Anlagen 1 bis 3 des Prüfberichts des Vertragsprüfers

Transcription

Anlagen 1 bis 3 des Prüfberichts des Vertragsprüfers
Anlage 1
Beschluss des Landgerichts München I vom 23. März 2016 zur Bestellung der
Warth & Klein Grant Thornton AG WirtschaftsprüfungsgeseLlschaft,
Ganghoferstraße 31, 80339 München ZW11 gemeinsamen Vertragsprüfer zur
Prüfung eines Gewinnabführungsvertrages zwischen der AURELIUS Management
SE als beherrschter Gesellschaft und der AURELIUS SE & Co. KGaA als
herrschender Gesellschaft
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Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
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Ein Hinderungsgrund flit die Bestellung der' ais Vertragsprüfer genannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 'is~ nicht erkennbar, 'so dass diese vom Gericht entsprechend der Anregung
der Antragstellerinnen ausgewählt werden konnte .
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Vorsitzender-Richter
am Landgericht
Anlage 2
Gewinnabführungsvertrag zwischen der AURELIUS SE & Co. KGaA und der
AURELIUS Management SE vom 27. April 2016
Gewinnabführungsvertrag
zwischen
der AUREUUS
SE & Co. KGaA mit Sitz in Grünwald,
Amtsgerichts München
82031 Grünwald
unter
HRB 221100,
eingetragen
Geschäftsanschrift:
im Handelsregister
des
Ludwig-Ganghofer-Str.
6,
- nachfolgend "Organträger"
-
und
der AURELIUS
Management
Amtsgerichts München
82031 Grünwald
SE mit Sitz in Grünwald,
unter
eingetragen
HRB 211308, Geschäftsanschrift:
im Handelsregister
des
Ludwig-Ganghofer-Str.
6,
- nachfolgend
- Organträger
und Organgesellschaft
"Organgesellschaft"
nachfolgend einzeln auch "Partei"
-
und gemeinsam
auch "Parteien"-
Vorbemerkung
(1)
Der Organträger
hält 70 % der Aktien der Organgesellschaft.
der Organgesellschaft
wald, Geschäftsanschrift:
Ludwig-Ganghofer-Str.
im Handelsregister des Amtsgerichts
hendem Aktionär gehalten.
(2)
Die restlichen Aktien
werden von der LOTUS Aktiengesellschaft
Die Parteien beabsichtigen,
München
zur Errichtung
mit Sitz in Grün-
6, 82031 Grünwald,
eingetragen
unter HRB 147963, als außenste-
eines Organschaftsverhältnisses
im Sinne
ff. KStG sowie des § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG zwischen dem Organträger
und der Organgesellschaft einen Gewinnabführungsvertrag abzuschließen.
der §§ 14
DIES VORAUSGESCHICKT, vereinbaren die Parteien was folgt (nachfolgend "Vertrag"):
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§1
Gewinnabfü hru ng
(1)
Die Organgesellschaft verpflichtet sich hiermit ihren ganzen nach Maßgabe der
handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Gewinn an den Organträger abzuführen. Für den Umfang der Gewinnabführung gelten, neben und vorrangig zu § 1 Abs.
(2) und (3) dieses Vertrags, alle Bestimmungen des § 301 AktG in seiner jeweils geltenden Fassung.
(2)
Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung des Organträgers Beträge aus dem
Jahresüberschuss insoweit in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs.3 HGB) - mit
Ausnahme der gesetzlichen Rücklagen - einstellen, als dies handelsrechtlieh zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist.
(3)
Während der Dauer dieses Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen (§ 272
Abs. 3 HGB) sind auf Verlangen des Organträgers aufzulösen und zum Ausgleich des
Jahresfehlbetrags, soweit § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung dem nicht
entgegensteht, oder Verlustvortrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen.
Die Abführung von Erträgen aus der Auflösung von Gewinnrücklagen, die vor Beginn dieses Vertrags gebildet wurden, oder von Kapitalrücklagen ist ausgeschlossen.
(4)
Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht jeweils am Ende des Geschäftsjahrs
der Organgesellschaft und wird zu diesem Zeitpunkt fälllg.
(5)
Die Abrechnung über den abzuführenden Gewinn hat jeweils vor der Feststellung
des Jahresabschlusses der Organgesellschaft zu erfolgen und ist im Jahresabschluss
der Organgesellschaft zu berücksichtigen.
§2
Verlustübernahme
(1)
Für die Verlustübernahme gelten die Bestimmungen des § 302 AktG in seiner jeweils geltenden Fassung.
(2)
Die Verpflichtung zur Verlustübernahme entsteht jeweils am Ende des Geschäftsjahrs der Organgesellschaft und wird zu diesem Zeitpunkt fällig.
(3)
Die Abrechnung über den zu übernehmenden Jahresfehlbetrag hat jeweils vor der
Feststellung des Jahresabschlussesder Organgesellschaft zu erfolgen und ist im Jahresabschluss der Organgesellschaft zu berücksichtigen.
§3
Ausgleichszahlung
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(1) Der Organträger
garantiert
den außenstehenden
Aktionären
der Organgesellschaft
als angemessenen Ausgleich für die Dauer dieses Vertrags unabhängig
nis der Organgesellschaft
lautende
Stückaktie
rechnerischen
"Management
Anteil
Nennbetrag)
Grundkapital
von
und Solidaritätszuschlag
der Organgesellschaft
Die Ausgleichszahlung
Hauptversammlung
(2)
am
ohne
und für jede auf den Namen
der Organgesellschaft
EUR 1,00
(jede
mit einem
einzelne
eine
SE-Aktie") die Zahlung eines Betrags von EUR 0,00735833 abzüglich
Körperschaftsteuer
Geschäftsjahr
für jedes volle Geschäftsjahr
(Aktie
vom Ergeb-
Die Ausgleichszahlung
nach den jeweils
geltenden Steuersätzen
ist jeweils am ersten Bankarbeitstag
der Organgesellschaft
für das abgelaufene
für das betreffende
(lIAusgleichszahlung").
nach der ordentlichen
Geschäftsjahr fällig.
erfolgt erstmals für das gesamte Geschäftsjahr
sellschaft, in dem der Anspruch des Organträgers auf Gewinnabführung
der Organgegemäß § 1
dieses Vertrags wirksam wird. Falls dieser Vertrag während eines Geschäftsjahrs
der Organgesellschaft endet oder die Organgesellschaft während der Vertragsdauer
ein Rumpfgeschäftsjahr bildet ist der Ausgleich pro rata temporis geschuldet.
(3)
Im Fall der Erhöhung des Grundkapitals der Organgesellschaft aus Gesellschaftsmitteln gegen Ausgabe neuer Aktien vermindert sich der Ausgleich je Management SEAktie in dem Maße, dass der Gesamtbetrag des Ausgleichs unverändert bleibt.
(4)
Falls das Grundkapital der Organgesellschaft durch Bar- und/oder Sacheinlagen unter Gewährung eines Bezugsrechts an die außenstehenden Aktionäre erhöht wird,
gelten die Rechte aus diesem § 3 auch für die von außenstehenden Aktionären bezogenen Aktien aus der Kapitalerhöhung. Der Beginn der Berechtigung aus den
neuen Aktien gemäß diesem § 3 ergibt sich aus der von der Organgesellschaft bei
Ausgabe der neuen Aktien festgesetzten Gewinnanteilsberechtigung.
§4
Wirksamwerden und Dauer des Vertrags
(1)
Dieser Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit jeweils der Zustimmung der Hauptversammlung der Organgesellschaft sowie der Hauptversammlung des Organträgers.
(2)
Der Vertrag wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Organgesellschaft wirksam und gilt erstmals für das Geschäftsjahr der Organgesellschaft,
das am 1. Januar 2016 beginnt und am 31. Dezember 2016 endet. Die vertraglichen
Regelungen wirken auf den Beginn des im Zeitpunkt der Handelsregistereintragung
laufenden Geschäftsjahrs der Organgesellschaft zurück. Sollte die Eintragung im
Handelsregister nicht bis zum 31. Dezember 2016 erfolgen, wirkt der Vertrag zum
dann steuerrechtlich frühest zulässigen Rückwirkungszeitpunkt zurück.
(3)
Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von beiden Parteien
ordentlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei (3) Monaten zum Ablauf
eines jeden Geschäftsjahrs der Organgesellschaft gekündigt werden, im Hinblick auf
Seite 3/4
§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KStG frühestens jedoch mit Wirkung zum Ablauf eines Zeit-
raums von mindestens fünf (5) Zeitjahren (60 Monate) seit Beginn des Geschäftsjahrs der Organgesellschaft, in dem der Vertrag erstmals wirksam geworden ist. Sofern diese fünf Zeitjahre während eines laufenden Geschäftsjahrs der Organgesellschaft enden, kann der Vertrag frühestens zum Ende dieses Geschäftsjahrs gekündigt werden.
