HANDBUCH - DMSB.TV

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HANDBUCH - DMSB.TV
HANDBUCH
Motorradsport
MOTORRADSPORT
Handbuch
2013
Die hier veröffentlichten Bestimmungen sind, soweit keine
besondere Regelung getroffen ist, ab 1. Januar 2013 gültig.
Sie ersetzen die entsprechenden früheren Veröffentlichungen. Änderungen oder Ergänzungen der Bestimmungen
werden im VORSTART, auf der Internetseite www.dmsb.de,
in Ausschreibungen oder besonderen schriftlichen Mitteilungen bekannt gegeben.
Den Informationen und sonstigen Angaben liegt der Stand
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Teil 1
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Druck:
Bonifatius GmbH Druck - Buch - Verlag
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2 Teil 1
Inhalt
TEIL 1
Der DMSB/Das Aufgabenspektrum.............................. Seite 6
Der DMSB auf einen Blick................................................ Seite 7
Ehrenpräsidenten des DMSB und
Träger der DMSB-Ehrennadel......................................... Seite 8
DMSB-Präsidium.................................................................. Seite 9
Die DMSB-Geschäftsstelle..............................................Seite 10
Ihre Ansprechpartner im DMSB...................................Seite 11
Ausschüsse und Arbeitsgruppen................................Seite 12
DMSB-Gerichte...................................................................Seite 14
Vertreter des DMSB
in den FIM- und UEM-Gremien....................................Seite 15
Vertreter des DMSB in den FIA-Gremien..................Seite 16
DMSB-Mitglieder...............................................................Seite 17
FIM-/UEM-Mitglieder.......................................................Seite 18
Die Sportabteilungen der Mitgliedsvereine............Seite 19
Verleihung des OMK-Ehrenpreises/DMSB-Pokals
und des DMSB-Umweltpreises.....................................Seite 21
dmsj – deutsche motor sport jugend........................Seite 22
Die Satzung des DMSB....................................................Seite 23
Deutsches Motorrad-Sportgesetz des DMSB..........Seite 30
Rechts- und Verfahrensordnung (RuVO)..................Seite 55
Schiedsgerichtsordnung (SchGO)...............................Seite 64
Jugendordnung der dmsj..............................................Seite 69
Anti-Dopingbestimmungen..........................................Seite 71
DMSB-Motorradsport-Lizenzbestimmungen.........Seite 72
Veranstaltungsversicherungen....................................Seite 84
Unfallmeldungen bei Wettbewerbs-,
Trainings und Lehrgangsveranstaltungen...............Seite 85
Voraussetzungen für den Start bei
internationalen oder Europa-offenen
Wettbewerben...................................................................Seite 86
Angabe der Nationalität eines Fahrers bei
Veranstaltungen / Nationalhymne..............................Seite 88
Termin-Anmeldung von Veranstaltungen...............Seite 89
Rahmen-Programme bei Veranstaltungen..............Seite 90
Umweltrichtlinien.............................................................Seite 91
Richtlinien für
Sportkommissare / Schiedsrichter..............................Seite 93
Richtlinien für Rennleiter / Fahrtleiter.......................Seite 97
Rahmenterminplan für die Leiter der Streckensicherung bei Straßensport- und
SuperMoto-Wettbewerben...........................................Seite 98
4 Teil 1
Richtlinien für Streckenabnahmen
bei Straßensport- und SuperMotoWettbewerben................................................................ Seite 100
Richtlinien für die Streckensicherung
bei Straßensport- und SuperMotoWettbewerben................................................................ Seite 101
Streckenplansymbole................................................... Seite 106
Flaggen- und Lichtzeichen im
Motorradsport................................................................. Seite 108
DMSB-Bestimmungen für das
Rettungswesen im Motorradsport (BRM).............. Seite 110
DMSB-/FIM-/UEM-Gebühren..................................... Seite 116
TEIL 2
Wettbewerbsbestimmungen des DMSB
für den Motorradsport
Straßensport
Allgemeingültige Bestimmungen Straßensport..... Seite 3
Wettbewerbsbestimmungen Internationale
Deutsche Motorradmeisterschaft / IDM..................... Seite 7
Wettbewerbsbestimmungen
Internationale Deutsche Markenmeisterschaft
IDM SUPERBIKE und IDM Suoersport.........................Seite 21
Wettbewerbsbestimmungen
DMSB Rundstrecken Pokal
DMV Rundstrecken Championship............................Seite 22
Wettbewerbsbestimmungen
DMSB Langstrecken Cup................................................Seite 27
Wettbewerbsbestimmungen prädikatfreie
Rundstrecken- und Bergrennen...................................Seite 30
Wettbewerbsbestimmungen
Motorrad-Seriensport......................................................Seite 36
Wettbewerbsbestimmungen
Gleichmäßigkeitsläufe mit historischen
Motorrädern........................................................................Seite 42
Wettbewerbsbestimmungen
Pocket-Bike Rennen..........................................................Seite 50
SuperMoto
Wettbewerbsbestimmungen des DMSB
für SuperMoto....................................................................Seite 51
Motocross
Ausschreibung für Motocross.......................................Seite 60
Austragungsbedingungen für
– Int. Deutsche Motocross-Meisterschaft.................Seite 72
Deutsche Motocross-Meisterschaft,
Deutscher Motocross-Pokal,
Deutscher Motocross-Quad-Meisterschaft...........Seite 73
– Deutsche Jugend Motocross-Meisterschaft........Seite 79
Jugend-Motocross-Bestimmungen............................Seite 81
Richtlinien für
Stadioncross und Hallencross (Supercross).............Seite 83
DMSB-Reglement Freestyle Motocross.....................Seite 88
Austragungsbedingungen für die
Deutsche Freestyle-Motocross-Meisterschaft........Seite 95
Enduro
Ausschreibung für Enduro.............................................Seite 96
Austragungsbedingungen für
– Int. Deutsches Enduro-Championat,
Deutsche Enduro-Meisterschaft,
Deutscher Enduro-Pokal,
Deutscher Enduro-Cup Seitenwagen,
Deutscher Enduro Quad Cup,
Deutscher Enduro-Senioren-Cup,
Deutscher Enduro Damen Cup,
Enduro-Klassik-Trophäe, Deutsche
Enduro-Mannschaftsmeisterschaft,
Deutscher Enduro-Mannschaftspokal................. Seite 109
Trial
Allgemeine Bestimmungen für Trial........................ Seite 115
Austragungsbedingungen für
– Deutsche Trial-Meisterschaft.................................. Seite 124
– Deutsche Jugend-Trial-Meisterschaft.................. Seite 127
– Int. Deutsche Hallen-Trial-Meisterschaft............ Seite 129
Bahnsport
Allgemeingültige Bestimmungen
für den Bahnsport.......................................................... Seite 131
Austragungsbedingungen
für DMSB-Prädikate....................................................... Seite 140
Motoball
Motoball-Regeln............................................................. Seite 150
Austragungsbedingungen für
die Deutsche Motoball-Meisterschaft.................... Seite 168
TEIL 3
Teil 3.1
Technische Bestimmungen der FIM (auszugsweise)
für die einzelnen Disziplinen
(FIM-Sportgesetz – Anhang 01)..................................... Seite 2
Straßensport......................................................................... Seite 3
Motocross und Schneemobile......................................Seite 26
Enduro...................................................................................Seite 40
Trial.........................................................................................Seite 54
Bahnsport.............................................................................Seite 63
Motoball...............................................................................Seite 81
Teil 3.2
Kraftstoffbestimmungen, Technische
Abbildungen, Homologationen und Tabellen
der FIM/der UEM
Kraftstoffbestimmungen der FIM................................Seite 89
Abbildungen zu den
Technischen Bestimmungen.........................................Seite 93
Tabelle 1: Reifen- und Felgengrößen
(Straßenrennen, Bahnsport)....................................... Seite 114
Tabelle 2: Drehzahlen für Geräuschkontrollen.... Seite 115
FIM-Homologationen für SuperbikeSupersport-Stocksport-Superproduction............. Seite 116
Nationalfarben für Schutzhelme.............................. Seite 116
Liste der homologierten und geprüften
Teile für Bahnsport......................................................... Seite 117
FIM-Schalldämpfer-Homologationen
für Bahnsport................................................................... Seite 118
Teil 3.3
Technische Bestimmungen des DMSB für:
– IDM Klasse Moto 3/125 ccm.................................... Seite 124
– IDM Klasse Supersport.............................................. Seite 130
– IDM Klasse Superstock 1000................................... Seite 137
– IDM Klasse SUPERBIKE............................................... Seite 148
– IDM Klasse Sidecar...................................................... Seite 155
– DMSB Rundstrecken Pokal
DMV Rundstrecken Championship...................... Seite 162
– DMSB Langstrecken Cup.......................................... Seite 165
– Seriensport.................................................................... Seite 166
– SuperMoto.................................................................... Seite 170
– Historische Renn- und Supersportmotorräder
(inkl. Prüfliste für Geräuschmessung)..................... Seite 175
DMSB Schutzhelmbestimmungen........................... Seite 184
Inserentenverzeichnis................................................... Seite 186
Teil 1
5 DMSB - Die Welt des Motorsports
Der DMSB - Deutscher Motor Sport Bund e.V. wurde von ADAC, AvD, DMV und fünf Landesmotorsportfachverbänden
1997 als Dachverband für den Automobil- und Motorradsport in Deutschland gegründet. Im DMSB wurden die über
Jahrzehnte gewachsenen Strukturen der beiden ehemals getrennten Automobil- und Motorradsport-Kommissionen
ONS und OMK zusammengeführt.
Als Sporthoheit für den Automobil- und Motorradsport vertritt der DMSB den deutschen Motorsport als Mitglied in den
internationalen Verbänden FIA - Féderation Internationale de l‘Automobile, FIM - Féderation Internationale de Motocyclisme und UEM - Union Européenne de Motocyclisme.
Der DMSB überwacht die Durchführung des Motorsports in Deutschland nach einheitlichen Regeln und wahrt die Interessen seiner Mitglieder und Motorsportler in Staat und Gesellschaft. Er vertritt die Belange des Motorsports im DOSB
- Deutscher Olympischer Sportbund e.V. sowie anderen nationalen Sportorganisationen. Vom Deutschen Olympischen
Sportbund hat der DMSB die Anerkennung der Förderungswürdigkeit für den Motorsport bestätigt bekommen.
Das Aufgabenspektrum des DMSB
Vergabe von Prädikaten
Genehmigung von Techischen Reglements
Ausschreibung von Meisterschaften, Cups,
Challenges, Pokalen und sonstigen Prädikaten
Vergabe von Lizenzen
Abnahme von Rennstrecken
Ausrichtung und Vermarktung von Top-Prädikaten
Erstellung von Sicherheitsvorschriften
Wahrung und wirtschaftliche Nutzung von Werbeund TV-Rechten
Vertretung der deutschen Motorsport-Interessen
auf politischer Ebene
Vertretung der deutschen Motorsport-Interessen
bei FIA, FIM und UEM
Umweltschutz-Maßnahmen im Zusammenhang
mit Motorsport-Veranstaltungen
Förderung des Motorsport-Nachwuchses
Ausübung der Sportgerichtsbarkeit
Zusammenarbeit mit dem DOSB
Erarbeitung von zukunftsweisenden MotorsportKonzepten
Genehmigung von Motorsportserien
DMSB-Streckensicherungsstaffel
Erstellung eines Veranstaltungskalenders
Sportwarte-Schulung, -Prüfung und -Ausbildung
Erarbeitung und Herausgabe von Technischen
Reglements
Verleihung des DMSB-Pokals und des DMSBUmweltpreises
Der DMSB ist Mitglied im DOSB und in den internationalen Motorsportverbänden FIA, FIM und UEM
6 Teil 1
Der Deutsche Motor Sport Bund e.V. auf einen Blick
DOSB
FIA
FIM
UEM
DMSB - Deutscher Motor Sport Bund e.V.
MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Präsidium
Delegierte der Trägervereine - ADAC, AvD, DMV
Vertreter der Motorsportjugend - ADAC, AvD, DMV
Delegierte der Landesmotorsportfachverbände
Delegierte sonstiger Motorsportverbände
Delegierte sonstiger Mirglieder
EXEKUTIVKOMITEE
Sitzungsleiter:
Hans-Robert Kreutz, Präsidiumsmitglied
Dr. Hans-Gerd Ennser, Präsidiumsmitglied
Wolfgang Glas, Präsidiumsmitglied
Dieter Junge, ADAC
Jürgen Fabry, ADAC
Rupert Mayer, ADAC
PRÄSIDIUM
Hans-Joachim Stuck, Präsident
Öffentlichkeitsarbeit und Umwelt
Bernd Renneisen, AvD
Franz Josef Serr, AvD
Michael Görlich, AvD
Dr. Hans-Gerd Ennser
Automobilsport
N.N.
Wolfgang Glas
Motorradsport
Christian T. Schneider, DMV
Hans-Robert Kreutz
Finanzen, Recht und Verwaltung
Peter Tüffers, LMFV
Dr. Andreas M. Nowack
Jugendförderung und Breitensport
Dr. David Gunther, DMV
Karl-Heinz Ganster, LMFV
Rainer Wehner, LMFV
Frank Steinmetz, ADMV
Christian Schacht/Michael Steiner,
Generalsekretäre DMSB e.V.
GESCHÄFTSSTELLE
FÖRDERKREIS
FACHAUSSCHÜSSE
ARBEITSGRUPPEN
RECHNUNGPRÜFER
SPORTGERICHTSBARKEIT
SCHIEDSGERICHT
dmsj - deutsche motor sport jugend
Teil 1
7 Ehrenpräsidenten des DMSB
Winfried Urbinger
Ehrenpräsident
Präsident von 1997 bis 2006
Hermann Tomczyk
Ehrenpräsident
Präsidiumsmitglied von 1997 bis 2006
Präsident von 2006 bis 2008
Träger der DMSB-Ehrennadel
Der DMSB verlieh in Würdigung ihrer Verdienste um den Automobil- und Motorradsport die DMSB-Ehrennadel bisher an:
Ulrich Canisius
Manfred Elges
Petra Hartauer
Dr. Otto Hoffmann
Reinhold Hofmann
Bruno Hürttlen
Dieter Junge
Christian Kubon
Eberhard Kuhna
Rupert Mayer
Josef Menke †
Wolfgang Mika
Bernd Renneisen
Dieter Sass
Heinrich Schmidt
Klaus Stich
Alexander Tischer
Hermann Tomczyk
Manfred Triefenbach † Winfried Urbinger
Karl Vögele
Rainer Wicke
Henning Wünsch
Dr. Klaus-Ulrich Zerbian
Dr. Karl-Friedrich Ziegahn
8 Teil 1
DMSB-Ehrennadel in Gold
DMSB-Ehrennadel in Gold
DMSB-Ehrennadel in Silber
DMSB-Ehrennadel in Gold mit Brillant
DMSB-Ehrennadel in Silber
DMSB-Ehrennadel in Silber
DMSB-Ehrennadel in Gold
DMSB-Ehrennadel in Gold mit Brillant
DMSB Ehrennadel in Silber
DMSB-Ehrennadel in Silber
DMSB-Ehrennadel in Gold mit Brillant - Ehrenmitglied
DMSB-Ehrennadel in Silber
DMSB-Ehrennadel in Silber
DMSB-Ehrennadel in Silber
DMSB-Ehrennadel in Silber
DMSB-Ehrennadel in Silber und Gold
DMSB-Ehrennadel in Silber
DMSB-Ehrennadel in Gold mit Brillant - Ehrenpräsident
DMSB-Ehrennadel in Silber
DMSB-Ehrennadel in Gold mit Brillant - Ehrenpräsident
DMSB-Ehrennadel in Silber
DMSB-Ehrennadel in Silber und Gold
DMSB-Ehrennadel in Silber
DMSB-Ehrennadel in Gold
DMSB-Ehrennadel in Silber
Das DMSB-Präsidium
Hans-Joachim Stuck ist seit 2012 Präsident des DMSB. In dieser Funktion ist er – neben der Gesamtverantwortung im DMSB – auch für das Ressort Öffentlichkeitsarbeit und Umwelt zuständig. Damit steht nicht nur einer der bekanntesten deutschen Motorsportler, sondern auch ein
anerkannter und allseits geschätzter Experte an der Spitze des Dachverbandes für den Automobil- und Motorradsport in Deutschland. Nach Winfried Urbinger, Hermann Tomczyk und Torsten
Johne ist er der vierte Präsident in der Historie des DMSB. Hans-Joachim Stuck wurde am 1.
Januar 1951 in Garmisch-Partenkirchen als Sohn des berühmten Rennfahrers Hans Stuck senior
geboren. Er begann seine Motorsportkarriere 1969. Zu den wichtigsten Stationen gehörten die
Formel 1, Titel in der Langstrecken-Weltmeisterschaft, der Deutschen Rennsport-Meisterschaft
und der Deutschen Tourenwagen-Meisterschaft sowie Erfolge bei den drei legendären 24-StunHans-Joachim Stuck
den-Rennen in Le Mans, Spa-Francorchamps und auf dem Nürburgring. Nach seiner Tätigkeit
als Werksfahrer für verschiedene große Automobilkonzerne ist Hans-Joachim Stuck seit 2008 als Repräsentant für den
Bereich Motorsport des Volkswagen-Konzerns tätig. 2011 trat er im Alter von 60 Jahren offiziell vom Profirennsport
zurück.
Dr. Gerd Ennser ist seit April 2010
DMSB-Präsidiumsmitglied für den
Automobilsport. Der Volljurist verHans-Robert Kreutz ist im DMSBfügt über breit gefächerte ErfahrunPräsidium seit 2008 zuständig für
gen aus nahezu allen Bereichen des
Finanzen, Recht und Verwaltung.
Vierradsports. Neben seinen AktiviDer praktizierende und anerkannte
täten als Slalom- und Rallyefahrer
Sportarzt aus Neunkirchen (Sie(u. a. ONS-Slalom-Pokal-Sieger 1991)
gerland) lebt und liebt den Moist Dr. Ennser seit mehr als 30 Jahren
torradsport - als Fan, als Mediziner
im Vorstand eines Motorsportclubs
und als Verbandsfunktionär. Mit
Dr. Hans-Gerd Ennser
tätig und dort in verschiedenen Be18 begann sein Engagement als
Hans-Robert Kreutz
reichen der Organisation untern anderem für Kart-, BergStreckensprecher und Moderator
und Rallyeveranstaltungen zuständig. Seit 2007 war der
bei Bahnrennen. Heute kann Hansverheiratete Vater zweier Kinder permanenter Vorsitzender
Robert Kreutz auf über 30 Jahre aktive Verbandsarbeit
der Sportkommissare bei allen DTM-Läufen und seit Anzurückblicken, die 1978 als Mitglied der Sportkommisfang 2010 einer der Sportkommissare, die bei Formel-1sion der ehemaligen OMK begann. Stets standen SicherWeltmeisterschaftsläufen des Automobil-Weltverbandes
heit und medizinische Versorgung der Motorradsportler
FIA eingesetzt werden. Dr. Gerd Ennser war in seiner berufim Vordergrund. 2004 übernahm er den Vorsitz der AG
lichen Laufbahn bereits als Richter, Staatsanwalt und in der
„Sicherheit Motorradsport“ im DMSB. Als langjähriger
Rechtsabteilung eines Unternehmens der AutomobilinduDMV-Vizepräsident war Hans-Robert Kreutz bis zur Wahl
strie tätig. Nun bringt der Bayer seine vielfältigen Erfahrunins Präsidium Mitglied im Exekutivkomitee des DMSB.
gen im Ehrenamt bei der nationalen Motorsporthoheit ein.
Seit 2009 ist er Präsident des DMV.
Ursprünglich wollte Wolfgang Glas
eine Karriere im Fußball anstreben,
aber da hatte der Niederbayer in der
Speedway-Hochburg Abensberg
schlechte Karten. So kam er fast
zwangsläufig zum Motorsport, den
er auf zwei wie auf vier Rädern betrieb: Als Aktiver sammelte er Erfahrungen als Co-Pilot im Rallyesport,
Wolfgang Glas
als passionierter Bahnsport-Funktionär war er ehrenamtlich im heimischen MSC Abensberg
engagiert. Heute ist Wolfgang Glas im Zweiradsport auf
nationaler Ebene als DMSB-Präsidiumsmitglied für den
Motorradport sowie als Vorsitzender des Fachausschusses Bahnsport im DMSB tätig. Außerdem vertritt er den
deutschen Motorsport-Spitzenverband auch auf internationalem Parkett, unter anderem in der Bahnsportkommission des Weltmotorradsportverbandes FIM. Im Jahre
2007 wurde er darüber hinaus zum Vizepräsidenten des
europäischen Verbandes für Motorsport (UEM) gewählt.
Dr. Andreas M. Nowack ist seit 2006
DMSB-Präsidiumsmitglied für das
Ressort Jugendförderung und Breitensport. Der Volljurist ist im Hauptberuf seit 1995 beim AvD und hat
bei der Umstrukturierung von ONS
und OMK zum DMSB sowie seiner
Gestaltung und Gliederung als einer der Macher der ersten Stunde
Dr. Andreas M. Nowack
mitgewirkt. Seitdem begleitet und
unterstützt er den DMSB aus der Sicht eines Trägervereines
neben seinen vielfältigen Aufgaben als Geschäftsführer im
AvD. Der Mann aus dem Ruhrgebiet weiß, dass er einen
Gegenpol zu Beruf und Ehrenamt braucht. Das gesunde
Mittelmaß zwischen Anspannung und Entspannung findet
er in der näheren und weiteren Umgebung seiner Wahlheimat Südhessen, aber auch daheim bei Musik und Lektüre.
Auch seine Tochter führt er an Literatur, Musik und bildende Kunst heran: Jugendförderung eigener Art, die bereits
Früchte trägt.
Teil 1
9 Die DMSB-Geschäftsstelle
DMSB – Deutscher Motor Sport Bund e. V./
DMSW – Deutsche Motor Sport Wirtschaftsdienst GmbH
Lyoner Stern – Hahnstraße 70
60528 Frankfurt am Main
Telefon: (0 69) 63 30 07-0, Fax: (0 69) 63 30 07 30
Internet: www.dmsb.de, E-Mail: [email protected]
Wegbeschreibung PKW
A5 aus Richtung Süden:
über Frankfurter Kreuz, Ausfahrt Niederrad.
A5 aus Richtung Norden:
bis Frankfurter Kreuz, Ausfahrt Würzburg/München (A3), rechts
halten und gleich wieder zurück auf A5 Richtung Kassel, nächste
Ausfahrt Niederrad.
A3 aus Richtung Köln:
am Frankfurter Kreuz rechts abbiegen auf A5 Richtung Kassel,
nächste Ausfahrt Niederrad.
A3 aus Richtung Würzburg/München:
am Frankfurter Kreuz rechts abbiegen auf A5 Richtung Kassel,
nächste Ausfahrt Niederrad.
Ab Ausfahrt Niederrad:
rechts abbiegen, nächste Ampelkreuzung rechts, nächste Ampelkreuzung links, nächste Ampelkreuzung rechts (Hahnstraße); bis
zum Ende durchfahren, letztes Gebäude rechts = Lyoner Stern.
Parken:
Parkmöglichkeit 1: Aus der Goldsteinstraße kommend am Ende der
Hahnstraße rechts abbiegen, nach
ca. 250 m einen U-Turn vornehmen
und direkt nach der ARAL-Tankstelle
rechts abbiegen und Straße bis zum
Parkplatz folgen. Dieser Parkplatz ist
kostenlos.
Parkmöglichkeit 2: aus der Goldsteinstraße kommend auf der Hahnstraße nach dem Zebrastreifen links
abbiegen, der Straße bis zum Ende
folgen. Links befindet sich das öffentliche Parkhaus "Aculeum" in der
Hahnstraße 43 (neben Mercedes).
Das Aculeum ist gebührenpflichtig
und hat beschränkte Öffnungszeiten
von 7.00 bis 19.00 Uhr. Von beiden
Parkplätzen aus ist es ein ca. 5minütiger Fußweg zum DMSB.
10 Teil 1
Wegbeschreibung Bahn
Nach der Ankunft im Frankfurter Hauptbahnhof gehen Sie in den
Tiefbahnhof und steigen dort in die S-Bahn S8 oder S9 (Richtung
Wiesbaden und Flughafen). Sie fahren eine Station bis zum Bahnhof Niederrad. In Fahrtrichtung halten Sie sich rechts und gehen
die Lyoner Straße ca. 5 Minuten bis zur nächsten Kreuzung. Auf
der anderen Seite der Kreuzung sehen Sie den Lyoner Stern.
Ihre Ansprechpartner im DMSB
Christian Schacht
Michael Steiner
Generalsekretär DMSB e.V.,
Geschäftsführer DMSW GmbH,
Generalsekretär DMSB e.V.,
Leiter Motorradsport
Sandra Deckert
Koordination Geschäftsleitung
Michael Kramp
Thomas Georgi
Tel. (069) 63 30 07 - 25
E-Mail: [email protected]
Tel. (069) 63 30 07 - 31
E-Mail: [email protected]
Tel. (069) 63 30 07 - 34
E-Mail: [email protected]
Presse- & Öffentlichkeitsarbeit
Geschäftsstellenleiter DMSB e.V.,
Prokurist DMSW GmbH
Tel. (0221) 95 74 34 34
E-Mail: [email protected]
Tel. (069) 63 30 07 - 22
E-Mail: [email protected]
Michael Günther
Leiter Automobilsport
Tel. (069) 63 30 07 - 13
E-Mail: [email protected]
Patricia Meyer
Sekretariat Geschäftsleitung
Tel. (069) 63 30 07 - 18
E-Mail: [email protected]
Alexandra Schultz
Sekretariat Motorradsport
Tel. (069) 63 30 07 - 33
E-Mail: [email protected]
Sabine Konca
Sekretariat Automobilsport
Tel. (069) 63 30 07 - 44
E-Mail: [email protected]
Silke Langhorst
Justiziarin
Tel. (069) 63 30 07 - 39
E-Mail: [email protected]
Martina Fend
Sekretariat Justiziariat
Tel. (069) 63 30 07 - 19
E-Mail: [email protected]
Dr. Julia Walter
Jugend- und Leistungssportreferentin Tel. (069) 63 30 07 - 41
E-Mail: [email protected]
Kristina Bayer
Grafik & Layout
Tel. (069) 63 30 07 - 38
E-Mail: [email protected]
Petra EitelLizenznehmerserviceTel. (069) 63 30 07 - 42
E-Mail: [email protected]
Oliver PeltzLizenznehmerservice Tel. (069) 63 30 07 - 42
E-Mail: [email protected]
Markus Schullenberg Koordination Motorradsport
Tel. (069) 63 30 07 - 43
E-Mail: [email protected]
Manfred Wirth
Koordination Motorradsport
Tel. (069) 63 30 07 - 37
E-Mail: [email protected]
Gordana Kurzka
Dietmar Lenz
Koordination Motorradsport
Koordination Automobilsport,
Umwelt
Tel. (069) 63 30 07 - 35
E-Mail: [email protected]
Tel. (069) 63 30 07 - 26
E-Mail: [email protected]
Renate Kistner
Koordination Automobilsport Tel. (069) 63 30 07 - 27
E-Mail: [email protected]
Alexander Geier
Koordination Automobilsport
Tel. (069) 63 30 07 - 17
E-Mail: [email protected]
Dieter Fürst
Leiter Technik Automobilsport
Tel. (069) 63 30 07 - 14
E-Mail: [email protected]
Kai Zimmermann
Technik Automobilsport
Tel. (069) 63 30 07 - 72
E-Mail: [email protected]
Christoph Ihm
Technik Automobilsport
Tel. (069) 63 30 07 - 15
E-Mail: [email protected]
Renate Schulz
Sekretariat Technik AutomobilsportTel. (069) 63 30 07 - 23
E-Mail: [email protected]
Michael Rosenberger Leiter Finanzbuchhaltung
Tel. (069) 63 30 07 - 21
E-Mail: [email protected]
Silke SantjerFinanzbuchhaltung
Tel. (069) 63 30 07 - 28
E-Mail: [email protected]
Janna PerlovaFinanzbuchhaltung
Tel. (069) 63 30 07 - 11
E-Mail: [email protected]
Roland Renkewitz
Tobias Sven Schürle
Alexander Birtasu
Tel. (069) 63 30 07 - 51
E-Mail: [email protected]
Tel. (069) 63 30 07 - 61
E-Mail: [email protected]
Leiter EDV
EDV Anwendungsentwicklung &
Systemadministration
EDV System- &
Anwenderbetreuung
Tel. (069) 63 30 07 - 52
E-Mail: [email protected]
Hannelore RohlederEmpfang
Tel. (069) 63 30 07 - 0
E-Mail: [email protected]
Dieter Milnikel
Tel. (069) 63 30 07 - 12
E-Mail: [email protected]
Tel. (07183) 29 17
E-Mail: [email protected]
Poststelle & Versand
Uwe FrumoltDMSB-Staffel
Teil 1
11 Ausschüsse, Arbeitsgruppen und die Vorsitzenden
Die Vorsitzenden der einzelnen Fach-Ausschüsse und Arbeitsgruppen sind alle schriftlich über die DMSB-Geschäftsstelle zu erreichen. Folgende Aufteilung und Besetzung gibt es für die einzelnen Fachgebiete:
MOTORRAD
FA Slalomsport
Jens Müller
Wilfried Ruoff, Klaus D. Hens
FA Straßensport
Rüdiger Merdes
Christian T. Schneider,
Manfred Herget, Thomas Trapp
FA Off-Road
Harald Klemann
Wieland Unnasch, Bruno Hürttlen
FA Seriensport
Jörg Klare
Udo Arndt, Hans-Rainer Jung
FA Kart
Siegfried Lehr
Bernd Barig, Wolfgang Rosteck
FA Supermoto
Hartmut Gisch
Thomas Deitenbach,
Gerd-Wilhelm Hilbrands
FA Rallye
Ralph Leistenschneider
Bernd Bohnenberger, Walter Karow
FA Motocross
Marcel Dornhöfer
Wolfgang Büttner, Michael Garhammer
FA Technik
Dieter Fürst
Knut Wartenberg, Wolfgang Dammert
Ralf Kleebusch, Detlef Härtel
FA Enduro
Heinrich Schmidt
Marcus Jünger, Gunter Illgen
FA Trial
Petra Hartauer
Karl-Heinz Niebuhr, Uwe Liebig
FA Sicherheit
Automobilsport
Uwe Frumolt
Dirk Hagemeier,
Norbert Bastian,
Dr. Michael Scholz
FA Bahnsport
Joachim Ohmer
Josef Hukelmann, Frank Ziegler
AG Speedway
Frank Ziegler
Bernd Sagert, Max Saliger
AG Langbahn
Josef Hukelmann
Alfons Sagemüller, N.N.
FA Motoball
Heiner Siebracht
Patrick Altmann
Lothar Grabs
FA Technik
Dirk Elstermeier
Karl-Heinz Lemberg, Josef Hukelmann,
Michael Garhammer,
Paul-Heinz Heidmüller,
Gerd-Wilhelm Hilbrands
FA Sicherheit
Motorradsport
Hans-Robert Kreutz
Rüdiger Merdes, Christoph Kunze
AUTOMOBIL
ALLGEMEIN
FA Dragracing
Rico Anthes
Jerry Lackey, Helmut Hagemann
FA Sportwarte
Klaus Stich
Harry Stüber, Horst Seidel,
Jörg Bensemann, Michael Garhammer,
Wilfried Kasper
AG Sportwarte der
Streckensicherung
Tony Rycer
Ulrich Zorn, Bruno Hürttlen
FA Umwelt
Dr. Karl-Friedrich Ziegahn
Tilman Kluge, Dr. Rüdiger Böngeler
Beauftragter für
Alternative Antriebe
im Motorsport
Karl-Heinz Stegner
FA Leistungssport
Eberhard Kuhna
Maria Schuch, Michael Wolf,
Markus Schullenberg
FA Rennsport
Ralf Fuß
Detlef Kramp, Oliver Grodowski
Obmann der
Zeitnehmer
Alexander Tischer
F1-Kommission
Gebhard Sanne (AvD)
2 Vertreter des AvD,
3 Vertreter des ADAC
Anti-DopingBeauftragter
Dr. Detlev Reimers
FA Historischer Sport
Dr. Gunther Stamm
Karl-Heinz Loibl, Heinz Schreiber
FA Bergrennen
Reinhold Hofmann
Karlheinz Franz, Hans Walter Kling
12 Teil 1
Verbandsärzte
Automobilsport Dr. Michael Scholz
Motorradsport Martin Schweiger
Fahrersprecher Motorrad
IDM:
Motorrad-Seriensport:
SuperMoto:
Motocross:
Enduro:
Trial:
Bahnsport:
Dario Giuseppetti, Pfarrlandstr. 24, 14165 Berlin
Holger Robert Nick, Gerhardstraße 32, 47178 Duisburg
Eike Moes, Grottkauer Straße 10, 59227 Aalen
Daniel Siegl, Dorfstraße 15, 99510 Flurstedt
Marcus Kehr, Erdmannsdorfer Str. 6, 09557 Flöha
Christian Kregeloh, Lindenberstraße 9, 58332 Schwelm
Stephan Katt, Alter Heerweg 2, 24214 Neuwittenbek
Teil 1
13 DMSB-Gerichte
DMSB-SPORTGERICHT MOTORRAD
Vorsitzende:
RA Robert Stock, Biebergemünd - Vorsitzender
RA Stefan Steinle, München - Stellvertreter
Beisitzer:
Horst Bingel, Aarbergen
RA Dr. Christian Krähe, Konstanz
RA Stefan Kruse, Herford
DMSB-BERUFUNGSGERICHT MOTORRAD
Vorsitzende:
Dr. Gerald Süchting, Berlin – Vorsitzender
RA Jörg Schmeißer, Meerane – Stellvertreter
DMSB-BERUFUNGSGERICHT AUTOMOBIL
Vorsitzende:
RA Rainer Wicke, Frankfurt - Vorsitzender
RA Walter Gräf, Ingolstadt - Stellvertreter
Beisitzer:
Wulf Biebinger, Ludwigshafen
Peter Fassl, München
RA Dr. Hans-Georg Fricke, Hannover
Ing. Werner Horn, Sundern
Josef Kaspar, Markt Rettenbach
Helmut Köhler, Wiesbaden
Dr. Ulrich Krumme, Schwerte
Dipl.-Ing. Hans Chr. Mehmel, Hannover
Wolfgang Mika, Drensteinfurt
Uwe Martin Schmidt, Ostfildern
Beisitzer:
Marcel Dornhöfer, Burbach
RA Albrecht Reimann, Hannover
Die Beisitzer werden vom jeweiligen Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dessen Stellvertreter, für die zu treffende Entscheidung bestimmt. Die jeweils festgelegte Besetzung wird
den Verfahrensbeteiligten vor dem Termin des Sport- oder
Berufungsgerichts bekannt gegeben.
DMSB-SPORTGERICHT AUTOMOBIL
Vorsitzende:
1. Kammer
RA Henning Meyersrenken, Köln - Vorsitzender
Kimon Papachristopoulos, Leverkusen - Stellvertreter
2. Kammer
RA Harald Schmeyer, Frankfurt - Vorsitzender
Heinz Schreiber, München - Stellvertreter
Beisitzer:
RA Claus Henkel, Mainz
Wolfram Heymanns, Baden-Baden
RA Thomas M. Laudage, Düsseldorf
RA Dieter W. Roßkopf, Heilbronn
Klaus Stich, Siegburg
Karl-Heinz Stümpert, Ludwigshafen
Waltraud Wünsch, Siesbach
Hans Zillner, Traunstein
14 Teil 1
STÄNDIGES SCHIEDSGERICHT
Vorsitzender:
RA Dr. Werner Scheuer, Rosenheim
stellvertretender Vorsitzender:
RA Dr. Jochen Fritzweiler, Burghausen
Beisitzer:
RA Dr. Thomas Summerer, München
RA Sandra Wilhelm, Pulheim
stellvertretende Beisitzer:
RA Uwe Heymann, Frankfurt
RA Thomas Bauer, Hanau
Vertreter des DMSB in den FIM-Gremien
In den Gremien der Fédération Internationale de Motocyclisme (FIM) ist der DMSB durch nachfolgende
Delegierte vertreten:
Straßenrennsport-Kommission (CCR):..................................................................................................Ralph Bohnhorst/Rüdiger Merdes
Motocross-Kommission (CMS): ...............................................................................................................................................Andreas Kosbahn
Enduro-Kommission (CER): ...................................................................................................................................................... Heinrich Schmidt
Trial-Kommission (CTR):...................................................................................................................................................................Petra Hartauer
Bahnsport-Kommission (CCP): .......................................................................................................................... Wolfgang Glas/Frank Ziegler
Tourensport-Kommission (CTL):.......................................................................................................................................................... Dieter Sass
Juristischer Beirat (CJI): ......................................................................................................................................................................Stefan Steinle
Frauen-Kommission (CFM): ....................................................................................................................................................................Iris Krämer
Umwelt-Kommission (CIE): ......................................................................................................................................Dr. Karl-Friedrich Ziegahn
Vertreter des DMSB in den UEM-Gremien
In den Gremien der Union Européenne de Motocyclisme (UEM) ist der DMSB durch nachfolgende
Delegierte vertreten:
Management Council: ...............................................................................................................................................Wolfgang Glas (Vizepräs.)
Straßenrennsport-Kommission: .................................................................................................................................... Christian T. Schneider
Motocross-Kommission: .......................................................................................................................................................... Hans-Rudolf Hein
Bahnsport-Kommission: ...................................................................................................................................................... Frank Ziegler (Präs.)
Motoball-Kommission: .............................................................................................................................................................Karl Vögele (Präs.)
Enduro-Kommission: ........................................................................................................................................................................... Heiko Junge
Vintage-Kommission: .....................................................................................................................................................H.-V. Hermes Wünscher
Teil 1
15 Vertreter des DMSB in den FIA-Gremien
In den Gremien der FIA ist der DMSB durch nachfolgende Delegierte vertreten:
Kommission für Homologation...........................................................................................................................................................Dieter Fürst
GT Kommission............................................................................................................................................................................. Christian Schacht
Rallye Kommission.........................................................................................................................................................Hans-Christoph Mehmel
Off-Road Kommission....................................................................................................................................................................Harald Klemann
Kommission für Historischen Motorsport....................................................................................................................... Dr. Gunther Stamm
Bergrennen Kommission........................................................................................................................................................Reinhold Hofmann
Dragster Kommission............................................................................................................................................................................ Rico Anthes
Truck-Rennen Kommission...................................................................................................................................................................Rolf Werner
Rennstrecken-Kommission................................................................................................................................................................ Uwe Frumolt
Kommission für Frauen und Motorsport..............................................................................................................................................Ina Fabry
Medizinische Kommission.......................................................................................................................................................Dr. Michael Scholz
Kommission für Sportwarte und Ehrenamt...................................................................................................................................... Toni Rycer
Single-Seater Kommission..................................................................................................................................................................Robert Maas
Kommission für Meisterschaften mit elektrischen u. alternativen Antrieben......................................................Karl-Heinz Stegner
FIA Forschungsgruppe Kart........................................................................................................................................................Michael Günther
Langstrecken Kommission........................................................................................................................................................ Christian Schacht
In den Gremien der CIK ist der DMSB durch nachfolgende Delegierte vertreten:
Internationale Karting Kommission............................................................................................................................................Stefan Wagner
16 Teil 1
DMSB-Mitglieder
ADAC
Am Westpark 8, 81373 München
Tel. 089-76 76-0, Fax 76 76 44 30
Motorsport-Verband Baden-Württemberg e.V.
Steinhäuserstraße 22, 76135 Karlsruhe
Tel. 0721-8104131, Fax 8104170
AvD
Lyoner Straße 16, 60528 Frankfurt
Tel. 069-6606-0, Fax 6606789
Landesmotorsport Fachverband e.V.
Mecklenburg-Vorpommern
c/o Bernd Weldner,
Platz der Freundschaft 12, 18059 Rostock
Tel. 0381-3665870, Fax 3660649
DMV
Otto-Fleck-Schneise 12, 60528 Frankfurt
Tel. 069-695002-0, Fax 69500220
Bayerischer Motorsport-Verband e.V.
Georg-Brauchle-Ring 93, 80992 München
Tel. 089-15 990791, Fax 15 990792
Schleswig-Holsteinischer Fachverband
für Motorsport e.V.
Manhagener Weg 20A, 24241 Blumenthal
Tel. 04347-5082, Fax 5084
Sächsischer Landesfachverband Motorsport e.V.
Lohrmannstr. 20, 01237 Dresden
Tel. 0351-4692765, Fax 4692766
Motorsportverband Rheinland-Pfalz e.V.
c/o Armin Kohl
Trierer Landstraße 47, 54516 Wittlich
Tel. 06571-8398, Fax 260091
Hessischer Fachverband für Motorsport e.V.
Lyoner Straße 22, 60528 Frankfurt
Tel. 069-66078601, Fax 38998744
Motorsport-Union Saar
Wilhelmstraße 14, 66538 Neunkirchen
Tel. 0681-4052424, Fax 06821-59253
Motorsport-Verband Nordrhein-Westfalen e.V.
Freie-Vogel-Straße 393, 44269 Dortmund
Tel. 0231-5499238, Fax 5499237
Landes-Motorsport-Fachverband Hamburg e.V.
Amsinckstraße 39-41, 20097 Hamburg
Tel. 040-23919362, Fax 23919290
Niedersächsischer Fachverband für Motorsport e.V.
Lübecker Straße 17, 30880 Laatzen
Tel. 05102-901161, Fax 901169
ADMV
Köpenicker Straße 325, 12555 Berlin
Tel. 030-65762930, Fax 65762931
Landesfachverband Brandenburgischer
Motorsport e.V.
Dappstraße 25, 15566 Schöneiche
Tel. und Fax 030-64 91678
Veteranen-Fahrzeug-Verband e.V. (VFV)
c/o Thomas Trapp, Riedstraße 10a, 61137 Schöneck
Tel. 06196-508018, Fax 508020
Landesfachverband für Motorsport Berlin e.V.
Fritz-Wildung-Straße 10, 14199 Berlin
Tel. 030-81056237, Fax 89739448
ACV Automobil-Club Verkehr
Bundesrepublik Deutschland
Theodor-Heuss-Ring 19-21, 50668 Köln
Tel. 0221-9126910, Fax 9126926
Thüringer Motorsport Bund e.V.
Salzstraße 150, 07551 Gera
Tel. 0365-8004781, Fax 8004782
Porsche Club Deutschland e.V.
Esslinger Str. 7, 70771 Echterdingen
Tel. 0711-7504654, Fax 7504655
Landesmotorsportfachverband Sachsen-Anhalt e.V.
Lübecker Straße 83, 39124 Magdeburg
Tel. 0391-2580426, Fax 2583344
Teil 1
17 FIM/UEM-Mitglieder
In Sachen Länderkürzel übernimmt der DMSB die Version des IOC. Die in Klammern gesetzten Kürzel sind die der in den
jeweiligen Ländern beheimateten FMNs. Die Veranstalter werden gebeten, bei Angabe der Nationalität von Fahrern
ausschließlich diese Länderkürzel zu verwenden.
Ägypten
Algerien
Andorra
Argentinien
Aserbaidschan
Australien
Bahrain
Belgien
Bolivien
Bosnien-Herzegovina
Brasilien
Bulgarien
Chile
China
Costa Rica
Dänemark
Deutschland
Dominikanische Republik
Ecuador
Elfenbeinküste
El Salvador
Estland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Großbritannien
Guam
Guatemala
Honduras
Hongkong
Indien
Indonesien
Iran
Irland
Island
Israel
Italien
Japan
Jordanien
Kanada
Kasachstan
Katar
Kenia
Kolumbien
Kroatien
Kuba
Kuwait
Lettland
Libyen
Liechtenstein
Litauen
Luxemburg
Macao
18 Teil 1
EGY(ATCE)
ALG (FASM)
AND(FMA)
ARG(CAMOD)
AZE(AMSF)
AUS(MA)
BHR(BAMF)
BEL(FMB)
BOL(FBM)
BHE(BIHAMK)
BRA(CMB)
BLG(BMF)
CHL(FMC)
CHN(CMSA)
COS
(MCCR)
DEN(DMU)
GER(DMSB)
DOM
(FDM)
ECU(FEM)
CIW(FISA)
SLV
(FESAMOTO)
EST(EMF)
FIN(SML)
FRA(FFM)
GRE(ELPA)
GBR(ACU)
GUM(GMAC)
GUA(FNMG)
HON(FEHM)
HGK(HKAA)
IND(FMSCI)
INA(IMI)
IRN(MAFIRI)
IRL(MCUI)
ISL(MSI)
ISR(MEMSI)
ITA(FMI)
JPN(MFJ)
JOR(JMA)
CAN(CMA)
KAZ(AMFM)
QAT(QMMF)
KEN(KMSF)
COL(CFM)
CRO(HMS)
CUB(FCM)
KUW(KIAC)
LAT(LaMSF)
LBA(LMF)
LIE(LMV)
LTU(LMSF)
LUX(MUL)
MAC(ACMC)
Malaysia
Malta
Marokko
Mazedonien
Mexico
Moldavien
Monaco
Mongolei
Montenegro
Namibia
Neuseeland
Nicaragua
Niederlande
Norwegen
Österreich
Panama
Paraguay
Peru
Philippinen
Polen
Portugal
Puerto Rico
Rumänien
Russland
Sambia
San Marino
Saudi-Arabien
Schweden
Schweiz
Serbien
Singapur
Slowakei
Slowenien
Spanien
Sri Lanka
Südafrika
Süd Korea
Tadschikistan
Taiwan
Thailand
Tschechien
Tunesien
Türkei
Ukraine
Ungarn
Uruguay
USA
Venezuela
Vereinigte Arabische Emirate
Weißrussland
Zimbabwe
Zypern
MAL(AAM)
MLT
(ASM MALTA)
MAR(FRMM)
MKD(AMSM)
MEX(FMM)
MDA(FMRM)
MON(MCM)
MGL(MAMSF)
MGO(AMSCG)
NAM(NMSF)
NZL(MNZ)
NIC(UNIMOTO)
NED(KNMV)
NOR(NMF)
AUT(OeAMTC)
PAN(UPM)
PRY(FEPAM)
PER(FPEM)
PHI(NAMSSA)
POL(PZM)
POR(FMP)
PUR
(FMPR)
ROM(FRM)
RUS(MFR)
ZMB(ZMSA)
RSM
(FSM)
KSA(SAMF)
SWE(SVEMO)
SUI(FMS)
SRB(AMSS)
SIN(SMSA)
SVK(SMF)
SLO(AMZS)
SPA(RFME)
LKA
(FMSSL)
RSA(MSA)
KOR
(KMF)
TJK(AMFT)
TAI(CTMSA)
THA(FMSCT)
CZE(ACCR)
TUN(MCMT)
TUR(TMF)
UKR(FMU)
HUN(MAMS)
URG(FUM)
USA(AMA)
VEN(FMV)
UAE
(UAEMC)
BLR(BMX)
ZWE(ZMSF)
CYP(CYMF)
Die Sportabteilungen der Mitgliedsvereine
ADAC-Sportabteilungen
ADAC, Ressort Jugend und Sport
Am Westpark 8,
81373 München,
Leiter Abteilung Motorsport: Lars Soutschka
Telefon: 089/76 76 44 02
E-Mail: [email protected]
Fax: 089/76 76 44 30
Stiftung Sport, Motorsportgremien: Rupert Mayer,
Telefon: 089/76 76 44 72,
E-Mail: [email protected],
Fax: 089/76 76 44 30
Automobil: Andreas Bachmeier,
Telefon: 089/76 76 44 10,
E-Mail: [email protected],
Fax: 089/76 76 44 30,
Motorrad: Dieter Porsch,
Telefon: 089/76 76 44 51,
E-Mail: [email protected]
Fax: 089/76 76 44 30
ADAC Berlin-Brandenburg
Heinz-J. Stamm,
Bundesallee 29/30,
10717 Berlin,
Telefon: 030/86 86-280,
Fax: 030/8 68 62 89,
E-Mail: [email protected]
ADAC Hansa (auch Mecklenburg-Vorpommern)
Remo Schmidt,
Amsinckstraße 39-41,
20097 Hamburg,
Telefon: 040/2 39 19-262, Fax: 040/23 91 92 90,
E-Mail: [email protected]
ADAC Hessen-Thüringen
Meike Mannes,
Lyoner Straße 22,
60528 Frankfurt,
Telefon: 069/66 07-86 02,
Fax: 069/66 07-86 49,
E-Mail: [email protected]
ADAC Mittelrhein
Marc Hennerici,
Hohenzollernstraße 34,
56068 Koblenz,
Telefon: 02 61/13 03-26,
Fax: 02 61/13 03 75,
E-Mail: [email protected]
ADAC Niedersachsen/Sachsen-Anhalt
Annika Mantei,
Lübecker Straße 17,
30880 Laatzen,
Telefon: 0 51 02/90-1162,
Fax: 0 51 02/90-1169,
E-Mail: [email protected]
ADAC Nordbaden
Marion Eisenstein,
Steinhäuserstraße 22,
76135 Karlsruhe,
Telefon: 07 21/81 04-131,
Fax: 07 21/8 10 41 70,
E-Mail: [email protected]
ADAC Nordbayern
Rainer Kunze,
Äußere Sulzbacher Straße 98,
90491 Nürnberg,
Telefon: 09 11/95 95 - 240,
Fax: 09 11/9 59 52 82,
E-Mail: [email protected]
ADAC Nordrhein
Mirco Hansen,
Luxemburger Straße 169,
50969 Köln,
Telefon: 02 21/47 27-702,
Fax: 02 21/44 74 33,
E-Mail: [email protected]
ADAC Ostwestfalen-Lippe
Wolfram Lehmann,
Stapenhorststraße 131,
33615 Bielefeld,
Telefon: 05 21/10 81-151,
Fax: 05 21/10 81-250,
E-Mail: [email protected]
ADAC Pfalz
Helmut Rotzal,
Europastraße 1,
67433 Neustadt,
Telefon: 0 63 21/89 05-20,
Fax: 0 63 21/89 05 58,
E-Mail: [email protected]
Teil 1
19 ADAC Saarland
Günter Jung,
Am Staden 9,
66121 Saarbrücken,
Telefon: 06 81/6 87 00-31,
Fax: 06 81/6 87 00 30,
E-Mail: [email protected]
ADAC Sachsen
Michael Sachse,
Striesener Straße 37,
01307 Dresden,
Telefon: 03 51 / 4 43 31 90,
Fax: 03 51 / 4 43 33 90,
E-Mail: [email protected]
ADAC Schleswig-Holstein
Thorsten Schulz,
Saarbrückenstraße 54,
24114 Kiel,
Telefon: 04 31/66 02-180,
Fax: 04 31/6 60 21 50,
E-Mail: [email protected]
ADAC Südbaden
Franz Chlup,
Karlsplatz 1,
79098 Freiburg,
Telefon: 07 61/36 88-240,
Fax: 07 61/3 68 82 44,
E-Mail: [email protected]
ADAC Südbayern
Hans Götz,
Ridlerstraße 35,
80339 München,
Telefon: 089/51 95-100,
Fax: 089/50 81 48,
E-Mail: [email protected]
ADAC Weser-Ems
Torsten Kugler,
Bennigsenstraße 2-6,
28207 Bremen,
Telefon: 04 21/49 94-121,
Fax: 04 21/4 99 41 24,
E-Mail: [email protected]
ADAC Westfalen
Peter Berghoff,
Freie-Vogel-Straße 393,
44269 Dortmund,
Telefon: 02 31/54 99-234,
Fax: 02 31/5 49 92 78,
E-Mail: [email protected]
20 Teil 1
ADAC Württemberg
Ilona Übelhör
Am Neckartor 2,
70190 Stuttgart,
Telefon: 07 11/28 00-139,
Fax: 07 11/2 80 0123,
E-Mail: [email protected]
AvD
AvD-Sportabteilung
Hans W. Bruns,
Lyoner Straße 16,
60528 Frankfurt,
Telefon: 0 69/66 06 218,
Fax: 0 69/66 06 253,
E-Mail: [email protected]
DMV
DMV-Sportabteilung
Michael Weichert (Automobilsport),
Manfred Bauch (Motorradsport),
Otto-Fleck-Schneise 12,
60528 Frankfurt,
Telefon: 0 69/69 50 02-13/-11, Fax: 069/69 50 02-21,
E-Mail: [email protected],
[email protected]
ADMV
ADMV-Sportabteilung
Harald Täger,
Köpenicker Straße 325,
12555 Berlin,
Telefon: 03 0/65 76-29 30,
Fax: 03 0/65 76-29 31,
E-Mail: [email protected]
ACV
ACV Automobil-Club Verkehr
Bundesrepublik Deutschland
Theodor-Heuss-Ring 19-21
50668 Köln,
Telefon: 0221-9126 910, Fax: 9126 9126,
E-Mail: [email protected]
Verleihung des Großen OMK-Pokals (1977-1997)
und des DMSB-Pokals (ab 2001)
1977
1978
1980
1981
1982
1983
1984
1985
1986
1987
1988
1989
1990
1991
1992
Erwin Schmider
Adolf Weil
Anton Mang
Anton Mang
Anton Mang
Egon Müller
Werner Schwärzel/Andreas Huber
Werner Schwärzel/Fritz Buck
Gerhard Waibel
Karl Maier
Karl Maier
Reinhold Roth
Roland Diepold
Gerd Riss
Ralf Waldmann
1993
1994
1995
1996
1997
2001
2002
2003
2004
2005
2006
2008
2010
2012
Dirk Raudies
Klaus Weinmann/Thomas Weinmann
Ralf Waldmann
Gerd Riss
Ralf Waldmann
BMW AG
Michael Schumacher
Yamaha Motor Deutschland GmbH
Walter Röhrl
Robert Barth und Gerd Riss
Hans Werner Aufrecht
Bernd Schneider
Sebastian Vettel
Motocross Nationalmannschaft
Verleihung des DMSB-Umweltpreises (ab 2001)
2001 MotorclubHaßloch e.V. im ADAC
2002 AMC Hohe Aßlitz e.V. im ADAC Sonnefeld
2003 HJS Fahrzeugtechnik GmbH & Co KG
2004 MSC Rund um Zschopau e.V. im ADAC
2005ADAC
2006 MSC Gaildorf e.V.
2007
MSC Braach 1980 e.V. im ADAC
2008 kom enterprise GmbH
2009
Kartsport Club Dresdner Verkehrsbetriebe e.V. im DMV
2010
Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG
2011MSF Idstedt e.V. im ADAC, AC Nordfriesland e.V.
im ADAC, MSC Nordmark Kiel e.V. im ADAC
2012
Grüner Lausitzring
Teil 1
21 dmsj - deutsche motor sport jugend
dmsj Vorstand
dmsj Geschäftsstelle
Vorsitzender
Jürgen Hieke
Waltroper Straße 10, 59379 Selm-Bork
Telefon 02592-61700, Mobil 0172-9902369
E-Mail [email protected]
Jugendreferentin
Dr. Julia Walter
Hahnstraße 70, 60528 Frankfurt am Main
Telefon 069-633007-41
Fax 069-633007-30
E-Mail [email protected]
Finanzen und Verwaltung
Harald Rabe
Tarnowitzer Straße 56, 65933 Frankfurt am Main
Telefon 069-66078601, Mobil 0171-5501902
E-Mail [email protected]
Automobilsport
Jürgen Juschkat
Sperlingstraße 17, 46499 Hamminkeln
Telefon 02857-915040, Mobil 0171-2666455
E-Mail [email protected]
Motorradsport
René Schäfer
Oderstraße 5, 63667 Nidda
Telefon 06043-969978-6, Mobil 0172-3534445
E-Mail [email protected]
Aus- und Weiterbildung
Annika Mantei
Weidenkamp 11c, 49434 Neuenkirchen-Vörden
Mobil 0176-21016370
[email protected]
Jugendsprecherin
Kirsten Hasenpusch
Am Rohlande 3, 58300 Wetter (Ruhr)
Telefon 02335-680800, Mobil 0172-1527286
E-Mail [email protected]
DMSB-Präsidiumsmitglied
Jugendförderung und Breitensport
Dr. Andreas M. Nowack
Lyoner Straße 16, 60528 Frankfurt am Main
Telefon 069-6606208
E-Mail [email protected]
22 Teil 1
dmsj Fachberater
Kart-Slalom
Kirsten Hasenpusch
Am Rohlande 3, 58300 Wetter (Ruhr)
Telefon 02335-680800, Mobil 0172-1527286
E-Mail [email protected]
Motoball
Carsten Lembcke
Spitzenbergstraße 23, 58540 Meinerzhagen
Telefon 02354-911742, Mobil 0178-1408069
E-Mail [email protected]
Motocross
Uwe Nies
Auf der Forth 6, 57290 Neunkirchen-Zeppenfeld
Telefon 02735-619061, Mobil 0170-2386561
E-Mail [email protected]
Straßenrennsport
Manfred Herget
Julius-Echter-Straße 25, 97753 Karlstadt am Main
Telefon 09353-3723, Mobil 0172-4421609
E-Mail [email protected]
Trial
Stefan Behr
Schachenstraße 2a, 86633 Neuburg/Bruck
Telefon 08431-3577, Mobil 0171-3750030
E-Mail [email protected]
Youngster-Racing-Team
Christopher Bartz
Herthastraße 21, 50969 Köln
Telefon 03222-1612756, Mobil 0175-5700240
E-Mail [email protected]
Satzung des
DMSB – Deutscher Motor Sport Bund e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der am 8. 6. 1997 in Frankfurt am Main gegründete
Verband führt den Namen:
DMSB – Deutscher Motor Sport Bund e.V.
2. Er hat seinen Sitz in Frankfurt/Main und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt/Main eingetragen.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Ziele und Aufgaben
1. Der DMSB übt die Sporthoheit für den Automobil- und
Motorrad-Sport für das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus und vertritt den deutschen
Automobil- und Motorrad-Sport international als Mitglied in FIA (Fédération Internationale de l’Automobile)
und FIM (Fédération Internationale Motocycliste) und
UEM (Union Européene de Motocyclisme).
2. Der DMSB wahrt die Belange seiner Mitglieder und
der diesen angehörenden Motorsportler in Staat
und Gesellschaft, in nationalen Sportorganisationen,
insbesondere dem DOSB (Deutscher Olympischer
Sportbund), sowie gegenüber den Medien und der
Wirtschaft. Er führt seine Aufgaben in parteipolitischer und konfessioneller Neutralität durch.
3. Der DMSB überwacht die Durchführung des Motorsports, soweit er in seinem Zuständigkeitsbereich liegt, im gesamten Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland nach einheitlichen Regeln. Hierzu kann
sich der DMSB auch der Trägervereine und der dem
DMSB angehörenden Landesmotorsportfachverbände (LMFV) bedienen. Im Rahmen seiner Aufgaben
erkennt der DMSB die Verbandsstatuten, Sportgesetze und -gerichtsbarkeiten von FIA, FIM, UEM und
DOSB an und unterwirft sich diesen. Er verwirklicht
dieses Ziel u.a. durch die Aufstellung, Durchsetzung
und Überwachung einheitlicher Sportregeln für den
Automobil- und Motorrad-Sport in Übereinstimmung
mit den von FIA, FIM, UEM sowie DOSB aufgestellten
Statuten und Sportgesetzen. In Ausübung seiner satzungsmäßigen Aufgaben führt der DMSB die Sportgerichtsbarkeit durch und erlässt Verbandsordnungen mit verbindlicher Wirkung für seine Mitglieder.
Der DMSB verurteilt und bekämpft das Doping. Dementsprechend nimmt der DMSB am Dopingkontrollsystem der Nationalen Anti-Doping-Agentur (NADA)
und der internationalen Fachverbände teil.
In dem vom DMSB geregelten Motorsport sind DMSB,
NADA und die internationalen Fachsportverbände
berechtigt, Dopingkontrollen während und außerhalb der Veranstaltungen durchzuführen.
Einzelheiten zur Verfolgung und Ahndung von Verstößen regeln in ihrer jeweils aktuellen Fassung die internationalen und nationalen Sportgesetze von FIA, FIM,
UEM und DMSB, die Anti-Doping-Bestimmungen der
FIA, der Anti-Doping-Code der FIM, der NADA-Code
und die „Liste der verbotenen Wirkstoffe und Methoden“ der Welt-Anti-Doping-Agentur, die allesamt nicht
Bestandteil dieser Satzung sind. Die Verfahren werden
nach den internationalen Verfahrensregelungen, der
Rechts- und Verfahrensordnung und den Verfahrensregelungen des NADA-Codes durchgeführt. Zuständige Disziplinarorgane im Sinne des NADA-Codes sind
die DMSB-Sport- und Berufungsgerichte Automobilsport und Motorradsport.
4. a) Im Rahmen der vorgenannten Aufgaben (Ziffern 1.–3.) obliegt dem DMSB:
– Die Ausschreibung seiner Prädikate, Serien oder
Veranstaltungen, die Erstellung des Kalenders
hierfür sowie die Abwicklung dieser Prädikate,
Serien und Veranstaltungen.
– Die Ausgabe von Lizenzen für die Teilnahme an
den vorgenannten Prädikaten, Serien oder Veranstaltungen, sowie der internationalen Lizenzen.
b) Den Mitgliedern bleibt das Recht unbenommen,
eigene Prädikate, Serien oder Veranstaltungen
auszuschreiben und durchzuführen, deren Genehmigung durch den DMSB zu erteilen ist, sofern sie
dessen Regeln beachten und einhalten.
c) Der DMSB genehmigt keine neuen Prädikate, Serien
oder Veranstaltungen, die in Konkurrenz zu bestehenden oder konkret geplanten Prädikaten, Serien
oder Veranstaltungen des DMSB oder eines seiner
Mitglieder stehen, es sei denn, der DMSB beteiligt
sich daran als Promoter und/oder Veranstalter und/
oder Lizenzgeber.
d) Erhalten Prädikate, Cups, Serien oder sonstige Veranstaltungen der Mitglieder i. S. d. § 2 Ziffer 4 b), an
denen der DMSB nicht beteiligt ist, auf deren Antrag ein Prädikat des DMSB, so erhält der DMSB die
hierfür vorgesehene Lizenzgebühr. Die Rechte zur
Kalenderplanung, Erstellung des Reglements sowie
zur Vermarktung verbleiben jedoch dem Mitglied.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der DMSB fördert den Motorsport durch Unterstützung und Entwicklung des Spitzensports, des Amateur- und Freizeitsports unter besonderer Berücksichtigung der Jugendarbeit. Er fördert das Lehr- und
Ausbildungswesen, sowie durch Information und
Verbesserungsmaßnahmen die Sicherheit im Motorsport. Der DMSB tritt für die Beachtung der erforderliTeil 1
23 Satzung
chen Maßnahmen zum Schutz der Natur und Umwelt
durch den Motorsport ein.
2. Der DMSB dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“, §§ 52 ff. der Abgabenordnung.
3. Der DMSB ist selbstlos tätig. Dem ideellen Zweck der
Förderung des Motorsports ist die zur Erreichung des
Verbandszwecks erforderliche eigenwirtschaftliche
Betätigung untergeordnet. Haushaltsmittel des DMSB
dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder sowie die in ihnen organisierten Motorsportler erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des DMSB, die den satzungsgemäßen
Zwecken widersprechen. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des DMSB fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Die Mitglieder der Organe des DMSB arbeiten ehrenamtlich; nachgewiesene Auslagen werden im Rahmen
einer Reisekostenordnung erstattet. Das Präsidium
kann die Zahlung angemessener pauschalierter Aufwandsentschädigungen durch Beschluss festlegen.
Eine Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Spenden ist nicht zulässig.
§ 4 Mitgliedschaft
1. a) Trägervereine sind der Allgemeine Deutsche Automobil-Club e.V. (ADAC), der Automobilclub von
Deutschland e. V. (AvD) und Deutscher Motorsport
Verband e.V. (DMV).
b) S onstige Motorsportverbände:
itglieder des DMSB können alle Motorsport
M
verbände mit Sitz in Deutschland werden, deren
satzungsgemäße Ziele die Ausübung des Vierradund/oder des Zweirad-Motorsports ist, bundesweit
oder in mindestens 5 Bundesländern organisiert
sind und über 500 gemeldete, aktiv Motorsport
treibende, Einzelmitglieder haben.
c) Landesmotorsportfachverbände:
M
itglieder des Vereins können alle Landesmotorsportfachverbände (LMFV) werden, die dem jeweiligen Landessportbund angehören, den Mitgliedern sämtlicher Motorsportverbände offen stehen,
im Vereinsregister als e.V. eingetragen und von den
zuständigen Finanzbehörden als gemeinnützig anerkannt sind.
d) S onstige Mitglieder:
Mitglieder des DMSB können sonstige überregionale
Vereinigungen werden, deren Mitglieder ihren Sitz
in mindestens 5 Bundesländern haben und die die
Aufgaben und Ziele des Motorsports nachweislich
und auf Dauer unterstützen und selbst verfolgen.
2. Weitere Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist die
Anerkennung des DMSB als einzigen nationalen Spitzenverband des Motorsports und als überregionalen
24 Teil 1
3.
4.
5.
6.
Dachverband durch die Mitglieder i. S. § 4 Ziffer 1.
Diese müssen ebenso die Verbindlichkeit der Satzung
des DMSB und dessen Ordnungen anerkennen. Die
Satzungen der Mitglieder dürfen zur Satzung des
DMSB sowie den Statuten und den Sportgesetzen
von FIA/FIM/UEM/DOSB und DMSB nicht im Widerspruch stehen.
Durch die Mitgliedschaft im DMSB gelten die dem
Mitglied angeschlossenen Vereine bzw. Vereinsabteilungen als Vereine des DMSB und die den angeschlossenen Vereinen bzw. Vereinsabteilungen angehörenden und am Motorsport teilnehmenden Mitglieder,
ehren- und hauptamtlichen Mitarbeiter sowie Veranstalter einzeln als mittelbare Mitglieder des DMSB,
auf welche die Bestimmungen dieser Satzung, mit
Ausnahme der §§ 5 + 8, die vom DMSB erlassenen
Statuten und sportlichen Regularien sowie die Sportgerichtsbarkeit und sonstige Beschlüsse und Entscheidungen des DMSB entsprechend Anwendung
finden.
Aufnahmeanträge sind schriftlich an das Präsidium
des DMSB zu richten. Dieses legt die Anträge mit einer Stellungnahme und Beschlussempfehlung der
Mitgliederversammlung zur Entscheidung vor. Die
Aufnahme eines neuen Mitgliedes bedarf der 3/4
Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung kann Persönlichkeiten,
die sich im Sinne der Zielsetzung des DMSB besonders verdient gemacht haben, auf Vorschlag des
Präsidiums zu Ehrenpräsidenten und/oder Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten haben Teilnahme- und Rederecht, jedoch kein
Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Mitgliedschaft und dem Aufnahmeverfahren werden in Aufnahmerichtlinien des DMSB niedergelegt, die vom
Präsidium erlassen werden.
§ 5 Beiträge
Zur Erfüllung der Aufgaben des DMSB werden von den
Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben, deren Höhe durch
die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung
festgelegt wird. Die Bemessungsgrundlage für die Höhe
des Beitrages der LMFV ist die Zahl der von ihnen bzw. von
den angeschlossenen Vereinen vertretenen Einzelmitglieder. Maßgeblich sind die bei den jeweiligen Landessportverbänden/ Landessportbünden gemeldeten Mitgliederzahlen der LMFV zum Stichtag 31. 12. des Vorjahres.
§ 6 Austritt, Erlöschen, Ausschluss
1. Die Beendigung der Mitgliedschaft im DMSB kann
nur für den Schluss des Geschäftsjahres bis spätestens zum 30. 6. des betreffenden Jahres schriftlich per
Einschreiben/Rückschein gegenüber dem Präsidium
erfolgen (Austritt).
Satzung
2. Während eines Beitragsrückstandes ruhen alle Mitgliedsrechte sowie die Rechte der ihm angeschlossenen Mitgliedsvereine und deren Mitglieder (§ 4 Ziffer
3). Die Mitgliedspflichten, insbesondere die der Beitragszahlung, bleiben davon unberührt. Die Mitgliedschaft erlischt ohne weiteres 5 Monate nach Beitragsfälligkeit, wenn in dieser Zeit der Beitragsrückstand
erfolglos angemahnt wurde.
3. Die Mitgliedschaft kann bei groben Verstößen des
Mitgliedes gegen Ziele und Zwecke des DMSB sowie
gegen dessen Satzung gelöscht werden (Ausschluss).
Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Präsidiums
durch die Mitgliederversammlung, die mit 3/4 Mehrheit entscheidet, wobei wenigstens 3/4 sämtlicher
Mitglieder vertreten sein müssen. Der AusschlussAntrag ist dem betreffenden Mitglied unverzüglich,
spätestens mit der Einladung zu der Mitgliederversammlung, die über den Ausschluss entscheiden soll,
in Abschrift zu übersenden. Das betreffende Mitglied
kann schriftlich oder mündlich in der Mitgliederversammlung zum Ausschluss-Antrag Stellung nehmen.
Der begründete Ausschließungsbeschluss wird dem
betroffenen Mitglied vom Präsidium schriftlich bekannt gemacht.
§ 7 Organe
Die Organe des DMSB sind:
– die Mitgliederversammlung
– das Präsidium
– das Exekutivkomitee
– die Verbandsgerichte
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des
DMSB. Sie wählt die Mitglieder des Präsidiums, sowie
die Rechnungsprüfer. Sie genehmigt den Haushaltsvoranschlag, nimmt die Jahresberichte von Vorstand
und Kassenprüfer entgegen, beschließt über die Entlastung des Präsidiums und legt die Mitgliedsbeiträge
fest. Sie beschließt außerdem über Satzungsänderungen, über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern, sowie über die Ernennung von Ehrenmitgliedern. Sie entscheidet über grundsätzliche Maßnahmen
zur Erfüllung der Ziele und Zwecke des DMSB. Die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung treten, soweit
nicht ausdrücklich anders beschlossen oder gesetzlich
bestimmt, mit ihrer Verabschiedung in Kraft.
2. Die Mitgliederversammlung besteht aus den von den
Mitgliedern entsandten Delegierten, den Vertretern
der Motorsportjugend (§ 17) sowie den Mitgliedern
des Präsidiums. Die Delegierten bzw. die Ersatzdelegierten, sowie die Vertreter der Motorsportjugend
sind dem Präsidium spätestens drei Wochen vor der
Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen.
Die Gesamtzahl der Stimmen in der Mitgliederversammlung (Gesamtstimmenzahl) ist auf maximal 100
begrenzt. Hiervon entfallen auf folgende Mitgliedergruppen:
2.1Trägervereine jeweils 14 Stimmen; darüber hinaus
entsprechend dem Lizenznehmeranteil der Trägervereine, insgesamt 10 Zusatzstimmen. Dieser Anteil
wird nach dem d’hondtschen Verfahren errechnet
aufgrund der Gesamtzahl der DMSB-Lizenzen, die
über die Trägervereine bezogen werden, berechnet
zum Stichtag 31. 12. des Vorjahres, wobei jeder Trägerverein mindestens eine Zusatzstimme erhält.
Jeder Trägerverein übt sein Stimmrecht durch einen
oder mehrere Delegierte aus.
Bei Wegfall eines Trägervereins wachsen dessen Stimmen zu gleichen Anteilen den verbleibenden Trägervereinen zu.
2.2Sonstige Motorsportverbände (§ 4 Ziffer 1 b) insgesamt maximal 4 Stimmen.
Bis 4 solcher Mitglieder entsendet jedes Mitglied einen Delegierten mit 1 Stimme. Bei mehr als 4 solcher
Mitglieder werden sie gemeinsam durch von ihnen
zu wählende Delegierte mit insgesamt 4 Stimmen
vertreten. Bei der Wahl der gemeinsamen Delegierten
hat jedes Mitglied 1 Stimme.
2.3Maximal 16 Landesmotorsportfachverbände mit
höchstens 32 Stimmen.
Den Landesmotorsportfachverbänden steht jeweils
1 Grundstimme zu. Hinzu kommt entsprechend der
Anzahl der beigetretenen LMFV je eine Zusatzstimme. Diese maximal 16 zusätzlichen Stimmen werden
unter Zugrundelegung der gesamten, in den beigetretenen LMFV organisierten Einzelmitglieder nach
dem d’hondtschen Verfahren verteilt. Die hierfür
maßgeblichen Zahlen sind die bei den jeweiligen
Landessportbünden zum Stichtag 31. 12. des Vorjahres gemeldeten Mitgliederzahlen der LMFV.
2.4Sonstige Mitglieder gemäß § 4 Ziffer 1 d) maximal 4
Stimmen. Ziffer 2.2 Satz 2–4 gilt entsprechend.
2.5Die 3 Vertreter der Motorsportjugend jeweils 1 Stimme (siehe § 17 Absatz 2).
2.6 Die Mitglieder des Präsidiums jeweils 1 Stimme.
3. Die Übertragung des Stimmrechts auf andere Stimmberechtigte ist zulässig. Ein Stimmberechtigter darf
dabei nicht mehr als 5 Stimmen auf sich vereinigen.
4. Einladungen zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind durch den Präsidenten, im Verhinderungsfall
durch dessen Stellvertreter, den Mitgliedern schriftlich
unter Beifügung der Tagesordnung spätestens 6 Wochen vor dem Versammlungstermin zu übersenden.
Ordentliche Mitgliederversammlungen sollen in der
ersten Hälfte eines jeden Kalenderjahres stattfinden.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind
einzuberufen bei entsprechendem Beschluss des Präsidiums oder auf schriftlich eingereichtem Antrag von
mindestens 1/7 der Mitgliederstimmen, wobei Zweck
und Gründe für die Versammlung angegeben werden
müssen.
Teil 1
25 Satzung
5. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom
Präsidium oder von mindestens 1/10 der Mitgliederstimmen gestellt werden. Anträge von Mitgliedern
müssen mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Präsidenten eingegangen sein. Nicht fristgerecht vorgelegte Anträge
(Dringlichkeitsanträge) können nur bei Zustimmung
einer 3/4 Mehrheit behandelt werden. Dringlichkeitsanträge auf Abberufung von Mitgliedern des Präsidiums und auf Satzungsänderungen sind nicht zulässig.
6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn
mindestens 2/3 der Gesamtstimmenzahl der beigetretenen Mitglieder vertreten ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Präsident, bzw. dessen Stellvertreter,
verpflichtet, binnen 30 Tagen eine zweite Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
Erschienenen beschlussfähig; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden,
soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen werden
wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso
abgegebene ungültige und – bei Abstimmung mit
Stimmzetttel – unbeschriftete Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Beschlussfassungen über Satzungsänderungen, die
Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern sowie die Auflösung des Verbandes bedürfen einer
3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei für
Ausschlussbeschlüsse die Stimmen des auszuschließenden Mitgliedes nicht mitgezählt werden dürfen.
Abstimmungen erfolgen offen durch Handzeichen.
Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, eine Abstimmung mit verdecktem
Stimmzettel durchzuführen. Diese Beschlussfassung
hat geheim (mit verdecktem Stimmzettel) zu erfolgen. Wahlen werden nach Maßgabe von § 15 durchgeführt.
8. Die Mitgliederversammlung wird geleitet von dem
Präsidenten, im Verhinderungsfall durch dessen
Stellvertreter. Über jede Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer, dem Versammlungsleiter und einem weiteren Mitglied des
Präsidiums zu unterzeichnen ist.
§ 9 Präsidium
1. Das Präsidium bildet den Vorstand i. S. d. § 26 BGB.
Es leitet und repräsentiert den DMSB und erfüllt die
ihm übertragenen satzungsgemäßen Aufgaben. Es
vertritt den DMSB in nationalen wie internationalen
Gremien. Dem Präsidium obliegt die Durchführung
der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie die
Verantwortung für die ordnungsgemäße Geschäftsführung des DMSB.
26 Teil 1
2. Das Präsidium setzt sich aus dem Präsidenten (1. Präsidiumsmitglied) und vier weiteren Präsidiumsmitgliedern (2., 3., 4., 5. Präsidiumsmitglied) mit folgenden
Ressorts zusammen:
– Öffentlichkeitsarbeit und Umweltfragen
– Finanzen, Recht und Verwaltung
– Jugendförderung und Breitensport
– Automobilsport
– Motorradsport
Das Präsidium beruft aus den Reihen der Präsidiumsmitglieder einen Stellvertreter des Präsidenten für
jeweils 1 Jahr und beschließt die Verteilung der Ressorts auf die Präsidiumsmitglieder. Die Mitglieder des
Präsidiums üben ihre Ämter nach den Ressortzuständigkeiten aus.
Je 2 Präsidiumsmitglieder vertreten den DMSB gemeinsam. Die Mitglieder zu Ziffer 2 bis 5 sind jedoch
dem DMSB gegenüber verpflichtet, diesen gemeinsam nur bei Verhinderung des Präsidenten zu vertreten, die Mitglieder, die nicht Stellvertreter des Präsidenten sind, darüber hinaus nur, wenn auch dieser
verhindert ist.
3. Die Mitglieder des Präsidiums werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Dem Präsidium hat
jeweils mindestens ein Vertreter jedes Trägervereins
anzugehören. Jeder Trägerverein (§ 4 Abs. 1 a) kann
bis zu 3 Kandidaten für jedes zu wählende Präsidiumsmitglied vorschlagen. Die Mitgliederversammlung
kann erst nach der Wahl aller Präsidiumspositionen
geschlossen werden.
4. Die Amtsdauer der Mitglieder des Präsidiums beträgt 4
Jahre, gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung. Die in §
9 Ziff. 2 unter den ungeraden Nummern bezeichneten
Präsidiumsmitglieder stehen jeweils im 2-Jahreswechsel mit den unter den geraden Nummern bezeichneten Präsidiumsmitgliedern zur Wahl. Scheidet ein
Präsidiumsmitglied während seiner Amtsperiode aus,
bilden die übrigen Mitglieder allein das Präsidium, beschließen über die Wahrnehmung des freigewordenen
Amtes bis zur nächsten Mitgliederversammlung und
übertragen die freigewordene Stimme auf eines der
verbleibenden Präsidiumsmitglieder. Auf dieser wird
ein Nachfolger für die restliche Amtsdauer bestellt. Die
Wiederwahl von Präsidiumsmitgliedern ist auf maximal
drei weitere Amtsperioden beschränkt.
5. Das Präsidium nimmt seine Aufgaben und Befugnisse
entsprechend dieser Satzung wahr und gibt sich zu
diesem Zweck eine Geschäftsordnung, die u. a. das
Verfahren für die Ressortzuteilung auf die einzelnen
Präsidiumsmitglieder näher regelt. Der Präsident oder
im Verhinderungsfall sein Stellvertreter beruft das
Präsidium zu den Sitzungen ein. Diese finden mindestens halbjährlich statt, bei Bedarf sind auch mehrere
Sitzungen möglich. Die Einberufung soll mit einer
Frist von mindestens drei Wochen unter Beifügung
Satzung
der Tagesordnung erfolgen. Sitzungen sind auch auf
schriftliches Verlangen einer Mehrheit der Präsidiumsmitglieder innerhalb von 3 Wochen nach Zugang des
Verlangens einzuberufen. Die Leitung der Sitzungen
obliegt dem Präsidenten oder – bei dessen Verhinderung – seinem Stellvertreter. Über Sitzungen und
Beschlüsse des Präsidiums ist ein Protokoll zu führen,
welches vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.
6. Das Präsidium entscheidet mit einer 3/5 Mehrheit. Für
die Beschlussfassung gem. § 2 Ziffer 4 a) und c) ist eine
4/5 Mehrheit erforderlich. Im Übrigen gilt § 8 Ziffer 7
Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Präsidiumsmitglieder, die gem. Ziff. 4 das Amt eines vorzeitig ausgeschiedenen Mitgliedes wahrnehmen, haben eine 2. Stimme.
Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens 4
Mitglieder anwesend sind. Die drei dem Exekutivkomitee angehörigen Präsidialmitglieder können auch
außerhalb der regulären Sitzungen des Präsidiums innerhalb der Sitzungen des Exekutivkomitees einstimmig Beschlüsse des Präsidiums fassen, soweit es Aufgaben und Befugnisse des Präsidiums betrifft, über
die dieses mit einfacher (3/5) Mehrheit entscheiden
kann. Für den Fall, dass Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist, kann über die Punkte der Tagesordnung im
schriftlichen Verfahren (Abs. 7) entschieden werden,
ohne dass es einer besonderen Dringlichkeit bedarf.
7. Ferner ist in Fällen besonderer Dringlichkeit die
schriftliche Abstimmung zulässig. Beschlussfähigkeit
ist nur gegeben, wenn mindestens 3 Präsidiumsmitglieder sich an der Stimmabgabe beteiligen.
Die schriftliche Abstimmung ist auch durch Stimmabgabe per Telefax zulässig.
Für die schriftliche Abgabe der Stimme ist dem Präsidiumsmitglied durch den Präsidenten, im Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter, ein Termin
zur Stimmabgabe mit einer Frist von mindestens 7
Arbeitstagen vom Tage der Absendung der Aufforderung zu benennen, bei Stimmabgabe per Faxmitteilung kann diese Frist verkürzt werden, wobei eine
Mindestfrist von 48 Stunden zu wahren ist.
8. Das Präsidium benennt die Vertreter des DMSB für
die nationalen und internationalen Gremien, denen
der DMSB angeschlossen ist. Das Präsidium benennt
die Personen, die für Wahlen zur Besetzung nationaler und internationaler Fachausschüsse kandidieren
sollen. Außerdem benennt das Präsidium Vorsitzende
und Beisitzer derjenigen Verbandsgerichte, die keine
echten Schiedsgerichte i. S. der ZPO sind. Voraussetzung für die Berufung zum Vorsitzenden ist die Befähigung zum Richteramt. Für alle nach dieser Ziffer zu
treffenden Personalentscheidungen hat das Exekutivkomitee ein Vorschlagsrecht.
9. Die Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied des
Präsidiums mit 3/4 Mehrheit abberufen, wenn hierfür
ein wichtiger Grund vorliegt. Eine derartige Abberufung muss als ordentlicher Antrag eingereicht sein.
Die Abstimmung über den Antrag erfolgt geheim. Für
abberufene Mitglieder des Präsidiums ist nach einer
Abberufung auf derselben Mitgliederversammlung
eine Ersatzwahl für den Rest der Amtsperiode durchzuführen.
§ 10 Exekutivkomitee
1. Das Exekutivkomitee besteht aus:
– dem Präsidiumsmitglied für Finanzen, Recht und
Verwaltung
– dem Präsidiumsmitglied für Automobil
– dem Präsidiumsmitglied für Motorrad
– drei vom ADAC benannten Vertretern
– drei vom AvD benannten Vertretern
– drei vom DMV benannten Vertretern
– drei von den LMFV benannten Vertretern
– einem vom ADMV benannten Vertreter
– einem Generalsekretär oder einem Stellvertreter der
Verwaltung, § 12
Die Stimmübertragung von einem der Präsidialmitglieder des Exekutivkomitees auf ein anderes Präsidialmitglied, welches dem Exekutivkomitee angehört,
ist zulässig. Eine weitergehende Vertretung der Präsidialmitglieder ist ausgeschlossen.
Die von den Trägervereinen entsandten Vertreter können von diesen jederzeit abberufen und durch andere
ersetzt werden.
Die von den Trägervereinen benannten Vertreter können sich untereinander vertreten.
Die Delegierten der LMFV sind mehrheitlich von den
dem DMSB angehörenden LMFV zu benennen und
können mehrheitlich von diesen jederzeit abberufen
werden.
2. Das Exekutivkomitee unterstützt die Arbeit des Präsidiums durch fachliche Beratung und die Erarbeitung
von Vorlagen für Präsidialbeschlüsse. Darüber hinaus
hat das Präsidium die Möglichkeit, dem Exekutivkomitee weitere Befugnisse zu übertragen.
Zur Vorbereitung dieser Aufgaben sind dem Exekutivkomitee Fachausschüsse oder Fachleute – soweit
nötig – zuzuordnen.
Das Präsidium regelt die Einzelheiten, insbesondere
zu Anzahl, Aufgabenzuweisung und Verfahrensvorschriften durch eine von ihm zu beschließende Geschäftsordnung.
Auf Vorschlag der für die jeweiligen Fachressorts zuständigen Präsidiumsmitglieder werden die Fachausschüsse oder Fachleute durch einfachen Mehrheitsbeschluss des Präsidiums für die Dauer von jeweils 2
Jahren bestellt. Sie können vom Präsidium mit einfacher Mehrheit jederzeit abberufen werden.
3. Es steht im Ermessen des Exekutivkomitees, jederzeit
Experten zu seinen Beratungen hinzuzuziehen. Diese
haben jedoch kein Stimmrecht.
Teil 1
27 Satzung
4. Die Verwaltung der laufenden Geschäfte des Exekutivkomitees sowie die Leitung der Sitzungen obliegen
dem Präsidiumsmitglied für Finanzen, Recht und Verwaltung. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit
der anwesenden Mitglieder des Exekutivkomitees
gefasst. Bei Stimmengleichheit hat das Präsidiumsmitglied für Finanzen, Recht und Verwaltung eine
zusätzliche Stimme.
2. Die Wahlen erfolgen mit verdecktem Stimmzettel. Die
Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit
beschließen, eine Wahl durch Handzeichen durchzuführen.
3. Die Auszählung der Stimmen erfolgt durch den Wahlausschuss. Die Stimmzettel sind bis zum Abschluss
der nächstfolgenden Mitgliederversammlung aufzubewahren.
§ 11 Förderkreis
§ 16 Gerichtsbarkeit
Der Förderkreis steht Personen und Vereinigungen offen,
die dem Motorsport nahestehen und zu erkennen geben,
zu dessen Fortbestand und Weiterentwicklung beitragen
zu wollen.
Über Richtlinien zur Aufnahme von Mitgliedern in den
Förderkreis sowie über Aufnahmeanträge entscheidet
das Präsidium. Der Förderkreis richtet seine Empfehlungen zur Arbeit des DMSB an das Präsidium.
1. Die Sportgerichtsbarkeit des DMSB wird in einer
Rechts- und Verfahrensordnung (RuVO) sowie in einer
Schiedsgerichtsordnung (SchGO) geregelt, die beide
Bestandteil dieser Satzung i. S. einer Vereinsordnung
sind.
Die Mitglieder des DMSB sind verpflichtet, die mittelbaren Mitglieder i. S. § 4 Ziffer 3, ihre Organe und beauftragte Dritte in der notwendigen Form der Satzung
des DMSB und den Nebenordnungen zur Satzung,
insbesondere RuVO und SchGO, und den Sportgesetzen von FIA, FIM, UEM und DOSB zu unterwerfen,
sowie deren Befolgung verbindlich vorzuschreiben.
2. Der DMSB richtet eine Verbandsgerichtsbarkeit ein,
deren Struktur, Aufgaben und Verfahren in der RuVO
geregelt werden. Die RuVO wird durch die Mitgliederversammlung verabschiedet. Nur in besonderen Fällen und zwar, wenn aufgrund von Anordnungen oder
Bestimmungen übergeordneter Verbände bzw. behördlicher Maßnahmen es unaufschiebbar erforderlich ist, kann das Exekutivkomitee mit Zustimmung
des Präsidiums die RuVO ändern. Solche Änderungen
müssen der nächsten Mitgliederversammlung zur
Genehmigung vorgelegt werden. Sie werden mit der
Veröffentlichung im offiziellen Mitteilungsblatt des
DMSB wirksam.
3. Der DMSB bildet als ständige Einrichtung ein institutionelles Schiedsgericht, dessen Struktur, Aufgaben
und Verfahren in der SchGO näher geregelt ist.
Das Schiedsgericht entscheidet nach Erschöpfung
des Rechtsweges in der Verbandsgerichtsbarkeit gemäß Ziffer 1 abschließend und ist zuständig für alle
Streitigkeiten zwischen dem DMSB und seinen Mitgliedern aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie für
Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern des DMSB.
Die Mitglieder des Schiedsgerichts sind persönlich
und sachlich unabhängig und sind keinerlei Weisungen seitens der Organe des DMSB oder seiner Mitgliedsvereine unterworfen.
Für die Verabschiedung der SchGO gelten die Regelungen zur Verabschiedung der RuVO gemäß Ziffer 1
entsprechend.
4. Den Rechtssuchenden wird die Möglichkeit eröffnet,
die Zuständigkeit des institutionellen Schiedsgerichts
gemäß Ziffer 2 jederzeit noch vor Ausschöpfung sämtlicher Rechtsmittel der Verbandsgerichtsbarkeit zu
vereinbaren. Dessen Schiedsspruch entscheidet die
§ 12 Verwaltung
Das Präsidium kann zur Erledigung der laufenden Geschäfte eine Geschäftsstelle einrichten. Sie wird durch
einen oder mehrere vom Präsidium zu bestellende hauptamtliche Generalsekretäre geleitet. Unbeschadet deren
möglichen vertraglichen Ansprüchen kann das Präsidium
ihre Bestellung jederzeit widerrufen. Die Geschäftsstelle
erfüllt die ihr obliegenden Aufgaben nach den Weisungen des Präsidiums sowie nach der vom Präsidium zu beschließenden Geschäftsordnung für die Geschäftsstelle.
§ 13 Satzungsänderungen
Anträge auf Satzungsänderungen müssen bis zum 31. 12.
des der Mitgliederversammlung vorausgehenden Kalenderjahres schriftlich beim Präsidium gestellt sein. Diese
Frist gilt nicht für Anträge auf Satzungsänderungen durch
das Präsidium. Sie werden mit einer Stellungnahme des
Präsidiums in vollständigem Wortlaut der Einladung zur
Mitgliederversammlung beigefügt, die mit 3/4-Mehrheit
der abgegebenen Stimmen entscheidet. Stimmenthaltungen sind nicht mitzuzählen.
§ 14 Rechnungsprüfer
Zur Prüfung der Finanzen des DMSB werden zwei Rechnungsprüfer durch die Mitgliederversammlung für die
Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie dürfen kein anderes Amt
im DMSB bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr
vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu
prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 15 Wahlen
1. Die nach der Satzung durchzuführenden Wahlen leitet der Präsident. Für die Wahl des Präsidiums ist ein
aus 3 Personen bestehender Wahlausschuss wählen
zu lassen. Die Wahl des Präsidiums leitet der Wahlleiter, der vom Wahlauschuss bestimmt wird.
28 Teil 1
Satzung
streitgegenständlichen Fragen im Sinne einer letztinstanzlichen Entscheidung endgültig. Voraussetzung
für die Alleinzuständigkeit dieses Schiedsgerichts ist
das Zustandekommen eines Schiedsvertrages i. S. §§
1025 ff. ZPO zwischen den am Verfahren beteiligten
Parteien.
§ 17 Motorsportjugend
Der DMSB fördert die freiwillige selbständige Ausführung
von Aufgaben der Jugendförderung und Jugendpflege
durch die Jugendorganisationen der Verbandsmitglieder.
Jeder Trägerverein entsendet einen Jugendvertreter. Die
Vertreter der Motorsportjugend beraten mit dem für die
Jugendarbeit zuständigen Präsidiumsmitglied alle Fragen
der gemeinsamen Jugendarbeit.
Die Jugendorganisationen der Verbandsmitglieder beschließen für ihre gemeinsame Arbeit im DMSB eine eigene Jugendordnung, die der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung des DMSB bedarf.
Nach dieser Jugendordnung wird die Jugendarbeit eigenständig geführt und verwaltet.
§ 18 Auflösung, Vermögensanfall
1. Die Auflösung des DMSB kann nur auf Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung ausgesprochen werden. Ein AuflösungsBeschluss muss mit 3/4 der abgegebenen Stimmen
gefasst werden. Stimmenthaltungen sind nicht mitzuzählen; § 8 Abs. 7 gilt entsprechend.
2. Die zum Zwecke der Auflösung einberufene Mitgliederversammlung ernennt die Liquidatoren.
3. Bei Auflösung, Aufhebung oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an den DOSB mit der
Auflage, es unmittelbar und ausschließlich gemeinnützig i. S. d. §§ 52 ff. AO zur Förderung des Sports zu
verwenden. Die Beschlüsse über die Verwendung des
Verbandsvermögens sind vor ihrer Verwirklichung mit
dem zuständigen Finanzamt abzustimmen.
4. Bei Auflösung des DMSB werden die Trägervereine auf
die FIA einwirken, dass die Motorsporthoheit für den
4-Rad-Motorsport in Deutschland an den AvD zurückfällt. Sofern der DMSB e.V. eine Nachfolgeorganisation
haben sollte, an welcher der AvD beteiligt ist, fällt die
Sporthoheit für den 4-Rad-Motorsport, vorbehaltlich
der Zustimmung durch die FIA, an die Nachfolgeorganisation und nicht an den AvD zurück.
5. Bei Auflösung des DMSB werden die Trägervereine
auf die FIM einwirken, dass die Motorrad-Sporthoheit
für den 2-Rad-Motorsport in Deutschland an ADAC
und DMV zurückfällt. Sofern der DMSB eine Nachfolgeorganisation haben sollte, an welcher ADAC
und DMV beteiligt sind, fällt die Sporthoheit für den
2-Rad-Motorsport, vorbehaltlich der Zustimmung der
FIM, an die Nachfolgeorganisation und nicht an ADAC
und DMV zurück.
§ 19 Übergangsbestimmung
Zur von der Mitgliederversammlung am 05.04.2008
beschlossenen Änderung des § 9 (Präsidium) Ziffer 2
und 4
Um die Bezeichnungen der Präsidiumsmitglieder der
Satzungsänderung anzupassen und den von der Satzung
bei der Wahl der Präsidiumsmitglieder neu vorgesehenen
Wahlrhythmus herzustellen und dabei eine kontinuierliche Leitung des DMSB zu gewährleisten, wird folgende
Übergangsregelung getroffen:
Die Präsidiumsmitglieder erhalten mit der Eintragung
der Satzungsänderung in das Vereinsregister folgende
Bezeichnung:
Aus bisher:
1. Präsident, zugleich zuständig für Öffentlichkeitsarbeit
und Umweltfragen
wird neu:
Präsident/1. Präsidiumsmitglied
Aus bisher:
2. Vizepräsident für Finanzen, Recht und Verwaltung
wird neu:
2. Präsidiumsmitglied
Aus bisher:
3. Vizepräsident für Jugendförderung und Breitensport
wird neu:
3. Präsidiumsmitglied
Aus bisher:
4. Vizepräsident für Automobil
wird neu:
4. Präsidiumsmitglied
Aus bisher:
5. Vizepräsident für Motorrad
wird neu:
5. Präsidiumsmitglied
Die Ressortverteilung bleibt gegenüber der bisherigen
Regelung unter der neuen Bezeichnung bis zu einem
anderslautenden Präsidiumsbeschluss für die Präsidiumsmitglieder unverändert.
Bei einer Änderung der Ressortzuteilung behalten die
Präsidiumsmitglieder die auf sie übergegangene numerische Bezeichnung bei.
Die Amtsdauer der mit ungeraden Nummern bezeichneten Präsidiumsmitglieder beträgt nach der nächsten
Wahl des Präsidiums insgesamt einmalig anstatt 4 Jahre
lediglich 2 Jahre gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung.
Teil 1
29 Deutsches Motorrad-Sportgesetz (DMSG) des DMSB
(Stand: 30.11.2011)
Der Einfachheit halber werden in diesem Reglement für
Begriffe von Personen nur die männlichen Formen verwendet. Sie beziehen sich jedoch immer auf die weibliche
und männliche Form.
Inhalt:
I. Allgemeine Grundsätze – Sportbefugnisse
II.Bezeichnungen
III. Veranstaltungen – Wettbewerbe
IV. Durchführung von Wettbewerben
V.Rekorde
VI. Registrierung der Fahrer, Beifahrer und Bewerber
VII. Motorräder – Werbung
VIII.Sportwarte
IX. Ahndung von Verstößen, Strafmaßnahmen
X. Proteste, Berufungen
I. ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE – SPORTBEFUGNISSE
Art. 1 Nationale Regelung des Motorradsportes
Der DMSB – Deutscher Motor Sport Bund e.V. übt die
Sporthoheit für den Automobil- und Motorrad-Sport in
der Bundesrepublik Deutschland aus und vertritt den
deutschen Automobil- und Motorrad-Sport als Mitglied
im DOSB (Deutscher Olympischer Sportbund), in der
FIA (Fédération lnternationale de l’Automobile), der FIM
(Fédération lnternationale de Motocyclisme) und der
UEM (Union Européenne de Motocyclisme).
Der DMSB hat das ausschließliche Recht, in allen Disziplinen des Motorradsports internationale und nationale
Deutsche Meisterschaften, Pokale und Cups auszuschreiben und diese Titel zu vergeben sowie darüber zu entscheiden, welche Rennen die Voraussetzungen erfüllen,
um als Wertungsläufe zu diesen Titeln, als auch zu Markenpokalen anerkannt und mit dem entsprechenden Prädikat versehen zu werden.
Der DMSB ist Inhaber der Rechte an dem von ihm in den
jeweiligen Motorradklassen ausgeschriebenen Prädikat
„Internationale Deutsche Meisterschaft“, „Deutsche Meisterschaft“ sowie der oben aufgeführten Titel. Das Recht,
über TV-, Video- und Rundfunkübertragungen, -aufzeichnungen und -wiederholungen von den Veranstaltungen,
die als Wertungsläufe zu obigen Titeln zählen sowie über
deren Vermarktung Verträge zu schließen, steht dem
DMSB zu, soweit die Trägervereine zugestimmt haben.
Dies schließt die Werbe- und Marketingrechte ein, soweit
deren Wahrnehmung im Zusammenhang mit solchen
Verträgen erforderlich ist.
Diese Festlegungen gelten auch für Serienwettbewerbe
und Läufe/Rennen zu Serienwettbewerben, die im Rahmen von durch den DMSB genehmigten Veranstaltungen
30 Teil 1
zur Durchführung kommen, soweit es sich hier nicht um
Wettbewerbe bzw. Läufe/Rennen handelt, die von einem
der Trägervereine ausgeschrieben wurden.
Die gleichen Festlegungen gelten für internationale Meisterschaftsläufe der FIM/UEM, die dem DMSB von der FIM/
UEM übertragen wurden, soweit für diese die Rechte von
der FIM/UEM nicht selbst wahrgenommen werden.
Unbeschadet der Rechte des DMSB haben die Trägervereine das Recht, in sämtlichen Klassen eigene Serien
auszuschreiben, die nicht zu einem nationalen Meisterschaftstitel führen und deshalb auch nicht in Konkurrenz
zu bestehenden DMSB-Prädikaten treten. Die TV- und Vermarktungsrechte an diesen Serien stehen ausschließlich
dem ausschreibenden Trägerverein zu.
Die Tätigkeit des DMSB, seine Beziehungen zu den vorgenannten Organisationen, die Wahl bzw. Berufung der
Mitglieder seiner Organe und Gremien beruhen auf der
von der Mitgliederversammlung des DMSB verabschiedeten Satzung.
Art. 2 Deutsches Motorrad-Sportgesetz
Zur Ausübung seiner Vollmachten und Erfüllung seiner
Aufgaben hat der DMSB das „Deutsche Motorrad-Sportgesetz“ auf der Grundlage des FIM-Sportgesetzes aufgestellt. Die sportgesetzlichen Bestimmungen, Verfahrensordnungen und Reglements der FIM/UEM, des DMSB sind
bei der Organisation der Motorradsportveranstaltungen
zu beachten und müssen von allen am Motorradsport im
Zuständigkeitsbereich des DMSB Beteiligten eingehalten
werden.
Soweit die Sportgesetze, Verfahrensordnungen, Reglements der FIM/UEM anzuwenden sind (FIM-/UEM-Meisterschaften, Preiswettbewerbe, internationale Veranstaltungen etc.), gehen diese den Regelungen des DMSB vor.
Art. 3 Aufgaben und Befugnisse des DMSB
Die wesentlichen Aufgaben und Befugnisse des DMSB
sind in der Satzung des DMSB und in dem FIM-Sporting
Code dargestellt. Weitere wesentliche Aufgaben und Befugnisse sind:
–Erstellung und Veröffentlichung des nationalen Motorradsport-Terminkalenders;
–
Ausschreibung von Prädikatwettbewerben in den
verschiedenen Motorradsportdisziplinen auf nationaler Ebene sowie Genehmigung sonstiger SerienWettbewerbe;
– Prüfung und Genehmigung der Veranstaltungsausschreibungen sowie das Verbot von Veranstaltungen
bzw. Wettbewerben, die den sportgesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechen;
– Homologation von Renn- bzw. Wettbewerbsstrecken
und Bahnen;
–Prüfung und Bestätigung der bei Veranstaltungen
bzw. Rekordversuchen erzielten Resultate;
Motorrad-Sportgesetz
–Registrierung von Fahrern/Beifahrern, Bewerbern, lndustrie- und Renndiensten, Offiziellen und Veranstaltern sowie sonstigen am Motorradsport direkt oder
indirekt beteiligten Personen, Firmen und Organisationen, ggf. verbunden mit der Ausgabe von Lizenzen
und/oder Ausweisen an diesen Personenkreis;
–Erteilung der Erlaubnis zur Beteiligung an FIM- und
UEM-Prädikatwettbewerben sowie an Veranstaltungen im Ausland;
–Regelung des Ausbildungswesens für Sportwarte;
– Ausübung der nationalen Verbandsgerichtsbarkeit
– Erhebung von Gebühren (gemäß DMSB-/FIM-/UEMGebühren, Teil 1 Handbuch Motorradsport, künftig
abgekürzt MSH).
Art. 4 Überwachungsrecht des DMSB
Die Mitglieder des Präsidiums und des Exekutivkomitees
des DMSB haben das Recht, alle Veranstaltungen, die
nach dem Deutschen Motorrad-Sportgesetz organisiert
sind, zu überwachen.
Das gleiche Recht haben die Vorsitzenden eines DMSBAusschusses oder einer DMSB-Arbeitsgruppe in ihrem
Fachbereich.
Die verantwortlichen Sportwarte sind gehalten, etwaigen
Hinweisen dieses Personenkreises nachzugehen und die
notwendigen Maßnahmen zu treffen.
Die so autorisierten Personen weisen sich durch einen
Lichtbildausweis des DMSB aus. Bei entsprechender Legitimation sind sie berechtigt, unter Beachtung und Einhaltung bestehender Sicherheitsbestimmungen sämtliche
Absperrungen zu passieren und ungehindert jeden Platz
(Rennbüro, abgesperrte Bahn, Rennstrecke, Fahrerlager,
Boxen, Zeitnehmerhaus, Parkplätze, Tribünen usw.) zu betreten.
II. BEZEICHNUNGEN
Art. 5 Abkürzungen
FIM – Fédération Internationale de Motocyclisme
(Internationaler Motorradverband)
FMN– Fédération Motocyclisme National (Nationale
Mitglieds-Föderation der FIM/UEM)
FMNR– Fédération Motocyclisme National Responsable
(ausrichtende Nationale Mitglieds-Föderation der
FIM/UEM)
UEM – Union Européenne de Motocyclisme
(Europäischer Motorradverband)
Organisationen, Kommissionen und Beiräte der FIM
BD – Board of Directors / Präsidium
CAP – Public Affaires Commission / Beirat für öffentl.
Straßenverkehr und Straßensicherheit
CCI – Internal Auditors / Internes Controling
CCR – Road Racing Commission / StraßenrennsportKommission
CCP – Track Racing Commission / Bahnsport- Kommission
CEN – Enduro Commission / Enduro Kommission
CFM – Commission for Women in Motorcycling / Kommission für Frauen im Motorradsport
CIE – International Environnement Commission / Umwelt-Kommission
CJI – International Judicial Commission / Juristischer Beirat
CMI – International Medical Commission / Ärztebeirat
CMS – Motocross Commission / Motocross-Kommission
CRT – Cross-Country Rallies Commission
CTI – International Technical Commission / Technische
Kommission
CTL – Touring and Leisure Commission / TourensportKommission
CTR – Trial Commission / Trial Kommission
Funktionen
FL = Fahrtleiter
LRA = Leitender Rennarzt
LS = Leiter der Streckensicherung
PSK = Pflicht-Sportkommissar
PTK = Pflicht-Technischer Kommissar
RL = Rennleiter
SK = Sportkommissar
SR = Schiedsrichter
TK = Technischer Kommissar
ZNK = Zeitnahme-Kommissar
ZN = Zeitnehmer
Status von Veranstaltungen bzw. Klassen
C
= Clubsport
E
= Europa-offen
EM = Europameisterschaft
GP = Grand Prix/Weltmeisterschaft
I
= International
N
= National
WM = Weltmeisterschaft
Nat. und Int. Lizenzen
IL/A = Inter-Lizenz der FIM
BL = Fahrer-/Beifahrer-Lizenz des DMSB, Leistungsklasse B
CL = Einsteigerlizenz
IHL = DMSB-Lizenz für Gleichmäßigkeitsprüfungen mit
hist. Motorrädern
IML = lnt. Meisterschafts-Lizenz der FIM oder UEM
VL = Veranstaltungs-Lizenz des DMSB
Art. 6 Motorrad
Ein Motorrad ist ein mechanisch angetriebenes Fahrzeug
mit weniger als 4 Rädern, die alle mit dem Boden Berührung haben. Quads gelten jedoch auch als Motorrad i.S.d.
Gesetzes. Die Klasseneinteilung ergibt sich aus den jeweiligen Wettbewerbsbestimmungen.
Art. 7 Sportveranstaltungen / Wettbewerbe
(1)Als genehmigungspflichtige Sportveranstaltungen
gelten grundsätzlich Rennen jeder Art (z.B. Straßen-Rundstrecken und Bergrennen, SuperMoto-,
Dragster-, Bahnrennen, Motocross-, Quadrennen),
Leistungsprüfungen (Zuverlässigkeitsfahrten, SeriTeil 1
31 Motorrad-Sportgesetz
ensport-Wettbewerbe, Gleichmäßigkeitsprüfungen,
Langstreckenfahrten, Enduro- bzw. Geländefahrten,
Trials), Rekordversuche und Motoballspiele.
(2)Die Wettbewerbe bzw. die verschiedenen Klassen
können:
- international - offen für Lizenznehmer einer Mitgliedsföderation der FIM,
- Europa-offen - offen für Lizenznehmer der Mitgliedsföderationen der UEM, ggf. unterteilt in Leistungsklasse A offen für Interlizenzfahrer, Leistungsklasse B
offen für B- und C-Lizenzfahrer,
- national offen - offen für Lizenznehmer des DMSB
ausgeschrieben werden.
(3) Clubsport oder vom DMSB nicht unmittelbar zu genehmigende Veranstaltungen sind unter Beachtung
der vom DMSB für diese Veranstaltung erlassenen
Bestimmungen auszuschreiben. Sie dürfen erst nach
Genehmigung durch die Mitgliedsorganisationen
durchgeführt werden.
Die Teilnahme von nicht durch den DMSB lizenzierten
Fahrern ist ausgeschlossen.
(4)Breitensportveranstaltungen (lizenzfrei) werden ausschließlich von den DMSB Trägervereinen/sonstigen
Motorsportverbänden/sonstigen Mitgliedern geregelt.
Veranstaltungen oder Disziplinen, die in den Wettbewerbsbestimmungen des DMSB nicht geregelt sind,
fallen in den Bereich des lizenzfreien Breitensports.
(5) Veranstaltungen oder Disziplinen, deren Charakteristik
ganz oder teilweise in den Wettbewerbsreglements/bestimmungen des DMSB geregelt sind, sind im
Grundsatz, unabhängig von der Bezeichnung der Veranstaltung oder Disziplin, nach den entsprechenden
DMSB Bestimmungen durchzuführen.
Art. 8 Internationale Veranstaltungen bzw. Wettbewerbe
(1) Eine Veranstaltung bzw. ein Wettbewerb ist international, wenn – ausgenommen Europa-offene Wettbewerbe – neben den Inter-/A-Lizenzfahrern des DMSB
Inhaber einer IL oder IML der FIM verschiedener, u. U.
auch außereuropäischer FMNs mehrerer Nationen,
ggf. unter Beachtung zusätzlicher disziplin- und/oder
wettbewerbsbezogener Bestimmungen, zugelassen
sind. Die Zulassung von Fahrern mit Nationaler Lizenz
einer anderen FMN ist ausgeschlossen, wenn der betreffende Wettbewerb nicht gleichzeitig auch Europaoffen ausgeschrieben ist.
Internationale Veranstaltungen müssen im DMSBMotorradsport-Terminkalender und im FIM-Annuaire
eingetragen bzw. in den entsprechenden Terminnachträgen veröffentlicht sein.
(2) Eine Veranstaltung wird nicht international eingetragen und darf auch nicht als international bezeichnet
werden, wenn es sich um einen Europa-offenen Wett-
32 Teil 1
bewerb handelt, d. h. Lizenznehmer außereuropäischer FMNs nicht zugelassen sind.
Die kombinierte Ausschreibung eines Wettbewerbes
international und gleichzeitig Europa-offen ist statthaft.
Im Rahmen einer internationalen Veranstaltung können separat zusätzlich auch Europa-offene oder nationale Wettbewerbe sowie Clubsport-Wettbewerbe
durchgeführt werden.
Die Ausschreibung von Clubsport- oder DMSB-genehmigungsfreien Wettbewerben als internationaler
oder Europa-offener Wettbewerb ist ausgeschlossen.
Art. 9 Nationale Veranstaltungen und Europa-offene
Veranstaltungen bzw. Wettbewerbe
(1) Eine genehmigungspflichtige nationale Sportveranstaltung ist im Grundsatz jeder Wettbewerb, bei welchem nur Lizenznehmer des DMSB zugelassen sind.
Sie muss im DMSB-Motorradsport-Terminkalender
bzw. in den entsprechenden Terminnachträgen eingetragen sein.
Eine nationale Veranstaltung kann jedoch auch Europa-offen ausgeschrieben und durchgeführt werden.
Diese Europa-offenen Veranstaltungen/Wettbewerbe
gelten im Sinne des FIM-Sporting Code unter Beachtung der Festlegungen in Artikel 8 DMSG ebenfalls als
nationale genehmigungspflichtige Veranstaltungen,
wobei bei diesen Veranstaltungen/Wettbewerben auch
nationale Lizenzfahrer anderer europäischer FMNs
startberechtigt sind. Die Bestimmungen des DMSB haben aber auch hier uneingeschränkt Gültigkeit, soweit
nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt wird.
(2)Europa-offene Veranstaltungen bzw. Wettbewerbe
müssen als solche ebenfalls im DMSB-MotorradsportTerminkalender bzw. im Terminkalender der zuständigen FMNR eingetragen werden. Die Einbeziehung der
Bezeichnung „international“ in den Titel oder Untertitel der Veranstaltung ist auch bei der Durchführung
Europaoffen ausgeschriebener Wettbewerbe im Rahmen einer nationalen Veranstaltung nicht gestattet.
Art. 10 Offene nationale Veranstaltung
Eine offene nationale Veranstaltung ist ein Wettbewerb,
an dem sich Lizenzfahrer des DMSB, unabhängig vom
Wohnsitz und evtl. Mitgliedschaften sowie unter Beachtung der in Artikel 9 DMSG aufgezeigten Möglichkeiten,
ggf. auch Lizenzfahrer anderer Föderationen beteiligen
können.
Art. 11 Geschlossene nationale Veranstaltung
Eine geschlossene nationale Veranstaltung ist ein Wettbewerb, an dem nur Inhaber einer vom DMSB ausgestellten
Fahrer-/Beifahrer-Lizenz teilnehmen können, die in dem
in der Ausschreibung näher bezeichneten Zulassungsbereich ihren ständigen Wohnsitz haben. Über die generelle
Genehmigung und ggf. über den Zulassungsbereich entscheidet der DMSB.
Motorrad-Sportgesetz
Art. 12 Reservierte nationale Veranstaltung
Eine reservierte nationale Veranstaltung ist ein Wettbewerb, an dem nur Inhaber einer vom DMSB ausgestellten Fahrer-/Beifahrer-Lizenz teilnehmen können, die die
besonderen Bedingungen der Ausschreibung erfüllen, z.
B.: reserviert für Mitglieder des veranstaltenden Clubs, für
Privatfahrer, Werksfahrer oder für namentlich genannte
Teilnehmer, usw.
Eine Genehmigung wird nur in Ausnahmefällen erteilt.
Eine über die vorstehenden Festlegungen hinausgehende Koppelung von Funktionen unterschiedlicher Bereiche
(überwachend/exekutiv) im Rahmen einer Veranstaltung
ist nicht statthaft.
Art. 18 Jury
Die Jury wird von den Sportkommissaren bzw. dem Sportkommissar im Zusammenwirken mit dem Schiedsrichter
einer Veranstaltung gebildet.
Art. 13 Veranstaltungstitel
Art. 19 Sportkommissar/Schiedsrichter
Veranstaltungstitel sowie etwaige Untertitel müssen aus
der Ausschreibung ersichtlich sein und bedürfen der Zustimmung des DMSB.
Die in Artikel 9 DMSG aufgeführten Einschränkungen sind
zu beachten.
Irreführende oder mit Prädikat-Bezeichnungen kollidierende Titel oder Untertitel und/oder eine Propagierung
unterschiedlicher Titel oder Untertitel auf den verschiedenen offiziellen Veranstaltungsunterlagen (Ausschreibung,
Programm, Handzettel, Plakate etc.) sind nicht erlaubt.
In den Artikeln des DMSG wird nur die Bezeichnung
„Sportkommissar“ verwendet. Bei Veranstaltungen, für
die ein Schiedsrichter eingesetzt wird, umfasst der Begriff
„Sportkommissar“ auch den Begriff „Schiedsrichter“.
Art. 14 Veranstalter
„Veranstalter“ ist eine vom DMSB anerkannte motorsportliche Vereinigung, die eine Veranstaltung verantwortlich
plant, organisiert und durchführt.
Art. 15 Genehmigung
Durch die Veranstaltungsgenehmigung wird dem Veranstalter gestattet, eine Sportveranstaltung entsprechend
der von ihm erstellten Ausschreibung zu organisieren und
durchzuführen.
Art. 16 Ausschreibung
Die Ausschreibung ist unter Beachtung der FIM- oder
UEM-Reglements bzw. DMSB-Bestimmungen und -Richtlinien zu erstellen. Sie darf erst nach Genehmigung durch
den DMSB oder die Sportabteilung der Trägerverbände
herausgegeben werden.
Art. 17 Sportwarte
Es wird zwischen aufsichtsführenden (überwachend tätigen) und vollziehenden (exekutiv tätigen) Sportwarten
unterschieden.
Zu den aufsichtsführenden Sportwarten gehören die
Sportkommissare, die Technischen Kommissare und der
Schiedsrichter, wobei die Technischen Kommissare und
der Schiedsrichter auch exekutiv tätig werden können.
Zu den vollziehenden Sportwarten gehören der Renn-/
Fahrtleiter und alle Funktionäre, die ihm unterstehen bzw.
ihn bei der Durchführung der Veranstaltung unterstützen,
wie z. B. Leiter der Streckensicherung, lizenzierter Leitender Rennarzt, Zeitnehmer, lizenzierte Sportwarte der Streckensicherung und mit Einschränkungen die Technischen
Kommissare.
Art. 20 Renn- / Fahrtleiter
Der Renn-/Fahrtleiter ist für die Durchführung einer Veranstaltung unter Einhaltung aller zutreffenden Richtlinien
und Bestimmungen verantwortlich.
Art. 21 Fahrer
Fahrer ist die Person, die ein Wettbewerbsmotorrad fährt, der
Fahrer muss im Besitz einer gültigen „Fahrer-Lizenz“ sein.
Diese Fahrer-Lizenz berechtigt ihn unter Beachtung der in
den Veranstaltungsausschreibungen bzw. in den Lizenzbestimmungen getroffenen Festlegungen zur Abgabe
von Nennungen für Sportveranstaltungen im Regelungsbereich des DMSB.
Fahrer mit Behinderungen die eine Lizenzausstellung
ausschließen/einschränken, bedürfen einer endgültigen
Beurteilung durch einen Arzt des FA Sicherheit bzw. einen
Arzt den der FA Sicherheit Motorradsport bestimmt.
Für den Erwerb und Besitz einer Fahrer-Lizenz sowie deren Nutzung gelten im Übrigen die Lizenzbestimmungen
des DMSB.
Art. 22 Beifahrer
Beifahrer ist die Person, die im Seitenwagen mitfährt.
Beifahrer benötigen ebenfalls eine gültige Lizenz. Im Übrigen gelten die Festlegungen gemäß Artikel 21 DMSG
auch für Beifahrer.
Art. 23 Bewerber
Bewerber ist jede natürliche oder juristische Person, die
im Besitz einer Bewerber/Sponsor- oder Hersteller-Lizenz
ist. Diese Bewerber-/Sponsor- oder Hersteller-Lizenz berechtigt den Inhaber, unter Beachtung der zusätzlichen,
für die Nutzung von Bewerber-/Sponsor-Lizenzen maßgebenden Bestimmungen des DMSB, zur Abgabe von Nennungen für Fahrer, Beifahrer oder Teams, die unter seiner
Bewerbung fahren.
Der Bewerber gilt als Teilnehmer der Veranstaltung.
Teil 1
33 Motorrad-Sportgesetz
Art. 24 Strecke bzw. Bahn
Eine Strecke bzw. Bahn ist eine für die Abhaltung von
Motorsportveranstaltungen benutzte Anlage bzw. Fahrstrecke (bei Enduro und Trial). Für die Zulassung dieser
Strecken bzw. Bahnen gelten die einschlägigen Bestimmungen des DMSB.
Art. 25 Rennen
Ein Rennen ist ein Wettbewerb, bei dem es auf die Erzielung der kürzesten Fahrzeit über eine festgelegte Distanz
bzw. auf die Bewältigung der größten Distanz innerhalb
einer festgelegten Fahrzeit ankommt.
Art. 26 Leistungsprüfung
Eine Leistungsprüfung ist ein Wettbewerb zur Prüfung der
Leistung und Zuverlässigkeit des Motorrades sowie der
Geschicklichkeit des Fahrers auf einer vorgeschriebenen
Strecke und nach Bedingungen, die in der Ausschreibung
festgelegt sein müssen.
Art. 27 Rekord
Ein Rekord ist eine unter Einhaltung der in den internationalen und nationalen Motorrad-Sportgesetzen festgelegten Bedingungen aufgestellte Höchstleistung.
Art. 28 Weltrekord
Ein Weltrekord ist eine innerhalb einer Klasse erzielte und
von der FIM anerkannte internationale Höchstleistung.
Art. 29 Nationaler Rekord
Ein nationaler Rekord ist eine innerhalb einer Klasse in der
Bundesrepublik Deutschland aufgestellte und vom DMSB
anerkannte Höchstleistung, ohne Rücksicht darauf, welcher Nationalität der Bewerber/Fahrer ist.
Art. 30 Lokaler Rekord
Ein lokaler Rekord ist eine auf einer permanenten, vom
DMSB zugelassenen Bahn oder Strecke aufgestellte und
vom DMSB anerkannte Höchstleistung ohne Rücksicht
darauf, welcher Nationalität der Bewerber/Fahrer ist.
Art. 31 Rekordhalter
Rekordhalter ist der oder sind die Fahrer des bei dem Rekord gefahrenen Motorrades.
Art. 32 Protest
Ein Protest ist die förmliche Beschwerde eines Teilnehmers hinsichtlich einer vermeintlichen Unregelmäßigkeit
im Zusammenhang mit einer Veranstaltung.
Art. 33 Berufung
Berufung ist ein an das DMSB-Berufungsgericht gerichtetes Rechtsmittel, welches gegen eine Entscheidung
der Sportkommissare, des Schiedsrichters, der Jury oder
gegen eine Entscheidung des DMSB-Sportgerichtes statthaft ist.
34 Teil 1
Das Berufungsverfahren wird in Kapitel VI der Rechts- und
Verfahrensordnung (RuVO) geregelt. Der in der RuVO verwandte Begriff Sportkommissare bezieht sich auch auf die
Schiedsrichter und die Jury.
Art. 34 Ausschluss
Unter Ausschluss von der weiteren Teilnahme versteht man
das Verbot für eine Person oder einen Kreis von Personen,
an einem Wettbewerb oder Lauf teilzunehmen, oder das
Verbot für ein oder mehrere Motorräder einer bestimmten
Marke oder für ein Motorradzubehör, bei einer bestimmten Veranstaltung gefahren oder benutzt zu werden. Ein
Ausschluss kann auch nach Abschluss der Veranstaltung
verfügt werden und zieht dann einen Ausschluss aus dem
Ergebnis (Wertungsausschluss) nach sich.
Eingezahltes Nenngeld verfällt bei einer Ausschlussentscheidung dem Veranstalter.
Art. 35 Suspendierung
Suspendierung ist das Verbot für eine Person oder einen
Personenkreis (Bewerber, Fahrer/Beifahrer, Helfer, Sportwart) in irgendeiner Eigenschaft an einem MotorradWettbewerb teilzunehmen oder mitzuwirken bzw. eine
Funktion im Motorradsport auszuüben oder das Verbot
für ein oder mehrere Motorräder einer bestimmten Marke oder für ein Motorradzubehör bzw. für ein Teil der
Fahrerausrüstung, bei einem Wettbewerb gefahren oder
benutzt zu werden.
Eine Suspendierung macht alle für die Zeit der Suspendierung abgegebenen Nennungen ungültig. Bereits bezahlte Nenngelder sind auf Antrag zurückzuzahlen.
Art. 36 Disqualifikation
Die Disqualifikation ist eine Suspendierung (Sperre) auf
Lebenszeit, die den Verlust jeden Rechts, in irgendeiner
Eigenschaft an einem motorsportlichen Wettbewerb teilzunehmen oder mitzuwirken, nach sich zieht.
III. VERANSTALTUNGEN – WETTBEWERBE
Art. 37 Veranstalterkreis
Veranstaltungen dürfen im Regelungsbereich des DMSB
nur von dem DMSB, seinen Mitgliedsorganisationen, deren Regionallandesverbänden und Ortsclubs durchgeführt werden.
Art. 38 Pflichtvermerk
Ausschreibung und Programm einer Veranstaltung müssen den Vermerk tragen: „Genehmigt vom DMSB am ...
unter Reg.-Nr . . .“, bei internationalen Veranstaltungen
zusätzlich den Vermerk: „Genehmigt von der FIM bzw. der
UEM unter Reg.-Nr ...“.
Motorrad-Sportgesetz
Art. 39 Kenntnis und Beachtung der Sportgesetze
Jede Vereinigung, die eine Motorradsportveranstaltung
durchführt und jede natürliche oder juristische Person,
die an ihr teilnimmt, verpflichten sich:
1. das Deutsche Motorrad-Sportgesetz sowie die einschlägigen Wettbewerbsbestimmungen und Richtlinien in der jeweils gültigen Fassung zu kennen,
2. sich diesen ohne Vorbehalt zu unterwerfen,
3. unter Strafe der Disqualifikation auf jede Anrufung
von ordentlichen Gerichten zu verzichten, es sei denn,
der in den sportgesetzlichen Bestimmungen und der
Rechts- und Verfahrensordnung vorgesehene Rechtsweg ist ausgeschöpft.
Art. 40 Verbotene Wettbewerbe/Veranstaltungen
Jeder Motorradsportwettbewerb, der nicht nach dem
Deutschen Motorrad-Sportgesetz sowie den einschlägigen Wettbewerbsbestimmungen und Richtlinien organisiert bzw. durchgeführt wird, wird vom DMSB nicht genehmigt. Ist dieser Wettbewerb Teil einer Veranstaltung,
für die eine Gesamtgenehmigung erteilt wurde, so wird
die erteilte Gesamtgenehmigung ungültig.
Art. 41 Verlegung, Absage oder Abbruch einer Veranstaltung
Eine Veranstaltung kann nur nach Zustimmung der für die
Genehmigung zuständigen Stelle (DMSB, bzw. bei Clubsport- oder DMSB-genehmigungsfreien Veranstaltungen,
die betreffende Sportabteilung der Trägervereine) verlegt
werden. Ausgenommen hiervon ist eine notwendig werdende, witterungsbedingte Verschiebung um bis zu 24
Stunden.
Im Falle der Verlegung oder Verschiebung einer Veranstaltung um mehr als 24 Stunden sind die Teilnehmer an die
von ihnen abgegebene Nennung nicht mehr gebunden
und können diese zurückziehen.
Bei Absage einer Veranstaltung vor dem 1. Veranstaltungstag (= 1. Trainingstag) sind sowohl der DMSB als auch die
Fahrer, die eine Nennung abgegeben haben, kurzfristig in
Kenntnis zu setzen.
Eine Absage zu Beginn des 1. Veranstaltungstages bzw.
ein späterer Abbruch der Veranstaltung kann, im Gegensatz zum Abbruch eines Rennens/Wettbewerbs, der vom
Renn- bzw. Fahrtleiter verfügt wird, nur durch die Sportkommissare oder Schiedsrichter in Fällen höherer Gewalt
oder aus Sicherheitsgründen angeordnet werden.
In einem solchen Fall ist bezüglich einer eventuellen Rückzahlung des Nenngeldes Art. 54 DMSG zu beachten.
Art. 42 Aufgaben des Veranstalters
Der Veranstalter ist verantwortlich für:
1. die rechtzeitige Anmeldung der beabsichtigten Veranstaltung beim DMSB und die Beantragung der erforderlichen Genehmigungen, Strecken- oder Bahnabnahmen etc.,
2. die Einholung der notwendigen behördlichen Genehmigungen,
3. die termingerechte Aufstellung und Einreichung einer ordnungsmäßigen Ausschreibung gemäß den Bestimmungen des DMSB bzw. der FIM oder UEM sowie
für deren Veröffentlichung nach ihrer Genehmigung
durch den DMSB,
4. die Einteilung der exekutiv tätigen Sportwarte und
Anforderung der überwachend tätigen Sportwarte
(soweit diese nicht vom DMSB eingesetzt werden),
5. die Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung nach dem Motorrad-Sportgesetz (DMSG) des
DMSB bzw. der FIM- oder UEM-Richtlinien und deren
einschlägigen Wettbewerbsbestimmungen,
6. die Prüfung der Lizenzen und Startgenehmigungen
sowie, soweit vorgeschrieben, des Führerscheins und
des Kfz-Scheins/Kfz-Briefes der Teilnehmer,
7. den rechtzeitigen Abschluss der Veranstalterhaftpflichtversicherung, der Sporthaftpflichtversicherung
für Teilnehmer und Fahrerhelfer sowie der Haftpflichtversicherung für Sportkommissare und Sportwarte
und anderer Personen die mit der Organistion und
Durchführung der Veranstaltung beauftragt sind. Des
Weiteren ist eine Unfallversicherung für Sportwarte,
Fahrerhelfer und Zuschauer nach den vom DMSB erlassenen Bestimmungen (Veranstaltungsversicherungen MSH Teil 1) abzuschließen,
8. die Einreichung der Versicherungsbestätigung an den
DMSB innerhalb der vorgeschrieben Frist (Anm.: s.a.
Art. 65 DMSG),
9. die Veröffentlichung des offiziellen Programms und
der offiziellen Ergebnisse der Veranstaltung (Anm.:
s.a. Art. 66 DMSG),
10.die Aushändigung der Preise und evtl. Ehrenpreise
bzw. die Auszahlung evtl. ausgeschriebener Preisgelder und Reisekosten,
11.die umgehende Übersendung des vom Renn- bzw.
Fahrtleiter verfassten Schlussberichtes (DMSB-Formblatt) mit den genauen Ergebnissen der Veranstaltung an den DMSB, soweit diese nicht bereits vorab
übersandt wurden. (Anm.: s.a. „Richtlinien für Renn/
Fahrtleiter“ MSH Teil 1).
Art. 43 Erteilung der Veranstaltungsgenehmigung
DMSB-genehmigungsfreie Veranstaltungen sind ausschließlich Wettbewerbe, die über die für diese Veranstaltungen vorgeschriebene max. Streckenlänge nicht
hinausgehen und bei denen die gefahrenen Zeiten ohne
Einfluss auf die Wertung bleiben.
Der Genehmigungspflicht durch den DMSB unterliegen
alle in Art. 7 bis 12 DMSG genannten Veranstaltungen
und Rekordversuche mit der Maßgabe, dass die Genehmigung von Clubsport- oder sogenannten genehmigungsfreien Veranstaltungen an die Sportabteilungen der Trägervereine delegiert wird. In Zweifelsfällen entscheidet
der DMSB.
Teil 1
35 Motorrad-Sportgesetz
Der Termin für eine Veranstaltung – ausgenommen Clubsport- oder genehmigungsfreie Veranstaltungen – muss
beim DMSB über den für den Veranstalter zuständigen
Club oder Verband zu einem vom DMSB bestimmten
Zeitpunkt angemeldet werden (s.a. „Terminanmeldungen
von Veranstaltungen“ MSH Teil 1). Die Veranstaltungsgenehmigung ist grundsätzlich mindestens zwei Monate
vor dem Termin der Veranstaltung beim DMSB über den
zuständigen Club oder Verband einzuholen. Gleichzeitig
ist der Ausschreibungsentwurf in dreifacher Ausfertigung
(1 x Club/Verband sowie 2 x DMSB) vorzulegen.
Terminanmeldungen für Clubsport- oder genehmigungsfreie Wettbewerbe müssen zum frühestmöglichen Zeitpunkt den zuständigen Sportabteilungen der Trägervereine zugeleitet werden, die dann umgehend den DMSB
informieren und ihm nach Genehmigung eine Kopie der
Ausschreibung übersenden.
Die Höhe der Anmelde- bzw. Genehmigungsgebühr wird
jährlich vom DMSB festgesetzt. (Anm.: s.a. „DMSB-/ FIM-/
UEM-Veranstaltungsgebühren“ MSH Teil 1.)
Art. 44 Behördliche Genehmigung
Die Genehmigung einer Veranstaltung durch den DMSB gilt
vorbehaltlich der öffentlich-rechtlichen Genehmigungen.
Art. 45 Inhalt der Ausschreibung
Jede Ausschreibung (ausgenommen für FIM- oder UEMPrädikat-Veranstaltungen, Clubsport- oder genehmigungsfreie Veranstaltungen) umfasst den vom DMSB
festgelegten wettbewerbsspezifischen Teil (A) sowie den
vom DMSB erstellten und von den Veranstaltern zu ergänzenden Teil (B) mit veranstaltungsspezifischen Angaben.
Ausschreibungen für FIM-/UEM-Prädikat-Veranstaltungen
sind nach dem von der FIM bzw. UEM vorgegebenen Rahmen zu erstellen. (s. auch Artikel 55 DMSG).
Bei der Erstellung der Ausschreibungen für Clubsport- oder
genehmigungsfreie Veranstaltungen sind die Wettbewerbsbestimmungen des DMSB sowie evtl. ergänzende Festlegungen der zuständigen Sportabteilungen zu beachten.
Art. 46 Ausführungsbestimmungen
Der Veranstalter ist berechtigt, in Abstimmung mit dem
DMSB bzw. mit der für die Genehmigung zuständigen
Sportabteilung oder, wenn kurzfristig notwendig, mit den
Sportkommissaren/dem Schiedsrichter, Ausführungsbestimmungen zu der Ausschreibung herauszugeben.
Diese Ausführungsbestimmungen werden Bestandteil
der Ausschreibung. Durch sie dürfen jedoch der Charakter der Veranstaltung und die Wertungskriterien nicht
geändert werden.
Die Ausführungsbestimmungen müssen allen Teilnehmern schriftlich oder durch Aushang bekanntgegeben
werden.
Art. 47 Auslegung der Ausschreibungs-/ Ausführungsbestimmungen
Die Auslegung der Ausschreibung und etwaiger Ausführungsbestimmungen obliegt allein den Sportkommissaren / dem Schiedsrichter.
36 Teil 1
Art. 48 Nennungen, Nenngeld
(1)Eine Nennung muss zum festgelegten Nennungsschluss der in der Ausschreibung angegebenen Stelle
zugegangen sein. Sie hat grundsätzlich auf dem offiziellen Nennformular oder Online-Nennungssystem zu
erfolgen und muss von den Nennenden (Bewerber,
Fahrer, Beifahrer) eigenhändig, bei Minderjährigen
von den/dem gesetzlichen Vertreter(n) unterschrieben sein. Falls ein Elternteil der alleinige gesetzliche
Vertreter ist, muss eine Kopie des Sorgerechtsbeschlusses vorgelegt werden. Sie gilt erst dann als angenommen, wenn sie schriftlich bestätigt worden ist.
Per Fax oder über das Online-Nennungssystem eingereichte Nennungen müssen spätestens bei der
Dokumentenprüfung mit der Original-Unterschrift
versehen werden. Nicht auf dem Nennformular abgegebene schriftliche Nennungen müssen ebenfalls bis
zu diesem Zeitpunkt auf ein offizielles Nennformular
übertragen und unterschrieben werden.
Die Angabe eines Bewerbers im Nennformular bzw.
die Abgabe einer Nennung durch einen Bewerber
setzt den Besitz der entspr. Bewerber/Sponsor-Lizenz
gemäß Lizenzbestimmungen (MSH Teil 1) voraus.
(2) Sofern für die betreffende Wettbewerbsart Nenngeld
erhoben wird, ist dieses in jedem Fall der Nennung als
Scheck beizufügen oder zeitgleich mit der Nennung
an den Veranstalter zu überweisen. In diesem Fall ist
eine Kopie des Überweisungsbeleges der Nennung
beizufügen. Bei Scheckzahlungen ist der Veranstalter
verpflichtet, den Scheck erst zum Nennungsschluss
einzulösen.
Wurde das Nenngeld nicht zeitgleich mit der Nennung entrichtet, wird vom Veranstalter ein Nenngeldaufschlag in der im A-Teil der Ausschreibung für die jeweilige Wettbewerbsart festgelegten Höhe erhoben.
Für Nachnennungen, soweit diese vom Veranstalter
akzeptiert wurden, ist – ausgenommen bei Veranstaltungslizenznehmern – neben dem o. g. Nenngeldaufschlag eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr in der
im A-Teil der Ausschreibung für die jeweilige Wettbewerbsart festgelegten Höhe zu entrichten.
Jede schriftlich, per Fax oder über das Online-Nennungssystem eingegangene Nennung gilt im Übrigen
auch ohne Zahlung des Nenngeldes als verbindlich
abgegeben und verpflichtet grundsätzlich im Falle
der Zurückziehung der Nennung nach Nennungsschluss bzw. der Nichtteilnahme zur Zahlung des
Nenngeldes sowie des Nenngeldaufschlages und ggf.
auch der zusätzlichen Bearbeitungsgebühr.
Eine Verpflichtung zur Rückzahlung oder zum Verzicht
auf die Zahlung des Nenngeldes besteht nur gem. Art.
54 DMSG.
Motorrad-Sportgesetz
Art. 49 G
egenseitige Vollmacht und gemeinsame Haftung von Bewerber, Fahrer und Beifahrern
gig von dem Nennungsschlusstermin die Annahme von
Nachnennungen freigestellt.
(1) Bewerber, Fahrer und Beifahrer bevollmächtigen sich
gegenseitig, soweit sie nichts Gegenteiliges bestimmen, mit der Abgabe der Nennung, den jeweils anderen in einem Sportstrafen-, Protest- oder Berufungsverfahren zu vertreten.
Sie bevollmächtigen sich insbesondere gegenseitig zur:
- Abgabe von Protesten und deren Rücknahme,
- Ankündigung, Einlegung, Bestätigung, Rücknahme
und Verzicht der Berufung,
- Stellung aller im Rahmen des Sportstrafen-, Berufungsverfahren möglichen Anträge und der Abgabe
bzw. Entgegennahme von Erklärungen.
(2)Bewerber, Fahrer und Beifahrer haften für alle Verpflichtungen aus dem Nennungs- und Lizenzvertrag
als Gesamtschuldner.
(3) Bewerber, Fahrer und Beifahrer müssen Tatsachen in der
Person oder dem Verhalten eines Teammitgliedes (Bewerber, Fahrer, Beifahrer, Mechaniker, Helfer usw.), sofern
die Vertragsverhältnisse mit dem Veranstalter und dem
DMSB betroffen sind oder einen Schadensersatzanspruch begründen, für und gegen sich gelten lassen.
Art. 53 Doppel-Nennungen
Art. 50 Nennungen von Lizenznehmern anderer Föderationen
Nennungen von Lizenznehmern anderer Föderationen
müssen stets den Genehmigungsvermerk der für den
betreffenden Fahrer zuständigen FMN tragen. Andernfalls ist eine separate Auslandsstartgenehmigung der
betreffenden FMN vorzulegen, die vom Veranstalter im
Original (bei Einzelstartgenehmigung) bzw. in Kopie (bei
Dauerstartgenehmigung) einbehalten und der Nennung
beigefügt wird.
Art. 51 Nennungsbestätigung / Ablehnung von Nennungen
Alle eingehenden Nennungen sollten möglichst kurzfristig, müssen jedoch – soweit nicht ausdrücklich in den
Wettbewerbsbestimmungen etwas anderes festgelegt ist
– spätestens innerhalb von 48 Stunden nach Nennungsschluss, bzw. im Falle von Nachnennungen, innerhalb von
48 Stunden nach Nennungseingang schriftlich bestätigt
oder abgelehnt werden.
Vom Veranstalter kann jede Nennung unter Angabe der
Gründe abgelehnt werden. Nennungen zu PrädikatsWettbewerben dürfen nur mit Zustimmung des DMSB
abgelehnt werden.
Es dürfen nur die Namen der Teilnehmer (Fahrer, Beifahrer, Bewerber) veröffentlicht werden, die eine gültige
Nennung abgegeben haben und deren Nennung vom
Veranstalter bestätigt wurde.
Art. 52 Nennungsschluss
Nennungsschluss ist, soweit in der Ausschreibung nicht
ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist, 14 Tage vor der
Veranstaltung. Soweit im Einzelfall nicht etwas anderes
festgelegt ist, wird dem Veranstalter jedoch unabhän-
Hat ein Bewerber oder Fahrer seine Nennung für eine
Motorradsport-Veranstaltung abgegeben und beteiligt
er sich, ohne diese einzuhalten, am gleichen Tag an einer
anderen Veranstaltung, so wird er durch das Sportgericht
des DMSB wie folgt bestraft:
Erstmalige Verfehlung dieser Art:
Verwarnung und 4 Wochen Sperre (Suspendierung).
Im Wiederholungsfall: 8 Wochen Sperre (Suspendierung)
und EUR 200 Geldstrafe.
Die Veranstalter müssen etwaige Meldungen bei gleichzeitiger Angabe des Termins der von ihnen verschickten
Nennungsbestätigung direkt und sofort nach Bekanntwerden dem DMSB einreichen und die vom Fahrer abgegebene und unterschriebene Nennung im Original oder
als Fotokopie beifügen.
Art. 54 Nenngeldrückzahlung/Zahlungsverzicht
Die Rückzahlung des Nenngeldes durch den Veranstalter
bzw. der Verzicht des Veranstalters auf die Zahlung des
Nenngeldes regelt sich wie folgt:
1. wenn dies bei Erfüllung der Nennung in der Ausschreibung vorgesehen ist: 100 %,
2. wenn die Nennung vom Veranstalter nicht angenommen wird: 100 %,
3. wenn der Fahrer infolge der Einbehaltung oder Einziehung der Lizenz (z. B. aufgrund eines bei einer vorangegangenen Motorradsport-Veranstaltung erlittenen
Personenschadens oder aufgrund einer Suspendierung bzw. Disqualifikation durch den DMSB bzw. die
FIM/UEM) nicht in der Lage ist, seine Nennung zu erfüllen und dies dem Veranstalter bis spätestens 3 Tage
vor Beginn der Veranstaltung schriftlich mitgeteilt hat:
100 %.*). Telefonische oder nachträgliche Entschuldigungen können nur in besonderen Fällen und in der
Regel nur mit Zustimmung des Veranstalters akzeptiert
werden. In Streitfällen entscheidet der DMSB,
4. wenn die Nennung schriftlich vor Nennungsschluss
bzw., mit schriftlicher Zustimmung des Veranstalters,
nach Nennungsschluss zurückgezogen wurde: 100 %. *),
5. bei schriftlicher Absage nach Nennungsschluss: keine
Rückzahlung. *),
6. bei schriftlicher Absage nach Nennungsschluss bis drei
Tage vor der Veranstaltung wegen Lizenzeinzugs oder
nachgewiesener Krankheit, (Attestvorlage): 50 %. *),
7. bei nur telefonischer oder mündlicher Absage vor
oder nach Nennungsschluss: keine Rückzahlung,
8. wenn die Veranstaltung verlegt oder abgesagt bzw.
der Wettbewerb nicht durchgeführt wird: 100 %.
Bei Absage der Veranstaltung/des Wettbewerbs am
Trainings- oder Veranstaltungstag, aus Gründen höherer Gewalt, kann der Veranstalter eine anteilige
Kostenpauschale in Höhe von bis zu 50 % des Nenngeldes einbehalten.
Teil 1
37 Motorrad-Sportgesetz
Eine Rückzahlung von Bearbeitungsgebühren und / oder
Nenngeldaufschlägen entfällt generell.
*) Maßgebend ist das Eintreffen der Absage beim Veranstalter.
Art. 55 Unentschuldigtes Fernbleiben vom Start
Fahrer die, aus welchem Grund auch immer, die von ihnen
abgegebene Nennung nicht erfüllen können, müssen dem
Veranstalter in jedem Fall hierüber vor der Veranstaltung
bzw., bei Rennen, spätestens vor Beginn des Trainings
schriftlich (Post/Fax/E-Mail) oder, falls dies nicht möglich
sein sollte, zusätzlich vorab telefonisch unter Angabe der
ggf. nachweisbaren Gründe, Mitteilung machen.
Wer zu Motorradsport-Veranstaltungen nennt und ohne
begründete schriftliche Entschuldigung dem Start fernbleibt, wird vom Sportgericht des DMSB mit folgenden
Strafen belegt:
1. Erstmaliges unentschuldigtes Fernbleiben:
– Verwarnung und EUR 100 Geldstrafe,
2. Im Wiederholungsfall:
–
Verwarnung und 4 Wochen Sperre (Suspendierung).
Die Veranstalter müssen Fälle unentschuldigten Fernbleibens, bei gleichzeitiger Angabe des Versandtermins der
Nennungsbestätigung, der DMSB-Geschäftsstelle im Zusammenhang mit der Einreichung des Schlussberichtes
unter Beifügung der vom Fahrer abgegebenen und unterschriebenen Nennung (Original oder Fotokopie) melden.
In einem solchen Fall stehen dem Veranstalter das Nenngeld in voller Höhe sowie der in den Wettbewerbsbestimmungen festgelegte Nenngeldaufschlag zu.
Art. 56 Änderung der Ausschreibung und Nennungsänderung
Eine Ausschreibung darf nach Genehmigung durch den
DMSB nur noch mit Einverständnis des DMSB geändert
werden. Jede Änderung muss den Teilnehmern schriftlich
mitgeteilt werden, was auch durch offiziellen Aushang geschehen kann. In dringenden Fällen können Ausführungsbestimmungen veröffentlicht werden (s. a. Art. 46 DMSG).
Sind vom Fahrer/Bewerber in der Nennung gemachte
maßgebliche Angaben (z. B. Lizenzart, Hubraum oder
Marke des Motorrades, Klasse, Name des Fahrers/ Bewerbers etc.) zu ändern, so muss das Einverständnis des
Renn-/Fahrtleiters schriftlich, vor Beginn der Veranstaltung, eingeholt werden.
Art. 57 Doppelstart
Der Start eines Fahrers in verschiedenen Klassen (Doppelstart) ist nur erlaubt, wenn in den für die jeweilige Veranstaltung maßgebenden Bestimmungen keine gegenteiligen Festlegungen getroffen wurden.
Ein und dasselbe Fahrzeug darf zu einer Veranstaltung
nur in einer Hubraumklasse genannt werden. Als Hubraumklasse im Sinne dieser Vorschrift gilt auch eine Klasse
38 Teil 1
mit besonderen technischen Vorschriften, wie z. B. SB, SSP.
Ausgenommen hiervon ist eine Markenpokal-Klasse.
Die Nennung des gleichen Fahrzeuges in einer Markenpokal-Klasse oder die Nennung des gleichen Fahrzeuges in
verschiedenen Lizenzklassen mit gleichen Hubraumfestlegungen (z. B., Inter-Lizenz 125 ccm sowie B-Lizenz 125
ccm) ist, soweit dem keine Wettbewerbsbestimmungen
entgegenstehen, gestattet.
Alle sich aus der Ausschreibung oder den einschlägigen
Bestimmungen ergebenden Verpflichtungen sind jedoch
wie im Falle eines Einzelstarts zu erfüllen. Nicht vorhersehbare zeitliche Überschneidungen bzw. aus anderen
Gründen ergebende Nachteile sind von dem/den betreffenden Fahrer(n) selbst zu vertreten.
Art. 58 Kostenersatz, Teilnahmevergütung für die Fahrer
Falls den Fahrern allgemein ein Kostenersatz oder eine
Teilnahmevergütung gewährt wird, müssen Höhe und
Bedingungen für die Auszahlung in der Ausschreibung
angegeben werden.
Für die Höhe des Kostenersatzes bzw. der Teilnahmevergütung sind die Wettbewerbsbestimmungen des DMSB
zu beachten.
Art. 59 Preise
Für Erfolge bei Motorradsport-Veranstaltungen können in
der Regel Geldpreise, Ehrenpreise, Medaillen und Plaketten vergeben werden.
Die Ausschreibung muss bindende Angaben über die
Höhe der Geldpreise, die Zahl der Ehrenpreise, der Medaillen und Plaketten enthalten.
Alle ausgesetzten Preise müssen vor Beginn der Veranstaltung verfügbar sein. Ist die Anzahl der verfügbaren
Ehrenpreise, Medaillen und Plaketten vor Beginn der
Veranstaltung nicht festzulegen, so genügt es, wenn der
Veranstalter ein Muster dieser Preise bereithält.
Eine Liste der ausgesetzten Preise ist unter genauer
Angabe der Zuordnung nach Plazierung und Klassen
bzw. Wettbewerb, jeweils den Sportkommissaren/dem
Schiedsrichter vor Beginn der Veranstaltung zu übergeben. Abweichungen oder Verschiebungen in der Preiszuteilung bedürfen der Genehmigung der Sportkommissare. In keinem Falle darf die Gewährung von Preisen des
Veranstalters an die Benutzung bestimmter Fahrzeugmarken, des Zubehörs oder der Kraftstoffe gebunden sein.
Art. 60 Anzahl der Ehrenpreise
Bei den verschiedenen Veranstaltungen müssen in jeder
Klasse – soweit in den wettbewerbsspezifischen Bestimmungen nicht etwas anderes festgelegt ist – bei
– 2 Startenden mind. ein Ehrenpreis
– 3 bis 5 Startenden mind. zwei Ehrenpreise
– über 5 Startenden mind. drei Ehrenpreise
vergeben werden.
Motorrad-Sportgesetz
Art. 61 Beschränkung in der Zuteilung von Preisen
Die Zuteilung der Preise kann, sofern die Ersten einer höheren Klasse oder Wertungsgruppe die Geschwindigkeit
der niedrigeren Klasse nicht erreicht haben, beschränkt
werden, sofern ein entsprechender Hinweis in der Ausschreibung enthalten ist.
Art. 62 Wanderpreise
Den Veranstaltern ist es weder bei genehmigungspflichtigen noch bei nichtgenehmigungspflichtigen Wettbewerben gestattet Wanderpreise auszuschreiben. Ausnahmen
bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung des DMSB.
Art. 63 Wertung bei Abbruch von Wettbewerben
Muss ein Wettbewerb (Rennen etc.) infolge höherer Gewalt vor seiner Beendigung abgebrochen oder gekürzt
werden, so erfolgt eine offizielle Wertung nur unter Beachtung der Wettbewerbsbestimmungen des DMSB bzw.
unter Berücksichtigung des FIM-Sporting Codes.
Art. 64 DMSB-Logo, Inhalt des Programms und Anbringung von Fahnen/Bannern
Der Veranstalter ist dem DMSB verantwortlich für die Herausgabe des Veranstaltungsprogramms und die Einhaltung nachstehender Bestimmungen.
Das vom Veranstalter herausgegebene Programm muss
folgende Angaben enthalten:
1. Titel sowie ggf. Untertitel gemäß genehmigter Ausschreibung; DMSB-Logo gemäß den Logorichtlinien
des DMSB (s.a. Homepage des DMSB), evtl. Serientitel
und offizielles Serienlogo,
2. Name und Anschrift, Telefon und ggf. Fax des Veranstalters,
3.Veranstaltungsort/Streckenbezeichnung,
4. Namen der Sportkommissare bzw. des Schiedsrichters,
5. Namen des Rennleiters/Fahrtleiters,
6. Namen des Obmannes der Zeitnahme und der Technischen Abnahme,
7. Zeiteinteilung der Veranstaltung (Abnahmezeiten,
Trainingszeiten, Startzeiten),
8. Streckenlänge, ggf. Zahl der Sonderprüfungen oder
Sektionen,
9. Distanz bzw. Dauer der ausgeschriebenen Wettbewerbe/ Klassen,
10.Starterlisten mit Namen der Bewerber und Fahrer
sowie ggf. Beifahrer, deren Wohnorte, ihre Startnummern, Lizenznummer mit zuständigem FMN, die Marke des von ihnen eingesetzten Motorrades,
11.Beginn und Schluss der Veranstaltung, Ort und Zeit
der Siegerehrung und Preisverteilung,
12. Pflichtvermerk gemäß Art. 38 DMSG.
Das Programm darf keine Angaben enthalten, die den
vom DMSB getroffenen Festlegungen widersprechen.
Dies gilt auch für den Inhalt von Anzeigen.
Zusätzlich zum Veranstaltungsprogramm muss das Logo
des DMSB auf allen weiteren Printmitteln (Pressemittei-
lungen, Ergebnislisten, Anzeigen, Plakaten, Handzetteln,
etc.) abgebildet werden.
Bei Prädikatsveranstaltungen ist der Veranstalter verpflichtet, die DMSB-Fahne und/oder ein DMSB-Spannband im
Start- und Zielbereich an für das Publikum gut sichtbarer
Stelle zu hissen bzw. anzubringen.
Fahne und Spannband werden dem Veranstalter unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Das DMSB-Logo kann
auf der Homepage (Stichwort: Presse) herunter geladen
werden.
Art. 65 Versicherungspflicht
Jeder Veranstalter ist verpflichtet, für seine Veranstaltung die öffentlich-rechtlich und sportrechtlich vorgeschriebene Versicherung abzuschließen (VeranstaltungsHaftpflichtversicherung einschließlich der Haftpflicht für
Sportwarte, Mindestdeckungssummen ergeben sich aus
Veranstaltungsversicherugen, MSH Teil 1).
Bei Rennen jeder Art und Veranstaltungen mit Geschwindigkeitsprüfungen müssen außerdem alle Fahrer durch
Abschluss einer Sporthaftpflichtversicherung nach den
Bestimmungen des DMSB vom Veranstalter versichert
werden.
Die Bestätigungen der Versicherungsgesellschaft über die
abgeschlossenen Pflichtversicherungen für nationale und
EU-offene Veranstaltungen sind dem DMSB spätestens 8
Tage vor Beginn der Veranstaltung sowie vor Trainingsbeginn den Sportkommissaren vorzulegen. Für international
ausgeschriebene Veranstaltungen 25 Tage vor Beginn der
Veranstaltung dem DMSB vorzulegen. Für diese Veranstaltungen sind auch Versicherungspolicen in englischer
Sprache erfordelich.
Art. 66 Ergebnismeldung / Schlussbericht
Die Veranstalter haben die Auflage, die offiziellen Ergebnisse der verschiedenen Klassen sowie einer evtl. Mannschaftswertung (mit Vor- und Zunamen der Mannschaftsmitglieder) in aufsteigender Reihenfolge der Platzierungen
der Fahrer (Mannschaften) unter Berücksichtigung der
unterschiedlichen Wettbewerbs- und Durchführungsformen (ggf. getrennt nach Läufen, Gesamtwertung, Fahrtagen, etc.) zu erstellen und dem DMSB möglichst noch am
Veranstaltungstag, spätestens jedoch am 1.Werktag nach
der Veranstaltung zu übersenden.
Bei Prädikat-Wettbewerben sind die Wertungsergebnisse darüber hinaus dem DMSB vorab bis spätestens 10.00 Uhr am
Tag nach der Veranstaltung per Fax/E-Mail zu übermitteln.
Aus den Ergebnislisten müssen folgende Angaben ersichtlich sein:
– Vor- und Zuname und Wohnort sowie bei ausländischer Beteiligung Nationalität (maßgebend ist die
lizenzausstellende FMN) sowie zusätzlich die Nationalität gem. Reisepass, wenn diese unterschiedlich zur
Nationalität der lizenzausstellenden FMN ist, aller Fahrer/Beifahrer ggf. mit Bewerberangaben, geglieder
nach gewerteten, nicht gewerteten, ausgefallenen
Teil 1
39 Motorrad-Sportgesetz
sowie evtl. ausgeschlossenen bzw. mit Wertungsverlust bestrafter Fahrer/Seitenwagen-Teams,
– Marke des von den einzelnen Teilnehmern benutzten
Wettbewerbsfahrzeuges,
– bei Straßenrennen, Motocross, SuperMoto, Miniund Pocket-Bike-Rennen, die von den Teilnehmern
jeweils absolvierte Rundenzahl sowie erreichte Fahrzeit, ggf. inklusive eventueller Strafzeiten (in diesem
Fall mit entsprechender Anmerkung) sowie Zeit der
schnellsten Runde (Zeitangaben entfallen, wenn eine
Zeitmessung nicht vorgeschrieben ist. Werden die
Rennen in mehreren Läufen durchgeführt, erfolgt die
Ergebniserstellung getrennt nach Läufen),
– bei Bergrennen, die von den Fahrern in den einzelnen
Läufen erreichte Fahrzeit,
– bei Motorrad-Seriensport- sowie Enduro- und Enduro-Rallye-Wettbewerben, die von den Teilnehmern
in den einzelnen Sonderprüfungen erreichte Strafpunktzahl, evtl. Strecken-Strafpunkte bzw. sonstige
Strafpunkte und Gesamt-Strafpunktzahl,
– bei Trial, die von den einzelnen Teilnehmern erreichte Sektions-Strafpunktzahl, evtl. Zeit- oder sonstige
Strafpunkte und Gesamt-Strafpunktzahl. (Bei Punktgleichheit ergänzende Angaben über die Anzahl der
0-, 1-, 2- usw. Fehler-Sektionen der punktgleichen
Fahrer),
– bei Bahnrennen, die von den einzelnen Fahrern in den
einzelnen Läufen und insgesamt erreichte Punktzahl
bzw. die von ihnen in den Läufen erreichten Plazierungen (bei Punktgleichheit mit Hinweis auf ein evtl.
Stechen),
– Aushangszeit der (einzelnen) Ergebnislisten.
Innerhalb von 8 Tagen nach Abschluss einer Veranstaltung muss der Veranstalter den Schlussbericht der Veranstaltung mit allen geforderten Unterlagen an den DMSB
einreichen.
Für die Ausfertigung ist der entsprechende DMSB-Vordruck
zu verwenden. Die im Falle von Personenschäden, insbesondere bei Verletzung von Teilnehmern, zusätzlich bestehenden, von den vorstehenden Festlegungen terminlich
abweichenden Auflagen (Anm.: s.a. Unfallmeldungen MSH
Teil 1) sind außerdem unbedingt zu beachten.
IV. DURCHFÜHRUNG VON WETTBEWERBEN
Art. 67 Durchführung von Wettbewerben
Die Durchführung von Straßenrennen, Mini- und PocketBike-Rennen, SuperMoto-Veranstaltungen, MotorradSeriensport-Veranstaltungen, Gleichmäßigkeitsprüfungen, Dragster-Rennen, Motocross- und Quad-Rennen,
Enduro- und Enduro-Rallye-Wettbewerben, Trials und
Bahnrennen sowie Motoballspielen richtet sich nach den
für diese Sportarten vom DMSB herausgegebenen Wettbewerbsbestimmungen.
40 Teil 1
Art. 68 Abnahme von Wettbewerbsstrecken/Einrichtungen
Voraussetzung für die Durchführung von Straßenrennen
(Rundstrecken- und Bergrennen, Mini- und Pocket-BikeRennen), von SuperMoto- und Motorrad-Seriensport-Veranstaltungen, Gleichmäßigkeitsprüfungen, Dragster-, Motocross, Enduro-, Trial- und Bahnsport-Veranstaltungen ist
die Abnahme der Strecke/Bahn/Sonderprüfungen (Enduro)/Sektionen (Trial) und der erforderlichen Einrichtungen
durch den/die damit vom DMSB beauftragten Strecken-/
Bahnabnahme-Kommissar(e) bzw. Sportkommissare. Für
die Abnahme gelten die disziplinspezifischen Auflagen in
den Wettbewerbsbestimmungen.
Art. 69 Startarten
Man unterscheidet folgende Startarten:
(1) Massenstart
Beim Massenstart starten alle an dem betreffenden Wettbewerb beteiligten Fahrer von dem ihnen zugewiesenen Startplatz hinter der Startlinie. Unabhängig davon wird angenommen, dass alle Fahrer von der Startlinie gestartet sind.
(2) Gruppenstart, bzw. Einzelstart
Beim Gruppen- oder Einzelstart wird in der Art verfahren,
dass jede Gruppe bzw. jeder Einzelfahrer nacheinander
von ein und derselben Stelle und zwar direkt hinter der
Startlinie gestartet wird.
Der Start kann stehend oder fliegend erfolgen.
(3) Le Mans-Start
Beim Le Mans-Start stellen die Teilnehmer ihre Fahrzeuge
auf den zugewiesenen Startplatz an der Boxenmauer auf.
Die Fahrer stehen am gegenüberliegenden Fahrbahnrand. Unabhängig davon wird angenommen, dass alle
Fahrer von der Startlinie gestartet sind.
(4 ) Wellenstart
Beim Wellenstart stellen sich zwei Gruppen auf wobei
zwischen dem Letzten der ersten Gruppe und dem Ersten
der zweiten Gruppe eine Startreihe frei bleibt. Der Start
erfolgt analog Art. 69 (2) DMSG zeitversetzt, abhängig
von der Streckenlänge zwischen 10 bis 30 Sekunden pro
Gruppe. Der Start kann nur stehend erfolgen.
