Kataloge, Bücher, Zeitungen, Zeitschriften und Agenden

Transcription

Kataloge, Bücher, Zeitungen, Zeitschriften und Agenden
Tarif Bildrecht
J1
Kalender
I
Vorwort
K1
Etiketten und Verpackungen
II
Allgemeiner Teil
Bedeutung des Tarifs
Inhalt und Umfang der Reproduktionserlaubnis
Bedingungen für die Erteilung einer
Reproduktionserlaubnis
Gültigkeit dieses Tarifs
L1
Logos, Markenimage
M1
Merchandising-Artikel, Stoffdrucke
N1
Datenträger-Hüllen und -Booklets (DVD, CD, Video etc.)
O1
Dias, Projektionsfolien, Powerpoint-Präsentationen usw.
P1
Film
Q1
Q2
Bildträger (DVD, CD, Videokassette usw.)
Bildträger mit monographischem Charakter
R1
Internet und ähnliche Informationsnetzwerke
III
A1
Besonderer Teil
Zeitungen
B1
Zeitschriften
C1
C2
Bücher, Broschüren, Agenden
Monographien
D
Reproduktionen von Museen, Galerien, Kunst- und Auktionshäusern
D1
D2
D3
D4
D5
D6
D7
D8
Kataloge, Bücher, Zeitungen, Zeitschriften und Agenden
Monographien
Werbepublikationen
Einladungskarten
Kunstkarten
Kunstdrucke
Kalender
Merchandising-Artikel/Stoffdrucke
E
E1
E2
E3
E4
E5
Reproduktionen zu Werbezwecken
Anzeigen
F1
Briefpapier, Papeteriewaren
G1
Programmhefte
H1
Postkarten, Kunstkarten
I1
Kunstdrucke
Prospekte, Broschüren, Zeitungen und Zeitschriften
Plakate
Kalender
Karten und Flyer
I Vorwort
Aufgrund des geltenden Schweizerischen Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober
1992 (URG) haben jeder Urheber und jede Urheberin das ausschliessliche Recht zu
bestimmen, auf welche Art und Weise Dritte ihre Werke verwenden dürfen (Art. 10
und 11 URG).
Dies bedeutet im Bereich der bildenden Kunst, dass jeder Urheber oder jede Urheberin eines Bildes, einer Skulptur oder irgendeines anderen visuellen Werkes entscheiden kann, ob und zu welchen Bedingungen ihre Werke wiedergegeben werden dürfen. Wer ein urheberrechtlich geschütztes Werk für eine Zeitschrift, ein Buch, eine
Kunstkarte oder für irgendeinen anderen Bildträger sowie im Internet verwenden
will, hat vom Urheber oder der Urheberin des betreffenden Werkes eine Erlaubnis
einzuholen und - im Regelfall - eine Entschädigung zu bezahlen (von diesem Grundsatz ausgenommen ist die Wiedergabe zum Eigengebrauch gemäss Art. 19 URG).
Um einerseits die Urheber und Urheberinnen von den mit solchen Bewilligungsverfahren verbundenen Umtrieben zu entlasten und um andererseits die vielen Nutzer
und Nutzerinnen von den Schwierigkeiten, welche bei der Einholung der notwendigen Bewilligungen durch umständliche Kontaktversuche zu den Urhebern und Urheberinnen entstehen, zu entbinden, übernehmen Urheberrechtsgesellschaften diese
Vermittlungsaufgaben zwischen Urheber bzw. Urheberin einerseits und Nutzer bzw.
Nutzerin andrerseits.
Für die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein ist es die ProLitteris, welche im
Namen der von ihr vertretenen bildenden Künstler und Künstlerinnen sowie Photographen und Photographinnen die Erlaubnis für die Verwendung ihrer Werke und
Photographien einräumen kann.
Um eine möglichst einheitliche Behandlung der verschiedenen Nutzerkreise zu
ermöglichen und damit eine willkürliche Tarifpolitik zu verhindern, hat die ProLitteris zusammen mit ihren ausländischen Schwestergesellschaften einen Bildtarif
geschaffen, der festlegt, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen die
Erlaubnis zur Verwendung von Werken aus ihrem Repertoire erteilt wird.
II Allgemeiner Teil Bedeutung des Tarifs
1
Dieser Tarif legt fest, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen die ProLitteris die Erlaubnis zur Vervielfältigung und Verbreitung
von Reproduktionen der von ihr verwalteten urheberrechtlich geschützten
Werke -nachstehend «Reproduktion» genannt — erteilt. Die Urheber bzw.
Urheberinnen, deren Werke die ProLitteris verwaltet, werden in einem separaten Verzeichnis aufgeführt bzw. sind auf dem Internet unter
www.prolitteris.ch abrufbar. Vervielfältigungen, die auf dem Weg der Photokopie oder ähnlichen technischen Mitteln hergestellt werden (sog. Reprographie), fallen nicht unter den vorliegenden Tarif.
2
Die nachstehenden Tarifansätze umfassen ausschliesslich die Abgeltung
der Reproduktionsrechte. Auftragshonorare, Agenturleistungen, Entschädigungen für die Beschaffung der Druck- oder Reproduktionsvorlagen usw.
sind den Berechtigten separat zu entgelten.
Die in diesem Tarif enthaltenen Bestimmungen gelten für alle von der ProLitteris
vertretenen Urheber und Urheberinnen — mit Ausnahme von einigen wenigen,
welche verlangen, dass die Bedingungen von Fall zu Fall festgelegt werden müssen.
Die Ansätze im Bildtarif der ProLitteris werden periodisch vom Vorstand der ProLitteris neu festgelegt.
Gegenwärtig bestehen Gegenseitigkeitsverträge zwischen ProLitteris und den folgenden ausländischen Schwestergesellschaften:
Australien
Belgien
Belgien
Brasilien
Chile
Dänemark
Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich
Grossbritannien
Holland
Italien
Japan
Kanada
Kongo
Korea
Lettland
Litauen
Mexico
Norwegen
Osterreich
Peru
Polen
Portugal
Russland
Schweden
Slowakei
Spanien
Südafrika
Ungarn
USA
USA
VISCOPY
SABAM
SOFAM
AUTVIS
CREAIMAGEN
COPY-DAN, BILLEDKUNST
VG BILD-KUNST
EAÜ
KUVASTO
ADAGP
DACS
PICTORIGHT
SIAE
SPDA
SODRAC
SONECA
SACK
LAA
LATGA-A
SOMAAP
BONO
VBK
APSAV
ZAIKS
SPA
RAO
BUS
LITA
VEGAP
DALRO
HUNGART
ARS
VAGA
Inhalt und Umfang der Reproduktionserlaubnis
3
Die Reproduktionserlaubnis der ProLitteris berechtigt den Kunden, das
betreffende Werk grundsätzlich unverändert und vollständig zu vervielfältigen und zu verbreiten.
4
Die Reproduktionserlaubnis der ProLitteris beinhaltet grundsätzlich nur
die einmalige, in der Bewilligung umschriebene Verwendung.
5
Von der Reproduktionserlaubnis der ProLitteris ist innerhalb eines Jahres
Gebrauch zu machen. Für das Vervielfältigen und Verbreiten eines von der
ProLitteris verwalteten Werkes nach Ablauf eines Jahres seit der erteilten
Bewilligung ist eine neue Genehmigung bei der ProLitteris einzuholen.
6
Wird von der Reproduktionserlaubnis innerhalb eines Jahres kein
Gebrauch gemacht, ist ein Unkostenbeitrag von CHF 200.-- zu bezahlen.
7
Die von der ProLitteris einem Kunden erteilte Bewilligung berechtigt den
Kunden nicht, seinerseits die Reproduktionserlaubnis weder entgeltlich
noch unentgeltlich an einen Dritten weiterzugeben oder zu übertragen.
8
Für bestimmte Werke von Urhebern bzw. Urheberinnen und Verlegern
bzw. Verlegerinnen, welche mit der Reproduktionserlaubnis Sonderbedingungen verbunden haben, kann ein Zuschlag verlangt werden.
9
In folgenden Fällen dürfen gemäss den Bestimmungen des URG Reproduktionen von veröffentlichten Bildwerken ohne Entschädigung vorgenommen
werden:
a)Die Reproduktion eines Bildwerkes im Museumskatalog einer Sammlung gemäss Art. 26 URG, vorausgesetzt, das Bildwerk befindet sich in
einer öffentlich zugänglichen Sammlung und der Katalog wird von der
Verwaltung der Sammlung herausgegeben und verkauft bzw. vertrieben.
b)Die Reproduktion eines Bildwerkes in einem Messe- oder Auktionskatalog gemäss Art. 26 URG, vorausgesetzt, das Bildwerk befindet sich in der
Messe bzw. in der Auktion und der Katalog wird vom Veranstalter der
Messe bzw. der Auktion herausgegeben und verkauft bzw. vertrieben.
c) Die Reproduktion eines Bildwerkes gemäss Art. 27 URG, vorausgesetzt,
das Bildwerk befindet sich bleibend an oder auf allgemein zugänglichem
Grund und die Reproduktion wird nicht dreidimensional vorgenommen
und die Reproduktion kann nicht zum gleichen Zweck wie das Original
verwendet werden.