(4)
Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Der Organträger ist insbesondere zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn er nicht mehr unmittelbar Aktien der Organgesellschaft hält, die die Mehrheit der Stimmrechte in der Organgesellschaft vermitteln
oder wenn die Anerkennung der steuerlichen Organschaft im Sinne der maßgebenden steuerrechtlichen Vorschriften - gleich aus welchen Gründen - versagt wird
oder entfällt.
(5)
Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
§5
Schlussbestimmungen
(1)
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags sowie nach diesem Vertrag abzugebende Erklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt insbesondere auch für diese Schriftformklausel. Im Übrigen gilt § 295 AktG.
(2)
Die Bezugnahme auf gesetzliche Vorschriften erfolgt auf die Vorschrift in der jeweils geltenden Fassung.
(3)
Bei der Auslegung einzelner Bestimmungen dieses Vertrags sind die §§ 14 ff. KStG
in ihrer jeweils geltenden Fassung bzw. gegebenenfalls die entsprechenden Nachfolgeregelungen zu beachten. Soweit einzelne Bestimmungen dieses Vertrags mit
§ 2 in Konflikt stehen sollten, geht § 2 diesen Bestimmungen vor.
(4)
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder
werden oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, so wird dadurch die
Gültigkeit des übrigen Vertragsteils nicht berührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung werden die Parteien diejenige wirksame und durchführbare Bestimmung vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung am
nächsten kommt. In jedem Fall sind die einschlägigen Bestimmungen des Körperschaftssteuergesetzes zur Organschaft zu beachten.
(5)
Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen und ausschließlicher Gerichtsstand ist München, soweit dies rechtlich zulässig ist.
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Grünwald, den 27.04.2016
Vorsitzender des Gesellschafterausschusses
der AURELIUS SE & Co. KGaA
AURELIUS Management SE
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Dr. Dirk Markus
Vorsitzender des Vorstands
der AURELIUS Management SE
Anlage 3
Gemeinsamer Bericht eies Gesellschafterausschusses der AURELIUS SE &
Co. KGar'\ und des Vorstands der AURELIUS Management SE gemäß § 293a
AktG vom 27. April 2016 über den Abschluss und Inhalt des
Gewinnabführungsvertrags vom 27. April2016 zwischen der AURELIUS SE &
Co. KGa.t\ und der i\URELIUS Management SE
Gemeinsamer
des Gesellschafterausschusses
Bericht
der AURELIUS SE & Co. KGaA, Grunwald,
und des Vorstands der AURELIUS Management
SE, Grünwald,
gemäß § 293a AktG über den Abschluss und Inhalt des
Gewinnabführungsvertrags vom 27. April2016
zwischen der AURELIUSSE & Co. KGaA, Grunwald,
und der AURELIUSManagement SE, Grünwald
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I.
Vorbemerkung
Der Gesellschafterausschuss
der AURELIUS SE & Co. KGaA mit Sitz in Grünwald, eingetragen
im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 221100 (nachfolgend auch 0rganträger"), und der Vorstand der AURELIUS Management SE mit Sitz in Grünwald, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 211308 (nachfolgend auch
1I0rgangesellschaft"), erstatten hiermit gemäß § 293a AktG gemeinsam den nachfolgenden
Bericht (nachfolgend auch Vertragsbericht") über den Gewinnabführungsvertrag vom
27. April 2016 zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft (nachfolgend auch
Vertrag"). Der Vertrag ist dem Vertragsbericht als Anlage 1 beigefügt. Der Vertragsbericht
dient der Information der Aktionäre des Organträgers in Vorbereitung auf die Hauptversammlung des Organträgers am 09. Juni 2016.
1I
II
II
II.
Einleftung
Der Vertrag zwischen der Organgesellschaft als gewinnabführender Gesellschaft und dem
Organträger als anderem Vertragsteil wurde am 27. April 2.016 zwischen dem Vorstand der
Organgesellschaft und dem Gesellschafterausschuss des Organträgers schriftlich abgeschlossen. In dem Vertrag verpflichtet sich die Organgesellschaft zur Abführung ihres ganzen Gewinns an den Organträger. Der Organträger wiederum verpflichtet sich darin gegenüber der Organgesellschaft zur Verlustübernahme. Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung des Organträgers und der Hauptversammlung
der Organgesellschaft. Die Hauptversammlung des Organträgers wird am 09. Juni 2016
über die Zustimmung zu dem Vertrag Beschlussfassen. Die Hauptversammlung der Organgesellschaft wird anschließend ebenfalls am 09. Juni 2016 über die Zustimmung zu dem
Vertrag Beschluss fassen.
Der Vertrag wird mit der Eintragung seines Bestehens in das Handelsregister des Sitzes der
Organgesellschaft wirksam. Die Pflicht zur Gewinnabführung und zur Verlustübernahme
gelten aber ab dem Beginn des Geschäftsjahres, in dem der Vertrag wirksam wird.
III.
Parteien des Vertrags
Parteien des Vertrags sind die AURELIUS SE & Co. KGaA als Organträger und die AURELIUS
Management SE als Organgesellschaft.
1.
Organträger
Der Organträger ist eine Kommanditgesellschaft auf Aktien nach deutschem Recht mit Sitz
in Grünwald. Er ist im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 221100 eingetragen. Der Organträger wurde ursprünglich am 20. März 2006 als AURELIUS AG in München gegründet. Mit Wirkung zum 1. Oktober 2015 wurde der Organträger in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien umgewandelt.
Seite 2/19
Der Organträger
ist eine Holdinggesellschaft
Geschäftstätigkeit
träger verfügt
und selbst nicht operativ tätig. Die operative
wird durch die Tochter- bzw. Enkelgesellschaften
über zahlreiche Tochtergesellschaften
ausgeübt. Der Organ-
in den ländern,
in denen das Unter-
nehmen tätig ist. Insgesamt hat der Organträger 403 Tochtergesellschaften
zernabschluss für das Geschäftsjahr 2015 miteinbezogen.
Die AURELIUS-Gruppe
ist seit vielen Jahren international
nehmensübernahmen
tätig. Die Geschäftstätigkeit
sellschaften
erfolgreich
im Markt
von Unternehmen
langfristig
ros in München,
und Madrid sowie Tochtergesellschaften
Stockholm
ausgerichtet
rem in Deutschland,
Großbritannien,
reich, der Slowakei,
Ungarn, Belgien, den Niederlanden,
Schweden,
und weiterentwickelt.
oder
der
Mit Bü-
unter ande-
Spanien, Frankreich, Italien, Polen, der Schweiz, Öster-
Norwegen sowle in den USA, Argentinien,
luxemburg,
Dänemark,
weltweit tätig.
Das aktuelle Portfolio des Organträgers umfasst Unternehmensbeteiligungen
annualisierten Gesamtumsatz von rund EUR 3 Mrd.
Gegenstand des Unternehmens
Finnland,
Chile, Brasilien, China, Malaysia, Indi-
en, Thailand, Singapur, Südkorea und Australien ist die AURELIUS-Gruppe
Satzungsmäßiger
in Umbruch-
z.B. bei ungelösten Nachfolgeregelungen,
Modernisierungen
Die
Akquisitionen
werden
unter
dem
Dach
AURELIUS SE & Co. KGaA strategisch
london,
für Unter-
des Organträgers und seiner Tochterge-
umfasst den Erwerb und die Restrukturierung
oder Sondersituationen,
Konzernabspaltungen.
in seinen Kon-
mit einem
des Organträgers ist:
a)
die Beratung anderer oder verbundener
ratung und Steuerberatung;
Unternehmen
mit Ausnahme der Rechtsbe-
b)
der Erwerb von oder die Beteiligung jeder Art an mittelständischen
c)
das Halten, die Verwaltung und die Verwertung
oder Unternehmensbeteiligungen;
d)
der Erwerb, die Verwaltung und die Veräußerung
von Tätigkeiten nach § 34c GewO;
e)
die Verwaltung eigenen Vermögens;
f)
die Erbringung sonstiger Dienstleistungen im Zusammenhang mit den vorgenannten
Tätigkeiten.
Unternehmen;
von mittelständischen
Unternehmen
von Grundeigentum,
mit Ausnahme
Der Organträger ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die dem Gegenstand
des Unternehmens dienen. Sie kann zu diesem Zweck auch andere Unternehmen gründen,
erwerben und sich an ihnen beteiligen.
