Zur Umsatzsteuer von Vermittlungsprovisionen

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Zur Umsatzsteuer von Vermittlungsprovisionen
Management & Wissen
Bericht
BMVF aktuell
Zur Umsatzsteuer von
Vermittlungsprovisionen
Von Hans-Ludger Sandkühler
Am 10.12. 2008 hat der BFH ein Urteil zur Umsatzsteuer
beim Vertrieb von Finanzdienstleistungen und Versicherungen veröffentlicht, das in der Branche für Unruhe
gesorgt hat. Hier die wichtigsten Informationen:
Der BFH hatte zu beurteilen, ob die Zuführung, Betreuung, Schulung, Unterstützung und Überwachung nachgeordneter Vermittler beim Vertrieb von Gesellschaftsanteilen umsatzsteuerfrei ist. Der BFH verneinte dies
mit der Begründung, dass das Umsatzsteuergesetz keine
allgemeine Steuerbefreiung für alle Vertriebsleistungen
enthalte, die dem Absatz von Finanzprodukten dienen,
sondern nur die Vermittlung von Finanzdienstleistungen
steuerfrei stelle.
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Hans-Ludger Sandkühler ist Vorstandsvorsitzender des
Bundesverbandes mittelständischer Versicherungs- und
Finanzmakler (BMVF) e.V. Für AssCompact greift der
Verband monatlich aktuelle Themen für Makler auf.
hältnis besteht. Daher könnten auch Untervermittler
ohne unmittelbare Beauftragung durch eine der Vertragsparteien umsatzsteuerfreie Vermittlungsleistungen
erbringen.
Steuerfreiheit der Vermittlung
Steuerpflicht für
über die Vermittlung hinausgehende
Vertriebstätigkeit allgemeiner Art
Dabei sei nach der Rechtsprechung des EuGH unter Vermittlung die Tätigkeit einer Mittelsperson zu verstehen,
die nicht den Platz einer der Parteien des zu vermittelnden Vertrages über ein Finanzprodukt einnehme und
deren Tätigkeit sich von den vereinbarten Leistungen
der Vertragsparteien unterscheide. Zweck der Vermittlungstätigkeit sei, das Erforderliche zu tun, damit zwei
Parteien einen Vertrag schließen, an dessen Inhalt der
Vermittler kein Eigeninteresse habe. Die Mittlertätigkeit
könne darin bestehen, einer Vertragspartei Gelegenheiten
zum Abschluss eines Vertrages nachzuweisen, mit der
anderen Partei Kontakt aufzunehmen oder über Einzelheiten der gegenseitigen Leistungen zu verhandeln. Gemeinsames Merkmal dieser Vermittlungstätigkeiten sei
der Bezug zu einzelnen Wertpapier- oder Anteilsumsätzen. Die Mittlertätigkeit müsse sich jeweils auf ein
einzelnes Geschäft beziehen, das vermittelt werden soll.
Eine über die Vermittlung von Einzelabschlüssen hinausgehende Vertriebstätigkeit allgemeiner Art sei dagegen
nicht steuerfrei. Eine Vermittlung könne zwar in verschiedene einzelne Dienstleistungen zerfallen, die dann
ihrerseits als Vermittlung steuerfrei sein können. Dies
gelte jedoch nach der EuGH-Rechtsprechung nur, wenn
es sich bei der einzelnen Leistung um ein im Großen
und Ganzen eigenständiges Ganzes handele, das die
spezifischen und wesentlichen Funktionen der Vermittlung erfüllt. Leistungen einer arbeitsteiligen Vermittlung
seien daher nur steuerfrei, wenn der jeweilige Vermittler
eine Mittlertätigkeit ausübt, die sich auf einzelne Geschäftsumsätze bezieht. Dies sei etwa der Fall, wenn
ein Untervermittler verbindliche Vertragsangebote einzelner Interessenten einhole und diese an einen Hauptvermittler übermittle, der sie dann nach eigener Kontrolle an das Finanzinstitut weiterleite.
Es sei aber nicht erforderlich, dass zwischen dem Vermittler und einer der Vertragsparteien ein Vertragsver-
Eine weitergehende Steuerfreiheit für Leistungen, die
keinen spezifischen und wesentlichen Bezug zu einzelnen
AssCompact · Februar 2009
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Nach den Feststellungen des Senats war die im zu entscheidenden Fall vom Kläger erbrachte Anwerbung,
Schulung und Fortbildung sowie die Betreuung, Unterstützung, Überwachung, Koordination und Organisation der Regionaldirektoren und Anschlussvertreter
das wesentliche und prägende Element seiner Tätigkeit,
nicht aber die Teilnahme des Klägers bei Kundenveranstaltungen und beim Verkaufsgespräch mit Kunden.
Der Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers habe daher
weder darin bestanden, dem Verkäufer der Kapitalanlagen Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen nachzuweisen noch mit Interessenten Kontakt aufzunehmen
oder Verhandlungen zu führen.
Einheitlicher Vermittlungsbegriff
auch bei Versicherungen
Der BFH führt in dem Urteil weiter aus, dass diese Überlegungen nicht nur beim Absatz von Finanzprodukten,
sondern auch beim Vertrieb von Versicherungen gelten.
