II. Anhang zum Kollektivvertrag des Österreichischen Roten Kreuzes

Transcription

II. Anhang zum Kollektivvertrag des Österreichischen Roten Kreuzes
II.
Anhang zum Kollektivvertrag
des Österreichischen Roten Kreuzes
betreffend den Landesverband Wien
1. Jänner 2010
Dieser Anhang beinhaltet die landesspezifischen, dem Anhang vorbehaltenen Bestimmungen des Kollektivvertrages, die einen integrierenden Bestandteil desselben bilden.
1. Allgemeine Bestimmungen:
1.1. Dieser Anhang gilt
- fachlich für folgende Betriebe:
-
Österreichisches Rotes Kreuz, Landesverband Wien
Wiener Rotes Kreuz – Rettungs-, Krankentransport-, Pflege- und
Betreuungsgesellschaft m.b.H.
ABZ Ausbildungszentrum des Wiener Roten Kreuzes GmbH
Health Consult Gesellschaft für Vorsorgemedizin Gesellschaft m.b.H.
WRK Gesellschaft für Dienstleistungen des Wiener Roten Kreuzes GmbH
Forschungsinstitut des Roten Kreuzes
- persönlich für alle Arbeitnehmer der oben angeführten Betriebe mit folgender
Einschränkung:
Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Anhangs sind Arbeitsverhältnisse von
Arbeitnehmern,
-
-
-
die mit der Zielsetzung der (Re-) Integration von Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt
begründet werden, soweit diese Maßnahmen von Dritten beauftragt und/oder
gefördert werden (z.B. Transitarbeitskräfte).
die auf Basis einer Zuweisung durch einen Kostenträger (Arbeitsmarktservice,
Sozialversicherungsträger, Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, etc.)
Qualifizierungsmaßnahmen zum Inhalt haben.
Praktikanten sowie Volontäre. Volontär ist, wer sich kurzfristig ausschließlich zu
Ausbildungszwecken in einer Einrichtung aufhält. Praktikant ist, wer im Rahmen
einer schulischen oder universitären Ausbildung aufgrund eines Lehrplanes bzw.
einer Studienordnung verpflichtet ist, praktische Tätigkeiten nachzuweisen.
1.2. Für alle diesem Anhang des Kollektivvertrages unterliegende Arbeitnehmer und
Betriebe gültige Bestimmungen:
1.2.1. Anrechenbare Vordienstzeiten
In Abänderung des § 30 (2) dieses Kollektivvertrages gilt, dass Vordienstzeiten im
maximalen Ausmaß von nachweisbaren 5 Jahren in einschlägiger Tätigkeit
angerechnet werden.
1
Im Rettungsdienst bleibt die zum 01.01.2006 gültige Regelung, wie im
berufsgruppenspezifischen Teil erläutert, aufrecht.
1.2.2. Erhöhung der Löhne und Gehälter
Die Erhöhung der Löhne und Gehälter erfolgt einheitlich nach
Verhandlungsergebnis der jährlichen Kollektivvertragsverhandlungen.
Mit In-Kraft-Treten dieses Kollektivvertrages treten alle Entgeltanpassungen außer
Kraft, die sich vertraglich oder durch Übung an anderen kollektiven Regelungen
bisher orientiert haben.
1.2.3. Sonderzahlungen
In Ergänzung des § 28 (3) des Kollektivvertrages wird zugelassen, dass bei
Vereinbarung von Zeiten eines Arbeitsverhältnisses ohne Entgeltanspruch diese bei
Berechnung der Sonderzahlungen als nicht anrechenbar vereinbart werden.
2. Verwendungsgruppenschema:
2.1. Angestellte Verwaltungsdienst
Verwendungsgruppe I
Tätigkeiten, die keine besondere Ausbildung erfordern.
Verwendungsgruppe II
Angestellte mit einfachen Verrechnungsaufgaben, Schreibkräfte mit
Textverarbeitungskenntnissen, Angestellte des WJRK mit abgeschlossener
Berufsausbildung (während der ersten vier Jahre der Betriebszugehörigkeit),
WohnbetreuerInnen
Verwendungsgruppe III
Angestellte mit Branchenkenntnissen und Branchenerfahrung
(Fakturierungskenntnisse), Verkaufsrepräsentanten, Angestellte des WJRK mit
abgeschlossener Berufsausbildung (ab dem fünften Jahr der Betriebszugehörigkeit),
Angestellte der Lohnverrechnung und der Buchhaltung, Einsatzleiter des
Rettungsdienstes und des Gesundheits- u. Sozialdienstes, Haustechniker,
selbständige Materialverwalter und Angestellte in der Breitenausbildung (Kurslehrer),
SozialarbeiterInnen, NotschlafstellenbetreuerInnen, BeraterInnen der Bereiche
Wohnungslosenhilfe und Migration – Integration
Verwendungsgruppe IV
Gruppenleiter für
Finanzbuchhaltung, Personalverrechnung, Transportbuchhaltung, EDV, Einkauf,
Magazin, Controlling, Gesundheits- u. Sozialdienst. Psychologinnen.
Verwendungsgruppe V
Abteilungsleiter für
Finanz- und Personalverwaltung, Rettungsdienst, Gesundheits- und Sozialdienst,
PR, Ausbildungswesen. Ärzte.
2
Verwendungsgruppe VI
Mitglieder der Geschäftsleitung, die für mehr als einen Geschäftsbereich verantwortlich
sind.
Verwendungsgruppe M 1
Hilfsmeister, Betriebsaufseher
Verwendungsgruppe M II 0. F.
Meister ohne abgeschlossene Fachschule
Verwendungsgruppe M II in. F
Meister mit abgeschlossener Fachschule oder der Tätigkeit entsprechender
abgeschlossener facheinschlägiger Meister- bzw. Konzessionsprüfung.
Verwendungsgruppe M III
Obermeister
Verwendungsgruppe Lehrlingsentschädigung
Lehre Bürokauffrau/Bürokaufmann im 1., 2. und 3. Lehrjahr
2.2. Rettungsdienst
Verwendungsgruppe A: Arbeitnehmer des Rettungs- und
Krankentransportdienstes einschl. KAT
Das Verwendungsgruppenschema A lt. § 27 des Kollektivvertrages wird wie folgt
ergänzt:
Verwendungsgruppe A1.2:
Rettungssanitäter ohne Fahrberechtigung
Verwendungsgruppe A3:
Als Praxisanleiter können nur Lehrsanitäter nach Stellenplan eingestuft werden.
2.3. Heimhilfedienst
Heimhilfen mit Heimhilfeausbildung
SpringerInnen, das sind Heimhilfen mit Heimhilfeausbildung, die Springerdienste
übernehmen
2.4. Hauskrankenpflege
PflegehelferInnen
Diplomiertes Krankenpflegepersonal
3
2.5. bongusto! - Zustelldienst
bongusto!-Zusteller
Dienstnehmer im Essenszustelldienst sind Arbeiter und werden in das
Entlohnungsschema p2 eingereiht.
Dienstnehmer, die für besondere Aufgabengebiete verwendet werden, sind in das
Entlohnungsschema p1 einzureihen. Unter diese Aufgaben fallen u.a.
Lagerverwaltung, Tourenplanung, etc.
2.6. Kernteam Visitas
Arbeitnehmerinnen im Besuchs- und Begleitdienst
2.7. Hilfsdienste, Transport- und Botendienste
ArbeitnehmerInnen, die für Hilfsdienste, Transport- und Botendienste eingesetzt
werden, die keiner Ausbildung bedürfen.
2.8. FerialpraktikantInnen, FerialarbeiterInnen
SchülerInnen oder StudentInnen, die in den Ferien ein Praktikum absolvieren und kein
Pflichtpraktikum im Sinne der jeweils gültigen Ausbildungsbestimmungen zu absolvieren
haben und daher lt. Pkt. 1.1. von den Regelungen des vorliegenden Kollektivvertrages
ausgeschlossen sind.
4
3. Gehaltstabellen:
3.1. Angestellte Verwaltung und sonstige
Die Angestellten erhalten aufgrund ihrer Tätigkeit und der anrechenbaren
Verwendungsgruppenjahre ein Brutto-Monatsgehalt nach der in der Folge angeführten
Gehaltstafel.
