Ausgabe Nr.16 / 2011

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Ausgabe Nr.16 / 2011
ISSN 0724-7885
D 6432 A
STAATSANZEIGER
FÜR DAS LAND HESSEN
2011
Nr. 16
MONTAG, 18. APRIL 2011
Seite
Seite
Hessische Staatskanzlei
Verleihung des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland . . . . . . . . . . . . 630
chung nach § 3a des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung . . . . . 641
Hessisches Ministerium
des Innern und für Sport
Fünfter Tarifvertrag vom 14. 2. 2011 zur
Änderung des Normalvertrags Bühne
vom 15. 10. 2002 . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Erlaubnis für das Veranstalten der
Sonderauslosung „LOTTO in Concert“.
Teilnahmebedingungen für die Sonderauslosung „LOTTO in Concert“ . . . . . .
Weiterbildungsveranstaltung der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
630
632
632
635
Hessisches Ministerium der Finanzen
Weiterverwendung von landeseigenen
beweglichen Sachen . . . . . . . . . . . . . . . 636
Hessisches Ministerium
für Wirtschaft, Verkehr
und Landesentwicklung
Antrag der Fraport AG vom 14. 10. 2010
auf Änderung des Planfeststellungsbeschlusses zum Ausbau des Verkehrsflughafens Frankfurt Main vom 18. 12. 2007
– PF – 66 p – V – (Entwässerung Feuerwache 4); hier: Öffentliche Bekanntma-
Hessisches Ministerium
für Umwelt, Energie, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz
Zuständigkeiten nach den Vorschussrichtlinien im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 641
Luftreinhalteplan Reinheim; hier: Öffentliche Bekanntmachung der Aufstellung des Luftreinhalteplans nach § 47
Abs. 5 a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 641
Die Regierungspräsidien
DARMSTADT
Vorhaben der Herren Karlheinz Becker
und Andre Becker Energie GbR in Gedern; hier: Öffentliche Bekanntmachung
nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . 642
Vorhaben der Firma Infranova Bioerdgas GmbH, Industriepark Höchst,
Frankfurt am Main; hier: Öffentliche
Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . 642
Anerkennung der Stiftung für medizinische Prävention – Dr. Osmani, Sitz
Hanau, als rechtsfähige Stiftung des
bürgerlichen Rechts . . . . . . . . . . . . . . . 642
www.staatsanzeiger-hessen.de
Seite
GIESSEN
Allgemeinverfügung zur Bekämpfung
der Feuerbrandkrankheit in 2011 . . . .
Vorhaben der Firma Pharmaserv GmbH,
Emil-von-Behring-Straße 76 in 35041
Marburg; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . .
Anerkennung der AWKV-Stiftung mit
Sitz in Marburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
KASSEL
Verordnung über die Neufestsetzung des
Überschwemmungsgebietes der Diemel
(Landkreis Waldeck-Frankenberg) vom
16. 2. 2011 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
642
643
643
643
Hessischer Verwaltungsschulverband
Fortbildungsseminare des Verwaltungsseminars Frankfurt am Main . . . . . . . . 644
Fortbildungsseminare des Verwaltungsseminars Kassel Mai bis Juli 2011 . . . . 645
Buchbesprechungen . . . . . . . . . . . . . . . 648
Öffentlicher Anzeiger . . . . . . . . . . . . . . 651
Andere Behörden und Körperschaften
Regionalverband Frankfurt/Rhein-Main;
hier: Änderung des Flächennutzungsplanes des Umlandverbandes Frankfurt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 655
Stellenausschreibungen . . . . . . . . . . . . 655
Seite 630
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. April 2011
Nr. 16
HESSISCHE STAATSKANZLEI
268
Verleihung des Verdienstordens der Bundesrepublik
Deutschland
Der Bundespräsident hat auf meinen Vorschlag an folgende verdiente Frauen und Männer den Verdienstorden der Bundesrepublik
Deutschland verliehen:
Verdienstkreuz am Bande
Klaus-Peter B e n d e r , Hammersbach
Josef D i l l m a n n , Dornburg
Klaus D ö n g e s , Hünfelden
Klaus D ö r i n g , Reiskirchen
Berthilde E n d e r s , Flörsheim am Main
Martin G e i s z , Rosbach v. d. Höhe
Ursula H e i n e c k e , Braunfels
Heinrich H o f m a n n , Burgwald
Gerhard K l e e s p i e s , Jossgrund
Yavuz K o c a ö m e r , Frankfurt am Main
Otto L a n g n e r , Sontra
Ulrike L a n g n e r , Sontra
Urkundendatum:
26. 8. 2010
14. 3. 2010
26. 8. 2010
16. 8. 2010
14. 3. 2010
25. 5. 2010
31. 7. 2010
16. 8. 2010
22. 5. 2010
31. 7. 2010
26. 8. 2010
26. 8. 2010
Verdienstkreuz am Bande
Urkundendatum:
Helmut M a h r , Babenhausen
14. 4. 2010
Karl-Günther P e t r y , Friedrichsdorf
26. 8. 2010
Randoald R e i n h a r d t , Viernheim
26. 8. 2010
Otto S c h l e m p e r , Eschenburg
22. 5. 2010
Adelheid S c h n e i d m ü l l e r , Bischoffen
22. 5. 2010
Professor Dr. Friedemann S c h r e n k , Darmstadt
25. 5. 2010
Gisela S p r u c k , Glauburg
16. 8. 2010
Rosa S t a a b , Biebergemünd
14. 4. 2010
Rolf W e n z e l , Seligenstadt
26. 8. 2010
Verdienstmedaille
Andreas G r ü n d e l , Morschen
Irene K o h l m a n n , Pfungstadt
Renate M e y e r - S e i t z , Edertal
Rita S c h u l t e i s , Maintal
Anton W e b e r , Baunatal
Wiesbaden, 5. April 2011
14. 4. 2010
3. 12. 2009
14. 4. 2010
26. 8. 2010
14. 4. 2010
Der Hessische Ministerpräsident
PV 2.1 – PRO 04
StAnz. 16/2011 S. 630
HESSISCHES MINISTERIUM DES INNERN UND FÜR SPORT
269
Fünfter Tarifvertrag vom 14. Februar 2011 zur Änderung
des Normalvertrags Bühne vom 15. Oktober 2002
Nachstehend gebe ich den am 14. Februar 2011 zwischen dem Deutschen Bühnenverein – Bundesverband der Theater und Orchester
– und der Genossenschaft Deutscher Bühnen-Angehöriger sowie der
Vereinigung deutscher Opernchöre und Bühnentänzer e.V. abgeschlossenen Tarifvertrag bekannt.
Wiesbaden, 31. März 2011
Hessisches Ministerium
des Innern und für Sport
I 41 – P 2122 A – 83
StAnz. 16/2011 S. 630
Anlage
zur HMdIS-Bekanntmachung
vom 31. März 2011
I 41 – P 2122 A – 83
Fünfter Tarifvertrag
vom 14. Februar 2011
zur Änderung des Normalvertrags Bühne
vom 15. Oktober 2002
Zwischen
dem Deutschen Bühnenverein
Bundesverband der Theater und Orchester, Köln,
– Vorstand –
und
einerseits
der Genossenschaft Deutscher Bühnen-Angehöriger, Hamburg,
– Präsident –
sowie
der Vereinigung deutscher Opernchöre und Bühnentänzer e. V.,
Mainz,
– Geschäftsführer –
andererseits
wird der folgende Tarifvertrag abgeschlossen:
§1
Der NV Bühne in der Fassung des Vierten Änderungstarifvertrages vom 12. April 2010 wird wie folgt geändert:
1. § 1 NV Bühne wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Er gilt für Solomitglieder an Privattheatern in dem in Absatz 7 näher bezeichneten Umfang.“
2. § 39 NV Bühne wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Das Mitglied hat aus dringenden persönlichen Gründen
(z. B. Eheschließung und Umzug aus persönlichen Gründen,
Kommunion oder Konfirmation des eigenen Kindes, Todesfall eines engen Angehörigen und ähnliche persönliche Anlässe) in jeder Spielzeit Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung von einem Tag oder zwei halben freien Tagen. Die Arbeitsbefreiung wird nicht gewährt,
wenn dringende dienstliche oder betriebliche Gründe entgegenstehen.
Darüber hinaus kann der Arbeitgeber in sonstigen dringenden Fällen Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung bis zu drei Tagen gewähren. In begründeten Fällen
kann bei Verzicht auf die Vergütung kurzfristige Arbeits-
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Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. April 2011
befreiung gewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten.“
b) Die Protokollnotiz zu Absatz 4 wird gestrichen.
3. § 57 NV Bühne wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„In jeder Spielzeit sind acht Sonntage außerhalb der Theaterferien beschäftigungsfrei zu lassen.“
b) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.
c) Absatz 3 Satz 3 wird Satz 2.
4. § 59a NV Bühne wird wie folgt geändert:
In Unterabsatz 1 und Unterabsatz 2 wird die Zahl „306,78“
durch die Zahl „350“ und die Zahl „409,03“ durch die Zahl „500“
ersetzt.
5. § 60 NV Bühne wird wie folgt geändert:
Es wird folgender Satz 2 angefügt:
„Die anteilige Kostentragung durch den Arbeitgeber erfolgt
nicht, wenn der Name des Künstlers dem Arbeitgeber für den
jeweiligen Beschäftigungsvertrag nicht durch den Vermittler
mitgeteilt wurde oder der Vermittler auch nicht in anderer Weise
an der Aushandlung dieses Vertrages beteiligt war.“
6. § 61 NV Bühne wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Unterabs. 1, Unterabs. 2 und Unterabs. 3 werden jeweils vor dem Wort „ununterbrochen“ die Worte „bei
derselben Bühne“ eingefügt.
b) In Absatz 9 Unterabs. 2 werden die Worte „das 65. oder ein
späteres Lebensjahr vollendet“ ersetzt durch die Worte „das
gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente oder ein höheres Alter vollendet hat“.
7. § 62 NV Bühne wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Unterabs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Für den Nachweis, dass kein Arbeitsverhältnis nach Satz 2 abgeschlossen wurde, reicht in der Regel die Vorlage einer Bescheinigung der Agentur für Arbeit aus, aus der sich ergibt,
dass das Mitglied in dem gesamten in Satz 2 genannten Zeitraum
arbeitslos gemeldet war.“
8. § 66 NV Bühne wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„In jeder Spielzeit sind acht Sonntage außerhalb der Theaterferien beschäftigungsfrei zu lassen.“
b) Absatz 3 Satz 3 wird gestrichen.
c) Absatz 3 Satz 4 wird Satz 3.
9. § 68a NV Bühne wird wie folgt geändert:
Die Zahl „306,78“ wird durch die Zahl „350“ und die Zahl
„409,03“ durch die Zahl „500“ ersetzt.
10. § 69 NV Bühne wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Unterabs. 1, Unterabs. 2 und Unterabs. 3 werden jeweils vor dem Wort „ununterbrochen“ die Worte „bei
derselben Bühne“ eingefügt.
b) In Absatz 9 Unterabs. 2 werden die Worte „das 65. oder ein
späteres Lebensjahr vollendet“ ersetzt durch die Worte „das
gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente oder ein höheres Alter vollendet hat“.
11. § 70 NV Bühne wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Unterabs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Für den Nachweis, dass kein Arbeitsverhältnis nach Satz 2 abgeschlossen wurde, reicht in der Regel die Vorlage einer Bescheinigung der Agentur für Arbeit aus, aus der sich ergibt,
dass das Mitglied in dem gesamten in Satz 2 genannten Zeitraum
arbeitslos gemeldet war.“
12. § 74 NV Bühne wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„In jeder Spielzeit sind acht Sonntage außerhalb der Theaterferien beschäftigungsfrei zu lassen.“
b) Absatz 5 Satz 3 wird gestrichen.
c) Absatz 5 Satz 4 wird Satz 3.
13. § 76 NV Bühne wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 werden die Worte „bei einem dem Deutschen Bühnenverein angehörenden Arbeitgeber“ ersetzt durch die Worte
„nach Abschluss der Ausbildung“.
14. § 78 NV Bühne wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Beschäftigungszeit als
Opernchormitglied bei demselben Arbeitgeber“ ersetzt durch
die Worte „Dienstzeit als Opernchormitglied“.
b) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Seite 631
„Dienstzeit im Sinne von Satz 1 sind alle Beschäftigungszeiten, die das Mitglied als Opernchormitglied bei Arbeitgebern, die dem Deutschen Bühnenverein angehören, nach
Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat.“
15. § 82 NV Bühne wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Zahl „306,78“ durch die Zahl „350“ und
die Zahl „409,03“ durch die Zahl „500“ ersetzt.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Als Dienstzeit im Sinne von Absatz 1 gelten die in § 78
Abs. 1 Satz 2 genannten Beschäftigungszeiten.“
16. § 83 NV Bühne wird wie folgt geändert:
a) Absatz 9 Satz 1 wird Unterabsatz 1. Absatz 9 Satz 2 wird
Unterabsatz 2; es werden die Worte „das 65. Lebensjahr
vollendet“ ersetzt durch die Worte „das gesetzlich festgelegte
Alter zum Erreichen der Regelaltersrente vollendet hat“.
b) In Absatz 11 Satz 1 werden die Worte „ihm oder seinem
Rechtsvorgänger“ ersetzt durch die Worte „derselben
Bühne“.
17. § 87 NV Bühne wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„In jeder Spielzeit sind acht Sonntage außerhalb der Theaterferien beschäftigungsfrei zu lassen.“
b) Absatz 5 Satz 3 wird gestrichen.
c) Absatz 5 Satz 4 wird Satz 3.
18. § 89 NV Bühne wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 werden die Worte „bei einem dem Deutschen Bühnenverein angehörenden Arbeitgeber“ ersetzt durch die Worte
„nach Abschluss der Ausbildung“.
19. § 91 NV Bühne wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Beschäftigungszeit als
Tanzgruppenmitglied bei demselben Arbeitgeber“ ersetzt
durch die Worte „Dienstzeit als Tanzgruppenmitglied“.
b) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Dienstzeit im Sinne von Satz 1 sind alle Beschäftigungszeiten, die das Mitglied als Tanzgruppenmitglied bei Arbeitgebern, die dem Deutschen Bühnenverein angehören,
nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat.“
20. § 95 NV Bühne wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Zahl „306,78“ durch die Zahl „350“ und
die Zahl „409,03“ durch die Zahl „500“ ersetzt.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Als Dienstzeit im Sinne von Absatz 1 gelten die in § 91
Abs. 1 Satz 2 genannten Beschäftigungszeiten.“
21. § 96 NV Bühne wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Unterabs. 1, Unterabs. 2 und Unterabs. 3 werden jeweils vor dem Wort „ununterbrochen“ die Worte „bei
derselben Bühne“ eingefügt.
b) Absatz 9 Satz 1 wird Unterabsatz 1. Absatz 9 Satz 2 wird
Unterabsatz 2; es werden die Worte „das 65. Lebensjahr
vollendet“ ersetzt durch die Worte „das gesetzlich festgelegte
Alter zum Erreichen der Regelaltersrente oder ein höheres
Alter vollendet hat“.
22. § 97 NV Bühne wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Unterabs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Für den Nachweis, dass kein Arbeitsverhältnis nach Satz 2 abgeschlossen wurde, reicht in der Regel die Vorlage einer Bescheinigung der Agentur für Arbeit aus, aus der sich ergibt,
dass das Mitglied in dem gesamten in Satz 2 genannten Zeitraum
arbeitslos gemeldet war.“
§2
Zu § 1 Nr. 15 Buchst. b und Nr. 20 Buchst. b wird folgende Besitzstandsregelung vereinbart:
Wurden die Zeiten nach § 82 Abs. 2 Buchst. b oder § 95 Abs. 2
Buchst. b NV Bühne der bis zum Inkrafttreten dieses Tarifvertrages geltenden Fassung anerkannt, gelten diese auch weiterhin als
Dienstzeit. Das gilt auch im Falle des Wechsels des Arbeitgebers,
soweit der frühere Arbeitgeber Dienstzeiten nach Satz 1 oder in Anwendung eines anderen Tarifvertrags des öffentlichen Dienstes anerkannt hat.
§3
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Abweichend
von Satz 1 tritt § 1 Nr. 3, 8, 12 und 17 am 1. August 2011 in Kraft.
Köln/Hamburg/Mainz, 14. Februar 2011
gez. Unterschriften
Seite 632
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. April 2011
270
Erlaubnis für das Veranstalten der Sonderauslosung
„LOTTO in Concert“
Nachstehend wird der Inhalt der Erlaubnis vom 7. April 2011 für
das Veranstalten der Sonderauslosung „LOTTO in Concert“ am
23. Mai 2011 im Land Hessen veröffentlicht.
Wiesbaden, 7. April 2011
Hessisches Ministerium
des Innern und für Sport
II 52 – 21 v 04 – 14 – 08/112
StAnz. 16/2011 S. 632
Erlaubnis für das Veranstalten der Landessonderauslosung „LOTTO
in Concert“
Ihr Antrag vom 3. März 2011
1. Der Hessischen Lotterieverwaltung, Friedrich-Ebert-Allee 8 in
65185 Wiesbaden, wird erlaubt, auf dem Gebiet des Landes
Hessen im Zeitraum vom 18. April 2011 bis zum 23. Mai 2011
die Landessonderauslosung „LOTTO in Concert“ als Zusatzziehung zur Lotterie „6aus49“ durchzuführen.
Mit der Sonderauslosung werden die in Hessen nicht abgeholten Gewinne zugunsten hessischer Spielteilnehmer wieder ausgeschüttet. Verlost werden bis zu 3.000 Eintrittskarten (1.500
Pakete zu 2 Tickets) zum Konzert von Peter Maffay am 16. Juni
2011.
