar nach Eingang bzw. nach bekannt werden zu übergeben. Teil 1 97 Rahmenterminplan für die Leiter der Streckensicherung bei Straßensport- und SuperMoto-Wettbewerben In Absprache mit dem Renn-/Fahrtleiter gilt für den Leiter der Streckensicherung der nachstehende Rahmenterminplan als Richtlinie bei der Durchführung einer DMSB genehmigten Veranstaltung. Vor der Veranstaltung 6 Monate Streckenabnahme-Protokoll einsehen in Bezug auf – Gültigkeit – Sicherungsmaßnahmen – Sperrzonen – materielle und personelle Anforderungen. Gemäß den Auflagen im Streckenabnahme-Protokoll entsprechende Vorbereitungen treffen. Gegebenenfalls Streckenabnahme beantragen und vorbereiten. 3 Monate – Unter Beachtung des Streckenabnahme-Protokolls, den „DMSB-Bestimmungen für das Rettungswesen im Motorradsport“ sowie den „Richtlinien für Streckenabnahmen und Streckensicherung bei Straßensport- und SuperMoto-Wettbewerben“ Kontaktaufnahme mit dem vorgesehenen Leitenden Rennarzt/ EL Rettungsdienst und dem Brandschutz. – Zur Erleichterung der reibungslosen Zusammenarbeit sollte die Auswahl der Ärzte und des medizinischen Personals mit dem leitenden Rennarzt abgesprochen werden. – Erfassung der für die Streckensicherung benötigten Sportwarte einschließlich Einholung ihrer Zusage (Personalreserven einplanen). – Bereits im Zusammenhang mit dieser Kontaktaufnahme sollte den vorgenannten Personen bzw. Organisationen eine Ausfertigung (Kopie) der „DMSB-Bestimmungen für das Rettungswesen im Motorradsport“ sowie die „Richtlinien für Streckenabnahmen und Streckensicherung bei Straßensport und SuperMoto-Wettbewerben“ übergeben werden. 6 Wochen – Einsatz-Besprechung mit den zuständigen PolizeiDienststellen, dem LRA und EL Rettungsdienst, der Feuerwehr, dem Ordnungsdienst (für den Innenbereich sowie für Parkplätze und Zuschauer) unter Mitwirkung des Streckenbetreibers. 4 Wochen – Besetzung der Streckenposten mit Sportwarten der Streckensicherung (einschließlich Boxengasse), Besetzung der Funk- und/oder Telefonzentrale sowie die Beaufsichtigung des Fahrerlagers einteilen. – Gezielte Einweisung bzw. Schulung der in den ver- 98 Teil 1 schiedenen Bereichen zum Einsatz kommenden Sportwarte bei gleichzeitiger Verteilung der für sie notwendigen schriftlichen Informationen. StreckenTelefon bzw. -Funk sicherstellen. – Hilfskräfte einteilen. – Verpflegungsmöglichkeit für Sportwarte bei längerem Einsatz sicherstellen. In der Woche vor der Veranstaltung – Fahrerlager vorbereiten und Parc Fermé einrichten; Aufsicht hierfür einteilen und einweisen. – Flaggensätze für Rennleitung und Streckenposten bereitstellen. – Letzte Einsatz-Besprechung mit der Rennleitung. – Mobile Streckensicherung sicherstellen. – Einsatzplan im Falle größerer Unfälle vorbereiten. – Einsatz-Besprechung mit LRA und EL Rettungsdienst sowie Brandschutz. – Überprüfung aller im Streckenabnahmeprotokoll geforderten Sicherheitsmaßnahmen. Vor Beginn eines Veranstaltungstages – Zusammenstellung der persönlichen Unterlagen: –DMSB-Sportwart-Lizenz –DMSB-Motorradsport-Handbuch sowie ggf. FIMBestimmungen –aktuelle DMSB-Magazine „Vorstart“ im Hinblick auf evtl. eingetretene, aktuelle Änderungen –Kopie des Streckenabnahme-Protokolls, Auflagen der Genehmigungsbehörde –Formblatt „Bericht Leiter Streckensicherung (Unfälle und Zwischenfälle)“ –Telefonverzeichnis über alle wesentlichen Anschlüsse –Veranstaltungsausschreibung – Teilnehmerliste mit Start-Nr. –Einsatzpläne – Fahrerlager- und Boxenplan – Vorbereitung des INCIDENT REPORT – Kleidung für jede Wetterlage. – Verteilung des notwendigen Materials an die im Bereich der Streckensicherung tätigen Sportwarte. –Meldezettel –Zeitplan –Telefonverzeichnis –Flaggensätze –Funkgeräte –Ölbindemittel –Besen –Feuerlöscher. Richtlinien – Zustand der Strecke, Sicherheitseinrichtungen sowie ordnungsgemäße Besetzung der Streckenposten überprüfen. Die Medizinische Versorgung wird vor Beginn der Veranstaltung überprüft und die Einsatzbereitschaft dem RL/FL bestätigt. (s.a. BRM 3.10). Nach der Veranstaltung Am Ende eines Veranstaltungstages: – Sicherheitseinrichtungen überprüfen – evtl. notwendige Reinigung der Strecke überwachen – Schäden an der Strecke registrieren und ggf. deren Beseitigung veranlassen – Unfallmeldungen sammeln und deren ordnungsgemäße Ausfüllung überprüfen. Nach dem letzten Veranstaltungstag: – Erfahrungsaustausch mit den Sportwarten der Streckensicherung sowie LRA und EL Rettungsdienst. Gute und schlechte Erfahrungen, insbesondere festgestellte Mängel in der Organisation bzw. im Ablauf der Veranstaltung, schriftlich festhalten und bei Planung für die nächste Veranstaltung beachten (falls allgemein gültig, DMSB informieren). Hinweis an den Veranstalter Es wird empfohlen, vor dem Beginn der Veranstaltung mit einem Beauftragten der Streckenverwaltung (Straßenbauverwaltung bzw. Streckenbesitzer) die Strecke abzufahren, um alle bereits vorhandenen Schäden an der Strecke (Schäden an Leitplanken, Zäunen, Absperrungen, Böschungen, Schildern oder sonstigen Einrichtungen/Bauwerken) festzustellen und schriftlich festzuhalten. Unmittelbar nach Beendigung der Veranstaltung sollte die Strecke mit dem gleichen Beauftragten erneut abgefahren werden, um alle durch den Ablauf der Veranstaltung neu entstandenen Beschädigungen zu ermitteln. Im Interesse des Veranstalters sind genau zu notieren: – Welche Beschädigungen sind neu entstanden – Ort der Schadensstelle (z. B. bei 4,5 km oder Südkehre) – Schadensursache mit Angabe des Namens und der Start-Nr. des Teilnehmers, inkl. Angaben von Zeugen – Geschätzte Höhe des entstandenen Sachschadens. Durch diese Ermittlungen kann der Veranstalter dem Versicherer eine genaue Schadensmeldung machen und sich vor unberechtigten Ansprüchen schützen. Teil 1 99 Richtlinien für Streckenabnahmen bei Straßenrennsport- und SuperMoto-Wettbewerben 1.Grundlagen Grundlagen dieser Richtlinien sind: - das Deutsche Motorrad-Sportgesetz (DMSG) - die Bestimmungen und Beschlüsse des DMSB, veröffentlicht im DMSB-Motorradsport-Handbuch und/oder dem offiziellen Organ des DMSB „Vorstart“ - die „DMSB-Bestimmungen für das Rettungswesen im Motorradsport“ 2.Streckenabnahmen 2.1. Voraussetzung für die Durchführung einer der vorgenannten Veranstaltungen ist die Abnahme der Strecke und der erforderlichen Einrichtungen durch die damit beauftragte Abnahme-Kommission. 2.2 Wenn nicht anders auf dem Abnahmeprotokoll vermerkt, ist die Streckenabnahme für 3 Kalenderjahre zzgl. dem Jahr, in dem die Abnahme erfolgte, gültig (Abnahme z. B. 02.05.2010, gültig 3 Jahre bis 31.12.2013). 2.3 Die Streckenabnahme sollte mindestens 2 Monate vor dem Veranstaltungstermin durchgeführt werden. Die für die Streckenabnahme zuständige Kommission setzt sich zusammen aus: - dem Obmann der Streckenabnahmekommission (Streckenabnahmekommissar), benannt durch den DMSB; er darf nicht dem veranstaltenden Club und sollte nicht dessen ADAC-Gau oder AvD-, DMV- bzw. ADMV-Landesgruppe angehören. - einem weiteren Streckenabnahmekommissar (in der Regel – insbesondere bei Erstabnahmen), der ebenfalls vom DMSB benannt wird. Die Streckenabnahmekommissare müssen im Besitz einer vom DMSB ausgestellten Sportkommissar-Lizenz Stufe A für Straßen- /Offroad-Sport sein. Die Berufung als Streckenabnahmekommissar setzt einschlägige Erfahrungen als Renn- oder Fahrtleiter bzw. Leiter der Streckensicherung und als Sportkommissar sowie die erfolgreiche Teilnahme an den entsprechenden Schulungsmaßnahmen des DMSB voraus. - dem Rennleiter/Fahrtleiter (fakultativ) - dem Leiter der Streckensicherung (fakultativ) - einem Vertreter des Streckenbesitzers (z.B. Streckenmeister) 100 Teil 1 - einem erfahrenen Solo- und/oder Swg.-Fahrer mit Int. Lizenz (insbesondere bei Erstabnahmen). - einem Arzt des FA Sicherheit Motorradsport des DMSB. In bestimmten Fällen reicht es aus, das Streckenabnahmeprotokoll, in dem ein Vorschlag zur mobilen medizinischen Versorgung gemacht ist, ihm zur Stellungnahme bzw. Genehmigung vorzulegen. 2.4 Der Obmann erstellt unter Beachtung der Vorschriften des DMSB sowie in Anlehnung an die Bestimmungen des FIM-Sporting Codes das Protokoll unter Benutzung des DMSB-Streckenabnahmeprotokolls in der zum Zeitpunkt der Abnahme gültigen Version. Angaben zu den Vorgaben der Medizinischen Versorgung und der Sicherheitsvorkehrungen sind den Bestimmungen für das Rettungswesen im Motorradsport (BRM) bzw. den Richtlinien für Leiter der Streckensicherung zu entnehmen. Im Zweifelsfalle ist allein seine im Streckenabnahmeprotokoll schriftlich festgelegte Stellungnahme maßgeblich. 2.5 Das Streckenabnahmeprotokoll wird in fünffacher Ausfertigung mit folgendem Verteiler erstellt: – DMSB-Geschäftsstelle – Streckeneigner – ggf. Veranstalter – Arzt des FA Sicherheit Motorradsport – Abnahmekommissar(e) Das Streckenabnahmeprotokoll ist ein Gutachten, erstellt für die DMSB-Geschäftsstelle und auf dem Original unterzeichnet vom Streckenabnahmekommissar und einem Arzt des FA Sicherheit Motorradsport. Die Genehmigung des Streckenabnahmeprotokolls erfolgt durch den DMSB. Das Original wird in der DMSB-Geschäftstelle archiviert. Richtlinien für die Streckensicherung bei Straßensport-Wettbewerben 1.Grundlagen Grundlagen dieser Richtlinien sind: - das Deutsche Motorrad-Sportgesetz (DMSG) - die Bestimmungen und Beschlüsse des DMSB, veröffentlicht im DMSB-Motorradsport-Handbuch und/oder dem offiziellen Organ des DMSB „Vorstart“ - die „DMSB-Bestimmungen für das Rettungswesen im Motorradsport“ 2. Der Renn-/Fahrtleiter (RL/FL) Der Renn- bzw. Fahrtleiter ist für die Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung einer Veranstaltung verantwortlich. Zu seiner Entlastung kann bzw. muss er einen Teil seiner Aufgaben delegieren, z. B. Aufgaben der Streckensicherung an den Leiter der Streckensicherung. Der Renn- bzw. Fahrtleiter ist außerdem dafür verantwortlich, dass für seine Strecke ein gültiges Streckenabnahmeprotokoll des DMSB bzw. bei FIM-Veranstaltungen, auch ein Streckenabnahmeprotokoll der FIM vorhanden ist. Er ist verpflichtet, vor Beginn der Veranstaltung den Sportkommissaren, dem LS (sofern noch nicht mit Aufnahme in die Ausschreibung geschehen) und dem LRA das Abnahmeprotokoll zugänglich zu machen bzw. in Kopie auszuhändigen. 3. Leiter der Streckensicherung (LS) Jeder Veranstalter eines Straßensport-Wettbewerbes muss einen Leiter der Streckensicherung benennen. Straßensportwettbewerbe umfassen Rundstrecken- und Bergrennen, Seriensport sowie Gleichmäßigkeitsläufe mit historischen Motorrädern. 3.1 Ausbildung Der Leiter der Streckensicherung muss an einem Seminar für Leiter der Streckensicherung erfolgreich teilgenommen haben. 3.2 Voraussetzung Er muss im Besitz einer DMSB-Sportwart-Lizenz sein und wird vom Veranstalter ausgewählt und bestimmt. Ein Stellvertreter ist möglichst ebenfalls zu benennen. Der Leiter der Streckensicherung ist dem Rennbzw. Fahrtleiter unterstellt und in Delegation zuständig für die ihm übertragenen Aufgaben der gesamten Sicherheit bei der jeweiligen Motorradsport-Veranstaltung. 3.3 3.4 3.4.1 3.4.2 3.4.3 3.4.4 3.4.5 Sicherstellung der ordnungsgemäßen Streckensicherung Bevor die Strecke im Rahmen einer Veranstaltung genutzt wird, muss der Renn-/Fahrtleiter sich bei dem Leiter der Streckensicherung vergewissern, ob, unter Berücksichtigung der vorgenannten einschlägigen Bestimmungen bzw. unter Beachtung der im Streckenabnahme-Protokoll oder im Genehmigungsschreiben der Behörde festgelegten Auflagen, alle personellen und materiellen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Streckensicherung gegeben sind. Aufgaben Die Aufgaben des Leiters der Streckensicherung ergeben sich aus diesen Richtlinien, dem nachfolgenden „Rahmen-Terminplan für die Leiter der Streckensicherung sowie den „DMSB-Bestimmungen für das Rettungswesen im Motorradsport“ Mit seiner Aufnahme in die Ausschreibung des DMSB erhält der Leiter der Streckensicherung ein Exemplar des Streckenabnahmeprotokolls. Zu seinen Aufgaben gehört es, in der Zeit bis zur Veranstaltung (s. Rahmenterminplan) alle Maßnahmen zu ergreifen, damit die Sicherheitsauflagen des Streckenabnahmeprotokolls sowie die Festlegungen dieser Richtlinie erfüllt werden. Der Leiter der Streckensicherung ist zuständig für die rechtzeitige Auswahl und Unterweisung aller Sportwarte der Streckensicherung. Hierzu sind ggf. Schulungsmaßnahmen anzusetzen. Während der Dauer der Veranstaltung muss der Leiter der Streckensicherung sich zur Verfügung des Rennleiters/Fahrtleiters halten und von diesem erreichbar sein. Der Leiter der Streckensicherung überwacht vor Beginn des Trainings/ Rennens den Aufbau bzw. Einrichtung aller Sicherheitseinrichtungen lt. Abnahmeprotokoll und ist während der ganzen Dauer der Veranstaltung dem Rennleiter/Fahrtleiter für das Funktionieren der vorgesehenen bzw. vorgeschriebenen Sicherheitseinrichtungen verantwortlich. Für die gesamte Dauer der Veranstaltung ist der Leiter der Streckensicherung in Delegation zuständig für – Sicherungsmaßnahmen für Zuschauer, – Sicherungsmaßnahmen für Fahrer, – Sicherungsmaßnahmen für Sportwarte sowie Aufsichts- und Ordnungspersonal des Veranstalters, Teil 1 101 Richtlinien – Einsatz und Ausrüstung der Sportwarte der Streckensicherung – Einsatz der Sportwarte sowie des Aufsichts- und Ordnungspersonals - Überwachungsfunktion in sicherheitsrelevanten Bereichen. 3.4.6 Auf Weisung des Rennleiters/Fahrtleiters ist der Leiter der Streckensicherung unter Beachtung des Streckenabnahme-Protokolls sowie der DMSB-Bestimmungen für das Rettungswesen im Motorradsport (BRM) zuständig für Sicherheitsfragen bei der mobilen medizinischen Versorgung der Veranstaltung, insbesondere bei Fahrzeugbewegungen auf der Strecke. Zu den weiteren Aufgaben gehört die Sicherstellung der Anwesenheit und Einsatzbereitschaft von – Bergungsfahrzeugen, – Löschfahrzeugen, – Fahrzeugen für die Streckenpflege. 3.4.7 Tritt während der Veranstaltung ein Sicherheitsrisiko ein, das eine Unterbrechung oder einen Abbruch der Veranstaltung nötig erscheinen lässt (Beschädigung von Sicherheitseinrichtungen, Witterungseinflüsse oder Vorkommnisse, die die Durchführung der Veranstaltung verhindern oder ein erhöhtes Sicherheitsrisiko darstellen), so hat der Leiter der Streckensicherung dies dem Rennleiter/Fahrtleiter sowie ggf. den Sportkommissaren unverzüglich zu melden und die notwendigen Maßnahmen vorzuschlagen. 3.4.8 DMSB INCIDENT REPORT Kommt es bei einer Veranstaltung zu einem tödlichen Unfall, ist der Leiter der Streckensicherung verantwortlich, dass der von ihm vorbereitete DMSB-Incident-Report ausgefüllt wird. Das hierfür erforderliche Dokument ist auf der DMSB-Homepage verfügbar. Gleiches gilt bei einem Unfall mit ungewissem Ausgang bzw. Wirbelsäulenverletzung vorliegen, bei denen schwere neurologische Störungen vorhanden sind. 3.4.9 Melde- und Berichtspflicht Der Leiter der Streckensicherung hat für die ordnungsgemäße Meldung von Vorkommnissen durch die Streckenposten Sorge zu tragen bzw. in Absprache mit dem Renn-/Fahrtleiter Maßnahmen zur Sicherstellung der Erfüllung dieser Aufgaben zu ergreifen. 3.4.10 Der Leiter der Streckensicherung (LS) ist verpflichtet, in einem Schlussbericht (Formblatt DMSB-Homepage) aufzuführen, welche Unfälle / Zwischenfälle sich ereignet haben ob die im Streckenabnahmeprotokoll geforderten Sicherheitsmaßnahmen eingehalten wurden, sowie die Anzahl der eingesetzten Sportwarte der Streckensicherung an den einzelnen Veranstaltungstagen. Dieser Schlussbericht ist vom Renn-/Fahrtleiter 102 Teil 1 gegenzuzeichnen und zusammen mit dem Bericht Rennleiter/ Fahrtleiter an den DMSB zu schicken. 3.4.11Wann muss eine Änderung, bzw. neues Streckenabnahmeprotokoll erstellt werden: - bauliche Veränderungen an der Strecke, - Veränderung der Schutzeinrichtungen an der Strecke, - Verlegung der Start- oder Ziellinie, - geänderte sportgesetzliche Voraussetzungen, d. h. Aufnahme neuer Gruppen oder Klassen, Änderung der Sicherheitsbestimmungen o. ä., - schwerwiegende Ereignisse während des Trainings oder des Rennens/Wettbewerbes einer Veranstaltung, - Einspruch einer Genehmigungsbehörde, - Beschluss des DMSB über Notwendigkeit der Neuabnahme der Strecke. Sofern die Sportkommissare, der Renn- oder Fahrtleiter oder der Leiter der Streckensicherung einen der in Punkt 3.3.11 genannten Gründe für die Neuabnahme einer Strecke feststellen, sind sie verpflichtet, dies in ihrem Bericht dem DMSB mit entsprechender Begründung mitzuteilen. 3.4.12 Nach Ende der Veranstaltung hat der Leiter der Steckensicherung folgende Aufgaben: - Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Abbaues aller Sicherheitseinrichtungen sowie des evtl. erforderlichen Abtransports, - Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden im Falle von besonderen Vorkommnissen, - Festhalten von Erfahrungen, die sich während der Veranstaltung bezüglich ratsamer Sicherheitsvorkehrungen für zukünftige Veranstaltungen gezeigt haben. 4.Sportwarte Die in den nachfolgenden Punkten 4.3.-4.7 genannten Funktionen sind nicht bei allen Veranstaltungen obligatorisch; soweit sie nicht besetzt sind, müssen die entsprechenden Aufgaben vom Renn- bzw. Fahrtleiter oder ggf. vom Leiter der Streckensicherung wahrgenommen oder delegiert werden. 4.1 Sportkommissare Die eingesetzten Sportkommissare haben bei jeder Motorradsportveranstaltung u. a. die folgenden Verpflichtungen bezüglich der Streckensicherung: - Einsichtnahme in das Streckenabnahmeprotokoll sowie Überprüfung der Auflagen vor Beginn der Veranstaltung. Alle Auflagen des Streckenabnahmeprotokolls müssen erfüllt sein, andernfalls dürfen die Sportkommissare schon den Beginn der Veranstaltung nicht zulassen. - Durchführung von Stichproben bezüglich der Anwesenheit und des Funktionierens aller vorgeschriebenen und gebotenen Sicherheitseinrichtungen während der Veranstaltung; bei negati- Richtlinien ven Feststellungen haben die Sportkommissare unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. - Erstellung eines Berichtes an den DMSB mit Hinweis, ob die Sicherheitseinrichtungen gemäß dem Streckenabnahmeprotokoll erfüllt und ausreichend waren, ob eventuelle Abweichungen von erteilten Auflagen festgestellt wurden und welche Änderungen bzw. Ergänzungen der Sicherheitseinrichtungen für die Zukunft ratsam erscheinen. 4.2 Leitender Rennarzt (LRA) Der Leitende Rennarzt ist unter Beachtung der DMSB-Bestimmungen für den Rettungsdienst im Motorradsport (BRM), zuständig für die Sicherstellung der mobilen medizinischen Versorgung sowie die Kooperation mit dem(n) zuständigen Krankenhaus (-häusern). Er ist dem RL bzw. FL sowie in direkten Sicherheitsfragen dem LS unterstellt und bezüglich der Fahrzeugbewegungen im Streckenbereich weisungsgebunden. 4.3 Leiter des Brandschutzes Der Leiter des Brandschutzes ist zuständig für Personal- und Fahrzeugeinsatz zur Sicherstellung des erforderlichen Brandschutzes während der Veranstaltung. Er ist dem Renn- bzw. Fahrtleiter sowie in direkten Fragen der Sicherheit dem Leiter der Streckensicherung unterstellt und insbesondere bezüglich des Fahrzeugeinsatzes im Streckenbereich weisungsgebunden. 4.4 Leiter der Boxen-Aufsicht Der Leiter der Boxen-Aufsicht ist zuständig für die in diesem Bereich eingesetzten Sportwarte und das dort tätige Aufsichts- und Ordnungspersonal. Er untersteht dem Renn- bzw. Fahrtleiter, und in direkten Fragen der Sicherheit auch dem Leiter der Streckensicherung. Die Kontrollfunktion an der Boxenausfahrt ist gemäß den Sicherheitsauflagen von einem speziell dafür abgestellten Sportwart zu erfüllen. 4.5Fahrerlager-Obmann Der Fahrerlager-Obmann ist zuständig für die in diesem Bereich eingesetzten Sportwarte und das dort tätige Aufsichts- und Ordnungspersonal. Er untersteht dem Renn- bzw. Fahrtleiter,und in direkten Fragen der Sicherheit dem Leiter der Streckensicherung. 4.6 Streckenpostenleiter Die Streckenpostenleiter, bei größeren Veranstaltungen auch die Abschnittsleiter, unterstehen dem Renn- bzw. Fahrtleiter und in direkten Fragen der Sicherheit auch dem Leiter der Streckensicherung. 4.7 Sportwarte der Streckensicherung Sportwarte der Streckensicherung müssen regelmäßig geschult werden. Im Rahmen dieser Schulungsmaßnahmen muss eine Unterweisung über Sofortmaßnahmen am Unfallort durch einen im Motorradsport erfahrenen Arzt oder Rettungsassistent/-Sanitäter erfolgen. Mindestalter für Sportwarte: 16 Jahre (bei Minderjährigen mit Einverständnis der gesetzlichen Vertreter). Soweit in den Zuständigkeitsbereichen der Sportwarte Störungen bzw. Schwierigkeiten eintreten, sind diese vom zuständigen Mitarbeiter unverzüglich dem Renn- bzw. Fahrtleiter oder dem Leiter der Streckensicherung zu melden 4.7.1 Aufgaben der Sportwarte der Streckensicherung Für die Arbeit aller Sportwarte der Streckensicherung gilt als oberster Grundsatz: erst sichern – dann melden – dann helfen. Das heißt: Bei einem besonderen Vorkommnis ist zunächst und vor allem sicherzustellen, dass nachfolgende Fahrer gewarnt werden, und dass kein Folgeunfall entstehen kann. Erst in zweiter Linie ist es nötig, das besondere Vorkommnis zu melden und ggf. weitere Hilfe zu holen bzw. die Renn- oder Fahrtleitung über das besondere Vorkommnis, den Zustand der Strecke usw. zu informieren. Danach ist unverzüglich die eventuell nötige Hilfeleistung durchzuführen. In der Praxis muss das Personal eines Streckenpostens, der mit mehreren Personen besetzt ist, vorher die Aufgaben-Verteilung untereinander absprechen. Auch in einem unvorhergesehenen und vorher nicht durchgesprochenen Fall muss klar sein, wer sichert, wer meldet und wer hilft! Bei den Streckenposten „A“ und „B“ muss bzw. bei den Streckenposten „C“ und „D“ sollte mindestens ein Sportwart in Erster Hilfe ausgebildet sein. Alle Streckenposten werden entsprechend dem Streckenabnahme-Protokoll des DMSB aufgestellt. An den Einsatztagen sind sie rechtzeitig einzurichten und zu besetzen. Die Strecke gilt nach Durchfahrt des Dienstwagens mit der roten Flagge als gesperrt. Dies gilt auch für alle Fahrzeuge der Sportwarte, der Sportkommissare und evtl. der Polizei. Die Einsatzbereitschaft und ordnungsgemäße Besetzung eines Postens ist jedem Renn-/Fahrtleitungs- oder Streckensicherungsfahrzeug, das eine Flagge führt, durch Zeigen der gelben Flagge (stillgehalten) zu bestätigen. Alle Vorkommnisse im Bereich eines Streckenpostens sind möglichst schnell zu melden und sofort schriftlich niederzulegen. Die Meldungen sind klar und möglichst kurz abzufassen und sollten enthalten: Teil 1 103 Richtlinien – Posten-Nr. – Uhrzeit – Startnummer des/der Fahrzeuge(s) – Art und mögliche Ursache des Zwischenfalls (oder Unfalls) – ob Fahrer verletzt, ggf. Art der Verletzung (Anforderung ärztlicher Hilfe) – ob die Strecke frei ist oder ob sie geräumt werden muss und/oder kann – ob ein Motorrad rollfähig oder abzuschleppen ist, etc. Neben den vorgenannten Aufgaben haben die Sportwarte der Streckensicherung dafür Sorge zu tragen, dass der ihnen zugeteilte Streckenbereich sich in einem ordentlichen d. h. die Sicherheit gewährleistenden Zustand befindet und frei von Hindernissen ist. Alle Sportwarte der Streckensicherung sind angewiesen, ausgefallene Motorräder zu überwachen, Unbefugten den Zutritt zu verwehren und Plünderungen zu verhindern. Die Sportwarte der Streckensicherung haben darauf zu achten, dass sich die Zuschauer grundsätzlich hinter den Absperrungen d. h. in den speziellen Zuschauerabschnitten aufhalten. Evtl. sind zusätzliche Sicherungsposten anzufordern und einzusetzen. Unbefugte Personen dürfen sich nicht im Posten- und Sperrbereich aufhalten. Unmittelbar vor dem Einsatz und während der gesamten Einsatzdauer ist allen Sportwarten der Genuss alkoholischer Getränke untersagt. Nach Schluss einer Veranstaltung wird die Strecke durch das Dienst-Fahrzeug der Renn-/ Fahrtleitung mit der grünen Flagge freigegeben. Erst nach Durchfahrt dieses Fahrzeuges dürfen die Posten verlassen werden, sofern nicht andere Weisungen vorliegen. Unabhängig hiervon müssen sich die Sportwarte der Streckensicherung bis zum Ablauf der Protestfrist (30 Min nach Aushang des Ergebnisses des letzten Laufes) zur Verfügung der Renn-/Fahrtleitung halten. 4.7.2 Bekleidung der Sportwarte der Streckensicherung Wetterfeste Kleidung mit festem Schuhwerk ist unbedingt erforderlich. Alle Sportwarte der Streckensicherung, die im Notfall die Strecke betreten, sollen orangefarbene oder eine in einer anderen Warnfarbe, jedoch im Hinblick auf die Flaggenzeichen nicht in gelb oder rot, gehaltene Kleidung, um so für die Teilnehmer als Sportwarte klar erkennbar zu sein, sowie feste Arbeitshandschuhe zu ihrem eigenen Schutz während der Dauer der Veranstaltung tragen . 104 Teil 1 4.7.3 Streckenposten (Einteilung, Ausrüstung und Aufgaben) Im Motorsport unterscheidet man die folgenden Streckenposten: 4.7.3.1 Streckenposten „A“ (Besetzung = mindestens 5 Personen) Zusammensetzung: Streckenpostenleiter Streckenbeobachter Funker/Telefonist Brandbekämpfer Streckenwart - Ausrüstung: F laggensatz, Trillerpfeife, Meldeblock und Schreibzeug, Funkgerät oder Telefon, Sanitätstasche, 2 Feuerlöscher (mind. je 6 kg), 2 Paar Hitzeschutzhandschuhe, Löschdecke, 2 Besen, Ölbindemittel, Tragegurte zum Anheben und Transport eines nicht mehr rollfähigen Motorrades. 4.7.3.2 Streckenposten „B“ (Besetzung = mindestens 4 Personen) Zusammensetzung: Streckenbeobachter Funker/Telefonist*) Streckenwart (gleichzeitig Brandbekämpfer) *) davon 1 Streckenpostenleiter - Ausrüstung: F laggensatz, Trillerpfeife. Meldeblock und Schreibzeug, Funkgerät oder Telefon, Sanitätstasche, Feuerlöscher (mind. 6 kg), 2 Paar Hitzeschutzhandschuhe, Löschdecke, 2 Besen, Ölbindemittel, Tragegurte zum Anheben und Transport eines nicht mehr rollfähigen Motorrades. 4.7.3.3 Streckenposten „C“ (Besetzung = 3 Personen) Zusammensetzung: Streckenbeobachter Funker/Telefonist*) Streckenwart *) davon 1 Streckenpostenleiter - Ausrüstung: F laggensatz, Trillerpfeife, Meldeblock und Schreibzeug, Funkgerät oder Telefon, Feuerlöscher (mind. 6 kg), Hitzeschutzhandschuhe, Löschdecke, 2 Besen, Ölbindemittel, Tragegurte zum Anheben und Transport eines nicht mehr rollfähigen Motorrades. Richtlinien 4.7.3.4 Streckenposten „D“ (Besetzung = 2 Personen) = Normposten für Bergrennen Zusammensetzung: Streckenbeobachter Streckenwart*) *) davon 1 Streckenpostenleiter - Ausrüstung: F laggensatz, Trillerpfeife, Meldeblock und Schreibzeug, Feuerlöscher (mind. 6 kg), 2 Besen, Ölbindemittel, Tragegurt. Für SuperMoto gilt zusätzlich im Offroadstreckenteil: mind. 2 Schaufeln, mind. 1 Rechen. 4.3.7.5 Streckenposten „E“ (Besetzung = 1 Person: nur in Ausnahmefällen einsetzbar) Zusammensetzung: 1 Streckenbeobachter, gleichzeitig Streckenwart Meldeblock und - Ausrüstung: F laggensatz, Schreibzeug, Feuerlöscher (mind. 6 kg), Besen, Ölbindemittel. 5.Versicherung Alle eingesetzten Sportwarte sowie das im Sicherheitsbereich eingesetzte Aufsichts- und Ordnungspersonal sind vom Veranstalter entsprechend den einschlägigen Bestimmungen (Kap. Versicherungen im MSH) zu versichern, siehe DMSG Art. 42 Abs. 7. 6. Flaggen- und Lichtzeichen Während der täglichen Inspektionsrunde vor dem 1. Training, Warm up bzw. 1. Rennen müssen die Flaggenposten besetzt sein und eine geschwenkte Flagge zeigen, in der Regel gelb, kann aber auch auf Anweisung des Pflichtkommissars eine andere sein. Während des Trainings und den Rennen sind die vorgeschriebenen Flaggen- bzw. Lichtzeichen zu verwenden. Die Flaggenposten dürfen ihren Posten, festgelegt im SAP, nicht verlassen. Für die zum Einsatz kommenden Flaggen ist eine Mindestgröße von 60 x 80 cm, bzw. rote Flagge 80 x 100 cm, vorgeschrieben. Bei internationalen Veranstaltungen (z. B. IDM) Mindestgröße für alle Flaggen: 80 x 100 cm. Die Flaggen werden bei einem entsprechenden Anlaß auf Anweisung gezeigt- Ausnahme: Gelb, Blau, Grün und Gelb/Rot gestreift müssen die Flaggenposten auch zum gegebenen Anlass in Eigenverantwortung zeigen. Wenn sich eine besondere Ausnahmesituation gefestigt hat, werden die Flaggen eingezogen. Die Bedeutung der Flaggen ist in den allgemeingültigen Richtlinien „Flaggen und Lichtzeichen im DMSB-Motorradsport“ bzw. in den jeweiligen Wettbewerbs-DMSB-Motorradsportbestimmungen geregelt. Teil 1 105 Streckenplan-Symbole zum Einzeichnen auf dem dem DMSB zur Genehmigung einzureichenden Streckenplan Strecke mit Ziellinie und Fahrtrichtung Sprunghügel mit Nummer entsprechend Anhang H (nur Motocross und SuperMoto) - entsprechende Nummer einsetzen Nr. Fahrzeug Typ C (KTW/Krankenwagen TYP A1) C Feuerlöscher F Tanklöschfahrzeug Löschfahrzeug TLF LF Streckenposten - entsprechende Nummer einsetzen - Nr. Sanitäre Anlagen WC Groundpost GP Waschplatz WP Pit Lane GP PGP Sanitätsposten SANIP Arzt Bewirtungsstand Zuschauerbereich A für Zuschauer gesperrt Sanitätszelt SG Zuschauerabsperrung Hubschrauberlandeplatz Medical Centre Fahrzeug Typ A Medical Car (NEF oder entsprechendes) XXXXXXXXXXX H MC A Fahrzeug Typ B1 (RTW mit Arzt B1 Fahrzeug Typ B2 (RTW ohne Arzt) B2 106 Teil 1 Z Z Zuschauerbarriere Parkplatz Notausfahrt Warnschild P Richtlinien Schutzplanke, einfach 11111111 Schutzplanke doppelt oder dreifach 22222222 Flaps T T T T 3 3 3 Verkehrsleitschwelle Strohballen, einzeln bzw. auf Lücke (am Streckenrand oder in der Nähe der Strecke muss der Strohballen verpackt sein, nach Möglichkeit feuerfest) 3 Strohballen 55555555 Barrieren mit Reifen gesichert 67867867 Fangzaun 77777777 Reifenpaket 88888888 Reifenkette 99999999 Schutzabtrennung aneinandergrenzender Streckenabschnitte Entfernungsanzeige 2 0 0 Teil 1 107 Flaggen- und Lichtzeichen im DMSB-Motorradsport Nationalflagge Start Rote Flagge Das Rennen/Training (analog Sonder-/Dauerprüfung ist abgebrochen. Nicht überholen, langsam und mit größter Vorsicht und Aufmerksamkeit in die Boxengasse einfahren oder Lichtzeichen Rote Flagge oder Lichtzeichen Unbedingt sofortiger Halt oder Lichtzeichen Start steht unmittelbar bevor Rote Flagge Das Rennen/Training ist abgebrochen. Nicht überholen, langsam und mit größter Vorsicht und Aufmerksamkeit gemäß den Anweisungen in das Fahrerlager bzw. Vorstart einfahren (im Falle eines Fehlstarts) Rote Flagge Ende des Laufes/Heats, Fahrer kann noch weiteren Sprung durchführen und muss dann anhalten Schwarze Flagge in Verbindung mit Startnummer auf Signaltafel Halt für das Motorrad mit Startnummer, nach Abschluss der Runde in die Boxengasse einfahren Schwarze Flagge in Verbindung mit Startnummer auf Signaltafel Halt für das Motorrad mit Startnummer bei Start und Ziel Schwarze Flagge in Verbindung mit Startnummer auf Signaltafel Zur Zeitstrafe in die Helferzone Schwarze Flagge in Verbindung mit Lichtzeichen, das die Farbe des Fahrers angibt oder in Verbindung mit Helmüberzugfarbe bzw. Startnummer Ausschluss dieses Fahrers Schwarze Flagge mit oranger Kreisfläche in Verbindung mit Startnummer auf Signaltafel Sofortiges Verlassen der Strecke für den angezeigten Teilnehmer Weiße Flagge Vorsicht, Rettungs- oder Dienstwagen im nachfolgenden Streckenabschnitt (d.h. von diesem bis zum nächsten Streckenposten) auf der Strecke, Überholverbot untereinander! Weiße Flagge Anzeige der letzten Runde 108 Teil 1 Fahrerlager Start/Ziel/Zählstelle Einsatzort Strecke Bahnsport Bedeutung Enduro Freestyle Supercross Motocross SuperMoto Straßenrennsport Dauerlicht blinkend geschwenkt Disziplin stillgehalten Flagge Richtlinien Weiße Flagge Anforderung weiterer medizinischer Hilfe Weiße Flagge mit rotem Kreuz zusammen mit einer gelben Flagge: Arzt bzw. Personen des Rettungsdienstes befinden sich auf der Strecke bz. im Gefahrenbereich Gelbe Flagge Achtung: erhöhte Aufmerksamkeit Gelbe Flagge Achtung Gefahr, Hindernis auf der Strecke, Überholverbot Gelbe Flagge Achtung, große Gefahr im nachfolgenden Streckenabschnitt, Geschwindigkeit reduzieren, zum Anhalten bereithalten, Überholverbot oder Lichtzeichen Gelbe Flagge unmittelbare Gefahr, auf Halt vorbereiten, Überholverbot Gelbe Flagge mit rotem Streifen Achtung Rutschgefahr! Auch in Verbidnung mit erhobener Hand und Zeigefinger nach oben: einsetzender Regen Gelbe Flagge mit 5 cm breiten schwarzen Diagonalstreifen Letzte Runde Gelbe Rundumleuchte in Verbindung mit Hupe, Sirene oder Glocke 2 bzw. 3 Minuten-Frist Blaue Flagge Überholvorgang durch aufschließende(n) schnelle(n) Fahrer steht bevor Blaue Flagge Warnung, Überrundung steht in Kürze bevor oder Lichtzeichen (nur an der Ausfahrt der Boxengasse) Überholvorgang durch aufschließende(n) schnelle(n) Fahrer auf der Strecke steht bevor Grüne Flagge oder Lichtzeichen Strecke frei. Sie werden am Ende des Streckenabschnitts gezeigt, in dem aufgrund der gezeigten gelben Flagge Überholverbot bestand* Grüne Flagge Strecke frei für den Start Grünes Lichtzeichen Start steht unmittelbar bevor Schwarz-weiß karierte Flagge Das Ende des Rennens/Laufs/Trainings (analog Sonder-/Dauerprüfung) oder eines gezeiteten Abschnitts Schwarz-weiß karierte Flagge in Verbindung mit blauer Flagge Wenn sich ein Fahrer kurz vor dem abzuwinkenden Führenden befindet** Fahrerlager Start/Ziel/Zählstelle Einsatzort Strecke Bahnsport Bedeutung Enduro Freestyle Supercross Motocross SuperMoto Straßenrennsport Dauerlicht blinkend geschwenkt Disziplin stillgehalten Flagge * Diese Flagge muss außerdem während der ersten Runde jeden Trainings, jeder Besichtigungs- und Aufwärmrunde gezeigt werden. ** Dies bedeutet, der zu überrundende Fahrer muss, falls dieser erst nach der Ziellinie überholt wird, noch eine volle Runde zurücklegen. Teil 1 109 DMSB-Bestimmungen für das Rettungswesen im Motorradsport (BRM) 1. Vorbemerkung Die DMSB-Bestimmungen für das Rettungswesen regeln unter Berücksichtigung des MEDICAL CODE der FIM die medizinische Versorgung von Motorradsportveranstaltungen. 2. GÜLTIGKEIT Diese Bestimmungen haben für alle vom DMSB genehmigten Veranstaltungen uneingeschränkt Gültigkeit. Weitergehende Vorschriften bei Veranstaltungen mit FIM/ UEM Prädikat sind davon nicht berührt. Die in den DMSB-Strecken-/Bahnabnahme-Protokollen festgelegten Mindestanforderungen für das Rettungswesen sind verbindlich. Weitergehende medizinische Ausstattungen sind zulässig. Wenn die in den Strecken- und Bahnabnahme-Protokollen für den Bereich des Rettungswesens gemachten Auflagen die in diesen Bestimmungen festgelegten Mindestanforderungen unterschreiten bzw. nicht detailliert sind, so sind die in diesen Bestimmungen festgelegten, weitergehenden und spezifizierten Anforderungen anzuwenden. Die medizinische Versorgung der Zuschauer ist entsprechend den Auflagen der zuständigen Behörden bzw. den öffentlich-rechtlichen Vorschriften sicherzustellen. 3. ORGANISATION 3.1 3.2 3.3 Der Renn- bzw. Fahrtleiter (RL/FL) ist für die Einhaltung dieser BRM verantwortlich. Der RL/FL ist dazu verpflichtet, dass die Voraussetzungen zur Erfüllung der personellen und materiellen Mindestanforderungen entsprechend dieser BRM durch rechtzeitige (spätestens 6 Wochen vor Beginn der Veranstaltung) und verbindliche (schriftliche) Vereinbarung mit dem leitenden Rennarzt (LRA), der aus dem Kreis der für die Veranstaltung vorgesehenen Ärzte zu bestimmen ist, und dem Einsatzleiter (EL) des Rettungsdienstes umgesetzt werden. Die Funktion des LRA ist vom RL/FL bei Auftragserteilung mit dem dafür vorgesehenen Arzt abzusprechen und festzulegen, wobei diese Funktion auch ein auf einem Fahrzeug Typ A oder B1 eingesetzter Arzt ausüben kann – ausgenommen Veranstaltungen, bei denen ein lizenzierter LRA vorgeschrieben ist. Dem LRA müssen bei Auftragserteilung bzw. sobald als möglich, in jedem Fall vor der Veranstaltung, nachfolgende Unterlagen zur Verfügung gestellt werden: 110 Teil 1 3.4 3.5 – Schriftliche Auftragsbestätigung – Ausschreibung – Streckenabnahmeprotokoll – Zeitplan – Ansprechpartner Veranstalter – Ansprechpartner Rettungsdienst Die ärztliche Einsatzleitung liegt beim LRA. Der LRA ist in organisatorischen Fragen direkt dem RL/FL unterstellt und muss sich in seiner Nähe aufhalten, sofern er nicht seine Aufgaben als Arzt auf einem Einsatzfahrzeug erfüllt. Er ist in direkten Sicherheitsfragen dem LS unterstellt und bezüglich der Fahrzeugbewegungen im Streckenbereich weisungsgebunden. 3.6 Die medizinische Versorgung auf dem Gelände der Veranstaltung muss an jedem Veranstaltungstag 1 Stunde vor Beginn des 1. Trainings/Rennens bis 1 Stunde nach dem letzten Training/Rennen sichergestellt sein und ist für Fahrer/Beifahrer und/oder Inhaber einer DMSB-Lizenz kostenfrei, wenn sie im Zusammenhang mit der Durchführung der Wettbewerbe notwendig ist. 3.7 Das zum Einsatz kommende medizinische Personal muss entsprechend seiner Aufgaben/Funktion erkennbar sein entsprechend der im Rettungsdienst üblichen Kleiderordnung. Bei internationalen Veranstaltungen müssen die Ärzte mit „DOCTOR“ auf dem Rücken gekennzeichnet sein. 3.8 Die zum Einsatz kommenden Ärzte müssen im Besitz des Fachkundenachweises „Rettungsdienst“ oder der Zusatzbezeichung „Notfallmedizin“ sein. Der LRA muss neben dem Fachkundenachweis oder der Zusatzbezeichnung praktische Erfahrung im Rettungsdienst haben (eigenverantwortliche Einsätze). Die Veranstalterversicherung hat eine Sportwarteunfallversicherung mit vorgeschriebenen Mindestversicherungssummen abzudecken. Die für die betreffende Veranstaltung abgeschlossene Versicherung und deren genaue Höhe kann der Arzt aus den Veranstaltungspolicen ersehen, welche ihm auf Verlangen vom Veranstalter vorzulegen sind. Trägt der Veranstalter vor, dass er bevorzugt eine pauschale Versicherung über seinen Verband abgeschlossen hat, sollte sich der Arzt durch den Veranstalter versichern lassen, dass diese auch Gültigkeit für die entsprechende Veranstaltung hat. Bestimmungen Neben der vorgeschriebenen Veranstalterhaftpflichtversicherung wird dem Arzt dringend empfohlen, eine zusätzliche Ärztehaftpflichtversicherung, unter Angabe des Risikos bei Motorsportveranstaltungen, abzuschließen. 3.9 Der RL muss sich vor Beginn der Veranstaltung vom LRA bestätigen lassen, dass – die angeforderten Ärzte und das Personal des Rettungsdienstes anwesend sind, die Qualifikation und Ausrüstung den Normenvorgaben und den Rettungsdienstgesetzen des jeweiligen Bundeslandes entsprechen. – eine eventuell erforderlich werdende weitergehende ambulante oder stationäre Behandlung in einer geeigneten Arztpraxis oder Krankenhaus gewährleistet ist. – die angeforderten/ bzw. im Strecken-/Bahnabnahmeprotokoll als Mindestanzahl festgelegten Rettungsmittel, Pit Lane- und Ground Posts, sowie Sanitätsposten und ggf. Erste Hilfe-Stationen, Zelte an den im Strecken-/Bahnabnahme-Protokoll festgelegten Standplätzen einsatzbereit sind. – ein eventueller Einsatz eines Rettungshubschraubers (RTH) möglich ist durch Sicherstellung eines Landeplatzes am Medical Centre, wenn vorhanden. Die Bereitstellung eines RTH aufgrund Streckenabnahme-Protokoll oder Serienausschreibung kann vorgeschrieben werden. Ist die Bereitstellung eines RTH vorgesehen, so hat diese 1 Stunde vor Beginn des 1. Trainings zu erfolgen. – die zuständige Rettungsleitstelle (RLST) und ggf. das Krankenhaus/die Krankenhäuser von der Veranstaltung in Kenntnis gesetzt sind. 3.10 Die Sportkommissare sind bei Unfällen mit Verletzten nur durch den RL/FL in Absprache mit dem LRA zu informieren. Die Information der Zuschauer, Presse, Rundfunk und Fernsehen obliegt ausschließlich dem RL/ FL. Der LRA informiert nur die Angehörigen. 3.11 Vor Beginn der Veranstaltung (i.d.R. vor dem 1. Training) hat der LRA mit den medizinischen Einsatzkräften (Ärzte und Rettungsdienst) eine Einsatzbesprechung (Briefing) durchzuführen, die mindestens zu nachfolgenden Punkten Stellung nimmt: – Form der Unfallmeldung (Streckenposten an LS/ Sachrichter der Sonder-Prüfung, Rettungsdienst an EL Rettungsdienst) – Fahrzeugbewegungen nur nach Anweisung, auf der Strecke nur in Rennrichtung – Information über vorhandene Rettungswege und Abfahrtsmöglichkeiten – Information zu den Anfahrtswegen bei einem Transport von Verletzten in ein Krankenhaus – Einsätze mit Sondersignal (i.d.R. nur visuell, nicht akustisch) – Information über einen gegebenenfalls notwendigen RTH-Einsatz – Bestimmung des Transportzieles durch den LRA in Abstimmung mit der RLST – Bekanntgabe der einheitlichen Funkfrequenz für Rettungsmittel, Pit Lane- und Ground-Posts sowie Sanitätsposten einschließlich Erste HilfeStationen und -Zelte, soweit vorhanden. – Erstellung einer Handy-Nummern-Liste der Posten/Fahrzeuge für die Einsatzleitung. Sie ersetzen nicht den Funk mit einheitlicher Frequenz. – Besondere Bedeutung der weißen Flagge bei Motocross Veranstaltungen – siehe MOTORRADSPORT Handbuch Wettbewerbsbestimmungen (Teil 2) Motocross-Ausschreibung Kap. 16.10 – Besondere Bedeutung der weißen Flagge mit einem roten Kreuz in Verbindung mit einer gelben Flagge: siehe MOTORRADSPORT Handbuch (Teil 2) Richtlinien für Stadioncross und Hallencross Kap. 11 sowie SuperMoto Kap. 8 – Aussagen an Dritte oder nächste Angehörige über den Zustand eines Verletzten nicht ohne Rücksprache und/oder Ermächtigung durch den Renn-/Fahrtleiter durch den LRA 3.12 Dokumentation im MEDICAL REPORT durch Ausfüllen der DMSB-Unfallberichte Motorrad und -Abschlussbericht, Übergabe durch den LRA nach der Veranstaltung an den Sportkommissar/Schiedsrichter und den Renn-/Fahrtleiter (Veranstalter). Bei Veranstaltungen der IDM ist außerdem die UNFIT-Liste und das „Accident Statistic Form“ auszufüllen und dem Vertreter des DMSB oder dem Sportkommissar nach der Veranstaltung zu übergeben (s.a. „Unfallmeldungen bei Wettbewerbs-, Trainings- und Lehrgangsveranstaltungen“). Anmerkung: Im MEDICAL REPORT sind Daten über Verletzte aufgezeichnet, die nur an die Personen/ Institutionen weitergegeben werden dürfen, gegenüber denen der Arzt von der Schweigepflicht auf dem Lizenzantrag/Nennung entbunden ist. Eine Vervielfältigung, auch auszugsweise, ist verboten. 4. DEFINITION DER FAHRZEUGE: 4.1 Typ A: Einsatzfahrzeug für die schnelle Intervention um unmittelbar Hilfe zu leisten, z. B. NEF (DIN 75079), personelle Besetzung entsprechend dem für das Bundesland gültigen Landesrettungsdienstgesetz (i.d.R. 1 Arzt mit Fachkunde Rettungsdienst oder Zusatzbezeichnung Notfallmedizin und 1 RA/RS) oder ein ausreichend motorisierter PKW, ebenfalls personell besetzt lt. Landesrettungsdienstgesetz, der eine elektrische Ausstattung analog DIN 75079 Abs. 4.4 mit Kennleuchte mit gelber oder blauer Rundumleuchte hat, eine meTeil 1 111 Bestimmungen 4.2 4.3 4.4 4.5 dizinische Ausrüstung gemäß DIN 75079 Abs. 4.7.1 lfd. Nr. 1,3 und 4 besitzt und analog DIN 75079 Abs. 4.5 mit einer fernmeldetechnischen Ausstattung versehen ist. Letzteres Fahrzeug ist zu kennzeichnen mit „DOCTOR“ in großen roten Buchstaben auf weißem Grund. Bei Motocross und Enduro kommen als Typ A Fahrzeuge zum Einsatz, die nicht der DIN-Norm entsprechen. Z. B. sind ein Geländefahrzeug mit Allradantrieb, ein Motorrad oder ein Quad geeignete Fahrzeuge, um den Rennarzt zur Unfallstelle zu bringen. Die Fahrer dieser Fahrzeuge müssen im Umgang mit diesen Fahrzeugen erfahren und mit der Strecke vertraut sein. Zur medizinischen Ausstattung dieser Fahrzeuge ist mindestens ein Notfallkoffer/ -rucksack (DIN 13232) und eine fernmeldetechnische Ausstattung erforderlich. Sollten keine Fahrzeuge eines offiziellen Rettungsdienstes zum Einsatz kommen, ist darauf zu achten, dass ein ausreichender Versicherungsschutz während der Veranstaltung besteht. Typ B1: Krankenwagen Typ C: Rettungswagen (EN 1789) mit Arzt und personeller Besetzung entsprechend dem Landesrettungsdienstgesetz (i.d.R. 1 RS und 1 RA). Typ B2: Krankenwagen Typ C: Rettungswagen (EN 1789) oder Krankenwagen Typ A2: Notfallkrankenwagen (EN 1789) und personeller Besetzung entsprechend dem Landesrettungsdienstgesetz (i.d.R. 1 RS und 1 RA). Typ C: Krankenwagen Typ A1: geeignet für den Transport eines einzelnen Patienten ohne Überwachungs- und Behandlungsmöglichkeit (EN 1789) und personeller Besetzung entsprechend dem Landesrettungsdienstgesetz (i.d.R. mindestens 1 RS und 1 RH [Rettungshelfer]). MEDICAL CAR: siehe Wettbewerbsbestimmungen für die IDM (Teil 2) Kap. 10.3 5. SONSTIGE RETTUNGS- UND BEHANDLUNGSEIN RICHTUNGEN 5.1 MEDICAL CENTRE 5.1.1 Medical Centre – permanent – (nur internationale Veranstaltungen Straßenrennen entspricht der Streckenabnahme Stufe A) 2 Behandlungsplätze bei denen die Medizinische Ausstattung jeweils mindestens der eines Typ B2 - Krankenwagen Typ C-Rettungswagen [EN 1789] entsprechen muss. Personelle Besetzung 1 Arzt, 1 RA, 1 RS und ausreichendes Medizinisches Personal je Behandlungsplatz 5.1.2 Medical Centre – nicht permanent oder Sanitätsgestell (nur internationale Veranstaltungen Off Road und Trackracing) 2 Behandlungsplätze bei denen die Medizinische Ausstattung jeweils mindestens der eines Typ B2 - Kran112 Teil 1 kenwagen Typ C-Rettungswagen [EN 17899] entsprechen muss. Personelle Besetzung 1 Arzt, 1 RA, 1 RS und ausreichendes Medizinisches Personal je Behandlungsplatz 5.1.3 Medical Centre permanent (nationale Veranstaltungen Straßenrennen entspricht der Streckenabnahme Stufe B) 1 Behandlungsplatz bei dem die Medizinischen Ausstattung mindestens der eines Typ B2-Krankenwagen Typ C- Rettungswagen [EN 1789] entsprechen muss. Personelle Besetzung 1 RA, 1 RS und ausreichendes Medizinisches Personal 5.1.4 Medical Centre – nicht permanent oder Sanitätsgestell (nationale Veranstaltungen Off Road und Trackracing - entspricht der Strecken-/ Bahnabnahme Stufe C) 1 Behandlungsplatz bei dem die Medizinischen Ausstattung mindestens der eines Typ B2 -Krankenwagen Typ C- Rettungswagen [EN 1789] entsprechen muss. Personelle Besetzung 1 RA, 1 RS und ausreichendes Medizinisches Personal 5.2 Erste Hilfe Stationen – Sanitätsraum oder Sanitätsgestell 5.2.1 MX Kat A und B Minimum 2 Behandlungsplätze, Medizinische Ausstattung entsprechend einem Krankenwagen Typ C [EN 1789] oder A2 [EN 1789] Personenelle Besetzung 1 RA und 1 RS und ausreichendes Medizinisches Personal 5.2.2Clubsportveranstaltungen Medizinische Ausstattung entsprechend eines Typ C (Krankenwagen Typ A1[EN1789]) zusätzlich ein Notfallkoffer/- rucksack nach DIN 13232, StifNeck® oder vergleichbares und 1 Schaufeltrage/ Spineboard. Personelle Besetzung 1 RA und ausreichendes medizinisches Personal. 5.3 Zelt: Z. B. SG 20 (Sanitätsgestell mit 20 m2 Grundfläche) 5.4 Pit Lane Ground Post: 1 Arzt mit Fachkundenachweis Rettungsdienst/Zusatzbezeichnung Notfallmedizin, 1 Rettungsassistent mit Ferno®-Trage/Spine Board oder vergleichbares – kompatibel zu den Rettungsmitteln, Notarztkoffer/-rucksack nach DIN 13232, Vakuummatratze und einen Satz StifNeck® oder vergleichbares. Meldeeinrichtung: Funk/ Telefon. 5.5 Ground Post: 1 Arzt mit Fachkundenachweis Rettungsdienst oder 1 Rettungsassistent mit Notarztkoffer/ -rucksack nach DIN 13232, 1 Satz StifNeck® oder vergleichbares und Schaufeltrage/Spine Board. Meldeeinrichtung: Funk/ Telefon. 5.6 Sanitätsposten: 2 Sanitäter mit abgeschlossener Sanitätsausbildung mit Notfalltasche, 1 Satz StifNeck® oder vergleichbares und Schaufeltrage/ Spine Board. Meldeeinrichtung: Funk/ Telefon. Bestimmungen Veranstaltung Kat.B Veranstaltung Kat.C Veranstaltung Kat.A Gleichmäßigkeitsfahrten, Historischer Motorradsport, Straßenrennen ohne Prädikat Ausstattung TYP A TYP B1 TYP B2 TYP C Groundposts LRA Stufe A in RC Strecken bis 3,5 km 1 1 Strecken bis 6 km 1 2 x x TYP A TYP B1 TYP B2 TYP C Groundposts LRA Stufe A in RC Strecken über 6 km 2 2 Strecken bis 6 km 1 Strecken über 6 km 1 Strecken bis 3,5 km 1 2 1 Strecken bis 6 km 1 1 2 x x x x x x oder 2 1 oder 3 1 oder 2 1 oder x x x x x x x x Strecken über 6 km 2 Ausstattung TYP A TYP B1 TYP B2 TYP C Groundposts LRA Stufe A in RC oder 1 1 1 1 2 2 2 x x x TYP A TYP B1 TYP B2 TYP C Groundposts LRA Stufe A in RC Ist ein Medical Centre vorhanden und besetzt, kann ein B1 ersetzt werden durch ein B2 und 1 Arzt im MC, der die Aufgabe eines stellvertretenden LRA wahrnehmen sollte, die Lizenz „Leitender Rennarzt im Motorradsport Stufe A“ / "Rennarzt Stufe B" ist empfohlen. Veranstaltung Kat.C Ausstattung TYP A TYP B1 TYP B2 TYP C Pocketbike/ Motocross Roller-Rennen 1 Groundposts Sanitätsposten Arzt auf Abruf Motocross (Clubsport) SuperMoto Stadioncross Hallencross Freestyle Bahnrennen 1 1 1 1 1 1 1 1 1 x x 1 x x Trial Gelände Halle Motoball Enduro 1 1/SP 1 1 1 1 6. MEDICAL INSPECTION Eine Inspektion durch den LRA vor Schließung der Strecke an jedem Veranstaltungstag zur Überprüfung der medizinischen Ausstattung ist obligatorisch. Sie sollte im Zeitplan/Minutenplan der Veranstaltung aufgeführt sein, die Regularien der Inspektionsrunde vorher, evtl. auch mit dem RL, abgesprochen werden. Bei der IDM wird die Medical Inspection 30 Min. vor Beginn des 1. Trainings/Warm up zusammen mit der Inspektion der Rennleitung und der Sportkommissare durchgeführt. 7. Lizenzierte RENNÄRZTE IM MOTORRADSPORT 7.1 Lizenz leitender Rennarzt im Motorradsport (Stufe A) Voraussetzungen: (s. a. „DMSB-Ausbildungsrichtlinie Leitende Rennärzte/ Rennärzte“ auf der DMSB-Homepage): – Fachkundenachweis Rettungsdienst/ Zusatzbezeichnung Notfallmedizin, vorteilhaft ist LNA – Erfahrungen im Rettungsdienst als Notarzt (eigenverantwortliche Einsätze) – Erfahrungen als LRA oder Assistent des LRA* bei 5 Motorradveranstaltungen mit Prädikat in den letzten 3 Jahren – Nachweis der Einsätze mit Formblatt N, elektronisch ausgefüllt, erhältlich auf der DMSB-Homepage Teil 1 113 Bestimmungen 7.2 7.3 – Teilnahme an einem Fortbildungsseminar für LRA Stufe A im Motorradsport alle 3 Jahre *Der Assistent soll sich in der Nähe des LRA aufhalten, ihn unterstützen und darf nicht in die Mobile Medizinische Versorgung eingebunden sein. Die Lizenz wird benötigt bei folgenden Veranstaltungen mit DMSB-Prädikat: – Internationale Deutsche Motorradmeisterschaft IDM (Straßensport) – Bei Veranstaltungen im Ausland kann eine DMSB Lizenz LRA im Motorradsport durch eine FIM CMO Lizenz ersetzt werden Lizenz Rennarzt im Motorradsport (Stufe B) Voraussetzungen: (s. a. „DMSB-Ausbildungsrichtlinie Leitende Rennärzte/Rennärzte“ auf der DMSB -Homepage): – Fachkundenachweis Rettungsdienst/ Zusatzbezeichnung Notfallmedizin, vorteilhaft ist LNA – Erfahrungen im Rettungsdienst als Notarzt (eigenverantwortliche Einsätze) – Einreichung eines Curriculum Vitae Motorsport (Formblatt C) – Erfahrungen als LRA oder Assistent des LRA* bei 2 Motorradveranstaltungen in den letzten 3 Jahren, nachzuweisen auf Formblatt C, erhältlich auf der Homepage des DMSB. – Teilnahme an einem Fortbildungsseminar Stufe B für Rennärzte im Motorradsport alle 3 Jahre *Der Assistent soll sich in der Nähe des LRA aufhalten, ihn unterstützen und darf nicht in die Mobile Medizinische Versorgung eingebunden sein. Lizenz Rennarzt im Motorradsport (Stufe C) Voraussetzungen: (s. a. „DMSB-Ausbildungsrichtlinie Leitende Rennärzte/ Rennärzte“ auf der DMSBHomepage): – Fachkundenachweis Rettungsdienst/Zusatzbezeichnung Notfallmedizin, vorteilhaft ist LNA – Erfahrungen im Rettungsdienst als Notarzt (eigenverantwortliche Einsätze) – Einreichen eines Curriculum Vitae Motorsport (Formblatt C) Die Lizenz wird allen an der Rennstrecke oder Bahn eingesetzten Ärzten empfohlen und ist Mindestvorraussetzung für die Erlangung einer CMOLizenz der FIM. 8. MEDIZINISCHE MINDESTAUSSTATTUNG Für die verschiedenen Wettbewerbsarten gelten unterschiedliche Anforderungen, die in jedem Fall verbindlich sind. 8.1Straßensport 8.1.1Veranstaltungen Kat. A (IDM) Strecken bis 3,5 km 1 Typ A, 1 Typ B1 = Minimum 2 Ärzte Lizenzierter LRA Stufe A in Race Control zusätzlich Strecken bis 6 km 114 Teil 1 1 Typ A, 2 Typ B1 oder 2 Typ A, 1 Typ B1 = Minimum 3 Ärzte Lizenzierter LRA Stufe A in Race Control zusätzlich Strecken über 6 km 2 Typ A, 2 Typ B1 oder 3 Typ A, 1 Typ B1 = Minimum 4 Ärzte Lizenzierter LRA Stufe A in Race Control zusätzlich Ist ein Medical Centre vorhanden und besetzt, kann ein B1 ersetzt werden durch ein Typ B2 und 1 Arzt im MC, der die Aufgabe eines stellvertretenden LRA wahrnehmen sollte, die Lizenz „Leitender Rennarzt im Motorradsport Stufe A“ ist empfohlen. 8.1.2Veranstaltungen Kat. B Seriensport, Straßenrennen mit Prädikat Strecken bis 6 km 1 Typ A, 1 Typ B1 = Minimum 2 Ärzte Strecken über 6 km 1 Typ A, 2 Typ B1 oder 2 Typ A, 1 Typ B1 = Minimum 3 Ärzte Ist ein Medical Centre vorhanden und besetzt, kann ein B1 ersetzt werden durch ein Typ B2 und 1 Arzt im MC, der die Aufgabe eines stellvertretenden LRA wahrnehmen sollte, wenn sich ein weiterer Arzt als LRA in Race Control aufhält. 8.1.3Veranstaltungen Kat. C Gleichmäßigkeitsfahrten, Historischer Motorradsport, Straßenrennen ohne Prädikat Strecken bis 3,5 km 1 Typ B1 = Minimum 1 Arzt Strecken bis 6 km 1 Typ A, 1 Typ B2 oder 1 Typ B1, 1 Typ B2 = Minimum 1 Arzt Strecken über 6 km 2 Typ A, 2 Typ B2 oder 1 Typ A, 1 Typ B1, 2 Typ B2, oder 2 B1, 2 B2 = Minimum 2 Ärzte 8.2 MX Veranstaltungen 8.2.1 Veranstaltungen Kat A (MX Masters und andere Int. Veranstaltungen) 1 Typ A, 1 Typ B1, 1 Typ B2 oder 2 Typ B1, 1 Typ B2, Sanitäts- und/ oder Groundposts = Minimum 2 Ärzte 8.1.2 Veranstaltungen Kat B (nationale Veranstaltungen) 1 Typ A, 1 Typ B1, oder 2 Typ B2 Sanitäts- und/ oder Groundposts = Minimum 2 Ärzte 8.2.3 Veranstaltungen Kat C (Clubsport) 1 Typ B1 , 1 Typ C Sanitäts- und/ oder Groundposts = Minimum 1 Arzt 8.3 Andere Veranstaltungen Kat C 8.3.1 Pocket-Bike- / Roller-Rennen 1 Typ B1 = Minimum 1 Arzt 8.3.2 Stadioncross und Hallencross 1 Typ B1, 1 Typ C = Minimum 1 Arzt Bestimmungen 8.3.3Freestyle 1 Typ B1, 1 Typ C = Minimum 1 Arzt 8.3.4Bahnsport 1 Typ B1, 1 Typ C = Minimum 1 Arzt 8.3.5Trial Gelände-Trial 1 Typ B2 und 1 Arzt auf Abruf = Minimum 1 Arzt auf Abruf Hallen-Trial 1 Typ B1 = Minimum 1 Arzt 8.3.6Motoball 1 Sanitätsposten 8.3.7Enduro 1 Typ A 1 Typ B1 an jeder Sonderprüfung Während des Trainings bzw. Rennens muss die im Streckenabnahmeprotokoll festgelegte Anzahl der Rettungsmittel einschließlich Personal einsatzbereit sein. Dem Veranstalter bleibt es unbenommen, zusätzliche Ärzte und Rettungsmittel einzusetzen. 9. MEDICAL REPORT (ZU ERSTELLEN VOM LRA) umfasst: DMSB Medizinischer Unfallbericht Motorrad DMSB Medizinischer Abschlußbericht bei IDM Veranstaltungen zusätzlich: UNFIT – Liste IDM Accident Statistic Form IDM bei Bahnsportveranstaltungen zusätzlich: Unfallstatistik Bahnsport Teil 1 115 Gebühren 2013 FIM-/UEM-/DMSB-Veranstaltungsgebühren Die Höhe der für eine Veranstaltung zu entrichtenden Gebühren ergibt sich maßgeblich aus dem Status der betreffenden Veranstaltung. Soweit im Rahmen einer Veranstaltung Klassen/Wettbewerbe mit unterschiedlichem Status ausgeschrieben werden, ist für die Berechnung der Gebühren – ausgenommen bei FIM- oder UEM-PrädikatVeranstaltungen – die Klasse/der Wettbewerb mit dem höherrangigen Status maßgebend. Bei Durchführung verschiedener FIM- und/oder UEM-Prädikat-Wettbewerbe im Rahmen einer Veranstaltung addieren sich die ausgewiesenen FIM- bzw. UEM-Gebühren, sofern nicht etwas anderes festgelegt ist. Die Prädikataufschläge werden bei Durchführung/Übertragung eines DMSB-Prädikat-Wettbewerbes, ausgenommen im Motocross, nur für das im Rahmen einer Veranstaltung vorgesehene höherwertige Prädikat berechnet. Im Motocross wird der Prädikataufschlag pro Klasse erhoben. 1. VERANSTALTUNGEN MIT FIM/UEM-PRÄDIKAT Die für FIM- bzw. UEM-Prädikate in EUR ausgewiesenen Gebühren beinhalten nicht die Reise- und Aufenthaltskosten für Jury-Mitglieder bzw. StreckenabnahmeKommissare, jedoch den bei bestimmten Wettbewerben festgeschriebenen FIM Solidarity Fund sowie den Reisekostenausgleich (Equal Treatment) für Übersee-GPs (ausgenommen Motocross-WM: hier wird der Betrag für das Equal Treatment dem Veranstalter vom Promoter direkt in Rechnung gestellt). Die für Speedway-GP-Veranstaltungen festgesetzten FIM-Gebühren schließen außerdem die Zahlung der Preisgelder, Reise- und Übernachtungskosten an die Fahrer durch die FIM ein. Kosten für erforderliche Strecken- bzw. Bahnlizenzen werden dem Veranstalter vom DMSB separat in Rechnung gestellt. Außer in anerkannten Fällen höherer Gewalt, werden die Gebühren auch bei Absage bzw. Nichtdurchführung der Veranstaltung in der ausgewiesenen Höhe fällig. In anerkannten Fällen von höherer Gewalt behält sich der DMSB hinsichtlich der DMSB-Gebühren die Berechnung einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50 % der Anmeldgebühr vor. Eine Entscheidung bzgl. der FIM- bzw. UEM-Gebühren liegt auf Antrag des DMSB bei der FIM/UEM. Unter Beachtung der FIM-/UEM-Festlegungen ergibt sich für alle Veranstaltungen ohne FIM-/UEMPrädikat die nachstehende Veranstaltungsgliederung, wobei der Status der im Rahmen einer Veranstaltung ausgeschriebenen Klassen vom Veranstalter unterschiedlich festgelegt werden kann. 116 Teil 1 2. INTERNATIONALE, EU-OFFENE UND NATIONALE VERANSTALTUNGEN 2.1 Internationale Veranstaltungen Die Gebühren für eine Internationale Veranstaltung werden dann erhoben, wenn der Veranstalter die Bezeichnung „international“ im Titel oder Untertitel verwenden will und dies beim DMSB so anmeldet und/ oder, unabhängig von dem späteren tatsächlichen Starterfeld, mindestens eine Klasse uneingeschränkt offen für Inhaber der entsprechenden Internationalen Lizenz oder Meisterschaftslizenz der FIM bzw. UEM ausschreibt. Zugelassen sind in dieser Klasse dann auch Inhaber einer Inter-Lizenz des DMSB für die entsprechende Wettbewerbsart sowie bei Int. Gleichmäßigkeitsprüfungen mit historischen Fahrzeugen auch InterH-Lizenzfahrer des DMSB. Soweit der Veranstalter in dieser Klasse auch Inhaber der entsprechenden Nationalen Lizenz der Leistungsklasse A einer Mitgliedsföderation der UEM zulassen will, muss er diese Klasse nicht nur international sondern auch Europaoffen anmelden/ausschreiben. Eine Erweiterung der Ausschreibung auch für Inhaber einer Nationalen Lizenz der Leistungsklasse B einer Mitgliedsföderation der UEM sowie für B-Lizenzfahrer des DMSB ist nur möglich, wenn nach den Lizenz- bzw. Wettbewerbsbestimmungen sowie evtl. zu beachtender Austragungsbedingungen des DMSB eine gemeinsame Ausschreibung für Inter- und B-Lizenzfahrer möglich ist. Die Berechnung erfolgt in diesem Fall gemäß dem höheren Status (=international). 2.2 Europa-offene Veranstaltung Die Verwendung des Begriffes „international“ im Titel oder Untertitel einer solchen Veranstaltung ist nicht gestattet. Verstöße und ggf. Ummeldungen ziehen eine Nachberechnung der Gebühren-Differenz sowie eine Säumnisgebühr nach sich. Die Berechnung der Gebühren ergibt sich unter Beachtung des vom Veranstalter vorgesehenen Teilnehmerkreises. Nicht startberechtigt bei einer Europa-offen ausgeschriebenen Veranstaltung sind generell alle Lizenzinhaber einer außereuropäischen Föderation. 2.3 Nationale Veranstaltung Eine Nationale Veranstaltung kann offen für Lizenznehmer des DMSB ausgeschrieben werden. Die Teilnahme von Lizenznehmern anderer Föderationen ist generell ausgeschlossen (außer Speedway-Bundesliga). FIM-, UEM- und DMSB-Gebühren für Veranstaltungen (Änderungen auch im laufenden Jahr möglich, Druckfehler sowie Irrtümer vorbehalten) Straßensport FIM- UND UEM-PRÄDIKATE FIM Weltmeisterschaft (Moto GP) FIM Superbike WM FIM Langstrecken WM FIM Seitenwagen WM Dragbike European Championship Sonstige Prädikate und Kombinationsveranstaltungen auf Anfrage 2013 EUR 43.779,– EUR 39.007,– EUR 11.278,– EUR 5.222,– EUR 5.002,– DMSB SERIEN UND VERANSTALTUNGEN Terminanmeldegebühr International Genehmigungsgebühr International Terminanmeldegebühr National, EU-offen Genehmigungsgebühr National, EU-offen EUR EUR EUR EUR 630,– 1.891,– 168,– 357,– DMSB PRÄDIKATSZUSCHLÄGE IDM Gleichmäßigkeitsläufe, Langstrecken-Cup, Rundstreckenpokal, Seriensport EUR525,– EUR 368,– Alle Gebühren zuzüglich der gesetzlich gültigen MwSt. Teil 1 117 Gebühren Motocross, Supercross, Freestyle und Snowcross FIM- UND UEM-PRÄDIKATE FIM Weltmeisterschaft Solo MX1/MX2 FIM Weltmeisterschaft Solo MX3 FIM Weltmeisterschaft MX Seitenwagen FIM WM MX der Nationen FIM Junioren-WM Motocross FIM Weltmeisterschaft Snowcross FIM FreeStyle Motocross Weltmeisterschaft FIM Veteran Motocross Welt Cup EMX 85, EMX 65 EMX 125 Motocross EMX Open EMX der Nationen - Solo EMX der Nationen - Seitenwagen Supercross European Championship EMX Quad EMX Freestyle EMX Snowcross Sonstige Prädikate und Kombinationsveranstaltungen auf Anfrage 2013 EUR 27.402,– EUR 5.587,– EUR 9.740,– EUR 19.306,– EUR 2.280,– EUR 5.537,– EUR 2.206,– EUR 2.280,– EUR 2.110,– EUR 3.320,– EUR 2.942,– EUR 4.860,– EUR 3.960,– EUR 3.900,– EUR 2.940,– EUR 2.163,– EUR 1.910,– DMSB SERIEN UND VERANSTALTUNGEN Terminanmeldegebühr International Genehmigungsgebühr International Terminanmeldegebühr National, EU-offen Genehmigungsgebühr National, EU-offen Terminanmeldegebühr International Stadion Genehmigungsgebühr International Stadion Terminanmeldegebühr National Stadion Genehmigungsgebühr National Stadion EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR 459,– 908,– 184,– 337,– 918,– 1.428,– 184,– 337,– DMSB PRÄDIKATSZUSCHLÄGE Internationale Deutsche Meisterschaft Nationale Deutsche Meisterschaft Jugend-Meisterschaften Cups, Pokale (pro Klasse) Alle Gebühren zuzüglich der gesetzlich gültigen MwSt. 118 Teil 1 EUR 525,– EUR 420,– EUR79,– EUR 158,– Gebühren SuperMoto FIM- UND UEM-PRÄDIKATE FIM-Weltmeisterschaft SuperMoto FIM SuperMoto der Nationen UEM SuperMoto 2013 EUR 14.937,– EUR 16.692,– EUR 2.740,– DMSB SERIEN UND VERANSTALTUNGEN Terminanmeldegebühr International, EU-offen Genehmigungsgebühr International, EU-offen Terminanmeldegebühr National Genehmigungsgebühr National EUR EUR EUR EUR 408,– 714,– 153,– 255,– EUR EUR 630,– 158,– DMSB PRÄDIKATSZUSCHLÄGE Internationale Deutsche Meisterschaft Deutscher SuperMoto Pokal Alle Gebühren zuzüglich der gesetzlich gültigen MwSt. Teil 1 119 Gebühren Enduro FIM- UND UEM-PRÄDIKATE Internationale Sechstagefahrt (ISDE) MAXXIS FIM Enduro Weltmeisterschaft Enduro European Championship (2-3 Tage) UEM Baja European Championship Cross Country European Cup 2013 EUR 10.061,–* EUR 5.685,–* EUR 1.876,– EUR 1.927,– EUR 1.427,– DMSB SERIEN UND VERANSTALTUNGEN Terminanmeldegebühr International, EU- offen Genehmigungsgebühr International, EU-offen Terminanmeldegebühr National Genehmigungsgebühr National Terminanmeldegebühr Enduro Rallye Genehmigungsgebühr Enduro Rallye EUR EUR EUR EUR EUR EUR 122,– 255,– 77,– 153,– 51,– 51,– EUR EUR EUR 210,– 158,– 84,– DMSB PRÄDIKATSZUSCHLÄGE Deutsche Enduro Meisterschaft Deutscher Enduro Pokal Deutsche Enduro Cups Alle Gebühren zuzüglich der gesetzlich gültigen MwSt. * inklusive FIM Solidarity Fund 120 Teil 1 Gebühren Trial FIM- UND UEM-PRÄDIKATE FIM Trial Weltmeisterschaft FIM Frauen Trial Weltmeisterschaft FIM Hallen-Trial-Weltmeisterschaft Trial European Championship Trial Women's European Championship 2013 EUR 5.976,–* EUR 1.205,– EUR 10.450,– EUR 1.515,– EUR 957,– DMSB SERIEN UND VERANSTALTUNGEN Terminanmeldegebühr International, EU-offen Genehmigungsgebühr International, EU-offen Terminanmeldegebühr National Genehmigungsgebühr National Terminanmeldegebühr Hallen Trial Genehmigungsgebühr Hallen Trial EUR EUR EUR EUR EUR EUR 102,– 102,– 82,– 82,– 235,– 235,– EUR EUR EUR 105,– 210,– 53,– DMSB PRÄDIKATSZUSCHLÄGE Deutsche Trial Meisterschaft Deutsche Hallen Trial Meisterschaft Deutscher Trial Cup oder sonstige Prädikate Alle Gebühren zuzüglich der gesetzlich gültigen MwSt. * inklusive FIM Solidarity Fund Teil 1 121 Gebühren Bahnsport FIM- UND UEM-PRÄDIKATE FIM Speedway GP FIM Speedway GP QR FIM Speedway GP SF FIM Speedway GP Challenge FIM Speedway-World Cup Finale FIM Speedway-World Cup Race Off FIM-Speedway World Cup Event FIM Speedway World Cup QR FIM Team Speedway U21 Team WM Finale FIM Team Speedway U21 Team WM QR FIM Ice Racing WM QR FIM Ice Racing WM Finale FIM Ice Racing Team WM Finale FIM Ice Racing Team WM QR FIM Langbahn Team WM FIM Langbahn WM Challenge FIM Langbahn WM QR FIM Langbahn WM Finale FIM Speedway U21 WM QR FIM Speedway U21 WM SF FIM Speedway U21 WM Finale FIM Speedway YGT 250 FIM Langbahn YGT 250 FIM Langbahn YGT 125 UEM European Championship, Team, Ind. Sidecar, Ice-Racing, Sen./Jun. Pairs Finals UEM European Championship, Team, Ind. Sidecar, Ice-Racing, Sen./Jun. Pairs QR/SF 2013 EUR 28.940,– EUR 3.452,–* EUR 7.567,–* EUR 12.539,–* EUR 24.862,–* EUR 3.016,–* EUR 2.361,– EUR 3.566,–* EUR 3.186,–* EUR 930,–* EUR 4.026,–* EUR 11.359,–* EUR 11.359,–* EUR 3.751,–* EUR 5.634,–* EUR 5.928,–* EUR 2.402,–* EUR 11.778,–* EUR 931,–* EUR 2.333,–* EUR 3.461,–* EUR 2.361,– EUR 2.361,– EUR 2.361,– EUR 2.800,– EUR 1.650,– * inklusive FIM Solidarity Fund DMSB SERIEN UND VERANSTALTUNGEN Terminanmeldegebühr International, EU-offen Genehmigungsgebühr International, EU-offen Terminanmeldegebühr National Genehmigungsgebühr National EUR EUR EUR EUR 255,– 612,– 128,– 153,– DMSB PRÄDIKATSZUSCHLÄGE Finale Deutsche Meisterschaft, Solo und 1. Bundesliga Deutsche Meisterschaft Seitenwagen Sonstige Alle Gebühren zuzüglich der gesetzlich gültigen MwSt. 122 Teil 1 EUR 1.040,– EUR 210,– EUR105,– Gebühren Motoball FIM- UND UEM-PRÄDIKATE UEM-Europameisterschaft Motoball Sonstige Prädikate und Kombinationsveranstaltungen auf Anfrage 2013 EUR 1.065,– DMSB SERIEN UND VERANSTALTUNGEN Terminanmeldegebühr International, EU-offen Genehmigungsgebühr International, EU-offen EUR EUR 42,– 63,– EUR EUR 999,– 189,– DMSB PRÄDIKATSZUSCHLÄGE Deutsche Meisterschaft Finale Teilnahme an Bundesliga Tourensport FIM- UND UEM-PRÄDIKATE FIM-Rally, klassische Sternfahrten FIM-Motocamp, FIM-Meritum 2013 EUR 5.976,– EUR 652,– DMSB SERIEN UND VERANSTALTUNGEN Tourensport-Veranstaltung EUR68,– Alle Gebühren zuzüglich der gesetzlich gültigen MwSt. Teil 1 123 Gebühren Strecken-Lizenzen FIM-*/UEM-STRECKEN**- BZW. BAHNLIZENZ Streckenabnahme Straßensport und MX Bahnabnahme 2013 EUR 408,– EUR306,– DMSB-STRECKEN- BZW. BAHNLIZENZ*** STRASSENRENNSPORT/SuperMoto – PERMANENTE RENNSTRECKEN Erst- oder Verlängerungsabnahme Änderungsabnahme (ohne Änderung des Gültigkeitszeitraumes) EUR EUR 1.419,– 420,– EUR EUR 315,– 105,– EUR EUR 420,– 105,– STRASSENRENNSPORT/SuperMoto – NICHT PERMANENTE RENNSTRECKEN Erst- oder Verlängerungsabnahme Änderungsabnahme (ohne Änderung des Gültigkeitszeitraumes) OFF-ROAD (MX/BAHNSPORT) Erst- oder Verlängerungsabnahme Änderungsabnahme (ohne Anpassung des Gültigkeitszeitraumes) * FIM bei nicht finaler Abnahme zuzüglich Reisekosten ** UEM zuzüglich Reisekosten *** Gebühren inkl. Reisekosten DMSB-Strecken- und Bahnlizenzen sind für alle Strecken und Bahnen im DMSB-Bereich erforderlich. Die Lizenzen sind 3 Jahre gültig, zuzüglich des verbleibenden Zeitraums aus dem Abnahmejahr. Alle Gebühren zuzüglich der gesetzlich gültigen MwSt. 124 Teil 1 FIM-, UEM und DMSB-Gebühren Sonstiges (Änderungen auch im laufenden Jahr möglich, Druckfehler sowie Irrtümer vorbehalten) Alle Disziplinen 2013 GENEHMIGUNG VON SERIEN UND MARKENPOKALEN IDM Cups im Rahmenprogramm der IDM (≥ 4 Läufe) Cups im Rahmenprogramm der IDM (≤ 4 Läufe) EUR 11.031,– EUR 4.097,– GENEHMIGUNG VON SERIEN UND MARKENPOKALEN SONSTIGE Cups im Rahmenprogramm eines DMSB-Prädikates Sonstige Cups und Cups der DMSB-Trägervereine EUR EUR 2.627,– 2.101,– EUR EUR 42,– 95,– EUR 263,– EUR EUR EUR EUR bis EUR EUR EUR EUR 263,– 263,– 263,– 263,– 600,– 184,– 163,– 66,– Zuschlag auf DMSB-Genehmigungsgebühr bei Terminabsage nach dem 31.12. des Vorjahres Zuschlag auf DMSB-Gesamtgebühr bei Terminabsage ab 60 Tage vor der Veranstaltung 25 % 25 % FAHRERLEHRGÄNGE UND TRAININGSVERANSTALTUNGEN/JAHRESTRAINING Genehmigung Trainingsveranstaltung /Jahrestraining Genehmigung Fahrerlehrgang BESONDERE GEBÜHREN Verspäteter Eingang Schlussbericht (1 Woche nach VA / Ausschreibung (8 Wochen vor VA) Verspäteter Eingang Ausschreibung (UEM-Prädikat 60 Tage vor VA /DMSB 8 Wochen vor VA) Verspäteter Eingang Versicherungsbestätigung (1 Woche nat./EU; 4 Wochen Int.) Verspätete Unfallmeldung / Versand eingezogener Lizenzen (1 Tag) Verspäteter / unvollständiger Eingang Ergebnisse (1 Tag) Sonstige Versäumnisgebühren Bei Nichtrücksendung binnen 5 Tagen nach der Veranstaltung: FIM-Fahne Bei Nichtrücksendung binnen 5 Tagen nach der Veranstaltung: UEM-Fahne Bei Nichtrücksendung binnen 5 Tagen nach der Veranstaltung: DMSB-Fahne DMSB TERMINABSAGE GEBÜHREN* FIM TERMINABSAGE GEBÜHREN* FIM-Terminabsagegebühr nach dem 31.10. aber vor dem 31.12. des Vorjahres** FIM-Terminabsagegebühr nach dem 31.12. des Vorjahres** 50 % 200 % UEM TERMINABSAGE GEBÜHREN* UEM-Terminabsagegebühr bis 90 Tage vor der Veranstaltung** UEM-Terminabsagegebühr ab 90 Tage vor der Veranstaltung** 100 % 200 % * Außer in von FIM/UEM/DMSB anerkannten Fällen von höherer Gewalt ** der Anmeldegebühr FIM/UEM FIM/UEM GEBÜHREN FÜR VERANSTALTUNGEN MIT ZUSÄTZLICHER KOMMERZIELLER BEZEICHNUNG bei Prädikatsveranstaltungen (ausgenommen FIM Vertragspartner) FIM-Zuschlag bei nicht angemeldeter kommerzieller Bezeichnung EUR 50 % 2.300,– WELTREKORDVERSUCH Weltrekordversuch / Grundgebühr (zzgl. Reisekosten für FIM-Offizielle) auf Anfrage Alle Gebühren zuzüglich der gesetzlich gültigen MwSt. Teil 1 125 Gebühren DMSB-/FIM-/UEM-Lizenz- und Ausweis sowie sonstige Gebühren DMSB-FAHRER-/BEIFAHRER-LIZENZEN Inter-Lizenz B-Lizenz Inter H-Lizenz (Gleichmäßigkeitsprüfungen) C-Lizenz Veranstaltungslizenz (DMSB) Internationale Veranstaltungslizenz (FIM) BEWERBER-LIZENZEN FIM Team-Bewerber-WM-Lizenz (je Disziplin) Nationale. Club-Bewerber-Lizenz Nationale Team-Bewerber-Lizenz Mitgliedschaft im ADAC, AvD, DMV, ADMV, ACV, VFV, PCD EUR 240,– EUR155,– EUR 110,– EUR20,– EUR 23,– EUR 55,– Mitgliedschaft im ADAC, AvD, DMV, ADMV, ACV, VFV, PCD EUR 512,– EUR 169,– EUR 305,– ohne Mitgliedschaft EUR 290,– EUR 205,– EUR 160,– EUR 30,– EUR 23,– EUR 55,– ohne Mitgliedschaft EUR 565,– EUR 222,– EUR 358,– SPORTWART-LIZENZEN FIM-/DMSB-Gebühr FIM-Sportwart-Lizenz pro Wettbewerbsart (3 Jahre gültig) FIM Superlizenz GP WC Clerk of the Course (1 Jahr gültig) FIM Superlizenz SBK WC Clerk of the Course (1 Jahr gültig) FIM Superlizenz MX/SX/SM WC Clerk of the Course (1 Jahr gültig) FIM Superlizenz Cross-Country Rallies WC Clerk of the Course (1 Jahr gültig) FIM Superlizenz SGP und SWC WC Clerk of the Course (1 Jahr gültig) FIM Superlizenz Endurance WC Clerk of the Course (1 Jahr gültig) FIM Superlizenz Sidecarcross WC Clerk of the Course (1 Jahr gültig) FIM Superlizenz Trial WM Clerk of the Course (1 Jahr gültig) FIM Superlizenz Enduro WC Clerk of the Course (1 Jahr gültig) EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR 187,– 140 ,– 140 ,– 140 ,– 140 ,– 140 ,– 75,– 75,– 75,– 75,– Sportwart Stufe A (beinhaltet 1 Funktion) Sportwart Stufe B (beinhaltet 1 Funktion) Sportwart Stufe C (Sportwart-Anwärter) jede weitere Funktion Sportwart-Lehrgänge mit Prüfung – Gebühr pro Tag Auslands-Startgenehmigung Lizenz-Bestätigung per Fax (gilt nicht für C-Lizenz) EUR 76,– EUR 76,– EUR 21,– EUR 10,– EUR 80,– EUR25,– EUR 25,– Die Gebühren sind inkl. der derzeit gültigen MwSt. und beinhalten die Lizenz, den DMSB-Nachwuchs-Euro, die DMSB-Zeitschrift "Vorstart", das Motorradsport-Handbuch bzw. die Handbuch-CD. 126 Teil 1 Gebühren STARTGENEHMIGUNG / LIZENZ-BESTÄTIGUNG DMSB-Gebühr Auslands-Startgenehmigung für FIM- und UEM-Prädikat-Veranstaltungen und Veranstaltungen, bei denen die Dauerstartgenehmigung nicht genutzt werden kann, bei Beantragung (mindestens 7 Tage vor Nennungsschluss und gleichzeitiger Einreichung des Nennformulares) Auslands-Startgenehmigung gemäß 8.1 bei verspäteter Beantragung bzw. Beantragung ohne Einreichung des Nennformulares EUR Lizenz-Bestätigung (Fahrer/Bewerber/Sponsor/Hersteller/Accessoires-Hersteller) bzw. Bestätigung der Startgenehmigung an Veranstalter EUR Freigabe für die Erlangung einer FIM-/UEM-Lizenz von einer anderen Föderation (gültig für EU-offen/Internationale Wettbewerbe) EUR Freigabe für die Erlangung einer nur für nationale Wettbewerbe gültige Lizenz von einer anderen Föderation EUR – 25,– 25,– 105,– 50,– VERSÄUMNISGEBÜHREN Nicht termingerechte Einreichung einer Lizenz bei Anforderung durch den DMSB Nichtbeachtung von sonst. Auflagen oder Terminen des DMSB EUR EUR 60,– 60,– SONSTIGES Berufungsgebühr zzgl. 7% MwSt. Homologationsgebühr IDM-Motor-Kit Protestgebühr inkl. MwSt. Kraftstoffanalyse zzgl. MwSt. EUR 150,– EUR 2.440 ,– EUR 140,– EUR 800,– Alle Gebühren zuzüglich der gesetzlich gültigen MwSt., falls nicht anders angegeben. Teil 1 127 Gebühren FIM-/UEM-MEISTERSCHAFTSLIZENZEN 2013 Enduro-EM Enduro-WM FIM Cross Country Rallies WC FIM Cross Country Rallies Damen/Junioren WC FIM Bajas World Cup FIM Bajas World Cup Damen/Junioren ISDE Enduro-Jun./Damen-Weltcup FIM Super Enduro WM Bahn-EM Bahn-GP Bahn-WM FIM Youth Gold Trophy Flat Track Cup Trial-EM Trial-WM/Nationen/X-Trial Trial-Damen-WM Trial-Assistant-WM FIM Junior Trial WC Trial der Nationen MX-EM MX-EM Junioren MX-WM MX3 MX-WM MX1/MX2 MX-WM Swg Fahrer Fahrer Beifahrer Beifahrer 128 Teil 1 Jahreslizenz Veranst.-Lizenz Jahreslizenz Jahreslizenz Veranst.-Lizenz Jahreslizenz Veranst.-Lizenz Jahreslizenz Veranst.-Lizenz Jahreslizenz Veranst.-Lizenz Veranst.-Lizenz Jahreslizenz Veranst.-Lizenz Jahreslizenz Veranst.-Lizenz Jahreslizenz Veranst.-Lizenz Wild Card Jahreslizenz Veranst.-Lizenz Jahreslizenz Veranst.-Lizenz Jahreslizenz Veranst.-Lizenz Jahreslizenz Veranst.-Lizenz Jahreslizenz Veranst.-Lizenz Jahreslizenz Veranst.-Lizenz Jahreslizenz Veranst.-Lizenz Jahreslizenz Veranst.-Lizenz Veranst.-Lizenz Jahreslizenz Veranst.-Lizenz Jahreslizenz Jahreslizenz Veranst.-Lizenz Jahreslizenz Veranst.-Lizenz Jahreslizenz Veranst.-Lizenz Jahreslizenz Veranst.-Lizenz EUR239,– EUR96,– EUR415,EUR 885,– EUR335– EUR 470,– EUR175,– EUR 525,– EUR230,– EUR 305,– EUR175,– EUR150,EUR235,– EUR100,– EUR 225,– EUR130,– EUR239,– EUR96,– EUR 465,– EUR595,– EUR195,– EUR 205,– EUR130,– EUR 250,– EUR120,– EUR239,– EUR96,– EUR415,– EUR170,– EUR245,– EUR115,– EUR200,– EUR80,– EUR 205,– EUR100,– EUR 225,– EUR239,– EUR96,– EUR 201,– EUR 595,– EUR195,– EUR 815,– EUR280,– EUR 305,– EUR110,– EUR245,– EUR95,– Gebühren MX-Damen-WM MX-Junior-WM FIM Veteranen MX WC Freestyle MX WM SX-WM SM-EM SM-WM FIM Quad Cross WC Langstrecken-WM Langstrecken-Team-WM Straßen-EM Straßen-Swg.-WM Fahrer Fahrer Beifahrer Beifahrer Dragbike-EM Dragbike World Cup Superstock 1000 Weltcup Straßen-GP Wild Card Moto3 Moto2 Moto GP Moto GP Rookies Cup FIM εpower Int. Championship Superbike/Supersport-WM EM Promotion Motoball-EM Int. FIM Quad EM Jahreslizenz Veranst.-Lizenz Veranst.-Lizenz Veranst.-Lizenz Jahreslizenz Veranst.-Lizenz Jahreslizenz Veranst.-Lizenz Jahreslizenz Veranst.-Lizenz Jahreslizenz Veranst.-Lizenz Jahreslizenz Veranst.-Lizenz Jahreslizenz Veranst.-Lizenz Jahreslizenz Veranst.-Lizenz Jahreslizenz Veranst.-Lizenz Jahreslizenz Veranst.-Lizenz Jahreslizenz Veranst.-Lizenz Jahreslizenz Veranst.-Lizenz Jahreslizenz Veranst.-Lizenz Jahreslizenz Veranst.-Lizenz Veranst.-Lizenz Veranst.-Lizenz Veranst.-Lizenz Jahreslizenz Jahreslizenz Veranst.-Lizenz Jahreslizenz Veranst.-Lizenz Jahreslizenz Veranst.-Lizenz Veranst.-Lizenz Veranst.-Lizenz Jahreslizenz Veranst.-Lizenz EUR245,– EUR100,– EUR195,– EUR 125,– EUR 325,– EUR135,– EUR755,– EUR260,– EUR239,– EUR96,– EUR435,– EUR 195,– EUR 290,– EUR130,– EUR410,– EUR175,– EUR600,– EUR205,– EUR239,– EUR96,– EUR310,– EUR115,– EUR250,– EUR100,– EUR239,– EUR96,– EUR 305,– EUR135,– EUR 360,– EUR110,– EUR 330,– EUR380,– EUR 430,– EUR 220,– EUR 195,– EUR130,– EUR1.195,– EUR390,– EUR 176,– EUR96,– EUR96,– EUR 25,– EUR 239,– EUR96,– Teil 1 129 Preisliste für Publikationen 2013 DMSB-JAHRESABONNEMENT KOMBIPAKET 2013 Motorradsport Handbuch und Vorstart EUR 45,– VORSTART JAHRESABONNEMENT Vorstart (6x jährlich) EUR 30,– EINZELBEZUG Motorradsport Handbuch Motorsport Handbuch-CD Vorstart Einzelheft EUR 25,– EUR 10,– EUR 8,50 UEM UEM-Annuaire EUR10,– Die Einzelpreise der vorgenannten Druckerzeugnisse bzw. sonstigen Artikel enthalten die gültige gesetzliche Mehrwertsteuer sowie Porto. 130 Teil 1 Inhalt Teil 2 Wettbewerbsbestimmungen des DMSB für den Motorradsport INHALT: Straßensport Hinweis: Soweit andere Vorschriften, Bestimmungen und Richtlinien auf Bestimmungen verweisen, die durch die Allgemeingültigen und Wettbewerbsbestimmungen im Straßensport ersetzt wurden, treten an dieser Stelle die entsprechenden Vorschriften dieser Bestimmungen. Allgemeingültige Bestimmungen Straßensport..... Seite 3 Wettbewerbsbestimmungen SUPERBIKE* IDM....... Seite 7 Wettbewerbsbestimmungen Internationale Deutsche Markenmeisterschaft IDM SUPERBIKE, IDM Supersport.................................Seite 21 Wettbewerbsbestimmungen DMSB Rundstrecken Pokal DMV Rundstrecken Championship............................Seite 22 Wettbewerbsbestimmungen DMSB-Langstrecken Cup................................................Seite 27 Wettbewerbsbestimmungen prädikatfreie Rundstrecken- und Bergrennen...................................Seite 30 Wettbewerbsbestimmungen Motorrad-Seriensport......................................................Seite 36 Wettbewerbsbestimmungen Gleichmäßigkeitsläufe mit historischen Motorrädern........................................................................Seite 42 Wettbewerbsbestimmungen für Pocket-Bike Rennen...................................................Seite 50 SuperMoto Wettbewerbsbestimmungen des DMSB für SuperMoto...............................................Seite 51 Motocross Wettbewerbsbestimmungen Motocross .................Seite 60 Austragungsbedingungen für – Int. Deutsche Motocross-Meisterschaft.................Seite 72 – Deutsche Motocross-Meisterschaft, Deutscher Motocross-Pokal, Deutsche Motocross-Quad-Meisterschaft............Seite 73 – Deutsche Jugend MotocrossMeisterschaft...................................................................Seite 79 Jugend-Motocross-Bestimmungen............................Seite 81 Richtlinien für Stadioncross und Hallencross (Supercross).............Seite 83 DMSB-Reglement Freestyle Motocross.....................Seite 88 Austragungsbedingungen für die Deutsche Freestyle-Motocross-Meisterschaft........Seite 95 Enduro Ausschreibung für Enduro.............................................Seite 96 Austragungsbedingungen für Int. Deutsches Enduro-Championat, Deutsche Enduro-Meisterschaft, Deutscher Enduro-Pokal, Deutscher Enduro Pokal Championat, Deutscher Enduro-Junioren Pokal, Deutscher Enduro-Jugend Cup, Deutscher Enduro Quad Cup, Deutscher Enduro-Senioren-Cup, Deutscher-Enduro-Super Senioren-Cup, Deutscher Enduro Damen Cup, Enduro-Klassik-Trophäe, Deutsche-Enduro-Mannschaftsmeisterschaft, Deutscher Enduro-Mannschaftspokal.................... Seite 109 Teil 2 1 Inhalt Trial Ausschreibung für Trial................................................. Seite 117 Austragungsbedingungen für – Deutsche Trial-Meisterschaft.................................. Seite 126 – Deutsche Jugend-Trial-Meisterschaft.................. Seite 129 – Int. Deutsche Hallen-Trial-Meisterschaft............ Seite 131 Bahnsport Allgemeingültige Bestimmungen für den Bahnsport.......................................................... Seite 133 Austragungsbedingungen für die DMSB-Prädikate....................................................... Seite 140 Motoball Motoball-Regeln............................................................. Seite 150 Austragungsbedingungen für die Deutsche Motorball-Meisterschaft................... Seite 168 2 Teil 2 Straßensport Allgemeingültige Bestimmungen für den Straßensport 1. Flaggen und Lichtzeichen 2.Strecken 3.Fahrerausrüstung 4.Abnahme 5.Geräuschkontrolle 6. Rennen / Fahrregeln 7.Boxen 8. Kraftstoff / Schmiermittel 9. Parc Fermé 10.Zusatzgebühren 11. Nennung ausländischer Teilnehmer 1. Flaggenzeichen und Lichtzeichen Anwendung und Strafmaß für Motorrad-Straßensportwettbewerbe. Allgemein: Flaggensignale werden grundsätzlich an den dafür vorgesehenen Posten gemäß dem Streckenabnahmeprotokoll gezeigt! 1.1Nationalflagge: Start 1.2 Rote Flagge (an allen Posten) oder rotes Lichtzeichen: Das Rennen / Training (analog: Sonderprüfung / Dauerprüfung) ist abgebrochen! Nicht überholen, langsam und mit größter Vorsicht und Aufmerksamkeit in die Boxengasse einfahren. Anm.: Die rote Flagge / Lichtzeichen wird von der Rennleitung an der Start- und Ziellinie und gleichzeitig, auf deren Anweisung hin, von allen Flaggenposten gezeigt. 1.2.1 Rotes Lichtzeichen an der Start-Ziel-Linie: Start steht unmittelbar bevor. 1.3 Schwarze Flagge (stillgehalten) in Verbindung mit Start-Nr. auf Signaltafel: Halt für das Motorrad mit der entsprechend angezeigten Startnummer, nach Abschluss der Runde in die Boxengasse einfahren. 1.4 schwarze Flagge mit orangener Kreisfläche (stillgehalten) in Verbindung mit Start-Nr. auf Signaltafel: Sofortiges Verlassen der Strecke für den angezeigten Teilnehmer. 1.5 Weiße Flagge (geschwenkt) Vorsicht, Rettungs- oder Dienstfahrzeug im nachfolgenden Streckenabschnitt (d.h. von diesem bis zum nächsten Streckenposten) auf der Strecke, Überholverbot! Es ist einem Teilnehmer verboten, einen anderen Teilnehmer zu überholen, solange die weiße Flag- ge gezeigt wird. Das Überholen des Rettungs- oder Dienstfahrzeuges ist erlaubt. Hält das Fahrzeug an, wird in diesem Bereich zusätzlich die gelbe Flagge (geschwenkt) gezeigt. 1.6 Gelbe Flagge (geschwenkt) oder gelbes Blinklicht Achtung! Große Gefahr im nachfolgenden Streckenabschnitt; Geschwindigkeit reduzieren, zum Anhalten bereithalten, Überholverbot! Bei Streckenschließung muss die gelbe Flagge als Zeichen der Einsatzbereitschaft genau an dem Platz gezeigt werden, an dem der Flaggenmarshall postiert ist. 1.7 Gelbe Flagge mit roten Streifen (stillgehalten): Achtung Rutschgefahr! Auch in Verbindung mit erhobener Hand und Zeigefinger nach oben: einsetzender Regen. 1.8 Blaue Flagge (geschwenkt): Überholvorgang durch aufschließende(n), schnellere(n) Fahrer steht bevor. 1.8.1 Blaues Blinklicht (nur an Ausfahrt Boxengasse) Überholvorgang durch schnellere(n) Fahrer bei Auffahrt auf die Strecke steht bevor. 1.9 Grüne Flagge (stillgehalten) oder grünes Lichtzeichen: Strecke frei. Sie wird am Ende des Streckenabschnitts gezeigt, in dem aufgrund der gezeigten gelben Flagge Überholverbot bestand. Diese Flagge muss außerdem während der ersten Runde jedes Trainings, während der Besichtigungsrunde und während der Aufwärmrunde gezeigt werden. 1.10 Schwarz-weiß karierte Flagge: Ende des Rennens, bzw. Ende des Trainings (analog: Sonderprüfung / Dauerprüfung) oder eines gezeiteten Abschnitts. 1.10.1Schwarz-weiß karierte Flagge in Verbindung mit blauer Flagge (stillgehalten): Wird gezeigt, wenn sich ein Fahrer kurz vor dem abzuwinkenden Führenden befindet. Dies bedeutet, der zu überrundende Fahrer muss, falls dieser erst nach der Ziellinie überholt wird, noch eine volle Runde zurücklegen. Strafmaßnahmen bei gemeldeter Missachtung von Flaggen- oder Lichtzeichen: 1.11 Überholen bei geschwenkter weißer oder gelber Flagge: Für jeden überholten Fahrer = Rückversetzung des Überholenden im Endklassement des gesamten Trainings oder Rennens um jeweils fünf Plätze, soTeil 2 3 Straßensport wie Geldstrafe einmalig in Höhe von EUR 130,–*) bzw. bei Missachtung im Warm-Up Rückversetzung um fünf Plätze in der Startaufstellung sowie Geldstrafe einmalig in Höhe von EUR 130,–*); die Startaufstellung wird neu erstellt. Bei einer, nach Auffassung des Rennleiters und/ oder der Sportkommissare im Zusammenhang mit einem solchen Überholvorgang eingetretenen zusätzlichen Behinderung oder maßgeblicher Gefährdung des Strecken- oder Rettungspersonals bzw. des/der überholten Fahrer(s) oder wiederholter Missachtung, bleibt an Stelle der Rückversetzung der Wertungsausschluss vorbehalten. 1.11.1Überholen bei geschwenkter weißer oder gelber Flagge: - nur Langstrecke Für jedes Vergehen wird das Team für das Rennen mit einer Stop-and-Go-Strafe von 20 Sekunden bestraft, sowie jeweils eine Geldstrafe in Höhe von EUR 130,- . Je überholten Fahrer im Training = Rückversetzung des Überholenden im Endklassement (Qualifikation) um jeweils fünf Plätze, sowie Geldstrafe einmalig in Höhe von EUR 130,–*). Von den vorgenannten Strafen kann nur in Ausnahmefällen abgesehen werden, wenn der Fahrer gegenüber dem Entscheidungsbefugten glaubhaft machen kann, dass der Überholvorgang aus sicherheits- oder fahrtechnischen Gründen bzw. aufgrund techn. Probleme des/der Überholten unvermeidbar war und er den/die überholten Fahrer unmittelbar nach Passieren des Überholverbotsabschnittes bei gleichzeitiger Reduzierung seiner Geschwindigkeit wieder an sich vorbeiziehen ließ, soweit der Überholvorgang nicht im Zusammenhang mit techn. Problemen des/der Überholten stand und diese dadurch zurückgefallen sind. 1.12 Missachtung der schwarzen Flagge in Verbindung mit Start-Nr. auf Signaltafel: Erstmalige Missachtung (d.h. kein Halt nach Abschluss der Runde, unabhängig von einem eventuell eintretenden Wertungsausschluss): Geldstrafe in Höhe von EUR 60,–*). Wiederholte Missachtung (d.h. mehrmaliges Überfahren der schwarzen Flagge): Wertungsausschluss, Geldstrafe in Höhe von EUR 260,–*) sowie Suspendierung für 4 Wochen, mindestens jedoch für zwei Prädikatsläufe der entsprechenden Klasse. 