13
Grundsätzlich berechnen sich die Tarifansätze, die auf einen prozentualen
Anteil eines Verkaufspreises abstellen, auf dem Detailverkaufspreis des
betreffenden Bildträgers.
Als Detailverkaufspreis versteht sich der Endverkaufspreis, den der Käufer
im Detailhandel ohne Abzüge von Rabatten zu bezahlen hat. In den Fällen,
in denen der Detailverkaufspreis nicht feststeht, ist auf den Verkaufspreis
an den Detailhändler abzustellen, wobei zur Berechnung der Reproduktionsentschädigung ein Zuschlag von 100% erhoben wird.
14
Unter «kulturelle Nutzungen» verstehen sich Nutzungen, die ausschliesslich im Zusammenhang mit Veranstaltungen vorgenommen werden, in denen die Aufführung, die Ausstellung oder das sonstige Verwenden von
Werken der Literatur und bildenden Kunst an das Publikum im Vordergrund stehen und bei denen grundsätzlich keine kommerziellen Ziele verfolgt werden.
15
Unter «Nutzungen zu Werbezwecken» verstehen sich Nutzungen, die ohne
notwendigen und direkten Bezug zum reproduzierten Werk im Hinblick auf
die Präsentation eines Unternehmens bzw. einer Firma oder eines Produktes im Sinne einer Eigenbewerbung vorgenommen werden. Darunter fallen
insbesondere Reproduktionen in Werbeanzeigen, Werbeprospekten, Werbezeitschriften und -zeitungen, Werbeplakaten, Werbekalendern, Werbekarten und Werbemerchandising-Produkten. Unter «Nutzungen zu Werbezwecken» fallen auch alle Nutzungen auf solchen Erzeugnissen, wenn auf denselben das Logo bzw. das Erscheinungsbild des Unternehmens oder der
Firma abgedruckt werden.
16
Für Werbung in Zeitungen, Zeitschriften sowie in Werbebroschüren mit
von der ProLitteris autorisierten Reproduktionen, in der das Produkt als
solches samt der Reproduktion erscheint, ist keine gesonderte Anfrage erforderlich und keine Entschädigung zu bezahlen. Wird hingegen das Bildwerk separat und losgelöst vom Produkt, auf dem es erscheint, wiedergegeben, ist eine separate Anfrage zu stellen sowie eine gesonderte Entschädigung gemäss Bild-Tarif geschuldet.
Bedingungen für die Erteilung einer Reproduktionserlaubnis
10
Der Kunde hat bei der ProLitteris die Reproduktionsgenehmigung schriftlich, unter genauer Angabe des Urhebers bzw. der Urheberin, des Titels
des zu reproduzieren-den Werkes sowie der Art und der Auflage der Reproduktion, einzuholen.
Für die Anfrage geeignete Formulare können bei der ProLitteris bestellt
bzw. auf dem Internet unter www.prolitteris.ch abgerufen werden. Die Erlaubnis zur Reproduktion von Bildwerken erteilt die ProLitteris nur, wenn
die Reproduktionsgenehmigung vor jeder einzelnen Werknutzung eingeholt
und alle übrigen Verpflichtungen dieses Tarifs eingehalten werden.
Erfolgt die Anfrage verspätet oder gar nicht, so kann die ProLitteris von
Fall zu Fall eine nachträgliche Erlaubnis erteilen. In solchen Fällen ist ein
Zuschlag von 100% auf die jeweiligen Tarifansätze geschuldet. Der gleiche
Zuschlag von 100% ist geschuldet, wenn eine Reproduktion ohne definitive
Genehmigung der ProLitteris vorgenommen wurde.
11
Der Kunde ist verpflichtet, das betreffende Werk, für welches er von der
ProLitteris die Reproduktionserlaubnis eingeholt hat, unverändert und
vollständig wiederzugeben. Vergrösserungen und Verkleinerungen ganzer
Werke sowie einfarbige Abbildungen von mehrfarbigen Bildern gelten im
Sinne dieses Tarifs nicht als Veränderungen.
Für Werbung im Internet mit von der ProLitteris autorisierten Reproduktionen gelten die gleichen Bedingungen, vorausgesetzt, die Bedingungen
über die Auflösungsformate (pixels, dots per inches gemäss Besonderer Teil
III, Buchstabe R 1.5.2) werden eingehalten.
Für Bildausschnitte, Bildmontagen, Bildcollagen und ähnliche Veränderungen ist in jedem Fall die ausdrückliche Erlaubnis des Urhebers, der
Rechtsnachfolger oder des Verlages einzuholen.
Bei unerlaubter Bildbearbeitung ist ein Zuschlag von 100% auf die jeweiligen Tarifansätze zu entrichten. Das gilt auch bei Werkverwendungen, die
von Gesetzes wegen erlaubt bzw. gemäss Bild-Tarif entschädigungsfrei
sind.
12
Für die Verwendung von Reproduktionen für den Umschlag und den Überzug einer Zeitschrift, eines Buches, einer Broschüre oder einer Agenda ist
eine spezielle Erlaubnis des Urhebers bzw. der Urheberin oder seines bzw.
ihres Rechtsnachfolgers erforderlich.
17
Unter «Nutzungen für humanitäre Zwecke» verstehen sich Nutzungen, die
von ausschliesslich in diesem Bereich tätigen Organisationen vorgenommen werden. Voraussetzung für die Gewährung eines damit verbundenen
Rabattes ist, dass die humanitäre Organisation keinerlei Gewinn für sich
selber mit den Reproduktionen erzielt.
18
Bei jeder Werkverwendung sind der Name des Urhebers bzw. der Urheberin sowie der Titel des Werkes zu nennen, unabhängig davon, ob der Name
des Urhebers bzw. der Urheberin auf dem abgebildeten Werk ersichtlich ist
oder nicht.
In begründeten Ausnahmefällen kann die ProLitteris über dieses Erfordernis individuelle Regelungen treffen.
27
Der vorliegende Bildtarif ist ab 1.1.2009 bis auf weiteres gültig. Er wird
periodisch an die veränderten Verhältnisse angepasst.
28
Bei Streitigkeiten aus diesem Tarif ist im Zweifelsfall der deutsche Text
massgebend.
29
Für Klagen aus diesem Tarif sind die Gerichte am Sitz der ProLitteris
zuständig.
In besonderen Fällen ist ein zusätzlicher Vermerk anzubringen. Dieser
wird von der ProLitteris vorgängig mitgeteilt.
III
Besonderer Teil
Bei Unterlassen dieser Bezeichnung/en ist ein Zuschlag von 100% auf die
jeweiligen Tarifansätze zu entrichten. Dies gilt auch bei Werkverwendungen, die von Gesetzes wegen erlaubt, bzw. gemäss BildTarif entschädigungsfrei sind
A1
Zeitungen
A 1.1
Tarifansätze pro Abbildung
Bei Unterlassen der Urhebernennung und/oder des Werktitels ist ein Zuschlag von 100% auf die jeweiligen Tarifansätze zu entrichten. Dies gilt
auch bei Werkverwendungen, die von Gesetzes wegen erlaubt bzw. gemäss
Bild-Tarif entschädigungsfrei sind.
19
Gültigkeit dieses Tarifs und Schlussbestimmungen
Bei jeder Abbildung ist folgende Bezeichnung anzubringen:
© 200_, ProLitteris, Zürich
20
In speziellen Fällen und auf besonderes Verlangen hin hat der Kunde der
ProLitteris rechtzeitig einen Probedruck zur Genehmigung vorzulegen.
21
Der Kunde ist verpflichtet, der ProLitteris innert 14 Tagen nach Veröffentlichung der von der ProLitteris erlaubten Reproduktion drei Belegexemplare zu liefern. In begründeten Ausnahmefällen kann eine abweichende Vereinbarung getroffen werden.
22
Der Kunde verpflichtet sich, der ProLitteris sowie den beteiligten Urhebern bzw. Urheberinnen jede von der ProLitteris erlaubte und vom Kunden
hergestellte Reproduktion mit handelsüblichem Rabatt abzugeben. Die
ProLitteris und die beteiligten Urheber bzw. Urheberinnen dürfen diese
Reproduktionen nicht weiterveräussern.
23
Die gestellte Rechnung der ProLitteris hat der Kunde innert 30 Tagen zu
begleichen.
24
Kunden, welche mehrmals jährlich von der ProLitteris verwaltete Werke
für die Reproduktionen verwenden, können mit der ProLitteris Verträge
abschliessen, durch welche das Genehmigungsverfahren erleichtert und
zudem eine Ermässigung bis zu 30% auf die normalen Tarifansätze gewährt wird.
25
Bei den in diesem Tarif für einzelne Nutzungen vorgesehenen Rabatten ist
eine Kumulation nicht möglich.
26
Auf den Tarifansätzen wird die Mehrwertsteuer zum jeweils massgebenden
Satz (Stand 1. Januar 2003 für kulturelle Leistungen = 2,4%) hinzugeschlagen.