2. Die Teilnahme an „LOTTO in Concert“ erfolgt mittels LOTTOSonderspielschein für die Lotterie „6aus49“. Der Sonderspielschein enthält neben den üblichen Feldern ein Zusatzfeld zum
Ankreuzen der Teilnahme an der Sonderauslosung „LOTTO in
Concert“ (Extra-Chance). Die Sonderspielscheine werden in einer Auflage von 37.500 Stück ausgegeben. Der Mindesteinsatz
für die Teilnahme an der Sonderauslosung beträgt für den Spielteilnehmer 6 Euro. Der Preis setzt sich zusammen aus dem Spieleinsatz in Höhe von 0,75 Euro für 1 LOTTO-Tipp, 5 Euro für
die Extra-Chance und den Bearbeitungsgebühren in Höhe von
0,25 Euro.
3. Beim Erwerb von 25 fortlaufenden Spielscheinen à einem ausgefüllten LOTTO-Tipp plus Sonderauslosung erhält der Spielteilnehmer 25 LOTTO-Tipps sowie zwei Eintrittskarten. Der
Mindesteinsatz hierfür beträgt für den Spielteilnehmer 150
Euro. Der Preis setzt sich zusammen aus dem Spieleinsatz in
Höhe von 25 × 0,75 Euro für 25 LOTTO-Tipp, 25 × 5 Euro für
die Extra-Chance und den Bearbeitungsgebühren in Höhe von
25 × 0,25 Euro.
4. Die Sonderspielscheine dürfen ab dem 18. April 2011 bis zum
Annahmeschluss für das Zahlenlotto „6aus49“ am Samstag,
dem 21. Mai 2011, verkauft werden.
5. Die Ermittlung der Gewinner erfolgt spätestens am 23. Mai
2011 durch eine Sonderauslosung. Mittels des KENO-Ziehungsgeräts. Die Bekanntgabe der Gewinner-Losnummern erfolgt über das Internet sowie in den Verkaufsstellen.
6. Sämtliche im Erlaubnisbescheid für das Veranstalten von Lotterien und Wetten vom 2. Dezember 2008 (StAnz. S. 3456) aufgeführten Nebenbestimmungen, Gründe und Hinweise gelten
unverändert auch für die Sonderauslosung „LOTTO in Concert“. Die bereits übersandten Werberichtlinien der Glücksspielaufsichtsbehörden zu § 5 Abs. 1 und 2 GlüStV (Stand:
17. September 2009) sind auch hier zu beachten.
7. Die Durchführung der Sonderauslosung „LOTTO in Concert“
richtet sich im Übrigen nach den Teilnahmebedingungen für
„LOTTO in Concert“ vom 4. April 2011 (StAnz. 2011 Nr. 16 vom
18. April 2011).
8. Der Fachbeirat wurde am Erlaubnisverfahren beteiligt und hat
mit Beschluss vom 21. März 2011 der Sonderauslosung „LOTTO
in Concert“ zugestimmt.
9. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 2 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG) in der Fassung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), geändert durch Gesetz vom 21. März
2005 (GVBl. I S. 229), in Verbindung mit Nr. 4312 und Nr. 43122
des Verwaltungskostenverzeichnisses zu § 1 der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des
Innern und für Sport vom 16. Dezember 2003 (GVBl. I S. 350),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2007
(GVBl. I S. 928), werden Gebühren in Höhe von 200 Euro festgesetzt.
Der Kostenentscheidung liegt Folgendes zugrunde:
Nach Nr. 4312 der Verwaltungskostenordnung ist bei der Änderung einer Erlaubnis nach Nr. 4311 bei Erhöhung des Spiel-
Nr. 16
kapitals eine Gebühr in Höhe von 100 bis 20.000 Euro zu erheben.
Die Gebühren sind am 15. Mai 2011 fällig.
Im Auftrag
gez. W e l p
271
Teilnahmebedingungen für die Sonderauslosung „LOTTO
in Concert“
Nachstehend werden aufgrund der Vorgaben in der Erlaubnis zum
Veranstalten von Lotterien, Ausspielungen und Wetten vom 2. Dezember 2008 (StAnz. S. 3456) die Teilnahmebedingungen der
Sonderauslosung „LOTTO in Concert“ vom 4. April 2011 veröffentlicht.
Wiesbaden, 7. April 2010
Hessisches Ministerium
des Innern und für Sport
II 52 – 21 v 04 – 14 – 08/112
StAnz. 16/2011 S. 632
Teilnahmebedingungen für „LOTTO in Concert“ vom 4. April 2011
Präambel
Ziele des staatlichen Glücksspielwesens sind:
1. das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,
2. das Glücksspielangebot zu begrenzen und den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu
lenken, insbesondere ein Ausweichen auf nicht erlaubte Glücksspiele zu verhindern,
3. den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten,
4. sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt
und die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden.
In Anlehnung dieser Ziele und um der ordnungsrechtlichen Aufgabe nachzukommen, ein ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen, wird „LOTTO in Concert“ zu den nachfolgenden Bedingungen veranstaltet/durchgeführt.
Die in diesen Teilnahmebedingungen aufgeführten Begrifflichkeiten gelten gleichermaßen für die männliche als auch für die weibliche Form und werden nicht zum Nachteil eines Geschlechts verwendet.
I.
ALLGEMEINES
§1
Organisation
(1) Das Land Hessen ist nach § 6 des Hessischen Glücksspielgesetzes Veranstalter von „LOTTO in Concert“. Diese Staatslotterie
wird von der Hessischen Lotterieverwaltung, Friedrich-Ebert-Allee 8, 65185 Wiesbaden (im Folgenden „Lotterieverwaltung“ genannt), als Zusatzlotterie zu der von ihr und von der Lotterie-Treuhandgesellschaft mbH Hessen, Rosenstraße 5-9, 65189 Wiesbaden
(im Folgenden „Treuhandgesellschaft“ genannt), veranstalteten
Lotterie 6aus49 im Namen des Landes Hessen veranstaltet und betrieben.
(2) Die technische Durchführung von „LOTTO in Concert“ ist der
Treuhandgesellschaft übertragen. Vertragliche Beziehungen zwischen der Treuhandgesellschaft und dem Spielteilnehmer werden
hierdurch nicht begründet.
(3) Das Vertriebsgebiet umfasst das Land Hessen.
§2
Verbindlichkeit der Teilnahmebedingungen
(1) Für die Teilnahme an „LOTTO in Concert“ sind allein diese Teilnahmebedingungen der Lotterieverwaltung einschließlich eventuell ergänzender Bedingungen maßgebend. Von diesen Teilnahmebedingungen abweichende Angaben auf Spielscheinen, die auf
nicht mehr geltenden Teilnahmebedingungen beruhen, sind ungültig.
(2) Der Spielteilnehmer erkennt diese Teilnahmebedingungen einschließlich eventuell ergänzender Bedingungen mit Abgabe des
Spielscheines bei der Verkaufsstelle beziehungsweise mit der Erklärung oder mittels Quicktipp als verbindlich an.
Nr. 16
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. April 2011
(3) Die Teilnahmebedingungen sind in den Verkaufsstellen, im
Internet unter www.lotto-hessen.de oder bei der Treuhandgesellschaft einzusehen beziehungsweise erhältlich.
(4) Dies gilt auch für etwaige Änderungen und Ergänzungen der
Teilnahmebedingungen sowie für eventuell ergänzende Bedingungen.
(5) Die Bekanntgabe in anderer Form bleibt vorbehalten.
§3
Teilnahmezeitpunkt und Gegenstand von „LOTTO in Concert“
(1) „LOTTO in Concert“ wird vom 18. April 2011 bis zum Abverkauf der Anteile, längstens bis zum 21. Mai 2011 veranstaltet beziehungsweise durchgeführt.
(2) Alle Spielaufträge, deren Daten bis zum Abverkauf beziehungsweise Annahmeschluss der Samstags-(Sonnabend-)ziehung
am 21. Mai 2011 fehlerfrei zur Zentrale der Treuhandgesellschaft
übertragen wurden, nehmen an der Ziehung teil.
(3) Gegenstand (Spielformel) von „LOTTO in Concert“ ist der Erwerb eines von insgesamt 37.500 Anteilen mit einer Gewinnchance
von 1 : 25. Beim Erwerb von 25 Anteilen ist unter Anwendung des
Multiplikators 25 ein Gewinn garantiert. Die Gewinnermittlung
richtet sich nach Abschnitt III.
§4
Spielgeheimnis
(1) Die Lotterieverwaltung und die Treuhandgesellschaft wahren
das Spielgeheimnis, insbesondere darf der Name des Spielteilnehmers nur mit dessen ausdrücklicher Einwilligung bekannt gegeben
werden.
(2) Gesetzliche Auskunftsverpflichtungen der Lotterieverwaltung
und der Treuhandgesellschaft bleiben hiervon unberührt.
II.
SPIELVERTRAG
(1) Ein Spielteilnehmer kann nur dann an „LOTTO in Concert“ teilnehmen, wenn er mindestens ein Spielfeld LOTTO 6aus49 spielt und
in dem er mittels der von der Treuhandgesellschaft bereitgehaltenen Medien ein Angebot auf Abschluss eines Spielvertrages abgibt.
(2) Er erhält als Beleg für die Abgabe seines Angebots eine (Spiel-)
Quittung.
(3) Der Spielvertrag kommt dann nach Maßgabe der Bestimmungen in diesem Abschnitt II und Abschnitt V zwischen dem Spielteilnehmer und der Lotterieverwaltung zustande.
§5
Voraussetzungen für die Spielteilnahme
(1) Die Teilnahme an der Ziehung ist freiwillig und erfolgt nur in
Verbindung mit der Teilnahme an von der Lotterieverwaltung veranstalteten und von der Treuhandgesellschaft durchgeführten LOTTERIE 6aus49 unter Verwendung des für die Spielteilnahme zugelassenen Sonderspielscheins oder mittels Quicktipp.
(2) Die Teilnahme an der Ziehung wird von den zugelassenen Verkaufsstellen der Lotterieverwaltung vermittelt.
(3) Die Spielteilnahme Minderjähriger ist gesetzlich unzulässig.
(4) Die Inhaber und das in den Verkaufsstellen beschäftigte Personal sind von der dortigen Spielteilnahme an den Glücksspielen ausgeschlossen.
§6
Teilnahme mittels Spielschein
(1) Für die Teilnahme an „LOTTO in Concert“ ist ein Sonderspielschein zu verwenden.
(2) Für die Wahl des richtigen Spielscheines und für seine ordnungsgemäße Ausfüllung ist der Spielteilnehmer allein verantwortlich.
(3) Der Spielteilnehmer hat auf dem Spielschein seine Teilnahme
an der Sonderauslosung „LOTTO in Concert“ durch ein Kreuz im
„Ja“-Feld in schwarzer oder blauer Farbe zu kennzeichnen.
(4) Der Schnittpunkt der Kreuzmarkierung muss innerhalb des betreffenden Feldes liegen.
(5) Bei mangelhafter Eintragung erfolgt entweder eine Rückgabe
des Spielscheines zur manuellen Korrektur durch den Spielteilnehmer oder es wird auf Wunsch des Spielteilnehmers mittels der
technischen Einrichtungen des Verkaufsstellen-Terminals eine Korrektur manuell durch die Verkaufsstelle vorgenommen.
(6) Auch in Fällen der Korrektur erfolgt das Vertragsangebot durch
den Spielteilnehmer.
(7) Wählt der Teilnehmer am Terminal eine Mehrfachteilnahme erweitert sich das Spielangebot auf die gewählte Anzahl Spielaufträge (Multiplikator).
Seite 633
§7
Teilnahme mittels Quicktipp
(1) Die Teilnahme an „LOTTO in Concert“ ist auch mittels Quicktipp möglich.
(2) Für die Entscheidung zur Teilnahme mittels Quicktipp ist der
Spielteilnehmer allein verantwortlich.
(3) § 6 Abs. 7 gilt entsprechend.
§8
Spieleinsatz und Bearbeitungsgebühr
(1) Der Spieleinsatz beträgt für die Teilnahme an „LOTTO in Concert“ 5 Euro.
(2) Eine gesonderte Bearbeitungsgebühr wird nicht erhoben.
(3) Der Spielteilnehmer hat den Spieleinsatz gegen Erhalt der (Spiel-)
Quittung zu zahlen.
§9
Verkaufsschluss
Den Zeitpunkt des Verkaufsschlusses für die Teilnahme an der Ziehung und für die jeweiligen Verkaufsstellen bestimmt die Treuhandgesellschaft.
§ 10
Kundenkarte
(1) Auf Wunsch des Spielteilnehmers ist eine Teilnahme an den
Ziehungen unter Verwendung einer Kundenkarte möglich. Die Verwendung einer Kundenkarte gewährleistet eine Zuordnung der in
der Zentrale gespeicherten Daten zu den persönlichen Daten des
jeweiligen Spielteilnehmers. Die Kundenkarten werden grundsätzlich auf eine Person ausgestellt, wobei Vorname und Zuname
der Person vollständig genannt sein müssen. Die Angabe des Zusatzes „TG“ für Tippgemeinschaften nach dem Zunamen ist möglich.
(2) Eine Kundenkarte wird ausgestellt, wenn bei Antragstellung die
erforderlichen Daten vollständig angegeben und von der Treuhandgesellschaft erfolgreich verifiziert werden.
(3) Die Kundenkarten haben eine Gültigkeit (Laufzeit) von fünf Jahren.
(4) Die Kundenkarten werden von der Treuhandgesellschaft oder
in deren Auftrag erstellt und an die Spielteilnehmer versandt. Anträge für die Erstellung der Kundenkarten sind in den Verkaufsstellen erhältlich.
(5) Die erstmalige Erstellung der Kundenkarte sowie alle weiteren
Änderungen sind schriftlich einzureichen und kostenfrei.
III.
GEWINNERMITTLUNG
§ 11
Ziehung
(1) Für „LOTTO in Concert“ findet eine Ziehung statt. Ziehungstag ist der auf den Tag des Abverkaufs folgende Montag, spätestens
der 23. Mai 2011.
(2) Art, Ort und Zeitpunkt der Ziehung bestimmt die Treuhandgesellschaft.
(3) Die Ziehung ist öffentlich und findet unter notarieller oder behördlicher Aufsicht statt.
§ 12
Auswertung
(1) Grundlage für die Gewinnermittlung sind die auf dem durch digitale Signatur oder physischen Verschluss gesicherten sicheren
Speichermedium abgespeicherten Daten.
(2) Bei der Ziehung werden aus allen teilnehmenden Anteilen 1.500
Gewinne ermittelt.
§ 13
Gewinnermittlung, Gewinnausschüttung, Gewinnplan,
Gewinnwahrscheinlichkeiten
(1) Der Gewinn bei „LOTTO in Concert“ sind zwei Konzertkarten
für das Konzert von Peter Maffay am 16. Juni 2011 auf dem Bowling Green in Wiesbaden. Der Gewinner hat keinen Anspruch auf
zwei nebeneinanderliegende Sitzplatzkarten oder auf einen bestimmten Sitzplatz.
(2) Der Gewinnplan hat einen Gesamtwert von 219.780 Euro.
(3) Unabhängig von der Gewinnausschüttung besteht bei jeder
Spielteilnahme das Risiko des vollständigen Verlustes des Spieleinsatzes, es sei denn, der Teilnehmer erwirbt 25 Anteile unter Anwendung der Multiplikatorfunktion; dann ist ein Gewinn garan-
Seite 634
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. April 2011
tiert. Die Gewinnwahrscheinlichkeit pro erworbenen Anteil liegt
bei 1 : 25.
(4) Eine Barablösung des Gewinns ist nicht möglich. Die Eintrittskarten können an Dritte übertragen werden.
IV.
GEWINNAUSZAHLUNG
§ 14
Fälligkeit des Gewinnanspruchs
Die Gewinne werden nach der Gewinnfeststellung ohne schuldhaftes Verzögern ausgegeben beziehungsweise zugestellt.
§ 15
Gewinnauszahlung
(1) Gewinnansprüche sind unter Vorlage der gültigen (Spiel-)Quittung geltend zu machen.
(2) Ist die Quittungsnummer der (Spiel-)Quittung bei der Vorlage
nicht vorhanden, nicht vollständig oder unlesbar und ist deshalb
keine eindeutige Zuordnung zu den in der Zentrale gespeicherten
Daten möglich, besteht kein Anspruch auf Gewinnauszahlung.
(3) War die Unvollständigkeit der Quittungsnummer für den Spielteilnehmer nicht erkennbar und kann deshalb keine eindeutige Zuordnung zu den in der Zentrale gespeicherten Daten erfolgen, so
kann der Spielteilnehmer die Rückerstattung des Spieleinsatzes
gegen Rückgabe der (Spiel-)Quittung geltend machen.
(4) Die Lotterieverwaltung und die Treuhandgesellschaft können
mit befreiender Wirkung an den Vorlegenden der (Spiel-)Quittung
leisten, es sei denn, der Lotterieverwaltung und der Treuhandgesellschaft ist die fehlende Anspruchsberechtigung des Vorlegenden
der (Spiel-)Quittung bekannt oder grob fahrlässig unbekannt.
(5) Im Übrigen besteht keine Verpflichtung, die Berechtigung des
Vorlegenden der (Spiel-)Quittung zu prüfen.
(6) Gewinne sind in jeder Verkaufsstelle oder durch persönliche Vorsprache bei der Treuhandgesellschaft geltend zu machen. Hierbei
kann der Kunde zwischen Zusendung der zwei Eintrittskarten und
der persönlichen Abholung in der Zentrale der Treuhandgesellschaft wählen. Wählt der Kunde „Zusendung“ muss er der Verkaufsstelle oder bei der persönlichen Vorsprache bei der Treuhandgesellschaft die Adresse hinterlassen, an die die Eintrittskarten gesendet werden sollen.