1.13 Missachtung der schwarzen Flagge mit orangener Kreisfläche in Verbindung mit Start-Nr. auf Signaltafel: Bei Missachtung (kein sofortiges Anhalten) erfolgt mindestens Wertungsausschluss, Geldstrafe in Höhe von EUR 260,–*) sowie Meldung an den DMSB zu einer weitergehenden, möglichen Bestrafung oder zur Einleitung eines Sportgerichtsverfahrens gem. Art. 118, Abs. 3 DMSG. *) Anm.: Die angegebenen Geldstrafen gelten nicht für den Clubsport- und/oder Nachwuchssportbereich. 4 Teil 2 1.14 Misachtung der roten Flagge bei Start/Ziel nach vorherigem Zeigen an der Strecke: Es erfolgt mindestens Wertungsausschluss, ggf. Geldstrafe in Höhe von EUR 260,–*) sowie Meldung an den DMSB zu einer weitergehenden, möglichen Bestrafung oder zur Einleitung eines Sportgerichtsverfahrens gem. Art. 118, Abs. 3 DMSG. Im Falle eines Re-Starts wird der betroffene Teilnehmer nicht mehr zum Start zugelassen. *) Anm.: Die angegebenen Geldstrafen gelten nicht für den Clubsport- und/oder Nachwuchssportbereich 2.Strecken Die einzelnen Läufe kommen ausschließlich auf vom DMSB abgenommenen Strecken zur Durchführung. 3.Fahrerausrüstung 3.1 Die Fahrerausrüstung muss den Technischen Bestimmungen der FIM (Art. 01.65) entsprechen. 3.2 Zugelassen für den Einsatz im Motorradstraßensport sind nur Integral*-Schutzhelme, die den anerkannten Prüfnormen gemäß FIM-Artikel 01.70 entsprechen (siehe DMSB-Schutzhelmbestimmungen). * Ausnahme: Historischer Motorradsport 4.Abnahme 4.1Dokumentenabnahme Bei der Abnahme, die aus Dokumenten- und Technischer Abnahme besteht, müssen die Fahrer persönlich anwesend sein. Bei der Dokumentenabnahme sind vorzulegen bzw. abzugeben: 1. Nennbestätigung. 2. Gültige Fahrer-Lizenz oder FIM/UEM-/DMSBMeisterschafts-/ Veranstaltungslizenz für die betr. Klasse bzw. den betr. Wettbewerb und ggf. Original oder Kopie der FIM-/DMSB-BewerberLizenz. 3. Startgenehmigung bzw. Dauerstartgenehmigung der jeweiligen FMN für Lizenznehmer anderer Föderationen. Alle Fahrer-Lizenzen werden bei der DokumentenAbnahme vom Veranstalter einbehalten und können, sofern keine sportrechtlichen bzw. medizinischen Gründe entgegenstehen, von den Inhabern nach Beendigung des Wettbewerbes dort wieder in Empfang genommen werden. Der Rennleiter ist berechtigt, von jedem Fahrer eine ärztliche Untersuchung zu verlangen. Bei ungünstigem ärztlichem Befund kann der Fahrer von Training und Rennen ausgeschlossen werden. 4.2 Technische Abnahme Zur Technischen Abnahme muss jedes Motorrad in technisch einwandfreiem und gereinigtem Zustand vorgeführt werden. Motorräder, die den Bestimmungen nicht entsprechen, werden nicht zugelassen. Eine Wiederholungsabnahme kann jederzeit, Fahrzeit zugerechnet werden und aus den Wettbewerbsbestimmungen bzw. den Austragungsbestimmungen des Veranstalters ersichtlich sind. Wiederholungsfälle werden mit Ausschluss bestraft. Die Sportkommissare können solche Strafzeiten aufheben, wenn der Fahrer nicht durch leichtfertige Fahrweise zum Auslassen der Schikanen oder Bremskurven beigetragen und sich hierdurch keinen Vorteil verschafft hat, bzw. aus Sicherheitsgründen dazu gezwungen wurde. Für jedes Auslassen oder Nichterfüllen von Schikanen oder Bremskurven im Training kann dem Fahrer die jeweils beste Trainingszeit der betreffenden Trainingsperiode gestrichen und nicht gewertet werden. Eine Wertung der betreffenden Runde ist in jedem Fall ausgeschlossen. 6.5 Das Befahren (*) der Rennstrecke während der Veranstaltung außerhalb des offiziellen Zeitplans mit motorisierten Fahrzeugen ist verboten. *) Für die IDM gilt: Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldstrafe von 100,– EUR geahndet. Im Wiederholungsfall erfolgt Wertungsausschluss. 7.Boxen Kraftstoffversorgung, Reparaturen, Auswechseln von Rädern oder Reifen wie auch alle übrigen erlaubten Arbeiten dürfen im Verlauf des Rennens nur an den Boxen von den Fahrern und den zugelassenen Helfern durchgeführt werden. Jeder Fahrer hat Anspruch auf Zulassung von 3 Helfern. Fahrer und Helfer erhalten ggf. zur Kenntlichmachung ein besonderes Abzeichen (Ticket), das jederzeit sichtbar zu tragen ist. Das Nachfüllen von Kraftstoff darf nur bei ausgeschalteter Zündung und, soweit aus besonderen Gründen (z.B. im Falle eines Rennabbruches) vom Rennleiter nicht ausdrücklich gestattet, nur an den Boxen erfolgen. Die Missachtung dieser Bestimmung führt zum Ausschluss. Nach jedem Boxenaufenthalt muss der Platz durch den Helfer gesäubert werden. Im Boxenbereich besteht absolutes Rauchverbot. Jeder Verstoß gegen diese Vorschrift, auch durch Helfer, zieht den Ausschluss des betr. Fahrers nach sich. Der Boxenbereich umfasst die Fläche von Boxeneinfahrt bis Boxenausfahrt sowie die Boxen selbst und wird an der Vorderfront durch die Absperrung zur Rennstrecke oder eine zusätzliche weiße Linie begrenzt. Fahrer, die in die Boxengasse einfahren wollen, müssen sich frühzeitig unter Beachtung der nachfolgenden Fahrzeuge entsprechend einordnen, die Rennstrecke in Richtung Boxengasse verlassen und hierbei die Geschwindigkeit so herabsetzen, dass sie ihr Fahrzeug ohne Gefährdung anderer an der entsprechenden Box zum Halten bringen. Teil 2 5 Straßensport insbesondere aber beim Auftreten von Sicherheitsrisiken nach einem Unfall, verfügt werden. Die im Training oder Rennen zum Einsatz kommenden Schutzhelme müssen ebenfalls zur Kontrolle und Identifikation vorgelegt werden. 5.Geräuschkontrolle Im Rahmen der Technischen Abnahme wird jedes Motorrad einer Geräuschkontrolle unterzogen. Die Geräuschkontrolle erfolgt entsprechend den Technischen Bestimmungen der FIM (Art. 01.79) und unter Beachtung der für die einzelnen Klassen getroffenen Festlegungen. Motorräder, die das festgelegte Geräuschlimit überschreiten, werden nicht zugelassen. 6. Rennen / Fahrregeln 6.1 Bei Flüssigkeitsverlust des Motorrades (Öl, Kühlflüssigkeit oder Kraftstoff) hat der Fahrer die Strecke sofort zu verlassen. Jeder Fahrer muss nach einem Sturz oder technischem Defekt sein Motorrad vor der Weiterfahrt gründlich auf Flüssigkeitsverlust überprüfen. Wertungsausschluss bei Weiterfahrt mit Flüssigkeitsverlust. Fahrer, die auf der Strecke anhalten, müssen ihr Motorrad sofort auf dem kürzesten Weg und unter größtmöglicher Vorsicht außerhalb der Rennstrecke abstellen. Das Überqueren der Strecke zu Fuss ist nur nach Absprache mit den Sportwarten der Streckensicherung zulässig. 6.2 Jedes Anhalten innerhalb bzw. unmittelbar vor oder nach einer Kurve ist verboten. Es ist untersagt, ein Motorrad entgegen oder quer zur Fahrtrichtung zu fahren (einschl. Boxengasse). Jeder Verstoß gegen diese Fahrregeln wird bestraft. Falls ein Fahrer, aus welchem Grund auch immer, die Strecke verlässt, muss er, um das Rennen wieder aufzunehmen, ohne fremde Hilfe (ausgenommen durch Sportwarte und Offizielle) sowie ohne Gefährdung und Benachteiligung Dritter, mit verminderter Geschwindigkeit wieder an dem in Fahrtrichtung liegenden, nächstmöglichen Punkt auf die Strecke fahren oder er muss das Rennen aufgeben. Verstöße ziehen den Ausschluss nach sich. Nach der Zieldurchfahrt ist das abprupte Reduzieren der Geschwindigkeit aus Sicherheitsgründen zu vermeiden. Ein Anhalten vor der nächsten Kurve ist nicht zulässig. 6.3 Fahrer und ggf. Beifahrer sowie das Motorrad bilden eine Einheit, die während des Trainings und des Rennens – ausgenommen während eines freiwilligen oder unfreiwilligen Stopps – bestehen muss. Andernfalls erfolgt Ausschluss oder Wertungsverlust. Fahrerwechsel ist nicht gestattet. 6.4 Auslassen oder Nichterfüllen von Schikanen oder Bremskurven wird mit Strafzeiten belegt, die der Straßensport Nach Beendigung des Boxenaufenthaltes darf der Fahrer erst Ende der Boxenstraße unter Beachtung der Signal- oder Flaggenzeichen wieder auf die Rennstrecke einfahren. 8. Kraftstoff / Schmiermittel Es gelten die Kraftstoffbestimmungen der FIM (siehe Teil 3 dieses Handbuchs). 9. Parc Fermé Die Motorräder stehen nach Beendigung des Wettbewerbs im Parc Fermé unter Verschluss des Veranstalters. Das Betreten des Parc Fermé ist nur zum Hineinbringen und Herausholen der Motorräder gestattet. Jedem Teilnehmer ist es verboten, an seinem Motorrad irgendwelche Reparaturen oder sonstige Arbeiten vorzunehmen. Übertretungen werden durch den Renn-/Fahrtleiter bzw. die Sportkommissare bestraft. Nach Auflösung der Parc Fermé-Zeit ist jeder Teilnehmer selbst für die Abholung seines Fahrzeuges verantwortlich. 10.Zusatzgebühren Bei Prädikatsveranstaltungen ist es dem Veranstalter freigestellt, zusätzliche Gebühren für Energie und Umweltbelange zu erheben. Hierbei ist zu beachten, dass dies jedem Teilnehmer rechtzeitig in der Ausschreibung und mit der Nennungsbestätigung mitgeteilt wird. 6 Teil 2 Kurzfristig angeordnete Gebühren sind unzulässig. Der Teilnehmer hat dann das Recht, nach Angabe der Gebühr in der Nennungsbestätigung von seiner Nennung zurückzutreten. Dabei muss der Veranstalter das Nenngeld abweichend von Art. 54 DMSG unter Abzug einer ggf. fälligen Bearbeitungsgebühr von max. 10,– EUR zurückzahlen. 11. Nennung ausländischer Teilnehmer Nennungen von Lizenznehmern (Bewerber, Fahrer) anderer Föderationen müssen den Genehmigungsvermerk der für sie zuständigen FMN tragen, es sei denn, Bewerber und/oder Fahrer sind im Besitz einer separaten Einzelstartgenehmigung für diese Veranstaltung oder einer Dauerstartgenehmigung der betreffenden FMN. Folgende Artikel gelten für alle Disziplinen und sind in diesem Handbuch veröffentlicht: 12.Umweltschutz 13.Versicherungen 14. Verantwortlichkeit und Haftungsverzicht der Teilnehmer 15. Verantwortlichkeit des Veranstalters (DMSG) 16. Proteste (DMSG ) 17. Werbung (DMSG) Straßensport Wettbewerbsbestimmungen für die SUPERBIKE*IDM 1. Grundlagen der Veranstaltung 2.Veranstaltungen 3.Teilnehmer 4. Nennung / Einschreibung / Ticket Guide 5. Klasseneinteilung / Lizenzen 6. Zugelassene Motorräder 7. Kennzeichnung der Motorräder 8. Rennstrecken / Distanzen 9. Training und Startberechtigung 10. Startvorbereitung / Start 11. Ende des Rennens 12. Abbruch und Wiederaufnahme eines Rennens 13. Veranstaltungswertung / Ergebnisse 14. Preisgeld / Ehrenpreise 15. Titelvergabe 16. Einschreibung 2013 Teil 2 7 Straßensport 1. Grundlagen der Veranstaltung Die SUPERBIKE*IDM wird für den nachfolgend unter Ziff. 3 im Detail aufgeführten Teilnehmerkreis in den unter Ziff. 5 festgelegten Klassen ausgeschrieben. Die Austragung erfolgt: a) gemäß den Bestimmungen des Deutschen MotorradSportgesetzes des DMSB und dem dort angeführten Protest- und Berufungsrecht. b) den allgemeingültigen Bestimmungen für den Straßensport c) diesen Wettbewerbsbestimmungen d) der jeweiligen Veranstaltungsausschreibung; eventueller noch zu erlassender Ausführungsbestimmungen e) sowie gemäß den Techn. Bestimmungen der FIM (Homologation) bzw. der UEM für den Straßenrennsport. f) Eventuelle Änderungen und/oder Ergänzungen von Seiten des DMSB bleiben vorbehalten. Zu verbindlichen Auskünften ist ausschließlich der Rennleiter berechtigt. Die Auslegung der Ausschreibung / der Wettbewerbsbestimmungen obliegt jedoch allein den Sportkommissaren. 2.Veranstaltungen Die Läufe zur SUPERBIKE*IDM sind aus dem DMSB-Motorradsport-Terminkalender bzw. den ergänzenden Termin-Veröffentlichungen des DMSB ersichtlich. Bei Ausfall einer Veranstaltung behält sich der Promoter vor, eine Ersatzveranstaltung zu benennen. 3.Teilnehmer/Sportwarte 3.1 Bewerber Inhaber einer nationalen DMSB Bewerber-/Sponsorlizenz sowie Inhaber einer FIM Teambewerber- oder Herstellerlizenz. 3.2 Fahrer / Beifahrer Die SUPERBIKE*IDM wird international in den unter Ziff. 5 dieser Wettbewerbsbestimmung genannten Klassen ausgeschrieben. Teilnahmeberechtigt sind nur Fahrer, die sich in einer oder mehreren Klassen für einen dieser Prädikat-Wettbewerbe beim der Promoter per Dauernennung oder per Einzelnennung eingeschrieben haben und im Besitz einer Lizenz des DMSB oder einer von der FIM oder der für den betreffenden Teilnehmer zuständigen Föderation ausgestellten gültigen Internationalen Fahrer- oder Beifahrer-Lizenz bzw. Meisterschaftslizenz der FIM/ UEM bzw., jeweils unter Vorlage der entsprechenden Startgenehmigung (Ziff.4.4) sind. 3.3 Sportwarte Gem. den in Art.109 DMSG angeführten Sportwarten sind zusätzlich eingesetzt: 1 SUPERBIKE*IDM-Chief-Steward 1 SUPERBIKE*IDM-Chief-Technical-Steward 8 Teil 2 Der SUPERBIKE*IDM-Chief Steward hat folgende weitere Befugnisse und Entscheidungsvollmachten: - Änderung des Startprocederes - Entscheidung zum Abbruch - Entscheidung zum Re-Start-Procedere - Entscheidung über Wetrace berwachung der Mepolettenpflicht (Reifen-Sticker) -Ü und Entscheidung überzusätzliche Reifen-Sticker Superbike/Superstock 1000 und Supersport Als Strafmaß für geringfügige techn. Verstöße, aus denen kein unmittelbarer Vorteil im Training zu erkennen ist, kann der betroffene Teilnehmer in der Startaufstellung um 4 Positionen zurück gesetzt werden. Bei Verstößen gleicher Art nach dem Rennen kann der Teilnehmer um 4 Positionen im Ergebnis zurück gesetzt werden. 4. Nennungen / Einschreibungen Neben den allgemeinen Festlegungen gem. DMSG Art. 48, gelten nachfolgende Bestimmungen: 4.1Saison-Einschreibung Fahrer müssen sich bis spätestens 28. Februar 2013 unter Verwendung des Saison-Nennformulares des Promoters einschreiben und geben in diesem Zusammenhang für die von ihnen im Detail genannten Veranstaltungen/Klassen eine Dauernennung ab. Mit der Einschreibung für die gesamte Saison ist eine Organisations- und Verwaltungskostenpauschale von EUR 395,– (zzgl. MwSt) nach Rechnungsstellung an den Promoter zu überweisen. Die Nenngeldabwicklung für die einzelnen Veranstaltungen ist ebenfalls über den Promoter zu machen. Jeder Teilnehmer ist verpflichtet das Nenngeld gem. Ziff. 4.8 direkt an den Promoter zu entrichten. Nachträgliche Saison-Einschreibungen sind bis 1 Stunde vor Beginn des offiziellen Trainings der Veranstaltung möglich. Bei einer nachträglichen Permanenteinschreibung ist in jedem Fall die vollständige Einschreibegebühr von EUR 395,– (zzgl. MwSt) an den Promoter zu überweisen bzw. an den Beauftragten zu begleichen. Die entsprechenden mit der Dauernennung verbundenen Leistungen können jedoch im Hinblick auf den notwendigen Bearbeitungszeitraum ggf. erst mit Verzögerung voll in Anspruch genommen werden. Saisoneinschreibungen sind nur bis zum Nennungsschluss der 6. Veranstaltung möglich. Die Festlegungen zur Einhaltung des Nennungsschluss-Termins bleiben hiervon unberührt. Die Einschreibungen sind erst dann rechtswirksam, wenn diese vom Promoter bestätigt sind. Bei einem Ausfall des ursprünglich eingeschriebenen Fahrers ist der Bewerber berechtigt, einen Ersatzfahrer zu melden. Die Nennung dieses Ersatzfahrers muss schrift- mit einem speziellen, vom Promoter ausgegebenen Sticker versehen sind. Dieser Sticker muss gut sichtbar an der Vorderseite des Fahrzeuges angebracht sein und enthält die Startnummer und Klasse des entsprechenden Teilnehmers. – Jeder eingeschriebene SUPERBIKE*IDM-Teilnehmer erhält mit der Einschreibung einen permanenten „Paddock-Bike“-Sticker. – Die Organisationen der im Rahmen der SUPERBIKE*IDM teilnehmenden Cups erhalten ein Kontingent an permanenten „Paddock-Bike“-Stickern. – Weitere „Paddock-Bike“-Sticker sind beim Promoter gegen eine Gebühr von EUR 80,– pro Saison oder EUR 20,– pro Veranstaltung erhältlich. – Gaststarter zur SUPERBIKE*IDM erhalten einen veranstaltungsbezogenen „Paddock-Bike“-Sticker. Jeder weitere „Paddock-Bike“-Sticker ist für EUR 20,– erhältlich. – Die Teilnehmer verpflichten sich, Kindern und Jugendlichen ohne Fahrerlaubnis das Fahren auf dem Veranstaltungsgelände generell zu untersagen (ausgenommen Teilnehmer gemäß Altersregel WB / Klassen). Das Befahren der Rennstrecke ist grundsätzlich untersagt. Siehe Allgemeine Bestimmungen Art. 6 – Bei zusätzlichen Cups u./o. Rahmenklassen ist der Veranstalter verpflichtet, dies für alle weiteren Teilnehmer umzusetzen. – Bei Zuwiderhandlung erfolgt eine Verwarnung durch den RL/SK oder eines Beauftragten. Im Wiederholungsfall im Laufe der Saison erfolgt der Einzug der Registrierung und eine Geldstrafe in Höhe von EUR 200,–. Der SUPERBIKE*IDM-Chief-Steward führt eine Liste über ausgesprochene Bestrafungen während der kompletten Saison. – Für alle „Paddock-Bikes“ gilt Schritttempo! – Der Austausch eines „Paddock-Bike“ während der Saison ist möglich. Hierfür muss der registrierte Sticker beim Promoter ausgetauscht werden. 4.8Nenngeld Das Nenngeld ist pro Nennung in einer Klasse wie folgt festgelegt: Klasse eingeschriebene Nicht eingeschrieben Teilnehmer Teilnehmer EUR 425,– EUR 525,– EUR 425,– EUR 525,– Moto3/125 cc Moto3/125 cc EUR 450,– mit 1 Rennen EUR 550,– mit 2 Rennen EUR 450,– mit 1 Rennen EUR 550,– mit 2 Rennen Supersport Supersport Superbike/ Superstock 1000 EUR 550,– EUR 575,– Zusätzlich zu den Nenngeldern sind für das freie Training am Freitag zu entrichten: EUR 200,– Moto3/125 cc Supersport EUR 200,– Superbike/ Superstock 1000 EUR 200,– Teil 2 9 Straßensport lich beim Promoter erfolgen. Nennungen eines Ersatzfahrers zu einem späteren Zeitpunkt sind bis eine Stunde vor Beginn des offiziellen Trainings der Veranstaltung nur noch beim Veranstalter möglich. In beiden Fällen ist das offizielle Saisoneinschreibeformular zu verwenden. Permanente Tickets und Parkausweise werden für den Ersatzfahrer nicht ausgegeben. 4.2 Einzelnennung (Gaststart) Fahrer, die eine Einzelnennung abgegeben haben, werden nicht in die Prädikatwertung einbezogen. Die Vergabe einer Startnummer (ggf. Dauerstartnummer) erfolgt in Absprache mit dem Promoter. Soweit Einzelnennungen vom Veranstalter bestätigt werden, stellt dieser den betr. Fahrern auch die für die Veranstaltung benötigten Tickets und Parkausweise zur Verfügung. Die Entscheidung, ob Fahrer, die ihre Einzelnennung in eine Dauernennung umgewandelt haben, eine Dauerstartnummer, Permanent-Tickets und permanente Parkausweise erhalten, behält sich der Promoter vor. 4.3 Austausch von Fahrern / Beifahrern Fahrer können vom Bewerber bis zum Beginn der Dokumentenabnahme mit Zustimmung des Rennleiters ausgetauscht werden. Ist der Austausch eines Fahrers erforderlich, ist der Bewerber dafür verantwortlich, dass der Teilnehmer noch vor dem ersten Einsatz das Nennformular unterschreibt. 4.4 Nennung ausländischer Teilnehmer Nennungen von Lizenznehmern (Bewerber, Fahrer) anderer Föderationen müssen den Genehmigungsvermerk der für sie zuständigen FMN tragen, es sei denn, Bewerber und / oder Fahrer sind im Besitz einer separaten Einzelstartgenehmigung für diese Veranstaltung oder einer Dauerstartgenehmigung der betreffenden FMN (in diesen Fällen ist die Einbehaltung der Einzelstartgenehmigung bzw. einer Kopie der Dauerstartgenehmigung notwendig). Fehlt der Vermerk der FMN bzw. kann eine Startgenehmigung bis spätestens zur Abnahme nicht vorgelegt werden, so ist ein Start keinesfalls möglich. 4.5 Mehrfach-Nennungen Der Start eines Fahrers bei einer Veranstaltung in zwei Klassen ist gestattet. Evtl. sich aus zeitlichen Überschneidungen bzw. aus anderen Gründen ergebende Nachteile sind von dem/den betreffenden Teilnehmer(n) in jedem Fall allein zu vertreten. 4.6 Tickets / Ticket-Guide Es gilt der Promoter-Ticket-Guide. 4.7 „Paddock-Bikes“ – Das Fahren mit motorisierten Zweirädern, Quads oder ähnlichem, sowie mit nicht zum Renneinsatz vorgesehenen Zweirädern ist auf dem gesamten Veranstaltungsgelände nur dann erlaubt, wenn sie Straßensport Das Nenngeld muss 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn überwiesen oder per Scheck entrichtet worden sein. In diesem Fall ist eine Kopie des Überweisungsbeleges der Nennung beizufügen bzw. die fristgerechte Überweisung vor Ort zu belegen. Wird oder wurde das Nenngeld nicht zeitgerecht eingereicht (14 Tage vor Veranstaltungsbeginn), wird vom Promoter zusätzlich ein Nenngeldaufschlag von EUR 25,– erhoben (Art. 48 DMSG). Nenngelder für Cups werden zwischen dem Promoter und dem Ausrichter des Cups vereinbart. Nenngeld für die Klasse Sidecar wird gemäß Vertrag zwischen Promoter und der IGG vereinbart. 4.9 Nennungsschluss/Nennbestätigung/Dauernennung Für alle Veranstaltungen ist ein einheitlicher Nennungsschluss von 14 Tagen vor der Veranstaltung festgelegt. Die Nennung erfolgt gemäß der Einschreibung durch den Promoter (ausgenommen Gaststarter). Das Nenngeld für die Veranstaltungen, für die im Zusammenhang mit der Saison-Einschreibung eine Nennung abgegeben wurde, ist unter Beachtung des jeweiligen Nennungsschluss an den Promoter zu überweisen bzw. per Scheck zu begleichen. Dem Veranstalter ist es jedoch freigestellt, auch Nachnennungen anzunehmen, wenn diese ohne organisatorische Probleme berücksichtigt werden können. Für Nachnennungen, soweit diese vom Veranstalter akzeptiert wurden, ist eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr von EUR 25,– zu entrichten. Maßgebend für die Zahlung des Nenngeldes ist das Datum der betreffenden Nennung (Art. 48, DMSG). Der Promoter bestätigt spätestens innerhalb von 48 Stunden nach Nennungsschluss bzw. im Falle von Nachnennungen innerhalb von 48 Stunden nach Nennungseingang die Annahme oder Ablehnung der eingegangenen Nennungen und übersendet alle erforderlichen Unterlagen bei gleichzeitiger Startnummernangabe und Abnahmezeiten. Der Promoter ist berechtigt, ggf. die Teilnehmerzahl zu beschränken. Nennungen können nach Nennungsschluss ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Für Nennungen ohne Nenngeldzahlung kann der Veranstalter in Absprache mit dem Promoter den Startplatz nach Nennungsschluss jederzeit an Gaststarter weitergeben. Im Falle der Ablehnung der Nennung ist ein ggf. eingezahltes Nenngeld zum gleichen Zeitpunkt zurückzuüberweisen. Im Übrigen gilt für die NenngeldRückzahlung Art. 54 DMSG. 4.10Dauerstartnummer Die Vergabe einer Dauerstartnummer ist nur in Verbindung mit einer Saison-Einschreibung möglich und erfolgt weitgehend unter Berücksichtigung der Erfolge/ der Endplatzierung im Vorjahr. Sonderwünsche können nur in beschränktem Umfang berücksichtigt werden. Die Festlegung der Dauerstartnummern für die Rennen zur SUPERBIKE*IDM 2013 wird den Veranstaltern 12 Teil 2 mitgeteilt und veröffentlicht. Nimmt der Inhaber einer Dauerstartnummer an einer Veranstaltung nicht teil, so bleibt diese Startnummer in der entsprechenden Klasse frei. 4.11Allgemeine Festlegungen Einschreibungen/Nennungen müssen vom Fahrer/ Beifahrer sowie ggf. vom Bewerber, bzw. seinem bevollmächtigten Vertreter unterschrieben sein. Bei Einschreibungen/Nennungen Minderjähriger ist außerdem die Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters, sowie dessen Anwesenheit oder die Anwesenheit eines volljährigen, bevollmächtigten Vertreters erforderlich. In allen Klassen der SUPERBIKE*IDM sowie in allen übrigen bei einer SUPERBIKE*IDM-Veranstaltung zur Austragung kommenden Klassen wird im Training und Rennen eine Transponder-Zeitnahme eingesetzt. Die Boxenvergabe für eingeschriebene Teilnehmer erfolgt ausschließlich durch den Promoter. Die Nennungen für die in der Dauernennung angekreuzten Veranstaltungen gelten als verbindlich abgegeben und können nur schriftlich oder per Fax vor Nennungsschluss (entscheidend ist das Vorliegen der entsprechenden Nachricht beim Veranstalter) zurückgezogen werden. Bei verspäteter Absage ist der Fahrer zur Zahlung des Nenngeldes und ggf. der Bearbeitungsgebühren/Nenngeldaufschläge verpflichtet, es sei denn, er kann die in Art. 54.3 oder 54.4 des DMSG aufgeführten Gründe geltend machen. 4.12Fahrerbriefing Bei allen Veranstaltungen findet ein Fahrerbriefing statt. Die Zeiten werden in den Veranstaltungsunterlagen veröffentlicht. Bei Nichtteilnahme wird erstmalig eine schriftliche Verwarnung ausgesprochen. Im Wiederholungsfall wird der Teilnehmer mit EUR 100,00 bestraft. Eine begründete Verhinderung der Teilnahme am Fahrerbriefing ist rechtzeitig vor der Veranstaltung beim Veranstalter zur Weiterleitung an den SUPERBIKE*IDM-Chief-Steward anzuzeigen. 5. Klasseneinteilung / Mindestalter / Lizenz – Moto3/125 cc 13 Jahre (I-Lizenz) – Supersport (SSP) 15 Jahre (I-Lizenz) – Superbike (SB)/Superstock (SST) 17 Jahre (I-Lizenz) – Sidecar (SC) Fahrer: 18 Jahre (I-/Lizenz) Beifahrer: 16 Jahre (I-/ B-Lizenz) Die Lizenzausstellung kann erstmals dann erfolgen wenn der/die Fahrer/in das oben genannte Mindestalter vollendet hat, es gilt die Stichtagsregelung. 6. Zugelassene Motorräder/Technische Bestimmungen Für die Klassen Superbike/Superstock, Supersport und Moto3 gilt die Ein-Motorrad-Regelung, die Einschrän- SB/SST Untergrund weiß / Ziffern schwarz Untergrund rot / Ziffern weiß IDM SC Untergrund weiß / Ziffern schwarz Zugelassene Schriftarten: Verdana fett, Verdana, Futura/heavy/bold Ziffern dürfen max. 5 mm schattiert oder eingefasst sein! Design und Farbe des amtierenden Meisters bleibt freigestellt, die Untergrundfarbe darf nicht geändert werden. Die Schriftart und Zifferngröße sind unbedingt einzuhalten! Die Beurteilung über Einhaltung und Richtigkeit vorstehender Festlegungen bzw. Abweichungen obliegt der Zustimmung des Promoters und des SUPERBIKE*IDM-Chief-Technical-Steward. Anträge müssen bis zum 31.03.2013 an den Promoter oder an den SUPERBIKE*IDM-Chief-Technical Steward in schriftlicher Form mit Bild eingegangen sein. 8. Rennstrecken und Distanzen Für die Klasse Sidecar ist die Durchführung eines Rennens mit einer Mindestdistanz von 60 km vorgeschrieben, bzw. bei Durchführung eines Sprintrennens über ca. 50% des Hauptrennens mit einer Mindestdistanz von 50 km. Für die Klasse Supersport und Moto3 sind bis zu 2 Rennen mit einer Mindestdistanz von 60 km vorgeschrieben. Für die Klasse Superbike/Superstock sind zwei Rennen mit einer Mindestdistanz von 65 km vorgeschrieben. 9. Training und Startberechtigung 9.1 Freies Training (Freitag) Während der freien Trainings am Freitag besteht Transponderpflicht. Der Veranstalter stellt die Transponderausgabe rechtzeitig vor Beginn der Trainings sicher. Bei Missachtung wird der Teilnehmer mit EUR 100,00 bestraft Die Teilnahme am Training und Rennen ist den Fahrern nur mit den unter ihrem Namen bzw. ihrer Startnummer abgenommenen Motorrädern gestattet. Die Qualifikation sowie die Startaufstellung richtet sich unter Einhaltung bzw. zusätzlicher Beachtung der nachstehenden Festlegungen nach den im Training erzielten Zeiten. Bei gleicher Trainingszeit wird die zweitbeste Zeit herangezogen.Bei der Startaufstellung sind in jeder Startreihe in den Soloklassen 4 Fahrer, in der Seitenwagenklasse wechselnd 3 bzw. 2 Gespanne zugelassen. Die verbleibende Zeit der Trainings wird den Teilnehmern mit einer rücklaufenden Uhr, bzw. bei Erreichen der 5-Minuten-Frist, an der Boxengassenaus- bzw. Streckeneinfahrt durch Tafeln in Minuten ( 5-4-3-2-1) angezeigt. Die Aufstellung der Fahrer/Gespanne in ein und derselben Startreihe erfolgt versetzt (Echelon) und, bezogen auf die Aufstellung der Fahrer/Gespanne in der davorliegenden Startreihe, auf Lücke. Teil 2 13 Straßensport kungen gemäß der technischen Bestimmung Art. 2 (Klassen SBK + SSP und Moto3) sind zu beachten. Die für die Klassen Superbike/Superstock, Supersportund Moto3 geltende Ein-Motorrad-Regelung gilt auch, wenn in der betreffenden Klasse bei der gleichen Veranstaltung nicht nur ein SUPERBIKE*IDM-Lauf, sondern auch andere Rennen dieser Klasse stattfinden. Für das vor der Veranstaltung durchgeführte Freie Training gilt die Ein-Motorrad-Regelung nicht. Zugelassen werden nur Motorräder, die den Technischen Bestimmungen der FIM bzw. des DMSB (s. Teil 3 dieses Handbuches) entsprechen und unter dem Namen des betr. Fahrers abgenommen wurden. Alle Auslegungen obliegen dem SUPERBIKE*IDM-Chief Technical Steward. Er ist des Weiteren für die Auslegung eventueller Änderungen, die nicht zur Vorteilnahme dienen, aber von der ursprünglichen Homologation abweichen, verantwortlich. Jegliche Entscheidung dieser Art ist der SUPERBIKE*IDM-Kommission und dem Promoter unter Angabe des Fahrzeugtyps zu melden und muss mindestens eine Woche vor einer Veranstaltung per Pressemitteilung publiziert werden. Zu den Wertungsläufen der Klassen Superbike/Superstock 1000 und Supersport sind nur Motorräder zugelassen, die neben der obligatorischen Homologation dem technischen Reglement entsprechen und deren Hersteller mit dem Promoter eine Promotorenvereinbarung getroffen haben. Ein über die vorstehend beschriebenen Möglichkeiten hinausgehender Austausch von Motorrädern – d.h. auch ein Motorradtausch zwischen den Fahrern einer Klasse – ist verboten. Für die freien Trainings am Freitag sind Fahrzeuge der Klasse MOTO 2 zugelassen. Die Klassenzuordnung erfolgt nach Absprache mit dem Promoter und dem SUPERBIKE*IDM-Chief Steward Die Fahrzeuge müssen den Techn. Bestimmungen für MOTO 2 gem. FIM entsprechen, ausgenommen die Wahl der Motoren. Es sind nur Motorenhersteller zugelassen, die innerhalb der SUPERBIKE*IDM als Hersteller eingeschrieben sind. 7. Kennzeichnung der Motorräder Alle Startnummern müssen an der Front (1 x mittig oder jeweils 1 x pro Seite) und mind. 1 Mal auf jeder Seite am Motorrad deutlich lesbar angebracht sein. Ziffernhöhe vorne: 160 mm (SSP, SB/SST, SC) / 150 mm (Moto3/125 cc) Ziffernhöhe seitlich und am für alle Solo-Klassen an Keil/Verkleidungswanne: 150 mm (freigestellt 1 x Höcker von hinten gesehen in Fahrtrichtung) / 150 mm (125 cc) Die Farbkombinationen sind wie folgt: Untergrund schwarz / Ziffern weiß/ Moto3/125 cc Untergrund weiß / Ziffern schwarz SSP Untergrund weiß / Ziffern blau Straßensport Der Abstand der Startreihen beträgt 9 m. Die für das Rennen zuzulassenden Fahrer werden unter Berücksichtigung der nachstehenden Qualifikationskriterien – sowie ggf. unter Beachtung der ergänzenden Festlegungen – nach den Ergebnissen des Zeittrainings ermittelt, die auch für die Startaufstellung maßgebend sind. Generell nicht zugelassen werden Fahrer, die im Zeittraining nicht mindestens 1 Trainingsrunde absolviert haben. Die gleiche Einschränkung gilt für Fahrer, die die Qualifikationszeit der betreffenden Klasse (beste Trainingszeit des zeitschnellsten Fahrers + 15 % sowie in der Seitenwagen-Klasse, Durchschnitt der schnellsten Trainingszeit der fünf Trainingsbesten + 20 %) nicht mindestens in einem Zeittraining erfüllt haben. Doppelstarter müssen die vorgeschriebenen Qualifikationskriterien in jeder Klasse, für die sie genannt haben, absolvieren. Die maximal zulässige Starterzahl für das Rennen muss in der Ausschreibung angegeben werden. Übersteigt die Teilnehmerzahl in einer Klasse die für das Training gemäß Strecken-Abnahmeprotokoll zulässige Starterzahl, so muss das Training in mehreren, zahlen- und leistungsmäßig weitgehend gleichen Gruppen durchgeführt werden. Wird das Training einer Klasse in verschiedenen Trainingsgruppen abgewickelt, kann der Rennleiter in Abstimmung mit den Sportkommissaren bei unterschiedlichen Witterungsverhältnissen die Qualifikation und Startaufstellung zum Rennen – unter Berücksichtigung der Platzierung in diesen Trainingsgruppen, abgeleitet aus den Trainingszeiten in der jeweiligen Gruppe und unter Beachtung einer in diesem Fall für jede Gruppe getrennt ermittelten Qualifikationszeit – festlegen. In einem solchen Fall werden die Startplätze zu je 50 % in ständigem Wechsel an die trainingsschnellsten Fahrer beider Gruppen vergeben. Können jedoch unter Beachtung der generell gültigen Zulassungskriterien nicht alle Startplätze einer der beiden Gruppen vergeben werden, so werden diese an die qualifizierten Fahrer der anderen Gruppe vergeben. Die Trainingsergebnisse, aus denen die Qualifikation der Fahrer ersichtlich ist, und die vorläufigen Startaufstellungen werden durch Aushang im Fahrerlager, spätestens innerhalb 1 Stunde nach Beendigung des Trainings, bekannt gegeben. Ein Austausch von qualifizierten Fahrern nach Abschluss des Trainings (z.B. im Falle einer Verletzung) und damit verbunden eine Änderung der bekannt gegebenen Startaufstellung ist nur bis 1 Stunde vor dem Rennen der betreffenden Klasse möglich. Die spätere Zulassung von Reservefahrern zu einem noch späteren Zeitpunkt ist nicht gestattet. Für alle Solo-Klassen gilt: Für die Startaufstellung zu beiden Wertungsläufen ist das Trainingsergebnis maßgebend. Für die SC ergibt sich im Fall von zwei Läufen die Startaufstellung 14 Teil 2 zum Hauptrennen aus dem Zieleinlauf des Sprintrennens. Nicht gewertete Teilnehmer werden analog ihrer Trainingszeit hinten angestellt. Die Startplätze der ggf. am zweiten Lauf nicht mehr teilnehmenden Fahrer bleiben frei. Alle weiteren Regelungen ergeben sich sinngemäß. Alle beim Training eingesetzten Motorräder müssen für evtl. technische Überprüfungen nach Abschluss einer Trainingsperiode zur Verfügung stehen. Bis zum Ablauf der für die entsprechende Trainingsperiode geltenden Protestfrist dürfen sie nur mit Zustimmung des Obmannes der Techn. Abnahme aus dem Fahrerlager entfernt werden. Im Rahmen der Internationalen Deutschen Motorradmeisterschaft sind für die verschiedenen SUPERBIKE*IDM-Klassen jeweils 2 gezeitete Trainingsabschnitte über je 30 Minuten vorgeschrieben. Ausgenommen Klasse Superbike/Superstock, hierfür gilt eine Mindestdauer von von je 30 Minuten, höchsten aber 40 Minuten. Für die Klasse SC findet im Falle eines ausgeschriebenen Sprintrennens ein Zeittraining über mindestens 30 Min vorgeschrieben. Zwischen den Trainingsperioden für die einzelnen Klassen muss eine Pause von mindestens einer Stunde liegen. Den Teilnehmern der ausgeschriebenen SUPERBIKE*IDMKlassen ist das Trainieren auf der jeweiligen Strecke ab Montag vor dem SUPERBIKE*IDM-Veranstaltungswochenende (Fr-So) mit motorisierten Zweirädern untersagt. Ausgenommen hiervon sind vom Veranstalter angebotene SUPERBIKE*IDM-Zusatztrainings, Instruktorentätigkeiten im Sinne der Fahrsicherheit sowie Demo-Fahrten für den Paten der jeweiligen Veranstaltung nach Rücksprache mit dem Promoter. In der Reihenfolge der Rennen ist zu Beginn des Renntages für diese Klassen ein „Warm up“ von mind. 10 Minuten durchzuführen, ausgenommen Klasse SC im Fall eines Sprintrennens. Bei unterschiedlichen Wetterbedingungen, Training/Warm-up „trocken“ und Rennen „Regen“, müssen den Fahrern vor Beginn des offiziellen Startablaufes mindestens 2 zusätzliche Warm-up-Runden gestattet werden. Die Renndistanz wird entsprechend reduziert (in Absprache mit dem SUPERBIKE*IDM-Chief Steward). 9.2 Missachtung der Mepolettenregel in den KlassenSuperbike/Superstock und Supersport Bei nachgewiesenem Verstoß im Training und im WarmUp erfolgt eine Rückversetzung um 4 Startplätze in der Startaufstellung. Missachtung zum Rennen wird erstmalig mit EUR 250,- im Wiederholungsfall mit Wertungsausschluss bestraft. Generell keine Mepoletten sind erforderlich bei deklariertem „Wet Practice“ oder „Wet Race“. 9.3 Kein Trainingsergebnis Sollte aufgrund klimatischer Bedingungen oder höherer Gewalt („Force Majeur“) kein Zeittraining möglich sein, ergibt sich die Startaufstellung aus dem aktuel- Die Fahrer nehmen ihren Startplatz ein. Um den Fahrern beim Finden ihrer Startposition zu helfen, werden ihnen von außerhalb der Rennstrecke in Höhe der einzelnen Startreihen postierten Offiziellen Tafeln mit der Nummer der jeweiligen Startreihe gezeigt. Unmittelbar nach Erreichen des Startplatzes sind die Motoren abzustellen. Nach Schließung der Boxenausfahrt muss nach wie vor die Zufahrt zum Startplatz gewährleistet sein). 8 Minuten vor Start zur Aufwärmrunde (bis 8 Minuten SC) Bekanntgabe der Entscheidung des Rennleiters im Falle eines „Wet Race“ durch das Zeigen einer entsprechenden Tafel. Zur Erfüllung evtl. notwendiger Aufgaben (z.B. Einstellarbeiten oder Reifenwechsel etc.) sind zu diesem Zeitpunkt bis zu 3 Helfer (ausgenommen. Schirmhalter/ in) pro Fahrer auf dem Startplatz zugelassen. Die Verwendung von offenen Batterien ist nicht erlaubt. Niederspannungsakkus oder schallgedämpfte Hilfsaggregate auf dem Startplatz, z.B. für Reifenwärmer, oder Startmaschinen sind für alle SUPERBIKE*IDMSolo-Klassen zulässig. Tanken bzw. Nachtanken auf der Strecke ist untersagt. 5 Minuten vor Start zur Aufwärmrunde Zeigen der „5 Minuten“-Tafel auf dem Startplatz, bei gleichzeitigem Ertönen eines akustischen Signals. Das Medical Car verlässt die Position vor der Startaufstellung und nimmt über die Rennstrecke den Platz hinter dem Starterfeld ein. 3 Minuten vor Start zur Aufwärmrunde Zeigen der „3 Minuten“-Tafel, bei gleichzeitigem Ertönen eines akustischen Signals. Schließung der Zufahrt zum Startplatz. Verspätet eintreffende Fahrer können zur Aufwärmrunde bzw. zum Rennen entsprechend den Anweisungen des Rennleiters nur noch aus der Boxengasse oder vom Ende des Fahrerfeldes nachstarten. Alle Arbeiten am Motorrad müssen sofort abgeschlossen werden. Nicht startbereite Motorräder müssen vom Startplatz in die Boxengasse gebracht werden. Für die betroffenen Fahrer gelten die gleichen Festlegungen wie für verspätete Fahrer. Ein evtl. vorgesehener Motorradtausch (125) ist nur noch in der Boxengasse möglich. Die Reifenwärmer müssen von den Reifen entfernt werden. Sämtliche Hilfsmittel und sämtliches Equipment ist vom Startplatz zu entfernen, ausgenommen Startmaschinen Superbike. Erlaubt sind nur noch 2 Helfer (inkl. Schirmhalter( in)). Weitere bisher noch zugelassenen Personen müssen den Startplatz umgehend verlassen. Zuwiderhandlungen werden mit Zurückversetzung an das Ende des Starterfeldes geahndet. Teil 2 15 Straßensport len Meisterschaftsstand. Eingeschriebene Fahrer ohne Meisterschaftspunkte werden in Reihenfolge der Qualifikation der vorrangegangen Veranstaltung aufgestellt. Bei der Erstveranstaltung wird der Meisterschaftsstand des Vorjahres hinzugezogen. Startplätze der neu eingeschriebenen Permanentstarter und der Gastfahrer werden ausgelost und hinten angestellt. Priorität hierfür genießen die neu eingeschriebenen Permanentstarter. 10.Startvorbereitungen / Start 10.1 Allgemeines Die Startvorbereitungen und der Start zum Rennen erfolgt in Anlehnung an die einschlägigen FIM-Bestimmungen klassenweise, stehend mit laufendem Motor. Man unterscheidet zwischen so genannten Trockenrennen (Dry Race) und Regenrennen (Wet Race). Stuft der Rennleiter bei nasser oder feuchter Fahrbahn bzw. wechselhafter Witterung das bevorstehende Rennen als Regenrennen ein, wird diese Entscheidung den Fahrern 8 Minuten vor Start zur Aufwärmrunde (bis 8 Min. SC) durch Zeigen eines Schildes mit der Aufschrift „Wet Race“, bekannt gegeben. Die Fahrer haben dann die Möglichkeit, vor der Aufwärmrunde die Reifen zu wechseln, ohne dass sich hieraus eine Startverzögerung ergeben darf. Als Regenrennen eingestufte und angezeigte Rennen werden aufgrund sich später ändernder Wetterbedingungen nicht mehr abgebrochen. Fahrer, die dann die Reifen wechseln möchten, müssen während des Rennens an die Box fahren und dort den Reifenwechsel vornehmen. Rennen, die nicht von vornherein als Regenrennen eingestuft sind, werden vom Rennleiter nur dann (und auch nur einmal) abgebrochen, wenn er der Auffassung ist, dass die herrschenden bzw. aktuell eingetretenen Wetterbedingungen (z. B. Regen) die Griffigkeit des Streckenbelages so beeinflussen, dass die Fahrer die Reifen wechseln möchten bzw. müssen. In diesem Fall ist der 2. Teil des Rennens automatisch ein „Regenrennen“. Ein Rennen, bzw. eine Session beginnt mit Öffnen der Boxengasse. Die Definition trifft auf alle nachfolgenden Regeln in Bezug auf „ein Rennen“ zu. 10.2Startvorbereitung Das Medical Car nimmt vor Öffnung der Boxengasse den Platz vor dem Starterfeld ein. 15 Minuten vor Start des Rennens Öffnung der Boxenausfahrt zur Absolvierung einer Besichtigungsrunde. Die Teilnahme an der Besichtigungsrunde ist den Fahrern freigestellt. Der Ablauf einer 5-Minutenfrist wird den Fahrern an der Boxenausfahrt bzw. Streckeneinfahrt durch Tafeln, aus denen die noch verbleibende Zeit in Minuten (5, 4, 3 usw.) ersichtlich ist, angezeigt. Fahrer, die an der Besichtigungsrunde nicht teilnehmen, können ihren Startplatz direkt bis spätestens 3 Minuten vor Beginn der Aufwärmrunde einnehmen; andernfalls können sie zur Aufwärmrunde nur aus der Boxengasse nachstarten. Straßensport 1 Minute vor Start zur Aufwärmrunde Zeigen der „1 Minute“-Tafel, bei gleichzeitigem Ertönen eines akustischen Signals. Motoren werden angelassen. Alle bisher noch zugelassenen Personen außer den Fahrern sowie ggf. Beifahrern müssen den Startplatz umgehend verlassen. Das Wiederbetreten der Strecke ist allen Personen, ausgenommen den vom Veranstalter eingesetzten Helfern, bis zum Ende des Rennens untersagt. 30 Sekunden vor Start zur Aufwärmrunde Zeigen der „30 Sekunden“-Tafel. Fahrer, deren Motor während der Startphase zur Warm-UpRunde nicht läuft dürfen unter Beachtung der Anweisungen des Rennleiters ggf. weitere Startversuche, jedoch ausschließlich mit Unterstützung der Helfer des Veranstalters, durchführen. Kann das Motorrad sofort gestartet werden darf der Fahrer dem Starterfeld folgen und versuchen das Schlussfahrzeug zu überholen. Sollte das Überholen vor Aufleuchten der roten Lampen nicht gelingen, darf der Fahrer seinen Startplatz nicht mehr einnehmen und muss sich an der Penaltylinie aufstellen. Bleiben die Startversuche erfolglos, so ist die Strecke umgehend freizumachen und das Motorrad auf dem kürzesten Weg in die Boxengasse zu schieben. In der Boxengasse kann das Motorrad getauscht, soweit zulässig (125 cc), oder weitere Startversuche mit Hilfe der Mechaniker unternommen werden. Zum Rennen können die betroffenen Fahrer aus der Boxengasse nachstarten. 10.3Aufwärmrunde Die Fahrer absolvieren eine Aufwärmrunde gefolgt vom Medical Car, besetzt mit einem Fahrer, der im Besitz einer DMSB-Fahrerlizenz ist, vertraut mit der Rennstrecke und so rennerfahren, dass er dem Feld folgen kann; sowie einem Arzt, qualifiziert entsprechend den BRM und motorsporterfahren. Das Tragen von Integralhelmen und der Aufgabe entsprechenden Kleidung wird vorausgesetzt. Das Fahrzeug sollte entsprechend seinem Einsatzzweck motorisiert sein. Es muss gekennzeichnet sein mit der Aufschrift „Medical Car“ oder „Doctor“ (rot auf weißem Grund) sowie mit einer gelben Rundumleuchte. Funkverbindung zu Race-Control und LRA muss gewährleistet sein. Das Fahrzeug wird vom Promoter gestellt, ggfs. in Absprache mit dem Rettungsdienst. Der Rennleiter gibt den Start zur Aufwärmrunde als Massenstart (nur SUPERBIKE*IDM-Klassen! / keine Cups) durch Senken der grünen Flagge frei. Fahrer, die vor dem Senken der grünen Flagge losfahren, werden mit einer Geldbuße von EUR 130,– bestraft. Nachdem das Fahrerfeld und das Schlussfahrzeug (Medical Car) die Boxenausfahrt und einem zuvor vom medizinischen Delegierten und vom SUPERBIKE*IDM- 16 Teil 2 Chief-Steward festgelegten Posten passiert haben, wird von einem Sportwart dort ein grünes Licht eingeschaltet oder eine grüne Flagge geschwenkt, um die in der Boxenausfahrt ggf. wartenden Fahrer nachstarten zu lassen. Unmittelbar danach wird die Boxenausfahrt wieder geschlossen. Das Schlussfahrzeug (Medical Car) folgt dem Fahrerfeld. Am Ende des Starterfeldes, an der/den PenaltyLinie(n), nehmen Aufstellung: – F ahrer, die aus der Boxengasse nachgestartet sind, – Fahrer, die in der Aufwärmrunde hinter das Schlussfahrzeug des Veranstalters zurückgefallen sind, – Fahrer, an deren Fahrzeug nach Zeigen der „3-Minuten-Tafel“ noch gearbeitet wurde. Die Startpositionen sind auf Anweisung eines Marshalls schnellstens einzunehmen. Nichtbeachtung führt zu einer Zeitstrafe von 30 Sekunden! Fahrer, die regulär aus der Startaufstellung gestartet waren und aus welchen Gründen auch immer, hinter das Schlussfahrzeug (Medical Car) zurückfallen, dürfen dieses nach Einschalter der roten Lampe auf dem Fahrzeug – am Ende der Aufwärmrunde(n) – nicht mehr überholen. Der Posten, an dem die rote Lampe eingeschaltet wird, ist zuvor streckenabhängig vom SUPERBIKE*IDM-Chief-Steward festzulegen. Zurückgefallene Fahrer nehmen auf Anweisung eines mit einer roten und einer grünen Flagge ausgerüsteten Startmarschalls am Ende des Starterfeldes Aufstellung oder werden in die Boxengasse geleitet. Sie dürfen dann wie die Fahrer, die nicht an der Aufwärmrunde teilgenom-men haben, erst auf Anweisung des Rennleiters von der Strecke oder aus der Boxengasse nachstarten. Wenn die Fahrer aus der/den Aufwärmrunde(n) zurückkommen, werden von den Sportwarten die Startreihentafeln gezeigt. Zudem steht ein Sportwart mit einer roten Flagge auf der Startlinie vor dem Fahrerfeld. Die Fahrer nehmen mit laufenden Motoren unter genauer Beachtung der Startplatz-Markierung ihre Startposition ein. Wenn alle Fahrer einer Startreihe ihre Startposition eingenommen haben, senkt der zuständige Sportwart die Startreihentafel. Die Startreihentafel wird nicht gesenkt, wenn ein Fahrer mit erhobenem Arm auf ein Problem aufmerksam macht. Sobald das Fahrerfeld ruhig steht und das Schlussfahrzeug (Medical Car) seine Runde beendet hat, schwenkt ein Sportwart am Ende der Startaufstellung eine grüne Flagge. Der auf der Startlinie mit der roten Flagge postierte Sportwart verlässt dann den Startplatz. 10.4Start Der eigentliche Startvorgang beginnt, nachdem dieser Sportwart den Startplatz verlassen hat, mit dem Einschalten der roten Ampel. Die rote Ampel bleibt 2 – 5 Sekunden eingeschaltet und unmittelbar mit Erlöschen des Rotlichtes ist der Start freigegeben. Nachdem das Fahrerfeld die Boxenausfahrt passiert hat, wird von einem Sportwart der Nachstart für die in der Boxenstraße wartenden Fahrer freigegeben. Diesen Nachstartern folgt das Schlussfahrzeug (Medical Car) bis zum Erreichen seines Standplatzes. 10.5Startverzögerung Jeder Fahrer, dessen Motor auf dem Startplatz abstirbt, oder der andere Probleme hat, muss mit seinem Motorrad auf seinem Startplatz stehen bleiben und einen Arm heben. Der Rennleiter entscheidet dann über eine Startverzögerung unter Beachtung der nachstehenden Festlegungen. Wird trotz Hinweis eines Fahrers der Start nicht verzögert, so muss der Fahrer auch dann mit erhobenem Arm in absoluter Ruhestellung an seinem Startplatz bleiben, bis der Start erfolgt ist. Sie können erst auf besonderen Hinweis des Rennleiters, u.U. mit Hilfe der Streckenmarshalls nachstarten. Sollte ihr Motorrad trotz entsprechender Versuche kurzfristig nicht anspringen, wird es von den Streckenmarschällen von der Strecke bzw., wenn möglich, auf kürzestem Weg zu den Boxen geschoben, wo die betreffenden Mechaniker eingreifen können. Sollte es auf dem Startplatz nach Meinung des Rennleiters ein Problem geben, welches die Sicherheit des Startes in Frage stellt, kann der Rennleiter veranlassen, dass ein gelbes Blinklicht eingeschaltet oder eine gelbe Flagge geschwenkt wird und die Tafel „Startverzögerung“ gezeigt wird. Im Falle einer erforderlichen Startverzögerung während der bereits aktivierten Rotlichtphase wird ein gelbes Blinklicht eingeschaltet und die gelbe Flagge geschwenkt. In beiden Fällen müssen die Fahrer die Motoren abstellen, und ein Mechaniker je Fahrer darf auf den Startplatz, um seinem Fahrer zu helfen. Fahrer, die mit ihrem Fahrzeug in die Boxengasse eingefahren sind, bzw. deren Fahrzeug zur Reparatur an die Box geschoben wurde, dürfen ihren Startplatz nicht mehr einnehmen und haben sich nach Öffnen der Boxengasse hinter dem Feld an der Penalty-Linie einzuordnen. Der Startvorgang wird, nach Behebung des Problems, mit dem Zeigen der „1-Minute“-Tafel wieder aufgenommen. Eine zusätzliche Aufwärmrunde wird gefahren und die Renndistanz um eine Runde gekürzt. Es ist verboten, den Start vorsätzlich auf irgendeine Art zu verzögern oder zu behindern. 10.6Frühstart Jeder Fahrer, der einen Frühstart verursacht, wird für das Rennen mit einer Zeitstrafe von 20 Sekunden belegt. Neben den Offiziellen mit den Startreihen-Tafeln können zusätzliche Sportwarte zur Überwachung des Starts als Sachrichter eingesetzt werden; hierbei min- destens 2 Personen zur Beobachtung der Ampel und der Startreihe, bzw. eine Person bei gleichzeitig installierten Startreihenampeln. Diese Sachrichter sind verpflichtet, von ihnen registrierte Frühstarts schriftlich, mit Angabe der Startreihe und der Startnummer des betreffenden Fahrers, an den Rennleiter zu melden. Ein Frühstart ist dann gegeben, wenn während der Startrotlichtphase eine Vorwärtsbewegung des Motorrads erfolgt bzw. der Fahrer einen falschen Startplatz zu seinem Vorteil eingenommen hat. Der Rennleiter entscheidet, ob eine Strafe verhängt wird und hat dafür zu sorgen, dass das Team des bestraften Fahrers sowie der Fahrer noch vor Ende der vierten Runde davon informiert wird. 11.Ende des Rennens Der Sieger sowie alle nachfolgenden Fahrer – diese ohne Rücksicht auf die von ihnen zurückgelegte Rundenzahl – werden beim Überfahren der Ziellinie mit der schwarz-weiß karierten Flagge abgewinkt. Damit ist das betreffende Rennen bzw. der Lauf beendet. Die Zeit für den jeweiligen Fahrer wird in dem Moment genommen (registriert), wenn der vorderste Teil seines Motorrades die Ziellinie überquert. Nach dem Abwinken fahren die Teilnehmer in verringertem Tempo bis zur Ausfahrt der Rennstrecke und verlassen sie dort in Richtung Fahrerlager, bzw. Parc Fermé. Der Veranstalter hat das Recht, nach Beendigung der Rennen jedes Motorrad einer Schlusskontrolle zu unterziehen. Fahrer, die eine solche Überprüfung verweigern oder ihr Motorrad durch vorzeitigen Abtransport (d.h. vor Ablauf der Protestfrist) einer Kontrolle entziehen, werden von der Wertung ausgeschlossen und dem DMSB zur Bestrafung gemeldet. Für alle SUPERBIKE*IDM-Klassen sind die Fahrzeuge aller gewerteten Teilnehmer im Parc Fermé abzustellen und verbleiben dort bis zum Ablauf der Protestfrist. Die Freigabe erfolgt nur durch den Rennleiter, auch dann, wenn die Protestfrist bereits abgelaufen sein sollte. Alle anderen Motorräder, die das Rennen in Wertung beendet haben, verbleiben bis zum Ende der Protestfrist im Fahrerlager. Während dieser Zeit dürfen auch hier keine Arbeiten an den Motorrädern durchgeführt werden; es gelten die Bestimmungen des Parc Fermé. Fahrer, die nicht mindestens 75 % der vom Sieger gefahrenen Distanz (ggf. Gesamtdistanz bei Durchführung in 2 Läufen) zurückgelegt haben, oder Fahrer, die das Ziel oder die Boxengasse nicht spätestens fünf Minuten nach ihm passieren, werden nicht gewertet. 12.Abbruch und Wiederaufnahme eines Rennens Sollte der Abbruch eines Rennens aufgrund eines besonderen Vorkommnisses oder klimatischer oder anderer Bedingungen unumgänglich sein, wird an der Startund Ziellinie vom Rennleiter die rote Flagge gezeigt, um anzuzeigen, dass das Rennen abgebrochen ist. Teil 2 17 Straßensport Straßensport SuperMoto Die Streckenposten zeigen nachfolgend ebenfalls die rote Flagge, bzw. rote Lichtzeichen rund um die Strecke werden aktiviert. Wird dieses Signal gezeigt, müssen die Fahrer sofort das Rennen abbrechen, absolut langsam fahren und ohne zu überholen in die Boxen zurückkehren, wobei ihre Platzierung im Rennen von ihrer Position nach Abschluss der dem Abbruch vorangegangenen vollen Runde (letzte Zieldurchfahrt auf der Start-/Zielgeraden) bestimmt wird. Die Entscheidung, das Rennen abzubrechen, kann nur der SUPERBIKE*IDM-Chief-Steward oder – im Falle seiner Verhinderung – der Rennleiter fällen. Ein aus Witterungsgründen abgebrochenes Rennen kann unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt des Abbruchs zurückgelegten Distanz nur einmal unter Beachtung der Vorschriften gemäß Ziff. 12.1 erneut gestartet werden. Zwischen dem Abbruch eines Rennens und dem erneuten Start muss in der Regel, ausgenommen bei einem Fehlstart, eine Zeitspanne von mindestens 15 Minuten liegen. Eine weitergehende Verkürzung dieser Zeitspanne bedarf der Zustimmung der Sportkommissare. Im Einzelnen gelten für den evtl. erneuten Start eines abgebrochenen Rennens folgende zusätzliche Regelungen: 12.1Zwei volle Runden oder weniger werden zur Wertung herangezogen: Der ursprüngliche Start wird für null und nichtig erklärt. Alle Fahrer, die am ersten Start beteiligt waren, sind für den erneuten Start teilnahmeberechtigt, entweder auf dem ursprünglich eingesetzten Motorrad oder auf einem anderen Motorrad, vorausgesetzt, dass dieses den Technischen Kommissaren unter ihrem Namen vorgeführt und abgenommen wurde (125). Vor Beginn des Startcountdown ist sicherzustellen, dass Reparaturarbeiten an allen eingeschleppten Motorrädern zur gleichen Zeit begonnen werden können. D.h. alle eingeschleppten Motorräder sind im Parc Fermé sicherzustellen und gleichzeitig durch die Techniker auszuhändigen. 10 Min nach Aushändigung wird die Boxengasse geöffnet, vorausgesetzt keine weiteren Arbeiten an der Strecke sind erforderlich. Ein Tausch des Motorrades in den Klassen Superbike/Superstock, Supersport und Moto3 (Ein-MotorradRegel) ist während eines Rennens auf keinen Fall zulässig! Das wieder aufgenommene Rennen geht – soweit vor dem Restart nicht ausdrücklich anders festgelegt – über die volle Renndistanz, wobei die ursprüngliche Startaufstellung herangezogen wird. Der Platz des Fahrers, der nicht am erneuten Start teilnehmen kann, bleibt leer. 18 Teil 2 12.2Mehr als 2 Runden, aber weniger als 2/3 der ausge- schriebenen bzw. ggf. geänderten Rundenzahl war zurückgelegt (abgerundet zur nächst niedrigeren vollen Runde! Beispiel: 19 Runden sind ausgeschrieben bzw. festgelegt; davon 2/3 = 12,67 Runden müssen erreicht sein, abgerundet 12. Rennabbruch in der 12. Runde = 11 volle Runden, d.h. 2/3 = 12 Runden sind nicht erreicht): a) Das Rennen wird, falls es erneut gestartet werden kann – die Entscheidung hierüber trifft der Rennleiter in Abstimmung mit den Sportkommissaren – in zwei Teilen durchgeführt. Die Wertung für den ersten Teil richtet sich nach der Position, die die Fahrer am Ende der letzten vollen Runde vor dem Abbruch innehatten. b) Die Distanz des erneut gestarteten Rennens ist die, die zur Erreichung der ausgeschriebenen bzw. ggf. geänderten Gesamtrundenzahl des Rennens benötigt wird. c) Die Startaufstellung für den erneuten Start wird vom Zeitnahme-Obmann aufgrund der Wertung nach dem 1. Teil bekanntgegeben. d) Nur die Fahrer sind erneut startberechtigt, die im Ergebnis des ersten Teils platziert waren. Motorräder können repariert oder vor dem Restart ausgetauscht werden (Voraussetzung für einen Austausch ist, dass das zum Einsatz kommende Motorrad ebenfalls unter dem Namen des betreffenden Fahrers von den Technischen Kommissaren abgenommen wurde. Ein Tausch der Motorräder in den Klassen SUPERBIKE/Superstock, Supersport und Moto3 (Ein-Motorrad-Regel) ist während eines Rennens auf keinen Fall zulässig. e) Wird das Rennen in zwei Teilen durchgeführt, ergibt sich die Endplatzierung der Fahrer aus der Addition der von ihnen in beiden Läufen absolvierten Runden. Bei gleicher Rundenzahl entscheidet die bessere Gesamtfahrzeit. Ist auch diese gleich, die bessere Gesamt-Platzziffer (Platzierung im 1. Lauf + Platzierung im 2. Lauf). Im 2. Lauf startberechtigt sind nur Fahrer, die den 1. Lauf in Wertung beendet haben. f) Kann der zweite Teil des Rennens nicht mehr durchgeführt werden, gelten die Platzierungen des ersten Teils als Endplatzierung. 12.3Mehr als 2/3 der ausgeschriebenen bzw. ggf. geänderten Rundenzahl war zurückgelegt. Dieses Rennen wird in jedem Fall als volles Rennen gewertet. Die Wertung erfolgt aufgrund der Positionen, die die Fahrer am Ende der letzten Runde vor dem Abbruch des Rennens innehatten. 12.4Im Falle eines Re-Starts wird der Startcountdown auf 5 Minuten reduziert. Unabhängig von der Rundenzahl, ist ein Reifenwechsel zulässig. Hierfür sind keine Mepoletten erforderlich. wird, sind nur Teilnehmer für den Re-Start qualifiziert, welche noch am Rennen aktiv teilgenommen haben und entsprechend der gewerteten Runde in Wertung waren. Fahrer (und ggf. Beifahrer), die nicht innerhalb von 5 Minuten mit ihrem Fahrzeug die Ziellinie (ggf. in der Boxengasse) passiert haben, sind nicht mehr startberechtigt. Ein Fahrzeugwechsel ist in Klassen mit EinmotorradRegelung nicht zulässig! 13.Veranstaltungswertung / Ergebnisse Die Punktvergabe für die in Wertung an einem der Prädikat-Wettbewerbe teilnehmenden Fahrer erfolgt für jeden Wertungslauf (ausgenommen Sprintrennen SC) in folgender Abstufung: PlatzPunkte Platz Punkte PlatzPunkte 1 25 6 10 11 5 2 20 7 9 12 4 3 16 8 8 13 3 4 13 9 7 14 2 5 11 106 15 1 Die Punktvergabe für die Wertung eines Sprintrennens SC erfolgt in folgender Abstufung: PlatzPunkte PlatzPunkte 1 13 6 5 2 10 7 4 3 8 8 3 4 7 9 2 5 6 101 Bei Kürzung der Distanz bzw. Rundenzahl oder Abbruch eines Rennens, soweit es nicht nach einer Unterbrechung wieder aufgenommen wird, erhalten die Fahrer folgende Punkte, wenn mit der neuen Distanz, bzw. u. U. Gesamtdistanz, nachstehende Prozentwerte erreicht wurden: – mehr als 50 % der vorgesehenen Gesamtrunden: volle Punkte – mehr als 25 % der vorgesehenen Gesamtrunden:`50 % der Punkte – bis 25 % der vorgesehenen Gesamt-Runden: keine Punkte Bei einem Wechsel eines Fahrers von einer Klasse in eine andere ist die bereits von ihm erreichte Punktzahl nicht übertragbar. Außerhalb der Prädikatwertung zugelassene Fahrer bleiben bei der Erstellung des Wertungsergebnisses unberücksichtigt. Nachfolgende Fahrer rücken auf. Im Falle von Zeitgleichheit, entscheidet das Zielfoto. Falls dieses kein eindeutiges Ergebnis zulässt, entscheidet die schnellste Rundenzeit der Betroffenen im Rennen (Art.83 DMSG bleibt unbeachtet). Alle Trainings- und Rennergebnisse sind kurzfristig nach Beendigung jedes Trainingsabschnit-tes bzw. jedes Laufes durch Aushang bekannt zu geben und ausgedruckt in ausreichender Zahl für Presse, Fahrer und Bewerber bereitzuhalten. Für die Klasse Moto3 / 125 cc wird ein Gesamtergebnis erstellt. Sofern mindestens 10 Teilnehmer unter 125 cc gelistet sind, wird das Ergebnis separat aufgeführt und zur getrennten Cup-Wertung 2013 hinzugezogen. 14.Preisgeld/Ehrenpreise Für die Klasse Superstock Cup 1000 wird durch den Promoter folgendes Jahrespreisgeld ausgesetzt: PlatzPreisgeld Platz Preisgeld 1 EUR 3.000 6 EUR 900 2 EUR 2.000 7 EUR 800 3 EUR 1.800 8 EUR 700 4 EUR 1.400 9 EUR 600 5 EUR 1.000 10 EUR 500 Die drei erstplatzierten Fahrer einer jeden Klasse haben Anspruch auf Ehrenpreise. Für jeden Wertungslauf ist eine Siegerehrung durchzuführen. Die Teilnahme an der Siegerehrung ist Pflicht. Das Fehlen ohne besonderen Grund wird mit einer Geldstrafe von EUR 250,– belegt. Das Preisgeld wird als Gutschein ausbezahlt und kann nur im darauf folgenden Jahr als Nenngeld für die SUPERBIKE*IDM genutzt werden. Eine Übertragung auf einen anderen Fahrer oder eine Auszahlung ist nicht möglich. In den folgenden Klassen der SUPERBIKE*IDM: Superbike, Superstock 1000, Supersport, Yamaha-Cup, Moto3 und 125 Cup wird pro Veranstaltung (nicht pro Lauf) unter den jeweils letzten drei Platzierten je Klasse ein Satz Reifen als Preis ausgelost. Bei Veranstaltungen mit zwei Rennen pro Klasse zählt der erste Lauf. 15.Titel-Vergabe Der Fahrer, in der Seitenwagen-Klasse gegebenenfalls auch der Beifahrer, der nach Abschluss der SUPERBIKE*IDM-Saison-Wettbewerbe die höchste Gesamtpunktzahl erreicht hat, erringt den Titel „Internationaler Deutscher Meister 2013“ der betreffenden Klasse. In der Seitenwagen-Klasse wird der Beifahrer nur dann mitgewertet, wenn er zusammen mit dem jeweiligen Fahrer mehr als 50 % von dessen erreichter und gewerteter Meisterschaftspunktzahl errungen hat. Ansonsten entfällt eine Wertung des Beifahrers. Sofern die Bedingungen unter 15.1 und 15.2 erfüllt sind, werden vergeben: In der Klasse Superstock 1000 „Internationaler Deutscher Cup Sieger 2013“ In der Klasse 125 cc „Internationaler Deutscher Cup Sieger 2013“ In der Klasse Sidecar-F2 „Internationaler Deutscher F2-Cup Sieger 2013“ Teil 2 19 Straßensport 12.5Ab dem Zeitpunkt, wenn die rote Flagge gezeigt Straßensport 15.1In der Klasse Moto3 / 125 cc werden nur Teilnehmer der Klasse Moto3 zur Meisterschaftswertung berücksichtigt. Die Klasse 125 cc wird als Cup gewertet, sofern mindestens 10 Teilnehmer eingeschrieben sind. Ein getrenntes Ergebnis wird veröffentlicht. 15.2Die Klasse Sidecar-F2 wird getrennt gewertet, sofern für F2 mindestens 6 Teilnehmer/Teams eingeschrieben sind. Berücksichtigt zur Meisterschaft werden nur punktberechtigte Teilnehmer aus dem Gesamtklassement. Die Klasse F2 wird als Cup gewertet. 20 Teil 2 15.3Wertung bei Punktgleichheit Bei Punktgleichheit entscheidet: 1. die Majorität der besseren Plätze auf den Punkterängen, 2. in nachstehender Reihenfolge: die bessere Platzierung auf den Punkterängen im letzten, vorletzten, drittletzten usw. durchgeführten SUPERBIKE*IDMLauf der Klasse. 16.Einschreibung 2013 Zusätzlich zu den hier aufgeführten Wettbewerbsbestimmungen gelten die vom Promoter aufgeführten Bedingungen der „Einschreibung 2013“. Straßensport Wettbewerbsbestimmungen für Internationale Deutsche Markenmeisterschaft 2013 - SUPERBIKE und Internationale Deutsche Markenmeisterschaft 2013 - Supersport Der DMSB schreibt die Internationale Deutsche Markenmeisterschaft 2013 für die Klassen Superbike und Supersport aus. Für diese Meisterschaft werden Hersteller/Importeure gewertet, die sich gemäß den nachfolgenden Bestimmungen eingeschrieben haben. 1.Einschreibung 1.1 Die Einschreibung in die Marken-Meisterschaft ist auf dem Einschreibeantragsformular des Promoters zu beantragen. 1.2 Die Einschreibegebühr wird dem Antragsteller mit Bestätigung der Einschreibung durch den Promoter in Rechnung gestellt. 2.Einschreibeschluss 2.1 Der Antrag auf Einschreibung muss dem Promoter bis spätestens zum 28. Februar 2013 vorliegen. 2.2Der Promoter behält sich vor, Einschreibungen auch noch nach Einschreibeschluss anzunehmen. Einschreibungen nach Beginn der Meisterschaft werden hinsichtlich der Punktevergabe nur für die Zukunft wirksam. Ablehnung der Einschreibung 3. Der Promoter behält sich vor, Anträge auf Einschreibung ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. 4.Wertungsläufe Die Wertungsläufe und Termine werden gesondert bekannt gegeben. Sie entsprechen dem vom DMSB veröffentlichten SUPERBIKE*IDM Saisonkalender 2013. 5.Fahrzeuge Zur Teilnahme zugelassen sind alle Fahrzeuge eines Herstellers, die dem SUPERBIKE- bzw. Supersport-Reglement entsprechen. Der Fahrer muss in der Klasse SUPERBIKE oder Supersport eingeschrieben sein. 6. Durchführung der Wettbewerbe Es gelten die Bestimmungen des DMSB-Motorradsport Handbuchs 2013. 7.Punktezuteilung 7.1 Markenwertung Grundsätzlich erfolgt die Markenwertung nur bei der Einschreibung von mindestens drei Motorradherstellern/-importeuren. Die Punktezuteilung für die Markenwertung erfolgt gemäß Artikel 7.2. Um für die Markenwertung herangezogen werden zu können, muss ein Motorradhersteller/-importeur mindestens mit einem Fahrer permanent eingeschrieben sein. Der Motorradhersteller/-importeur erhält maximal die Wertungspunkte von den zwei punktbesten Fahrern seiner Marke nach Addition der Meisterschaftspunkte am Ende des jeweiligen Wertungslaufs. 7.2 Punktezuteilung Die Punktezuteilung wird wie folgt vorgenommen: Pro Wertungslauf für das Klassement: Platz Punkte Platz PunktePlatzPunkte 1 25 6 10 11 5 2 20 7 9 124 3 16 8 8 133 4 13 9 7 142 5 11 10 6 151 Motorradhersteller/-importeure bzw. Fahrer, die nicht eingeschrieben sind, werden bei der jeweiligen Punktevergabe nicht berücksichtigt. Für die Jahresendwertung werden keine Streichresultate berücksichtigt. Eingeschriebene Teilnehmer rücken für die Punktevergabe auf. Bei Punktgleichheit entscheidet die Anzahl der ersten, zweiten und evtl. aller weiteren Plätze aus dem Endergebnis im Gesamtklassement der einzelnen Veranstaltungen. 8.Siegerehrung Die Siegerehrung des Markensiegers eines Laufs findet im Rahmen der Fahrersiegerehrung statt. Der Vertreter des Markensiegers bekommt einen Pokal überreicht und ist verpflichtet, sich rechtzeitig zur Zeremonie auf dem Podium einzufinden. 9.Titel Der Motorradhersteller/-importeur, der nach allen Läufen 2013 insgesamt die höchste Punktezahl erreicht hat, erhält den Titel: „Internationaler Deutscher Markenmeister 2013 - SUPERBIKE“ bzw. „Internationaler Deutscher Markenmeister 2013 - Supersport“ Teil 2 21 Straßensport Wettbewerbsbestimmungen für den DMSB Rundstrecken Pokal DMV Rundstrecken Championship 1. Grundlagen der Veranstaltung 2.Veranstaltungen 3.Teilnehmer 4. Nennungen / Einschreibungen 5. Klasseneinteilung / Lizenz Kennzeichnung der Motorräder 6. 7. Renndistanzen 8. Training / Startberechtigung Startvorbereitung / Start 9. 10. Ende des Rennens 11. Abbruch und Wiederaufnahme eines Rennens 12. Veranstaltungswertung / Ergebnisse 13. Preisgeld / Ehrenpreise 14. Titelvergabe 1. Grundlagen der Veranstaltung Der DMSB Rundstrecken Pokal wird im Rahmen des DMV Rundstrecken Championship ausgetragen und für den nachfolgend unter Ziff. 3 im Detail aufgeführten Teilnehmerkreis in den unter Ziff. 5 festgelegten Klassen ausgeschrieben. Die Austragung erfolgt: a) gemäß den Bestimmungen des Deutschen Motorrad-Sportgesetzes des DMSB b) den allgemeingültigen Bestimmungen für den Straßensport c) diesen Wettbewerbsbestimmungen d) d er jeweiligen Veranstaltungsausschreibung; eventueller noch zu erlassender Ausführungsbestimmungen e) den Technischen Bestimmungen f) sowie, bei international ausgeschriebenen Klassen, soweit in den vorgenannten Bestimmungen nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist, gemäß dem FIM-Sportgesetz und den Bestimmungen der FIM bzw. der UEM für den Straßenrennsport. Eventuelle Änderungen und/oder Ergänzungen von Seiten des DMSB bleiben vorbehalten. Zu verbindlichen Auskünften ist ausschließlich der Rennleiter berechtigt. Die Auslegung der Ausschreibung / der Wettbewerbsbestimmungen obliegt jedoch allein den Sportkommissaren. Unentbehrliche Sportwarte Für jede Veranstaltung müssen mindestens folgende lizenzierte Sportwarte anwesend sein: Zwei Sportkommissare, ein Rennleiter, ein Leiter der Streckensicherung, ein Zeitnehmer und drei Tech- 1.1 22 Teil 2 nische Kommissare (sowie zwei Technische Helfer). 2.Veranstaltungen Die Prädikatläufe der verschiedenen Klassen sind aus dem DMSB-Motorradsport-Terminkalender bzw. den ergänzenden Termin-Veröffentlichungen des DMSB ersichtlich. 3.Teilnehmer Bewerber Inhaber einer vom DMSB oder anderen FMN ausgestellten gültigen Nationalen oder Internationalen Bewerber-/Sponsor- oder Hersteller-Lizenz. Fahrer Berechtigt zur Teilnahme sind nur Fahrer, die eine gemäß Ziff. 5 dieser Wettbewerbsbestimmungen für den betreffenden Wettbewerb vorgeschriebene Lizenz besitzen. C- und V-Lizenzinhaber sind gemäß Ziff. 12 außerhalb der Prädikatwertung zugelassen. Unabhängig vom Nennungsschluss haben die Veranstalter das Recht, nicht mehr Nennungen anzunehmen als in den jeweiligen Klassen laut Streckenabnahmeprotokoll zulässig sind. Für die Saison eingeschriebene Serienstarter gelten dabei als gesetzt. Freie Startplätze werden in der Reihenfolge des Nennungseingangs vergeben. 4. Nennungen / Einschreibungen Einreichung der Nennungen Nennungen sind schriftlich bzw. per Online-Formular an den Veranstalter oder Promotor einzureichen. Eine Nennung gilt erst mit dem Zahlungseingang als verbindlich. Unvollständig ausgefüllte bzw. formlos schriftlich oder per E-Mail eingereichte Nennungen müssen vor Ort ergänzt bzw. auf ein offizielles Formular übertragen werden. Bei Nennungen Minderjähriger ist außerdem die Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters, sowie dessen Anwesenheit oder die Anwesenheit eines volljährigen, bevollmächtigten Vertreters erforderlich. Im Nennformular darf nur ein Bewerber namhaft gemacht werden. Mehrfach-Nennungen Der Start eines Fahrers bei einer Veranstaltung in mehreren Klassen ist gestattet. Die zusätzliche Nennung des gleichen Motorrades in verschiedenen Klassen ist im Prinzip möglich, soweit dem keine anderen wettbewerbsspezifischen Bestimmungen entgegenstehen. Alle sich aus der Ausschreibung ergebenden Verpflichtungen sind jedoch, wie im Falle eines Einzelstarts, zu erfüllen. Evtl. sich aus zeitlichen Überschneidungen bzw. aus anderen Gründen ergebende Nachteile sind von dem/den betreffenden Teilnehmer(n) in jedem Fall allein zu vertreten. Ziffernhöhe vorne: 160 mm (Viertakt-Klassen) / 150 mm (Zweitakt-Klassen) Ziffernhöhe hinten/seitlich: 160 mm (für ViertaktKlassen auch zulässig 1x Höcker von hinten gesehen in Fahrtrichtung oder beidseitig am Höcker) / 150 mm (Zweitakt-Klassen) Weitere Position an Wanne freigestellt, Ziffernhöhe: 150 mm Die Farbkombinationen sind wie folgt: Klasse STK 1000: Untergrund rot / Ziffern weiß Klasse STK 600: Untergrund rot / Ziffern gelb In den Zweitakt-Klassen und Moto3 sind die Farbkombinationen freigestellt. In den Klassen Moto1 und Moto2 (SBK/SSP) sind sie ebenfalls freigestellt, dürfen aber nicht den o.g. Farbkombinationen entsprechen. Scharfer Kontrast von Untergrund und Ziffernfarbe muss an allen Startnummernfeldern in gleicher Kombination gegeben und das Startnummernfeld muss deutlich erkenntlich sein. Ziffern dürfen max. 5mm schattiert oder eingefasst sein! Die Beurteilung über Einhaltung und Richtigkeit vorstehender Festlegungen obliegt dem Techn. Pflichtkommissar. 7.Renndistanzen Es sind die Festlegungen in den jeweiligen Veranstaltungsausschreibungen verbindlich und zu beachten. Es wird angestrebt, bei allen Veranstaltungen zwei Rennen über mindestens 17 Minuten + 2 Runden durchzuführen. Bei eintägigen Veranstaltungen wird nur ein Rennen durchgeführt. Die Zusammenlegung von Rennen und Trainings verschiedener Klassen ist möglich. 8. Training / Startberechtigung Für jede Klasse werden mindestens ein freies Training à 20 Minuten, zwei Zeittrainings von je 20 Minuten Dauer und ein zehnminütiges Warm Up durchgeführt. Bei eintägigen Veranstaltungen entfällt das Warm Up, das freie Training kann ebenfalls entfallen oder gekürzt werden. Die Qualifikation sowie die Startaufstellung richten sich nach den im Zeittraining erzielten Zeiten. Bei gleicher Trainingszeit wird die zweitbeste Zeit herangezogen. Bei Klassen mit zwei Wertungsläufen ist zur Startaufstellung das Trainingsergebnis für beide Läufe maßgebend. Die Trainingsergebnisse, aus denen die Qualifikation der Fahrer ersichtlich ist, und die vorläufigen Startaufstellungen werden durch Aushang im Fahrerlager, spätestens innerhalb 1 Stunde nach Beendigung des Trainings, bekannt gegeben. Nicht zugelassen werden Fahrer, die im Zeittraining nicht mindestens eine gezeitete Runde absolviert haben. Die gleiche Einschränkung gilt in der Regel für Fahrer, die die Qualifikationszeit der betreffenden Klasse (Durchschnitt der schnellsten Trainingszeit der fünf Trainingsbesten + 20 %) nicht erfüllt haben. Teil 2 23 Straßensport Einschreibungen Für die Prädikatwertung sind nur eingeschriebene Teilnehmer punktberechtigt. Nicht eingeschriebene Teilnehmer gelten als Gaststarter und werden nur in die Veranstaltungswertung einbezogen. Die Modalitäten und Inhalte einer Jahreseinschreibung regelt der Promotor DT Bike Promotion Fahrertrainings GmbH, Hinter dem Südbahnhof 15A, 07548 Gera, Telefon 0049 365 712799-0, Fax -129, www.bikepromotion.com, Email [email protected]. Fest eingeschriebene Teilnehmer erhalten pro Veranstaltung einen Preisnachlass sowie weitere Vergünstigungen. Dauerstartnummern werden ausschließlich vom Promotor in Verbindung mit einer Jahreseinschreibung vergeben. Einschreibungen können vom Promotor in Absprache mit dem DMSB ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Nenngeld Das Nenngeld wird pro Nennung in einer Klasse in der Veranstaltungsausschreibung in Abhängigkeit der Nettofahrzeit (und des Zeitpunktes der Nennung) festgelegt. Bei einer Jahresgesamtnennung zahlen eingeschriebene Teilnehmer unter 18 Jahren nur 75 % des angegebenen Nenngeldes. Nennungsschluss / Nennbestätigung Der Veranstalter bestätigt spätestens innerhalb von 72 Stunden nach Nennungsschluss die Annahme oder Ablehnung der eingegangenen Nennungen und übersendet alle erforderlichen Unterlagen. 5. Klasseneinteilung / Lizenz Moto1 (Superbike Open): offene Klasse für alle Motorräder mit bis zu vier Zylindern ab 18 Jahre / DMSB-I-/B-/C-/V-Lizenz / EuropaFMN-/ A-/B-Lizenz Superstock 1000 (STK 1000): seriennah reglementiert mit Ein-Motorrad-Regelung ab 16 Jahre / DMSB-I-/B-/C-/V-Lizenz / EuropaFMN-/ A-/B-Lizenz Moto2 (Supersport Open): Zweizylinder bis 750 ccm, Dreizylinder bis 700 ccm, Vierzylinder bis 650 ccm ab 16 Jahre / DMSB-I-/B-/C-/V-Lizenz / EuropaFMN-/ A-/B-Lizenz Superstock 600 (STK 600): seriennah reglementiert mit Ein-Motorrad-Regelung ab 15 Jahre / DMSB-I-/B-/C-/V-Lizenz / EuropaFMN-/ A-/B-Lizenz Moto3 / 2T 125: Viertakter bis 250 ccm, Zweitakter bis 125 ccm, ab 12 Jahre / DMSB-I-/B-/C-/V-Lizenz / EuropaFMN-/ A-/B-Lizenz Zweitakt 250 (2T 250): Zweitakter bis 250 ccm ab 14 Jahre / DMSB-I-/B-/C-/V-Lizenz / EuropaFMN-/ A-/B-Lizenz 6. Kennzeichnung der Motorräder Alle Startnummern müssen an der Front (1x mittig oder jeweils 1x pro Seite) und auf jeder Seite am Motorrad deutlich lesbar angebracht sein. Straßensport 9. 9.1 9.2 Sollte das freie Training mit offizieller Zeitnahme durchgeführt worden sein und ein Fahrer nur dort diese Kriterien erfüllt haben, kann er auf Entscheidung des Rennleiters aus der letzten Reihe ins Rennen starten, wenn die max. zul. Starterzahl nicht erschöpft ist. Im Vorfeld einer Veranstaltung werden nur so viele Fahrer angenommen, wie es die max. zul. Starterzahl für diese Rennen erlaubt. Zusätzliche Fahrer können an den Trainings teilnehmen, werden aber in der Startaufstellung nur berücksichtigt, wenn sich andere qualifizierte Fahrer zum Rennen abmelden. Bis 1 Stunde vor dem Rennen kann die Startaufstellung aktualisiert werden. Spätere Änderungen sind nicht möglich, dann darf lediglich bei weiteren freien Plätzen aus der Boxengasse zum Rennen nachgestartet werden. Über die Reihenfolge dieser noch berücksichtigten Fahrer entscheidet der Rennleiter. Startvorbereitungen / Start Allgemeines Die Startvorbereitungen und der Start zum Rennen erfolgt in Anlehnung an die einschlägigen FIM-Bestimmungen klassenweise, stehend mit laufendem Motor. Man unterscheidet zwischen so genannten Trockenrennen (Dry Race) und Regenrennen (Wet Race). Stuft der Rennleiter bei nasser oder feuchter Fahrbahn bzw. wechselhafter Witterung das bevorstehende Rennen als Regenrennen ein, wird diese Entscheidung den Fahrern 10 Minuten vor Beginn des Rennens durch Zeigen eines Schildes mit der Aufschrift „Wet Race“ bekannt gegeben. Bei unterschiedlichen Wetterbedingungen, Training/Warm-up „trocken“ und Rennen „Regen“, müssen den Fahrern vor Beginn des offiziellen Startablaufes mind. 2 zusätzliche Aufwärmrunden gestattet werden. Die Renndistanz kann dann entsprechend reduziert werden. Als Regenrennen eingestufte und angezeigte Rennen werden aufgrund sich später ändernder Wetterbedingungen nicht mehr abgebrochen. Fahrer, die dann die Reifen wechseln möchten, müssen während des Rennens an die Box fahren und dort den Reifenwechsel vornehmen. Rennen, die nicht von vornherein als Regenrennen eingestuft sind, werden vom Rennleiter nur dann (und auch nur einmal) unterbrochen, wenn er der Auffassung ist, dass die herrschenden bzw. aktuell eingetretenen Wetterbedingungen (z. B. Regen) die Griffigkeit des Streckenbelages so beeinflussen, dass die Fahrer die Reifen wechseln möchten bzw. müssen. In diesem Fall ist der 2. Teil des Rennens automatisch ein Regenrennen. Startvorbereitung Der Start zur Besichtigungsrunde erfolgt aus der Boxengasse. Die Fahrer kommen auf die Strecke und nehmen ihren Startplatz ein. 24 Teil 2 9.3 9.4 Ca. 1 Minute vor Start zur Aufwärmrunde: Die Helfer verlassen die Startaufstellung. Schließung der Zufahrt zum Startplatz. Verspätet eintreffende Fahrer können zur Aufwärmrunde entsprechend den Anweisungen des Rennleiters nur noch aus der Boxenstraße oder vom Ende des Fahrerfeldes nachstarten. Aufwärmrunde(n) /Start Die Fahrer absolvieren eine Aufwärmrunde, gefolgt von einem Schlussfahrzeug des Veranstalters. Der Start zur Aufwärmrunde erfolgt gestaffelt nach Startreihen: Ein Startmarschall mit zwei roten Flaggen geht durch die einzelnen Startreihen und gibt jeweils durch Heben der Flaggen den Start für die in der betreffenden Reihe befindlichen Fahrer frei. Nachdem das Fahrerfeld die Boxenausfahrt passiert hat, wird dort ein grünes Licht eingeschaltet oder eine grüne Flagge geschwenkt, um die in der Boxenausfahrt ggf. wartenden Fahrer nachstarten zu lassen. Unmittelbar danach wird die Boxenausfahrt wieder geschlossen. Fahrer, die aus der Boxengasse nachgestartet sind, reihen sich hinter der letzten besetzten Startreihe gemäß ihrer Qualifikation aus dem Training auf. Wenn die Fahrer aus der Aufwärmrunde zurückkommen, steht ein Sportwart mit einer roten Flagge auf der Startlinie vor dem Fahrerfeld. Die Fahrer nehmen mit laufenden Motoren unter Beachtung der Startplatz-Markierung ihre Startposition ein. Sobald das Fahrerfeld steht und das Schlussfahrzeug des Veranstalters seine Runde beendet hat, schwenkt ein Sportwart am Ende der Startaufstellung eine grüne Flagge. Der auf der Startlinie mit der roten Flagge postierte Sportwart verlässt dann den Startplatz. Der eigentliche Startvorgang beginnt, nachdem dieser Sportwart den Startplatz verlassen hat, mit dem Einschalten der roten Ampel. Die rote Ampel bleibt 2–5 Sekunden eingeschaltet und unmittelbar mit Erlöschen des Rotlichtes ist der Start freigegeben. Nachdem das Fahrerfeld die Boxenausfahrt passiert hat, wird von einem Sportwart der Nachstart für die in der Boxengasse wartenden Fahrer freigegeben. Startverzögerung Jeder Fahrer, dessen Motor auf dem Startplatz abstirbt, oder der andere Probleme hat, muss mit seinem Motorrad auf seinem Startplatz stehen bleiben, einen Arm heben und deutlich auf sein Problem aufmerksam machen. Der Rennleiter entscheidet dann über eine Startverzögerung unter Beachtung der nachstehenden Festlegungen. Wird trotz Hinweis eines Fahrers der Start nicht verzögert, so muss der Fahrer auch dann mit erhobenem Arm in absoluter Ruhestellung an seinem Startplatz bleiben, bis der Start erfolgt ist. Die betroffenen Fahrer können erst auf besonderen Hinweis des Rennleiters, u. U. mit Hilfe der Strecken- 9.5 10. laufen sein sollte. Alle anderen Motorräder, die das Rennen in Wertung beendet haben, verbleiben bis zum Ende der Protestfrist im Fahrerlager. Während dieser Zeit dürfen auch hier keine Arbeiten an den Motorrädern durchgeführt werden. Es gelten die Bestimmungen des Parc Fermé. Fahrer, die nicht mindestens 75 % der vom Sieger gefahrenen Distanz (ggf. Gesamtdistanz bei Durchführung in 2 Läufen) zurückgelegt haben, oder Fahrer, die das Ziel oder die Boxengasse nicht spätestens fünf Minuten nach ihm passieren, werden nicht gewertet. 11. Abbruch und Wiederaufnahme eines Rennens Sollte der Abbruch eines Rennens aufgrund eines besonderen Vorkommnisses oder klimatischer oder anderer Bedingungen unumgänglich sein, wird die rote Flagge (und Ampel, wenn vorhanden) gezeigt. Wird dieses Signal gezeigt, müssen die Fahrer sofort das Rennen abbrechen, langsam fahren und weitere Anweisungen abwarten, wobei ihre Platzierung im Rennen von ihrer Position nach Abschluss der dem Abbruch vorangegangenen vollen Runde (letzte Zieldurchfahrt auf der Start-/ Zielgeraden) bestimmt wird. Ab dem Zeitpunkt, wenn die rote Flagge gezeigt wird, sind nur Teilnehmer qualifiziert, welche noch am Rennen aktiv teilgenommen haben und entsprechend der gewerteten Runde in Wertung waren. Fahrer, die nicht innerhalb von 5 Minuten mit ihrem Fahrzeug die Ziellinie (ggf. in der Boxengasse) passiert haben, sind nicht mehr startberechtigt. Im Einzelnen gelten für den evtl. erneuten Start eines abgebrochenen Rennens folgende zusätzliche Regelungen: 11.1 Rennen nach Runden I) Zwei volle Runden oder weniger werden zur Wertung herangezogen: Der ursprüngliche Start wird für null und nichtig erklärt. Alle Fahrer, die am ersten Start beteiligt waren, sind für den erneuten Start teilnahmeberechtigt. Das wieder aufgenommene Rennen geht über eine vor dem Restart festgelegte reduzierte Renndistanz, wobei die ursprüngliche Startaufstellung herangezogen wird. Der Platz des Fahrers, der nicht am erneuten Start teilnehmen kann, bleibt leer. II)Mehr als 2 Runden, aber weniger als 2/3 der ausgeschriebenen bzw. ggf. geänderten Rundenzahl werden zur Wertung herangezogen (abgerundet zur nächst niedrigeren vollen Runde). Beispiel: 19 Runden sind ausgeschrieben bzw. festgelegt; davon 2/3 = 12,67 Runden müssen erreicht sein, abgerundet 12; Rennabbruch in der 12. Runde = 11 volle Runden, d.h. 2/3 = 12 Runden sind nicht erreicht. a) Das Rennen wird, falls es erneut gestartet werden kann – die Entscheidung hierüber trifft der Rennleiter in Abstimmung mit den Sportkommissaren – in zwei Teilen durchgeführt. Die Wertung für den ersten Teil richtet sich nach der PoTeil 2 25 Straßensport marschälle nachstarten. Sollte ihr Motorrad trotz entsprechender Versuche kurzfristig nicht anspringen, wird es von den Streckenmarschällen von der Strecke bzw., wenn möglich, auf kürzestem Weg zu den Boxen geschoben. Sollte es auf dem Startplatz nach Meinung des Rennleiters ein Problem geben, das die Sicherheit des Startes in Frage stellt, kann der Rennleiter veranlassen, dass ein gelbes Blinklicht eingeschaltet oder eine gelbe Flagge geschwenkt wird und die Tafel „Startverzögerung“ gezeigt wird. Der Startvorgang wird nach Behebung des Problems wieder aufgenommen. Bei einer längeren Verzögerung muss eine zusätzliche Aufwärmrunde gefahren und die Renndistanz um eine Runde (oder zwei Minuten) gekürzt werden. Alternativ kann bei einer kurzen Verzögerung darauf verzichtet und der Startvorgang durch den Sportwart mit der roten Flagge auf der Startlinie normal fortgesetzt werden. Frühstart Jeder Fahrer, der einen Frühstart verursacht, wird für das Rennen mit einer Zeitstrafe von 20 Sekunden belegt. Ein Frühstart ist dann gegeben, wenn während der Startrotlichtphase eine Vorwärtsbewegung des Motorrads erfolgt oder der Teilnehmer einen falschen Startplatz zu seinem Vorteil eingenommen hat. Der Rennleiter entscheidet, ob eine Strafe verhängt wird und hat dafür zu sorgen, dass das Team des bestraften Fahrers möglichst schnell davon informiert wird. Dafür wird ein Schild „JUMP START“ + Startnummer der/des betroffenen Fahrer/-s abwechselnd in die Boxengasse und an der Boxenmauer auf die Strecke gehalten. Es werden Sportwarte zur Überwachung des Starts als Sachrichter eingesetzt. Diese Sachrichter sind verpflichtet, von ihnen registrierte Frühstarts, mit Angabe der Startreihe und der Startnummer des betreffenden Fahrers, an den Rennleiter zu melden. Ende des Rennens Der Sieger sowie alle nachfolgenden Fahrer – diese ohne Rücksicht auf die von ihnen zurückgelegte Rundenzahl – werden beim Überfahren der Ziellinie mit der schwarz-weiß-karierten Flagge abgewinkt. Damit ist das betreffende Rennen beendet. Nach dem Abwinken fahren die Teilnehmer in verringertem Tempo bis zur Ausfahrt der Rennstrecke und verlassen sie dort in Richtung Fahrerlager, bzw. Parc Fermé. Mindestens die Motorräder der drei Erstplatzierten sowie weitere ausgewählte Fahrzeuge sind im Parc Fermé abzustellen und verbleiben dort bis zum Ablauf der Protestfrist. Die Freigabe erfolgt nur durch den Rennleiter, auch dann, wenn die Protestfrist bereits abge- Straßensport sition, die die Fahrer am Ende der letzten vollen Runde vor dem Abbruch innehatten. b) Die Distanz des erneut gestarteten Rennens ist ähnlich der, die zur Erreichung der ausgeschriebenen bzw. ggf. geänderten Gesamtrundenzahl des Rennens benötigt wird. c) Die Startaufstellung für den erneuten Start wird vom Zeitnahme-Obmann aufgrund der Wertung nach dem 1. Teil bekannt gegeben. d) Nur die Fahrer sind erneut startberechtigt, die im Ergebnis des ersten Teils platziert waren. Motorräder können repariert oder vor dem Restart ausgetauscht werden. Voraussetzung für einen Austausch ist, dass das zum Einsatz kommende Motorrad ebenfalls unter dem Namen des betreffenden Fahrers von den Technischen Kommissaren abgenommen wurde (ausgenommen Klassen mit Ein-Motorrad-Regelung). e) Wird das Rennen in zwei Teilen durchgeführt, ergibt sich die Endplatzierung der Fahrer aus der Addition der von ihnen in beiden Läufen absolvierten Runden. Bei gleicher Rundenzahl entscheidet die bessere Gesamtfahrzeit. Ist auch diese gleich, die bessere Gesamt-Platzziffer (Platzierung im 1. Lauf + Platzierung im 2. Lauf). f) Kann der zweite Teil des Rennens nicht mehr durchgeführt werden, gelten die Platzierungen des ersten Teils als Endplatzierung. III) Mehr als 2/3 der ausgeschriebenen bzw. ggf. geänderten Rundenzahl werden zur Wertung herangezogen: Dieses Rennen wird in jedem Fall als volles Rennen gewertet. Die Wertung erfolgt aufgrund der Positionen, die die Fahrer am Ende der letzten Runde vor dem Abbruch des Rennens innehatten. 