Auflage bis:
5 000
10 000
20 000
50 000
100 000
200 000
500 000
über 500 000
1/4-Seite
124.—
136.—
155.—
198.—
263.—
347.—
683.—
1024.—
1/2-Seite
165.—
180.—
204.—
260.—
342.—
440.—
1115.—
1673.—
1/1-Seite
217.—
238.—
266.—
324.—
449.—
570.—
1427.—
2164.—
A 1.2
Sonderbestimmungen
A 1.2.1
Für Abbildungen, die nicht grösser als 20 cm2 sind, wird eine Ermässigung
von 40% gewährt. Der Mindestansatz beträgt jedoch CHF 60.--.
A 1.2.2
Reproduktionen von Werken in Beilagen von Zeitungen sind nach den
Ansätzen unter A1.1 abzurechnen. Ausgenommen davon bleiben Reproduktionen in Werbebeilagen (s. Buchstabe E 2).
A 1.2.3
Für Verwendungen auf der Titelseite ist ein Zuschlag von 100% zu entrichten.
A 1.2.4
Für Reproduktionen, welche im Zusammenhang mit aktuellen Berichterstattungen über laufende Ausstellungen oder Auktionen in Galerien, Museen usw. oder im Zusammenhang mit Buchbesprechungen von Neuerscheinungen abgedruckt werden, ist nur dann eine Entschädigung zu entrichten, wenn die Gesamtfläche der verwendeten Bilder die Fläche des dazugehörenden Textes übersteigt. Wird diese Fläche überschritten, ist der
übersteigende Anteil an Bildmaterial gemäss A1.1 entschädigungspflichtig.
B1
Zeitschriften
B 1.1
Tarifansätze pro Abbildung
Auflage bis:
1 000
2 000
5 000
10 000
20 000
50 000
100 000
200 000
500 000
über 500 000
1/4-Seite
94—
98.—
106.—
116.—
140.—
188.—
244.—
319.—
601.—
928.—
1/2-Seite
1209.—
128.—
146.—
158.—
174.—
233.—
308.—
388.—
691.—
1036.—
1/1-Seite
166.—
174.—
183.—
191.—
233.—
309.—
385.—
484.—
825.—
1238.—
B 1.2
Sonderbestimmungen
B 1.2.1
Für Abbildungen, die nicht grösser als 20 cm2 sind, wird eine Ermässigung
von 40% gewährt. Der Mindestansatz beträgt jedoch CHF 60.--.
B 1.2.2
Für Verwendungen auf der Umschlagseite ist ein Zuschlag von 100% zu
entrichten.
B 1.2.3
Für Reproduktionen, welche im Zusammenhang mit aktuellen Berichterstattungen über laufende Ausstellungen oder Auktionen in Galerien, Museen usw. oder im Zusammenhang mit Buchbesprechungen von Neuerscheinungen abgedruckt werden, ist nur dann eine Entschädigung zu entrichten, wenn die Gesamtfläche der verwendeten Bilder die Fläche des dazugehörenden Textes übersteigt. Wird diese Fläche überschritten, ist der
übersteigende Anteil an Bildmaterial gemäss B1.1 entschädigungspflichtig.
B 1.2.4
Für Reproduktionen in Kunstzeitschriften kann eine Ermässigung bis zu
25% gewährt werden.
B 1.2.5
Für Firmenzeitschriften, die ausschliesslich zur firmeninternen Verteilung
an die Mitarbeiter hergestellt und nicht an Dritte abgegeben werden, wird
ein Rabatt von 15% gewährt.
C1
Bücher, Broschüren, Agenden
C 1.1
Tarifansätze pro Abbildung
Auflage bis:
500
1 000
1/4-Seite
61.—
73.—
2 000
5 000
10 000
20 000
50 000
100 000
über 100 000
110.—
131.—
163.—
191.—
272.—
531.—
799.—
157.—
187.—
233.—
275.—
388.—
759.—
1149.—
C 1.2
Sonderbestimmungen
C 1.2.1
Für Reproduktionen in wissenschaftlichen Werken und für humanitäre
Zwecke kann eine Ermässigung bis zu 50% gewährt werden.
Für Reproduktionen in Werken, die ausschliesslich dem schulischen Unterricht in der Klasse dienen, kann eine Ermässigung bis zu 25% gewährt
werden.
Für Reproduktionen in Dissertationen sowie in Habilitationsschriften
können separate Vereinbarungen getroffen werden.
C 1.2.2
Für die Verwendung von Reproduktionen für den Umschlag und den Überzug eines Buches, einer Broschüre oder einer Agenda ist ein Zuschlag von
180% zu bezahlen.
Wenn die gleiche Reproduktion bereits im Innenteil des Buches, der Broschüre oder der Agenda enthalten ist, beträgt der Zuschlag 100%.
C 1.2.3
Für kleinformatige Reproduktionen in Kunstbüchern, die im Rahmen eines
Werkkataloges abgebildet werden, wird ein Rabatt von 80% auf die Ansätze gemäss C 1.1 gewährt, vorausgesetzt die Abbildungen sind nicht grösser
als 36 cm2; weitere Abzüge können nicht gewährt werden.
C 1.2.4
Bei Lizenzvergabe an Buchgemeinschaften oder Taschenbuchverlage werden bis zu 50% Rabatt gewährt.
C 1.2.5
Bei Verwendung von mehr als 50 Werken aus dem Repertoire der ProLitteris im gleichen Bildträger kann ein Rabatt von 15% und bei mehr als 100
Werken ein solcher von 20% gewährt werden.
C2
Monographien
Bücher, Broschüren und Agenden, die ausschliesslich einem Urheber oder
einer Urheberin gewidmet sind und in denen ausschliesslich oder vorwiegend Werke eines Urhebers oder einer Urheberin reproduziert werden.
C 2.1
1/2-Seite
85.—
101.—
78.—
94.—
117.—
138.—
194.—
380.—
580.—
1/1-Seite
120.—
145.—
Tarif
Für Monographien beträgt die Entschädigung 10% des Ladenverkaufspreises pro Exemplar, wobei das Verhältnis der Seitenzahl des ganzen Werkes
zur Anzahl der reproduzierten Werke berücksichtigt wird.
Spezielle Vereinbarungen mit den betreffenden Urhebern bzw. Urheberinnen bleiben vorbehalten. Für Werke, die nicht von den in der Monographie
gewidmeten Urhebern bzw. Urheberinnen stammen, gelten die Ansätze
gemäss C1.1.
C 2.2
Reproduktionen von Museen, Galerien, Kunst- und
Auktionshäusern
D1
Kataloge,
Agenden
D 1.1
Tarifansätze pro Abbildung
Auflage bis:
100
500
1 000
2 000
5 000
10 000
20 000
50 000
100 000
über 100 000
Bücher,
1/4-Seite
31.—
61.—
73.—
78.—
94.—
117.—
138.—
194.—
380.—
580.—
Zeitungen,
Zeitschriften
D2
Monographien
1/2-Seite
46.—
85.—
101.—
110.—
131.—
163.—
193.—
272.—
531.—
799.—
Bücher, Broschüren und Agenden, die ausschliesslich einem Urheber oder
einer Urheberin gewidmet sind und in denen ausschliesslich oder vorwiegend Werke eines Urhebers oder einer Urheberin reproduziert werden.
D 2.1
und
1/1-Seite
62.—
120.—
145.—
157.—
187.—
233.—
275.—
388.—
759.—
1149.—
D 1.2
Sonderbestimmungen
D 1.2.1
Für Reproduktionen in Broschüren und Agenden von Museen (ohne Monographien) wird ein Rabatt von 30% gewährt, wenn die Broschüre oder die
Agenda unmittelbar in Zusammenhang mit einer Ausstellung hergestellt
wird und sich auf die Ausstellung bezieht, vorausgesetzt, die Bildträger
werden von der Verwaltung der Ausstellung verkauft.
D 1.2.2
Für kleinformatige Reproduktionen, die im Rahmen eines Werkkataloges
abgebildet werden, wird ein Rabatt von 80% auf die Ansätze gemäss D 1.1
gewährt, vorausgesetzt, die Abbildungen sind nicht grösser als 36 cm2; weitere Abzüge können nicht gewährt werden.
Sonderbestimmungen
Für Titelbilder auf Monographien ist keine besondere Entschädigung geschuldet; hingegen ist eine spezielle Erlaubnis des Urhebers bzw. der Urheberin oder seines bzw. ihres Rechtsnachfolgers erforderlich.
D
D 1.2.3
Für die Verwendung von Reproduktionen für den Umschlag und den Überzug eines Kataloges, einer Broschüre oder einer Agenda ist eine spezielle
Erlaubnis des Urhebers bzw. der Urheberin oder seines bzw. ihres Rechtsnachfolgers erforderlich. Zudem ist in solchen Fällen ein Zuschlag von
180% zu bezahlen.
Wenn die gleiche Reproduktion bereits im Innenteil des Buches oder der
Broschüre enthalten ist, beträgt der Zuschlag 100%.