Gehaltsordnung
Angestellte (in Euro)
Verw. Gr. I
Verw. Gr. II
Verw. Gr. III
Verw. Gr. IV
Verw. Gr. V
1. u. 2. VGRJ.
1.446,06
1.562,71
1.880,60
2.434,33
3.276,86
4.992,05
nach 2 -,,-
1.510,37
1.643,41
1.988,32
2.577,30
3.473,28
5.396,84
nach 4 -,,-
1.574,68
1.724,09
2.096,07
2.720,25
3.669,71
5.732,43
nach 6 -,,-
1.638,99
1.804,80
2.203,80
2.863,21
3.866,14
6.068,04
nach 8 -,,-
1.703,31
1.885,51
2.311,54
3.006,19
4.062,56
6.403,62
nach 10 -,,-
1.767,63
1.966,19
2.419,28
3.149,16
4.258,99
nach 12 -,,-
1.831,94
2.046,91
2.527,02
3.292,13
4.455,41
nach 14 -,,nach 16 -,,-
1.896,25
1.960,57
2.127,61
2.208,31
2.634,75
2.742,49
3.435,08
3.578,06
4.651,84
4.848,26
nach 18 -,,-
1.992,73
2.248,66
2.796,35
3.649,54
4.946,48
Verw. Gr. M I
Verw. Gr. M II o.F.
Verw. Gr. M II m. F.
Verw. Gr. M III
1. u. 2. VGRJ.
2.113,12
2.444,56
2.584,30
2.921,34
nach 2 -,,-
2.113,12
2.444,56
2.584,30
3.106,03
nach 4 -,,-
2.199,24
2.596,25
2.708,04
3.290,70
nach 6 -,,-
2.285,36
2.747,91
2.831,77
3.475,38
nach 8 -,,-
2.371,50
2.899,62
2.955,52
3.660,05
nach 10 -,,-
2.457,59
3.051,30
3.079,27
3.844,74
nach 12 -,,-
2.543,71
3.203,00
3.203,00
4.029,41
nach 14 -,,-
2.618,26
3.307,48
3.307,48
4.179,18
nach 16 -,,-
2.692,82
3.411,97
3.411,97
4.329,03
nach 18 -,,-
2.730,15
3.464,23
3.464,23
4.403,99
Verw. Gr. VI
Lehrlingsentschädigung
1. Lehrjahr
425,55
2. Lehrjahr
585,27
3. Lehrjahr
726,77
Vorrückungen in höhere Gehaltsstufen
Alle ab Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Kollektivvertrages (Oktober 2006)
aufgenommenen Angestellten rücken nach jeweils zwei Jahren in die nächst höhere
Gehaltsstufe vor. Haben die Angestellten die letzte Gehaltsstufe ihrer
Verwendungsgruppe erreicht, verbleiben sie in dieser.
Für vor diesem Zeitpunkt eingetretene Arbeitnehmer gelten die Bestimmungen
bezüglich der Vorrückung wie folgt: Haben die Angestellten die letzte Gehaltsstufe ihrer
Verwendungsgruppe erreicht, wird als Basis die nächste Verwendungsgruppe zur
5
weiteren Entlohnung in Anwendung gebracht. Der Verbleib in der Verwendungsgruppe
ist aufgrund der Tätigkeit erforderlich. Diese Vorrückung in die nächst höhere
Verwendungsgruppe wird nur einmal unter o. a. Richtlinien angewendet.
3.2. Rettungsdienst
Entlohnungsschema Rettungsdienst
Entlohnungsgruppe
RS o FB
Stufe
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
a
B
c
e
f
1937,62
1530,59
1355,82
1243,58
1144,08
1985,35
1567,90
1387,96
1257,63
1171,20
2033,29
1605,09
1420,00
1271,67
1198,23
2081,56
1642,82
1451,92
1285,70
1225,18
2129,73
1682,54
1483,97
1299,55
1252,21
2177,88
1723,13
1515,89
1313,92
1279,14
2259,19
1766,26
1548,15
1327,84
1306,37
2340,92
1809,59
1580,18
1342,00
1333,40
2422,11
1870,58
1612,11
1355,93
1360,34
2502,97
1933,01
1644,47
1370,19
1387,65
2584,15
2014,64
1678,71
1384,13
1416,53
2664,91
2096,70
1713,70
1398,28
1446,07
2746,20
2178,66
1750,02
1412,22
1476,71
2827,50
2259,95
1787,09
1426,25
1508,01
2908,34
2341,14
1824,29
1440,18
1539,39
3014,22
2422,32
1861,92
1454,46
1571,15
3120,19
2503,95
1899,78
1468,49
1603,08
3225,97
2584,47
1937,62
1482,65
1635,02
3331,94
2666,11
1975,37
1496,68
1666,87
3438,15
2746,85
2013,10
1510,62
1698,72
0,00
0,00
2050,84
1524,67
1730,55
Gehaltsauszahlung
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer das Gehalt jeweils am Letzten des
Monats auszubezahlen sowie einen detaillierten Gehaltszettel auszuhändigen, aus
welchem zu ersehen ist:
•
•
•
•
Bruttoverdienst
sämtliche Zulagen
gesetzliche Abzüge
Nettoverdienst
Etwaige anfallende Überstunden und variable Zulagen sind am Letzten des Folgemonats
auszubezahlen.
Die Aufzeichnungspflicht für Überstunden und variable Zulagen liegt beim Arbeitnehmer.
Für neu eintretende Arbeitnehmer gilt ein befristetes Arbeitsverhältnis von vier Monaten,
wobei der erste Monat als Probemonat gilt. Das befristete Arbeitsverhältnis geht nach
positiver Beurteilung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis über.
6
Alle neu eintretenden Arbeitnehmer werden ohne Anrechnung etwaiger Vordienstzeiten
wie folgt eingestuft:
Verwendungsgruppe A.3:
MA der Notfallrettung werden nach befristetem Arbeitsverhältnis (in e/1) in b/1 eingestuft.
Verwendungsgruppe A.2:
Entlohnung im befristeten Arbeitsverhältnis = e/1,
danach Einreihung in c1.;
Alle ab 01.05. 2010 eintretenden MitarbeiterInnen werden in Schema e eingestuft und
bleiben dort bis zur Vollendung des 10. DJ, ausser es werden Vordienstzeiten
angerechnet. Danach wechseln diese MitarbeiterInnen von e5 in c3.
FerialpraktikantInnen im RD werden generell in e/1 eingestuft.
Verwendungsgruppe A.1.2:
Rettungssanitäter ohne Fahrberechtigung = Entlohnungsgruppe f
Einstufung bei Eintritt f/1
Bei Erreichen der letzten Entlohnungsstufe der jeweiligen Entlohnungsgruppe wird der
Arbeitnehmer in die nächste Entlohnungsgruppe umgereiht. Die Umreihung erfolgt so,
dass bei der nächsten Vorrückung in jene Gruppe umgereiht wird, welche den nächst
höheren Bruttolohn aufweist.
Ärztefunkdienst-Mitarbeiter (Arbeiter)
Entlohnung pro Dienst,
ohne Zulagen
12 Stunden
€ 114,99
3.3. Heimhilfedienst
Arbeitnehmerinnen, die vor Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages eingetreten sind:
bis inkl. 10. Dienstjahr
pro Stunde
1.1.-28.2.2010
9,35
1.3.2010-28.2.2011
9,50
bis inkl. 20. Dienstjahr
pro Stunde
9,44
9,59
ab dem 21. Dienstjahr
pro Stunde
9,68
9,83
SPRINGERINNEN
bis inkl. 10. Dienstjahr
Fixum
1.604,38
1.628,45
(39 Std. / Woche)
bis inkl. 20. Dienstjahr
Fixum
1.620,71
1.645,03
ab dem 21. Dienstjahr
Fixum
1.664,04
1.689,01
HEIMHILFEN
7
Arbeitnehmerinnen, die nach Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages (Oktober 2006)
eintreten:
1.1.-28.2.2010
HEIMHILFEN
SPRINGERINNEN
(39 Std. / Woche)
1. und 2. Dienstjahr
pro Stunde
9,35
1.3.2010-28.2.2011
9,50
3. bis inkl. 10. Dienstjahr
pro Stunde
9,54
9,69
bis inkl. 20. Dienstjahr
pro Stunde
10,38
10,54
ab dem 21. Dienstjahr
pro Stunde
11,47
11,65
1. und 2. Dienstjahr
Fixum
1.604,38
1.628,45
3. bis inkl. 10. Dienstjahr
Fixum
1.640,02
1.664,63
bis inkl. 20. Dienstjahr
Fixum
1.782,64
1.809,38
ab dem 21. Dienstjahr
Fixum
1.970,28
1.999,84
3.4. Hauskrankenpflege
Gehaltsschema für Diplomkrankenpflegepersonal und PflegehelferInnen
gültig bis 28.02.2010
Stufe
Berufsjahr
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
1. und 2.
