Landratsamt Rems-Murr-Kreis GB 42 Umweltschutz oberirdische

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Landratsamt Rems-Murr-Kreis GB 42 Umweltschutz oberirdische
Landesnaturschutzverband BW, Olgastraße 19, 70182 Stuttgart
Landratsamt Rems-Murr-Kreis
GB 42 Umweltschutz oberirdische Gewässer und Abwasser
Stuttgarter Str. 110
71332 Waiblingen
Bearbeitung:
LNV-Arbeitskreis Rems-Murr-Kreis
Robert Auersperg
Ziegeleistr. 28, 71384 Weinstadt
07151/66954 und 0176/70550017
[email protected]
Weinstadt, 12.04.2014
Ihr Zeichen: 422108-691.17/112043 fi
Planfeststellungsverfahren
Hochwasserrückhaltebecken Oppenweiler
Sehr geehrte Frau Fischer,
sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für die Zusendung der Unterlagen und die Möglichkeit der Abgabe einer
gemeinsamen Stellungnahme des
Landesnaturschutzverband BW (LNV), Arbeitskreis Rems-Murr-Kreis, als Dachverband der
Naturschutzverbände,
Naturschutzbund Deutschland (NABU), Ortsgruppe Backnang
Bund für Umwelt- und Naturschutz Deutschland (BUND), Ortsgruppe Backnang.
Die Ortsgruppen des BUND, des NABU und der LNV-Arbeitskreis Rems-Murr-Kreis sind von
den jeweiligen Landesverbänden bevollmächtigt, eigenständige Stellungnahmen abzugeben.
Landschaftspflegerischer Begleitplan (Teil 2.4), Seite 93:
Folgende Biotope sind so auszugleichen:
Nr. 1 7022 119 4896 Feldgehölze und Hohle Ortseingang NW Ellenweiler
Nr. 1 7022 119 4907 Uferschilfröhricht Wehrwiesen NO Rüflensmühle
Nr. 1 7022 119 4909 Uferschilfröhricht Wehr W Ellenweiler
Nr. 1 7022 119 4911 Schilfröhricht beim Wachhaus O Reichenbach
Nr. 1 7022 119 4912 Feuchtgebüsch und Röhricht o Reichenbach
Nr. 1 7022 119 4971 Gehölze an der Murr Oppenweiler
Die auszugleichenden Biotope gemäß §30 BNatSchG und §32 NatSchG sind vollständig
aufgeführt. Beim Ausgleich ist zu beachten, dass dieser gleichartig und gleichwertig zu erfolgen hat (1zu1Ausgleich). Der Ausgleich muss ohne Abrechnung von Ökopunkten vollständig erfolgen. Wir bitten Sie, dies zu berücksichtigen. Der gleichartige und gleichwertige
Ausgleich ist noch detailliert darzustellen.
Landesnaturschutzverband
Baden-Württemberg e.V.
Olgastraße 19
70182 Stuttgart
Telefon 0711.24 89 55-20
Telefax 0711.24 89 55-30
[email protected]
www.lnv-bw.de
Nahverkehrsanschluss
Stadtbahnhaltestelle Olgaeck
3 Stationen ab Hauptbahnhof
mit U5, U6, U7, U12 oder U15
Bankverbindung
GLS Bank
IBAN: DE82 4306 0967 7021 3263 00
BIC: GENODEM1GLS
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Artenschutz - Allgemein:
Es fehlen detaillierte Angaben zu der faunistischen Kartierung. Es ist nicht immer nachvollziehbar, wann welche Art, in welcher Anzahl, zu welchem Zeitpunkt und zu welchen Wetterbedingungen erfasst wurde. Wer hat die jeweilige faunistische Kartierung durchgeführt?
Faunistische Erhebung - Vögel:
Die durchgeführten Untersuchungen wurden bereits vor fünf Jahren vorgenommen. Da diese Daten veraltet und leider auch unvollständig sind, fordern die Verbände, dass eine Neuerfassung der Vögel im Untersuchungsgebiet erfolgt.
Die Erfassungen (Beobachtungen) haben erst am 02.05.2010 begonnen. Üblicherweise
werden die ersten Begehungen Ende März durchgeführt. Weitere Begehungen sollen dann
drei - viermal im April erfolgen.
Es wurden keine konkreten Angaben zu den Untersuchungen zur Zugzeit der Vögel und der
Winterbeobachtungen gemacht.
Die Liste der wertgebenden Vogelarten im Untersuchungsgebiet (Tabelle 1) ist unvollständig. Es fehlen:
Wasseramsel:
Bei der gemeinsamen Begehung (Herr Widmann, Visual Ökologie, Esslingen; Herr Kienzle,
Lokale Agenda Oppenweiler; Herr Klug, BUND Sulzbach und Herr Dahl, NABU Backnang)
am 04.08.2010 konnte im Bereich des Pappelwäldchens eine Wasseramsel beobachtet
werden (siehe auch Protokoll). Im Anhang ein Foto vom 27.02.2014 von der gleichen Stelle.
Gebirgsstelze:
Ebenfalls bei der gemeinsamen Begehung am 04.08.2010 konnte die Gebirgsstelze beobachtet werden. Diese Art ist hier regelmäßig anzutreffen.
Neuntöter:
Der Neuntöter brütet seit Jahren im Bereich der Hecke am Graben beim Flurstück 484/12.
Die letzte (auch an die OAG Rems-Murr gemeldete) Beobachtung eines Pärchens war am
15.06.2013 (Anlage 2). Beim Neuntöter handelt es sich um eine Art des Anhangs I der EUVogelschutzrichtlinie.
Die Anlage von Röhricht im Brut- und Jagdgebiet des Neuntöters ist nicht sinnvoll.
Gänsesäger:
Am 19.04.2013 konnte auf der Murr beim Pappelwäldchen ein Gänsesägerpärchen beobachtet werden (Anlage 3). Am 09.03.2015 konnten 3 Männchen und 1 Weibchen beim Fischen oberhalb der Rüflensmühle beobachtet werden.
Sumpfmeise:
Diese, im Murrtal weit verbreitete Art, fehlt. Liegt hier eine Verwechselung mit der Weidenmeise vor, die hier sehr selten ist?
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Es fehlen Durchzügler und Wintergäste wie Bachstelzen und Tafelenten.
Diese wurden regelmäßig beobachtet (H. Dahl, NABU Backnang).
Da die Untersuchungen teilweise schon fünf Jahre zurückliegen, unvollständig und die Ergänzungen im Bericht (Seite 29 und 30) nur recht allgemein gehalten sind, möchten wir unsere Forderung nach einer Neuerfassung der Vögel in dem Untersuchungsgebiet wiederholen. Dies begründen wir auch damit, dass bei den Ausgleichsmaßnahmen die in der
Liste fehlenden wertgebenden Vogelarten berücksichtigt werden müssen.
Faunistische Erhebung – weitere Säugetiere:
Haselmaus
Es fehlen Untersuchungen zur Haselmaus. In der Nähe des Untersuchungsraums (unter
anderem Mülldeponie Backnang-Steinbach) kommt diese FFH-Art recht häufig vor. Die Verbände fordern spezielle Erhebungen zur Haselmaus.
Faunistische Erhebung - Amphibien:
Grasfrosch und Erdkröte sind Arten der Vorwarnliste.
Die Laichgewässer müssen gleichartig und gleichwertig ausgeglichen werden.
Faunistische Erhebung – Reptilien
Zauneidechse:
Sowohl südlich wie auch nördlich der Murr wurden Lebensräume von Zauneidechsen festgestellt. Es ist von zwei getrennten Populationen auszugehen. Daher müssen sowohl südlich
wie auch nördlich der Murr CEF-Maßnahmen für die Zauneidechsen durchgeführt werden.
Die Verbände fordern weitergehende Untersuchungen. Es muss noch die Größe der
getrennten Populationen erhoben werden, um festzustellen, wie viele Zauneidechsen
maximal umgesiedelt werden dürfen.
Müssen mehr als 5% einer Population umgesiedelt werden, ist dies ein Verstoß gegen
§44 (2, Satz 2) BNatschG.
Schlingnattern:
Schlingnattern wurden bei der Bahnunterführung in Zell, beim Bahnhof Oppenweiler, also
unterhalb des geplanten HRB und in der Nähe der Kläranlage Sulzbach oberhalb des geplanten HRB beobachtet. Die Beobachtungen erfolgten jeweils am Bahndamm.
Da davon auszugehen ist, dass auch am Bahndamm im Bereich des geplanten HRB Lebensraum für Schlingnattern ist, fordern die Verbände hier weitergehende Untersuchungen.
Faunistische Erhebung - Libellen:
Die gültige Rote Liste stammt nicht von 1999, sondern von 2006 und ist weitgehend aktuell.
An dem Agenda-Tümpel konnten am 22.05.2007 Weibchen der Kleinen Pechlibelle
beobachtet werden, die nach der gültigen Roten Liste als gefährdet (3) eingestuft sind.
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Faunistische Erhebung - Schmetterlinge:
Dunkler Wiesenknopf- Ameisen- Bläuling (Maculinea nausithous):
Die Vorkommen von Maculinea nausithous sind in dem Plan 1a "Faunistische Erhebungen"
unvollständig dargestellt. Die Art kommt auch im Bereich des Grabens NW des
Flurstücks 487/2 vor. Dieser Bereich; mit dem dort vorkommenden Großen Wiesenknopf,
geht durch den Bau des Staudamms verloren. Deshalb liegt ein Verstoß gegen § 44 (3)
BNatSchG vor.