Das Grundkapital des Organträgers beträgt EUR 31.680.000,00 und ist zum Zeitpunkt der
Erstattung dieses Vertragsberichts eingeteilt in 31.680.000 auf den Inhaber lautende Stück-
Seile 3/19
aktien (Aktien ohne Nennbetrag) mit einem anteiligen
trägers in Höhe von EUR 1,00 je Aktie.
Betrag am Grundkapital
des Organ-
Die persönlich haftende Gesellschafterin des Organträgers ist ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats das Grundkapital des Organträgers in der Zeit bis zum 14. Juni 2020 um
bis zu EUR 15.840.000,00
einmalig
oder mehrmals
durch Ausgabe von bis zu 15.840.000
neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder
hen (Genehmigtes Kapital 2015/1).
Das Grundkapital
des Organträgers
Sacheinlagen zu erhö-
ist um bis zu EUR 4.700.000,00 durch Ausgabe von bis
zu 4.700.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien
bedingt erhöht
(Bedingtes Ka-
pital 2015/1). Das Bedingte Kapital 2015/1 dient der Gewährung von Aktien bei Ausübung
von Options- oder Wandlungsrechten
pflichten
bzw. bei Erfüllung von Options-
an die Inhaber bzw. Gläubiger von aufgrund
Hauptversammlung
vom 15. Juni 2015
und/oder Optionsschuldverschreibungen.
Am 24. November
Wandelanleihe
und/oder
ausgegebenen
2015 hat der Organträger
mit einem Gesamtnennbetrag
bestehende,
oder Wandlungs-
des Ermächtigungsbeschlusses
der
Wandelschuldverschreibungen
eine nicht nachrangige
von EUR 166.300.000,00,
und unbesicherte
wandelbar
in neue
auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft ohne Nenn-
wert, platziert (nachfolgend
"Anleihe").
Das laufzeitende
2020. Die Anleihe ist zu 100 % des Nennwerts,
der Anleihe ist der 1. Dezember
mit einer Stückelung von EUR 100.000,00 je
Anleihe platziert worden. Der jährlich zahlbare Kupon liegt bei 1,000
%. Die Anleihe wird in
3,166 Milfionen Aktien - dies entspricht 9,994 % des derzeitigen Grundkapital des Organträgers - umtauschbar sein, indem von dem Recht zur Ausgabe von Wandelanleihen unter
Ausschluss des Bezugsrechtsder Aktionäre Gerbrauch gemacht wird.
Sämtliche Aktien des Organträgers werden im m:access (Freiverkehr) der Börse München
unter ISIN DEOOOAOJK2A8, WKN AOJ K2A gehandelt.
Nach § 6 Abs. 1 der Satzung des Organträgers ist die Organgesellschaft persönlich haftende
Gesellschafterin des Organträgers. Der Organträger wird gesetzlich allein durch die persönlich haftende Gesellschafterin vertreten. Ausgenommen sind Rechtsbeziehungen zwischen
dem Organträger einerseits und der Organgesellschaft und/oder ihren Organmitgliedern
andererseits sowie die Ausübung von Rechten aus oder im Zusammenhang mit den von
dem Organträger an der Organgesellschaft gehaltenen Anteilen. Insoweit vertritt allein der
Gesellschafterausschussden Organträger.
Der Gesellschafterausschussdes Organträgers besteht gemäß § 14 Abs. 1 der Satzung des
Organträgers aus drei Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Zum
Zeitpunkt der Erstattung dieses Vertragsberichts gehören dem Gesellschafterausschussdes
Organträgers die folgenden Mitglieder an: Dirk Roesing (Vorsitzender), Holger Schulze und
Dr. Thomas Hoch.
Seite 4/19
Der Aufsichtsrat des Organträgers besteht gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung des Organträgers
aus drei Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Zum Zeitpunkt der
Erstattung dieses Vertragsberichts gehören dem Aufsichtsrat des Organträgers folgende
Mitglieder an: Dirk Roesing (Vorsitzender), Holger Schulze und Prof. Dr. Bernd Mühlfriedel.
Der Organträger beschäftigt 3 Arbeitnehmer.
Der Organträger ist in Deutschland unbeschränkt körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig.
Das Geschäftsjahr des Organträgers ist das Kalenderjahr. Der Organträger erzielte im Geschäftsjahr 2013 einen Jahresüberschuss in Höhe von EUR 8.990.260,32 und im Geschäftsjahr 2014 einen Jahresüberschuss in Höhe von EUR 89.145.306,20. Der Konzernabschluss
des Organträgers weist für das Geschäftsjahr 2013 ein Konzernergebnis in Höhe von
EUR -2,9 Mio. und für das Geschäftsjahr 2.014 einen Konzernergebnis in Höhe von
EUR 100,8 Mio. aus.
In dem zuletzt am 31. Dezember 2.015 beendeten Geschäftsjahr erzielte der Organträger
einen Jahresüberschuss in Höhe von EUR 62..478.013,00. Der Konzernabschlussdes Organträgers weist für das Geschäftsjahr 2015 ein Konzernergebnis in Höhe von EUR 154,9 Mio.
aus.
Die Bilanz des Organträgers weist zum 31. Dezember 2.015 eine Bilanzsumme von
EUR 422..057.734,2.4 aus. Bei einem Eigenkapital von EUR 225.099.335,14 betrug die Eigenkapitalquote zum 31. Dezember 2015 rund 53 % (31. Dezember 2014: rund 90 %). Der deutliche Rückgang der Eigenkapitalquote ist im Wesentlichen auf die Erhöhung der Verbindlichkeiten zurückzuführen. Der Organträger hat am 24. November 2015 eine Anleihe mit einem Gesamtnennbetrag von EUR 166,3 Mio. platziert (siehe bereits oben).
2.
Organgesellschaft
Die Organgesellschaft wurde am 8. April 2014 als sog. Vorratsgesellschaft gegründet und
am 14. April 2.014 in das Handelsregister des Amtsgerichts München eingetragen. Der Organträger hat am 24. März 2015 zunächst 100 % des Grundkapitals der Organgesellschaft
erworben. Die sog. wirtschaftliche Neugründung der Organgesellschaft wurde am 22. April
2015 in das Handelsregister eingetragen.
Der Organträger ist zu 70 % am Grundkapital der Organgesellschaft beteiligt sein und verfügt so über die Mehrheit der Anteile und Stimmrechte in der Hauptversammlung der Organgesellschaft. Einziger weiterer Aktionär der Organgesellschaft neben dem Organträger
ist die LOTUS Aktiengesellschaft mit Sitz in Grünwald, eingetragen im Handelsregister des
Amtsgerichts München unter HRB 147963 (nachfolgend "Außenstehender Aktionär").
Der satzungsmäßige Gegenstand des Unternehmens der Organgesellschaft ist die Beteiligung am Organträger als persönlich haftende Gesellschafterin sowie die Geschäftsführung
und Vertretung des Organträgers.
Seite 5/19
Das Grundkapital
der Organgeseflschaft
beträgt
120.000 auf den Namen lautende Stückaktien
gen Betrag am Grundkapital der Organgesellschaft
Der Vorstand
gangesellschaft
Teilbeträgen,
ist ermächtigt,
mit Zustimmung
EUR 120.000,00
und ist eingeteilt
(Aktien ohne Nennbetrag)
in
mit einem anteili-
in Höhe von EUR 1,00 je Aktie.
des Aufsichtsrats,
das Grundkapital
in der Zeit bis zum 23. März 2020 einmalig oder mehrmals,
der Or-
ganz oder in
um insgesamt bis zu EUR 60.000,00 durch Ausgabe von bis zu 60.000 neuen,
auf den Namen lautenden Stückaktien (Aktien ohne Nennbetrag)
Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2015).
gegen Bar- und/oder
Nach § 7 Abs. 1 der Satzung der Organgesellschaft besteht der Vorstand der Organgesell-
schaft aus einer oder mehrerer Personen. Der Aufsichtsrat der Organgesellschaft bestimmt
die Zahl der Mitglieder des Vorstands. Zum Zeitpunkt der Erstattung dieses Vertragsberichts
gehören dem Vorstand der Organgesellschaft drei Mitglieder an: Dr. Dirk Markus (Vorsitzender), Gert Purkert und Donatus Albrecht. Die Organgesellschaft wird gemäß § 8 Abs. 2
der Satzung der Organgesellschaft durch zwei Mitglieder des Vorstands oder durch ein Mitglied des Vorstands gemeinsam mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten. Der Aufsichtsrat kann einzelnen, mehreren oder sämtlichen Mitgliedern des Vorstands das Recht zur Einzelvertretung erteilen und einzelne, mehrere oder sämtliche Mitglieder des Vorstands generell oder für den Einzelfall vom Verbot der Mehrfachvertretung gemäß § 181
2. Alternative 8GB befreien; § 112 AktG bleibt unberührt. Sämtliche zum Zeitpunkt der Erstattung dieses Vertragsberichts amtierenden Mitglieder des Vorstands der Organgesellschaft sind einzelvertretungsberechtigt und vom Verbot der Mehrfachvertretung gemäß
§ 1812. Alternative BGB befreit.