Tarif
Für Monographien beträgt die Entschädigung 10% des Ladenverkaufspreises pro Exemplar, wobei das Verhältnis der Seitenzahl des ganzen Werkes
zur Anzahl der reproduzierten Werke berücksichtigt wird. Spezielle Vereinbarungen mit den betreffenden Urhebern bzw. den Urheberinnen bleiben vorbehalten. Für Werke, die nicht von den in der Monographie gewidmeten Urhebern bzw. Urheberinnen stammen, gelten die Ansätze gemäss
D 1.1.
D 2.2
Sonderbestimmungen
D 2.2.1
Für Titelbilder auf Monographien ist keine besondere Entschädigung geschuldet; hingegen ist eine spezielle Erlaubnis des Urhebers bzw. der Urheberin oder seines bzw. ihres Rechtsnachfolgers erforderlich.
D 2.2.2
Für Reproduktionen in Monographien von Museen wird ein Rabatt von
30% gewährt, wenn die Monographie unmittelbar im Zusammenhang mit
einer Ausstellung hergestellt wird und sich auf diese bezieht, vorausgesetzt, die Monographie wird von der Verwaltung der Ausstellung verkauft.
D3
Werbepublikationen
D 3.1
Anzeigen
D 3.1.1
Tarifansätze pro Abbildung
Auflage bis:
5 000
10 000
50 000
100 000
über 100 000
1/4-Seite
165.—
275.—
467.—
684.—
1039.—
1/2-Seite
209.—
319.—
829.—
1140.—
1749.—
1/1-Seite
305.—
415.—
1140.—
1659.—
2499.—
D 3.1.2
100
500
1 000
5 000
über 5 000
Sonderbestimmungen
D 3.1.2.1 Bei wiederholten Veröffentlichungen im gleichen Medienerzeugnis wird
folgender Rabatt gewährt:
15% bei dreimaliger Wiederholung
25% bei fünfmaliger Wiederholung
35% bei zehnmaliger Wiederholung
D 3.3.2
D 3.1.2.2 Bei Anzeigen, die gleichzeitig in drei oder mehreren Publikationen erscheinen, können besondere Vereinbarungen getroffen werden.
D 3.1.2.3 Für Reproduktionen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Ausstellung von Museen vorgenommen werden, wird ein Rabatt von 30% gewährt, sofern die Reproduktionen sich auf die Ausstellung beziehen.
D 3.2
Broschüren, Prospekte, Flyer, Karten usw.
D 3.2.1
Tarifansätze pro Abbildung
Auflage bis:
1 000
5 000
10 000
50 000
100 000
über 100 000
D 3.2.2
1/4-Seite
175.—
287.—
316.—
476.—
680.—
1029.—
1/2-Seite
399.—
536.—
575.—
953.—
1262.—
1899.—
D 3.2.2.1 Für Reproduktionen auf dem Umschlag wird ein Zuschlag von 180% erhoben; falls die gleiche Reproduktion auch im Innenteil verwendet wird, beträgt der Zuschlag 100%.
D 3.2.2.2 Für Reproduktionen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Ausstellung von Museen vorgenommen werden, wird ein Rabatt von 30% gewährt, sofern die Reproduktionen sich auf die Ausstellung beziehen.
D 3.3
Plakate
D 3.3.1
Tarifansätze pro Abbildung
Auflage bis:
10
Format
bis A2
231.—
601.—
1321.—
1816.—
2973.—
4479.—
826.—
1541.—
2091.—
3413.—
5149.—
1127.—
2102.—
2852.—
4655.—
6999.—
Sonderbestimmungen
D 3.3.2.1 Für Reproduktionen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Ausstellung von Museen vorgenommen werden, wird ein Rabatt von 30% gewährt, sofern die Reproduktionen sich auf die Ausstellung beziehen
D 3.3.2.2 Für Reproduktionen zu Dekorationszwecken können separate Vereinbarungen getroffen werden.
D4
Einladungskarten
D 4.1
Tarifansätze pro Abbildung
Auflage bis:
500
1 000
2 000
5 000
10 000
über 10 000
1/1-Seite
551.—
869.—
1224.—
1905.—
2522.—
3799.—
Sonderbestimmungen
579.—
1156.—
1569.—
2642.—
3999.—
D5
Kunstkarten
D 5.1
Tarif
139.—
184.—
276.—
550.—
915.—
1830.—
Die Entschädigung beträgt 10% des Detailverkaufspreises. Mindestens
wird eine Entschädigung von CHF 0.10 pro Kunstkarte erhoben.
D 5.2
Sonderbestimmungen
Für Reproduktionen auf bzw. in Doppelkarten wird ein Zuschlag von 50%
erhoben.
bis A1
263.—
bis Weltformat
373.—
grösser als
Weltformat
560.—
D6
Kunstdrucke
D 7.2
Sonderbestimmungen
D 6.1
Tarif
D 7.2.1
D 6.1.1
Bei kommerzieller Verwertung:
Für Reproduktionen auf der Titelseite wird ein Zuschlag von 180% erhoben; falls die gleiche Reproduktion auch im Innenteil verwendet wird, beträgt der Zuschlag 100%.
D 7.2.2
Werden in einem Kalender mehr als drei Reproduktionen aus dem Repertoire der ProLitteris verwendet, wird eine Ermässigung von 25% gewährt.
D8
Merchandising-Artikel/Stoffdrucke
D 8.1
Tarifansätze pro Abbildung
D 8.1.1
Die Entschädigung beträgt 10% des Detailverkaufspreises. Steht der Detailverkaufspreis nicht fest, so wird auf den Verkaufspreis, den der Hersteller verlangt, abgestellt, wobei ein Zuschlag von 100% erhoben wird. Bei
der Berechnung wird von der Auflagenhöhe ausgegangen.
D 8.1.2
Bei nichtkommerzieller Verwertung
Die Entschädigung beträgt 10% des Endverkaufspreises pro Reproduktion.
D 6.1.2
Bei nichtkommerzieller Verwertung
Auflage bis:
1
10
100
200
500
1 000
2 000
5 000
über 5 000
D 6.2
Format bis A3
35.—
81.—
208.—
319.—
694.—
925.—
1042.—
1648.—
2489.—
Format bis A2
58.—
130.—
231.—
388.—
810.—
1099.—
1271.—
1850.—
2799.—
grösser als A2
81.—
178.—
277.—
416.—
925.—
1271.—
1502.—
2085.—
3149.—
Auflage bis:
100
500
1 000
5 000
10 000
über 10 000
Sonderbestimmungen
Für Reproduktionen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Ausstellung von Museen vorgenommen werden, wird ein Rabatt von 30% gewährt, sofern sich die Reproduktionen auf die Ausstellung beziehen.
D7
Kalender
D 7.1
Tarifansätze pro Abbildung
Auflage bis:
500
1 000
2 000
5 000
10 000
20 000
50 000
100 000
über 100 000
D 8.2
Format bis A4
259.—
295.—
330.—
392.—
452.—
563.—
849.—
997.—
1499.—
185.—
462.—
832.—
2772.—
4640.—
6999.—
Sonderbestimmungen
Besondere Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
grösser als A4
347.—
395.—
440.—
521.—
602.—
657.—
1133.—
1331.—
1999.—
E
Reproduktionen zu Werbezwecken
E 2.2
Sonderbestimmungen
E1
Anzeigen
E 2.2.1
E 1.1
Tarifansätze pro Abbildung
Für Reproduktionen auf der Titelseite wird ein Zuschlag von 180% erhoben; falls die gleiche Reproduktion auch im Innenteil verwendet wird, beträgt der Zuschlag 100%.
E 2.2.2
Für Reproduktionen auf Werbeprospekten, die für humanitäre und wissenschaftliche Zwecke hergestellt und verbreitet werden, wird ein Rabatt von
50% gewährt.
Für Reproduktionen auf Werbeprospekten, die für kulturelle Zwecke hergestellt und verbreitet werden, wird ein Rabatt von 30% gewährt.
E 2.2.3
Für Reproduktionen in Publireportagen wird ein Rabatt von 50% gewährt.
E 2.2.4
Für Reproduktionen in Geschäftsberichten und Prospekten, Zeitungen und
Zeitschriften, die ausschliesslich intern verteilt bzw. einem eng definierten
Publikumsbereich zugestellt werden, wird ein Rabatt von 20% gewährt.
E 2.2.5
Spezielle Vereinbarungen für einzelne Berechtigte bleiben vorbehalten.
E3
Plakate
E 3.1
Tarifansätze pro Abbildung
Auflage bis:
5 000
10 000
50 000
100 000
500 000
über 500 000
1/4-Seite
410.—
659.—
1095.—
1592.—
2088.—
3149.—
1/2-Seite
584.—
766.—
1989.—
2736.—
3631.—
5479.—
1/1-Seite
747.—
996.—
2736.—
3980.—
4975.—
7039.—
E 1.2
Sonderbestimmungen
E 1.2.1
Bei wiederholten Veröffentlichungen im gleichen Medienerzeugnis werden
folgende Rabatte gewährt:
15% bei dreimaliger Wiederholung
25% bei fünfmaliger Wiederholung
35 % bei zehnmaliger Wiederholung
E 1.2.2
Bei Reproduktionen in Werbeanzeigen, die für humanitäre und wissenschaftliche Zwecke hergestellt und verbreitet werden, wird ein Rabatt von
50% gewährt. Bei Reproduktionen in Werbeanzeigen, die für kulturelle
Zwecke hergestellt und verbreitet werden, wird ein Rabatt von 30% gewährt.