Von den Verbänden wird gefordert, dass im Zuge von erforderlichen CEF-Maßnahmen eine
gleichwertig gestaltete Ersatzfläche geschaffen wird.
Weiter sollen für die Bereiche, in denen dieser Falter vorkommt, die von der LUBW vorgeschriebenen Mahdzeiten (Anlage 1) eingehalten werden. Hierzu gehört auch der südliche
Bereich von Flurstück 486. Die Gräben, die seit Jahren nicht mehr ausgemäht wurden, müssen wieder ausgemäht werden, da sonst der Gro0en Wiesenknopf ganz verschwindet.
Die vom Gutachter beschriebene Ausgleichsmaßnahme CEF 2 ist kein Ausgleich für Maculinea nausithous. Im Gegenteil; durch Schilfflächen verschwindet der Große Wiesenknopf und
weiter werden die Lebensräume der Wirtsameisen beschattet, so auch dass diese dort keine
günstigen Lebensbedingungen mehr haben.
Große Feuerfalter (Lycaena dispar):
Auch für den Lycaena dispar wird sich die Ausgleichsmaßnahme CEF 2 ungünstig auswirken. Die Falter der 2. Generation saugen hier bevorzugt am Blutweiderich; durch das Schilf
wird der Blutweiderich zurückgedrängt und damit gibt es eine Beeinträchtigung des Lebensraums für diesen Falter.
Auch für diesen Falter sollen das von der LUBW geforderten Mahdregime eingehalten werden. Dies bedeutet, dass Teilflächen ungemäht bleiben (Anlage 1).
Anmerkungen zu den Ausgleichsmaßnahmen
Für Zauneidechsen südlich der Murr muss eine zusätzliche CEF-Maßnahme
durchgeführt werden.
Es ist ein gleichartiger und gleichwertiger Ausgleich für die verloren gehenden Biotope
(§30 BNatschG, §32 NatSchG) vorzunehmen.
Der Ausgleich CEF 2 mag günstig für bestimmte Vogelarten sein, wirkt sich aber nachteilig
für die streng geschützten Arten wie Neuntöter, Großer Feuerfalter und den Dunklen Wiesenknopf- Ameisen- Bläuling aus und soll in dieser Form unterbleiben.
Folgende Ausgleichsmaßnahmen können stattdessen durchgeführt werden:
1. Durch den Verlust des Biotops 1 7022 1194 907 gibt es in diesem Bereich keine Laichmöglichkeiten für Amphibien. Hier sollte nördlich der Murr in Richtung Sulzbach auf den
Flurstücken 40 und 484/ 7 ein neues Feuchtbiotop als Ersatz für die Biotope 1 7022 1194
907 und 1 7022 1194 909 in der Größe von etwa 4000 qm, mit Schilfröhricht und Laichtümpel angelegt werden.
Die CEF 1 Maßnahme für die Zauneidechsen nördlich der Murr, kann auch auf dem Flurstück 484/ 8 durchgeführt werden.
2. Der von der Lokalen Agenda Oppenweiler angelegte Tümpel nördlich vom Biotop 1 7022
1194 910 Brühl könnte erheblich vergrößert, vertieft und mit einem Zufluss ausgestattet
werden.
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3. Eine Vergrößerung des Biotops 1 7022 1194 910 "Feuchtgebiet Brühl" würde bei einer
Ökopunkteverrechnung viele Punkte bringen, die dort lebenden Tiere haben aber wenig davon und der Bereich mit Große Wiesenknopf und Blutweiderich würde weiter schrumpfen.
4. Im Bereich "Beim Wachhaus" steht zurzeit immer noch recht viel Wasser. Es bietet sich
hier an, vor dem Staudamm einen Tümpel mit Weidengebüsch und Röhricht anzulegen. In
diesem Bereich ist auch die Maßnahme CEF 2 sinnvoll.
Baumaßnahmen – Verminderung des Stauvolumens:
Durch die Erhöhung des Weges südlich der Murr in Richtung Sulzbach um 0,5 m bis zu 1 m
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soll verhindert werden, dass Wasser unterhalb des HQ 20 (mit 121 m /s) in den geplanten
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Stauraum läuft und das Stauvolumen um 180.000 m vermindert.
Dadurch steigt aber auch der Pegel unterhalb des HRB bei Hochwasserereignissen, die
kleiner als das HQ 20 sind an, da der bisherige Retentionsraum nicht mehr vorhanden ist.
Für die Unterlieger ergibt sich dadurch bei Hochwasserereignissen kleiner HQ 20 ein
Anstieg des Hochwasserpegels.
Nach dem WHG (§ 77 Rückhalteflächen) sind Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76
WHG in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten.
Offene Fragen:
Anmerkung zu Ausgleichsmaßnahme „Gehölze an der Murr“: Wie soll der Ausgleich für
das Biotop "Nr. 1 7022 119 4971 Gehölze an der Murr Oppenweiler" durchgeführt werden?
Das später dort wieder Büsche und Bäume angepflanzt werden ist unserer Meinung nach
nicht ausreichend.
Das Steilufer im Bereich des Pappelwäldchen, mit dem Brutplatz des Eisvogels, muss auf
jeden Fall erhalten werden, sonst liegt ein Verstoß gegen § 44 BNatSchG Abs. Nr. 3 vor.
Ist sichergestellt, dass die Steilwände durch den um 0,2 m höheren Einstau und den damit
verbundenen 70 m längeren Rückstau erhalten bleiben (Zerfall des Steilufers, durch zu geringe Fließgeschwindigkeit der Murr an dieser Stelle)?
Ist die Wassermenge von 250 l/s im Bereich des neuen Murrbett ausreichen für
die Durchgängigkeit von Fischen?
Durch die Erhöhung des Wirtschaftweges werden sicher auch Teile des Schutzgebietes "
Nr. 1 7022 119 4971 Gehölze an der Murr Oppenweiler" bis zum Schnitt 31- 000.00 zum
Teil zerstört, so dass die Kriterien für ein Biotop nach § 30 BNatSchG (§32 NatSchG) nicht
mehr eingehalten werden. Wie und wo findet ein Ausgleich statt?
Anmerkung zum Geotechnischen Gutachten:
Bei den verwendeten Unterlagen fehlt die wichtigste Veröffentlichung über diese Gebiet:
BRUNNER, HINKELBEIN & SIMON:
"Geologie und Tektonik im Gebiet von Ellenweiler (Gmde. Oppenweiler, Rems- Murr- Kreis)“
Veröffentlicht im: Jh. geol. Landesamt Baden- Württemberg, Freiburg 1988.
Im Zuge der Untersuchungen wurde die weitere Umgebung von Ellenweiler im Maßstab
1:10 000 neu kartiert.
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Ökopunkteverordnung - Gutschrift für H. Künzlen
Wie der Presse zu entnehmen war, wird sich Herr Küenzlen finanziell am Bau des Fischaufstiegs beteiligen. Dies muss unserer Ansicht nach bei der Berechnung der Ökopunkte berücksichtigt werden. Der Anteil des Wasserverbands beläuft sich demnach nur auf EUR
75.000,00, also auf 300.000 Ökopunkte. Herrn Küenzlen stehen etwa weitere 200.000 Ökopunkte für seine finanzielle Beteiligung von 50.000 Euro zu.
Dies hat zur Folge, dass die Ökopunkte, die Herrn Künzlen zustehen, nicht dem Vorhabensträger gutgeschrieben werden dürfen.
Wir möchten Sie bitten die Einwände und Anregungen der Verbände zu berücksichtigen und
um Stellungnahme. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Robert Auersperg
Landesnaturschutzverband
LNV-AK Rems-Murr
Klaus Dahl
Naturschutzbund
OG Backnang
Prof. Dr. Andreas Brunold
Bund für Umwelt u Naturschutz
OG Backnang
Im Auftrag für die Verbände
Anhang: Ergänzende Stellungnahme der BUND-Ortsgruppe Backnang.
Diese Stellungnahme geht ein auf die grundlegenden Anforderungen von Maßnahmen zum
Hochwasserschutz als einem schlüssigen Gesamtkonzept, auf die Auswirkungen und Betroffenheiten der Unterlieger, die Planungsverfahren der Büros Frank, Winkler & Partner sowie
die des Wasserverbands Murrtal, die Regelungen im WHG und im WG des Landes, die Regelungs- und Verwaltungspraxis des Landratsamts Rems-Murr-Kreis, auf die Bezüge zur
europäischen Gesetzgebung sowie zur mangelnden Öffentlichkeitsbeteiligung und der damit
auch zusammenhängenden unzulänglichen Auslegung der Planunterlagen.
Die Verbände gehen davon aus, dass im Erörterungsverfahren auch auf die ergänzende
Stellungnahme der BUND-Ortsgruppe Backnang im Detail eingegangen wird.
Anlagen:
Beeinträchtigungen, Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen von Lebensraumtypen
Großer Feuerfalter und Dunkler Wiesenknopf-Ameisen-Bläuling
Bilder: Neuntöter, Gänsesäger, Wasseramsel
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BUND Ortsgruppe
Backnang
Prof. Dr. Andreas Brunold
Marienburger Straße 3
71522 Backnang
Landratsamt Rems-Murr-Kreis
Umweltschutz - Oberirdische Gewässer und Abwasser
Stuttgarter Straße 110
71328 Waiblingen
Backnang, den 31. März 2015
Einwendungen im Planfeststellungsverfahren Hochwasserrückhaltebecken
Oppenweiler
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich für die BUND Ortsgruppe Backnang sowie ebenfalls in meinem Namen Einspruch gegen das Planfeststellungsverfahren für das Hochwasserrückhaltebecken (HRB)
Oppenweiler ein und begründe diesen wie folgt:
Anforderungen an den Gewässerausbau und an ein Gesamtkonzept
Die Planungsgrundlagen des Hochwasserschutzes, insbesondere die Hochwasserplanung,
die auf europäischer Ebene in den Hochwasserrisikomanagementplänen verankert sind,
machen deutlich, dass hinsichtlich einer Flussgebietseinheit oder Teilen derselben vielfältige
Maßnahmen zielbezogen aufeinander abgestimmt werden müssen. Die darin liegenden
Probleme des Ausgleichs sind vor allem unter Gerechtigkeitsaspekten zu diskutieren.