(7) Die Original-Quittung ist der Verkaufsstelle zu übergeben oder
an die Treuhandgesellschaft zu übersenden. Der Kunde erhält von
der Verkaufsstelle eine Eingangsbestätigung.
(8) Hat der Spielteilnehmer mittels einer Kundenkarte an der Ziehung teilgenommen, wird er von der Treuhandgesellschaft benachrichtigt und die Konzertkarten werden per Post an die in der
Kundenkarte gespeicherte Adresse gesandt.
V.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 16
Ergänzende Bestimmungen
(1) Im Übrigen gelten die Teilnahmebedingungen der Lotterieverwaltung für LOTTO 6aus49 und die Teilnahmebedingungen für die
mit dem jeweiligen Spielschein beziehungsweise mittels des jeweiligen Quicktipps zusätzlich gewählte Spielart (Spiel 77, Super 6,
GlücksSpirale).
Dies gilt unter anderem für
(a) den Abschluss des Spielvertrages:
(2) Der Spielvertrag ist abgeschlossen, wenn die übertragenen Daten und/oder die Daten des Quicktipps sowie die von der Zentrale
vergebenen Daten in der Zentrale der Treuhandgesellschaft aufgezeichnet und auf dem sicheren Speichermedium abgespeichert
sind, die auf dem sicheren Speichermedium abgespeicherten Daten auswertbar sind und das sichere Speichermedium durch digitale Signatur oder physischen Verschluss rechtzeitig (das heißt vor
Beginn der Ziehung der Gewinnzahlen) gesichert ist.
(3) Fehlt diese Voraussetzung, so kommt der Spielvertrag nicht zustande.
(4) Für den Inhalt des Spielvertrages sind ausschließlich die auf dem
durch digitale Signatur oder physischen Verschluss gesicherten sicheren Speichermedium aufgezeichneten Daten maßgebend.
(b) Rücktritt vom Spielvertrag:
(5) Die Lotterieverwaltung und die Treuhandgesellschaft sind berechtigt, ein bei der Zentrale eingegangenes Angebot auf Abschluss
eines Spielvertrages bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abzulehnen. Darüber hinaus kann aus wichtigem Grund der Rücktritt
vom Vertrag erklärt werden.
Nr. 16
Ein wichtiger Grund liegt unter anderem vor, wenn
• der Verdacht einer strafbaren Handlung besteht,
• gegen einen Teilnahmeausschluss verstoßen wurde oder,
• die Spielteilnahme über einen gewerblichen Spielvermittler erfolgte, der die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt, das
heißt insbesondere
– der Spielteilnehmer nicht darüber informiert ist, dass die
Vermittlung an die Treuhandgesellschaft erfolgt und mindestens zwei Drittel der von den Spielern vereinnahmten Beträge für die Teilnahme am Spiel an die Treuhandgesellschaft
weitergeleitet werden,
– der Spieler nicht vor Vertragsabschluss in Textform klar
und verständlich auf den für die Spielteilnahme an die Treuhandgesellschaft weiterzuleitenden Betrag hingewiesen wird,
– der Treuhandgesellschaft die Vermittlung nicht offengelegt
wurde,
– ein Treuhänder nicht benannt ist, der zur unabhängigen
Ausübung eines rechts- oder steuerberatenden Berufes befähigt und mit der Verwahrung der Spielquittungen sowie
der Geltendmachung von Gewinnansprüchen beauftragt ist
und
– der gewerbliche Spielvermittler nicht die gesetzlich geforderten Erlaubnisse hat
sowie für
(c) die Haftungsregelungen:
(6) Die Haftung der Lotterieverwaltung und der Treuhandgesellschaft für Schäden, die von ihnen fahrlässig (auch grob fahrlässig)
oder von ihren gesetzlichen Vertretern oder von ihren Erfüllungsgehilfen, insbesondere auch von Verkaufsstellen und sonstigen mit
der Weiterleitung der Daten zur Zentrale beauftragten Stellen,
schuldhaft verursacht werden, wird nach § 309 Nr. 7 b) BGB für
spieltypische Risiken ausgeschlossen. Spieltypische Risiken liegen
insbesondere vor, wenn die abstrakte Gefahr einer betrügerischen
Manipulation im Rahmen des Spielgeschäftes für die Lotterieverwaltung und/oder die Treuhandgesellschaft und/oder für die Spielteilnehmer besteht.
(7) Absatz 6 findet keine Anwendung auf Schäden, die auf einer Verletzung von Pflichten beruhen, die nicht unmittelbar im Zusammenhang mit spieltypischen Risiken stehen.
(8) Bei der Verletzung von Pflichten, die nicht unmittelbar mit
spieltypischen Risiken im Zusammenhang stehen, haften die Lotterieverwaltung und die Treuhandgesellschaft dem Spielteilnehmer
sowohl für eigenes schuldhaftes Handeln als auch für das schuldhafte Handeln ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen,
sofern es sich um die Verletzung solcher Pflichten handelt, deren
Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten). Handelt es sich
bei den verletzten Pflichten nicht um Kardinalpflichten, haften die
Lotterieverwaltung und die Treuhandgesellschaft nur für Vorsatz
und grobe Fahrlässigkeit.
(9) Die Haftungsbeschränkungen Absätze 6 bis 8 gelten nicht für
Schäden, die in den Schutzbereich einer von der Lotterieverwaltung oder der Treuhandgesellschaft gegebenen Garantie oder Zusicherung fallen sowie für die Haftung für Ansprüche aufgrund des
Produkthaftungsgesetzes und Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(10) In Fällen von unverschuldeten Fehlfunktionen und Störungen
von technischen Einrichtungen, derer sich die Treuhandgesellschaft
zum Verarbeiten (zum Beispiel Einlesen, Übertragen und Speichern) der Daten bedient, haften die Lotterieverwaltung und die
Treuhandgesellschaft nicht.
(11) Ebenso ist jede Haftung für Schäden ausgeschlossen, die durch
strafbare Handlungen dritter Personen entstanden sind.
(12) Die Lotterieverwaltung und die Treuhandgesellschaft haften
weiterhin nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt insbesondere durch Feuer, Wasser, Streiks, innere Unruhen oder aus sonstigen Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, hervorgerufen werden.
(13) In den Fällen, in denen eine Haftung der Lotterieverwaltung und
der Treuhandgesellschaft und ihrer Erfüllungsgehilfen nach den Absätzen 10 bis 12 ausgeschlossen wurde, werden der Spieleinsatz und
die Bearbeitungsgebühr auf Antrag gegen Rückgabe der (Spiel-)
Quittung erstattet.
(14) Die Haftungsregeln gelten auch für eigenes Handeln der Verkaufsstellen und Bezirksstellen des der Lotterieverwaltung im Zusammenhang mit dem Spielvertrag.
(15) Vereinbarungen Dritter sind für die Lotterieverwaltung und
die Treuhandgesellschaft nicht verbindlich.
Nr. 16
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. April 2011
(16) Mitglieder von Spielgemeinschaften müssen ihre Rechtsverhältnisse ausschließlich unter sich regeln.
(17) Die Haftungsregeln gelten auch für die Fälle, in denen eine Haftung bereits vor Vertragsschluss entstanden ist.
(18) Die Haftung der Lotterieverwaltung und der Treuhandgesellschaft ist auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren
vertragstypischen Schadens beschränkt.
(19) Die Haftung der Lotterieverwaltung und der Treuhandgesellschaft für etwaige Schäden, die während der An- und Abfahrt zum
Konzert, während des Aufenthalts an oder im Konzertort oder auf
sonstige Art im Zusammenhang mit dem Konzert entstehen, ist
ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf vorsätzlichem rechtswidrigen Handeln der Lotterieverwaltung oder der Treuhandgesellschaft. Im Übrigen gelten die Haftungsbedingungen nach § 15
der Teilnahmebedingungen für LOTTO 6aus49.
VI.
ERLÖSCHEN VON ANSPRÜCHEN
(1) Der Anspruch aus „LOTTO in Concert“ verfällt, wenn er nicht
spätestens bis zum 5. Juni 2011, 24 Uhr, in einer hessischen Verkaufsstelle oder bei der Treuhandgesellschaft geltend gemacht wird.
Eine nachträgliche Geltendmachung ist ausgeschlossen.
(2) Ebenfalls erlöschen
• alle Schadenersatzansprüche, die anstelle eines Gewinnanspruchs geltend gemacht werden können und auf der Verwirklichung spieltypischer Risiken beruhen
sowie
• alle Ansprüche auf Rückerstattung von Spieleinsätzen oder Bearbeitungsgebühren gegen die Lotterieverwaltung oder die Treuhandgesellschaft sowie die Bezirks- und Verkaufsstellen,
soweit die jeweiligen Ansprüche nicht innerhalb von 13 Wochen
nach der letzten Ziehung des Spielzeitraumes gerichtlich geltend
gemacht werden.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Schadenersatzansprüche aufgrund vorsätzlichen Handelns.
(4) Bei Ausfall des Konzerts wird den Gewinnern nach Ermessen
der Treuhandgesellschaft entweder ein Ersatztermin oder die Auszahlung des Sonderauslosungsgewinns von 2 mal 70 Euro angeboten.
VII.
INKRAFTTRETEN
Diese Teilnahmebedingungen treten am 18. April 2011 in Kraft.
Wiesbaden, 4. April 2011
Hessische Lotterieverwaltung
272
Weiterbildungsveranstaltung der Hessischen Hochschule
für Polizei und Verwaltung
Die Weiterbildung zum „Kommunaler Finanzbuchhalter (HfPV)“
richtet sich an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kommunalen
Verwaltung.
Ziel:
Deutschlandweit wird ein neues Haushaltsrecht eingeführt. Für
die hessischen Kommunen gilt die doppelte Buchführung (Doppik)
als eingeführt. Hinzu kommen Anforderungen auf dem Gebiet der
Kosten-Leistungs-Rechnung und der neuen Verwaltungssteuerung
mit einschlägigen Controlling-Methoden. Außerdem sind Jahresabschlüsse und Gesamtabschlüsse zu erstellen. Die Weiterbildung
„Kommunaler Finanzbuchhalter (HfPV)“ zielt darauf, Sie für diese
Aufgaben noch weiter zu qualifizieren.
Adressaten:
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sachgebiete Finanzen, Kämmerei, Gemeindekasse, Rechnungsprüfungsamt oder ähnlicher Bereiche, die ihre Kenntnisse auf dem Gebiet des neuen kommunalen
Haushaltsrechts erweitern beziehungsweise vertiefen wollen.
Zulassungsvoraussetzung:
Eine abgeschlossene Ausbildung in einem verwaltendenden oder
kaufmännischen Beruf oder einem vergleichbaren Aus- beziehungsweise Fortbildungsberuf (zum Beispiel Angestelltenprüfung)
oder eine mehrjährige praktische und fachbezogene Berufserfahrung in kommunalen finanzwirtschaftlichen Bereichen wird erwartet.
Seite 635
Themen:
Modul 1
• Grundlagen und Ziele des neuen kommunalen Haushaltsrechts
(Doppik)
• Haushaltsaufstellung
• Budgetierung und Haushaltsführung
• Haushaltsausgleich und Analyse
• Haushaltskonsolidierung
Modul 2 (Anwendung der Doppik)
• Ziele und Grundlagen der kommunalen Doppik
• Kontierung unter Anwendung des Kommunalen Verwaltungskontenrahmens (KVKR)
• Ansatz, Bewertung und Ausweis von Vermögensgegenständen
im Anlage- und Umlaufvermögen (Bilanzierung)
• Abschreibungsmethoden
• Erfassung und Bewertung von Schulden
Modul 3 (Jahresabschluss):
• Ziele und Grundlagen des kommunalen Jahresabschlusses
• Grundsätze ordnungsgemäßer Inventur
• Bewertung von Vermögensgegenständen im Jahresabschluss,
einschließlich Bewertung von Forderungen
• Bewertung von Schulden im Jahresabschluss, einschließlich
Rückstellungen
• Schnappschuss „Gesamtabschluss“
Veranstaltungsmethode:
Workshop = Lehrgespräch mit Fallbearbeitung, praktischen Übungen und Erfahrungsaustausch.
Zeitrahmen:
Beginn:
28. Oktober 2011
Ende:
April 2012
Stundenzahl: 132 Stunden
jeweils freitags von 8.00 bis 13.00 Uhr.
In den hessischen Schulferien finden keine Veranstaltungen statt.
Teilnahmegebühren:
Die Teilnahmegebühr beträgt 1.200 Euro.
Studienort und Studiengröße:
Die Weiterbildung wird am Standort Wiesbaden der Hessischen
Hochschule für Polizei und Verwaltung durchgeführt.
Erforderlich ist eine Mindestteilnehmerzahl von 15 Personen. Die
Anzahl ist auf maximal 25 Personen begrenzt.
Lehrkräfte (Trainer):
Dozenten der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung
und erfahrene Praktiker.
Leistungsnachweise:
Die Leistungsnachweise können mit Projektarbeiten, Präsentationen, Klausuren oder in anderer Form erbracht werden.
Abschluss:
„Kommunaler Finanzbuchhalter (HfPV)“.
Die Hessische Hochschule für Polizei und Verwaltung bescheinigt
den erfolgreichen Abschluss der Weiterbildung durch ein qualifiziertes Zertifikat, aus dem sich die Inhalte und die erbrachte Leistung ergeben. Es kann auch eine (nicht bewertete) Teilnahmebescheinigung ausgestellt werden.
Anmeldung und weitere Informationen:
Hessische Hochschule für Polizei und Verwaltung
Burkhart von Wedel
Hochschuldidaktischer Dienst – Gebäude 13 –
Schönbergstraße 100
65199 Wiesbaden
Tel.: 0611 5829-105
Fax: 0611 5829-444
Anmeldungen per E-Mail an: [email protected]
Wiesbaden, im Mai 2011
Der Rektor
der Hessischen Hochschule
für Polizei und Verwaltung
StAnz. 16/2011 S. 635
Seite 636
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. April 2011
Nr. 16
HESSISCHES MINISTERIUM DER FINANZEN
273
An alle staatlichen Behörden, Betriebe und Anstalten des Landes Hessen
Weiterverwendung von landeseigenen beweglichen Sachen
Bezug:
Richtlinien über die Aussonderung und Verwertung von landeseigenen beweglichen Sachen mit Ausnahme der Dienstfahrzeuge (Verwertungsrichtlinien – VerwR –) vom 16. Februar 2009 (StAnz. S. 459)
Folgende Gegenstände werden zur Weiterverwendung bei einer anderen Stelle der Landesverwaltung angeboten:
Lfd.
Nr.
Anzahl, Materialbezeichnung
Menge (mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.)
1
1
Röntgengerät „Picker RS500“ mit Synergen 350
Generator 50 kW, 150 kV, 3 Phasen, 1 Röntgenstrahler für Modulex IS – komplett mit Laufrastereinrichtung, Kassettenzentriereinrichtung,
mit Kommandoarm und sonstigen Anbauteilen,
Baujahr: 1996
2
11
Holzpolsterstühle mit dunkelbraunem Stoffbezug,
verwendungsfähig
Hersteller: Thonet, Modell T760PF,
mit und ohne Armlehne
Holzbarhocker mit Stoffbezug passend zu obigen
Polsterstühlen, Hersteller: Thonet, Modell 204P
Zeiterfassungssystem/Zugangssystem der Firma
Benzing Terminal BT930, Baujahr: 1994,
bestehend aus:
Zeiterfassungsgeräte Modell Bedas 9340
Zutrittkontrollterminals Modell Bedas 9240
Stromversorgung
Fernseher Grundig, Monolith M95-100IDTV,
schwarz, Baujahr: 1990,
Bildschirmdurchmesser 68 cm
Mikrofon-/Konferenzanlage bestehend aus:
Verstärker Beyerdynamic MCS 100, 40 Sprechstellen
Beyerdynamic MC1 1021, Baujahr: 2001,
Fabrikat: Showtec, Rack schwarz, mobil, Metall
Korpus mit verschließbarer Tür, Baujahr: 2009,
Fabrikat Showtec, H × B × T 78 60 60 cm
Kleiderspinde, Metall lichtgrau,
H T B 180 50 60 cm, abschließbar,
3 Fächereinteilung davon 2 für Kleideraufhängung
und 1 Ablagefach, Fabrikat: Dick
Gestell für Fernseher, Metall, weiß,
H T B 132 62 90 cm, klein
Gestelle für Fernseher, Metall, weiß,
H T B 168 74 99 cm, groß
Medienschränke mobil (auf Rollen), grau, 2-türig,
Metallgestell, Schrank aus Holz,
H T B 195 75 87 cm
Mikrofon-/Konferenzanlage Typ KA+N-1
Sennheiser bestehend aus:
27 Sprechstellen
2 Power-supply-Verstärker, Baujahr: 1989
Hessischer Landtag
Schlossplatz 1–3
65183 Wiesbaden
Ansprechpartnerin: Frau Feldotte
Tel.: 0611 350247
11
3
4
1
2
1
2
1
2
2
1
Zustand des Materials
Abgebende Stelle/Lagerort
gut
letzte TÜV-Überprüfung 2008: Anforderung voll erfüllt
Hessische Erstaufnahmeeinrichtung
für Flüchtlinge
Meisenbornweg 13
35398 Gießen
Ansprechpartner: Herr Hofmann
Tel.: 0641 7961-114
3
38
TFT-Monitore 17˝, Hersteller: Videoseven,
Modell L 17 PS, Baujahr 2003/2004
gebrauchsfähig
Staatliches Schulamt für den Landkreis
Offenbach und die Stadt
Offenbach am Main
Stadthof 13
63065 Offenbach am Main
Ansprechpartnerin: Frau Ball
Tel.: 069 80053-260
4
1
Werkbank Bio Flow Gelaire BSB 6,
Baujahr: 1986
Uhrzeitstempel Modell UH 55
inklusive Nylonprint-Text, Baujahr: 2006
Washer Bio Tek Washer EL 402, Baujahr: 1988
verwendungsfähig
Landesbetrieb
Hessisches Landeslabor
Druseltalstraße 67
34131 Kassel
Ansprechpartnerin: Frau Roos
Tel.: 0641 4800-5105
PC FSC Scenic L PIV 1800 Pentium 4,
Baujahr: 2003
verwendungsfähig
Hessisches Landesamt
für Umwelt und Geologie
Ludwig-Mond-Straße 33
34121 Kassel
Ansprechpartner: Herr Siebrecht
Tel.: 0561 2000-104
1
1
5
1
Nr. 16
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. April 2011
Seite 637
Lfd.