Auflage bis:
10
100
500
1 000
5 000
über 5 000
E 1.2.3 Bei Werbeanzeigen, die gleichzeitig in drei oder mehreren Publikationen
erscheinen, können besondere Vereinbarungen getroffen werden.
E2
Prospekte, Broschüren, Zeitungen, Zeitschriften usw.
E 2.1
Tarifansätze pro Abbildung
Auflage bis:
5 000
10 000
50 000
100 000
500 000
über 500 000
1/4-Seite
411.—
451.—
680.—
901.—
1102.—
1679.—
1/2-Seite
766.—
823.—
1361.—
1802.—
2203.—
3349.—
1/1-Seite
1241.—
1749.—
2723.—
3604.—
4408.—
6639.—
Format bis
A3
476.—
1190.—
1378.—
3171.—
5548.—
8349.—
bis A1
633.—
1586.—
3471.—
4358.—
7134.—
10729.—
bis Weltformat
743.—
1751.—
3391.—
4633.—
7574.—
11379.—
grösser als
Weltformat
1146.—
2627.—
5087.—
6950.—
11361.—
17059.—
E 3.2
Sonderbestimmungen
E 3.2.1
Für Reproduktionen auf Werbeplakaten, die für humanitäre und wissenschaftliche Zwecke hergestellt und verbreitet werden, wird ein Rabatt von
50% gewährt.
Für Reproduktionen auf Werbeplakaten, die für kulturelle Zwecke hergestellt und verbreitet werden, wird ein Rabatt von 30% gewährt.
E 3.2.2
Bei zwei und mehr als zwei Reproduktionen von Werken aus dem Repertoire der ProLitteris auf demselben Bildträger ist ein Zuschlag von 100% zu
entrichten.
E 3.2.3
E4
E4.1
Für Reproduktionen auf Grosswerbeflächen und zu Dekorationszwecken
können separate Vereinbarungen getroffen werden.
Kalender
E 5.2.2
E 5.2.3
Tarifansätze pro Abbildung
Auflage bis:
500
1 000
5 000
10 000
50 000
100 000
über 100 000
Format bis A4
556.—
630.—
837.—
966.—
1821.—
2135.—
3229.—
grösser als A4
743.—
844.—
1114.—
1289.—
2428.—
2849.—
4299.—
E 4.2
Sonderbestimmungen
E 4.2.1
Für Reproduktionen auf der Titelseite wird ein Zuschlag von 180% erhoben; falls die gleiche Reproduktion auch im Innenteil verwendet wird, beträgt der Zuschlag 100%.
Für Reproduktionen auf Werbekarten und Werbeflyers, die für kulturelle
Zwecke hergestellt und verbreitet werden, wird ein Rabatt von 30% gewährt
Für Reproduktionen auf Glückwunschkarten, die ausschliesslich intern
verteilt bzw. einem eng definierten Publikumsbereich zugestellt werden,
wird ein Rabatt von 20% gewährt.
F1
Briefpapier, Papeteriewaren
F 1.1
Bei kommerzieller Verwertung
Die Entschädigung beträgt 12% des Detailverkaufspreises. Steht der Detailverkaufspreis nicht fest, so wird auf den Verkaufspreis, den der Hersteller vom Detailhändler verlangt, abgestellt, wobei ein Zuschlag von
100% erhoben wird. Bei der Berechnung wird von der Auflagenhöhe ausgegangen.
F 1.2
Bei nicht kommerzieller Verwendung
Tarifsätze pro Abbildung
Auflage bis:
1 000
5 000
10 000
über 10 000
E 4.2.2
Für Reproduktionen in Werbekalendern, die für humanitäre Zwecke hergestellt und verbreitet werden, wird ein Rabatt von 50% gewährt.
E 4.2.3
Für Reproduktionen in Werbekalendern, die für kulturelle Zwecke hergestellt und verbreitet werden, wird ein Rabatt von 30% gewährt.
E5
Karten und Flyer
G1
Programmhefte
E 5.1
Tarifansätze pro Abbildung:
G 1.1
Tarifansätze pro Abbildung
Auflage bis:
500
1 000
5 000
10 000
50 000
über 50 000
Auflage bis:
500
1 000
2 000
5 000
10 000
über 10 000
431.584.1755.2925.12430.18689.-
261.—
609.—
975.—
1489.—
¼ Seite
149.—
179.—
209.—
298.—
419.—
629.—
½ Seite
212.—
256.—
299.—
426.—
598.—
899.—
1/1 Seite
307.—
371.—
434.—
618.—
867.—
1301.—
E 5.2
Sonderbestimmungen
G 1.2
Sonderbestimmungen
E 5.2.1
Für Reproduktionen auf Werbekarten und Werbeflyers, die für humanitäre
und wissenschaftliche Zwecke hergestellt und verbreitet werden, wird ein
Rabatt von 50% gewährt.
G 1.2.
Für Reproduktionen in Programmheften, die für kulturelle Veranstaltungen hergestellt wurden, wird ein Rabatt von 30% gewährt.
G 1.2.2
Für Reproduktionen in Programmheften, die für humanitäre und wissenschaftliche Zwecke hergestellt und verbreitet werden, wird ein Rabatt von
50% gewährt.
G 1.2.3
Für die Verwendung der Titelseiten ist eine spezielle Erlaubnis des Urhebers bzw. der Urheberin oder seines bzw. ihres Rechtsnachfolgers erforderlich. Zudem ist in solchen Fällen ein Zuschlag von 180% zu bezahlen. Wenn
die gleiche Reproduktion bereits im Innenteil enthalten ist, beträgt der Zuschlag 100%.
G 1.2.4
Für Abbildungen, die nicht grösser sind als 20 cm2, wird eine Ermässigung
von 40% gewährt.
H1
Postkarten, Kunstkarten
H 1.1
Tarifansätze pro Abbildung
H 1.1.1
Bei kommerzieller Verwertung:
Die Entschädigung beträgt 12% des Detailverkaufspreises, mindestens
wird eine Entschädigung von CHF 0.15 erhoben.
Steht der Detailverkaufspreis nicht fest, so wird auf den Verkaufspreis,
den der Hersteller vom Detailhändler verlangt, abgestellt, wobei ein Zuschlag von 100% erhoben wird. Bei der Berechnung wird von der Auflagenhöhe ausgegangen.
H 1.1.2
134.—
202.—
454.—
680.—
1075.—
1784.—
2689.—
H 1.2
Sonderbestimmungen
H 1.2.1
Für Reproduktionen auf bzw. in Doppelkarten wird ein Zuschlag von 50%
erhoben.
Für Reproduktionen, die für humanitäre Zwecke hergestellt und vertrieben
werden, wird ein Rabatt von 50% gewährt.
I1
Tarifansätze pro Abbildung
I 1.1.1
Bei kommerzieller Verwertung:
Die Entschädigung beträgt 12% des Detailverkaufspreises. Steht der Detailverkaufspreis nicht fest, wird auf den Verkaufspreis, den der Hersteller
vom Detailhändler verlangt, abgestellt, wobei ein Zuschlag von 100% erhoben wird. Bei der Berechnung wird von der Auflagenhöhe ausgegangen.
I 1.1.2
Kunstdrucke
Bei nichtkommerzieller Verwertung
Auflage bis:
1
10
100
200
500
1 000
2 000
5 000
über 5 000
Format bis A3
81.—
174.—
446.—
602.—
1486.—
1985.—
2232.—
3468.—
5229.—
Format bis A2
128.—
277.—
520.—
735.—
1734.—
2355.—
2724.—
3364.—
5059.—
grösser als A2
174.—
382.—
593.—
867.—
1982.—
2724.—
3218.—
4462.—
6699.—
I 1.2
Sonderbestimmungen
I 1.2.1
Bei zwei und mehr Reproduktionen von Werken aus dem Repertoire der
ProLitteris auf demselben Bildträger ist ein Zuschlag von 100% zu entrichten.
11.2.2
Spezielle Vereinbarungen für einzelne Berechtigte bleiben vorbehalten.
J1
Kalender
J 1.1
Tarifansätze pro Abbildung
Bei nichtkommerzieller Verwertung:
Auflage bis:
1 000
2 000
5 000
10 000
20 000
50 000
über 50 000
H 1.2.2
I 1.1
Auflage bis:
500
1 000
2 000
5 000
10 000
50 000
100 000
über 100 000
J 1.2
Format bis A4
371.—
420.—
471.—
559.—
645.—
1213.—
1425.—
2159.—
Sonderbestimmungen
Format grösser als A4
495.—
563.—
628.—
744.—
859.—
1619.—
1901.—
2879.—
J 1.2.1
Werden in einem Kalender mehr als drei Reproduktionen aus dem Repertoire der ProLitteris verwendet, wird eine Ermässigung von 25% gewährt.
