Neubewertung der MdE bei unfallchirurgisch

Transcription

Neubewertung der MdE bei unfallchirurgisch
Originalbeiträge
E. Ludolph, J. Schürmann
Neubewertung der MdE bei
­unfallchirurgisch-orthopädischen
­Arbeitsunfall- und BK-Folgen in der
gesetzlichen Unfallversicherung (GUV)
Vorschläge der MdE-Gruppe der Kommission „Gutachten“
der Deutschen Gesellschaft für Unfallchirurgie (DGU)
Mitglieder: Dr. U. Freudenberg, Dr. V. Kaiser, Dr. E. Ludolph, Dr. J. Schürmann (Leiter),
Dr. A. Voigt
Vorsitzender der Kommission „Gutachten“ der DGU: Prof. Dr. med. K. Weise, Tübingen
Vorwort
Seit mehr als 100 Jahren sind die MdEWerte in den Tabellenwerken der deutschen und österreichischen unfallchirurgisch-orthopädischen Gutachtenliteratur
überwiegend unverändert [1]. Beispielhaft bewertete das Reichsversicherungsamt bereits 1904 den Verlust eines Beines im Oberschenkel mit einer Erwerbsminderung von 66 2/3 % und den Verlust
eines Armes im Schultergelenk mit 80 %
[2].
Auf einer Tagung des Hauptverbandes der Gewerblichen Berufsgenossenschaften im Jahre 2001 wurde festgestellt, dass die MdE-Erfahrungswerte den aktuellen Gegebenheiten des
Erwerbslebens und den Anforderungen
an die Rechtssicherheit nicht mehr entsprechen. Konkret wurde von Wiester [3]
entsprechend den Anforderungen an ein
antizipiertes Sachverständigengutachten
Anschrift der Verfasser
Dr. med. E. Ludolph
Arzt für Chirurgie/Unfallchirurgie
Sportmedizin, Sozialmedizin,
Chirotherapie
Institut für Ärztliche Begutachtung
Sonnenacker 62
40489 Düsseldorf
Dr. jur. J. Schürmann
An der Bellekuhl 14
42781 Haan
gefordert, dass die MdE-Tabellenwerte
nicht nur
◾◾ Sachkunde auf medizinisch-wissenschaftlichem Gebiet, sondern auch
nachweisbare Befähigung auf dem
Gebiet der Berufskunde und Arbeitsmarktforschung bedingen, und darüber hinaus
◾◾ Neutralität und Unabhängigkeit,
◾◾ Konkretheit durch klare Formulierungen, inhaltlich stimmig und mit
ausreichenden Informationen für die
Anwendung im Einzelfall,
◾◾ Aktualität (neuester Stand) der
Erkenntnisse und
◾◾ eine besondere Organisationsform
erfordern, die sicher stellt, dass die
für die MdE-Bewertung maßgeblichen Fachkreise bei der Festlegung
und Pflege der aktuellen Tabellenwerte umfassend beteiligt werden.
Zusammenfassung
Zur Diskussion werden vorgestellt
Vorschläge der Kommission „Gutachten“ der Deutschen Gesellschaft für
Unfallchirurgie zur Neubemessung
der MdE-Erfahrungswerte in der gesetzlichen Unfallversicherung unter
Berücksichtigung des medizinischen
Fortschritts, insbesondere der Hilfsmittel, und des gewandelten Allgemeinen Arbeitsmarktes.
Schlüsselwörter MdE-Erfahrungs-
werte – gesetzliche Unfallversicherung
– Hilfsmittel – Allgemeiner Arbeitsmarkt – Begutachtung
Anforderungen des allgemeinen Arbeitsmarktes bedürfen.“
Eine Reform der MdE-Einschätzung ist von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) 2015
auf den Weg gebracht worden. Der
GFK- (Geschäftsführerkonferenz) Ausschuss „Rehabilitation“ der DGUV
hat eine Expertengruppe unter Leitung
von Schiltenwolf, Heidelberg, einberufen, die im August 2015 zum ersten Mal
zusammen gekommen ist. Mit Ergebnissen ist jedoch nicht vor 2017 zu rechnen. Dies wohl deshalb, weil eine eventuelle Absenkung bisheriger MdE-Werte für die paritätische Selbstverwaltung
der DGUV sozialpolitische Brisanz hat.
Die ebenfalls gestartete Reform der GdSGrade dürfte insoweit wegweisend sein
[7].
Allgemeine Vorgaben
Dies fand auch Niederschlag in mehreren Entscheidungen der Sozialgerichte
[4] und in kritischen Stellungnahmen in
der Literatur [5].
Den Abschluss der langen Diskussion bildete der Beschluss der „Kommission Unfallversicherung“ auf dem Deutschen Sozialgerichtstag Potsdam [6] im
November 2012, wonach
„2. Die MdE-Erfahrungswerte zu
den Folgen von Arbeitsunfällen einer
umfassenden und systematischen Überprüfung und Neubewertung nach dem
Vorbild der (...) MdE-Empfehlungen zu
Berufskrankheiten unter Einbeziehung
fachkundiger Personen in Bezug auf die
60
Die berechtigte Kritik an den MdETabellenwerten war 2008 auch für die
Kommission „Gutachten“ der Deutschen
Gesellschaft für Unfallchirurgie (DGU)
Veranlassung, eine Überarbeitung der
chirurgisch-unfallchirurgisch- orthopädischen MdE-Erfahrungswerte in die Wege
zu leiten. Für die Überarbeitung wurde eine Gruppe aus Verwaltungsjuristen,
Sozialrichtern und ärztlichen Gutachtern
gebildet. Deren Ergebnisse wurden in
den Kommissionssitzungen jeweils erörtert, umfassend diskutiert und letztlich
als Grundlage für die weitere Umsetzung
beschlossen [8].
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Originalbeiträge
Ziel der Bemühungen der MdEArbeitsgruppe der DGU in der Besetzung mit Ärzten und Juristen war es, den
Nachweis zu erbringen, dass die aktuellen Empfehlungen zur MdE-Bewertung
gegenwärtig keine „Allgemeinen Erfahrungssätze“ mehr sind [9], weil sie
◾◾ die aktuelle ständige Rechtsprechung
des BSG nicht beachten,
◾◾ den Wandel des Erwerbslebens nicht
berücksichtigen,
◾◾ den medizinischen Fortschritt nicht
abbilden,
◾◾ keinen Konsens der einschlägigen
Fachkreise darstellen,
◾◾ widersprüchliche und uneinheitliche
Bewertungen beeinhalten und
◾◾ nicht in einem modernem Verfahren
erstellt, aktualisiert und validiert werden.
Zum Anstoss einer breiten Diskussion zur notwendigen MdE-Neubewertung für Arbeitsunfall- und BK-Folgegesundheitsschäden wurde 2014 bereits
ein umfassender Beitrag in der Zeitschrift „Trauma und Berufskrankheit“
unter dem Titel „MdE nach Hilfsmittelversorgung oder Medikation“ veröffentlicht [9].