11.2 Sind Rennen nicht nach Runden, sondern auf Zeit ausgeschrieben, so gelten ebenfalls obige Bestimmungen mit folgenden Kriterien: I) 2 volle Runden oder weniger werden zur Wertung herangezogen. Das wieder aufgenommene Rennen geht über eine vor dem Restart festgelegte reduzierte Zeit. II) Mehr als 2 Runden, aber weniger als 2/3 der Fahrzeit (des führenden Fahrers, ohne die 2 Folgerunden) werden zur Wertung herangezogen: Das Rennen, falls erneut gestartet werden kann – die Entscheidung hierüber trifft der Rennleiter in Abstimmung mit den Sportkommissaren –, wird in zwei Teilen durchgeführt. Die gefahrenen Zeiten aus beiden Teilen werden addiert. Die Fahrzeit des 2. Teils des Rennens ist ähnlich der, die zur Erreichung der Gesamtfahrzeit plus 2 Runden benötigt wird. III) Mehr als 2/3 der Fahrzeit (des führenden Fahrers, ohne die 2 Folgerunden) werden zur Wertung herangezogen: Dieses Rennen wird in jedem Fall als volles Rennen gewertet. Die Wertung erfolgt aufgrund der Positionen, die die Fahrer am Ende der letzten Runde vor dem Abbruch des Rennens innehatten 26 Teil 2 12. Veranstaltungswertung / Ergebnisse Die Punktvergabe für die in Wertung an einem der Prädikatwettbewerbe teilnehmenden Fahrer erfolgt für jeden Wertungslauf in folgender Abstufung: PlatzPunkte PlatzPunkte PlatzPunkte 1 25 6 10 11 5 2 20 7 9 12 4 3 16 8 8 13 3 4 13 9 7 14 2 5 11 10 6 15 1 Bei Kürzung der Distanz bzw. Rundenzahl oder Abbruch eines Rennens, soweit es nicht nach einer Unterbrechung wieder aufgenommen wird, erhalten die Fahrer folgende Punkte, wenn mit der neuen Distanz, bzw. u. U. Gesamtdistanz, nachstehende Prozentwerte erreicht wurden: – mehr als 50% der vorgesehenen Gesamtrunden, bzw. Fahrzeit ohne die 2 Folgerunden: volle Punkte – mehr als 25% der vorgesehenen Gesamtrunden, bzw. Fahrzeit ohne die 2 Folgerunden: 50 % der Punkte – bis 25 % der vorgesehenen Gesamtrunden, bzw. Fahrzeit ohne die 2 Folgerunden: keine Punkte Bei einem Wechsel eines Fahrers von einer Klasse in eine andere ist die bereits von ihm erreichte Punktzahl nicht übertragbar. Nicht eingeschriebene Teilnehmer sowie C- und V-Lizenzinhaber werden in die Veranstaltungswertung, jedoch nicht in die Prädikatwertung einbezogen. Nachfolgende Fahrer rücken auf. Inhaber einer C-Lizenz können bei ihrer ersten Veranstaltung (Saisonfinale ausgenommen) vor Ort den Erwerb einer B-Lizenz ankündigen. Dadurch werden sie unter Vorbehalt in die Prädikatwertung aufgenommen, müssen aber binnen fünf Tagen einen ordnungsgemäßen Antrag stellen. 13. Preisgeld / Ehrenpreise Die prädikatübergreifend fünf erstplatzierten Fahrer einer jeden Klasse haben Anspruch auf Ehrenpreise. Für jeden Wertungslauf ist eine Siegerehrung durchzuführen. 14. Titelvergabe Jeweils der Fahrer mit der höchsten Gesamtpunktzahl in seiner Klasse erringt den Titel "Sieger DMSB Rundstrecken Pokal 2013" bzw. "DMV Rundstrecken Champion 2013" der betreffenden Klasse. Die weitere Platzierung ergibt sich aus der Höhe der insgesamt erreichten und gewerteten Prädikatpunkte. Bei Punktgleichheit entscheidet: 1. die Majorität der besseren Plätze auf den Punkterängen, 2. in nachstehender Reihenfolge: die bessere Platzierung auf den Punkterängen im letzten, vorletzten, drittletzten usw. durchgeführten Prädikatlauf der Klasse. Straßensport Wettbewerbsbestimmungen für den Deutschen Langstrecken Cup - eine Serie des DMSB 1. Grundlagen der Veranstaltung 2.Teilnehmer 3. Nennungen 4. Klasseneinteilung / Lizenz 5. Training / Rennen 6. Tanken / Reparaturen 7. Startvorbereitung / Start 8. Ende des Rennens 9. Abbruch eines Rennens 10.Sonstiges 11. Wertung / Ergebnisse 12. Preisgeld / Ehrenpreise 13. Titelvergabe 1. Grundlagen der Veranstaltung Der Deutsche Langstrecken Cup wird für den nachfolgend unter Ziff. 3 im Detail aufgeführten Teilnehmerkreis in den unter Ziff. 4 festgelegten Klassen europa-offen ausgeschrieben. Die Austragung erfolgt: a) gemäß den Bestimmungen des Deutschen Motorrad-Sportgesetzes des DMSB b) den allgemeingültigen Bestimmungen für den Straßensport c) diesen Wettbewerbsbestimmungen d) d er jeweiligen Veranstaltungsausschreibung; eventueller noch zu erlassender Ausführungsbestimmungen e) Die Auslegung der Ausschreibung / der Wettbewerbsbestimmungen obliegt jedoch allein den Sportkommissaren. 2.Teilnehmer 2.1Teams In allen Teilnehmer- und Ergebnislisten wird der Bewerber mit dem Anfangsvermerk „BW“ und Teams mit „T“ kenntlich gemacht. Jedes Team besteht aus 2 oder max. 3 Fahrern mit max. einem Motorrad pro Fahrer. 2.2Fahrer Berechtigt zur Teilnahme in Wertung an dem Deutschen Langstrecken Cup sind nur Fahrer, die eine gemäß Ziff. 4 dieser Wettbewerbsbestimmungen für den betreffenden Wettbewerb vorgeschriebene Jahreslizenz besitzen. Außerhalb der Prädikatswertung sind auch C- und V-Lizenzfahrer zugelassen. Unabhängig vom Nennungsschluss haben die Veranstalter das Recht, nicht mehr Nennungen anzunehmen, als laut Streckenabnahmeprotokoll zulässig sind. Freie Startplätze werden in der Reihenfolge des Nennungseingangs vergeben . 2.3 Bei der Dokumentabnahme müssen alle Fahrer eines Teams anwesend sein, bei der Technischen Abnahme muss pro abzunehmendem Fahrzeug mindestens ein Fahrer persönlich anwesend sein. 3. Nennungen Neben den allgemeinen Festlegungen gem. DMSG Art. 48, gelten nachfolgende Bestimmungen: 3.1 Einzelnennung Das Nenngeld ist für alle Teams identisch festgelegt und beträgt inkl. Transponder-Leihgebühr für 4 h-Rennen / 500 Km max. EUR 440,- und für 6 h-Rennen max. EUR 660,- und für 8 h-Rennen / 1000 km max. EUR 780,3.2 Einreichung der Nennungen Nennungen sind schriftlich an den Veranstalter einzureichen. Nennungen müssen von allen Fahrern unterschrieben sein. Das Nennformular muss maschinell ausgefüllt sein Bei Nennungen Minderjähriger ist außerdem die Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, sowie dessen Anwesenheit oder die Anwesenheit eines volljährigen, bevollmächtigten Vertreters erforderlich. Unvollständig ausgefüllte bzw. formlos schriftlich oder per E-Mail eingereichte Nennungen werden nur nach Absprache mit dem Veranstalter akzeptiert. Im Nennformular darf nur ein Bewerber namhaft gemacht werden. 3.3 Nennungsschluss / Nennbestätigung Der Veranstalter bestätigt nach Nennungsschluss die Annahme oder Ablehnung der eingegangenen Nennungen auf der Serienhomepage. Erfolgt Nennung oder Zahlung nach Nennungsschluss erhöht sich das Nenngeld um EUR 25,-. Siehe auch gesonderte Zahlungsbedingungen. 4. Klasseneinteilung / Lizenz 4.1 Klasse 1 über 950 ccm 4-T über 1000 ccm 4-T/2 + 3 Zyl. ab 17 Jahre / DMSB-I-/B-/C-/V-Lizenz / Europa-FMN-/ A-/B-Lizenz Klasse 2 über 600 ccm bis 950 ccm / 4-T/4-Zyl. über 750 bis 1000 ccm 2 + 3 Zyl. ab 16 Jahre / DMSB-I-/B-/C-/V-Lizenz / Europa-FMN-/ A-/B-Lizenz Klasse 3 über 450 ccm bis 600 ccm / 4-T/4-Zyl. über 450 ccm bis 750 ccm / 4-T/2 + 3 Zyl. ab 16 Jahre / DMSB-I-/B-/C-/V-Lizenz / Europa-FMN-/ A-/B-Lizenz Klasse 4 Endurance-Racing (Einmotorradregel) ab 17 Jahre / DMSB-I-/B-/C-/V-Lizenz / Teil 2 27 Straßensport Europa-FMN-/ A-/B-Lizenz Bei Hubraumunterschiedlichen Motorrädern je Team gibt das hubraumstärkste Motorrad die Klasse vor. 4.2 Zugelassen in Wertung sind nur Motorräder, die aus einer Großserienproduktion stammen. Prototypen sind nicht wertungsberechtigt. 4.3Startnummernvergabe Einmal vergebene Startnummern behalten für die laufende Saison ihre Gültigkeit und dürfen für die laufende Saison nicht mehr neu vergeben werden. Die Startnummerliste ist beim DMSB abrufbar und ist entsprechend mit den Veranstaltern verlinkt. 5. Training / Rennen 5.1 Es wird ein Zeittraining von mind. 45 min Gesamtzeit festgelegt. Bei Teams mit mehreren Motorrädern muss beim Fahrerwechsel der Transponder mit gewechselt werden. Es darf sich zu jeder Zeit pro Team nur ein Fahrzeug auf der Strecke befinden. Die Qualifikation sowie die Startaufstellung richten sich nach der im Training erzielten Zeit des schnellsten Teams. Generell nicht zugelassen werden Teams, die im Zeittraining nicht mindestens 1 Trainingsrunde absolviert haben. Die gleiche Einschränkung gilt für Teams, die die Qualifikationszeit der betreffenden Klasse (Durchschnitt der schnellsten Trainingszeit der drei schnellsten Teams + 20 %) nicht erfüllt haben. Fahreraustausch kann nur bis zum Beginn des Zeittrainings erfolgen. 5.2 Sollte es während des Rennens zu unvorhergesehenen Vorkommnissen kommen, kann die Rennleitung den Einsatz eines Safety-Car anordnen. Die Streckenmarshalls zeigen die gelbe Flagge geschwenkt zusammen mit einem SC-Schild. Es gilt absolutes Überholverbot, alle Fahrer müssen sich hinter dem Safety-Car einreihen. Während dieser Zeit bleibt die Ampel an der Boxenausfahrt auf „rot“. Die hinter dem Safety-Car gefahren Runden werden gewertet. Die Boxengasse wird nach jeder Durchfahrt des Safety-Car für ca. 15 Sekunden auf „grün“ geschaltet um die in der Boxengasse wartenden Fahrer auf die Strecke einfahren zu lassen. Die Fahrer reihen sich am Ende des Feldes ein. 5.3 Der Fahrerwechsel darf ausschließlich nur vor der dem Team zugewiesenen Box stattfinden. 5.4 Für eine Chancengleichheit der Klasse 4 (ein Motorrad-Regelung) wird für die Klassen 1 – 3 eine Mindestanzahl an Boxenstopps / Boxendurchfahrten wie folgt vorgegeben: Pro vorgegebene Stunde je zwei Boxenstopps / Boxendurchfahrten (z.B. 4-H-Rennen / 7 Durchfahrten). Die Angaben sind aus den jeweiligen Austragungsbestimmungen des Veranstalters zu entnehmen. 28 Teil 2 6. 6.1 Tanken / Reparaturen Das Tanken ist während der Veranstaltung nur in der Boxengasse außerhalb der Boxen zulässig. Getankt werden darf nur wenn: 1. Motorrad aus ist 2. Motorrad auf dem Ständer steht 3. kein Fahrer drauf sitzt und 4. gleichzeitig nichts anderes am Motorrad geschraubt wird. Hierfür dürfen nur Schnelltankanlagen oder handelsübliche Benzinkanister unter Zuhilfenahme von Einfüllstutzen und Trichtern verwendet werden. Jegliche Art von Druckbetankung ist verboten! Die Bereitstellung eines 6-Kg-Feuerlöschers pro Box ist vorgeschrieben. 6.2 Reifenwechsel und kleinere Einstellarbeiten sind in der Boxengasse außerhalb der Boxen zulässig. Reparaturen dürfen nur in den Boxen ausgeführt werden. 6.3 Die Geschwindigkeit in der Boxengasse beträgt 60 km/h. Bei Missachtung wird das Team während des Rennens mit einer Stop-and-Go-Strafe von 20 Sekunden bestraft. 6.4 Reparaturen außerhalb der Boxen Anlage sind grundsätzlich untersagt 7. Startvorbereitungen / Start 7.1Allgemeines Der Start zur Besichtigungsrunde erfolgt aus der Boxengasse. 15 Min vor Start des Rennens wird die Boxengasse für die Warm-Up Runde(n) geöffnet. 7.2 LeMans - Start Die Fahrer beziehen ihre Startposition nach der/ den Warm-Up Runde(n) und stellen die Fahrzeuge an der Boxenmauer im seitlichen Abstand von zwei Metern im Winkel von 45° zur Fahrtrichtung auf, die Motoren sind sofort abzustellen. Die Fahrzeuge werden von einem Helfer/Fahrer gehalten. Die Startfahrer stellen sich auf der gegenüberliegenden Fahrbahnseite auf. Der Start erfolgt mit dem Senken der Nationalflagge. Nur der Startfahrer darf das Motorrad starten, alles andere wird als Frühstart gewertet. Unabhängig der Wetterbedingungen wird das Rennen gestartet. Das Rennen wird aufgrund sich ändernder Wetterbedingungen nicht abgebrochen. Fahrer, die dann die Reifen wechseln möchten, müssen während des Rennens an die Box fahren und dort den Reifenwechsel vornehmen. Aus Gründen klimatischer Bedingungen kann der Start auch hinter dem Safety-Car stattfinden. Jedes Team, daß einen Frühstart verursacht, wird für das Rennen mit einer Stop-and-Go-Strafe von 20 Sekunden belegt. Neben den Offiziellen können zusätzliche Sportwarte zur Überwachung des Starts als Sachrichter eingesetzt werden. Ende des Rennens Fahrer – diese ohne Rücksicht auf die von ihnen zurückgelegte Rundenzahl – werden beim Überfahren der Ziellinie nach Ablauf der Renndistanz, bzw. Renndauer mit der schwarz-weiß-karierten Flagge abgewinkt. Damit ist das Rennen beendet. Nach dem Abwinken fahren die Teilnehmer in verringertem Tempo bis zur Ausfahrt der Rennstrecke und verlassen sie dort in Richtung Boxengasse oder Box. Die Boxengasse und die Boxen sind nach Rennende Parc Fermé. Alle Fahrzeuge sind im Parc Fermé abzustellen und verbleiben dort bis zum Ablauf der Protestfrist. Während dieser Zeit dürfen keine Arbeiten an den Motorrädern durchgeführt werden. Teams, die das Ziel oder die Boxengasse nicht spätestens fünf Minuten nach dem Sieger passieren, werden nicht gewertet. Abbruch eines Rennens 9. 9.1 Abbruch und Wiederaufnahme eines Rennens Sollte der Abbruch eines Rennens aufgrund eines besonderen Vorkommnisses oder klimatischer oder anderer Bedingungen unumgänglich sein, wird die rote Flagge (und Ampel, wenn vorhanden) gezeigt. Wird dieses Signal gezeigt, müssen die Fahrer sofort das Rennen abbrechen, langsam in die Boxengasse fahren und weitere Anweisungen abwarten, wobei ihre Platzierung im Rennen von ihrer Position nach Abschluss der dem Abbruch vorangegangenen vollen Runde (letzte Zieldurchfahrt auf der Start-/Zielgeraden) bestimmt wird. Der Re-Start erfolgt gem. Platzierung aus der Boxengasse heraus hinter dem Safety-Car. Es gilt Überholverbot. Mit überfahren der Start/Ziellinie und schwenken der grünen Flagge erfolgt ReStart. 9.2 Abbruch ohne Wiederaufnahme eines Rennens Ab dem Zeitpunkt, wenn die rote Flagge gezeigt wird, sind nur Teilnehmer qualifiziert, welche noch am Rennen aktiv teilgenommen haben und entsprechend der gewerteten Runde in Wertung waren. Fahrer, die nicht innerhalb von 5 Minuten mit ihrem Fahrzeug die Ziellinie (ggf. in der Boxengasse) passiert haben, werden nicht gewertet. 10.Sonstiges Jegliches Fahren im Fahrerlager mit Fahrzeugen welche für das Rennen eingesetzt werden zieht einen Wertungsausschluss nach sich. 11. Wertung / Ergebnisse Die Punktvergabe für die in Wertung teilnehmenden Teams erfolgt pro Klasse in folgender Abstufung: Platz Punkte PlatzPunkte Platz Punkte 1 25 6 10 11 5 2 20 7 9 12 4 3 16 8 8 13 3 4 13 9 7 14 2 5 11 10 6 15 1 Inhaber einer C-Lizenz können bei ihrer ersten Veranstaltung (Saisonfinale ausgenommen) vor Ort den Erwerb einer B-Lizenz ankündigen. Dadurch werden sie unter Vorbehalt in die Prädikatwertung aufgenommen, müssen aber binnen fünf Tagen einen ordnungsgemäßen Antrag an den DMSB stellen. 12. Preisgeld / Ehrenpreise Für jede Klasse ist eine Siegerehrung durchzuführen. Ausschlaggebend für die Vergabe von Ehrenpreisen ist die Teilnehmerzahl bei Nennungsschluss. 13. Titel-Vergabe Das Team, das nach Abschluss der Saison-Wettbewerbe die höchste Gesamtpunktzahl in seiner Klasse erreicht hat, erringt den Titel. Zur Wertung herangezogen werden nur Teams, die im Laufe der Saison bis max. 5 Fahrer im Einsatz hatten. Deutscher Langstrecken Cup Sieger Klasse 1 Deutscher Langstrecken Cup Sieger Klasse 2 Deutscher Langstrecken Cup Sieger Klasse 3 Deutscher Langstrecken Cup Sieger Klasse 4 Gesamtsieger Deutscher Langstrecken Cup 2013 Der Gesamtsieger wird ermittelt aus den Einzelergebnissen aller Klassen unter Berücksichti-gung der Starterzahl und Platzierung gem. nachfolgender Formel: Teilnehmer - Platz x 20 Teilnehmer 13.1 Wertung bei Punktgleichheit Bei Punktgleichheit entscheidet: 1. die Majorität der besseren Plätze auf den Punkterängen, 2. in nachstehender Reihenfolge: die bessere Platzierung auf den Punkterängen in der letzten, vorletzten, drittletzten usw. durchgeführten Veranstaltung. Teil 2 29 Straßensport 8. Straßensport Wettbewerbsbestimmungen für prädikatfreie Rundstrecken- und Bergrennen 1. Grundlagen der Veranstaltung 2. Veranstaltungen 3. Teilnehmer 4. Nennungen 5. Klasseneinteilung / Lizenzen 6. Zugelassene Motorräder 7. Kennzeichnung der Motorräder 8. Rennstrecken/Distanzen 9. Training und Startberechtigung 10. Startvorbereitung / Start 11. Ende des Rennens 12. Preisgeld / Ehrenpreise 13. Allgemeine Festlegungen 1. Grundlagen der Veranstaltung Die Veranstaltung ist ein Wettbewerb für Motorräder gemäß der in der Veranstalterausschreibung aufgeführten Klassen. Die Austragung erfolgt: a) gemäß den Bestimmungen des Deutschen Motorrad-Sportgesetzes des DMSB (falls notwendig, insbesondere auch unter vorrangiger Beachtung der Bestimmungen gemäß Art. 116), b) den allgemeingültigen Bestimmungen für den Straßensport c) diesen Wettbewerbsbedingungen d) der jeweiligen Veranstaltungsausschreibung; eventueller noch zu erlassender Ausführungsbestimmungen e) sowie, bei international ausgeschriebenen Klassen, soweit in den vorgenannten Bestimmungen nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist, gemäß dem FIM-Sportgesetz und den Bestimmungen der FIM bzw. der UEM für den Straßenrennsport. Eventuelle Änderungen und/oder Ergänzungen von Seiten des DMSB bleiben vorbehalten. Zu verbindlichen Auskünften ist ausschließlich der Rennleiter berechtigt.Die Auslegung der Ausschreibung / der Wettbewerbsbestimmungen obliegt jedoch allein den Sportkommissaren. 2.Veranstaltungen Die Läufe der verschiedenen Klassen sind aus dem DMSB-Motorradsport-Terminkalender bzw. den ergänzenden Termin-Veröffentlichungen des DMSB ersichtlich. 30 Teil 2 3.Teilnehmer 3.1 Bewerber Inhaber einer vom DMSB ausgestellten gültigen Nationalen oder Internationalen Bewerber-/ Sponsor- oder Hersteller-Lizenz sowie für international ausgeschriebene Wettbewerbe auch Inhaber einer von der FIM bzw. einer ihrer Mitgliedsförderationen ausgestellten Internationalen Bewerber-/ Sponsor- oder Hersteller-Lizenz der FIM bzw., für Europa-offen ausgeschriebene Wettbewerbe, auch Inhaber einer von einer europäischen Mitgliedsförderation der UEM ausgestellten Nationalen oder Internationalen Bewerber-/Sponsor- oder Hersteller-Lizenz. 3.2 Fahrer / Beifahrer Berechtigt zur Teilnahme sind nur Fahrer/Beifahrer die eine gemäß der Veranstaltungsausschreibung für den betreffenden Wettbewerb vorgeschriebene Lizenz besitzen, sowie Lizenznehmer anderer Föderationen, die im Besitz einer Nationalen Lizenz sowie einer entsprechenden Startgenehmigung sind. 4.Nennungen Neben den allgemeine Festlegungen gem. DMSG Art. 48, gelten nachfolgende Bestimmungen: 4.1 Einreichung der Nennungen Nennungen sind schriftlich oder per Fax, unter Benutzung des offiziellen DMSB-Nennformulares, an den Veranstalter einzureichen. Nennungen müssen Namen und Adresse des Fahrers und ggf. Bewerbers, sowie die entsprechenden Lizenznummern enthalten. Nennungen müssen vom Fahrer sowie ggf. vom Bewerber, bzw. seinem bevollmächtigten Vertreter unterschrieben sein. Bei Nennungen Minderjähriger ist außerdem die Unterschrift des/der gesetzlichen Vertreter(s), sowie die Anwesenheit oder die Anwesenheit eines volljährigen, bevollmächtigten Vertreters erforderlich. Unvollständig ausgefüllte bzw. formlos schriftlich oder per E-mail eingereichte Nennungen müssen vor Ort ergänzt, bzw. auf ein offizielles Formular übertragen werden. Im Nennformular darf nur ein Bewerber benannt werden. Mit Abgabe der Nennung unterwerfen sich Bewerber und Fahrer, bei minderjährigen Teilnehmern auch deren ges. Vertreter, dem Deutschen Motorrad-Sportgesetz (DMSG) und diesen WettbewerbsBedingungen sowie allen ggf. von der Rennleitung oder den Sportkommissaren noch zu erfassenden Ausführungsbestimmungen. 4.3 4.4 4.5 4.6 Nennung ausländischer Teilnehmer Bei international oder Europa-offen ausgeschriebenen Klassen müssen Nennungen von Lizenznehmern (Bewerber, Fahrer) anderer Föderationen den Genehmigungsvermerk der für sie zuständigen FMN tragen, es sei denn, Bewerber und/oder Fahrer sind im Besitz einer separaten Einzelstartgenehmigung für diese Veranstaltung oder einer Dauerstartgenehmigung der betreffenden FMN (in diesen Fällen ist die Einbehaltung der Einzelstartgenehmigung bzw. einer Kopie der Dauerstartgenehmigung notwendig). Fehlt der Vermerk der FMN bzw. kann eine Startgenehmigung bis spätestens zur Abnahme nicht vorgelegt werden, so ist ein Start keinesfalls möglich. Mehrfach-Nennungen Der Start eines Fahrers bei einer Veranstaltung in zwei Klassen ist gestattet. Die zusätzliche Nennung des gleichen Motorrades in verschiedenen Lizenzklassen mit gleichen Hubraumfestlegungen und techn. Reglement (z.B. Inter-Lizenz SSP sowie B-Lizenz SSP) ist im Prinzip möglich, soweit dem keine anderen wettbewerbsspezifischen Bestimmungen entgegenstehen. Alle sich aus der Ausschreibung oder den einschlägigen Bestimmungen ergebenden Verpflichtungen sind jedoch, wie im Falle eines Einzelstarts, zu erfüllen. Evtl. sich aus zeitlichen Überschneidungen bzw. aus anderen Gründen ergebende Nachteile sind von dem/den betreffenden Teilnehmer(n) in jedem Fall allein zu vertreten. Tickets Soweit Einzelnennungen vom Veranstalter bestätigt werden, stellt dieser den betr. Fahrern auch die für die Veranstaltung benötigten Tickets und Parkausweise zur Verfügung. Nenngeld Das Nenngeld wird pro Nennung in einer Klasse gemäß der Veranstaltungsausschreibung festgelegt. Das Nenngeld muss der Nennung als Scheck beigefügt oder zeitgleich mit der Nennung an den Veranstalter überwiesen werden. In diesem Fall ist eine Kopie des Überweisungsbeleges der Nennung beizufügen bzw. die fristgerechte Überweisung vor Ort zu belegen. Wird oder wurde das Nenngeld nicht zeitgleich mit der Nennung entrichtet (maßgeblich ist das Datum der Nennung), wird vom Veranstalter zusätzlich ein Nenngeldaufschlag von EUR 25,– erhoben (s. auch Art. 48 des DMSG). Nennungsschluss / Nennbestätigung Für alle Veranstaltungen ist ein einheitlicher Nennungsschluss von 14 Tagen vor der Veranstaltung (maßgebend ist das Vorliegen der Nennung beim Veranstalter) festgelegt. Dem Veranstalter ist es jedoch freigestellt auch noch Nachnennungen (u. 5. 6. U. im Zusammenhang mit der Ausgabe von Veranstaltungslizenzen) anzunehmen, wenn diese ohne organisatorische Probleme berücksichtigt werden können. Für Nachnennungen, soweit diese vom Veranstalter akzeptiert wurden, ist – ausgenommen von Veranstaltungslizenznehmern – eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr von EUR 25,– zu entrichten. Maßgebend für die Zahlung des Nenngeldes ist das Datum der betreffenden Nennung (s. auch Art. 48, DMSG). Der Veranstalter bestätigt spätestens innerhalb von 48 Stunden nach Nennungsschluss bzw. im Falle von Nachnennungen innerhalb von 48 Stunden nach Nennungseingang die Annahme oder Ablehnung der eingegangenen Nennungen und übersendet alle erforderlichen Unterlagen bei gleichzeitiger Startnummernangabe und Abnahmezeiten. Der Veranstalter ist berechtigt, ggf. die Teilnehmerzahl zu beschränken. Nennungen können nach Nennungsschluss ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Im Falle der Ablehnung der Nennung ist ein ggf. eingezahltes Nenngeld zum gleichen Zeitpunkt zurückzuüberweisen. Im Übrigen gilt für die Nenngeld-Rückzahlung Art. 54 des DMSG. Veranstaltungs-Lizenznehmern sind mit der Nennungsbestätigung diese Wettbewerbsbestimmungen und die Techn. Bestimmungen zuzusenden bzw., bei Annahme von Nennungen bis zur Dokumentenabnahme, zu übergeben. Klasseneinteilung / Lizenzen Klassen und Lizenzen laut Ausschreibung und Genehmigung durch den DMSB Zugelassene Motorräder Zugelassen werden nur Motorräder, die den Technischen Bestimmungen der FIM bzw. den für einige Klassen zusätzlich festgelegten Bestimmungen des DMSB (s. Teil 3 dieses Handbuches) entsprechen und unter dem Namen des betr. Fahrers abgenommen wurden. Soll ein Motorrad unter Beachtung von Artikel 57 (DMSG) in verschiedenen Rennen von demselben Fahrer oder verschiedenen Fahrern eingesetzt werden, so muss dies dem Rennleiter vor der Technischen Abnahme bekannt gegeben werden. Führt ein Fahrer der Techn. Abnahme für ein Rennen mehrere Motorräder vor, so kann er diese, falls nichts anderes festgelegt ist, im Training oder auch beim erneuten Start eines abgebrochenen Rennens (Laufes) nach seiner Wahl einsetzen. Ein über die vorstehend beschriebenen Möglichkeiten hinausgehender Austausch von Motor-rädern – d.h. auch ein Motorradtausch zwischen den Fahrern einer Klasse – ist verboten. Teil 2 31 Straßensport 4.2 Straßensport 7. 8. 8.1 8.2 9. 9.1 Kennzeichnung der Motorräder Startnummern müssen an der Front und auf jeder Seite am Motorrad deutlich lesbar angebracht sein. Ziffernhöhe vorne: 140 – 160 mm Ziffernhöhe hinten/seitlich: 120 – 140 mm Scharfer Kontrast von Untergrund und Ziffernfarbe muss an allen Startnummernfeldern in gleicher Kombination gegeben sein. Das Startnummernfeld muss deutlich erkenntlich und die Ziffern dürfen nicht schattiert sein. Die Beurteilung über Einhaltung und Richtigkeit vorstehender Festlegungen obliegt den Technischen Kommissaren. Rennstrecken und Distanzen Alle Rennen kommen ausschließlich auf vom DMSB abgenommen Rundkursen oder Bergrennstrecken zur Durchführung. Die Renndistanz muss mindestens 40 km bis max. 75 km betragen und ist in der Veranstaltungsauschreibung geregelt. Die Zusammenlegung von Rennen verschiedener Klassen bedarf der Genehmigung des DMSB. Bergrennen Eine Mindest- oder Maximaldistanz ist nicht vorgeschrieben. Bergrennen müssen jedoch in mindestens zwei Läufen durchgeführt (ausgeschrieben) werden. Nach Abschluss der Läufe entscheidet die schnellere Fahrzeit in einem der durchgeführten Läufe. Bei Zeitgleichheit zwischen zwei oder mehreren Fahrern entscheidet die schnellere Fahrzeit des zweitbesten Laufes usw. Gewertet werden unabhängig von den vorstehenden Festlegungen jedoch nur Fahrer, die zu beiden Läufen gestartet sind. Training und Startberechtigung Allgemeines Die Teilnahme am Training und Rennen ist den Fahrern nur mit den unter ihrem Namen bzw. ihrer Startnummer abgenommenen Motorrädern gestattet. Die Qualifikation sowie die Startaufstellung, bzw. Startreihenfolge (bei Bergrennen) richtet sich unter Einhaltung bzw. zusätzlicher Beachtung der nachstehenden Festlegungen nach den im Training erzielten Zeiten oder nach der Platzierung in evtl. zusätzlich zum Training durchgeführten Qualifikationsrennen. Bei gleicher Trainingszeit wird die zweitbeste Zeit herangezogen. Generell nicht zugelassen werden Fahrer, die im Training nicht mindestens eine Trainingsrunde bei Rundstreckenrennen bzw. einen Trainingslauf bei Bergrennen absolviert haben. Die Aufstellung der Fahrer in ein und derselben Startreihe erfolgt versetzt (Echelon) und, bezogen auf die Aufstellung der Fahrer in der davorliegenden Startreihe, auf Lücke. Der Abstand der Startreihen beträgt 9 m. Die für 32 Teil 2 9.2 das Rennen oder evtl. Qualifikationsrennen zuzulassenden Fahrer werden unter Berücksichtigung der Qualifikationskriterien aus der Veranstaltungsausschreibung nach den Ergebnissen des Zeittrainings ermittelt, die auch für die Startaufstellung maßgebend sind. Doppelstarter müssen die vorgeschriebenen Qualifikationskriterien in jeder Klasse, für die sie genannt haben, absolvieren. Die maximal zulässige Starterzahl für das Rennen muss in der Ausschreibung angegeben werden. Übersteigt die Teilnehmerzahl in einer Klasse die für das Training gemäß Strecken-Abnahmeprotokoll zulässige Starterzahl, so muss das Training in mehreren, zahlen- und leistungsmäßig weitgehend gleichen Gruppen durchgeführt werden. Wird das Training einer Klasse in verschiedenen Trainingsgruppen abgewickelt, kann der Rennleiter in Abstimmung mit den Sportkommissaren bei unterschiedlichen Witterungsverhältnissen die Qualifikation und Startaufstellung zum Rennen – unter Berücksichtigung der Platzierung in diesen Trainingsgruppen, abgeleitet aus den Trainingszeiten in der jeweiligen Gruppe und unter Beachtung einer in diesem Fall für jede Gruppe getrennt ermittelten Qualifikationszeit – festlegen. In einem solchen Fall werden die Startplätze zu je 50 % in ständigem Wechsel an die trainingsschnellsten Fahrer beider Gruppen vergeben. Können jedoch unter Beachtung der generell gültigen Zulassungskriterien nicht alle Startplätze einer der beiden Gruppen vergeben werden, so werden diese an die qualifizierten Fahrer der anderen Gruppe vergeben. Bei Durchführung eines Rennens in 2 Läufen erfolgt die Startaufstellung im zweiten Lauf nach den Ergebnissen im ersten Lauf. Die Trainingsergebnisse, aus denen die Qualifikation der Fahrer ersichtlich ist, und die vorläufigen Startaufstellungen werden durch Aushang im Fahrerlager, spätestens innerhalb 1 Stunde nach Beendigung des Trainings, bekannt gegeben. Training Rundstrecke Vorgeschrieben sind mindestens 2 Trainingsperioden. Innerhalb dieser Zeitspanne müssen unter Berücksichtigung der Streckenlänge und der Durchschnittsrundenzeiten mindestens je drei Runden gefahren werden können. Zwischen den Trainingsperioden für die einzelnen Klassen muss eine Pause von mindestens einer Stunde liegen. Qualifikation und Startaufstellung ergibt sich ausschließlich aus dem Ergebnis des Zeittrainings unter Beachtung von Ziff. 9.1. Bei unterschiedlichen Wetterbedingungen, Training „trocken“ und Rennen „Regen“, müssen den Fahrern vor Beginn des offiziellen Startablaufes, 2 zusätzliche Besichtigungsrunden gestattet werden. Die Renndistanz wird entsprechend reduziert. torrad trotz entsprechender Versuche kurzfristig nicht anspringen, wird es von den Streckenmarschällen von der Strecke bzw., wenn möglich, auf kürzestem Weg zu den Boxen geschoben, wo die betreffenden Mechaniker eingreifen können. Sollte es auf dem Startplatz nach Meinung des Rennleiters ein Problem geben, welches die Sicherheit des Startes in Frage stellt, kann der Rennleiter veranlassen, dass ein gelbes Blinklicht eingeschaltet oder eine gelbe Flagge geschwenkt wird und die Tafel „Startverzögerung“ gezeigt wird. In diesem Fall müssen die Fahrer die Motoren abstellen, und ein Mechaniker je Fahrer darf auf den Startplatz, um seinem Fahrer zu helfen. Der Startvorgang wird, nach Behebung des Problems, mit dem Zeigen der „1-Minute“-Tafel wieder aufgenommen. Eine zusätzliche Aufwärmrunde wird gefahren und die Renndistanz um eine Runde gekürzt. Es ist verboten, den Start vorsätzlich auf irgendeine Art zu verzögern oder zu behindern. 10.3 Frühstart Jeder Fahrer, der einen Frühstart verursacht, wird für das Rennen mit einer Zeitstrafe von 20 Sekunden belegt. Ein Frühstart ist dann gegeben, wenn während der Startrotlichtphase eine Vorwärtsbewegung des Motorrads erfolgt, bzw. der Fahrer einen falschen Startplatz zu seinem Vorteil eingenommen hat. Der Rennleiter entscheidet, ob eine Strafe verhängt wird und hat dafür zu sorgen, dass das Team des bestraften Fahrers möglichst schnell davon informiert wird. Neben dem Sportwart mit den Startreihen-Tafeln können zusätzliche Sportwarte zur Überwachung des Starts als Sachrichter eingesetzt werden. Diese Sachrichter sind verpflichtet, von ihnen registrierte Frühstarts schriftlich, mit Angabe der Startreihe und der Startnummer des betreffenden Fahrers, an den Rennleiter zu melden. 10.4 Bergrennen Der Start erfolgt einzeln, stehend und mit laufendem Motor in einem Mindestabstand von 20 Sekunden durch Senken der Startflagge bzw. bei Ampelstart durch grünes Licht. Mit dem Senken der Startflagge bzw. mit Aufleuchten der Startampel gilt das Fahrzeug als gestartet. Eine Wiederholung des Starts ist grundsätzlich nicht gestattet. Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen Anordnung durch den Rennleiter. 11. Ende des Rennens Bei Rundstreckenrennen werden der Sieger so wie alle nachfolgenden Fahrer – diese ohne Rücksicht auf die von ihnen zurückgelegte Rundenzahl – beim Überfahren der Ziellinie mit der schwarzweiß-karierten Flagge abgewinkt. Damit ist das betreffende Rennen bzw. der Lauf beendet. Teil 2 33 Straßensport Cups Im Rahmen einer prädikatsfreien Veranstaltung ausgetragene Cups, obliegen den unter Ziff. 9.1 u. 9.2 beschriebenen Trainingsmodalitäten. 9.4 Training Bergrennen Vorgeschrieben sind mindestens 3 Trainingsläufe, davon mindestens 2 mit Zeitnahme. Zwischen den Trainingsläufen muss für den Fahrer nach der Rückführung eine Pause von mindestens 1 Stunde liegen. 10. Startvorbereitungen / Start 10.1 Allgemeines Die Startvorbereitungen und der Start zum Rennen erfolgt gem. der in der Veranstaltungsausschreibung genehmigten Durchführung, klassenweise, stehend. Bei Rundstreckenrennen unterscheidet man zwischen so genannten Trockenrennen (Dry Race) und Regenrennen (Wet Race). Stuft der Rennleiter bei nasser oder feuchter Fahrbahn bzw. wechselhafter Witterung das bevorstehende Rennen als Regenrennen ein, wird diese Entscheidung den Fahrern 10 Minuten vor Beginn des Rennens durch Zeigen eines Schildes mit der Aufschrift „Wet Race“, bekannt gegeben. Die Fahrer haben dann die Möglichkeit, vor der Aufwärmrunde in der Wartezone die Reifen zu wechseln, ohne dass sich hieraus eine Startverzögerung ergibt. Als Regenrennen eingestufte und angezeigte Rennen werden aufgrund sich später ändernder Wetterbedingungen nicht mehr abgebrochen. Fahrer, die dann die Reifen wechseln möchten, müssen während des Rennens an die Box fahren und dort den Reifenwechsel vornehmen. Rennen, die nicht von vornherein als Regenrennen eingestuft sind, werden vom Rennleiter nur dann (und auch nur einmal) unterbrochen, wenn er der Auffassung ist, dass die herrschenden bzw. aktuell eingetretenen Wetterbedingungen (z. B. Regen) die Griffigkeit des Streckenbelages so beeinflussen, dass die Fahrer die Reifen wechseln möchten bzw. müssen. In diesem Fall ist der 2. Teil des Rennens automatisch ein „Regenrennen“. 10.2 Startverzögerung Jeder Fahrer, dessen Motor auf dem Startplatz abstirbt, oder der andere Probleme hat, muss mit seinem Motorrad auf seinem Startplatz stehen bleiben und einen Arm heben. Der Rennleiter entscheidet dann über eine Startverzögerung unter Beachtung der nachstehenden Festlegungen. Wird trotz Hinweis eines Fahrers der Start nicht verzögert, so muss der Fahrer auch dann mit erhobenem Arm in absoluter Ruhestellung an seinem Startplatz bleiben, bis der Start erfolgt ist. Sie können erst auf besonderen Hinweis des Rennleiters, u.U. mit Hilfe der Streckenmarschälle nachstarten. Sollte ihr Mo9.3 Straßensport Die Zeit für den jeweiligen Fahrer wird in dem Moment genommen (registriert), wenn der vorderste Teil seines Motorrades die Ziellinie überquert. Nach dem Abwinken fahren die Teilnehmer in verringertem Tempo bis zur Ausfahrt der Rennstrecke und verlassen sie dort in Richtung Fahrerlager, bzw. Parc Fermé. Der Veranstalter hat das Recht, nach Beendigung der Rennen jedes Motorrad einer Schlusskontrolle zu unterziehen. Fahrer, die eine solche Überprüfung verweigern oder ihr Motorrad durch vorzeitigen Abtransport (d.h. vor Ablauf der Protestfrist) einer Kontrolle entziehen, werden von der Wertung ausgeschlossen und dem DMSB zur Bestrafung gemeldet. Mindestens die Motorräder der drei Erstplatzierten (bei Zusammenlegung von Klassen, soweit diese getrennt gewertet werden, jeder Lizenzoder Hubraumklasse) sind im Parc Fermé abzustellen und verbleiben dort bis zum Ablauf der Protestfrist. Die Freigabe erfolgt nur durch den Rennleiter, auch dann, wenn die Protestfrist bereits abgelaufen sein sollte. Alle anderen Motorräder, die das Rennen in Wertung beendet haben, verbleiben bis zum Ende der Protestfrist im Fahrerlager. Während dieser Zeit dürfen auch hier keine Arbeiten an den Motorrädern durchgeführt werden; es gelten die Bestimmungen des Parc Fermé. Fahrer, die nicht mindestens 75 % der vom Sieger gefahrenen Distanz (ggf. Gesamtdistanz bei Durchführung in 2 Läufen) zurückgelegt haben, oder Fahrer, die das Ziel nicht spätestens fünf Minuten nach ihm passieren, werden nicht gewertet. V-Lizenzinhaber werden, soweit sie die Bedingungen erfüllt haben, in die Veranstaltungswertung, jedoch nicht in die Prädikatwertung einbezogen. 11.1 Abbruch und Wiederaufnahme eines Rennens Sollte der Abbruch eines Rennens aufgrund eines besonderen Vorkommnisses oder klimatischer oder anderer Bedingungen unumgänglich sein, wird an der Start- und Ziellinie vom Rennleiter die rote Flagge gezeigt. Die Streckenposten zeigen nachfolgend ebenfalls die rote Flagge. Wird dieses Signal gezeigt, müssen die Fahrer sofort das Rennen abbrechen, absolut langsam fahren und ohne zu überholen in die Boxen zurückkehren, wobei ihre Platzierung im Rennen von ihrer Position nach Abschluss der dem Abbruch vorangegangenen vollen Runde (letzte Zieldurchfahrt auf der Start-/Zielgeraden) bestimmt wird. Die Entscheidung, das Rennen abzubrechen, kann nur der Rennleiter oder – im Falle seiner Verhinderung – sein Stellvertreter fällen. Ein aus Witterungsgründen abgebrochenes Rennen kann unter Berücksichtigung der zum Zeit34 Teil 2 punkt des Abbruchs zurückgelegten Distanz nur einmal erneut gestartet werden. Zwischen dem Abbruch eines Rennens und dem erneuten Start muss in der Regel, ausgenommen bei einem Fehlstart, eine Zeitspanne von mindestens 15 Minuten liegen. Eine weitergehende Verkürzung dieser Zeitspanne bedarf der Zustimmung der Sportkommissare. Im Einzelnen gelten für den evtl. erneuten Start eines abgebrochenen Rennens folgende zusätzliche Regelungen: 11.1.1Zwei volle Runden oder weniger werden zur Wertung herangezogen: Der ursprüngliche Start wird für null und nichtig erklärt. Alle Fahrer, die am ersten Start beteiligt waren, sind für den erneuten Start teilnahmeberechtigt, entweder auf dem ursprünglich eingesetzten Motorrad oder auf einem anderen Motorrad, vorausgesetzt, dass dieses den Technischen Kommissaren unter ihrem Namen vorgeführt und abgenommen wurde (ausgenommen Klassen mit Ein-Motorrad-Regelung). Das wiederaufgenommene Rennen geht – soweit vor dem Restart nicht ausdrücklich anders festgelegt – über die volle Renndistanz, wobei die ursprüngliche Startaufstellung herangezogen wird. Der Platz des Fahrers, der nicht am erneuten Start teilnehmen kann, bleibt leer. 11.1.2Mehr als 2 Runden, aber weniger als 2/3 der ausgeschriebenen bzw. ggf. geänderten Rundenzahl war zurückgelegt (abgerundet zur nächst niedrigeren vollen Runde! Beispiel: 19 Runden sind ausgeschrieben bzw. festgelegt; davon 2/3 = 12,67 Runden müssen erreicht sein, abgerundet 12. Rennabbruch in der 12. Runde = 11 volle Runden, d. h. 2/3 = 12 Runden sind nicht erreicht): a) Das Rennen wird, falls es erneut gestartet werden kann – die Entscheidung hierüber trifft der Rennleiter in Abstimmung mit den Sportkommissaren – in zwei Teilen durchgeführt. Die Wertung für den ersten Teil richtet sich nach der Position, die die Fahrer am Ende der letzten vollen Runde vor dem Abbruch innehatten. b) Die Distanz des erneut gestarteten Rennens ist die, die zur Erreichung der ausgeschriebenen bzw. ggf. geänderten Gesamtrundenzahl des Rennens benötigt wird. c) Die Startaufstellung für den erneuten Start wird vom Zeitnahme-Obmann aufgrund der Wertung nach dem 1. Teil bekannt gegeben. d) Nur die Fahrer sind erneut startberechtigt, die im Ergebnis des ersten Teils platziert waren. Motorräder können repariert oder vor dem Restart ausgetauscht werden. (Voraussetzung für einen Austausch ist, dass das zum Einsatz kommende Motorrad ebenfalls unter dem Namen des betreffenden Fahrers von den Technischen Kom- Anweisung abzustellen. Im Übrigen gelten für die Zeitnahme und die Verwahrung der Wettbewerbsfahrzeuge die Bestimmungen gemäß Ziff. 11 Absatz 2 u. 3. 11.3 Abbruch und Wiederaufnahme eines Bergrennens Gewertet werden nur die in den verschiedenen Klassen komplett durchgeführten Läufe. Eventuelle Unterbrechungen bei der Durchführung eines Laufes haben keinen Einfluss auf die Wertung. 12. Preisgeld / Ehrenpreise Die Auszahlung eines Preisgeldes ist dem Veranstalter freigestellt und wird falls vorgesehen in der Veranstaltungsausschreibung veröffentlicht. 13. Allgemeine Festlegungen Sowohl bei Rundstreckenrennen als auch bei Bergrennen haben in allen Klassen, soweit keine abweichenden Festlegungen getroffen sind, die drei erstplatzierten Fahrer Anspruch auf einen Ehrenpreis. Gehen bei einem Rennen zwei Klassen gemeinsam an den Start, gelten diese Festlegungen für jede dieser Klassen. In den Klassen, in denen Inter- und B-Lizenzfahrer gemeinsam starten, wird die Ehrung des besten BLizenzfahrers empfohlen. Alle Ehrenpreise sind im Rahmen einer Siegerehrung zu vergeben. Teil 2 35 Straßensport missaren abgenommen wurde; ausgenommen Klassen mit Ein-Motorrad-Regelung.) e) Wird das Rennen in zwei Teilen durchgeführt, ergibt sich die Endplatzierung der Fahrer aus der Addition der von ihnen in beiden Läufen absolvierten Runden. Bei gleicher Rundenzahl entscheidet die bessere Gesamtfahrzeit, ist auch diese gleich, die bessere Gesamt-Platzziffer (Platzierung im 1. Lauf + Platzierung im 2. Lauf). Im 2. Lauf startberechtigt sind nur Fahrer, die den 1. Lauf in Wertung beendet haben. f) Kann der zweite Teil des Rennens nicht mehr durchgeführt werden, gelten die Platzierungen des ersten Teils als Endplatzierung. 11.1.3 Mehr als 2/3 der ausgeschriebenen bzw. ggf. geänderten Rundenzahl war zurückgelegt. Dieses Rennen wird in jedem Fall als volles Rennen gewertet. Die Wertung erfolgt aufgrund der Positionen, die die Fahrer am Ende der letzten Runde vor dem Abbruch des Rennens innehatten. 11.1.4Im Falle eines Re-Starts wird der Startcountdown reduziert. 11.2 Bergrennen Bei Bergrennen ist das durch ein Zielband gekennzeichnete Ziel fliegend zu durchfahren; unmittelbar nach der Zieldurchfahrt ist die Geschwindigkeit stark herabzusetzen und das Motorrad auf Straßensport Wettbewerbsbestimmungen für den Motorrad-Seriensport Die Wettbewerbe werden für den in den nachfolgenden Bestimmungen aufgeführten Teilnehmerkreis und den festgelegten Klassen ausgeschrieben. Die Durchführung erfolgt gemäß den Ausschreibungsbestimmungen und den Bestimmungen des DMSB. Evtl. Änderungen und/oder Ergänzungen der Bestimmungen bleiben vorbehalten. 1. Veranstaltung 2. Teilnehmer 3. Nennungen / Nenngeld 4. Klasseneinteilung 5. Lizenzregelung 6. Dauerstartnummer 7. Abnahme 8. Strecken, Distanzen, Startaufstellung 9. Fahrdisziplin 10. Fahrerbesprechung, Zeitplan 11. Reparaturen und fremde Hilfe 12. Dauerprüfung 13. Sonderprüfung 14. Flaggen- und Lichtzeichen 15. Parc Fermé 16. Zeitnahme 17. Wertung 18. Titelvergabe 1.Veranstaltung Motorrad-Seriensport ist ein Wettbewerb mit zulassungsfähigen Serienmotorräder. Bei der Durchführung werden folgende Bestimmungen und Bedingungen zugrunde gelegt: a) Deutsches Motorrad-Sportgesetz des DMSB, b) Allgemeine Bestimmungen des DMSB, c) den allgemeingültigen Bestimmungen für den Straßensport d) Technische Bestimmungen für den MotorradSeriensport, e) diesen Wettbewerbsbestimmungen und evtl. – insbesondere auf Grund besonderer Ereignisse (z.B. höhere Gewalt) – noch zu erlassende Ausführungsbestimmungen, f) der jeweiligen Veranstaltungsausschreibung; eventueller noch zu erlassender Ausführungsbestimmungen g) bei internationalen Veranstaltungen, soweit in den vorgenannten Bestimmungen nicht aus drücklich etwas anderes festgelegt ist, das FIMSportgesetz und der juristische Code der FIM. Zu verbindlichen Auskünften über die Durchführung der Veranstaltung ist ausschließlich der Fahrt36 Teil 2 leiter berechtigt. Die Auslegung der Bestimmungen obliegt ausschließlich den Sportkommissaren. 1.1 Unentbehrliche Sportwarte Für jede Veranstaltung müssen mindestens folgende liznzierte Sportwarte anwesend sein: ein Fahrtleiter, mind. zwei Sportkommissrae, Leiter der Streckensicherung sowie, wenn die Zeit ganz oder teilweise den Ausschlag gibt, die für die ordnungsgemäße Erstellung der Ergebnisse erforderliche Zahl von Zeitnehmern eingesetzt werden. Die Regelungen der FIM, UEM bleiben hiervon unberührt. Für den Einsatz von Technischen Kommissraen gelten, ausgenommen bei DMSB-Clubsport-Veranstaltungen, die weitergehenden nachstehenden Mindest-Festlegungen: - 3 TKs inkl. des ggf vom DMSB benannten Technischen Pflichtkommissars sowie 2 Technische Helfer 2.Teilnehmer 2.1 Bewerber Inhaber einer vom DMSB oder einer anderen Mitglieds-Förderation der FIM oder UEM ausgestellten gültigen nationalen oder internationalen Bewerber-Lizenz. 2.2 Fahrer Der Fahrer muss Inhaber einer gültigen Fahrerlizenz des DMSB oder einer anderen Föderation sein. Veranstaltungs- oder C-Lizenzinhaber können außerhalb der Prädikatwertung und nur unter der Vorraussetzung teilnehmen, dass keine form- und fristgerechten Nennungen von wertungsberechtigten Fahrern abgelehnt werden müssen. 2.3 Mannschaften Für die Mannschaftswertung müssen drei Fahrer unter ein und demselben Bewerber benannt werden. Die Benennung eines Fahrers in maximal zwei Mannschaften bei ein und derselben Veranstaltung ist nur Doppelstartern in zwei verschiedenen Klassen möglich. Fahrer können im Laufe der Saison die Mannschaft wechseln, bzw. der Austausch von Fahrern einer Mannschaft ist möglich. Jedoch dürfen nicht mehr als fünf Fahrer pro Mannschaft im Laufe der Saison eingesetzt werden. V- und C-Lizenzinhaber können nicht am Mannschaftswettbewerb teilnehmen. Nennungen / Nenngeld 3. 3.1 Einzelnennungen Nennungen sind schriftlich oder per Fax, unter Benutzung des offiziellen Nennformulars des DMSB, an den Veranstalter einzusenden. Das Nenngeld für Prädikatveranstaltungen ist auf EUR 240,– festgelegt und ist zusammen mit der Transponderleihgebühr von EUR 10,– anzuweisen. Das Nenngeld und die Leihgebühr muss der Nennung als Scheck beigefügt oder an den Veranstalter überwiesen werden. In diesem Fall ist der Nennung eine Kopie des Überweisungsbeleges beizu-fügen bzw. die fristgerechte Überweisung vor Ort zu belegen. Bei Scheckzahlungen ist der Veranstalter verpflichtet, den Scheck erst zum Nennungsschluss einzulösen. Wird oder wurde das Nenngeld nicht fristgemäß zum Nennungsschluss entrichtet, kann vom Veranstalter ein Nenngeldaufschlag von EUR 25,– erhoben werden. Für alle Veranstaltungen ist ein einheitlicher Nennungsschluss von 14 (Tagen vor der Veranstaltung (maßgebend ist das Vorliegen der Nennung beim Veranstalter) festgelegt. Dem Veranstalter ist es jedoch freigestellt, auch Nachnennungen anzunehmen, wenn diese ohne organisatorische Probleme berücksichtigt werden können. Für Nachnennungen, soweit diese vom Veranstalter akzeptiert wurden, kann – ausgenommen von Veranstaltungs-Lizenznehmern – eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr von EUR 25,– verlangt werden. Der Veranstalter bestätigt dem Fahrer spätestens innerhalb von 72 Stunden nach Nennungsschluss die Annahme oder Ablehnung der eingegangenen Nennung. Im Falle einer Ablehnung der Nennung ist ein ggf. eingezahltes Nenngeld zum gleichen Zeitpunkt zurück zu überweisen. Jede schriftlich oder fernschriftlich beim Veranstalter eingegangene und von diesem akzeptierte, d.h. bestätigte Nennung, gilt im Übrigen als verbindlich abgegeben und verpflichtet, u.U. auch im Falle der Nichtteilnahme, zur Zahlung des Nenngeldes sowie ggf. auch zur Zahlung der zusätzlichen Bearbeitungsgebühr und/ oder des Nenngeldaufschlages. Eine Verpflichtung zur Rückzahlung oder zum Verzicht auf die Zahlung besteht nur gem. Art. 53 des Deutschen Motorrad-Sportgesetzes. Unvollständig ausgefüllte bzw. formlos schriftlich oder per Fax eingereichte Nennungen müssen vor Ort vom Fahrer ergänzt bzw. auf ein offizielles Nennformular übertragen werden. Mit Abgabe der Nennung unterwerfen sich die Bewerber und Fahrer dem Deutschen Motorrad-Sportgesetz, den Bestimmungen und Bedingungen des Artikel 1 dieser Wettbewerbsbestimmungen sowie allen von der Fahrtleitung oder den Sportkommissaren ggf. noch zu erlassenden Bestimmungen. Wenn die Höchstteilnehmerzahl überschritten wird, ist der Veranstalter berechtigt, Nennungen abzulehnen. Bei Prädikat-Veranstaltungen darf dies jedoch nur unter Beachtung dieser Wettbewerbsbestimmungen geschehen. Mehrfachnennungen Wenn die organisatorischen Vorraussetzungen gegeben sind, ist der Start eines Fahrers bei einer Veranstaltung in zwei Klassen zulässig. Alle sich aus den Wettbewerbsbestimmungen ergebenden Verpflichtungen sind jedoch, wie im Falle eines Einzelstarts, zu erfüllen. Doppelstartern kann, unter Berücksichtigung der organisatorischen Gegebenheiten und Gruppeneinteilung, ausnahmsweise auch erlaubt werden, die 2. Dauerprüfung in der jeweils anderen Gruppe durchzuführen. Der Start zur Sonderprüfung in einer anderen Gruppe/Klasse ist jedoch ausgeschlossen. 3.3 Mannschaftsnennungen Nennungsschluss ist eine Stunde vor dem Start der ersten Dauerprüfung (laut Zeitplan). Die in der Mannschaftsnennung aufgeführten Fahrer müssen ausdrücklich mit ihrer Nominierung einverstanden sein, eine ordnungsgemäße Einzelnennung abgegeben haben und vom Veranstalter akzeptiert sein. Der Austausch der für eine Mannschaft genannten Fahrer kann vom Bewerber unter Beachtung der vorstehenden Festlegungen bis 45 Minuten vor Beginn der ersten Dauerprüfung vorgenommen werden. Eine Liste der vorliegenden Mannschaftsnennungen, die auch die Namen und Startnummer der Mannschaftsmitglieder enthält, ist unmittelbar danach auszuhängen. Das Mannschafts-Nenngeld bei Prädikatveranstaltungen, zahlbar spätestens im Rahmen der Dokumentenabnahme, beträgt EUR 180,–. 4.Klasseneinteilung Die Deutsche Seriensport-Meisterschaft und der Deutsche Seriensport-Cup werden in den Klassen 1 bis 4 ausgetragen. Aus der Klasse 4 wird die Seriensport-YoungsterKlasse für Lizenznehmer von 14 bis 19 Jahren gewertet. Folgende Klassen werden ausgeschrieben: 3.2 Klasse Klasseneinteilung 1 Alter 4T, 4 Zyl. über 750 ccm 4T, 2 Zyl. über 1000 ccm ab 17 2 4T, 4 Zyl. über 600 bis 750 ccm ab 17 4T, 2 Zyl. über 800 bis 850 ccm 4T, max. 3 Zyl. über 850–1000 ccm Wasserkühlung über 850–1200 ccm Luftkühlung 3 4T, 4 Zyl. über 400 bis 600 ccm 4T, 3 Zyl. bis 675 ccm 4T, 2 Zyl. über 650 bis 800 ccm ab 16 42T, über 200 ccm bis 250 ccmab 14 4T, mehr als 2 Zyl. bis 400 ccm 4T, 2 Zyl. bis 650 ccm 4T, 1 Zylinder (Bei den Altersangaben gilt die sogenannte Stichtagsregelung) Teil 2 37 Straßensport Straßensport Unabhängig von dieser Klasseneinteilung können die Fahrer der verschiedenen Klassen oder Lizenzstufen sowohl in der Dauerprüfung als auch in der Sonderprüfung gemeinsam starten. Eine getrennte Wertung ist bei Prädikatveranstaltungen jedoch vorgeschrieben. 5.Lizenzregelung 5.1 Veranstaltungs- und C-Lizenzinhaber sind generell nicht wertungspunktberechtigt. 5.2 Inter-Lizenzinhaber für Straßenrennen werden im Seriensport als Inter-Lizenzfahrer eingestuft. 5.3 Aus den Klassen 1 – 4 muss der in der Endwertung erstplatzierte B-Lizenzinhaber im darauf folgenden Jahr eine Inter-Lizenz für Seriensport beantragen. Die in der Endwertung 2.-5.-Platzierten B-Lizenzinhaber können eine Interlizenz für Seriensport beantragen. Alle vorgenannten können aufgrund ihrer Sporterfolge im Seriensport im darauf folgenden Jahr auch eine Inter-Lizenz für Straßenrennsport beantragen. 6.Dauerstartnummern Die Fahrer, die dem DMSB bis zum 15. März des laufenden Jahres unter Angabe ihrer Sporterfolge des Vorjahres, ggf. auch in anderen Motorrad-Wettbewerben, schriftlich mitteilen, in welcher Klasse sie teilnehmen wollen, erhalten unter Berücksichtigung ihrer Platzierung im vergangenen Jahr eine Dauerstartnummer. Ein Anspruch auf Erteilung einer Dauerstartnummer besteht nicht. 7.Abnahme Bei der Abnahme, die aus Dokumenten- und Technischer Abnahme besteht, müssen die Fahrer persönlich anwesend sein. Bei der Dokumentenabnahme sind vorzulegen: – Nennbestätigung – Kfz.-Schein oder Kfz.-Brief bzw. EU-Zulassungsbescheinigung I oder II oder ein gleichwertiges Dokument bzw. amtlich (oder vom DMSB PflichtTechnischer Kommissar) bescheinigte Kopie. Ist der Fahrer mit dem Eigentümer des Motorrades nicht identisch, muss die Verzichtserklärung in der Nennung vom Eigentümer unterschrieben sein oder ein Kaufvertrag vorgelegt werden, in welchem der Fahrer als neuer Eigentümer benannt ist. – gültige Fahrerlizenz oder Veranstaltungslizenz und ggf. Original oder Kopie der Bewerber-Lizenz. – für Lizenznehmer anderer Föderation die Start genehmigung der jeweiligen FMN. Hinweis zu ausländischen Teilnehmern, die nicht im Besitz einer Lizenz einer anderen FMN sind: Die Ausstellung einer V-Lizenz ist nur möglich, wenn eine Freigabe der Heimatföderation vorliegt. 38 Teil 2 Die Abnahmezeiten werden den Fahrern mit der Nennungsbestätigung mitgeteilt und sind vom Fahrer einzuhalten. Bei Verspätung trägt der Fahrer die sich daraus ergebenden Nachteile. Alle Fahrerlizenzen werden bei der DokumentenAbnahme vom Veranstalter einbehalten und können, sofern dem keine sportrechtlichen Gründe entgegenstehen, von den Inhabern nach Beendigung des Wettbewerbes dort wieder in Empfang genommen werden. Die Fahrerlizenz wird erst nach ordnungsgemäßer Rückgabe des Leih-Transponders zurückgegeben. Bei Verlust oder Beschädigung des Transponders haftet der Fahrer für den entstandenen materiellen Schaden. V-Lizenznehmer haben bei Ausgabe des Leih-Transponders eine Verpflichtungserklärung gegenüber der Zeitnahme/Auswertung zu unterschreiben. 8. Strecken, Distanzen und Startaufstellung Durchgeführt werden bei jedem Prädikatlauf zwei Dauerprüfungen von mind. 20 Minuten Dauer (+ 1 Minute Karenz) sowie nach Abschluss der Dauerprüfungen zwei Sonderprüfungen von 17 Minuten plus 2 Runden. Es müssen mind. 3 Rundenpor Dauerprüfung gefahren werden. Während der Sonderprüfung erfolgt aufgrund der Witterungsbedingungen ein Abbruch nur in sicherheitsbegründeten Fällen, nicht aufgrund regennasser Verhältnisse. Die Startaufstellung der Klassen 1 – 4 für die Sonderprüfung erfolgt nach folgender Regelung: 1. Bei der 1. Sonderprüfung im ersten Prädikatlauf, nach Prädikatendstand des Vorjahres bzw. bei den folgenden Veranstaltungen nach dem aktuellen Prädikatstand. 2. Alle Teilnehmer, die nicht unter 1. fallen, werden in der Reihenfolge des Nennungseingangs hinter den zuvor genannten Teilnehmern aufgestellt. 3. Bei der 2. Sonderprüfung nach dem Ergebnisstand der ersten Sonderprüfung Teilnehmer, die nicht bis zum Nennungsschluss genannt haben, haben keinen Anspruch auf ihren Startplatz gemäß Prädikatstand und werden hinten angestellt. Die Startaufstellung für alle Klassen bzw. Gruppen ist vor Beginn der jeweiligen Dauerprüfung im Fahrerlager auszuhängen. 9.Fahrdisziplin Die Motorrad-Seriensport-Veranstaltungen finden auf abgesperrten, vom DMSB abgenomme nen Rennstrecken statt. Falls ein Fahrer, aus welchem Grund auch immer, die Strecke verlässt, muss er, um den Wettbewerb wieder aufzunehmen, ohne Gefährdung und Benachteiligung Dritter, mit verminderter Geschwindigkeit wieder an dem in 13. Flagge. Der auf der Startlinie mit der roten Flagge postierte Offizielle verlässt den Startplatz. Danach wird der Start durch Einschalten der roten Ampel mit nachfolgendem Ausschalten (Rotlichtdauer 1 – 5 Sekunden) freigegeben. Eine Frühstartüberwachung findet statt. Ein Frühstart ist dann gegeben, wenn während der Startrotlichtphase eine Vorwärtsbewegung des Motorrads erfolgt oder der Teilnehmer einen falschen Startplatz zu seinem Vorteil eingenommen hat. Frühstart wird mit 20 Sekunden Zuschlag auf die Sonderprüfungszeit bestraft. Bei einem Frühstart ist/sind der/die betreffende/n Fahrer möglichst schnell zu informieren (z. B. Schild, Tafel o.ä. im Start-Zielbereich). Tritt während der Startprozedur ein Problem auf (Motor stirbt ab o.ä.), so muss der betroffene Fahrer seinen Arm heben und durch Winken auf sein Problem aufmerksam machen. Der Fahrtleiter entscheidet dann, ob er den Start verzögert. Fahrer, die ein Startproblem hatten, können u. U. mit Hilfe der Sportwarte nachstarten. Nachstarter aus der Boxengasse werden durch Schalten der Boxengassenampel von Rot auf Grün gestartet, nachdem das Fahrerfeld die Boxengassenausfahrt passiert hat. Im Falle einer vom Fahrtleiter verfügten Startverzögerung beginnt die Startprozedur (ohne Besichtigungsrunde) erneut. Aus Zeitgründen kann der Fahrtleiter in Übereinstimmung mit den Sportkommissaren und ggf. mit dem Fahrersprecher Klassen (Lizenzstufen oder Hubraumklassen) zusammenlegen. Starten zwei Klassen gemeinsam zur Sonderprüfung, wird die theoretisch schnellere Klasse an der Startlinie beginnend aufgestellt. Nach einer oder zwei frei gelassenen Startreihen wird die zweite Klasse aufgestellt. Deren Start erfolgt dann im Abstand von 10 – 30 Sek. nach der ersten Klasse. Die Sonderprüfung wird aus Witterungsgründen nicht abgebrochen. Nach Beendigung der Sonderprüfung, d.h. wenn der führende Fahrer die vorgeschriebene Rundenzahl absolviert hat, werden die Fahrer abgewinkt und müssen die Strecke mit verminderter Geschwindigkeit nach Weisung der Sportwarte verlassen und nachfolgend auf direktem Weg zum Parc Fermé fahren. Überrundete Fahrer werden ebenfalls abgewinkt. Ihre Sonderprüfungszeit errechnet sich gemäß den Festlegungen in Punkt 16.2. Seriensport Flaggen- bzw. Lichtzeichen Bedeutung und Missachtung von Flaggen- und Lichtzeichen sind in den allgemeingültigen Bestimmungen für Straßensport geregelt. Die maßgebenden Festlegungen gelten während der gesamten Veranstaltung (Dauerprüfung und Sonderprüfung). Teil 2 39 Straßensport Fahrtrichtung liegenden, nächstmöglichen Punkt auf die Strecke einfahren oder er muss den Wettbewerb aufgeben. Zwecks Überwachung der Fahrdisziplin und des Streckenzustandes sowie allgemeinen Aufgaben der Sportwarte der Streckensicherung können in der Dauerprüfung Streckenmarschälle eingesetzt werden. 10. Fahrerbesprechung, Zeitplan Vor Beginn der Veranstaltung ist eine Fahrerbesprechung – ggf. in Gruppen – abzuhalten. Teilnahme ist Pflicht! Die Startzeiten werden den Fahrern mit der Nennungsbestätigung oder bei der Dokumenten-Abnahme mitgeteilt. Der endgültige Zeitplan ist öffentlich auszuhängen. 11.Dauerprüfung Fehlende Runden in der Dauerprüfung werden mit 20 Sekunden Zuschlag auf die nächste Sonderprüfungszeit bewertet. Bei weniger als 3 gefahrenen Gesamtrunden in der Dauerprüfung erfolgt keine Zulassung zum Start in die Sonderprüfung. Zur angegebenen Startzeit werden die Fahrer gestartet. Die verbleibende Dauerprüfungszeit in Minuten wird über der Strecke oder im Start-ZielBereich gut sichtbar mit einer Großanzeigeuhr angezeigt. Die Dauerprüfung wird mit der schwarz-weiß-karierten Flagge abgewinkt. 12.Sonderprüfung Um den Fahrern das Auffinden ihres Startplatzes zu erleichtern, werden Schilder aufgestellt. Sobald die Fahrer ihre Position eingenommen haben, werden diese Schilder wieder entfernt und es erfolgt der Start zur Einführungsrunde durch einen Startmarschall, welcher mit zwei roten Flaggen zügig durch die Startreihen geht und den Start für die einzelnen Reihen freigibt. Teilnehmer, die zur Einführung in die Startaufstellung zu spät kommen, verlieren den ihnen zustehenden Startplatz und können zur Warmup-Runde aus der Boxengasse nachfahren und sich in der Startaufstellung am Ende ihrer Startgruppe aufstellen. Wenn die Fahrer aus der Einführungsrunde zurückkommen, steht ein Sportwart mit einer roten Flagge auf der Startlinie vor dem Fahrerfeld und von außerhalb der Strecke werden von Sportwarten in Höhe der einzelnen Startreihen Tafeln mit der Nummer der jeweiligen Startreihe gezeigt. Die Fahrer nehmen mit laufenden Motoren unter Beachtung der Startplatz-Markierungen Aufstellung. Wenn der letzte Fahrer seinen Startplatz eingenommen hat und das Schlussfahrzeug des Veranstalters seine Runde beendet hat, schwenkt ein Sportwart am Ende des Fahrerfeldes eine grüne Straßensport Die im Falle der Missachtung von Flaggen- bzw. Lichtzeichen dort u. a. vorgeschriebene Rückversetzung erfolgt unabhängig vom Zeitpunkt des Vergehens (Dauer- oder Sonderprüfung) im Endergebnis der entsprechenden Klasse. 14. Parc Fermé Die Motorräder stehen nach Beendigung der Sonderprüfung im Parc Fermé unter Verschluss des Veranstalters. Das Betreten des Parc Fermé ist nur zum Hineinbringen und Herausholen der Motorräder gestattet. Jedem Teilnehmer ist es verboten, an seinem Motorrad irgendwelche Reparaturen oder sonstige Arbeiten vorzunehmen. 30 min nach Eingang des letzten Fahrzeuges kann das Parc Fermé vom Fahrtleiter aufgehoben werden. Nach Beendigung der Sonderprüfung ist vom Veranstalter der Weg bis zur Einfahrt in den Parc Fermé zu überwachen. 15.Zeitnahme Bei allen Prädikat-Veranstaltungen werden Transponder eingesetzt. Zur fehlerfreien Funktion hat die Anbringung der Transponderhalterung grundsätzlich in Absprache mit der Zeitnahme zu erfolgen. Die Leihgebühr dafür ist zusammen mit dem Nenngeld an den Veranstalter anzuweisen, falls der Teilnehmer über keinen eigenen, kompatiblen Transponder verfügt. Die Veranstalter sind angehalten, alle die für die Auswertung erforderlichen Daten dem Zeitnahmeteam in digital verarbeitbarer Form rechtzeitig zu übergeben. Vom Veranstalter ist in Zusammenarbeit mit dem Zeitnahmeteam zu gewährleisten, dass alle Teilnehmer vor Beginn der Dauerprüfung im Abstand von mindestens zwei Sekunden eine TransponderTestschleife überfahren haben. 16.Wertung Für die Deutsche Seriensport Meisterschaft gilt folgende Wertung für alle I-Lizenz Fahrer der Klassen 1 – 4. Bei Doppelstartern wird pro Veranstaltung das bessere Ergebnis für die Meisterschaft herangezogen. Teilnehmer – Platz x20 Teilnehmer 16.1 Wertung für die Mannschaftsmeisterschaft und den Deutschen Seriensport-Cup. Unter Beachtung der vorstehenden Festlegungen und dieser Wettbewerbsbestimmungen erhalten die in Wertung an den Prädikaten der verschiedenen Klassen teilnehmenden Fahrer / Mannschaften folgende Prädikatpunkte: 40 Teil 2 Platz Punkte Platz PunktePlatzPunkte 1 25 6 10 11 5 2 20 7 9 124 3 16 8 8 133 4 13 9 7 142 5 11 10 6 151 Außerhalb der Prädikat-Wertung teilnehmende Fahrer (V- und C-Lizenzinhaber) bleiben bei der Vergabe der Prädikatpunkte unberücksichtigt, nachfolgende Fahrer rücken auf. Inhaber einer C-Lizenz können bei ihrer ersten Veranstaltung (Saisonfinale ausgenommen) vor Ort den Erwerb einer B-Lizenz ankündigen. Dadurch werden sie unter Vorbehalt in die Prädikatwertung aufgenommen, müssen aber binnen fünf Tagen einen ordnungsgemäßen Antrag an den DMSB stellen. Fahrer, die nicht mindestens 13 Minuten in der Sonderprüfung zurückgelegt haben, werden nicht gewertet. Im Falle eines Abbruchs und ggf. Wiederaufnahme einer Sonderprüfung gelten folgende Festlegungen: A) 2 volle Runden oder weniger werden zur Wertung herangezogen: Der ursprüngliche Start wird für null und nichtig erklärt. Die wieder aufgenommene Sonderprüfung geht – soweit vor dem Restart nicht ausdrücklich anders festgelegt – über die volle Distanz. Ist eine Wiederaufnahme nicht möglich, erfolgt keine Wertung und Prädikatpunktvergabe. B) Mehr als 2 Runden, aber weniger als 13 Minuten: Die Sonderprüfung, falls erneut gestartet werden kann – die Entscheidung hierüber trifft der Rennleiter in Abstimmung mit den Sportkommissaren –, wird in zwei Teilen durchgeführt. Die gefahrenen Zeiten aus beiden Teilen werden addiert. Die Distanz des 2. Teils der Sonderprüfung ist die, die zur Erreichung der Gesamtdistanz von 17 Minuten plus 2 Runden benötigt wird. Ist eine Wiederaufnahme der Sonderprüfung nicht möglich, erfolgt eine Ergebniserstellung mit 50 % der Prädikatpunkte. C) Mehr als 13 Minuten: Die Sonderprüfung wird voll gewertet. Die Fahrer erhalten die volle Prädikatpunktzahl. D) In allen Fällen tritt die Parc Fermé Regelung in Kraft; die Teilnehmer haben sich mit ihren Fahrzeugen unmittelbar nach dem Abbruch im Sammelraum der Boxengasse einzufinden, falls die Fahrtleitung nicht Anweisung für einen sofortigen Re-Start erlässt. 16.2 Ab dem Zeitpunkt, wenn die rote Flagge gezeigt wird, sind nur Teilnehmer für den Re-Start qualifiziert, welche noch am Rennen aktiv teilgenommen haben und entsprechend der gewerteten Runde in Wertung waren. Fahrer, die nicht innerhalb von 5 Minuten mit ihrem Fahrzeug die Ziellinie (ggf. in rer, unabhängig davon, in welcher Klasse die Platzierung erreicht wurde. Die Mannschaft mit der niedrigsten Platzziffernsumme ist Sieger. Bei gleicher Platzziffernsumme entscheidet 1. die Majorität der besseren Einzelplatzziffern der Mannschaftsmitglieder, 2. die größere Starterzahl in den die Mannschaftsfahrer betreffenden Klassen. Besteht dann immer noch Gleichheit, werden die betreffenden Mannschaften gemeinsam auf dem besten erreichten Platz gewertet. Die nachfolgenden Mannschaften rücken in einem solchen Fall nicht auf. Kann eine Klasse nicht gewertet werden, erfolgt eine Mannschaftswertung nur dann, wenn kein Fahrer dieser Klasse am Mannschafts-Wettbewerb beteiligt war. Titelvergabe Aus den Seriensportklassen 1 bis 4 erringt der punktbeste Inter-Lizenz-Fahrer den Titel „Deutscher Seriensport Meister 2013“ (Formel siehe Punkt 16 Wertung) 17 In den Klassen bis 4 der Kategorie „Cup“ erringt der Inter- oder B-Lizenz-Fahrer mit der höchsten Gesamtpunktzahl in seiner Klasse den Titel „Sieger Deutscher Seriensport-Cup 2013 Klasse …“ In der Klasse 4 der Kategorie "Cup" erringt der Inter- oder B-Lizenz-Fahrer den dmsj-Titel „Sieger Deutscher Seriensport-Youngster-Cup 2013" Die Mannschaft mit der höchsten Gesamtpunktzahl wird „Deutscher Seriensport-Mannschaftsmeister 2013“ Die weiteren Platzierungen ergeben sich ebenfalls aus der Höhe der Wertungspunktzahlen. Bei Punktgleichheit entscheidet: 1. die Majorität der besseren Plätze, 2. in nachstehender Reihenfolge: die bessere Platzierung im letzten, vorletzten, drittletzten usw. durchgeführten Prädikatlauf der Klasse. Teil 2 41 Straßensport der Boxengasse) passiert haben, sind nicht mehr startberechtigt bzw. werden zur Wertung des Ergebnisses nicht berücksichtigt. Bei Zusammenlegung von Klassen in einer Sonderprüfung gelten vorstehende Festlegungen für jede Klasse einzeln. Ein Austausch des Motorrades ist im Falle eines Abbruchs und Wiederaufnahme der Sonderprüfung nicht möglich. 16.3 Einzelergebniswertung Die Wertung erfolgt, ausgenommen evtl. Rückversetzungen, ausschließlich nach Zeit in Sekunden. Die Basis bildet in jeder Klasse die in der Sonderprüfung gefahrene Zeit, gemessen mit einer Genauigkeit von 1/1000 Sekunde. Ist die Sonderprüfungszeit mehrerer Fahrer gleich, entscheidet die bessere Zeit in der letzten, vorletzten usw. Runde. In den Ergebnislisten ist für jeden Teilnehmer die schnellste Rundenzeit im Verlauf der Sonderprüfung mit Angabe der Runde, in der diese Zeit gefahren wurde, aufzuführen. Sonderprüfungs-Wertung von überrundeten Fahrern = Fahrzeit (Sek.) x Sollrunden : Istrunden + 100 Sekunden pro fehlender Runde. Zur Sonderprüfungszeit werden ggf. hinzugezählt: – Fehlenden Runden in der Dauerprüfung = 20 sek./ Runde – Auslassen bzw. Nichterfüllen von Schikanen oder Bremskurven (Wiederholungsfälle führen u. U. zum Ausschluss) jeweils = 60 Sek. – Missachtung der Startvorschriften (z. B. Frühstart bei der Sonderprüfung) = 20 Sek. – Leichte Verstöße gegen die Bestimmungen des Parc Fermé = 5 Sek. Wertungsverlust tritt ein bei: –N ichtteilnahme an der Sonderprüfung – Grober oder wiederholter Verstoß gegen die Fahrdisziplin 16.4 Klassen mit mehr als 15 Startern, in denen Interund B-Lizenzinhaber gemeinsam gewertet werden, wird auch eine Pokalvergabe für die drei besten BLizenzfahrer vorgenommen. 16.5 Mannschaftswertung Preisträger ist der Bewerber. Die Platzierung der Mannschaften erfolgt durch Addition der Platzziffern der drei Mannschaftsfah- Straßensport Wettbewerbsbestimmungen für Gleichmäßigkeitsläufe mit historischen Motorrädern 1. Allgemeine Richtlinien 1.1Zielsetzung 1.2Fahrzeugbestimmungen 1.3Fahrzeugregistrierung 1.4Auswahlverfahren 1.5 Technische und historische Abnahme 2. Grundlagen der Veranstaltung 2.1 Art der Veranstaltung 2.2 Teilnehmer 2.2.1Bewerber 2.2.2Fahrer/Beifahrer 2.2.4 Altersgrenze für Fahrer/Beifahrer 2.2.4 Teilnehmer mit Veranstaltungslizenz 2.3.Nennungen 2.3.1 Abgabe der Nennung 2.3.2Mehrfachnennungen 2.3.3Transponder/Leihtransponder 2.3.4Veranstalterlizenz 2.3.5Nennungsschluss 2.3.6Nenngeld 2.3.7.Nennbestätigung 2.4 Auflsitung der Nenngelder 2.5 Verwaltungsgebühr / DHM-Teilnahme 2.6. Zugelassene Motorräder 2.7 Klasseneinteilung der Motorräder 2.8Fahrerausrüstung 2.9 Flaggen- bzw. Lichtzeichen 2.10 Unerlaubte Hilfsmittel 3. Durchführung der Veranstaltung 3.1Abnahme 3.1.1Dokumentenabnahme 3.1.2 Historische Abnahme 3.1.3 Technische Abnahme 3.1.4Ersatzfahrzeug 3.2Fahrertausch 3.3 Ärztliche Untersuchung 3.4Fahrerbesprechung 3.5Training 3.5.1Rundstrecke 3.5.2Bergprüfung 3.6Start 3.6.1Rundstrecke 3.6.2Frühstart 3.6.3Bergprüfung 3.6.4Startaufstellung 3.7Wertung 3.7.1Rundstrecke 42 Teil 2 3.7.2Bergprüfung 3.7.3Fahrregeln 3.7.4 Abbruch und Wiederaufnahme eines Laufes 3.7.5Schlusskontrolle 3.7.6Schlichtung 4. Tageswertung und Meisterschaftswertung 4.1Tageswertung 4.2Mannschaftswertung 4.3Titelvergabe 1. 1.1 1.2 1.3 Allgemeine Richtlinien Zielsetzung Sinn der Gleichmäßigkeitsläufe ist es, Renn- und Supersportmotorräder sowie historische Eigenbaurennmaschinen aus der ehemaligen Sportund Rennszene in zeitgemäßer Form einzusetzen und vorzuführen. Darüber hinaus wird Eigenbaurennmaschinen, die mit historischer Technik neu aufgebaut wurden (Clubsportklassen) in gleicher Weise eine Fahrmöglichkeit geboten. Diese Art des Fahrens soll sicherstellen, dass unersetzliches historisches Material erhalten bleibt und nicht unter Rennbedingungen verschlissen wird. Fahrzeugbestimmungen Es sind nur Fahrzeuge zugelassen, die vor 1984 Klasse A: vor 1990) im Einsatz waren oder mit Technik vor 1984 reglementgerecht neu aufgebaut wurden. Für die Baujahreszuordnung eines Fahrzeugs ist das Ersteinsatzjahr seines Typs maßgebend, bei historisch nicht nachgewiesenen Eigenbaurennmaschinen der überwiegende technische Stand des Fahrzeugs. Der VFV behält sich vor, Fahrzeuge abzulehnen, die nicht der Zielsetzung (Punkt 1.1) entsprechen, oder deren Produktionsschwerpunkt über der geltenden Baujahresgrenze liegt. Die Fahrzeuge müssen stets dem aktuellen Reglement entsprechen. Grundsätzlich gilt es, die historische Originalität der Fahrzeuge soweit als möglich zu erhalten. Fahrzeugregistrierung Alle Rennmotorräder, Supersportmotorräder und Clubsportmotorräder die an Gleichmäßigkeitsläufen teilnehmen wollen, müssen mit einem VFV-Fahrzeugpass dokumentiert sein. Ausgenommen hiervon sind ausländische Teilnehmer, die nicht regelmäßig an VFV-Gleichmäßigkeitsläufen teilnehmen. Sie müssen ihrer Nennung je ein links- und rechtsseitiges Foto (Größe 10x15 cm) des Motorrades ohne Verkleidung beilegen. Ohne diese Voraussetzung ist keine Teilnahme möglich. Die Datenaufnahme für die Passerstellung erfolgt nur direkt am Fahrzeug durch den Passreferenten des VFV oder dessen Beauftragten. Die Pflicht zum Straßensport 1.4 1.5 2. 2.1 historischen Nachweis des Motorrades liegt beim Antragsteller. Vorhandene Dokumentationsunterlagen über frühere Einsätze bei Wettbewerben sind vom Antragsteller zur Einsichtnahme vorzulegen. Eine Passerstellung kann nicht erfolgen bei Fahrzeugen, die nicht der Zielsetzung (Punkt 1.1) entsprechen, die deutlich über der geltenden Baujahresgrenze des VFV liegen oder deren Substanz eine Baujahreszuordnung innerhalb der Baujahresgrenze ausschließt. Auswahlverfahren Die Auswahl der Teilnehmer einer VFV-Veranstaltung liegt beim Veranstalter. Bei grober Falschangabe in der Nennung oder deutlicher Abweichung von den Angaben im Fahrzeugpass, kann eine Ablehnung bei der Abnahme erfolgen. Technische und historische Abnahme Die technische und historische Abnahme wird im Rahmen des Organisationsablaufes der jeweiligen Veranstaltung festgelegt. Sie beinhaltet die Prüfung der vorgeschriebenen Fahrerausrüstung, die Prüfung des technischen Zustandes des Motorrades, sowie die Prüfung auf Übereinstimmung des Motorrades mit dem zugehörigen Fahrzeugpass. Können Beanstandungen bis zum Ende der technischen Abnahme nicht behoben werden, erfolgt keine Zulassung zur Veranstaltung. Die Auslegung der technischen und historischen Richtlinien liegt im Zweifelsfall in den Händen der Technischen und Historischen Kommission des VFV. Insbesondere entscheidet die über eine mögliche Klassenzuordnung, wenn das Fahrzeug historisch einwandfrei innerhalb der Baujahresgrenze nachgewiesen ist, in einzelnen Punkten aber vom technischen Reglement abweicht. Grundlagen der Veranstaltung Art der Veranstaltung Die Veranstaltung ist ein Wettbewerb mit historischen Renn- und Supersportmotorrädern gem. den Technischen Bestimmungen des VFV/DMSB. Neben den nachfolgend aufgeführten Wettbewerbsbestimmungen werden folgende Bestimmungen und Bedingungen, die Bestandteil dieser Ausschreibung sind, zugrunde gelegt: a) Deutsches Motorrad-Sportgesetz des DMSB b) Allgemeingültige Bestimmungen für den Strassenrennsport c) Veranstaltungsausschreibung d) Ausschreibungsbedingungen von Wettbewerbsserien (etwa DHM) Zu verbindlichen Auskünften über die Veranstaltung ist ausschließlich der Fahrtleiter berechtigt. Die Auslegung der Ausschreibung obliegt jedoch allein den Sportkommissaren. Die Gleichmäßigkeitsprüfungen finden auf abgesperrten, vom DMSB abgenommenen Strecken statt. Die Rundenlänge bei Rundstrecken sowie die 44 Teil 2 2.2 2.2.1 2.2.2 2.2.3 2.2.4 Streckenlänge und der Höhenunterschied bei Bergprüfungen sind in der Ausschreibung anzugeben. Teilnehmer Bewerber Der Bewerber muss Inhaber einer vom DMSB ausgestellten, gültigen Nat. oder Int. Bewerber-/Sponsoroder Hersteller-Lizenz sowie für int. ausgeschriebene Wettbewerbe auch Inhaber einer von der FIM bzw. einer ihrer Mitgliedsföderationen ausgestellten Int. Bewerber-/Sponsor- oder Herstellerlizenz der FIM sein bzw., für Europa-offen ausgeschriebene Wettbewerbe, auch Inhaber einer von einer Mitgliedsföderation der UEM ausgestellten Nat. oder Int. Bewerber-/Sponsor- oder Hersteller-Lizenz. Sofern im Nennformular kein besonderer Bewerber angegeben ist, gilt der Fahrer auch als Bewerber. Fahrer / Beifahrer Der Fahrer/Beifahrer muss Inhaber einer gültigen Fahrer- oder Beifahrer-Lizenz des DMSB (Inter-, B-, oder Inter-H für alle Klassen) sowie für international ausgeschriebene Wettbewerbe auch Inhaber einer von der FIM oder der für den betreffenden Teilnehmer zuständigen Föderation ausgestellten gültigen Internationalen Fahrer- oder Beifahrer-Lizenz der FIM bzw., für Europa-offen ausgeschriebene Wettbewerbe, auch Inhaber einer von einer europäischen Mitgliedsföderation der FIM ausgestellten gültigen Internationalen oder Nationalen Fahrerbzw. Beifahrer-Lizenz sein. Außerhalb der Prädikatswertung (DHM) ist eine Teilnahme auch mit einer C- oder Veranstaltungslizenz zugelassen. Altersgrenze für Fahrer / Beifahrer Eine uneingeschränkte Teilnahme an den VFV-Läufen ist ab 16 Jahre und bis zum vollendeten 70sten Lebensjahr möglich. Fahrer ab 14 Jahre und bis zum vollendeten 15. Lebensjahr sind ausschließlich in Klasse „F“ und „L“ startberechtigt. Dabei gilt die sogenannte „Stichtagregelung“. Die Höchstaltersgrenze ist auch in den Lizenzbestimmungen des DMSB für die jeweilige Lizenzart geregelt. Nach dem vollendeten 70sten Lebensjahr kann eine weitere Teilnahme nur dann erfolgen, wenn der Lizenznehmer im jeweils vorangegangenen Jahr eine Lizenz besaß und mindestens an einer Veranstaltung teilgenommen hatte. Ohne diese Voraussetzungen kann er nach dem vollendeten 70sten Lebensjahr nur dann eine Lizenz erhalten, wenn ein positives Gutachten eines DMSB-Arztes vorliegt. Teilnehmer mit Veranstaltungslizenzen Ist ein Teilnehmer nicht im Besitz einer gültigen Lizenz gem. 2.2.2, so kann er mit der Nennungsabgabe eine Veranstalterlizenz beantragen. Das ist dann eine C-Lizenz bei Teilnehmern die das 70ste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, welche von da an bis zum Saisonende Gültigkeit behält. Bei Teilnehmern, –Der Veranstalter ist berechtigt, ggf. die Teilnehmerzahl zu beschränken bzw. Nennungen ohne Angabe von Gründen abzulehnen – Mit Abgabe der Nennung unterwerfen sich Bewerber, Fahrer und Beifahrer den Bedingungen dieser Wettbewerbsbestimmungen (s. Punkt 2.1) sowie allen von der Fahrtleitung oder den Sportkommissaren ggf. noch zu erlassenden Ausführungsbestimmungen. 2.3.2Mehrfachnennungen Die Nennung eines Fahrers in mehr als zwei Klassen ist ausgeschlossen. Im Nennformular darf jeweils nur ein Bewerber namhaft gemacht werden. 2.3.3Transponder/Leihtransponder Bei auf Rundstrecken durchgeführten Gleichmäßigkeitsläufen erfolgt die Zeitmessung ausschließlich durch Transponder. Diese Transponder sind mit einer Ziffernfolge codiert, die im Nennformular anzugeben ist. Ist der Fahrer nicht im Besitz eines für die Zeitmessung notwendigen Transponders, muss er im Nennformular für die gewünschte Teilnahme einen Leihtransponder beantragen. In diesem Fall muss „Leihtransponder“ in dem für die TransponderNummer vorgesehenen Feld vermerkt werden. 2.3.4 Veranstaltungslizenzen Ist ein Fahrer/Beifahrer nicht im Besitz einer nach 2.2.2 gültigen Lizenz, kann er im Nennformulars eine Veranstaltungslizenz (oder C-Lizenz ) beantragen. In diesem Fall muss „Veranstaltungslizenz“ in dem für die Lizenznummer vorgesehenen Feld vermerkt werden. 2.3.5 Nennungsschluss Festgelegt ist ein Nennungsschluss von 21 Tagen vor der Veranstaltung (maßgebend ist das Vorliegen der Nennung beim Veranstalter).Dem Veranstalter ist es jedoch freigestellt, noch Nachnennungen anzunehmen, wenn diese ohne organisatorische Probleme berücksichtigt werden können. Im Falle einer Nennungsannahme nach Nennungsschluss wird der Veranstalter eine Nachnenngebühr von EUR 25.- erheben. 2.3.6 Nenngeld Das Nenngeld ist der Nennung als Scheck beizufügen oder zeitgleich mit der Nennung an den Veranstalter zu überweisen. In diesem Fall ist der Nennung eine Kopie des Überweisungsträgers beizufügen bzw. die fristgerechte Überweisung vor Ort zu belegen. Wird oder wurde das Nenngeld erst zu einem späteren Zeitpunkt entrichtet, wird der Veranstalter einen Nenngeldaufschlag von EUR 25,- erheben. 2.3.7 Nennbestätigung Der Veranstalter bestätigt spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Nennungsschluss bzw. im Falle von Nachnennungen rechtzeitig vor VeranTeil 2 45 Straßensport die das 70ste Lebensjahr vollendet haben, ist dies eine Veranstaltungs-Lizenz, welche nur für die laufende Veranstaltung Gültigkeit besitzt und für deren Erteilung ein ärztliches Gutachten vorliegen muss, welches nicht älter als 8 Tage sein darf. An ausländische Teilnehmer können Veranstaltungslizenzen nur dann vergeben werden, wenn ihre Föderation schriftlich bestätigt, dass für sie keine Lizenz ausgestellt wurde. Fahrer die bis zum Vorjahr im Besitz einer Inter- bzw. B-Lizenz waren sind von der Nutzung der C - Lizenz ausgeschlossen 2.3 Nennungen 2.3.1 Abgabe der Nennung Nennungen sind schriftlich oder fernschriftlich, unter Benutzung des offiziellen Nennformulars des DMSB, des VFV oder des Veranstalters, unter Beachtung nachstehender Festlegungen, an den jeweiligen Veranstalter einzusenden: – Nennungen müssen vollständig ausgefüllt sein und u.a. Namen und Adresse des Fahrers/Beifahrers und ggf. Bewerbers sowie die Nummern der Fahrer/Beifahrer-Lizenzen und ggf. BewerberLizenz enthalten. Des weiteren müssen die Nummern des Fahrzeugpasses und des Transponders angegeben werden. – Nennungen müssen vom Fahrer und ggf. Beifahrer sowie ggf. Bewerber bzw. seinem bevollmächtigten Vertreter unterschrieben sein. Bei Nennungen von Minderjährigen (bei nicht vollendetem 17. Lebensjahr) ist außerdem die Unterschrift des/ der gesetzlichen Vertreter(s)/in, sowie seine/ihre Anwesenheit oder die Anwesenheit eines volljährigen, bevollmächtigten Vertreters erforderlich. – Bei international oder Europa-offen ausgeschriebenen Veranstaltungen müssen Nennungen von ausländischen Bewerbern und/oder Fahrern/ Beifahrern den Genehmigungsvermerk der für sie zuständigen FMN tragen, es sei denn, Fahrer/ Beifahrer sind im Besitz einer separaten Einzelstartgenehmigung für die Veranstaltung oder einer Dauerstartgenehmigung der betr. FMN (in diesen Fällen ist die Einbehaltung der Einzelstartgenehmigung bzw. einer Kopie der Dauerstartgenehmigung notwendig). Fehlt der Vermerk der FMN und kann eine Startgenehmigung bis zur Abnahme nicht vorgelegt werden, ist ein Start nicht möglich. – Teilnehmer ohne VFV-Fahrzeugpass bzw. mit nicht vorläufig registrierten Motorrädern müssen der Nennung je ein links- und rechtsseitiges Foto (Mindestgröße 10x15cm) des Motorrades ohne Verkleidung beilegen. Bei ausländischen Teilnehmern genügt der Hinweis auf das Vorhandensein eines Fahrzeugpasses ihrer Föderation, welcher bei der historischen Abnahme vorzulegen ist und dessen Genehmigung bedarf. – Unvollständig ausgefüllte bzw. formlos schriftlich oder fernschriftlich eingereichte Nennungen müssen vor Ort vom Fahrer/Beifahrer ergänzt bzw. auf ein offizielles Nennformular übertragen werden. Straßensport 2.4 2.5 2.6 2.7 staltungsbeginn die Annahme oder Ablehnung der eingegangenen Nennungen und übersendet alle erforderlichen Unterlagen bei gleichzeitiger Startnummernangabe und - soweit in der Ausschreibung nicht bereits Ausdrücklich festgelegt - unter Angabe der Abnahmezeit. Im Falle der Ablehnung der Nennung ist ein ggf. eingezahltes Nenngeld zurück zu überweisen. Auflistung der Nenngelder Das Nenngeld ist klassenbezogen und wie folgt festgelegt: Klasse B = EUR 125,– Klasse C, E = EUR 135,– Klasse F – L = EUR 145,– Klasse M, N, P = EUR 165,– Klasse R – X = EUR 160,– Klasse Y , Z = EUR 170,– Klasse A, O, Q = EUR 180,– Doppelstarter in den Soloklassen = EUR 200,– Doppelstarter i. d. Gespannklassen = EUR 240,– Verwaltungsgebühr / DHM-Teilnahme Fahrer, die an Gleichmäßigkeitsläufen teilnehmen wollen, die gleichzeitig Läufe zur DHM (Deutsche Historische Motorradmeisterschaft) sind, haben mit Abgabe ihrer Nennung eine saisonal einmalige Verwaltungsgebühr in Höhe von EUR 25.- zu entrichten. Fahrer, die an der DHM teilnehmen und dafür gewertet werden wollen, haben diese Verwaltungsgebühr als Einschreibgebühr bis spätestens 31.3. des Jahres an das Veranstaltungssekretariat zu überweisen und zwar in Form einer Banküberweisung oder eines Verrechnungsschecks unter dem Verwendungszweck „Einschreibung, Klasse, Name, Vorname“. Nur eingeschriebene Teilnehmer werden für die DHM gewertet. Eine Nachnennung hierfür ist möglich, in diesem Fall ist eine Verwaltungsgebühr als Einschreibegebühr in Höhe von 40,00 € zu zahlen. Zugelassene Motorräder Zugelassen werden nur Motorräder, die den Technischen Bestimmungen des VFV/DMSB für historische Renn- und Supersportmotorräder entsprechen und ordnungsgemäß unter dem Namen des betreffenden Fahrers abgenommen wurden. Die Motorräder müssen mit einem VFV-Fahrzeugpass dokumentiert bzw. vom VFV vorläufig registriert sein. Ansonsten wird gem. 2.3.1 verfahren. Klasseneinteilung der Motorräder Historische Renn- und Supersportmotorräder werden nach Klassen gem. den Technischen Bestimmungen des VFV/DMSB eingeteilt. Im Rahmen einer Tageswertung bzw. einer Meisterschaftswertung ist es möglich, bestehende Klassen zu Wertungsgruppen zusammenzufassen. Unter Beibehaltung einer getrennten Wertung ist es möglich, im Sinne einer Streckenauslastung mehrere Klassen bzw. Wertungsgruppen in einem 46 Teil 2 gemeinsamen Wertungslauf starten zu lassen. Ein gemeinsamer Start von Solo- und SeitenwagenMotorrädern ist jedoch generell ausgeschlossen. 2.8 Fahrerausrüstung Folgende Fahrerausrüstung ist obligatorisch: – Schutzhelme, die den anerkannten Prüfnormen des FIM-Artikels 01.70 entsprechen. Dies sind vor allem Helme nach der ECE- Norm 22. Diese müssen stets dem vom DMSB vorgegebenen Nachtrag zu dieser Norm entsprechen (etwa ECE 22.05 = 5. Nachtrag). Die ECE-Norm muss am Helm klar ersichtlich sein. – Brille aus splitterfreiem Glas, splitterfreies Visier oder Integralhelm. – Einteilige Lederkombi (Rennkombi). Sofern eine zweiteilige Kombi oder Lederjacke und Lederhose benutzt wird, muss eine Verbindung zwischen Jacke und Hose durch einen umgehenden Reißverschluss gegeben sein. – Lederhandschuhe und Lederstiefel (Beifahrer ggf. Turnschuhe) – Die Verwendung eines Rückenprotektors wird empfohlen. 2.9 Flaggen- bzw. Lichtzeichen Flaggen- und Lichtzeichen sind uneingeschränkt zu befolgen. Ihre Bedeutung sowie die Ahndung bei Missachtung sind in den allgemeinen Bestimmungen für Straßensport geregelt. 2.10 Unerlaubte Hilfsmittel Während der gesamten Dauer einer Veranstaltung ist es unter Androhung von Teilnahme- bzw. Wertungsausschluss untersagt, technische Geräte am Fahrer oder Fahrzeug mitzuführen, welche geeignet sind, bei einer Gleichmäßigkeitsprüfung Hilfe zu leisten. 2.11 Kameras Helmkameras sind verboten. Kameras an Fahrzeugen sind erlaubt. Diese müssen fest verschraubt und gesichert sein. Dies wird von der Technischen Abnahme überprüft. 