Zimmermeister (Gewerbeordnung 1994, BGBl. 194/1994 idgF

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Zimmermeister (Gewerbeordnung 1994, BGBl. 194/1994 idgF
Zimmermeister (Gewerbeordnung 1994, BGBl. 194/1994 idgF)
§ 149. (1) Der Zimmermeister (§ 94 Z 82) ist zur Ausführung von Bauarbeiten,
bei denen Holz als Baustoff verwendet wird, wie zur Herstellung von
Holzhäusern, Dachstühlen, Holzbrücken, Holzveranden, Holzstiegen,
Holzbalkonen und dergleichen berechtigt.
(2) Bei Ausführung der Arbeiten gemäß Abs. 1 darf der Zimmermeister auch
andere Werkstoffe als Holz verwenden . Der Zimmermeister ist weiters zur
Herstellung von Hauseingangstüren aus Massivholz, Holzfußböden aller Art und
von gezimmerten Holzgegenständen berechtigt.
(3) Die im Abs. 1 angeführten Arbeiten darf der Zimmermeister, wenn die
Mitwirkung verschiedener Baugewerbe erforderlich ist und soweit Abs. 4 nicht
anderes bestimmt, nur unter der Leitung eines Baumeisters ausführen.
(4) Der Zimmermeister ist jedoch berechtigt, Bauten, die ihrem Wesen nach
Holzkonstruktionen sind, selbstständig sowohl zu planen und zu berechnen als
auch zu leiten und nach Maßgabe des § 99 Abs. 2, der sinngemäß anzuwenden
ist, auszuführen. (Anm.: siehe weiter unten)
(5) Der Zimmermeister ist zur Aufstellung von Gerüsten, für die statische
Kenntnisse erforderlich sind, berechtigt.
(6) Der Zimmermeister ist im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung zur
Vertretung seines Auftraggebers vor Behörden oder Körperschaften öffentlichen
Rechts berechtigt.
(7) Die Befähigung für Tätigkeiten gemäß Abs. 4 kann nur im Wege eines
Befähigungsnachweises gemäß § 18 Abs. 1 erbracht werden.
Überprüfung der Zuverlässigkeit
§ 95. (1) Bei den im § 94 Z 5, 10, 16, 18, 25, 32, 36, 56, 62, 65, 75, 80 und 82
angeführten Gewerben ist von der Behörde zu überprüfen, ob der Bewerber
oder, falls sich eine juristische Person oder Personengesellschaft des
Handelsrechts um die Gewerbeberechtigung bewirbt, die im § 13 Abs. 7
genannten Personen die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche
Zuverlässigkeit (§ 87 Abs. 1 Z 3) besitzen. Mit der Gewerbeausübung darf der
Anmelder erst mit der Rechtskraft des Bescheides gemäß § 340 beginnen.
(2) Bei den im Abs. 1 angeführten Gewerben ist die Bestellung eines
Geschäftsführers oder eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung des
Gewerbes genehmigungspflichtig. Die Genehmigung ist auf Ansuchen des
Gewerbeinhabers zu erteilen, wenn die im § 39 Abs. 2 bzw. § 47 Abs. 2
angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.
§ 99. Baumeister (auszugsweise)
(2) Der Baumeister ist weiters berechtigt, auch die Arbeiten anderer Gewerbe im
Rahmen seiner Bauführung zu übernehmen, zu planen und zu berechnen und zu
leiten. Er ist auch berechtigt, diese Arbeiten im Rahmen seiner Bauführung
selbst auszuführen, soweit es sich um Tätigkeiten der Betonwarenerzeuger,
Kunststeinerzeuger, Terrazzomacher, Schwarzdecker, Estrichhersteller,
Steinholzleger, Gärtner, Stukkateure und Trockenausbauer, Wärme-, Kälte-,
Schall- und Branddämmer und der Abdichter gegen Feuchtigkeit und
Druckwasser handelt. Die Herstellung von Estrich und
Trockenausbauertätigkeiten darf der Baumeister unabhängig von einer
Bauführung übernehmen und ausführen. Soweit es sich um Arbeiten von nicht
in diesem Absatz genannten Gewerben handelt, hat er sich zur Ausführung
dieser Arbeiten der hiezu befugten Gewerbetreibenden zu bedienen. Weiters ist
er unbeschadet der Rechte der Brunnenmeister zur Durchführung von
Tiefbohrungen aller Art berechtigt.
Tätigkeitsbereiche
des gebundenen Gewerbes der
ZIMMERMEISTER
(Gewerbeordnung 1994, BGBl. 194/1994 idgF)
1. Planung, Berechnung, Herstellung, Montage, Wartung, Reparatur,
Restaurierung und Instandhaltung von Brücken, Bauwerken, Bauwerksteilen,
Fertigbauwerken, Fertigbauwerksteilen, Treppen und Decken aus Holz,
Holzwerk- und Trockenbaustoffen;
z. Planung, Berechnung, Herstellung und Montage von Verschalungen,
Lattungen und Verkleidungen aus Holz, Holzwerk- und Trockenbaustoffen
an Außen- und Innenflächen mit allen funktionsbedingten Schichten;
3. Herstellung und Montage von Spiel- und Sportgeräten;
4. Ausführung von Akustik- und Trockenbauarbeiten;
5. Entwurf und Ausführung von Messebauarbeiten aus Holz, Holzwerk- und
Kunststoffen;
6. Ausführung von Tiefbauarbeiten für Hafen-, Wehr- und Wasserbauten, von
Gründungen und Rammungen sowie Pfahl- und Schwellenrosten;
7. Ausführen von Dach-, Turm- und Wandschalungen und von Dach-, Turmund Wandlattungen sowie Dacheindeckungen mit Holzschindeln;
8. Verlegen von Polsterhölzern und Schwingkonstruktionen sowie
Aufdoppelungen für Fußböden; Verlegen und Abschleifen von Schiffböden,
Riemen und nicht textilen Bodenbelägen;
9. Herstellung und Montage von Schutz- und Leergerüsten und
Betonschalungen;
10. Herstellung von Abfangungen, Absteifungen, Unterstellungen und
Pölzungen;
11. Durchführung von Holzschutzarbeiten und Schädlingsbekämpfung;
12. Aufschnüren der Konstruktionen, Anreißen und Abbinden der
Konstruktionsteile, insbesondere der Schiftungen und Treppen;
13. Aufstellen, Verbinden, Befestigen, Richten und Montieren von
Konstruktionen und Konstruktionsteilen;
14. Einbauen von Wänden, Decken, Böden, Treppen, Toren, Türen, Fenstern und
Portalen;
15. Anbringen von Verkleidungen;
16. Anbringen von Stoffen zur Wärme- und Schalldämmung, zur
Schalldämpfung und zum Brand- und Feuchtigkeitsschutz:
17. Ausführen von Arbeiten des biologischen, vorbeugenden und chemischen
Holz- und des Oberflächenschutzes;