(5) Stehender Start
Wenn sich ein oder mehrere Fahrzeuge von ihrem Platz
unmittelbar hinter der Startlinie aus dem Zustand völligen Stillstands auf das Startzeichen in Bewegung setzen,
so spricht man von einem stehenden Start (laufender
oder stehender Motor).
(6) Fliegender Start
Wird die Zeitmessung am Anfang der Rennstrecke durch ein
Motorrad ausgelöst, das sich allein oder zusammen mit mehreren anderen Motorrädern von einem hinter der Startlinie
– Mindestabstand 100 m – befindlichen Platz in Bewegung
gesetzt hat, so spricht man von einem fliegenden Start.
Art. 70 Zeitnahme des Starts
Die Zeitmessung beginnt, ausgenommen bei fliegendem
Start, in dem Augenblick, in dem das Startzeichen gegeben ist.
Motorrad-Sportgesetz
Art. 71 Aufstellung zum Start
Die Aufstellung zum Start erfolgt unter Beachtung der
Wettbewerbsbestimmungen. Jeder Fahrer ist selbst dafür
verantwortlich, dass er mit seinem Motorrad rechtzeitig
zum Start erscheint.
Art. 72 Durchführung des Starts
Art und Durchführung des Starts sind in den Wettbewerbsbestimmungen (s.a. Teil A der Ausschreibung, MSH Teil 2)
festgelegt. Soweit dort keine weitergehenden Festlegungen getroffen sind, dürfen sich 1 Minute vor dem Start nur
noch die teilnehmenden Fahrer und die erforderlichen
Sportwarte auf dem Startplatz aufhalten.
Beim Start ist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes
festgelegt ist, jede fremde Hilfe, wie zum Beispiel Anschieben, verboten.
Art. 73 Frühstart
Startet ein Teilnehmer bevor das offizielle Startzeichen
gegeben ist, so wird er mit der in den Wettbewerbsbestimmungen festgesetzten Strafe belegt. Das Team/der
Helfer des Fahrers ist von dieser Maßnahme umgehend in
Kenntnis zu setzen.
Art. 74 Start außer Konkurrenz und Alleingang
„Start außer Konkurrenz“ und „Alleingang“ sind verboten.
Art. 75 Vorlauf und Entscheidungslauf
Zur Teilnahme an einem „Entscheidungslauf“ ist die vorherige Qualifizierung in etwaigen „Ausscheidungs- oder
Vorläufen“ erforderlich.
Art. 76 Training
Zum Start von Rennen dürfen nur Fahrer zugelassen werden, die die Trainingsbedingungen entsprechend den jeweiligen Wettbewerbsbestimmungen erfüllt haben. Das
Training ist nur während der hierfür festgesetzten Zeit
und auf der hierfür vorgesehenen Strecke mit abgenommenem, der jeweiligen Klasse entsprechendem Motorrad,
in vorschriftsmäßiger Kleidung (s.a. Art. 98 DMSG) und mit
zugelassenem Schutzhelm (DMSB Schutzhelmbestimmungen MSH Teil 3) gestattet.
Art. 77 Technische Abnahme / Dokumentenprüfung
und Fahrerbesprechung
(1) Jeder Fahrer ist selbst dafür verantwortlich, dass von
ihm zum Training und Wettbewerb nur Fahrzeuge,
Fahrzeugteile und Ausrüstungsgegenstände (z. B.
Schutzhelme) eingesetzt werden, die den Technischen
Bestimmungen entsprechen und von der Technischen
Abnahme abgenommen sowie, wenn vorgeschrieben,
entsprechend gekennzeichnet worden sind.
Die Entscheidung darüber, ob ein Motorrad bzw. die
Ausrüstung des Fahrers/Beifahrers den Technischen
Bestimmungen entspricht, liegt bei dem vom DMSB
eingesetzten Technischen Pflichtkommissar bzw. dem
Obmann der Technischen Abnahme.
(2) Im Rahmen der Technischen Abnahme oder Schlusskontrolle im Zusammenhang mit einer technischen
Überprüfung anfallende Montagekosten sind nicht
erstattungsfähig.
Der Fahrer muss, soweit in den Wettbewerbsbestimmungen nicht anders vorgesehen, bei der Abnahme
seines Motorrades persönlich anwesend sein. Bei der
Dokumentenprüfung haben der Fahrer und gegebenenfalls der Beifahrer unaufgefordert persönlich die
Lizenz abzugeben sowie, soweit für bestimmte Wettbewerbs- oder Lizenzarten vorgeschrieben, den entsprechenden Führerschein und ggf. Kfz-Schein oder
Kfz-Brief vorzulegen. Nach Ende der Veranstaltung
erfolgt die Lizenzrückgabe nur persönlich an den Bewerber, Fahrer bzw. Beifahrer. Die Ausgabe an Dritte
ist nicht gestattet.
(3) Jeder Fahrer/Beifahrer ist ferner verpflichtet an einer
vom Veranstalter festgesetzten Fahrerbesprechung
teilzunehmen.
Art. 78 Fremde Hilfe
Während einer Veranstaltung darf ein Motorrad seine
Geschwindigkeit nur von seiner motorischen Kraft, durch
die Muskelkraft seines Fahrers und ggf. seines Beifahrers
sowie durch natürliche Ursachen, wie zum Beispiel Beschleunigung durch Gefälle, erhalten. Fremde Hilfe, soweit
nach den Wettbewerbsbestimmungen unter bestimmten
Voraussetzungen nicht ausdrücklich zugelassen, wird mit
Ausschluss bestraft.
Art. 79 Erlaubte Hilfe
Die im einzelnen bei den Wettbewerben der verschiedenen Disziplinen zulässige Hilfe ist in den Wettbewerbsbestimmungen festgelegt.
Darüber hinausgehende Hilfeleistungen oder Missachtung der Vorschriften werden mit Ausschluss bestraft.
Das Auftanken der Motorräder ist nur bei abgestelltem
Motor in dafür vorgesehenen Bereichen gestattet.
Art. 80 Halten auf der Strecke
Ein Motorrad, das infolge eines Schadens im Verlaufe des
Trainings oder des Rennens nicht mehr fahrbereit ist, ist
sofort unter Beachtung der größtmöglichen Vorsicht auf
dem schnellsten Wege von der Fahrbahn und aus der Sicherheitszone zu entfernen.
Jedes Anhalten im 200-m-Bereich einer Kurve ist verboten. Keinesfalls darf ein Motorrad auf der Fahrbahn oder
im Sicherheitsbereich entgegen der Fahrtrichtung gefahren oder geschoben werden.
Sollte der Fahrer Hilfe benötigen, darf er sich, nachdem
er sein Motorrad von der Strecke entfernt hat, außerhalb
der Fahrbahn, entgegengesetzt zur Fahrtrichtung, zu Fuß
bewegen, vorausgesetzt, dass er andere Fahrer nicht behindert oder gefährdet.
Art. 81 Aufgabe im Wettbewerb
Jeder aufgebende Fahrer darf, sofern er von einem Sportwart keine andere Anweisung erhält, sein Motorrad auf
Teil 1
41 Motorrad-Sportgesetz
eigene Gefahr und ohne Behinderung oder Gefährdung
der sich noch im Wettbewerb befindlichen Fahrer nur in
Fahrtrichtung weiterfahren oder schieben.
Bis zum Abwinken mit der schwarz-weiß karierten Flagge
darf in Training und Wettbewerb nur der für das Motorrad
genannte Fahrer und ggfs. Beifahrer auf dem Motorrad
teilnehmen. Zuwiderhandlungen werden mindestens mit
einer Geldstrafe von EUR 250 belegt.
Art. 85 Siegerehrung/Verteilung der Preise
Art. 82 Technische Kontrolle/Schlussabnahme
Art. 86 A
ntrag auf Genehmigung eines Rekordversuchs
Ein Motorrad sowie die Fahrerausrüstung können jederzeit während der Veranstaltung bzw. im Rahmen einer
Schlussabnahme nach der Veranstaltung überprüft werden. Wenn sich herausstellt, dass die Werte des Motors
anders sind als im Nennformular angegeben, unzulässige
technische Änderungen vorgenommen wurden, das in
den Wettbewerbsbestimmungen festgelegte Geräuschlimit (ggf. inklusive Toleranz) überschritten wird oder ein
Teil der Ausrüstung (Schutzhelm, Bekleidung etc.) nicht
den Vorschriften entspricht bzw. sich der Fahrer der angeordneten Kontrolle entzieht, wird der betroffene Bewerber und/oder Fahrer/Beifahrer bestraft. Der Ausschluss
ist dabei die Regelstrafe. In besonders gelagerten Fällen
kann von einer geringeren Bestrafung Gebrauch gemacht
werden. Bei Erreichen von Wettbewerbsvorteilen oder anderen schwerwiegenden Tatmerkmalen ist der Betroffene
zur weiteren Bestrafung an den DMSB zu melden.
Kein Fahrer hat offiziell eine Veranstaltung beendet, wenn
sein Motorrad bzw. seine Ausrüstung einer ggf. verlangten oder vorgeschriebenen Schlussabnahme nicht unterzogen wurde.
Jede Person, die einen Rekordversuch unternehmen will,
hat mindestens 2 Monate vor dem in Aussicht genommenen Termin einen entsprechenden Antrag an den DMSB
einzureichen.
Begründete Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des
DMSB bzw., bei Weltrekordversuchen, mit Zustimmung
der FIM möglich.
Der DMSB wird die Genehmigung eines Rekordversuches,
der den Interessen des deutschen Motorradsports nicht
dienlich ist, verweigern.
Art. 83 Totes Rennen
Im Falle eines „Toten Rennens“ sind unter den gleichbewerteten Fahrern die ihnen zustehenden Geldpreise zu teilen.
Wenn zwei oder mehrere Fahrer Anspruch auf den gleichen Platz haben, verbleiben die nachfolgenden Fahrer
unabhängig hiervon auf dem ihnen ursprünglich zustehenden Platz.
Art. 84 Beendigung eines Rennens (ausgenommen
Bergrennen)
Ein Rennen wird durch Zeigen der schwarz-weiß-karierten
Flagge beendet, sobald der Sieger die Ziellinie passiert
hat. Maßgebend ist die in der Ausschreibung verlangte
Rundenzahl.
Jeder Fahrer, der nach dem Sieger innerhalb einer ggf.
vorgeschriebenen Zeit die Ziellinie passiert, wird im
Grundsatz entsprechend der zurückgelegten Rundenzahl und bei gleicher Rundenzahl entsprechend der
Durchfahrtsfolge plaziert. Zu berücksichtigen sind jedoch die sich ggf. aus den Wettbewerbsbestimmungen
ergebenden Strafen, die u. U. die Plazierung verändern
können. Ferner ist durch den Rennleiter unter Beachtung
der Wettbewerbsbestimmungen in Verbindung mit dem
Obmann der Zeitnahme eine Mindestrundenzahl festzusetzen, die ein Fahrer gefahren haben muss, um gewertet
zu werden.
42 Teil 1
Die Siegerehrung ist Bestandteil der Veranstaltung.
Alle Preise müssen sofort, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der endgültigen Resultate
ausgehändigt werden.
V. REKORDE
Art. 87 Kontrolle der Rekordversuche
Die Erlaubnis zum Rekordversuch wird vom DMSB erst erteilt, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass alle
notwendigen Vorbereitungen getroffen sind, die Strecke,
das Datum und die Zeit für den Rekordversuch festgelegt
sind, ein oder mehrere anerkannte Zeitnehmer bestimmt
und alle Kosten für Strecke, Zeitnehmer usw. beim Veranstalter einbezahlt sind.
Die FIM bzw. der DMSB benennen, wenn sie dem Antrag
stattgegeben haben, die Sport- und Technischen Kommissare zur Überwachung. Alle Fahrer, die einen Weltrekord aufstellen wollen, müssen im Besitz einer IL- oder
IML-Lizenz der FIM sein.
Die Kosten für die Kontrolle des Rekordes trägt der Anmeldende.
Art. 88 Weitere Bedingungen
Alle näheren Bedingungen für die Aufstellung von Weltrekorden sind im Anhang 018 Appendices for FIM world
records veröffentlicht und finden uneingeschränkt Anwendung.
VI. FAHRER, BEIFAHRER UND BEWERBER
Art. 89 Registrierung der Fahrer, Beifahrer und Bewerber
Jede Person, die sich an einer genehmigungspflichtigen
Motorradsport-Veranstaltung im In- oder Ausland beteiligen will, muss im Besitz der entsprechenden Lizenz sein.
Die Lizenz wird auf Antrag vom DMSB ausgestellt.
Für die Beantragung, Ausstellung und Nutzung von Lizenzen gelten die Lizenzbestimmungen des DMSB, MSH
Teil 1.
Motorrad-Sportgesetz
Art. 90 Verweigerung und Entziehung der Lizenz
Art. 92 Lizenz-Gebühren und Gültigkeit
Der Antrag auf Abschluss des Lizenzvertrages wird, wenn
die Erteilungsvoraussetzungen nicht gegeben sind bzw.
eine Suspendierung durch den DMSB erfolgt ist, abgelehnt. Er kann auch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
abgelehnt werden. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn
Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem DMSB unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter
Abwägung der beiderseitigen Interessen der Abschluss des
Vertrages nicht zugemutet werden kann. Wenn eine der
zur Erteilung der Lizenz erforderlichen Voraussetzungen
nachträglich wegfällt, wird die Lizenz ungültig. Sie ist dann
dem DMSB unverzüglich zurückzugeben.
Die Ausstellung der Lizenzen erfolgt grundsätzlich als
Jahreslizenzen für die der DMSB eine Jahresgebühr erhebt. Die Lizenzen sind bis zum 31.12. eines Kalenderjahres gültig.
Art. 91 Bewerber-Lizenz
(1) Jede natürliche oder juristische Person, die zu einer
Motorradsport-Veranstaltung einen Fahrer/Beifahrer
bzw. ein Motorrad nennen will – ohne selbst Fahrer
zu sein – und damit das Recht hat in den offiziellen
Teilnehmer- und Ergebnislisten aufgeführt zu werden,
muss eine Bewerber- oder Hersteller-Lizenz besitzen.
Der Antrag auf Ausstellung einer solchen Lizenz ist an
den DMSB zu richten.
Der Bewerber hat das Recht, seinen Fahrer/Beifahrer, der
im Besitz einer Fahrerlizenz sein muss, nach Nennungsschluss unter Beachtung von Art. 96 DMSG mit Zustimmung des Renn- oder Fahrtleiters auszutauschen. Der
Inhaber einer Bewerber- bzw. Hersteller-Lizenz gilt als
Teilnehmer und unterliegt wie der Fahrer/Beifahrer den
Bestimmungen des Deutschen Motorrad-Sportgesetzes. Er kann für seinen Fahrer/Beifahrer Protest einlegen,
aber auch wie dieser sportgesetzlich belangt werden.
(2)Eine Nationale oder Internationale Club-BewerberLizenz kann nur ein eingetragener Verein (e.V.) beantragen. Sind die erwähnten Voraussetzungen nicht
gegeben, so muss eine Nationale oder Internationale
Firmen-Bewerber-Lizenz beantragt werden.
Die Teilnahme an Mannschafts-Prädikat-Wettbewerben des DMSB, der FIM oder UEM setzt den Besitz einer Nationalen oder Internationalen Club-BewerberLizenz voraus.
(3)Der Inhaber einer Nationalen Bewerber-Lizenz des
DMSB ist nur berechtigt, als Bewerber für Fahrer/Beifahrer aufzutreten, die ihre Fahrer/Beifahrer-Lizenz
durch den DMSB erhalten haben. Der Gültigkeitsbereich dieser Lizenz beschränkt sich auf nationale
Veranstaltungen bzw. auf national oder Europa-offen
ausgeschriebene Klassen bei internationalen Veranstaltungen in der Bundesrepublik Deutschland.
(4) Der Inhaber einer vom DMSB ausgestellten Int. Bewerber-Lizenz ist berechtigt, uneingeschränkt als Bewerber für Fahrer/Beifahrer aufzutreten, die eine Fahrer/
Beifahrer-Lizenz des DMSB oder eine Int. Lizenz der
FIM, ausgestellt von einer der FIM angeschlossenen
Föderation, erhalten haben. Der Gültigkeitsbereich
dieser Bewerber-Lizenz erstreckt sich auf alle vom
DMSB, der FIM oder UEM genehmigte Veranstaltungen im In- und Ausland (Einschränkende Regelungen
siehe Lizenzbestimmungen, MSH Teil 1).
Art. 94 Start im Ausland
Art. 93 Teilnahme an verbotenen Veranstaltungen
Wer sich an einer vom DMSB oder von einer anderen FMN
bzw. von der FIM oder UEM verbotenen Veranstaltung
direkt oder indirekt als Veranstalter, Bewerber, Fahrer/Beifahrer oder Sportwart beteiligt, wird vom DMSB bzw. der
FIM oder UEM bestraft.
DMSB-Lizenzfahrer, die sich an Motorradsport-Veranstaltungen im Ausland beteiligen wollen, müssen ihre Nennung in jedem Falle beim DMSB mit dem Ersuchen um
Startgenehmigung einreichen, es sei denn, sie sind im Besitz einer Dauerstartgenehmigung des DMSB, die jedoch
für FIM- oder UEM-Prädikatveranstaltungen keine Gültigkeit hat. Der DMSB ist berechtigt, Startgenehmigungen
ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
Art. 95 Deckname (Pseudonym)
Die Erlaubnis zum Gebrauch eines Decknamens muss
beim DMSB beantragt werden. Im Falle der Genehmigung wird die Lizenz gegen eine jährliche Zusatzgebühr
auf das Pseudonym ausgestellt. Solange der Antragsteller
unter diesem Pseudonym geführt wird, darf er an Veranstaltungen weder unter seinem noch einem anderen Namen teilnehmen.
Jeder Wechsel des Decknamens unterliegt den gleichen
Formalitäten und bedarf, wie die Wiederaufnahme des
richtigen Namens, der Genehmigung des DMSB sowie
einer Neuausstellung der Lizenz.
Art. 96 Umbenennung des Fahrers / Beifahrers
Ein Fahrer-/Beifahrerwechsel ist während einer Motorradsport-Veranstaltung, soweit in den Wettbewerbsbestimmungen nicht etwas anderes festgelegt ist, verboten.
Ein Bewerber kann einen genannten Fahrer/Beifahrer durch
einen anderen Fahrer/Beifahrer nach Veröffentlichung des
Programms mit Zustimmung des Renn- bzw. Fahrtleiters
vor der Veranstaltung (d. h. bis zur Dokumentenprüfung
bzw. einen Beifahrer, unter Beachtung der Wettbewerbsbestimmungen, ggf. auch später) austauschen.
Dieser Fahrer/Beifahrer muss ebenfalls den Austragungsbedingungen sowie allen Bedingungen der Ausschreibung hinsichtlich des Trainings, der Abnahme usw. genügen. Der Austausch eines Beifahrers bedarf, soweit ein
anderes Gespann hiervon betroffen ist, auch der Zustimmung des Fahrers dieses Gespanns.
Art. 97 Haftungsausschluss, Freistellung
(1) Die Teilnehmer (Bewerber, Fahrer, Beifahrer) nehmen
auf eigene Gefahr an den Veranstaltungen teil. Sie
Teil 1
43 Motorrad-Sportgesetz
tragen die alleinige zivil- und strafrechtliche Verantwortung für alle von ihnen oder dem von ihnen benutzten Fahrzeug verursachten Schäden, soweit kein
Haftungsausschluss vereinbart wird.
(2) Bewerber, Fahrer und Beifahrer erklären mit Abgabe
dieser Nennung den Verzicht auf Ansprüche jeder Art
für Schäden, die im Zusammenhang mit den Veranstaltungen entstehen, und zwar
gegen
– die FIM, die UEM, den DMSB, die Mitgliedsorganisationen des DMSB, die Deutsche Motor Sport Wirtschaftsdienst GmbH, deren Präsidenten, Organe,
Geschäftsführer, Generalsekretäre
– die ADAC-Gaue, den Promotor/Serienorganisator
– den Veranstalter, die Sportwarte, die Rennstreckeneigner/-betreiber, Behörden, Renndienste und alle
anderen Personen, die mit der Organisation der Veranstaltung in Verbindung stehen,
– den Straßenbaulastträger, soweit Schäden durch die
Beschaffenheit der bei der Veranstaltung zu benutzenden Straßen samt Zubehör verursacht werden,
und
– die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen aller zuvor
genannten Personen und Stellen,
außer für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung – auch eines
gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen
des enthafteten Personenkreises – beruhen, und außer für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung – auch eines
gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen
des enthafteten Personenkreises – beruhen;
gegen
– die anderen Teilnehmer (Bewerber, Fahrer, Beifahrer), deren Helfer, die Eigentümer, Halter der anderen Fahrzeuge,
– den eigenen Bewerber, den/die eigenen Fahrer, Beifahrer (anderslautende besondere Vereinbarungen
zwischen Bewerber, Fahrer/n, Beifahrer/n gehen
vor!) und eigene Helfer
verzichten sie auf Ansprüche jeder Art für Schäden,
die im Zusammenhang mit dem Wettbewerb (ungezeitetes, gezeitetes Training, warm-up, Rennen, Lauf,
Wertungsprüfung) entstehen, außer für Schäden aus
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Pflichtverletzung – auch eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des enthafteten
Personenkreises – beruhen, und außer für sonstige
Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung – auch eines gesetzlichen
Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des enthafteten Personenkreises – beruhen.
Der Haftungsausschluss wird mit Abgabe der Nennung allen Beteiligten gegenüber wirksam. Der
44 Teil 1
Haftungsverzicht gilt für Ansprüche aus jeglichem
Rechtsgrund, insbesondere sowohl für Schadensersatzansprüche aus vertraglicher als auch außervertraglicher Haftung und auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
Stillschweigende Haftungsausschlüsse bleiben von
vorstehender Haftungsausschlussklausel unberührt.
(3) Sofern Bewerber, Fahrer oder Beifahrer nicht selbst
Eigentümer des einzusetzenden Fahrzeuges sind, haben sie dafür zu sorgen, dass der Fahrzeugeigentümer
die auf dem Nennformular abgedruckte Haftungsverzichterklärung abgibt.
Für den Fall, dass die Erklärung entgegen dieser Verpflichtung nicht vom Fahrzeugeigentümer unterzeichnet wurde, stellen Bewerber, Fahrer und Beifahrer alle in Art. 97 (2) DMSG angeführten Personen und
Stellen von jeglichen Ansprüchen des Fahrzeugeigentümers frei, außer für Schäden aus der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf
einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung - auch eines gesetzlichen Vertreters oder eines
Erfüllungsgehilfen des enthafteten Personenkreises
- beruhen, und außer für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung – auch eines gesetzlichen Vertreters oder eines
Erfüllungsgehilfen des enthafteten Personenkreises
– beruhen.
Diese Freistellungserklärung bezieht sich bei Ansprüchen gegen die anderen Teilnehmer (Bewerber, Fahrer, Beifahrer), deren Helfer, die Eigentümer, Halter der
anderen Fahrzeuge, den eigenen Bewerber, den/die
eigenen Fahrer, Beifahrer (anderslautende besondere
Vereinbarungen zwischen Bewerber, Fahrer/n, Beifahrer gehen vor!) und eigene Helfer auf Schäden, die im
Zusammenhang mit dem Wettbewerb (ungezeitetes,
gezeitetes Training, Warm-up, Rennen) entstehen und
bei Ansprüchen gegen andere Personen und Stellen
auf Schäden, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung insgesamt entstehen.
Stillschweigende Haftungsausschlüsse bleiben unberührt.
Art. 98 Schutzhelme, Bekleidung
(1)Schutzhelme:
Alle Fahrer und Beifahrer müssen einen Schutzhelm tragen, der den gültigen FIM-Bestimmungen entspricht.
Die Schutzhelme müssen bei der Techn. Abnahme
vorgeführt und entsprechend markiert worden sein
(s.a. Art. 76 DMSG). Der Fahrer/Beifahrer ist für das Vorhandensein dieser Markierung selbst verantwortlich.
(2)Bekleidung:
Alle Fahrer und Beifahrer dürfen nur in Bekleidung
(einschl. Schuhwerk) am Training und am Wettbewerb
teilnehmen, welche den gültigen FIM-Bestimmungen
bzw. spezifischen Wettbewerbsbestimmungen entsprechen.
Motorrad-Sportgesetz
Art. 99 Ärztliche Untersuchung
Der Renn-/Fahrtleiter bzw. Sportkommissar/Schiedsrichter
kann von jedem Fahrer/Beifahrer verlangen, dass er sich
einer ärztlichen Untersuchung unterzieht. Jeder Fahrer/
Beifahrer, der eine entsprechende Anweisung nicht befolgt, kann ausgeschlossen und durch das Sportgericht
ggf. weitergehend bestraft werden. Fahrer/Beifahrer, gegen deren Teilnahme der Arzt Bedenken äußert, sind nicht
startberechtigt.
Art. 100 Alkohol-/Dopingverbot
Für Fahrer und Beifahrer besteht bei Motorradsportveranstaltungen absolutes Alkoholverbot (0,00 Promille). Die
Anwendung verbotener Substanzen und Methoden ist
nicht erlaubt.
Alkohol-/Dopingkontrollen werden auf Grund einer Auslosung der Fahrer/Beifahrer sowie bei Verdacht durchgeführt.
Wird ein Verstoß festgestellt, ist der betreffende Fahrer/
Beifahrer von den Sportkommissaren/Schiedsrichtern
grundsätzlich aus der Wertung auszuschließen und zur
weiteren Bestrafung an den DMSB zu melden.
VII. MOTORRÄDER – WERBUNG
Art. 101 Einteilung der Motorräder
Die Motorräder werden in Kategorien, Gruppen und
Klassen gemäß den Wettbewerbsbestimmungen und
Technischen Bestimmungen des DMSB, der FIM oder UEM
eingeteilt.
Art. 102 Klasseneinteilung
Die Klasseneinteilung ergibt sich, soweit in den Wettbewerbsbestimmungen nicht ausdrücklich etwas anderes
festgelegt ist, aus den Technischen Bestimmungen der
FIM.
Art. 103 Gefahrbringende Konstruktionen
Motorräder, deren Konstruktionen gefahrbringend erscheinen, können aus dem laufenden Wettbewerb genommen werden, den betreffenden Fahrer kann die weitere Teilnahme mit diesem Motorrad untersagt werden.
Art. 104 Ungeeignete Konstruktionen
Ist ein Fahrzeugtyp auf Grund seiner Ausstattung (z.B.
ABS) nach Angaben des Herstellers für den Renneinsatz
ungeeignet oder wird herstellerseits ausdrücklich von einem Einsatz mit dieser Ausstattung abgeraten und kann
die Renntauglichkeit auch nicht durch erlaubte Änderungen hergestellt werden, ist dieser Fahrzeugtyp in Geschwindigkeitswettbewerben nicht zugelassen.
Hinweise des Herstellers zu Einschränkungen der Renntauglichkeit sind von Bewerber und Fahrer zu beachten.
Art. 105 Suspendierung einer Motorradmarke
Der DMSB kann in seinem Regelungsbereich Motorradmarken oder Motorradtypen suspendieren, wenn die
sportgesetzlichen Bestimmungen durch den Hersteller
oder einen seiner Vertreter gröblich verletzt worden
sind. Kann jedoch ein Bewerber oder Fahrer nachweisen,
dass das von ihm gemeldete Motorrad sein Eigentum ist
und bereits vor der verhängten Suspendierung von ihm
erworben wurde sowie die Abgabe seiner Nennung in
vollständiger Unabhängigkeit vom Hersteller oder einem
Vertreter der betreffenden Motorradmarke erfolgte, so
darf er mit diesem Motorrad vorbehaltlich einer vorangegangenen technischen Abnahme an einem Wettbewerb
teilnehmen.
Art. 106 Werbung an Motorrädern und auf der FahrerBekleidung
Werbung an Motorrädern ist erlaubt, jedoch dürfen in keiner Weise die Startnummern verdeckt werden. Die Technischen Bestimmungen (MSH Teil 3) der FIM sowie die
jeweiligen Wettbewerbsbestimmungen sind außerdem
zu beachten.
Werbung darf ebenfalls auf der Kleidung des Fahrers und
Beifahrers und auf dem Schutzhelm – solange dessen
Schutzwirkung nicht beeinträchtigt wird – angebracht
werden.
Art. 107 Werbung mit den Ergebnissen einer Veranstaltung / Veranstaltungsserie
Bewerber, Fahrer/Beifahrer oder Firmen, die Ergebnisse
einer Veranstaltung/Veranstaltungsserie oder die Aufstel
lung von Rekorden zu Werbezwecken auswerten, sind
verpflichtet, nur das offizielle Ergebnis, sowie die Art und
den genauen Titel der Veranstaltung/Veranstaltungsserie
oder des Rekords, die Kategorie und Klasse des Motorrades genau anzugeben.
Art. 108 Verbotene Werbung
Grundsätzlich verboten ist jede Werbung mit Ergebnissen
von Rennen, Leistungsprüfungen oder sonstigen Fahrten,
die ohne offizielle Genehmigung und ohne Überwachung
durch den DMSB oder seine Beauftragten durchgeführt
wurden sowie mit irgendwelchen Ergebnissen, die ein
Fahrer während eines Trainings erzielt hat. Erst nach Bekanntgabe der offiziellen Resultate darf Werbung mit den
Ergebnissen gemacht werden.
VIII. SPORTWARTE
Art. 109 Einteilung der Sportwarte
Die Leitung und Überwachung einer Veranstaltung obliegt den exekutiv und den überwachend tätigen Offiziellen.
Exekutive Offizielle sind:
– Renn-/Fahrtleiter und sein Stellvertreter,
–Renn-/Fahrtsekretär,
Teil 1
45 Motorrad-Sportgesetz
– Schiedsrichter (auch überwachender Offizieller),
– Technische Kommissare (zeitlich eingeschränkt auch
überwachende Offizielle),
–Zeitnehmer,
– Leiter der Streckensicherung,
–Startmarschall,
–Zielmarschall,
– Ärzte und Rettungsdienst,
– Sportwarte und Sachrichter, die für die Sicherheit, das
Auftanken, den Parc Fermé, die Markierung und Kontrolle der Strecke und den Informationsservice (Presse,
Radio und Fernsehen) zuständig sind,
– jede andere Person, die für eine ordnungsgemäße
Durchführung der Veranstaltung erforderlich ist.
Überwachende Offizielle sind:
–Jury-Präsident,
– Schiedsrichter (auch exekutiver Offizieller),
– Sportkommissare (Jury-Mitglieder),
– Technische Kommissare (nur im Rahmen der Abnahme vor Beginn des Wettbewerbs).
Alle entscheidungs- oder weisungsbefugte Sportwarte
müssen als solche deutlich erkennbar sein.
Inhaber einer Sportwartlizenz sind verpflichtet, mindestens alle 3 Jahre an einem Fortbildungsseminar der betreffenden Disziplin/Lizenz teilzunehmen (ausgenommen
Rennärzte Stufe C).
Die Zulassung zu einem FIM/UEM-Sportwart-Seminar
und der Einsatz in einer solchen Funktion bei einem FIM/
UEM-Prädikat setzt eine gültige DMSB-Sportwartlizenz
Stufe A der betreffenden Disziplin voraus (ausgenommen
Motoball: Stufe B, Rennärzte: Stufe B oder C).
Art. 114 Einsetzung eines Obmannes
Größere Veranstaltungen machen es erforderlich, einzelne Bereiche (z. B. Technische Abnahme oder Zeitnahme
etc.) mit mehreren Sportwarten zu besetzen. In diesem
Fall muss der Veranstalter einen der in dem betreffenden
Bereich eingesetzten Sportwarte zum Obmann bestellen.
Der Obmann ist für das ihm zugewiesene Gesamttätigkeitsgebiet gegenüber dem Renn- bzw. Fahrtleiter verantwortlich.
Art. 115 Verbotene Tätigkeit / Unvereinbarkeit
Für jede Veranstaltung müssen, unter Beachtung der jeweiligen Wettbewerbsbestimmungen lizenzierte Sportwarte anwesend sein.
Vom DMSB lizenzierte Sportwarte, die sich an einer vom
DMSB oder von einer anderen FMN bzw. der FIM oder UEM
verbotenen oder nicht genehmigten Motorradsport-Veranstaltung direkt oder indirekt beteiligen (ausgenommen
Clubsport-Veranstaltungen oder nichtgenehmigungspflichtige Veranstaltungen), werden vom DMSB bestraft.
Kein Sportwart darf im Verlauf einer Veranstaltung mehrere lizenzpflichtige Funktionen übernehmen oder andere
Aufgaben erfüllen, als die, die ihm zugeteilt wurden.
Ein Wechsel von einer exekutiven Funktion in eine überwachende Funktion (siehe Art. 109 DMSG) oder umgekehrt nach Beginn einer Veranstaltung ist ebenfalls nicht
gestattet.
Der Einsatz als Sportwart bei einer Veranstaltung schließt
eine Teilnahme als Fahrer, Beifahrer oder Bewerber bei
dieser Veranstaltung aus.
Art. 112 Berufung der Sportwarte
Art. 116 P
flichten der Sportkommissare / Schiedsrichter
Die exekutiv tätigen Sportwarte werden in der Regel vom
Veranstalter, die überwachend tätigen Sportwarte von
den Trägervereinen oder dem DMSB bestimmt. Der DMSB
hat das Recht, Pflichtkommissare zu benennen.
Die Aufgaben und Pflichten der Sportkommissare, ihre
Befugnisse, ihre Strafgewalt usw. ergeben sich aus den
im DMSG getroffenen Festlegungen und den Richtlinien
für Sportkommissare. Die Sportkommissare einer Veranstaltung sind in keiner Weise für die Organisation dieser
Veranstaltung verantwortlich und dürfen keine Funktion ausüben, die damit in Verbindung steht. Sie sind nur
gegenüber dem DMSB verantwortlich. Pflicht der Sportkommissare ist es, dafür zu sorgen, dass das DMSG sowie
die Bestimmungen der Ausschreibung und alle sonstigen
Bestimmungen und Richtlinien eingehalten werden.
Die Sportkommissare/Schiedsrichter müssen mindestens
vom Beginn der Dokumentenprüfung bis zum Ablauf der
Protestfrist nach Abschluss des Wettbewerbs anwesend,
mindestens jedoch jederzeit vor Ort kurzfristig erreichbar
sein.
Art. 110 Entschädigung der Sportwarte
Die Sportwarte können für ihre Tätigkeit eine Entschädigung erhalten. Diese geht, soweit nicht ausdrücklich anders festgelegt, zu Lasten des Veranstalters.
Die Entschädigungssätze für Sportwarte werden sofern
sie für den DMSB bzw. seinen Trägervereinen tätig werden
auch von diesen festgelegt.
Art. 111 Unentbehrliche Sportwarte
Art. 113 Lizenzierung der Sportwarte
Sportkommissare, Schiedsrichter, Renn-/Fahrtleiter, Zeitnehmer, Technische Kommissare, lizenzierter Leitender
Rennarzt (sofern vorgeschrieben) und Leiter der Streckensicherung müssen die für die Tätigkeit erforderliche
Befähigung durch das Ablegen einer Prüfung nachweisen
(ausgenommen Rennärzte und lizenzierte Leitende Rennärzte) und für ihren Einsatz im Besitz der jährlich zu erneuernden DMSB-Lizenz sein.
46 Teil 1
Motorrad-Sportgesetz
Art. 117 Protestentscheidung
Allein die Sportkommissare sind befugt, über Proteste,
die sich aus der Veranstaltung ergeben, zu entscheiden.
Die Entscheidungen sind dem Protestführer und dem Protestbetroffenen schriftlich (unter Verwendung des DMSBFormblattes, Homepage des DMSB) bekanntzugeben und
dem DMSB unmittelbar nach Abschluss der Veranstaltung
unter Beifügung aller übrigen Unterlagen zu übersenden.
Art. 118 Bestrafungen
Die Sportkommissare können Fahrer, Beifahrer, Bewerber
sowie jeden vom DMSB lizenzierten, bei der Veranstaltung
eingesetzten Sportwart, dessen Verhalten sie aufgrund
eigener Wahrnehmungen oder aufgrund einer Meldung
eines anderen Sportwartes als strafwürdig ansehen, mit
einer Verwarnung, einer Geldstrafe, Nichtzulassung, Ausschluss von der – weiteren – Teilnahme oder Wertungsausschluss bestrafen. Die einzelnen Strafen können auch
kombiniert festgesetzt werden. Außerdem können die
Sportkommissare auch von der dem Rennleiter/Fahrtleiter zustehenden Strafbefugnis (Art. 144 DMSG) Gebrauch
machen.
Die Höhe einer von den Sportkommissaren zu verhängenden Geldstrafe ist, soweit für bestimmte Verstöße die
Höhe der Geldstrafe nicht ausdrücklich höher festgelegt
ist, im Einzelfall auf EUR 250 bzw. im B-/C-Lizenzbereich
auf EUR 125 begrenzt.
Bei Verstößen, die nach Auffassung der Sportkommissare
eine weitere Bestrafung notwendig machen, müssen sie
den Betreffenden zur Bestrafung oder weitergehenden
Bestrafung dem DMSB melden. Eine weitere Bestrafung
kann auch ohne diese Meldung erfolgen.
Ein Ausschlussurteil kann jederzeit, d. h. sowohl während
als auch nach der Veranstaltung, ausgesprochen werden.
Der Betroffene ist vor einer Entscheidung anzuhören. Er
muss Gelegenheit haben, sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern und Zeugen zu benennen.
Nimmt der Betroffene die Gelegenheit nicht wahr, so
kann auch ohne seine Anhörung eine Entscheidung getroffen werden.
Die von den Sportkommissaren festgesetzten Strafen
können mit der Berufung angefochten werden (Art. 163
ff. DMSG).
Entscheidungen sind dem Betroffenen schriftlich (unter
Verwendung des DMSB-Formblattes) bekanntzugeben
und dem DMSB unmittelbar nach der Veranstaltung zu
übersenden.
Art. 119 Sonstige Regelungsbefugnisse der Sportkommissare / Schiedsrichter
In Fällen höherer Gewalt oder aus Sicherheitsgründen
sind die Sportkommissare berechtigt, auf Grund eigener
Initiative oder auf Antrag des Renn- oder Fahrtleiters den
Beginn einer Veranstaltung oder den Start eines Wettbewerbs zu verschieben, die Strecke bzw. Sektionen zu
ändern, die Veranstaltung oder Teile einer Veranstaltung
frühzeitig abzubrechen oder ganz abzusagen.
Eine solche Entscheidung kann zunächst mündlich, muss
jedoch dann unmittelbar nachfolgend auch schriftlich bekanntgegeben und dem DMSB unter detaillierter Angabe
der Gründe für die vorgenommenen Änderungen ebenfalls schriftlich mitgeteilt werden.
Art. 120 Vertreterbestellung
Fällt während einer Veranstaltung, bei der die Anwesenheit von zwei Sportkommissaren vorgeschrieben ist, ein
Sportkommissar aus bzw. ist zu Beginn nur ein Sportkommissar anwesend, so ist zur Sicherstellung der in der Regel
für jede Veranstaltung vorgeschriebenen Anwesenheit
von mindestens zwei Sportkommissaren von dem verbleibenden Sportkommissar sofort ein Vertreter zu bestellen.
Vorrangig berücksichtigt werden sollten in einem solchen
Fall Personen, die ebenfalls im Besitz der entsprechenden
DMSB-Sportwartlizenz sind. Ein aus einem der vorgenannten Gründe bestellter Vertreter bleibt auch dann bis
zum Abschluss der Veranstaltung, ggf. zusätzlich, im Amt,
wenn der ursprünglich bestellte Sportkommissar wieder
bzw. verspätet zur Verfügung steht.
Fällt bei einer Veranstaltung, für die nur ein Sportkommissar und/oder ein Schiedsrichter vorgesehen ist, einer
dieser Sportwarte aus, so ist sinngemäß zu verfahren. Bei
Ausfall des Schiedsrichters ist jedoch, soweit kein Vertreter mit der entsprechende Sportwart-Lizenz gefunden
werden kann, dieses Amt vom anwesenden Sportkommissar zu übernehmen und ein Vertreter für die vakant
gewordene Sportkommissar-Funktion zu nominieren.
In einem solchen Fall sind auch die Festlegungen gemäß
Art. 126 DMSG zu beachten.
Art. 121 Berichtspflicht Renn-/Fahrtleiter
Der Renn- bzw. Fahrtleiter arbeitet den Schlussbericht
(Formblatt) aus und sorgt für die termingerechte Absendung des Schlussberichts, der Unfallmeldungen, Abschlussberichts des Leitenden Rennarztes einschließlich
der Unfallberichte, der Ergebnisse, Bericht des LS und aller
sonst notwendigen Unterlagen an den DMSB.
Art. 122 Allgemeine Berichtspflicht
Nach Schluss der Veranstaltung müssen die Sportkommissare den „Bericht der Sportkommissare“ (Formblatt) ausfüllen und diesen spätestens 48 Std. nach Ende der Veranstaltung an den DMSB einsenden.
Die Sportkommissare sind verpflichtet, Unfälle mit behandlungspflichtigen Verletzungen innerhalb von 24
Stunden nach der Veranstaltung an den DMSB zu melden.
Hierbei ist, soweit feststellbar, die Art der Verletzung und
die Ursache des Unfalls anzugeben. Die Art der Verletzung
geht ausschließlich aus dem vom LRA zu erstellenden
DMSB-Unfallbericht in der Anlage hervor.
Bei Unfällen, in denen Fahrer Verletzungen erleiden, die
bis auf Weiteres eine Teilnahme an Motorradsport-VerTeil 1
47 Motorrad-Sportgesetz
anstaltungen nicht zulassen oder zweifelhaft erscheinen
lassen, ist die DMSB-Lizenz des betreffenden Teilnehmers
vom Renn- bzw. Fahrtleiter einzubehalten und unmittelbar nach Abschluss der Veranstaltung an den DMSB einzureichen.
Die Lizenz wird erst nach Vorlage eines entsprechenden
Attestes des behandelnden Arztes oder nach ärztlicher
Untersuchung wieder ausgehändigt.
Bei Unfällen mit Todesfolge oder Unfälle deren Ausgang
nicht abschätzbar ist, muss vom Leiter der Streckensicherung bei Straßensport- und SuperMoto-Wettbewerben, in
den übrigen Disziplinen vom Renn/Fahrtleiter, ein INCIDENT-Report ausgefüllt werden.
Art. 123 Pflichten des Renn- bzw. Fahrtleiters
Dem Renn- bzw. Fahrtleiter unterstehen die exekutiv tätigen Offiziellen der Veranstaltung.
Art. 124 Verantwortlichkeit Renn-/Fahrtleiter
Der Renn- bzw. Fahrtleiter ist für die ordnungsgemäße
Abwicklung der Veranstaltung entsprechend der Ausschreibung verantwortlich.
Art. 125 Sicherheit und Ordnung
Der Renn- bzw. Fahrtleiter hat für die Aufrechterhaltung
der Ordnung auf dem Veranstaltungsgelände Sorge zu
tragen. Insbesondere hat der Renn- bzw. Fahrtleiter sicherzustellen, dass das Publikum durch wirksame Maßnahmen von der Strecke/ Bahn ferngehalten wird.
Art. 126 Ersatzbestellung
Der Renn- bzw. Fahrtleiter hat sich zu vergewissern, dass
alle exekutiv tätigen Sportwarte, Helfer etc. auf ihrem Posten sind. Fehlt eine dieser Personen auf ihrem Platz, so hat
er sofort für Ersatz zu sorgen.
Sind zu Beginn einer Veranstaltung alle für die Überwachung verantwortlichen Sportwarte (Sportkommissare)
nicht anwesend, ist der Renn-/Fahrtleiter verpflichtet, sofort einen Sportkommissar als Vertreter zu bestellen, der
dann gemäß Art. 120 DMSG ggf. für die Berufung des evtl.
notwendigen weiteren, überwachend tätigen Sportwartes
zuständig ist. Im Übrigen sind auch die zusätzlichen Festlegungen in Art. 118 DMSG zu beachten und gelten sinngemäß.
Art. 127 Überprüfung der Sportwartlizenzen
Der Renn- bzw. Fahrtleiter hat sich zu überzeugen, dass
alle exekutiv oder überwachend tätigen Sportwarte im
Besitz der für die Ausübung ihrer Tätigkeit notwendigen
Lizenzen sind (ausgenommen von dieser Überprüfung
sind nur die vom DMSB eingesetzten Pflichtkommissare).
Art. 128 Maßnahmen und Entscheidungen
Der Renn- bzw. Fahrtleiter hat die Bewerber bzw. Fahrer/
Beifahrer und Helfer etc. hinsichtlich der Beachtung und
48 Teil 1
Einhaltung der sportrechtlichen Bestimmungen zu überwachen und bei Verstößen die in diesen Bestimmungen
vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen. Gegen die Maßnahmen und Entscheidungen des Renn- bzw. Fahrtleiters
können die Betroffenen Protest einlegen.
Der Renn- bzw. Fahrtleiter muss verhindern, dass ausgeschlossene, suspendierte oder disqualifizierte Bewerber
oder Fahrer/Beifahrer an der Veranstaltung teilnehmen.
Art. 129 O
rdnungsaufgaben
Der Renn- bzw Fahrtleiter hat sich davon zu überzeugen,
dass, soweit vorgeschrieben, alle an der Veranstaltung
teilnehmenden Fahrer und die von ihnen eingesetzten
Fahrzeuge die entsprechenden Unterscheidungsmerkmale (Startnummernschilder o. ä) tragen.
Er hat sich davon zu überzeugen, dass alle an der Veranstaltung teilnehmenden Fahrzeuge mit den gemeldeten
Fahrern/Beifahrern besetzt sind.
Art. 130 Abbruch
Der Renn- bzw. Fahrtleiter entscheidet in Fällen von höherer Gewalt oder aus Sicherheitsgründen über den Abbruch eines Rennens oder einer Sonderprüfung, soweit in
den Wettbewerbsbestimmungen (z. B. bei Einsatz eines
Schiedsrichters) keine abweichenden Festlegungen getroffen wurden.
Art. 131 Besondere Vorkommnisse, Verstöße
Der Renn- bzw. Fahrtleiter unterbreitet bei besonderen
Vorkommnissen, wie z. B. Notwendigkeit der Abänderung
des Programms, der Streckenführung oder des zeitlichen
Ablaufs der Veranstaltung sowie u. U. auch bei Fehlern
oder Verstößen, den Sportkommissaren entsprechende
Vorschläge.
Art. 132 Sammlung von Unterlagen
Der Renn- bzw. Fahrtleiter sammelt die Ergebnisse, die
Protokolle der Technischen Kommissare, die Unfallmeldungen sowie alle sonstigen notwendigen Unterlagen für
die Ausarbeitung des Schlussberichtes bzw. zur kurzfristigen Weiterleitung an den DMSB.
Art. 133 Pflichten des Sekretärs der Veranstaltung
Der Sekretär ist in Abstimmung und im Auftrag des Rennbzw. Fahrtleiters für administrative Aufgaben zuständig.
Art. 134 Obmann der Zeitnahme/Zeitnehmer
Als Obmann der Zeitnahme darf, ausgenommen bei Trial-,
Bahnsport- bzw. SuperMoto-Wettbewerben und Gleichmäßigkeitsprüfungen, nur ein Zeitnahme-Kommissar
bzw. in Ausnahmefällen ein Nat. Zeitnehmer eingesetzt
werden.
Motorrad-Sportgesetz
Bei o.g. Veranstaltungen/Wettbewerben kann die Funktion des Obmanns der Zeitnahme, soweit überhaupt eine
Zeitnahme vorgeschrieben ist, auch von einem Nat. Zeitnehmer wahrgenommen werden.
Alle evtl. bei diesen Veranstaltungen zusätzlich zum Einsatz kommenden Zeitnehmer müssen mindestens im Besitz einer Nat. Zeitnehmer-Lizenz des DMSB sein.
Art. 135 Zuständigkeit der Zeitnehmer
Der Obmann der Zeitnahme bzw. die Zeitnehmer müssen
die für ihre Aufgabe maßgebenden Wettbewerbsbestimmungen kennen und beachten. Sie müssen ihre Protokolle in eigener Verantwortung erstellen, unterzeichnen
und unter Beifügung aller erforderlichen Unterlagen dem
Renn- bzw. Fahrtleiter übergeben.
Art. 139 Ergebnisse der Überprüfungen
Die Ergebnisse der technischen Überprüfungen, die
schriftlich niedergelegt sein müssen, werden vom Technischen Pflichtkommissar des DMSB bzw. dem Obmann
der Technischen Abnahme nur dem Betroffenen sowie
dem Renn- bzw. Fahrtleiter und den Sportkommissaren
bekanntgegeben.
IX. AHNDUNG VON VERSTÖSSEN,
STRAFMASSNAHMEN
Art. 140 Strafbare Handlungen
Jeder Zeitnehmer, der ein nicht von ihm selbst erstelltes
Protokoll unterzeichnet oder wissentlich einen nicht geeichten Chronographen oder ein defektes Zeitnahmegerät benutzt, wird suspendiert.
Die Ergebnislisten sind vollständig vom Zeitnehmer zu
erstellen, bei Nichtbeachtung kann eine Geldstrafe i.H.v.
EUR 100 ausgesprochen werden.
Jeder Verstoß gegen die sportgesetzlichen oder Wettbewerbsbestimmungen, jede Missachtung der einschlägigen Vorschriften sowie jede betrügerische oder die Interessen des Motorradsports schädigende Handlung im
Zusammenhang mit der direkten oder indirekten Beteiligung am Motorradsport kann zu einer Bestrafung führen.
Auch das Verhalten eines Fahrers, der offensichtlich seine
Chancen in einem Wettbewerb nicht oder nicht ausreichend wahrnimmt und damit den sportlichen Ausgang
des Wettbewerbs beeinflusst, kann als die Interessen des
Motorradsports schädigende Handlungsweise angesehen und geahndet werden.
Art. 137 Leiter der Streckensicherung
Art. 141 Bestrafungen
Art. 136 Verstöße der Zeitnahme
Die Aufgaben und Befugnisse des Leiters der Streckensicherung ergeben sich in Absprache mit dem Renn-/
Fahrtleiter aus den „Richtlinien für die Leiter der Streckensicherung“ (s.a. MSH Teil 1). Er ist dem Renn- bzw. Fahrleiter unterstellt.
Art. 138 Obmann der Technischen Abnahme / Technische Kommissare
Der Obmann der Technischen Abnahme sowie evtl. zusätzlich eingesetzte Technische Kommissare erhalten vor
Beginn der Veranstaltung die notwendigen Anweisungen
durch den Renn- bzw. Fahrtleiter. Die Beurteilung, ob die
der Abnahme vor Beginn eines Wettbewerbes vorgeführten Fahrzeuge/Ausrüstung den Technischen Bestimmungen entsprechen, nehmen sie wie auch sonstige die Technik betreffende Fragen auf Grund ihrer Sachkunde nicht
weisungsgebunden vor. Bei der Frage, welche Fahrzeuge
nach Beendigung eines Laufes oder einer Schlussabnahme
nach Abschluss eines Wettbewerbes zu untersuchen sind,
sind sie, sollte die Ausschreibung oder andere Bestimmungen keine entsprechenden Vorgaben machen, gegenüber
dem Renn- oder Fahrtleiter weisungsgebunden.
Der Obmann der Technischen Abnahme hat den Rennoder Fahrtleiter sowie die Sportkommissare im Falle von
Verstößen unmittelbar in schriftlicher Form zu informieren.
Unter Beachtung der verfahrensrechtlichen Bestimmungen (RuVO) können die zuständigen Sportwarte und das
Verbandsgericht unter Beachtung der jeweiligen Strafgewalt Strafen aussprechen.
Soweit die Sportgesetze, Verfahrensordnungen oder Reglements der FIM/UEM anzuwenden sind, gelten deren
Bestimmungen.
Art. 142 Strafgewalt
Die Strafgewalt der Verbandsgerichtsbarkeit sowie der
zuständigen Sportwarte erstreckt sich auf alle Vereinigungen, Firmen, Sportwarte, Bewerber, Fahrer, Beifahrer und
Helfer etc., die sich direkt oder indirekt am Motorradsport
im Zuständigkeitsbereich des DMSB beteiligen und den
sportgesetzlichen Regelungen unterworfen sind.
Art. 143 Verwarnung
Mit einer Verwarnung sollen von den Sportkommissaren/
dem Schiedsrichter und der Verbandsgerichtsbarkeit
leichtere Verstöße gegen die sportgesetzlichen Bestimmungen geahndet werden. Jede Verwarnung ist dem
Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
Art. 144 Strafbefugnis Rennleiter/Fahrtleiter
(1)Geldstrafen, Zeitstrafen, Rückversetzungen in den
Ergebnissen, Wertungspunktabzüge, Nichtzulassung
zum Start und Ausschlüsse/Wertungsausschlüsse
können vom Renn-/Fahrtleiter festgesetzt werden,
Teil 1
49 Motorrad-Sportgesetz
wenn dies in Wettbewerbsbestimmungen, Ausschreibungen, Austragungsbedingungen etc. ausdrücklich
vorgesehen ist und die aufgeführten Strafen ohne Einhaltung eines besonderen Verfahrens auszusprechen
sind. Jede Bestrafung ist dem Betroffenen schriftlich
(Formblatt Bestrafung) mitzuteilen.
(2) Die Bestrafungen sind in der in den Wettbewerbsbestimmungen geregelten Art und Weise bekannt zu
geben.
Außerdem ist der Renn-/Fahrtleiter verpflichtet, die
Sportkommissare unverzüglich über die von ihm festgesetzten Strafen zu informieren.
Gegen die vom Renn-/Fahrtleiter verhängten Strafen
ist das Rechtsmittel des Protestes statthaft. Der Protest ist innerhalb von 30 Minuten nach Bekanntgabe
einzulegen.
(3)Während des laufenden Wettbewerbs bekannt gegebene Bestrafungen sind innerhalb von 30 Minuten
nach Aushang des Trainings-/Wettbewerbs-/RennErgebnisses mit dem Protest anzufechten.
Die Sportkommissare sind bei der Überprüfung des
Protestes nicht an die Entscheidung des Renn-/Fahrtleiters gebunden und können diese auch zu Ungunsten des Betroffenen ändern und zusätzlich eine oder
mehrere weitere Strafen festsetzen. Falls der der Strafe
zugrundeliegende Sachverhalt die Festsetzung weiterer und/oder höherer Strafen rechtfertigt, können
diese auch unabhängig von einem Protestverfahrens
oder einer Entscheidung des Renn-/Fahrtleiters von
den Sportkommissaren und/oder dem Sportgericht
festgesetzt werden.
Art. 145 Geldstrafen
Bei Geldstrafen haften Bewerber, Fahrer und Beifahrer
gesamtschuldnerisch. Für Geldstrafen die gegen einen
vom Veranstalter eingesetzten exekutivtätigen Offiziellen verhängt wurden, haftet dieser und der Veranstalter
ebenfalls gesamtschuldnerisch.
Geldstrafen sind innerhalb von 6 Tagen nach Rechtskraft
zu zahlen. Die Überschreitung dieser Frist kann eine Suspendierung – mindestens bis zur Bezahlung der Geldstrafe – nach sich ziehen.
Art. 146 Rückgabe der Lizenz
Jeder suspendierte Bewerber, Fahrer, Beifahrer oder
Sportwart ist verpflichtet, seine Lizenz sofort nach Eintritt
der Suspendierung an den DMSB zurückzugeben. Jede
Verzögerung in der Rückgabe der Lizenz wird der Zeit der
Suspendierung hinzugerechnet und kann zu weiteren
Strafmaßnahmen führen.
Die Wiederaushändigung der Lizenz durch den DMSB erfolgt frühestens nach Ablauf des Zeitraumes, für den die
Suspendierung erfolgt ist.
50 Teil 1
Art. 147 Disqualifikation
Besonders schwere Verfehlungen werden von der Verbandsgerichtsbarkeit durch Disqualifikation bestraft.
Die Disqualifikation schaltet den von ihr Betroffenen ein
für allemal aus der Gemeinschaft des Motorsports (Automobil-, Motorradsport) aus und nimmt ihm das Recht zu
jeder weiteren Beteiligung als Bewerber, Fahrer/Beifahrer
oder Sportwart an Motorsport-Veranstaltungen.
Jede ausgesprochene Disqualifikation wird der FIM und
UEM unter Angabe der Gründe, die zu dieser Bestrafung
geführt haben, gemeldet. Die FIM/UEM wird alle ihr angeschlossenen FMNs und auch die anerkannten internationalen Gremien anderer Motorsportarten wie FIA
(Automobile), FAI (Luftfahrt), UIM (Motorboote) über die
Disqualifikation unterrichten, die diese dann auch für ihren Zuständigkeitsbereich übernehmen.
Art. 148 Verlust von Preisen und Vergütungen
Wird ein Bewerber oder Fahrer/Beifahrer bei oder nach
einer Veranstaltung ausgeschlossen, so verliert er jedes
Anrecht auf die ihm im Zusammenhang mit der Teilnahme an dieser Veranstaltung evtl. zustehenden Preise oder
Vergütungen.
Bereits ausgegebene Ehren- oder Sachpreise, ausgezahlte
Geldpreise oder Vergütungen sind sofort dem Veranstalter zurückzugeben bzw. zurückzuzahlen.
Art. 149 Änderung der Ergebnisse
Eine durch eine Bestrafung eintretende Änderung des Ergebnisses der Veranstaltung ist bekanntzugeben. Darüber
hinaus ist zu entscheiden, ob an die Stelle des Bestraften
der ihm in der Wertung Nachfolgende tritt.
Die Nachfolgenden rücken im Ergebnis grundsätzlich nur
dann auf, wenn durch den Verstoß das Ergebnis direkt
oder indirekt beeinflusst wurde.
Art. 150 Veröffentlichung von Strafmaßnahmen
Der DMSB hat das Recht, jede Strafmaßnahme unter Angabe des Namens der Person mit Wohnort, des Motorrades, der Motorradmarke, des Motorradzubehörs, gegen
die sich die verhängte Strafmaßnahme richtet, öffentlich
bekanntzugeben und/oder bekanntgeben zu lassen.
Diese Veröffentlichung darf nicht dazu benutzt werden,
um gegen den DMSB oder dessen Beauftragte gerichtlich
oder außergerichtlich vorzugehen.
X. PROTESTE, BERUFUNGEN
Art. 151 Protestrecht
Teilnehmer (Bewerber, Fahrer und Beifahrer), die meinen,
durch eine Entscheidung, Handlung oder Unterlassung
seitens eines anderen Teilnehmers, des Veranstalters oder
eines Sportwartes benachteiligt zu sein, haben das Recht
zum Protest. Entscheidungen der Sportkommissare, der
Jury oder eines Schiedsrichters sind hiervon ausgenommen. Deren Entscheidungen sind nur mit der Berufung
Motorrad-Sportgesetz
anfechtbar, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes
bestimmt.
Nicht zulässig sind Proteste gegen
1. die Zeitnahme (Zeitmessung) – soweit diese durch
vom DMSB lizenzierte Zeitnahme-Kommissare oder
Zeitnehmer erfolgte –
2. die Entscheidungen von Sachrichtern (ausgenommen
im Falle eines vom Sachrichter begangenen Regelverstoßes)
3. Entscheidungen des Start und Zielrichters
4. sowie Sammelproteste , diese werden von den Sportkommissaren kostenpflichtig zurückgewiesen
Ein Sammelprotest liegt vor, wenn:
– mehrere Bewerber einen Protest gemeinsam unterzeichnen und einreichen
– ein Bewerber einen Protest für oder gegen mehrere
Fahrzeuge oder Teilnehmer einlegt, auch wenn es sich
hierbei um die gleiche Begründung handelt
– ein Protest mit mehreren unterschiedlichen Sachverhalten begründet wird. Ein technischer Protest darf
jedoch mehrere Einzelpositionen (Fahrzeugteile) umfassen.
Das Protestrecht der Teilnehmer beginnt mit ihrer Anwesenheit bei der Dokumentenprüfung und endet (unabhängig von einem evtl. vorzeitigen Ausfall oder Ausschluss) mit dem Ablauf der entsprechenden Protestfrist.
Ein einmal eingereichter Protest kann nur bis zum Beginn
der Verhandlung zurückgezogen werden.
Soweit die Sportgesetze, Verfahrensordnungen oder Reglements der FIM/UEM anzuwenden sind, gelten deren
Bestimmungen zur Zulässigkeit eines Protestes und zum
Protestverfahren insgesamt.
Art. 152 Einreichung des Protestes
Jeder Protest muss schriftlich eingereicht werden und
von einer Protestgebühr (gemäß Gebühren, MSH Teil 1)
begleitet sein, deren Höhe alljährlich vom DMSB (oder
von der FIM/UEM für ihre Meisterschaften, Cups, Trophies
oder Challenges) festgelegt wird. Entgegengenommene
Protestgebühren sind dem Protestführer zu quittieren.
Diese Gebühr kann nur erstattet werden, wenn der Protest als begründet anerkannt wird.
Der Protestgegenstand muss eindeutig erkennbar sein
und der Protestgrund ist konkret anzugeben.
Art. 153 Adressat des Protestes
Proteste, die sich auf Vorkommnisse bei einer Veranstaltung beziehen, sind schriftlich an die Sportkommissare/
den Schiedsrichter zu richten. Sie können direkt oder
dem Renn- bzw. Fahrtleiter sowie dem Sekretär der Veranstaltung zur Weiterleitung übergeben werden. Datum
und Uhrzeit der Entgegennahme eines Protestes ist in
Gegenwart des Protestführers auf dem Protestschreiben
zu vermerken.
Art. 154 Kostenpauschale
so werden die Technischen Kommissare eine Kostenpauschale, aufbauend auf den nachstehenden Regelungen
dafür festsetzen, die der Protestführer vor Durchführung
der technischen Untersuchung zu hinterlegen hat. Für die
Hinterlegung dieser Kostenpauschale muss dem Protestführer nach Bekanntgabe der Höhe der Pauschale eine
Zahlungsfrist von mindestens 30 Minuten eingeräumt
werden.
Diese sich unter Beachtung dieses Artikels ergebenden
Montagekosten sind vom Protestunterlegenen zu tragen.
Im Falle eines Kraftstoffprotestes ist die Analysekostenpauschale (gemäß Gebühren, MSH Teil 1) vom Protestführer zu hinterlegen.
Die Einzahlung der Kostenpauschale sowie deren Auszahlung oder Rückzahlung ist durch entsprechende Quittungen zu belegen.
Die anfallende Kostenpauschale ist von den Technischen
Kommissaren unter Beachtung nachstehender Festlegungen zu errechnen und auf dem DMSB-Formblatt den
Sportkommissaren mitzuteilen:
1. Kosten pro Montagestunde = EUR 50 (Kosten für Verbrauchs- oder Verschleißmaterial (z. B. Dichtungen, Öl
etc.) sind hiermit ebenfalls abgegolten).
2. Montagezeiten
Demontage Ein- und
und Montage Ausbau
Zweitaktmotoren
Einzylinder luftgekühlt
Einzylinder wassergekühlt
Mehrzylinder mit einzelnen
Zylinderköpfen luftgekühlt
Mehrzylinder luftgekühlt mit
durchgehenden Zyl.-Köpfen
Mehrzylinder wassergekühlt
Std.Std.
2
3
3
4
3
4
4
5
4
5
Viertaktmotoren
Std.Std.
Einzylinder ohv
(ausgen. Bahnmotoren)
6
4
Einzylinder ohc
(ausgen. Bahnmotoren)
8
4
Mehrzylinder mit einzelnen
Zylinderköpfen ohv
6
4
Zweizylinder ohc
8
5
9
5
Dreizylinder ohc
Vierzylinder ohc
10
5
Sechszylinder ohc
11
5
Bahnmotoren (inkl.
Schülerklassen im Bahnsport)
2
1
Weitergehende Kosten, gleich welcher Art, werden nicht
erstattet. Zeitüber- oder -unterschreitungen bleiben unberücksichtigt.
Die Kostenrechnung der Technischen Kommissare sowie
die entsprechenden Ein- und Auszahlungsbelege (ggf.
Kopien) sind den Protestunterlagen beizufügen.
Richtet sich der Protest gegen die Technik des Motorrades und werden dadurch Montagearbeiten erforderlich,
Teil 1
51 Motorrad-Sportgesetz
Art. 155 Ergebnisse, Protest
Art. 159 Zurückhaltung von Preisen
Das vorläufige Ergebnis wird nach Beendigung des jeweiligen Wettbewerbs veröffentlicht.
Das Ergebnis ist nach Ablauf der Protest- und ggf. Berufungsfrist verbindlich.
Wird während einer Veranstaltung ein Dopingkontrollverfahren durchgeführt, ein Protest oder eine Berufung
eingelegt, bleibt das Ergebnis bis zum Abschluss des gesamten Verfahrens vorläufig.
Der DMSB informiert den Veranstalter über das Ergebnis
und den Abschluss des Verfahrens.
Werden die Ergebnisse den Teilnehmern per Post zugesandt, endet die Protestfrist am 7. Tag, 24.00 Uhr, nach
dem Versand der Ergebnisse. Der Poststempel (nicht Freistempler) ist maßgebend.
Ehren-, Sach- oder Geldpreise, der Fahrer, die von dem
Ausgang des Protestverfahrens betroffen sind, sind bis zur
endgültigen Entscheidung des Protestes zurückzuhalten.
Art. 156 Protestfristen
Ein Protest gegen die Zulassung eines genannten Fahrers,
Beifahrers, Bewerbers oder Motorrades muss vor Beginn
des offiziellen Trainings, ein Protest gegen eine Entscheidung der Technischen Abnahme muss von dem davon
Betroffenen spätestens 30 Minuten nach Bekanntgabe
schriftlich eingelegt werden.
Alle anderen Proteste müssen spätestens 30 Minuten
nach Aushang des Ergebnisses des jeweiligen Wettbewerbs/der betreffenden Klasse eingelegt werden.
Besondere Fristenregelungen gehen diesen Festlegungen vor.
Art. 157 Protestentscheidung
Die Sportkommissare/die Jury/die Schiedsrichter sind für
die Entscheidung eines Protestes zuständig.
Art. 158 Protestverfahren
Der Protestführer und die von einem Protest betroffene/
n Person/en sind vorzuladen. Bei Minderjährigen muss
mindestens (je) ein Erziehungsberechtigter oder eine von
dem Erziehungsberechtigten bevollmächtigte Person mit
anwesend sein. Die Anhörung des Protestführers und jede
von dem Protest betroffene Person, soll so bald als möglich nach der Einreichung des Protestes erfolgen. Sie sind
getrennt zu hören und haben das Recht Zeugen zu benennen. Erscheinen eine oder beide Protestparteien oder Zeugen nicht, kann das Urteil in Abwesenheit gefällt werden.
Wenn das Urteil nicht unmittelbar nach der Vernehmung
der Betroffenen verkündet werden kann, müssen Letztere
von Ort und Stunde der Urteilsverkündung schriftlich in
Kenntnis gesetzt werden.
Die Entscheidung der Sportkommissare ist mit Begründung schriftlich niederzulegen und den Beteiligten nach
Verkündung zu übergeben bzw. per Übergabe-Einschreiben zu übersenden.
52 Teil 1
Art. 160 Urteil
Alle Beteiligten müssen sich der Entscheidung der Sportkommissare unterwerfen.
Das Recht auf Einlegung von Rechtsmitteln bleibt hiervon
unberührt.
Die Sportkommissare haben das Recht, ihre Urteile unter Namensnennung der betroffenen Personen bei der
Veranstaltung zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu
lassen.
Art. 161 Protestgebühr und Kosten
Der im Protest Unterlegene hat grundsätzlich die Kosten
des Verfahrens zu tragen. Im Falle der Zurückweisung verfällt grundsätzlich die eingezahlte Gebühr.
Ergibt sich außerdem, dass der Protestführer aus böser
Absicht gehandelt hat, so kann eine der im Sportgesetz
vorgesehenen Strafen ausgesprochen werden.
Art. 162 Verbot der Wiederholung eines Wettbewerbs
Wegen eines Protestes darf grundsätzlich kein Wettbewerb wiederholt werden.
Art. 163 Recht auf Berufung bei internationalen Veranstaltungen
Für eine Berufung gegen Disziplinarmaßnahmen der FIM
gelten folgende Regularien:
– Gegen Entscheidungen der Internationalen Jury bzw.
des Schiedsrichters bei internationalen Veranstaltungen, mit Ausnahme von FIM-Meisterschaften, wird in
erster Instanz Berufung beim DMSB-Berufungsgericht
eingelegt.
– Gegen eine Entscheidung des DMSB wird Berufung
beim CDI eingelegt, dessen Urteil bindend ist.
– Gegen die Entscheidungen der Internationalen Jury
bzw. des Schiedsrichters bei Veranstaltungen, die zu
FIM-Meisterschaften zählen oder gegen die Entscheidungen des DMSB-Berufungsgerichts wird Berufung
beim CDI eingelegt.
– Gegen eine Entscheidung des CDI wird Berufung
beim TIA eingelegt.
Die Entscheidungen des TIA oder des CDI sind endgültig,
es sei denn, dass eine der von dem Fall betroffenen Parteien neue Dokumente oder Beweise vorbringen, die zum
Zeitpunkt der ersten Verhandlung nicht berücksichtigt
werden konnten, jedoch das Urteil hätten beeinflussen
können.
Das TIA ist die letzte Instanz für Berufungen gegen alle
vom CDI getroffenen Entscheidungen. Zusätzlich zu den
Motorrad-Sportgesetz
bei der Rechtsprechung des CDI möglichen Strafen kann
es eine Disqualifikation verfügen.
Das TIA ist ferner befugt, in allen Angelegenheiten, die
nicht im Zuständigkeitsbereich der Internationalen Jury
bzw. des CDI liegen oder in allen disziplinarischen Angelegenheiten, die ihm vom Management Council oder der
Generalversammlung vorgelegt werden, ein endgültiges
Urteil zu fällen.
Er ist des weiteren autorisiert, Berufungen gegen Entscheidungen der Kommissionen und des Management
Councils zu verhandeln.
Das Berufungsverfahren vor dem CDI und TAI regelt die
Disziplinar- und Schiedsgerichtsordnung der FIM. Straf-,
Protest- und Berufungsverfahren betreffend FIM-Meisterschaftsläufe, FIM-Preiswettbewerbe oder internationale
Veranstaltungen werden durch das FIM-Sportgesetz, die
Disziplinar- und Schiedsgerichtsordnung der FIM und
auch die Reglements für bestimmte Disziplinen geregelt.
Soweit nicht abweichend, können ergänzend die Bestimmungen des DMSB in seinem Zuständigkeitsbereich herangezogen werden.
Art. 164 Recht auf Berufung UEM
Für Berufungen gegen Disziplinar-Maßnahmen der UEM
gelten folgende Regularien:
– Gegen die Entscheidung der UEM-Jury oder Schiedsrichter bei einer internationalen Veranstaltung mit
Ausnahme von UEM Meisterschaften oder Cup-Läufen ist die erste Instanz das DMSB-Berufungsgericht.
– Gegen eine Entscheidung des DMSB an die UEM Disziplinar-Kommission, deren Entscheidung endgültig
ist.
– Gegen die Entscheidung der UEM-Jury oder Schiedsrichter in Veranstaltungen, die für die UEM Meisterschaft oder Cups gewertet werden, an die UEM Disziplinar-Kommission.
– Gegen die Entscheidung der UEM Disziplinar-Kommission an das Berufungsgericht.
Die Entscheidungen der UEM Disziplinar-Kommission
oder des Berufungsgerichts sind endgültig, es sei denn,
einer der Verfahrensbeteiligten kann neue Dokumente
oder Beweise vorlegen, die bei der ursprünglichen Anhörung nicht berücksichtigt werden konnten und die auf
das Urteil Einfluss haben könnten.
In solchen Fällen wird das Berufungsgericht bzw. die
Disziplinar-Kommission entscheiden, ob eine neue Anhörung notwendig ist. Bejahendenfalls wird das Gericht alle
Dokumente an den UEM Generalsekretär senden mit dem
Ziel, eine neue Anhörung festzusetzen und die Angelegenheit zu verfolgen.
Soweit die UEM die Straf-, Protest- und Berufungsverfahren für ihren Zuständigkeitsbereich geregelt hat, gelten
deren Gesetze, Verfahrensordnungen und Reglements.
Soweit nicht abweichend, können ergänzend die Bestimmungen des DMSB in seinem Zuständigkeitsbereich herangezogen werden.
Art. 165 Recht auf Berufung bei nationalen Veranstaltungen
(1) Bei nationalen Veranstaltungen kann gegen Entscheidungen der Sportkommissare Berufung zum DMSBBerufungsgericht eingelegt werden, soweit kein anderes Rechtsmittel statthaft ist.
(2) Bei Entscheidungen, die mündlich verkündet werden,
müssen Berufungen innerhalb einer Stunde nach Verkündung schriftlich angekündigt und innerhalb von
fünf Tagen bei der DMSB-Geschäftsstelle unter Beifügung der jährlich festgesetzten Berufungsgebühr
schriftlich eingelegt werden. Bei Zustellung der Entscheidung auf schriftlichem Wege entfällt die schriftliche Ankündigung.
Die Berufung kann innerhalb der Frist per Telefax
oder jedem anderen elektronischen Kommunikationsmittel eingereicht werden, muss aber durch ein
Schreiben vom selben Tag (Poststempel – nicht Freistempler) bestätigt werden. Die Berufungsgebühr
muss diesem Schreiben beigefügt werden. Die Berufung muss später auch begründet werden. Die Frist
für die Berufungsbegründung beträgt zehn Tage, sie
beginnt mit der Einlegung der Berufung. Wird die Berufung nach Ankündigung nicht weiterverfolgt, ist die
Berufungsgebühr mit der Ankündigung verfallen. Bei
Weiterverfolgung der Berufung entscheidet das Berufungsgericht über das Verfallen der Gebühr.
(3) Das Berufungsverfahren und alles Weitere regelt die
Rechts- und Verfahrensordnung (RuVO) des DMSB.
(4) In der RuVO wird nur der Begriff „Sportkommissar"
verwendet. Soweit Schiedsrichter oder eine Jury bei
Veranstaltungen eingesetzt sind, umfasst der Begriff
„Sportkommissar“ auch diese Begriffe.
XI. ÄNDERUNGEN DES MOTORRAD-SPORTGESETZES
(DMSG)
Art. 166 Berufungsrecht des DMSB
(1)Der DMSB kann gegen Entscheidungen der Sportkommissare, die im Rahmen von DMSB-Prädikatswettbewerben (Meisterschaften, Trophäen, Pokale
usw.) getroffen werden, Berufung einlegen. Dieses
Rechtsmittel kann als Berufung oder Anschlussberufung eingelegt und es muss den betroffenen Parteien
bekannt gemacht werden.
(2) Die Frist für die Einlegung der Berufung des DMSB
beträgt eine Woche. Sie beginnt mit dem Eingang der
schriftlichen Entscheidung bei der DMSB-Geschäftsstelle.
Art. 167 Aufschiebende Wirkung der Berufung
Die Entscheidung der Sportkommissare wird ungeachtet
einer Berufung sofort bindend, wenn Sicherheitsfragen
oder Unregelmäßigkeiten in Zusammenhang mit der
Nennung zur Teilnahme an einer Veranstaltung betroffen
Teil 1
53 Motorrad-Sportgesetz
sind oder wenn im Verlauf der gleichen Veranstaltung ein
weiterer Verstoß erfolgt, der den Ausschluss des betreffenden Teilnehmers rechtfertigt.
Wenn ein Teilnehmer jedoch eine Berufung führt, wird die
Strafe im Sinne einer Vorsichtsmaßnahme ausgesetzt, wobei die vorgenannten Fälle ausgenommen sind, insbesondere zur Festlegung irgendwelcher Handicapregeln, die
für die Teilnahme an einer späteren Veranstaltung wirksam sein könnten. Bewerber und Fahrer dürfen jedoch
weder an der Preisverleihung noch an der Siegerehrung
teilnehmen. Bis ihre Berufung vor den Berufungsgerichten gewonnen und ihre Rechte wiederhergestellt sind,
dürfen sie in den offiziellen Ergebnissen der Veranstaltung an keiner anderen Stelle als der sich aus der Umsetzung der Strafe ergebenden erscheinen.
Strafen bezüglich Fahrens oder Anhaltens in der Boxengasse sind einer Berufung nicht zugänglich.
Art. 168 Rechtswegausschluss und Haftungsbeschränkung
1) Bei Entscheidungen der FIM, der UEM, des DMSB, deren Gerichtsbarkeiten, der Sportkommissare oder des
Rennleiters/Fahrleiters als Preisrichter im Sinne des §
661 BGB ist der Rechtsweg ausgeschlossen.
54 Teil 1
2) Aus Maßnahmen und Entscheidungen des DMSB
bzw. seiner Sportgerichtsbarkeit sowie der Beauftragten des DMSB können keine Ersatzansprüche irgendwelcher Art hergeleitet werden, außer für Schäden an
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Pflichtverletzung – auch eines gesetzlichen Vertreters
oder eines Erfüllungsgehilfen des enthafteten Personenkreises – beruhen, außer für sonstige Schäden, die
auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung – auch eines gesetzlichen Vertreters oder
eines Erfüllungsgehilfen des enthafteten Personenkreises – beruhen.
Stillschweigende Haftungsausschlüsse bleiben von
vorstehender Haftungsausschlussklausel unberührt.
Art. 169 Änderungen, Ergänzungen, Bekanntgabe
Das Präsidium des DMSB hat das Recht, das Deutsche
Motorrad-Sportgesetz sowie die wettbewerbsspezifischen Bestimmungen jederzeit abzuändern und/oder zu
ergänzen.
Entsprechende Beschlüsse werden jeweils in den entsprechenden offiziellen Organen des DMSB bekanntgegeben.
Rechts- und Verfahrensordnung
(RuVO)
Inhaltsverzeichnis
§ 2 Persönlicher Geltungsbereich
Präambel
Der Ordnung unterstehen:
1. Der DMSB, seine Organe und die Organmitglieder
2. die Mitglieder des DMSB
3. die Lizenznehmer des DMSB (Bewerber, Fahrer, Sportwarte u.s.w.)
4. Lizenznehmer anderer Mitgliedsorganisationen der
internationalen Verbände (FIA, FIM, UEM), soweit sie
sich an Veranstaltungen im DMSB-Bereich beteiligen
5. im Motorsport sonst tätige Personen und Organisationen, soweit sie sich dieser Ordnung unterworfen
haben.
I. Geltungsbereich §§ 1 – 3
II. Verbandsgerichte §§ 4 – 14
III. Allgemeine Verfahrensvorschriften §§ 15 – 24
IV. Strafen und Maßnahmen §§ 25 – 31
V. Verfahren vor dem Sportgericht §§ 32 – 48
VI. Berufungsverfahren §§ 49 – 60
VII. Wiederaufnahme des Verfahrens §§ 61 – 63
VIII. Kosten, Gebühren, Vollstreckbarkeit §§ 64 – 71
IX. Gnadenrecht § 72
X. Schlussvorschriften §§ 73 – 76
Präambel
Der DMSB – Deutscher Motor Sport Bund e.V. – besitzt die
ihm übertragene Verbandsgewalt im Motorsport für die
Bundesrepublik Deutschland und hat dort das Internationale Sportgesetz der FIA (ISG) und das FIM-Sportgesetz
(FIM-SG) und die sonstigen Regelungen der internationalen Verbände zur Anwendung zu bringen. Der DMSB
ist Mitglied des Deutschen Olympischen Sportbundes
(DOSB), dessen Statuten, Sportgesetzen und Gerichtsbarkeiten er ebenfalls unterworfen ist.
Der DMSB leitet und überwacht satzungsgemäß den Motorsport und setzt die Einhaltung der sportlichen Regeln
durch.
Zur Erfüllung und Durchführung dieser Aufgaben hat der
DMSB eine Verbandsgerichtsbarkeit gebildet. Für sie wird
folgende Ordnung aufgestellt:
I. GELTUNGSBEREICH
§ 1 Sachlicher Geltungsbereich
(1) Diese Ordnung regelt ergänzend zu den Verfahrensvorschriften des ISG und des FIM-Sportgesetzes sowie
der Bestimmungen und Richtlinien des DOSB die Verfahren der DMSB-Verbandsgerichtsbarkeit.
(2) Auf die von den Sportkommissaren durchzuführenden Verfahren findet diese Ordnung, soweit nicht ausdrücklich bestimmt, keine Anwendung.
(3)Soweit die internationalen Sportgesetze und Ordnungen oder die Bestimmungen und Richtlinien des
DMSB eine anderweitige abschließende Streitentscheidung vorsehen, können diese nicht nach dieser
Ordnung angefochten werden.
(4) Die Bestimmungen des staatlichen Rechts können ergänzend herangezogen werden
§ 3 Vorrang des Verbandsverfahrens
(1) Soweit diese Ordnung anzuwenden ist, muss der in
ihr vorgesehene Rechtsweg ausgeschöpft werden,
bevor das Schiedsgericht des DMSB, die ordentlichen
Gerichte oder andere außenstehende Stellen angerufen werden können. Dies gilt nicht, wenn der DMSB
der Anrufung des Schiedsgerichts des DMSB, eines
staatlichen Gerichts, einer Behörde oder einer anderen außenstehenden Stelle vor Ausschöpfung des
hier vorgesehenen Rechtsweges zustimmt.
II. VERBANDSGERICHTE
§ 4 Einrichtung und Unabhängigkeit
(1) 1. DMSB-Sportgericht Automobil
1. Kammer zuständig für Veranstalter, Sportwarte
(nachfolgend Sportgericht)
(2) 2. DMSB-Sportgericht Automobil
2. Kammer zuständig für Bewerber, Fahrer und sonstige Personen, die der Ordnung unterstehen (nachfolgend Sportgericht)
(3) DMSB-Sportgericht Motorrad (nachfolgend Sportgericht)
(4) DMSB-Berufungsgericht Automobil (nachfolgend Berufungsgericht)
(5) DMSB-Berufungsgericht Motorrad (nachfolgend Berufungsgericht)
(6) Die Verbandsgerichte sind unabhängig, sie sind an
Weisungen nicht gebunden. Ihre Mitglieder sind nur
ihrem Gewissen und den geschriebenen und ungeschriebenen Regeln des Sports unterworfen.
(7) Mitglieder der Verbandsgerichte dürfen anderen Organen oder der Verwaltung des DMSB nicht angehören. Die Mitgliedschaft in Organen der Mitglieder des
DMSB und deren weiteren Organisationen ist jedoch
zulässig.
Teil 1
55 RuVO
§ 5 Zusammensetzung
§ 9 Ausschluss von der Mitwirkung
(1)Die Mitglieder der Verbandsgerichte werden durch
das Präsidium des DMSB bestimmt und abberufen.
(2) Die Vorsitzenden und ihre Stellvertreter müssen zum
Richteramt befähigt sein. § 8 Abs. 2 bleibt hiervon unberührt.
An einem Verfahren darf als Mitglied eines Verbandsgerichts nicht mitwirken:
1. wer selbst Beteiligter ist;
2. wer Angehöriger eines Beteiligten im Sinne des §
11 Abs. 1 Nr. 1 des StGB ist;
3. wer einen Beteiligten kraft Gesetzes oder in Vollmacht allgemein und/oder in diesem Verfahren
vertritt;
4. wer außerhalb seiner Eigenschaft als Mitglied des
Verbandsgerichts in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben oder sonst tätig geworden ist;
5. wer an einer angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat;
6. wer bei der den Gegenstand der Verhandlung bildenden Veranstaltung Teilnehmer oder als Sportwart eingesetzt war;
7. wer in einem Wettbewerbsverhältnis zu einem Beteiligten steht;
§ 6 Zuständigkeit
(1) Das Sportgericht ist zuständig für die Ahndung von
Verstößen gegen die anerkannten, geschriebenen
und ungeschriebenen Grundsätze und Regeln des
Sports.
(2) Das Berufungsgericht ist in zweiter, und soweit keine
weitere Zuständigkeit international gegeben ist, letzter Instanz zuständig für:
1. Berufungen gegen Entscheidungen des Sportgerichts
2. Berufungen gegen Entscheidungen der Sportkommissare.
(3)Weitere Zuständigkeitsregelungen der nationalen
und internationalen sportgesetzlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
§ 7 Besetzung und Beschlussfassung
(1) Die Verbandsgerichte entscheiden in der Besetzung
mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
Die beisitzenden Richter werden vom Vorsitzenden
– bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden
Vorsitzenden – für das jeweilige Verfahren oder den
Sitzungstermin aus der Liste der beisitzenden Richter
ausgewählt und bestimmt.
(2) Die Verbandsgerichte entscheiden mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit (§ 8 Abs. 2) entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltung ist
nicht zulässig.
Bei der Beratung und Abstimmung dürfen nur die
an der Entscheidung beteiligten Mitglieder des Verbandsgerichts zugegen sein. Der Vorsitzende kann
jedoch die Anwesenheit weiterer Personen zu Ausbildungszwecken oder aus organisatorischer Notwendigkeit gestatten.
§ 8 Vertretung der Richter
(1) Ist der Vorsitzende eines Verbandsgerichts von der Mitwirkung bei der Entscheidung ausgeschlossen oder
sonst verhindert, wird er von dem stellvertretenden
Vorsitzenden vertreten.
(2) Im Fall unvorhersehbarer Verhinderung eines Mitgliedes oder seiner Ablehnung am Termintage, sind die
Verbandsgerichte auch dann beschlussfähig, wenn
zwei Richter anwesend sind, die bei Abwesenheit
oder bei Ablehnung des Vorsitzenden aus ihrer Mitte
den Vorsitzenden wählen.
56 Teil 1
§ 10 Besorgnis der Befangenheit
Eine Besorgnis der Befangenheit besteht dann, wenn ein
Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die
Unparteilichkeit des Mitgliedes eines Verbandsgerichts zu
rechtfertigen.
§ 11 Ablehnung von Mitgliedern eines Verbandsgerichts
(1)Jeder Verfahrensbeteiligte kann Mitglieder eines
Verbandsgerichts ablehnen, wenn sie von der Mitwirkung ausgeschlossen sind (§ 9) oder bei ihnen die
Besorgnis der Befangenheit besteht (§ 10).
(2) Der Ablehnungsantrag ist schriftlich oder mündlich
zu stellen.
(3)Über den Ablehnungsantrag entscheidet das Verbandsgericht ohne das abgelehnte Mitglied. Dieses
soll sich vor der Entscheidung zu dem Ablehnungsantrag schriftlich äußern. Die Äußerung ist den Beteiligten bekannt zu geben. Der Beschluss des Verbandsgerichts ist unanfechtbar.
§ 12 Selbstablehnung
Ein Mitglied eines Verbandsgerichts kann sich selbst für
befangen erklären. § 11 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 13 Verschwiegenheitspflicht
Die Mitglieder der Verbandsgerichte dürfen über den
Stand eines Verfahrens bis zu seinem Abschluß weder
Auskunft geben noch ihre Rechtsansichten zu dem anhängigen Verfahren äußern. Sie haben, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit, über die ihnen bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Dies
gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer
Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
RuVO
§ 14 Sitz und Geschäftsstelle
§ 20 Aussetzung des Verfahrens
Sitz der Verbandsgerichte ist der der DMSB-Geschäftsstelle. Als Verhandlungsort kann das Verbandsgericht auch
einen anderen Ort als den seines Sitzes bestimmen.
Geschäftsstelle der Verbandsgerichte ist das Sekretariat
der DMSB-Geschäftsstelle.
Wenn wegen desselben Gegenstandes ein Verfahren vor
den ordentlichen Gerichten anhängig ist, kann das sportgerichtliche Verfahren dennoch eingeleitet werden.
Es kann aber bis zur Beendigung des gerichtlichen Verfahrens ausgesetzt werden. Einem Betroffenen kann aufgegeben werden, ein solches Verfahren innerhalb einer zu
bestimmenden Frist zu seiner Rechtfertigung einzuleiten.
Das ausgesetzte Verfahren kann jederzeit fortgesetzt werden. Das Verfahren ist spätestens nach rechtskräftigem
Abschluss des Verfahrens, das zur Aussetzung geführt
hat, fortzusetzen.
III. ALLGEMEINE VERFAHRENSVORSCHRIFTEN
§ 15 Persönliches Erscheinen des Betroffenen
Im Verfahren vor dem Sportgericht hat der Betroffene den
oder die Termine persönlich wahrzunehmen. Das Sportgericht kann den Betroffenen wegen großer Entfernung
oder aus sonstigem wichtigen Grunde von der Pflicht des
persönlichen Erscheinens entbinden.
§ 16 Bevollmächtigte und Beistände
(1) Im Verfahren vor dem Berufungsgericht und im Falle
des § 15, Satz 2, vor dem Sportgericht, können sich die
Beteiligten durch Bevollmächtigte vertreten lassen.
Diese haben ihre Vollmacht schriftlich nachzuweisen.
Für einen Verfahrensbeteiligten sind höchstens zwei
Bevollmächtigte zugelassen.
(2) Ein Beteiligter kann zu einer Verhandlung mit einem
Beistand erscheinen. Für einen Beteiligten sind höchstens zwei Beistände zugelassen.
(3) Das Berufungsgericht kann das persönliche Erscheinen der Parteien auch im Berufungsverfahren anordnen.
§ 17 Beiladung
Die Verbandsgerichte können von Amts wegen oder auf
Antrag die in § 2 genannten Personen und Vereinigungen
beiladen, deren Interessen durch die Entscheidung berührt werden. Der Beschluss ist unanfechtbar.
§ 18 Akteneinsicht
Die Verbandsgerichte haben den Beteiligten Einsicht in
die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit
deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung
ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist.
§ 19 Rechtsmittelbelehrung
(1) Jede Entscheidung eines Verbandsgerichts oder eines
Vorsitzenden eines Verbandsgerichts muss eine Rechtsmittelbelehrung oder den Hinweis enthalten, dass ein
Rechtsmittel nicht zulässig ist. In der Rechtsmittelbelehrung sind die Art des Rechtsmittels, die Rechtsmittelfrist und die Stelle für die Einreichung des Rechtsmittels sowie die zu zahlende Gebühr anzugeben.
(2)Bei fehlender oder unvollständiger Belehrung wird
die Entscheidung erst nach Ablauf von drei Monaten
ab Verkündung oder mangels Verkündung ab Zustellung unanfechtbar.
§ 21 Bindungswirkung
(1) Die Sachverhaltsfeststellungen eines rechtskräftigen
Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren, auf denen
die Entscheidung beruht, sind in einem Verfahren
nach dieser Ordnung, das denselben Sachverhalt zum
Gegenstand hat, bindend, nicht jedoch die rechtliche
Würdigung.
(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind
nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne
nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden, wenn
die Beteiligten damit einverstanden sind.
§ 22 Fristen und Termine
(1) Die Verfahrensbeteiligten sind an Fristen gebunden.
Für die Einhaltung einer Frist ist in der Regel der Tag
des Eingangs beim Empfänger maßgebend. Sofern
das Schriftstück jedoch durch die Post befördert wird,
genügt für die Einhaltung der Frist die rechtzeitige
Aufgabe zur Post. Der Aufgabestempel eines Postamtes ist maßgeblich. Freistempler reicht zum Nachweis
nicht aus. Soweit Verfahrensgebühren oder andere
Zahlungen innerhalb einer Frist zu leisten sind, ist ihre
rechtzeitige Absendung ausreichend.
Der Nachweis der Rechtzeitigkeit ist durch die Vorlage
ordnungsgemäßer Bank- und Postbelege zu erbringen.
(2)Abweichende Regelungen der internationalen Bestimmungen zur Protest- und Berufungsführung gehen diesen Bestimmungen grundsätzlich vor.
(3) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmungen von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des
Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit
nicht durch die Absätze 4 bis 6 etwas anderes bestimmt ist.
(4) Der Lauf einer Frist, die von einem Verbandsgericht
gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn dem Betroffenen etwas anderes mitgeteilt wird.
(5) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet
die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden WerktaTeil 1
57 RuVO
ges. Dies gilt nicht, wenn dem Betroffenen unter Hinweis auf diese Vorschrift ein bestimmter Tag als Ende
der Frist mitgeteilt worden ist.
(6) Der von einem Verbandsgericht gesetzte Termin ist
auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag,
einen gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt.
(7)Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, so werden
Sonntage, gesetzliche Feiertage und Sonnabende
mitgerechnet.
(8) Fristen, die von einem Verbandsgericht gesetzt sind,
können verlängert werden.
§ 23 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
(1) Gegen Fristversäumnis kann einem Verfahrensbeteiligten auf seinen Antrag hin Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gewährt werden, wenn der Antragsteller durch einen unabwendbaren Zufall an der Einhaltung der Frist verhindert und der Grund der Versäumung hinreichend nachgewiesen worden ist.
(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Zugleich ist die versäumte Handlung nachzuholen.
(3)Über den Antrag entscheidet das Verbandsgericht,
das über die versäumte Handlung zu befinden hat.
Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung
ergehen, sie ist unanfechtbar.
§ 24 Zustellung
(1) Entscheidungen und Verfügungen im Verfahren werden nur zugestellt, soweit dies vorgeschrieben ist.
Andere Mitteilungen erfolgen formlos. Die Zustellung
erfolgt mittels eingeschriebenen Briefes oder durch
Übergabe des Schriftstückes gegen Empfangsbekenntnis. Bei der Zustellung mittels eingeschriebenen
Briefes gilt diese mit dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bewirkt.
(2) Die Beteiligten müssen Zustellungen und Mitteilungen unter der Anschrift, die sie gegenüber der DMSBGeschäftsstelle angezeigt haben, gegen sich gelten
lassen.
(3)Ist der Aufenthalt eines Beteiligten unbekannt, so
kann die Zustellung durch Bekanntmachung in den
Mitteilungen des DMSB ersetzt werden.
IV. STRAFEN UND MASSNAHMEN
§ 25 Strafen
(1) Folgende Strafen können einzeln oder nebeneinander festgesetzt werden:
a) Verwarnung
b) Geldstrafe
c) Zeitstrafen
d) Nichtzulassung zum Start
58 Teil 1
e) Verbot der Teilnahme an einer Veranstaltung
f) Ausschluss von der Teilnahme an einer Veranstaltung
g) Ausschluss von der Wertung aus einem oder mehreren Wettbewerben
h) Abzüge von Wertungspunkten
i) Aberkennung von errungenen Titeln
j) nationale Suspendierung (Sperre auf Zeit)
k) nationale und internationale Suspendierung (Sperre auf Zeit)
l) Disqualifizierung (Sperre auf Lebenszeit)
m) Suspendierung und Disqualifizierung eines Automobils/ Motorrades oder einer Automobilmarke/
Motorradmarke
n) Verbot, auf Zeit oder Dauer als Sportwart des DMSB
tätig zu sein
o) Verbot, auf Zeit oder Dauer Wettbewerbe im Motorsport auszuschreiben und/oder durchzuführen.
(2) Die Bestrafungen können zur Bewährung ausgesetzt
werden. Die Strafaussetzung zur Bewährung soll nur
bewilligt werden, wenn zu erwarten ist, dass sich der
Betroffene schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt.
Nach Ablauf der Bewährungszeit wird die Strafe erlassen. Die Strafaussetzung wird widerrufen, wenn
der Betroffene in der Bewährungszeit erneut gegen
die sportrechtlichen Bestimmungen verstößt und dadurch zeigt, das er die Erwartungen, die für die Strafaussetzung maßgebend waren, nicht erfüllt.
§ 26 Grundsätze für die Strafzumessung
Bei der Festsetzung der Strafen ist vom objektiv festgestellten Sachverhalt unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen auszugehen. Es ist zu
berücksichtigen:
1. das bisherige Verhalten
2. die Folgen des Verstoßes
3. das Maß der Beeinträchtigung des oder der Wettbewerbe
4. das Verhalten nach dem Verstoß
5. die Auswirkungen des Verstoßes auf die Öffentlichkeit.
§ 27 Strafregister und Tilgung
(1) Die DMSB-Geschäftsstelle hat eine Liste über die festgesetzten, rechtskräftigen Strafen zu führen, in die
einzutragen sind:
1. das Datum der Festsetzung
2. die Strafe nach Grund und Höhe
(2)Eine Bestrafung darf dem Betroffenen nicht mehr
vorgehalten oder sonst zu seinem Nachteil verwertet
werden:
1. bei einer Verwarnung nach einem Jahr
RuVO
2. bei einer Zeit-, Geldstrafe nach zwei Jahren
3. bei einem Wertungs-Ausschluss, Ausschluss von
der Teilnahme, Teilnahmeverbot, Nichtzulassung
zum Start bei einer Veranstaltung, Abzüge von Wertungspunkten nach drei Jahren
4. bei einem Ausschluss aus mehreren Wettbewerben,
der Aberkennung von Titeln, einer Suspendierung
bis zwei Jahren, einem Verbot für Sportwarte und
Veranstalter bis zwei Jahre als solche tätig zu sein,
nach vier Jahren
5. bei allen anderen Strafen nach fünf Jahren.
(3) Die Tilgungsfrist beginnt bei:
1. befristeten Strafen mit Ablauf des festgesetzten
Endtermins
2. a llen anderen Strafen, sobald die Entscheidung
unanfechtbar geworden ist.
§ 28 Verjährung
(1) Die Verfolgung eines Verstoßes verjährt, wenn nicht
innerhalb eines Jahres seit seiner Begehung ein Verfahren eingeleitet worden ist. Bei falschen Angaben
in dem Lizenzantrag tritt die Verjährung erst nach Ablauf von drei Jahren ab Antragstellung ein.
(2) Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts
ein Strafverfahren eingeleitet oder bei Gericht ein
Bußgeldverfahren anhängig geworden, so ist der Lauf
der Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.
(3)Erfüllt das Verhalten einen Straftatbestand, bemißt
sich der Lauf der Verjährungsfrist nach § 78 des StGB.
§ 29 Ermittlungsverfahren
(1) Wird eine Tatsache bekannt, die den Verdacht eines
Verstoßes rechtfertigt, so sind die zur Aufklärung des
Sachverhalts erforderlichen Ermittlungen anzustellen. Dasselbe gilt, wenn beim DMSB mündlich oder
schriftlich eine Anzeige erstattet wird.
(2)Im Ermittlungsverfahren ist dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, zu den gegen ihn erhobenen
Vorwürfen Stellung zu nehmen. Über eine mündliche
Anhörung ist ein Protokoll aufzunehmen.
(3) Bei vorausgegangenen Verfahren der Sportkommissare kann von dem Ermittlungsverfahren abgesehen
und die Sache dem Sportgericht unmittelbar vorgelegt werden.
(4) Das Ermittlungsverfahren wird von der Rechtsabteilung des DMSB geführt.
§ 31 Anordnung vorläufiger Maßnahmen
(1)Wenn die Ordnung im Motorsport einen Aufschub
nicht verträgt, kann gegen einen Betroffenen einstweilen mit sofortiger Wirkung eine Suspendierung,
eine Suspendierung eines Fahrzeugs und/oder ein
Tätigkeitsverbot für Sportwarte durch den Vorsitzenden des Sportgerichts angeordnet werden. Die
in den internationalen Bestimmungen getroffenen
Regelungen zur vorläufigen Suspendierung bleiben
unberührt.
Die vorläufige Maßnahme ist unverzüglich aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Anordnung
entfallen sind.
(2) Gegen die Anordnung einer vorläufigen Maßnahme
kann innerhalb einer Frist von einer Woche Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet der Vorsitzende des Berufungsgerichts. Der
Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
(3) Anordnung einer vorläufigen Maßnahme und Widerspruchsentscheidung können ohne mündliche Verhandlung ergehen.
V. VERFAHREN VOR DEM SPORTGERICHT
§ 32 Einleitung eines Verfahrens
(1)Ergibt das Ermittlungsverfahren, dass ein Verstoß
vorliegt oder vorliegen könnte, so legt die DMSB-Geschäftsstelle den Fall dem Sportgericht zur Entscheidung vor.
(2) Von der Einleitung des Verfahrens sind die Betroffenen unter Darlegung des Vorwurfes und der Aufforderung, sich hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich zu äußern, zu benachrichtigen.
(3) Wenn gegen eine Sportkommissarsentscheidung Berufung eingelegt worden und wegen derselben Sache
ein Sportgerichtsverfahren einzuleiten ist, kann das
Sportgerichtsverfahren vor dem Berufungsverfahren
durchgeführt werden.
§ 33 Erfordernis der mündlichen Verhandlung
(1) Das Sportgericht entscheidet, soweit nichts anderes
bestimmt ist, aufgrund mündlicher Verhandlung.
(2) Das schriftliche Verfahren kann vom Vorsitzenden angeordnet werden.
Auf Antrag eines Beteiligten ist mündlich zu verhandeln.
§ 30 Einstellung des Verfahrens
§ 34 Untersuchungsgrundsatz
(1) Ergibt das Ermittlungsverfahren, dass kein Verstoß gegen sportrechtliche Bestimmungen vorliegt, so ist das
Verfahren einzustellen und der Betroffene sowie der
Anzeigeerstatter hiervon zu unterrichten. Die Einstellung bedarf keiner Begründung.
(2) Die Einstellung ist unanfechtbar.
Das Sportgericht ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten wirken dabei mit. Das Sportgericht
bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist es
nicht gebunden.
Teil 1
59 RuVO
§ 35 Sicherstellung von Gegenständen
§ 40 Ordnung in den Sitzungen
(1)Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung
zu nehmen oder auf andere Weise sicherzustellen.
(2)Wird die Herausgabe der Gegenstände verweigert
oder sonst der Untersuchung entzogen, so kann dies
als Zugeständnis der zu beweisenden Tatsache gewertet werden. Der Betroffene muss sich dabei das
Verschulden eines Dritten anrechnen lassen.
(3) Soweit nichts anderes bestimmt wird, werden die Gegenstände auf der DMSB-Geschäftsstelle bis zur Erledigung des Verfahrens verwahrt.
Der Vorsitzende kann Personen, die seine Anordnungen
nicht befolgen, die Verhandlung stören oder sich ungebührlich verhalten, das Wort entziehen und aus dem Sitzungsraum verweisen. Über die Entfernung von Beteiligten und deren Vertreter entscheidet das Sportgericht.
Die Verhandlung kann ohne diese Personen fortgesetzt
werden.
§ 36 Vorbereitung der Verhandlung
(1) Der Vorsitzende des Sportgerichts bestimmt den Termin zur mündlichen Verhandlung und verfügt die Ladungen.
(2) Zwischen der Bekanntgabe der Ladung und dem Termin soll eine Frist von einer Woche liegen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende diese Frist abkürzen.
(3) In der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass bei nicht
ausreichend entschuldigtem Ausbleiben des Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(4) Die Ladungen erfolgen durch die DMSB-Geschäftsstelle mittels Übergabe-Einschreiben oder durch
Übergabe der Ladung gegen Empfangsbekenntnis.
(5) Der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragter Beisitzer kann in geeigneten Fällen schon vor der mündlichen Verhandlung Beweis erheben.
(6)Die Erhebung von Beweisen, insbesondere die Ladung von Zeugen und Sachverständigen, kann davon
abhängig gemacht werden, dass derjenige, der das
Beweismittel benannt hat, einen Vorschuß in Höhe
der voraussichtlichen Auslagen an den DMSB zahlt.
§ 37 Öffentlichkeit
(1) Die Verhandlung ist nicht öffentlich.
(2) Das Sportgericht kann den in § 2 genannten Personen
die Anwesenheit in der Verhandlung gestatten.
In Fällen von besonderer Bedeutung kann auch Presse, Film, Rundfunk und Fernsehen die Anwesenheit
gestattet werden.
§ 38 Vertagung
Das Verfahren ist möglichst ohne Unterbrechung in einer
Verhandlung durchzuführen. Anträgen zur Vertagung soll
nur aus wichtigen Gründen stattgegeben werden.
§ 39 Ausbleiben eines Beteiligten
Bleibt ein Beteiligter trotz ordnungsgemäßer Ladung aus,
wird nach Lage der Akten entschieden.
60 Teil 1
§ 41 Zeugen und Sachverständige
(1) Ein Zeuge, der dieser Ordnung unterliegt, ist zum Erscheinen und zur Aussage verpflichtet. Die Vorschriften der §§ 383 und 384 der Zivilprozeßordnung über
das Zeugnisverweigerungsrecht sind anzuwenden.
(2) Das nicht hinreichend entschuldigte Ausbleiben und
die unberechtigte Zeugnisverweigerung können mit
einer Geldbuße bis zu EUR 150,– geahndet werden.
Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen.
(3) Die in Absatz 2 vorgesehenen Maßnahmen können in
einer Instanz höchstens zweimal gegen dieselbe Person ergriffen werden.
(4) Gegen einen Zeugen, der vorsätzlich falsch aussagt,
ist ein Sportgerichtsverfahren durchzuführen. Die
Zeugen, die dieser Ordnung unterliegen, sind vor ihrer Vernehmung hierauf hinzuweisen.
(5) Die Absätze 1 und 4 gelten für Sachverständige sinngemäß. Sachverständige können nach den für Mitglieder eines Verbandsgerichts geltenden Vorschriften abgelehnt werden.
§ 42 Eidesstattliche und ehrenwörtliche Erklärungen
Eidesstattliche und ehrenwörtliche Erklärungen sind als
Beweismittel nicht zugelassen.
§ 43 Freie Beweiswürdigung
Das Sportgericht entscheidet nach seiner freien, nach
dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung.
§ 44 Entscheidungsform
Das Sportgericht entscheidet durch Beschluss oder Urteil.
§ 45 Urteil, verfahrensabschließender Beschluss
(1) Urteile und verfahrensabschließende Beschlüsse haben zu enthalten:
1. die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen
Vertreter und der Bevollmächtigten
2. die Namen der Mitglieder des Sportgerichts, die bei
der Entscheidung mitgewirkt haben;
3. die Entscheidungsformel;
4. die Kostenentscheidung;
5. die Entscheidungsgründe;
6. die Rechtsbehelfsbelehrung.
RuVO
(2) Das Urteil/der Beschluss ist von den Mitgliedern des
Sportgerichts, die an der Entscheidung mitgewirkt
haben, zu unterzeichnen.
(3)Das Urteil/der Beschluss wird, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, grundsätzlich
zunächst mündlich bekanntgegeben. Die Entscheidungsformel ist zu verlesen und der wesentliche Inhalt der Entscheidungsgründe ist mitzuteilen.
(4)Das Urteil/der Beschluss ist den Beteiligten mittels
eingeschriebenen Briefes in jedem Fall zuzustellen.
§ 46 Berichtigung der Entscheidungen
Das Sportgericht kann Schreibfehler, Rechenfehler und
ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen jederzeit berichtigen.
§ 47 Wirksamkeit der Entscheidungen
(1) Sperrstrafen, die das Sportgericht festgesetzt hat, unterliegen ohne besondere Anordnung der sofortigen
Wirksamkeit.
(2) Andere Entscheidungen des Sportgerichts werden mit
ihrer Rechtskraft wirksam. Sie werden rechtskräftig,
1. wenn Rechtsmittel nicht zulässig sind, mit ihrer
Verkündung, mangels Verkündung mit ihrer Zustellung,
2. wenn Rechtsmittel zulässig sind und diese nicht
oder nicht rechtzeitig eingelegt werden, mit Ablauf der Rechtsmittelfrist oder mit dem Verzicht auf
Rechtsmittel.
§ 48 Veröffentlichung der Urteile
Die Urteile werden in den Mitteilungen des DMSB veröffentlicht.
VI. BERUFUNGSVERFAHREN
§ 49 Zulässigkeit der Berufung
(1)Gegen die verfahrensabschließenden Entscheidungen des Sportgerichts kann Berufung eingelegt werden.
(2) Zur Berufung sind die Verfahrensbeteiligten berechtigt, soweit sie durch die angefochtene Entscheidung
beschwert sind.
§ 50 Form und Frist der Berufung
Die Berufung gegen eine Entscheidung des Sportgerichts ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung
des Urteils/des Beschlusses bei der DMSB-Geschäftsstelle
schriftlich einzulegen und zu begründen. Innerhalb dieser Frist ist auch die Berufungsgebühr an den DMSB zu
leisten. Die Berufung des DMSB ist innerhalb von zwei
Wochen nach Eingang der schriftlichen Ausfertigung des
Urteils/Beschluss bei dem Vorsitzenden des Berufungsgerichts einzulegen und zu begründen.
§ 51 Aufschiebende Wirkung der Berufung
Die Berufung gegen ein Urteil des Sportgerichts hat keine
aufschiebende Wirkung.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig.
§ 52 Erlass einstweiliger Anordnungen
(1)Der Vorsitzende des Berufungsgerichts kann ohne
mündliche Verhandlung auf Antrag einstweilige Anordnungen erlassen.
(2) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
kann schon vor der Berufung gestellt werden. Es kann
angeordnet werden, dass der Antragsteller binnen
einer bestimmten Frist die Berufung einlegen muss
und die einstweilige Anordnung bei Nichtbefolgung
unwirksam wird.
(3) Die einstweilige Anordnung tritt mit der Zustellung
des verfahrensabschließenden Beschlusses oder Urteils außer Kraft.
(4) Strafen können nicht im Wege der einstweiligen Anordnung ausgesprochen werden.
§ 53 Überprüfung
(1)Auf Antrag hat das Berufungsgericht die Entscheidung unverzüglich im schriftlichen Verfahren oder
in mündlicher Verhandlung zu überprüfen. Die Überprüfungsentscheidung ist unanfechtbar. Von Amts
wegen kann das Gericht die Entscheidung jederzeit
ändern oder aufheben.
§ 54 Umfang der Berufung
Die Berufung kann auf bestimmte Beschwerdepunkte,
nicht jedoch auf die Gebühren und Kosten beschränkt
werden.
§ 55 Grundsätze für das Berufungsverfahren
(1) Die Berufungsinstanz prüft die Entscheidung, soweit
sie angefochten ist, in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht.
(2) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften
für das Verfahren erster Instanz entsprechend.
(3) Die Beteiligten können neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen. Die von der ersten Instanz erhobenen Beweise können verwertet werden.
(4) Bei der Entscheidung ist das Berufungsgericht an die
Entscheidung der Vorinstanz nicht gebunden. Die
Entscheidung darf auch zum Nachteil des Rechtsmittelführers geändert werden.
§ 56 Rücknahme der Berufung
Die Rücknahme der Berufung ist ohne Einwilligung des
Berufungsgegners nur bis zum Beginn der Beweisaufnahme zulässig.
Teil 1
61 RuVO
§ 57 Verwerfung der Berufung
Ist eine Berufung von einem dazu nicht Berechtigten oder
nicht form- und fristgerecht angekündigt oder eingelegt
oder ist die Berufungsgebühr nicht fristgemäß bezahlt
worden, so ist sie als unzulässig zu verwerfen, ohne dass
es einer mündlichen Verhandlung bedarf.
§ 58 Berufungsentscheidung
(1) Die Berufungsentscheidung kann lauten auf:
1. Bestätigung der angefochtenen Entscheidung
2. Abänderung der angefochtenen Entscheidung
3. Zurückverweisung.
(2) Die Berufungsinstanz verweist die Sache zurück, wenn
das Verfahren erster Instanz an einem wesentlichen
Verfahrensmangel leidet. Sie kann von einer Zurückverweisung absehen und selbst entscheiden, wenn
sie es für sachdienlich hält; sie entscheidet in jedem
Fall selbst, wenn die Beteiligten dies übereinstimmend beantragen. Wird die Sache zurückverwiesen,
so sind das Sportgericht oder die Sportkommissare
an die rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts
gebunden.
§ 59 Wirksamkeit der Entscheidungen
Entscheidungen des Berufungsgerichts werden, soweit
sie nicht international anfechtbar sind mit ihrer Verkündung, mangels Verkündung mit ihrer Zustellung, rechtswirksam.
VII. WIEDERAUFNAHME DES VERFAHRENS
§ 60 Zulässigkeit der Wiederaufnahme
(1)Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist zulässig
gegenüber rechtskräftigen Entscheidungen eines
Verbandsgerichts, wenn neue, bisher unbekannte
Beweismittel vorgebracht werden, die geeignet sind,
eine andere als die getroffene Entscheidung herbeizuführen.
Die Wiederaufnahme ist nur zulässig, wenn die Beweismittel ohne Verschulden im früheren Verfahren
nicht geltend gemacht werden konnten.
(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntwerden des Wiederaufnahmegrundes zu stellen. Nach Ablauf eines Jahres seit der Rechtskraft der
Entscheidung ist die Wiederaufnahme des Verfahrens
ausgeschlossen.
§ 61 Entscheidung
(1)Über den Antrag entscheidet das Verbandsgericht,
das über den Fall rechtskräftig entschieden hat, durch
unanfechtbaren Beschluss
(2) Mitglieder des Verbandsgerichts, die an der betreffenden Entscheidung mitgewirkt haben, sind von der
Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag nicht
ausgeschlossen.
62 Teil 1
(3) Das Verbandsgericht kann über die Zulässigkeit des
Wiederaufnahmeantrags vorab im schriftlichen Verfahren entscheiden.
§ 62 Anzuwendende Verfahrensvorschriften
Das weitere Verfahren richtet sich nach den für das Berufungsverfahren geltenden Vorschriften.
VIII. KOSTEN, GEBÜHREN, VOLLSTRECKBARKEIT
§ 63 Kostenpflicht
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2)Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt,
so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder
verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Kosten des Verbandsgerichts jedem Beteiligten zur Hälfte zur Last.
Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt
werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil
unterlegen ist.
(3) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsbehelfs/ Antrags fallen demjenigen zur Last, der ihn eingelegt hat. Gleiches gilt im Falle der Rücknahme.
(4) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung
oder Wiederaufnahme entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(5) Kosten, die durch schuldhaftes Säumnis eines Beteiligten entstehen, können diesem auferlegt werden.
§ 64 Begriff der Kosten
(1)Kosten sind die Gebühren und Auslagen des Verbandsgerichts und die zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(2) Auslagen des Verbandsgerichts sind:
1. Kosten für Abschriften und Ablichtungen;
2. Telefongebühren;
3.Vergütungen für Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher;
4. Gebühren, die an Behörden zu entrichten sind;
5. Entgelt für Leistungen außenstehender Stellen und
Personen.
(3) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder
eines sonstigen Bevollmächtigten oder Beistands sind
nicht erstattungsfähig.
§ 65 Vorschusspflicht
(1) Die Beteiligten sind hinsichtlich der Gebühren vorschusspflichtig. § 36 Abs. 6 bleibt unberührt.
(2) Der DMSB ist von der Vorschusspflicht befreit.
(3) Das Verbandsgericht nimmt die beantragte Handlung
erst nach Leistung des Vorschusses vor.
RuVO
(4) Wird der Kostenvorschuss trotz Fristfestsetzung nicht
geleistet, gilt der Antrag als zurückgenommen.
Hierauf ist bei der Fristsetzung hinzuweisen. § 58
bleibt unberührt.
§ 66 Höhe der Gebühren
Die Gebühren werden im DMSB-Handbuch und/oder in
den DMSB-Mitteilungen veröffentlicht.
§ 67 Kostenentscheidung, Erledigung der Hauptsache
(1) Das Verbandsgericht hat in einer Entscheidung, die
das Verfahren abschließt, über die Verteilung der Kosten zu entscheiden.
(2) Ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Verbandsgericht nach billigem Ermessen
über die Kosten; der bisherige Sach- und Streitstand
ist dabei zu berücksichtigen.
§ 68 Anfechtung der Kostenentscheidung
Eine gesonderte Anfechtung der Kostenentscheidung ist
nicht zulässig.
§ 69 Kostenfestsetzung
(1) Die DMSB-Geschäftsstelle setzt die Höhe der Kosten
fest.
(2)Bei technischen Protesten entscheidet der Gutachterausschuss des DMSB auf Antrag über die Höhe der
zu erstattenden Kosten für eine Re- und Demontage
nach dessen Bestimmungen und Richtlinien.
X. SCHLUSSVORSCHRIFTEN
§ 72 Anerkennung der Entscheidungen in Dopingsachen
Zulassungssperren und Maßregeln wegen Verstoßes
gegen das Dopingverbot werden hinsichtlich der Rückfallvoraussetzungen, der Wettkampfsperre und des Ausschlusses von der Teilnahme an Veranstaltungen von
allen Mitgliedsorganisationen des DOSB für ihren Bereich
anerkannt.
§ 73 Verjährung und Tilgung früherer Strafen
§§ 27, 28 gelten entsprechend für frühere Strafen.
§ 74 Aufhebung von Vorschriften
(1) Die Rechts- und Verfahrensordnung beschlossen von
der Mitgliederversammlung des DMSB im Jahre 1997,
geändert von der Mitgliederversammlung des DMSB
am 13.05.1999, wird durch die vorliegende Rechtsund Verfahrensordnung ersetzt. Soweit in anderen
Vorschriften, Bestimmungen und Richtlinien auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch diese RuVO
ersetzt werden, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften dieser Ordnung. Laufende Verfahren werden nach Inkrafttreten dieser RuVO nach
deren Verfahrensregelungen weitergeführt.
§ 75 Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am 01.01.2002 in Kraft.
§ 70 Vollstreckbarkeit
(1)Die Entscheidungen der Verbandsgerichte werden
von der DMSB-Geschäftsstelle vollstreckt.
(2)Strafen anderer Sportverbände werden nur anerkannt, wenn die Gegenseitigkeit für die Vollstreckung
gegenüber dem DMSB erklärt wird.
IX. GNADENRECHT
§ 71 Gnadenverfahren
(1) Das Gnadenrecht steht im Automobilsport dem Präsidenten und Vizepräsidenten für den Bereich Automobilsport und im Motorradsport dem Präsidenten und
dem Vizepräsidenten für den Bereich Motorradsport
zu.
(2) Diese können im Wege der Begnadigung unanfechtbare Strafen erlassen, ermäßigen, umwandeln oder
aussetzen.
(3) Dem Vorsitzenden des zuletzt erkennenden Gerichts
ist Gelegenheit zu geben, zu dem Gnadengesuch
Stellung zu nehmen.
(4) Die Gnadenentscheidung wird ohne mündliche Verhandlung getroffen. Sie ist unanfechtbar.
Teil 1
63 Schiedsgerichtsordnung
(SchGO)
§ 1 Satzungsbestandteil
Diese Schiedsgerichtsordnung (= SchGO) ist Bestandteil
der Satzung des DMSB (§ 16 der Satzung).
Für die der Verbandssatzung unmittelbar unterworfenen
Mitglieder (§ 4 Ziff. 1 a-d) besteht es als institutionelles
Schiedsgericht (Teil I). Im Verbandsbereich tätige Personen oder Institutionen, die nicht Mitglieder des DMSB
sind, können die Zuständigkeit des Schiedsgerichts vereinbaren (vertragliches Schiedsgericht, Teil II).
I. INSTITUTIONELLES SCHIEDSGERICHT
§ 2 Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich
1. Das Schiedsgericht ist eine Einrichtung, jedoch kein
Organ des DMSB. Im Rahmen seiner Zuständigkeit ist
der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen.
Unberührt bleiben jedoch die gesetzlichen Vorschriften, nach denen Streitigkeiten einem schiedsrichterlichen Verfahren nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen unterworfen werden dürfen. Es führt
die Bezeichnung „ständiges Schiedsgericht für den
Bereich des DMSB“.
2. In persönlicher Hinsicht unterliegen der Schiedsgerichtsbarkeit:
a) der DMSB und seine Organe sowie bei korporativen
Streitigkeiten seine Organmitglieder;
b) die korporativen Mitglieder des DMSB (§ 4 Ziff. 1
der Satzung);
c) die den Mitgliedern angeschlossenen Vereine bzw.
Vereinsabeilungen und die diesen angehörenden
Einzelmitglieder (§ 4 Ziff. 3 der Satzung); insoweit ist
in den Satzungen der Anschlussvereine die Bestimmung enthalten, dass für die Einzelmitglieder die
Verbandssatzung, die hierzu erlassenen Verbandsordnungen, insbesondere die RuVO und die SchGO
sowie die sportlichen Vorschriften und Reglements
verbindlich sind.
3. Die sachliche Zuständigkeit des Schiedsgerichts setzt
korporative Streitigkeiten voraus. Das sind solche, die
in ihrem Kern nach der Satzung des DMSB, nach den
von ihm erlassenen sportlichen Vorschriften und Reglements oder nach sonstigen Verbandsordnungen
zu beurteilen sind. Unter dieser Voraussetzung ist das
Schiedsgericht sachlich zuständig in folgenden Angelegenheiten:
a) Streitigkeiten zwischen dem DMSB einschließlich
seiner Organe mit den korporativen Mitgliedern
sowie Streitigkeiten zwischen den korporativen
Mitgliedern untereinander (sog. Verbandsstreitigkeiten);
64 Teil 1
b) Streitigkeiten zwischen dem DMSB und seinen Organmitgliedern, soweit diese aus dem korporativorganschaftlichen Verhältnis herrühren (sog. organschaftliche Streitigkeiten).
c) Streitigkeiten in der Verbandsgerichtsbarkeit im
Sinne der Rechts- und Verfahrensordnung (sog.
RuVO-Streitigkeiten).
§ 3 Erschöpfung des verbandsinternen Rechtsweges
Das Schiedsgericht kann erst angerufen werden, wenn
die Partei, die das Verfahren betreibt, den eröffneten verbandsinternen Rechtsweg erschöpft hat und wenn eine
freiwillige Unterwerfung unter eine Entscheidung der zuständigen Instanzen ausscheidet. Soweit ein verbandsinterner Rechtsweg nicht gegeben ist, ist die unmittelbare
Anrufung des Schiedsgerichts zulässig. Des Weiteren
wird den Rechtssuchenden die Möglichkeit eröffnet, die
Zuständigkeit des Schiedsgerichts jederzeit noch vor
Ausschöpfung sämtlicher Rechtsmittel der Verbandsgerichtsbarkeit zu vereinbaren. Voraussetzung für die Alleinzuständigkeit des Schiedsgerichts in diesen Fällen ist das
Zustandekommen eines Schiedsvertrages i.S. §§ 1025 ff.
ZPO zwischen den am Verfahren beteiligten Parteien.
§ 4 Zusammensetzung des Schiedsgerichts
Das Schiedsgericht setzt sich aus dem Vorsitzenden
und zwei Beisitzern zusammen. Für jedes Mitglied des
Schiedsgerichts ist ein Stellvertreter zu bestellen.
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter (sowie die beiden
Beisitzer und deren Stellvertreter) müssen die Befähigung
zur Ausübung des staatlichen Richteramtes haben.
§ 5 Unabhängigkeit
Die Mitglieder des Schiedsgerichts sind persönlich und
sachlich unabhängig. Sie sind keinerlei Weisungen unterworfen.
Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen nicht Amtsinhaber irgendeines Organs, eines Fachausschusses oder
einer Arbeitsgruppe des DMSB oder eines Mitgliedervereins nach § 4 a-d der Satzung des DMSB sein.
Sie dürfen außerdem nicht in einem Dienst- oder Anstellungsverhältnis zum DMSB, einem Mitglied des DMSB
oder einem diesen angeschlossenen Verein stehen oder
von diesen aus sonstigen Gründen regelmäßige Vergütungen erhalten.
§ 6 Bestellung der Schiedsrichter
Jedes Mitglied des DMSB schlägt jeweils einen Kandidaten zur Wahl des Vorsitzenden, seines Stellvertreters, der
beiden Beisitzer und deren Stellvertreter vor. Die Wahlvorschläge sind schriflich einzureichen. Sie müssen der
SchGO
DMSB-Geschäftsstelle spätestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung vorliegen.
Die Mitgliederversammlung des DMSB wählt einzeln die
Mitglieder des Schiedsgerichts auf die Dauer von sechs
Jahren, gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung.
§ 7 Mögliche Besetzung des Schiedsgerichts bei Rüge
der Zusammensetzung
Macht ein am Schiedsverfahren beteiligter, einem Mitglied angeschlossener Verein oder ein diesem angehörendes Einzelmitglied geltend, es habe auf die Zusammensetzung des Schiedsgerichts keinen Einfluss nehmen
können, so können die am Streit beteiligten Parteien andere Schiedsrichter ernennen. Sind aufseiten einer Partei
mehrere Personen beteiligt, so können sie das Wahlrecht
nur gemeinsam ausüben.
Die Bestellung wird wie folgt vorgenommen: Der DMSB
führt eine Liste von 20 Persönlichkeiten, die zur Ausübung
des Schiedsrichteramtes bereit sind und die Voraussetzungen hierfür erfüllen. Die Führung und Verwahrung der
Liste obliegt dem Verbandsgeschäftsführer.
Jede am Streit beteiligte Partei wählt einen Schiedsrichter
aus dieser Liste. Die das Verfahren betreibende Partei hat
der gegnerischen mittels eingeschriebenen Briefes den
Streitfall darzulegen, den das Schiedsgericht schlichten
bzw. entscheiden soll und hat den von ihr gewählten
Schiedsrichter nach Vor- und Zunamen, Stand und Wohnort zu benennen mit der Aufforderung an den Gegner,
binnen einer einwöchigen Frist seinerseits einen Schiedsrichter auszuwählen. Erfolgt diese Benennung nicht,
so hat die anrufende Partei eine nochmalige Nachfrist
von weiteren 10 Tagen zu setzen, nach deren Ablauf die
betreibende Partei die Ernennung des zweiten Schiedsrichters durch den jeweiligen Direktor des Amtsgerichts
Frankfurt, bei dessen Verhinderung durch den 1. oder 2.
Vorstandsvorsitzenden des Landessportbundes Hessen
beantragen kann.
Bei Wegfall oder Verhinderung eines Schiedsrichters muss
der Nachfolger aus der Liste der Schiedsrichter wie der
Vorgänger gewählt werden. Die beiden Schiedsrichter
haben eine der in der Liste aufgeführten Personen zum
Vorsitzenden zu wählen.
Kommt zwischen den beiden Schiedsrichtern keine Einigung zustande, so wird der Vorsitzende auf Antrag der
Schiedsrichter oder einer Partei vom jeweiligen Direktor
des Amtsgerichts Frankfurt, bei dessen Verhinderung vom
1. oder 2. Vorstandsvorsitzenden des Landessportbundes
Hessen ernannt.
Die Schiedsrichter müssen sich zur Übernahme des Amtes
den Parteien gegenüber bereit erklären.
§ 16 bleibt unberührt.
§ 8 Form der Schiedsklage
1. Geschäftsstelle des Schiedsgerichts ist die Geschäftsstelle des DMSB, ab Klageerhebung auch dann, wenn
der DMSB Kläger oder Beklagter ist.
2. Die Anrufung des Schiedsgerichts erfolgt unter Einreichung einer Klage mit zwei Abschriften bei der
Geschäftsstelle. Ist der DMSB Kläger oder Beklagter,
erfolgt die Einreichung der Klage zu Händen des
Schiedsgerichts-Vorsitzenden. Damit ist die Klage erhoben.
3. Es sollen ein Klageantrag gestellt, das zugrundeliegende Streitverhältnis dargestellt und die für erforderlich gehaltenen Beweise angeboten werden.
4. Die Durchführung des schiedsgerichtlichen Verfahrens ist von der Einzahlung eines Kostenvorschusses
abhängig, dessen Höhe vom Vorsitzenden unmittelbar nach Klageerhebung festzusetzen ist.
5. Ist der Kostenvorschuss nicht oder nicht vollständig
erbracht, wird die Klage durch den Vorsitzenden im
schriftlichen Verfahren als unzulässig verworfen.
§ 9 Klagefrist
Ist nach der DMSB-Satzung und/oder ihren Bestandteilen
ein mit Gründen versehener Bescheid zu erteilen (z.B. bei
Ordnungsmaßnahmen), so muss die Schiedsklage innerhalb eines Monats ab Zugang des Bescheids eingereicht
werden.
In den übrigen Fällen soll die Klage innerhalb von drei
Monaten eingereicht werden, nachdem der Schiedskläger die tatsächlichen Umstände, die dem Streitverhältnis
zugrunde liegen, wenigstens soweit in Erfahrung bringen
konnte, dass er zur Erhebung einer Feststellungsklage in
der Lage ist.
Unter dieser Voraussetzung ist jede Schiedsklage nach
dem Ablauf eines Jahres seit Eintritt des die Klage begründenden Ereignisses unzulässig.
Wird eine zwingende Klagefrist versäumt, so unterrichtet
das Schiedsgericht den Kläger über den Mangel, gewährt
ihm eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme und
weist dann die Klage als unzulässig ab.
Die Bestimmungen der ZPO über die Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand finden entsprechende Anwendung.
§ 10 Vorbereitende Maßnahmen des Vorsitzenden Der
Vorsitzende verfügt die Zustellung (Einschreiben mit
Rückschein) der Schiedsklage an den Schiedsbeklagten
mit der Aufforderung, innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen.
Der Vorsitzende hat die Sache so weit vorzubereiten, dass
nach Möglichkeit in einer mündlichen Verhandlung ein
Vergleich geschlossen oder ein Schiedsspruch erlassen
werden kann. Zu diesem Zweck kann der Vorsitzende die
Beiziehung von Akten des DMSB oder der Anschlussvereine anordnen, er kann um staatsgerichtliche Amtshilfe
ersuchen (z.B. wenn ein Zeuge weit entfernt wohnt) und
kann im Einverständnis beider Parteien Zeugen und Sachverständige vernehmen. Das hierbei zu fertigende Protokoll ist in einer mündlichen Verhandlung zu verlesen.
Teil 1
65 SchGO
§ 11 Ort und Zeit einer mündlichen Verhandlung; Entscheidung im schriftlichen Verfahren und nach
Aktenlage
Das Schiedsgericht tagt am Sitz des DMSB e.V., es sei
denn, der Vorsitzende des Schiedsgerichts bestimmt den
Ort der mündlichen Verhandlung unter Wahrung der Belange des am weitest entfernt ansässigen Partei anders.
Die mündliche Verhandlung soll nach Möglichkeit innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Schiedsklage
stattfinden.
Im Einverständnis beider Parteien kann das Schiedsgericht im schriftlichen Verfahren einen Vergleichsvorschlag
unterbreiten oder einen Schiedsspruch erlassen.
Erscheint eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung
unentschuldigt zur mündlichen Verhandlung nicht und
ist sie auch nicht vertreten, so entscheidet das Schiedsgericht nach Lage der Akten. Die von der säumigen Partei
benannten oder von ihr gestellten Zeugen oder Sachverständigen sind dann nicht zu vernehmen.
§ 12 Ladung zur mündlichen Verhandlung
Zur mündlichen Verhandlung werden die Parteien mittels
„Einschreiben mit Rückschein“ geladen. Hat ein Bevollmächtigter eine Zustellungsvollmacht nachgewiesen,
so wird dieser geladen. Die Ladungsfrist beträgt drei
Wochen. Mittels „Einschreiben“ werden Zeugen und
Sachverständige geladen. Beweispersonen, die einer verbandlichen Erscheinenspflicht nicht unterliegen, werden
eingeladen, zur Verhandlung zu erscheinen. Beweispersonen sind darauf hinzuweisen, dass sie vom DMSB nach
den Sätzen des Gesetzes über die Entschädigung von
Zeugen und Sachverständigen i.d.F. vom 1.10.1969 (BGBl.
I S. 1756) entschädigt werden.
§ 13 Vertretung
Jede Partei kann sich durch eine volljährige unbeschränkt
geschäftsfähige Person vertreten lassen. Das Schiedsgericht kann einen ihm ungeeignet erscheinenden Bevollmächtigten zurückweisen und kann der Partei anheimgeben, entweder selbst zur mündlichen Verhandlung zu
erscheinen oder einen anderen geeigneten Vertreter zu
bestellen.
Als Bevollmächtigter kann insbesondere ein bei einem
Gericht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassener
Rechtsanwalt in jeder Lage des Verfahrens bestellt werden.
Das Zurückweisungsrecht gilt dann nicht.
Eine vom Schiedsgericht getroffene Kostenentscheidung
erfasst nicht die Kosten einer solchen Vertretung oder anwaltschaftlichen Beratung. Diese Kosten trägt diejenige
Partei, welche den Auftrag an den Bevollmächtigten erteilt hat. Von dieser Regelung wird ein evtl. Ersatzanspruch
nach dem staatlichen Recht nicht berührt. Soll das Schiedsgericht über einen solchen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch entscheiden, so bedarf es hierzu einer
besonderen Schiedsabrede zwischen den Parteien sowie
des Einverständnisses des Schiedsgerichts.
66 Teil 1
Ein Bevollmächtigter, der nicht Mitglied eines Anschlussvereins oder ständiger Verfahrensbevollmächtigter des
DMSB ist, muss dem Schiedsgericht eine schriftliche Vollmacht vorlegen.
§ 14 Grundsätzliche Nichtöffentlichkeit
Die mündliche Verhandlung vor dem Schiedsgericht ist
nicht öffentlich. Das Schiedsgericht kann Zuhörer zulassen.
§ 15 Verfahrensgestaltung
Das Schiedsgericht hat den Sachverhalt ausreichend zu
erforschen, die allgemein gültigen Verfahrensgrundsätze
zu beachten und den Beteiligten ausreichend das rechtliche Gehör zu gewähren.
Im Übrigen gestaltet das Schiedsgericht sein Verfahren
nach seinem freien Ermessen. Es kann Vorschriften der
Zivilprozessordnung sinngemäß heranziehen.
§ 16 Ablehnung eines Schiedsrichters
Die Ablehnung des Schiedsgerichts im Ganzen ist unzulässig.
Wird ein Schiedsrichter abgelehnt, so soll er sich zur Ablehnung äußern. Seine Stellungnahme ist beiden Parteien
zuzuleiten.
Das Schiedsgericht kann die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit für begründet erklären. Bei dieser
Entscheidung wirkt der Stellvertreter des abgelehnten
Schiedsrichters mit. Dieser tritt dann an die Stelle des abgelehnten Schiedsrichters.
Erachtet das Schiedsgericht die Ablehnung für unbegründet, so kann es dem Verfahren Fortgang geben. Es
kann dem Ablehnenden auch eine Frist zur Einleitung des
staatsgerichtlichen Ablehnungsverfahrens bestimmen
und bis zu dessen rechtskräftiger Erledigung das Verfahren aussetzen.
§ 17 Protokoll
Über die mündliche Verhandlung wird ein Protokoll aufgenommen, dessen Inhalt der Vorsitzende diktiert. Ein
Diktat auf Tonträger ist zulässig.
Das Protokoll soll enthalten:
a) die Bezeichnung und Besetzung des Schiedsgerichts;
b) Ort, Datum und Uhrzeit des Beginns der Verhandlung;
c) die Bezeichnung des Streitgegenstandes;
d) die Namen der erschienenen Personen, gesetzlichen
Vertreter oder Bevollmächtigten;
e) die Erklärungen der Parteien, dass das Schiedsgericht
ordnungsgemäß besetzt und zuständig ist;
f) die Erklärung der Parteien zur Höhe des Streitwertes
sowie dessen Festsetzung durch das Schiedsgericht;
g) den Inhalt eines evtl. abgeschlossenen Vergleichs;
SchGO
h) die von den Parteien gestellten Anträge und die wesentlichen Erklärungen;
i) den wesentlichen Inhalt von Zeugen- und Sachverständigenaussagen;
j) den wesentlichen Inhalt des Ergebnisses eines Augenscheins;
k) die Bezeichnung von Urkunden, die bei der Beweisaufnahme verlesen oder sonst zum Gegenstand der
Verhandlung gemacht worden sind;
l) die Feststellung sonstiger wesentlicher Prozesshandlungen; m) die Erklärung der Parteien, dass ihnen
rechtliches Gehör gewährt worden ist;
n) die Formel des bekannt gegebenen Schiedsspruchs
oder den Beschluss, wann und wie er bekannt gegeben wird;
o) die Uhrzeit des Verhandlungsschlusses.
Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und von einem evtl.
bestellten Protokollführer zu unterzeichnen. Ist vom
Schiedsgericht ein einzelner Schiedsrichter mit der Vornahme einer Beweisaufnahme beauftragt worden, so hat
dieser die entsprechende Niederschrift zu unterschreiben.
§ 18 Vergleich
Im Interesse des Verbandsfriedens soll das Schiedsgericht
versuchen, den Streit durch einen möglichen Vergleich zu
beenden.
Ein Vergleich ist in die Niederschrift aufzunehmen, zu
verlesen und von den Beteiligten zu genehmigen. Hat
er einen vollstreckungsfähigen Inhalt, so soll sich der
Schuldner gemäß § 1044 a ZPO der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich unterwerfen. Der Vergleich ist unter Angabe des Tages des Zustandekommens
von sämtlichen Schiedsrichtern und von den Parteien (ihren Bevollmächtigten) zu unterschreiben. Auf die Niederlegung beim staatlichen Gericht kann verzichtet werden.
In diesem Fall hat der Vergleich nur die Wirkungen eines
außergerichtlichen Vergleichs.
§ 19 Erlass des Schiedsspruchs
Vor dem Erlass eines Schiedsspruchs erhalten die Parteien
Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme.
Materiell stützt das Schiedsgericht seine Entscheidung
auf das einschlägige Verbandsrecht; es berücksichtigt
die ungeschriebenen Regeln des Motorsports, soweit sie
eine allgemeine Anerkennung und Auslegung gefunden
haben.
Im Übrigen können Grundsätze des einschlägigen materiellen staatlichen Rechts herangezogen werden.
Bei der Beratung und Beschlussfassung dürfen nur die
entscheidenden Mitglieder des Schiedsgerichts zugegen
sein. Sie haben das Beratungsgeheimnis zu wahren.
Der schriftlich abzufassende Schiedsspruch soll enthalten:
a) die Bezeichnung des Schiedsgerichts und die Namen
der Schiedsrichter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
b) die Bezeichnung der Verfahrensbeteiligten (Vor- und
Zuname, Beruf und Anschrift), ggfs. der gesetzlichen
Vertreter und der Verfahrensbevollmächtigten (Vorund Zuname, Beruf, Anschrift);
c) die Entscheidungsformel mit dem Ausspruch über die
Kosten;
d) eine kurze Darstellung des Sachverhalts, evtl. wie er
sich aufgrund der Beweisaufnahme ergeben hat;
e) die Entscheidungsgründe.
Der Schiedsspruch ist von den Schiedsrichtern, die bei der
Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben.
Der Tag der letzten Unterschrift ist zu vermerken.
§ 20 Kosten des Verfahrens
Die erstattungsfähigen Kosten des Verfahrens trägt der
Unterlegene. Bei teilweisem Unterliegen und Obsiegen
kann das Schiedsgericht beiden Parteien einen Teil der
Kosten auferlegen.
Wer die Schiedsklage zurücknimmt, trägt die bis zur Rücknahme entstandenen Kosten.
Der Streitwert wird vom Schiedsgericht festgesetzt. Er soll
bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten zwischen
2.000,– EUR und 20.000,– EUR festgesetzt werden.
Die Schiedsrichter erhalten unabhängig von der Höhe des
festgesetzten Streitwertes für jeden verhandelten bzw. im
schriftlichen Verfahren entschiedenen Fall: 400,– EUR der
Vorsitzende, je 250,– EUR die Beisitzer. Für jeden weiteren
Verhandlungstag in derselben Sache erhöht sich die Vergütung jeweils um die Hälfte pro Verhandlungstag.
Erstattungsfähige Kosten (oben Abs. 1) sind: die Kosten
für Beweispersonen oder Beweismittel sowie ein Gerichtskostenbetrag, dessen Höhe sich aus dem Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz für eine vergleichbare
Tätigkeit eines Zivilgerichts in erster Instanz ergibt.
§ 13 Abs. 3 bleibt unberührt.
§ 21 Niederlegung des Schiedsspruchs/ Schiedsvergleichs
Die Parteien können auf die Niederlegung des Schiedsspruchs verzichten. In diesem Fall ergibt sich hinsichtlich
des Schiedsspruchs eine verbandsrechtliche Folgepflicht.
Je eine Ausfertigung des Schiedsspruchs, die von den
bei der Entscheidung mitwirkenden Schiedsrichtern unterschrieben worden sind, ist den Parteien durch einen
Gerichtsvollzieher zuzustellen. Den Auftrag hierzu erteilt
der Vorsitzende im eigenen und im Namen der übrigen
Schiedsrichter.
Die Urschrift (der von den Schiedsrichtern unterschriebenen) Entscheidung ist mit den Zustellungsurkunden
zu verbinden und vom Vorsitzenden im eigenen und im
Namen der übrigen Schiedsrichter auf der Geschäftsstelle
des zuständigen staatlichen Gerichts niederzulegen.
Teil 1
67 SchGO
Eine Ablichtung der Bestätigung über die Niederlegung
übersendet der Vorsitzende an die Parteien bzw. an deren
Zustellungsbevollmächtigte. Ein Schiedsvergleich (§ 18
Abs. 2 SchGO) wird nicht zugestellt; er wird auf der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts niedergelegt.
§ 22 Zuständiges Staatsgericht
Zuständiges staatliches Gericht für die Niederlegung des
Schiedsspruchs (Schiedsvergleichs), für die vom Schiedsgericht für erforderlich erachteten richterlichen Handlungen (§ 1036 ZPO), ferner für die gerichtlichen Entscheidungen über die Ablehnung von Schiedsrichtern sowie
zum Erlass der in § 1045 ZPO bezeichneten Beschlüsse ist
das Landgericht Frankfurt am Main.
Für die richterliche Vernehmung, evtl. Vereidigung von
Zeugen oder Sachverständigen oder für die eidliche
Parteivernehmung ist abweichend von Abs. 1 das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der zu Vernehmende
seinen Wohnsitz oder bei Fehlen eines solchen seinen
Aufenthalt hat.
II. VERTRAGLICHES SCHIEDSGERICHT
§ 23 Schiedsvereinbarung
Die Schiedsgerichtsordnung in der Satzung gilt in anderen als Ordnungsstreitigkeiten wegen fehlender Mitgliedschaft nicht für die Einzelmitglieder der angeschlossenen
Vereine; sie hat ferner keine Verbindlichkeit
in den nichtkorporativen Streitigkeiten der der Schiedsgerichtsordnung unterworfenen Personen. In diesen Fällen besteht die Möglichkeit, die Zuständigkeit des beim
DMSB gebildeten Schiedsgerichts zu vereinbaren (§ 1027
ZPO).
Erhebt in solchen Fällen der Kläger eine Schiedsklage, so
setzt der Vorsitzende des Schiedsgerichts beiden Parteien
eine Frist zur Vorlage des von diesen unterschriebenen
Schiedsvertrages, in dem sie sich für diese Streitigkeit der
Schiedsgerichtsordnung unter Ausschluss der staatlichen
Gerichtsbarkeit unterwerfen.
§ 24 Bildung des Schiedsgerichts
§ 7 SchGO gilt entsprechend.
68 Teil 1
Jugendordnung
der dmsj - deutsche motor sport jugend
1.Name
Die dmsj – deutsche motor sport jugend ist die Jugendorganisation des DMSB – Deutscher Motor Sport Bund e.V.
2. Aufgaben
Die dmsj führt und verwaltet sich im Rahmen der DMSBSatzung und dieser Jugendordnung selbständig und vertritt ihre Interessen nach innen und außen.
Die Aufgaben der dmsj sind unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen, sozialen Rechtsstaates im Einzelnen:
2.1Die Wahrnehmung von Aufgaben der Jugenderziehung, der überfachlichen Jugendarbeit, der Jugendhilfe und des Jugendsports.
2.2Die Erziehung zu verantwortungsbewusstem Verhalten im Straßenverkehr, insbesondere durch Vermittlung entsprechender fahrtechnischer Kenntnisse und
einschlägiger Vorschriften.
2.3Die vorrangige Beachtung des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen, die Vermittlung eines möglichst sparsamen Umganges mit Material und sonstigen natürlichen Ressourcen als Ziel der Ausbildung
junger Motorsportler, sowie die strikte Beachtung
sämtlicher für die Ausübung des Motorsports relevanter umweltschutzrechtlicher Bestimmungen und
Vorschriften.
2.4Die Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen, insbesondere der Deutschen Sportjugend (dsj)
im Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) sowie
in den jeweiligen Landessportbünden (LSB).
2.5Die Aus- und Weiterbildung von Übungsleitern und
Trainern.
3. Zugehörigkeit
Zur dmsj gehören alle jugendlichen Vereinsmitglieder
der DMSB-Mitgliedsverbände und -vereine bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, die gewählten Vorstandsmitglieder, die gewählten Jugendleiter der DMSB-Trägervereine
(ADAC, AvD, DMV), der Landesmotorsportfachverbände,
sonstiger Motorsportverbände und sonstiger Mitglieder,
sowie die ebenfalls gewählten Jugendleiter in den angeschlossenen Vereinen.
Die Zugehörigkeit jugendlicher Vereinsmitglieder endet
automatisch am 31.12. des Jahres, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird.
4. Organe
Die Organe der dmsj sind:
4.1 die Vollversammlung,
4.2 der Vorstand.
5. dmsj-Vollversammlung
Die Vollversammlung ist das oberste Organ der dmsj.
5.1Zusammensetzung
Die Vollversammlung bilden:
5.1.1 der Vorstand der dmsj,
5.1.2 je drei Vertreter der Trägervereine,
5.1.3 m
indestens je ein Vertreter der Jugendorganisationen der Landesmotorsportfachverbände. Pro
angefangene 1000 jugendliche Verbandsmitglieder wird eine Vertreterstimme erteilt. Max.
sind 3 Vertreterstimmen möglich,
5.1.4 e in Vertreter der Jugendorganisationen sonstiger Motorsportverbände,
5.1.5 ein Vertreter der Jugendorganisationen sonstiger Mitglieder.
5.2Stimmberechtigung
Stimmberechtigt sind der Vorstand und alle Delegierten bei der Vollversammlung der dmsj mit je einer
Stimme. Eine Stimmübertragung ist bei schriftlicher
Bevollmächtigung innerhalb der einzelnen unter Ziffer
5.1.1 bis 5.1.5 genannten Vertretergruppen zulässig.
Hat ein Trägerverein bzw. ein Landesmotorsportfachverband mehr als eine Delegiertenstimme, so soll er
diese bzw. eine davon durch einen Jugendlichen/
jungen Erwachsenen ab 16 bis 27 Jahren vertreten
lassen.
Die ordnungsgemäß einberufene Vollversammlung
ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen
beschlussfähig. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
5.3Aufgaben
5.3.1 Festlegung der Richtlinien der Arbeit des Vorstandes
5.3.2 E ntgegennahme der Berichte des Vorstandes
5.3.3 Aussprache über die Berichte des Vorstandes
5.3.4 Genehmigung des Haushaltsvoranschlages
5.3.5 Entlastung des Vorstandes
5.3.6 Wahl des Vorstandes
Teil 1
69 Jugendordnung
5.3.7 Wahl der Kassenprüfer
5.3.8 Erarbeitung von Änderungen oder Ergänzungen
in der dmsj Jugendordnung, die der Bestätigung
der DMSB-Mitgliederversammlung bedürfen
5.3.9 Beschlussfassung über fristgemäß eingereichte
Anträge
5.4Einberufung
5.4.1 Jedes Jahr findet vor der DMSB-Mitgliederversammlung, die ordentliche Vollversammlung
statt, die vom Vorsitzenden mindestens vier Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen wird.
5.4.2 Eine außerordentliche Vollversammlung muss
einberufen werden, wenn die Hälfte der Mitglieder der Vollversammlung oder die Mehrheit der
Mitglieder des Vorstandes dies schriftlich verlangen, wobei Zweck und Gründe für die Versammlung angegeben werden müssen.
5.5Anträge
5.5.1 Antragsberechtigt sind, gemäß Punkt 5 dieser
Jugendordnung, alle Mitglieder der Vollversammlung.
5.5.2 Anträge sind schriftlich und mit Begründung
spätestens drei Wochen vor dem Termin der Vollversammlung beim Vorstand einzureichen.
5.5.3 Dringlichkeitsanträge bedürfen einer 2/3-Mehrheit der Vollversammlung.
6.Vorstand
6.1Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden (1. Vorstandsmitglied) und fünf weiteren Vorstandsmitgliedern (2., 3., 4., 5., 6. Vorstandsmitglied) mit folgenden
Ressorts:
- Finanzen/Verwaltung,
- Automobilsport,
- Motorradsport,
- Aus- und Weiterbildung,
- Jugendsprecher.
Das DMSB-Präsidiumsmitglied für Jugendförderung
und Breitensport ist kooptiertes Mitglied im Vorstand.
Der Vorstand beruft aus den Reihen der Vorstandsmitglieder einen Stellvertreter des Vorsitzenden für
jeweils ein Jahr und beschließt die Verteilung der Ressorts auf die Vorstandsmitglieder. Die Mitglieder des
Vorstandes üben ihre Ämter nach den Ressortzuständigkeiten aus.
70 Teil 1
6.2Aufgaben
Dem Vorstand obliegt die Leitung der dmsj sowie die
Organisation der Deutschen Motor Sport Jugendmeisterschaften in Abstimmung mit dem DMSB-Präsidium.
Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf
statt. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung
geben.
6.3Wahlen
Der Vorstand wird von der Vollversammlung für die
Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zur
Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Wahlen müssen
durch die DMSB-Mitgliederversammlung bestätigt
werden. Das Vorstandsmitglied Jugendsprecher darf
zum Zeitpunkt der Wahl nicht älter als 25 Jahre sein.
Von jedem Trägerverein muss mindestens eine Person
in den Vorstand gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet während der Wahlperiode ein Mitglied des
Vorstandes aus, kann die Vollversammlung für die
restliche Amtsdauer ein Ersatzmitglied wählen.
7.Kassenprüfer
Die Vollversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die jeweils
verschiedenen DMSB-Mitgliedsorganisationen angehören müssen.
Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung auf Richtigkeit
und Vollständigkeit des Rechnungswesens. Sie prüfen die
Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses.
Die Kassenprüfer werden auf 2 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
8.Finanzen
Im Haushalt des DMSB e.V. werden Mittel ausgewiesen,
die der dmsj zur Verfügung gestellt werden. Die dmsj entscheidet selbständig über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel im Sinne dieser Jugendordnung.
9.Schlussbestimmungen
9.1Für die dmsj gelten im Übrigen die Grundsätze der
DMSB-Satzung.
9.2 Die geänderte Jugendordnung tritt gemäß Beschluss
der dmsj Vollversammlung vom 28. Februar 2010 und
nach anschließender Bestätigung durch die DMSBMitgliederversammlung im April 2011 in Kraft.
Der dann amtierende Vorstand ist ermächtigt, die
Zuordnung der Ressorts unter sich selbst zu beschließen.
Soweit in dieser Jugendordnung von einer männlichen Form die Rede ist, ist selbstverständlich die
weiblich Form mit umfasst.
Anti-Doping-Bestimmungen
Die Dopingbestimmungen sind auf der Homepage
www.dmsb.de
sowie auf Anforderung bei der Geschäftsstelle des DMSB erhältlich.
Teil 1
71 DMSB-Motorradsport-Lizenzbestimmungen 2013
INHALTSVERZEICHNIS
1.LIZENZVERTRAG
1.1
1.2
1.3
Lizenzerteilung / Lizenzsystem
Änderungsvorbehalt
Gebühren
2.FAHRER-LIZENZEN
2.1
2.1.1
2.1.2
2.1.3
2.1.4
2.1.5
2.1.6
2.1.7
2.1.8
2.1.9
2.1.10
2.1.11
2.2
2.2.1
2.2.2
2.2.3
2.2.4
2.2.5
2.2.6
2.2.7
2.2.8
Allgemeines
Lizenzpflicht
Lizenzsystem
Räumlicher Geltungsbereich
Zeitlicher Geltungsbereich
Hochstufung, Rückstufung
Lizenz für ausländische Antragsteller/Freigabe
Minderjährige Antragsteller/gesetzliche
Vertreter
Überschreitung der Höchstaltersgrenze
Medizinische Untersuchung
Grundversicherung
Form der Antragstellung
Lizenzarten
DMSB Veranstaltungslizenz (V-Lizenz)
Internationale-Veranstaltungslizenz
(V-Lizenz)
FIM- bzw. UEM-Meisterschaftsveranstaltungslizenz
C-Lizenz
B-Lizenz
Inter-H-Lizenz
Inter-Lizenz (I-Lizenz)
FIM/UEM Meisterschafts-Lizenz
BEWERBER LIZENZEN
3.
3.1
3.1.1
3.1.2
3.2
3.3
3.4
Club- bzw. Team-Bewerberlizenz
Antragstellung
Gültigkeit einer Nationalen Bewerberlizenz
Gültigkeit einer Int. Team-Bewerber-Lizenz
Pflichten der Veranstalter gegenüber den
Bewerbern
Bewerber-Angaben
4.
SONSTIGE LIZENZEN UND AUSWEISE
72 Teil 1
Lizenzbestimmungen
1. LIZENZVERTRAG
Die Bezeichnungen Antragsteller sowie Lizenznehmer in
den nachfolgenden Artikeln stehen sowohl für weibliche
als auch für männliche Personen.
Die Sportabteilungen der Verbände (ADAC, AvD, DMV,
ACV, ADMV und VFV) werden in den nachfolgenden Artikeln als Sportabteilung bezeichnet.
1.1 Lizenzerteilung / Lizenzsystem
1.
Der Lizenznehmer erhält die Lizenz bei Erfüllen der
Erteilungsvoraussetzungen durch Vertrag (Lizenzvertrag) mit dem DMSB. Bei bestehender Mitgliedschaft im ADAC, AvD, DMV, ADMV, ACV, VFV oder einem der Korporativ-/Ortsclubs des AvD/DMV, ist auf
dem Fahrer-/Beifahrer- und Bewerberlizenzantrag
unbedingt die gültige Mitgliedsnummer anzugeben. Sportwartlizenzanträge sind in jedem Fall über
die jeweils zuständige Sportabteilung einzureichen.
Besteht keine Mitgliedschaft (ausgenommen Sportwarte) oder wird auf dem Fahrer-/Beifahrer- bzw.
Bewerberlizenzantrag die gültige Mitgliedsnummer
nicht angegeben, wird eine höhere Lizenzgebühr
erhoben.
Eine nachträgliche Berücksichtigung der Mitgliedschaft nach Erteilung der Lizenz ist nicht möglich.
2.
Der Antrag auf Abschluss des Lizenzvertrages wird
abgelehnt, wenn die Erteilungsvoraussetzungen
nicht gegeben sind bzw. eine Suspendierung durch
den DMSB erfolgt ist. Er kann auch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abgelehnt werden. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn Tatsachen vorliegen,
auf Grund derer dem DMSB unter Berücksichtigung
aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung
der beiderseitigen Interessen der Abschluss des Vertrages nicht zugemutet werden kann.
3.
Wenn eine der zur Erteilung der Lizenz erforderlichen Voraussetzungen nachträglich wegfällt, wird
die Lizenz ungültig. Sie ist dann dem DMSB unverzüglich einzureichen.
1.2Änderungsvorbehalt
Der DMSB bzw. die FIM/UEM behält sich vor, die Bestimmungen und sportlichen Regeln (auch im Laufe eines
Kalenderjahres) zu ändern und zu ergänzen. Änderungen und Ergänzungen der Bestimmungen werden in den
DMSB-Publikationen bekannt gemacht, schriftlich mitgeteilt bzw. auf der DMSB-Homepage veröffentlicht.
1.3Gebühren
Für die Ausstellung jeder Lizenz wird eine Gebühr erhoben, die im Voraus zu entrichten ist. Neben den DMSBGebühren sind folgende Leistungen beinhaltet:
a. Bezugsgebühren für die DMSB Publikationen „Vorstart“, DMSB-Motorradsport-CD-ROM (gilt nicht für
V- und C-Lizenz)
b.Sportunfall-Versicherungsprämie
2. FAHRER-LIZENZEN
2.1Allgemeines
2.1.1 Lizenzpflicht
Jede Person, die sich an vom DMSB, der FIM oder der
UEM bzw. einer ihrer Mitgliedsföderationen genehmigten Motorradsportveranstaltung als Fahrer oder Beifahrer
bzw. Motoballspieler beteiligen will, muss im Besitz einer
Lizenz sein. Die Lizenzen sind nicht übertragbar und können bei Missbrauch, Verstoß gegen die Sportgesetze oder
bei Eintritt von gesundheitlichen Schäden einbehalten
bzw. entzogen werden.
2.1.2 Lizenzsystem
Der DMSB stellt FIM-/UEM-Meisterschaftslizenzen, InterLizenzen (International), Inter-H-Lizenzen (Internationale
Lizenz zur Teilnahme an Gleichmäßigkeitsprüfungen mit
historischen Motorrädern), B-Lizenzen (Europa-offen) sowie C-Lizenzen (National/Clubsport) aus. Darüber hinaus
können C- und V-Lizenzen (Veranstaltungslizenz) auch bei
einer Veranstaltung vom jeweiligen Veranstalter im Auftrag des DMSB vor Ort ausgegeben werden.
2.1.3 Räumlicher Geltungsbereich
(1) Die Internationale Lizenz ist weltweit für alle International ausgeschriebenen Wettbewerbe sowie bei
"Europa-offener" Ausschreibung der Kategorie A (siehe UEM/FIM Bestimmungen) gültig.
(2) Mit der Ausgabe einer Internationalen Lizenz erteilt
der DMSB dem Lizenzinhaber eine Dauerstartgenehmigung für alle internationalen Wettbewerbe, jedoch
nur soweit diese ordnungsgemäß im Sportkalender
der FIM/UEM eingetragen sind. Diese Genehmigung
erlischt, wenn sie nicht früher widerrufen wird, mit
Beendigung des Lizenzvertrages. Für FIM-Weltmeisterschafts-Wettbewerbe und UEM-Europameisterschafts-Wettbewerbe ist eine besondere Genehmigung erforderlich (Auslandsstartgenehmigung). Bei
FIM-/UEM-Veranstaltungslizenznehmern wird die
Startgenehmigung automatisch auf der Veranstaltungs-Lizenz erteilt.
