Exportbericht Japan - Außenwirtschaftsportal Bayern

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Exportbericht Japan - Außenwirtschaftsportal Bayern
EXPORTBERICHT
Japan
Wirtschaft / Außenhandel
Geschäftsabwicklung
Markterschließung
Zoll
Recht
Geschäftsreisen
Stand: Januar 2016
Grundlage dieser Broschüre sind die Länderreports der AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA, die uns
die Länderreports freundlicherweise zur Verfügung stellt. AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA ist die
Außenwirtschaftsorganisation der Wirtschaftskammer Österreich.
Die Überarbeitung erfolgte durch das AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUM BAYERN (AWZ).
Weitere Exportberichte sind im AUSSENWIRTSCHAFTSPORTAL BAYERN unter
www.auwi-bayern.de → Rubrik „Länder“ abrufbar.
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ALLGEMEINE INFORMATIONEN ......................................................................................... 4
WIRTSCHAFTSINFORMATIONEN ....................................................................................... 7
AUSSENHANDEL.................................................................................................................. 8
INFORMATIONEN ZUR GESCHÄFTSABWICKLUNG UND MARKTBEARBEITUNG ........... 8
Normen ................................................................................................................................ 10
Liefer-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen ..................................................................... 11
Bank- und Finanzwesen…………………………………………………………………………….11
Verkehr, Transport, Logistik ................................................................................................. 12
KORRUPTION – EIN VERMEIDBARES UND GEFÄHRLICHES ÜBEL……………………...12
INFORMATIONEN ZU STEUERN UND ZOLL ..................................................................... 13
Steuern und Abgaben .......................................................................................................... 13
Zoll und Außenhandelsregime ............................................................................................. 14
RECHTSINFORMATIONEN ................................................................................................ 17
Firmengründung .................................................................................................................. 19
Patent-, Marken- & Musterrecht ........................................................................................... 20
Lizenzvergabe ..................................................................................................................... 22
Eigentum und Forderungen ................................................................................................. 23
Vertretungsvergabe ............................................................................................................. 25
Arbeits- & Sozialrecht .......................................................................................................... 27
Schiedsgerichtsbarkeit ......................................................................................................... 28
INFORMATIONEN FÜR GESCHÄFTSREISEN ................................................................... 31
WICHTIGE ADRESSEN ...................................................................................................... 37
LINKS .................................................................................................................................. 42
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ALLGEMEINE INFORMATIONEN
Key facts
Staatsform
Konstitutionelle Monarchie (Kaiser Akihito) mit ZweiKammerParlament
Fläche
377.96 km²
Dem ostasiatischen Festland vorgelagerter Archipel, der sich aus
vier Hauptinseln (Hokkaido, Honshu, Shikoku und Kyushu) und
6.800 kleinen Inseln zusammensetzt; die Inselgruppe erstreckt sich
über 3.800 km.
Bevölkerung
127,1 Millionen
Bevölkerungsdichte 336,2/km², ca. 57 % der Bevölkerung leben in
den städtischen Ballungsräumen Tokio, Osaka und Nagoya.
Städte
Hauptstadt Tokio 8,946 Mio. Einwohner; Osaka 2,665 Mio., Yokohama 3,719 Mio., Nagoya 2,264 Mio.
Klima
Im Norden herrscht kühl-gemäßigtes Klima, auf den südlichen
Hauptinseln feucht-subtropisches Klima. Temperaturen in Tokio:
Januar-Mitte 5°C, Juli/August (bei hoher Luftfeuchtigkeit) 28-30°C;
Regenzeit Juni bis Mitte Juli
Währung
Japanischer Yen (JPY)
1 EUR = 133,93JPY
1 JPY = 0,0074 EUR, Stand: 07.12.2015
Tipp: Einen tagesaktuellen Währungsrechner finden Sie im Außenwirtschaftsportal Bayern
www.auwi-bayern.de → Arbeitshilfen.
Historischer Überblick
Japans Geschichte als zumindest nominell einheitliches Staatswesen beginnt im
6. Jahrhundert. Die Entwicklung wurde in der Anfangsphase stark durch kulturelle Einflüsse Chinas
und Koreas geprägt. Bis zum 16. Jahrhundert waren die von Militärgouverneuren (Shogunen) angeführten Zentralregierungen allerdings schwach und im Land herrschten bürgerkriegsähnliche
Zustände. Erst den Shogunen der Tokugawa-Familie gelang es, die rivalisierenden Provinz-Clans
zu kontrollieren und Japan unter starker Zentralgewalt völlig zu einen. In der Absicht, einer Gefährdung der neu geschaffenen Machtstruktur durch äußere Einflüsse entgegenzuwirken (die wichtigsten waren das Christentum, das sich zu einer Massenbewegung entwickelt hatte, und der ertragreiche Handel mit der damaligen Welt, der eine Steuerung der Macht der Landesfürsten über
die Größe des Lehens unmöglich machte), wurde das Land von 1639 bis zur militärisch durch die
Amerikaner erzwungenen Öffnung im Jahr 1854 völlig von der Außenwelt isoliert.
Seit der 1867/68 abgeschlossenen Meiji-Restauration residierte nun der Kaiser mit einer Machtfülle, die er 1.000 Jahre lang nicht mehr besessen hatte, als Staatsoberhaupt in Edo, das nach seiner
Übersiedlung von Kyoto dann Tokio, „östliche Hauptstadt“, genannt wurde. Er war auch oberster
Befehlshaber des Militärs. Teil der neuen Staatslehre war, dass der Kaiser von den Göttern abstammt. Das Lehensystem wurde abgeschafft. In der Folge musste das gesamte Land dem Kaiser
zur Neuverteilung übergeben werden, der dieses dann nach französischem Vorbild in Präfekturen
aufteilte.
1890 erhielt Japan eine Verfassung. Da Japan die europäischen Großmächte als Vorbild nahm,
befand es sich auch bald auf dem Wege einer kolonialistischen Expansionspolitik. Es versuchte
durch Schaffung eines eigenen Kolonialreiches, dessen Notwendigkeit vor allem durch den Mangel
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an Rohstoffen und Absatzmärkten begründet wurde, sich von der damaligen Weltwirtschaft unabhängig zu machen. Die sich daraus notwendigerweise ergebenden Interessenskonflikte mit Europa
und Amerika führten in weiterer Folge zum Militarismus, der schließlich 1945 mit dem Abwurf der
Atombomben auf Hiroshima und Nagasaki endete.
Nach der Niederlage im Zweiten Weltkrieg gab sich das Land unter amerikanischer Besatzung
eine parlamentarisch-demokratische Verfassung. Gesetzgebende Körperschaft ist seither das aus
Oberhaus und Unterhaus bestehende Zweikammer-Parlament, in dem über mehrere Jahrzehnte
die konservative Liberaldemokratische Partei (LDP) fast ununterbrochen dominierte.
Die von den Amerikanern 1945 in Angriff genommene Entmilitarisierung und Entflechtung der japanischen Unternehmensimperien wurde bereits 1948 gestoppt, weil die USA unter den neuen
Auspizien des Kalten Krieges - es war damals bereits absehbar, dass Mao die Oberhand in China
gewinnen würde - in einer Demontage Japans gleichzeitig auch eine Schwächung des Weltfriedens sah.
Die heutigen Strukturprobleme Japans sind genau darauf zurückzuführen. Aufgrund der ungeheuren Komplexität muss mit einer langen Umstrukturierungsphase gerechnet werden. Die Reformen
werden jedoch nicht nur durch Gesetze und Verordnungen der Regierung, sondern vor allem vom
gnadenlosen internationalen Wettbewerb diktiert. Die Unternehmen selbst müssen Lösungen finden und diese, so sehr sie auch gegen die japanische Tradition verstoßen mögen, umsetzen. Japan benötigt eine gesellschaftliche Erneuerung, die auch das gesamte Ausbildungs- und Erziehungssystem erfassen muss.
Die in Japan als Tohoku Shinzai bekannte Dreifachkatastrophe eines Erdbebens der Stärke 9,
einer bis zu zwölf Meter hohen Tsunamiwelle und eines schweren Reaktorunfalls im AKW
Fukushima im März 2011 brachten die Schwachstellen japanischer Entscheidungsstrukturen deutlich zu Tage. Die nach dem zweiten Weltkrieg im Wirtschaftsboom entstandene Vorstellung einer
positiv lenkenden Staatsverwaltung nahm ebenso schweren Schaden wie die oft praktizierte Abhängigkeit großer Industriebetriebe von einzelnen Zulieferern. Positive Folge für deutsche (und
andere ausländische Zulieferbetriebe) waren die Diversifikationsbestrebungen japanischer Maschinen- und Automobilhersteller.
Der Unmut über die mangelnden Problemlösefähigkeiten fegte nach 2012 auch die gerade erst
2009 mit einem Erdrutschsieg an die Macht gekommene Demokratische Partei aus der Regierungsverantwortung.
Shinzo Abe (LDP) wurde am 26. Dezember 2012 zum japanischen Premierminister ernannt,
nachfolgende Wahlen im Unter- und Oberhaus bestätigten die Vorherrschaft der LDP und ermöglichten Abe die Implementierung seiner als „Abenomics“ bekannten expansiven Wirtschaftspolitik.
Abenomics setzt auf umfassende Konjunkturprogramme, einer deutlichen Ausweitung der vorhandenen Geldmenge und starke Deregulierung, um die seit zwei Jahrzehnten herrschende Deflationsspirale zu durchbrechen.
Der Erfolg der derzeit in Implementierung befindlichen Wirtschaftspolitik wird sich in den nächsten
Jahren zeigen. Fraglich ist, ob die schrittweise Anhebung der Verbrauchssteuern (fixiert ist die
Anhebung von 5% auf 8% mit 1.4. 2014; geplant eine weitere Anhebung auf 10% im Oktober
2015) die positiven Effekte zu Fall bringen kann.
Als positiver Faktor kommt schließlich die erfolgreiche Bewerbung Tokyos für die olympischen
Sommerspiele 2020 ins Spiel. Der Entscheidung des olympischen Komitees vom 7.9. 2013 folgt
ein milliardenschweres Investitionsprogramm. Während die unmittelbaren Kosten für zu errichtende Austragungsstätten und angehängte Einrichtungen mit ca. EUR 2,3 Milliarden beziffert werden,
die in einem Olympiafonds der Stadt Tokyo Großteils bereitliegen, wird der wahre Wert der Gesamtinvestitionen – der wirtschaftliche Investitionseffekt der Spiele – auf ca. EUR 8,6 Milliarden
geschätzt.
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Bevölkerung
Japans Gesellschaft ist weitgehend ethnisch und linguistisch homogen. Trotzdem lässt sich die
Bevölkerung in verschiedene Gruppen einteilen, nach Generation, Geschlecht, Bildungsstand und
der damit zusammenhängenden Erwerbssituation sowie nach Stadt oder Land.
In Japan leben zahlreiche japanisch-stämmige Südamerikaner, v.a. Brasilianer, die wieder in das
Land ihrer Vorfahren eingewandert sind. Auch zahlreiche Gastarbeiter aus der Arabischen Liga
(Ägypten, Algerien, Irak, …), aus Indien und Südostasien halten sich in Japan auf. Die zahlenmäßig größte Minderheit Japans bilden mit etwa 650.000 Personen die in Japan lebenden Koreaner,
die zum überwiegenden Teil noch nicht die japanische Staatsangehörigkeit angenommen haben.
Darüber hinaus gibt es noch zahlreiche andere Minderheiten in Japan, die aber zunehmend an
Bedeutung verlieren.
Die wichtigsten Glaubensformen in Japan sind der Shintō und der
„Wussten Sie...
Buddhismus. 80% der Japaner gehören heutzutage den beiden Hauptdass Japan laut einer
religionen gleichzeitig an. In Japans Religion gibt es durchaus auch
UNO-Studie über das
chinesische Einflüsse durch den Daoismus und den Konfuzianismus,
Verständnis von Engdie von Shintō und Buddhismus aufgenommen und integriert wurden.
lisch in 189 Ländern auf
Vor allem im 16. und 17. Jahrhundert spielte das Christentum in Japan
Platz 180 rangiert?"
eine bedeutende Rolle, die heute aber zunehmend schwindet. Ein
wichtiges Element stellen die „Neuen Religionen“ dar, die sich seit Mitte des 19. Jahrhunderts immer stärker ausbreiten und oft eine eigenwillige Mischung aus Shintō,
Buddhismus und anderen Weltreligionen propagieren. Gegenwärtig gibt es rund 300 solcher Glaubensgemeinschaften, die amtlich gelistet sind und dank der zunehmenden Toleranz akzeptiert
werden.
Landes- und Geschäftssprachen
Japanisch, Geschäftssprache zum Teil Englisch (jedoch in geringerem Umfang als in den meisten
anderen asiatischen Ländern!)
Politisches System
Japan ist eine konstitutionelle Monarchie; Staatsoberhaupt ist Kaiser Akihito. Die Legislative wird
von einem Zweikammern-Parlament, bestehend aus Unterhaus (Shūgiin) und Oberhaus (Sangiin),
ausgeübt. Japan besteht aus 47 Präfekturen denen jeweils ein Gouverneur vorsteht.
Mitgliedschaft in internationalen Organisationen
UN, IMF, IBRD, IFC, IDA, WTO, OECD
Abkommen mit Deutschland
 Doppelbesteuerungsabkommen
 Sozialversicherungsabkommen
 Kulturabkommen
 Investitionsschutzvertrag
Internationale Verkehrsabkommen
Internationales Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung von Regeln über Konnossemente
(Haager Regeln), Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Warschauer Abkommen), International Air Transport Association (IATA), Abkommen von Genf (1949) im Zusammenhang mit internationalen Führerscheinen.
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WIRTSCHAFTSINFORMATIONEN
Kurze Charakteristik
BIP pro Kopf (in USD)
Bruttoinlandsprodukt (in Mrd. USD)
Wachstumsrate BIP, real (in %)
Inflationsrate (in %)
Arbeitslosenquote (in %)
2014
36.222,0
4.602,4
-0,1
2,7
3,6
2015
32.481,0*
4.116,2*
0,7*
0,7*
3,5*
2016
33.010,0*
4.170,6*
1,0*
0,4*
3,5*
Quelle: GTAI- Wirtschaftsdaten kompakt, Stand: November 2015; * Schätzungen
Wirtschaftslage und Perspektiven
Japan ist einer der drei größten Märkte der Welt. Trotz völliger Ab„Wussten Sie...
hängigkeit von Rohstoff- und Brennstoffimporten und hartnäckiger
dass das japanische WirtWirtschaftsflaute seit dem Platzen der so genannten „Bubble“ Anfang
schaftsministerium insbeder 90er Jahre liegt Japans Bruttosozialprodukt pro Kopf unter den
sondere für folgende techIndustriestaaten im Spitzenfeld. Gemessen am Bruttoinlandspronologische Sektoren signidukt (BIP) wird Japan nur von den USA und neuerdings von China
fikante
Wachstumsübertroffen. Von 1980 bis 2010 erreichte das quartalsmäßige BIPchancen sieht: Biotech,
Wachstum im Durchschnitt 0,55 %. Die durch die Weltwirtschaftskrise
Umweltschutz, Alternativausgelöste schwerste Rezession der Nachkriegszeit erreichte 2009
energie,
IT,
Nanotech,
ihre Talsohle. Die wirtschaftliche Entwicklung Japans kam Anfang
Robotik?"
2010 wieder in Schwung, erlebte aber durch die Dreifachkatastrophe
vom 11. März einen herben Rückschlag. Die unmittelbaren wirtschaftlichen Folgen der Katastrophe wurden beeindruckend schnell überwunden. Neben den gewaltigen Investitionen im Zuge des
Wiederaufbaus trugen zuletzt auch die gestiegenen privaten Konsumausgaben zum Wachstum
der japanischen Wirtschaft bei. Im Gesamtjahr 2012 ist Japans Volkswirtschaft um etwas mehr als
2% gewachsen, 2013 setzte sich dieser positive Trend dank der oben beschrieben neuen Wirtschaftspolitik („Abenomics“) vorerst fort (ca. 1,2% Wachstum in 2013). Aufgrund von Vorziehkäufen im Jahr 2014 ergab sich ein starkes Wachstum im ersten Quartalen, jedoch ab dem zweiten
Quartal (Verbrauchssteuer hat sich am 1. April 2014 von 5 auf 8% erhöht) machte sich die Erhöhung in sinkenden Zahlen bemerkbar, welche sich seit dem vierten Quartal aber schon wieder im
Plus befinden.
„Land“ Markt (BIP, Stabilität, makroökonomische Daten)
Japan erholte sich von der weltweiten Finanzkrise nach dem Lehmann-Schock dank der soliden
Position seiner Banken und einiger Konjunkturprogramme relativ schnell. Ab Mitte 2011 wurden
erhebliche Gelder für den Wiederaufbau zur Verfügung gestellt, hinzukommen seit 2012 zahlreiche
Konjunkturpakete und –maßnahmen im Rahmen der expansiven Wirtschaftspolitik von Premierminister Abe.
Der Kurs des Yen gab an den Devisenmärkten bereits im Herbst 2012 nach, nachdem er zuvor in
Zeiten der Finanzkrise 2008 bis 2010 drastisch gestiegen war („Fluchtwährung“). Seit die Zentralbank über den Kauf von Staatsanleihen monatlich fast 60 Milliarden Euro in die japanische Wirtschaft pumpt, verliert die japanische Währung weiter an Wert: Im Vergleich zum Euro ist sie nun
um fast 30 Prozent schwächer. Die Zentralbank hält an ihrem Inflationsziel von 2% bis 2015 fest
und ist bereit, allenfalls notwendige zusätzliche monetäre Schritte zu setzen.
Bedeutende Wirtschaftssektoren
Japan ist ein hochentwickelter Dienstleistungs- und Industriestaat. Japans industrielles
Schwergewicht liegt in der Automobil- und Elektronikindustrie, in der chemischen Industrie, im Maschinenbau und in der Schwerindustrie, die sich allerdings zunehmend neuen Werkstoffen zuwendet. Japan ist in vielen Technologiesparten weiterhin Marktführer und erreicht in manchen Bereichen, wie z.B. bei Industrierobotern oder Fotokopiermaschinen, einen Weltmarktanteil von weit
über 60 %. Nachfolgende Grafik zeigt den unterschiedlichen BIP Beitrag der wichtigsten IndustEin Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
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rien. Die traditionelle Trennung in Agrar-, Industrie- und Dienstleistungssektor zeigt die für einen
fortgeschrittenen Industriestaat typische Verteilung von 2%, 31% und 67% für die jeweiligen Sektoren.
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60
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22
20
16
10
0
Dienstleistungen
Wohnbau u. Immobilien
2014
Herstellende Industrie
Handel inkl . Großhandel
Quelle: Cabinet Office Japan
Arbeitsmarkt
Die Arbeitslosenquote lag 2014 bei 3,6 %, wobei auf weniger als einen freien Job derzeit zwei Bewerber kommen. Ein Problem ist die steigende Jugendarbeitslosigkeit sowie der hohe Anteil an
befristet Angestellten und schlecht bezahlten Teilzeitjobs.
Arbeitskosten, Lohnniveau
Japan ist ein Hochlohnland, die Löhne liegen im internationalen Topbereich. Gab es jahrelang eine
stagnierende Lohnentwicklung mit leicht schrumpfenden Reallöhnen, hat sich dies 2014/15 in Reallohngewinne geändert. Mindestlöhne variieren nach Präfektur und Arbeitsbereich.
AUSSENHANDEL
Alle Informationen über den japanischen Außenhandel finden Sie unter GTAI – Wirtschaftsdaten
kompakt.
INFORMATIONEN ZUR GESCHÄFTSABWICKLUNG UND MARKTBEARBEITUNG
Wirtschaftspolitik
Das Wirtschafts- und Finanzsystem Japans ist durch freien Handel und freie Marktwirtschaft gekennzeichnet. Normative Marktzugangsbeschränkungen hängen stark von der jeweiligen Branche
ab, viele Industrien werden durch quasi-Oligopole von wenigen Unternehmen beherrscht. Informelle Beschränkungen (freiwillige Industriestandards etc.) spielen eine wichtige Rolle. Die wirtschaftliche Bedeutung der Exportindustrie führt zu einer zunehmenden Öffnung des japanischen Marktes.
Im Konsumgüterbereich ist der japanische Markt einer der Topmärkte der Welt mit starker Kaufkraft der Konsumenten, hohem Markenbewusstsein und Markenloyalität sowie außergewöhnlich
hohen Kundenanforderungen.
Empfohlene Vertriebswege
Da aus traditionellen und logistischen Gründen in Japan die Anforderungen an Kundennähe und
Kundendienst bei weitem höher sind als in europäischen Ländern, haben sich in vielen Bereichen
hochgradig arbeitsteilige, mehrstufige Vertriebssysteme herausgebildet, in denen der Importeur
nicht unbedingt auch die Verteilerfunktion wahrnimmt. Bemerkenswert ist überdies, dass ein großer Teil des Außenhandels nach wie vor von den so genannten Sogo-Shoshas, den großen Handelshäusern, abgewickelt wird. Folgende Vertriebswege kommen also in Frage:
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