Rechtliche Grundsätze
der MdE-Bewertung in der
GUV (§ 56 SGB VII)
1. Als Bestimmungsfaktor für die Höhe
der Rente (neben dem Jahresarbeitsverdienst) zielt die MdE nicht auf
den Ausgleich eines geminderten
Erwerbseinkommens ab. Vielmehr
soll die Minderung der Erwerbsfähigkeit entschädigt werden. Gegenstand dieser finanziellen Kompensation ist eine durch den Arbeitsunfall/die
Berufskrankheit geminderte Erwerbsfähigkeit, nämlich die eingeschränkte Möglichkeit zur Einkommenserzielung „auf dem gesamten Gebiet des
Erwerbslebens“ (§ 56 Abs. 2, S. 1,
SGB VII). Diese sog. „Abstrakte
Schadensbemessung“ stellt weder auf
den Eintritt eines Minderverdienstes
ab, noch berücksichtigt sie die konkrete Chance des Versicherten, wieder
bestimmte Arbeitsplatzbedingungen
zu erfüllen bzw. eine Beschäftigung
zu finden (Vgl. auch „Falkensteiner
Empfehlung“ [10]).
2. Für die MdE ist deshalb vor allem
maßgeblich das Gesamtbild der
gesundheitlichen Schäden bzw. die
umfassende Leistungseinschränkung
(auch unter Berücksichtigung der
Wechselwirkung einzelner Störungen). Die MdE-Bemessung hat u. a.
nach der Rechtsprechung des BSG
[11] auch alle negativen oder positiven Auswirkungen der ärztlichen
Behandlungen und sonstiger Heilmaßnahmen (z. B. durch Physiotherapie) – über die unmittelbaren Heilergebnisse hinaus – auf den Leidenszustand insgesamt bzw. die Gesamtbeeinträchtigung (soweit von gewisser
Dauer) zu berücksichtigen.
Ebenso [12] ist zu berücksichtigen ein (Teil-)Ausgleich von Gesundheitsschäden
bzw.
funktioneller
Beeinträchtigungen durch besondere Therapiemethoden sowie mittelbare Rehabilitationserfolge (soweit
durch eine zumutbare Mitwirkung des
Versicherten erzielbar – z. B. Überbrückung einzelner Funktionseinbußen durch besondere Medikation
zur Steigerung einer beeinträchtigten Leistungsfähigkeit des Gehirns),
durch Hilfs- und Heilmittel (Tragen
von Körperersatzstücken, (Teil-)Ausgleich der Seh- oder Hörbeeinträchtigung durch Brille/Kontaktlinse oder
Hörgerät oder durch eine orthetische/
prothetische Versorgung) [13].
Wird eine medizinisch indizierte
und individuell geeignete und zumutbare Orthese/Prothese nicht getragen,
so wirkt sich dies nicht auf die (mit
einer ausreichenden Akzeptanz bemessene) MdE aus – vor allem nicht
erhöhend [14].
Wandlungen der Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten
Gebiet des Erwerbslebens
Eine konkrete individuelle Bilanzierung
des Anteils der verminderten Arbeitsmöglichkeiten eines Versicherten aufgrund der Gesundheitsschäden infolge seines Arbeitsunfalls/seiner BK (also
sein „negatives Leistungsbild“) gegenüber der Gesamtheit der ihm sonst zur
Verfügung stehenden Arbeitsmöglichkeiten ist nicht durchführbar. Allerdings
sind Erkenntnisse darüber möglich, welche qualitativen und quantitativen Anforderungen die im Erwerbsleben üblichen
Arbeitsmöglichkeiten an den Gesundheitszustand und an die Leistungsfähigkeit der Beschäftigten stellen. Wegweisend sind insoweit die Daten des „Qualifikationsstrukturberichts 2000“ [15]
des Bundesministeriums für Bildung
und Forschung (BMBF) und die Aussagen, die im Bericht „Erwerbstätigenbefragung 2006“ des Bundesministeriums
für Bildung und Forschung (BMBF) alle
sechs Jahre bei der Befragung von 1 ‰
der Erwerbstätigen (ca. 33 000) ermittelt
werden [16]).
Auf der Basis dieser Daten wurden
durch die DGUV erstmals 2005 neue
MdE-Werte für Bandscheiben-Folgeschäden der BK Nr. 2108 ermittelt, die
bei den MdE-Neuvorschlägen berücksichtigt wurden [17]. Die Ergebnisse der
Abb. 1: Der Wandel der Berufsstruktur von 1939 bis 1998 nach zwölf Berufsbereichen
­(Angaben in %, [15])
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Originalbeiträge
Abb. 1a: Tätigkeiten, die häufig vorkommen ([16], gewichtete Daten)
„Erwerbstätigenbefragung 2012“ haben
die Zahlen von 2006 voll bestätigt. Allenfalls geringe Änderungen im Bereich der
psychischen Belastungen sind hinzugekommen [18].
Konkrete Wandlungen der
Arbeitsmöglichkeiten durch
moderne Technik und Einsatz
technischer Hilfsmittel (Neue
Strategien im Arbeitsschutz)
Der Entwicklungsstand des Einsatzes von technischen Arbeitsmitteln zur
Reduzierung bzw. Ersatz der körperlichen Arbeit besonders durch Heben und
Tragen oder Dauerzwangshaltungen ist
bestimmt durch das Inkrafttreten der
Lastenhandhabungsverordnung (LastenhandhabV) im Dezember 1996 und der
Umsetzung von belastungsmindernden
Gefährdungsanalysen im Arbeitsschutz.
Typische neue Hilfsmittel sind Minibagger für den Aushub, Transporthilfen verschiedenster Art (Hubfahrzeuge,
Rolleinrichtungen, Sackkarren), Miniund Autokräne zum Auf- und Abladen,
deckengeführte Transporthilfen und
-bänder, Versetzhilfen für großformatige Steine oder Bauelemente, hüfthohe Hubarbeits- und Montageplätze, aber
auch vielfältige Maßnahmen zum Ersatz
von Stahl -/Metallbauteilen durch Plastik- oder andere Leichtbaustoffe. Ebenso wurde der Einsatz von Aufzügen
und Rolltreppen flächendeckend Standard zur Garantie der Mobilität nicht nur
von Gehbehinderten – beginnend mit
der Gewährleistung eines barrierefreien
Zugangs im Außenbereich (Absenkung
von Gehwegen an Kreuzungen, Rampen
statt Treppen etc.).
Es entstanden jedoch in den letzten
Jahrzehnten in einzelnen Bereichen auch
erheblich erhöhte Arbeitsanforderungen
wie z. B. die immer stärkere Abhängigkeit vom Ablesen und der Bedienung von
Displays und Tastaturen vielfacher Art,
nicht nur am Notebook, PC oder Terminal, weshalb besonders Hand- und Fingerverletzungen sowie Sehbeeinträchtigungen eine neue MdE-Bewertung erfordern können. Auch die Auswirkung von
psychischen Belastungen auf die Teilhabefähigkeit im allgemeinen Erwerbsleben bedarf einer MdE-Neubewertung.
Sie war/ist jedoch nicht Gegenstand des
Auftrags der MdE-Gruppe der DGU.
Medizinische Fortschritte bei
Arbeitsunfall- und BK-bedingten
Gesundheitsschäden unter
besonderer Berücksichtigung
der Versorgung mit modernen
„Hilfsmitteln“ (Prothesen)
In den letzten Jahrzehnten haben die Diagnostik (Sonographie, Computertomographie, Kernspintomographie) und die
Therapie von unfallbedingten Gesund-
62
heitsschäden enorme Fortschritte erzielt
– z. B. in der Endoprothetik.