(3) Der Geltungsbereich der B-Lizenz und die damit verbundene Dauerstartgenehmigung beschränkt sich
auf die Teilnahme an Veranstaltungen im Inland sowie
auf „Europa-offen“ ausgeschriebene Veranstaltungen
der Kategorie B (siehe UEM/FIM Bestimmungen) im
europäischen Ausland, sofern diese im UEM-Terminkalender veröffentlicht sind.
(4)Der Geltungsbereich der C-Lizenz beschränkt sich
ausschließlich auf nationale Wettbewerbe im Zuständigkeitsbereich des DMSB sowie auf Clubsportwettbewerbe.
(5) Der Geltungsbereich der Veranstaltungslizenz ist auf
Wettbewerbe des DMSB (Inter-/B-Lizenz) beschränkt.
Teil 1
73 Lizenzbestimmungen
2.1.4 Zeitlicher Geltungsbereich
(1) Alle Lizenzen (ausgenommen Veranstaltungslizenzen)
werden grundsätzlich als Jahreslizenzen ausgegeben.
Sie gelten jeweils vom 01.01., bzw. dem Tag der Ausstellung, bis zum 31.12. eines Kalenderjahres.
2.1.5 Hochstufung, Rückstufung
(1) Eine Hochstufung in eine höhere Lizenzklasse oder
die zusätzliche Ausstellung einer FIM- oder UEMMeisterschaftslizenz im Laufe eines Kalenderjahres ist
bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen
möglich, bedarf aber der gesonderten Antragstellung. Eine Rückstufung im nachfolgenden Kalenderjahr ist jedoch in der Regel ausgeschlossen.
(2) Eine Rückstufung – als solche gilt auch ein Antrag auf
Verbleib in der niedrigeren Lizenzklasse bei einer unter Berücksichtigung vorstehender Festlegungen notwendigen höheren Eingruppierung – von der Inter-Lizenzklasse in die B-Lizenzklasse ist nur zum Ende des
Kalenderjahres möglich, wenn dem die Festlegungen
gemäß (1) nicht entgegenstehen.
(3) Für die Einstufung der Fahrer in die Lizenzklassen (Inter- bzw. B-Lizenz) gelten nachstehende Qualifikationskriterien:
Inter-Lizenz
Die Beantragung einer Inter-Lizenz ist im Grundsatz
vorgeschrieben für Fahrer, die in einer oder mehreren
Wettbewerbsarten eines oder mehrere der nachstehenden Qualifikationskriterien erfüllen:
Für Fahrer, die in dem, dem Gültigkeitszeitraum der
Lizenz vorangegangenen Jahr:
a. bei einem FIM-Prädikatwettbewerb im Ausland an
den Start gegangen sind;
b. im Besitz einer von einer anderen Föderation ausgestellten Inter-Lizenz waren;
c. im Besitz einer Inter-Lizenz waren und in der Endwertung eines DMSB-Prädikates in der 1. Hälfte der
Meisterschaftstabelle platziert sind bzw. punktgleich mit dem letztgenannten Fahrer der 1. Hälfte
waren;
d. im Besitz einer B-Lizenz waren und aufgrund Ihrer
Erfolge von dem zuständigen DMSB-Fachausschuss
für den Aufstieg in die Inter-Lizenzklasse nominiert
werden.
Die Beantragung einer Inter-Lizenz ist möglich für
Fahrer, die in einer oder mehreren Wettbewerbsarten
eines oder mehrere der nachfolgenden Qualifikationskriterien erfüllen:
Für Fahrer, die
a. bereits in der Vergangenheit im Besitz einer InterLizenz waren. Sofern der Antragsteller innerhalb
der dem Antrag vorhergehenden 3 Kalenderjahren
keine Lizenz beantragt hat, erfolgt automatisch die
Rückstufung von der Interlizenz auf die B-Lizenz.
74 Teil 1
b. in dem, dem Gültigkeitszeitraum der Lizenz vorangegangenen Jahr während der kompletten Saison
im Besitz der B-Lizenz waren und in der Endwertung eines (auch) für die B-Lizenzklasse ausgeschriebenen Prädikatwettbewerbes in der ersten
Hälfte der Abschlusstabelle lagen bzw. punktgleich
mit dem letztgenannten Fahrer der ersten Hälfte
waren; (gilt nicht für Trial).
Eine Hochstufung von C- auf Interlizenz ist ausgeschlossen.
2.1.6 Jahreslizenz für ausländische Antragsteller /
Freigabe
(1) Freigabe für die Erlangung einer deutschen Lizenz für
ausländische Fahrer
Ausländische Antragsteller haben gemäß dem Internationalen Sportgesetz der FIM bei Beantragung einer Jahreslizenz eine Genehmigung (Freigabe) Ihrer
Heimat-Föderation (FMN) vorzulegen, welche dem
DMSB die Ausstellung der Jahreslizenz erlaubt. Aus
dieser Freigabe muss hervorgehen, ob eine Nationale oder eine Internationale Lizenz erteilt werden darf.
Diese Freigabe ist auch dann erforderlich, wenn die
Antragsteller in ihrem Heimatland noch keine Lizenz
hatten.
(2) Ausländische Antragsteller müssen anhand einer Kopie der Versicherungs-Police nachweisen, dass eine
Krankenversicherung abgeschlossen wurde, die in
Deutschland alle ambulanten sowie stationären Heilund Behandlungskosten mit unbegrenzter Deckung
übernimmt (Achtung: Eine Auslandsreise-Krankenversicherung ist nicht ausreichend). Die Versicherungspolice ist dem DMSB und/oder Veranstalter auf
Verlangen vorzuweisen.
(3)Freigabe für die Erlangung einer ausländischen
Lizenz für deutsche Fahrer
Für die Ausstellung einer Lizenz an Lizenznehmer mit
deutscher Staatsbürgerschaft ist für das jeweilige Kalenderjahr eine Freigabe des DMSB erforderlich, welche an die entsprechende ausländische Föderation
erteilt werden muss. Anträge hierfür senden Sie unter
Angabe der persönlichen Daten und der gewünschten Lizenzart/Disziplin sowie des lizenzausstellenden
Landes an die DMSB-Geschäftsstelle. Ein entsprechendes Formular steht Ihnen als Download unter
www.dmsb.de, Lizenzbestimmungen Motorradsport,
zur Verfügung.
2.1.7. Minderjährige /gesetzliche Vertreter
Minderjährige, die erstmalig eine Fahrerlizenz beantragen, müssen dem Lizenzantrag eine Fotokopie ihrer Geburtsurkunde beifügen und benötigen für die Lizenzbeantragung und für die Teilnahme an den Veranstaltungen
die schriftliche Zustimmung beider gesetzlichen Vertreter.
Falls ein Elternteil der alleinige gesetzliche Vertreter ist,
muss generell eine Kopie eines gültigen Sorgerechtsbeschlusses dem Erstantrag beigefügt werden. Änderungen
Lizenzbestimmungen
hinsichtlich des mitgeteilten Sorgerechts sind dem DMSB
unverzüglich mitzuteilen und durch Vorlage von Unterlagen nachzuweisen.
2.1.8. Überschreitung der Höchstaltersgrenze
Die Verlängerung bzw. Neuausstellung einer Lizenz über
die für die verschiedenen Lizenzarten festgelegte Altersgrenze von 70 Jahren hinaus ist nur möglich, wenn der Antragsteller innerhalb der letzten 5 Jahre vor Erreichen dieser
Altergrenze, bzw. vor der Antragstellung zumindest sporadisch in der betreffenden oder einer verwandten Disziplin
an Motorradsport-Veranstaltungen teilgenommen hat.
Die Lizenz an ältere Fahrer wird grundsätzlich disziplinoder wettbewerbsbezogen ausgestellt. Die Einschränkung der Gültigkeit der Lizenz auf bestimmte Hubraumoder Wettbewerbsklassen bleibt außerdem vorbehalten.
Neben der für jeden Lizenzantrag notwendigen ärztlichen
Bestätigung der Tauglichkeit zur Teilnahme an Motorradsport-Veranstaltungen (außer für C- und V-Lizenzen) ist
eine besondere ärztliche Untersuchung durch den Verbandsarzt des DMSB oder durch einen von ihm benannten Arzt notwendig zur Beurteilung, ob der Antragsteller
einem Fahrer gleichzustellen ist, der die Altersgrenze gerade erreicht.
2.1.9. Medizinische Untersuchung
Die Tauglichkeit zur Teilnahme an Motorradsport-Veranstaltungen muss durch einen Arzt zeitnah auf dem
Lizenzantrag bestätigt werden (ausgenommen V- und
C-Lizenz). Grundlage hierfür ist das Beiblatt für die medizinische Untersuchung im Motorradsport (BUM). Anmerkung: Das Beiblatt verbleibt zur Archivierung beim
untersuchenden Arzt.
Wichtige Hinweise zur Medizinischen Eignungsuntersuchung!
Die Untersuchung muss von einem approbierten und in
Deutschland zugelassenen Arzt durchgeführt werden.
Aus dem auf dem Lizenzantrag befindlichen obligatorischen Arztstempel, muss in jedem Fall der Name des untersuchenden Arztes hervorgehen.
2.1.10.Unfallversicherung / Auslandsreisekrankenversicherung
(1) Der DMSB hat einen Gruppenunfallversicherungsvertrag (Sportunfallversicherung mit der Gothaer Allgemeine Versicherung AG) abgeschlossen. Im Rahmen
der Gothaer Unfallversicherungs-Bedingungen (GUB
2008), den Zusatzbedingungen für die Gruppen-Unfallversicherung und den nachfolgenden Bestimmungen
wird damit Versicherungsschutz gegen die wirtschaftlichen Folgen körperlicher Sportunfälle, von denen die
versicherten Personen (vgl. Abs.2) bei der versicherten
Tätigkeit (vgl. Abs.3) betroffen werden, gewährt.
(2) Versichert sind Motorsportler, die im Besitz einer vom
DMSB ausgestellten gültigen Fahrer- oder Beifahrerlizenz sind.
(3) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Unfälle, welche die versicherten Lizenzinhaber bei der
Teilnahme an den vom DMSB e.V. oder einer seiner
Mitgliedsorganisationen gemäß § 4 Abs. 1 DMSBSatzung, den ADAC-Gau/-Regionalclub, bzw. FIA/FIM/
UEM oder einer Mitgliedsföderation der FIA/FIM/UEM
durchgeführten und genehmigten motorsportlichen
Veranstaltungen, einschließlich des dazu gehörenden
offiziellen Trainings, erleiden.
Versichert sind hierbei die Unfälle, von denen die Versicherten in unmittelbarem Zusammenhang mit dem
Gebrauch des Fahrzeuges und während der Veranstaltung betroffen werden.
(4)Versicherungsleistungen
Die Versicherungssummen betragen je versicherte
Person
Euro 64.000,– für den Vollinvaliditätsfall
Euro 32.000,– für den Invaliditätsfall
Euro 16.000,– für den Todesfall
Euro 10.000,– für Heilkosten
Euro 4.000,– für Krankenrückführungskosten
Euro 2.500,– für Rückführungskosten im
Todesfall
Euro 3.000,– für Bergungskosten
Euro 1.500,– für Kurbeihilfe
Euro 1.000,– für Sofortleistung bei schweren
Verletzungen
(5) Änderungen der AUB 2008
In Abänderung von Ziffer 5.1.5 AUB 2008 sind Unfälle,
die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass
sie sich als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeuges an Fahrtveranstaltungen einschließlich
der dazugehörigen Übungsfahrten beteiligt, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt, versichert.
(6) Beschreibung der Leistungsarten
a) Heilkosten
Heilkostenersatz wird nur insoweit gewährt, als andere
Kostenträger (z.B. Krankenversicherer, private Unfallversicherer im Rahmen der Unfall-Heilkostenversicherung, Beihilfe- und Versorgungseinrichtungen) ihre
Leistungen voll erfüllt haben und diese zur Deckung
der entstandenen Kosten nicht ausgereicht haben.
Soweit ein Anspruch auf Heilkostenersatz im Rahmen
dieses Vertrages besteht, werden für die Behebung
der Unfallfolgen die innerhalb des ersten Jahres nach
dem Unfall erwachsenden notwendigen Kosten des
Heilverfahrens, für künstliche Glieder und anderweitige nach ärztlichem Ermessen erforderliche Anschaffungen bis zum versicherten Betrag für jeden Versicherungsfall ersetzt. Als Kosten des Heilverfahrens
gelten Arzthonorare, soweit sie nach einer amtlichen
Gebührenordnung unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Versicherten begründet sind, Kosten für
Arzneien und sonstige ärztlich verordnete Heilmittel,
Verbandszeug, notwendige Krankentransporte, stationäre Behandlung und Verpflegung sowie für Rönt-
Teil 1
75 Lizenzbestimmungen
genaufnahmen.
Die Kosten für stationäre Krankenhausbehandlung
werden im Rahmen der Sätze der allgemeinen Pflegekasse erstattet.
Ausgeschlossen vom Heilkostenersatz sind:
– Selbstbeteiligungen (z.B. Rezeptgebühren, Fahrtkosten zur ambulanten oder stationären Behandlung,
therapeutische Behandlungen jeglicher Art) sowie
Beitragsrückvergütungen bei Krankenversicherungen, Verlust und Abhandenkommen von Prothesen
aller Art (auch Zahnprothesen),
– Die Kosten für Nahrungs- und Genussmittel, für
Bade- und Erholungsreisen sowie für Krankenpflege, soweit nicht die Zuziehung von beruflichem
Pflegepersonal ärztlich angeordnet wird.
Bei Verlust von Zähnen wird bei Kindern die in Absatz
2 genannte Frist von einem Jahr bis zur Vollendung
des 18. Lebensjahres verlängert.
b) Krankenrückführungskosten
Die Kosten für den Rücktransport in eine in der Nähe
des Heimatortes des Verunfallten liegende Klinik bzw.
Spezialklinik werden nur dann übernommen, wenn
aus medizinischer Notwendigkeit und auf ärztliche
Anordnung eine Verlegung in ein anderes Krankenhaus notwendig ist und/oder soweit der Krankenversicherer oder ein anderer Kostenträger seine vertraglichen Leistungen erfüllt hat und diese zur Deckung
der entstandenen Kosten nicht ausgereicht haben.
c) Rückführungskosten im Todesfall
Die Überführung eines durch Unfall Verstorbenen an
seinen Wohnsitz.
d) Bergungskosten
Voraussetzung für die Leistung ist, dass die versicherte Person einen unter den Vertrag fallenden Unfall
erlitten hat. Der Versicherer leistet insgesamt bis zur
Höhe der vereinbarten Versicherungssumme die entstandenen notwendigen Kosten für
– Such-, Rettungs- und Bergungseinsätze von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden.
– Hat die versicherte Person für Kosten einzustehen,
obwohl sie keinen Unfall erlitten hatte, ein solcher
aber unmittelbar drohte oder nach den konkreten
Umständen zu vermuten war, ist der Versicherer
ebenfalls ersatzpflichtig.
– Transport des Verletzten in das nächste Krankenhaus oder zu einer Spezialklinik, soweit medizinisch
notwendig und ärztlich angeordnet.
– Mehraufwand bei der Rückkehr des Verletzten zu
seinem ständigen Wohnsitz, soweit die Mehrkosten
76 Teil 1
auf ärztliche Anordnungen zurückgehen oder nach
der Verletzungsart unvermeidbar waren.
– Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz im
Todesfall.
Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger eintritt, kann der
Erstattungsanspruch gegen den Unfallversicherer
nur wegen der restlichen Kosten geltend gemacht
werden. Bestreitet ein anderer Ersatzpflichtiger seine
Leistungspflicht, so kann sich die versicherte Person
unmittelbar an den Unfallversicherer halten.
e) Kurbeihilfe
Der Versicherer zahlt nach einem Unfall den im Versicherungsschein festgelegten Betrag, wenn die versicherte Person einen unter den Vertrag fallenden Unfall
hat und die durch das Unfallereignis hervorgerufenen
Gesundheitsschädigungen oder deren Folgen innerhalb von drei Jahren, vom Unfalltage an gerechnet,
für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Wochen eine medizinisch notwendige
Kur / einen medizinischen notwendigen Sanatoriumsaufenthalt erforderlich machen. Die medizinische
Notwendigkeit dieser Kur und der Zusammenhang
mit dem Unfallereignis ist von der versicherten Person
durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Die Kurbeihilfe wird nur einmal für jeden Unfall gezahlt.
f) Soforthilfe bei schweren Verletzungen
Nach einem bedingungsgemäßen Unfall erbringt der
Versicherer gemäß den nachstehenden Bestimmungen eine Sofortleistung in Höhe der hierfür vereinbarten Versicherungssumme bei folgenden schweren
Verletzungen:
-
Querschnittslähmung (nach Schädigung des Rückenmarks)
- Amputation mit der Folge eines Invaliditätsgrades
von mindestens 40%
- Schädel-Hirn-Verletzung 3. Grades (bleibende Hirnschäden)
- Verbrennungen 3. Grades (mehr als 30% der Körperoberfläche)
- Erblindung beider Augen
Der Versicherungsnehmer hat einen solchen Anspruch spätestens sieben Monate nach Eintritt des
Unfalls geltend zu machen und unter Vorlage eines
ärztlichen Attests zu begründen.
(7) Hinweis für den Versicherungsfall
1. Voraussetzung für die Gewährung des Versicherungsschutzes ist, dass ein Unfall vor Veranstaltungsende dem Veranstalter angezeigt wird.
2. Versicherungsfälle sind unverzüglich jeweils schriftlich zu melden an:
Gothaer Versicherung, Bezirksdirektion Dirk Schnel
ler, Service Center Motorsport, Rheinstr. 12 c, 64283
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Lizenzbestimmungen
T odesfälle sind außerdem innerhalb 48 Std. der Gothaer Allgemeine Versicherung AG zu melden. Die
Meldung soll per Fax +49 (6151) 293556 erfolgen.
3. In der Schadenmeldung ist anzugeben, welcher
Krankenkasse der Verunfallte angehört. Verletzte,
die Mitglied einer Pflicht- oder Ersatzkrankenkasse
sind, haben den Unfall ihrer Krankenkasse zu melden. Die Heilbehandlung hat durch einen Kassenarzt zu erfolgen. Bei Verunfallten, die freiwillig krankenversichert sind, hat die Heilbehandlung nach
den Satzungen ihrer Krankenkasse zu erfolgen.
4. Heilkosten-Erstattung: Kommt eine Erstattung von
Heilkosten in Frage, sind spezifizierte Arzt- (Zahnarzt-) Rechnungen mit dem Erstattungsvermerk der
Krankenversicherung einzureichen. Rechnungen
des Arztes und für andere Heilkosten sind in jedem
Fall zuerst der Krankenkasse zur Begleichung einzureichen.
5. Dauerschäden-Invalidität: Eine dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) als Unfallfolge muss innerhalb eines Jahres, vom Unfalltage an gerechnet,
eingetreten sein; sie muss spätestens vor Ablauf
einer Frist von weiteren drei Monaten nach dem
Unfalljahr ärztlich festgestellt und geltend gemacht
werden. Ergibt sich bereits früher die Gefahr eines
Dauerschadens, so ist der Versicherer unverzüglich
in Kenntnis zu setzen.
(8) Zusatzversicherung
Im Anschluss an die DMSB-Sportunfallversicherung
hat der DMSB eine Zusatzversicherung im Namen und
für Rechnung der Motorsportler abgeschlossen, die
im Besitz einer gültigen Fahrerlizenz oder Beifahrerlizenz sind und ihren Beitritt zu der Zusatzversicherung
erklärt haben. Für Inhaber dieser Zusatzversicherung
gelten die obigen Bedingungen mit folgenden zusätzlichen Versicherungsleistungen (die Versicherungssummen gelten pro versicherte Person):
Sportunfall-Zusatzversicherung A:
1. Die Versicherungssummen betragen je versicherte
Person
Euro 50.000,– für den Invaliditätsfall
Euro 25.000,– für den Todesfall
Sportunfall-Zusatzversicherung B:
2. Die Versicherungssummen betragen je versicherte
Person
Euro 100.000,– für den Invaliditätsfall
Euro 50.000,– für den Todesfall
3. Änderung der AUB 2008
In Abänderung von Ziffer 5.1.5 AUB 2008 sind Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie sich als Fahrer, Beifahrer oder Insasse
eines Motorfahrzeuges an Fahrtveranstaltungen
einschließlich der dazugehörigen Übungsfahrten
beteiligt, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt, versichert.
4. Auslandsreisekrankenversicherung
78 Teil 1
iese Versicherung gilt auch für Privatreisen. Sie bieD
tet Ihnen Versicherungsschutz für alle Auslandsreisen
bis zu 6 Wochen (unabhängig von dem benutzten
Verkehrsmittel) wobei krankheits- oder unfallbedingt
anfallende Krankheitskosten im Ausland zu 100 %
übernommen werden. Ebenfalls beinhaltet sind die
Mehrkosten einer ärztlich angeordneten medizinisch
notwendigen Rückführung aus dem Ausland.
Kann die Rückreise wegen Krankheit oder Unfallfolgen nicht bis zur Beendigung der sechswöchigen
Versicherungsschutzes angetreten werden, verlängert sich die Leistungspflicht für den bereits eingetretenen Versicherungsfall so lange bis die Transportfähigkeit wieder besteht.
Sie erreichen uns telefonisch bei Rückfragen zur Leistungsabwicklung und sonstigen Auskünften unter
dem 24-Stunden-Notruf-Service 0221-8277-534
Hinweis: Maßgebend für Versicherungsleistungen im
Schadenfall sind grundsätzlich die vom DMSB mit den
Versicherern abgeschlossenen Versicherungsverträge
einschließlich Bedingungen.
2.1.11
Form der Antragstellung
Anträge auf Ausstellung einer Lizenz müssen auf dem
vom DMSB vorgesehenen Lizenzantrag gestellt werden.
Erhältlich sind diese Lizenzanträge für Fahrer/Beifahrerund Bewerber online auf der Homepage des DMSB (www.
dmsb.de bzw. https//mein.dmsb.de/).
Die Lizenzanträge für Sportwarte sind nur bei den Sportabteilungen des ADAC, AvD, DMV, ACV, ADMV bzw. VFV
sowie der DMSB-Geschäftsstelle erhältlich.
Bei Erstausstellung einer Jahres-Lizenz (ausgenommen CLizenz) ist dem Antrag ein aktuelles Passbild beizufügen.
Eine Bearbeitung des Antrages durch den DMSB ist erst
nach Eingang aller Unterlagen sowie der Lizenzgebühr
möglich.
2.2 Lizenzarten
Folgende Lizenzarten bzw. Lizenzstufen können unter
Beachtung der altersspezifischen Regelungen (siehe auch
Wettbewerbsbestimmungen für die einzelnen Disziplinen
bzw. der Qualifikationskriterien) beantragt werden:
2.2.1 DMSB-Veranstaltungslizenz (V-Lizenz)
(1) Die Veranstaltungslizenz ist ein auf die Veranstaltung
beschränktes Dokument, das nur für die Teilnahme an
einer Veranstaltung Gültigkeit besitzt. Diese Lizenz
wird mit dem DMSB-Nennformular beim Veranstalter
beantragt. Die Veranstaltungslizenz kann entweder
als Fahrer- oder in den entsprechenden Disziplinen
als Beifahrer-Lizenz erteilt werden.
(2)Veranstaltungslizenzen können im Grundsatz zum
Start in allen Klassen ausgegeben werden.
(3)Die Ausgabe von DMSB-Veranstaltungslizenzen (VLizenz) liegt im Ermessen des Veranstalters.
(4) Eine Wertung von DMSB-V-Lizenznehmern für Prädikatwettbewerbe ist ausgeschlossen. Abgesehen von
Lizenzbestimmungen
dieser Einschränkung haben sie nach erfolgter Lizenzausstellung die gleichen Rechte/Pflichten wie die übrigen Lizenzinhaber.
(5) Der Antragsteller darf nicht im Besitz einer gültigen Fahrer-/Beifahrer-Lizenz sein, die vom DMSB oder die von
einer anderen FMN der FIM/UEM ausgestellt wurde.
(6) Bei der Klasseneinteilung gelten für die Antragsteller
einer DMSB-V-Lizenz folgende Kriterien:
Inter-Lizenz
Antragsteller, die unter Beachtung der DMSB-Lizenzbestimmungen eine Inter-Jahreslizenz für die entsprechende Wettbewerbsart beantragen müssten sowie Antragsteller, die gemäß diesen Bestimmungen eine solche
Lizenz beantragen könnten und sich für einen Start in
dieser Lizenzklasse entschieden haben.
B-Lizenz
Antragsteller, die unter Beachtung der DMSB-Lizenzbestimmungen eine B-Lizenz beantragen könnten, d. h.
nicht gemäß dieser Bestimmungen zur Beantragung einer Inter-Lizenz verpflichtet sind.
Inter-H-Lizenz
Antragsteller, die unter Beachtung der Allgemeinen
DMSB-Lizenzbestimmungen sowie der altersspezifischen
Festlegungen für Gleichmäßigkeitsläufe mit historischen
Renn- und Supersportmotorrädern eine B-Lizenz oder
Inter-H-Lizenz beantragen könnten.
Antragsteller, die nur aufgrund falscher Angaben in einer
Lizenzklasse starten, in der sie nicht teilnahmeberechtigt
sind, werden sportrechtlich zur Verantwortung gezogen.
In einem solchen Fall ist auch der Sportunfall-Versicherungsschutz nicht gegeben.
2.2.2 Internationale-Veranstaltungslizenz
(Inter-V-Lizenz)
Internationale Veranstaltungslizenzen können von der
DMSB-Geschäftsstelle auf Antrag und ausschließlich in
bestimmten Ausnahmefällen (i.d.R. für Internationale Jugend-Wettbewerbe) für eine bestimmte, vom Antragsteller anzugebende internationale Veranstaltung an Inhaber
einer B-Lizenz ausgestellt werden
2.2.3 FIM- bzw. UEM-Meisterschaftsveranstaltungslizenz
FIM- bzw. UEM-Meisterschafts-Veranstaltungslizenzen
werden von der DMSB-Geschäftsstelle auf Antrag für
jede vom Antragsteller anzugebende FIM-/UEM-PrädikatVeranstaltung ausgestellt. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller Inhaber einer Inter-Lizenz für die betreffende
Wettbewerbsart ist bzw. eine B-Lizenz für Junioren-Wettbewerbe hat.
Eine Bearbeitung der Anträge ist erst nach Eingang der
Gebühren möglich. Bei Antragstellung sind die Nennungsschlusstermine für die verschiedenen PrädikatVeranstaltungen zu beachten.
Mit der Ausstellung einer FIM- oder UEM-MeisterschaftsVeranstaltungslizenz ist gleichzeitig für die betreffend
Veranstaltung ein Sportunfall-Versicherungsschutz in
Höhe der für FIM-/UEM-Meisterschafts-Jahreslizenznehmer maßgeblichen, erhöhten Versicherungssummen gewährleistet.
2.2.4 C-Lizenz
Die C-Lizenz wird ausgestellt für Antragsteller, nachdem
sie das 6. Lebensjahr vollendet haben bis zum Ende des
Jahres, in dem sie das 70. Lebensjahr vollenden. Ältere
Antragsteller müssen sich in jedem Fall einer speziellen
ärztlichen Untersuchung durch den /die Verbandsarzt/ärztin des DMSB oder einem von ihm benannten Arzt/Ärztin unterziehen. Die Ausstellung dieser Lizenz an jüngere
Antragsteller ist nicht möglich.
Die Ausstellung einer C-Lizenz an Fahrer, die gemäß Punkt
2.1.5 eine Inter-Lizenz beantragen müssen oder die in dem
der Antragstellung vorangegangenen Jahr im Besitz einer
Inter-Lizenz waren, ist nicht zulässig. Zuwiderhandlung
kann sportrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Im Übrigen sind die in den verschiedenen Disziplinen unterschiedlichen altersspezifischen Festlegungen/Wettbewerbsbestimmungen zu beachten.
Die Ausstellung von C-Lizenzen an ausländische Fahrer am
Veranstaltungsort ist nicht möglich.
2.2.5 B-Lizenz
Allgemein
Die Ausstellung der B-Lizenz ist im Prinzip für Antragsteller, die im Jahr der Ausstellung das 12. Lebensjahr vollenden, erstmals bzw. bis zum Ende des Jahres in dem sie
das 70. Lebensjahr vollenden, letztmalig möglich, sofern
der betreffende Fahrer in keiner Wettbewerbsart Erfolge
erzielt hat, die ihn gemäß den vorstehenden Bestimmungen zur Beantragung einer Inter-Lizenz verpflichten (s.
2.1.5).
Unter 12 Jahre
Jugendliche unter 12 Jahren, die an dmsj-/DMSB-Prädikaten oder „Europa-offen“ ausgeschriebenen Wettbewerben der Schüler- und Jugendklassen teilnehmen wollen,
können eine auf diese Klassen beschränkte B-Lizenz
beantragen. Für die Beantragung einer FIM- oder UEMMeisterschaftslizenz der Jugendprädikate ist die B-Lizenz
Voraussetzung.
Antragsteller, die in einer nicht als Schüler- oder Jugendklasse deklarierten Klasse (s. Austragungsbedingungen
der einzelnen Disziplinen) teilnehmen wollen, müssen anhand einer speziellen ärztlichen Untersuchung durch den
Verbandsarzt des DMSB oder einem von ihm benannten
Arzt nachweisen, ob der Antragsteller dazu in der Lage ist,
in einer solchen Klasse teilzunehmen.
Weiterhin sind entsprechende Erfolge in z.B. C-Lizenzklassen nachzuweisen.
Teil 1
79 Lizenzbestimmungen
Über 70 Jahre
Ältere Antragsteller müssen sich zur Feststellung, ob sie
physisch und psychisch einem Antragsteller gleichzustellen ist, der das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
in jedem Fall einer speziellen ärztlichen Untersuchung
durch den/die Verbandsarzt/-ärztin des DMSB oder einem
von ihm benannten Arzt/Ärztin unterziehen.
Wettbewerbe im Inland
Die B-Lizenz berechtigt zur Abgabe einer Nennung als
Fahrer oder Beifahrer für Veranstaltungen im Inland für in
dieser Lizenzklasse ausgeschriebene Wettbewerbe.
Wettbewerbe im Ausland
Die Teilnahme von B-Lizenzinhabern an Veranstaltungen
im Ausland ist nur in „Europa-offen“ für die Leistungsklasse B (bzw. Schüler- oder Jugendklassen) ausgeschriebenen Klassen gestattet, die im UEM-Kalender eingetragen
sind. Zur Teilnahme an diesen Veranstaltungen erhalten
die Lizenzinhaber in Verbindung mit der B-Lizenz eine
entsprechende, auf der Rückseite der Lizenz abgedruckte
Dauerstartgenehmigung für das betreffende Kalenderjahr, die es unter Beachtung der Altersfestlegungen der
FIM/UEM möglich macht, Nennungen zu Veranstaltungen
der Leistungsklasse B ohne FIM- oder UEM-Prädikat im
Ausland unmittelbar abzugeben.
2.2.6 Inter-H-Lizenz
Die Inter-H-Lizenz gilt für die Teilnahme an Gleichmäßigkeitsprüfungen mit historischen Renn- und Sportmotorrädern im In- und Ausland. Sie wird ausgestellt für
Antragsteller, die im Jahr der Antragstellung das 16. bzw.
bis zum Auslauf des Jahres, in dem sie das 70. Lebensjahr
vollenden, wobei die altersspezifischen Einschränkungen
in den Wettbewerbsbestimmungen zu beachten sind. Die
Ausstellung einer Lizenz an ältere Antragsteller ist nur unter Beachtung der zusätzlichen altersspezifischen Festlegungen (s. Wettbewerbsbestimmungen für Gleichmäßigkeitsläufe mit historischen Renn- und Sport-Motorrädern)
möglich, wenn die Antragsteller im vorangegangenen
Jahr der Lizenzbeantragung eine entsprechende Lizenz
erworben und mindestens an einer Veranstaltung teilgenommen haben. Antragsteller, die das 70. Lebensjahr
vollendet und im vorangegangenen Jahr der Lizenzbeantragung keine entsprechende Lizenz erworben haben,
müssen sich einer speziellen ärztlichen Untersuchung
durch den Verbandsarzt unterziehen.
2.2.7 Inter-Lizenz
Die Inter-Lizenz wird im Grundsatz ausgestellt für Antragsteller, die das 13. Lebensjahr vollendet haben bis zu dem
Jahr, in dem der Antragsteller das 70. Lebensjahr vollendet. In Ausnahmefällen kann diese Lizenz auf Antrag und
bei Nachweis entsprechender Wettbewerbsergebnisse
ggf. für bestimmte Klassen sowie unter Beachtung der
FIM- bzw. UEM-Bestimmungen auch an jüngere Antragsteller ausgegeben werden.
Im Gegensatz zur B-Lizenz wird für Fahrer eine Inter- Lizenz
ausschließlich disziplinbezogen ausgegeben. Das Recht
zur Abgabe einer Nennung als Fahrer in dieser Lizenzklas80 Teil 1
se beschränkt sich auf die aus der Lizenz ersichtliche(n)
Wettbewerbsart(en). In allen übrigen Wettbewerbsarten
ist der Lizenzinhaber als Fahrer nur in der B-Lizenzklasse
startberechtigt. Als Beifahrer ist er in allen Wettbewerbsarten/Lizenzklassen (d. h. Inter- und/oder B-Lizenzklasse)
startberechtigt.
Eine Einschränkung der Gültigkeit der Inter-Lizenz auf
die Solo- oder Seitenwagenklasse der entsprechenden
Wettbewerbsart ist auf Wunsch möglich. Wird diese Einschränkung gewünscht, so ist dies auf dem Lizenzantrag
ausdrücklich und deutlich zu vermerken.
Eine Inter-Lizenz für Beifahrer ist nicht wettbewerbsgebunden. Sie berechtigt den Inhaber zur Abgabe einer
Nennung als Beifahrer in allen Lizenzklassen bzw. als Fahrer in der B-Lizenzklasse.
Unabhängig von vorangegangenen Erfolgen kann eine
Inter-Lizenz auch beantragt werden zur Teilnahme als
Fahrer an Ice Racing-, Quad-, Scooter-, Dragster- oder
Sprintrennen, an Gleichmäßigkeitsprüfungen mit historischen Fahrzeugen, an Trial-Gespann-Wettbewerben.
Auf der Rückseite der Interlizenz erhalten die Fahrer eine
Dauerstartgenehmigung für das betreffende Kalenderjahr.
Diese Dauerstartgenehmigung gilt nicht für FIM- oder
UEM-Prädikatläufe.
2.2.8 FIM/UEM Meisterschafts-Lizenz
Für die Teilnahme an einem FIM- oder UEM-PrädikatWettbewerb ist der Besitz der entsprechenden, wettbewerbsspezifischen FIM- bzw. UEM-Meisterschafts- oder
GP-Lizenz (Jahres- oder Veranstaltungslizenz) erforderlich.
Es gelten die Altersfestlegungen der FIM bzw. UEM. Die
Gültigkeit einer FIM- oder UEM-Meisterschafts-Jahreslizenz beschränkt sich im Grundsatz auf den aus der Lizenz
ersichtlichen Prädikat-Wettbewerb sowie auf int. Veranstaltungen ohne FIM- bzw. UEM-Prädikat. Voraussetzung
für die Ausstellung einer FIM- oder UEMMeisterschaftsLizenz ist der Besitz einer Inter-Lizenz für die betreffende
Wettbewerbsart (Ausnahme: Ausstellung einer FIM- oder
UEM-Meisterschaftslizenz an B-Lizenzfahrer zur Teilnahme an Jugend-/Junioren-WM oder -EM bzw. Motoball-EM
sowie Damen-/Veteranen-WM oder -EM).
Lizenzbestimmungen
3. BEWERBER-LIZENZEN
3.1 Club- bzw. Team-Bewerberlizenz
Eine Nationale Team-Bewerberlizenz für Clubs kann nur
ein eingetragener Verein (e.V.) beantragen. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so muss eine Team-BewerberLizenz für Firmen beantragt werden.
3.1.1 Antragstellung
Anträge auf Ausstellung einer Team-Bewerberlizenz
durch den DMSB sind auf dem entsprechenden Formular
des DMSB rechtzeitig einzureichen.
Bei Erstausstellung ist dem Antrag ein Auszug aus dem
Vereins- bzw. Handelsregister oder die Kopie des Gewerbescheins bzw. – bei Privatpersonen – des Personalausweises beizufügen. Bei bestehender Mitgliedschaft des
Antragstellers im ADAC, AvD, DMV, ACV, ADMV oder VFV
ist die gültige Mitgliedschaftsnummer auf dem Antrag
anzugeben, andernfalls wird die Lizenzgebühr für Nichtmitglieder erhoben.
Die Lizenzkosten und die damit verbundenen Leistungen
des DMSB sind aus der Gebührenübersicht zu entnehmen.
3.1.2 Gültigkeit einer Nationalen Team-Bewerberlizenz
Inhaber einer Nationalen Team-Bewerberlizenz sind unter
Beachtung des Gültigkeitsbereiches dieser Lizenz berechtigt, als Bewerber für Fahrer aufzutreten, die ihre FahrerLizenz durch die Föderation erhalten haben, die auch die
Team-Bewerber-Lizenz ausgestellt hat.
Der Gültigkeitsbereich dieser Lizenz beschränkt sich auf
„national“, „Europa-offen“ oder „international“ ausgeschriebene Klassen bei Veranstaltungen im Zuständigkeitsbereich der für die Ausstellung der Bewerberlizenz
verantwortlichen Föderation.
Die Teilnahme an allen Mannschaftsprädikatwettbewerben des DMSB setzt den Besitz einer vom DMSB ausgestellten Bewerberlizenz bzw. den Besitz einer FIM-Hersteller-Lizenz voraus.
3.2 Gültigkeit einer Int. Team-Bewerber-Lizenz
Eine Internationale Team-Bewerberlizenz kann ausnahmslos von Clubs oder Firmen beantragt werden, deren Fahrer
in einer FIM-Weltmeisterschaft teilnehmen. Diese Lizenz
wird von Seiten der FIM ausschließlich disziplinbezogen
erteilt.
Im Bereich des DMSB werden die Internationalen TeamBewerberlizenzen generell anerkannt.
Die Anerkennung dieser Lizenzen bei Veranstaltungen
ohne FIM-Prädikat im Ausland obliegt der veranstaltenden Föderationen (FMNR).
Im Bereich des DMSB ist der Veranstalter verpflichtet, dem
Bewerber oder dessen bevollmächtigtem Vertreter freien
Zutritt zum Veranstaltungsgelände (einschließlich Fahrerlager) zu gewähren, so weit einschränkende Bestimmungen der FIM dem nicht entgegenstehen. Im Zusammenhang mit einer Vollmacht muss auch die Fotokopie einer
Team-Bewerber-Lizenz anerkannt werden.
Um eine Doppelnutzung auszuschließen, empfiehlt sich
die Ausgabe besonderer Eintrittsausweise bei gleichzeitiger Registrierung der Team-Bewerber-Lizenznummer.
Unabhängig von dieser Regelung sind vom Veranstalter
die übrigen Rechte eines Team-Bewerbers (Veröffentlichung im Programm/Starterliste, Ergebnisliste etc.) zu
beachten (s. Kapitel „Club- und Team-Bewerber-Lizenzen
...“). Der Gültigkeitszeitraum ist auf das auf der Lizenz ersichtliche Kalenderjahr beschränkt.
3.3 Pflichten der Veranstalter gegenüber den Bewerbern
Bei Eingang von Nennungen, auf denen ein Bewerber
ausgewiesen ist, besteht für die Veranstalter in allen Wettbewerbsarten unter Beachtung der Bedingungen für die
Anerkennung und Nutzung von Bewerber-Lizenzen die
Verpflichtung, diesen Bewerber im Programmheft und
auf allen Starter- und Ergebnislisten im Zusammenhang
mit dem betreffenden Fahrer auszudrucken.
Diese Verpflichtung besteht nur, wenn eine BewerberLizenz-Nummer auf der Nennung angegeben ist.
Bei unberechtigten oder unrichtigen Bewerber-Angaben
wird der betr. Fahrer hierfür zur Verantwortung gezogen,
wenn ein solcher Verstoß bei der Überprüfung festgestellt
wird.
Die Inhaber von Bewerber-Lizenzen werden vom DMSB
auf der DMSB-Web-Site (www.dmsb.de) veröffentlicht,
wobei zeitliche Verschiebungen zwischen Ausstellungsdatum und Veröffentlichung jedoch möglich sind.
Zur Wahrnehmung der den Bewerbern zukommenden
Rechte und Pflichten, sind dem Bewerber auf Anforderung alle hierfür notwendigen Veranstaltungsunterlagen,
inklusive 1 Eintrittskarte mit Zugangsberechtigung zum
Fahrerlager (Ausnahmen siehe Kapitel „Anerkennung und
Nutzung von Lizenzen und Ausweisen“, Motorradhandbuch) auszuhändigen. Sofern der Bewerber im Zusammenhang mit der Dauernennung bei einer Serie bereits
ein vom DMSB ausgestelltes Permanent-Ticket erhalten
hat, entfällt die Ausgabe einer Eintrittskarte durch den
Veranstalter. Eine Aufrechnung mit den dem betreffenden
Fahrer eventuell für Helfer oder Betreuer übergebenen
Unterlagen ist nicht möglich.
3.4 Bewerber-Angaben
Teams bzw. Teilnehmer können nur dann einen Bewerber
namhaft machen, wenn dieser im Besitz einer der o.g.
Lizenzen ist. Ist die Lizenz zum Zeitpunkt der Nennung
(mindestens 14 Tage vor der Veranstaltung) beantragt
bzw. vom DMSB noch nicht ausgestellt, sind BewerberName und Bewerber-Lizenznummer dem Veranstalter
spätestens bei der Dokumentenabnahme nachzureichen.
Liegt die Lizenz zu diesem Zeitpunkt nicht vor, so ist vom
Fahrer/Bewerber bis spätestens Freitag vor der Veranstaltung vom DMSB eine entsprechende Lizenzbestätigung
anzufordern. Hierfür wird eine Gebühr von EUR 25,– erhoben.
Teil 1
81 Lizenzbestimmungen
Eine solche Bestätigung kann jedoch nur erteilt werden,
wenn zu diesem Zeitpunkt alle erforderlichen Unterlagen
sowie die Lizenzgebühren beim DMSB eingegangen sind.
Für die Richtigkeit der Angaben sind das Team bzw. der
Fahrer selbst verantwortlich. Kann der Besitz der Bewerber-/ Sponsor-/Hersteller-Lizenz bis zum Zeitpunkt der
Dokumentenabnahme nicht nachgewiesen werden,
obwohl ein Bewerbername auf der Nennung angegeben war, ist der Veranstalter gehalten, den Bewerber-/
Sponsor-Namen aus der Starterliste zu streichen und die
Zeitnahme zu veranlassen, den Bewerber/Sponsor nicht
in den Ergebnissen aufzuführen. In diesem Fall wird der
Fahrer bzw. das Team mit einer Versäumnisgebühr von
EUR 150,– belegt.
Es kann nur ein Bewerber namhaft gemacht werden.
82 Teil 1
4. SONSTIGE LIZENZEN UND AUSWEISE
Für die Anerkennung und Nutzung von Lizenzen und Ausweisen gelten nachstehende Bestimmungen, die sowohl
von den Inhabern als auch von den Veranstaltern strikt
einzuhalten sind.
Soweit nicht ausdrücklich anders festgelegt, können eigene Eintrittsausweise für Bereiche von den Veranstaltern
kostenlos ausgegeben werden, wenn dies zur besseren
Kontrolle erforderlich ist. Die für die Ausgabe dieser Veranstalter-Ausweise und ggf. Durchfahrtsscheine zuständige und maßgebende Stelle muss jedoch dann für den
Lizenz-/ Ausweisinhaber frei zugänglich sein.
Geahndet wird eine missbräuchliche Nutzung der Lizenzen und Ausweise.
Als missbräuchlich gilt bereits die Benutzung von Ausweisen und Lizenzen bei Veranstaltungen, bei denen der
Besitzer die entsprechende Aufgabe nicht wahrnimmt.
Gleiches gilt auch für die Fälschung von Ausweisen/Lizenzen und der unberechtigten Weitergabe von Eintrittsausweisen (z. B. Fahrer-, Helfer- oder Gastkarten) bzw. Durchfahrtsscheinen oder Parkausweisen, die nur aufgrund der
vom Ausweis- oder Lizenzinhaber dargelegten Aktivitäten
ausgegeben wurden.
FIM-/UEM-Sportwart-Lizenz
Diese Lizenz darf vom Inhaber nur bei den FIM-/UEMPrädikat-Veranstaltungen genutzt werden, bei denen er
in der entsprechenden Funktion tätig ist.
In einem solchen Fall ist ihm vom Veranstalter bei entsprechender Legitimation und Nominierung durch die
FIM, UEM oder FMN (Nationale Föderation), ungehindert
Zutritt zu allen Veranstaltungsbereichen zu gewähren.
Der Gültigkeitszeitraum ist auf die aus der Lizenz ersichtlichen Kalenderjahre beschränkt.
FIM-Presseausweis
Dieser Ausweis wird auf Antrag für bestimmte Wettbewerbsarten von der FIM ausgestellt. Er berechtigt den
Inhaber, sich bei allen internationalen Veranstaltungen
mit FIM-Prädikat der betreffenden Wettbewerbsart(en),
ausgenommen Straßen-GP und Superbike-WM, Motocross-WM, Supercross-WM und Motocross der Nationen,
Speedway-GP, von den Veranstaltern akkreditieren zu
lassen. Diese Akkreditierung sollte unter Hinweis auf den
Besitz des FIM-Presseausweises rechtzeitig vor der Veranstaltung beantragt werden.
Unter Beachtung der Wettbewerbsbestimmungen und
Sicherheitsauflagen, die zahlenmäßige und/oder zeitliche
Begrenzungen beinhalten können, ist ihm freier Eintritt
und Zutritt zu bestimmten Veranstaltungsbereichen (z. B.
Fahrerlager) zu gewähren, die er im Zusammenhang mit
der Wahrnehmung seiner beruflichen Aufgaben aufsuchen muss. Der Gültigkeitszeitraum ist auf das aus dem
Ausweis ersichtliche Kalenderjahr beschränkt.
www.dmsb.de
Veranstaltungsversicherungen
Der Veranstalter ist verpflichtet, für seine Veranstaltung
die öffentlich-rechtlich und/oder sportrechtlich vorgeschriebenen Versicherungen abzuschließen.
Die Mindestdeckungssummen sind wie folgt festgelegt:
Veranstaltungs-Haftpflichtversicherung (einschließlich
der Haftpflicht der Sportwarte) mit den Mindestversicherungssummen:
1.022.600 EUR für Personenschäden (für die einzelne
Person mindestens 255.650 EUR),
511.300 EUR für Sachschäden,
20.452 EUR für Vermögensschäden.
Bei Rennen und Sonderprüfungen mit Renncharakter
zusätzlich:
a) Teilnehmer-(Sport)-Haftpflichtversicherung mit
den Summen:
1.022.600 EUR für Personenschäden pro Ereignis,
255.650 EUR für die einzelne Person,
511.300 EUR für Sachschäden,
20.452 EUR für Vermögenschäden.
b) Zuschauer-Unfall-Versicherungen (auch wenn
keine zahlenden Zuschauer zugelassen sind):
15.339 EUR für den Todesfall,
30.678 EUR für den Invaliditätsfall (Kapitalzahlung je
Person).
Zur Beachtung:
Den Versicherungen liegen allgemeine und besondere
Bestimmungen zu Grunde. Die Haftpflichtversicherung
umfasst keinesfalls Ansprüche, auf die Verzicht geleistet
wurde. Die Haftpflichtansprüche der Bewerber, Fahrer,
Beifahrer, Fahrzeughalter und -eigentümer untereinander
sind nicht versichert, außer für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die
auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.
Der vorgeschriebene Versicherungsschutz kann nicht
durch eine allgemeine (Vereins-) Haftpflichtversicherung erlangt werden. Wird die Veranstaltung nicht entsprechend den Bestimmungen des FIM-Sportgesetzes,
des Deutschen-Motorrad-Sportgesetzes des DMSB, den
84 Teil 1
sonstigen DMSB-Bestimmungen oder der Ausschreibung
durchgeführt, läuft der Veranstalter Gefahr, für die dadurch entstandenen Schäden in vollem Umfang von der
Versicherung in Regress genommen zu werden.
Der DMSB schreibt vor, dass zusätzlich eine SportwarteUnfall-Versicherung mit folgenden Mindestversicherungssummen abgeschlossen wird:
30.678 EUR für den Invaliditätsfall (Kapitalzahlung je
Person)
15.339 EUR für den Todesfall
Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass an der Veranstaltung nur Personen als Fahrer, Beifahrer oder deren
Helfer teilnehmen, für die einschließlich etwaiger freiwilliger Zuwendungen der Trägerverbände folgender Unfallversicherungsschutz besteht:
64.000 EUR für den Vollinvaliditätsfall
32.000 EUR f ür den Invaliditätsfall
16.000 EUR für den Todesfall
Durch den Besitz einer DMSB-Lizenz besteht Unfallversicherungsschutz mit den genannten Deckungssummen (Art. 14 Lizenzbestimmungen). Der Abschluss einer
Zusatz-Sportunfall-Versicherung bzw. Erhöhung der Deckungssummen wird empfohlen.
Versicherungsschutz nach der Kraftfahrtversicherung
Nach § 2b Abs. 4b der Allgemeinen Bedingungen für die
Kraftfahrtversicherung (AKB) wird Versicherungsschutz
nicht für Schäden gewährt, die bei Beteiligung an Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt oder bei den dazugehörigen
Übungsfahrten entstehen.
Versicherung des Wettbewerbsfahrzeuges
Jeder Teilnehmer einer Motorsportveranstaltung, die ganz
oder teilweise auf nichtabgesperrten Straßen (tatsächlich
öffentlicher Verkehrsraum) durchgeführt wird, ist dafür
verantwortlich, dass sein Fahrzeug ordnungsgemäß mit
der durch die Verwaltungsvorschrift (VwV) zu § 29 StVO
vorgeschriebenen Mindestversicherungsumme
1.022.600 EUR pauschal
haftpflichtversichert ist.
Unfallmeldung bei Wettbewerbs-,
Trainings- und Lehrgangsveranstaltungen
1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Unter Beachtung der FIM-/UEM Vorschriften sowie der
Bestimmungen des Gesetzgebers sind die Inhaber einer
DMSB-Fahrer/Beifahrerlizenz durch eine vom DMSB abgeschlossene Gruppen-Unfallversicherung gegen Sportunfälle bei Teilnahme an Motorradsport-Veranstaltungen
versichert (s. Hinweise zur Unfallversicherung für Lizenzinhaber).
Der Sportunfall-Versicherungsschutz beschränkt sich jedoch auf Unfälle, die der Lizenzinhaber bei vom DMSB genehmigten Trainings-, Lehrgangs- oder Wettkampfveranstaltungen sowie auf lizenzfreie Veranstaltungen, die von
einem seiner Trägervereine (ADAC, AvD, DMV) genehmigt
sind, erleidet.
Fahrer, die im Laufe einer Veranstaltung, Trainingsoder Lehrgangsmaßnahmen einen Unfall mit Personenschaden erleiden, müssen diesen unverzüglich
dem Veranstalter melden und sich unverzüglich einer
ärztlichen Untersuchung unterziehen. Unterbleibt
eine solche Meldung oder verweigert der Fahrer eine
Untersuchung, so kann nachfolgend kein Sportunfallschaden geltend gemacht werden.
Schadensfälle mit Personenschaden sind, unabhängig
von der vorgenannten Meldepflicht, zur Wahrung versicherungsrechtlicher Ansprüche innerhalb von 8 Tagen
vom verletzten Lizenznehmer bzw. dessen Vertreter dem
DMSB, Hahnstraße 70, 60528 Frankfurt, Fax (069) 63300730
und dem Motorsport-Schadenbüro, Gothaer Allgemeine
Versicherung AG, Bezirksdirektion ,Dirk Schneller , Servicecenter Motorsport, Rheinstraße 12c, 64283 Darmstadt, Fax:
(06151) 293556, E-Mail: [email protected], schriftlich anzuzeigen. Todesfälle sind außerdem innerhalb 48
Std. der Gothaer Allgemeine Versicherung AG zu melden.
Die Meldung soll per Fax an: (06151) 293556.
Unfälle, bei denen Personen getötet oder schwer verletzt
wurden und deshalb stationär behandelt werden müssen,
sind innerhalb von 24 Stunden per Fax oder E-Mail den
vorgenannten Stellen vorab anzuzeigen. Die Anschrift des
Krankenhauses, in das der Verletzte eingeliefert wurde, ist
wünschenswert.
Die Veranstalter sind verpflichtet, bei Unfall eines Teilnehmers mit Personenschaden den DMSB-Unfallbericht
Motorrad (Formblatt), ausgefüllt vom Leitenden Rennarzt
(LRA), am 1.Werktag nach der Veranstaltung dem DMSB
und dem Motorsport-Schadenbüro zu übersenden. In
gleicher Form müssen auch Unfälle von Teilnehmern
gemeldet werden, bei denen ein Personenschaden zu
vermuten ist, die Teilnehmer aber eine Untersuchung
vor Ort verweigerten bzw. sich einer solchen Untersuchung entzogen.
Im Rahmen einer Wettbewerbsveranstaltung sind die
Sportkommissare/Schiedsrichter vor Ort vom LRA durch
Übergabe einer Kopie aller DMSB-Unfallberichte Motorrad
zu informieren. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Meldung von Unfällen liegt beim Renn-/Fahrtleiter
bzw. dem Leiter der Trainings-/Lehrgangsmaßnahmen.
Bei Unfall-Verletzungen von DMSB-Fahrer-/BeifahrerLizenznehmern, deren Wettbewerbstauglichkeit fraglich
erscheint oder nicht gegeben ist, sind die Lizenzen einzubehalten und dem DMSB mit dem Unfallbericht am
1. Werktag nach der Veranstaltung zu übersenden. Das
gleiche gilt für Teilnehmer, die sich einer ärztlichen Untersuchung vor Ort entzogen oder verweigerten. Lizenznehmer, die auf Grund einer erlittenen Verletzung mit
einem Startverbot belegt und deren Lizenz einbehalten
wurde, sind erst nach Wiederaushändigung der Lizenz
startberechtigt. Wenn die Lizenz einbehalten wird, erhält
der Teilnehmer ersatzweise das Formblatt W, auf dem
zur Identifizierung die Lizenz einkopiert wird (Dokumentenabnahme).
Vom behandelnden Arzt muss aufgrund eigener Untersuchung und Beurteilung bestätigt werden, dass die Wettbewerbstauglichkeit im Motorradsport wiederhergestellt
ist. Nach Einreichung dieses vom behandelnden Arzt
unterschriebenen und mit seinem Stempel versehenen
Formblatt W beim DMSB erhält der Lizenznehmer seine
Lizenz wieder zurück. Die Vorlage eines Attestes bei der
Veranstaltung reicht nicht aus.
Bei Veranstaltungen der IDM wird eine UNFIT-Liste geführt, in die alle Teilnehmer aufgenommen werden, bei
denen zu vermuten ist, dass sie aufgrund ihrer erlittenen
Verletzungen bei der nächsten Veranstaltung die Wettbewerbstauglichkeit noch nicht wiedererlangt haben. Dies
gilt auch für Teilnehmer, die mit einer Lizenz einer anderen FMN an dieser Serie teilnehmen. Außerdem werden
alle Teilnehmer in diese Liste aufgenommen, die sich eine
vom Rennleiter, Sportkommissar oder LRA verlangten Untersuchung entziehen. Die Liste kann auch ergänzt werden mit Lizenznehmern, von denen bekannt wird, dass
sie sich außerhalb von IDM Veranstaltungen Verletzungen
zugezogen haben und eine Motorsporttauglichkeit fraglich erscheinen läßt. Die auf der UNFIT-Liste aufgeführten
Teilnehmer müssen sich vor dem 1. Training ihrer Klasse
mit einer entsprechenden Bescheinigung/Bericht über
die stattgefundene Behandlung des Krankenhauses/
behandelnden Arztes dem leitenden Rennarzt der Veranstaltung rechtzeitig zur Untersuchung und Beurteilung
der Wettbewerbstauglichkeit vorstellen, wenn sie an der
Veranstaltung teilnehmen wollen.
Teil 1
85 Voraussetzungen für den Start bei Internationalen oder Europaoffenen Wettbewerben (mit oder ohne Prädikat)
Von den Fahrern, die im In- oder Ausland in einer International oder Europa-offen ausgeschriebenen Klasse an den
Start gehen wollen, sind die nachstehenden unterschiedlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Inhaber einer Lizenz
sind bei Internationalen oder Europa-offenen Wettbewerben generell nicht startberechtigt.
1. BEI EINEM START IM INLAND
1.1. In einem FIM- oder UEM-Prädikat-Wettbewerb
1.1.1 Besitz einer für den entsprechenden Meisterschaftswettbewerb gültigen FIM- oder UEMMeisterschafts, -Jahres- oder -Veranstaltungslizenz;
1.1.2 Nennungen für FIM- oder UEM-Prädikat-Wettbewerbe müssen unter Beachtung des Nennungsschlusstermins für diese Prädikat-Veranstaltungen
(= in der Regel 30 Tage vor dem Veranstaltungstermin beim Veranstalter vorliegend), generell über
die DMSB-Geschäftsstelle dem jeweiligen Veranstalter zugeleitet werden.
1.2 In einer ohne FIM- oder UEM-Prädikat international
oder Europa-offen ausgeschriebenen Klasse
1.2.1 Besitz einer für die entsprechende Disziplin und
Leistungsklasse gültigen Jahres- oder Veranstaltungslizenz bzw., bei Jugend-Wettbewerben, der
Besitz einer auf diese Klassen eingeschränkte BLizenz unter Beachtung nachstehender Detailfestlegungen.
– Internationale(r) Wettbewerb/Klasse: Inter- Lizenz für die entsprechende Disziplin bzw. DMSBV-Lizenz (Ausstellung setzt die Qualifikation für
die Inter-Lizenz voraus).
– Europa-offener Wettbewerb der Leistungsklasse A: lnter-Lizenz für die entsprechende Disziplin bzw. V-Lizenz (Ausstellung setzt die Qualifikation für die Inter-Lizenz voraus)
– Europa-offener Wettbewerb der Leistungsklasse B: B- oder V-Lizenz (Ausstellung nur möglich soweit der Antragsteller aufgrund seiner
Qualifikation nicht in der Inter-Lizenzklasse starten müsste).
– Europa-offene Jugend-Wettbewerbe: auf diese
Klassen eingeschränkte B-Lizenz
– Internationale oder Europa-offene Gleichmäßigkeitsprüfung mit historischen Fahrzeugen:
Inter-H-Lizenz, B-Lizenz bzw. V-Lizenz.
In welcher Kategorie die verschiedenen Veranstaltungen
bzw. die einzelnen Klassen ausgeschrieben sind, ergibt
sich im Detail aus der Ausschreibung der jeweiligen Veranstaltung.
86 Teil 1
1.2.2 Eine besondere Startgenehmigung des DMSB ist
nicht erforderlich.
1.2.3 Nennungen sind dem Veranstalter unter Beachtung des Nennungsschlusstermins direkt zu übersenden.
2. BEI EINEM START IM AUSLAND
2.1. In einem FIM- oder UEM-Wettbewerb mit Prädikat
2.1.1 Besitz einer für den entsprechenden Meisterschaftswettbewerb gültigen FIM- oder UEM Meisterschafts-, Jahres- oder Veranstaltungslizenz.
2.1.2 Die vom DMSB ausgestellte Dauer-Startgenehmigung hat bei Teilnahme an einem FIM- oder
UEMPrädikat-Wettbewerb für WM- und EM Jahreslizenznehmer keine Gültigkeit. Bei Veranstaltungslizenzen ist die Startgenehmigung in der Lizenz
enthalten.
2.1.3 Die Erläuterungen gemäß den Punkten 2.1.2 und
1.1.3 gelten auch bei Teilnahme an einem FIModer UEM-Prädikat-Wettbewerb im Ausland.
2.2 In einer international, jedoch ohne FIM-oder
UEM-Prädikat ausgeschriebenen Klasse
2.2.1 Besitz einer für die entsprechende Disziplin gültigen Inter-Lizenz bzw. Internationalen V-Lizenz.
Die Ausstellung einer Internationalen V-Lizenz
ist im Grundsatz zur Teilnahme an Junioren- oder
Jugend-Wettbewerben, auf B-Lizenzinhaber der
jeweiligen Altersklasse beschränkt. Zur Teilnahme
an Gleichmäßigkeitsprüfungen mit historischen
Motorrädern können auch B-Lizenzfahrer eine
Inter-H-Lizenz oder eine Internationale Veranstaltungslizenz beantragen.
2.2.2 Bei Teilnahme an einer Veranstaltung im Ausland
ist in jedem Fall eine Startgenehmigung des DMSB
erforderlich. Inhaber einer Inter-Lizenz, lnter-H-Lizenz oder BLizenz des DMSB müssen diese jedoch
nicht für den Einzelfall beantragen, sie erhalten
für Veranstaltungen gem. Pkt. 2.2 bzw. 2.3 eine
„Dauerstartgenehmigung“ des DMSB, die auf der
Rückseite der Lizenz abgedruckt ist. Diese Fahrer
leiten auch ihre Nennungen unter Beachtung des
Nennungsschlusstermins in Verbindung mit einer
Kopie dieser Dauerstartgenehmigung direkt dem
jeweiligen Veranstalter zu. Die Hinweise gemäß
Punkt 1.1.3, letzter Absatz, gelten auch für diese
Veranstaltungen.
Richtlinien
2.3 In einer Europa-offen ausgeschriebenen Klasse
2.3.1 Besitz einer für die entsprechende Disziplin und
Leistungsklasse gültigen Jahreslizenz des DMSB
mit dem für die Leistungsklasse des Fahrers maßgeblichen Aufdruck, soweit solche Lizenznehmer
bei diesen Veranstaltungen unter Beachtung nachstehender Detailfestlegungen überhaupt zugelassen sind.
– Europa-offene(r) Wettbewerb/Klasse der Leistungsklasse A: Inter-Lizenz der entsprechenden
Disziplin. lnter-Lizenzinhaber, die im vorangegangenen Jahr in einem FIM-Prädikat-Wettbewerb Wertungspunkte errungen haben sind
(ausgenommen Bahnsport) bei Europa-offenen
Wettbewerben im Ausland nicht startberechtigt.
– Europa-offene(r) Wettbewerb/Klasse der Leistungsklasse B: B-Lizenz
– Europa-offene Gleichmäßigkeitsprüfung mit
hist. Fahrzeugen: lnter-, B- oder Inter-HLizenz
– Europa-offener Jugend-Wettbewerb: B-Lizenz.
Für welche Leistungsklasse(n) die verschiedenen
Veranstaltungen bzw. einzelnen Klassen ausgeschrieben sind ergibt sich im Detail aus der Ausschreibung der jeweiligen Veranstaltung.
2.3.2 Die Festlegungen in Punkt 2.2.2 gelten im Grundsatz auch für Veranstaltungen gemäß Punkt 2.3.1
sowie für Fahrer, die nur im Besitz einer B-Lizenz
sind.
Teil 1
87 Angabe der Nationalität eines Fahrers bei Veranstaltungen /
Nationalhymne
Unter Bezugnahme auf das FIM-Sportgesetz ist für die Angabe des Herkunftslandes eines Fahrers in den verschiedenen Veranstaltungsunterlagen oder bei Durchsagen
des Sprechers der Veranstaltung vorrangig nicht dessen
Nationalität, sondern die Föderation maßgebend, die die
entsprechende Fahrer-Lizenz ausgestellt bzw. die Startgenehmigung erteilt hat.
Gemäß den einschlägigen Bestimmungen ist es somit
nur dann gestattet, mit ausländischen Fahrern, die nicht
88 Teil 1
im Besitz einer von ihrer Heimatföderation ausgestellten
Lizenz sind, unter Angabe ihres Geburts- oder Heimatlandes Werbung zu betreiben, wenn gleichzeitig in entsprechender Form auf die Zugehörigkeit des Fahrers, d. h. auf
die lizenzausstellende Föderation, hingewiesen wird.
Nach den sportgesetzlichen Bestimmungen gelten ausländische Fahrer mit DMSB-Lizenz als deutsche Teilnehmer.
Für das Abspielen der Nationalhymne ist die Nationalität
des Fahrers (gem. Reisepass) ausschlaggebend.
Termin-Anmeldung von Veranstaltungen
bis 31. August 2013
Die Nichteinhaltung der vorgenannten Anmeldetermine
zieht zwangsläufig eine erhöhte Gebührenbelastung (s.
„DMSB/FIM-/UEM-Veranstaltungsgebühren“) nach sich
oder macht u. U. eine Berücksichtigung unmöglich.
Nach einer Anmeldung notwendig werdende Änderungen oder auch Abmeldungen müssen, zur Vermeidung
der sich ggf. aus den vorgenannten Gebührenfestlegungen ergebenden Gebührenaufschläge, umgehend dem
DMSB über die zuständige Sportabteilung mitgeteilt
werden.
Nationale Veranstaltungen ohne Prädikat für 2014:
Online-Termin-Anmeldung von Veranstaltungen
bis 19. Oktober 2013
Seit 2006 gibt es für Sportabteilungen und Veranstalter
die Möglichkeit, – anstatt wie bisher via Terminanmeldungsformular – ihre Veranstaltungen online unter www.
dmsb.de –> Veranstalter anzumelden. Jede/r Sportabteilung/Veranstalter erhält hierfür vom DMSB entsprechende Zugangsdaten mit denen er sich im Veranstaltungsmodul anmelden kann. Dabei erhalten Veranstalter bereits
bei der Anmeldung einer Veranstaltung über einen provisorischen Terminkalender eine Übersicht von zeitgleich
geplanten Veranstaltungen in ihrer Umgebung – farblich getrennt zwischen Automobil und Motorrad. Nach
Genehmigung der jeweiligen Veranstaltung durch den
DMSB werden die Termine in den allgemeinen Terminkalender übernommen, welcher auch auf der Homepage für
jedermann einsehbar sein wird.
Unter Berücksichtigung der Festlegungen der FIM, UEM
und des DMSB sind die Terminanmeldungen bei der Online-Terminanmeldung (www.dmsb.de –> Veranstalter)
bei den ADAC-, AvD-, DMV- oder ADMV-Sportabteilungen
zu folgenden Terminen einzureichen:
Int. oder Europa-offene Veranstaltungen ohne FIModer UEM-Prädikat sowie DMSB-Prädikat-Veranstaltungen für 2014:
FIM- oder UEM-Prädikat-Veranstaltungen für 2015:
bis 31. August 2013*)
*) Vorbehaltlich besonderer Festlegungen durch die FIM/UEM.
Neben dem gewünschten Veranstaltungstermin muss zumindest ein Ausweichtermin angegeben werden.
Aus den Anmeldungen muss in jedem Fall auch ersichtlich
sein, welche Klasse, mit welchem Status (international, europa-offen für Leistungsklasse A oder B bzw. national) und
für welche Lizenzklasse ausgeschrieben werden soll.
Teil 1
89 Rahmen-Programme bei Veranstaltungen
Zusätzliche Wettbewerbe im Rahmen oder im Zusammenhang mit einer genehmigungspflichtigen Motorradsport-Veranstaltung dürfen nur mit ausdrücklicher
Genehmigung des DMSB durchgeführt werden. Artikel
7–12 des Deutschen Motorrad-Sportgesetzes sind zu beachten.
Als Wettbewerbe sind alle Programmpunkte anzusehen,
bei denen eine direkte oder indirekte Wertung – gleich
welcher Art – erfolgt oder für den Zuschauer deutlich
wird.
Verboten sind sowohl Wettbewerbe als auch Demonstrationen jeglicher Art (d. h. auch Einzelvorführungen)
mit so genannten „Schwenker-Gespannen“.
Unter Beachtung dieser Auflagen ist die Einbeziehung
von zus. Rahmen- oder Show-Programmpunkten bei entspr. Sanktionierung durch die Genehmigungsbehörden
grundsätzlich gestattet, soweit das genehmigte Motorradsport- Programm überwiegt und dessen ordnungsgemäßer Ablauf nicht gefährdet oder behindert wird.
Die Durchführung zusätzlicher Rahmen-/ShowProgrammpunkte ist gegenüber dem DMSB und der
90 Teil 1
Veranstalter-Haftpflicht-Versicherung anzeige- bzw.
anmeldepflichtig. Grundsätzlich sind diese Teile der
Veranstaltung kein Bestandteil der genehmigten Ausschreibung und somit separat zu versichern.
Die unter Zugrundelegung des genehmigten Motorradsport-Programms vom DMSB festgelegten Sicherheitsbestimmungen sind auf dieses Rahmen- oder ShowProgramm nicht vorbehaltlos anwendbar. Eventuell
notwendig werdende separate Festlegungen in diesem
Bereich sind vom Veranstalter mit den Genehmigungsbehörden abzusprechen.
Soweit Lizenznehmer an diesen Rahmen-Programmen
beteiligt sind, entfällt der an sich mit der Lizenz verbundene Sportunfall-Versicherungsschutz für die Teilnahme
an diesem Rahmen-Programm. Eine im Zusammenhang
mit der Nennung für den ausgeschriebenen Motorradsport-Wettbewerb von den Lizenzfahrern abgegebene
Haftungsverzichtserklärung kann auf die Teilnahme am
Rahmen-Programm ebenfalls nicht übertragen werden.
Die Teilnehmer sind von diesen sie betreffenden Punkten
in Kenntnis zu setzen.
Umweltrichtlinien
GRUNDLAGE
Mit den Umweltrichtlinien bekräftigt der DMSB seine
Entschlossenheit, notwendige und sachgerechte Vorkehrungen und Maßnahmen zum Umweltschutz bei
Motorsportveranstaltungen zu entwickeln, konsequent
umzusetzen und ihre Wirksamkeit zu kontrollieren. Die
DMSB-Umweltrichtlinien legen die Anforderungen für
den Umweltschutz im Motorsport fest; sie sind für den gesamten Motorsport in Deutschland verbindlich.
Die DMSB-Umweltrichtlinien sind als Rahmenvorgabe
den Ausschreibungen oder Ausführungsbestimmungen
einzelner Disziplinen übergeordnet. Sie wurden vom
DMSB Fachausschuss Umwelt erarbeitet und basieren auf
deutschen und internationalen Umweltvorschriften (z.
B. in staatlichen Gesetzen, Verordnungen, EU-Direktiven
aber auch dem internationalen FIM Environmental Code)
sowie auf Umweltschutzvorschriften und Erfahrungen
einzelner Motorsport-Disziplinen.
Die DMSB-Umweltrichtlinien haben mit ihrer Verabschiedung durch das DMSB-Präsidium für den gesamten
deutschen Motorsport, der unter der Verantwortung des
DMSB und seiner Partner beziehungsweise Trägerverbände steht, Gültigkeit erlangt. Wer den Zielen des Umweltschutzes zuwiderhandelt, schadet dem Ansehen des
Motorsports und unterliegt der Sportgerichtsbarkeit.
Wegen ihrer besonderen Bedeutung für den Umweltschutz im Motorradsport werden im Folgenden zwei Bereiche besonders herausgestellt und ergänzend geregelt:
ABFALL UND SONDERABFALL
Jeder Teilnehmer einer Veranstaltung ist für die umweltgerechte Entsorgung des bei ihm anfallenden Abfalls
(z. B. Altöl, Reifen, Altteile, Papier, Kartonagen, Lebensmittelreste und Getränkeverpackungen) grundsätzlich
selbst verantwortlich. Es ist verboten, im Zusammenhang
mit der Teilnahme an einer Veranstaltung Abfälle sowie
Altstoffe unsachgemäß oder unter Mißachtung der Entsorgungswege abzulagern, wegzuwerfen oder liegen zu
lassen. Der Teilnehmer haftet auch für seine Helfer.
Wenn den Teilnehmern vom Veranstalter entsprechende Entsorgungsmöglichkeiten angeboten werden (z.B.
Schadstoffbehälter, Abfallcontainer) sollen diese unter
strikter Beachtung der vorgeschriebenen Verfahrensweise (z.B. Sortierung in verwertbare und nichtverwertbare
Fraktionen) benutzt werden. Soweit vom Veranstalter
eine getrennte Entsorgung verschiedener flüssiger oder
pastöser Abfallstoffe vorgesehen ist, dürfen diese vor der
Entsorgung nicht miteinander vermischt werden (z.B. Vermischung von gebrauchtem Motorenöl mit chemischen
Reinigungsmitteln, Stoßdämpferöl oder Kühlflüssigkeit).
BODEN- UND WASSERSCHUTZ
Es ist strafgesetzlich verboten, wassergefährdende oder
den Erdboden schädigende Stoffe wie Kraftstoff, Öl oder
Kühlflüssigkeit auf den Boden abzulassen.
Der DMSB schreibt daher für alle Motorradsport-Veranstaltungen ausdrücklich vor, dass bei jedem Auftanken
der Motorräder sowie bei allen Arbeiten am Motor oder
Getriebe auf dem Veranstaltungsgelände bzw. im Verlauf
der gesamten Veranstaltung einschließlich Streckenbesichtigung und Training (insbesondere Fahrer- oder
Industrielager, Tank- und Zeitkontrollen, Arbeitsräume,
Wertungsstrecken, Verbindungsetappen) generell eine
Schutzmatte unter das Motorrad zu legen ist.
Eine Ausnahme von dieser Vorschrift kann an permanenten Tankstellen oder auf sonstigen versiegelten (asphaltierten oder betonierten) Flächen erlaubt werden, bei
denen eine Entsorgung des Oberflächenwassers über
Ölabscheider erfolgt.
Diese sogenannte „Umweltmatte“ soll zuverlässig das
Eindringen von wassergefährdenden Flüssigkeiten in den
Boden verhindern und eine Mindestgröße von 1,0 m x 2,0
m aufweisen. Die FIM verlangt für FIM-Prädikatsläufe die
Verwendung einer Schutzmatte, die mit einer saugfähigen
Beschichtung versehen ist. Die Schutzmatte muß nach
Gebrauch vom Teilnehmer oder seinen Helfern wieder
mitgenommen und soll nach Möglichkeit wiederverwendet werden. Aus dem Gebrauch der Schutzfolie dürfen
keine Folgebelastungen für die Umwelt entstehen; insbesondere dürfen keine mit Öl oder anderen Schadstoffen
verunreinigten Schmutzreste von der Matte auf die Erde
gekehrt oder gespült werden. Falls eine Wiederverwendung nicht mehr möglich ist, soll die Schutzfolie unter Beachtung gesetzlicher Regelungen und der Anweisungen
des Veranstalters umweltgerecht, das heißt in der Regel
als Sondermüll, entsorgt werden.
Auch das Waschen und Reinigen von Motorrädern kann
zu erheblichen Boden- und Wasserverschmutzungen führen. Waschverbote des Veranstalters müssen daher unbedingt beachtet werden. Wenn vom Veranstalter spezielle
Waschplätze angeboten werden, sind diese zu benutzen.
Die Verwendung von chemischen Waschzusätzen und
Kaltreinigern ist dabei grundsätzlich verboten.
AHNDUNG VON VERSTÖSSEN
Bei Verstößen wird der Teilnehmer, der auch für seine Helfer haftet, von den Sportkommissaren oder dem DMSB
mit einer Sportstrafe (je nach Schwere des Verstoßes
Geldstrafe,Wertungsverlust, Ausschluss, Suspendierung,
Lizenzverlust) belegt. Darüber hinaus kann er vom Veranstalter für alle Kosten eines Umweltschadens haftbar
gemacht werden.
Teil 1
91 Richtlinien
GESETZLICHE REGELUNGEN
Alle gesetzlichen Regelungen, Verordnungen und behördlichen Festlegungen, z.B. bezüglich des Naturschutzes, der Abfallentsorgung, des Boden- und Grundwasserschutzes, des Emissionsschutzes oder des Lärmschutzes
sind den DMSB-Umweltrichtlinien übergeordnet und
müssen auf jeden Fall beachtet werden.
RÜCKMELDUNG ERWÜNSCHT
Die DMSB-Umweltrichtlinien werden mit wachsender Erfahrung in der Anwendung dieser Bestimmungen und auf
der Grundlage neuer Erkenntnisse im Umweltschutz weiterentwickelt. Der DMSB und sein Fachausschuss Umwelt
sind sehr daran interessiert, über praktische Erfahrungen
im Umgang mit diesen Richtlinien informiert zu werden
und bittet alle Partner, insbesondere Veranstalter und Teilnehmer um entsprechende Rückmeldungen.
92 Teil 1
ANSPRECHPARTNER
Geschäftsstelle Fachausschuss Umwelt:
DMSB
Dietmar Lenz
Hahnstraße 70, 60528 Frankfurt/Main
Tel.: (069) 63 30 07-26, Fax: (069) 63 30 07-30
E-Mail: [email protected]
Vorsitzender Fachausschuss Umwelt:
Dr. Karl-Friedrich Ziegahn
Steingaßweg 22, 76356 Weingarten/Baden
Tel.: (07244) 3300, Fax: (07244) 4711
E-Mail: [email protected]
Richtlinien für Sportkommissare/Schiedsrichter
I. ALLGEMEINES
1. Als Sportkommissar darf nur tätig werden, wer eine
gültige Lizenz des DMSB als Sportkommissar besitzt.
Die Richtlinien für Sportkommissare gelten auch für
Schiedsrichter.
2. Sportkommissare sind bei ihrer Tätigkeit nur dem
DMSB unterstellt und nur diesem gegenüber verantwortlich. Sie dürfen daher weder in der eigentlichen
Organisation der Veranstaltung tätig sein, noch ein
anderes Sportwartamt während ihres Einsatzes übernehmen.
3. Grundlage für ihre Tätigkeit und Entscheidungen
bilden die DMSB-Satzung, das Deutsche MotorradSportgesetz, die in den Ausschreibungen festgelegten Bestimmungen, evtl. Austragungsbedingungen,
die Techn. Bestimmungen, alle sonstigen wettbewerbsspezifischen Bestimmungen sowie alle vom
DMSB in seinen offiziellen Organen („Vorstart“, DMSBMotorradsport-Handbuch, DMSB-Homepage) veröffentlichten Beschlüsse, Bestimmungen und Richtlinien, außerdem bei internat. Veranstaltungen, soweit
nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist, die
einschlägigen FIM-/UEM-Bestimmungen.
4. Die mit der Tätigkeit verbundene Verantwortung
gegenüber allen Beteiligten (Veranstalter, Fahrer, Bewerber usw.) verlangt Idealismus, Erfahrung, Umsicht,
Takt und absolute Unparteilichkeit. Eine unerlässliche
Voraussetzung ist die umfassende Kenntnis aller einschlägigen Bestimmungen des DMSB.
5. Wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit als Sportkommissar zu
rechtfertigen, sollte die Übernahme des Amtes als
Sportkommissar abgelehnt werden.
6. Jeder Sportkommissar ist verpflichtet:
a) die für seine Tätigkeit und seine Entscheidungen
maßgeblichen Unterlagen und Formblätter (z. B.
Formularsätze für Entscheidungen und Protestentscheidungen) bei seinem Einsatz zur Verfügung zu
haben;
b) sich für die Einhaltung der vorgenannten Bestimmungen nachdrücklich einzusetzen und sich diesen selbst vorbehaltlos zu unterwerfen;
7. Die Namen der Sportkommissare müssen in den Ausschreibungen und Programmen aufgeführt sein. Bei
nachträglich eingetretenen Änderungen sind diese
durch Ausführungsbestimmungen mittels Aushang
bekannt zu geben.
8. Zu jeder vom DMSB genehmigten Veranstaltung
sind, gemäß den jeweils getroffenen Festlegungen,
mindestens ein oder zwei Sportkommissare bzw., bei
Stadion- oder Hallencross, ein Schiedsrichter sowie
im Bahnsport ein Schiedsrichter, u. U. auch ein Sportkommissar, einzusetzen.
Bei Ausfall eines Sportkommissars ist sofort vom
DMSB oder dem verbleibenden Sportkommissar ein
geeigneter Vertreter, der im Besitz der Sportkommissar-Lizenz sein sollte, zu bestellen.
9. Sportkommissare haben ihre Lizenz sichtbar während
der Veranstaltung zu tragen. Sie müssen vom Beginn
der Abnahme bis zum Ablauf der Protestfrist anwesend und jederzeit kurzfristig erreichbar sein; sie sind
jedoch an keinen bestimmten Platz gebunden.
II. VORBEREITENDE TÄTIGKEIT
1. Vor Beginn des Trainings (falls kein Training stattfindet, vor dem Start des ersten Fahrers) haben sich die
Sportkommissare durch Einsichtnahme in den Versicherungsschein zu überzeugen, dass die vom DMSB
vorgeschriebenen Pflichtversicherungen abgeschlossen sind und der Text der gedruckten Ausschreibung
mit dem Text der genehmigten Ausschreibung übereinstimmt. Evtl. Abweichungen sind entspr. der genehmigten Ausschreibung zu korrigieren.
Berichtigungen sind den Fahrern bekannt zu geben
und dem DMSB mitzuteilen. Außerdem haben sie die
Sportwartlizenzen der übrigen offiziellen Sportwarte
zu überprüfen.
2. Durch Einblick in das Bahn- bzw. Streckenabnahmeprotokoll und in die vom DMSB ausgestellte und für
den Veranstalter verbindliche Bahnlizenz, ist die hierin
festgelegte Zahl der Starter festzustellen und ebenso
wie alle aus diesen Unterlagen ersichtlichen Sicherheitsauflagen zu überprüfen.
3. Rechtzeitig vor Beginn des Trainings und am Renntag/
Fahrtag haben die Sportkommissare die Rennstrecke
oder Bahn (anhand des Abnahmeprotokolls) bzw. die
Sonderprüfungsstrecken und/oder Sektionen eingehend zu besichtigen und auf einwandfreie Beschaffenheit sowie auf die Einhaltung der festgelegten
Sicherheitsmaßnahmen und zu erfüllender Auflagen
gem. Abnahmeprotokoll oder sonstiger Bestimmungen zu überprüfen. Die in den Austragungsbedingungen festgelegten Termine für diese Überprüfungen
sind zu beachten.
Evtl. Mängel müssen auf Anweisung der Sportkommissare durch den Veranstalter sofort behoben werden. Erst dann dürfen Strecke oder Bahn bzw. die
Sonderprüfungsstrecken und/oder Sektionen zum
Training bzw. Wettbewerb freigegeben werden. Auch
während des Wettbewerbs ist im Rahmen des Möglichen die Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen zu
überwachen. Zu überprüfen ist auch die Einhaltung
evtl. behördlicher Auflagen sowie der DMSB-Bestimmungen für das Rettungswesen im Motorradsport.
Teil 1
93 Richtlinien
4. Die Sportkommissare sollten bei entsprechenden
Erkenntnissen empfehlen, die Start- und Ziellinie, insbesondere bei Bahnrennen, Motocross, SuperMoto,
zu verlegen bzw. Sonderprüfungen und Sektionen zu
ändern, wenn dies aus Sicherheitsgründen notwendig erscheint.
III. BEFUGNISSE GEGENÜBER DEN VERANSTALTERN
1. Die Sportkommissare haben darüber zu wachen, dass
eine Veranstaltung nach den einschlägigen Bestimmungen des DMSB durchgeführt wird.
2. Eine Änderung der Ausschreibung am Tage der Veranstaltung ist grundsätzlich nicht möglich. Aus Gründen höherer Gewalt, aus Sicherheitsgründen und
in besonderen Ausnahmefällen können jedoch mit
Genehmigung der Sportkommissare Ausführungsoder Durchführungsbestimmungen erlassen werden.
Diese dürfen aber weder den Charakter der Veranstaltung noch die Wertungskriterien ändern und müssen
zumindest durch Aushang schriftlich bekannt gegeben werden.
Die Durchführung von zusätzlichen, in der Ausschreibung nicht genehmigten Rennen oder Läufen bzw.
sonstigen Wettbewerben ist zu verbieten.
3. Die Auslegung der Ausschreibung und etwaiger Ausführungs-, Wettbewerbs- oder Durchführungsbestimmungen obliegt nur den Sportkommissaren.
4. Die Sportkommissare haben im Zusammenwirken
mit dem Renn- oder Fahrtleiter und den zuständigen
Techn. Kommissaren darüber zu wachen, dass kein
Fahrer ohne Abnahme seines Motorrades am Training
bzw. Wettbewerb teilnimmt. Außerdem darf kein Fahrer zum Wettbewerb zugelassen werden, der nicht
die vorgeschriebenen Trainingsbedingungen bzw.
Qualifikationskriterien erfüllt hat. Die Überwachung
erstreckt sich auch auf die für Fahrer/Beifahrer vorgeschriebene Fahrerausrüstung (Bekleidung, Schutzhelme, Schuhwerk etc.).
5. Die Sportkommissare haben jederzeit das Recht, Einsicht in die Protokolle der Techn. Abnahme und in die
Nennungs- sowie Zeitnahmeunterlagen zu nehmen.
Insbesondere können von ihnen auch die dem Veranstalter vorliegenden Lizenzen und Auslandsstartgenehmigungen der Teilnehmer überprüft werden.
Ergeben sich aus der Überprüfung Unregelmäßigkeiten, so sind die Sportkommissare befugt, gemäß der
Abschn. IV und V zu verfahren.
6. In Fällen höherer Gewalt oder aufgrund besonderer
Umstände, können die Sportkommissare in Verbindung mit dem Renn- oder Fahrtleiter den Beginn einer
Veranstaltung verschieben, Streckenänderungen vornehmen oder eine Veranstaltung abbrechen lassen,
insbesondere dann, wenn Sicherheitsgründe dies erforderlich machen sollten. Dieses Recht erstreckt sich
auch auf die Neutralisation eines Streckenabschnittes.
Eine Neutralisation darf jedoch nur nach Prüfung aller
anderen Möglichkeiten erfolgen.
94 Teil 1
7. Bei Abbruch einer Veranstaltung, eines Rennens oder
Laufes, haben die Sportkommissare über die Art der
Wertung unter Beachtung evtl. Austragungsbedingungen zu entscheiden.
8. Die Sportkommissare haben ferner dafür Sorge zu
tragen, dass die Vergabe der Ehrenpreise und die Auszahlung evtl. Preisgelder an die Fahrer entsprechend
der vor der Veranstaltung zu erstellenden Liste erfolgt.
9. Unfälle müssen unabhängig von der Meldepflicht des
Renn-/Fahrtleiters von den Sportkommissaren dem
DMSB am 1. Werktag nach der Veranstaltung durch
Übersendung einer Kopie des „Medical Report“ (s. a.
BRM Abs. 9) gemeldet werden. Bei Verletzungen von
Lizenznehmern, deren Wettbewerbstauglichkeit über
den Veranstaltungszeitraum hinaus fraglich erscheint,
müssen die Sportkommissare überwachen, dass die
Lizenzen vom Veranstalter einbehalten werden. Sie
sind dem DMSB vom Veranstalter (Renn-/ Fahrtleiter)
mit dem „Medical Report“ zu übersenden.
10. Die Sportkommissare sind weiterhin verpflichtet, das
für sie vorgesehene Formular „Bericht der Sportkommissare“ dem DMSB spätestens innerhalb von 48
Stunden nach Ende der Veranstaltung einzureichen.
11. Für SUPERBIKE*IDM gilt zusätzlich:
Der DMSB-Pflichtkommissar wird ersetzt durch einen
Superbike*IDM-Chief-Steward.
Dem Superbike*IDM-Chief Steward werden wie folgt
weitere Befugnisse und Entscheidungen zugestanden:
- Änderungen des Startprocedere
- Entscheidung zum Abbruch
- Entscheidung zum Re-Start-Procedere
- Entscheidung über Wetrace
- Entscheidung über zusätzliche Reifen-Sticker IDMSSP /IDM-SB
IV. BEFUGNISSE GEGENÜBER BEWERBERN/ FAHRERN/
BEIFAHRERN/HELFERN
1. Die von den Sportkommissaren ggf. in Verbindung
mit dem Renn- oder Fahrtleiter veranlassten Anweisungen an die Teilnehmer einer Veranstaltung sind für
diese verbindlich.
2. Die Sportkommissare können aufgrund eines Protestes, eigener Wahrnehmungen oder aufgrund einer
Meldung des Renn-/Fahrtleiters, bzw. der Techn. Kommissare nach genauer Prüfung des Sachverhalts, jeden Bewerber, Fahrer, Beifahrer von der Teilnahme an
der Veranstaltung ganz oder teilweise ausschließen.
Erfolgt der Ausschluss nach Abschluss des Wettbewerbes, an dem der Betroffene teilgenommen hat, so
müssen die Sportkommissare auch darüber entscheiden, ob die nachfolgend platzierten Fahrer aufrücken
oder auf dem von ihnen erreichten Platz bleiben. Ein
Aufrücken ist nur dann gerechtfertigt, wenn Konkurrenten durch den Verstoß benachteiligt werden. Ver-
Richtlinien
stöße gegen die Bestimmungen der Ausschreibung
oder evtl. Austragungsbedingungen, die automatisch
Strafen nach sich ziehen, sind (ausgenommen Stadion-Motocross, Hallencross oder Bahnrennen) mit
Wertungsstrafen und/oder organisatorischen Maßnahmen vom Renn-/Fahrtleiter zu ahnden.
3. Fahrer/Beifahrer, die nicht in der Lage sind, eine gültige Lizenz (Lizenznehmer anderer Föderationen zusätzlich auch eine Startgenehmigung) vorzuweisen,
dürfen weder zum Training noch zum Rennen zugelassen werden. Bescheinigungen, gleich welcher Art,
ausgenommen Bestätigungsschreiben der DMSBGeschäftsstelle, wonach die Int. oder Nat. Lizenz ausgestellt ist, geben keine Berechtigung zur Teilnahme.
V. STRAFMASSNAHMEN
1. Vor Ahndung eines Verstoßes sind der/die Betroffenen zu einer Verhandlung zu laden.
2. Sportkommissare können folgende Strafen – auch
kombiniert – verhängen:
a) Verwarnung
b) Geldstrafen (im Einzelfall im Inter-Lizenzbereich
bis zu EUR 250,–, im B- oder C-Lizenzbereich bis
zu EUR 125,–, so weit für bestimmte Verstöße nicht
ausdrücklich höhere Geldstrafen festgelegt sind,
die dann ebenfalls von den Sportkommissaren
verhängt werden müssen)
c) Zeitstrafen
d) Rückversetzung in den Ergebnissen
e) Nichtzulassung
f) Ausschluss von der Teilnahme, Ausschluss von der
weiteren Teilnahme
g) Ausschluss aus der Wertung
Jede Bestrafung hat nach Anhörung des Betroffenen
unter Angabe der Gründe schriftlich auf dem vorgeschriebenen Formblatt zu erfolgen.
3. Für die Verhängung von schärferen Strafen sind allein
die sportgerichtlichen Instanzen des DMSB bzw., nach
genauer Prüfung des vorliegenden Falles, unter Umständen auch die in der RuVO des DMSB erwähnten
Gremien berechtigt.
Bei Verfehlungen, die nach Auffassung der Sportkommissare/Schiedsrichter eine Strafe rechtfertigen, die
über ihre Strafgewalt hinausgeht, haben die Sportkommissare/Schiedsrichter die Möglichkeit, den
Fahrer auszuschließen. Sie dürfen jedoch dann keine
weitere Strafe (z. B. Geldstrafe) verhängen.
Der Ausschluss gilt in einem solchen Fall als vorläufige
Verwaltungsanordnung.
Die Sportkommissare/Schiedsrichter haben zu den
Vorgängen, die nach ihrer Auffassung eine härtere
Bestrafung erfordern, ausführlich Stellung zu nehmen
und eventuelle Unterlagen beizufügen (u. a. Formblatt). In einem solchen Fall sind die Lizenzen ein-
zubehalten und zusammen mit der Stellungnahme
innerhalb von 24 Stunden zur weiteren Entscheidung
an den DMSB einzureichen.
VI. PROTESTE / ENTSCHEIDUNGEN
1. Das Recht zum Protest steht nur den an der Veranstaltung beteiligten Bewerbern und/oder Fahrern/
Beifahrern zu. Sportkommissare sollten jedoch, auch
wenn kein Protest vorliegt, ihnen bekannt gewordene
Fälle von Unregelmäßigkeiten untersuchen und entsprechende Entscheidungen treffen.
2. Die Sportkommissare sind verpflichtet, alle Proteste
entgegenzunehmen. Soweit ihnen der Protest vom
Protestführer oder seinem Vertreter direkt übergeben
wird, müssen sie den Empfang des Protestes und ggf.
der Protestgebühr unter Angabe der Uhrzeit bestätigen.
Bei einem Protest, der zunächst vom Renn-/Fahrtleiter bzw. dem Sekretär der Veranstaltung entgegengenommen und erst zu einem späteren Zeitpunkt an sie
weitergeleitet wird, muss der Empfang unter Angabe
der Uhrzeit bereits von diesen Offiziellen bestätigt
werden.
3. Die spätere Verhandlung eines Protestes in der Sache
findet nicht statt bei Überschreitung der in der Ausschreibung festgelegten Protestfrist (maßgebend ist
der auf dem Protest vermerkte Zeitpunkt der Entgegennahme in Verbindung mit der vorgeschriebenen
Protestgebühr), bei Einreichung ohne oder ohne ausreichende Protestgebühr, bei Sammelprotesten bzw.
Protesten gegen die Zeitmessung oder SachrichterEntscheidungen, ausgenommen im Falle eines Regelverstoßes, sowie bei Protesten, die keine Begründung
enthalten. Eine Zurückweisung als unzulässig ist aber
mit entsprechender Begründung dem Protestführer
schriftlich mitzuteilen.
4. Die Entscheidung muss stets schriftlich abgefasst und
den Beteiligten/Betroffenen mit entspr. Begründung
zugeleitet bzw. u. U. durch die Erstellung schriftlicher
Ausführungsbestimmungen bekannt gemacht werden. Ein einmal eingereichter Protest kann nur bis
zum Beginn der Verhandlung zurückgezogen werden.
5. Bei anstehenden Entscheidungen bzw. Protesten, die
Einfluss auf die Wertung haben könnten, ist die Veröffentlichung der Ergebnisse sofort auszusetzen (IV, Pkt.
2 ist zu beachten). Wird ein bereits veröffentlichtes
Ergebnis geändert, so ist im Hinblick auf die Ergebniswertung die Protestfrist neu festzulegen.
Sie ergibt sich aus dem Zeitpunkt des neuen Ergebnisaushangs.
6. In Fällen, in denen aufgrund eines offensichtlichen
Versehens oder Irrtums nach Aushang der offiziellen
Ergebnisse noch nachträgliche Änderungen vorgenommen werden müssen, sind die Sportkommissare
berechtigt, die Ergebnisse zu korrigieren.
Teil 1
95 Richtlinien
Die korrigierten Ergebnisse sind auszuhängen oder zu
versenden. Werden die Ergebnisse den Teilnehmern
zugesandt, endet die Protestfrist am 7. Tag / 24 Uhr
(maßgebend ist der Poststempel) nach dem Versand
der Ergebnisse.
Die Notwendigkeit der Maßnahme(n) sind gegenüber
dem DMSB schriftlich zu begründen.
7. Bei anstehenden Entscheidungen bzw. Protesten, die
im Zusammenhang mit der Technik eines Wettbewerbsmotorrades stehen, ist das betreffende Motorrad sofort in Verwahrung zu nehmen. Es liegt dann in
der Entscheidung der Sportkommissare, ob das Motorrad nach Verplombung bzw. Kennzeichnung der
maßgeblichen Teile, zunächst bis zur Beendigung des
Wettbewerbs, wieder freigegeben und die notwendige technische Überprüfung erst dann durchgeführt
wird.
Im Falle eines technischen Protestes müssen die
Sportkommissare vor Eintritt in die Verhandlung die
Hinterlegung des von den Techn. Kommissaren ermittelten Kostenpauschale vom Protestführer verlangen.
Für die Hinterlegung dieses Kostenpauschale muss
96 Teil 1
dem Protestführer nach Bekanntgabe der Höhe der
Pauschale eine Zahlungsfrist von mindestens 30 Minuten eingeräumt werden.
Bei einem Kraftstoff-Protest ist vom Protestführer neben der Protestgebühr innerhalb der Protestfrist auch
der Kostenpauschale für die Kraftstoff-Analyse gemäß
DMSB-Gebührenordnung zu hinterlegen. Im Übrigen
sind bei der Behandlung des Protestes die KraftstoffBestimmungen der FIM zu beachten.
8. Bei Verhandlung eines Protestes durch die Sportkommissare verfällt die Protestgebühr im Falle der Zurückweisung des Protestes grundsätzlich zu Gunsten des
DMSB. Wird dem Protest stattgegeben ist die Protestgebühr dem Protestführer gegen Beleg zu erstatten.
9. Von allen Protestverhandlungen und Sportkommissar-Entscheidungen sind dem DMSB neben einer Kopie des Formblattes auch alle sonstigen Unterlagen
(z. B. schriftliche Zeugenaussagen, Gutachten der
Technischen Kommissare, Protestschreiben, Nennung
inkl. Techn. Abnahmeblatt, etc.) in Original oder Kopie
innerhalb von 24 Stunden nach der Veranstaltung zu
übersenden.
Richtlinien für Rennleiter / Fahrtleiter
Zum ordnungsgemäßen verwaltungstechnischen Abschluss der Veranstaltungen und zur Sicherstellung einer
termingerechten Auswertung der Unterlagen sind alle
Renn-/Fahrtleiter gehalten, nachstehende Festlegungen
zu beachten:
1. Übersendung einer gedruckten Ausschreibung, eines
aktuellen Zeitplanes sowie einer aktuellen Starterliste
an die eingesetzten Sportkommissare, Pflichtkommissare, Schiedsrichter, LRA, Techn. Kommissare sowie
den Obmann der Zeitnahme zum NennungsschlussTermin.
2. Übergabe des „Berichtes für Sportkommissare“ (Formblatt) sowie sonstiger Informationsschreiben des
DMSB und aktueller Unterlagen (z. B. Starterliste, Programm) an die zuständigen Offiziellen (Pflichtkommissar, einen der Sportkommissare oder Schiedsrichter LRA, bzw. Obmann der Technischen Abnahme).
3. Vorlage der vom DMSB genehmigten Original- Ausschreibung sowie ggf. des gültigen Bahn- oder Streckenabnahme-Protokolls, des Versicherungsscheines
bzw. der Versicherungsbestätigung und sonstiger
Genehmigungsunterlagen zur Prüfung durch die
Sportkommissare/Schiedsrichter und Kenntnisnahme
für den LRA.
4. Erstellung des Schlussberichtes für Rennen (Rundstrecken- und Bergrennen, Dragster, Motocross, SuperMoto und Bahnrennen) oder für Leistungsprüfungen
(Enduro, Trial, Seriensport-Wettbewerbe, Gleichmäßigkeits-Prüfung) unter Benutzung des entsprechenden Formblattes.
5. Erstellung des „Medical Report“ (s. a. BRM, Abs. 9) und
deren Übersendung am 1. Werktag nach der Veranstaltung (bei schweren Unfällen vorab per Fax oder
E-Mail) an die zuständigen Stellen bei gleichzeitiger
Übersendung der einbehaltenen DMSB-Lizenzen an
den DMSB.
Aushändigung einer Kopie des „Medical Report“ an den
Pflichtkommissar bzw. einen der Sportkommissare.
Anmerkung: Auskunft an Angehörige, Team und
Presse über die Verletzungen von Teilnehmern erfolgt
ausschließlich in Absprache/Abstimmung mit dem
Leitenden Rennarzt nur durch den Renn-/ Fahrtleiter.
Bei IDM-Veranstaltungen obliegt dies ausschließlich
dem IDM-Chief-Steward.
6. Bei FIM-, UEM- oder DMSB-Prädikatveranstaltungen
sind, abweichend von den Festlegungen des Art. 65
DMSG, die offiziellen Ergebnisse dem DMSB vorab am
1. Werktag nach der Veranstaltung – maßgebend ist
das Datum des Poststempels – einzureichen.
Je 1 offizielles Ergebnis der verschiedenen Klassen
sowie ggf. das Ergebnis der Mannschaftswertung ist
dem DMSB vorab per Fax bis 10.00 Uhr am Tag nach
der Veranstaltung zu übermitteln.
7. Versand der Schlussberichte spätestens innerhalb von
8 Tagen nach Durchführung der Veranstaltung (maßgebend ist das Datum des Poststempels) mit den unter Ziff. 8 aufgeführten Unterlagen:
a) 1 Exemplar an die zuständige Sportabteilung des
ADAC, AvD, DMV,VFV oder ADMV,
b) 1 Exemplar an die DMSB-Geschäftsstelle,
c) 1 Exemplar an den Pflichtkommissar/Sportkommissar oder Schiedsrichter,
d) 1 Exemplar verbleibt in der Akte des Veranstalters.
8. Den Exemplaren für die betreffende Sportabteilung
und für den DMSB sind folgende Unterlagen beizufügen:
a) Offizielle von der Zeitnahme erstellte Ergebnisliste
mit allen erforderlichen Angaben (s. Kapitel „Ergebnismeldung durch die Veranstalter“ sowie Art. 66
DMSG).
b) Veröffentlichte Ausschreibung und evtl. Ausführungsbestimmungen.
c) Berichtigtes Programm/Starterliste.
9. Evtl. Protestunterlagen und/oder Unterlagen über besondere Vorkommnisse sind den Sportkommissaren/
Schiedsrichtern kurzfristig, d. h. unmittelbar nach Eingang bzw. nach bekannt werden zu übergeben.
Teil 1
97 Rahmenterminplan für die Leiter der Streckensicherung
bei Straßensport- und SuperMoto-Wettbewerben
In Absprache mit dem Renn-/Fahrtleiter gilt für den Leiter
der Streckensicherung der nachstehende Rahmenterminplan als Richtlinie bei der Durchführung einer DMSB genehmigten Veranstaltung.
Vor der Veranstaltung
6 Monate
Streckenabnahme-Protokoll einsehen in Bezug auf
– Gültigkeit
– Sicherungsmaßnahmen
– Sperrzonen
– materielle und personelle Anforderungen.
Gemäß den Auflagen im Streckenabnahme-Protokoll
entsprechende Vorbereitungen treffen. Gegebenenfalls Streckenabnahme beantragen und vorbereiten.
3 Monate
– Unter Beachtung des Streckenabnahme-Protokolls,
den „DMSB-Bestimmungen für das Rettungswesen
im Motorradsport“ sowie den „Richtlinien für Streckenabnahmen und Streckensicherung bei Straßensport- und SuperMoto-Wettbewerben“ Kontaktaufnahme mit dem vorgesehenen Leitenden Rennarzt/
EL Rettungsdienst und dem Brandschutz.
– Zur Erleichterung der reibungslosen Zusammenarbeit sollte die Auswahl der Ärzte und des medizinischen Personals mit dem leitenden Rennarzt abgesprochen werden.
– Erfassung der für die Streckensicherung benötigten
Sportwarte einschließlich Einholung ihrer Zusage
(Personalreserven einplanen).
– Bereits im Zusammenhang mit dieser Kontaktaufnahme sollte den vorgenannten Personen bzw.
Organisationen eine Ausfertigung (Kopie) der
„DMSB-Bestimmungen für das Rettungswesen
im Motorradsport“ sowie die „Richtlinien für Streckenabnahmen und Streckensicherung bei Straßensport und SuperMoto-Wettbewerben“ übergeben
werden.
6 Wochen
– Einsatz-Besprechung mit den zuständigen PolizeiDienststellen, dem LRA und EL Rettungsdienst, der
Feuerwehr, dem Ordnungsdienst (für den Innenbereich sowie für Parkplätze und Zuschauer) unter
Mitwirkung des Streckenbetreibers.
4 Wochen
– Besetzung der Streckenposten mit Sportwarten der
Streckensicherung (einschließlich Boxengasse), Besetzung der Funk- und/oder Telefonzentrale sowie
die Beaufsichtigung des Fahrerlagers einteilen.
– Gezielte Einweisung bzw. Schulung der in den ver-
98 Teil 1
schiedenen Bereichen zum Einsatz kommenden
Sportwarte bei gleichzeitiger Verteilung der für sie
notwendigen schriftlichen Informationen. StreckenTelefon bzw. -Funk sicherstellen.
– Hilfskräfte einteilen.
– Verpflegungsmöglichkeit für Sportwarte bei längerem Einsatz sicherstellen.
In der Woche vor der Veranstaltung
– Fahrerlager vorbereiten und Parc Fermé einrichten;
Aufsicht hierfür einteilen und einweisen.
– Flaggensätze für Rennleitung und Streckenposten
bereitstellen.
– Letzte Einsatz-Besprechung mit der Rennleitung.
– Mobile Streckensicherung sicherstellen.
– Einsatzplan im Falle größerer Unfälle vorbereiten.
– Einsatz-Besprechung mit LRA und EL Rettungsdienst
sowie Brandschutz.
–
Überprüfung aller im Streckenabnahmeprotokoll
geforderten Sicherheitsmaßnahmen.
Vor Beginn eines Veranstaltungstages
– Zusammenstellung der persönlichen Unterlagen:
–DMSB-Sportwart-Lizenz
–DMSB-Motorradsport-Handbuch sowie ggf. FIMBestimmungen
–aktuelle DMSB-Magazine „Vorstart“ im Hinblick
auf evtl. eingetretene, aktuelle Änderungen
–Kopie des Streckenabnahme-Protokolls, Auflagen
der Genehmigungsbehörde
–Formblatt „Bericht Leiter Streckensicherung (Unfälle und Zwischenfälle)“
–Telefonverzeichnis über alle wesentlichen Anschlüsse
–Veranstaltungsausschreibung
– Teilnehmerliste mit Start-Nr.
–Einsatzpläne
– Fahrerlager- und Boxenplan
– Vorbereitung des INCIDENT REPORT
– Kleidung für jede Wetterlage.
– Verteilung des notwendigen Materials an die im Bereich der Streckensicherung tätigen Sportwarte.
–Meldezettel
–Zeitplan
–Telefonverzeichnis
–Flaggensätze
–Funkgeräte
–Ölbindemittel
–Besen
–Feuerlöscher.
Richtlinien
– Zustand der Strecke, Sicherheitseinrichtungen sowie
ordnungsgemäße Besetzung der Streckenposten
überprüfen. Die Medizinische Versorgung wird vor
Beginn der Veranstaltung überprüft und die Einsatzbereitschaft dem RL/FL bestätigt. (s.a. BRM 3.10).
Nach der Veranstaltung
Am Ende eines Veranstaltungstages:
– Sicherheitseinrichtungen überprüfen
– evtl. notwendige Reinigung der Strecke überwachen
– Schäden an der Strecke registrieren und ggf. deren
Beseitigung veranlassen
– Unfallmeldungen sammeln und deren ordnungsgemäße Ausfüllung überprüfen.
Nach dem letzten Veranstaltungstag:
– Erfahrungsaustausch mit den Sportwarten der Streckensicherung sowie LRA und EL Rettungsdienst.
Gute und schlechte Erfahrungen, insbesondere festgestellte Mängel in der Organisation bzw. im Ablauf
der Veranstaltung, schriftlich festhalten und bei Planung für die nächste Veranstaltung beachten (falls
allgemein gültig, DMSB informieren).
Hinweis an den Veranstalter
Es wird empfohlen, vor dem Beginn der Veranstaltung mit einem Beauftragten der Streckenverwaltung
(Straßenbauverwaltung bzw. Streckenbesitzer) die
Strecke abzufahren, um alle bereits vorhandenen
Schäden an der Strecke (Schäden an Leitplanken,
Zäunen, Absperrungen, Böschungen, Schildern oder
sonstigen Einrichtungen/Bauwerken) festzustellen
und schriftlich festzuhalten.
Unmittelbar nach Beendigung der Veranstaltung sollte die Strecke mit dem gleichen Beauftragten erneut
abgefahren werden, um alle durch den Ablauf der
Veranstaltung neu entstandenen Beschädigungen zu
ermitteln.
Im Interesse des Veranstalters sind genau zu notieren:
– Welche Beschädigungen sind neu entstanden
– Ort der Schadensstelle (z. B. bei 4,5 km oder Südkehre)
– Schadensursache mit Angabe des Namens und der
Start-Nr. des Teilnehmers, inkl. Angaben von Zeugen
– Geschätzte Höhe des entstandenen Sachschadens.
Durch diese Ermittlungen kann der Veranstalter dem
Versicherer eine genaue Schadensmeldung machen
und sich vor unberechtigten Ansprüchen schützen.
Teil 1
99 Richtlinien für Streckenabnahmen
bei Straßenrennsport- und SuperMoto-Wettbewerben
1.Grundlagen
Grundlagen dieser Richtlinien sind:
- das Deutsche Motorrad-Sportgesetz (DMSG)
- die Bestimmungen und Beschlüsse des DMSB,
veröffentlicht im DMSB-Motorradsport-Handbuch und/oder dem offiziellen Organ des DMSB
„Vorstart“
- die „DMSB-Bestimmungen für das Rettungswesen
im Motorradsport“
2.Streckenabnahmen
2.1. Voraussetzung für die Durchführung einer der vorgenannten Veranstaltungen ist die Abnahme der
Strecke und der erforderlichen Einrichtungen durch
die damit beauftragte Abnahme-Kommission.
2.2 Wenn nicht anders auf dem Abnahmeprotokoll
vermerkt, ist die Streckenabnahme für 3 Kalenderjahre zzgl. dem Jahr, in dem die Abnahme erfolgte,
gültig (Abnahme z. B. 02.05.2010, gültig 3 Jahre bis 31.12.2013).
2.3 Die Streckenabnahme sollte mindestens 2 Monate vor dem Veranstaltungstermin durchgeführt
werden. Die für die Streckenabnahme zuständige
Kommission setzt sich zusammen aus:
- dem Obmann der Streckenabnahmekommission (Streckenabnahmekommissar), benannt durch
den DMSB; er darf nicht dem veranstaltenden
Club und sollte nicht dessen ADAC-Gau oder AvD-,
DMV- bzw. ADMV-Landesgruppe angehören.
- einem weiteren Streckenabnahmekommissar
(in der Regel – insbesondere bei Erstabnahmen),
der ebenfalls vom DMSB benannt wird.
Die Streckenabnahmekommissare müssen im Besitz einer vom DMSB ausgestellten Sportkommissar-Lizenz Stufe A für Straßen- /Offroad-Sport sein.
Die Berufung als Streckenabnahmekommissar
setzt einschlägige Erfahrungen als Renn- oder
Fahrtleiter bzw. Leiter der Streckensicherung und
als Sportkommissar sowie die erfolgreiche Teilnahme an den entsprechenden Schulungsmaßnahmen des DMSB voraus.
- dem Rennleiter/Fahrtleiter (fakultativ)
- dem Leiter der Streckensicherung (fakultativ)
- einem Vertreter des Streckenbesitzers (z.B. Streckenmeister)
100 Teil 1
- einem erfahrenen Solo- und/oder Swg.-Fahrer
mit Int. Lizenz (insbesondere bei Erstabnahmen).
- einem Arzt des FA Sicherheit Motorradsport
des DMSB. In bestimmten Fällen reicht es aus, das
Streckenabnahmeprotokoll, in dem ein Vorschlag
zur mobilen medizinischen Versorgung gemacht
ist, ihm zur Stellungnahme bzw. Genehmigung
vorzulegen.
2.4 Der Obmann erstellt unter Beachtung der Vorschriften des DMSB sowie in Anlehnung an die Bestimmungen des FIM-Sporting Codes das Protokoll
unter Benutzung des DMSB-Streckenabnahmeprotokolls in der zum Zeitpunkt der Abnahme gültigen
Version. Angaben zu den Vorgaben der Medizinischen Versorgung und der Sicherheitsvorkehrungen
sind den Bestimmungen für das Rettungswesen im
Motorradsport (BRM) bzw. den Richtlinien für Leiter
der Streckensicherung zu entnehmen. Im Zweifelsfalle ist allein seine im Streckenabnahmeprotokoll
schriftlich festgelegte Stellungnahme maßgeblich.
2.5 Das Streckenabnahmeprotokoll wird in fünffacher
Ausfertigung mit folgendem Verteiler erstellt:
– DMSB-Geschäftsstelle
– Streckeneigner
– ggf. Veranstalter
– Arzt des FA Sicherheit Motorradsport
– Abnahmekommissar(e)
Das Streckenabnahmeprotokoll ist ein Gutachten,
erstellt für die DMSB-Geschäftsstelle und auf dem
Original unterzeichnet vom Streckenabnahmekommissar und einem Arzt des FA Sicherheit Motorradsport. Die Genehmigung des Streckenabnahmeprotokolls erfolgt durch den DMSB. Das Original
wird in der DMSB-Geschäftstelle archiviert.
Richtlinien für die Streckensicherung
bei Straßensport-Wettbewerben
1.Grundlagen
Grundlagen dieser Richtlinien sind:
- das Deutsche Motorrad-Sportgesetz (DMSG)
- die Bestimmungen und Beschlüsse des DMSB,
veröffentlicht im DMSB-Motorradsport-Handbuch und/oder dem offiziellen Organ des DMSB
„Vorstart“
- die „DMSB-Bestimmungen für das Rettungswesen im Motorradsport“
2.
Der Renn-/Fahrtleiter (RL/FL)
Der Renn- bzw. Fahrtleiter ist für die Vorbereitung,
Durchführung und Abwicklung einer Veranstaltung verantwortlich. Zu seiner Entlastung kann
bzw. muss er einen Teil seiner Aufgaben delegieren, z. B. Aufgaben der Streckensicherung an den
Leiter der Streckensicherung.
Der Renn- bzw. Fahrtleiter ist außerdem dafür
verantwortlich, dass für seine Strecke ein gültiges
Streckenabnahmeprotokoll des DMSB bzw. bei
FIM-Veranstaltungen, auch ein Streckenabnahmeprotokoll der FIM vorhanden ist. Er ist verpflichtet,
vor Beginn der Veranstaltung den Sportkommissaren, dem LS (sofern noch nicht mit Aufnahme in
die Ausschreibung geschehen) und dem LRA das
Abnahmeprotokoll zugänglich zu machen bzw. in
Kopie auszuhändigen.
3. Leiter der Streckensicherung (LS)
Jeder Veranstalter eines Straßensport-Wettbewerbes muss einen Leiter der Streckensicherung
benennen. Straßensportwettbewerbe umfassen
Rundstrecken- und Bergrennen, Seriensport sowie
Gleichmäßigkeitsläufe mit historischen Motorrädern.
3.1 Ausbildung
Der Leiter der Streckensicherung muss an einem
Seminar für Leiter der Streckensicherung erfolgreich teilgenommen haben.
3.2 Voraussetzung
Er muss im Besitz einer DMSB-Sportwart-Lizenz
sein und wird vom Veranstalter ausgewählt und
bestimmt. Ein Stellvertreter ist möglichst ebenfalls
zu benennen.
Der Leiter der Streckensicherung ist dem Rennbzw. Fahrtleiter unterstellt und in Delegation zuständig für die ihm übertragenen Aufgaben der
gesamten Sicherheit bei der jeweiligen Motorradsport-Veranstaltung.
3.3
3.4
3.4.1
3.4.2
3.4.3
3.4.4
3.4.5
Sicherstellung der ordnungsgemäßen Streckensicherung
Bevor die Strecke im Rahmen einer Veranstaltung
genutzt wird, muss der Renn-/Fahrtleiter sich bei
dem Leiter der Streckensicherung vergewissern,
ob, unter Berücksichtigung der vorgenannten einschlägigen Bestimmungen bzw. unter Beachtung
der im Streckenabnahme-Protokoll oder im Genehmigungsschreiben der Behörde festgelegten
Auflagen, alle personellen und materiellen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Streckensicherung gegeben sind.
Aufgaben
Die Aufgaben des Leiters der Streckensicherung
ergeben sich aus diesen Richtlinien, dem nachfolgenden „Rahmen-Terminplan für die Leiter der
Streckensicherung sowie den „DMSB-Bestimmungen für das Rettungswesen im Motorradsport“
Mit seiner Aufnahme in die Ausschreibung des
DMSB erhält der Leiter der Streckensicherung ein
Exemplar des Streckenabnahmeprotokolls. Zu seinen Aufgaben gehört es, in der Zeit bis zur Veranstaltung (s. Rahmenterminplan) alle Maßnahmen
zu ergreifen, damit die Sicherheitsauflagen des
Streckenabnahmeprotokolls sowie die Festlegungen dieser Richtlinie erfüllt werden.
Der Leiter der Streckensicherung ist zuständig für
die rechtzeitige Auswahl und Unterweisung aller
Sportwarte der Streckensicherung. Hierzu sind ggf.
Schulungsmaßnahmen anzusetzen.
Während der Dauer der Veranstaltung muss der
Leiter der Streckensicherung sich zur Verfügung
des Rennleiters/Fahrtleiters halten und von diesem
erreichbar sein.
Der Leiter der Streckensicherung überwacht vor
Beginn des Trainings/ Rennens den Aufbau bzw.
Einrichtung aller Sicherheitseinrichtungen lt. Abnahmeprotokoll und ist während der ganzen Dauer
der Veranstaltung dem Rennleiter/Fahrtleiter für das
Funktionieren der vorgesehenen bzw. vorgeschriebenen Sicherheitseinrichtungen verantwortlich.
Für die gesamte Dauer der Veranstaltung ist der
Leiter der Streckensicherung in Delegation zuständig für
– Sicherungsmaßnahmen für Zuschauer,
– Sicherungsmaßnahmen für Fahrer,
–
Sicherungsmaßnahmen für Sportwarte sowie
Aufsichts- und Ordnungspersonal des Veranstalters,
Teil 1
101 Richtlinien
– Einsatz und Ausrüstung der Sportwarte der Streckensicherung
– Einsatz der Sportwarte sowie des Aufsichts- und
Ordnungspersonals
- Überwachungsfunktion in sicherheitsrelevanten
Bereichen.
3.4.6 Auf Weisung des Rennleiters/Fahrtleiters ist der
Leiter der Streckensicherung unter Beachtung des
Streckenabnahme-Protokolls sowie der DMSB-Bestimmungen für das Rettungswesen im Motorradsport (BRM) zuständig für Sicherheitsfragen bei der
mobilen medizinischen Versorgung der Veranstaltung, insbesondere bei Fahrzeugbewegungen
auf der Strecke. Zu den weiteren Aufgaben gehört
die Sicherstellung der Anwesenheit und Einsatzbereitschaft von
– Bergungsfahrzeugen,
– Löschfahrzeugen,
– Fahrzeugen für die Streckenpflege.
3.4.7 Tritt während der Veranstaltung ein Sicherheitsrisiko ein, das eine Unterbrechung oder einen Abbruch
der Veranstaltung nötig erscheinen lässt (Beschädigung von Sicherheitseinrichtungen, Witterungseinflüsse oder Vorkommnisse, die die Durchführung der
Veranstaltung verhindern oder ein erhöhtes Sicherheitsrisiko darstellen), so hat der Leiter der Streckensicherung dies dem Rennleiter/Fahrtleiter sowie ggf.
den Sportkommissaren unverzüglich zu melden und
die notwendigen Maßnahmen vorzuschlagen.
3.4.8 DMSB INCIDENT REPORT
Kommt es bei einer Veranstaltung zu einem tödlichen Unfall, ist der Leiter der Streckensicherung
verantwortlich, dass der von ihm vorbereitete
DMSB-Incident-Report ausgefüllt wird. Das hierfür
erforderliche Dokument ist auf der DMSB-Homepage verfügbar.
Gleiches gilt bei einem Unfall mit ungewissem Ausgang bzw. Wirbelsäulenverletzung vorliegen, bei
denen schwere neurologische Störungen vorhanden
sind.
3.4.9 Melde- und Berichtspflicht
Der Leiter der Streckensicherung hat für die ordnungsgemäße Meldung von Vorkommnissen
durch die Streckenposten Sorge zu tragen bzw. in
Absprache mit dem Renn-/Fahrtleiter Maßnahmen
zur Sicherstellung der Erfüllung dieser Aufgaben
zu ergreifen.
3.4.10 Der Leiter der Streckensicherung (LS) ist verpflichtet, in einem Schlussbericht (Formblatt
DMSB-Homepage) aufzuführen, welche Unfälle
/ Zwischenfälle sich ereignet haben ob die im
Streckenabnahmeprotokoll geforderten Sicherheitsmaßnahmen eingehalten wurden, sowie die
Anzahl der eingesetzten Sportwarte der Streckensicherung an den einzelnen Veranstaltungstagen.
Dieser Schlussbericht ist vom Renn-/Fahrtleiter
102 Teil 1
gegenzuzeichnen und zusammen mit dem Bericht
Rennleiter/ Fahrtleiter an den DMSB zu schicken.
3.4.11Wann muss eine Änderung, bzw. neues Streckenabnahmeprotokoll erstellt werden:
- bauliche Veränderungen an der Strecke,
-
Veränderung der Schutzeinrichtungen an der
Strecke,
- Verlegung der Start- oder Ziellinie,
- geänderte sportgesetzliche Voraussetzungen, d.
h. Aufnahme neuer Gruppen oder Klassen, Änderung der Sicherheitsbestimmungen o. ä.,
- schwerwiegende Ereignisse während des Trainings oder des Rennens/Wettbewerbes einer Veranstaltung,
- Einspruch einer Genehmigungsbehörde,
-
Beschluss des DMSB über Notwendigkeit der
Neuabnahme der Strecke.
Sofern die Sportkommissare, der Renn- oder
Fahrtleiter oder der Leiter der Streckensicherung
einen der in Punkt 3.3.11 genannten Gründe für
die Neuabnahme einer Strecke feststellen, sind sie
verpflichtet, dies in ihrem Bericht dem DMSB mit
entsprechender Begründung mitzuteilen.
3.4.12 Nach Ende der Veranstaltung hat der Leiter der
Steckensicherung folgende Aufgaben:
- Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Abbaues
aller Sicherheitseinrichtungen sowie des evtl. erforderlichen Abtransports,
- Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden
im Falle von besonderen Vorkommnissen,
- Festhalten von Erfahrungen, die sich während der
Veranstaltung bezüglich ratsamer Sicherheitsvorkehrungen für zukünftige Veranstaltungen
gezeigt haben.
4.Sportwarte
Die in den nachfolgenden Punkten 4.3.-4.7 genannten Funktionen sind nicht bei allen Veranstaltungen
obligatorisch; soweit sie nicht besetzt sind, müssen
die entsprechenden Aufgaben vom Renn- bzw.
Fahrtleiter oder ggf. vom Leiter der Streckensicherung wahrgenommen oder delegiert werden.
4.1 Sportkommissare
Die eingesetzten Sportkommissare haben bei jeder
Motorradsportveranstaltung u. a. die folgenden
Verpflichtungen bezüglich der Streckensicherung:
- Einsichtnahme in das Streckenabnahmeprotokoll
sowie Überprüfung der Auflagen vor Beginn der Veranstaltung. Alle Auflagen des Streckenabnahmeprotokolls müssen erfüllt sein, andernfalls
dürfen die Sportkommissare schon den Beginn
der Veranstaltung nicht zulassen.
-
Durchführung von Stichproben bezüglich der
Anwesenheit und des Funktionierens aller vorgeschriebenen und gebotenen Sicherheitseinrichtungen während der Veranstaltung; bei negati-
Richtlinien
ven Feststellungen haben die Sportkommissare
unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zu
ergreifen.
- Erstellung eines Berichtes an den DMSB mit Hinweis, ob die Sicherheitseinrichtungen gemäß
dem Streckenabnahmeprotokoll erfüllt und ausreichend waren, ob eventuelle Abweichungen
von erteilten Auflagen festgestellt wurden und
welche Änderungen bzw. Ergänzungen der Sicherheitseinrichtungen für die Zukunft ratsam
erscheinen.
4.2 Leitender Rennarzt (LRA)
Der Leitende Rennarzt ist unter Beachtung der
DMSB-Bestimmungen für den Rettungsdienst im
Motorradsport (BRM), zuständig für die Sicherstellung der mobilen medizinischen Versorgung sowie
die Kooperation mit dem(n) zuständigen Krankenhaus (-häusern). Er ist dem RL bzw. FL sowie in
direkten Sicherheitsfragen dem LS unterstellt und
bezüglich der Fahrzeugbewegungen im Streckenbereich weisungsgebunden.
4.3 Leiter des Brandschutzes
Der Leiter des Brandschutzes ist zuständig für Personal- und Fahrzeugeinsatz zur Sicherstellung des
erforderlichen Brandschutzes während der Veranstaltung. Er ist dem Renn- bzw. Fahrtleiter sowie
in direkten Fragen der Sicherheit dem Leiter der
Streckensicherung unterstellt und insbesondere
bezüglich des Fahrzeugeinsatzes im Streckenbereich weisungsgebunden.
4.4 Leiter der Boxen-Aufsicht
Der Leiter der Boxen-Aufsicht ist zuständig für die
in diesem Bereich eingesetzten Sportwarte und
das dort tätige Aufsichts- und Ordnungspersonal.
Er untersteht dem Renn- bzw. Fahrtleiter, und in
direkten Fragen der Sicherheit auch dem Leiter der
Streckensicherung.
Die Kontrollfunktion an der Boxenausfahrt ist gemäß den Sicherheitsauflagen von einem speziell
dafür abgestellten Sportwart zu erfüllen.
4.5Fahrerlager-Obmann
Der Fahrerlager-Obmann ist zuständig für die in
diesem Bereich eingesetzten Sportwarte und das
dort tätige Aufsichts- und Ordnungspersonal.
Er untersteht dem Renn- bzw. Fahrtleiter,und in
direkten Fragen der Sicherheit dem Leiter der Streckensicherung.
4.6 Streckenpostenleiter
Die Streckenpostenleiter, bei größeren Veranstaltungen auch die Abschnittsleiter, unterstehen dem
Renn- bzw. Fahrtleiter und in direkten Fragen der
Sicherheit auch dem Leiter der Streckensicherung.
4.7 Sportwarte der Streckensicherung
Sportwarte der Streckensicherung müssen regelmäßig geschult werden. Im Rahmen dieser
Schulungsmaßnahmen muss eine Unterweisung
über Sofortmaßnahmen am Unfallort durch einen im Motorradsport erfahrenen Arzt oder
Rettungsassistent/-Sanitäter erfolgen.
Mindestalter für Sportwarte: 16 Jahre (bei Minderjährigen mit Einverständnis der gesetzlichen Vertreter).
Soweit in den Zuständigkeitsbereichen der Sportwarte Störungen bzw. Schwierigkeiten eintreten,
sind diese vom zuständigen Mitarbeiter unverzüglich dem Renn- bzw. Fahrtleiter oder dem Leiter der
Streckensicherung zu melden
4.7.1 Aufgaben der Sportwarte der Streckensicherung
Für die Arbeit aller Sportwarte der Streckensicherung gilt als oberster Grundsatz:
erst sichern – dann melden – dann helfen.
Das heißt: Bei einem besonderen Vorkommnis ist
zunächst und vor allem sicherzustellen, dass nachfolgende Fahrer gewarnt werden, und dass kein
Folgeunfall entstehen kann. Erst in zweiter Linie
ist es nötig, das besondere Vorkommnis zu melden
und ggf. weitere Hilfe zu holen bzw. die Renn- oder
Fahrtleitung über das besondere Vorkommnis, den
Zustand der Strecke usw. zu informieren. Danach
ist unverzüglich die eventuell nötige Hilfeleistung
durchzuführen.
In der Praxis muss das Personal eines Streckenpostens, der mit mehreren Personen besetzt ist, vorher
die Aufgaben-Verteilung untereinander absprechen. Auch in einem unvorhergesehenen und vorher nicht durchgesprochenen Fall muss klar sein,
wer sichert, wer meldet und wer hilft!
Bei den Streckenposten „A“ und „B“ muss bzw. bei
den Streckenposten „C“ und „D“ sollte mindestens
ein Sportwart in Erster Hilfe ausgebildet sein.
Alle Streckenposten werden entsprechend dem
Streckenabnahme-Protokoll des DMSB aufgestellt.
An den Einsatztagen sind sie rechtzeitig einzurichten und zu besetzen.
Die Strecke gilt nach Durchfahrt des Dienstwagens
mit der roten Flagge als gesperrt. Dies gilt auch für
alle Fahrzeuge der Sportwarte, der Sportkommissare und evtl. der Polizei. Die Einsatzbereitschaft
und ordnungsgemäße Besetzung eines Postens
ist jedem Renn-/Fahrtleitungs- oder Streckensicherungsfahrzeug, das eine Flagge führt, durch Zeigen
der gelben Flagge (stillgehalten) zu bestätigen.
Alle Vorkommnisse im Bereich eines Streckenpostens
sind möglichst schnell zu melden und sofort schriftlich niederzulegen. Die Meldungen sind klar und
möglichst kurz abzufassen und sollten enthalten:
Teil 1
103 Richtlinien
– Posten-Nr.
– Uhrzeit
– Startnummer des/der Fahrzeuge(s)
–
Art und mögliche Ursache des Zwischenfalls
(oder Unfalls)
–
ob Fahrer verletzt, ggf. Art der Verletzung
(Anforderung ärztlicher Hilfe)
– ob die Strecke frei ist oder ob sie geräumt werden
muss und/oder kann
– ob ein Motorrad rollfähig oder abzuschleppen ist,
etc.
Neben den vorgenannten Aufgaben haben die
Sportwarte der Streckensicherung dafür Sorge zu
tragen, dass der ihnen zugeteilte Streckenbereich
sich in einem ordentlichen d. h. die Sicherheit gewährleistenden Zustand befindet und frei von Hindernissen ist.
Alle Sportwarte der Streckensicherung sind angewiesen, ausgefallene Motorräder zu überwachen,
Unbefugten den Zutritt zu verwehren und Plünderungen zu verhindern.
Die Sportwarte der Streckensicherung haben
darauf zu achten, dass sich die Zuschauer grundsätzlich hinter den Absperrungen d. h. in den
speziellen Zuschauerabschnitten aufhalten. Evtl.
sind zusätzliche Sicherungsposten anzufordern
und einzusetzen. Unbefugte Personen dürfen sich
nicht im Posten- und Sperrbereich aufhalten.
Unmittelbar vor dem Einsatz und während der
gesamten Einsatzdauer ist allen Sportwarten der
Genuss alkoholischer Getränke untersagt.
Nach Schluss einer Veranstaltung wird die Strecke
durch das Dienst-Fahrzeug der Renn-/ Fahrtleitung mit der grünen Flagge freigegeben. Erst nach
Durchfahrt dieses Fahrzeuges dürfen die Posten
verlassen werden, sofern nicht andere Weisungen
vorliegen.
Unabhängig hiervon müssen sich die Sportwarte
der Streckensicherung bis zum Ablauf der Protestfrist (30 Min nach Aushang des Ergebnisses des
letzten Laufes) zur Verfügung der Renn-/Fahrtleitung halten.
4.7.2 Bekleidung der Sportwarte der Streckensicherung
Wetterfeste Kleidung mit festem Schuhwerk ist
unbedingt erforderlich. Alle Sportwarte der Streckensicherung, die im Notfall die Strecke betreten,
sollen orangefarbene oder eine in einer anderen
Warnfarbe, jedoch im Hinblick auf die Flaggenzeichen nicht in gelb oder rot, gehaltene Kleidung,
um so für die Teilnehmer als Sportwarte klar erkennbar zu sein, sowie feste Arbeitshandschuhe
zu ihrem eigenen Schutz während der Dauer der
Veranstaltung tragen .
104 Teil 1
4.7.3 Streckenposten
(Einteilung, Ausrüstung und Aufgaben)
Im Motorsport unterscheidet man die folgenden
Streckenposten:
4.7.3.1 Streckenposten „A“
(Besetzung = mindestens 5 Personen)
Zusammensetzung:
Streckenpostenleiter
Streckenbeobachter
Funker/Telefonist
Brandbekämpfer
Streckenwart
- Ausrüstung: F laggensatz, Trillerpfeife, Meldeblock
und Schreibzeug, Funkgerät oder Telefon, Sanitätstasche, 2 Feuerlöscher
(mind. je 6 kg), 2 Paar Hitzeschutzhandschuhe, Löschdecke, 2 Besen,
Ölbindemittel, Tragegurte zum Anheben und Transport eines nicht
mehr rollfähigen Motorrades.
4.7.3.2 Streckenposten „B“
(Besetzung = mindestens 4 Personen)
Zusammensetzung:
Streckenbeobachter
Funker/Telefonist*)
Streckenwart (gleichzeitig Brandbekämpfer)
*) davon 1 Streckenpostenleiter
- Ausrüstung: F laggensatz, Trillerpfeife. Meldeblock
und Schreibzeug, Funkgerät oder Telefon, Sanitätstasche, Feuerlöscher
(mind. 6 kg), 2 Paar Hitzeschutzhandschuhe, Löschdecke, 2 Besen, Ölbindemittel, Tragegurte zum Anheben
und Transport eines nicht mehr rollfähigen Motorrades.
4.7.3.3 Streckenposten „C“
(Besetzung = 3 Personen)
Zusammensetzung:
Streckenbeobachter
Funker/Telefonist*)
Streckenwart
*) davon 1 Streckenpostenleiter
- Ausrüstung: F laggensatz, Trillerpfeife, Meldeblock
und Schreibzeug, Funkgerät oder Telefon, Feuerlöscher (mind. 6 kg), Hitzeschutzhandschuhe, Löschdecke,
2 Besen, Ölbindemittel, Tragegurte
zum Anheben und Transport eines
nicht mehr rollfähigen Motorrades.
Richtlinien
4.7.3.4 Streckenposten „D“
(Besetzung = 2 Personen) = Normposten für Bergrennen
Zusammensetzung:
Streckenbeobachter
Streckenwart*)
*) davon 1 Streckenpostenleiter
- Ausrüstung: F laggensatz, Trillerpfeife, Meldeblock und Schreibzeug, Feuerlöscher
(mind. 6 kg), 2 Besen, Ölbindemittel,
Tragegurt.
Für SuperMoto gilt zusätzlich im Offroadstreckenteil: mind. 2 Schaufeln, mind. 1 Rechen.
4.3.7.5 Streckenposten „E“
(Besetzung = 1 Person: nur in Ausnahmefällen einsetzbar)
Zusammensetzung:
1 Streckenbeobachter,
gleichzeitig Streckenwart
Meldeblock
und
- Ausrüstung: F laggensatz,
Schreibzeug, Feuerlöscher (mind. 6
kg), Besen, Ölbindemittel.
5.Versicherung
Alle eingesetzten Sportwarte sowie das im Sicherheitsbereich eingesetzte Aufsichts- und Ordnungspersonal sind vom Veranstalter entsprechend den
einschlägigen Bestimmungen (Kap. Versicherungen im MSH) zu versichern, siehe DMSG Art. 42
Abs. 7.
6.
Flaggen- und Lichtzeichen
Während der täglichen Inspektionsrunde vor dem 1.
Training, Warm up bzw. 1. Rennen müssen die Flaggenposten besetzt sein und eine geschwenkte Flagge
zeigen, in der Regel gelb, kann aber auch auf Anweisung des Pflichtkommissars eine andere sein.
Während des Trainings und den Rennen sind die
vorgeschriebenen Flaggen- bzw. Lichtzeichen zu
verwenden. Die Flaggenposten dürfen ihren Posten,
festgelegt im SAP, nicht verlassen.
Für die zum Einsatz kommenden Flaggen ist eine
Mindestgröße von 60 x 80 cm, bzw. rote Flagge
80 x 100 cm, vorgeschrieben. Bei internationalen
Veranstaltungen (z. B. IDM) Mindestgröße für alle
Flaggen: 80 x 100 cm.
Die Flaggen werden bei einem entsprechenden
Anlaß auf Anweisung gezeigt- Ausnahme: Gelb,
Blau, Grün und Gelb/Rot gestreift müssen die Flaggenposten auch zum gegebenen Anlass in Eigenverantwortung zeigen. Wenn sich eine besondere
Ausnahmesituation gefestigt hat, werden die Flaggen eingezogen.
Die Bedeutung der Flaggen ist in den allgemeingültigen Richtlinien „Flaggen und Lichtzeichen
im DMSB-Motorradsport“ bzw. in den jeweiligen
Wettbewerbs-DMSB-Motorradsportbestimmungen geregelt.
Teil 1
105 Streckenplan-Symbole
zum Einzeichnen auf dem dem DMSB zur Genehmigung einzureichenden Streckenplan
Strecke mit Ziellinie und Fahrtrichtung
Sprunghügel mit Nummer entsprechend Anhang H (nur
Motocross und SuperMoto)
- entsprechende Nummer einsetzen Nr.
Fahrzeug Typ C
(KTW/Krankenwagen TYP A1)
C
Feuerlöscher
F
Tanklöschfahrzeug
Löschfahrzeug
TLF
LF
Streckenposten - entsprechende
Nummer einsetzen -
Nr.
Sanitäre Anlagen
WC
Groundpost
GP
Waschplatz
WP
Pit Lane GP
PGP
Sanitätsposten
SANIP
Arzt
Bewirtungsstand
Zuschauerbereich
A
für Zuschauer gesperrt
Sanitätszelt
SG
Zuschauerabsperrung
Hubschrauberlandeplatz
Medical Centre
Fahrzeug Typ A Medical Car (NEF oder entsprechendes)
XXXXXXXXXXX
H
MC
A
Fahrzeug Typ B1 (RTW mit Arzt
B1
Fahrzeug Typ B2 (RTW ohne Arzt)
B2
106 Teil 1
Z
Z
Zuschauerbarriere
Parkplatz
Notausfahrt
Warnschild
P
Richtlinien
Schutzplanke, einfach
11111111
Schutzplanke doppelt oder dreifach
22222222
Flaps
T
T
T T
3
3
3
Verkehrsleitschwelle
Strohballen, einzeln bzw. auf Lücke
(am Streckenrand oder in der Nähe der Strecke muss der Strohballen verpackt sein,
nach Möglichkeit feuerfest)
3
Strohballen
55555555
Barrieren mit Reifen gesichert
67867867
Fangzaun
77777777
Reifenpaket
88888888
Reifenkette
99999999
Schutzabtrennung aneinandergrenzender Streckenabschnitte
Entfernungsanzeige
2
0
0
Teil 1
107 Flaggen- und Lichtzeichen im DMSB-Motorradsport
Nationalflagge
Start
Rote Flagge
Das Rennen/Training (analog Sonder-/Dauerprüfung ist abgebrochen. Nicht überholen,
langsam und mit größter Vorsicht und Aufmerksamkeit in die Boxengasse einfahren
oder Lichtzeichen
Rote Flagge
oder Lichtzeichen
Unbedingt sofortiger Halt
oder Lichtzeichen
Start steht unmittelbar bevor
Rote Flagge
Das Rennen/Training ist abgebrochen. Nicht
überholen, langsam und mit größter Vorsicht
und Aufmerksamkeit gemäß den Anweisungen
in das Fahrerlager bzw. Vorstart einfahren (im
Falle eines Fehlstarts)
Rote Flagge
Ende des Laufes/Heats, Fahrer kann noch
weiteren Sprung durchführen und muss dann
anhalten
Schwarze Flagge in Verbindung mit Startnummer
auf Signaltafel
Halt für das Motorrad mit Startnummer,
nach Abschluss der Runde in die Boxengasse
einfahren
Schwarze Flagge in Verbindung mit Startnummer
auf Signaltafel
Halt für das Motorrad mit Startnummer bei
Start und Ziel
Schwarze Flagge in Verbindung mit Startnummer
auf Signaltafel
Zur Zeitstrafe in die Helferzone
Schwarze Flagge in Verbindung mit Lichtzeichen,
das die Farbe des Fahrers
angibt oder in Verbindung
mit Helmüberzugfarbe
bzw. Startnummer
Ausschluss dieses Fahrers
Schwarze Flagge mit
oranger Kreisfläche in
Verbindung mit Startnummer auf Signaltafel
Sofortiges Verlassen der Strecke für den
angezeigten Teilnehmer
Weiße Flagge
Vorsicht, Rettungs- oder Dienstwagen im
nachfolgenden Streckenabschnitt (d.h. von
diesem bis zum nächsten Streckenposten) auf
der Strecke, Überholverbot untereinander!
Weiße Flagge
Anzeige der letzten Runde
108 Teil 1
Fahrerlager
Start/Ziel/Zählstelle
Einsatzort
Strecke
Bahnsport
Bedeutung
Enduro
Freestyle
Supercross
Motocross
SuperMoto
Straßenrennsport
Dauerlicht
blinkend
geschwenkt
Disziplin
stillgehalten
Flagge
Richtlinien
Weiße Flagge
Anforderung weiterer medizinischer Hilfe
Weiße Flagge mit rotem
Kreuz
zusammen mit einer gelben Flagge: Arzt bzw.
Personen des Rettungsdienstes befinden sich
auf der Strecke bz. im Gefahrenbereich
Gelbe Flagge
Achtung: erhöhte Aufmerksamkeit
Gelbe Flagge
Achtung Gefahr, Hindernis auf der Strecke,
Überholverbot
Gelbe Flagge
Achtung, große Gefahr im nachfolgenden
Streckenabschnitt, Geschwindigkeit reduzieren,
zum Anhalten bereithalten, Überholverbot
oder Lichtzeichen
Gelbe Flagge
unmittelbare Gefahr, auf Halt vorbereiten,
Überholverbot
Gelbe Flagge mit rotem
Streifen
Achtung Rutschgefahr! Auch in Verbidnung mit
erhobener Hand und Zeigefinger nach oben:
einsetzender Regen
Gelbe Flagge mit 5 cm
breiten schwarzen
Diagonalstreifen
Letzte Runde
Gelbe Rundumleuchte
in Verbindung mit Hupe,
Sirene oder Glocke
2 bzw. 3 Minuten-Frist
Blaue Flagge
Überholvorgang durch aufschließende(n)
schnelle(n) Fahrer steht bevor
Blaue Flagge
Warnung, Überrundung steht in Kürze bevor
oder Lichtzeichen
(nur an der Ausfahrt der Boxengasse) Überholvorgang durch aufschließende(n) schnelle(n)
Fahrer auf der Strecke steht bevor
Grüne Flagge
oder Lichtzeichen
Strecke frei. Sie werden am Ende des Streckenabschnitts gezeigt, in dem aufgrund der gezeigten
gelben Flagge Überholverbot bestand*
Grüne Flagge
Strecke frei für den Start
Grünes Lichtzeichen
Start steht unmittelbar bevor
Schwarz-weiß karierte
Flagge
Das Ende des Rennens/Laufs/Trainings (analog
Sonder-/Dauerprüfung) oder eines gezeiteten
Abschnitts
Schwarz-weiß karierte
Flagge in Verbindung mit
blauer Flagge
Wenn sich ein Fahrer kurz vor dem abzuwinkenden Führenden befindet**
Fahrerlager
Start/Ziel/Zählstelle
Einsatzort
Strecke
Bahnsport
Bedeutung
Enduro
Freestyle
Supercross
Motocross
SuperMoto
Straßenrennsport
Dauerlicht
blinkend
geschwenkt
Disziplin
stillgehalten
Flagge
* Diese Flagge muss außerdem während der ersten Runde jeden Trainings, jeder Besichtigungs- und Aufwärmrunde gezeigt werden.
** Dies bedeutet, der zu überrundende Fahrer muss, falls dieser erst nach der Ziellinie überholt wird, noch eine volle Runde zurücklegen.
Teil 1
109 DMSB-Bestimmungen für das Rettungswesen
im Motorradsport (BRM)
1. Vorbemerkung
Die DMSB-Bestimmungen für das Rettungswesen regeln
unter Berücksichtigung des MEDICAL CODE der FIM die
medizinische Versorgung von Motorradsportveranstaltungen.
2. GÜLTIGKEIT
Diese Bestimmungen haben für alle vom DMSB genehmigten Veranstaltungen uneingeschränkt Gültigkeit.
Weitergehende Vorschriften bei Veranstaltungen mit FIM/
UEM Prädikat sind davon nicht berührt.
Die in den DMSB-Strecken-/Bahnabnahme-Protokollen
festgelegten Mindestanforderungen für das Rettungswesen sind verbindlich. Weitergehende medizinische Ausstattungen sind zulässig.
Wenn die in den Strecken- und Bahnabnahme-Protokollen
für den Bereich des Rettungswesens gemachten Auflagen
die in diesen Bestimmungen festgelegten Mindestanforderungen unterschreiten bzw. nicht detailliert sind, so
sind die in diesen Bestimmungen festgelegten, weitergehenden und spezifizierten Anforderungen anzuwenden.
Die medizinische Versorgung der Zuschauer ist entsprechend den Auflagen der zuständigen Behörden bzw. den
öffentlich-rechtlichen Vorschriften sicherzustellen.
3. ORGANISATION
3.1
3.2
3.3
Der Renn- bzw. Fahrtleiter (RL/FL) ist für die Einhaltung dieser BRM verantwortlich.
Der RL/FL ist dazu verpflichtet, dass die Voraussetzungen zur Erfüllung der personellen und materiellen Mindestanforderungen entsprechend
dieser BRM durch rechtzeitige (spätestens 6 Wochen vor Beginn der Veranstaltung) und verbindliche (schriftliche) Vereinbarung mit dem leitenden
Rennarzt (LRA), der aus dem Kreis der für die Veranstaltung vorgesehenen Ärzte zu bestimmen ist,
und dem Einsatzleiter (EL) des Rettungsdienstes
umgesetzt werden.
Die Funktion des LRA ist vom RL/FL bei Auftragserteilung mit dem dafür vorgesehenen Arzt abzusprechen und festzulegen, wobei diese Funktion auch ein auf einem Fahrzeug Typ A oder B1
eingesetzter Arzt ausüben kann – ausgenommen
Veranstaltungen, bei denen ein lizenzierter LRA
vorgeschrieben ist.
Dem LRA müssen bei Auftragserteilung bzw. sobald als möglich, in jedem Fall vor der Veranstaltung, nachfolgende Unterlagen zur Verfügung
gestellt werden:
110 Teil 1
3.4
3.5
– Schriftliche Auftragsbestätigung
– Ausschreibung
– Streckenabnahmeprotokoll
– Zeitplan
– Ansprechpartner Veranstalter
– Ansprechpartner Rettungsdienst
Die ärztliche Einsatzleitung liegt beim LRA.
Der LRA ist in organisatorischen Fragen direkt dem
RL/FL unterstellt und muss sich in seiner Nähe aufhalten, sofern er nicht seine Aufgaben als Arzt auf
einem Einsatzfahrzeug erfüllt. Er ist in direkten Sicherheitsfragen dem LS unterstellt und bezüglich
der Fahrzeugbewegungen im Streckenbereich
weisungsgebunden.
3.6 Die medizinische Versorgung auf dem Gelände der
Veranstaltung muss an jedem Veranstaltungstag 1
Stunde vor Beginn des 1. Trainings/Rennens bis 1
Stunde nach dem letzten Training/Rennen sichergestellt sein und ist für Fahrer/Beifahrer und/oder
Inhaber einer DMSB-Lizenz kostenfrei, wenn sie im
Zusammenhang mit der Durchführung der Wettbewerbe notwendig ist.
3.7 Das zum Einsatz kommende medizinische Personal
muss entsprechend seiner Aufgaben/Funktion erkennbar sein entsprechend der im Rettungsdienst
üblichen Kleiderordnung. Bei internationalen Veranstaltungen müssen die Ärzte mit „DOCTOR“ auf
dem Rücken gekennzeichnet sein.
3.8 Die zum Einsatz kommenden Ärzte müssen im
Besitz des Fachkundenachweises „Rettungsdienst“
oder der Zusatzbezeichung „Notfallmedizin“ sein.
Der LRA muss neben dem Fachkundenachweis
oder der Zusatzbezeichnung praktische Erfahrung
im Rettungsdienst haben (eigenverantwortliche
Einsätze).
Die Veranstalterversicherung hat eine Sportwarteunfallversicherung mit vorgeschriebenen Mindestversicherungssummen abzudecken. Die für die
betreffende Veranstaltung abgeschlossene Versicherung und deren genaue Höhe kann der Arzt
aus den Veranstaltungspolicen ersehen, welche
ihm auf Verlangen vom Veranstalter vorzulegen
sind. Trägt der Veranstalter vor, dass er bevorzugt
eine pauschale Versicherung über seinen Verband
abgeschlossen hat, sollte sich der Arzt durch den
Veranstalter versichern lassen, dass diese auch Gültigkeit für die entsprechende Veranstaltung hat.
Bestimmungen
Neben der vorgeschriebenen Veranstalterhaftpflichtversicherung wird dem Arzt dringend
empfohlen, eine zusätzliche Ärztehaftpflichtversicherung, unter Angabe des Risikos bei Motorsportveranstaltungen, abzuschließen.
3.9 Der RL muss sich vor Beginn der Veranstaltung
vom LRA bestätigen lassen, dass
– die angeforderten Ärzte und das Personal des
Rettungsdienstes anwesend sind, die Qualifikation und Ausrüstung den Normenvorgaben und
den Rettungsdienstgesetzen des jeweiligen Bundeslandes entsprechen.
– eine eventuell erforderlich werdende weitergehende ambulante oder stationäre Behandlung
in einer geeigneten Arztpraxis oder Krankenhaus
gewährleistet ist.
– die angeforderten/ bzw. im Strecken-/Bahnabnahmeprotokoll als Mindestanzahl festgelegten
Rettungsmittel, Pit Lane- und Ground Posts, sowie
Sanitätsposten und ggf. Erste Hilfe-Stationen, Zelte an den im Strecken-/Bahnabnahme-Protokoll
festgelegten Standplätzen einsatzbereit sind.
– ein eventueller Einsatz eines Rettungshubschraubers (RTH) möglich ist durch Sicherstellung eines
Landeplatzes am Medical Centre, wenn vorhanden. Die Bereitstellung eines RTH aufgrund
Streckenabnahme-Protokoll oder Serienausschreibung kann vorgeschrieben werden. Ist
die Bereitstellung eines RTH vorgesehen, so hat
diese 1 Stunde vor Beginn des 1. Trainings zu erfolgen.
– die zuständige Rettungsleitstelle (RLST) und ggf.
das Krankenhaus/die Krankenhäuser von der Veranstaltung in Kenntnis gesetzt sind.
3.10 Die Sportkommissare sind bei Unfällen mit Verletzten nur durch den RL/FL in Absprache mit dem
LRA zu informieren. Die Information der Zuschauer, Presse, Rundfunk und Fernsehen obliegt ausschließlich dem RL/ FL. Der LRA informiert nur die
Angehörigen.
3.11 Vor Beginn der Veranstaltung (i.d.R. vor dem 1.
Training) hat der LRA mit den medizinischen Einsatzkräften (Ärzte und Rettungsdienst) eine Einsatzbesprechung (Briefing) durchzuführen, die
mindestens zu nachfolgenden Punkten Stellung
nimmt:
– Form der Unfallmeldung (Streckenposten an LS/
Sachrichter der Sonder-Prüfung, Rettungsdienst
an EL Rettungsdienst)
– Fahrzeugbewegungen nur nach Anweisung, auf
der Strecke nur in Rennrichtung
–
Information über vorhandene Rettungswege
und Abfahrtsmöglichkeiten
– Information zu den Anfahrtswegen bei einem
Transport von Verletzten in ein Krankenhaus
– Einsätze mit Sondersignal (i.d.R. nur visuell, nicht
akustisch)
– Information über einen gegebenenfalls notwendigen RTH-Einsatz
– Bestimmung des Transportzieles durch den LRA
in Abstimmung mit der RLST
–
Bekanntgabe der einheitlichen Funkfrequenz
für Rettungsmittel, Pit Lane- und Ground-Posts
sowie Sanitätsposten einschließlich Erste HilfeStationen und -Zelte, soweit vorhanden.
– Erstellung einer Handy-Nummern-Liste der Posten/Fahrzeuge für die Einsatzleitung. Sie ersetzen
nicht den Funk mit einheitlicher Frequenz.
– Besondere Bedeutung der weißen Flagge bei
Motocross Veranstaltungen – siehe MOTORRADSPORT Handbuch Wettbewerbsbestimmungen
(Teil 2) Motocross-Ausschreibung Kap. 16.10
– Besondere Bedeutung der weißen Flagge mit einem roten Kreuz in Verbindung mit einer gelben
Flagge: siehe MOTORRADSPORT Handbuch (Teil
2) Richtlinien für Stadioncross und Hallencross
Kap. 11 sowie SuperMoto Kap. 8
– Aussagen an Dritte oder nächste Angehörige
über den Zustand eines Verletzten nicht ohne
Rücksprache und/oder Ermächtigung durch den
Renn-/Fahrtleiter durch den LRA
3.12 Dokumentation im MEDICAL REPORT durch Ausfüllen der DMSB-Unfallberichte Motorrad und -Abschlussbericht, Übergabe durch den LRA nach der
Veranstaltung an den Sportkommissar/Schiedsrichter und den Renn-/Fahrtleiter (Veranstalter).
Bei Veranstaltungen der IDM ist außerdem die
UNFIT-Liste und das „Accident Statistic Form“ auszufüllen und dem Vertreter des DMSB oder dem
Sportkommissar nach der Veranstaltung zu übergeben (s.a. „Unfallmeldungen bei Wettbewerbs-,
Trainings- und Lehrgangsveranstaltungen“).
Anmerkung: Im MEDICAL REPORT sind Daten über
Verletzte aufgezeichnet, die nur an die Personen/
Institutionen weitergegeben werden dürfen, gegenüber denen der Arzt von der Schweigepflicht
auf dem Lizenzantrag/Nennung entbunden ist. Eine
Vervielfältigung, auch auszugsweise, ist verboten.
4. DEFINITION DER FAHRZEUGE:
4.1
Typ A: Einsatzfahrzeug für die schnelle Intervention um unmittelbar Hilfe zu leisten, z. B. NEF (DIN
75079), personelle Besetzung entsprechend dem
für das Bundesland gültigen Landesrettungsdienstgesetz (i.d.R. 1 Arzt mit Fachkunde Rettungsdienst oder Zusatzbezeichnung Notfallmedizin und
1 RA/RS) oder ein ausreichend motorisierter PKW,
ebenfalls personell besetzt lt. Landesrettungsdienstgesetz, der eine elektrische Ausstattung
analog DIN 75079 Abs. 4.4 mit Kennleuchte mit
gelber oder blauer Rundumleuchte hat, eine meTeil 1
111 Bestimmungen
4.2
4.3
4.4
4.5
dizinische Ausrüstung gemäß DIN 75079 Abs. 4.7.1
lfd. Nr. 1,3 und 4 besitzt und analog DIN 75079 Abs.
4.5 mit einer fernmeldetechnischen Ausstattung
versehen ist. Letzteres Fahrzeug ist zu kennzeichnen mit „DOCTOR“ in großen roten Buchstaben auf
weißem Grund.
Bei Motocross und Enduro kommen als Typ A
Fahrzeuge zum Einsatz, die nicht der DIN-Norm
entsprechen. Z. B. sind ein Geländefahrzeug mit
Allradantrieb, ein Motorrad oder ein Quad geeignete Fahrzeuge, um den Rennarzt zur Unfallstelle
zu bringen. Die Fahrer dieser Fahrzeuge müssen
im Umgang mit diesen Fahrzeugen erfahren und
mit der Strecke vertraut sein. Zur medizinischen
Ausstattung dieser Fahrzeuge ist mindestens ein
Notfallkoffer/ -rucksack (DIN 13232) und eine fernmeldetechnische Ausstattung erforderlich. Sollten
keine Fahrzeuge eines offiziellen Rettungsdienstes
zum Einsatz kommen, ist darauf zu achten, dass ein
ausreichender Versicherungsschutz während der
Veranstaltung besteht.
Typ B1: Krankenwagen Typ C: Rettungswagen (EN
1789) mit Arzt und personeller Besetzung entsprechend dem Landesrettungsdienstgesetz (i.d.R. 1 RS
und 1 RA).
Typ B2: Krankenwagen Typ C: Rettungswagen (EN
1789) oder Krankenwagen Typ A2: Notfallkrankenwagen (EN 1789) und personeller Besetzung entsprechend dem Landesrettungsdienstgesetz (i.d.R.
1 RS und 1 RA).
Typ C: Krankenwagen Typ A1: geeignet für den
Transport eines einzelnen Patienten ohne Überwachungs- und Behandlungsmöglichkeit (EN 1789)
und personeller Besetzung entsprechend dem
Landesrettungsdienstgesetz (i.d.R. mindestens 1 RS
und 1 RH [Rettungshelfer]).
MEDICAL CAR: siehe Wettbewerbsbestimmungen
für die IDM (Teil 2) Kap. 10.3
5. SONSTIGE RETTUNGS- UND BEHANDLUNGSEIN
RICHTUNGEN
5.1 MEDICAL CENTRE
5.1.1 Medical Centre – permanent – (nur internationale
Veranstaltungen Straßenrennen entspricht der Streckenabnahme Stufe A)
2 Behandlungsplätze bei denen die Medizinische Ausstattung jeweils mindestens der eines Typ B2 - Krankenwagen Typ C-Rettungswagen [EN 1789] entsprechen muss.
Personelle Besetzung 1 Arzt, 1 RA, 1 RS und ausreichendes Medizinisches Personal je Behandlungsplatz
5.1.2 Medical Centre – nicht permanent oder Sanitätsgestell (nur internationale Veranstaltungen Off Road
und Trackracing)
2 Behandlungsplätze bei denen die Medizinische Ausstattung jeweils mindestens der eines Typ B2 - Kran112 Teil 1
kenwagen Typ C-Rettungswagen [EN 17899] entsprechen muss.
Personelle Besetzung 1 Arzt, 1 RA, 1 RS und ausreichendes Medizinisches Personal je Behandlungsplatz
5.1.3 Medical Centre permanent (nationale Veranstaltungen Straßenrennen entspricht der Streckenabnahme
Stufe B)
1 Behandlungsplatz bei dem die Medizinischen Ausstattung mindestens der eines Typ B2-Krankenwagen
Typ C- Rettungswagen [EN 1789] entsprechen muss.
Personelle Besetzung 1 RA, 1 RS und ausreichendes
Medizinisches Personal
5.1.4 Medical Centre – nicht permanent oder Sanitätsgestell (nationale Veranstaltungen Off Road und Trackracing - entspricht der Strecken-/ Bahnabnahme Stufe C)
1 Behandlungsplatz bei dem die Medizinischen Ausstattung mindestens der eines Typ B2 -Krankenwagen
Typ C- Rettungswagen [EN 1789] entsprechen muss.