Vertrieb über die eigene Niederlassung
Vertriebskooperation mit einem japanischen Hersteller
Vertrieb über einen Importeur
Großhandelshäuser
Vertrieb über europäische (deutsche, Schweizer) Handelshäuser
Vertrieb über japanische Fachimporteure
Vertrieb über Importagenten und Großhändler
Immer häufiger werden im Konsum- und Nahrungsmittelbereich die mehrstufigen Vertriebssysteme
durch Direktimporte von Diskontketten oder spezialisierten Geschäften unterlaufen. Durch die
Ausschaltung der Mittelsmänner und Weitergabe der Wechselkursvorteile können diese teilweise
um 30 bis 50 % billiger anbieten als der übrige Einzelhandel. Besonders erfolgreich ist diese Vertriebsform bisher bei Kosmetik, Getränken und Bekleidung. Bei alkoholischen Getränken ist hingegen eine eigene Importlizenz notwendig, sodass nur größere Restaurantketten etc. selbst importieren.
Es genügt im Allgemeinen, eine Vertreterfirma im Raum Tokio oder im Raum Osaka zu bestellen,
um die Bearbeitung beider Wirtschaftsräume sicher zu stellen. Werden für den Raum Tokio und
Osaka getrennte Vertreter ernannt, so ist auf eine klare Abgrenzung des Marktbereiches zu achten.
Mit einer Nutzerrate von 79% der Gesamtbevölkerung kommt dem Internet als Informations- u.
Marketingwerkzeug in Japan eine signifikante Bedeutung zu. Japans Eintritt ins Internetzeitalter
erfolgte zwar im internationalen Vergleich relativ spät, die daraufhin ausgelöste Entwicklung war
aber dafür umso rasanter. Technologisch und infrastrukturell hat das Land bereits die EU und die
USA überholt. So benutzten im Jahr 2013 bereits mehr als 35 Mio. Japaner Breitbandinternet,
mehr als ein Drittel davon die Glasfasertechnik. Besonders unter jüngeren Konsumenten ersetzt
das Mobiltelefon das private Internet vollständig. Japan ist weltweit die Nummer zwei in der Nutzung mobilen Breitbandes (144 Millionen Abonnenten entsprechen 113% der Bevölkerung). ECommerce über Internet, spezialisierte Mobiltelefonseiten oder Near-Field Anwendungen breiten
sich weiterhin rasant aus.
Werbung
Werbemaßnahmen sollen vom japanischen Partner oder in enger Zusammenarbeit mit diesem
durchgeführt werden. Sie haben in Japan einen sehr hohen Stellenwert und dürfen in der Absatzplanung nicht fehlen. Einzelaktionen des deutschen Exporteurs sind kostspielig und lassen ohne
Mitwirkung des Importeurs kaum einen positiven Effekt erwarten.
Wichtigste Zeitungen
Zu den wichtigsten Tageszeitungen in Japan zählen Yomiuri Shinbun, Asahi Shinbun und Mainichi
Shinbun. Darüber hinaus gibt es zahlreiche regionale und industriespezifische Tageszeitungen.
Japanisch-sprachig
Yomiuri Shinbun/ Asahi Shinbun
Mainichi Shinbun
Nihon Keizai Shinbun (Wirtschaftszeitung)
Englisch-sprachig Onlineausgaben
Japan Times
Daily Yomiuri
The Nikkei Weekly
Homepage
www.yomiuri.co.jp/
mainichi.jp/
www.nikkei.co.jp/
Homepage
www.japantimes.co.jp/
http://www.yomiuri.co.jp/
http://asia.nikkei.com/
Die japanische Presseagentur Kyodo News verfügt ebenso über eine englischsprachige Website:
home.kyodo.co.jp/
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Für Werbemaßnahmen viel wichtiger sind allerdings sehr oft einschlägige Fachzeitschriften und
Magazine, die direkt die gewünschte Kundenschicht ansprechen.
Wichtigste Messen
Messen zählen nach wie vor zu einem wichtigen Instrument der Markterschließung und bearbeitung in Japan und sollten daher trotz verhältnismäßig hoher Beteiligungskosten nach Möglichkeit genutzt werden.
Auf folgenden Messen hat sich die AWO in den letzten Jahren erfolgreich beteiligt:
 FOODEX JAPAN: Lebensmittel, Getränke (März, jährlich)
 INTERIOR LIFESTYLE Japan: Konsumgüter des gehobenen Bedarfs (Juni, jährlich)
 BIOFACH JAPAN: Biolebensmittel (September, jährlich)
 IPF: International Plastic Fair (Oktober, alle drei Jahre)
 MTIJ: Eisenbahnindustrie (November, alle zwei Jahre)
 JIMTOF: Werkzeugmaschinen und Metallbearbeitung (Oktober, alle zwei Jahre)
Die Region Tokio verfügt über mehrere Messegelände, auf denen internationale Messen abgehalten werden:
 Makuhari Messe in Chiba (zwischen Tokio und Flughafen Narita gelegen): http://www.mmesse.co.jp/en/
 Tokyo Big Sight in Tokio-Ariake: http://www.bigsight.jp/english/
 Sunshine-City in Tokio-Ikebukuro: http://businesseventstokyo.org/
 Tokyo International Forum in Tokio Marunouchi: http://www.t-i-forum.co.jp/
 Yokohama
Pacifico
Conference
Center:
http://www.pacifico.co.jp/english/
Eine umfangreiche Datenbank von Veranstaltungen in Japan findet man auch auf der Homepage
von JETRO (http://www.jetro.go.jp/en/database/j-messe/).
Informationen über vom Freistaat Bayern geförderte Messen finden Sie bei Bayern International
www.bayern-international.de. Einen Überblick über alle Messen gibt es bei AUMA: www.auma.de.
Normen
Es gibt eine große Anzahl von Normen und Standards. Verpflichtend sind die Regelungen u.a.
des Consumer Product Safety Law (S-Zeichen), Measurement Law, High Pressure Gas Control
Law, Gas Utility Industry Law, Law concerning the Examination and Control of Manufacture of
Chemical Substances, Fertilizer Control Law, Electrical Appliance and Material Control Law (obligatorisches S-Prüfzeichen), Road Transportation Law, Telecommunication Enterprise Law, Plant
Protection Law, Industrial Safety and Health Law, Pharmaceutical Affairs Law, Food Sanitation
Law.
Nicht obligatorisch, aber sehr oft Voraussetzung für die Marktakzeptanz sind die Einhaltung von
Standards nach JIS (Japanese Industrial Standards) und JAS (Japanese Agricultural Standards).
Seit 01. Januar 2002 ist das zwischen der EU und Japan abgeschlossene MRA (= Mutual Recognition Agreement) in den Bereichen Chemie, Medizin, Elektro- und Telekommunikationsgeräte in
Kraft. Zweck des bilateralen Abkommens ist eine auf Reziprozität basierende Exporterleichterung
in Form von Zeit- u. Kosteneinsparung durch gegenseitige Anerkennung von im jeweiligen Exportland durchgeführten Prüfung, Kontrolle oder Zertifizierung von Produkten (bzw. Produktionsanlagen).
Bei der Ausfuhr von Elektro- oder Telekommunikationsgeräten prüft z.B. eine behördlich genehmigte Prüfanstalt im exportierenden Land, ob das Produkt den Vorschriften des importierenden
Landes entspricht. Bei erfolgter Genehmigung darf die Ware in das importierende Land eingeführt
und vertrieben werden, ohne dass es einer zusätzlichen Prüfung bedarf.
Im Bereich medizinischer Produkte bezieht sich das MRA aber grundsätzlich nur auf den Aspekt
einer GMP (Good Manufacturing Practice): Eine Prüfung der Produktionsstätte in der EU wird in
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Japan anerkannt, ohne dass es einer zusätzlichen Prüfung der Anlage bedarf. Eine Produktgenehmigung (japanisch „Shonin“) muss jedoch weiterhin in Japan beantragt werden.
Europäische und internationale Normen erweitern Absatzmärkte. Normen senken Transaktionskosten und fördern die Zusammenarbeit.
Das DIN ist die für die Normungsarbeit zuständige Institution in Deutschland und vertritt die deutschen Interessen in den weltweiten und europäischen Normungsorganisationen. Rund um die
zentrale Dienstleistung der Normung bietet das DIN, in der Regel über den Beuth Verlag, eine
Reihe von Dienstleistungen an, die den Zugang zur Normung und zu Normungsverfahren, zu den
Normen und Norminhalten erleichtern: Kongresse, Tagungen, Lehrgänge, Seminare, Beratung und
Auskunft. Kontakt: Deutsches Institut für Normung e. V., Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, Tel:
+49(0)30-26010, Fax: +49(0)30-26011231, E-Mail: [email protected], Internet: www.din.de
Liefer-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen
Zahlungskonditionen
Erstgeschäfte mit japanischen Firmen werden üblicherweise auf Akkreditiv-Basis abgewickelt. Bei
länger bestehender Geschäftsverbindung wird meist zur Zahlung auf Dokumenteninkasso-Basis
übergegangen.
Zu beachten ist auch die Möglichkeit einer Exportkreditversicherung. Dafür steht Ihnen in Bayern
der private Versicherungsmarkt (Atradius, AKA, Coface) sowie die LfA Förderbank Bayern und das
staatliche Exportgarantiesystem Euler Hermes oder KfW zur Verfügung. Während der private Versicherungsmarkt schwerpunktmäßig im Bereich der sog. „marktfähigen“ Risiken tätig ist, können
bei Euler Hermes „nicht marktfähige“ Risiken unter Deckung genommen werden.
Als „nicht marktfähig“ gelten Risiken außerhalb der EU und OECD mit Ausnahme von Südkorea,
Mexiko und Türkei bzw. wenn die Risikodauer (Produktionszeitraum + Kreditlaufzeit) mehr als zwei
Jahre beträgt.
Bonitätsauskünfte
Wirtschaftsauskünfte über Unternehmen in Japan und Deutschland können bei der Deutschen
Industrie- und Handelskammer in Japan http://japan.ahk.de eingeholt werden.
Forderungseintreibung
Von gerichtlichen Auseinandersetzungen sollte in Japan Abstand genommen werden, weil Gerichtsverfahren langwierig und kostspielig sind. Gerichts- und Anwaltskosten werden auch der obsiegenden Partei nicht ersetzt. Des Weiteren gibt es in Japan so genannte Schuldnervereine, bei
denen der Vereinszweck die Einbringung von Außenständen für Vereinsmitglieder ist. Neben einem Mitgliedschaftsbeitrag verlangen diese Vereine im Falle der erfolgreichen Eintreibung von
Geldern auch einen Teil des eingetriebenen Betrages als eine Art Erfolgshonorar.
Preiserstellung
Die Preiserstellung in EUR wird von japanischer Seite akzeptiert.
Bank- und Finanzwesen
Japan ist ein wichtiger Finanzstandort. Die Börse in Tokio, an der über 2.400 japanische und ausländische Unternehmen gehandelt werden, ist die größte in Ostasien und von weltweiter Bedeutung.
Geschäftsbanken
 Mitsubishi UFJ Financial Group, Inc.
 Sumitomo Mitsui Financial Group, Inc.
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