Nach § 9 Abs. 1 der Satzung der Organgesellschaft besteht der Aufsichtsrat aus drei Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Zum Zeitpunkt der Erstattung
dieses Berichts gehören dem Aufsichtsrat der Organgesellschaft folgende Mitglieder an:
Dirk Roesing (Vorsitzender), Dr. Thomas Hoch und Holger Schulze.
Die Organgesellschaft hat keine eigenen Arbeitnehmer.
Die Organgesellschaft ist in Deutschland unbeschränkt körperschafts- und gewerbesteuerpflichtig.
Das Geschäftsjahr der Organgesellschaft ist das Kalenderjahr. Im Geschäftsjahr 2014 war
die Organgesellschaft als sog. Vorratsgesellschaft noch ohne jegliche geschäftliche Tätigkeit.
Die Organgesellschaft erzielte im Geschäftsjahr 2015 ein Jahresergebnis in Höhe von
EUR -15.456,43. Die Bilanz der Organgesellschaft weist zum 31. Dezember 2015 eine Bilanzsumme von EUR 2.407.081,50 aus. Bei einem Eigenkapital von EUR 104.543,57 betrug die
Eigenkapitalquote zum 31. Dezember 2015 rund 4,3 %.
Vorbehaltlich des Eintritts unerwarteter Ereignisse wird sowohl für das Geschäftsjahr 2016
als auch für die Folgejahre mit einem leicht positiven Ergebnis der Organgesellschaft ge-
Seite 6/19
rechnet (siehe zur Ergebnisplanung
Vertragsberichts).
IV.
Rechtliche und wirtschaftliche
Der Organträger
der Organgesellschaft
auch unter Abschnitt
Gründe für den Abschluss des GeWinnabführungsvertrags
hält 70 % der Aktien an der Organgesellschaft.
schluss eines Gewinnabführungsvertrags
auch eine gewerbesteuerliche
die Möglichkeit,
unmittelbar
Damit besteht durch Ab-
sowohl eine körperschaft-
als
Organschaft zwischen dem Organträger und der Organgesell-
schaft zu begründen. Aufgrund des Organschaftsverhältnisses
gangesellschaft
VII. dieses
wird das Einkommen der Or-
dem Organträger für Zwecke der Körperschafts-
und Gewerbe-
steuer zugerechnet. Somit können innerhalb des Organkreises positive und negative Ergebnisse steuerlich auf Ebene des Organträgers verrechnet
cher Ergebnissituation
Vorteilen
der in den Organkreis einbezogenen
führen. Ohne GeWinnabführungsvertrag
verrechnung
gen nach derzeitigem
an den Organträger ausgeschüttet
Steuerrecht
der Körperschaft-
rungsvertrag
grundsätzlich
te persönlich haftende
besteht
Vorliegend
des Organträgers
Gesellschafterin
des Organträgers
Abzugsfähigkeit
vernünftige
Alternative
im Wege eibei dem Or-
wären ohne Gewinnabfüh-
für die Geschäftsführung
durch
und vertretungsberechtig-
gewerbesteuerlieh
dieser Aufwendungen
trägers kann nur durch den Gewinnabführungsvertrag
Eine wirtschaftlich
könnten allenfalls
Ergebnis-
werden. In diesem Fa" unterlä-
in ihrer Eigenschaft als geschäftsführungs-
fähig. Die gewerbesteuerliche
zu steuerlichen
steuerliche
5 % der Gewinnausschüttung
und Gewerbesteuer.
zudem die Aufwendungen
die Organgesellschaft
Unternehmen
ist eine derartige
nicht möglich; Gewinne der Organgesellschaft
ner Gewinnausschüttung
ganträger
werden. Dies kann je nach steuerli-
sichergestellt
nicht abzugs-
auf Ebene des Organwerden.
zum Abschluss des Gewinnabführungsvertrags
nicht. Der Abschluss des Gewinnabführungsvertrags
ist gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1
KStG und § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG eine zwingende Voraussetzung für die körperschaft- und
gewerbesteuerliche Organschaft zwischen der Organgesellschaft und dem Organträger. Die
eben erläuterten steuerlichen Vorteile lassen sich nur durch den Gewinnabführungsvertrag
realisieren.
Insbesondere eine formwechselnde Umwandlung der Organgese"schaft in eine Personengesellschaft führt steuerlich zu keinem vergleichbaren Ergebnis, da die Einkünfte der Organgesellschaft für die Zwecke der Gewerbesteuer auf Ebene der Personengesellschaft der
Besteuerung unterliegen würden, während sie im Fall der Organschaft auf Ebene des Organträgers zu versteuern sind und dort mit negativen Einkünften des Organträgers verrechnet werden können.
Auch eine Verschmelzung der Organgesellschaft auf den Organträger ist keine vorzugswürdige Gestaltungsalternative, da die Organgesellschaft persönlich haftende Gesellschafterin
des Organträgers ist und dies die rechtliche Selbständigkeit der Organgesellschaft erfordert.
Der zusätzliche Abschluss eines Beherrschungsvertrags war steuerlich und auch wegen der
durch die Kapital- und Stimmrechtsmehrheit des Organträgers in der Hauptversammlung
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der Organgesellschaft bestehenden ausreichenden
auf die Organgesellschaft nicht erforderlich.
V.
Erläuterungen
Einflussmöglichkeiten
des Organträgers
des Inhalts des Vertrags
Bei dem Vertrag
handelt es sich um einen Gewinnabführungsvertrag
im Sinn von § 291
Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AktG, der privatschriftlich abgeschlossenwerden kann. Er bedarf der Zustimmung der Hauptversammlung des Organträgers und der Hauptversammlung der Organgesellschaft. Sein Bestehen ist in das Handelsregister der Organgesellschaft einzutragen.
Der Vertrag orientiert sich inhaltlich an den gesetzlichen Vorgaben in §§ 291 ff. AktG und
beschränkt sich im Wesentlichen auf die erforderlichen Regelungen, ergänzt um Bestimmungen, die sich aus den Voraussetzungen für die Anerkennung der angestrebten ertragsteuerlichen Organschaft ergeben.
Zu den einzelnen Bestimmung des Vertrags ist Folgendes anzumerken:
1.
Gewinnabführung (§ 1 des Vertrags)
§ 1 Abs. 1 des Vertrags enthält die für einen Gewinnabführungsvertrag charakteristische
Verpflichtung der Organgesellschaft zur Abführung des ganzen Gewinns an den anderen
Vertragsteil. Danach verpflichtet sich die Organgesellschaft, ihren ganzen nach Maßgabe
der handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Gewinn an den Organträger abzuführen.
Damit die steuerliche Organschaft zwischen der Organgesellschaft und dem Organträger
wirksam ist, ist die Gewinnabführung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG zwingend notwendig.
Der Umfang der Gewinnabführung wird näher in § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 des Vertrags
beschrieben. § 1 Abs. 1 Satz 2 des Vertrags stellt jedoch Insoweit klar, dass § 301 AktG neben und vorrangig zu § 1 Abs. 2 und 3 des Vertrags gilt. Die Bestimmung des § 301 AktG
über den Höchstbetrag der Gewinnabführung wird dabei in ihrer jeweils geltenden Fassung,
d.h. durch dynamische Verweisung, in den Vertrag einbezogen. Durch diese dynamische
Verweisung werden mögliche künftige Änderungen bei den Abzugspositionen in § 301 AktG
berücksichtigt.
Gemäß § 301 AktG in seiner derzeit geltenden Fassungkann eine Gesellschaft als ihren Gewinn höchstens den ohne die Gewinnabführung entstehenden Jahresüberschuss, vermindert um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, um den Betrag, der nach § 300 AktG in die
gesetzlichen Rücklagen einzustellen ist, und den nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag, abführen.
Die ertragssteuerliche Organschaft erfordert grundsätzlich eine Abführung des ganzen Gewinns der Organgesellschaft; nur unter bestimmten Voraussetzungen ist die Bildung von
Gewinnrücklagen aus den von der Organgesellschaft erwirtschafteten Erträgen zulässig.
