Gesetzliche Vorschriften und technische Anforderungen

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Gesetzliche Vorschriften und technische Anforderungen
Mobilität
Gesetzliche Vorschriften und technische Anforderungen
für den Bau von Einachsanhängern
Dieses Merkblatt enthält die wichtigsten Informationen zum Selbstbau von
Einachsanhängern. Zu speziellen Fragen sprechen Sie bitte direkt Ihren TÜVSachverständigen an.
Anforderungen:
1. Achsen und Radbremsen müssen in geprüfter Bauart ausgeführt und mit
einem Fabrikschild versehen sein.
2. Anhänger, die nicht für eine Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h gebaut
und ausgerüstet sind, müssen Geschwindigkeitsschilder an beiden
Längsseiten und am Heck führen (200 ∅ mm, fette Engschrift nach DIN 1451,
Schrifthöhe 70 mm).
3. Alle Bauteile sind ausreichend zu dimensionieren, teilweise sind rechnerische
Nachweise beizubringen.
4. Die tragende Konstruktion und der Aufbau sind sauber und solide zu
verarbeiten; Schweißungen am Zugrohr dürfen nur von DVS-geprüften
Schweißern vorgenommen werden. Es darf nur in Längsrichtung in der
neutralen Zone (Rohrmitte) geschweißt werden; das Zugrohr ist formschlüssig
mit der Achse oder dem Rahmen zu verbinden; Scharnierstifte sind
aufbauseitig zu verschweißen.
5. Ein- bzw. Anbauhinweise für Achse, Zugrohr, lichttechnische Einrichtungen
und auch. für die Auflaufvorrichtung sind zu beachten. Die nach der
Allgemeinen Bauartgenehmigung (ABG) maximal zulässige freitragende
Zugrohrlänge darf nicht überschritten werden. Zur Befestigung der ZugKugelkupplung am Zugrohr sind möglicherweise. Distanzhülsen zu verwenden.
6. Alle lichttechnischen Einrichtungen (einschließlich Glühlampen), ZugKugelkupplungen, Zugrohre / Zugdeichseln und Auflaufvorrichtungen müssen
bauartgenehmigt und mit einem amtlichen Prüfzeichen versehen sein [ABG
oder EG-Typgenehmigung].
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7. Die elektrische Anlage (einschl. Stecker) ist nach DIN ausführen (7- oder 13polige Ausführung); Schlussleuchten (Klemme 58) sind getrennt abzusichern.
Bei Anhängern mit abnehmbarem Leuchtenträger (z.B. Bootsanhänger) sind
zwei zusätzliche dreieckige Rückstrahler am Anhänger fest anzubringen. An
der Vorderseite sind zwei nicht dreieckige, weiße Rückstrahler anzubringen.
Ragt der Anhängerumriss um mehr als 400 mm über den äußeren Rand der
Begrenzungsleuchten des Zugfahrzeugs hinaus, müssen an der Vorderseite
zwei Begrenzungsleuchten (mind. 350 max. 1500 mm hoch) angebracht sein.
Die weißen Rückstrahler und Begrenzungsleuchten dürfen nicht weiter als 150
mm vorn der äußeren Begrenzung des Anhängers entfernt sein.
8. An den Längsseiten sind gelbe, nicht dreieckige Rückstrahler und - bei
Fahrzeuglängen über 6 m - zusätzlich gelbe Seitenmarkierungsleuchten
erforderlich. Anhänger mit einer Breite von mehr als 1,80 m dürfen und
solche von mehr als 2,10 m müssen außen nach vorn weiß und nach hinten
rot wirkende Umrissleuchten haben. Anhänger müssen mit folgenden nach
hinten wirkenden lichttechnischen Einrichtungen ausgerüstet sein:
Schluss- und Bremsleuchten (rot), Blinkleuchten (gelb), dreieckige
Rückstrahler (rot), 1 oder 2 Nebelschlussleuchte(n).