3. Durchführung der Veranstaltung 3.1 Abnahme 3.1.1 Dokumentenabnahme Die Dokumentenabnahme erfolgt vor der historischen und technischen Abnahme. Es sind vorzulegen bzw. abzugeben: – Nennungsbestätigung – Gültige Fahrer/Beifahrer-Lizenz (s. Punkt 2.2.2) und ggf. Original oder Kopie der FIM-/DMSBBewerber-Lizenz. – Startgenehmigung bzw. Dauerstartgenehmigung der jeweiligen FMN für Lizenznehmer anderer Föderationen Eine Dokumentenabnahme am Veranstaltungsort entfällt, wenn bereits alle zu prüfenden Dokumente mit Abgabe der Nennung eingereicht und 3.4 3.5 3.5.1 3.5.2 3.6 3.6.1 3.6.2 3.6.3 zu verlangen. Bei ungünstigem ärztlichem Befund kann der Fahrer/Beifahrer vom Training und Wettbewerb ausgeschlossen werden. Fahrerbesprechung Die Teilnahme an der Fahrerbesprechung ist Pflicht. Training Rundstrecke Vorgeschrieben ist mindestens ein Trainingslauf über wenigstens 2 Runden aber nicht weniger als 5 Minuten. Die Zeitnahme erfolgt per Transponder, um eine nach Sicherheitsaspekten sinnvolle Startaufstellung vornehmen zu können. Fahrer, die diesen Trainingslauf nicht absolviert haben, werden zum Wettbewerb nicht zugelassen. Bergprüfung Vorgeschrieben sind mindestens zwei Trainingsläufe mit oder ohne Zeitnahme. Fahrer, die diese Trainingsläufe nicht absolviert haben, werden zum Wettbewerb nicht zugelassen. Start Rundstrecke Das Motorrad muss bis spätestens 5 Minuten vor der im gültigen Zeitplanvorgesehenen Startzeit der jeweiligen Trainings- oder Wertungsläufe in den Vorstartbereich eingebracht werden. Bei Änderung des Zeitplans aus aktuellem Anlass gelten die durch Lautsprecher bekannt gemachten Zeiten. Der Start zu Gleichmäßigkeitsläufen erfolgt in der Regel mit laufendem Motor. Spätestens eine Minute vor dem Start haben die Helfer den Startplatz zu räumen. Bei den Gespannen und bei besonderen Veranstaltungen auch in den Soloklassen, kann ein Start mit stehendem Motor erfolgen. Aus Sicherheitsgründen kann der Start auch einzeln aus der Boxengasse erfolgen. Wird anders als mit laufendem Motor gestartet, wird dies rechtzeitig durch Aushang und/oder über Lautsprecher bekannt gegeben. Fahrer, die im Falle eines Schiebestarts ihr Motorrad nicht selbst anschieben können, starten mit Schiebehilfe aus der letzten Startreihe, 10 Sekunden nach Startdes übrigen Feldes. Frühstart Bei Frühstart erhält der Fahrer eine mündliche Verwarnung, bei grober Missachtungdes Startzeichens erhält der Fahrer auf sein Ergebnis eine Strafe von 500 Strafpunkten (500 Strafpunkte = 5 Sekunden). Ist der Frühstart mit einer Gefährdung Dritter verbunden, erfolgt der Ausschluss aus der Wertung. Der betroffene Fahrer hat nach Beendigung des Laufes bei der Fahrtleitung vorstellig zu werden. Der betroffene Fahrer wird ausgerufen. Bergprüfung Der Start erfolgt einzeln, stehend und mit laufendem Motor in einem Mindestabstand von 20 SeTeil 2 47 Straßensport positiv geprüft wurden. In diesem Fall erhält der Teilnehmer mit der Nennbestätigung auch Blatt 2 zugeschickt, womit er sich direkt bei der historischen und technischen Abnahme melden kann. Falsche Angaben zum Fahrzeug (z.B. Hubraum) führen zum Ausschluss von der Veranstaltung und ggf. weitergehender Bestrafung durch die Sportkommissare oder den DMSB. 3.1.2 Historische Abnahme Die historische Abnahme erfolgt vor der technischen Abnahme. Es sind vorzulegen: – Der VFV-Fahrzeugpass bzw. bei ausländischen Startern ein dementsprechendes Dokument der jeweiligen Föderation oder der Nachweis einer vorläufigen Registration beim VFV. 3.1.3 Technische Abnahme Bei der technischen Abnahme sind vorzulegen bzw. vorzuführen: – Blatt 2 der Nennbestätigung (wird im Regelfall mit der Nennbestätigung zugeschickt, spätestens aber bei der Dokumentenabnahme überreicht). – Fahrer/Beifahrer-Lizenz (wird bis Ende der Veranstaltung einbehalten) – Schutzhelm – Das genannte, technisch einsatzbereite Motorrad in gereinigtem Zustand. Eine Wiederholungsabnahme kann jederzeit, insbesondere beim Auftreten von Sicherheitsrisiken nach einem Unfall, verfügt werden. 3.1.4 Ersatzfahrzeug Wird ein Fahrzeug als Folge eines technischen Defektes oder Sturzes während des Trainings oder des 1. Laufes einer Veranstaltung unbrauchbar, kann der Teilnehmer im Falle eines vorhandenen Ersatzfahrzeugs auf dieses zurück greifen. Dazu ist eine technische Abnahme dieses Ersatzfahrzeugs notwendig, die von einem während der Veranstaltung stets verfügbaren technischen Kommissar durchgeführt wird. Das Ersatzmotorrad darf nur von dem Teilnehmer eingesetzt werden, der dies genannt hat. Bei dem Ersatzmotorrad muss es sich um ein Motorrad des gleichen Typs mit gleicher Startnummer, zugelassen für die gleiche Klasse, handeln. Ein Ersatzmotorrad für eine andere Klasse ist nicht zugelassen. 3.2 Fahrertausch Ist der Austausch eines Fahrers/Beifahrers in den Gespannklassen erforderlich, dann ist der Bewerber (in der Swg.-Klasse auch der Fahrer) verantwortlich,dass die ausgetauschte Person vor der Dokumentenabnahme das Nennformular unterzeichnet. Ein Bewerber kann nicht gegen einen anderen ausgetauscht werden. 3.3 Ärztliche Untersuchung Der Fahrtleiter ist berechtigt, von jedem Fahrer/ Beifahrer jederzeit eine ärztliche Untersuchung Straßensport kunden durch Senken der Startflagge bzw. bei Ampelstart durch Aufleuchten des grünen Lichtes. Mit dem Senken der Startflagge bzw. Aufleuchten des grünen Lichtes gilt das Fahrzeug als gestartet. Eine Wiederholung des Starts ist grundsätzlich nicht gestattet. Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen Anordnung durch den Fahrtleiter. 3.6.4 Startaufstellung Die Startaufstellung bei Rundstrecken bzw. Startreihenfolge bei Bergprüfungen wird vom Fahrtleiter festgelegt und ist rechtzeitig durch Aushang im Fahrerlager und im Fahrtleitungsbüro bekannt zu geben. Bei Rundstrecken wird aus Sicherheitsgründen empfohlen, die Startaufstellung nach der im Training gefahrenen schnellsten Rundenzeit vorzunehmen. Dies sollte – bei mehreren gleichzeitig startenden Klassen - klassenübergreifend geschehen. Bei großen Starterfeldern und geeigneter Rundenlänge empfiehlt es sich, dieses Feld in zwei oder mehreren Gruppen zeitversetzt starten zu lassen. 3.7 Wertung 3.7.1 Rundstrecke Die Gesamtdistanz (Rundenzahl) bzw. die Fahrzeit von Gleichmäßigkeitsprüfungen, die auf einer Rundstrecke zur Durchführung kommen, sind in der Veranstaltungsausschreibung, Teil B, bekannt zu geben. Es gelten folgende Wertungskriterien: Ausgehend von der Zeit der 2.Runde (Richtzeit) der Gleichmäßigkeitsprüfungwerden aus Sicherheitsgründen die direkt darauf folgenden Runden gewertet. Die Anzahl der Wertungsrunden richtet sich nach der Streckenlänge, sie beträgt bei einer Streckenlänge bis 2km = 6 Runden, bei einer Streckenlänge über 2km aber weniger als 3km = 4 Runden bei einer Streckenlänge über 3km aber weniger als 4km = 3 Runden bei einer Streckenlänge über 4km = 2 Runden. Fahrer, die nach dem Abwinken des ersten Fahrers der Gleichmäßigkeitsprüfung nicht innerhalb von 5 Minuten die Ziellinie passieren und nicht mit der Zielflagge abgewinkt werden, werden in der Ergebnisliste als ausgefallen aufgeführt. Die Reihenfolge in den Ergebnislisten richtet sich nach der geringsten Differenzsumme, gebildet aus der Zeitdifferenz der Wertungsrunden zu der 2. Runde. In der Ergebnisliste müssen die Zeiten der 2.Runde sowie die Zeiten der Wertungsrunden und die Differenzzeiten sowie die Summe der Differenzzeiten aufgeführt sein. Weiter müssen in der Ergebnisliste Platz, Startnummer, Name, Vorname, Wohnort, Fahrzeug und Baujahr des Fahrzeugs angegeben sein. 48 Teil 2 Die Zeitmessung erfolgt ausschließlich mit Transpondern und erfasst die gefahrenen Zeiten auf 1/100 Sekunde. Sobald der erste Fahrer nach Absolvierung der vorgeschriebenen Rundenzahl bzw. Fahrzeit, die in der Veranstaltungsausschreibung oder aber rechtzeitig vor dem Start bekannt gegeben wird, die Ziellinie passiert, wird er, sowie alle nachfolgenden Fahrer – diese ohne Rücksicht auf die von ihnen zurückgelegte Rundenzahl – mit der schwarz-weißkarierten Flagge abgewinkt. Es wird nur der Zieleinlauf auf der Strecke gewertet. Die Boxengasse gilt nicht als Strecke. 3.7.2 Bergprüfung Bergprüfungen sind in mindesten 2 Läufen durchzuführen. Maßgebend ist die in der Veranstaltungsausschreibung angegebene Laufzahl. Fahrer, die diese Laufzahl nicht absolvieren, werden nicht gewertet. Richtzeit für die Wertung ist die Zeit des 1. Laufes. Die Zeit für den jeweiligen Fahrer wird in dem Moment gemessen, in dem der vorderste Teil des Fahrzeugs die Start- bzw. Ziellinie passiert. Die Zeitmessung erfolgt per Lichtschranke, und die Zeit wird auf mindestens 1/10 Sekunde gemessen. Für Reihenfolge und Ergebnisliste gelten die Kriterien der Rundstrecke. 3.7.3 Fahrregeln Während des Trainings und der Gleichmäßigkeitsprüfung darf links und rechts überholt werden. Fahrer die überrundet werden, müssen dem Überholenden sofort Platz machen und ggf. die Ideallinie freigeben. Jedes Drängen nach innen oder außen ist untersagt. Fahrer, die durch ihre Fahrweise während des Trainings oder der Gleichmäßigkeitsprüfung andere Teilnehmer behindern oder gefährden oder sich den Anforderungen der Veranstaltung nicht gewachsen zeigen, werden von einer weiteren Teilnahme ausgeschlossen. Fahrer, die auf der Strecke anhalten, müssen ihr Motorrad sofort auf dem kürzesten Weg und unter größtmöglicher Vorsicht außerhalb der Strecke abstellen. Jedes Anhalten in bzw. unmittelbar vor oder nach einer Kurve ist verboten. Es ist untersagt, ein Motorrad entgegen oder quer zur Fahrtrichtung zu bewegen. Jeder Verstoß gegen diese Fahrregeln führt zum Ausschluss. Reparaturen dürfen außerhalb der Boxen während der Veranstaltung nur vom Fahrer und ggf. Beifahrer mit den an Bord befindlichen Mitteln durchgeführt werden. Die Inanspruchnahme fremder Hilfe wird mit Wertungsausschluss geahndet. Falls ein Fahrer, aus welchen Gründen auch immer, die Strecke verlässt, muss er, um den Lauf wieder aufzunehmen, ohne fremde Hilfe sowie ohne Gefährdung und Benachteiligung Dritter, mit vermin- 4. 4.1 Tageswertung und Meisterschaftswertung Tageswertung Die Tageswertung erfolgt klassenweise und/oder wertungsgruppenweise nach den Durchführungsbestimmungen unter 3.7. Dabei bleibt dem Veranstalter freigestellt, inwieweit er die in den Technischen Bestimmungen aufgeführten Klassen einzeln wertet (auch wenn diese in der DHM zu Wertungsgruppen zusammengefasst sind) oder in eigene Wertungsgruppen zusammenfasst. Wird ein DHM-Lauf durchgeführt, muss der Veranstalter unabhängig von der festgelegten Tageswertung die Ergebnisse für die Klassen und Wertungsgruppen in dementsprechende Ergebnislisten des aktuellen DHM - Standes zusammenfassen und an den DMSB weitergeben. 4.2 Meisterschaftswertung Für die klassenübergreifende Ermittlung eines Deutschen Historischen Meisters werden die Einzelergebnisse klassenbezogen addiert. Doppelstarter werden in der DHM-Wertung bis nach dem letzten Wertungslauf klassenbezogen gewertet. Für die DHM-Wertung ist das bessere Klassenergebnis entscheidend, daß schlechtere Klassenergebnis wird gestrichen. Die Klassenwertung ist davon nicht betroffen. Der jeweils aktuelle Meisterschaftsstand sowie das Endergebnis der DHM ergeben sich aus der Summe der insgesamt eingefahrenen Differenzzeiten (s. Punkt 3.7.1) eines Fahrers/Beifahrers aus allen ausgeschriebenen DHM-Läufen. Sollte ein Fahrer infolge von Startverzicht oder Ausfall bei einem Wertungslauf zu keinem Ergebnis kommen, wird der Summe seiner eingefahrenen Differenzzeiten jeweils ein Zuschlag von 12 Sekunden bei Ausfall und 20 Sekunden bei Startverzicht zugerechnet. 4.3 Titelvergabe Klassenübergreifend erhalten der Fahrer bzw. bei Gespannen der Fahrer und der Beifahrer, die in ihrer Klasse bei allen DHM-Läufen über das laufende Sportjahr die geringste Summe an Differenzzeiten eingefahren haben, den Titel: „Deutscher Historischer Motorrad-Meister 2013“ bzw. „Deutscher Historischer Motorrad-Meister-Beifahrer 2013“ Die weiteren Platzierungen ergeben sich klassenübergreifend nach der ansteigenden Summe der Differenzzeiten. Bei Zeitgleichheit entscheidet das höhere Lebensalter des Fahrers. Alle Läufe zur DHM werden gewertet. Diese sind aus dem VFV- bzw. DMSB-Terminkalender ersichtlich. Teil 2 49 Straßensport derter Geschwindigkeit wieder kurzfristig auf die Strecke einfahren oder er muss aufgeben. Das Motorrad darf auf der Strecke (ausgenommen Schiebehilfe am Ende des Starterfeldes) nur durch den Fahrer bzw. Beifahrer in Gang gebracht werden. Fremde Hilfe führt unweigerlich zum Ausschluss. Fahrer und ggf. Beifahrer sowie das Motorrad bilden eine Einheit, die während des Trainings und der Gleichmäßigkeitsprüfung – ausgenommen während eines freiwilligen oder unfreiwilligen Stopps – bestehen muss. Andernfalls erfolgt Ausschluss oder Wertungsverlust. 3.7.4 Abbruch und Wiederaufnahme eines Laufes Sollte der Abbruch eines Laufes aufgrund eines besonderen Vorkommnisses oder klimatischer oder anderer Bedingungen unumgänglich sein, wird die rote Flagge gezeigt. Dann sind alle Fahrer verpflichtet, in die Boxengasse bzw.in den Startaufstellungsbereich zurückzukehren. ( wird bei der Fahrerbesprechung bekannt gegeben ) Fahrer, die in diesem Fall ins Fahrerlager zurückkehren, fallen aus der Wertung. Zuwiderhandlungen werden mit Ausschluss bestraft. Die Wiederaufnahme eines abgebrochenen Trainings ist dann notwendig, wenn das unter 3.5.1 geforderte Training nicht von allen zu Trainingsbeginn gestarteten und nicht vorzeitig ausgeschiedenen Teilnehmern erfüllt wurde. Die Wiederaufnahme eines Wertungslaufes ist dann notwendig, wenn die gestarteten und nicht vorzeitig ausgeschiedenen Teilnehmer ihre vorgesehenen Wertungsläufe nicht komplett absolviert haben. Dabei gilt die erste, aus der Boxengasse gestartete Runde, als Einführungsrunde. Darüber hinaus hat der Teilnehmer keinen Anspruch auf ausschreibungsgemäss vorgesehene Fahrzeiten bzw. –Runden. 3.7.5 Schlusskontrolle Der Veranstalter hat das Recht, nach Beendigung der Gleichmäßigkeitsprüfung jedes Motorrad einer Schlusskontrolle zu unterziehen. Fahrer die eine Überprüfung verweigern oder sich der Schlusskontrolle entziehen, werden von der Wertung ausgeschlossen und dem DMSB gemeldet. Im Zusammenhang mit dieser Festlegunggilt für alle Teilnehmer das gesamte Fahrerlager bis zum Ablauf der Protestfrist von einer Stunde als „Parc Ferme“. 3.7.6 Schlichtung Kommt im Teilnehmerfeld der Verdacht des reglementwidrigen oder unfairen Verhaltens auf, ist der zuständige Fahrersprecher Ansprechpartner für eine Klärung bzw. Schlichtung. Führt dies zu keinem befriedigenden Ergebnis, werden vom Fahrersprecher die Sportleiter/Fahrtleiter zur Problemlösung mit einbezogen. Straßensport Wettbewerbsbestimmungen für Pocket-Bike-Rennen Die Bestimmungen sind auf der Homepage des DMSB www.dmsb.de veröffentlicht. 50 Teil 2 1. Grundlagen der Veranstaltungen 2.Teilnehmer 3.Nennungen 4.Klasseneinteilung 5. Abnahme 6.Rennstrecken 7.Boxen 8. Flaggen-, bzw. Lichtzeichen 9.Fahrregeln 10.Training 11.Start 12.Rennen 13. Ende des Rennens Ergebnisse und Wertung 14. Schlusskontrolle 15.Austragungsbedingungen für die Internationale Deutsche SuperMoto Meisterschaft und den Deutschen SuperMoto Pokal Straßensport 1. Grundlagen der Veranstaltung Die Veranstaltung ist ein Wettbewerb für Motorräder gemäß den nachfolgend aufgeführten Klassen. Bei der Durchführung werden neben diesen Wettbewerbsbestimmungen folgende Bedingungen zugrunde gelegt: a) Deutsches Motorrad-Sportgesetz des DMSB, b) Wettbewerbs- und Technische Bestimmungen des DMSB/UEM/FIM, sofern in diesen Wettbewerbsbestimmungen nichts anderes festgelegt ist, c) Ausschreibung für SuperMoto und sonstige, ggf. noch zu erlassende Bestimmungen d) bei international ausgeschriebene Veranstaltungen, soweit in den vorgenannten Bestimmungen nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist, der FIM-Sporting Code Zu verbindlichen Auskünften die Veranstaltung betreffend ist ausschließlich der Rennleiter berechtigt. Die Auslegung der Wettbewerbsbestimmungen und Ausschreibung obliegt jedoch allein dem Sportkommissar. Bei vom DMSB genehmigten Veranstaltungen sind mindestens die folgenden lizenzierten Sportwarte einzusetzen: Veranstaltung RL LS Pflicht- SK SK National Pflicht- TK- TK Obmann B - - B - B Europa-offen (prädikatfrei) A - - A - A International (prädikatfrei) A - - A - A Deutscher SuperMoto Pokal A - A - A B Int. Deutsche SuperMoto Meisterschaft A A A B A A (prädikatfrei) (RL = Rennleiter, SK = Sportkommissar, LS = Leiter der Streckensicherung, A = Lizenzstufe A, B = Lizenzstufe B) Teil 2 51 SuperMoto Wettbewerbsbestimmungen des DMSB für SuperMoto Straßensport SuperMoto Für den Einsatz von Technischen Kommissaren und Helfern gelten die nachstehenden Mindestfestlegungen: mehr als 150 Teilnehmer = TK`s Lizenzstufe B + 1 Helfer 100 - 150 Teilnehmer =3 TK`s Lizenzstufe B + 1 Helfer weniger als 100 Teilnehmern = 2 TK`s Lizenzstufe B + 1 Helfer (inkl. der in obiger Tabelle festgelegten TK`s) 2.Teilnehmer 2.1 Bewerber Inhaber einer vom DMSB/UEM/FIM oder anderen FMN ausgestellten gültigen Bewerber-/Sponsor- oder Hersteller-Lizenz, je nach Status der Veranstaltung. 2.2.Fahrer Inhaber einer gültigen Fahrerlizenz. 3.Nennungen 3.1 Einreichung der Nennungen Nennungen sind schriftlich unter Verwendung des DMSB-Nennformulars an den jeweiligen Veranstalter zu senden. Alle Nennungen müssen vom Fahrer sowie ggf. Bewerber bzw. seinem bevollmächtigten Vertreter unterschrieben sein. Bei Nennungen von Minderjährigen ist außerdem die Unterschrift des/ der gesetzlichen Vertreter(s) sowie seine/ihre Anwesenheit oder die Anwesenheit eines volljährigen, bevollmächtigten Vertreters erforderlich. Unvollständig ausgefüllte bzw. formlos schriftlich oder fernschriftlich eingereichte Nennungen müssen vor Ort vom Fahrer ergänzt bzw. auf ein DMSB-Nennformular übertragen werden. Mit Abgabe der Nennung unterwerfen sich die Bewerber, Fahrer sowie bei minderjährigen Teilnehmern auch deren Erziehungsberechtigte den Bedingungen dieser Wettbewerbsbestimmungen und Ausführungsbestimmungen. Bei international oder Europa-offen ausgeschriebenen Klassen müssen Lizenznehmer anderer Föderationen im Besitz einer Startgenehmigung der betreffenden FMN sein. 3.2 Nenngeld Das Nenngeld wird in der Ausschreibung festgelegt. Das Nenngeld muss der Nennung als Scheck beigefügt oder zeitgleich mit der Nennung an den Veranstalter überwiesen werden. Wird oder wurde die Nennung oder das Nenngeld nicht zeitgleich und fristgerecht mit der Nennung entrichtet, kann vom Veranstalter ein Nenngeldaufschlag von EUR 25,– erhoben werden. 3.3 Nennungsschluss / Nennungsbestätigung Für alle Veranstaltungen gilt ein einheitlicher Nennungsschluss von 14 Tagen vor der Veranstaltung. Dem Veranstalter ist es freigestellt, auch Nachnennungen anzunehmen. 52 Teil 2 Der Veranstalter bestätigt spätestens innerhalb von 72 Stunden nach Nennungsschluss die Annahme oder Ablehnung eingegangener Nennungen und sendet dem Teilnehmer alle erforderlichen Unterlagen. Im Falle der Ablehnung der Nennung ist ein ggf. eingezahltes Nenngeld zum gleichen Zeitpunkt zurück zu überweisen. Jede schriftliche beim Veranstalter eingegangene Nennung, gilt als verbindlich abgegeben und verpflichtet (auch im Falle der Nichtteilnahme) , zur Zahlung des Nenngeldes sowie ggf. auch zur Zahlung des Nenngeldaufschlages. Der Veranstalter ist berechtigt, die Teilnehmerzahl zu beschränken bzw. Nennungen unter Angabe von Gründen abzulehnen. 3.4 Doppelstart Doppelstarts sind in max. zwei Klassen zulässig, allerdings nicht in Verbindung/Kombination mit der Amateurklasse. Abweichend von den Bestimmungen des DMSG kann ein Motorrad auch in zwei verschiedenen Klassen eingesetzt werden, wenn es den jeweiligen technischen Bestimmungen entspricht. 4.Klasseneinteilung Hinweis: Bei den folgenden Altersangaben gilt die sog. Stichtagregelung (Ausnahme S3 und Junioren) S1 und C1: Motorräder mit Zweitaktmotoren bis 250 ccm bzw. Viertaktmotoren bis 450 ccm. S2 und C2: Motorräder mit Zweitaktmotoren über 290 ccm bzw. Viertaktmotoren über 475 ccm. S3: Motorräder mit Zweitaktmotor über 85 ccm bis max. 125 ccm bzw. Viertaktmotor über 175 ccm bis max. 250 ccm. Startberechtigt sind Fahrer der Geburtsjahrgänge 1992 – 2000 mit einer gültigen B- oder C-Lizenz des DMSB oder einer nationalen Lizenz der Leistungsklassen B einer Mitgliedsföderation der UEM. Junioren: Motorräder mit Zweitaktmotor über 65 ccm bis max. 85 ccm bzw. Viertaktmotor über 85 ccm bis max. 150 ccm. Startberechtigt sind Fahrer der Geburtsjahrgänge 1997 – 2003 mit einer gültigen B- oder C-Lizenz des DMSB oder einer nationalen Lizenz der Leistungsklassen B einer Mitgliedsföderation der UEM. Amateure Motorräder über 120 ccm Startberechtigt sind Fahrer ab 14 Jahren, die 1. eine B-, C- oder Veranstaltungslizenz des DMSB besitzen. 2. eine nationale Lizenz der Leistungsklasse B einer Mitgliedsföderation der UEM besitzen. Nicht startberechtigt sind Fahrer, die 3. in der Endwertung des Deutschen SuperMoto Pokal 2012 die Plätze 1 bis 20 erreicht haben. Nicht startberechtigt im Jahre 2014 sind Fahrer, die 4. im Laufe der Saison 2013 in einem für die Klasse Amateure ausgeschriebenen Rennen in der Gesamtwertung einer Veranstaltung zweimal die Plätze 1 oder 2 belegen. 5. vom FA Supermoto nominiert werden. Quads über 240 bis 750 ccm. Startberechtigt sind Fahrer ab 14 Jahre, die 1. eine Inter-, B-, C- oder Veranstaltungslizenz des DMSB besitzen. 2. eine Lizenz der FIM/UEM besitzen. 3. eine Lizenz einer europäischen Mitgliedsföderation besitzen. Für Fahrer bis 17 Jahre gilt ein max. Hubraumlimit von 250 ccm / 2-Takt-Motoren sowie 450 ccm / 4-Takt-Motoren. 5. Abnahme / Zugelassene Motorräder Bei der Abnahme, die aus Dokumenten- und Technischer Abnahme besteht, muss der Fahrer persönlich anwesend sein. Bei der Dokumentenabnahme sind vorzulegen bzw. abzugeben: 1. Nennungsbestätigung. 2. Eine für die betreffende Klasse gültige Lizenz und ggf. Bewerber-Lizenz. Alle Fahrerlizenzen sowie die Auslandsstartgenehmigungen werden bei der Dokumentenabnahme vom Veranstalter einbehalten und können, sofern keine sportrechtlichen Gründe entgegenstehen, von den Inhabern nach Beendigung des Wettbewerbes dort wieder in Empfang genommen werden. Der Rennleiter ist berechtigt, von jedem Fahrer eine ärztliche Untersuchung zu verlangen. Bei ungünstigem ärztlichen Befund kann der Fahrer jederzeit vom Wettbewerb ausgeschlossen werden. Jeder Fahrer ist verpflichtet, an einer vom Veranstalter festgesetzten Fahrerbesprechung teilzunehmen. Zugelassen werden nur Motorräder/Quads, die unter dem Namen des betr. Fahrers abgenommen wurden. 6.Rennstrecken Die Veranstaltungen finden auf vom DMSB abgenommenen Strecken mit gültigem Abnahmeprotokoll statt. Die Strecke sollte – muss aber nicht – einen Geländeanteil enthalten. Sollte dieser aufgrund der Witterungsbedingungen nicht befahrbar sein, kann der Veranstalter in Abstimmung mit dem Pflicht-Sportkommissar die Streckenführung dahingehend ändern, dass nur der befestigte Teil der Strecke befahren wird. Für Strecken, bei denen bereits ein 2. Streckenplan ohne Geländeanteil abgenommen wurde, tritt dieser dann in Kraft. Sollte sich die Witterung erst im Lauf der Veranstaltung ändern, muss den Fahrern vor den Rennläufen ein Zusatztraining oder mindestens 3 Einführungsrunden auf der abgeänderten Strecke ermöglicht werden. Die Streckenlänge sollte maximal 3.000 m und nicht kürzer als 600 m sein. Sie sollte zu 80 % auf Asphalt, Beton oder ähnlichem Material sowie zu 20 % auf Naturboden verlaufen. Die befahrbare Mindestbreite an der engsten Stelle sollte 6 m betragen. Im gesamten Verlauf der Strecke muss eine Durchfahrtshöhe von mind. 3 m gewährleistet sein. Zwischen einzelnen Sprunghügeln muss von Scheitelpunkt zu Scheitelpunkt ein Abstand von mind. 30 m liegen. Sie sind so anzulegen, dass keine Mehrfachsprünge möglich sind. Sprunghügel aus Holz o. ä. Materialien sind nicht erlaubt. Start- und Zielbereich, Fahrerlager sowie alle Bereiche rund um die Strecke, in denen Zuschauer zugelassen sind, müssen durch eine geeignete Absperrung geschützt sein. Auf beiden Seiten der Strecke muss zum Schutz der Zuschauer und Fahrer eine neutrale Sicherheitszone von mind. 1 m Breite eingerichtet werden, die auf der den Zuschauern zugewandten Seite durch einen Zaun oder ein natürliches Hindernis, auf der gegenüber liegenden Seite durch Streckenmarkierungen begrenzt ist. Für die Streckenmarkierung dürfen nur Materialien verwendet werden, die eine Verletzung der Fahrer weitgehend ausschließen (z. B. Pylonen, Stroh- oder Schaumstoffballen, leicht brechbare Holzpflöcke oder Pflöcke aus anderem flexiblen Material – max. Höhe 50 cm). Auf dem Straßenteil der Strecke sollte die innere Fahrbahnbegrenzung in Kurven aus Leitschwellen mit einer maximalen Höhe von 10 cm bestehen. Die äußere Fahrbahnbegrenzung sollte im Kurvenbereich nicht aus Reifen oder Strohballen bestehen. Empfohlen werden in diesem Fall auf die Fahrbahn geschraubte Sichtzeichen (Pylonen). Zum Schutz der Fahrer müssen alle festen Hindernisse (z. B. Bäume, Pfosten, Mauern, Felsen, Leitplanken etc.) mit Strohballen oder einem anderen wirkungsvollen, stoßdämpfenden Material abgedeckt sein. 7.Boxen Der Boxenbereich umfasst die Fläche von Boxeneinfahrt bis Boxenausfahrt sowie die Boxen selbst und wird an der Vorderfront durch die Absperrung zur Rennstrecke begrenzt. Reparaturen, Auswechseln von Rädern oder Reifen wie auch alle übrigen erlaubten Arbeiten dürfen im Verlauf des Rennens nur an den Boxen von den Fahrern und den zugelassenen Helfern durchgeführt werden. Teil 2 53 SuperMoto SuperMoto Reifenwärmer sind in der Boxengasse erlaubt. Als Stromquelle darf pro Fahrer nur ein tragbares Aggregat mit max. zwei KW Leistung verwendet werden. Fahrer, die in die Boxengasse einfahren wollen, müssen sich frühzeitig entsprechend einordnen, die Rennstrecke in Richtung Boxengasse verlassen und hierbei die Geschwindigkeit so herabsetzen, dass sie ihr Fahrzeug ohne Gefährdung anderer an der entsprechenden Box zum Halten bringen. Nach Beendigung des Boxenaufenthaltes darf der Fahrer erst Ende der Boxenstraße unter Beachtung der Signal- oder Flaggenzeichen wieder auf die Rennstrecke einfahren. Das Einbringen eines zweiten Wettbewerbsfahrzeugs vor bzw. während der Wertungsläufe ist nicht gestattet. Darüber hinaus ist der Aufenthalt von Kindern unter 12 Jahren (ausgenommen Teilnehmer) im Boxenbereich ebenso wenig erlaubt wie Rauchen und Alkohol. 8. Flaggen-, bzw. Lichtzeichen Während des Trainings und des Rennens gelten folgende Flaggenzeichen: Nationalflagge (bzw. Startampel) = Start Gelbe Flagge (stillgehalten) = Achtung: erhöhte Aufmerksamkeit Gelbe Flagge (geschwenkt) = unmittelbare Gefahr, Geschwindigkeit reduzieren , Überholverbot! Strafmaßnahmen bei durch einen Sportwart gemeldeter Missachtung der gelben Flagge: Für jeden überholten Fahrer Rückversetzung des Überholenden im Endklassement um jeweils fünf Plätze. Bei einer nach Auffassung des Rennleiters und/ oder der Sportkommissare im Zusammenhang mit einem solchen Überholvorgang eingetretenen Behinderung oder Gefährdung des Strecken- oder Rettungspersonales bzw. des/der überholten Fahrer(s) oder wieder-holter Missachtung bleibt an Stelle der Rückversetzung der Wertungsausschluss vorbehalten. Gelbe Flagge mit roten Streifen (stillgehalten) = Achtung Rutschgefahr! Auch in Verbindung mit erhobener Hand und Zeigefinger nach oben: einsetzender Regen. Weiße Flagge = Streckenposten fordern weitergehende medizinische Hilfe an Rote Flagge (gehalten oder geschwenkt) = Das Rennen/Training ist abgebrochen, nicht überholen, langsam und mit größter Vorsicht und Aufmerksamkeit gemäß den Anweisungen in die Boxengasse bzw. in den Vorstartraum zurückkehren. Blaue Flagge (geschwenkt) = Warnung, Überrundung steht bevor Schwarze Flagge (stillgehalten) in Verbindung mit Start-Nr. auf Signaltafel = Halt bei Start und Ziel 54 Teil 2 Grüne Flagge = Strecke frei Schwarz-weiß-karierte Flagge = Ende des Trainings/ Rennens 9.Fahrregeln Im Verlauf des Trainings und des Rennens darf links und rechts überholt werden. Fahrer, die überholt werden, müssen dem Überholenden Platz machen und ggf. die Ideallinie freigeben. Fahrer, die auf der Strecke anhalten, müssen ihr Motorrad sofort auf dem kürzesten Weg und unter größtmöglicher Vorsicht außerhalb der Rennstrecke abstellen. Es ist untersagt, ein Motorrad entgegen oder quer zur Fahrtrichtung zu fahren. Fahrer und Motorrad bilden eine Einheit, die während des Trainings und des Rennens – ausgenommen während eines freiwilligen oder unfreiwilligen Stopps – bestehen muss. Fremde Hilfe auf der Rennstrecke, ausgenommen solche, die durch Sportwarte aus Sicherheitsgründen gegeben wird, ist verboten. Falls ein Fahrer, aus welchem Grund auch immer, die Strecke verlässt, muss er, um den Wettbewerb wieder aufzunehmen, ohne fremde Hilfe sowie ohne Gefährdung und Benachteiligung Dritter, wieder an dem in Fahrtrichtung liegenden nächstmöglichen Punkt auf die Strecke einfahren. Bei Missachtung dieser Vorschrift wird dem Fahrer im Ergebnis des Zeittrainings die schnellste Runde gestrichen bzw. wird er im Rennen um 5 Plätze zurückgestuft. Mit der gleichen Strafe werden Fahrer belegt, die sich durch Auslassen von Hindernissen oder Schikanen bzw. Kurven einen Vorteil verschaffen. Wiederholungsfälle werden mit Ausschluss bestraft. 10.Training 10.1Freies Training Die Trainings / Warm-Ups – auch einzelne – zweier Klassen können zusammengelegt wer-den. 10.2Zeittraining Fahrer, die im Verlauf aller Trainingsabschnitte (einschl. Warm-Up’s) nicht insgesamt mindestens 3 Runden absolviert haben, werden nicht zum Rennen zugelassen. Bei Durchführung des Trainings einer Klasse in mehreren Gruppen ist ein Wechsel der Gruppen nicht zulässig. Findet das Zeittraining einer Klasse nicht am Tag des freien Trainings statt oder finden die Rennläufe einer Klasse nicht am Tag des Zeittrainings statt, ist vor diesem ein Warm-Up von mindestens 10 Minuten durchzuführen. Dies gilt ebenfalls, wenn die Vorläufe nicht am Tag des Zeittrainings bzw. die Hoffnungs-, Halbfinal- oder Finalläufe nicht am Tag des im Qualifikationsschema jeweils vorhergehenden Laufes stattfinden. Die Penalty-Reihe wird durch eine Tafel mit einem „P“ angezeigt. Nach Einnahme des zugeteilten Startplatzes darf dieser nicht mehr verlassen werden. Bei Zuwiderhandlung wird der Fahrer in die Penalty-Reihe versetzt. Vor jedem Rennen ist die Durchführung mindestens einer Aufwärmrunde vorgeschrieben. Der Start zu den Aufwärmrunden erfolgt gestaffelt nach Startreihen: Ein Startmarschall mit zwei roten Flaggen geht zügig durch die einzelnen Startreihen und gibt jeweils durch Heben oder Senken der Flaggen den Start für die in der betreffenden Reihe befindlichen Fahrer frei. Fahrer, die vor dem Heben bzw. Senken der roten Flagge losfahren, können bestraft werden. Nach diesen Aufwärmrunden haben die Fahrer zügig ihren Startplatz einzunehmen. Fahrer, die an der/den Aufwärmrunde/n nicht teilnehmen, müssen aus der Penalty-Reihe starten. Helfer haben nach den Aufwärmrunden keinen Zutritt zum Startplatz. Fahrer, die zeitliche Verzögerungen des Startvorganges verursachen oder verspätet aus den Aufwärmrunden erscheinen, haben keinen Anspruch auf den ihnen zustehenden, dann aber freibleibenden Startplatz und werden in die Penalty-Reihe versetzt. Der Start erfolgt stehend als Gruppenstart mit laufendem Motor unter Anwendung nachfolgender Methode: – Startampel ist ausgeschaltet – Ein Sportwart steht mit roter Flagge auf der S tartlinie – Starterfeld formiert sich mit laufenden Motoren – Nach Einnahme aller Startplätze schwenkt ein zweiter Sportwart hinter dem Feld die grüne Flagge – Der Sportwart geht mit erhobener roter Flagge vor dem Feld und verlässt die Strecke – Nach Verlassen der Strecke durch den Sportwart schaltet die Ampel auf Rot – Nach 2–5 Sekunden schaltet die rote Ampel aus und der Start ist freigegeben. 11.2Start aus der Boxengasse Die Boxenausfahrt wird zum Beginn der Aufwärmrunden geschlossen. Fahrer, die nach dem Start in die Aufwärmrunden erscheinen, sowie Fahrer, die in den Aufwärmrunden die Boxengasse aufsuchen müssen, können von hier aus hintereinander nachstarten. Die Freigabe erfolgt durch den Rennleiter. 11.3Frühstart Eine Frühstartüberwachung findet statt. Ein Frühstart ist dann gegeben, wenn während der Start-Rotlichtphase eine Vorwärtsbewegung des Motorrades, bzw. des Vorderrades erfolgt. Ein Frühstart liegt auch dann Teil 2 55 SuperMoto 10.3Übersteigt die Zahl der Nennungen die im Streckenabnahmeprotokoll festgelegte Streckenkapazität, entscheidet das Resultat des Zeittrainings über die für die Rennläufe qualifizierten Fahrer. 11.Start / Startaufstellung 11.1Startprozedere Das Motorrad muss bis spätestens 5 Minuten vor dem im gültigen Zeitplan vorgesehenen Startzeitpunkt des nächsten Laufes bzw., dessen Aufwärmrunden in den Vorstartbereich eingebracht werden. Fahrer, die verspätet erscheinen, haben keinen Anspruch auf den ihnen zustehenden, dann aber freibleibenden Startplatz und werden in der Penalty-Reihe aufgestellt. Jeder Fahrer darf nur die für den Renneinsatz vorgesehene Maschine in den Vorstartbereich einbringen. Ein Wechsel des Motorrades ist nach Schließen des Vorstartbereiches nicht mehr erlaubt. Reifenwärmer sind im Vorstart erlaubt. Als Stromquelle darf pro Fahrer nur ein tragbares Aggregat mit max. 2 KW Leistung verwendet werden. Werden die Läufe in zwei Rennen ausgetragen, erfolgt die Startaufstellung für beide Läufe nach der Platzierung im Zeittraining, ggf. wechselweise bei verschiedenen Trainingsgruppen, beginnend mit dem jeweils Zeitschnellsten. Werden die Wettbewerbe nach Qualifikationsschema u. a. mit Vorläufen ausgetragen, richtet sich die Startaufstellung nur für diese Vorläufe nach der Platzierung im Zeittraining, getrennt nach den jeweiligen Gruppen. Die Startaufstellung für die Hoffnungs- bzw. Halbfinal- und Finalläufe erfolgt unter Berücksichtigung der Platzierungen der jeweils vorangegangenen Rennen. Fahrer, die sich über einen Hoffnungslauf qualifizieren oder durch eine Wild-Card startberechtigt sind, erhalten in der entsprechenden Reihenfolge die letzten Startplätze. Eine freie Auswahlmöglichkeit des Startplatzes besteht nicht. Erscheint ein Fahrer nicht zur Startaufstellung, bleibt dessen Startplatz leer. Die Aufstellung der Fahrer in einer Startreihe erfolgt um jeweils 1 m versetzt (Echolon) und, bezogen auf die davor stehende Reihe, auf Lücke. Bei der Startaufstellung ist zwischen den Fahrern in den Soloklassen ein Abstand von möglichst 2 m, mindestens aber 1,5 m, in der Quadklasse von mindestens 2,5 m vorgeschrieben. Der Abstand zwischen den Startreihen beträgt 4 m. Die so genannte Penalty-Reihe ist die Startreihe direkt hinter der letzten – laut Startaufstellung - besetzten Startreihe. Um den Fahrern das Auffinden ihres Startplatzes zu erleichtern, wird seitlich von den aufgemalten Startmarkierungen die Startreihen-Nummer durch Aufstellen einer entsprechenden Nummerntafel angezeigt. SuperMoto vor, wenn der Fahrer seine Maschine noch in der Rotlichtphase zurückzieht und beim Umschalten der Ampel wieder von seiner vorgesehenen Position startet. Fahrer, die einen Frühstart verursachen, erhalten eine „Stop & Go“-Strafe – auch bei ggf. erforderlicher Startwiederholung. Die „Stop & Go“-Strafe wird dem betreffenden Fahrer an der Ziellinie mit einer Tafel mit der Aufschrift seiner Startnummer und dem Zusatz „Stop & Go“ angezeigt. Der betroffene Fahrer muss in der darauffolgenden Runde den entsprechend ausgewiesenen „Stop & Go“-Bereich ansteuern, dort anhalten und 5 Sekunden stehen bleiben. Die Festlegung des „Stop & Go“Bereiches erfolgt durch den Rennleiter in Absprache mit den Sportkommissaren. Sollte der Fahrer auch nach dreimaligen Anzeigen der Strafe nicht stoppen, erfolgt Wertungsausschluss (schwarze Flagge). Sollten mehrere Fahrer in einem Lauf bestraft werden, so erfolgt der beschriebene Bestrafungsprozess in Reihenfolge der Startposition. Sollte der Bestrafungsprozess nicht während des Rennens durchgeführt werden können, erfolgt eine Zeitstrafe von 15 Sekunden. 12.Rennen 12.1Die Wettbewerbe werden in zwei oder drei Vorläufen, einem oder zwei Hoffnungsläufen, zwei Semifinalläufen, einem weiteren Hoffnungslauf und einem Finale durchgeführt. Bei der Durchführung muss in jedem Fall gewährleistet sein, dass Fahrer, die sich nicht direkt für die nachfolgende Runde, d.h. das Semifinale oder Finale, qualifizieren, eine zweite Chance erhalten. Dies gilt auch, wenn ein Fahrer nicht an seinem, ihn betreffenden Vor- oder Halbfinallauf teilnehmen konnte. Die Einteilung der Fahrer sowie das Qualifikationsschema wird vom Veranstalter unter Berücksichtigung des Nennungsergebnisses sowie der Streckenkapazität festgelegt. Der Start in einem anderen als in dem ursprünglich zugeordneten Vorlauf oder Halbfinale ist nicht möglich. Ableitend aus dieser Festlegung ergibt sich im Grundsatz folgendes Qualifikationsschema, bei dem nachstehende Mindestlaufzeiten zu beachten sind: Vorlauf = 7 Minuten + 2 Runden Hoffnungslauf = 7 Minuten + 2 Runden Halbfinale = 9 Minuten + 2 Runden Kleines Finale = 7 Minuten + 2 Runden Finale = 12 Minuten + 2 Runden 12.2Übersteigt das Nennungsergebnis die Streckenkapazität nicht, so können diese Rennen in zwei Wertungsläufe von mind. 12 Minuten Dauer + 2 Runden) durchgeführt werden. 56 Teil 2 12.3Die Läufe – auch einzelne – zweier Klassen können zusammengelegt werden. Ein Wertungslauf einer Klasse kann wiederum auf zwei Rennen aufgeteilt werden. Die Aufteilung und Zusammenlegung der Klassen, das Qualifikationsschema, die Vergabe der Startplätze, sowie das Wertungsschema werden in der Ausschreibung festgelegt 12.4Abbruch und Wiederaufnahme eines Laufes Sollte der Abbruch eines Laufes aufgrund eines besonderen Vorkommnisses oder klimatischer oder anderer Bedingungen unumgänglich sein, wird die rote Flagge gezeigt, um anzuzeigen, dass der Lauf abgebrochen ist. Wird dieses Signal gezeigt, müssen die Fahrer langsam fahren und den Anweisungen der Sportwarte folgen. Für den evtl. erneuten Start eines abgebrochenen Laufes gelten folgende Regelungen: A) Weniger als 50 % der Laufzeit (gerechnet ohne die 2 Folgerunden) waren absolviert: Wird ein Lauf abgebrochen bevor der führende Fahrer 50 % der Laufzeit absolviert hat, so wird der ursprüngliche Start für null und nichtig erklärt. Alle Fahrer, die am ersten Start beteiligt waren, sind für den erneuten Start teilnahmeberechtigt, entweder auf dem ursprünglich eingesetzten Motorrad oder auf einem anderen Motorrad, vorausgesetzt, dass dieses den Technischen Kommissaren unter ihrem Namen bzw. dem ihres Bewerbers vorgeführt und abgenommen wurde. Der wiederaufgenommene Lauf geht – soweit vor dem Restart nicht ausdrücklich anders festgelegt – über die volle Distanz, wobei die ursprüngliche Startaufstellung benutzt wird. Der Platz jedes Fahrers, der nicht an dem erneuten Start teilnehmen kann, bleibt frei. B) sonst: Dieser Lauf wird in jedem Fall als Rennen gewertet. Die Wertung erfolgt aufgrund der Positionen, welche die Fahrer am Ende der letzten Runde vor dem Abbruch des Rennens inne hatten. 13.Ende des Rennens / Laufes / Ergebnisse und Wertung Nach Absolvierung der vorgesehenen Distanz wird der Führende sowie alle nachfolgenden Fahrer – diese ohne Rücksicht auf die von ihnen zurückgelegte Rundenzahl – beim Überfahren der Ziellinie mit der schwarz-weiß-karierten Flagge abgewunken. Damit ist das betreffende Rennen bzw. der Lauf beendet. Die Durchfahrt für den jeweiligen Fahrer wird in dem Moment registriert, wenn der vorderste Teil seines Motorrades die Ziellinie überquert. Fahrer, die nicht mindestens 75 % der vom Sieger gefahrenen Distanz zurückgelegt haben, werden nicht gewertet. Nach dem Abwinken fahren die Teilnehmer in verringertem Tempo bis zur Ausfahrt der Rennstrecke und verlassen sie dort in Richtung Fahrerlager. 14.Schlusskontrolle / Parc Fermé Der Rennleiter und der Technische Kommissar hat das Recht, nach Beendigung der Rennen jedes Motorrad einer Schlusskontrolle zu unterziehen. Fahrer, die eine solche Überprüfung verweigern oder ihr Motorrad durch vorzeitigen Abtransport einer Kontrolle entziehen, werden von der Wertung ausgeschlossen. Erfolgt die Durchführung einer Klasse in zwei Wertungsläufen, so sind die Fahrzeuge der drei Erstplatzierten des zweiten Laufes nach dessen Ende, bei Durchführung einer Klasse in (ggf. Vorläufen) Halbfinalläufen und Wertungslauf (Finale) nach dem Ende des Wertungslaufes (Finale) in den Parc Fermé zu verbringen. Es verbleibt dort bis zum Ende der Protestfrist. Die Freigabe erfolgt ausschließlich durch den Rennleiter. Der Parc Fermé sollte sich in räumlicher Nähe des Zieles befinden. Nehmen Fahrer, deren Motorräder o.g. Parc FerméPflicht unterliegen, nach dem letzten Lauf ihrer Klasse mit diesem Motorrad an einer Show-Einlage teil, so gilt die Pflicht zur Überbringung des Motorrades in den Parc Fermé als erfüllt, wenn es während der Show-Einlage ohne Unterbrechung von den als Sachrichtern eingesetzten Sportwarten beobachtet werden kann. Nach der Show-Einlage muss das Motorrad unverzüglich in den Parc Fermé gebracht werden. Alle anderen Motorräder, die das Rennen in Wertung beendet haben, verbleiben bis zum Ende der Protestfrist im Fahrerlager. Während dieser Zeit dürfen auch hier keine Arbeiten an den Motorrädern durchgeführt werden; es gelten die Bestimmungen des Parc Fermé. 15.Austragungsbedingungen für die Internationale Deutsche SuperMoto Meisterschaft (S1 und S2) und den Deutschen SuperMoto Pokal (C1 und C2) 15.1Die Prädikatläufe sind aus dem DMSB-MotorradsportTerminkalender 2013 bzw. den ergänzenden TerminVeröffentlichungen des DMSB ersichtlich. Bei allen Veranstaltungen ist eine Zeitnahme mit Transponder-Technik und Computerauswertung erforderlich. Alle Trainings- und Rennergebnisse sind kurzfristig nach Beendigung jedes Trainingsabschnittes bzw. Laufes durch Aushang bekannt zu geben und nach Homologation durch den Rennleiter ausgedruckt in ausreichender Zahl für Presse, Fahrer und Bewerber bereitzuhalten. 15.2Teilnehmer S1 und S2: Startberechtigt sind Fahrer ab 14 Jahre mit DMSBInter-Lizenz oder analoger Lizenz anderer Föderationen. Nur eingeschriebene Fahrer sind prädikatpunktberechtigt Vom Serien-Promotor können in Abstimmung mit dem FA SuperMoto, bzw. des DMSB weitere Startplätze an Fahrer mit Inter-Lizenz, auch für eine andere Motorradsportart, vergeben werden. Außerdem startberechtigt (ohne Prädikatpunktvergabe) mit Zustimmung des Promotors sind Fahrer, die zum Nennschluss im Zwischenergebnis des Deutschen SuperMoto Pokal C1 oder C2 die Plätze 1 bis 10 belegen bzw. mit dem 10. Platz punktgleich sind oder V-Lizenznehmer, die im Veranstaltungsjahr eine Interlizenz hätten nehmen können oder müssen. Finden die Läufe der Klasse C1 (bzw. C2) und S1 (bzw. S2) bei derselben Veranstaltung statt, gilt statt der obigen Regelung die Platzierung in der Veranstaltungswertung der Prädikatspunktberechtigten als Zulassungskriterium für die Wertungsläufe. C1 und C2: Startberechtigt sind Fahrer ab 14 Jahre mit B-, C- oder Veranstaltungslizenz des DMSB oder einer nationalen Lizenz der Leistungsklasse B einer Mitgliedsföderation der UEM. Sofern bei der Veranstaltung keine Klasse für Inter/A-Lizenz ausgeschrieben ist, sind – Genehmigung des Promotors vorausgesetzt – auch Fahrer mit Inter-/A-Lizenz startberechtigt. Nur eingeschriebene Fahrer mit einer Lizenz der Leistungsklasse B sind prädikatpunktberechtigt 15.3Lizenzbestimmungen Neben den in den „Allgemeinen Lizenzbestimmungen des DMSB“ ggf. abweichend festgelegten Kriterien gelten die nachfolgenden Festlegungen: Inter-Lizenz Fahrer, die im Endergebnis des Deutschen SuperMoto Pokal 2012 Platz 1 – 3 belegt haben bzw. mit Platz 3 punktgleich waren, müssen 2013 eine Inter-Lizenz beantragen. Fahrer, die im Endergebnis ab Platz 4 in der oberen Tabellenhälfte platziert sind, können 2013 eine Inter-Lizenz beantragen. Fahrer, die im Endergebnis die weiteren Plätze belegt haben, können nach Zustimmung des FA SuperMoto eine Inter-Lizenz beantragen. Zudem können - über die Plätze 1-3 hinaus - weitere Fahrer aufgrund ihres sportlichen Leistungsvermögens vom FA SuperMoto für die Inter-Lizenz nominiert werden. Diese Regelung ist analog auch für 2014 vorgesehen. B-Lizenz Fahrer, die im Endergebnis der Internationalen Deutschen Meisterschaft 2013 nicht platziert sind bzw. Platz 25 oder höher belegt haben, können 2014 eine B-Lizenz beantragen. Teil 2 57 SuperMoto SuperMoto 15.4Einschreibungen Saison-Einschreibung Die Fahrer müssen sich beim Serien-Promotor unter folgender Kontaktadresse einschreiben: ADAC Saarland e. V. Günter Jung Am Staden 9 66121 Saarbrücken In diesem Zusammenhang geben sie eine Dauernennung für die Veranstaltungen zur Internationalen Deutschen SuperMoto Meisterschaft bzw. zum Deutschen SuperMoto Pokal ab. Einschreibegebühr und Nenngeld sind an den Serien-Promotor zu entrichten. Weitere Details hierzu sind den Einschreibeunterlagen zu entnehmen. Der Serien-Promotor behält sich vor, Einschreibungen abzulehnen. Gaststart Gaststarts müssen vom Serien-Promotor genehmigt werden. Die entsprechende Nennung ist bei diesem einzureichen. Nenngeld Das Nenngeld beträgt EUR 70,–, für Gaststarter in den Klassen S1 und S2 EUR 110,-, in den Klassen C1 und C2 EUR 90,-. Das Nenngeld wird vom Serien-Promotor an die Veranstalter überwiesen. Tickets Unabhängig von den Pflichten gegenüber den Bewerbern hat jeder Teilnehmer Anspruch auf eine Fahrerkarte, zwei Helferkarten und eine Gastkarte. Dauerstartnummern Dauerstartnummern werden vom Serien-Promotor unter Berücksichtigung der Platzierung des betreffenden Fahrers im Vorjahr vergeben. Ein Anspruch auf Erteilung einer Dauerstartnummer besteht nicht. 15.5Rennstrecken Die Strecken müssen einen Offroad-Anteil enthalten. Die Streckenlänge sollte maximal 2.000 m und nicht kürzer als 1.000 m sein. 15.6Boxen Jeder Fahrer hat Anspruch auf Zulassung von 2 Helfern. Fahrer und Helfer erhalten ggf. zur Kenntlichmachung ein besonderes Abzeichen (Ticket), das jederzeit sichtbar zu tragen ist. 15.7Training Freies Training Es ist mindestens ein Trainingsabschnitt von insgesamt mindestens 20 Minuten Dauer durchzuführen. Es ist ein Training mit Zeitnahme von mindestens 15 Minuten durchzuführen. 58 Teil 2 15.8Start / Startaufstellung Ergänzend zu Punkt 11.1 der Ausschreibung gelten für das Startprozedere der Klassen S1 und S2 folgende Bestimmungen: Nach Freigabe durch den Rennleiter öffnet die Strecke. Die Fahrer nehmen ihren Startplatz ein (Motoren aus). Reifenwärmer sind im in der Startaufstellung erlaubt. Als Stromquelle darf pro Fahrer nur ein tragbares Aggregat mit max. zwei KW Leistung verwendet werden. Reparaturen und ähnliches sind in der Startaufstellung erlaubt, jedoch nicht das Betanken. 5 Minuten vor Beginn der Aufwärmrunden schließt der Vorstart (s. 11.2). 3 Minuten vor Beginn der Aufwärmrunden müssen alle außer dem Fahrer, einem Mechaniker und einem/r Schirmhalter/in inkl. Equipment (Reifenwärmer, Aggregate u.ä.) die Startaufstellung verlassen. 1 Minute vor Beginn der Aufwärmrunden müssen Mechaniker und Schirmhalter die Startaufstellung verlassen haben. Erst jetzt darf der Motor gestartet werden. Hat der Fahrer ein mechanisches Problem oder kann das Motorrad nicht starten, muss er mit seinem Motorrad je nach Anweisung der Rennleitung in die Boxengasse oder in die Penalty-Reihe. 15.9Rennen der Klasse S1 und S2: Es werden jeweils zwei Wertungsläufe von 15 Minuten Dauer + 2 Runden durchgeführt. Nachdem alle Läufe der Klassen S1 und S2 einer Veranstaltung abgeschlossen sind, findet ein sogenanntes „Superfinale“ statt. Startberechtigt sind maximal 36 Fahrer. Die Startaufstellung erfolgt abwechselt nach aufsteigender Platzierung in der Tageswertung der einzelnen Klassen, beginnend mit dem Erstplatzierten der Klasse S1. Bei Doppelstartern wird nur die beste Platzierung in einer der beiden Tageswertungen berücksichtigt. Die Tageswertung ergibt sich aus der Summe der Wertungspunkte der beiden Läufe einer Klasse. Bei Punktgleichstand entscheidet die bessere Platzierung. Ist auch diese gleich, so entscheidet der bessere zweite Lauf. Die Tageswertung ist eine eigene Wertung, bei der auch Gaststarter berücksichtigt werden. Im „Superfinale“ dürfen nur Reifen verwendet werden, die vom Fahrer entweder im ersten oder zweiten Wertungslauf der jeweiligen Klasse gefahren wurden. Die Kennzeichnung und Überwachung erfolgt durch die technischen Kommissare. Der Rennleiter kann die vorgenannte Reifenlimitierung bis 30 Minuten vor Start des „Superfinales“ aufheben. Die Pause zwischen den Rennen der jeweiligen Klasse sowie „Superfinale“ muss mindestens 90 Minuten betragen. 15.11Ehrenpreise Die drei erstplatzierten Fahrer der Finalläufe bzw. Wertungsläufe einer Klasse haben Anspruch auf einen Ehrenpreis. 15.12Vergabe des Titels Für die Jahresendwertung werden alle dafür ausgeschriebenen Veranstaltungen gewertet. Der Fahrer mit der höchsten Gesamtpunktzahl erringt den Titel in der Klasse S1: „Internationaler Deutscher SuperMoto Meister S1 2013“ Klasse S2: „Internationaler Deutscher SuperMoto Meister S2 2013“ Klasse C1: „Sieger Deutscher SuperMoto Pokal C1 2013“ Klasse C2: „Sieger Deutscher SuperMoto Pokal C2 2013“ Die weitere Platzierung ergibt sich ebenfalls aus der Höhe der insgesamt erreichten Wertungspunkte. Bei Punktgleichheit entscheidet: 1. die Majorität der besseren Plätze, 2. in nachstehender Reihenfolge die bessere Platzierung im letzten, vorletzten, drittletzten usw. durchgeführten Lauf. Folgende Artikel gelten für alle Disziplinen und sind im Teil 1 dieses Handbuchs veröffentlicht: 16.Umweltschutz 17.Versicherungen 18.Verantwortlichkeit und Haftungsverzicht der Teilnehmer 19.Verantwortlichkeit des Veranstalters 20.Proteste 21.Werbung Teil 2 59 SuperMoto 15.10 Ergebnisse Die Fahrer erhalten anhand der offiziellen Ergebnisliste der Veranstalter für jede Teilnahme und Platzierung pro Wertungslauf Prädikatpunkte in folgender Abstufung: 1. Platz 25 Punkte 11. Platz 10 Punkte 2. Platz 22 Punkte 12. Platz 9 Punkte 3. Platz 20 Punkte 13. Platz 8 Punkte 4. Platz 18 Punkte 14. Platz 7 Punkte 5. Platz 16 Punkte 15. Platz 6 Punkte 6. Platz 15 Punkte 16. Platz 5 Punkte 7. Platz 14 Punkte 17. Platz 4 Punkte 8. Platz 13 Punkte 18. Platz 3 Punkte 9. Platz 12 Punkte 19. Platz 2 Punkte 10. Platz 11 Punkte 20. Platz 1 Punkt Darüber hinaus werden auch für das „Superfinale“ nach Klassen getrennt Prädikatspunkte vergeben: Je Klasse erhält der jeweils Bestplatzierte 15 Punkte, der jeweils Zweitplatzierte 14 Punkte usw. bis zu den jeweils Fünfzehnten, die noch einen Punkt erhalten. Bei Kürzung der Distanz oder Abbruch eines Wertungslaufes, soweit er nach einer Unterbrechung nicht wieder aufgenommen werden kann, erhalten die Fahrer folgende Punkte, wenn mit der neuen Distanz nachstehende Prozentwerte erreicht wurden: – über 75 % der vorgeschriebenen Laufzeit (gerechnet ohne 2 Folgerunden): volle Punkte – über 50 % der vorgeschriebenen Laufzeit (gerechnet ohne 2 Folgerunden): 50% der Punkte – bis 50 % der vorgeschriebenen Laufzeit (gerechnet ohne die 2 Folgerunden): keine Punkte Werden die Rennen der Klassen C1 und C2 gemäß Punkt 12.1 in einem Finale ausgetragen, erhalten die Platzierten die doppelte Zahl an Prädikatpunkten. Die Wertung erfolgt in allen Fällen nach Klassen getrennt. Erfolgt der Lauf einer Klasse über zwei Rennen verteilt, so wird eine Gesamtwertung über beide Rennen erstellt. Wettbewerbsbestimmungen Motocross 1. Motocross 1.1 Grundlagen der Veranstaltung Motocross ist ein Wettbewerb für Motorräder der in Ziffer. 6.1 Veranstaltungsausschreibung, Ziffer 2, aufgeführten Kategorie(n) und Klassen, der auf einer aus natürlichem, festem Untergrund bestehenden Fahrfläche ausgetragen wird. Bei der Durchführung werden neben den nachstehend abgedruckten Wettbewerbsbestimmungen folgende Bestimmungen und Bedingungen zugrunde gelegt: a) Deutsches Motorrad-Sportgesetz des DMSB; b) Veranstaltungsausschreibung und evtl. – insbesondere auf Grund besonderer Ereignisse (z. B. höhere Gewalt) – noch zu erlassende Ausführungsbestimmungen; zusätzlich bei: c) Prädikatveranstaltungen die jeweiligen Austragungsbedingungen. Im Falle sich widersprechender Festlegungen haben die Austragungsbedingungen Vorrang vor den vorliegenden Wettbewerbsbestimmungen; d) Jugend-Motocross-Wettbewerben die JugendMotocross-Bestimmungen des DMSB; e) Stadion- und Hallencross-Wettbewerben die DMSB-Richtlinien für Stadion-Motocross und Hallencross-Wettbewerbe; f) internationalen Veranstaltungen soweit in diesen Bestimmungen nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist, das FIM-Sportgesetz und der für Motocross maßgebliche Anhang des FIMSportgesetzes. g) Freestyle Motocross die DMSB-Freestyle Motocross Bestimmungen. Wertungsgrundlage ist die größere gefahrene Distanz innerhalb einer vorgegebenen Zeit oder die kürzeste Fahrzeit für eine vorgegebene Distanz. Jedes Motocross, Stadioncross bzw. Hallencross im Bereich der Bundesrepublik Deutschland ist eine vom DMSB oder, soweit es sich um eine ClubsportVeranstaltung handelt, eine von der zuständigen ADAC-Sportabteilung oder vom DMV/ ADMV zu genehmigende Veranstaltung. Zu verbindlichen Auskünften über die Veranstaltung ist ausschließlich der Rennleiter berechtigt. Die Auslegung der Ausschreibung obliegt jedoch allein den Sportkommissaren. Unentbehrliche Sportwarte Für jede Veranstaltung müssen mindestens folgende lizenzierte Sportwarte anwesend sein: ein Rennleiter, ein oder zwei Sportkommissare oder ein Schiedsrichter (nur Hallen-Veranstaltungen), ein Technischer Kommissar (als Obmann der Technischen Abnahme), ein Rennarzt sowie die für die ordnungsgemäße Erstellung der Ergebnisse erforderliche Zahl von Zeitnehmern Die abweichenden Regelungen der FIM, UEM und für Clubsport-Veranstaltungen bleiben hiervon unberührt. 60 Teil 2 Für den Einsatz von Technischen Kommissaren gelten die weitergehenden nachstehenden MindestFestlegungen: Mindestanzahl lizenzierte Technische Kommissare – bei mehr als 100 Teilnehmern = 3 TKs – bei weniger als 100 Teilnehmern = 2 TKs – bei Clubsport-Veranstaltungen = 1 TK Lizenzstufen und Mindest- Anzahl an Sportwarten für die einzelnen Veranstaltungen: SpoKo Rennleiter Techn. Kommissar Zeitnehmher DM Prädikate: 2 Stufe A 1 Stufe A Anzahl wie oben Stufe A 1 Stufe A 1 Stufe B Anzahl wie oben Stufe B 1 Stufe B Pokale: 1 Stufe A 1 Stufe B OFFEN Int. oder E/O: 1 Stufe A 1 Stufe B 1 Stufe A Anzahl wie oben Stufe A 1 Stufe A 1 Stufe B Anzahl wie oben Stufe B 1 Stufe B National: 1 Stufe A 1 Stufe B 2.Teilnehmer 2.1 Bewerber Inhaber einer vom DMSB ausgestellten gültigen Nationalen oder Internationalen Bewerber-/Sponsor-oder Hersteller-Lizenz sowie für international ausgeschriebene Wettbewerbe auch Inhaber einer von der FIM bzw. einer ihrer Mitgliedsföderationen ausgestellten Internationalen Bewerber-/Sponsoroder Hersteller-Lizenz der FIM bzw. für Europaoffen ausgeschriebene Wettbewerbe auch Inhaber einer von einer Mitgliedsföderation der UEM ausgestellten Nationalen oder Internationalen Bewerber-/Sponsor- oder Hersteller-Lizenz. Sofern im Nennformular kein besonderer Bewerber angegeben ist, gilt der Fahrer auch als Bewerber. 2.2 Fahrer/Beifahrer Inhaber einer gültigen Fahrer- oder Beifahrer-Lizenz des DMSB (Inter-, B-, C- oder VeranstaltungsLizenz). Für international ausgeschriebene Wettbewerbe auch Inhaber einer von der FIM oder der für den betreffenden Teilnehmer zuständigen Föderation ausgestellten gültigen Internationalen Fahreroder Beifahrer-Lizenz oder Meisterschafts-Lizenz der FIM/UEM bzw. für Europa-offen ausgeschriebene Wettbewerbe auch Inhaber einer von einer Mitgliedsföderation der UEM ausgestellten gültigen Internationalen oder Nationalen Fahrer- oder Beifahrer-Lizenz, soweit diese im vorangegangenen Jahr keine Wertungspunkte in einem FIM-Prädikatbzw. UEM-Prädikat-Final-Wettbewerb errungen haben, jeweils unter Vorlage der entsprechenden Startgenehmigung. 3.2 3.3 von Minderjährigen ist außerdem die Unterschrift des/der gesetzl. Vertreter(s) sowie seine/ihre Anwesenheit oder die Anwesenheit eines volljährigen, bevollmächtigten Vertreters erforderlich. Soweit dem Fahrer für Prädikat-Veranstaltungen in der betr. Klasse vom DMSB eine Dauerstartnummer zugeteilt wurde, so ist diese ebenfalls anzugeben. Unvollständig ausgefüllte bzw. formlos schriftlich oder fernschriftlich eingereichte Nennungen müssen vor Ort vom Fahrer/Beifahrer ergänzt und mit der Original Unterschrift versehen oder auf ein offizielles Nennformular übertragen werden. Mit Abgabe der Nennung unterwerfen sich Bewerber, Fahrer/Beifahrer sowie bei Minderjährigen auch deren Erziehungsberechtigte bzw. deren Bevollmächtigte den Bedingungen dieser Ausschreibung sowie allen von der Rennleitung bzw. den Sportkommissaren ggf. noch zu erlassenden Ausführungsbestimmungen. Im Nennformular darf jeweils nur ein (DMSBlizenzierter) Bewerber namhaft gemacht werden. Nennungen müssen eindeutige Klassenangaben enthalten. Bei international oder Europa-offen ausgeschriebenen Klassen müssen Nennungen von Lizenznehmern (Bewerber, Fahrer, Beifahrer) anderer Förderationen den Genehmigungsvermerk der für sie zuständigen FMN tragen, es sei denn, Bewerber und/oder Fahrer/Beifahrer sind im Besitz einer separaten Einzelstartgenehmigung für diese Veranstaltung oder einer Dauerstartgenehmigung der betreffenden FMN diese kann auch auf der Lizenz aufgedruckt sein (in diesen Fällen ist die Einbehaltung der Einzelstartgenehmigung bzw. einer Kopie der Dauerstartgenehmigung notwendig). Fehlt der Vermerk der zuständigen FMN und kann eine Startgenehmigung bis spätestens zur Abnahme nicht vorgelegt werden, ist ein Start keinesfalls möglich. Nenngeld Für alle Klassen ist ein einheitliches Nenngeld von 30,– EUR festgelegt. Das Nenngeld muss der Nennung als Scheck beigefügt oder zeitgleich mit der Nennung an den Veranstalter überwiesen werden. In diesem Fall ist eine Kopie des Überweisungsbeleges der Nennung beizufügen bzw. die fristgerechte Überweisung vor Ort zu belegen. Wird oder wurde das Nenngeld nicht zeitgleich mit der Nennung entrichtet, wird – ausgenommen V-Lizenzfahrer – vom Veranstalter ein Nenngeldaufschlag von 15,– EUR erhoben. Maßgebend für die Zahlung des Nenngeldes ist, auch im Falle von Nachnennungen, das Datum der betreffenden Nennung (s. auch Art. 48 des Deutschen Motorrad-Sportgesetzes). Nennungsfristen / Nennungsbestätigung Nennungsbeginn: 8 Wochen vor der Veranstaltung. Teil 2 61 Motocross Disziplinspezifische Lizenzbestimmungen Neben den zu den „Allgemeinen Lizenzbestimmungen des DMSB“ festgelegten Kriterien gelten nachstehende, altersspezifische Festlegungen. Lizenz-Inhaber unter 14 Jahre sind nur zur Abgabe einer Nennung in separat ausgeschriebenen Jugend- oder Schülerklassen bis Klasse 85 ccm unter Beachtung der altersspezifischen Wettbewerbsbestimmungen und der Jugend-Motocross Bestimmungen zugelassen. Es gilt die nachstehende Einteilung: - 6 bis 9 jährige Klasse 50ccm Automatik gemäß Technischen Bestimmungen des DMSB Die Ersterteilung der Lizenz kann erst ab dem vollendeten 6. Lebensjahr (Stichtagsregelung) erfolgen. Danach erfolgt die Einteilung in die Klassen nach der Jahrgangsregelung. - 8 bis 12 jährige Klasse 65ccm gemäß Technischen Bestimmungen des DMSB - 10 bis 16 jährige: Klasse 85ccm gemäß Technischen Bestimmungen des DMSB Ab 14 Jahre gilt die nachstehende Einteilung: Im Jahr der Vollendung des – 14. Lebensjahres: Klasse 125 ccm u. 250 ccm sowie Quads bis 250 ccm 2 T/ 450 4T – 16. Lebensjahres: Klasse 500 ccm sowie Seitenwagen-Beifahrer – 17. Lebensjahres: Quads bis 750 ccm – 18. Lebensjahres: Seitenwagen-Fahrer 3.Nennungen Neben den Festlegungen des Art. 48, Deutsches Motorrad-Sportgesetz, gelten nachstehende Bestimmungen. 3.1 Einreichung der Nennungen Bei jeder Veranstaltung darf ein Fahrer, unter Beachtung nachstehender Hinweise und Einschränkungen, Nennungen nur für bis zu zwei Klassen abgeben. Evtl. sich aus dem Zeitplan aufgrund eines Doppelstarts für ihn ergebende Nachteile sind von ihm selbst zu vertreten. In den B-Lizenzklassen bzw. für B-Lizenzfahrer ist ein Doppelstart nur dann gestattet, wenn die Rennen der betreffenden Klassen an zwei verschiedenen Tagen durchgeführt werden. Nennungen sind schriftlich oder fernschriftlich, in der Regel unter Nutzung des offiziellen Nennformulares des DMSB oder des Veranstalters innerhalb des folgenden Zeitraumes unter Beachtung nachstehender Festlegungen an den Veranstalter einzusenden. Nennungen müssen u. a. Namen und Adresse des Fahrers/Beifahrers und ggf. des liznzierten Bewerbers sowie die Nummern der Fahrer-/BeifahrerLizenzen und ggf. Bewerber-Lizenz enthalten. Alle Nennungen müssen vom Fahrer und ggf. Beifahrer sowie ggf. Bewerber bzw. seinem bevollmächtigten Vertreter unterschrieben sein. Bei Nennungen 2.3 Motocross 3.4 Nennungsschluss: 14 Tage vor der Veranstaltung (maßgebend ist das Vorliegen der Nennung beim Veranstalter). Dem Veranstalter ist es jedoch freigestellt, auch noch Nachnennungen (u. U. im Zusammenhang mit der Ausgabe einer DMSB-Veranstaltungs- oder C-Lizenz) anzunehmen, wenn diese ohne organisatorische Probleme berücksichtigt werden können. In diesem Fall kann jedoch unabhängig von einem evtl. zu zahlenden Nenngeld – ausgenommen von Veranstaltungs-C-Lizenznehmern – eine Bearbeitungsgebühr von 15,– EUR erhoben werden. Der Veranstalter ist berechtigt, ggf. die Teilnehmerzahl zu beschränken bzw. Nennungen unter Angabe von Gründen abzulehnen. Nennungen zu Prädikats-Wettbewerben dürfen nur mit Zustimmung des DMSB abgelehnt werden. Nennungen zu Prädikats- Wettbewerben dürfen nur mit Zustimmung des DMSB abgelehnt werden. Nachnennungen zu Prädikats-Wettbewerben dürfen nur angenommen werden wenn dadurch keine Fahrer benachteiligt werden, die rechtzeitig genannt haben. Hier gilt: Anzahl der Startplätze plus die Reservefahrer. Ggf. sind diese auf eine Warteliste zu setzen. Der Veranstalter bestätigt den Eingang der während des Nennungszeitraumes (Nennungsbeginn bis Nennungsschluss) oder nach Nennungsschluss eingehenden Nennungen innerhalb von 48 Stunden und entscheidet in diesem Zusammenhang über deren Annahme oder Ablehnung. Bei Annahme der Nennung übersendet der Veranstalter mit der Bestätigung oder aber spätestens innerhalb von 48 Stunden nach Nennungsschluss alle erforderlichen Unterlagen bei gleichzeitiger Startnummernangabe und, soweit in der Veranstaltungsausschreibung nicht bereits ausdrücklich festgelegt, unter Angabe der Abnahmezeit. Veranstaltungs-Lizenznehmern sind mit der Nennungsbestätigung die Wettbewerbsbestinnungen sowie die Technischen Bestimmungen sowie die aktuellen Schutzhelm-Bestimmungen zuzusenden bzw., bei Annahme von Nennungen bis zur Dokumentenabnahme, anlässlich der Dokumentenabnahme zu übergeben. Im Falle der Ablehnung der Nennung ist ein ggf. eingezahltes Nenngeld zum gleichen Zeitpunkt zurückzuüberweisen. Im Übrigen gilt für die Nenngeldrückzahlung Art. 54 des Deutschen MotorradSportgesetzes. Austausch von Fahrern / Beifahrern Fahrer können vom Bewerber bis zur Dokumentenabnahme, Beifahrer vom Bewerber oder Fahrer bis zum Beginn des Pflichttrainings ausgetauscht werden. Ist dies erforderlich, so ist der Bewerber 62 Teil 2 3.5 4. 5. 6. 6.1 (bzw. Fahrer) dafür verantwortlich, dass die ausgetauschte Person zuvor die Dokumentenabnahme (siehe Ziff. 8) erledigt sowie das Nennformular unterschrieben hat. Fahrer/Beifahrer deren Nennung vom Veranstalter zuvor abgelehnt worden war, sind von dieser Regelung ausgeschlossen. Bei Prädikatläufen sind die jeweiligen Austragungsbedingungen zu beachten. Bewerber können generell nicht ausgetauscht werden. Zutrittsausweise Unabhängig von den Pflichten der Veranstalter gegenüber den Bewerbern (s. DMSB-MotorradsportHandbuch, Teil 1), hat jeder Teilnehmer Anspruch auf eine Fahrerkarte (in der Swg.-Klasse zwei Fahrerkarten), zwei Helferkarten und eine Gastkarte (in der Swg.-Klasse zwei Gastkarten). Technische Bestimmungen / Technische Abnahme Die Motorräder müssen den Techn. Bestimmungen der FIM entsprechen, wobei zum Einsatz kommende Enduro-Motorräder nach den Techn. Bestimmungen für Motocross hergerichtet werden dürfen. Jeder Fahrer kann der Techn. Abnahme pro Klasse, für die er eine Nennung abgegeben hat, ausgenommen in den Clubsportklassen, 2 Motorräder vorführen, die den allg. Hubraumfestlegungen dieser Klasse entsprechen müssen. Wenn er nur ein Motorrad vorführt, kann er sich – unter den gleichen Voraussetzungen – bis spätestens 30 Minuten vor dem letzten Lauf, an dem er teilnimmt, beim Obmann der Technischen Abnahme melden und ein zweites Motorrad abnehmen lassen. Nur diese unter seinem Namen und seiner Startnummer abgenommenen Motorräder kann er sowohl im Training als auch bei den verschiedenen Läufen (Vorlauf, Halbfinale, Wertungslauf) wahlweise und unter Umständen wechselnd einsetzen. Eine Entscheidung darüber, welches Motorrad ein Fahrer in einem der Läufe einsetzen will, muss er jedoch jeweils vor dem Start, d. h. vor dem Einbringen des Motorrades in die Wartezone, treffen. Ein späterer Motorradtausch für den bevorstehenden Lauf ist, ausgenommen vor dem Restart eines nicht aufgrund eines Fehlstarts abgebrochenen Laufes, nicht gestattet und zieht den Wertungsausschluss des Fahrers für die gesamte Veranstaltung, d. h. ggf. auch für vorangegangene Läufe, nach sich. Kraftstoff / Schmiermittel Zulässig ist unter Beachtung der Kraftstoffbestimmungen der FIM (s. Teil 3 dieses Handbuches) nur unverbleiter Kraftstoff ohne jegliche Zusätze, ausgenommen handelsübliche Schmiermittel. Klasseneinteilung und Kennzeichnung der Motorräder bzw. Fahrer Klasseneinteilung Im Motocross können für die verschiedenen Lizenzklassen unter Beachtung der sich aus den Li- 6.2 Seitenwagen und Quad = gelber Grund (RAL 1003) schwarze Zahlen (RAL 9005) B- sowie C-Lizenz einheitlich weißer Grund und schwarze Zahlen. (RAL 9010/RAL 9005) Bei einem gemeinsamen Start verschiedener Lizenzklassen in einer Hubraumklasse sind unabhängig hiervon die für die jeweilige Lizenzklasse vorgeschriebenen Startnummernfarben zu verwenden. Zusätzlich ist der Veranstalter gehalten, in den betr. Klassen bereits zu Beginn der Startnummernfestlegung unterschiedliche Nummern für die Inter-Lizenzfahrer (z. B. 1–49) bzw. B-Lizenzfahrer (z. B. 50–99) zu vergeben. Die gleiche Regelung gilt bei einem gemeinsamen Start verschiedener Hubraumklassen. Bei Prädikatläufen sind die einem Teil der Fahrer zugeteilten Dauerstartnummern zu beachten. Für den Veranstalter besteht bei schlechter Witterung, die eine Identifizierung der Fahrer durch die Zeitnahme für die Gesamtdauer des Trainings und Rennens zweifelhaft erscheinen lässt, die Verpflichtung zur Ausgabe von Rücken- und Helmnummern an die Fahrer (bei Clubsport-Veranstaltungen wird dies empfohlen). Bei internationalen Veranstaltungen mit und ohne Prädikat sind jedoch hierbei die Technischen Bestimmungen der FIM Art. 01.76 zu beachten. Sofern vom Veranstalter Rücken- und/oder Helmnummern ausgegeben werden, sind diese ohne Ausnahme entsprechend zu tragen bzw. aufzukleben. Bei international ausgeschriebenen PrädikatKlassen sind die Festlegungen gemäß Art. 01.76 der Technischen Bestimmungen der FIM zu beachten. 7.Fahrerausrüstung Die Fahrerausrüstung muss den Technischen Bestimmungen der FIM entsprechen. Für Jugend-Motocross-Fahrer gelten ergänzend die Festlegungen in den Jugend-Motocross-Bestimmungen. DMSB-Lizenznehmer dürfen nur Schutzhelme benutzen, die den DMSB-Schutzhelm-Bestimmungen entsprechen sowie bei der Technischen Abnahme vorgeführt und markiert worden sind. Fahrer/Beifahrer sind für das Vorhandensein der Markierung selbst verantwortlich. 8.Abnahme Bei der Abnahme, die aus Dokumenten- und Technischer Abnahme besteht, müssen die Fahrer/Beifahrer persönlich anwesend sein. Bei der Dokumentenabnahme sind vorzulegen: 1. Nennungsbestätigung. 2. Gültige Inter-/B-/C-Fahrer-/Beifahrer-Lizenz oder FIM/DMSB-Veranstaltungslizenz und ggf. Original oder Kopie der FIM-/DMSB-Bewerber- bzw. Hersteller-Lizenz. 3. Startgenehmigung bzw. Dauerstartgenehmigung der jeweiligen FMN für Lizenznehmer anderer Föderationen. Teil 2 63 Motocross zenzbestimmungen bzw. den Austragungsbedingungen ergebenden Einschränkungen folgende Hubraumklassen ausgeschrieben werden: C bzw. B-Lizenz: Klasse 50 ccm (bis 50 ccm - 2T gemäß den DMSB Bestimmungen) Klasse 65 ccm (über 50 ccm – 65 ccm – 2T) Klasse 85 ccm (über 65 ccm – 85 ccm – 2T und über 75 ccm –150 ccm 4T, Groß- und Kleinrad)– 150 ccm-4T, Groß- und Kleinrad) Inter- bzw. B-C-Lizenz: MX 2 Klasse 125 ccm (über 100 ccm – 125 ccm 2T und über 175 ccm – 250 ccm 4T) MX 1 Klasse 250 ccm (über 175 ccm – 250 ccm 2T und über 290 ccm – 450 ccm 4T) MX 3 Klasse 500 ccm (über 290 ccm – 500 ccm 2T und über 475 ccm – 650 ccm 4T) Seitenwagen (über 350 ccm – 750 ccm-2T bzw. 1.000 ccm – 4T max. 2 Zyl.) Quads (bis 750 ccm) Alle Klassen können ohne Einschränkung auch gemeinsam für Inter- und B-Lizenzfahrer ausgeschrieben werden. Ebenso können Klassen für B- und CLizenzfahrer kombiniert ausgeschrieben werden. In Anlehnung an diese Regelung können in den im Grundsatz für B-Lizenzfahrer ausgeschriebenen Klassen eingeschränkt auch Inter-Lizenzfahrer zugelassen werden. Die Zulassung solcher Fahrer ist begrenzt auf: – In den Soloklassen bei einer Streckenkapazität von bis zu 32 Fahrern = max. 5 Inter-Lizenzfahrer Bei einer größeren Streckenkapazität = max. 8 Inter-Lizenzfahrer – In der Swg.- Klasse bei einer Streckenkapazität von bis zu 24 Gespannen = max. 3 Inter-Lizenzfahrer Bei einer größeren Streckenkapazität = max. 5 Inter-Lizenzfahrer. Eine Wertung dieser Inter-Lizenzfahrer bei B-Lizenz-Prädikat-Wettbewerben ist ausgeschlossen. Kennzeichnung der Motorräder bzw. Fahrer Form, Größe, Anzahl und Anbringung der Startnummernschilder und deren Beschriftung müssen – ausgenommen ist die Farbe der Startnummernschilder in den B-Lizenzklassen sowie in den CLizenzklassen – den Technischen Bestimmungen der FIM entsprechen. Für die Startnummernschilder sind matte Farben mit den folgenden RAL-Bezeichnungen zu verwenden: Inter-Lizenz In den Solo-Inter-Lizenzklassen im DMSB-Bereich ist die Farbe der Startnummernschilder freigestellt, jedoch muss die Startnummer sich deutlich vom Untergrund abheben. Alle Fahrer-Lizenzen/Beifahrer-Lizenzen werden bei der Dokumenten-Abnahme vom Veranstalter einbehalten und können, sofern keine sportrechtlichen/gesundheitlichen Gründe entgegenstehen, von den Fahrern nach Beendigung des Wettbewerbes dort wieder in Empfang genommen werden. Jedes Motorrad muss der Techn. Abnahme in technisch einwandfreiem und gereinigtem Zustand vorgeführt werden. Eine Wiederholungsabnahme kann jederzeit, insbesondere aber beim Auftreten von Sicherheitsrisiken z.B. nach einem Unfall, verfügt werden. Die im Training oder Rennen zum Einsatz kommenden Schutzhelme sind ebenfalls zur Kontrolle und Identifikation vorzulegen (s. auch Pkt. 7). Bei der Techn. Abnahme ist der Rahmen der Motorräder von den Techn. Kommissaren mittels Plombe/Siegel zu kennzeichnen, um einen Austausch gegen nicht abgenommene bzw. nicht unter dem Namen und der Startnummer des Fahrers abgenommene Motorräder zu verhindern. Der Rennleiter ist berechtigt, von jedem Fahrer/ Beifahrer eine ärztliche Untersuchung zu verlangen. Bei ungünstigem ärztlichen Befund kann der Fahrer/Beifahrer von der Veranstaltung ausgeschlossen werden. 9.Geräuschkontrolle Im Rahmen der Technischen Abnahme wird jedes Motorrad einer Geräuschkontrolle unterzogen. Die Geräuschkontrolle erfolgt entsprechend den Technischen Bestimmungen des DMSB für Motocross; zulässig sind max. 96 dB(A) für 2-Takt-Motorräder und 94 dB(A) für 4-Takt-Motorräder. Die Ausführungen in den technischen Bestimmungen sind zu beachten. Vor der Techn. Abnahme ihres Motorrades müssen die Fahrer dafür Sorge tragen, dass das Zündkabel zum Anklemmen des Geräuschmessgerätes problemlos zugänglich ist, da ansonsten keine Abnahme erfolgt. Bei Verlust oder Beschädigung der Auspuffanlage ist der Fahrer verpflichtet, diese innerhalb von 2 Runden nach Auftreten des Schadens in der Reparaturzone zu ersetzen bzw. zu reparieren. Erfolgt dies nicht, muss an dem Motorrad nach Überfahren der Ziellinie im schadhaften Zustand eine Geräuschmessung durchgeführt werden. Unabhängig davon können alle Motorräder nach jedem Lauf überprüft werden. Bei Überschreitung des max. Geräuschwertes um mehr als 2 dB(A) wird der Fahrer mit einer Strafe von 1 Minute belegt, die seiner Fahrzeit hinzugerechnet wird, ohne dass sich dadurch die Anzahl seiner zurückgelegten Runden ändert, d. h. ein solcher Fahrer fällt max. auf den letzten Platz aller sich in der gleichen Runde befindlichen Fahrer zurück. Sofern die Ergebniserstellung ausschließlich durch Rundenzählung erfolgt, wird der Fahrer bestraft, indem von der von ihm Motocross 64 Teil 2 zurückgelegten Rundenzahl eine Runde in Abzug gebracht wird. 10.Training Die Durchführung erfolgt unter Beachtung der Austragungsbedingungen für DMSB-Prädikate bzw. der nachfolgenden Bestimmungen, bei gleichzeitiger Berücksichtigung der für die unterschiedlichen Durchführungsarten des Wettbewerbs getroffenen Festlegungen gemäß Punkt 10.1 oder 10.2. Die Detailfestlegungen ergeben sich aus der Veranstaltungsausschreibung. Das Training für die Fahrer der verschiedenen Klassen und/oder Gruppen muss mindestens 1 Stunde vor dem Start zu ihrem ersten Lauf (gemäß Ausschreibung = Vor-, Halbfinal- oder Wertungslauf) beendet sein. Soweit das freie Training einer Klasse in mehreren Trainingsabschnitten durchgeführt wird, so muss zwischen diesen Trainingsabschnitten eine Pause von mind. 30 Min. liegen. Eine Pause von mindestens 1 Stunde ist zwischen dem freien Training und dem Pflichttraining einer Klasse vorgeschrieben. Bei Clubsport-Veranstaltungen kann diese Pause auf 45 Minuten reduziert werden. Der Start der Fahrer zum Training erfolgt generell in Einzelstarts im Abstand von 3–5 Sekunden. In allen Trainingsabschnitten ohne Zeitnahme (gleichgültig ob Pflichttraining oder freies Training) kann die aus dem Abnahme-Protokoll ersichtliche Starterzahl um bis zu 100 % überschritten werden. Bei einem Training mit Zeitnahme ist die Starterzahl auf die im Abnahme-Protokoll festgelegte Starterzahl +20 % begrenzt. Übersteigt die Teilnehmerzahl die nach den vorstehenden Festlegungen zulässige Starterzahl, so ist das Fahrerfeld in zahlenmäßig weitgehend gleichmäßig besetzte Trainingsgruppen einzuteilen. Die nachstehend vorgeschriebene Mindesttrainingszeit gilt dann für jede einzelne Trainingsgruppe. Die Aufteilung des Fahrerfeldes in Trainingsgruppen erfolgt durch Auslosung bzw., bei Durchführung gemäß Punkt 11.4, durch Zusammenfassung der Fahrer unter Berücksichtigung der bereits vorgenommenen Vorlauf-Einteilung. Ist eine Auslosung erforderlich, so wird diese – ausgenommen bei Durchführung gemäß Punkt 11.4 – vom Rennleiter unter Aufsicht der Sportkommissare jeweils 1 Stunde vor Beginn des 1. Trainings der betr. Klasse vorgenommen, auch wenn die Abnahme noch nicht beendet ist. Nach der Auslosung noch zur Abnahme erscheinende Fahrer werden in der Reihenfolge ihres Erscheinens den ausgelosten Gruppen zugeteilt. Fahrer bzw. in der Swg.-Klasse Teams, die innerhalb des freien Trainings und/oder Pflichttrainings nicht insgesamt mindestens 3 Runden (bei Durchführung nach Pkt. 11.4 nicht insgesamt mindestens 2 10.1 10.2 10.3 10.4 11. Ablauf der für die entsprechende Trainingsperiode geltenden Protestfrist dürfen sie nur mit Zustimmung des Techn. Pflichtkommissars bzw. des Obmannes der Techn. Abnahme aus dem Fahrerlager entfernt werden. Durchführungsarten der Rennen, Qualifikation, Distanzen und Wertung Für die Durchführung, Qualifikation und Wertung sind unter Beachtung der für Prädikat-Wettbewerbe vorrangigen Austragungsbedingungen bzw. unter Beachtung evtl. zusätzlicher Festlegungen in den jeweiligen Jugend-Motocross-Bestimmungen des DMSB (bei Jugend-Wettbewerben) die nachstehend aufgeführten unterschiedlichen Arten zulässig. Zur Verbesserung der Startchancen der Fahrer in den B-Lizenz-Solo-Klassen ist dort die Durchführung und Wertung im Grundsatz gemäß Punkt 11.4 vorgeschrieben. In der Seitenwagen-Klasse ist die Durchführung und Wertung gemäß Punkt 11.3 vorgeschrieben. Ausnahmen zu vorstehenden Regelungen sind grundsätzlich nur dann möglich, wenn alle form- und fristgerecht eingegangenen Nennungen akzeptiert wurden und die Starterzahl eine Durchführung und Wertung nach Punkt 11.3 bzw. Punkt 11.1 oder 11.2 ohne Benachteiligung der Fahrer zulässt. Sie bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung des DMSB. Durchführung und Wertung bei Prädikat-Veranstaltungen ergeben sich aus den betreffenden Austragungsbedingungen. Soweit bei einer Durchführungsart Vorläufe bzw. Halbfinalläufe in einer Klasse vorgesehen sind, müssen diese jeweils zeitlich unmittelbar aufeinander folgend zur Durchführung kommen, d. h. Läufe anderer Klassen dürfen nur vor oder nach den Vorläufen bzw. vor oder nach den Halbfinalläufen durchgeführt werden. Zwischen den Läufen (Vor-, Halbfinal- oder Wertungslauf bzw. Wertungsläufen), an denen ein und derselbe Fahrer teilnimmt, muss eine Pause von mindestens 60 Minuten bzw., bei Clubsport-Veranstaltungen, von mindestens 45 Minuten liegen. Bei Prädikat-Wettbewerben sind die evtl. in den Austragungsbedingungen festgelegten weitergehenden Regelungen zu beachten. Vorstart /Wartezone Bei allen Läufen müssen die zum Einsatz kommenden Motorräder der startberechtigten Fahrer (inkl. Reservefahrer) bis spätestens 10 Minuten vor dem Start – maßgebend ist der vom Veranstalter veröffentlichte bzw. bekannt gegebene Zeitplan – im Vorstartraum/Wartezone abgestellt werden. Jede Verspätung führt zur Nichtzulassung des betr. Fahrers in dem betr. Lauf. Er wird dann ggf. durch einen Reservefahrer ersetzt. Sonderregelungen in separat ausgeschriebenen Cup-Klassen sind zulässig. Teil 2 65 Motocross Runden) absolviert haben, werden in keinem Fall zu einem Lauf (Vor-, Halbfinal- oder Wertungslauf) zugelassen. Für Prädikat-Wettbewerbe sind die in den Austragungsbedingungen festgelegten ggf. weitergehenden Regelungen maßgebend. Die Teilnahme am Training ist nur nach erfolgter Technischer Abnahme der Motorräder und in vorgeschriebener Fahrerbekleidung gestattet. Wurde bei einer 2-Tage-Veranstaltung das gesamte Training und/oder ein Teil der Läufe (Vor-, Halbfinal- oder Wertungsläufe) einer Klasse bereits am 1. Veranstaltungstag absolviert, so ist der Veranstalter zur Durchführung eines zusätzlichen freien Trainings ohne Zeitnahme von mindestens 10 Minuten für diese Klasse verpflichtet. An diesem oder auch an einem zusätzlich ausgeschriebenen freien Training am 2. Veranstaltungstag sind auch die Reservefahrer teilnahmeberechtigt. Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Durchführungsarten (s. Punkt 11) sind bei den vom DMSB genehmigten Veranstaltungen im Einzelnen nachfolgende zusätzliche Festlegungen zu beachten. Bei Durchführung des Wettbewerbs gemäß 11.1 – 11.3 Vorgeschrieben ist unter Beachtung der in Punkt 10 getroffenen Regelungen sowohl ein Training ohne Zeitnahme als auch ein Pflichttraining mit Zeitnahme von jeweils mindestens 20 Minuten. Bei Prädikat-Veranstaltungen sind die evtl. darüber hinausgehenden Festlegungen in den Austragungsbedingungen zu beachten. Bei Durchführung des Wettbewerbs gemäß 11.3 ist für das Pflichttraining mit Zeitnahme die Aufteilung des Fahrerfeldes in zwei zahlenmäßig weitgehend gleichgroße Trainingsgruppen vorgeschrieben. Im Pflichttraining wird jede gefahrene Runde gezeitet. Die Teilnahme am Training ohne Zeitnahme ist freigestellt. Bei Durchführung des Wettbewerbs gemäß 11.4 Vorgeschrieben ist unter Beachtung der in Punkt 10 getroffenen Regelungen ein Pflichttraining ohne Zeitnahme von mindestens 10 Minuten. Bei Prädikat-Veranstaltungen sind die evtl. darüber hinausgehenden Festlegungen in den Austragungsbedingungen zu beachten. Starttraining Wenn die Startrunde nicht identisch ist mit der normalen Streckenführung, muss ein Starttraining von je 5 Minuten pro Klasse/Gruppe durchgeführt werden. Überprüfung der Motorräder Das Fahrerlager gilt als Parc Fermé. Alle beim Training eingesetzten Motorräder müssen für evtl. technische Überprüfungen nach Abschluss einer Trainingsperiode zur Verfügung stehen. Bis zum Motocross Besichtigungsrunde Vor Beginn eines Laufes ist eine Besichtigungsrunde durchzuführen. Die Teilnahme ist freigestellt, sofern in den Austragungsbedingungen nicht anders festgelegt. Bei extremer Witterung kann auf Entscheidung des Rennleiters von der Besichtigungsrunde abgesehen werden. Ablauf: 10 min vor dem Start: Die Ausfahrt von der Wartezone zur Strecke ist geöffnet, die Fahrer dürfen die Besichtigungsrunde beginnen. 8 min vor dem Start: Die Ausfahrt von der Wartezone zur Strecke ist geschlossen, es darf keine Besichtigungsrunde mehr begonnen werden. 3 min vor dem Start: Die Einfahrt von der Strecke zur Wartezone ist geschlossen. Alle Fahrer sollten die Besichtigungsrunde beendet haben. Fahrer, die aufgrund von technischen Problemen oder aus anderen Gründen nicht rechtzeitig zurück in der Wartezone sind, werden nicht zum Start zugelassen. 3 min vor dem Start: Beginn der Startaufstellung Startbereich Niemand außer den Fahrern, Offiziellen und Fotografen ist im Bereich der Startanlage zugelassen. Fahrer dürfen sich ausschließlich hinter dem Startgitter aufhalten. Sie dürfen dort den Bereich ihres Startplatzes nachbessern sofern keine Werkzeuge und/oder Flüssigkeiten verwendet oder fremde Hilfe in Anspruch genommen wird. Eine Veränderung des Bereiches vor dem Startgitter ist nicht gestattet. Nach Eintreffen an der Startlinie und Wahl eines Startplatzes ist ein späterer Wechsel des Startplatzes ausgeschlossen. Start Der Start erfolgt mit laufendem Motor. Mit dem Beginn der Startaufstellung bis zum Zeitpunkt zu dem alle Fahrer ihren Startplatz eingenommen haben, zeigt der Starter den Fahrern zum Zeichen, dass sie seiner Kontrolle unterstehen, die grüne Flagge. Wenn alle Fahrer an der Startlinie stehen, zieht der Starter die grüne Flagge ein und zeigt den Fahrern für volle 15 Sekunden die „15-SekundenTafel“. Nach Ablauf der 15 Sekunden zeigt er die „5-Sekunden-Tafel“. Nach Ablauf dieser 5 Sekunden wird das Startgitter innerhalb von 5 Sekunden ausgelöst ohne dass der Starter die „5-Sekunden-Tafel“ einzieht. Starthilfe Ausschließlich nach erfolgtem Start des übrigen Feldes dürfen Fahrer von einem Helfer technische Hilfe erhalten. Die Fahrer aller Klassen dürfen zum Start einen Klotz o.ä. zur Abstützung (Stehhilfe) benutzen, sofern der Start nur aus einer Reihe erfolgt. Fehlstart Bei einem Fehlstart wird vom Starter durch Schwenken der roten Flagge angezeigt, dass das 66 Teil 2 Rennen gestoppt ist. Die Fahrer kehren in diesem Fall unmittelbar in die Vorstartzone zurück. Der Start wird wiederholt und ist – ausgenommen erneuter Fehlstart auf Grund eines technischen Mangels an der Startanlage – unbedingt gültig, wobei dem/den Fahrer(n) der/die einen Frühstart verursacht/ verursachten, zu seiner/ihrer Fahrzeit eine volle Minute hinzugerechnet wird. 11.1 1 Wertungslauf nach Zeit + 2 Runden Qualifikation und Startaufstellung ergeben sich unter Beachtung von Punkt 10 aus den im Pflichttraining mit Zeitnahme erzielten Zeiten. Der zeitschnellste Fahrer erhält den günstigsten Startplatz usw. Die beiden zeitschnellsten, nichtqualifizierten Fahrer sind Reservefahrer. Sie dürfen nur nach besonderer Aufforderung zum Startplatz vorziehen und nehmen im Fall ihres Einsatzes den oder die beiden letzten Startplätze ein. Wurde das Pflichttraining mit Zeitnahme in zwei Trainingsgruppen durchgeführt, erfolgt die Startplatzverteilung unter Berücksichtigung der Platzierung des Fahrers bzw. Teams in diesen Trainingsgruppen in ständigem Wechsel, beginnend mit dem absolut zeitschnellsten Fahrer. Unter Beibehaltung des sich aus vorstehender Festlegung ergebenden Wechsels sind in diesem Fall die jeweils zeitschnellsten nichtqualifizierten Fahrer jeder Trainingsgruppe 1. bzw. 2. Reservefahrer. Die für die Preisgeld-/Punktgeld-Auszahlung maßgeblichen Platzierungen werden unabhängig von den in Punkt 15 der Wettbewerbsbestimmungen festgelegten Wertungseinschränkungen auf folgender Basis festgelegt und im Ergebnis entsprechend ausgewiesen. a) Alle in Wertung ankommenden Fahrer entsprechend ihrer Platzierung. b) Nicht in Wertung ankommende oder ausgeschiedene Fahrer unter Berücksichtigung der von ihnen absolvierten Rundenzahl. Bei gleicher Rundenzahl entscheidet über die Einstufung dieser Fahrer die Reihenfolge ihrer letzten gewerteten Zieldurchfahrt. c) Fahrer (einschließlich Reservefahrer), die für das Rennen qualifiziert waren, jedoch nicht gestartet sind. Die Laufzeit dieses Wertungslaufes muss so bemessen sein, dass die bei den Prädikat-Wettbewerben der verschiedenen Lizenzstufen für einen Wertungslauf festgelegte Zeitspanne nach Möglichkeit nicht bzw. höchstens um max. 25 % überschritten wird. Muss bei einer Veranstaltung der Wertungslauf gekürzt, abgebrochen oder gestrichen werden, so gelten die Festlegungen gemäß Punkt 12. 11.2 2oder 3 Wertungsläufe nach Zeit + 2 Runden Die Qualifikation und Startaufstellung für die Wertungsläufe sowie die Wertung der Fahrer und die Ergebnis-Erstellung erfolgen analog den Festlegungen in Punkt 11.1. Für die Erstellung der Ge- Regelungen gemäß Punkt 11.2 festzulegen. Wertung und Ergebnis-Erstellung für die Halbfinalläufe und den Wertungslauf erfolgen gemäß den Festlegungen in Punkt 11.1. 