Nach § 1 Abs. 2 des Vertrags kann die Organgesellschaft Beträge aus dem Jahresüberschuss
nur insoweit in andere Gewinnrücklagen gemäß § 272 Abs. 3 HGB mit Ausnahme der ge-
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setzlichen Rücklagen einstellen,
deisrechtlich
gründet
als dies mit Zustimmung
zulässig und bei vernünftiger
ist. Diese Formulierung
orientiert
des Organträgers erfolgt und han-
kaufmännischer
sich am Wortlaut
Beurteilung
wirtschaftlich
be-
des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr.4
KStG. Es muss ein konkreter Anlass für die Bildung der Rücklage gegeben sein. Insoweit
vermindert sich dann der von der Organgesellschaft an den Organträger abzuführende Gewinn.
Während der Dauer des Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB
sind nach der Regelung des § 1 Abs. 3 Satz 1 des Vertrags auf Verlangen des Organträgers
aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, soweit § 302 AktG in seiner jeweils
geltenden Fassungdem nicht entgegensteht oder Verlustvortrags zu verwenden oder als
Gewinn abzuführen. Ausgeschlossen ist die Abführung von Erträgen aus der Auflösung von
Gewinnrücklagen der Organgesellschaft, die vor Beginn des Vertrags gebildet wurden, oder
von Erträgen aus der Auflösung von Kapitalrücklagen, § 1 Abs. 3 Satz 2 des Vertrags.
Nach § 1 Abs. 4 des Vertrags entsteht der Anspruch auf Gewinnabführung jeweils zum Ende
des Geschäftsjahrs der Organgesellschaft (derzeit 31.12.). Der Anspruch wird zu diesem
Zeitpunkt fällig.
Gemäß § 1 Abs. 5 hat die Abrechnung über den abzuführenden Gewinn jeweils vor der
Feststellung des Jahresabschlusses der Organgesellschaft zu erfolgen und ist im Jahresabschluss der Organgesellschaft zu berücksichtigen.
Der Anspruch auf Gewinnabführung aus § 1 des Vertrags entsteht erstmals für den ganzen
Gewinn des Geschäftsjahrs der Organgesellschaft. in dem der Vertrag nach § 4 Abs. 2 des
Vertrags wirksam wird.
Die unter § 1 des Vertrags getroffenen Regelungen entsprechen den typischerweise in Gewinnabführungsverträgen enthaltenen Regelungen zur Gewinnabführung und lehnen sich
stark an die gesetzlichen Regelungen an.
2.
Verlustübernahme (§ 2 des Vertrags)
Mit der Gewinnabführung korrespondiert die aktienrechtlich in § 302 AktG vorgesehene
Verpflichtung des Organträgers zum VerJustausgleich bei der Organgesellschaft. Eine Verlustübernahme ist gemäß § 302 AktG zwingende Folge eines Gewinnabführungsvertrags.
Durch die Verlustausgleichsverpflichtung trägt der Organträger effektiv das wirtschaftliche
Risiko der Organgesellschaft (zur wirtschaftlichen Lage der Organgesellschaft siehe oben
Abschnitt A.1I1.2 dieses Vertragsberichts). Durch sie wird gewährleistet, dass sich das zum
Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Vertrags vorhandene bilanzielle Eigenkapital der Organgesellschaft während der Vertragsdauer nicht mindert. Diese Verlustausgleichsverpflichtung dient der Sicherung der vermögensrechtlichen Interessen der Organgesellschaft, ihrer
Aktionäre und ihrer Gläubiger während des Bestehensdes Vertrags.
Seite 9/19
Für die Verlustübernahme gelten nach § 2 Abs. 1 des Vertrags die Bestimmungen des § 302
AktG in seiner jeweils geltenden Fassung. Damit die steuerliche Organschaft zwischen der
Organgesellschaft und dem Organträger wirksam ist, ist gemäß § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG zwingend erforderlich, dass die Verlustübernahme durch Verweis auf die Bestimmungen des
§ 302 AktG in seiner jeweils geltenden Fassungvereinbart wird.
Die Verpflichtung des Organträgers zur Verlustübernahme gilt nach der zum Zeitpunkt der
Erstattung dieses Vertragsberichts geltenden Fassungdes § 302 Abs. 1 AktG nur, soweit ein
sonst entstehender Jahresfehlbetrag nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen
Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. Soweit also während der Vertragsdauer andere Gewinnrücklagen gebildet wurden, können sie zum Verlustausgleich in den Folgejahren aufgelöst werden, statt
diesen insoweit durch Ausgleichsleistungen des Organträgers herbeizuführen.
Die Verpflichtung zur Verlustübernahme entsteht gemäß § 2 Abs. 2 des Vertrags jeweils am
Ende des Geschäftsjahrs der Organgesellschaft (derzeit 31.12.). Der Anspruch auf Verlustausgleich wird zu diesem Zeitpunkt fällig.
Gemäß § 2 Abs.3 des Vertrags hat die Abrechnung über den zu übernehmenden Jahresfehibetrag jeweils vor der Feststellung des Jahresabschlussesder Organgesellschaft zu erfolgen und ist im Jahresabschluss der Organgesellschaft zu berücksichtigen.
Die unter § 2 des Vertrags getroffenen Regelungen entsprechen den typischerweise in Gewinnabführungsverträgen enthaltenen Regelungen zum Verlustausgleich und lehnen sich
stark an die gesetzlichen Regelungen an.
3.
Ausgleichszahlung (§ 3 des Vertrags)
Nach Wirksamwerden der Verpflichtung zur Gewinnabführung gemäß § 1 des Vertrags,
wird bei der Organgesellschaft grundsätzlich kein Bilanzgewinn mehr ausgewiesen. Ab diesem Zeitpunkt entfällt das Recht der außenstehenden Aktionäre der Organgesellschaft,
über die Verwendung des entstehenden Bilanzgewinns zu entscheiden, d.h. das Dividendenrecht der außenstehenden Aktionäre läuft leer. Als Kompensation für den Verlust des
Dividendenanspruchs ist die in § 3 Abs. 1 des Vertrags geregelte Verpflichtung des Organträgers zur Gewährung einer angemessenen Ausgleichszahlung an die außenstehenden Aktionäre vorgesehen. Die Ausgleichszahlung ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 des Vertrags jeweils
am ersten Bankarbeitstag nach der ordentlichen Hauptversammlung der Organgesellschaft
für das abgelaufene Geschäftsjahr fällig.
Der Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 des Vertrags erstmals
für das gesamte Geschäftsjahr der Organgesellschaft, in dem der Anspruch des Organträgers auf Gewinnabführung gemäß § 1 des Vertrags wirksam wird. Falls der Vertrag während
eines Geschäftsjahrs der Organgeseflschaft endet oder die Organgesellschaft während der
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Vertragsdauer
ein Rumpfgeschäftsjahr
bildet, ist der Ausgleich
pro rota temporis geschul-
det, § 3 Abs. 2 Satz 2 des Vertrags.
Ein Gewinnabführungsvertrag muss gemäß § 304 Abs. 1 Satz 1 AktG einen angemessenen
Ausgleich für die außenstehenden Aktionäre durch eine auf die Anteile am Grundkapital
bezogene wiederkehrende Leistung (Ausgleichszahlung) vorsehen. Ein Gewinnabführungsvertrag, der entgegen § 304 Abs. 1 Satz 1 AktG überhaupt keinen Ausgleich vorsieht, ist
gemäß § 304 Abs. 3 Satz 1 AktG nichtig. Diese Nichtigkeitsfolge wird für zwingend erachtet,
so dass auch ein schuldrechtlicher Verzicht des Außenstehenden Aktionärs auf Ausgleichszahlungen die vertragliche Regelung nicht entbehrlich macht.
Das Aktiengesetz unterscheidet zwei Arten der Ausgleichsz.ahlung:
(a)
Fester Ausgleich
Als Ausgleich kann in jedem Fall die jährlich wiederkehrende Zahlung eines festen
Geldbetrags zugesichert werden. Wenn der Vertrag eine feste Ausgleichszahlungvorsieht, muss die Ausgleichszahlung dem Betrag entsprechen, der nach der bisherigen
Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten unter Berücksichtigung angemessener Abschreibungen und Wertberichtigungen, jedoch ohne Bildung
anderer Gewinnrücklagen, voraussichtlich als durchschnittlicher Gewinnanteil auf die
einzelne Aktie verteilt werden könnte, § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG.
(b)
Variabler Ausgleich
Ist der andere Vertragsteil eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf
Aktien, so kann als Ausgleichszahlung alternativauch ein variabler, am Gewinn des
anderen Vertragsteils orientierter Ausgleich zugsichert werden. Der variable Ausgleich muss dann dem Betrag entsprechen, der unter Herstellung eines angemessenen Umrechnungsverhältnisses auf Aktien der des anderen Vertragsteils jeweils als
Gewinnanteil anfällt, § 304 Abs. 2 Satz 2 und 3AktG.