J 1.2.2
Für Reproduktionen auf der Titelseite wird ein Zuschlag von 180% erhoben; falls die gleiche Reproduktion auch im Innenteil verwendet wird, beträgt der Zuschlag 100%.
J 1.2.3
Für Reproduktionen in Kalendern, die für humanitäre Zwecke hergestellt
und vertrieben werden, wird ein Rabatt von 50% gewährt.
K1
Etiketten und Verpackungen
K 1.1
Tarifansätze pro Abbildung
K 1.1.1
Bei kommerzieller Verwertung:
Auflage bis:
1 000
5 000
10 000
über 10 000
L1
Besondere Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
M 1.1.2 Bei nichtkommerzieller Verwertung:
Auflage bis:
100
500
1 000
5 000
10000
über 10 000
M 1.2
231.—
578.—
1040.—
3465.—
5775.—
8699.—
Sonderbestimmungen
M 1.2.1 Für Werbemerchandising bleiben besondere Vereinbarungen vorbehalten.
370.—
1120.—
2218.—
3349.—
K 1.1.2 Bei nicht kommerzieller Verwertung:
Auflage bis:
1 000
5 000
10 000
über 10 000
100% erhoben wird. Bei der Berechnung wird von der Auflagenhöhe ausgegangen.
N1
Datenträger-Hüllen und -Booklets (DVD, CD, Video
etc.)
N 1.1
Tarifansätze pro Abbildung
Auflage bis
500
1 000
2 000
5 000
10000
über 10 000
260.—
778.—
1552.—
2359.—
237.—
286.—
308.—
367.—
458.—
699.—
Logos – Markenimage
N 1.2
Sonderbestimmungen
Besondere Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
N 1.2.1
Für Abbildungen, die nicht grösser als 20 cm2 sind, wird eine Ermässigung
von 40% gewährt.
N 1.2.2
Bei gleichzeitigem Erscheinen auf zwei oder mehr Abbildungsträgern sowie
bei Abbildungen auf Vorder- und Rückseite kann ein Rabatt bis zu 20%
gewährt werden.
M1
Merchandising-Artikel, Stoffdrucke
M 1.1
Tarifansätze pro Abbildung
M 1.1.1 Bei kommerzieller Verwertung:
Die Entschädigung beträgt 12% des Detailverkaufspreises. Steht der Detailverkaufspreis nicht fest, so wird auf den Verkaufspreis, den der Hersteller vom Detailhändler verlangt, abgestellt, wobei ein Zuschlag von
Für das Herstellen und Aufführen von Filmen mit Werken der bildenden
Kunst aus dem Repertoire der ProLitteris sind folgende Entschädigungen
zu entrichten:
O1
Dias, Projektionsfolien, Powerpoint-Präsentationen
usw.
O 1.1
Tarifansätze pro Abbildung-
O1.1.1
Herstellung
Auflage bis:
10
100
200
500
1 000
5 000
über 5 000
O1.1.2
P 1.1.1
Kurzfilm bis 20 Min. Dauer, bei Nutzungen
— in der Schweiz
149.—
— in Europa
297.—
— weltweit
594.—
Filmwerke von mehr als 20 Min. Dauer, bei Nutzungen
— in der Schweiz
446.—
— in Europa
891.—
— weltweit
1782.—
23.—
64.—
114.—
166.—
386.—
1543.—
2329.—
P 1.1.2
Anzahl Aufführungen pro Jahr
bis 10
bis 20
bis 50
35.—
62.—
92.—
23.—
41.—
62.—
18.—
31.—
46.—
12.—
22.—
33.—
bis 100
116.—
77.—
58.—
42.—
über 100
231.—
154.—
117.—
84.—
Filmwerke von mehr als 20 Min. Dauer, bei Nutzungen
— in der Schweiz
1114.—
— in Europa
2228.—
— weltweit
4455.—
P 1.1.3
O 1.2
Sonderbestimmungen
O 1.2.1
Für Reproduktionen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Ausstellung von Museen vorgenommen werden, wird ein Rabatt von 30% gewährt, sofern die Reproduktionen sich auf die Ausstellung beziehen
Für Reproduktionen, die ausschliesslich dem schulischen Unterricht in der
Klasse dienen, kann eine Ermässigung bis zu 25% gewährt werden.
P1
Film /audiovisuelle Sequenzen
P 1.1
Tarifansätze pro Abbildung
Werkverwendung in einem Werbefilm/-Spot o.ä., bei Nutzungen
— in der Schweiz
— in Europa
— weltweit
Die Erlaubnis für die öffentliche Wiedergabe ist auf ein Jahr beschränkt.
O 1.2.2
Sonstige Werkverwendung im Film
Kurzfilm bis 20 Min. Dauer, bei Nutzungen
— in der Schweiz
427.—
— in Europa
743.—
— weltweit
1485.—
Öffentliche Wiedergabe
Zahl der vorgeführten Bilder
bis 4
bis 12
bis 25
über 25
Werkverwendung als Unterlegung im Titel, Vor- oder Abspann des Filmes:
6600.—
19800.—
39600.—
P 1.2
Sonderbestimmungen
P 1.2.1
Die unter P 1.1 aufgeführten Tarifansätze verstehen sich für die kommerziellen Nutzungen der Filmwerke. Bei nichtkommerzieller Nutzung kann
ein Rabatt von 30% gewährt werden.
P 1.2.2
Für Reproduktionen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Ausstellung von Museen vorgenommen werden, wird ein Rabatt von 30% gewährt, sofern die Reproduktionen sich auf die Ausstellung beziehen
P 1.2.3
Werden in einem Film mehr als 5 Werke aus dem Repertoire der ProLitteris verwendet, wird eine Ermässigung von 15% gewährt.
P 1.2.4
Werden in einem Film mehr als 10 Werke aus dem Repertoire der ProLitteris verwendet, wird eine Ermässigung von 25% gewährt.
Q 1.2.2
Die Nutzungsgenehmigung gilt für ein Jahr und erlischt automatisch,
sofern sie nicht ausdrücklich erneuert wird.
Für Werbefilme/-Spots, deren Gesamtlänge weniger als 10 Sekunden beträgt, wird ein Rabatt von 40% gewährt.
Q 1.2.3
Für die Verwendung von Werken als Hintergrund auf Videokassetten und
ähnlichen Bildträgern ist eine besondere Vereinbarung abzuschliessen.
Q 1.2.4
Für die Verwendung von Werken auf Videokassetten bzw. Bildträgern zu
wissenschaftlichen Zwecken kann eine Ermässigung von 50% und zu schulischen Zwecken eine Ermässigung von 25% gewährt werden.
Für die Verwendung von geschützten Werken auf der Hülle der betreffenden Videokassette bzw. des Bildträgers ist eine gesonderte Entschädigung
gemäss N 1 des Bild-Tarifes geschuldet.
P 1.2.5
Filmwerke mit monographischem Charakter, die überwiegend einem einzelnen Urheber oder einer einzelnen Urheberin gewidmet sind, bedürfen
einer Sondergenehmigung. Eine pauschale Abgeltung der Entschädigung
ist im Einzelfall möglich.
Q 1.2.5
P 1.2.6
Für Werkverwendungen in Werbefilmen bleiben spezielle Vereinbarungen
für einzelne Berechtigte vorbehalten.
Q 1.2.6
P 1.2.7
Für die Verwendung von Werken in Fernsehprogrammen der SRG/SSR
idee suisse und der ihr angeschlossenen Sendeunternehmen sowie in Lokal- und Privatfernseh-Programmen werden spezielle Vereinbarungen getroffen.
Für die Herstellung und den Verkauf von Videokassetten und ähnlichen
Bildträgern, die für kulturelle Veranstaltungen bestimmt sind, kann ein
Rabatt bis zu 30% gewährt werden.
Q 1.2.7
Auf Videokassetten und ähnlichen Bildträgern, die für Werbezwecke bestimmt sind, ist ein Zuschlag von 100% geschuldet.
Q 1.2.8
Mit der Bezahlung der Ansätze unter Q 1.1.1 ist zugleich das Recht abgegolten, zum Zweck der Herstellung der Videokassetten sowie von ähnlichen
Bildträgern eine Kopie des Werkes in digitaler Form herzustellen.
Wird der ProLitteris nachgewiesen, dass zur Herstellung einer Videokassette bzw. von ähnlichen Bildträgern eine bereits durch die ProLitteris
genehmigte Digitalisierung des Werkes herangezogen wird, reduzieren sich
die Ansätze unter Q 1.1.1 um je CHF 10.—.
Q 1.2.9
Die Nutzungsautorisation sowie die Entschädigung gemäss den Ansätzen
unter Q 1.1 betrifft ausschliesslich die Urheberrechte an den geschützten
Werken aus dem Repertoire der ProLitteris. Für allfällig an Computerprogrammen bestehende Rechte ist der Nutzer verpflichtet, diese direkt bei
den Rechtsinhabern einzuholen bzw. mit diesen zu regeln.
Q 1.3
Aufführung von Bildträgern in Museen und anderen rein
kulturellen Organisationen
Q 1.3.1
Tarifansätze pro Abbildung
Q1
Bildträger (DVD, CD, Videokassette usw.)