Lenkt man den Blick vor allem auf die Hochwassernachsorge und deren vermeintlich planerische Bewältigung vor allem durch den technischen Hochwasserschutz, so tun sich mannigfaltige Gerechtigkeitsfragen auf. Die Perspektive des Planungsinstrumentariums im Wasserrecht ist räumlich auf Flussgebietseinheiten und sektoral auf die spezifischen Belange des
Hochwasserschutzes verengt, was die Komplexität des Problems zwar am Ausgangspunkt
reduziert, die Schwierigkeiten aber prinzipiell nicht zu beheben vermag. Neuralgisch ist hierbei insbesondere das „Oberlieger-Unterlieger“-Problem. Es ist offensichtlich, dass jegliche
Maßnahmen eines Oberliegers, seien es Schutzmaßnahmen wie die Wiederherstellung eines Retentionsraumes, seien es belastende Maßnahmen, wie etwa weitere Bodenversiegelungen, Flussbegradigungen oder ähnliches, einen negativen Einfluss auf die Unterlieger
haben. Ebenso kann umgekehrt die Schaffung einer neuen gefährdeten Infrastruktur den
Druck auf Oberlieger erhöhen, weitere Maßnahmen zu deren Schutz zu treffen. Insoweit
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liegt das Allokationsproblem auf der Hand, was zumindest auch teilweise in den vorhandenen gesetzlichen Regelungen zur Geltung gebracht wird. So wird in § 78 WHG die ausnahmsweise mögliche Ausweisung von neuen Bebauungsgebieten unter anderem davon
abhängig gemacht wird, dass keine nachteiligen Auswirkungen auf Ober- oder Unterlieger
zu erwarten sind. Ähnliches ist in dem Belang des Hochwasserschutzes nach § 1 Abs. 6
Nummer 12 Baugesetzbuch enthalten, mit der Folge, dass ein interkommunales Abstimmungsgebot mit nicht unerheblichen Zurechnungsproblemen ausgelöst wird. Das „Oberlieger-Unterlieger“-Problem ist letztlich dadurch gekennzeichnet, dass etwaige Nutzungseinschränkungen von Oberliegern bzw. deren nachhaltig-ökologische Gewässerbewirtschaftung
den Unterliegern zu Gute kommen, die freilich auch im Regelfall Oberlieger anderer Gemeinden sind. Dadurch wird im Idealfall eine Kette von weitreichenden Nutzungsbeschränkungen ausgelöst, wobei sich die Planung von Maßnahmen im Prinzip an dem Status Quo
der Belastungen und Gefährdungen ausrichtet. Dadurch wächst im Regelfall der Druck auf
Oberlieger, Maßnahmen zugunsten von Unterliegern zu ergreifen, die ihrerseits als Gemeinschaft an diesen Maßnahmen profitieren, ohne dabei unbedingt an den Kosten beteiligt zu
sein. Es ist hierbei nicht zu übersehen, dass schwierige Zurechnungsprobleme entstehen,
wobei das Verursacherprinzip sich in diesen Kontexten stets als aussagekräftig erweist, jedoch zu wenig angewandt wird. Es setzt im Grunde auf einem Status Quo der Nutzungen
und Gefährdungen auf und ist aufgrund des ökologischen Kreislaufgedankens mit keinen
Operationalisierungsschwierigkeiten verbunden. Mehr schon ist das Interessengeflecht der
Politik als Hindernis zu bezeichnen. Der Status Quo ist allerdings nur insofern ein einleuchtendes Kriterium einer gerechten Allokationsentscheidung, als dass er die Notwendigkeit
effizienter Schutzanstrengungen aufzeigt. Man kann sich das so vorstellen, indem man fingiert, dass die Ausweisung von zusätzlichen Retentionsflächen oder anderen Rückhaltereinrichtungen bei einem Oberlieger letztlich Gewerbegebiete eines Unterliegers schützt. Warum, so könnte mit gutem Recht gefragt werden, sollte die Oberliegerkommune Einschränkungen und höhere Anstrengungen vornehmen, um die Situation einer anderen Kommune
zu verbessern? Ebenso könnte durch höhere technische Schutzmaßnahmen dieser Kommune, etwa durch erhöhte Deiche oder andere Hochwasserschutzeinrichtungen wiederum
das Problem zu Lasten anderer Unterlieger externalisiert werden, indem dort erhöhte Anforderungen gestellt werden müssten. Diese Allmende-Klemme zeigt, dass durch die Folgen
einer solchen Planung nicht unbedingt eine wirksame konzeptionelle Vorsorge getroffen
werden kann, weil letztlich kein angemessener und gerechter Vor- und Nachteilausgleich
erfolgen kann. Gleiches gilt bei der Einbeziehung von Privaten, denen die Schutzanstrengungen der öffentlichen Hand zu Gute kommen, die aber in der Regel nicht an den Kosten
beteiligt werden. Diese werden im Ergebnis ganz wesentlich von der Gemeinschaft der
Steuerzahler bezahlt, und deshalb kann eine solche Politik auch niemals im Sinne des Gemeinwohls vollzogen werden. Insofern leisten die Kommunen bei der Ausweisung von Baugebieten in Überschwemmungsgebieten der Entstehung von künftigen Schäden Vorschub.
Das Landratsamt Rems-Murr-Kreis hat den Gewässerausbau an der Murr zum Zweck der
Vereinfachung bzw. Beschleunigung von Planfeststellungs- und Planfeststellungsgenehmigungsverfahren abschnittsweise bzw. stufenweise zugelassen. Diese nach § 69
Abs. 1 WHG räumlich und zeitlich getrennte Zulassung erstreckt sich nach der „Gesamtkonzeption“ über einen längeren Zeitraum, d.h. über einige Jahre hinweg. Dies hat zur Folge,
dass erhebliche Auswirkungen das gesamte Vorhaben begleiten und unabwägbare Auswirkungen auf Mensch und Umwelt nach sich ziehen. Die in Stufen bzw. Abschnitten vorgese-
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hene Realisierung einer abschnittweisen Zulassung beim Gewässerausbau negiert, dass die
erforderliche Einbeziehung der erheblichen Auswirkungen des gesamten Vorhabens auf die
Wohnbevölkerung der Anliegerkommunen sowie auf die Umwelt ganz oder teilweise unmöglich wird. Die Realisierung von abschnittweisen Hochwasserschutzplanungen kann nicht sicherstellen, dass die gebildeten Teilabschnitte auch dann noch planerisch funktionell sind,
wenn sich „aus welchen Gründen auch immer“ die Verwirklichung der Gesamtplanung verzögert. Desweiteren dürfen die Abschnitte oder Stufen sich nicht so weit von der Gesamtplanung d.h. von dem „Gesamtkonzept“ verselbständigen, dass Probleme, die durch die
Gesamtplanung ausgelöst werden - so durch den jahrelang verzögerten Bau der 5 Hochwasserrückhaltebecken - unbewältigt bleiben. Demnach wird der in Teilen zugelassene Gewässerausbau in seiner Gänze auch unmöglich. Letztlich folgt aus dem Grundgedanken des
§ 69 WHG, dass Vorhaben, die einer Gesamtkonzeption entsprechen, auch in einem Planfeststellungsvorhaben durchgeführt werden sollen. Dies gilt auch für die hier vorgelegte Planung.
Die Abschnitte bzw. Stufen müssen stets einen sachlichen Bezug auf eine „konzeptionelle“
Gesamtplanung aufweisen. Eine solche konzeptionelle Gesamtplanung ist in den bisherigen
Planfeststellungsbeschlüssen „Oppenweiler bzw. Oppenweiler-Zell“ nicht erkennbar und
auch nicht explizit ausgewiesen. Es fehlt v.a. die nachzuweisende Ausgleichsbilanz wegfallender Retentionsflächen im Verhältnis zur Gewinnung neuer Retentionsflächen. Der Bezug
zu einer nicht erkennbaren konzeptionellen Gesamtplanung rechtfertigt nicht, dass bei isolierter Betrachtung oder Planung eines einzelnen Abschnittes bzw. einer einzelnen Stufe
eine Teilplanung vor dem Hintergrund der angestrebten Gesamtplanung noch als ausgewogen und gerechtfertigt angesehen werden könnte. Da dieser Hintergrund jedoch nicht zu
erkennen ist, kann auch die durch das Landratsamt Rems-Murr-Kreis in Stufen akzeptierte
Teilrealisierung der Gesamtkonzeption nicht zugelassen werden. Dies entspricht darüber
hinaus auch dem Verschlechterungsverbot im Wasserhaushaltsgesetz.
In § 67 Abs. 1 WHG werden die Anforderungen benannt, die bei einem Gewässerausbau zu
beachten sind. Demnach sind Gewässer so auszubauen, dass Rückhalteflächen erhalten
bleiben, das Abflussverhalten nicht verändert wird und sonstige nachteilige Veränderungen
des Zustands des Gewässers vermieden oder - soweit dies nicht möglich ist - ausgeglichen
werden, damit in der wasserwirtschaftlichen und ökologischen Bilanz keine Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Gewässerhaushalts zurückbleiben. Ersatzmaßnahmen an
anderer Stelle oder Ersatzzahlungen genügen regelmäßig nicht.