Eine ähnliche Entwicklung haben die
„Hilfsmittel“ erfahren. Es handelt sich
insbesondere um Medikamente, Brillen, Kontaktlinsen, digitale Hörgeräte,
Orthesen und Prothesen. Eine Lähmung
z. B. des Wadenbeinnervs führt zu einem
sog. Fallfuß mit einer dadurch bedingten
erheblichen Stand- und Gangunsicherheit. Durch eine Orthese (Peronäusschiene, Finnenwinkel) kann die lähmungsbedingte Funktionseinbuße weitgehend
kompensiert werden. Die modernen
Prothesen (C-Leg, Genium) ermöglichen ein Stehen und Gehen ohne Hilfsmittel - auch unter Last, so dass dies mit
den Auswirkungen auf das allgemeine
Erwerbsleben einen enormen funktionellen Gewinn darstellt [19].
Allgemeine medizinische
Ausgangsvoraussetzungen für
die neuen MdE-Bewertungen
der MdE-Gruppe der DGU
Für alle Fallgestaltungen gilt als generelle Ausgangsvoraussetzung, dass
◾◾ der
gesamte
Arbeitsunfall-/BKbedingte Gesundheitsschaden im Rahmen des Vollbeweises exakt beschrieben und bildgebend, klinisch (Messbogen, Foto), labormäßig bzw. histologisch dokumentiert ist,
◾◾ Arbeitsunfall- und BK-Folgen konkret
zu benennen und eindeutig verständlich mit deutschen Worten (zumindest
in Klammern) zu beschreiben sind,
◾◾ ein vorläufiger Ausheilungszustand
erreicht ist,
◾◾ ein bestmöglicher Ausgleich/Teilausgleich der unfallfolgebedingten Funktionsverluste für den Bereich des allgemeinen Erwerbslebens vorliegt,
◾◾ die Grundlage der Bewertung allein
die isolierten Unfall-/BK-Folgen
bezogen auf einen durchschnittlichen Versicherten (m/w) mittleren
(Erwerbs-)Alters sind,
◾◾ es nicht darauf ankommt, ob aktuell
tatsächlich eine Beschäftigung ausgeübt wird, Arbeitslosigkeit oder ein
Rentnerstatus vorliegt,
◾◾ bei Orthesen und Prothesen vom aktuellen Stand der Technik und einer
bestmöglichen Versorgung ausgegangen wird,
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Originalbeiträge
◾◾ die allgemeine Anerkennung der neuen MdE-Werte durch alle Beteiligten
angestrebt, jedoch der Status eines
„Antizipiertes Sachverständigengutachten“ nicht erreicht wird,
◾◾ die
„Versorgungsmedizinischen
Grundsätze“ für die neuen MdE-Werte weitestgehend ohne Belang sind,
◾◾ Schmerzen, sonstige Beschwerden
und Erlebensvorgänge, die mit dem
Gesundheitsschaden
medizinisch
regelhaft verbunden sind, bereits in
den MdE-Werten enthalten sind,
◾◾ in Grenzfällen auch ein zusätzlicher,
einvernehmlicher EFL-Test [20] als
Aktivitätsnachweis für das „negative Leistungsbild“ bzw. die Teilhabedefizite hilfreich sein kann (Ebenso:
ERGOS, IMBA, MELBA der Bundesagentur für Arbeit),
◾◾ Hinweise auf ergänzende Geldleistungen wie Pflegegeld und wegen Kleider-/Wäscheverschleiß vom Gutachter
dokumentiert werden sollten.
Genereller Hinweis: In der Spalte „Bisher“ sind die aktuellen MdE-Werte –
soweit vorhanden – aus den Standardwerken Schönberger/Mehrtens/Valentin
[21], Schiltenwolf [22] und Mehrhoff/
Ekkernkamp/Wich [23] ausgewiesen.
MdE-Bewertungen nach
Gesundheitsschäden an den
oberen Extremitäten
Gelenkgewichtung: Ob die Mittelgelenke (z. B. Ellenbogengelenk gegenüber Schultergelenk und Handgelenk)
die funktionell wichtigsten Gelenke der
jeweiligen Extremität sind, ist diskussionswürdig.
Neutral-0-Messmethode: Die zulässige Messtoleranz beträgt +/– 10 % des
ermittelten Wertes bei Fehlen negativer Funktionsbeeinträchtigungen (vgl.
DGUV „Messblatt für obere Gliedmaßen“ [24]).
Schultergelenk
Vorbemerkung
Die
Schulter
(Schulterhauptgelenk
und Schulternebengelenke) ermöglicht
Bewegungen in vier Freiheitsgraden.
Nach Verletzungen ist die Gebrauchsfähigkeit betroffen beim Heben, Tragen,
Stemmen, Autofahren, Richtunggeben
zum Einsatz der Hand, Klemmgriff zwischen Arm und Brustkorb.
MdE
v. H.
Bisher
– Verlust oder vollständige Gebrauchsunfähigkeit beider Arme
im Schulterhauptgelenk (nicht prothesenfähig)
100
100
– Verlust oder vollständige Gebrauchsunfähigkeit eines Armes
im Schulterhauptgelenk (nicht prothesenfähig)
70
80
– Versteifung beider Schultern in Funktionsstellung
(Oberarmkopf erhalten)
70
– Versteifung einer Schulter in Funktionsstellung
(Oberarmkopf erhalten)
35
– Versteifung beider Schulterhauptgelenke in Funktionsstellung
(bei frei beweglichen Nebengelenken)
40
– Versteifung eines Schulterhauptgelenkes in Funktionsstellung
(bei frei beweglichen Nebengelenken)
20
30
– Einschränkung aller Bewegungsmöglichkeiten eines
­Schulterhauptgelenkes konzentrisch um die Hälfte
(bei frei beweglichen Nebengelenken)
10
25
< 10
10
Schultergelenk
Eckwerte
Einzelwerte
Vorbemerkungen
– Bruch eines Schlüsselbeins knöchern oder mit straffer
­Pseudarthrose verheilt
Eckwerte geben feste MdE-Werte wieder. Sie bilden auch den Rahmen für die
Bewertung von Einzel- oder MehrfachGesundheitsschäden auf der Grundlage
von MdE-Einzelwerten für die jeweilige
Extremität ab.
Gebrauchsbeeinträchtigungen: Die
Objektivierung erfolgt durch die Bewertung der Beweglichkeit gemäß den Freiheitsgraden im jeweiligen Gelenk: Funktionell bedeutsam sind nur die Bewegungsausschläge nach der Neutral-0-Methode in Bezug auf die Normalwerte
und die Ausprägung der Muskulatur, der
Beschwielung und des Kalksalzgehaltes
im Seitenvergleich.
Armlängendifferenzen: Diese sind im
üblichen Ausmaß nach Verletzungen im
Gegensatz zu den unteren Extremitäten
in der Regel funktionell unbeachtlich.