Q 1.1
Tarifansätze pro Abbildung
Q 1.1.1
Für das Herstellen und den Verkauf von Videokassetten und ähnlichen
Bildträgern (wie CD-ROM, CD-I, Laser-Disc usw.) mit Speicherungen von
Werken aus dem Repertoire der ProLitteris sind folgende Entschädigungen
zu entrichten:
Auflage bis:
500
1 000
2 000
5 000
10 000
20 000
über 20 000
105.—
145.—
174.—
227.—
312.—
382.—
589.—
Q 1.2
Sonderbestimmungen
Q 1.2.1
Für die Nutzung von mehr als 50 Werken aus dem Repertoire der ProLitteris auf dem gleichen Bildträger wird ein Rabatt von 15% gewährt. Für die
Nutzung von mehr als 100 Werken aus dem Repertoire der ProLitteris auf
dem gleichen Bildträger wird ein Rabatt von 20% gewährt.
Anzahl Abbildungen bis
25
50
100
500
1 000
über 1 000
35.—
23.—
18.—
8.—
6.—
nach separater Vereinbarung
Q2
Bildträger mit monographischem Charakter
Videokassetten, die ausschliesslich einem Urheber oder einer Urheberin
gewidmet sind und auf denen ausschliesslich oder vorwiegend Werke eines
Urhebers oder einer Urheberin reproduziert werden.
Q 2.1
Tarif
Für die Herstellung und den Verkauf beträgt die Entschädigung 8% des
Ladenverkaufspreises pro Exemplar, wobei das Verhältnis der Gesamtzahl
der verwendeten Werke aus dem Repertoire der ProLitteris zur Gesamtdauer der bespielten Videokassette bzw. des ähnlichen Bildträgers berücksichtigt wird. Spezielle Vereinbarungen mit den betreffenden Urhebern
bzw. Urheberinnen bleiben vorbehalten.
Q 2.2
Sonderbestimmungen
Q 2.2.1
Für die Verwendung von geschützten Werken auf der Hülle der betreffenden Videokassette bzw. des Bildträgers ist eine gesonderte Entschädigung
gemäss N 1 des Bild-Tarifes geschuldet.
Q 2.2.2
Die Nutzungsautorisation sowie die Entschädigung gemäss den Ansätzen
unter Q 2.1 betrifft ausschliesslich die Urheberrechte an den geschützten
Werken aus dem Repertoire der ProLitteris. Für allfällig an Computerprogrammen bestehende Rechte ist der Nutzer verpflichtet, diese direkt bei
den Rechtsinhabern einzuholen bzw. mit diesen zu regeln.
R1
Internet und ähnliche Informationsnetzwerke
Generelles zu den Tarifansätzen
Für die Nutzung von Werken der bildenden Kunst und der Photographie
aus dem Repertoire der ProLitteris im Internet und in ähnlichen Informationsnetzwerken (sog. Online-Recht bzw. On-Demand-Recht) sind die nachfolgend aufgeführten Entschädigungen zu entrichten.
Die in den einzelnen Tarifansätzen aufgeführten Rabatte können nicht
kumuliert werden.
R 1.1
Nicht kommerzielle Nutzungen
Unter diese Nutzungen fallen Verwendungen auf dem Internet mit freiem
Zugang, so dass der Konsument keine Entschädigungen für den Zugriff auf
die Werke zu leisten hat (Nutzungen ohne kommerzielle Zwecke bzw. ohne
Gewinnzwecke). .
R 1.1.1
Nutzungen durch kulturelle und schulische Organisationen
Unter «kulturelle Nutzungen» verstehen sich Verwendungen, welche durch
kulturelle Organisationen (z. B. Museen oder Theater) im Zusammenhang
mit einer Ausstellung bzw. Aufführung geschützter Werke auf den Websites dieser Organisationen vorgenommen werden.
Unter «schulische Nutzungen» verstehen sich Verwendungen, welche von
Schulen bzw. Organisationen im Zusammenhang mit der Ausbildung auf
den Websites dieser Schulen (öffentliche Schulen, Privatschulen, Hochschulen und Universitäten, kirchliche Schulen usw.) bzw. Organisationen
vorgenommen werden.
Anzahl Werke
1
2—3
4—6
7—10
11—20
21—30
31—40
41—50
51—60
61—70
71—80
81—90
91—100
101—200
201—300
301—400
401—500
501—1 000
1001—2 000
2 001—3 000
3 001—4 000
4001—5 000
5 001—10 000
10 001—20 000
20 001—30 000
30 001—40 000
40 001—50 000
Entschädigung in CHF
25.—
34.—
39.—
42.—
53.—
75.—
85.—
107.—
127.—
150.—
170.—
192.—
212.—
297.—
382.—
467.—
552.—
722.—
892.—
1062.—
1232.—
1402.—
1742.—
2082.—
2422.—
2762.—
3102.—
Die Entschädigungen verstehen sich für die Dauer von einem Monat und
beinhalten 100 000 Zugriffe auf die entsprechende Website mit geschützten
Werken. Für mehr als 100 000 Zugriffe ist ein Zuschlag von 10% für je zusätzlich weitere 100 000 Zugriffe geschuldet.
Für eine Verwendung von mehr als zwölf Monaten und von mehr als 20
000 Werken ist eine separate Vereinbarung abzuschliessen.
Für Werkverwendungen auf der Homepage ist ein Zuschlag von 100%
geschuldet.
R 1.1.2
Nutzungen durch
zu Werbezwecken
kulturelle
und
schulische
31—40
41—50
51—60
61—70
71—80
81—90
91—100
101—200
201—300
301—400
401—500
501—1 000
1001—2 000
2 001—3 000
3 001—4 000
4001—5 000
5 001—10 000
10 001—20 000
20 001—30 000
30 001—40 000
40 001—50 000
Organisationen
Darunter fallen Nutzungen durch solche Organisationen zum Zweck der
Bewertung ihrer Tätigkeit, unabhängig von einer einzelnen Ausstellung
bzw. Aufführung
Anzahl Werke
1
2—3
4—6
7—10
11—20
21—30
31—40
41—50
51—60
61—70
71—80
81—90
91—100
101—200
Entschädigung in CHF
32.—
42.—
48.—
51.—
61.—
92.—
122.—
153.—
184.—
214.—
245.—
275.—
306.—
415.—
Die Entschädigungen verstehen sich für die Dauer von einem Monat und
beinhalten 100 000 Zugriffe auf die entsprechende Website mit geschützten
Werken. Für mehr als 100 000 Zugriffe ist ein Zuschlag von 10% für je zusätzlich weitere 100 000 Zugriffe geschuldet.
Für eine Verwendung von mehr als zwölf Monaten und von mehr als 200
Werken ist eine separate Vereinbarung abzuschliessen.
Für Werkverwendungen auf der Homepage ist ein Zuschlag von 100%
geschuldet
R 1.1.3
Nutzungen durch kulturelle Archive
Anzahl Werke
1
2—3
4—6
7—10
11—20
21—30
Entschädigung in CHF
12.—
15.—
19.—
22.—
27.—
34.—
42.—
54.—
65.—
75.—
85.—
97.—
107.—
150.—
192.—
235.—
277.—
325.—
401.—
478.—
554.—
631.—
784.—
937.—
1090.—
1243.—
1396.—
Die Entschädigungen verstehen sich für die Dauer von einem Monat und
beinhalten 100 000 Zugriffe auf die entsprechende Website mit geschützten
Werken. Für mehr als 100 000 Zugriffe ist ein Zuschlag von 10% für je zusätzlich weitere 100 000 Zugriffe geschuldet.
Für eine Verwendung von mehr als zwölf Monaten und von mehr als 50
000 Werken ist eine separate Vereinbarung abzuschliessen.
Für Werkverwendungen auf der Homepage ist ein Zuschlag von 100%
geschuldet
R 1.2
Kommerzielle Nutzungen
Unter «kommerzielle Nutzungen» verstehen sich Werkverwendungen
durch Firmen, Handelsfirmen und Organisationen mit kommerziellen
Zwecken bzw. mit Gewinnzweck sowie alle Nutzungen, bei denen der Konsument für den Zugriff auf die Website bzw. auf die geschützten Werke eine Entschädigung zu leisten hat. Die Vergütungen berechnen sich gemäss
einer prozentualen Abgabe auf den mit der Website erzielten Einnahmen.
Darunter fallen — je nach Nutzung — alle mit dem Betrieb der Website erzielten Einnahmen (z. B. aus der Werbung, aus dem Sponsoring, etc.). Die
prozentualen Ansätze berechnen sich gemäss R 1.4. Bei Nutzungen, die
ohne Einnahmen vorgenommen werden, gelten die nachstehend aufgeführten Ansätze. Diese verstehen sich in jedem Fall als minimale Entschädigungen.
