Skiunfall ? Haftung bei Skikurs

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Skiunfall ? Haftung bei Skikurs
OLG München Az: 20 U 4661/10 Urteil vom 19.01.2011
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 02.09.2010, AZ: 6 O 3183/10, dahingehend
abgeändert, dass der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von EUR 4.000.- nebst Zinsen in Höhe
von 5%punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 19.11.2009 zu bezahlen.
2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte 62% und die Klägerin 38%
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
6. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 9.000.- festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Darstellung eines Tatbestandes bedarf es nicht, denn der Wert der Beschwer des Beklagten übersteigt 20.000 EUR nicht (§26
Nr. 8 EGZPO). Nach herrschender Meinung ist § 313 a ZPO, auf den § 540 Abs. 2 ZPO ausdrücklich verweist, auch auf
Berufungsurteile anwendbar (Thomas/Putzo, ZPO, 31. Auflage, Rn. 2 zu § 313 a und Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Auflage, Rn. 2
zu § 313 a).
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Zwar haftet der Beklagte der Klägerin für den verfahrensgegenständlichen Skiunfall
in vollem Umfang, jedoch musste das vom Landgericht ausgeurteilte Schmerzensgeld nach unten korrigiert und die Klage insoweit
teilweise abgewiesen werden.
1) Der Beklagte haftet der Klägerin nach §§ 823, 249 ff. BGB in voller Höhe für den verfahrensgegenständlichen Skiunfall vom
28.03.2009. Ein Mitverschulden der Klägerin liegt nicht vor.
Gemäß Art. 40 Abs. 2 Satz 1 EGBGB ist deutsches Recht anzuwenden, da beide Parteien ihren Wohnsitz in Deutschland haben.
Die Klägerin ist durch das Verhalten des Beklagten am Körper verletzt worden. Es ist unstreitig, dass die Parteien am 28.03.2009
beim Absolvieren einer Übung im Rahmen eines Skikurses, bei welcher der Beklagte in der Reihenfolge nach der Klägerin fuhr,
zusammengestoßen sind.
Hieran trägt der Beklagte die alleinige Schuld. Nach den Feststellungen des Landgerichts fuhr die Klägerin die geplante Übung vor
dem Beklagten. Die Klägerin überquerte nach Abschluss des letzten Übungsschwunges die Piste, um zur Gruppe mit den Skilehrern
zu stoßen. Sie hatte ihre Fahrt zwar stark verlangsamt, war aber nicht stehengeblieben. Der Anhalte- bzw. Treffpunkt bei der Gruppe
war allen Kursteilnehmern bekannt.
Damit hat sich der Beklagte in einer Lage befunden, in der er die FIS-Regel Nr. 3 einzuhalten hatte, nach der der von hinten
kommende Skifahrer seine Fahrspur so wählen muss, dass er vor ihm fahrende Skifahrer nicht gefährdet. Nach dieser Regel genießt
der vorausfahrende Skifahrer uneingeschränkten Vorrang, wohingegen der hinterherfahrende Skifahrer genügend Abstand einhalten
muss, um dem Vorausfahrenden für alle seine Bewegungen genügend Raum zu lassen. Der von oben kommende Skifahrer hat in
vorausschauender Weise mit allen Bewegungen des unten Fahrenden zu rechnen, und zwar auch mit weiten Schwüngen,
Schrägfahrten und Bögen mit großen Radien sowie jederzeitigen Richtungswechseln, und sein Verhalten darauf einzustellen. Er darf
nicht darauf vertrauen, dass der vorausfahrende Skifahrer seine kontrollierte Fahrweise in einem bestimmten Pistenbereich
beibehalten werde. Der vorausfahrende Skifahrer muss sich - auch nach der FIS-Regel Nr. 2 - nicht hangwärts nach oben und schon
gar nicht nach hinten orientieren, da er dann der auch ihm nach der FIS-Regel Nr. 3 obliegenden Pflicht der Rücksichtnahme auf
vorausfahrende Skifahrer nicht nachkommen könnte. Ihn trifft nach der FIS-Regel Nr. 2 grundsätzlich nur die Pflicht zur Beachtung
der in seinem Gesichtsfeld liegenden Vorgänge (vgl. OLG Brandenburg vom 16.04.2008, 7 U 200/07 m.w.nw.).
2) Die Klägerin trägt kein Mitverschulden (§ 254 BGB). Sie hat nicht gegen die FIS-Regel 5 verstoßen, indem sie - zumindest
teilweise - die Piste überquert hat.
Diese Regel gilt nach ihrer gezielt in diese Richtung vorgenommenen Änderung im Jahr 1990 nicht mehr für den Querenden. Durch
die Änderung ist klargestellt, dass nur noch zwischen stehenden und fahrenden Pistenbenützern unterschieden werden muss. Bei den
Letztgenannten sind Fahrtempo, Neigungswinkel und mehr oder weniger vollständiges Ausnützen der Pistenbreite (Schrägfahrten)
keine diskutablen Unterscheidungs- und Zuordnungsmerkmale. Wer sich unter - auch äußerst geringfügiger - Ausnützung von
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Hangneigung und Schwerkraft bewegt, der fährt und unterliegt nicht mehr der FIS-Regel 5, sondern genießt gegenüber von hinten
oder oben kommenden Skifahrern wieder den uneingeschränkten Vorrang gemäß FIS-Regel 3 (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2001,
1537).