11.4 Vorläufe, 2 Halbfinalläufe und 1 nachfolgender Wertungslauf Die notwendige Zahl der Vorläufe ergibt sich aus der Gesamtzahl der bestätigten Nennungen, unter Beachtung der Höchststarterzahl pro Lauf. Die sich evtl. ergebende Zahl von freien Startplätzen ist weitgehend gleichmäßig auf die verschiedenen Vorläufe zu verteilen. Die Startaufstellung der Vorläufe wird durch Auslosung des Vorlaufes bei der Dokumentenabnahme ermittelt; der zuerst für einen der Vorläufe ausgeloste Fahrer erhält den günstigsten Startplatz in diesem Vorlauf usw. Die Auslosung ist – entsprechend der Anzahl der Vorläufe und der Höchststarterzahl – vorzubereiten und bei der Dokumentenabnahme durchzuführen. Die Dokumentenabnahme ist vom Fahrer selbst zu erledigen. Startberechtigt in den Halbfinalläufen ist die Anzahl von Fahrern, die – multipliziert mit der Anzahl der Vorläufe – die doppelte Höchststarterzahl ergibt. Der Einsatz von Reservefahrern in den Vor- bzw. Halbfinalläufen entfällt. Die Startaufstellung der Halbfinalläufe ergibt sich aus den Ergebnissen der Vorläufe z. B. wie folgt: Bei 3 Vorläufen Die Teilnehmer am Halbfinallauf 1 ergeben sich aus den Vorläufen 1 und 2. Aus dem Vorlauf 2 kommen jedoch neben dem Sieger nur die Platzierten mit ungeraden Platzziffern (3, 5 usw.) in diesen Halbfinallauf. Die Teilnehmer am Halbfinallauf 2 ergeben sich aus den Vorläufen 2 und 3. Aus dem Vorlauf 2 kommen jedoch nur die Platzierten mit geraden Platzziffern (2, 4 usw.) in diesen Halbfinallauf. Halbfinallauf 1 Halbfinallauf 2 Sieger Vorlauf 1 Sieger Vorlauf 3 Sieger Vorlauf 2 2. Vorlauf 2 2. Vorlauf 1 2. Vorlauf 3 3. Vorlauf 1 3. Vorlauf 3 3. Vorlauf 2 4. Vorlauf 2 4. Vorlauf 1 4. Vorlauf 3 usw. unter Berücksichtigung der aufsteigenden Platzierung in den Vorläufen bis zur Höchststarterzahl. Bei 4 Vorläufen Die Teilnehmer am Halbfinallauf 1 ergeben sich aus den Vorläufen 1 und 2, die am Halbfinallauf 2 aus den Vorläufen 3 und 4. Halbfinallauf 1 Halbfinallauf 2 Sieger Vorlauf 1 Sieger Vorlauf 3 Sieger Vorlauf 2 Sieger Vorlauf 4 2. Vorlauf 1 2. Vorlauf 3 2. Vorlauf 2 2. Vorlauf 4 Teil 2 67 Motocross samtwertung erhalten die 20 erstplatzierten Fahrer jedes Wertungslaufes, soweit in den Austragungsbedingungen für die verschiedenen Prädikat-Wettbewerbe nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist, Punkte in folgender Reihenfolge: 25 – 22 – 20 – 18 – 16 – 15 – 14 – 13 – 12 – 11 – 10 – 9 – 8 – 7 – 6 – 5 – 4 – 3 – 2 – 1 = Gesamt 221 Punkte Die Gesamtwertung wird durch Addition der vorgenannten Punkte erstellt. Der Fahrer mit der höchsten Gesamtpunktzahl aus allen ausgeschriebenen Läufen ist Gesamtsieger seiner Klasse. Bei Gleichheit der Gesamtpunktzahl entscheidet die bessere Platzierung im letzten Lauf. Die Laufzeit der einzelnen Wertungsläufe ist bei Prädikat-Wettbewerben unter Beachtung der Austragungsbedingungen bzw. bei prädikatfreien Wettbewerben in Anlehnung an die für die ausgeschriebene Lizenzstufe der Teilnehmer maßgebenden Austragungsbedingungen festzulegen. 11.3 2 Halbfinale und nachfolgend 1 Wertungslauf nach Zeit + 2 Runden Startberechtigt in den Halbfinalläufen ist die doppelte Anzahl der in der Ausschreibung angegebenen Höchststarterzahl. Qualifikation und Startaufstellung für die zwei Halbfinalläufe ergeben sich aus den Ergebnissen des Pflichttrainings mit Zeitnahme. Die Startplatzverteilung erfolgt unter Berücksichtigung der Platzierung der Fahrer in den beiden Trainingsgruppen. Die qualifizierten Fahrer der Trainingsgruppe 1 belegen die Startplätze in Halbfinale 1, die qualifizierten Fahrer der Trainingsgruppe 2 belegen die Startplätze im Halbfinale 2. Die zwei zeitschnellsten, nicht für das Halbfinale qualifizierten Fahrer jeder Trainingsgruppe, sind Reservefahrer. Ihr Einsatz regelt sich entspr. den Festlegungen in Punkt 11.1. Die Qualifikation und Startaufstellung für den Wertungslauf ergeben sich aus den Ergebnissen der Halbfinalläufe, wobei sich aus jedem der beiden Halbfinale 50 % der Fahrer qualifizieren. Der zeitschnellste Sieger eines Halbfinales erhält den günstigsten Startplatz, der Sieger des anderen Halbfinales den zweitbesten usw., in ständigem Wechsel unter Berücksichtigung der Platzierung in einem der Halbfinale bis zur Höchststarterzahl. Unter Beibehaltung des sich aus vorstehender Festlegung ergebenden Wechsels sind die jeweils bestplatzierten nichtqualifizierten Fahrer jedes Halbfinales 1. bzw. 2. Reservefahrer. Ihr Einsatz regelt sich entspr. den Festlegungen in Punkt 11.1. Dem Veranstalter ist es freigestellt, Fahrer, die sich in den Halbfinalläufen nicht für den Wertungslauf qualifiziert haben, in einem Sonderlauf mit eigener Wertung starten zu lassen. Die Laufzeit für die beiden Halbfinale und den Wertungslauf ist unter sinngemäßer Beachtung der Motocross 3. Vorlauf 1 3. Vorlauf 3 3. Vorlauf 2 3. Vorlauf 4 usw. jeweils im Wechsel und unter Berücksichtigung der aufsteigenden Platzierung in den Vorläufen 1 u. 2 bzw. 3 u. 4 bis zur Höchststarterzahl. Bei 5, 6 oder mehr Vorläufen ist sinngemäß zu verfahren. Die Qualifikation und Startaufstellung für den Wertungslauf sowie der Einsatz von Reservefahrern ergeben sich gemäß den Festlegungen in Pkt. 11.3. Die Laufzeit für die Vorläufe, die Halbfinale und den Wertungslauf ist unter sinngemäßer Beachtung der Regelungen gemäß Punkt 11.2 festzulegen. 12. Abbruch bzw. Zeit- oder Distanzkürzung oder Streichung eines Laufes Sollte der Abbruch eines Laufes aus Gründen höherer Gewalt oder aus Sicherheitsgründen unumgänglich sein, wird an der Start- und Ziellinie vom Rennleiter die rote Flagge gezeigt. Wird dieses Signal gezeigt, müssen die Fahrer sofort das Rennen abbrechen, absolut langsam fahren und entspr. den Anweisungen des Veranstalters in das Fahrerlager (ausgenommen bei einem Fehlstart) zurückkehren. Die Entscheidung, einen Lauf abzubrechen, kann nur der Rennleiter treffen. 12.1 Bei einem Vor- oder Halbfinallauf Muss bei einer Veranstaltung ein Lauf aus Sicherheitsgründen oder aus Gründen höherer Gewalt gekürzt oder vorzeitig abgebrochen werden, so wird der Lauf nur gewertet, wenn zum Zeitpunkt des Abbruches mindestens 50 % der ursprünglich festgelegten Laufzeit abgelaufen war. Bei einem Abbruch nach Ablauf von 50 % ist das Ergebnis entsprechend den für die volle Laufzeit geltenden Festlegungen zu erstellen. Zugrundegelegt werden dann jedoch die Platzierungen der Fahrer am Ende der dem Abbruch vorangegangenen Runde. Wird ein solcher Lauf zu einem früheren Zeitpunkt abgebrochen, so wird er für null und nichtig erklärt und sollte, wenn möglich, neu gestartet werden. Der Restart erfolgt – ausgenommen bei Abbruch aufgrund eines Fehlstarts – frühestens 30 Minuten nach Abbruch. Der genaue Zeitpunkt ist über Lautsprecher bekannt zu geben. Ist ein Restart nicht möglich, so wird der betr. Lauf ersatzlos gestrichen. Im Falle eines Abbruchs eines Laufes aufgrund eines Fehlstarts kehren die Fahrer den Anweisungen der Offiziellen folgend sofort in den Vorstartraum zurück. Der Lauf wird dann kurzfristig neu gestartet. Bei Kürzung eines Vorlaufes oder eines Halbfinallaufes sollte diese Kürzung, wenn noch möglich, auf alle vergleichbaren Läufe dieser Klasse ausgedehnt werden, um eine weitgehend einheitliche Durchführung sicherzustellen und eine Benachteiligung anderer Fahrer zu vermeiden. Zeitkürzungen müssen in jedem Fall vor dem Start des entsprechenden Laufes bekannt gegeben werden. 68 Teil 2 Bei Ausfall oder Streichung eines solchen Laufes ist dessen vorgesehene Startaufstellung gleichzeitig als fiktives Ergebnis anzusehen, das für dieQualifikation und Startaufstellung nachfolgender Läufe (Halbfinalläufe und/oder Wertungsläufe) herangezogen wird. Fahrer, die einen Abbruch provozieren, können vom Wiederholungslauf ausgeschlossen oder bei der nachfolgenden Startaufstellung auf den letzten Platz gesetzt werden. 12.2 Bei einem Wertungslauf Muss bei einer Veranstaltung ein Wertungslauf aus den in 12.1 genannten Gründen vor Ablauf von 50 % der Laufzeit abgebrochen werden, so sollte er, wenn möglich, neu gestartet werden. Der Restart erfolgt frühestens 30 Minuten nach Abbruch. Der genaue Zeitpunkt ist über Lautsprecher bekannt zu geben. Ist ein Restart nicht möglich, so wird der betreffende Lauf ersatzlos gestrichen. In einem solchen Fall regelt sich Wertung sowie Preis- bzw. Punktgeldzahlung für diesen Wertungslauf wie folgt: – Bei Abbruch vor Ablauf von 25 % der Laufzeit wird der Lauf für null und nichtig erklärt. Eine Wertung entfällt. Ist ein Preis-/Punktgeld ausgeschrieben, erhalten alle für diesen Lauf qualifizierten Fahrer, unabhängig von den vorstehenden Festlegungen, eine einheitliche Teilnehmerpauschale von mindestens 12,50 EUR in allen Inter-LizenzKlassen bzw. von mindestens 5,– EUR in allen B-Lizenzklassen. Bei Prädikatwettbewerben sind vorrangig die in den Austragungsbedingungen festgelegten Regelungen zu beachten. – Bei Abbruch nach Ablauf von 25 % der Laufzeit werden 50 % der Laufpunkte vergeben und mindestens 50 % des Preis-/Punktgeldes ausgezahlt. Bei Prädikatwettbewerben sind auch hier vorrangig die in den Austragungsbedingungen festgelegten Regelungen zu beachten. Wird ein Lauf nach Ablauf von 50 % der Laufzeit abgebrochen, so wird er voll gewertet und keinesfalls erneut gestartet. Die Preis-/Punktgeldauszahlung erfolgt ebenfalls in voller Höhe. Die Platzierung der Fahrer im Falle eines Abbruchs regelt sich entsprechend den Festlegungen in Punkt 12.1. Fahrer, die einen Abbruch provozieren, können entsprechend den Festlegungen in Punkt 12.1 bestraft werden. Zeitkürzungen müssen vor dem Start eines Laufes bekannt gegeben werden und bedürfen der Zustimmung der Sportkommissare. Diese Kürzungen haben keinen Einfluss auf die Wertung bzw. Preisgeldauszahlung, wenn mindestens 50 % der ursprünglichen Laufzeit erreicht werden. 13. Ende des Laufes und Parc Fermé sowie Wertung und Ergebniserstellung Mit dem Zeigen der schwarz-weiß karierten Flagge bei Überfahren der Ziellinie ist der jeweilige Lauf be- Falls ein Fahrer unabsichtlich die Strecke verlässt, muss er, um das Rennen wieder aufzunehmen, ohne fremde Hilfe sowie ohne Gefährdung und Benachteiligung Dritter, mit verminderter Geschwindigkeit wieder an dem in Fahrtrichtung liegenden nächstmöglichen Punkt auf die Strecke einfahren oder er muss das Rennen aufgeben. Verstöße ziehen den Wertungsausschluss nach sich. Unter Mitwirkung von max. 2 Helfern dürfen Reparaturen während des Rennens nur in der vom Veranstalter vorgesehenen Reparaturzone vorgenommen werden. Der Austausch aller Teile mit Ausnahme des Rahmens ist gestattet. Das Nachfüllen von Kraftstoff darf nur in der Reparaturzone und bei abgestelltem Motor erfolgen. Fremde Hilfe, ausgenommen solche, die durch Sportwarte aus Sicherheitsgründen gegeben wird, ist verboten und führt zum Wertungsausschluss. In der Helferbox/Reparatur- und Wartezone besteht absolutes Rauchverbot. Während des Trainings und Rennens darf rechts und links überholt werden. Dem schnelleren Fahrer ist dabei unbedingt Platz zu machen. Funksprechkontakt mit oder zwischen den Fahrern/Beifahrern ist verboten. Während des Trainings und des Rennens ist die Kontaktaufnahme zwischen Team-Mitgliedern und Fahrern auf die vom Veranstalter eingerichtete Reparaturzone begrenzt. Die Kontaktaufnahme außerhalb dieser Zone wird als Fremde Hilfe angesehen und mit Wertungsausschluss bestraft. Bei evtl. Ausscheiden muss das Motorrad sofort von der Strecke entfernt werden. Es ist strengstens untersagt, ein Motorrad gegen die Fahrtrichtung zu bewegen. 15. Preis-/Punktgeld bzw. Reisekostenvergütung Die Zahlung von Preis/Punktgeld bzw. die Zahlung einer Reisekostenvergütung ist, ausgenommen bei Prädikatwettbewerben, gemäß den Austragungsbedingungen freigestellt. Sofern ein Auszahlung von Preis/Punktgeld erfolgen soll, sind die Details (Höhe, pro Lauf oder Gesamtklassement etc.) in der Ausschreibung , festzulegen. 16.Strecke Die Bestimmungen für Motocross-Strecken sind auf der Webseite des DMSB www.dmsb.de veröffentlicht. Ergänzend dazu gelten die nachstehenden Bestimmungen. 16.1 Reparaturzone Entlang der Strecke (möglichst in der Nähe des Startplatzes) muss für die Helfer eine für Zuschauer gesperrte Zone eingerichtet werden, in der sie evtl. Reparaturen an den Motorrädern vornehmen und den Fahrern evtl. notwendige Zeichen eben können. Die eingesetzten Helfer müssen mindestens 12 Jahre alt sein. In dieser Zone besteht Hunde- und Rauchverbot. Teil 2 69 Motocross endet. Anzeigepflicht für das bevorstehende Ende eines Laufes besteht für die letzten 2 Runden. Sieger ist der Fahrer mit der kürzesten Fahrzeit. Alle nachfolgenden Fahrer werden ohne Rücksicht auf die von ihnen zurückgelegte Rundenzahl abgewinkt. Die Zeit für den jeweiligen Fahrer wird in dem Moment genommen (registriert), wenn der vorderste Teil seines Motorrades die Ziellinie überquert. Fahrer, die nicht mindestens 75 % der vom Sieger gefahrenen Distanz zurückgelegt haben oder Fahrer, die das Ziel nicht spätestens 5 Minuten nach ihm durchfahren, werden nicht gewertet. Für die Wertung bei DMSB-Prädikat-Veranstaltungen sind außerdem die entsprechenden Austragungsbedingungen zu beachten. Nach dem Passieren des Zieles hat jeder Fahrer, entsprechend den Anweisungen des Veranstalters, in das Fahrerlager bzw. in den Parc Fermé einzufahren. Der Veranstalter hat das Recht, nach Beendigung der Rennen jedes Motorrad einer Schlusskontrolle zu unterziehen. Fahrer, die eine solche Prüfung verweigern oder ihr Motorrad durch vorzeitigen Abtransport einer Kontrolle entziehen, werden von der Wertung ausgeschlossen und dem DMSB zur weitergehenden Bestrafung gemeldet. Die Motorräder der 3 erstplatzierten Fahrer des letzten Wertungslaufes sind im Parc Fermé abzustellen und verbleiben dort bis zum Ablauf der Protestfrist. Die Freigabe erfolgt nur durch den Rennleiter. Alle anderen Motorräder, die den letzten Lauf in Wertung beendet haben, verbleiben bis zum Ende der Protestfrist im Fahrerlager. Während dieser Zeit dürfen auch hier, außer Reinigungsarbeiten keine Arbeiten an den Motorrädern durchgeführt werden; es gelten die Bestimmungen des Parc Fermé. Unabhängig von den vorstehenden Wertungseinschränkungen sind jedoch Ergebnislisten gemäß Punkt 11 ff. zu erstellen. 14.Fahrregeln Fahrer und ggf. Beifahrer sowie das Motorrad bilden eine Einheit, die während des Trainings und der einzelnen Läufe – ausgenommen während eines freiwilligen oder unfreiwilligen Stopps – bestehen muss. Andernfalls erfolgt Ausschluss oder Wertungsverlust. Die Fahrer dürfen sich im Verlauf des Trainings und der einzelnen Läufe nur innerhalb der Streckenbegrenzung bewegen. Absichtliches Verlassen oder Abkürzen der gekennzeichneten Strecke – hierzu zählt auch das Einfahren während des Rennens in das Fahrerlager und/oder das Durchfahren der Reparaturzone ohne anzuhalten – sowie absichtliche Behinderung eines anderen Teilnehmers, rücksichtslose oder unfallgefährdende Fahrweise, haben in jedem Fall den Ausschluss aus der Wertung sowie u. U. zusätzliche Sportstrafen zur Folge. Motocross Diese Zone muss für die Fahrer deutlich erkennbar sein und über eine Ein- und Ausfahrt verfügen. 16.2 Wartezone In unmittelbarer Nähe des Startplatzes muss (ausgenommen bei Clubsport-Veranstaltungen; hier nur empfohlen) eine umzäunte, für Zuschauer gesperrte Wartezone eingerichtet werden, die groß genug und so ausgestattet ist, dass alle an einem Lauf beteiligten Fahrer ihre Motorräder ordnungsgemäß abstellen können. 16.3 Sicherheitsmaßnahmen Start- und Zielbereich, Fahrerlager, alle Strecken teile, an denen Zuschauer zugelassen sind, sowie alle Sperrzonen müssen durch einen Zaun oder ein Geländer abgesichert und ggf. zusätzlich gekennzeichnet sein. Diese Zuschauerabgrenzung sollte stabil und hoch genug sein, das Publikum unter Kontrolle zu halten. Wenn dies zur Verhinderung einer starken Staubentwicklung notwendig ist, muss die Strecke zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen und sicheren Rennablaufs in angemessener Zeit vor den einzelnen Rennen/Läufen gewässert werden. Dies sollte jeweils so rechtzeitig geschehen, dass das Wasser in die Oberfläche einsickern kann und die Bildung von Schlammstellen weitgehend vermieden wird. Um den Fahrern während eines Laufes die erforderlichen Zeichen geben zu können bzw. zur Gewährleistung kurzfristig notwendig werdender Sicherheitsmaßnahmen, muss rund um die Strecke eine ausreichende Zahl von offiziellen Flaggen- bzw. Streckenposten eingerichtet werden. Diese Posten müssen klar gekennzeichnet und die Standorte so gewählt sein, dass die gegebenen Zeichen für die Fahrer deutlich erkennbar sind. Die Standorte müssen ein Höchstmaß an Sicherheit bieten und so angelegt sein, dass für die Posten ein umfassender Blick auf die Strecke gewährleistet ist. Für ausreichende Unfallhilfe während des Trainings und des Rennens (Bestimmungen für das Rettungswesen im Motorradsport) sowie für ausreichenden Brandschutz ist Sorge zu tragen. Eine evtl. notwendig werdende medizinische Versorgung muss während der Gesamtdauer der Veranstaltung (d. h. vom Beginn des Trainings bis mindestens 30 Minuten nach dem letzten Lauf), unter Beachtung der Bestimmungen für das Rettungswesen im Motorradsport gewährleistet und sollte in der Regel ohne Überquerung oder Nutzung der Strecke möglich sein. Die durch die Streckenabnahme-Kommissare im Abnahmeprotokoll festgelegten Auflagen müssen bereits zu Beginn des Trainings ohne Zeitnahme erfüllt sein. Die Strecke darf zum Training bzw. Rennen erst freigegeben werden, wenn die Sicherheitsmaßnahmen einschließlich der medizinischen Versorgung auf ihre Vollständigkeit durch den Rennleiter 70 Teil 2 und die Sportkommissare überprüft und in Ordnung befunden wurde. Für die Zuschauer müssen ausreichende sanitäre Anlagen zur Verfügung stehen. Die Zufahrtswege zum Fahrerlager bzw. zur medizinischen Versorgungsstelle sind entsprechend zu kennzeichnen und müssen während der gesamten Dauer der Veranstaltung freigehalten werden 16.4 Streckenabnahme Für jede Motocross-Strecke muss, bevor sie zum ersten Mal für Wettbewerbe genutzt werden soll, eine Streckenabnahme durch vom DMSB benannte und nominierte Streckenabnahmekommissare erfolgen. Bei dieser Streckenabnahme wird ein sogenanntes Streckenabnahme-Protokoll erstellt, welches ausschließlich vom DMSB, mit Angabe der Gültigkeitszeit, bestätigt wird. Gleichzeitig stellt der DMSB eine Strecken-Lizenz aus, die in Verbindung mit dem Streckenabnahme-Protokoll Grundlage für jede Veranstaltung ist. Bei Motocross Strecken die für DMSB-Veranstaltungen abgenommen sind bleibt diese nach Ablauf der Gültigkeitszeit für Motocross-Clubsport Veranstaltungen weiterhin gültig sofern die Strecke nicht verändert wird. Bei Motocross- Strecken die nur für MotocrossClubsport abgenommen sind ist eine Neuabnahme erst bei Veränderung der Strecke erforderlich. Der bei der Motocross-Clubsport-Veranstaltung eingesetzte Sportkommissar muss vor der Veranstaltung die Übereinstimmung mit dem Streckenabnahmeprotokoll überprüfen. Wird eine bereits abgenommene Strecke hinsichtlich Streckenführung, Streckenanlage, Länge oder Breite verändert, ist eine Neuabnahme entsprechend den Bestimmungen für eine Erstabnahme erforderlich, ebenso bei nachträglicher Zulassung von Seitenwagen-Motorrädern bzw. Quads. 16.5 Zeitnahme Wenn bei einer Veranstaltung Transponder zum Einsatz kommen sind sie so anzubringen, wie der verantwortliche Sportwart dies für die jeweilige Veranstaltung festgelegt hat. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die Befestigung so dauerhaft ist, dass ein Verrutschen während des Rennens ausgeschlossen ist. In allen Prädikat-Klassen ist eine TransponderZeitnahme vorgeschrieben, die Fahrer müssen eigene Transponder zu den Veranstaltungen mitbringen. Der Fahrer ist für die Anbringung und die Funktionsfähigkeit des Transponders selbst verantwortlich. 16.6 Fahrerlager In der Nähe des Start- und Zielplatzes ist mit direktem Zugang zur Startzone das Fahrerlager zu errichten. Es muss mit angemessenen, ausreichenden Weiße Flagge (geschwenkt) Streckenposten fordern weitergehende medizinische Hilfe an. Rote Flagge (geschwenkt) Das Rennen/Training ist abgebrochen, nicht überholen, langsam und mit größter Vorsicht und Aufmerksamkeit gemäß den Anweisungen in das Fahrerlager bzw. in den Vorstartraum (im Falle eines Fehlstarts) zurückkehren. Blaue Flagge (geschwenkt) Warnung, Überrundung steht in Kürze bevor. Bei Vorteilnahme unter gezeigter blauer Flagge Rücksetzung um die Anzahl der Plätze, die dadurch gewonnen wurden. Schwarze Flagge in Verbindung mit Start-Nr. auf Signaltafel Halt für den Fahrer mit dieser Nummer bei Start und Ziel Grüne Flagge Strecke wieder frei Schwarz-weiß karierte Flagge Ende des Laufes Die Flaggengröße sollte im DMSB-Bereich 600 x 600 mm und im FIM-Bereich muss sie 750 x 600 mm betragen. Folgende Artikel gelten für alle Disziplinen und sind im Teil 1 dieses Handbuchs sowie auf der Web-Seite des DMSB veröffentlicht: 17.Umweltschutz 18.Versicherungen 19. Verantwortlichkeit und Haftungsverzicht der Teilnehmer 20. Verantwortlichkeit des Veranstalters 21.Proteste 22.Werbung Teil 2 71 Motocross sanitären Einrichtungen (Toiletten, Waschgelegenheiten, Duschen) ausgestattet sein. Die Vorhaltung von Security-Personal wird empfohlen. Zur Sicherstellung der notwendigen reibungslosen Information der Fahrer muss im Fahrerlager außerdem eine Lautsprecheranlage installiert sein, die von der zur Unterrichtung der Zuschauer vorhandenen Beschallungsanlage separat geschaltet und nutzbar sein sollte. In zentraler Lage innerhalb des Fahrerlagers muss eine Anschlagfläche zur Anbringung der notwendigen schriftlichen Informationen an die Fahrer vorhanden sein. Das Fahrerlager unterliegt der Aufsichtspflicht des Veranstalters und gilt als parc fermé. 16.7 Flaggenzeichen Während des Trainings und des Rennens gelten folgende Flaggenzeichen: Nationalflagge (bzw. Startmaschine) Start Gelbe Flagge (stillgehalten) Gefahr, Achtung erhöhte Aufmersamkeit Gelbe Flagge (geschwenkt) unmittelbare Gefahr, auf Halt vorbereiten, Überholverbot Strafmaßnahmen bei durch einen Offiziellen (z. B. Streckenposten) gemeldeter Missachtung der gelben Flagge: Bei Nichtbeachtung der geschwenkten gelben Flagge: Rückversetzung des Fahrers im Endklassement um fünf Plätze. Bei einer nach Auffassung des Rennleiters und/ oder der Sportkommissare im Zusammenhang mit einem solchen Fehlverhalten eingetretenen zusätzlichen Behinderung oder maßgeblichen Gefährdung des Strecken- oder Rettungspersonales bzw. der überholten Fahrer oder wiederholter Missachtung bleibt an Stelle der Rückversetzung der Wertungsausschluss vorbehalten. Austragungsbedingungen für die Internationale Deutsche Motocross-Meisterschaft Der Prädikat-Wettbewerb wird im Rahmen der Int. ADAC MX Masters ausgetragen. Die Austragungsbestimmungen sind auf der Homepage des DMSB www.dmsb.de veröffentlicht und werden den eingeschriebenen Fahrern vom ADAC- e.V. zur Verfügung gestellt. Motocross ADAC e.V. Am Westpark 8 81373 München Telefon: 089 74 30 94 02 [email protected] 72 Teil 2 Vergabe des Titels Der Fahrer mit der höchsten Gesamtpunktzahl nach Abschluss aller Läufe erringt den Titel „Internationaler Deutscher Motocross-Meister 2013“. Die weitere Platzierung ergibt sich ebenfalls aus der Höhe der insgesamt erreichten Meisterschaftspunkte. Bei Punktgleichheit entscheidet: 1. die Majorität der besseren Plätze auf den Punkträngen, 2. in nachstehender Reihenfolge die bessere Platzierung auf den Punkträngen im letzten, vorletzten, drittletzten, usw. durchgeführten Lauf. Diese Prädikat-Wettbewerbe werden für den in diesen Austragungsbedingungen unter Punkt 2 im Detail aufgeführten Teilnehmerkreis in den unter Punkt 5 festgelegten Klassen ausgeschrieben. Die Austragung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Deutschen Motorrad-Sportgesetzes des DMSB, diesen Austragungsbedingungen, den DMSB-Wettbewerbsbestimmungen für Motocross und der jeweiligen Veranstaltungsausschreibung. Evtl. Änderungen und/oder Ergänzungen vonseiten des DMSB, insbesondere die Festlegung von Werberichtlinien, bleiben vorbehalten. Veranstaltungen / 1. Zusätzliche organisatorische Vorschriften Die Prädikatläufe der verschiedenen Klassen sind aus dem aktuellen DMSB-Motorradsport-Terminkalender bzw. den ergänzenden Termin-Veröffentlichungen des DMSB ersichtlich. Bei Ausfall einer Veranstaltung behält sich der DMSB vor, eine Ersatzveranstaltung zu benennen. Die Durchführung der Prädikatläufe in den übrigen Klassen ist den Veranstaltern unter Beachtung der einschlägigen Trainings- und Wettbewerbsbestimmungen freigestellt. Bei Prädikatläufen der DM-Klassen ist eine Zeitnahme mit Computerauswertung sowie ein Ergebnismonitor im Helferraum vorgeschrieben, bei allen anderen Prädikat-Veranstaltungen empfohlen. Eine Transponder-Zeitnahme ist vorgeschrieben. In allen Prädikatklassen ist eine TransponderZeitnahme vorgeschrieben, die Fahrer müssen eigene Transponder zu den Veranstaltungen mitbringen. Alle Trainings- und Rennergebnisse sind kurzfristig nach Beendigung jedes Trainingsabschnittes bzw. jedes Laufes durch Aushang bekannt zu geben und zumindest bei den Prädikatsläufen nach Homologation durch die Sportkommissare ausgedruckt in ausreichender Zahl für Presse, Fahrer/ Beifahrer und Bewerber bereitzuhalten. 2.Teilnehmer Berechtigt zur Teilnahme in Wertung an einem der Prädikat-Wettbewerbe sind nur Fahrer bzw. in der Swg.-Klasse Teams (Fahrer und Beifahrer), die eine für den betreffenden Wettbewerb vorgeschriebene Lizenz besitzen. Außerhalb der Prädikatwertung können unter Beachtung nachstehender Festlegungen jedoch auch andere Lizenznehmer des DMSB und/oder, so weit die entsprechende Klasse international oder Europa-offen ausgeschrieben ist, auch Lizenznehmer der gemäß dem Status der Veranstaltung/Klasse in Frage kommenden Mitgliedsföderation der FIM bzw. UEM teilnehmen. 2.1 2.2 Von Lizenznehmern anderer Föderationen ist neben der Lizenz eine für die Veranstaltung gültige FMN-Startgenehmigung vorzulegen. Diese kann auch auf der Lizenz aufgedruckt sein. Über diese Festlegungen hinaus dürfen Nennungen von nicht in Wertung teilnehmenden in- oder ausländischen Fahrern/Teams bis zur gemäß Streckenabnahmeprotokoll maximalen Starterzahl jedoch nur dann bestätigt werden, wenn keine fristgerechten Nennungen vorrangig zu berücksichtigender Fahrer abgelehnt wurden. Bei Ablehnung solcher Fahrer behält sich der DMSB ein Einspruchsrecht vor. Ein Doppelstart von Fahrern/Beifahrern bei einem Prädikatlauf ist generell nicht gestattet. Darüber hinaus sind bei den Prädikat-Wettbewerben der verschiedenen Klassen im Einzelnen folgende zusätzlichen Festlegungen zu beachten: Deutsche Motocross-Meisterschaft MX 2 Die Klasse ist International und Europa-offen auszuschreiben. Teilnahmeberechtigt in Wertung sind Fahrer, die im Besitz eines Deutschen Passes und im Besitz einer gültigen DMSB-Inter-/B-Lizenz sind. Außerhalb der Prädikat-Wertung sind Fahrer mit einer Int./Nat. Lizenz der Leistungsklasse “A”/“B” für Motocross einer FIM/UEM- Mitgliedsföderation zugelassen. Die Veranstalter sind verpflichtet, alle fristgerecht eingehenden Nennungen von DMSB-Lizenznehmern zu bestätigen, soweit das Nennungsergebnis nicht um mehr als 120% über der zu den Wertungsläufen zuzulassenden Starterzahl liegt. Vorrangig zu bestätigen sind alle fristgerecht eingegangenen Nennungen der Fahrer, die in einer Meisterschaftsklasse im Endklassement der Deutschen MotocrossMeisterschaft des Vorjahres, der Deutschen JugendMotocross-Meisterschaft des Vorjahres oder im Deutschen Motocross-Pokal des Vorjahres in einer Klasse auf den Plätzen 1–15 gewertet worden sind, sowie Fahrer, die zum Zeitpunkt des Nennungsschlusses in der laufenden Meisterschaftssaison bereits Meisterschaftspunkte errungen haben. Deutsche Motocross-Meisterschaft „Open“ Die Klasse ist international und Europa-offen auszuschreiben. Außerhalb der Prädikat-Wertung sind Fahrer mit einer Int./Nat. Lizenz der Leistungsklasse “A” / “B” für Motocross einer FIM/UEM- Mitgliedsföderation zugelassen. Die Veranstalter sind verpflichtet, alle fristgerecht eingehenden Nennungen von DMSB-LizenznehTeil 2 73 Motocross Austragungsbedingungen für die Deutsche Motocross-Meisterschaft, Deutscher Motocross-Pokal, Deutsche Motocross-Quad-Meisterschaft 2.3 Motocross 2.4 mern zu bestätigen, soweit das Nennungsergebnis nicht um mehr als 120% über der zu den Wertungsläufen zuzulassenden Starterzahl liegt. Vorrangig zu bestätigen sind alle fristgerecht eingegangenen Nennungen der Fahrer, die in einer Meisterschaftsklasse im Endklassement der Deutschen Motocross-Meisterschaft des Vorjahres bzw. im Deutschen Motocross-Pokal des Vorjahres in einer Klasse auf den Plätzen 1–15 gewertet worden sind, sowie Fahrer, die zum Zeitpunkt des Nennungsschlusses in der laufenden Meisterschaftssaison bereits Meisterschaftspunkte errungen haben. Deutsche Motocross-Meisterschaft – Seitenwagen Die Klasse ist International und Europa-offen auszuschreiben. Teilnahmeberechtigt in Wertung sind Fahrer, die im Besitz einer gültigen DMSB-Inter-/B-Lizenz oder einer Int./Nat. Lizenz der Leistungsklasse „A“ für Motocross einer FIM/UEM-Mitgliedsföderation sind. V-Lizenzfahrer/Beifahrer sind nicht startberechtigt. Die Veranstalter sind verpflichtet, alle für eine der vorgenannten DM-Klassen fristgerecht eingehenden Nennungen von DMSB-Lizenznehmern zu bestätigen, soweit das Nennungsergebnis nicht um mehr als 120% über der zu den Wertungsläufen zuzulassenden Starterzahl liegt. Vorrangig zu bestätigen sind alle fristgerecht eingegangenen Nennungen der Fahrer, die im Endklassement der Deutschen Seitenwagen-Motocross-Meisterschaft des Vorjahres auf den Plätzen 1–15 gewertet worden sind, sowie Fahrer, die zum Zeitpunkt des Nennungsschlusses in der laufenden Meisterschaftssaison bereits Meisterschaftspunkte errungen haben. Innerhalb der Rennen zur Deutschen Motocross Meisterschaft Seitenwagen erfolgt eine zusätzliche Wertung aller B-Lizenz Inhaber um den Deutschen Motocross Pokal Seitenwagen. Deutscher Motocross-Pokal Der Deutsche Motocross-Pokal in den Solo-Klassen gliedert sich, je nach Anzahl der Veranstaltungen , in je eine Nord- und Südgruppe oder eine Gesamtgruppe. Die Ausführung ist aus dem aktuellen Terminkalender ersichtlich. Teilnahmeberechtigt in Wertung sind nur Inhaber einer gültigen B-Lizenz, die den Mindest-Altersbestimmungen der jeweiligen Klasse entsprechen. Unter Beachtung von Pkt. 6.1 der DMSB Wettbewerbsbestimmungen für Motocross können in den Solo -Pokalklassen eingeschränkt auch InterLizenznehmer des DMSB außerhalb der Prädikatwertung an den Start gehen. Ebenso können außerhalb der Prädikatwertung, entsprechend dem jeweiligen Status der Veranstaltung, Lizenzfahrer der Leistungsklasse “B” anderer Mitgliedsföderationen der UEM und bei den SoloVeranstaltungen auch Fahrer mit C-Lizenz (in der 74 Teil 2 Klasse 125 Mindestalter 14 Jahre (Jahrgangsregelung), alle anderen Klassen Altersregelung in den Wettbewerbsbestimmungen beachten), wenn ihr Wohnort im Einzugsbereich der Veranstaltung liegt. Ein gemeinsamer Start von I/B und C-Lizenzfahrern ist jedoch ausgeschlossen. Die jeweilige Veranstaltungs-Ausschreibung gibt Auskunft darüber, ob die jeweilige Klasse für I-/B- oder für B-/C-Lizenzfahrer ausgeschrieben ist. Die Austragung des Deutschen Motocross Pokals Seitenwagen erfolgt zusammen und in einem Fahrerfeld im Rahmen der DM-Seitenwagen. Die Wertung erfolgt nach Platzierung beginnend mit 30 Punkten auf Platz 1 bis 1 Punkt auf Platz 30 nach errungener Platzierung im Gesamtfahrerfeld. Die Veranstalter sind verpflichtet alle fristgerecht eingehenden Nennungen von in Wertung teilnahmeberechtigten Fahrern zu bestätigen, soweit das Nennungsergebnis die insgesamt für 5 Vorläufe in den Solo-Klassen gemäß Streckenabnahmeprotokoll zugelassene Starterzahl nicht überschreitet. Zu bestätigen sind in jedem Fall alle fristgerecht eingehenden Nennungen von in Wertung teilnahmeberechtigten Fahrern, die im vorangegangenen Jahr in der entsprechenden Klasse Prädikatpunkte errungen haben, sowie von Fahrern, die zum Zeitpunkt des Nennungsschlusses in der laufenden Saison bereits Pokalpunkte in der betreffenden Klasse erzielten. 2.5 Deutsche Motocross-Quad-Meisterschaft Die Klasse ist Europa-offen auszuschreiben. Teilnahmeberechtigt in Wertung sind Fahrer, die im Besitz einer gültigen DMSB-Inter-/B-Lizenz oder einer Int./Nat. Lizenz der Leistungsklasse „A“ /„B“ für Motocross einer UEM-Mitgliedsföderation sind. Der Hubraum der von den Fahrern eingesetzten Quads, die nicht im Veranstaltungsjahr mindestens das 17. Lebensjahr vollenden, ist auf maximal 250 ccm 2T/450 4T beschränkt. Die Veranstalter sind verpflichtet, alle fristgerecht eingehenden Nennungen von DMSB- Lizenznehmern zu bestätigen, so weit das Nennungsergebnis nicht um mehr als 120 % über der zu den Wertungsläufen zuzulassenden Starterzahl liegt. Maßgebend ist hier die Zulassungszahl für die Swg.-Klasse. Zu bestätigen sind in jedem Fall alle fristgerecht eingehenden Nennungen von in Wertung teilnehmenden Fahrern, die im vorangegangen Jahr in der Deutschen Motocross Quad-Meisterschaft Prädikatpunkte errungen haben, sowie von Fahrern, die zum Zeitpunkt des Nennungsschlusses in der laufenden Saison bereits Meisterschaftsunkte erzielten. Außerhalb der Prädikatwertung können auch DMSB-C-Lizenzfahrer teilnehmen, sofern keine wertungsberechtigten Fahrer abgelehnt wurden. 3.Nenngeld Für die Teilnahme an diesen Prädikaten ist ein einheitliches Nenngeld von 30,– EUR festgelegt. 5.Klasseneinteilung Die Motocross-Prädikat-Wettbewerbe werden jeweils in folgenden Klassen ausgetragen: DM Klasse MX 2= Motorräder über 100–125 ccm 2T und über 175–250 ccm 4T Pokal Klasse MX 2 = Motorräder über 100 – 125 ccm 2T und über 175 – 250 ccm 4T DM Klasse Open = Motorräder über 100–125 ccm 2T und über 175–250 ccm 4T, über 175–250 ccm 2T und über 290 ccm – 450 ccm 4T, über 290–500 ccm-2T/ und über 475–650 ccm-4T Pokal Klasse Open = Motorräder über 175-250 ccm 2T und über 290 ccm – 450 ccm 4T und über 350–500 ccm-2T über 475–650 ccm-4T DM Klasse Seitenwagen = Motorräder mit Seitenwagen über 350–750 ccm-2T bzw. –1000 ccm-4T/max. 2 Zyl. DM Quad Meisterschafts-Klasse = Quads bis 750 ccm.*) *) Fahrer, die im Veranstaltungsjahr nicht mindestens das 17. Lebensjahr vollenden, bis max. 250 ccm 2T/450 4T. 6. Technische Bestimmungen / Technische Abnahme Die Motorräder, Gespanne und Quads müssen unter Beachtung der vorstehenden Hubraum-Festlegungen im Übrigen den Techn. Bestimmungen der FIM entsprechen. Die Techn. Abnahme des ersten Motorrades/Quads muss bis 30 Minuten vor Beginn des Pflichttrainings der betreffenden Klasse abgeschlossen sein. Im Übrigen gelten die Festlegungen gemäß der Wettbewerbsbestimmungen für Motocross. 7. Training / Startaufstellung Für die verschiedenen Prädikat-Veranstaltungen ist, soweit nicht anders festgelegt, unter Beachtung nachstehender Festlegungen ein vorläufiger Zeitplan zu erstellen und in der Ausschreibung aufzuführen oder spätestens mit der Nennungsbestätigung bekannt zu geben. 7.1 Deutsche Motocross-Meisterschaft MX 2 Vorgeschrieben sind sowohl ein freies Training als auch ein Pflichttraining mit Zeitnahme von jeweils 30 Minuten. Zwischen dem freien Training und dem Pflichttraining bzw. zwischen dem Pflichttraining und dem 1. Wertungslauf muss eine Pause von mindestens 60 Minuten liegen. Training und Rennen in der Klasse MX2 sollten unter Beachtung von Pkt. 9.1 der Austragungsbedingungen geschlossen an einem Veranstaltungstag durchgeführt werden. In begründeten AusnahmeTeil 2 75 Motocross 4.Dauerstartnummern In den Prädikatklassen der Int. Deutschen Motocross Meisterschaft, der Deutschen Motocross Meisterschaft MX2und Open, der Deutschen Motocross Meisterschaft Seitenwagen sowie der dmsj Deutschen Jugend-Motocross Meisterschaft Klasse 85/ ADAC MX Junior Cup und der Deutschen Motocross Quad Meisterschaft werden Dauerstartnummern vergeben. Die im Vorjahr auf den Plätzen 1 bis 10 der JahresEndwertung platzierten Fahrer, ausgenommen der Deutschen Jugend-Motocross Meisterschaft, erhalten ihre Dauerstartnummer entsprechend der Platzierung des Vorjahres. Beantragt der Fahrer eine andere Dauerstartnummer auf Grund seiner Teilnahme an Welt- oder Europameisterschaftsläufen kann er diese bekommen. Die anderen Fahrer rücken dann auf. Die Dauerstartnummer 1 kann an den nächstplatzierten Fahrer vergeben werden, sofern der dort platzierte Fahrer eine andere Dauerstartnummer wünscht. Fahrer, die nicht unter den ersten 10 der JahresEndwertung des jeweiligen Prädikats gewertet wurden, müssen ihre Dauerstartnummer immer separat beantragen. Teams sind gebeten die Dauerstartnummern für alle Ihre Fahrer geschlossen zu beantragen. Diese Wünsche werden gegenüber Einzelfahrern bevorzugt. Die Fahrer der Deutschen Jugend Motocross Meisterschaft/ADAC-MX Junior Cup müssen ihre Dauerstartnummer immer separat beantragen. Die Beantragung der Dauerstartnummern erfolgt ab dem 01.01. bis zum 15.02. schriftlich oder per EMail unter Angabe der Klasse sowie der gewünschten Startnummer. Bei Überschneidungen oder nachträglicher Beantragung entscheidet der DMSB über die Zuteilung der Dauerstartnummer, daher mehrere mögliche Nummern zusätzlich angeben. Die Dauerstartnummern sind erst nach Veröffentlichung auf der DMSB-Webseite verbindlich. Bei Anbringung dieser Dauerstartnummer auf den Fahrerhemden sind die in den Techn. Bestimmungen der FIM, Art. 01.76, getroffenen Festlegungen einzuhalten. Der Besitz einer Dauerstartnummer entbindet die Fahrer jedoch nicht von der Pflicht zur Abgabe einer form- und fristgerechten Nennung. Nimmt der Inhaber einer Dauerstartnummer an einer Veranstaltung nicht teil, so bleibt dies Startnummer frei. Die Vergabe von Dauerstartnummern im Deutschen Motocross-Pokal entfällt. Motocross 7.2 , fällen ist die Verlegung des freien Trainings auf den Vortag zulässig. Liegt die Teilnehmerzahl über der laut Streckenabnahme-Protokoll für das Training zugelassenen Starterzahl, so ist das Pflichttraining in zwei soweit möglich gleich großen Gruppen abzuwickeln. In einem solchen Fall erfolgt die Einteilung der Fahrer bei der ersten Meisterschaftsveranstaltung der Saison unter Berücksichtigung der Dauerstartnummern der anwesenden Fahrer in ständigem Wechsel in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit der Trainingsgruppe A, sowie nachfolgend ebenfalls in ständigem Wechsel. Bei späteren Veranstaltungen erfolgt die Gruppeneinteilung entsprechend dem aktuellen Meisterschaftsstand ebenfalls in ständigem Wechsel und Zulosung nicht platzierter Fahrer. Soweit notwendig ist eine Gruppeneinteilung unmittelbar nach Schluss der Techn. Abnahme vom Rennleiter unter Aufsicht der Sportkommissare vorzunehmen, eine Liste der beiden Trainingsgruppen zu erstellen und zum Aushang zu bringen. Eine Aufteilung der Fahrer in Trainingsgruppen beim freien Training ist nicht vorgeschrieben. Um zu den Wertungsläufen zugelassen zu werden, muss jeder Fahrer mindestens insgesamt 3 von der Zeitnahme oder der offiziellen Rundenzählung registrierte Runden in den Trainingsabschnitten der betreffenden Klasse absolviert haben. Ausgenommen bei freien Startplätzen muss mind. eine dieser Runden im Pflichttraining zurückgelegt worden sein. Die Auswahl und Startaufstellung der für das Rennen zugelassenen Fahrer, einschließlich der 2 Reservefahrer, erfolgt unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Pflichttrainings. Bei Durchführung des Pflichttrainings in Trainingsgruppen qualifizieren sich jeweils 50 % der an den Wertungsläufen teilnahmeberechtigten Fahrer, zzgl. 1 Reservefahrer aus jeder der beiden Trainingsgruppen. Die Startaufstellung ergibt sich in diesem Fall unter Berücksichtigung der Platzierung der Fahrer in der jeweiligen Gruppe in ständigem Wechsel, beginnend mit dem zeitschnellsten Fahrer in einer dieser Gruppen. Reservefahrer dürfen nur nach besonderer Aufforderung zur Startlinie vorziehen und nehmen im Fall ihres Einsatzes die letzten Startplätze ein. Deutsche Motocross-Meisterschaft „Open“ und Seitenwagen (einschl. Pokal Seitenwagen) Vorgeschrieben sind sowohl ein freies Training als auch ein Pflichttraining mit Zeitnahme von jeweils 30 Minuten. Werden beide Trainingsabschnitte am Tag vor dem Rennen durchgeführt, so ist zu Beginn des Renntages nochmals ein freies Training von 30 Minuten für alle qualifizierten Fahrer (inkl. Reservefahrer) durchzuführen. Sowohl zwischen den einzelnen Trainingsabschnitten als auch zwischen dem Training und dem 1. 76 Teil 2 7.3 7.4 8. 9. 9.1 Wertungslauf muss eine Pause von mindestens 60 Minuten liegen. Bezüglich einer evtl. notwendigen Gruppeneinteilung sowie des zu erfüllenden Mindesttrainings gelten die Festlegungen gemäß Pkt. 7.1. Deutscher Motocross-Pokal (Solo) Unter Berücksichtigung der sich aus dem Nennungsergebnis ergebenden Durchführung ist das Training bei den vorgenannten Prädikat-Wettbewerben unter Beachtung von Punkt 10 der Wettbewerbsbestimmungen gemäß Punkt 10.2 (bei Durchführung gemäß 11.4) bzw. 10.1 (bei Durchführung gemäß 11.2 oder 11.3) abzuwickeln. Bei Durchführung des Trainings gemäß Punkt 10.1 der Wettbewerbsbestimmungen muss jeder Fahrer, um zum Rennen zugelassen zu werden, mindestens insgesamt 3 von der Zeitnahme oder der offiziellen Rundenzählung registrierte Runden in den beiden Trainingsabschnitten absolviert haben, wobei jedoch mindestens eine dieser Runden im Pflichttraining zurückgelegt sein muss. Bei Durchführung des Trainings gemäß Punkt 10.2 der Wettbewerbsbestimmungen sind im Pflichttraining mindestens 2 Runden zu absolvieren. Deutsche Motocross- Quad Meisterschaft Vorgeschrieben ist sowohl ein freies Training als auch ein Pflichttraining mit Zeitnahme von jeweils 30 Minuten. Werden beide Trainingsabschnitte am Tag vor dem Rennen durchgeführt, so ist zu Beginn des Renntages nochmals ein freies Training von 30 Minuten für alle qualifizierten Fahrer (inkl. Reservefahrer) durchzuführen. Sowohl zwischen den einzelnen Trainingsabschnitten als auch zwischen dem Training und dem 1. Wertungslauf muss eine Pause von mind. 60 Minuten liegen. Bezüglich einer evtl. notwendigen Gruppeneinteilung sowie des zu erfüllenden Mindesttrainings gelten die Festlegungen gemäß Pkt. 7.1. Qualifikation / Startaufstellung Die Qualifikation und Startaufstellung zu den Läufen (ggf. Vor-, Halbfinal- und/oder Wertungsläufen) ergeben sich unter Beachtung der Trainingsbestimmungen sowie unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Durchführung gemäß 11.2, 11.3 oder 11.4 der Wettbewerbsbestimmungen unabhängig davon, ob der Fahrer für den Prädikatwettbewerb gewertet wird oder nicht. Durchführung der Prädikat-Wettbewerbe Deutsche Motocross-Meisterschaft – MX2, Open und Seitenwagen (einschl.Pokal Seitenwagen) Durchgeführt werden bei jeder Veranstaltung zwei Wertungsläufe über jeweils 30 Minuten plus 2 Runden. Zwischen den beiden Läufen ist in den Klassen MX2 und Open ein Abstand von mindestens 75 Minuten, bei den Seitenwagen einer von 90 Minuten vorgeschrieben. Wenn sich bei einem Lauf zur Open DM mehr als 15 Fahrer nicht für die zwei Läufe qualifizieren (ohne 1. Platz 25 Punkte 11. Platz 10 Punkte 2. Platz 22 Punkte 12. Platz 9 Punkte 3. Platz 20 Punkte 13. Platz 8 Punkte 4. Platz 18 Punkte 14. Platz 7 Punkte 5. Platz 16 Punkte 15. Platz 6 Punkte 6. Platz 15 Punkte 16. Platz 5 Punkte 7. Platz 14 Punkte 17. Platz 4 Punkte 8. Platz 13 Punkte 18. Platz 3 Punkte 9. Platz 12 Punkte 19. Platz 2 Punkte 10. Platz 11 Punkte 20. Platz 1 Punkt =221 Punkte Wird eine Prädikat-Veranstaltung, deren Durchführung laut Austragungsbedingungen gemäß Art. 11.3 oder 11.4 der Wettbewerbsbestimmungen für Motocross vorgesehen war, aufgrund der tatsächlichen Starterzahl gemäß Art. 11.2 dieser Bestimmungen durchgeführt, so werden bei dieser Veranstaltung für jeden Wertungslauf nur 50 % der vorgenannten Punkte vergeben. Bei Punktegleichheit entscheiden die in Pkt. 12 dieser Austragungsbedingungen getroffenen Festlegungen. Nicht für die Prädikatwertung zugelassene Fahrer/Swg.-Teams bleiben bei der Erstellung des Wertungsergebnisses unberücksichtigt. Eventuell nachfolgende Fahrer/Teams rücken auf. In diesem Fall ist ein Tagesergebnis sowie zusätzlich ein separates Meisterschaftsergebnis unter Beachtung der in Wertung zugelassenen Fahrer zu erstellen. Für die Prädikatwertung im Deutschen Motocross Pokal Seitenwagen werden die Platzierungen aller B-LizenzInhaber im Rahmen der DM Seitenwagen herangezogen. Die Wertung erfolgt nach Platzierung beginnend mit 30 Punkten für den besten BLizenz- Fahrer und Beifahrer auf Platz 1 bis 1 Punkt auf Platz 30 nach errungener Platzierung im Gesamtfahrerfeld. Bei Kürzung der Laufzeit oder Abbruch eines Wertungslaufes, soweit dieser nicht wieder aufgenommen wird, erhalten die Fahrer folgende Prädikatpunkte, wenn mit der neuen Laufzeit nachstehende Prozentwerte erreicht wurden: – über 50 % der vorgeschriebenen Laufzeit*): volle Punktzahl – über 25 % der vorgeschriebenen Laufzeit*): 50 % der Punkte – bis 25 % der vorgeschriebenen Laufzeit*): keine Punkte *) (in Minuten). Die beim Start des jeweiligen Rennens festgelegte Fahrzeit ist maßgeblich. Für alle übrigen Rennen (ggf. Vorläufe und/oder Halbfinalläufe) gelten die Festlegungen gemäß Art. 12.1 der Wettbewerbsbestimmungen (Teil A). 11.Reisekostenvergütung/Punktgeld/Ehrenpreise Unabhängig von der Vergabe von Prädikatpunkten kommen bei den einzelnen Prädikat-Veranstaltungen nachstehende Reisekostenvergütung bzw. Mindestpunktgeld unter Beachtung der für die verschiedenen Prädikat-Wettbewerbe zusätzlich getroffenen Regelungen zur Auszahlung. Teil 2 77 Motocross die 2 Reservefahrer) wird für diese ein Sonderlauf von 20 Minuten plus 2 Runden durchgeführt. Bei der DM MX2 wird dies unbedingt empfohlen. Die Startaufstellung erfolgt nach der Platzierung im Pflichttraining. Die Pause beginnt, nachdem der erstplatzierte Fahrer die Ziellinie überfahren hat. Im Allgemeinen müssen die Wertungsläufe um 17.00 Uhr beendet sein. 9.2 Deutscher Motocross-Pokal (Solo) Bei den Veranstaltungen erfolgt die Durchführung in den unter Beachtung der Wettbewerbsbestimmungen, gemäß Art. 11.4, in Vorläufen und Halbfinalläufen über jeweils 15 Min. + 2 Rd. und 1 Wertungslauf über 25 Min. + 2 Rd. Zwischen einem Vorlauf und einem Halbfinallauf bzw. zwischen einem Halbfinallauf und einem Wertungslauf, an dem ggf. der gleiche Fahrer beteiligt ist, muss eine Pause, beginnend nach der Zieldurchfahrt des erstplatzierten Fahrers im vorangegangenen Lauf, von mindestens 60 Minuten liegen. Eine Abweichung von dieser Regelung ist nur nach vorheriger Genehmigung durch den DMSB dann gestattet, wenn das Nennungsergebnis die für die betreffende Strecke laut Abnahmeprotokoll zugelassene Starterzahl. a) um nicht mehr als 100 % übersteigt. In einem solchen Fall kann die Durchführung in den Soloklassen gemäß Art. 11.3 der Ausschreibung (Teil A) in 2 Halbfinalläufen über 15 Min. + 2 Runden und 1 Wertungslauf über 25 Min. + 2 Rd. erfolgen; b) um nicht mehr als 20 % übersteigt. In einem solchen Fall kann die Durchführung in den Soloklassen gemäß der Wettbewerbsbestimmungen in 2 Wertungsläufen über je 20 Min. + 2 Runden erfolgen. In jedem dieser Wertungsläufe erhalten die 20 erstplatzierten Fahrer dann jedoch nur die Hälfte der in Punkt 10 festgelegten Wertungspunkte. 9.3 Deutsche Motocross-Quad-Meisterschaft Durchgeführt werden bei jeder Veranstaltung zwei Wertungsläufe über jeweils 20 Minuten plus 2 Runden. Zwischen den beiden Läufen ein Abstand von mindestens 90 Minuten vorgeschrieben. Die Startaufstellung erfolgt nach der Platzierung im Pflichttraining. Die Pause beginnt, nachdem der erstplatzierte Fahrer die Ziellinie überfahren hat. 10.Prädikatwertung Unabhängig von der Tageswertung erhalten die in Wertung an einem der Prädikat-Wettbewerbe teilnehmenden Fahrer/Swg.-Teams bei jeder Veranstaltung unter Berücksichtigung der Platzierung im Wertungslauf/in den Wertungsläufen nachstehende Prädikatpunkte (Solo-Vorlaufveranstaltungen, Qualifikationspunkte): Motocross Der Tagessieger jeder Klasse erhält außerdem einen Siegerkranz mit Schleife und einen Ehrenpreis. Reisekostenvergütung, sofern nachstehend vorgesehen, erhalten alle für die Wertungsläufe qualifizierten Fahrer, vorbehaltlich der Wahrnehmung ihrer Startchancen bei den verschiedenen Läufen. Anspruchsberechtigt sind auch die Reservefahrer, selbst wenn sie nicht zum Einsatz kommen. Eine Kürzung oder Streichung dieser Reisekostenvergütung bleibt vorbehalten, wenn ein Fahrer ohne eine von den Sportkommissaren oder dem Rennleiter akzeptierte Entschuldigung an einem oder mehreren Läufen nicht teilnimmt. Die Reisekostenvergütung wird ebenfalls gekürzt, wenn die Veranstaltung am Renntag vor Beginn der Wertungsläufe abgesagt werden muss. Bei Absage vor dem ordnungsgemäßen Abschluss des Pflichttrainings erhalten alle anwesenden Fahrer 50 % der Reisekostenvergütung. Bei Absage nach ordnungsgemäßem Abschluss des Pflichttrainings erhalten alle qualifizierten Fahrer 75 % der Reisekostenvergütung. Neben der Reisekostenvergütung kommt in jedem Lauf der Meisterschaftsprädikate Punktgeld zur Auszahlung. Die Berechnung des Punktgelds basiert auf der Prädikatwertung gemäß Ziff. 10. Nicht in Wertung teilnehmende Fahrer bleiben bei der Ermittlung der für das Punktgeld maßgebenden Prädikatpunktzahl bzw. -platzierung zunächst unberücksichtigt, d. h. evtl. nachfolgende in Wertung teilnehmende Fahrer rücken auf. Für die nicht in Wertung teilnehmenden Fahrer errechnet sich das ihnen zustehende Punktgeld unabhängig von dieser Regelung nach ihrem erreichten Platz bzw. die darauf entfallende Prädikatpunktzahl. Wird in einem Lauf aufgrund eines Abbruchs keine Prädikatwertung erstellt, erhalten in den Meisterschaftsprädikaten alle gestarteten Fahrer an Stelle des Punktgelds eine einheitliche Teilnahmevergütung von 20,– EUR, falls dieser nicht mehr gestartet wird. Kann einer der Läufe/der Wertungslauf nach Entscheidung der Sportkommissare nicht gestartet werden, erhalten alle qualifizierten Fahrer (inkl. Reservefahrer) neben ihrer Reisekostenvergütung an Stelle des Punktgelds eine Teilnahmevergütung wie vorstehend aufgeführt. Werden aufgrund einer Kürzung eines Laufes/ Wertungslaufes nur 50 % der Prädikatpunkte vergeben, wird das Punktgeld trotzdem in voller Höhe ausgezahlt. Wird die Veranstaltung verlegt oder abgesagt bzw. der Wettbewerb nicht durchgeführt, gelten die Festlegungen gemäß des Deutschen MotorradSportgesetzes. 11.1 Reisekostenvergütung Deutsche Motocross-Meisterschaft MX2: 55,– EUR, Seitenwagen sowie Pokal Seitenwagen: 75,– EUR und Open und Quad 60,– EUR. Wenn in der DM MX2 oder Open DM ein Sonderlauf durchgeführt wird, erhalten alle daran teilnehmenden Fahrer 15,– EUR. 78 Teil 2 In anderen Prädikaten müssen keine Reisekostenvergütungen bezahlt werden. 11.2 Punktgeld DM MX 2, Open und Quad: In beiden Wertungsläufen pro Punkt 6,– EUR. DM Seitenwagen: In beiden Wertungsläufen pro Punkt 8,– EUR. Pokal Seitenwagen: In beiden Wertungsläufen analog der Platzierung zur DM Prädikatwertung 8.-€ pro Punkt. 11.3 Deutscher Motocross-Pokal (Solo) Bei jeder Prädikat-Veranstaltung kommt das nachstehende Punktgeld an die entsprechend platzierten Fahrer im Wertungslauf zur Auszahlung: Alle Solo-Pokal-Klassen: pro Punkt 4,– EUR Bei Durchführung in 2 Wertungsläufen kommt in jedem Wertungslauf der Pokalklassen 50 % des vorgenannten Punktgelds zur Auszahlung. 12. Titel- bzw. Pokalvergabe In den Meisterschafts- und Pokalklassen so wie in der Quadklasse werden, unter Beachtung der Festlegungen in Punkt 10 alle Läufe gewertet. Der Endstand in den Pokalklassen ergibt sich aus der Addition der errungenen Meisterschaftspunkte bei den Veranstaltungen der Nord- bzw. Südgruppe bzw. Gesamtgruppe. Die Fahrer der Pokalklassen, die in 2 aufeinander folgenden Jahren in der gleichen Pokalklasse in der Jahres-Endwertung den ersten Platz belegen müssen im darauf folgenden Jahr in die Inter-Lizenz aufsteigen. In der Swg.-Klasse werden die Beifahrer nur dann gewertet, wenn sie zusammen mit den jeweiligen Fahrern mehr als 50 % von deren gewerteter Prädikatpunktzahl errungen haben. Ansonsten entfällt eine Wertung der Beifahrer. In den ausgeschriebenen Prädikaten bzw. Prädikat-Klassen erringt jeweils der Fahrer bzw. Beifahrer mit der höchsten Gesamtpunktzahl den Titel: „Deutscher Motocross-Meister 2013“ bzw. "Deutscher Motocross-Quad-Meister 2013" bzw. „Sieger Deutscher Motocross-Pokal Gruppe Nord bzw. Süd Klasse X 2013“ bzw. "Sieger Deutscher Motocross Pokal-Klasse X 2013" In allen Prädikatklassen ergibt sich die weitere Platzierung ebenfalls aus der Höhe der insgesamt erreichten Meisterschafts-, Pokal- bzw. Cuppunkte. Bei Punktgleichheit in der Jahreswertung entscheidet: 1. die Majorität (Anzahl) der besseren Plätze auf den Punkträngen, 2. in nachstehender Reihenfolge die bessere Platzierung auf den Punkträngen im letzten, vorletzten, drittletzten usw. durchgeführten Wertungslauf. Austragungsbedingungen für die dmsj- Deutsche Jugend- Motocross Meisterschaft Klasse 85ccm und die Der Prädikat-Wettbewerb wird für den in Pkt. 2 aufgeführten Teilnehmerkreis ausgeschrieben. Die Austragung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Deutschen Motorrad-Sportgesetzes des DMSB, diesen Austragungsbedingungen, der DMSB-Wettbewerbsbestimmungen für Motocross und der jeweiligen Veranstaltungsausschreibung sowie, soweit in den vorgenannten Bestimmungen nicht etwas anderes festgelegt ist, den Jugend-Motocross-Bestimmungen des DMSB. Evtl. Änderungen und/oder Ergänzungen vonseiten des DMSB bleiben vorbehalten. 1.Veranstaltungen Die Prädikatläufe beider Klassen sind aus dem Motorradsport- Terminkalender bzw. den ergänzenden Termin-Veröffentlichungen des DMSB ersichtlich. Bei Ausfall einer Veranstaltung behält sich der DMSB vor, eine Ersatzveranstaltung zu benennen. Beide Prädikate sollten immer in Kombination ausgetragen werden. 2. Teilnehmer / Nennungen Berechtigt zur Teilnahme in Wertung der Klasse 85ccm sind nur Jugendliche im Alter von 12-16 Jahren (Jahrgangsregelung), die im Besitz einer gültigen B -Lizenz des DMSB sind. Berechtigt zur Teilnahme in Wertung der Klasse 65ccm sind nur Jugendliche m Alter von 8-12 Jahren (Jahrgangsregelung), die im Besitz einer gültigen B -Lizenz des DMSB sind. Die Veranstalter sind verpflichtet, vorrangig alle form- und fristgerecht eingegangenen Nennungen von Prädikatpunkt-berechtigten DMSB-Lizenznehmern zu bestätigen, soweit das Nennungsergebnis die gemäß Streckenabnahmeprotokoll zugelassene Starterzahl nicht um mehr als 100 % überschreitet. Bei Ablehnung von Nennungen behält sich der DMSB ein Einspruchsrecht vor. Außerhalb der Prädikatwertung können C-Lizenznehmer des DMSB bzw., soweit die Jugendklassen international oder Europa-offen ausgeschrieben ist, auch Lizenznehmer der gemäß dem Status der Klasse in Frage kommenden Mitgliedsföderationen der FIM oder UEM teilnehmen, wenn keine fristgerechten Nennungen wertungsberechtigter Fahrer abgelehnt wurden. Neben der Lizenz ist von Lizenznehmern anderer Föderationen eine für die Veranstaltung gültige Startgenehmigung vorzulegen, diese kann ggf. auch auf der Lizenz aufgedruckt sein. Unabhängig hiervon ist die zulässige Zahl nicht in Wertung teilnehmender Fahrer bei Durchführung gemäß Pkt. 11.2 Wettbewerbsbe- stimmungen für Motocross auf max. 25 % bzw. bei Durchführung gemäß Pkt. 11.3 dieser Bestimmungen auf max. 50 % der für die Strecke zugelassenen Starterzahl begrenzt. Für die Teilnahme an der dmsj Deutschen JugendMotocross-Meisterschaften ist ein einheitliches Nenngeld von 30,– EUR festgelegt. 3.Dauerstartnummern Dauerstartnummern für die Klasse 85ccm werden nach gemäß Art. 4 der Austragungsbedingungen für die Deutschen Motocross Meisterschaften vergeben. Für die Klasse 65ccm entscheidet der Veranstalter möglichst unter Berücksichtigung bereits vorhandener Startnummern über die Startnummern bei seiner Veranstaltung. 4. Technische Bestimmungen / Technische Abnahme Zugelassen sind in der Klasse 85ccm Motorräder über 65 bis 85ccm mit 2-Takt Motoren (Groß- od. Kleinrad), die den Techn. Bestimmungen der FIM/ DMSB entsprechen müssen. Zugelassen sind in der Klasse 65ccm Motorräder über 50 ccm bis 65ccm mit 2-Takt Motoren, die den Techn. Bestimmungen der FIM/DMSB entsprechen müssen. Ein Start mit einem veränderten 65ccm Motorrad in der 85ccm Klasse ist nicht erlaubt. Die Fahrerausrüstung muss die Vorschriften gemäß Pkt. 6.3 der Jugend-Motocross-Bestimmungen des DMSB erfüllen. Im Übrigen gelten die Festlegungen gemäß Pkt. 4 der Wettbewerbsbestimmungen für Motocross. 5. Training / Qualifikation / Startaufstellung Das Training muss unter Beachtung von Pkt. 4, Absatz 1 der Jugend-Motocross-Bestimmungen des DMSB sowie im Übrigen gemäß Pkt. 10 und 10.1 der Wettbewerbsbestimmungen für Motocross erfolgen. Qualifikation und Startaufstellung für die Wertungsläufe ergibt sich aus Pkt. 11 sowie 11.2 bzw. 11.3 der o.g. Bestimmungen 6.Durchführung Bei den Veranstaltungen sind in der Klasse 85ccm 2 Halbfinalläufe und 1 Wertungslauf über jeweils 15 Minuten plus 2 Runden gemäß Pkt. 11 und 11.3 der Wettbewerbsbestimmungen für Motocross durchzuführen, wenn die Zahl der Teilnehmer die gemäß Streckenabnahmeprotokoll für das Rennen zugelassene maximale Starterzahl um mehr als 20% übersteigt. Teil 2 79 Motocross dmsj-Deutsche Jugend- Motocross Meisterschaft Kids-Klasse 65ccm Motocross 7. 8. Bei den Veranstaltungen sind in der Klasse 65ccm 2 Halbfinalläufe und 1 Wertungslauf über jeweils 12 Minuten plus 2 Runden gemäß Pkt. 11 und 11.3 der Wettbewerbsbestimmungen für Motocross durchzuführen, wenn die Zahl der Teilnehmer die gemäß Streckenabnahmeprotokoll für das Rennen zugelassene maximale Starterzahl um mehr als 20% übersteigt. Bei geringerer Teilnehmerzahl erfolgt die Durchführung in der 85ccm Klasse in 2 Wertungsläufen à 15 Minuten plus 2 Runden gemäß Pkt. 11 und 11.2 der Wettbewerbsbestimmungen für Motocross. Bei geringerer Teilnehmerzahl erfolgt die Durchführung in der 65ccm Klasse in 2 Wertungsläufen à 12 Minuten plus 2 Runden gemäß Pkt. 11 und 11.2 der Wettbewerbsbestimmungen für Motocross. Zwischen den beiden Läufen ist ein Abstand von mindestens 75 Minuten einzuhalten. Vor Beginn jedes Wertungslaufes ist eine Besichtigungsrunde durchzuführen. Bei extremer Witterung kann auf Entscheidung des Rennleiters von der Besichtigungsrunde abgesehen werden. Die Teilnahme an dieser Besichtigungsrunde ist Pflicht. Fahrer, die daran nicht teilnehmen, werden zum Start dieses Wertungslaufes nicht zugelassen. Punktgeld / Ehrenpreise Bei jeder Prädikat-Veranstaltung kommt in der Klasse 85ccm das nachstehende Punktgeld an die entsprechend platzierten Fahrer pro Lauf zur Auszahlung: Pro Prädikatpunkt 4,00 EUR Bei Durchführung in 2 Wertungsläufen kommt in jedem Wertungslauf 50 % des vorgenannten Punktgeldes zur Auszahlung. Vorgeschrieben ist außerdem die Vergabe von Ehrenpreisen mind. an die drei Erstplatzierten eines Wertungslaufes. Die zusätzliche Vergabe von Sachpreisen ist erwünscht. In der Klasse 65ccm wird kein Punktgeld vergeben, die Vergabe von zusätzlichen Sach- oder Geldpreisen ist erwünscht. Wertung / Qualifikation / Prädikatwertung Unabhängig von der Tageswertung erhalten die in Wertung an der Deutschen Jugend-MotocrossMeisterschaften teilnehmenden Fahrer bei jeder Veranstaltung unter Berücksichtigung der Platzierung in den Wertungsläufen nachstehende Prädikatspunkte. 1. Platz 25 Punkte 11. Platz 10 Punkte 2. Platz 22 Punkte 12. Platz 9 Punkte 3. Platz 20 Punkte 13. Platz 8 Punkte 4. Platz 18 Punkte 14. Platz 7 Punkte 5. Platz 16 Punkte 15. Platz 6 Punkte 6. Platz 15 Punkte 16. Platz 5 Punkte 7. Platz 14 Punkte 17. Platz 4 Punkte 8. Platz 13 Punkte 18. Platz 3 Punkte 9. Platz 12 Punkte 19. Platz 2 Punkte 10. Platz 11 Punkte 20. Platz 1 Punkt 80 Teil 2 Wird eine Veranstaltung, deren Durchführung laut Austragungsbedingungen gemäß Art. 11.3 der Wettbewerbsbestimmungen für Motocross vorgesehen war, aufgrund der tatsächlichen Starterzahl gemäß Art. 11.2 dieser Bestimmungen durchgeführt, so werden bei dieser Veranstaltung für jeden Wertungslauf nur 50 % der vorgenannten Punkte vergeben. Bei Punktegleichheit in der Veranstaltungswertung entscheidet die bessere Platzierung im letzten Lauf. Nicht für die Prädikatwertung zugelassene Fahrer bleiben bei der Erstellung des Wertungsergebnisses unberücksichtigt. Evtl. nachfolgende Fahrer rücken auf. In diesem Fall ist ein Tagesergebnis sowie zusätzlich ein separates Meisterschaftsergebnis zu erstellen. Bei Kürzung der Laufzeit oder Abbruch eines Wertungslaufes, soweit dieser nicht wieder aufgenommen wird, erhalten die Fahrer folgende Prädikatpunkte, wenn mit der neuen Laufzeit nachstehende Prozentwerte erreicht wurden: – über 50 % der vorgeschriebenen Laufzeit*): volle Punktzahl – über 25 % der vorgeschriebenen Laufzeit*): 50 % der Punkte – bis 25 % der vorgeschriebenen Laufzeit*): keine Punkte *) (in Minuten). Die beim Start des jeweiligen Rennens festgelegte Fahrzeit ist maßgebend. Für die Halbfinalläufe gelten die Festlegungen gemäß Punkt 12.1 der Wettbewerbsbestimmungen 9.Titelvergabe Der Endstand der Deutschen Jugend-MotocrossMeisterschaften ergibt sich aus Addition der errungenen Meisterschaftspunkten bei den Veranstaltungen. Der Fahrer mit der höchsten Gesamtpunktzahl erringt den Titel „Deutscher Jugend-Motocross-Meister Klasse 85 ccm 2013“. „Deutscher Jugend-Motocross-Meister Kids-Klasse 65 ccm 2013“. Die weitere Platzierung ergibt sich aus der Höhe der insgesamt erreichten Punkte. Bei Punktgleichheit in der Jahreswertung entscheidet: 1. die Majorität (Anzahl) der besseren Punkt- bzw. Gesamtpunktergebnisse bei den gewerteten Veranstaltungen, 2. in nachstehender Reihenfolge das bessere Punkt- bzw. Gesamtpunktergebnis bei der letzten, vorletzten usw. durchgeführten Veranstaltung. Präambel Die vorliegenden Jugend-Motocross-Bestimmungen gelten ohne Einschränkungen für alle vom DMSB genehmigten Jugend-Motocross-Wettbewerbe. Bei ClubsportVeranstaltungen im Jugendbereich sind ggf. die ergänzenden Vorschriften zu beachten. Alle in diesen Bestimmungen nicht erwähnten Punkte regeln sich entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des „Deutschen Motorrad-Sportgesetzes“, sowie der Wettbewerbsbestimmungen für Motocross und Teil B, den veranstaltungsspezifischen Festlegungen). Der DMSB behält sich vor, ggf. ergänzende Bestimmungen zu erlassen. 1.Teilnahmeberechtigung 1.1 Teilnahmeberechtigt an Jugend-Motocross-Wettbewerben sind Jugendliche, die eine gültige B-, C- oder V-Lizenz des DMSB besitzen sowie bei – Europa-offen ausgeschriebenen Wettbewerben auch Inhaber einer von einer europäischen Mitgliedsföderation der UEM ausgestellten Lizenz für die entsprechende Altersklasse; – international ausgeschriebenen Wettbewerben auch Inhaber einer von der für den betreffenden Fahrer zuständigen Föderation ausgestellten Internationalen Lizenz für die entsprechende Altersklasse. Die Teilnahmeberechtigung endet mit Ablauf des Sportjahres, in dem der Jugendliche das 16. Lebensjahr vollendet (d. h. 16 Jahre alt wird). Es gilt die nachstehende Einteilung: - 6 bis 9 jährige Klasse 50ccm Automatik gemäß Technischen Bestimmungen des DMSB Die Ersterteilung der Lizenz kann erst ab dem vollendeten 6. Lebensjahr (Stichtagsregelung) erfolgen. Danach erfolgt die Einteilung in die Klassen nach der Jahrgangsregelung. - 8 bis 12 jährige Klasse 65ccm gemäß Technischen Bestimmungen des DMSB - 10 bis 16 jährige: Klasse 85ccm gemäß Technischen Bestimmungen des DMSB 1.2 Für die Teilnahme an Jugend-Motocross-Wettbewerben ist die schriftliche Zustimmung der gesetzl. Vertreter erforderlich. Diese Zustimmung muss auf dem jeweiligen Nennformular für den betreffenden Wettbewerb durch Unterschrift ausdrücklich erklärt werden. Mit ihrer Unterschrift auf dem Nennformular bestätigen die gesetzlichen Vertreter gleichzeitig, dass sie die im Einzelnen in diesen Nennformula- ren bzw. den Ausschreibungen ausgewiesenen Regelungen bezüglich Verantwortlichkeit und Haftungsverzicht des Teilnehmers zur Kenntnis genommen haben und in vollem Umfang anerkennen. Ein Erziehungsberechtigter muss bei der Veranstaltung selbst anwesend sein, oder eine andere ihm geeignet erscheinende volljährige Person, z. B. Jugendgruppenleiter, schriftlich mit seiner Vertretung beauftragen. 1.3 Bei der Teilnahme an nicht vom DMSB genehmigten Motocross-Veranstaltungen (ausgenommen Clubsport-Veranstaltungen) entfällt der mit der Lizenzausstellung verbundene Versicherungsschutz. 2.Veranstaltungen Jugend-Motocross-Wettbewerbe oder JugendMotocross-Veranstaltungen des DMSB dürfen national, Europa-offen oder international ausgeschrieben werden. 3.Jugend-Motocross-Strecken 3.1 Jugend-Motocross-Strecken müssen unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Leistungsvermögens der Jugendlichen angelegt werden. Lange Geraden, die verhältnismäßig hohe Geschwindigkeiten zulassen,müssen vermieden werden. Im Übrigen gelten, soweit hier nichts anderes festgelegt ist, die Wettbewerbsbestimmungen für Motocross. 3.2 Die Jugend-Motocross-Strecken müssen, bis spätestens vor Beginn des Trainings anhand des vorliegenden DMSB-Streckenabnahmeprotokolls von den eingesetzten Sportkommissaren überprüft werden. Diese Überprüfung wird auf dem Streckenabnahmeprotokoll angehängten Zusatzblatt bestätigt. 4. Durchführung des Trainings und der Läufe Die Durchführung des Trainings erfolgt gemäß Punkt 10.1 der Wettbewerbsbestimmungen für Motocross. Fahrer, die im freien Training und im Pflichttraining nicht mindestens insgesamt 2 Runden absolviert haben, werden zu den nachfolgenden Läufen nicht zugelassen. Für Jugend-Motocross-Wettbewerbe sind im Grundsatz die Durchführungsarten gemäß 11.2 oder 11.3 der Wettbewerbsbestimmungen zugelassen. Alle Läufe der Klasse 50ccm (Halbfinalläufe sowie Wertungsläufe) gehen über 8 Min. + 1 Runde. Ein Training von mindestens 2 x 10 Minuten ist vorgeschrieben. Teil 2 81 Motocross Jugend-Motocross-Bestimmungen Motocross Alle Läufe der Klasse 65ccm (Halbfinalläufe sowie Wertungsläufe) gehen über 10 Min. + 1 Runde. Ein Training von mindestens 2 x 10 Minuten ist vorgeschrieben. Alle Läufe der Klasse 85ccm (Halbfinalläufe sowie Wertungsläufe) gehen über 15 Min. + 2 Runden. Ein Training von mindestens 2 x 15 Minuten ist vorgeschrieben. Vor Beginn eines jeden Laufes ist eine Besichtigungsrunde durchzuführen. Die Teilnahme an der Besichtigungsrunde ist Pflicht, Fahrer die daran nicht teilnehmen, werden zum Start dieses Wertungslaufes nicht zugelassen. Bei extremer Witterung kann, auf Entscheidung des Rennleiters, von der Besichtigungsrunde abgesehen werden. Die Startaufstellung und Qualifikation sowie die Zulassung von Reservefahrern ergeben sich aus den für die jeweilige Durchführungsart getroffenen Festlegungen. Für die Wertung gelten, abweichend von der Ausschreibung, die nachstehenden Festlegungen. 5.Wertung Bei Durchführung von Jugend-Motocross-Wettbewerben gemäß 11.3 Ausschreibung werden im Wertungslauf nachstehende Wertungspunkte vergeben: Platz Punkte Platz Punkte Platz Punkte Platz Punkte 1 25 6 15 11 10165 2 22 7 14 12 9 17 4 3 20 8 13 13 8 18 3 4 18 9 12 14 7 19 2 5 16 10 11 15 6 20 1 Erfolgt die Durchführung gemäß Punkt 11.2 der Wettbewerbsbestimmungen, so werden für jeden Wertungslauf 50 % dieser Punkte vergeben. 82 Teil 2 Die Gesamtwertung wird durch Addition dieser Wertungspunkte erstellt. Der Fahrer mit der höchsten Gesamtpunktzahl ist Sieger. Die weitere Platzierung ergibt sich ebenfalls aus der Gesamtpunktzahl. Bei Punktgleichheit entscheidet die bessere Platzierung im letzten Lauf. 6. Fahrzeuge und Fahrerausrüstung 6.1 Zur Teilnahme werden nur Motorräder zugelassen, die den gültigen Techn. Bestimmungen der FIM/ des DMSB entsprechen. 6.2 Vor jeder Veranstaltung ist eine technische Überprüfung der Motorräder und der Ausrüstung der Fahrer durchzuführen. Dabei ist aus Sicherheitsgründen Bremsen, Lenkung und Lenker, Rädern, Speichen, Gabel und Schwinge besondere Aufmerksamkeit zu widmen. 6.3 Folgende Fahrerbekleidung ist vorgeschrieben: Vom DMSB zugelassener Schutzhelm, Brille, Mundschutz, Nierenschutz sowie Arm-, Brust-, Rückenund Schulterschutz, langärmeliges Hemd oder Jacke, Handschuhe, MX-Hosen und Lederstiefel. 7. Teilnahmevergütung und Preisgeld Die Zahlung einer einheitlichen Teilnahmevergütung und/oder von Preisgeld ist, soweit für Prädikat-Wettbewerbe nicht ausdrücklich festgelegt, freigestellt. Vorgeschrieben ist jedoch die Vergabe von Ehrenpreisen mindestens an die drei Erstplatzierten des Wertungslaufes bzw. der Gesamtwertung. Die zusätzliche Vergabe von Sachpreisen ist erwünscht. Richtlinien für Stadioncross und Hallencross (Supercross) e) Die Länge der Startgeraden muss zwischen 30 und ca. 80 m betragen. Die Anlage eines Waschbrettes am Ende der Startgeraden vor der ersten Kurve ist gestattet. Streckenführung: Zwischen allen Streckenabschnitten muss ein Mindestabstand von ca. 3 m eingehalten werden. Kann dieser Abstand aus Platzmangel nicht gewährleistet werden, so müssen Ballen aus Stroh oder anderem stoßdämpfenden Material aufgestellt werden, um die Streckenabschnitte voneinander zu trennen. Eine ausreichende Sicherheitszone muss aber auch dann vorhanden sein. Sicherheitseinrichtungen für Zuschauer: Zwischen den Zuschauern und der Strecke muss sich eine Sicherheitszone von mindestens ca. 3 m (Hallenveranstaltungen mind. 1,5 m) befinden. Diese Zone muss auf der Seite der Zuschauer durch einen ausreichend hohen, massiven und geschlossenen Zaun begrenzt sein, um die Zuschauer zurückzuhalten und zu schützen. Wenn die erste Zuschauerreihe über dem Streckenniveau liegt und dadurch ein wirksamer Schutz für die Zuschauer besteht, kann auf die Sicherheitszone verzichtet werden. Ziellinie: Die Ziellinie wird mit Hilfe einer Flagge, einer Linie auf dem Boden oder einem Pfosten auf der der Zeitnahme/Rundenzählung gegenüberliegenden Seite kenntlich gemacht. Brandschutz: Für ausreichenden Brandschutz im Fahrerlager und an der Strecke ist (insbesondere bei Hallenveranstaltungen) Sorge zu tragen. Beleuchtung: Bei Nachtveranstaltungen sowie bei Hallenveranstaltungen ohne ausreichendes Tageslicht muss die gesamte Strecke mit mindestens 100 Lux ausgeleuchtet sein. Für ausreichende Beleuchtung des Fahrerlagers sowie aller Organisationsräume und der organisatorischen Einrichtungen ist ebenfalls Sorge zu tragen. Be- und Entlüftung: Bei Hallenveranstaltungen muss im Interesse der Zuschauer, der Fahrer und der Mitarbeiter der Organisation der notwendigen Be- und Entlüftung besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden. 3.Streckenabnahme Soweit es sich um die Benutzung einer nichtpermanenten Strecke handelt, beschränkt sich Teil 2 83 Motocross 1.Allgemeines Bei einem Stadion-Motocross, das als Freiluftoder Hallen-Veranstaltung durchgeführt werden kann, darf die Fahrfläche ausschließlich aus natürlichen Materialien (Sand, Erde etc.) bestehen. Bei einem Hallencross kann sich die Fahrfläche auch aus unterschiedlichen künstlichen Materialien (Holz, Estrich, Beton, Asphalt etc.) zusammensetzen. Für diese Wettbewerbe, die generell der Genehmigung des DMSB bedürfen, gelten die Bestimmungen des Deutschen Motorrad-Sportgesetzes sowie den Wettbewerbsbestimmungen für Motocross, und der Veranstaltungsausschreibung, soweit in den vorliegenden Richtlinien nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist. Streckenführung / Sicherheitseinrichtungen 2. Soweit nachfolgend nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist, gelten bezüglich der Streckenführung und der Sicherheitseinrichtungen die Bestimmungen der FIM. Mindeststreckenlänge: a) bei einer Hallenveranstaltung (Stadioncross oder Hallencross) = ca. 250 m; b) bei einer Freiluftveranstaltung = ca. 500 m. Befahrbare Mindestbreite: ca. 4 m. Soweit sich jedoch bei Hallenveranstaltungen die Nutzung einiger baulich vorgegebener engerer Passagen (Tore, Gänge etc.) nicht vermeiden lässt, kann die befahrbare Mindestbreite an diesen Stellen auf ca. 2 m reduziert werden. Unabhängig hiervon, darf die Strecke jedoch keine sich plötzlich verengenden Abschnitte enthalten. Durchfahrtshöhe: ca. 3 m. Bei Hallenveranstaltungen kann diese Durchfahrtshöhe stellenweise auf ca. 2 m reduziert werden, wenn sich die Nutzung baulich niedrigerer Passagen nicht vermeiden lässt. In diesen Fällen darf die Anfahrtsstrecke zu den niedrigeren Durchfahrten aber keinerlei Sprünge, Wellen oder sonstige Hindernisse aufweisen. Startbereich: a) Vorgeschrieben ist ein Startgitter in einer Breite von mind. 10 m und max. 20 m. b) Das Fundament des Startgitters darf, ausgenommen bei Hallencross-Veranstaltungen, nicht breiter als ca. 60 cm sein. c) Eine hintere Barriere ist vorgeschrieben. d) Die Aufstellung der Fahrer in mehr als zwei Startreihen ist nicht gestattet. Motocross die Abnahme auf eine Besichtigung, die vom Schiedsrichter der Veranstaltung, der jeweils vom DMSB Richtlinien für Stadioncross und Hallencross (Supercross) eingesetzt wird, in Begleitung des Rennleiters und, wenn möglich, eines erfahrenen Fahrers, mindestens 4 Stunden vor Trainingsbeginn durchgeführt wird. Bei dieser Besichtigung ist darauf zu achten, dass alle bestehenden Vorschriften erfüllt sind. Eventuell notwendige Änderungen müssen vor Trainingsbeginn vorgenommen werden. 4.Teilnehmer Zugelassen werden nur Inter-Lizenzfahrer sowie die B-Lizenzfahrer, (Alterseinteilung der HubraumKlassen in den Wettbewerbsbestimmungen beachten) die nach den Trainingsläufen innerhalb von 120% der gefahrenen Rundenzeit des besten Inter-Lizenzfahrers platziert sind. In der Klasse 85 sind nur Fahrer von 12 bis 16 Jahren zugelassen, die nach den Trainingsläufen innerhalb von 120% der gefahrenen Rundenzeit des besten Fahrers platziert sind. Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung des DMSB. 5.Klasseneinteilung Ausgeschrieben werden können nur die Soloklassen SX 1 (125,250,500) und SX 2 (125)sowie die Klasse 85. In der Klasse 85 ist darauf zu achten, dass die Strecke dem Leistungsvermögen dieser Klasse angepasst wird. 6. Technische Bestimmungen / Technische Abnahme Jeder Fahrer kann der Technischen Abnahme im Rahmen einer Veranstaltung pro Wettbewerb 2 Motorräder der entsprechenden Klasse vorführen, die dann wahlweise von ihm eingesetzt werden können. Ein Motorradtausch während eines Laufes, auch zwischen den Fahrern, ist jedoch nicht gestattet. 7.Schiedsrichtersystem Alle Veranstaltungen werden nach dem Schiedsrichtersystem organisiert und durchgeführt. Das Schiedsrichtersystem setzt sich aus einem Chief Referee, einem Race Director und dem Clerk of the Course (Rennleiter) zusammen. Der Chief Referee und der Race Director werden vom DMSB (Fachausschuss Motocross) festgelegt. Die Reisekosten trägt der Veranstalter. Der Chief Referee ist das höchste Kontroll- und Entscheidungsorgan. Ihm unterstellt sind Race Director und Clerk of the Course. Der Race Director ist ebenfalls weisungsberechtigt und sollte sich während der Rennen im Innenraum aufhal- 84 Teil 2 ten. Er unterstützt den Chief Referee und ist ebenfalls in den Verteiler aller Startaufstellungen/Ergebnislisten mit eingebunden. Der Chef Referee hat folgende Rechte und Pflichten: – Er ist das höchste Kontroll- und Entscheidungsorgan der Veranstaltung und dafür verantwortlich, dass alle Bestimmungen eingehalten werden. Er ist jedoch nicht verantwortlich für die Organisation der Veranstaltung und hat nur die hier festgelegten exekutiven Pflichten. – Er muss mindestens 6 Stunden vor Trainingsbeginn bis zur Erledigung seiner Pflichten nach dem Abschluss des Trainings bzw. nach dem Ende der Veranstaltung anwesend sein. – Gemeinsam mit dem Rennleiter muss er vor Beginn des Trainings (s. auch Pkt. 3) die Strecke und alle Veranstaltungseinrichtungen inspizieren. – Er muss sicherstellen, dass der Rennleiter sofort über all seine Entscheidungen informiert wird, die den Ablauf des vorgesehenen Programms beeinflussen, z. B. Wiederholung eines Laufes, Ausschluss eines Fahrers, Verschiebung oder Abbruch der Veranstaltung etc. – Er muss u. U. alle weiteren Aktivitäten stoppen, bis seine Entscheidungen ausgeführt sind und sichergestellt ist, dass die Gründe für diese Entscheidungen und evtl. sich daraus ergebende Verzögerungen durch den Sprecher den Zuschauern bekannt gegeben wurden. – Nur er kann einen Lauf abbrechen und u. U. eine Wiederholung anordnen sowie, falls notwendig, eine Veranstaltung unterbrechen oder verschieben bzw. veranlassen, dass diese abgesagt oder abgebrochen wird. Bevor er eine solche Entscheidung trifft, muss er den Rennleiter anhören, wenn Witterungseinflüsse maßgebend sind. – Er kann jede Person bestrafen, die gegen Bestimmungen verstößt oder Anordnungen missachtet, die von ihm oder einem anderen autorisierten Offiziellen erlassen wurden. Als Strafmaß kommen in Frage eine Verwarnung oder ein Verweis, eine Geldstrafe bis zu EUR 250,– in den Inter-Lizenzklassen bzw. bis zu EUR 125,– in den B-Lizenzklassen und/oder Ausschluss eines Fahrers von einem oder mehreren Läufen bzw. Ausschluss von der Veranstaltung. Ist er der Auffassung, dass seine Strafgewalt nicht ausreicht, kann er den Schuldigen ausschließen und dem DMSB zur abschließenden Bestrafung melden. Auf Anfrage des Betroffenen muss der Schiedsrichter die Gründe für seine Maßnahme erläutern, diese aber nicht diskutieren. 8.Durchführungssystem Die Wettbewerbe werden gemäß dem nachste henden Durchführungsschema in vier oder drei Vorläufen, zwei Hoffnungsläufen, zwei Semifinal- Die Startauslösung darf für die Fahrer nicht wahrnehmbar sein. 10.Training Vorgeschrieben ist ein freies Training und ein Pflichttraining von jeweils mindestens 10 Minuten. Fahrer, die im Laufe des Trainings nicht mindestens 5 Runden absolviert haben, werden zu den Rennen nicht zugelassen. Wenn die Strecke im Laufe des Wettbewerbs verändert wurde, muss allen Fahrern die Möglichkeit zur Teilnahme an einer Besichtigungsrunde eingeräumt werden. 11.Flaggen Neben den in den Wettberwerbsbestimmungen A Pkt. 16.10. aufgeführten Flaggen und deren Gebrauch sind folgende Flaggen und deren Handhabung einzusetzen: Weiße Flagge: Mit dieser Flagge stillgehalten wird die jeweils letzte Runde angezeigt. Weiße Flagge mit einem roten Kreuz in Verbindung mit einer gelben Flagge: Diese Kombination wird gezeigt wenn und solange sich ein Arzt und/oder Personen des Rettungsdienstes auf der Strecke bzw. im Gefahrenbereich der Strecke befinden. 12.Proteste Alle Proteste müssen dem Clerk of the Course übergeben werden, der diese an den Chief Referee weiterleitet. Alle Proteste werden vom Chief Referee behandelt. Ein Protest, der sich auf einen Irrtum bezieht oder ein Vorkommnis betrifft, welches das Ergebnis eines Laufes beeinflussen kann, an dem der betreffende Fahrer beteiligt war oder teilnehmen soll, muss, bevor er oder evtl. andere beteiligte Fahrer die Wartezone für seinen/ihren nächsten Lauf verlassen, eingelegt werden. Sollte sich der Protest auf ein Ereignis im letzten Lauf eines Wettbewerbs beziehen, so muss er innerhalb von 10 Minuten nach Beendigung dieses Laufes eingelegt werden. Wird ein Protest zunächst mündlich eingereicht, so muss er spätestens innerhalb von 15 Minuten schriftlich bestätigt werden. Teil 2 85 Motocross läufen, einem weiteren Hoffnungslauf und einem Finale durchgeführt. Die in dem Durchführungsschema für die einzelnen Läufe genannten Starterzahlen gelten nur beispielhaft. Die tatsächlichen Zahlen müssen aus der Ausschreibung ersichtlich sein. Bei der Durchführung muss in jedem Fall gewährleistet sein, dass Fahrer, die sich nicht direkt für die nachfolgende Runde, d. h. das Semifinale oder Finale, qualifizieren, eine zweite Chance erhalten. Soweit dies sichergestellt ist und die gemäß Abnahmeprotokoll zulässige Starterzahl hierdurch nicht überschritten wird, kann für jeden Lauf einer nachfolgenden Runde eine so genannte „Wild Card“ an jeweils einen Fahrer vergeben werden, der sich in dem vorgenannten Lauf nicht für die nachfolgende Runde qualifizieren konnte. Die wiederholte Vergabe einer „Wild Card“ an den gleichen Fahrer im Verlauf des Wettbewerbs ist nicht gestattet. Die maximale Fahrzeit für die jeweils letzte Runde eines Laufes beträgt bei Strecken bis 1000 m = 2 Minuten, bei Strecken über 1000 m = 3 Minuten. Fahrer, die nicht mindestens 75 % der vom Sieger gefahrenen Distanz zurückgelegt haben, werden nicht gewertet. Die Einteilung und Startaufstellung für die Vorläufe wird ausgelost, soweit sie sich nicht aus den Trainingsergebnissen ergibt. Die Startaufstellung für die Semifinale und das Finale erfolgt wechselweise unter Berücksichtigung der Platzierungen in der vorangegangenen Runde. Fahrer mit einer „Wild Card“ erhalten jeweils den letzten Startplatz. 9.Startvorgang Wenn sich alle Fahrer mit ihren Motorrädern an der Startlinie mit laufendem Motor aufgestellt haben, wird vom Starter für 15 Sekunden das „15- Sekunden-Zeichen“ gezeigt. Nach Ablauf dieser Zeitspanne zeigt er das „5-Sekunden-Zeichen“ und das Startgitter wird nach Ablauf von 5 – 10 Sekunden ausgelöst. In begründeten Ausnahmefällen und ausschließlich nach vorheriger Genehmigung durch den DMSB kann das „15-Sekunden-Zeichen“ durch ein „10-Sekunden-Zeichen“ ersetzt werden. In einem solchen Fall ist außerdem sicherzustellen, dass ausnahmslos alle Fahrer darüber informiert sind. Durchführungsschema 1 Lauf A Lauf B Lauf C Lauf D 15 Fahrer 15 Fahrer 15 Fahrer 15 Fahrer 15 15 Motocross 8 7 Lauf E Platz 8-15 aus den Läufen A+B 15 8 8 7 4 15 7 Lauf F Platz 8-15 aus den Läufen C+D 7 4 Lauf G Lauf H Platz 1-7 aus den Läufen A+B sowie Platz 1-4 aus Lauf E Platz 1-7 aus den Läufen C+D sowie Platz 1-4 aus Lauf F 18 18 Lauf I 9 9 Platz 10-18 aus den Läufen G+H 2 Finale Platz 1-9 aus den Läufen G+H sowie Platz 1+2 aus Lauf I 86 Teil 2 8 9 9 Durchführungsschema 2 Lauf A Lauf B Lauf C 16 Fahrer 16 Fahrer 16 Fahrer 16 10 6 Lauf E Platz 7-16 aus Lauf A sowie Platz 7, 9, 11, 13 u. 15 aus Lauf B 5 16 5 Lauf F Platz 7-16 aus Lauf C sowie Platz 8, 10, 12, 14 u. 16 aus Lauf B 7 10 7 6 Lauf G Lauf H Platz 1-6 aus Lauf A Platz 1, 3, 5 aus Lauf B sowie Platz 1-7 aus Lauf E Platz 1-6 aus Lauf C Platz 2, 4, 6 aus Lauf B sowie Platz 1-7 aus Lauf F 3 3 16 Motocross 16 16 Lauf I 8 8 Platz 9-16 aus den Läufen G+H 4 8 8 Finale Platz 1-8 aus den Läufen G+H sowie Platz 1-4 aus Lauf I Teil 2 87 Motocross DMSB-Reglement Freestyle Motocross 1.Allgemeines 1.1 Definition von Freestyle Motocross Ein Freestyle Motocross Wettbewerb ist ein Einzelwettbewerb für Motorradfahrer, die unter Berücksichtigung von Distanz und Höhe auf künstlichen Hindernissen Luftfiguren und Kunststücke durchführen. 1.2 Wettbewerbe Es gibt drei Arten von Freestyle Motocross-Wettbewerben: 1. Internationale Freestyle Motocross Veranstaltungen gemäß FIM-Sportgesetz und dem FIMFreestyle Reglement. 2. Internationale Freestyle Motocross Veranstaltungen gemäß FIM-Sportgesetz und dem FIMFreestyle Reglement, die zusammen und in Partnerschaft mit dem Promotor durchgeführt werden. Die Ergebnisse der Fahrer, die an diesen Veranstaltungen teilnehmen, werden für die FIM-Weltrangliste gewertet. 3. Nationale Freestyle Motocross Veranstaltungen gemäß DMSB-Motorradsport-Gesetz und dem nachfolgenden Reglement. 1.3 Kalender Internationale Freestyle Motocross Veranstaltungen müssen im Kalender der FIM eingetragen sein. Nationale Freestyle Motocross Veranstaltungen müssen im Kalender des DMSB eingetragen sein. Internationale und Nationale Freestyle Motocross Veranstaltungen dürfen nicht zum gleichen Termin wie Freestyle Motocross Weltmeisterschaftsläufe stattfinden, es sei denn, der FMNR hat die vorherige Genehmigung durch die FIM und dem Promotor erhalten. 2.Austragungsort 2.1 Fahrerlager Das Fahrerlager bei Freiluft-Veranstaltungen muss den Bestimmungen der Wettbewerbsbestimmungen für Motocross entsprechen. 88 Teil 2 2.2 2.3 Bei Indoor-Veranstaltungen werden die nachfolgenden Bestimmungen empfohlen: – Für jeden Fahrer muss ein Platz von mindestens 3m x 3m und zwei Stühle vorgesehen werden. Ein Tisch und ein Abfallbehälter werden empfohlen; – Es muss so gesichert sein, dass der Zugang auf entsprechend zulässige Personen beschränkt werden kann; – Es muss ein direkter Zugang zur Wartezone vorhanden sein. Wartezone Die Wartezone muss den Bestimmungen der Wettbewerbsbestimmungen für Motocross entsprechen. – Es muss ein Eingang vorhanden sein, der den Bewerbern eine leichte Zu- und Abfahrt zur Strecke ermöglicht. Dieser Eingang muss durch ein Tor in eine Ein- und eine Ausfahrt abgetrennt sein. An dieser Stelle muss ein Streckenposten die Einund Ausfahrt zur Strecke kontrollieren. Spezifikation der Strecke Der für die Strecke zu nutzende Bereich muss auf einer horizontalen Fläche mit festem Untergrund eingerichtet sein. Die auf der Strecke verwendeten Materialien sollten natürlicher Art sein (Sand, Erde, usw.). Bei der Vorbereitung der Streckenoberfläche muss auf einen festen Untergrund geachtet werden, der eine gute Traktion ermöglicht. Die Verwendung von Beton oder einer anderen festen Oberfläche auf der Strecke ist verboten. Die Auffahrten auf die Rampen sowie der Auslauf des Landehügels können jedoch aus Beton oder einer anderen festen Oberfläche bestehen (Beispiel: Tunnelbau vom Stadion, auf die Strecke führend) oder Anfahrtsflächen zur Absprungrampe hin mit Gittereinbau. Die Strecke kann Rampen und künstliche Hindernisse (Beispiel: „Wallrides“ und „Grindbox“) beinhalten. Absprünge müssen eine Höhe von 2,50 bis 3,20 m 2.4 2.5 2.6 2.7 3. 