3. und 4.
5. und 6.
7. und 8.
9. und 10.
11. und 12.
13. und 14.
15. und 16.
17. und 18.
19. und 20.
21. und 22.
23. und 24.
25. und 26.
27. und 28.
29. und 30.
31. und 32.
33. und 34.
PH
30 Stunden
1.280,15
1.313,02
1.344,15
1.376,93
1.408,90
1.440,04
1.472,90
1.514,12
1.555,34
1.597,46
1.638,68
1.679,90
1.720,31
1.772,51
1.823,89
1.875,19
1.927,39
PH
35 Stunden
1.496,79
1.535,22
1.571,62
1.609,95
1.647,33
1.683,74
1.722,16
1.770,35
1.818,55
1.867,80
1.916,00
1.964,19
2.011,44
2.072,47
2.132,55
2.192,54
2.253,56
PH
40 Stunden
1.703,58
1.747,32
1.788,75
1.832,38
1.874,92
1.916,36
1.960,09
2.014,94
2.069,80
2.125,85
2.180,71
2.235,56
2.289,34
2.358,80
2.427,18
2.495,45
2.564,91
DGKP
30 Stunden
1.499,85
1.537,72
1.575,59
1.614,27
1.650,48
1.687,53
1.725,38
1.775,05
1.823,89
1.871,83
1.920,67
1.968,62
2.016,56
2.078,01
2.139,48
2.199,22
2.258,96
DGKP
35 Stunden
1.753,67
1.797,94
1.842,22
1.887,45
1.929,79
1.973,11
2.017,37
2.075,44
2.132,55
2.188,61
2.245,70
2.301,77
2.357,82
2.429,68
2.501,55
2.571,40
2.641,25
DGKP
40 Stunden
1.995,96
2.046,34
2.096,74
2.148,22
2.196,41
2.245,71
2.296,09
2.362,18
2.427,18
2.490,98
2.555,97
2.619,77
2.683,57
2.765,35
2.847,16
2.926,65
3.006,16
8
Gehaltsschema für Diplomkrankenpflegepersonal und PflegehelferInnen
gültig von 01.03.2010 bis 28.02.2011
Stufe
Berufsjahr
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
1. und 2.
3. und 4.
5. und 6.
7. und 8.
9. und 10.
11. und 12.
13. und 14.
15. und 16.
17. und 18.
19. und 20.
21. und 22.
23. und 24.
25. und 26.
27. und 28.
29. und 30.
31. und 32.
33. und 34.
PH
30 Stunden
PH
35 Stunden
PH
40 Stunden
DGKP
30 Stunden
DGKP
35 Stunden
DGKP
40 Stunden
1.299,35
1.519,24
1.729,14
1.522,35
1.779,98
2.025,90
1.332,71
1.558,25
1.773,53
1.560,78
1.824,91
2.077,04
1.364,32
1.595,20
1.815,59
1.599,23
1.869,86
2.128,20
1.397,59
1.634,11
1.859,87
1.638,49
1.915,77
2.180,45
1.430,04
1.672,04
1.903,05
1.675,24
1.958,74
2.229,36
1.461,64
1.709,00
1.945,11
1.712,84
2.002,71
2.279,40
1.495,00
1.748,00
1.989,50
1.751,27
2.047,64
2.330,54
1.536,83
1.796,91
2.045,17
1.801,68
2.106,58
2.397,62
1.578,67
1.845,83
2.100,85
1.851,25
2.164,54
2.463,59
1.621,42
1.895,82
2.157,74
1.899,92
2.221,44
2.528,35
1.663,27
1.944,75
2.213,43
1.949,48
2.279,39
2.594,31
1.705,10
1.993,66
2.269,10
1.998,15
2.336,29
2.659,07
1.746,13
2.041,62
2.323,69
2.046,81
2.393,19
2.723,83
1.799,10
2.103,57
2.394,19
2.109,19
2.466,13
2.806,84
1.851,25
2.164,54
2.463,59
2.171,58
2.539,08
2.889,87
1.903,33
2.225,43
2.532,89
2.232,21
2.609,96
2.970,55
1.956,30
2.287,37
2.603,39
2.292,85
2.680,88
3.051,26
3.5. bongusto! - Zustelldienst
bongusto! ZustellerInnen
(ArbeiterInnen)
Entlohnungsgruppe
Stufe
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
p1
p2
1362,84
1334,53
1395,11
1362,41
1427,46
1390,16
1459,72
1417,81
1492,31
1445,47
1524,35
1473,21
1556,92
1501,19
1589,17
1528,40
1621,66
1556,26
1654,34
1584,34
1689,01
1611,89
1724,24
1639,65
1761,86
1668,83
1799,50
1699,22
1836,90
1729,28
1874,98
1761,64
1912,93
1793,89
1951,12
1825,95
1989,30
1858,41
2027,47
1890,89
2065,32
1923,80
9
3.6. Kernteam Visitas
Die Arbeitnehmerinnen erhalten für eine Arbeitszeit von 30 Wochenstunden ein Fixum in
unten angeführter Höhe. In diesem Fixum ist die Abgeltung von Wegzeiten pauschaliert
enthalten.
Kernteam Visitas
30 Wo Std. Dienstjahr 1-10
ab 11. Dienstjahr
€ 1.120,39,
€ 1.288,45
Das angeführte Fixum wird 14 x pro Jahr ausbezahlt.
3.7. Hilfsdienste, Transport- und Botendienste
Stufe (je 2 Jahre)
ArbeiterInnen
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
1144,08
21
1730,55
1171,20
1198,23
1225,18
1252,21
1279,14
1306,37
1333,40
1360,34
1387,65
1416,53
1446,07
1476,71
1508,01
1539,39
1571,15
1603,08
1635,02
1666,87
1698,72
3.8. FerialpraktikantInnen, FerialarbeiterInnen
Bezug monatlich
Vollzeit
726,77
10
4. Zulagen:
4.1. Angestellte Verwaltungsdienst
Zulagen:
Kinderzulage bei nachgewiesenem Anspruch auf Familienbeihilfe
pro Kind und Monat € 10,90
4.2. Rettungsdienst
ZULAGEN
Erschwerniszulage
Entlohnungsgruppen Entlohnungsstufen
p1-p5, f, e,d,c,b,a
1-8
€ 148,77
Erschwerniszulage
Entlohnungsgruppen
p1-p5, f, e,d,c,b,a
ab 9
€ 188,93
Nachtdienstzulage
Leitstelle
Angestellte Leitstelle
monatlich
€ 153,96
Gefahrenzulage
Gruppe A-Dienste
und Springer NRW
pro Einsatztag
€ 10,21
Nacht/Sonntagszuschlag
pro Dienst
Feiertagszuschlag
€ 21,34
100 % ZS
Kommandantenzulage
monatlich
€ 40,60
JournaldienstSpringerzulage
(§ 11 des KV kommt
nicht zur Anwendung)
für überwiegenden
Dienst in der
Leitstelle
(mindestens 90 %
Leitstellentätigkeit)
monatlich
€ 274,29
JournaldienstSpringerzulage
fallweise
Springertätigkeit
pro Dienst in der
Leitstelle
€ 12,08
Wagenreinigung
ausgenommen
LeitstellenMitarbeiter
5 Std. p. M. lt.
Stundensatz
Uniformreinigung
monatlich
€ 12,00
Ärzte-Funkdienst RD
pro Dienst ÄFD
€ 8,13
Springerzulage
pro Dienst bei
Wechsel von KTW
in andere Gruppe
€ 4,17
Kinderzulage
für Kinder mit
nachgewiesenem
Anspruch auf
Familienbeihilfe
€ 10,90
Erschwerniszulage: Jeder Dienstnehmer, welcher im Fahrdienst des Rettungs- und
Krankentransportdienstes des Österreichischen Roten Kreuzes, LV Wien, tätig ist, erhält
eine Erschwerniszulage im ausgewiesenen Ausmaß. Die Erschwerniszulage wird 12mal
jährlich ausbezahlt.
