Der Senator für Bildung und Wissenschaft 18. Mai 2004 Herr

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Der Senator für Bildung und Wissenschaft 18. Mai 2004 Herr
Der Senator für Bildung und Wissenschaft
18. Mai 2004
Herr Henschen
& 6405
V o r l a g e Nr. L 48
für die Sitzung der Deputation für Bildung am 27.05.2004
Änderung des Gesetzes zur Regelung der Arbeitszeitaufteilung für Lehrer und
Lehrerinnen an öffentlichen Schulen
A. Problem
a) Schulartenbezeichnung
Mit der Einführung einer neuen Schulartenstruktur in der bremischen Sekundarstufe I
zum Schuljahr 2004/05 ergibt sich gegenüber den bisherigen Nennungen der
Schularten in davon betroffenen Gesetzen und Verordnungen die Notwendigkeit, die
Sekundarschule sowie den Beginn des gymnasialen Bildungsgangs in der 5. Jahrgangsstufe zu berücksichtigen.
Dies gilt hier für den § 3(1) des Lehrerarbeitszeitaufteilungsgesetzes:
„ Für Lehrer und Lehrerinnen in der Sekundarstufe I (Orientierungsstufe, Hauptschule, Realschule, Gymnasium Jahrgangsstufen 7 bis 10) beträgt die Unterrichtsverpflichtung 27 Unterrichtsstunden je Woche.“
b) Lehrerarbeitszeit an Ganztagsgesamtschulen.
Das Bremische Lehrerarbeitszeitaufteilungsgesetz sieht in § 5 vor, dass die Unterrichtsverpflichtung von Lehrerinnen und Lehrern an Gesamtschulen mit Ganztagsbetrieb 26 Unterrichtsstunden je Woche beträgt, sie liegt damit um eine Stunde unter der
Unterrichtsverpflichtung im übrigen Bereich der allgemeinen Sekundarstufe I. Die Regelung greift bislang für die Gesamtschule West und die Gesamtschule Ost.
Mit dem Ausbau von Ganztagsangeboten und der Einrichtung neuer Gesamtschulen/Integrierter Stadtteilschulen, von denen zurzeit 5 Standorte auch Ganztagsschule
sind, ist es zu einer Ungleichbehandlung von Lehrerinnen und Lehrern unter dem
Aspekt ihrer Arbeitszeit gekommen.
Hinzu kommt, dass sich inzwischen ein grundsätzliches Verständnis von Schule als einer Institution entwickelt hat, die über die Mittagszeit hinaus unterrichtende und betreuende Funktion erfüllt und die eine Lehrerpräsenz über die Unterrichtsverpflichtung hinaus zur Voraussetzung der Bewältigung ihrer Aufgaben erfordert.
Bei Anerkennung eines veränderten Aufgabenzuschnitts in Ganztagsangeboten und
dort wiederum differenziert nach dem Grad der Gebundenheit bzw. Offenheit des
Ganztagsbetriebs ergibt sich die Notwendigkeit, die Parameter der personellen Ausstattung gleichwertig zu gestalten, nicht aber Lehrkräfte unterschiedlich in ihrer Unterrichtsverpflichtung zu stellen.
B. Lösung
Es wird das Gesetz zur Änderung des Lehrerarbeitszeitaufteilungsgesetzes in der
Fassung der Anlage 1 beschlossen.
zu a)
Mit der Streichung der Nennung der Schularten in §3(1) wird sowohl der Veränderung
der Schulartstrukturen als der Aufhebung der Sonderregelung und -nennung der Gesamtschulen in § 5 entsprochen.
zu b)
§ 5 des Lehrerarbeitszeitaufteilungsgesetz wird gestrichen.
Damit erhöht sich die Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte an den Gesamtschulen
Ost und West. Dies bedeutet für die GSO eine IST-Erhöhung um ca. 55, an der GSW
um ca. 35 Lehrerwochenstunden.
Um die Auswirkungen auf den Personalbestand der beiden Schulen und auf die Kontinuität der Ganztagskonzepte verträglich zu gestalten, ist eine abgestufte und abgestimmte Anrechnung der gewonnenen Stunden auf das IST der jeweiligen Schule vorgesehen.
C. Weiteres Verfahren
Der Gesetzentwurf wird nach Zustimmung durch den Senat den Spitzenverbänden der
Gewerkschaften gem. § 97 Abs. 3 BremBeamtG zur Stellungnahme zugeleitet. Nach
Eingang dieser Stellungnahmen wird die Fassung des Änderungsgesetzes, die der
Bürgerschaft zur Beschlussfassung zugeleitet werden soll, der Deputation erneut vorgelegt.
D. Beschlussvorschlag
Die Deputation stimmt dem Gesetzes zur Änderung des Lehrerarbeitszeitaufteilungsgesetzes in der Fassung der Anlage 1 zu.
Die Deputation fordert den Senator für Bildung und Wissenschaft auf, bis zur Deputationssitzung im Oktober 2004 ein Konzept für die Ausstattungsparameter von Ganztagsschulen unterschiedlicher Ausprägung vorzulegen.
In Vertretung
Anlage zur Deputationsvorlage L 48
Gesetz zur Änderung des Lehrerarbeitszeitaufteilungsgesetzes
Das Gesetz zur Regelung der Arbeitszeitaufteilung für Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen
Schulen (Lehrerarbeitszeitaufteilungsgesetz - Brem.LAAufG)BremLAAufG
vom 17. Juni 1997 (Brem.GBl. S. 218 - 2040-l-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom ...,
wird wie folgt geändert::
§1
§ 5 wird gestrichen..
§2
§ 3 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird der Klammerzusatz „(Orientierungsstufe, Hauptschule, Realschule, Gymnasium Jahrgangsstufen 7 bis 10)“ gestrichen.
§3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Bremen, den
Der Senat
Begründung:
a) Schulartenbezeichnung
Mit der Einführung einer neuen Schulartenstruktur in der bremischen Sekundarstufe I zum Schuljahr
2004/05 ergibt sich gegenüber den bisherigen Nennungen der Schularten in davon betroffenen Gesetzen und Verordnungen die Notwendigkeit, die Sekundarschule sowie den Beginn des gymnasialen Bildungsgangs in der 5. Jahrgangsstufe zu berücksichtigen.
Dies gilt hier für den § 3(1)
b) Lehrerarbeitszeit an Ganztagsgesamtschulen.
Der geltende § 5 sieht vor, dass die Unterrichtsverpflichtung von Lehrerinnen und Lehrern an Gesamtschulen mit Ganztagsbetrieb 26 Unterrichtsstunden je Woche beträgt, sie liegt damit um eine Stunde
unter der Unterrichtsverpflichtung im übrigen Bereich der allgemeinen Sekundarstufe I.
Mit dem Ausbau von Ganztagsangeboten an allen Schulformen der Sekundarstufe I, ist es zu
einer Ungleichbehandlung von Lehrerinnen und Lehrern unter dem Aspekt ihrer Arbeitszeit
gekommen.
Bei Anerkennung eines veränderten Aufgabenzuschnitts in Schulen mit Ganztagsbetrieb ergibt sich die Notwendigkeit, die personelle Ausstattung der Schulen für die zusätzlichen Angebote durch Lehrkräfte und weiteres Personal sicherzustellen, nicht aber Lehrkräfte unterschiedlich in ihrer Unterrichtsverpflichtung zu stellen.