3.1 Judging-Podium Die nachfolgend aufgeführten Einrichtungen müssen für das Judging-Podium vorgesehen werden, sofern es sich um eine Veranstaltung handelt, bei der eine Wertung der Fahrer erfolgt (Mindestanforderungen): – Ein Arbeitsbereich mit Platz für 10 Offizielle und Beobachter; – Eine ausreichende Anzahl an Stühlen und Tischen für 10 Personen; – Ausreichende Beleuchtung, Steckdosen und Stromversorgung, so dass das Jury-Podium jederzeit arbeitsbereit ist. Das Judging-Podium muss so platziert sein, dass die Richter die gesamte Strecke beobachten können. Das Judging-Podium muss während der Veranstaltung zugänglich sein. Kontrollpodium Die nachfolgend aufgeführten Einrichtungen müssen für das Kontrollpodium vorgesehen werden, sofern es sich um eine Veranstaltung handelt, bei der eine Wertung der Fahrer erfolgt (Mindestanforderungen): – Ein Arbeitsbereich mit Platz für 6 Offizielle und Beobachter; – Eine ausreichende Anzahl an Stühlen und Tischen für 6 Personen; – Ausreichende Beleuchtung, Steckdosen und Stromversorgung, so dass das Kontrollpodium jederzeit arbeitsbereit ist. Das Kontrollpodium muss in unmittelbarer Nähe des Jury-Podiums so installiert sein, dass die dort Diensthabenden Offiziellen ein Überblick über die gesamte Strecke haben. Organisationsbüro Die nachfolgend aufgeführten Einrichtungen müssen für das Organisationsbüro vorgesehen werden sofern es sich um eine Veranstaltung handelt, bei der eine Wertung der Fahrer erfolgt (Mindestanforderungen): – Ein Arbeitsbereich mit Platz für Offizielle und Beobachter; – Eine ausreichende Anzahl an Stühlen und Tischen; – Ausreichende Beleuchtung, Steckdosen und Stromversorgung, so dass das Organisationsbüro jederzeit arbeitsbereit ist. Elektrische Ausstattung Strom Wann immer am Veranstaltungsort und in seinen Einrichtungen eine Stromversorgung vorgesehen ist, müssen die lokalen Sicherheitsbestimmungen beachtet werden. Teil 2 89 Motocross aufweisen. Landehügel müssen 4,00 m hoch sein. Der Table auf dem Landehügel muss mindestens 1,50m x 2,50m groß sein. Die Sprungdistanz (Ende Absprungrampe bis Ende Table) ist abhängig von der verwendeten Rampe und liegt zwischen 10 bis 28m. Generell ist die Sprungdistanz von den verwendeten Rampen abhängig. Je kleiner der Radius der Rampe, des so kürzer ist die Sprungdistanz. Die lichte Höhe über einer Sprungzone muss mindestens 14,00 m betragen. Nach dem Sprung muss eine Auslaufzone mit einer Länge von mindestens 10m vorhanden sein, optimal sind 20 m. Der Anlauf bis zu den Rampen ist abhängig von der verwendeten Rampen. Generell sollte ein Anlauf von mindestens 20m vorhanden sein bzw. muss der Anlauf so gewählt werden, dass der Fahrer ausreichend Geschwindigkeit erreichen kann, um die Distanz zu springen. Hindernisse (Mauern, usw.) am Ende der Auslaufzone sollten durch eine in feuerfeste Behälter eingepackte Vorrichtung mit Sicherheitsschaum geschützt sein. Die Strecke darf keinen Bereich mit Wasser beinhalten, sie darf nicht felsig oder steinig sein und darf nicht durch ein Hindernis unterteilt sein (Baum, Fels, usw.). Der Aufbau der Strecke sollte mit Hilfe der anwesenden Fahrer bestimmt werden. Auf jeder Seite der Strecke muss eine neutrale Sicherheitszone eingerichtet werden, die für die Arbeit des ärztlichen Teams/Krankenwagen und der Offiziellen ausreichend breit ist. Der Zuschauerbereich muss hinter einer neutralen Sicherheitszone platziert und durch einen Zaun oder eine Mauer auf Seite der Zuschauer abgetrennt sein. Am Beginn der Startzone und in der Bremszone muss ein Flaggenposten positioniert sein. Die Flaggenposten müssen entlang der Strecke so platziert sein, dass sie den gesamten Bereich, für den sie verantwortlich sind, überblicken können. Sie müssen außerdem in Sichtkontakt miteinander sein. Es wird streng empfohlen, dass der Veranstalter und die Offiziellen vor und während des Wettbewerbes sich mit den Fahrern hinsichtlich der Anlage der Strecke und der Rampen beraten. Jeder Fahrer muss bestätigen, dass er mit der Anlage der Strecke und den Platzierungen der Rampe zufrieden ist und dass er selbst alle Risiken in Zusammenhang mit der Teilnahme trägt. Schweres Gerät Es muss angemessenes schweres Gerät für die Vorbereitung der Strecke zur Verfügung stehenDie dafür erforderlichen Bediener müssen während der Veranstaltung arbeitsbereit und auf Abruf an der Strecke zur Verfügung stehen. Lautsprecher Ein kombiniertes Lautsprechersystem für die Fahrer und die Zuschauer muss aufgebaut sein. Für den gesamten öffentlichen Bereich müssen die Durchsagen gut hörbar sein. 3.3 Streckenbeleuchtung Wenn die Veranstaltung am Abend/in der Nacht stattfindet, muss die komplette Strecke ausreichend beleuchtet sein. Es wird empfohlen, zwei separate Kreise mit sofortigem Stromwechsel für den Fall eines Defektes vor Ort zu haben. 3.4 Punktetafel und Uhr Ein ausreichend große Punktetafel und Uhr sowie Anzeige der offiziellen Ergebnisse und der offiziellen Zeit muss für alle Personen entlang der Strecke gut sichtbar positioniert werden, sofern es sich um eine Veranstaltung handelt, bei der eine Wertung der Fahrer erfolgt. Bei Outdoor Veranstaltungen mit Wertung kann auf die Punktetafel sowie Anzeige der offiziellen Ergebnisse verzichtet werden, eine für das Publikum und die Fahrer wirksame Ergebnismeldung muss aber durch Lautsprecher gewährleistet sein. Die Anzeige muss Ziffern mit mindestens 3 Zahlen für die Bewertung anzeigen. 3.5 Punktetabelle Aus praktischen Gründen wir ein elektronisches Datensystem empfohlen sofern es sich um eine Veranstaltung handelt, bei der eine Wertung der Fahrer erfolgt. Wenn eine internationale Veranstaltung jedoch gemeinsam mit der IFMXF durchgeführt wird, so ist das offiziell zu verwendende Punktesystem das Handgerät des IFMXF EDV elektronischen Bewertungssystems. 4.Rettungsdienste 4.1 Ärztliche Dienste Bei allen Veranstaltungen müssen unabhängig von behördlichen Auflagen, Rettungsmittel und Rettungsdienstpersonal gemäß den Bestimmungen für das Rettungswesen im Motorradsport/Stadionund Hallencross vorgehalten werden 4.2 Brandschutz Während der gesamten Veranstaltung muss der Veranstalter auch die lokalen Sicherheitsbestimmungen zum Brandschutz beachten. 4.3 Notfallplan Für einen Notfall (Unfall, Feuer, usw.) müssen der Veranstalter und die Sicherheitsdienste vor der Veranstaltung einen wirksamen Notfallplan für die gesamte Rennstrecke (Einrichtungen und Strecke) erstellen. Motocross 3.2 90 Teil 2 5. 5.1 Offizielle und Abläufe Allgemeines Für jede nationale Veranstaltung sind die Unentbehrlichen Sportwarte gemäß den Wettbewerbsbestimmungen für Motocross einzusetzen. Ein Offizieller darf kein Fahrer, Sponsor, Team Manager, Mechaniker oder Promoter sein, der an der Veranstaltung teilnimmt. Alle Offiziellen und Streckenposten müssen bis zum Ende der vorgesehenen Protestfrist mit ihrer kompletten Ausrüstung vor Ort an der Rennstrecke arbeitsbereit und zur Verfügung der Judges bleiben. 5.2 Rennleiter Der Rennleiter ist verantwortlich für die Durchführung und den gut funktionierenden Ablauf der Veranstaltung. Er darf kein stimmberechtigtes Mitglied der Judges sein. Seine Pflichten sind im Deutschen Motorrad Sportgesetz sowie in den Richtlinien für Rennleiter/Fahrtleiter verankert. 5.3 Technischer Kommissar Der benannte Technische Kommissar muss die Motorräder und die Bekleidung auf Übereinstimmung mit den FIM- und den in diesem Reglement aufgeführten Bestimmungen hin überprüfen. 5.4 Umweltbeauftragter Der benannte Umweltbeauftragte ist verantwortlich für alle umweltrelevanten Punkte und muss insbesondere die Umsetzung der DMSB-Umweltrichtlinien forcieren. 5.5 Judges Sofern es sich um eine Veranstaltung handelt, bei der eine Wertung der Fahrer erfolgt, muss eine Jury, bestehend aus 5 Judges gebildet werden. Ein Mitglied der Judges muss der bei der Veranstaltung eingesetzte Schiedsrichter (Headjudge) sein. Dieser übernimmt dann die Position des Vorsitzenden der Judges. Bei Veranstaltungen ohne Wertung muss keine Jury gebildet werden. Die Mitglieder der Jury können ehemalige Fahrer, Fahrer, die nicht an der Veranstaltung teilnehmen, oder andere kompetente Personen sein, deren Eignung und Integrität zur Ausübung der Aufgabe nachgewiesen werden kann. Die Judges müssen die Vorstellung der Fahrer im Wettbewerb bewerten. 6.Fahrer 6.1 Lizenzen Zur Teilnahme an nationalen Freestyle Wettbewerben muss der Fahrer eine gültige Inter- oder B-Lizenz des DMSB besitzen oder wenn die Veranstaltung europa-offen ausgeschrieben ist auch eine Lizenz der Leistungsklasse A einer UEM- Mitgliedsföderation haben, bei International ausgeschriebenen Wettberwerben sind auch Lizenzen einer FIM – Die vorderen und hinteren Kotflügel, Kühlerabdeckungen und Nummernschilder müssen aus biegsamen Materialien gefertigt sein. – Die Verwendung von Kohlefaser-Verbundmaterial für die vorderen und hinteren Kotflügel, Kühlerabdeckungen und Nummernschilder ist verboten. – Die Art und Ausführung des Lenkers ist freigestellt, jedoch sind die Artikel 01.33.05 – 09 und 11 des Technischen Reglements der FIM/des DMSB zu beachten. Ein Schutzpolster für die Lenker wird empfohlen. Ein Zündunterbrecher gemäß Art. 37.03 der technischen Bestimmungen muss montiert sein, jedoch kann dieser an jeder beliebigen Stelle angebracht sein. – Es dürfen kurze Brems- und Kupplungshebel verwendet werden. Ein dauerhafter Kugelab schluss, der integraler Teil des Hebels ist (Mindestdurchmesser von 16mm), wird jedoch streng empfohlen. – Scharfe Kanten sind verboten. Zu jedem Zeitpunkt während der Veranstaltung ist der Fahrer dafür verantwortlich, dass sein Motorrad und/oder die Ausrüstung den Bestimmungen entsprechen. Startnummern sind nicht vorgeschrieben. 7.3 Gefährliche Motorräder Die betreffenden Offiziellen können zu jeder Zeit während der Veranstaltung ein Motorrad ausschließen, dessen Konstruktion oder Zustand als eine Gefahrenquelle angesehen wird oder eine Gefahrenquelle darstellen könnte. 8.Werbung Es gelten die Bestimmungen des Deutschen Motorradsport Gesetzes. Werbung an den Helmen ist zulässig, sofern die technischen Eigenheiten des Helmes durch diese Werbung nicht geändert werden. 9.Veranstaltungsausschreibung Der Veranstalter fertigt rechtzeitig eine Veranstaltungsausschreibung an, die alle Veranstaltungsrelevanten Details gemäß dem Deutschen Motorradsport Gesetz beinhaltet. In der Veranstaltungsausschreibung muss die Anzahl der für die Qualifikationsläufe und den Finallauf zulässigen Fahrer aufgeführt sein. Das Wettbewerbsformat wird während der Fahrerbesprechung vor der Veranstaltung bekannt gegeben. 10.Nennungen 10.1 Allgemeines Alle Nennungen sind bis spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung beim Veranstalter einzureichen. Teil 2 91 Motocross Mitgliedsorganisation zugelassen. Eine Teilnahme mit DMSB- Veranstaltungslizenz ist möglich, wenn der Fahrer die Teilnahme an mehreren Freestyle Wettbewerben oder Showprogrammen nachweisen kann. Die DMSB- Lizenz- Bestimmungen sind zu beachten. Fahrer anderer Föderationen benötigen eine Startgenehmigung ihrer Föderation, die jedoch auch auf der Lizenz aufgedruckt sein kann. 6.2 Alter der Fahrer Das Mindestalter für die Teilnehmer beträgt: – Freestyle Motocross = 15 Jahre Es gelten die Lizenz-Bestimmungen des DMSB. 6.3 Ärztliches Formular Um zur Teilnahme an einer Veranstaltung zugelassen zu werden, müssen die Fahrer dem Veranstalter gegenüber schriftlich erklären, dass sie zum Zeitpunkt der Veranstaltung keinerlei Erkrankungen oder Verletzungen haben, die eine Uneingeschränkte Teilnahme an der Veranstaltung beeinträchtigen könnte. 6.4 Fahrerkleidung Es liegt in der Verantwortung eines jeden Fahrers, eine Bekleidung auszuwählen, welche angemessenen Schutz bietet. Es wird jedoch dringend Empfohlen Schutzkleidung gemäß den Technischen Bestimmungen für Motocross zu tragen. Der Schutzhelm muss den DMSB-Schutzhelmbestimmungen entsprechen. 6.5 Gefährliche Fahrer, Fahrweise und gefährliches Verhalten Der Schiedsrichter oder der Rennleiter können zu jeder Zeit während der Veranstaltung einen Fahrer, dessen körperlicher und/oder geistiger Zustand als Gefahrenquelle angesehen wird oder zu einer Gefahrenquelle werden könnte, ausschließen. 7.Motorräder 7.1 Motorräder Zulässig zu Freestyle Motocross Veranstaltungen sind Motorräder gemäß Bestimmungen der Technischen Bestimmungen für Motocross des DMSB/ FIM, sowie gemäß nachfolgender Technischer Bestimmungen. 7.2 Set-Up der Motorräder Der Fahrer kann sein Motorrad nach eigenem Ermessen anpassen, er ist jedoch alleine verantwortlich und alle Risiken liegen bei ihm. Das Nachfolgende muss aber unbedingt beachtet werden: – Die vorderen und hinteren Kotflügel können gekürzt werden, der hintere Kotflügel muss jedoch immer den Rahmen abdecken. – Seitenplastikteile dürfen geändert oder teilweise abgeschnitten (Löcher) werden, so dass der Fahrer das Motorrad packen kann. Motocross 10.2 Nennformulare Die DMSB-Nennformulare sind zu verwenden. Es gelten die Bestimmungen des Deutschen Motorradsport Gesetzes. Alle Nennungen müssen schriftlich auf einem Nennformular abgegeben werden, auf welchem alle Informationen zum Fahrers, Teams, Sponsors und zur Motorradmarke aufgeführt sein müssen. Vorläufige, per Telefax oder E-Mail abgegebene Nennungen müssen mit dem offiziellen Nennungsformular mit Unterschrift des Fahrers sofort bei seiner Ankunft am Veranstaltungsort bestätigt werden. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des Erziehungsberechtigten unbedingt notwendig. 10.3 Nicht-Teilnahme an einer Veranstaltung Es gilt das Deutsche Motorradsport Gesetz. 10.4 Rückerstattung von Gebühren und Rückzug einer Nennung Es gilt das Deutsche Motorradsportgesetz. 11. Ablauf der Veranstaltung 11.1Technische und Dokumenten-Abnahme Es gilt das Deutsche Motorradsport Gesetz und die in dieser Ausschreibung unter „Setup der Motorräder“ erlaubten Änderungen 11.2 Fahrerbesprechung Zwischen dem Rennleiter, dem Obmann der Technischen Kommissare, den Judges oder dem Headjudge und den Fahrern muss eine Fahrerbesprechung durchgeführt werden, normalerweise vor den Trainingsläufen. Falls erforderlich können mehrere Fahrerbesprechungen durchgeführt werden. Die Judges, der Rennleiter, der Obmann der Flaggenposten, der Leitende Rennarzt, der Veranstalter und alle an der Veranstaltung teilnehmenden Fahrer müssen daran teilnehmen. Während der Besprechung werden Punkte zur Strecke, zur Sicherheit, dem Wettbewerbsformat und dem Ablauf des Rennens besprochen. Es liegt in der Verantwortung eines jeden Fahrers, an der Besprechung teilzunehmen und alle erteilten Informationen zur Kenntnis zu nehmen sowie alle erteilten Anweisungen zu beachten. Nach dem offiziellen Ende des Trainings gibt es ein weiteres kurzes Briefing, in dem der Headjudge den Fahrern die Länge des Qualifikations- und Finallaufs mitteilt. Ferner wird den Fahrern die Anzahl der Sprünge mitgeteilt, die Sie mindestens in Ihrem jeweiligen Lauf machen müssen. 11.3 Genehmigung der Strecke durch die Fahrer Nach der ersten Fahrerbesprechung befragt der Rennleiter die Fahrer nach deren Einwilligung zum Streckenaufbau und zur Platzierungen der Rampe. Auf Beantragung können Änderungen durchgeführt werden. 92 Teil 2 Wenn die Fahrer einmal mit der Strecke einverstanden sind, sind keine Änderungen mehr erlaubt, Sicherheitsgründe oder Gründe höherer Gewalt ausgenommen. Diese Änderungen dürfen nur geringfügig sein und müssen in Absprache mit den Fahrern durchgeführt werden. Es wird angenommen, dass die Strecke in der Form, wie sie für die Veranstaltung aufgebaut ist, die gleiche ist wie die, für welche die Fahrer ihr Einverständnis erklärt haben. Das Einverständnis der Fahrer zu einer Strecke ist nur gültig für und beschränkt auf die offiziellen Trainingsläufe und Läufe/Heats. Wenn ein Fahrer sein Einverständnis für eine Strecke nicht erteilen kann, so kann er nicht gezwungen werden, an der Veranstaltung teilzunehmen und er darf seine Teilnahme absagen. 11.4 Allgemeines Es wird streng empfohlen, dass sich jeweils nur ein Fahrer auf der Strecke befindet. Ein Fahrer darf nur nach Anweisung des an der Ausfahrt aus der Wartezone positionierten Flaggenpostens in die Strecke einfahren. Die Fahrer müssen die offiziellen Flaggenzeichen oder Anweisungen der Offiziellen beachten. Ein Fahrer kann eine Serie von Sprüngen nur innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens absolvieren. Die Zeitspanne beginnt in dem Moment, in welchem der Fahrer die Rampe für den Absprung trifft und endet, nachdem die offizielle Uhr „0“ anzeigt, ausgenommen im Fall eines Doppelsprungs. Wenn die Strecke Anfahrtsflächen zu den Absprungrampen beinhaltet und das Vorderrad des Motorrads die Anfahrtsfläche innerhalb eines Teiles einer Sekunde vor Anzeige der „0“ trifft, so ist dies der letzte Sprung, der für das Ergebnis des Fahrers für diesen Lauf/Heat zählt, wie lang auch immer die Anfahrtsfläche ist. Sollten keine Anfahrtsflächen in die Strecke integriert sein, zählt der letzte Sprung, wenn der Fahrer innerhalb des Zeitablaufs des Runs mit dem Vorderrad die Rampe berührt hat. Letzter Absatz gilt nur bei Veranstaltungen, bei denen eine Wertung der Fahrer erfolgt. Ein Fahrer darf nicht versuchen, den Start zu verzögern, ausgenommen bei mechanischen Problemen. 11.5 Training Um zu dem Qualifying/den Läufen/Heats zugelassen zu werden, müssen alle Fahrer mindestens am ersten offiziellen Training teilnehmen, unabhängig ob es sich um eine Eintages- oder Zweitagesveranstaltung handelt. rot, so dass eine Verwechslung mit den Flaggen ausgeschlossen werden kann. Nach der Veranstaltung müssen die Flaggenposten noch bis zum Ablauf der Protestfrist zur Verfügung stehen. 15.Ergebnisse Soll für eine Veranstaltung eine Wertung erfolgen, ist nachstehendes Verfahren anzuwenden: Die Jury vergibt an jeden Fahrer Punkte gemäß einer Tabelle von 1 bis 10 oder 1 bis 20. Die Jury bewertet die Fahrer aufgrund der nachfolgenden Kriterien: Individuelle Wertung der einzelnen Jumps in einem Lauf der Fahrer – Abfolge der Sprünge (Jeder Sprung/Punkte von 1 bis 10); – „Double up“ (Einmalig/Punkte von 1 bis 20); Der „Double up“ sind die für den letzten Sprung vergebenen Punkte. Sie zählen doppelt (Bsp. Wenn ein Fahrer für den letzten Sprung 17 Punkte erhält, werden diese Punkte verdoppelt und es werden 34 Punkte gezählt). Overall Bewertung – Verwendung der Strecke durch den Fahrer (Einmalig/Punkte von 1 bis 10); – Vielfältigkeit der Sprünge (Einmalig/Punkte von 1 bis 10); – Persönliche Bewertung (Einmalig/Punkte von 1 bis 20). Alle Punkte zusammen addiert ergeben das Ergebnis eines jeden Judges. Das Endergebnis der Fahrer ergibt sich wie folgt: Das höchste und niedrigste Ergebnis der 5 Judges wird gestrichen. Die verbleibenden 3 Ergebnisse werden addiert und ergeben das Endergebnis des Fahrers. Bei einer Veranstaltung mit einem Finallauf ist der Fahrer der Sieger der Veranstaltung, dem die Jury in dem Finallauf die höchste Punktezahl zuerkannt hat. Bei einer Veranstaltung, bei der verschiedene Läufe/ Heats durchgeführt werden, ist der Fahrer mit der höchsten Punktezahl der Sieger der Veranstaltung. Bei Gleichstand wird das folgende Verfahren angewendet: – Es werden die Qualifikationsergebnisse herangezogen; – Sollte immer noch ein Gleichstand vorhanden sein, werden alle 5 Ergebnisse der Judges im Finallauf addiert. – Sollte immer noch ein Gleichstand vorhanden sein, werden alle 5 Ergebnisse der Judges im Qualifikationslauf addiert. Teil 2 93 Motocross 11.6 Wettbewerbsformat Es ist den Veranstaltern freigestellt, ein Programm mit Qualifkationsläufen, Läufen, Heats und/oder einem Finallauf zusammenzustellen. Grundsätzlich wird ein Vor-Qualifying streng empfohlen, wenn mehr als 12 Nennungen vorliegen. Ausnahmen zu diesem Grundsatz sind jedoch zulässig. Das Wettbewerbsformat muss in der Veranstaltungsausschreibung veröffentlicht und vom DMSB genehmigt werden 11.7 Abbruch einer Veranstaltung Der Rennleiter hat das Recht, aus dringenden Sicherheitsgründen oder aus Gründen höherer Gewalt aus eigener Initiative ein Trainingslauf oder ein Qualifying, einen Lauf/Heat oder einen Finallauf vorzeitig zu beenden oder einen Teil der Veranstaltung bzw. die gesamte Veranstaltung abzusagen. 12. Fremde Hilfe Während der Trainingsläufe oder des Qualifying, der Läufe, Heats oder dem Finallauf ist jede fremde Hilfe auf der Strecke verboten, es sei denn, sie wurde von einem vom Veranstalter benannten Streckenposten in Ausübung seiner Aufgaben und im Interesse der Sicherheit erteilt. Die Strafe für einen Verstoß gegen diese Bestimmung ist die Disqualifikation. Funkverbindung mit den Fahrern ist verboten. 13. Besondere Medizinische Untersuchung Auf Anweisung des Rennleiters, der Jury, eines offiziellen Arztes oder einem anderen, vom Leitenden Rennarzt benannten Arztes kann zu jeder Zeit während der Veranstaltung eine besondere medizinische Untersuchung durchgeführt werden. Jeder Fahrer, der eine solche besondere Untersuchung verweigert, muss von der Veranstaltung disqualifiziert werden und sein Fall wird dem DMSB gemeldet der eine weitere Bestrafung aussprechen kann. 14. Offizielle Zeichengebung Die offizielle Zeichengebung sollte wie folgt mit Hilfe einer etwa 750 x 600 mm großen Flagge erfolgen. Grüne Flagge Strecke ist frei für den Start des Laufes/Heats des Fahrers. (Am Start wird die grüne Flagge durch ein Handzeichen des für die Wartezone zuständigen Offiziellen ersetzt) Rote Flagge Ende des Laufes/Heats des Fahrers. Der Fahrer kann einen weiteren Sprung vorführen und muss dann anhalten. Die Streckenposten müssen durch einheitliche Hemden oder Lätzchen in einer neutralen Farbe gekennzeichnet sein, jedoch niemals in grün oder Motocross Die Ergebnisse werden erst nach Ablauf der Protestfrist endgültig. Fahrer, die Fragen zu den Ergebnissen an die Judges stellen möchten, müssen in Kontakt mit dem Rennleiter treten. Bei Einreichung eines Protestes und/oder Berufung gegen die Ergebnisse können diese Ergebnisse erst dann für endgültig erklärt werden, wenn eine endgültige Entscheidung durch die Judges getroffen wurde. 16.Proteste Es gelten die Bestimmungen des Deutschen Motorradsport Gesetzes. 17. Ende einer Veranstaltung Eine Veranstaltung gilt erst dann als beendet, wenn alle Protest- und Berufungsfristen abgelaufen sind und alle Proteste und Berufungen entschieden sind. Wenn eine Berufung eingereicht wurde, können die Ergebnisse erst dann für endgültig erklärt werden, wenn eine endgültige Entscheidung getroffen wurde. 94 Teil 2 18. Die Fahrer auf den ersten drei Plätzen müssen an der eventuell geplanten offiziellen Siegerehrung teilnehmen, während der die Nationalhymne des Landes des Siegers (gemäß seinem Pass), gespielt werden kann. Der Rennleiter, alle Offizielle und Streckenposten müssen bis zum Ende der vorgesehen Frist zur Einreichung von Protesten auf der Rennstrecke zur Verfügung der Judges verbleiben. Weltranglistenpunkte bei nationalen Events Bei nationalen Veranstaltungen in Zusammenarbeit mit dem Promotor können folgende Weltranglistenpunkte vergeben werden: Platz 1 : 6 Punkte Platz 2 : 5 Punkte Platz 3 : 4 Punkte Platz 4 : 3 Punkte Platz 5 : 2 Punkte Platz 6 : 1 Punkte Austragungsbedingungen für die Deutsche Freestyle-Motocross-Meisterschaft Motocross Die Austragungsbedingungen für die Deutsche Freestyle Motocross Meisterschaft standen zu Redaktionsschluss noch nicht fest.Sie werden auf www.dmsb.de unter Technik/Reglements veröffentlicht. Teil 2 95 Enduro Wettbewerbsbestimmungen für Enduro 1. Grundlagen der Veranstaltung Die Veranstaltung ist ein Wettbewerb für Motorräder gemäß der im Teil B, Ziffer 3, aufgeführten Klassen. Bei der Durchführung werden neben der nachstehend abgedruckten Wettbewerbsbestimmungen folgende Bestimmungen und Bedingungen, die Bestandteil dieser Wettbewerbsbestimmungen sind, zugrunde gelegt: a) Deutsches Motorrad-Sportgesetz des DMSB; b) Bestimmungen für die Enduro-Weltmeisterschaft (Anhang 062 des FIM-Sportgesetzes) sowie die Techn. Bestimmungen der FIM, soweit in den vorliegenden Wettbewerbsbestimmungen nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist; c) Veranstaltungsausschreibung und evtl. – insbesondere auf Grund besonderer Ereignisse (z. B. höhere Gewalt) – noch zu erlassende Ausführungsbestimmungen; d) Behördliche Auflagen; zusätzlich bei: e) Prädikatveranstaltungen die jeweiligen Austragungsbedingungen. Im Falle sich widersprechender Festlegungen haben die Austragungsbedingungen Vorrang vor der vorliegenden Wettbewerbsbestimmungen. f) internationalen Veranstaltungen, soweit in den vorgenannten Bestimmungen nicht ausdrück- 96 Teil 2 lich etwas anderes festgelegt ist, das FIMSportgesetz. Zu verbindlichen Auskünften über die Veranstaltung ist ausschließlich der Fahrtleiter berechtigt. Die Auslegung der Ausschreibung obliegt jedoch allein den Sportkommissaren. 1.1 Unentbehrliche Sportwarte Für jede Veranstaltung müssen mindestens folgende lizenzierte Sportwarte anwesend sein: Ein Fahrtleiter, ein oder zwei Sportkommissare, ein Technischer Kommissar (Obmann der Technischen Abnahme), ein Rennarzt sowie die für die ordnungsgemäße Erstellung der Ergebnisse erforderliche Zahl von Zeitnehmern/Auswertern. Die Regelungen der FIM, UEM bleiben hiervon unberührt. Für den Einsatz von Technischen Kommissaren gelten die nachstehenden Mindest-Festlegungen: Technische Kommissare Enduro – bei mehr als 200 für die Veranstaltung genannten Motorrädern = 3 lizenzierte TK 2.Teilnehmer 2.1 Bewerber Inhaber einer vom DMSB ausgestellten gültigen Nationalen Club-/Bewerber- oder Team/Bewerber Lizenz. Sofern im Nennformular kein besonderer Bewerber angegeben ist, gilt der Fahrer auch als Bewerber. 2.2 Fahrer/Beifahrer Inhaber einer gültigen Fahrer- oder Beifahrer- Lizenz des DMSB (Inter-, B-, C- oder VeranstaltungsLizenz) sowie für international ausgeschriebene Wettbewerbe auch Inhaber einer von der FIM oder der für den betreffenden Teilnehmer zuständigen Föderation ausgestellten gültigen Internationalen Fahrer- oder Beifahrer-Lizenz oder MeisterschaftsLizenz der FIM bzw. für Europa-offen ausgeschriebene Wettbewerbe, auch Inhaber einer von einer Mitgliedsföderation der UEM gültigen Internationalen oder Nationalen Fahrer-/Beifahrer-Lizenz, jeweils unter Vorlage der entsprechenden Startgenehmigung. 2.3 Mannschaften Mannschaften bestehen immer aus insgesamt drei Inter- und/oder B-/V-Lizenzfahrern. Eine Nennung in ein und derselben Mannschaft von Fahrern, die in unterschiedlichen Kategorien (DEM, Pokal, Senioren, Damen, Klassik usw.) starten ist nicht möglich. Fahrer der beiden Jugend-Klassen können anhand ihrer Lizenz in die entsprechenden Mannschaften genannt werden. Es können für die Mannschaften nur Fahrer genannt werden, welche die volle Distanz der Veranstaltung fahren. Bei DMSB-Prädikat-Veranstaltungen sind außerdem die jeweiligen Austragungsbedingungen zu beachten. Die Nennung eines Fahrers in mehreren Mannschaften bei ein und derselben Veranstaltung ist ausgeschlossen. Als Clubmannschaft gelten Teams von Landes-Motorsport-Fachverbänden des DMSB, ADAC-Regionalclubs, AvD-, DMV- oder ADMV-Landesgruppen und ADAC-, AvD- bzw. DMV- oder ADMV-Ortsclubs, von Polizei-, Bundesgrenzschutz- und Bundeswehr-Einheiten, sowie Teams von eingetragenen Vereinen, die im Besitz einer Nationalen ClubBewerber-/Sponsor-Lizenz sind und als Bewerber auftreten. 2.4 Disziplinspezifische Lizenzbestimmungen Neben den in den „Allgemeinen Lizenzbestimmungen des DMSB“ festgelegten Kriterien gelten nachstehende, altersspezifische Festlegungen: Lizenzinhaber unter 18 Jahren sind nur teilnahmeberechtigt, wenn der Lizenzinhaber im Besitz des entsprechenden Führerscheins für das zum Einsatz kommende Motorrad ist. 3.Nennungen Neben den Festlegungen im Deutschen MotorradSportgesetz, gelten nachstehende Bestimmungen. 3.1 Einzelnennungen 3.1.1 Einreichung der Nennungen Nennungen für DMSB-Prädikats-Veranstaltungen müssen über Easy-Race.de abgegeben werden. Nennungen sind schriftlich, fernschriftlich oder falls vorgeschrieben online über Easy race , in der Regel unter Nutzung des aktuellen Nennformulars des DMSB, unter Beachtung nachstehender Festlegungen, an den Veranstalter einzusenden. Nennungen müssen u. a. Namen und Adresse des Fahrers/Beifahrers und ggf. Bewerbers sowie die Nummern der Fahrer-/ Beifahrer-Lizenzen und ggf. Bewerber/ Sponsor-Lizenz enthalten. Alle Nennungen müssen vom Fahrer/Beifahrer und ggf. Bewerber unterschrieben sein. Bei Nennungen über Easy-Rase.de entfällt die erforderliche Unterschrift von Fahrer/Beifahrer und ggf. Bewerber auf dem Nennungsformular. Bei Nennungen von Minderjährigen ist auch die Unterschrift des/der gesetzl. Vertreter(s)/in sowie seine/ihre Anwesenheit oder die Anwesenheit eines/einer volljährigen, bevollm. Vertreter(s)/in erforderlich. Bei Nennungen von Minderjährigen über Easy-Rase. de, muß diese Unterschrift bei der Abnahme vorgelegt werden. Bei Nennungen über easy-race.de müssen die Fahrer den persönlich unterschriebenen Haftungsverzicht zusammen mit dem technischen Datenblatt bei der technischen Abnahme vorlegen. Soweit dem Fahrer für Prädikat-Veranstaltungen eine Dauerstartnummer zugeteilt wurde, so ist diese ebenfalls anzugeben. Bei Nennungen für Prädikatsveranstaltungen über Easy-Race.de, von Fahrern welche in Wertung für die verschiedenen Prädikate teilnehmen wollen, ist zwingend die Angabe der Transpondernummer erforderlich. Fahrer mit V- bzw. C-Lizenz müssen über Easy-Race.de den Wunsch nach einem Leihtransponder kenntlich machen. Nennungen müssen darüber hinaus eindeutige Angaben bezüglich der Klassenwahl enthalten; z. B. erfolgt eine Einstufung in die Senioren-Klasse nur auf ausdrücklichen Wunsch. Ansonsten erfolgt die Einstufung gemäß dem angegebenen Hubraum in die der Lizenz entsprechende, für Motorräder mit 2- und/oder 4-Takt-Motoren ausgeschriebene Hubraumklasse (s. Punkt 6). Bei international oder Europa-offen ausgeschriebenen Klassen müssen Nennungen von Lizenznehmern (Fahrer, Beifahrer) anderer Föderationen den Genehmigungsvermerk der für sie zuständigen FMN tragen, es sei denn, Fahrer/Beifahrer sind im Teil 2 97 Enduro Enduro Besitz einer separaten Einzelstartgenehmigung für diese Veranstaltung oder einer Dauerstartgenehmigung der betreffenden FMN (in diesen Fällen ist die Einbehaltung der Einzelstartgenehmigung bzw. einer Kopie der Dauerstartgenehmigung notwendig). Die Startgenehmigung kann auch auf der Rückseite der Fahrer-Lizenz aufgedruckt sein. Fehlt der Vermerk der FMN und kann eine Startgenehmigung bis spätestens zur Abnahme nicht vorgelegt werden, ist ein Start keinesfalls möglich. Unvollständig ausgefüllte bzw. formlos schriftlich oder fernschriftlich eingereichte Nennungen müssen vor Ort vom Fahrer/Beifahrer ergänzt bzw. auf ein offizielles Nennformular übertragen werden. Mit Abgabe der Nennung unterwerfen sich die Bewerber, Fahrer/Beifahrer den Bedingungen dieser Wettbewerbsbestimmungen (s. Punkt 1) sowie allen von der Fahrtleitung oder von den Sportkommissaren ggf. noch zu erlassenden Ausführungsbestimmungen. Im Nennformular dürfen nur Bewerber namhaft gemacht werden welche im Besitz einer Nationalen Club-Bewerber-/Sponsor-Lizenz sind. 3.1.2 Nenngeld Das Nenngeld beträgt einheitlich: Für 1-Tages-Veranstaltungen = EUR 60,– Für 2-Tages-Veranstaltungen = EUR 120,– Für Mehrstunden-Enduro-Veranstaltungen = EUR 50,–. Das Nenngeld muss der Nennung als Scheck beigefügt oder zeitgleich mit der Nennung an den Veranstalter überwiesen werden. In diesem Fall ist eine Kopie des Überweisungsbeleges, aus dem der/die Namen des/der Fahrer ersichtlich ist, der Nennung beizufügen bzw. die fristgerechte Überweisung vor Ort zu belegen. Wird oder wurde das Nenngeld nicht zeitgleich mit der Nennung entrichtet, wird vom Veranstalter ein Nenngeldaufschlag von EUR 10,– erhoben. Von der Nenngelderhöhung 2013 verbleiben € 5,00 beim Veranstalter. 2,50€ werden für die zukünftige Promotion der DEM, (z.B. Weiterentwicklung EasyRace.de, Weiterentwicklung der DEM, Beschaffung von Promotion-Material, etc.)verwand. 2,50€ werden für den Einsatz unserer National-Mannschaften bei der Mannschafts-Weltmeisterschaft und ggf. in der Zukunft für die Unterstützung von jugendlichen Fahrern bei Einsätzen zu Welt- und Europameisterschaften verwand. Über die Verwendung der Gelder entscheidet der Fachausschuss Enduro. Die Veranstalter erstellten zusammen mit dem Schlussbericht eine Abrechnung der teilgenommenen Fahrer und überweist innerhalb von 14 Tagen nach der Veranstaltung € 5,00 pro teilgenommenem Fahrer auf ein Sonderkonto des DMSB. 98 Teil 2 3.1.3 Nennungsschluss/Nennungsbestätigung Für alle Veranstaltungen – ausgenommen FIMPrädikat-Veranstaltungen – ist ein einheitlicher Nennungsschluss von 14 Tagen vor der Veranstaltung (maßgebend ist das Vorliegen der Nennung beim Veranstalter) festgelegt. Dem Veranstalter ist es jedoch freigestellt auch noch Nachnennungen (u. U. im Zusammenhang mit der Ausgabe von vor Ort auszustellenden DMSB-C- oder Veranstaltungslizenzen) anzunehmen, wenn diese ohne organisatorische Probleme berücksichtigt werden können. Für Nachnennungen, soweit diese vom Veranstalter akzeptiert wurden, ist – ausgenommen von vor Ort auszustellenden C- oder Veranstaltungslizenznehmern – eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr von EUR 15,– zu entrichten. Maßgebend für die Zahlung des Nenngeldes ist auch hier das Datum der betreffenden Nennung. Der Veranstalter bestätigt spätestens innerhalb von 48 Stunden nach Nennungsschluss bzw. im Falle von Nachnennungen innerhalb von 48 Stunden nach Nennungseingang die Annahme oder Ablehnung der eingegangenen Nennungen und übersendet alle erforderlichen Unterlagen bei gleichzeitiger Startnummernangabe und, soweit in der Veranstaltungsausschreibung nicht bereits ausdrücklich festgelegt, unter Angabe der Abnahmezeit. Die Veröffentlichung der Starterliste auf www.enduro-dm.de oder der jeweiligen Internet-Seite des Veranstalters gilt als Annahme der Nennung. Eine separate Nennungsbestätigung entfällt in diesem Falle. Veranstaltungs-Lizenznehmer und DMSB-C-Lizenznehmer müssen sich auf www.dmsb.de (Technik/ Reglement-Motorradsport-Enduro) über das aktuelle Reglement informieren. Der Veranstalter ist berechtigt, ggf. die Teilnehmerzahl zu beschränken bzw. Nennungen ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Bei DMSB-Prädikat-Wettbewerben darf dies jedoch nur unter Beachtung der jeweiligen Austragungsbedingungen geschehen. Im Falle der Ablehnung der Nennung ist ein ggf. eingezahltes Nenngeld zum gleichen Zeitpunkt zurück zu überweisen. Im Übrigen gilt für die Nenngeldrückzahlung das Deutsche MotorradSportgesetz. 3.1.4 Austausch von Fahrern /Beifahrern Fahrer/Beifahrer können vom Bewerber (in der Swg.-Klasse vom Fahrer) bis zur Dokumentenabnahme ggf. unter Beachtung der Austragungsbedingungen bei Prädikatläufen mit Zustimmung des Fahrtleiters ausgetauscht werden. 3.2 4. Der Austausch eines Beifahrers gegen den Beifahrer eines anderen Gespanns ist jedoch nur möglich, wenn auch der Fahrer des betroffenen Gespanns zustimmt. Ist der Austausch eines Fahrers/Beifahrers erforderlich, dann ist der Bewerber (in der Swg.-Klasse auch der Fahrer) dafür verantwortlich, dass die ausgetauschte Person vor der Dokumentenabnahme das Nennformular unterzeichnet. Ein Bewerber kann nicht gegen einen anderen ausgetauscht werden. Unabhängig von diesen Einschränkungen ist es jedoch dem Fahrer gestattet, im Mannschaftswettbewerb für einen anderen Bewerber zu starten, dessen Rechte sich jedoch auf diesen Mannschaftswettbewerb beschränken. Mannschaftsnennungen Nennungsschluss ist eine Stunde vor dem Ende der Dokumenten-Abnahme der jeweiligen Veranstaltung. Die in der Nennung schriftlich aufgeführten Fahrer müssen ausdrücklich mit ihrer Nominierung einverstanden sein, müssen eine ordnungsgemäße Einzelnennung abgegeben haben und vom Veranstalter akzeptiert sein. Der Austausch der ursprünglich für eine Mannschaft genannten Fahrer kann vom betreffenden Bewerber unter Beachtung der vorstehenden Festlegungen nur bis 30 Min. nach Ende der Dokumenten-Abnahme vorgenommen werden. Die Veranstalter sind verpflichtet, die endgültige Nennungsliste, die auch die Namen der Mannschaftsmitglieder enthält, unmittelbar nach Ablauf dieser Frist zum Aushang zu bringen sowie eine Kopie dieser Liste den Sportkommissaren zu übergeben. Im Laufe einer Zweitagefahrt können Mannschaftsmitglieder für den zweiten Fahrtag bis zum Ablauf der Protestfrist der Ergebnisse des ersten Fahrtages ausgetauscht werden. Das Nenngeld, zahlbar spätestens im Rahmen der Dokumenten-Abnahme, beträgt einheitlich EUR 30,–. Im Übrigen gelten die Festlegungen gem. Ziffer 3.1. Zugelassene Motorräder Es dürfen nur Motorräder teilnehmen, die behördlich zugelassen sind und, soweit nicht ausdrücklich anders festgelegt, den Technischen Bestimmungen der FIM, des DMSB sowie der StraßenverkehrsZulassungs-Ordnung (StVZO) bzw. bei im Ausland zugelassenen Motorrädern, der Wiener Konvention von 1968 und den EU-Zulassungsbestimmungen entsprechen. Für die Motorräder sollte eine Diebstahl-Versicherung abgeschlossen sein. Ausländische Teilnehmer mit DMSB-Lizenz dürfen im Ausland zugelassene Motorräder einsetzen. Die Nutzung eines in einem nicht EU-Land zugelassenen Motorrades durch deutsche Staatsangehörige ist generell nicht gestattet. Für im Ausland zugelassene und von Lizenznehmern anderer Föderationen eingesetzte Motorräder gelten die Zulassungsbestimmungen des jeweiligen Landes, soweit in der Veranstaltungsausschreibung oder in evtl. Ausführungsbestimmungen nicht ausdrücklich ergänzende Festlegungen getroffen wurden. Eine Überprüfung der Motorräder bezüglich der Einhaltung der vorgenannten Bestimmungen bleibt jederzeit, insbesondere zu Beginn eines Fahrtages am Start bzw. unmittelbar nach dem Start, vorbehalten. Bei Missachtung erfolgt keine Zulassung zum Start bzw. Wertungsausschluss oder eine andere im Motorrad-Sportgesetz vorgesehene Bestrafung. Fahrzeuge mit Probefahrt-, Ausfuhr- oder Kurzzeitkennzeichen werden nicht zugelassen. Das Aufmalen oder Aufkleben von Ziffern und/oder Buchstaben des polizeilichen Kennzeichens auf das hintere Schutzblech ist verboten. Vorgeschrieben sind Kennzeichen in der Mindestgröße eines Versicherungs-Kennzeichens (13 x 10,5 cm), wenn bei der jeweiligen Veranstaltung eine entsprechende Ausnahmegenehmigung erteilt ist oder dem jeweiligen Motorrad diese Kennzeichengröße in den Fahrzeugpapieren eingetragen ist. Bei der Montage ist darauf zu achten, dass es nicht um mehr als 30° aus der Senkrechten geneigt ist. Eine Kennzeichen-Beleuchtung ist vorgeschrieben. Seitenwagen müssen in den Kfz.-Papieren eingetragen sein. 5. Reifen, Kraftstoff / Schmiermittel 5.1 Reifen Die Reifen müssen den Technischen Bestimmungen der FIM für Enduro, Art. 01.51, entsprechen. Für Klassik Motorräder im DMSB-Bereich sind auch Reifen zugelassen, die keine „DOT“ Oder „E“ Kennzeichnung besitzen aber in den Fahrzeugpapieren eingetragen sein müssen. 5.2 Kraftstoff / Schmiermittel Zulässig ist unter Beachtung der Kraftstoffbestimmungen der FIM nur unverbleiter Kraftstoff ohne jegliche Zusätze, ausgenommen handelsübliche Schmiermittel. 6. Klasseneinteilung und Kennzeichnung der Fahrzeuge Bei den Enduro-Veranstaltungen können folgende Klassen für Inter-Lizenzfahrer ausgeschrieben werden: Enduro 1: bis 125 ccm 2T und bis 250 ccm 4T Enduro 2: 175 ccm 2T bis 250 ccm 2T und 290 ccm 4T bis 450 ccm 4T Enduro 3: über 290ccm 2T und über 475ccm 4T Teil 2 99 Enduro Enduro Weiterhin können bei den Enduro- Veranstaltungen folgende Klassen für B-Lizenzfahrer ausgeschrieben werden: Klasse E1 B: (bis 150 ccm 2-Takt und bis 250ccm 4-Takt) (ab 2014 bis 125ccm 2Takt und bis 250ccm 4-Takt) Klasse E2 B: (175ccm 2T bis 250ccm 2T und 290ccm 4T bis 450ccm 4T) Klasse E3 B: ( über 290ccm 2T und über 475ccm 4T) Offen für alle Lizenzbereiche: Junioren Klasse: ( ohne Hubraumbegrenzung, jünger als 23 Jahre) Jugend Klasse: ( bis 125ccm 2-Takt, jünger als 20 Jahre) Seitenwagen (ohne Hubraumbegrenzung) Seniorenklasse (ohne Hubraumbegrenzung) Klassik-Klasse (ohne Hubraumbegrenzung) Damenklasse (ohne Hubraumbegrenzung) Serienklasse (ohne Hubraumbegrenzung) Quads und ATV bis 900 ccm Die detaillierte Klasseneinteilung ergibt sich aus der Veranstaltungsausschreibung. Form, Größe, Anzahl, Beschriftung und Anbringung der Startnummernschilder an den Motorrädern müssen den Technischen Bestimmungen der FIM für Enduro, Art. 01.55, entsprechen. Für den DMSB Bereich gilt: Die Höhe der Startnummern muss mindestens 11cm betragen. Für die Startnummernschilder sind matte Farben mit folgenden RAL-Bezeichnungen zu verwenden: Inter-Lizenz: Klasse Enduro 1: Schwarzer Grund Weiße Zahlen Klasse Enduro 2: Roter Grund Weiße Zahlen Klasse Enduro 3: Gelber Grund schwarze Zahlen Inter oder B-Lizenz Junioren: grüner Grund (Leuchtgrün RAL 6038) schwarze Zahlen (RAL 9005) Inter oder B-Lizenz Jugend: blauer Grund (Lichtblau RAL 5012) schwarze Zahlen (RAL 9005) B-Lizenz: weißer Grund (RAL 9010) schwarze Zahlen (RAL 9005) Seniorenklasse: grüner Grund (Laubgrün RAL 6002) weiße Zahlen (RAL 9010) Klassik-Klasse: blauer Grund (Enzianblau RAL 5010) weiße Zahlen (RAL 9010) 100 Teil 2 Damenklasse: lila Grund (RAL 4006) weiße Zahlen (RAL 9010) 7.Fahrerausrüstung Die Fahrerausrüstung muss den Technischen Bestimmungen der FIM entsprechen (s. Teil 3.1 dieses Handbuches). DMSB-Lizenznehmer dürfen nur Schutzhelme benutzen, die den DMSB-SchutzhelmBestimmungen entsprechen sowie bei der Techn. Abnahme vorgeführt und markiert worden sind. Fahrer/Beifahrer sind für das Vorhandensein der Markierung selbst verantwortlich. 8. Abnahme / Geräuschkontrolle / Markierung Die Abnahme besteht aus Dokumenten- und Technischer Abnahme. Bei Online Nennungen müssen die Fahrer den persönlich unterschriebenen Haftungsverzicht zusammen mit dem technischen Datenblatt bei der technischen Abnahme vorlegen. Bei der Technischen Abnahme müssen die Fahrer/ Beifahrer persönlich anwesend sein. Sie kann am Vortag des Wettbewerbs oder am Fahrtag durchgeführt werden und muss mind. 1 Stunde vor dem Start des ersten Teilnehmers abgeschlossen sein. Maßgebend sind die Festlegungen des Veranstalters. Bei 2-Tagesveranstaltungen haben die am 1. Fahrtag ausgefallenen Fahrer bei Erfüllung nachstehender Voraussetzungen die Möglichkeit, trotzdem am 2. Fahrtag in Wertung teilzunehmen. Sie müssen in diesem Fall ihr ursprünglich schon vor Beginn der Veranstaltung abgenommenes Motorrad, ggf. nach Reparatur und Austausch verschiedener, ggf. auch markierter Teile (ausgenommen Hauptteil des Rahmens), nach Ablauf ihrer Original-Soll- Ankunftszeit innerhalb von 90 Min. erneut der Technischen Abnahme vorführen. Das Motorrad wird in diesem Fall erneut einer kompletten technischen Überprüfung analog der Abnahme vor Beginn der Veranstaltung unterzogen. Eine erneute Abnahme außerhalb dieser Zeitspanne ist nicht gestattet. Bei der Dokumenten-Abnahme sind vorzulegen bzw. abzugeben: 1. Nennungsbestätigung 2. Führerschein 3. behördliche Kfz-Zulassung 4. Inter-/B-/C-Fahrer-/Beifahrer-Lizenz oder FIM/ DMSB-Veranstaltungslizenz (V-Liz.) und ggf. Original oder Kopie der DMSB-Bewerber-/SponsorLizenz 5. Startgenehmigung bzw. Dauerstartgenehmigung der jeweiligen FMN für Lizenznehmer anderer Föderationen. 8.1 6. Ein funktionierender Transponder, welcher fest am Motorrad angebracht sein muss. Ohne funktionierendem Transponder kein Zutritt zum Parc fermé.. Alle Fahrer-Lizenzen werden bei der DokumentenAbnahme vom Veranstalter einbehalten und können, sofern keine sportrechtlichen/gesundheitlichen Gründe entgegenstehen, von den Inhabern nach Beendigung des Wettbewerbes dort wieder in Empfang genommen werden. Zur Technischen Abnahme muss jedes Motorrad in technisch einwandfreiem und gereinigtem Zustand vorgeführt werden. Motorräder, die den Bedingungen nicht entsprechen, werden nicht zugelassen. Die Vorlage einer Kfz.-Zulassung, die nicht für das vorgeführte Motorrad ausgestellt wurde bzw. falsche techn. Angaben im Nennformular ziehen in jedem Fall die Nichtzulassung sowie u. U. eine weitergehende Bestrafung durch den DMSB nach sich. Wurde der Rahmen gewechselt, so muss die neue Rahmennummer in den Kfz-Papieren eingetragen sein. Wurde die Rahmennummer am Rahmen geändert, muss die geänderte Nummer in den Kfz.Papieren eingetragen sein und der Fahrer muss in diesem Fall außerdem ein von einer Techn. Prüfstelle beglaubigtes Gutachten vorlegen. Geräuschkontrolle Im Rahmen der Techn. Abnahme muss jedes Motorrad gemäß den Technischen Bestimmungen der FIM (Art. 01.79) und des DMSB einer Geräuschkontrolle (im DSMB-Bereich unter Verwendung fester Drehzahlen gem. Art. 79.09 der Techn. Bestimmungen für Enduro) unterzogen. Motorräder, die das hier festgelegte Geräuschlimit überschreiten, werden nicht zugelassen. Der Hubraum muss auf dem Technischen Anhang des Nennformulars korrekt angegeben werden. Falsche Angaben werden als Betrugsversuch angesehen und entsprechend geahndet. Während der gesamten Veranstaltung kann ein Technischer Kommissar, zusammen mit einem Sportkommissar, jedes auffällige Motorrad einer Geräuschkontrolle unterziehen. Die Zeit der Geräuschmessung wird dem Fahrer gutgeschrieben. Sollte das Motorrad bei diesem Geräuschtest mehr als 2 dB(A) des festgelegten Geräuschlimits überschreiten, so erhält der Fahrer 1 Strafminute. Sollte das Motorrad bei einer weiteren Messung im Laufe des Fahrtages immer noch das festgelegte Geräuschlimit überschreiten, so wird der Fahrer von der Veranstaltung ausgeschlossen. Hat ein Motorrad den Geräuschtest nicht ohne Bestrafung passiert, so ist das Problem vom Fahrer vor Einfahrt in die nächste Zeitkontrolle zu beheben. Vor der Techn. Abnahme ihres Motorrades müssen die Fahrer dafür Sorge tragen, dass das Zündkabel zum Anklemmen des Geräuschmessgerätes problemlos zugänglich ist, da ansonsten keine Abnahme erfolgt. 8.2 Markierung Die Markierung ist nur bei Veranstaltungen mit DMSB-Prädikaten zwingend vorgeschrieben. Hierbei werden nachstehende Teile gekennzeichnet: Teile Markierung Anzahl Stelle und Art 1) Rahmen Farbe* oder1 (Hauptteil) 2) SchalldämpferFarbe 1 rechte Seite des Steuerkopfes * oder Mittels Z.B. einem nicht ablösbaren (unzerstörbaren) Aufkleber Die Markierung zu 1) ist mit der Start-Nr. des jeweiligen Fahrers zu versehen. Jeder Fahrer muss die Zahl der Markierungen selbst kontrollieren und die zahlenmäßige Richtigkeit durch seine Unterschrift auf dem Abnahmeformular bestätigen. Nachträgliche Einsprüche werden nicht anerkannt. Die so markierten Teile (mit Ausnahme des Schalldämpfers – s. Ziffer 18, Abs. 3) müssen während eines gesamten Fahrtages verwendet werden und müssen sich bei der Schlussabnahme am Ende eines Fahrtages, an denselben Stellen befinden. Verstöße werden mit Wertungsausschluss bestraft. Nach erfolgter Technischer Abnahme ist der Austausch eines Motorrades nicht mehr erlaubt. Einzelne, wahllos herausgegriffene Motorräder können zu jedem Zeitpunkt während der Veranstaltung überprüft werden, um festzustellen, ob irgend ein markiertes Teil ausgetauscht oder andere vorgeschriebene Technische Einrichtungen (s. Punkt 4) absichtlich demontiert oder verändert wurden. Trifft dies zu, so wird der betreffende Fahrer mit Wertungsausschluss oder eine andere im Motorrad-Sportgesetz vorgesehene Bestrafung belegt. Bei der Schlussabnahme, die nur bei Veranstaltungen mit DMSB-Prädikat zwingend vorgeschrieben ist, bzw. bis zum Ablauf der Protestfrist kann der Motor eines Motorrades bzw. die Motoren von mehreren Motorrädern, die den Wettbewerb beendet haben, überprüft werden. Wird festgestellt, dass ein Motor dem festgelegten Hubraum seiner Klasse nicht entspricht, wird der betreffende Fahrer aus der Wertung ausgeschlossen und zur weitergehenden Bestrafung gemeldet. 9.Fahrtunterlagen Streckenführung, Startzeiten, Entfernung zwischen den einzelnen Kontrollen, vorgeschriebene Fahrzeiten, (Sollzeiten), Lage der Zeit- und nichtgeheimen Durchfahrtskontrollen sowie Streckencha- Teil 2 101 Enduro Enduro rakter werden den Teilnehmern rechtzeitig durch Aushändigung eines so genannten „Time-Tables“, oder durch Veröffentlichung am Schwarzen Brett bekannt gegeben. Bei 2-Tages-Veranstaltungen erhält jeder Fahrer die Unterlagen für den 2. Fahrtag beim Verlassen des Parc Fermé am Ende des 1. Fahrtages, nachdem er sein Motorrad dorthin gebracht hat. Im Übrigen gelten die gleichen Festlegungen wie für den 1. Fahrtag. Die Strecke wird einwandfrei markiert. Für die Markierung finden Streckenpfeile und Sperrpunktschilder Verwendung. Muster davon sind am Startplatz aufgestellt. Zur Überwachung der Streckenführung und deren Kennzeichnung während des Wettbewerbes werden vom Veranstalter Streckenobmänner (Marschälle) als Sachrichter eingesetzt, die besonders gekennzeichnet sind. 10.Fahrdisziplin Die Vorschriften der StVO müssen – außer auf den Sonderprüfungen – während der ganzen Fahrt eingehalten werden. Im gesamten Verlauf der Veranstaltung muss mit Abblend- bzw. Fernlicht gefahren werden. Bei einem Defekt der Lichtanlage im Verlauf der Veranstaltung muss dieser spätestens im Rundenziel vor Einfahrt in die nächste Runde behoben werden. Bei Verstößen gegen diese Vorschriften kann Wertungsausschluss oder eine Andere im Motorrad-Sportgesetz vorgesehene Bestrafung erfolgen. Mit Abgabe der Nennung erklären sich die Teilnehmer einverstanden, dass die Polizei Verstöße gegen die StVO dem Veranstalter zur Wahrnehmung der vorgesehenen Maßnahmen mitteilt. Beteiligung an einem Verkehrsunfall, ausgenommen bei Bagatellschäden oder klarem Unverschulden, kann zum Wertungsausschluss oder zu einer Anderen im Motorrad-Sportgesetz vorgesehene Bestrafung führen. Bei Unfällen, in die Teilnehmer verwickelt sind, oder wenn Menschenleben in Gefahr sind, muss Hilfe geleistet werden. Für eine glaubhafte Bestätigung des Zeitverlustes bei Hilfeleistung muss selbst Sorge getragen werden. Die Teilnehmer müssen sich mit Ausnahme auf den Sonderprüfungen auf Gegenverkehr einrichten. Es ist den Teilnehmern strikt untersagt, entgegen der markierten Streckenführung zu fahren. Bei Zuwiderhandlungen erfolgt Wertungsausschluss für den entsprechenden Fahrer. Die im Rahmen einer Veranstaltung durch Streckenpfeile oder Punkte ausgewiesenen Wege, Gräben oder Pfade sind durch ihre natürlich gegeben Führung begrenzt und dürfen nicht verlassen werden. Sind natürliche Streckenführungen nicht vorgegeben, so ist die gewollte Fahrspur durch Doppelpfeile, Doppelpunkte oder Trassierband zu kennzeichnen. Solcher Art gekennzeichnete 102 Teil 2 11. Strecken sind von Tor zu Tor in direkter Linie zu durchfahren. Ebenso dürfen Randstreifen von als Strecke gekennzeichneten befestigten Straßen oder Wegen nur benutzt oder überfahren werden, wenn dies entsprechend der Streckenmarkierung ausdrücklich vorgeschrieben wird. Absichtliches Verlassen der natürlichen oder gekennzeichneten Streckenführung oder Abkürzen der vorgeschriebenen Strecke kann für den betreffenden Fahrer zum Wertungsausschluss oder zu einer anderen im Motorrad-Sportgesetz vorgesehenen Bestrafung führen, es sei denn, er kehrt an dem Punkt, an dem er die Strecke verlassen hat, wieder auf sie zurück. Entstandene Flurschäden können bei entsprechenden Beweisen zu einer Schadensersatzforderung an den Verursacher führen. Fahrer und ggf. Beifahrer sowie das Motorrad bilden eine Einheit, die während der Dauerprüfung und der Sonderprüfung – ausgenommen während eines freiwilligen oder unfreiwilligen Stopps – bestehen muss. Andernfalls erfolgt Ausschluss oder Wertungsverlust. Das Befahren von nicht für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassenen Streckenteilen und/oder das Trainieren auf Sonderprüfungsstrecken außerhalb des Wettbewerbs ist untersagt. Bei Zuwiderhandlung erfolgt keine Zulassung zum Start bzw. Wertungsausschluss. Zur Überwachung der Fahrdisziplin werden vom Veranstalter entsprechend gekennzeichnete Streckenmarschälle sowie als Sachrichter eingesetzt. Parc Fermé Nach der Abnahme, bzw. am Ende des 1. Fahrtages, sind die Motorräder in den Parc Fermé zu bringen und zu sichern. Der Parc Fermé ist abgesperrtes und von entsprechend gekennzeichneten Offiziellen bewachtes Gelände, welches bei Dunkelheit komplett ausgeleuchtet sein muss. Das Gelände ist von einer Umzäunung umgeben, die ausreichend dimensioniert sein muss, damit ein unerlaubter Zutritt von Außerhalb verhindert werden kann. Zwischen Umzäunung und den Motorrädern hat sich rund um den Parc Fermé ein Freiraum von 1,50 Meter Breite zu befinden. Die Bewachung ist ununterbrochen solange sicherzustellen, wie sich Motorräder im Parc Fermé befinden, längstens aber eine halbe Stunde nach Eintreffen des letzten Fahrers der letzten Klasse. Er hat nur einen Eingang und einen Ausgang (zum Warteraum). Ein- und Ausgang sind deutlich markiert. Der Zutritt zum Parc Fermé ist nur dem Fahrtleiter, den Sport- und Technischen Kommissaren und bestimmten, vom Fahrtleiter autorisierten Offiziellen sowie den Fahrern zum Hinein- und Hinausschieben ihrer Motorräder gestattet. Direkt nach Been- Die Fahrer erhalten zu der für sie vorgesehenen Zeit (Soll-Startzeit bzw. neuer Startzeit bei verspäteten Fahrern) das Startsignal. Vorzeitiges Anlassen des Motors auf dem Startplatz wird mit 60Sekunden bestraft. Sämtliche Motorräder müssen mit einem Kickstarter oder einer anderen mechanischen oder elektrischen Startvorrichtung angelassen werden. Nach dem Startsignal muss der Fahrer innerhalb von 1 Minute den Motor an der Startlinie anlassen, das Licht einschalten und mit Motorkraft sowie mit Licht eine weitere, 20 Meter von der Startlinie entfernte Linie überquert haben. Das Überfahren der 20m Linie ohne Licht wird mit 10 Sekunden bestraft. Es ist nicht gestattet, das Antriebsrad zu drehen. Sollte der Motor aussetzen bevor das Motorrad die 20-m-Linie überquert hat, muss ihn der Fahrer innerhalb einer Minute nach Abgabe des Startsignals wieder anlassen und die zweite Linie überqueren, um nicht bestraft zu werden. Befindet sich ein Fahrer bei Abgabe des Startsignals nicht an der Startlinie, so wird er nicht bestraft, wenn er innerhalb 1 Minute nach Abgabe des Startsignals sein Motorrad zur Startlinie bringt, es anlässt und die 20-m-Linie überfährt. Fahrer, die mit mehr als 1 Minute Verspätung an der Startlinie erscheinen, werden mit 60 Strafsekunden pro angefangener Minute bestraft. Bei ihnen gilt die nächste Minute als neue Startzeit, die vom Starter zu erfassen und der Auswertung mitzuteilen ist. Die unten beschriebene Startprüfung ist auch von diesen Fahrern zu erfüllen. Bei mehr als 15 Minuten Verspätung gegenüber der Soll-Startzeit wird der Fahrer zum Start nicht mehr zugelassen. Fahrer, welche die ihnen zugebilligte Minute überschreiten, werden mit 10 Strafsekunden belegt. Sie können ihr Motorrad dann ohne fremde Hilfe auf jegliche gewünschte Art und Weise starten, müssen jedoch vor Aufnahme der Fahrt die Startlinie überqueren. Fahrer, die ihr Motorrad nicht starten können oder deren Motorrad zwischen den beiden Linien stehen bleibt, dürfen nicht zum Startplatz zurückkehren, sondern müssen ihr Motorrad in Fahrtrichtung über die 20-Meter-Linie schieben, um andere Teilnehmer nicht zu behindern. 14.Zuverlässigkeitsfahrt Die Zuverlässigkeitsfahrt unterteilt sich in Fahrtabschnitte, deren Distanz höchstens 50 Kilometer beträgt. Die exakte Länge ergibt sich aus den Veranstaltungsunterlagen. Für die Fahrtabschnitte sind bestimmte Fahrzeiten („Soll-Fahrzeit“) vorgeschrieben, die sich aus folgenden Grunddurchschnitten errechnen: Solo-Klassen = 40 km/h Swg.-Klasse = 30 km/h Teil 2 103 Enduro digung des Wettbewerbs sind die Motorräder mit abgestelltem Motor in den Parc Fermé zu schieben. Dort bleiben sie bis jeweils 30 Minuten nach Eintreffen des letzten Fahrers der jeweiligen Klasse. Nach Ablauf dieser Frist werden die Motorräder nur gegen Vorlage der amtlichen Zulassung an die Fahrer oder deren Beauftragten übergeben. – Im Parc Fermé ist den Fahrern bei Bestrafung durch Wertungsausschluss verboten: – das Motorrad eines anderen Fahrers zu berühren; – das eigene Motorrad zu berühren, außer zum Entsichern sowie Hinein- oder Hinausschieben; – den Motor anzulassen; – zu rauchen; – zu tanken oder Reparaturen am Motorrad durchzuführen. Die Motorräder müssen im Parc Fermé ohne irgendeine Schutzabdeckung abgestellt sein. Vor Beginn eines Fahrtages erhalten die Fahrer 5 Minuten vor ihrer Startzeit Zutritt zum Parc Fermé, zum alleinigen Zweck, ihre Motorräder zum Warteraum zu schieben. 12.Startzone Die Startzone besteht aus: 12.1 dem vorstehend beschriebenen Parc Fermé; 12.2 dem Warteraum, der entweder direkt an den Parc Fermé angrenzt oder mit diesem durch eine kurze abgeschlossene Strecke verbunden ist und nur einen Ausgang zum Startplatz hat. Alle Reparaturen, Einstellarbeiten, Reinigungsarbeiten, Tankvorgänge usw. sind hier verboten. Lediglich das Anbringen der Zeitstreifen durch den Fahrer selbst ist hier gestattet. Verstöße gegen diese Bestimmung werden mit Wertungsausschluss bestraft. Das Starten des Motorrades im Warteraum wird mit 60 Sekunden bestraft. Der Fahrer darf sein Motorrad 5 Minuten vor seiner Startzeit in den Warteraum bringen, um dort auf den Start zu warten; 12.3 dem Startplatz, der sich an den Warteraum anschließt. An dessen Ende befindet sich die Startlinie, wo die Fahrer das Startsignal abwarten. In diesem Bereich dürfen bis zur Abgabe des Startsignals keine Arbeiten am Motorrad durchgeführt werden. Die Missachtung dieser Vorschrift führt zum Wertungsausschluss. 13. Start und Startprüfung Bei den Läufen zur Deutschen Enduro-Meisterschaft der Soloklassen ist die in den Austragungsbedingungen festgelegte Startreihenfolge zu beachten. Bei Veranstaltungen ohne Prädikat ist die Startreihenfolge freigestellt. Enduro Je nach Streckencharakter oder Witterungsverhältnissen kann dieser Grunddurchschnitt wie folgt reduziert oder erhöht werden. Solo-Klassen = 30–50 km/h Swg.-Klasse = 20–40 km/h Wird nach Bekanntgabe des Grunddurchschnittes eine Änderung notwendig, so kann eine solche Änderung jedoch nur vor Einfahrt des 1. Fahrers in die folgende Runde vorgenommen und muss deutlich angezeigt werden. Bei Änderung des Grunddurchschnitts für eine Klasse wird die Änderung in gleicher Höhe auch für die übrigen Klassen vorgenommen. Spätere Zeitzugaben, aus welchen Gründen auch immer, sind nicht statthaft. Jeder Fahrtabschnitt wird für sich gewertet. 15.Zeitkontrollen Zeitkontrollen (ZK) dienen der Überwachung der vorgeschriebenen Soll-Fahrzeiten. Sie werden an folgenden Stellen eingerichtet: – Am Ausgang des Startplatzes, zu Beginn eines Fahrtages. – Am Eingang zum Parc Fermé, am Ende eines Fahrtages. – Vor der Einfahrt in das jeweilige Rundenziel sowie an den vom Veranstalter festgelegten Punkten an der Strecke; die Lage dieser Punkte ist aus den Veranstaltungsunterlagen ersichtlich. – An den für die Zeitnahme bei Sonderprüfungen festgelegten Punkten sollte nach Möglichkeit eine Zeitkontrolle eingerichtet werden. Vor der Einfahrt ins Fahrerlager sollte, nach den örtlichen Gegebenheiten, insbesondere bei Etappen mit Ortsdurchfahrten, eine zusätzliche ZK eingerichtet werden (keinerlei Service erlaubt). Als Mindest-Sollzeit der nachfolgenden Fahrerlageretappe werden 10 Minuten festgelegt. Die Zeitkontrollen werden durch zwei weiße Flaggen 200 m und zwei gelben Flaggen 5 m vor der Zeitregistrierung, angekündigt. Diese Flaggen die sich rechts und links an der Fahrstrecke befinden, sind so angebracht, dass sie jederzeit für die Fahrer sichtbar sind. Der Zeitnahmebereich beginnt an den gelben Flaggen, und endet 2 Meter nach der Zeitregistrierung. Dieser Bereich gilt als Parc Fermé. Es ist den Fahrern untersagt, die gelbe Flagge vor oder nach der Soll-Ankunftszeit mit ihren Motorrädern zu passieren. Zuwiderhandlungen werden mit 60 Strafsekunden pro angefangener Minute verfrühter oder verspäteter Ankunft gegenüber der Soll-Ankunftszeit bestraft. Fahrer, die mehr als 15 min (Klasse E1, E2, E3) alle anderen Klassen 30 min. Verspätung gegenüber ihrer Original-Soll-Ankunftszeit an einer Zeitkontrolle eintreffen, werden ausgeschlossen. Am Eingang zum Parc Fermé ist es gestattet, die Zeitkontrolle vor der Soll-Ankunftszeit zu passieren, ohne mit Strafsekunden belegt zu werden. 104 Teil 2 Soll-Ankunftszeit ist die Zeit, die sich aus der registrierten Zeit der vorhergehenden Zeitkontrolle plus der vorgegebenen und addierten Fahrzeit für den zuletzt absolvierten Fahrtabschnitt ergibt. Kann ein Fahrer die Sportkommissare davon überzeugen, dass eine Verspätung durch außerordentliche Umstände verursacht wurde, die außerhalb seiner Kontrolle lagen, wie. z. B. durch Erste-HilfeLeistung für einen Verletzten bei einem Unfall, so wird ihm eine zusätzliche „Karenzzeit“ gewährt. Der Vorwand, durch einen anderen Fahrer behindert worden zu sein, kann nicht als Entschuldigung angenommen werden. Die registrierte Zeit ist immer neue Startzeit. Verspätete bzw. verfrühte Ankunft kann nicht ausgeglichen werden. Bei allen Kontrollstellen haben die Fahrer persönlich und zusammen mit ihrem Motorrad, die gelbe Flagge zu passieren. Die Zeit der ankommenden Fahrer wird beim Passieren der gelben Flagge durch das Transpondersignal registriert Als Backup erfolgt unter Aufsicht eines Offiziellen, der an der gelben Flagge jeder Zeitkontrolle, in Verbindung mit einer Funkuhr, die synchron mit dem Computer der Zeitnahme laufen muss, einer weitere Zeiterfassung in Form einer Kontrollliste. Über die registrierte Zeit erhält der Fahrer auf Anforderung einen Beleg. Fahrer, die ihre Zeitregistrierung an einer Zeitkontrolle oder am Ziel nicht vornehmen, werden mit Wertungsausschluss bestraft. Fahrer, die ihren Transponder verlieren, oder deren Transponder defekt ist, müssen sich beim Obmann der Zeitnahme melden, um sich in der Kontrolliste erfassen zu lassen. Die Fahrer sind selbst dafür verantwortlich, dass an den ZK’s die Zeitregistrierung zeitgerecht und ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Einsprüche müssen an Ort und Stelle vorgebracht und von einem Offiziellen in der Kontrollliste vermerkt werden. Nachträgliche Einsprüche werden nicht berücksichtigt. 16.Durchfahrtskontrollen Der Fahrer muss an jeder Durchfahrtskontrolle (DK) einen Durchfahrtskontrollstreifen zum Lochen vorlegen. DKs sind durch blaue Flaggen gekennzeichnet, die sich 200 m vor der Kontrollstelle auf beiden Streckenseiten befinden. Fahrer, deren Durchfahrtskontrollstreifen nicht entsprechend gekennzeichnet ist, werden mit Wertungsausschluss bestraft. Das Nichtanhalten an den DKs, auch wenn der Kontrollstreifen verloren gegangen ist, wird mit Wertungsausschluss oder einer anderen im Motorrad-Sportgesetzt vorgesehenen Strafe belegt. An jeder Durchfahrtskontrolle ist von einem Offiziellen eine Durchfahrtsliste zu führen. 17.Sonderprüfungen Im Verlauf des Wettbewerbs werden Sonderprüfungen in Form von Cross-, Enduro- oder Extremtest-Prüfungen durchgeführt, deren Einzeldistanz (außer Prolog) mindestens zwei Kilometer beträgt. Es können verschiedene Sonderprüfungen durchgeführt werden oder aber, soweit bei PrädikatWettbewerben weitergehende Festlegungen dem nicht entgegenstehen, auch nur eine, die dann mehrfach befahren wird. Einzelheiten dazu ergeben sich aus der Veranstaltungsausschreibung. Bei jeder Sonderprüfung überwachen mindestens zehn besonders gekennzeichnete Streckenobmänner (Sachrichter) deren Ablauf und die Einhaltung der vorgesehenen Streckenführung durch die Fahrer. Soweit die vollständige Überwachung der Fahrdisziplin durch diese zehn Sachrichter unter Berücksichtigung der Streckenführung bzw. Streckenlänge nicht uneingeschränkt gewährleistet werden kann, ist diese Zahl entsprechend den Erfordernissen zu erhöhen. Der Start zu jeder Sonderprüfung (außer Prolog) erfolgt einzeln, stehend und mit laufendem Motor. Die Startlinie muss auf dem Boden dauerhaft markiert sein, und das Startzeichen muss vom Zeitnehmer oder einem anderen für diese Aufgabe bestimmten Offiziellen gegeben werden. Fahrer, die die markierte Linie überquert haben, müssen ohne anzuhalten weiterfahren. Die Zeit wird registriert wenn der Fahrer die Ziellinie der Sonderprüfung überfährt. Die Prüfungsstrecke ist mit 1 x 1 m großen weißen Tafeln gekennzeichnet (A = Anfang; E = Ende). Wer zu den Sonderprüfungen nicht nach den Anweisungen des Starters startet, wird mit Wertungsausschluss oder einer anderen im Motorrad-Sportgesetzt vorgesehenen Strafe belegt. Wer die durch Markierungen jeglicher Art oder die sichtbar eingefahrene Fahrstrecke der Sonderprüfung, ob bewusst oder unabsichtlich verlässt und nicht an der gleichen Stelle wo er diese verlassen hat wieder einfährt, wird mit einer Strafzeit, welche von den Sportkommissaren nach der Schwere der Verfehlung festgelegt wird, belegt. Bei festgestellten gröberen Verstößen erfolgt Wertungsausschluss des betr, Fahrers. Das Ziel ist fliegend zu durchfahren. Nach dem Ziel besteht in einem Bereich von ca. 20–30 m absolutes Halteverbot. Zuwiderhandlungen werden mit 10 Strafsekunden belegt. Der Endpunkt des Halteverbots muss vom Veranstalter deutlich gekennzeichnet werden. Die Zeitwertung für jede der Sonderprüfungen erfolgt mittels Zeitmessgeräten mit einer Genau- 18. 19. igkeit von 1/100 Sekunden, ausgelöst durch Lichtschranken oder Transponder. Die Zeiten aller gewerteten Sonderprüfungen werden addiert und in das Endergebnis jedes Fahrers einbezogen. Tanken und Reparaturen Für das Tanken im Verlauf eines Fahrtages wird keine zusätzliche Zeit gewährt. Reparaturen dürfen im Verlauf eines Fahrtages ausschließlich vom Fahrer/Beifahrer durchgeführt werden. Wurde der Austausch des Schalldämpfers erforderlich, so ist dies am Rundenziel dem dort anwesenden Techn. Kommissar anzuzeigen, der die ordnungsgemäße Ausführung überprüft und den Auspuff neu markiert. Auftanken ist nur im Bereich der vom Veranstalter angegebenen offiziellen und markierten Tankstellen sowie – soweit aus der Veranstaltungsausschreibung oder evtl. Ausführungsbestimmungen keine weitergehenden Einschränkungen ersichtlich sind – an jeder Zeitkontrolle zwischen der weißen und der gelben Flagge erlaubt, wobei der Motor abgestellt werden muss. Betankungen außerhalb der bezeichneten Bereiche und das Mitführen von Kraftstoffen außerhalb des Kraftstofftanks werden mit Wertungsausschluss bestraft. Fremde Hilfe / Kontaktaufnahme / Begleitung Jegliche fremde Hilfe, mit Ausnahme der Hilfeleistungen, die gewöhnlich an offiziellen Tankstellen gegeben werden, ist verboten. Unter dem Ausdruck „fremde Hilfe“ versteht man somit jegliche sonstige Handlung, bei der andere Personen als der Fahrer selbst mit dem Motorrad in Kontakt kommen. Ausgenommen hiervon sind Handlungen von Offiziellen (Sportwarte) in Ausübung ihrer Pflichten. Erlaubte Hilfe umfasst im Sinne dieses Artikels folgendes: – Tanken, wobei die Helfer den Benzin- und Öltank öffnen und schließen und jeweils Benzin und Öl nachfüllen dürfen. – Hilfeleistungen beim Nachfüllen von Öl in Motor und Getriebe (Absaugen des alten Öls und Nachfüllen von neuem Öl). – Auffüllen eines Schlauches mit Anti-Pannenmittel, Prüfen des Luftdruckes und Aufpumpen. Diese Hilfe kann (ausgenommen an der Zeitkontrolle vor dem jeweiligen Rundenziel) an jeder Zeitkontrolle und während des Auswechselns von Schläuchen gegeben werden. Schläuche und Luftflaschen können an jeder Zeitkontrolle entgegengenommen werden. – Prüfen und ggf. Auffüllen von Kühlflüssigkeit. – Entlüften des Bremssystems. Teil 2 105 Enduro Bei 1-Tages-Veranstaltungen dürfen Reifen nicht gewechselt werden, bei 2-Tages-Veranstaltungen nur am Ende des 1. Fahrtages. Verstöße werden mit Wertungsausschluss bestraft. Mit Ausnahme von Druckreinigungsapparaten dürfen die Fahrer für das Reinigen ihrer Motorräder unter Beachtung der Einschränkungen gemäß der Umweltschutzbestimmungen jegliche im Versorgungsbereich zur Verfügung stehende Ausrüstung benutzen. Während des ganzen Wettbewerbs darf ein Motorrad nur durch seine Motorkraft, die Muskelkraft des Fahrers oder durch andere natürliche Kräfte fortbewegt werden. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen gilt als fremde Hilfe. Inanspruchnahme fremder Hilfe wird mit Wertungsausschluss oder einer anderen im MotorradSportgesetzt vorgesehenen Strafe belegt. Es ist den Fahrern verboten, sich auf der Fahrstrecke von einem nicht offiziell anerkannten Fahrzeug begleiten zu lassen. Verstöße führen zum Wertungsausschluss. Fahrer, die aufgegeben haben, dürfen die Strecke nicht zusammen mit einem anderen Teilnehmer oder in der Nähe eines anderen Teilnehmers weiterbefahren. Ein Verstoß gegen diese Regelung kann die Suspendierung eines solchen Fahrers und den Wertungsausschluss des (der) begleiteten Fahrer(s) zur Folge haben. Nach dem Ausscheiden aus dem Wettbewerb sind die Startnummernschilder zu entfernen oder abzudecken. Betreuer-Fahrzeuge sind nur ohne Startnummernschilder zugelassen. Ein Befahren der Strecke ist jedoch ebenfalls untersagt. Etwaige Strafmaßnahmen richten sich in diesem Fall gegen den oder die zu betreuenden Fahrer bzw. Bewerber. 20.Strafliste 20.1 Strafzeit – Überschreitung des festgelegten Geräuschlimits: (Art. 8.1.) 1. Messung: 60 Sek. 2. Messung:Wertungsausschluss – Anlassen des Motors im Warteraum und in der Startzone vor Abgabe des Startsignals: 60 Sek. – Nichtüberfahren der 20-Meter-Linie mit laufendem Motor innerhalb von 1 Minute nach dem Startsignal: 10 Sek. (Art.13) – Überqueren der 20-Meter-Linie, mit laufendem Motor und ohne Licht: 10 Sek. (Art. 13) – Jede angefangene Minute Verspätung gegenüber der Original-Startzeit (bis max.15 Minuten): 60 Sek. (Art. 13) Enduro 106 Teil 2 – Zu frühes oder zu spätes Einfahren in eine Zeitkontrolle: Pro angefangener Minute vor oder nach der Soll-Ankunftszeit: 60 Sek. (Art. 15) – Verlassen der vorgeschriebenen Fahrstrecke auf den Sonderprüfungen: Zeitstrafe (Art 17) – Nichtbeachtung des Halteverbotes nach dem Ziel der Sonderprüfung(en): 10 Sek. (Art. 17) 20.2 Wertungsausschluss oder eine andere im Motorradsportgesetz vorgesehene Bestrafung (Bestrafungen nach Art. 20.2 bleiben den Sportkommissaren vorbehalten) – Verstoß gegen die Vorschriften der StVO/StVZO. (Art 4, Art 10) – Nicht erfolgte Reparatur des Lichtes vor Einfahrt in die nächste Runde. (Art 10) – B eteiligung an einem Verkehrsunfall (Art 10). – Verlassen der vorgeschriebenen Fahrstrecke auf den Etappen. (Art 10). – Verlassen der vorgeschriebenen Fahrstrecke auf den Sonderprüfungen. (Art 17) – Nichtanhalten an einer Durchfahrtskontrolle. (Art 16) – Nichtbefolgen der Anweisungen des Starters bei Sonderprüfungen. (Art 17) – Missachtung der Umweltschutzbestimmungen (Wertungsausschluss vorbehalten). (Handbuch Teil 1 – Umweltrichtlinien) – Verhalten im Parc Fermé und im Warteraum entgegen den Bestimmungen. (Art 11, Art 12.2) – Durchführung von Arbeiten am Motorrad in der Startzone oder im Warteraum bevor das Startsignal gegeben wurde. (Art 12.3) 20.3 Wertungsausschluss – Überschreitung des zulässigen Geräuschlimits nach der 2. Messung (Art 8.1) – Andere Hubraumklasse als im Nennformular angegeben (Art. 8.2) – Fehlen einer Markierung oder offiziellen Ersatzmarkierung (Schalldämpfer) am Motorrad (Art. 8.2) – Befahren von nicht für den öffentl. Straßenverkehr zugelassenen Streckenteilen außerhalb des Wettbewerbs und Trainieren der Sonderprüfungen (Art 10) – Fahren entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung (Art. 10) – Verspätung von über 15 Minuten am Start (Art. 13) – Abänderung eines Durchfahrtskontrollstreifens oder Verwendung eines anderen Transponders oder Durchfahrtskontrollstreifens als dem eigenen bzw. offiziellen. (Art 15) – Fehlen einer Zeitregistrierung und Auslassen einer Zeit- oder Durchfahrtskontrolle (Art 15, Art.16) – Verspätung von über 15 (bzw. 30 Minuten) Minuten gegenüber der Original-Soll-Ankunftszeit an einer ZK (Art. 15) – Mitführen von Kraftstoff außerhalb des Kraftstofftanks. (Art 18) – Tanken an nicht offiziellen Stellen und tanken mit laufendem Motor. (Art 18) – Inanspruchnahme fremder Motorkraft und Begleitung durch ein anderes Fahrzeug auf der Fahrtstrecke. (Art 19) – Unerlaubter Reifenwechsel. (Art 19) 21.Wertung 21.1 Einzelergebniswertung Die Fahrer werden ausschließlich nach den während der Veranstaltung erhaltenen Zeiten bzw. Strafzeiten gewertet. Die Basis der Wertung bilden in jeder Klasse die addierten Zeiten der Sonderprüfungen. Hinzu kommen noch etwaige Strafzeiten bei Nichteinhaltung der festgelegten Sollfahrzeit von ZK zu ZK und Punkte für evtl. Verstöße. In den Ergebnislisten ist die Zeit in Minuten und Sekunden aufgeführt. Zudem muss die Differenz zum Klassensieger aufgeführt sein. Die Gesamtzeit ergibt das Endergebnis für jeden Fahrer. Beispiel für Fahrer X: Sonderprüfung 1, gefahrene Zeit: Sonderprüfung 2, gefahrene Zeit: Sonderprüfung 3, gefahrene Zeit: zuzüglich: 1 Minute zu spät am Start Strafzeit Nichterfüllen der Startprüfung Strafzeit 2 Minuten zu früh bei einer ZK Strafzeit 3 Minuten Verspätung bei einer ZK Strafzeit Gesamtzeit 21.2 Mannschaftswertung Preisträger ist der Bewerber. Mindestens die drei erstplatzierten Mannschaften erhalten Ehrenpreise (keine Sachpreise). Die Platzierung der Mannschaften erfolgt durch Addition der Gesamtfahrzeiten der drei Mannschaftsfahrer. Die Mannschaft mit der niedrigsten Gesamtfahrzeit ist Mannschaftssieger. Bei gleicher Gesamtfahrzeit entscheidet im Rahmen einer Veranstaltung: 1. die Majorität der besseren Einzelplatzziffern der Mannschaftsfahrer, 2. die größere Starterzahl in den die Mannschaftsfahrer betr. Klassen. V-Lizenznehmer können jedoch generell nicht in eine der Prädikatwertungen einbezogen werden. Folgende Artikel gelten für alle Disziplinen und sind im Teil 1 dieses Handbuchs veröffentlicht: 22.Umweltschutz 23.Versicherungen 24. Verantwortlichkeit und Haftungsverzicht der Teilnehmer 25. Verantwortlichkeit des Veranstalters 26Proteste 27.Werbung Enduro 6 Min. 32,52 Sek. 6 Min. 58,44 Sek. 6 Min. 52,86 Sek. 20 Min. 23,82 Sek. 1 Min. 00,00 Sek. 10,00 Sek. 2 Min. 00,00 Sek. 3 Min. 00,00 Sek. 26 Min. 33,82 Sek. Der Fahrer mit der niedrigsten Gesamtzeit ist Sieger seiner Klasse. Innerhalb jeder Klasse werden mindestens für die 3 erstplatzierten Fahrer/Beifahrer entsprechende Ehrenpreise (keine Sachpreise) vergeben. Die zusätzlich mögliche Vergabe von Sachpreisen bleibt von dieser Festlegung unberührt. Ergebnisse von Fahrern, die bei Beendigung eines Fahrtages nicht mehr in Wertung sind, finden bei der Auswertung keine Berücksichtigung. Teil 2 107 Enduro Austragungsbedingungen für Int. Deutsches Enduro-Championat, Deutsche Enduro-Meisterschaft, Deutscher Enduro-Pokal, Deutscher Enduro Pokal Championat, Deutscher Enduro-Junioren Pokal, Deutscher Enduro-Jugend Cup, Deutscher Enduro Quad Cup, Deutscher Enduro-Senioren-Cup, Deutscher-Enduro-Super Senioren-Cup, Deutscher Enduro Damen Cup, Enduro-Klassik-Trophäe, Deutsche-Enduro-Mannschaftsmeisterschaft, Deutscher Enduro-Mannschaftspokal. Das „Internationale Deutsche Enduro-Championat“ wird international und Europa-offen, die übrigen Wettbewerbe national für den in den nachfolgenden Austragungsbedingungen unter Punkt 2 aufgeführten Teilnehmerkreis in den unter Punkt 3 festgelegten Klassen ausgeschrieben. Die Austragung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Deutschen Motorrad-Sportgesetzes (falls notwendig, insbesondere auch unter vorrangiger Beachtung der Bestimmungen gemäß Art. 118), diesen Austragungsbedingungen, den Wettbewerbsbestimmungen für Enduro und der jeweiligen Veranstaltungsausschreibung sowie, bei international ausgeschriebenen Klassen, soweit in den vorgenannten Bestimmungen 108 Teil 2 nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist, gemäß dem FIM-Sportgesetz und den für Enduro maßgebenden Anhängen. Bei Durchführung eines Meisterschaftslaufes als Mehrstunden-Enduro gilt die Ausschreibung für Drei- oder Mehr-Stunden-Enduro-Zuverlässigkeitsfahrten sowie die vom DMSB und den Veranstaltern dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen, die bei der Dokumentenabnahme auszuhändigen sind. Evtl. Änderungen und/oder Ergänzungen vonseiten des DMSB bleiben vorbehalten. Internationales Deutsches Enduro-Championat Teilnahmeberechtigt in Wertung zum Internationalen Deutschen Enduro-Championat sind Fahrer mit einer für Enduro gültigen Internationalen- oder Meisterschafts-Lizenz der FIM bzw. UEM oder InterLizenz des DMSB sowie Inhaber einer für Enduro gültigen Nationalen Lizenz der Leistungsstufe „A“ einer Mitgliedsföderation der UEM. Neben der Lizenz ist von Lizenznehmern anderer Föderationen eine für die Veranstaltung gültige Startgenehmigung vorzulegen. Diese kann auch auf der Lizenz aufgedruckt sein. Teilnehmer mit einer Lizenz anderer Föderationen starten innerhalb der Solo-Klassen der Deutschen Enduro-Meisterschaft. 2.2 Deutsche Enduro-Meisterschaft Teilnahmeberechtigt in Wertung für die Deutsche Enduro-Meisterschaft der verschiedenen Klassen sind nur Fahrer, die eine vom DMSB ausgestellte gültige Inter-Lizenz für Enduro besitzen. 2.3 Deutscher Enduro-Pokal und Deutsches Enduro Pokal Championat Berechtigt zur Teilnahme in Wertung am Deutschen Enduro-Pokal sind alle Fahrer, die eine vom DMSB ausgestellte gültige B-Lizenz besitzen. 2.4 Deutscher Enduro-Junioren Pokal Berechtigt zur Teilnahme in Wertung am Deutschen Enduro-Junioren Pokal sind alle Fahrer, die eine vom DMSB ausgestellte gültige Inter-Lizenz für Enduro oder eine B-Lizenz besitzen. 2.5 Deutscher Enduro-Jugend Cup Berechtigt zur Teilnahme in Wertung am Deutschen Enduro-Jugend Cup sind alle Fahrer, die eine vom DMSB ausgestellte gültige Inter-Lizenz für Enduro oder eine B-Lizenz besitzen. 2.6 Deutscher Enduro Quad Cup Teilnahmeberechtigt in Wertung für den Deutscher Enduro-Quad Cup sind nur Fahrer/Beifahrer, die eine vom DMSB ausgestellte gültige Inter- bzw. BLizenz besitzen. 2.7 Deutscher Enduro-Senioren-Cup Teilnahmeberechtigt in Wertung für den Deutschen Enduro-Senioren-Cup sind alle Fahrer, die vor dem 1. Januar des aktuellen Jahres das 40. Lebensjahr vollendet haben, eine gültige Inter- oder B-Lizenz des DMSB besitzen und form- und fristgerecht eine Nennung für die Senioren-Klasse abgegeben haben. Eine automatische Einstufung in diese Klasse aufgrund des Alters erfolgt nicht. 2.7.1 Deutscher Enduro-Super Senioren-Cup Teilnahmeberechtigt in Wertung für den Deutschen Enduro-Super-Senioren-Cup sind alle Fahrer, die vor dem 1. 1. des aktuellen Jahres das 50. Lebensjahr vollendet haben, eine gültige Inter- oder B-Lizenz des DMSB besitzen und form- und fristgerecht eine 2.1 Teil 2 109 Enduro 1.Veranstaltungen Die Prädikatläufe sind aus dem aktuellen DMSBMotorradsport-Terminkalender bzw. den ergänzenden Termin-Veröffentlichungen des DMSB ersichtlich. Bei Ausfall einer Veranstaltung behält sich der DMSB vor, eine Ersatzveranstaltung zu benennen. 2.Teilnehmer Teilnahmeberechtigt ist jeder Fahrer der die nachstehenden Bedingungen erfüllt und im Besitz einer entsprechenden Lizenz ist. Außerhalb der Prädikatwertung können unter Beachtung nachstehender Festlegungen jedoch auch V- und C-Lizenznehmer des DMSB und, soweit die entsprechende Klasse international oder Europa-offen ausgeschrieben ist, auch Lizenznehmer der gemäß dem Status der Veranstaltung/ Klasse in Frage kommenden Mitgliedsföderationen der FIM bzw. UEM teilnehmen. Neben der Lizenz ist von Lizenznehmern anderer Föderationen eine für die Veranstaltung gültige Startgenehmigung vorzulegen. Diese kann auch auf der Lizenz aufgedruckt sein. Die Startberechtigung von außerhalb der Prädikatwertung teilnehmenden Fahrern beschränkt sich bei – V-Lizenznehmern des DMSB mit Berechtigung zur Beantragung einer Inter-Lizenz auf das Internationale Deutsche Enduro-Championat oder die Deutsche Enduro-Meisterschaft, bei allen übrigen C-Lizenznehmern auf den Deutschen Enduro-Pokal oder Cup, – Int. Lizenzfahrern oder Inhabern einer FIM-/ UEM-Meisterschaftslizenz anderer Mitgliedsföderationen der FIM bzw. bei Nat. Lizenzfahrern der Leistungsklasse „A“ anderer Mitgliedsföderationen der UEM auf das Internationale Deutsche Enduro-Championat sowie die Deutsche EnduroMeisterschaft, – Nat. Lizenzfahrern der Leistungsklasse „B“ anderer Mitgliedsföderationen der UEM auf den Deutschen Enduro-Pokal. Nennungen von nicht in Wertung teilnehmenden in- oder ausländischen Fahrern/Teams dürfen jedoch nur dann bestätigt werden, wenn keine form- und fristgerechten Nennungen wertungsberechtigter Fahrer abgelehnt wurden. Bei Ablehnung solcher Nennungen behält sich der DMSB ein Einspruchsrecht vor. Die Teilnahme an den DMSB-Enduro-Meisterschaften, Pokal-Läufen und Cups, ist nur mit einem funktionierenden Transponder der Marke, welche vom DMSB festgelegt wird, möglich. Genaue Spezifierungen werden auf der DEM-Internet-Seite bekanntgegeben. Enduro Nennung für die Super Senioren-Klasse abgegeben haben. Eine automatische Einstufung in diese Klasse aufgrund des Alters erfolgt nicht. 2.8. Deutscher Enduro Damen Cup Teilnahmeberechtigt in Wertung für den Deutscher Enduro Damen Cup sind nur Fahrerinnen, die eine vom DMSB ausgestellte gültige Inter- bzw. BLizenz besitzen. 2.9 Enduro-Klassik-Trophäe Teilnahmeberechtigt in Wertung für die EnduroKlassik-Trophäe sind Fahrer, die eine gültige, vom DMSB ausgestellte Inter-/B- bzw. C-Lizenz besitzen. Es gelten die Vorschriften der Wettbewerbsbestimmungen für Enduro, soweit nichts anderes in den Ausführungsbestimmungen festgelegt wird. Alle weiteren Punkte wie Streckenlänge, Wertungskriterien, etc. sind dem Veranstalter freigestellt und werden durch eine spezielle Ausschreibung und durch die Ausführungsbestimmungen festgelegt. 2.10 Deutsche Enduro-Mannschaftsmeisterschaft Teilnahmeberechtigt in Wertung für die Deutsche Enduro-Mannschaftsmeisterschaft sind Mannschaften von Clubs (Teams von ADAC-RegionalClubs AvD-, DMV- oder ADMV-Landesgruppen sowie von ADAC-, AvD-, DMV- oder ADMV-Ortsclubs), die im Besitz einer vom DMSB ausgestellten gültigen Nat. Club-Bewerber-/Sponsor-Lizenz sind. Eine Mannschaft besteht bei jeder Veranstaltung (1- oder 2-Tages-Veranstaltung) aus drei in Wertung an der Deutschen Enduro-Meisterschaft am Deutschen Enduro-Junioren Pokal oder am Deutschen Enduro-Jugend Cup teilnehmenden Fahrern. Die Teilnahme-Berechtigung der Junioren richtet sich nach der Lizenz des Fahrers. Der Austausch von Fahrern im Laufe der Saison, ist eingeschränkt möglich. In die Endwertung einbezogen werden nur die Mannschaftsergebnisse, die im Laufe der Saison von max. 5 Inter-Lizenzfahrern erzielt wurden. Werden, über die max. einsetzbare Fahrerzahl von 5 hinaus, weitere Fahrer eingesetzt, so bleiben deren erzielte Ergebnisse in der Prädikatwertung unberücksichtigt. Nachfolgend platzierte Mannschaften rücken auf. 2.10.1 Deutscher Enduro-Mannschaftspokal Im Deutschen Enduro-Mannschaftspokal besteht eine Mannschaft bei jeder Veranstaltung (1- oder 2-Tages-Veranstaltung) aus drei in Wertung am Deutschen Enduro-Pokal, am Deutschen EnduroJunioren Pokal oder am Deutschen Enduro-Jugend 110 Teil 2 Cup teilnehmenden Fahrern. Die Teilnahme-Berechtigung der Junioren richtet sich nach der Lizenz des Fahrers. Die Teilnahmeberechtigung in Wertung sowie ein evtl. Austausch von Fahrern regeln sich im Übrigen entsprechend den für die Deutsche Enduro-Mannschaftsmeisterschaft geltenden Bestimmungen. 3. Klasseneinteilung / Technische Bestimmungen Die Fahrer starten gemeinsam, unabhängig von der späteren getrennten Wertung, in folgenden Hubraumklassen: 3.1 Deutsche Enduro-Meisterschaft Enduro 1: bis 125 ccm 2T und bis 250 ccm 4T Enduro 2: 175 ccm 2T bis 250 ccm 2T und 290 ccm 4T bis 450 ccm 4T Enduro 3: über 290 ccm 2T und über 475 ccm 4T 3.2 Deutscher Enduro-Pokal Klasse E 1B: bis 150 ccm 2-Takt, bis 250ccm 4Takt) (ab 2014 bis 125ccm 2Takt und bis 250ccm 4-Takt) Klasse E 2B: (175ccm 2T bis 250ccm 2T und 290ccm 4T bis 450ccm 4T) Klasse E 3B (über 290ccm 2T und über 475ccm 4T) 3. 