Nacht- und Sonntagsdienstzuschlag: Für den Nacht- und Sonntagsdienst laut
Dienstplan gebührt pro Dienst ein Zuschlag lt. Tabelle.
11
Feiertagszuschlag: Für den Feiertagsdienst gebührt pro Dienststunde ein Zuschlag von
100% zum Grundstundenlohn.
Die Dienstnehmer, in deren gemeinsamen Haushalt Kinder mit nachgewiesenem
Anspruch auf die staatliche Familienbeihilfe leben, erhalten eine Kinderzulage lt.
Zulagentabelle.
Gefahren und Infektionszulage: Jeder im „NAW“- und „RTW“-Dienst (Notfallrettung)
eingesetzte Dienstnehmer erhält als Abgeltung für erhöhtes Gefahren- bzw.
Infektionsrisiko pro Dienst eine Zulage lt. Tabelle.
Wagenreinigung: Jeder Dienstnehmer, welcher im Krankentransportdienst eingesetzt
wird, erhält für die Instandhaltung und Reinigung (Innen- und Außenreinigung) des ihm
jeweils anvertrauten Einsatzfahrzeuges eine monatliche Reinigungszulage, sofern diese
Tätigkeit vom Dienstnehmer durchzuführen ist. Die Höhe dieser Reinigungszulage
entspricht der Entlohnung von 5 Grundstunden des jeweiligen Dienstnehmers und gebührt
als Abgeltung für Zeiten, welche eventuell außerhalb seiner Normalarbeitszeit anfallen.
Springerzulage: Jeder Arbeitnehmer, welcher aus seinem normalen Dienst bei Bedarf in
ein anderes „Dienstradl“ springen muss, erhält – zusätzlich zu den entsprechend
anfallenden Dienstzulagen – eine Springerzulage lt. Tabelle.
Ärztefunkdienstzulage: Jeder Arbeitnehmer, welcher im Ärztefunkdienst eingesetzt wird,
erhält pro Dienst eine Zulage lt. Tabelle.
Aufwandsentschädigung bei Tätigkeiten außerhalb des Bundeslandes Wien:
Dienstnehmer im Rettungs- und Krankentransportdienst, die zu Tätigkeiten außerhalb des
Bundeslandes Wien herangezogen werden, haben Anspruch auf nachstehend angeführte
Vergütungen: Das Taggeld wird lt. Tabelle nach Kalendertagen berechnet und gebührt für
die notwendige Dauer der auswärtigen Dienstleistung, einschließlich der Reisezeit. Bei
einer notwendig gewordenen Nächtigung außerhalb des Dienstortes gebührt der
tatsächliche Ersatz laut Rechnung eines zumutbaren Quartiers inkl. Frühstück. Sind in
einer Diensteinheit mehrere Fahrten außerhalb des Bundeslandes Wien erforderlich, so
können diese für die Berechnung des Taggeldes zusammengerechnet werden. Wird der
Dienstnehmer zu Auslandsdienstreisen herangezogen, so gebühren Tages- und
Nächtigungsgelder analog der Regelung für Bundesbedienstete in der jeweils geltenden
Fassung, siehe auch Pkt. 9.4. des vorliegenden Dokuments.
Außerordentliches Entgelt
Arbeitnehmern, für die keine Beiträge an die MVK geleistet werden, gebührt nach
mindestens 10-jähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit im Falle der
ordnungsgemäßen Dienstnehmerkündigung ein außerordentliches Entgelt.
Bemessungsgrundlage ist das Durchschnittsentgelt einschließlich der Zulagen für die
letzten sechs vollen Kalendermonate zuzüglich des auf diesen Monat entfallenden Anteils
von Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration.
12
Das außerordentliche Entgelt beträgt bei einer ununterbrochenen Dienstdauer von
10 Jahren
15 Jahren
20 Jahren
3 Monatsentgelte
4,5 Monatsentgelte
6 Monatsentgelte
Hinsichtlich des außerordentlichen Entgelts bzw. Abfertigung werden Vordienstzeiten beim
selben Arbeitgeber, für die bereits ein außerordentliches Entgelt oder eine Abfertigung
gewährt wurde, nicht berücksichtigt.
4.3. Heimhilfedienst
Für alle Arbeitnehmerinnen gilt:
Reinigungspauschale
SEG-Zulage
SEG-Zulage
Sonn- und Feiertag
TL-Stellvertretung
monatlich
HH für TL-Stellvertretung
stündlich
€ 7,80
15 % Zuschlag auf
Stundenentgelt
30 % Zuschlag auf
Stundenentgelt
10 % Zuschlag auf
Stundenentgelt
4.4. Hauskrankenpflege
Zulagen
1. Erschwerniszulage für die
Hauskrankenpflege im Außendienst
Neben dem Gehalt wird eine RK- Erschwerniszulage ausbezahlt.
Höhe der Zulage
Zulage
ab Gehaltsstufe 8
30 Stunden
€ 132,01
35 Stunden
€ 154,35
40 Stunden
€ 175,67
€ 150,06
€ 175,45
€ 199,69
Diese Zulage wird 12x jährlich ausbezahlt.
Elfmal jährlich steuerfrei, da die Tätigkeit des Personals im Vergleich zu den allgemein üblichen
Arbeitsbedingungen in dieser Branche eine außerordentliche Erschwernis (Außendienste, erschwerte
Bedingungen in den Wohnungen der Klienten bei der Verrichtung von Pflegetätigkeiten) darstellt.
2. Sonntagszulage
Die Sonntagszulage beträgt € 4,34 pro Stunde
3. Feiertagszuschlag
Für an Feiertagen geleistete Stunden gebührt eine
Feiertagszuschlag von 100 %
13
4.5. bongusto! - Zustelldienst
ZULAGEN
Dienstzulage
Dienstzulage
Uniformreinigung
Entlohnungsgruppen p1, p2 Entlohnungsstufen 1-8
Entlohnungsgruppen p1, p2 Entlohnungsstufen ab 9
monatlich
€ 148,77
€ 188,93
€ 12,--
Feiertagszuschlag
Feiertage von Montag bis Freitag sind Zustelltage. Für den Feiertagsdienst gebührt pro
Dienststunde ein Zuschlag von 100 % zum Grundstundenlohn.
4.6. NotschlafstellenbetreuerInnen
NotschlafstellenbetreuerInnen erhalten ab 01.01.2010 für Vollzeit-Dienstverträge eine
SEG-Zulage in Höhe von € 140,-- monatlich. Diese wird 12 x jährlich ausbezahlt. Davon
11 x steuerfrei, da die Tätigkeit der NotschlafstellenbetreuerInnen im Vergleich zu den
allgemein üblichen Arbeitsbedingungen aufgrund der Bedürfnisse und Vorkommnisse in
der Arbeit mit dem Klientel der Wohnungslosen unter außergewöhnlich erschwerten
Bedingungen verrichtet wird. Teilzeitbeschäftigte erhalten die SEG-Zulage im jeweils
aliquoten Ausmaß.
5. Überstundenteiler:
Die Berechnungsbasis der Überstundengrundvergütung bei Leistung von Überstunden
wird für alle Arbeitnehmer vereinheitlicht und entspricht der Fortschreibung des
Normalbezuges einer in der Normalarbeitszeit geleisteten Stunde. Der Überstundenteiler
beträgt somit einheitliche 173.
Die Überstundengrundvergütung bei Heimhelferinnen stellt die Fortschreibung des jeweils
gültigen Grundbezuges der HH-Stunde auf Basis einer 39-Std.-Woche dar.