– Einschränkung der Schulterbeweglichkeit – Arm vorwärts-/
seitwärts bis 60° (Rotation frei)
25
– wie zuvor bis 90°
15
– wie zuvor bis 60° (Rotation aufgehoben)
30
– wie zuvor bis 90°
20
20
20
30
20
Nervenschäden/Lähmungen
– Vollständiger Ausfall eines Achselnervs
Amputation/Prothetische Versorgung
– Funktions- (Myoelektrische) Prothese als Ersatz eines Armes
im Schultergelenk
50
– Prothetischer Ersatz eines Schulterhauptgelenkes mit Einschränkung aller Bewegungsmöglichkeiten konzentrisch
um die Hälfte
30
– Prothetischer Ersatz beider Schulterhauptgelenke mit guter
Funktion (Vor-/Seitwärtshebung bis 120°)
20
– Prothetischer Ersatz eines Schulterhauptgelenkes mit guter
Funktion
20
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Originalbeiträge
Oberarm/Ellenbogengelenk
Vorbemerkung
Der Ellenbogen ermöglicht Bewegungen
in einem Freiheitsgrad.
Oberarm/Ellenbogengelenk
MdE
Bisher
70
75
Eckwerte
– Verlust eines Armes im Oberarm (ab mittlerem Schaftdrittel
bis Ellenbogen) – nicht Prothesenfähig
– Funktionsverlust der langen Bizepssehne (proximal)
< 10
– Funktionsverlust der distalen Bizepssehne
10
Unterarm
– Versteifung eines Ellenbogengelenkes in Funktionsstellung
bei freier Unterarmdrehung
20
30
Vorbemerkung
Einzelwerte
Der Unterarm ermöglicht Bewegungen
in einem Freiheitsgrad. Typisch sind
dafür die Schraubendreherbewegung, der
Schlüsselgriff und die Positionierung der
Hand (des Handgelenkes). Der erhebliche Rückgang der händischen Arbeit
(Lastenhandhabung, Schaufeln, Bohren,
Schrauben, Montieren) wird ausgeglichen durch Werkzeug- und Tastaturbedienung (vgl. BIBB-Erwerbstätigenbefragung 2012 [17] und CUELA-Messungen [25] des Instituts für Arbeitssicherheit (IFA) der DGUV).
– Bewegungseinschränkung im Ellenbogengelenk
(Streckung/Beugung: 0-30-120)
< 10
10
– Bewegungseinschränkung in einem Ellenbogengelenk
(0-30-90) mit hälftiger Einschränkung der Unterarmdrehung
(auswärts/einwärts)
25
– wie zuvor bei freier Unterarmdrehung
10
20
Amputation/Prothetische Versorgung
– Verlust eines Armes im Oberarm, Funktionsprothese
50
– Prothetischer Ersatz eines Speichenkopfes mit guter Funktion
10
Unterarm
MdE
Bisher
65
Eckwerte
Handgelenk
– Verlust eines Armes im Unterarm/im Handgelenk
– nicht ­prothesenfähig
60
Vorbemerkung
– Aufgehobene Unterarmdrehung in Funktionsstellung
(auswärts/einwärts: 0-40-40)
25
Das Handgelenk hat drei Freiheitsgrade.
– Aufgehobene Unterarmdrehung in Pronationsstellung
(auswärts/einwärts: 0-80-80)
25
– Aufgehobene Unterarmdrehung in Neutralstellung (0-0-0)
30
30
– Aufgehobene Unterarmdrehung in Supination (80-80-0)
40
40
45
60
MdE
Bisher
Finger
Vorbemerkung
Die Neubewertung der MdE hinsichtlich der Folgen von Fingerverletzungen
berücksichtigt besonders den gewandelten Allgemeinen Arbeitsmarkt. Im Kern
sind händische Arbeiten wie schweres
Heben und Tragen, Schaufeln, Bohren
sowie Montieren umfassend durch den
Einsatz von Maschinen abgelöst worden,
lediglich im Handwerk und Haushaltsbereich sind Greif-, Halte- und Druckbewegungen noch weit verbreitet oder alltagsüblich.
Das Bedienen von Tastaturen, insbesondere von Buchstaben- und Zahlenfeldern oder sonstigen Tasten oder
Drucktasten durch Berühren, ist nahezu flächendeckend Teil der jeweiligen Arbeitstätigkeit. Elementar ist insoweit das „10-Finger-Schreiben“ auf den
Schreibfeldern mit QUERTZ-TastaturAnordnung. Dabei werden jedem Finger bestimmte Buchstaben im Tastatur-
Amputation/Prothetische Versorgung
– Verlust eines Armes im Unterarm/im Handgelenk
– prothesenfähig
Handgelenk
Eckwerte
– Versteifung beider Handgelenke in Funktionsstellung
30
– Versteifung eines Handgelenks
(10° hohlhandwärts, 10° speichenwärts)
25
30
– Versteifung eines Handgelenks in Funktionsstellung
(10–15° handrückenwärts, 5–10° ellenwärts)
20
30
– Einschränkung der Beweglichkeit in einem Handgelenk um die
Hälfte (konzentrisch) z. B. nach handgelenksnahem Speichenbruch, Kahnbein-Falschgelenk (Pseudarthrose) oder Mondbeinnekrose (Mondbeintod)
10
15
– In schlechter Stellung oder mit Falschgelenkbildung verheilte
Brüche mehrerer Mittelhandknochen mit Beeinträchtigung der
Fingerfunktionen
20
Amputation/Prothetische Versorgung
– Totalendoprothetischer Ersatz eines Handgelenkes mit guter
Funktion
64
20
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Originalbeiträge
Finger
MdE
Bisher
– Verlust aller Finger einer Hand
50
50
– Verlust aller Finger beider Hände
80
Eckwerte
Fingerverluste
(×)
Isoliert
Daumen
Zeigefinger
Mittelfinger
Ring­
finger
Klein­
finger
MdE
v. H.
Bisher
25
20
20
10
20
10
20
10
10
10
35
30
30
30
30
30
25
30
40
45
40
40
×
40
40
40
40
×
40
40
×
40
40
50
50
×
×
×
×
×
Daumen +
zweiter Finger
×
×
×
×
×
×
×
Daumen +
zwei weitere
Finger
×
×
×
×
×
×
×
×
×
×
×
×
×
Daumen +
drei weitere
Finger
×
×
×
×
×
×
×
×
×
×
×
Zeigefinger +
ein weiterer
Finger
×
×
×
×
×
50
×
×
50
×
×
×
×
×
×
Zeigefinger +
zwei weitere
Finger
×
×
×
×
×
×
×
×
×
×
×
Mittelfinger +
ein weiterer
Finger
×
×
Mittelfinger +
zwei weitere
Finger
×
Zeigefinger +
drei weitere
Finger
×
feld zugeordnet (z. B. den Zeigefingern
die Tasten F und J, dem linken Kleinfinger die Bedienung der Großschreibungstaste). Fehlende oder erheblich verkürzte Finger können diesem Tastdruck oder
diesen Berührungsaufgaben beim Normal-/Schnellschreiben mit Tastatur nicht
nachkommen.
×
50
keiten am Gerät dadurch ganz oder teilweise beeinträchtigt werden.
Fingerteilverluste im LangfingerMittelgelenk werden dem Gesamtfingerverlust gleichgestellt. Der Daumen hat
gegenüber allen anderen Fingern eine herausragende Funktion und Bedeutung für
händische Greif-und Haltebewegungen.
Alle übrigen Finger werden unter dem
Aspekt der Bedeutung im Tast-(Touch)
und Schreibfeld gleich bewertet. Die vollständige Versteifung eines Fingers ist dem
Verlust gleichzusetzen, da ein gesteuerter
Funktionseinsatz z. B. bei Tastaturbedienung nicht mehr möglich ist.