Die vorstehend genannten lichttechnischen Einrichtungen müssen paarweise
und symmetrisch angebaut sein. Ausnahme: Ist nur eine Nebelschlussleuchte
angebracht, so muss sie in der Mitte des Fz oder links davon (mind. 250 mm,
max. 1.000 mm über der Fahrbahn) angeordnet sein. Der Abstand zwischen
den leuchtenden Flächen von Nebelschlussleuchte und Bremsleuchte muss
mehr als 100 mm betragen.
Zusätzlich dürfen Anhänger mit 1 oder 2 Rückfahrscheinwerfern (mind. 250,
max. 1200 mm hoch) ausgerüstet sein. (Übrige Anbaumaße siehe Skizze).
9. Scharfkantige Teile am Fahrzeugäußeren sind unzulässig (abgerundete Profile
und Verschlüsse verwenden).
10. Die Stützlast am Kupplungskopf muss mindestens 4 % des
Anhängergewichtes betragen (auch im Leerzustand). Dies ist durch ein
entsprechendes Lastvormaß erreichbar (siehe Skizze). Beträgt die Stützlast
bei gleichmäßiger Lastverteilung mehr als 50 kg, so ist eine Stützeinrichtung
(z.B. Stützrad) erforderlich. Durch einen Aufschlagbügel oder ähnliche
Einrichtung ist sicherzustellen, dass bei Abriss des Anhängers keine Teile der
Auflaufvorrichtung auf die Fahrbahn schlagen. Die durch das Abreißseil
eingeleitete Abbremsung des Anhängers muss gewährleistet sein.
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11.
12. Die Reifen müssen über die volle Reifenbreite bis mindestens 150 mm
oberhalb des Radmittelpunktes abgedeckt sein. Die Freigängigkeit der Räder
ist zu beachten.
13. Die Fahrzeug-Identifizierungsnummer ist vorn rechts am Rahmen
einzuschlagen (8 mm-Schlagzahlen). Bei Einzelanfertigungen wird die Fz.Ident-Nr. vom TÜV-Sachverständigen vergeben.
14. Das Fabrikschild ist vorn rechts am Rahmen oder Aufbau fest anzubringen.
15. Bei einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg sind zwei
Unterlegkeile mit Halterung erforderlich (Ausführung und Größe gemäß DIN
76051). Sichere und leicht zugängliche Anbringung ist zu gewährleisten.
16. Die Tragfähigkeit der Räder und Reifen ist zu beachten. Nur Reifen gleicher
Bauart (Diagonal- oder Radialreifen) und gleiche Räder zulässig. Je nach
Bolzenlochausführung müssen zur Befestigung der Räder Kegel- oder
Kugelbundmuttern verwendet werden. Die Reifengröße muss der
Zuordnungsberechnung der Bremsanlage entsprechen.
Hinweise für die Vollabnahme gem. § 21 StVZO:
− Ein rotes oder Kurzzeit-Kennzeichen muss angebracht sein.
− Falls an der TÜV-STATION keine Waage vorhanden ist, muss eine an einer
öffentlichen Waage für das fahrfertige Fahrzeug erstellte Wiegekarte vorgelegt
werden.
− Vom Auflaufbremsenhersteller ist eine Zuordnungsberechnung für die
Bremsanlage vorzulegen. Darauf kann verzichtet werden, wenn
entsprechende Unterlagen an der TÜV-STATION vorliegen.
− Vor dem Umsetzen eigener Ideen sollten eventuelle offene Fragen
rechtzeitig mit dem TÜV-Sachverständigen geklärt werden. Das hilft,
zusätzliche Arbeit zu vermeiden.
Wir wollen, dass Sie sicher fahren.
Ihr TÜV NORD Mobilität
Produktmanagement für amtliche Dienstleistungen
Hannover, 18.10.2004
Anlage: Grafik
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TÜV NORD STRASSENVERKEHR
Gesetzliche Vorschriften und technische Anforderungen für den Bau von
Einachsanhängern:
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