Mizuho Financial Group, Inc.
Resona Bank
Verkehr, Transport, Logistik
Japan besitzt ein sehr leistungsfähiges Transportsystem, welches einen zuverlässigen und pünktlichen Zugang zu allen Ecken des Landes gewährleistet. Sowohl der Hochgeschwindigkeitszug
Shinkansen als auch das umfangreiche Verkehrsnetz verbinden alle Städte des Landes mit seiner
Hauptstadt Tokio. Außerdem werden die zahlreichen Häfen für den nationalen und internationalen
Transport herangezogen. Die Hauptflughäfen sind Haneda und Narita International, beide in Tokio,
sowie Kansai (Osaka) und Nagoya dienen als Drehscheiben für den internationalen Personen- und
Warenverkehr.
Quelle: Jetro
KORRUPTION – EIN VERMEIDBARES UND GEFÄHRLICHES ÜBEL
Korruption ist kein Kavaliersdelikt oder ein „notwendiges Übel“ im Geschäftsleben, sondern kann
strafrechtlich relevante Tatbestände erfüllen. Das gesetzliche Umfeld hat sich in letzter Zeit deutlich verschärft.
 Aufgrund der OECD- und UN-Konventionen gegen Korruption, des EUBestechungsgesetzes und des deutschen Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (IntBestG) ist Korruption in Deutschland strafrechtlich verfolgbar, auch wenn sie im
Ausland begangen wurde.
 Bestechungshandlungen können mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer
Geldstrafe geahndet werden, in besonders schweren Fällen droht sogar eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren.
 Darüber hinaus drohen steuerliche Nachforderungen.
 Ihre Exportversicherung erlischt, wenn das Geschäft durch Korruption zustande kam.
Deshalb sollten Sie folgendes beachten:
 Entwerfen Sie eine Antikorruptionspolitik für Ihr Unternehmen und schulen Sie Ihre in- und
ausländischen Mitarbeiter und Vertreter darin.
 Informieren Sie alle Ihre Geschäftspartner über Ihre Antikorruptionspolitik.
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 Bei Vertreter- und Beraterhonoraren etc. wird auf die Branchenüblichkeit abgestellt. Sollten
sie unverhältnismäßig hoch sein, können darin versteckte Bestechungsgelder vermutet
werden.
 Auch bei Geschenken und sonstigen Zuwendungen ist Vorsicht geboten.
INFORMATIONEN ZU STEUERN UND ZOLL
Steuern und Abgaben
Unternehmensbesteuerung
Japanische Körperschaften zahlen nach einer groben Einteilung drei verschiedene Steuern, überwiegend nur auf Gewinne. Die Körperschaftsteuer ist grundsätzlich nur auf Gewinne zu bezahlen
und variiert leicht nach Firmensitz. Im Folgenden das Beispiel für Tokio:
Steuerart
Gleich oder weniger als 100
Mio. Kapital (Angaben in %)
Mehr als 100 Mio. Kapital
(Angaben in %)
Einkommen vor Steuern
100
100
Enterprise Tax
-9,15
-5,92*
Gewinn minus Enterprise Tax
90,85
94,04
Körperschaftssteuer
(23,9%** national, 4,94 local***)
-26,20
-27,14
Effektiver Steuersatz
35,36
33,06
*Plus 0,756% Faktor auf Einkommen, Miete, Dividenden und Profite, plus 0,315% auf Anteilskapital und Kapitalreserven; **15% für Firmen mit Einkünften unter JPY 8 Mio. und weniger als JPY
100 Mio. Kapital; *** variiert nach Präfektur
Hinweis: Die neuen Steuersätze gelten seit April 2015. Für 2016 will die Regierung versuchen, die
Körperschaftssteuer weiter abzusenken.
Lokalsteuern
Diese Präfektur- und Stadteinwohnersteuern bewegen sich standortabhängig zwischen 17,3 %
und 20,7 % der abzuführenden Körperschaftsteuer. Hinzu kommt eine Gewinn-unabhängige Steuer, die bei kleineren Unternehmen allerdings gering ist und sich zwischen 70.000 JPY (EUR 490)
und 3.8 Mio. JPY (EUR 26.600) bewegt.
Da die Gewerbesteuer von der Berechnungsbasis der Körperschaftsteuer in Abzug gebracht werden kann, beträgt der effektive Steuersatz 41,7 % (Tokio). Die tatsächlichen Steuersätze sind in
der Regel etwas höher, was an der unterschiedlichen Errechnung des Steuerergebnisses und der
Nichtanerkennung gewisser Kosten für steuerliche Zwecke liegt.
Verbrauchssteuer (Umsatzsteuer)
Die Verbrauchssteuer entspricht der deutschen Umsatzsteuer; der Steuersatz liegt seit 1.4.2014
bei 8 %. Die jap. Regierung plant eine Erhöhung der Verbrauchssteuer ab 1.10.2015 auf 10 %. Die
folgenden inländischen und Einfuhrgeschäfte, ausgenommen bestimmte steuerbefreite Geschäfte,
unterliegen der Verbrauchssteuer:
a. Inländische Geschäfte: die Übertragung von Vermögenswerten/Gewährung von Darlehen oder
die Erbringung von Dienstleistungen in Japan durch eine Firma gegen Entgelt
b. Einfuhrgeschäfte: aus dem Zollverschluss übernommenes Frachtgut
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Einkommenssteuer
Wie in anderen Ländern wird auch in Japan die Lohnsteuer vom Arbeitgeber einbehalten und an
die Steuerbehörden abgeführt. Absetzbeträge und Sonderausgaben können im beschränktem Umfang im Rahmen eines Jahresausgleichs - ebenfalls vom Arbeitgeber durchzuführen - geltend gemacht werden.
Ausschlaggebend für die Einkommensteuerpflicht eines Ausländers ist der Tatbestand der Ansässigkeit: Als „ansässig“ im Sinne des jap. Steuerrechts gelten berufstätige Ausländer, die entweder
in Japan ihren Wohnsitz („domicile“, jusho) ODER einen kontinuierlichen Aufenthalt von mehr als 1
Jahr haben. Der Tatbestand vom „domicile“ ist z.B. dann gegeben, wenn auf Grund objektiver Kriterien (Zusammenleben mit Ehepartner in Japan etc.) Japan Lebensmittelpunkt geworden ist.
In Japan nicht-ansässige berufstätige Ausländer sind grundsätzlich von der jap. Steuerpflicht befreit, es sei denn, das Einkommen wird "aus japanischen Quellen" bezogen.
Auf Grundlage des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und Japan gilt für
nichtselbstständige Arbeit eines Deutschen in Japan folgendes: Wenn sich die Person in Japan
nicht länger als insgesamt 183 Tage aufhält, sie von einem Unternehmen in Deutschland beauftragt und bezahlt wird sowie die Vergütung nicht von den Gewinnen einer Betriebstätte oder festen
Einrichtung, die der deutsche Arbeitgeber in Japan besitzt, abgezogen wird, unterliegt der Arbeitnehmer in Japan nicht der Steuerpflicht.
Jahreseinkommen in JPY
bis 1,95 Mio
bis 3.300.000
3.300.001 bis 6.950.000
6.950.001 bis 9.000.000
9.000.001 bis 18.000.000
über 18.000.001
Steuersatz
5%
10%
20%
23%
33%
40%
Gemeindeeinwohner- u. Präfektureinwohnersteuer
Auf die obige Einkommensteuer kommen noch 6 % Gemeinde- und 4 % Präfektursteuern.
Zoll und Außenhandelsregime
Liberales Außenhandelsregime
Zollniveau niedrig (ausgenommen für Leder, Lederwaren, Skischuhe, Fleisch, etc.)
Zu beachten sind zahlreiche Vorschriften zum Schutz der Gesundheit (Nahrungsmittel, Pharmazeutika, Kosmetika, Pflanzen- und Tierschutz) bzw. Sicherheitsvorschriften (Elektrogeräte, Maschinen, Hochdruckgaskontrolle).
Importbestimmungen
Das japanische Importregime ist weitgehend liberalisiert. Liberalisierte Waren können ohne Genehmigung und Mengenbeschränkungen im Rahmen des so genannten „Import Declaration”Verfahrens eingeführt werden. Nicht liberalisiert sind nur noch wenige Waren, z.B. einige landwirtschaftliche Güter, Kohle, bestimmte Chemikalien und Rüstungsgüter. Bei nicht-liberalisierten Waren benötigt der Importeur die Zuteilung aus einer Importquote. Diese Quote wird vom japanischen
Wirtschaftsministerium (METI), teilweise mit vorheriger Zustimmung des Landwirtschaftsministeriums, erteilt. Für die Bemessung des Kontingents einer Firma werden jeweils die Bezüge des Vorjahres herangezogen. Schließlich existieren noch Zollquoten, z.B. für Malz, Leder und Lederprodukte (Schuhe), Fleisch, wobei jeweils für eine bestimmte Menge ein niedrigerer Zollsatz und für
das Kontingent übersteigende Einfuhren ein höherer Zollsatz zur Anwendung kommt.
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Zollbestimmungen
Zölle werden auf Basis des CIF-Werts berechnet und sind im Durchschnitt niedrig. Bei Positionen,
denen Schutzfunktion zukommt, können sie jedoch zwischen 20 % und 40 % erreichen (z.B. Skischuhe 27 %, Kuchen 30 %). Der japanische Zolltarif basiert auf dem Harmonisierten System
(Harmonisierung der ersten sechs Stellen). Für Deutschland als EU-Mitgliedsland kommt entweder
der unilateral festgesetzte „temporary” oder der WTO-Zollsatz (jedenfalls der niedrigere) zur Anwendung. Details: www.customs.go.jp/english/index.htm
Muster
Muster ohne Handelswert können zollfrei importiert werden. Es liegt dabei jeweils im Ermessen
des Zollbeamten festzulegen, ob die Ware nach Art und Wert als Muster oder Handelsware zu
betrachten ist (bis JPY 5.000, das sind umgerechnet ca. EUR 35). Im Übrigen ist Japan Mitglied
des internationalen Abkommens über das Carnet A.T.A. Warenmuster können daher unter Vorlage
des von der jeweiligen deutschen Wirtschaftskammer ausgestellten Carnets zollfrei nach Japan
eingeführt werden. Mitunter ergeben sich bei der Wiederausfuhr aufgrund bürokratischer Handhabung Verzögerungen. Es empfiehlt sich, Unterlagen (z.B. Fotos), aus denen die Art der Ware hervorgeht, beizuschließen, um Verzögerungen bei der Zollabfertigung in Japan zu vermeiden.
Geschenke
Der zollfreie Privatimport auf dem Postweg ist bis zu einer Wertgrenze von
Yen 10.000 (rund EUR 70) möglich. Für Geschenke, die Touristen oder Geschäftsreisende mit
sich führen, beträgt die Freigrenze JPY 200.000 (rund EUR 1.400). Reisende über 20 Jahren dürfen bis zu drei Flaschen (à 0,75 l) Wein bzw. alkoholische Getränke einführen. Weitere Details:
www.customs.go.jp/english/summary/passenger.htm).
Vorschriften für Versand per Post
Bei Postsendungen sind gleichfalls für die Zollabfertigung die Handelsrechnung dreifach, die internationale Paketkarte und die Zollinhaltserklärung erforderlich. Ist die Einfuhr importlizenzpflichtig,
so empfiehlt sich, die Importlizenz oder eine Fotokopie derselben beizuschließen und dies auf der
Verpackung mit dem Vermerk „Import licence enclosed” kenntlich zu machen. ACHTUNG: Die
Japanische Post stellt nur Pakete bis 20 kg zu. Erleichterte Zollabfertigung.
Verpackungsvorschriften, Ursprungsbezeichnung
Heu und Stroh sind als Verpackungsmaterial nicht zugelassen. Besondere Bestimmungen sind vor
allem bei Verpackungen aus Metall, Glas, Keramik, emailliertem Material sowie Kunstharzen
(Obergrenzen u.a. bei Kadmium und Blei) zu beachten. Bei Holzverpackungen kann es abhängig
vom Ursprung der Verpackung (z.B. VR China) zu Problemen kommen; die einschlägigen Vorschriften entsprechen dabei im Wesentlichen den europäischen. Importierte Nahrungsmittel müssen auf der äußeren Verpackung unter anderem folgende Angaben aufweisen (in japanischer
Sprache):
a)
b)
c)
d)
e)
allgemeine Bezeichnung der Ware
Nettofüllgewicht in Gramm
Ablaufdatum (Jahr/Monat/Tag)
Name und Adresse des japanischen Importeurs
Detailangaben zur Zusammensetzung des Produktes
Da der japanische Importeur für die vorschriftsmäßige Form und Anbringung der Etikette verantwortlich ist, ist es empfehlenswert, diese Fragen vorher eindeutig abzuklären. Bei pharmazeutischen Erzeugnissen sind ein japanisches Etikett sowie eine Gebrauchsanweisung in japanischer
Sprache erforderlich. Die näheren Details sind auch hier mit dem Importeur festzulegen. Für den
Lebensmittelbereich ist zu beachten, dass seit 2001 neue Vorschriften hinsichtlich der KennzeichEin Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
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nung von organischen und gentechnisch veränderten Lebensmitteln und Produkten gelten. Das
japanische Bio-Label (JAS-Label) darf auf deutschen Produkten nur dann angebracht werden,
wenn der Hersteller oder der Importeur von einer Zertifizierungsanstalt gemäß dem JAS-Standard
zertifiziert wird. Eine Ursprungsbezeichnung „Made in Germany” auf der Ware muss nicht in allen
Fällen angegeben sein. Werden jedoch auf der Ware Länder- oder Ortsnamen, Fahnen, Wappen
und ähnliche Symbole, Namen von ausländischen Unternehmen oder Markenbezeichnungen und
dergleichen verwendet, so ist gleichzeitig in eindeutiger Weise der Ursprung der Ware anzugeben.
Begleitpapiere
 Handelsrechnungen (3-fach)
firmenmäßig gezeichnet, in englischer Sprache mit folgenden Angaben:
o
Ort und Datum der Ausstellung
o
Name und Anschrift des Absenders (Verkäufers)
o
Name und Anschrift des Empfängers
o
Genaue Warenbezeichnung unter Angabe von Ware, Art, Qualität, Handelsmarken (möglichst Zolltarifnummer der Ware)
o
Brutto- und Nettogewichte
o
Wert der Ware pro Einheit und insgesamt, bei CIF-Verkauf Angabe der einzelnen CIFKosten