Haut- und Nervenschäden an verbliebenen Fingern sind ggf. zusätzlich
zu berücksichtigen. Es wird von Narbenverhältnissen ohne weitere Funktionsbeeinträchtigungen und dem Fehlen sonstiger Gesundheitsschäden an der jeweiligen Hand/am jeweiligen Finger ausgegangen. Die Einzelbewertung der MdE
ist mit dem DGUV-Messblatt für Finger
[26] vorzunehmen.
Funktionsbeeinträchtigungen
nach Gesundheitsschäden
an der Wirbelsäule und am
Rückenmark
50
50
25
25
Vorbemerkung
30
25
20
25
30
40
Die Objektivierung erfolgt durch Prüfung
der Deformierung, der Achsabweichung,
der Muskelverhältnisse und der Beweglichkeit der Wirbelsäule (DGUV „Messblatt Wirbelsäule“ [27]). Die bildtechnischen Befunde stehen bei der Beurteilung der Funktionsprüfung von Gesundheitsschäden an der Wirbelsäule und dem
Rückenmark im Vordergrund. Insoweit
kommt dem Messblatt „Wirbelsäule“ nur
nachrangige Bedeutung zu. Gesundheitsschäden auf neurologischem, psychischem und urologischem Gebiet erfordern eine entsprechende Befundung
bzw. Begutachtung und danach ggf. eine
„Gesamt“-MdE-Bewertung.
Hilfreiche Abgrenzungskriterien ergeben sich aus den HVBG/DGUV„Anhaltspunkten zur Bemessung des
Pflegegeldes (§ 44 SGB VII)“ [28]:
Z. B. „Verletzungsfolge 5: Verletzte mit vollständiger Halsmarklähmung
(Tetraplegiker) – bei erhaltener Eigenatmung.
×
30
40
×
30
40
×
50
45
25
20
×
25
25
×
30
35
Für die jeweilige MdE-Neubewertung ist deshalb nachhaltig darauf abgestellt worden, welche Griffe (Spitzgriff,
Grobgriff etc.) und welche Tastaturen
bewegungsmäßig nicht oder nur noch
teilweise bedient werden können (Funktionsverlust). Außerdem wurde berücksichtigt, welche konkreten (Halte-)Tätig-
65
MED SACH 112 2/2016
Originalbeiträge
In Abhängigkeit von der Höhe der
Schädigung an der HWS sind die Bewegungsmöglichkeiten des Verletzten vollständig bis fast vollständig aufgehoben.
Die Funktionseinschränkungen hängen
ab von den restmotorischen Fähigkeiten:
– Verletzte mit Tetraplegien unterhalb
C4 sind bewegungsunfähig.
– Verletzte mit Tetraplegien unterhalb
C5 sind in äußerst geringem Maße
bewegungsfähig (Schulterbewegung,
aktive
Ellenbogengelenksbeugung,
aber ohne Handfunktion). Die Verletzten benötigen bei geeigneten Alarmsystemen keine Pflege rund um die
Uhr.
– Verletzte mit Tetraplegien unterhalb C6 können nach entsprechender
Übung teilweise Handfunktionen ausführen.
– Verletzte mit Tetraplegien unterhalb
C7/C8 können Funktionen im Bereich
von Schulter, Ellenbogen und Handgelenk ausführen. Verschiedene Griffformen sind möglich, jedoch stark abgeschwächt und ausdauernde Sitzstabilität besteht nicht.
Bei allen Lähmungshöhen besteht vollständige Rollstuhlabhängigkeit.“
Wirbelsäule und Rückenmark
MdE
Bisher
– Halsmarkschädigung ohne Atemlähmung mit vollständiger
­Lähmung beider Arme und Beine (Tetraplegiker)
100
100
– Rückenmarkschädigung, beide Beine gelähmt, vollständige
­Blasen- und Mastdarmlähmung (Paraplegiker), rollstuhlfähig
80
100
– Rückenmarkschädigung mit vollständiger Lähmung beider
Beine (Paraplegiker), rollstuhlfähig, ohne Blasen- und Mastdarmlähmung
70
– Versteifung beider oberer Halswirbelsegmente (C0/C2)
30
– Versteifung von zwei Wirbelsegmenten
(2. Hals- bis 1. Brust­wirbel, 12. Brustwirbel bis Kreuzbein)
20
– Verheilter Bruch eines oder mehrerer Wirbel mit Achsenknick
(Keilwirbel > 30°)
20
Eckwerte
Wirbelbrüche
MdE
Bisher
– Mit Achsabweichung der HWS (C2 bis C7) oder LWS
(Th10 bis L5/S1) stabil verheilter Bruch eines oder mehrerer
­Wirbel (Achsabweichung > 20° bis < 30°),
20
30
– Achsabweichung (BWS) > 20° bis < 30
10
20
– Ohne Achsabweichung der Wirbelsäule stabil verheilter Bruch
eines oder mehrerer Wirbel
<10
10
– Abbruch eines oder mehrerer Wirbelfortsätze (Dorn-/Querfortsatz) ohne weitere Gesundheitsschäden
<10
< 10
Versteifungen von Wirbelsäulenabschnitten
MdE
Bisher
Eckwerte
Wirbelsäule und Rückenmark
Einzelwerte
Vorbemerkung
Versteifung von Segmenten der Halswirbelsäule
– Beide obere Segmente (C0 bis C2)
– Atlas/Axis (C1/C2)
– Hinterhaupt/Atlas (C0/C1)
30
20
10
40
30
15
– Versteifung eines Segments zwischen 2. Hals- und 1. Brustwirbel
(C2 bis Th1)
10
15
Das Achsenskelett ermöglicht Bewegungen in drei Freiheitsgraden (Vorneigen/Seitneigen, Rückneigen, Drehen).
Bei diesen Gesundheitsschäden sind
die Gebrauchsfähigkeit der Extremitäten beim Stehen, Gehen, Sitzen, Bücken,
Treppen steigen, Heben und Tragen,
Greifen, Stemmen, Autofahren und sonstigen Pedal- und Tastaturbedienungen
betroffen.
– Versteifung eines Segments der Brustwirbelsäule (Th1 bis Th10) <10
– Versteifung eines Segments der Lendenwirbelsäule (Th 10 bis S1) 10
10
15
Versteifung zweier Segmente
– 2. Hals- bis 1. Brustwirbel (C2 bis Th1)
– bis 10. Brustwirbel (Th1 bis Th10)
– 10. Brust– bis 1. Kreuzbeinwirbel (Th10 bis S1)
30
20
30
20
10
20
Wirbelbrüche
Vorbemerkung
Die Deformierung eines oder mehrerer
Wirbelkörper (z. B. Keilwirbel) ist nur
dann funktionsrelevant, wenn diese mit
einer Achsabweichung der Wirbelsäule
einhergeht. Bei Achsabweichngen in der
Frontal- und Scheitelebene geschieht die
MdE-Bewertung nur einmal und bezogen auf den stärkeren Achsenknick.
Versteifung von
Wirbelsäulenabschnitten
Vorbemerkung
Korrekt und reizlos einliegendes Osteosynthesematerial begründet per se keine
Funktionsbeeinträchtigung. Die vorübergehende Versteifung mindestens zweier
Segmente rechtfertigt bis zur Metallentfernung eine Erhöhung der MdE um 10 v.H.