6. Abweichende Pausenregelungen:
Allgemeine Regelung:
In Abänderung des § 15 (2) und § 15 (3) des vorliegenden Kollektivvertrages bleiben
folgende Regelungen bezüglich Mittagspausen bestehen:
Die gesetzlichen Mittagspausen im Ausmaß von 30 Minuten gelten für alle Arbeitnehmer
als unbezahlte Zeit. Darüber hinaus gehende Regelungen werden im folgenden
berufsgruppenspezifisch ausgeführt bzw. in Betriebsvereinbarungen geregelt.
Abweichende Regelung für den Rettungsdienst:
Für den abgeschlossenen Arbeitszeitplan gilt folgende Regelung:
Pausen für den T-, F-, VM – Dienst sind in der Zeit von 11.00 – 14.00 Uhr zu halten.
Beginnt die Pause (inklusive einer bezahlten Suchzeit von 15 Minuten) erst nach 13.31
Uhr, so gilt eine Verlängerung von 10 Minuten (= 40 Min. Pause); beginnt die Pause nach
14.01 Uhr, so gilt eine Verlängerung von 20 Minuten (= 50 Min. Pause).
14
Pausen für den NM – Dienst sind in der Zeit von 13.00 –15.00 Uhr zu halten.
Beginnt die Pause (inklusive einer Suchzeit von 15 Minuten) erst nach 14.31 Uhr, so gilt
eine Verlängerung von 10 Minuten; beginnt die Pause nach 15.01 Uhr so gilt eine
Verlängerung von 20 Minuten.
Die Arbeitszeiteinteilung hat so zu erfolgen, dass dem Arbeitnehmer in der Zeit zwischen
22.00 – 01.00 Uhr im Nachtdienst die Möglichkeit eingeräumt wird, seine laut AZG
festgelegte Ruhezeit (Pause) einzuhalten.
Die Einsätze sind so einzuteilen, dass die festgelegte Ruhezeit (Pause) – wenn möglich –
am eingeteilten Stützpunkt gehalten wird. Kann die festgelegte Ruhezeit (Pause) nicht am
eingeteilten Stützpunkt eingehalten werden, so erhält der Arbeitnehmer Diäten
entsprechend Pkt. 9.3. dieses Anhangs
In Bezug auf Kurzpausen auf NAW und RTW wird auf AZG §11 Abs. 1, 3 und 7 verwiesen.
Eine Verlängerung der Pausenzeit soll nach Möglichkeit vermieden werden.
Pausen während der Nachtzeit fallen nicht unter die Verlängerungsregelung. Ebenso gilt
diese Verlängerungsregel nicht für die Dienstgruppe Notfallrettung.
7. Weitergeltung bestehender Vereinbarungen:
Folgende vor Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages abgeschlossene Vereinbarungen
bleiben im Rahmen der Regelungen des § 40 dieses Kollektivvertrages auch weiterhin
gültig:
7.1. Gleitzeitvereinbarung Angestellte
Die bestehende Gleitzeitvereinbarung für Angestellte samt den jeweiligen
Dienstplanfestlegungen, gültig seit 01.08.2005, bleibt mit Inkrafttreten des
Kollektivvertrages aufrecht.
7.2. Mitarbeitervorsorgekasse
Alle Betriebsvereinbarungen über die Auswahl einer Mitarbeitervorsorgekasse gem.
§ 9 (1) Betriebliches Mitarbeitervorsorgekassengesetz (BMVG), abgeschlossen am
25.02.2003 bleiben mit Inkrafttreten des Kollektivvertrages aufrecht.
8. Sonstige Bestimmungen:
8.1. Angestellte Verwaltungsdienst
8.1.1. Bildungsfreistellung und Studienurlaub
Unter Berücksichtigung der Regelungen des § 9 – Aus-, Fort- und Weiterbildung – des
vorliegenden Kollektivvertrages, hat die Geschäftsführung den Angestellten im
Einvernehmen mit dem Betriebsrat eine Freistellung zu nachgewiesenen Bildungsoder Studienzwecken unter Fortzahlung des Entgeltes bis zu einem Höchstausmaß
von 10 Arbeitstagen oder 80 Normalarbeitsstunden im Dienstjahr zu gewähren.
15
8.1.2. Treueprämie
Gemäß § 29 – Dienstjubiläen – gebührt Dienstnehmer mit ununterbrochener
tatsächlicher Dauer des Dienstverhältnisses zum 25-jährigen Dienstjubiläum ein
Monatsentgelt. In Abstimmung mit dem Betriebsrat wird mit Inkrafttreten des
Kollektivvertrages eine Liste jener Dienstnehmer erstellt, denen eine Treueprämie nach
35-jähriger und 40-jähriger Betriebszugehörigkeit zugestanden wird.
8.2. Rettungsdienst
8.2.1. Wöchentliche bzw. tägliche Arbeitszeit
Die Erstellung von Dienstplänen erfolgt im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und
Betriebsrat.
8.2.2. Überstunden und deren Abgeltung
Überstunden, die sich für aus dem aktuellen Dienstbetrieb z.B. durch Fernfahrten,
verspätetes Einrücken oder für den Mindestbetrieb erforderliche Touren ergeben
(„angeordnete Überstunden“), werden ausbezahlt. Für diese Überstunden erhält der
Dienstnehmer zum einfachen Stundenlohn einen Zuschlag. Dieser beträgt bei Tag
(06.00 - 22.00 Uhr) 50%. Für Überstunden bei Nacht (22.00 – 6.00 Uhr) sowie an
Sonn- und gesetzlichen Feiertagen beträgt der Zuschlag 100%.
Alle anderen Überstunden sind im Rahmen eines sechsmonatigen
Durchrechnungszeitraumes in Freizeit abzugelten. Als Berechnungsstichtage werden
der 1.3. und der 1.9. verwendet. Dasselbe gilt für Zeitguthaben aus Diensten am 24.12.
und 31.12. Mehrstunden, die für den täglichen Dienstbetrieb durch Ausfall von
eingeteilten Arbeitnehmern entstehen, sind ebenfalls in diesem
Durchrechnungszeitraum durch Zeitausgleich abzugelten.
Durchrechnungszeitraum: 1.3. – 31.8. und 1.9. – 28.2. (bzw. 29.2.)
Die wöchentliche Arbeitszeit darf 60 Stunden nicht überschreiten.
8.2.3. Dienstkleidung:
Für die Instandhaltung und Reinigung der Dienstkleidung hat der Dienstnehmer selbst
zu sorgen. Dafür erhält er pro Monat ein Reinigungsgeld laut Tabelle.
8.2.4. Supervision:
Als erste Ebene zur Betreuung von Mitarbeitern in besonderen Belastungssituationen
ist ein permanent verfügbares Peer-System im Einsatz. Darüber hinausgehender
Betreuungsbedarf kann durch anlassbezogene Supervision abgedeckt werden.
8.2.5.: Dienstverhinderungen:
Ergänzend zu § 34 dieses Kollektivvertrages wird bei der Eheschließung von Kindern
oder Pflegekindern ein weiterer freier Arbeitstag gewährt, insgesamt also
2 Arbeitstage.
16
8.3. Heimhilfedienst
8.3.1. Bestimmungen betreffend Arbeitnehmer, die vor Inkrafttreten dieses
Kollektivvertrages beschäftigt sind:
8.3.1.1. Entgelt – SEG-Zulage
Für Einsätze mit erhöhtem Pflege- und Reinigungsaufwand oder Einsätze mit
besonderen Erschwernissen, gebührt dem Arbeitnehmer eine SEG-Zulage in der
Höhe von 15% des Stundenentgelts.
8.3.1.2. Reinigungspauschale
Für die Instandhaltung und Reinigung der Dienstkleidung haben die Arbeitnehmer
selbst zu sorgen. Der Aufwand wird pauschal mit einem Reinigungsgeld lt. Tabelle
abgegolten.
8.3.1.3. Arbeitszeit und Wegzeit
a. Die Normalarbeitszeit darf 8 Stunden täglich und 39 Stunden wöchentlich
nicht überschreiten. Sie darf nicht in die Zeit von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr
fallen.
b. Die Wegzeit bei den Einsätzen wird generell dadurch abgegolten, dass die
Heimhelferin jeweils eine Viertelstunde der bewilligten und bezahlten
Einsatzzeit pro Fall für Fahrt und Wegzwecke verwenden kann.