Nr.
Anzahl, Materialbezeichnung
Menge (mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.)
Zustand des Materials
Abgebende Stelle/Lagerort
6
3
neuwertig
Staatliche Vogelschutzwarte für Hessen,
Rheinland-Pfalz und Saarland
Steinauer Straße 44
60386 Frankfurt/Main
Ansprechpartnerin: Frau Werner
Tel.: 069 4201050
1
7
1
35
3
5
3
7
4
6
10
7
5
5
13
2
1
1
17
8
3
13
21
Ölradiatoren 1000 W, Model Gnosjö,
Typ A 6010 BL, Baujahr: 2010
Ölradiator 350 W, Model Gnosjö, Typ A 6003 EL
Baujahr: 2010
Druckmaschine Risograph
verwendungsfähig
RISO RA 4050 A4, Baujahr: 1994
Besucherstühle, schwarzes Metallgestell,
Sitzfläche und Rückenlehne mit anthrazitfarbigem
Stoff bezogen
Besucherstühle, Metallgestell, Sitzschale aus Holz
Besucherstühle, grüner Stoffbezug
Besucherstühle, schwarzes Metallgestell,
Sitzfläche und Rückenlehne mit grünem
Kunstleder bezogen
Bürodrehstühle mit Rollen ohne Armlehnen
Container ohne Rollen, Dekor Eiche
Formularschränke mit Schiebetüren, Dekor Eiche
Verteilerregale (Ober- und Unterteile),
Dekor Eiche
Zippelregale mit 6 Schienen (Korpus aus Holz)
Kleiderschränke
Schreibtische (3 180 cm, 1 160 cm,
1 120 cm lang), Dekor Eiche
Tische (verschiedene Größen, Metallgestell,
Holzplatte), Dekor Eiche
Tische mit Blende, grau (180 75, 60 60 cm)
Trapeztisch, massives dunkles Holz
6-Eck-Tisch, massives dunkles Holz
Aktenständer ohne Rollen, Dekor Eiche
Die Abholung soll in der 37. Kalenderwoche erfolgen
Amtsgericht Hanau
Nussallee 17
63450 Hanau
Ansprechpartnerin: Frau König
Tel.: 06181 297272
PC Siemens P IV 2,4 GHz, Scenic C610 kein
CD/DVD-Laufwerk, 40-GB-Festplatte,
256–512 RAM, Baujahr: 2003
17˝ TFT-Monitore, Eizo, Baujahr: 2005
PC Siemens P IV, 3 GHz, Esprimo C5900 kein
CD/DVD-Laufwerk, 256–512 RAM, Baujahr: 2005
verwendungsfähig
Hessisches Amt für Versorgung
und Soziales Kassel
Frankfurter Straße 84 A
34121 Kassel
Ansprechpartner: Herr Schmidt
Tel.: 0561 2099-333
9
1
Hochspannungsprüfgerät, Typ TS 1.200,
Ausführung: CANclass, Fabrikat: erfi Freudenstadt
verwendungsfähig
Regierungspräsidium Kassel
Ludwig-Mond-Straße 43
34121 Kassel
Ansprechpartner: Herr Apel
Tel.: 0561 2000-541
10
1
Serverschrank, Fujitsu-Siemens,
Größe 1800 900 700, 19˝, 38HE,
Frontscheibe, Rückseite Lochblech,
Farbe anthrazit, Baujahr: 2002
Serverschränke, Fujitsu-Siemens,
Größe 1800 900 700, 19˝, 38HE,
Front- und Rückseite Lochblech, Farbe anthrazit,
Baujahr: 2002
gut
Hessische Zentrale
für Datenverarbeitung
– Außenstelle Hünfeld –
Mackenzeller Straße 3
36088 Hünfeld
Ansprechpartner: Herr Haas
Tel.: 06652 187-2166
HP Laserjet 2300, Baujahr: 2003 und 2004
HP Laserjet 2420, Baujahr: 2006
HP Deskjet 2800, Baujahr: 2006
HP Laserjet 4250, Baujahr: 2006
HP Laserjet 2420n, Baujahr: 2006
HP Laserjet 2550L Color, Baujahr: 2005
HP Laserjet 2600n, Baujahr: 2006
HP Laserjet 2605dn Color, Baujahr: 2008
HP Laserjet 4100dtn, Baujahr: 2001
HP Laserjet 4200dn, Baujahr: 2003
HP Laserjet 4250dtn, Baujahr: 2005
HP Laserjet 4250n, Baujahr: 2005 und 2008
HP Laserjet CP1215 Color, Baujahr: 2009
HP Laserjet 1015, Baujahr: 2004 und 2005
Canon LBP 1210, Baujahr: 2003
HP Laserjet 2300D, Baujahr: 2003
gut
Studienzentrum der
Finanzverwaltung und Justiz
Josef-Durstewitz-Straße 2–6
36199 Rotenburg a. d. Fulda
Ansprechpartnerin: Frau Kohlhase
Tel.: 06623 932-122
3
11
2
1
1
1
1
1
1
5
1
1
1
3
1
10
1
1
Seite 638
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. April 2011
Lfd.
Nr.
Anzahl, Materialbezeichnung
Menge (mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.)
11
1
1
1
5
1
1
1
1
2
1
HP Deskjet 5652C, Baujahr: 2003
Samsung CLP 500n, Baujahr: 2004
HP Laserjet 1160, Baujahr: 2005
HP Laserjet 1320, Baujahr: 2007
HP Laserjet 2200D, Baujahr: 2003
HP Laserjet 1505n, Baujahr: 2006
HP Laserjet 2300N, Baujahr: 2003
HP Laserjet 5652, Baujahr: 2003
HP Laserjet 5550C, Baujahr: 2002
HP Laserjet 4Plus, Baujahr: 1994
12
1
2
1
1
2
1
13
1
1
1
1
1
2
1
1
1
1
1
1
1
4
1
Nr. 16
Zustand des Materials
Abgebende Stelle/Lagerort
Server Compaq ProLiant DL380 P3, 1 GHz,
2 512 MB, 1 128 MB, 2 HD 36, CD-ROM,
Baujahr: 2001
Server SunFire V240, 2 HD 36, CPU Ultra
Sparc III, 8 512 MB, Baujahr: 2003
Server SunFire V240, 1 HD 36, CPU Ultra
Sparc III, 8 512 MB, Baujahr: 2003
Server SunFire V240, 1 HD 36, CPU Ultra
Sparc III, 4 512 MB, Baujahr: 2003
Server SunFire V480, 2 HD 36, CPU USIII,
DVD-ROM, 16 512 MB, Baujahr: 2001
Server Sun Fire V280R, 2 HD 36, DVD-ROM,
8 512 MB, Baujahr: 2001
verwendungsfähig
Amt für Straßen- und Verkehrswesen
Gelnhausen
Gutenbergstraße 2–4
63571 Gelnhausen
Ansprechpartner: Herr Clauss
Tel.: 06051 832140
Phonoschrank. weiß, Stahlrohrgestell, schwarz
mit 4 feststellbaren Rollen
TV Philips Rembrandt 5272
Kathrein Satelliten-Receiver UFD200,
inklusive Fernbedienung
Philips Videorecorder VR175,
inklusive Fernbedienung
Philips CD-Player CD 115
Sony Music-Center FH414 inklusive 2 Boxen
Lifetec Color-Flachbettscanner LT 9805
(Win 3.1/Win 95)
Kopiergerät Kyocera-Mita KM-2030
inklusive Unterschrank mit Rollen, weiß
Kopiergerät Kyocera FS-C8026N
Miro C2085E Röhrenschirm
Papierkassette Kyocera PF-17
Papierkassette Kyocera PF-20
mit Kyocera DU-20 + HS-20 (Duplex)
Papierkassette Kyocera PF-21
Papierkassette Kyocera PF-21 mini
Papierkassette Kyocera PF-60
Papierkassette Kyocera PF-80
verwendungsfähig
Staatstheater Kassel
Friedrichsplatz 15
34117 Kassel
Ansprechpartner: Herr Grill
Tel.: 0561 1094-142
14
20
Monitore Eizo Flex Scan 17˝ 1700 und 1701,
Baujahr: 2004–2006
verwendungsfähig
Hessisches Amt für Versorgung
und Soziales Wiesbaden
John-F.-Kennedy-Straße 4
65189 Wiesbaden
Ansprechpartner: Herr Lenz
Tel.: 0611 7157211
15
1
Salattheke mit Kühlung, ca. 10 Jahre alt,
nur kurz genutzt, Maße bei ausgeklappten
Ablageflächen: ca. 175 cm breit, 130 cm tief und
mit Abdeckhaube 120 cm hoch.
gut
Hessische Zentrale
für Datenverarbeitung
Mainzer Straße 29
65185 Wiesbaden
Ansprechpartner: Herr Karn
Tel.: 0611 340-1354
16
11
Digitalkameras, Fabrikat: Olympus,
Typ: C 740 Ultra Z, Baujahr: 2004
verwendungsfähig
Polizeipräsidium Nordhessen
Grüner Weg 33
34117 Kassel
Ansprechpartner: Herr Raschka
Tel.: 0561 910-4332
17
4
2
8
Monitore, Fujitsu-Siemens, P15-1
Sony Notebooks, Baujahr: 2000 und 2001
Fujitsu-Siemens Notebooks, Baujahr: 2003–2005
verwendungsfähig
Polizeiakademie Hessen
Schönbergstraße 100
65199 Wiesbaden-Dotzheim
Ansprechpartner:
Herr Rossel oder Herr Gärtner
Tel.: 0611 9460-3837 oder -3838
Nr. 16
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. April 2011
Seite 639
Lfd.
Nr.
Anzahl, Materialbezeichnung
Menge (mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.)
Zustand des Materials
Abgebende Stelle/Lagerort
18
1
Telefonanlage ALCATEL 4200 Office C
Baujahr: 1999
6 Amtsleitungen,
Anschlusstyp 3 SO,
1 Vermittlungsstelle,
18 Telefonendgeräte ohne Display
Abzugeben Ende 2011
verwendungsfähig
Arbeitsgericht Wetzlar
Hausertorstraße 47 b
35578 Wetzlar
Ansprechpartner: Herr Pfeiffer
Tel.: 06441 50023-16
19
1
13
5
1
2
Monitor Belinea 101720
Monitore Belinea 101730
Monitore Belinea 101735
Monitor Belinea 101750
Monitore Belinea 1745 S 1
verwendungsfähig
Hessen Forst
Landesbetriebsleitung IT 1
Europastraße 12
35394 Gießen
Ansprechpartnerin: Frau Voll
Tel.: 0641 4991-154
20
19
TFT-Monitore 17˝ Fujitsu P17-1, Farbe: grau,
Baujahr: 2004 und 2005
TFT-Monitore 17˝ Fujitsu P17-2, Farbe: grau,
Baujahr: 2005 und 2006
verwendungsfähig
Hessisches Sozialministerium
Dostojewskistraße 4
65187 Wiesbaden
Ansprechpartner: Herr Edelmann
Tel.: 0611 817-3733
Staubprobenahmegeräte Gravicon VC 25,
Fabrikat: Ströhlein GmbH,
Baujahr: ca. 1982 (verschmutzt)
Umwälzkühler NationalLab Proficool,
Modell UKT 550-1, -10 °C/+40 °C,
Einstufige Kühlung, FCKW-frei
verwendungsfähig
Regierungspräsidium Kassel
Ludwig-Mond-Straße 33
34121 Kassel
Ansprechpartnerin: Frau Brohmann
Tel.: 0561 2000-185
PC Maxdata P4-1700, 512 MB, 20 GB, Minitower,
Baujahr: 2002
PC’s FSC P4-1800, 512 MB, 20 GB, Minitower,
Baujahr: 2003
PC FSC P4-2400, 512 MB, 40 GB, Minitower,
Baujahr: 2002
PC Maxdata P4-3000, 512 MB, 80 GB, Minitower,
Baujahr: 2005
PCs FSC P4-3000, 1024 MB, 40 GB, SlimCase,
Baujahr: 2004
PC FSC P4-1800, 512 MB, 2 80 GB, SCSI,
Server, Baujahr: 2005
PCs FSC P4-C2930, 512 MB, 80 GB, Minitower,
Baujahr: 2005
PCs FSC P4-C2930, 1024 MB, 80 GB, Minitower,
Baujahr: 2005
PCs FSC P4-C2930, 2048 MB, 80 GB, Minitower,
Baujahr: 2005
16˝ Eizo TFT-Monitor L465, Baujahr: 2004
17˝ LG TFT-Monitore 1750SQ, Baujahr: 2005
17˝ Belinea TFT-Monitore 10 17 15, Baujahr: 2004
17˝ Belinea TFT-Monitore 10 17 30, Baujahr: 2005
17˝ Eizo TFT-Monitore M1700, Baujahr: 2006
17˝ Eizo TFT-Monitore S1721, Baujahr: 2006
17˝ Eizo TFT-Monitor S1701, Baujahr: 2006
17˝ Eizo TFT-Monitor L568, Baujahr: 2005
17˝ LG TFT-Monitor L1715S, Baujahr: 2004
15˝ LG TFT-Monitore L1510S, Baujahr: 2003
15˝ LG TFT-Monitore L1511S, Baujahr: 2003
15˝ Belinea TFT-Monitore 10 15 40, Baujahr: 2002
15˝ Belinea TFT-Monitor 10 15 36, Baujahr: 2002
21˝ Eizo CRT-Monitore F931, Baujahr: 2001
Scanner Mustek 1200UB, Baujahr: 2003
HP Drucker Laserjet 6L, Baujahr: 1996
HP Drucker Laserjet 5L, Baujahr: 1996
HP Drucker Laserjet 1100, Baujahr: 1999
HP Drucker Laserjet 4 Plus, Baujahr: 1995
HP Drucker Deskjet 6122, Baujahr: 2001
HP Drucker Deskjet 1220C A3, Baujahr: 2003
verwendungsfähig
Regierungspräsidium Gießen
Landgraf-Philipp-Platz 1–7
35390 Gießen
Ansprechpartner: Herr Bangel
Tel.: 0641 303-2084
17˝ Belinea TFT-Monitore 10 17 30,
Baujahr: 2002–2005
17˝ Belinea TFT-Monitore 10 17 15,
Baujahr: 2004
17˝ Belinea TFT-Monitore 10 17 25,
Baujahr: 2003–2004
verwendungsfähig
Landesbetrieb
Hessisches Landeslabor
Schubertstraße 60, Haus 13
35392 Gießen
Ansprechpartnerin: Frau Roos
Tel.: 0641 4800-5105
28
21
2
1
22
1
3
1
1
2
1
13
2
42
1
15
15
25
15
4
1
1
1
2
2
2
1
2
1
2
1
3
2
1
1
23
5
11
2
Seite 640
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. April 2011
Lfd.
Nr.
Anzahl, Materialbezeichnung
Menge (mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.)
23
4
6
3
1
1
1
24
1
1
1
22
21
46
Nr. 16
Zustand des Materials
Abgebende Stelle/Lagerort
Falz- und Kuvertiermaschine SI 2520
der Firma Hefter Systemform
Server Siemens Fujitsu Primergy P2000
Pentium III ohne Festplatten
Festplattenstapel Transtec 6100 S 16 R 1-E
ohne Festplatten
PCs Siemens Fujitsu P300, i845GE D1521
ohne Festplatten
PCs Siemens Fujitsu P300, i865G D1561
ohne Festplatten
PCs Siemens Fujitsu P320, i915G D1931
ohne Festplatten
verwendungsfähig
Wartung erforderlich
ohne Nachrüstung
nicht
verwendungsfähig
Oberfinanzdirektion
Frankfurt am Main
Hessisches Competence Center
Mainzer Straße 75
65189 Wiesbaden
Ansprechpartner: Herr Stein
Tel.: 0611 7038-848
15˝ Eizo TFT FlexScan L365 Monitore,
Baujahr: 2002–2003
15˝ ViewSonic TFT VE 150m Monitore,
Baujahr: 2002
17˝ ViewSonic TFT VE 170m Monitore,
Baujahr: 2002
17˝ Targa TFT-Monitor, Baujahr: 2001
Yakumo Monitor, Baujahr: 2002
Eizo FlexScan L36 Monitor, Baujahr: 2003
25
13
3
2
2
1
1
Monitore 17˝ Belinea
Röhrenmonitore 17˝ Eizo Flexscann F 520
Monitore 15˝ Eizo Flexscan L 367
Monitore 15˝ Eizo Flexscan L 365
HP Drucker Business Inkjet 2800
APC USV Smart-UPS (Batterie defekt)
verwendungsfähig
Regierungspräsidium Gießen
Südanlage 17
35390 Gießen
Ansprechpartner: Herr Kluger
Tel.: 0641 303-3238
26
1
Zweiträger-Brückenkrananlage
Modell: DZ 12 – 10.8, Hersteller: Donges Stahlbau
GmbH Darmstadt, Flurbedienung, die Krananlage
wurde in einer Halle betrieben, Traglast 12 t,
Baujahr: 1984
verwendungsfähig
Baustoff- und Bodenprüfstelle
Wetzlar
Sportparkstraße 15
35578 Wetzlar
Ansprechpartner/in:
Frau Wenzel oder Herr Heep
Tel.: 06441 9247-411 oder -430
Interessenten sollten sich unmittelbar mit der abgebenden Stelle in Verbindung setzen.