3 Deutscher Enduro-Junioren-Pokal Motorräder der Klassen E1, E2, E3 Alter :Jünger als 23 Jahre am 01.01. des Meisterschaftsjahres und Inhaber eines Führerscheines für das eingesetzte Motorrad. Der Sieger des Deutschen Enduro-Junioren-Pokal, am Ende eines Jahres, darf in einem der folgenden Jahre nicht mehr im Deutschen Enduro-Junioren-Pokal starten. Es dürfen nur Fahrer teilnehmen, die in den 3 vorangegangenen Jahren, nicht unter den ersten 10 der Deutschen Enduro Meisterschaft der Klassen E1, E2, E3 gewesen sind. 3. 4 Deutscher Enduro-Jugend-Cup Motorräder: bis 125ccm 2 Takt Alter :Jünger als 20 Jahre am 01.01. des Meisterschaftsjahres und Inhaber eines Führerscheines für das eingesetzte Motorrad. 3.5 Deutscher Enduro Quad Cup Quads und ATV bis 900 ccm 3.6 Deutscher Enduro-Senioren-Cup Die Austragung erfolgt in einer Soloklasse ohne Hubraumbeschränkung. I-Lizenz Enduro 1 = Start-Nr. 1 – 99 Enduro 2 = Start-Nr. 101 – 199 Enduro 3 = Start-Nr. 201 – 299 B-Lizenz Kl.E 1B= Start-Nr.301 – 399 Kl. E 2B= Start-Nr.401 – 499 Kl. E 3B= Start-Nr.501 – 599 Deutscher Enduro-Junioren Pokal =Start-Nr. 601- 650 Deutschen Enduro-Jugend Cup =Start-Nr. 651- 699 Bei der Vergabe der Startnummern sind zuerst die Festlegungen gemäß Pkt. 4.2 zu beachten. Danach ist die Reihenfolge freigestellt. Klasse 6 Senioren = Start-Nr. 701 – 790 Klasse 7 Super Senioren = Start-Nr. 801 – 850 Klasse 8 Klassik = Start-Nr. 851 – 899 Klasse 9 Serienklasse = Start-Nr. 971 – 999 Klasse 10 Quad = Start-Nr. 901 – 950 Klasse 16 Damen = Start-Nr. 951 – 970 Nicht in Prädikat-Wertung teilnehmende Fahrer sind am Ende der jeweiligen Klasse von der letzten Nummer an nach vorne, einzustufen. Deren Nummern sind nach Rückgabe der Transponder oder nach der Veranstaltung wieder zu löschen und die Nummern somit zur weiteren Verwendung freizugeben. 4.2Dauerstartnummern Dauerstartnummern werden für alle Fahrer der Inter-und B-Lizenz-Klassen vergeben. Die Dauerstartnummern der ersten 10 Fahrer jeder Deutschen Meisterschafts-Klasse, richten sich vorrangig nach dem Endklassement der Meisterschaften des Vorjahres.Wechselt ein oder mehrere Fahrer der 10 Erstplatzierten die Klasse, so erhält/ erhalten diese in ihren neuen Klassen, die sich nach den 10 Erstplatzierten anschließenden Startnummern. Bei einem Wechsel mehrerer Fahrer in die gleiche Klasse entscheidet ihre Endplatzierung im int. Deutschen Enduro-Championat des Vorjahres über die Reihenfolge. Die Vergabe von Wunschnummern ist bei frühzeitiger Anmeldung möglich. Bei Klassenwechsel von mehreren Fahrern innerhalb des gleichen Teams ist es auf Antrag möglich, untereinander freiwerdende Nummern zu belegen. 5.Startreihenfolge Der Start erfolgt nach dem Meisterschaftsstand im int. Deutschen Enduro-Championat nach der vorangegangenen Veranstaltung. Bei der ersten Veranstaltung 2013 richtet sich die Startreihenfolge nach der Championatswertung des Jahres 2012. Teil 2 111 Enduro 3.6.1 Deutscher Super Enduro-Senioren-Cup Die Austragung erfolgt in einer Soloklasse ohne Hubraumbeschränkung. 3.7 Deutscher Enduro Damen Cup Die Austragung erfolgt in einer Soloklasse ohne Hubraumbeschränkung. 3.8 Enduro-Klassik-Trophäe Die Austragung erfolgt in einer Klasse ohne Hubraumbeschränkung. Zugelassen sind nur luftgekühlte, straßenzugelassene Geländemotorräder mit oder ohne Seitenwagen bis Baujahr 1983. Sie müssen mit 2 Stoßdämpfern hinten, Luftkühlung, Trommelbremsen hinten und vorne, und einer funktionierenden Beleuchtung ausgestattet sein. Der Strom für die Beleuchtung der Klassik Motorräder im DMSB-Bereich muss durch einen dem damaligen Auslieferungszustand des Motorrades entsprechende Lichtmaschine erzeugt werden. Eine Batterie entspricht nicht dem Sinn einer Erzeugung von Beleuchtungsenergie. Für Klassik Motorräder im DMSB-Bereich sind auch Reifen zugelassen, die keine „DOT“ oder „E“ Kennzeichnung besitzen diese müssen aber in den Fahrzeugpapieren eingetragen sein. Ebenfalls zugelassen sind: Yamaha Motorräder dieser Baujahre mit Dreieckschwinge, Kramer Motorräder ohne Umlenkung, Husqvarna Motorräder der Baujahre 1984 und 1985. Nicht erlaubt sind zurückgebaute Mono-Shock Motorräder neuerer Baujahre. Max. Geräuschlimit: 96 dB(A). In der Klassik-Klasse ist eine Teilnahme mit einem rotem Oldtimer-Kennzeichen beginnend mit „07“ zulässig, wenn ein gültiger Oldtimerpass einer ausstellungsberechtigten Organisation in dem die Verkehrssicherheit bestätigt wird oder ein schriftlicher HU-Nachweis nach §29, welcher nicht älter als 24 Monate sein darf, bei der Abnahme vorgelegt werden kann. 3.8 dmsj Meisterschaft für Enduro siehe Ausschreibung für die dmsj-Meisterschaften 4. Startnummern / Dauerstartnummern 4.1 Startnummern Unter Beachtung von Pkt. 6 der Wettbewerbsbestimmungen, Teil A, werden für die verschiedenen Prädikat- Wettbewerbe nachstehende StartnummernGruppen festgelegt: Deutsche Enduro-Meisterschaft Deutscher Enduro-Pokal Deutscher Enduro Quad Cup Deutscher Enduro Damen Cup Enduro Bei den Läufen zur Deutschen Enduro-Meisterschaft und dem Deutschen Enduro Pokal der Soloklassen starten die Meisterschaftsklassen vor allen anderen Klassen. Bei den Läufen zum Deutschen Enduro Pokal der Soloklassen starten die Klassen nach dem Meisterschaftsstand im Pokal-Championat nach der vorangegangenen Veranstaltung. Bei der ersten Veranstaltung 2013 richtet sich die Startreihenfolge nach der Pokal-Championatswertung des Jahres 2012. Zwischen allen Kategorien und Klassen wird eine Startpause von mindestens 1 Minute empfohlen. Die Startreihenfolge innerhalb aller Cup-Klassen erfolgt beim ersten Lauf nach Möglichkeit nach dem Meisterschaftsergebnis des Vorjahres. Ab dem zweiten Lauf erfolgt der Start in den einzelnen Klassen nach den Meisterschaftsständen der vorangegangenen Veranstaltung. Bei 2-Tages-Veranstaltungen bleibt die Startreihenfolge unverändert. Startreihenfolge: DEM-Klassen, Pokal-Klassen, Junioren/Jugend-Klassen, Senioren/Supersenioren, Damen, Quads, Klassik, Andere. Bei Durchführung eines Meisterschaftslaufes als Mehrstunden-Enduro starten die Fahrer nach der Gesamtwertung des Int. Deutschen Enduro-Championat /des Pokal Championats nach der jeweiligen Vorveranstaltung. 6. Strecken-Vorschriften sowie organisatorische Auflagen Die Gesamtdistanz einer Veranstaltung sollte pro Fahrtag – ausgenommen in den Senioren-Klassen – mind. 150 km betragen. Die Senioren fahren grundsätzlich eine Runde weniger als die für die übrigen Klassen offiziell ausgeschriebene Distanz. In begründeten Ausnahmefällen kann von o.g. Regelung abgewichen werden. Der Einsatz einer Transponder-Zeitnahme an den Zeitkontrollen ist bei allen Prädikatsveranstaltungen Pflicht. An der „Gelben Fahne“ sind zur Listenführung Funkuhren vorgeschrieben, deren Zeit mit der Transponderzeitnahme synchron laufen muss. Die für die Zeitnahme bei den Sonder-Prüfungen bestehenden Auflagen (s. Pkt. 7) sind ebenfalls zu beachten. Der Strecken-Anteil (Off-Road) eines Laufes zur Deutschen Enduro-Meisterschaft soll nicht weniger als 60 % der Gesamtstreckenlänge betragen. Das Fahrerlager eines Laufes zur Deutschen Enduro-Meisterschaft ist auf einem ausreichend großen, nach Möglichkeit bei jeder Witterung zu befahrenden Platz anzulegen. Für die bei einem Enduro-DM-Lauf vorab angemeldeten Teams der Motorradimporteure ist im 112 Teil 2 Fahrerlager ein gesonderter Platz in ausreichender Größe bereitzustellen, der von anderen Teilnehmern freizuhalten ist. Vertraglichen Werbepartnern des DMSB oder des Promotors sind dem Veranstalter mitzuteilen, diesen ist kostenlos eine Präsentationsmöglichkeit im Veranstaltungsgelände einzuräumen. Die Vorgaben (Leistungsübersicht) des Promotors werden jährlich jeweils mit der Terminbestätigung für die Veranstalter an diese versandt und müssen von diesen bestätigt werden. Der DMSB behält sich vor, unter Berücksichtigung der Erfüllung dieser Vorgaben, über die künftige Vergabe eines Meisterschaftslaufes zu entscheiden. 7.Sonderprüfung(en) Durchzuführen sind im Rahmen der Deutschen Enduro-Meisterschaft der Soloklassen pro Fahrtag auf mindestens 2 verschiedenen Strecken von mindestens 3 km Länge insgesamt mindestens 6 getrennt gezeitete Sonderprüfungen. Davon sollte eine in Form einer Cross-Prüfung sein. Die andere Sonderprüfungsstrecke kann wahlweise ebenfalls in Form einer Cross-Prüfung, als Enduroprüfung (Spezialtest) oder Extremtest angelegt werden. Auf die Einrichtung einer zweiten Sonderprüfungsstrecke kann in Ausnahmefällen verzichtet werden, wenn eine Sonderprüfung mindestens 4 Mal gezeitet wird und sich unter Berücksichtigung der Anzahl der zu fahrenden Runden und der Länge der einen Sonderprüfungsstrecke eine Gesamt-Sonderprüfungsdistanz von mindestens 24 km ergibt. Im Deutscher Enduro Quad Cup, im Deutschen Enduro Damen Cup sowie im Deutschen EnduroPokal, sind pro Fahrtag mindestens 3 Sonderprüfungen bzw. in den Deutschen Enduro-Senioren-Cups mindestens 2 Sonderprüfungen von mindestens 3 km Länge vorgeschrieben. Die Zeit ist jeweils mit einer Genauigkeit von 1/100 Sek. zu nehmen, wofür Transponder-Zeitmessgeräte und Zeitmessgeräte, ausgelöst durch Lichtschranken, zu verwenden sind. Bei der Deutschen Enduro-Meisterschaft müssen in den Soloklassen die in den Sonderprüfungen gefahrenen Zeiten unmittelbar nach der Zieldurchfahrt der einzelnen Fahrer über ein mit der Zeitnahme gekoppeltes Display den Betreuern und Zuschauern angezeigt werden. Für die Veranstalter ist es möglich am Tage der technischen Abnahme einen gezeiteten Prolog durchzuführen. Dieser Prolog sollte frühestens 1 Stunde nach Beendigung der technischen Abnahme, bevorzugt zwischen 18h00 und 21h00 durch- Als Streichergebnis wird immer das schlechteste Ergebnis eines Fahrers mit den niedrigsten Meisterschaftspunkten aller DEM- Läufe, angenommen. Ein Streichergebnis im Int. Deutschen Enduro Championat gibt es nicht. Sollte es zu einer Überschneidung eines DEM-Laufes mit einem Enduro Welt- oder Enduro EuropaMeisterschaftslauf kommen, findet bei dem betroffenen Lauf keine Wertung für das Int. Deutschen Enduro Championat statt. Das gleiche gilt bei Überschneidungen mit Enduro WM-Läufen oder Enduro EM-Läufen in den anderen Klassen, welche davon betroffen sein könnten (z.B. Damen-, Senioren-, Pokal- oder Jugendklassen. Das Gleiche gilt bei Überschneidungen mit WM- oder EM in den anderen Klassen, welche davon betroffen sein könnten (z.B. Damen, Senioren, Pokal oder Jugend-Klassen). Int. Deutsches Enduro Championat und Pokalchampionat Bei jeder Prädikatveranstaltung erhalten die in Wertung teilnehmenden Fahrer pro Fahrtag folgende Wertungspunkte: Die Punktevergabe richtet sich nach der Anzahl der Platzierten im Gesamtergebnis der Veranstaltung aller DEM-/Pokal-Klassen zusammen. Zusätzlich erhalten die 20 Erstplatzierten zu den Platzpunkten noch Meisterschaftspunkte nach obiger Tabelle. Die Vergabe der Punkte erfolgt in umgekehrter Richtung der Anzahl der Platzierten. z.B. 62 Platzierte = Sieger 62 Punkte + 25 Punkte = 87 Punkte, 2. = 61 Pkt. + 22 Punkte = 83 Punkte bis Platz 62 = 1 Punkt Alle Fahrer, die bei einer 2-Tages-Veranstaltung den 1. Fahrtag nicht in Wertung beenden, können trotzdem auch am 2. Fahrtag in Wertung teilnehmen, wenn sie ihr Motorrad am Ende des 1. Fahrtages innerhalb von 90 Minuten nach ihrer Original-SollAnkunftszeit unter Beachtung der Bestimmungen gemäß den Punkten 4 – 8 der Wettbewerbsbestimmungen für Enduro erneut ordnungsgemäß der Techn. Abnahme vorgeführt und nachfolgend im Parc-Fermé abgestellt haben. In der Deutschen Enduro-Meisterschaft der Soloklassen wird bei Kürzung der Distanz oder Abbruch der Veranstaltung die volle Prädikatpunktzahl nur dann vergeben, wenn an dem betreffenden Fahrtag mindestens 4 Sonderprüfungen von je mindestens 3 km Länge gezeitet wurden oder aber mindestens 2 gezeitete Sonderprüfungen über eine Gesamt-Sonderprüfungsdistanz von mindestens 12 km absolviert wurden. Nur 50 % der Prädikatpunkte werden dann vergeben, wenn an dem Teil 2 113 Enduro geführt werden. Die Sonderprüfungsdauer sollte zwischen einem Minimum von 2 Minuten bis zu einem Maximum von 5 Minuten sein. Wird der Prolog auf einem Parallelkurs durchgeführt, sollte die Fahrzeit 3 Minuten nicht übersteigen. Sollte ein Prolog in der Dunkelheit abgehalten werden, muss der Veranstalter für eine ausreichende Beleuchtung sorgen. Dieser Prolog kann aus einer Sonderprüfung, einem Endurotest oder einem Extremtest bestehen. Empfohlen wird die Anlegung eines Parallelkurses (Zuschauerwirksamkeit). Der Prolog wird als die erste Prüfung des 1 Tages gewertet. Die Startreihenfolge zum Prolog richtet sich grundsätzlich nach dem Meisterschaftsstand im Championat nach der vorangegangenen Veranstaltung. Je nach Art des Prologes (Parallelkurs oder Einzelstart) können abweichende Startreihenfolgen sinnvoll sein. Eine geänderte Startreihenfolge ist mit dem eingeteilten Pflichtkommissar vor der Veranstaltung abzustimmen. Der genaue Ablauf des Prologes muss in einer Ausführungsbestimmung umfassend erläutert werden. Die Ausführungsbestimmung für den Prolog ist dem eingeteilten Pflichtkommissar mindestens 7 Tage vor der Veranstaltung zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. Vor erneuter Einfahrt ins Parc Fermé ist eine Zeitkontrolle mit einer Arbeitszeit von 15 Minuten einzurichten oder die Fahrzeit so zu bemessen, dass eine 15 minütige Arbeitszeit gewährleistet ist.. 8.Wertung Bei jeder Prädikatveranstaltung erhalten die in Wertung teilnehmenden Fahrer bzw. Mannschaften pro Fahrtag folgende Wertungspunkte: Deutsche Enduro-Meisterschaft und Deutscher Enduro Pokal, alle Cups und Mannschaftsmeisterschaften 1. Platz 25 Punkte 11. Platz 10 Punkte 2. Platz 22 Punkte 12. Platz 9 Punkte 3. Platz 20 Punkte 13. Platz 8 Punkte 4. Platz 18 Punkte 14. Platz 7 Punkte 5. Platz 16 Punkte 15. Platz 6 Punkte 6. Platz 15 Punkte 16. Platz 5 Punkte 7. Platz 14 Punkte 17. Platz 4 Punkte 8. Platz 13 Punkte 18. Platz 3 Punkte 9. Platz 12 Punkte 19. Platz 2 Punkte 10. Platz 11 Punkte 20. Platz 1 Punkt Sollte sich ein Lauf zur Deutschen Enduro Meisterschaft mit einem Enduro Welt-Meisterschaftslauf oder einem Enduro Europa-Meisterschaftslauf überschneiden wird, für alle DEM-Klassen in denen Fahrer starten die an diesem Enduro WM- oder Enduro EM-Läufen teilnehmen, im Jahresendergebnis ein Streichergebnis festgelegt. Enduro 8.1 betreffenden Fahrtag mindestens 2 gezeitete Sonderprüfungen von je mindestens 3 km Länge oder aber mindestens 1 gezeitete Sonderprüfung über eine Gesamt-Sonderprüfungsdistanz von mindestens 6 km durchgeführt wurden. Bei einer weitergehenden Kürzung entfällt die Wertung dieses Fahrtages. In den anderen Prädiktasklassen wird bei Kürzung der Distanz oder Abbruch der Veranstaltung die volle Prädikatpunktzahl nur dann vergeben, wenn an dem betreffenden Fahrtag mindestens 2 Sonderprüfungen von mindestens 3 km Länge durchgeführt wurden. Bei Reduzierung auf nur 1 Sonderprüfung von mindestens 3 km Länge werden nur 50 % der Prädikatpunkte vergeben. Bei einer weitergehenden Kürzung entfällt die Wertung dieses Fahrtages. Nicht für die Prädikatwertung zugelassene Fahrer (s. Pkt. 2) bleiben bei der Erstellung des Einzel-Wertungsergebnisses unberücksichtigt. Nachfolgende Fahrer rücken in der Punktwertung auf. Die Wertung der Mannschaften erfolgt – ausgenommen die ex-aequo-Wertung – unter Beachtung von Pkt. 2.9 dieser Austragungsbedingungen, gemäß Punkt 21.2 der Wettbewerbsbestimmungen. Für das internationale Deutsche Enduro-Championat erhalten alle Fahrer unabhängig von der Hubraumklasse Punkte entsprechend der vorgenannten Punkte-Skala gemäß ihrer Platzierung in der Tagesgesamtwertung der Veranstaltung (maßgebend ist die Gesamtpunktzahl gemäß Punkt 21 der Wettbewerbsbestimmungen. Für die Wertung zur Deutschen Enduro-Meisterschaft erhalten alle berechtigten Fahrer gem. Ziff. 2.2 die klassenbezogenen Wertungspunkte der jeweiligen Solo-Klasse, die sie unter Außerachtlassung derjenigen Fahrer erreicht hätten, die dort nicht gewertet werden. Siegerehrung Die Ehrungen der Sieger und Platzierten der Klassen zur Deutschen Enduromeisterschaft, der Deutschen Enduro-Mannschaftsmeisterschaft und zum Int. Deutschen Enduro-Championat sind zusammen und innerhalb von 30 Minuten nach Eintreffen des letzten Fahrers der I-Lizenzklassen im Start- oder Zielbereich vorzunehmen. Die Teilnahme an der Siegerehrung ist Pflicht. Das Fehlen ohne besonderen Grund wird mit einer Geldstrafe von 100.- belegt. Die Ehrungen der Sieger und Platzierten der übrigen Klassen sind zusammen und innerhalb von 30 Minuten nach Eintreffen des letzten Fahrers der BLizenz-Klassen bzw. der zuletzt gestarteten Klasse im Start- oder Zielbereich vorzunehmen. Für die Siegerehrung ist bei Start- oder Ziel, ein dem Anlass 114 Teil 2 entsprechender Bereich, vorzubereiten. Bei Zweitages-Fahrten ist für jeden Fahrtag eine Siegerehrung vorzunehmen. „Internationaler Deutscher Enduro-Champion 2013“ ist der Fahrer, der in der Addition der Meisterschaftspunkte die höchste Gesamtpunktzahl erreicht hat. Die weitere Platzierung ergibt sich ebenfalls aus der Höhe der insgesamt erreichten Prädikatpunkte. Bei Punktgleichheit entscheidet: 1. die Majorität der höheren Gesamtpunkte bei den einzelnen Veranstaltungen, 2. in nachstehender Reihenfolge die bessere Gesamtpunktzahl bei der letzten, vorletzten, drittletzten, usw. gewerteten Veranstaltung (Fahrtag). „Deutscher Enduro-Meister 2013“ wird in jeder Klasse der Fahrer der im Rahmen der Deutschen Enduro-Meisterschaft die höchste Gesamtpunktzahl erreicht hat. Die weitere Platzierung ergibt sich ebenfalls aus der Höhe der insgesamt erreichten Prädikatpunkte. Bei Punktgleichheit entscheidet: 1. Die Majorität der besseren Plätze auf den Punkträngen, 2. in nachstehender Reihenfolge die bessere Platzierung auf den Punkträngen bei der letzten, vorletzten, drittletzten usw. gewerteten Veranstaltung (Fahrtag). Die Teilnahme an der Jahres-Siegerehrung (DMSB-Gala der Meister) ist für den Sieger des Internationalen Deutschen Enduro Championats und den Meistern der Klassen E1, E2, E3 Pflicht. Das Fehlen ohne besonderen Grund wird mit einer Geldstrafe von 200.-EUR belegt. Der Fahrer, der im Rahmen eines der nachfolgenden Prädikat- Wettbewerbe in einer Klasse die höchste Gesamtpunktzahl erreicht hat, erhält den Titel „Sieger Deutscher Enduro-Pokal 2013“ bzw. „Sieger Deutscher Enduro-Junioren Pokal 2013“ bzw. „Sieger Deutscher Enduro-Jugend Cup 2013“ bzw. „Sieger Deutscher Enduro-Senioren-Cup 2013“ bzw. "Sieger Deutscher Enduro-Super Senioren-Cup 2013" bzw. „Sieger Deutscher Enduro Quad-Cup 2013“ bzw. „Siegerin Deutscher Enduro Damen Cup 2013“ bzw. 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Fax-Nr.: 0 69 / 63 30 07 - 30 ACHTUNG: Sportwarte erhalten VORSTART und Handbuch, alle anderen Lizenznehmer (Ausnahme: C-Lizenz) erhalten VORSTART und die Handbuch-CD automatisch. Verlagsgarantie: Diese Bestellung kann innerhalb von 14 Tagen beim DMSB ohne Begründung widerrufen werden. Zur Wahrung der Frist genügt das rechtzeitige Absenden des Widerrufs innerhalb dieses Zeitraumes (Datum des Poststempels). Das Abo verlängert sich automatisch um ein Jahr, wenn es nicht schriftlich sechs Wochen vor Ende des Kalenderjahres gekündigt wird. Name, Vorname Besteller Straße, Hausnr. PLZ Ort Datum Unterschrift Hiermit ermächtige(n) ich/wir die Deutsche Motorsport Wirtschaftsdienst GmbH widerruflich, die von mir/uns zu entrichtenden Zahlungen bei Fälligkeit zu Lasten meines/unseres Kontos mittels Lastschrift einzuziehen. Wenn mein/unser Konto die erforderliche Deckung nicht aufweist, besteht seitens des kontoführenden Instituts keine Verpflichtung zur Einlösung. Teileinlösungen werden im Lastschriftverfahren nicht vorgenommen. Das Lastschriftverfahren ist nur im Inland möglich. Name, Kontoinhaber BLZ Kontonr. Geldinstitut Datum Unterschrift Hahnstraße 70 60528 Frankfurt Tel.: 0 69 / 63 30 07 -10 Fax.: 0 69 / 63 30 07 - 30 „Sieger Enduro Klassik Trophäe 2013“ Die Club-Mannschaft mit der höchsten Gesamtpunktzahl in der Deutschen Enduro-Mannschaftsmeisterschaft erringt den Titel „Deutscher Enduro-Mannschaftsmeister 2013“. Die Club-Mannschaft, die im Rahmen des Deutschen Enduro-Mannschaftspokals die höchste Gesamtpunktzahl erreicht, erhält den Titel Enduro 116 Teil 2 „Sieger Deutscher Enduro-Mannschaftspokal 2013“. Im Übrigen gelten auch für die beiden Mannschaftsprädikat-Wettbewerbe die für die Deutsche Enduro-Meisterschaft getroffenen Regelungen. 1. Grundlagen der Veranstaltung Die Veranstaltung ist ein Wettbewerb für Motorräder gemäß der in den Austragungsbedingungen aufgeführten Klassen. Bei der Durchführung werden neben der nachstehend abgedruckten Grundausschreibung (Teil A) folgende Bestimmungen und Bedingungen, die Bestandteil dieser Ausschreibung sind, zugrunde gelegt: a) Deutsches Motorrad-Sportgesetz des DMSB; b) Wettbewerbs- und Techn. Bestimmungen der FIM für Trial, sofern in der vorliegenden Grundausschreibung nichts anderes festgelegt ist; c) Veranstaltungsausschreibung (Teil B) und evtl. – insbesondere auf Grund besonderer Ereignisse (z. B. höhere Gewalt) – noch zu erlassende Ausführungsbestimmungen; d) behördliche Auflagen; zusätzlich bei: e) Prädikatsveranstaltungen die jeweiligen Austragungsbedingungen. Im Falle sich widersprechender Festlegungen haben die Austragungsbedingungen Vorrang vor der vorliegenden Grundausschreibung; f) internationalen Veranstaltungen, soweit in den vorgenannten Bestimmungen nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist, das FIMSportgesetz, sowie ggf. die UEM-Bestimmungen. Zu verbindlichen Auskünften über die Veranstaltung ist ausschließlich der Fahrtleiter berechtigt. Die Auslegung der Ausschreibung obliegt jedoch allein den Sportkommissaren. 1.2 Unentbehrliche Sportwarte Für jede Veranstaltung müssen mindestens folgende lizenzierte Sportwarte anwesend sein: ein Fahrtleiter und ein DMSB-Pflichtkommissar. Die Regelungen der FIM, UEM bleiben hiervon unberührt. Für den Einsatz von Technischen Kommissaren gelten, ausgenommen bei DMSB-Pokal/Clubsportveranstaltungen, die weitergehenden nachstehenden Mindest-Festlegungen: Trial = 1TK 2.Teilnehmer 2.1 Bewerber Inhaber einer vom DMSB ausgestellten gültigen Nationalen oder Internationalen Club-/Team-/Bewerber-/Sponsor-oder Hersteller-Lizenz sowie für international ausgeschriebene Wettbewerbe auch Inhaber einer von der FIM bzw. einer ihrer Mitgliedsföderationen ausgestellten Internationalen Team-/Bewerber-/Sponsoroder Hersteller-Lizenz der FIM bzw. für Europaoffen ausgeschriebene Wettbewerbe, auch Inhaber einer von einer Mitgliedsföderation der UEM ausgestellten Nationalen oder Internationalen Team-/Bewerber-/Sponsor- oder Hersteller-Lizenz. Sofern im Nennformular kein besonderer Bewerber angegeben ist, gilt der Fahrer auch als Bewerber. 2.2 Fahrer / Beifahrer Inhaber einer der für die betreffende Klasse (s. Teil B, Ziffer 3) gültigen Fahrer- oder Beifahrer-Lizenz des DMSB sowie für international ausgeschriebene Wettbewerbe auch Inhaber einer von der FIM oder der für den betreffenden Teilnehmer zuständigen Föderation ausgestellten, für die betreffende Klasse (Leistungsklasse) gültigen Internationalen Fahrer- oder Beifahrer-Lizenz- oder MeisterschaftsLizenz der FIM bzw. für Europa-offen ausgeschriebene Wettbewerbe, auch Inhaber einer von einer Mitgliedsföderation der UEM für die betreffende Klasse (Leistungsklasse) ausgestellten Internationalen oder Nationalen Fahrer- oder Beifahrer-Lizenz, soweit diese im vorangegangenen Jahr keine Wertungspunkte in einem FIM-Prädikat-Wettbewerb errungen haben, jeweils unter Vorlage der entsprechenden Startgenehmigung. 2.3 Helfer Jeder Fahrer kann einen Helfer registrieren lassen, der ihn entlang der Strecke begleitet und Werkzeug bei sich trägt. Der Helfer darf sich nicht innerhalb der Sektionsbegrenzung aufhalten, es sei denn, dies wird ihm von einem Offiziellen ausdrücklich gestattet (Helmtragepflicht). Jeder Helfer zahlt eine Einschreibgebühr von EUR 15,–. Während des gesamten Wettbewerbs muss der Helfer eine Brust-/Rückennummer tragen, die vom Veranstalter ausgegeben wird. Fahrer und Helfer müssen eine Erklärung unterzeichnen, aus der hervorgeht, dass der Fahrer für alle Handlungen des Helfers verantwortlich ist, dass das Motorrad des Helfers zugelassen und versichert ist und dass der Helfer im Besitz eines entsprechenden Führerscheins ist (nur bei Veranstaltungen in öffentlichem Gelände) Außerdem muss jeder Helfer eine Haftungsverzichterklärung analog der des Fahrers unterschreiben, um zugelassen zu werden. 3.Nennungen Neben den Festlegungen des Art. 48, Deutsches Motorrad-Sportgesetz, gelten nachstehende Bestimmungen: 3.1 Einreichung der Nennungen Teil 2 117 Trial Allgemeine Bestimmungen für Trial Trial 3.2 Nennungen sind schriftlich oder fernschriftlich, in der Regel unter Benutzung des offiziellen Nennformulares des DMSB unter Beachtung nachstehender Festlegungen an den Veranstalter einzureichen. Nennungen müssen u. a. Namen und Adresse des Fahrers/Beifahrers und ggf. Bewerbers sowie die Nummern der Fahrer-/ Beifahrer-Lizenzen und ggf. Bewerber-/Sponsor- Lizenz enthalten. Alle Nennungen müssen vom Fahrer/Beifahrer und ggf. Bewerber bzw. seinem bevollmächtigten Vertreter unterschrieben sein. Bei Nennungen von Minderjährigen ist außerdem die Unterschrift des/der gesetzl. Vertreter(s)/in sowie seine/ihre Anwesenheit oder die Anwesenheit eines/einer volljährigen, bevollmächtigten Vertreter( s)/in erforderlich. Soweit dem Fahrer für Prädikat-Veranstaltungen eine Dauerstartnummer zugeteilt wurde, so ist diese ebenfalls anzugeben. Nennungen müssen darüber hinaus eindeutige Angaben bezüglich der Klassenwahl enthalten; z. B. erfolgt eine Einstufung in die Senioren-Klasse nur auf ausdrücklichen Wunsch. Ansonsten erfolgt die Einstufung, soweit aus der Nennung keine eindeutigen Klassenangaben ersichtlich sind, in die höchstmögliche der Lizenz entsprechende Klasse (s. Ziffer 4). Bei international oder Europa-offen ausgeschriebenen Veranstaltungen müssen Nennungen von Lizenznehmern (Bewerber, Fahrer, Beifahrer) anderer Föderationen den Genehmigungsvermerk der für sie zuständigen FMN tragen, es sei denn, Fahrer/ Beifahrer sind im Besitz einer separaten Einzelstartgenehmigung für diese Veranstaltung oder einer Dauerstartgenehmigung der betr. FMN diese kann auch auf der Rückseite der Lizenz aufgedruckt sein (in diesen Fällen ist die Einbehaltung der Einzelstartgenehmigung bzw. einer Kopie der Dauerstartgenehmigung/Lizenz notwendig). Fehlt der Vermerk der zuständigen FMN und kann eine Startgenehmigung bis spätestens zur Abnahme nicht vorgelegt werden, ist ein Start keinesfalls möglich. Unvollständig ausgefüllte bzw. formlose schriftliche oder fernschriftliche Nennungen müssen vor Ort vom Fahrer ergänzt und mit der Original Unterschrift versehen oder auf ein offizielles Nennungsformular übertragen werden. Im Nennformular darf jeweils nur ein Bewerber namhaft gemacht werden. Mit Abgabe der Nennung unterwerfen sich die Bewerber, Fahrer/Beifahrer den Bedingungen dieser Ausschreibung sowie allen von der Fahrtleitung oder den Sportkommissaren ggf. noch zu erlassenden Ausführungsbestimmungen. Nenngeld Das Nenngeld beträgt für die Klassen 1–6 und 8 EUR 30,–, für „Experten“, „Spezialisten“, „Fortgeschrittene“ 118 Teil 2 3.3 und „Anfänger“ EUR 25,– und muss der Nennung als Scheck beifügt oder zeitgleich mit der Nennung an den Veranstalter überwiesen werden. In diesem Fall ist der Nennung eine Kopie des Überweisungsbeleges beizufügen bzw. die fristgerechte Überweisung vor Ort zu belegen. Nennungsschluss / Nennungsbestätigung Für alle Veranstaltungen – ausgenommen FIMPrädikat-Veranstaltungen – ist ein einheitlicher Nennungsschluss von 14 Tagen vor der Veranstaltung (maßgebend ist das Vorliegen der Nennung beim Veranstalter) festgelegt. Dem Veranstalter ist es jedoch freigestellt, auch zu einem späteren Zeitpunkt noch Nachnennungen (u. U. im Zusammenhang mit der Ausgabe einer DMSB-Veranstaltungslizenz) anzunehmen, wenn diese ohne organisatorische Probleme berücksichtigt werden können. Für Nachnennungen, soweit diese vom Veranstalter akzeptiert wurden, ist – ausgenommen von Veranstaltungslizenznehmern – eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr von EUR 15,– zu entrichten. Maßgebend für die Zahlung des Nenngeldes für diese Nachnennung ist auch hier das Datum der betr. Nennung. Die Anzahl der akzeptierten Nachnennungen ist von dem/den Sportkommissar(en) zu kontrollieren und im Sportkommissar-Bericht zu vermerken. Der Veranstalter bestätigt spätestens innerhalb von 48 Stunden nach Nennungsschluss bzw. im Falle von Nachnennungen innerhalb von 48 Stunden nach Nennungseingang die Annahme oder Ablehnung der eingegangenen Nennungen und übersendet bei Annahme alle erforderlichen Unterlagen bei gleichzeitiger Angabe der Abnahmezeit (mit Ortsangabe) sowie der Startzeit des ersten Fahrers. Veranstaltungs-Lizenznehmern sind der A-Teil der Ausschreibung sowie die Technischen Bestimmungen, anlässlich der Dokumentenabnahme zu übergeben. Ebenfalls innerhalb von 48 Stunden nach Nennungsschluss übermittelt der Veranstalter dem Sportkommissar eine Liste mit der bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Nennungen. Der Veranstalter ist berechtigt, ggf. die Teilnehmerzahl zu beschränken bzw. Nennungen ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Bei DMSB-Prädikat-Wettbewerben darf dies jedoch nur unter Beachtung der jeweiligen Austragungsbedingungen geschehen. Im Falle der Ablehnung der Nennung ist ein ggf. eingezahltes Nenngeld zum gleichen Zeitpunkt zurückzuüberweisen. Im Übrigen gilt für die Nenngeldrückzahlung Art. 54 des Deutschen Motorrad-Sportgesetzes. Föderationen, die ausdrücklich eine Nennung für diese Klasse abgegeben haben. 4.2 Kategorie B (Seitenwagen) Klasse 8 für Inter-/B-/C- oder V-Lizenzfahrer/Beifahrer sowie ggf. Int. oder Nat. Lizenznehmer anderer Föderationen. 5.Dokumenten-Abnahme Alle Fahrer-Lizenzen werden bei der DokumentenAbnahme vom Veranstalter einbehalten und können, sofern keine sportrechtlichen Gründe entgegenstehen, von den Inhabern nach Beendigung des Wettbewerbs dort wieder in Empfang genommen werden. Die Dokumenten-Abnahme erfolgt vor der Technischen Abnahme der Motorräder. Sie kann am Vortag des Wettbewerbes und/oder am Fahrtag durchgeführt werden. Mit der Nennungsbestätigung werden dem Fahrer die Öffnungszeiten der Dokumenten-Abnahme mitgeteilt. Verbunden mit der Dokumenten-Abnahme ist die Überprüfung der Startzeit. Die Startfolge wird, soweit in den Austragungsbedingungen nicht anders vorgeschrieben, am Vorabend der Veranstaltung unter Aufsicht des/der Sportkommissare(s) ausgelost und die Startzeiten am „Schwarzen Brett“ ausgehängt. Bei der Dokumenten-Abnahme sind vorzulegen bzw. abzugeben: 1. Nennungsbestätigung 2. Führerschein *) 3. behördliche Kfz.-Zulassung *) 4. g ültige, unter Beachtung der Festlegungen in Ziffer 4, notwendige Lizenz und ggf. Original oder Kopie der FIM-/DMSB-Bewerber-/SponsorLizenz 5. Startgenehmigung bzw. Dauerstartgenehmigung der jeweiligen FMN für Lizenznehmer (Fahrer/Beifahrer) anderer Föderationen. 6. Dauerstartnummer (vorgeschrieben bei allen Prädikatläufen). *) Vorlage des Führerscheins und der Kfz,– Zulassung entfallen bei ausschließlicher Durchführung auf nichtöffentlichem Gelände. 6.Technik 6.1 Zugelassene Motorräder Zur Teilnahme werden nur Motorräder zugelassen, die den Technischen Bestimmungen des DMSB entsprechen. Bei Veranstaltungen, die ganz oder teilweise auf öffentlichem Gelände durchgeführt werden, müssen die Motorräder außerdem zum Straßenverkehr behördlich zugelassen sein und bzw. (bei im Ausland zugelassenen Motorrädern) der Wiener Konvention von 1968 entsprechen. Teil 2 119 Trial Austausch von Fahrern / Beifahrern Fahrer können vom Bewerber bis zur Dokumentenabnahme ggf. unter Beachtung der Austragungsbedingungen bei Prädikatläufen mit Zustimmung des Fahrtleiters ausgetauscht werden. Beifahrer können vom Bewerber oder Fahrer ebenfalls bis zur Dokumentenabnahme mit Zustimmung des Fahrtleiters ausgetauscht werden. Der Austausch eines Beifahrers gegen den Bei fahrer eines anderen Gespanns ist jedoch nur möglich, wenn auch der Fahrer des betroffenen Gespanns zustimmt. Ist der Austausch eines Fah-rers/Beifahrers erforderlich, dann ist der Bewerber (in der Swg.-Klasse auch der Fahrer) dafür verantwortlich, dass die ausgetauschte Person vor der Dokumentenabnahme das Nennformular unterzeichnet. Ein Bewerber kann nicht gegen einen anderen ausgetauscht werden. 4.Klasseneinteilung Folgende Klassen können ausgeschrieben werden: 4.1 Kategorie A (Solo) Klasse 1 für Inter- oder V-Lizenzfahrer des DMSB sowie ggf. Inter- Lizenzfahrer und Nat. Lizenzfahrer der Leistungsklasse „A“ anderer Föderationen. Klasse 2 für Inter-/B-/C- oder V-Lizenzfahrer des DMSB und ggf. Nat. Lizenzfahrer der Leistungsklassen „A“ und „B“ anderer Föderationen, soweit sie in dieser Klasse startberechtigt sind und ausdrücklich eine Nennung für diese Klasse abgegeben haben. Klasse 3 für B-/C-/V-Lizenzfahrer des DMSB und ggf. Nat. Lizenzfahrer der Leistungsklasse „B“ anderer Föderationen, soweit sie in dieser Klasse startberechtigt sind und ausdrücklich eine Nennung für diese Klasse abgegeben haben. Klasse 4 für Senioren, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, mit Inter-/B-/C- oder V-Lizenz bzw. ggf. mit Int. oder Nat. Lizenz anderer Föderationen, soweit sie in dieser Klasse startberechtigt sind und ausdrücklich eine Nennung für diese Klasse abgegeben haben. Klasse 5 für B-/C-/V-Lizenzfahrer des DMSB ab 16 bis 39 Jahre und je nach Status der Veranstaltung ggf. Nat. Lizenzfahrer der Leistungsklasse „B“ anderer Föderationen, die ausdrücklich eine Nennung für diese Klasse abgegeben haben. Fahrer, die während des laufenden Veranstalungsjahres 40 Jahre werden, können die Saison in dieser Klasse beenden. Klasse 6: für Frauen mit Inter-/B-/C- oder V-Lizenz des DMSB und je nach Status der Veranstaltung ggf. Nat. Lizenzfahrer der Leistungsklasse "A" und "B" anderer 3.4 Trial 6.2 6.3 Alle in Deutschland zugelassenen Motorräder bzw. alle von DMSB Lizenznehmern auf öffentlichem Gelände eingesetzten Motorräder müssen insbesondere mit nachstehenden funktionsfähigen Teilen ausgerüstet sein: – Frontscheinwerfer, – Rücklicht, – Hupe, – Tachometer. Eine Überprüfung der Motorräder bezüglich der Einhaltung der vorgenannten Bestimmungen bleibt jederzeit, insbesondere am Start bzw. unmittelbar nach dem Start, vorbehalten. Bei Missachtung erfolgt keine Zulassung zum Start bzw. Wertungsausschluss. Für im Ausland zugelassene und von Lizenznehmern anderer Föderationen eingesetzte Motorräder gelten die Zulassungsbestimmungen des betreffenden Landes. Es dürfen nur die im Handel befindlichen Trialreifen gemäß den Technischen Bestimmungen der FIM für Trial, Art. 01.49 verwendet werden. Motorräder mit Probefahrt- oder Zollkennzeichen werden nicht zugelassen. Das Aufmalen des polizeilichen Kennzeichens auf das Schutzblech ist nicht gestattet. Vorgeschrieben sind mindestens geprägte oder gedruckte Kennzeichen (in deutlich lesbarer Schrift auf weißem Untergrund) in der Mindestgröße eines Versicherungs-Kennzeichens (13 x 10,5 cm), wenn bei der jeweiligen Veranstaltung eine entsprechende Ausnahmegenehmigung erteilt ist oder dem jeweiligen Motorrad diese Kennzeichengröße in den Fahrzeugpapieren eingetragen ist. Von den Technischen Kommissaren als ungeeignet erkannte Motorräder sind von der Zulassung zum Wettbewerb auszuschließen, ebenso solche, die durch während der Fahrt eintretende Schäden als verkehrsgefährdend anzusehen sind. Fahrerausrüstung und Kennzeichnung der Motorräder Die Fahrerausrüstung (Bekleidung, Schutzhelm etc.) muss den Technischen Bestimmungen des DMSB für Trial entsprechen: Beim Training und während des Wettbewerbs müssen Fahrer und Beifahrer Schutzkleidung aus Stoff oder Leder und kniehohe Stiefel tragen. Das Tragen von Handschuhen ist freigestellt. Während des gesamten Wettbewerbs müssen die Fahrer eine Start-Brust-/Rückennummer tragen, die den Techn. Bestimmungen der FIM für Trial, Art. 01.76 (ausgenommen 76.01) entspricht. Kraftstoff / Schmiermittel Zulässig ist unter Beachtung der Kraftstoffbestimmungen der FIM nur unverbleiter TankstellenKraftstoff gemäß DIN/EN 228 ohne jegliche Zusätze, ausgenommen handelsübliche Schmiermittel. 120 Teil 2 Technische Abnahme Die Technische Abnahme der Motorräder beginnt zwei Stunden vor der Original-Startzeit des 1. Fahrers (siehe Teil B, Ziffer 4) und endet 20 Minuten nach der Original-Startzeit des letzten Fahrers. Das Motorrad muss vom Fahrer in technisch einwandfreiem und gereinigtem Zustand vorgeführt werden. Die Technische Abnahme umfasst: 1. Farbmarkierung der rechten Steuerkopfseite des Motorrades. In die Markierung wird die Startnummer eingeritzt. 2. Geräuschkontrolle entsprechend den Techn. Bestimmungen des DMSB. 3. Kontrolle und Identifikation des Schutzhelmes. 4. Überprüfung der Startnummer. 5. Ggf. die behördliche Kfz-Zulassung. Die Vorlage einer behördlichen Kfz-Zulassung, die nicht für das vorgeführte Motorrad ausgestellt wurde bzw. falsche technische Angaben im Nennformular, ziehen die Nichtzulassung sowie u. U. eine weitergehende Bestrafung durch den DMSB nach sich. Der Veranstalter ist berechtigt, jedes Motorrad zu jedem Zeitpunkt während der Veranstaltung von den Technischen Kommissaren überprüfen zu lassen.Bei Unregelmäßigkeiten wird ein Bericht ausgefertigt, der zur Einleitung weiterer Schritte an die Sportkommissare weitergeleitet wird. Eine Schlussabnahme erfolgt unmittelbar nach der letzten Sektion der letzten Runde durch die Technischen Kommissare. Dabei wird ganz besonders auf die Unversehrtheit der Steuerkopfmarkierung geachtet. 7.Training Trainieren der Sektionen vor dem Wettbewerb ist untersagt. Im Falle eines Verstoßes erfolgt keine Zulassung zum Start. Ein Trainingsbereich soll jedoch eingerichtet werden und den Fahrern ab dem Vortag der Veranstaltung zur Verfügung stehen. Die Streckenführung muss am Tag vor der Veranstaltung ausgeschildert sein. Soweit vom Veranstalter durch Erlass einer Ausführungsbestimmung nicht ausdrücklich untersagt, ist es den Fahrern erlaubt, die Strecke (nicht die Sektionen) mit ihrem Motorrad, auf eigene Verantwortung zu befahren. 8.Durchführung 8.1 Fahrerbesprechung Spätestens 15 Minuten vor dem Start des ersten Fahrers kann eine Fahrerbesprechung stattfinden. 8.2 Start Der Start kann, soweit in den Austragungsbedingungen nicht anders vorgeschrieben, einzeln im Abstand von 1 Minute Klassen- oder Gruppenweise erfolgen. 6.4 8.3 8.4 8.5 Zu der am „Schwarzen Brett“ ausgehängten Startzeit müssen die Fahrer mit ihrem Motorrad am Start stehen. Jeder Fahrer wird zum Start aufgerufen, im Übrigen ist er für die Einhaltung seiner Startzeit selbst verantwortlich. Strecke Die Strecke ist mit Richtungspfeilen und Sperrpunkten markiert. Für die Streckenmarkierung finden Richtungspfeile Verwendung. Muster davon sind am Startplatz aufgestellt. Die Strecke darf in nur einer Fahrtrichtung verlaufen. Sollte in Ausnahmefällen Gegenverkehr notwendig sein, müssen besondere Sicherheitsmaßnahmen, z. B. die Trennung der Fahrspuren bzw. Überwachung des Streckenteils durch einen Offiziellen, vorgesehen werden. Verlassen oder Abkürzen der vorgeschriebenen Strecke zieht den Wertungsausschluss des betreffenden Fahrers nach sich, es sei denn, er kehrt an dem Punkt, an dem er die Strecke verlassen hat, auf diese zurück. Fahrzeit Soweit in den Austragungsbedingungen nicht anders angegeben, richtet sich die Fahrzeit nach der Starterzahl, wie folgt: a) bis zu 30 Sektionen, 5 Stunden bis 80 Starter b) über 30 Sektionen, 6 Stunden bis 80 Starter Pro 20 Starter mehr verlängert sich die Fahrzeit um je 30 min. Die vorgeschriebene Fahrzeit muss spätestens bei der Fahrerbesprechung bekannt gegeben bzw. am Vorabend der Veranstaltung am „Schwarzen Brett“ veröffentlicht werden. Ist aus bestimmten Gründen generell oder klassenbezogen eine Korrektur der ursprünglich festgelegten Sollfahrzeiten erforderlich, so muss diese immer zu Beginn einer Runde, spätestens jedoch zu Beginn der letzten Runde den betroffenen Fahrern bekannt gegeben werden. Eine nachträgliche Zeitzugabe ist nicht erlaubt. Zeit- und Durchfahrtskontrollen Der Einsatz eines lizenzierten Zeitnehmers ist nicht erforderlich. Zeitkontrollen befinden sich am Start und unmittelbar nach der letzten Sektion der letzten Runde (Ziel) und sind durch eine weiße Flagge gekennzeichnet. Die Registrierung der Fahrzeit erfolgt beim Start und unmittelbar nach der letzten Sektion der letzten Runde. Falls die Punktekarten hier nicht eingesammelt werden, muss der Fahrer sich auf direktem Weg zur Rundentafel begeben und seine Punktekarte dort abgeben. An errichteten Durchfahrtskontrollen, die durch blaue Flaggen gekennzeichnet sind, wird den Fahrern lediglich die Durchfahrt bescheinigt. An den Zeit- und Durchfahrtskontrollen werden Kontrollisten geführt. Jeder Fahrer, der eine Kontrollstelle auslässt, wird nicht gewertet. Ersatzkarten sind an den Sektionen vorrätig. Die Beschaffung der entsprechenden Ersatzkarte und der Nachtrag seiner Strafpunkte an den einzelnen Sektionen ist Angelegenheit des Fahrers. 8.6 Sektionen Die Anzahl der Sektionen und die Rundenlänge – soweit in den Austragungsbedingungen nicht anders vorgeschrieben – muss in der Ausschreibung (Teil B) angegeben werden. Die einzelnen Sektionen in einer Runde sind durchlaufend nummeriert und müssen in der Reihenfolge der Nummerierung (Die A- und E-Schilder müssen ein Mindestmaß von 30x30cm haben und sicher befestigt sein) durchfahren werden. Die Länge einer Sektion sollte 60 m nicht überschreiten. Beginn und Ende jeder Sektion sind durch eine quer zur Fahrbahn verlaufende weiße Linie gekennzeichnet. Jede Sektion ist durch Bänder, bzw. Seile oder natürliche Begrenzungen eindeutig markiert. Die Begrenzungszeichen/Absperrbänder sind in einer Höhe von mindestens 10 cm und höchstens 30 cm über dem Boden angebracht. Wird der Schwierigkeitsgrad vom Verlauf des Begrenzungsbandes beeinflusst, so muss das Band an den entscheidenden Stellen fixiert sein. Die Sektionen sind so ausgesucht bzw. evtl. vorgeschriebene Fahrspuren in den Sektionen sind so markiert, dass die Mindestbreite von 1,20 m bei den Soloklassen und 2,0 m bei der SeitenwagenKlasse überall gegeben sein sollte. Sind bei einer Sektion für die verschiedenen Klassen unterschiedliche Einfahrten, Fahrspuren oder Ausfahrten vorgegeben und deutlich mit dem entsprechenden Klassenhinweis gekennzeichnet, so sind diese von den Fahrern der entsprechenden Klasse einzuhalten. An der Einfahrt zu jeder Sektion muss ein Korridor eingerichtet sein. Die Veränderung der Beschaffenheit einer Sektion durch einen Fahrer oder Helfer ist verboten. Der Fahrer wird mit 5 Strafpunkten bestraft und darf nicht in die Sektion einfahren bzw. muss diese auf Anweisung des Punktrichters sofort verlassen. Der Punktrichter muss die Sektion, soweit dies möglich ist, wieder in den ursprünglichen Zustand versetzen. 8.6.1 Ändern bzw. Streichen einer Sektion / Höhere Gewalt Erhalten in einer Sektion der gleichen Runde alle Fahrer einer Klasse 5 Strafpunkte, bzw. stellen sich bestimmte Abschnitte einer Sektion als gefährlich Teil 2 121 Trial Trial oder zu schwierig heraus, so kann diese Sektion für die folgenden Runden vom Fahrtleiter bzw. einem Beauftragten in Absprache mit dem/ den Sportkommissar(en) geändert oder ausgelassen werden. Erweist es sich als notwendig, eine Sektion aus Gründen „Höherer Gewalt“ zu streichen, bevor alle Fahrer sie durchfahren haben, bekommt kein Fahrer Strafpunkte für diese Sektion. Die Gesamtfahrzeit für die Veranstaltung wird jedoch nicht geändert. 8.6.2 Sektionsabnahme Der/die Sportkommissar(e) müssen vor dem Start des ersten Fahrers die einzelnen Sektionen, nach Möglichkeit unter Hinzuziehung von mindestens einem erfahrenen Fahrer, abgenommen haben. Sie überprüfen die Sektionen insbesondere auf den angemessenen Schwierigkeitsgrad und die eindeutige Auspfeilung der Fahrspuren für die einzelnen Klassen. In strittigen Fällen sind sie gegenüber dem Fahrtleiter weisungsbefugt. Eine nachträgliche Änderung darf nur mit Zustimmung des/der Sportkommissare(s) vorgenommen werden. Bei Prädikat-Wettbewerben müssen die Sektionen spätestens am Vortag der Veranstaltung um 14.00 Uhr fertiggestellt sein. Während der Sektionsabnahme muss der Fahrtleiter oder ein von ihm Beauftragter mit dem für evtl. Änderungen benötigten Material und mindestens 2 Helfern zur Verfügung stehen. 8.6.3 Sektionsbesichtigung Die Besichtigung der Sektionen durch den Fahrer ist während der ganzen Veranstaltung möglich (Helmtragepflicht). Bei Besichtigung oder Begehen einer Sektion darf kein sich evtl. im Prüfungsabschnitt befindlicher Fahrer behindert werden. Die Motorräder müssen so abgestellt werden, dass die Zufahrt zur Sektion jederzeit gewährleistet ist. 8.6.4 Sektionswertung Die Sektionswertung beginnt an der A-Linie und endet an der E-Linie. A- bzw. E-Linie sind passiert, sobald ein Rad hinter der Linie Bodenkontakt hat. Es erfolgt eine Zeitwertung. Die Sektions-Durchfahrtzeit beträgt 90 Sekunden. Vor jeder Sektion dürfen maximal die Motoren der Motorräder der zwei nachfolgenden Fahrer laufen. Jede Sektion wird von 1 Hauptpunktrichter verantwortlich beaufsichtigt, dessen Anweisungen jeder Fahrer unbedingt zu befolgen hat. Generell darf die Sektion von einem Fahrer erst nach Freigabe durch den Hauptpunktrichter befahren werden. Die Punktekarten werden bei der Entstehung eines Staus vor der Sektion von einem der dort eingesetzten Sportwarte in der Reihenfolge der Ankunft der Fahrer eingesammelt und zum 122 Teil 2 Befahren der Sektion nach entsprechendem Aufruf der Fahrer in der gleichen Reihenfolge wieder ausgegeben. Nach Erhalt der Fahrerkarte muss der Fahrer die Sektion auf Anweisung des Sportwartes ohne weitere Verzögerung befahren. Folgt ein Fahrer diesem Aufruf bzw. der Anweisung nicht, wird seine Fahrerkarte wieder als Letzte einsortiert. Er kann dann erst nach erneutem Aufruf starten. Evtl. daraus resultierende Zeitverluste hat der Fahrer selbst zu vertreten. Im Grundsatz darf eine Sektion nur von einem Fahrer befahren werden. In Ausnahmefällen dürfen 2 Fahrer die Sektion befahren, sofern sichergestellt ist, dass sie sich nicht gegenseitig behindern können. Außerdem muss ausreichend Personal zum Überwachen dieser beiden Fahrer vorhanden sein. Am Ende einer Sektion hat jeder Fahrer anzuhalten um sich die Wertung in die Punktekarte eintragen zu lassen. Die Kennzeichnung in den Punktekarten erfolgt durch Lochzangen mit verschiedenen Motiven oder verschiedenfarbigen Stiften. Wird eine Punktekarte falsch markiert, werden alle Felder dieser Sektion gelocht (ausgestrichen), das gültige Feld wird nicht markiert. Gleichzeitig wird die Wertung in eine Kontroll-Liste eingetragen sowie für Teilnehmer, Helfer und Zuschauer deutlich sichtbar angezeigt. Punktrichter sind im Sinne des DMSG Sachrichter, die von ihnen getroffenen Entscheidungen sind, ausgenommen im Falle eines von ihnen begangenen Regelverstoßes, endgültig. 9.Strafpunkte Veranstaltungen, die weder reinen Indoor noch Outdoor Charakter haben, werden entweder nach den Austragungsbedingungen für die Deutsche Hallen-Trial Meisterschaft oder der nachfolgenden Strafliste gewertet. Die Art der Wertung ist in der Ausschreibung Teil B bekannt zu geben. 9.1 Zeitstrafpunkte Jede angefangene Minute zu spät am Start 1 Strafpunkt Mehr als 20 Minuten zu spät am Start Wertungsausschluss Jede angefangene Minute zu spät am Ziel 1 Strafpunkt Mehr als 20 Minuten zu spät am Ziel Wertungsausschluss 9.2 Strafpunkte in der Sektion / Definition Strafpunkte werden in jeder Sektion auch bei mehreren Fehlern jeweils nur für den schwersten Fehler gegeben, d. h. ein Fehler mit höherer Strafpunktzahl hebt den oder die Fehler mit geringerer Strafpunktzahl auf. Bestehen für den Punktrichter bei der Vergabe von Strafpunkten irgendwelche Zweifel, so sollte er immer zu Gunsten des Fahrers entscheiden. Sektionsfahrzeit / Sektion 90 Sekunden Definition „Sektionsfahrzeit“: Nach dem Passieren der A-Linie wird die Zeit bis zum Passieren der E-Linie genommen. Bei Zeitüberschreitung erhält der Fahrer 5 Strafpunkte Solo-Motorräder – Durchfahren ohne Fuß oder Scheitern 0 Strafpunkte – Ein Fehler (insgesamt einmal Fuß) 1 Strafpunkt – Zwei Fehler (insgesamt zweimal Fuß) 2 Strafpunkte – Mehr als zwei Fehler (insgesamt dreimal Fuß) 3 Strafpunkte Definition „Fuß“: Berühren des Bodens oder Abstützen/Anlehnen an ein Hindernis, z. B. Baum, Felsen usw. mit irgend einem Teil des Körpers oder Motorrades, ausgenommen Unterbodenschutz, Fußraste und Reifen. (Das Streifen von Hindernissen, z. B. Baum, Felsen usw. während der Vorwärtsbewegung ist noch keine Bodenberührung.) – Rückwärtsbewegung mit oder ohne Fuß 5 Strafpunkte Definition „Rückwärtsbewegung“ Das Motorrad bewegt sich rückwärts bzw. die Achse des am Boden befindlichen Rades bewegt sich rückwärts. Definition „Sturz“: 1. Der Fahrer hat beide Füße am Boden, entweder auf einer Seite oder hinter dem Motorrad. 2. Der Lenker berührt den Boden. – Motor Abwürgen 5 Strafpunkte Definition „Motor Abwürgen“ Der Motor geht bzw. ist aus, während der Fahrer bei Stillstand des Motorrades den Boden berührt. – Verlassen der Sektionsbegrenzung 5 Strafpunkte Definition „Verlassen der Sektionsbegrenzung“: 1. Befahren oder Überfahren der seitlichen Begrenzung (Band, Stichband, Pfosten oder Pfeil) ganz oder teilweise. (Bewertet wird die Radaufstandsfläche) 2. Überspringen der Sektionsbegrenzung mit beiden Rädern. 3. Bodenkontakt mit einem Rad außerhalb der Sektionsbegrenzung. – Verlassen der für die betreffende Klasse vorgeschriebenen Fahrspur 5 Strafpunkte Definition „Verlassen der die Fahrspur“: 1. Auslassen eines Klassentores bzw. -umleitung. 2. Durchfahren eines klassenfremden Tores bzw. einer klassenfremden Umleitung. 3. Befahren oder Überfahren einer Begrenzung oder eines Klassenpfeiles ganz oder teilweise. 4. Überspringen eines Tor- oder Umleitungspfostens bzw. Klassenpfeiles mit einem oder beiden Rädern. – Beschädigen der seitlichen Begrenzung bzw. eines Klassenpfeiles 5 Strafpunkte Definition „Beschädigen der seitlichen Begrenzung“: 1. Zerreißen des Begrenzungsbandes. 2. Entfernen des Begrenzungsbandes. (Hinausdrücken des Begrenzungsbandes durch den Fahrer ist erlaubt). 3. Umfahren, Wegbiegen oder Verschieben einer festen Begrenzung (Pfosten, Stein usw.). 4. Durchbrechen eines Begrenzungspfostens. 5. Zerreißen, Zerbrechen oder Abreißen eines Klassenpfeils. (Berühren oder Streifen der Begrenzung (gemäß 3.– 5.), solange sie nicht im geringsten direkt oder indirekt verändert wird, ist erlaubt. Verändern mit irgendeinem Teil des Motorrades oder Körpers ist jedoch nicht erlaubt). – Überqueren klassenfremder Torlinien oder Umleitungen 5 Strafpunkte Definition „Überqueren von Torlinien und Umleitungen“: 1. Die Radaufstandsfläche passiert die gedachte Linie eines Tores oder einer Umleitung, gleichgültig von welcher Seite, ob mit Vorder- oder Hinterrad. 2. Bei einer Umleitung (einem einzelnen Klassenpfeil) ist die Linie maßgebend, in die der Pfeil zur Sektionsbegrenzung zeigt. – Fremde Hilfe 5 Strafpunkte Definition „Fremde Hilfe“: Berühren des Fahrers oder Motorrades, Hinausdrücken des Bandes oder eines natürlichen Hindernisses durch den Betreuer. Während der Fahrer die Sektion befährt, darf sich der Betreuer nur mit Zustimmung des Punktrichters zur Hilfestellung an gefährlichen Passagen zur Verhinderung von Sturzschäden postieren. – Spurkreuzen in Verbindung mit einer Schleife 5 Strafpunkte Definition „Spurkreuzen in Verbindung mit einer Schleife“: Eine Schleife fahren, mit anschließendem Überqueren der eigenen Fahrspur mit beiden Rädern. Teil 2 123 Trial Sonstige Strafpunkte / Definition – Nichteinfahren in eine Sektion sofern sich der Fahrer beim Punktrichter gemeldet und die Sektionsreihenfolge eingehalten hat 5 Strafpunkte – Reparieren des Motorrades in der Sektion 5 Strafpunkte 9.3 – Verändern einer Sektion 5 Strafpunkte – Verlassen des Motorrades in diesem Korridor 5 Strafpunkte – Der Mechaniker (Helfer) betritt den Korridor 5 Strafpunkte – Nichteinhalten von Helmtragepflicht beim Betreten der Sektion (Fahrer/Helfer) 5 Strafpunkte Definition „Auslassen einer Sektion“: Auslassen einer Sektion bzw. Nichteinhalten der Sektionsreihenfolge. Zu den, vom Fahrer in der Sektion erzielten Strafpunkten, können zusätzlich vergeben werden: Trial – Auslassen einer Sektion 20 Strafpunkte Definition „Verändern einer Sektion“: Jegliches Verändern der Beschaffenheit einer Sektion durch Fahrer oder Helfer. – Der Helfer betritt die Sektion ohne Zustimmung 5 Strafpunkte des Punktrichters – Jegliche Hilfe am 5 Strafpunkte Motorrad von außen – Nichtverlassen der Sektion nach „5er Wertung“: 5 Strafpunkte – Erhält ein Fahrer in einer Sektion 5 Strafpunkte, muss er die Sektion auf der vom Punktrichter angezeigten Fahrspur verlassen. – Missachtung bzw. Nichtbefolgung von Anweisungen eines kenntlich gemachten Punktrichters 5 Strafpunkte oder Sportwartes: – Der Helfer streitet sich mit dem Punktrichter über die Bewertung`seines Fahrers 5 Strafpunkte b) Seitenwagen – Motorräder – Einmaliges Berühren des Bodens oder der Hindernisse durch den Fahrer 1 Strafpunkt – Zweimaliges Berühren des Bodens oder der Hindernisse durch den Fahrer 2 Strafpunkte – Mehr als zweimaliges Berühren des Bodens oder der Hindernisse durch den Fahrer 3 Strafpunkte 124 Teil 2 Definition „Berühren des Bodens für Seitenwagen-Motorräder“: Bodenberührung inner- oder außerhalb der Begrenzung liegt vor, wenn irgendein Körperteil des Fahrers oder irgendein Teil des Gespanns (mit Ausnahme der Fußrasten und des Motorgehäuses sowie Rahmen bzw. Schutzplatte unter dem Mot or) den Boden berührt oder wenn der Fahrer sich mit einem Körperteil an einem Hindernis (Baum, Mauer etc.) abstützt, ohne dass die Vorwärtsbewegung des Gespanns unterbrochen wird. – Stillstand des Fahrzeuges länger als 3 Sekunden, Zurückrollen, Fahren eines Vollkreises, Absitzen, Berühren des Bodens oder der Hindernisse durch den Beifahrer, Sturz, Schieben, Abstützen, Überfahren der Begrenzungen, Verschieben von Mar5 Strafpunkte kierungen Definition „Stillstand sowie die übrigen vorstehenden Verstöße für Seitenwagen-Motorräder“: Stillstand bzw. ein entsprechender Verstoß liegt vor, wenn ein Gespann seine Vorwärtsbewegung in Streckenrichtung unterbricht und der Fahrer Bodenberührung hat; das Gespann rückwärts rollt; der Motor stehen bleibt; der Beifahrer den Boden berührt oder der Fahrer bzw. Beifahrer vom Gespann absteigen, das Gespann mit irgendeinem Rad, das Bodenberührung hat, eine Begrenzung überfährt oder auf der falschen Seite einer Begrenzungsmarkierung fährt, bevor das Vorderrad das Zeichen „Sektionsende“ passiert hat; Fahrer, Beifahrer oder Gespann eine Markierung oder einen Markierungsstab durchbrechen, entfernen oder zerreißen, bevor die Vorderradachse das Zeichen „Sektionsende“ passiert hat; das Gespann, der Fahrer oder Beifahrer fremde Hilfe erhalten, der Beifahrer ein Hindernis (Baum, Mauer etc.) mit der Absicht berührt, die Vorwärtsbewegung des Gespanns zu unterstützen. Nichteinfahren in eine Sektion bei Meldung an dieser Sektion, soweit die Sektionsreihenfolge einge5 Strafpunkte halten ist Auslassen einer Sektion bzw. Nichteinhalten der 10 Strafpunkte Sektionsreihenfolge Missachten bzw. Nichtbefolgen von Anweisungen (siehe Sektionswertung für Solo-Motorräder) 5 Strafpunkte 9.4 Wertungsausschluss Für nachfolgende Verstöße wird der Fahrer von der Wertung ausgeschlossen: – Fahren des Motorrades ohne Helm – Wechseln des Motorrades oder Fahrers während des Wettbewerbs – Nicht zulässige Ausrüstung des Motorrades (Ziffer 6.1) 11. Reparaturen / Tanken Dem Fahrer darf überall auf der Strecke geholfen werden, um sein Motorrad zu reparieren oder unmarkierte Teile auszuwechseln. Tanken ist nur im Fahrerlager erlaubt, die Nichtbeachtung dieser Vorschrift zieht den Wertungsausschluss nach sich. 12. Parc Fermé Ein Parc Fermé wird nicht eingerichtet. 13. Allgemeine Wertung Die Wertung erfolgt innerhalb der in den Austragungsbedingungen festgelegten Klassen. Der Fahrer mit der niedrigsten Strafpunktzahl ist Sieger seiner Klasse. Bei Punktgleichheit entscheidet: 1. die größere Anzahl der Null-Fehler-Sektionen, 2. die größere Anzahl der Ein-Fehler-Sektionen usw., 3. das bessere Ergebnis in der letzten, vorletzten Runde usw. Fahrer die nicht mindestens 75 % der Sektionen pro Runde absolviert, bzw. angefahren haben, werden nicht gewertet. 14.Preise Innerhalb jeder Klasse werden mindestens für die ersten drei Fahrer/Beifahrer entsprechende Ehrenpreise (keine Sachpreise) vergeben. Die zusätzlich mögliche Vergabe von Sachpreisen bleibt von dieser Festlegung unberührt. Folgende Artikel gelten für alle Disziplinen und sind im Teil 1 dieses Handbuch veröffentlicht: 15.Umweltschutz 16.Versicherungen 17. Verantwortlichkeit und Haftungsverzicht der Teilnehmer 18. Verantwortlichkeit des Veranstalters 19.Proteste 20.Werbung Teil 2 125 Trial – Verwenden von nicht zulässigen Reifen (Ziffer 6.1) – Verwenden von unzulässigem Kraftstoff (Ziffer 6.3) – Fehlen der Farbmarkierung am Steuerkopf (Ziffer 6.4) – Trainieren in den Sektionen (Ziffer 7) – Verlassen der vorgeschriebenen Strecke (Ziffer 8.2) – Auslassen einer Durchfahrtskontrolle (Ziffer 8.4) – Verstoß gegen die Fahrdisziplin (Ziffer 10) – Tanken außerhalb des Fahrerlagers (Ziffer 11) – gegen die Umweltschutzvorschriften (Ziffer 12) 10.Fahrdisziplin Die Vorschriften der StVO müssen von allen Teilnehmern während der ganzen Fahrt (unabhängig davon, ob es sich um öffentliches oder nichtöffentliches Gelände handelt) eingehalten werden. Bei Verstößen gegen diese Vorschriften kann Wertungsausschluss erfolgen. Mit Abgabe der Nennung erklären sich die Teilnehmer damit einverstanden, dass die Polizei bei Veranstaltungen auf öffentlichem Gelände Verstöße gegen die StVO dem Veranstalter zur Wahrnehmung der vorgeschriebenen Maßnahmen mitteilt. Beteiligung an einem Verkehrsunfall, ausgenommen bei Bagatellschäden oder klarem Unverschulden, führt zum Wertungsausschluss. Bei Unfällen, die Teilnehmern zustoßen, oder wenn Menschenleben in Gefahr sind, muss Hilfe geleistet werden. Für eine glaubhafte Bestätigung des Zeitverlustes bei evtl. Hilfeleistung muss der Teilnehmer selbst Sorge tragen. Andernfalls ist eine Zeitgutschrift durch die Sportkommissare ausgeschlossen. Allen Anordnungen der Fahrtleitung sowie der kenntlich gemachten Sportwarte ist Folge zu leisten. Austragungsbedingungen für Deutsche Trial-Meisterschaft Trial Diese Prädikat-Wettbewerbe werden für den in Ziffer 2 im Detail aufgeführten Teilnehmerkreis in der unter Ziffer 3 festgelegten Klasse ausgeschrieben. Die Austragung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Deutschen Motorrad-Sportgesetzes des DMSB (falls notwendig, insbesondere auch unter vorrangiger Beachtung der Bestimmungen gemäß Art. 119), diesen Austragungsbedingungen, der DMSB-Ausschreibung (Teil A, Allgemeine Bestimmungen) und der jeweiligen Veranstaltungsausschreibung (Teil B) sowie, soweit in den vorgenannten Bestimmungen nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist, gemäß dem Trial-Reglement der FIM. Evtl. Änderungen und/oder Ergänzungen von seiten des DMSB bleiben vorbehalten. 1.Veranstaltungen Die Prädikatläufe sind aus dem DMSB-Motorradsport-Terminkalender bzw. den ergänzenden Termin-Veröffentlichungen des DMSB ersichtlich. Bei Ausfall einer Veranstaltung behält sich der DMSB vor, eine Ersatzveranstaltung zu benennen. 2.Teilnehmer Berechtigt zur Teilnahme in Wertung an einem der Prädikat-Wettbewerbe im Trialsport sind nur Fahrer, die eine für den betreffenden Wettbewerb vorgeschriebene Lizenz des DMSB besitzen. Die Startberechtigung von außerhalb der Prädikatwertung teilnehmender Fahrer beschränkt sich bei: a) – C-Lizenznehmern des DMSB auf die Klassen 2-6 – V-Lizenznehmern des DMSB auf die Klassen 1, 2, 4 und 6 b) – Int. Lizenzfahrern bzw. Inhabern einer FIM- oder UEM- Meisterschafts-Lizenz anderer Mitgliedsföderationen der FIM/UEM auf die Klasse 1 und 6 – Nat. Lizenzfahrern anderer europäischer Föderationen der Leistungsklasse „A“ auf die Klassen 1, 2 und 6 – Nat. Lizenzfahrern anderer europäischer Föderationen der Leistungsklasse „B“ auf die Klassen 2, 3, 4 und 6, soweit die entsprechende Klasse international oder Europa-offen ausgeschrieben ist. Neben der Lizenz ist von Lizenznehmern anderer Föderationen eine für die Veranstaltung gültige Startgenehmigung vorzulegen die ggf. auch auf der Lizenz aufgedruckt sein kann. Die Einschränkung unter 2. gilt nicht für Fahrer der entsprechenden Altersklasse, die eine Nennung für die Seniorenklasse abgegeben haben. Nennungen von nicht in Wertung teilnehmenden in- oder ausländischen Fahrern dürfen jedoch nur dann bestätigt werden, wenn keine fristgerechten 126 Teil 2 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 Nennungen wertungsberechtigter Fahrer abgelehnt wurden. Bei Ablehnung solcher Nennungen behält sich der DMSB ein Einspruchsrecht vor. Im Hinblick darauf, dass die Fahrer, mit Einschränkung selbst darüber entscheiden können, an welchem Wettbewerb bzw. in welcher Klasse sie teilnehmen, müssen die Nennungen unbedingt klassenbezogen abgegeben werden. Fehlt ein solcher Hinweis, so wird der Fahrer automatisch in die höchste Leistungsklasse eingestuft, die für Fahrer seiner Lizenzklasse ausgeschrieben ist. Fahrer, die im Laufe der Saison Wertungspunkte in einem der Prädikat-Wettbewerbe errungen haben, können nicht in einen leistungsmäßig nachgeordneten Prädikat-Wettbewerb wechseln. Der Wechsel in einen leistungsmäßig höher eingestuften Prädikat-Wettbewerb ist jederzeit möglich. Klasse 1 – Deutsche Trial-Meisterschaft Teilnahmeberechtigt in Wertung sind Fahrer, die eine vom DMSB ausgestellte gültige Inter-Lizenz für Trial besitzen. Klasse 2 – Deutscher Trial-Cup Teilnahmeberechtigt in Wertung sind Fahrer, die eine vom DMSB ausgestellte gültige Inter-Lizenz besitzen – soweit sich ihre Teilnahmeberechtigung gemäß Ziffer 2.1 bzw. 2.8 nicht auf die Deutsche Trial-Meisterschaft beschränkt – und ausdrücklich eine Nennung für den Deutschen Trial-Cup abgegeben haben, sowie Inhaber einer B-Lizenz des DMSB. Klasse 3 – Deutscher Trial-Pokal Teilnahmeberechtigt in Wertung sind Fahrer, die eine vom DMSB ausgestellte gültige Inter- Lizenz besitzen, soweit sich ihre Teilnahmeberechtigung gemäß Ziffer 2.1. bzw. 2.2. nicht auf die Deutsche Trial-Meisterschaft oder den Deutschen Trial-Cup beschränkt – und ausdrücklich einen Nennung für den Deutschen Trial-Pokal abgegeben haben, sowie Inhaber einer B-Lizenz des DMSB. Klasse 4 – Deutscher Trial-Senioren-Cup Teilnahmeberechtigt sind nur Fahrer, die das 40. Lebensjahr vollendet haben. In Wertung sind nur Fahrer, die eine gültige Inter- oder B-Lizenz des DMSB besitzen und ausdrücklich eine Nennung für die Seniorenklasse abgegeben haben. Eine automatische Einstufung in diese Klasse aufgrund des Alters erfolgt nicht Klasse 5 – Deutscher Trial Open Pokal Teilnahmeberechtigt in Wertung sind Fahrer im Alter von 16 bis 39 Jahren, die im Besitz einer DMSB B-Lizenz sind und ausdrücklich eine Nennung für diese Klasse abgegeben haben. Fahrer, die während des Veranstaltungsjahres 40 Jahre alt werden, können die Saison in dieser Klasse beenden. 2.7 2.8 3. Klasse 6 – Deutsche Frauen Trial Meisterschaft Teilnahmeberechtigt in Wertung sind Fahrerinnen, die im Besitz einer DMSB Inter- und B-Lizenz sind und ausdrücklich eine Nennung für diese Klasse abgegeben haben. Hubraumbeschränkung Alle Fahrer/Innen unter 18 Jahre müssen ein Motorrad mit maximal 125ccm fahren. Auf- und Abstiegsregelung Fahrer, die im vorangegangenen Jahr durchschnittlich pro Teilnahme in Wertung 13 oder mehr Wertungspunkte in den Klassen 2 bzw. 3 erzielten, müssen im darauf folgenden Jahr in die nächsthöhere Klasse aufsteigen. Fahrer über 18 Jahre, die gemäß den Trial- Regeln in die nächst höhere Klasse aufsteigen müssten, dies jedoch nicht wollen, können in der vorherigen Klasse verbleiben, werden jedoch für 2 Jahre nur für die Tageswertung gewertet. Fahrern unter 18 Jahre aus der Klasse 2, die in die Klasse 1 aufsteigen müssten, ist der Aufstieg freigestellt. Fahrer, die im vorangegangenen Jahr durchschnittlich pro Teilnahme in Wertung 6 oder weniger Wertungspunkte in den Klassen 1 bzw. 2 erzielten, können im darauf folgenden Jahr in die nächst niedrigere Klasse absteigen. Fahrern, die in der Senioren-Klasse startberechtigt sind, ist der Aufstieg freigestellt. Klasseneinteilung / Technische Bestimmungen In jedem dieser Prädikat-Wettbewerbe wird nur jeweils eine Klasse ohne Hubraumbeschränkung ausgeschrieben. Jeder Fahrer/Fahrerin erhält beim ersten Start eine Start-Brust-/Rückennummer, die, – soweit nicht die entsprechende eigene Start- Brust-/Rückennummer benutzt wird, – bei jeder Veranstaltung getragen werden muss. Nach dem letzten Prädikatlauf muss die Nummer, ausgenommen Fahrer der Klasse 1, nur von den Fahrern / Fahrerinnen zurückgegeben werden, die im folgenden Jahr nicht oder in einer anderen Klasse starten. Jedes Motorrad muss mit einem Startnummernschild ausgerüstet sein, das vorn quer zur Fahrtrichtung angebracht ist. Die Ziffern müssen gut lesbar in entsprechender Größe (z. B. wie Zulassungskennzeichen) angebracht werden. Die Technischen Bestimmungen der FIM sowie die nachfolgenden Festlegungen sind zu beachten: Folgende Start-Brust-/Rückennummern bzw. Startnummernschilder sind vorgeschrieben: Klasse 1 = Gelber Untergrund / schwarze oder weiße Zahlen, Startnummern 1-50 Klasse 2 = Weißer Untergrund / schwarze Zahlen, Startnummern 200-250 Klasse 3 = Blauer Untergrund / schwarze oder weiße Zahlen, Startnummern 300-399 Klasse 4 = Grüner Untergrund / schwarze oder weiße Zahlen, Startnummern 400-499 Klasse 5 = Grüner Untergrund/ schwarze oder weiße Zahlen, Startnummern 500-599 Klasse 6 = Pinkfarbener Untergrund/ schwarze Zahlen, Startnummern F01-F39 Unter Beachtung dieser Festlegungen steht es allen Fahrern und Fahrerinnen frei, die vom Veranstalter gestellte Start-Brust-/Rückennummer oder seine eigene zu benutzen. 4.Fahrerlager Das Fahrerlager sollte: – auf einer weitgehend ebenen Fläche eingerichtet werden; – über ausreichend Platz verfügen; – über eine für den Verkehr der Fahrzeuge der Teilnehmer unter allen Witterungsbedingungen geeigneten Oberfläche verfügen; – über freie Zufahrts- und Fahrwege verfügen, damit Fahrzeuge zu jeder Zeit das Fahrerlager verlassen können; – über sanitäre Einrichtungen, inkl. Toiletten und Duschen verfügen; – über einen Wasser- und Stromanschluss verfügen; – muss mit einer Anschlagtafel („Schwarzes Brett“) mit allen für die Fahrer notwendigen Informationen ausgestattet sein. Ein Waschplatz für Motorräder sollte ausgewiesen werden (z. B. in einer nahe gelegenen Tankstelle oder Werkstatt). 5. Sektions- und Rundenzahl Bei jedem Prädikatlauf sind insgesamt mindestens 10 Sektionen pro Runde für jede Klasse vorgeschrieben. Zur Erreichung der für alle Veranstalter verbindlich vorgeschriebenen Mindestzahl von insgesamt 30 Sektionen, können die einzelnen Sektionen innerhalb von max. 3 Runden mehrmals befahren werden. Dem Veranstalter wird empfohlen, bei einer Doppelveranstaltung für den 2. Tag mindestens 3 neue Sektionen anlegen, mindestens 3 Sektionen müssen geändert werden. Für die Klasse 6 - Deutsche Frauen Trial Meisterschaft - werden mind. 10 Sektionen pro Runde vorgeschrieben (mind. 30 Sektionen insgesamt), die sich wie folgt zusammensetzen: eine Sektion der Klasse 2, vier Sektionen der Klasse 3 und fünf Sektionen der Klasse 5. Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung des DMSB. Teil 2 127 Trial 2.6 Trial 6. 6.1 Start / Fahrzeit Der Start erfolgt einzeln im Abstand von 1 Minute. Startfolge Gestartet wird in folgender Reihenfolge: 1. Klasse 4 4. Klasse 2 2. Klasse 5 5. Klasse 6 3. Klasse 3 6. Klasse 1 Die Startfolge wird am Vorabend der Veranstaltung von einem Beauftragten des Veranstalters, unter Aufsicht des/der Sportkommissare(s) für die Klassen 2-5, klassenweise ausgelost. Die Fahrer der Klassen 1 und 6 starten beim 1. Lauf in der umgekehrten Reihenfolge ihrer Platzierung zum Endklassement des Vorjahres. In den folgenden Läufen starten sie in der umgekehrten Reihenfolge des aktuellen Zwischenstandes. Die Startzeiten werden spätestens um 20.00 Uhr am „Schwarzen Brett“ ausgehängt. 6.2 Fahrzeit Die Fahrzeit für jeden Fahrer beträgt 6 Stunden (360 Minuten und wird analog der Allgemeinen Bestimmungen für Trial, Punkt 8.4, berechnet). Die Individualfahrzeit für jeden Fahrer kann durch den Fahrtleiter, in Absprache mit dem(n) Sportkommissar( en) aus besonderen Gründen (Wetterverhältnisse, schwierige Zwischenstrecke etc.) um bis zu einer Stunde verlängert werden. 7.Wertung Die Punktvergabe für die in Wertung an einem der Prädikat-Wettbewerbe teilnehmenden Fahrer erfolgt in folgender Abstufung: 1. Platz 20 Punkte 9. Platz 7 Punkte 2. Platz 17 Punkte 10. Platz 6 Punkte 3. Platz 15 Punkte 11. Platz 5 Punkte 4. Platz 13 Punkte 12. Platz 4 Punkte 5. Platz 11 Punkte 13. Platz 3 Punkte 6. Platz 10 Punkte 14. Platz 2 Punkte 7. Platz 9 Punkte 15. Platz 1 Punkt 8. Platz 8 Punkte Bei Kürzungen der Distanz oder Abbruch einer Prädikat-Veranstaltung erhalten die Fahrer nur dann entsprechende Prädikat-Punkte, wenn min- 128 Teil 2 destens nachstehende Prozentzahl von Sektionen absolviert wurde: bis 25 % der Sektionen: keine Punkte über 25 bis 50 % der Sektionen: 50 % der Punkte über 50 % der Sektionen: volle Punktzahl Außerhalb der Prädikatwertung teilnehmende Fahrer bleiben bei der Erstellung des Wertungsergebnisses unberücksichtigt. Nachfolgende Fahrer rücken auf. 8.Titelvergabe Der Fahrer, der im Rahmen der Deutschen TrialMeisterschaft die höchste Gesamtpunktzahl erreicht hat, erringt den Titel „Deutscher Trial-Meister 2013“ Die Fahrerin, im Rahmen der Deutschen Frauen Trial-Meisterschaft die höchste Gesamtpunktzahl erreicht, erringt den Titel „Deutsche Trial-Meisterin 2013“ Im Deutschen Trial-Cup, Deutschen Trial-Pokal oder Deutschen Trial-Senioren-Cup erhält der/die Fahrer(in), der/die im Rahmen eines dieser Prädikat-Wettbewerbe die höchste Gesamtpunktzahl bei den für ihn/sie gewerteten Läufen erreicht hat, den „Sieger Deutscher Trial-Cup 2013“ bzw. den „Sieger Deutscher Trial-Pokal 2013“ bzw. den „Sieger Deutscher Trial-Senioren-Cup 2013“ bzw. den „ Deutscher Trial Open Pokal 2013“ Die weitere Platzierung ergibt sich ebenfalls aus der Höhe der erreichten und gewerteten Punkte. Bei Punktgleichheit entscheidet: 1. Die Majorität der besseren Plätze 2. in nachstehender Reihenfolge die bessere Plat zierung auf den Punkträngen im letzten, vorletzten, drittletzten usw. durchgeführten Lauf. Austragungsbedingungen für die Deutsche Jugend-Trial-Meisterschaft 1.Veranstaltungen Die vorgenannten Prädikat-Wettbewerbe werden im Rahmen von zwei Doppel-Veranstaltungen ausgetragen. Die Prädikatläufe sind aus dem DMSB-Motorradsport Terminkalender bzw. den ergänzenden Termin-Veröffentlichungen des DMSB ersichtlich. Bei Ausfall einer Veranstaltung behält sich der DMSB vor, eine Ersatzveranstaltung zu benennen. Diese Klassen dürfen nur bei Veranstaltungen ausgeschrieben werden, die auf nichtöffentlichem Gelände stattfinden. 2.Teilnehmer Teilnahmeberechtigt sind nur Fahrer, die im Besitz einer DMSB-Inter-/B- oder C-Lizenz sind und den Geburtsjahrgängen 1995 – 2005 angehören, sofern sie bei DMSB-Prädikat-Wettbewerben nicht in der Klasse 1 starten. Alle Teilnehmer für die verschiedenen PrädikatWettbewerbe werden von den Trägerverbänden des DMSB nominiert. Die Zuordnung erfolgt unter Berücksichtigung der Kriterien dieser Verbände für die unterschiedlichen Leistungsklassen: 2.1 Deutsche Jugend-Trial-Meisterschaft = Experten-Klasse Für Jugendliche gemäß Einstufung der Verbände mit Inter-/B- oder C--Lizenz sowie je nach Status der Veranstaltung außerhalb der Prädikatwertung jugendliche Lizenznehmer anderer Föderationen. 2.2 Deutscher Jugend-Trial-Cup = Spezialisten-Klasse Deutscher Jugend-Trial-Pokal = Fortgeschrittenen-Klasse Für Jugendliche gemäß Einstufung der Verbände mit Inter-/B- oder C-Lizenz. 2.3 Deutscher Schüler-Trial-Pokal = Anfänger-Klasse Teilnahmeberechtigt in der Prädikatwertung sind Jugendliche der Jahrgänge 1999–2005 gemäß Einstufung der Verbände mit B-/C-Lizenz. Aufstiegsregelung Jugendliche, die im vorangegangenen Jahr in der Endwertung der Spezialisten-, Fortgeschrittenenoder Schüler-Klasse einen der Plätze 1 bis 3 belegt haben, müssen im darauf folgenden Jahr in der nächsthöheren Klasse starten. 3. Hubraumklassen-Einteilung, Fahrzeug- und Technische Bestimmungen Hubraum-Klasseneinteilung: Alle Fahrer/Innen müssen ein Motorrad mit maximal 125ccm fahren. In Abweichung zu den sonst für genehmigungspflichtige Trial-Veranstaltungen üblichen Vorschriften besteht keine Zulassungspflicht für die zum Einsatz kommenden Motorräder. Die Betriebssicherheit bzw. Funktionsfähigkeit nachstehender Fahrzeugteile muss gewährleistet sein: Bremsen, Lenkung und Lenker, Räder und Speichen, Gabel und Schwinge, Notausschalter und Kettenrad Abdeckung. (siehe Technische Bestimmungen für Trial 01.29.04) Die Demontage der Kotflügel ist verboten. Verwendet werden dürfen nur Original-Trialreifen. Die Geräuschentwicklung darf die auch für alle übrigen Trial-Veranstaltungen maximal zulässigen Werte nicht überschreiten. In den Jugendklassen muss jedes Motorrad mit einem Startnummernschild ausgerüstet sein, das vorn quer zur Fahrtrichtung angebracht ist. Die Form ist rechteckig von Gabelholm zu Gabelholm. Die Ziffern müssen gut lesbar in entsprechender Größe (z. B. wie Zulassungskennzeichen) angebracht werden. Folgende Startnummernfarben sind vorgeschrieben: Experten-Klasse = Weißer Untergrund / schwarze Zahlen Spezialisten-Klasse = Blauer Untergrund / weiße Zahlen Fortgeschrittenen-Klasse = Grüner Untergrund / weiße Zahlen Anfänger-Klasse = Schwarzer Untergrund / weiße Zahlen 4. Nennungsschluss, Nenngeld Nennungsschluss ist 14 Tage vor dem jeweiligen Prädikat-Wettbewerb. Unabhängig von diesem Nennungsschlusstermin muss der DMSB-Geschäftsstelle 30 Tage vor der ersten Prädikatver2.4 Teil 2 129 Trial Diese Prädikat-Wettbewerbe werden für Fahrer der in Ziffer 3 genannten Jahrgänge ausgeschrieben. Die Austragung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Deutschen Motorrad-Sportgesetzes des DMSB, diesen Austragungsbedingungen, der DMSB-Ausschreibung (Teil A, Allgemeine Bestimmungen), der jeweiligen Veranstaltungsausschreibung (Teil B) und, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist, gemäß den Austragungsbedingungen für die „Deutsche Trial-Meisterschaft“. Trial anstaltung je eine Gesamtmeldeliste von jedem Trägerverband vorliegen. Die Nennungen sind nach entsprechender Nominierung durch die Verbände (s. Ziffer 2) vom Teilnehmer unter Verwendung der DMSB-Vordrucke direkt an die Veranstalter zu senden. Im Übrigen gelten bezüglich der Höhe des Nenngeldes und sonstiger Formvorschriften die Festlegungen gemäß Ziffer 3 der DMSB-Ausschreibung für Trial. 5. Strecke, Sektions- und Rundenzahl Abnahme-Platz, Start, Strecke und Ziel müssen innerhalb eines nicht öffentlichen Geländes liegen. Für jede Klasse sind 3 Runden mit mindestens 10 Sektionen pro Runde vorgeschrieben. Dem Veranstalter wird empfohlen: Bei einer Doppelveranstaltung für den 2. Tag müssen 3 neue Sektionen sein und 3 Sektionen müssen geändert werden. Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung des DMSB. 6. Start / Fahrzeit Der Start erfolgt einzeln im Abstand von 1 Minute. 6.1Startfolge Die Startfolge wird am Vorabend der Veranstaltung unter Aufsicht des/der Sportkommissare(s) ausgelost und die Startzeiten spätestens um 20.00 Uhr am „Schwarzen Brett“ ausgehängt. Der Start erfolgt Klassenweise: 5, 4, 3, 2. 6.2Fahrzeit Soweit in den Austragungsbedingungen nicht anders angegeben, richtet sich die Fahrzeit nach der Starterzahl, wie folgt: a) bis zu 24 Sektionen, 5 Stunden bis 80 Starter b) über 24 Sektionen, 6 Stunden bis 80 Starter Pro 20 Starter mehr, verlängert sich die Fahrzeit um je 30 min 130 Teil 2 Die Individualfahrzeit für jeden Fahrer kann, durch den Fahrtleiter in Absprache mit dem(n) Sportkommissar(en) aus besonderen Gründen (Wetterverhältnisse, schwierige Zwischenstrecke etc.) um bis zu eine Stunde verlängert werden. 7.Wertung Von den ausgeschriebenen Veranstaltungen wer den für jeden Fahrer alle Ergebnisse gewertet. Wertungspunkte werden analog zu den übrigen DMSB-Trial-Prädikaten vergeben. Bei Kürzungen der Distanz oder Abbruch einer Prädikat-Veranstaltung erhalten die Fahrer nur dann entsprechende Prädikat-Punkte, wenn mindestens nachstehende Prozentzahl von Sektionen absolviert wurde: bis 25 % der Sektionen: keine Punkte über 25 bis 50 % der Sektionen: 50 % der Punkte über 50 % der Sektionen: volle Punktzahl 8.Titelvergabe Sieger der unten aufgeführten Titel sind die Fahrer, die in dem jeweiligen Prädikat-Wettbewerb nach Abschluss der DMSB/dmsj Prädikatveranstaltungen die höchste Gesamtpunktzahl erreicht haben. Die weitere Platzierung ergibt sich ebenfalls aus der Höhe der erreichten Punkte. „Deutscher Jugend Trial Meister 2013“ oder „Sieger Deutscher Jugend Trial Cup 2013“ oder „Sieger Deutscher Jugend Trial Pokal 2013“ oder „Sieger Deutscher Schüler Trial Pokal 2013” Bei Punktgleichheit entscheidet: 1. Die Majorität der besseren Plätze auf den Punkträngen, 2. in nachstehender Reihenfolge die bessere Platzierung auf den Punkträngen im letzten, vor letzten, drittletzten usw. durchgeführten Prädikatlauf. Dieser Prädikats-Wettbewerb wird für den in Punkt 2 im Detail aufgeführten Teilnehmerkreis in der unter Punkt 3 festgelegten Klasse ausgeschrieben. Die Austragung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Deutschen Motorrad-Sportgesetzes des DMSB (falls notwendig, insbesondere auch unter vorrangiger Beachtung der Bestimmungen gemäß Art. 119), diesen Austragungsbedingungen und der Veranstaltungsausschreibung (Teil B) sowie, soweit in den vorgenannten Bestimmungen nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist, gemäß der DMSBAusschreibung (Teil A, Allgemeine Bestimmungen), sowie den Bestimmungen des FIM-Sportgesetzes und seinen Anhängen 01.51 und 056. Evtl. Änderungen und/oder Ergänzungen von seiten des DMSB bleiben vorbehalten. 1.Veranstaltungen Die Anzahl der Veranstaltungen sind aus dem DMSB- Terminkalender bzw. auf der Homepage des DMSB zu ersehen. Bei Ausfall einer Veranstaltung behält sich der DMSB vor, eine Ersatzveranstaltung zu benennen. 2.Teilnehmer Teilnahmeberechtigt sind 4 deutsche Fahrer und ausländische Fahrer, die sich vertraglich verpflichten, an der/den Veranstaltungen teilzunehmen. Die Fahrer werden von den Veranstaltern benannt und müssen vom DMSB bestätigt werden. Zusätzlich kann jeder Veranstalter 2 Wild-CardFahrer zu seiner Veranstaltung zulassen. 3. Klasseneinteilung / Technische Bestimmungen Ausgeschrieben wird eine Klasse ohne Hubraumbeschränkung. Eine Zulassung der Motorräder zum öffentlichen Straßenverkehr sowie die Ausrüstung der Motorräder mit Frontscheinwerfer, Rücklicht, Hupe, Tachometer und Rückspiegel sind nicht erforderlich. Im Falle eines technischen Defektes dürfen die Fahrer das Motorrad wechseln. Die Bedingungen für die Durchführung von Reparaturen sind in der Ausschreibung festgelegt. Im Übrigen gelten die Technischen Bestimmungen der FIM sowie die zusätzlichen Festlegungen gemäß den Ziffern 5, 6 + 8 der Ausschreibung A für Trial. 4.Durchführung 4.1 Fahrerbesprechung Vor der Veranstaltung findet eine Fahrerbesprechung mit anschließender Sektionsbesichtigung statt. Die Zeit dieser Fahrerbesprechung muss in der Ausschreibung bekannt gegeben werden. 4.2 4.3 4.4 Ausrichtung der Veranstaltung Unter Beachtung der Durchführungsbestimmungen im Übrigen, liegen nachstehende Detailfestlegungen wahlweise in der Entscheidung des Veranstalters. Welche dieser Festlegungen im einzelnen Gültigkeit haben, muss aus der Ausschreibung klar hervorgehen. a) Die Startreihenfolge wird unter allen Fahrern oder einzelnen Fahrergruppen ausgelost. b) Die Fahrer werden einzeln oder gruppenweise gesetzt. c) Gefahren werden 1-3 Runden. d) Es wird ein Endlauf ausgetragen, für den sich eine bestimmte Anzahl Fahrer direkt qualifiziert. e) Zusätzlich wird ein Hoffnungslauf mit den nicht direkt für den Endlauf qualifizierten Fahrern ausgetragen, von denen eine bestimmte Anzahl zum Endlauf zugelassen wird. f) Es wird eine Fahrzeit für eine Sektion vorgegeben. In diesem Fall dürfen die Sektionen von 2 oder 3 Fahrern nacheinander gefahren werden. g) Es wird eine Fahrzeit für eine Runde vorgegeben. In diesem Fall muss die gesamte Runde von einem Fahrer allein gefahren werden. Die Überschreitung der Fahrzeit wird mit einem Strafpunkt je angefangene 30 Sekunden gewertet. Sektions- und Rundenzahl Für den Vor- bzw. Endlauf sind mindestens 5 Sektionen + 1 Parallelsektion vorgeschrieben. Die Anzahl der Sektionen im Hoffnungslauf, deren Fahrspuren nicht dieselben wie im Endlauf sein dürfen, ist den Veranstaltern freigestellt, müssen aber in der Ausschreibung veröffentlicht werden. Die Sektionen dürfen von Runde zu Runde verändert werden. Werden Sektionen für die folgende(n) Runde(n) verändert, muss das bei der Fahrerbesprechung bekannt gegeben werden (siehe Ziffer 4.1). Strafpunkte / Definition Durchfahren ohne Fuß oder Anlehnen 0 Strafpunkte Ein Fehler (Fuß oder Anlehnen) 1 Strafpunkt Zwei Fehler (Fuß oder Anlehnen) 2 Strafpunkte Drei Fehler (Fuß oder Anlehnen) 3 Strafpunkte Mehr als drei Fehler (Fuß oder Anlehnen) Teil 2 131 Trial Austragungsbedingungen für die Internationale Deutsche Hallen-Trial-Meisterschaft Trial 5 Strafpunkte Parallelsektion 1 Zeitstrafpunkt In jeder Sektion dürfen maximal (Strafpunkte plus Zeitstrafpunkte) 5 Strafpunkte vergeben werden. Definition „Fuß“ oder „Anlehnen“ Berühren des Bodens oder Abstützen / Anlehnen an ein Hindernis, mit irgend einem Teil des Körpers oder des Motorrades (mit Ausnahme der Reifen und des Unterbodenschutzes), gleichgültig ob sich das Motorrad vorwärts bewegt oder nicht. Definition „Parallelsektion“ Zwei gleiche Fahrspuren, in der der Fahrer, der die Sektion als zweiter beendet, zu seinen ggf. in der Sektion erhaltenen Strafpunkten einen Zeitstrafpunkt erhält. Der Zeitstrafpunkt wird als Strafpunkt gewertet. a) Kommen beide Fahrer mit der gleichen Fehlerzahl an, ist der Fahrer mit der kürzeren Fahrzeit Sieger. b) Kommen beide Fahrer zur gleichen Zeit, mit der gleichen Fehlerzahl an, wird die Sektion wiederholt. c) Kommen beide Fahrer zur gleichen Zeit, mit unterschiedlicher Fehlerzahl an, erhält kein Fahrer einen zusätzlichen Zeitstrafpunkt. d) Erhalten beide Fahrer in dieser Sektion 5 Strafpunkte, erhält kein Fahrer einen zusätzlichen Zeitstrafpunkt. Wird eine Parallelsektion zum weiteren Ablauf der Fahrfolge herangezogen, ist der Fahrer Sieger, der die Sektion als bester beendet, bzw. am weitesten bewältigt hat. Scheitern beide Fahrer an der gleichen Stelle, entscheidet das Los über die weitere Fahrfolge. 5. Allgemeine Wertung Bei Durchführung einer Veranstaltung in mehreren Runden (z. B. Vorlauf, Hoffnungslauf und/oder Endlauf) wird jede Runde getrennt gewertet. Der Fahrer mit der niedrigsten Strafpunktzahl (Summe aus Strafpunkten und Zeit-Strafpunkten) in der letzten gewerteten Runde ist Sieger. Die weitere Platzierung der Fahrer ergibt sich unter Beachtung der vorstehenden Festlegung ebenfalls aus der Strafpunktzahl der Fahrer der letzten für sie gewerteten Runde. a) Bei Punktgleichheit zwischen den beiden erstplazierten Fahrern, in welcher Runde auch immer, müssen diese Fahrer eine zusätzliche Sektion fahren, die ausgelost wird. b) Wird die Sektion von beiden Fahrern mit 0 Punkten bewältigt, wird eine weitere Sektion gefahren. Die Startreihenfolge wird geändert. c) Sollten beide Fahrer am Ende der Sektion die gleiche Punktzahl (d. h. mehr als 0 Punkte) ha132 Teil 2 ben, ist der Fahrer Sieger, der die Sektion am weitesten fehlerfrei bewältigt hat. d) Besteht unter bestimmten Umständen immer noch Punktgleichheit, z. B. 1. Fuß an gleicher Stelle der Sektion, wird entsprechend Punkt b) verfahren. e) Die weiteren Fahrer werden gewertet nach der grösseren Anzahl der 0, 1, 2, 3er Sektionen. Besteht dann immer noch Punktgleichheit, wird die schnellere Fahrzeit in der Parallelsektion zur Wertung herangezogen. Die Punktvergabe erfolgt in folgender Abstufung: 1. Platz 20 Punkte 6. Platz 10 Punkte 2. Platz 17 Punkte 7. Platz 9 Punkte 3. Platz 15 Punkte 8. Platz 8 Punkte 4. Platz 13 Punkte 9. Platz 7 Punkte 5. Platz 11 Punkte 10. Platz 6 Punkte 6. Preise / Reisekosten 6.1 Preise Bei jedem Prädikat-Wettbewerb wird an die 8 bestplatzierten in Wertung teilnehmenden Fahrer ein Preisgeld in Höhe von EUR 3.150,– in folgender Staffelung ausgeschüttet: 1. Platz: EUR 750,– 5. Platz: EUR 250,– 2. Platz: EUR 600,– 6. Platz: EUR 250,– 3. Platz: EUR 500,– 7. Platz: EUR 200,– 4. Platz: EUR 400,– 8. Platz: EUR 200,– 6.2 Reisekosten Reisekosten werden nach freier Vereinbarung mit dem Veranstalter gezahlt. Kosten für Übernachtung gehen zu Lasten der Fahrer. Verpflegung der Fahrer und Helfer durch den Veranstalter werden empfohlen. Für die steuerliche Behandlung der Preisgelder und Reisekosten DMSB-Steuerleitfaden beachten! 