Betreuungsrecht

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Betreuungsrecht
Michael Herzog 2011 09
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Grundzüge des Betreuungsrechts
• Kein Volljähriger wird mehr entmündigt
(Vormundschaft und Pflegschaft sind
abgeschafft). Stattdessen wird vom
Betreuungsgericht eine Betreuung
angeordnet.
• Eine Betreuung ist flexibel
zugeschnitten und wird ob ihrer
Erforderlichkeit regelmäßig überprüft.
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Grundzüge des Betreuungsrechts
• In die Grundrechte des Betreuten soll
nur soweit als unumgänglich
eingegriffen werden.
• Wünsche des Betreuten sind zu
beachten und gehen den Auffassungen
des Betreuers vor.
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Grundzüge des Betreuungsrechts
• Die Anordnung einer Betreuung hat
keinen Einfluss auf die
Geschäftsfähigkeit des Betreuten.
• Bei erheblicher Selbstschädigung kann
vom Betreuungsgericht ein
Einwilligungsvorbehalt angeordnet
werden; mit Auswirkungen ähnlich der
beschränkten Geschäftsfähigkeit.
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Grundzüge des Betreuungsrechts
• Die Bedeutung der Personensorge ist
im Betreuungsgesetz besonders
hervorgehoben. Bei Heilbehandlung,
Wohnungsauflösung und Sterilisation
sind im Betreuungsgesetz konkrete
Regelungen und Rechtsgarantien
enthalten.
• Betreute sind vom Wahlrecht in der
Regel nicht ausgeschlossen.
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Grundzüge des Betreuungsrechts
• Eheschließung und die Abfassung eines
Testamentes sind auch für Betreute
zulässig.
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Systematik des Betreuungsgesetzes
•
Das Betreuungsgesetz ist ein Artikelgesetz; diese Artikel sind Teile
anderer Gesetze, insbesondere im
- Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB)
- Gesetz über die Angelegenheiten in
Familiensachen und der freiwilligen
Gerichtsbarkeit (FamFG – seit
01.09.2009)
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Systematik des Betreuungsgesetzes
• Nur das Betreuungsbehördengesetz
(BtBG) ist als eigenständiges Gesetz im
Betreuungsgesetz enthalten.
• Mit dem am 01.07.2005 in Kraft
getretenen 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz (BtÄndG) kam als
eigenständiges Gesetz das Vormünderund Betreuervergütungsgesetz (VBVG)
dazu.
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Systematik des Betreuungsgesetzes
• Der materielle Schwerpunkt des
Betreuungsgesetzes liegt im BGB; vor
allem im familienrechtlichen, aber auch
im allgemeinen Teil.
• Im FamFG ist das Betreuungsverfahren
geregelt – zum Beispiel die Anordnung,
Verlängerung, Aufhebung, Änderung.
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Systematik des Betreuungsgesetzes
• Das Verfahren zur geschlossenen
Unterbringung ist ebenfalls im FamFG
konkretisiert.
Es gilt auch für die Unterbringung
Minderjähriger sowie für die
Unterbringungen psychisch Kranker
aufgrund des Unterbringungsgesetzes
des Landes (UBG) und für sonstige
freiheitsentziehende Maßnahmen.
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Voraussetzungen einer Betreuung
(§ 1896 BGB)
• Das Betreuungsgericht kann einen
Betreuer bestellen, wenn:
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Voraussetzungen einer Betreuung
(§ 1896 BGB)
- eine psychische Krankheit oder
körperliche, geistige oder seelische
Behinderung vorliegt
und
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Voraussetzungen der Betreuung
(§ 1896 BGB)
- diese dazu führt, dass der Betroffene
seine Angelegenheiten ganz oder teilweise
nicht besorgen kann
und
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Voraussetzungen der Betreuung
(§ 1896 BGB)
- diese Angelegenheiten durch einen
Bevollmächtigten oder durch andere
Hilfen nicht genauso gut besorgt werden
können.