Der Vertrag bestimmt in § 3 Abs. 1 einen festen jährlichen Ausgleich. § 3 Abs. 1 des Vertrags
garantiert den außenstehenden Aktionären für jedes volle Geschäftsjahr und für jede auf
den Namen lautende Stückaktie (Aktie ohne Nennbetrag) der Organgesellschaft mit einem
rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 (nachfolgend jede einzelne eine "Management SE-Aktie") die Zahlung eines Betrags von EUR 0,00735833 abzüglich Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag nach den jeweils für das betreffende Geschäftsjahr
der Organgesellschaft geltenden Steuersätzen. Danach ergibt sich für die insgesamt 36.000
von dem Außenstehenden Aktionär gehaltenen Management SE-Aktien eine Ausgleichszahlung für jedes volle Geschäftsjahr der Organgesellschaft von insgesamt EUR 264,89988 abzüglich Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag nach den jeweils für das betreffende
Geschäftsjahr der Organgesellschaft geltenden Steuersätzen.
Selte~l/19
Die Höhe sowie die Ermittlung der angemessenen Ausgleichszahlung
dieses Vertragsberichts näher erläutert und begründet.
sind in Abschnitt
VII.
§ 3 Abs. 3 des Vertrags regelt die Anpassung des Ausgleichs im Falle einer Erhöhung des
Grundkapitals der Organgesellschaft aus Gesellschaftsmitteln. Wenn bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln neue Aktien der Organgesellschaft ausgegeben werden,
vermindert sich der Ausgleich je Management SE-Aktie in dem Maß, dass der Gesamtbetrag
des Ausgleichs unverändert bleibt. Dies ist geboten, da eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, also die Umwandlung von Gewinn- oder bestimmten Kapitalrücklagen in
Grundkapital, keinen Einfluss auf den Wert und die Ertragskraft des Unternehmens hat, und
weil die neuen Aktien aus der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ohne Gegenleistung an die Aktionäre der Organgesellschaft ausgegeben werden. Die Regelung stellt damit
sicher, dass der Ausgleich wirtschaftlich im Falle einer solchen nominellen Kapitalerhöhung
unverändert bleibt. Wenn im Rahmen der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln keine
neuen Aktien ausgegeben werden, ist eine Anpassung des Ausgleichs nicht erforderlich.
Wird das Grundkapital der Organgesellschaft durch Ausgabe neuer Aktien gegen Barund/oder Sacheinlagen unter Gewährung eines Bezugsrechts an die außenstehenden Aktionäre erhöht, gilt gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 des Vertrags der Ausgleichsanspruch auch für die
von außenstehenden Aktionären bezogenen Aktien aus der Kapitalerhöhung. Der Beginn
der Berechtigung ergibt sich dann aus der von der Organgesellschaft bei Ausgabe der neuen
Aktien festgesetzten Gewinnanteilsberechtigung, § 3 Abs. 4 Satz 2 des Vertrags.
4.
WIrksamwerden und Dauer des Vertrags (§ 4 des Vertrags)
In § 4 Abs. 1 des Vertrags wird zunächst klargestellt, dass der Vertrag zu seiner Wirksamkeit
der Zustimmung der Hauptversammlung des Organträgers sowie der Hauptversammlung
der Organgesellschaft bedarf.
Der Vertrag wird gemäß § 4 Abs. 2 des Vertrags mit seiner Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Organgesellschaft wirksam und gilt erstmals für das Geschäftsjahr der Organgesellschaft, das am 1. Januar 2016 beginnt und am 31. Dezember 2016 endet. Die vertraglichen Regelungen wirken auf den Beginn des im Zeitpunkt der Handelsregistereintragung laufenden Geschäftsjahrs der Organgesellschaft zurück. Die Rückwirkung ist erforderlich, um die steuerlichen Vorteile der Organschaft bereits für das zum Zeitpunkt der Handeisregistereintragung laufende Geschäftsjahr nutzen zu können. Für den Fall, dass die Eintragung in das Handelsregister nicht bis zum 31. Dezember 2016 erfolgen sollte, sieht § 4
Abs. 2 Satz 3 des Vertrags vorsorglich vor, dass der Vertrag dann zum steuerrechtlich frühest zulässigen Rückwirkungszeitpunkt zurückwirkt.
Im weiteren Vertragstext folgen Regelungen zur Laufzeit und Kündigung des Vertrags. Gemäß § 4 Abs. 3 des Vertrags wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann
sowohl vom Organträger als auch von der Organgesellschaft ordentlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei (3) Monaten zum Ablauf eines jeden Geschäftsjahrs der Or-
Seite 12/19
gangesellschaft gekündigt werden, im Hinblick auf § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KStGfrühestens
jedoch mit Wirkung zum Ablauf eines Zeitraums von mindestens fünf (5) Zeitjahren (60
Monate) seit Beginn des Geschäftsjahrs der Organgesellschaft, in dem der Vertrag erstmals
wirksam geworden ist. Sofern diese fünf Zeitjahre während eines laufenden Geschäftsjahrs
der Organgesellschaft enden, kann der Vertrag frühestens zum Ende dieses Geschäftsjahrs
gekündigt werden. Hierdurch wird die notwendige Mindestlaufzeit zur Anerkennung eines
steuerlichen Organschaftsverhältnisses sichergestellt.
Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt
nach § 4 Abs. 4 Satz 1 des Vertrags unberührt. Der Organträger ist gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2
des Vertrags insbesondere zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn er nicht
mehr unmittelbar Aktien der Organgesellschaft hält, die die Mehrheit der Stimmrechte in
der Organgesellschaft vermitteln oder wenn die Anerkennung der steuerlichen Organschaft
im Sinne der maßgebenden steuerrechtlichen Vorschriften - gleich aus welchen Gründen _
versagt wird oder entfällt. Daneben besteht gemäß § 297 AktG, § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr.3
Satz 2 KStG die Möglichkeit zur einer vorzeitigen und fristlosen Kündigung aus wichtigem
Grund, welche auch nicht vertraglich ausgeschlossenwerden kann.
In § 4 Abs. 5 des Vertrags wird bestimmt, dass eine Kündigung in jedem Fall der Schriftform
bedarf.
5.
Schlussbestimmungen (§ 5 des Vertrags)
Gemäß § 5 Abs. 1 des Vertrags bedürfen Änderungen und Ergänzungen des Vertrags einschließlich dieser Schriftformklausel zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Im Übrigen gilt
§ 295 AktG.
§ 5 Abs. 2 stellt klar, dass die Bezugnahme auf gesetzliche Vorschriften auf die Vorschrift in
der jeweils geltenden Fassung erfolgt.
Bei der Auslegung einzelner Bestimmungen des Vertrags sind gemäß § 5 Abs. 3 des Vertrags
die Vorgaben der §§ 14 ff. KStG in ihrer jeweils geltenden Fassung bzw. gegebenenfalls die
entsprechenden Nachfolgeregelungen zu beachten. Soweit einzelne Bestimmungen des
Vertrags mit § 2 des Vertrags in Konflikt stehen sollten, geht § 2 des Vertrags diesen Bestimmungen vor.
§ 5 Abs. 4 des Vertrags enthält eine übliche sogenannte salvatorische Klausel und soll die
Aufrechterhaltung des Vertrags sicherstellen, falls sich einzelne Bestimmungen des Vertrags
als ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder lückenhaft erweisen sollten.
§ 5 Abs. 5 des Vertrags regelt schließlich den Erfüllungsort und den ausschließlichen Gerichtsstand der Parteien.
VI.
Verzicht auf ein Abfindungsangebot für den Außenstehenden Aktionär
Seite 13/19
Eine Abfindung gemäß § 305 AktG für den Außenstehenden Aktionär ist in dem Gewinnabführungsvertrag nicht vorgesehen. Sieht ein Gewinnabführungsvertrag keine Abfindung vor,
so hat gemäß § 305 Abs. 5 Satz 2 AktG das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte
Gericht auf Antrag die vertraglich zu gewährende Abfindung zu bestimmen. Das Gesetz
geht somit - im Gegensatz zu § 304 Abs. 3 Satz 1 AktG, der beim Fehlen einer Ausgleichsregelung ausdrücklich die Nichtigkeit des Vertrags bestimmt - von der Wirksamkeit des Vertrags aus, auch wenn der Vertrag die Gewährung einer Abfindung nicht vorsieht.
Der einzige außenstehende Aktionär, die LOTUS Aktiengesellschaft, Grünwald, hat bereits
schriftlich erklärt und zugesagt,
in der Hauptversammlung der Organgesellschaft dem Abschluss des Vertrags ohne
eine Abfindungsregelung zuzustimmen und
in notariell beurkundeter Form auf eine Abfindung zu verzichten sowie auf die Anfechtung des und sämtliche Klagen gegen den Beschlussder Hauptversammlung der
Organgesellschaft über die Zustimmung zum Abschluss des Vertrags und auf die
Durchführung eines Spruchverfahrens nach dem Spruchverfahrensgesetz zur Überprüfung der Ausgleichszahlung bzw. zur Bestimmung und Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verzichten.