7.Titelvergabe Der Fahrer, der im Rahmen der Internationalen Deutschen Hallen-Trial-Meisterschaft die höchste Gesamtpunktzahl in den für ihn gewerteten Läufen erreicht hat, erringt den Titel „Internationaler Deutscher Hallen-Trial-Meister 2013“. Die weitere Platzierung ergibt sich ebenfalls aus der Höhe der erreichten und gewerteten Punkte. Bei Punktgleichheit entscheidet: 1. Die Majorität der besseren Plätze auf den Punkträngen der gewerteten Veranstaltungen, 2. in nachstehender Reihenfolge die bessere Platzierung auf den Punkträngen im letzten und vorletzten durchgeführten Lauf. Wettbewerbsbestimmungen Bahnsport Austragungsbedingungen für die DMSB-Prädikate: 20. Deutsche Speedway-Meisterschaft 21. Deutsche Speedway U21 Meisterschaft 22. dmsj - Deutsche Jugend Bahnsport Meisterschaften 23. Deutsche Speedway-Mannschaftsmeisterschaft 24. Deutsche Langbahn-Meisterschaft solo 25. Deutsche Langbahn-Meisterschaft Seitenwagen 26. Deutscher Langbahn-Pokal solo 27. Deutscher Langbahn-Pokal Seitenwagen 28. Deutsche Ice Racing Meisterschaft Bahnsport Motoball 1.Bahnrennen 2.Bahnabnahme 3.Terminanmeldung 4.Genehmigung 5.Rekord 6.Dauerstartnummer 7.Veranstaltung 8.Teilnehmer 9.Bewerber 10.Nennung 11.Lizenzbestimmungen 12. Wettbewerbsfahrzeug / Kennzeichnung 13.Abnahme 14. Flaggen und Lichtzeichen 15.Durchführungsbestimmungen 16.Allgemeines 17. Zusätzliche Bestimmungen Jugend-Klassen 18. Zusätzliche Bestimmungen Sonderklassen 19. Zusätzliche Bestimmungen Ice Racing Teil 2 133 Bahnsport 1.Bahnrennen 1.1 Alle Bahnrennen im Regelungsbereich des DMSB (= Bahnen über 175 Meter Länge) sind nach den Bestimmungen des DMSB bzw., soweit nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist, nach den Bestimmungen der FIM/UEM durchzuführen. 1.2 Die Durchführung der verschiedenen Veranstaltungen erfolgt gemäß den Bestimmungen des DMSB, und, soweit nichts anderes festgelegt ist, nach den Track Racing Appendices und Technical Rules der FIM in der jeweils gültigen Fassung. 2.Bahnabnahme 2.1 DMSB-Bahnrennen dürfen nur auf vom DMSB abgenommenen Bahnen mit gültigem Bahnabnahme-protokoll durchgeführt werden. Es gelten die im Bahnabnahmeprotokoll und ggf. dessen Anlagen festgelegten Auflagen bzw. Einschränkungen. Eine Bahnabnahme ist vom Veranstalter schriftlich beim DMSB zu beantragen. Bei einer Erstabnahme ist ein Vermessungsplan der Bahn dem Bahnabnehmer vorzulegen. Die Abnahme einer Bahn wird durch einen Beauftragten des DMSB durchgeführt. Bei Abnahme einer Bahn sind alle vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen zu prüfen und ggf. zu erweitern. 2.2 Der Rennleiter ist in Verbindung mit dem Sportkommissar/Schiedsrichter verpflichtet, vor und während der Veranstaltung die Sicherheitsauflagen gemäß dem Bahnabnahmeprotokoll zu überprüfen. 2.3 Bei Errichtung einer Flutlichtanlage für Bahnsport ist eine Lichtstärke von mindestens 100 Lux vorgeschrieben. Die Messung muss in einer Höhe von ca. 1 Meter über dem Boden und an 3 Messpunkten innen/außen und in der Mitte parallel zu den Lichtmasten und zwischen den Masten erfolgen. Es darf keine Blendwirkung für die Fahrer entstehen. Es muss darauf geachtet werden, dass auch der Zuschauerraum ausreichend beleuchtet ist. Alle für die Flutlichtanlage benötigten Masten und Anlagen müssen außerhalb des Sicherheitsbereiches (Mindestbreite: Speedwaybahn = 2 m / Langbahn = Gerade 2 m; Kurve 3 m) aufgebaut werden. 2.4 Jede bauliche Veränderung an einer abgenommenen Bahn sowie an evtl. vorhandenen festen Einrichtungen erfordert eine Nach- oder Neuabnahme, auch vor Erreichen der in Abnahmeprotokoll festgelegten Gültigkeitsdauer. Unabhängig davon kann vom DMSB eine Neuabnahme vorgeschrieben werden, wenn Ereignisse bei Veranstaltungen dies notwendig erscheinen lassen. 2.5 Bei DMSB-genehmigten Bahnrennen ist der Einsatz von FIM-homologierten APD’s (Airboardings/ „Airfences“) im Kurvenverlauf vorgeschrieben (außer Ice Racing). Hiervon kann abgesehen werden, 134 Teil 2 wenn ein Sicherheitsstreifen, bzw. eine neutrale Zone von 1 % der Bahnlänge, mindestens jedoch 4 m vorhanden ist. Die Veranstalter sind berechtigt, für den Einsatz der Airboardings von den Fahrern ein Nenngeld/-aufschlag von max. 10,- EUR zu verlangen (ausgenommen UEM-/FIM- Prädikatsteilnehmer bei diesen Veranstaltungen). 3.Terminanmeldung Die Terminanmeldungen sind über die Sportabteilungen des ADAC, AvD, DMV bzw. ADMV an den DMSB einzureichen, wobei Prädikatveranstaltungen bei Terminüberschneidungen Vorrang haben. Der DMSB behält sich vor, angemeldete Veranstaltungstermine abzulehnen, insbesondere dann, wenn im näheren geografischen Umkreis eine andere Veranstaltung für den gleichen Zeitraum bereits genehmigt ist oder früher angemeldet wurde. Die Verwendung nachstehend aufgeführter Titel ist nur mit Genehmigung des DMSB möglich: 3.1 „Großer Preis“ allein oder in Verbindung mit Namen von Erdteilen, Ländern, Landschaften, Städten oder Flüssen, 3.2 Bezeichnungen wie „TT“, „Derby“, „Championat“, „Grand Prix“, „Revanche“ oder ähnliche Titel 3.3 Titel wie „Länderkampf“, „Preis der Nationen“ oder Titel in ähnlicher Zusammensetzung, „Meisterschaftslauf“ oder Titel in Verbindung mit dem Wort „Meister“ sowie die Benutzung des Wortes „Rekord“. 3.4 Eine Veranstaltung darf nur dann den Titel „International“ führen, wenn die Veranstaltung mit diesen Status entsprechend angemeldet/genehmigt wurde und durch den DMSB bei der FIM angemeldet ist. 3.5 Veranstaltungen mit ausländischen Teilnehmern (maßgebend ist die lizenzausstellende Föderation) müssen mindestens „Europa-offen“ angemeldet/ genehmigt und durch den DMSB bei der UEM angemeldet sein, bei Teilnehmern aus Nicht-UEMFöderationen (maßgebend ist die lizenzausstellende Föderation) ist die Veranstaltung international anzumelden. 4.Genehmigung Im Regelungsbereich des DMSB dürfen ohne Genehmigung keine Bahnrennen durchgeführt werden. Der DMSB kann die Genehmigung zur Durchführung eines Rennens verweigern oder diese zurückziehen (außer Clubsport). 5.Rekord Bahnrekorde können nur von lnter-Lizenzfahrern in der Klasse 500 ccm Solo und nur auf vom DMSB abgenommenen Bahnen aufgestellt werden. Der Rekordversuch erfolgt im Einzelstart fliegend über 2 Runden, von denen die 2. Runde gewertet wird. Dauerstartnummer (nur für die Bereiche: Langbahn und Jugend) Die vom DMSB vergebenen Dauerstartnummern für die jeweiligen Klassen sind bei allen Veranstaltungen (ausgenommen Prädikatveranstaltungen) vom Veranstalter zu berücksichtigen. Geht ein Fahrer mit Dauerstartnummer bei einer Veranstaltung nicht an den Start, so bleibt diese Nummer frei. In den Klassen Langbahn Inter-Lizenz / Solo und Seitenwagen kann bis zum 1.3. des Jahres eine Dauerstartnummer nach Wahl (21 bis 99) beantragt werden. Die Startnummern 1 bis 20 bleiben vorrangig den Teilnehmern der letztjährigen Deutschen Langbahn-Meisterschaft vorbehalten und werden im Grundsatz nach dieser Platzierung vergeben. Ein Anspruch auf Erteilung einer Dauerstartnummer besteht nicht. 7.Veranstaltung 7.1 Die Veranstaltungen sind ein Wettbewerb für Motorräder, die in folgenden Klassen ausgeschrieben werden können: − Solo bis 500 ccm − Seitenwagen 500 ccm − Seitenwagen 1000 ccm − Junioren U21 bis 500 ccm − Junior A (U11) – 50 ccm − Junior B (U14) – 125 ccm − Junior C (U18) – 250 ccm − SonderklassenSolo 250 ccm-2-T / Enduro / Shorttrack / Flattrack / Quad / Speedkart 7.2 Bei der Durchführung werden folgende Bestimmungen zugrunde gelegt: − Deutsches Motorrad-Sportgesetz (DMSG) − Sonstige Bestimmungen des DMSB − Die Wettbewerbsbestimmungen, die Ausschreibung und evtl. noch zu erlassende Ausführungsbestimmungen − soweit nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist, ebenfalls die Bestimmungen der FIM/ UEM 7.3 Für die vom DMSB genehmigten Veranstaltungen werden Schiedsrichter und Sportkommissar vom DMSB benannt. Es gelten folgende Mindestfestlegungen: Für Speedway incl. Iceracing: − Prädikat-Finalveranstaltung = 1 Schiedsrichter / 1 Sportkommissar − Prädikatserie = 1 Schiedsrichter; bei der letzten Veranstaltung der Serie zusätzlich 1 Sportkommissar − Deutsche Speedway-Mannschaftsmeisterschaft = 1 Schiedsrichter / bei den Finalveranstaltungen zusätzlich 1 Sportkommissar − P rädikatfreie Veranstaltung = 1 Schiedsrichter − Für Langbahn einschl. Bahnrennen mit Sonderklassen = 1 Schiedsrichter / 1 Sportkommissar − Bei allen Bahnsport-Veranstaltungen = mind. 1 Technischer Kommissar 7.4 Zu verbindlichen Auskünften die Veranstaltung betreffend ist ausschließlich der Rennleiter berechtigt. Die Auslegung der Ausschreibung obliegt jedoch allein dem Schiedsrichter bzw. Sportkommissar. 7.5 Vor und nach jeder Veranstaltung findet (mind.) eine Besprechung aller an der Veranstaltung beteiligten lizenzierten Sportwarte statt, bei der alle die Veranstaltung betreffenden Details besprochen werden. Der Zeitpunkt der Besprechungen ist in der Ausschreibung anzugeben. 7.6 Eine begonnene DMSB-genehmigte Bahnsportveranstaltung darf bis zu deren planmäßigen Ende nur mit Genehmigung des DMSB unterbrochen werden (außer aus Sicherheitsgründen oder falls Rettungsmaßnahmen dies erfordern). 8. 8.1 8.2 8.3 9. Teilnehmer Alle Fahrer/Beifahrer benötigen eine dem Status der Veranstaltung entsprechende Lizenz einer Mitgliedsföderation der FIM. Neben den Lizenzbestimmungen des DMSB gelten folgende altersspezifische Festlegungen: − Speedwayrennen 500 ccm ab 14 Jahre − Langbahnrennen Solo 500 ccm ab 15 Jahre − Seitenwagen 500 ccm Fahrer und Beifahrer ab 16 Jahre − Seitenwagen 1000 ccm Fahrer und Beifahrer ab 18 Jahre − Speedway U21 = 14 – 21 Jahre − Junior A / U11 = 6 –11 Jahre − Junior B / U14 = 9 –14 Jahre − Junior C / U18 = 11 – 18 Jahre Bei den angegebenen Altersregelungen gilt für das Minimalalter die Stichtagsregelung, für das Maximalalter die Jahrgangsregelung. Das heißt z. B. in der Klasse Junior A, dass ein Teilnehmer ab dem 6. Geburtstag bis zum Ende des Jahres, in dem er 11 Jahre wird/geworden ist, startberechtigt ist. Für minderjährige Teilnehmer gilt: Ein gesetzlicher Vertreter muss bei der Veranstaltung selbst anwesend sein, oder eine andere ihm geeignet erscheinende volljährige Person schriftlich mit seiner Vertretung beauftragen. Bewerber Inhaber einer dem Status der Veranstaltung entsprechenden Bewerber-/Sponsor- oder HerstellerLizenz. Sofern im Nennformular kein besonderer Bewerber angegeben ist, gilt der Fahrer auch als Bewerber. Teil 2 135 Bahnsport Motoball 6. Bahnsport 10. Nennung Neben den Festlegungen des DMSG gelten nachstehende Bestimmungen: 10.1 Nennungen für die jeweiligen Veranstaltungen sind schriftlich oder per Fax, in der Regel unter Benutzung des aktuellen DMSB- Nennformulars, an den Veranstalter einzusenden. Das ggf. fällige Nenngeld muss der Nennung als Scheck beigefügt oder zeitgleich mit der Nennung an den Veranstalter überwiesen werden. 10.2 Nennungen müssen vom Fahrer/Beifahrer sowie ggf. Bewerber bzw. seinem bevollmächtigten Vertreter unterschrieben sein. Bei Nennungen von Minderjährigen ist außerdem die Unterschrift des/ der gesetzlichen Vertreter(s) erforderlich. 10.3 Bei International oder Europa-offen ausgeschriebenen Klassen müssen Nennungen von Lizenznehmern anderer Föderationen den Genehmigungsvermerk ihrer FMN tragen, es sei denn, der Fahrer/Beifahrer ist im Besitz einer Einzelstartgenehmigung für diese Veranstaltung oder einer Dauerstartgenehmigung der betreffenden FMN (ggf. auch Aufdruck auf der Lizenz). Fehlt die Startgenehmigung der zuständigen FMN, ist ein Start nicht möglich. 10.4 Unvollständig ausgefüllte bzw. formlos eingereichte Nennungen müssen vor Ort vom Fahrer/Beifahrer ergänzt bzw. auf ein aktuelles Nennformular übertragen werden. 10.5 Mit Abgabe der Nennung unterwerfen sich die Bewerber, Fahrer/Beifahrer den Bestimmungen des DMSB, der Ausschreibung sowie allen von der Rennleitung oder dem Sportkommissar/Schiedsrichter ggf. noch zu erlassenden Ausführungsbestimmungen. 10.6 Für alle Veranstaltungen ist ein einheitlicher Nennungsschluss von 14 Tagen vor der Veranstaltung (maßgebend ist das Vorliegen der Nennung beim Veranstalter) festgelegt, sofern in der Ausschreibung nichts anderes festgelegt ist. Dem Veranstalter ist es jedoch freigestellt, auch Nachnennungen anzunehmen, wenn diese ohne organisatorische Probleme berücksichtigt werden können. Für Nachnennungen, soweit diese vom Veranstalter akzeptiert wurden, kann eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr von max. 25,- EUR verlangt werden. 10.7 Der Veranstalter bestätigt spätestens innerhalb von 3 Tagen nach Nennungsschluss die Annahme oder Ablehnung der eingegangenen Nennungen und übersendet alle erforderlichen Unterlagen inkl. der genehmigten Ausschreibung sowie Angabe der Startnummer und Abnahme- / Trainings- und Rennzeiten. 136 Teil 2 10.8 Der Veranstalter bei prädikatfreien Rennen ist berechtigt, Nennungen ohne Angabe von Gründen abzulehnen. 10.9 Beifahrer können vom Fahrer (oder Bewerber) bis zum Ende der Dokumentenabnahme ausgetauscht werden. Die Zustimmung des / der betroffenen Fahrer(s) ist erforderlich. 11. Lizenzbestimmungen 11.1 Bei den einzelnen Veranstaltungen können Klassen als Inter-Lizenz- und/oder B-Lizenzklassen ausgeschrieben werden. Eine lizenzübergreifende Zusammenlegung der Klassen ist möglich. 11.2 Die Jugend-Klassen (Junior A/B/C) können für Fahrer mit B- und/oder C-Lizenz ausgeschrieben werden. 11.3 Fahrern ohne Lizenz kann eine Veranstaltungslizenz (V-Lizenz) zur Teilnahme in den einzelnen Klassen ausgestellt werden 11.4 Die Auf- und Abstiegsfestlegung von Fahrern von Inter- auf B-Lizenz und B- auf Inter-Lizenz werden unter Berücksichtigung der Lizenzbestimmungen sowie des sportlichen Leistungsvermögens vom zuständigen Fachausschuss (ggf. auch auf Antrag) beschlossen. 11.5 Für die einzelnen Veranstaltungen sind Sportwarte mit folgenden Lizenzstufen einzusetzen: − DMSB- Prädikate sowie international ausgeschriebene Veranstaltungen = Sportwarte Lizenzstufe A − Prädikatfreie sowie National und Europa-offene Veranstaltungen = Sportwarte (mind.) Lizenzstufe B 12. Wettbewerbsfahrzeug / Kennzeichnung 12.1 Zugelassen werden nur Motorräder, die den Technischen Bestimmungen der FIM/des DMSB entsprechen und ordnungsgemäß vor der Veranstaltung abgenommen wurden. 12.2 Als Kraftstoff für Bahnmotorräder muss reines Methanol ohne Fremdstoffe verwendet werden. Es gelten die Kraftstoffbestimmungen der FIM (ausgenommen Junior A und B sowie Sonderklassen) 12.3 Bei Langbahnrennen sowie bei Rennen der Seitenwagen-Klasse müssen Form, Größe, Anzahl und Anbringung der Startnummernschilder und deren Beschriftung – ausgenommen ist die Farbe des Startnummernschildes in den B-Lizenzklassen – den Technischen Bestimmungen der FIM Art. 01.55 entsprechen. Die Startnummernschilder müssen an der Stirnseite und auf jeder Seite des Hinterrades bzw. am Seitenwagen angebracht sein. − Inter-Lizenzklasse Langbahn gelber Grund (wie RAL 1003) schwarze Zahlen (wie RAL 9005) − B-Lizenzklasse Langbahn eißer Grund (wie RAL 9010) schwarze Zahlen w (wie RAL 9005). 13. Abnahme 13.1 Bei der Abnahme, die aus Dokumenten- und Technischer Abnahme besteht, müssen die Fahrer/Beifahrer persönlich anwesend sein. − Bei der Dokumentenabnahme sind vorzulegen bzw. abzugeben: − Nennungsbestätigung − Gültige Lizenz und ggf. Original oder Kopie der Bewerber-Lizenz. − Startgenehmigung der jeweiligen FMN für Lizenznehmer anderer Föderationen. 13.2 Alle Fahrer-Lizenzen werden bei der DokumentenAbnahme vom Veranstalter einbehalten und können, sofern dem keine sportrechtlichen Gründe entgegenstehen, von den Inhabern nach Beendigung des Wettbewerbes dort wieder in Empfang genommen werden. 13.3 Zur Technischen Abnahme muss jedes Motorrad in technisch einwandfreiem und gereinigtem Zustand vorgeführt werden. Bei allen Prädikatläufen muss vom Technischen Kommissar eine Markierung der Vergaser und Schalldämpfer erfolgen. Motorräder, die den Bestimmungen nicht entsprechen, werden nicht zugelassen. Eine Wiederholungsabnahme kann jederzeit, insbesondere aber beim Auftreten von Sicherheitsrisiken nach einem Unfall, verfügt werden. 13.4 Die zum Einsatz kommenden Schutzhelme sind ebenfalls zur Kontrolle und Identifikation vorzulegen. 13.5 Rennleiter, Schiedsrichter und/oder Sportkommissar sind berechtigt, von jedem Fahrer/ Beifahrer eine ärztliche Untersuchung zu verlangen. Bei ungünstigem Befund kann der Fahrer/ Beifahrer von der Veranstaltung ausgeschlossen werden. 14. Flaggen- bzw. Lichtzeichen − Grünes Licht = Start steht unmittelbar bevor − Startmaschine bzw. Bundesflagge = Start − Gelbe Flagge mit schwarzen Diagonalstreifen = Letzte Runde − Rotes Licht, rote Flagge = Abbruch des Laufes − Lichtzeichen, das die Helmüberzugsfarbe des Fahrers angibt = Ausschluss dieses Fahrers − Schwarze Flagge in Verbindung mit Tafel der Startnummer oder Helmüberzugsfarbe = Ausschluss dieses Fahrers − Schwarz-weiß-karierte Flagge = Ende des Laufes − Orange Signalleuchte in Verbindung mit Hupe, Sirene oder Glocke in Startnähe und im Fahrerlager = 2- bzw. 3-Minuten-Frist Für die Flaggen gilt eine Mindestgröße von 60 x 60 cm. 15.Durchführungsbestimmungen Die Teilnahme am Training bzw. Rennen ist nur nach erfolgter Abnahme möglich. Im Übrigen sind folgende Festlegungen zu beachten: 15.1 Bei allen Bahnrennen (außer Deutsche SpeedwayMannschaftsmeisterschaft) ist die Teilnahme aller B- und C-Lizenz-Fahrer am Training Pflicht. Fahrer, die am Training nicht teilnehmen, werden nicht zum Rennen zugelassen. Für die Inter-Lizenz-Klasse ist die Teilnahme am Training nicht vorgeschrieben. Der Veranstalter stellt eine ausreichende Trainingszeit zur Verfügung, in der jeder Fahrer sein Training absolvieren kann. 15.2 Soweit bei der Nennungsannahme kein Unterschied zwischen „gesetzten“ Fahrern und „Reservefahrern“ festgelegt wurde (d. h. ein entsprechender Vorbehalt muss den Reservefahrern spätestens mit der Nennungsbestätigung schriftlich bekannt gegeben werden), entscheidet das Ergebnis des Trainings über die Qualifikation zum Rennen. 15.3 Der Start erfolgt stehend mit laufendem Motor mittels Startmaschine, nachdem die Fahrer korrekt an den Startbändern Aufstellung genommen haben und mit beiden Rädern auf dem Boden stillstehen. Ein Fahrer, der, nachdem der Schiedsrichter das grüne Licht eingeschaltet hat, vor dem Auslösen der Startmaschine sein Motorrad nach vorne bewegt und dabei ein oder mehrere Startbänder berührt bzw. ein Fahrer der das 2- bzw. 3-Minuten-Limit überschreitet, wird von diesem Lauf ausgeschlossen. Die vom Schiedsrichter bekannt gegebene 2-Minuten-Frist bei Speedway bzw. 3-Minuten-Frist bei Langbahnrennen gilt jeweils für alle an dem betreffenden Lauf beteiligten Fahrer und wird nur einmal je Startversuch gewährt. 15.4 Es wird entgegen dem Uhrzeigersinn gefahren. Ein Fahrer darf einen anderen am Überholen nicht hindern. Dem Überholenden ist in jedem Fall Raum zu geben. Ein offensichtliches Behindern führt zum Ausschluss. Es darf rechts oder links überholt werden. 15.5 Überfahren der inneren oder äußeren Fahrbahnmarkierung mit zwei Rädern oder das Überfahren der äußeren Fahrbahnmarkierung mit dem Seitenwagen-Rad führt zum Ausschluss von diesem Lauf. 15.6 Kommt ein Motorrad zum Stillstand, so ist es unverzüglich von der Bahn zu entfernen und ins Innenfeld zu schieben. 15.7 Fahrer und ggf. Beifahrer sowie das Motorrad bilden eine Einheit, die während des Trainings und des Rennens – ausgenommen während eines freiwilligen oder unfreiwilligen Stopps – bestehen muss. 15.8 Die Beendigung des Laufes wird durch Abwinken mit der schwarz-weiß-karierten Flagge angezeigt. 15.9 Ergänzend zu den Protestbestimmungen des DMSB gelten im Bahnsport die besonderen ProTeil 2 137 Bahnsport Motoball testregelungen und Fristen der FIM gemäß Art. 070.14. Bahnsport 16. Allgemeines 16.1 Im Bereich des DMSB ist die Verwendung von sog. „Umweltschutzmatten“ vorgeschrieben. Größe: mind. 160 x 75 cm (Ice Racing: mind. 100 x 75 cm) Zu Anwendung und Gebrauch siehe „Umweltrichtlinien“ im Teil 1 dieses Motorradsporthand-buches. 16.2 Sog. Helmkameras sind für die Teilnehmer nur während der Trainingsläufe zulässig. Die Befestigungskonstruktion muss vom Technischen Kommissar abgenommen werden. In den Jugendklassen (Junior A/B/C) sind Helmkameras generell nicht zugelassen. 16.3 Folgende Artikel gelten für alle Disziplinen und sind im Teil 1 dieses Handbuch veröffentlicht: − Umweltschutz − Versicherungen − Verantwortlichkeit und Haftungsverzicht der Teilnehmer − Verantwortlichkeit des Veranstalters − Proteste − Werbung 17. Zusätzliche Bestimmungen Jugendklassen (Bahnen >175 m) 17.1 Es gelten folgende Festlegungen bzgl. Klassen / Starterzahl: Junior A / U11 = bis max. 150 % der im Bahnabnahmeprotokoll festgelegten Starterzahl, jedoch maximal 10 Starter Junior B / U14 = bis max. 125 % der im Bahnabnahmeprotokoll festgelegten Starterzahl, jedoch maximal 8 Starter Junior C / U18 = bis max. 100 % der im Bahnabnahmeprotokoll festgelegten Starterzahl Bei der Berechnung der Starterzahl wird aufgerundet. 17.2 Die Durchführung kann auf Speedway- bzw. Sandoder Grasbahnen bis zu einer max. Länge von 700 Meter erfolgen. 17.3 Jeder Fahrer hat ein Pflichttraining von mind. 3 Runden zu absolvieren. 17.4 Jeder Fahrer darf pro Veranstaltungstag an max. 5 Läufen teilnehmen. Zusätzlich erlaubt ist ein Stechen bei Punktgleichheit auf den Plätzen 1-3 bei der Deutschen Meisterschaft. Alle Läufe gehen über eine Distanz von 3 Runden. 138 Teil 2 17.5 In jedem Lauf – und in Abhängigkeit von der Starterzahl – werden entsprechend dem Zieleinlauf wie folgt Punkte vergeben: Langbahn & Speedwaybahnen: angefangen bei der Anzahl der Starter pro Lauf -1 Beispiele: Bei 6 Startern: 1.2. 3.4. 5.6. Platz 54 32 10 Punkte Bei 4 Startern: 1.2.3.4.Platz 3210Punkte 17.6 Bei Frühstart (Bandberührung oder Bandzerreißen) hat der betreffende Fahrer die Möglichkeit am 2. Start teilzunehmen. Er muss jedoch 15 m hinter der Startlinie zurückversetzt in seinem Startbereich starten. Bei erneutem Frühstart wird der betreffende Fahrer von diesem Lauf ausgeschlossen. 17.7 Die drei erstplazierten Fahrer jeder Klasse erhalten Ehrenpreise. 17.8 Test-, Übungs- oder sonstige Fahrten mit den Wettbewerbsfahrzeugen im Fahrerlager sind verboten. Auf der Fahrt zur oder von der Strecke gilt SchrittTempo. 18.Zusätzliche Bestimmungen Sonderklassen (Shorttrack / Flattrack / Enduro / Speedkart/ Quads) 18.1 Teilnahmeberechtigt sind Fahrer mit DMSB Inter-, B-, V- oder C- Lizenz sowie die dem Status der Veranstaltung entsprechenden Lizenzen anderer Föderationen. 18.2 Für Fahrer unter 18 Jahre gilt − ein max. Hubraumlimit von 250 ccm / 2-TaktMotoren sowie 450 ccm / 4-Takt-Motoren. − kein Doppelstart in den Quadklassen 18.3Die Klasseneinteilungen einschl. der Altersfestlegungen sowie die Durchführungsfestlegungen (Laufschema, Training, Rennen, Startaufstellung, Rundenzahl, Punktevergabe, etc.) werden in der Ausschreibung festgelegt. 18.4 Zugelassen werden in allen Klassen nur Motorräder/Quads/Speedkart, die unter Beachtung der Technischen Bestimmungen der FIM für Supermoto bzw. Motocross und Enduro (sofern nicht explizit anders geregelt) getroffene Festlegungen entsprechen. 18.5 Die Zahl der zugelassenen Fahrzeuge kann die im Bahnabnahmeprotokoll getroffenen Festlegungen − für Solomotorräder um 100 % − für Quads die im Bahnabnahmeprotokoll für Seitenwagenmotorräder festgelegte Kapazität um 100 %. überschreiten Hinweis: Für Speedkarts gelten die gleichen Festlegungen des Bahnabnahmeprotokolls wie für Quads. Bei der Startaufstellung der Klassen stehen in jeder Reihe die gemäß Bahnabnahmeprotokoll zulässige Anzahl der Fahrer. Der Abstand zwischen den Startreihen beträgt 5 Meter. 18.6 Preisgeld / Ehrenpreise Die Höhe des Preisgeldes und ggf. der Reisekosten sind in der Ausschreibung festgelegt. Die drei erstplatzierten Fahrer jeder Klasse bekommen einen Ehrenpreis. 19.2 Allen an der Veranstaltung beteiligten Fahrern ist die Möglichkeit eines freien Trainings von mind. 2 x 3 Minuten einzuräumen. Ein Startband-Training mit 2 Starts und jeweils 2 Runden ist vorgesehen. Die Teilnahme am Training ist Pflicht. 19.3 Ein Bahndienst ist nach Bedarf vom Rennleiter, Sportkommissar / Schiedsrichter festzulegen. Muss die Veranstaltung vorzeitig abgebrochen werden, so erfolgt eine Wertung unter Berücksichtigung des Zeitpunktes des Abbruchs gemäß dem jeweiligen Zwischenstand, wobei jeder Fahrer 50% seiner Läufe absolviert haben muss. Bei Abbruch vor den gefahrenen 50% entfällt eine Wertung. Bahnsport Motoball 19. Zusätzliche Bestimmungen Ice Racing 19.1 Teilnahmeberechtigt sind Fahrer ab 17 Jahren mit DMSB Inter-, B-, oder V-Lizenz sowie die dem Status der Veranstaltung entsprechenden Lizenzen anderer Föderationen. Teil 2 139 Austragungsbedingungen für die DMSB-Prädikate: Alle Termine für die Prädikat-Veranstaltungen sind in dem DMSB-Online-Terminkalender ersichtlich. Grundsätzlich für alle Prädikatveranstaltungen gilt folgende Festlegung: Unmittelbar nach Beendigung des jeweils letzten Laufes sind die Motorräder mind. bis 30 Minuten nach dem letzten Lauf in Verwahrung zu nehmen (parc ferme). Bahnsport 20. Austragungsbedingungen Deutsche Speedway-Meisterschaft 20.1 Teilnahmeberechtigt sind Fahrer ab 15 Jahren, die im Besitz einer DMSB lnter-Lizenz sind bzw. auch DMSB B-Lizenzinhaber, die aufgrund ihrer Nennung vom DMSB für diesen Wettbewerb nominiert wurden. 20.2 Zugelassen sind Bahn-Motorräder mit einem Hubraum von 350 ccm bis max. 500 ccm. Die Motorräder müssen den gültigen Techn. Bestimmungen der FIM entsprechen. 20.3 Fahrer, die an einer Teilnahme an der Deutschen Speedway-Meisterschaft interessiert sind, müssen beim DMSB ihre Einschreibung bis 30 Tage vor der Veranstaltung einreichen. Nach diesem Termin wird der DMSB die Fahrernominierung sowie die Fahrereinteilung vornehmen und bekannt geben. 20.4 Vorrangig berücksichtigt werden Nennungen von Inter-Lizenzfahrern sowie nachfolgend von B-Lizenzfahrern, die ihre Leistungsfähigkeit im Zusammenhang mit der Teilnahme an Prädikat-Wettbewerben im Vorjahr unter Beweis gestellt haben. Mit ihrer Nennung verpflichten sich die Fahrer im 140 Teil 2 Falle ihrer Nominierung durch den DMSB zur Teilnahme an der entsprechenden Veranstaltung. Nur Fahrer, die an der DM teilnehmen, werden nach Ihrem Ergebnis im Finale für die Wettbewerbe der FIM und UEM vorgesehen. In Härtefällen behält sich der DMSB eine Ausnahmeregelung vor. 20.5 Die Start-Nummern der Fahrer werden vom Fachausschuss Bahnsport des DMSB festgelegt. Sollte der Veranstalter Fahrerwesten bereitstellen, sind diese zu tragen. 20.6 Die Deutsche Speedway-Meisterschaft wird in einer Finalveranstaltung durchgeführt. Die Teilnahmeberechtigung wird vom DMSB-Fachausschuss Bahnsport festgelegt. Die ersten 8 des Finales 2012 sind gesetzte Fahrer. Die weiteren 8 Teilnehmer des Finales werden in Qualifikationsläufen ermittelt, deren Einteilung der Fachausschuss Bahnsport in Abhängigkeit der Anzahl der Teilnehmer vornimmt. Diese Qualifikationsläufe sind am selben Wochenende wie das Finale auszutragen. Die 9.- und 10.-platzierten Fahrer dieser Ausscheidung sind die Reservefahrer für das Finale. Der Einsatz von qualifizierten Reservefahrern bzw. Bahnreservefahrern regelt sich nach den Bestimmungen der FIM. 20.7 Allen an der jeweiligen Veranstaltung beteiligten Fahrern ist die Möglichkeit eines Trainings von 2 x 3 Minuten einzuräumen. Die Form der Abwicklung ist dem Veranstalter freigestellt. Ein Startband-Training ist nicht vorgeschrieben. Das Training kann am Vortag der Rennen oder am Veranstaltungstag durchgeführt werden. Die Teilnahme-Verpflichtung am Training ist auf B-Lizenzfahrer beschränkt. Die Teilnahme am Training 21. Austragungsbedingungen Deutsche Speedway U21 Meisterschaft 21.1 Die Deutsche Speedway U21 Meisterschaft wird in einer Endlaufveranstaltung durchgeführt. Die Qualifikation erfolgt über die Regionalmeisterschaften der NBM und SBM. Maßgebend für die Zuordnung der Fahrer ist der auf dem Lizenzantrag angegebene Wohnsitz bzw. für die Zuordnung des Veranstalters seine Mitgliedschaft zur jeweiligen Regionalgruppe. In Zweifelsfällen bzw. auf Antrag behält sich der DMSB eine abschließende Entscheidung über die Zugehörigkeit vor. Jeder Fahrer wird nur in der Regionalmeisterschaft seiner Region gewertet. 21.2 Wertungsberechtigt sind Fahrer von 14 - 21 Jahre, die im Besitz einer vom DMSB ausgestellten Interoder B- Lizenz sind. Teilnahmeberechtigt sind in Einzelfällen auf Beschluss des DMSB auch Gastfahrer, die im Besitz einer Inter- oder B- Lizenz, ggf. auch einer anderen FMN, sind. 21.3 Die Teilnehmer an der Endlaufveranstaltung werden aufbauend auf den Ergebnissen der Läufe zur Nordbzw. Süddeutschen Bahnmeisterschaft ermittelt. Der für die Endlaufqualifikation entscheidende Gesamtpunktestand ergibt sich aus der Addition der zum jeweiligen Stichtag erzielten 6 besten Vorlaufergebnisse im Rahmen der NBM bzw. SBM. Für die Wertung der Ergebnisse aus den regionalen Meisterschafts-Wettbewerben gilt als Stichtag 18 Tage vor der Endlaufveranstaltung. Für die Endlaufveranstaltung qualifizieren sich anteilmäßig die punktbesten Fahrer der NBM und SBM. Die drei Erstplatzierten der Deutschen Speedway U21 Meisterschaft des Vorjahres sind für die Endlaufveranstaltung gesetzt, sofern die Altersfestlegungen dem nicht widersprechen. Nur Fahrer, die an der Deutschen Speedway U21 Meisterschaft teilnehmen, werden für die Wettbewerbe der FIM und UEM vorgesehen. In Härtefällen behält sich der DMSB eine Ausnahmeregelung vor. 21.4 Die Teilnehmer und deren Start-Nummern zu der Endlaufveranstaltung werden vom Fachausschuss Bahnsport des DMSB festgelegt. 21.5 Zur Technischen Abnahme legt jeder Fahrer einen Reifen vor, der gekennzeichnet wird und mit dem die Läufe der Veranstaltung zu fahren sind. Ersatzweise können 2 Reifen vorgelegt werden, von denen jeweils eine Seite zu kennzeichnen ist. Die technische Abnahme muss spätestens 60 Minuten vor Rennbeginn abgeschlossen sein. 21.6 Allen an der jeweiligen Veranstaltung beteiligten Fahrern ist die Möglichkeit eines Trainings von 2 x 3 Minuten einzuräumen. Die Form der Abwicklung ist dem Veranstalter freigestellt. Ein Startband-Training ist nicht vorgeschrieben. Das Training kann am Vortag der Rennen oder am Veranstaltungstag durchgeführt werden. Es muss spätestens 1 Stunde vor Beginn des Haupt-Rennens abgeschlossen sein. Die Trainingszeiten werden in der Ausschreibung bekannt gegeben. Fahrer mit B-Lizenz, die am Training nicht teilnehmen, werden zum Rennen nicht zugelassen. 21.7 Die Startaufstellung richtet sich nach Artikel 072.3 der FIM-Bahnsportbestimmungen. 21.8 Die Durchführung zusätzlicher Läufe ist nur vor Lauf 1 bzw. nach Lauf 4, 8,12,16 und 20 gestattet, wenn hierdurch die ordnungsgemäße Durchführung der Wertungsläufe nicht gefährdet wird. Ein Bahndienst ist jeweils nach den oben genannten Läufen bzw. nach den entsprechenden Zusatzläufen durchzuführen. Teil 2 141 Bahnsport Motoball für I-Lizenzfahrer ist freigestellt. Die Trainingszeiten werden in der Ausschreibung bekannt gegeben. 20.8 Die techn. Abnahme muss spätestens 60 Min. vor Rennbeginn abgeschlossen sein. 20.9. Die Startaufstellung richtet sich nach Artikel 072.3 der FIM-Bahnsportbestimmungen. 20.10 Die Durchführung zusätzlicher Läufe ist nur vor Lauf 1 bzw. nach Lauf 4, 8, 12, 16 und 20 gestattet, wenn hierdurch die ordnungsgemäße Durchführung der Wertungsläufe nicht gefährdet wird. Ein Bahndienst ist jeweils nach den oben genannten Läufen bzw. nach den entsprechenden Zusatzläufen durchzuführen. 20.11Muss eine Veranstaltung vorzeitig abgebrochen werden, so erfolgt eine Wertung unter Berücksichtigung des Zeitpunktes des Abbruchs gemäß dem Zwischenstand nach Lauf 12 bzw. 16. Bei Abbruch vor Lauf 12 entfällt eine Wertung. 20.12Bei allen Veranstaltungen gilt für die einzelnen Läufe folgende Punktwertung: 1.2.3.4. Platz 3210 Punkte. Der punktbeste Fahrer nach Lauf 20 ist „Deutscher Speedway-Meister 2013“. Bei Punktgleichheit auf den Plätzen 1 – 3 entscheidet ein Stechen der jeweiligen Fahrer. 20.13 Die Reisekostenvergütung ist wie folgt geregelt: 1. Platz € 700,– 10. Platz € 250,– 2. Platz € 600,– 11. Platz € 225,– 3. Platz € 550,– 12. Platz € 200,– 4. Platz € 500,– 13. Platz € 175,– 5. Platz € 400,– 14. Platz € 150,– 6. Platz € 350,– 15. Platz € 125,– 7. Platz € 350,– 16. Platz € 100,– 8. Platz € 300,– 17. Platz € 100,– 9. Platz € 275,– 18. Platz € 100,– Gesamt € 5450,– Die nicht für das Finale qualifizierten Fahrer erhalten je € 50,–. 21.9 Muss eine Veranstaltung vorzeitig abgebrochen werden, so erfolgt eine Wertung gemäß dem Punktezwischenstand den die Fahrer durch dieselbe Anzahl von Läufen erreicht haben. Mindestens 50 % einer Veranstaltung müssen gefahren sein, sonst erfolgt keine Wertung. 21.10Bei allen Veranstaltungen gilt für die einzelnen Läufe folgende Punktwertung: 1.2.3.4. Platz 3210 Punkte. Es kommen nur die tatsächlich erzielten Punkte zur Anrechnung. Der Fahrer mit der höchsten erreichten Punktzahl in der Finalveranstaltung ist „Deutscher Speedway U21 Meister 2013“. Bei Punktgleichheit auf den Plätzen 1 – 3 nach dem letzten Lauf erfolgt ein Stechen gemäß FIM- Reglement. 21.11 Bei der Endlaufveranstaltung erhalten die Fahrer (einschließlich Reservefahrer) eine Aufwandspauschale von insgesamt € 1500,-. Die Aufteilung wird vom DMSB an den Veranstalter bekannt gegeben. Bahnsport 22. Austragungsbedingungen dmsj Deutsche Jugend Bahnsport Meisterschaft 22.1 Die Qualifikation für die dmsj Bahnsport-Jugendmeisterschaft wird in Vorlauf-Veranstaltungen der Regionalmeisterschaften von SMB/NBM sowie das Finale in einer Endlaufveranstaltung durchgeführt. 22.2 Die einzelnen Veranstaltungen können auf einer Sand-, Gras- oder Speedwaybahn stattfinden mit einer Maximallänge von 700 Meter. 22.3 Zugelassen werden nur Motorräder, die den Technischen Bestimmungen der FIM bzw. Bestimmungen des DMSB entsprechen. 22.4 Teilnahmeberechtigt an der dmsj Bahnsport Jugend-Meisterschaft sind Fahrer der entsprechenden Altersklassen, die im Besitz einer gültigen B- oder C-Lizenz des DMSB sind. 22.5 Die Teilnehmer an der Endlaufveranstaltung werden vom DMSB informiert. Die Nennung ist an den jeweiligen Veranstalter einzureichen. Jeder Fahrer kann nur in einer Klasse der dmsj Bahnsport Jugend-Meisterschaft teilnehmen. 22.6 Der für den Endlauf entscheidende Punktestand ergibt sich aus der Addition der 6 besten Ergebnisse im Rahmen der NBM/SBM in der jeweiligen Klasse erzielten Ergebnisse. Für die Wertung der Ergebnisse aus den regionalen MeisterschaftsWettbewerben gilt als Stichtag 18 Tage vor der Endlaufveranstaltung. Für den Endlauf qualifizieren sich aus der NBM bzw. SBM insgesamt anteilmäßig 12 Fahrer sowie 2 Reservefahrer (diese aus der jeweiligen Veranstalterregion) je Klasse. Die Vergabe der Startnummern und die Laufeinteilung für die Endlaufveranstaltung werden zur Endlaufveranstaltung bekannt gegeben. 142 Teil 2 22.7 Allen an der Veranstaltung beteiligten Fahrern ist die Möglichkeit eines Trainings von mind. 2 x 3 Minuten einzuräumen. Die Form der Abwicklung ist dem Veranstalter freigestellt. Ein Startbandtraining ist nicht vorgeschrieben. 22.8 Die Meisterschaft wird in allen Klassen, in 4 Punkteläufen je Teilnehmer und einem Finallauf, an dem die jeweils punktbesten Fahrer teilnehmen, durchgeführt. Dabei sollen die Ersatzfahrer mindestens einmal zum Einsatz kommen. Nach dem dritten Durchgang sollen die punktschwächsten Fahrer aussetzen und die Ersatzfahrer zum Einsatz kommen, wenn sie rennbedingt nicht schon im Einsatz waren oder im Einsatz sind. Die Distanz der einzelnen Läufe beträgt 3 Runden. 22.9 Über die Endplatzierung entscheidet die Gesamtpunktzahl. Bei Punktgleichheit wird auf den Plätzen 1 - 3 ein Stechen gefahren. Bei den weiteren Plätzen : 1. Das bessere Ergebnis im Finallauf 2. Die Majorität der besseren Plätze 3. Das Los Bei vorzeitigem Abbruch erfolgt eine Wertung unter Berücksichtigung des Zeitpunktes des Abbruchs, gemäß dem Zwischenstand nach 2, 3 bzw. 4 Durchgängen. Wenn die Veranstaltung ausfällt, bzw. vor dem 2. Durchgang abgebrochen wird, entscheidet der DMSB über eine ggf. stattfindende Ersatzveranstaltung. 22.10 Alle Teilnehmer dürfen maximal zwei Reifenseiten für das Rennen kennzeichnen lassen. Es dürfen dann ausschließlich diese gekennzeichneten Seiten verwendet werden. 22.11 Der unter Beachtung der vorstehenden Festlegungen erstplatzierte Fahrer erhält den Titel dmsj Deutscher Jugend Bahnsport Meister 2013 / Junior A dmsj Deutscher Jugend Bahnsport Meister 2013 / Junior B dmsj Deutscher Jugend Bahnsport Meister 2013 / Junior C Die weiteren Platzierungen ergeben sich ebenfalls aus den vorgenannten Regelungen. 23. Austragungsbedingungen Deutsche Speedway-Mannschaftsmeisterschaft 23.1 Die Deutsche Speedway-Mannschaftsmeisterschaft ist das höchstrangige Prädikat im deutschen Speedway Mannschaftssport und wird im Rahmen der Deutschen Speedway Bundesliga ausgetragen. 23.2 An der Deutschen Speedway Bundesliga können nur Mannschaften von Deutschen Motorsportclubs teilnehmen, die im Besitz einer Club-/Bewerber-/ Sponsor-Lizenz des DMSB sind und spätestens ei- 23.4 23.5 23.6 23.7 Bei Einsatz eines nicht startberechtigten Fahrers werden die von diesem errungenen Laufpunkte gestrichen. Das Mannschaftsergebnis wird entsprechend korrigiert. Der betreffende Bewerber wird außerdem vom Schiedsrichter mit einer Geldstrafe in Höhe von € 500,– belegt. 23.8Die deutsche Speedway-Mannschaftsmeisterschaft ist ein DMSB-Prädikat und hat somit für jeden DMSB-Lizenzinhaber Vorrang vor anderen Rennen im In- und Ausland. Wird ein Fahrer mit DMSB-Lizenz für ein Deutsche Speedway Bundesliga-Rennen vom Mannschaftsleiter genannt, ist er für diesen Renntag für andere Bahnrennen gesperrt. Ausnahme hierbei sind FIM- und UEMPrädikate. Ist ein Fahrer vom DMSB für ein Prädikat nominiert, das mit einem Deutsche Speedway Bundesliga-Termin kollidiert, so ist der Fahrer für den FIM-, bzw. UEM-Lauf frei zustellen 23.9 Die Deutsche Speedway Bundesliga wird mit mindestens drei Mannschaften ausgetragen. Im Verlauf dieser Runde hat jede Mannschaft zweimal Heimrecht und muss zweimal auswärts antreten. Die Rennen der Vorrunde müssen am 12.08.2013 abgeschlossen sein. Über die Berechtigung der Finalteilnahme entscheidet: 1. Anzahl der Matchpunkte 2. Anzahl der Laufpunkte 3. Majorität der Plätze 4. Los Die Deutsche Speedway Bundesliga wird zwischen den Mannschaften auf Platz 1 und 2 nach Abschluss der Vorrunde in einem Hin- und Rückkampf ausgetragen. Das 1. Finale findet beim Tabellenzweiten statt. Der Rückkampf sollte am 03. Oktober 2012 ausgetragen werden, es sei denn, dies ist aus Witterungsgründen nicht möglich. In diesem Fall ist innerhalb von 14 Tagen ein Nachholtermin durchzuführen. In allen Fällen von Nachholterminen ist die Zustimmung des DMSB erforderlich. 23.10Die Mannschaft mit den meisten Laufpunkten nach Abschluss von Hin- und Rückkampf ist „Deutscher Speedway-Mannschaftsmeister 2013“ Bei Laufpunktgleichheit im Finale 1 (in Summe aus Finale 1 und 2) entscheidet ein Stechen mit je einem Fahrer über den Tagessieg. Bei Match- und Laufpunktegleichheit nach Finale 2 entscheidet ein Stechen mit je einem Fahrer. Bei vorzeitigem Abbruch, mit der Möglichkeit eine Wertung zu erstellen, werden die Bestimmungen der FIM für Speedwayrennen herangezogen. Bei Punktgleichheit mit darauf folgendem Stechen werden die Fahrer vom Mannschaftsbetreuer benannt, die Startplatzauslosung nimmt der Sportkommissar vor. Sollte die Austragung eines der beiden Finalläufe aus Witterungsgründen im vorgesehenen Zeitrahmen nicht möglich sein, entscheidet das Teil 2 143 Bahnsport Motoball 23.3 nen Monat vor dem ersten Ligarennen eine Bankbürgschaft (gültig bis 01.11.2013) in Höhe von € 3.000,- an die DMSB-Geschäftsstelle gegeben haben. Die Bankbürgschaft wird nach Ablauf der Saison zurückgegeben. Bis zum 15.01.2013 muss die schriftliche Teilnahmeerklärung mit den dazugehörigen form- und fristgerecht eingereichten Terminanmeldungen vorliegen. In der Deutschen Speedway Bundesliga ist von jedem Bewerber nur eine Mannschaft teilnahmeberechtigt. Jeder Bewerber meldet eine Mannschaft, bestehend aus minimal 5 und maximal 13 Fahrern. Die namentliche Meldung der Mannschaftsmitglieder (mind. 5 Fahrer) muss der DMSB-Geschäftsstelle bis spätestens 28.02.2013 schriftlich auf dem hierfür vorgesehenen Formblatt vorliegen. Nach diesem Termin können weitere Fahrer (bis zur Maximalzahl von 13 je Bewerber) der DMSBGeschäftsstelle bis zum Donnerstag vor dem geplanten Einsatz benannt werden. Die verbindliche Mannschaftsmeldeliste wird Freitag auf der Homepage des DMSB bekannt gegeben. Es werden nur Fahrer zum Start zugelassen, die auf dieser Meldeliste veröffentlicht sind. Die Meldung von Fahrern, die für den Speedway Grand Prix 2013 nominiert sind (Startnummern 1-15 der FIM Starterliste), ist nicht erlaubt. Jede Mannschaft darf bis zu drei ausländische Fahrer beinhalten, wobei gilt: - Max. 1 ausländischer Fahrer ohne Altersbegrenzung (Senior Ausländer) - Max. 2 ausländische Fahrer bis 21 Jahre (U21 Ausländer) Alle weiteren Positionen sind mit deutschen Fahrern (Lizenz und Staatsbürgerschaft) zu besetzen, für die keine Altersbegrenzung oder Kategorisierung mehr besteht. Teilnahmeberechtigt sind Fahrer mit einer DMSB Inter- oder B-Lizenz (Mindestalter 15 Jahre). Lizenznehmer anderer Föderationen müssen im Besitz einer FMN Inter- oder FIM-/UEM- Meisterschaftslizenz sein und benötigen eine Freigabe/ Startgenehmigung für die DMSB Deutsche Speedway Bundesliga. Lizenz und Freigabe/Startgenehmigung sind am Veranstaltungstag vorzulegen. Ohne Vorlage ist eine Teilnahme nicht möglich. Kann eine Mannschaft aus diesem Grund nicht komplett antreten, ist dem gegnerischem Bewerber ein Betrag von € 500,- zu zahlen. Gemeldete Fahrer, die in der laufenden Liga nicht eingesetzt wurden, können mit schriftlichem Einverständnis des abgebenden Clubs zu einem anderen Club wechseln. Fahrer, die Verträge bzw. Mannschaftsmeldungen bei verschiedenen Bewerbern unterschrieben haben oder unterschreiben, werden von der Teilnahme an den Liga-Wettbewerben für die betreffende Saison ausgeschlossen. Bahnsport durchgeführte Rennen über die Meisterschaft. In diesem Falle ist vom ausrichtenden Veranstalter des tatsächlich durchgeführten Rennens an die gegnerische Mannschaft eine Einsatzprämie von € 1500.- zu entrichten. 23.11 Verzichtet ein Bewerber nach Abgabe seiner Teilnahme-Erklärung auf eine Teilnahme, so sind vom DMSB alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um den Ablauf der Ligarunde sicherzustellen. Ist dies nicht möglich oder erscheint dies als nicht sinnvoll, so ist die Ligarunde abzusagen. Der verzichtende Bewerber wird in jedem Fall – zusätzlich zu den sonst üblichen Gebühren – mit einer Geldstrafe von € 1.000,– belegt. Er hat außerdem allen übrigen, von diesem Verzicht betroffenen Clubs und dem DMSB, die bereits entstandenen oder noch entstehenden Kosten zu erstatten. In diesem Fall wird ein Rückgriff auf die hinterlegte Bankbürgschaft/Kaution fällig. Als Verzicht gilt auch eine nicht termingerechte namentliche Meldung der Mannschaftsfahrer, sowie ein Nichtantreten bei einer Veranstaltung. Der verzichtende Bewerber hat kein Anrecht, in der nachfolgenden Saison in eine Speedway-Liga aufgenommen zu werden. 23.12Von jedem Bewerber müssen für die Deutsche Speedway Bundesliga jeweils 5 Fahrer auf den Positionen 1-5 benannt werden, mindestens 2 davon mit DMSB-Lizenz und deutscher Staatsbürgerschaft. Die genauen Mannschaftsaufstellungen, einschließlich des Mannschaftsleiters, müssen, unabhängig von der bereits gegenüber dem DMSB abgegebenen namentlichen Mannschaftsmeldung, jeweils spätestens 5 Tage vor der Veranstaltung dem DMSB und der gegnerischen Mannschaft in schriftlicher Form vorliegen. Eine Umbesetzung nach Abgabe der Mannschaftsaufstellung ist bis 2 Stunden vor dem in der Ausschreibung festgelegten Start des 1. Laufs möglich. Die verspätete Abgabe einer Mannschaftsmeldung für ein Finale wird mit einer Geldstrafe von € 250,– durch den Schiedsrichter belegt. Bei den Vorläufen beträgt die Geldstrafe für eine verspätete Abgabe der Mannschaftsmeldung € 100,–. Unvollständiges Antreten einer Mannschaft in einem Finale wird pro fehlendem Fahrer mit einer Geldstrafe von € 500,– belegt. Bei den Vorläufen beträgt die Geldstrafe je fehlenden Fahrer € 250,-. Der Rennleiter einer Veranstaltung ist verpflichtet, dem zuständigen Schiedsrichter eine verspätete oder unvollständige Abgabe der Mannschaftsaufstellung zu melden. 23.13 Die Deutschen Speedway Bundesliga-Rennen werden nach dem unter Punkt 23.14 aufgeführtem Laufschema ausgetragen. Tritt ein Fahrer oder eine Mannschaft zu einem oder mehreren Läufen nicht an, oder wird der Fahrer ausgeschlossen, so bleibt 144 Teil 2 bei diesem Lauf der entsprechende Startplatz frei. Verletzt sich ein Fahrer beim Training oder Rennen und der Rennarzt bestätigt, dass eine weitere Teilnahme am Rennen nicht mehr möglich ist (in diesem Fall ist die DMSB-Lizenz mit dem entsprechenden Unfallbericht an den DMSB zu senden), kann der verletzte Fahrer jeweils einmal von einem der gemeldeten Fahrer ersetzt werden. Dem Team ist freigestellt, einen Reservefahrer auf Position 6 zu nennen, der maximal dreimal eingesetzt werden darf, unabhängig vorstehender Ersatzregelung .Der Reservefahrer muss eine U21-Fahrer mit DMSB- Lizenz und deutscher Staatsbürgerschaft sein. Jeder Fahrer muss mindestens in 3 Läufen (außer ggf. U21-Reservefahrer), bzw. kann in maximal 7 Läufen eingesetzt werden. Die Matchpunkte bei den einzelnen Veranstaltungen ergeben sich unter Berücksichtigung der höheren Laufpunktzahl wie folgt: − 1. Platz = 2 Punkte − Unentschieden = 1 Punkt − 2. Platz = 0 Punkte Muss eine Veranstaltung abgebrochen oder u. U. gekürzt werden, so wird sie nur dann gewertet, wenn mindestens 10 oder 12 Läufe durchgeführt wurden. Unabhängig von der tatsächlich durchgeführten Anzahl von Läufen ist für die Mannschaftswertung die Laufpunktzahl nach Lauf 10 bzw. 12 maßgebend. 23.14 Die Startnummern-Vergabe ergibt sich, wie folgt: − Mannschaft 1 (M1) = Start-Nr. 1 – 6 (Gastgeber), Helmfarben Rot + Blau − Mannschaft 2 (M2) = Start-Nr. 11 – 16 (Gast), Helmfarben Weiß + Gelb Die Mannschaften müssen wie folgt zusammengesetzt sein: Start-Nr. 1, 11: Eingeteilter Fahrer Start-Nr. 2, 12: Eingeteilter Fahrer Start-Nr. 3, 13: Eingeteilter Fahrer Start-Nr. 4, 14: Eingeteilter Fahrer Start-Nr. 5, 15: Eingeteilter Fahrer Start-Nr. 6, 16 Reservefahrer, (U21) Die Fahrer dürfen ihre Startplätze mannschaftsintern tauschen, ein Tausch der Helmfarbe ist nicht erlaubt. Der Fahrer mit der niedrigeren Startnummer einer Mannschaft trägt immer die Helmfarbe Rot bzw. Weiß. Von innen nach außen starten die Fahrer, soweit sie nicht durch einen Fahrer ersetzt werden, mit folgenden Startnummern: Sieger ist die Mannschaft mit den meisten Laufpunkten. 23.15 Jokerregelung: Sollte eine Mannschaft 8 Punkte oder mehr zurückliegen, erhält sie einmalig am Renntag die Möglichkeit einen Fahrer als Joker einzusetzen. Dessen Punkte zählen in dem jeweiligen Jokerlauf doppelt. Der Joker kann nur in einem seiner unter Punkt 23.14 festgeschriebenen Läufe ( 1-12) eingesetzt werden. 23.16 Taktische Reserve: Sollte eine Mannschaft 6 Punkte oder mehr zurückliegen, kann sie eine taktische Reserve einsetzen. Hierbei gilt zu beachten, dass die Maximalanzahl an Läufen von 7 je Fahrer nicht überschritten wird. Pro Renntag, darf jeder Fahrer nur ein Mal als taktische Reserve eingesetzt werden. Ein gleichzeitiger Einsatz als taktische Reserve und Joker ist nicht möglich. Die taktische Reserve kann nur in einem unter Punkt 23.14 festgeschriebenen Läufe (1-12) eingesetzt werden. 23.17 Die Technische Abnahme der Motorräder erfolgt in der Zeit von 1 Stunde vor Beginn des Trainings bis zum Beginn der Wertungsläufe, und ist Voraussetzung für eine Teilnahme an Training und Rennen. Jeder Fahrer ist dafür verantwortlich, sein Motor- rad bzw. seine Motorräder so frühzeitig der Technischen Abnahme vorzuführen, dass seine Teilnahme an Training und/oder Rennen gewährleistet ist. 23.18 Jede Mannschaft legt zur technischen Abnahme 7 Reifen oder 14 Seiten vor, die gekennzeichnet werden, und mit denen die Wertungsläufe zu bestreiten sind. 23.19 Den Mannschaften ist die Möglichkeit eines Trainings von 2 x 3 Minuten einzuräumen. Ein Startband-Training ist nicht vorgeschrieben. Die Trainingszeiten werden in der Ausschreibung bekannt gegeben und sind so zu planen, dass das Training spätestens 30 Minuten vor Beginn der Liga-Läufe abgeschlossen ist. Zwischen Ende des Trainings und Beginn des ersten Wertungslaufes dürfen max. 3 Stunden liegen. Für die Fahrer ist die Teilnahme am Training freigestellt. 23.20 Bahndienst ist in Absprache mit dem Schiedsrichter bei Bedarf durchzuführen. 23.21 Jeder Veranstalter ist verpflichtet pro Wertungslauf zur Deutschen Speedway Bundesliga wahlweise jeweils einen der folgenden Wettbewerbe auszutragen: - die Klassen Junior A, Junior B, Junior C sowie eine gemeinsame Klasse U21 und B-Lizenz 500 - einen SBM-/ NBM- Qualifikationslauf zur Deutschen Speedway U21 Meisterschaft - einen Wertungslauf zum Speedway Team Cup Diese Wettbewerbe können im Rahmen des Wertungslaufes zur Deutschen Speedway Bundesliga oder optional an einem anderen Veranstaltungstag ausgetragen werden. Die Ergebnisse dieser Klassen werden nicht in das Liga-Ergebnis aufgenommen. Ein Einsatz in diesen Klassen und in einer Ligamannschaft am gleichen Tag ist nicht erlaubt. Die Läufe des Zusatzprogramms während der LigaLäufe darf 5 nicht überschreiten. Die Anzahl der Läufe in den Jugendklassen darf 5 pro Fahrer nicht überschreiten. 23.22 Bei Frühstart (Bandberühren oder -reißen) hat der Fahrer die Möglichkeit an einem 2. Start teilzunehmen. Er muss dazu seine ursprüngliche Startposition 15 m hinter der Startlinie zurückversetzt einnehmen. Bei erneutem Fehlstart wird der Fahrer vom Lauf ausgeschlossen. 23.23Vor Beginn der Veranstaltung ist eine Mannschaftsleiterbesprechung durchzuführen. Die Mannschaftsleiter sind verpflichtet, an dieser Besprechung teilzunehmen. Ort und Zeitpunkt (1,5 Stunden vor dem in der Ausschreibung festgelegten Start des ersten Laufes) sind in der Ausschreibung bekannt zugeben. Bis zwei Stunden vor Rennbeginn kann die Mannschaft umbesetzt werden. Teil 2 145 Bahnsport Motoball Vorläufe: LaufBahn1 Bahn2 Bahn3 Bahn4 StNr StNr StNrStNr 1 1 (rot) 11 (weiß)2 (blau) 12 (gelb) 2 14 (gelb) 3 (rot) 13 (weiß) 4 (blau) 3 15 (gelb) 2 (rot) 12 (weiß)5 (blau) 43 (blau) 13 (gelb) 1 (rot) 11 (weiß) 512 (weiß)4 (blau) 14 (gelb) 2 (rot) 65 (blau) 15 (gelb) 3 (rot) 13 (weiß) 7 14 (gelb) 4 (blau) 11 (weiß) 1 (rot) 8 2 (rot ) 12 (weiß)3 (blau) 13 (gelb) 9 4 (rot) 14 (weiß)5 (blau) 15 (gelb) 1011 (weiß)5 (blau) 12 (gelb) 4 (rot) 112 (blau) 15 (gelb) 1 (rot) 14 (weiß) 12 13 (gelb) 1 (rot) 11 (weiß) 3 (blau) Die Fahrereinteilung für die Finalläufe ergibt sich aus dem Gesamtpunktergebnis der Fahrer der verschiedenen Mannschaften nach Abschluss der Vorläufe. Bei Punktgleichheit von Fahrern einer Mannschaft entscheidet der jeweilige Mannschaftsleiter über den Einsatz in den Finalläufen. Kann ein Fahrer auf Grund einer vom Rennarzt bestätigten Verletzung nicht an Lauf 13 oder 14 teilnehmen, rücken die nachfolgend Platzierten auf. Lauf 13 M1: Bahn 1 + 3 M2: Bahn 2 + 4 (Teamplatzierungen 3 + 4) 14 M1: Bahn 2 + 4 M2: Bahn 1 + 3 (Teamplatzierungen 1 + 2) 23.24 Der DMSB behält sich vor, ggf. noch ergänzende Bestimmungen zu erlassen. Den Veranstaltern wird zur Auflage gemacht, das Mannschaftsergebnis, die Einzellaufergebnisse sowie das Gesamtergebnis aller gewerteten Fahrer unmittelbar nach der Veranstaltung an die DMSB-Geschäftsstelle zu senden. Bahnsport 24. Austragungsbedingungen Deutsche Langbahn-Meisterschaft Solo 24.1 Die Deutsche Langbahn-Meisterschaft der Soloklasse wird in Vorlauf-Veranstaltungen im Rahmen regionaler Läufe (NBM/SBM) sowie in einer Endlauf-Veranstaltung durchgeführt. Maßgebend für die Zuordnung der Fahrer und Veranstalter zu einer der regionalen Meisterschaften ist der auf dem Lizenzantrag des Fahrers vermerkte Wohnsitz bzw. die Mitgliedschaft des Veranstalters zur jeweiligen Regionalgruppe. In Zweifelsfällen bzw. auf Antrag behält sich der DMSB eine abschließende Entscheidung über die Zugehörigkeit eines Fahrers vor. Jeder Fahrer wird nur in der Regionalmeisterschaft seiner Region gewertet. Die einzelnen Veranstaltungen können sowohl auf Sand- als auch auf Grasbahnen stattfinden. 24.2 Teilnahmeberechtigt an der Deutschen LangbahnMeisterschaft sind Fahrer mit einer Inter- oder DMSB-B-Lizenz. Der Fahrer muss die deutsche Staatsbürgerschaft oder den Hauptwohnsitz in Deutschland haben. 24.3 Zugelassen sind Bahn-Motorräder mit einem Hubraum bis max. 500 ccm. 24.4 Die Mindestlänge der Bahn beträgt 426 m. Die Distanz der einzelnen Läufe beträgt 4 Runden. 24.5 Die Teilnehmer am Endlauf zur Deutschen Langbahn-Meisterschaft werden im Wesentlichen aufbauend auf den Ergebnissen der regionalen Bahnmeisterschaften ermittelt. Der für die Endlauf-Qualifikation entscheidende Gesamtpunktestand ergibt sich aus der Addition der bis zum jeweiligen Stichtag im Rahmen der NBM bzw. SBM erzielten 6 besten Vorlaufergebnisse einschließlich evtl. Bonuspunkte, die an WMund EM-Teilnehmer vergeben werden. Bonuspunkte erhalten Fahrer bzw. Reservefahrer für die WM- oder EM-Einsätze, die entweder zum Termin eines NBM- bzw. SBM- Laufes oder einen Tag vor bzw. nach einem für sie maßgebenden regionalen Meisterschaftslauf stattfinden, und an dem sie aus diesem Grund nicht teilnehmen konnten. Für jeden dieser WM-, bzw. EM-Einsätze werden 2 Bonuspunkte an die betreffenden Fahrer vergeben (bei der Ermittlung des Endstandes der jeweiligen regionalen Meisterschaft bleiben diese Bonuspunkte jedoch unberücksichtigt). 146 Teil 2 Für die Wertung der Ergebnisse aus den regionalen Meisterschafts-Wettbewerben gilt als Stichtag 18 Tage vor der Endlaufveranstaltung. Für den Endlauf qualifizieren sich anteilsmäßig die punktbesten Fahrer der NBM und SBM sowie 2 Reservefahrer aus der jeweiligen Region des Veranstaltungsortes. 2 weitere Fahrer werden vom DMSB, unabhängig von ihrer Zugehörigkeit, zum Endlauf gesetzt. Der DMSB kann die am Stichtag erstplatzierten BLizenz-Fahrer der SBM und NBM zum Endlauf zulassen. Die für den Endlauf qualifizierten Inter-LizenzFahrer sind damit auch gleichzeitig zur Teilnahme verpflichtet. Der Einsatz der Reservefahrer bzw. deren Wertung beim Endlauf regelt sich nach den Wettbewerbsbestimmungen der FIM für Bahnsport. Sofern für die Deutsche Langbahn-Meisterschaft nicht genügend Fahrer zur Verfügung stehen, kann der DMSB weitere DMSB-B-Lizenz-Fahrer nominieren. 24.6 Für die Endlauf-Veranstaltung werden Startnummern vom DMSB vergeben. Das Laufschema einschließlich Punkteverteilung, die Wertung der Veranstaltung (auch bei Abbruch) sowie die Möglichkeit zusätzlicher Läufe wird 2 Wochen vor der Veranstaltung in Abhängigkeit vom Teilnehmerfeld durch den DMSB festgelegt. 24.7 Die von einem Fahrer bei der Endlauf-Veranstaltung in den Vor- und Semifinalläufen sowie im Finallauf errungenen Punkte werden addiert. Der Fahrer mit der auf diese Weise ermittelten höchsten Gesamtpunktzahl erringt den Titel „Deutscher Langbahn-Meister 2013“ Bei Punktgleichheit entscheidet: 1. die Majorität der besseren Plätze 2. das bessere Ergebnis beim direkten Aufeinandertreffen der punktgleichen Fahrer 3. das Los (ausgenommen bei Punktgleichheit auf den Plätzen 1 bis 3). Bei Punktgleichheit auf den Plätzen 1 bis 3 wird ein Stechen gefahren. 24.8 Preisgeld bei der Endlaufveranstaltung (die Auszahlung von Reisekosten entfällt): 1. Platz €1.000,– 10. Platz € 300,– 2. Platz € 800,– 11. Platz € 290,– 3. Platz € 600,– 12. Platz € 280,– 4. Platz € 500,– 13. Platz € 270,– 5. Platz € 450,– 14. Platz € 260,– 6. Platz € 400,– 15. Platz € 250,– 7. Platz € 350,– 16. Platz € 240,– 8. Platz € 320,– 17. Platz € 230,– 9. Platz € 310,– 18. Platz € 220,– 19.+ 20. Platz bzw. Reservefahrer je € 120,– Gesamtpreisgeld = € 7.310,– 25.1 Die Deutsche Langbahn-Meisterschaft Seitenwagen wird in Vorlauf-Veranstaltungen im Rahmen regionaler Läufe (NBM/SBM) sowie in einer Endlauf-Veranstaltung durchgeführt. Maßgebend für die Zuordnung der Fahrer und Veranstalter zu einer der regionalen Meisterschaften ist der auf dem Lizenzantrag des Fahrers vermerkte Wohnsitz bzw. die Mitgliedschaft des Veranstalters zur jeweiligen Regionalgruppe. In Zweifelsfällen bzw. auf Antrag behält sich der DMSB eine abschließende Entscheidung über die Zugehörigkeit eines Fahrers vor. Jeder Fahrer wird nur in der Regionalmeisterschaft seiner Region gewertet. Die einzelnen Veranstaltungen können sowohl auf Sand- als auch auf Grasbahnen stattfinden. 25.2 Teilnahmeberechtigt an der Deutschen LangbahnMeisterschaft Seitenwagen sind nur Fahrer und Beifahrer mit einer Inter- oder DMSB-B-Lizenz. Der Fahrer muss die deutsche Staatsbürgerschaft oder den Hauptwohnsitz in Deutschland haben. 25.3 Zugelassen sind Bahn-Motorräder mit Seitenwagen mit einem Hubraum bis max. 500 ccm. 25.4. Die Mindestlänge der Bahn beträgt 426 m. Die Distanz der einzelnen Läufe beträgt 4 Runden. 25.5. Die Teilnehmer am Endlauf werden aufbauend auf den Ergebnissen der Läufe zur Nord- bzw. Süddeutschen Bahn-Meisterschaft ermittelt. Der für die Endlauf-Qualifikation entscheidende Gesamtpunktestand ergibt sich aus der Addition der zum jeweiligen Stichtag erzielten 6 besten Vorlaufergebnisse im Rahmen der NBM bzw. SBM. Für die Wertung der Ergebnisse aus den regionalen Meisterschafts-Wettbewerben gilt als Stichtag 18 Tage vor der Endlaufveranstaltung. Die punktbesten Fahrer aus beiden Regionen sowie 2 Reservefahrer aus der jeweiligen Region des Veranstaltungsortes qualifizieren sich anteilsmäßig für den Endlauf und sind damit gleichzeitig auch zur Teilnahme verpflichtet. Der DMSB kann die bis zu 4 besten DMSB-B-Lizenz-Gespanne ebenfalls nominieren. Der Einsatz der Reserve-Gespanne bzw. deren Wertung regelt sich nach den Wettbewerbsbestimmungen der FIM für den Bahnsport. Sofern für die Deutsche Langbahn-Meisterschaft nicht genügend Gespanne zur Verfügung stehen, kann der DMSB weitere DMSB-B-Lizenz-Gespanne nominieren. 25.6. Für die Endlauf-Veranstaltungen werden die Startnummern vom DMSB vergeben. Das Laufschema einschließlich Punkteverteilung, die Wertung der Veranstaltung (auch bei Abbruch) sowie die Möglichkeit zusätzlicher Läufe wird 2 Wochen vor der Veranstaltung in Abhängigkeit vom Teilnehmerfeld durch den DMSB festgelegt. 25.7 Die von einem Fahrer bei der Endlauf-Veranstaltung in den Vor- und Semifinalläufen, sowie im Finallauf errungenen Punkte werden addiert. Der Fahrer/Beifahrer mit der auf diese Weise ermittelten höchsten Gesamtpunktzahl erhält den Titel Deutscher Langbahn-Meister 2013 Klasse Seitenwagen / Fahrer bzw. Deutscher Langbahn-Meister 2013 Klasse Seitenwagen / Beifahrer Die weiteren Platzierungen ergeben sich sinngemäß. Bei Punktgleichheit entscheidet: 1. die Majorität der besseren Plätze 2. das bessere Ergebnis beim direkten Aufeinandertreffen der punktgleichen Fahrer 3. das Los Bei Punktgleichheit auf den Plätzen 1 bis 3 wird ein Stechen gefahren. 25.8 Preisgeld bei der Endlaufveranstaltung 1. Platz € 850,– 7. Platz € 300,– 2. Platz € 750,– 8. Platz € 250,– 3. Platz € 650,– 9. Platz € 230,– 4. Platz € 550,– 10. Platz € 220,– 5. Platz € 450,– 11. Platz € 180,– 6. Platz € 350,– 12. Platz € 150,– Die 2 Reservefahrer erhalten je € 125,– € Gesamtpreisgeld = € 5.180,– 26. Austragungsbedingungen Deutscher Langbahn-Pokal Solo 26.1 Der Deutsche Langbahn-Pokal der Soloklasse wird in Vorlauf-Veranstaltungen im Rahmen regionaler Läufe (NBM/SBM) sowie in einer Endlauf-Veranstaltung durchgeführt. Maßgebend für die Zuordnung der Fahrer und Veranstalter zu einer der regionalen Meisterschaften ist der auf dem Lizenzantrag des Fahrers vermerkte Wohnsitz bzw. die Mitgliedschaft des Veranstalters zur jeweiligen Regionalgruppe. In Zweifelsfällen bzw. auf Antrag behält sich der DMSB eine abschließende Entscheidung über die Zugehörigkeit eines Fahrers vor. Jeder Fahrer wird nur in der Regionalmeisterschaft seiner Region gewertet. Die einzelnen Veranstaltungen können sowohl auf Sand- als auch auf Grasbahnen stattfinden. 26.2 Teilnahmeberechtigt am Deutschen LangbahnPokal sind nur Fahrer mit einer DMSB-B-Lizenz. Der Fahrer muss die deutsche Staatsbürgerschaft oder den Hauptwohnsitz in Deutschland haben. Teil 2 147 Bahnsport Motoball 25. Austragungsbedingungen Deutsche Langbahn-Meisterschaft Seitenwagen Bahnsport 26.3 Zugelassen sind Bahn-Motorräder mit einem Hubraum bis max. 500 ccm. 26.4 Die Mindestlänge der Bahn beträgt 426 m. Die Distanz der einzelnen Läufe beträgt 4 Runden. 26.5 Die Teilnehmer am Endlauf zum Deutschen Langbahn-Pokal werden aufbauend auf den Ergebnissen der Läufe zum Nord- bzw. Süddeutschen BahnPokal ermittelt. Der für die Endlauf-Qualifikation entscheidende Gesamtpunktstand ergibt sich aus der Addition der bis zum jeweiligen Stichtag erzielten 6 besten Vorlaufergebnisse im Rahmen des NBP bzw. SBP. Für die Wertung der Ergebnisse aus den regionalen Meisterschafts-Wettbewerben gilt als Stichtag 18 Tage vor der Endlaufveranstaltung. Die punktbesten Fahrer aus beiden Regionen sowie 2 Reservefahrer aus der jeweiligen Region des Veranstaltungsortes qualifizieren sich anteilsmäßig für den Endlauf und sind damit gleichzeitig auch zur Teilnahme verpflichtet. Der Einsatz der Reservefahrer bzw. deren Wertung beim Endlauf regelt sich nach den Wettbewerbsbestimmungen der FIM für Bahnsport. 26.6 Für die Endlauf-Veranstaltung werden Startnummern vom DMSB vergeben. Das Laufschema einschließlich Punkteverteilung, die Wertung der Veranstaltung (auch bei Abbruch) sowie die Möglichkeit zusätzlicher Läufe wird 2 Wochen vor der Veranstaltung in Abhängigkeit vom Teilnehmerfeld durch den DMSB festgelegt. 26.7 Die von einem Fahrer bei der Endlauf-Veranstaltung in den Vor- und Semifinalläufen sowie im Finallauf errungenen Punkte werden addiert. Der Fahrer mit der auf diese Weise ermittelten höchsten Gesamtpunktzahl erringt den Titel „Sieger Deutscher Langbahn-Pokal 2013“. Bei Punktgleichheit entscheidet: 1. die Majorität der besseren Plätze 2. das bessere Ergebnis beim direkten Aufeinandertreffen der punktgleichen Fahrer 3. das Los (ausgenommen bei Punktgleichheit auf den Plätzen 1 bis 3). Bei Punktgleichheit auf den Plätzen 1 bis 3 wird ein Stechen gefahren. 26.8 Preisgeld bei der Endlaufveranstaltung (die Auszahlung von Reisekosten entfällt): 1. Platz € 350,– 2. Platz € 300,– 3. Platz € 250,– 4. Platz € 200,– 5. Platz € 190,– 6. Platz € 180,– 7. Platz € 170,– 8. Platz € 160,– 148 Teil 2 9. Platz € 150,– 10. Platz € 140,– 11. Platz € 130,– 12. Platz € 120,– 13.+ 14. Platz bzw. Reservefahrer je € 70,– Gesamtpreisgeld = € 2.480,– 27. Austragungsbedingungen Deutscher Langbahn-Pokal Seitenwagen 27.1 Der Deutsche Langbahn-Pokal Seitenwagen wird in Vorlauf-Veranstaltungen im Rahmen regionaler Läufe (NBM/SBM) sowie in einer Endlauf-Veranstaltung durchgeführt. Maßgebend für die Zuordnung der Fahrer und Veranstalter zu einer der regionalen Meisterschaften ist der auf dem Lizenzantrag des Fahrers vermerkte Wohnsitz bzw. die Mitgliedschaft des Veranstalters zur jeweiligen Regionalgruppe. In Zweifelsfällen bzw. auf Antrag behält sich der DMSB eine abschließende Entscheidung über die Zugehörigkeit eines Fahrers vor. Jeder Fahrer wird nur in der Regionalmeisterschaft seiner Region gewertet. Die einzelnen Veranstaltungen können sowohl auf Sand- als auch auf Grasbahnen stattfinden. 27.2 Teilnahmeberechtigt am Deutschen LangbahnPokal der Seitenwagen sind nur Fahrer und Beifahrer mit einer DMSB-B-Lizenz. Der Fahrer muss die deutsche Staatsbürgerschaft oder den Hauptwohnsitz in Deutschland haben.. 27.3 Zugelassen sind Bahn-Motorräder mit Seitenwagen mit einem Hubraum bis max. 500 ccm. 27.4 Die Mindestlänge der Bahn beträgt 426 m. Die Distanz der einzelnen Läufe beträgt 4 Runden. 27.5 Die Teilnehmer am Endlauf zum Langbahn-Pokal, werden aufbauend auf den bisherigen Ergebnissen der Läufe zur Nord- bzw. Süddeutschen BahnMeisterschaft ermittelt und vom DMSB nominiert. Der Einsatz der Reserve-Gespanne bzw. deren Wertung regelt sich nach den Wettbewerbsbestimmungen der FIM für den Bahnsport. 27.6 Für die Endlauf-Veranstaltungen werden die Startnummern vom DMSB vergeben. Das Laufschema einschließlich Punkteverteilung, die Wertung der Veranstaltung (auch bei Abbruch) sowie die Möglichkeit zusätzlicher Läufe wird 2 Wochen vor der Veranstaltung in Abhängigkeit vom Teilnehmerfeld durch den DMSB festgelegt. 27.7 Die von einem Fahrer bei der Endlauf-Veranstaltung in den Vor- und Semifinalläufen, sowie im Finallauf errungenen Punkte werden addiert. Der Fahrer/Beifahrer mit der auf diese Weise ermittelten höchsten Gesamtpunktzahl erhält den Titel „Sieger Deutscher Langbahn-Pokal 2013 – Klasse Seitenwagen / Fahrer“ bzw. „Sieger Deutscher Langbahn-Pokal 2013“ – Klasse Seitenwagen / Beifahrer“ Die weiteren Platzierungen ergeben sich sinngemäß. Bei Punktgleichheit entscheidet: 1. die Majorität der besseren Plätze 2. das bessere Ergebnis beim direkten Aufeinandertreffen der punktgleichen Fahrer 3. das Los Bei Punktgleichheit auf den Plätzen 1 bis 3 wird ein Stechen gefahren. 27.8. Preisgeld bei der Endlaufveranstaltung 1. Platz € 300,– 7. Platz 2. Platz € 250,– 8. Platz 3. Platz € 200,– 9. Platz 4. Platz € 180,– 10. Platz 5. Platz € 160,– 11. Platz 6. Platz € 140,– 12. Platz Die 2 Reservefahrer erhalten je € 60,– preisgeld = € 1980,– €130,– €120,– €110,– €100,– € 90,– € 80,– € Gesamt- 28. Austragungsbedingungen Deutsche Ice Racing Meisterschaft wird in 2013 ausgesetzt Bahnsport Motoball Teil 2 149 Motoball Motoball-Regeln 1.Allgemeines 1.1 Definition Das Motoball-Regelwerk, ist die Grundlage für Motoballveranstaltungen. Die Regeln beruhen auf den jeweiligen gültigen Bestimmungen, Richtlinien und Satzungen der Fédération Internationale de Motocyclisme ( FIM), der Union Européenne de Motocyclisme (UEM), sowie des Deutscher Motor Sport Bund (DMSB). Ausführungen, die in den Motoballregeln nicht explizit beschrieben sind, können in den einschlägigen Bestimmungen, Richtlinien oder Satzungen der einzelnen aufgeführten Organisationen detailliert beschrieben sein. Ein Motoball-Spiel (Motorrad-Fußball-Spiel) wird zwischen 2 Mannschaften, die einer durch die FIM/ UEM/den DMSB anerkannten motorsportlichen Vereinigung angehören, durchgeführt. Für das Spiel werden von den Feldspielern SpezialMotorräder, die den Techn. Bestimmungen der FIM/ UEM , sowie dem Regelwerk des DMSB (Allgemeine technische Bestimmungen Straßensport) entsprechen, eingesetzt. 1.1.1 Fachausschuss Motoball Der Fachausschuss Motoball (FA- Motoball) ist das Bindeglied zwischen den Motoballclubs und dem DMSB. Im Rahmen des DMSB hat der FA- Motoball folgende Aufgaben: - Leitung und Lenkung, sowie Überwachung, Kontrolle und Beratung des Motoballbetriebes - Organisation und Vermarktung von Motoballveranstaltungen - Überwachung von Motoballveranstaltungen - Erstellung von Veranstaltungskalendern für Motoballveranstaltungen (Spielplan) - Vertretung der Motoball-Interessen gegenüber dem DMSB - Schiedsrichterausbildung - Beratung des ExeKutivekomitees des DMSB 150 Teil 2 - Erarbeitung von Wettbewrbsbestimmungen und Austragungsbedingungen sowie technischen Bestimmungen. - Förderung der Jugendarbeit - Ernennung des Nationaltrainers - Protestbearbeitung - Erteilungen von Sanktionen Der Fachausschuss setzt sich aus dem Fachausschussvorsitzendem und zwei Ligaleitern zusammen. Zwei Ligaleiter ergeben sich zur Zeit aus der geographischen Ballung der Vereine. Als Fachberater fungieren der Schiedsrichterobmann, der dmsj Fachberater Motoball und ein Berater Öffentlichkeitsarbeit. In fachspezifischen Fragen rund um die Nationalmannschaft kann der Nationaltrainer mit hinzu gerufen werden. Der Fachausschuss beruft mindestens einmal im Jahr eine Delegiertenversammlung aller an der deutschen Meisterschaftsrunde beteiligten Clubs ein. Diese entsenden zwei Vertreter. Diese Versammlung dient als: - Erfahrungs- und Meinungsaustausch - Anregungen und Verbesserungen für den FA – Motoball - Reflektion der Arbeit des FA – Motoball. - Berichterstattung FA-Motoball- SR-Obmann- Jugendleiter-Nationaltrainer Die Delegiertenversammlung ist kein offizielles Organ des DMSB. Somit sind auch eventuell abgestimmte Themen lediglich eine Empfehlung oder Wunsch für die Arbeit des FA – Motoball im DMSB. Die Delegiertenversammlung hat keine rechtliche Beschlusskraft. Der Fachausschuss hat den Veranstaltungskalend er(Spielplan) für den Motoballspielbetrieb bis zum 30.09. zu erstellen. 2.2 2.2.1 2.2.2 2.2.3 2.3 2.3.1 2.3.2 es sei denn, es konnte mit dem Spielpartner eine Vereinbarung getroffen werden, wonach die vorliegenden DMSB-Regeln Gültigkeit haben. Ergänzend sind hier außerdem die für Motoball anwendbaren Bestimmungen des FIM-Sportgesetzes zu beachten. Spielkategorien Motoball-Spiele werden in 3 Kategorien eingeteilt: Länderspiele Länderspiele werden zwischen Nationalmannschaften ausgetragen, die ausschließlich von den FMNs (Nat. Föderationen, z. B. DMSB) aufgestellt werden. Die Durchführung eines Länderspieles bedarf der schriftlichen Zustimmung der beteiligten FMNs, aus der aus versicherungsrechtlichen Gründen auch die Startberechtigung der zum Einsatz kommenden Spieler ersichtlich sein muss. Diese Spiele müssen von der zuständigen FMN genehmigt werden, im DMSB-Bereich vom DMSB. Internationale Spiele von Club- oder Auswahlmannschaften Internationale Spiele werden von Club- oder Auswahlmannschaften verschiedener Föderationen ausgetragen und müssen von der für die Heimmannschaft zuständigen FMN – im Bereich des DMSB vom DMSB genehmigt werden. Die Aufstellung einer Auswahlmannschaft bedarf der Zustimmung des FA Motoball im DMSB. Die Spieler der Gastmannschaft benötigen aus versicherungsrechtlichen Gründen eine Startgenehmigung der für sie zuständigen FMN. Nationale Spiele Nationale Spiele werden von nationalen Cluboder Auswahlmannschaften ausgetragen und bedürfen der Genehmigung des FA Motoball. Die Zuständigkeit für die Aufstellung von Auswahlmannschaften ergibt sich gemäß Pkt. 2.2.2. Einreichung von Anträgen für Spielgenehmigungen bzw. Auslandsstartgenehmigungen Alle Motoball-Spiele im Zuständigkeitsbereich des DMSB bedürfen, wie bereits unter Pkt. 2.2.1 – 2.2.3 dargelegt einer Spielgenehmigung. Für die Teilnahme von Club- oder Auswahlmannschaften des DMSB bzw. von DMSB-Lizenznehmern (Spielern) an Motoball-Spielen im Ausland ist außerdem generell eine Auslandsstartgenehmigung des DMSB erforderlich sofern diese nicht auf der Lizenz des Spielers aufgedruckt ist. Die Nichtbeachtung dieser Vorschrift zieht eine Bestrafung des/der Schuldigen nach sich und führt automatisch zum Erlöschen des Sportunfall-Versicherungsschutzes der betreffenden Spieler. Die Zuständigkeit für die Erteilung von Spielgenehmigungen regelt sich unter Beachtung der Teil 2 151 Motoball Rechtliche Grundlagen für die Teilnahme am Motoball-Spielbetrieb im Zuständigkeitsbereich des DMSB Voraussetzung für die Beteiligung eines Clubs am Motoball-Spielbetrieb im Zuständigkeitsbereich des DMSB ist die Mitgliedschaft im ADAC, AvD, DMV oder ADMV sowie der Besitz einer vom DMSB ausgestellten gültigen Internationalen oder Nationalen Club-Bewerber-/Sponsor-Lizenz. Vertretungsberechtigt ist ausschließlich der Vorsitzende des Clubs. Dieser hat das alleinige Recht verbindliche Aus-und/oder Zusagen gegenüber dem DMSB/dem FA Motoball zu treffen. Hiervon ausgenommen ist der Mannschaftsleiter, der während der Spiele im Zeitraum 1 Stunde vor dem Spiel bis 30 Minuten nach dem Spiel den Club verantwortlich vetritt. 1.3 Disziplinspezifische Lizenzbestimmungen Neben den zu den Allgemeinen Lizenzbestimmungen des DMSB festgelegten Kriterien gelten für nachstehend aufgeführte Lizenzarten folgende altersspezifische Festlegungen. 1.3.1C-Lizenz Einsatz nur als Torwart ab dem Jahr, in dem der Jugendliche das 16. Lebensjahr vollendet. Die Spielberechtigung wird nur für den im Antrag erwähnten Motoballclub erteilt. 1.3.2B-Lizenz Möglich erst ab dem Jahr, in dem der Antragsteller das 16. Lebensjahr vollendet. Die Spiel-berechtigung wird nur für den in der Mannschaftsmeldung erwähnten Motoballclub erteilt. 1.3.3 Schiedsrichterlizenz Sportwart/Sportkommisar Möglich erst ab dem Jahr, in dem der Antragsteller das 18. Lebensjahr vollendet. Sie müssen im Besitz einer vom DMSB ausgestellten Lizenz sein. Auch Schiedsrichter anderer Föderationen, die in Deutschland eingesetzt werden sollen, müssen im Besitz einer vom DMSB ausgestellten Lizenz sein. 2.Durchführungsbestimmungen 2.1 Allgemeines Maßgebend für die Genehmigung und Durchführung von Motoball-Spielen zwischen zwei Mannschaften von durch den DMSB lizenzierten Clubs oder zwischen zwei nationalen oder regionalen Auswahlmannschaften des DMSB sind – die für Motoball anwendbaren Bestimmungen des Deutschen Motorrad-Sportgesetzes; – die Motoball-Regeln des DMSB; – die Techn. Bestimmungen der FIM/UEM für Motoball, soweit in den Motoball-Regeln des DMSB nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist; – die für Meisterschaftsspiele zusätzlich erlassenen Austragungsbedingungen. Für den internationalen Spielbetrieb haben die internationalen Motoball-Regeln der UEM Gültigkeit, 1.2 Motoball Festlegungen gemäß Pkt. 2.2.1 – 2.2.3. Auslandsstartgenehmigungen werden jedoch, nach Befürwortung durch den FA Motoball vom DMSB erteilt. Alle Anträge auf Spielgenehmigung sind fristgerecht schriftlich dem FA Motoball zuzuleiten. Sie müssen folgende Angaben enthalten: – Name des veranstaltenden bzw. gegnerischen Clubs, – Ort und Termin der Veranstaltung. Nachstehende Antragsfristen sind zu beachten: – Für Länderspiele: mindestens 4 Wochen vor dem Spieltermin. – Für int. Spiele: mindestens 4 Wochen vor dem Spieltermin. – Für nat. Spiele: 10 Tage vor dem Spieltermin. Für Länder- oder Internationale Spiele ist eine Terminanmeldung beim DMSB erforderlich. 2.3.3 Spielgenehmigungen für Meisterschafts- sowie offizielle Pokalspiele gelten unter Berücksichtigung der Veröffentlichungen im DMSB-MotorradsportTerminkalender bzw. den ergänzenden Veröffentlichungen des DMSB als erteilt. Evtl. notwendig werdende Spielverlegungen bedürfen jedoch der ausdrücklichen Genehmigung des FA Motoball. 2.3.4 Spielplan. Der FA – Motoball erstellt den Veranstaltungskalender/Spielplan. Hierzu hat jeder am Spielbetrieb teilnehmende Club die Möglichkeit einen Termin zu benennen, der im darauf folgenden Jahr im Spielplan Berücksichtigung findet. Dieser Termin ist bis zum 1.09. 00:00 Uhr beim FA – Motoball einzureichen. Der Spielplan ist bindend. 2.4 Mannschaften Motoball-Club-Mannschaften können nur von einer durch die zuständige FMN anerkannten motorsportlichen Vereinigung gebildet werden, die im Besitz einer Internationalen oder Nationalen ClubBewerber-/Sponsor-Lizenz ist. Diese Vorschrift entfällt für Länder- oder Auswahl-Mannschaften. Eine Motoball-Mannschaft besteht bei Spielbeginn aus mindestens 5 Spielern (inkl. Torwart), einem Trainer, 2 Mechanikern und 1 Mannschaftsleiter die alle vor dem Spiel dem Schiedsrichter auf dem offiziell begleitendem Dokument (Spielbericht) namentlich zu benennen sind. Der Einsatz der Spieler regelt sich unter Beachtung von Punkt 2.5 nach Punkt 6.5 der Motoball-Regeln. 2.5 Spieler Zugelassen sind nur Spieler, die im Besitz einer gültigen Nationalen oder Internationalen Lizenz sind. Bei einem Vereinswechsel sind die hierfür geltenden zusätzlichen Bestimmungen zu beachten. Unabhängig davon kann ein Spieler in einem Freundschaftsspiel eines anderen Vereins mitwirken, wenn eine schriftliche Einverständniserklärung seines Vereins dem Schiedsrichter vor Spielbeginn übergeben wird. 152 Teil 2 Sollte ein Motoballclub nicht in der Lage sein, eine komplette Mannschaft zu Beginn der Saison zu melden, kann der FA Motoball nach entsprechender Prüfung im Einzelfall dem Club gestatten, seine Mannschaft mit vorher namentlich genannten Gastspielern, deren Freigabe vorliegt, zu ergänzen um an der Meisterschaftsrunde teilzunehmen. 2.5.1 Vereinswechsel Ein Vereinswechsel ist nur möglich: – nach Ablauf des Gültigkeitszeitraumes der Lizenz, oder – bei Auflösung des Vereins, oder – bei Verzicht des Motorsportclubs auf die weitere Teilnahme am Meisterschaftsspielbetrieb, unter Beachtung der entsprechenden Fristen. Zahlungen von so genannten Ablösesummen an den urspünglich Verein sind generell verboten. 2.5.2 Wechselfristen / Spielberechtigung Ein Spieler, der seinen Verein nach Ablauf des Gültigkeitszeitraumes seiner Lizenz verlassen will, bzw. für diesen in der folgenden Saison nicht mehr spielen will, muss dies dem betr. Verein und dem Vorsitzenden des FA Motoball bis zum 1.12. 00:00 Uhr des Jahres schriftlich per Brief, Fax oder E-Mail mitgeteilt haben (Datum des Poststempels oder EMail oder Fax Zeit). Liegen von dem Spieler bis zum 15.01. 24:00 Uhr (Datum des Poststempels oder E-Mail oder Fax Zeit). des Jahres eine von seinem neuen Verein ausgestellte Bestätigung sowie die Kopien der termingemäß an seinen bisherigen Verein und den DMSB gesandten Schreiben beim FA Motoball vor, wird die Spielberechtigung erteilt. Bei Einreichung dieser Unterlagen nach dem16.01., 00:00 Uhr (Datum des Poststempels oder E-Mail oder Fax Zeit) jedoch vor dem 1. Spieltag der Meisterschaftsrunde, wird die Spielberechtigung erst zum 1. Spieltag der Rückrunde erteilt. Werden die Unterlagen erst im Verlauf der Runde eingereicht, so ist die Erteilung der Spielberechtigung für die laufende Meisterschaft ausgeschlossen. Bei Auflösung eines Vereins oder bei Verzicht eines Vereins auf die weitere Teilnahme am Meisterschaftsspielbetrieb entscheidet der DMSB auf Antrag des Spielers und des neuen Vereins über den Zeitpunkt der Spielberechtigung für den neuen Verein. Die Spielberechtigung kann jedoch frühestens mit Beginn der dem Antragstermin folgenden Halbserie (Vor- oder Rückrunde) erteilt werden. Eine Verweigerung der Spielberechtigung für die gesamte Saison bleibt unabhängig vom Antragstermin vorbehalten, wenn der bisherige Verein unter Angabe der Gründe die Freigabe verweigert. 2.5.3 Schiedsrichter Jeder Verein hat zum Saisonbeginn min. 2 lizensierte (gem. 1.3.3) Schiedsrichter zu stellen. Sie werden 3.5 3.6 3.7 3.8 und jeweils 16,45 m über die Torpfosten-Innenkante hinausreicht. Die anderen Seiten des Rechtecks erhält man, indem man von diesen Punkten auf der Torauslinie zwei Senkrechte in einer Länge von 16,45 m zieht und diese parallel zur Torauslinie bzw. zur Torlinie verbindet. Elfmeter-Punkt In jedem Strafraum wird ein Elfmeter-Punkt markiert. Dieser liegt am Ende einer gedachten Linie, die von der Mitte der Torlinie rechtwinklig zwischen den Torpfosten ausgeht und 11 m lang ist. Tore In der Mitte jeder Stirnseite eines Spielfeldes auf der Höhe der Torauslinie/Torlinie sind Tore aufzustellen. Diese bestehen aus zwei senkrechten Pfosten, die in gleichem Abstand von den Eckfahnen mit einem Zwischenraum von 7,32 m (Innenmaß) aufgestellt und durch eine Querlatte verbunden sind, deren Unterkante 2,44 m vom Boden entfernt ist. Die Torpfosten und die Querlatte können aus quadratischen (12 x 12 cm) oder runden (Ø 12 cm) Holzpfosten bzw. runden Pfosten mit dem entsprechenden Durchmesser aus anderem festen Material erstellt werden. Torpfosten und Querlatte müssen einheitlich weiß gestrichen oder verzinkt sein, es sei denn, sie sind aus Aluminium. In einem solchen Fall können sie in ihrem ursprünglichen Farbton verbleiben. Die Tore müssen mit Netzen versehen sein, die an den Torpfosten, an der Querlatte und am Boden hinter den Toren so befestigt sind, dass sie das Eindringen eines Balles von außen verhindern. Sie sollen in geeigneter Weise abgestützt bzw. so angebracht sein, dass dem Torwart genügend Spielraum verbleibt. Zwischen den Torpfosten ist in Verlängerung der Torauslinie die Torlinie zu markieren. Fahrerlager Für jede Mannschaft muss außerhalb des Spielfeldes und außerhalb der Sicherheitszone ein abgegrenztes Fahrerlager mit direktem Zugang zum Spielfeld vorhanden sein. Das Fahrerlager dient als Aufenthalts-, sowie Reparaturzone. Der Aufenthalt und Zutritt ist während der Motoballveranstaltung nur für nachfolgenden Personenkreis: - den Schiedsrichtern - max. 10 Spielern - 1 Trainer - 1 Mannschafts-/Sportleiter - 2 Mechaniker - 1 Arzt oder ausgebildeten Physiotherapeut Sanitäre Einrichtungen, Umkleideräume Auf jeder Platzanlage müssen ausreichende und ordnungsgemäße sanitäre Einrichtungen (Toiletten und Waschgelegenheiten mit fließendem warTeil 2 153 Motoball durch Verantwortliche des FA – Motoball ausgebildet, betreut und eingeteilt. Bei der Auswahl der Schiedsrichter ist die persönliche Eignung, Flexibilität und Mobilität zu beachten. Kosten aufgrund Schiedsrichterlehrgänge, sowie Ausrüstung sind vom jeweiligen Verein zu tragen. Der Schiedsrichter erhält nach Vorgaben des FA-Motoball eine Aufwandsentschädigung und anfallende Reisekosten ersetzt. 3. Spielfeld / Spielfeld-Einrichtungen 3.1 Spielfeld Motoball-Spiele können auf Hart- oder Rasenplätzen bzw. Asphalt-, Beton- oder Tartanplätzen (mit dünner gleichmäßiger Sandauflage) ausgetragen werden. Für das Spielfeld gelten grundsätzlich folgende Maße: Länge: 85 – 110 m Breite: 45 – 75 m Spielfelder, die diese Maße nicht erfüllen, bedürfen der ausdrücklichen Zulassung durch den FA Motoball, können jedoch in keinem Fall bei Länderspielen oder Zwischenrunden bzw. Endspielen um ein Meisterschaftsprädikat benutzt werden. An den Stirnseiten müssen die Torauslinien und Torlinien sowie an den Längsseiten die Seitenauslinien markiert sein. Im gleichen Abstand von den Torauslinien muss eine Mittellinie markiert sein, auf deren exakter Mitte sich der Mittelpunkt eines Kreises (Mittelkreis) mit einem Durchmesser von 18,30 m befindet. Die Spielfeldecken sowie die Endpunkte der auf beiden Seiten um 1 m verlängerten Mittellinie müssen mit farblich einheitlichen Fahnen (40 x 40 cm, Schafthöhe 1,20 m) zusätzlich kenntlich gemacht sein. 3.2 Spielfeld-Umgrenzung und Sicherheitseinrichtungen Das Spielfeld muss durch ein festes Geländer oder eine andere wirkungsvolle Absperrung mindestens 2 m hinter den Seiten- und Torauslinien bzw. über die Gesamtbreite des Torraumes 5 m hinter den Torauslinien umgrenzt sein. Hinter den Torauslinien in Höhe des Torraumes müssen in mindestens 2 m Abstand zur Torauslinie/Torlinie über die Gesamtlänge des Torraumes zusätzliche Sicherheitseinrichtungen (Fangzaun, Strohballenmauer o. ä.) installiert werden. 3.3 Torraum Der Torraum ist ein Halbkreis mit einem Radius von 5,75 m innerhalb des Strafraumes. Sein Mittelpunkt ist die Tormitte zwischen den Torpfosten. Bei Asphalt- oder Betonplätzen muss der Torraum jedoch aus einem anderen Material (z.B. Rasen oder Tartanbelag) bestehen. 3.4 Strafraum Der Strafraum besteht aus einem Rechteck, das als Basis die Torlinie und einen Teil der Torauslinie hat Motoball men Wasser) sowie mindestens je ein abschließbarer Umkleideraum für Spieler und Schiedsrichter in der der jeweiligen Personenzahl entsprechenden Größe sowie im hygienisch einwandfreiem Zustand vorhanden sein. Platzanlagen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, bedürfen der ausdrücklichen Zulassung durch den FA-Motoball, können jedoch in keinem Fall bei Länderspielen oder Zwischenrunden – bzw. Endspielen um ein Meisterschaftsprädikat benutzt werden. 3.9 Markierungen Alle vorgenannten Markierungen müssen mit einem gut sichtbaren Material vorgenommen werden, welches sich auf dem jeweiligen Untergrund gut abhebt. Mindestlinienstärke: Linien 12 cm – Mittellinie: 24 cm. 3.10 Flutlichtspiele Motoball-Spiele können auch unter Flutlicht ausgetragen werden. Voraussetzung ist, dass der Platz ordnungsgemäß beleuchtet ist. Die vorgeschriebene Mindest-Lichtstärke über dem gesamten Spielfeld beträgt 200 Lux. Bei Ausfall des Flutlichts kann das Spiel bis zu 45 Minuten unterbrochen werden, danach ist das Spiel unter Angabe der techn. Gründe abzubrechen und der FA-Motoball entscheidet über weitere Maßnahmen. 4.Organisation 4.1 Organisatorische Voraussetzungen Der Veranstalter hat für nachstehende, personelle und materielle Voraussetzungen Sorge zu tragen: – den Spielberichtsbogen – Ordnungsgemäße Vorbereitung der Platzanlage, insbesondere des Spielfeldes und seiner Einrichtungen. – Einsatz mehrerer durch Armbinden gekennzeichneter Platzordner zur Sicherstellung eines reibungslosen Spiela