Letzter Termin: Montag, 16. Mai 2011
Danach werden die Aussonderungsanträge an die für die Verwertung zuständige Stelle weitergeleitet.
Allgemeiner Hinweis
Im Mitarbeiterportal des Landes Hessen unter Finanzen>Beschaffungen>HCC-Zentrale Beschaffung>Aussonderungen sind alle Informationen zum Thema „Aussonderung und Verwertung von landeseigenen beweglichen Sachen mit Ausnahme der Dienstfahrzeuge“ sowie die aktuellsten Veröffentlichungen zu finden.
Wiesbaden, 5. April 2011
HCC – Hessisches Competence Center für Neue Verwaltungssteuerung
Bereich Zentrale Beschaffung
VV 4150 – Ld 1010
StAnz. 16/2011 S. 636
Nr. 16
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. April 2011
Seite 641
HESSISCHES MINISTERIUM
FÜR WIRTSCHAFT, VERKEHR UND LANDESENTWICKLUNG
274
Antrag der Fraport AG vom 14. Oktober 2010 auf Änderung
des Planfeststellungsbeschlusses zum Ausbau des Verkehrsflughafens Frankfurt Main vom 18. Dezember 2007 –
PF – 66 p – V – (Entwässerung Feuerwache 4);
hier:
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Mit Beschluss vom 18. Dezember 2007 – PF – 66 p – V – hat das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung
den Plan für den Ausbau des Verkehrsflughafens Frankfurt Main
festgestellt.
Für das gesamte Ausbauvorhaben wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 3e Abs. 1 Nr. 1 UVPG in Verbindung mit
Nr. 14.12.1 der Anlage 1 zum UVPG durchgeführt.
Mit Schreiben vom 14. Oktober 2010 beantragte die Fraport AG,
den Planfeststellungsbeschluss des Hessischen Ministeriums für
Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 18. Dezember
2007 – PF – 66 p – V – zum Ausbau des Verkehrsflughafens Frank-
furt Main im Hinblick auf die Entwässerung der Feuerwache 4 zu
ergänzen.
Für die Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Dezember 2007 war nach § 3e UVPG zu prüfen, ob die möglichen Umweltauswirkungen des Änderungsvorhabens auf die Umgebung die
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern.
Die Voraussetzungen des § 3e Abs. 1 Nr. 1 UVPG liegen nicht vor.
Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3e Abs. 1 Nr. 2
in Verbindung mit § 3c UVPG hat ergeben, dass durch die geplante
Änderung des Vorhabens keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Daher besteht keine Verpflichtung,
für die beantragte Änderung des Vorhabens eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG durchzuführen.
Diese Feststellung ist nach § 3a UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Wiesbaden, 29. März 2011
Hessisches Ministerium
für Wirtschaft, Verkehr
und Landesentwicklung
PF – 66 p 76.05/13 V
StAnz. 16/2011 S. 641
HESSISCHES MINISTERIUM
FÜR UMWELT, ENERGIE, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ
275
276
Zuständigkeiten nach den Vorschussrichtlinien im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Umwelt,
Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Aufgrund der Nr. 5 der Richtlinien für die Gewährung von Vorschüssen in besonderen Fällen (Vorschussrichtlinien – VR) vom
29. November 2007 (StAnz. S. 2609) wird bestimmt:
1. dem Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie,
dem Landesbetrieb Hessen-Forst,
dem Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen und
dem Landesbetrieb Hessisches Landeslabor
werden für ihren Geschäftsbereich die Befugnisse übertragen,
über Vorschussanträge der Beamtinnen und Beamten sowie der
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Beschäftigte) zu entscheiden.
2. Der Erlass vom 16. November 2006 (StAnz. S. 2882) wird aufgehoben.
3. Dieser Erlass tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.
Wiesbaden, 29. März 2011
Hessisches Ministerium
für Umwelt, Energie, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz
I 3 A – 08 a 04
– Gült.-Verz. 3230 –
StAnz. 16/2011 S. 641
Luftreinhalteplan Reinheim;
hier:
Öffentliche Bekanntmachung der Aufstellung des Luftreinhalteplans nach § 47 Abs. 5 a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Das Hessische Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz hat den Luftreinhalteplan Reinheim aufgestellt, der mit seiner Veröffentlichung am 18. April 2011 in Kraft
tritt.
Mit den festgelegten Maßnahmen soll die Luftqualität in Reinheim
– insbesondere hinsichtlich der Stickstoffdioxidbelastung – verbessert werden. Als wesentliche Maßnahmen ist der Bau der Umgehungsstraße zu sehen, der die Verkehrsbelastung in der Stadt wesentlich verringern wird. Darüber hinaus hat die Stadt Reinheim
Verbesserungen des Öffentlichen Nahverkehrs sowie Maßnahmen
im Rahmen Charta 100 Kommunen für den Klimaschutz vorgesehen.
Der abgeschlossene Luftreinhalteplan Reinheim wird in der Zeit
vom 19. April 2011 bis einschließlich 2. Mai 2011 beim Magistrat
der Stadt Reinheim, Rathaus, Zimmer 111, 1. Stock, Cestasplatz 1,
64354 Reinheim, während der folgenden Zeiten Montag bis Donnerstag von 8.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr sowie Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr zur Einsichtnahme ausgelegt.
Mit seinem Inkrafttreten wird der Luftreinhalteplan auch auf der
Homepage des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz unter www.hmuelv.hessen.de
sowie auf der Homepage des Hessischen Landesamtes für Umwelt
und Geologie unter www.hlug.de zur Einsichtnahme und zum Herunterladen zur Verfügung gestellt.
Wiesbaden, 4. April 2011
Hessisches Ministerium
für Umwelt, Energie, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz
II 7 – 53 a 12.45.06
StAnz. 16/2011 S. 641
Seite 642
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. April 2011
Nr. 16
DIE REGIERUNGSPRÄSIDIEN
277
DARMSTADT
Vorhaben der Herren Karlheinz Becker und Andre Becker
Energie GbR in Gedern;
hier:
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Herr Karlheinz Becker und Herr Andre Becker Energie GbR aus
Gedern, beantragen in der Gemeinde Gedern, Gemarkung Gedern,
eine Biogasanlage zu errichten und zu betreiben, die eine Lagerung
von brennbaren Gasen in Behältern mit einem Fassungsvermögen
von 3 Tonnen bis weniger als 30 Tonnen beinhalten wird.
Die Anlage soll in 63688 Gedern, Gemarkung Gedern, Flur 1, Flurstück 1771/3 errichtet werden.
Für dieses Vorhaben war nach § 1 Abs. 3 der Neunten Verordnung
zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (9. BImSchV) zu prüfen, ob
die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine
Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern.
Die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass für
das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Frankfurt am Main, 31. März 2011
Regierungspräsidium Darmstadt
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt
IV/F 43.4 – 1333/12 – Gen 59/10
StAnz. 16/2011 S. 642
278
Vorhaben der Firma Infranova Bioerdgas GmbH, Industriepark Höchst, Frankfurt am Main;
hier:
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Die Infranova Bioerdgas GmbH, Frankfurt am Main, beabsichtigt,
eine Propangaslageranlage zur Lagerung von 29 Tonnen druckverflüssigtem Propan zu errichten.
Das Vorhaben soll in 65929 Frankfurt am Main, Industriepark
Höchst, Gemarkung Frankfurt am Main-Höchst, Flur 23, Flurstück
1/54 realisiert werden.
Für dieses Vorhaben war nach § 1 Abs. 3 der Neunten Verordnung
zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (9. BImSchV) zu prüfen, ob
die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine
Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern.
Die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass für
das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Frankfurt am Main, 6. April 2011
Regierungspräsidium Darmstadt
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt
IV/F 43.2 – 1334/12 – Gen 63/10
StAnz. 16/2011 S. 642
279
Anerkennung der Stiftung für medizinische Prävention –
Dr. Osmani, Sitz Hanau, als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts
Nach § 80 BGB in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Stiftungsrechts vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2634 ff.)
und § 3 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl. I
S. 77) in der derzeit gültigen Fassung habe ich die mit Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung vom 23. März 2011 errichtete Stiftung für medizinische Prävention – Dr. Osmani mit Sitz in Hanau
mit Stiftungsurkunde vom 1. April 2011 als rechtsfähig anerkannt.
Darmstadt, 1. April 2011
Regierungspräsidium Darmstadt
I 13 – 25 d 04/11 – (5) – 95
StAnz. 16/2011 S. 642
280
GIESSEN
Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der Feuerbrandkrankheit in 2011
Das Regierungspräsidium (RP) Gießen – Pflanzenschutzdienst Hessen – ordnet aufgrund des § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1
Nr. 1 und 3 des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) in der Fassung
vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 29. Juli 2009 (BGBl. S. 2542), und aufgrund des § 5 Abs. 2 Nr. 1
der Zuständigkeitsverordnung Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz vom 2. Juni 1999 (GVBl. I S. 319), geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 739), folgende Maßnahmen zur Bekämpfung des Feuerbrandkrankheit (Erreger: Erwinia amylovora) an:
(1) Die Anwendung von Streptomycinsulfat zur chemischen Bekämpfung des Feuerbrandes ist nur erlaubt, wenn die Notwendigkeit der Bekämpfung in einem bezeichneten Gebiet und der Termin vom RP Gießen – Pflanzenschutzdienst Hessen – bekannt gemacht worden sind. Eine Anwendung außerhalb des vom amtlichen
Pflanzenschutzdienst bezeichneten Gebietes und Zeitraumes ist
nicht erlaubt.
Das Pflanzenschutzmittel darf nur zur Bekämpfung der Feuerbrandkrankheit und nur an Pflanzen der Gattung Pyrus und Malus, soweit sie im Erwerbsobstbau angebaut werden, angewendet
werden.
Es sind höchstens zwei Anwendungen erlaubt.
Bei den Maßnahmen ist die Gebrauchsanleitung für das Pflanzenschutzmittel umfassend zu beachten und genauestens einzuhalten.
Die Wartezeit beträgt 21 Tage.
(2) Der Anwender hat folgende Informationen zum Umfang der
Maßnahme schriftlich aufzuzeichnen und diese Unterlagen bis spätestens zum 1. September 2011 dem RP Gießen – Pflanzenschutzdienst Hessen – zuzuschicken:
a) Bezeichnung der behandelten Fläche
b) Art und Sorte der behandelten Pflanzen
c) Zeitpunkt der jeweiligen Anwendung
d) Aufwandmenge in g/ha
e) behandelte Fläche in ha
f) Witterungsverhältnisse zum Zeitpunkt der Anwendung
g) Hinweise zur Informationspflicht der unmittelbar in der Nähe
seiner Obstanlagen tätigen Imker
(3) a) Die Anwendung darf nur von Personen erfolgen, die die persönlichen Anforderungen nach § 10 Abs. 1 PflSchG erfüllen
(Sachkunde).
b) Der Erwerb sowie die Anwendung von Streptomycinsulfat
darf nur mit einem vom RP Gießen – Pflanzenschutzdienst
Hessen – auszustellenden Berechtigungsschein erfolgen.
(4) Der Anwender von Streptomycinsulfat ist verpflichtet, spätestens zehn Tage vor einer eventuell geplanten Anwendung die unmittelbar in der Nähe seiner Obstanlage tätigen Imker über diese
Maßnahme zu informieren. Darüber hinaus wird den betroffenen
Imkern die Möglichkeit eröffnet, über einen vom hessischen Pflanzenschutzdienst betriebenen Anrufbeantworter den genauen Applikationstermin in Erfahrung zu bringen.
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a PflSchG
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Absätzen 1 bis 4 dieser Allgemeinverfügung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit
kann nach § 40 Abs. 2 PflSchG mit einer Geldbuße von bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(6) Nach § 80 Abs. 1 Nr. 4 VwGO wird die sofortige Vollziehung
dieser Allgemeinverfügung angeordnet, da die Anwendung von
Streptomycinsulfat zum Schutze vor den antibiotischen Wirkungen des Mittels im Freiland auf das unabdingbare Mindestmaß beschränkt bleiben muss und dies nur durch die angeordneten Aufzeichnungen und deren Zusendung an den Pflanzenschutzdienst
Hessen sowie dem ausschließlichen Erwerb des Mittels mit einem
behördlichen Berechtigungsschein wirksam kontrolliert werden
kann.
(7) Die hier vorliegende Allgemeinverfügung wurde dem Landesverband hessischer Imker und dem Deutschen Berufs- und Erwerbsimkerbund (DBIB) zur Kenntnis gebracht. Die entsprechende
Vorgehensweise zur Feuerbrandbekämpfung wird von den Verbänden mitgetragen und unterstützt.
Nr. 16
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. April 2011
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Gießen, Marburger
Straße 4, 35390 Gießen, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.
Wetzlar, 4. April 2011
Regierungspräsidium Gießen
Pflanzenschutzdienst Hessen – V/51.4
StAnz. 16/2011 S. 642
281
Vorhaben der Firma Pharmaserv GmbH, Emil-von-BehringStraße 76 in 35041 Marburg;
hier:
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Die Firma Pharmaserv GmbH beabsichtigt die Errichtung und den
Betrieb einer gasbefeuerten Dampfkesselanlage H40 (Ausfallbrennstoff Heizöl EL) mit einer Feuerungswärmeleistung von circa
36 MW zur Wärme- und Dampfversorgung am Standort Hauptwerk
als Ersatz der bisherigen Dampfkesselanlage H18. Das Vorhaben
soll auf dem Betriebsgelände des Werksteiles Hauptwerk in 35041
Marburg, Emil-von-Behring-Straße 76, Gemarkung Marbach,
Flur 3, Flurstück 157/83 realisiert werden.
Für dieses Vorhaben war nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern.
Die Einzelfallprüfung ergab, dass das Vorhaben keine erheblichen
nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG
zu berücksichtigen wären. Daher wird festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Gießen, 4. April 2011
Regierungspräsidium Gießen
IV Umwelt
43.1 – 53 e 621 – Pharmaserv 1/11
StAnz. 16/2011 S. 643
282
Anerkennung der AWKV-Stiftung mit Sitz in Marburg
Nach § 80 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit § 3
Abs. 1 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl. I
S. 77), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. September 2007 (GVBl. I
S. 546/547), habe ich die mit Stiftungsgeschäft vom 1. März 2011
errichtete AWKV-Stiftung mit Sitz in Marburg durch Stiftungsurkunde vom 31. März 2011 anerkannt.
Gießen, 31. März 2011
Regierungspräsidium Gießen
II 21 – 25 d 04/11 – (4) – 103
StAnz. 16/2011 S. 643
283
KASSEL
Verordnung über die Neufestsetzung des Überschwemmungsgebietes der Diemel (Landkreis Waldeck-Frankenberg)
Vom 16. Februar 2011
Aufgrund
• des § 76 Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) in der Fassung vom 31. Juli
2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom
11. August 2010 (BGBl. I S. 1163), sowie
Seite 643
•
des § 76 Abs. 2 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) vom
14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548)
wird verordnet:
§1
Neufestsetzung und Abgrenzung
1. Das Überschwemmungsgebiet der Diemel wird im Landkreis
Waldeck-Frankenberg in der Stadt Diemelstadt von Orpethal
(km 65,200) bis Wethen (km 51,400) neu festgesetzt.
2. Das Überschwemmungsgebiet erstreckt sich auf folgende hessische Kommune, Gemarkungen und Fluren:
Stadt Diemelstadt
Gemarkung Helmighausen
Flur 5;
Gemarkung Orpethal
Fluren 1, 2, 4 und 5;
Gemarkung Wethen
Fluren 4 und 15;
Gemarkung Wrexen
Fluren 1, 2, 5, 6, 7, 17 und 18.
Das Gewässerbett gehört nicht zum Überschwemmungsgebiet.
Gleiches gilt für das jeweilige Gewässerbett der einmündenden
Nebengewässer.
3. Die Grenzen des Überschwemmungsgebietes ergeben sich aus
den Überschwemmungsgebietskarten im Maßstab 1 : 5.000 (Kartenblatt 1 bis 4). Sie sind mit einem roten Farbstrich gekennzeichnet. Das Gewässer ist mit dunkelblauem Farbstrich gekennzeichnet, das Hochwasserabflussgebiet mit mittelblauer
und der Retentionsraum (Hochwasserrückhalteraum) mit hellblauer Farbe dargestellt.
Die genannten Karten sowie eine Übersichtskarte (Maßstab
1 : 25.000) sind Bestandteil dieser Verordnung.
Sie werden beim
a) Regierungspräsidium Kassel – Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz –, Steinweg 6, 34117 Kassel;
b) Magistrat der Stadt Diemelstadt, Lange Straße 6, 34474 Diemelstadt;
archivmäßig aufbewahrt und können bei diesen Verwahrstellen während der Dienststunden von jeder Person eingesehen
werden.
Weitere Ausfertigungen dieser Verordnung mit zugehörigen
Unterlagen befinden sich beim
c) Landkreis Waldeck-Frankenberg, Der Kreisausschuss –
Fachdienst Wasser- und Bodenschutz –, Auf Lülingskreuz
60, 34497 Korbach;
d) Landkreis Waldeck-Frankenberg, Der Kreisausschuss –
Fachdienst Bauen und Naturschutz –, Südring 2, 34497 Korbach;
e) Landkreis Waldeck-Frankenberg, Der Kreisausschuss –
Fachdienst Landwirtschaft –, Auf Lülingskreuz 60, 34497
Korbach;
sowie eine zusätzliche Ausfertigung beim
f) Regierungspräsidium Kassel – Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz –, Steinweg 6, 34117 Kassel.