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Voraussetzungen einer Betreuung
(§ 1896 BGB)
• Gegen den freien Willen des Volljährigen
darf ein Betreuer nicht bestellt werden.
• Ein Betreuer darf nur für diejenigen
Aufgabenkreise bestellt werden, in denen
der Betroffene der Betreuung bedarf.
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Voraussetzungen einer Betreuung
(§ 1896 BGB)
• Die Anregung für eine Betreuung kann
von jedem gegeben werden.
• Ein Antrag für die Bestellung eines
Betreuers kann auch vom Betroffenen
selbst gestellt werden.
• Bei Körperbehinderten darf ein Betreuer
nur auf Antrag des Betroffenen bestellt
werden.
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Vermögenssorge
• Verwaltung des Vermögens des
Betreuten.
• Regelung aller finanziellen
Angelegenheiten und Verpflichtungen
des Betreuten.
• Abrechnung des Vermögens.
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Vermögenssorge
• Verwaltung von Konten, Liegenschaften
etc.
• Verwaltung aller Einkünfte und
Ausgaben.
• Beantragung und Verwaltung von
Sozialleistungen.
• Realisierung von finanziellen
Vergünstigungen.
• Schuldenregulierung.
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Vermögenssorge
• Regelung von Erbschafts-, Steuer- und
Versicherungsangelegenheiten.
• Kündigung oder Abschluss von Verträgen.
• Auszahlung von Geldbeträgen an den
Betreuten.
• Erstellung von Vermögensverzeichnissen,
Rechnungslegungen usw.
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Vermögenssorge
• Das Vermögen des Betreuten darf der
Betreuer weder für sich noch für jemand
Anderen verwenden (§ 1805 BGB).
• Das Vermögen des Betreuten muss
getrennt sein vom Vermögen des
Betreuers.
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Vermögenssorge
• Schenkungen in Vertretung seines
Betreuten sind dem Betreuer verwehrt
(§1804 BGB); mit Ausnahme, dass der
Betreute dies ausdrücklich wünscht.
• Anlagegelder sind verzinslich und
mündelsicher anzulegen (§§ 1806, 1807
BGB).
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Vermögenssorge
• Verfügungsgelder auf dem Girokonto
dürfen nur in der Höhe dort belassen
werden, in der sie tatsächlich zur
Bestreitung regelmäßiger Ausgaben
erforderlich sind (§ 1806 BGB).
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Vermögenssorge
• Bei dem gesamten Geldvermögen (den
Sparkonten, Wertpapieren usw.) muss ein
sog. Mündelsperrvermerk eingetragen
werden, wonach Verfügungen nur mit
Zustimmung des Betreuungsgerichts
möglich sind (§ 1809 BGB).
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Vermögenssorge
• Im Bereich der Vermögensverwaltung sind
vom Betreuer betreuungsgerichtliche
Genehmigungsvorbehalte zu beachten.
• Ausschlüsse der Vertretungsmacht sind
vom Betreuer zu beachten (§§ 181, 1795
BGB).
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Vermögenssorge
• Gemäß § 1908 i (2) Satz 2 ist der Vater, die
Mutter, der Ehegatte oder ein Abkömmling
von der Rechnungslegung, der Eintragung
von Mündelsperrvermerken und einigen
betreuungsgerichtlichen Genehmigungen
befreit, sofern das Betreuungsgericht
nichts anderes anordnet.
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Vermögenssorge
• Das Betreuungsgericht kann den Betreuer
auf dessen Antrag von Verpflichtungen
(z.B. verzinsliche Anlage, Eintragung von
Mündelsperrvermerken, Genehmigung der
Geldanlage) befreien, wenn der Umfang
der Vermögensverwaltung dies
rechtfertigt (Vermögen unter 6.000 Euro)
oder eine Gefährdung des Vermögens
nicht zu besorgen ist (§ 1817 BGB).
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Vermögenssorge
• Keiner Genehmigung bedarf der Betreuer
bei Verfügungen über das Girokonto (egal
in welcher Höhe, die Verpflichtung nicht
benötigte Gelder anzulegen, bleibt davon
unberührt).