Personelle Besetzung 1 RA, 1 RS und ausreichendes
Medizinisches Personal
5.2 Erste Hilfe Stationen – Sanitätsraum oder Sanitätsgestell
5.2.1 MX Kat A und B
Minimum 2 Behandlungsplätze, Medizinische Ausstattung entsprechend einem Krankenwagen Typ C
[EN 1789] oder A2 [EN 1789]
Personenelle Besetzung 1 RA und 1 RS und ausreichendes Medizinisches Personal
5.2.2Clubsportveranstaltungen
Medizinische Ausstattung entsprechend eines Typ C
(Krankenwagen Typ A1[EN1789]) zusätzlich ein Notfallkoffer/- rucksack nach DIN 13232, StifNeck® oder
vergleichbares und 1 Schaufeltrage/ Spineboard.
Personelle Besetzung 1 RA und ausreichendes medizinisches Personal.
5.3 Zelt: Z. B. SG 20 (Sanitätsgestell mit 20 m2 Grundfläche)
5.4 Pit Lane Ground Post: 1 Arzt mit Fachkundenachweis
Rettungsdienst/Zusatzbezeichnung Notfallmedizin,
1 Rettungsassistent mit Ferno®-Trage/Spine Board
oder vergleichbares – kompatibel zu den Rettungsmitteln, Notarztkoffer/-rucksack nach DIN 13232,
Vakuummatratze und einen Satz StifNeck® oder vergleichbares. Meldeeinrichtung: Funk/ Telefon.
5.5 Ground Post: 1 Arzt mit Fachkundenachweis Rettungsdienst oder 1 Rettungsassistent mit Notarztkoffer/ -rucksack nach DIN 13232, 1 Satz StifNeck®
oder vergleichbares und Schaufeltrage/Spine
Board. Meldeeinrichtung: Funk/ Telefon.
5.6 Sanitätsposten: 2 Sanitäter mit abgeschlossener Sanitätsausbildung mit Notfalltasche, 1 Satz
StifNeck® oder vergleichbares und Schaufeltrage/
Spine Board. Meldeeinrichtung: Funk/ Telefon.
Bestimmungen
Veranstaltung Kat.B Veranstaltung Kat.C
Veranstaltung Kat.A
Gleichmäßigkeitsfahrten, Historischer Motorradsport, Straßenrennen ohne Prädikat
Ausstattung
TYP A
TYP B1
TYP B2
TYP C
Groundposts
LRA Stufe
A in RC
Strecken
bis 3,5 km
1
1
Strecken
bis 6 km
1
2
x
x
TYP A
TYP B1
TYP B2
TYP C
Groundposts
LRA Stufe A
in RC
Strecken
über 6 km
2
2
Strecken
bis 6 km
1
Strecken
über 6 km
1
Strecken
bis 3,5 km
1
2
1
Strecken
bis 6 km
1
1
2
x
x
x
x
x
x
oder
2
1
oder
3
1
oder
2
1
oder
x
x
x
x
x
x
x
x
Strecken
über 6 km
2
Ausstattung
TYP A
TYP B1
TYP B2
TYP C
Groundposts
LRA Stufe A
in RC
oder
1
1
1
1
2
2
2
x
x
x
TYP A
TYP B1
TYP B2
TYP C
Groundposts
LRA Stufe A
in RC
Ist ein Medical Centre vorhanden und besetzt, kann ein B1 ersetzt werden durch ein B2 und 1 Arzt im MC, der die Aufgabe
eines stellvertretenden LRA wahrnehmen sollte, die Lizenz „Leitender Rennarzt im Motorradsport Stufe A“ / "Rennarzt
Stufe B" ist empfohlen.
Veranstaltung Kat.C
Ausstattung
TYP A
TYP B1
TYP B2
TYP C
Pocketbike/ Motocross
Roller-Rennen
1
Groundposts
Sanitätsposten
Arzt auf Abruf
Motocross
(Clubsport)
SuperMoto
Stadioncross
Hallencross
Freestyle
Bahnrennen
1
1
1
1
1
1
1
1
1
x
x
1
x
x
Trial
Gelände Halle
Motoball
Enduro
1
1/SP
1
1
1
1
6. MEDICAL INSPECTION
Eine Inspektion durch den LRA vor Schließung der Strecke
an jedem Veranstaltungstag zur Überprüfung der medizinischen Ausstattung ist obligatorisch.
Sie sollte im Zeitplan/Minutenplan der Veranstaltung aufgeführt sein, die Regularien der Inspektionsrunde vorher,
evtl. auch mit dem RL, abgesprochen werden. Bei der IDM
wird die Medical Inspection 30 Min. vor Beginn des 1. Trainings/Warm up zusammen mit der Inspektion der Rennleitung und der Sportkommissare durchgeführt.
7. Lizenzierte RENNÄRZTE IM MOTORRADSPORT
7.1
Lizenz leitender Rennarzt im Motorradsport (Stufe
A) Voraussetzungen: (s. a. „DMSB-Ausbildungsrichtlinie Leitende Rennärzte/ Rennärzte“ auf der
DMSB-Homepage):
– Fachkundenachweis Rettungsdienst/ Zusatzbezeichnung Notfallmedizin, vorteilhaft ist LNA
– Erfahrungen im Rettungsdienst als Notarzt (eigenverantwortliche Einsätze)
– Erfahrungen als LRA oder Assistent des LRA* bei
5 Motorradveranstaltungen mit Prädikat in den
letzten 3 Jahren
– Nachweis der Einsätze mit Formblatt N, elektronisch
ausgefüllt, erhältlich auf der DMSB-Homepage
Teil 1
113 Bestimmungen
7.2
7.3
– Teilnahme an einem Fortbildungsseminar für LRA
Stufe A im Motorradsport alle 3 Jahre
*Der Assistent soll sich in der Nähe des LRA aufhalten, ihn unterstützen und darf nicht in die Mobile
Medizinische Versorgung eingebunden sein.
Die Lizenz wird benötigt bei folgenden Veranstaltungen mit DMSB-Prädikat:
– Internationale Deutsche Motorradmeisterschaft
IDM (Straßensport)
– Bei Veranstaltungen im Ausland kann eine DMSB
Lizenz LRA im Motorradsport durch eine FIM
CMO Lizenz ersetzt werden
Lizenz Rennarzt im Motorradsport (Stufe B) Voraussetzungen: (s. a. „DMSB-Ausbildungsrichtlinie Leitende Rennärzte/Rennärzte“ auf der DMSB -Homepage):
– Fachkundenachweis Rettungsdienst/ Zusatzbezeichnung Notfallmedizin, vorteilhaft ist LNA
– Erfahrungen im Rettungsdienst als Notarzt (eigenverantwortliche Einsätze)
– Einreichung eines Curriculum Vitae Motorsport
(Formblatt C)
– Erfahrungen als LRA oder Assistent des LRA* bei
2 Motorradveranstaltungen in den letzten 3 Jahren, nachzuweisen auf Formblatt C, erhältlich auf
der Homepage des DMSB.
– Teilnahme an einem Fortbildungsseminar Stufe B
für Rennärzte im Motorradsport alle 3 Jahre
*Der Assistent soll sich in der Nähe des LRA aufhalten, ihn unterstützen und darf nicht in die Mobile
Medizinische Versorgung eingebunden sein.
Lizenz Rennarzt im Motorradsport (Stufe C) Voraussetzungen: (s. a. „DMSB-Ausbildungsrichtlinie
Leitende Rennärzte/ Rennärzte“ auf der DMSBHomepage):
– Fachkundenachweis Rettungsdienst/Zusatzbezeichnung Notfallmedizin, vorteilhaft ist LNA
– Erfahrungen im Rettungsdienst als Notarzt (eigenverantwortliche Einsätze)
– Einreichen eines Curriculum Vitae Motorsport
(Formblatt C)
Die Lizenz wird allen an der Rennstrecke oder
Bahn eingesetzten Ärzten empfohlen und ist Mindestvorraussetzung für die Erlangung einer CMOLizenz der FIM.
8. MEDIZINISCHE MINDESTAUSSTATTUNG
Für die verschiedenen Wettbewerbsarten gelten unterschiedliche Anforderungen, die in jedem Fall verbindlich
sind.
8.1Straßensport
8.1.1Veranstaltungen Kat. A (IDM)
Strecken bis 3,5 km
1 Typ A, 1 Typ B1 = Minimum 2 Ärzte
Lizenzierter LRA Stufe A in Race Control zusätzlich
Strecken bis 6 km
114 Teil 1
1 Typ A, 2 Typ B1 oder 2 Typ A, 1 Typ B1
= Minimum 3 Ärzte
Lizenzierter LRA Stufe A in Race Control zusätzlich
Strecken über 6 km
2 Typ A, 2 Typ B1 oder 3 Typ A, 1 Typ B1
= Minimum 4 Ärzte
Lizenzierter LRA Stufe A in Race Control zusätzlich
Ist ein Medical Centre vorhanden und besetzt,
kann ein B1 ersetzt werden durch ein Typ B2 und
1 Arzt im MC, der die Aufgabe eines stellvertretenden LRA wahrnehmen sollte, die Lizenz „Leitender
Rennarzt im Motorradsport Stufe A“ ist empfohlen.
8.1.2Veranstaltungen Kat. B Seriensport, Straßenrennen mit Prädikat
Strecken bis 6 km
1 Typ A, 1 Typ B1 = Minimum 2 Ärzte
Strecken über 6 km
1 Typ A, 2 Typ B1 oder 2 Typ A, 1 Typ B1
= Minimum 3 Ärzte
Ist ein Medical Centre vorhanden und besetzt,
kann ein B1 ersetzt werden durch ein Typ B2 und
1 Arzt im MC, der die Aufgabe eines stellvertretenden LRA wahrnehmen sollte, wenn sich ein weiterer Arzt als LRA in Race Control aufhält.
8.1.3Veranstaltungen Kat. C Gleichmäßigkeitsfahrten,
Historischer Motorradsport, Straßenrennen ohne
Prädikat
Strecken bis 3,5 km
1 Typ B1 = Minimum 1 Arzt
Strecken bis 6 km
1 Typ A, 1 Typ B2 oder 1 Typ B1, 1 Typ B2
= Minimum 1 Arzt
Strecken über 6 km
2 Typ A, 2 Typ B2 oder 1 Typ A, 1 Typ B1, 2 Typ
B2, oder 2 B1, 2 B2 = Minimum 2 Ärzte
8.2 MX Veranstaltungen
8.2.1 Veranstaltungen Kat A (MX Masters und andere Int.
Veranstaltungen)
1 Typ A, 1 Typ B1, 1 Typ B2 oder 2 Typ B1, 1 Typ B2,
Sanitäts- und/ oder Groundposts = Minimum 2 Ärzte
8.1.2 Veranstaltungen Kat B (nationale Veranstaltungen)
1 Typ A, 1 Typ B1, oder 2 Typ B2 Sanitäts- und/ oder
Groundposts = Minimum 2 Ärzte
8.2.3 Veranstaltungen Kat C (Clubsport)
1 Typ B1 , 1 Typ C Sanitäts- und/ oder Groundposts =
Minimum 1 Arzt
8.3 Andere Veranstaltungen Kat C
8.3.1 Pocket-Bike- / Roller-Rennen
1 Typ B1 = Minimum 1 Arzt
8.3.2 Stadioncross und Hallencross
1 Typ B1, 1 Typ C = Minimum 1 Arzt
Bestimmungen
8.3.3Freestyle
1 Typ B1, 1 Typ C = Minimum 1 Arzt
8.3.4Bahnsport
1 Typ B1, 1 Typ C = Minimum 1 Arzt
8.3.5Trial
Gelände-Trial
1 Typ B2 und 1 Arzt auf Abruf = Minimum 1 Arzt auf
Abruf
Hallen-Trial
1 Typ B1 = Minimum 1 Arzt
8.3.6Motoball
1 Sanitätsposten
8.3.7Enduro
1 Typ A
1 Typ B1 an jeder Sonderprüfung
Während des Trainings bzw. Rennens muss die im Streckenabnahmeprotokoll festgelegte Anzahl der Rettungsmittel einschließlich Personal einsatzbereit sein. Dem Veranstalter bleibt es unbenommen, zusätzliche Ärzte und
Rettungsmittel einzusetzen.
9. MEDICAL REPORT (ZU ERSTELLEN VOM LRA)
umfasst:
DMSB Medizinischer Unfallbericht Motorrad
DMSB Medizinischer Abschlußbericht
bei IDM Veranstaltungen zusätzlich:
UNFIT – Liste IDM
Accident Statistic Form IDM
bei Bahnsportveranstaltungen zusätzlich:
Unfallstatistik Bahnsport
Teil 1
115 Gebühren 2013
FIM-/UEM-/DMSB-Veranstaltungsgebühren
Die Höhe der für eine Veranstaltung zu entrichtenden
Gebühren ergibt sich maßgeblich aus dem Status der
betreffenden Veranstaltung. Soweit im Rahmen einer Veranstaltung Klassen/Wettbewerbe mit unterschiedlichem
Status ausgeschrieben werden, ist für die Berechnung der
Gebühren – ausgenommen bei FIM- oder UEM-PrädikatVeranstaltungen – die Klasse/der Wettbewerb mit dem
höherrangigen Status maßgebend. Bei Durchführung
verschiedener FIM- und/oder UEM-Prädikat-Wettbewerbe
im Rahmen einer Veranstaltung addieren sich die ausgewiesenen FIM- bzw. UEM-Gebühren, sofern nicht etwas
anderes festgelegt ist.
Die Prädikataufschläge werden bei Durchführung/Übertragung eines DMSB-Prädikat-Wettbewerbes, ausgenommen im Motocross, nur für das im Rahmen einer Veranstaltung vorgesehene höherwertige Prädikat berechnet.
Im Motocross wird der Prädikataufschlag pro Klasse erhoben.
1. VERANSTALTUNGEN MIT FIM/UEM-PRÄDIKAT
Die für FIM- bzw. UEM-Prädikate in EUR ausgewiesenen
Gebühren beinhalten nicht die Reise- und Aufenthaltskosten für Jury-Mitglieder bzw. StreckenabnahmeKommissare, jedoch den bei bestimmten Wettbewerben
festgeschriebenen FIM Solidarity Fund sowie den Reisekostenausgleich (Equal Treatment) für Übersee-GPs (ausgenommen Motocross-WM: hier wird der Betrag für das
Equal Treatment dem Veranstalter vom Promoter direkt in
Rechnung gestellt). Die für Speedway-GP-Veranstaltungen festgesetzten FIM-Gebühren schließen außerdem die
Zahlung der Preisgelder, Reise- und Übernachtungskosten an die Fahrer durch die FIM ein.
Kosten für erforderliche Strecken- bzw. Bahnlizenzen werden dem Veranstalter vom DMSB separat in Rechnung
gestellt.
Außer in anerkannten Fällen höherer Gewalt, werden die
Gebühren auch bei Absage bzw. Nichtdurchführung der
Veranstaltung in der ausgewiesenen Höhe fällig. In anerkannten Fällen von höherer Gewalt behält sich der DMSB
hinsichtlich der DMSB-Gebühren die Berechnung einer
Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50 % der Anmeldgebühr
vor. Eine Entscheidung bzgl. der FIM- bzw. UEM-Gebühren liegt auf Antrag des DMSB bei der FIM/UEM.
Unter Beachtung der FIM-/UEM-Festlegungen ergibt
sich für alle Veranstaltungen ohne FIM-/UEMPrädikat die
nachstehende Veranstaltungsgliederung, wobei der Status der im Rahmen einer Veranstaltung ausgeschriebenen Klassen vom Veranstalter unterschiedlich festgelegt
werden kann.
116 Teil 1
2. INTERNATIONALE, EU-OFFENE UND NATIONALE
VERANSTALTUNGEN
2.1 Internationale Veranstaltungen
Die Gebühren für eine Internationale Veranstaltung
werden dann erhoben, wenn der Veranstalter die Bezeichnung „international“ im Titel oder Untertitel verwenden will und dies beim DMSB so anmeldet und/
oder, unabhängig von dem späteren tatsächlichen
Starterfeld, mindestens eine Klasse uneingeschränkt
offen für Inhaber der entsprechenden Internationalen
Lizenz oder Meisterschaftslizenz der FIM bzw. UEM
ausschreibt.
Zugelassen sind in dieser Klasse dann auch Inhaber
einer Inter-Lizenz des DMSB für die entsprechende
Wettbewerbsart sowie bei Int. Gleichmäßigkeitsprüfungen mit historischen Fahrzeugen auch InterH-Lizenzfahrer des DMSB. Soweit der Veranstalter
in dieser Klasse auch Inhaber der entsprechenden
Nationalen Lizenz der Leistungsklasse A einer Mitgliedsföderation der UEM zulassen will, muss er diese
Klasse nicht nur international sondern auch Europaoffen anmelden/ausschreiben. Eine Erweiterung der
Ausschreibung auch für Inhaber einer Nationalen Lizenz der Leistungsklasse B einer Mitgliedsföderation
der UEM sowie für B-Lizenzfahrer des DMSB ist nur
möglich, wenn nach den Lizenz- bzw. Wettbewerbsbestimmungen sowie evtl. zu beachtender Austragungsbedingungen des DMSB eine gemeinsame
Ausschreibung für Inter- und B-Lizenzfahrer möglich
ist. Die Berechnung erfolgt in diesem Fall gemäß dem
höheren Status (=international).
2.2 Europa-offene Veranstaltung
Die Verwendung des Begriffes „international“ im Titel
oder Untertitel einer solchen Veranstaltung ist nicht
gestattet. Verstöße und ggf. Ummeldungen ziehen
eine Nachberechnung der Gebühren-Differenz sowie eine Säumnisgebühr nach sich.
Die Berechnung der Gebühren ergibt sich unter Beachtung des vom Veranstalter vorgesehenen Teilnehmerkreises.
Nicht startberechtigt bei einer Europa-offen ausgeschriebenen Veranstaltung sind generell alle Lizenzinhaber einer außereuropäischen Föderation.
2.3 Nationale Veranstaltung
Eine Nationale Veranstaltung kann offen für Lizenznehmer des DMSB ausgeschrieben werden. Die Teilnahme
von Lizenznehmern anderer Föderationen ist generell
ausgeschlossen (außer Speedway-Bundesliga).
FIM-, UEM- und DMSB-Gebühren für Veranstaltungen
(Änderungen auch im laufenden Jahr möglich, Druckfehler sowie Irrtümer vorbehalten)
Straßensport
FIM- UND UEM-PRÄDIKATE
FIM Weltmeisterschaft (Moto GP)
FIM Superbike WM
FIM Langstrecken WM
FIM Seitenwagen WM
Dragbike European Championship
Sonstige Prädikate und Kombinationsveranstaltungen auf Anfrage
2013
EUR 43.779,–
EUR 39.007,–
EUR 11.278,–
EUR 5.222,–
EUR 5.002,–
DMSB SERIEN UND VERANSTALTUNGEN
Terminanmeldegebühr International
Genehmigungsgebühr International
Terminanmeldegebühr National, EU-offen
Genehmigungsgebühr National, EU-offen
EUR
EUR
EUR
EUR
630,–
1.891,–
168,–
357,–
DMSB PRÄDIKATSZUSCHLÄGE
IDM
Gleichmäßigkeitsläufe, Langstrecken-Cup, Rundstreckenpokal, Seriensport
EUR525,–
EUR
368,–
Alle Gebühren zuzüglich der gesetzlich gültigen MwSt.
Teil 1
117 Gebühren
Motocross, Supercross, Freestyle und Snowcross
FIM- UND UEM-PRÄDIKATE
FIM Weltmeisterschaft Solo MX1/MX2
FIM Weltmeisterschaft Solo MX3
FIM Weltmeisterschaft MX Seitenwagen
FIM WM MX der Nationen
FIM Junioren-WM Motocross
FIM Weltmeisterschaft Snowcross
FIM FreeStyle Motocross Weltmeisterschaft
FIM Veteran Motocross Welt Cup
EMX 85, EMX 65
EMX 125 Motocross
EMX Open
EMX der Nationen - Solo
EMX der Nationen - Seitenwagen
Supercross European Championship
EMX Quad
EMX Freestyle
EMX Snowcross
Sonstige Prädikate und Kombinationsveranstaltungen auf Anfrage
2013
EUR 27.402,–
EUR 5.587,–
EUR 9.740,–
EUR 19.306,–
EUR 2.280,–
EUR 5.537,–
EUR 2.206,–
EUR 2.280,–
EUR 2.110,–
EUR 3.320,–
EUR 2.942,–
EUR 4.860,–
EUR 3.960,–
EUR 3.900,–
EUR 2.940,–
EUR 2.163,–
EUR 1.910,–
DMSB SERIEN UND VERANSTALTUNGEN
Terminanmeldegebühr International
Genehmigungsgebühr International
Terminanmeldegebühr National, EU-offen
Genehmigungsgebühr National, EU-offen
Terminanmeldegebühr International Stadion
Genehmigungsgebühr International Stadion
Terminanmeldegebühr National Stadion
Genehmigungsgebühr National Stadion
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
459,–
908,–
184,–
337,–
918,–
1.428,–
184,–
337,–
DMSB PRÄDIKATSZUSCHLÄGE
Internationale Deutsche Meisterschaft
Nationale Deutsche Meisterschaft
Jugend-Meisterschaften
Cups, Pokale (pro Klasse)
Alle Gebühren zuzüglich der gesetzlich gültigen MwSt.
118 Teil 1
EUR
525,–
EUR
420,–
EUR79,–
EUR
158,–
Gebühren
SuperMoto
FIM- UND UEM-PRÄDIKATE
FIM-Weltmeisterschaft SuperMoto
FIM SuperMoto der Nationen
UEM SuperMoto
2013
EUR 14.937,–
EUR 16.692,–
EUR 2.740,–
DMSB SERIEN UND VERANSTALTUNGEN
Terminanmeldegebühr International, EU-offen
Genehmigungsgebühr International, EU-offen
Terminanmeldegebühr National
Genehmigungsgebühr National
EUR
EUR
EUR
EUR
408,–
714,–
153,–
255,–
EUR
EUR
630,–
158,–
DMSB PRÄDIKATSZUSCHLÄGE
Internationale Deutsche Meisterschaft
Deutscher SuperMoto Pokal
Alle Gebühren zuzüglich der gesetzlich gültigen MwSt.
Teil 1
119 Gebühren
Enduro
FIM- UND UEM-PRÄDIKATE
Internationale Sechstagefahrt (ISDE)
MAXXIS FIM Enduro Weltmeisterschaft
Enduro European Championship (2-3 Tage)
UEM Baja European Championship
Cross Country European Cup
2013
EUR 10.061,–*
EUR 5.685,–*
EUR 1.876,–
EUR 1.927,–
EUR 1.427,–
DMSB SERIEN UND VERANSTALTUNGEN
Terminanmeldegebühr International, EU- offen
Genehmigungsgebühr International, EU-offen
Terminanmeldegebühr National
Genehmigungsgebühr National
Terminanmeldegebühr Enduro Rallye
Genehmigungsgebühr Enduro Rallye
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
122,–
255,–
77,–
153,–
51,–
51,–
EUR
EUR
EUR
210,–
158,–
84,–
DMSB PRÄDIKATSZUSCHLÄGE
Deutsche Enduro Meisterschaft
Deutscher Enduro Pokal
Deutsche Enduro Cups
Alle Gebühren zuzüglich der gesetzlich gültigen MwSt.
* inklusive FIM Solidarity Fund
120 Teil 1
Gebühren
Trial
FIM- UND UEM-PRÄDIKATE
FIM Trial Weltmeisterschaft
FIM Frauen Trial Weltmeisterschaft
FIM Hallen-Trial-Weltmeisterschaft
Trial European Championship
Trial Women's European Championship
2013
EUR 5.976,–*
EUR 1.205,–
EUR 10.450,–
EUR 1.515,–
EUR
957,–
DMSB SERIEN UND VERANSTALTUNGEN
Terminanmeldegebühr International, EU-offen
Genehmigungsgebühr International, EU-offen
Terminanmeldegebühr National
Genehmigungsgebühr National
Terminanmeldegebühr Hallen Trial
Genehmigungsgebühr Hallen Trial
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
102,–
102,–
82,–
82,–
235,–
235,–
EUR
EUR
EUR
105,–
210,–
53,–
DMSB PRÄDIKATSZUSCHLÄGE
Deutsche Trial Meisterschaft
Deutsche Hallen Trial Meisterschaft
Deutscher Trial Cup oder sonstige Prädikate
Alle Gebühren zuzüglich der gesetzlich gültigen MwSt.
* inklusive FIM Solidarity Fund
Teil 1
121 Gebühren
Bahnsport
FIM- UND UEM-PRÄDIKATE
FIM Speedway GP
FIM Speedway GP QR
FIM Speedway GP SF
FIM Speedway GP Challenge
FIM Speedway-World Cup Finale
FIM Speedway-World Cup Race Off
FIM-Speedway World Cup Event
FIM Speedway World Cup QR
FIM Team Speedway U21 Team WM Finale
FIM Team Speedway U21 Team WM QR
FIM Ice Racing WM QR
FIM Ice Racing WM Finale
FIM Ice Racing Team WM Finale
FIM Ice Racing Team WM QR
FIM Langbahn Team WM
FIM Langbahn WM Challenge
FIM Langbahn WM QR
FIM Langbahn WM Finale
FIM Speedway U21 WM QR
FIM Speedway U21 WM SF
FIM Speedway U21 WM Finale
FIM Speedway YGT 250
FIM Langbahn YGT 250
FIM Langbahn YGT 125
UEM European Championship, Team, Ind. Sidecar, Ice-Racing, Sen./Jun. Pairs Finals
UEM European Championship, Team, Ind. Sidecar, Ice-Racing, Sen./Jun. Pairs QR/SF
2013
EUR 28.940,–
EUR 3.452,–*
EUR 7.567,–*
EUR 12.539,–*
EUR 24.862,–*
EUR 3.016,–*
EUR 2.361,–
EUR 3.566,–*
EUR 3.186,–*
EUR
930,–*
EUR 4.026,–*
EUR 11.359,–*
EUR 11.359,–*
EUR 3.751,–*
EUR 5.634,–*
EUR 5.928,–*
EUR 2.402,–*
EUR 11.778,–*
EUR
931,–*
EUR 2.333,–*
EUR 3.461,–*
EUR 2.361,–
EUR 2.361,–
EUR 2.361,–
EUR 2.800,–
EUR 1.650,–
* inklusive FIM Solidarity Fund
DMSB SERIEN UND VERANSTALTUNGEN
Terminanmeldegebühr International, EU-offen
Genehmigungsgebühr International, EU-offen
Terminanmeldegebühr National
Genehmigungsgebühr National
EUR
EUR
EUR
EUR
255,–
612,–
128,–
153,–
DMSB PRÄDIKATSZUSCHLÄGE
Finale Deutsche Meisterschaft, Solo und 1. Bundesliga
Deutsche Meisterschaft Seitenwagen
Sonstige
Alle Gebühren zuzüglich der gesetzlich gültigen MwSt.
122 Teil 1
EUR 1.040,–
EUR
210,–
EUR105,–
Gebühren
Motoball
FIM- UND UEM-PRÄDIKATE
UEM-Europameisterschaft Motoball
Sonstige Prädikate und Kombinationsveranstaltungen auf Anfrage
2013
EUR 1.065,–
DMSB SERIEN UND VERANSTALTUNGEN
Terminanmeldegebühr International, EU-offen
Genehmigungsgebühr International, EU-offen
EUR
EUR
42,–
63,–
EUR
EUR
999,–
189,–
DMSB PRÄDIKATSZUSCHLÄGE
Deutsche Meisterschaft Finale
Teilnahme an Bundesliga
Tourensport
FIM- UND UEM-PRÄDIKATE
FIM-Rally, klassische Sternfahrten
FIM-Motocamp, FIM-Meritum
2013
EUR 5.976,–
EUR
652,–
DMSB SERIEN UND VERANSTALTUNGEN
Tourensport-Veranstaltung
EUR68,–
Alle Gebühren zuzüglich der gesetzlich gültigen MwSt.
Teil 1
123 Gebühren
Strecken-Lizenzen
FIM-*/UEM-STRECKEN**- BZW. BAHNLIZENZ
Streckenabnahme Straßensport und MX
Bahnabnahme
2013
EUR
408,–
EUR306,–
DMSB-STRECKEN- BZW. BAHNLIZENZ***
STRASSENRENNSPORT/SuperMoto – PERMANENTE RENNSTRECKEN
Erst- oder Verlängerungsabnahme
Änderungsabnahme (ohne Änderung des Gültigkeitszeitraumes)
EUR
EUR
1.419,–
420,–
EUR
EUR
315,–
105,–
EUR
EUR
420,–
105,–
STRASSENRENNSPORT/SuperMoto – NICHT PERMANENTE RENNSTRECKEN
Erst- oder Verlängerungsabnahme
Änderungsabnahme (ohne Änderung des Gültigkeitszeitraumes)
OFF-ROAD (MX/BAHNSPORT)
Erst- oder Verlängerungsabnahme
Änderungsabnahme (ohne Anpassung des Gültigkeitszeitraumes)
* FIM bei nicht finaler Abnahme zuzüglich Reisekosten
** UEM zuzüglich Reisekosten
*** Gebühren inkl. Reisekosten
DMSB-Strecken- und Bahnlizenzen sind für alle Strecken und Bahnen im DMSB-Bereich erforderlich.
Die Lizenzen sind 3 Jahre gültig, zuzüglich des verbleibenden Zeitraums aus dem Abnahmejahr.
Alle Gebühren zuzüglich der gesetzlich gültigen MwSt.
124 Teil 1
FIM-, UEM und DMSB-Gebühren Sonstiges
(Änderungen auch im laufenden Jahr möglich, Druckfehler sowie Irrtümer vorbehalten)
Alle Disziplinen
2013
GENEHMIGUNG VON SERIEN UND MARKENPOKALEN IDM
Cups im Rahmenprogramm der IDM (≥ 4 Läufe)
Cups im Rahmenprogramm der IDM (≤ 4 Läufe)
EUR 11.031,–
EUR 4.097,–
GENEHMIGUNG VON SERIEN UND MARKENPOKALEN SONSTIGE
Cups im Rahmenprogramm eines DMSB-Prädikates
Sonstige Cups und Cups der DMSB-Trägervereine
EUR
EUR
2.627,–
2.101,–
EUR
EUR
42,–
95,–
EUR
263,–
EUR
EUR
EUR
EUR
bis EUR
EUR
EUR
EUR
263,–
263,–
263,–
263,–
600,–
184,–
163,–
66,–
Zuschlag auf DMSB-Genehmigungsgebühr bei Terminabsage nach dem 31.12. des Vorjahres
Zuschlag auf DMSB-Gesamtgebühr bei Terminabsage ab 60 Tage vor der Veranstaltung
25 %
25 %
FAHRERLEHRGÄNGE UND TRAININGSVERANSTALTUNGEN/JAHRESTRAINING
Genehmigung Trainingsveranstaltung /Jahrestraining
Genehmigung Fahrerlehrgang
BESONDERE GEBÜHREN
Verspäteter Eingang Schlussbericht
(1 Woche nach VA / Ausschreibung (8 Wochen vor VA)
Verspäteter Eingang Ausschreibung
(UEM-Prädikat 60 Tage vor VA /DMSB 8 Wochen vor VA)
Verspäteter Eingang Versicherungsbestätigung (1 Woche nat./EU; 4 Wochen Int.)
Verspätete Unfallmeldung / Versand eingezogener Lizenzen (1 Tag)
Verspäteter / unvollständiger Eingang Ergebnisse (1 Tag)
Sonstige Versäumnisgebühren
Bei Nichtrücksendung binnen 5 Tagen nach der Veranstaltung: FIM-Fahne
Bei Nichtrücksendung binnen 5 Tagen nach der Veranstaltung: UEM-Fahne
Bei Nichtrücksendung binnen 5 Tagen nach der Veranstaltung: DMSB-Fahne
DMSB TERMINABSAGE GEBÜHREN*
FIM TERMINABSAGE GEBÜHREN*
FIM-Terminabsagegebühr nach dem 31.10. aber vor dem 31.12. des Vorjahres**
FIM-Terminabsagegebühr nach dem 31.12. des Vorjahres**
50 %
200 %
UEM TERMINABSAGE GEBÜHREN*
UEM-Terminabsagegebühr bis 90 Tage vor der Veranstaltung**
UEM-Terminabsagegebühr ab 90 Tage vor der Veranstaltung**
100 %
200 %
* Außer in von FIM/UEM/DMSB anerkannten Fällen von höherer Gewalt
** der Anmeldegebühr FIM/UEM
FIM/UEM GEBÜHREN FÜR VERANSTALTUNGEN MIT ZUSÄTZLICHER KOMMERZIELLER BEZEICHNUNG
bei Prädikatsveranstaltungen (ausgenommen FIM Vertragspartner)
FIM-Zuschlag bei nicht angemeldeter kommerzieller Bezeichnung
EUR
50 %
2.300,–
WELTREKORDVERSUCH
Weltrekordversuch / Grundgebühr (zzgl. Reisekosten für FIM-Offizielle)
auf Anfrage
Alle Gebühren zuzüglich der gesetzlich gültigen MwSt.
Teil 1
125 Gebühren
DMSB-/FIM-/UEM-Lizenz- und Ausweis
sowie sonstige Gebühren
DMSB-FAHRER-/BEIFAHRER-LIZENZEN
Inter-Lizenz
B-Lizenz
Inter H-Lizenz (Gleichmäßigkeitsprüfungen)
C-Lizenz
Veranstaltungslizenz (DMSB)
Internationale Veranstaltungslizenz (FIM)
BEWERBER-LIZENZEN
FIM Team-Bewerber-WM-Lizenz
(je Disziplin)
Nationale. Club-Bewerber-Lizenz
Nationale Team-Bewerber-Lizenz
Mitgliedschaft im ADAC, AvD,
DMV, ADMV, ACV, VFV, PCD
EUR 240,–
EUR155,–
EUR 110,–
EUR20,–
EUR 23,–
EUR 55,–
Mitgliedschaft im ADAC, AvD,
DMV, ADMV, ACV, VFV, PCD
EUR 512,–
EUR 169,–
EUR 305,–
ohne
Mitgliedschaft
EUR 290,–
EUR 205,–
EUR 160,–
EUR 30,–
EUR 23,–
EUR 55,–
ohne
Mitgliedschaft
EUR 565,–
EUR 222,–
EUR 358,–
SPORTWART-LIZENZEN
FIM-/DMSB-Gebühr FIM-Sportwart-Lizenz pro Wettbewerbsart (3 Jahre gültig)
FIM Superlizenz GP WC Clerk of the Course (1 Jahr gültig)
FIM Superlizenz SBK WC Clerk of the Course (1 Jahr gültig)
FIM Superlizenz MX/SX/SM WC Clerk of the Course (1 Jahr gültig)
FIM Superlizenz Cross-Country Rallies WC Clerk of the Course (1 Jahr gültig)
FIM Superlizenz SGP und SWC WC Clerk of the Course (1 Jahr gültig)
FIM Superlizenz Endurance WC Clerk of the Course (1 Jahr gültig)
FIM Superlizenz Sidecarcross WC Clerk of the Course (1 Jahr gültig)
FIM Superlizenz Trial WM Clerk of the Course (1 Jahr gültig)
FIM Superlizenz Enduro WC Clerk of the Course (1 Jahr gültig)
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
187,–
140 ,–
140 ,–
140 ,–
140 ,–
140 ,–
75,–
75,–
75,–
75,–
Sportwart Stufe A (beinhaltet 1 Funktion)
Sportwart Stufe B (beinhaltet 1 Funktion)
Sportwart Stufe C (Sportwart-Anwärter)
jede weitere Funktion
Sportwart-Lehrgänge mit Prüfung – Gebühr pro Tag
Auslands-Startgenehmigung
Lizenz-Bestätigung per Fax (gilt nicht für C-Lizenz)
EUR
76,–
EUR
76,–
EUR
21,–
EUR
10,–
EUR
80,–
EUR25,–
EUR
25,–
Die Gebühren sind inkl. der derzeit gültigen MwSt. und beinhalten die Lizenz, den DMSB-Nachwuchs-Euro, die DMSB-Zeitschrift "Vorstart", das Motorradsport-Handbuch bzw.
die Handbuch-CD.
126 Teil 1
Gebühren
STARTGENEHMIGUNG / LIZENZ-BESTÄTIGUNG
DMSB-Gebühr
Auslands-Startgenehmigung für FIM- und UEM-Prädikat-Veranstaltungen
und Veranstaltungen, bei denen die Dauerstartgenehmigung nicht genutzt werden
kann, bei Beantragung (mindestens 7 Tage vor Nennungsschluss und gleichzeitiger
Einreichung des Nennformulares)
Auslands-Startgenehmigung gemäß 8.1 bei verspäteter Beantragung
bzw. Beantragung ohne Einreichung des Nennformulares
EUR
Lizenz-Bestätigung (Fahrer/Bewerber/Sponsor/Hersteller/Accessoires-Hersteller)
bzw. Bestätigung der Startgenehmigung an Veranstalter
EUR
Freigabe für die Erlangung einer FIM-/UEM-Lizenz von einer anderen Föderation
(gültig für EU-offen/Internationale Wettbewerbe)
EUR
Freigabe für die Erlangung einer nur für nationale Wettbewerbe gültige Lizenz
von einer anderen Föderation
EUR
–
25,–
25,–
105,–
50,–
VERSÄUMNISGEBÜHREN
Nicht termingerechte Einreichung einer Lizenz bei Anforderung durch den DMSB
Nichtbeachtung von sonst. Auflagen oder Terminen des DMSB
EUR
EUR
60,–
60,–
SONSTIGES
Berufungsgebühr zzgl. 7% MwSt.
Homologationsgebühr IDM-Motor-Kit
Protestgebühr inkl. MwSt.
Kraftstoffanalyse zzgl. MwSt.
EUR
150,–
EUR 2.440 ,–
EUR
140,–
EUR
800,–
Alle Gebühren zuzüglich der gesetzlich gültigen MwSt., falls nicht anders angegeben.
Teil 1
127 Gebühren
FIM-/UEM-MEISTERSCHAFTSLIZENZEN 2013
Enduro-EM
Enduro-WM
FIM Cross Country Rallies WC
FIM Cross Country Rallies Damen/Junioren WC
FIM Bajas World Cup
FIM Bajas World Cup Damen/Junioren
ISDE
Enduro-Jun./Damen-Weltcup
FIM Super Enduro WM
Bahn-EM
Bahn-GP
Bahn-WM
FIM Youth Gold Trophy
Flat Track Cup
Trial-EM
Trial-WM/Nationen/X-Trial
Trial-Damen-WM
Trial-Assistant-WM
FIM Junior Trial WC
Trial der Nationen
MX-EM
MX-EM Junioren
MX-WM MX3
MX-WM MX1/MX2
MX-WM Swg
Fahrer
Fahrer
Beifahrer
Beifahrer
128 Teil 1
Jahreslizenz
Veranst.-Lizenz
Jahreslizenz
Jahreslizenz
Veranst.-Lizenz
Jahreslizenz
Veranst.-Lizenz
Jahreslizenz
Veranst.-Lizenz
Jahreslizenz
Veranst.-Lizenz
Veranst.-Lizenz
Jahreslizenz
Veranst.-Lizenz
Jahreslizenz
Veranst.-Lizenz
Jahreslizenz
Veranst.-Lizenz
Wild Card
Jahreslizenz
Veranst.-Lizenz
Jahreslizenz
Veranst.-Lizenz
Jahreslizenz
Veranst.-Lizenz
Jahreslizenz
Veranst.-Lizenz
Jahreslizenz
Veranst.-Lizenz
Jahreslizenz
Veranst.-Lizenz
Jahreslizenz
Veranst.-Lizenz
Jahreslizenz
Veranst.-Lizenz
Veranst.-Lizenz
Jahreslizenz
Veranst.-Lizenz
Jahreslizenz
Jahreslizenz
Veranst.-Lizenz
Jahreslizenz
Veranst.-Lizenz
Jahreslizenz
Veranst.-Lizenz
Jahreslizenz
Veranst.-Lizenz
EUR239,–
EUR96,–
EUR415,EUR 885,–
EUR335–
EUR 470,–
EUR175,–
EUR 525,–
EUR230,–
EUR 305,–
EUR175,–
EUR150,EUR235,–
EUR100,–
EUR 225,–
EUR130,–
EUR239,–
EUR96,–
EUR 465,–
EUR595,–
EUR195,–
EUR 205,–
EUR130,–
EUR 250,–
EUR120,–
EUR239,–
EUR96,–
EUR415,–
EUR170,–
EUR245,–
EUR115,–
EUR200,–
EUR80,–
EUR 205,–
EUR100,–
EUR 225,–
EUR239,–
EUR96,–
EUR 201,–
EUR 595,–
EUR195,–
EUR 815,–
EUR280,–
EUR 305,–
EUR110,–
EUR245,–
EUR95,–
Gebühren
MX-Damen-WM
MX-Junior-WM
FIM Veteranen MX WC
Freestyle MX WM
SX-WM
SM-EM
SM-WM
FIM Quad Cross WC
Langstrecken-WM
Langstrecken-Team-WM
Straßen-EM
Straßen-Swg.-WM
Fahrer
Fahrer
Beifahrer
Beifahrer
Dragbike-EM
Dragbike World Cup
Superstock 1000 Weltcup
Straßen-GP Wild Card
Moto3
Moto2
Moto GP
Moto GP Rookies Cup
FIM εpower Int. Championship
Superbike/Supersport-WM
EM Promotion
Motoball-EM
Int. FIM
Quad EM
Jahreslizenz
Veranst.-Lizenz
Veranst.-Lizenz
Veranst.-Lizenz
Jahreslizenz
Veranst.-Lizenz
Jahreslizenz
Veranst.-Lizenz
Jahreslizenz
Veranst.-Lizenz
Jahreslizenz
Veranst.-Lizenz
Jahreslizenz
Veranst.-Lizenz
Jahreslizenz
Veranst.-Lizenz
Jahreslizenz
Veranst.-Lizenz
Jahreslizenz
Veranst.-Lizenz
Jahreslizenz
Veranst.-Lizenz
Jahreslizenz
Veranst.-Lizenz
Jahreslizenz
Veranst.-Lizenz
Jahreslizenz
Veranst.-Lizenz
Jahreslizenz
Veranst.-Lizenz
Veranst.-Lizenz
Veranst.-Lizenz
Veranst.-Lizenz
Jahreslizenz
Jahreslizenz
Veranst.-Lizenz
Jahreslizenz
Veranst.-Lizenz
Jahreslizenz
Veranst.-Lizenz
Veranst.-Lizenz
Veranst.-Lizenz
Jahreslizenz
Veranst.-Lizenz
EUR245,–
EUR100,–
EUR195,–
EUR 125,–
EUR 325,–
EUR135,–
EUR755,–
EUR260,–
EUR239,–
EUR96,–
EUR435,–
EUR 195,–
EUR 290,–
EUR130,–
EUR410,–
EUR175,–
EUR600,–
EUR205,–
EUR239,–
EUR96,–
EUR310,–
EUR115,–
EUR250,–
EUR100,–
EUR239,–
EUR96,–
EUR 305,–
EUR135,–
EUR 360,–
EUR110,–
EUR 330,–
EUR380,–
EUR 430,–
EUR 220,–
EUR 195,–
EUR130,–
EUR1.195,–
EUR390,–
EUR 176,–
EUR96,–
EUR96,–
EUR 25,–
EUR 239,–
EUR96,–
Teil 1
129 Preisliste für Publikationen 2013
DMSB-JAHRESABONNEMENT KOMBIPAKET 2013
Motorradsport Handbuch und Vorstart
EUR 45,–
VORSTART JAHRESABONNEMENT
Vorstart (6x jährlich)
EUR 30,–
EINZELBEZUG
Motorradsport Handbuch
Motorsport Handbuch-CD
Vorstart Einzelheft
EUR 25,–
EUR 10,–
EUR 8,50
UEM
UEM-Annuaire
EUR10,–
Die Einzelpreise der vorgenannten Druckerzeugnisse bzw. sonstigen Artikel enthalten die gültige gesetzliche
Mehrwertsteuer sowie Porto.
130 Teil 1
Inhalt
Teil 2
Wettbewerbsbestimmungen
des DMSB
für den Motorradsport
INHALT:
Straßensport
Hinweis: Soweit andere Vorschriften, Bestimmungen und
Richtlinien auf Bestimmungen verweisen, die durch die
Allgemeingültigen und Wettbewerbsbestimmungen im
Straßensport ersetzt wurden, treten an dieser Stelle die
entsprechenden Vorschriften dieser Bestimmungen.
Allgemeingültige Bestimmungen Straßensport..... Seite 3
Wettbewerbsbestimmungen SUPERBIKE* IDM....... Seite 7
Wettbewerbsbestimmungen
Internationale Deutsche Markenmeisterschaft
IDM SUPERBIKE, IDM Supersport.................................Seite 21
Wettbewerbsbestimmungen
DMSB Rundstrecken Pokal
DMV Rundstrecken Championship............................Seite 22
Wettbewerbsbestimmungen
DMSB-Langstrecken Cup................................................Seite 27
Wettbewerbsbestimmungen prädikatfreie
Rundstrecken- und Bergrennen...................................Seite 30
Wettbewerbsbestimmungen
Motorrad-Seriensport......................................................Seite 36
Wettbewerbsbestimmungen
Gleichmäßigkeitsläufe mit historischen
Motorrädern........................................................................Seite 42
Wettbewerbsbestimmungen
für Pocket-Bike Rennen...................................................Seite 50
SuperMoto
Wettbewerbsbestimmungen
des DMSB für SuperMoto...............................................Seite 51
Motocross
Wettbewerbsbestimmungen Motocross .................Seite 60
Austragungsbedingungen für
– Int. Deutsche Motocross-Meisterschaft.................Seite 72
– Deutsche Motocross-Meisterschaft,
Deutscher Motocross-Pokal,
Deutsche Motocross-Quad-Meisterschaft............Seite 73
– Deutsche Jugend MotocrossMeisterschaft...................................................................Seite 79
Jugend-Motocross-Bestimmungen............................Seite 81
Richtlinien für
Stadioncross und Hallencross (Supercross).............Seite 83
DMSB-Reglement Freestyle Motocross.....................Seite 88
Austragungsbedingungen für die
Deutsche Freestyle-Motocross-Meisterschaft........Seite 95
Enduro
Ausschreibung für Enduro.............................................Seite 96
Austragungsbedingungen für
Int. Deutsches Enduro-Championat,
Deutsche Enduro-Meisterschaft,
Deutscher Enduro-Pokal,
Deutscher Enduro Pokal Championat,
Deutscher Enduro-Junioren Pokal,
Deutscher Enduro-Jugend Cup,
Deutscher Enduro Quad Cup,
Deutscher Enduro-Senioren-Cup,
Deutscher-Enduro-Super Senioren-Cup,
Deutscher Enduro Damen Cup,
Enduro-Klassik-Trophäe,
Deutsche-Enduro-Mannschaftsmeisterschaft,
Deutscher Enduro-Mannschaftspokal.................... Seite 109
Teil 2
1 Inhalt
Trial
Ausschreibung für Trial................................................. Seite 117
Austragungsbedingungen für
– Deutsche Trial-Meisterschaft.................................. Seite 126
– Deutsche Jugend-Trial-Meisterschaft.................. Seite 129
– Int. Deutsche Hallen-Trial-Meisterschaft............ Seite 131
Bahnsport
Allgemeingültige Bestimmungen
für den Bahnsport.......................................................... Seite 133
Austragungsbedingungen für
die DMSB-Prädikate....................................................... Seite 140
Motoball
Motoball-Regeln............................................................. Seite 150
Austragungsbedingungen für
die Deutsche Motorball-Meisterschaft................... Seite 168
2 Teil 2
Straßensport
Allgemeingültige Bestimmungen
für den Straßensport
1.
Flaggen und Lichtzeichen
2.Strecken
3.Fahrerausrüstung
4.Abnahme
5.Geräuschkontrolle
6.
Rennen / Fahrregeln
7.Boxen
8.
Kraftstoff / Schmiermittel
9.
Parc Fermé
10.Zusatzgebühren
11. Nennung ausländischer Teilnehmer
1.
Flaggenzeichen und Lichtzeichen
Anwendung und Strafmaß für Motorrad-Straßensportwettbewerbe.
Allgemein: Flaggensignale werden grundsätzlich
an den dafür vorgesehenen Posten gemäß dem
Streckenabnahmeprotokoll gezeigt!
1.1Nationalflagge:
Start
1.2 Rote Flagge (an allen Posten) oder rotes Lichtzeichen:
Das Rennen / Training (analog: Sonderprüfung /
Dauerprüfung) ist abgebrochen! Nicht überholen,
langsam und mit größter Vorsicht und Aufmerksamkeit in die Boxengasse einfahren.
Anm.: Die rote Flagge / Lichtzeichen wird von der
Rennleitung an der Start- und Ziellinie und gleichzeitig, auf deren Anweisung hin, von allen Flaggenposten gezeigt.
1.2.1 Rotes Lichtzeichen an der Start-Ziel-Linie:
Start steht unmittelbar bevor.
1.3 Schwarze Flagge
(stillgehalten) in Verbindung mit Start-Nr. auf Signaltafel:
Halt für das Motorrad mit der entsprechend angezeigten Startnummer, nach Abschluss der Runde in
die Boxengasse einfahren.
1.4 schwarze Flagge mit orangener Kreisfläche
(stillgehalten) in Verbindung mit Start-Nr. auf Signaltafel:
Sofortiges Verlassen der Strecke für den angezeigten Teilnehmer.
1.5 Weiße Flagge
(geschwenkt)
Vorsicht, Rettungs- oder Dienstfahrzeug im nachfolgenden Streckenabschnitt (d.h. von diesem bis
zum nächsten Streckenposten) auf der Strecke,
Überholverbot!
Es ist einem Teilnehmer verboten, einen anderen
Teilnehmer zu überholen, solange die weiße Flag-
ge gezeigt wird. Das Überholen des Rettungs- oder
Dienstfahrzeuges ist erlaubt. Hält das Fahrzeug an,
wird in diesem Bereich zusätzlich die gelbe Flagge
(geschwenkt) gezeigt.
1.6 Gelbe Flagge (geschwenkt) oder gelbes Blinklicht
Achtung! Große Gefahr im nachfolgenden Streckenabschnitt; Geschwindigkeit reduzieren, zum
Anhalten bereithalten, Überholverbot!
Bei Streckenschließung muss die gelbe Flagge als
Zeichen der Einsatzbereitschaft genau an dem
Platz gezeigt werden, an dem der Flaggenmarshall
postiert ist.
1.7 Gelbe Flagge mit roten Streifen
(stillgehalten):
Achtung Rutschgefahr! Auch in Verbindung mit
erhobener Hand und Zeigefinger nach oben: einsetzender Regen.
1.8 Blaue Flagge
(geschwenkt):
Überholvorgang durch aufschließende(n), schnellere(n) Fahrer steht bevor.
1.8.1 Blaues Blinklicht
(nur an Ausfahrt Boxengasse)
Überholvorgang durch schnellere(n) Fahrer bei
Auffahrt auf die Strecke steht bevor.
1.9 Grüne Flagge (stillgehalten) oder grünes Lichtzeichen:
Strecke frei. Sie wird am Ende des Streckenabschnitts gezeigt, in dem aufgrund der gezeigten
gelben Flagge Überholverbot bestand. Diese
Flagge muss außerdem während der ersten Runde
jedes Trainings, während der Besichtigungsrunde
und während der Aufwärmrunde gezeigt werden.
1.10 Schwarz-weiß karierte Flagge:
Ende des Rennens, bzw. Ende des Trainings (analog: Sonderprüfung / Dauerprüfung) oder eines
gezeiteten Abschnitts.
1.10.1Schwarz-weiß karierte Flagge in Verbindung
mit blauer Flagge (stillgehalten):
Wird gezeigt, wenn sich ein Fahrer kurz vor dem
abzuwinkenden Führenden befindet. Dies bedeutet, der zu überrundende Fahrer muss, falls dieser
erst nach der Ziellinie überholt wird, noch eine volle Runde zurücklegen.
Strafmaßnahmen bei gemeldeter Missachtung
von Flaggen- oder Lichtzeichen:
1.11 Überholen bei geschwenkter weißer oder gelber Flagge:
Für jeden überholten Fahrer = Rückversetzung des
Überholenden im Endklassement des gesamten
Trainings oder Rennens um jeweils fünf Plätze, soTeil 2
3 Straßensport
wie Geldstrafe einmalig in Höhe von EUR 130,–*)
bzw. bei Missachtung im Warm-Up Rückversetzung um fünf Plätze in der Startaufstellung sowie
Geldstrafe einmalig in Höhe von EUR 130,–*); die
Startaufstellung wird neu erstellt.
Bei einer, nach Auffassung des Rennleiters und/
oder der Sportkommissare im Zusammenhang
mit einem solchen Überholvorgang eingetretenen
zusätzlichen Behinderung oder maßgeblicher Gefährdung des Strecken- oder Rettungspersonals
bzw. des/der überholten Fahrer(s) oder wiederholter Missachtung, bleibt an Stelle der Rückversetzung der Wertungsausschluss vorbehalten.
1.11.1Überholen bei geschwenkter weißer oder gelber Flagge: - nur Langstrecke
Für jedes Vergehen wird das Team für das Rennen
mit einer Stop-and-Go-Strafe von 20 Sekunden bestraft, sowie jeweils eine Geldstrafe in Höhe von EUR
130,- . Je überholten Fahrer im Training = Rückversetzung des Überholenden im Endklassement (Qualifikation) um jeweils fünf Plätze, sowie Geldstrafe
einmalig in Höhe von EUR 130,–*).
Von den vorgenannten Strafen kann nur in Ausnahmefällen abgesehen werden, wenn der Fahrer
gegenüber dem Entscheidungsbefugten glaubhaft machen kann, dass der Überholvorgang aus
sicherheits- oder fahrtechnischen Gründen bzw.
aufgrund techn. Probleme des/der Überholten unvermeidbar war und er den/die überholten Fahrer
unmittelbar nach Passieren des Überholverbotsabschnittes bei gleichzeitiger Reduzierung seiner
Geschwindigkeit wieder an sich vorbeiziehen ließ,
soweit der Überholvorgang nicht im Zusammenhang mit techn. Problemen des/der Überholten
stand und diese dadurch zurückgefallen sind.
1.12 Missachtung der schwarzen Flagge in Verbindung mit Start-Nr. auf Signaltafel:
Erstmalige Missachtung (d.h. kein Halt nach Abschluss der Runde, unabhängig von einem eventuell eintretenden Wertungsausschluss): Geldstrafe
in Höhe von EUR 60,–*).
Wiederholte Missachtung (d.h. mehrmaliges Überfahren der schwarzen Flagge): Wertungsausschluss,
Geldstrafe in Höhe von EUR 260,–*) sowie Suspendierung für 4 Wochen, mindestens jedoch für zwei
Prädikatsläufe der entsprechenden Klasse.
1.13 Missachtung der schwarzen Flagge mit orangener Kreisfläche in Verbindung mit Start-Nr. auf
Signaltafel:
Bei Missachtung (kein sofortiges Anhalten) erfolgt mindestens Wertungsausschluss, Geldstrafe
in Höhe von EUR 260,–*) sowie Meldung an den
DMSB zu einer weitergehenden, möglichen Bestrafung oder zur Einleitung eines Sportgerichtsverfahrens gem. Art. 118, Abs. 3 DMSG. *)
Anm.: Die angegebenen Geldstrafen gelten nicht für
den Clubsport- und/oder Nachwuchssportbereich.
4 Teil 2
1.14 Misachtung der roten Flagge bei Start/Ziel nach vorherigem Zeigen an der Strecke:
Es erfolgt mindestens Wertungsausschluss, ggf.
Geldstrafe in Höhe von EUR 260,–*) sowie Meldung
an den DMSB zu einer weitergehenden, möglichen
Bestrafung oder zur Einleitung eines Sportgerichtsverfahrens gem. Art. 118, Abs. 3 DMSG. Im Falle eines
Re-Starts wird der betroffene Teilnehmer nicht mehr
zum Start zugelassen.
*) Anm.: Die angegebenen Geldstrafen gelten nicht
für den Clubsport- und/oder Nachwuchssportbereich
2.Strecken
Die einzelnen Läufe kommen ausschließlich auf
vom DMSB abgenommenen Strecken zur Durchführung.
3.Fahrerausrüstung
3.1 Die Fahrerausrüstung muss den Technischen Bestimmungen der FIM (Art. 01.65) entsprechen.
3.2 Zugelassen für den Einsatz im Motorradstraßensport sind nur Integral*-Schutzhelme, die den anerkannten Prüfnormen gemäß FIM-Artikel 01.70
entsprechen (siehe DMSB-Schutzhelmbestimmungen).
* Ausnahme: Historischer Motorradsport
4.Abnahme
4.1Dokumentenabnahme
Bei der Abnahme, die aus Dokumenten- und
Technischer Abnahme besteht, müssen die Fahrer
persönlich anwesend sein. Bei der Dokumentenabnahme sind vorzulegen bzw. abzugeben:
1. Nennbestätigung.
2. Gültige Fahrer-Lizenz oder FIM/UEM-/DMSBMeisterschafts-/ Veranstaltungslizenz für die
betr. Klasse bzw. den betr. Wettbewerb und ggf.
Original oder Kopie der FIM-/DMSB-BewerberLizenz.
3. Startgenehmigung bzw. Dauerstartgenehmigung der jeweiligen FMN für Lizenznehmer anderer Föderationen.
Alle Fahrer-Lizenzen werden bei der DokumentenAbnahme vom Veranstalter einbehalten und können, sofern keine sportrechtlichen bzw. medizinischen Gründe entgegenstehen, von den Inhabern
nach Beendigung des Wettbewerbes dort wieder
in Empfang genommen werden.
Der Rennleiter ist berechtigt, von jedem Fahrer
eine ärztliche Untersuchung zu verlangen. Bei ungünstigem ärztlichem Befund kann der Fahrer von
Training und Rennen ausgeschlossen werden.
4.2 Technische Abnahme
Zur Technischen Abnahme muss jedes Motorrad in
technisch einwandfreiem und gereinigtem Zustand
vorgeführt werden. Motorräder, die den Bestimmungen nicht entsprechen, werden nicht zugelassen. Eine Wiederholungsabnahme kann jederzeit,
Fahrzeit zugerechnet werden und aus den Wettbewerbsbestimmungen bzw. den Austragungsbestimmungen des Veranstalters ersichtlich sind. Wiederholungsfälle werden mit Ausschluss bestraft.
Die Sportkommissare können solche Strafzeiten
aufheben, wenn der Fahrer nicht durch leichtfertige Fahrweise zum Auslassen der Schikanen
oder Bremskurven beigetragen und sich hierdurch
keinen Vorteil verschafft hat, bzw. aus Sicherheitsgründen dazu gezwungen wurde.
Für jedes Auslassen oder Nichterfüllen von Schikanen oder Bremskurven im Training kann dem Fahrer die jeweils beste Trainingszeit der betreffenden
Trainingsperiode gestrichen und nicht gewertet
werden. Eine Wertung der betreffenden Runde ist
in jedem Fall ausgeschlossen.
6.5 Das Befahren (*) der Rennstrecke während der Veranstaltung außerhalb des offiziellen Zeitplans mit
motorisierten Fahrzeugen ist verboten.
*) Für die IDM gilt: Zuwiderhandlungen werden mit
einer Geldstrafe von 100,– EUR geahndet. Im Wiederholungsfall erfolgt Wertungsausschluss.
7.Boxen
Kraftstoffversorgung, Reparaturen, Auswechseln
von Rädern oder Reifen wie auch alle übrigen erlaubten Arbeiten dürfen im Verlauf des Rennens
nur an den Boxen von den Fahrern und den zugelassenen Helfern durchgeführt werden. Jeder Fahrer hat Anspruch auf Zulassung von 3 Helfern. Fahrer und Helfer erhalten ggf. zur Kenntlichmachung
ein besonderes Abzeichen (Ticket), das jederzeit
sichtbar zu tragen ist.
Das Nachfüllen von Kraftstoff darf nur bei ausgeschalteter Zündung und, soweit aus besonderen
Gründen (z.B. im Falle eines Rennabbruches) vom
Rennleiter nicht ausdrücklich gestattet, nur an den
Boxen erfolgen. Die Missachtung dieser Bestimmung führt zum Ausschluss.
Nach jedem Boxenaufenthalt muss der Platz durch
den Helfer gesäubert werden. Im Boxenbereich besteht absolutes Rauchverbot. Jeder Verstoß gegen
diese Vorschrift, auch durch Helfer, zieht den Ausschluss des betr. Fahrers nach sich.
Der Boxenbereich umfasst die Fläche von Boxeneinfahrt bis Boxenausfahrt sowie die Boxen selbst
und wird an der Vorderfront durch die Absperrung
zur Rennstrecke oder eine zusätzliche weiße Linie
begrenzt.
Fahrer, die in die Boxengasse einfahren wollen,
müssen sich frühzeitig unter Beachtung der nachfolgenden Fahrzeuge entsprechend einordnen,
die Rennstrecke in Richtung Boxengasse verlassen
und hierbei die Geschwindigkeit so herabsetzen,
dass sie ihr Fahrzeug ohne Gefährdung anderer an
der entsprechenden Box zum Halten bringen.
Teil 2
5 Straßensport
insbesondere aber beim Auftreten von Sicherheitsrisiken nach einem Unfall, verfügt werden.
Die im Training oder Rennen zum Einsatz kommenden Schutzhelme müssen ebenfalls zur Kontrolle
und Identifikation vorgelegt werden.
5.Geräuschkontrolle
Im Rahmen der Technischen Abnahme wird jedes
Motorrad einer Geräuschkontrolle unterzogen.
Die Geräuschkontrolle erfolgt entsprechend den
Technischen Bestimmungen der FIM (Art. 01.79)
und unter Beachtung der für die einzelnen Klassen
getroffenen Festlegungen. Motorräder, die das
festgelegte Geräuschlimit überschreiten, werden
nicht zugelassen.
6.
Rennen / Fahrregeln
6.1 Bei Flüssigkeitsverlust des Motorrades (Öl, Kühlflüssigkeit oder Kraftstoff) hat der Fahrer die Strecke sofort zu verlassen.
Jeder Fahrer muss nach einem Sturz oder technischem Defekt sein Motorrad vor der Weiterfahrt
gründlich auf Flüssigkeitsverlust überprüfen. Wertungsausschluss bei Weiterfahrt mit Flüssigkeitsverlust.
Fahrer, die auf der Strecke anhalten, müssen ihr
Motorrad sofort auf dem kürzesten Weg und unter
größtmöglicher Vorsicht außerhalb der Rennstrecke abstellen. Das Überqueren der Strecke zu Fuss
ist nur nach Absprache mit den Sportwarten der
Streckensicherung zulässig.
6.2 Jedes Anhalten innerhalb bzw. unmittelbar vor
oder nach einer Kurve ist verboten. Es ist untersagt, ein Motorrad entgegen oder quer zur Fahrtrichtung zu fahren (einschl. Boxengasse). Jeder Verstoß gegen diese Fahrregeln wird bestraft. Falls ein
Fahrer, aus welchem Grund auch immer, die Strecke verlässt, muss er, um das Rennen wieder aufzunehmen, ohne fremde Hilfe (ausgenommen durch
Sportwarte und Offizielle) sowie ohne Gefährdung
und Benachteiligung Dritter, mit verminderter
Geschwindigkeit wieder an dem in Fahrtrichtung
liegenden, nächstmöglichen Punkt auf die Strecke
fahren oder er muss das Rennen aufgeben. Verstöße ziehen den Ausschluss nach sich.
Nach der Zieldurchfahrt ist das abprupte Reduzieren der Geschwindigkeit aus Sicherheitsgründen
zu vermeiden. Ein Anhalten vor der nächsten Kurve
ist nicht zulässig.
6.3 Fahrer und ggf. Beifahrer sowie das Motorrad bilden eine Einheit, die während des Trainings und
des Rennens – ausgenommen während eines
freiwilligen oder unfreiwilligen Stopps – bestehen
muss. Andernfalls erfolgt Ausschluss oder Wertungsverlust.
Fahrerwechsel ist nicht gestattet.
6.4 Auslassen oder Nichterfüllen von Schikanen oder
Bremskurven wird mit Strafzeiten belegt, die der
Straßensport
Nach Beendigung des Boxenaufenthaltes darf der
Fahrer erst Ende der Boxenstraße unter Beachtung
der Signal- oder Flaggenzeichen wieder auf die
Rennstrecke einfahren.
8.
Kraftstoff / Schmiermittel
Es gelten die Kraftstoffbestimmungen der FIM (siehe Teil 3 dieses Handbuchs).
9.
Parc Fermé
Die Motorräder stehen nach Beendigung des
Wettbewerbs im Parc Fermé unter Verschluss des
Veranstalters. Das Betreten des Parc Fermé ist nur
zum Hineinbringen und Herausholen der Motorräder gestattet. Jedem Teilnehmer ist es verboten,
an seinem Motorrad irgendwelche Reparaturen
oder sonstige Arbeiten vorzunehmen. Übertretungen werden durch den Renn-/Fahrtleiter bzw. die
Sportkommissare bestraft. Nach Auflösung der Parc
Fermé-Zeit ist jeder Teilnehmer selbst für die Abholung seines Fahrzeuges verantwortlich.
10.Zusatzgebühren
Bei Prädikatsveranstaltungen ist es dem Veranstalter freigestellt, zusätzliche Gebühren für Energie
und Umweltbelange zu erheben. Hierbei ist zu
beachten, dass dies jedem Teilnehmer rechtzeitig
in der Ausschreibung und mit der Nennungsbestätigung mitgeteilt wird.
6 Teil 2
Kurzfristig angeordnete Gebühren sind unzulässig.
Der Teilnehmer hat dann das Recht, nach Angabe der Gebühr in der Nennungsbestätigung von
seiner Nennung zurückzutreten. Dabei muss der
Veranstalter das Nenngeld abweichend von Art.
54 DMSG unter Abzug einer ggf. fälligen Bearbeitungsgebühr von max. 10,– EUR zurückzahlen.
11. Nennung ausländischer Teilnehmer
Nennungen von Lizenznehmern (Bewerber, Fahrer) anderer Föderationen müssen den Genehmigungsvermerk der für sie zuständigen FMN tragen,
es sei denn, Bewerber und/oder Fahrer sind im
Besitz einer separaten Einzelstartgenehmigung für
diese Veranstaltung oder einer Dauerstartgenehmigung der betreffenden FMN.
Folgende Artikel gelten für alle Disziplinen und sind in
diesem Handbuch veröffentlicht:
12.Umweltschutz
13.Versicherungen
14. Verantwortlichkeit und Haftungsverzicht der Teilnehmer
15. Verantwortlichkeit des Veranstalters (DMSG)
16. Proteste (DMSG )
17. Werbung (DMSG)
Straßensport
Wettbewerbsbestimmungen für die
SUPERBIKE*IDM
1. Grundlagen der Veranstaltung
2.Veranstaltungen
3.Teilnehmer
4. Nennung / Einschreibung / Ticket Guide
5. Klasseneinteilung / Lizenzen
6. Zugelassene Motorräder
7. Kennzeichnung der Motorräder
8. Rennstrecken / Distanzen
9. Training und Startberechtigung
10. Startvorbereitung / Start
11. Ende des Rennens
12. Abbruch und Wiederaufnahme eines Rennens
13. Veranstaltungswertung / Ergebnisse
14. Preisgeld / Ehrenpreise
15. Titelvergabe
16. Einschreibung 2013
Teil 2
7 Straßensport
1. Grundlagen der Veranstaltung
Die SUPERBIKE*IDM wird für den nachfolgend unter
Ziff. 3 im Detail aufgeführten Teilnehmerkreis in den
unter Ziff. 5 festgelegten Klassen ausgeschrieben. Die
Austragung erfolgt:
a) gemäß den Bestimmungen des Deutschen MotorradSportgesetzes des DMSB und dem dort angeführten
Protest- und Berufungsrecht.
b) den allgemeingültigen Bestimmungen für den
Straßensport
c) diesen Wettbewerbsbestimmungen
d) der jeweiligen Veranstaltungsausschreibung; eventueller noch zu erlassender Ausführungsbestimmungen
e) sowie gemäß den Techn. Bestimmungen der FIM
(Homologation) bzw. der UEM für den Straßenrennsport.
f) Eventuelle Änderungen und/oder Ergänzungen von
Seiten des DMSB bleiben vorbehalten. Zu verbindlichen Auskünften ist ausschließlich der Rennleiter
berechtigt. Die Auslegung der Ausschreibung / der
Wettbewerbsbestimmungen obliegt jedoch allein
den Sportkommissaren.
2.Veranstaltungen
Die Läufe zur SUPERBIKE*IDM sind aus dem DMSB-Motorradsport-Terminkalender bzw. den ergänzenden
Termin-Veröffentlichungen des DMSB ersichtlich. Bei
Ausfall einer Veranstaltung behält sich der Promoter
vor, eine Ersatzveranstaltung zu benennen.
3.Teilnehmer/Sportwarte
3.1 Bewerber
Inhaber einer nationalen DMSB Bewerber-/Sponsorlizenz sowie Inhaber einer FIM Teambewerber- oder
Herstellerlizenz.
3.2 Fahrer / Beifahrer
Die SUPERBIKE*IDM wird international in den unter
Ziff. 5 dieser Wettbewerbsbestimmung genannten
Klassen ausgeschrieben. Teilnahmeberechtigt sind
nur Fahrer, die sich in einer oder mehreren Klassen
für einen dieser Prädikat-Wettbewerbe beim der Promoter per Dauernennung oder per Einzelnennung
eingeschrieben haben und im Besitz einer Lizenz
des DMSB oder einer von der FIM oder der für den
betreffenden Teilnehmer zuständigen Föderation
ausgestellten gültigen Internationalen Fahrer- oder
Beifahrer-Lizenz bzw. Meisterschaftslizenz der FIM/
UEM bzw., jeweils unter Vorlage der entsprechenden
Startgenehmigung (Ziff.4.4) sind.
3.3 Sportwarte
Gem. den in Art.109 DMSG angeführten Sportwarten
sind zusätzlich eingesetzt:
1 SUPERBIKE*IDM-Chief-Steward
1 SUPERBIKE*IDM-Chief-Technical-Steward
8 Teil 2
Der SUPERBIKE*IDM-Chief Steward hat folgende weitere Befugnisse und Entscheidungsvollmachten:
- Änderung des Startprocederes
- Entscheidung zum Abbruch
- Entscheidung zum Re-Start-Procedere
- Entscheidung über Wetrace
berwachung der Mepolettenpflicht (Reifen-Sticker)
-Ü
und Entscheidung überzusätzliche Reifen-Sticker Superbike/Superstock 1000 und Supersport
Als Strafmaß für geringfügige techn. Verstöße, aus denen kein unmittelbarer Vorteil im Training zu erkennen
ist, kann der betroffene Teilnehmer in der Startaufstellung um 4 Positionen zurück gesetzt werden.
Bei Verstößen gleicher Art nach dem Rennen kann der
Teilnehmer um 4 Positionen im Ergebnis zurück gesetzt
werden.
4. Nennungen / Einschreibungen
Neben den allgemeinen Festlegungen gem. DMSG
Art. 48, gelten nachfolgende Bestimmungen:
4.1Saison-Einschreibung
Fahrer müssen sich bis spätestens 28. Februar 2013
unter Verwendung des Saison-Nennformulares des
Promoters einschreiben und geben in diesem Zusammenhang für die von ihnen im Detail genannten Veranstaltungen/Klassen eine Dauernennung ab.
Mit der Einschreibung für die gesamte Saison ist eine
Organisations- und Verwaltungskostenpauschale von
EUR 395,– (zzgl. MwSt) nach Rechnungsstellung an
den Promoter zu überweisen.
Die Nenngeldabwicklung für die einzelnen Veranstaltungen ist ebenfalls über den Promoter zu machen. Jeder
Teilnehmer ist verpflichtet das Nenngeld gem. Ziff. 4.8
direkt an den Promoter zu entrichten.
Nachträgliche Saison-Einschreibungen sind bis 1
Stunde vor Beginn des offiziellen Trainings der Veranstaltung möglich.
Bei einer nachträglichen Permanenteinschreibung ist
in jedem Fall die vollständige Einschreibegebühr von
EUR 395,– (zzgl. MwSt) an den Promoter zu überweisen
bzw. an den Beauftragten zu begleichen. Die entsprechenden mit der Dauernennung verbundenen Leistungen können jedoch im Hinblick auf den notwendigen Bearbeitungszeitraum ggf. erst mit Verzögerung
voll in Anspruch genommen werden.
Saisoneinschreibungen sind nur bis zum Nennungsschluss der 6. Veranstaltung möglich. Die Festlegungen zur Einhaltung des Nennungsschluss-Termins
bleiben hiervon unberührt.
Die Einschreibungen sind erst dann rechtswirksam,
wenn diese vom Promoter bestätigt sind. Bei einem
Ausfall des ursprünglich eingeschriebenen Fahrers ist
der Bewerber berechtigt, einen Ersatzfahrer zu melden. Die Nennung dieses Ersatzfahrers muss schrift-
mit einem speziellen, vom Promoter ausgegebenen
Sticker versehen sind. Dieser Sticker muss gut sichtbar an der Vorderseite des Fahrzeuges angebracht
sein und enthält die Startnummer und Klasse des
entsprechenden Teilnehmers.
– Jeder eingeschriebene SUPERBIKE*IDM-Teilnehmer
erhält mit der Einschreibung einen permanenten
„Paddock-Bike“-Sticker.
– Die Organisationen der im Rahmen der SUPERBIKE*IDM
teilnehmenden Cups erhalten ein Kontingent an permanenten „Paddock-Bike“-Stickern.
– Weitere „Paddock-Bike“-Sticker sind beim Promoter
gegen eine Gebühr von EUR 80,– pro Saison oder
EUR 20,– pro Veranstaltung erhältlich.
– Gaststarter zur SUPERBIKE*IDM erhalten einen veranstaltungsbezogenen „Paddock-Bike“-Sticker. Jeder weitere „Paddock-Bike“-Sticker ist für EUR 20,–
erhältlich.
– Die Teilnehmer verpflichten sich, Kindern und Jugendlichen ohne Fahrerlaubnis das Fahren auf dem
Veranstaltungsgelände generell zu untersagen (ausgenommen Teilnehmer gemäß Altersregel WB / Klassen). Das Befahren der Rennstrecke ist grundsätzlich
untersagt. Siehe Allgemeine Bestimmungen Art. 6
– Bei zusätzlichen Cups u./o. Rahmenklassen ist der
Veranstalter verpflichtet, dies für alle weiteren Teilnehmer umzusetzen.
–
Bei Zuwiderhandlung erfolgt eine Verwarnung
durch den RL/SK oder eines Beauftragten. Im Wiederholungsfall im Laufe der Saison erfolgt der Einzug der Registrierung und eine Geldstrafe in Höhe
von EUR 200,–. Der SUPERBIKE*IDM-Chief-Steward
führt eine Liste über ausgesprochene Bestrafungen
während der kompletten Saison.
– Für alle „Paddock-Bikes“ gilt Schritttempo!
– Der Austausch eines „Paddock-Bike“ während der
Saison ist möglich. Hierfür muss der registrierte
Sticker beim Promoter ausgetauscht werden.
4.8Nenngeld
Das Nenngeld ist pro Nennung in einer Klasse wie
folgt festgelegt:
Klasse
eingeschriebene Nicht eingeschrieben
Teilnehmer Teilnehmer
EUR 425,– EUR 525,– EUR 425,–
EUR 525,–
Moto3/125 cc
Moto3/125 cc
EUR 450,– mit 1 Rennen
EUR 550,– mit 2 Rennen
EUR 450,– mit 1 Rennen
EUR 550,– mit 2 Rennen
Supersport
Supersport
Superbike/
Superstock 1000 EUR 550,– EUR 575,–
Zusätzlich zu den Nenngeldern sind für das freie Training am Freitag zu entrichten:
EUR 200,–
Moto3/125 cc
Supersport
EUR 200,–
Superbike/
Superstock 1000 EUR 200,–
Teil 2
9 Straßensport
lich beim Promoter erfolgen. Nennungen eines Ersatzfahrers zu einem späteren Zeitpunkt sind bis eine
Stunde vor Beginn des offiziellen Trainings der Veranstaltung nur noch beim Veranstalter möglich. In beiden Fällen ist das offizielle Saisoneinschreibeformular
zu verwenden. Permanente Tickets und Parkausweise
werden für den Ersatzfahrer nicht ausgegeben.
4.2 Einzelnennung (Gaststart)
Fahrer, die eine Einzelnennung abgegeben haben,
werden nicht in die Prädikatwertung einbezogen.
Die Vergabe einer Startnummer (ggf. Dauerstartnummer) erfolgt in Absprache mit dem Promoter.
Soweit Einzelnennungen vom Veranstalter bestätigt
werden, stellt dieser den betr. Fahrern auch die für die
Veranstaltung benötigten Tickets und Parkausweise
zur Verfügung. Die Entscheidung, ob Fahrer, die ihre
Einzelnennung in eine Dauernennung umgewandelt
haben, eine Dauerstartnummer, Permanent-Tickets
und permanente Parkausweise erhalten, behält sich
der Promoter vor.
4.3 Austausch von Fahrern / Beifahrern
Fahrer können vom Bewerber bis zum Beginn der Dokumentenabnahme mit Zustimmung des Rennleiters
ausgetauscht werden. Ist der Austausch eines Fahrers
erforderlich, ist der Bewerber dafür verantwortlich,
dass der Teilnehmer noch vor dem ersten Einsatz das
Nennformular unterschreibt.
4.4 Nennung ausländischer Teilnehmer
Nennungen von Lizenznehmern (Bewerber, Fahrer)
anderer Föderationen müssen den Genehmigungsvermerk der für sie zuständigen FMN tragen, es sei denn,
Bewerber und / oder Fahrer sind im Besitz einer separaten Einzelstartgenehmigung für diese Veranstaltung
oder einer Dauerstartgenehmigung der betreffenden
FMN (in diesen Fällen ist die Einbehaltung der Einzelstartgenehmigung bzw. einer Kopie der Dauerstartgenehmigung notwendig). Fehlt der Vermerk der FMN
bzw. kann eine Startgenehmigung bis spätestens zur
Abnahme nicht vorgelegt werden, so ist ein Start keinesfalls möglich.
4.5 Mehrfach-Nennungen
Der Start eines Fahrers bei einer Veranstaltung in zwei
Klassen ist gestattet.
Evtl. sich aus zeitlichen Überschneidungen bzw. aus
anderen Gründen ergebende Nachteile sind von
dem/den betreffenden Teilnehmer(n) in jedem Fall
allein zu vertreten.
4.6 Tickets / Ticket-Guide
Es gilt der Promoter-Ticket-Guide.
4.7 „Paddock-Bikes“
– Das Fahren mit motorisierten Zweirädern, Quads
oder ähnlichem, sowie mit nicht zum Renneinsatz
vorgesehenen Zweirädern ist auf dem gesamten
Veranstaltungsgelände nur dann erlaubt, wenn sie
Straßensport
Das Nenngeld muss 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn überwiesen oder per Scheck entrichtet worden
sein. In diesem Fall ist eine Kopie des Überweisungsbeleges der Nennung beizufügen bzw. die fristgerechte Überweisung vor Ort zu belegen.
Wird oder wurde das Nenngeld nicht zeitgerecht
eingereicht (14 Tage vor Veranstaltungsbeginn), wird
vom Promoter zusätzlich ein Nenngeldaufschlag von
EUR 25,– erhoben (Art. 48 DMSG).
Nenngelder für Cups werden zwischen dem Promoter
und dem Ausrichter des Cups vereinbart.
Nenngeld für die Klasse Sidecar wird gemäß Vertrag zwischen Promoter und der IGG vereinbart.
4.9 Nennungsschluss/Nennbestätigung/Dauernennung
Für alle Veranstaltungen ist ein einheitlicher Nennungsschluss von 14 Tagen vor der Veranstaltung
festgelegt. Die Nennung erfolgt gemäß der Einschreibung durch den Promoter (ausgenommen Gaststarter). Das Nenngeld für die Veranstaltungen, für die im
Zusammenhang mit der Saison-Einschreibung eine
Nennung abgegeben wurde, ist unter Beachtung
des jeweiligen Nennungsschluss an den Promoter zu
überweisen bzw. per Scheck zu begleichen. Dem Veranstalter ist es jedoch freigestellt, auch Nachnennungen anzunehmen, wenn diese ohne organisatorische
Probleme berücksichtigt werden können. Für Nachnennungen, soweit diese vom Veranstalter akzeptiert
wurden, ist eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr von
EUR 25,– zu entrichten. Maßgebend für die Zahlung
des Nenngeldes ist das Datum der betreffenden Nennung (Art. 48, DMSG).
Der Promoter bestätigt spätestens innerhalb von 48
Stunden nach Nennungsschluss bzw. im Falle von
Nachnennungen innerhalb von 48 Stunden nach
Nennungseingang die Annahme oder Ablehnung der
eingegangenen Nennungen und übersendet alle erforderlichen Unterlagen bei gleichzeitiger Startnummernangabe und Abnahmezeiten. Der Promoter ist
berechtigt, ggf. die Teilnehmerzahl zu beschränken.
Nennungen können nach Nennungsschluss ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Für Nennungen
ohne Nenngeldzahlung kann der Veranstalter in Absprache mit dem Promoter den Startplatz nach Nennungsschluss jederzeit an Gaststarter weitergeben.
Im Falle der Ablehnung der Nennung ist ein ggf.
eingezahltes Nenngeld zum gleichen Zeitpunkt zurückzuüberweisen. Im Übrigen gilt für die NenngeldRückzahlung Art. 54 DMSG.
4.10Dauerstartnummer
Die Vergabe einer Dauerstartnummer ist nur in Verbindung mit einer Saison-Einschreibung möglich und erfolgt weitgehend unter Berücksichtigung der Erfolge/
der Endplatzierung im Vorjahr. Sonderwünsche können
nur in beschränktem Umfang berücksichtigt werden.
Die Festlegung der Dauerstartnummern für die Rennen zur SUPERBIKE*IDM 2013 wird den Veranstaltern
12 Teil 2
mitgeteilt und veröffentlicht. Nimmt der Inhaber einer Dauerstartnummer an einer Veranstaltung nicht
teil, so bleibt diese Startnummer in der entsprechenden Klasse frei.
4.11Allgemeine Festlegungen
Einschreibungen/Nennungen müssen vom Fahrer/
Beifahrer sowie ggf. vom Bewerber, bzw. seinem bevollmächtigten Vertreter unterschrieben sein. Bei
Einschreibungen/Nennungen Minderjähriger ist außerdem die Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters,
sowie dessen Anwesenheit oder die Anwesenheit eines
volljährigen, bevollmächtigten Vertreters erforderlich.
In allen Klassen der SUPERBIKE*IDM sowie in allen
übrigen bei einer SUPERBIKE*IDM-Veranstaltung zur
Austragung kommenden Klassen wird im Training
und Rennen eine Transponder-Zeitnahme eingesetzt.
Die Boxenvergabe für eingeschriebene Teilnehmer
erfolgt ausschließlich durch den Promoter.
Die Nennungen für die in der Dauernennung angekreuzten Veranstaltungen gelten als verbindlich abgegeben und können nur schriftlich oder per Fax vor
Nennungsschluss (entscheidend ist das Vorliegen der
entsprechenden Nachricht beim Veranstalter) zurückgezogen werden. Bei verspäteter Absage ist der Fahrer zur Zahlung des Nenngeldes und ggf. der Bearbeitungsgebühren/Nenngeldaufschläge verpflichtet, es
sei denn, er kann die in Art. 54.3 oder 54.4 des DMSG
aufgeführten Gründe geltend machen.
4.12Fahrerbriefing
Bei allen Veranstaltungen findet ein Fahrerbriefing
statt. Die Zeiten werden in den Veranstaltungsunterlagen veröffentlicht. Bei Nichtteilnahme wird erstmalig
eine schriftliche Verwarnung ausgesprochen. Im Wiederholungsfall wird der Teilnehmer mit EUR 100,00 bestraft.
Eine begründete Verhinderung der Teilnahme am
Fahrerbriefing ist rechtzeitig vor der Veranstaltung beim Veranstalter zur Weiterleitung an den
SUPERBIKE*IDM-Chief-Steward anzuzeigen.
5. Klasseneinteilung / Mindestalter / Lizenz
– Moto3/125 cc
13 Jahre (I-Lizenz)
– Supersport (SSP)
15 Jahre (I-Lizenz)
– Superbike (SB)/Superstock (SST)
17 Jahre (I-Lizenz)
– Sidecar (SC)
Fahrer: 18 Jahre (I-/Lizenz)
Beifahrer: 16 Jahre (I-/ B-Lizenz)
Die Lizenzausstellung kann erstmals dann erfolgen
wenn der/die Fahrer/in das oben genannte Mindestalter vollendet hat, es gilt die Stichtagsregelung.
6. Zugelassene Motorräder/Technische Bestimmungen
Für die Klassen Superbike/Superstock, Supersport und
Moto3 gilt die Ein-Motorrad-Regelung, die Einschrän-
SB/SST
Untergrund weiß / Ziffern schwarz
Untergrund rot / Ziffern weiß
IDM SC
Untergrund weiß / Ziffern schwarz
Zugelassene Schriftarten:
Verdana fett, Verdana, Futura/heavy/bold
Ziffern dürfen max. 5 mm schattiert oder eingefasst
sein! Design und Farbe des amtierenden Meisters
bleibt freigestellt, die Untergrundfarbe darf nicht geändert werden.
Die Schriftart und Zifferngröße sind unbedingt einzuhalten! Die Beurteilung über Einhaltung und Richtigkeit vorstehender Festlegungen bzw. Abweichungen obliegt der Zustimmung des Promoters und des
SUPERBIKE*IDM-Chief-Technical-Steward. Anträge müssen bis zum 31.03.2013 an den Promoter oder an den
SUPERBIKE*IDM-Chief-Technical Steward in schriftlicher
Form mit Bild eingegangen sein.
8. Rennstrecken und Distanzen
Für die Klasse Sidecar ist die Durchführung eines
Rennens mit einer Mindestdistanz von 60 km vorgeschrieben, bzw. bei Durchführung eines Sprintrennens
über ca. 50% des Hauptrennens mit einer Mindestdistanz von 50 km.
Für die Klasse Supersport und Moto3 sind bis zu 2
Rennen mit einer Mindestdistanz von 60 km vorgeschrieben. Für die Klasse Superbike/Superstock sind
zwei Rennen mit einer Mindestdistanz von 65 km vorgeschrieben.
9. Training und Startberechtigung
9.1 Freies Training (Freitag)
Während der freien Trainings am Freitag besteht Transponderpflicht. Der Veranstalter stellt die Transponderausgabe rechtzeitig vor Beginn der Trainings sicher. Bei
Missachtung wird der Teilnehmer mit EUR 100,00 bestraft
Die Teilnahme am Training und Rennen ist den Fahrern nur mit den unter ihrem Namen bzw. ihrer Startnummer abgenommenen Motorrädern gestattet.
Die Qualifikation sowie die Startaufstellung richtet
sich unter Einhaltung bzw. zusätzlicher Beachtung
der nachstehenden Festlegungen nach den im Training erzielten Zeiten. Bei gleicher Trainingszeit wird
die zweitbeste Zeit herangezogen.Bei der Startaufstellung sind in jeder Startreihe in den Soloklassen 4
Fahrer, in der Seitenwagenklasse wechselnd 3 bzw. 2
Gespanne zugelassen.
Die verbleibende Zeit der Trainings wird den Teilnehmern mit einer rücklaufenden Uhr, bzw. bei Erreichen
der 5-Minuten-Frist, an der Boxengassenaus- bzw.
Streckeneinfahrt durch Tafeln in Minuten ( 5-4-3-2-1)
angezeigt.
Die Aufstellung der Fahrer/Gespanne in ein und derselben Startreihe erfolgt versetzt (Echelon) und, bezogen auf die Aufstellung der Fahrer/Gespanne in der
davorliegenden Startreihe, auf Lücke.
Teil 2
13 Straßensport
kungen gemäß der technischen Bestimmung Art. 2
(Klassen SBK + SSP und Moto3) sind zu beachten.
Die für die Klassen Superbike/Superstock, Supersportund Moto3 geltende Ein-Motorrad-Regelung gilt auch,
wenn in der betreffenden Klasse bei der gleichen Veranstaltung nicht nur ein SUPERBIKE*IDM-Lauf, sondern
auch andere Rennen dieser Klasse stattfinden.
Für das vor der Veranstaltung durchgeführte Freie
Training gilt die Ein-Motorrad-Regelung nicht.
Zugelassen werden nur Motorräder, die den Technischen Bestimmungen der FIM bzw. des DMSB (s. Teil
3 dieses Handbuches) entsprechen und unter dem
Namen des betr. Fahrers abgenommen wurden.
Alle Auslegungen obliegen dem SUPERBIKE*IDM-Chief
Technical Steward. Er ist des Weiteren für die Auslegung
eventueller Änderungen, die nicht zur Vorteilnahme
dienen, aber von der ursprünglichen Homologation
abweichen, verantwortlich. Jegliche Entscheidung
dieser Art ist der SUPERBIKE*IDM-Kommission und dem
Promoter unter Angabe des Fahrzeugtyps zu melden
und muss mindestens eine Woche vor einer Veranstaltung per Pressemitteilung publiziert werden.
Zu den Wertungsläufen der Klassen Superbike/Superstock 1000 und Supersport sind nur Motorräder
zugelassen, die neben der obligatorischen Homologation dem technischen Reglement entsprechen
und deren Hersteller mit dem Promoter eine Promotorenvereinbarung getroffen haben.
Ein über die vorstehend beschriebenen Möglichkeiten hinausgehender Austausch von Motorrädern –
d.h. auch ein Motorradtausch zwischen den Fahrern
einer Klasse – ist verboten.
Für die freien Trainings am Freitag sind Fahrzeuge der
Klasse MOTO 2 zugelassen. Die Klassenzuordnung
erfolgt nach Absprache mit dem Promoter und dem
SUPERBIKE*IDM-Chief Steward Die Fahrzeuge müssen
den Techn. Bestimmungen für MOTO 2 gem. FIM entsprechen, ausgenommen die Wahl der Motoren. Es
sind nur Motorenhersteller zugelassen, die innerhalb
der SUPERBIKE*IDM als Hersteller eingeschrieben sind.
7. Kennzeichnung der Motorräder
Alle Startnummern müssen an der Front (1 x mittig
oder jeweils 1 x pro Seite) und mind. 1 Mal auf jeder
Seite am Motorrad deutlich lesbar angebracht sein.
Ziffernhöhe vorne:
160 mm (SSP, SB/SST, SC) / 150 mm (Moto3/125 cc)
Ziffernhöhe seitlich und am für alle Solo-Klassen an
Keil/Verkleidungswanne:
150 mm (freigestellt 1 x Höcker von hinten gesehen in
Fahrtrichtung) / 150 mm (125 cc)
Die Farbkombinationen sind wie folgt:
Untergrund schwarz / Ziffern weiß/
Moto3/125 cc
Untergrund weiß / Ziffern schwarz
SSP
Untergrund weiß / Ziffern blau
Straßensport
Der Abstand der Startreihen beträgt 9 m.
Die für das Rennen zuzulassenden Fahrer werden
unter Berücksichtigung der nachstehenden Qualifikationskriterien – sowie ggf. unter Beachtung der
ergänzenden Festlegungen – nach den Ergebnissen
des Zeittrainings ermittelt, die auch für die Startaufstellung maßgebend sind.
Generell nicht zugelassen werden Fahrer, die im Zeittraining nicht mindestens 1 Trainingsrunde absolviert
haben. Die gleiche Einschränkung gilt für Fahrer, die
die Qualifikationszeit der betreffenden Klasse (beste
Trainingszeit des zeitschnellsten Fahrers + 15 % sowie
in der Seitenwagen-Klasse, Durchschnitt der schnellsten Trainingszeit der fünf Trainingsbesten + 20 %)
nicht mindestens in einem Zeittraining erfüllt haben.
Doppelstarter müssen die vorgeschriebenen Qualifikationskriterien in jeder Klasse, für die sie genannt
haben, absolvieren.
Die maximal zulässige Starterzahl für das Rennen
muss in der Ausschreibung angegeben werden.
Übersteigt die Teilnehmerzahl in einer Klasse die für
das Training gemäß Strecken-Abnahmeprotokoll zulässige Starterzahl, so muss das Training in mehreren,
zahlen- und leistungsmäßig weitgehend gleichen
Gruppen durchgeführt werden.
Wird das Training einer Klasse in verschiedenen Trainingsgruppen abgewickelt, kann der Rennleiter in Abstimmung mit den Sportkommissaren bei unterschiedlichen Witterungsverhältnissen die Qualifikation und
Startaufstellung zum Rennen – unter Berücksichtigung
der Platzierung in diesen Trainingsgruppen, abgeleitet
aus den Trainingszeiten in der jeweiligen Gruppe und
unter Beachtung einer in diesem Fall für jede Gruppe
getrennt ermittelten Qualifikationszeit – festlegen. In
einem solchen Fall werden die Startplätze zu je 50 %
in ständigem Wechsel an die trainingsschnellsten Fahrer beider Gruppen vergeben. Können jedoch unter
Beachtung der generell gültigen Zulassungskriterien
nicht alle Startplätze einer der beiden Gruppen vergeben werden, so werden diese an die qualifizierten
Fahrer der anderen Gruppe vergeben.
Die Trainingsergebnisse, aus denen die Qualifikation
der Fahrer ersichtlich ist, und die vorläufigen Startaufstellungen werden durch Aushang im Fahrerlager,
spätestens innerhalb 1 Stunde nach Beendigung des
Trainings, bekannt gegeben.
Ein Austausch von qualifizierten Fahrern nach Abschluss des Trainings (z.B. im Falle einer Verletzung)
und damit verbunden eine Änderung der bekannt gegebenen Startaufstellung ist nur bis 1 Stunde vor dem
Rennen der betreffenden Klasse möglich. Die spätere
Zulassung von Reservefahrern zu einem noch späteren Zeitpunkt ist nicht gestattet. Für alle Solo-Klassen
gilt: Für die Startaufstellung zu beiden Wertungsläufen ist das Trainingsergebnis maßgebend. Für die SC
ergibt sich im Fall von zwei Läufen die Startaufstellung
14 Teil 2
zum Hauptrennen aus dem Zieleinlauf des Sprintrennens. Nicht gewertete Teilnehmer werden analog ihrer
Trainingszeit hinten angestellt.
Die Startplätze der ggf. am zweiten Lauf nicht mehr
teilnehmenden Fahrer bleiben frei. Alle weiteren Regelungen ergeben sich sinngemäß. Alle beim Training
eingesetzten Motorräder müssen für evtl. technische
Überprüfungen nach Abschluss einer Trainingsperiode zur Verfügung stehen.
Bis zum Ablauf der für die entsprechende Trainingsperiode geltenden Protestfrist dürfen sie nur mit Zustimmung des Obmannes der Techn. Abnahme aus
dem Fahrerlager entfernt werden.
Im Rahmen der Internationalen Deutschen Motorradmeisterschaft sind für die verschiedenen
SUPERBIKE*IDM-Klassen jeweils 2 gezeitete Trainingsabschnitte über je 30 Minuten vorgeschrieben. Ausgenommen Klasse Superbike/Superstock, hierfür gilt
eine Mindestdauer von von je 30 Minuten, höchsten
aber 40 Minuten. Für die Klasse SC findet im Falle eines
ausgeschriebenen Sprintrennens ein Zeittraining über
mindestens 30 Min vorgeschrieben.
Zwischen den Trainingsperioden für die einzelnen
Klassen muss eine Pause von mindestens einer Stunde liegen.
Den Teilnehmern der ausgeschriebenen SUPERBIKE*IDMKlassen ist das Trainieren auf der jeweiligen Strecke ab
Montag vor dem SUPERBIKE*IDM-Veranstaltungswochenende (Fr-So) mit motorisierten Zweirädern untersagt.
Ausgenommen hiervon sind vom Veranstalter angebotene SUPERBIKE*IDM-Zusatztrainings, Instruktorentätigkeiten im Sinne der Fahrsicherheit sowie Demo-Fahrten
für den Paten der jeweiligen Veranstaltung nach Rücksprache mit dem Promoter.
In der Reihenfolge der Rennen ist zu Beginn des Renntages für diese Klassen ein „Warm up“ von mind. 10 Minuten durchzuführen, ausgenommen Klasse SC im Fall eines
Sprintrennens. Bei unterschiedlichen Wetterbedingungen, Training/Warm-up „trocken“ und Rennen „Regen“,
müssen den Fahrern vor Beginn des offiziellen Startablaufes mindestens 2 zusätzliche Warm-up-Runden gestattet werden. Die Renndistanz wird entsprechend reduziert
(in Absprache mit dem SUPERBIKE*IDM-Chief Steward).
9.2 Missachtung der Mepolettenregel in den KlassenSuperbike/Superstock und Supersport
Bei nachgewiesenem Verstoß im Training und im WarmUp erfolgt eine Rückversetzung um 4 Startplätze in der
Startaufstellung. Missachtung zum Rennen wird erstmalig mit EUR 250,- im Wiederholungsfall mit Wertungsausschluss bestraft. Generell keine Mepoletten sind erforderlich bei deklariertem „Wet Practice“ oder „Wet Race“.
9.3 Kein Trainingsergebnis
Sollte aufgrund klimatischer Bedingungen oder höherer Gewalt („Force Majeur“) kein Zeittraining möglich
sein, ergibt sich die Startaufstellung aus dem aktuel-
Die Fahrer nehmen ihren Startplatz ein. Um den Fahrern beim Finden ihrer Startposition zu helfen, werden ihnen von außerhalb der Rennstrecke in Höhe der
einzelnen Startreihen postierten Offiziellen Tafeln mit
der Nummer der jeweiligen Startreihe gezeigt.
Unmittelbar nach Erreichen des Startplatzes sind die
Motoren abzustellen.
Nach Schließung der Boxenausfahrt muss nach wie vor
die Zufahrt zum Startplatz gewährleistet sein).
8 Minuten vor Start zur Aufwärmrunde (bis 8 Minuten SC)
Bekanntgabe der Entscheidung des Rennleiters im Falle
eines „Wet Race“ durch das Zeigen einer entsprechenden Tafel. Zur Erfüllung evtl. notwendiger Aufgaben (z.B.
Einstellarbeiten oder Reifenwechsel etc.) sind zu diesem
Zeitpunkt bis zu 3 Helfer (ausgenommen. Schirmhalter/
in) pro Fahrer auf dem Startplatz zugelassen.
Die Verwendung von offenen Batterien ist nicht erlaubt.
Niederspannungsakkus oder schallgedämpfte Hilfsaggregate auf dem Startplatz, z.B. für Reifenwärmer,
oder Startmaschinen sind für alle SUPERBIKE*IDMSolo-Klassen zulässig.
Tanken bzw. Nachtanken auf der Strecke ist untersagt.
5 Minuten vor Start zur Aufwärmrunde
Zeigen der „5 Minuten“-Tafel auf dem Startplatz, bei
gleichzeitigem Ertönen eines akustischen Signals. Das
Medical Car verlässt die Position vor der Startaufstellung und nimmt über die Rennstrecke den Platz hinter
dem Starterfeld ein.
3 Minuten vor Start zur Aufwärmrunde
Zeigen der „3 Minuten“-Tafel, bei gleichzeitigem Ertönen eines akustischen Signals.
Schließung der Zufahrt zum Startplatz. Verspätet eintreffende Fahrer können zur Aufwärmrunde bzw. zum
Rennen entsprechend den Anweisungen des Rennleiters nur noch aus der Boxengasse oder vom Ende des
Fahrerfeldes nachstarten.
Alle Arbeiten am Motorrad müssen sofort abgeschlossen werden. Nicht startbereite Motorräder müssen
vom Startplatz in die Boxengasse gebracht werden.
Für die betroffenen Fahrer gelten die gleichen Festlegungen wie für verspätete Fahrer. Ein evtl. vorgesehener Motorradtausch (125) ist nur noch in der Boxengasse möglich.
Die Reifenwärmer müssen von den Reifen entfernt
werden.
Sämtliche Hilfsmittel und sämtliches Equipment ist
vom Startplatz zu entfernen, ausgenommen Startmaschinen Superbike.
Erlaubt sind nur noch 2 Helfer (inkl. Schirmhalter( in)).
Weitere bisher noch zugelassenen Personen müssen
den Startplatz umgehend verlassen.
Zuwiderhandlungen werden mit Zurückversetzung
an das Ende des Starterfeldes geahndet.
Teil 2
15 Straßensport
len Meisterschaftsstand. Eingeschriebene Fahrer ohne
Meisterschaftspunkte werden in Reihenfolge der Qualifikation der vorrangegangen Veranstaltung aufgestellt.
Bei der Erstveranstaltung wird der Meisterschaftsstand
des Vorjahres hinzugezogen. Startplätze der neu eingeschriebenen Permanentstarter und der Gastfahrer werden ausgelost und hinten angestellt. Priorität hierfür
genießen die neu eingeschriebenen Permanentstarter.
10.Startvorbereitungen / Start
10.1 Allgemeines
Die Startvorbereitungen und der Start zum Rennen
erfolgt in Anlehnung an die einschlägigen FIM-Bestimmungen klassenweise, stehend mit laufendem Motor.
Man unterscheidet zwischen so genannten Trockenrennen (Dry Race) und Regenrennen (Wet Race). Stuft
der Rennleiter bei nasser oder feuchter Fahrbahn bzw.
wechselhafter Witterung das bevorstehende Rennen
als Regenrennen ein, wird diese Entscheidung den
Fahrern 8 Minuten vor Start zur Aufwärmrunde (bis
8 Min. SC) durch Zeigen eines Schildes mit der Aufschrift „Wet Race“, bekannt gegeben. Die Fahrer haben
dann die Möglichkeit, vor der Aufwärmrunde die Reifen zu wechseln, ohne dass sich hieraus eine Startverzögerung ergeben darf.
Als Regenrennen eingestufte und angezeigte Rennen
werden aufgrund sich später ändernder Wetterbedingungen nicht mehr abgebrochen. Fahrer, die dann die
Reifen wechseln möchten, müssen während des Rennens an die Box fahren und dort den Reifenwechsel
vornehmen.
Rennen, die nicht von vornherein als Regenrennen
eingestuft sind, werden vom Rennleiter nur dann (und
auch nur einmal) abgebrochen, wenn er der Auffassung
ist, dass die herrschenden bzw. aktuell eingetretenen
Wetterbedingungen (z. B. Regen) die Griffigkeit des Streckenbelages so beeinflussen, dass die Fahrer die Reifen
wechseln möchten bzw. müssen. In diesem Fall ist der 2.
Teil des Rennens automatisch ein „Regenrennen“.
Ein Rennen, bzw. eine Session beginnt mit Öffnen der
Boxengasse. Die Definition trifft auf alle nachfolgenden Regeln in Bezug auf „ein Rennen“ zu.
10.2Startvorbereitung
Das Medical Car nimmt vor Öffnung der Boxengasse
den Platz vor dem Starterfeld ein. 15 Minuten vor Start
des Rennens Öffnung der Boxenausfahrt zur Absolvierung einer Besichtigungsrunde. Die Teilnahme an
der Besichtigungsrunde ist den Fahrern freigestellt.
Der Ablauf einer 5-Minutenfrist wird den Fahrern an
der Boxenausfahrt bzw. Streckeneinfahrt durch Tafeln,
aus denen die noch verbleibende Zeit in Minuten (5,
4, 3 usw.) ersichtlich ist, angezeigt.
Fahrer, die an der Besichtigungsrunde nicht teilnehmen, können ihren Startplatz direkt bis spätestens 3
Minuten vor Beginn der Aufwärmrunde einnehmen;
andernfalls können sie zur Aufwärmrunde nur aus der
Boxengasse nachstarten.
Straßensport
1 Minute vor Start zur Aufwärmrunde
Zeigen der „1 Minute“-Tafel, bei gleichzeitigem Ertönen eines akustischen Signals.
Motoren werden angelassen.
Alle bisher noch zugelassenen Personen außer den
Fahrern sowie ggf. Beifahrern müssen den Startplatz
umgehend verlassen. Das Wiederbetreten der Strecke
ist allen Personen, ausgenommen den vom Veranstalter eingesetzten Helfern, bis zum Ende des Rennens
untersagt.
30 Sekunden vor Start zur Aufwärmrunde
Zeigen der „30 Sekunden“-Tafel.
Fahrer, deren Motor während der Startphase zur Warm-UpRunde nicht läuft dürfen unter Beachtung der Anweisungen des Rennleiters ggf. weitere Startversuche, jedoch ausschließlich mit Unterstützung der Helfer des Veranstalters,
durchführen. Kann das Motorrad sofort gestartet werden
darf der Fahrer dem Starterfeld folgen und versuchen das
Schlussfahrzeug zu überholen. Sollte das Überholen vor
Aufleuchten der roten Lampen nicht gelingen, darf der Fahrer seinen Startplatz nicht mehr einnehmen und muss sich
an der Penaltylinie aufstellen.
Bleiben die Startversuche erfolglos, so ist die Strecke
umgehend freizumachen und das Motorrad auf dem
kürzesten Weg in die Boxengasse zu schieben. In der Boxengasse kann das Motorrad getauscht, soweit zulässig
(125 cc), oder weitere Startversuche mit Hilfe der Mechaniker unternommen werden. Zum Rennen können die
betroffenen Fahrer aus der Boxengasse nachstarten.
10.3Aufwärmrunde
Die Fahrer absolvieren eine Aufwärmrunde gefolgt
vom Medical Car, besetzt mit einem Fahrer, der im
Besitz einer DMSB-Fahrerlizenz ist, vertraut mit der
Rennstrecke und so rennerfahren, dass er dem Feld
folgen kann; sowie einem Arzt, qualifiziert entsprechend den BRM und motorsporterfahren. Das Tragen
von Integralhelmen und der Aufgabe entsprechenden Kleidung wird vorausgesetzt.
Das Fahrzeug sollte entsprechend seinem Einsatzzweck motorisiert sein. Es muss gekennzeichnet sein
mit der Aufschrift „Medical Car“ oder „Doctor“ (rot
auf weißem Grund) sowie mit einer gelben Rundumleuchte. Funkverbindung zu Race-Control und LRA
muss gewährleistet sein.
Das Fahrzeug wird vom Promoter gestellt, ggfs. in Absprache mit dem Rettungsdienst.
Der Rennleiter gibt den Start zur Aufwärmrunde als
Massenstart (nur SUPERBIKE*IDM-Klassen! / keine
Cups) durch Senken der grünen Flagge frei. Fahrer, die
vor dem Senken der grünen Flagge losfahren, werden
mit einer Geldbuße von EUR 130,– bestraft.
Nachdem das Fahrerfeld und das Schlussfahrzeug
(Medical Car) die Boxenausfahrt und einem zuvor vom
medizinischen Delegierten und vom SUPERBIKE*IDM-
16 Teil 2
Chief-Steward festgelegten Posten passiert haben,
wird von einem Sportwart dort ein grünes Licht eingeschaltet oder eine grüne Flagge geschwenkt, um
die in der Boxenausfahrt ggf. wartenden Fahrer nachstarten zu lassen. Unmittelbar danach wird die Boxenausfahrt wieder geschlossen. Das Schlussfahrzeug
(Medical Car) folgt dem Fahrerfeld.
Am Ende des Starterfeldes, an der/den PenaltyLinie(n), nehmen Aufstellung:
– F ahrer, die aus der Boxengasse nachgestartet sind,
– Fahrer, die in der Aufwärmrunde hinter das Schlussfahrzeug des Veranstalters zurückgefallen sind,
– Fahrer, an deren Fahrzeug nach Zeigen der „3-Minuten-Tafel“ noch gearbeitet wurde.
Die Startpositionen sind auf Anweisung eines Marshalls schnellstens einzunehmen. Nichtbeachtung
führt zu einer Zeitstrafe von 30 Sekunden!
Fahrer, die regulär aus der Startaufstellung gestartet
waren und aus welchen Gründen auch immer, hinter
das Schlussfahrzeug (Medical Car) zurückfallen, dürfen dieses nach Einschalter der roten Lampe auf dem
Fahrzeug – am Ende der Aufwärmrunde(n) – nicht
mehr überholen. Der Posten, an dem die rote Lampe
eingeschaltet wird, ist zuvor streckenabhängig vom
SUPERBIKE*IDM-Chief-Steward festzulegen.
Zurückgefallene Fahrer nehmen auf Anweisung eines
mit einer roten und einer grünen Flagge ausgerüsteten Startmarschalls am Ende des Starterfeldes Aufstellung oder werden in die Boxengasse geleitet. Sie
dürfen dann wie die Fahrer, die nicht an der Aufwärmrunde teilgenom-men haben, erst auf Anweisung des
Rennleiters von der Strecke oder aus der Boxengasse
nachstarten.
Wenn die Fahrer aus der/den Aufwärmrunde(n) zurückkommen, werden von den Sportwarten die Startreihentafeln gezeigt. Zudem steht ein Sportwart mit
einer roten Flagge auf der Startlinie vor dem Fahrerfeld.
Die Fahrer nehmen mit laufenden Motoren unter
genauer Beachtung der Startplatz-Markierung ihre
Startposition ein.
Wenn alle Fahrer einer Startreihe ihre Startposition
eingenommen haben, senkt der zuständige Sportwart die Startreihentafel. Die Startreihentafel wird
nicht gesenkt, wenn ein Fahrer mit erhobenem Arm
auf ein Problem aufmerksam macht.
Sobald das Fahrerfeld ruhig steht und das Schlussfahrzeug (Medical Car) seine Runde beendet hat,
schwenkt ein Sportwart am Ende der Startaufstellung
eine grüne Flagge.
Der auf der Startlinie mit der roten Flagge postierte
Sportwart verlässt dann den Startplatz.
10.4Start
Der eigentliche Startvorgang beginnt, nachdem dieser Sportwart den Startplatz verlassen hat, mit dem
Einschalten der roten Ampel.
Die rote Ampel bleibt 2 – 5 Sekunden eingeschaltet
und unmittelbar mit Erlöschen des Rotlichtes ist der
Start freigegeben.
Nachdem das Fahrerfeld die Boxenausfahrt passiert
hat, wird von einem Sportwart der Nachstart für die in
der Boxenstraße wartenden Fahrer freigegeben. Diesen Nachstartern folgt das Schlussfahrzeug (Medical
Car) bis zum Erreichen seines Standplatzes.
10.5Startverzögerung
Jeder Fahrer, dessen Motor auf dem Startplatz abstirbt,
oder der andere Probleme hat, muss mit seinem Motorrad auf seinem Startplatz stehen bleiben und einen
Arm heben. Der Rennleiter entscheidet dann über eine
Startverzögerung unter Beachtung der nachstehenden Festlegungen. Wird trotz Hinweis eines Fahrers der
Start nicht verzögert, so muss der Fahrer auch dann mit
erhobenem Arm in absoluter Ruhestellung an seinem
Startplatz bleiben, bis der Start erfolgt ist. Sie können
erst auf besonderen Hinweis des Rennleiters, u.U. mit
Hilfe der Streckenmarshalls nachstarten.
Sollte ihr Motorrad trotz entsprechender Versuche
kurzfristig nicht anspringen, wird es von den Streckenmarschällen von der Strecke bzw., wenn möglich,
auf kürzestem Weg zu den Boxen geschoben, wo die
betreffenden Mechaniker eingreifen können.
Sollte es auf dem Startplatz nach Meinung des Rennleiters ein Problem geben, welches die Sicherheit des
Startes in Frage stellt, kann der Rennleiter veranlassen, dass ein gelbes Blinklicht eingeschaltet oder eine
gelbe Flagge geschwenkt wird und die Tafel „Startverzögerung“ gezeigt wird. Im Falle einer erforderlichen
Startverzögerung während der bereits aktivierten
Rotlichtphase wird ein gelbes Blinklicht eingeschaltet
und die gelbe Flagge geschwenkt.
In beiden Fällen müssen die Fahrer die Motoren abstellen, und ein Mechaniker je Fahrer darf auf den
Startplatz, um seinem Fahrer zu helfen. Fahrer, die mit
ihrem Fahrzeug in die Boxengasse eingefahren sind,
bzw. deren Fahrzeug zur Reparatur an die Box geschoben wurde, dürfen ihren Startplatz nicht mehr einnehmen und haben sich nach Öffnen der Boxengasse
hinter dem Feld an der Penalty-Linie einzuordnen.
Der Startvorgang wird, nach Behebung des Problems,
mit dem Zeigen der „1-Minute“-Tafel wieder aufgenommen.
Eine zusätzliche Aufwärmrunde wird gefahren und
die Renndistanz um eine Runde gekürzt. Es ist verboten, den Start vorsätzlich auf irgendeine Art zu verzögern oder zu behindern.
10.6Frühstart
Jeder Fahrer, der einen Frühstart verursacht, wird für
das Rennen mit einer Zeitstrafe von 20 Sekunden belegt.
Neben den Offiziellen mit den Startreihen-Tafeln können zusätzliche Sportwarte zur Überwachung des
Starts als Sachrichter eingesetzt werden; hierbei min-
destens 2 Personen zur Beobachtung der Ampel und
der Startreihe, bzw. eine Person bei gleichzeitig installierten Startreihenampeln. Diese Sachrichter sind verpflichtet, von ihnen registrierte Frühstarts schriftlich,
mit Angabe der Startreihe und der Startnummer des
betreffenden Fahrers, an den Rennleiter zu melden.
Ein Frühstart ist dann gegeben, wenn während der
Startrotlichtphase eine Vorwärtsbewegung des Motorrads erfolgt bzw. der Fahrer einen falschen Startplatz zu seinem Vorteil eingenommen hat.
Der Rennleiter entscheidet, ob eine Strafe verhängt
wird und hat dafür zu sorgen, dass das Team des bestraften Fahrers sowie der Fahrer noch vor Ende der
vierten Runde davon informiert wird.
11.Ende des Rennens
Der Sieger sowie alle nachfolgenden Fahrer – diese
ohne Rücksicht auf die von ihnen zurückgelegte Rundenzahl – werden beim Überfahren der Ziellinie mit
der schwarz-weiß karierten Flagge abgewinkt. Damit
ist das betreffende Rennen bzw. der Lauf beendet.
Die Zeit für den jeweiligen Fahrer wird in dem Moment genommen (registriert), wenn der vorderste Teil
seines Motorrades die Ziellinie überquert.
Nach dem Abwinken fahren die Teilnehmer in verringertem Tempo bis zur Ausfahrt der Rennstrecke und
verlassen sie dort in Richtung Fahrerlager, bzw. Parc
Fermé.
Der Veranstalter hat das Recht, nach Beendigung der
Rennen jedes Motorrad einer Schlusskontrolle zu
unterziehen. Fahrer, die eine solche Überprüfung verweigern oder ihr Motorrad durch vorzeitigen Abtransport (d.h. vor Ablauf der Protestfrist) einer Kontrolle
entziehen, werden von der Wertung ausgeschlossen
und dem DMSB zur Bestrafung gemeldet.
Für alle SUPERBIKE*IDM-Klassen sind die Fahrzeuge aller gewerteten Teilnehmer im Parc Fermé abzustellen
und verbleiben dort bis zum Ablauf der Protestfrist.
Die Freigabe erfolgt nur durch den Rennleiter, auch
dann, wenn die Protestfrist bereits abgelaufen sein
sollte. Alle anderen Motorräder, die das Rennen in
Wertung beendet haben, verbleiben bis zum Ende
der Protestfrist im Fahrerlager. Während dieser Zeit
dürfen auch hier keine Arbeiten an den Motorrädern
durchgeführt werden; es gelten die Bestimmungen
des Parc Fermé.
Fahrer, die nicht mindestens 75 % der vom Sieger
gefahrenen Distanz (ggf. Gesamtdistanz bei Durchführung in 2 Läufen) zurückgelegt haben, oder Fahrer,
die das Ziel oder die Boxengasse nicht spätestens fünf
Minuten nach ihm passieren, werden nicht gewertet.
12.Abbruch und Wiederaufnahme eines Rennens
Sollte der Abbruch eines Rennens aufgrund eines besonderen Vorkommnisses oder klimatischer oder anderer Bedingungen unumgänglich sein, wird an der Startund Ziellinie vom Rennleiter die rote Flagge gezeigt,
um anzuzeigen, dass das Rennen abgebrochen ist.
Teil 2
17 Straßensport
Straßensport
SuperMoto
Die Streckenposten zeigen nachfolgend ebenfalls die
rote Flagge, bzw. rote Lichtzeichen rund um die Strecke werden aktiviert.
Wird dieses Signal gezeigt, müssen die Fahrer sofort
das Rennen abbrechen, absolut langsam fahren und
ohne zu überholen in die Boxen zurückkehren, wobei
ihre Platzierung im Rennen von ihrer Position nach
Abschluss der dem Abbruch vorangegangenen vollen Runde (letzte Zieldurchfahrt auf der Start-/Zielgeraden) bestimmt wird.
Die Entscheidung, das Rennen abzubrechen, kann nur
der SUPERBIKE*IDM-Chief-Steward oder – im Falle seiner Verhinderung – der Rennleiter fällen.
Ein aus Witterungsgründen abgebrochenes Rennen
kann unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt des
Abbruchs zurückgelegten Distanz nur einmal unter
Beachtung der Vorschriften gemäß Ziff. 12.1 erneut
gestartet werden.
Zwischen dem Abbruch eines Rennens und dem
erneuten Start muss in der Regel, ausgenommen bei
einem Fehlstart, eine Zeitspanne von mindestens 15
Minuten liegen.
Eine weitergehende Verkürzung dieser Zeitspanne
bedarf der Zustimmung der Sportkommissare. Im
Einzelnen gelten für den evtl. erneuten Start eines
abgebrochenen Rennens folgende zusätzliche Regelungen:
12.1Zwei volle Runden oder weniger werden zur Wertung
herangezogen: Der ursprüngliche Start wird für null
und nichtig erklärt. Alle Fahrer, die am ersten Start
beteiligt waren, sind für den erneuten Start teilnahmeberechtigt, entweder auf dem ursprünglich eingesetzten Motorrad oder auf einem anderen Motorrad,
vorausgesetzt, dass dieses den Technischen Kommissaren unter ihrem Namen vorgeführt und abgenommen wurde (125).
Vor Beginn des Startcountdown ist sicherzustellen,
dass Reparaturarbeiten an allen eingeschleppten
Motorrädern zur gleichen Zeit begonnen werden
können. D.h. alle eingeschleppten Motorräder sind
im Parc Fermé sicherzustellen und gleichzeitig durch
die Techniker auszuhändigen. 10 Min nach Aushändigung wird die Boxengasse geöffnet, vorausgesetzt
keine weiteren Arbeiten an der Strecke sind erforderlich. Ein Tausch des Motorrades in den Klassen Superbike/Superstock, Supersport und Moto3 (Ein-MotorradRegel) ist während eines Rennens auf keinen Fall
zulässig!
Das wieder aufgenommene Rennen geht – soweit vor
dem Restart nicht ausdrücklich anders festgelegt –
über die volle Renndistanz, wobei die ursprüngliche
Startaufstellung herangezogen wird. Der Platz des
Fahrers, der nicht am erneuten Start teilnehmen kann,
bleibt leer.
18 Teil 2
12.2Mehr als 2 Runden, aber weniger als 2/3 der ausge-
schriebenen bzw. ggf. geänderten Rundenzahl war
zurückgelegt (abgerundet zur nächst niedrigeren vollen Runde! Beispiel: 19 Runden sind ausgeschrieben
bzw. festgelegt; davon 2/3 = 12,67 Runden müssen
erreicht sein, abgerundet 12. Rennabbruch in der 12.
Runde = 11 volle Runden, d.h. 2/3 = 12 Runden sind
nicht erreicht):
a) Das Rennen wird, falls es erneut gestartet werden
kann – die Entscheidung hierüber trifft der Rennleiter in Abstimmung mit den Sportkommissaren – in
zwei Teilen durchgeführt. Die Wertung für den ersten Teil richtet sich nach der Position, die die Fahrer
am Ende der letzten vollen Runde vor dem Abbruch
innehatten.
b) Die Distanz des erneut gestarteten Rennens ist die,
die zur Erreichung der ausgeschriebenen bzw. ggf.
geänderten Gesamtrundenzahl des Rennens benötigt wird.
c) Die Startaufstellung für den erneuten Start wird
vom Zeitnahme-Obmann aufgrund der Wertung
nach dem 1. Teil bekanntgegeben.
d) Nur die Fahrer sind erneut startberechtigt, die
im Ergebnis des ersten Teils platziert waren. Motorräder können repariert oder vor dem Restart
ausgetauscht werden (Voraussetzung für einen
Austausch ist, dass das zum Einsatz kommende
Motorrad ebenfalls unter dem Namen des betreffenden Fahrers von den Technischen Kommissaren
abgenommen wurde. Ein Tausch der Motorräder in
den Klassen SUPERBIKE/Superstock, Supersport und
Moto3 (Ein-Motorrad-Regel) ist während eines Rennens auf keinen Fall zulässig.
e) Wird das Rennen in zwei Teilen durchgeführt, ergibt sich die Endplatzierung der Fahrer aus der Addition der von ihnen in beiden Läufen absolvierten
Runden. Bei gleicher Rundenzahl entscheidet die
bessere Gesamtfahrzeit. Ist auch diese gleich, die
bessere Gesamt-Platzziffer (Platzierung im 1. Lauf
+ Platzierung im 2. Lauf). Im 2. Lauf startberechtigt
sind nur Fahrer, die den 1. Lauf in Wertung beendet
haben.
f) Kann der zweite Teil des Rennens nicht mehr durchgeführt werden, gelten die Platzierungen des ersten Teils als Endplatzierung.
12.3Mehr als 2/3 der ausgeschriebenen bzw. ggf. geänderten Rundenzahl war zurückgelegt. Dieses Rennen
wird in jedem Fall als volles Rennen gewertet. Die
Wertung erfolgt aufgrund der Positionen, die die Fahrer am Ende der letzten Runde vor dem Abbruch des
Rennens innehatten.
12.4Im Falle eines Re-Starts wird der Startcountdown auf 5
Minuten reduziert. Unabhängig von der Rundenzahl,
ist ein Reifenwechsel zulässig. Hierfür sind keine Mepoletten erforderlich.
wird, sind nur Teilnehmer für den Re-Start qualifiziert,
welche noch am Rennen aktiv teilgenommen haben
und entsprechend der gewerteten Runde in Wertung
waren. Fahrer (und ggf. Beifahrer), die nicht innerhalb
von 5 Minuten mit ihrem Fahrzeug die Ziellinie (ggf.
in der Boxengasse) passiert haben, sind nicht mehr
startberechtigt.
Ein Fahrzeugwechsel ist in Klassen mit EinmotorradRegelung nicht zulässig!
13.Veranstaltungswertung / Ergebnisse
Die Punktvergabe für die in Wertung an einem der
Prädikat-Wettbewerbe teilnehmenden Fahrer erfolgt
für jeden Wertungslauf (ausgenommen Sprintrennen
SC) in folgender Abstufung:
PlatzPunkte
Platz Punkte
PlatzPunkte
1
25
6
10 11 5
2 20
7 9
12 4
3 16
8 8
13 3
4 13
9 7
14 2
5 11
106
15 1
Die Punktvergabe für die Wertung eines Sprintrennens
SC erfolgt in folgender Abstufung:
PlatzPunkte
PlatzPunkte
1 13
6 5
2 10
7 4
3 8
8 3
4 7
9 2
5 6
101
Bei Kürzung der Distanz bzw. Rundenzahl oder Abbruch eines Rennens, soweit es nicht nach einer Unterbrechung wieder aufgenommen wird, erhalten die
Fahrer folgende Punkte, wenn mit der neuen Distanz,
bzw. u. U. Gesamtdistanz, nachstehende Prozentwerte erreicht wurden:
– mehr als 50 % der vorgesehenen Gesamtrunden:
volle Punkte
– mehr als 25 % der vorgesehenen Gesamtrunden:`50
% der Punkte
– bis 25 % der vorgesehenen Gesamt-Runden: keine
Punkte
Bei einem Wechsel eines Fahrers von einer Klasse in
eine andere ist die bereits von ihm erreichte Punktzahl nicht übertragbar.
Außerhalb der Prädikatwertung zugelassene Fahrer
bleiben bei der Erstellung des Wertungsergebnisses
unberücksichtigt. Nachfolgende Fahrer rücken auf.
Im Falle von Zeitgleichheit, entscheidet das Zielfoto.
Falls dieses kein eindeutiges Ergebnis zulässt, entscheidet die schnellste Rundenzeit der Betroffenen
im Rennen (Art.83 DMSG bleibt unbeachtet).
Alle Trainings- und Rennergebnisse sind kurzfristig
nach Beendigung jedes Trainingsabschnit-tes bzw.
jedes Laufes durch Aushang bekannt zu geben und
ausgedruckt in ausreichender Zahl für Presse, Fahrer
und Bewerber bereitzuhalten.
Für die Klasse Moto3 / 125 cc wird ein Gesamtergebnis
erstellt. Sofern mindestens 10 Teilnehmer unter 125 cc
gelistet sind, wird das Ergebnis separat aufgeführt und
zur getrennten Cup-Wertung 2013 hinzugezogen.
14.Preisgeld/Ehrenpreise
Für die Klasse Superstock Cup 1000 wird durch den
Promoter folgendes Jahrespreisgeld ausgesetzt:
PlatzPreisgeld
Platz Preisgeld
1
EUR 3.000
6
EUR 900
2
EUR 2.000
7
EUR 800
3
EUR 1.800
8
EUR 700
4
EUR 1.400 9
EUR 600
5
EUR 1.000 10
EUR 500
Die drei erstplatzierten Fahrer einer jeden Klasse haben Anspruch auf Ehrenpreise. Für jeden Wertungslauf ist eine Siegerehrung durchzuführen.
Die Teilnahme an der Siegerehrung ist Pflicht. Das
Fehlen ohne besonderen Grund wird mit einer Geldstrafe von EUR 250,– belegt.
Das Preisgeld wird als Gutschein ausbezahlt und kann
nur im darauf folgenden Jahr als Nenngeld für die
SUPERBIKE*IDM genutzt werden. Eine Übertragung auf einen anderen Fahrer oder eine Auszahlung ist nicht möglich.
In den folgenden Klassen der SUPERBIKE*IDM: Superbike, Superstock 1000, Supersport, Yamaha-Cup, Moto3
und 125 Cup wird pro Veranstaltung (nicht pro Lauf) unter den jeweils letzten drei Platzierten je Klasse ein Satz
Reifen als Preis ausgelost. Bei Veranstaltungen mit zwei
Rennen pro Klasse zählt der erste Lauf.
15.Titel-Vergabe
Der Fahrer, in der Seitenwagen-Klasse gegebenenfalls auch der Beifahrer, der nach Abschluss der
SUPERBIKE*IDM-Saison-Wettbewerbe die höchste Gesamtpunktzahl erreicht hat, erringt den Titel
„Internationaler Deutscher Meister 2013“
der betreffenden Klasse.
In der Seitenwagen-Klasse wird der Beifahrer nur
dann mitgewertet, wenn er zusammen mit dem jeweiligen Fahrer mehr als 50 % von dessen erreichter
und gewerteter Meisterschaftspunktzahl errungen
hat. Ansonsten entfällt eine Wertung des Beifahrers.
Sofern die Bedingungen unter 15.1 und 15.2 erfüllt
sind, werden vergeben:
In der Klasse Superstock 1000
„Internationaler Deutscher Cup Sieger 2013“
In der Klasse 125 cc
„Internationaler Deutscher Cup Sieger 2013“
In der Klasse Sidecar-F2
„Internationaler Deutscher F2-Cup Sieger 2013“
Teil 2
19 Straßensport
12.5Ab dem Zeitpunkt, wenn die rote Flagge gezeigt
Straßensport
15.1In der Klasse Moto3 / 125 cc werden nur Teilnehmer der
Klasse Moto3 zur Meisterschaftswertung berücksichtigt.
Die Klasse 125 cc wird als Cup gewertet, sofern mindestens 10 Teilnehmer eingeschrieben sind. Ein getrenntes
Ergebnis wird veröffentlicht.
15.2Die Klasse Sidecar-F2 wird getrennt gewertet, sofern für
F2 mindestens 6 Teilnehmer/Teams eingeschrieben sind.
Berücksichtigt zur Meisterschaft werden nur punktberechtigte Teilnehmer aus dem Gesamtklassement. Die
Klasse F2 wird als Cup gewertet.
20 Teil 2
15.3Wertung bei Punktgleichheit
Bei Punktgleichheit entscheidet:
1. die Majorität der besseren Plätze auf den Punkterängen,
2. in nachstehender Reihenfolge: die bessere Platzierung auf den Punkterängen im letzten, vorletzten,
drittletzten usw. durchgeführten SUPERBIKE*IDMLauf der Klasse.
16.Einschreibung 2013
Zusätzlich zu den hier aufgeführten Wettbewerbsbestimmungen gelten die vom Promoter aufgeführten
Bedingungen der „Einschreibung 2013“.
Straßensport
Wettbewerbsbestimmungen für
Internationale Deutsche Markenmeisterschaft 2013 - SUPERBIKE
und
Internationale Deutsche Markenmeisterschaft 2013 - Supersport
Der DMSB schreibt die Internationale Deutsche Markenmeisterschaft 2013 für die Klassen Superbike und Supersport aus. Für diese Meisterschaft werden Hersteller/Importeure gewertet, die sich gemäß den nachfolgenden
Bestimmungen eingeschrieben haben.
1.Einschreibung
1.1 Die Einschreibung in die Marken-Meisterschaft ist
auf dem Einschreibeantragsformular des Promoters zu beantragen.
1.2 Die Einschreibegebühr wird dem Antragsteller mit
Bestätigung der Einschreibung durch den Promoter
in Rechnung gestellt.
2.Einschreibeschluss
2.1 Der Antrag auf Einschreibung muss dem Promoter
bis spätestens zum 28. Februar 2013 vorliegen.
2.2Der Promoter behält sich vor, Einschreibungen
auch noch nach Einschreibeschluss anzunehmen.
Einschreibungen nach Beginn der Meisterschaft
werden hinsichtlich der Punktevergabe nur für die
Zukunft wirksam.
Ablehnung der Einschreibung
3.
Der Promoter behält sich vor, Anträge auf Einschreibung ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Der
Rechtsweg ist ausgeschlossen.
4.Wertungsläufe
Die Wertungsläufe und Termine werden gesondert bekannt gegeben. Sie entsprechen dem vom
DMSB veröffentlichten SUPERBIKE*IDM Saisonkalender 2013.
5.Fahrzeuge
Zur Teilnahme zugelassen sind alle Fahrzeuge
eines Herstellers, die dem SUPERBIKE- bzw. Supersport-Reglement entsprechen. Der Fahrer muss in
der Klasse SUPERBIKE oder Supersport eingeschrieben sein.
6.
Durchführung der Wettbewerbe
Es gelten die Bestimmungen des DMSB-Motorradsport Handbuchs 2013.
7.Punktezuteilung
7.1 Markenwertung
Grundsätzlich erfolgt die Markenwertung nur
bei der Einschreibung von mindestens drei
Motorradherstellern/-importeuren.
Die Punktezuteilung für die Markenwertung erfolgt gemäß Artikel 7.2.
Um für die Markenwertung herangezogen werden
zu können, muss ein Motorradhersteller/-importeur mindestens mit einem Fahrer permanent eingeschrieben sein.
Der Motorradhersteller/-importeur erhält maximal
die Wertungspunkte von den zwei punktbesten
Fahrern seiner Marke nach Addition der Meisterschaftspunkte am Ende des jeweiligen Wertungslaufs.
7.2 Punktezuteilung
Die Punktezuteilung wird wie folgt vorgenommen:
Pro Wertungslauf für das Klassement:
Platz Punkte Platz PunktePlatzPunkte
1
25
6
10 11 5
2 20 7 9 124
3 16 8 8 133
4 13 9 7 142
5 11 10 6 151
Motorradhersteller/-importeure bzw. Fahrer, die
nicht eingeschrieben sind, werden bei der jeweiligen Punktevergabe nicht berücksichtigt.
Für die Jahresendwertung werden keine Streichresultate berücksichtigt. Eingeschriebene Teilnehmer rücken für die Punktevergabe auf.
Bei Punktgleichheit entscheidet die Anzahl der ersten, zweiten und evtl. aller weiteren Plätze aus dem
Endergebnis im Gesamtklassement der einzelnen
Veranstaltungen.
8.Siegerehrung
Die Siegerehrung des Markensiegers eines Laufs
findet im Rahmen der Fahrersiegerehrung statt.
Der Vertreter des Markensiegers bekommt einen
Pokal überreicht und ist verpflichtet, sich rechtzeitig zur Zeremonie auf dem Podium einzufinden.
9.Titel
Der Motorradhersteller/-importeur, der nach allen
Läufen 2013 insgesamt die höchste Punktezahl erreicht hat, erhält den Titel:
„Internationaler Deutscher Markenmeister
2013 - SUPERBIKE“
bzw.
„Internationaler Deutscher Markenmeister
2013 - Supersport“
Teil 2
21 Straßensport
Wettbewerbsbestimmungen für den DMSB Rundstrecken Pokal
DMV Rundstrecken Championship
1. Grundlagen der Veranstaltung
2.Veranstaltungen
3.Teilnehmer
4. Nennungen / Einschreibungen
5.
Klasseneinteilung / Lizenz
Kennzeichnung der Motorräder
6.
7. Renndistanzen
8.
Training / Startberechtigung
Startvorbereitung / Start
9.
10. Ende des Rennens
11. Abbruch und Wiederaufnahme eines Rennens
12. Veranstaltungswertung / Ergebnisse
13. Preisgeld / Ehrenpreise
14. Titelvergabe
1.
Grundlagen der Veranstaltung
Der DMSB Rundstrecken Pokal wird im Rahmen
des DMV Rundstrecken Championship ausgetragen und für den nachfolgend unter Ziff. 3 im Detail
aufgeführten Teilnehmerkreis in den unter Ziff. 5
festgelegten Klassen ausgeschrieben. Die Austragung erfolgt:
a) gemäß den Bestimmungen des Deutschen Motorrad-Sportgesetzes des DMSB
b) den allgemeingültigen Bestimmungen für den
Straßensport
c) diesen Wettbewerbsbestimmungen
d) d er jeweiligen Veranstaltungsausschreibung;
eventueller noch zu erlassender Ausführungsbestimmungen
e) den Technischen Bestimmungen
f) sowie, bei international ausgeschriebenen Klassen, soweit in den vorgenannten Bestimmungen
nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist,
gemäß dem FIM-Sportgesetz und den Bestimmungen der FIM bzw. der UEM für den Straßenrennsport.
Eventuelle Änderungen und/oder Ergänzungen
von Seiten des DMSB bleiben vorbehalten. Zu
verbindlichen Auskünften ist ausschließlich der
Rennleiter berechtigt. Die Auslegung der Ausschreibung / der Wettbewerbsbestimmungen obliegt jedoch allein den Sportkommissaren.
Unentbehrliche Sportwarte
Für jede Veranstaltung müssen mindestens folgende lizenzierte Sportwarte anwesend sein: Zwei
Sportkommissare, ein Rennleiter, ein Leiter der
Streckensicherung, ein Zeitnehmer und drei Tech-
1.1
22 Teil 2
nische Kommissare (sowie zwei Technische Helfer).
2.Veranstaltungen
Die Prädikatläufe der verschiedenen Klassen sind
aus dem DMSB-Motorradsport-Terminkalender
bzw. den ergänzenden Termin-Veröffentlichungen
des DMSB ersichtlich.
3.Teilnehmer
Bewerber
Inhaber einer vom DMSB oder anderen FMN ausgestellten gültigen Nationalen oder Internationalen
Bewerber-/Sponsor- oder Hersteller-Lizenz.
Fahrer
Berechtigt zur Teilnahme sind nur Fahrer, die eine
gemäß Ziff. 5 dieser Wettbewerbsbestimmungen
für den betreffenden Wettbewerb vorgeschriebene Lizenz besitzen. C- und V-Lizenzinhaber sind
gemäß Ziff. 12 außerhalb der Prädikatwertung zugelassen.
Unabhängig vom Nennungsschluss haben die
Veranstalter das Recht, nicht mehr Nennungen
anzunehmen als in den jeweiligen Klassen laut
Streckenabnahmeprotokoll zulässig sind. Für die
Saison eingeschriebene Serienstarter gelten dabei
als gesetzt. Freie Startplätze werden in der Reihenfolge des Nennungseingangs vergeben.
4. Nennungen / Einschreibungen
Einreichung der Nennungen
Nennungen sind schriftlich bzw. per Online-Formular an den Veranstalter oder Promotor einzureichen. Eine Nennung gilt erst mit dem Zahlungseingang als verbindlich. Unvollständig ausgefüllte
bzw. formlos schriftlich oder per E-Mail eingereichte Nennungen müssen vor Ort ergänzt bzw. auf ein
offizielles Formular übertragen werden. Bei Nennungen Minderjähriger ist außerdem die Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters, sowie dessen
Anwesenheit oder die Anwesenheit eines volljährigen, bevollmächtigten Vertreters erforderlich.
Im Nennformular darf nur ein Bewerber namhaft
gemacht werden.
Mehrfach-Nennungen
Der Start eines Fahrers bei einer Veranstaltung in
mehreren Klassen ist gestattet. Die zusätzliche Nennung des gleichen Motorrades in verschiedenen
Klassen ist im Prinzip möglich, soweit dem keine
anderen wettbewerbsspezifischen Bestimmungen
entgegenstehen. Alle sich aus der Ausschreibung ergebenden Verpflichtungen sind jedoch, wie im Falle
eines Einzelstarts, zu erfüllen. Evtl. sich aus zeitlichen
Überschneidungen bzw. aus anderen Gründen ergebende Nachteile sind von dem/den betreffenden
Teilnehmer(n) in jedem Fall allein zu vertreten.
Ziffernhöhe vorne: 160 mm (Viertakt-Klassen) /
150 mm (Zweitakt-Klassen)
Ziffernhöhe hinten/seitlich: 160 mm (für ViertaktKlassen auch zulässig 1x Höcker von hinten gesehen in Fahrtrichtung oder beidseitig am Höcker) /
150 mm (Zweitakt-Klassen)
Weitere Position an Wanne freigestellt, Ziffernhöhe: 150 mm
Die Farbkombinationen sind wie folgt:
Klasse STK 1000: Untergrund rot / Ziffern weiß
Klasse STK 600:
Untergrund rot / Ziffern gelb
In den Zweitakt-Klassen und Moto3 sind die Farbkombinationen freigestellt. In den Klassen Moto1
und Moto2 (SBK/SSP) sind sie ebenfalls freigestellt,
dürfen aber nicht den o.g. Farbkombinationen entsprechen.
Scharfer Kontrast von Untergrund und Ziffernfarbe
muss an allen Startnummernfeldern in gleicher
Kombination gegeben und das Startnummernfeld
muss deutlich erkenntlich sein. Ziffern dürfen max.
5mm schattiert oder eingefasst sein!
Die Beurteilung über Einhaltung und Richtigkeit
vorstehender Festlegungen obliegt dem Techn.
Pflichtkommissar.
7.Renndistanzen
Es sind die Festlegungen in den jeweiligen Veranstaltungsausschreibungen verbindlich und zu beachten.
Es wird angestrebt, bei allen Veranstaltungen zwei
Rennen über mindestens 17 Minuten + 2 Runden
durchzuführen. Bei eintägigen Veranstaltungen wird
nur ein Rennen durchgeführt.
Die Zusammenlegung von Rennen und Trainings
verschiedener Klassen ist möglich.
8.
Training / Startberechtigung
Für jede Klasse werden mindestens ein freies Training à 20 Minuten, zwei Zeittrainings von je 20
Minuten Dauer und ein zehnminütiges Warm Up
durchgeführt. Bei eintägigen Veranstaltungen entfällt das Warm Up, das freie Training kann ebenfalls
entfallen oder gekürzt werden.
Die Qualifikation sowie die Startaufstellung richten
sich nach den im Zeittraining erzielten Zeiten. Bei
gleicher Trainingszeit wird die zweitbeste Zeit herangezogen. Bei Klassen mit zwei Wertungsläufen
ist zur Startaufstellung das Trainingsergebnis für
beide Läufe maßgebend. Die Trainingsergebnisse,
aus denen die Qualifikation der Fahrer ersichtlich
ist, und die vorläufigen Startaufstellungen werden
durch Aushang im Fahrerlager, spätestens innerhalb 1 Stunde nach Beendigung des Trainings, bekannt gegeben.
Nicht zugelassen werden Fahrer, die im Zeittraining
nicht mindestens eine gezeitete Runde absolviert
haben. Die gleiche Einschränkung gilt in der Regel
für Fahrer, die die Qualifikationszeit der betreffenden
Klasse (Durchschnitt der schnellsten Trainingszeit der
fünf Trainingsbesten + 20 %) nicht erfüllt haben.
Teil 2
23 Straßensport
Einschreibungen
Für die Prädikatwertung sind nur eingeschriebene
Teilnehmer punktberechtigt. Nicht eingeschriebene
Teilnehmer gelten als Gaststarter und werden nur in
die Veranstaltungswertung einbezogen. Die Modalitäten und Inhalte einer Jahreseinschreibung regelt
der Promotor DT Bike Promotion Fahrertrainings
GmbH, Hinter dem Südbahnhof 15A, 07548 Gera,
Telefon 0049 365 712799-0, Fax -129, www.bikepromotion.com, Email [email protected].
Fest eingeschriebene Teilnehmer erhalten pro Veranstaltung einen Preisnachlass sowie weitere Vergünstigungen. Dauerstartnummern werden ausschließlich vom Promotor in Verbindung mit einer
Jahreseinschreibung vergeben. Einschreibungen
können vom Promotor in Absprache mit dem DMSB
ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
Nenngeld
Das Nenngeld wird pro Nennung in einer Klasse in
der Veranstaltungsausschreibung in Abhängigkeit
der Nettofahrzeit (und des Zeitpunktes der Nennung)
festgelegt. Bei einer Jahresgesamtnennung zahlen
eingeschriebene Teilnehmer unter 18 Jahren nur 75 %
des angegebenen Nenngeldes.
Nennungsschluss / Nennbestätigung
Der Veranstalter bestätigt spätestens innerhalb von
72 Stunden nach Nennungsschluss die Annahme
oder Ablehnung der eingegangenen Nennungen
und übersendet alle erforderlichen Unterlagen.
5. Klasseneinteilung / Lizenz
Moto1 (Superbike Open): offene Klasse für alle
Motorräder mit bis zu vier Zylindern
ab 18 Jahre / DMSB-I-/B-/C-/V-Lizenz / EuropaFMN-/ A-/B-Lizenz
Superstock 1000 (STK 1000): seriennah reglementiert mit Ein-Motorrad-Regelung
ab 16 Jahre / DMSB-I-/B-/C-/V-Lizenz / EuropaFMN-/ A-/B-Lizenz
Moto2 (Supersport Open): Zweizylinder bis 750 ccm,
Dreizylinder bis 700 ccm, Vierzylinder bis 650 ccm
ab 16 Jahre / DMSB-I-/B-/C-/V-Lizenz / EuropaFMN-/ A-/B-Lizenz
Superstock 600 (STK 600): seriennah reglementiert mit Ein-Motorrad-Regelung
ab 15 Jahre / DMSB-I-/B-/C-/V-Lizenz / EuropaFMN-/ A-/B-Lizenz
Moto3 / 2T 125: Viertakter bis 250 ccm, Zweitakter
bis 125 ccm,
ab 12 Jahre / DMSB-I-/B-/C-/V-Lizenz / EuropaFMN-/ A-/B-Lizenz
Zweitakt 250 (2T 250): Zweitakter bis 250 ccm
ab 14 Jahre / DMSB-I-/B-/C-/V-Lizenz / EuropaFMN-/ A-/B-Lizenz
6. Kennzeichnung der Motorräder
Alle Startnummern müssen an der Front (1x mittig
oder jeweils 1x pro Seite) und auf jeder Seite am
Motorrad deutlich lesbar angebracht sein.
Straßensport
9. 9.1
9.2
Sollte das freie Training mit offizieller Zeitnahme
durchgeführt worden sein und ein Fahrer nur dort
diese Kriterien erfüllt haben, kann er auf Entscheidung des Rennleiters aus der letzten Reihe ins Rennen starten, wenn die max. zul. Starterzahl nicht
erschöpft ist.
Im Vorfeld einer Veranstaltung werden nur so viele
Fahrer angenommen, wie es die max. zul. Starterzahl
für diese Rennen erlaubt. Zusätzliche Fahrer können
an den Trainings teilnehmen, werden aber in der
Startaufstellung nur berücksichtigt, wenn sich andere qualifizierte Fahrer zum Rennen abmelden. Bis
1 Stunde vor dem Rennen kann die Startaufstellung
aktualisiert werden. Spätere Änderungen sind nicht
möglich, dann darf lediglich bei weiteren freien Plätzen aus der Boxengasse zum Rennen nachgestartet
werden. Über die Reihenfolge dieser noch berücksichtigten Fahrer entscheidet der Rennleiter.
Startvorbereitungen / Start
Allgemeines
Die Startvorbereitungen und der Start zum Rennen
erfolgt in Anlehnung an die einschlägigen FIM-Bestimmungen klassenweise, stehend mit laufendem
Motor.
Man unterscheidet zwischen so genannten Trockenrennen (Dry Race) und Regenrennen (Wet
Race). Stuft der Rennleiter bei nasser oder feuchter
Fahrbahn bzw. wechselhafter Witterung das bevorstehende Rennen als Regenrennen ein, wird diese
Entscheidung den Fahrern 10 Minuten vor Beginn
des Rennens durch Zeigen eines Schildes mit der
Aufschrift „Wet Race“ bekannt gegeben.
Bei unterschiedlichen Wetterbedingungen, Training/Warm-up „trocken“ und Rennen „Regen“,
müssen den Fahrern vor Beginn des offiziellen
Startablaufes mind. 2 zusätzliche Aufwärmrunden
gestattet werden. Die Renndistanz kann dann entsprechend reduziert werden.
Als Regenrennen eingestufte und angezeigte Rennen werden aufgrund sich später ändernder Wetterbedingungen nicht mehr abgebrochen. Fahrer,
die dann die Reifen wechseln möchten, müssen
während des Rennens an die Box fahren und dort
den Reifenwechsel vornehmen.
Rennen, die nicht von vornherein als Regenrennen
eingestuft sind, werden vom Rennleiter nur dann
(und auch nur einmal) unterbrochen, wenn er der
Auffassung ist, dass die herrschenden bzw. aktuell
eingetretenen Wetterbedingungen (z. B. Regen)
die Griffigkeit des Streckenbelages so beeinflussen, dass die Fahrer die Reifen wechseln möchten
bzw. müssen. In diesem Fall ist der 2. Teil des Rennens automatisch ein Regenrennen.
Startvorbereitung
Der Start zur Besichtigungsrunde erfolgt aus der
Boxengasse. Die Fahrer kommen auf die Strecke
und nehmen ihren Startplatz ein.
24 Teil 2
9.3 9.4
Ca. 1 Minute vor Start zur Aufwärmrunde:
Die Helfer verlassen die Startaufstellung.
Schließung der Zufahrt zum Startplatz. Verspätet
eintreffende Fahrer können zur Aufwärmrunde
entsprechend den Anweisungen des Rennleiters
nur noch aus der Boxenstraße oder vom Ende des
Fahrerfeldes nachstarten.
Aufwärmrunde(n) /Start
Die Fahrer absolvieren eine Aufwärmrunde, gefolgt von einem Schlussfahrzeug des Veranstalters.
Der Start zur Aufwärmrunde erfolgt gestaffelt nach
Startreihen: Ein Startmarschall mit zwei roten Flaggen geht durch die einzelnen Startreihen und gibt
jeweils durch Heben der Flaggen den Start für die
in der betreffenden Reihe befindlichen Fahrer frei.
Nachdem das Fahrerfeld die Boxenausfahrt passiert hat, wird dort ein grünes Licht eingeschaltet
oder eine grüne Flagge geschwenkt, um die in der
Boxenausfahrt ggf. wartenden Fahrer nachstarten
zu lassen. Unmittelbar danach wird die Boxenausfahrt wieder geschlossen. Fahrer, die aus der
Boxengasse nachgestartet sind, reihen sich hinter
der letzten besetzten Startreihe gemäß ihrer Qualifikation aus dem Training auf.
Wenn die Fahrer aus der Aufwärmrunde zurückkommen, steht ein Sportwart mit einer roten Flagge auf der Startlinie vor dem Fahrerfeld. Die Fahrer
nehmen mit laufenden Motoren unter Beachtung
der Startplatz-Markierung ihre Startposition ein.
Sobald das Fahrerfeld steht und das Schlussfahrzeug des Veranstalters seine Runde beendet hat,
schwenkt ein Sportwart am Ende der Startaufstellung eine grüne Flagge.
Der auf der Startlinie mit der roten Flagge postierte
Sportwart verlässt dann den Startplatz.
Der eigentliche Startvorgang beginnt, nachdem
dieser Sportwart den Startplatz verlassen hat, mit
dem Einschalten der roten Ampel.
Die rote Ampel bleibt 2–5 Sekunden eingeschaltet
und unmittelbar mit Erlöschen des Rotlichtes ist
der Start freigegeben.
Nachdem das Fahrerfeld die Boxenausfahrt passiert
hat, wird von einem Sportwart der Nachstart für die
in der Boxengasse wartenden Fahrer freigegeben.
Startverzögerung
Jeder Fahrer, dessen Motor auf dem Startplatz
abstirbt, oder der andere Probleme hat, muss mit
seinem Motorrad auf seinem Startplatz stehen
bleiben, einen Arm heben und deutlich auf sein
Problem aufmerksam machen. Der Rennleiter
entscheidet dann über eine Startverzögerung unter Beachtung der nachstehenden Festlegungen.
Wird trotz Hinweis eines Fahrers der Start nicht
verzögert, so muss der Fahrer auch dann mit erhobenem Arm in absoluter Ruhestellung an seinem
Startplatz bleiben, bis der Start erfolgt ist. Die betroffenen Fahrer können erst auf besonderen Hinweis des Rennleiters, u. U. mit Hilfe der Strecken-
9.5
10.
laufen sein sollte. Alle anderen Motorräder, die das
Rennen in Wertung beendet haben, verbleiben bis
zum Ende der Protestfrist im Fahrerlager. Während
dieser Zeit dürfen auch hier keine Arbeiten an den
Motorrädern durchgeführt werden. Es gelten die
Bestimmungen des Parc Fermé.
Fahrer, die nicht mindestens 75 % der vom Sieger
gefahrenen Distanz (ggf. Gesamtdistanz bei Durchführung in 2 Läufen) zurückgelegt haben, oder
Fahrer, die das Ziel oder die Boxengasse nicht spätestens fünf Minuten nach ihm passieren, werden
nicht gewertet.
11. Abbruch und Wiederaufnahme eines Rennens
Sollte der Abbruch eines Rennens aufgrund eines
besonderen Vorkommnisses oder klimatischer oder
anderer Bedingungen unumgänglich sein, wird die
rote Flagge (und Ampel, wenn vorhanden) gezeigt.
Wird dieses Signal gezeigt, müssen die Fahrer
sofort das Rennen abbrechen, langsam fahren
und weitere Anweisungen abwarten, wobei ihre
Platzierung im Rennen von ihrer Position nach
Abschluss der dem Abbruch vorangegangenen
vollen Runde (letzte Zieldurchfahrt auf der Start-/
Zielgeraden) bestimmt wird.
Ab dem Zeitpunkt, wenn die rote Flagge gezeigt
wird, sind nur Teilnehmer qualifiziert, welche noch
am Rennen aktiv teilgenommen haben und entsprechend der gewerteten Runde in Wertung waren. Fahrer, die nicht innerhalb von 5 Minuten mit
ihrem Fahrzeug die Ziellinie (ggf. in der Boxengasse)
passiert haben, sind nicht mehr startberechtigt.
Im Einzelnen gelten für den evtl. erneuten Start eines abgebrochenen Rennens folgende zusätzliche
Regelungen:
11.1 Rennen nach Runden
I)
Zwei volle Runden oder weniger werden zur Wertung herangezogen:
Der ursprüngliche Start wird für null und nichtig erklärt. Alle Fahrer, die am ersten Start beteiligt waren,
sind für den erneuten Start teilnahmeberechtigt.
Das wieder aufgenommene Rennen geht über eine
vor dem Restart festgelegte reduzierte Renndistanz,
wobei die ursprüngliche Startaufstellung herangezogen wird. Der Platz des Fahrers, der nicht am erneuten Start teilnehmen kann, bleibt leer.
II)Mehr als 2 Runden, aber weniger als 2/3 der ausgeschriebenen bzw. ggf. geänderten Rundenzahl
werden zur Wertung herangezogen (abgerundet
zur nächst niedrigeren vollen Runde). Beispiel: 19
Runden sind ausgeschrieben bzw. festgelegt; davon
2/3 = 12,67 Runden müssen erreicht sein, abgerundet 12; Rennabbruch in der 12. Runde = 11 volle
Runden, d.h. 2/3 = 12 Runden sind nicht erreicht.
a) Das Rennen wird, falls es erneut gestartet werden kann – die Entscheidung hierüber trifft der
Rennleiter in Abstimmung mit den Sportkommissaren – in zwei Teilen durchgeführt. Die Wertung für den ersten Teil richtet sich nach der PoTeil 2
25 Straßensport
marschälle nachstarten. Sollte ihr Motorrad trotz
entsprechender Versuche kurzfristig nicht anspringen, wird es von den Streckenmarschällen von der
Strecke bzw., wenn möglich, auf kürzestem Weg zu
den Boxen geschoben.
Sollte es auf dem Startplatz nach Meinung des
Rennleiters ein Problem geben, das die Sicherheit
des Startes in Frage stellt, kann der Rennleiter veranlassen, dass ein gelbes Blinklicht eingeschaltet
oder eine gelbe Flagge geschwenkt wird und die
Tafel „Startverzögerung“ gezeigt wird.
Der Startvorgang wird nach Behebung des Problems wieder aufgenommen. Bei einer längeren
Verzögerung muss eine zusätzliche Aufwärmrunde
gefahren und die Renndistanz um eine Runde (oder
zwei Minuten) gekürzt werden. Alternativ kann bei
einer kurzen Verzögerung darauf verzichtet und der
Startvorgang durch den Sportwart mit der roten
Flagge auf der Startlinie normal fortgesetzt werden.
Frühstart
Jeder Fahrer, der einen Frühstart verursacht, wird
für das Rennen mit einer Zeitstrafe von 20 Sekunden belegt. Ein Frühstart ist dann gegeben, wenn
während der Startrotlichtphase eine Vorwärtsbewegung des Motorrads erfolgt oder der Teilnehmer einen falschen Startplatz zu seinem Vorteil
eingenommen hat.
Der Rennleiter entscheidet, ob eine Strafe verhängt wird und hat dafür zu sorgen, dass das Team
des bestraften Fahrers möglichst schnell davon informiert wird. Dafür wird ein Schild „JUMP START“
+ Startnummer der/des betroffenen Fahrer/-s abwechselnd in die Boxengasse und an der Boxenmauer auf die Strecke gehalten.
Es werden Sportwarte zur Überwachung des Starts
als Sachrichter eingesetzt. Diese Sachrichter sind
verpflichtet, von ihnen registrierte Frühstarts, mit
Angabe der Startreihe und der Startnummer des
betreffenden Fahrers, an den Rennleiter zu melden.
Ende des Rennens
Der Sieger sowie alle nachfolgenden Fahrer – diese
ohne Rücksicht auf die von ihnen zurückgelegte
Rundenzahl – werden beim Überfahren der Ziellinie mit der schwarz-weiß-karierten Flagge abgewinkt. Damit ist das betreffende Rennen beendet.
Nach dem Abwinken fahren die Teilnehmer in verringertem Tempo bis zur Ausfahrt der Rennstrecke
und verlassen sie dort in Richtung Fahrerlager,
bzw. Parc Fermé.
Mindestens die Motorräder der drei Erstplatzierten
sowie weitere ausgewählte Fahrzeuge sind im Parc
Fermé abzustellen und verbleiben dort bis zum
Ablauf der Protestfrist.
Die Freigabe erfolgt nur durch den Rennleiter,
auch dann, wenn die Protestfrist bereits abge-
Straßensport
sition, die die Fahrer am Ende der letzten vollen
Runde vor dem Abbruch innehatten.
b) Die Distanz des erneut gestarteten Rennens ist
ähnlich der, die zur Erreichung der ausgeschriebenen bzw. ggf. geänderten Gesamtrundenzahl
des Rennens benötigt wird.
c) Die Startaufstellung für den erneuten Start wird
vom Zeitnahme-Obmann aufgrund der Wertung
nach dem 1. Teil bekannt gegeben.
d) Nur die Fahrer sind erneut startberechtigt, die
im Ergebnis des ersten Teils platziert waren. Motorräder können repariert oder vor dem Restart
ausgetauscht werden. Voraussetzung für einen
Austausch ist, dass das zum Einsatz kommende
Motorrad ebenfalls unter dem Namen des betreffenden Fahrers von den Technischen Kommissaren abgenommen wurde (ausgenommen
Klassen mit Ein-Motorrad-Regelung).
e) Wird das Rennen in zwei Teilen durchgeführt,
ergibt sich die Endplatzierung der Fahrer aus
der Addition der von ihnen in beiden Läufen
absolvierten Runden. Bei gleicher Rundenzahl
entscheidet die bessere Gesamtfahrzeit. Ist auch
diese gleich, die bessere Gesamt-Platzziffer (Platzierung im 1. Lauf + Platzierung im 2. Lauf).
f) Kann der zweite Teil des Rennens nicht mehr
durchgeführt werden, gelten die Platzierungen
des ersten Teils als Endplatzierung.