4. Im Überschwemmungsgebiet gelten die im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und im Hessischen Wassergesetz (HWG) in der jeweiligen aktuellen Fassung normierten Verbote und Genehmigungsvorbehalte.
5. Der Geltungsbereich dieser Verordnung wird durch die in den
Karten eingetragenen Grenzen des Überschwemmungsgebietes
bestimmt (siehe Ziffer 3).
6. Hinweis:
Für die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes wurde ein
Hochwasserereignis zugrunde gelegt, das statistisch einmal in
hundert Jahren zu erwarten ist. Bei größeren Hochwasserereignissen kann es auch zu einer Überflutung von Gebieten außerhalb des festgesetzten Überschwemmungsgebietes kommen.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.
Die bisher bestehende Verordnung vom 31. Januar 1984 zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes der Diemel wird für diesen Bereich mit Wirkung vom gleichen Tage aufgehoben.
Kassel, 16. Februar 2011
Regierungspräsidium Kassel
gez. Dr. L ü b c k e
Regierungspräsident
StAnz. 16/2011 S. 643
Seite 644
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. April 2011
Nr. 16
HESSISCHER VERWALTUNGSSCHULVERBAND
284
Fortbildungsseminare des Verwaltungsseminars Frankfurt
am Main
Beim Hessischen Verwaltungsschulverband, Verwaltungsseminar
Frankfurt am Main, finden im Mai 2011 nachfolgend aufgeführte
Fortbildungsseminare statt.
Basisseminar Führen – Die Kunst, ein guter Chef zu sein
Termin:
2. + 3. 5. 2011
Lehrbeauftragter: Herr Reifenberger,
Seminarnummer: FM-10-00-0020-1101
Gebühr:
296 Euro p. P. für Mitglieder,
360 Euro p. P. für Nichtmitglieder
MS-Excel 2007 – Basisseminar
Termin:
2., 3. + 4. 5. 2011
Lehrbeauftragter: Herr Doll
Seminarnummer: FM-20-05-0120-1101
Gebühr:
225 Euro p. P. für Mitglieder,
297 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Der Einheitliche Ansprechpartner –
Aspekte zu der EU-Dienstleistungsrichtlinie
Termin:
3. + 4. 5. 2011
Lehrbeauftragter: Herr Ebert-Gottier
Seminarnummer: FM-10-00-0220-1101
Gebühr:
296 Euro p. P. für Mitglieder,
360 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsvollstreckung im Naturschutzbereich
Termin:
3., 10. + 17. 5. 2011
Lehrbeauftragter: Frau Dembicki
Seminarnummer: FM-45-00-0080-1101
Gebühr:
225 Euro p. P. für Mitglieder,
297 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Grundlagen der Organisation mit MS Visio
Termin:
4. 5. 2011
Lehrbeauftragter: Herr Jünger
Seminarnummer: FM-20-05-0280-1101
Gebühr:
108 Euro p. P. für Mitglieder,
140 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Steuerfragen für Personalsachbearbeiter/-innen
Termin:
4. + 5. 5. 2011
Lehrbeauftragter: Frau Schwebel
Seminarnummer: FM-25-00-0200-1101
Gebühr:
200 Euro p. P. für Mitglieder,
264 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Das Friedhofs- und Bestattungsrecht
Termin:
5. 5. 2011
Lehrbeauftragter: Herr Neckar
Seminarnummer: FM-35-05-0120-1101
Gebühr:
100 Euro p. P. für Mitglieder,
132 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz
Termin:
5., 12., 19. + 26. 5. 2011
Lehrbeauftragter: Frau Dembicki
Seminarnummer: FM-35-10-0080-1101
Gebühr:
300 Euro p. P. für Mitglieder,
396 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Die hohe Kunst der Bescheiderstellung – Workshop
Termin:
5., 12., 19. + 26. 5. 2011
Lehrbeauftragter: Herr Becker
Seminarnummer: FM-35-10-0140-1101
Gebühr:
300 Euro p. P. für Mitglieder,
396 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Kommunalverfassungsrecht für Mandatsträger
Termin:
7. 5. 2011
Lehrbeauftragter: Herr Wegener
Seminarnummer: FM-50-30-0040-1101
Gebühr:
132 Euro p. P. für Mitglieder,
164 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Erfahrungen mit dem neuen Familienverfahrensgesetz (FamFG):
Grundlagen, Strategien und Praxistipps
Termin:
9. 5. 2011
Lehrbeauftragter: Herr Rust
Seminarnummer: FM-40-00-0100-1101
Gebühr:
112,50 Euro p. P. für Mitglieder,
148,50 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Mit Beschwerden sicher umgehen
Termin:
9. + 10. 5. 2011
Lehrbeauftragter: Frau Linkersdörfer
Seminarnummer: FM-50-15-0180-1101
Gebühr:
296 Euro p. P. für Mitglieder,
360 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Verhaltens- und Argumentationstraining
Termin:
10. 5. 2011
Lehrbeauftragter: Frau Schindler
Seminarnummer: FM-15-05-0080-1101
Gebühr:
145 Euro p. P. für Mitglieder,
185 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Das Insolvenzrecht
Termin:
10. 5. 2011
Lehrbeauftragter: Herr Dr. Schulz
Seminarnummer: FM-35-25-0060-1101
Gebühr:
148 Euro p. P. für Mitglieder,
180 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Mediation – Konflikte eigenständig lösen
Termin:
11. + 18. 5. 2011
Lehrbeauftragter: Herr Holtermann
Seminarnummer: FM-15-05-0240-1101
Gebühr:
200 Euro p. P. für Mitglieder,
264 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Moderationstraining Plus – Gruppenprozesse kreativ fördern und
steuern; Inhalte angemessen visualisieren und präsentieren
Termin:
11., 12. + 13. 5. 2011
Lehrbeauftragter: Frau Hauser
Seminarnummer: FM-15-10-0080-1101
Gebühr:
275 Euro p. P. für Mitglieder,
363 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Aus dem Bürger wird ein Kunde –
Kunden- und serviceorientiertes Verhalten
Termin:
12. 5. 2011
Lehrbeauftragter: Frau Schneider-Blümchen
Seminarnummer: FM-50-15-0120-1101
Gebühr:
148 Euro p. P. für Mitglieder,
180 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Anmeldungen hierzu können ab sofort schriftlich an das Verwaltungsseminar Frankfurt am Main, Niddagaustraße 32–38, 60489
Frankfurt am Main oder per Fax: 069 7894748, per E-Mail: [email protected], [email protected], [email protected],
erfolgen.
Telefonische Auskünfte erteilen Frau Buchta und Frau Dejanovic,
Telefon: 069 978461-11.
Bitte fordern Sie ausführliche Seminarbeschreibungen an! Aktuelle
Seminarangebote sowie unser gesamtes Fortbildungsprogramm
finden Sie auch unter www.hvsv.de.
Frankfurt am Main, 4. April 2011
Hessischer Verwaltungsschulverband
Verwaltungsseminar Frankfurt am Main
StAnz. 16/2011 S. 644
Nr. 16
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. April 2011
Seite 645
285
Fortbildungsseminare des Verwaltungsseminars Kassel Mai bis Juli 2011
Zertifikatslehrgänge
Seminarnummer
Thema
Termin
KS-05-05-0110-1101
Führungskräftetraining
nach Bedarf
KS-05-10-0110-1101
Organisationsmanagement
nach Bedarf
KS-05-15-0110-1101
Personalverwaltung
nach Bedarf
KS-05-20-0110-1101
Ausbildung zur Bürgerberaterin/zum Bürgerberater
Spätherbst 2011
KS-05-25-0110-1101
Office-Managerin/Office-Manager
nach Bedarf
KS-05-30-0110-1101
Doppisches Rechnungswesen
ab August 2011
KS-05-35-0110-1101
Kosten- und Leistungsrechnung
Herbst 2011
KS-05-36-0110-1101
Buchhalter/in Kommunal (HVSV)
Prüfungstermine:
27.10.2011 oder
27.04.2012
KS-05-40-0110-1101
Controlling in der öffentlichen Verwaltung
nach Bedarf
KS-05-41-0110-1101
Buchhalter/in und Controller Kommunal (HVSV)
Prüfungstermine:
27.10.2011 oder
27.04.2012
KS-05-50-0110-1101
Ordnungsverwaltung
nach Bedarf
KS-05-55-0110-1101
Ausbildung zur Public-Relations-Fachkraft
nach Bedarf
FD-05-75-0110-1101
Leistungssachbearbeiter/in im SGB II
ab August 2011
im Verwaltungsseminar
Fulda
Management und Verwaltungssteuerung
Seminarnummer
Thema
Termin
KS-10-00-0120-1101 Assessment Center – WORKSHOP für sichere und fundierte Personalentscheidungen anhand der Durchführung eines AC
(Nutzen, Konzeption & Durchführung)
13.05.2011
KS-10-00-0150-1101
Systematische Leistungsbewertung und Bewertungsgespräch nach § 18 TVöD
12.05.2011
KS-10-00-0170-1101
Zielvereinbarung und Mitarbeitergespräch – WORKSHOP für Führungskräfte
26.05.2011
KS-10-00-0180-1101
Zielvereinbarung und Mitarbeitergespräch –
AUFBAUSEMINAR für Führungskräfte
14.06.2011
KS-10-00-0195-1101
Die E-Mail-Flut meistern
12.05.2011
KS-10-00-0330-1101
Leitbildentwicklung – WORKSHOP
26.05.2011
KS-10-00-0360-1101 Wie verkaufe ich meine Verwaltung gut? – Entwicklung eigenständiger
Konzepte zur Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
25.05.2011
KS-10-00-0380-1101
Social Media (Marketing) für Kommunen, Behörden und
öffentliche Verwaltungen
23.05.2011 bis 24.05.2011
KS-10-00-0220-1101
Führen mit Herz und Verstand! – Kommunikation – Motivation – Führung
30.05.2011 bis 31.05.2011
Persönliche, soziale und kommunikative Kompetenz (Kommunikation, Arbeitstechniken, Gesundheit, Psychologie, Selbstmanagement)
Seminarnummer
Thema
Termin
KS-15-05-0110-1101
Umgang mit dem Bürger
10.05.2011
KS-15-05-0120-1101
Bürgerfreundliche Gesprächsführung am Telefon
03.05.2011 bis 04.05.2011
KS-15-05-0140-1101
Kundenorientierung in der Verwaltung
25.05.2011 bis 26.05.2011
KS-15-05-0160-1101
Konflikte erkennen, aufzeigen und bewältigen!
18.05.2011
KS-15-05-0260-1101
Präsentation und Moderation – GRUNDKURS
18.05.2011 bis 20.05.2011
KS-15-05-0290-1101
FD-15-05-0290-1101
Schweigen ist durchgefallen... –
Rhetorisch fit für die mündliche/praktische Prüfung
ab 19.05.2011
(Verwaltungsseminar
Kassel/Verwaltungsseminar Fulda)
KS-15-10-0110-1101
Lernen – Behalten – Erinnern
28.06.2011 bis 29.06.2011
Seite 646
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. April 2011
Nr. 16
Seminarnummer
Thema
Termin
KS-15-10-0140-1101
Rechtschreibtraining
14.06.2011
KS-15-15-0110-1101
Wege zur Gelassenheit – Stressmanagement
15.06.2011 bis 16.06.2011
KS-15-15-0130-1101
Gesundheitscoaching
nach Bedarf
KS-15-25-0160-1101
Selbstmanagement und Arbeitsplatzorganisation
07.06.2011 bis 08.06.2011
Informationstechnik, Internet und Datenschutz
Seminarnummer
Thema
Termin
KS-20-05-0110-1101
WINDOWS XP GRUNDKURS – Windows im Büroalltag sicher nutzen
nach Bedarf
KS-20-05-1110-1101
WORD XP/2003 GRUNDKURS –
Erstellen und Gestalten von Fließtext und Tabellen
08.06.2011, 10.06.2011,
17.06.2011, 21.06.2011
KS-20-05-1120-1101
WORD XP/2003 AUFBAUKURS 1 – Erstellen von Serienbriefen
Spätsommer 2011
KS-20-05-1130-1101
WORD 2007/2010 Umsteiger - Von WORD XP/2003 zu WORD 2007/2010
nach Bedarf
KS-20-05-1140-1101
WORD 2007/2010 GRUNDKURS –
Erstellen und Gestalten von Fließtext und Tabellen
16.05.2011, 20.05.2011,
26.05.2011, 06.06.2011
KS-20-05-1150-1101
WORD 2007/2010 AUFBAUKURS 1 – Erstellen von Serienbriefen
Spätsommer 2011
KS-20-05-2110-1101
EXCEL XP/2003 GRUNDKURSArbeiten mit Tabellen, Formeln, Funktionen und Diagrammen
nach Bedarf
KS-20-05-2120-1101
EXCEL XP/2003 AUFBAUKURS 1 – Analyse und Prognose von Tabellendaten
nach Bedarf
KS-20-05-2130-1101
EXCEL XP/2003 AUFBAUKURS 2 – Datenbank-Management und Pivottabellen
nach Bedarf
KS-20-05-2140-1101
EXCEL 2007/2010 Umsteiger – Von EXCEL XP/2003 zu EXCEL 2007/2010
nach Bedarf
KS-20-05-2150-1101
EXCEL 2007/2010 GRUNDKURS –
Arbeiten mit Tabellen, Formeln, Funktionen und Diagrammen
07.06.2011 bis 20.06.2011
KS-20-05-2160-1101
EXCEL 2007/2010 AUFBAUKURS 1 – Analyse und Prognose von Tabellendaten
nach Bedarf
KS-20-05-2180-1101
EXCEL 2007/2010 im Controlling
24.05.2011 bis 09.06.2011
KS-20-05-3110-1101
ACCESS XP/2003 GRUNDKURS –
Erstellen von und Arbeiten mit Tabellen, Abfragen und Berichten
nach Bedarf
KS-20-05-3120-1101
ACCESS XP/2003 AUFBAUKURS 1 –
Erstellen von und Arbeiten mit Formularen
nach Bedarf
KS-20-05-3130-1101
ACCESS XP/2003 AUFBAUKURS 2 –
Erstellen und Gestalten einer Datenbank-Anwendung
nach Bedarf
KS-20-05-3150-1101
ACCESS 2007/2010 GRUNDKURS –
Erstellen von und Arbeiten mit Tabellen, Abfragen und Berichten
nach Bedarf
KS-20-05-3160-1102
ACCESS 2007/2010 AUFBAUKURS 1 –
Erstellen von und Arbeiten mit Formularen
11.05.2011 bis 30.05.2011
KS-20-05-3180-1101
ACCESS XP/2003 – Datenbankdesign, Datenbankentwicklung
06.06.2011 bis 08.06.2011
KS-20-05-4110-1101
POWERPOINT XP/2003 GRUNDKURS –
Erstellen und Gestalten von Präsentationen
nach Bedarf
KS-20-05-4120-1101
POWERPOINT 2007/2010 Umsteiger –
Von PowerPoint XP/2003 zu PowerPoint 2007/2010
nach Bedarf
KS-20-05-6110-1101
OUTLOOK 2007 – ein Werkzeug zur Arbeitsorganisation
nach Bedarf
KS-20-05-7120-1101
Der neue Personalausweis für Organisatoren –
Elektronische Identitätsdaten in Verwaltungsprozessen einsetzen
nach Bedarf
KS-20-15-0110-1101
Datenschutz in der öffentlichen Verwaltung
nach Bedarf
KS-20-15-0150-1101
Datenschutz im Gesundheitsbereich
16.06.2011 bis 17.06.2011
Personal
Seminarnummer
Thema
Termin
KS-25-00-0120-1101
Beamtenrecht –
(Ankündigung) Laufbahnrecht, Besoldungsrecht, Versorgungsrecht
nach Bedarf
KS-25-00-0130-1101
Beamtenstatusgesetz und landesrechtliche Regelungen
11.05.2011
KS-25-00-0150-1101
TV-H: Einstellung und Eingruppierung
06.06.2011 bis 08.06.2011
KS-25-00-0160-1101
TVöD: Einstellung und Eingruppierung
15.06.2011 bis 17.06.2011
KS-25-00-0190-1101
Optimale Vorbereitung für Ihr Mitarbeitergespräch!
WORKSHOP für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
01.06.2011
Nr. 16
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. April 2011
Seite 647
Seminarnummer
Thema
Termin
KS-25-00-0200-1101
Jahresgespräche – Instrument der Personalentwicklung und Zielorientierung
12.05.2011
KS-25-00-0210-1101
Vorgesetztenrückmeldung (VGR)
11.05.2011
KS-25-00-0240-1101
WORKSHOP TVöD – Systematische Leistungsbewertung und Zielvereinbarung –
Erfahrungsaustausch und Weiterentwicklung
06.05.2011
KS-25-00-0260-1101
Urlaubsrecht nach dem TVöD und HUrlVO
14.06.2011
KS-25-00-0270-1101
Arbeitssicherheit im öffentlichen Dienst
09.05.2011
KS-25-00-0300-1101
Betriebliches Eingliederungsmanagement
16.05.2011 bis 17.05.2011
KS-25-00-0310-1101
Das Beihilferecht in Hessen
nach Bedarf
KS-25-00-0340-1101
Hessisches Reisekostenrecht
09.05.2011 bis 10.05.2011
KS-25-00-0350-1101
Hessisches Trennungsgeldrecht
08.06.2011
KS-25-00-0360-1101
Reisekosten- und Trennungsgeldrecht – AUFBAUSEMINAR
30.05.2011
KS-25-00-0370-1101
Hessisches Umzugskostenrecht
07.06.2011
KS-25-00-0390-1101
Auswirkungen der Kindergeldzahlungen auf den TVöD
14.06.2011 bis 15.06.2011
KS-25-00-0420-1101
Aktuelle Fragen des Kindergeldrechts –
Kaum ist die neue Dienstanweisung endlich da,...