R 1.2.2
R 1.2.1
Anzahl Werke
1
2—3
4—6
7—10
11—20
21—30
31—40
41—50
51—60
61—70
71—80
81—90
91—100
101—200
201—300
301—400
401—500
501-1000
1001-2000
2001-3000
3001-4000
4001-5000
5001-10000
10001-20000
20001-30000
30001-40000
40001-50000
Basisnutzungen (Nutzung durch Content Provider)
Anzahl Werke
1
2—3
4—6
7—10
11—20
21—30
31—40
41—50
51—60
61—70
71—80
81—90
91—100
101—200
201—300
301—400
401—500
501—1000
1001—2000
2001—3000
3001—4000
4001—5000
5001—10000
10001—20000
20001—30000
Entschädigung in CHF
51.—
68.—
78.—
85.—
126.—
172.—
195.—
247.—
294.—
343.—
391.—
442.—
490.—
745.—
957.—
1170.—
1382.—
1952.—
2411.—
2870.—
3329.—
4068.—
5054.—
6040.—
7026.—
Die Entschädigungen verstehen sich für die Dauer von einem Monat und
beinhalten 100 000 Zugriffe auf die entsprechende Website mit geschützten
Werken. Für mehr als 100 000 Zugriffe ist ein Zuschlag von 10% für je zusätzlich weitere 100 000 Zugriffe geschuldet. Für eine Verwendung von
mehr als zwölf Monaten und von mehr als 30 000 Werken ist eine separate
Vereinbarung abzuschliessen.
Für Werkverwendungen auf Websites von Galerien kann ein Rabatt bis zu
50% gewährt werden.
Für Werkverwendungen in Archivdatenbanken kann ein Rabatt bis zu 25%
gewährt werden.
Für Werkverwendungen auf der Homepage ist ein Zuschlag von 100%
geschuldet.
Nutzungen durch Zeitungs- und Zeitschriftenverlage auf deren
Websites
Entschädigung in CHF
31.—
41.—
48.—
51.—
63.—
87.—
99.—
122.—
146.—
172.—
195.—
221.—
245.—
372.—
478.—
585.—
690.—
976.—
1205.—
1435.—
1664.—
2033.—
2526.—
3019.—
3512.—
4005.—
4498.—
Die Entschädigungen verstehen sich für die Dauer von einem Monat und
beinhalten 100 000 Zugriffe auf die entsprechende Website mit geschützten
Werken. Für mehr als 100 000 Zugriffe ist ein Zuschlag von 10% für je zusätzlich weitere 100 000 Zugriffe geschuldet. Für eine Verwendung von
mehr als zwölf Monaten und von mehr als 50 000 Werken ist eine separate
Vereinbarung abzuschliessen.
Für Werkverwendungen auf Websites von Galerien kann ein Rabatt bis zu
50% gewährt werden.
Für Werkverwendungen in Archivdatenbanken kann ein Rabatt bis zu 25%
gewährt werden.
Für Werkverwendungen auf der Homepage ist ein Zuschlag von 100%
geschuldet.
R 1.2.3
Nutzung zu Werbezwecken
Für Werkverwendungen auf Websites von Galerien kann ein Rabatt bis zu
50% gewährt werden.
Für Werkverwendungen in Archivdatenbanken kann ein Rabatt bis zu 25%
gewährt werden.
Für Werkverwendungen auf der Homepage ist ein Zuschlag von 100%
geschuldet.
Unter «Nutzungen zu Werbezwecken» verstehen sich Werkverwendungen
im Internet durch kommerzielle Unternehmen, in denen sie ihre Tätigkeit
bzw. ihre Produkte bewerben; darin eingeschlossen sind Verwendungen im
Rahmen einer Bannerwerbung.
Die minimale Entschädigung beträgt pro Werk in CHF
für den ersten Monat
für den zweiten Monat
für den dritten Monat
für den vierten bis zwölften Monat je Monat
850.637.637.425.-
R 1.3
Unter «private Nutzungen» verstehen sich alle Werkverwendungen durch
Privatpersonen, die durch ihre Website keinerlei Einkommen, weder direkt
noch indirekt, erzielen und die keine kommerziellen Zwecke oder Gewinnzwecke verfolgen und bei denen der Konsument keine Gebühr für den Zugriff auf die Werke zu entrichten hat.
Bei Verwendung von mehreren Werken aus dem Repertoire der ProLitteris
durch den gleichen Nutzer und auf der gleichen Website kann eine separate Vereinbarung abgeschlossen werden.
Anzahl Werke
1—10
11—50 (/maximal)
Für Werkverwendungen zu Werbezwecken auf der Homepage ist ein Zuschlag von 100% geschuldet.
R 1.2.4
Entschädigung in CHF
102.—
136.—
151.—
172.—
257.—
343.—
391.—
493.—
588.—
687.—
782.—
884.—
979.—
1489.—
1914.—
2339.—
2764.—
Die Entschädigungen verstehen sich für die Dauer von einem Monat und
beinhalten 100 000 Zugriffe auf die entsprechende Website mit geschützten
Werken. Für mehr als 100 000 Zugriffe ist ein Zuschlag von 10% für je zusätzlich weitere 100 000 Zugriffe geschuldet.
Für eine Verwendung von mehr als zwölf Monaten und von mehr als 5 00
Werken ist eine separate Vereinbarung abzuschliessen.
Entschädigung in CHF
3.—
17.—
Die Entschädigungen verstehen sich für die Dauer von einem Monat und
beinhalten 100 000 Zugriffe pro Monat auf die entsprechende Website mit
geschützten Werken. Für mehr als 100 000 Zugriffe ist ein Zuschlag von
10% für je zusätzlich weitere 100 000 Zugriffe geschuldet. Für eine Verwendung von mehr als zwölf Monaten sowie für Nutzungen von mehr als
50 Werken ist eine separate Vereinbarung abzuschliessen.
Nutzungen zu Werbezwecken durch Kunstsammlungen
Anzahl Werke
1
2—3
4—6
7—10
11—20
21—30
31—40
41—50
51—60
61—70
71—80
81—90
91—100
101—200
201—300
301—400
401—500
Nutzungen durch Privatpersonen
R 1.4
Pay per view
Unter «Pay per view»-Nutzungen verstehen sich Werkverwendungen, bei
denen der Konsument je Zugriff auf ein geschütztes Werk eine Gebühr zu
entrichten hat. Darunter fallen auch Nutzungen, bei denen der Konsument
eine Gebühr über ein Abonnement oder vergleichbare Pauschalzahlungen
leistet.
Die Entschädigung beträgt 10% der mit der Nutzung der geschützten
Werke verbundenen Einnahmen, ohne Steuern und sonstige Gebühren.
Die Entschädigungen gemäss den Ansätzen gemäss R 1.2 sind in jedem
Fall als Mindestentschädigungen geschuldet.
Bei der Berechnung der Entschädigung ist auf das Verhältnis der insgesamt verwendeten Werke zu den geschützten aus dem Repertoire der ProLitteris zu beachten.
Für Werkverwendungen auf der Homepage ist ein Zuschlag von 100% geschuldet.
R 1.5
Downloading
Für digitalisierte, heruntergeladene Publikationen mit geschützten Werken aus dem Repertoire der ProLitteris (Text und Werke der bildenden
Kunst bzw. Fotografien als PDF-files) mit entgeltlichem und unentgeltlichen Zugang durch den Konsumenten ist auf die entsprechend Entschädigungsansätze für Printnutzungen im Bild-Tarif der ProLitteris abzustellen.
Für Nutzungen auf Websites bzw. in Datenbanken, innerhalb denen die
geschützten Werke zum Herunterladen (Downloading) zur Verfügung gestellt werden (digitale Bildvorlage, PDF-files etc.), beträgt die Entschädigung 12% der mit der Nutzung der geschützten Werke verbundenen Einnahmen. Bei der Berechnung der Entschädigung ist auf das Verhältnis der
insgesamt verwendeten Werke zu den geschützten aus dem Repertoire der
ProLitteris zu beachten.
Die Entschädigungsansätze gemäss R 1.2. sind in jedem Fall als Mindestentschädigungen geschuldet.
Für Werkverwendungen auf der Homepage ist ein Zuschlag von 100% geschuldet.
R1.6
Sonderbestimmungen
R 1.6.1
Die Nutzungsgenehmigung gilt für ein Jahr seit der Autorisation und
erlischt automatisch, sofern sie nicht ausdrücklich mit einer neuen Nutzungsgenehmigung erneuert wird.
R 1.6.2
Die Auflösung der Werke aus dem Repertoire der ProLitteris für die Nutzung im Internet oder in ähnlichen Informationsnetzwerken darf nicht höher als 72 DPI (Dots Per Inches) und 768 X 512 pixels (Stand 2004) betragen. Für höhere Auflösungsformate ist eine gesonderte Anfrage sowie eine
separate Genehmigung erforderlich.
R 1.6.3
Die Nutzungsgenehmigung sowie die Entschädigung gemäss den Ansätzen
unter R 1 betrifft lediglich die Urheberrechte an den geschützten Werken
aus dem Repertoire der ProLitteris. Für allfällig an den Computerprogrammen bestehende Rechte ist der Nutzer verpflichtet, diese direkt bei den
Rechtsinhabern einzuholen bzw. mit diesen zu regeln.