In beiden Fällen handele es sich um eine Steuerbefreiung
für Vermittlungsleistungen. In diesem Zusammenhang
hatte der BFH bereits in einer früheren Entscheidung
unter ausdrücklicher Aufgabe früherer Rechtsprechung
entschieden, dass die Begriffe Versicherungsvertreter und
Versicherungsmakler bei der Frage nach der Umsatzsteuerfreiheit der Leistungen nicht handelsrechtlich, sondern richtlinienkonform nach der sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie auszulegen seien.
Insoweit zählen nach Ansicht des Senats Dienstleistungen wie z. B. die Festsetzung und die Auszahlung
der Provision der Versicherungsvertreter, das Halten
der Kontakte mit diesen und die Weitergabe von Informationen an die Versicherungsvertreter nicht zu den
Tätigkeiten eines Versicherungsvertreters. Derartige
Dienstleistungen seien deshalb auch nicht steuerfrei.
Dies gelte insbesondere auch für die Betreuung, Schulung und Überwachung von Versicherungsvertretern.
Diese Leistungen seien nur steuerfrei, wenn der Unternehmer, der die Leistungen der Betreuung, Überwachung oder Schulung übernimmt, durch Prüfung
eines jeden Vertragsangebots mittelbar auf eine der
Vertragsparteien einwirken könne. Dafür reiche es aus,
dass die Möglichkeit bestehe, eine solche Prüfung im
Einzelfall durchzuführen.
Korrektur des BMF
Bis hierhin entspricht der Inhalt des Urteils dem BMFSchreiben vom 09. 10. 2008. Nach der Ansicht des BMF
sollte es sogar genügen, wenn der Unternehmer beim
Einsatz von standardisierten Verträgen und Vorgänge
durch einmalige (!) Prüfung und Genehmigung der
Standardverträge und Vorgänge mittelbar auf eine der
Vertragsparteien einwirken könne.
Dieser weitgehenden Erleichterung hat der BFH jetzt
ausdrücklich eine Absage erteilt. Nach Ansicht des
Senats handelt es sich insoweit um Leistungen, die
im Schwerpunkt durch steuerpflichtige Leistungselemente geprägt seien. Abweichend von dem BMFSchreiben reiche die einmalige Prüfung und Genehmigung von Standardverträgen und standardisierten
Vorgängen als steuerbefreiende Einwirkungsmöglichkeit nicht aus.
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Vermittlungsgeschäften aufweisen, sondern allenfalls
dazu dienen, einem anderen Unternehmer, der Vermittlungsleistungen erbringt, zu unterstützen, bestehe nicht.
So komme für vertriebsunterstützende Aufgaben wie
etwa die Administration einer Vertriebsorganisation
ohne Beteiligung an der konkreten einzelfallbezogenen
Mittlertätigkeit eine Umsatzsteuerbefreiung nicht in
Betracht, weil es sich dabei um eine über die Vermittlung hinausgehende allgemeine Vertriebstätigkeit handele, die von der Umsatzsteuerbefreiung nicht mehr erfasst werde. Dies gelte auch dann, wenn es sich bei der
Tätigkeit um ein für die Bewirkung der steuerfreien
Leistung unerlässliches Element handele.
Abschließend stellt der BFH in seiner Entscheidung klar,
dass sich die Steuerfreiheit der allgemeinen Vertriebstätigkeit auch nicht aus einer von Vermittlungserfolgen
abhängigen Vergütungsregelung ergeben kann, wenn die
dargestellten Voraussetzungen für eine Vermittlungstätigkeit nicht vorliegen. Es sei unerheblich, ob die Höhe des
Entgelts für die Tätigkeit des Steuerpflichtigen davon
abhänge, in welchem Umfang die Untervermittler auch
tatsächlich dauerhafte und bestandskräftige Verträge
vermittelten.
Fazit
Grundsätzlich bleibt es wie bisher bei der Umsatzsteuerfreiheit von Vermittlungscourtagen und -provisionen.
Auch der in der Praxis übliche Einsatz von Untervermittlern (Handelsvertretern) in Vermittlerbüros wird
keine Umsatzsteuerpflicht zur Folge haben. In der
Regel reichen Untervermittler Anträge auf Abschluss
oder Änderung von Versicherungsverträgen bei einem
Versicherungsmakler oder einem anderen Obervermittler ein. Dieser prüft und bearbeitet den Antrag und
reicht ihn an den Versicherer weiter. In diesen Fällen ist
den Voraussetzungen der Entscheidung des BFH genüge getan.
Von der Entscheidung sind eher Strukturvertriebe und
Pools betroffen, wenn und soweit sie selbst oder Untervermittler (auch) für die Administration der Vertriebsorganisation Provisionseinnahmen erzielen, ohne an der
konkreten einzelfallbezogenen Mittlertätigkeit beteiligt
zu sein. Diese Provisionseinnahmen bleiben nur steuerfrei, wenn gewährleistet wird, dass auf jeder Stufe der
Vermittlungskette auch Vermittlungsleistungen erbracht
werden. Das setzt voraus, dass auf jeder Stufe organisatorisch die Möglichkeit besteht, durch eine Einzelfallprüfung eines Vermittlungsvorgangs mittelbar auf
eine der Vertragsparteien einzuwirken. Ob bei Vertriebsorganisationen mit hohem Administrationsanteil bloße
Geschäftsanweisungen ausreichen werden, kann zurzeit
noch nicht abgeschätzt werden.
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