23.05.2011 bis 24.05.2011
Betriebswirtschaft und Finanzen
Seminarnummer
Thema
Termin
KS-30-05-0130-1101
Kommunalen Jahresabschluss erstellen – Doppik –
03.05.2011 bis 10.05.2011
KS-30-05-0190-1101
Doppisches Rechnungswesen für Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer
nach Bedarf
KS-30-10-0140-1101
WORKSHOP Öffentliches Vergaberecht nach VOL –
Erfahrungsaustausch und Fallbearbeitung
09.06.2011
Recht, Sicherheit und Ordnung (Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Verwaltungsrecht, Baurecht, Zivilrecht)
Seminarnummer
Thema
Termin
KS-35-05-0110-1101
Urkundenfälschung – In- und ausländische Personaldokumente
GRUNDSEMINAR
31.05.2011 bis 01.06.2011
KS-35-05-0190-1101
Ordnungsamt und Nachbarrecht
01.06.2011 bis 06.06.2011
KS-35-05-0210-1101
Gewerbe- und Gaststättenrecht – GRUNDKURS
05.05.2011 bis 13.05.2011
KS-35-20-0160-1101
Sanierungsausgleichsrecht – Einführung
09.05.2011 bis 10.05.2011
KS-35-20-0170-1101
Submissionen durchführen und Tätigkeit einer Submissionsstelle
16.05.2011
KS-35-25-0120-1101
Mietrecht – Grundlagen
03.05.2011
Soziales
Seminarnummer
Thema
Termin
KS-40-00-0150-1101
Unterkunftskosten, Heizung, Wohnraumsicherung im SGB II – Vertiefung
nach Bedarf
KS-40-00-0170-1101
Rentenrecht – Altersrente/Anhebung der Altersgrenzen
09.06.2011
KS-40-00-0200-1101
Anspruchsberechtigung von Ausländern im Rahmen des SGB II
08.06.2011
Besondere Zielgruppen (Mitarbeiter/innen ohne Verwaltungsausbildung, Ausbilder/innen, Bürgerbüro, Frauen/Frauenbeauftragte,
Ordnungspolizei, Mandatsträger/innen, Schulmanagement, Personalrat)
Seminarnummer
Thema
Termin
KS-50-05-0110-1101
Fortbildung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne Verwaltungsausbildung
ab August 2011
KS-50-10-0110-1101
Vorbereiten und Planen der Ausbildung am Arbeitsplatz
15.06.2011
KS-50-10-0150-1101
Am Ende der Ausbildung
05.05.2011
KS-50-20-0110-1101
Kommunikationstraining – Selbstsicher reden
04.05.2011 bis 05.05.2011
KS-50-20-0140-1101
Frau auf Führungskurs
07.06.2011 bis 08.06.2011
KS-50-20-0160-1101
Von Frauen für Frauen: Frauen in Führungspositionen
16.05.2011 bis 17.05.2011
KS-50-25-0110-1101
Sonderlehrgang zur Ausbildung von Hilfspolizeibeamtinnen und
Hilfspolizeibeamten (Ordnungspolizei)
nach Bedarf
Seite 648
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. April 2011
Nr. 16
Seminarnummer
Thema
Termin
KS-50-25-0120-1101
WORKSHOP Ordnungspolizei
nach Bedarf
KS-50-25-0130-1101
Praktische Rechtsanwendung für Außendienstmitarbeiterinnen und -mitarbeiter
nach Bedarf
KS-50-25-0140-1101
Verhaltenstraining/Eigensicherung für Ordnungspolizeibeamtinnen und -beamte
nach Bedarf
KS-50-25-0170-1101
Unterweisung Pfefferspray
nach Bedarf
KS-50-25-0190-1101
Änderungen der StVO und VwV-StVO
18.05.2011
KS-50-35-0110-1101
Datenschutzrecht in Schulen – GRUNDKURS
nach Bedarf
KS-50-35-0160-1101
Elterngespräche führen: Kommunikationstraining für Lehrerinnen und Lehrer
02.05.2011
KS-50-45-0110-1101
GRUNDSEMINAR zum Hessischen Personalvertretungsgesetz
04.05.2011 bis 05.05.2011
KS-50-45-0130-1101
Beteiligungsrechte im HPVG für Personalratsmitglieder
19.05.2011
KS-50-45-0170-1101
Realistische Tätigkeitsbeschreibung –
neue Handlungsfelder für Personalräte – WORKSHOP
23.05.2011
Kommunale Mandatsträger/innen
Seminarnummer
Thema
Termin
KS-50-30-0110-1101
BASISSEMINAR – Allgemeines Kommunalrecht
ab August 2011
KS-50-30-0120-1101
BASISSEMINAR – Neues Finanzwesen/Kommunales Haushaltsrecht – Doppik
ab August 2011
KS-50-30-0130-1101
BASISSEMINAR – Bau- und Planungsrecht
ab August 2011
KS-50-30-0140-1101
AUFBAUSEMINAR – Allgemeines Kommunalrecht
ab August 2011
KS-50-30-0150-1101
AUFBAUSEMINAR – Neues Finanzwesen/Kommunales Haushaltsrecht – Doppik ab August 2011
KS-50-30-0160-1101
AUFBAUSEMINAR – Bau- und Planungsrecht
ab August 2011
KS-50-30-0170-1101
AUFBAUSEMINAR – Der Jahresabschluss
ab August 2011
Einzelheiten zu den Fortbildungsveranstaltungen finden Sie im Fortbildungsprogramm 2011 und auch im Internet unter www.hvsv.de
oder wenden Sie sich telefonisch an Frau Döring 0561 70796-13, Frau Vockenroth 0561 70796-14.
Hessischer Verwaltungsschulverband
Verwaltungsseminar Kassel
StAnz. 16/2011 S. 645
Kassel, 5. April 2011
BUCHBESPRECHUNGEN
Dienstleistungsrecht in der EU. Von Calliess, Christian/Korte, Stefan.
2011, XXXIII, 426 S. (geb.), 78 Euro. Verlag C. H. Beck, München; ISBN
978-3-406-59550-9.
Wie die Verfasser auch in ihrem Vorwort verdeutlichen, ist der Markt
für Dienstleistungen von außerordentlicher wirtschaftlicher Bedeutung, und daher wollte die EU im Rahmen der sog. Lissabon-Strategie
den europäischen Binnenmarkt bereits bis zum Ende des vergangenen
Jahres zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten
Wirtschaftsraum der Welt entwickeln. Dabei steht die Richtlinie
2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 12. Dezember 2006 (ABl. L 376 S. 36)
– EG-DLRL – neben der durch das Primärrecht garantierten Dienstleistungsfreiheit im Mittelpunkt der Darlegungen der Autoren, wobei
der Fokus auf der vorübergehenden Dienstleistungserbringung liegt.
Einleitend stellen sie in § 1 die geschichtlichen Entwicklungslinien dar,
wobei jeweils epochal die wirtschaftspolitischen und rechtlichen Rahmenbedingungen sowie die Auswirkungen auf den Dienstleistungssektor beschrieben werden. Weiterhin werden im Teil 1 „Grundlagen des
Rechts zum freien Dienstleistungsverkehr in Europa“ des Werks die ökonomischen Ausgangspunkte (§ 2) verdeutlicht.
Im 2. und 3. Teil setzen sich Calliess/Korte mit dem freien Dienstleistungsverkehr im Primärrecht und im Sekundärrecht auseinander. Zunächst wird der Umfang der Dienstleistungsfreiheit des Art. 56 f. des
Vertrags über die Arbeitsweise der EU – AEUV – intensiv erläutert (§ 3
Rn. 2 bis 72). Dabei wird u. a. klargestellt, dass der Aspekt der Inländerdiskriminierung auszuklammern ist, da reine Inländersachverhalte
nicht von den Gewährleistungen der Art. 56 f. AEUV erfasst werden. In
§ 4 erörtern die Autoren die Reichweite der Rechtsetzungskompetenzen der Union bei der vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen und zeigen in diesem Zusammenhang auf, welche formellen und materiellen Bindungen bestehen. Dazu untersuchen sie eingangs die binnenmarktbezogenen Kompetenzgrundlagen, indem sie beispielsweise die Erleichterung der Dienstleistungserbringung durch die gegenseitige An-
erkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen mit dem Hinweis auf die dadurch bewirkte Harmonisierung der verschiedenen Berufsqualifikationen in den Mitgliedstaaten und die diesbezüglichen Modalitäten erklären (Rn. 4 ff.). Kritisch
äußern sich die Autoren zur Gemengelage von allgemein geltenden Bestimmungen, sog. Querschnittsklauseln (vgl. insbesondere Art. 7 ff.
AEUV), mit Vorschriften ähnlicher Wirkung, etwa Art. 167 Abs. 4 AEUV
(Rn. 89).
Breiten Raum nehmen in § 5 die Ausnahmen vom Anwendungsbereich
der EG-DLRL ein, wobei diese im Wesentlichen in die Unterpunkte
• Entstehungsgeschichte,
• Ratio legis,
• Reichweite und
• Rechtsfolgen
gegliedert wurden. Ggf. erfolgt noch eine Ergänzung zur Umsetzung in
deutsches Recht, so bei dem Ausnahmetatbestand „Glücksspiele“ in
Art. 2 Abs. 2 lit. h EG-DLRL (Rn. 101). Hier werfen die Verfasser dem
nationalen Umsetzungsgesetzgeber zutreffend eine unzureichende
Transformation der Richtlinie vor, denn Unterhaltungs- und Geschicklichkeitsspiele wären dem Regime der EG-DLRL zu unterwerfen. Der
Zusatz bezüglich der Umsetzung in deutsches Recht findet sich auch
bei den privaten Sicherheitsdiensten, die als Ausnahme nach Art. 2
Abs. 2 lit. k EG-DLRL normiert wurden (Rn. 122 ff.).
Die von vielen Rechtsanwendern als äußerst schwierig empfundene
Dienstleistungsfreiheit des Art. 16 EG-DLRL einschließlich der damit
verbundenen Ausnahmen thematisieren Calliess/Korte eingehend in
§ 6. Daneben sprechen die Autoren die Aufteilung der Überwachungsverantwortung für die vorübergehende Dienstleistungserbringung und
die Instrumente der europäischen Verwaltungszusammenarbeit nach
Art. 28 ff. EG-DLRL (Rn. 86 ff.) einschließlich des Binnenmarktinformationssystems (Rn. 111) an. Wichtig ist auch die Darstellung des Widerspruchs zu anderen Sekundärrechtsakten, wenn eine nationale Anforde-
Nr. 16
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. April 2011
rung den Vorgaben des Art. 16 EG-DLRL nicht genügt und auch über
Art. 18 EG-DLRL nicht gerechtfertigt werden kann (vgl. Rn. 133 ff.).
Der 4. Teil befasst sich mit der – neben der bereits an anderen Stellen
aufgeführten – Umsetzung in deutsches Recht, allerdings begrenzt (s. § 7)
auf die Transformation der Art. 16 ff. und 28 ff. EG-DLRL. Anknüpfungspunkt ist zum einen das Gewerberecht, insbesondere die Bedeutung des (neuen) § 4 Gewerbeordnung, und zum anderen das Verwaltungsverfahrensrecht. Abschließend behandeln die Verfasser in § 8 kurz
und prägnant die Konsequenzen einer unzureichenden Umsetzung.
Der Anspruch der Bearbeiter, mit dem vorliegenden Handbuch zur Klärung der vielfältigen Rechtsfragen betragen zu können, ist aus Sicht der
Rezensentin erfüllt worden. Vor allem wer Hilfestellung bei Problemen
zur vorübergehenden Dienstleistungserbringung benötigt, kann nun
auf einen nützlichen Ratgeber zurückgreifen. Die dezidierte Einarbeitung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gibt den Anforderungen der EG-DLRL Konturen, die die Leserschaft sicher gewinnbringend nutzen können. Das diesbezügliche 4-seitige Entscheidungsverzeichnis (ab S. 413) ist hierfür eine weitere Hilfe. Ebenso ist
das ansehnliche Sachverzeichnis unentbehrlich, damit das vorliegende
Buch als Nachschlagewerk zur Verfügung steht.
Regierungsdirektorin Sabine Weidtmann-Neuer
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst/Zusatzversorgung im kommunalen Bereich. Darstellung. Von Rischar/Bilz. Loseblattwerk, 600 S.,
44 Euro; 3. Erg.Liefg., 274 S., 28,90 Euro. Kommunal- und Schul-Verlag, Wiesbaden; ISBN 978-3-8293-0665-2.
Der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD) gilt für ca. 2,1 Mio.
Beschäftigte des kommunalen Bereichs und für 200.000 Beschäftigte des
Bundes. Er ist einem stetigen Wandel unterworfen. Mit dem Altersvorsorge-Tarifvertrag Kommunal (ATV-K) wird den Beschäftigten des öffentlichen Dienstes für die Zusatzversorgung eine wichtige Sicherungsgrundlage geboten.
Zu beiden Regelwerken haben Rischar und Bilz auf aktuellem Stand
keinen Kommentar, sondern – wie die Autoren formulieren – eine „Darstellung“ verfasst.
Im ersten Teil des Loseblattwerkes werden „Erläuterungen zu allen Bestimmungen des TVöD“ vorgenommen. Die dritte Nachlieferung (Dezember 2010) hat insbesondere die Themen „Befristete Arbeitsverträge“,
„Teilzeitbeschäftigung und Arbeitszeit“ sowie den „Vorgezogenen Stufenaufstieg“ bearbeitet.
Es werden insbesondere Formulierungsvorschläge und Muster zur Verfügung gestellt, die für den Praktiker sehr hilfreich sind. Auch Querverweise auf andere Normen erleichtern die Übersichtlichkeit des mit
der Materie Befassten. Die neuere Rechtsprechung wird in die Texte eingearbeitet, sodass der das Werk Benutzende sich auf dem aktuellen
Stand befindet. Durch die Voranstellung von aktueller Literatur vor den
eigentlichen Erläuterungen wird dem Leser auch diesbezüglich die Möglichkeit gegeben, auf weiterführende Literatur zurückgreifen zu können. Eine Brücke wird zu den entsprechenden Vorgängernormen geschlagen, sodass auch derjenige, der sich schon längere Zeit mit dieser
Thematik befasst, auf den ersten Blick die aktuelle Rechtslage vor Augen geführt bekommt und somit leicht den Übergang zur jetzigen Rechtssituation vornehmen kann.
Auch wenn den Erläuterungen ein übersichtliches Inhaltsverzeichnis
vorangestellt ist, wäre am Ende des ersten Abschnittes ein kurzes Stichwortverzeichnis für den Leser hilfreich.
Die manteltariflichen Regelungen sehen für die kommunalen Arbeitnehmer Versorgungsansprüche vor, die mit dem Tarifvertrag über die
zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes
(ATV-K) materiell ausgestattet wurden.
Im zweiten Teil des Werkes wird die „Zusatzversorgung im kommunalen Bereich“ thematisch anschaulich behandelt, sodass dem Leser ein
müheloses Einfinden in diese Materie gelingen kann. Insbesondere die
Abschnitte „Ausnahmen von der Versicherungspflicht“, „Anerkennungen von Versicherungszeiten“, „Leistungen aus der Zusatzversorgung“
sowie „Transfer der Ansprüche und Anwartschaften aus dem Gesamtversorgungssystem“ wurden für die dritte Nachlieferung aufbereitet.
Der Autor Dr. Klaus Rieschar, ehemals Direktor des pädagogischen
Instituts für die Wirtschaft, Schlüchtern, ist seit vielen Jahren als Unternehmensberater und Trainer für den TVöD, den TV-V und die Vergütungsverträge im öffentlichen Dienst tätig. Die Autorin Bilz, die für die
Erläuterungen zum „ATV-K“ verantwortlich zeichnet, ist als Leiterin
der Abteilung Zusatzversorgungskasse beim kommunalen Versorgungsverband Sachsen tätig. Die Praxiserfahrungen, die beide Autoren
vorweisen können, schlagen sich in den profunden Erläuterungen nieder, sodass insgesamt das vorliegende Werk dem mit der Materie im öffentlichen Dienst Befassten als sehr hilfreich prognostiziert werden
kann.
Magistratsdirektorin Birgit Wedekind
StPO – Strafprozessordnung. Kommentar. Hrsg. von Radtke/Hohmann.
2011, XLIII, 2579 S. (Ln.), 198 Euro. Verlag Franz Vahlen, München;
ISBN 978-3-8006-3602-0.
Es ist ein neuer Kommentar zur Strafprozessordnung erschienen. Natürlich gibt es bereits einige Kommentare zur Strafprozessordnung.
Und zur Frage des Warum wird im Vorwort zugleich Auskunft gegeben. Dieser neue Kommentar möchte eine Lücke schließen. In ihm werden die Bedürfnisse der anwaltlichen Praxis besonders berücksichtigt.
Dabei soll naturgemäß dem Strafverteidiger bei seiner Arbeit geholfen
werden. Der Kommentar will aber auch das Augenmerk auf Richter und
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Staatsanwälte richten. Diesen sollen die Probleme der anwaltlichen
Praxis bewusst werden.