Diese Erklärung vom 27. April 2016 ist diesem Vertragsbericht als Anlage 2 beigefügt.
VII.
Ermittlung und Festlegung der Höhe der angemessenen Ausgleichszahlung
Ein Gewinnabführungsvertrag muss gemäß § 304 Abs. 1 Satz 1 AktG einen angemessenen
Ausgleich für die außenstehenden Aktionäre durch eine auf die Anteile am Grundkapital
bezogene wiederkehrende Leistung (Ausgleichszahlung) vorsehen. Als angemessener Ausgleich ist gemäß § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG mindestens die jährliche Zahlung des Betrags zuzusichern, der nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten unter Berücksichtigung angemessener Abschreibungen und Wertberichtigungen, jedoch ohne Bildung anderer Gewinnrücklagen, voraussichtlich als durchschnittlicher
Gewinnanteil auf die einzelne Aktie verteilt werden könnte. Demnach bemisst sich der Ausgleich nach dem Durchschnitt des künftig zu erwartenden verteilungsfähigen Gewinns der
Organgesellschaft. Auf diese Weise wird gewährleistet, dass dem außenstehenden Aktionär
mindestens der Betrag zu gewähren ist, mit dem dieser, wenn der Gewinnabführungsvertrag nicht bestehen würde, künftig als Gewinnanteil rechnen könnte. Maßgeblich ist, was
die Organgesellschaft nach ihrer bisherigen Ertragslage und ihren künftigen Gewinnaussichten erwirtschaften könnte.
Der Organträger und die Organgesellschaft haben die Höhe der angemessenen Ausgleichszahlung einvernehmlich ermittelt und festgelegt. Maßgeblicher Bewertungsstichtag für die
Berechnung der Höhe der angemessenen Ausgleichszahlung ist die Beschlussfassungder
Seite 14/19
Hauptversammlung
der Organgesellschaft
trags, also der 09. Juni 2016.
über die Zustimmung
zum Abschluss des Ver-
Für die Ermittlung des angemessenen Ausgleichs stehen grundsätzlich
nachfolgend dargestellte Bewertungsmethoden
zur Verfügung.
Die Höhe der angemessenen
der Organgesellschaft
verfahren
Ausgleichszahlung
abgeleitet
(Ertragswert
werden,
und Discounted
Alternativ
kann aus einer Unternehmensbewertung
für die grundsätzlich
Cash Flow-Methode;
stanzwert-Methode;
Vergleichsorientierte
zur Verfügung stehen.
Bewertung
telbar im Wege einer sogenannten Ertragsprognose
ten Erträgen ermittelt werden. Entsprechend
Zur Ermittlung
der Organgesellschaft
Ausgleichszahlung
Geschäftsjahre
bzw. konnten
wurden
nicht herangezogen
in das Handelsregister
des Amtsgerichts
sog. wirtschaftliche
Neugründung
Handelsregister eingetragen.
Die künftige
Ertragsentwicklung
nungen für die kommenden
Planungsrechnungen
schäftsjahre
München
als Vorratsgesellschaft
wurden nach handelsrechtlichen
Geschäftsvorfalle
tumsrate
wurden
Die Organgesellschaft
Im Geschäftsjahr
2014 war
Die
konkreter
Unternehmenspla-
Der Gewinnprognose
der Organgesellschaft
wurden
für die Ge-
zugrunde gelegt. Die entsprechenden
Grundsätzen im Zusammenhang
mit
und am 27. April 2016 vom Vorstand
und
wurde nach den gültigen Vorgaben zur Budgeterstelerstellt. Alle bekannten Sachverhalte
bei der Planung berücksichtigt.
Historie der Organgesellschaft
verzichtet.
zurückliegender
wurde am 22. April 2015 in das
ermittelt.
der Gewinn- und Verlustrechnung
lung bei AURELIUS über einen 3-Jahreszeitraum
zukünftigen
werden.
wurde anhand bestehender,
drei Geschäftsjahre
dem geplanten Abschluss des Vertrags erstellt
Aufsichtsrat der Organgesellschaft beschlossen.
vorhandenen
wurde der Jahresabschluss
gegründet und am 14. April 2014
eingetragen.
der Organgesellschaft
Die Planung für die Organgesellschaft
Erträge die Organ-
noch ohne jegliche geschäftliche Tätigkeit.
2016 bis 2018 bis zum Jahresüberschuss
Planungsrechnungen
ermittel-
und die Organgesell-
Die Jahresabschlüsse weiter
wurde erst am 08. April 2014 als sog. Vorratsgesellschaft
die Organgesellschaft
auch unmit-
auf Grundlage der bisheri-
welche künftigen
der bisherigen Ertragslage der Organgesellschaft
2015 herangezogen.
und SubBörsenkurs)
aus den für die Vergangenheit
prognostiziert,
aus dem Geschäftsjahr
Bewertungs-
Liquidationswert-
haben der Organträger
der angemessenen
gen Ertragslage der Organgesellschaft
gesellschaft erzielen könnte.
verschiedene
mittels Multiplikatoren;
hierzu kann die zukünftige Ertragsentwicklung
schaft für die Ermittlung
unterschiedliche,
Zudem ist aufgrund
Aufgrund
wurde auf die Berücksichtigung
der nicht operativen
schaft nicht von einem relevanten Wachstum
Tätigkeit
bzw.
der nicht
einer Wachs-
der Organgesell-
auszugehen. Die zukünftigen Jahresergebnis-
se der Organgesellschaft werden voraussichtlich,
Ereignisse, immer leicht positivausfallen.
vorbehaltlich
des Eintritts
unerwarteter
Seite 15/19
Die der Ableitung
des Ausgleichs
zu Grunde gelegte Gewinn-
und Verlustrechnung
der Or-
gangesellschaft für den Planungszeitraum 2016 bis einschließlich 2018 stellt sich im Vergleich zu den Vergangenheitsergebnissen für das Jahr 2015 wie folgt dar:
Gewinnund Verlustrechnung
AURELIUS Management SE
2015
2016
2017
2018
(ST
EUR
Plan
EUR
Plan
EUR
Plan
EUR
Umsatzerlöse
7.825
4.800
4.800
4.800
Sonstige
betriebliche
Erträge
2.580.805
1.552.750
1.552.750
1.552.750
Personalaufwand
-2.460.805
-1.000.000
-1.000.000
-1.000.000
Sonstige
betriebliche
Aufwendungen
-143.281
-556.586
-556.586
-556.586
Ergebnis vor Steuern (EBT)
-15.456
964
964
964
Steuern
0
-234
-234
-234
-15,456
730
730
730
Jahresuberschussyfehlbetrag
Der Ergebnisplanung liegen im Wesentlichen folgende Annahmen zugrunde:
Umsatzerlöse
Gemäß § 7 Abs. 6 der Satzung des Organträgers erhält die Organgesellschaft in ihrer
Eigenschaft als persönlich haftende Gesellschafterin des Organträgers für die Übernahme der Geschäftsführung und der Haftung von dem Organträger eine gewinnund verlustunabhängige jährliche Vergütung in Höhe von 4 % ihres Grundkapitals, zuzüglich einer etwaig geschuldeten Umsatzsteuer. Bei einem Grundkapital der Organgesellschaft in Höhe von EUR 120.000,00 erhält die Gesellschaft daher in den Jahren
2016 bis 2018 jeweils eine feste jährliche Vergütung in Höhe von EUR 4.800,00. Diese
Vergütung wird als Umsatzerlös ausgewiesen.
Sonstige betriebliche Erträge
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Gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 der Satzung des Organträgers werden der Organgesellschaft
in ihrer Eigenschaft als persönlich haftender Gesellschafterin des Organträgers sämtliche Auslagen im Zusammenhang mit der Führung der Geschäfte des Organträgers,
einschließlich der Vergütung ihrer Organmitglieder, ersetzt. Die Auslagen betreffen
im Wesentlichen die Vergütung ihrer Organmitglieder sowie Kostenerstattungen für
Rechts-, Beratungs- und Reisekosten.
Personalaufwendungen
Der geplante Personalaufwand umfasst die Fixgehälter für die Vorstandsmitglieder
Gert Purkert und Donatus Albrecht. Der Personalaufwand des Geschäftsjahres 2015
berücksichtigt noch eine zusätzliche Sachzuwendung, die aufgrund ihres außerordentlichen Charakters nicht die Planjahre betrifft. Diese Personalaufwendungen werden gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 der Satzung des Organträgers vom Organträger erstattet.