Konnossemente
für Schiffsfrachtsendungen (Bill of Lading) bzw. Luftfrachtbriefe (Air Way Bill) für Luftfrachten,
keine Beglaubigung erforderlich

Packliste (3-fach)

mit klarer Übersicht über die einzelnen Packstücke unter Angabe von Marke, Nummer, Art,
Gewicht sowie einer Beschreibung des Inhalts und eventueller Besonderheiten

Ursprungszeugnisse von Sonderfällen abgesehen nicht erforderlich
Restriktionen
Besondere Bestimmungen für Lebensmittel („Bioterrorism Act“)
Für Nahrungsmittel gilt in Japan das „Food Sanitation Law“, das Regelungen zu Nahrungsmittelinhaltsstoffen, chemischen Rückständen, Verpackung, Beschriftung etc. beinhaltet.
Zusatzstoffe
Von besonderer Bedeutung ist, dass in Japan bei Nahrungsmittelzusatzstoffen eine Positivliste
geführt wird. All jene Substanzen, die darauf nicht aufscheinen, sind verboten.
Details unter: http://www.mhlw.go.jp/english/topics/foodsafety/positivelist060228/
Seitens des japanischen Gesundheitsministeriums gibt es bereits Bestrebungen, zahlreiche Nahrungsmittelzusatzstoffe, die global weitreichend in Verwendung sind, keine gesundheitliche Gefahr
darstellen und vom UNO-Sachverständigenausschuss für Nahrungsmittelzusatzstoffe JECFA
(Joint FAO/WHO Expert Committee on Food Additives) anerkannt sind, im Sinne der Anpassung
an etablierte, internationale Standards auch für Japan zuzulassen.
Chemische Rückstände in Nahrungsmittel
Seit 29. Mai 2006 ist in Japan eine Positivliste für chemische Rückstände (insbesondere Pestizide)
in Nahrungsmittel in Kraft getreten. Details zu diesem Positivlistensystem für MRL (Maximum Residue Level) befinden sich unter:
www.mhlw.go.jp/english/topics/foodsafety/positivelist060228/introduction.html
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Andere Warengruppen
Es bestehen auch für andere Warengruppen, wie etwa Pharmazeutika, Textilien, Alkoholika etc.
umfangreiche Sondervorschriften. Es wird dringend empfohlen, beim Importeur rückzufragen, welche Sonderbestimmungen zu beachten sind.
Artenschutz
Deutschland ist 1976 dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen beigetreten. Die Ein- oder
Ausfuhr, der im Übereinkommen gelisteten bedrohten Tier- (2.000) und Pflanzenarten (30.000) in
die bzw. aus der Europäischen Union, unterliegt strengen Zollkontrollen. Viele Arten oder ihre Produkte daraus, erfordern Aus- und/oder Einfuhrdokumente. Nicht nur lebende Tiere und Pflanzen
sind davon betroffen, sondern auch Präparate und Erzeugnisse daraus, wie z.B. Schmuck und
Souvenirs aus Elfenbein, Ledertaschen (Krokodil, Waran), Krallen, Zähne, Felle, Schildkrötenpanzer, Schlangenhäute, etc.
Aufgrund der für Laien teils schwierigen Zuordnung, ob eine Art oder ein Produkt dokumentenpflichtig ist, ist es sicherlich das Beste - zum Schutz der gefährdeten Arten und der Vermeidung
einer Beschlagnahme und möglicherweise hohen Geldstrafen bei der Einfuhr -, vom Kauf solcher
Souvenirs abzusehen.
Ansonsten sollten schon vor der Abreise genaue Informationen über die erforderlichen Begleitpapiere (CITES-Papiere) eingeholt werden. Auf die Informationen der dortigen Händler, dass das
angebotene Exemplar entweder nicht dem Artenschutzübereinkommen unterliegt oder die vom
Händler vorgelegten Begleitpapiere genügen, sollte man sich – auch gutgläubig – nie verlassen.
RECHTSINFORMATIONEN
Kurze Charakteristik
Japan zeichnet sich durch eine hohe Rechtssicherheit mit einem hochentwickelten Rechtssystem
aus. Einerseits ist die moderne Rechtsentwicklung in Japan vom Einfluss amerikanischeuropäischer Rechtsordnungen geprägt, auf der anderen Seite wirken Elemente traditionelljapanischen Rechtsdenkens fort.
Insbesondere das in der Meijiperiode (1868 bis 1912) entwickelte japanische Zivilrecht lehnt sich
stark an deutsche und französische Vorbilder an. Zu berücksichtigen ist aber das in die japanische
Kultur eingebettete Rechtsverständnis: So versuchen Japaner, die gerichtliche Lösung eines
Rechtsstreits durch Konsens- oder Kompromissfindung möglichst zu vermeiden.
Devisenrecht
Deviseneinfuhren bzw. -ausfuhren unterliegen seit 1998 sowohl für Private als auch für Unternehmen keiner Genehmigung. Bei Einfuhren von Bargeld mit einem Wert von über JPY 1 Mio. (ca.
EUR 7.000) besteht jedoch eine Deklarationspflicht. Laut Auskunft der japanischen Banken gibt es
außerdem eine Anzeigepflicht bei einer Geldüberweisung von über JPY 30 Mio. (ca. EUR
210.000).
Ausländische Direktinvestitionen (z.B. die Übernahme von Geschäftsanteilen einer japanischen
Gesellschaft, der Kauf von Aktien einer japanischen Gesellschaft, eine Firmengründung oder der
Bau von Fabrikanlagen) müssen bei der Bank of Japan innerhalb von 15 Tagen nach dem rechtswirksamen Abschluss der Investition schriftlich angezeigt werden.
Handelsrecht und gewerbliche Bestimmungen
Handelsvertreterrecht
Laut Legaldefinition ist jemand ein Handelsvertreter, der ohne in einem Angestelltenverhältnis
stehend, ständig damit betraut ist, für seinen Auftraggeber Geschäfte in dessen Namen abzuschließen oder zu vermitteln. Handelsvertreter können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Das japanische Handelsgesetzbuch enthält für das Verhältnis zu Handelsvertretern
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einige Regelungen, die allerdings von den Vertragspartnern einvernehmlich abgeändert werden
können.
Als Vertreter für nach Japan exportierende Unternehmen spielen in der Praxis Eigenhändler/Vertragshändler eine größere Rolle.
Gesellschaftsrecht
Das japanische Gesellschaftsrecht kennt folgende Personen- u. Kapitalgesellschaften:




Aktiengesellschaft (kabushiki kaisha)
Limited Liability Company (gōdō kaisha - LLC)
Limited Liability Partnership (yūgen sekinin jigyō kumiai - LLP)
Offene Handelsgesellschaft (gōmei kaisha), Kommanditgesellschaft (gōshi kaisha)
Die beliebteste Unternehmensform ist die Aktiengesellschaft, die unter dem Namenskürzel K.K. für
“kabushiki kaisha“ geläufig ist. Im Falle einer K.K. ist auch eine Ein-Mann-Gründung zulässig, die
Form wird deshalb auch von vielen kleinen Firmen gewählt.
Auch die Gründung einer 100%igen Tochtergesellschaft durch ein ausländisches Unternehmen in
Japan erfolgt meistens in Form einer Aktiengesellschaft. Andere Gesellschaftsformen wie die Limited Liability Partnership oder Limited Liability Company sind zwar seit 2005 bzw. 2006 im japanischen Gesellschaftsrecht geregelt, werden aber von ausländischen Investoren derzeit nur sehr
selten benutzt.
Gewerblicher Rechtsschutz
Das japanische Rechtssystem bietet wie der westliche Rechtskreis die gewerblichen Rechtsschutzinstrumente Patent-, Gebrauchsmuster-, Design- oder Markenrecht an. Japan ist Mitglied
diverser internationaler Abkommen im Bereich des Immaterialgüterrechts.
Gewerberecht
Es gibt keine einheitlich- gesetzliche Definition von Gewerbe. Hingegen findet im japanischen
Recht Sondervorschriften für die Ausübung von bestimmten Gewerbearten, wie z.B.:

Für den Verkauf von Alkohol ist gemäß dem Alkoholsteuergesetz eine Lizenz der lokalen japanischen Steuerbehörde erforderlich.

Die Lizenzerteilung zum Betreiben eines Hotels unterliegt dem “Hotel Business Law”.

Eine Reiseagentur muss gemäß dem “Travel Business Law” beim MLIT- Ministry for Land, Infrastructure and Transport eingetragen sein.
Will man in Japan also ein Gewerbe ausüben bzw. ein Unternehmen gründen, müssen alle mit
dem Unternehmensgegenstand in Zusammenhang stehenden Gesetze auf eventuelle Bedingungen und Erfordernisse geprüft werden.
Rechtsschutz und Rechtsmittel
Japan zeichnet sich durch eine hochentwickelte Rechtspflege aus, auch ähnelt das japanische
Zivilprozessrecht jenem in Deutschland. So kennt auch das Rechtssystem im gerichtlichen Streitverfahren die Rechtsmittel Berufung, Revision und Beschwerde.
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Firmengründung
Zur Verstärkung der geschäftlichen Präsenz auf dem japanischen Markt bietet sich die Gründung
folgender Niederlassungsformen an:



Verbindungsbüro (Liaison Office oder Representative Office)
Zweigniederlassung (Branch)
Handelsgesellschaft (als eigene Tochtergesellschaft oder Joint Venture-Unternehmen)
Die folgende Vergleichstabelle soll die Hauptunterschiede zwischen den drei Formen illustrieren:
Verbindungsbüro
Mindestkapital
Haftung
Zweigniederlassung
keines
Muttergesellschaft
Tochtergesellschaft in
Form einer AG (KK)
keines
selbst
 Bank of Japan
 Legal Affairs Bureau
 Fair Trade Commission
 Steuerbehörden
 Sozialversicherungen
 Bank of Japan
 Legal Affairs Bureau
 Fair Trade Commission
 Steuerbehörden
 Sozialversicherungen
keines
Muttergesellschaft
 Marktbeobachtung
kaufmännische
Kompetenzen
 keine umsatzer- Aktivitäten in eige- eigene juristische Person
zeugenden Aktivi- nem Namen
täten
KörperschaftsteuBesteuerung in Japan keine
Körperschaftsteuern
ern
10% Steuer auf Dividendenzahlungen an deutGewinntransfer
keine Gewinne
ohne Besteuerung schen Muttergesellschaft
(Grundsatz 20%, nach
DBA reduziert auf 10%)
Foreign Direct
nein
ja
ja
Investment
Anzeigepflichten
nur bei lokalen Arbeitnehmern:
 Labour Standards
Inspections Office
 Public
Employment
Security
Office
 Social Insurance
Offices
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Zwar ist die K.K. (kabushiki kaisha) der Aktiengesellschaft des deutschen Rechts ähnlich, die
Gründung jedoch ist weitaus einfacher.
Nach Abschaffung der Mindestkapitalvorschriften ist eine Gründung einer K.K. mit einem Kapital
von JPY 1 möglich. Allerdings dürfen Gewinnausschüttungen nur dann vorgenommen werden,
wenn nach der Ausschüttung Nettovermögenswerte in Höhe von mindestens JPY 3 Mio. (ca. EUR
22.000) verbleiben.
Für die Gründung ist mindestens eine natürliche oder juristische Person notwendig. Es besteht
zwar kein Anwaltszwang, dennoch empfiehlt sich die Einschaltung eines Anwalts oder eines auf
die Einreichung der Dokumente spezialisierten Rechtsexperten (gyoseishoshi). Nach notarieller
Beglaubigung des Gesellschaftsvertrags muss die Aktiengesellschaft beim Legal Affairs Bureau
(vgl. Registergericht) registriert werden.
Die Gründungskosten (exklusive Anwaltskosten) betragen ca. JPY 400.000 (ca. EUR 2.900).
Investitionen und Joint Ventures
Joint-Ventures sind in verschiedenen rechtlichen Ausformungen möglich. In der Regel versteht
man darunter die Errichtung einer gemeinsamen Unternehmensgesellschaft durch die Gründungsgesellschaften. Die Vertriebsstrukturen in Japan sind in der Regel komplex, der Aufbau eines eigenen Vertriebsapparates ist mit hohen Kosten verbunden. In diesem Licht ist die Gründung eines
Gemeinschaftsunternehmens mit einem japanischen Partner oft ein effektiver Weg, in kurzer Zeit
mit vergleichsweise geringem Einsatz ein hohes Maß an Marktdurchdringung zu erreichen und
gleichzeitig die Vertriebspolitik nicht völlig aus der Hand zu geben.
Die von der japanischen Regierung finanzierte Organisation JETRO- Japan External Trade Organization fördert Direktinvestitionen nach Japan. Ausländische Unternehmen, die in Japan Fuß fassen möchten, werden durch Beratung und Bereitstellung von Ressourcen (z.B. unentgeltliche Benutzung von Büroräumen für die ersten Monate) unterstützt. Mehr Informationen unter:
www.jetro.go.jp/
Steuerbestimmungen
Japanische Körperschaften zahlen nach einer groben Einteilung eine allgemeine Körperschaftssteuer (Normalsteuersatz von 30 %), eine Gewerbesteuer (je nach Höhe des versteuerbaren Einkommens zwischen 2,7 und 5,3 %), eine spezielle lokale Körperschaftssteuer (2,3 – 4,3 %) sowie Lokalsteuern (je nach Standort 17,3 % und 20,7 % der abzuführenden Körperschaftsteuer).
Da die Gewerbesteuer von der Berechnungsbasis der Körperschaftsteuer in Abzug gebracht werden kann, beträgt der effektive Steuersatz in Tokio 40,87 %.
Die Einkommensteuer liegt je nach Höhe des Jahreseinkommens im Rahmen von 5 bis 40 %.
Rechtsanwälte
Der Eintritt in den japanischen Markt bedarf einer gründlichen Vorbereitung. Das Berater-Team der
Deutschen Auslandshandelskammer in Japan (http://japan.ahk.de/) steht daher am Japangeschäft
interessierten Unternehmen bei Fragen zum Markteintritt und der Weiterentwicklung bzw. Neuausrichtung ihrer bereits bestehenden Geschäftsverbindungen, sowie bei der Suche nach lizenzierten
Spezialisten, z. B. Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern etc. gerne zur Seite.
Lesen sie die Broschüre über das japanische Rechtswesen im Außenwirtschaftsportal Bayern
www.auwi-bayern.de → Rubrik Länder → Japan → Anhänge.
Patent-, Marken- & Musterrecht
In der Praxis ist für ausländische Unternehmen im Bereich der gewerblichen Schutzrechte insbesondere das Patent- u. Markenrecht von Relevanz.
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Patent- und Markenrecht
Patentrecht
Nach dem japanischen Patentgesetz sind Erfindungen schutzfähig, die Neuheit, technischen Fortschritt und gewerbliche Anwendbarkeit verkörpern.
In Japan gilt wie in Europa das Prinzip der Priorität der Anmeldung („first to file system”): Bei mehreren Anmeldungen für eine identische Erfindung hat der erste Anmelder Anspruch auf die Erteilung eines Patentes. Aufgrund der Pariser Verbandsübereinkunft kann eine in Deutschland angemeldete Erfindung nur innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten beim japanischen Patentamt
mit der Wirkung angemeldet werden, dass diese Anmeldung so behandelt wird, als sei sie zum
Zeitpunkt der ersten Anmeldung in Deutschland erfolgt. Diese Prioritätsfrist von zwölf Monaten
kann nicht verlängert werden. Allerdings ist die Einleitung der japanischen Phase einer Internationalen Patentanmeldung gemäß dem Patentkooperationsvertrag seit April 2002 innerhalb einer
Frist von 30 Monaten vom ersten Prioritätsdatum möglich, unabhängig davon, ob der Internationale Prüfungsantrag innerhalb von 19 Monaten gestellt und Japan als Auswahlstaat genannt wurde.
Von der Anmeldung zum Patent ist die Erteilung des Patentrechts zu unterscheiden. Ein Patent
entsteht rechtskräftig erst mit der Patenterteilung.
Eine Sachprüfung auf Patentierbarkeit der angemeldeten Erfindung erfolgt nur auf gesonderten
Antrag des Anmelders selbst oder jedes beliebigen Dritten. Ein solcher Antrag muss innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren ab Einreichung der japanischen Anmeldung (oder dem Internationalen Anmeldungsdatum) gestellt werden.
Dauer der Patentschutzfrist: 20 Jahre ab Antragstellung.
Das Patentrecht dient in Japan nicht nur als Schutz gegen unlautere Nachahmungen in einem
wettbewerbsintensiven Umfeld, sondern auch als Verkaufsargument für technologische hochwertige, innovative Produkte. Da die Erteilung eines Patentes insbesondere auf Grund der Übersetzungen (Unterlagen müssen ins Japanische übersetzt werden) in der Regel mit hohen Kosten verbunden ist, sollte zumindest eine Patentanmeldung für Japan erfolgen.
Entgegen einer weitläufigen Irrmeinung gibt es bis dato kein „Weltpatent“. Deshalb entfaltet ein nur
in Deutschland angemeldetes Patent in Japan keine Schutzwirkung; eine frühzeitige Anmeldung
beim japanischen Patentamt ist dringend erforderlich.
Markenrecht
Auch in Japan können Marken nur für bestimmte Kategorien von Waren bzw. Dienstleistungen
geschützt werden. Dabei folgt Japan seit 1992 dem Abkommen von Nizza über die internationale
Klassifikation von Waren und Dienstleistungen.
Einer ausländischen Herstellerfirma muss unbedingt angeraten werden, sich schon in einer
Frühphase der Anbahnung von Geschäftsbeziehungen in Japan Schutzrechte für die eigene Marke zu sichern. Einem etwaigen Vertriebspartner kann ein auf die Zeitdauer des Vertretungsverhältnisses beschränktes Nutzungsrecht eingeräumt werden.
Von der Möglichkeit, dass der japanische Vertriebspartner Marken des Prinzipals im eigenen Namen anmeldet, ist dringend abzuraten. Besteht nämlich bei der Vertragsbeendigung Streit, kann
die Übertragung beeinträchtigt werden. Es ist dann nicht auszuschließen, dass die ausländische
Firma ihre eigene Marke von einem japanischen Unternehmen, das die Marke im eigenen Namen
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eintragen ließ, zurückkaufen muss bzw. nur gegen Zahlung von Lizenzgebühren - oder auch gar
nicht - verwenden kann. Für die Registrierung und Überprüfung von Marken ist die Beauftragung
eines Anwaltes zu empfehlen, zumal eine Marke oft in mehrere Schutzklassen zu schützen ist. Die
IPDL- Industrial Property Digital Library stellt auch eine Datenbank zur Verfügung, in der registrierte Marken gespeichert sind und abgefragt werden können: http://www.ipdl.inpit.go.jp/homepg.ipdl.
Die Markenschutzfrist beträgt zehn Jahre. Eine Erneuerung um jeweils weitere zehn Jahre ist beliebig oft möglich. Daneben gibt es auch eine kostengünstigere Erneuerung um nur fünf Jahre.
Urheberrecht
Ohne Erfordernis einer speziellen Registrierung schützt das japanische Urheberrechtsgesetz
„schöpferische Werke” wie Texte, grafische Darstellungen, Fotos oder auch Computer- Software.
Das Urheberrecht erlischt 50 Jahre nach dem Tod des Urhebers.
Lizenzvergabe
Gegenstand von Lizenzverträgen können Patente, Gebrauchs- und Geschmacksmuster, Marken und nicht patentiertes Know-how sein. Als Unterkategorien kommen je nach Umfang der
Schutzwirkung exklusive und einfache Lizenzen in Betracht.
Rechtliche Aspekte
Patenlizenz
Eine einfache Lizenz (tsujo jisshiken) wird allein durch Vereinbarung der Parteien rechtswirksam.
Da sie nur zwischen den Vertragspartnern wirkt, spricht man von einer bloß relativen Schutzwirkung. Sie berechtigt den Lizenznehmer zur Nutzung der Erfindung im vertraglich zugesicherten
Rahmen. Eine einfache Lizenz kann in einem exklusiven oder nicht exklusiven Rahmen gewährt
werden. Der nicht exklusive Lizenznehmer ist nicht berechtigt, von Dritten die Unterlassung einer
Verwendung des Patents zu verlangen.
Die Exklusivlizenz (senyo jisshiken) gibt hingegen dem Lizenznehmer das Recht, selbständig alle
übrigen Nutzer, auch den Schutzrechtsinhaber, von der Nutzung der Erfindung auszuschließen
(absolute Schutzwirkung). Sie ist nur dann wirksam, wenn sie im Patentregister eingetragen ist. Mit
der Einräumung einer ausschließlichen Lizenz verliert der Patentinhaber das Recht, das Patent
selbst in Japan im lizenzierten Umfang zu verwerten. Ihm bleibt nur ein Unterlassungsrecht.
Markenlizenz
Es gibt zwei Arten von Markenlizenzen, eine exklusive Lizenz (senyo shiyoken) und eine einfache
Lizenz (tsujo shiyoken). Beide unterscheiden sich voneinander wie die einfache Patentlizenz von
der exklusiven Patentlizenz.
Know-how Lizenz
Zum Schutz des Know-how, d. h. des unpatentierten (bzw. unpatentierbaren) Wissens, empfiehlt
sich eine detaillierte vertragliche Regelung (z.B. in Form einer Geheimhaltungsklausel). Eine derartige Vereinbarung sollte schon zu Beginn konkreterer Vertragsverhandlungen getroffen werden.
Die Geheimhaltungsvereinbarung beinhaltet idealerweise zwei Elemente: Die Geheimhaltung der
vom Verhandlungspartner erhaltenen Informationen und die Verpflichtung, diese Informationen
nicht außerhalb des definierten Zwecks der Geheimhaltungsverpflichtung zu benutzen.
Gestaltung von Lizenzverträgen
Bei der Vertragsgestaltung sind insbesondere die Richtlinien der japanischen FTC - Fair Trade
Commission zu berücksichtigen. Bestimmte Klauseln wie „Einschränkungen hinsichtlich Verkaufsoder Weiterverkaufspreis“ oder „Einschränkung der Forschungen und Entwicklungen in Zusammenhang mit einer Lizenz“ sind unzulässig, weil sie als unfaire Handelspraxis bewertet werden.
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Die Höhe der Lizenzgebühren kann frei ausgehandelt werden. Üblich ist eine Kombination aus
einer Pauschalsumme, die anlässlich des Vertragsabschlusses fällig wird, und einer monatlich
oder jährlich fälligen Lizenzgebühr in Prozenten des Nettoverkaufspreises der in Lizenz gefertigten
Produkte. Besonders bei Exklusivlizenzen ist empfehlenswert, als Untergrenze eine umsatzunabhängige Mindestgebühr zu vereinbaren, um z.B. ein Sperren des Marktzuganges durch den Lizenznehmer zu verhindern.
Folgende Richtwerte dienen als Orientierungshilfe für die Vereinbarung von Lizenzgebühren:
Maschinenindustrie
Feinmechanik
Werkzeugmaschinen
Elektroindustrie
Pharmaindustrie
Bergbau
1 bis 6 %
0,3 bis 10 %
0,5 bis 3 %
0,5 bis 5 %
2 bis 5 %
0,5 bis 4 %
Eigentum und Forderungen
Die Eigentumsübertragung (shoyūken iten) unterscheidet sich grundlegend vom deutschen Modell.
Der Eigentumsübergang an einer Ware bedarf nach japanischem Recht keiner Übergabe, sodass
das Eigentum mangels anderweitiger Vereinbarung schon mit Abschluss des Kaufvertrages übergeht. Die Übergabe wird jedoch etwa dann zum entscheidenden Kriterium, wenn der Verkäufer
dieselbe Sache zwei Mal verkauft hat und der Zweitkäufer nun gegenüber dem Erstkäufer sein
Eigentum geltend macht. In einem solchen Fall kann ein Erstkäufer, dem die Sache nicht übergeben worden ist, sein Eigentum nicht wirksam verteidigen. Das Gesetz spricht davon, dass das Eigentum ohne Übergabe einem Dritten nicht entgegengehalten werden kann.
Geschäfts- und Bonitätsauskünfte
Offizielle, japanisch-sprachige Auskünfte über Handelsgesellschaften (Sitz, Kapital, Zweck der
Gesellschaft, Vorstandsmitglieder und Vertretungsbefugnisse von Vorstandsmitgliedern) können
als Handelsregisterauszüge über das Amt für rechtliche Angelegenheiten (hōmu kyoku) bezogen
werden. Im Allgemeinen verlässliche und sorgfältig recherchierte Wirtschaftsauskünfte über fast
alle japanischen Unternehmen bietet die Teikoku Databank (www.tdb.co.jp).
Die japanisch-sprachigen Informationen sind gegen Bezahlung eines Aufpreises auch in englischsprachigen Übersetzungen erhältlich.
Eigentumssicherung
Als handelsrechtliche Eigentumssicherung gibt es auch im japanischen System das Rechtsinstitut
des Eigentumsvorbehalts (shoyūken ryūho).
Eigentumsvorbehalt
Der bereits oben genannte Grundsatz, dass Eigentum schon mit Abschluss des Kaufvertrags
übergeht, kann durch Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts durchbrochen werden. Bei einer
solcher Vereinbarung bleibt der Verkäufer Eigentümer der Ware, bis die vollständige Zahlung des
Kaufpreises erfolgt ist. Dem Vorbehaltskäufer steht dementsprechend ein Anwartschaftsrecht auf
Erwerb des Eigentums zu.
Forderungseintreibung
Es sollte abermals betont werden, dass einer außergerichtlichen Streitbeilegung in Japan ein
ungleich höherer Stellenwert zukommt als in westlichen Ländern. Die AHK Japan hilft Mitgliedsunternehmen bei der Eintreibung von offenen Forderungen durch schriftliche- (Fax, eingeschriebener
Brief etc.) aber auch persönliche Kontaktaufnahme mit dem Schuldner und fungiert dabei als VerEin Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
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mittler. Wenn es der Außenhandelsstelle nicht gelingt, säumige Schuldner zu einer Zahlung zu
bewegen, kann ein Rechtsanwalt mit der weiteren außergerichtlichen Betreibung der Forderung
beauftragt werden (z.B. Mahnbrief).
Ist eine außergerichtliche Lösung dennoch nicht möglich, so kann man:


einen in Deutschland erwirkten Titel in Japan anerkennen und vollstrecken lassen (mehr dazu unten unter Punkt „Prozessrecht“)
das Erkenntnisverfahren direkt in Japan durchführen
Es muss aber beachtet werden, dass eine gerichtliche Geltendmachung von Forderungen in Japan
in der Regel mit hohem Zeitaufwand und erheblichen Kosten verbunden ist. Zumal man auch
nicht als obsiegende Partei die eigenen Anwaltskosten auf die unterlegene Partei überwälzen darf
sondern selbst zu tragen hat.
Neben einer ordentlichen Klage besteht die Möglichkeit eines Mahnbescheidsverfahren: Der Gläubiger stellt bei Gericht einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids, auf dessen Grundlage er bei
Erteilung die Vollstreckung eintreiben kann.
Auch die Vollstreckung folgt prinzipiell bekannten Vorbildern. Für alle Arten der Vollstreckung bedarf es einer offiziellen Vollstreckungsurkunde. Vollstreckt wird durch den Gerichtsvollzieher oder
das Gericht, je nach Art des Pfändungsgegenstandes. Geldforderungen können durch Beschlagnahme der betreffenden Summe in bar, durch Versteigerung von pfändbaren Sachen des Schuldners bzw. durch Übernahme der Vermögensverwaltung beigetrieben werden.
Bei Erfolglosigkeit kommt ferner auch das im Jahr 2003 eingeführte Verfahren zur Offenlegung der
Vermögensverhältnisse in Betracht. Durch dieses Verfahren kann der Gläubiger mithilfe des Vollstreckungsgerichts den nicht zahlenden Schuldner zur Offenlegung seiner Vermögenslage zwingen.
Wechsel- und Scheckrecht
 die Bezeichnung als Wechsel im Text der Urkunde,
 die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen,
 den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener),
 die Angabe der Verfallzeit,
 die Angabe des Zahlungsortes,
 den Namen dessen, an den oder an dessen Order gezahlt werden soll,
 die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung und
 die Unterschrift des Ausstellers.
Bei Fehlen eines notwendigen Bestandteils gilt der Wechsel grundsätzlich als nicht gezogen. Auch
in Bezug auf das Indossament besteht Übereinstimmung zum deutschen Wechselgesetz; es ist
bedingungsfeindlich und kann als Blankoindossament ausgestellt werden. Wechsel, die über einen
Betrag von JPY 100.000 (ca. EUR 700) oder mehr ausgestellt werden, müssen ein Steuerzeichen
enthalten. Die Höhe der Steuer variiert mit der Wechselsumme. Wenn der Wechsel auf eine andere Währung ausgestellt wird, ist ein Pauschalpreis in Höhe von JPY 200 (EUR 1,4) zu zahlen. Ein
Fehlen des Steuerzeichens beeinträchtigt jedoch nicht die Gültigkeit des Wechsels.
Ein gültiger Scheck muss in Japan folgende Bestandteile aufweisen:
 die Bezeichnung als Scheck im Texte der Urkunde,
 die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen,
 den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener),
 die Angabe des Zahlungsortes,
 die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung und
 die Unterschrift des Ausstellers.
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Der Scheck ist bei Sicht zahlbar. Ein Scheck, der in dem Land der Ausstellung zahlbar ist, muss
binnen zehn Tagen zur Zahlung vorgelegt werden. Ein Scheck, der in einem anderen Land als
dem der Ausstellung zahlbar ist, muss binnen 20 Tagen vorgelegt werden, wenn Ausstellungsort
und Zahlungsort sich auf demselben Erdteil befinden, und binnen 70 Tagen, wenn Ausstellungsort
und Zahlungsort sich auf verschiedenen Erdteilen befinden.
Insolvenzrecht
In Japan gibt es vier Arten des Insolvenzverfahrens:
1. das Konkursverfahren (hasan) nach dem Konkursgesetz (hasan hō),
2. das Besondere Liquidationsverfahren (tokubetsu seisan) nach dem Handelsgesetzbuch
(shōhō),
3. das Unternehmensreorganisationsverfahren (kaisha kōsei) nach dem Unternehmensreorganisationsgesetz (kaisha kōsei hō),
4. das Zivilrehabilitationsverfahren (minji saisei) nach dem Zivilrehabilitationsgesetz (minji saisei
hō)
Die Vielfältigkeit der Verfahrensarten erklärt sich daraus, dass im japanischen Handelsverkehr
immer wieder danach getrachtet wird, den Zustand der Zahlungsunfähigkeit aus Imagegründen zu
beseitigen und die Liquidation zu vermeiden. Hierzu dienen insbesondere die unter Ziffer 3 und 4
genannten Verfahren, bei denen es sich um gestaltende Restrukturierungen mit dem Ziel der Fortführung des Unternehmens handelt. Die unter Ziffer 1 und 2 genannten Verfahren können als klassische Instrumente zur Liquidation des Unternehmens bezeichnet werden, die unter anderem auf
eine Vermögenssperre sowie die Verwertung und quotenmäßige Verteilung des Vermögens ausgerichtet sind.
Das Reorganisationsverfahren hat sich in den vergangenen Jahren zum zentralen Instrument zur
Restrukturierung von größeren japanischen Aktiengesellschaften entwickelt. Das Rehabilitationsverfahren ist und bleibt die leichter zu handhabende, kostengünstigere Alternative, die in seinem
Anwendungsbereich nicht auf Aktiengesellschaften beschränkt, aber dafür eher auf kleinere Unternehmen oder Arbeitnehmer ausgerichtet ist.
Im Rahmen des Reorganisationsverfahrens wird ein Verwalter – oftmals Vertreter eines finanzkräftigen Unternehmens – vom Gericht benannt, der das Management ersetzt, unter Aufsicht des Gerichts einen Reorganisationsplan entwickelt und durchführt. Die Besonderheit dieses Verfahrens ist
darin zu sehen, dass sogar gesicherte Forderungen und sonstige Sicherungsrechte sowie Forderungen der Steuerbehörden in den Reorganisationsplan mit einbezogen werden können. Auch für
einen ausländischen Gläubiger birgt die Einleitung eines Reorganisationsverfahrens ein hohes
Risiko. Selbst wenn Sicherungsrechte hinsichtlich der Forderung bestehen, muss der Gläubiger
damit rechnen, dass er nur die entsprechend des Organisationsplanes zugeteilte Zahlung erhält.
Vertretungsvergabe
Vertretungsverträge müssen in Japan weder formale noch inhaltliche Erfordernisse erfüllen. Zu
beachten ist, dass japanische Partner oft danach trachten, die einzelnen Bestimmungen kurz und
eher unbestimmt zu halten, um einer flexiblen Ausfüllung des Rechtsverhältnisses genug Raum zu
geben.
Arten von Vertretern
Vertriebsverträge mit japanischen Unternehmen als Eigenhändler sind im japanischen Handelsgesetzbuch nicht geregelt und können weitgehend frei ausgestaltet werden. Es gelten allerdings die
allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts und eine Reihe von Vorschriften aus dem
Wettbewerbs- und Kartellrecht.
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Ein Vertretungsvertrag mit einem Vertragshändler kann als Rahmenvereinbarung für den Abschluss einzelner Kaufverträge betrachtet werden.
Insbesondere bei Exklusivvereinbarungen sollte eine Mindestorderquote für den Eigenhändler
bzw. Maximallieferquote für den Prinzipal in einem bestimmten Zeitraum vereinbart werden. Es
besteht nämlich die Gefahr, dass der Alleinvertreter seinen Exklusivschutz dazu benützt, Profite
eher über überhöhte Margen als über den Absatz großer Stückzahlen zu erzielen. Es ist auch nicht
völlig auszuschließen, dass eine Exklusivvereinbarung angestrebt wird, um durch geringe Verkaufsbemühungen das Produkt vom japanischen Markt fernzuhalten und damit eigenen Produkten
oder denen von verbundenen Unternehmen Konkurrenzvorteile zu verschaffen.
Bei der Wahl des Gerichtsstandes ist zu berücksichtigen, dass ausländische Urteile in Japan
grundsätzlich nicht unmittelbar und nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (Streitgegenstand muss Zivil- oder Handelssache sein, Gegenseitigkeitsprinzip etc.) vollstreckt werden.
Wesentliche Vertragspunkte
Regelungsbereiche eines Vertretungsvertrages:
Bezeichnung des Vertrages
Vertragsparteien
Vertragssprache
Schriftform
Produkte
Territorium
Verkäufe außerhalb des Territoriums
Aufkäufer
Direktverkäufe durch den Prinzipal
Verkauf konkurrierender Produkte
Mindestumsätze
Kundendienst, Wartung, Ersatzteile
Abgabepreis an Vertriebspartner/Provision/Kommission
Nebenkosten für Transport und Verpackung
Lieferklauseln
Zahlungsklauseln
Gewährleistungsansprüche
Warenzeichen und Patentrechte
Geschäftsgeheimnisse
Dokumentation
Vertragsdauer
- Gründe für Beendigung
- Fristen für Beendigung
- Sofortige Beendigung aus besonderen Gründen
- Kompensation für die von der Beendigung betroffene Vertragspartei
- Verlängerung des Vertrages
Sicherheiten
Produkthaftung
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Werbung
Höhere Gewalt
Vertragsbruch
Schiedsklausel oder Gerichtsstandvereinbarung
Rechtswahlklausel
Arbeits- & Sozialrecht
Arbeitsplatz auf Lebenszeit: Aufgrund der starken Bindung der Mitarbeiter an das Unternehmen
war der japanische Arbeitsmarkt traditionell durch den „Arbeitsplatz auf Lebenszeit” gekennzeichnet. In den letzten Jahren hat sich jedoch vor allem unter den jungen Berufstätigen die Tendenz
zum häufigeren Arbeitsplatzwechsel verstärkt.
Gewerkschaften: Was gewerkschaftliche Organisationen betrifft, so sind diese grundsätzlich in
Japan nach Unternehmen und nicht etwa nach Branchen strukturiert. Branchenweite Gewerkschaften sind meist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmens- bzw. Konzerngewerkschaften.
Personalkosten
Wenn auch die Lohnhöhe in Japan noch immer stark vom Alter des Mitarbeiters abhängig ist, stieg
der Anteil der leistungsgebundenen Entlohnungssysteme in den letzten Jahren. Ausländische kapitalisierte Unternehmen sind deshalb vor allem unter jungen Arbeitnehmern beliebt, da diese zum
großen Teil verstärkt leistungs- an Stelle von altersbezogenen Entlohnungssysteme anwenden.
Das jährliche Einkommen besteht meist aus zwölf Monatsentgelten, die jeweils zwischen 20. und
25. jeden Monats ausbezahlt werden, und zwei Boni, die im Sommer und zur Weihnachtszeit zur
Auszahlung kommen. Jeder Bonus beträgt oft das Vielfache des Monatsentgeltes und hängt in der
Regel vom Erfolg des Unternehmens im Geschäftsjahr sowie den Leistungen des Mitarbeiters ab.
Prinzipiell zahlen größere Unternehmen höhere Boni als kleine.
Zusätzlich werden in vielen Unternehmen Angehörigen-, Fahrtkosten- und Wohnkostenzuschläge
geleistet.
Je nach Qualifikation und Erfahrung liegt das Jahresgehalt für Dienstnehmer mit Managerposition
in ausländischen Unternehmen bei JPY 10 - 15 Mio. (ca. EUR 73.000 bis
EUR 110.000). Dienstnehmer für administrative Tätigkeiten erhalten durchschnittlich
JPY 5 - 6 Mio. (ca. EUR 37.000 bis 45.000) pro Jahr.
Der gesetzliche Mindestlohn im Raum Tokio liegt bei JPY 888 (ca. EUR 6,53) pro Stunde.
Aufenthaltserlaubnis
Inhaber eines deutschen Reisepasses, deren geplanter Aufenthalt in Japan maximal sechs Monate beträgt, benötigen zu folgenden Zwecken kein Visum für Japan:
Besichtigung; Erholung; Besuche bei Verwandten, bzw. Freunden; Teilnahme an Konferenzen;
Geschäftszwecke (wie z.B. Markterhebungen, Geschäftskontakte, Verhandlungen, Vertragsunterzeichnungen, Serviceleistungen an nach Japan importierten Maschinen); Teilnahme an Amateurbewerben sportlicher oder anderer Natur, oder ähnliche Aktivitäten während eines kurzzeitigen
Aufenthaltes in Japan.
Arbeitserlaubnis
Personen, die in Japan einer beruflichen Tätigkeit nachgehen wollen, benötigen ein Arbeits- oder
Beschäftigungsvisum. Dabei gibt es diverse Kategorien wie „Investoren/Business Manager“, „Ingenieure“ oder „Spezialisten auf dem humanitären Sektor oder dem Bereich internationaler Serviceleistungen“.
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Wenn ein Antragsteller in Japan arbeiten, studieren oder wohnen möchte, muss er oder sie im
Prinzip zuerst ein vom japanischen Justizministerium ausgestelltes "Certificate of Eligibility" (Eignungsbestätigung) über seinen Sponsor in Japan (Dienstgeber, Schule etc.) beantragen.
Sozialversicherung, Sozialversicherungsabkommen
Das japanische Sozialsystem ist grundsätzlich vergleichbar mit jenen in westlichen Ländern und
deckt die Bereiche Pension, Beschäftigung, Unfall, Pflege und Krankheit ab.
Bestimmungen für Montagearbeiten
Monteure benötigen grundsätzlich ein Arbeitsvisum (außer es ist der oben genannte Tatbestand
„Serviceleistungen an nach Japan importierten Maschinen“ erfüllt).
Prozessrecht
Japan hat eine einheitliche Gerichtsbarkeit: Arbeitsrechtsstreitigkeiten und Verfahren gegen die
Verwaltung werden neben zivilrechtlichen Fällen vor den Zivilgerichten durchgeführt.
Während das Kreisgericht für vermögensrechtliche Fälle mit niedrigem Streitwert zuständig ist,
kommt das Obergericht bei Klagen mit hohem Streitwert (ab JPY 1.400.000, das sind ca.
EUR 10.300) sowie für nicht vermögensrechtliche Klagen ins Spiel. Die örtliche Zuständigkeit des
Gerichts wird durch den Gerichtsstand des Beklagten (Wohnsitz oder Hauptniederlassung) bestimmt. Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche können auch beim Gericht des Erfüllungsortes erhoben werden. Aus den Regeln über die örtliche Zuständigkeit leitet sich die internationale Zuständigkeit japanischer Gerichte ab. In Fällen vertraglicher Ansprüche oder Fragen der Produkthaftung haben japanische Instanzgerichte im Zweifel stets die eigene internationale Zuständigkeit bejaht.
Für die Anerkennung von Urteilen ausländischer Gerichte müssen zur Vollstreckbarkeit zahlreiche
Voraussetzungen (Streitgegenstand muss eine Zivil- oder Handelssache sein, ordnungsgemäße
Zustellung der prozesseinleitenden Ladung, Gegenseitigkeitsprinzip etc.) erfüllt sein.
In Japan besteht vor keinem Gericht Anwaltszwang. Wie bereits erwähnt, sind die Gebühren eines
Anwalts nicht Teil der Verfahrenskosten und werden auch im Fall des Obsiegens grundsätzlich
nicht erstattet.
Schiedsgerichtsbarkeit
Abgesehen von zwingenden Regelungen im Einzelfall unterliegen der Gerichtsstand und das anzuwendende Recht der freien Parteienvereinbarung. Dabei ist aber darauf zu achten, dass weder
japanische noch deutsche Gerichtsurteile im jeweils anderen Land unmittelbar vollstreckbar sind.
Allerdings hat Japan das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer
Schiedssprüche (New Yorker Übereinkommen) vom 10. Juni 1958, BGBl. 200, 1961 ratifiziert. Hierin verpflichten sich die Vertragsstaaten, auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates
ergangene Schiedssprüche anzuerkennen und zu vollstrecken. Aufgrund der hohen Verfahrenskosten, ist eine Schiedsgerichtsvereinbarung allerdings erst bei einem Streitgegenstand ab EUR 1
Mio. zu empfehlen.
Es kann im Vertrag mit Ihrem ausländischen Vertragspartner natürlich trotz der o.a. Fakten die
Zuständigkeit der Internationalen Handelskammer (ICC) oder eines anderen Schiedsgerichts
vereinbart werden.
Die Internationale Handelskammer ist eine weltweit vertretene Organisation und hat aus historischem Zufall heraus ihren Sitz in Paris.
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Die Schiedsklausel der Internationalen Handelskammer (ICC) lautet:
"All disputes arising out of or in connection with the present contract shall be finally settled
under the Rules of Arbitration of the International Chamber of Commerce by one or more arbitrators appointed in accordance with the said Rules."
Die Schiedsklausel ist auch noch in vielen anderen Sprachen verfügbar.
Zweckmäßige zusätzliche Vereinbarungen der Schiedsklausel:
 die Anzahl der Schiedsrichter beträgt.......................... (einer oder drei);
 es ist............................materielles Recht anzuwenden; (applicable law)
 die im Schiedsverfahren zu verwendende Sprache ist......................................
Detaillierte Auskünfte:
 ICC Deutschland, Internationale Handelskammer
Postfach 10 08 26, 50448 Köln oder Mittelstraße 12-14, 50672 Köln, Tel: +49(0) 2 21 / 257 55 71,
Fax: +49(0) 2 21 / 257 55 93, E-Mail: [email protected]
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Bayerisches Außenwirtschaftsangebot
Die bayerische Staatsregierung unterstützt in enger Zusammenarbeit mit ihren Partnern aus der
Wirtschaft: http://www.stmwi.bayern.de/internationalisierung/organisation-akteure-links/ - insbesondere den Kammern und Verbänden - und Bayern International, die in Bayern ansässigen Unternehmen dabei, die Chancen der Globalisierung zu nutzen. Gerade dem Mittelstand, dem Rückgrat der bayerischen Wirtschaft, gilt das besondere Augenmerk. Auf seine Bedürfnisse zugeschnittene Förderprogramme und Aktivitäten helfen, neue Märkte im Ausland zu erschließen, Kontakte
zu internationalen Partnern aufzubauen und Geschäfte abzuwickeln:

Messebeteiligungen

Delegationsreisen

Unternehmerreisen

Auslandsrepräsentanzen

Kooperationsprojekte

Einstieg in den Export

Go international

Fit for Partnership

Delegationsbesuche

Finanzierungshilfen
Tipp!
Das Förderprojekt „Fit für Auslandsmärkte – Go International“
unterstützt mittelständische bayerische Unternehmen beim Auslandsgeschäft mit seinem Drei-StufenKonzept:
1. Untersuchung der Internationalisierungsfähigkeit des Unternehmens
2. Erstellung eine individuellen Internationalisierungsplans
3. Finanzielle Unterstützung bei der
Umsetzung des Plans.
Weitere Infos unter
www.go-international.de
Alle Informationen über aktuelle und länderund branchenspezifische
Förderprojekte finden Sie unter
www.auwi-bayern.de/foerderung
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INFORMATIONEN FÜR GESCHÄFTSREISEN
Einreisebestimmungen
Für die Einreise nach Japan benötigen deutsche Staatsbürger einen gültigen Reisepass. Die Aufenthaltsgenehmigung wird für 90 Tage erteilt. Geschäftsreisende können unter diesem Titel auch
entsprechende Tätigkeiten ausüben (Verkaufsverhandlungen, Messeteilnahmen, Präsentationen,
etc.).
Dos & Don’ts
Pünktlichkeit ist in Japan ein Muss. Japanische Geschäftspartner
werden zu Terminen, die nicht in ihrem Büro anberaumt sind, üblicherweise ein paar Minuten vor der vereinbarten Zeit erscheinen.
Geschenke spielen in Japan als Ausdruck der Wertschätzung für den
Geschäftspartner eine wichtige Rolle. Überreicht werden Geschenke
nach einer Geschäftsbesprechung oder am Ende eines Japanbesuchs. Deutsches Kunsthandwerk, Wein, Schokolade, Klassik-CDs
oder andere typische Souvenirartikel werden von Japanern geschätzt.
Harmonie in den persönlichen Beziehungen gilt in Japan als höchster
gesellschaftlicher Wert. Konfrontationen und Situationen, die zum
Gesichtsverlust bei einem der Beteiligten führen könnten, werden um
jeden Preis vermieden.
„Wussten Sie...“
dass in Japan bei Geschäften die gesellschaftliche
Komponente einen signifikanten Stellenwert hat?
Das gemeinsame Essen,
manchmal auch das gemeinsame Singen in einer
Karaokebar, sind oft der
Stoff für solide Geschäftsbeziehungen und ermöglichen nicht selten erst die
Entwicklung eines tiefergehenden, für Japan so
wichtigen
Vertrauensverhältnisses?
Absolute Fauxpas im gesellschaftlichen Bereich:
Nie Nahrung, die man dem Partner reichen will, von Stäbchen zu Stäbchen weitergeben; das
bringt Unglück. Niemals Stäbchen senkrecht in die gefüllte Schale, vor allem nicht in den Reis,
stecken; das ist ein Ritual für eine Totenfeier. Niemals eine Tatami Matte (Bodenbelag aus Reisstroh) mit Straßenschuhen betreten.
Anreise
per Flugzeug
1. Narita International Airport (NRT), Chiba
ca. 70 km vom Stadtzentrum Tokio
Beförderungsmittel Flughafen – Stadtzentrum
 Taxi (nicht zu empfehlen)
Fahrzeit ca. 1½ bis 2 Stunden (je nach Verkehrslage), mind. JPY 20.000 (EUR 147)
 Flughafenbus
Der Limousine Bus verkehrt zwischen dem Flughafen Narita und den wichtigsten Stadthotels
bzw. dem Tokyo City Air Terminal (TCAT); Preis ca. JPY 3.000 (EUR 22). Siehe dazu auch:
www.limousinebus.co.jp/en/
per Bahn
 JR Narita Express (N'EX), verkehrt zwischen Flughafen und Tokyo Station, Dauer ca. 60 Min.,
Preis: JPY 2.940 (EUR 25), Green Car (1. Klasse) JPY 4.430 (EUR 33)
 JR Airport Narita (Rapid Service), verkehrt zwischen Flughafen und Tokyo Station, Dauer 90
Min. Preis: JPY 1.280 (EUR 11), Green Car (1.Klasse) JPY 2.230 (EUR 16)
 KEISEI Line Skyliner, verkehrt zwischen Flughafen und Ueno Station in Tokio, Dauer 60 Min.,
Preis JPY 1.920 (EUR 14)
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 KEISEI Line Limited Express, verkehrt zwischen Flughafen und Ueno Station in Tokio, Dauer 75
Min., Preis: JPY 1.000 (EUR 7)
2. Haneda International Airport (HND), Tokio
Sehr kurze Anfahrtszeiten ins Stadtzentrum
Beförderungsmittel Flughafen – Stadtzentrum
 Taxi (Erdgeschoss):
Fahrzeit ca. 30 Min. (je nach Verkehrslage), mind. JPY 6.000 (EUR 44)
 Monorail
Fahrtzeit ca. 20 Min., ca. JPY 500 (EUR 3,7). Endstation Hamamatsucho mit guter Anbindung
an städtische Züge, U-Bahn etc.
 Flughafenbus
Der Limousine Bus verkehrt zwischen dem Flughafen Haneda und den wichtigsten Stadthotels
und Bahnhöfen funktioniert sehr gut. Weitere Informationen: http://www.hanedaairport.jp/inter/en/access/bus.html
3. Kansai International Airport (KIX), Osaka, ca. 50 km vom Stadtzentrum (Umeda)
Ca. 50 - 75 Min. vom Stadtzentrum entfernt; Taxi ca. JPY 17.000 (EUR 125); Bus JPY 13.000
(EUR 96); Zug: mit JR Kansai Airport Line nach Umeda Station, ca. JPY 1.200 (EUR 9).
4. Osaka International Airport, Osaka, ca. 10 km vom Stadtzentrum (Umeda)
Nur für Inlandsflüge, ca. 30 Min. vom Stadtzentrum entfernt; Bus ca. JPY 620 (EUR 4,6);
Zug: ca. JPY 420 (EUR 3); vom Flughafen mit Monorail nach Hotarugaike, dort umsteigen zur
Hankyu Dentetsu Line. Von dort aus sind es ca. 20 Min. zum Zentrum (Umeda).
Geschäftszeiten
Banken: Montag bis Freitag von 9.00 bis 15.00 Uhr
Firmen: Montag bis Freitag von 9.00 bis 18.00 Uhr (Behörden bis 17.00 Uhr)
Besuche bei Firmen sollten frühestens um 9.30 Uhr bzw. spätestens um 16.30 Uhr angesetzt werden. Geschäftliche Abendessen beginnen meist um 18.30 oder 19.00 Uhr.
Warenhäuser: Warenhäuser sind täglich von 10.00 bis 20.00 Uhr, auch samstags und sonntags
geöffnet. Detailhandelsgeschäfte kennen in der Regel keine vorgeschriebenen Geschäftszeiten.
Feiertage (einschließlich regionale Feiertage)
1. und 10. Januar (vielfach bleiben die Büros bis inkl. 5. Januar geschlossen, Besuche sollten daher erst ab Mitte Januar geplant werden), 11. Februar, 20. März, 29. April, 3., 4., 5. Mai (die Feiertage Ende April/Anfang Mai bilden die so genannte „Golden Week”, in der ebenfalls Geschäftsbesuche vermieden werden sollten), 20. Juli, 15. und 23. September, 9. Oktober, 3. und 23. November, 23. Dezember. Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen Sonntag, so gilt der darauf folgende
Montag als Feiertag.
Kalender
Nach der Amtsperiode des derzeit regierenden Kaisers:
1989 = Heisei 1
…
2015 = Heisei 27
Unter www.auwi-bayern.de finden Sie bei den Arbeithilfen → Feiertage die aktuellen und regionalen Feiertage des Landes.
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Notrufe
Polizei:
110
Feuerwehr/Rettung: 119
Maße und Gewichte
Metrisch
Strom
100 Volt Wechselstrom: 50 Hertz in Ostjapan (Tokio), im Westen (einschließlich Kyoto und Osaka)
60 Hertz. Die Steckerform entspricht jener in den USA; entsprechende Zwischenstecker können in
Deutschland und in Japan beschafft werden.
Trinkgeld
Trinkgeld ist in Japan nicht üblich! Sowohl in Restaurants als auch im Taxi wird auf den Yen genau
bezahlt.
Post- und Telefongebühren
Die Gebühren variieren sehr stark nach Anbieter, Distanz und Tageszeit.
Deutsche Mobiltelefone können in Japan nicht überall benützt werden. Die Verwendung ist abhängig vom Modell, Roaming-Vertrag bzw. Ort in Japan. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrem Mobiltelefonbetreiber (auch bezüglich eines „routing“). Sollte dies für Japan nicht möglich oder zu teuer
sein, kann in Japan günstig ein Mobiltelefon bzw. eine SIM-Karte über verschiedene Anbieter angemietet werden: www.softbank-rental.jp/en/.
Die Anmeldung eines Mobiltelefons ist für Ausländer ohne Alien Registration Card leider nicht
möglich.
Durchschnittliche Aufenthaltskosten pro Tag
Die Nächtigungskosten in einem erstklassigen Hotel in Tokio liegen zwischen JPY 18.000 und JPY
30.000 zuzüglich 10 % Servicezuschlag und 8 % Steuer. Es gibt aber auch schon gute Hotels ab
JPY 12.000. Das AußenwirtschaftsCenter Tokio kann für Geschäftsreisende Hotelbuchungen vornehmen.
Für Geschäftsreisende ist mit weiteren JPY 15.000 bis 20.000 (ca. EUR 110 bis EUR 147) Aufenthaltskosten pro Tag zu rechnen.
Frühstück: JPY 1.500 bis JPY 2.500 (ca. EUR 11 bis EUR 18). Mittagessen (Geschäftsessen zu
Mittag):
JPY
5.000
bis
JPY
8.000
pro
Person
(ca.
EUR
37
bis
EUR 59). Abendessen: JPY 10.000 bis 30.000 pro Person (ca. EUR 74 bis EUR 220). Mittagsmenüs sind auch billiger - etwa ab JPY 1.000 (ca. EUR 7) erhältlich.
Zeitverschiebung
MEZ plus 8 Stunden (8.00 Uhr in Berlin ist 16.00 Uhr in Tokio)
MESZ plus 7 Stunden (Sommerzeit)
Dolmetscher
Finden Sie unter http://www.experten-branchenbuch.de/dolmetscher/.
Lokale Verkehrsmittel
Das Bahn- bzw. U-Bahnnetz ist in den Großstädten bestens ausgebaut und meist auch das
schnellste Verkehrsmittel. Für Erstbesucher erweist es sich anfangs mitunter verwirrend, obwohl
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die Beschriftungen fast durchgehend in Japanisch und Englisch vorhanden sind. Während der
Stoßzeiten sind die meisten Züge notorisch überfüllt.
Shinkansen (Express)-Zug: Zu allen wichtigen Städten der Hauptinsel Honshu führen von Tokio
sehr schnelle Bahnverbindungen (bis 280 km/h). Zwischen Tokio und Osaka verkehren diese Züge
im 15-Minuten-Takt (Fahrzeit ca. 2 ½ Stunden).
Auf den folgenden Websites finden Sie die Online-Fahrpläne:
Bahn- bzw. U-Bahnfahrplan: www.jorudan.co.jp/english/norikae/e-norikeyin.html
Shinkansen Informationen: http://jnto.de/japan/in-japan/transport/bahn.html
Taxi: Taxichauffeure sprechen kaum Englisch. Daher sollte der Bestimmungsort immer in japanischer Sprache - möglichst neben einem Detailplan - aufgeschrieben und dem Taxichauffeur übergeben werden. Die Grundgebühr für die ersten 2 km beträgt in Tokio JPY 710, dann erfolgt jeweils
nach 288 m oder nach einer Minute und 45 Sekunden ein Sprung um JPY 90. Von 22.00 Uhr bis
5.00 Uhr früh gibt es einen Zuschlag von 20 %.
Kfz-Bestimmungen
Japan erkennt den internationalen Führerschein an, der von den deutschen Automobilverbänden
auf der Grundlage des Genfer Abkommens von 1949 ausgestellt wird (bitte in jedem Fall ausdrücklich den internationalen Führerschein mit Gültigkeit in Japan verlangen). Autoverleihfirmen verleihen Kfz nur an Deutsche, die dieses Dokument vorlegen können. Aufgrund der ungewohnten Verkehrsverhältnisse (Linksverkehr, Straßentafeln nur auf Hauptverkehrsstrecken englisch beschriftet)
wird bei der Verwendung von Kraftfahrzeugen allgemein zur Vorsicht geraten.
Devisenvorschriften
Die Einfuhr von ausländischen Zahlungsmitteln in Form von Traveller’s Cheques und Banknoten
durch Reisende unterliegt keinen Beschränkungen. Desgleichen können Yen in unbegrenzter Höhe bei der Einreise mitgebracht werden. Die Ausfuhr von Yen und ausländischen Zahlungsmitteln
ist ebenfalls unbeschränkt möglich. Meldepflichten gibt es ab dem Gegenwert von JPY 1 Mio.
Ausführliche Informationen finden Sie hier. Für aktuelle Umrechnungskurse konsultieren Sie bitte
eine Bank bzw. verwenden Sie einen Währungsrechner im Internet (z.B. www.oanda.com/)
Empfohlene Reisewährung
Yen und US-Dollar sind geeignete Reisewährungen in Japan. Von den Kreditkarten sind vor allem
VISA und Master Card verbreitet, jedoch kann selbst mit diesen Karten nicht bei jedem Bankomat
(ATM) Bargeld behoben werden. Beachten Sie dazu bitte unsere einschlägigen und ständig aktualisierten Hinweise zur Barabhebung mit Kreditkarten.
Sehr zu empfehlen als Bankautomaten sind die ATMs der 7-Eleven-Kette, diese funktionieren sehr
zuverlässig auch bei ausländischen Karten und zusätzlich haben die 7-Eleven-Geschäfte sehr lange Öffnungszeiten.
Zollvorschriften (Reisegepäck, Musterkollektion)
Wenn Reisende außer dem begleiteten noch unbegleitetes Reisegepäck nach Japan einführen
wollen, ist bereits bei der Ankunft die Zahl der Gepäcksstücke zu deklarieren, die später als unbegleitetes Reisegepäck erwartet werden (zweifach, da ein Formular beim Zoll verbleibt).
Achtung: Wurst, Speck und Fleisch aus Europa dürfen von Einzelreisenden aufgrund der Quarantäne-Richtlinie nicht eingeführt werden. Zu Musterkollektionen siehe Kapitel „6.2 Zoll und Außenhandelsregime“.