• Keiner Genehmigung bedarf der Betreuer
bei Verfügungen über eine Geldanlage,
sofern der Anspruch nicht mehr als 3.000
Euro beträgt (§ 1813 BGB).
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Vermögenssorge
• Keiner Genehmigung bedarf der Betreuer
wenn Geld zurückgezahlt wird, das er
selbst angelegt hat. (§ 1813 BGB).
• Der Betreuer kann vom Betreuungsgericht
allgemein ermächtigt werden
verschiedener Genehmigungen nicht zu
bedürfen; z.B. monatlich Gelder vom
Anlage- auf das Girokonto zu transferieren
(§ 1825 BGB).
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Geschäftsfähigkeit und BtG
(§§ 104, 1896, 1902, 1903 BGB)
• Die Geschäftsfähigkeit (d.h. die Fähigkeit,
im Rechtsverkehr bindende Erklärungen
abgeben zu können) wird durch die
Anordnung einer Betreuung nicht
beschränkt.
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Geschäftsfähigkeit und BtG
(§§ 104, 1896, 1902, 1903 BGB)
• Es kann aber dennoch beim Betroffenen
eine natürliche Geschäftsunfähigkeit
vorliegen (d.h. seine Erklärungen sind
unwirksam, weil er sich in einem die freie
Willensbestimmung ausschließenden
Zustand befindet).
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Geschäftsfähigkeit und BtG
(§§ 104, 1896, 1902, 1903 BGB)
• Der Betreuer ist im angeordneten
Aufgabenkreis gesetzlicher Vertreter des
Betreuten; daher kann es vorkommen,
dass sich widersprechende Erklärungen
abgegeben werden.
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Geschäftsfähigkeit und BtG
(§§ 104, 1896, 1902, 1903 BGB)
• Bei Willenserklärungen des Betreuten, die
eine erhebliche Gefahr für die Person oder
das Vermögen des Betreuten bedeuten,
kann das Betreuungsgericht einen
Einwilligungsvorbehalt anordnen.
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Geschäftsfähigkeit und BtG
(§§ 104, 1896, 1902, 1903 BGB)
• Künftige Erklärungen des Betreuten
bedürfen dann der Genehmigung des
Betreuers, bis dahin sind
Willenserklärungen des Betreuten
schwebend unwirksam.
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Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 BGB)
• Grundsätzlich beeinträchtigt die
Anordnung einer Betreuung den
Betreuten nicht in seiner
Geschäftsfähigkeit.
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Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 BGB)
• Sollte der Betreute sich selbst oder sein
Vermögen erheblich schädigen, kann
durch das Betreuungsgericht /
Amtsgericht (z.B. auf Antrag des
Betreuers und in der Regel nur für den
Aufgabenkreis Vermögenssorge) ein
Einwilligungsvorbehalt angeordnet
werden.
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Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 BGB)
• Der Einwilligungsvorbehalt hat zur
Folge, dass der Betreute zur Rechtswirksamkeit einer Willenserklärung, die
ausdrückliche oder konkludente
Zustimmung seines Betreuers benötigt.
• Dies entspricht der beschränkten
Geschäftsfähigkeit von Kindern im Alter
von 7 – 18 Jahren.
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Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 BGB)
• Einseitige Rechtsgeschäfte des
Betreuten ohne die Zustimmung des
Betreuers sind schwebend unwirksam
und werden erst nach der Zustimmung
des Betreuers wirksam.
• Willenserklärungen, die von anderen
dem Betreuten gegenüber abgegeben
werden, werden / sind erst mit Zugang
beim Betreuer wirksam.
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Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 BGB)
• Für geringfügige Geschäfte des
täglichen Lebens gilt der Betreute
weiterhin als geschäftsfähig, sofern das
Gericht dies nicht ausdrücklich
ausschließt.
• Der Betreute kann rechtswirksam über
Gelder verfügen, die ihm der Betreuer
zur freien Verfügung überlässt
(Taschengeldbestimmung).
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