66
Bei einer Achsabweichung der Wirbelsäule mit Versteifung der betroffenen Segmente orientiert sich die Bewertung hauptsächlich an der stärkeren Funktionsbeeinträchtigung. Bei betroffenen Segmenten
unterschiedlicher Wirbelsäulenabschnitte erfolgt die Bewertung nach den Grundsätzen zur Bildung einer „Gesamt“-MdE.
Der künstliche Bandscheibenersatz wird
wie eine Segmentversteifung beurteilt.
MED SACH 112 2/2016
Originalbeiträge
Bandscheibenbedingte ­Unfallschäden/
Erkrankungen
Bandscheibenbedingte Unfallschäden/Erkrankungen [29]
(vgl. DGUV-Konsensempfehlungen BK 2108/2110)
Vorbemerkung
Eckwerte
Bandscheibenschäden (Vorwölbung/Vorfall)
und deren strukturelle Begleiterscheinungen
(Chondrose, Sklerose und Spondylose) ohne
neurologische Symptomatik bedingen nur
dann eine Funktionsbeeinträchtigung, wenn
eine Beeinträchtigung der Segmentbeweglichkeit vorliegt. Ein Bandscheibenersatz ist
wie eine Segmentversteifung zu beurteilen.
Instabilitäten
Vorbemerkung
Instabilität ist eine unphysiologische
Beweglichkeit von Wirbelsegmenten.
MdE
Bisher
– Lumbales Wurzelkompressionssyndrom mit schwersten motorischen Störungen; persistierendes, gravierendes Kaudasyndrom;
schwerste Funktionseinschränkungen und Beschwerden nach
Operation
50
60
– Lumbales Wurzelkompressionssyndrom mit starken belastungsabhängigen Beschwerden und motorischen Störungen funktionell wichtiger Muskeln; starke Funktionseinschränkungen und
Beschwerden nach Operation
30
40
– Lokales LWS-Syndrom oder lumbales WurzelkompressionsSyndrom mit mittelgradigen belastungsabhängigen Beschwerden; Lumboischalgie mit belastungsabhängigen Beschwerden,
deutliche Funktionseinschränkungen, mittelgradige Funktionseinschränkungen nach Operation
20
20
– Lokales LWS-Syndrom oder lumbales Wurzelkompressionssyndrom mit leichten (auch anamnestischen) belastungsabhängigen Beschwerden und leichten Funktionseinschränkungen
10
10
Instabilität von Bandscheibensegmenten
MdE
Bisher
– Wirbelgleiten von mehr als ½ Wirbelkörper­breite (aus lateraler Sicht) mit stärkeren Funktionseinschränkungen
30
30
– Wirbelgleiten bis ¼ Wirbelkörperbreite (aus lateraler Sicht)
10
10
Eckwerte
HWS-Distorsionen
HWS-Distorsionen
MdE
Bisher
< 10
<10
Einzelwerte
– HWS-Distorsion mit Zerrung der Hals­weichteile
Schäden an Brustkorb
und Becken
Gesundheitsschäden des Brustkorbs
Funktionsbeeinträchtigungen
nach Gesundheitsschäden
an den unteren Extremitäten
Vorbemerkung
MdE
Bisher
– Brustbeinbruch stabil verheilt
(knöchern oder bindegewebig, mit oder ­ohne Verschiebung
< 10
10
– Rippenfrakturen ausgeheilt
(knöchern oder bindegewebig, mit oder ­ohne Verschiebung)
< 10
10
Beckenverletzungen/Hüftpfannenfraktur
MdE
Bisher
– Instabile Verschiebung einer Beckenhälfte zwischen 20 und 30 mm
30
40
– Stabile Verschiebung einer Beckenhälfte zwischen 20 und 30 mm
20
20
– Erweiterung der Schambeinfuge über 15 mm, stabil verheilt
(mit Beteiligung der Kreuz-/Darmbeinfuge)
20
20
– Stabile Verschiebung einer Beckenhälfte bis 10 mm
<10
10
– Erweiterung der Schambeinfuge unter 15 mm, stabil verheilt
<10
10
– Ohne wesentliche Deformität fest knöchern ausgeheilter Bruch
des Beckenringes
<10
<10
Eckwerte
Funktionell beachtlich (bei regelhafter
Versorgung) sind in der Regel nur Beinlängendifferenzen von mehr als 4 cm.
Erst ab dieser Verkürzung ergeben sich
MdE-Werte aus Funktionsverlusten,
die ausführlich zu beschreiben und zu
begründen sind. Hilfreiche Abgrenzungskriterien ergeben sich aus den „DGUVAnhaltspunkten zur Bemessung des Pflegegeldes (§ 44 SGB VII)“ [28].
Eckwerte:
Hüftgelenk
Vorbemerkung
Einzelwerte
Das Hüftgelenk ermöglicht Bewegungen
in drei Freiheitsgraden. Bei Verletzungen sind die Gebrauchsfähigkeit beim
Stehen, Gehen, Sitzen, Treppensteigen,
Heben und Tragen, Autofahren und sonstigen Pedalbetätigungen betroffen.
67
MED SACH 112 2/2016
Originalbeiträge
Hüftgelenk
MdE
Bisher
– Verlust eines Beines im Hüftgelenk oder ­vollständige Gebrauchsunfähigkeit
60
80
– Lähmung eines Beines bei intakter Gesäß- und Beckenmuskulatur
50
70
– ­Verlust beider Beine im Hüftgelenk oder ­vollständige Lähmung
80
100
– Versteifung eines Hüftgelenkes in Funktionsstellung
25
30
– Versteifung beider Hüftgelenke in Funktionsstellung
60
– Einschränkung der Beugefähigkeit eines Hüftgelenks unter 70° oder Streckdefizit ab 20 %
20
30
– Einschränkung aller Bewegungsmöglichkeiten in einem ­Hüftgelenk um die Hälfte
10
15
– Verlust des Hüftkopfes (OP nach Girdlestone)
40–50
50
– Versteifung eines Hüftgelenks in ungünstiger Stellung (Beispiele: Ausmaß der Beugestellung ab 30°,
Innendrehstellung ab 15°, Außendrehung ab 30°, Abspreizung ab 20°)
30–40
40–50
– Schenkelhalsfalschgelenk (Pseudarthrose), instabil mit ­Gebrauchsbeeinträchtigung (orthesenfähig)
30–40
60–70
– Schwere Arthrose eines Hüftgelenkes (Coxarthrose) mit ­deutlicher Gebrauchsbeeinträchtigung
(z. B. konzentrische B
­ ewegungseinschränkung um die Hälfte)
20–30
30
– Chronische Osteomyelitis eines Hüft­gelenkes mit blander ­Weichteilfistel je nach Gebrauchsbeeinträchtigung
10–20
20
– Isolierte vollständige Lähmung der ­Gesäßmuskulatur (Nervus gluteus inferior und superior)
20
30
– Vollständiger Ausfall eines Hüftnervs (Nervus ischiadicus)
40
Eckwerte
Einzelwerte
Prothetische Versorgung
– Totalprothetischer Ersatz eines Hüftgelenkes mit Einschränkung aller Bewegungsmöglichkeiten um die Hälfte
30
30
– Totalprothetischer Ersatz eines Hüftgelenks, gute Funktion
20
20
– Totalprothetischer Ersatz beider Hüft­gelenke, gute Funktion
20
20
MdE
Bisher
– Verlust eines Beines im Oberschenkel, auch Kurzstumpf, nicht prothesenfähig
70
80
– Verlust beider Beine im Oberschenkel, auch Kurzstumpf, nicht prothesenfähig
80
100
– Vollständiger Ausfall eines Schenkelnervs (Nervus femoralis)
30
35
Oberschenkel
Oberschenkel
Eckwerte
Einzelwerte
– Falschgelenkbildung (Pseudarthrose) im Oberschenkel, instabil, (orthesenfähig)
30–40
– Ruhende, chronische Osteomyelitis mit ­blander Weichteilfistel im Oberschenkel je nach Beeinträchtigung
10–20
Amputation/Prothetische Versorgung
– Verlust beider Beine im Oberschenkel prothesenfähig, mit aktueller Prothesen­versorgung
70
– Verlust eines Beines im Oberschenkel (mit aktueller Prothesen-Versorgung z. B. C-Leg, Genium, Powerknee)
40
Kniegelenk
Kniegelenk
MdE
100
Bisher
Eckwerte
Vorbemerkung
– Verlust eines Beines im Kniegelenk, nicht prothesenfähig
50
Das Kniegelenk ermöglicht Bewegungen
in einem Freiheitsgrad. Betroffen sind
die Gebrauchsfähigkeit beim Gehen, Stehen, Sitzen, Treppensteigen, Heben und
Tragen, Autofahren und sonstigen Pedalbedienungen.