Nach dem Ergebnis der vor dem Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere nach den protokollierten Angaben der
Zeugen Z. und O. bremste die Klägerin nach ihrem letzten Linksschwung zwar ab, fuhr aber ohne Anzuhalten weiter zur wartenden
Gruppe, um dort ihre Übung zu beenden. Damit steht ihr der volle Schutz der FIS-Regel 3 zu, ohne dass es für sie geboten gewesen
wäre, sich während ihrer Fahrt nach oben zu orientieren. Hinzu kommt, dass die Fahrtrichtung der Klägerin für den Beklagten nicht
überraschend war, da auch er wusste, dass sie vereinbarungsgemäß ihre Fahrt bis zur Gruppe, also über den Hang, würde fortsetzen
müssen. Die Klägerin durfte sich umgekehrt darauf verlassen, dass der Beklagte, der wusste und sah, dass ein anderer Teilnehmer
des Kurses vor ihm auf der Piste war diesem Umstand Rechnung tragen würde. Daher hatte sie keine Veranlassung, sich nach oben
zu versichern.
Durch die Teilnahme an einem Skikurs ist der Beklagte gegenüber der Klägerin nicht haftungsprivilegiert.
Auch wer an einem Skikurs teilnimmt, muss die üblichen Rücksichtspflichten einhalten und ist notfalls verpflichtet, wenn er seine
Fahrt nicht mehr beherrscht, durch einen Notsturz den Zusammenstoß zu vermeiden (OLG Hamm vom 27.09.1993, 13 U 71/93).
Soweit sich der Beklagte darauf beruft, von einer Skilehrerin zum Losfahren aufgefordert worden zu sein, mag dies unter
Umständen Ansprüche gegen diese Skilehrerin begründen, führt aber nicht zu einem anrechenbaren Mitverschulden der Klägerin.
3) An den von der Klägerin vorgetragenen Verletzungen und dem Heilungsverlauf hat der Senat keine Zweifel. Beides ist durch die
vorgelegten Atteste und Behandlungsberichte ausreichend und glaubhaft dokumentiert. Eine weitere Beweiserhebung war nicht
erforderlich. Der Beklagte hatte in erster Instanz mit Schriftsatz vom 20.05.2010 (Seite 7) zugestanden, dass Art, Umfang und
Ausmaß der von der Klägerin erlittenen Verletzungen nicht bestritten werden, soweit diese durch ärztliche Atteste belegt werden.
Auch soweit er in der Berufung die hinreichende Aussagekraft der Atteste pauschal und unsubstantiiert bestreitet, ist dies kein
Anlass zu weiterer Beweiserhebung, insbesondere der Erholung eines Sachverständigengutachtens.
4) Auf Grund der erlittenen Verletzungen steht der Klägerin ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu (§ 253 Abs. 2 BGB).
Die wesentliche Grundlage für die Höhe der Bemessung des Schmerzensgeldes bilden das Maß und die Dauer der
Lebensbeeinträchtigung, die Größe, Heftigkeit und die Dauer der Schmerzen und Leiden sowie die Dauer der Behandlung und der
Arbeitsunfähigkeit, Übersehbarkeit des weiteren Krankheitsverlaufs, die Fraglichkeit der endgültigen Heilung sowie ferner der Grad
des Verschuldens und die Gesamtumstände des Falles. Die Eigenart des Schmerzensgeldanspruchs hat zur Folge, dass dessen Höhe
nicht betraggenau bestimmbar und für jedermann nachvollziehbar begründbar ist. Daher kommt Vergleichsfällen besondere
Bedeutung zu.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hält der Senat ein Schmerzensgeld in Höhe von EUR 4.000.- für angemessen und
ausreichend. Hierbei wurden als Vergleichsfälle insbesondere die Urteile des OLG Saarbrücken vom 04.01.1985, 3 U 128/83, und
vom 08.10.1993, 3 U 123/92, des OLG Celle vom 14.05.1986, r+s 1986, 207, und des OLG Hamm vom 08.06.2000, 27 U 29/00,
herangezogen. Die vom Landgericht herangezogene Entscheidung des OLG Düsseldorf erscheint demgegenüber nicht geeignet, da
dort zusätzlich eine Rippenserienfraktur links vorlag.
5) Dem Feststellungsantrag war gleichfalls stattzugeben. Das Feststellungsinteresse ist gegeben. Auf Grund zahlreicher
Vergleichsfälle kann der Senat selbst beurteilen, dass bei knöchernen Verletzungen der vorliegenden Art und Schwere nie
vollständig ausgeschlossen werden kann, dass Folgeschäden auftreten.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 92, 708 Nr. 10, 711, 713, 543 Abs. 2 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen dafür liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Rechtssache hat keine
grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung der Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung
des Revisionsgerichtes. Der Senat wendet gefestigte Rechtsprechung auf den Einzelfall an.
Der Streitwert bestimmt sich nach § 3 ZPO, § 47 GKG. Der Senat schließt sich den Bewertungen des Landgerichts an.
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