Arbeitnehmer, die im Auftrag des Arbeitgebers ihr eigenes Fahrzeug für
Einsätze zwischen den Patienten benützen, erhalten für die Anfahrt zum
ersten Einsatz, zwischen den Einsätzen und zurück, das amtliche
Kilometergeld in Höhe des aktuellen steuerfreien Höchstausmaßes lt. EStG
von derzeit € 0,42. Außerdem werden, wenn unbedingt notwendig,
Parkscheine zur Verfügung gestellt.
c. Die Arbeitnehmerin hat Anspruch auf die notwendige Vergütung für
Fahrtkosten zwischen den verschiedenen Einsatzorten, wenn diese nicht in
ihrem unmittelbaren Wohnbereich liegen.
d. Bei einer Arbeitsstundenleistung von 100 Stunden und darüber in einem
Monat, ist der Arbeitnehmerin eine Wegzeitpauschale in Höhe von
6 Stundenentgelten zu bezahlen. Sollte durch Krankheit oder Urlaub eine
monatliche Arbeitszeit von 100 Stunden nicht erreicht werden, so gebührt für
jede Arbeitswoche in der die Arbeitszeit mindestens 23 Stunden beträgt, eine
Wegzeitpauschale von 1,4 Stundenlöhnen, welche nicht bei der laufenden
sondern bei der nächstfolgenden Monatsabrechnung zur Auszahlung
gelangt. Wegzeiten bei Einsätzen mit extrem weiten Anfahrtswegen und
schlechten Verkehrsbedingungen werden zusätzlich im Einzelfall vergütet.
e. Die Arbeitnehmerin hat über die geleistete Arbeit monatlich einen
schriftlichen Arbeitsnachweis zu erbringen. Der Arbeitgeber kann verlangen,
dass dieser Arbeitsnachweis persönlich überreicht wird. In diesem Fall sind
der Arbeitnehmerin hiefür einmal im Monat 1 ½ Wegstunden zu bezahlen.
f. Ergeben sich aufgrund der Regelungen des § 36 dieses Kollektivvertrages –
Geteilte Dienste im GSD – Wegzeiten und der Regelungen dieses
Abschnittes Wegzeiten, die das Ausmaß von 6 pauschal abgegoltenen
17
Stunden lt. Punkt d überschreiten, werden diese gegengerechnet. Die
Arbeitnehmerin erhält zumindest 6 Stunden abgegolten, darüber hinaus
dokumentierte Wegzeiten erst nach der 6. Stunde.
g. Für Arbeiten nach 15.00 Uhr am 24. Dezember gebührt ein Zuschlag von
50 % auf das für die geleistete Arbeit entfallende Entgelt, der sich ab 20.00
Uhr auf 100 % erhöht.
8.3.1.4. Sonn- und gesetzliche Feiertage
a. Jeder Sonn- und gesetzliche Feiertag ist arbeitsfrei. Für Feiertage ist das
regelmäßige Entgelt zu leisten. Berechnungsgrundlage für das
Feiertagsentgelt ist der Durchschnittslohn der Arbeitstage im Kalendermonat,
in das der Feiertag fällt.
b. Für Arbeiten die an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen geleistet werden, ist
das auf die geleistete Arbeit entfallende Entgelt zuzüglich eines 100 %-igen
Zuschlages zu entrichten.
8.3.1.5. Überstunden
Überstundenarbeit liegt vor, wenn entweder die Tagesarbeitszeit (8 Stunden) oder
die vereinbarte Wochenarbeitszeit (39 Stunden) überschritten wird und wenn sie
über Auftrag des Arbeitgebers oder dessen Bevollmächtigten erfolgen.
Das Überstundenentgelt besteht aus dem Grundstundenlohn und dem
Überstundenzuschlag. Der Überstundenzuschlag beträgt 50 v. H.. Bei Überstunden
an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen sowie Überstunden in der Zeit von 20.00 Uhr
bis 06.00 Uhr 100 v. H.. Die Überstunden sind spätestens am Ende der folgenden
Lohnperiode zu bezahlen.
8.3.1.6. Urlaub
a. Der Arbeitnehmerin, die Anspruch auf Urlaub hat, gebührt ein
Urlaubszuschuss. Der Urlaubszuschuss beträgt für das volle Dienstjahr bei
einer Dienstzeit von weniger als 10 Jahren das Eineinhalbfache eines
Monatsbezuges. Er erhöht sich auf das Zweifache eines Monatsbezuges,
wenn das Dienstverhältnis ohne Unterbrechung 10 Jahre und auf das
Zweieinhalbfache eines Monatsbezuges, wenn das Dienstverhältnis ohne
Unterbrechung 25 Jahre gedauert hat.
b. Berechnungsgrundlage für das Urlaubsentgelt und den Urlaubszuschuss ist
der Durchschnittslohn in der Zeit des vom 01. Oktober des
vorangegangenen Jahres bis zum 31. März des laufenden Jahres, wobei
Zeiten einer Dienstverhinderung, in der nicht der volle Lohn ausbezahlt
wurde, außer Betracht bleiben.
8.3.1.7. Weihnachtsremuneration
Berechnungsgrundlage für die Weihnachtsremuneration ist der Durchschnitt in der
Zeit vom 01. April bis 30. September des laufenden Jahres, wobei Zeiten einer
Dienstverhinderung, in der nicht der volle Lohn ausbezahlt wurde, außer Betracht
zu bleiben haben.
18
8.3.1.8. Freie Tage
Ergänzend zum Kollektivvertrag § 34 wird beim erstmaligen Schuleintritt von
Kindern, Adoptivkindern oder Pflegekindern ein freier Arbeitstag gewährt.
8.3.1.9. Abfertigung und außerordentliches Entgelt
a. Jenen Arbeitnehmerinnen, welche das Arbeitsverhältnis nach einem
mindestens 10-jährigen Arbeitsverhältnis beim Wiener Roten Kreuz nicht aus
Gründen der Alterspension selbst lösen und daher keinen Anspruch auf
Abfertigung haben, gebührt ein außerordentliches Entgelt.
b. Bemessungsgrundlage für die Abfertigung und das außerordentliche Entgelt
ist das Entgelt für die letzten sechs vollen Kalendermonate, zuzüglich der auf
diese Monate entfallenden Anteile vom Urlaubszuschuss und der
Weihnachtsremuneration.
c. Ein Anspruch auf das außerordentliche Entgelt besteht nicht, wenn das
Dienstverhältnis infolge Verschuldens der Arbeitnehmerin vorzeitig aufgelöst
wird, sowie für alle Arbeitnehmerinnen die nach dem 01.01.2003 eingetreten
sind bzw. für die der MVK-Beitrag geleistet wird.
d. Das außerordentliche Entgelt beträgt bei einer ununterbrochenen
Dienstdauer von 10 Jahren die Hälfte (3 Monatsbezüge zuzüglich
Sonderzahlungsanteile), bei einer ununterbrochenen Dienstdauer von
15 Jahren zwei Drittel (4 ½ Monatsbezüge zuzüglich Sonderzahlungsanteile)
und bei einer ununterbrochenen Dienstdauer von 20 Jahren die volle
Bemessungsgrundlage (6 Monatsbezüge zuzüglich Sonderzahlungsanteile)
nach Absatz b.
e. Bezüglich der Abfertigung und des außerordentlichen Entgelts gilt das
Dienstverhältnis auch dann als ununterbrochen, wenn eine Unterbrechung
als Folge einer Dienstverhinderung erfolgte und das Dienstverhältnis nach
Wegfall des zur Dienstverhinderung führenden Umstandes, spätestens aber
nach Ablauf eines halben Jahres fortgesetzt wurde, wobei die Zeit der
Unterbrechung nicht für die Berechnung der Abfertigung und des
außerordentlichen Entgelts herangezogen wird.
f. Hinsichtlich des außerordentlichen Entgelts bzw. der Abfertigung werden
Vordienstzeiten beim selben Dienstgeber, für die bereits ein
außerordentliches Entgelt oder eine Abfertigung gewährt wurde, nicht
berücksichtigt.