– Verlust beider Beine im Kniegelenk, nicht prothesenfähig
70
– Versteifung eines Kniegelenkes in Funktionsstellung
25
30
– Versteifung beider Kniegelenke in Funktionsstellung
50
80
– Einschränkung der Beugung im Kniegelenk < 50°
20
– Streckdefizit von 30°
20
68
MED SACH 112 2/2016
Originalbeiträge
Kniegelenk
MdE
Bisher
Einzelwerte
– Verlust einer Kniescheibe je nach Streckdefizit (ab 30°)
30
– Instabilität durch kombinierte Bandinsuffizienz des vorderen Kreuzbandes und inneren Seitenbandes,
muskulär nicht kompensiert
20
– Lockerung des gesamten Kapselbandsystems eines Kniegelenkes (Wackelknie), Orthese indiziert und orthesenfähig
30
– Schwere Arthrose eines Kniegelenkes (Gonarthrose) oder Kniescheiben-Oberschenkelgelenkes (Retropatellar­
arthrose) mit deutlicher Gebrauchsbeeinträchtigung (Bewegungseinschränkung über die Hälfte)
20–30
– Chronische Osteomyelitis eines Kniegelenkes mit blander Weichteilfistel je nach Gebrauchsbeeinträchtigung
10–20
20
– Verlust eines Beines im Kniegelenk, prothesenfähig
40
50
– Verlust beider Beine im Kniegelenk, prothesenfähig
50
– Totalprothetischer Ersatz eines Kniegelenkes, gute Funktion
20
20
– Totalprothetischer Ersatz beider Kniegelenke, gute Funktion
20
30
MdE
Bisher
– Verlust eines Beines im Unterschenkel, auch Kurzstumpf, mit oder ohne Versteifung des Kniegelenkes,
nicht prothesenfähig
50
50
– Vollständiger Ausfall eines Wadenbeinnervs
10
20
– Vollständiger Ausfall eines Schienbeinnervs
20
25
– Vollständiger Ausfall eines Schien- und Wadenbeinnervs eines Beines
30
45
Amputation/Prothetische Versorgung
Unterschenkel
Unterschenkel
Eckwerte
Einzelwerte
– Achsabweichung eines Unterschenkels mit stärkerer X- oder O-Stellung ab 20°, je nach Gebrauchsbeeinträchtigung
10–20
– Chronische Osteomyelitis eines Unterschenkels mit blander Weichteilfistel je nach Gebrauchsbeeinträchtigung
10–20
Amputation/Prothetische Versorgung
– Verlust eines Beines in Unterschenkelmitte, prothesenfähig
30
– Verlust eines Unterschenkels mit Versteifung des Kniegelenkes, mit aktueller Prothesenversorgung
40
Sprunggelenk/Fersenbein
Vorbemerkung
Das Sprunggelenk ermöglicht Bewegungen in drei (zwei) Freiheitsgraden.
Betroffen sind die Gebrauchsfähigkeit
im Gehen, Stehen, Sitzen, Treppensteigen, Heben und Tragen, Autofahren und
sonstiger Pedalbedienung.
Sprunggelenk/Fersenbein
40
MdE
Bisher
– Versteifung eines oberen Sprunggelenks in Funktionsstellung
10
15
– Versteifung eines unteren Sprunggelenks in Funktionsstellung
10
15
– Versteifung eines oberen und unteren Sprunggelenks in
­Funktionsstellung
20
25
– Versteifung eines oberen Sprunggelenks in Spitzfußstellung
(mehr als 20°)
20
30
– Versteifung beider oberer Sprunggelenke in Funktionsstellung
20
– Versteifung beider unterer Sprunggelenke in Funktionsstellung
15
Eckwerte
Einzelwerte
– Einseitiger Fersenbeinbruch, Deformierung des Rückfußes mit
Beteiligung des unteren Sprunggelenks
20
– Fersenbeinbruch beiderseits mit Deformation der Rückfüße und
Beteiligung der unteren Sprunggelenke
30
Amputation/Prothetische Versorgung
– Totalprothetischer Ersatz eines Sprunggelenks, gute Funktion
20
69
MED SACH 112 2/2016
Originalbeiträge
Fuss/Zehen
Fuss/Zehen
MdE
Bisher
– Verlust eines Fußes im vorderen Sprunggelenk (Chopart)
20
30
– Verlust eines Fußes im oberen Sprunggelenk
30
35
– Verlust beider Füße im oberen Sprunggelenk
50
– Verlust aller Zehen eines Fußes
10
– Verlust aller Zehen beider Füße
20
Eckwerte
20
Einzelwerte
– Verlust eines Fußes im Mittelfuß (Sharp)
20
– Chronische Osteomyelitis mit blander Weichteilfistel – je nach
Gebrauchsbeeinträchtigung
25
10–20
6
Amputation/Prothetische Versorgung
– Verlust des Vorfußes mit Silikonprothese
20
7
Sonstige übergreifende
Funktionsbeeinträchtigungen
an der unteren Extremität
8
Sonstige übergreifende Funktionsbeeinträchtigungen
an der unteren Extremität
MdE
Bisher
Einzelwerte
– Beinlängendifferenzen über 4 cm, je nach Stand- und Gang­
beeinträchtigung (Beinlängenausgleich erfolgt)
9
10–20
– Rückflussstörungen (z. B. nach Thrombosen) mit Schwellneigung
(Ödem), Oberschenkelkompressionsstrumpf
10
– Rückflussstörungen (z. B. nach Thrombosen) mit persistierenden
Geschwüren je nach Funktionsbeeinträchtigung
20–30
20
10
Kombinationsgesundheitsschäden
– Verlust eines Beines im Hüftgelenk und Oberschenkelamputa­
tion/Beinverlust im Kniegelenk, nicht prothesenfähig
70
– Versteifung beider Hüftgelenke und Verlust einer Hand
90
– Verlust eines Armes im Schultergelenk (nicht prothesenfähig)