Diese normierten Anforderungen sind damit neben anderen im WHG geregelten Abwägungsdirektiven im Rahmen der planerischen Abwägung zu beachten. Des weiteren liegt ein
zwingender Versagungsgrund aufgrund von § 68 Absatz 3 WHG vor. Danach darf durch den
Gewässerausbau insbesondere eine erhebliche und nicht ausgeglichene Erhöhung der
Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen nicht zu erwarten
sein. Diese Voraussetzungen stellen eine materiell-rechtliche Zulassungsschranke dar. Steht
ein Plan nicht im Einklang mit diesen Vorgaben, ist der Planfeststellungsbeschluss als
rechtswidrig zu versagen.
Der Erhalt von Rückhalteflächen ist insbesondere bei Gewässerbegradigungen, Deich- und
Dammbauten sowie Ufererhöhungen von Bedeutung. Das Erhaltungsgebot bezweckt, dass
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bei einem Gewässerausbau ausreichend Areale verbleiben müssen, die dem ausgebauten
Gewässer bei Hochwasser genügend Raum zu Ausdehnung bieten. Gewässer sind demnach so auszubauen, dass das natürliche Abflussverhalten nicht verändert wird. Diese Anforderung wendet sich gegen hydromorphologische Veränderungen, die das Fortleitungsvermögen messbar verändern, also den Abfluss beschleunigen und den Betroffenen nicht
zumutbar sind. Bei dem Ausbau von Gewässern, die eventuell kein natürliches Abflussverhalten (mehr) aufweisen, ist im Hinblick auf nachteilige Veränderungen des Abflussverhaltens zu berücksichtigen, dass nach dem in § 67 Abs. 1 WHG enthaltenen Auffangtatbestand
auch sonstige nachteilige Veränderungen des Zustands des Gewässers zu vermeiden sind.
Der Grundsatz der Vermeidung sonstiger nachteiliger Zustandsveränderungen erstreckt sich
damit auch auf nicht naturnah ausgebaute Gewässer. So kann eine Erhöhung des Hochwasserrisikos durch Einengungen oder Begradigungen des Gewässerlaufs herbeigeführt
werden, also durch Ausbaumaßnahmen, die den Hochwasserabfluss beschleunigen. Hier ist
anzufügen, dass in der vorliegenden Planung nicht explizit auf die Ausgleichbarkeit dieser
Hochwasserrisiken Bezug genommen wird. Da jedoch die hervorgerufenen Beeinträchtigungen im Rahmen der Abwägung hier nicht überwunden werden können, liegt hier ein Versagungsgrund vor.
Auswirkungen und Betroffenheiten auf die unterliegenden Gemeinden
Bezüglich der Auswirkungen und Betroffenheit auf die unterliegenden Gemeinden Backnang, Burgstetten und Kirchberg/Murr wird auf meine dem Landratsamt Rems-Murr-Kreis
bekannten Einwendungen zu den innerörtlichen Hochwasserschutzmaßnahmen in Oppenweiler, Sulzbach/Murr und Backnang verwiesen. Daraus resultiert u.a. auch meine persönliche Betroffenheit bzgl. der Grundstücke Schillerstraße 42 und 44 in Backnang.
Durch den Bau des Hochwasserrückhaltebeckens Oppenweiler in der Variante 4 wird die
Abflusssituation auf die unterliegenden Gemeinden u.a. dadurch verschlechtert, dass die
Einstauwirkung des Beckens erst ab 121 m3/sec einsetzt. Dies ergibt sich aus der Differenz
der Variante 3a mit einem Beckenvolumen von 674.000 Kubikmetern Fassungsvermögen
und der Variante 4 mit 850.000 Kubikmetern Fassungsvermögen, die eine nicht tolerable
Verschlechterung bzw. einen erhöhten Abfluss von rund 176.000 Kubikmetern ohne Einstauwirkung aufweist. Damit wird das Verschlechterungsverbot - rechnet man die Retentionsraumverluste durch die innerörtlichen Hochwasserschutzmaßnahmen in Oppenweiler mit
rund 300.000 Kubikmetern hinzu - durch einen Verlust von rund 476.000 Kubikmetern
nochmals und zusätzlich verletzt. Insofern bleibt es nicht nur bei den nachteiligen Auswirkungen der Planung, die bereits im Rahmen der Einwendungen zu den Planfeststellungsverfahren Oppenweiler, Sulzbach/Murr und Backnang geltend gemacht wurden, sondern diese
gehen sogar noch weit darüber hinaus.
Werden die südlich gelegenen und landwirtschaftlich genutzten Flächen im Ist-Zustand erst
ab etwa einem 10-jährigen Hochwasser mit 50 m3/sec überflutet, so kann dies in Variante 4
erst bei einem Abfluss von 121 m3/sec geschehen, was am Standort des HRB Oppenweiler
mit etwa einem 20-jährigen Hochwasserereignis gleichgesetzt wird. Die hydraulischen Gutachten des Büro Winkler & Partner sind alleine schon deswegen obsolet. Durch die eintretende Verschlechterung steigt darüber hinaus insbesondere die Gefährdung für Leib und
Leben sowie für materielle Güter in sämtlichen unterliegenden Gemeinden.
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Durch die geplanten sowie auch durch die bereits durchgeführten innerörtlichen Maßnahmen
in Sulzbach/Murr und Backnang sowie die fertiggestellten Maßnahmen in Oppenweiler werden die Wasserspiegellagen im Hochwasserfall in Backnang sowie auch in den weiteren
Unterliegergemeinden Burgstetten und Kirchberg/Murr erheblich erhöht. Zudem wird auch
die Zeit, in der hoher Wasserstand herrscht, erheblich verlängert. Aufgrund der zusätzlichen
nicht unerheblichen Wassermassen, die abgeführt werden müssen, wird im Hochwasserfall
der Wasserspiegel der Murr noch schneller als bisher ansteigen. Nimmt der Zustrom von
Hochwasser dann ab, muss mit dem Abfluss der Murr auch das aufgestaute Wasservolumen abfließen, was bedeutet, dass die hohen Wasserstände erheblich länger vorherrschen.
Vor Ort eingeschlossene Personen wären für eine wesentlich längere Zeit von Hilfe abgeschnitten.
Eine direkte im Oberstrom der Aspacher Brücke in Backnang zu erwartende extreme Wasserspiegelerhöhung von eventuell 20 cm - was auf eine Aussage von Herrn Winkler bei dem
Erörterungstermin zu den innerörtlichen Hochwasserschutzmaßnahmen in Backnang und
Sulzbach/Murr am 19.22.2014 zurückgeht - kann sich ganz eindeutig nicht mehr im Bereich
der „Rechengenauigkeit“ befinden. Es ist darüber hinaus zu erwarten, dass bereits bei einem weniger als 50-jährigen Hochwasser der Rückstau an der Aspacher Brücke so beträchtlich ist und damit der Wasserspiegel so stark ansteigt, dass hier unvorhersehbare
Hochwasserrisiken entstehen. Dies war bei dem Hochwasserereignis vom 13. Januar 2011
eindeutig der Fall.
Durch die rechtswidrige Befreiung der Retentionsraumausgleichspflichtigkeit von mindestens
370 Kubikmetern im Zuge des Bauvorhabens Windmüller direkt unterhalb der Aspacher
Brücke wird die Gefahr eines Rückstaues in diesem Bereich nochmals zusätzlich erhöht.
Hier hat es die Stadt Backnang bewusst und vorsätzlich unterlassen, sich die Pflicht für diesen Retentionsraumausgleich vom Bauherrn aktuell nachweisen zu lassen. Stattdessen hat
sie diesen wider besseres Wissen davon befreit. Des Weiteren werden hier die Vorschriften
in der Baunutzungsverordnung zur Einhaltung der Grundflächenzahl (GRZ) nicht angewandt,
nach denen eine Bebauung von höchstens 80 Prozent des Baugrundstücks ermöglicht werden kann. Darüber hinaus wird der Abstand zur Murr bzw. die Breite des gesetzlich vorgeschriebenen Gewässerrandstreifens von 5 Metern nicht eingehalten. Stattdessen wird das
Baugrundstück sogar erheblich überbaut, indem u.a. durch Vorkragungen, Fenster, Treppen
und Terrassen rechtswidrig über die lichte Höhe in den Abflussquerschnitt der Murr hineingebaut wird.
Die in unmittelbarer Nähe der Murr befindlichen Gebäude Schillerstr. 42 und 44 liegen direkt
oberhalb der Aspacher Brücke, die aufgrund des Hochwassers am 13.01.2011 extrem eingestaut war. Die Stadt Backnang unterlässt es bis heute, die Gefahren, die von dieser Brücke auf das Grundstück des Antragstellers ausgehen, durch bauliche Maßnahmen an der
Brücke oder durch Sicherungsmaßnahmen v.a. an dem Gebäude Schillerstr. 44 zu beseitigen. Für die Gebäude Schillerstr. 42 und 44 bedeutet dies konkret, dass jeder weitere Verlust an Überschwemmungsfläche im Oberlauf die Hochwassergefahr für diese erhöht.
Die Pläne des Büro Frank sehen unzureichende Standards in der Hochwasserschutzplanung
für die Unterlieger vor, des weiteren sind die hydraulischen Gutachten des Büro Winkler &
12
Partner fehlerhaft, was für die unterliegenden Kommunen große Nachteile mit sich bringt.