8.3.1.10. Treueprämie
Für langjährige Dienste beim Arbeitgeber werden den Arbeitnehmerinnen nach
10 Jahren
20 Jahren
30 Jahren
½ Monatsentgelt
1 Monatsentgelt
2 Monatsentgelte
als einmalige Treueprämie gewährt, die bei der nächstfolgenden
Gehaltsauszahlung auszuzahlen sind.
19
Die Arbeitnehmerin wird ohne Schmälerung ihres Entgelts im Einvernehmen mit
dem Arbeitgeber jeweils 1 Tag vom Dienst freigestellt.
8.3.2. Bestimmungen betreffend Arbeitnehmer, die nach Inkrafttreten dieses
Kollektivvertrages eintreten:
In Abweichung zu den Regelungen des Abschnitts 8.3.1. werden für nach
Inkrafttreten des Kollektivvertrages eintretende Arbeitnehmer folgende
Vereinbarungen getroffen:
8.3.2.1. Treueprämie – Änderung zu Punkt 8.3.1.10
Es gelten die Regelungen des § 29 – Dienstjubiläen – dieses Kollektivvertrages
8.3.2.2. Lage der Normalarbeitszeit – Änderung zu Punkt 8.3.1.3. a)
Die Lage der Normalarbeitszeit darf nicht in die Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr
fallen.
8.3.2.3. Sonn- und Feiertagszuschläge – Änderung zu Punkt 8.3.1.4. b)
Für Arbeiten, die an Sonntagen geleistet werden, ist das auf die geleistete Arbeit
entfallende Entgelt zuzüglich eines 65 %-igen Zuschlages zu entrichten.
Für Arbeiten die an gesetzlichen Feiertagen geleistet werden, ist das auf die
geleistete Arbeit entfallende Entgelt zuzüglich eines 65 %-igen Zuschlags zu
entrichten.
8.3.2.4. Sonderzahlungen, Urlaubsanspruch – Änderung zu Punkt 8.3.1.6.
Der Anspruch auf Sonderzahlungen richtet sich nach dem § 28 (Sonderzahlungen)
des vorliegenden Kollektivvertrages. In Ergänzung zu § 10 (Urlaubsanspruch) des
Kollektivvertrages stehen den Dienstnehmerinnen in Abhängigkeit von deren
Betriebszugehörigkeitsdauer folgende über das gesetzliche Ausmaß
hinausgehende Urlaubstage zu:
- nach 10 Jahren 2 Tage
- nach 15 Jahren 2 weitere Tage (somit insgesamt 4 Tage)
- nach 20 Jahren 2 weitere Tage (somit insgesamt 6 Tage)
8.3.2.5. Wegzeiten – Änderung zu Punkt 8.3.1.3.
Die tatsächliche Wegzeit zwischen den einzelnen Einsätzen ist als Arbeitszeit zu
qualifizieren. Überschreitet diese Summe die derzeit in der Klientenzeit beinhalteten
Wegzeiten (1/4 Stunde pro Einsatz mit Ausnahme des letzten Einsatzes eines
Dienstes oder eines Arbeitsblocks), wird die zusätzliche Wegzeit laut Aufzeichnung
vergütet.
Die unter § 36 (3) in diesem Kollektivvertrag angeführte Wegzeit wird pauschal mit
30 Minuten pro geteiltem Dienst abgegolten. Wegzeiten, welche diese 30 Minuten
überschreiten sind zu dokumentieren und zusätzlich zu entlohnen.
20
8.4. Hauskrankenpflege
8.4.1. Lage der Normalarbeitszeit
Die Lage der täglichen Normalarbeitszeit ist im Rahmen zwischen 06.00 Uhr und 22.00
Uhr im Rahmen der Dienstplangestaltung einzuteilen. Für Dienstnehmer, deren
Dienstverhältnis vor Inkrafttreten des Kollektivvertrages eingegangen wurde, ist das
spätest mögliche Ende der täglichen Normalarbeitszeit mit 20.00 Uhr festgelegt.
Wird an einem Sonntag im Rahmen der Normalarbeitszeit gearbeitet, gebührt den
Angestellten ein Zuschlag von € 3,90 pro geleisteter Stunde. Wird an einem Feiertag
(Mo - Sa) gearbeitet, gebührt den Angestellten für die tatsächlich geleisteten
Arbeitsstunden ein Feiertagsarbeitsentgelt.
8.4.2. Überstunden
Überstunden sind alle außerhalb der Normalarbeitszeit geleisteten Überstunden,
sofern sie vom Dienstgeber angeordnet sind.
Für Überstunden gebührt den Angestellten außer dem Lohnstundengehalt im Ausmaß
1/173 eines Brutto-Monatsgehaltes ein Zuschlag von 50 %. Für Überstunden, die vor
06.00 Uhr und nach 22.00 Uhr - bzw. nach 20.00 Uhr für Dienstnehmer, die bereits vor
Inkrafttreten des Kollektivvertrages beim Dienstgeber beschäftigt waren -geleistet
werden, gebührt ein Zuschlag von 100 %.
8.4.3. Wegzeit
Die tatsächliche Wegzeit zwischen den einzelnen Einsätzen ist als Arbeitszeit zu
qualifizieren. Überschreitet diese Summe die derzeit in der Klientenzeit beinhaltete
Wegzeit (1/4 Stunde pro Einsatz mit Ausnahme des letzten Einsatzes eines Dienstes
oder eines Arbeitsblocks), wird die zusätzliche Wegzeit laut Aufzeichnung vergütet.
8.5. bongusto! Zustelldienst
8.5.1. Überstundenabgeltung
Für angeordnete Überstunden, die über die regelmäßige, im Dienstplan festgelegte
tägliche Arbeitszeit hinausgehen, erhält der Dienstnehmer zum einfachen Stundenlohn
einen Zuschlag. Dieser Zuschlag beträgt in der Zeit von 06.00 Uhr – 20.00 Uhr 50 %.
Für Überstunden in der Nacht (20.00 Uhr – 06.00 Uhr) sowie an Sonn- und
gesetzlichen Feiertagen beträgt der Zuschlag 100 %. Als Stundenlohn gilt der 173. Teil
des Grundlohnes.
21
8.6. Kernteam Visitas
Die Arbeitnehmerinnen des Kernteams Visitas sind Arbeiterinnen.
Die Lage der Normalarbeitszeit wird wie folgt vereinbart:
Mo-Fr 06.00 – 20.00 Uhr
Sa
06.00 – 13.00 Uhr
Treueprämie
Für langjährige Dienste beim Arbeitgeber wird den Arbeitnehmerinnen nach
10 Jahren
½ Monatsentgelt
als einmalige Treueprämie gewährt, die bei der nächstfolgenden Gehaltsauszahlung
auszuzahlen ist. Als Basis ist der Bezug ab dem 11. Dienstjahr heranzuziehen.
8.7. Health Consult
8.7.1. Personal in Verwaltung und Administration
Dienstnehmer der Fa. Health Consult Gesellschaft für Vorsorgemedizin GmbH, die in
den Verwaltungs- und Administrationsbereichen eingesetzt werden, sowie das
psychologische Fachpersonal fallen unter die Regelungen des Abschnitts A.
Angestellte.
8.7.2. Ärzte
Alle im Rahmen der Fa. Health Consult angestellten Ärzte und Ärztinnen werden
ausschließlich auf Basis individueller Sonderverträge beschäftigt.
8.7.3. Freie Tage
Ergänzend zum Kollektivvertrag § 34 wird allen Dienstnehmern beim erstmaligen
Schuleintritt von Kindern oder Pflegekindern ein freier Arbeitstag gewährt.
9. Reisekosten
9.1. Reisekostenregelung allgemein
Die Auszahlung von Reisekosten erfolgt ausschließlich nur in jenen Fällen, in denen den
DienstnehmerInnen eine schriftliche Genehmigung vor Antritt der Dienstreise durch
den/die Vorgesetzte erteilt wurde
Für DienstnehmerInnen die keiner berufsgruppenspezifischen Regelung in Bezug auf
Diäten, km-Geld bzw. sonstigen Reisekostenvergütungen unterliegen finden die folgenden
Regelungen Anwendung:
Die Auszahlung von Diäten erfolgt nach steuerrechtlichen Bestimmungen bei einer Dauer
des Einsatzes außerhalb des Dienstortes von über 3 Stunden und werden nach den
22
aktuellen steuerfreien Sätzen (siehe Tabelle Pkt. 9.4.) aliquotiert nach Einsatzdauer
ausbezahlt.