III) Mehr als 2/3 der ausgeschriebenen bzw. ggf. geänderten Rundenzahl werden zur Wertung herangezogen: Dieses Rennen wird in jedem Fall als volles
Rennen gewertet. Die Wertung erfolgt aufgrund
der Positionen, die die Fahrer am Ende der letzten
Runde vor dem Abbruch des Rennens innehatten.
11.2 Sind Rennen nicht nach Runden, sondern auf Zeit
ausgeschrieben, so gelten ebenfalls obige Bestimmungen mit folgenden Kriterien:
I)
2 volle Runden oder weniger werden zur Wertung
herangezogen. Das wieder aufgenommene Rennen geht über eine vor dem Restart festgelegte
reduzierte Zeit.
II)
Mehr als 2 Runden, aber weniger als 2/3 der Fahrzeit (des führenden Fahrers, ohne die 2 Folgerunden) werden zur Wertung herangezogen: Das
Rennen, falls erneut gestartet werden kann – die
Entscheidung hierüber trifft der Rennleiter in Abstimmung mit den Sportkommissaren –, wird in
zwei Teilen durchgeführt. Die gefahrenen Zeiten
aus beiden Teilen werden addiert.
Die Fahrzeit des 2. Teils des Rennens ist ähnlich der,
die zur Erreichung der Gesamtfahrzeit plus 2 Runden benötigt wird.
III) Mehr als 2/3 der Fahrzeit (des führenden Fahrers,
ohne die 2 Folgerunden) werden zur Wertung
herangezogen: Dieses Rennen wird in jedem Fall
als volles Rennen gewertet. Die Wertung erfolgt
aufgrund der Positionen, die die Fahrer am Ende
der letzten Runde vor dem Abbruch des Rennens
innehatten
26 Teil 2
12.
Veranstaltungswertung / Ergebnisse
Die Punktvergabe für die in Wertung an einem der
Prädikatwettbewerbe teilnehmenden Fahrer erfolgt
für jeden Wertungslauf in folgender Abstufung:
PlatzPunkte PlatzPunkte PlatzPunkte
1
25
6 10
11 5
2
20
7
9
12 4
3
16
8
8
13 3
4
13
9
7
14 2
5
11
10
6
15 1
Bei Kürzung der Distanz bzw. Rundenzahl oder
Abbruch eines Rennens, soweit es nicht nach einer Unterbrechung wieder aufgenommen wird,
erhalten die Fahrer folgende Punkte, wenn mit der
neuen Distanz, bzw. u. U. Gesamtdistanz, nachstehende Prozentwerte erreicht wurden:
– mehr als 50% der vorgesehenen Gesamtrunden, bzw. Fahrzeit ohne die 2 Folgerunden: volle
Punkte
– mehr als 25% der vorgesehenen Gesamtrunden,
bzw. Fahrzeit ohne die 2 Folgerunden: 50 % der
Punkte
– bis 25 % der vorgesehenen Gesamtrunden, bzw.
Fahrzeit ohne die 2 Folgerunden: keine Punkte
Bei einem Wechsel eines Fahrers von einer Klasse in
eine andere ist die bereits von ihm erreichte Punktzahl nicht übertragbar.
Nicht eingeschriebene Teilnehmer sowie C- und V-Lizenzinhaber werden in die Veranstaltungswertung,
jedoch nicht in die Prädikatwertung einbezogen.
Nachfolgende Fahrer rücken auf.
Inhaber einer C-Lizenz können bei ihrer ersten Veranstaltung (Saisonfinale ausgenommen) vor Ort den
Erwerb einer B-Lizenz ankündigen. Dadurch werden
sie unter Vorbehalt in die Prädikatwertung aufgenommen, müssen aber binnen fünf Tagen einen ordnungsgemäßen Antrag stellen.
13. Preisgeld / Ehrenpreise
Die prädikatübergreifend fünf erstplatzierten Fahrer einer jeden Klasse haben Anspruch auf Ehrenpreise. Für jeden Wertungslauf ist eine Siegerehrung durchzuführen.
14. Titelvergabe
Jeweils der Fahrer mit der höchsten Gesamtpunktzahl in seiner Klasse erringt den Titel
"Sieger DMSB Rundstrecken Pokal 2013"
bzw.
"DMV Rundstrecken Champion 2013"
der betreffenden Klasse.
Die weitere Platzierung ergibt sich aus der Höhe
der insgesamt erreichten und gewerteten Prädikatpunkte. Bei Punktgleichheit entscheidet:
1. die Majorität der besseren Plätze auf den Punkterängen,
2. in nachstehender Reihenfolge: die bessere Platzierung auf den Punkterängen im letzten, vorletzten, drittletzten usw. durchgeführten Prädikatlauf der Klasse.
Straßensport
Wettbewerbsbestimmungen für
den Deutschen Langstrecken Cup - eine Serie des DMSB
1. Grundlagen der Veranstaltung
2.Teilnehmer
3. Nennungen
4.
Klasseneinteilung / Lizenz
5.
Training / Rennen
6.
Tanken / Reparaturen
7.
Startvorbereitung / Start
8.
Ende des Rennens
9.
Abbruch eines Rennens
10.Sonstiges
11.
Wertung / Ergebnisse
12. Preisgeld / Ehrenpreise
13. Titelvergabe
1.
Grundlagen der Veranstaltung
Der Deutsche Langstrecken Cup wird für den
nachfolgend unter Ziff. 3 im Detail aufgeführten
Teilnehmerkreis in den unter Ziff. 4 festgelegten
Klassen europa-offen ausgeschrieben. Die Austragung erfolgt:
a) gemäß den Bestimmungen des Deutschen Motorrad-Sportgesetzes des DMSB
b) den allgemeingültigen Bestimmungen für den
Straßensport
c) diesen Wettbewerbsbestimmungen
d) d er jeweiligen Veranstaltungsausschreibung;
eventueller noch zu erlassender Ausführungsbestimmungen
e) Die Auslegung der Ausschreibung / der Wettbewerbsbestimmungen obliegt jedoch allein den
Sportkommissaren.
2.Teilnehmer
2.1Teams
In allen Teilnehmer- und Ergebnislisten wird der
Bewerber mit dem Anfangsvermerk „BW“ und
Teams mit „T“ kenntlich gemacht. Jedes Team besteht aus 2 oder max. 3 Fahrern mit max. einem
Motorrad pro Fahrer.
2.2Fahrer
Berechtigt zur Teilnahme in Wertung an dem Deutschen Langstrecken Cup sind nur Fahrer, die eine
gemäß Ziff. 4 dieser Wettbewerbsbestimmungen
für den betreffenden Wettbewerb vorgeschriebene Jahreslizenz besitzen. Außerhalb der Prädikatswertung sind auch C- und V-Lizenzfahrer zugelassen.
Unabhängig vom Nennungsschluss haben die
Veranstalter das Recht, nicht mehr Nennungen
anzunehmen, als laut Streckenabnahmeprotokoll
zulässig sind. Freie Startplätze werden in der Reihenfolge des Nennungseingangs vergeben .
2.3 Bei der Dokumentabnahme müssen alle Fahrer
eines Teams anwesend sein, bei der Technischen
Abnahme muss pro abzunehmendem Fahrzeug
mindestens ein Fahrer persönlich anwesend sein.
3. Nennungen
Neben den allgemeinen Festlegungen gem. DMSG
Art. 48, gelten nachfolgende Bestimmungen:
3.1 Einzelnennung
Das Nenngeld ist für alle Teams identisch festgelegt und beträgt inkl. Transponder-Leihgebühr
für 4 h-Rennen / 500 Km
max. EUR 440,- und
für 6 h-Rennen
max. EUR 660,- und
für 8 h-Rennen / 1000 km max. EUR 780,3.2 Einreichung der Nennungen
Nennungen sind schriftlich an den Veranstalter
einzureichen. Nennungen müssen von allen Fahrern unterschrieben sein. Das Nennformular muss
maschinell ausgefüllt sein Bei Nennungen Minderjähriger ist außerdem die Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, sowie dessen Anwesenheit oder die
Anwesenheit eines volljährigen, bevollmächtigten
Vertreters erforderlich.
Unvollständig ausgefüllte bzw. formlos schriftlich
oder per E-Mail eingereichte Nennungen werden
nur nach Absprache mit dem Veranstalter akzeptiert.
Im Nennformular darf nur ein Bewerber namhaft
gemacht werden.
3.3 Nennungsschluss / Nennbestätigung
Der Veranstalter bestätigt nach Nennungsschluss
die Annahme oder Ablehnung der eingegangenen
Nennungen auf der Serienhomepage. Erfolgt Nennung oder Zahlung nach Nennungsschluss erhöht
sich das Nenngeld um EUR 25,-. Siehe auch gesonderte Zahlungsbedingungen.
4. Klasseneinteilung / Lizenz
4.1 Klasse 1 über 950 ccm 4-T
über 1000 ccm 4-T/2 + 3 Zyl.
ab 17 Jahre / DMSB-I-/B-/C-/V-Lizenz /
Europa-FMN-/ A-/B-Lizenz
Klasse 2 über 600 ccm bis 950 ccm / 4-T/4-Zyl.
über 750 bis 1000 ccm 2 + 3 Zyl.
ab 16 Jahre / DMSB-I-/B-/C-/V-Lizenz /
Europa-FMN-/ A-/B-Lizenz
Klasse 3 über 450 ccm bis 600 ccm / 4-T/4-Zyl.
über 450 ccm bis 750 ccm / 4-T/2 + 3 Zyl.
ab 16 Jahre / DMSB-I-/B-/C-/V-Lizenz /
Europa-FMN-/ A-/B-Lizenz
Klasse 4 Endurance-Racing (Einmotorradregel)
ab 17 Jahre / DMSB-I-/B-/C-/V-Lizenz /
Teil 2
27 Straßensport
Europa-FMN-/ A-/B-Lizenz
Bei Hubraumunterschiedlichen Motorrädern je
Team gibt das hubraumstärkste Motorrad die Klasse vor.
4.2 Zugelassen in Wertung sind nur Motorräder, die
aus einer Großserienproduktion stammen. Prototypen sind nicht wertungsberechtigt.
4.3Startnummernvergabe
Einmal vergebene Startnummern behalten für die
laufende Saison ihre Gültigkeit und dürfen für die
laufende Saison nicht mehr neu vergeben werden.
Die Startnummerliste ist beim DMSB abrufbar und
ist entsprechend mit den Veranstaltern verlinkt.
5.
Training / Rennen
5.1 Es wird ein Zeittraining von mind. 45 min Gesamtzeit festgelegt. Bei Teams mit mehreren Motorrädern muss beim Fahrerwechsel der Transponder
mit gewechselt werden. Es darf sich zu jeder Zeit
pro Team nur ein Fahrzeug auf der Strecke befinden.
Die Qualifikation sowie die Startaufstellung richten sich nach der im Training erzielten Zeit des
schnellsten Teams.
Generell nicht zugelassen werden Teams, die im
Zeittraining nicht mindestens 1 Trainingsrunde absolviert haben. Die gleiche Einschränkung gilt für
Teams, die die Qualifikationszeit der betreffenden
Klasse (Durchschnitt der schnellsten Trainingszeit
der drei schnellsten Teams + 20 %) nicht erfüllt haben. Fahreraustausch kann nur bis zum Beginn des
Zeittrainings erfolgen.
5.2 Sollte es während des Rennens zu unvorhergesehenen Vorkommnissen kommen, kann die Rennleitung den Einsatz eines Safety-Car anordnen.
Die Streckenmarshalls zeigen die gelbe Flagge
geschwenkt zusammen mit einem SC-Schild. Es
gilt absolutes Überholverbot, alle Fahrer müssen
sich hinter dem Safety-Car einreihen. Während dieser Zeit bleibt die Ampel an der Boxenausfahrt auf
„rot“. Die hinter dem Safety-Car gefahren Runden
werden gewertet. Die Boxengasse wird nach jeder
Durchfahrt des Safety-Car für ca. 15 Sekunden auf
„grün“ geschaltet um die in der Boxengasse wartenden Fahrer auf die Strecke einfahren zu lassen.
Die Fahrer reihen sich am Ende des Feldes ein.
5.3 Der Fahrerwechsel darf ausschließlich nur vor der
dem Team zugewiesenen Box stattfinden.
5.4 Für eine Chancengleichheit der Klasse 4 (ein Motorrad-Regelung) wird für die Klassen 1 – 3 eine Mindestanzahl an Boxenstopps / Boxendurchfahrten wie
folgt vorgegeben:
Pro vorgegebene Stunde je zwei Boxenstopps / Boxendurchfahrten (z.B. 4-H-Rennen / 7 Durchfahrten).
Die Angaben sind aus den jeweiligen Austragungsbestimmungen des Veranstalters zu entnehmen.
28 Teil 2
6.
6.1
Tanken / Reparaturen
Das Tanken ist während der Veranstaltung nur in
der Boxengasse außerhalb der Boxen zulässig.
Getankt werden darf nur wenn: 1. Motorrad aus
ist 2. Motorrad auf dem Ständer steht 3. kein Fahrer drauf sitzt und 4. gleichzeitig nichts anderes
am Motorrad geschraubt wird. Hierfür dürfen nur
Schnelltankanlagen oder handelsübliche Benzinkanister unter Zuhilfenahme von Einfüllstutzen
und Trichtern verwendet werden. Jegliche Art von
Druckbetankung ist verboten! Die Bereitstellung
eines 6-Kg-Feuerlöschers pro Box ist vorgeschrieben.
6.2 Reifenwechsel und kleinere Einstellarbeiten sind
in der Boxengasse außerhalb der Boxen zulässig.
Reparaturen dürfen nur in den Boxen ausgeführt
werden.
6.3 Die Geschwindigkeit in der Boxengasse beträgt 60
km/h. Bei Missachtung wird das Team während des
Rennens mit einer Stop-and-Go-Strafe von 20 Sekunden bestraft.
6.4 Reparaturen außerhalb der Boxen Anlage sind
grundsätzlich untersagt
7.
Startvorbereitungen / Start
7.1Allgemeines
Der Start zur Besichtigungsrunde erfolgt aus der
Boxengasse. 15 Min vor Start des Rennens wird die
Boxengasse für die Warm-Up Runde(n) geöffnet.
7.2 LeMans - Start
Die Fahrer beziehen ihre Startposition nach der/
den Warm-Up Runde(n) und stellen die Fahrzeuge an der Boxenmauer im seitlichen Abstand von
zwei Metern im Winkel von 45° zur Fahrtrichtung
auf, die Motoren sind sofort abzustellen. Die Fahrzeuge werden von einem Helfer/Fahrer gehalten.
Die Startfahrer stellen sich auf der gegenüberliegenden Fahrbahnseite auf. Der Start erfolgt mit
dem Senken der Nationalflagge. Nur der Startfahrer darf das Motorrad starten, alles andere wird als
Frühstart gewertet.
Unabhängig der Wetterbedingungen wird das
Rennen gestartet. Das Rennen wird aufgrund sich
ändernder Wetterbedingungen nicht abgebrochen. Fahrer, die dann die Reifen wechseln möchten, müssen während des Rennens an die Box fahren und dort den Reifenwechsel vornehmen.
Aus Gründen klimatischer Bedingungen kann der
Start auch hinter dem Safety-Car stattfinden.
Jedes Team, daß einen Frühstart verursacht, wird
für das Rennen mit einer Stop-and-Go-Strafe von
20 Sekunden belegt.
Neben den Offiziellen können zusätzliche Sportwarte zur Überwachung des Starts als Sachrichter
eingesetzt werden.
Ende des Rennens
Fahrer – diese ohne Rücksicht auf die von ihnen
zurückgelegte Rundenzahl – werden beim Überfahren der Ziellinie nach Ablauf der Renndistanz,
bzw. Renndauer mit der schwarz-weiß-karierten
Flagge abgewinkt. Damit ist das Rennen beendet.
Nach dem Abwinken fahren die Teilnehmer in verringertem Tempo bis zur Ausfahrt der Rennstrecke
und verlassen sie dort in Richtung Boxengasse
oder Box. Die Boxengasse und die Boxen sind nach
Rennende Parc Fermé.
Alle Fahrzeuge sind im Parc Fermé abzustellen und
verbleiben dort bis zum Ablauf der Protestfrist.
Während dieser Zeit dürfen keine Arbeiten an den
Motorrädern durchgeführt werden.
Teams, die das Ziel oder die Boxengasse nicht spätestens fünf Minuten nach dem Sieger passieren,
werden nicht gewertet.
Abbruch eines Rennens
9.
9.1 Abbruch und Wiederaufnahme eines Rennens
Sollte der Abbruch eines Rennens aufgrund eines
besonderen Vorkommnisses oder klimatischer
oder anderer Bedingungen unumgänglich sein,
wird die rote Flagge (und Ampel, wenn vorhanden)
gezeigt.
Wird dieses Signal gezeigt, müssen die Fahrer sofort das Rennen abbrechen, langsam in die Boxengasse fahren und weitere Anweisungen abwarten,
wobei ihre Platzierung im Rennen von ihrer Position nach Abschluss der dem Abbruch vorangegangenen vollen Runde (letzte Zieldurchfahrt auf der
Start-/Zielgeraden) bestimmt wird.
Der Re-Start erfolgt gem. Platzierung aus der Boxengasse heraus hinter dem Safety-Car. Es gilt
Überholverbot. Mit überfahren der Start/Ziellinie
und schwenken der grünen Flagge erfolgt ReStart.
9.2 Abbruch ohne Wiederaufnahme eines Rennens
Ab dem Zeitpunkt, wenn die rote Flagge gezeigt
wird, sind nur Teilnehmer qualifiziert, welche noch
am Rennen aktiv teilgenommen haben und entsprechend der gewerteten Runde in Wertung waren. Fahrer, die nicht innerhalb von 5 Minuten mit
ihrem Fahrzeug die Ziellinie (ggf. in der Boxengasse) passiert haben, werden nicht gewertet.
10.Sonstiges
Jegliches Fahren im Fahrerlager mit Fahrzeugen
welche für das Rennen eingesetzt werden zieht
einen Wertungsausschluss nach sich.
11.
Wertung / Ergebnisse
Die Punktvergabe für die in Wertung teilnehmenden Teams erfolgt pro Klasse in folgender Abstufung:
Platz Punkte
PlatzPunkte
Platz Punkte
1 25
6 10
11 5
2 20
7
9
12 4
3 16
8 8
13 3
4 13
9 7
14 2
5 11
10 6
15 1
Inhaber einer C-Lizenz können bei ihrer ersten Veranstaltung (Saisonfinale ausgenommen) vor Ort den
Erwerb einer B-Lizenz ankündigen. Dadurch werden
sie unter Vorbehalt in die Prädikatwertung aufgenommen, müssen aber binnen fünf Tagen einen ordnungsgemäßen Antrag an den DMSB stellen.
12. Preisgeld / Ehrenpreise
Für jede Klasse ist eine Siegerehrung durchzuführen. Ausschlaggebend für die Vergabe von
Ehrenpreisen ist die Teilnehmerzahl bei Nennungsschluss.
13. Titel-Vergabe
Das Team, das nach Abschluss der Saison-Wettbewerbe die höchste Gesamtpunktzahl in seiner
Klasse erreicht hat, erringt den Titel. Zur Wertung
herangezogen werden nur Teams, die im Laufe der
Saison bis max. 5 Fahrer im Einsatz hatten.
Deutscher Langstrecken Cup Sieger Klasse 1
Deutscher Langstrecken Cup Sieger Klasse 2
Deutscher Langstrecken Cup Sieger Klasse 3
Deutscher Langstrecken Cup Sieger Klasse 4
Gesamtsieger Deutscher Langstrecken Cup 2013
Der Gesamtsieger wird ermittelt aus den Einzelergebnissen aller Klassen unter Berücksichti-gung
der Starterzahl und Platzierung gem. nachfolgender Formel:
Teilnehmer - Platz x 20
Teilnehmer
13.1 Wertung bei Punktgleichheit
Bei Punktgleichheit entscheidet:
1. die Majorität der besseren Plätze auf den Punkterängen,
2. in nachstehender Reihenfolge: die bessere Platzierung auf den Punkterängen in der letzten,
vorletzten, drittletzten usw. durchgeführten Veranstaltung.
Teil 2
29 Straßensport
8.
Straßensport
Wettbewerbsbestimmungen für prädikatfreie
Rundstrecken- und Bergrennen
1. Grundlagen der Veranstaltung
2. Veranstaltungen
3. Teilnehmer
4. Nennungen
5. Klasseneinteilung / Lizenzen
6. Zugelassene Motorräder
7. Kennzeichnung der Motorräder
8. Rennstrecken/Distanzen
9. Training und Startberechtigung
10. Startvorbereitung / Start
11. Ende des Rennens
12. Preisgeld / Ehrenpreise
13. Allgemeine Festlegungen
1.
Grundlagen der Veranstaltung
Die Veranstaltung ist ein Wettbewerb für Motorräder gemäß der in der Veranstalterausschreibung
aufgeführten Klassen. Die Austragung erfolgt:
a) gemäß den Bestimmungen des Deutschen
Motorrad-Sportgesetzes des DMSB (falls notwendig, insbesondere auch unter vorrangiger
Beachtung der Bestimmungen gemäß Art. 116),
b) den allgemeingültigen Bestimmungen für den
Straßensport
c) diesen Wettbewerbsbedingungen
d) der jeweiligen Veranstaltungsausschreibung;
eventueller noch zu erlassender Ausführungsbestimmungen
e) sowie, bei international ausgeschriebenen Klassen, soweit in den vorgenannten Bestimmungen
nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist,
gemäß dem FIM-Sportgesetz und den Bestimmungen der FIM bzw. der UEM für den Straßenrennsport.
Eventuelle Änderungen und/oder Ergänzungen
von Seiten des DMSB bleiben vorbehalten. Zu verbindlichen Auskünften ist ausschließlich der Rennleiter berechtigt.Die Auslegung der Ausschreibung
/ der Wettbewerbsbestimmungen obliegt jedoch
allein den Sportkommissaren.
2.Veranstaltungen
Die Läufe der verschiedenen Klassen sind aus dem
DMSB-Motorradsport-Terminkalender bzw. den ergänzenden Termin-Veröffentlichungen des DMSB
ersichtlich.
30 Teil 2
3.Teilnehmer
3.1 Bewerber
Inhaber einer vom DMSB ausgestellten gültigen
Nationalen oder Internationalen Bewerber-/ Sponsor- oder Hersteller-Lizenz sowie für international
ausgeschriebene Wettbewerbe auch Inhaber einer
von der FIM bzw. einer ihrer Mitgliedsförderationen ausgestellten Internationalen Bewerber-/
Sponsor- oder Hersteller-Lizenz der FIM bzw., für
Europa-offen ausgeschriebene Wettbewerbe, auch
Inhaber einer von einer europäischen Mitgliedsförderation der UEM ausgestellten Nationalen oder
Internationalen Bewerber-/Sponsor- oder Hersteller-Lizenz.
3.2 Fahrer / Beifahrer
Berechtigt zur Teilnahme sind nur Fahrer/Beifahrer
die eine gemäß der Veranstaltungsausschreibung
für den betreffenden Wettbewerb vorgeschriebene Lizenz besitzen, sowie Lizenznehmer anderer
Föderationen, die im Besitz einer Nationalen Lizenz
sowie einer entsprechenden Startgenehmigung
sind.
4.Nennungen
Neben den allgemeine Festlegungen gem. DMSG
Art. 48, gelten nachfolgende Bestimmungen:
4.1 Einreichung der Nennungen
Nennungen sind schriftlich oder per Fax, unter
Benutzung des offiziellen DMSB-Nennformulares,
an den Veranstalter einzureichen. Nennungen
müssen Namen und Adresse des Fahrers und ggf.
Bewerbers, sowie die entsprechenden Lizenznummern enthalten. Nennungen müssen vom
Fahrer sowie ggf. vom Bewerber, bzw. seinem bevollmächtigten Vertreter unterschrieben sein. Bei
Nennungen Minderjähriger ist außerdem die Unterschrift des/der gesetzlichen Vertreter(s), sowie
die Anwesenheit oder die Anwesenheit eines volljährigen, bevollmächtigten Vertreters erforderlich.
Unvollständig ausgefüllte bzw. formlos schriftlich
oder per E-mail eingereichte Nennungen müssen
vor Ort ergänzt, bzw. auf ein offizielles Formular
übertragen werden.
Im Nennformular darf nur ein Bewerber benannt
werden.
Mit Abgabe der Nennung unterwerfen sich Bewerber und Fahrer, bei minderjährigen Teilnehmern
auch deren ges. Vertreter, dem Deutschen Motorrad-Sportgesetz (DMSG) und diesen WettbewerbsBedingungen sowie allen ggf. von der Rennleitung
oder den Sportkommissaren noch zu erfassenden
Ausführungsbestimmungen.
4.3
4.4
4.5
4.6
Nennung ausländischer Teilnehmer
Bei international oder Europa-offen ausgeschriebenen Klassen müssen Nennungen von Lizenznehmern (Bewerber, Fahrer) anderer Föderationen
den Genehmigungsvermerk der für sie zuständigen FMN tragen, es sei denn, Bewerber und/oder
Fahrer sind im Besitz einer separaten Einzelstartgenehmigung für diese Veranstaltung oder einer
Dauerstartgenehmigung der betreffenden FMN (in
diesen Fällen ist die Einbehaltung der Einzelstartgenehmigung bzw. einer Kopie der Dauerstartgenehmigung notwendig).
Fehlt der Vermerk der FMN bzw. kann eine Startgenehmigung bis spätestens zur Abnahme nicht vorgelegt werden, so ist ein Start keinesfalls möglich.
Mehrfach-Nennungen
Der Start eines Fahrers bei einer Veranstaltung in
zwei Klassen ist gestattet.
Die zusätzliche Nennung des gleichen Motorrades
in verschiedenen Lizenzklassen mit gleichen Hubraumfestlegungen und techn. Reglement (z.B.
Inter-Lizenz SSP sowie B-Lizenz SSP) ist im Prinzip
möglich, soweit dem keine anderen wettbewerbsspezifischen Bestimmungen entgegenstehen.
Alle sich aus der Ausschreibung oder den einschlägigen Bestimmungen ergebenden Verpflichtungen sind jedoch, wie im Falle eines Einzelstarts, zu
erfüllen. Evtl. sich aus zeitlichen Überschneidungen
bzw. aus anderen Gründen ergebende Nachteile
sind von dem/den betreffenden Teilnehmer(n) in
jedem Fall allein zu vertreten.
Tickets
Soweit Einzelnennungen vom Veranstalter bestätigt werden, stellt dieser den betr. Fahrern auch die
für die Veranstaltung benötigten Tickets und Parkausweise zur Verfügung.
Nenngeld
Das Nenngeld wird pro Nennung in einer Klasse
gemäß der Veranstaltungsausschreibung festgelegt. Das Nenngeld muss der Nennung als Scheck
beigefügt oder zeitgleich mit der Nennung an den
Veranstalter überwiesen werden. In diesem Fall
ist eine Kopie des Überweisungsbeleges der Nennung beizufügen bzw. die fristgerechte Überweisung vor Ort zu belegen.
Wird oder wurde das Nenngeld nicht zeitgleich mit
der Nennung entrichtet (maßgeblich ist das Datum
der Nennung), wird vom Veranstalter zusätzlich ein
Nenngeldaufschlag von EUR 25,– erhoben (s. auch
Art. 48 des DMSG).
Nennungsschluss / Nennbestätigung
Für alle Veranstaltungen ist ein einheitlicher Nennungsschluss von 14 Tagen vor der Veranstaltung
(maßgebend ist das Vorliegen der Nennung beim
Veranstalter) festgelegt. Dem Veranstalter ist es
jedoch freigestellt auch noch Nachnennungen (u.
5.
6.
U. im Zusammenhang mit der Ausgabe von Veranstaltungslizenzen) anzunehmen, wenn diese ohne
organisatorische Probleme berücksichtigt werden
können. Für Nachnennungen, soweit diese vom
Veranstalter akzeptiert wurden, ist – ausgenommen von Veranstaltungslizenznehmern – eine
zusätzliche Bearbeitungsgebühr von EUR 25,– zu
entrichten.
Maßgebend für die Zahlung des Nenngeldes ist
das Datum der betreffenden Nennung (s. auch Art.
48, DMSG).
Der Veranstalter bestätigt spätestens innerhalb
von 48 Stunden nach Nennungsschluss bzw. im
Falle von Nachnennungen innerhalb von 48 Stunden nach Nennungseingang die Annahme oder
Ablehnung der eingegangenen Nennungen und
übersendet alle erforderlichen Unterlagen bei
gleichzeitiger Startnummernangabe und Abnahmezeiten.
Der Veranstalter ist berechtigt, ggf. die Teilnehmerzahl zu beschränken. Nennungen können nach
Nennungsschluss ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
Im Falle der Ablehnung der Nennung ist ein ggf.
eingezahltes Nenngeld zum gleichen Zeitpunkt
zurückzuüberweisen. Im Übrigen gilt für die Nenngeld-Rückzahlung Art. 54 des DMSG.
Veranstaltungs-Lizenznehmern sind mit der Nennungsbestätigung diese Wettbewerbsbestimmungen und die Techn. Bestimmungen zuzusenden
bzw., bei Annahme von Nennungen bis zur Dokumentenabnahme, zu übergeben.
Klasseneinteilung / Lizenzen
Klassen und Lizenzen laut Ausschreibung und Genehmigung durch den DMSB
Zugelassene Motorräder
Zugelassen werden nur Motorräder, die den Technischen Bestimmungen der FIM bzw. den für einige
Klassen zusätzlich festgelegten Bestimmungen des
DMSB (s. Teil 3 dieses Handbuches) entsprechen
und unter dem Namen des betr. Fahrers abgenommen wurden. Soll ein Motorrad unter Beachtung
von Artikel 57 (DMSG) in verschiedenen Rennen
von demselben Fahrer oder verschiedenen Fahrern
eingesetzt werden, so muss dies dem Rennleiter
vor der Technischen Abnahme bekannt gegeben
werden.
Führt ein Fahrer der Techn. Abnahme für ein Rennen mehrere Motorräder vor, so kann er diese, falls
nichts anderes festgelegt ist, im Training oder auch
beim erneuten Start eines abgebrochenen Rennens (Laufes) nach seiner Wahl einsetzen.
Ein über die vorstehend beschriebenen Möglichkeiten hinausgehender Austausch von Motor-rädern – d.h. auch ein Motorradtausch zwischen den
Fahrern einer Klasse – ist verboten.
Teil 2
31 Straßensport
4.2
Straßensport
7.
8.
8.1
8.2
9.
9.1
Kennzeichnung der Motorräder
Startnummern müssen an der Front und auf jeder
Seite am Motorrad deutlich lesbar angebracht sein.
Ziffernhöhe vorne:
140 – 160 mm
Ziffernhöhe hinten/seitlich:
120 – 140 mm
Scharfer Kontrast von Untergrund und Ziffernfarbe
muss an allen Startnummernfeldern in gleicher
Kombination gegeben sein. Das Startnummernfeld
muss deutlich erkenntlich und die Ziffern dürfen
nicht schattiert sein. Die Beurteilung über Einhaltung und Richtigkeit vorstehender Festlegungen
obliegt den Technischen Kommissaren.
Rennstrecken und Distanzen
Alle Rennen kommen ausschließlich auf vom DMSB
abgenommen Rundkursen oder Bergrennstrecken
zur Durchführung.
Die Renndistanz muss mindestens 40 km bis max.
75 km betragen und ist in der Veranstaltungsauschreibung geregelt.
Die Zusammenlegung von Rennen verschiedener
Klassen bedarf der Genehmigung des DMSB.
Bergrennen
Eine Mindest- oder Maximaldistanz ist nicht vorgeschrieben. Bergrennen müssen jedoch in mindestens zwei Läufen durchgeführt (ausgeschrieben)
werden.
Nach Abschluss der Läufe entscheidet die schnellere Fahrzeit in einem der durchgeführten Läufe. Bei
Zeitgleichheit zwischen zwei oder mehreren Fahrern entscheidet die schnellere Fahrzeit des zweitbesten Laufes usw. Gewertet werden unabhängig
von den vorstehenden Festlegungen jedoch nur
Fahrer, die zu beiden Läufen gestartet sind.
Training und Startberechtigung
Allgemeines
Die Teilnahme am Training und Rennen ist den Fahrern nur mit den unter ihrem Namen bzw. ihrer Startnummer abgenommenen Motorrädern gestattet.
Die Qualifikation sowie die Startaufstellung, bzw.
Startreihenfolge (bei Bergrennen) richtet sich unter Einhaltung bzw. zusätzlicher Beachtung der
nachstehenden Festlegungen nach den im Training erzielten Zeiten oder nach der Platzierung in
evtl. zusätzlich zum Training durchgeführten Qualifikationsrennen. Bei gleicher Trainingszeit wird
die zweitbeste Zeit herangezogen.
Generell nicht zugelassen werden Fahrer, die im
Training nicht mindestens eine Trainingsrunde bei
Rundstreckenrennen bzw. einen Trainingslauf bei
Bergrennen absolviert haben.
Die Aufstellung der Fahrer in ein und derselben
Startreihe erfolgt versetzt (Echelon) und, bezogen
auf die Aufstellung der Fahrer in der davorliegenden Startreihe, auf Lücke.
Der Abstand der Startreihen beträgt 9 m. Die für
32 Teil 2
9.2
das Rennen oder evtl. Qualifikationsrennen zuzulassenden Fahrer werden unter Berücksichtigung
der Qualifikationskriterien aus der Veranstaltungsausschreibung nach den Ergebnissen des Zeittrainings ermittelt, die auch für die Startaufstellung
maßgebend sind.
Doppelstarter müssen die vorgeschriebenen Qualifikationskriterien in jeder Klasse, für die sie genannt haben, absolvieren.
Die maximal zulässige Starterzahl für das Rennen
muss in der Ausschreibung angegeben werden.
Übersteigt die Teilnehmerzahl in einer Klasse die
für das Training gemäß Strecken-Abnahmeprotokoll zulässige Starterzahl, so muss das Training in
mehreren, zahlen- und leistungsmäßig weitgehend gleichen Gruppen durchgeführt werden.
Wird das Training einer Klasse in verschiedenen
Trainingsgruppen abgewickelt, kann der Rennleiter in Abstimmung mit den Sportkommissaren bei
unterschiedlichen Witterungsverhältnissen die Qualifikation und Startaufstellung zum Rennen – unter
Berücksichtigung der Platzierung in diesen Trainingsgruppen, abgeleitet aus den Trainingszeiten in
der jeweiligen Gruppe und unter Beachtung einer
in diesem Fall für jede Gruppe getrennt ermittelten Qualifikationszeit – festlegen. In einem solchen
Fall werden die Startplätze zu je 50 % in ständigem
Wechsel an die trainingsschnellsten Fahrer beider
Gruppen vergeben. Können jedoch unter Beachtung der generell gültigen Zulassungskriterien nicht
alle Startplätze einer der beiden Gruppen vergeben
werden, so werden diese an die qualifizierten Fahrer
der anderen Gruppe vergeben.
Bei Durchführung eines Rennens in 2 Läufen erfolgt die Startaufstellung im zweiten Lauf nach den
Ergebnissen im ersten Lauf.
Die Trainingsergebnisse, aus denen die Qualifikation der Fahrer ersichtlich ist, und die vorläufigen
Startaufstellungen werden durch Aushang im
Fahrerlager, spätestens innerhalb 1 Stunde nach
Beendigung des Trainings, bekannt gegeben.
Training Rundstrecke
Vorgeschrieben sind mindestens 2 Trainingsperioden. Innerhalb dieser Zeitspanne müssen unter Berücksichtigung der Streckenlänge und der
Durchschnittsrundenzeiten mindestens je drei
Runden gefahren werden können. Zwischen den
Trainingsperioden für die einzelnen Klassen muss
eine Pause von mindestens einer Stunde liegen.
Qualifikation und Startaufstellung ergibt sich ausschließlich aus dem Ergebnis des Zeittrainings unter Beachtung von Ziff. 9.1.
Bei unterschiedlichen Wetterbedingungen, Training
„trocken“ und Rennen „Regen“, müssen den Fahrern
vor Beginn des offiziellen Startablaufes, 2 zusätzliche Besichtigungsrunden gestattet werden. Die
Renndistanz wird entsprechend reduziert.
torrad trotz entsprechender Versuche kurzfristig
nicht anspringen, wird es von den Streckenmarschällen von der Strecke bzw., wenn möglich, auf
kürzestem Weg zu den Boxen geschoben, wo die
betreffenden Mechaniker eingreifen können.
Sollte es auf dem Startplatz nach Meinung des
Rennleiters ein Problem geben, welches die Sicherheit des Startes in Frage stellt, kann der Rennleiter
veranlassen, dass ein gelbes Blinklicht eingeschaltet oder eine gelbe Flagge geschwenkt wird und
die Tafel „Startverzögerung“ gezeigt wird.
In diesem Fall müssen die Fahrer die Motoren abstellen, und ein Mechaniker je Fahrer darf auf den
Startplatz, um seinem Fahrer zu helfen.
Der Startvorgang wird, nach Behebung des Problems, mit dem Zeigen der „1-Minute“-Tafel wieder
aufgenommen.
Eine zusätzliche Aufwärmrunde wird gefahren und
die Renndistanz um eine Runde gekürzt.
Es ist verboten, den Start vorsätzlich auf irgendeine
Art zu verzögern oder zu behindern.
10.3 Frühstart
Jeder Fahrer, der einen Frühstart verursacht, wird
für das Rennen mit einer Zeitstrafe von 20 Sekunden belegt.
Ein Frühstart ist dann gegeben, wenn während der
Startrotlichtphase eine Vorwärtsbewegung des
Motorrads erfolgt, bzw. der Fahrer einen falschen
Startplatz zu seinem Vorteil eingenommen hat.
Der Rennleiter entscheidet, ob eine Strafe verhängt
wird und hat dafür zu sorgen, dass das Team des
bestraften Fahrers möglichst schnell davon informiert wird.
Neben dem Sportwart mit den Startreihen-Tafeln
können zusätzliche Sportwarte zur Überwachung
des Starts als Sachrichter eingesetzt werden. Diese
Sachrichter sind verpflichtet, von ihnen registrierte
Frühstarts schriftlich, mit Angabe der Startreihe
und der Startnummer des betreffenden Fahrers, an
den Rennleiter zu melden.
10.4 Bergrennen
Der Start erfolgt einzeln, stehend und mit laufendem Motor in einem Mindestabstand von 20 Sekunden durch Senken der Startflagge bzw. bei Ampelstart durch grünes Licht. Mit dem Senken der
Startflagge bzw. mit Aufleuchten der Startampel
gilt das Fahrzeug als gestartet. Eine Wiederholung
des Starts ist grundsätzlich nicht gestattet. Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen Anordnung
durch den Rennleiter.
11. Ende des Rennens
Bei Rundstreckenrennen werden der Sieger so wie
alle nachfolgenden Fahrer – diese ohne Rücksicht
auf die von ihnen zurückgelegte Rundenzahl –
beim Überfahren der Ziellinie mit der schwarzweiß-karierten Flagge abgewinkt. Damit ist das
betreffende Rennen bzw. der Lauf beendet.
Teil 2
33 Straßensport
Cups
Im Rahmen einer prädikatsfreien Veranstaltung
ausgetragene Cups, obliegen den unter Ziff. 9.1 u.
9.2 beschriebenen Trainingsmodalitäten.
9.4 Training Bergrennen
Vorgeschrieben sind mindestens 3 Trainingsläufe, davon mindestens 2 mit Zeitnahme. Zwischen
den Trainingsläufen muss für den Fahrer nach der
Rückführung eine Pause von mindestens 1 Stunde
liegen.
10. Startvorbereitungen / Start
10.1 Allgemeines
Die Startvorbereitungen und der Start zum Rennen
erfolgt gem. der in der Veranstaltungsausschreibung genehmigten Durchführung, klassenweise,
stehend.
Bei Rundstreckenrennen unterscheidet man zwischen so genannten Trockenrennen (Dry Race) und
Regenrennen (Wet Race). Stuft der Rennleiter bei
nasser oder feuchter Fahrbahn bzw. wechselhafter
Witterung das bevorstehende Rennen als Regenrennen ein, wird diese Entscheidung den Fahrern
10 Minuten vor Beginn des Rennens durch Zeigen
eines Schildes mit der Aufschrift „Wet Race“, bekannt gegeben. Die Fahrer haben dann die Möglichkeit, vor der Aufwärmrunde in der Wartezone
die Reifen zu wechseln, ohne dass sich hieraus eine
Startverzögerung ergibt.
Als Regenrennen eingestufte und angezeigte Rennen werden aufgrund sich später ändernder Wetterbedingungen nicht mehr abgebrochen. Fahrer,
die dann die Reifen wechseln möchten, müssen
während des Rennens an die Box fahren und dort
den Reifenwechsel vornehmen.
Rennen, die nicht von vornherein als Regenrennen
eingestuft sind, werden vom Rennleiter nur dann
(und auch nur einmal) unterbrochen, wenn er der
Auffassung ist, dass die herrschenden bzw. aktuell
eingetretenen Wetterbedingungen (z. B. Regen)
die Griffigkeit des Streckenbelages so beeinflussen, dass die Fahrer die Reifen wechseln möchten
bzw. müssen. In diesem Fall ist der 2. Teil des Rennens automatisch ein „Regenrennen“.
10.2 Startverzögerung
Jeder Fahrer, dessen Motor auf dem Startplatz
abstirbt, oder der andere Probleme hat, muss mit
seinem Motorrad auf seinem Startplatz stehen
bleiben und einen Arm heben. Der Rennleiter entscheidet dann über eine Startverzögerung unter
Beachtung der nachstehenden Festlegungen. Wird
trotz Hinweis eines Fahrers der Start nicht verzögert, so muss der Fahrer auch dann mit erhobenem
Arm in absoluter Ruhestellung an seinem Startplatz
bleiben, bis der Start erfolgt ist. Sie können erst auf
besonderen Hinweis des Rennleiters, u.U. mit Hilfe
der Streckenmarschälle nachstarten. Sollte ihr Mo9.3
Straßensport
Die Zeit für den jeweiligen Fahrer wird in dem Moment genommen (registriert), wenn der vorderste
Teil seines Motorrades die Ziellinie überquert.
Nach dem Abwinken fahren die Teilnehmer in verringertem Tempo bis zur Ausfahrt der Rennstrecke
und verlassen sie dort in Richtung Fahrerlager,
bzw. Parc Fermé.
Der Veranstalter hat das Recht, nach Beendigung
der Rennen jedes Motorrad einer Schlusskontrolle
zu unterziehen. Fahrer, die eine solche Überprüfung verweigern oder ihr Motorrad durch vorzeitigen Abtransport (d.h. vor Ablauf der Protestfrist)
einer Kontrolle entziehen, werden von der Wertung ausgeschlossen und dem DMSB zur Bestrafung gemeldet.
Mindestens die Motorräder der drei Erstplatzierten
(bei Zusammenlegung von Klassen, soweit diese
getrennt gewertet werden, jeder Lizenzoder Hubraumklasse) sind im Parc Fermé abzustellen und
verbleiben dort bis zum Ablauf der Protestfrist.
Die Freigabe erfolgt nur durch den Rennleiter, auch
dann, wenn die Protestfrist bereits abgelaufen sein
sollte. Alle anderen Motorräder, die das Rennen in
Wertung beendet haben, verbleiben bis zum Ende
der Protestfrist im Fahrerlager.
Während dieser Zeit dürfen auch hier keine Arbeiten an den Motorrädern durchgeführt werden; es
gelten die Bestimmungen des Parc Fermé.
Fahrer, die nicht mindestens 75 % der vom Sieger gefahrenen Distanz (ggf. Gesamtdistanz bei
Durchführung in 2 Läufen) zurückgelegt haben,
oder Fahrer, die das Ziel nicht spätestens fünf Minuten nach ihm passieren, werden nicht gewertet.
V-Lizenzinhaber werden, soweit sie die Bedingungen erfüllt haben, in die Veranstaltungswertung,
jedoch nicht in die Prädikatwertung einbezogen.
11.1 Abbruch und Wiederaufnahme eines Rennens Sollte der Abbruch eines Rennens aufgrund eines besonderen Vorkommnisses oder klimatischer oder
anderer Bedingungen unumgänglich sein, wird
an der Start- und Ziellinie vom Rennleiter die rote
Flagge gezeigt.
Die Streckenposten zeigen nachfolgend ebenfalls
die rote Flagge.
Wird dieses Signal gezeigt, müssen die Fahrer
sofort das Rennen abbrechen, absolut langsam
fahren und ohne zu überholen in die Boxen zurückkehren, wobei ihre Platzierung im Rennen von
ihrer Position nach Abschluss der dem Abbruch
vorangegangenen vollen Runde (letzte Zieldurchfahrt auf der Start-/Zielgeraden) bestimmt wird.
Die Entscheidung, das Rennen abzubrechen, kann
nur der Rennleiter oder – im Falle seiner Verhinderung – sein Stellvertreter fällen.
Ein aus Witterungsgründen abgebrochenes Rennen kann unter Berücksichtigung der zum Zeit34 Teil 2
punkt des Abbruchs zurückgelegten Distanz nur
einmal erneut gestartet werden.
Zwischen dem Abbruch eines Rennens und dem
erneuten Start muss in der Regel, ausgenommen
bei einem Fehlstart, eine Zeitspanne von mindestens 15 Minuten liegen.
Eine weitergehende Verkürzung dieser Zeitspanne
bedarf der Zustimmung der Sportkommissare. Im
Einzelnen gelten für den evtl. erneuten Start eines
abgebrochenen Rennens folgende zusätzliche Regelungen:
11.1.1Zwei volle Runden oder weniger werden zur Wertung herangezogen: Der ursprüngliche Start wird
für null und nichtig erklärt. Alle Fahrer, die am
ersten Start beteiligt waren, sind für den erneuten
Start teilnahmeberechtigt, entweder auf dem ursprünglich eingesetzten Motorrad oder auf einem
anderen Motorrad, vorausgesetzt, dass dieses den
Technischen Kommissaren unter ihrem Namen
vorgeführt und abgenommen wurde (ausgenommen Klassen mit Ein-Motorrad-Regelung). Das wiederaufgenommene Rennen geht – soweit vor dem
Restart nicht ausdrücklich anders festgelegt – über
die volle Renndistanz, wobei die ursprüngliche
Startaufstellung herangezogen wird. Der Platz des
Fahrers, der nicht am erneuten Start teilnehmen
kann, bleibt leer.
11.1.2Mehr als 2 Runden, aber weniger als 2/3 der ausgeschriebenen bzw. ggf. geänderten Rundenzahl
war zurückgelegt (abgerundet zur nächst niedrigeren vollen Runde! Beispiel: 19 Runden sind
ausgeschrieben bzw. festgelegt; davon 2/3 = 12,67
Runden müssen erreicht sein, abgerundet 12. Rennabbruch in der 12. Runde = 11 volle Runden, d. h.
2/3 = 12 Runden sind nicht erreicht):
a) Das Rennen wird, falls es erneut gestartet werden kann – die Entscheidung hierüber trifft der
Rennleiter in Abstimmung mit den Sportkommissaren – in zwei Teilen durchgeführt. Die Wertung für den ersten Teil richtet sich nach der Position, die die Fahrer am Ende der letzten vollen
Runde vor dem Abbruch innehatten.
b) Die Distanz des erneut gestarteten Rennens ist
die, die zur Erreichung der ausgeschriebenen
bzw. ggf. geänderten Gesamtrundenzahl des
Rennens benötigt wird.
c) Die Startaufstellung für den erneuten Start wird
vom Zeitnahme-Obmann aufgrund der Wertung
nach dem 1. Teil bekannt gegeben.
d) Nur die Fahrer sind erneut startberechtigt, die
im Ergebnis des ersten Teils platziert waren. Motorräder können repariert oder vor dem Restart
ausgetauscht werden. (Voraussetzung für einen
Austausch ist, dass das zum Einsatz kommende
Motorrad ebenfalls unter dem Namen des betreffenden Fahrers von den Technischen Kom-
Anweisung abzustellen. Im Übrigen gelten für die
Zeitnahme und die Verwahrung der Wettbewerbsfahrzeuge die Bestimmungen gemäß Ziff. 11 Absatz 2 u. 3.
11.3 Abbruch und Wiederaufnahme eines Bergrennens
Gewertet werden nur die in den verschiedenen
Klassen komplett durchgeführten Läufe. Eventuelle Unterbrechungen bei der Durchführung eines
Laufes haben keinen Einfluss auf die Wertung.
12. Preisgeld / Ehrenpreise
Die Auszahlung eines Preisgeldes ist dem Veranstalter freigestellt und wird falls vorgesehen in der
Veranstaltungsausschreibung veröffentlicht.
13. Allgemeine Festlegungen
Sowohl bei Rundstreckenrennen als auch bei Bergrennen haben in allen Klassen, soweit keine abweichenden Festlegungen getroffen sind, die drei
erstplatzierten Fahrer Anspruch auf einen Ehrenpreis. Gehen bei einem Rennen zwei Klassen gemeinsam an den Start, gelten diese Festlegungen
für jede dieser Klassen.
In den Klassen, in denen Inter- und B-Lizenzfahrer
gemeinsam starten, wird die Ehrung des besten BLizenzfahrers empfohlen.
Alle Ehrenpreise sind im Rahmen einer Siegerehrung zu vergeben.
Teil 2
35 Straßensport
missaren abgenommen wurde; ausgenommen
Klassen mit Ein-Motorrad-Regelung.)
e) Wird das Rennen in zwei Teilen durchgeführt,
ergibt sich die Endplatzierung der Fahrer aus
der Addition der von ihnen in beiden Läufen
absolvierten Runden. Bei gleicher Rundenzahl
entscheidet die bessere Gesamtfahrzeit, ist auch
diese gleich, die bessere Gesamt-Platzziffer (Platzierung im 1. Lauf + Platzierung im 2. Lauf). Im
2. Lauf startberechtigt sind nur Fahrer, die den 1.
Lauf in Wertung beendet haben.
f) Kann der zweite Teil des Rennens nicht mehr
durchgeführt werden, gelten die Platzierungen
des ersten Teils als Endplatzierung.
11.1.3 Mehr als 2/3 der ausgeschriebenen bzw. ggf. geänderten Rundenzahl war zurückgelegt. Dieses Rennen wird in jedem Fall als volles Rennen gewertet.
Die Wertung erfolgt aufgrund der Positionen, die
die Fahrer am Ende der letzten Runde vor dem Abbruch des Rennens innehatten.
11.1.4Im Falle eines Re-Starts wird der Startcountdown
reduziert.
11.2 Bergrennen
Bei Bergrennen ist das durch ein Zielband gekennzeichnete Ziel fliegend zu durchfahren; unmittelbar nach der Zieldurchfahrt ist die Geschwindigkeit stark herabzusetzen und das Motorrad auf
Straßensport
Wettbewerbsbestimmungen für den
Motorrad-Seriensport
Die Wettbewerbe werden für den in den nachfolgenden
Bestimmungen aufgeführten Teilnehmerkreis und den
festgelegten Klassen ausgeschrieben. Die Durchführung
erfolgt gemäß den Ausschreibungsbestimmungen und
den Bestimmungen des DMSB. Evtl. Änderungen und/oder
Ergänzungen der Bestimmungen bleiben vorbehalten.
1. Veranstaltung
2. Teilnehmer
3. Nennungen / Nenngeld
4. Klasseneinteilung
5. Lizenzregelung
6. Dauerstartnummer
7. Abnahme
8. Strecken, Distanzen, Startaufstellung
9. Fahrdisziplin
10. Fahrerbesprechung, Zeitplan
11. Reparaturen und fremde Hilfe
12. Dauerprüfung
13. Sonderprüfung
14. Flaggen- und Lichtzeichen
15. Parc Fermé
16. Zeitnahme
17. Wertung
18. Titelvergabe
1.Veranstaltung
Motorrad-Seriensport ist ein Wettbewerb mit zulassungsfähigen Serienmotorräder. Bei der Durchführung werden folgende Bestimmungen und
Bedingungen zugrunde gelegt:
a) Deutsches Motorrad-Sportgesetz des DMSB,
b) Allgemeine Bestimmungen des DMSB,
c) den allgemeingültigen Bestimmungen für den
Straßensport
d) Technische Bestimmungen für den MotorradSeriensport,
e) diesen Wettbewerbsbestimmungen und evtl. –
insbesondere auf Grund besonderer Ereignisse
(z.B. höhere Gewalt) – noch zu erlassende Ausführungsbestimmungen,
f) der jeweiligen Veranstaltungsausschreibung;
eventueller noch zu erlassender Ausführungsbestimmungen
g) bei internationalen Veranstaltungen, soweit in
den vorgenannten Bestimmungen nicht aus
drücklich etwas anderes festgelegt ist, das FIMSportgesetz und der juristische Code der FIM.
Zu verbindlichen Auskünften über die Durchführung der Veranstaltung ist ausschließlich der Fahrt36 Teil 2
leiter berechtigt. Die Auslegung der Bestimmungen obliegt ausschließlich den Sportkommissaren.
1.1 Unentbehrliche Sportwarte
Für jede Veranstaltung müssen mindestens folgende liznzierte Sportwarte anwesend sein: ein
Fahrtleiter, mind. zwei Sportkommissrae, Leiter der
Streckensicherung sowie, wenn die Zeit ganz oder
teilweise den Ausschlag gibt, die für die ordnungsgemäße Erstellung der Ergebnisse erforderliche
Zahl von Zeitnehmern eingesetzt werden. Die Regelungen der FIM, UEM bleiben hiervon unberührt.
Für den Einsatz von Technischen Kommissraen
gelten, ausgenommen bei DMSB-Clubsport-Veranstaltungen, die weitergehenden nachstehenden
Mindest-Festlegungen:
- 3 TKs inkl. des ggf vom DMSB benannten Technischen Pflichtkommissars sowie 2 Technische Helfer
2.Teilnehmer
2.1 Bewerber
Inhaber einer vom DMSB oder einer anderen Mitglieds-Förderation der FIM oder UEM ausgestellten
gültigen nationalen oder internationalen Bewerber-Lizenz.
2.2 Fahrer
Der Fahrer muss Inhaber einer gültigen Fahrerlizenz
des DMSB oder einer anderen Föderation sein.
Veranstaltungs- oder C-Lizenzinhaber können außerhalb der Prädikatwertung und nur unter der
Vorraussetzung teilnehmen, dass keine form- und
fristgerechten Nennungen von wertungsberechtigten Fahrern abgelehnt werden müssen.
2.3 Mannschaften
Für die Mannschaftswertung müssen drei Fahrer unter ein und demselben Bewerber benannt werden.
Die Benennung eines Fahrers in maximal zwei
Mannschaften bei ein und derselben Veranstaltung ist nur Doppelstartern in zwei verschiedenen
Klassen möglich. Fahrer können im Laufe der Saison die Mannschaft wechseln, bzw. der Austausch
von Fahrern einer Mannschaft ist möglich. Jedoch
dürfen nicht mehr als fünf Fahrer pro Mannschaft
im Laufe der Saison eingesetzt werden.
V- und C-Lizenzinhaber können nicht am Mannschaftswettbewerb teilnehmen.
Nennungen / Nenngeld
3.
3.1 Einzelnennungen
Nennungen sind schriftlich oder per Fax, unter Benutzung des offiziellen Nennformulars des DMSB,
an den Veranstalter einzusenden.
Das Nenngeld für Prädikatveranstaltungen ist auf
EUR 240,– festgelegt und ist zusammen mit der
Transponderleihgebühr von EUR 10,– anzuweisen.
Das Nenngeld und die Leihgebühr muss der Nennung als Scheck beigefügt oder an den Veranstalter überwiesen werden. In diesem Fall ist der
Nennung eine Kopie des Überweisungsbeleges
beizu-fügen bzw. die fristgerechte Überweisung
vor Ort zu belegen. Bei Scheckzahlungen ist der
Veranstalter verpflichtet, den Scheck erst zum Nennungsschluss einzulösen.
Wird oder wurde das Nenngeld nicht fristgemäß
zum Nennungsschluss entrichtet, kann vom Veranstalter ein Nenngeldaufschlag von EUR 25,– erhoben werden.
Für alle Veranstaltungen ist ein einheitlicher Nennungsschluss von 14 (Tagen vor der Veranstaltung
(maßgebend ist das Vorliegen der Nennung beim
Veranstalter) festgelegt. Dem Veranstalter ist es jedoch freigestellt, auch Nachnennungen anzunehmen, wenn diese ohne organisatorische Probleme
berücksichtigt werden können. Für Nachnennungen,
soweit diese vom Veranstalter akzeptiert wurden,
kann – ausgenommen von Veranstaltungs-Lizenznehmern – eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr
von EUR 25,– verlangt werden.
Der Veranstalter bestätigt dem Fahrer spätestens
innerhalb von 72 Stunden nach Nennungsschluss
die Annahme oder Ablehnung der eingegangenen
Nennung.
Im Falle einer Ablehnung der Nennung ist ein ggf.
eingezahltes Nenngeld zum gleichen Zeitpunkt
zurück zu überweisen. Jede schriftlich oder fernschriftlich beim Veranstalter eingegangene und
von diesem akzeptierte, d.h. bestätigte Nennung,
gilt im Übrigen als verbindlich abgegeben und verpflichtet, u.U. auch im Falle der Nichtteilnahme, zur
Zahlung des Nenngeldes sowie ggf. auch zur Zahlung der zusätzlichen Bearbeitungsgebühr und/
oder des Nenngeldaufschlages.
Eine Verpflichtung zur Rückzahlung oder zum Verzicht auf die Zahlung besteht nur gem. Art. 53 des
Deutschen Motorrad-Sportgesetzes.
Unvollständig ausgefüllte bzw. formlos schriftlich
oder per Fax eingereichte Nennungen müssen
vor Ort vom Fahrer ergänzt bzw. auf ein offizielles
Nennformular übertragen werden. Mit Abgabe
der Nennung unterwerfen sich die Bewerber und
Fahrer dem Deutschen Motorrad-Sportgesetz,
den Bestimmungen und Bedingungen des Artikel
1 dieser Wettbewerbsbestimmungen sowie allen
von der Fahrtleitung oder den Sportkommissaren
ggf. noch zu erlassenden Bestimmungen.
Wenn die Höchstteilnehmerzahl überschritten
wird, ist der Veranstalter berechtigt, Nennungen
abzulehnen. Bei Prädikat-Veranstaltungen darf
dies jedoch nur unter Beachtung dieser Wettbewerbsbestimmungen geschehen.
Mehrfachnennungen
Wenn die organisatorischen Vorraussetzungen
gegeben sind, ist der Start eines Fahrers bei einer
Veranstaltung in zwei Klassen zulässig. Alle sich
aus den Wettbewerbsbestimmungen ergebenden
Verpflichtungen sind jedoch, wie im Falle eines Einzelstarts, zu erfüllen.
Doppelstartern kann, unter Berücksichtigung der
organisatorischen Gegebenheiten und Gruppeneinteilung, ausnahmsweise auch erlaubt werden,
die 2. Dauerprüfung in der jeweils anderen Gruppe
durchzuführen. Der Start zur Sonderprüfung in einer
anderen Gruppe/Klasse ist jedoch ausgeschlossen.
3.3 Mannschaftsnennungen
Nennungsschluss ist eine Stunde vor dem Start
der ersten Dauerprüfung (laut Zeitplan). Die in der
Mannschaftsnennung aufgeführten Fahrer müssen
ausdrücklich mit ihrer Nominierung einverstanden
sein, eine ordnungsgemäße Einzelnennung abgegeben haben und vom Veranstalter akzeptiert sein.
Der Austausch der für eine Mannschaft genannten
Fahrer kann vom Bewerber unter Beachtung der
vorstehenden Festlegungen bis 45 Minuten vor
Beginn der ersten Dauerprüfung vorgenommen
werden. Eine Liste der vorliegenden Mannschaftsnennungen, die auch die Namen und Startnummer
der Mannschaftsmitglieder enthält, ist unmittelbar
danach auszuhängen.
Das Mannschafts-Nenngeld bei Prädikatveranstaltungen, zahlbar spätestens im Rahmen der Dokumentenabnahme, beträgt EUR 180,–.
4.Klasseneinteilung
Die Deutsche Seriensport-Meisterschaft und der
Deutsche Seriensport-Cup werden in den Klassen 1
bis 4 ausgetragen.
Aus der Klasse 4 wird die Seriensport-YoungsterKlasse für Lizenznehmer von 14 bis 19 Jahren gewertet. Folgende Klassen werden ausgeschrieben:
3.2
Klasse Klasseneinteilung
1
Alter
4T, 4 Zyl. über 750 ccm
4T, 2 Zyl. über 1000 ccm
ab 17
2
4T, 4 Zyl. über 600 bis 750 ccm
ab 17
4T, 2 Zyl. über 800 bis 850 ccm
4T, max. 3 Zyl.
über 850–1000 ccm Wasserkühlung
über 850–1200 ccm Luftkühlung
3
4T, 4 Zyl. über 400 bis 600 ccm
4T, 3 Zyl. bis 675 ccm
4T, 2 Zyl. über 650 bis 800 ccm
ab 16
42T, über 200 ccm bis 250 ccmab 14
4T, mehr als 2 Zyl. bis 400 ccm
4T, 2 Zyl. bis 650 ccm
4T, 1 Zylinder
(Bei den Altersangaben gilt die sogenannte Stichtagsregelung)
Teil 2
37 Straßensport
Straßensport
Unabhängig von dieser Klasseneinteilung können
die Fahrer der verschiedenen Klassen oder Lizenzstufen sowohl in der Dauerprüfung als auch in der
Sonderprüfung gemeinsam starten. Eine getrennte Wertung ist bei Prädikatveranstaltungen jedoch
vorgeschrieben.
5.Lizenzregelung
5.1 Veranstaltungs- und C-Lizenzinhaber sind generell
nicht wertungspunktberechtigt.
5.2 Inter-Lizenzinhaber für Straßenrennen werden im
Seriensport als Inter-Lizenzfahrer eingestuft.
5.3 Aus den Klassen 1 – 4 muss der in der Endwertung
erstplatzierte B-Lizenzinhaber im darauf folgenden
Jahr eine Inter-Lizenz für Seriensport beantragen.
Die in der Endwertung 2.-5.-Platzierten B-Lizenzinhaber können eine Interlizenz für Seriensport
beantragen. Alle vorgenannten können aufgrund
ihrer Sporterfolge im Seriensport im darauf folgenden Jahr auch eine Inter-Lizenz für Straßenrennsport beantragen.
6.Dauerstartnummern
Die Fahrer, die dem DMSB bis zum 15. März des laufenden Jahres unter Angabe ihrer Sporterfolge des
Vorjahres, ggf. auch in anderen Motorrad-Wettbewerben, schriftlich mitteilen, in welcher Klasse sie
teilnehmen wollen, erhalten unter Berücksichtigung ihrer Platzierung im vergangenen Jahr eine
Dauerstartnummer.
Ein Anspruch auf Erteilung einer Dauerstartnummer besteht nicht.
7.Abnahme
Bei der Abnahme, die aus Dokumenten- und Technischer Abnahme besteht, müssen die Fahrer persönlich anwesend sein.
Bei der Dokumentenabnahme sind vorzulegen:
– Nennbestätigung
– Kfz.-Schein oder Kfz.-Brief bzw. EU-Zulassungsbescheinigung I oder II oder ein gleichwertiges
Dokument bzw. amtlich (oder vom DMSB PflichtTechnischer Kommissar) bescheinigte Kopie.
Ist der Fahrer mit dem Eigentümer des Motorrades
nicht identisch, muss die Verzichtserklärung in der
Nennung vom Eigentümer unterschrieben sein
oder ein Kaufvertrag vorgelegt werden, in welchem der Fahrer als neuer Eigentümer benannt ist.
–
gültige Fahrerlizenz oder Veranstaltungslizenz
und ggf. Original oder Kopie der Bewerber-Lizenz.
–
für Lizenznehmer anderer Föderation die
Start genehmigung der jeweiligen FMN.
Hinweis zu ausländischen Teilnehmern, die nicht
im Besitz einer Lizenz einer anderen FMN sind:
Die Ausstellung einer V-Lizenz ist nur möglich,
wenn eine Freigabe der Heimatföderation vorliegt.
38 Teil 2
Die Abnahmezeiten werden den Fahrern mit der
Nennungsbestätigung mitgeteilt und sind vom
Fahrer einzuhalten. Bei Verspätung trägt der Fahrer
die sich daraus ergebenden Nachteile.
Alle Fahrerlizenzen werden bei der DokumentenAbnahme vom Veranstalter einbehalten und können, sofern dem keine sportrechtlichen Gründe
entgegenstehen, von den Inhabern nach Beendigung des Wettbewerbes dort wieder in Empfang
genommen werden.
Die Fahrerlizenz wird erst nach ordnungsgemäßer
Rückgabe des Leih-Transponders zurückgegeben.
Bei Verlust oder Beschädigung des Transponders
haftet der Fahrer für den entstandenen materiellen
Schaden. V-Lizenznehmer haben bei Ausgabe des
Leih-Transponders eine Verpflichtungserklärung
gegenüber der Zeitnahme/Auswertung zu unterschreiben.
8.
Strecken, Distanzen und Startaufstellung
Durchgeführt werden bei jedem Prädikatlauf zwei
Dauerprüfungen von mind. 20 Minuten Dauer (+ 1
Minute Karenz) sowie nach Abschluss der Dauerprüfungen zwei Sonderprüfungen von 17 Minuten
plus 2 Runden. Es müssen mind. 3 Rundenpor Dauerprüfung gefahren werden. Während der Sonderprüfung erfolgt aufgrund der Witterungsbedingungen ein Abbruch nur in sicherheitsbegründeten
Fällen, nicht aufgrund regennasser Verhältnisse.
Die Startaufstellung der Klassen 1 – 4 für die Sonderprüfung erfolgt nach folgender Regelung:
1. Bei der 1. Sonderprüfung im ersten Prädikatlauf,
nach Prädikatendstand des Vorjahres bzw. bei
den folgenden Veranstaltungen nach dem aktuellen Prädikatstand.
2. Alle Teilnehmer, die nicht unter 1. fallen, werden in der Reihenfolge des Nennungseingangs
hinter den zuvor genannten Teilnehmern aufgestellt.
3. Bei der 2. Sonderprüfung nach dem Ergebnisstand
der ersten Sonderprüfung
Teilnehmer, die nicht bis zum Nennungsschluss
genannt haben, haben keinen Anspruch auf ihren
Startplatz gemäß Prädikatstand und werden hinten angestellt.
Die Startaufstellung für alle Klassen bzw. Gruppen
ist vor Beginn der jeweiligen Dauerprüfung im
Fahrerlager auszuhängen.
9.Fahrdisziplin
Die Motorrad-Seriensport-Veranstaltungen finden
auf abgesperrten, vom DMSB abgenomme nen
Rennstrecken statt. Falls ein Fahrer, aus welchem
Grund auch immer, die Strecke verlässt, muss er,
um den Wettbewerb wieder aufzunehmen, ohne
Gefährdung und Benachteiligung Dritter, mit
verminderter Geschwindigkeit wieder an dem in
13.
Flagge. Der auf der Startlinie mit der roten Flagge
postierte Offizielle verlässt den Startplatz. Danach
wird der Start durch Einschalten der roten Ampel
mit nachfolgendem Ausschalten (Rotlichtdauer 1 –
5 Sekunden) freigegeben.
Eine Frühstartüberwachung findet statt. Ein Frühstart ist dann gegeben, wenn während der Startrotlichtphase eine Vorwärtsbewegung des Motorrads
erfolgt oder der Teilnehmer einen falschen Startplatz zu seinem Vorteil eingenommen hat.
Frühstart wird mit 20 Sekunden Zuschlag auf die
Sonderprüfungszeit bestraft. Bei einem Frühstart
ist/sind der/die betreffende/n Fahrer möglichst
schnell zu informieren (z. B. Schild, Tafel o.ä. im
Start-Zielbereich).
Tritt während der Startprozedur ein Problem auf
(Motor stirbt ab o.ä.), so muss der betroffene Fahrer seinen Arm heben und durch Winken auf sein
Problem aufmerksam machen. Der Fahrtleiter entscheidet dann, ob er den Start verzögert.
Fahrer, die ein Startproblem hatten, können u. U.
mit Hilfe der Sportwarte nachstarten. Nachstarter
aus der Boxengasse werden durch Schalten der
Boxengassenampel von Rot auf Grün gestartet,
nachdem das Fahrerfeld die Boxengassenausfahrt
passiert hat.
Im Falle einer vom Fahrtleiter verfügten Startverzögerung beginnt die Startprozedur (ohne Besichtigungsrunde) erneut.
Aus Zeitgründen kann der Fahrtleiter in Übereinstimmung mit den Sportkommissaren und ggf.
mit dem Fahrersprecher Klassen (Lizenzstufen
oder Hubraumklassen) zusammenlegen. Starten
zwei Klassen gemeinsam zur Sonderprüfung, wird
die theoretisch schnellere Klasse an der Startlinie
beginnend aufgestellt. Nach einer oder zwei frei
gelassenen Startreihen wird die zweite Klasse aufgestellt. Deren Start erfolgt dann im Abstand von
10 – 30 Sek. nach der ersten Klasse.
Die Sonderprüfung wird aus Witterungsgründen nicht abgebrochen. Nach Beendigung der Sonderprüfung, d.h. wenn der führende Fahrer die vorgeschriebene Rundenzahl absolviert hat, werden
die Fahrer abgewinkt und müssen die Strecke mit
verminderter Geschwindigkeit nach Weisung der
Sportwarte verlassen und nachfolgend auf direktem Weg zum Parc Fermé fahren.
Überrundete Fahrer werden ebenfalls abgewinkt.
Ihre Sonderprüfungszeit errechnet sich gemäß den
Festlegungen in Punkt 16.2. Seriensport
Flaggen- bzw. Lichtzeichen
Bedeutung und Missachtung von Flaggen- und
Lichtzeichen sind in den allgemeingültigen Bestimmungen für Straßensport geregelt. Die maßgebenden Festlegungen gelten während der
gesamten Veranstaltung (Dauerprüfung und Sonderprüfung).
Teil 2
39 Straßensport
Fahrtrichtung liegenden, nächstmöglichen Punkt
auf die Strecke einfahren oder er muss den Wettbewerb aufgeben.
Zwecks Überwachung der Fahrdisziplin und des
Streckenzustandes sowie allgemeinen Aufgaben
der Sportwarte der Streckensicherung können in
der Dauerprüfung Streckenmarschälle eingesetzt
werden.
10. Fahrerbesprechung, Zeitplan
Vor Beginn der Veranstaltung ist eine Fahrerbesprechung – ggf. in Gruppen – abzuhalten. Teilnahme ist Pflicht!
Die Startzeiten werden den Fahrern mit der Nennungsbestätigung oder bei der Dokumenten-Abnahme mitgeteilt.
Der endgültige Zeitplan ist öffentlich auszuhängen.
11.Dauerprüfung
Fehlende Runden in der Dauerprüfung werden mit
20 Sekunden Zuschlag auf die nächste Sonderprüfungszeit bewertet. Bei weniger als 3 gefahrenen
Gesamtrunden in der Dauerprüfung erfolgt keine
Zulassung zum Start in die Sonderprüfung.
Zur angegebenen Startzeit werden die Fahrer gestartet. Die verbleibende Dauerprüfungszeit in
Minuten wird über der Strecke oder im Start-ZielBereich gut sichtbar mit einer Großanzeigeuhr angezeigt.
Die Dauerprüfung wird mit der schwarz-weiß-karierten Flagge abgewinkt.
12.Sonderprüfung
Um den Fahrern das Auffinden ihres Startplatzes zu
erleichtern, werden Schilder aufgestellt. Sobald die
Fahrer ihre Position eingenommen haben, werden
diese Schilder wieder entfernt und es erfolgt der
Start zur Einführungsrunde durch einen Startmarschall, welcher mit zwei roten Flaggen zügig durch
die Startreihen geht und den Start für die einzelnen
Reihen freigibt. Teilnehmer, die zur Einführung in die
Startaufstellung zu spät kommen, verlieren den ihnen zustehenden Startplatz und können zur Warmup-Runde aus der Boxengasse nachfahren und sich
in der Startaufstellung am Ende ihrer Startgruppe
aufstellen.
Wenn die Fahrer aus der Einführungsrunde zurückkommen, steht ein Sportwart mit einer roten Flagge auf der Startlinie vor dem Fahrerfeld und von
außerhalb der Strecke werden von Sportwarten
in Höhe der einzelnen Startreihen Tafeln mit der
Nummer der jeweiligen Startreihe gezeigt.
Die Fahrer nehmen mit laufenden Motoren unter Beachtung der Startplatz-Markierungen Aufstellung.
Wenn der letzte Fahrer seinen Startplatz eingenommen hat und das Schlussfahrzeug des Veranstalters seine Runde beendet hat, schwenkt ein
Sportwart am Ende des Fahrerfeldes eine grüne
Straßensport
Die im Falle der Missachtung von Flaggen- bzw.
Lichtzeichen dort u. a. vorgeschriebene Rückversetzung erfolgt unabhängig vom Zeitpunkt des
Vergehens (Dauer- oder Sonderprüfung) im Endergebnis der entsprechenden Klasse.
14. Parc Fermé
Die Motorräder stehen nach Beendigung der Sonderprüfung im Parc Fermé unter Verschluss des
Veranstalters. Das Betreten des Parc Fermé ist nur
zum Hineinbringen und Herausholen der Motorräder gestattet. Jedem Teilnehmer ist es verboten, an
seinem Motorrad irgendwelche Reparaturen oder
sonstige Arbeiten vorzunehmen. 30 min nach Eingang des letzten Fahrzeuges kann das Parc Fermé
vom Fahrtleiter aufgehoben werden.
Nach Beendigung der Sonderprüfung ist vom Veranstalter der Weg bis zur Einfahrt in den Parc Fermé zu überwachen.
15.Zeitnahme
Bei allen Prädikat-Veranstaltungen werden Transponder eingesetzt. Zur fehlerfreien Funktion hat
die Anbringung der Transponderhalterung grundsätzlich in Absprache mit der Zeitnahme zu erfolgen. Die Leihgebühr dafür ist zusammen mit dem
Nenngeld an den Veranstalter anzuweisen, falls
der Teilnehmer über keinen eigenen, kompatiblen
Transponder verfügt.
Die Veranstalter sind angehalten, alle die für die
Auswertung erforderlichen Daten dem Zeitnahmeteam in digital verarbeitbarer Form rechtzeitig
zu übergeben.
Vom Veranstalter ist in Zusammenarbeit mit dem
Zeitnahmeteam zu gewährleisten, dass alle Teilnehmer vor Beginn der Dauerprüfung im Abstand
von mindestens zwei Sekunden eine TransponderTestschleife überfahren haben.
16.Wertung
Für die Deutsche Seriensport Meisterschaft gilt folgende Wertung für alle I-Lizenz Fahrer der Klassen
1 – 4. Bei Doppelstartern wird pro Veranstaltung
das bessere Ergebnis für die Meisterschaft herangezogen.
Teilnehmer – Platz x20
Teilnehmer
16.1 Wertung für die Mannschaftsmeisterschaft und
den Deutschen Seriensport-Cup.
Unter Beachtung der vorstehenden Festlegungen
und dieser Wettbewerbsbestimmungen erhalten
die in Wertung an den Prädikaten der verschiedenen Klassen teilnehmenden Fahrer / Mannschaften
folgende Prädikatpunkte:
40 Teil 2
Platz Punkte Platz PunktePlatzPunkte
1
25
6
10 11 5
2 20 7 9 124
3 16 8 8 133
4 13 9 7 142
5 11 10 6 151
Außerhalb der Prädikat-Wertung teilnehmende
Fahrer (V- und C-Lizenzinhaber) bleiben bei der
Vergabe der Prädikatpunkte unberücksichtigt,
nachfolgende Fahrer rücken auf.
Inhaber einer C-Lizenz können bei ihrer ersten Veranstaltung (Saisonfinale ausgenommen) vor Ort den
Erwerb einer B-Lizenz ankündigen. Dadurch werden
sie unter Vorbehalt in die Prädikatwertung aufgenommen, müssen aber binnen fünf Tagen einen ordnungsgemäßen Antrag an den DMSB stellen.
Fahrer, die nicht mindestens 13 Minuten in der
Sonderprüfung zurückgelegt haben, werden nicht
gewertet.
Im Falle eines Abbruchs und ggf. Wiederaufnahme
einer Sonderprüfung gelten folgende Festlegungen:
A) 2 volle Runden oder weniger werden zur
Wertung herangezogen: Der ursprüngliche
Start wird für null und nichtig erklärt. Die wieder aufgenommene Sonderprüfung geht
– soweit vor dem Restart nicht ausdrücklich
anders festgelegt – über die volle Distanz.
Ist eine Wiederaufnahme nicht möglich, erfolgt
keine Wertung und Prädikatpunktvergabe.
B) Mehr als 2 Runden, aber weniger als 13 Minuten:
Die Sonderprüfung, falls erneut gestartet werden kann – die Entscheidung hierüber trifft der
Rennleiter in Abstimmung mit den Sportkommissaren –, wird in zwei Teilen durchgeführt. Die
gefahrenen Zeiten aus beiden Teilen werden addiert. Die Distanz des 2. Teils der Sonderprüfung
ist die, die zur Erreichung der Gesamtdistanz
von 17 Minuten plus 2 Runden benötigt wird. Ist
eine Wiederaufnahme der Sonderprüfung nicht
möglich, erfolgt eine Ergebniserstellung mit 50
% der Prädikatpunkte. C) Mehr als 13 Minuten:
Die Sonderprüfung wird voll gewertet. Die Fahrer erhalten die volle Prädikatpunktzahl.
D) In allen Fällen tritt die Parc Fermé Regelung
in Kraft; die Teilnehmer haben sich mit ihren
Fahrzeugen unmittelbar nach dem Abbruch im
Sammelraum der Boxengasse einzufinden, falls
die Fahrtleitung nicht Anweisung für einen sofortigen Re-Start erlässt.
16.2 Ab dem Zeitpunkt, wenn die rote Flagge gezeigt
wird, sind nur Teilnehmer für den Re-Start qualifiziert, welche noch am Rennen aktiv teilgenommen
haben und entsprechend der gewerteten Runde
in Wertung waren. Fahrer, die nicht innerhalb von
5 Minuten mit ihrem Fahrzeug die Ziellinie (ggf. in
rer, unabhängig davon, in welcher Klasse die Platzierung erreicht wurde.
Die Mannschaft mit der niedrigsten Platzziffernsumme ist Sieger. Bei gleicher Platzziffernsumme
entscheidet
1. die Majorität der besseren Einzelplatzziffern der
Mannschaftsmitglieder,
2. die größere Starterzahl in den die Mannschaftsfahrer betreffenden Klassen.
Besteht dann immer noch Gleichheit, werden die
betreffenden Mannschaften gemeinsam auf dem
besten erreichten Platz gewertet. Die nachfolgenden Mannschaften rücken in einem solchen Fall
nicht auf.
Kann eine Klasse nicht gewertet werden, erfolgt
eine Mannschaftswertung nur dann, wenn kein
Fahrer dieser Klasse am Mannschafts-Wettbewerb
beteiligt war.
Titelvergabe
Aus den Seriensportklassen 1 bis 4 erringt der
punktbeste Inter-Lizenz-Fahrer den Titel
„Deutscher Seriensport Meister 2013“
(Formel siehe Punkt 16 Wertung)
17
In den Klassen bis 4 der Kategorie „Cup“ erringt der
Inter- oder B-Lizenz-Fahrer mit der höchsten Gesamtpunktzahl in seiner Klasse den Titel
„Sieger Deutscher Seriensport-Cup 2013
Klasse …“
In der Klasse 4 der Kategorie "Cup" erringt der Inter- oder B-Lizenz-Fahrer den dmsj-Titel
„Sieger Deutscher Seriensport-Youngster-Cup 2013"
Die Mannschaft mit der höchsten Gesamtpunktzahl wird
„Deutscher Seriensport-Mannschaftsmeister
2013“
Die weiteren Platzierungen ergeben sich ebenfalls
aus der Höhe der Wertungspunktzahlen. Bei Punktgleichheit entscheidet:
1. die Majorität der besseren Plätze,
2. in nachstehender Reihenfolge: die bessere Platzierung im letzten, vorletzten, drittletzten usw.
durchgeführten Prädikatlauf der Klasse.
Teil 2
41 Straßensport
der Boxengasse) passiert haben, sind nicht mehr
startberechtigt bzw. werden zur Wertung des Ergebnisses nicht berücksichtigt.
Bei Zusammenlegung von Klassen in einer Sonderprüfung gelten vorstehende Festlegungen für jede
Klasse einzeln.
Ein Austausch des Motorrades ist im Falle eines Abbruchs und Wiederaufnahme der Sonderprüfung
nicht möglich.
16.3 Einzelergebniswertung
Die Wertung erfolgt, ausgenommen evtl. Rückversetzungen, ausschließlich nach Zeit in Sekunden.
Die Basis bildet in jeder Klasse die in der Sonderprüfung gefahrene Zeit, gemessen mit einer Genauigkeit von 1/1000 Sekunde.
Ist die Sonderprüfungszeit mehrerer Fahrer gleich,
entscheidet die bessere Zeit in der letzten, vorletzten usw. Runde.
In den Ergebnislisten ist für jeden Teilnehmer die
schnellste Rundenzeit im Verlauf der Sonderprüfung mit Angabe der Runde, in der diese Zeit gefahren wurde, aufzuführen.
Sonderprüfungs-Wertung von überrundeten Fahrern = Fahrzeit (Sek.) x Sollrunden : Istrunden + 100
Sekunden pro fehlender Runde.
Zur Sonderprüfungszeit werden ggf. hinzugezählt:
– Fehlenden Runden in der Dauerprüfung = 20 sek./
Runde
– Auslassen bzw. Nichterfüllen von Schikanen oder
Bremskurven (Wiederholungsfälle führen u. U.
zum Ausschluss) jeweils = 60 Sek.
– Missachtung der Startvorschriften (z. B. Frühstart
bei der Sonderprüfung) = 20 Sek.
– Leichte Verstöße gegen die Bestimmungen des
Parc Fermé = 5 Sek.
Wertungsverlust tritt ein bei:
–N
ichtteilnahme an der Sonderprüfung
–
Grober oder wiederholter Verstoß gegen die
Fahrdisziplin
16.4 Klassen mit mehr als 15 Startern, in denen Interund
B-Lizenzinhaber gemeinsam gewertet werden,
wird auch eine Pokalvergabe für die drei besten BLizenzfahrer vorgenommen.
16.5 Mannschaftswertung
Preisträger ist der Bewerber.
Die Platzierung der Mannschaften erfolgt durch
Addition der Platzziffern der drei Mannschaftsfah-
Straßensport
Wettbewerbsbestimmungen für
Gleichmäßigkeitsläufe mit historischen Motorrädern
1.
Allgemeine Richtlinien
1.1Zielsetzung
1.2Fahrzeugbestimmungen
1.3Fahrzeugregistrierung
1.4Auswahlverfahren
1.5 Technische und historische Abnahme
2.
Grundlagen der Veranstaltung
2.1 Art der Veranstaltung
2.2 Teilnehmer
2.2.1Bewerber
2.2.2Fahrer/Beifahrer
2.2.4 Altersgrenze für Fahrer/Beifahrer
2.2.4 Teilnehmer mit Veranstaltungslizenz
2.3.Nennungen
2.3.1 Abgabe der Nennung
2.3.2Mehrfachnennungen
2.3.3Transponder/Leihtransponder
2.3.4Veranstalterlizenz
2.3.5Nennungsschluss
2.3.6Nenngeld
2.3.7.Nennbestätigung
2.4 Auflsitung der Nenngelder
2.5 Verwaltungsgebühr / DHM-Teilnahme
2.6. Zugelassene Motorräder
2.7 Klasseneinteilung der Motorräder
2.8Fahrerausrüstung
2.9 Flaggen- bzw. Lichtzeichen
2.10 Unerlaubte Hilfsmittel
3.
Durchführung der Veranstaltung
3.1Abnahme
3.1.1Dokumentenabnahme
3.1.2 Historische Abnahme
3.1.3 Technische Abnahme
3.1.4Ersatzfahrzeug
3.2Fahrertausch
3.3 Ärztliche Untersuchung
3.4Fahrerbesprechung
3.5Training
3.5.1Rundstrecke
3.5.2Bergprüfung
3.6Start
3.6.1Rundstrecke
3.6.2Frühstart
3.6.3Bergprüfung
3.6.4Startaufstellung
3.7Wertung
3.7.1Rundstrecke
42 Teil 2
3.7.2Bergprüfung
3.7.3Fahrregeln
3.7.4 Abbruch und Wiederaufnahme eines Laufes
3.7.5Schlusskontrolle
3.7.6Schlichtung
4.
Tageswertung und Meisterschaftswertung
4.1Tageswertung
4.2Mannschaftswertung
4.3Titelvergabe
1.
1.1
1.2
1.3
Allgemeine Richtlinien
Zielsetzung
Sinn der Gleichmäßigkeitsläufe ist es, Renn- und
Supersportmotorräder sowie historische Eigenbaurennmaschinen aus der ehemaligen Sportund
Rennszene in zeitgemäßer Form einzusetzen und
vorzuführen. Darüber hinaus wird Eigenbaurennmaschinen, die mit historischer Technik neu
aufgebaut wurden (Clubsportklassen) in gleicher
Weise eine Fahrmöglichkeit geboten. Diese Art des
Fahrens soll sicherstellen, dass unersetzliches historisches Material erhalten bleibt und nicht unter
Rennbedingungen verschlissen wird.
Fahrzeugbestimmungen
Es sind nur Fahrzeuge zugelassen, die vor 1984 Klasse A: vor 1990) im Einsatz waren oder mit Technik vor
1984 reglementgerecht neu aufgebaut wurden. Für
die Baujahreszuordnung eines Fahrzeugs ist das Ersteinsatzjahr seines Typs maßgebend, bei historisch
nicht nachgewiesenen Eigenbaurennmaschinen
der überwiegende technische Stand des Fahrzeugs.
Der VFV behält sich vor, Fahrzeuge abzulehnen, die
nicht der Zielsetzung (Punkt 1.1) entsprechen, oder
deren Produktionsschwerpunkt über der geltenden
Baujahresgrenze liegt. Die Fahrzeuge müssen stets
dem aktuellen Reglement entsprechen.
Grundsätzlich gilt es, die historische Originalität
der Fahrzeuge soweit als möglich zu erhalten.
Fahrzeugregistrierung
Alle Rennmotorräder, Supersportmotorräder und
Clubsportmotorräder die an Gleichmäßigkeitsläufen teilnehmen wollen, müssen mit einem
VFV-Fahrzeugpass dokumentiert sein. Ausgenommen hiervon sind ausländische Teilnehmer, die
nicht regelmäßig an VFV-Gleichmäßigkeitsläufen
teilnehmen. Sie müssen ihrer Nennung je ein
links- und rechtsseitiges Foto (Größe 10x15 cm)
des Motorrades ohne Verkleidung beilegen. Ohne
diese Voraussetzung ist keine Teilnahme möglich.
Die Datenaufnahme für die Passerstellung erfolgt
nur direkt am Fahrzeug durch den Passreferenten
des VFV oder dessen Beauftragten. Die Pflicht zum
Straßensport
1.4
1.5
2.
2.1
historischen Nachweis des Motorrades liegt beim
Antragsteller. Vorhandene Dokumentationsunterlagen über frühere Einsätze bei Wettbewerben
sind vom Antragsteller zur Einsichtnahme vorzulegen. Eine Passerstellung kann nicht erfolgen bei
Fahrzeugen, die nicht der Zielsetzung (Punkt 1.1)
entsprechen, die deutlich über der geltenden Baujahresgrenze des VFV liegen oder deren Substanz
eine Baujahreszuordnung innerhalb der Baujahresgrenze ausschließt.
Auswahlverfahren
Die Auswahl der Teilnehmer einer VFV-Veranstaltung liegt beim Veranstalter. Bei grober Falschangabe in der Nennung oder deutlicher Abweichung
von den Angaben im Fahrzeugpass, kann eine Ablehnung bei der Abnahme erfolgen.
Technische und historische Abnahme
Die technische und historische Abnahme wird im
Rahmen des Organisationsablaufes der jeweiligen
Veranstaltung festgelegt. Sie beinhaltet die Prüfung der vorgeschriebenen Fahrerausrüstung, die
Prüfung des technischen Zustandes des Motorrades, sowie die Prüfung auf Übereinstimmung des
Motorrades mit dem zugehörigen Fahrzeugpass.
Können Beanstandungen bis zum Ende der technischen Abnahme nicht behoben werden, erfolgt
keine Zulassung zur Veranstaltung.
Die Auslegung der technischen und historischen
Richtlinien liegt im Zweifelsfall in den Händen der
Technischen und Historischen Kommission des
VFV. Insbesondere entscheidet die über eine mögliche Klassenzuordnung, wenn das Fahrzeug historisch einwandfrei innerhalb der Baujahresgrenze
nachgewiesen ist, in einzelnen Punkten aber vom
technischen Reglement abweicht.
Grundlagen der Veranstaltung
Art der Veranstaltung
Die Veranstaltung ist ein Wettbewerb mit historischen Renn- und Supersportmotorrädern gem.
den Technischen Bestimmungen des VFV/DMSB.
Neben den nachfolgend aufgeführten Wettbewerbsbestimmungen werden folgende Bestimmungen und Bedingungen, die Bestandteil dieser
Ausschreibung sind, zugrunde gelegt:
a) Deutsches Motorrad-Sportgesetz des DMSB
b) Allgemeingültige Bestimmungen für den Strassenrennsport
c) Veranstaltungsausschreibung
d) Ausschreibungsbedingungen von Wettbewerbsserien (etwa DHM)
Zu verbindlichen Auskünften über die Veranstaltung ist ausschließlich der Fahrtleiter berechtigt.
Die Auslegung der Ausschreibung obliegt jedoch
allein den Sportkommissaren.
Die Gleichmäßigkeitsprüfungen finden auf abgesperrten, vom DMSB abgenommenen Strecken
statt. Die Rundenlänge bei Rundstrecken sowie die
44 Teil 2
2.2
2.2.1
2.2.2
2.2.3
2.2.4
Streckenlänge und der Höhenunterschied bei Bergprüfungen sind in der Ausschreibung anzugeben.
Teilnehmer
Bewerber
Der Bewerber muss Inhaber einer vom DMSB ausgestellten, gültigen Nat. oder Int. Bewerber-/Sponsoroder Hersteller-Lizenz sowie für int. ausgeschriebene Wettbewerbe auch Inhaber einer von der FIM
bzw. einer ihrer Mitgliedsföderationen ausgestellten Int. Bewerber-/Sponsor- oder Herstellerlizenz
der FIM sein bzw., für Europa-offen ausgeschriebene Wettbewerbe, auch Inhaber einer von einer
Mitgliedsföderation der UEM ausgestellten Nat.
oder Int. Bewerber-/Sponsor- oder Hersteller-Lizenz.
Sofern im Nennformular kein besonderer Bewerber
angegeben ist, gilt der Fahrer auch als Bewerber.
Fahrer / Beifahrer
Der Fahrer/Beifahrer muss Inhaber einer gültigen
Fahrer- oder Beifahrer-Lizenz des DMSB (Inter-, B-,
oder Inter-H für alle Klassen) sowie für international
ausgeschriebene Wettbewerbe auch Inhaber einer
von der FIM oder der für den betreffenden Teilnehmer zuständigen Föderation ausgestellten gültigen Internationalen Fahrer- oder Beifahrer-Lizenz
der FIM bzw., für Europa-offen ausgeschriebene
Wettbewerbe, auch Inhaber einer von einer europäischen Mitgliedsföderation der FIM ausgestellten
gültigen Internationalen oder Nationalen Fahrerbzw. Beifahrer-Lizenz sein.
Außerhalb der Prädikatswertung (DHM) ist eine Teilnahme auch mit einer C- oder Veranstaltungslizenz
zugelassen.
Altersgrenze für Fahrer / Beifahrer
Eine uneingeschränkte Teilnahme an den VFV-Läufen ist ab 16 Jahre und bis zum vollendeten 70sten
Lebensjahr möglich. Fahrer ab 14 Jahre und bis
zum vollendeten 15. Lebensjahr sind ausschließlich in Klasse „F“ und „L“ startberechtigt. Dabei gilt
die sogenannte „Stichtagregelung“. Die Höchstaltersgrenze ist auch in den Lizenzbestimmungen
des DMSB für die jeweilige Lizenzart geregelt.
Nach dem vollendeten 70sten Lebensjahr kann
eine weitere Teilnahme nur dann erfolgen, wenn
der Lizenznehmer im jeweils vorangegangenen
Jahr eine Lizenz besaß und mindestens an einer
Veranstaltung teilgenommen hatte.
Ohne diese Voraussetzungen kann er nach dem
vollendeten 70sten Lebensjahr nur dann eine Lizenz erhalten, wenn ein positives Gutachten eines
DMSB-Arztes vorliegt.
Teilnehmer mit Veranstaltungslizenzen
Ist ein Teilnehmer nicht im Besitz einer gültigen Lizenz gem. 2.2.2, so kann er mit der Nennungsabgabe
eine Veranstalterlizenz beantragen. Das ist dann eine
C-Lizenz bei Teilnehmern die das 70ste Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, welche von da an bis
zum Saisonende Gültigkeit behält. Bei Teilnehmern,
–Der Veranstalter ist berechtigt, ggf. die Teilnehmerzahl zu beschränken bzw. Nennungen ohne
Angabe von Gründen abzulehnen
– Mit Abgabe der Nennung unterwerfen sich Bewerber, Fahrer und Beifahrer den Bedingungen
dieser Wettbewerbsbestimmungen (s. Punkt 2.1)
sowie allen von der Fahrtleitung oder den Sportkommissaren ggf. noch zu erlassenden Ausführungsbestimmungen.
2.3.2Mehrfachnennungen
Die Nennung eines Fahrers in mehr als zwei Klassen ist ausgeschlossen. Im Nennformular darf jeweils nur ein Bewerber namhaft gemacht werden.
2.3.3Transponder/Leihtransponder
Bei auf Rundstrecken durchgeführten Gleichmäßigkeitsläufen erfolgt die Zeitmessung ausschließlich durch Transponder. Diese Transponder sind
mit einer Ziffernfolge codiert, die im Nennformular
anzugeben ist.
Ist der Fahrer nicht im Besitz eines für die Zeitmessung notwendigen Transponders, muss er im
Nennformular für die gewünschte Teilnahme einen
Leihtransponder beantragen. In diesem Fall muss
„Leihtransponder“ in dem für die TransponderNummer vorgesehenen Feld vermerkt werden.
2.3.4 Veranstaltungslizenzen
Ist ein Fahrer/Beifahrer nicht im Besitz einer nach
2.2.2 gültigen Lizenz, kann er im Nennformulars
eine Veranstaltungslizenz (oder C-Lizenz ) beantragen. In diesem Fall muss „Veranstaltungslizenz“
in dem für die Lizenznummer vorgesehenen Feld
vermerkt werden.
2.3.5 Nennungsschluss
Festgelegt ist ein Nennungsschluss von 21 Tagen vor der Veranstaltung (maßgebend ist das
Vorliegen der Nennung beim Veranstalter).Dem
Veranstalter ist es jedoch freigestellt, noch Nachnennungen anzunehmen, wenn diese ohne organisatorische Probleme berücksichtigt werden
können. Im Falle einer Nennungsannahme nach
Nennungsschluss wird der Veranstalter eine Nachnenngebühr von EUR 25.- erheben.
2.3.6 Nenngeld
Das Nenngeld ist der Nennung als Scheck beizufügen oder zeitgleich mit der Nennung an den
Veranstalter zu überweisen. In diesem Fall ist der
Nennung eine Kopie des Überweisungsträgers
beizufügen bzw. die fristgerechte Überweisung
vor Ort zu belegen. Wird oder wurde das Nenngeld
erst zu einem späteren Zeitpunkt entrichtet, wird
der Veranstalter einen Nenngeldaufschlag von
EUR 25,- erheben.
2.3.7 Nennbestätigung
Der Veranstalter bestätigt spätestens innerhalb
von zwei Wochen nach Nennungsschluss bzw. im
Falle von Nachnennungen rechtzeitig vor VeranTeil 2
45 Straßensport
die das 70ste Lebensjahr vollendet haben, ist dies
eine Veranstaltungs-Lizenz, welche nur für die laufende Veranstaltung Gültigkeit besitzt und für deren
Erteilung ein ärztliches Gutachten vorliegen muss,
welches nicht älter als 8 Tage sein darf.
An ausländische Teilnehmer können Veranstaltungslizenzen nur dann vergeben werden, wenn ihre
Föderation schriftlich bestätigt, dass für sie keine
Lizenz ausgestellt wurde. Fahrer die bis zum Vorjahr
im Besitz einer Inter- bzw. B-Lizenz waren sind von
der Nutzung der C - Lizenz ausgeschlossen
2.3 Nennungen
2.3.1 Abgabe der Nennung
Nennungen sind schriftlich oder fernschriftlich,
unter Benutzung des offiziellen Nennformulars
des DMSB, des VFV oder des Veranstalters, unter
Beachtung nachstehender Festlegungen, an den
jeweiligen Veranstalter einzusenden:
– Nennungen müssen vollständig ausgefüllt sein
und u.a. Namen und Adresse des Fahrers/Beifahrers und ggf. Bewerbers sowie die Nummern der
Fahrer/Beifahrer-Lizenzen und ggf. BewerberLizenz enthalten. Des weiteren müssen die Nummern des Fahrzeugpasses und des Transponders
angegeben werden.
– Nennungen müssen vom Fahrer und ggf. Beifahrer
sowie ggf. Bewerber bzw. seinem bevollmächtigten Vertreter unterschrieben sein. Bei Nennungen
von Minderjährigen (bei nicht vollendetem 17.
Lebensjahr) ist außerdem die Unterschrift des/
der gesetzlichen Vertreter(s)/in, sowie seine/ihre
Anwesenheit oder die Anwesenheit eines volljährigen, bevollmächtigten Vertreters erforderlich.
– Bei international oder Europa-offen ausgeschriebenen Veranstaltungen müssen Nennungen von
ausländischen Bewerbern und/oder Fahrern/
Beifahrern den Genehmigungsvermerk der für
sie zuständigen FMN tragen, es sei denn, Fahrer/
Beifahrer sind im Besitz einer separaten Einzelstartgenehmigung für die Veranstaltung oder
einer Dauerstartgenehmigung der betr. FMN (in
diesen Fällen ist die Einbehaltung der Einzelstartgenehmigung bzw. einer Kopie der Dauerstartgenehmigung notwendig). Fehlt der Vermerk der
FMN und kann eine Startgenehmigung bis zur
Abnahme nicht vorgelegt werden, ist ein Start
nicht möglich.
–
Teilnehmer ohne VFV-Fahrzeugpass bzw. mit
nicht vorläufig registrierten Motorrädern müssen
der Nennung je ein links- und rechtsseitiges Foto
(Mindestgröße 10x15cm) des Motorrades ohne
Verkleidung beilegen. Bei ausländischen Teilnehmern genügt der Hinweis auf das Vorhandensein
eines Fahrzeugpasses ihrer Föderation, welcher
bei der historischen Abnahme vorzulegen ist und
dessen Genehmigung bedarf.
– Unvollständig ausgefüllte bzw. formlos schriftlich
oder fernschriftlich eingereichte Nennungen müssen vor Ort vom Fahrer/Beifahrer ergänzt bzw. auf
ein offizielles Nennformular übertragen werden.
Straßensport
2.4
2.5
2.6
2.7
staltungsbeginn die Annahme oder Ablehnung
der eingegangenen Nennungen und übersendet
alle erforderlichen Unterlagen bei gleichzeitiger
Startnummernangabe und - soweit in der Ausschreibung nicht bereits Ausdrücklich festgelegt
- unter Angabe der Abnahmezeit. Im Falle der
Ablehnung der Nennung ist ein ggf. eingezahltes
Nenngeld zurück zu überweisen.
Auflistung der Nenngelder
Das Nenngeld ist klassenbezogen und wie folgt
festgelegt:
Klasse B = EUR 125,–
Klasse C, E
= EUR 135,–
Klasse F – L
= EUR 145,–
Klasse M, N, P
= EUR 165,–
Klasse R – X
= EUR 160,–
Klasse Y , Z
= EUR 170,–
Klasse A, O, Q
= EUR 180,–
Doppelstarter in den Soloklassen = EUR 200,–
Doppelstarter i. d. Gespannklassen = EUR 240,–
Verwaltungsgebühr / DHM-Teilnahme
Fahrer, die an Gleichmäßigkeitsläufen teilnehmen
wollen, die gleichzeitig Läufe zur DHM (Deutsche
Historische Motorradmeisterschaft) sind, haben mit
Abgabe ihrer Nennung eine saisonal einmalige Verwaltungsgebühr in Höhe von EUR 25.- zu entrichten.
Fahrer, die an der DHM teilnehmen und dafür
gewertet werden wollen, haben diese Verwaltungsgebühr als Einschreibgebühr bis spätestens
31.3. des Jahres an das Veranstaltungssekretariat
zu überweisen und zwar in Form einer Banküberweisung oder eines Verrechnungsschecks unter
dem Verwendungszweck „Einschreibung, Klasse,
Name, Vorname“. Nur eingeschriebene Teilnehmer
werden für die DHM gewertet. Eine Nachnennung
hierfür ist möglich, in diesem Fall ist eine Verwaltungsgebühr als Einschreibegebühr in Höhe von
40,00 € zu zahlen.
Zugelassene Motorräder
Zugelassen werden nur Motorräder, die den Technischen Bestimmungen des VFV/DMSB für historische Renn- und Supersportmotorräder entsprechen und ordnungsgemäß unter dem Namen des
betreffenden Fahrers abgenommen wurden. Die
Motorräder müssen mit einem VFV-Fahrzeugpass
dokumentiert bzw. vom VFV vorläufig registriert
sein. Ansonsten wird gem. 2.3.1 verfahren.
Klasseneinteilung der Motorräder
Historische Renn- und Supersportmotorräder werden nach Klassen gem. den Technischen Bestimmungen des VFV/DMSB eingeteilt.
Im Rahmen einer Tageswertung bzw. einer Meisterschaftswertung ist es möglich, bestehende Klassen zu Wertungsgruppen zusammenzufassen.
Unter Beibehaltung einer getrennten Wertung
ist es möglich, im Sinne einer Streckenauslastung
mehrere Klassen bzw. Wertungsgruppen in einem
46 Teil 2
gemeinsamen Wertungslauf starten zu lassen. Ein
gemeinsamer Start von Solo- und SeitenwagenMotorrädern ist jedoch generell ausgeschlossen.
2.8 Fahrerausrüstung
Folgende Fahrerausrüstung ist obligatorisch:
– Schutzhelme, die den anerkannten Prüfnormen
des FIM-Artikels 01.70 entsprechen. Dies sind vor
allem Helme nach der ECE- Norm 22. Diese müssen stets dem vom DMSB vorgegebenen Nachtrag zu dieser Norm entsprechen (etwa ECE 22.05
= 5. Nachtrag). Die ECE-Norm muss am Helm klar
ersichtlich sein.
– Brille aus splitterfreiem Glas, splitterfreies Visier
oder Integralhelm.
– Einteilige Lederkombi (Rennkombi). Sofern eine
zweiteilige Kombi oder Lederjacke und Lederhose benutzt wird, muss eine Verbindung zwischen
Jacke und Hose durch einen umgehenden Reißverschluss gegeben sein.
–
Lederhandschuhe und Lederstiefel (Beifahrer
ggf. Turnschuhe)
– Die Verwendung eines Rückenprotektors wird
empfohlen.
2.9 Flaggen- bzw. Lichtzeichen
Flaggen- und Lichtzeichen sind uneingeschränkt
zu befolgen. Ihre Bedeutung sowie die Ahndung
bei Missachtung sind in den allgemeinen Bestimmungen für Straßensport geregelt.
2.10 Unerlaubte Hilfsmittel
Während der gesamten Dauer einer Veranstaltung ist
es unter Androhung von Teilnahme- bzw. Wertungsausschluss untersagt, technische Geräte am Fahrer
oder Fahrzeug mitzuführen, welche geeignet sind,
bei einer Gleichmäßigkeitsprüfung Hilfe zu leisten.
2.11 Kameras
Helmkameras sind verboten.
Kameras an Fahrzeugen sind erlaubt. Diese müssen fest verschraubt und gesichert sein. Dies wird
von der Technischen Abnahme überprüft.
3.
Durchführung der Veranstaltung
3.1 Abnahme
3.1.1 Dokumentenabnahme
Die Dokumentenabnahme erfolgt vor der historischen und technischen Abnahme.
Es sind vorzulegen bzw. abzugeben:
– Nennungsbestätigung
– Gültige Fahrer/Beifahrer-Lizenz (s. Punkt 2.2.2)
und ggf. Original oder Kopie der FIM-/DMSBBewerber-Lizenz.
–
Startgenehmigung bzw. Dauerstartgenehmigung der jeweiligen FMN für Lizenznehmer anderer Föderationen
Eine Dokumentenabnahme am Veranstaltungsort
entfällt, wenn bereits alle zu prüfenden Dokumente mit Abgabe der Nennung eingereicht und
3.4 3.5
3.5.1
3.5.2
3.6
3.6.1
3.6.2
3.6.3
zu verlangen. Bei ungünstigem ärztlichem Befund
kann der Fahrer/Beifahrer vom Training und Wettbewerb ausgeschlossen werden.
Fahrerbesprechung
Die Teilnahme an der Fahrerbesprechung ist Pflicht.
Training
Rundstrecke
Vorgeschrieben ist mindestens ein Trainingslauf
über wenigstens 2 Runden aber nicht weniger als
5 Minuten. Die Zeitnahme erfolgt per Transponder, um eine nach Sicherheitsaspekten sinnvolle
Startaufstellung vornehmen zu können. Fahrer, die
diesen Trainingslauf nicht absolviert haben, werden zum Wettbewerb nicht zugelassen.
Bergprüfung
Vorgeschrieben sind mindestens zwei Trainingsläufe mit oder ohne Zeitnahme. Fahrer, die diese
Trainingsläufe nicht absolviert haben, werden zum
Wettbewerb nicht zugelassen.
Start
Rundstrecke
Das Motorrad muss bis spätestens 5 Minuten vor
der im gültigen Zeitplanvorgesehenen Startzeit der
jeweiligen Trainings- oder Wertungsläufe in den
Vorstartbereich eingebracht werden. Bei Änderung
des Zeitplans aus aktuellem Anlass gelten die durch
Lautsprecher bekannt gemachten Zeiten.
Der Start zu Gleichmäßigkeitsläufen erfolgt in der
Regel mit laufendem Motor.
Spätestens eine Minute vor dem Start haben die
Helfer den Startplatz zu räumen.
Bei den Gespannen und bei besonderen Veranstaltungen auch in den Soloklassen, kann ein Start mit
stehendem Motor erfolgen.
Aus Sicherheitsgründen kann der Start auch einzeln aus der Boxengasse erfolgen.
Wird anders als mit laufendem Motor gestartet,
wird dies rechtzeitig durch Aushang und/oder
über Lautsprecher bekannt gegeben.
Fahrer, die im Falle eines Schiebestarts ihr Motorrad nicht selbst anschieben können, starten mit
Schiebehilfe aus der letzten Startreihe, 10 Sekunden nach Startdes übrigen Feldes.
Frühstart
Bei Frühstart erhält der Fahrer eine mündliche
Verwarnung, bei grober Missachtungdes Startzeichens erhält der Fahrer auf sein Ergebnis eine
Strafe von 500 Strafpunkten (500 Strafpunkte = 5
Sekunden). Ist der Frühstart mit einer Gefährdung
Dritter verbunden, erfolgt der Ausschluss aus der
Wertung. Der betroffene Fahrer hat nach Beendigung des Laufes bei der Fahrtleitung vorstellig zu
werden. Der betroffene Fahrer wird ausgerufen.
Bergprüfung
Der Start erfolgt einzeln, stehend und mit laufendem Motor in einem Mindestabstand von 20 SeTeil 2
47 Straßensport
positiv geprüft wurden. In diesem Fall erhält der
Teilnehmer mit der Nennbestätigung auch Blatt 2
zugeschickt, womit er sich direkt bei der historischen und technischen Abnahme melden kann.
Falsche Angaben zum Fahrzeug (z.B. Hubraum)
führen zum Ausschluss von der Veranstaltung und
ggf. weitergehender Bestrafung durch die Sportkommissare oder den DMSB.
3.1.2 Historische Abnahme
Die historische Abnahme erfolgt vor der technischen Abnahme. Es sind vorzulegen:
– Der VFV-Fahrzeugpass bzw. bei ausländischen
Startern ein dementsprechendes Dokument der
jeweiligen Föderation oder der Nachweis einer
vorläufigen Registration beim VFV.
3.1.3 Technische Abnahme
Bei der technischen Abnahme sind vorzulegen
bzw. vorzuführen:
– Blatt 2 der Nennbestätigung (wird im Regelfall
mit der Nennbestätigung zugeschickt, spätestens
aber bei der Dokumentenabnahme überreicht).
– Fahrer/Beifahrer-Lizenz (wird bis Ende der Veranstaltung einbehalten)
– Schutzhelm
– Das genannte, technisch einsatzbereite Motorrad
in gereinigtem Zustand.
Eine Wiederholungsabnahme kann jederzeit, insbesondere beim Auftreten von Sicherheitsrisiken
nach einem Unfall, verfügt werden.
3.1.4 Ersatzfahrzeug
Wird ein Fahrzeug als Folge eines technischen Defektes oder Sturzes während des Trainings oder des 1.
Laufes einer Veranstaltung unbrauchbar, kann der Teilnehmer im Falle eines vorhandenen Ersatzfahrzeugs
auf dieses zurück greifen. Dazu ist eine technische
Abnahme dieses Ersatzfahrzeugs notwendig, die von
einem während der Veranstaltung stets verfügbaren
technischen Kommissar durchgeführt wird.
Das Ersatzmotorrad darf nur von dem Teilnehmer eingesetzt werden, der dies genannt hat. Bei dem Ersatzmotorrad muss es sich um ein Motorrad des gleichen
Typs mit gleicher Startnummer, zugelassen für die
gleiche Klasse, handeln. Ein Ersatzmotorrad für eine
andere Klasse ist nicht zugelassen.
3.2 Fahrertausch
Ist der Austausch eines Fahrers/Beifahrers in
den Gespannklassen erforderlich, dann ist der
Bewerber (in der Swg.-Klasse auch der Fahrer)
verantwortlich,dass die ausgetauschte Person vor
der Dokumentenabnahme das Nennformular unterzeichnet. Ein Bewerber kann nicht gegen einen
anderen ausgetauscht werden.
3.3 Ärztliche Untersuchung
Der Fahrtleiter ist berechtigt, von jedem Fahrer/
Beifahrer jederzeit eine ärztliche Untersuchung
Straßensport
kunden durch Senken der Startflagge bzw. bei Ampelstart durch Aufleuchten des grünen Lichtes. Mit
dem Senken der Startflagge bzw. Aufleuchten des
grünen Lichtes gilt das Fahrzeug als gestartet. Eine
Wiederholung des Starts ist grundsätzlich nicht gestattet. Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen
Anordnung durch den Fahrtleiter.
3.6.4 Startaufstellung
Die Startaufstellung bei Rundstrecken bzw. Startreihenfolge bei Bergprüfungen wird vom Fahrtleiter festgelegt und ist rechtzeitig durch Aushang im Fahrerlager und im Fahrtleitungsbüro bekannt zu geben.
Bei Rundstrecken wird aus Sicherheitsgründen empfohlen, die Startaufstellung nach der im Training
gefahrenen schnellsten Rundenzeit vorzunehmen.
Dies sollte – bei mehreren gleichzeitig startenden
Klassen - klassenübergreifend geschehen. Bei großen Starterfeldern und geeigneter Rundenlänge
empfiehlt es sich, dieses Feld in zwei oder mehreren
Gruppen zeitversetzt starten zu lassen.
3.7 Wertung
3.7.1 Rundstrecke
Die Gesamtdistanz (Rundenzahl) bzw. die Fahrzeit
von Gleichmäßigkeitsprüfungen, die auf einer Rundstrecke zur Durchführung kommen, sind in der Veranstaltungsausschreibung, Teil B, bekannt zu geben.
Es gelten folgende Wertungskriterien:
Ausgehend von der Zeit der 2.Runde (Richtzeit)
der Gleichmäßigkeitsprüfungwerden aus Sicherheitsgründen die direkt darauf folgenden Runden
gewertet.
Die Anzahl der Wertungsrunden richtet sich nach
der Streckenlänge, sie beträgt
bei einer Streckenlänge bis 2km = 6 Runden,
bei einer Streckenlänge über 2km aber weniger als
3km = 4 Runden
bei einer Streckenlänge über 3km aber weniger als
4km = 3 Runden
bei einer Streckenlänge über 4km = 2 Runden.
Fahrer, die nach dem Abwinken des ersten Fahrers
der Gleichmäßigkeitsprüfung nicht innerhalb von
5 Minuten die Ziellinie passieren und nicht mit der
Zielflagge abgewinkt werden, werden in der Ergebnisliste als ausgefallen aufgeführt.
Die Reihenfolge in den Ergebnislisten richtet sich
nach der geringsten Differenzsumme, gebildet
aus der Zeitdifferenz der Wertungsrunden zu der
2. Runde. In der Ergebnisliste müssen die Zeiten
der 2.Runde sowie die Zeiten der Wertungsrunden
und die Differenzzeiten sowie die Summe der Differenzzeiten aufgeführt sein. Weiter müssen in der
Ergebnisliste Platz, Startnummer, Name, Vorname,
Wohnort, Fahrzeug und Baujahr des Fahrzeugs angegeben sein.
48 Teil 2
Die Zeitmessung erfolgt ausschließlich mit Transpondern und erfasst die gefahrenen Zeiten auf
1/100 Sekunde.
Sobald der erste Fahrer nach Absolvierung der
vorgeschriebenen Rundenzahl bzw. Fahrzeit, die in
der Veranstaltungsausschreibung oder aber rechtzeitig vor dem Start bekannt gegeben wird, die
Ziellinie passiert, wird er, sowie alle nachfolgenden
Fahrer – diese ohne Rücksicht auf die von ihnen zurückgelegte Rundenzahl – mit der schwarz-weißkarierten Flagge abgewinkt.
Es wird nur der Zieleinlauf auf der Strecke gewertet. Die Boxengasse gilt nicht als Strecke.
3.7.2 Bergprüfung
Bergprüfungen sind in mindesten 2 Läufen durchzuführen. Maßgebend ist die in der Veranstaltungsausschreibung angegebene Laufzahl. Fahrer,
die diese Laufzahl nicht absolvieren, werden nicht
gewertet. Richtzeit für die Wertung ist die Zeit des
1. Laufes. Die Zeit für den jeweiligen Fahrer wird
in dem Moment gemessen, in dem der vorderste
Teil des Fahrzeugs die Start- bzw. Ziellinie passiert.
Die Zeitmessung erfolgt per Lichtschranke, und die
Zeit wird auf mindestens 1/10 Sekunde gemessen.
Für Reihenfolge und Ergebnisliste gelten die Kriterien der Rundstrecke.
3.7.3 Fahrregeln
Während des Trainings und der Gleichmäßigkeitsprüfung darf links und rechts überholt werden.
Fahrer die überrundet werden, müssen dem Überholenden sofort Platz machen und ggf. die Ideallinie freigeben. Jedes Drängen nach innen oder
außen ist untersagt.
Fahrer, die durch ihre Fahrweise während des Trainings oder der Gleichmäßigkeitsprüfung andere
Teilnehmer behindern oder gefährden oder sich
den Anforderungen der Veranstaltung nicht gewachsen zeigen, werden von einer weiteren Teilnahme ausgeschlossen.
Fahrer, die auf der Strecke anhalten, müssen ihr
Motorrad sofort auf dem kürzesten Weg und unter größtmöglicher Vorsicht außerhalb der Strecke
abstellen. Jedes Anhalten in bzw. unmittelbar vor
oder nach einer Kurve ist verboten. Es ist untersagt,
ein Motorrad entgegen oder quer zur Fahrtrichtung zu bewegen.
Jeder Verstoß gegen diese Fahrregeln führt zum
Ausschluss. Reparaturen dürfen außerhalb der Boxen während der Veranstaltung nur vom Fahrer und
ggf. Beifahrer mit den an Bord befindlichen Mitteln
durchgeführt werden. Die Inanspruchnahme fremder Hilfe wird mit Wertungsausschluss geahndet.
Falls ein Fahrer, aus welchen Gründen auch immer,
die Strecke verlässt, muss er, um den Lauf wieder
aufzunehmen, ohne fremde Hilfe sowie ohne Gefährdung und Benachteiligung Dritter, mit vermin-
4.
4.1
Tageswertung und Meisterschaftswertung
Tageswertung
Die Tageswertung erfolgt klassenweise und/oder
wertungsgruppenweise nach den Durchführungsbestimmungen unter 3.7. Dabei bleibt dem
Veranstalter freigestellt, inwieweit er die in den
Technischen Bestimmungen aufgeführten Klassen
einzeln wertet (auch wenn diese in der DHM zu
Wertungsgruppen zusammengefasst sind) oder in
eigene Wertungsgruppen zusammenfasst.
Wird ein DHM-Lauf durchgeführt, muss der Veranstalter unabhängig von der festgelegten Tageswertung die Ergebnisse für die Klassen und Wertungsgruppen in dementsprechende Ergebnislisten des
aktuellen DHM - Standes zusammenfassen und an
den DMSB weitergeben.
4.2 Meisterschaftswertung
Für die klassenübergreifende Ermittlung eines
Deutschen Historischen Meisters werden die Einzelergebnisse klassenbezogen addiert.
Doppelstarter werden in der DHM-Wertung bis
nach dem letzten Wertungslauf klassenbezogen
gewertet. Für die DHM-Wertung ist das bessere
Klassenergebnis entscheidend, daß schlechtere
Klassenergebnis wird gestrichen.
Die Klassenwertung ist davon nicht betroffen.
Der jeweils aktuelle Meisterschaftsstand sowie das
Endergebnis der DHM ergeben sich aus der Summe der insgesamt eingefahrenen Differenzzeiten
(s. Punkt 3.7.1) eines Fahrers/Beifahrers aus allen
ausgeschriebenen DHM-Läufen.
Sollte ein Fahrer infolge von Startverzicht oder
Ausfall bei einem Wertungslauf zu keinem Ergebnis kommen, wird der Summe seiner eingefahrenen Differenzzeiten jeweils ein Zuschlag von 12 Sekunden bei Ausfall und 20 Sekunden bei Startverzicht
zugerechnet.
4.3 Titelvergabe
Klassenübergreifend erhalten der Fahrer bzw. bei
Gespannen der Fahrer und der Beifahrer, die in ihrer Klasse bei allen DHM-Läufen über das laufende
Sportjahr die geringste Summe an Differenzzeiten
eingefahren haben, den Titel:
„Deutscher Historischer Motorrad-Meister 2013“
bzw.
„Deutscher Historischer Motorrad-Meister-Beifahrer
2013“
Die weiteren Platzierungen ergeben sich klassenübergreifend nach der ansteigenden Summe der
Differenzzeiten.
Bei Zeitgleichheit entscheidet das höhere Lebensalter des Fahrers. Alle Läufe zur DHM werden gewertet. Diese sind aus dem VFV- bzw. DMSB-Terminkalender ersichtlich.
Teil 2
49 Straßensport
derter Geschwindigkeit wieder kurzfristig auf die
Strecke einfahren oder er muss aufgeben.
Das Motorrad darf auf der Strecke (ausgenommen
Schiebehilfe am Ende des Starterfeldes) nur durch
den Fahrer bzw. Beifahrer in Gang gebracht werden.
Fremde Hilfe führt unweigerlich zum Ausschluss.
Fahrer und ggf. Beifahrer sowie das Motorrad bilden eine Einheit, die während des Trainings und
der Gleichmäßigkeitsprüfung – ausgenommen
während eines freiwilligen oder unfreiwilligen
Stopps – bestehen muss. Andernfalls erfolgt Ausschluss oder Wertungsverlust.
3.7.4 Abbruch und Wiederaufnahme eines Laufes
Sollte der Abbruch eines Laufes aufgrund eines
besonderen Vorkommnisses oder klimatischer
oder anderer Bedingungen unumgänglich sein,
wird die rote Flagge gezeigt. Dann sind alle Fahrer
verpflichtet, in die Boxengasse bzw.in den Startaufstellungsbereich zurückzukehren. ( wird bei der
Fahrerbesprechung bekannt gegeben )
Fahrer, die in diesem Fall ins Fahrerlager zurückkehren, fallen aus der Wertung. Zuwiderhandlungen werden mit Ausschluss bestraft.
Die Wiederaufnahme eines abgebrochenen Trainings ist dann notwendig, wenn das unter 3.5.1
geforderte Training nicht von allen zu Trainingsbeginn gestarteten und nicht vorzeitig ausgeschiedenen Teilnehmern erfüllt wurde.
Die Wiederaufnahme eines Wertungslaufes ist dann
notwendig, wenn die gestarteten und nicht vorzeitig ausgeschiedenen Teilnehmer ihre vorgesehenen
Wertungsläufe nicht komplett absolviert haben.
Dabei gilt die erste, aus der Boxengasse gestartete
Runde, als Einführungsrunde.
Darüber hinaus hat der Teilnehmer keinen Anspruch auf ausschreibungsgemäss vorgesehene
Fahrzeiten bzw. –Runden.
3.7.5 Schlusskontrolle
Der Veranstalter hat das Recht, nach Beendigung
der Gleichmäßigkeitsprüfung jedes Motorrad
einer Schlusskontrolle zu unterziehen. Fahrer
die eine Überprüfung verweigern oder sich der
Schlusskontrolle entziehen, werden von der Wertung ausgeschlossen und dem DMSB gemeldet.
Im Zusammenhang mit dieser Festlegunggilt für
alle Teilnehmer das gesamte Fahrerlager bis zum
Ablauf der Protestfrist von einer Stunde als „Parc
Ferme“.
3.7.6 Schlichtung
Kommt im Teilnehmerfeld der Verdacht des reglementwidrigen oder unfairen Verhaltens auf, ist
der zuständige Fahrersprecher Ansprechpartner
für eine Klärung bzw. Schlichtung. Führt dies zu
keinem befriedigenden Ergebnis, werden vom
Fahrersprecher die Sportleiter/Fahrtleiter zur Problemlösung mit einbezogen.
Straßensport
Wettbewerbsbestimmungen für Pocket-Bike-Rennen
Die Bestimmungen sind auf der Homepage des DMSB www.dmsb.de veröffentlicht.
50 Teil 2
1. Grundlagen der Veranstaltungen
2.Teilnehmer
3.Nennungen
4.Klasseneinteilung
5. Abnahme
6.Rennstrecken
7.Boxen
8. Flaggen-, bzw. Lichtzeichen
9.Fahrregeln
10.Training
11.Start
12.Rennen
13. Ende des Rennens Ergebnisse und Wertung
14. Schlusskontrolle
15.Austragungsbedingungen für die Internationale
Deutsche SuperMoto Meisterschaft und den Deutschen SuperMoto Pokal
Straßensport
1. Grundlagen der Veranstaltung
Die Veranstaltung ist ein Wettbewerb für Motorräder
gemäß den nachfolgend aufgeführten Klassen. Bei
der Durchführung werden neben diesen Wettbewerbsbestimmungen folgende Bedingungen zugrunde gelegt:
a) Deutsches Motorrad-Sportgesetz des DMSB,
b) Wettbewerbs- und Technische Bestimmungen des
DMSB/UEM/FIM, sofern in diesen Wettbewerbsbestimmungen nichts anderes festgelegt ist,
c) Ausschreibung für SuperMoto und sonstige, ggf.
noch zu erlassende Bestimmungen
d) bei international ausgeschriebene Veranstaltungen, soweit in den vorgenannten Bestimmungen
nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist, der
FIM-Sporting Code
Zu verbindlichen Auskünften die Veranstaltung betreffend ist ausschließlich der Rennleiter berechtigt.
Die Auslegung der Wettbewerbsbestimmungen und
Ausschreibung obliegt jedoch allein dem Sportkommissar.
Bei vom DMSB genehmigten Veranstaltungen sind mindestens die folgenden lizenzierten Sportwarte einzusetzen:
Veranstaltung
RL
LS
Pflicht-
SK
SK
National
Pflicht-
TK-
TK
Obmann
B
-
-
B
-
B
Europa-offen
(prädikatfrei)
A
-
-
A
-
A
International
(prädikatfrei)
A
-
-
A
-
A
Deutscher
SuperMoto
Pokal
A
-
A
-
A
B
Int. Deutsche
SuperMoto
Meisterschaft
A
A
A
B
A
A
(prädikatfrei)
(RL = Rennleiter, SK = Sportkommissar, LS = Leiter der
Streckensicherung, A = Lizenzstufe A, B = Lizenzstufe
B)
Teil 2
51 SuperMoto
Wettbewerbsbestimmungen des DMSB für SuperMoto
Straßensport
SuperMoto
Für den Einsatz von Technischen Kommissaren und Helfern gelten die nachstehenden Mindestfestlegungen:
mehr als 150 Teilnehmer = TK`s Lizenzstufe B + 1 Helfer
100 - 150 Teilnehmer =3 TK`s Lizenzstufe B + 1 Helfer
weniger als 100 Teilnehmern =
2 TK`s Lizenzstufe B + 1 Helfer
(inkl. der in obiger Tabelle festgelegten TK`s)
2.Teilnehmer
2.1 Bewerber
Inhaber einer vom DMSB/UEM/FIM oder anderen
FMN ausgestellten gültigen Bewerber-/Sponsor- oder
Hersteller-Lizenz, je nach Status der Veranstaltung.
2.2.Fahrer
Inhaber einer gültigen Fahrerlizenz.
3.Nennungen
3.1 Einreichung der Nennungen
Nennungen sind schriftlich unter Verwendung des
DMSB-Nennformulars an den jeweiligen Veranstalter
zu senden.
Alle Nennungen müssen vom Fahrer sowie ggf. Bewerber bzw. seinem bevollmächtigten Vertreter
unterschrieben sein. Bei Nennungen von Minderjährigen ist außerdem die Unterschrift des/ der gesetzlichen Vertreter(s) sowie seine/ihre Anwesenheit oder
die Anwesenheit eines volljährigen, bevollmächtigten
Vertreters erforderlich.
Unvollständig ausgefüllte bzw. formlos schriftlich
oder fernschriftlich eingereichte Nennungen müssen
vor Ort vom Fahrer ergänzt bzw. auf ein DMSB-Nennformular übertragen werden.
Mit Abgabe der Nennung unterwerfen sich die Bewerber, Fahrer sowie bei minderjährigen Teilnehmern
auch deren Erziehungsberechtigte den Bedingungen
dieser Wettbewerbsbestimmungen und Ausführungsbestimmungen.
Bei international oder Europa-offen ausgeschriebenen Klassen müssen Lizenznehmer anderer Föderationen im Besitz einer Startgenehmigung der betreffenden FMN sein.
3.2 Nenngeld
Das Nenngeld wird in der Ausschreibung festgelegt.
Das Nenngeld muss der Nennung als Scheck beigefügt oder zeitgleich mit der Nennung an den Veranstalter überwiesen werden. Wird oder wurde die
Nennung oder das Nenngeld nicht zeitgleich und
fristgerecht mit der Nennung entrichtet, kann vom
Veranstalter ein Nenngeldaufschlag von EUR 25,– erhoben werden.
3.3 Nennungsschluss / Nennungsbestätigung
Für alle Veranstaltungen gilt ein einheitlicher Nennungsschluss von 14 Tagen vor der Veranstaltung.
Dem Veranstalter ist es freigestellt, auch Nachnennungen anzunehmen.
52 Teil 2
Der Veranstalter bestätigt spätestens innerhalb von
72 Stunden nach Nennungsschluss die Annahme
oder Ablehnung eingegangener Nennungen und
sendet dem Teilnehmer alle erforderlichen Unterlagen. Im Falle der Ablehnung der Nennung ist ein ggf.
eingezahltes Nenngeld zum gleichen Zeitpunkt zurück zu überweisen.
Jede schriftliche beim Veranstalter eingegangene
Nennung, gilt als verbindlich abgegeben und verpflichtet (auch im Falle der Nichtteilnahme) , zur Zahlung des Nenngeldes sowie ggf. auch zur Zahlung des
Nenngeldaufschlages.
Der Veranstalter ist berechtigt, die Teilnehmerzahl
zu beschränken bzw. Nennungen unter Angabe von
Gründen abzulehnen.
3.4 Doppelstart
Doppelstarts sind in max. zwei Klassen zulässig, allerdings nicht in Verbindung/Kombination mit der Amateurklasse. Abweichend von den Bestimmungen des
DMSG kann ein Motorrad auch in zwei verschiedenen
Klassen eingesetzt werden, wenn es den jeweiligen
technischen Bestimmungen entspricht.
4.Klasseneinteilung
Hinweis: Bei den folgenden Altersangaben gilt die
sog. Stichtagregelung (Ausnahme S3 und Junioren)
S1 und C1: Motorräder mit Zweitaktmotoren bis 250
ccm bzw. Viertaktmotoren bis 450 ccm.
S2 und C2: Motorräder mit Zweitaktmotoren über 290
ccm bzw. Viertaktmotoren über 475 ccm.
S3: Motorräder mit Zweitaktmotor über 85 ccm bis
max. 125 ccm bzw. Viertaktmotor über 175 ccm bis
max. 250 ccm.
Startberechtigt sind Fahrer der Geburtsjahrgänge
1992 – 2000 mit einer gültigen B- oder C-Lizenz des
DMSB oder einer nationalen Lizenz der Leistungsklassen B einer Mitgliedsföderation der UEM.
Junioren: Motorräder mit Zweitaktmotor über 65 ccm
bis max. 85 ccm bzw. Viertaktmotor über 85 ccm bis
max. 150 ccm.
Startberechtigt sind Fahrer der Geburtsjahrgänge
1997 – 2003 mit einer gültigen B- oder C-Lizenz des
DMSB oder einer nationalen Lizenz der Leistungsklassen B einer Mitgliedsföderation der UEM.
Amateure
Motorräder über 120 ccm
Startberechtigt sind Fahrer ab 14 Jahren, die
1. eine B-, C- oder Veranstaltungslizenz des DMSB besitzen.
2. eine nationale Lizenz der Leistungsklasse B einer
Mitgliedsföderation der UEM besitzen.
Nicht startberechtigt sind Fahrer, die
3. in der Endwertung des Deutschen SuperMoto Pokal
2012 die Plätze 1 bis 20 erreicht haben.
Nicht startberechtigt im Jahre 2014 sind Fahrer, die
4. im Laufe der Saison 2013 in einem für die Klasse
Amateure ausgeschriebenen Rennen in der Gesamtwertung einer Veranstaltung zweimal die Plätze 1 oder 2 belegen.
5. vom FA Supermoto nominiert werden.
Quads
über 240 bis 750 ccm.
Startberechtigt sind Fahrer ab 14 Jahre, die
1. eine Inter-, B-, C- oder Veranstaltungslizenz des
DMSB besitzen.
2. eine Lizenz der FIM/UEM besitzen.
3. eine Lizenz einer europäischen Mitgliedsföderation
besitzen.
Für Fahrer bis 17 Jahre gilt ein max. Hubraumlimit von
250 ccm / 2-Takt-Motoren sowie 450 ccm / 4-Takt-Motoren.
5. Abnahme / Zugelassene Motorräder
Bei der Abnahme, die aus Dokumenten- und Technischer Abnahme besteht, muss der Fahrer persönlich
anwesend sein.
Bei der Dokumentenabnahme sind vorzulegen bzw.
abzugeben:
1. Nennungsbestätigung.
2. Eine für die betreffende Klasse gültige Lizenz und
ggf. Bewerber-Lizenz.
Alle Fahrerlizenzen sowie die Auslandsstartgenehmigungen werden bei der Dokumentenabnahme vom
Veranstalter einbehalten und können, sofern keine
sportrechtlichen Gründe entgegenstehen, von den
Inhabern nach Beendigung des Wettbewerbes dort
wieder in Empfang genommen werden.
Der Rennleiter ist berechtigt, von jedem Fahrer eine
ärztliche Untersuchung zu verlangen. Bei ungünstigem ärztlichen Befund kann der Fahrer jederzeit vom
Wettbewerb ausgeschlossen werden.
Jeder Fahrer ist verpflichtet, an einer vom Veranstalter
festgesetzten Fahrerbesprechung teilzunehmen.
Zugelassen werden nur Motorräder/Quads, die unter
dem Namen des betr. Fahrers abgenommen wurden.
6.Rennstrecken
Die Veranstaltungen finden auf vom DMSB abgenommenen Strecken mit gültigem Abnahmeprotokoll
statt.
Die Strecke sollte – muss aber nicht – einen Geländeanteil enthalten. Sollte dieser aufgrund der Witterungsbedingungen nicht befahrbar sein, kann der
Veranstalter in Abstimmung mit dem Pflicht-Sportkommissar die Streckenführung dahingehend ändern, dass nur der befestigte Teil der Strecke befahren
wird. Für Strecken, bei denen bereits ein 2. Streckenplan ohne Geländeanteil abgenommen wurde, tritt
dieser dann in Kraft. Sollte sich die Witterung erst im
Lauf der Veranstaltung ändern, muss den Fahrern vor
den Rennläufen ein Zusatztraining oder mindestens
3 Einführungsrunden auf der abgeänderten Strecke
ermöglicht werden.
Die Streckenlänge sollte maximal 3.000 m und nicht
kürzer als 600 m sein. Sie sollte zu 80 % auf Asphalt,
Beton oder ähnlichem Material sowie zu 20 % auf Naturboden verlaufen. Die befahrbare Mindestbreite an
der engsten Stelle sollte 6 m betragen.
Im gesamten Verlauf der Strecke muss eine Durchfahrtshöhe von mind. 3 m gewährleistet sein. Zwischen einzelnen Sprunghügeln muss von Scheitelpunkt zu Scheitelpunkt ein Abstand von mind. 30 m
liegen. Sie sind so anzulegen, dass keine Mehrfachsprünge möglich sind. Sprunghügel aus Holz o. ä. Materialien sind nicht erlaubt.
Start- und Zielbereich, Fahrerlager sowie alle Bereiche
rund um die Strecke, in denen Zuschauer zugelassen
sind, müssen durch eine geeignete Absperrung geschützt sein.
Auf beiden Seiten der Strecke muss zum Schutz der
Zuschauer und Fahrer eine neutrale Sicherheitszone
von mind. 1 m Breite eingerichtet werden, die auf
der den Zuschauern zugewandten Seite durch einen
Zaun oder ein natürliches Hindernis, auf der gegenüber liegenden Seite durch Streckenmarkierungen
begrenzt ist.
Für die Streckenmarkierung dürfen nur Materialien
verwendet werden, die eine Verletzung der Fahrer
weitgehend ausschließen (z. B. Pylonen, Stroh- oder
Schaumstoffballen, leicht brechbare Holzpflöcke oder
Pflöcke aus anderem flexiblen Material – max. Höhe
50 cm). Auf dem Straßenteil der Strecke sollte die innere Fahrbahnbegrenzung in Kurven aus Leitschwellen mit einer maximalen Höhe von 10 cm bestehen.
Die äußere Fahrbahnbegrenzung sollte im Kurvenbereich nicht aus Reifen oder Strohballen bestehen.
Empfohlen werden in diesem Fall auf die Fahrbahn
geschraubte Sichtzeichen (Pylonen).
Zum Schutz der Fahrer müssen alle festen Hindernisse (z. B. Bäume, Pfosten, Mauern, Felsen, Leitplanken
etc.) mit Strohballen oder einem anderen wirkungsvollen, stoßdämpfenden Material abgedeckt sein.
7.Boxen
Der Boxenbereich umfasst die Fläche von Boxeneinfahrt bis Boxenausfahrt sowie die Boxen selbst und
wird an der Vorderfront durch die Absperrung zur
Rennstrecke begrenzt.
Reparaturen, Auswechseln von Rädern oder Reifen
wie auch alle übrigen erlaubten Arbeiten dürfen im
Verlauf des Rennens nur an den Boxen von den Fahrern und den zugelassenen Helfern durchgeführt werden.
Teil 2
53 SuperMoto
SuperMoto
Reifenwärmer sind in der Boxengasse erlaubt. Als
Stromquelle darf pro Fahrer nur ein tragbares Aggregat mit max. zwei KW Leistung verwendet werden.
Fahrer, die in die Boxengasse einfahren wollen, müssen sich frühzeitig entsprechend einordnen, die
Rennstrecke in Richtung Boxengasse verlassen und
hierbei die Geschwindigkeit so herabsetzen, dass sie
ihr Fahrzeug ohne Gefährdung anderer an der entsprechenden Box zum Halten bringen.
Nach Beendigung des Boxenaufenthaltes darf der
Fahrer erst Ende der Boxenstraße unter Beachtung
der Signal- oder Flaggenzeichen wieder auf die Rennstrecke einfahren.
Das Einbringen eines zweiten Wettbewerbsfahrzeugs
vor bzw. während der Wertungsläufe ist nicht gestattet. Darüber hinaus ist der Aufenthalt von Kindern
unter 12 Jahren (ausgenommen Teilnehmer) im Boxenbereich ebenso wenig erlaubt wie Rauchen und
Alkohol.
8. Flaggen-, bzw. Lichtzeichen
Während des Trainings und des Rennens gelten folgende Flaggenzeichen:
Nationalflagge (bzw. Startampel) = Start
Gelbe Flagge (stillgehalten) = Achtung: erhöhte
Aufmerksamkeit
Gelbe Flagge (geschwenkt) = unmittelbare Gefahr,
Geschwindigkeit reduzieren , Überholverbot!
Strafmaßnahmen bei durch einen Sportwart gemeldeter Missachtung der gelben Flagge:
Für jeden überholten Fahrer Rückversetzung des
Überholenden im Endklassement um jeweils fünf
Plätze. Bei einer nach Auffassung des Rennleiters und/
oder der Sportkommissare im Zusammenhang mit
einem solchen Überholvorgang eingetretenen Behinderung oder Gefährdung des Strecken- oder Rettungspersonales bzw. des/der überholten Fahrer(s)
oder wieder-holter Missachtung bleibt an Stelle der
Rückversetzung der Wertungsausschluss vorbehalten.
Gelbe Flagge mit roten Streifen (stillgehalten) =
Achtung Rutschgefahr!
Auch in Verbindung mit erhobener Hand und Zeigefinger nach oben: einsetzender Regen.
Weiße Flagge = Streckenposten fordern weitergehende medizinische Hilfe an
Rote Flagge (gehalten oder geschwenkt) = Das Rennen/Training ist abgebrochen, nicht überholen, langsam und mit größter Vorsicht und Aufmerksamkeit
gemäß den Anweisungen in die Boxengasse bzw. in
den Vorstartraum zurückkehren.
Blaue Flagge (geschwenkt) = Warnung, Überrundung steht bevor
Schwarze Flagge (stillgehalten) in Verbindung mit
Start-Nr. auf Signaltafel = Halt bei Start und Ziel
54 Teil 2
Grüne Flagge = Strecke frei
Schwarz-weiß-karierte Flagge = Ende des Trainings/
Rennens
9.Fahrregeln
Im Verlauf des Trainings und des Rennens darf links
und rechts überholt werden. Fahrer, die überholt werden, müssen dem Überholenden Platz machen und
ggf. die Ideallinie freigeben.
Fahrer, die auf der Strecke anhalten, müssen ihr Motorrad sofort auf dem kürzesten Weg und unter größtmöglicher Vorsicht außerhalb der Rennstrecke abstellen. Es ist untersagt, ein Motorrad entgegen oder quer
zur Fahrtrichtung zu fahren.
Fahrer und Motorrad bilden eine Einheit, die während
des Trainings und des Rennens – ausgenommen während eines freiwilligen oder unfreiwilligen Stopps –
bestehen muss.
Fremde Hilfe auf der Rennstrecke, ausgenommen
solche, die durch Sportwarte aus Sicherheitsgründen
gegeben wird, ist verboten.
Falls ein Fahrer, aus welchem Grund auch immer, die
Strecke verlässt, muss er, um den Wettbewerb wieder
aufzunehmen, ohne fremde Hilfe sowie ohne Gefährdung und Benachteiligung Dritter, wieder an dem in
Fahrtrichtung liegenden nächstmöglichen Punkt auf
die Strecke einfahren.
Bei Missachtung dieser Vorschrift wird dem Fahrer im
Ergebnis des Zeittrainings die schnellste Runde gestrichen bzw. wird er im Rennen um 5 Plätze zurückgestuft. Mit der gleichen Strafe werden Fahrer belegt,
die sich durch Auslassen von Hindernissen oder Schikanen bzw. Kurven einen Vorteil verschaffen. Wiederholungsfälle werden mit Ausschluss bestraft.
10.Training
10.1Freies Training
Die Trainings / Warm-Ups – auch einzelne – zweier
Klassen können zusammengelegt wer-den.
10.2Zeittraining
Fahrer, die im Verlauf aller Trainingsabschnitte (einschl. Warm-Up’s) nicht insgesamt mindestens 3 Runden absolviert haben, werden nicht zum Rennen zugelassen.
Bei Durchführung des Trainings einer Klasse in mehreren Gruppen ist ein Wechsel der Gruppen nicht zulässig.
Findet das Zeittraining einer Klasse nicht am Tag des
freien Trainings statt oder finden die Rennläufe einer
Klasse nicht am Tag des Zeittrainings statt, ist vor
diesem ein Warm-Up von mindestens 10 Minuten
durchzuführen. Dies gilt ebenfalls, wenn die Vorläufe
nicht am Tag des Zeittrainings bzw. die Hoffnungs-,
Halbfinal- oder Finalläufe nicht am Tag des im Qualifikationsschema jeweils vorhergehenden Laufes stattfinden.
Die Penalty-Reihe wird durch eine Tafel mit einem „P“
angezeigt.
Nach Einnahme des zugeteilten Startplatzes darf dieser nicht mehr verlassen werden. Bei Zuwiderhandlung wird der Fahrer in die Penalty-Reihe versetzt.
Vor jedem Rennen ist die Durchführung mindestens
einer Aufwärmrunde vorgeschrieben.
Der Start zu den Aufwärmrunden erfolgt gestaffelt
nach Startreihen: Ein Startmarschall mit zwei roten
Flaggen geht zügig durch die einzelnen Startreihen
und gibt jeweils durch Heben oder Senken der Flaggen den Start für die in der betreffenden Reihe befindlichen Fahrer frei. Fahrer, die vor dem Heben bzw.
Senken der roten Flagge losfahren, können bestraft
werden.
Nach diesen Aufwärmrunden haben die Fahrer zügig
ihren Startplatz einzunehmen.
Fahrer, die an der/den Aufwärmrunde/n nicht teilnehmen, müssen aus der Penalty-Reihe starten.
Helfer haben nach den Aufwärmrunden keinen Zutritt
zum Startplatz.
Fahrer, die zeitliche Verzögerungen des Startvorganges verursachen oder verspätet aus den Aufwärmrunden erscheinen, haben keinen Anspruch auf den
ihnen zustehenden, dann aber freibleibenden Startplatz und werden in die Penalty-Reihe versetzt.
Der Start erfolgt stehend als Gruppenstart mit laufendem Motor unter Anwendung nachfolgender Methode:
– Startampel ist ausgeschaltet
– Ein Sportwart steht mit roter Flagge auf der S tartlinie
– Starterfeld formiert sich mit laufenden Motoren
– Nach Einnahme aller Startplätze schwenkt ein zweiter Sportwart hinter dem Feld die grüne Flagge
– Der Sportwart geht mit erhobener roter Flagge vor
dem Feld und verlässt die Strecke
– Nach Verlassen der Strecke durch den Sportwart
schaltet die Ampel auf Rot
– Nach 2–5 Sekunden schaltet die rote Ampel aus und
der Start ist freigegeben.
11.2Start aus der Boxengasse
Die Boxenausfahrt wird zum Beginn der Aufwärmrunden geschlossen. Fahrer, die nach dem Start in die
Aufwärmrunden erscheinen, sowie Fahrer, die in den
Aufwärmrunden die Boxengasse aufsuchen müssen,
können von hier aus hintereinander nachstarten. Die
Freigabe erfolgt durch den Rennleiter.
11.3Frühstart
Eine Frühstartüberwachung findet statt. Ein Frühstart
ist dann gegeben, wenn während der Start-Rotlichtphase eine Vorwärtsbewegung des Motorrades, bzw.
des Vorderrades erfolgt. Ein Frühstart liegt auch dann
Teil 2
55 SuperMoto
10.3Übersteigt die Zahl der Nennungen die im Streckenabnahmeprotokoll festgelegte Streckenkapazität, entscheidet das Resultat des Zeittrainings über
die für die Rennläufe qualifizierten Fahrer.
11.Start / Startaufstellung
11.1Startprozedere
Das Motorrad muss bis spätestens 5 Minuten vor dem
im gültigen Zeitplan vorgesehenen Startzeitpunkt
des nächsten Laufes bzw., dessen Aufwärmrunden in
den Vorstartbereich eingebracht werden. Fahrer, die
verspätet erscheinen, haben keinen Anspruch auf den
ihnen zustehenden, dann aber freibleibenden Startplatz und werden in der Penalty-Reihe aufgestellt.
Jeder Fahrer darf nur die für den Renneinsatz vorgesehene Maschine in den Vorstartbereich einbringen.
Ein Wechsel des Motorrades ist nach Schließen des
Vorstartbereiches nicht mehr erlaubt.
Reifenwärmer sind im Vorstart erlaubt. Als Stromquelle darf pro Fahrer nur ein tragbares Aggregat mit max.
2 KW Leistung verwendet werden.
Werden die Läufe in zwei Rennen ausgetragen, erfolgt
die Startaufstellung für beide Läufe nach der Platzierung im Zeittraining, ggf. wechselweise bei verschiedenen Trainingsgruppen, beginnend mit dem jeweils
Zeitschnellsten.
Werden die Wettbewerbe nach Qualifikationsschema
u. a. mit Vorläufen ausgetragen, richtet sich die Startaufstellung nur für diese Vorläufe nach der Platzierung im Zeittraining, getrennt nach den jeweiligen
Gruppen.
Die Startaufstellung für die Hoffnungs- bzw. Halbfinal- und Finalläufe erfolgt unter Berücksichtigung der
Platzierungen der jeweils vorangegangenen Rennen.
Fahrer, die sich über einen Hoffnungslauf qualifizieren
oder durch eine Wild-Card startberechtigt sind, erhalten in der entsprechenden Reihenfolge die letzten
Startplätze. Eine freie Auswahlmöglichkeit des Startplatzes besteht nicht. Erscheint ein Fahrer nicht zur
Startaufstellung, bleibt dessen Startplatz leer.
Die Aufstellung der Fahrer in einer Startreihe erfolgt
um jeweils 1 m versetzt (Echolon) und, bezogen auf
die davor stehende Reihe, auf Lücke.
Bei der Startaufstellung ist zwischen den Fahrern
in den Soloklassen ein Abstand von möglichst 2 m,
mindestens aber 1,5 m, in der Quadklasse von mindestens 2,5 m vorgeschrieben. Der Abstand zwischen
den Startreihen beträgt 4 m.
Die so genannte Penalty-Reihe ist die Startreihe direkt
hinter der letzten – laut Startaufstellung - besetzten
Startreihe.
Um den Fahrern das Auffinden ihres Startplatzes zu
erleichtern, wird seitlich von den aufgemalten Startmarkierungen die Startreihen-Nummer durch Aufstellen einer entsprechenden Nummerntafel angezeigt.
SuperMoto
vor, wenn der Fahrer seine Maschine noch in der Rotlichtphase zurückzieht und beim Umschalten der Ampel wieder von seiner vorgesehenen Position startet.
Fahrer, die einen Frühstart verursachen, erhalten eine
„Stop & Go“-Strafe – auch bei ggf. erforderlicher Startwiederholung.
Die „Stop & Go“-Strafe wird dem betreffenden Fahrer
an der Ziellinie mit einer Tafel mit der Aufschrift seiner
Startnummer und dem Zusatz „Stop & Go“ angezeigt.
Der betroffene Fahrer muss in der darauffolgenden
Runde den entsprechend ausgewiesenen „Stop &
Go“-Bereich ansteuern, dort anhalten und 5 Sekunden stehen bleiben. Die Festlegung des „Stop & Go“Bereiches erfolgt durch den Rennleiter in Absprache
mit den Sportkommissaren.
Sollte der Fahrer auch nach dreimaligen Anzeigen
der Strafe nicht stoppen, erfolgt Wertungsausschluss
(schwarze Flagge).
Sollten mehrere Fahrer in einem Lauf bestraft werden,
so erfolgt der beschriebene Bestrafungsprozess in
Reihenfolge der Startposition. Sollte der Bestrafungsprozess nicht während des Rennens durchgeführt
werden können, erfolgt eine Zeitstrafe von 15 Sekunden.
12.Rennen
12.1Die Wettbewerbe werden in zwei oder drei Vorläufen,
einem oder zwei Hoffnungsläufen, zwei Semifinalläufen, einem weiteren Hoffnungslauf und einem Finale
durchgeführt.
Bei der Durchführung muss in jedem Fall gewährleistet sein, dass Fahrer, die sich nicht direkt für die nachfolgende Runde, d.h. das Semifinale oder Finale, qualifizieren, eine zweite Chance erhalten. Dies gilt auch,
wenn ein Fahrer nicht an seinem, ihn betreffenden
Vor- oder Halbfinallauf teilnehmen konnte.
Die Einteilung der Fahrer sowie das Qualifikationsschema wird vom Veranstalter unter Berücksichtigung des Nennungsergebnisses sowie der Streckenkapazität festgelegt.
Der Start in einem anderen als in dem ursprünglich
zugeordneten Vorlauf oder Halbfinale ist nicht möglich.
Ableitend aus dieser Festlegung ergibt sich im Grundsatz folgendes Qualifikationsschema, bei dem nachstehende Mindestlaufzeiten zu beachten sind:
Vorlauf
=
7 Minuten + 2 Runden
Hoffnungslauf =
7 Minuten + 2 Runden
Halbfinale
=
9 Minuten + 2 Runden
Kleines Finale =
7 Minuten + 2 Runden
Finale
=
12 Minuten + 2 Runden
12.2Übersteigt das Nennungsergebnis die Streckenkapazität nicht, so können diese Rennen in zwei Wertungsläufe von mind. 12 Minuten Dauer + 2 Runden) durchgeführt werden.
56 Teil 2
12.3Die Läufe – auch einzelne – zweier Klassen können zusammengelegt werden. Ein Wertungslauf einer Klasse
kann wiederum auf zwei Rennen aufgeteilt werden.
Die Aufteilung und Zusammenlegung der Klassen,
das Qualifikationsschema, die Vergabe der Startplätze, sowie das Wertungsschema werden in der Ausschreibung festgelegt
12.4Abbruch und Wiederaufnahme eines Laufes
Sollte der Abbruch eines Laufes aufgrund eines besonderen Vorkommnisses oder klimatischer oder
anderer Bedingungen unumgänglich sein, wird die
rote Flagge gezeigt, um anzuzeigen, dass der Lauf
abgebrochen ist. Wird dieses Signal gezeigt, müssen
die Fahrer langsam fahren und den Anweisungen der
Sportwarte folgen.
Für den evtl. erneuten Start eines abgebrochenen
Laufes gelten folgende Regelungen:
A) Weniger als 50 % der Laufzeit (gerechnet ohne die
2 Folgerunden) waren absolviert:
Wird ein Lauf abgebrochen bevor der führende
Fahrer 50 % der Laufzeit absolviert hat, so wird der
ursprüngliche Start für null und nichtig erklärt. Alle
Fahrer, die am ersten Start beteiligt waren, sind für
den erneuten Start teilnahmeberechtigt, entweder
auf dem ursprünglich eingesetzten Motorrad oder
auf einem anderen Motorrad, vorausgesetzt, dass
dieses den Technischen Kommissaren unter ihrem
Namen bzw. dem ihres Bewerbers vorgeführt und
abgenommen wurde. Der wiederaufgenommene
Lauf geht – soweit vor dem Restart nicht ausdrücklich anders festgelegt – über die volle Distanz,
wobei die ursprüngliche Startaufstellung benutzt
wird. Der Platz jedes Fahrers, der nicht an dem erneuten Start teilnehmen kann, bleibt frei.
B) sonst:
Dieser Lauf wird in jedem Fall als Rennen gewertet.
Die Wertung erfolgt aufgrund der Positionen, welche die Fahrer am Ende der letzten Runde vor dem
Abbruch des Rennens inne hatten.
13.Ende des Rennens / Laufes / Ergebnisse und Wertung
Nach Absolvierung der vorgesehenen Distanz wird
der Führende sowie alle nachfolgenden Fahrer – diese ohne Rücksicht auf die von ihnen zurückgelegte
Rundenzahl – beim Überfahren der Ziellinie mit der
schwarz-weiß-karierten Flagge abgewunken. Damit
ist das betreffende Rennen bzw. der Lauf beendet.
Die Durchfahrt für den jeweiligen Fahrer wird in dem
Moment registriert, wenn der vorderste Teil seines
Motorrades die Ziellinie überquert.
Fahrer, die nicht mindestens 75 % der vom Sieger gefahrenen Distanz zurückgelegt haben, werden nicht
gewertet.
Nach dem Abwinken fahren die Teilnehmer in verringertem Tempo bis zur Ausfahrt der Rennstrecke und
verlassen sie dort in Richtung Fahrerlager.
14.Schlusskontrolle / Parc Fermé
Der Rennleiter und der Technische Kommissar hat das
Recht, nach Beendigung der Rennen jedes Motorrad
einer Schlusskontrolle zu unterziehen. Fahrer, die eine
solche Überprüfung verweigern oder ihr Motorrad
durch vorzeitigen Abtransport einer Kontrolle entziehen, werden von der Wertung ausgeschlossen.
Erfolgt die Durchführung einer Klasse in zwei Wertungsläufen, so sind die Fahrzeuge der drei Erstplatzierten des zweiten Laufes nach dessen Ende, bei Durchführung einer Klasse in (ggf. Vorläufen) Halbfinalläufen
und Wertungslauf (Finale) nach dem Ende des Wertungslaufes (Finale) in den Parc Fermé zu verbringen.
Es verbleibt dort bis zum Ende der Protestfrist. Die
Freigabe erfolgt ausschließlich durch den Rennleiter.
Der Parc Fermé sollte sich in räumlicher Nähe des Zieles befinden.
Nehmen Fahrer, deren Motorräder o.g. Parc FerméPflicht unterliegen, nach dem letzten Lauf ihrer Klasse mit diesem Motorrad an einer Show-Einlage teil,
so gilt die Pflicht zur Überbringung des Motorrades
in den Parc Fermé als erfüllt, wenn es während der
Show-Einlage ohne Unterbrechung von den als Sachrichtern eingesetzten Sportwarten beobachtet werden kann. Nach der Show-Einlage muss das Motorrad
unverzüglich in den Parc Fermé gebracht werden.
Alle anderen Motorräder, die das Rennen in Wertung
beendet haben, verbleiben bis zum Ende der Protestfrist im Fahrerlager. Während dieser Zeit dürfen auch
hier keine Arbeiten an den Motorrädern durchgeführt
werden; es gelten die Bestimmungen des Parc Fermé.
15.Austragungsbedingungen für die Internationale
Deutsche SuperMoto Meisterschaft (S1 und S2) und
den Deutschen SuperMoto Pokal (C1 und C2)
15.1Die Prädikatläufe sind aus dem DMSB-MotorradsportTerminkalender 2013 bzw. den ergänzenden TerminVeröffentlichungen des DMSB ersichtlich.
Bei allen Veranstaltungen ist eine Zeitnahme mit
Transponder-Technik und Computerauswertung erforderlich.
Alle Trainings- und Rennergebnisse sind kurzfristig
nach Beendigung jedes Trainingsabschnittes bzw.
Laufes durch Aushang bekannt zu geben und nach
Homologation durch den Rennleiter ausgedruckt in
ausreichender Zahl für Presse, Fahrer und Bewerber
bereitzuhalten.
15.2Teilnehmer
S1 und S2:
Startberechtigt sind Fahrer ab 14 Jahre mit DMSBInter-Lizenz oder analoger Lizenz anderer Föderationen. Nur eingeschriebene Fahrer sind prädikatpunktberechtigt
Vom Serien-Promotor können in Abstimmung mit
dem FA SuperMoto, bzw. des DMSB weitere Startplätze an Fahrer mit Inter-Lizenz, auch für eine andere
Motorradsportart, vergeben werden.
Außerdem startberechtigt (ohne Prädikatpunktvergabe) mit Zustimmung des Promotors sind Fahrer,
die zum Nennschluss im Zwischenergebnis des Deutschen SuperMoto Pokal C1 oder C2 die Plätze 1 bis 10
belegen bzw. mit dem 10. Platz punktgleich sind oder
V-Lizenznehmer, die im Veranstaltungsjahr eine Interlizenz hätten nehmen können oder müssen.
Finden die Läufe der Klasse C1 (bzw. C2) und S1 (bzw.
S2) bei derselben Veranstaltung statt, gilt statt der
obigen Regelung die Platzierung in der Veranstaltungswertung der Prädikatspunktberechtigten als
Zulassungskriterium für die Wertungsläufe.
C1 und C2:
Startberechtigt sind Fahrer ab 14 Jahre mit B-, C- oder
Veranstaltungslizenz des DMSB oder einer nationalen
Lizenz der Leistungsklasse B einer Mitgliedsföderation der UEM. Sofern bei der Veranstaltung keine Klasse
für Inter/A-Lizenz ausgeschrieben ist, sind – Genehmigung des Promotors vorausgesetzt – auch Fahrer mit
Inter-/A-Lizenz startberechtigt.