Auch ist die in der „Gesamtkonzeption“ geforderte Zusammenführung aller aufeinander abgestimmten Verfahren nicht gegeben, da nach wie vor vorgesehen ist, die innerörtlichen
Hochwasserschutzmaßnahmen in Sulzbach/Murr und Backnang vor der Fertigstellung des
HRB Oppenweiler einzuleiten. Dagegen darf im Sinne des Verschlechterungsverbots erst
mit den innerörtlichen Hochwasserschutzmaßnahmen begonnen werden, wenn das HRB
Oppenweiler in Funktion ist. Da dies nicht vorgesehen ist, ist eine sachgerechte Abwägung
für die Belange der Betroffenen nicht als gegeben anzusehen.
Die Planungen der Büros Frank sowie Winkler & Partner
Es ist offenkundig, dass die inner- und außerörtlichen Hochwasserschutzmaßnahmen von
den einzelnen Mitgliedsgemeinden des Wasserverbands Murrtal isoliert betrachtet und geplant werden. So wird im Erläuterungsbericht des Büro Frank zu den örtlichen Hochwasserschutzmaßnahmen in Backnang vom 10.07.2013 unter Punkt 3.3, Hydrologische Daten, S. 4
ausgeführt:
„Bezüglich der hydrologischen Daten zur Berechnung der Wasserspiegel und Abflüsse wird
auf die Unterlagen der Flussgebietsuntersuchung Murr/Lauter, Ingenieurbüro Winkler und
Partner GmbH, Stuttgart verwiesen. Die Planung der örtlichen HW-Schutzmaßnahme wurde
auf die in der Berechnung ermittelten Wasserspiegellagen ausgerichtet.“
Damit wird eindeutig erkennbar, dass die Planungen des Büro Frank auf den völlig veralteten Berechnungen bzw. den Unterlagen der Flussgebietsuntersuchung Murr/Lauter des Büro
Winkler und Partner GmbH beruhen und die zwischenzeitlich eingetretenen und gravierenden Veränderungen am Flusslauf der Murr im Gutachten der Universität Stuttgart bzw. in
dem des Büro Winkler nicht berücksichtigt sind. Es ist damit offensichtlich, dass deren Berechnungen fehlerhaft sind! Es ist demzufolge - nach dem neuesten Stand der Technik und
wie auch vom Landratsamt Rems-Murr-Kreis gefordert - dringend eine Neuberechnung der
hydraulischen Verhältnisse nach dem Standard eines 2D-Modells an der Murr erforderlich.
Völlig außer Acht gelassen wird in diesem Zusammenhang, dass das HRB vor Oppenweiler
bei einem Fassungsvermögen von etwa 850.000 Kubikmeter und einer geplanten Regelabgabe von 121 m3/sec diese Anforderungen allenfalls 3 Stunden und 34 Minuten erfüllen
kann, obwohl dieses Becken angeblich für ein 24-stündiges Regenereignis geplant ist.
Der Bemessungswasserspiegel für die innerörtlichen Maßnahmen entspricht dem HQ 100 Wasserspiegel einschließlich der Berücksichtigung des Lastfall Klimaänderung und der Wirkung der geplanten HRB im Oberlauf im Endausbauzustand (HQ 100, k mit HRB). Die Planungshöhe für die innerörtlichen Schutzmaßnahmen wird unter Berücksichtigung eines Freibords von 0,5 m festgelegt. Als weitere Bedingung wurde festgelegt, dass ein HQ 100 im
IST-Zustand (HQ 100, IST), ohne Berücksichtigung des Lastfalls Klimaänderung und ohne
der Wirkung der HRB im Oberlauf, ohne Freibord (d.h. bordvoll) abzuführen ist. Auf diese
Höhenlage werden die innerörtlichen Maßnahmen für die Gemeinden Backnang, Burgstetten
und Kirchberg/Murr ausgelegt. Dies bedeutet, dass die Planung - nach Ansicht des Büro
Frank - auch ohne Berücksichtigung des Lastfalls Klimaänderung bzw. einen Klimazuschlag
13
von 15 Prozent sowie auch ohne den Bau von Hochwasserrückhaltebecken im Oberlauf der
Murr umgesetzt werden könnte.
Die Stadt Backnang hat jedoch für diesen Fall schon vorgesorgt und die Auffüllung an der
„Oberen Walke“ sehr großzügig bemessen, und zwar mit einer Fußbodenhöhe von 50 cm
und einem Freibord von ebenfalls 50 cm. Es werden folglich im Bereich der „Oberen Walke“
sehr viel höhere Gefahrenrisiken antizipiert und eingeplant. Bezeichnenderweise erscheinen
die Auffüllungen im Bereich der „Bleichwiese“ sowie auf der „Oberen Walke“ auch nicht
mehr im Erläuterungsbericht des Ingenieurbüros Frank, sie wurden lediglich im Erläuterungsbericht vom 10.12.2012 auf S. 7 lapidar erwähnt:
„lm Bereich der Bleichwiese bis zur Annonaybrücke wurden die Hochwasserschutzmaßnahmen in den Jahren 2010 und 2011 umgesetzt (Länge ca. 500 m). lm Gebiet ,,Obere Walke"
wird der Hochwasserschutz im Rahmen der geplanten Neubebauung berücksichtigt (Länge
ca. 600 m).“
Allein diese erheblichen Auffüllungen im Verlaufe dieser mindestens 1.100 Meter innerorts
von Backnang beweisen folglich die Unstimmigkeit bzw. Untauglichkeit der von der Stadt
Backnang herangezogenen Berechnungen der Wasserspiegellagen des Büro Winkler und
ihrer Auswirkungen. Die Behauptungen des Büro Winkler, es ergäben sich keine nennenswerten Erhöhungen der Wasserspiegel für den Bereich Backnang (und dessen Unterlieger)
ist falsch, und dies umso mehr, als die seit der FGU erfolgten Retentionsraumverluste nicht
berücksichtigt werden. Allein die örtlichen Maßnahmen in Oppenweiler können mit einer
Wasserspiegelerhöhung für den Bereich von Backnang mit 8 bis 12 cm angenommen werden.
nlage.
Während im Zuge des vom Büro Winkler und der Universität Stuttgart erstellten und im Januar 2012 eingereichten Gutachtens zu den Planunterlagen im Planfeststellungsverfahren
Oppenweiler für die innerörtlichen Hochwasserschutzmaßnahmen in Backnang keine Veränderungen z.B. an den Brücken für notwendig erachtet wurden und die Planung sich nach
diesen Angaben völlig im Bereich der Rechengenauigkeit befand, sind nun in einem erneuten Gutachten dieses Büros vom 15.11.2013 - und dies entgegen der eindeutigen Forderung
des Landratsamts Rems-Murr-Kreis, dass ein neues Gutachten ausschließlich von der Universität Stuttgart allein zu erstellen sei - folgende Aussagen (siehe Anlage S. 6) durch das
Büro Winkler getroffen worden:
„Für Backnang wurden die Hochwasserschutzmaßnamen gemäß den Planunterlagen der
Genehmigungsplanung durch das Ingenieurbüro Frank, Backnang berücksichtigt. lm Rahmen der örtlichen Hochwasserschutzmaßnahmen werden im Wesentlichen die Ufer erhöht.
lm Bereich der Brücke Aspacher Straße (Fkm 21+3931 und der Biegelbrücke (Fkm 21+640)
wird der Fließquerschnitt aufgeweitet. Des Weiteren werden an folgenden Brücke die Brückenunterkanten angehoben, so dass diese beim HQ100 nicht mehr eingestaut werden:
Stahlsteg Sportplatz (Fkm 23+042) Brücke Aspacher Straße (Fkm 21+393; und Steg Wilhelmstraße/Gerberstraße (Fkm 21+285). lm Bereich des Biegelwehrs (Fkm 21+796) ist die
Herstellung einer Rauen Rampe vorgesehen.
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lm Gutachten des IWS wurde an einigen Brücken (Fkm 20+817, 21+505, 22+090,23+212) in
Backnang ein lokales Ausräumen des Gewässerbettes angesetzt. lm Zuge der vorliegenden
Genehmigungsplanung wurde dies nicht berücksichtigt oder durch andere Maßnahmen ersetzt. Die bereits bestehenden Veränderungen im Bereich der Bleichwiese (Fkm 22+136 bis
Fkm 22+186) wurden bereits im Istzustand berücksichtigt.“
Diese für die Hochwasserschutzmaßnahmen in Backnang geplanten Maßnahmen - und dies
ohne die Wirksamkeit der Hochwasserrückhaltebecken abzuwarten - zeigen nun eindeutig,
dass von den Maßnahmen in Oppenweiler Hochwassergefahren ausgehen, die weit über die
vom Büro Winkler im Zuge des Planfeststellungsverfahrens Oppenweiler zuvor eingeräumten Wasserspiegelerhöhungen hinausgehen.
lm Rahmen der Untersuchung wurden die Berechnungsergebnisse des Büro Winkler mit
folgenden Varianten durchgeführt und wie folgt kommentiert:
„lm Rahmen der Untersuchung wurden die mit Hilfe der verlängerten Modelle des IWS berechneten Wasserspiegel im lst- und im Planungszustand miteinander verglichen und ausgewertet. Für den Planungszustand mit Hochwasserschutzmaßnahmen (HWS ) wurden folgende drei Varianten betrachtet:
HWS Sulzbach, Oppenweiler und Backnang (Variante SOB)
HWS Sulzbach und Oppenweiler (Variante SO)
HWS Oppenweiler und Backnang (Variante OB)
Die Berechnungen haben gezeigt, dass auch bei Umsetzung aller geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen (Variante SOB) und den errechneten Wasserspiegelerhöhungen keine
neuen Betroffenheiten entstehen.