Im Sommer 2014 ist es zu lokalen Übertragungen von Dengue in einem Park Tokyos (Yoyogi
Park) gekommen, der Park war für einige Zeit abgesperrt. Dengue ist seit ca. 70 Jahren nicht mehr
in Japan aufgetreten. Es ist eine Virusinfektion, die von tag- und nachtaktiven Mücken (Aedes) auf
den Menschen übertragen werden kann. Man bekommt hohes Fieber und sehr starke Muskelschmerzen ("Die schlimmste Grippe, die ich jemals hatte"). Komplikationen dieser Viruskrankheit
bei Touristen sind extrem selten (Dengue-Schock-Syndrom; Blutungen). Einen Impfschutz gibt es
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nicht, auch keine spezifische Therapie. Nur der Schutz gegen Mückenstiche (angepasste Kleidung, Repellentien) kann helfen.
Medizinische Hinweise
„Wussten Sie...
dass man im Japanischen zuerst den Familiennamen und dann
den
Vornamen
schreibt? Steckt man
die überreichte Visitenkarte ohne einen
Blick darauf zu werfen
ein, wird dies als Desinteresse gewertet. "
Impfschutz
Das Auswärtige Amt empfiehlt die Standardimpfungen gemäß aktuellem
Impfkalender des Robert-Koch-Institutes für Kinder und Erwachsene
anlässlich einer Reise nach Japan zu überprüfen und zu vervollständigen.
Dazu gehören, auch für Erwachsene, die Impfungen gegen Tetanus,
Diphtherie, Keuchhusten (Pertussis), sowie gegen Mumps, Masern Röteln (MMR – s. u.) und der jeweils aktuelle Influenzaschutz. Als Reiseimpfung werden bei Langzeitaufenthalt oder besonderer Exposition ein
Impfschutz gegen Hepatitis B und Japanische Encephalitis Impfung empfohlen, bei Reisen in
Nachbarländer zusätzlich auch gegen Hepatitis A.
Röteln
In den letzten Jahren ist es in Japan zu einer Rötelnepidemie gekommen, die auch bei Erwachsenen zu Erkrankungen geführt hat. Besonders Frauen mit Kinderwunsch sollten sich vergewissern,
dass sie gegen Röteln geimpft sind (frühere Masern-Mumps-Röteln-Impfung).
Hand-, Fuß- und Mundkrankheit (HFMD)
Diese durch Kontakt oder Tröpfcheninfektion übertragene Entero- bzw. Coxsackievirusinfektion ist
in Japan endemisch und führte in den vergangenen Jahren immer wieder zu Ausbrüchen. Das
Krankheitsbild verläuft mit Fieber, Haut- und Schleimhautveränderungen. Komplikationen an Herz,
Lunge und zentralem Nervensystem können tödlich enden. Bei entsprechender Hygiene (Händehygiene!) und Vermeidung von Kontakten mit Erkrankten ist mit einer erhöhten Gefährdung von
Reisenden (Kindern) nicht zu rechnen.
Japanische Enzephalitis
Diese durch nachtaktive Moskitos übertragene Virusinfektion des Gehirns kommt in Japan auf
Grund des Nationalen Impfprogrammes kaum noch vor. In den letzten Jahren lagen die Erkrankungszahlen bei unter 10 Fällen pro Jahr (überwiegend in Kyushu und Shikoku). Mückenschutz
und Impfung sind wirksame Prophylaxemaßnahmen.
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa zu vergleichen und technisch, apparativ und
hygienisch unproblematisch. Obwohl in den großen Städten eine Reihe von englisch- und
deutschsprachigen Ärzten (Adressenlisten können bei Bedarf bei den deutschen Auslandsvertretungen angefordert werden) zur Verfügung stehen, kann die Kommunikation mit anderen Ärzten
ausgesprochen schwierig sein.
Sonstiges Wissenswertes
Visitenkarten
 ACHTUNG! Nehmen Sie auf Ihre Geschäftsreise nach Japan ausreichend Visitenkarten mit.
Jedem (Geschäfts-)Gesprächspartner wird üblicherweise bei der Vorstellung eine Visitenkarte
überreicht. Sie sollten die Standardgröße (91 x 55 mm) nicht überschreiten, da sie sonst nicht in
die japanischen Karteikästchen passen.
Der Austausch von Visitenkarten ist im privaten und im geschäftlichen Verkehr mit Japanern
ein unverzichtbares Ritual. Die Visitenkarten werden mit beiden Händen und voller Aufmerksamkeit übergeben und ebenso entgegengenommen. Visitenkarten sind ehrfürchtig zu behandeln, niemals also mit ihnen herumspielen wie z.B. als Lineal Surrogat benutzen.
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Angenehmste Reisezeit, Kleidung
 Herbst und Frühling sind die angenehmsten Reisezeiten. Die Monate Juni (Regenzeit), Juli und
August (feuchtheiß) sind aus klimatischen Gründen für Japanreisen nicht zu empfehlen. Im Winter ist für Tokio und Osaka Übergangskleidung ausreichend (kältester Monat: Februar). Im
Sommer sind Anzüge aus leichtem Stoff empfehlenswert. Bei Geschäftsbesuchen werden stets
Anzug (eventuell Sakko) und Krawatte erwartet. Im Hochsommer erlaubt „Cool Biz“ jedenfalls
das Weglassen von Krawatten, seien Sie auch nicht überrascht, wenn Ihnen Personen ohne
Sakko, nur Hemd mit Stehkragen, gegenübersitzen. Besuchen Sie einen wichtigen Kunden, ist
auch im Sommer zum förmlichen Auftreten zu raten.
 Die „Golden Week” (29.4. bis 5.5.), die Zeit während des Obon-Festivals (ca. 1 Woche vor und
nach dem 15.8.) und die ersten zwei Januar-Wochen sind für Geschäftsreisen aufgrund von lokalen Feiertagen ungeeignet.
Lesen sie die Broschüre Auslandsknigge im Außenwirtschaftsportal Bayern www.auwi-bayern.de
→ Rubrik Länder → Japan → Anhänge.
ERGÄNZENDE AUSKÜNFTE
zu Japan sind im Außenwirtschaftsportal Bayern www.auwi-bayern.de → Rubrik „Länder“ abrufbar.
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WICHTIGE ADRESSEN
Sowohl für die Vorbereitung Ihrer Reise als auch während Ihres Aufenthaltes in Japan steht Ihnen
die Deutsche IHK in Japan http://japan.ahk.de mit ihrem Service zur Verfügung.
Anschrift
Telefon
Fax
E-Mail
Internet
Deutsche Industrie- und Handelskammer in Japan
Sanbancho KS Bldg., 5F
2-4 Sanbancho,
Chiyoda-ku, Tokyo 102-0075
+81 3-5276 9811
+81 3-5276 8733
[email protected]
http://japan.ahk.de
Informieren Sie im Interesse Ihrer Firma den für Japan zuständigen Handelsdelegierten durch Korrespondenzkopien über Ihre Geschäftskontakte (und geplante Geschäftsreisen). Er kann aus seiner Erfahrung vor Ort Ihre Firma dann besser beraten und Ihre Bemühungen unterstützen.
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
4-5-10 Minami-Azabu, Minato-ku
Tokyo 106-0047
Tel.:
+81-305791-7700
Fax:
+81-3-5791-7773/ +81-(0)3-5791-7702
E-Mail:
[email protected]
Web:
www.tokyo.diplo.de
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Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland
Umeda Sky Building, Tower East, 35th Fl., 1-1-88-3501,
Oyodonaka, Kita-ku, Osaka 531-6035
Tel:
+81 6-64 40 50 70
Fax:
+81 6-64 40 50 80/ +49 (0) 30 18 17 67 18 9
E-Mail:
[email protected]
Web:
www.osaka-kobe.diplo.de
Botschaft von Japan
Hiroshimastraße 6
10785 Berlin
Tel:
030-21 09 40
Fax:
030-21 09 42 22
E-Mail:
[email protected] (deutsch/englisch),
[email protected] (japanisch)
Web:
http://www.de.emb-japan.go.jp/
Freistaat Bayern - Japan Office
Dr. Christian Geltinger
Holland Hills Mori Tower RoP 801
5-11-1 Taronomon, Minato-ku
Tokyo 105-0001
Tel.:
+81-3-6809-1416
E-Mail:
bayern(at)bayern-japan(dot)org
Web:
www.japan-in-bayern.de/home
Generalkonsulat von Japan
Karl-Scharnagel-Ring 7
80539 München
Deutschland
Tel.:
+49 089-4176040
Fax:
+49 089-4705710
Mail:
[email protected]
Web:
http://www.muenchen.de.emb-japan.go.jp/de/
Generalkonsulat von Japan
Immermannstraße 45
40210 Düsseldorf
Deutschland
Tel: 0211-16 48 20
Web: http://www.dus.emb-japan.go.jp/
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Generalkonsulat von Japan
Messe Turm 34 OG,
Friedrich-Ebert-Anlage 49
60327 Frankfurt am Main
Deutschland
Tel:
069-2 38 57 30
Fax:
069-23 05 31
Web:
http://www.frankfurt.de.emb-japan.go.jp/
Generalkonsulat von Japan
Rathausmarkt 5
20095 Hamburg
Deutschland
Tel:
+49 0 40-33 30 170
Fax:
+49(0)40-30 39 99 15
E-Mail:
[email protected]
Web:
http://www.hamburg.emb-japan.go.jp/
Österreichische Botschaft in Japan
1-1-20, Moto-Azabu, Minato-ku
Tokyo 106-0046
Tel.:
+81-3-3451 8281
Fax:
+81-3-3451 8283
E-Mail:
[email protected]
Web:
www.bmeia.gv.at/tokio
Schweizerische Botschaft
5-9-12, Minami-Azabu, Minato-ku
Tokyo 106-8589
Tel.:
+81-3-5449-8400
Fax:
+81-3-3473-6090
E-Mail:
[email protected]
Web:
www.eda.admin.ch/tokyo
Banken
Mitsubishi UFJ Financial Group, Inc.
Web:
www.mufg.jp/english/
Sumitomo Mitsui Financial Group, Inc.
Web:
www.smfg.co.jp/english/
Mizuho Financial Group, Inc.
Web:
www.mizuho-fg.co.jp/english/
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Lokales Reisebüro
JTB Inc. – Englisch verfügbar in folgenden beiden Büros:
Yurakucho Travel Gate
2-4-10 Yurakucho
100-0006 Chiyoda-ku
Öffnungszeiten: 11:00-19:00 Uhr
Travel Land Hiroo
Hiroo Plaza 2F
5-6-6 Hiroo
150-0012 Shibuya
Öffnungszeiten: 10:30-19:00
Fluglinien
Lufthansa
3-1-13 Shiba-koen Minato-ku,
Tokyo 105-0011
Web: http://www.lufthansa.com/jp/ja/Homepage
Hotels
Saisonal herrscht oft Mangel an Hotelzimmern in Tokio und Osaka. Es wird daher empfohlen, Hotelzimmerreservierungen rechtzeitig vorzunehmen. Als Hotels können empfohlen werden:
Tokio Zentrum
HOTEL CONRAD TOKYO
1-9-1 Higashi-Shinbashi, Minato-ku,
Tokyo 105-7337
Tel.:
+81-3-6388-8000
Fax:
+81-3-6388-8001
E-Mail:
[email protected]
Web:
http://conradhotels3.hilton.com/en/hotels/japan
Oder: The Hotel New Otani, Hotel Okura Tokyo, Four Seasons Hotels and Resorts, The Westin,
Tokyo, Park Hyatt Tokyo, Grand Hyatt Tokyo, The Conrad Tokyo
The Westin Hotel Tokyo
1-4-1 Mita, Meguro-ku,
Tokyo 153-8580, Japan
Tel.: +81-3-5423-7000
Fax: +81-3-5423-7600
Web: http://www.westin-tokyo.co.jp/english/index.html
Oder: The Hotel New Otani, Hotel Okura Tokyo, Four Seasons Hotels and Resorts, Park Hyatt
Tokyo, Grand Hyatt Tokyo, The Imperial Hotel
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Erstklassig
ANA InterContinental Tokyo
1-12-33, Akasaka, Minato-ku
Tokyo 107-0052
Tel.: +81-3-3505-1111
Fax: +81-3-3505-1155
Web: http://www.anaintercontinental-tokyo.jp/e/
Oder: Grand Prince Akasaka Hotel Tokyo, Capitol Tokyu Hotel Tokyo, Hilton Hotel Tokyo,
Palace Hotel Tokyo, Keio Plaza Hotel Tokyo, InterContinental Tokyo Bay
Gut
Hyatt Regency Tokyo, Dai-ichi Hotel Tokyo, Akasaka Excel Hotel Tokyu, Hotel Grand
Palace, Sheraton Miyako Hotel Tokyo, The Prince Sakura Tower Hotel Tokyo,
Tokyo Prince Hotel
Hotels in der Nähe des Messegeländes Makuhari
Hotel New Otani Makhari, Hotel Francs, Hotel Springs Makuhari, Hotel Green Tower
Makuhari, Makuhari Prince Hotel
Hotels in der Nähe der Messegeländes Tokyo Big Sight
Hotel Nikko Tokyo, Le Méridien Grand Pacific Tokyo, Tokyo Bay Ariake Washington
Hoel
Nagoya
Nagoya Marriott Associa Hotel, The Westin Nagoya Castle, Nagoya Kanko Hotel, Nagoya, Tokyu Hotel, Hilton Nagoya
Osaka
Hilton Osaka, The Ritz-Carlton Osaka, Rihga Royal Hotel Osaka, Hotel Granvia Osaka
Ärzte
Tokyo Medical and Surgical Clinic (neben dem Tokyo Tower)
32 Shiba koen Building 2F
3-4-30 Shiba-koen, Minato-ku
Tokyo 105-0011
Tel.:
03-3436 3028 (24 Stunden)
Fax:
03-3436-5024
Web:
www.tmsc.jp/
Dr. Fair, Dr. Marshall, Dr. Symonds, Dr. Seez (deutsch)
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LINKS
Thema
Allgemeines :
Japaninformationen
Japanische Fremdenverkehrszentrale
Transport:
Erwerb/Nutzung des Japan Railpass
Bahn- bzw. U-Bahnfahrplan
Link
web-japan.org/index.html
www.jnto.de/
Shinkansen Fahrplan
www.japanrailpass.net/
www.jorudan.co.jp/english/norikae/enorikeyin.html
www.hyperdia.com/
Presse:
Aktuellen Pressemeldungen zu Japan
Japan Times
www.newsonjapan.com/
www.japantimes.co.jp/
Währung:
Japanische Notenbank
Aktuelle Umrechnungskurse
www.boj.or.jp/en/index.htm
www.oanda.com/
Unternehmensgründung:
Umfangreiche Informationen zur Firmengrün- http://www.jetro.go.jp/en/invest/setting_up/
dung in Japan
Markt:
Datenbank mit umfangreichen Marktberichten
http://www.jetro.go.jp/en/reports/market/
Behörden:
Japanisches Außenministerium
Japanisches Wirtschaftsministerium
Japanisches Landwirtschaftsministerium
Japanisches Finanzministerium
www.mofa.go.jp/
www.meti.go.jp/english/
http://www.maff.go.jp/e/
www.mof.go.jp/english/
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