Nur eingeschriebene Fahrer mit einer Lizenz der Leistungsklasse B sind prädikatpunktberechtigt
15.3Lizenzbestimmungen
Neben den in den „Allgemeinen Lizenzbestimmungen des DMSB“ ggf. abweichend festgelegten Kriterien gelten die nachfolgenden Festlegungen:
Inter-Lizenz
Fahrer, die im Endergebnis des Deutschen SuperMoto Pokal 2012 Platz 1 – 3 belegt haben bzw. mit Platz
3 punktgleich waren, müssen 2013 eine Inter-Lizenz
beantragen. Fahrer, die im Endergebnis ab Platz 4 in
der oberen Tabellenhälfte platziert sind, können 2013
eine Inter-Lizenz beantragen.
Fahrer, die im Endergebnis die weiteren Plätze belegt
haben, können nach Zustimmung des FA SuperMoto
eine Inter-Lizenz beantragen.
Zudem können - über die Plätze 1-3 hinaus - weitere
Fahrer aufgrund ihres sportlichen Leistungsvermögens vom FA SuperMoto für die Inter-Lizenz nominiert werden.
Diese Regelung ist analog auch für 2014 vorgesehen.
B-Lizenz
Fahrer, die im Endergebnis der Internationalen Deutschen Meisterschaft 2013 nicht platziert sind bzw.
Platz 25 oder höher belegt haben, können 2014 eine
B-Lizenz beantragen.
Teil 2
57 SuperMoto
SuperMoto
15.4Einschreibungen
Saison-Einschreibung
Die Fahrer müssen sich beim Serien-Promotor unter
folgender Kontaktadresse einschreiben:
ADAC Saarland e. V.
Günter Jung
Am Staden 9
66121 Saarbrücken
In diesem Zusammenhang geben sie eine Dauernennung für die Veranstaltungen zur Internationalen
Deutschen SuperMoto Meisterschaft bzw. zum Deutschen SuperMoto Pokal ab. Einschreibegebühr und
Nenngeld sind an den Serien-Promotor zu entrichten.
Weitere Details hierzu sind den Einschreibeunterlagen zu entnehmen. Der Serien-Promotor behält sich
vor, Einschreibungen abzulehnen.
Gaststart
Gaststarts müssen vom Serien-Promotor genehmigt
werden. Die entsprechende Nennung ist bei diesem
einzureichen.
Nenngeld
Das Nenngeld beträgt EUR 70,–, für Gaststarter in den
Klassen S1 und S2 EUR 110,-, in den Klassen C1 und C2
EUR 90,-.
Das Nenngeld wird vom Serien-Promotor an die Veranstalter überwiesen.
Tickets
Unabhängig von den Pflichten gegenüber den Bewerbern hat jeder Teilnehmer Anspruch auf eine Fahrerkarte, zwei Helferkarten und eine Gastkarte.
Dauerstartnummern
Dauerstartnummern werden vom Serien-Promotor
unter Berücksichtigung der Platzierung des betreffenden Fahrers im Vorjahr vergeben. Ein Anspruch auf
Erteilung einer Dauerstartnummer besteht nicht.
15.5Rennstrecken
Die Strecken müssen einen Offroad-Anteil enthalten.
Die Streckenlänge sollte maximal 2.000 m und nicht
kürzer als 1.000 m sein.
15.6Boxen
Jeder Fahrer hat Anspruch auf Zulassung von 2 Helfern. Fahrer und Helfer erhalten ggf. zur Kenntlichmachung ein besonderes Abzeichen (Ticket), das jederzeit sichtbar zu tragen ist.
15.7Training
Freies Training
Es ist mindestens ein Trainingsabschnitt von insgesamt mindestens 20 Minuten Dauer durchzuführen.
Es ist ein Training mit Zeitnahme von mindestens 15
Minuten durchzuführen.
58 Teil 2
15.8Start / Startaufstellung
Ergänzend zu Punkt 11.1 der Ausschreibung gelten
für das Startprozedere der Klassen S1 und S2 folgende
Bestimmungen:
Nach Freigabe durch den Rennleiter öffnet die Strecke. Die Fahrer nehmen ihren Startplatz ein (Motoren
aus). Reifenwärmer sind im in der Startaufstellung
erlaubt. Als Stromquelle darf pro Fahrer nur ein tragbares Aggregat mit max. zwei KW Leistung verwendet
werden. Reparaturen und ähnliches sind in der Startaufstellung erlaubt, jedoch nicht das Betanken.
5 Minuten vor Beginn der Aufwärmrunden schließt
der Vorstart (s. 11.2).
3 Minuten vor Beginn der Aufwärmrunden müssen alle außer dem Fahrer, einem Mechaniker und
einem/r Schirmhalter/in inkl. Equipment (Reifenwärmer, Aggregate u.ä.) die Startaufstellung verlassen.
1 Minute vor Beginn der Aufwärmrunden müssen
Mechaniker und Schirmhalter die Startaufstellung
verlassen haben. Erst jetzt darf der Motor gestartet werden. Hat der Fahrer ein mechanisches Problem oder
kann das Motorrad nicht starten, muss er mit seinem
Motorrad je nach Anweisung der Rennleitung in die
Boxengasse oder in die Penalty-Reihe.
15.9Rennen der Klasse S1 und S2:
Es werden jeweils zwei Wertungsläufe von 15 Minuten Dauer + 2 Runden durchgeführt.
Nachdem alle Läufe der Klassen S1 und S2 einer Veranstaltung abgeschlossen sind, findet ein sogenanntes
„Superfinale“ statt. Startberechtigt sind maximal 36
Fahrer.
Die Startaufstellung erfolgt abwechselt nach aufsteigender Platzierung in der Tageswertung der einzelnen
Klassen, beginnend mit dem Erstplatzierten der Klasse S1.
Bei Doppelstartern wird nur die beste Platzierung in einer
der beiden Tageswertungen berücksichtigt. Die Tageswertung ergibt sich aus der Summe der Wertungspunkte
der beiden Läufe einer Klasse. Bei Punktgleichstand entscheidet die bessere Platzierung. Ist auch diese gleich, so
entscheidet der bessere zweite Lauf. Die Tageswertung ist
eine eigene Wertung, bei der auch Gaststarter berücksichtigt werden.
Im „Superfinale“ dürfen nur Reifen verwendet werden,
die vom Fahrer entweder im ersten oder zweiten Wertungslauf der jeweiligen Klasse gefahren wurden. Die
Kennzeichnung und Überwachung erfolgt durch die
technischen Kommissare.
Der Rennleiter kann die vorgenannte Reifenlimitierung
bis 30 Minuten vor Start des „Superfinales“ aufheben.
Die Pause zwischen den Rennen der jeweiligen Klasse
sowie „Superfinale“ muss mindestens 90 Minuten betragen.
15.11Ehrenpreise
Die drei erstplatzierten Fahrer der Finalläufe bzw. Wertungsläufe einer Klasse haben Anspruch auf einen Ehrenpreis.
15.12Vergabe des Titels
Für die Jahresendwertung werden alle dafür ausgeschriebenen Veranstaltungen gewertet.
Der Fahrer mit der höchsten Gesamtpunktzahl erringt
den Titel in der
Klasse S1:
„Internationaler Deutscher SuperMoto
Meister S1 2013“
Klasse S2:
„Internationaler Deutscher SuperMoto
Meister S2 2013“
Klasse C1:
„Sieger Deutscher SuperMoto Pokal C1 2013“
Klasse C2:
„Sieger Deutscher SuperMoto Pokal C2 2013“
Die weitere Platzierung ergibt sich ebenfalls aus der
Höhe der insgesamt erreichten Wertungspunkte.
Bei Punktgleichheit entscheidet:
1. die Majorität der besseren Plätze,
2. in nachstehender Reihenfolge die bessere Platzierung im letzten, vorletzten, drittletzten usw. durchgeführten Lauf.
Folgende Artikel gelten für alle Disziplinen und sind
im Teil 1 dieses Handbuchs veröffentlicht:
16.Umweltschutz
17.Versicherungen
18.Verantwortlichkeit und Haftungsverzicht der Teilnehmer
19.Verantwortlichkeit des Veranstalters
20.Proteste
21.Werbung
Teil 2
59 SuperMoto
15.10 Ergebnisse
Die Fahrer erhalten anhand der offiziellen Ergebnisliste der Veranstalter für jede Teilnahme und Platzierung
pro Wertungslauf Prädikatpunkte in folgender Abstufung:
1. Platz 25 Punkte
11. Platz 10 Punkte
2. Platz 22 Punkte
12. Platz
9 Punkte
3. Platz 20 Punkte
13. Platz
8 Punkte
4. Platz 18 Punkte
14. Platz
7 Punkte
5. Platz 16 Punkte
15. Platz
6 Punkte
6. Platz 15 Punkte
16. Platz
5 Punkte
7. Platz 14 Punkte
17. Platz
4 Punkte
8. Platz 13 Punkte
18. Platz
3 Punkte
9. Platz 12 Punkte
19. Platz
2 Punkte
10. Platz 11 Punkte
20. Platz
1 Punkt
Darüber hinaus werden auch für das „Superfinale“ nach
Klassen getrennt Prädikatspunkte vergeben: Je Klasse
erhält der jeweils Bestplatzierte 15 Punkte, der jeweils
Zweitplatzierte 14 Punkte usw. bis zu den jeweils Fünfzehnten, die noch einen Punkt erhalten.
Bei Kürzung der Distanz oder Abbruch eines Wertungslaufes, soweit er nach einer Unterbrechung
nicht wieder aufgenommen werden kann, erhalten
die Fahrer folgende Punkte, wenn mit der neuen Distanz nachstehende Prozentwerte erreicht wurden:
– über 75 % der vorgeschriebenen Laufzeit (gerechnet ohne 2 Folgerunden): volle Punkte
– über 50 % der vorgeschriebenen Laufzeit (gerechnet ohne 2 Folgerunden): 50% der Punkte
– bis 50 % der vorgeschriebenen Laufzeit (gerechnet
ohne die 2 Folgerunden): keine Punkte
Werden die Rennen der Klassen C1 und C2 gemäß
Punkt 12.1 in einem Finale ausgetragen, erhalten die
Platzierten die doppelte Zahl an Prädikatpunkten.
Die Wertung erfolgt in allen Fällen nach Klassen getrennt. Erfolgt der Lauf einer Klasse über zwei Rennen
verteilt, so wird eine Gesamtwertung über beide Rennen erstellt.
Wettbewerbsbestimmungen Motocross
1.
Motocross
1.1
Grundlagen der Veranstaltung
Motocross ist ein Wettbewerb für Motorräder der in
Ziffer. 6.1 Veranstaltungsausschreibung, Ziffer 2, aufgeführten Kategorie(n) und Klassen, der auf einer
aus natürlichem, festem Untergrund bestehenden
Fahrfläche ausgetragen wird. Bei der Durchführung
werden neben den nachstehend abgedruckten
Wettbewerbsbestimmungen folgende Bestimmungen und Bedingungen zugrunde gelegt:
a) Deutsches Motorrad-Sportgesetz des DMSB;
b) Veranstaltungsausschreibung und evtl. – insbesondere auf Grund besonderer Ereignisse (z. B.
höhere Gewalt) – noch zu erlassende Ausführungsbestimmungen; zusätzlich bei:
c) Prädikatveranstaltungen die jeweiligen Austragungsbedingungen. Im Falle sich widersprechender Festlegungen haben die Austragungsbedingungen Vorrang vor den vorliegenden
Wettbewerbsbestimmungen;
d) Jugend-Motocross-Wettbewerben die JugendMotocross-Bestimmungen des DMSB; e) Stadion- und Hallencross-Wettbewerben die
DMSB-Richtlinien für Stadion-Motocross und
Hallencross-Wettbewerbe;
f) internationalen Veranstaltungen soweit in diesen Bestimmungen nicht ausdrücklich etwas
anderes festgelegt ist, das FIM-Sportgesetz und
der für Motocross maßgebliche Anhang des FIMSportgesetzes.
g) Freestyle Motocross die DMSB-Freestyle Motocross Bestimmungen.
Wertungsgrundlage ist die größere gefahrene Distanz innerhalb einer vorgegebenen Zeit oder die
kürzeste Fahrzeit für eine vorgegebene Distanz.
Jedes Motocross, Stadioncross bzw. Hallencross im
Bereich der Bundesrepublik Deutschland ist eine
vom DMSB oder, soweit es sich um eine ClubsportVeranstaltung handelt, eine von der zuständigen
ADAC-Sportabteilung oder vom DMV/ ADMV zu
genehmigende Veranstaltung.
Zu verbindlichen Auskünften über die Veranstaltung ist ausschließlich der Rennleiter berechtigt.
Die Auslegung der Ausschreibung obliegt jedoch
allein den Sportkommissaren.
Unentbehrliche Sportwarte
Für jede Veranstaltung müssen mindestens folgende lizenzierte Sportwarte anwesend sein:
ein Rennleiter, ein oder zwei Sportkommissare
oder ein Schiedsrichter (nur Hallen-Veranstaltungen), ein Technischer Kommissar (als Obmann der
Technischen Abnahme), ein Rennarzt sowie die für
die ordnungsgemäße Erstellung der Ergebnisse erforderliche Zahl von Zeitnehmern
Die abweichenden Regelungen der FIM, UEM und für
Clubsport-Veranstaltungen bleiben hiervon unberührt.
60 Teil 2
Für den Einsatz von Technischen Kommissaren gelten die weitergehenden nachstehenden MindestFestlegungen:
Mindestanzahl lizenzierte Technische Kommissare
– bei mehr als 100 Teilnehmern = 3 TKs
– bei weniger als 100 Teilnehmern = 2 TKs
– bei Clubsport-Veranstaltungen = 1 TK
Lizenzstufen und Mindest- Anzahl an Sportwarten für die einzelnen Veranstaltungen:
SpoKo
Rennleiter
Techn. Kommissar
Zeitnehmher
DM Prädikate:
2 Stufe A
1 Stufe A
Anzahl wie oben Stufe A 1 Stufe A
1 Stufe B
Anzahl wie oben Stufe B 1 Stufe B
Pokale:
1 Stufe A
1 Stufe B
OFFEN Int. oder E/O:
1 Stufe A
1 Stufe B
1 Stufe A
Anzahl wie oben Stufe A 1 Stufe A
1 Stufe B
Anzahl wie oben Stufe B 1 Stufe B
National:
1 Stufe A
1 Stufe B
2.Teilnehmer
2.1 Bewerber
Inhaber einer vom DMSB ausgestellten gültigen
Nationalen oder Internationalen Bewerber-/Sponsor-oder Hersteller-Lizenz sowie für international
ausgeschriebene Wettbewerbe auch Inhaber einer
von der FIM bzw. einer ihrer Mitgliedsföderationen
ausgestellten Internationalen Bewerber-/Sponsoroder Hersteller-Lizenz der FIM bzw. für Europaoffen ausgeschriebene Wettbewerbe auch Inhaber
einer von einer Mitgliedsföderation der UEM ausgestellten Nationalen oder Internationalen Bewerber-/Sponsor- oder Hersteller-Lizenz. Sofern im
Nennformular kein besonderer Bewerber angegeben ist, gilt der Fahrer auch als Bewerber.
2.2 Fahrer/Beifahrer
Inhaber einer gültigen Fahrer- oder Beifahrer-Lizenz des DMSB (Inter-, B-, C- oder VeranstaltungsLizenz).
Für international ausgeschriebene Wettbewerbe
auch Inhaber einer von der FIM oder der für den
betreffenden Teilnehmer zuständigen Föderation
ausgestellten gültigen Internationalen Fahreroder Beifahrer-Lizenz oder Meisterschafts-Lizenz
der FIM/UEM bzw. für Europa-offen ausgeschriebene Wettbewerbe auch Inhaber einer von einer Mitgliedsföderation der UEM ausgestellten gültigen
Internationalen oder Nationalen Fahrer- oder Beifahrer-Lizenz, soweit diese im vorangegangenen
Jahr keine Wertungspunkte in einem FIM-Prädikatbzw. UEM-Prädikat-Final-Wettbewerb errungen
haben, jeweils unter Vorlage der entsprechenden
Startgenehmigung.
3.2
3.3
von Minderjährigen ist außerdem die Unterschrift
des/der gesetzl. Vertreter(s) sowie seine/ihre Anwesenheit oder die Anwesenheit eines volljährigen, bevollmächtigten Vertreters erforderlich.
Soweit dem Fahrer für Prädikat-Veranstaltungen in
der betr. Klasse vom DMSB eine Dauerstartnummer
zugeteilt wurde, so ist diese ebenfalls anzugeben.
Unvollständig ausgefüllte bzw. formlos schriftlich
oder fernschriftlich eingereichte Nennungen müssen vor Ort vom Fahrer/Beifahrer ergänzt und mit
der Original Unterschrift versehen oder auf ein offizielles Nennformular übertragen werden.
Mit Abgabe der Nennung unterwerfen sich Bewerber, Fahrer/Beifahrer sowie bei Minderjährigen
auch deren Erziehungsberechtigte bzw. deren
Bevollmächtigte den Bedingungen dieser Ausschreibung sowie allen von der Rennleitung bzw.
den Sportkommissaren ggf. noch zu erlassenden
Ausführungsbestimmungen.
Im Nennformular darf jeweils nur ein (DMSBlizenzierter) Bewerber namhaft gemacht werden.
Nennungen müssen eindeutige Klassenangaben
enthalten.
Bei international oder Europa-offen ausgeschriebenen Klassen müssen Nennungen von Lizenznehmern (Bewerber, Fahrer, Beifahrer) anderer
Förderationen den Genehmigungsvermerk der für
sie zuständigen FMN tragen, es sei denn, Bewerber und/oder Fahrer/Beifahrer sind im Besitz einer
separaten Einzelstartgenehmigung für diese Veranstaltung oder einer Dauerstartgenehmigung der
betreffenden FMN diese kann auch auf der Lizenz
aufgedruckt sein (in diesen Fällen ist die Einbehaltung der Einzelstartgenehmigung bzw. einer Kopie
der Dauerstartgenehmigung notwendig). Fehlt der
Vermerk der zuständigen FMN und kann eine Startgenehmigung bis spätestens zur Abnahme nicht
vorgelegt werden, ist ein Start keinesfalls möglich.
Nenngeld
Für alle Klassen ist ein einheitliches Nenngeld von
30,– EUR festgelegt.
Das Nenngeld muss der Nennung als Scheck beigefügt oder zeitgleich mit der Nennung an den
Veranstalter überwiesen werden. In diesem Fall ist
eine Kopie des Überweisungsbeleges der Nennung
beizufügen bzw. die fristgerechte Überweisung
vor Ort zu belegen. Wird oder wurde das Nenngeld
nicht zeitgleich mit der Nennung entrichtet, wird
– ausgenommen V-Lizenzfahrer – vom Veranstalter
ein Nenngeldaufschlag von 15,– EUR erhoben.
Maßgebend für die Zahlung des Nenngeldes ist,
auch im Falle von Nachnennungen, das Datum der
betreffenden Nennung (s. auch Art. 48 des Deutschen Motorrad-Sportgesetzes).
Nennungsfristen / Nennungsbestätigung
Nennungsbeginn: 8 Wochen vor der Veranstaltung.
Teil 2
61 Motocross
Disziplinspezifische Lizenzbestimmungen
Neben den zu den „Allgemeinen Lizenzbestimmungen des DMSB“ festgelegten Kriterien gelten
nachstehende, altersspezifische Festlegungen.
Lizenz-Inhaber unter 14 Jahre sind nur zur Abgabe
einer Nennung in separat ausgeschriebenen Jugend- oder Schülerklassen bis Klasse 85 ccm unter
Beachtung der altersspezifischen Wettbewerbsbestimmungen und der Jugend-Motocross Bestimmungen zugelassen.
Es gilt die nachstehende Einteilung:
- 6 bis 9 jährige Klasse 50ccm Automatik gemäß
Technischen Bestimmungen des DMSB
Die Ersterteilung der Lizenz kann erst ab dem
vollendeten 6. Lebensjahr (Stichtagsregelung)
erfolgen. Danach erfolgt die Einteilung in die
Klassen nach der Jahrgangsregelung.
- 8 bis 12 jährige Klasse 65ccm gemäß Technischen
Bestimmungen des DMSB
- 10 bis 16 jährige: Klasse 85ccm gemäß Technischen Bestimmungen des DMSB
Ab 14 Jahre gilt die nachstehende Einteilung:
Im Jahr der Vollendung des
– 14. Lebensjahres: Klasse 125 ccm u. 250 ccm sowie Quads bis 250 ccm 2 T/ 450 4T
– 16. Lebensjahres: Klasse 500 ccm sowie Seitenwagen-Beifahrer
– 17. Lebensjahres: Quads bis 750 ccm
– 18. Lebensjahres: Seitenwagen-Fahrer
3.Nennungen
Neben den Festlegungen des Art. 48, Deutsches
Motorrad-Sportgesetz, gelten nachstehende Bestimmungen.
3.1 Einreichung der Nennungen
Bei jeder Veranstaltung darf ein Fahrer, unter Beachtung nachstehender Hinweise und Einschränkungen, Nennungen nur für bis zu zwei Klassen
abgeben. Evtl. sich aus dem Zeitplan aufgrund eines
Doppelstarts für ihn ergebende Nachteile sind von
ihm selbst zu vertreten. In den B-Lizenzklassen bzw.
für B-Lizenzfahrer ist ein Doppelstart nur dann gestattet, wenn die Rennen der betreffenden Klassen
an zwei verschiedenen Tagen durchgeführt werden.
Nennungen sind schriftlich oder fernschriftlich, in
der Regel unter Nutzung des offiziellen Nennformulares des DMSB oder des Veranstalters innerhalb des
folgenden Zeitraumes unter Beachtung nachstehender Festlegungen an den Veranstalter einzusenden.
Nennungen müssen u. a. Namen und Adresse des
Fahrers/Beifahrers und ggf. des liznzierten Bewerbers sowie die Nummern der Fahrer-/BeifahrerLizenzen und ggf. Bewerber-Lizenz enthalten. Alle
Nennungen müssen vom Fahrer und ggf. Beifahrer
sowie ggf. Bewerber bzw. seinem bevollmächtigten Vertreter unterschrieben sein. Bei Nennungen
2.3
Motocross
3.4
Nennungsschluss: 14 Tage vor der Veranstaltung
(maßgebend ist das Vorliegen der Nennung beim
Veranstalter). Dem Veranstalter ist es jedoch freigestellt, auch noch Nachnennungen (u. U. im Zusammenhang mit der Ausgabe einer DMSB-Veranstaltungs- oder C-Lizenz) anzunehmen, wenn diese
ohne organisatorische Probleme berücksichtigt
werden können. In diesem Fall kann jedoch unabhängig von einem evtl. zu zahlenden Nenngeld
– ausgenommen von Veranstaltungs-C-Lizenznehmern – eine Bearbeitungsgebühr von 15,– EUR erhoben werden.
Der Veranstalter ist berechtigt, ggf. die Teilnehmerzahl zu beschränken bzw. Nennungen unter Angabe von Gründen abzulehnen.
Nennungen zu Prädikats-Wettbewerben dürfen nur
mit Zustimmung des DMSB abgelehnt werden. Nennungen zu Prädikats- Wettbewerben dürfen nur mit
Zustimmung des DMSB abgelehnt werden. Nachnennungen zu Prädikats-Wettbewerben dürfen nur angenommen werden wenn dadurch keine Fahrer benachteiligt werden, die rechtzeitig genannt haben. Hier gilt:
Anzahl der Startplätze plus die Reservefahrer. Ggf. sind
diese auf eine Warteliste zu setzen.
Der Veranstalter bestätigt den Eingang der während des Nennungszeitraumes (Nennungsbeginn
bis Nennungsschluss) oder nach Nennungsschluss
eingehenden Nennungen innerhalb von 48 Stunden und entscheidet in diesem Zusammenhang
über deren Annahme oder Ablehnung.
Bei Annahme der Nennung übersendet der Veranstalter mit der Bestätigung oder aber spätestens
innerhalb von 48 Stunden nach Nennungsschluss
alle erforderlichen Unterlagen bei gleichzeitiger
Startnummernangabe und, soweit in der Veranstaltungsausschreibung nicht bereits ausdrücklich
festgelegt, unter Angabe der Abnahmezeit.
Veranstaltungs-Lizenznehmern sind mit der Nennungsbestätigung die Wettbewerbsbestinnungen
sowie die Technischen Bestimmungen sowie die
aktuellen Schutzhelm-Bestimmungen zuzusenden
bzw., bei Annahme von Nennungen bis zur Dokumentenabnahme, anlässlich der Dokumentenabnahme zu übergeben.
Im Falle der Ablehnung der Nennung ist ein ggf.
eingezahltes Nenngeld zum gleichen Zeitpunkt
zurückzuüberweisen. Im Übrigen gilt für die Nenngeldrückzahlung Art. 54 des Deutschen MotorradSportgesetzes.
Austausch von Fahrern / Beifahrern
Fahrer können vom Bewerber bis zur Dokumentenabnahme, Beifahrer vom Bewerber oder Fahrer
bis zum Beginn des Pflichttrainings ausgetauscht
werden. Ist dies erforderlich, so ist der Bewerber
62 Teil 2
3.5
4.
5.
6.
6.1
(bzw. Fahrer) dafür verantwortlich, dass die ausgetauschte Person zuvor die Dokumentenabnahme
(siehe Ziff. 8) erledigt sowie das Nennformular unterschrieben hat. Fahrer/Beifahrer deren Nennung
vom Veranstalter zuvor abgelehnt worden war,
sind von dieser Regelung ausgeschlossen.
Bei Prädikatläufen sind die jeweiligen Austragungsbedingungen zu beachten.
Bewerber können generell nicht ausgetauscht
werden.
Zutrittsausweise
Unabhängig von den Pflichten der Veranstalter gegenüber den Bewerbern (s. DMSB-MotorradsportHandbuch, Teil 1), hat jeder Teilnehmer Anspruch
auf eine Fahrerkarte (in der Swg.-Klasse zwei Fahrerkarten), zwei Helferkarten und eine Gastkarte
(in der Swg.-Klasse zwei Gastkarten).
Technische Bestimmungen / Technische Abnahme
Die Motorräder müssen den Techn. Bestimmungen
der FIM entsprechen, wobei zum Einsatz kommende Enduro-Motorräder nach den Techn. Bestimmungen für Motocross hergerichtet werden dürfen.
Jeder Fahrer kann der Techn. Abnahme pro Klasse, für
die er eine Nennung abgegeben hat, ausgenommen
in den Clubsportklassen, 2 Motorräder vorführen, die
den allg. Hubraumfestlegungen dieser Klasse entsprechen müssen. Wenn er nur ein Motorrad vorführt,
kann er sich – unter den gleichen Voraussetzungen –
bis spätestens 30 Minuten vor dem letzten Lauf, an
dem er teilnimmt, beim Obmann der Technischen
Abnahme melden und ein zweites Motorrad abnehmen lassen. Nur diese unter seinem Namen und seiner Startnummer abgenommenen Motorräder kann
er sowohl im Training als auch bei den verschiedenen
Läufen (Vorlauf, Halbfinale, Wertungslauf) wahlweise und unter Umständen wechselnd einsetzen. Eine
Entscheidung darüber, welches Motorrad ein Fahrer
in einem der Läufe einsetzen will, muss er jedoch
jeweils vor dem Start, d. h. vor dem Einbringen des
Motorrades in die Wartezone, treffen.
Ein späterer Motorradtausch für den bevorstehenden Lauf ist, ausgenommen vor dem Restart eines
nicht aufgrund eines Fehlstarts abgebrochenen
Laufes, nicht gestattet und zieht den Wertungsausschluss des Fahrers für die gesamte Veranstaltung, d.
h. ggf. auch für vorangegangene Läufe, nach sich.
Kraftstoff / Schmiermittel
Zulässig ist unter Beachtung der Kraftstoffbestimmungen der FIM (s. Teil 3 dieses Handbuches) nur
unverbleiter Kraftstoff ohne jegliche Zusätze, ausgenommen handelsübliche Schmiermittel.
Klasseneinteilung und Kennzeichnung
der Motorräder bzw. Fahrer
Klasseneinteilung
Im Motocross können für die verschiedenen Lizenzklassen unter Beachtung der sich aus den Li-
6.2
Seitenwagen und Quad
= gelber Grund (RAL 1003)
schwarze Zahlen (RAL 9005)
B- sowie C-Lizenz
einheitlich weißer Grund und schwarze Zahlen.
(RAL 9010/RAL 9005)
Bei einem gemeinsamen Start verschiedener Lizenzklassen in einer Hubraumklasse sind unabhängig
hiervon die für die jeweilige Lizenzklasse vorgeschriebenen Startnummernfarben zu verwenden. Zusätzlich ist der Veranstalter gehalten, in den betr. Klassen
bereits zu Beginn der Startnummernfestlegung unterschiedliche Nummern für die Inter-Lizenzfahrer (z.
B. 1–49) bzw. B-Lizenzfahrer (z. B. 50–99) zu vergeben.
Die gleiche Regelung gilt bei einem gemeinsamen
Start verschiedener Hubraumklassen. Bei Prädikatläufen sind die einem Teil der Fahrer zugeteilten Dauerstartnummern zu beachten.
Für den Veranstalter besteht bei schlechter Witterung, die eine Identifizierung der Fahrer durch die
Zeitnahme für die Gesamtdauer des Trainings und
Rennens zweifelhaft erscheinen lässt, die Verpflichtung zur Ausgabe von Rücken- und Helmnummern
an die Fahrer (bei Clubsport-Veranstaltungen wird
dies empfohlen). Bei internationalen Veranstaltungen mit und ohne Prädikat sind jedoch hierbei die
Technischen Bestimmungen der FIM Art. 01.76 zu
beachten.
Sofern vom Veranstalter Rücken- und/oder Helmnummern ausgegeben werden, sind diese ohne
Ausnahme entsprechend zu tragen bzw. aufzukleben. Bei international ausgeschriebenen PrädikatKlassen sind die Festlegungen gemäß Art. 01.76 der
Technischen Bestimmungen der FIM zu beachten.
7.Fahrerausrüstung
Die Fahrerausrüstung muss den Technischen Bestimmungen der FIM entsprechen. Für Jugend-Motocross-Fahrer gelten ergänzend die Festlegungen
in den Jugend-Motocross-Bestimmungen. DMSB-Lizenznehmer dürfen nur Schutzhelme benutzen, die
den DMSB-Schutzhelm-Bestimmungen entsprechen
sowie bei der Technischen Abnahme vorgeführt und
markiert worden sind. Fahrer/Beifahrer sind für das
Vorhandensein der Markierung selbst verantwortlich.
8.Abnahme
Bei der Abnahme, die aus Dokumenten- und Technischer Abnahme besteht, müssen die Fahrer/Beifahrer persönlich anwesend sein.
Bei der Dokumentenabnahme sind vorzulegen:
1. Nennungsbestätigung.
2. Gültige Inter-/B-/C-Fahrer-/Beifahrer-Lizenz oder
FIM/DMSB-Veranstaltungslizenz und ggf. Original oder Kopie der FIM-/DMSB-Bewerber- bzw.
Hersteller-Lizenz.
3. Startgenehmigung bzw. Dauerstartgenehmigung der jeweiligen FMN für Lizenznehmer anderer Föderationen.
Teil 2
63 Motocross
zenzbestimmungen bzw. den Austragungsbedingungen ergebenden Einschränkungen folgende
Hubraumklassen ausgeschrieben werden:
C bzw. B-Lizenz:
Klasse 50 ccm (bis 50 ccm - 2T gemäß den DMSB Bestimmungen)
Klasse 65 ccm (über 50 ccm – 65 ccm – 2T)
Klasse 85 ccm (über 65 ccm – 85 ccm – 2T und über
75 ccm –150 ccm 4T, Groß- und Kleinrad)– 150
ccm-4T, Groß- und Kleinrad)
Inter- bzw. B-C-Lizenz:
MX 2 Klasse 125 ccm (über 100 ccm – 125 ccm 2T
und über 175 ccm – 250 ccm 4T)
MX 1 Klasse 250 ccm (über 175 ccm – 250 ccm 2T
und über 290 ccm – 450 ccm 4T)
MX 3 Klasse 500 ccm (über 290 ccm – 500 ccm 2T
und über 475 ccm – 650 ccm 4T)
Seitenwagen (über 350 ccm – 750 ccm-2T bzw. 1.000 ccm – 4T max. 2 Zyl.)
Quads (bis 750 ccm)
Alle Klassen können ohne Einschränkung auch gemeinsam für Inter- und B-Lizenzfahrer ausgeschrieben werden. Ebenso können Klassen für B- und CLizenzfahrer kombiniert ausgeschrieben werden.
In Anlehnung an diese Regelung können in den
im Grundsatz für B-Lizenzfahrer ausgeschriebenen
Klassen eingeschränkt auch Inter-Lizenzfahrer zugelassen werden. Die Zulassung solcher Fahrer ist
begrenzt auf:
– In den Soloklassen bei einer Streckenkapazität
von bis zu 32 Fahrern
= max. 5 Inter-Lizenzfahrer
Bei einer größeren Streckenkapazität
= max. 8 Inter-Lizenzfahrer
– In der Swg.- Klasse bei einer Streckenkapazität
von bis zu 24 Gespannen
= max. 3 Inter-Lizenzfahrer
Bei einer größeren Streckenkapazität
= max. 5 Inter-Lizenzfahrer.
Eine Wertung dieser Inter-Lizenzfahrer bei B-Lizenz-Prädikat-Wettbewerben ist ausgeschlossen.
Kennzeichnung der Motorräder bzw. Fahrer
Form, Größe, Anzahl und Anbringung der Startnummernschilder und deren Beschriftung müssen
– ausgenommen ist die Farbe der Startnummernschilder in den B-Lizenzklassen sowie in den CLizenzklassen – den Technischen Bestimmungen der
FIM entsprechen.
Für die Startnummernschilder sind matte Farben
mit den folgenden RAL-Bezeichnungen zu verwenden:
Inter-Lizenz
In den Solo-Inter-Lizenzklassen im DMSB-Bereich
ist die Farbe der Startnummernschilder freigestellt,
jedoch muss die Startnummer sich deutlich vom
Untergrund abheben.
Alle Fahrer-Lizenzen/Beifahrer-Lizenzen werden
bei der Dokumenten-Abnahme vom Veranstalter einbehalten und können, sofern keine sportrechtlichen/gesundheitlichen Gründe entgegenstehen, von den Fahrern nach Beendigung des
Wettbewerbes dort wieder in Empfang genommen werden.
Jedes Motorrad muss der Techn. Abnahme in technisch einwandfreiem und gereinigtem Zustand vorgeführt werden. Eine Wiederholungsabnahme kann
jederzeit, insbesondere aber beim Auftreten von
Sicherheitsrisiken z.B. nach einem Unfall, verfügt
werden.
Die im Training oder Rennen zum Einsatz kommenden Schutzhelme sind ebenfalls zur Kontrolle und
Identifikation vorzulegen (s. auch Pkt. 7). Bei der
Techn. Abnahme ist der Rahmen der Motorräder
von den Techn. Kommissaren mittels Plombe/Siegel zu kennzeichnen, um einen Austausch gegen
nicht abgenommene bzw. nicht unter dem Namen
und der Startnummer des Fahrers abgenommene
Motorräder zu verhindern.
Der Rennleiter ist berechtigt, von jedem Fahrer/
Beifahrer eine ärztliche Untersuchung zu verlangen. Bei ungünstigem ärztlichen Befund kann der
Fahrer/Beifahrer von der Veranstaltung ausgeschlossen werden.
9.Geräuschkontrolle
Im Rahmen der Technischen Abnahme wird jedes
Motorrad einer Geräuschkontrolle unterzogen. Die
Geräuschkontrolle erfolgt entsprechend den Technischen Bestimmungen des DMSB für Motocross; zulässig sind max. 96 dB(A) für 2-Takt-Motorräder und
94 dB(A) für 4-Takt-Motorräder. Die Ausführungen in
den technischen Bestimmungen sind zu beachten.
Vor der Techn. Abnahme ihres Motorrades müssen die
Fahrer dafür Sorge tragen, dass das Zündkabel zum
Anklemmen des Geräuschmessgerätes problemlos
zugänglich ist, da ansonsten keine Abnahme erfolgt.
Bei Verlust oder Beschädigung der Auspuffanlage
ist der Fahrer verpflichtet, diese innerhalb von 2
Runden nach Auftreten des Schadens in der Reparaturzone zu ersetzen bzw. zu reparieren. Erfolgt
dies nicht, muss an dem Motorrad nach Überfahren der Ziellinie im schadhaften Zustand eine
Geräuschmessung durchgeführt werden. Unabhängig davon können alle Motorräder nach jedem
Lauf überprüft werden. Bei Überschreitung des
max. Geräuschwertes um mehr als 2 dB(A) wird der
Fahrer mit einer Strafe von 1 Minute belegt, die seiner Fahrzeit hinzugerechnet wird, ohne dass sich
dadurch die Anzahl seiner zurückgelegten Runden
ändert, d. h. ein solcher Fahrer fällt max. auf den
letzten Platz aller sich in der gleichen Runde befindlichen Fahrer zurück. Sofern die Ergebniserstellung ausschließlich durch Rundenzählung erfolgt,
wird der Fahrer bestraft, indem von der von ihm
Motocross
64 Teil 2
zurückgelegten Rundenzahl eine Runde in Abzug
gebracht wird.
10.Training
Die Durchführung erfolgt unter Beachtung der
Austragungsbedingungen für DMSB-Prädikate
bzw. der nachfolgenden Bestimmungen, bei
gleichzeitiger Berücksichtigung der für die unterschiedlichen Durchführungsarten des Wettbewerbs getroffenen Festlegungen gemäß Punkt
10.1 oder 10.2. Die Detailfestlegungen ergeben
sich aus der Veranstaltungsausschreibung.
Das Training für die Fahrer der verschiedenen Klassen und/oder Gruppen muss mindestens 1 Stunde
vor dem Start zu ihrem ersten Lauf (gemäß Ausschreibung = Vor-, Halbfinal- oder Wertungslauf)
beendet sein.
Soweit das freie Training einer Klasse in mehreren
Trainingsabschnitten durchgeführt wird, so muss
zwischen diesen Trainingsabschnitten eine Pause
von mind. 30 Min. liegen. Eine Pause von mindestens 1 Stunde ist zwischen dem freien Training und
dem Pflichttraining einer Klasse vorgeschrieben.
Bei Clubsport-Veranstaltungen kann diese Pause
auf 45 Minuten reduziert werden.
Der Start der Fahrer zum Training erfolgt generell
in Einzelstarts im Abstand von 3–5 Sekunden.
In allen Trainingsabschnitten ohne Zeitnahme
(gleichgültig ob Pflichttraining oder freies Training)
kann die aus dem Abnahme-Protokoll ersichtliche
Starterzahl um bis zu 100 % überschritten werden.
Bei einem Training mit Zeitnahme ist die Starterzahl auf die im Abnahme-Protokoll festgelegte
Starterzahl +20 % begrenzt.
Übersteigt die Teilnehmerzahl die nach den vorstehenden Festlegungen zulässige Starterzahl, so ist
das Fahrerfeld in zahlenmäßig weitgehend gleichmäßig besetzte Trainingsgruppen einzuteilen. Die
nachstehend vorgeschriebene Mindesttrainingszeit gilt dann für jede einzelne Trainingsgruppe.
Die Aufteilung des Fahrerfeldes in Trainingsgruppen erfolgt durch Auslosung bzw., bei Durchführung gemäß Punkt 11.4, durch Zusammenfassung
der Fahrer unter Berücksichtigung der bereits vorgenommenen Vorlauf-Einteilung.
Ist eine Auslosung erforderlich, so wird diese – ausgenommen bei Durchführung gemäß Punkt 11.4
– vom Rennleiter unter Aufsicht der Sportkommissare jeweils 1 Stunde vor Beginn des 1. Trainings
der betr. Klasse vorgenommen, auch wenn die Abnahme noch nicht beendet ist. Nach der Auslosung
noch zur Abnahme erscheinende Fahrer werden in
der Reihenfolge ihres Erscheinens den ausgelosten
Gruppen zugeteilt.
Fahrer bzw. in der Swg.-Klasse Teams, die innerhalb
des freien Trainings und/oder Pflichttrainings nicht
insgesamt mindestens 3 Runden (bei Durchführung nach Pkt. 11.4 nicht insgesamt mindestens 2
10.1
10.2
10.3
10.4
11.
Ablauf der für die entsprechende Trainingsperiode
geltenden Protestfrist dürfen sie nur mit Zustimmung des Techn. Pflichtkommissars bzw. des Obmannes der Techn. Abnahme aus dem Fahrerlager
entfernt werden.
Durchführungsarten der Rennen, Qualifikation,
Distanzen und Wertung
Für die Durchführung, Qualifikation und Wertung
sind unter Beachtung der für Prädikat-Wettbewerbe
vorrangigen Austragungsbedingungen bzw. unter
Beachtung evtl. zusätzlicher Festlegungen in den
jeweiligen Jugend-Motocross-Bestimmungen des
DMSB (bei Jugend-Wettbewerben) die nachstehend
aufgeführten unterschiedlichen Arten zulässig.
Zur Verbesserung der Startchancen der Fahrer in
den B-Lizenz-Solo-Klassen ist dort die Durchführung und Wertung im Grundsatz gemäß Punkt
11.4 vorgeschrieben. In der Seitenwagen-Klasse
ist die Durchführung und Wertung gemäß Punkt
11.3 vorgeschrieben. Ausnahmen zu vorstehenden
Regelungen sind grundsätzlich nur dann möglich,
wenn alle form- und fristgerecht eingegangenen
Nennungen akzeptiert wurden und die Starterzahl
eine Durchführung und Wertung nach Punkt 11.3
bzw. Punkt 11.1 oder 11.2 ohne Benachteiligung
der Fahrer zulässt. Sie bedürfen der ausdrücklichen
Genehmigung des DMSB. Durchführung und Wertung bei Prädikat-Veranstaltungen ergeben sich
aus den betreffenden Austragungsbedingungen.
Soweit bei einer Durchführungsart Vorläufe bzw.
Halbfinalläufe in einer Klasse vorgesehen sind,
müssen diese jeweils zeitlich unmittelbar aufeinander folgend zur Durchführung kommen, d. h. Läufe anderer Klassen dürfen nur vor oder nach den
Vorläufen bzw. vor oder nach den Halbfinalläufen
durchgeführt werden.
Zwischen den Läufen (Vor-, Halbfinal- oder Wertungslauf bzw. Wertungsläufen), an denen ein und
derselbe Fahrer teilnimmt, muss eine Pause von
mindestens 60 Minuten bzw., bei Clubsport-Veranstaltungen, von mindestens 45 Minuten liegen.
Bei Prädikat-Wettbewerben sind die evtl. in den
Austragungsbedingungen festgelegten weitergehenden Regelungen zu beachten.
Vorstart /Wartezone
Bei allen Läufen müssen die zum Einsatz kommenden Motorräder der startberechtigten Fahrer (inkl.
Reservefahrer) bis spätestens 10 Minuten vor dem
Start – maßgebend ist der vom Veranstalter veröffentlichte bzw. bekannt gegebene Zeitplan – im
Vorstartraum/Wartezone abgestellt werden. Jede
Verspätung führt zur Nichtzulassung des betr. Fahrers in dem betr. Lauf. Er wird dann ggf. durch einen
Reservefahrer ersetzt. Sonderregelungen in separat ausgeschriebenen Cup-Klassen sind zulässig.
Teil 2
65 Motocross
Runden) absolviert haben, werden in keinem Fall
zu einem Lauf (Vor-, Halbfinal- oder Wertungslauf)
zugelassen.
Für Prädikat-Wettbewerbe sind die in den Austragungsbedingungen festgelegten ggf. weitergehenden Regelungen maßgebend.
Die Teilnahme am Training ist nur nach erfolgter
Technischer Abnahme der Motorräder und in vorgeschriebener Fahrerbekleidung gestattet.
Wurde bei einer 2-Tage-Veranstaltung das gesamte
Training und/oder ein Teil der Läufe (Vor-, Halbfinal- oder Wertungsläufe) einer Klasse bereits am
1. Veranstaltungstag absolviert, so ist der Veranstalter zur Durchführung eines zusätzlichen freien
Trainings ohne Zeitnahme von mindestens 10 Minuten für diese Klasse verpflichtet. An diesem oder
auch an einem zusätzlich ausgeschriebenen freien
Training am 2. Veranstaltungstag sind auch die Reservefahrer teilnahmeberechtigt.
Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen
Durchführungsarten (s. Punkt 11) sind bei den vom
DMSB genehmigten Veranstaltungen im Einzelnen
nachfolgende zusätzliche Festlegungen zu beachten.
Bei Durchführung des Wettbewerbs gemäß
11.1 – 11.3
Vorgeschrieben ist unter Beachtung der in Punkt
10 getroffenen Regelungen sowohl ein Training
ohne Zeitnahme als auch ein Pflichttraining mit
Zeitnahme von jeweils mindestens 20 Minuten. Bei
Prädikat-Veranstaltungen sind die evtl. darüber hinausgehenden Festlegungen in den Austragungsbedingungen zu beachten.
Bei Durchführung des Wettbewerbs gemäß 11.3 ist
für das Pflichttraining mit Zeitnahme die Aufteilung
des Fahrerfeldes in zwei zahlenmäßig weitgehend
gleichgroße Trainingsgruppen vorgeschrieben.
Im Pflichttraining wird jede gefahrene Runde gezeitet. Die Teilnahme am Training ohne Zeitnahme
ist freigestellt.
Bei Durchführung des Wettbewerbs gemäß 11.4
Vorgeschrieben ist unter Beachtung der in Punkt
10 getroffenen Regelungen ein Pflichttraining
ohne Zeitnahme von mindestens 10 Minuten. Bei
Prädikat-Veranstaltungen sind die evtl. darüber hinausgehenden Festlegungen in den Austragungsbedingungen zu beachten.
Starttraining
Wenn die Startrunde nicht identisch ist mit der
normalen Streckenführung, muss ein Starttraining
von je 5 Minuten pro Klasse/Gruppe durchgeführt
werden.
Überprüfung der Motorräder
Das Fahrerlager gilt als Parc Fermé. Alle beim Training eingesetzten Motorräder müssen für evtl.
technische Überprüfungen nach Abschluss einer
Trainingsperiode zur Verfügung stehen. Bis zum
Motocross
Besichtigungsrunde
Vor Beginn eines Laufes ist eine Besichtigungsrunde durchzuführen. Die Teilnahme ist freigestellt,
sofern in den Austragungsbedingungen nicht
anders festgelegt. Bei extremer Witterung kann
auf Entscheidung des Rennleiters von der Besichtigungsrunde abgesehen werden.
Ablauf:
10 min vor dem Start: Die Ausfahrt von der Wartezone zur Strecke ist geöffnet, die Fahrer dürfen die
Besichtigungsrunde beginnen.
8 min vor dem Start: Die Ausfahrt von der Wartezone zur Strecke ist geschlossen, es darf keine
Besichtigungsrunde mehr begonnen werden.
3 min vor dem Start: Die Einfahrt von der Strecke
zur Wartezone ist geschlossen. Alle Fahrer sollten
die Besichtigungsrunde beendet haben. Fahrer, die
aufgrund von technischen Problemen oder aus anderen Gründen nicht rechtzeitig zurück in der Wartezone sind, werden nicht zum Start zugelassen.
3 min vor dem Start: Beginn der Startaufstellung
Startbereich
Niemand außer den Fahrern, Offiziellen und Fotografen ist im Bereich der Startanlage zugelassen.
Fahrer dürfen sich ausschließlich hinter dem Startgitter aufhalten. Sie dürfen dort den Bereich ihres
Startplatzes nachbessern sofern keine Werkzeuge
und/oder Flüssigkeiten verwendet oder fremde Hilfe in Anspruch genommen wird. Eine Veränderung
des Bereiches vor dem Startgitter ist nicht gestattet. Nach Eintreffen an der Startlinie und Wahl eines Startplatzes ist ein späterer Wechsel des Startplatzes ausgeschlossen.
Start
Der Start erfolgt mit laufendem Motor. Mit dem
Beginn der Startaufstellung bis zum Zeitpunkt zu
dem alle Fahrer ihren Startplatz eingenommen
haben, zeigt der Starter den Fahrern zum Zeichen,
dass sie seiner Kontrolle unterstehen, die grüne
Flagge. Wenn alle Fahrer an der Startlinie stehen,
zieht der Starter die grüne Flagge ein und zeigt den
Fahrern für volle 15 Sekunden die „15-SekundenTafel“. Nach Ablauf der 15 Sekunden zeigt er die
„5-Sekunden-Tafel“. Nach Ablauf dieser 5 Sekunden
wird das Startgitter innerhalb von 5 Sekunden ausgelöst ohne dass der Starter die „5-Sekunden-Tafel“
einzieht.
Starthilfe
Ausschließlich nach erfolgtem Start des übrigen
Feldes dürfen Fahrer von einem Helfer technische
Hilfe erhalten.
Die Fahrer aller Klassen dürfen zum Start einen
Klotz o.ä. zur Abstützung (Stehhilfe) benutzen, sofern der Start nur aus einer Reihe erfolgt.
Fehlstart
Bei einem Fehlstart wird vom Starter durch
Schwenken der roten Flagge angezeigt, dass das
66 Teil 2
Rennen gestoppt ist. Die Fahrer kehren in diesem
Fall unmittelbar in die Vorstartzone zurück. Der
Start wird wiederholt und ist – ausgenommen
erneuter Fehlstart auf Grund eines technischen
Mangels an der Startanlage – unbedingt gültig,
wobei dem/den Fahrer(n) der/die einen Frühstart
verursacht/ verursachten, zu seiner/ihrer Fahrzeit
eine volle Minute hinzugerechnet wird.
11.1 1 Wertungslauf nach Zeit + 2 Runden
Qualifikation und Startaufstellung ergeben sich unter
Beachtung von Punkt 10 aus den im Pflichttraining
mit Zeitnahme erzielten Zeiten. Der zeitschnellste
Fahrer erhält den günstigsten Startplatz usw.
Die beiden zeitschnellsten, nichtqualifizierten Fahrer sind Reservefahrer. Sie dürfen nur nach besonderer Aufforderung zum Startplatz vorziehen und
nehmen im Fall ihres Einsatzes den oder die beiden
letzten Startplätze ein.
Wurde das Pflichttraining mit Zeitnahme in zwei
Trainingsgruppen durchgeführt, erfolgt die
Startplatzverteilung unter Berücksichtigung der
Platzierung des Fahrers bzw. Teams in diesen Trainingsgruppen in ständigem Wechsel, beginnend
mit dem absolut zeitschnellsten Fahrer.
Unter Beibehaltung des sich aus vorstehender Festlegung ergebenden Wechsels sind in diesem Fall die
jeweils zeitschnellsten nichtqualifizierten Fahrer jeder Trainingsgruppe 1. bzw. 2. Reservefahrer.
Die für die Preisgeld-/Punktgeld-Auszahlung maßgeblichen Platzierungen werden unabhängig von
den in Punkt 15 der Wettbewerbsbestimmungen
festgelegten Wertungseinschränkungen auf folgender Basis festgelegt und im Ergebnis entsprechend ausgewiesen.
a) Alle in Wertung ankommenden Fahrer entsprechend ihrer Platzierung.
b) Nicht in Wertung ankommende oder ausgeschiedene Fahrer unter Berücksichtigung der
von ihnen absolvierten Rundenzahl. Bei gleicher
Rundenzahl entscheidet über die Einstufung
dieser Fahrer die Reihenfolge ihrer letzten gewerteten Zieldurchfahrt.
c) Fahrer (einschließlich Reservefahrer), die für das
Rennen qualifiziert waren, jedoch nicht gestartet sind.
Die Laufzeit dieses Wertungslaufes muss so bemessen sein, dass die bei den Prädikat-Wettbewerben
der verschiedenen Lizenzstufen für einen Wertungslauf festgelegte Zeitspanne nach Möglichkeit nicht
bzw. höchstens um max. 25 % überschritten wird.
Muss bei einer Veranstaltung der Wertungslauf
gekürzt, abgebrochen oder gestrichen werden, so
gelten die Festlegungen gemäß Punkt 12.
11.2 2oder 3 Wertungsläufe nach Zeit + 2 Runden
Die Qualifikation und Startaufstellung für die Wertungsläufe sowie die Wertung der Fahrer und die
Ergebnis-Erstellung erfolgen analog den Festlegungen in Punkt 11.1. Für die Erstellung der Ge-
Regelungen gemäß Punkt 11.2 festzulegen.
Wertung und Ergebnis-Erstellung für die Halbfinalläufe und den Wertungslauf erfolgen gemäß den
Festlegungen in Punkt 11.1.
11.4 Vorläufe, 2 Halbfinalläufe und 1 nachfolgender
Wertungslauf
Die notwendige Zahl der Vorläufe ergibt sich aus der
Gesamtzahl der bestätigten Nennungen, unter Beachtung der Höchststarterzahl pro Lauf. Die sich evtl.
ergebende Zahl von freien Startplätzen ist weitgehend gleichmäßig auf die verschiedenen Vorläufe zu
verteilen. Die Startaufstellung der Vorläufe wird durch
Auslosung des Vorlaufes bei der Dokumentenabnahme ermittelt; der zuerst für einen der Vorläufe ausgeloste Fahrer erhält den günstigsten Startplatz in diesem Vorlauf usw. Die Auslosung ist – entsprechend
der Anzahl der Vorläufe und der Höchststarterzahl
– vorzubereiten und bei der Dokumentenabnahme
durchzuführen.
Die Dokumentenabnahme ist vom Fahrer selbst zu
erledigen. Startberechtigt in den Halbfinalläufen
ist die Anzahl von Fahrern, die – multipliziert mit
der Anzahl der Vorläufe – die doppelte Höchststarterzahl ergibt.
Der Einsatz von Reservefahrern in den Vor- bzw.
Halbfinalläufen entfällt. Die Startaufstellung der
Halbfinalläufe ergibt sich aus den Ergebnissen der
Vorläufe z. B. wie folgt:
Bei 3 Vorläufen
Die Teilnehmer am Halbfinallauf 1 ergeben sich aus
den Vorläufen 1 und 2. Aus dem Vorlauf 2 kommen
jedoch neben dem Sieger nur die Platzierten mit
ungeraden Platzziffern (3, 5 usw.) in diesen Halbfinallauf.
Die Teilnehmer am Halbfinallauf 2 ergeben sich aus
den Vorläufen 2 und 3. Aus dem Vorlauf 2 kommen
jedoch nur die Platzierten mit geraden Platzziffern
(2, 4 usw.) in diesen Halbfinallauf.
Halbfinallauf 1
Halbfinallauf 2
Sieger Vorlauf 1
Sieger Vorlauf 3
Sieger Vorlauf 2
2. Vorlauf 2
2. Vorlauf 1
2. Vorlauf 3
3. Vorlauf 1
3. Vorlauf 3
3. Vorlauf 2
4. Vorlauf 2
4. Vorlauf 1
4. Vorlauf 3
usw. unter Berücksichtigung der aufsteigenden Platzierung in den Vorläufen bis zur Höchststarterzahl.
Bei 4 Vorläufen
Die Teilnehmer am Halbfinallauf 1 ergeben sich
aus den Vorläufen 1 und 2, die am Halbfinallauf 2
aus den Vorläufen 3 und 4.
Halbfinallauf 1
Halbfinallauf 2
Sieger Vorlauf 1
Sieger Vorlauf 3
Sieger Vorlauf 2
Sieger Vorlauf 4
2. Vorlauf 1
2. Vorlauf 3
2. Vorlauf 2
2. Vorlauf 4
Teil 2
67 Motocross
samtwertung erhalten die 20 erstplatzierten Fahrer
jedes Wertungslaufes, soweit in den Austragungsbedingungen für die verschiedenen Prädikat-Wettbewerbe nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist, Punkte in folgender Reihenfolge:
25 – 22 – 20 – 18 – 16 – 15 – 14 – 13 – 12 – 11
– 10 – 9 – 8 – 7 – 6 – 5 – 4 – 3 – 2 – 1
= Gesamt 221 Punkte
Die Gesamtwertung wird durch Addition der vorgenannten Punkte erstellt.
Der Fahrer mit der höchsten Gesamtpunktzahl aus
allen ausgeschriebenen Läufen ist Gesamtsieger
seiner Klasse.
Bei Gleichheit der Gesamtpunktzahl entscheidet
die bessere Platzierung im letzten Lauf.
Die Laufzeit der einzelnen Wertungsläufe ist bei
Prädikat-Wettbewerben unter Beachtung der Austragungsbedingungen bzw. bei prädikatfreien
Wettbewerben in Anlehnung an die für die ausgeschriebene Lizenzstufe der Teilnehmer maßgebenden Austragungsbedingungen festzulegen.
11.3 2 Halbfinale und nachfolgend 1 Wertungslauf
nach Zeit + 2 Runden
Startberechtigt in den Halbfinalläufen ist die doppelte Anzahl der in der Ausschreibung angegebenen Höchststarterzahl.
Qualifikation und Startaufstellung für die zwei
Halbfinalläufe ergeben sich aus den Ergebnissen
des Pflichttrainings mit Zeitnahme. Die Startplatzverteilung erfolgt unter Berücksichtigung der Platzierung der Fahrer in den beiden Trainingsgruppen. Die qualifizierten Fahrer der Trainingsgruppe
1 belegen die Startplätze in Halbfinale 1, die qualifizierten Fahrer der Trainingsgruppe 2 belegen die
Startplätze im Halbfinale 2. Die zwei zeitschnellsten, nicht für das Halbfinale qualifizierten Fahrer jeder Trainingsgruppe, sind Reservefahrer. Ihr Einsatz
regelt sich entspr. den Festlegungen in Punkt 11.1.
Die Qualifikation und Startaufstellung für den
Wertungslauf ergeben sich aus den Ergebnissen
der Halbfinalläufe, wobei sich aus jedem der beiden Halbfinale 50 % der Fahrer qualifizieren. Der
zeitschnellste Sieger eines Halbfinales erhält den
günstigsten Startplatz, der Sieger des anderen
Halbfinales den zweitbesten usw., in ständigem
Wechsel unter Berücksichtigung der Platzierung
in einem der Halbfinale bis zur Höchststarterzahl.
Unter Beibehaltung des sich aus vorstehender
Festlegung ergebenden Wechsels sind die jeweils
bestplatzierten nichtqualifizierten Fahrer jedes
Halbfinales 1. bzw. 2. Reservefahrer. Ihr Einsatz regelt sich entspr. den Festlegungen in Punkt 11.1.
Dem Veranstalter ist es freigestellt, Fahrer, die sich
in den Halbfinalläufen nicht für den Wertungslauf
qualifiziert haben, in einem Sonderlauf mit eigener
Wertung starten zu lassen.
Die Laufzeit für die beiden Halbfinale und den Wertungslauf ist unter sinngemäßer Beachtung der
Motocross
3. Vorlauf 1
3. Vorlauf 3
3. Vorlauf 2
3. Vorlauf 4
usw. jeweils im Wechsel und unter Berücksichtigung der aufsteigenden Platzierung in den Vorläufen 1 u. 2 bzw. 3 u. 4 bis zur Höchststarterzahl.
Bei 5, 6 oder mehr Vorläufen ist sinngemäß zu
verfahren.
Die Qualifikation und Startaufstellung für den Wertungslauf sowie der Einsatz von Reservefahrern
ergeben sich gemäß den Festlegungen in Pkt. 11.3.
Die Laufzeit für die Vorläufe, die Halbfinale und den
Wertungslauf ist unter sinngemäßer Beachtung
der Regelungen gemäß Punkt 11.2 festzulegen.
12. Abbruch bzw. Zeit- oder Distanzkürzung oder
Streichung eines Laufes
Sollte der Abbruch eines Laufes aus Gründen
höherer Gewalt oder aus Sicherheitsgründen unumgänglich sein, wird an der Start- und Ziellinie
vom Rennleiter die rote Flagge gezeigt. Wird dieses Signal gezeigt, müssen die Fahrer sofort das
Rennen abbrechen, absolut langsam fahren und
entspr. den Anweisungen des Veranstalters in das
Fahrerlager (ausgenommen bei einem Fehlstart)
zurückkehren. Die Entscheidung, einen Lauf abzubrechen, kann nur der Rennleiter treffen.
12.1 Bei einem Vor- oder Halbfinallauf
Muss bei einer Veranstaltung ein Lauf aus Sicherheitsgründen oder aus Gründen höherer Gewalt
gekürzt oder vorzeitig abgebrochen werden, so
wird der Lauf nur gewertet, wenn zum Zeitpunkt
des Abbruches mindestens 50 % der ursprünglich
festgelegten Laufzeit abgelaufen war. Bei einem
Abbruch nach Ablauf von 50 % ist das Ergebnis
entsprechend den für die volle Laufzeit geltenden
Festlegungen zu erstellen. Zugrundegelegt werden
dann jedoch die Platzierungen der Fahrer am Ende
der dem Abbruch vorangegangenen Runde.
Wird ein solcher Lauf zu einem früheren Zeitpunkt
abgebrochen, so wird er für null und nichtig erklärt
und sollte, wenn möglich, neu gestartet werden.
Der Restart erfolgt – ausgenommen bei Abbruch aufgrund eines Fehlstarts – frühestens 30 Minuten nach
Abbruch. Der genaue Zeitpunkt ist über Lautsprecher
bekannt zu geben. Ist ein Restart nicht möglich, so
wird der betr. Lauf ersatzlos gestrichen.
Im Falle eines Abbruchs eines Laufes aufgrund eines
Fehlstarts kehren die Fahrer den Anweisungen der
Offiziellen folgend sofort in den Vorstartraum zurück. Der Lauf wird dann kurzfristig neu gestartet.
Bei Kürzung eines Vorlaufes oder eines Halbfinallaufes sollte diese Kürzung, wenn noch möglich, auf
alle vergleichbaren Läufe dieser Klasse ausgedehnt
werden, um eine weitgehend einheitliche Durchführung sicherzustellen und eine Benachteiligung
anderer Fahrer zu vermeiden. Zeitkürzungen müssen in jedem Fall vor dem Start des entsprechenden
Laufes bekannt gegeben werden.
68 Teil 2
Bei Ausfall oder Streichung eines solchen Laufes ist
dessen vorgesehene Startaufstellung gleichzeitig
als fiktives Ergebnis anzusehen, das für dieQualifikation und Startaufstellung nachfolgender Läufe
(Halbfinalläufe und/oder Wertungsläufe) herangezogen wird.
Fahrer, die einen Abbruch provozieren, können
vom Wiederholungslauf ausgeschlossen oder bei
der nachfolgenden Startaufstellung auf den letzten Platz gesetzt werden.
12.2 Bei einem Wertungslauf
Muss bei einer Veranstaltung ein Wertungslauf aus
den in 12.1 genannten Gründen vor Ablauf von 50
% der Laufzeit abgebrochen werden, so sollte er,
wenn möglich, neu gestartet werden.
Der Restart erfolgt frühestens 30 Minuten nach Abbruch.
Der genaue Zeitpunkt ist über Lautsprecher bekannt
zu geben. Ist ein Restart nicht möglich, so wird der
betreffende Lauf ersatzlos gestrichen. In einem solchen Fall regelt sich Wertung sowie Preis- bzw. Punktgeldzahlung für diesen Wertungslauf wie folgt:
– Bei Abbruch vor Ablauf von 25 % der Laufzeit wird
der Lauf für null und nichtig erklärt. Eine Wertung
entfällt. Ist ein Preis-/Punktgeld ausgeschrieben,
erhalten alle für diesen Lauf qualifizierten Fahrer, unabhängig von den vorstehenden Festlegungen, eine einheitliche Teilnehmerpauschale
von mindestens 12,50 EUR in allen Inter-LizenzKlassen bzw. von mindestens 5,– EUR in allen
B-Lizenzklassen. Bei Prädikatwettbewerben sind
vorrangig die in den Austragungsbedingungen
festgelegten Regelungen zu beachten.
– Bei Abbruch nach Ablauf von 25 % der Laufzeit
werden 50 % der Laufpunkte vergeben und mindestens 50 % des Preis-/Punktgeldes ausgezahlt.
Bei Prädikatwettbewerben sind auch hier vorrangig die in den Austragungsbedingungen festgelegten Regelungen zu beachten. Wird ein Lauf
nach Ablauf von 50 % der Laufzeit abgebrochen,
so wird er voll gewertet und keinesfalls erneut
gestartet. Die Preis-/Punktgeldauszahlung erfolgt
ebenfalls in voller Höhe. Die Platzierung der Fahrer
im Falle eines Abbruchs regelt sich entsprechend
den Festlegungen in Punkt 12.1. Fahrer, die einen Abbruch provozieren, können entsprechend
den Festlegungen in Punkt 12.1 bestraft werden.
Zeitkürzungen müssen vor dem Start eines Laufes bekannt gegeben werden und bedürfen der
Zustimmung der Sportkommissare. Diese Kürzungen haben keinen Einfluss auf die Wertung bzw.
Preisgeldauszahlung, wenn mindestens 50 % der
ursprünglichen Laufzeit erreicht werden.
13. Ende des Laufes und Parc Fermé sowie
Wertung und Ergebniserstellung
Mit dem Zeigen der schwarz-weiß karierten Flagge
bei Überfahren der Ziellinie ist der jeweilige Lauf be-
Falls ein Fahrer unabsichtlich die Strecke verlässt,
muss er, um das Rennen wieder aufzunehmen, ohne
fremde Hilfe sowie ohne Gefährdung und Benachteiligung Dritter, mit verminderter Geschwindigkeit
wieder an dem in Fahrtrichtung liegenden nächstmöglichen Punkt auf die Strecke einfahren oder er
muss das Rennen aufgeben. Verstöße ziehen den
Wertungsausschluss nach sich. Unter Mitwirkung
von max. 2 Helfern dürfen Reparaturen während des
Rennens nur in der vom Veranstalter vorgesehenen
Reparaturzone vorgenommen werden.
Der Austausch aller Teile mit Ausnahme des Rahmens ist gestattet. Das Nachfüllen von Kraftstoff
darf nur in der Reparaturzone und bei abgestelltem Motor erfolgen. Fremde Hilfe, ausgenommen
solche, die durch Sportwarte aus Sicherheitsgründen gegeben wird, ist verboten und führt zum
Wertungsausschluss.
In der Helferbox/Reparatur- und Wartezone besteht absolutes Rauchverbot.
Während des Trainings und Rennens darf rechts
und links überholt werden. Dem schnelleren Fahrer ist dabei unbedingt Platz zu machen.
Funksprechkontakt mit oder zwischen den Fahrern/Beifahrern ist verboten.
Während des Trainings und des Rennens ist die Kontaktaufnahme zwischen Team-Mitgliedern und Fahrern auf die vom Veranstalter eingerichtete Reparaturzone begrenzt. Die Kontaktaufnahme außerhalb
dieser Zone wird als Fremde Hilfe angesehen und
mit Wertungsausschluss bestraft.
Bei evtl. Ausscheiden muss das Motorrad sofort
von der Strecke entfernt werden. Es ist strengstens
untersagt, ein Motorrad gegen die Fahrtrichtung
zu bewegen.
15. Preis-/Punktgeld bzw. Reisekostenvergütung
Die Zahlung von Preis/Punktgeld bzw. die Zahlung
einer Reisekostenvergütung ist, ausgenommen bei
Prädikatwettbewerben, gemäß den Austragungsbedingungen freigestellt.
Sofern ein Auszahlung von Preis/Punktgeld erfolgen soll, sind die Details (Höhe, pro Lauf oder Gesamtklassement etc.) in der Ausschreibung , festzulegen.
16.Strecke
Die Bestimmungen für Motocross-Strecken sind
auf der Webseite des DMSB www.dmsb.de veröffentlicht. Ergänzend dazu gelten die nachstehenden Bestimmungen.
16.1 Reparaturzone
Entlang der Strecke (möglichst in der Nähe des
Startplatzes) muss für die Helfer eine für Zuschauer
gesperrte Zone eingerichtet werden, in der sie evtl.
Reparaturen an den Motorrädern vornehmen und
den Fahrern evtl. notwendige Zeichen eben können. Die eingesetzten Helfer müssen mindestens
12 Jahre alt sein. In dieser Zone besteht Hunde- und
Rauchverbot.
Teil 2
69 Motocross
endet. Anzeigepflicht für das bevorstehende Ende
eines Laufes besteht für die letzten 2 Runden.
Sieger ist der Fahrer mit der kürzesten Fahrzeit. Alle
nachfolgenden Fahrer werden ohne Rücksicht auf
die von ihnen zurückgelegte Rundenzahl abgewinkt. Die Zeit für den jeweiligen Fahrer wird in dem
Moment genommen (registriert), wenn der vorderste Teil seines Motorrades die Ziellinie überquert.
Fahrer, die nicht mindestens 75 % der vom Sieger
gefahrenen Distanz zurückgelegt haben oder Fahrer, die das Ziel nicht spätestens 5 Minuten nach
ihm durchfahren, werden nicht gewertet. Für die
Wertung bei DMSB-Prädikat-Veranstaltungen sind
außerdem die entsprechenden Austragungsbedingungen zu beachten.
Nach dem Passieren des Zieles hat jeder Fahrer, entsprechend den Anweisungen des Veranstalters, in
das Fahrerlager bzw. in den Parc Fermé einzufahren.
Der Veranstalter hat das Recht, nach Beendigung
der Rennen jedes Motorrad einer Schlusskontrolle zu unterziehen. Fahrer, die eine solche Prüfung
verweigern oder ihr Motorrad durch vorzeitigen
Abtransport einer Kontrolle entziehen, werden
von der Wertung ausgeschlossen und dem DMSB
zur weitergehenden Bestrafung gemeldet.
Die Motorräder der 3 erstplatzierten Fahrer des
letzten Wertungslaufes sind im Parc Fermé abzustellen und verbleiben dort bis zum Ablauf der
Protestfrist.
Die Freigabe erfolgt nur durch den Rennleiter. Alle
anderen Motorräder, die den letzten Lauf in Wertung beendet haben, verbleiben bis zum Ende der
Protestfrist im Fahrerlager. Während dieser Zeit
dürfen auch hier, außer Reinigungsarbeiten keine
Arbeiten an den Motorrädern durchgeführt werden; es gelten die Bestimmungen des Parc Fermé.
Unabhängig von den vorstehenden Wertungseinschränkungen sind jedoch Ergebnislisten gemäß
Punkt 11 ff. zu erstellen.
14.Fahrregeln
Fahrer und ggf. Beifahrer sowie das Motorrad bilden eine Einheit, die während des Trainings und
der einzelnen Läufe – ausgenommen während
eines freiwilligen oder unfreiwilligen Stopps – bestehen muss. Andernfalls erfolgt Ausschluss oder
Wertungsverlust.
Die Fahrer dürfen sich im Verlauf des Trainings und
der einzelnen Läufe nur innerhalb der Streckenbegrenzung bewegen. Absichtliches Verlassen oder
Abkürzen der gekennzeichneten Strecke – hierzu
zählt auch das Einfahren während des Rennens
in das Fahrerlager und/oder das Durchfahren der
Reparaturzone ohne anzuhalten – sowie absichtliche Behinderung eines anderen Teilnehmers, rücksichtslose oder unfallgefährdende Fahrweise, haben in jedem Fall den Ausschluss aus der Wertung
sowie u. U. zusätzliche Sportstrafen zur Folge.
Motocross
Diese Zone muss für die Fahrer deutlich erkennbar
sein und über eine Ein- und Ausfahrt verfügen.
16.2 Wartezone
In unmittelbarer Nähe des Startplatzes muss (ausgenommen bei Clubsport-Veranstaltungen; hier
nur empfohlen) eine umzäunte, für Zuschauer gesperrte Wartezone eingerichtet werden, die groß
genug und so ausgestattet ist, dass alle an einem
Lauf beteiligten Fahrer ihre Motorräder ordnungsgemäß abstellen können.
16.3 Sicherheitsmaßnahmen
Start- und Zielbereich, Fahrerlager, alle Strecken
teile, an denen Zuschauer zugelassen sind, sowie
alle Sperrzonen müssen durch einen Zaun oder ein
Geländer abgesichert und ggf. zusätzlich gekennzeichnet sein. Diese Zuschauerabgrenzung sollte
stabil und hoch genug sein, das Publikum unter
Kontrolle zu halten.
Wenn dies zur Verhinderung einer starken Staubentwicklung notwendig ist, muss die Strecke zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen und sicheren
Rennablaufs in angemessener Zeit vor den einzelnen Rennen/Läufen gewässert werden. Dies sollte
jeweils so rechtzeitig geschehen, dass das Wasser in
die Oberfläche einsickern kann und die Bildung von
Schlammstellen weitgehend vermieden wird.
Um den Fahrern während eines Laufes die erforderlichen Zeichen geben zu können bzw. zur
Gewährleistung kurzfristig notwendig werdender
Sicherheitsmaßnahmen, muss rund um die Strecke eine ausreichende Zahl von offiziellen Flaggen- bzw. Streckenposten eingerichtet werden.
Diese Posten müssen klar gekennzeichnet und die
Standorte so gewählt sein, dass die gegebenen
Zeichen für die Fahrer deutlich erkennbar sind. Die
Standorte müssen ein Höchstmaß an Sicherheit
bieten und so angelegt sein, dass für die Posten ein
umfassender Blick auf die Strecke gewährleistet ist.
Für ausreichende Unfallhilfe während des Trainings
und des Rennens (Bestimmungen für das Rettungswesen im Motorradsport) sowie für ausreichenden Brandschutz ist Sorge zu tragen. Eine evtl.
notwendig werdende medizinische Versorgung
muss während der Gesamtdauer der Veranstaltung
(d. h. vom Beginn des Trainings bis mindestens 30
Minuten nach dem letzten Lauf), unter Beachtung
der Bestimmungen für das Rettungswesen im
Motorradsport gewährleistet und sollte in der Regel ohne Überquerung oder Nutzung der Strecke
möglich sein.
Die durch die Streckenabnahme-Kommissare im
Abnahmeprotokoll festgelegten Auflagen müssen
bereits zu Beginn des Trainings ohne Zeitnahme
erfüllt sein.
Die Strecke darf zum Training bzw. Rennen erst
freigegeben werden, wenn die Sicherheitsmaßnahmen einschließlich der medizinischen Versorgung auf ihre Vollständigkeit durch den Rennleiter
70 Teil 2
und die Sportkommissare überprüft und in Ordnung befunden wurde.
Für die Zuschauer müssen ausreichende sanitäre
Anlagen zur Verfügung stehen. Die Zufahrtswege
zum Fahrerlager bzw. zur medizinischen Versorgungsstelle sind entsprechend zu kennzeichnen
und müssen während der gesamten Dauer der Veranstaltung freigehalten werden
16.4 Streckenabnahme
Für jede Motocross-Strecke muss, bevor sie zum
ersten Mal für Wettbewerbe genutzt werden soll,
eine Streckenabnahme durch vom DMSB benannte und nominierte Streckenabnahmekommissare
erfolgen. Bei dieser Streckenabnahme wird ein
sogenanntes Streckenabnahme-Protokoll erstellt,
welches ausschließlich vom DMSB, mit Angabe der
Gültigkeitszeit, bestätigt wird. Gleichzeitig stellt
der DMSB eine Strecken-Lizenz aus, die in Verbindung mit dem Streckenabnahme-Protokoll Grundlage für jede Veranstaltung ist.
Bei Motocross Strecken die für DMSB-Veranstaltungen abgenommen sind bleibt diese nach Ablauf
der Gültigkeitszeit für Motocross-Clubsport Veranstaltungen weiterhin gültig sofern die Strecke
nicht verändert wird.
Bei Motocross- Strecken die nur für MotocrossClubsport abgenommen sind ist eine Neuabnahme erst bei Veränderung der Strecke erforderlich.
Der bei der Motocross-Clubsport-Veranstaltung
eingesetzte Sportkommissar muss vor der Veranstaltung die Übereinstimmung mit dem Streckenabnahmeprotokoll überprüfen.
Wird eine bereits abgenommene Strecke hinsichtlich Streckenführung, Streckenanlage, Länge oder
Breite verändert, ist eine Neuabnahme entsprechend den Bestimmungen für eine Erstabnahme
erforderlich, ebenso bei nachträglicher Zulassung
von Seitenwagen-Motorrädern bzw. Quads.
16.5 Zeitnahme
Wenn bei einer Veranstaltung Transponder zum
Einsatz kommen sind sie so anzubringen, wie der
verantwortliche Sportwart dies für die jeweilige
Veranstaltung festgelegt hat. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die Befestigung so dauerhaft
ist, dass ein Verrutschen während des Rennens
ausgeschlossen ist.
In allen Prädikat-Klassen ist eine TransponderZeitnahme vorgeschrieben, die Fahrer müssen
eigene Transponder zu den Veranstaltungen
mitbringen.
Der Fahrer ist für die Anbringung und die Funktionsfähigkeit des Transponders selbst verantwortlich.
16.6 Fahrerlager
In der Nähe des Start- und Zielplatzes ist mit direktem Zugang zur Startzone das Fahrerlager zu errichten. Es muss mit angemessenen, ausreichenden
Weiße Flagge (geschwenkt)
Streckenposten fordern weitergehende medizinische Hilfe an.
Rote Flagge (geschwenkt)
Das Rennen/Training ist abgebrochen, nicht
überholen, langsam und mit größter Vorsicht und
Aufmerksamkeit gemäß den Anweisungen in das
Fahrerlager bzw. in den Vorstartraum (im Falle eines Fehlstarts) zurückkehren.
Blaue Flagge (geschwenkt)
Warnung, Überrundung steht in Kürze bevor. Bei
Vorteilnahme unter gezeigter blauer Flagge Rücksetzung um die Anzahl der Plätze, die dadurch gewonnen wurden.
Schwarze Flagge in Verbindung mit Start-Nr.
auf Signaltafel
Halt für den Fahrer mit dieser Nummer bei Start und Ziel
Grüne Flagge
Strecke wieder frei
Schwarz-weiß karierte Flagge
Ende des Laufes
Die Flaggengröße sollte im DMSB-Bereich 600 x
600 mm und im FIM-Bereich muss sie 750 x 600
mm betragen.
Folgende Artikel gelten für alle Disziplinen und
sind im Teil 1 dieses Handbuchs sowie auf der
Web-Seite des DMSB veröffentlicht:
17.Umweltschutz
18.Versicherungen
19. Verantwortlichkeit und Haftungsverzicht der Teilnehmer
20. Verantwortlichkeit des Veranstalters
21.Proteste
22.Werbung
Teil 2
71 Motocross
sanitären Einrichtungen (Toiletten, Waschgelegenheiten, Duschen) ausgestattet sein. Die Vorhaltung
von Security-Personal wird empfohlen.
Zur Sicherstellung der notwendigen reibungslosen
Information der Fahrer muss im Fahrerlager außerdem eine Lautsprecheranlage installiert sein, die
von der zur Unterrichtung der Zuschauer vorhandenen Beschallungsanlage separat geschaltet und
nutzbar sein sollte.
In zentraler Lage innerhalb des Fahrerlagers muss
eine Anschlagfläche zur Anbringung der notwendigen schriftlichen Informationen an die Fahrer vorhanden sein. Das Fahrerlager unterliegt der Aufsichtspflicht des Veranstalters und gilt als parc fermé.
16.7 Flaggenzeichen
Während des Trainings und des Rennens gelten
folgende Flaggenzeichen:
Nationalflagge (bzw. Startmaschine)
Start
Gelbe Flagge (stillgehalten)
Gefahr, Achtung erhöhte Aufmersamkeit
Gelbe Flagge (geschwenkt)
unmittelbare Gefahr, auf Halt vorbereiten, Überholverbot
Strafmaßnahmen bei durch einen Offiziellen (z. B.
Streckenposten) gemeldeter Missachtung der gelben Flagge:
Bei Nichtbeachtung der geschwenkten gelben
Flagge: Rückversetzung des Fahrers im Endklassement um fünf Plätze.
Bei einer nach Auffassung des Rennleiters und/
oder der Sportkommissare im Zusammenhang
mit einem solchen Fehlverhalten eingetretenen
zusätzlichen Behinderung oder maßgeblichen
Gefährdung des Strecken- oder Rettungspersonales bzw. der überholten Fahrer oder wiederholter
Missachtung bleibt an Stelle der Rückversetzung
der Wertungsausschluss vorbehalten.
Austragungsbedingungen für die
Internationale Deutsche Motocross-Meisterschaft
Der Prädikat-Wettbewerb wird im Rahmen der Int. ADAC
MX Masters ausgetragen. Die Austragungsbestimmungen sind auf der Homepage des DMSB www.dmsb.de
veröffentlicht und werden den eingeschriebenen Fahrern
vom ADAC- e.V. zur Verfügung gestellt.
Motocross
ADAC e.V.
Am Westpark 8
81373 München
Telefon: 089 74 30 94 02
[email protected]
72 Teil 2
Vergabe des Titels
Der Fahrer mit der höchsten Gesamtpunktzahl nach Abschluss aller Läufe erringt den Titel
„Internationaler Deutscher Motocross-Meister 2013“.
Die weitere Platzierung ergibt sich ebenfalls aus der Höhe
der insgesamt erreichten Meisterschaftspunkte.
Bei Punktgleichheit entscheidet:
1. die Majorität der besseren Plätze auf den Punkträngen,
2. in nachstehender Reihenfolge die bessere Platzierung auf den Punkträngen im letzten, vorletzten,
drittletzten, usw. durchgeführten Lauf.
Diese Prädikat-Wettbewerbe werden für den in diesen
Austragungsbedingungen unter Punkt 2 im Detail aufgeführten Teilnehmerkreis in den unter Punkt 5 festgelegten
Klassen ausgeschrieben.
Die Austragung erfolgt gemäß den Bestimmungen des
Deutschen Motorrad-Sportgesetzes des DMSB, diesen
Austragungsbedingungen, den DMSB-Wettbewerbsbestimmungen für Motocross und der jeweiligen Veranstaltungsausschreibung.
Evtl. Änderungen und/oder Ergänzungen vonseiten des
DMSB, insbesondere die Festlegung von Werberichtlinien,
bleiben vorbehalten.
Veranstaltungen /
1.
Zusätzliche organisatorische Vorschriften
Die Prädikatläufe der verschiedenen Klassen sind
aus dem aktuellen DMSB-Motorradsport-Terminkalender bzw. den ergänzenden Termin-Veröffentlichungen des DMSB ersichtlich. Bei Ausfall einer
Veranstaltung behält sich der DMSB vor, eine Ersatzveranstaltung zu benennen.
Die Durchführung der Prädikatläufe in den übrigen
Klassen ist den Veranstaltern unter Beachtung der
einschlägigen Trainings- und Wettbewerbsbestimmungen freigestellt.
Bei Prädikatläufen der DM-Klassen ist eine Zeitnahme mit Computerauswertung sowie ein Ergebnismonitor im Helferraum vorgeschrieben, bei allen
anderen Prädikat-Veranstaltungen empfohlen.
Eine Transponder-Zeitnahme ist vorgeschrieben.
In allen Prädikatklassen ist eine TransponderZeitnahme vorgeschrieben, die Fahrer müssen
eigene Transponder zu den Veranstaltungen
mitbringen.
Alle Trainings- und Rennergebnisse sind kurzfristig nach Beendigung jedes Trainingsabschnittes
bzw. jedes Laufes durch Aushang bekannt zu geben und zumindest bei den Prädikatsläufen nach
Homologation durch die Sportkommissare ausgedruckt in ausreichender Zahl für Presse, Fahrer/
Beifahrer und Bewerber bereitzuhalten.
2.Teilnehmer
Berechtigt zur Teilnahme in Wertung an einem der
Prädikat-Wettbewerbe sind nur Fahrer bzw. in der
Swg.-Klasse Teams (Fahrer und Beifahrer), die eine
für den betreffenden Wettbewerb vorgeschriebene
Lizenz besitzen. Außerhalb der Prädikatwertung
können unter Beachtung nachstehender Festlegungen jedoch auch andere Lizenznehmer des DMSB
und/oder, so weit die entsprechende Klasse international oder Europa-offen ausgeschrieben ist, auch
Lizenznehmer der gemäß dem Status der Veranstaltung/Klasse in Frage kommenden Mitgliedsföderation der FIM bzw. UEM teilnehmen.
2.1
2.2
Von Lizenznehmern anderer Föderationen ist neben der Lizenz eine für die Veranstaltung gültige
FMN-Startgenehmigung vorzulegen. Diese kann
auch auf der Lizenz aufgedruckt sein.
Über diese Festlegungen hinaus dürfen Nennungen von nicht in Wertung teilnehmenden in- oder
ausländischen Fahrern/Teams bis zur gemäß Streckenabnahmeprotokoll maximalen Starterzahl
jedoch nur dann bestätigt werden, wenn keine
fristgerechten Nennungen vorrangig zu berücksichtigender Fahrer abgelehnt wurden. Bei Ablehnung solcher Fahrer behält sich der DMSB ein
Einspruchsrecht vor.
Ein Doppelstart von Fahrern/Beifahrern bei einem
Prädikatlauf ist generell nicht gestattet. Darüber
hinaus sind bei den Prädikat-Wettbewerben der
verschiedenen Klassen im Einzelnen folgende zusätzlichen Festlegungen zu beachten:
Deutsche Motocross-Meisterschaft MX 2
Die Klasse ist International und Europa-offen auszuschreiben.
Teilnahmeberechtigt in Wertung sind Fahrer, die
im Besitz eines Deutschen Passes und im Besitz
einer gültigen DMSB-Inter-/B-Lizenz sind.
Außerhalb der Prädikat-Wertung sind Fahrer mit
einer Int./Nat. Lizenz der Leistungsklasse “A”/“B” für
Motocross einer FIM/UEM- Mitgliedsföderation zugelassen.
Die Veranstalter sind verpflichtet, alle fristgerecht
eingehenden Nennungen von DMSB-Lizenznehmern zu bestätigen, soweit das Nennungsergebnis
nicht um mehr als 120% über der zu den Wertungsläufen zuzulassenden Starterzahl liegt. Vorrangig
zu bestätigen sind alle fristgerecht eingegangenen
Nennungen der Fahrer, die in einer Meisterschaftsklasse im Endklassement der Deutschen MotocrossMeisterschaft des Vorjahres, der Deutschen JugendMotocross-Meisterschaft des Vorjahres oder im
Deutschen Motocross-Pokal des Vorjahres in einer
Klasse auf den Plätzen 1–15 gewertet worden sind,
sowie Fahrer, die zum Zeitpunkt des Nennungsschlusses in der laufenden Meisterschaftssaison
bereits Meisterschaftspunkte errungen haben.
Deutsche Motocross-Meisterschaft „Open“
Die Klasse ist international und Europa-offen auszuschreiben.
Außerhalb der Prädikat-Wertung sind Fahrer mit
einer Int./Nat. Lizenz der Leistungsklasse “A” / “B” für
Motocross einer FIM/UEM- Mitgliedsföderation zugelassen.
Die Veranstalter sind verpflichtet, alle fristgerecht
eingehenden Nennungen von DMSB-LizenznehTeil 2
73 Motocross
Austragungsbedingungen für die
Deutsche Motocross-Meisterschaft,
Deutscher Motocross-Pokal,
Deutsche Motocross-Quad-Meisterschaft
2.3
Motocross
2.4
mern zu bestätigen, soweit das Nennungsergebnis
nicht um mehr als 120% über der zu den Wertungsläufen zuzulassenden Starterzahl liegt. Vorrangig
zu bestätigen sind alle fristgerecht eingegangenen Nennungen der Fahrer, die in einer Meisterschaftsklasse im Endklassement der Deutschen
Motocross-Meisterschaft des Vorjahres bzw. im
Deutschen Motocross-Pokal des Vorjahres in einer
Klasse auf den Plätzen 1–15 gewertet worden sind,
sowie Fahrer, die zum Zeitpunkt des Nennungsschlusses in der laufenden Meisterschaftssaison
bereits Meisterschaftspunkte errungen haben.
Deutsche Motocross-Meisterschaft – Seitenwagen
Die Klasse ist International und Europa-offen auszuschreiben.
Teilnahmeberechtigt in Wertung sind Fahrer, die
im Besitz einer gültigen DMSB-Inter-/B-Lizenz oder
einer Int./Nat. Lizenz der Leistungsklasse „A“ für Motocross einer FIM/UEM-Mitgliedsföderation sind.
V-Lizenzfahrer/Beifahrer sind nicht startberechtigt.
Die Veranstalter sind verpflichtet, alle für eine der
vorgenannten DM-Klassen fristgerecht eingehenden Nennungen von DMSB-Lizenznehmern zu
bestätigen, soweit das Nennungsergebnis nicht
um mehr als 120% über der zu den Wertungsläufen zuzulassenden Starterzahl liegt. Vorrangig zu
bestätigen sind alle fristgerecht eingegangenen
Nennungen der Fahrer, die im Endklassement der
Deutschen Seitenwagen-Motocross-Meisterschaft
des Vorjahres auf den Plätzen 1–15 gewertet worden sind, sowie Fahrer, die zum Zeitpunkt des Nennungsschlusses in der laufenden Meisterschaftssaison bereits Meisterschaftspunkte errungen
haben.
Innerhalb der Rennen zur Deutschen Motocross
Meisterschaft Seitenwagen erfolgt eine zusätzliche
Wertung aller B-Lizenz Inhaber um den Deutschen
Motocross Pokal Seitenwagen.
Deutscher Motocross-Pokal
Der Deutsche Motocross-Pokal in den Solo-Klassen
gliedert sich, je nach Anzahl der Veranstaltungen ,
in je eine Nord- und Südgruppe oder eine Gesamtgruppe. Die Ausführung ist aus dem aktuellen Terminkalender ersichtlich.
Teilnahmeberechtigt in Wertung sind nur Inhaber
einer gültigen B-Lizenz, die den Mindest-Altersbestimmungen der jeweiligen Klasse entsprechen.
Unter Beachtung von Pkt. 6.1 der DMSB Wettbewerbsbestimmungen für Motocross können in
den Solo -Pokalklassen eingeschränkt auch InterLizenznehmer des DMSB außerhalb der Prädikatwertung an den Start gehen.
Ebenso können außerhalb der Prädikatwertung,
entsprechend dem jeweiligen Status der Veranstaltung, Lizenzfahrer der Leistungsklasse “B” anderer
Mitgliedsföderationen der UEM und bei den SoloVeranstaltungen auch Fahrer mit C-Lizenz (in der
74 Teil 2
Klasse 125 Mindestalter 14 Jahre (Jahrgangsregelung), alle anderen Klassen Altersregelung in den
Wettbewerbsbestimmungen beachten), wenn ihr
Wohnort im Einzugsbereich der Veranstaltung liegt.
Ein gemeinsamer Start von I/B und C-Lizenzfahrern
ist jedoch ausgeschlossen. Die jeweilige Veranstaltungs-Ausschreibung gibt Auskunft darüber, ob
die jeweilige Klasse für I-/B- oder für B-/C-Lizenzfahrer ausgeschrieben ist.
Die Austragung des Deutschen Motocross Pokals
Seitenwagen erfolgt zusammen und in einem
Fahrerfeld im Rahmen der DM-Seitenwagen. Die
Wertung erfolgt nach Platzierung beginnend mit
30 Punkten auf Platz 1 bis 1 Punkt auf Platz 30 nach
errungener Platzierung im Gesamtfahrerfeld.
Die Veranstalter sind verpflichtet alle fristgerecht
eingehenden Nennungen von in Wertung teilnahmeberechtigten Fahrern zu bestätigen, soweit das
Nennungsergebnis die insgesamt für 5 Vorläufe in
den Solo-Klassen gemäß Streckenabnahmeprotokoll zugelassene Starterzahl nicht überschreitet.
Zu bestätigen sind in jedem Fall alle fristgerecht
eingehenden Nennungen von in Wertung teilnahmeberechtigten Fahrern, die im vorangegangenen
Jahr in der entsprechenden Klasse Prädikatpunkte
errungen haben, sowie von Fahrern, die zum Zeitpunkt des Nennungsschlusses in der laufenden
Saison bereits Pokalpunkte in der betreffenden
Klasse erzielten.
2.5 Deutsche Motocross-Quad-Meisterschaft
Die Klasse ist Europa-offen auszuschreiben.
Teilnahmeberechtigt in Wertung sind Fahrer, die
im Besitz einer gültigen DMSB-Inter-/B-Lizenz oder
einer Int./Nat. Lizenz der Leistungsklasse „A“ /„B“
für Motocross einer UEM-Mitgliedsföderation sind.
Der Hubraum der von den Fahrern eingesetzten
Quads, die nicht im Veranstaltungsjahr mindestens
das 17. Lebensjahr vollenden, ist auf maximal 250
ccm 2T/450 4T beschränkt.
Die Veranstalter sind verpflichtet, alle fristgerecht
eingehenden Nennungen von DMSB- Lizenznehmern zu bestätigen, so weit das Nennungsergebnis
nicht um mehr als 120 % über der zu den Wertungsläufen zuzulassenden Starterzahl liegt. Maßgebend
ist hier die Zulassungszahl für die Swg.-Klasse. Zu
bestätigen sind in jedem Fall alle fristgerecht eingehenden Nennungen von in Wertung teilnehmenden Fahrern, die im vorangegangen Jahr in der
Deutschen Motocross Quad-Meisterschaft Prädikatpunkte errungen haben, sowie von Fahrern, die zum
Zeitpunkt des Nennungsschlusses in der laufenden
Saison bereits Meisterschaftsunkte erzielten.
Außerhalb der Prädikatwertung können auch
DMSB-C-Lizenzfahrer teilnehmen, sofern keine
wertungsberechtigten Fahrer abgelehnt wurden.
3.Nenngeld
Für die Teilnahme an diesen Prädikaten ist ein einheitliches Nenngeld von 30,– EUR festgelegt.
5.Klasseneinteilung
Die Motocross-Prädikat-Wettbewerbe werden jeweils in folgenden Klassen ausgetragen:
DM Klasse MX 2=
Motorräder über 100–125 ccm 2T und über
175–250 ccm 4T
Pokal Klasse MX 2 =
Motorräder über 100 – 125 ccm 2T und über 175 –
250 ccm 4T
DM Klasse Open =
Motorräder über 100–125 ccm 2T und über
175–250 ccm 4T, über 175–250 ccm 2T und
über 290 ccm – 450 ccm 4T,
über 290–500 ccm-2T/ und
über 475–650 ccm-4T
Pokal Klasse Open =
Motorräder über 175-250 ccm 2T und
über 290 ccm – 450 ccm 4T und
über 350–500 ccm-2T
über 475–650 ccm-4T
DM Klasse Seitenwagen =
Motorräder mit Seitenwagen über
350–750 ccm-2T bzw. –1000 ccm-4T/max. 2 Zyl.
DM Quad Meisterschafts-Klasse = Quads bis 750 ccm.*)
*) Fahrer, die im Veranstaltungsjahr nicht mindestens das 17. Lebensjahr vollenden, bis max. 250
ccm 2T/450 4T.
6.
Technische Bestimmungen /
Technische Abnahme
Die Motorräder, Gespanne und Quads müssen unter Beachtung der vorstehenden Hubraum-Festlegungen im Übrigen den Techn. Bestimmungen der
FIM entsprechen.
Die Techn. Abnahme des ersten Motorrades/Quads
muss bis 30 Minuten vor Beginn des Pflichttrainings
der betreffenden Klasse abgeschlossen sein. Im Übrigen gelten die Festlegungen gemäß der Wettbewerbsbestimmungen für Motocross.
7.
Training / Startaufstellung
Für die verschiedenen Prädikat-Veranstaltungen
ist, soweit nicht anders festgelegt, unter Beachtung nachstehender Festlegungen ein vorläufiger
Zeitplan zu erstellen und in der Ausschreibung
aufzuführen oder spätestens mit der Nennungsbestätigung bekannt zu geben.
7.1 Deutsche Motocross-Meisterschaft MX 2
Vorgeschrieben sind sowohl ein freies Training als
auch ein Pflichttraining mit Zeitnahme von jeweils
30 Minuten. Zwischen dem freien Training und
dem Pflichttraining bzw. zwischen dem Pflichttraining und dem 1. Wertungslauf muss eine Pause
von mindestens 60 Minuten liegen.
Training und Rennen in der Klasse MX2 sollten unter Beachtung von Pkt. 9.1 der Austragungsbedingungen geschlossen an einem Veranstaltungstag
durchgeführt werden. In begründeten AusnahmeTeil 2
75 Motocross
4.Dauerstartnummern
In den Prädikatklassen der Int. Deutschen Motocross Meisterschaft, der Deutschen Motocross
Meisterschaft MX2und Open, der Deutschen Motocross Meisterschaft Seitenwagen sowie der dmsj
Deutschen Jugend-Motocross Meisterschaft Klasse
85/ ADAC MX Junior Cup und der Deutschen Motocross Quad Meisterschaft werden Dauerstartnummern vergeben.
Die im Vorjahr auf den Plätzen 1 bis 10 der JahresEndwertung platzierten Fahrer, ausgenommen
der Deutschen Jugend-Motocross Meisterschaft,
erhalten ihre Dauerstartnummer entsprechend
der Platzierung des Vorjahres. Beantragt der Fahrer
eine andere Dauerstartnummer auf Grund seiner
Teilnahme an Welt- oder Europameisterschaftsläufen kann er diese bekommen. Die anderen Fahrer
rücken dann auf.
Die Dauerstartnummer 1 kann an den nächstplatzierten Fahrer vergeben werden, sofern der dort
platzierte Fahrer eine andere Dauerstartnummer
wünscht.
Fahrer, die nicht unter den ersten 10 der JahresEndwertung des jeweiligen Prädikats gewertet
wurden, müssen ihre Dauerstartnummer immer
separat beantragen.
Teams sind gebeten die Dauerstartnummern für alle
Ihre Fahrer geschlossen zu beantragen. Diese Wünsche werden gegenüber Einzelfahrern bevorzugt.
Die Fahrer der Deutschen Jugend Motocross Meisterschaft/ADAC-MX Junior Cup müssen ihre Dauerstartnummer immer separat beantragen.
Die Beantragung der Dauerstartnummern erfolgt
ab dem 01.01. bis zum 15.02. schriftlich oder per EMail unter Angabe der Klasse sowie der gewünschten Startnummer.
Bei Überschneidungen oder nachträglicher Beantragung entscheidet der DMSB über die Zuteilung
der Dauerstartnummer, daher mehrere mögliche
Nummern zusätzlich angeben.
Die Dauerstartnummern sind erst nach Veröffentlichung auf der DMSB-Webseite verbindlich.
Bei Anbringung dieser Dauerstartnummer auf den
Fahrerhemden sind die in den Techn. Bestimmungen der FIM, Art. 01.76, getroffenen Festlegungen
einzuhalten.
Der Besitz einer Dauerstartnummer entbindet die
Fahrer jedoch nicht von der Pflicht zur Abgabe einer form- und fristgerechten Nennung. Nimmt der
Inhaber einer Dauerstartnummer an einer Veranstaltung nicht teil, so bleibt dies Startnummer frei.
Die Vergabe von Dauerstartnummern im Deutschen Motocross-Pokal entfällt.
Motocross
7.2
,
fällen ist die Verlegung des freien Trainings auf den
Vortag zulässig.
Liegt die Teilnehmerzahl über der laut Streckenabnahme-Protokoll für das Training zugelassenen
Starterzahl, so ist das Pflichttraining in zwei soweit
möglich gleich großen Gruppen abzuwickeln.
In einem solchen Fall erfolgt die Einteilung der
Fahrer bei der ersten Meisterschaftsveranstaltung
der Saison unter Berücksichtigung der Dauerstartnummern der anwesenden Fahrer in ständigem
Wechsel in aufsteigender Reihenfolge, beginnend
mit der Trainingsgruppe A, sowie nachfolgend
ebenfalls in ständigem Wechsel.
Bei späteren Veranstaltungen erfolgt die Gruppeneinteilung entsprechend dem aktuellen Meisterschaftsstand ebenfalls in ständigem Wechsel und
Zulosung nicht platzierter Fahrer. Soweit notwendig ist eine Gruppeneinteilung unmittelbar nach
Schluss der Techn. Abnahme vom Rennleiter unter
Aufsicht der Sportkommissare vorzunehmen, eine
Liste der beiden Trainingsgruppen zu erstellen und
zum Aushang zu bringen.
Eine Aufteilung der Fahrer in Trainingsgruppen
beim freien Training ist nicht vorgeschrieben.
Um zu den Wertungsläufen zugelassen zu werden,
muss jeder Fahrer mindestens insgesamt 3 von der
Zeitnahme oder der offiziellen Rundenzählung registrierte Runden in den Trainingsabschnitten der
betreffenden Klasse absolviert haben. Ausgenommen bei freien Startplätzen muss mind. eine dieser
Runden im Pflichttraining zurückgelegt worden
sein. Die Auswahl und Startaufstellung der für das
Rennen zugelassenen Fahrer, einschließlich der 2
Reservefahrer, erfolgt unter Berücksichtigung der
Ergebnisse des Pflichttrainings.
Bei Durchführung des Pflichttrainings in Trainingsgruppen qualifizieren sich jeweils 50 % der an den
Wertungsläufen teilnahmeberechtigten Fahrer,
zzgl. 1 Reservefahrer aus jeder der beiden Trainingsgruppen.
Die Startaufstellung ergibt sich in diesem Fall unter
Berücksichtigung der Platzierung der Fahrer in der
jeweiligen Gruppe in ständigem Wechsel, beginnend mit dem zeitschnellsten Fahrer in einer
dieser Gruppen.
Reservefahrer dürfen nur nach besonderer Aufforderung zur Startlinie vorziehen und nehmen im
Fall ihres Einsatzes die letzten Startplätze ein.
Deutsche Motocross-Meisterschaft „Open“ und
Seitenwagen (einschl. Pokal Seitenwagen)
Vorgeschrieben sind sowohl ein freies Training als
auch ein Pflichttraining mit Zeitnahme von jeweils
30 Minuten. Werden beide Trainingsabschnitte am
Tag vor dem Rennen durchgeführt, so ist zu Beginn
des Renntages nochmals ein freies Training von 30
Minuten für alle qualifizierten Fahrer (inkl. Reservefahrer) durchzuführen.
Sowohl zwischen den einzelnen Trainingsabschnitten als auch zwischen dem Training und dem 1.
76 Teil 2
7.3
7.4
8.
9.
9.1
Wertungslauf muss eine Pause von mindestens 60
Minuten liegen.
Bezüglich einer evtl. notwendigen Gruppeneinteilung sowie des zu erfüllenden Mindesttrainings
gelten die Festlegungen gemäß Pkt. 7.1.
Deutscher Motocross-Pokal (Solo)
Unter Berücksichtigung der sich aus dem Nennungsergebnis ergebenden Durchführung ist das
Training bei den vorgenannten Prädikat-Wettbewerben unter Beachtung von Punkt 10 der Wettbewerbsbestimmungen gemäß Punkt 10.2 (bei
Durchführung gemäß 11.4) bzw. 10.1 (bei Durchführung gemäß 11.2 oder 11.3) abzuwickeln.
Bei Durchführung des Trainings gemäß Punkt 10.1
der Wettbewerbsbestimmungen muss jeder Fahrer, um zum Rennen zugelassen zu werden, mindestens insgesamt 3 von der Zeitnahme oder der
offiziellen Rundenzählung registrierte Runden in
den beiden Trainingsabschnitten absolviert haben,
wobei jedoch mindestens eine dieser Runden im
Pflichttraining zurückgelegt sein muss.
Bei Durchführung des Trainings gemäß Punkt 10.2
der Wettbewerbsbestimmungen sind im Pflichttraining mindestens 2 Runden zu absolvieren.
Deutsche Motocross- Quad Meisterschaft
Vorgeschrieben ist sowohl ein freies Training als
auch ein Pflichttraining mit Zeitnahme von jeweils
30 Minuten. Werden beide Trainingsabschnitte am
Tag vor dem Rennen durchgeführt, so ist zu Beginn
des Renntages nochmals ein freies Training von 30
Minuten für alle qualifizierten Fahrer (inkl. Reservefahrer) durchzuführen.
Sowohl zwischen den einzelnen Trainingsabschnitten
als auch zwischen dem Training und dem 1. Wertungslauf muss eine Pause von mind. 60 Minuten liegen.
Bezüglich einer evtl. notwendigen Gruppeneinteilung sowie des zu erfüllenden Mindesttrainings
gelten die Festlegungen gemäß Pkt. 7.1.
Qualifikation / Startaufstellung
Die Qualifikation und Startaufstellung zu den Läufen (ggf. Vor-, Halbfinal- und/oder Wertungsläufen)
ergeben sich unter Beachtung der Trainingsbestimmungen sowie unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Durchführung gemäß 11.2, 11.3 oder
11.4 der Wettbewerbsbestimmungen unabhängig
davon, ob der Fahrer für den Prädikatwettbewerb
gewertet wird oder nicht.
Durchführung der Prädikat-Wettbewerbe
Deutsche Motocross-Meisterschaft –
MX2, Open und Seitenwagen (einschl.Pokal Seitenwagen)
Durchgeführt werden bei jeder Veranstaltung
zwei Wertungsläufe über jeweils 30 Minuten plus
2 Runden. Zwischen den beiden Läufen ist in den
Klassen MX2 und Open ein Abstand von mindestens 75 Minuten, bei den Seitenwagen einer von
90 Minuten vorgeschrieben.
Wenn sich bei einem Lauf zur Open DM mehr als 15
Fahrer nicht für die zwei Läufe qualifizieren (ohne
1. Platz 25 Punkte
11. Platz 10 Punkte
2. Platz 22 Punkte
12. Platz 9 Punkte
3. Platz 20 Punkte
13. Platz 8 Punkte
4. Platz 18 Punkte
14. Platz 7 Punkte
5. Platz 16 Punkte
15. Platz 6 Punkte
6. Platz 15 Punkte
16. Platz 5 Punkte
7. Platz 14 Punkte
17. Platz 4 Punkte
8. Platz 13 Punkte
18. Platz 3 Punkte
9. Platz 12 Punkte
19. Platz 2 Punkte
10. Platz 11 Punkte
20. Platz 1 Punkt
=221 Punkte
Wird eine Prädikat-Veranstaltung, deren Durchführung laut Austragungsbedingungen gemäß Art.
11.3 oder 11.4 der Wettbewerbsbestimmungen
für Motocross vorgesehen war, aufgrund der tatsächlichen Starterzahl gemäß Art. 11.2 dieser Bestimmungen durchgeführt, so werden bei dieser
Veranstaltung für jeden Wertungslauf nur 50 % der
vorgenannten Punkte vergeben.
Bei Punktegleichheit entscheiden die in Pkt. 12 dieser Austragungsbedingungen getroffenen Festlegungen. Nicht für die Prädikatwertung zugelassene
Fahrer/Swg.-Teams bleiben bei der Erstellung des
Wertungsergebnisses unberücksichtigt. Eventuell
nachfolgende Fahrer/Teams rücken auf. In diesem
Fall ist ein Tagesergebnis sowie zusätzlich ein separates Meisterschaftsergebnis unter Beachtung der
in Wertung zugelassenen Fahrer zu erstellen.
Für die Prädikatwertung im Deutschen Motocross
Pokal Seitenwagen werden die Platzierungen aller
B-LizenzInhaber im Rahmen der DM Seitenwagen
herangezogen. Die Wertung erfolgt nach Platzierung beginnend mit 30 Punkten für den besten BLizenz- Fahrer und Beifahrer auf Platz 1 bis 1 Punkt
auf Platz 30 nach errungener Platzierung im Gesamtfahrerfeld.
Bei Kürzung der Laufzeit oder Abbruch eines
Wertungslaufes, soweit dieser nicht wieder aufgenommen wird, erhalten die Fahrer folgende Prädikatpunkte, wenn mit der neuen Laufzeit nachstehende Prozentwerte erreicht wurden:
– über 50 % der vorgeschriebenen Laufzeit*):
volle Punktzahl
– über 25 % der vorgeschriebenen Laufzeit*):
50 % der Punkte
– bis 25 % der vorgeschriebenen Laufzeit*):
keine Punkte
*) (in Minuten). Die beim Start des jeweiligen Rennens festgelegte Fahrzeit ist maßgeblich.
Für alle übrigen Rennen (ggf. Vorläufe und/oder
Halbfinalläufe) gelten die Festlegungen gemäß
Art. 12.1 der Wettbewerbsbestimmungen (Teil A).
11.Reisekostenvergütung/Punktgeld/Ehrenpreise
Unabhängig von der Vergabe von Prädikatpunkten
kommen bei den einzelnen Prädikat-Veranstaltungen nachstehende Reisekostenvergütung bzw.
Mindestpunktgeld unter Beachtung der für die
verschiedenen Prädikat-Wettbewerbe zusätzlich
getroffenen Regelungen zur Auszahlung.
Teil 2
77 Motocross
die 2 Reservefahrer) wird für diese ein Sonderlauf
von 20 Minuten plus 2 Runden durchgeführt.
Bei der DM MX2 wird dies unbedingt empfohlen.
Die Startaufstellung erfolgt nach der Platzierung
im Pflichttraining.
Die Pause beginnt, nachdem der erstplatzierte Fahrer
die Ziellinie überfahren hat. Im Allgemeinen müssen
die Wertungsläufe um 17.00 Uhr beendet sein.
9.2 Deutscher Motocross-Pokal (Solo)
Bei den Veranstaltungen erfolgt die Durchführung
in den unter Beachtung der Wettbewerbsbestimmungen, gemäß Art. 11.4, in Vorläufen und Halbfinalläufen über jeweils 15 Min. + 2 Rd. und 1 Wertungslauf über 25 Min. + 2 Rd.
Zwischen einem Vorlauf und einem Halbfinallauf
bzw. zwischen einem Halbfinallauf und einem Wertungslauf, an dem ggf. der gleiche Fahrer beteiligt
ist, muss eine Pause, beginnend nach der Zieldurchfahrt des erstplatzierten Fahrers im vorangegangenen Lauf, von mindestens 60 Minuten liegen.
Eine Abweichung von dieser Regelung ist nur nach
vorheriger Genehmigung durch den DMSB dann
gestattet, wenn das Nennungsergebnis die für die
betreffende Strecke laut Abnahmeprotokoll zugelassene Starterzahl.
a) um nicht mehr als 100 % übersteigt. In einem solchen Fall kann die Durchführung in den Soloklassen gemäß Art. 11.3 der Ausschreibung (Teil A) in
2 Halbfinalläufen über 15 Min. + 2 Runden und 1
Wertungslauf über 25 Min. + 2 Rd. erfolgen;
b) um nicht mehr als 20 % übersteigt. In einem
solchen Fall kann die Durchführung in den Soloklassen gemäß der Wettbewerbsbestimmungen
in 2 Wertungsläufen über je 20 Min. + 2 Runden
erfolgen.
In jedem dieser Wertungsläufe erhalten die 20 erstplatzierten Fahrer dann jedoch nur die Hälfte der in
Punkt 10 festgelegten Wertungspunkte.
9.3 Deutsche Motocross-Quad-Meisterschaft
Durchgeführt werden bei jeder Veranstaltung zwei
Wertungsläufe über jeweils 20 Minuten plus 2 Runden. Zwischen den beiden Läufen ein Abstand von
mindestens 90 Minuten vorgeschrieben.
Die Startaufstellung erfolgt nach der Platzierung
im Pflichttraining.
Die Pause beginnt, nachdem der erstplatzierte
Fahrer die Ziellinie überfahren hat.
10.Prädikatwertung
Unabhängig von der Tageswertung erhalten die
in Wertung an einem der Prädikat-Wettbewerbe
teilnehmenden Fahrer/Swg.-Teams bei jeder Veranstaltung unter Berücksichtigung der Platzierung
im Wertungslauf/in den Wertungsläufen nachstehende Prädikatpunkte (Solo-Vorlaufveranstaltungen, Qualifikationspunkte):
Motocross
Der Tagessieger jeder Klasse erhält außerdem einen Siegerkranz mit Schleife und einen Ehrenpreis.
Reisekostenvergütung, sofern nachstehend vorgesehen, erhalten alle für die Wertungsläufe qualifizierten Fahrer, vorbehaltlich der Wahrnehmung
ihrer Startchancen bei den verschiedenen Läufen.
Anspruchsberechtigt sind auch die Reservefahrer,
selbst wenn sie nicht zum Einsatz kommen. Eine
Kürzung oder Streichung dieser Reisekostenvergütung bleibt vorbehalten, wenn ein Fahrer ohne
eine von den Sportkommissaren oder dem Rennleiter akzeptierte Entschuldigung an einem oder
mehreren Läufen nicht teilnimmt.
Die Reisekostenvergütung wird ebenfalls gekürzt,
wenn die Veranstaltung am Renntag vor Beginn
der Wertungsläufe abgesagt werden muss.
Bei Absage vor dem ordnungsgemäßen Abschluss
des Pflichttrainings erhalten alle anwesenden Fahrer 50 % der Reisekostenvergütung. Bei Absage
nach ordnungsgemäßem Abschluss des Pflichttrainings erhalten alle qualifizierten Fahrer 75 %
der Reisekostenvergütung.
Neben der Reisekostenvergütung kommt in jedem
Lauf der Meisterschaftsprädikate Punktgeld zur
Auszahlung. Die Berechnung des Punktgelds basiert auf der Prädikatwertung gemäß Ziff. 10. Nicht
in Wertung teilnehmende Fahrer bleiben bei der
Ermittlung der für das Punktgeld maßgebenden
Prädikatpunktzahl bzw. -platzierung zunächst unberücksichtigt, d. h. evtl. nachfolgende in Wertung
teilnehmende Fahrer rücken auf. Für die nicht in
Wertung teilnehmenden Fahrer errechnet sich das
ihnen zustehende Punktgeld unabhängig von dieser Regelung nach ihrem erreichten Platz bzw. die
darauf entfallende Prädikatpunktzahl.
Wird in einem Lauf aufgrund eines Abbruchs keine
Prädikatwertung erstellt, erhalten in den Meisterschaftsprädikaten alle gestarteten Fahrer an Stelle des
Punktgelds eine einheitliche Teilnahmevergütung
von 20,– EUR, falls dieser nicht mehr gestartet wird.
Kann einer der Läufe/der Wertungslauf nach Entscheidung der Sportkommissare nicht gestartet
werden, erhalten alle qualifizierten Fahrer (inkl.
Reservefahrer) neben ihrer Reisekostenvergütung
an Stelle des Punktgelds eine Teilnahmevergütung
wie vorstehend aufgeführt.
Werden aufgrund einer Kürzung eines Laufes/
Wertungslaufes nur 50 % der Prädikatpunkte vergeben, wird das Punktgeld trotzdem in voller Höhe
ausgezahlt.
Wird die Veranstaltung verlegt oder abgesagt bzw.
der Wettbewerb nicht durchgeführt, gelten die
Festlegungen gemäß des Deutschen MotorradSportgesetzes.
11.1 Reisekostenvergütung
Deutsche Motocross-Meisterschaft MX2: 55,– EUR,
Seitenwagen sowie Pokal Seitenwagen: 75,– EUR
und Open und Quad 60,– EUR. Wenn in der DM MX2
oder Open DM ein Sonderlauf durchgeführt wird,
erhalten alle daran teilnehmenden Fahrer 15,– EUR.
78 Teil 2
In anderen Prädikaten müssen keine Reisekostenvergütungen bezahlt werden.
11.2 Punktgeld
DM MX 2, Open und Quad: In beiden Wertungsläufen pro Punkt 6,– EUR.
DM Seitenwagen: In beiden Wertungsläufen pro
Punkt 8,– EUR.
Pokal Seitenwagen: In beiden Wertungsläufen
analog der Platzierung zur DM Prädikatwertung
8.-€ pro Punkt.
11.3 Deutscher Motocross-Pokal (Solo)
Bei jeder Prädikat-Veranstaltung kommt das nachstehende Punktgeld an die entsprechend platzierten Fahrer im Wertungslauf zur Auszahlung:
Alle Solo-Pokal-Klassen: pro Punkt 4,– EUR
Bei Durchführung in 2 Wertungsläufen kommt in
jedem Wertungslauf der Pokalklassen 50 % des
vorgenannten Punktgelds zur Auszahlung.
12. Titel- bzw. Pokalvergabe
In den Meisterschafts- und Pokalklassen so wie
in der Quadklasse werden, unter Beachtung der
Festlegungen in Punkt 10 alle Läufe gewertet. Der
Endstand in den Pokalklassen ergibt sich aus der
Addition der errungenen Meisterschaftspunkte bei
den Veranstaltungen der Nord- bzw. Südgruppe
bzw. Gesamtgruppe.
Die Fahrer der Pokalklassen, die in 2 aufeinander
folgenden Jahren in der gleichen Pokalklasse in
der Jahres-Endwertung den ersten Platz belegen
müssen im darauf folgenden Jahr in die Inter-Lizenz
aufsteigen.
In der Swg.-Klasse werden die Beifahrer nur dann
gewertet, wenn sie zusammen mit den jeweiligen
Fahrern mehr als 50 % von deren gewerteter Prädikatpunktzahl errungen haben. Ansonsten entfällt
eine Wertung der Beifahrer.
In den ausgeschriebenen Prädikaten bzw. Prädikat-Klassen erringt jeweils der Fahrer bzw. Beifahrer mit der höchsten Gesamtpunktzahl den Titel:
„Deutscher Motocross-Meister 2013“
bzw.
"Deutscher Motocross-Quad-Meister 2013"
bzw.
„Sieger Deutscher Motocross-Pokal
Gruppe Nord bzw. Süd Klasse X 2013“
bzw.
"Sieger Deutscher Motocross Pokal-Klasse X 2013"
In allen Prädikatklassen ergibt sich die weitere Platzierung ebenfalls aus der Höhe der insgesamt erreichten Meisterschafts-, Pokal- bzw. Cuppunkte.
Bei Punktgleichheit in der Jahreswertung entscheidet:
1. die Majorität (Anzahl) der besseren Plätze auf
den Punkträngen,
2. in nachstehender Reihenfolge die bessere Platzierung auf den Punkträngen im letzten, vorletzten,
drittletzten usw. durchgeführten Wertungslauf.
Austragungsbedingungen für die
dmsj- Deutsche Jugend- Motocross Meisterschaft Klasse 85ccm
und die
Der Prädikat-Wettbewerb wird für den in Pkt. 2 aufgeführten Teilnehmerkreis ausgeschrieben. Die Austragung
erfolgt gemäß den Bestimmungen des Deutschen Motorrad-Sportgesetzes des DMSB, diesen Austragungsbedingungen, der DMSB-Wettbewerbsbestimmungen für Motocross und der jeweiligen Veranstaltungsausschreibung
sowie, soweit in den vorgenannten Bestimmungen nicht
etwas anderes festgelegt ist, den Jugend-Motocross-Bestimmungen des DMSB.
Evtl. Änderungen und/oder Ergänzungen vonseiten des
DMSB bleiben vorbehalten.
1.Veranstaltungen
Die Prädikatläufe beider Klassen sind aus dem Motorradsport- Terminkalender bzw. den ergänzenden Termin-Veröffentlichungen des DMSB ersichtlich. Bei Ausfall einer Veranstaltung behält sich der
DMSB vor, eine Ersatzveranstaltung zu benennen.
Beide Prädikate sollten immer in Kombination ausgetragen werden.
2.
Teilnehmer / Nennungen
Berechtigt zur Teilnahme in Wertung der Klasse
85ccm sind nur Jugendliche im Alter von 12-16 Jahren (Jahrgangsregelung), die im Besitz einer gültigen B -Lizenz des DMSB sind.
Berechtigt zur Teilnahme in Wertung der Klasse
65ccm sind nur Jugendliche m Alter von 8-12 Jahren
(Jahrgangsregelung), die im Besitz einer gültigen B
-Lizenz des DMSB sind.
Die Veranstalter sind verpflichtet, vorrangig alle
form- und fristgerecht eingegangenen Nennungen von Prädikatpunkt-berechtigten DMSB-Lizenznehmern zu bestätigen, soweit das Nennungsergebnis die gemäß Streckenabnahmeprotokoll
zugelassene Starterzahl nicht um mehr als 100 %
überschreitet. Bei Ablehnung von Nennungen behält sich der DMSB ein Einspruchsrecht vor.
Außerhalb der Prädikatwertung können C-Lizenznehmer des DMSB bzw., soweit die Jugendklassen
international oder Europa-offen ausgeschrieben
ist, auch Lizenznehmer der gemäß dem Status
der Klasse in Frage kommenden Mitgliedsföderationen der FIM oder UEM teilnehmen, wenn keine
fristgerechten Nennungen wertungsberechtigter
Fahrer abgelehnt wurden. Neben der Lizenz ist von
Lizenznehmern anderer Föderationen eine für die
Veranstaltung gültige Startgenehmigung vorzulegen, diese kann ggf. auch auf der Lizenz aufgedruckt sein. Unabhängig hiervon ist die zulässige
Zahl nicht in Wertung teilnehmender Fahrer bei
Durchführung gemäß Pkt. 11.2 Wettbewerbsbe-
stimmungen für Motocross auf max. 25 % bzw. bei
Durchführung gemäß Pkt. 11.3 dieser Bestimmungen auf max. 50 % der für die Strecke zugelassenen
Starterzahl begrenzt.
Für die Teilnahme an der dmsj Deutschen JugendMotocross-Meisterschaften ist ein einheitliches
Nenngeld von 30,– EUR festgelegt.
3.Dauerstartnummern
Dauerstartnummern für die Klasse 85ccm werden
nach gemäß Art. 4 der Austragungsbedingungen
für die Deutschen Motocross Meisterschaften vergeben.
Für die Klasse 65ccm entscheidet der Veranstalter
möglichst unter Berücksichtigung bereits vorhandener Startnummern über die Startnummern bei seiner
Veranstaltung.
4.
Technische Bestimmungen /
Technische Abnahme
Zugelassen sind in der Klasse 85ccm Motorräder
über 65 bis 85ccm mit 2-Takt Motoren (Groß- od.
Kleinrad), die den Techn. Bestimmungen der FIM/
DMSB entsprechen müssen.
Zugelassen sind in der Klasse 65ccm Motorräder über
50 ccm bis 65ccm mit 2-Takt Motoren, die den Techn.
Bestimmungen der FIM/DMSB entsprechen müssen.
Ein Start mit einem veränderten 65ccm Motorrad in
der 85ccm Klasse ist nicht erlaubt.
Die Fahrerausrüstung muss die Vorschriften gemäß
Pkt. 6.3 der Jugend-Motocross-Bestimmungen des
DMSB erfüllen.
Im Übrigen gelten die Festlegungen gemäß Pkt. 4
der Wettbewerbsbestimmungen für Motocross.
5.
Training / Qualifikation / Startaufstellung
Das Training muss unter Beachtung von Pkt. 4, Absatz 1 der Jugend-Motocross-Bestimmungen des
DMSB sowie im Übrigen gemäß Pkt. 10 und 10.1
der Wettbewerbsbestimmungen für Motocross
erfolgen. Qualifikation und Startaufstellung für die
Wertungsläufe ergibt sich aus Pkt. 11 sowie 11.2
bzw. 11.3 der o.g. Bestimmungen
6.Durchführung
Bei den Veranstaltungen sind in der Klasse 85ccm 2
Halbfinalläufe und 1 Wertungslauf über jeweils 15
Minuten plus 2 Runden gemäß Pkt. 11 und 11.3 der
Wettbewerbsbestimmungen für Motocross durchzuführen, wenn die Zahl der Teilnehmer die gemäß
Streckenabnahmeprotokoll für das Rennen zugelassene maximale Starterzahl um mehr als 20%
übersteigt.
Teil 2
79 Motocross
dmsj-Deutsche Jugend- Motocross Meisterschaft Kids-Klasse 65ccm
Motocross
7.
8.
Bei den Veranstaltungen sind in der Klasse 65ccm 2
Halbfinalläufe und 1 Wertungslauf über jeweils 12
Minuten plus 2 Runden gemäß Pkt. 11 und 11.3 der
Wettbewerbsbestimmungen für Motocross durchzuführen, wenn die Zahl der Teilnehmer die gemäß Streckenabnahmeprotokoll für das Rennen zugelassene
maximale Starterzahl um mehr als 20% übersteigt.
Bei geringerer Teilnehmerzahl erfolgt die Durchführung in der 85ccm Klasse in 2 Wertungsläufen à
15 Minuten plus 2 Runden gemäß Pkt. 11 und 11.2
der Wettbewerbsbestimmungen für Motocross.
Bei geringerer Teilnehmerzahl erfolgt die Durchführung in der 65ccm Klasse in 2 Wertungsläufen à 12
Minuten plus 2 Runden gemäß Pkt. 11 und 11.2 der
Wettbewerbsbestimmungen für Motocross.
Zwischen den beiden Läufen ist ein Abstand von
mindestens 75 Minuten einzuhalten.
Vor Beginn jedes Wertungslaufes ist eine Besichtigungsrunde durchzuführen. Bei extremer Witterung kann auf Entscheidung des Rennleiters von
der Besichtigungsrunde abgesehen werden. Die
Teilnahme an dieser Besichtigungsrunde ist Pflicht.
Fahrer, die daran nicht teilnehmen, werden zum
Start dieses Wertungslaufes nicht zugelassen.
Punktgeld / Ehrenpreise
Bei jeder Prädikat-Veranstaltung kommt in der
Klasse 85ccm das nachstehende Punktgeld an die
entsprechend platzierten Fahrer pro Lauf zur Auszahlung:
Pro Prädikatpunkt 4,00 EUR
Bei Durchführung in 2 Wertungsläufen kommt
in jedem Wertungslauf 50 % des vorgenannten
Punktgeldes zur Auszahlung. Vorgeschrieben ist
außerdem die Vergabe von Ehrenpreisen mind.
an die drei Erstplatzierten eines Wertungslaufes.
Die zusätzliche Vergabe von Sachpreisen ist erwünscht.
In der Klasse 65ccm wird kein Punktgeld vergeben, die
Vergabe von zusätzlichen Sach- oder Geldpreisen ist
erwünscht.
Wertung / Qualifikation / Prädikatwertung
Unabhängig von der Tageswertung erhalten die
in Wertung an der Deutschen Jugend-MotocrossMeisterschaften teilnehmenden Fahrer bei jeder
Veranstaltung unter Berücksichtigung der Platzierung in den Wertungsläufen nachstehende Prädikatspunkte.
1. Platz 25 Punkte
11. Platz 10 Punkte
2. Platz 22 Punkte
12. Platz 9 Punkte
3. Platz 20 Punkte
13. Platz 8 Punkte
4. Platz 18 Punkte
14. Platz 7 Punkte
5. Platz 16 Punkte
15. Platz 6 Punkte
6. Platz 15 Punkte
16. Platz 5 Punkte
7. Platz 14 Punkte
17. Platz 4 Punkte
8. Platz 13 Punkte
18. Platz 3 Punkte
9. Platz 12 Punkte
19. Platz 2 Punkte
10. Platz 11 Punkte
20. Platz 1 Punkt
80 Teil 2
Wird eine Veranstaltung, deren Durchführung laut
Austragungsbedingungen gemäß Art. 11.3 der
Wettbewerbsbestimmungen für Motocross vorgesehen war, aufgrund der tatsächlichen Starterzahl
gemäß Art. 11.2 dieser Bestimmungen durchgeführt, so werden bei dieser Veranstaltung für jeden
Wertungslauf nur 50 % der vorgenannten Punkte
vergeben.
Bei Punktegleichheit in der Veranstaltungswertung
entscheidet die bessere Platzierung im letzten Lauf.
Nicht für die Prädikatwertung zugelassene Fahrer
bleiben bei der Erstellung des Wertungsergebnisses unberücksichtigt. Evtl. nachfolgende Fahrer rücken auf. In diesem Fall ist ein Tagesergebnis sowie
zusätzlich ein separates Meisterschaftsergebnis zu
erstellen.
Bei Kürzung der Laufzeit oder Abbruch eines
Wertungslaufes, soweit dieser nicht wieder aufgenommen wird, erhalten die Fahrer folgende Prädikatpunkte, wenn mit der neuen Laufzeit nachstehende Prozentwerte erreicht wurden:
–
über 50 % der vorgeschriebenen Laufzeit*):
volle Punktzahl
–
über 25 % der vorgeschriebenen Laufzeit*):
50 % der Punkte
–
bis 25 % der vorgeschriebenen Laufzeit*):
keine Punkte
*) (in Minuten). Die beim Start des jeweiligen Rennens festgelegte Fahrzeit ist maßgebend.
Für die Halbfinalläufe gelten die Festlegungen gemäß Punkt 12.1 der Wettbewerbsbestimmungen
9.Titelvergabe
Der Endstand der Deutschen Jugend-MotocrossMeisterschaften ergibt sich aus Addition der errungenen Meisterschaftspunkten bei den Veranstaltungen.
Der Fahrer mit der höchsten Gesamtpunktzahl erringt den Titel
„Deutscher Jugend-Motocross-Meister
Klasse 85 ccm 2013“.
„Deutscher Jugend-Motocross-Meister
Kids-Klasse 65 ccm 2013“.
Die weitere Platzierung ergibt sich aus der Höhe
der insgesamt erreichten Punkte.
Bei Punktgleichheit in der Jahreswertung entscheidet:
1. die Majorität (Anzahl) der besseren Punkt- bzw.
Gesamtpunktergebnisse bei den gewerteten
Veranstaltungen,
2. in nachstehender Reihenfolge das bessere
Punkt- bzw. Gesamtpunktergebnis bei der letzten, vorletzten usw. durchgeführten Veranstaltung.
Präambel
Die vorliegenden Jugend-Motocross-Bestimmungen
gelten ohne Einschränkungen für alle vom DMSB genehmigten Jugend-Motocross-Wettbewerbe. Bei ClubsportVeranstaltungen im Jugendbereich sind ggf. die ergänzenden Vorschriften zu beachten.
Alle in diesen Bestimmungen nicht erwähnten Punkte
regeln sich entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des „Deutschen Motorrad-Sportgesetzes“, sowie der
Wettbewerbsbestimmungen für Motocross und Teil B,
den veranstaltungsspezifischen Festlegungen).
Der DMSB behält sich vor, ggf. ergänzende Bestimmungen zu erlassen.
1.Teilnahmeberechtigung
1.1 Teilnahmeberechtigt an Jugend-Motocross-Wettbewerben sind Jugendliche, die eine gültige B-,
C- oder V-Lizenz des DMSB besitzen sowie bei
– Europa-offen ausgeschriebenen Wettbewerben
auch Inhaber einer von einer europäischen Mitgliedsföderation der UEM ausgestellten Lizenz
für die entsprechende Altersklasse;
– international ausgeschriebenen Wettbewerben
auch Inhaber einer von der für den betreffenden
Fahrer zuständigen Föderation ausgestellten
Internationalen Lizenz für die entsprechende Altersklasse.
Die Teilnahmeberechtigung endet mit Ablauf des
Sportjahres, in dem der Jugendliche das 16. Lebensjahr vollendet (d. h. 16 Jahre alt wird).
Es gilt die nachstehende Einteilung:
- 6 bis 9 jährige Klasse 50ccm Automatik gemäß
Technischen Bestimmungen des DMSB
Die Ersterteilung der Lizenz kann erst ab dem
vollendeten 6. Lebensjahr (Stichtagsregelung)
erfolgen. Danach erfolgt die Einteilung in die
Klassen nach der Jahrgangsregelung.
- 8 bis 12 jährige Klasse 65ccm gemäß Technischen
Bestimmungen des DMSB
- 10 bis 16 jährige: Klasse 85ccm gemäß Technischen Bestimmungen des DMSB
1.2 Für die Teilnahme an Jugend-Motocross-Wettbewerben ist die schriftliche Zustimmung der gesetzl.
Vertreter erforderlich. Diese Zustimmung muss auf
dem jeweiligen Nennformular für den betreffenden Wettbewerb durch Unterschrift ausdrücklich
erklärt werden.
Mit ihrer Unterschrift auf dem Nennformular bestätigen die gesetzlichen Vertreter gleichzeitig,
dass sie die im Einzelnen in diesen Nennformula-
ren bzw. den Ausschreibungen ausgewiesenen
Regelungen bezüglich Verantwortlichkeit und
Haftungsverzicht des Teilnehmers zur Kenntnis genommen haben und in vollem Umfang anerkennen.
Ein Erziehungsberechtigter muss bei der Veranstaltung selbst anwesend sein, oder eine andere
ihm geeignet erscheinende volljährige Person, z. B.
Jugendgruppenleiter, schriftlich mit seiner Vertretung beauftragen.
1.3 Bei der Teilnahme an nicht vom DMSB genehmigten Motocross-Veranstaltungen (ausgenommen
Clubsport-Veranstaltungen) entfällt der mit der Lizenzausstellung verbundene Versicherungsschutz.
2.Veranstaltungen
Jugend-Motocross-Wettbewerbe oder JugendMotocross-Veranstaltungen des DMSB dürfen national, Europa-offen oder international ausgeschrieben werden.
3.Jugend-Motocross-Strecken
3.1 Jugend-Motocross-Strecken müssen unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Leistungsvermögens der Jugendlichen angelegt werden. Lange
Geraden, die verhältnismäßig hohe Geschwindigkeiten zulassen,müssen vermieden werden.
Im Übrigen gelten, soweit hier nichts anderes festgelegt ist, die Wettbewerbsbestimmungen für Motocross.
3.2 Die Jugend-Motocross-Strecken müssen, bis spätestens vor Beginn des Trainings anhand des vorliegenden DMSB-Streckenabnahmeprotokolls von
den eingesetzten Sportkommissaren überprüft
werden. Diese Überprüfung wird auf dem Streckenabnahmeprotokoll angehängten Zusatzblatt
bestätigt.
4.
Durchführung des Trainings und der Läufe
Die Durchführung des Trainings erfolgt gemäß
Punkt 10.1 der Wettbewerbsbestimmungen für
Motocross. Fahrer, die im freien Training und im
Pflichttraining nicht mindestens insgesamt 2 Runden absolviert haben, werden zu den nachfolgenden Läufen nicht zugelassen.
Für Jugend-Motocross-Wettbewerbe sind im
Grundsatz die Durchführungsarten gemäß 11.2
oder 11.3 der Wettbewerbsbestimmungen zugelassen.
Alle Läufe der Klasse 50ccm (Halbfinalläufe sowie
Wertungsläufe) gehen über 8 Min. + 1 Runde. Ein
Training von mindestens 2 x 10 Minuten ist vorgeschrieben.
Teil 2
81 Motocross
Jugend-Motocross-Bestimmungen
Motocross
Alle Läufe der Klasse 65ccm (Halbfinalläufe sowie
Wertungsläufe) gehen über 10 Min. + 1 Runde. Ein
Training von mindestens 2 x 10 Minuten ist vorgeschrieben.
Alle Läufe der Klasse 85ccm (Halbfinalläufe sowie
Wertungsläufe) gehen über 15 Min. + 2 Runden.
Ein Training von mindestens 2 x 15 Minuten ist vorgeschrieben.
Vor Beginn eines jeden Laufes ist eine Besichtigungsrunde durchzuführen.
Die Teilnahme an der Besichtigungsrunde ist
Pflicht, Fahrer die daran nicht teilnehmen, werden
zum Start dieses Wertungslaufes nicht zugelassen.
Bei extremer Witterung kann, auf Entscheidung
des Rennleiters, von der Besichtigungsrunde abgesehen werden.
Die Startaufstellung und Qualifikation sowie die
Zulassung von Reservefahrern ergeben sich aus
den für die jeweilige Durchführungsart getroffenen Festlegungen. Für die Wertung gelten, abweichend von der Ausschreibung, die nachstehenden
Festlegungen.
5.Wertung
Bei Durchführung von Jugend-Motocross-Wettbewerben gemäß 11.3 Ausschreibung werden im
Wertungslauf nachstehende Wertungspunkte vergeben:
Platz Punkte Platz Punkte Platz Punkte Platz Punkte
1 25 6 15 11 10165
2
22 7
14 12
9
17 4
3
20 8
13 13
8
18 3
4
18 9
12 14
7
19 2
5
16 10 11 15
6
20 1
Erfolgt die Durchführung gemäß Punkt 11.2 der
Wettbewerbsbestimmungen, so werden für jeden
Wertungslauf 50 % dieser Punkte vergeben.
82 Teil 2
Die Gesamtwertung wird durch Addition dieser
Wertungspunkte erstellt. Der Fahrer mit der höchsten Gesamtpunktzahl ist Sieger.
Die weitere Platzierung ergibt sich ebenfalls aus
der Gesamtpunktzahl.
Bei Punktgleichheit entscheidet die bessere Platzierung im letzten Lauf.
6.
Fahrzeuge und Fahrerausrüstung
6.1 Zur Teilnahme werden nur Motorräder zugelassen,
die den gültigen Techn. Bestimmungen der FIM/
des DMSB entsprechen.
6.2 Vor jeder Veranstaltung ist eine technische Überprüfung der Motorräder und der Ausrüstung der
Fahrer durchzuführen.
Dabei ist aus Sicherheitsgründen Bremsen, Lenkung und Lenker, Rädern, Speichen, Gabel und
Schwinge besondere Aufmerksamkeit zu widmen.
6.3 Folgende Fahrerbekleidung ist vorgeschrieben:
Vom DMSB zugelassener Schutzhelm, Brille, Mundschutz, Nierenschutz sowie Arm-, Brust-, Rückenund Schulterschutz, langärmeliges Hemd oder
Jacke, Handschuhe, MX-Hosen und Lederstiefel.
7.
Teilnahmevergütung und Preisgeld
Die Zahlung einer einheitlichen Teilnahmevergütung und/oder von Preisgeld ist, soweit für Prädikat-Wettbewerbe nicht ausdrücklich festgelegt,
freigestellt. Vorgeschrieben ist jedoch die Vergabe
von Ehrenpreisen mindestens an die drei Erstplatzierten des Wertungslaufes bzw. der Gesamtwertung.
Die zusätzliche Vergabe von Sachpreisen ist erwünscht.
Richtlinien für Stadioncross und Hallencross
(Supercross)
e) Die Länge der Startgeraden muss zwischen 30
und ca. 80 m betragen. Die Anlage eines Waschbrettes am Ende der Startgeraden vor der ersten
Kurve ist gestattet.
Streckenführung:
Zwischen allen Streckenabschnitten muss ein Mindestabstand von ca. 3 m eingehalten werden.
Kann dieser Abstand aus Platzmangel nicht gewährleistet werden, so müssen Ballen aus Stroh
oder anderem stoßdämpfenden Material aufgestellt werden, um die Streckenabschnitte voneinander zu trennen. Eine ausreichende Sicherheitszone muss aber auch dann vorhanden sein.
Sicherheitseinrichtungen für Zuschauer:
Zwischen den Zuschauern und der Strecke muss
sich eine Sicherheitszone von mindestens ca. 3 m
(Hallenveranstaltungen mind. 1,5 m) befinden.
Diese Zone muss auf der Seite der Zuschauer durch
einen ausreichend hohen, massiven und geschlossenen Zaun begrenzt sein, um die Zuschauer zurückzuhalten und zu schützen. Wenn die erste Zuschauerreihe über dem Streckenniveau liegt und
dadurch ein wirksamer Schutz für die Zuschauer
besteht, kann auf die Sicherheitszone verzichtet
werden.
Ziellinie:
Die Ziellinie wird mit Hilfe einer Flagge, einer Linie
auf dem Boden oder einem Pfosten auf der der
Zeitnahme/Rundenzählung gegenüberliegenden
Seite kenntlich gemacht.
Brandschutz:
Für ausreichenden Brandschutz im Fahrerlager
und an der Strecke ist (insbesondere bei Hallenveranstaltungen) Sorge zu tragen.
Beleuchtung:
Bei Nachtveranstaltungen sowie bei Hallenveranstaltungen ohne ausreichendes Tageslicht muss
die gesamte Strecke mit mindestens 100 Lux ausgeleuchtet sein. Für ausreichende Beleuchtung des
Fahrerlagers sowie aller Organisationsräume und
der organisatorischen Einrichtungen ist ebenfalls
Sorge zu tragen.
Be- und Entlüftung:
Bei Hallenveranstaltungen muss im Interesse der
Zuschauer, der Fahrer und der Mitarbeiter der Organisation der notwendigen Be- und Entlüftung
besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden.
3.Streckenabnahme
Soweit es sich um die Benutzung einer nichtpermanenten Strecke handelt, beschränkt sich
Teil 2
83 Motocross
1.Allgemeines
Bei einem Stadion-Motocross, das als Freiluftoder
Hallen-Veranstaltung durchgeführt werden kann,
darf die Fahrfläche ausschließlich aus natürlichen
Materialien (Sand, Erde etc.) bestehen. Bei einem
Hallencross kann sich die Fahrfläche auch aus unterschiedlichen künstlichen Materialien (Holz, Estrich, Beton, Asphalt etc.) zusammensetzen.
Für diese Wettbewerbe, die generell der Genehmigung des DMSB bedürfen, gelten die Bestimmungen des Deutschen Motorrad-Sportgesetzes sowie
den Wettbewerbsbestimmungen für Motocross,
und der Veranstaltungsausschreibung, soweit in
den vorliegenden Richtlinien nicht ausdrücklich
etwas anderes festgelegt ist.
Streckenführung / Sicherheitseinrichtungen
2.
Soweit nachfolgend nicht ausdrücklich etwas
anderes festgelegt ist, gelten bezüglich der Streckenführung und der Sicherheitseinrichtungen die
Bestimmungen der FIM.
Mindeststreckenlänge:
a) bei einer Hallenveranstaltung (Stadioncross
oder Hallencross) = ca. 250 m;
b) bei einer Freiluftveranstaltung = ca. 500 m.
Befahrbare Mindestbreite:
ca. 4 m. Soweit sich jedoch bei Hallenveranstaltungen die Nutzung einiger baulich vorgegebener engerer Passagen (Tore, Gänge etc.) nicht vermeiden
lässt, kann die befahrbare Mindestbreite an diesen
Stellen auf ca. 2 m reduziert werden. Unabhängig
hiervon, darf die Strecke jedoch keine sich plötzlich
verengenden Abschnitte enthalten.
Durchfahrtshöhe:
ca. 3 m. Bei Hallenveranstaltungen kann diese
Durchfahrtshöhe stellenweise auf ca. 2 m reduziert
werden, wenn sich die Nutzung baulich niedrigerer Passagen nicht vermeiden lässt. In diesen Fällen
darf die Anfahrtsstrecke zu den niedrigeren Durchfahrten aber keinerlei Sprünge, Wellen oder sonstige Hindernisse aufweisen.
Startbereich:
a) Vorgeschrieben ist ein Startgitter in einer Breite
von mind. 10 m und max. 20 m.
b) Das Fundament des Startgitters darf, ausgenommen bei Hallencross-Veranstaltungen, nicht
breiter als ca. 60 cm sein.
c) Eine hintere Barriere ist vorgeschrieben.
d) Die Aufstellung der Fahrer in mehr als zwei Startreihen ist nicht gestattet.
Motocross
die Abnahme auf eine Besichtigung, die vom
Schiedsrichter der Veranstaltung, der jeweils vom
DMSB Richtlinien für Stadioncross und Hallencross
(Supercross) eingesetzt wird, in Begleitung des
Rennleiters und, wenn möglich, eines erfahrenen
Fahrers, mindestens 4 Stunden vor Trainingsbeginn durchgeführt wird.
Bei dieser Besichtigung ist darauf zu achten, dass
alle bestehenden Vorschriften erfüllt sind. Eventuell notwendige Änderungen müssen vor Trainingsbeginn vorgenommen werden.
4.Teilnehmer
Zugelassen werden nur Inter-Lizenzfahrer sowie
die B-Lizenzfahrer, (Alterseinteilung der HubraumKlassen in den Wettbewerbsbestimmungen beachten) die nach den Trainingsläufen innerhalb
von 120% der gefahrenen Rundenzeit des besten
Inter-Lizenzfahrers platziert sind.
In der Klasse 85 sind nur Fahrer von 12 bis 16 Jahren zugelassen, die nach den Trainingsläufen innerhalb von 120% der gefahrenen Rundenzeit des
besten Fahrers platziert sind.
Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung des DMSB.
5.Klasseneinteilung
Ausgeschrieben werden können nur die Soloklassen SX 1 (125,250,500) und SX 2 (125)sowie die
Klasse 85.
In der Klasse 85 ist darauf zu achten, dass die Strecke dem Leistungsvermögen dieser Klasse angepasst wird.
6.
Technische Bestimmungen /
Technische Abnahme
Jeder Fahrer kann der Technischen Abnahme im
Rahmen einer Veranstaltung pro Wettbewerb 2
Motorräder der entsprechenden Klasse vorführen,
die dann wahlweise von ihm eingesetzt werden
können.
Ein Motorradtausch während eines Laufes, auch
zwischen den Fahrern, ist jedoch nicht gestattet.
7.Schiedsrichtersystem
Alle Veranstaltungen werden nach dem Schiedsrichtersystem organisiert und durchgeführt.
Das Schiedsrichtersystem setzt sich aus einem Chief
Referee, einem Race Director und dem Clerk of the
Course (Rennleiter) zusammen. Der Chief Referee und
der Race Director werden vom DMSB (Fachausschuss
Motocross) festgelegt. Die Reisekosten trägt der Veranstalter.
Der Chief Referee ist das höchste Kontroll- und Entscheidungsorgan. Ihm unterstellt sind Race Director
und Clerk of the Course.
Der Race Director ist ebenfalls weisungsberechtigt und
sollte sich während der Rennen im Innenraum aufhal-
84 Teil 2
ten. Er unterstützt den Chief Referee und ist ebenfalls
in den Verteiler aller Startaufstellungen/Ergebnislisten
mit eingebunden.
Der Chef Referee hat folgende Rechte und Pflichten:
– Er ist das höchste Kontroll- und Entscheidungsorgan der Veranstaltung und dafür verantwortlich,
dass alle Bestimmungen eingehalten werden. Er
ist jedoch nicht verantwortlich für die Organisation der Veranstaltung und hat nur die hier festgelegten exekutiven Pflichten.
– Er muss mindestens 6 Stunden vor Trainingsbeginn bis zur Erledigung seiner Pflichten nach
dem Abschluss des Trainings bzw. nach dem
Ende der Veranstaltung anwesend sein.
– Gemeinsam mit dem Rennleiter muss er vor Beginn des Trainings (s. auch Pkt. 3) die Strecke und
alle Veranstaltungseinrichtungen inspizieren.
– Er muss sicherstellen, dass der Rennleiter sofort
über all seine Entscheidungen informiert wird,
die den Ablauf des vorgesehenen Programms
beeinflussen, z. B. Wiederholung eines Laufes,
Ausschluss eines Fahrers, Verschiebung oder Abbruch der Veranstaltung etc.
– Er muss u. U. alle weiteren Aktivitäten stoppen,
bis seine Entscheidungen ausgeführt sind und
sichergestellt ist, dass die Gründe für diese Entscheidungen und evtl. sich daraus ergebende
Verzögerungen durch den Sprecher den Zuschauern bekannt gegeben wurden.
– Nur er kann einen Lauf abbrechen und u. U. eine
Wiederholung anordnen sowie, falls notwendig,
eine Veranstaltung unterbrechen oder verschieben bzw. veranlassen, dass diese abgesagt oder
abgebrochen wird. Bevor er eine solche Entscheidung trifft, muss er den Rennleiter anhören,
wenn Witterungseinflüsse maßgebend sind.
– Er kann jede Person bestrafen, die gegen Bestimmungen verstößt oder Anordnungen missachtet, die von ihm oder einem anderen autorisierten Offiziellen erlassen wurden. Als Strafmaß
kommen in Frage eine Verwarnung oder ein
Verweis, eine Geldstrafe bis zu EUR 250,– in den
Inter-Lizenzklassen bzw. bis zu EUR 125,– in den
B-Lizenzklassen und/oder Ausschluss eines Fahrers von einem oder mehreren Läufen bzw. Ausschluss von der Veranstaltung. Ist er der Auffassung, dass seine Strafgewalt nicht ausreicht, kann
er den Schuldigen ausschließen und dem DMSB
zur abschließenden Bestrafung melden. Auf Anfrage des Betroffenen muss der Schiedsrichter
die Gründe für seine Maßnahme erläutern, diese
aber nicht diskutieren.
8.Durchführungssystem
Die Wettbewerbe werden gemäß dem nachste
henden Durchführungsschema in vier oder drei
Vorläufen, zwei Hoffnungsläufen, zwei Semifinal-
Die Startauslösung darf für die Fahrer nicht wahrnehmbar sein.
10.Training
Vorgeschrieben ist ein freies Training und ein Pflichttraining von jeweils mindestens 10 Minuten.
Fahrer, die im Laufe des Trainings nicht mindestens
5 Runden absolviert haben, werden zu den Rennen
nicht zugelassen. Wenn die Strecke im Laufe des
Wettbewerbs verändert wurde, muss allen Fahrern
die Möglichkeit zur Teilnahme an einer Besichtigungsrunde eingeräumt werden.
11.Flaggen
Neben den in den Wettberwerbsbestimmungen A
Pkt. 16.10. aufgeführten Flaggen und deren Gebrauch sind folgende Flaggen und deren Handhabung einzusetzen:
Weiße Flagge: Mit dieser Flagge stillgehalten wird
die jeweils letzte Runde angezeigt.
Weiße Flagge mit einem roten Kreuz in Verbindung
mit einer gelben Flagge: Diese Kombination wird
gezeigt wenn und solange sich ein Arzt und/oder
Personen des Rettungsdienstes auf der Strecke
bzw. im Gefahrenbereich der Strecke befinden.
12.Proteste
Alle Proteste müssen dem Clerk of the Course übergeben werden, der diese an den Chief Referee weiterleitet. Alle Proteste werden vom Chief Referee behandelt.
Ein Protest, der sich auf einen Irrtum bezieht oder
ein Vorkommnis betrifft, welches das Ergebnis eines Laufes beeinflussen kann, an dem der betreffende Fahrer beteiligt war oder teilnehmen soll,
muss, bevor er oder evtl. andere beteiligte Fahrer
die Wartezone für seinen/ihren nächsten Lauf verlassen, eingelegt werden.
Sollte sich der Protest auf ein Ereignis im letzten
Lauf eines Wettbewerbs beziehen, so muss er innerhalb von 10 Minuten nach Beendigung dieses
Laufes eingelegt werden.
Wird ein Protest zunächst mündlich eingereicht,
so muss er spätestens innerhalb von 15 Minuten
schriftlich bestätigt werden.
Teil 2
85 Motocross
läufen, einem weiteren Hoffnungslauf und einem
Finale durchgeführt. Die in dem Durchführungsschema für die einzelnen Läufe genannten Starterzahlen gelten nur beispielhaft.
Die tatsächlichen Zahlen müssen aus der Ausschreibung ersichtlich sein.
Bei der Durchführung muss in jedem Fall gewährleistet sein, dass Fahrer, die sich nicht direkt für die
nachfolgende Runde, d. h. das Semifinale oder Finale, qualifizieren, eine zweite Chance erhalten.
Soweit dies sichergestellt ist und die gemäß Abnahmeprotokoll zulässige Starterzahl hierdurch
nicht überschritten wird, kann für jeden Lauf einer
nachfolgenden Runde eine so genannte „Wild Card“
an jeweils einen Fahrer vergeben werden, der sich in
dem vorgenannten Lauf nicht für die nachfolgende
Runde qualifizieren konnte. Die wiederholte Vergabe einer „Wild Card“ an den gleichen Fahrer im Verlauf des Wettbewerbs ist nicht gestattet.
Die maximale Fahrzeit für die jeweils letzte Runde
eines Laufes beträgt bei Strecken bis 1000 m = 2
Minuten, bei Strecken über 1000 m = 3 Minuten.
Fahrer, die nicht mindestens 75 % der vom Sieger
gefahrenen Distanz zurückgelegt haben, werden
nicht gewertet. Die Einteilung und Startaufstellung
für die Vorläufe wird ausgelost, soweit sie sich nicht
aus den Trainingsergebnissen ergibt. Die Startaufstellung für die Semifinale und das Finale erfolgt
wechselweise unter Berücksichtigung der Platzierungen in der vorangegangenen Runde.
Fahrer mit einer „Wild Card“ erhalten jeweils den
letzten Startplatz.
9.Startvorgang
Wenn sich alle Fahrer mit ihren Motorrädern an der
Startlinie mit laufendem Motor aufgestellt haben,
wird vom Starter für 15 Sekunden das „15- Sekunden-Zeichen“ gezeigt. Nach Ablauf dieser Zeitspanne zeigt er das „5-Sekunden-Zeichen“ und das
Startgitter wird nach Ablauf von 5 – 10 Sekunden
ausgelöst.
In begründeten Ausnahmefällen und ausschließlich nach vorheriger Genehmigung durch den
DMSB kann das „15-Sekunden-Zeichen“ durch ein
„10-Sekunden-Zeichen“ ersetzt werden. In einem
solchen Fall ist außerdem sicherzustellen, dass ausnahmslos alle Fahrer darüber informiert sind.
Durchführungsschema 1
Lauf A
Lauf B
Lauf C
Lauf D
15 Fahrer
15 Fahrer
15 Fahrer
15 Fahrer
15
15
Motocross
8
7
Lauf E
Platz 8-15
aus den Läufen
A+B
15
8
8
7
4
15
7
Lauf F
Platz 8-15
aus den Läufen
C+D
7
4
Lauf G
Lauf H
Platz 1-7
aus den Läufen
A+B
sowie
Platz 1-4
aus Lauf E
Platz 1-7
aus den Läufen
C+D
sowie
Platz 1-4
aus Lauf F
18
18
Lauf I
9
9
Platz 10-18
aus den Läufen
G+H
2
Finale
Platz 1-9
aus den Läufen
G+H
sowie
Platz 1+2
aus Lauf I
86 Teil 2
8
9
9
Durchführungsschema 2
Lauf A
Lauf B
Lauf C
16 Fahrer
16 Fahrer
16 Fahrer
16
10
6
Lauf E
Platz 7-16
aus Lauf A sowie
Platz 7, 9, 11, 13
u. 15 aus Lauf B
5
16
5
Lauf F
Platz 7-16
aus Lauf C sowie
Platz 8, 10, 12, 14
u. 16 aus Lauf B
7
10
7
6
Lauf G
Lauf H
Platz 1-6
aus Lauf A
Platz 1, 3, 5
aus Lauf B
sowie
Platz 1-7
aus Lauf E
Platz 1-6
aus Lauf C
Platz 2, 4, 6
aus Lauf B
sowie
Platz 1-7
aus Lauf F
3
3
16
Motocross
16
16
Lauf I
8
8
Platz 9-16
aus den Läufen
G+H
4
8
8
Finale
Platz 1-8
aus den Läufen
G+H
sowie
Platz 1-4
aus Lauf I
Teil 2
87 Motocross
DMSB-Reglement Freestyle Motocross
1.Allgemeines
1.1 Definition von Freestyle Motocross
Ein Freestyle Motocross Wettbewerb ist ein Einzelwettbewerb für Motorradfahrer, die unter Berücksichtigung von Distanz und Höhe auf künstlichen
Hindernissen Luftfiguren und Kunststücke durchführen.
1.2 Wettbewerbe
Es gibt drei Arten von Freestyle Motocross-Wettbewerben:
1. Internationale Freestyle Motocross Veranstaltungen gemäß FIM-Sportgesetz und dem FIMFreestyle Reglement.
2. Internationale Freestyle Motocross Veranstaltungen gemäß FIM-Sportgesetz und dem FIMFreestyle Reglement, die zusammen und in
Partnerschaft mit dem Promotor durchgeführt
werden. Die Ergebnisse der Fahrer, die an diesen Veranstaltungen teilnehmen, werden für die
FIM-Weltrangliste gewertet.
3. Nationale Freestyle Motocross Veranstaltungen
gemäß DMSB-Motorradsport-Gesetz und dem
nachfolgenden Reglement.
1.3 Kalender
Internationale Freestyle Motocross Veranstaltungen
müssen im Kalender der FIM eingetragen sein.
Nationale Freestyle Motocross Veranstaltungen
müssen im Kalender des DMSB eingetragen sein.
Internationale und Nationale Freestyle Motocross
Veranstaltungen dürfen nicht zum gleichen Termin
wie Freestyle Motocross Weltmeisterschaftsläufe
stattfinden, es sei denn, der FMNR hat die vorherige Genehmigung durch die FIM und dem Promotor
erhalten.
2.Austragungsort
2.1 Fahrerlager
Das Fahrerlager bei Freiluft-Veranstaltungen muss
den Bestimmungen der Wettbewerbsbestimmungen für Motocross entsprechen.
88 Teil 2
2.2
2.3 Bei Indoor-Veranstaltungen werden die nachfolgenden Bestimmungen empfohlen:
– Für jeden Fahrer muss ein Platz von mindestens
3m x 3m und zwei Stühle vorgesehen werden. Ein
Tisch und ein Abfallbehälter werden empfohlen;
– Es muss so gesichert sein, dass der Zugang auf
entsprechend zulässige Personen beschränkt
werden kann;
– Es muss ein direkter Zugang zur Wartezone vorhanden sein.
Wartezone
Die Wartezone muss den Bestimmungen der Wettbewerbsbestimmungen für Motocross entsprechen.
– Es muss ein Eingang vorhanden sein, der den Bewerbern eine leichte Zu- und Abfahrt zur Strecke
ermöglicht. Dieser Eingang muss durch ein Tor in
eine Ein- und eine Ausfahrt abgetrennt sein. An
dieser Stelle muss ein Streckenposten die Einund Ausfahrt zur Strecke kontrollieren.
Spezifikation der Strecke
Der für die Strecke zu nutzende Bereich muss auf
einer horizontalen Fläche mit festem Untergrund
eingerichtet sein.
Die auf der Strecke verwendeten Materialien sollten natürlicher Art sein (Sand, Erde, usw.).
Bei der Vorbereitung der Streckenoberfläche muss
auf einen festen Untergrund geachtet werden, der
eine gute Traktion ermöglicht.
Die Verwendung von Beton oder einer anderen
festen Oberfläche auf der Strecke ist verboten. Die
Auffahrten auf die Rampen sowie der Auslauf des
Landehügels können jedoch aus Beton oder einer
anderen festen Oberfläche bestehen (Beispiel:
Tunnelbau vom Stadion, auf die Strecke führend)
oder Anfahrtsflächen zur Absprungrampe hin mit
Gittereinbau.
Die Strecke kann Rampen und künstliche Hindernisse (Beispiel: „Wallrides“ und „Grindbox“) beinhalten.
Absprünge müssen eine Höhe von 2,50 bis 3,20 m
2.4
2.5
2.6
2.7
3.