Da vom Wasserverband Murrtal festgelegt wurde, dass die HWS-Maßnahmen Sulzbach und
Backnang zeitgleich bzw. sehr zeitnah ausgeführt werden sollen, wird nachfolgend der Planungszustand der Variante SOB betrachtet.“
Als besonders aufschlussreich kann nun betrachtet werden, dass durch die neuerlichen Berechnungen vom 15.11.2013 das Gutachten vom Januar 2012 in derart weiten Teilen - nämlich ab S. 17 bis 13/13 - für ungültig erklärt wurde, dass das gesamte Rechenmodell des
Büro Winkler in Frage gestellt werden muss. Es wird nun klar erkennbar, auf welch falscher
Datengrundlage das Gutachten vom Januar 2012 gerechnet wurde. Es zeigt sich nämlich,
dass u.a. die Brückenhindernisse in Backnang nicht in diesen Berechnungen berücksichtigt
wurden, obwohl das Büro Winkler von einem Anstieg des Hochwasserpegels in der gesamten Ortslage von Backnang um 8 cm ausgegangen ist. Hinzu kommen u.a. noch mindestens
3 bis 4 cm, die aus den Auffüllungen auf der Oberen Walke und der Höherlegung der
Bleichwiese resultieren. Insofern ist das Rechenmodell des den innerörtlichen Hochwasserschutz in Backnang planenden Büro Frank fehlerhaft, da dieses u.a. im Bereich der Aspacher Brücke zu dem Ergebnis kommt, dass eine dortige Entlastung des Hochwasserpegels
um 72 cm (mit Freibord im Ausbauzustand) erreicht werden könnte.
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Im Erläuterungsbericht zu den örtlichen Hochwasserschutzmaßnahmen in Backnang wird
unter Punkt 5, Auswirkungen des Vorhabens, S. 20, weiter ausgeführt:
Die Auswirkungen in Bezug auf die Wasserspiegellagen wurden durch eine erneute hydraulische Berechnung durch das Büro Winkler und Partner ermittelt. Die Berechnung dient dem
Nachweis über die Veränderung der Wasserspiegellagen unter Berücksichtigung der geplanten Baumaßnahmen. Hier wurden insbesondere die Veränderungen der Wasserspiegellagen der Unterlieger, aber auch die der Oberlieger und derer im Stadtgebiet ermittelt.“
Die Höherlegungen der „Oberen Walke“ und der „Bleichwiese“ sowie der Wegfall anderer
Retentionsräume sind in diesem Konzept nicht enthalten, geschweige denn ist deren Retentionsraumverlust rechnerisch ermittelt oder bilanziert worden, obwohl deren Wegfall einen
beträchtlichen Anteil des Hochwasserrisikos für die Innenstadt Backnangs und deren weitere
unterliegende Gemeinden darstellt. Insgesamt ist es evident, dass die Berechnungen des
Büro Winkler in Bezug auf die Hochwassersituation in Backnang und deren weitere Unterlieger falsch sind.
Wie letztlich der Wasserverband selbst die Reihenfolge in den Prioritäten der einzelnen
Maßnahmen einschätzt, kommt im Haushaltsplan 2012 des Wasserverbands Murrtal auf S.
15 deutlich zur Sprache. Dort heißt es:
„Bei der Überarbeitung der Ergebnisse aus der Flussgebietsuntersuchung unter Einbeziehung eines Klimazuschlags von 15 Prozent konnten die konkreten Planungen für die Becken
Mahd, Gaab und Oppenweiler bis zum vergangenen Haushaltsjahr 2011 so weit geführt
werden, dass die Genehmigungsreife mit Einstieg in Planfeststellungsverfahren in den
kommenden Monaten möglich ist. Die möglichst schnelle Fertigstellung der überörtlich wirkenden Becken des Wasserverbands ist unverzichtbare Grundlage für den Bau der innerörtlichen Maßnahmen und einen wirksamen Hochwasserschutz im Oberen Murrtal.“
Dies weist eindeutig darauf hin, dass der Bau der Hochwasserrückhaltebecken Priorität vor
dem Bau der innerörtlichen Maßnahmen zu haben hat. In der Realität ist dies jedoch genau
umgekehrt.
Die Rolle des Landratsamts Rems-Murr-Kreis
Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) schreibt vor, dass die Rückhaltung grundsätzlich vor
dem Bau von Mauern und Dämmen zu erfolgen hat, was aber wider besseres Wissen vom
Landratsamt Rems-Murr-Kreis nicht beachtet wird. So sind in einem Protokoll vom
21.05.2012 folgende aufschlussreiche Aussagen zu lesen:
„Herr Dr. Bläsi weist darauf hin, dass vor Gericht auch das Gesamtkonzept des Wasserverbandes haltbar sein muss. Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) schreibt vor, dass die Rückhaltung grundsätzlich vor dem Bau von Mauern und Dämmen zu erfolgen hat, was sich in
den Aktivitäten des Wasserverbandes widerspiegeln muss.
Frau Dr. Batereau betont nochmals, dass das WHG eine Rückhaltung kraft Gesetz fordert,
so wie es bereits im Remstal gemacht wird. Daher ist es von besonderer Dringlichkeit, den
Bau des HRB Oppenweiler mit Hochdruck voran zu bringen. Dies ist eine Voraussetzung für
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die Genehmigungsfähigkeit weiterer örtlicher Hochwasserschutzmaßnahmen im Verbandsgebiet.
Herr ELB Friedrich betont, dass es wichtig ist, den Zeitplan zur Synchronisierung der innerörtlichen und überörtlichen Hochwasserschutzmaßnahmen im Murrtal abzustimmen und
gut zu takten. ldealerweise sind weitere innerörtliche Maßnahmen (außer Oppenweiler) erst
nach Planfeststellung des HRB Oppenweiler möglich. Maßgebend ist nicht die Antragstellung zur Planfeststellung des HRB Oppenweiler, sondern die Beschlussfassung. Die rechtliche Position wird durch das Vorantreiben der Beckenplanung und des Verfahrens deutlich
besser. Es muss das Ziel sein, einen möglichst kurzen Zeitraum zwischen der Planfeststellung des HRB Oppenweiler und der örtlichen Hochwasserschutzmaßnahmen in Sulzbach an
der Murr und Backnang zu finden.
Herr Winkler teilt mit, dass es eine Besonderheit bei der Bemessung der Wasserspiegellagen der Murr gibt. Durch die Maßnahmen in Backnang wird die Verschlechterung, die durch
die Oberlieger Oppenweiler und Sulzbach an der Murr verursacht wird, geheilt. Er hält es
daher für sinnvoll, den örtlichen Hochwasserschutz in Backnang schnellstmöglich zu bauen,
vor allem, da der Zeitpunkt der Fertigstellung des HRB Oppenweiler nicht absehbar ist.
Herr BM Jäger teilt mit, dass er sich bereits erkundigt hat, wie viel eine weitere Begutachtung der Planunterlagen an Zeit und Geld kostet. Eine Grobplanung, die weiterhin rechtlich
angreifbar sei, dauert ca. 3 Monate und kostet etwa 20.000 EUR. Eine Detailplanung dauert
ca. 6 - 9 Monate und kostet bis zu 50.000 EUR.
Herr ELB Friedrich ist der Meinung, dass es ausreichen muss, die Planung von einem externen Ing.-Büro in 6-8 Wochen und für ca. 10.000 EUR prüfen zu lassen.“
In einem Besprechungsprotokoll des Landratsamts Rems-Murr-Kreis vom 19.02.2013 wird
von Landrat Fuchs deutlich gemacht,
„dass es keine Problemverlagerung und somit Schaffung von neuen Betroffenheiten geben
dürfe bzw. durch die örtlichen Hochwasserschutzmaßnahmen die Ober- und Unterlieger
nicht beeinträchtigt werden dürften.“
Der Wasserverband Murrtal hat sich über die Forderung des Landratsamts Rems-Murr-Kreis
in der Antragskonferenz vom 19.03.2013 hinweggesetzt, ein neu zu erstellendes hydraulisches Gutachten an der Murr zu beauftragen.
Allgemeine Ausführungen zum Sachverhalt und zu europäischen Regelungen
Nach der EU-Wasserrahmenrichtlinie muss bei allen Wehren und Wasserkraftanlagen bis
zum 22.12.2015 deren Durchgängigkeit hergestellt werden. Da dies auch die Wehranlage an
der Rüflensmühle in Oppenweiler betrifft, darf diese europäische Rechtssetzung nicht
dadurch unterlaufen werden, dass der Vorhabenträger sich dieser Pflicht in der Form entziehen kann, dass er nun für diese Maßnahme Öko-Punkte gutgeschrieben bekommt. Stattdessen sind diese Maßnahmen bis zum 22.06.2015 im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung an die EU zu melden. Gleichfalls ist die Durchgängigkeit des Wehres nicht förderfähig,
da dies gegen EU-Recht verstoßen würde.