Kilometergeld in Höhe des aktuellen steuerfreien Höchstausmaßes lt. EStG von derzeit
€ 0,42 steht für jene Strecken zu, die für Einsätze außerhalb des Dienstortes mit dem
eigenen PKW geleistet werden. Beginn ist jeweils der Punkt des Verlassens des
Gemeindegebietes von Wien.
9.2. Reisekostenregelung Health Consult
persönlicher Geltungsbereich:
Ärztinnen und Ärzte
Psychologinnen und Psychologen
Diplomiertes Personal
9.2.1 GRUNDSÄTZE – ANSPRUCHSVORAUSSETZUNGEN
Die Auszahlung von Reisekosten erfolgt ausschließlich nur in jenen Fällen, in denen den
DienstnehmerInnen eine schriftliche Genehmigung vor Antritt der Dienstreise durch
den/die Vorgesetzte erteilt wurde. Für Standardbetreuungsaufträge außerhalb Wiens
reicht die einmalige Genehmigung bei Auftragsannahme bzw. Auftragsübernahme.
a. Als Dienstort gilt für alle DienstnehmerInnen, die der vorliegenden
Vereinbarung unterliegen das Gemeindegebiet von Wien. Alle innerhalb
des Gemeindegebiets von Wien erbrachten Einsätze gelten nicht als
Dienstreise. Es fallen daher grundsätzlich weder km-Gelder noch Diäten
an. Im Falle, dass mehrere Fahrten von einem/einer DienstnehmerIn pro
Tag innerhalb Wiens absolviert werden, wird für die laut
Kilometeraufzeichnungen nachgewiesenen Strecken zwischen den
Einsatzorten Kilometergeld bezahlt.
b. Die Auszahlung von Diäten erfolgt nach steuerrechtlichen Bestimmungen
bei einer Dauer des Einsatzes außerhalb des Dienstortes von über 3
Stunden und werden nach den aktuellen steuerfreien Sätzen aliquotiert
nach Einsatzdauer ausbezahlt.
c. Für Aus- und Fortbildungen gelten gesonderte Regelungen (siehe Pkt. 4)
d. Zum Nachweis der wie oben definierten Ansprüche erfolgt eine genaue
Aufzeichnung von Zeit und Fahrtstrecken, die der monatlichen
Abrechnung beigelegt um von der/dem Vorgesetzten unterfertigt
gemeinsam mit der Monatszeitaufzeichnung an die Personalverwaltung
zu übermitteln ist.
9.2.2 KILOMETERGELD
a. Kilometergeld in Höhe des aktuellen steuerfreien Höchstausmaßes lt.
EStG steht für jene Strecken zu, die für Einsätze außerhalb des
Dienstortes mit dem eigenen PKW geleistet werden. Beginn ist jeweils
der Punkt des Verlassens des Gemeindegebietes von Wien.
23
Kilometergeld in Höhe des aktuellen steuerfreien Höchstausmaßes lt.
EStG von derzeit € 0,42
b. Sondervereinbarungen
im
Rahmen
der
Übernahme
von
Sonderaufträgen, die von den unter Punkt 2.1. definierten Leistungen
abweichen, bedürfen der Schriftform und können ausschließlich im
Einvernehmen zwischen Geschäftsleitung, Dienstnehmer und Betriebsrat
abgeschlossen werden.
9.2.3 DIÄTEN
Diäten fallen für jene Dienstreisen an, die über 3 Stunden dauern, nachgewiesen und
freigegeben werden. Die Abgeltung erfolgt nach den aktuell gültigen Sätzen lt. EStG.
Siehe Tabelle Pkt. 9.4.
9.2.4 FAHRTKOSTEN IM RAHMEN VON AUS- , FORT-, UND WEITERBILDUNGEN
a. Werden Maßnahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung vom Dienstgeber
angeordnet, so sind die damit verbundenen Kosten von ihm zu tragen. Es
gelten die Bestimmungen der Punkte 2 und 3, wobei sich der Dienstgeber
das Recht vorbehält, die Wahl bezüglich des Verkehrsmittels
vorzugeben. Wird im Rahmen einer Maßnahme die Verpflegung und/oder
Übernachtung am Bildungsort vom Dienstgeber bestritten, besteht kein
Anspruch auf Tages- bzw. Nächtigungsdiäten.
b. Bei Genehmigung sonstiger, nicht angeordneter, Bildungsmaßnahmen
sind Fahrtdauer und Fahrtkosten sowie etwaige Kosten der Verpflegung
und Nächtigung von dem/der Dienstnehmer/in zu tragen.
9.2.5 SONSTIGE ANSPRÜCHE
Aus der Benützung des Privat-PKWs bestehen über das amtliche Kilometergeld
hinaus keine weiteren Ansprüche gegen den Dienstgeber. Mit dem Kilometergeld sind
alle Kosten abgegolten. Kilometergeld in Höhe des aktuellen steuerfreien
Höchstausmaßes lt. EStG von derzeit € 0,42
9.2.6 GELTENDMACHUNG VON ANSPRÜCHEN
Alle Ansprüche der DienstnehmerInnen müssen bei sonstigem Verfall innerhalb von
vier Monaten ab Fälligkeit bzw. Bekanntwerden schriftlich geltend gemacht werden.
9.3. Rettungsdienst - AußendienstmitarbeiterInnen
Im Außendienst tätige MitarbeiterInnen erhalten pro Einsatztag/-nacht innerhalb Wiens
Diäten in Höhe von € 3,63.
Für Einsätze außerhalb Wiens gelten abhängig von der km-Entfernung zum Dienstort
folgende Sätze:
24
150 – 299 km
300 – 449 km
ab 450 km
€ 8,80
€ 17,60
€ 26,40
Für Auslandsfahrten gelten die Tabellen lt. Pkt, 9.4.2
9.4. Zur Anwendung kommende Diäten: Tages- und Nächtigungsgebühren
9.4.1
Inland
Tagesgebühr
(Euro)
Nächtigungsgebühr
(Euro)
26,40
9.4.2
15,00
Europa
Land
höchste Gebührenstufe (Euro)
Land
Tagesgebühr Nächtigungsgebühr
höchste Gebührenstufe
(Euro)
NächtigungsTagesgebühr
gebühr
Albanien
27,9
20,9
Malta
30,1
30,1
Belarus
36,8
31,0
Moldau
36,8
31,0
Belgien
35,3
22,7
Niederlande
35,3
27,9
Brüssel
BosnienHerzegowina
41,4
32,0
Norwegen
42,9
41,4
31,0
23,3
Polen
32,7
25,1
Bulgarien
31,0
22,7
Portugal
27,9
22,7
Dänemark
41,4
41,4
36,8
27,3
Deutschland
35,3
27,9
Rumänien
Russische
Föderation
36,8
31,0
Grenzorte
30,7
18,1
Moskau
40,6
31,0
Estland
36,8
31,0
Schweden
42,9
41,4
Finnland
41,4
41,4
Schweiz
36,8
32,7
Frankreich
32,7
24,0
Grenzorte
30,7
18,1
Paris und Straßburg
35,8
32,7
Slowakei
27,9
15.9
Griechenland
Großbritannien und
Nordirland
28,6
23,3
Preßburg
31,0
24,4
36,8
36,4
Slowenien
31,0
23,3
London
41,4
41,4
Grenzorte
27,9
15,9
Irland
36,8
33,1
Spanien
34,2
30,5
Island
37,9
31,4
Tschechien
31,0
24,4
Italien
35,8
27,9
Grenzorte
27,9
15,9
Rom und Mailand
40,6
36,4
Türkei
31,0
36,4
Grenzorte
30,7
18,1
Ukraine
36,8
31,0
Jugoslawien
31,0
23,3
Ungarn
26,6
26,6
Kroatien
31,0
23,3
Budapest
31,0
26,6
25
Lettland
36,8
31,0
Grenzorte
26,6
18,1
Liechtenstein
30,7
18,1
Zypern
28,6
30,5
Litauen
36,8
31,0
Luxemburg
35,3
22,7
26