und Verlust eines Beines im Hüftgelenk – nicht prothesenfähig
Literatur
1 Göpfert H.: MdE Minderung der Erwerbsfähigkeit in Deutschland seit 1871 und
zukünftig? Frankfurt/Main: Peter Lang
Verlag, 2000
2 Liniger H, Molineus G: Der Unfallmann.
5. Aufl. Leipzig: J.A. Barth, 1945
3 Wiester W: Die MdE: Rechtsgrundlagen
und Grundprobleme in „Kolloquium
zu Fragen der Erwerbsfähigkeit“ am
10.01.2001. HVGB, St. Augustin, 2001;
Pfitzner T: MdE-Bewertung im Spannungsverhältnis zwischen Ärzten, Verwaltung und Gerichten. NZS 2/1998,
61 f., 1998; Schiele R: Die Einschätzung
90
der MdE-Erfahrungswerte, Tabellen,
Eckwerte, und Wirklichkeit. In: Berufskrankheiten 2004. 5. Potsdamer BK-Tage
LV Nordost der DGUV, 179 f., 2004
4 LSG Niedersachsen vom 14.08.1995,
L 6 U 80/95; Bayerisches LSG vom
18.04.2012, L 2 U 324/09 ; Bayerisches
LSG vom 15.03.2011, L 3 U 72/09; Sozialgericht Giessen vom 27.04.2012, S 1 U
29/09
5 Koss M.: Muss eine Funktionsverbesserung durch Heil- und Hilfsmittel sich auf
die MdE/GdB-Beurteilung auswirken?
Aus medizinischer Sicht. MedSach
(2004), 100: 92 (93); Plagemann H:
70
11
12
13
14
15
16
Muss eine Funktionsverbesserung durch
Heil- und Hilfsmittel sich auf die MdE/
GdB-Beurteilung auswirken? Aus Sicht
eines Anwalts. MedSach (2004),100: 94;
Majerski-Pahlen M: Muss eine Funktionsverbesserung durch Heil- und Hilfsmittel
sich auf die MdE-/GdB-Beurteilung auswirken? – aus juristischer Sicht. MedSach
(2004), 100: 98; Becker J: Aktuelle Fragen
zur Beurteilung von Implantaten und Prothesen – Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit – aus rechtlicher Sicht. MedSach
(2008), 105: 142; Kranig A: Anm. 36c zu
§ 56 SGB VII. In Hauck/Noftz: Gesetzliche
Unfallversicherung, 2012
Deutscher Sozialgerichtstag 2012: www.
sozialgerichtstag.de/tagungsbericht2012
Schiltenwolf M: AG 2 „Sozialmedizin und
Begutachtungsfragen“, 81. Sitzung am
30.04.2012 in Baden-Baden zu „Vorschlägen der MdE-Gruppe der DGU“. Orthopädie und Unfallchirurgie Mitteilungen und
Nachrichten, Oktober 2012. 599 ff., 2012
Weise K: Bericht der Kommission Gutachten, in Orthopädie und Unfallchirurgie
Mitteilungen und Nachrichten. August
2012, 480
Scholz A: Juris-Praxiskommentar, § 56 SGB
VII, Anm. 43, 2009; Schürmann J: MdE nach
Hilfsmittelversorgung oder Medikation,
Trauma und Berufskrankheit (2014), 3: 204
DGUV: Empfehlung für die Begutachtung
asbestbedingter Berufskrankheiten – Falkensteiner Empfehlung. Berlin, 90, 91, 2011;
Schürmann J : in Ludolph E, Schürmann J,
Gaidzik PW: Kursbuch der ärztlichen Begutachtung. Landsberg: ecomed Medizin,
2015: Kap. III-2.14.4103–4105, 4114
BSG vom 15.12.1955, 4 RJ 90/54
BSG vom 24.08.2008, B 9/9a SB 10/06R
DGUV: Empfehlung für die Begutachtung
obstruktiver Atemwegserkrankungen – Reichenhaller Empfehlung. Berlin, S. 76, 2012
Kaiser V: Einschätzung der Minderung der
Erwerbsfähigkeit nach Therapiewirkung:
Sind mittelbar-funktionelle Behandlungserfolge relevant? Akt. Traumatol. (1995),
25: 202, 203
Bundesministeriums für Bildung und
Forschung (BMBF): „Qualifikationsstrukturberichts 2000“ zur gewandelten Berufsstruktur von 1939 bis 1998 in zwölf Berufsbereichen (Übersicht 2.14, Abb. 1), 2001
Bundesministeriums für Bildung und
Forschung (BMBF): „Erwerbstätigenbefragung 2006“ ( Abb. 1a: http://www.bibb.
de/de/26901.htm), 2006
MED SACH 112 2/2016
17 Bolm-Audorff U, Brandenburg S, Brüning
T et al: Medizinische Beurteilungskriterien
zu Bandscheibenbedingten Erkrankungen
der Lendenwirbelsäule. Konsensempfehlungen zur Zusammenhangsbegutachtung (Teil II). Trauma und BK (2005) HVBG,
St. Augustin
18 Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA): Grundauswertung
der BAuA-Erwerbstätigenbefragung
2012: www.baua.de/de/Publikationen/
Fachbeitraege/Gd73; Bundesanstalt für
Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA),
„Erwerbstätigenbefragung 2012 (2013)
19 DGUV-Formblatt M 2200, Profil- und Mobilitätserhebungsbogen (2010); Stand: 05/13;
Greitemann B: Aktuelle Fragen zur Beurteilung von Implantaten und Prothesen des
Hüftgelenks – Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit – Fortschritte auf orthopädischem Fachgebiet. MedSach (2008),104;
DGUV-Rundschreiben – 0560/2011 vom
29.12.2011: Versorgung mit der Beinprothese „C-Leg“ und „Genium“, 2011
20 EFL – Evaluation funktioneller Leistungsfähigkeit nach S. Isernhagen, Isernhagen
work systems. EFL-Akademie, Braunschweig
21 Schönberger A, Mehrtens G, Valentin H:
Arbeitsunfall und Berufskrankheit, Kap.
8.7.6., 8. Aufl., Berlin: Schmidt Verlag, 2010
22 Schiltenwolf M: Einschätzungsempfehlungen. In: Weise K, Schiltenwolf M: Grundkurs orthopädisch-unfallchirurgische Begutachtung. Heidelberg: Springer-Verlag,
2008
23 Mehrhoff F, Ekkernkamp A, Wich M:
­Unfallbegutachtung, 13. Aufl., Berlin:
­Verlag de Gruyter, Berlin, 2012;
Thomann, KD, Schröter F, Grosser V:
Orthopädisch-unfallchirurgische
­Begutachtung. 2. Aufl., Urban & Fischer
Verlag, 2013
24 DGUV- Formtext F 4222: „Messblatt Obere
Gliedmaße“, Stand: 07/13
25 DGUV: www.dguv.de/ifa/cuelamesssystem
26 DGUV- Formtext 4220: „Messblatt für Finger“, Stand: 03/15; DGUV-Formtext 4232:
„Skizze Hand“, Stand: 05/01
27 DGUV- Formtext F 6222: „Messblatt Wirbelsäule“, Stand: 07/13
28 HVBG/DGUV-„Anhaltspunkte zur Bemessung des Pflegegeldes (§ 44 SGB VII) “:
HVBG-Info 02/1986 vom 23.01.1986,
S. 0110 – 0112, DOK 414.3 ; Rundschreiben
VB 10/86 (1986)
MED SACH 112 2/2016
71