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Hieraus ergeben sich Parallelitäten zur Stadt Backnang: Die Stadt Backnang ist Eigentümer
der Layer´schen Mühle, d.h., dass die Stadt Backnang nach der Wasserrahmenrichtlinie die
Durchgängigkeit bzw. den Bau eines Fischaufstieges als Eigentümer der Wasserkraftanlage
dort selbst bauen und bezahlen muss. Eine Bezuschussung oder Subventionierung kommt
hier ebenso nicht in Betracht. Weiter ist das Streichwehr am Biegel defekt und wurde nur
notdürftig ausgebessert. Dieses Wehr soll nun im Rahmen des Hochwasserschutzes durch
eine Raue Rampe ersetzt werden. Diese Raue Rampe soll dann als Stauhaltung für die
Wasserkraftanlage, d.h. als neues Wehr und als Fischaufstieg dienen. Die Stadt Backnang
möchte sich nun die „Sanierung“ des eigenes Wehres und den Fischaufstieg zu 70 Prozent
der Kosten bezuschussen und dazu noch Ökopunkte gutschreiben lassen, und dies, obwohl
dafür eine gesetzliche Notwendigkeit und Wasserkraftanlagensanierung besteht.
Wie in der Stadt Backnang werden auch in der Gemeinde Oppenweiler die Baumaßnahem
durch den Bau eines Fischaufstieges ausgeglichen. Siehe hierzu: „Landschaftspflegerischer
Begleitplan“ (S. 60) - „Ökopunkteverordnung“. Dem Wasserverband wurde von Herrn Dr.
Küenzlen ein Zuschuss zum Bau des Fischaufstieges in Höhe von 50.000 Euro zugesagt.
Damit läge der Verbandsanteil bei nur 75.000 Euro bzw. 300.000 Ökopunkten. Herrn Dr.
Küenzlen stünden dann die weiteren 200.000 Ökopunkte zu! Es ist klar ersichtlich, dass hier
wieder auf einen Ausgleich verzichtet werden soll. Es darf keinen Ökopunktebonus für die
Verwaltung geben!
Fazit und weitere Begründung der Einwendungen
Bei dem katastrophalen Hochwasserereignis am 13.01.2011 war das gesamte Murrtal durch
ein 50-jährliches Hochwasser sehr stark überflutet, was unter anderem damit zusammenhängt, dass sämtliche Anliegergemeinden - also auch alle dem Wasserverband Murrtal angehörigen Kommunen - in den letzten Jahrzehnten sukzessive in die Überschwemmungsgebiete der Murr hineingebaut und damit Überschwemmungsflächen verantwortungslos und
wider besseres Wissen vernichtet haben. Weil die Praxis der Flächeninanspruchnahme in
den Überschwemmungsgebieten der Murr nicht gestoppt werden soll, werden sich die Gefahren weiterer katastrophaler Hochwasserereignisse bei den anachronistisch und im Stil der
50er und 60er Jahre geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen deshalb auf unverantwortliche Weise noch weiter verschärfen, und dies auch deshalb, weil in den obenliegenden Gemeinden Murrhardt, Schleißweiler und Sulzbach/Murr die Praxis der Flächeninanspruchnahme in Überschwemmungsgebieten nicht gestoppt werden soll. Dies wird daran deutlich,
dass mit den großflächig dimensionierten innerörtlichen Hochwasserschutzmaßnahmen vor
allem in Sulzbach/Murr sehr große Retentionsvolumina verloren gehen, die de facto weder
umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen werden.
In den eingereichten Planunterlagen zu den Hochwasserschutzmaßnahmen Sulzbach/Murr
ist nämlich festzustellen, dass bereits im Vorgriff auf das Planfeststellungsverfahren explizit
weitere Hochwasserschutzmaßnahmen in Sulzbach/Murr in gesetzeswidriger Weise realisiert wurden, wie sie zum Beispiel mit der Eindeichung eines Parkplatzes der Firma Erkert
im Außenbereich vorgenommen wurden. Desgleichen ist in diesem Bereich auch eine
Hochwasserschutzwand direkt am Gewässer der Murr errichtet worden. Darüber hinaus
steht außer Frage, dass der gesetzlich vorgeschriebene Abstand der Gewässerrandstreifen
von 5 Metern im Innenbereich sowie von 10 Metern im Außenbereich an einigen Stellen
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nicht eingehalten wurde bzw. werden soll. Hier hat der Bürgermeister der die Verantwortung
zu übernehmen.
Dessen unverantwortliche Denkhaltung kommt in einem E-Mail zwischen Herrn BM Strobel
(ehemals Bürgermeister von Murrhardt) und Herrn Braulik (Geschäftsführer des Wasserverbands Murrtal) vom 29.10.2008 deutlich zum Ausdruck. Dort heißt es:
„Bürgermeister Zahn hält es für politisch nicht durchsetzbar, auf der Gemarkung Sulzbach
ein großes Becken mit umfangreichen Flächenankäufen zu bauen, das ausschließlich den
Unterliegern zugutekommen würde und für die Gemeinde Sulzbach keinerlei Nutzen, sondern lediglich Belastungen mit sich bringen würde.“
So wird der Wasserverband Murrtal der im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) festgesetzten
Aufgabenstellung zur Gefahrenabwehr sowie seinen eigenen satzungsgemäßen Vorgaben
nicht gerecht (siehe die Webseite des Wasserverbands Murrtal), indem er der Herstellung
des Hochwasserschutzes im Verbandsgebiet - v.a. durch die Planung, den Bau, die Unterhaltung und den Betrieb der fünf Hochwasserrückhaltebecken Mahd und Gaab (Murrhardt),
Fischbach und Haselbach (Sulzbach an der Murr) und Oppenweiler (Oppenweiler) - keine
prioritäre Bedeutung beimisst. Die ökologisch beste wie auch kostengünstigste Lösung,
nämlich der Renaturierung von Überschwemmungsflächen an der Murr, kommt für den
Wasserverband Murrtal nicht in Betracht.
Des weiteren hat es das Landratsamt Rems-Murr-Kreis unterlassen, bei der Planung des
HRB Oppenweiler die Anforderungen der „Verwaltungsvorschrift zur Intensivierung der Öffentlichkeitsbeteiligung in Planungs- und Zulassungsverfahren“ umzusetzen. Dass die Planunterlagen ab dem 02.03.2015 allenfalls in Sulzbach/Murr, Oppenweiler und im Landratsamt
Rems-Murr-Kreis in Waiblingen ausliegen, nicht jedoch in den unterliegenden Gemeinden
Backnang, Burgstetten und Kirchberg/Murr, kann nicht hingenommen werden, da die (frühe)
Öffentlichkeits- und Bürgerbeteiligung bzw. Informationsmöglichkeit hier nur in völlig unzulänglicher Weise gegeben ist und dies damit auch den mittlerweile geltenden einschlägigen
Bestimmungen im Land widerspricht. Insofern ist es erforderlich, dass das Landratsamt
Rems-Murr-Kreis das Verfahren neu aufzurollen und die notwendigen Verfahrensschritte zur
Öffentlichkeits- und Bürgerbeteiligung nachzuholen hat. Ebenso wären die Unterlagen für
das HRB Oppenweiler dann auch in einem weiteren Schritt in allen betroffenen Unterliegerbzw. Gewässernachbarschaftsgemeinden bekannt zu machen und auszulegen.
Der Argumentation des Landratsamts Rems-Murr-Kreis betreffend der Rechtmäßigkeit des
Verfahrens kann hier nicht gefolgt werden, denn durch das Planfeststellungsverfahren zum
HRB Oppenweiler sind die unterliegenden Gemeinden Backnang, Burgstetten und Kirchberg/Murr zweifellos betroffen, da sich dieses Vorhaben selbstverständlich auf diese Kommunen auswirken wird. Hier ist § 72 Verwaltungsverfahrensgesetz Baden-Württemberg einschlägig, der die Anwendung der Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren regelt.
Darin steht explizit:
„Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, daß die Behörde die Mitteilung oder
die Aufforderung in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem in örtlichen Tages-
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zeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich
auswirken wird, bekanntmacht.“
Insofern ist die Öffentlichkeits- und Bürgerbeteiligung bzw. Information bei diesem Verfahren
nur in unzulänglicher Weise gegeben, was den mittlerweile geltenden und einschlägigen
Bestimmungen im Land widerspricht bzw. auch der Absicht des Gesetzgebers nach mehr
Bürger- und Öffentlichkeitsbeteiligung zuwiderläuft. Die Erfordernisse der mittlerweile bereits
seit über einem Jahr in Kraft gesetzten „Verwaltungsvorschrift“ und des dazugehörigen „Leitfadens für eine neue Planungskultur“ sind einzuhalten bzw. nachzuholen. Die Verwaltungen
haben es deshalb in Kauf genommen, dass die Bürgerbeteiligung ganz am Ende des Planfeststellungsverfahrens steht, ohne dabei die Bürger vorab ausreichend einzubeziehen. Die
Verwaltungen haben dadurch zu erkennen gegeben, dass ihnen an einem demokratischen
und transparenten Verfahren nicht gelegen ist.
Es ist offensichtlich, dass die Antragsunterlagen zu dem Planfeststellungsverfahren für das
HRB Oppenweiler unvollständig und darüber hinaus fehlerhaft sind. So fehlen u.a. aktuelle
2-dimensionale hydraulische Gutachten sowie Bilanzen der seit der FGU verlustig gegangenen Retentionsräume in Gegenüberstellung zu der angestrebten Hochwasserrückhaltung in
Form einer „Gewinn- und Verlustrechnung“.