3.1
Judging-Podium
Die nachfolgend aufgeführten Einrichtungen müssen für das Judging-Podium vorgesehen werden,
sofern es sich um eine Veranstaltung handelt, bei
der eine Wertung der Fahrer erfolgt (Mindestanforderungen):
– Ein Arbeitsbereich mit Platz für 10 Offizielle und
Beobachter;
– Eine ausreichende Anzahl an Stühlen und Tischen
für 10 Personen;
–
Ausreichende Beleuchtung, Steckdosen und
Stromversorgung, so dass das Jury-Podium jederzeit arbeitsbereit ist.
Das Judging-Podium muss so platziert sein, dass die
Richter die gesamte Strecke beobachten können.
Das Judging-Podium muss während der Veranstaltung zugänglich sein.
Kontrollpodium
Die nachfolgend aufgeführten Einrichtungen müssen für das Kontrollpodium vorgesehen werden,
sofern es sich um eine Veranstaltung handelt, bei
der eine Wertung der Fahrer erfolgt (Mindestanforderungen):
– Ein Arbeitsbereich mit Platz für 6 Offizielle und
Beobachter;
– Eine ausreichende Anzahl an Stühlen und Tischen
für 6 Personen;
–
Ausreichende Beleuchtung, Steckdosen und
Stromversorgung, so dass das Kontrollpodium
jederzeit arbeitsbereit ist.
Das Kontrollpodium muss in unmittelbarer Nähe
des Jury-Podiums so installiert sein, dass die dort
Diensthabenden Offiziellen ein Überblick über die
gesamte Strecke haben.
Organisationsbüro
Die nachfolgend aufgeführten Einrichtungen müssen für das Organisationsbüro vorgesehen werden
sofern es sich um eine Veranstaltung handelt, bei
der eine Wertung der Fahrer erfolgt (Mindestanforderungen):
– Ein Arbeitsbereich mit Platz für Offizielle und Beobachter;
– Eine ausreichende Anzahl an Stühlen und Tischen;
–
Ausreichende Beleuchtung, Steckdosen und
Stromversorgung, so dass das Organisationsbüro
jederzeit arbeitsbereit ist.
Elektrische Ausstattung
Strom
Wann immer am Veranstaltungsort und in seinen
Einrichtungen eine Stromversorgung vorgesehen
ist, müssen die lokalen Sicherheitsbestimmungen
beachtet werden.
Teil 2
89 Motocross
aufweisen. Landehügel müssen 4,00 m hoch sein.
Der Table auf dem Landehügel muss mindestens
1,50m x 2,50m groß sein. Die Sprungdistanz (Ende
Absprungrampe bis Ende Table) ist abhängig von
der verwendeten Rampe und liegt zwischen 10 bis
28m. Generell ist die Sprungdistanz von den verwendeten Rampen abhängig.
Je kleiner der Radius der Rampe, des so kürzer ist die
Sprungdistanz. Die lichte Höhe über einer Sprungzone muss mindestens 14,00 m betragen. Nach
dem Sprung muss eine Auslaufzone mit einer Länge
von mindestens 10m vorhanden sein, optimal sind
20 m. Der Anlauf bis zu den Rampen ist abhängig
von der verwendeten Rampen. Generell sollte ein
Anlauf von mindestens 20m vorhanden sein bzw.
muss der Anlauf so gewählt werden, dass der Fahrer
ausreichend Geschwindigkeit erreichen kann, um
die Distanz zu springen.
Hindernisse (Mauern, usw.) am Ende der Auslaufzone
sollten durch eine in feuerfeste Behälter eingepackte
Vorrichtung mit Sicherheitsschaum geschützt sein.
Die Strecke darf keinen Bereich mit Wasser beinhalten, sie darf nicht felsig oder steinig sein und darf
nicht durch ein Hindernis unterteilt sein (Baum,
Fels, usw.).
Der Aufbau der Strecke sollte mit Hilfe der anwesenden Fahrer bestimmt werden.
Auf jeder Seite der Strecke muss eine neutrale Sicherheitszone eingerichtet werden, die für die Arbeit des ärztlichen Teams/Krankenwagen und der
Offiziellen ausreichend breit ist.
Der Zuschauerbereich muss hinter einer neutralen
Sicherheitszone platziert und durch einen Zaun
oder eine Mauer auf Seite der Zuschauer abgetrennt sein.
Am Beginn der Startzone und in der Bremszone muss
ein Flaggenposten positioniert sein.
Die Flaggenposten müssen entlang der Strecke so
platziert sein, dass sie den gesamten Bereich, für den
sie verantwortlich sind, überblicken können. Sie müssen außerdem in Sichtkontakt miteinander sein.
Es wird streng empfohlen, dass der Veranstalter
und die Offiziellen vor und während des Wettbewerbes sich mit den Fahrern hinsichtlich der Anlage der Strecke und der Rampen beraten. Jeder
Fahrer muss bestätigen, dass er mit der Anlage der
Strecke und den Platzierungen der Rampe zufrieden ist und dass er selbst alle Risiken in Zusammenhang mit der Teilnahme trägt.
Schweres Gerät
Es muss angemessenes schweres Gerät für die Vorbereitung der Strecke zur Verfügung stehenDie dafür erforderlichen Bediener müssen während der
Veranstaltung arbeitsbereit und auf Abruf an der
Strecke zur Verfügung stehen.
Lautsprecher
Ein kombiniertes Lautsprechersystem für die Fahrer und die Zuschauer muss aufgebaut sein. Für
den gesamten öffentlichen Bereich müssen die
Durchsagen gut hörbar sein.
3.3 Streckenbeleuchtung
Wenn die Veranstaltung am Abend/in der Nacht
stattfindet, muss die komplette Strecke ausreichend beleuchtet sein.
Es wird empfohlen, zwei separate Kreise mit sofortigem Stromwechsel für den Fall eines Defektes vor
Ort zu haben.
3.4 Punktetafel und Uhr
Ein ausreichend große Punktetafel und Uhr sowie
Anzeige der offiziellen Ergebnisse und der offiziellen Zeit muss für alle Personen entlang der Strecke
gut sichtbar positioniert werden, sofern es sich um
eine Veranstaltung handelt, bei der eine Wertung
der Fahrer erfolgt.
Bei Outdoor Veranstaltungen mit Wertung kann
auf die Punktetafel sowie Anzeige der offiziellen Ergebnisse verzichtet werden, eine für das Publikum
und die Fahrer wirksame Ergebnismeldung muss
aber durch Lautsprecher gewährleistet sein.
Die Anzeige muss Ziffern mit mindestens 3 Zahlen
für die Bewertung anzeigen.
3.5 Punktetabelle
Aus praktischen Gründen wir ein elektronisches
Datensystem empfohlen sofern es sich um eine
Veranstaltung handelt, bei der eine Wertung der
Fahrer erfolgt.
Wenn eine internationale Veranstaltung jedoch gemeinsam mit der IFMXF durchgeführt wird, so ist das
offiziell zu verwendende Punktesystem das Handgerät
des IFMXF EDV elektronischen Bewertungssystems.
4.Rettungsdienste
4.1 Ärztliche Dienste
Bei allen Veranstaltungen müssen unabhängig von
behördlichen Auflagen, Rettungsmittel und Rettungsdienstpersonal gemäß den Bestimmungen
für das Rettungswesen im Motorradsport/Stadionund Hallencross vorgehalten werden
4.2 Brandschutz
Während der gesamten Veranstaltung muss der
Veranstalter auch die lokalen Sicherheitsbestimmungen zum Brandschutz beachten.
4.3 Notfallplan
Für einen Notfall (Unfall, Feuer, usw.) müssen der Veranstalter und die Sicherheitsdienste vor der Veranstaltung einen wirksamen Notfallplan für die gesamte Rennstrecke (Einrichtungen und Strecke) erstellen.
Motocross
3.2
90 Teil 2
5.
5.1
Offizielle und Abläufe
Allgemeines
Für jede nationale Veranstaltung sind die Unentbehrlichen Sportwarte gemäß den Wettbewerbsbestimmungen für Motocross einzusetzen.
Ein Offizieller darf kein Fahrer, Sponsor, Team Manager, Mechaniker oder Promoter sein, der an der
Veranstaltung teilnimmt.
Alle Offiziellen und Streckenposten müssen bis zum
Ende der vorgesehenen Protestfrist mit ihrer kompletten Ausrüstung vor Ort an der Rennstrecke arbeitsbereit und zur Verfügung der Judges bleiben.
5.2 Rennleiter
Der Rennleiter ist verantwortlich für die Durchführung und den gut funktionierenden Ablauf der Veranstaltung.
Er darf kein stimmberechtigtes Mitglied der Judges
sein. Seine Pflichten sind im Deutschen Motorrad
Sportgesetz sowie in den Richtlinien für Rennleiter/Fahrtleiter verankert.
5.3 Technischer Kommissar
Der benannte Technische Kommissar muss die Motorräder und die Bekleidung auf Übereinstimmung
mit den FIM- und den in diesem Reglement aufgeführten Bestimmungen hin überprüfen.
5.4 Umweltbeauftragter
Der benannte Umweltbeauftragte ist verantwortlich für alle umweltrelevanten Punkte und muss
insbesondere die Umsetzung der DMSB-Umweltrichtlinien forcieren.
5.5 Judges
Sofern es sich um eine Veranstaltung handelt, bei
der eine Wertung der Fahrer erfolgt, muss eine
Jury, bestehend aus 5 Judges gebildet werden.
Ein Mitglied der Judges muss der bei der Veranstaltung eingesetzte Schiedsrichter (Headjudge)
sein. Dieser übernimmt dann die Position des Vorsitzenden der Judges. Bei Veranstaltungen ohne
Wertung muss keine Jury gebildet werden.
Die Mitglieder der Jury können ehemalige Fahrer,
Fahrer, die nicht an der Veranstaltung teilnehmen,
oder andere kompetente Personen sein, deren
Eignung und Integrität zur Ausübung der Aufgabe
nachgewiesen werden kann.
Die Judges müssen die Vorstellung der Fahrer im
Wettbewerb bewerten.
6.Fahrer
6.1 Lizenzen
Zur Teilnahme an nationalen Freestyle Wettbewerben muss der Fahrer eine gültige Inter- oder B-Lizenz des DMSB besitzen oder wenn die Veranstaltung europa-offen ausgeschrieben ist auch eine
Lizenz der Leistungsklasse A einer UEM- Mitgliedsföderation haben, bei International ausgeschriebenen Wettberwerben sind auch Lizenzen einer FIM
– Die vorderen und hinteren Kotflügel, Kühlerabdeckungen und Nummernschilder müssen aus
biegsamen Materialien gefertigt sein.
–
Die Verwendung von Kohlefaser-Verbundmaterial für die vorderen und hinteren Kotflügel,
Kühlerabdeckungen und Nummernschilder ist
verboten.
– Die Art und Ausführung des Lenkers ist freigestellt, jedoch sind die Artikel 01.33.05 – 09 und 11
des Technischen Reglements der FIM/des DMSB
zu beachten.
Ein Schutzpolster für die Lenker wird empfohlen. Ein Zündunterbrecher gemäß Art. 37.03 der
technischen Bestimmungen muss montiert sein,
jedoch kann dieser an jeder beliebigen Stelle angebracht sein.
– Es dürfen kurze Brems- und Kupplungshebel verwendet werden. Ein dauerhafter Kugelab schluss,
der integraler Teil des Hebels ist (Mindestdurchmesser von 16mm), wird jedoch streng empfohlen.
– Scharfe Kanten sind verboten.
Zu jedem Zeitpunkt während der Veranstaltung ist
der Fahrer dafür verantwortlich, dass sein Motorrad und/oder die Ausrüstung den Bestimmungen
entsprechen. Startnummern sind nicht vorgeschrieben.
7.3 Gefährliche Motorräder
Die betreffenden Offiziellen können zu jeder Zeit
während der Veranstaltung ein Motorrad ausschließen, dessen Konstruktion oder Zustand als
eine Gefahrenquelle angesehen wird oder eine
Gefahrenquelle darstellen könnte.
8.Werbung
Es gelten die Bestimmungen des Deutschen Motorradsport Gesetzes. Werbung an den Helmen ist zulässig, sofern die technischen Eigenheiten des Helmes durch diese Werbung nicht geändert werden.
9.Veranstaltungsausschreibung
Der Veranstalter fertigt rechtzeitig eine Veranstaltungsausschreibung an, die alle Veranstaltungsrelevanten Details gemäß dem Deutschen Motorradsport Gesetz beinhaltet.
In der Veranstaltungsausschreibung muss die Anzahl der für die Qualifikationsläufe und den Finallauf zulässigen Fahrer aufgeführt sein.
Das Wettbewerbsformat wird während der Fahrerbesprechung vor der Veranstaltung bekannt gegeben.
10.Nennungen
10.1 Allgemeines
Alle Nennungen sind bis spätestens 14 Tage vor
der Veranstaltung beim Veranstalter einzureichen.
Teil 2
91 Motocross
Mitgliedsorganisation zugelassen. Eine Teilnahme
mit DMSB- Veranstaltungslizenz ist möglich, wenn
der Fahrer die Teilnahme an mehreren Freestyle
Wettbewerben oder Showprogrammen nachweisen kann. Die DMSB- Lizenz- Bestimmungen sind
zu beachten.
Fahrer anderer Föderationen benötigen eine Startgenehmigung ihrer Föderation, die jedoch auch auf der
Lizenz aufgedruckt sein kann.
6.2 Alter der Fahrer
Das Mindestalter für die Teilnehmer beträgt:
– Freestyle Motocross = 15 Jahre
Es gelten die Lizenz-Bestimmungen des DMSB.
6.3 Ärztliches Formular
Um zur Teilnahme an einer Veranstaltung zugelassen zu werden, müssen die Fahrer dem Veranstalter gegenüber schriftlich erklären, dass sie zum
Zeitpunkt der Veranstaltung keinerlei Erkrankungen oder Verletzungen haben, die eine Uneingeschränkte Teilnahme an der Veranstaltung beeinträchtigen könnte.
6.4 Fahrerkleidung
Es liegt in der Verantwortung eines jeden Fahrers,
eine Bekleidung auszuwählen, welche angemessenen Schutz bietet. Es wird jedoch dringend Empfohlen Schutzkleidung gemäß den Technischen Bestimmungen für Motocross zu tragen.
Der Schutzhelm muss den DMSB-Schutzhelmbestimmungen entsprechen.
6.5 Gefährliche Fahrer, Fahrweise und gefährliches
Verhalten
Der Schiedsrichter oder der Rennleiter können zu
jeder Zeit während der Veranstaltung einen Fahrer,
dessen körperlicher und/oder geistiger Zustand
als Gefahrenquelle angesehen wird oder zu einer
Gefahrenquelle werden könnte, ausschließen.
7.Motorräder
7.1 Motorräder
Zulässig zu Freestyle Motocross Veranstaltungen
sind Motorräder gemäß Bestimmungen der Technischen Bestimmungen für Motocross des DMSB/
FIM, sowie gemäß nachfolgender Technischer Bestimmungen.
7.2 Set-Up der Motorräder
Der Fahrer kann sein Motorrad nach eigenem Ermessen anpassen, er ist jedoch alleine verantwortlich und alle Risiken liegen bei ihm.
Das Nachfolgende muss aber unbedingt beachtet
werden:
– Die vorderen und hinteren Kotflügel können gekürzt werden, der hintere Kotflügel muss jedoch
immer den Rahmen abdecken.
– Seitenplastikteile dürfen geändert oder teilweise
abgeschnitten (Löcher) werden, so dass der Fahrer das Motorrad packen kann.
Motocross
10.2 Nennformulare
Die DMSB-Nennformulare sind zu verwenden. Es
gelten die Bestimmungen des Deutschen Motorradsport Gesetzes.
Alle Nennungen müssen schriftlich auf einem
Nennformular abgegeben werden, auf welchem
alle Informationen zum Fahrers, Teams, Sponsors
und zur Motorradmarke aufgeführt sein müssen.
Vorläufige, per Telefax oder E-Mail abgegebene
Nennungen müssen mit dem offiziellen Nennungsformular mit Unterschrift des Fahrers sofort
bei seiner Ankunft am Veranstaltungsort bestätigt
werden. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des
Erziehungsberechtigten unbedingt notwendig.
10.3 Nicht-Teilnahme an einer Veranstaltung
Es gilt das Deutsche Motorradsport Gesetz.
10.4 Rückerstattung von Gebühren und
Rückzug einer Nennung
Es gilt das Deutsche Motorradsportgesetz.
11. Ablauf der Veranstaltung
11.1Technische und Dokumenten-Abnahme
Es gilt das Deutsche Motorradsport Gesetz und die
in dieser Ausschreibung unter „Setup der Motorräder“ erlaubten Änderungen
11.2 Fahrerbesprechung
Zwischen dem Rennleiter, dem Obmann der Technischen Kommissare, den Judges oder dem Headjudge und den Fahrern muss eine Fahrerbesprechung durchgeführt werden, normalerweise vor
den Trainingsläufen.
Falls erforderlich können mehrere Fahrerbesprechungen durchgeführt werden.
Die Judges, der Rennleiter, der Obmann der Flaggenposten, der Leitende Rennarzt, der Veranstalter
und alle an der Veranstaltung teilnehmenden Fahrer müssen daran teilnehmen.
Während der Besprechung werden Punkte zur
Strecke, zur Sicherheit, dem Wettbewerbsformat
und dem Ablauf des Rennens besprochen.
Es liegt in der Verantwortung eines jeden Fahrers,
an der Besprechung teilzunehmen und alle erteilten Informationen zur Kenntnis zu nehmen sowie
alle erteilten Anweisungen zu beachten.
Nach dem offiziellen Ende des Trainings gibt es ein
weiteres kurzes Briefing, in dem der Headjudge den
Fahrern die Länge des Qualifikations- und Finallaufs
mitteilt. Ferner wird den Fahrern die Anzahl der
Sprünge mitgeteilt, die Sie mindestens in Ihrem jeweiligen Lauf machen müssen.
11.3 Genehmigung der Strecke durch die Fahrer
Nach der ersten Fahrerbesprechung befragt der
Rennleiter die Fahrer nach deren Einwilligung zum
Streckenaufbau und zur Platzierungen der Rampe.
Auf Beantragung können Änderungen durchgeführt werden.
92 Teil 2
Wenn die Fahrer einmal mit der Strecke einverstanden sind, sind keine Änderungen mehr erlaubt,
Sicherheitsgründe oder Gründe höherer Gewalt
ausgenommen.
Diese Änderungen dürfen nur geringfügig sein
und müssen in Absprache mit den Fahrern durchgeführt werden.
Es wird angenommen, dass die Strecke in der
Form, wie sie für die Veranstaltung aufgebaut ist,
die gleiche ist wie die, für welche die Fahrer ihr Einverständnis erklärt haben.
Das Einverständnis der Fahrer zu einer Strecke ist
nur gültig für und beschränkt auf die offiziellen
Trainingsläufe und Läufe/Heats.
Wenn ein Fahrer sein Einverständnis für eine Strecke nicht erteilen kann, so kann er nicht gezwungen werden, an der Veranstaltung teilzunehmen
und er darf seine Teilnahme absagen.
11.4 Allgemeines
Es wird streng empfohlen, dass sich jeweils nur ein
Fahrer auf der Strecke befindet.
Ein Fahrer darf nur nach Anweisung des an der
Ausfahrt aus der Wartezone positionierten Flaggenpostens in die Strecke einfahren.
Die Fahrer müssen die offiziellen Flaggenzeichen
oder Anweisungen der Offiziellen beachten. Ein
Fahrer kann eine Serie von Sprüngen nur innerhalb
eines bestimmten Zeitrahmens absolvieren. Die
Zeitspanne beginnt in dem Moment, in welchem
der Fahrer die Rampe für den Absprung trifft und
endet, nachdem die offizielle Uhr „0“ anzeigt, ausgenommen im Fall eines Doppelsprungs.
Wenn die Strecke Anfahrtsflächen zu den Absprungrampen beinhaltet und das Vorderrad des
Motorrads die Anfahrtsfläche innerhalb eines Teiles einer Sekunde vor Anzeige der „0“ trifft, so ist
dies der letzte Sprung, der für das Ergebnis des
Fahrers für diesen Lauf/Heat zählt, wie lang auch
immer die Anfahrtsfläche ist.
Sollten keine Anfahrtsflächen in die Strecke integriert sein, zählt der letzte Sprung, wenn der Fahrer
innerhalb des Zeitablaufs des Runs mit dem Vorderrad die Rampe berührt hat.
Letzter Absatz gilt nur bei Veranstaltungen, bei denen eine Wertung der Fahrer erfolgt.
Ein Fahrer darf nicht versuchen, den Start zu verzögern, ausgenommen bei mechanischen Problemen.
11.5 Training
Um zu dem Qualifying/den Läufen/Heats zugelassen zu werden, müssen alle Fahrer mindestens am
ersten offiziellen Training teilnehmen, unabhängig
ob es sich um eine Eintages- oder Zweitagesveranstaltung handelt.
rot, so dass eine Verwechslung mit den Flaggen
ausgeschlossen werden kann.
Nach der Veranstaltung müssen die Flaggenposten
noch bis zum Ablauf der Protestfrist zur Verfügung
stehen.
15.Ergebnisse
Soll für eine Veranstaltung eine Wertung erfolgen,
ist nachstehendes Verfahren anzuwenden:
Die Jury vergibt an jeden Fahrer Punkte gemäß einer Tabelle von 1 bis 10 oder 1 bis 20.
Die Jury bewertet die Fahrer aufgrund der nachfolgenden Kriterien:
Individuelle Wertung der einzelnen Jumps in einem Lauf der Fahrer
– Abfolge der Sprünge
(Jeder Sprung/Punkte von 1 bis 10);
– „Double up“ (Einmalig/Punkte von 1 bis 20);
Der „Double up“ sind die für den letzten Sprung
vergebenen Punkte. Sie zählen doppelt (Bsp.
Wenn ein Fahrer für den letzten Sprung 17 Punkte erhält, werden diese Punkte verdoppelt und es
werden 34 Punkte gezählt).
Overall Bewertung
– Verwendung der Strecke durch den Fahrer
(Einmalig/Punkte von 1 bis 10);
– Vielfältigkeit der Sprünge
(Einmalig/Punkte von 1 bis 10);
– Persönliche Bewertung
(Einmalig/Punkte von 1 bis 20).
Alle Punkte zusammen addiert ergeben das Ergebnis eines jeden Judges.
Das Endergebnis der Fahrer ergibt sich wie folgt:
Das höchste und niedrigste Ergebnis der 5 Judges
wird gestrichen. Die verbleibenden 3 Ergebnisse
werden addiert und ergeben das Endergebnis des
Fahrers.
Bei einer Veranstaltung mit einem Finallauf ist der
Fahrer der Sieger der Veranstaltung, dem die Jury in
dem Finallauf die höchste Punktezahl zuerkannt hat.
Bei einer Veranstaltung, bei der verschiedene Läufe/
Heats durchgeführt werden, ist der Fahrer mit der
höchsten Punktezahl der Sieger der Veranstaltung.
Bei Gleichstand wird das folgende Verfahren angewendet:
– Es werden die Qualifikationsergebnisse herangezogen;
– Sollte immer noch ein Gleichstand vorhanden
sein, werden alle 5 Ergebnisse der Judges im Finallauf addiert.
– Sollte immer noch ein Gleichstand vorhanden
sein, werden alle 5 Ergebnisse der Judges im
Qualifikationslauf addiert.
Teil 2
93 Motocross
11.6 Wettbewerbsformat
Es ist den Veranstaltern freigestellt, ein Programm
mit Qualifkationsläufen, Läufen, Heats und/oder
einem Finallauf zusammenzustellen.
Grundsätzlich wird ein Vor-Qualifying streng empfohlen, wenn mehr als 12 Nennungen vorliegen. Ausnahmen zu diesem Grundsatz sind jedoch zulässig.
Das Wettbewerbsformat muss in der Veranstaltungsausschreibung veröffentlicht und vom DMSB
genehmigt werden
11.7 Abbruch einer Veranstaltung
Der Rennleiter hat das Recht, aus dringenden Sicherheitsgründen oder aus Gründen höherer Gewalt aus eigener Initiative ein Trainingslauf oder
ein Qualifying, einen Lauf/Heat oder einen Finallauf
vorzeitig zu beenden oder einen Teil der Veranstaltung bzw. die gesamte Veranstaltung abzusagen.
12. Fremde Hilfe
Während der Trainingsläufe oder des Qualifying,
der Läufe, Heats oder dem Finallauf ist jede fremde Hilfe auf der Strecke verboten, es sei denn, sie
wurde von einem vom Veranstalter benannten
Streckenposten in Ausübung seiner Aufgaben
und im Interesse der Sicherheit erteilt. Die Strafe
für einen Verstoß gegen diese Bestimmung ist die
Disqualifikation. Funkverbindung mit den Fahrern
ist verboten.
13. Besondere Medizinische Untersuchung
Auf Anweisung des Rennleiters, der Jury, eines offiziellen Arztes oder einem anderen, vom Leitenden
Rennarzt benannten Arztes kann zu jeder Zeit während der Veranstaltung eine besondere medizinische Untersuchung durchgeführt werden.
Jeder Fahrer, der eine solche besondere Untersuchung verweigert, muss von der Veranstaltung disqualifiziert werden und sein Fall wird dem DMSB
gemeldet der eine weitere Bestrafung aussprechen
kann.
14. Offizielle Zeichengebung
Die offizielle Zeichengebung sollte wie folgt mit
Hilfe einer etwa 750 x 600 mm großen Flagge erfolgen.
Grüne Flagge
Strecke ist frei für den Start des Laufes/Heats des
Fahrers. (Am Start wird die grüne Flagge durch ein
Handzeichen des für die Wartezone zuständigen
Offiziellen ersetzt)
Rote Flagge
Ende des Laufes/Heats des Fahrers. Der Fahrer
kann einen weiteren Sprung vorführen und muss
dann anhalten.
Die Streckenposten müssen durch einheitliche
Hemden oder Lätzchen in einer neutralen Farbe
gekennzeichnet sein, jedoch niemals in grün oder
Motocross
Die Ergebnisse werden erst nach Ablauf der Protestfrist endgültig.
Fahrer, die Fragen zu den Ergebnissen an die Judges stellen möchten, müssen in Kontakt mit dem
Rennleiter treten.
Bei Einreichung eines Protestes und/oder Berufung
gegen die Ergebnisse können diese Ergebnisse erst
dann für endgültig erklärt werden, wenn eine endgültige Entscheidung durch die Judges getroffen
wurde.
16.Proteste
Es gelten die Bestimmungen des Deutschen Motorradsport Gesetzes.
17. Ende einer Veranstaltung
Eine Veranstaltung gilt erst dann als beendet, wenn
alle Protest- und Berufungsfristen abgelaufen sind
und alle Proteste und Berufungen entschieden
sind.
Wenn eine Berufung eingereicht wurde, können
die Ergebnisse erst dann für endgültig erklärt werden, wenn eine endgültige Entscheidung getroffen wurde.
94 Teil 2
18.
Die Fahrer auf den ersten drei Plätzen müssen an
der eventuell geplanten offiziellen Siegerehrung
teilnehmen, während der die Nationalhymne des
Landes des Siegers (gemäß seinem Pass), gespielt
werden kann.
Der Rennleiter, alle Offizielle und Streckenposten
müssen bis zum Ende der vorgesehen Frist zur
Einreichung von Protesten auf der Rennstrecke zur
Verfügung der Judges verbleiben.
Weltranglistenpunkte bei nationalen Events
Bei nationalen Veranstaltungen in Zusammenarbeit mit dem Promotor können folgende Weltranglistenpunkte vergeben werden:
Platz 1 : 6 Punkte
Platz 2 : 5 Punkte
Platz 3 : 4 Punkte
Platz 4 : 3 Punkte
Platz 5 : 2 Punkte
Platz 6 : 1 Punkte
Austragungsbedingungen für die
Deutsche Freestyle-Motocross-Meisterschaft
Motocross
Die Austragungsbedingungen für die Deutsche Freestyle Motocross Meisterschaft standen zu
Redaktionsschluss noch nicht fest.Sie werden auf www.dmsb.de unter Technik/Reglements
veröffentlicht.
Teil 2
95 Enduro
Wettbewerbsbestimmungen für Enduro
1.
Grundlagen der Veranstaltung
Die Veranstaltung ist ein Wettbewerb für Motorräder gemäß der im Teil B, Ziffer 3, aufgeführten
Klassen. Bei der Durchführung werden neben der
nachstehend abgedruckten Wettbewerbsbestimmungen folgende Bestimmungen und Bedingungen, die Bestandteil dieser Wettbewerbsbestimmungen sind, zugrunde gelegt:
a) Deutsches Motorrad-Sportgesetz des DMSB;
b) Bestimmungen für die Enduro-Weltmeisterschaft (Anhang 062 des FIM-Sportgesetzes) sowie die Techn. Bestimmungen der FIM, soweit in
den vorliegenden Wettbewerbsbestimmungen
nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist;
c) Veranstaltungsausschreibung und evtl. – insbesondere auf Grund besonderer Ereignisse (z. B.
höhere Gewalt) – noch zu erlassende Ausführungsbestimmungen;
d) Behördliche Auflagen; zusätzlich bei:
e) Prädikatveranstaltungen die jeweiligen Austragungsbedingungen. Im Falle sich widersprechender Festlegungen haben die Austragungsbedingungen Vorrang vor der vorliegenden
Wettbewerbsbestimmungen.
f) internationalen Veranstaltungen, soweit in den
vorgenannten Bestimmungen nicht ausdrück-
96 Teil 2
lich etwas anderes festgelegt ist, das FIMSportgesetz.
Zu verbindlichen Auskünften über die Veranstaltung ist ausschließlich der Fahrtleiter berechtigt.
Die Auslegung der Ausschreibung obliegt jedoch
allein den Sportkommissaren.
1.1 Unentbehrliche Sportwarte
Für jede Veranstaltung müssen mindestens folgende lizenzierte Sportwarte anwesend sein:
Ein Fahrtleiter, ein oder zwei Sportkommissare, ein
Technischer Kommissar (Obmann der Technischen
Abnahme), ein Rennarzt sowie die für die ordnungsgemäße Erstellung der Ergebnisse erforderliche Zahl von Zeitnehmern/Auswertern. Die Regelungen der FIM, UEM bleiben hiervon unberührt.
Für den Einsatz von Technischen Kommissaren gelten die nachstehenden Mindest-Festlegungen:
Technische Kommissare Enduro
– bei mehr als 200 für die Veranstaltung genannten
Motorrädern = 3 lizenzierte TK
2.Teilnehmer
2.1 Bewerber
Inhaber einer vom DMSB ausgestellten gültigen
Nationalen Club-/Bewerber- oder Team/Bewerber
Lizenz.
Sofern im Nennformular kein besonderer Bewerber angegeben ist, gilt der Fahrer auch als Bewerber.
2.2 Fahrer/Beifahrer
Inhaber einer gültigen Fahrer- oder Beifahrer- Lizenz des DMSB (Inter-, B-, C- oder VeranstaltungsLizenz) sowie für international ausgeschriebene
Wettbewerbe auch Inhaber einer von der FIM oder
der für den betreffenden Teilnehmer zuständigen
Föderation ausgestellten gültigen Internationalen
Fahrer- oder Beifahrer-Lizenz oder MeisterschaftsLizenz der FIM bzw. für Europa-offen ausgeschriebene Wettbewerbe, auch Inhaber einer von einer
Mitgliedsföderation der UEM gültigen Internationalen oder Nationalen Fahrer-/Beifahrer-Lizenz,
jeweils unter Vorlage der entsprechenden Startgenehmigung.
2.3 Mannschaften
Mannschaften bestehen immer aus insgesamt drei
Inter- und/oder B-/V-Lizenzfahrern. Eine Nennung
in ein und derselben Mannschaft von Fahrern,
die in unterschiedlichen Kategorien (DEM, Pokal,
Senioren, Damen, Klassik usw.) starten ist nicht
möglich. Fahrer der beiden Jugend-Klassen können
anhand ihrer Lizenz in die entsprechenden Mannschaften genannt werden. Es können für die Mannschaften nur Fahrer genannt werden, welche die
volle Distanz der Veranstaltung fahren.
Bei DMSB-Prädikat-Veranstaltungen sind außerdem die jeweiligen Austragungsbedingungen zu
beachten.
Die Nennung eines Fahrers in mehreren Mannschaften bei ein und derselben Veranstaltung ist
ausgeschlossen.
Als Clubmannschaft gelten Teams von Landes-Motorsport-Fachverbänden des DMSB, ADAC-Regionalclubs, AvD-, DMV- oder ADMV-Landesgruppen
und ADAC-, AvD- bzw. DMV- oder ADMV-Ortsclubs,
von Polizei-, Bundesgrenzschutz- und Bundeswehr-Einheiten, sowie Teams von eingetragenen
Vereinen, die im Besitz einer Nationalen ClubBewerber-/Sponsor-Lizenz sind und als Bewerber
auftreten.
2.4 Disziplinspezifische Lizenzbestimmungen
Neben den in den „Allgemeinen Lizenzbestimmungen des DMSB“ festgelegten Kriterien gelten
nachstehende, altersspezifische Festlegungen:
Lizenzinhaber unter 18 Jahren sind nur teilnahmeberechtigt, wenn der Lizenzinhaber im Besitz des
entsprechenden Führerscheins für das zum Einsatz
kommende Motorrad ist.
3.Nennungen
Neben den Festlegungen im Deutschen MotorradSportgesetz, gelten nachstehende Bestimmungen.
3.1 Einzelnennungen
3.1.1 Einreichung der Nennungen
Nennungen für DMSB-Prädikats-Veranstaltungen
müssen über Easy-Race.de abgegeben werden.
Nennungen sind schriftlich, fernschriftlich oder
falls vorgeschrieben online über Easy race , in der
Regel unter Nutzung des aktuellen Nennformulars des DMSB, unter Beachtung nachstehender
Festlegungen, an den Veranstalter einzusenden.
Nennungen müssen u. a. Namen und Adresse des
Fahrers/Beifahrers und ggf. Bewerbers sowie die
Nummern der Fahrer-/ Beifahrer-Lizenzen und ggf.
Bewerber/ Sponsor-Lizenz enthalten.
Alle Nennungen müssen vom Fahrer/Beifahrer und
ggf. Bewerber unterschrieben sein.
Bei Nennungen über Easy-Rase.de entfällt die erforderliche Unterschrift von Fahrer/Beifahrer und ggf.
Bewerber auf dem Nennungsformular.
Bei Nennungen von Minderjährigen ist auch die
Unterschrift des/der gesetzl. Vertreter(s)/in sowie
seine/ihre Anwesenheit oder die Anwesenheit
eines/einer volljährigen, bevollm. Vertreter(s)/in
erforderlich.
Bei Nennungen von Minderjährigen über Easy-Rase.
de, muß diese Unterschrift bei der Abnahme vorgelegt werden.
Bei Nennungen über easy-race.de müssen die Fahrer den persönlich unterschriebenen Haftungsverzicht zusammen mit dem technischen Datenblatt
bei der technischen Abnahme vorlegen.
Soweit dem Fahrer für Prädikat-Veranstaltungen
eine Dauerstartnummer zugeteilt wurde, so ist diese ebenfalls anzugeben.
Bei Nennungen für Prädikatsveranstaltungen über
Easy-Race.de, von Fahrern welche in Wertung für
die verschiedenen Prädikate teilnehmen wollen, ist
zwingend die Angabe der Transpondernummer erforderlich. Fahrer mit V- bzw. C-Lizenz müssen über
Easy-Race.de den Wunsch nach einem Leihtransponder kenntlich machen.
Nennungen müssen darüber hinaus eindeutige
Angaben bezüglich der Klassenwahl enthalten; z.
B. erfolgt eine Einstufung in die Senioren-Klasse
nur auf ausdrücklichen Wunsch. Ansonsten erfolgt
die Einstufung gemäß dem angegebenen Hubraum in die der Lizenz entsprechende, für Motorräder mit 2- und/oder 4-Takt-Motoren ausgeschriebene Hubraumklasse (s. Punkt 6).
Bei international oder Europa-offen ausgeschriebenen Klassen müssen Nennungen von Lizenznehmern (Fahrer, Beifahrer) anderer Föderationen den
Genehmigungsvermerk der für sie zuständigen
FMN tragen, es sei denn, Fahrer/Beifahrer sind im
Teil 2
97 Enduro
Enduro
Besitz einer separaten Einzelstartgenehmigung für
diese Veranstaltung oder einer Dauerstartgenehmigung der betreffenden FMN (in diesen Fällen
ist die Einbehaltung der Einzelstartgenehmigung
bzw. einer Kopie der Dauerstartgenehmigung notwendig). Die Startgenehmigung kann auch auf der
Rückseite der Fahrer-Lizenz aufgedruckt sein. Fehlt
der Vermerk der FMN und kann eine Startgenehmigung bis spätestens zur Abnahme nicht vorgelegt
werden, ist ein Start keinesfalls möglich.
Unvollständig ausgefüllte bzw. formlos schriftlich
oder fernschriftlich eingereichte Nennungen müssen vor Ort vom Fahrer/Beifahrer ergänzt bzw. auf
ein offizielles Nennformular übertragen werden.
Mit Abgabe der Nennung unterwerfen sich die
Bewerber, Fahrer/Beifahrer den Bedingungen dieser Wettbewerbsbestimmungen (s. Punkt 1) sowie
allen von der Fahrtleitung oder von den Sportkommissaren ggf. noch zu erlassenden Ausführungsbestimmungen. Im Nennformular dürfen nur
Bewerber namhaft gemacht werden welche im Besitz einer Nationalen Club-Bewerber-/Sponsor-Lizenz
sind.
3.1.2 Nenngeld
Das Nenngeld beträgt einheitlich:
Für 1-Tages-Veranstaltungen = EUR 60,–
Für 2-Tages-Veranstaltungen = EUR 120,–
Für Mehrstunden-Enduro-Veranstaltungen = EUR 50,–.
Das Nenngeld muss der Nennung als Scheck beigefügt oder zeitgleich mit der Nennung an den
Veranstalter überwiesen werden. In diesem Fall
ist eine Kopie des Überweisungsbeleges, aus dem
der/die Namen des/der Fahrer ersichtlich ist, der
Nennung beizufügen bzw. die fristgerechte Überweisung vor Ort zu belegen. Wird oder wurde das
Nenngeld nicht zeitgleich mit der Nennung entrichtet, wird vom Veranstalter ein Nenngeldaufschlag von EUR 10,– erhoben.
Von der Nenngelderhöhung 2013 verbleiben € 5,00
beim Veranstalter. 2,50€ werden für die zukünftige
Promotion der DEM, (z.B. Weiterentwicklung EasyRace.de, Weiterentwicklung der DEM, Beschaffung
von Promotion-Material, etc.)verwand.
2,50€ werden für den Einsatz unserer National-Mannschaften bei der Mannschafts-Weltmeisterschaft und
ggf. in der Zukunft für die Unterstützung von jugendlichen Fahrern bei Einsätzen zu Welt- und Europameisterschaften verwand. Über die Verwendung der
Gelder entscheidet der Fachausschuss Enduro.
Die Veranstalter erstellten zusammen mit dem
Schlussbericht eine Abrechnung der teilgenommenen Fahrer und überweist innerhalb von 14 Tagen
nach der Veranstaltung € 5,00 pro teilgenommenem
Fahrer auf ein Sonderkonto des DMSB.
98 Teil 2
3.1.3 Nennungsschluss/Nennungsbestätigung
Für alle Veranstaltungen – ausgenommen FIMPrädikat-Veranstaltungen – ist ein einheitlicher Nennungsschluss von 14 Tagen vor der Veranstaltung
(maßgebend ist das Vorliegen der Nennung beim
Veranstalter) festgelegt. Dem Veranstalter ist es
jedoch freigestellt auch noch Nachnennungen (u.
U. im Zusammenhang mit der Ausgabe von vor Ort
auszustellenden DMSB-C- oder Veranstaltungslizenzen) anzunehmen, wenn diese ohne organisatorische Probleme berücksichtigt werden können.
Für Nachnennungen, soweit diese vom Veranstalter akzeptiert wurden, ist – ausgenommen von vor
Ort auszustellenden C- oder Veranstaltungslizenznehmern – eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr
von EUR 15,– zu entrichten.
Maßgebend für die Zahlung des Nenngeldes ist
auch hier das Datum der betreffenden Nennung.
Der Veranstalter bestätigt spätestens innerhalb
von 48 Stunden nach Nennungsschluss bzw. im
Falle von Nachnennungen innerhalb von 48 Stunden nach Nennungseingang die Annahme oder
Ablehnung der eingegangenen Nennungen und
übersendet alle erforderlichen Unterlagen bei
gleichzeitiger Startnummernangabe und, soweit
in der Veranstaltungsausschreibung nicht bereits
ausdrücklich festgelegt, unter Angabe der Abnahmezeit.
Die Veröffentlichung der Starterliste auf www.enduro-dm.de oder der jeweiligen Internet-Seite des Veranstalters gilt als Annahme der Nennung. Eine separate Nennungsbestätigung entfällt in diesem Falle.
Veranstaltungs-Lizenznehmer und DMSB-C-Lizenznehmer müssen sich auf www.dmsb.de (Technik/
Reglement-Motorradsport-Enduro) über das aktuelle
Reglement informieren.
Der Veranstalter ist berechtigt, ggf. die Teilnehmerzahl zu beschränken bzw. Nennungen ohne
Angabe von Gründen abzulehnen. Bei DMSB-Prädikat-Wettbewerben darf dies jedoch nur unter Beachtung der jeweiligen Austragungsbedingungen
geschehen.
Im Falle der Ablehnung der Nennung ist ein ggf.
eingezahltes Nenngeld zum gleichen Zeitpunkt
zurück zu überweisen. Im Übrigen gilt für die
Nenngeldrückzahlung das Deutsche MotorradSportgesetz.
3.1.4 Austausch von Fahrern /Beifahrern
Fahrer/Beifahrer können vom Bewerber (in der
Swg.-Klasse vom Fahrer) bis zur Dokumentenabnahme ggf. unter Beachtung der Austragungsbedingungen bei Prädikatläufen mit Zustimmung
des Fahrtleiters ausgetauscht werden.
3.2
4.
Der Austausch eines Beifahrers gegen den Beifahrer eines anderen Gespanns ist jedoch nur möglich,
wenn auch der Fahrer des betroffenen Gespanns
zustimmt. Ist der Austausch eines Fahrers/Beifahrers erforderlich, dann ist der Bewerber (in der
Swg.-Klasse auch der Fahrer) dafür verantwortlich,
dass die ausgetauschte Person vor der Dokumentenabnahme das Nennformular unterzeichnet.
Ein Bewerber kann nicht gegen einen anderen ausgetauscht werden.
Unabhängig von diesen Einschränkungen ist es
jedoch dem Fahrer gestattet, im Mannschaftswettbewerb für einen anderen Bewerber zu starten,
dessen Rechte sich jedoch auf diesen Mannschaftswettbewerb beschränken.
Mannschaftsnennungen
Nennungsschluss ist eine Stunde vor dem Ende der
Dokumenten-Abnahme der jeweiligen Veranstaltung. Die in der Nennung schriftlich aufgeführten
Fahrer müssen ausdrücklich mit ihrer Nominierung
einverstanden sein, müssen eine ordnungsgemäße Einzelnennung abgegeben haben und vom
Veranstalter akzeptiert sein.
Der Austausch der ursprünglich für eine Mannschaft genannten Fahrer kann vom betreffenden
Bewerber unter Beachtung der vorstehenden
Festlegungen nur bis 30 Min. nach Ende der Dokumenten-Abnahme vorgenommen werden. Die
Veranstalter sind verpflichtet, die endgültige Nennungsliste, die auch die Namen der Mannschaftsmitglieder enthält, unmittelbar nach Ablauf dieser
Frist zum Aushang zu bringen sowie eine Kopie
dieser Liste den Sportkommissaren zu übergeben.
Im Laufe einer Zweitagefahrt können Mannschaftsmitglieder für den zweiten Fahrtag bis zum Ablauf
der Protestfrist der Ergebnisse des ersten Fahrtages ausgetauscht werden.
Das Nenngeld, zahlbar spätestens im Rahmen der
Dokumenten-Abnahme, beträgt einheitlich EUR 30,–.
Im Übrigen gelten die Festlegungen gem. Ziffer 3.1.
Zugelassene Motorräder
Es dürfen nur Motorräder teilnehmen, die behördlich zugelassen sind und, soweit nicht ausdrücklich
anders festgelegt, den Technischen Bestimmungen der FIM, des DMSB sowie der StraßenverkehrsZulassungs-Ordnung (StVZO) bzw. bei im Ausland
zugelassenen Motorrädern, der Wiener Konvention
von 1968 und den EU-Zulassungsbestimmungen
entsprechen.
Für die Motorräder sollte eine Diebstahl-Versicherung abgeschlossen sein.
Ausländische Teilnehmer mit DMSB-Lizenz dürfen
im Ausland zugelassene Motorräder einsetzen.
Die Nutzung eines in einem nicht EU-Land zugelassenen Motorrades durch deutsche Staatsangehörige ist generell nicht gestattet.
Für im Ausland zugelassene und von Lizenznehmern anderer Föderationen eingesetzte Motorräder gelten die Zulassungsbestimmungen des
jeweiligen Landes, soweit in der Veranstaltungsausschreibung oder in evtl. Ausführungsbestimmungen nicht ausdrücklich ergänzende Festlegungen getroffen wurden.
Eine Überprüfung der Motorräder bezüglich der
Einhaltung der vorgenannten Bestimmungen
bleibt jederzeit, insbesondere zu Beginn eines
Fahrtages am Start bzw. unmittelbar nach dem
Start, vorbehalten.
Bei Missachtung erfolgt keine Zulassung zum Start
bzw. Wertungsausschluss oder eine andere im Motorrad-Sportgesetz vorgesehene Bestrafung.
Fahrzeuge mit Probefahrt-, Ausfuhr- oder Kurzzeitkennzeichen werden nicht zugelassen. Das Aufmalen oder Aufkleben von Ziffern und/oder Buchstaben des polizeilichen Kennzeichens auf das hintere
Schutzblech ist verboten.
Vorgeschrieben sind Kennzeichen in der Mindestgröße eines Versicherungs-Kennzeichens (13 x 10,5
cm), wenn bei der jeweiligen Veranstaltung eine
entsprechende Ausnahmegenehmigung erteilt ist
oder dem jeweiligen Motorrad diese Kennzeichengröße in den Fahrzeugpapieren eingetragen ist.
Bei der Montage ist darauf zu achten, dass es nicht
um mehr als 30° aus der Senkrechten geneigt ist.
Eine Kennzeichen-Beleuchtung ist vorgeschrieben.
Seitenwagen müssen in den Kfz.-Papieren eingetragen sein.
5.
Reifen, Kraftstoff / Schmiermittel
5.1 Reifen
Die Reifen müssen den Technischen Bestimmungen der FIM für Enduro, Art. 01.51, entsprechen.
Für Klassik Motorräder im DMSB-Bereich sind auch
Reifen zugelassen, die keine „DOT“ Oder „E“ Kennzeichnung besitzen aber in den Fahrzeugpapieren
eingetragen sein müssen.
5.2 Kraftstoff / Schmiermittel
Zulässig ist unter Beachtung der Kraftstoffbestimmungen der FIM nur unverbleiter Kraftstoff ohne
jegliche Zusätze, ausgenommen handelsübliche
Schmiermittel.
6. Klasseneinteilung und Kennzeichnung der
Fahrzeuge
Bei den Enduro-Veranstaltungen können folgende
Klassen für Inter-Lizenzfahrer ausgeschrieben werden:
Enduro 1: bis 125 ccm 2T und bis 250 ccm 4T
Enduro 2: 175 ccm 2T bis 250 ccm 2T
und 290 ccm 4T bis 450 ccm 4T
Enduro 3: über 290ccm 2T und über 475ccm 4T
Teil 2
99 Enduro
Enduro
Weiterhin können bei den Enduro- Veranstaltungen folgende Klassen für B-Lizenzfahrer ausgeschrieben werden:
Klasse E1 B: (bis 150 ccm 2-Takt und bis 250ccm
4-Takt) (ab 2014 bis 125ccm 2Takt und
bis 250ccm 4-Takt)
Klasse E2 B: (175ccm 2T bis 250ccm 2T und 290ccm
4T bis 450ccm 4T)
Klasse E3 B: ( über 290ccm 2T und über 475ccm 4T)
Offen für alle Lizenzbereiche:
Junioren Klasse: ( ohne Hubraumbegrenzung, jünger
als 23 Jahre)
Jugend Klasse: ( bis 125ccm 2-Takt, jünger als 20 Jahre)
Seitenwagen (ohne Hubraumbegrenzung)
Seniorenklasse (ohne Hubraumbegrenzung)
Klassik-Klasse (ohne Hubraumbegrenzung)
Damenklasse (ohne Hubraumbegrenzung)
Serienklasse (ohne Hubraumbegrenzung)
Quads und ATV bis 900 ccm
Die detaillierte Klasseneinteilung ergibt sich aus
der Veranstaltungsausschreibung.
Form, Größe, Anzahl, Beschriftung und Anbringung der Startnummernschilder an den Motorrädern müssen den Technischen Bestimmungen der
FIM für Enduro, Art. 01.55, entsprechen. Für den
DMSB Bereich gilt: Die Höhe der Startnummern
muss mindestens 11cm betragen.
Für die Startnummernschilder sind matte Farben
mit folgenden RAL-Bezeichnungen zu verwenden:
Inter-Lizenz:
Klasse Enduro 1:
Schwarzer Grund
Weiße Zahlen
Klasse Enduro 2:
Roter Grund
Weiße Zahlen
Klasse Enduro 3:
Gelber Grund
schwarze Zahlen
Inter oder B-Lizenz Junioren:
grüner Grund (Leuchtgrün RAL 6038)
schwarze Zahlen (RAL 9005)
Inter oder B-Lizenz Jugend:
blauer Grund (Lichtblau RAL 5012)
schwarze Zahlen (RAL 9005)
B-Lizenz:
weißer Grund (RAL 9010)
schwarze Zahlen (RAL 9005)
Seniorenklasse:
grüner Grund (Laubgrün RAL 6002)
weiße Zahlen (RAL 9010)
Klassik-Klasse:
blauer Grund (Enzianblau RAL 5010)
weiße Zahlen (RAL 9010)
100 Teil 2
Damenklasse:
lila Grund (RAL 4006)
weiße Zahlen (RAL 9010)
7.Fahrerausrüstung
Die Fahrerausrüstung muss den Technischen Bestimmungen der FIM entsprechen (s. Teil 3.1 dieses Handbuches). DMSB-Lizenznehmer dürfen nur
Schutzhelme benutzen, die den DMSB-SchutzhelmBestimmungen entsprechen sowie bei der Techn.
Abnahme vorgeführt und markiert worden sind.
Fahrer/Beifahrer sind für das Vorhandensein der
Markierung selbst verantwortlich.
8.
Abnahme / Geräuschkontrolle / Markierung
Die Abnahme besteht aus Dokumenten- und Technischer Abnahme. Bei Online Nennungen müssen
die Fahrer den persönlich unterschriebenen Haftungsverzicht zusammen mit dem technischen Datenblatt bei der technischen Abnahme vorlegen.
Bei der Technischen Abnahme müssen die Fahrer/
Beifahrer persönlich anwesend sein. Sie kann am
Vortag des Wettbewerbs oder am Fahrtag durchgeführt werden und muss mind. 1 Stunde vor dem
Start des ersten Teilnehmers abgeschlossen sein.
Maßgebend sind die Festlegungen des Veranstalters.
Bei 2-Tagesveranstaltungen haben die am 1. Fahrtag ausgefallenen Fahrer bei Erfüllung nachstehender Voraussetzungen die Möglichkeit, trotzdem am 2. Fahrtag in Wertung teilzunehmen. Sie
müssen in diesem Fall ihr ursprünglich schon vor
Beginn der Veranstaltung abgenommenes Motorrad, ggf. nach Reparatur und Austausch verschiedener, ggf. auch markierter Teile (ausgenommen
Hauptteil des Rahmens), nach Ablauf ihrer Original-Soll- Ankunftszeit innerhalb von 90 Min. erneut
der Technischen Abnahme vorführen. Das Motorrad wird in diesem Fall erneut einer kompletten
technischen Überprüfung analog der Abnahme
vor Beginn der Veranstaltung unterzogen. Eine
erneute Abnahme außerhalb dieser Zeitspanne ist
nicht gestattet.
Bei der Dokumenten-Abnahme sind vorzulegen
bzw. abzugeben:
1. Nennungsbestätigung
2. Führerschein
3. behördliche Kfz-Zulassung
4. Inter-/B-/C-Fahrer-/Beifahrer-Lizenz oder FIM/
DMSB-Veranstaltungslizenz (V-Liz.) und ggf. Original oder Kopie der DMSB-Bewerber-/SponsorLizenz
5. Startgenehmigung bzw. Dauerstartgenehmigung der jeweiligen FMN für Lizenznehmer anderer Föderationen.
8.1
6. Ein funktionierender Transponder, welcher fest
am Motorrad angebracht sein muss. Ohne funktionierendem Transponder kein Zutritt zum Parc
fermé..
Alle Fahrer-Lizenzen werden bei der DokumentenAbnahme vom Veranstalter einbehalten und können, sofern keine sportrechtlichen/gesundheitlichen Gründe entgegenstehen, von den Inhabern
nach Beendigung des Wettbewerbes dort wieder
in Empfang genommen werden.
Zur Technischen Abnahme muss jedes Motorrad in
technisch einwandfreiem und gereinigtem Zustand
vorgeführt werden. Motorräder, die den Bedingungen nicht entsprechen, werden nicht zugelassen.
Die Vorlage einer Kfz.-Zulassung, die nicht für das
vorgeführte Motorrad ausgestellt wurde bzw. falsche
techn. Angaben im Nennformular ziehen in jedem
Fall die Nichtzulassung sowie u. U. eine weitergehende Bestrafung durch den DMSB nach sich.
Wurde der Rahmen gewechselt, so muss die neue
Rahmennummer in den Kfz-Papieren eingetragen
sein. Wurde die Rahmennummer am Rahmen geändert, muss die geänderte Nummer in den Kfz.Papieren eingetragen sein und der Fahrer muss in
diesem Fall außerdem ein von einer Techn. Prüfstelle beglaubigtes Gutachten vorlegen.
Geräuschkontrolle
Im Rahmen der Techn. Abnahme muss jedes Motorrad gemäß den Technischen Bestimmungen der
FIM (Art. 01.79) und des DMSB einer Geräuschkontrolle (im DSMB-Bereich unter Verwendung fester
Drehzahlen gem. Art. 79.09 der Techn. Bestimmungen für Enduro) unterzogen.
Motorräder, die das hier festgelegte Geräuschlimit überschreiten, werden nicht zugelassen. Der
Hubraum muss auf dem Technischen Anhang des
Nennformulars korrekt angegeben werden.
Falsche Angaben werden als Betrugsversuch angesehen und entsprechend geahndet.
Während der gesamten Veranstaltung kann ein
Technischer Kommissar, zusammen mit einem
Sportkommissar, jedes auffällige Motorrad einer
Geräuschkontrolle unterziehen. Die Zeit der Geräuschmessung wird dem Fahrer gutgeschrieben.
Sollte das Motorrad bei diesem Geräuschtest
mehr als 2 dB(A) des festgelegten Geräuschlimits
überschreiten, so erhält der Fahrer 1 Strafminute.
Sollte das Motorrad bei einer weiteren Messung im
Laufe des Fahrtages immer noch das festgelegte
Geräuschlimit überschreiten, so wird der Fahrer
von der Veranstaltung ausgeschlossen. Hat ein
Motorrad den Geräuschtest nicht ohne Bestrafung
passiert, so ist das Problem vom Fahrer vor Einfahrt
in die nächste Zeitkontrolle zu beheben.
Vor der Techn. Abnahme ihres Motorrades müssen
die Fahrer dafür Sorge tragen, dass das Zündkabel
zum Anklemmen des Geräuschmessgerätes problemlos zugänglich ist, da ansonsten keine Abnahme erfolgt.
8.2 Markierung
Die Markierung ist nur bei Veranstaltungen mit
DMSB-Prädikaten zwingend vorgeschrieben. Hierbei werden nachstehende Teile gekennzeichnet:
Teile
Markierung
Anzahl Stelle und Art
1) Rahmen
Farbe* oder1
(Hauptteil)
2) SchalldämpferFarbe
1
rechte Seite
des Steuerkopfes
* oder Mittels Z.B. einem nicht ablösbaren (unzerstörbaren) Aufkleber
Die Markierung zu 1) ist mit der Start-Nr. des jeweiligen Fahrers zu versehen.
Jeder Fahrer muss die Zahl der Markierungen
selbst kontrollieren und die zahlenmäßige Richtigkeit durch seine Unterschrift auf dem Abnahmeformular bestätigen. Nachträgliche Einsprüche
werden nicht anerkannt.
Die so markierten Teile (mit Ausnahme des Schalldämpfers – s. Ziffer 18, Abs. 3) müssen während
eines gesamten Fahrtages verwendet werden und
müssen sich bei der Schlussabnahme am Ende eines Fahrtages, an denselben Stellen befinden.
Verstöße werden mit Wertungsausschluss bestraft.
Nach erfolgter Technischer Abnahme ist der Austausch eines Motorrades nicht mehr erlaubt. Einzelne, wahllos herausgegriffene Motorräder können zu
jedem Zeitpunkt während der Veranstaltung überprüft werden, um festzustellen, ob irgend ein markiertes Teil ausgetauscht oder andere vorgeschriebene Technische Einrichtungen (s. Punkt 4) absichtlich
demontiert oder verändert wurden.
Trifft dies zu, so wird der betreffende Fahrer mit
Wertungsausschluss oder eine andere im Motorrad-Sportgesetz vorgesehene Bestrafung belegt.
Bei der Schlussabnahme, die nur bei Veranstaltungen mit DMSB-Prädikat zwingend vorgeschrieben
ist, bzw. bis zum Ablauf der Protestfrist kann der
Motor eines Motorrades bzw. die Motoren von
mehreren Motorrädern, die den Wettbewerb beendet haben, überprüft werden. Wird festgestellt,
dass ein Motor dem festgelegten Hubraum seiner
Klasse nicht entspricht, wird der betreffende Fahrer
aus der Wertung ausgeschlossen und zur weitergehenden Bestrafung gemeldet.
9.Fahrtunterlagen
Streckenführung, Startzeiten, Entfernung zwischen den einzelnen Kontrollen, vorgeschriebene
Fahrzeiten, (Sollzeiten), Lage der Zeit- und nichtgeheimen Durchfahrtskontrollen sowie Streckencha-
Teil 2
101 Enduro
Enduro
rakter werden den Teilnehmern rechtzeitig durch
Aushändigung eines so genannten „Time-Tables“,
oder durch Veröffentlichung am Schwarzen Brett
bekannt gegeben.
Bei 2-Tages-Veranstaltungen erhält jeder Fahrer die
Unterlagen für den 2. Fahrtag beim Verlassen des
Parc Fermé am Ende des 1. Fahrtages, nachdem er
sein Motorrad dorthin gebracht hat. Im Übrigen gelten die gleichen Festlegungen wie für den 1. Fahrtag.
Die Strecke wird einwandfrei markiert. Für die
Markierung finden Streckenpfeile und Sperrpunktschilder Verwendung. Muster davon sind am
Startplatz aufgestellt. Zur Überwachung der Streckenführung und deren Kennzeichnung während
des Wettbewerbes werden vom Veranstalter Streckenobmänner (Marschälle) als Sachrichter eingesetzt, die besonders gekennzeichnet sind.
10.Fahrdisziplin
Die Vorschriften der StVO müssen – außer auf den
Sonderprüfungen – während der ganzen Fahrt eingehalten werden. Im gesamten Verlauf der Veranstaltung muss mit Abblend- bzw. Fernlicht gefahren werden. Bei einem Defekt der Lichtanlage im
Verlauf der Veranstaltung muss dieser spätestens
im Rundenziel vor Einfahrt in die nächste Runde behoben werden. Bei Verstößen gegen diese
Vorschriften kann Wertungsausschluss oder eine
Andere im Motorrad-Sportgesetz vorgesehene Bestrafung erfolgen.
Mit Abgabe der Nennung erklären sich die Teilnehmer einverstanden, dass die Polizei Verstöße gegen die StVO dem Veranstalter zur Wahrnehmung
der vorgesehenen Maßnahmen mitteilt. Beteiligung an einem Verkehrsunfall, ausgenommen bei
Bagatellschäden oder klarem Unverschulden, kann
zum Wertungsausschluss oder zu einer Anderen
im Motorrad-Sportgesetz vorgesehene Bestrafung
führen.
Bei Unfällen, in die Teilnehmer verwickelt sind, oder
wenn Menschenleben in Gefahr sind, muss Hilfe
geleistet werden. Für eine glaubhafte Bestätigung
des Zeitverlustes bei Hilfeleistung muss selbst Sorge getragen werden. Die Teilnehmer müssen sich
mit Ausnahme auf den Sonderprüfungen auf Gegenverkehr einrichten.
Es ist den Teilnehmern strikt untersagt, entgegen
der markierten Streckenführung zu fahren. Bei Zuwiderhandlungen erfolgt Wertungsausschluss für
den entsprechenden Fahrer.
Die im Rahmen einer Veranstaltung durch Streckenpfeile oder Punkte ausgewiesenen Wege,
Gräben oder Pfade sind durch ihre natürlich gegeben Führung begrenzt und dürfen nicht verlassen
werden. Sind natürliche Streckenführungen nicht
vorgegeben, so ist die gewollte Fahrspur durch
Doppelpfeile, Doppelpunkte oder Trassierband
zu kennzeichnen. Solcher Art gekennzeichnete
102 Teil 2
11.
Strecken sind von Tor zu Tor in direkter Linie zu
durchfahren. Ebenso dürfen Randstreifen von als
Strecke gekennzeichneten befestigten Straßen
oder Wegen nur benutzt oder überfahren werden,
wenn dies entsprechend der Streckenmarkierung
ausdrücklich vorgeschrieben wird. Absichtliches
Verlassen der natürlichen oder gekennzeichneten
Streckenführung oder Abkürzen der vorgeschriebenen Strecke kann für den betreffenden Fahrer
zum Wertungsausschluss oder zu einer anderen im
Motorrad-Sportgesetz vorgesehenen Bestrafung
führen, es sei denn, er kehrt an dem Punkt, an dem
er die Strecke verlassen hat, wieder auf sie zurück.
Entstandene Flurschäden können bei entsprechenden Beweisen zu einer Schadensersatzforderung
an den Verursacher führen.
Fahrer und ggf. Beifahrer sowie das Motorrad bilden eine Einheit, die während der Dauerprüfung
und der Sonderprüfung – ausgenommen während eines freiwilligen oder unfreiwilligen Stopps
– bestehen muss. Andernfalls erfolgt Ausschluss
oder Wertungsverlust. Das Befahren von nicht für
den öffentlichen Straßenverkehr zugelassenen
Streckenteilen und/oder das Trainieren auf Sonderprüfungsstrecken außerhalb des Wettbewerbs
ist untersagt. Bei Zuwiderhandlung erfolgt keine
Zulassung zum Start bzw. Wertungsausschluss.
Zur Überwachung der Fahrdisziplin werden vom
Veranstalter entsprechend gekennzeichnete Streckenmarschälle sowie als Sachrichter eingesetzt.
Parc Fermé
Nach der Abnahme, bzw. am Ende des 1. Fahrtages,
sind die Motorräder in den Parc Fermé zu bringen
und zu sichern.
Der Parc Fermé ist abgesperrtes und von entsprechend gekennzeichneten Offiziellen bewachtes
Gelände, welches bei Dunkelheit komplett ausgeleuchtet sein muss.
Das Gelände ist von einer Umzäunung umgeben,
die ausreichend dimensioniert sein muss, damit
ein unerlaubter Zutritt von Außerhalb verhindert
werden kann.
Zwischen Umzäunung und den Motorrädern hat
sich rund um den Parc Fermé ein Freiraum von 1,50
Meter Breite zu befinden.
Die Bewachung ist ununterbrochen solange sicherzustellen, wie sich Motorräder im Parc Fermé
befinden, längstens aber eine halbe Stunde nach
Eintreffen des letzten Fahrers der letzten Klasse.
Er hat nur einen Eingang und einen Ausgang (zum
Warteraum). Ein- und Ausgang sind deutlich markiert.
Der Zutritt zum Parc Fermé ist nur dem Fahrtleiter,
den Sport- und Technischen Kommissaren und bestimmten, vom Fahrtleiter autorisierten Offiziellen
sowie den Fahrern zum Hinein- und Hinausschieben ihrer Motorräder gestattet. Direkt nach Been-
Die Fahrer erhalten zu der für sie vorgesehenen
Zeit (Soll-Startzeit bzw. neuer Startzeit bei verspäteten Fahrern) das Startsignal. Vorzeitiges Anlassen
des Motors auf dem Startplatz wird mit 60Sekunden bestraft.
Sämtliche Motorräder müssen mit einem Kickstarter oder einer anderen mechanischen oder elektrischen Startvorrichtung angelassen werden. Nach
dem Startsignal muss der Fahrer innerhalb von 1
Minute den Motor an der Startlinie anlassen, das
Licht einschalten und mit Motorkraft sowie mit
Licht eine weitere, 20 Meter von der Startlinie entfernte Linie überquert haben.
Das Überfahren der 20m Linie ohne Licht wird mit 10
Sekunden bestraft.
Es ist nicht gestattet, das Antriebsrad zu drehen.
Sollte der Motor aussetzen bevor das Motorrad die
20-m-Linie überquert hat, muss ihn der Fahrer innerhalb einer Minute nach Abgabe des Startsignals
wieder anlassen und die zweite Linie überqueren,
um nicht bestraft zu werden.
Befindet sich ein Fahrer bei Abgabe des Startsignals nicht an der Startlinie, so wird er nicht bestraft,
wenn er innerhalb 1 Minute nach Abgabe des
Startsignals sein Motorrad zur Startlinie bringt, es
anlässt und die 20-m-Linie überfährt.
Fahrer, die mit mehr als 1 Minute Verspätung an der
Startlinie erscheinen, werden mit 60 Strafsekunden
pro angefangener Minute bestraft. Bei ihnen gilt die
nächste Minute als neue Startzeit, die vom Starter
zu erfassen und der Auswertung mitzuteilen ist.
Die unten beschriebene Startprüfung ist auch von
diesen Fahrern zu erfüllen. Bei mehr als 15 Minuten Verspätung gegenüber der Soll-Startzeit wird
der Fahrer zum Start nicht mehr zugelassen.
Fahrer, welche die ihnen zugebilligte Minute überschreiten, werden mit 10 Strafsekunden belegt. Sie
können ihr Motorrad dann ohne fremde Hilfe auf
jegliche gewünschte Art und Weise starten, müssen jedoch vor Aufnahme der Fahrt die Startlinie
überqueren. Fahrer, die ihr Motorrad nicht starten
können oder deren Motorrad zwischen den beiden
Linien stehen bleibt, dürfen nicht zum Startplatz
zurückkehren, sondern müssen ihr Motorrad in
Fahrtrichtung über die 20-Meter-Linie schieben,
um andere Teilnehmer nicht zu behindern.
14.Zuverlässigkeitsfahrt
Die Zuverlässigkeitsfahrt unterteilt sich in Fahrtabschnitte, deren Distanz höchstens 50 Kilometer
beträgt. Die exakte Länge ergibt sich aus den Veranstaltungsunterlagen.
Für die Fahrtabschnitte sind bestimmte Fahrzeiten
(„Soll-Fahrzeit“) vorgeschrieben, die sich aus folgenden Grunddurchschnitten errechnen:
Solo-Klassen
= 40 km/h
Swg.-Klasse
= 30 km/h
Teil 2
103 Enduro
digung des Wettbewerbs sind die Motorräder mit
abgestelltem Motor in den Parc Fermé zu schieben.
Dort bleiben sie bis jeweils 30 Minuten nach Eintreffen des letzten Fahrers der jeweiligen Klasse. Nach
Ablauf dieser Frist werden die Motorräder nur gegen Vorlage der amtlichen Zulassung an die Fahrer
oder deren Beauftragten übergeben.
– Im Parc Fermé ist den Fahrern bei Bestrafung
durch Wertungsausschluss verboten:
– das Motorrad eines anderen Fahrers zu berühren;
– das eigene Motorrad zu berühren, außer zum
Entsichern sowie Hinein- oder Hinausschieben;
– den Motor anzulassen;
– zu rauchen;
– zu tanken oder Reparaturen am Motorrad durchzuführen.
Die Motorräder müssen im Parc Fermé ohne irgendeine Schutzabdeckung abgestellt sein. Vor
Beginn eines Fahrtages erhalten die Fahrer 5 Minuten vor ihrer Startzeit Zutritt zum Parc Fermé, zum
alleinigen Zweck, ihre Motorräder zum Warteraum
zu schieben.
12.Startzone
Die Startzone besteht aus:
12.1 dem vorstehend beschriebenen Parc Fermé;
12.2 dem Warteraum, der entweder direkt an den Parc
Fermé angrenzt oder mit diesem durch eine kurze
abgeschlossene Strecke verbunden ist und nur einen Ausgang zum Startplatz hat. Alle Reparaturen,
Einstellarbeiten, Reinigungsarbeiten, Tankvorgänge usw. sind hier verboten. Lediglich das Anbringen der Zeitstreifen durch den Fahrer selbst ist hier
gestattet. Verstöße gegen diese Bestimmung werden mit Wertungsausschluss bestraft.
Das Starten des Motorrades im Warteraum wird
mit 60 Sekunden bestraft.
Der Fahrer darf sein Motorrad 5 Minuten vor seiner
Startzeit in den Warteraum bringen, um dort auf
den Start zu warten;
12.3 dem Startplatz, der sich an den Warteraum anschließt.
An dessen Ende befindet sich die Startlinie, wo
die Fahrer das Startsignal abwarten. In diesem Bereich dürfen bis zur Abgabe des Startsignals keine
Arbeiten am Motorrad durchgeführt werden. Die
Missachtung dieser Vorschrift führt zum Wertungsausschluss.
13. Start und Startprüfung
Bei den Läufen zur Deutschen Enduro-Meisterschaft der Soloklassen ist die in den Austragungsbedingungen festgelegte Startreihenfolge zu beachten.
Bei Veranstaltungen ohne Prädikat ist die Startreihenfolge freigestellt.
Enduro
Je nach Streckencharakter oder Witterungsverhältnissen kann dieser Grunddurchschnitt wie folgt
reduziert oder erhöht werden.
Solo-Klassen
= 30–50 km/h
Swg.-Klasse
= 20–40 km/h
Wird nach Bekanntgabe des Grunddurchschnittes
eine Änderung notwendig, so kann eine solche Änderung jedoch nur vor Einfahrt des 1. Fahrers in die
folgende Runde vorgenommen und muss deutlich
angezeigt werden.
Bei Änderung des Grunddurchschnitts für eine
Klasse wird die Änderung in gleicher Höhe auch
für die übrigen Klassen vorgenommen. Spätere
Zeitzugaben, aus welchen Gründen auch immer,
sind nicht statthaft.
Jeder Fahrtabschnitt wird für sich gewertet.
15.Zeitkontrollen
Zeitkontrollen (ZK) dienen der Überwachung der
vorgeschriebenen Soll-Fahrzeiten. Sie werden an
folgenden Stellen eingerichtet:
– Am Ausgang des Startplatzes, zu Beginn eines
Fahrtages.
– Am Eingang zum Parc Fermé, am Ende eines
Fahrtages.
– Vor der Einfahrt in das jeweilige Rundenziel sowie
an den vom Veranstalter festgelegten Punkten an
der Strecke; die Lage dieser Punkte ist aus den
Veranstaltungsunterlagen ersichtlich.
– An den für die Zeitnahme bei Sonderprüfungen
festgelegten Punkten sollte nach Möglichkeit
eine Zeitkontrolle eingerichtet werden.
Vor der Einfahrt ins Fahrerlager sollte, nach den örtlichen Gegebenheiten, insbesondere bei Etappen
mit Ortsdurchfahrten, eine zusätzliche ZK eingerichtet werden (keinerlei Service erlaubt). Als Mindest-Sollzeit der nachfolgenden Fahrerlageretappe
werden 10 Minuten festgelegt. Die Zeitkontrollen
werden durch zwei weiße Flaggen 200 m und zwei
gelben Flaggen 5 m vor der Zeitregistrierung, angekündigt. Diese Flaggen die sich rechts und links an
der Fahrstrecke befinden, sind so angebracht, dass
sie jederzeit für die Fahrer sichtbar sind.
Der Zeitnahmebereich beginnt an den gelben Flaggen, und endet 2 Meter nach der Zeitregistrierung.
Dieser Bereich gilt als Parc Fermé.
Es ist den Fahrern untersagt, die gelbe Flagge vor
oder nach der Soll-Ankunftszeit mit ihren Motorrädern zu passieren. Zuwiderhandlungen werden
mit 60 Strafsekunden pro angefangener Minute
verfrühter oder verspäteter Ankunft gegenüber der
Soll-Ankunftszeit bestraft. Fahrer, die mehr als 15
min (Klasse E1, E2, E3) alle anderen Klassen 30 min.
Verspätung gegenüber ihrer Original-Soll-Ankunftszeit an einer Zeitkontrolle eintreffen, werden ausgeschlossen.
Am Eingang zum Parc Fermé ist es gestattet, die
Zeitkontrolle vor der Soll-Ankunftszeit zu passieren, ohne mit Strafsekunden belegt zu werden.
104 Teil 2
Soll-Ankunftszeit ist die Zeit, die sich aus der registrierten Zeit der vorhergehenden Zeitkontrolle plus
der vorgegebenen und addierten Fahrzeit für den
zuletzt absolvierten Fahrtabschnitt ergibt.
Kann ein Fahrer die Sportkommissare davon überzeugen, dass eine Verspätung durch außerordentliche Umstände verursacht wurde, die außerhalb
seiner Kontrolle lagen, wie. z. B. durch Erste-HilfeLeistung für einen Verletzten bei einem Unfall, so
wird ihm eine zusätzliche „Karenzzeit“ gewährt.
Der Vorwand, durch einen anderen Fahrer behindert worden zu sein, kann nicht als Entschuldigung
angenommen werden.
Die registrierte Zeit ist immer neue Startzeit. Verspätete bzw. verfrühte Ankunft kann nicht ausgeglichen werden. Bei allen Kontrollstellen haben die
Fahrer persönlich und zusammen mit ihrem Motorrad, die gelbe Flagge zu passieren.
Die Zeit der ankommenden Fahrer wird beim Passieren der gelben Flagge durch das Transpondersignal registriert
Als Backup erfolgt unter Aufsicht eines Offiziellen,
der an der gelben Flagge jeder Zeitkontrolle, in
Verbindung mit einer Funkuhr, die synchron mit
dem Computer der Zeitnahme laufen muss, einer
weitere Zeiterfassung in Form einer Kontrollliste.
Über die registrierte Zeit erhält der Fahrer auf Anforderung einen Beleg.
Fahrer, die ihre Zeitregistrierung an einer Zeitkontrolle oder am Ziel nicht vornehmen, werden mit
Wertungsausschluss bestraft.
Fahrer, die ihren Transponder verlieren, oder deren
Transponder defekt ist, müssen sich beim Obmann
der Zeitnahme melden, um sich in der Kontrolliste
erfassen zu lassen.
Die Fahrer sind selbst dafür verantwortlich, dass
an den ZK’s die Zeitregistrierung zeitgerecht und
ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Einsprüche
müssen an Ort und Stelle vorgebracht und von
einem Offiziellen in der Kontrollliste vermerkt
werden. Nachträgliche Einsprüche werden nicht
berücksichtigt.
16.Durchfahrtskontrollen
Der Fahrer muss an jeder Durchfahrtskontrolle (DK)
einen Durchfahrtskontrollstreifen zum Lochen vorlegen.
DKs sind durch blaue Flaggen gekennzeichnet, die
sich 200 m vor der Kontrollstelle auf beiden Streckenseiten befinden. Fahrer, deren Durchfahrtskontrollstreifen nicht entsprechend gekennzeichnet ist, werden mit Wertungsausschluss bestraft.
Das Nichtanhalten an den DKs, auch wenn der
Kontrollstreifen verloren gegangen ist, wird mit
Wertungsausschluss oder einer anderen im Motorrad-Sportgesetzt vorgesehenen Strafe belegt.
An jeder Durchfahrtskontrolle ist von einem Offiziellen eine Durchfahrtsliste zu führen.
17.Sonderprüfungen
Im Verlauf des Wettbewerbs werden Sonderprüfungen in Form von Cross-, Enduro- oder Extremtest-Prüfungen durchgeführt, deren Einzeldistanz
(außer Prolog) mindestens zwei Kilometer beträgt.
Es können verschiedene Sonderprüfungen durchgeführt werden oder aber, soweit bei PrädikatWettbewerben weitergehende Festlegungen dem
nicht entgegenstehen, auch nur eine, die dann
mehrfach befahren wird. Einzelheiten dazu ergeben sich aus der Veranstaltungsausschreibung.
Bei jeder Sonderprüfung überwachen mindestens
zehn besonders gekennzeichnete Streckenobmänner (Sachrichter) deren Ablauf und die Einhaltung
der vorgesehenen Streckenführung durch die Fahrer.
Soweit die vollständige Überwachung der Fahrdisziplin durch diese zehn Sachrichter unter Berücksichtigung der Streckenführung bzw. Streckenlänge nicht uneingeschränkt gewährleistet werden
kann, ist diese Zahl entsprechend den Erfordernissen zu erhöhen.
Der Start zu jeder Sonderprüfung (außer Prolog)
erfolgt einzeln, stehend und mit laufendem Motor.
Die Startlinie muss auf dem Boden dauerhaft markiert sein, und das Startzeichen muss vom Zeitnehmer oder einem anderen für diese Aufgabe bestimmten Offiziellen gegeben werden. Fahrer, die die
markierte Linie überquert haben, müssen ohne anzuhalten weiterfahren. Die Zeit wird registriert wenn
der Fahrer die Ziellinie der Sonderprüfung überfährt.
Die Prüfungsstrecke ist mit 1 x 1 m großen weißen
Tafeln gekennzeichnet (A = Anfang; E = Ende).
Wer zu den Sonderprüfungen nicht nach den Anweisungen des Starters startet, wird mit Wertungsausschluss oder einer anderen im Motorrad-Sportgesetzt vorgesehenen Strafe belegt.
Wer die durch Markierungen jeglicher Art oder die
sichtbar eingefahrene Fahrstrecke der Sonderprüfung, ob bewusst oder unabsichtlich verlässt und
nicht an der gleichen Stelle wo er diese verlassen
hat wieder einfährt, wird mit einer Strafzeit, welche von den Sportkommissaren nach der Schwere
der Verfehlung festgelegt wird, belegt. Bei festgestellten gröberen Verstößen erfolgt Wertungsausschluss des betr, Fahrers.
Das Ziel ist fliegend zu durchfahren. Nach dem Ziel
besteht in einem Bereich von ca. 20–30 m absolutes Halteverbot. Zuwiderhandlungen werden mit
10 Strafsekunden belegt. Der Endpunkt des Halteverbots muss vom Veranstalter deutlich gekennzeichnet werden.
Die Zeitwertung für jede der Sonderprüfungen
erfolgt mittels Zeitmessgeräten mit einer Genau-
18.
19.
igkeit von 1/100 Sekunden, ausgelöst durch Lichtschranken oder Transponder.
Die Zeiten aller gewerteten Sonderprüfungen werden addiert und in das Endergebnis jedes Fahrers
einbezogen.
Tanken und Reparaturen
Für das Tanken im Verlauf eines Fahrtages wird keine zusätzliche Zeit gewährt.
Reparaturen dürfen im Verlauf eines Fahrtages
ausschließlich vom Fahrer/Beifahrer durchgeführt
werden.
Wurde der Austausch des Schalldämpfers erforderlich, so ist dies am Rundenziel dem dort anwesenden Techn. Kommissar anzuzeigen, der die
ordnungsgemäße Ausführung überprüft und den
Auspuff neu markiert.
Auftanken ist nur im Bereich der vom Veranstalter
angegebenen offiziellen und markierten Tankstellen sowie – soweit aus der Veranstaltungsausschreibung oder evtl. Ausführungsbestimmungen
keine weitergehenden Einschränkungen ersichtlich sind – an jeder Zeitkontrolle zwischen der
weißen und der gelben Flagge erlaubt, wobei der
Motor abgestellt werden muss. Betankungen außerhalb der bezeichneten Bereiche und das Mitführen von Kraftstoffen außerhalb des Kraftstofftanks werden mit Wertungsausschluss bestraft.
Fremde Hilfe / Kontaktaufnahme / Begleitung
Jegliche fremde Hilfe, mit Ausnahme der Hilfeleistungen, die gewöhnlich an offiziellen Tankstellen
gegeben werden, ist verboten. Unter dem Ausdruck „fremde Hilfe“ versteht man somit jegliche
sonstige Handlung, bei der andere Personen als
der Fahrer selbst mit dem Motorrad in Kontakt
kommen. Ausgenommen hiervon sind Handlungen von Offiziellen (Sportwarte) in Ausübung ihrer
Pflichten. Erlaubte Hilfe umfasst im Sinne dieses
Artikels folgendes:
– Tanken, wobei die Helfer den Benzin- und Öltank
öffnen und schließen und jeweils Benzin und Öl
nachfüllen dürfen.
– Hilfeleistungen beim Nachfüllen von Öl in Motor
und Getriebe (Absaugen des alten Öls und Nachfüllen von neuem Öl).
– Auffüllen eines Schlauches mit Anti-Pannenmittel, Prüfen des Luftdruckes und Aufpumpen.
Diese Hilfe kann (ausgenommen an der Zeitkontrolle vor dem jeweiligen Rundenziel) an jeder
Zeitkontrolle und während des Auswechselns von
Schläuchen gegeben werden.
Schläuche und Luftflaschen können an jeder Zeitkontrolle entgegengenommen werden.
– Prüfen und ggf. Auffüllen von Kühlflüssigkeit.
– Entlüften des Bremssystems.
Teil 2
105 Enduro
Bei 1-Tages-Veranstaltungen dürfen Reifen nicht
gewechselt werden, bei 2-Tages-Veranstaltungen
nur am Ende des 1. Fahrtages. Verstöße werden mit
Wertungsausschluss bestraft.
Mit Ausnahme von Druckreinigungsapparaten
dürfen die Fahrer für das Reinigen ihrer Motorräder
unter Beachtung der Einschränkungen gemäß der
Umweltschutzbestimmungen jegliche im Versorgungsbereich zur Verfügung stehende Ausrüstung
benutzen.
Während des ganzen Wettbewerbs darf ein Motorrad nur durch seine Motorkraft, die Muskelkraft des
Fahrers oder durch andere natürliche Kräfte fortbewegt werden. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen gilt als fremde Hilfe.
Inanspruchnahme fremder Hilfe wird mit Wertungsausschluss oder einer anderen im MotorradSportgesetzt vorgesehenen Strafe belegt.
Es ist den Fahrern verboten, sich auf der Fahrstrecke von einem nicht offiziell anerkannten Fahrzeug
begleiten zu lassen. Verstöße führen zum Wertungsausschluss.
Fahrer, die aufgegeben haben, dürfen die Strecke
nicht zusammen mit einem anderen Teilnehmer
oder in der Nähe eines anderen Teilnehmers weiterbefahren.
Ein Verstoß gegen diese Regelung kann die Suspendierung eines solchen Fahrers und den Wertungsausschluss des (der) begleiteten Fahrer(s)
zur Folge haben. Nach dem Ausscheiden aus dem
Wettbewerb sind die Startnummernschilder zu
entfernen oder abzudecken.
Betreuer-Fahrzeuge sind nur ohne Startnummernschilder zugelassen. Ein Befahren der Strecke ist
jedoch ebenfalls untersagt.
Etwaige Strafmaßnahmen richten sich in diesem
Fall gegen den oder die zu betreuenden Fahrer
bzw. Bewerber.
20.Strafliste
20.1 Strafzeit
– Überschreitung des festgelegten Geräuschlimits:
(Art. 8.1.)
1. Messung: 60 Sek.
2. Messung:Wertungsausschluss
– Anlassen des Motors im Warteraum und in der
Startzone vor Abgabe des Startsignals: 60 Sek.
– Nichtüberfahren der 20-Meter-Linie mit laufendem Motor innerhalb von 1 Minute nach dem
Startsignal: 10 Sek. (Art.13)
– Überqueren der 20-Meter-Linie, mit laufendem
Motor und ohne Licht: 10 Sek. (Art. 13)
– Jede angefangene Minute Verspätung gegenüber der Original-Startzeit (bis max.15 Minuten):
60 Sek. (Art. 13)
Enduro
106 Teil 2
– Zu frühes oder zu spätes Einfahren in eine Zeitkontrolle: Pro angefangener Minute vor oder
nach der Soll-Ankunftszeit: 60 Sek. (Art. 15)
– Verlassen der vorgeschriebenen Fahrstrecke auf
den Sonderprüfungen: Zeitstrafe (Art 17)
– Nichtbeachtung des Halteverbotes nach dem
Ziel der Sonderprüfung(en): 10 Sek. (Art. 17)
20.2 Wertungsausschluss oder eine andere im Motorradsportgesetz vorgesehene Bestrafung (Bestrafungen nach Art. 20.2 bleiben den Sportkommissaren vorbehalten)
– Verstoß gegen die Vorschriften der StVO/StVZO.
(Art 4, Art 10)
– Nicht erfolgte Reparatur des Lichtes vor Einfahrt
in die nächste Runde. (Art 10)
– B eteiligung an einem Verkehrsunfall (Art 10).
– Verlassen der vorgeschriebenen Fahrstrecke auf
den Etappen. (Art 10).
– Verlassen der vorgeschriebenen Fahrstrecke auf
den Sonderprüfungen. (Art 17)
– Nichtanhalten an einer Durchfahrtskontrolle. (Art
16)
– Nichtbefolgen der Anweisungen des Starters bei
Sonderprüfungen. (Art 17)
–
Missachtung der Umweltschutzbestimmungen
(Wertungsausschluss vorbehalten). (Handbuch
Teil 1 – Umweltrichtlinien)
– Verhalten im Parc Fermé und im Warteraum entgegen den Bestimmungen. (Art 11, Art 12.2)
– Durchführung von Arbeiten am Motorrad in der
Startzone oder im Warteraum bevor das Startsignal gegeben wurde. (Art 12.3)
20.3 Wertungsausschluss
–
Überschreitung des zulässigen Geräuschlimits
nach der 2. Messung (Art 8.1)
– Andere Hubraumklasse als im Nennformular angegeben (Art. 8.2)
– Fehlen einer Markierung oder offiziellen Ersatzmarkierung (Schalldämpfer) am Motorrad (Art. 8.2)
– Befahren von nicht für den öffentl. Straßenverkehr zugelassenen Streckenteilen außerhalb des
Wettbewerbs und Trainieren der Sonderprüfungen (Art 10)
– Fahren entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung (Art. 10)
– Verspätung von über 15 Minuten am Start (Art. 13)
– Abänderung eines Durchfahrtskontrollstreifens
oder Verwendung eines anderen Transponders
oder Durchfahrtskontrollstreifens als dem eigenen bzw. offiziellen. (Art 15)
–
Fehlen einer Zeitregistrierung und Auslassen
einer Zeit- oder Durchfahrtskontrolle (Art 15,
Art.16)
– Verspätung von über 15 (bzw. 30 Minuten) Minuten gegenüber der Original-Soll-Ankunftszeit an
einer ZK (Art. 15)
– Mitführen von Kraftstoff außerhalb des Kraftstofftanks. (Art 18)
– Tanken an nicht offiziellen Stellen und tanken mit
laufendem Motor. (Art 18)
– Inanspruchnahme fremder Motorkraft und Begleitung durch ein anderes Fahrzeug auf der
Fahrtstrecke. (Art 19)
– Unerlaubter Reifenwechsel. (Art 19)
21.Wertung
21.1 Einzelergebniswertung
Die Fahrer werden ausschließlich nach den während der Veranstaltung erhaltenen Zeiten bzw.
Strafzeiten gewertet.
Die Basis der Wertung bilden in jeder Klasse die addierten Zeiten der Sonderprüfungen. Hinzu kommen noch etwaige Strafzeiten bei Nichteinhaltung
der festgelegten Sollfahrzeit von ZK zu ZK und
Punkte für evtl. Verstöße.
In den Ergebnislisten ist die Zeit in Minuten und
Sekunden aufgeführt.
Zudem muss die Differenz zum Klassensieger aufgeführt sein.
Die Gesamtzeit ergibt das Endergebnis für jeden Fahrer.
Beispiel für Fahrer X:
Sonderprüfung 1,
gefahrene Zeit:
Sonderprüfung 2,
gefahrene Zeit:
Sonderprüfung 3,
gefahrene Zeit:
zuzüglich:
1 Minute zu spät am Start
Strafzeit
Nichterfüllen der Startprüfung
Strafzeit
2 Minuten zu früh bei einer ZK
Strafzeit
3 Minuten Verspätung
bei einer ZK
Strafzeit
Gesamtzeit
21.2 Mannschaftswertung
Preisträger ist der Bewerber. Mindestens die drei
erstplatzierten Mannschaften erhalten Ehrenpreise
(keine Sachpreise).
Die Platzierung der Mannschaften erfolgt durch
Addition der Gesamtfahrzeiten der drei Mannschaftsfahrer. Die Mannschaft mit der niedrigsten
Gesamtfahrzeit ist Mannschaftssieger. Bei gleicher
Gesamtfahrzeit entscheidet im Rahmen einer Veranstaltung:
1. die Majorität der besseren Einzelplatzziffern der
Mannschaftsfahrer,
2. die größere Starterzahl in den die Mannschaftsfahrer betr. Klassen.
V-Lizenznehmer können jedoch generell nicht in
eine der Prädikatwertungen einbezogen werden.
Folgende Artikel gelten für alle Disziplinen und
sind im Teil 1 dieses Handbuchs veröffentlicht:
22.Umweltschutz
23.Versicherungen
24. Verantwortlichkeit und Haftungsverzicht der Teilnehmer
25. Verantwortlichkeit des Veranstalters
26Proteste
27.Werbung
Enduro
6 Min. 32,52 Sek.
6 Min. 58,44 Sek.
6 Min. 52,86 Sek.
20 Min. 23,82 Sek.
1 Min. 00,00 Sek.
10,00 Sek.
2 Min. 00,00 Sek.
3 Min. 00,00 Sek.
26 Min. 33,82 Sek.
Der Fahrer mit der niedrigsten Gesamtzeit ist Sieger seiner Klasse. Innerhalb jeder Klasse werden
mindestens für die 3 erstplatzierten Fahrer/Beifahrer entsprechende Ehrenpreise (keine Sachpreise)
vergeben.
Die zusätzlich mögliche Vergabe von Sachpreisen
bleibt von dieser Festlegung unberührt.
Ergebnisse von Fahrern, die bei Beendigung eines
Fahrtages nicht mehr in Wertung sind, finden bei
der Auswertung keine Berücksichtigung.
Teil 2
107 Enduro
Austragungsbedingungen für
Int. Deutsches Enduro-Championat,
Deutsche Enduro-Meisterschaft,
Deutscher Enduro-Pokal,
Deutscher Enduro Pokal Championat,
Deutscher Enduro-Junioren Pokal,
Deutscher Enduro-Jugend Cup,
Deutscher Enduro Quad Cup,
Deutscher Enduro-Senioren-Cup,
Deutscher-Enduro-Super Senioren-Cup,
Deutscher Enduro Damen Cup,
Enduro-Klassik-Trophäe,
Deutsche-Enduro-Mannschaftsmeisterschaft,
Deutscher Enduro-Mannschaftspokal.
Das „Internationale Deutsche Enduro-Championat“ wird
international und Europa-offen, die übrigen Wettbewerbe
national für den in den nachfolgenden Austragungsbedingungen unter Punkt 2 aufgeführten Teilnehmerkreis in
den unter Punkt 3 festgelegten Klassen ausgeschrieben.
Die Austragung erfolgt gemäß den Bestimmungen des
Deutschen Motorrad-Sportgesetzes (falls notwendig,
insbesondere auch unter vorrangiger Beachtung der
Bestimmungen gemäß Art. 118), diesen Austragungsbedingungen, den Wettbewerbsbestimmungen für Enduro
und der jeweiligen Veranstaltungsausschreibung sowie,
bei international ausgeschriebenen Klassen, soweit in den
vorgenannten Bestimmungen
108 Teil 2
nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist, gemäß
dem FIM-Sportgesetz und den für Enduro maßgebenden
Anhängen.
Bei Durchführung eines Meisterschaftslaufes als Mehrstunden-Enduro gilt die Ausschreibung für Drei- oder
Mehr-Stunden-Enduro-Zuverlässigkeitsfahrten sowie die
vom DMSB und den Veranstaltern dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen, die bei der Dokumentenabnahme auszuhändigen sind. Evtl. Änderungen und/oder
Ergänzungen vonseiten des DMSB bleiben vorbehalten.
Internationales Deutsches Enduro-Championat
Teilnahmeberechtigt in Wertung zum Internationalen Deutschen Enduro-Championat sind Fahrer
mit einer für Enduro gültigen Internationalen- oder
Meisterschafts-Lizenz der FIM bzw. UEM oder InterLizenz des DMSB sowie Inhaber einer für Enduro
gültigen Nationalen Lizenz der Leistungsstufe „A“
einer Mitgliedsföderation der UEM. Neben der Lizenz ist von Lizenznehmern anderer Föderationen
eine für die Veranstaltung gültige Startgenehmigung vorzulegen. Diese kann auch auf der Lizenz
aufgedruckt sein.
Teilnehmer mit einer Lizenz anderer Föderationen
starten innerhalb der Solo-Klassen der Deutschen
Enduro-Meisterschaft.
2.2 Deutsche Enduro-Meisterschaft
Teilnahmeberechtigt in Wertung für die Deutsche
Enduro-Meisterschaft der verschiedenen Klassen
sind nur Fahrer, die eine vom DMSB ausgestellte
gültige Inter-Lizenz für Enduro besitzen.
2.3 Deutscher Enduro-Pokal und Deutsches Enduro
Pokal Championat
Berechtigt zur Teilnahme in Wertung am Deutschen Enduro-Pokal sind alle Fahrer, die eine vom
DMSB ausgestellte gültige B-Lizenz besitzen.
2.4 Deutscher Enduro-Junioren Pokal
Berechtigt zur Teilnahme in Wertung am Deutschen
Enduro-Junioren Pokal sind alle Fahrer, die eine vom
DMSB ausgestellte gültige Inter-Lizenz für Enduro
oder eine B-Lizenz besitzen.
2.5 Deutscher Enduro-Jugend Cup
Berechtigt zur Teilnahme in Wertung am Deutschen
Enduro-Jugend Cup sind alle Fahrer, die eine vom
DMSB ausgestellte gültige Inter-Lizenz für Enduro
oder eine B-Lizenz besitzen.
2.6 Deutscher Enduro Quad Cup
Teilnahmeberechtigt in Wertung für den Deutscher Enduro-Quad Cup sind nur Fahrer/Beifahrer,
die eine vom DMSB ausgestellte gültige Inter- bzw.
BLizenz besitzen.
2.7 Deutscher Enduro-Senioren-Cup
Teilnahmeberechtigt in Wertung für den Deutschen
Enduro-Senioren-Cup sind alle Fahrer, die vor dem
1. Januar des aktuellen Jahres das 40. Lebensjahr
vollendet haben, eine gültige Inter- oder B-Lizenz
des DMSB besitzen und form- und fristgerecht eine
Nennung für die Senioren-Klasse abgegeben haben. Eine automatische Einstufung in diese Klasse
aufgrund des Alters erfolgt nicht.
2.7.1 Deutscher Enduro-Super Senioren-Cup
Teilnahmeberechtigt in Wertung für den Deutschen
Enduro-Super-Senioren-Cup sind alle Fahrer, die vor
dem 1. 1. des aktuellen Jahres das 50. Lebensjahr
vollendet haben, eine gültige Inter- oder B-Lizenz
des DMSB besitzen und form- und fristgerecht eine
2.1
Teil 2
109 Enduro
1.Veranstaltungen
Die Prädikatläufe sind aus dem aktuellen DMSBMotorradsport-Terminkalender bzw. den ergänzenden Termin-Veröffentlichungen des DMSB
ersichtlich. Bei Ausfall einer Veranstaltung behält
sich der DMSB vor, eine Ersatzveranstaltung zu benennen.
2.Teilnehmer
Teilnahmeberechtigt ist jeder Fahrer der die nachstehenden Bedingungen erfüllt und im Besitz einer
entsprechenden Lizenz ist.
Außerhalb der Prädikatwertung können unter
Beachtung nachstehender Festlegungen jedoch
auch V- und C-Lizenznehmer des DMSB und, soweit die entsprechende Klasse international oder
Europa-offen ausgeschrieben ist, auch Lizenznehmer der gemäß dem Status der Veranstaltung/
Klasse in Frage kommenden Mitgliedsföderationen der FIM bzw. UEM teilnehmen.
Neben der Lizenz ist von Lizenznehmern anderer
Föderationen eine für die Veranstaltung gültige
Startgenehmigung vorzulegen. Diese kann auch
auf der Lizenz aufgedruckt sein. Die Startberechtigung von außerhalb der Prädikatwertung teilnehmenden Fahrern beschränkt sich bei
– V-Lizenznehmern des DMSB mit Berechtigung
zur Beantragung einer Inter-Lizenz auf das Internationale Deutsche Enduro-Championat oder
die Deutsche Enduro-Meisterschaft, bei allen
übrigen C-Lizenznehmern auf den Deutschen
Enduro-Pokal oder Cup,
–
Int. Lizenzfahrern oder Inhabern einer FIM-/
UEM-Meisterschaftslizenz anderer Mitgliedsföderationen der FIM bzw. bei Nat. Lizenzfahrern
der Leistungsklasse „A“ anderer Mitgliedsföderationen der UEM auf das Internationale Deutsche
Enduro-Championat sowie die Deutsche EnduroMeisterschaft,
– Nat. Lizenzfahrern der Leistungsklasse „B“ anderer Mitgliedsföderationen der UEM auf den Deutschen Enduro-Pokal.
Nennungen von nicht in Wertung teilnehmenden
in- oder ausländischen Fahrern/Teams dürfen
jedoch nur dann bestätigt werden, wenn keine
form- und fristgerechten Nennungen wertungsberechtigter Fahrer abgelehnt wurden. Bei Ablehnung solcher Nennungen behält sich der DMSB ein
Einspruchsrecht vor.
Die Teilnahme an den DMSB-Enduro-Meisterschaften, Pokal-Läufen und Cups, ist nur mit einem funktionierenden Transponder der Marke, welche vom
DMSB festgelegt wird, möglich. Genaue Spezifierungen werden auf der DEM-Internet-Seite bekanntgegeben.
Enduro
Nennung für die Super Senioren-Klasse abgegeben
haben. Eine automatische Einstufung in diese Klasse
aufgrund des Alters erfolgt nicht.
2.8. Deutscher Enduro Damen Cup
Teilnahmeberechtigt in Wertung für den Deutscher Enduro Damen Cup sind nur Fahrerinnen, die
eine vom DMSB ausgestellte gültige Inter- bzw. BLizenz besitzen.
2.9 Enduro-Klassik-Trophäe
Teilnahmeberechtigt in Wertung für die EnduroKlassik-Trophäe sind Fahrer, die eine gültige, vom
DMSB ausgestellte Inter-/B- bzw. C-Lizenz besitzen.
Es gelten die Vorschriften der Wettbewerbsbestimmungen für Enduro, soweit nichts anderes in den
Ausführungsbestimmungen festgelegt wird.
Alle weiteren Punkte wie Streckenlänge, Wertungskriterien, etc. sind dem Veranstalter freigestellt und
werden durch eine spezielle Ausschreibung und
durch die Ausführungsbestimmungen festgelegt.
2.10 Deutsche Enduro-Mannschaftsmeisterschaft
Teilnahmeberechtigt in Wertung für die Deutsche
Enduro-Mannschaftsmeisterschaft sind Mannschaften von Clubs (Teams von ADAC-RegionalClubs AvD-, DMV- oder ADMV-Landesgruppen
sowie von ADAC-, AvD-, DMV- oder ADMV-Ortsclubs), die im Besitz einer vom DMSB ausgestellten
gültigen Nat. Club-Bewerber-/Sponsor-Lizenz sind.
Eine Mannschaft besteht bei jeder Veranstaltung
(1- oder 2-Tages-Veranstaltung) aus drei in Wertung an der Deutschen Enduro-Meisterschaft am
Deutschen Enduro-Junioren Pokal oder am Deutschen Enduro-Jugend Cup teilnehmenden Fahrern.
Die Teilnahme-Berechtigung der Junioren richtet sich
nach der Lizenz des Fahrers.
Der Austausch von Fahrern im Laufe der Saison, ist
eingeschränkt möglich. In die Endwertung einbezogen werden nur die Mannschaftsergebnisse, die
im Laufe der Saison von max. 5 Inter-Lizenzfahrern
erzielt wurden.
Werden, über die max. einsetzbare Fahrerzahl von
5 hinaus, weitere Fahrer eingesetzt, so bleiben
deren erzielte Ergebnisse in der Prädikatwertung
unberücksichtigt. Nachfolgend platzierte Mannschaften rücken auf.
2.10.1 Deutscher Enduro-Mannschaftspokal
Im Deutschen Enduro-Mannschaftspokal besteht
eine Mannschaft bei jeder Veranstaltung (1- oder
2-Tages-Veranstaltung) aus drei in Wertung am
Deutschen Enduro-Pokal, am Deutschen EnduroJunioren Pokal oder am Deutschen Enduro-Jugend
110 Teil 2
Cup teilnehmenden Fahrern. Die Teilnahme-Berechtigung der Junioren richtet sich nach der Lizenz
des Fahrers.
Die Teilnahmeberechtigung in Wertung sowie ein
evtl. Austausch von Fahrern regeln sich im Übrigen
entsprechend den für die Deutsche Enduro-Mannschaftsmeisterschaft geltenden Bestimmungen.
3.
Klasseneinteilung / Technische Bestimmungen
Die Fahrer starten gemeinsam, unabhängig von
der späteren getrennten Wertung, in folgenden
Hubraumklassen:
3.1 Deutsche Enduro-Meisterschaft
Enduro 1: bis 125 ccm 2T und bis 250 ccm 4T
Enduro 2: 175 ccm 2T bis 250 ccm 2T und
290 ccm 4T bis 450 ccm 4T
Enduro 3: über 290 ccm 2T und über 475 ccm 4T
3.2 Deutscher Enduro-Pokal
Klasse E 1B:
bis 150 ccm 2-Takt, bis 250ccm 4Takt) (ab 2014 bis
125ccm 2Takt und bis 250ccm 4-Takt)
Klasse E 2B:
(175ccm 2T bis 250ccm 2T und 290ccm 4T bis 450ccm
4T)
Klasse E 3B
(über 290ccm 2T und über 475ccm 4T)
3. 3 Deutscher Enduro-Junioren-Pokal
Motorräder der Klassen E1, E2, E3
Alter :Jünger als 23 Jahre am 01.01. des Meisterschaftsjahres und Inhaber eines Führerscheines für das eingesetzte Motorrad.
Der Sieger des Deutschen Enduro-Junioren-Pokal, am
Ende eines Jahres, darf in einem der folgenden Jahre nicht mehr im Deutschen Enduro-Junioren-Pokal
starten.
Es dürfen nur Fahrer teilnehmen, die in den 3 vorangegangenen Jahren, nicht unter den ersten 10 der
Deutschen Enduro Meisterschaft der Klassen E1, E2,
E3 gewesen sind.
3. 4 Deutscher Enduro-Jugend-Cup
Motorräder: bis 125ccm 2 Takt
Alter :Jünger als 20 Jahre am 01.01. des Meisterschaftsjahres und Inhaber eines Führerscheines für das eingesetzte Motorrad.
3.5 Deutscher Enduro Quad Cup
Quads und ATV bis 900 ccm
3.6 Deutscher Enduro-Senioren-Cup
Die Austragung erfolgt in einer Soloklasse ohne
Hubraumbeschränkung.
I-Lizenz
Enduro 1
= Start-Nr. 1 – 99
Enduro 2
= Start-Nr. 101 – 199
Enduro 3
= Start-Nr. 201 – 299
B-Lizenz
Kl.E 1B= Start-Nr.301 – 399
Kl. E 2B= Start-Nr.401 – 499
Kl. E 3B= Start-Nr.501 – 599
Deutscher Enduro-Junioren Pokal
=Start-Nr. 601- 650
Deutschen Enduro-Jugend Cup
=Start-Nr. 651- 699
Bei der Vergabe der Startnummern sind zuerst die
Festlegungen gemäß Pkt. 4.2 zu beachten. Danach
ist die Reihenfolge freigestellt.
Klasse 6 Senioren = Start-Nr. 701 – 790
Klasse 7 Super Senioren = Start-Nr. 801 – 850
Klasse 8 Klassik = Start-Nr. 851 – 899
Klasse 9 Serienklasse = Start-Nr. 971 – 999
Klasse 10 Quad = Start-Nr. 901 – 950
Klasse 16 Damen = Start-Nr. 951 – 970
Nicht in Prädikat-Wertung teilnehmende Fahrer sind
am Ende der jeweiligen Klasse von der letzten Nummer an nach vorne, einzustufen. Deren Nummern
sind nach Rückgabe der Transponder oder nach der
Veranstaltung wieder zu löschen und die Nummern
somit zur weiteren Verwendung freizugeben.
4.2Dauerstartnummern
Dauerstartnummern werden für alle Fahrer der
Inter-und B-Lizenz-Klassen vergeben.
Die Dauerstartnummern der ersten 10 Fahrer jeder Deutschen Meisterschafts-Klasse, richten sich
vorrangig nach dem Endklassement der Meisterschaften des Vorjahres.Wechselt ein oder mehrere
Fahrer der 10 Erstplatzierten die Klasse, so erhält/
erhalten diese in ihren neuen Klassen, die sich nach
den 10 Erstplatzierten anschließenden Startnummern. Bei einem Wechsel mehrerer Fahrer in die
gleiche Klasse entscheidet ihre Endplatzierung im
int. Deutschen Enduro-Championat des Vorjahres
über die Reihenfolge. Die Vergabe von Wunschnummern ist bei frühzeitiger Anmeldung möglich.
Bei Klassenwechsel von mehreren Fahrern innerhalb des gleichen Teams ist es auf Antrag möglich,
untereinander freiwerdende Nummern zu belegen.
5.Startreihenfolge
Der Start erfolgt nach dem Meisterschaftsstand im int.
Deutschen Enduro-Championat nach der vorangegangenen Veranstaltung.
Bei der ersten Veranstaltung 2013 richtet sich die
Startreihenfolge nach der Championatswertung
des Jahres 2012.
Teil 2
111 Enduro
3.6.1 Deutscher Super Enduro-Senioren-Cup
Die Austragung erfolgt in einer Soloklasse ohne
Hubraumbeschränkung.
3.7 Deutscher Enduro Damen Cup
Die Austragung erfolgt in einer Soloklasse ohne
Hubraumbeschränkung.
3.8 Enduro-Klassik-Trophäe
Die Austragung erfolgt in einer Klasse ohne Hubraumbeschränkung.
Zugelassen sind nur luftgekühlte, straßenzugelassene Geländemotorräder mit oder ohne Seitenwagen bis Baujahr 1983.
Sie müssen mit 2 Stoßdämpfern hinten, Luftkühlung, Trommelbremsen hinten und vorne, und
einer funktionierenden Beleuchtung ausgestattet
sein.
Der Strom für die Beleuchtung der Klassik Motorräder
im DMSB-Bereich muss durch einen dem damaligen
Auslieferungszustand des Motorrades entsprechende
Lichtmaschine erzeugt werden. Eine Batterie entspricht nicht dem Sinn einer Erzeugung von Beleuchtungsenergie.
Für Klassik Motorräder im DMSB-Bereich sind auch
Reifen zugelassen, die keine „DOT“ oder „E“ Kennzeichnung besitzen diese müssen aber in den Fahrzeugpapieren eingetragen sein.
Ebenfalls zugelassen sind: Yamaha Motorräder
dieser Baujahre mit Dreieckschwinge, Kramer Motorräder ohne Umlenkung, Husqvarna Motorräder
der Baujahre 1984 und 1985. Nicht erlaubt sind
zurückgebaute Mono-Shock Motorräder neuerer
Baujahre.
Max. Geräuschlimit: 96 dB(A). In der Klassik-Klasse
ist eine Teilnahme mit einem rotem Oldtimer-Kennzeichen beginnend mit „07“ zulässig, wenn ein gültiger Oldtimerpass einer ausstellungsberechtigten
Organisation in dem die Verkehrssicherheit bestätigt wird oder ein schriftlicher HU-Nachweis nach
§29, welcher nicht älter als 24 Monate sein darf, bei
der Abnahme vorgelegt werden kann.
3.8 dmsj Meisterschaft für Enduro
siehe Ausschreibung für die dmsj-Meisterschaften
4.
Startnummern / Dauerstartnummern
4.1 Startnummern
Unter Beachtung von Pkt. 6 der Wettbewerbsbestimmungen, Teil A, werden für die verschiedenen Prädikat- Wettbewerbe nachstehende StartnummernGruppen festgelegt:
Deutsche Enduro-Meisterschaft
Deutscher Enduro-Pokal
Deutscher Enduro Quad Cup
Deutscher Enduro Damen Cup
Enduro
Bei den Läufen zur Deutschen Enduro-Meisterschaft und dem Deutschen Enduro Pokal der Soloklassen starten die Meisterschaftsklassen vor allen
anderen Klassen. Bei den Läufen zum Deutschen
Enduro Pokal der Soloklassen starten die Klassen
nach dem Meisterschaftsstand im Pokal-Championat nach der vorangegangenen Veranstaltung.
Bei der ersten Veranstaltung 2013 richtet sich die
Startreihenfolge nach der Pokal-Championatswertung des Jahres 2012.
Zwischen allen Kategorien und Klassen wird eine
Startpause von mindestens 1 Minute empfohlen.
Die Startreihenfolge innerhalb aller Cup-Klassen
erfolgt beim ersten Lauf nach Möglichkeit nach
dem Meisterschaftsergebnis des Vorjahres.
Ab dem zweiten Lauf erfolgt der Start in den einzelnen Klassen nach den Meisterschaftsständen
der vorangegangenen Veranstaltung.
Bei 2-Tages-Veranstaltungen bleibt die Startreihenfolge unverändert.
Startreihenfolge: DEM-Klassen, Pokal-Klassen, Junioren/Jugend-Klassen, Senioren/Supersenioren, Damen, Quads, Klassik, Andere.
Bei Durchführung eines Meisterschaftslaufes als
Mehrstunden-Enduro starten die Fahrer nach der
Gesamtwertung des Int. Deutschen Enduro-Championat /des Pokal Championats nach der jeweiligen Vorveranstaltung.
6. Strecken-Vorschriften sowie organisatorische
Auflagen
Die Gesamtdistanz einer Veranstaltung sollte pro
Fahrtag – ausgenommen in den Senioren-Klassen
– mind. 150 km betragen. Die Senioren fahren
grundsätzlich eine Runde weniger als die für die übrigen Klassen offiziell ausgeschriebene Distanz. In
begründeten Ausnahmefällen kann von o.g. Regelung abgewichen werden.
Der Einsatz einer Transponder-Zeitnahme an den
Zeitkontrollen ist bei allen Prädikatsveranstaltungen Pflicht. An der „Gelben Fahne“ sind zur Listenführung Funkuhren vorgeschrieben, deren Zeit mit
der Transponderzeitnahme synchron laufen muss.
Die für die Zeitnahme bei den Sonder-Prüfungen
bestehenden Auflagen (s. Pkt. 7) sind ebenfalls zu
beachten.
Der Strecken-Anteil (Off-Road) eines Laufes zur
Deutschen Enduro-Meisterschaft soll nicht weniger als 60 % der Gesamtstreckenlänge betragen.
Das Fahrerlager eines Laufes zur Deutschen Enduro-Meisterschaft ist auf einem ausreichend großen,
nach Möglichkeit bei jeder Witterung zu befahrenden Platz anzulegen.
Für die bei einem Enduro-DM-Lauf vorab angemeldeten Teams der Motorradimporteure ist im
112 Teil 2
Fahrerlager ein gesonderter Platz in ausreichender
Größe bereitzustellen, der von anderen Teilnehmern freizuhalten ist.
Vertraglichen Werbepartnern des DMSB oder des
Promotors sind dem Veranstalter mitzuteilen, diesen ist kostenlos eine Präsentationsmöglichkeit im
Veranstaltungsgelände einzuräumen.
Die Vorgaben (Leistungsübersicht) des Promotors
werden jährlich jeweils mit der Terminbestätigung für
die Veranstalter an diese versandt und müssen von
diesen bestätigt werden.
Der DMSB behält sich vor, unter Berücksichtigung
der Erfüllung dieser Vorgaben, über die künftige
Vergabe eines Meisterschaftslaufes zu entscheiden.
7.Sonderprüfung(en)
Durchzuführen sind im Rahmen der Deutschen
Enduro-Meisterschaft der Soloklassen pro Fahrtag auf mindestens 2 verschiedenen Strecken von
mindestens 3 km Länge insgesamt mindestens 6
getrennt gezeitete Sonderprüfungen. Davon sollte
eine in Form einer Cross-Prüfung sein. Die andere
Sonderprüfungsstrecke kann wahlweise ebenfalls in
Form einer Cross-Prüfung, als Enduroprüfung (Spezialtest) oder Extremtest angelegt werden. Auf die
Einrichtung einer zweiten Sonderprüfungsstrecke
kann in Ausnahmefällen verzichtet werden, wenn
eine Sonderprüfung mindestens 4 Mal gezeitet wird
und sich unter Berücksichtigung der Anzahl der zu
fahrenden Runden und der Länge der einen Sonderprüfungsstrecke eine Gesamt-Sonderprüfungsdistanz von mindestens 24 km ergibt.
Im Deutscher Enduro Quad Cup, im Deutschen
Enduro Damen Cup sowie im Deutschen EnduroPokal, sind pro Fahrtag mindestens 3 Sonderprüfungen bzw. in den Deutschen Enduro-Senioren-Cups mindestens 2 Sonderprüfungen von
mindestens 3 km Länge vorgeschrieben. Die Zeit
ist jeweils mit einer Genauigkeit von 1/100 Sek. zu
nehmen, wofür Transponder-Zeitmessgeräte und
Zeitmessgeräte, ausgelöst durch Lichtschranken,
zu verwenden sind.
Bei der Deutschen Enduro-Meisterschaft müssen
in den Soloklassen die in den Sonderprüfungen
gefahrenen Zeiten unmittelbar nach der Zieldurchfahrt der einzelnen Fahrer über ein mit der
Zeitnahme gekoppeltes Display den Betreuern
und Zuschauern angezeigt werden.
Für die Veranstalter ist es möglich am Tage der
technischen Abnahme einen gezeiteten Prolog
durchzuführen. Dieser Prolog sollte frühestens 1
Stunde nach Beendigung der technischen Abnahme, bevorzugt zwischen 18h00 und 21h00 durch-
Als Streichergebnis wird immer das schlechteste
Ergebnis eines Fahrers mit den niedrigsten Meisterschaftspunkten aller DEM- Läufe, angenommen.
Ein Streichergebnis im Int. Deutschen Enduro
Championat gibt es nicht.
Sollte es zu einer Überschneidung eines DEM-Laufes mit einem Enduro Welt- oder Enduro EuropaMeisterschaftslauf kommen, findet bei dem betroffenen Lauf keine Wertung für das Int. Deutschen
Enduro Championat statt.
Das gleiche gilt bei Überschneidungen mit Enduro
WM-Läufen oder Enduro EM-Läufen in den anderen
Klassen, welche davon betroffen sein könnten (z.B.
Damen-, Senioren-, Pokal- oder Jugendklassen.
Das Gleiche gilt bei Überschneidungen mit WM- oder
EM in den anderen Klassen, welche davon betroffen
sein könnten (z.B. Damen, Senioren, Pokal oder Jugend-Klassen).
Int. Deutsches Enduro Championat und Pokalchampionat
Bei jeder Prädikatveranstaltung erhalten die in
Wertung teilnehmenden Fahrer pro Fahrtag folgende Wertungspunkte:
Die Punktevergabe richtet sich nach der Anzahl der
Platzierten im Gesamtergebnis der Veranstaltung
aller DEM-/Pokal-Klassen zusammen.
Zusätzlich erhalten die 20 Erstplatzierten zu den
Platzpunkten noch Meisterschaftspunkte nach
obiger Tabelle.
Die Vergabe der Punkte erfolgt in umgekehrter
Richtung der Anzahl der Platzierten.
z.B. 62 Platzierte = Sieger 62 Punkte + 25 Punkte =
87 Punkte, 2. = 61 Pkt. + 22 Punkte = 83 Punkte bis
Platz 62 = 1 Punkt
Alle Fahrer, die bei einer 2-Tages-Veranstaltung den
1. Fahrtag nicht in Wertung beenden, können trotzdem auch am 2. Fahrtag in Wertung teilnehmen,
wenn sie ihr Motorrad am Ende des 1. Fahrtages
innerhalb von 90 Minuten nach ihrer Original-SollAnkunftszeit unter Beachtung der Bestimmungen
gemäß den Punkten 4 – 8 der Wettbewerbsbestimmungen für Enduro erneut ordnungsgemäß der
Techn. Abnahme vorgeführt und nachfolgend im
Parc-Fermé abgestellt haben.
In der Deutschen Enduro-Meisterschaft der Soloklassen wird bei Kürzung der Distanz oder Abbruch
der Veranstaltung die volle Prädikatpunktzahl nur
dann vergeben, wenn an dem betreffenden Fahrtag mindestens 4 Sonderprüfungen von je mindestens 3 km Länge gezeitet wurden oder aber
mindestens 2 gezeitete Sonderprüfungen über
eine Gesamt-Sonderprüfungsdistanz von mindestens 12 km absolviert wurden. Nur 50 % der Prädikatpunkte werden dann vergeben, wenn an dem
Teil 2
113 Enduro
geführt werden. Die Sonderprüfungsdauer sollte
zwischen einem Minimum von 2 Minuten bis zu
einem Maximum von 5 Minuten sein.
Wird der Prolog auf einem Parallelkurs durchgeführt,
sollte die Fahrzeit 3 Minuten nicht übersteigen.
Sollte ein Prolog in der Dunkelheit abgehalten werden, muss der Veranstalter für eine ausreichende
Beleuchtung sorgen. Dieser Prolog kann aus einer
Sonderprüfung, einem Endurotest oder einem Extremtest bestehen.
Empfohlen wird die Anlegung eines Parallelkurses
(Zuschauerwirksamkeit). Der Prolog wird als die
erste Prüfung des 1 Tages gewertet.
Die Startreihenfolge zum Prolog richtet sich grundsätzlich nach dem Meisterschaftsstand im Championat nach der vorangegangenen Veranstaltung. Je
nach Art des Prologes (Parallelkurs oder Einzelstart)
können abweichende Startreihenfolgen sinnvoll
sein. Eine geänderte Startreihenfolge ist mit dem
eingeteilten Pflichtkommissar vor der Veranstaltung abzustimmen.
Der genaue Ablauf des Prologes muss in einer Ausführungsbestimmung umfassend erläutert werden. Die Ausführungsbestimmung für den Prolog
ist dem eingeteilten Pflichtkommissar mindestens
7 Tage vor der Veranstaltung zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen.
Vor erneuter Einfahrt ins Parc Fermé ist eine Zeitkontrolle mit einer Arbeitszeit von 15 Minuten einzurichten oder die Fahrzeit so zu bemessen, dass eine
15 minütige Arbeitszeit gewährleistet ist..
8.Wertung
Bei jeder Prädikatveranstaltung erhalten die in
Wertung teilnehmenden Fahrer bzw. Mannschaften pro Fahrtag folgende Wertungspunkte:
Deutsche Enduro-Meisterschaft und Deutscher
Enduro Pokal, alle Cups und Mannschaftsmeisterschaften
1. Platz
25 Punkte
11. Platz 10 Punkte
2. Platz
22 Punkte
12. Platz 9 Punkte
3. Platz
20 Punkte
13. Platz 8 Punkte
4. Platz
18 Punkte
14. Platz 7 Punkte
5. Platz
16 Punkte
15. Platz 6 Punkte
6. Platz
15 Punkte
16. Platz 5 Punkte
7. Platz
14 Punkte
17. Platz 4 Punkte
8. Platz
13 Punkte
18. Platz 3 Punkte
9. Platz
12 Punkte
19. Platz 2 Punkte
10. Platz 11 Punkte
20. Platz
1 Punkt
Sollte sich ein Lauf zur Deutschen Enduro Meisterschaft mit einem Enduro Welt-Meisterschaftslauf
oder einem Enduro Europa-Meisterschaftslauf
überschneiden wird, für alle DEM-Klassen in denen
Fahrer starten die an diesem Enduro WM- oder
Enduro EM-Läufen teilnehmen, im Jahresendergebnis ein Streichergebnis festgelegt.
Enduro
8.1
betreffenden Fahrtag mindestens 2 gezeitete Sonderprüfungen von je mindestens 3 km Länge oder
aber mindestens 1 gezeitete Sonderprüfung über
eine Gesamt-Sonderprüfungsdistanz von mindestens 6 km durchgeführt wurden.
Bei einer weitergehenden Kürzung entfällt die
Wertung dieses Fahrtages.
In den anderen Prädiktasklassen wird bei Kürzung
der Distanz oder Abbruch der Veranstaltung die
volle Prädikatpunktzahl nur dann vergeben, wenn
an dem betreffenden Fahrtag mindestens 2 Sonderprüfungen von mindestens 3 km Länge durchgeführt wurden.
Bei Reduzierung auf nur 1 Sonderprüfung von
mindestens 3 km Länge werden nur 50 % der Prädikatpunkte vergeben. Bei einer weitergehenden
Kürzung entfällt die Wertung dieses Fahrtages.
Nicht für die Prädikatwertung zugelassene Fahrer
(s. Pkt. 2) bleiben bei der Erstellung des Einzel-Wertungsergebnisses unberücksichtigt. Nachfolgende
Fahrer rücken in der Punktwertung auf.
Die Wertung der Mannschaften erfolgt – ausgenommen die ex-aequo-Wertung – unter Beachtung von Pkt. 2.9 dieser Austragungsbedingungen,
gemäß Punkt 21.2 der Wettbewerbsbestimmungen.
Für das internationale Deutsche Enduro-Championat erhalten alle Fahrer unabhängig von der
Hubraumklasse Punkte entsprechend der vorgenannten Punkte-Skala gemäß ihrer Platzierung in
der Tagesgesamtwertung der Veranstaltung (maßgebend ist die Gesamtpunktzahl gemäß Punkt 21
der Wettbewerbsbestimmungen.
Für die Wertung zur Deutschen Enduro-Meisterschaft erhalten alle berechtigten Fahrer gem. Ziff.
2.2 die klassenbezogenen Wertungspunkte der
jeweiligen Solo-Klasse, die sie unter Außerachtlassung derjenigen Fahrer erreicht hätten, die dort
nicht gewertet werden.
Siegerehrung
Die Ehrungen der Sieger und Platzierten der Klassen
zur Deutschen Enduromeisterschaft, der Deutschen
Enduro-Mannschaftsmeisterschaft und zum Int.
Deutschen Enduro-Championat sind zusammen
und innerhalb von 30 Minuten nach Eintreffen
des letzten Fahrers der I-Lizenzklassen im Start- oder
Zielbereich vorzunehmen.
Die Teilnahme an der Siegerehrung ist Pflicht.
Das Fehlen ohne besonderen Grund wird mit einer Geldstrafe von 100.- belegt.
Die Ehrungen der Sieger und Platzierten der übrigen Klassen sind zusammen und innerhalb von
30 Minuten nach Eintreffen des letzten Fahrers der
BLizenz-Klassen bzw. der zuletzt gestarteten Klasse im Start- oder Zielbereich vorzunehmen. Für die
Siegerehrung ist bei Start- oder Ziel, ein dem Anlass
114 Teil 2
entsprechender Bereich, vorzubereiten. Bei Zweitages-Fahrten ist für jeden Fahrtag eine Siegerehrung
vorzunehmen.
„Internationaler Deutscher Enduro-Champion
2013“
ist der Fahrer, der in der Addition der Meisterschaftspunkte die höchste Gesamtpunktzahl erreicht hat.
Die weitere Platzierung ergibt sich ebenfalls aus
der Höhe der insgesamt erreichten Prädikatpunkte. Bei Punktgleichheit entscheidet:
1. die Majorität der höheren Gesamtpunkte bei
den einzelnen Veranstaltungen,
2. in nachstehender Reihenfolge die bessere Gesamtpunktzahl bei der letzten, vorletzten, drittletzten, usw. gewerteten Veranstaltung (Fahrtag).
„Deutscher Enduro-Meister 2013“
wird in jeder Klasse der Fahrer der im Rahmen der
Deutschen Enduro-Meisterschaft die höchste Gesamtpunktzahl erreicht hat.
Die weitere Platzierung ergibt sich ebenfalls aus der
Höhe der insgesamt erreichten Prädikatpunkte.
Bei Punktgleichheit entscheidet:
1. Die Majorität der besseren Plätze auf den Punkträngen,
2. in nachstehender Reihenfolge die bessere Platzierung auf den Punkträngen bei der letzten,
vorletzten, drittletzten usw. gewerteten Veranstaltung (Fahrtag).
Die Teilnahme an der Jahres-Siegerehrung
(DMSB-Gala der Meister) ist für den Sieger des
Internationalen Deutschen Enduro Championats
und den Meistern der Klassen E1, E2, E3 Pflicht.
Das Fehlen ohne besonderen Grund wird mit einer Geldstrafe von 200.-EUR belegt.
Der Fahrer, der im Rahmen eines der nachfolgenden Prädikat- Wettbewerbe in einer Klasse die
höchste Gesamtpunktzahl erreicht hat, erhält den
Titel
„Sieger Deutscher Enduro-Pokal 2013“
bzw.
„Sieger Deutscher Enduro-Junioren Pokal 2013“
bzw.
„Sieger Deutscher Enduro-Jugend Cup 2013“
bzw.
„Sieger Deutscher Enduro-Senioren-Cup 2013“
bzw.
"Sieger Deutscher Enduro-Super Senioren-Cup 2013"
bzw.
„Sieger Deutscher Enduro Quad-Cup 2013“
bzw.
„Siegerin Deutscher Enduro Damen Cup 2013“
bzw.
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Zur Bestellung: Zutreffendes bitte ankreuzen und einfach per Fax an den DMSB senden! Fax-Nr.: 0 69 / 63 30 07 - 30
ACHTUNG: Sportwarte erhalten VORSTART und Handbuch, alle anderen Lizenznehmer (Ausnahme: C-Lizenz) erhalten VORSTART und die Handbuch-CD automatisch.
Verlagsgarantie: Diese Bestellung kann innerhalb von 14 Tagen beim DMSB ohne Begründung widerrufen werden. Zur Wahrung der Frist genügt das rechtzeitige Absenden des Widerrufs innerhalb dieses Zeitraumes (Datum des Poststempels). Das Abo verlängert sich automatisch um ein Jahr, wenn es nicht schriftlich sechs Wochen vor Ende des Kalenderjahres
gekündigt wird.
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Hiermit ermächtige(n) ich/wir die Deutsche Motorsport Wirtschaftsdienst GmbH widerruflich, die von mir/uns zu entrichtenden Zahlungen bei Fälligkeit zu Lasten meines/unseres
Kontos mittels Lastschrift einzuziehen. Wenn mein/unser Konto die erforderliche Deckung nicht aufweist, besteht seitens des kontoführenden Instituts keine Verpflichtung zur Einlösung. Teileinlösungen werden im Lastschriftverfahren nicht vorgenommen. Das Lastschriftverfahren ist nur im Inland möglich.
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Kontonr.
Geldinstitut
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Unterschrift
Hahnstraße 70
60528 Frankfurt
Tel.: 0 69 / 63 30 07 -10
Fax.: 0 69 / 63 30 07 - 30
„Sieger Enduro Klassik Trophäe 2013“
Die Club-Mannschaft mit der höchsten Gesamtpunktzahl in der Deutschen Enduro-Mannschaftsmeisterschaft erringt den Titel
„Deutscher Enduro-Mannschaftsmeister 2013“.
Die Club-Mannschaft, die im Rahmen des Deutschen Enduro-Mannschaftspokals die höchste Gesamtpunktzahl erreicht, erhält den Titel
Enduro
116 Teil 2
„Sieger Deutscher Enduro-Mannschaftspokal 2013“.
Im Übrigen gelten auch für die beiden Mannschaftsprädikat-Wettbewerbe die für die Deutsche
Enduro-Meisterschaft getroffenen Regelungen.
1.
Grundlagen der Veranstaltung
Die Veranstaltung ist ein Wettbewerb für Motorräder gemäß der in den Austragungsbedingungen
aufgeführten Klassen. Bei der Durchführung werden neben der nachstehend abgedruckten Grundausschreibung (Teil A) folgende Bestimmungen
und Bedingungen, die Bestandteil dieser Ausschreibung sind, zugrunde gelegt:
a) Deutsches Motorrad-Sportgesetz des DMSB;
b) Wettbewerbs- und Techn. Bestimmungen der
FIM für Trial, sofern in der vorliegenden Grundausschreibung nichts anderes festgelegt ist;
c) Veranstaltungsausschreibung (Teil B) und evtl. –
insbesondere auf Grund besonderer Ereignisse
(z. B. höhere Gewalt) – noch zu erlassende Ausführungsbestimmungen;
d) behördliche Auflagen;
zusätzlich bei:
e) Prädikatsveranstaltungen die jeweiligen Austragungsbedingungen. Im Falle sich widersprechender Festlegungen haben die Austragungsbedingungen Vorrang vor der vorliegenden
Grundausschreibung;
f) internationalen Veranstaltungen, soweit in den
vorgenannten Bestimmungen nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist, das FIMSportgesetz, sowie ggf. die UEM-Bestimmungen.
Zu verbindlichen Auskünften über die Veranstaltung ist ausschließlich der Fahrtleiter berechtigt.
Die Auslegung der Ausschreibung obliegt jedoch
allein den Sportkommissaren.
1.2 Unentbehrliche Sportwarte
Für jede Veranstaltung müssen mindestens folgende lizenzierte Sportwarte anwesend sein:
ein Fahrtleiter und ein DMSB-Pflichtkommissar. Die
Regelungen der FIM, UEM bleiben hiervon unberührt.
Für den Einsatz von Technischen Kommissaren gelten, ausgenommen bei DMSB-Pokal/Clubsportveranstaltungen, die weitergehenden nachstehenden
Mindest-Festlegungen: Trial = 1TK
2.Teilnehmer
2.1 Bewerber
Inhaber einer vom DMSB ausgestellten gültigen
Nationalen oder Internationalen Club-/Team-/Bewerber-/Sponsor-oder Hersteller-Lizenz sowie für
international ausgeschriebene Wettbewerbe auch
Inhaber einer von der FIM bzw. einer ihrer Mitgliedsföderationen ausgestellten Internationalen
Team-/Bewerber-/Sponsoroder Hersteller-Lizenz
der FIM bzw. für Europaoffen ausgeschriebene
Wettbewerbe, auch Inhaber einer von einer Mitgliedsföderation der UEM ausgestellten Nationalen oder Internationalen Team-/Bewerber-/Sponsor- oder Hersteller-Lizenz.
Sofern im Nennformular kein besonderer Bewerber angegeben ist, gilt der Fahrer auch als Bewerber.
2.2 Fahrer / Beifahrer
Inhaber einer der für die betreffende Klasse (s. Teil
B, Ziffer 3) gültigen Fahrer- oder Beifahrer-Lizenz
des DMSB sowie für international ausgeschriebene Wettbewerbe auch Inhaber einer von der FIM
oder der für den betreffenden Teilnehmer zuständigen Föderation ausgestellten, für die betreffende
Klasse (Leistungsklasse) gültigen Internationalen
Fahrer- oder Beifahrer-Lizenz- oder MeisterschaftsLizenz der FIM bzw. für Europa-offen ausgeschriebene Wettbewerbe, auch Inhaber einer von einer
Mitgliedsföderation der UEM für die betreffende
Klasse (Leistungsklasse) ausgestellten Internationalen oder Nationalen Fahrer- oder Beifahrer-Lizenz, soweit diese im vorangegangenen Jahr keine
Wertungspunkte in einem FIM-Prädikat-Wettbewerb errungen haben, jeweils unter Vorlage der
entsprechenden Startgenehmigung.
2.3 Helfer
Jeder Fahrer kann einen Helfer registrieren lassen, der ihn entlang der Strecke begleitet und
Werkzeug bei sich trägt. Der Helfer darf sich nicht
innerhalb der Sektionsbegrenzung aufhalten, es
sei denn, dies wird ihm von einem Offiziellen ausdrücklich gestattet (Helmtragepflicht).
Jeder Helfer zahlt eine Einschreibgebühr von EUR
15,–. Während des gesamten Wettbewerbs muss
der Helfer eine Brust-/Rückennummer tragen, die
vom Veranstalter ausgegeben wird. Fahrer und
Helfer müssen eine Erklärung unterzeichnen, aus
der hervorgeht, dass der Fahrer für alle Handlungen des Helfers verantwortlich ist, dass das Motorrad des Helfers zugelassen und versichert ist und
dass der Helfer im Besitz eines entsprechenden
Führerscheins ist (nur bei Veranstaltungen in öffentlichem Gelände) Außerdem muss jeder Helfer
eine Haftungsverzichterklärung analog der des
Fahrers unterschreiben, um zugelassen zu werden.
3.Nennungen
Neben den Festlegungen des Art. 48, Deutsches
Motorrad-Sportgesetz, gelten nachstehende Bestimmungen:
3.1 Einreichung der Nennungen
Teil 2
117 Trial
Allgemeine Bestimmungen für Trial
Trial
3.2
Nennungen sind schriftlich oder fernschriftlich, in
der Regel unter Benutzung des offiziellen Nennformulares des DMSB unter Beachtung nachstehender Festlegungen an den Veranstalter einzureichen. Nennungen müssen u. a. Namen und
Adresse des Fahrers/Beifahrers und ggf. Bewerbers
sowie die Nummern der Fahrer-/ Beifahrer-Lizenzen und ggf. Bewerber-/Sponsor- Lizenz enthalten.
Alle Nennungen müssen vom Fahrer/Beifahrer und
ggf. Bewerber bzw. seinem bevollmächtigten Vertreter unterschrieben sein.
Bei Nennungen von Minderjährigen ist außerdem
die Unterschrift des/der gesetzl. Vertreter(s)/in sowie seine/ihre Anwesenheit oder die Anwesenheit
eines/einer volljährigen, bevollmächtigten Vertreter( s)/in erforderlich.
Soweit dem Fahrer für Prädikat-Veranstaltungen
eine Dauerstartnummer zugeteilt wurde, so ist diese ebenfalls anzugeben.
Nennungen müssen darüber hinaus eindeutige Angaben bezüglich der Klassenwahl enthalten; z. B. erfolgt eine Einstufung in die Senioren-Klasse nur auf
ausdrücklichen Wunsch. Ansonsten erfolgt die Einstufung, soweit aus der Nennung keine eindeutigen
Klassenangaben ersichtlich sind, in die höchstmögliche der Lizenz entsprechende Klasse (s. Ziffer 4).
Bei international oder Europa-offen ausgeschriebenen Veranstaltungen müssen Nennungen von
Lizenznehmern (Bewerber, Fahrer, Beifahrer) anderer Föderationen den Genehmigungsvermerk der
für sie zuständigen FMN tragen, es sei denn, Fahrer/
Beifahrer sind im Besitz einer separaten Einzelstartgenehmigung für diese Veranstaltung oder einer
Dauerstartgenehmigung der betr. FMN diese kann
auch auf der Rückseite der Lizenz aufgedruckt sein
(in diesen Fällen ist die Einbehaltung der Einzelstartgenehmigung bzw. einer Kopie der Dauerstartgenehmigung/Lizenz notwendig). Fehlt der Vermerk
der zuständigen FMN und kann eine Startgenehmigung bis spätestens zur Abnahme nicht vorgelegt
werden, ist ein Start keinesfalls möglich.
Unvollständig ausgefüllte bzw. formlose schriftliche oder fernschriftliche Nennungen müssen vor
Ort vom Fahrer ergänzt und mit der Original Unterschrift versehen oder auf ein offizielles Nennungsformular übertragen werden.
Im Nennformular darf jeweils nur ein Bewerber
namhaft gemacht werden.
Mit Abgabe der Nennung unterwerfen sich die Bewerber, Fahrer/Beifahrer den Bedingungen dieser
Ausschreibung sowie allen von der Fahrtleitung
oder den Sportkommissaren ggf. noch zu erlassenden Ausführungsbestimmungen.
Nenngeld
Das Nenngeld beträgt für die Klassen 1–6 und 8 EUR
30,–, für „Experten“, „Spezialisten“, „Fortgeschrittene“
118 Teil 2
3.3
und „Anfänger“ EUR 25,– und muss der Nennung als
Scheck beifügt oder zeitgleich mit der Nennung an
den Veranstalter überwiesen werden. In diesem Fall
ist der Nennung eine Kopie des Überweisungsbeleges beizufügen bzw. die fristgerechte Überweisung
vor Ort zu belegen.
Nennungsschluss / Nennungsbestätigung
Für alle Veranstaltungen – ausgenommen FIMPrädikat-Veranstaltungen – ist ein einheitlicher
Nennungsschluss von 14 Tagen vor der Veranstaltung (maßgebend ist das Vorliegen der Nennung
beim Veranstalter) festgelegt. Dem Veranstalter
ist es jedoch freigestellt, auch zu einem späteren
Zeitpunkt noch Nachnennungen (u. U. im Zusammenhang mit der Ausgabe einer DMSB-Veranstaltungslizenz) anzunehmen, wenn diese ohne
organisatorische Probleme berücksichtigt werden
können.
Für Nachnennungen, soweit diese vom Veranstalter akzeptiert wurden, ist – ausgenommen von
Veranstaltungslizenznehmern – eine zusätzliche
Bearbeitungsgebühr von EUR 15,– zu entrichten.
Maßgebend für die Zahlung des Nenngeldes für
diese Nachnennung ist auch hier das Datum der
betr. Nennung. Die Anzahl der akzeptierten Nachnennungen ist von dem/den Sportkommissar(en)
zu kontrollieren und im Sportkommissar-Bericht zu
vermerken.
Der Veranstalter bestätigt spätestens innerhalb
von 48 Stunden nach Nennungsschluss bzw. im
Falle von Nachnennungen innerhalb von 48 Stunden nach Nennungseingang die Annahme oder
Ablehnung der eingegangenen Nennungen und
übersendet bei Annahme alle erforderlichen Unterlagen bei gleichzeitiger Angabe der Abnahmezeit (mit Ortsangabe) sowie der Startzeit des ersten
Fahrers.
Veranstaltungs-Lizenznehmern sind der A-Teil der
Ausschreibung sowie die Technischen Bestimmungen, anlässlich der Dokumentenabnahme zu übergeben.
Ebenfalls innerhalb von 48 Stunden nach Nennungsschluss übermittelt der Veranstalter dem
Sportkommissar eine Liste mit der bis zu diesem
Zeitpunkt eingegangenen Nennungen.
Der Veranstalter ist berechtigt, ggf. die Teilnehmerzahl zu beschränken bzw. Nennungen ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
Bei DMSB-Prädikat-Wettbewerben darf dies jedoch
nur unter Beachtung der jeweiligen Austragungsbedingungen geschehen.
Im Falle der Ablehnung der Nennung ist ein ggf.
eingezahltes Nenngeld zum gleichen Zeitpunkt
zurückzuüberweisen.
Im Übrigen gilt für die Nenngeldrückzahlung Art.
54 des Deutschen Motorrad-Sportgesetzes.
Föderationen, die ausdrücklich eine Nennung für
diese Klasse abgegeben haben.
4.2 Kategorie B (Seitenwagen)
Klasse 8
für Inter-/B-/C- oder V-Lizenzfahrer/Beifahrer sowie
ggf. Int. oder Nat. Lizenznehmer anderer Föderationen.
5.Dokumenten-Abnahme
Alle Fahrer-Lizenzen werden bei der DokumentenAbnahme vom Veranstalter einbehalten und können, sofern keine sportrechtlichen Gründe entgegenstehen, von den Inhabern nach Beendigung
des Wettbewerbs dort wieder in Empfang genommen werden.
Die Dokumenten-Abnahme erfolgt vor der Technischen Abnahme der Motorräder. Sie kann am
Vortag des Wettbewerbes und/oder am Fahrtag
durchgeführt werden. Mit der Nennungsbestätigung werden dem Fahrer die Öffnungszeiten der
Dokumenten-Abnahme mitgeteilt. Verbunden mit
der Dokumenten-Abnahme ist die Überprüfung
der Startzeit.
Die Startfolge wird, soweit in den Austragungsbedingungen nicht anders vorgeschrieben, am Vorabend der Veranstaltung unter Aufsicht des/der
Sportkommissare(s) ausgelost und die Startzeiten
am „Schwarzen Brett“ ausgehängt.
Bei der Dokumenten-Abnahme sind vorzulegen
bzw. abzugeben:
1. Nennungsbestätigung
2. Führerschein *)
3. behördliche Kfz.-Zulassung *)
4. g ültige, unter Beachtung der Festlegungen in Ziffer 4, notwendige Lizenz und ggf. Original
oder Kopie der FIM-/DMSB-Bewerber-/SponsorLizenz
5. Startgenehmigung bzw. Dauerstartgenehmigung der jeweiligen FMN für Lizenznehmer (Fahrer/Beifahrer) anderer Föderationen.
6. Dauerstartnummer (vorgeschrieben bei allen
Prädikatläufen).
*) Vorlage des Führerscheins und der Kfz,– Zulassung entfallen bei ausschließlicher Durchführung auf nichtöffentlichem Gelände.
6.Technik
6.1 Zugelassene Motorräder
Zur Teilnahme werden nur Motorräder zugelassen,
die den Technischen Bestimmungen des DMSB
entsprechen. Bei Veranstaltungen, die ganz oder
teilweise auf öffentlichem Gelände durchgeführt
werden, müssen die Motorräder außerdem zum
Straßenverkehr behördlich zugelassen sein und
bzw. (bei im Ausland zugelassenen Motorrädern)
der Wiener Konvention von 1968 entsprechen.
Teil 2
119 Trial
Austausch von Fahrern / Beifahrern
Fahrer können vom Bewerber bis zur Dokumentenabnahme ggf. unter Beachtung der Austragungsbedingungen bei Prädikatläufen mit Zustimmung des Fahrtleiters ausgetauscht werden.
Beifahrer können vom Bewerber oder Fahrer ebenfalls bis zur Dokumentenabnahme mit Zustimmung des Fahrtleiters ausgetauscht werden.
Der Austausch eines Beifahrers gegen den Bei fahrer eines anderen Gespanns ist jedoch nur möglich,
wenn auch der Fahrer des betroffenen Gespanns
zustimmt. Ist der Austausch eines Fah-rers/Beifahrers erforderlich, dann ist der Bewerber (in der
Swg.-Klasse auch der Fahrer) dafür verantwortlich,
dass die ausgetauschte Person vor der Dokumentenabnahme das Nennformular unterzeichnet.
Ein Bewerber kann nicht gegen einen anderen ausgetauscht werden.
4.Klasseneinteilung
Folgende Klassen können ausgeschrieben werden:
4.1 Kategorie A (Solo)
Klasse 1
für Inter- oder V-Lizenzfahrer des DMSB sowie ggf.
Inter- Lizenzfahrer und Nat. Lizenzfahrer der Leistungsklasse „A“ anderer Föderationen.
Klasse 2
für Inter-/B-/C- oder V-Lizenzfahrer des DMSB und
ggf. Nat. Lizenzfahrer der Leistungsklassen „A“ und
„B“ anderer Föderationen, soweit sie in dieser Klasse startberechtigt sind und ausdrücklich eine Nennung für diese Klasse abgegeben haben.
Klasse 3
für B-/C-/V-Lizenzfahrer des DMSB und ggf. Nat.
Lizenzfahrer der Leistungsklasse „B“ anderer Föderationen, soweit sie in dieser Klasse startberechtigt
sind und ausdrücklich eine Nennung für diese Klasse abgegeben haben.
Klasse 4
für Senioren, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, mit Inter-/B-/C- oder V-Lizenz bzw. ggf. mit Int.
oder Nat. Lizenz anderer Föderationen, soweit sie in
dieser Klasse startberechtigt sind und ausdrücklich
eine Nennung für diese Klasse abgegeben haben.
Klasse 5
für B-/C-/V-Lizenzfahrer des DMSB ab 16 bis 39 Jahre
und je nach Status der Veranstaltung ggf. Nat. Lizenzfahrer der Leistungsklasse „B“ anderer Föderationen,
die ausdrücklich eine Nennung für diese Klasse abgegeben haben. Fahrer, die während des laufenden Veranstalungsjahres 40 Jahre werden, können die Saison
in dieser Klasse beenden.
Klasse 6:
für Frauen mit Inter-/B-/C- oder V-Lizenz des DMSB
und je nach Status der Veranstaltung ggf. Nat. Lizenzfahrer der Leistungsklasse "A" und "B" anderer
3.4
Trial
6.2
6.3
Alle in Deutschland zugelassenen Motorräder bzw.
alle von DMSB Lizenznehmern auf öffentlichem
Gelände eingesetzten Motorräder müssen insbesondere mit nachstehenden funktionsfähigen Teilen ausgerüstet sein:
– Frontscheinwerfer,
– Rücklicht,
– Hupe,
– Tachometer.
Eine Überprüfung der Motorräder bezüglich der
Einhaltung der vorgenannten Bestimmungen
bleibt jederzeit, insbesondere am Start bzw. unmittelbar nach dem Start, vorbehalten. Bei Missachtung erfolgt keine Zulassung zum Start bzw.
Wertungsausschluss.
Für im Ausland zugelassene und von Lizenznehmern anderer Föderationen eingesetzte Motorräder gelten die Zulassungsbestimmungen des
betreffenden Landes.
Es dürfen nur die im Handel befindlichen Trialreifen gemäß den Technischen Bestimmungen der
FIM für Trial, Art. 01.49 verwendet werden.
Motorräder mit Probefahrt- oder Zollkennzeichen
werden nicht zugelassen.
Das Aufmalen des polizeilichen Kennzeichens auf
das Schutzblech ist nicht gestattet. Vorgeschrieben sind mindestens geprägte oder gedruckte
Kennzeichen (in deutlich lesbarer Schrift auf weißem Untergrund) in der Mindestgröße eines Versicherungs-Kennzeichens (13 x 10,5 cm), wenn bei
der jeweiligen Veranstaltung eine entsprechende
Ausnahmegenehmigung erteilt ist oder dem jeweiligen Motorrad diese Kennzeichengröße in den
Fahrzeugpapieren eingetragen ist.
Von den Technischen Kommissaren als ungeeignet
erkannte Motorräder sind von der Zulassung zum
Wettbewerb auszuschließen, ebenso solche, die
durch während der Fahrt eintretende Schäden als
verkehrsgefährdend anzusehen sind.
Fahrerausrüstung und Kennzeichnung der Motorräder
Die Fahrerausrüstung (Bekleidung, Schutzhelm
etc.) muss den Technischen Bestimmungen des
DMSB für Trial entsprechen: Beim Training und
während des Wettbewerbs müssen Fahrer und Beifahrer Schutzkleidung aus Stoff oder Leder und
kniehohe Stiefel tragen. Das Tragen von Handschuhen ist freigestellt.
Während des gesamten Wettbewerbs müssen die
Fahrer eine Start-Brust-/Rückennummer tragen,
die den Techn. Bestimmungen der FIM für Trial, Art.
01.76 (ausgenommen 76.01) entspricht.
Kraftstoff / Schmiermittel
Zulässig ist unter Beachtung der Kraftstoffbestimmungen der FIM nur unverbleiter TankstellenKraftstoff gemäß DIN/EN 228 ohne jegliche Zusätze, ausgenommen handelsübliche Schmiermittel.
120 Teil 2
Technische Abnahme
Die Technische Abnahme der Motorräder beginnt
zwei Stunden vor der Original-Startzeit des 1. Fahrers (siehe Teil B, Ziffer 4) und endet 20 Minuten
nach der Original-Startzeit des letzten Fahrers.
Das Motorrad muss vom Fahrer in technisch einwandfreiem und gereinigtem Zustand vorgeführt
werden.
Die Technische Abnahme umfasst:
1. Farbmarkierung der rechten Steuerkopfseite des
Motorrades. In die Markierung wird die Startnummer eingeritzt.
2. Geräuschkontrolle entsprechend den Techn. Bestimmungen des DMSB.
3. Kontrolle und Identifikation des Schutzhelmes.
4. Überprüfung der Startnummer.
5. Ggf. die behördliche Kfz-Zulassung.
Die Vorlage einer behördlichen Kfz-Zulassung, die
nicht für das vorgeführte Motorrad ausgestellt
wurde bzw. falsche technische Angaben im Nennformular, ziehen die Nichtzulassung sowie u. U.
eine weitergehende Bestrafung durch den DMSB
nach sich.
Der Veranstalter ist berechtigt, jedes Motorrad zu
jedem Zeitpunkt während der Veranstaltung von
den Technischen Kommissaren überprüfen zu lassen.Bei Unregelmäßigkeiten wird ein Bericht ausgefertigt, der zur Einleitung weiterer Schritte an
die Sportkommissare weitergeleitet wird.
Eine Schlussabnahme erfolgt unmittelbar nach der
letzten Sektion der letzten Runde durch die Technischen Kommissare. Dabei wird ganz besonders
auf die Unversehrtheit der Steuerkopfmarkierung
geachtet.
7.Training
Trainieren der Sektionen vor dem Wettbewerb ist
untersagt. Im Falle eines Verstoßes erfolgt keine Zulassung zum Start. Ein Trainingsbereich soll jedoch
eingerichtet werden und den Fahrern ab dem Vortag
der Veranstaltung zur Verfügung stehen.
Die Streckenführung muss am Tag vor der Veranstaltung ausgeschildert sein. Soweit vom Veranstalter durch Erlass einer Ausführungsbestimmung
nicht ausdrücklich untersagt, ist es den Fahrern
erlaubt, die Strecke (nicht die Sektionen) mit ihrem
Motorrad, auf eigene Verantwortung zu befahren.
8.Durchführung
8.1 Fahrerbesprechung
Spätestens 15 Minuten vor dem Start des ersten
Fahrers kann eine Fahrerbesprechung stattfinden.
8.2 Start
Der Start kann, soweit in den Austragungsbedingungen nicht anders vorgeschrieben, einzeln im
Abstand von 1 Minute Klassen- oder Gruppenweise erfolgen.
6.4
8.3
8.4
8.5
Zu der am „Schwarzen Brett“ ausgehängten Startzeit müssen die Fahrer mit ihrem Motorrad am
Start stehen.
Jeder Fahrer wird zum Start aufgerufen, im Übrigen ist er für die Einhaltung seiner Startzeit selbst
verantwortlich.
Strecke
Die Strecke ist mit Richtungspfeilen und Sperrpunkten markiert. Für die Streckenmarkierung finden Richtungspfeile Verwendung. Muster davon
sind am Startplatz aufgestellt.
Die Strecke darf in nur einer Fahrtrichtung verlaufen. Sollte in Ausnahmefällen Gegenverkehr
notwendig sein, müssen besondere Sicherheitsmaßnahmen, z. B. die Trennung der Fahrspuren
bzw. Überwachung des Streckenteils durch einen
Offiziellen, vorgesehen werden.
Verlassen oder Abkürzen der vorgeschriebenen
Strecke zieht den Wertungsausschluss des betreffenden Fahrers nach sich, es sei denn, er kehrt an
dem Punkt, an dem er die Strecke verlassen hat, auf
diese zurück.
Fahrzeit
Soweit in den Austragungsbedingungen nicht anders
angegeben, richtet sich die Fahrzeit nach der Starterzahl, wie folgt:
a) bis zu 30 Sektionen, 5 Stunden bis 80 Starter
b) über 30 Sektionen, 6 Stunden bis 80 Starter
Pro 20 Starter mehr verlängert sich die Fahrzeit um je
30 min.
Die vorgeschriebene Fahrzeit muss spätestens bei
der Fahrerbesprechung bekannt gegeben bzw. am
Vorabend der Veranstaltung am „Schwarzen Brett“
veröffentlicht werden.
Ist aus bestimmten Gründen generell oder klassenbezogen eine Korrektur der ursprünglich festgelegten Sollfahrzeiten erforderlich, so muss diese
immer zu Beginn einer Runde, spätestens jedoch
zu Beginn der letzten Runde den betroffenen Fahrern bekannt gegeben werden. Eine nachträgliche
Zeitzugabe ist nicht erlaubt.
Zeit- und Durchfahrtskontrollen
Der Einsatz eines lizenzierten Zeitnehmers ist nicht
erforderlich.
Zeitkontrollen befinden sich am Start und unmittelbar nach der letzten Sektion der letzten Runde
(Ziel) und sind durch eine weiße Flagge gekennzeichnet. Die Registrierung der Fahrzeit erfolgt
beim Start und unmittelbar nach der letzten Sektion der letzten Runde.
Falls die Punktekarten hier nicht eingesammelt
werden, muss der Fahrer sich auf direktem Weg zur
Rundentafel begeben und seine Punktekarte dort
abgeben.
An errichteten Durchfahrtskontrollen, die durch
blaue Flaggen gekennzeichnet sind, wird den Fahrern lediglich die Durchfahrt bescheinigt.
An den Zeit- und Durchfahrtskontrollen werden
Kontrollisten geführt. Jeder Fahrer, der eine Kontrollstelle auslässt, wird nicht gewertet.
Ersatzkarten sind an den Sektionen vorrätig. Die
Beschaffung der entsprechenden Ersatzkarte und
der Nachtrag seiner Strafpunkte an den einzelnen
Sektionen ist Angelegenheit des Fahrers.
8.6 Sektionen
Die Anzahl der Sektionen und die Rundenlänge –
soweit in den Austragungsbedingungen nicht anders vorgeschrieben – muss in der Ausschreibung
(Teil B) angegeben werden.
Die einzelnen Sektionen in einer Runde sind durchlaufend nummeriert und müssen in der Reihenfolge der Nummerierung (Die A- und E-Schilder
müssen ein Mindestmaß von 30x30cm haben und
sicher befestigt sein) durchfahren werden.
Die Länge einer Sektion sollte 60 m nicht überschreiten. Beginn und Ende jeder Sektion sind
durch eine quer zur Fahrbahn verlaufende weiße
Linie gekennzeichnet.
Jede Sektion ist durch Bänder, bzw. Seile oder
natürliche Begrenzungen eindeutig markiert. Die
Begrenzungszeichen/Absperrbänder sind in einer
Höhe von mindestens 10 cm und höchstens 30 cm
über dem Boden angebracht.
Wird der Schwierigkeitsgrad vom Verlauf des Begrenzungsbandes beeinflusst, so muss das Band
an den entscheidenden Stellen fixiert sein.
Die Sektionen sind so ausgesucht bzw. evtl. vorgeschriebene Fahrspuren in den Sektionen sind
so markiert, dass die Mindestbreite von 1,20 m bei
den Soloklassen und 2,0 m bei der SeitenwagenKlasse überall gegeben sein sollte.
Sind bei einer Sektion für die verschiedenen Klassen unterschiedliche Einfahrten, Fahrspuren oder
Ausfahrten vorgegeben und deutlich mit dem
entsprechenden Klassenhinweis gekennzeichnet,
so sind diese von den Fahrern der entsprechenden
Klasse einzuhalten.
An der Einfahrt zu jeder Sektion muss ein Korridor
eingerichtet sein.
Die Veränderung der Beschaffenheit einer Sektion
durch einen Fahrer oder Helfer ist verboten. Der Fahrer wird mit 5 Strafpunkten bestraft und darf nicht in
die Sektion einfahren bzw. muss diese auf Anweisung
des Punktrichters sofort verlassen. Der Punktrichter
muss die Sektion, soweit dies möglich ist, wieder in
den ursprünglichen Zustand versetzen.
8.6.1 Ändern bzw. Streichen einer Sektion /
Höhere Gewalt
Erhalten in einer Sektion der gleichen Runde alle
Fahrer einer Klasse 5 Strafpunkte, bzw. stellen sich
bestimmte Abschnitte einer Sektion als gefährlich
Teil 2
121 Trial
Trial
oder zu schwierig heraus, so kann diese Sektion
für die folgenden Runden vom Fahrtleiter bzw.
einem Beauftragten in Absprache mit dem/ den
Sportkommissar(en) geändert oder ausgelassen
werden.
Erweist es sich als notwendig, eine Sektion aus
Gründen „Höherer Gewalt“ zu streichen, bevor
alle Fahrer sie durchfahren haben, bekommt kein
Fahrer Strafpunkte für diese Sektion. Die Gesamtfahrzeit für die Veranstaltung wird jedoch nicht
geändert.
8.6.2 Sektionsabnahme
Der/die Sportkommissar(e) müssen vor dem Start
des ersten Fahrers die einzelnen Sektionen, nach
Möglichkeit unter Hinzuziehung von mindestens
einem erfahrenen Fahrer, abgenommen haben. Sie
überprüfen die Sektionen insbesondere auf den
angemessenen Schwierigkeitsgrad und die eindeutige Auspfeilung der Fahrspuren für die einzelnen Klassen. In strittigen Fällen sind sie gegenüber
dem Fahrtleiter weisungsbefugt. Eine nachträgliche Änderung darf nur mit Zustimmung des/der
Sportkommissare(s) vorgenommen werden.
Bei Prädikat-Wettbewerben müssen die Sektionen spätestens am Vortag der Veranstaltung um
14.00 Uhr fertiggestellt sein. Während der Sektionsabnahme muss der Fahrtleiter oder ein von
ihm Beauftragter mit dem für evtl. Änderungen
benötigten Material und mindestens 2 Helfern zur
Verfügung stehen.