Sonstige betriebliche Aufwendungen
Die sonstigen betrieblichen Aufwendungen entfallen im Wesentlichen auf einen Geschäftsbesorgungsvertrag, Rechts- und Beratungskosten sowie weitere Kosten, die im
Zusammenhang mit der Führung der Geschäfte des Organträgers stehen. Auch diese
Aufwendungen werden gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 der Satzung des Organträgers vom
Organträger erstattet. Da der Geschäftsbesorgungsvertrag erst seit dem 01.10.2015
besteht, sind in der Position "sonstige betriebliche Aufwendungen" des Jahres 2015
die mit diesem Geschäftsbesorgungsvertrag verbundenen Kosten nur zeitanteilig erfasst. Die sonstigen betrieblichen Aufwendungen, die nicht mit der Führung der Geschäfte des Organträgers im Zusammenhang stehen und daher auch nicht vom Organträger erstattet werden, betreffen im Wesentlichen Mietkosten, Abschluss-und
Prüfungskosten sowie die Kosten des Geldverkehrs.
Steuern
Die Ertragsteuern wurden auf Basis des Ergebnissesvor Steuern berechnet. Der Ertragsteuersatz für Grünwald wurde unter Berücksichtigung von Gewerbesteuer (unter Berücksichtigung eines Gewerbesteuer-Hebesatzes in Höhe von 240 %) sowie
Körperschafsteuer und Solidaritätszuschlag LH.v. 15,83 % ermittelt.
Basis für die Ermittlung der Ausgleichszahlung bildet das Mittel der prognostizierten Jahresergebnisse aus den Planjahren 2016 bis 2018. Auf der Grundlage der geplanten Jahresüberschüsse der Organgesellschaft für die Geschäftsjahre 2016 bis 2018 ergibt sich ein
durchschnittlicher mit Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag belasteter, verteilungsfähiger Gewinn in Höhe von EUR 730,00 je Geschäftsjahr.
Für die Ableitung der Ausgleichszahlung (Nettogewinnanteil) je Aktie der Organgesellschaft
wurde der durchschnittliche verteilungsfähige Gewinn in Höhe von EUR 730,00 je Ge-
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schäftsjahr
durch die Anzahl der Aktien der Organgesellschaft
der Organgesellschaft
dividiert.
Das Grundkapital
ist gemäß § 5 Abs. 2 der Satzung der Organgesellschaft in 120.000
Stückaktien eingeteilt. Danach ergibt sich eine Ausgleichszahlung (Nettogewinnanteil) je Aktie der Organgesellschaft in Höhe von EUR 0,006083333.
Bei der Bestimmung des Ausgleichs haben der Organträger und die Organgesellschaft die
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 21. Juli 2003, Az. II ZB 17/01- "ytong") berücksichtigt. In diesem Beschluss hat der BGH entschieden, dass als Ausgleich im
Sinn von § 304 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 AktG den außenstehenden Aktionären im
Ausgangspunkt der voraussichtlich verteilungsfähige Bruttogewinnanteil je Aktie als feste
Größe zu gewähren ist, von dem die Körperschaftsteuerbelastung in der jeweils gesetzlich
vorgesehenen Höhe abzuziehen ist. Dadurch soll sichergestellt werden, dass eine Senkung
des Körperschaftsteuersatzesgegenüber dem im Zeitpunkt des Bewertungsstichtags maßgeblichen Satz nicht zu einem ungerechtfertigten Vorteil des anderen Vertragsteils auf Kosten der außenstehenden Aktionäre führt. Umgekehrt soll dadurch auch vermieden werden,
dass die Ausgleichsregelung im Falle einer Steuererhöhung zu einem ungerechtfertigten
Vorteil der außenstehenden Aktionäre auf Kosten des anderen Vertragsteils führt. Diese
Grundsätze sind auch für den als Ergänzungsabgabe zur Körperschaftsteuer erhobenen Solidaritätszuschlag entsprechend anzuwenden. Ausgehend von der vorstehend dargestellten
Rechtsprechung des BGH ist als fester Ausgleich ein Bruttogewinnanteil je Management SEAktie vorgesehen, vom dem Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag mit dem jeweiligen Tarif abzusetzen sind, der für das Geschäftsjahr der Organgesellschaft anzuwenden ist,
für das ein Ausgleich geleistet wird. Hiermit wird erreicht, dass eine etwaige Änderung des
Körperschaftsteuersatzes bzw. des Solidaritätszuschlags unmittelbar eine entsprechende
Anpassung des Netto-Ausgleichs zur Folge hat.
Nach den Verhältnissen zum Bewertungsstichtag am 09. Juni 2016 gelangen für das Geschäftsjahr 2016 15,0 % Körperschaftssteuer zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag zum Abzug. Unter Berücksichtigung des nicht mit Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag belasteten durchschnittlichen Gewinns der Organgesellschaft je Geschäftsjahr in Höhe von
EUR 883,00 beträgt der jährliche Ausgleich brutto EUR 0,00735833 je Aktie der Organgesellschaft.
Wir halten die festgesetzte Ausgleichszahlung in Höhe von brutto EUR 0,00735833 und netto EUR 0,006083333 je Aktie der Organgesellschaft für angemessen. Der einzige außenstehende Aktionär der Organgesellschaft, die LOTUS Aktiengesellschaft, Grünwald, hat bereits
schriftlich erklärt und zugesagt, in notariell beurkundeter Form auf die Anfechtung des und
sämtliche Klagen gegen den Beschluss der Hauptversammlung der Organgesellschaft über
die Zustimmung zum Abschluss des Vertrags und auf die Durchführung eines Spruchverfahrens nach dem Spruchverfahrensgesetz zur Überprüfung der Ausgleichszahlung zu verzichten. Diese Erklärung vom 27. April2016 ist diesem Vertragsbericht als Anlage 2 beigefügt.
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VIII.
Vertragsprüfung
Auf gemeinsamen
durch einen sachverständigen
Antrag des Organträgers
München I durch Beschluss des Vorsitzenden
gemeinsamen
Vertragsprüfer
und der Organgesellschaft
hat das Landgericht
der 5. Kammer für Handelssachen beim Land-
gericht München I vom 23. März 2016 gemäß § 293c Abs. 1 AktG die Warth & Klein Grant
Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Ganghofer-Straße 31, 80339 München, zum
gemeinsamen sachverständigen Vertragsprüfer gemäß § 293b Abs. 1 AktG ausgewählt und
bestellt. Dieser Beschluss ist dem Vertragsbericht als Anlage 3 beigefügt.
Der gemeinsame Vertragsprüfer hat den Vertrag und insbesondere die Angemessenheit der
jährlichen Ausgleichszahlung geprüft und hierüber gemäß § 293e AktG einen gesonderten
Prüfbericht erstellt. Dieser Prüfbericht wird, zusammen mit den in § 293f Abs. 1 AktG genannten Unterlagen von der Einberufung der Hauptversammlung des Organträgers, die am
09. Juni 2016 stattfindet, an in den Geschäftsräumen am Sitz des Organträgers und der Organgesellschaft in der Ludwig-Ganghofer-Straße 6, 82031 Grünwald, und im Unterer Anger 3, 80331 München, zur Einsicht der Aktionäre ausliegen und auf der Internetseite des
Organträgers unter www.aureliusinvest.de über den Link "Investor Relations" und sodann
"Hauptversammlung 2016" zugänglich sein. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen zugesandt. Die Unterlagen werden auch
in der Hauptversammlung selbst zur Einsicht der Aktionäre ausliegen.
Die zusammenfassende Beurteilung des Vertrags ergibt, dass dieser sowohl für die AUREUUS SE
& Co. KGaA als Organträger als auch für die AURELIUS Management SE als Organgesellschaft
vorteilhaft ist.
Anlagen:
1.
Gewinnabführungsvertrag vom 27. April 2016 zwischen der AURELIUS SE & Co. KGaA,
Grünwald, und der AURELIUSManagement SE, Grünwald
2.
Schriftliche Erklärung des einzigen außenstehenden Aktionärs der Organgesellschaft, der
LOTUS Aktiengesellschaft, Grünwald
3.
Beschlussdes Landgerichts München I vom 23. März 2016 gemäß § 293c Abs. 1 AktG über
die Bestellung der Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Ganghofer-Straße 31, 80339 München, zum gemeinsamen sachverständigen Vertragsprüfer
gemäß § 293b Abs. 1 AktG
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Grünwald, den 27.04.2016
AURELIUS Management SE
Dirk Roesing
Vorsitzender
des Gesetlschafterausschusses
der AURELIUS SE
& Co. KGaA
Vorsitzender des Vorstands
der AURELIUS Management
SE