Als zuständige Behörden im Sinne von § 78 Absatz 3 Satz 1 WHG haben die Gemeinden für
den zeitgleichen bzw. aktuellen Ausgleich des Verlusts von verlorengehendem Rückhalteraum (§ 78 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 WHG) zu sorgen. Dieser ist in den vorgelegten Planfeststellungsunterlagen nicht erkennbar dargestellt, nachgewiesen oder durchgeführt worden. Hierfür geeignete Hochwasserschutzregister, dem kommunale Maßnahmen zur Schaffung von Rückhalteräumen in den vier Wasserverbandsgemeinden zum Ausgleich zu Grunde liegen müssen, werden ebenfalls nicht vorgelegt. Demnach ist es völlig offen gelassen
worden, wie die verlustig gegangenen oder noch verlustig gehenden Retentionsräume in
den Überschwemmungsgebieten der jeweils eigenen Markungsgrenzen ausgeglichen werden können. Dieser Ausgleich ist nach Inkrafttreten von § 65 Wassergesetz (WG) notwendig
geworden, so dass auf den jeweiligen Markungsgebieten entsprechende Ausgleichsflächen
zeitgleich zur Verfügung stehen müssen. Dies trifft in Backnang insbesondere auf das Gebiet der Oberen Walke zu, die mit tätiger Hilfe der Stadt Backnang aufgefüllt wurde, ohne
deren Eigenschaft als Überschwemmungsgebiet ausreichend zu berücksichtigen.
Bezüglich der hydraulischen Untersuchungen des Büros Winkler & Partner treten im Vergleich zu den vorangegangen Gutachten seit der Flussgebietsuntersuchung (FGU) an der
Murr erhebliche Unstimmigkeiten bezüglich der Gutachten u.a. aus den Jahren 2005, 2012
und 2013 auf. So werden die erheblichen Differenzen in den Wasserspiegelhöhenlagen und
den Abflussmengen u.a. nicht hinreichend erklärt und auch nicht durch Quellenangaben hinterlegt, so dass die notwendigen Referenzparameter völlig im Unklaren bleiben. Laut den
Werten am Pegel Oppenweiler des HVZ-LUBW wird ein HQ 100 bei 187 cbm pro Sekunde
veranschlagt. Dagegen gehen die Berechnungen des Büros Winkler bzw. der Universität
Stuttgart aus dem Jahr 2012 bei einem HQ 100 von einem Abflusswert von 175 cbm pro
Sekunde aus. Diese Unstimmigkeit wird nirgendwo aufgelöst, zumal es sich bei dem Hochwasser am 13. Januar 2011 allenfalls um ein HQ 50 mit einem Abfluss von 149 cbm pro Se-
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kunde gehandelt hat. Diese Unstimmigkeiten alleine schon zeigen, dass die vom Büro
Winkler & Partner erstellten Gutachten (auch weiterhin) fehlerhaft sind.
Es bestehen des weiteren große Zweifel darüber, ob vom Büro Winkler & Partner bei der
Darstellung der Überschwemmungsgebiete in den Hochwassergefahrenkarten (HWGK) die
richtigen Profildaten vor bzw. nach den massiven Auffüllungen der letzten Jahre in Backnang
und in Sulzbach an der Murr berücksichtigt wurden. Auch hierüber findet sich keinerlei
Nachweis in den eingereichten Unterlagen, die darauf Rückschlüsse zulassen, wie die Berechnungsgrundlagen objektivierbar, reliabel und validierbar nachvollzogen werden können
und insbesondere welche Parameter hier im Vergleich zu dem Gutachten vom Januar 2012
verändert wurden. Dies muss als grobe Widersprüchlichkeit zu dem Gutachten der Universität Stuttgart vom Januar 2012 gewertet werden, in welches das Büro Winkler & Partner bereits zweifelhafte Daten eingespeist hat, so dass sich die Fehlerkette der hydraulischen Unstimmigkeiten nun fortsetzt.
Darüber hinaus bleibt völlig offen, weshalb eine eindimensionale Berechnung des Flussschlauches der Murr im Gutachten des Büros Winkler & Partner den Anforderungen genügen soll, wohingegen doch die Zuflüsse aus den Seitengewässern der Murr erheblich sind.
Da es auch auf Seiten der Wasserbehörden nicht mehr weiter akzeptiert werden kann, dass
das Büro Winkler & Partner - gerade angesichts der mittlerweile mehrfach und umfänglich
nachgewiesenen Fehlerhaftigkeit der vorgelegten Gutachten - seine eigenen Planungen
stets immer wieder aufs Neue begutachten darf, ist ein neues und von unabhängiger Seite
zu erstellendes hydraulisches Gutachten durch die Wasserbehörden dringend zu fordern
und in Auftrag zu geben.
Die vorgelegten Planungsunterlagen zu dem HRB Oppenweiler sind u.a. aus den genannten
Gründen nicht genehmigungsfähig.
Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Andreas Brunold
Bund für Umwelt und Naturschutz
OG Backnang
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Anlage 1
Beeinträchtigungen, Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen von Lebensraumtypen und
Lebensstätten von Arten zur Umsetzung der Fauna- Flora- Habitat- Richtlinie in BadenWürttemberg:
1060 Lycaena dispar (Großer Feuerfalter)
Folgende Handlungen stellen i.d.R. keine erheblichen Beeinträchtigungen dar:
• feuchte Standorte: Traditionelle, möglichst wechselnde Nutzung durch Mahd ab
Mitte Juli (1 x jährlich, alle 1 bis 2 Jahre)
• frische Glatthaferwiesen: Traditionelle ein- bis zweischürige Mahd
• Nutzung als Mäh- oder Streuwiese mit ein- bis zweimaliger Mahd
• Pflege der Entwässerungsgräben
• Extensive Beweidung in zwei- bis dreijährigem Turnus ab Mitte Juli bis Anfang
August
Beispielsweise können folgende Handlungen erhebliche Beeinträchtigungen
darstellen:
• Entwässerungsmaßnahmen durch Drainage oder Tieferlegung des Vorfluters
• Nutzungsänderungen (z.B. Umbruch, Melioration, Aufforstung)
• Nutzungsintensivierung (z.B. Erhöhung der Schnitthäufigkeit, Vorziehen der
Mahdtermine, Erhöhung der Besatzdichte bei Nachbeweidung)
Wichtige Erhaltungsmaßnahmen
• Regelmäßige Mahd von Teilflächen von Jahr zu Jahr alternierend: neben den
ein- bis zweimal pro Jahr gemähten Parzellen sollen immer auch ungemähte
Teilflächen vorhanden sein
• Mahd außerhalb der Falterflugzeit (2 Generationen: Ende Mai bis Ende Juni und
August); einzelne Parzellen oder Streifen können während der Flugzeit gemäht
werden
• Erhalt blütenreicher Wiesen- und Wegsäume
• Gelegentliches, doch nicht jährliches, abschnittsweises Mähen beider Grabenränder zu
unterschiedlichen Zeitpunkten
Entwicklungsmaßnahmen auf freiwilliger oder vertraglicher Grundlage
• Biotopverbund durch Schaffung von 3 – 5 Meter breiten, besonnten Säumen und
Rainen entlang von Gräben und Grünland
1061 Maculinea nausithous (Dunkler Wiesenknopf-Ameisen-Bläuling)
Folgende Handlungen stellen i.d.R. keine erheblichen Beeinträchtigungen dar
Feuchtwiese:
• Nutzung als Mähwiese mit zweimaliger Mahd im Frühjahr und Spätsommer unter
Beibehaltung von Teilflächen mit einmaliger Mahd, jeweils mit Abtransport des
Mähgutes
• Wiesenbrache je nach Standort von 1 bis zu 3 Jahren
Streuwiese:
• Traditionelle Nutzung mit einer einzigen Mahd im Herbst
Beispielsweise können folgende Handlungen erhebliche Beeinträchtigungen
darstellen
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• Nutzungsänderungen (z.B. Umbruch, Melioration, Aufforstung)
• Nutzungsintensivierung (z.B. Erhöhung der Schnitthäufigkeit, vollständige Mahd
der Vorkommensflächen zwischen Mitte Juni und Ende August, Erhöhung der
Besatzdichte bei Nachbeweidung)
• Entwässerungsmaßnahmen
• Düngung über eine Erhaltungsdüngung hinaus
• Nährstoff-, Pflanzenschutzmittel- und Schadstoffeintrag (z.B. direkt aus angrenzenden
landwirtschaftlich genutzten Flächen, über das Oberflächenwasser, aus Drainagen sowie
aus Siedlungsgebieten)
• Veränderung der Standorte mit größeren Beständen des Großen Wiesenknopfes
auf Grünland
Wichtige Erhaltungsmaßnahmen
• Erhalt der Feuchtwiesenkomplexe durch Förderung extensiver Nutzungen oder
gleichwertiger Pflegemaßnahmen
• Erhalt der Streuwiesen: Mahd im Herbst mit Mähgutabtransport
• Bereitstellung von Flächen mit unterschiedlichen Brachestadien (1- bis 3- jährige,
kleinflächig wechselnde Brachen) und Flächen mit jährlicher Mahd ab Mitte September;
größere Teilflächen können in unregelmäßigen Abständen zweimal gemäht werden: 1.
Mahd: vor Mitte Juni, 2. Mahd: ab Anfang September
• Kleinflächig wechselnde Bewirtschaftungen unter Erhalt der begrenzenden Saumstreifen
• Schonung von Wiesenrandstreifen, Mahd nur alle 2 Jahre
• Zeitlich und räumlich differenziertes Mähen der Grabenränder und Böschungen
Entwicklungsmaßnahmen auf freiwilliger oder vertraglicher Grundlage
• Biotopverbund durch Schaffung von 5-8 Meter breiten Wiesenrandstreifen mit
Mahd nur alle 2 Jahre
• Balkenmähermahd mit Schnitthöhen von mind. 10 Zentimetern
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Anlage 2:
Neuntöter
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Anlage 3
Gänsesäger
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Anlage 4
Wasseramsel