8.6.3 Sektionsbesichtigung
Die Besichtigung der Sektionen durch den Fahrer
ist während der ganzen Veranstaltung möglich
(Helmtragepflicht).
Bei Besichtigung oder Begehen einer Sektion darf
kein sich evtl. im Prüfungsabschnitt befindlicher
Fahrer behindert werden. Die Motorräder müssen
so abgestellt werden, dass die Zufahrt zur Sektion
jederzeit gewährleistet ist.
8.6.4 Sektionswertung
Die Sektionswertung beginnt an der A-Linie und
endet an der E-Linie. A- bzw. E-Linie sind passiert,
sobald ein Rad hinter der Linie Bodenkontakt hat.
Es erfolgt eine Zeitwertung. Die Sektions-Durchfahrtzeit beträgt 90 Sekunden.
Vor jeder Sektion dürfen maximal die Motoren der
Motorräder der zwei nachfolgenden Fahrer laufen.
Jede Sektion wird von 1 Hauptpunktrichter verantwortlich beaufsichtigt, dessen Anweisungen jeder
Fahrer unbedingt zu befolgen hat.
Generell darf die Sektion von einem Fahrer erst
nach Freigabe durch den Hauptpunktrichter befahren werden. Die Punktekarten werden bei der
Entstehung eines Staus vor der Sektion von einem
der dort eingesetzten Sportwarte in der Reihenfolge der Ankunft der Fahrer eingesammelt und zum
122 Teil 2
Befahren der Sektion nach entsprechendem Aufruf
der Fahrer in der gleichen Reihenfolge wieder ausgegeben.
Nach Erhalt der Fahrerkarte muss der Fahrer die
Sektion auf Anweisung des Sportwartes ohne weitere Verzögerung befahren. Folgt ein Fahrer diesem Aufruf bzw. der Anweisung nicht, wird seine
Fahrerkarte wieder als Letzte einsortiert. Er kann
dann erst nach erneutem Aufruf starten. Evtl. daraus resultierende Zeitverluste hat der Fahrer selbst
zu vertreten.
Im Grundsatz darf eine Sektion nur von einem Fahrer befahren werden. In Ausnahmefällen dürfen 2
Fahrer die Sektion befahren, sofern sichergestellt
ist, dass sie sich nicht gegenseitig behindern können. Außerdem muss ausreichend Personal zum
Überwachen dieser beiden Fahrer vorhanden sein.
Am Ende einer Sektion hat jeder Fahrer anzuhalten
um sich die Wertung in die Punktekarte eintragen
zu lassen. Die Kennzeichnung in den Punktekarten
erfolgt durch Lochzangen mit verschiedenen Motiven oder verschiedenfarbigen Stiften. Wird eine
Punktekarte falsch markiert, werden alle Felder
dieser Sektion gelocht (ausgestrichen), das gültige
Feld wird nicht markiert. Gleichzeitig wird die Wertung in eine Kontroll-Liste eingetragen sowie für
Teilnehmer, Helfer und Zuschauer deutlich sichtbar
angezeigt.
Punktrichter sind im Sinne des DMSG Sachrichter,
die von ihnen getroffenen Entscheidungen sind,
ausgenommen im Falle eines von ihnen begangenen Regelverstoßes, endgültig.
9.Strafpunkte
Veranstaltungen, die weder reinen Indoor noch
Outdoor Charakter haben, werden entweder nach
den Austragungsbedingungen für die Deutsche
Hallen-Trial Meisterschaft oder der nachfolgenden
Strafliste gewertet.
Die Art der Wertung ist in der Ausschreibung Teil B
bekannt zu geben.
9.1 Zeitstrafpunkte
Jede angefangene Minute
zu spät am Start
1 Strafpunkt
Mehr als 20 Minuten
zu spät am Start
Wertungsausschluss
Jede angefangene Minute
zu spät am Ziel
1 Strafpunkt
Mehr als 20 Minuten
zu spät am Ziel
Wertungsausschluss
9.2 Strafpunkte in der Sektion / Definition
Strafpunkte werden in jeder Sektion auch bei mehreren Fehlern jeweils nur für den schwersten Fehler
gegeben, d. h. ein Fehler mit höherer Strafpunktzahl hebt den oder die Fehler mit geringerer Strafpunktzahl auf.
Bestehen für den Punktrichter bei der Vergabe von
Strafpunkten irgendwelche Zweifel, so sollte er immer zu Gunsten des Fahrers entscheiden.
Sektionsfahrzeit / Sektion 90 Sekunden
Definition „Sektionsfahrzeit“:
Nach dem Passieren der A-Linie wird die Zeit bis zum Passieren der E-Linie genommen.
Bei Zeitüberschreitung
erhält der Fahrer
5 Strafpunkte
Solo-Motorräder
– Durchfahren ohne Fuß
oder Scheitern
0 Strafpunkte
– Ein Fehler
(insgesamt einmal Fuß)
1 Strafpunkt
– Zwei Fehler
(insgesamt zweimal Fuß)
2 Strafpunkte
– Mehr als zwei Fehler
(insgesamt dreimal Fuß)
3 Strafpunkte
Definition „Fuß“:
Berühren des Bodens oder Abstützen/Anlehnen an
ein Hindernis, z. B. Baum, Felsen usw. mit irgend einem Teil des Körpers oder Motorrades, ausgenommen Unterbodenschutz, Fußraste und Reifen. (Das
Streifen von Hindernissen, z. B. Baum, Felsen usw.
während der Vorwärtsbewegung ist noch keine
Bodenberührung.)
– Rückwärtsbewegung
mit oder ohne Fuß
5 Strafpunkte
Definition „Rückwärtsbewegung“
Das Motorrad bewegt sich rückwärts bzw. die Achse des am Boden befindlichen Rades bewegt sich
rückwärts.
Definition „Sturz“:
1. Der Fahrer hat beide Füße am Boden, entweder
auf einer Seite oder hinter dem Motorrad.
2. Der Lenker berührt den Boden.
– Motor Abwürgen
5 Strafpunkte
Definition „Motor Abwürgen“
Der Motor geht bzw. ist aus, während der Fahrer
bei Stillstand des Motorrades den Boden berührt.
– Verlassen der
Sektionsbegrenzung
5 Strafpunkte
Definition „Verlassen der Sektionsbegrenzung“:
1. Befahren oder Überfahren der seitlichen Begrenzung (Band, Stichband, Pfosten oder Pfeil) ganz
oder teilweise. (Bewertet wird die Radaufstandsfläche)
2. Überspringen der Sektionsbegrenzung mit beiden Rädern.
3. Bodenkontakt mit einem Rad außerhalb der Sektionsbegrenzung.
– Verlassen der für die betreffende Klasse
vorgeschriebenen Fahrspur 5 Strafpunkte
Definition „Verlassen der die Fahrspur“:
1. Auslassen eines Klassentores bzw. -umleitung.
2. Durchfahren eines klassenfremden Tores bzw.
einer klassenfremden Umleitung.
3. Befahren oder Überfahren einer Begrenzung
oder eines Klassenpfeiles ganz oder teilweise.
4. Überspringen eines Tor- oder Umleitungspfostens bzw. Klassenpfeiles mit einem oder beiden
Rädern.
– Beschädigen der seitlichen Begrenzung bzw. eines Klassenpfeiles 5 Strafpunkte
Definition „Beschädigen der seitlichen Begrenzung“:
1. Zerreißen des Begrenzungsbandes.
2. Entfernen des Begrenzungsbandes. (Hinausdrücken des Begrenzungsbandes durch den Fahrer
ist erlaubt).
3. Umfahren, Wegbiegen oder Verschieben einer
festen Begrenzung (Pfosten, Stein usw.).
4. Durchbrechen eines Begrenzungspfostens.
5. Zerreißen, Zerbrechen oder Abreißen eines Klassenpfeils. (Berühren oder Streifen der Begrenzung (gemäß 3.– 5.), solange sie nicht im geringsten direkt oder indirekt verändert wird, ist
erlaubt. Verändern mit irgendeinem Teil des Motorrades oder Körpers ist jedoch nicht erlaubt).
– Überqueren klassenfremder Torlinien oder Umleitungen
5 Strafpunkte
Definition „Überqueren von Torlinien und Umleitungen“:
1. Die Radaufstandsfläche passiert die gedachte
Linie eines Tores oder einer Umleitung, gleichgültig von welcher Seite, ob mit Vorder- oder
Hinterrad.
2. Bei einer Umleitung (einem einzelnen Klassenpfeil) ist die Linie maßgebend, in die der Pfeil zur
Sektionsbegrenzung zeigt.
– Fremde Hilfe
5 Strafpunkte
Definition „Fremde Hilfe“:
Berühren des Fahrers oder Motorrades, Hinausdrücken des Bandes oder eines natürlichen Hindernisses durch den Betreuer. Während der Fahrer
die Sektion befährt, darf sich der Betreuer nur mit
Zustimmung des Punktrichters zur Hilfestellung
an gefährlichen Passagen zur Verhinderung von
Sturzschäden postieren.
– Spurkreuzen in Verbindung
mit einer Schleife
5 Strafpunkte
Definition „Spurkreuzen in Verbindung mit einer Schleife“:
Eine Schleife fahren, mit anschließendem Überqueren der eigenen Fahrspur mit beiden Rädern.
Teil 2
123 Trial
Sonstige Strafpunkte / Definition
– Nichteinfahren in eine Sektion sofern sich der
Fahrer beim Punktrichter gemeldet und die Sektionsreihenfolge eingehalten hat
5 Strafpunkte
– Reparieren des Motorrades in
der Sektion
5 Strafpunkte
9.3
– Verändern einer Sektion
5 Strafpunkte
– Verlassen des Motorrades
in diesem Korridor
5 Strafpunkte
– Der Mechaniker (Helfer)
betritt den Korridor
5 Strafpunkte
– Nichteinhalten von Helmtragepflicht
beim Betreten der
Sektion (Fahrer/Helfer)
5 Strafpunkte
Definition „Auslassen einer Sektion“:
Auslassen einer Sektion bzw. Nichteinhalten der
Sektionsreihenfolge. Zu den, vom Fahrer in der
Sektion erzielten Strafpunkten, können zusätzlich
vergeben werden:
Trial
– Auslassen einer Sektion
20 Strafpunkte
Definition „Verändern einer Sektion“:
Jegliches Verändern der Beschaffenheit einer Sektion durch Fahrer oder Helfer.
– Der Helfer betritt die Sektion ohne Zustimmung
5 Strafpunkte
des Punktrichters
– Jegliche Hilfe am
5 Strafpunkte
Motorrad von außen
– Nichtverlassen der Sektion nach
„5er Wertung“: 5 Strafpunkte
– Erhält ein Fahrer in einer Sektion 5 Strafpunkte, muss er die Sektion auf der vom Punktrichter angezeigten Fahrspur verlassen.
– Missachtung bzw. Nichtbefolgung von Anweisungen eines kenntlich gemachten Punktrichters
5 Strafpunkte
oder Sportwartes:
– Der Helfer streitet sich mit dem Punktrichter über
die Bewertung`seines Fahrers
5 Strafpunkte
b) Seitenwagen – Motorräder
– Einmaliges Berühren des
Bodens oder der Hindernisse
durch den Fahrer
1 Strafpunkt
– Zweimaliges Berühren des
Bodens oder der Hindernisse
durch den Fahrer
2 Strafpunkte
– Mehr als zweimaliges Berühren
des Bodens oder der
Hindernisse durch den Fahrer 3 Strafpunkte
124 Teil 2
Definition „Berühren des Bodens für Seitenwagen-Motorräder“:
Bodenberührung inner- oder außerhalb der Begrenzung liegt vor, wenn irgendein Körperteil des
Fahrers oder irgendein Teil des Gespanns (mit Ausnahme der Fußrasten und des Motorgehäuses sowie Rahmen bzw. Schutzplatte unter dem Mot or)
den Boden berührt oder wenn der Fahrer sich mit
einem Körperteil an einem Hindernis (Baum, Mauer etc.) abstützt, ohne dass die Vorwärtsbewegung
des Gespanns unterbrochen wird.
– Stillstand des Fahrzeuges länger als 3 Sekunden,
Zurückrollen, Fahren eines Vollkreises, Absitzen,
Berühren des Bodens oder der Hindernisse durch
den Beifahrer, Sturz, Schieben, Abstützen, Überfahren der Begrenzungen, Verschieben von Mar5 Strafpunkte
kierungen
Definition „Stillstand sowie die übrigen vorstehenden Verstöße für Seitenwagen-Motorräder“:
Stillstand bzw. ein entsprechender Verstoß liegt
vor, wenn ein Gespann seine Vorwärtsbewegung
in Streckenrichtung unterbricht und der Fahrer
Bodenberührung hat; das Gespann rückwärts rollt;
der Motor stehen bleibt; der Beifahrer den Boden
berührt oder der Fahrer bzw. Beifahrer vom Gespann absteigen, das Gespann mit irgendeinem
Rad, das Bodenberührung hat, eine Begrenzung
überfährt oder auf der falschen Seite einer Begrenzungsmarkierung fährt, bevor das Vorderrad das
Zeichen „Sektionsende“ passiert hat; Fahrer, Beifahrer oder Gespann eine Markierung oder einen
Markierungsstab durchbrechen, entfernen oder
zerreißen, bevor die Vorderradachse das Zeichen
„Sektionsende“ passiert hat; das Gespann, der
Fahrer oder Beifahrer fremde Hilfe erhalten, der
Beifahrer ein Hindernis (Baum, Mauer etc.) mit der
Absicht berührt, die Vorwärtsbewegung des Gespanns zu unterstützen.
Nichteinfahren in eine Sektion bei Meldung an dieser Sektion, soweit die Sektionsreihenfolge einge5 Strafpunkte
halten ist
Auslassen einer Sektion bzw. Nichteinhalten der
10 Strafpunkte
Sektionsreihenfolge
Missachten bzw. Nichtbefolgen von Anweisungen
(siehe Sektionswertung für Solo-Motorräder)
5 Strafpunkte
9.4 Wertungsausschluss
Für nachfolgende Verstöße wird der Fahrer von der
Wertung ausgeschlossen:
– Fahren des Motorrades ohne Helm
– Wechseln des Motorrades oder Fahrers während
des Wettbewerbs
– Nicht zulässige Ausrüstung des Motorrades
(Ziffer 6.1)
11.
Reparaturen / Tanken
Dem Fahrer darf überall auf der Strecke geholfen
werden, um sein Motorrad zu reparieren oder unmarkierte Teile auszuwechseln. Tanken ist nur im
Fahrerlager erlaubt, die Nichtbeachtung dieser
Vorschrift zieht den Wertungsausschluss nach sich.
12. Parc Fermé
Ein Parc Fermé wird nicht eingerichtet.
13. Allgemeine Wertung
Die Wertung erfolgt innerhalb der in den Austragungsbedingungen festgelegten Klassen. Der Fahrer mit der niedrigsten Strafpunktzahl ist Sieger
seiner Klasse. Bei Punktgleichheit entscheidet:
1. die größere Anzahl der Null-Fehler-Sektionen,
2. die größere Anzahl der Ein-Fehler-Sektionen
usw.,
3. das bessere Ergebnis in der letzten, vorletzten
Runde usw.
Fahrer die nicht mindestens 75 % der Sektionen
pro Runde absolviert, bzw. angefahren haben,
werden nicht gewertet.
14.Preise
Innerhalb jeder Klasse werden mindestens für die
ersten drei Fahrer/Beifahrer entsprechende Ehrenpreise (keine Sachpreise) vergeben. Die zusätzlich
mögliche Vergabe von Sachpreisen bleibt von dieser Festlegung unberührt.
Folgende Artikel gelten für alle Disziplinen und
sind im Teil 1 dieses Handbuch veröffentlicht:
15.Umweltschutz
16.Versicherungen
17. Verantwortlichkeit und Haftungsverzicht der Teilnehmer
18. Verantwortlichkeit des Veranstalters
19.Proteste
20.Werbung
Teil 2
125 Trial
– Verwenden von nicht zulässigen Reifen
(Ziffer 6.1)
– Verwenden von unzulässigem Kraftstoff
(Ziffer 6.3)
– Fehlen der Farbmarkierung am Steuerkopf
(Ziffer 6.4)
– Trainieren in den Sektionen (Ziffer 7)
– Verlassen der vorgeschriebenen Strecke
(Ziffer 8.2)
– Auslassen einer Durchfahrtskontrolle (Ziffer 8.4)
– Verstoß gegen die Fahrdisziplin (Ziffer 10)
– Tanken außerhalb des Fahrerlagers (Ziffer 11)
– gegen die Umweltschutzvorschriften (Ziffer 12)
10.Fahrdisziplin
Die Vorschriften der StVO müssen von allen Teilnehmern während der ganzen Fahrt (unabhängig
davon, ob es sich um öffentliches oder nichtöffentliches Gelände handelt) eingehalten werden.
Bei Verstößen gegen diese Vorschriften kann Wertungsausschluss erfolgen.
Mit Abgabe der Nennung erklären sich die Teilnehmer damit einverstanden, dass die Polizei bei
Veranstaltungen auf öffentlichem Gelände Verstöße gegen die StVO dem Veranstalter zur Wahrnehmung der vorgeschriebenen Maßnahmen mitteilt.
Beteiligung an einem Verkehrsunfall, ausgenommen bei Bagatellschäden oder klarem Unverschulden, führt zum Wertungsausschluss.
Bei Unfällen, die Teilnehmern zustoßen, oder wenn
Menschenleben in Gefahr sind, muss Hilfe geleistet werden. Für eine glaubhafte Bestätigung des
Zeitverlustes bei evtl. Hilfeleistung muss der Teilnehmer selbst Sorge tragen. Andernfalls ist eine
Zeitgutschrift durch die Sportkommissare ausgeschlossen.
Allen Anordnungen der Fahrtleitung sowie der
kenntlich gemachten Sportwarte ist Folge zu leisten.
Austragungsbedingungen für
Deutsche Trial-Meisterschaft
Trial
Diese Prädikat-Wettbewerbe werden für den in Ziffer
2 im Detail aufgeführten Teilnehmerkreis in der unter
Ziffer 3 festgelegten Klasse ausgeschrieben. Die Austragung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Deutschen
Motorrad-Sportgesetzes des DMSB (falls notwendig,
insbesondere auch unter vorrangiger Beachtung der
Bestimmungen gemäß Art. 119), diesen Austragungsbedingungen, der DMSB-Ausschreibung (Teil A, Allgemeine
Bestimmungen) und der jeweiligen Veranstaltungsausschreibung (Teil B) sowie, soweit in den vorgenannten Bestimmungen nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt
ist, gemäß dem Trial-Reglement der FIM. Evtl. Änderungen und/oder Ergänzungen von seiten des DMSB bleiben
vorbehalten.
1.Veranstaltungen
Die Prädikatläufe sind aus dem DMSB-Motorradsport-Terminkalender bzw. den ergänzenden Termin-Veröffentlichungen des DMSB ersichtlich. Bei
Ausfall einer Veranstaltung behält sich der DMSB
vor, eine Ersatzveranstaltung zu benennen.
2.Teilnehmer
Berechtigt zur Teilnahme in Wertung an einem
der Prädikat-Wettbewerbe im Trialsport sind nur
Fahrer, die eine für den betreffenden Wettbewerb
vorgeschriebene Lizenz des DMSB besitzen.
Die Startberechtigung von außerhalb der Prädikatwertung teilnehmender Fahrer beschränkt sich bei:
a)
– C-Lizenznehmern des DMSB auf die Klassen 2-6
– V-Lizenznehmern des DMSB auf die Klassen 1, 2, 4
und 6
b)
– Int. Lizenzfahrern bzw. Inhabern einer FIM- oder
UEM- Meisterschafts-Lizenz anderer Mitgliedsföderationen der FIM/UEM auf die Klasse 1 und 6
– Nat. Lizenzfahrern anderer europäischer Föderationen der Leistungsklasse „A“ auf die Klassen 1, 2
und 6
– Nat. Lizenzfahrern anderer europäischer Föderationen der Leistungsklasse „B“ auf die Klassen 2,
3, 4 und 6, soweit die entsprechende Klasse international oder Europa-offen ausgeschrieben ist.
Neben der Lizenz ist von Lizenznehmern anderer
Föderationen eine für die Veranstaltung gültige
Startgenehmigung vorzulegen die ggf. auch auf
der Lizenz aufgedruckt sein kann.
Die Einschränkung unter 2. gilt nicht für Fahrer der
entsprechenden Altersklasse, die eine Nennung für
die Seniorenklasse abgegeben haben.
Nennungen von nicht in Wertung teilnehmenden
in- oder ausländischen Fahrern dürfen jedoch nur
dann bestätigt werden, wenn keine fristgerechten
126 Teil 2
2.1
2.2
2.3
2.4
2.5
Nennungen wertungsberechtigter Fahrer abgelehnt wurden. Bei Ablehnung solcher Nennungen
behält sich der DMSB ein Einspruchsrecht vor.
Im Hinblick darauf, dass die Fahrer, mit Einschränkung selbst darüber entscheiden können, an
welchem Wettbewerb bzw. in welcher Klasse sie
teilnehmen, müssen die Nennungen unbedingt
klassenbezogen abgegeben werden. Fehlt ein solcher Hinweis, so wird der Fahrer automatisch in die
höchste Leistungsklasse eingestuft, die für Fahrer
seiner Lizenzklasse ausgeschrieben ist.
Fahrer, die im Laufe der Saison Wertungspunkte in
einem der Prädikat-Wettbewerbe errungen haben,
können nicht in einen leistungsmäßig nachgeordneten Prädikat-Wettbewerb wechseln. Der Wechsel in einen leistungsmäßig höher eingestuften
Prädikat-Wettbewerb ist jederzeit möglich.
Klasse 1 – Deutsche Trial-Meisterschaft
Teilnahmeberechtigt in Wertung sind Fahrer, die
eine vom DMSB ausgestellte gültige Inter-Lizenz
für Trial besitzen.
Klasse 2 – Deutscher Trial-Cup
Teilnahmeberechtigt in Wertung sind Fahrer, die
eine vom DMSB ausgestellte gültige Inter-Lizenz
besitzen – soweit sich ihre Teilnahmeberechtigung
gemäß Ziffer 2.1 bzw. 2.8 nicht auf die Deutsche Trial-Meisterschaft beschränkt – und ausdrücklich eine
Nennung für den Deutschen Trial-Cup abgegeben
haben, sowie Inhaber einer B-Lizenz des DMSB.
Klasse 3 – Deutscher Trial-Pokal
Teilnahmeberechtigt in Wertung sind Fahrer, die
eine vom DMSB ausgestellte gültige Inter- Lizenz
besitzen, soweit sich ihre Teilnahmeberechtigung
gemäß Ziffer 2.1. bzw. 2.2. nicht auf die Deutsche
Trial-Meisterschaft oder den Deutschen Trial-Cup
beschränkt – und ausdrücklich einen Nennung für
den Deutschen Trial-Pokal abgegeben haben, sowie Inhaber einer B-Lizenz des DMSB.
Klasse 4 – Deutscher Trial-Senioren-Cup
Teilnahmeberechtigt sind nur Fahrer, die das 40.
Lebensjahr vollendet haben. In Wertung sind nur
Fahrer, die eine gültige Inter- oder B-Lizenz des
DMSB besitzen und ausdrücklich eine Nennung für
die Seniorenklasse abgegeben haben. Eine automatische Einstufung in diese Klasse aufgrund des
Alters erfolgt nicht
Klasse 5 – Deutscher Trial Open Pokal
Teilnahmeberechtigt in Wertung sind Fahrer im Alter von 16 bis 39 Jahren, die im Besitz einer DMSB
B-Lizenz sind und ausdrücklich eine Nennung für
diese Klasse abgegeben haben. Fahrer, die während des Veranstaltungsjahres 40 Jahre alt werden,
können die Saison in dieser Klasse beenden.
2.7
2.8
3.
Klasse 6 – Deutsche Frauen Trial Meisterschaft
Teilnahmeberechtigt in Wertung sind Fahrerinnen,
die im Besitz einer DMSB Inter- und B-Lizenz sind
und ausdrücklich eine Nennung für diese Klasse
abgegeben haben.
Hubraumbeschränkung
Alle Fahrer/Innen unter 18 Jahre müssen ein Motorrad mit maximal 125ccm fahren.
Auf- und Abstiegsregelung
Fahrer, die im vorangegangenen Jahr durchschnittlich pro Teilnahme in Wertung 13 oder mehr
Wertungspunkte in den Klassen 2 bzw. 3 erzielten,
müssen im darauf folgenden Jahr in die nächsthöhere Klasse aufsteigen.
Fahrer über 18 Jahre, die gemäß den Trial- Regeln
in die nächst höhere Klasse aufsteigen müssten,
dies jedoch nicht wollen, können in der vorherigen
Klasse verbleiben, werden jedoch für 2 Jahre nur
für die Tageswertung gewertet.
Fahrern unter 18 Jahre aus der Klasse 2, die in die Klasse 1 aufsteigen müssten, ist der Aufstieg freigestellt.
Fahrer, die im vorangegangenen Jahr durchschnittlich pro Teilnahme in Wertung 6 oder weniger Wertungspunkte in den Klassen 1 bzw. 2 erzielten, können im darauf folgenden Jahr in die nächst
niedrigere Klasse absteigen.
Fahrern, die in der Senioren-Klasse startberechtigt
sind, ist der Aufstieg freigestellt.
Klasseneinteilung / Technische Bestimmungen
In jedem dieser Prädikat-Wettbewerbe wird nur
jeweils eine Klasse ohne Hubraumbeschränkung
ausgeschrieben.
Jeder Fahrer/Fahrerin erhält beim ersten Start eine
Start-Brust-/Rückennummer, die, – soweit nicht die
entsprechende eigene Start- Brust-/Rückennummer benutzt wird, – bei jeder Veranstaltung getragen werden muss. Nach dem letzten Prädikatlauf
muss die Nummer, ausgenommen Fahrer der Klasse 1, nur von den Fahrern / Fahrerinnen zurückgegeben werden, die im folgenden Jahr nicht oder in
einer anderen Klasse starten.
Jedes Motorrad muss mit einem Startnummernschild ausgerüstet sein, das vorn quer zur Fahrtrichtung angebracht ist. Die Ziffern müssen gut
lesbar in entsprechender Größe (z. B. wie Zulassungskennzeichen) angebracht werden.
Die Technischen Bestimmungen der FIM sowie die
nachfolgenden Festlegungen sind zu beachten:
Folgende Start-Brust-/Rückennummern bzw. Startnummernschilder sind vorgeschrieben:
Klasse 1 = Gelber Untergrund / schwarze oder
weiße Zahlen, Startnummern 1-50
Klasse 2 = Weißer Untergrund / schwarze Zahlen, Startnummern 200-250
Klasse 3
= Blauer Untergrund / schwarze oder
weiße Zahlen, Startnummern 300-399
Klasse 4 = Grüner Untergrund / schwarze oder
weiße Zahlen, Startnummern 400-499
Klasse 5 = Grüner Untergrund/ schwarze oder
weiße Zahlen, Startnummern 500-599
Klasse 6 = Pinkfarbener Untergrund/ schwarze
Zahlen, Startnummern F01-F39
Unter Beachtung dieser Festlegungen steht es
allen Fahrern und Fahrerinnen frei, die vom Veranstalter gestellte Start-Brust-/Rückennummer oder
seine eigene zu benutzen.
4.Fahrerlager
Das Fahrerlager sollte:
– auf einer weitgehend ebenen Fläche eingerichtet
werden;
– über ausreichend Platz verfügen;
– über eine für den Verkehr der Fahrzeuge der
Teilnehmer unter allen Witterungsbedingungen
geeigneten Oberfläche verfügen;
– über freie Zufahrts- und Fahrwege verfügen, damit Fahrzeuge zu jeder Zeit das Fahrerlager verlassen können;
– über sanitäre Einrichtungen, inkl. Toiletten und
Duschen verfügen;
– über einen Wasser- und Stromanschluss verfügen;
– muss mit einer Anschlagtafel („Schwarzes Brett“)
mit allen für die Fahrer notwendigen Informationen ausgestattet sein.
Ein Waschplatz für Motorräder sollte ausgewiesen
werden (z. B. in einer nahe gelegenen Tankstelle
oder Werkstatt).
5.
Sektions- und Rundenzahl
Bei jedem Prädikatlauf sind insgesamt mindestens
10 Sektionen pro Runde für jede Klasse vorgeschrieben.
Zur Erreichung der für alle Veranstalter verbindlich
vorgeschriebenen Mindestzahl von insgesamt 30
Sektionen, können die einzelnen Sektionen innerhalb von max. 3 Runden mehrmals befahren werden.
Dem Veranstalter wird empfohlen, bei einer Doppelveranstaltung für den 2. Tag mindestens 3 neue
Sektionen anlegen, mindestens 3 Sektionen müssen geändert werden.
Für die Klasse 6 - Deutsche Frauen Trial Meisterschaft - werden mind. 10 Sektionen pro Runde
vorgeschrieben (mind. 30 Sektionen insgesamt), die
sich wie folgt zusammensetzen: eine Sektion der
Klasse 2, vier Sektionen der Klasse 3 und fünf Sektionen der Klasse 5.
Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung des DMSB.
Teil 2
127 Trial
2.6
Trial
6.
6.1
Start / Fahrzeit
Der Start erfolgt einzeln im Abstand von 1 Minute.
Startfolge
Gestartet wird in folgender Reihenfolge:
1. Klasse 4
4. Klasse 2
2. Klasse 5
5. Klasse 6
3. Klasse 3
6. Klasse 1
Die Startfolge wird am Vorabend der Veranstaltung von einem Beauftragten des Veranstalters,
unter Aufsicht des/der Sportkommissare(s) für die
Klassen 2-5, klassenweise ausgelost. Die Fahrer der
Klassen 1 und 6 starten beim 1. Lauf in der umgekehrten Reihenfolge ihrer Platzierung zum Endklassement des Vorjahres. In den folgenden Läufen
starten sie in der umgekehrten Reihenfolge des
aktuellen Zwischenstandes. Die Startzeiten werden spätestens um 20.00 Uhr am „Schwarzen Brett“
ausgehängt.
6.2 Fahrzeit
Die Fahrzeit für jeden Fahrer beträgt 6 Stunden
(360 Minuten und wird analog der Allgemeinen
Bestimmungen für Trial, Punkt 8.4, berechnet).
Die Individualfahrzeit für jeden Fahrer kann durch
den Fahrtleiter, in Absprache mit dem(n) Sportkommissar( en) aus besonderen Gründen (Wetterverhältnisse, schwierige Zwischenstrecke etc.) um
bis zu einer Stunde verlängert werden.
7.Wertung
Die Punktvergabe für die in Wertung an einem der
Prädikat-Wettbewerbe teilnehmenden Fahrer erfolgt in folgender Abstufung:
1. Platz 20 Punkte
9. Platz 7 Punkte
2. Platz 17 Punkte
10. Platz 6 Punkte
3. Platz 15 Punkte
11. Platz 5 Punkte
4. Platz 13 Punkte
12. Platz 4 Punkte
5. Platz 11 Punkte
13. Platz 3 Punkte
6. Platz 10 Punkte
14. Platz 2 Punkte
7. Platz
9 Punkte
15. Platz 1 Punkt
8. Platz
8 Punkte
Bei Kürzungen der Distanz oder Abbruch einer
Prädikat-Veranstaltung erhalten die Fahrer nur
dann entsprechende Prädikat-Punkte, wenn min-
128 Teil 2
destens nachstehende Prozentzahl von Sektionen
absolviert wurde:
bis 25 % der Sektionen: keine Punkte
über 25 bis 50 % der Sektionen: 50 % der Punkte
über 50 % der Sektionen: volle Punktzahl
Außerhalb der Prädikatwertung teilnehmende
Fahrer bleiben bei der Erstellung des Wertungsergebnisses unberücksichtigt. Nachfolgende Fahrer
rücken auf.
8.Titelvergabe
Der Fahrer, der im Rahmen der Deutschen TrialMeisterschaft die höchste Gesamtpunktzahl erreicht hat, erringt den Titel
„Deutscher Trial-Meister 2013“
Die Fahrerin, im Rahmen der Deutschen Frauen
Trial-Meisterschaft die höchste Gesamtpunktzahl
erreicht, erringt den Titel
„Deutsche Trial-Meisterin 2013“
Im Deutschen Trial-Cup, Deutschen Trial-Pokal
oder Deutschen Trial-Senioren-Cup erhält der/die
Fahrer(in), der/die im Rahmen eines dieser Prädikat-Wettbewerbe die höchste Gesamtpunktzahl
bei den für ihn/sie gewerteten Läufen erreicht hat,
den
„Sieger Deutscher Trial-Cup 2013“
bzw. den
„Sieger Deutscher Trial-Pokal 2013“
bzw. den
„Sieger Deutscher Trial-Senioren-Cup 2013“
bzw. den
„ Deutscher Trial Open Pokal 2013“
Die weitere Platzierung ergibt sich ebenfalls aus
der Höhe der erreichten und gewerteten Punkte.
Bei Punktgleichheit entscheidet:
1. Die Majorität der besseren Plätze
2. in nachstehender Reihenfolge die bessere Plat
zierung auf den Punkträngen im letzten, vorletzten, drittletzten usw. durchgeführten Lauf.
Austragungsbedingungen für die
Deutsche Jugend-Trial-Meisterschaft
1.Veranstaltungen
Die vorgenannten Prädikat-Wettbewerbe werden
im Rahmen von zwei Doppel-Veranstaltungen ausgetragen.
Die Prädikatläufe sind aus dem DMSB-Motorradsport Terminkalender bzw. den ergänzenden Termin-Veröffentlichungen des DMSB ersichtlich. Bei
Ausfall einer Veranstaltung behält sich der DMSB
vor, eine Ersatzveranstaltung zu benennen.
Diese Klassen dürfen nur bei Veranstaltungen ausgeschrieben werden, die auf nichtöffentlichem Gelände stattfinden.
2.Teilnehmer
Teilnahmeberechtigt sind nur Fahrer, die im Besitz
einer DMSB-Inter-/B- oder C-Lizenz sind und den
Geburtsjahrgängen 1995 – 2005 angehören, sofern
sie bei DMSB-Prädikat-Wettbewerben nicht in der
Klasse 1 starten.
Alle Teilnehmer für die verschiedenen PrädikatWettbewerbe werden von den Trägerverbänden
des DMSB nominiert. Die Zuordnung erfolgt unter
Berücksichtigung der Kriterien dieser Verbände für
die unterschiedlichen Leistungsklassen:
2.1 Deutsche Jugend-Trial-Meisterschaft
= Experten-Klasse
Für Jugendliche gemäß Einstufung der Verbände
mit Inter-/B- oder C--Lizenz sowie je nach Status
der Veranstaltung außerhalb der Prädikatwertung
jugendliche Lizenznehmer anderer Föderationen.
2.2 Deutscher Jugend-Trial-Cup
= Spezialisten-Klasse
Deutscher Jugend-Trial-Pokal
= Fortgeschrittenen-Klasse
Für Jugendliche gemäß Einstufung der Verbände
mit Inter-/B- oder C-Lizenz.
2.3 Deutscher Schüler-Trial-Pokal
= Anfänger-Klasse
Teilnahmeberechtigt in der Prädikatwertung sind
Jugendliche der Jahrgänge 1999–2005 gemäß Einstufung der Verbände mit B-/C-Lizenz.
Aufstiegsregelung
Jugendliche, die im vorangegangenen Jahr in der
Endwertung der Spezialisten-, Fortgeschrittenenoder Schüler-Klasse einen der Plätze 1 bis 3 belegt
haben, müssen im darauf folgenden Jahr in der
nächsthöheren Klasse starten.
3. Hubraumklassen-Einteilung, Fahrzeug- und
Technische Bestimmungen
Hubraum-Klasseneinteilung: Alle Fahrer/Innen müssen ein Motorrad mit maximal 125ccm fahren.
In Abweichung zu den sonst für genehmigungspflichtige Trial-Veranstaltungen üblichen Vorschriften besteht keine Zulassungspflicht für die zum
Einsatz kommenden Motorräder.
Die Betriebssicherheit bzw. Funktionsfähigkeit
nachstehender Fahrzeugteile muss gewährleistet
sein:
Bremsen, Lenkung und Lenker, Räder und Speichen, Gabel und Schwinge, Notausschalter und
Kettenrad Abdeckung. (siehe Technische Bestimmungen für Trial 01.29.04)
Die Demontage der Kotflügel ist verboten.
Verwendet werden dürfen nur Original-Trialreifen.
Die Geräuschentwicklung darf die auch für alle
übrigen Trial-Veranstaltungen maximal zulässigen
Werte nicht überschreiten.
In den Jugendklassen muss jedes Motorrad mit
einem Startnummernschild ausgerüstet sein, das
vorn quer zur Fahrtrichtung angebracht ist. Die
Form ist rechteckig von Gabelholm zu Gabelholm.
Die Ziffern müssen gut lesbar in entsprechender
Größe (z. B. wie Zulassungskennzeichen) angebracht werden.
Folgende Startnummernfarben sind vorgeschrieben:
Experten-Klasse
= Weißer Untergrund / schwarze Zahlen
Spezialisten-Klasse
= Blauer Untergrund / weiße Zahlen
Fortgeschrittenen-Klasse
= Grüner Untergrund / weiße Zahlen
Anfänger-Klasse
= Schwarzer Untergrund / weiße Zahlen
4.
Nennungsschluss, Nenngeld
Nennungsschluss ist 14 Tage vor dem jeweiligen
Prädikat-Wettbewerb. Unabhängig von diesem
Nennungsschlusstermin muss der DMSB-Geschäftsstelle 30 Tage vor der ersten Prädikatver2.4
Teil 2
129 Trial
Diese Prädikat-Wettbewerbe werden für Fahrer der in Ziffer 3 genannten Jahrgänge ausgeschrieben. Die Austragung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Deutschen
Motorrad-Sportgesetzes des DMSB, diesen Austragungsbedingungen, der DMSB-Ausschreibung (Teil A, Allgemeine Bestimmungen), der jeweiligen Veranstaltungsausschreibung (Teil B) und, soweit nicht ausdrücklich etwas
anderes festgelegt ist, gemäß den Austragungsbedingungen für die „Deutsche Trial-Meisterschaft“.
Trial
anstaltung je eine Gesamtmeldeliste von jedem
Trägerverband vorliegen.
Die Nennungen sind nach entsprechender Nominierung durch die Verbände (s. Ziffer 2) vom Teilnehmer unter Verwendung der DMSB-Vordrucke
direkt an die Veranstalter zu senden.
Im Übrigen gelten bezüglich der Höhe des Nenngeldes und sonstiger Formvorschriften die Festlegungen gemäß Ziffer 3 der DMSB-Ausschreibung
für Trial.
5.
Strecke, Sektions- und Rundenzahl
Abnahme-Platz, Start, Strecke und Ziel müssen innerhalb eines nicht öffentlichen Geländes liegen.
Für jede Klasse sind 3 Runden mit mindestens 10
Sektionen pro Runde vorgeschrieben.
Dem Veranstalter wird empfohlen: Bei einer Doppelveranstaltung für den 2. Tag müssen 3 neue
Sektionen sein und 3 Sektionen müssen geändert
werden.
Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung des DMSB.
6.
Start / Fahrzeit
Der Start erfolgt einzeln im Abstand von 1 Minute.
6.1Startfolge
Die Startfolge wird am Vorabend der Veranstaltung
unter Aufsicht des/der Sportkommissare(s) ausgelost und die Startzeiten spätestens um 20.00 Uhr
am „Schwarzen Brett“ ausgehängt.
Der Start erfolgt Klassenweise: 5, 4, 3, 2.
6.2Fahrzeit
Soweit in den Austragungsbedingungen nicht anders
angegeben, richtet sich die Fahrzeit nach der Starterzahl, wie folgt:
a) bis zu 24 Sektionen, 5 Stunden bis 80 Starter
b) über 24 Sektionen, 6 Stunden bis 80 Starter
Pro 20 Starter mehr, verlängert sich die Fahrzeit um je
30 min
130 Teil 2
Die Individualfahrzeit für jeden Fahrer kann,
durch den Fahrtleiter in Absprache mit dem(n)
Sportkommissar(en) aus besonderen Gründen
(Wetterverhältnisse, schwierige Zwischenstrecke
etc.) um bis zu eine Stunde verlängert werden.
7.Wertung
Von den ausgeschriebenen Veranstaltungen wer
den für jeden Fahrer alle Ergebnisse gewertet.
Wertungspunkte werden analog zu den übrigen
DMSB-Trial-Prädikaten vergeben.
Bei Kürzungen der Distanz oder Abbruch einer Prädikat-Veranstaltung erhalten die Fahrer nur dann
entsprechende Prädikat-Punkte, wenn mindestens
nachstehende Prozentzahl von Sektionen absolviert wurde:
bis 25 % der Sektionen: keine Punkte
über 25 bis 50 % der Sektionen: 50 % der Punkte
über 50 % der Sektionen: volle Punktzahl
8.Titelvergabe
Sieger der unten aufgeführten Titel sind die Fahrer,
die in dem jeweiligen Prädikat-Wettbewerb nach
Abschluss der DMSB/dmsj Prädikatveranstaltungen die höchste Gesamtpunktzahl erreicht haben.
Die weitere Platzierung ergibt sich ebenfalls aus
der Höhe der erreichten Punkte.
„Deutscher Jugend Trial Meister 2013“
oder
„Sieger Deutscher Jugend Trial Cup 2013“
oder
„Sieger Deutscher Jugend Trial Pokal 2013“
oder
„Sieger Deutscher Schüler Trial Pokal 2013”
Bei Punktgleichheit entscheidet:
1. Die Majorität der besseren Plätze auf den Punkträngen,
2. in nachstehender Reihenfolge die bessere Platzierung auf den Punkträngen im letzten, vor
letzten, drittletzten usw. durchgeführten Prädikatlauf.
Dieser Prädikats-Wettbewerb wird für den in Punkt 2 im
Detail aufgeführten Teilnehmerkreis in der unter Punkt
3 festgelegten Klasse ausgeschrieben. Die Austragung
erfolgt gemäß den Bestimmungen des Deutschen Motorrad-Sportgesetzes des DMSB (falls notwendig, insbesondere auch unter vorrangiger Beachtung der Bestimmungen gemäß Art. 119), diesen Austragungsbedingungen
und der Veranstaltungsausschreibung (Teil B) sowie,
soweit in den vorgenannten Bestimmungen nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist, gemäß der DMSBAusschreibung (Teil A, Allgemeine Bestimmungen), sowie
den Bestimmungen des FIM-Sportgesetzes und seinen
Anhängen 01.51 und 056.
Evtl. Änderungen und/oder Ergänzungen von seiten des
DMSB bleiben vorbehalten.
1.Veranstaltungen
Die Anzahl der Veranstaltungen sind aus dem
DMSB- Terminkalender bzw. auf der Homepage
des DMSB zu ersehen. Bei Ausfall einer Veranstaltung behält sich der DMSB vor, eine Ersatzveranstaltung zu benennen.
2.Teilnehmer
Teilnahmeberechtigt sind 4 deutsche Fahrer und
ausländische Fahrer, die sich vertraglich verpflichten, an der/den Veranstaltungen teilzunehmen.
Die Fahrer werden von den Veranstaltern benannt
und müssen vom DMSB bestätigt werden.
Zusätzlich kann jeder Veranstalter 2 Wild-CardFahrer zu seiner Veranstaltung zulassen.
3.
Klasseneinteilung / Technische Bestimmungen
Ausgeschrieben wird eine Klasse ohne Hubraumbeschränkung.
Eine Zulassung der Motorräder zum öffentlichen
Straßenverkehr sowie die Ausrüstung der Motorräder mit Frontscheinwerfer, Rücklicht, Hupe, Tachometer und Rückspiegel sind nicht erforderlich.
Im Falle eines technischen Defektes dürfen die Fahrer das Motorrad wechseln.
Die Bedingungen für die Durchführung von Reparaturen sind in der Ausschreibung festgelegt.
Im Übrigen gelten die Technischen Bestimmungen
der FIM sowie die zusätzlichen Festlegungen gemäß den Ziffern 5, 6 + 8 der Ausschreibung A für
Trial.
4.Durchführung
4.1 Fahrerbesprechung
Vor der Veranstaltung findet eine Fahrerbesprechung mit anschließender Sektionsbesichtigung
statt. Die Zeit dieser Fahrerbesprechung muss in
der Ausschreibung bekannt gegeben werden.
4.2
4.3
4.4
Ausrichtung der Veranstaltung
Unter Beachtung der Durchführungsbestimmungen im Übrigen, liegen nachstehende Detailfestlegungen wahlweise in der Entscheidung des Veranstalters.
Welche dieser Festlegungen im einzelnen Gültigkeit haben, muss aus der Ausschreibung klar hervorgehen.
a) Die Startreihenfolge wird unter allen Fahrern
oder einzelnen Fahrergruppen ausgelost.
b) Die Fahrer werden einzeln oder gruppenweise
gesetzt.
c) Gefahren werden 1-3 Runden.
d) Es wird ein Endlauf ausgetragen, für den sich eine
bestimmte Anzahl Fahrer direkt qualifiziert.
e) Zusätzlich wird ein Hoffnungslauf mit den nicht
direkt für den Endlauf qualifizierten Fahrern
ausgetragen, von denen eine bestimmte Anzahl
zum Endlauf zugelassen wird.
f) Es wird eine Fahrzeit für eine Sektion vorgegeben.
In diesem Fall dürfen die Sektionen von 2 oder 3
Fahrern nacheinander gefahren werden.
g) Es wird eine Fahrzeit für eine Runde vorgegeben. In diesem Fall muss die gesamte Runde von
einem Fahrer allein gefahren werden.
Die Überschreitung der Fahrzeit wird mit einem Strafpunkt je angefangene 30 Sekunden gewertet.
Sektions- und Rundenzahl
Für den Vor- bzw. Endlauf sind mindestens 5 Sektionen + 1 Parallelsektion vorgeschrieben.
Die Anzahl der Sektionen im Hoffnungslauf, deren
Fahrspuren nicht dieselben wie im Endlauf sein dürfen, ist den Veranstaltern freigestellt, müssen aber in
der Ausschreibung veröffentlicht werden.
Die Sektionen dürfen von Runde zu Runde verändert werden. Werden Sektionen für die folgende(n)
Runde(n) verändert, muss das bei der Fahrerbesprechung bekannt gegeben werden (siehe Ziffer
4.1).
Strafpunkte / Definition
Durchfahren ohne Fuß oder Anlehnen
0 Strafpunkte
Ein Fehler (Fuß oder Anlehnen)
1 Strafpunkt
Zwei Fehler (Fuß oder Anlehnen)
2 Strafpunkte
Drei Fehler (Fuß oder Anlehnen)
3 Strafpunkte
Mehr als drei Fehler (Fuß oder Anlehnen)
Teil 2
131 Trial
Austragungsbedingungen für die
Internationale Deutsche Hallen-Trial-Meisterschaft
Trial
5 Strafpunkte
Parallelsektion
1 Zeitstrafpunkt
In jeder Sektion dürfen maximal (Strafpunkte plus
Zeitstrafpunkte) 5 Strafpunkte vergeben werden.
Definition „Fuß“ oder „Anlehnen“
Berühren des Bodens oder Abstützen / Anlehnen
an ein Hindernis, mit irgend einem Teil des Körpers
oder des Motorrades (mit Ausnahme der Reifen und
des Unterbodenschutzes), gleichgültig ob sich das
Motorrad vorwärts bewegt oder nicht.
Definition „Parallelsektion“
Zwei gleiche Fahrspuren, in der der Fahrer, der die
Sektion als zweiter beendet, zu seinen ggf. in der
Sektion erhaltenen Strafpunkten einen Zeitstrafpunkt erhält. Der Zeitstrafpunkt wird als Strafpunkt
gewertet.
a) Kommen beide Fahrer mit der gleichen Fehlerzahl an, ist der Fahrer mit der kürzeren Fahrzeit
Sieger.
b) Kommen beide Fahrer zur gleichen Zeit, mit der
gleichen Fehlerzahl an, wird die Sektion wiederholt.
c) Kommen beide Fahrer zur gleichen Zeit, mit unterschiedlicher Fehlerzahl an, erhält kein Fahrer
einen zusätzlichen Zeitstrafpunkt.
d) Erhalten beide Fahrer in dieser Sektion 5 Strafpunkte, erhält kein Fahrer einen zusätzlichen
Zeitstrafpunkt.
Wird eine Parallelsektion zum weiteren Ablauf der
Fahrfolge herangezogen, ist der Fahrer Sieger, der
die Sektion als bester beendet, bzw. am weitesten
bewältigt hat. Scheitern beide Fahrer an der gleichen Stelle, entscheidet das Los über die weitere
Fahrfolge.
5.
Allgemeine Wertung
Bei Durchführung einer Veranstaltung in mehreren
Runden (z. B. Vorlauf, Hoffnungslauf und/oder Endlauf) wird jede Runde getrennt gewertet.
Der Fahrer mit der niedrigsten Strafpunktzahl
(Summe aus Strafpunkten und Zeit-Strafpunkten)
in der letzten gewerteten Runde ist Sieger.
Die weitere Platzierung der Fahrer ergibt sich unter
Beachtung der vorstehenden Festlegung ebenfalls
aus der Strafpunktzahl der Fahrer der letzten für sie
gewerteten Runde.
a) Bei Punktgleichheit zwischen den beiden erstplazierten Fahrern, in welcher Runde auch immer, müssen diese Fahrer eine zusätzliche Sektion fahren, die ausgelost wird.
b) Wird die Sektion von beiden Fahrern mit 0 Punkten bewältigt, wird eine weitere Sektion gefahren. Die Startreihenfolge wird geändert.
c) Sollten beide Fahrer am Ende der Sektion die
gleiche Punktzahl (d. h. mehr als 0 Punkte) ha132 Teil 2
ben, ist der Fahrer Sieger, der die Sektion am
weitesten fehlerfrei bewältigt hat.
d) Besteht unter bestimmten Umständen immer
noch Punktgleichheit, z. B. 1. Fuß an gleicher
Stelle der Sektion, wird entsprechend Punkt b)
verfahren.
e) Die weiteren Fahrer werden gewertet nach der
grösseren Anzahl der 0, 1, 2, 3er Sektionen. Besteht dann immer noch Punktgleichheit, wird
die schnellere Fahrzeit in der Parallelsektion zur
Wertung herangezogen.
Die Punktvergabe erfolgt in folgender Abstufung:
1. Platz
20 Punkte
6. Platz 10 Punkte
2. Platz
17 Punkte
7. Platz 9 Punkte
3. Platz
15 Punkte
8. Platz 8 Punkte
4. Platz
13 Punkte
9. Platz 7 Punkte
5. Platz
11 Punkte
10. Platz 6 Punkte
6.
Preise / Reisekosten
6.1 Preise
Bei jedem Prädikat-Wettbewerb wird an die 8 bestplatzierten in Wertung teilnehmenden Fahrer ein
Preisgeld in Höhe von EUR 3.150,– in folgender
Staffelung ausgeschüttet:
1. Platz: EUR 750,–
5. Platz: EUR 250,–
2. Platz: EUR 600,–
6. Platz: EUR 250,–
3. Platz: EUR 500,–
7. Platz: EUR 200,–
4. Platz: EUR 400,–
8. Platz: EUR 200,–
6.2 Reisekosten
Reisekosten werden nach freier Vereinbarung mit
dem Veranstalter gezahlt.
Kosten für Übernachtung gehen zu Lasten der Fahrer.
Verpflegung der Fahrer und Helfer durch den Veranstalter werden empfohlen.
Für die steuerliche Behandlung der Preisgelder
und Reisekosten DMSB-Steuerleitfaden beachten!
7.Titelvergabe
Der Fahrer, der im Rahmen der Internationalen
Deutschen Hallen-Trial-Meisterschaft die höchste
Gesamtpunktzahl in den für ihn gewerteten Läufen erreicht hat, erringt den Titel
„Internationaler
Deutscher Hallen-Trial-Meister 2013“.
Die weitere Platzierung ergibt sich ebenfalls aus
der Höhe der erreichten und gewerteten Punkte.
Bei Punktgleichheit entscheidet:
1. Die Majorität der besseren Plätze auf den Punkträngen der gewerteten Veranstaltungen,
2. in nachstehender Reihenfolge die bessere Platzierung auf den Punkträngen im letzten und vorletzten durchgeführten Lauf.
Wettbewerbsbestimmungen Bahnsport
Austragungsbedingungen für die DMSB-Prädikate:
20. Deutsche Speedway-Meisterschaft
21. Deutsche Speedway U21 Meisterschaft
22. dmsj - Deutsche Jugend Bahnsport Meisterschaften
23. Deutsche Speedway-Mannschaftsmeisterschaft
24. Deutsche Langbahn-Meisterschaft solo
25. Deutsche Langbahn-Meisterschaft Seitenwagen
26. Deutscher Langbahn-Pokal solo
27. Deutscher Langbahn-Pokal Seitenwagen
28. Deutsche Ice Racing Meisterschaft
Bahnsport
Motoball
1.Bahnrennen
2.Bahnabnahme
3.Terminanmeldung
4.Genehmigung
5.Rekord
6.Dauerstartnummer
7.Veranstaltung
8.Teilnehmer
9.Bewerber
10.Nennung
11.Lizenzbestimmungen
12. Wettbewerbsfahrzeug / Kennzeichnung
13.Abnahme
14. Flaggen und Lichtzeichen
15.Durchführungsbestimmungen
16.Allgemeines
17. Zusätzliche Bestimmungen Jugend-Klassen
18. Zusätzliche Bestimmungen Sonderklassen
19. Zusätzliche Bestimmungen Ice Racing
Teil 2
133 Bahnsport
1.Bahnrennen
1.1 Alle Bahnrennen im Regelungsbereich des DMSB
(= Bahnen über 175 Meter Länge) sind nach den
Bestimmungen des DMSB bzw., soweit nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist, nach den
Bestimmungen der FIM/UEM durchzuführen.
1.2 Die Durchführung der verschiedenen Veranstaltungen erfolgt gemäß den Bestimmungen des DMSB,
und, soweit nichts anderes festgelegt ist, nach den
Track Racing Appendices und Technical Rules der
FIM in der jeweils gültigen Fassung.
2.Bahnabnahme
2.1 DMSB-Bahnrennen dürfen nur auf vom DMSB abgenommenen Bahnen mit gültigem Bahnabnahme-protokoll durchgeführt werden. Es gelten die
im Bahnabnahmeprotokoll und ggf. dessen Anlagen festgelegten Auflagen bzw. Einschränkungen.
Eine Bahnabnahme ist vom Veranstalter schriftlich
beim DMSB zu beantragen. Bei einer Erstabnahme
ist ein Vermessungsplan der Bahn dem Bahnabnehmer vorzulegen. Die Abnahme einer Bahn wird
durch einen Beauftragten des DMSB durchgeführt.
Bei Abnahme einer Bahn sind alle vorgesehenen
Sicherheitsmaßnahmen zu prüfen und ggf. zu erweitern.
2.2 Der Rennleiter ist in Verbindung mit dem Sportkommissar/Schiedsrichter verpflichtet, vor und
während der Veranstaltung die Sicherheitsauflagen gemäß dem Bahnabnahmeprotokoll zu überprüfen.
2.3 Bei Errichtung einer Flutlichtanlage für Bahnsport
ist eine Lichtstärke von mindestens 100 Lux vorgeschrieben. Die Messung muss in einer Höhe von ca.
1 Meter über dem Boden und an 3 Messpunkten
innen/außen und in der Mitte parallel zu den Lichtmasten und zwischen den Masten erfolgen. Es darf
keine Blendwirkung für die Fahrer entstehen. Es
muss darauf geachtet werden, dass auch der Zuschauerraum ausreichend beleuchtet ist. Alle für
die Flutlichtanlage benötigten Masten und Anlagen müssen außerhalb des Sicherheitsbereiches
(Mindestbreite: Speedwaybahn = 2 m / Langbahn
= Gerade 2 m; Kurve 3 m) aufgebaut werden.
2.4 Jede bauliche Veränderung an einer abgenommenen Bahn sowie an evtl. vorhandenen festen Einrichtungen erfordert eine Nach- oder Neuabnahme, auch vor Erreichen der in Abnahmeprotokoll
festgelegten Gültigkeitsdauer. Unabhängig davon
kann vom DMSB eine Neuabnahme vorgeschrieben werden, wenn Ereignisse bei Veranstaltungen
dies notwendig erscheinen lassen.
2.5 Bei DMSB-genehmigten Bahnrennen ist der Einsatz von FIM-homologierten APD’s (Airboardings/
„Airfences“) im Kurvenverlauf vorgeschrieben (außer Ice Racing). Hiervon kann abgesehen werden,
134 Teil 2
wenn ein Sicherheitsstreifen, bzw. eine neutrale
Zone von 1 % der Bahnlänge, mindestens jedoch 4
m vorhanden ist. Die Veranstalter sind berechtigt,
für den Einsatz der Airboardings von den Fahrern
ein Nenngeld/-aufschlag von max. 10,- EUR zu verlangen (ausgenommen UEM-/FIM- Prädikatsteilnehmer bei diesen Veranstaltungen).
3.Terminanmeldung
Die Terminanmeldungen sind über die Sportabteilungen des ADAC, AvD, DMV bzw. ADMV an den
DMSB einzureichen, wobei Prädikatveranstaltungen
bei Terminüberschneidungen Vorrang haben. Der
DMSB behält sich vor, angemeldete Veranstaltungstermine abzulehnen, insbesondere dann, wenn im
näheren geografischen Umkreis eine andere Veranstaltung für den gleichen Zeitraum bereits genehmigt ist oder früher angemeldet wurde.
Die Verwendung nachstehend aufgeführter Titel
ist nur mit Genehmigung des DMSB möglich:
3.1 „Großer Preis“ allein oder in Verbindung mit Namen von Erdteilen, Ländern, Landschaften, Städten oder Flüssen,
3.2 Bezeichnungen wie „TT“, „Derby“, „Championat“,
„Grand Prix“, „Revanche“ oder ähnliche Titel
3.3 Titel wie „Länderkampf“, „Preis der Nationen“ oder
Titel in ähnlicher Zusammensetzung, „Meisterschaftslauf“ oder Titel in Verbindung mit dem Wort
„Meister“ sowie die Benutzung des Wortes „Rekord“.
3.4 Eine Veranstaltung darf nur dann den Titel „International“ führen, wenn die Veranstaltung mit diesen Status entsprechend angemeldet/genehmigt
wurde und durch den DMSB bei der FIM angemeldet ist.
3.5 Veranstaltungen mit ausländischen Teilnehmern
(maßgebend ist die lizenzausstellende Föderation)
müssen mindestens „Europa-offen“ angemeldet/
genehmigt und durch den DMSB bei der UEM
angemeldet sein, bei Teilnehmern aus Nicht-UEMFöderationen (maßgebend ist die lizenzausstellende Föderation) ist die Veranstaltung international
anzumelden.
4.Genehmigung
Im Regelungsbereich des DMSB dürfen ohne Genehmigung keine Bahnrennen durchgeführt werden. Der DMSB kann die Genehmigung zur Durchführung eines Rennens verweigern oder diese
zurückziehen (außer Clubsport).
5.Rekord
Bahnrekorde können nur von lnter-Lizenzfahrern
in der Klasse 500 ccm Solo und nur auf vom DMSB
abgenommenen Bahnen aufgestellt werden. Der
Rekordversuch erfolgt im Einzelstart fliegend über
2 Runden, von denen die 2. Runde gewertet wird.
Dauerstartnummer (nur für die Bereiche: Langbahn und Jugend)
Die vom DMSB vergebenen Dauerstartnummern
für die jeweiligen Klassen sind bei allen Veranstaltungen (ausgenommen Prädikatveranstaltungen)
vom Veranstalter zu berücksichtigen. Geht ein Fahrer mit Dauerstartnummer bei einer Veranstaltung
nicht an den Start, so bleibt diese Nummer frei. In
den Klassen
Langbahn Inter-Lizenz / Solo und Seitenwagen
kann bis zum 1.3. des Jahres eine Dauerstartnummer nach Wahl (21 bis 99) beantragt werden. Die
Startnummern 1 bis 20 bleiben vorrangig den
Teilnehmern der letztjährigen Deutschen Langbahn-Meisterschaft vorbehalten und werden im
Grundsatz nach dieser Platzierung vergeben. Ein
Anspruch auf Erteilung einer Dauerstartnummer
besteht nicht.
7.Veranstaltung
7.1 Die Veranstaltungen sind ein Wettbewerb für Motorräder, die in folgenden Klassen ausgeschrieben
werden können:
− Solo bis 500 ccm
− Seitenwagen 500 ccm
− Seitenwagen 1000 ccm
− Junioren U21 bis 500 ccm
− Junior A (U11) – 50 ccm
− Junior B (U14) – 125 ccm
− Junior C (U18) – 250 ccm
−
SonderklassenSolo 250 ccm-2-T / Enduro /
Shorttrack / Flattrack / Quad / Speedkart
7.2 Bei der Durchführung werden folgende Bestimmungen zugrunde gelegt:
− Deutsches Motorrad-Sportgesetz (DMSG)
− Sonstige Bestimmungen des DMSB
− Die Wettbewerbsbestimmungen, die Ausschreibung und evtl. noch zu erlassende Ausführungsbestimmungen
− soweit nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist, ebenfalls die Bestimmungen der FIM/
UEM
7.3 Für die vom DMSB genehmigten Veranstaltungen
werden Schiedsrichter und Sportkommissar vom
DMSB benannt. Es gelten folgende Mindestfestlegungen:
Für Speedway incl. Iceracing:
− Prädikat-Finalveranstaltung = 1 Schiedsrichter / 1
Sportkommissar
− Prädikatserie = 1 Schiedsrichter; bei der letzten
Veranstaltung der Serie zusätzlich 1 Sportkommissar
− Deutsche Speedway-Mannschaftsmeisterschaft
= 1 Schiedsrichter / bei den Finalveranstaltungen
zusätzlich 1 Sportkommissar
− P rädikatfreie Veranstaltung = 1 Schiedsrichter
− Für Langbahn einschl. Bahnrennen mit Sonderklassen = 1 Schiedsrichter / 1 Sportkommissar
− Bei allen Bahnsport-Veranstaltungen = mind. 1
Technischer Kommissar
7.4 Zu verbindlichen Auskünften die Veranstaltung
betreffend ist ausschließlich der Rennleiter berechtigt. Die Auslegung der Ausschreibung obliegt
jedoch allein dem Schiedsrichter bzw. Sportkommissar.
7.5 Vor und nach jeder Veranstaltung findet (mind.)
eine Besprechung aller an der Veranstaltung beteiligten lizenzierten Sportwarte statt, bei der alle die
Veranstaltung betreffenden Details besprochen
werden. Der Zeitpunkt der Besprechungen ist in
der Ausschreibung anzugeben.
7.6 Eine begonnene DMSB-genehmigte Bahnsportveranstaltung darf bis zu deren planmäßigen Ende
nur mit Genehmigung des DMSB unterbrochen
werden (außer aus Sicherheitsgründen oder falls
Rettungsmaßnahmen dies erfordern).
8. 8.1
8.2
8.3
9. Teilnehmer
Alle Fahrer/Beifahrer benötigen eine dem Status
der Veranstaltung entsprechende Lizenz einer Mitgliedsföderation der FIM.
Neben den Lizenzbestimmungen des DMSB gelten
folgende altersspezifische Festlegungen:
− Speedwayrennen 500 ccm ab 14 Jahre
− Langbahnrennen Solo 500 ccm ab 15 Jahre
− Seitenwagen 500 ccm Fahrer und Beifahrer ab 16
Jahre
− Seitenwagen 1000 ccm Fahrer und Beifahrer ab
18 Jahre
− Speedway U21 = 14 – 21 Jahre
− Junior A / U11 = 6 –11 Jahre
− Junior B / U14 = 9 –14 Jahre
− Junior C / U18 = 11 – 18 Jahre
Bei den angegebenen Altersregelungen gilt für das
Minimalalter die Stichtagsregelung, für das Maximalalter die Jahrgangsregelung. Das heißt z. B. in
der Klasse Junior A, dass ein Teilnehmer ab dem 6.
Geburtstag bis zum Ende des Jahres, in dem er 11
Jahre wird/geworden ist, startberechtigt ist.
Für minderjährige Teilnehmer gilt: Ein gesetzlicher
Vertreter muss bei der Veranstaltung selbst anwesend sein, oder eine andere ihm geeignet erscheinende volljährige Person schriftlich mit seiner Vertretung beauftragen.
Bewerber
Inhaber einer dem Status der Veranstaltung entsprechenden Bewerber-/Sponsor- oder HerstellerLizenz. Sofern im Nennformular kein besonderer
Bewerber angegeben ist, gilt der Fahrer auch als
Bewerber.
Teil 2
135 Bahnsport
Motoball
6.
Bahnsport
10. Nennung
Neben den Festlegungen des DMSG gelten nachstehende Bestimmungen:
10.1 Nennungen für die jeweiligen Veranstaltungen
sind schriftlich oder per Fax, in der Regel unter
Benutzung des aktuellen DMSB- Nennformulars,
an den Veranstalter einzusenden. Das ggf. fällige
Nenngeld muss der Nennung als Scheck beigefügt
oder zeitgleich mit der Nennung an den Veranstalter überwiesen werden.
10.2 Nennungen müssen vom Fahrer/Beifahrer sowie
ggf. Bewerber bzw. seinem bevollmächtigten Vertreter unterschrieben sein. Bei Nennungen von
Minderjährigen ist außerdem die Unterschrift des/
der gesetzlichen Vertreter(s) erforderlich.
10.3 Bei International oder Europa-offen ausgeschriebenen Klassen müssen Nennungen von Lizenznehmern anderer Föderationen den Genehmigungsvermerk ihrer FMN tragen, es sei denn, der
Fahrer/Beifahrer ist im Besitz einer Einzelstartgenehmigung für diese Veranstaltung oder einer
Dauerstartgenehmigung der betreffenden FMN
(ggf. auch Aufdruck auf der Lizenz). Fehlt die Startgenehmigung der zuständigen FMN, ist ein Start
nicht möglich.
10.4 Unvollständig ausgefüllte bzw. formlos eingereichte Nennungen müssen vor Ort vom Fahrer/Beifahrer ergänzt bzw. auf ein aktuelles Nennformular
übertragen werden.
10.5 Mit Abgabe der Nennung unterwerfen sich die
Bewerber, Fahrer/Beifahrer den Bestimmungen
des DMSB, der Ausschreibung sowie allen von der
Rennleitung oder dem Sportkommissar/Schiedsrichter ggf. noch zu erlassenden Ausführungsbestimmungen.
10.6 Für alle Veranstaltungen ist ein einheitlicher Nennungsschluss von 14 Tagen vor der Veranstaltung
(maßgebend ist das Vorliegen der Nennung beim
Veranstalter) festgelegt, sofern in der Ausschreibung nichts anderes festgelegt ist. Dem Veranstalter ist es jedoch freigestellt, auch Nachnennungen
anzunehmen, wenn diese ohne organisatorische
Probleme berücksichtigt werden können. Für
Nachnennungen, soweit diese vom Veranstalter
akzeptiert wurden, kann eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr von max. 25,- EUR verlangt werden.
10.7 Der Veranstalter bestätigt spätestens innerhalb
von 3 Tagen nach Nennungsschluss die Annahme
oder Ablehnung der eingegangenen Nennungen
und übersendet alle erforderlichen Unterlagen
inkl. der genehmigten Ausschreibung sowie Angabe
der Startnummer und Abnahme- / Trainings- und
Rennzeiten.
136 Teil 2
10.8 Der Veranstalter bei prädikatfreien Rennen ist berechtigt, Nennungen ohne Angabe von Gründen
abzulehnen.
10.9 Beifahrer können vom Fahrer (oder Bewerber)
bis zum Ende der Dokumentenabnahme ausgetauscht werden. Die Zustimmung des / der betroffenen Fahrer(s) ist erforderlich.
11. Lizenzbestimmungen
11.1 Bei den einzelnen Veranstaltungen können Klassen als Inter-Lizenz- und/oder B-Lizenzklassen
ausgeschrieben werden. Eine lizenzübergreifende
Zusammenlegung der Klassen ist möglich.
11.2 Die Jugend-Klassen (Junior A/B/C) können für Fahrer mit B- und/oder C-Lizenz ausgeschrieben werden.
11.3 Fahrern ohne Lizenz kann eine Veranstaltungslizenz
(V-Lizenz) zur Teilnahme in den einzelnen Klassen ausgestellt werden
11.4 Die Auf- und Abstiegsfestlegung von Fahrern von
Inter- auf B-Lizenz und B- auf Inter-Lizenz werden
unter Berücksichtigung der Lizenzbestimmungen
sowie des sportlichen Leistungsvermögens vom
zuständigen Fachausschuss (ggf. auch auf Antrag)
beschlossen.
11.5 Für die einzelnen Veranstaltungen sind Sportwarte
mit folgenden Lizenzstufen einzusetzen:
−
DMSB- Prädikate sowie international ausgeschriebene Veranstaltungen
= Sportwarte Lizenzstufe A
− Prädikatfreie sowie National und Europa-offene
Veranstaltungen
= Sportwarte (mind.) Lizenzstufe B
12. Wettbewerbsfahrzeug / Kennzeichnung
12.1 Zugelassen werden nur Motorräder, die den Technischen Bestimmungen der FIM/des DMSB entsprechen und ordnungsgemäß vor der Veranstaltung abgenommen wurden.
12.2 Als Kraftstoff für Bahnmotorräder muss reines Methanol ohne Fremdstoffe verwendet werden. Es
gelten die Kraftstoffbestimmungen der FIM (ausgenommen Junior A und B sowie Sonderklassen)
12.3 Bei Langbahnrennen sowie bei Rennen der Seitenwagen-Klasse müssen Form, Größe, Anzahl und
Anbringung der Startnummernschilder und deren
Beschriftung – ausgenommen ist die Farbe des
Startnummernschildes in den B-Lizenzklassen –
den Technischen Bestimmungen der FIM Art. 01.55
entsprechen. Die Startnummernschilder müssen
an der Stirnseite und auf jeder Seite des Hinterrades bzw. am Seitenwagen angebracht sein.
− Inter-Lizenzklasse Langbahn
gelber Grund (wie RAL 1003) schwarze Zahlen
(wie RAL 9005)
− B-Lizenzklasse Langbahn
eißer Grund (wie RAL 9010) schwarze Zahlen
w
(wie RAL 9005).
13. Abnahme
13.1 Bei der Abnahme, die aus Dokumenten- und Technischer Abnahme besteht, müssen die Fahrer/Beifahrer persönlich anwesend sein.
− Bei der Dokumentenabnahme sind vorzulegen
bzw. abzugeben:
− Nennungsbestätigung
− Gültige Lizenz und ggf. Original oder Kopie der
Bewerber-Lizenz.
− Startgenehmigung der jeweiligen FMN für Lizenznehmer anderer Föderationen.
13.2 Alle Fahrer-Lizenzen werden bei der DokumentenAbnahme vom Veranstalter einbehalten und können, sofern dem keine sportrechtlichen Gründe
entgegenstehen, von den Inhabern nach Beendigung des Wettbewerbes dort wieder in Empfang
genommen werden.
13.3 Zur Technischen Abnahme muss jedes Motorrad in
technisch einwandfreiem und gereinigtem Zustand
vorgeführt werden. Bei allen Prädikatläufen muss
vom Technischen Kommissar eine Markierung der
Vergaser und Schalldämpfer erfolgen. Motorräder,
die den Bestimmungen nicht entsprechen, werden
nicht zugelassen. Eine Wiederholungsabnahme
kann jederzeit, insbesondere aber beim Auftreten
von Sicherheitsrisiken nach einem Unfall, verfügt
werden.
13.4 Die zum Einsatz kommenden Schutzhelme sind
ebenfalls zur Kontrolle und Identifikation vorzulegen.
13.5 Rennleiter, Schiedsrichter und/oder Sportkommissar sind berechtigt, von jedem Fahrer/ Beifahrer
eine ärztliche Untersuchung zu verlangen. Bei ungünstigem Befund kann der Fahrer/ Beifahrer von
der Veranstaltung ausgeschlossen werden.
14.
Flaggen- bzw. Lichtzeichen
− Grünes Licht = Start steht unmittelbar bevor
− Startmaschine bzw. Bundesflagge = Start
− Gelbe Flagge mit schwarzen Diagonalstreifen =
Letzte Runde
− Rotes Licht, rote Flagge = Abbruch des Laufes
− Lichtzeichen, das die Helmüberzugsfarbe des
Fahrers angibt = Ausschluss dieses Fahrers
− Schwarze Flagge in Verbindung mit Tafel der
Startnummer oder Helmüberzugsfarbe = Ausschluss dieses Fahrers
− Schwarz-weiß-karierte Flagge = Ende des Laufes
− Orange Signalleuchte in Verbindung mit Hupe,
Sirene oder Glocke in Startnähe und im Fahrerlager = 2- bzw. 3-Minuten-Frist
Für die Flaggen gilt eine Mindestgröße von 60 x 60
cm.
15.Durchführungsbestimmungen
Die Teilnahme am Training bzw. Rennen ist nur
nach erfolgter Abnahme möglich. Im Übrigen sind
folgende Festlegungen zu beachten:
15.1 Bei allen Bahnrennen (außer Deutsche SpeedwayMannschaftsmeisterschaft) ist die Teilnahme aller
B- und C-Lizenz-Fahrer am Training Pflicht. Fahrer,
die am Training nicht teilnehmen, werden nicht
zum Rennen zugelassen. Für die Inter-Lizenz-Klasse ist die Teilnahme am Training nicht vorgeschrieben. Der Veranstalter stellt eine ausreichende Trainingszeit zur Verfügung, in der jeder Fahrer sein
Training absolvieren kann.
15.2 Soweit bei der Nennungsannahme kein Unterschied zwischen „gesetzten“ Fahrern und „Reservefahrern“ festgelegt wurde (d. h. ein entsprechender
Vorbehalt muss den Reservefahrern spätestens mit
der Nennungsbestätigung schriftlich bekannt gegeben werden), entscheidet das Ergebnis des Trainings über die Qualifikation zum Rennen.
15.3 Der Start erfolgt stehend mit laufendem Motor
mittels Startmaschine, nachdem die Fahrer korrekt
an den Startbändern Aufstellung genommen haben und mit beiden Rädern auf dem Boden stillstehen. Ein Fahrer, der, nachdem der Schiedsrichter
das grüne Licht eingeschaltet hat, vor dem Auslösen der Startmaschine sein Motorrad nach vorne
bewegt und dabei ein oder mehrere Startbänder
berührt bzw. ein Fahrer der das 2- bzw. 3-Minuten-Limit überschreitet, wird von diesem Lauf
ausgeschlossen. Die vom Schiedsrichter bekannt
gegebene 2-Minuten-Frist bei Speedway bzw.
3-Minuten-Frist bei Langbahnrennen gilt jeweils
für alle an dem betreffenden Lauf beteiligten Fahrer und wird nur einmal je Startversuch gewährt.
15.4 Es wird entgegen dem Uhrzeigersinn gefahren. Ein
Fahrer darf einen anderen am Überholen nicht hindern. Dem Überholenden ist in jedem Fall Raum zu
geben. Ein offensichtliches Behindern führt zum Ausschluss. Es darf rechts oder links überholt werden.
15.5 Überfahren der inneren oder äußeren Fahrbahnmarkierung mit zwei Rädern oder das Überfahren
der äußeren Fahrbahnmarkierung mit dem Seitenwagen-Rad führt zum Ausschluss von diesem Lauf.
15.6 Kommt ein Motorrad zum Stillstand, so ist es unverzüglich von der Bahn zu entfernen und ins Innenfeld zu schieben.
15.7 Fahrer und ggf. Beifahrer sowie das Motorrad bilden
eine Einheit, die während des Trainings und des
Rennens – ausgenommen während eines freiwilligen oder unfreiwilligen Stopps – bestehen muss.
15.8 Die Beendigung des Laufes wird durch Abwinken
mit der schwarz-weiß-karierten Flagge angezeigt.
15.9 Ergänzend zu den Protestbestimmungen des
DMSB gelten im Bahnsport die besonderen ProTeil 2
137 Bahnsport
Motoball
testregelungen und Fristen der FIM gemäß Art.
070.14.
Bahnsport
16. Allgemeines
16.1 Im Bereich des DMSB ist die Verwendung von sog.
„Umweltschutzmatten“ vorgeschrieben.
Größe: mind. 160 x 75 cm (Ice Racing: mind. 100 x
75 cm)
Zu Anwendung und Gebrauch siehe „Umweltrichtlinien“ im Teil 1 dieses Motorradsporthand-buches.
16.2 Sog. Helmkameras sind für die Teilnehmer nur
während der Trainingsläufe zulässig. Die Befestigungskonstruktion muss vom Technischen Kommissar abgenommen werden. In den Jugendklassen (Junior A/B/C) sind Helmkameras generell nicht
zugelassen.
16.3 Folgende Artikel gelten für alle Disziplinen und
sind im Teil 1 dieses Handbuch veröffentlicht:
− Umweltschutz
− Versicherungen
− Verantwortlichkeit und Haftungsverzicht der Teilnehmer
− Verantwortlichkeit des Veranstalters
− Proteste
− Werbung
17. Zusätzliche Bestimmungen Jugendklassen
(Bahnen >175 m)
17.1 Es gelten folgende Festlegungen bzgl. Klassen /
Starterzahl:
Junior A / U11 = bis max. 150 % der im Bahnabnahmeprotokoll festgelegten Starterzahl, jedoch
maximal 10 Starter
Junior B / U14 = bis max. 125 % der im Bahnabnahmeprotokoll festgelegten Starterzahl, jedoch maximal 8 Starter
Junior C / U18 = bis max. 100 % der im Bahnabnahmeprotokoll festgelegten Starterzahl
Bei der Berechnung der Starterzahl wird aufgerundet.
17.2 Die Durchführung kann auf Speedway- bzw. Sandoder Grasbahnen bis zu einer max. Länge von 700
Meter erfolgen.
17.3 Jeder Fahrer hat ein Pflichttraining von mind. 3
Runden zu absolvieren.
17.4 Jeder Fahrer darf pro Veranstaltungstag an max. 5
Läufen teilnehmen. Zusätzlich erlaubt ist ein Stechen bei Punktgleichheit auf den Plätzen 1-3 bei
der Deutschen Meisterschaft. Alle Läufe gehen
über eine Distanz von 3 Runden.
138 Teil 2
17.5 In jedem Lauf – und in Abhängigkeit von der Starterzahl – werden entsprechend dem Zieleinlauf
wie folgt Punkte vergeben:
Langbahn & Speedwaybahnen: angefangen bei
der Anzahl der Starter pro Lauf -1
Beispiele:
Bei 6 Startern:
1.2. 3.4. 5.6. Platz
54 32 10 Punkte
Bei 4 Startern:
1.2.3.4.Platz
3210Punkte
17.6 Bei Frühstart (Bandberührung oder Bandzerreißen)
hat der betreffende Fahrer die Möglichkeit am 2.
Start teilzunehmen. Er muss jedoch 15 m hinter der
Startlinie zurückversetzt in seinem Startbereich
starten. Bei erneutem Frühstart wird der betreffende Fahrer von diesem Lauf ausgeschlossen.
17.7 Die drei erstplazierten Fahrer jeder Klasse erhalten
Ehrenpreise.
17.8 Test-, Übungs- oder sonstige Fahrten mit den Wettbewerbsfahrzeugen im Fahrerlager sind verboten.
Auf der Fahrt zur oder von der Strecke gilt SchrittTempo.
18.Zusätzliche Bestimmungen Sonderklassen
(Shorttrack / Flattrack / Enduro / Speedkart/
Quads)
18.1 Teilnahmeberechtigt sind Fahrer mit DMSB Inter-,
B-, V- oder C- Lizenz sowie die dem Status der Veranstaltung entsprechenden Lizenzen anderer Föderationen.
18.2 Für Fahrer unter 18 Jahre gilt
− ein max. Hubraumlimit von 250 ccm / 2-TaktMotoren sowie 450 ccm / 4-Takt-Motoren.
− kein Doppelstart in den Quadklassen
18.3Die Klasseneinteilungen einschl. der Altersfestlegungen sowie die Durchführungsfestlegungen (Laufschema, Training, Rennen, Startaufstellung, Rundenzahl,
Punktevergabe, etc.) werden in der Ausschreibung
festgelegt.
18.4 Zugelassen werden in allen Klassen nur Motorräder/Quads/Speedkart, die unter Beachtung der
Technischen Bestimmungen der FIM für Supermoto bzw. Motocross und Enduro (sofern nicht explizit
anders geregelt) getroffene Festlegungen entsprechen.
18.5 Die Zahl der zugelassenen Fahrzeuge kann die im
Bahnabnahmeprotokoll getroffenen Festlegungen
− für Solomotorräder um 100 %
− für Quads die im Bahnabnahmeprotokoll für Seitenwagenmotorräder festgelegte Kapazität um
100 %. überschreiten
Hinweis: Für Speedkarts gelten die gleichen Festlegungen des Bahnabnahmeprotokolls wie für
Quads.
Bei der Startaufstellung der Klassen stehen in jeder
Reihe die gemäß Bahnabnahmeprotokoll zulässige Anzahl der Fahrer. Der Abstand zwischen den
Startreihen beträgt 5 Meter.
18.6 Preisgeld / Ehrenpreise
Die Höhe des Preisgeldes und ggf. der Reisekosten
sind in der Ausschreibung festgelegt. Die drei erstplatzierten Fahrer jeder Klasse bekommen einen
Ehrenpreis.
19.2 Allen an der Veranstaltung beteiligten Fahrern ist
die Möglichkeit eines freien Trainings von mind. 2
x 3 Minuten einzuräumen. Ein Startband-Training
mit 2 Starts und jeweils 2 Runden ist vorgesehen.
Die Teilnahme am Training ist Pflicht.
19.3 Ein Bahndienst ist nach Bedarf vom Rennleiter,
Sportkommissar / Schiedsrichter festzulegen. Muss
die Veranstaltung vorzeitig abgebrochen werden,
so erfolgt eine Wertung unter Berücksichtigung
des Zeitpunktes des Abbruchs gemäß dem jeweiligen Zwischenstand, wobei jeder Fahrer 50% seiner
Läufe absolviert haben muss. Bei Abbruch vor den
gefahrenen 50% entfällt eine Wertung.
Bahnsport
Motoball
19. Zusätzliche Bestimmungen Ice Racing
19.1 Teilnahmeberechtigt sind Fahrer ab 17 Jahren mit
DMSB Inter-, B-, oder V-Lizenz sowie die dem Status
der Veranstaltung entsprechenden Lizenzen anderer Föderationen.
Teil 2
139 Austragungsbedingungen für die DMSB-Prädikate:
Alle Termine für die Prädikat-Veranstaltungen sind
in dem DMSB-Online-Terminkalender ersichtlich.
Grundsätzlich für alle Prädikatveranstaltungen gilt
folgende Festlegung: Unmittelbar nach Beendigung
des jeweils letzten Laufes sind die Motorräder mind.
bis 30 Minuten nach dem letzten Lauf in Verwahrung
zu nehmen (parc ferme).
Bahnsport
20. Austragungsbedingungen
Deutsche Speedway-Meisterschaft
20.1 Teilnahmeberechtigt sind Fahrer ab 15 Jahren, die
im Besitz einer DMSB lnter-Lizenz sind bzw. auch
DMSB B-Lizenzinhaber, die aufgrund ihrer Nennung vom DMSB für diesen Wettbewerb nominiert
wurden.
20.2 Zugelassen sind Bahn-Motorräder mit einem Hubraum von 350 ccm bis max. 500 ccm. Die Motorräder müssen den gültigen Techn. Bestimmungen
der FIM entsprechen.
20.3 Fahrer, die an einer Teilnahme an der Deutschen
Speedway-Meisterschaft interessiert sind, müssen
beim DMSB ihre Einschreibung bis 30 Tage vor der
Veranstaltung einreichen.
Nach diesem Termin wird der DMSB die Fahrernominierung sowie die Fahrereinteilung vornehmen
und bekannt geben.
20.4 Vorrangig berücksichtigt werden Nennungen
von Inter-Lizenzfahrern sowie nachfolgend von
B-Lizenzfahrern, die ihre Leistungsfähigkeit im Zusammenhang mit der Teilnahme an Prädikat-Wettbewerben im Vorjahr unter Beweis gestellt haben.
Mit ihrer Nennung verpflichten sich die Fahrer im
140 Teil 2
Falle ihrer Nominierung durch den DMSB zur Teilnahme an der entsprechenden Veranstaltung.
Nur Fahrer, die an der DM teilnehmen, werden
nach Ihrem Ergebnis im Finale für die Wettbewerbe
der FIM und UEM vorgesehen. In Härtefällen behält
sich der DMSB eine Ausnahmeregelung vor.
20.5 Die Start-Nummern der Fahrer werden vom Fachausschuss Bahnsport des DMSB festgelegt. Sollte
der Veranstalter Fahrerwesten bereitstellen, sind
diese zu tragen.
20.6 Die Deutsche Speedway-Meisterschaft wird in einer Finalveranstaltung durchgeführt. Die Teilnahmeberechtigung wird vom DMSB-Fachausschuss
Bahnsport festgelegt. Die ersten 8 des Finales 2012
sind gesetzte Fahrer. Die weiteren 8 Teilnehmer des
Finales werden in Qualifikationsläufen ermittelt,
deren Einteilung der Fachausschuss Bahnsport in
Abhängigkeit der Anzahl der Teilnehmer vornimmt.
Diese Qualifikationsläufe sind am selben Wochenende wie das Finale auszutragen. Die 9.- und
10.-platzierten Fahrer dieser Ausscheidung sind die
Reservefahrer für das Finale. Der Einsatz von qualifizierten Reservefahrern bzw. Bahnreservefahrern
regelt sich nach den Bestimmungen der FIM.
20.7 Allen an der jeweiligen Veranstaltung beteiligten
Fahrern ist die Möglichkeit eines Trainings von 2 x
3 Minuten einzuräumen. Die Form der Abwicklung
ist dem Veranstalter freigestellt. Ein Startband-Training ist nicht vorgeschrieben.
Das Training kann am Vortag der Rennen oder
am Veranstaltungstag durchgeführt werden. Die
Teilnahme-Verpflichtung am Training ist auf B-Lizenzfahrer beschränkt. Die Teilnahme am Training
21. Austragungsbedingungen
Deutsche Speedway U21 Meisterschaft
21.1 Die Deutsche Speedway U21 Meisterschaft wird
in einer Endlaufveranstaltung durchgeführt. Die
Qualifikation erfolgt über die Regionalmeisterschaften der NBM und SBM. Maßgebend für die
Zuordnung der Fahrer ist der auf dem Lizenzantrag
angegebene Wohnsitz bzw. für die Zuordnung des
Veranstalters seine Mitgliedschaft zur jeweiligen
Regionalgruppe.
In Zweifelsfällen bzw. auf Antrag behält sich der
DMSB eine abschließende Entscheidung über die
Zugehörigkeit vor. Jeder Fahrer wird nur in der Regionalmeisterschaft seiner Region gewertet.
21.2 Wertungsberechtigt sind Fahrer von 14 - 21 Jahre,
die im Besitz einer vom DMSB ausgestellten Interoder B- Lizenz sind.
Teilnahmeberechtigt sind in Einzelfällen auf Beschluss des DMSB auch Gastfahrer, die im Besitz
einer Inter- oder B- Lizenz, ggf. auch einer anderen
FMN, sind.
21.3 Die Teilnehmer an der Endlaufveranstaltung werden
aufbauend auf den Ergebnissen der Läufe zur Nordbzw. Süddeutschen Bahnmeisterschaft ermittelt.
Der für die Endlaufqualifikation entscheidende Gesamtpunktestand ergibt sich aus der Addition der
zum jeweiligen Stichtag erzielten 6 besten Vorlaufergebnisse im Rahmen der NBM bzw. SBM. Für die
Wertung der Ergebnisse aus den regionalen Meisterschafts-Wettbewerben gilt als Stichtag 18 Tage
vor der Endlaufveranstaltung. Für die Endlaufveranstaltung qualifizieren sich anteilmäßig die punktbesten Fahrer der NBM und SBM. Die drei Erstplatzierten der Deutschen Speedway U21 Meisterschaft
des Vorjahres sind für die Endlaufveranstaltung
gesetzt, sofern die Altersfestlegungen dem nicht
widersprechen. Nur Fahrer, die an der Deutschen
Speedway U21 Meisterschaft teilnehmen, werden
für die Wettbewerbe der FIM und UEM vorgesehen.
In Härtefällen behält sich der DMSB eine Ausnahmeregelung vor.
21.4 Die Teilnehmer und deren Start-Nummern zu der
Endlaufveranstaltung werden vom Fachausschuss
Bahnsport des DMSB festgelegt.
21.5 Zur Technischen Abnahme legt jeder Fahrer einen
Reifen vor, der gekennzeichnet wird und mit dem
die Läufe der Veranstaltung zu fahren sind. Ersatzweise können 2 Reifen vorgelegt werden, von
denen jeweils eine Seite zu kennzeichnen ist. Die
technische Abnahme muss spätestens 60 Minuten
vor Rennbeginn abgeschlossen sein.
21.6 Allen an der jeweiligen Veranstaltung beteiligten
Fahrern ist die Möglichkeit eines Trainings von 2 x 3
Minuten einzuräumen. Die Form der Abwicklung ist
dem Veranstalter freigestellt. Ein Startband-Training
ist nicht vorgeschrieben. Das Training kann am Vortag
der Rennen oder am Veranstaltungstag durchgeführt
werden. Es muss spätestens 1 Stunde vor Beginn des
Haupt-Rennens abgeschlossen sein. Die Trainingszeiten werden in der Ausschreibung bekannt gegeben.
Fahrer mit B-Lizenz, die am Training nicht teilnehmen,
werden zum Rennen nicht zugelassen.
21.7 Die Startaufstellung richtet sich nach Artikel 072.3
der FIM-Bahnsportbestimmungen.
21.8 Die Durchführung zusätzlicher Läufe ist nur vor Lauf 1
bzw. nach Lauf 4, 8,12,16 und 20 gestattet, wenn hierdurch die ordnungsgemäße Durchführung der Wertungsläufe nicht gefährdet wird. Ein Bahndienst ist
jeweils nach den oben genannten Läufen bzw. nach
den entsprechenden Zusatzläufen durchzuführen.
Teil 2
141 Bahnsport
Motoball
für I-Lizenzfahrer ist freigestellt. Die Trainingszeiten
werden in der Ausschreibung bekannt gegeben.
20.8 Die techn. Abnahme muss spätestens 60 Min. vor
Rennbeginn abgeschlossen sein.
20.9. Die Startaufstellung richtet sich nach Artikel 072.3
der FIM-Bahnsportbestimmungen.
20.10 Die Durchführung zusätzlicher Läufe ist nur vor
Lauf 1 bzw. nach Lauf 4, 8, 12, 16 und 20 gestattet,
wenn hierdurch die ordnungsgemäße Durchführung der Wertungsläufe nicht gefährdet wird. Ein
Bahndienst ist jeweils nach den oben genannten
Läufen bzw. nach den entsprechenden Zusatzläufen durchzuführen.
20.11Muss eine Veranstaltung vorzeitig abgebrochen
werden, so erfolgt eine Wertung unter Berücksichtigung des Zeitpunktes des Abbruchs gemäß dem
Zwischenstand nach Lauf 12 bzw. 16. Bei Abbruch
vor Lauf 12 entfällt eine Wertung.
20.12Bei allen Veranstaltungen gilt für die einzelnen
Läufe folgende Punktwertung:
1.2.3.4. Platz
3210 Punkte.
Der punktbeste Fahrer nach Lauf 20 ist
„Deutscher Speedway-Meister 2013“.
Bei Punktgleichheit auf den Plätzen 1 – 3 entscheidet ein Stechen der jeweiligen Fahrer.
20.13 Die Reisekostenvergütung ist wie folgt geregelt:
1. Platz € 700,–
10. Platz
€ 250,–
2. Platz € 600,–
11. Platz
€ 225,–
3. Platz € 550,–
12. Platz
€ 200,–
4. Platz € 500,–
13. Platz
€ 175,–
5. Platz € 400,–
14. Platz
€ 150,–
6. Platz € 350,–
15. Platz
€ 125,–
7. Platz € 350,–
16. Platz
€ 100,–
8. Platz € 300,–
17. Platz
€ 100,–
9. Platz € 275,–
18. Platz
€ 100,–
Gesamt € 5450,–
Die nicht für das Finale qualifizierten Fahrer erhalten je € 50,–.
21.9 Muss eine Veranstaltung vorzeitig abgebrochen
werden, so erfolgt eine Wertung gemäß dem Punktezwischenstand den die Fahrer durch dieselbe
Anzahl von Läufen erreicht haben. Mindestens 50
% einer Veranstaltung müssen gefahren sein, sonst
erfolgt keine Wertung.
21.10Bei allen Veranstaltungen gilt für die einzelnen
Läufe folgende Punktwertung:
1.2.3.4. Platz
3210 Punkte.
Es kommen nur die tatsächlich erzielten Punkte zur
Anrechnung. Der Fahrer mit der höchsten erreichten Punktzahl in der Finalveranstaltung ist
„Deutscher Speedway U21 Meister 2013“.
Bei Punktgleichheit auf den Plätzen 1 – 3 nach dem
letzten Lauf erfolgt ein Stechen gemäß FIM- Reglement.
21.11 Bei der Endlaufveranstaltung erhalten die Fahrer
(einschließlich Reservefahrer) eine Aufwandspauschale von insgesamt € 1500,-. Die Aufteilung wird
vom DMSB an den Veranstalter bekannt gegeben.
Bahnsport
22. Austragungsbedingungen
dmsj Deutsche Jugend Bahnsport Meisterschaft
22.1 Die Qualifikation für die dmsj Bahnsport-Jugendmeisterschaft wird in Vorlauf-Veranstaltungen der
Regionalmeisterschaften von SMB/NBM sowie das
Finale in einer Endlaufveranstaltung durchgeführt.
22.2 Die einzelnen Veranstaltungen können auf einer
Sand-, Gras- oder Speedwaybahn stattfinden mit
einer Maximallänge von 700 Meter.
22.3 Zugelassen werden nur Motorräder, die den Technischen Bestimmungen der FIM bzw. Bestimmungen des DMSB entsprechen.
22.4 Teilnahmeberechtigt an der dmsj Bahnsport
Jugend-Meisterschaft sind Fahrer der entsprechenden Altersklassen, die im Besitz einer gültigen
B- oder C-Lizenz des DMSB sind.
22.5 Die Teilnehmer an der Endlaufveranstaltung werden vom DMSB informiert. Die Nennung ist an
den jeweiligen Veranstalter einzureichen. Jeder
Fahrer kann nur in einer Klasse der dmsj Bahnsport
Jugend-Meisterschaft teilnehmen.
22.6 Der für den Endlauf entscheidende Punktestand
ergibt sich aus der Addition der 6 besten Ergebnisse im Rahmen der NBM/SBM in der jeweiligen
Klasse erzielten Ergebnisse. Für die Wertung der
Ergebnisse aus den regionalen MeisterschaftsWettbewerben gilt als Stichtag 18 Tage vor der
Endlaufveranstaltung.
Für den Endlauf qualifizieren sich aus der NBM
bzw. SBM insgesamt anteilmäßig 12 Fahrer sowie 2
Reservefahrer (diese aus der jeweiligen Veranstalterregion) je Klasse.
Die Vergabe der Startnummern und die Laufeinteilung für die Endlaufveranstaltung werden zur
Endlaufveranstaltung bekannt gegeben.
142 Teil 2
22.7 Allen an der Veranstaltung beteiligten Fahrern ist
die Möglichkeit eines Trainings von mind. 2 x 3 Minuten einzuräumen. Die Form der Abwicklung ist
dem Veranstalter freigestellt. Ein Startbandtraining
ist nicht vorgeschrieben.
22.8 Die Meisterschaft wird in allen Klassen, in 4 Punkteläufen je Teilnehmer und einem Finallauf, an dem
die jeweils punktbesten Fahrer teilnehmen, durchgeführt. Dabei sollen die Ersatzfahrer mindestens
einmal zum Einsatz kommen. Nach dem dritten
Durchgang sollen die punktschwächsten Fahrer
aussetzen und die Ersatzfahrer zum Einsatz kommen, wenn sie rennbedingt nicht schon im Einsatz
waren oder im Einsatz sind. Die Distanz der einzelnen Läufe beträgt 3 Runden.
22.9 Über die Endplatzierung entscheidet die Gesamtpunktzahl.
Bei Punktgleichheit wird auf den Plätzen 1 - 3 ein
Stechen gefahren.
Bei den weiteren Plätzen :
1. Das bessere Ergebnis im Finallauf
2. Die Majorität der besseren Plätze
3. Das Los
Bei vorzeitigem Abbruch erfolgt eine Wertung
unter Berücksichtigung des Zeitpunktes des Abbruchs, gemäß dem Zwischenstand nach 2, 3
bzw. 4 Durchgängen.
Wenn die Veranstaltung ausfällt, bzw. vor dem 2.
Durchgang abgebrochen wird, entscheidet der
DMSB über eine ggf. stattfindende Ersatzveranstaltung.
22.10 Alle Teilnehmer dürfen maximal zwei Reifenseiten
für das Rennen kennzeichnen lassen. Es dürfen
dann ausschließlich diese gekennzeichneten Seiten verwendet werden.
22.11 Der unter Beachtung der vorstehenden Festlegungen erstplatzierte Fahrer erhält den Titel
dmsj Deutscher Jugend Bahnsport Meister 2013
/ Junior A
dmsj Deutscher Jugend Bahnsport Meister 2013
/ Junior B
dmsj Deutscher Jugend Bahnsport Meister 2013
/ Junior C
Die weiteren Platzierungen ergeben sich ebenfalls
aus den vorgenannten Regelungen.
23. Austragungsbedingungen
Deutsche Speedway-Mannschaftsmeisterschaft
23.1 Die Deutsche Speedway-Mannschaftsmeisterschaft
ist das höchstrangige Prädikat im deutschen Speedway Mannschaftssport und wird im Rahmen der
Deutschen Speedway Bundesliga ausgetragen.
23.2 An der Deutschen Speedway Bundesliga können
nur Mannschaften von Deutschen Motorsportclubs
teilnehmen, die im Besitz einer Club-/Bewerber-/
Sponsor-Lizenz des DMSB sind und spätestens ei-
23.4
23.5
23.6
23.7 Bei Einsatz eines nicht startberechtigten Fahrers
werden die von diesem errungenen Laufpunkte
gestrichen. Das Mannschaftsergebnis wird entsprechend korrigiert. Der betreffende Bewerber
wird außerdem vom Schiedsrichter mit einer Geldstrafe in Höhe von € 500,– belegt.
23.8Die deutsche Speedway-Mannschaftsmeisterschaft ist ein DMSB-Prädikat und hat somit für
jeden DMSB-Lizenzinhaber Vorrang vor anderen
Rennen im In- und Ausland. Wird ein Fahrer mit
DMSB-Lizenz für ein Deutsche Speedway Bundesliga-Rennen vom Mannschaftsleiter genannt,
ist er für diesen Renntag für andere Bahnrennen
gesperrt. Ausnahme hierbei sind FIM- und UEMPrädikate. Ist ein Fahrer vom DMSB für ein Prädikat nominiert, das mit einem Deutsche Speedway
Bundesliga-Termin kollidiert, so ist der Fahrer für
den FIM-, bzw. UEM-Lauf frei zustellen
23.9 Die Deutsche Speedway Bundesliga wird mit mindestens drei Mannschaften ausgetragen. Im Verlauf dieser Runde hat jede Mannschaft zweimal
Heimrecht und muss zweimal auswärts antreten.
Die Rennen der Vorrunde müssen am 12.08.2013
abgeschlossen sein. Über die Berechtigung der Finalteilnahme entscheidet:
1. Anzahl der Matchpunkte
2. Anzahl der Laufpunkte
3. Majorität der Plätze
4. Los
Die Deutsche Speedway Bundesliga wird zwischen
den Mannschaften auf Platz 1 und 2 nach Abschluss der Vorrunde in einem Hin- und Rückkampf
ausgetragen. Das 1. Finale findet beim Tabellenzweiten statt. Der Rückkampf sollte am 03. Oktober 2012 ausgetragen werden, es sei denn, dies ist
aus Witterungsgründen nicht möglich. In diesem
Fall ist innerhalb von 14 Tagen ein Nachholtermin
durchzuführen. In allen Fällen von Nachholterminen ist die Zustimmung des DMSB erforderlich.
23.10Die Mannschaft mit den meisten Laufpunkten
nach Abschluss von Hin- und Rückkampf ist
„Deutscher Speedway-Mannschaftsmeister 2013“
Bei Laufpunktgleichheit im Finale 1 (in Summe
aus Finale 1 und 2) entscheidet ein Stechen mit je
einem Fahrer über den Tagessieg. Bei Match- und
Laufpunktegleichheit nach Finale 2 entscheidet
ein Stechen mit je einem Fahrer. Bei vorzeitigem
Abbruch, mit der Möglichkeit eine Wertung zu
erstellen, werden die Bestimmungen der FIM für
Speedwayrennen herangezogen.
Bei Punktgleichheit mit darauf folgendem Stechen
werden die Fahrer vom Mannschaftsbetreuer benannt, die Startplatzauslosung nimmt der Sportkommissar vor.
Sollte die Austragung eines der beiden Finalläufe aus Witterungsgründen im vorgesehenen
Zeitrahmen nicht möglich sein, entscheidet das
Teil 2
143 Bahnsport
Motoball
23.3
nen Monat vor dem ersten Ligarennen eine Bankbürgschaft (gültig bis 01.11.2013) in Höhe von €
3.000,- an die DMSB-Geschäftsstelle gegeben haben. Die Bankbürgschaft wird nach Ablauf der Saison zurückgegeben. Bis zum 15.01.2013 muss die
schriftliche Teilnahmeerklärung mit den dazugehörigen form- und fristgerecht eingereichten Terminanmeldungen vorliegen. In der Deutschen Speedway
Bundesliga ist von jedem Bewerber nur eine Mannschaft teilnahmeberechtigt.
Jeder Bewerber meldet eine Mannschaft, bestehend aus minimal 5 und maximal 13 Fahrern. Die
namentliche Meldung der Mannschaftsmitglieder
(mind. 5 Fahrer) muss der DMSB-Geschäftsstelle bis
spätestens 28.02.2013 schriftlich auf dem hierfür
vorgesehenen Formblatt vorliegen.
Nach diesem Termin können weitere Fahrer (bis
zur Maximalzahl von 13 je Bewerber) der DMSBGeschäftsstelle bis zum Donnerstag vor dem geplanten Einsatz benannt werden. Die verbindliche
Mannschaftsmeldeliste wird Freitag auf der Homepage des DMSB bekannt gegeben. Es werden nur
Fahrer zum Start zugelassen, die auf dieser Meldeliste veröffentlicht sind. Die Meldung von Fahrern,
die für den Speedway Grand Prix 2013 nominiert
sind (Startnummern 1-15 der FIM Starterliste), ist
nicht erlaubt.
Jede Mannschaft darf bis zu drei ausländische Fahrer beinhalten, wobei gilt:
- Max. 1 ausländischer Fahrer ohne Altersbegrenzung (Senior Ausländer)
- Max. 2 ausländische Fahrer bis 21 Jahre (U21 Ausländer)
Alle weiteren Positionen sind mit deutschen Fahrern (Lizenz und Staatsbürgerschaft) zu besetzen,
für die keine Altersbegrenzung oder Kategorisierung mehr besteht.
Teilnahmeberechtigt sind Fahrer mit einer DMSB
Inter- oder B-Lizenz (Mindestalter 15 Jahre).
Lizenznehmer anderer Föderationen müssen im
Besitz einer FMN Inter- oder FIM-/UEM- Meisterschaftslizenz sein und benötigen eine Freigabe/
Startgenehmigung für die DMSB Deutsche Speedway Bundesliga. Lizenz und Freigabe/Startgenehmigung sind am Veranstaltungstag vorzulegen.
Ohne Vorlage ist eine Teilnahme nicht möglich.
Kann eine Mannschaft aus diesem Grund nicht
komplett antreten, ist dem gegnerischem Bewerber
ein Betrag von € 500,- zu zahlen.
Gemeldete Fahrer, die in der laufenden Liga nicht
eingesetzt wurden, können mit schriftlichem Einverständnis des abgebenden Clubs zu einem anderen Club wechseln. Fahrer, die Verträge bzw. Mannschaftsmeldungen bei verschiedenen Bewerbern
unterschrieben haben oder unterschreiben, werden von der Teilnahme an den Liga-Wettbewerben
für die betreffende Saison ausgeschlossen.
Bahnsport
durchgeführte Rennen über die Meisterschaft. In
diesem Falle ist vom ausrichtenden Veranstalter
des tatsächlich durchgeführten Rennens an die
gegnerische Mannschaft eine Einsatzprämie von €
1500.- zu entrichten.
23.11 Verzichtet ein Bewerber nach Abgabe seiner Teilnahme-Erklärung auf eine Teilnahme, so sind vom
DMSB alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen,
um den Ablauf der Ligarunde sicherzustellen. Ist
dies nicht möglich oder erscheint dies als nicht
sinnvoll, so ist die Ligarunde abzusagen.
Der verzichtende Bewerber wird in jedem Fall –
zusätzlich zu den sonst üblichen Gebühren – mit
einer Geldstrafe von € 1.000,– belegt. Er hat außerdem allen übrigen, von diesem Verzicht betroffenen Clubs und dem DMSB, die bereits entstandenen oder noch entstehenden Kosten zu erstatten.
In diesem Fall wird ein Rückgriff auf die hinterlegte
Bankbürgschaft/Kaution fällig. Als Verzicht gilt
auch eine nicht termingerechte namentliche Meldung der Mannschaftsfahrer, sowie ein Nichtantreten bei einer Veranstaltung. Der verzichtende
Bewerber hat kein Anrecht, in der nachfolgenden
Saison in eine Speedway-Liga aufgenommen zu
werden.
23.12Von jedem Bewerber müssen für die Deutsche
Speedway Bundesliga jeweils 5 Fahrer auf den Positionen 1-5 benannt werden, mindestens 2 davon mit
DMSB-Lizenz und deutscher Staatsbürgerschaft. Die
genauen Mannschaftsaufstellungen, einschließlich
des Mannschaftsleiters, müssen, unabhängig von
der bereits gegenüber dem DMSB abgegebenen
namentlichen Mannschaftsmeldung, jeweils spätestens 5 Tage vor der Veranstaltung dem DMSB und
der gegnerischen Mannschaft in schriftlicher Form
vorliegen. Eine Umbesetzung nach Abgabe der
Mannschaftsaufstellung ist bis 2 Stunden vor dem
in der Ausschreibung festgelegten Start des 1. Laufs
möglich.
Die verspätete Abgabe einer Mannschaftsmeldung für ein Finale wird mit einer Geldstrafe von
€ 250,– durch den Schiedsrichter belegt. Bei den
Vorläufen beträgt die Geldstrafe für eine verspätete Abgabe der Mannschaftsmeldung € 100,–.
Unvollständiges Antreten einer Mannschaft in einem Finale wird pro fehlendem Fahrer mit einer
Geldstrafe von € 500,– belegt. Bei den Vorläufen
beträgt die Geldstrafe je fehlenden Fahrer € 250,-.
Der Rennleiter einer Veranstaltung ist verpflichtet,
dem zuständigen Schiedsrichter eine verspätete
oder unvollständige Abgabe der Mannschaftsaufstellung zu melden.
23.13 Die Deutschen Speedway Bundesliga-Rennen werden nach dem unter Punkt 23.14 aufgeführtem
Laufschema ausgetragen. Tritt ein Fahrer oder eine
Mannschaft zu einem oder mehreren Läufen nicht
an, oder wird der Fahrer ausgeschlossen, so bleibt
144 Teil 2
bei diesem Lauf der entsprechende Startplatz frei.
Verletzt sich ein Fahrer beim Training oder Rennen und der Rennarzt bestätigt, dass eine weitere
Teilnahme am Rennen nicht mehr möglich ist (in
diesem Fall ist die DMSB-Lizenz mit dem entsprechenden Unfallbericht an den DMSB zu senden),
kann der verletzte Fahrer jeweils einmal von einem
der gemeldeten Fahrer ersetzt werden. Dem Team
ist freigestellt, einen Reservefahrer auf Position 6 zu
nennen, der maximal dreimal eingesetzt werden darf,
unabhängig vorstehender Ersatzregelung .Der Reservefahrer muss eine U21-Fahrer mit DMSB- Lizenz und
deutscher Staatsbürgerschaft sein.
Jeder Fahrer muss mindestens in 3 Läufen (außer
ggf. U21-Reservefahrer), bzw. kann in maximal 7
Läufen eingesetzt werden. Die Matchpunkte bei
den einzelnen Veranstaltungen ergeben sich unter
Berücksichtigung der höheren Laufpunktzahl wie
folgt:
− 1. Platz = 2 Punkte
− Unentschieden = 1 Punkt
− 2. Platz = 0 Punkte
Muss eine Veranstaltung abgebrochen oder u. U.
gekürzt werden, so wird sie nur dann gewertet,
wenn mindestens 10 oder 12 Läufe durchgeführt
wurden. Unabhängig von der tatsächlich durchgeführten Anzahl von Läufen ist für die Mannschaftswertung die Laufpunktzahl nach Lauf 10 bzw. 12
maßgebend.
23.14 Die Startnummern-Vergabe ergibt sich, wie folgt:
− Mannschaft 1 (M1) = Start-Nr. 1 – 6 (Gastgeber),
Helmfarben Rot + Blau
− Mannschaft 2 (M2) = Start-Nr. 11 – 16 (Gast),
Helmfarben Weiß + Gelb
Die Mannschaften müssen wie folgt zusammengesetzt sein:
Start-Nr. 1, 11: Eingeteilter Fahrer
Start-Nr. 2, 12: Eingeteilter Fahrer
Start-Nr. 3, 13: Eingeteilter Fahrer
Start-Nr. 4, 14: Eingeteilter Fahrer
Start-Nr. 5, 15: Eingeteilter Fahrer
Start-Nr. 6, 16 Reservefahrer, (U21)
Die Fahrer dürfen ihre Startplätze mannschaftsintern tauschen, ein Tausch der Helmfarbe ist nicht erlaubt. Der Fahrer mit der niedrigeren Startnummer
einer Mannschaft trägt immer die Helmfarbe Rot
bzw. Weiß.
Von innen nach außen starten die Fahrer, soweit
sie nicht durch einen Fahrer ersetzt werden, mit
folgenden Startnummern:
Sieger ist die Mannschaft mit den meisten Laufpunkten.
23.15 Jokerregelung: Sollte eine Mannschaft 8 Punkte
oder mehr zurückliegen, erhält sie einmalig am
Renntag die Möglichkeit einen Fahrer als Joker einzusetzen. Dessen Punkte zählen in dem jeweiligen
Jokerlauf doppelt. Der Joker kann nur in einem
seiner unter Punkt 23.14 festgeschriebenen Läufe
( 1-12) eingesetzt werden.
23.16 Taktische Reserve: Sollte eine Mannschaft 6 Punkte oder mehr zurückliegen, kann sie eine taktische
Reserve einsetzen. Hierbei gilt zu beachten, dass
die Maximalanzahl an Läufen von 7 je Fahrer nicht
überschritten wird. Pro Renntag, darf jeder Fahrer
nur ein Mal als taktische Reserve eingesetzt werden. Ein gleichzeitiger Einsatz als taktische Reserve
und Joker ist nicht möglich. Die taktische Reserve
kann nur in einem unter Punkt 23.14 festgeschriebenen Läufe (1-12) eingesetzt werden.
23.17 Die Technische Abnahme der Motorräder erfolgt in
der Zeit von 1 Stunde vor Beginn des Trainings bis
zum Beginn der Wertungsläufe, und ist Voraussetzung für eine Teilnahme an Training und Rennen.
Jeder Fahrer ist dafür verantwortlich, sein Motor-
rad bzw. seine Motorräder so frühzeitig der Technischen Abnahme vorzuführen, dass seine Teilnahme an Training und/oder Rennen gewährleistet ist.
23.18 Jede Mannschaft legt zur technischen Abnahme 7
Reifen oder 14 Seiten vor, die gekennzeichnet werden, und mit denen die Wertungsläufe zu bestreiten sind.
23.19 Den Mannschaften ist die Möglichkeit eines Trainings von 2 x 3 Minuten einzuräumen. Ein Startband-Training ist nicht vorgeschrieben. Die Trainingszeiten werden in der Ausschreibung bekannt
gegeben und sind so zu planen, dass das Training
spätestens 30 Minuten vor Beginn der Liga-Läufe
abgeschlossen ist. Zwischen Ende des Trainings
und Beginn des ersten Wertungslaufes dürfen max.
3 Stunden liegen. Für die Fahrer ist die Teilnahme
am Training freigestellt.
23.20 Bahndienst ist in Absprache mit dem Schiedsrichter bei Bedarf durchzuführen.
23.21 Jeder Veranstalter ist verpflichtet pro Wertungslauf
zur Deutschen Speedway Bundesliga wahlweise
jeweils einen der folgenden Wettbewerbe auszutragen:
- die Klassen Junior A, Junior B, Junior C sowie eine
gemeinsame Klasse U21 und B-Lizenz 500
- einen SBM-/ NBM- Qualifikationslauf zur Deutschen Speedway U21 Meisterschaft
- einen Wertungslauf zum Speedway Team Cup
Diese Wettbewerbe können im Rahmen des Wertungslaufes zur Deutschen Speedway Bundesliga
oder optional an einem anderen Veranstaltungstag ausgetragen werden.
Die Ergebnisse dieser Klassen werden nicht in das
Liga-Ergebnis aufgenommen.
Ein Einsatz in diesen Klassen und in einer Ligamannschaft am gleichen Tag ist nicht erlaubt. Die
Läufe des Zusatzprogramms während der LigaLäufe darf 5 nicht überschreiten. Die Anzahl der
Läufe in den Jugendklassen darf 5 pro Fahrer nicht
überschreiten.
23.22 Bei Frühstart (Bandberühren oder -reißen) hat der
Fahrer die Möglichkeit an einem 2. Start teilzunehmen. Er muss dazu seine ursprüngliche Startposition 15 m hinter der Startlinie zurückversetzt
einnehmen. Bei erneutem Fehlstart wird der Fahrer
vom Lauf ausgeschlossen.
23.23Vor Beginn der Veranstaltung ist eine Mannschaftsleiterbesprechung durchzuführen. Die
Mannschaftsleiter sind verpflichtet, an dieser
Besprechung teilzunehmen. Ort und Zeitpunkt
(1,5 Stunden vor dem in der Ausschreibung festgelegten Start des ersten Laufes) sind in der Ausschreibung bekannt zugeben. Bis zwei Stunden
vor Rennbeginn kann die Mannschaft umbesetzt
werden.
Teil 2
145 Bahnsport
Motoball
Vorläufe:
LaufBahn1 Bahn2 Bahn3 Bahn4
StNr StNr StNrStNr
1
1 (rot) 11 (weiß)2 (blau) 12 (gelb)
2 14 (gelb)
3 (rot) 13 (weiß) 4 (blau)
3 15 (gelb)
2 (rot) 12 (weiß)5 (blau)
43 (blau) 13 (gelb)
1 (rot) 11 (weiß)
512 (weiß)4 (blau) 14 (gelb)
2 (rot)
65 (blau) 15 (gelb)
3 (rot) 13 (weiß)
7 14 (gelb) 4 (blau) 11 (weiß)
1 (rot)
8
2 (rot ) 12 (weiß)3 (blau) 13 (gelb)
9
4 (rot) 14 (weiß)5 (blau) 15 (gelb)
1011 (weiß)5 (blau) 12 (gelb)
4 (rot)
112 (blau) 15 (gelb)
1 (rot) 14 (weiß)
12 13 (gelb)
1 (rot) 11 (weiß) 3 (blau)
Die Fahrereinteilung für die Finalläufe ergibt sich
aus dem Gesamtpunktergebnis der Fahrer der
verschiedenen Mannschaften nach Abschluss der
Vorläufe.
Bei Punktgleichheit von Fahrern einer Mannschaft
entscheidet der jeweilige Mannschaftsleiter über
den Einsatz in den Finalläufen. Kann ein Fahrer auf
Grund einer vom Rennarzt bestätigten Verletzung
nicht an Lauf 13 oder 14 teilnehmen, rücken die
nachfolgend Platzierten auf.
Lauf
13 M1:
Bahn 1 + 3 M2: Bahn 2 + 4 (Teamplatzierungen 3 + 4)
14 M1:
Bahn 2 + 4 M2: Bahn 1 + 3 (Teamplatzierungen 1 + 2)
23.24 Der DMSB behält sich vor, ggf. noch ergänzende
Bestimmungen zu erlassen. Den Veranstaltern wird
zur Auflage gemacht, das Mannschaftsergebnis,
die Einzellaufergebnisse sowie das Gesamtergebnis
aller gewerteten Fahrer unmittelbar nach der Veranstaltung an die DMSB-Geschäftsstelle zu senden.
Bahnsport
24. Austragungsbedingungen
Deutsche Langbahn-Meisterschaft Solo
24.1 Die Deutsche Langbahn-Meisterschaft der Soloklasse wird in Vorlauf-Veranstaltungen im Rahmen regionaler Läufe (NBM/SBM) sowie in einer
Endlauf-Veranstaltung durchgeführt. Maßgebend
für die Zuordnung der Fahrer und Veranstalter zu
einer der regionalen Meisterschaften ist der auf
dem Lizenzantrag des Fahrers vermerkte Wohnsitz
bzw. die Mitgliedschaft des Veranstalters zur jeweiligen Regionalgruppe.
In Zweifelsfällen bzw. auf Antrag behält sich der
DMSB eine abschließende Entscheidung über die Zugehörigkeit eines Fahrers vor. Jeder Fahrer wird nur in
der Regionalmeisterschaft seiner Region gewertet.
Die einzelnen Veranstaltungen können sowohl auf
Sand- als auch auf Grasbahnen stattfinden.
24.2 Teilnahmeberechtigt an der Deutschen LangbahnMeisterschaft sind Fahrer mit einer Inter- oder
DMSB-B-Lizenz. Der Fahrer muss die deutsche
Staatsbürgerschaft oder den Hauptwohnsitz in
Deutschland haben.
24.3 Zugelassen sind Bahn-Motorräder mit einem Hubraum bis max. 500 ccm.
24.4 Die Mindestlänge der Bahn beträgt 426 m. Die Distanz der einzelnen Läufe beträgt 4 Runden.
24.5 Die Teilnehmer am Endlauf zur Deutschen Langbahn-Meisterschaft werden im Wesentlichen aufbauend auf den Ergebnissen der regionalen Bahnmeisterschaften ermittelt.
Der für die Endlauf-Qualifikation entscheidende
Gesamtpunktestand ergibt sich aus der Addition
der bis zum jeweiligen Stichtag im Rahmen der
NBM bzw. SBM erzielten 6 besten Vorlaufergebnisse einschließlich evtl. Bonuspunkte, die an WMund EM-Teilnehmer vergeben werden.
Bonuspunkte erhalten Fahrer bzw. Reservefahrer
für die WM- oder EM-Einsätze, die entweder zum
Termin eines NBM- bzw. SBM- Laufes oder einen
Tag vor bzw. nach einem für sie maßgebenden
regionalen Meisterschaftslauf stattfinden, und an
dem sie aus diesem Grund nicht teilnehmen konnten.
Für jeden dieser WM-, bzw. EM-Einsätze werden 2
Bonuspunkte an die betreffenden Fahrer vergeben
(bei der Ermittlung des Endstandes der jeweiligen
regionalen Meisterschaft bleiben diese Bonuspunkte jedoch unberücksichtigt).
146 Teil 2
Für die Wertung der Ergebnisse aus den regionalen
Meisterschafts-Wettbewerben gilt als Stichtag 18
Tage vor der Endlaufveranstaltung.
Für den Endlauf qualifizieren sich anteilsmäßig
die punktbesten Fahrer der NBM und SBM sowie
2 Reservefahrer aus der jeweiligen Region des
Veranstaltungsortes. 2 weitere Fahrer werden vom
DMSB, unabhängig von ihrer Zugehörigkeit, zum
Endlauf gesetzt.
Der DMSB kann die am Stichtag erstplatzierten BLizenz-Fahrer der SBM und NBM zum Endlauf zulassen.
Die für den Endlauf qualifizierten Inter-LizenzFahrer sind damit auch gleichzeitig zur Teilnahme
verpflichtet.
Der Einsatz der Reservefahrer bzw. deren Wertung
beim Endlauf regelt sich nach den Wettbewerbsbestimmungen der FIM für Bahnsport.
Sofern für die Deutsche Langbahn-Meisterschaft
nicht genügend Fahrer zur Verfügung stehen, kann
der DMSB weitere DMSB-B-Lizenz-Fahrer nominieren.
24.6 Für die Endlauf-Veranstaltung werden Startnummern vom DMSB vergeben.
Das Laufschema einschließlich Punkteverteilung, die
Wertung der Veranstaltung (auch bei Abbruch) sowie
die Möglichkeit zusätzlicher Läufe wird 2 Wochen vor
der Veranstaltung in Abhängigkeit vom Teilnehmerfeld durch den DMSB festgelegt.
24.7 Die von einem Fahrer bei der Endlauf-Veranstaltung in den Vor- und Semifinalläufen sowie im Finallauf errungenen Punkte werden addiert.
Der Fahrer mit der auf diese Weise ermittelten
höchsten Gesamtpunktzahl erringt den Titel
„Deutscher Langbahn-Meister 2013“
Bei Punktgleichheit entscheidet:
1. die Majorität der besseren Plätze
2. das bessere Ergebnis beim direkten Aufeinandertreffen der punktgleichen Fahrer
3. das Los (ausgenommen bei Punktgleichheit auf
den Plätzen 1 bis 3).
Bei Punktgleichheit auf den Plätzen 1 bis 3 wird ein
Stechen gefahren.
24.8 Preisgeld bei der Endlaufveranstaltung (die Auszahlung von Reisekosten entfällt):
1. Platz €1.000,–
10. Platz € 300,–
2. Platz € 800,–
11. Platz € 290,–
3. Platz € 600,–
12. Platz € 280,–
4. Platz € 500,–
13. Platz € 270,–
5. Platz € 450,–
14. Platz € 260,–
6. Platz € 400,– 15. Platz € 250,–
7. Platz € 350,–
16. Platz € 240,–
8. Platz € 320,–
17. Platz € 230,–
9. Platz € 310,–
18. Platz € 220,–
19.+ 20. Platz bzw. Reservefahrer je € 120,– Gesamtpreisgeld = € 7.310,–
25.1 Die Deutsche Langbahn-Meisterschaft Seitenwagen wird in Vorlauf-Veranstaltungen im Rahmen
regionaler Läufe (NBM/SBM) sowie in einer Endlauf-Veranstaltung durchgeführt. Maßgebend für
die Zuordnung der Fahrer und Veranstalter zu einer der regionalen Meisterschaften ist der auf dem
Lizenzantrag des Fahrers vermerkte Wohnsitz bzw.
die Mitgliedschaft des Veranstalters zur jeweiligen
Regionalgruppe.
In Zweifelsfällen bzw. auf Antrag behält sich der
DMSB eine abschließende Entscheidung über die
Zugehörigkeit eines Fahrers vor. Jeder Fahrer wird
nur in der Regionalmeisterschaft seiner Region gewertet.
Die einzelnen Veranstaltungen können sowohl auf
Sand- als auch auf Grasbahnen stattfinden.
25.2 Teilnahmeberechtigt an der Deutschen LangbahnMeisterschaft Seitenwagen sind nur Fahrer und
Beifahrer mit einer Inter- oder DMSB-B-Lizenz. Der
Fahrer muss die deutsche Staatsbürgerschaft oder
den Hauptwohnsitz in Deutschland haben.
25.3 Zugelassen sind Bahn-Motorräder mit Seitenwagen mit einem Hubraum bis max. 500 ccm.
25.4. Die Mindestlänge der Bahn beträgt 426 m. Die Distanz der einzelnen Läufe beträgt 4 Runden.
25.5. Die Teilnehmer am Endlauf werden aufbauend
auf den Ergebnissen der Läufe zur Nord- bzw.
Süddeutschen Bahn-Meisterschaft ermittelt. Der
für die Endlauf-Qualifikation entscheidende Gesamtpunktestand ergibt sich aus der Addition der
zum jeweiligen Stichtag erzielten 6 besten Vorlaufergebnisse im Rahmen der NBM bzw. SBM. Für
die Wertung der Ergebnisse aus den regionalen
Meisterschafts-Wettbewerben gilt als Stichtag 18
Tage vor der Endlaufveranstaltung.
Die punktbesten Fahrer aus beiden Regionen sowie 2 Reservefahrer aus der jeweiligen Region des
Veranstaltungsortes qualifizieren sich anteilsmäßig für den Endlauf und sind damit gleichzeitig
auch zur Teilnahme verpflichtet. Der DMSB kann
die bis zu 4 besten DMSB-B-Lizenz-Gespanne
ebenfalls nominieren.
Der Einsatz der Reserve-Gespanne bzw. deren
Wertung regelt sich nach den Wettbewerbsbestimmungen der FIM für den Bahnsport.
Sofern für die Deutsche Langbahn-Meisterschaft
nicht genügend Gespanne zur Verfügung stehen,
kann der DMSB weitere DMSB-B-Lizenz-Gespanne
nominieren.
25.6. Für die Endlauf-Veranstaltungen werden die Startnummern vom DMSB vergeben.
Das Laufschema einschließlich Punkteverteilung, die
Wertung der Veranstaltung (auch bei Abbruch) sowie
die Möglichkeit zusätzlicher Läufe wird 2 Wochen vor
der Veranstaltung in Abhängigkeit vom Teilnehmerfeld durch den DMSB festgelegt.
25.7 Die von einem Fahrer bei der Endlauf-Veranstaltung in den Vor- und Semifinalläufen, sowie im
Finallauf errungenen Punkte werden addiert. Der
Fahrer/Beifahrer mit der auf diese Weise ermittelten höchsten Gesamtpunktzahl erhält den Titel
Deutscher Langbahn-Meister 2013
Klasse Seitenwagen / Fahrer
bzw.
Deutscher Langbahn-Meister 2013
Klasse Seitenwagen / Beifahrer
Die weiteren Platzierungen ergeben sich sinngemäß. Bei Punktgleichheit entscheidet:
1. die Majorität der besseren Plätze
2. das bessere Ergebnis beim direkten Aufeinandertreffen der punktgleichen Fahrer
3. das Los
Bei Punktgleichheit auf den Plätzen 1 bis 3 wird ein
Stechen gefahren.
25.8 Preisgeld bei der Endlaufveranstaltung
1. Platz € 850,–
7. Platz € 300,–
2. Platz € 750,–
8. Platz € 250,–
3. Platz € 650,–
9. Platz € 230,–
4. Platz € 550,–
10. Platz € 220,–
5. Platz € 450,–
11. Platz € 180,–
6. Platz € 350,–
12. Platz € 150,–
Die 2 Reservefahrer erhalten je € 125,– € Gesamtpreisgeld = € 5.180,–
26. Austragungsbedingungen
Deutscher Langbahn-Pokal Solo
26.1 Der Deutsche Langbahn-Pokal der Soloklasse wird
in Vorlauf-Veranstaltungen im Rahmen regionaler
Läufe (NBM/SBM) sowie in einer Endlauf-Veranstaltung durchgeführt.
Maßgebend für die Zuordnung der Fahrer und Veranstalter zu einer der regionalen Meisterschaften
ist der auf dem Lizenzantrag des Fahrers vermerkte
Wohnsitz bzw. die Mitgliedschaft des Veranstalters
zur jeweiligen Regionalgruppe.
In Zweifelsfällen bzw. auf Antrag behält sich der
DMSB eine abschließende Entscheidung über die Zugehörigkeit eines Fahrers vor. Jeder Fahrer wird nur in
der Regionalmeisterschaft seiner Region gewertet.
Die einzelnen Veranstaltungen können sowohl auf
Sand- als auch auf Grasbahnen stattfinden.
26.2 Teilnahmeberechtigt am Deutschen LangbahnPokal sind nur Fahrer mit einer DMSB-B-Lizenz. Der
Fahrer muss die deutsche Staatsbürgerschaft oder
den Hauptwohnsitz in Deutschland haben.
Teil 2
147 Bahnsport
Motoball
25. Austragungsbedingungen
Deutsche Langbahn-Meisterschaft Seitenwagen
Bahnsport
26.3 Zugelassen sind Bahn-Motorräder mit einem Hubraum bis max. 500 ccm.
26.4 Die Mindestlänge der Bahn beträgt 426 m. Die Distanz der einzelnen Läufe beträgt 4 Runden.
26.5 Die Teilnehmer am Endlauf zum Deutschen Langbahn-Pokal werden aufbauend auf den Ergebnissen der Läufe zum Nord- bzw. Süddeutschen BahnPokal ermittelt.
Der für die Endlauf-Qualifikation entscheidende
Gesamtpunktstand ergibt sich aus der Addition
der bis zum jeweiligen Stichtag erzielten 6 besten
Vorlaufergebnisse im Rahmen des NBP bzw. SBP.
Für die Wertung der Ergebnisse aus den regionalen
Meisterschafts-Wettbewerben gilt als Stichtag 18
Tage vor der Endlaufveranstaltung.
Die punktbesten Fahrer aus beiden Regionen sowie 2 Reservefahrer aus der jeweiligen Region des
Veranstaltungsortes qualifizieren sich anteilsmäßig für den Endlauf und sind damit gleichzeitig
auch zur Teilnahme verpflichtet.
Der Einsatz der Reservefahrer bzw. deren Wertung
beim Endlauf regelt sich nach den Wettbewerbsbestimmungen der FIM für Bahnsport.
26.6 Für die Endlauf-Veranstaltung werden Startnummern vom DMSB vergeben.
Das Laufschema einschließlich Punkteverteilung, die
Wertung der Veranstaltung (auch bei Abbruch) sowie
die Möglichkeit zusätzlicher Läufe wird 2 Wochen vor
der Veranstaltung in Abhängigkeit vom Teilnehmerfeld durch den DMSB festgelegt.
26.7 Die von einem Fahrer bei der Endlauf-Veranstaltung in den Vor- und Semifinalläufen sowie im Finallauf errungenen Punkte werden addiert.
Der Fahrer mit der auf diese Weise ermittelten
höchsten Gesamtpunktzahl erringt den Titel
„Sieger Deutscher Langbahn-Pokal 2013“.
Bei Punktgleichheit entscheidet:
1. die Majorität der besseren Plätze
2. das bessere Ergebnis beim direkten Aufeinandertreffen der punktgleichen Fahrer
3. das Los (ausgenommen bei Punktgleichheit auf
den Plätzen 1 bis 3).
Bei Punktgleichheit auf den Plätzen 1 bis 3 wird ein
Stechen gefahren.
26.8 Preisgeld bei der Endlaufveranstaltung (die Auszahlung von Reisekosten entfällt):
1. Platz
€ 350,–
2. Platz € 300,–
3. Platz € 250,–
4. Platz € 200,–
5. Platz € 190,–
6. Platz € 180,–
7. Platz
€ 170,–
8. Platz
€ 160,–
148 Teil 2
9. Platz
€ 150,–
10. Platz
€ 140,–
11. Platz
€ 130,–
12. Platz
€ 120,–
13.+ 14. Platz bzw. Reservefahrer je € 70,– Gesamtpreisgeld = € 2.480,–
27. Austragungsbedingungen
Deutscher Langbahn-Pokal Seitenwagen
27.1 Der Deutsche Langbahn-Pokal Seitenwagen wird
in Vorlauf-Veranstaltungen im Rahmen regionaler
Läufe (NBM/SBM) sowie in einer Endlauf-Veranstaltung durchgeführt. Maßgebend für die Zuordnung
der Fahrer und Veranstalter zu einer der regionalen
Meisterschaften ist der auf dem Lizenzantrag des
Fahrers vermerkte Wohnsitz bzw. die Mitgliedschaft des Veranstalters zur jeweiligen Regionalgruppe.
In Zweifelsfällen bzw. auf Antrag behält sich der
DMSB eine abschließende Entscheidung über die
Zugehörigkeit eines Fahrers vor. Jeder Fahrer wird
nur in der Regionalmeisterschaft seiner Region gewertet.
Die einzelnen Veranstaltungen können sowohl auf
Sand- als auch auf Grasbahnen stattfinden.
27.2 Teilnahmeberechtigt am Deutschen LangbahnPokal der Seitenwagen sind nur Fahrer und Beifahrer mit einer DMSB-B-Lizenz. Der Fahrer muss
die deutsche Staatsbürgerschaft oder den Hauptwohnsitz in Deutschland haben..
27.3 Zugelassen sind Bahn-Motorräder mit Seitenwagen mit einem Hubraum bis max. 500 ccm.
27.4 Die Mindestlänge der Bahn beträgt 426 m. Die Distanz der einzelnen Läufe beträgt 4 Runden.
27.5 Die Teilnehmer am Endlauf zum Langbahn-Pokal,
werden aufbauend auf den bisherigen Ergebnissen der Läufe zur Nord- bzw. Süddeutschen BahnMeisterschaft ermittelt und vom DMSB nominiert.
Der Einsatz der Reserve-Gespanne bzw. deren
Wertung regelt sich nach den Wettbewerbsbestimmungen der FIM für den Bahnsport.
27.6 Für die Endlauf-Veranstaltungen werden die Startnummern vom DMSB vergeben.
Das Laufschema einschließlich Punkteverteilung, die
Wertung der Veranstaltung (auch bei Abbruch) sowie
die Möglichkeit zusätzlicher Läufe wird 2 Wochen vor
der Veranstaltung in Abhängigkeit vom Teilnehmerfeld durch den DMSB festgelegt.
27.7 Die von einem Fahrer bei der Endlauf-Veranstaltung in den Vor- und Semifinalläufen, sowie im
Finallauf errungenen Punkte werden addiert. Der
Fahrer/Beifahrer mit der auf diese Weise ermittelten höchsten Gesamtpunktzahl erhält den Titel
„Sieger Deutscher Langbahn-Pokal 2013 –
Klasse Seitenwagen / Fahrer“
bzw.
„Sieger Deutscher Langbahn-Pokal 2013“ –
Klasse Seitenwagen / Beifahrer“
Die weiteren Platzierungen ergeben sich sinngemäß. Bei Punktgleichheit entscheidet:
1. die Majorität der besseren Plätze
2. das bessere Ergebnis beim direkten Aufeinandertreffen der punktgleichen Fahrer
3. das Los
Bei Punktgleichheit auf den Plätzen 1 bis 3 wird ein
Stechen gefahren.
27.8. Preisgeld bei der Endlaufveranstaltung
1. Platz € 300,–
7. Platz
2. Platz € 250,–
8. Platz
3. Platz € 200,–
9. Platz
4. Platz € 180,–
10. Platz
5. Platz € 160,–
11. Platz
6. Platz € 140,–
12. Platz
Die 2 Reservefahrer erhalten je € 60,–
preisgeld = € 1980,–
€130,–
€120,–
€110,–
€100,–
€ 90,–
€ 80,–
€ Gesamt-
28. Austragungsbedingungen
Deutsche Ice Racing Meisterschaft
wird in 2013 ausgesetzt
Bahnsport
Motoball
Teil 2
149 Motoball
Motoball-Regeln
1.Allgemeines
1.1 Definition
Das Motoball-Regelwerk, ist die Grundlage für Motoballveranstaltungen.
Die Regeln beruhen auf den jeweiligen gültigen Bestimmungen, Richtlinien und Satzungen der Fédération Internationale de Motocyclisme ( FIM), der Union
Européenne de Motocyclisme (UEM), sowie des Deutscher Motor Sport Bund (DMSB). Ausführungen, die
in den Motoballregeln nicht explizit beschrieben sind,
können in den einschlägigen Bestimmungen, Richtlinien oder Satzungen der einzelnen aufgeführten Organisationen detailliert beschrieben sein.
Ein Motoball-Spiel (Motorrad-Fußball-Spiel) wird
zwischen 2 Mannschaften, die einer durch die FIM/
UEM/den DMSB anerkannten motorsportlichen Vereinigung angehören, durchgeführt.
Für das Spiel werden von den Feldspielern SpezialMotorräder, die den Techn. Bestimmungen der FIM/
UEM , sowie dem Regelwerk des DMSB (Allgemeine
technische Bestimmungen Straßensport) entsprechen, eingesetzt.
1.1.1 Fachausschuss Motoball
Der Fachausschuss Motoball (FA- Motoball) ist das
Bindeglied zwischen den Motoballclubs und dem
DMSB. Im Rahmen des DMSB hat der FA- Motoball
folgende Aufgaben:
- Leitung und Lenkung, sowie Überwachung, Kontrolle und Beratung des Motoballbetriebes
- Organisation und Vermarktung von Motoballveranstaltungen
- Überwachung von Motoballveranstaltungen
- Erstellung von Veranstaltungskalendern für Motoballveranstaltungen (Spielplan)
- Vertretung der Motoball-Interessen gegenüber dem
DMSB
- Schiedsrichterausbildung
- Beratung des ExeKutivekomitees des DMSB
150 Teil 2
-
Erarbeitung von Wettbewrbsbestimmungen und
Austragungsbedingungen sowie technischen
Bestimmungen.
- Förderung der Jugendarbeit
- Ernennung des Nationaltrainers
- Protestbearbeitung
- Erteilungen von Sanktionen
Der Fachausschuss setzt sich aus dem Fachausschussvorsitzendem und zwei Ligaleitern zusammen.
Zwei Ligaleiter ergeben sich zur Zeit aus der geographischen Ballung der Vereine.
Als Fachberater fungieren der Schiedsrichterobmann,
der dmsj Fachberater Motoball und ein Berater Öffentlichkeitsarbeit.
In fachspezifischen Fragen rund um die Nationalmannschaft kann der Nationaltrainer mit hinzu gerufen werden.
Der Fachausschuss beruft mindestens einmal im Jahr
eine Delegiertenversammlung aller an der deutschen
Meisterschaftsrunde beteiligten Clubs ein. Diese entsenden zwei Vertreter. Diese Versammlung dient als:
- Erfahrungs- und Meinungsaustausch
- Anregungen und Verbesserungen für den FA – Motoball
- Reflektion der Arbeit des FA – Motoball.
-
Berichterstattung FA-Motoball- SR-Obmann- Jugendleiter-Nationaltrainer
Die Delegiertenversammlung ist kein offizielles
Organ des DMSB. Somit sind auch eventuell abgestimmte Themen lediglich eine Empfehlung oder
Wunsch für die Arbeit des FA – Motoball im DMSB.
Die Delegiertenversammlung hat keine rechtliche
Beschlusskraft.
Der Fachausschuss hat den Veranstaltungskalend
er(Spielplan) für den Motoballspielbetrieb bis zum
30.09. zu erstellen.
2.2
2.2.1
2.2.2
2.2.3
2.3
2.3.1
2.3.2
es sei denn, es konnte mit dem Spielpartner eine
Vereinbarung getroffen werden, wonach die vorliegenden DMSB-Regeln Gültigkeit haben.
Ergänzend sind hier außerdem die für Motoball anwendbaren Bestimmungen des FIM-Sportgesetzes
zu beachten.
Spielkategorien
Motoball-Spiele werden in 3 Kategorien eingeteilt:
Länderspiele
Länderspiele werden zwischen Nationalmannschaften ausgetragen, die ausschließlich von den
FMNs (Nat. Föderationen, z. B. DMSB) aufgestellt
werden.
Die Durchführung eines Länderspieles bedarf der
schriftlichen Zustimmung der beteiligten FMNs,
aus der aus versicherungsrechtlichen Gründen
auch die Startberechtigung der zum Einsatz kommenden Spieler ersichtlich sein muss.
Diese Spiele müssen von der zuständigen FMN genehmigt werden, im DMSB-Bereich vom DMSB.
Internationale Spiele von Club- oder Auswahlmannschaften
Internationale Spiele werden von Club- oder Auswahlmannschaften verschiedener Föderationen
ausgetragen und müssen von der für die Heimmannschaft zuständigen FMN – im Bereich des DMSB vom
DMSB genehmigt werden. Die Aufstellung einer
Auswahlmannschaft bedarf der Zustimmung des FA
Motoball im DMSB.
Die Spieler der Gastmannschaft benötigen aus versicherungsrechtlichen Gründen eine Startgenehmigung der für sie zuständigen FMN.
Nationale Spiele
Nationale Spiele werden von nationalen Cluboder Auswahlmannschaften ausgetragen und bedürfen der Genehmigung des FA Motoball.
Die Zuständigkeit für die Aufstellung von Auswahlmannschaften ergibt sich gemäß Pkt. 2.2.2.
Einreichung von Anträgen für Spielgenehmigungen bzw. Auslandsstartgenehmigungen
Alle Motoball-Spiele im Zuständigkeitsbereich des
DMSB bedürfen, wie bereits unter Pkt. 2.2.1 – 2.2.3
dargelegt einer Spielgenehmigung.
Für die Teilnahme von Club- oder Auswahlmannschaften des DMSB bzw. von DMSB-Lizenznehmern (Spielern) an Motoball-Spielen im Ausland
ist außerdem generell eine Auslandsstartgenehmigung des DMSB erforderlich sofern diese nicht auf
der Lizenz des Spielers aufgedruckt ist.
Die Nichtbeachtung dieser Vorschrift zieht eine
Bestrafung des/der Schuldigen nach sich und führt
automatisch zum Erlöschen des Sportunfall-Versicherungsschutzes der betreffenden Spieler.
Die Zuständigkeit für die Erteilung von Spielgenehmigungen regelt sich unter Beachtung der
Teil 2
151 Motoball
Rechtliche Grundlagen für die Teilnahme
am Motoball-Spielbetrieb im Zuständigkeitsbereich des DMSB
Voraussetzung für die Beteiligung eines Clubs am
Motoball-Spielbetrieb im Zuständigkeitsbereich
des DMSB ist die Mitgliedschaft im ADAC, AvD,
DMV oder ADMV sowie der Besitz einer vom DMSB
ausgestellten gültigen Internationalen oder Nationalen Club-Bewerber-/Sponsor-Lizenz.
Vertretungsberechtigt ist ausschließlich der Vorsitzende des Clubs. Dieser hat das alleinige Recht verbindliche Aus-und/oder Zusagen gegenüber dem
DMSB/dem FA Motoball zu treffen. Hiervon ausgenommen ist der Mannschaftsleiter, der während der
Spiele im Zeitraum 1 Stunde vor dem Spiel bis 30 Minuten nach dem Spiel den Club verantwortlich vetritt.
1.3 Disziplinspezifische Lizenzbestimmungen
Neben den zu den Allgemeinen Lizenzbestimmungen des DMSB festgelegten Kriterien gelten für
nachstehend aufgeführte Lizenzarten folgende
altersspezifische Festlegungen.
1.3.1C-Lizenz
Einsatz nur als Torwart ab dem Jahr, in dem der Jugendliche das 16. Lebensjahr vollendet. Die Spielberechtigung wird nur für den im Antrag erwähnten Motoballclub erteilt.
1.3.2B-Lizenz
Möglich erst ab dem Jahr, in dem der Antragsteller
das 16. Lebensjahr vollendet. Die Spiel-berechtigung wird nur für den in der Mannschaftsmeldung
erwähnten Motoballclub erteilt.
1.3.3 Schiedsrichterlizenz Sportwart/Sportkommisar
Möglich erst ab dem Jahr, in dem der Antragsteller
das 18. Lebensjahr vollendet. Sie müssen im Besitz
einer vom DMSB ausgestellten Lizenz sein.
Auch Schiedsrichter anderer Föderationen, die in
Deutschland eingesetzt werden sollen, müssen im
Besitz einer vom DMSB ausgestellten Lizenz sein.
2.Durchführungsbestimmungen
2.1 Allgemeines
Maßgebend für die Genehmigung und Durchführung von Motoball-Spielen zwischen zwei Mannschaften von durch den DMSB lizenzierten Clubs
oder zwischen zwei nationalen oder regionalen
Auswahlmannschaften des DMSB sind
– die für Motoball anwendbaren Bestimmungen
des Deutschen Motorrad-Sportgesetzes;
– die Motoball-Regeln des DMSB;
– die Techn. Bestimmungen der FIM/UEM für Motoball, soweit in den Motoball-Regeln des DMSB
nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist;
– die für Meisterschaftsspiele zusätzlich erlassenen
Austragungsbedingungen.
Für den internationalen Spielbetrieb haben die internationalen Motoball-Regeln der UEM Gültigkeit,
1.2
Motoball
Festlegungen gemäß Pkt. 2.2.1 – 2.2.3. Auslandsstartgenehmigungen werden jedoch, nach Befürwortung durch den FA Motoball vom DMSB erteilt.
Alle Anträge auf Spielgenehmigung sind fristgerecht schriftlich dem FA Motoball zuzuleiten. Sie
müssen folgende Angaben enthalten:
– Name des veranstaltenden bzw. gegnerischen
Clubs,
– Ort und Termin der Veranstaltung.
Nachstehende Antragsfristen sind zu beachten:
– Für Länderspiele: mindestens 4 Wochen vor dem
Spieltermin.
– Für int. Spiele: mindestens 4 Wochen vor dem
Spieltermin.
– Für nat. Spiele: 10 Tage vor dem Spieltermin.
Für Länder- oder Internationale Spiele ist eine Terminanmeldung beim DMSB erforderlich.
2.3.3 Spielgenehmigungen für Meisterschafts- sowie offizielle Pokalspiele gelten unter Berücksichtigung
der Veröffentlichungen im DMSB-MotorradsportTerminkalender bzw. den ergänzenden Veröffentlichungen des DMSB als erteilt. Evtl. notwendig
werdende Spielverlegungen bedürfen jedoch der
ausdrücklichen Genehmigung des FA Motoball.
2.3.4 Spielplan. Der FA – Motoball erstellt den Veranstaltungskalender/Spielplan. Hierzu hat jeder am Spielbetrieb teilnehmende Club die Möglichkeit einen
Termin zu benennen, der im darauf folgenden Jahr
im Spielplan Berücksichtigung findet. Dieser Termin
ist bis zum 1.09. 00:00 Uhr beim FA – Motoball einzureichen. Der Spielplan ist bindend.
2.4 Mannschaften
Motoball-Club-Mannschaften können nur von einer durch die zuständige FMN anerkannten motorsportlichen Vereinigung gebildet werden, die im
Besitz einer Internationalen oder Nationalen ClubBewerber-/Sponsor-Lizenz ist. Diese Vorschrift entfällt für Länder- oder Auswahl-Mannschaften.
Eine Motoball-Mannschaft besteht bei Spielbeginn
aus mindestens 5 Spielern (inkl. Torwart), einem
Trainer, 2 Mechanikern und 1 Mannschaftsleiter
die alle vor dem Spiel dem Schiedsrichter auf dem
offiziell begleitendem Dokument (Spielbericht) namentlich zu benennen sind. Der Einsatz der Spieler
regelt sich unter Beachtung von Punkt 2.5 nach
Punkt 6.5 der Motoball-Regeln.
2.5 Spieler
Zugelassen sind nur Spieler, die im Besitz einer gültigen Nationalen oder Internationalen Lizenz sind.
Bei einem Vereinswechsel sind die hierfür geltenden zusätzlichen Bestimmungen zu beachten.
Unabhängig davon kann ein Spieler in einem
Freundschaftsspiel eines anderen Vereins mitwirken, wenn eine schriftliche Einverständniserklärung seines Vereins dem Schiedsrichter vor Spielbeginn übergeben wird.
152 Teil 2
Sollte ein Motoballclub nicht in der Lage sein, eine
komplette Mannschaft zu Beginn der Saison zu
melden, kann der FA Motoball nach entsprechender Prüfung im Einzelfall dem Club gestatten, seine Mannschaft mit vorher namentlich genannten
Gastspielern, deren Freigabe vorliegt, zu ergänzen
um an der Meisterschaftsrunde teilzunehmen.
2.5.1 Vereinswechsel
Ein Vereinswechsel ist nur möglich:
– nach Ablauf des Gültigkeitszeitraumes der Lizenz, oder
– bei Auflösung des Vereins, oder
– bei Verzicht des Motorsportclubs auf die weitere
Teilnahme am Meisterschaftsspielbetrieb, unter
Beachtung der entsprechenden Fristen.
Zahlungen von so genannten Ablösesummen an
den urspünglich Verein sind generell verboten.
2.5.2 Wechselfristen / Spielberechtigung
Ein Spieler, der seinen Verein nach Ablauf des
Gültigkeitszeitraumes seiner Lizenz verlassen will,
bzw. für diesen in der folgenden Saison nicht mehr
spielen will, muss dies dem betr. Verein und dem
Vorsitzenden des FA Motoball bis zum 1.12. 00:00
Uhr des Jahres schriftlich per Brief, Fax oder E-Mail
mitgeteilt haben (Datum des Poststempels oder EMail oder Fax Zeit).
Liegen von dem Spieler bis zum 15.01. 24:00 Uhr
(Datum des Poststempels oder E-Mail oder Fax Zeit).
des Jahres eine von seinem neuen Verein ausgestellte Bestätigung sowie die Kopien der termingemäß an seinen bisherigen Verein und den DMSB
gesandten Schreiben beim FA Motoball vor, wird
die Spielberechtigung erteilt.
Bei Einreichung dieser Unterlagen nach dem16.01.,
00:00 Uhr (Datum des Poststempels oder E-Mail oder
Fax Zeit) jedoch vor dem 1. Spieltag der Meisterschaftsrunde, wird die Spielberechtigung erst zum
1. Spieltag der Rückrunde erteilt.
Werden die Unterlagen erst im Verlauf der Runde eingereicht, so ist die Erteilung der Spielberechtigung für
die laufende Meisterschaft ausgeschlossen.
Bei Auflösung eines Vereins oder bei Verzicht eines
Vereins auf die weitere Teilnahme am Meisterschaftsspielbetrieb entscheidet der DMSB auf Antrag des Spielers und des neuen Vereins über den
Zeitpunkt der Spielberechtigung für den neuen
Verein. Die Spielberechtigung kann jedoch frühestens mit Beginn der dem Antragstermin folgenden
Halbserie (Vor- oder Rückrunde) erteilt werden.
Eine Verweigerung der Spielberechtigung für die
gesamte Saison bleibt unabhängig vom Antragstermin vorbehalten, wenn der bisherige Verein unter Angabe der Gründe die Freigabe verweigert.
2.5.3 Schiedsrichter
Jeder Verein hat zum Saisonbeginn min. 2 lizensierte (gem. 1.3.3) Schiedsrichter zu stellen. Sie werden
3.5
3.6
3.7
3.8
und jeweils 16,45 m über die Torpfosten-Innenkante hinausreicht.
Die anderen Seiten des Rechtecks erhält man, indem man von diesen Punkten auf der Torauslinie
zwei Senkrechte in einer Länge von 16,45 m zieht
und diese parallel zur Torauslinie bzw. zur Torlinie
verbindet.
Elfmeter-Punkt
In jedem Strafraum wird ein Elfmeter-Punkt markiert. Dieser liegt am Ende einer gedachten Linie,
die von der Mitte der Torlinie rechtwinklig zwischen den Torpfosten ausgeht und 11 m lang ist.
Tore
In der Mitte jeder Stirnseite eines Spielfeldes auf der
Höhe der Torauslinie/Torlinie sind Tore aufzustellen.
Diese bestehen aus zwei senkrechten Pfosten,
die in gleichem Abstand von den Eckfahnen mit
einem Zwischenraum von 7,32 m (Innenmaß)
aufgestellt und durch eine Querlatte verbunden
sind, deren Unterkante 2,44 m vom Boden entfernt ist. Die Torpfosten und die Querlatte können
aus quadratischen (12 x 12 cm) oder runden (Ø
12 cm) Holzpfosten bzw. runden Pfosten mit dem
entsprechenden Durchmesser aus anderem festen
Material erstellt werden. Torpfosten und Querlatte
müssen einheitlich weiß gestrichen oder verzinkt
sein, es sei denn, sie sind aus Aluminium. In einem
solchen Fall können sie in ihrem ursprünglichen
Farbton verbleiben.
Die Tore müssen mit Netzen versehen sein, die an
den Torpfosten, an der Querlatte und am Boden hinter den Toren so befestigt sind, dass sie das Eindringen eines Balles von außen verhindern. Sie sollen
in geeigneter Weise abgestützt bzw. so angebracht
sein, dass dem Torwart genügend Spielraum verbleibt. Zwischen den Torpfosten ist in Verlängerung
der Torauslinie die Torlinie zu markieren.
Fahrerlager
Für jede Mannschaft muss außerhalb des Spielfeldes und außerhalb der Sicherheitszone ein abgegrenztes Fahrerlager mit direktem Zugang zum
Spielfeld vorhanden sein.
Das Fahrerlager dient als Aufenthalts-, sowie Reparaturzone. Der Aufenthalt und Zutritt ist während der Motoballveranstaltung nur für nachfolgenden Personenkreis:
- den Schiedsrichtern
- max. 10 Spielern
- 1 Trainer
- 1 Mannschafts-/Sportleiter
- 2 Mechaniker
- 1 Arzt oder ausgebildeten Physiotherapeut
Sanitäre Einrichtungen, Umkleideräume
Auf jeder Platzanlage müssen ausreichende und
ordnungsgemäße sanitäre Einrichtungen (Toiletten und Waschgelegenheiten mit fließendem warTeil 2
153 Motoball
durch Verantwortliche des FA – Motoball ausgebildet, betreut und eingeteilt. Bei der Auswahl der
Schiedsrichter ist die persönliche Eignung, Flexibilität
und Mobilität zu beachten. Kosten aufgrund Schiedsrichterlehrgänge, sowie Ausrüstung sind vom jeweiligen Verein zu tragen. Der Schiedsrichter erhält nach
Vorgaben des FA-Motoball eine Aufwandsentschädigung und anfallende Reisekosten ersetzt.
3.
Spielfeld / Spielfeld-Einrichtungen
3.1 Spielfeld
Motoball-Spiele können auf Hart- oder Rasenplätzen bzw. Asphalt-, Beton- oder Tartanplätzen (mit
dünner gleichmäßiger Sandauflage) ausgetragen
werden.
Für das Spielfeld gelten grundsätzlich folgende
Maße: Länge: 85 – 110 m Breite: 45 – 75 m Spielfelder, die diese Maße nicht erfüllen, bedürfen der
ausdrücklichen Zulassung durch den FA Motoball,
können jedoch in keinem Fall bei Länderspielen
oder Zwischenrunden bzw. Endspielen um ein
Meisterschaftsprädikat benutzt werden.
An den Stirnseiten müssen die Torauslinien und
Torlinien sowie an den Längsseiten die Seitenauslinien markiert sein.
Im gleichen Abstand von den Torauslinien muss
eine Mittellinie markiert sein, auf deren exakter Mitte sich der Mittelpunkt eines Kreises (Mittelkreis) mit
einem Durchmesser von 18,30 m befindet.
Die Spielfeldecken sowie die Endpunkte der auf
beiden Seiten um 1 m verlängerten Mittellinie
müssen mit farblich einheitlichen Fahnen (40 x 40
cm, Schafthöhe 1,20 m) zusätzlich kenntlich gemacht sein.
3.2 Spielfeld-Umgrenzung und Sicherheitseinrichtungen
Das Spielfeld muss durch ein festes Geländer oder
eine andere wirkungsvolle Absperrung mindestens 2 m hinter den Seiten- und Torauslinien bzw.
über die Gesamtbreite des Torraumes 5 m hinter
den Torauslinien umgrenzt sein.
Hinter den Torauslinien in Höhe des Torraumes
müssen in mindestens 2 m Abstand zur Torauslinie/Torlinie über die Gesamtlänge des Torraumes
zusätzliche Sicherheitseinrichtungen (Fangzaun,
Strohballenmauer o. ä.) installiert werden.
3.3 Torraum
Der Torraum ist ein Halbkreis mit einem Radius von
5,75 m innerhalb des Strafraumes. Sein Mittelpunkt
ist die Tormitte zwischen den Torpfosten.
Bei Asphalt- oder Betonplätzen muss der Torraum
jedoch aus einem anderen Material (z.B. Rasen
oder Tartanbelag) bestehen.
3.4 Strafraum
Der Strafraum besteht aus einem Rechteck, das als
Basis die Torlinie und einen Teil der Torauslinie hat
Motoball
men Wasser) sowie mindestens je ein abschließbarer Umkleideraum für Spieler und Schiedsrichter in
der der jeweiligen Personenzahl entsprechenden
Größe sowie im hygienisch einwandfreiem Zustand
vorhanden sein. Platzanlagen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, bedürfen der ausdrücklichen Zulassung durch den FA-Motoball, können
jedoch in keinem Fall bei Länderspielen oder Zwischenrunden – bzw. Endspielen um ein Meisterschaftsprädikat benutzt werden.
3.9 Markierungen
Alle vorgenannten Markierungen müssen mit einem gut sichtbaren Material vorgenommen werden, welches sich auf dem jeweiligen Untergrund
gut abhebt.
Mindestlinienstärke:
Linien 12 cm – Mittellinie: 24 cm.
3.10 Flutlichtspiele
Motoball-Spiele können auch unter Flutlicht ausgetragen werden. Voraussetzung ist, dass der Platz
ordnungsgemäß beleuchtet ist. Die vorgeschriebene Mindest-Lichtstärke über dem gesamten Spielfeld beträgt 200 Lux. Bei Ausfall des Flutlichts kann
das Spiel bis zu 45 Minuten unterbrochen werden,
danach ist das Spiel unter Angabe der techn. Gründe abzubrechen und der FA-Motoball entscheidet
über weitere Maßnahmen.
4.Organisation
4.1 Organisatorische Voraussetzungen
Der Veranstalter hat für nachstehende, personelle
und materielle Voraussetzungen Sorge zu tragen:
– den Spielberichtsbogen
– Ordnungsgemäße Vorbereitung der Platzanlage,
insbesondere des Spielfeldes und seiner Einrichtungen.
– Einsatz mehrerer durch Armbinden gekennzeichneter Platzordner zur Sicherstellung eines reibungslosen Spiela