Das Werk verarbeitet die neueste Rechtsprechung und die wesentliche
Literatur. Es gibt klare und praxisnahe Lösungsvorschläge und bietet
Entscheidungshilfen an. Der Kommentar ist gut gegliedert. Der Zweck
wird zu Beginn der Erläuterungen erörtert. Die Entstehungsgeschichte
wird geschildert, wenn sie dem Verständnis der Vorschrift dient. Auch
die Aspekte des internationalen, insbesondere des europäischen Rechts
werden bedacht. Die Literatur und die Rechtsprechung ist bis zum
1. September 2010 berücksichtigt worden. Neben der StPO finden sich
auch die für das Strafverfahren relevanten Normen des GVG, EGGVG
und der Menschrechtskonvention, die erläutert werden, soweit sie für
das Strafverfahren bedeutsam sind. Das Werk schließt mit einem umfangreichen Sachregister ab.
Dass der Kommentar die Perspektive des Strafverteidigers im Blick
hat, zeigt sich insbesondere an der Kritik an den durch die StPO vorgenommenen Einschränkungen der Verteidigung. Die ursprünglich verfolgte Intention, eine „völlig freie Verteidigung“ zu gewährleisten, werde
durch die Bestimmungen des § 148 Abs. 2 StPO sowie durch die aufgrund des Kontaktsperrgesetzes vom 30. September 1977 geschaffenen
§§ 31 ff. GVG konterkariert. Fragwürdig sei auch die Verfassungsrechtsprechung, die das Verkehrrecht des § 148 ausschließlich zu unmittelbaren Verteidigungszwecken gewähre und diese dabei strikt auf
das laufende Strafverfahren beziehe und zudem die Postkontrolle durch
den Insolvenzverwalter gemäß § 99 InsO auch auf die Verteidigerpost
erstrecke (vgl. RN 1 zu § 148 StPO). Aus der Sicht der anwaltlichen Praxis wird auch die in § 160a StPO vorgenommene Einschränkung des
Schutzes zeugnisverweigerungsberechtigter Berufsgeheimnisträger kritisch gesehen (vgl. RN 13 zu § 160a StPO). Weitere Beispiele finden sich
etwa in RN 10 zu § 147 StPO im Hinblick auf das Einsichtsrecht in Spurenakten oder zum Beweisverwertungsverbot (RN 77 ff. der Einleitung).
Natürlich werden auch die Vorschriften der Verständigung im Strafverfahren ausführlich gewürdigt und die Rechtsschutzmöglichkeiten
sind ein Schwerpunkt. Weitere Schwerpunkte sind die Fristen, Verhaftung und vorläufige Festnahme, das Verfahren im ersten Rechtszug,
die Berufung, die Revision und die Kosten.
Der Kommentar hat insgesamt 30 Bearbeiterinnen und Bearbeiter, darunter auch die Herausgeber, Richter am Oberlandesgericht und Professor
an der Universität Hannover Dr. Radtke und Dr. Hohmann, Rechtsanwalt und Lehrbeauftragter an der Universität Greifswald. Im Hinblick
auf das Anliegen des Kommentars, die Bedürfnisse der anwaltlichen Praxis besonders zu berücksichtigen, überwiegen in der Reihe der Bearbeiter folgerichtig die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.
Insgesamt macht das Werk neugierig und die Zukunft muss zeigen, ob
es sich durchsetzt. Die Voraussetzungen liegen jedenfalls vor. Es ist bewusst zwischen Kurz- und Großkommentar angesiedelt, um den Anforderung der anwaltlichen Praxis gerecht werden zu können, ohne die
notwendige wissenschaftliche Fundierung der einzelnen Kommentierungen zu vernachlässigen.
Ministerialrat Dirk Fredrich
Straßenverkehrsrecht. Kommentar. Hentschel/König/Dauer. 41., neu bearbeitete Auflage, 2011, XIX, 1821 S. (Ln.), 112 Euro. Verlag C. H. Beck,
München; ISBN 978-3-406-60991-6.
Ein Standardwerk des Straßenverkehrsrechts liegt in neuer Auflage vor.
Es kommentiert die wichtigsten Rechtsvorschriften des Straßenverkehrsrechts, insbesondere das Straßenverkehrsgesetz, die Straßenverkehrs-Ordnung, die Fahrerlaubnis-Verordnung, die Fahrzeug-Zulassungsverordnung und die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Auszugsweise werden auch die für den Straßenverkehrsbereich wichtigsten
Vorschriften des Strafgesetzbuches sowie die §§ 81a und 111a der Strafprozessordnung erläutert. Im Anhang befinden sich die Texte der Bußgeldkatalog-Verordnung weiterer einschlägiger Rechtsvorschriften. Ein
umfangreiches Sachverzeichnis schließt das Werk ab.
Der Kommentar wurde von Johannes Floegel begründet und von der
8. bis zur 16. Auflage von Fritz Hartung fortgeführt. Von der 17. bis zur
26. Auflage war Heinrich Jagusch verantwortlich, und von der 27. bis
zur 39. Auflage wurde das Werk von Peter Hentschel bearbeitet. Es wird
nunmehr von Dr. Peter König, Richter am Bundesgerichtshof und Honorarprofessor an der juristischen Fakultät der Universität München,
sowie von Dr. Peter Dauer LL.M., Leitender Regierungsdirektor in der
Behörde für Inneres und Sport, Hamburg, fortgeführt.
Das Werk befindet sich im Hinblick auf die Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur auf dem Stand vom 1. Oktober 2010. Ein Teil der
nach diesem Zeitpunkt erschienenen Rechtsprechung und des Schrifttums konnte aber im Rahmen der Drucklegung noch berücksichtigt
werden.
Die Neuauflage berücksichtigt das 4. Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2965), das Änderungen der §§ 6, 23, 24, 24a und 26 sowie die Anfügung von § 29 Abs. 8
Satz 4 StVG enthält. Auch das 5. Straßenverkehrsänderungsgesetz vom
17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2021), das den Feuerwehrführerschein betrifft,
und das 6. Änderungsgesetz vom selben Tage (BGBl. I S. 2023), das Regelungen zur Erprobung der Online-Zulassung von Kraftfahrzeugen
enthält, wurden eingearbeitet. Als Verordnungen, die Berücksichtigung
fanden, sind die 45. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 26. März 2009 (BGBl. I S. 734) und die 46. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom
5. August 2009 (BGBl. I S. 2631) zu nennen. Hier besteht – worauf die
Verfasser hinweisen – wegen einer vom Bundesverkehrsministerium an-
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Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. April 2011
genommenen Nichtigkeit aufgrund des Verstoßes gegen das verfassungsrechtliche Zitiergebot – die Absicht, die StVO neu bekannt zu machen und so den Fehler zu beheben. Materiellrechtlich wird sich nichts
ändern, so dass die Neuauflage dieses Werkes im Rechtsstand der 46. Änderungsverordnung wiedergeben konnte.
Neben den Rechtsänderungen wurde die jüngste Rechtsprechung und
Literatur eingearbeitet. Im Hinblick auf den „Führerscheintourismus“
ist insoweit auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (NJW
2010, 1828) hinzuweisen. Die Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 2010 zur Anfechtungsfrist bei Verkehrszeichen konnte allerdings nur noch auf der Grundlage der entsprechenden Pressemitteilungen berücksichtigt werden. Die uneinheitliche Rechtsprechung im Hinblick auf Beweisverwertungsverbote nach
polizeilicher Anordnung zur Blutentnahme (§ 81a StPO) ist inzwischen
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Februar 2011 – 2 BvR 1596/10 – dahingehend geklärt worden, dass ein Beweisverwertungsverbot, allenfalls dann ausnahmsweise in Betracht
kommen kann, wenn die Anordnung durch Polizeibeamte willkürlich
und unter Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Fairnessgebot erfolgt.
Diese Entscheidung konnte natürlich in dieser Neuauflage noch keine
Berücksichtigung finden.
In der Kommentierung zu den §§ 29, 47a StVZO wurde berücksichtigt,
dass die Abgasuntersuchung seit 1. Januar 2010 für alle Kraftfahrzeuge
Teil der Hauptuntersuchung und damit die selbstständige Abgasuntersuchung abgeschafft ist. Aus Anlass von Rechtsänderungen sowie der
Verwertung von Rechtsprechung und Schrifttum sind einige Kommentierungen grundlegend überarbeitet oder neu gefasst worden. Insoweit
sind insbesondere die §§ 4, 6, 12, 19, 26, 32, 37, 39–41 StVO zu nennen.
Eines hat sich gegenüber der Vorauflage nicht geändert: Der Kommentar bleibt eine nahezu unentbehrliche Hilfe bei der Klärung von Rechtsfragen auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts.
Ministerialrat Dirk Fredrich
Früher Parlamentarismus in Hessen. Hessische Historische Kommission
Darmstadt.
– Die nachrevolutionären Landtage des Großherzogtums Hessen 1849
bis 1856, Reden aus den parlamentarischen Debatten, von
Fleck/Franz, 2008, 864 S., 54 Euro, ISBN 978-3-88443-051-4;
– Einheit vor Freiheit? – Die hessischen Landtage in der Zeit der
Reichseinigung 1862–1875, von Köhler/Dipper, 2010, 1190 S.,
72 Euro, ISBN 978-3-88443-055-2;
– Hessische Abgeordnete 1820 bis 1933, Biographische Nachweise für
die Erste und Zweite Kammer der Landstände des Großherzogtums
Hessen 1820–1918 und den Landtag des Volksstaats Hessen 1919 bis
1933, von Rack/Vielsmeier, 2008, 1107 S., 60 Euro, ISBN 978-388443-052-1.
In der Reihe „Politische und parlamentarische Geschichte des Landes
Hessen“, die die Historische Kommission des Landes Hessen im Auftrag
des Hessischen Landtags herausgibt, sind drei neue Bände anzuzeigen.
Die Bände 25 („Die nachrevolutionären Landtage des Großherzogtums
Hessen“) und 36 („Einheit vor Freiheit? – Die hessischen Landtage in
der Zeit der Reichseinigung 1862–1875“) knüpfen zeitlich an den bereits Mitte der 90er Jahre erschienenen und von Eckhard G. Franz und
Peter Fleck herausgegebenen Band „Landtag des Großherzogtums Hessen 1820–1848“ an. Dieser enthielt Reden „aus den parlamentarischen
Reform-Debatten des Vormärz“ und stellte insbesondere auch die Diskussionen zur deutschen Einigungsfrage im Januar 1849 dar. Wie sich
die Auseinandersetzung über Parlamentsrechte und deutsche Einheit
in den Landtage, die auf die gescheiterte Revolution von 1848 folgten,
fortentwickelte, dokumentieren die beiden neuen Bände.
Eckhard G. Franz und Peter Fleck stellen die Arbeit der drei nachrevolutionären (12., 13. und 14. Landtag) Landtage anhand von 181 ausgewählten Parlamentsreden dar („Die nachrevolutionären Landtage
des Großherzogtums Hessen 1849–1856“, Hessische Historische Kommission, Darmstadt 2008). Die größte Anzahl der Dokumente (Dok. 50
bis 181) ist der Arbeit des 14. Landtags entnommen, dessen Session auch
die längste im Großherzogtum war (1851–1856). Die instruktive, knapp
fünfzig Seiten umfassende, Einleitung schildert die ungewöhnlichen
Umstände, unter denen dieser „außerordentliche“ Landtag gewählt
wurde. Nachdem der 13. Landtag der Regierung die Haushaltszustimmung verweigert hatte und daraufhin am 27. September 1850 (17 Tage
nach seinem Zusammentritt) aufgelöst worden war, erfolgte bereits am
7. Oktober 1850 die „Berufung einer außerordentlichen Ständeversammlung“, deren Wahl als Dreiklassenwahl mit Wahlmännersystem
nach preußischem Muster erfolgte. Obwohl diese Art der Wahl verfassungswidrig war, regte sich unter dem – wahlmüden? – Volk und auch
den (verbliebenen) Vertretern des demokratischen Lagers kein Protest
gegen die Wahl: Die Demokratie nahm, nach einem von Dalwigk wiedergegebenen Wort der Mainzer Zeitung, „dem Felde an, welches das Ministerium ihr anbot“. Auch der Oktroi des Dreiklassenwahlrechtes
konnte jedoch nicht verhindern, dass auch der neue Landtag noch zwanzig oppositionelle, demokratische Abgeordnete zählte. Diese besondere – unter den damaligen deutschen Staaten wohl einmalige – Konstellation verleiht den von den Herausgebern dokumentierten Debatten ihr besonderes Interesse. Die Debatten des 14. Landtags werden nach
Themen gegliedert vorgestellt. „Eisenbahn“ und „deutsche Frage“ beschäftigten schon die vorrevolutionären Parlamente, sodass hier thematisch direkt an den vorangegangen Band über die Landtage vor 1848
angeknüpft werden kann. Andere Themen stellten sich neu, naturge-
Nr. 16
mäß vor allem nach dem Umgang mit „Errungenschaften und Folgelasten der Revolution“. Unter diesem Abschnitt wählten die Herausgeber
Dokumente u. a. zur Debatte über die Fortgeltung der Grundrechte, während der Revolution entstandene Bauschäden und Kosten des Militärs
sowie zur nationalen Frage aus. Die beabsichtigte Finanzreform gab dem
Landtag Anlass, sich mit dem Papiergeld auseinanderzusetzen; eine
Reform der Justiz musste zu einer Beschäftigung des Landtags mit dem
in Rheinhessen fortgeltenden französischen Recht führen. Die weitere
Auswahl betrifft Themen wie Eisenbahnbau, Kommunalreform, Verwaltungsumbau sowie Wehrpflicht. An den Debatten zur Gewerbefreiheit und zur Aufhebung des Handelsmonopols für Salz lassen sich, wie
an der Diskussion über die (gescheiterte) Einführung einer Gewerbeordnung der Kampf beharrender und fortschrittlicher Kräfte um eine
Modernisierung der Wirtschaft an Einzelbeispielen nachvollziehen. Vor
dieser Darstellung der Diskussionen zu Einzelthemen in „parlamentarischer Routinearbeit“ widmen die Verfasser dem „stürmischen Anfang“ des Landtags einen eigenen Abschnitt, in dem die ausgiebige Debatte über die von der demokratischen Fraktion eingebrachte Verfassungsbeschwerde dokumentiert wird. Als Präludium hierzu lesen sich
die Dokumente zum 12. und 13. Landtag, deren Auswahl sich auf die
Schritte hin zur jeweiligen Landtagsauflösung konzentriert.
Im Jahre 1862 setzt, mit dem 17. Landtag, die von Manfred Köhler und
Christof Dipper besorgte Sammlung („Einheit vor Freiheit? – Die hessischen Landtage in der Zeit der Reichseinigung 1862–1875“, Hessische
Historische Kommission, Darmstadt 2010) ein, in der die Arbeit von fünf
Landtagen (17.–21.) in der Zeit der Reichseinigung dargestellt wird.
Die anderthalb Jahrzehnte, die der Band umgreift, sind von einer Reihe
grundstürzender Ereignisse gekennzeichnet, die sich nicht zuletzt in einer umfassenden territorialen Neugliederung Mitteleuropas am Ende
der Periode ausdrücken. Für das Großherzogtum bedeutete die Reichseinigung 1871 das Ende der Spaltung, die es nach 1866 (wo es auf österreichischer Seite gestanden hatte) erlitt. Im Inneren festigt sich endgültig
das bereits im Vormärz sichtbar gewordene, in der Revolution von 1848
voll ausgebildete Fünfparteiensystem (Liberale, Konservative, Demokraten, Katholiken und Sozialdemokraten), wobei sich das „demokratische Lager“ zunehmend zwischen Demokraten, Liberalen und Sozialdemokraten ausdifferenziert. Anhand der Schwerpunkte der Landtagsarbeit lassen sich diese Entwicklungen nachvollziehen. Die Arbeit
des 17. Landtags wird u. a. anhand der Diskussionen über die Trennung
von Kirche und Staat und ein neues Pressegesetz dargestellt. Der Beginn der Industriegesellschaft lässt sich in den von den Herausgebern
ausgewählten Diskussionen zur Gewerbefreiheit und über die Verlängerung des Zollvereinsvertrags bereits erahnen. Der kurze (1865/66)
18. Landtag ist in seinen Debatten geprägt durch den herannahenden
Waffengang zwischen Österreich und Preußen mit den bekannten Folgen für das Großherzogtum; Zeit für geregelte Parlamentsarbeit blieb
dem Landtag vor seiner offiziellen Auflösung am 7. Oktober 1866 kaum.
Der darauffolgende 19. Landtag sah sich mit dem diktierten Friedensvertrag vom 24. Januar 1867 und den darin dem Großherzogtum auferlegten Bedingungen konfrontiert; weitere Debatten galten der Verfassung des Norddeutschen Bundes und einem Beitritt, der Trennung von
Kirche und Staat und, mit besonderem Engagement, dem forcierten
Ausbau der Eisenbahnen im Land. Der 20. Landtag (1868–1872) war geprägt von dem Einigungskrieg 1870/71 und seinen Vorwehen. Die Herausgeber haben hier Debatten zum Militärhaushalt, zur Bewilligung von
Kriegskrediten 1870 und über den Beitritt zum Deutschen Bund exemplarisch ausgewählt; zurück in den Friedensalltag führt die Diskussion
über eine Wahlrechtsreform. Innenpolitisch geprägt ist demgegenüber
die Arbeit des 21. Landtags (1862–1875): Neue Städteordnung, Steuerreform, Reform des Volksschulwesens, Einführung der Zivilehe und der
(im protestantischen Großherzogtum nicht dominante) Kirchenkampf
sind hier die Themen der Debatten, die die Herausgeber herausgegriffen haben.
Beide Materialbände stellen dem Dokumentationsteil eine Einleitung
in den betrachteten Zeitraum, die rechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen der Parlamentsarbeit sowie eine kurze Chronologie
voraus. Im Umfang variieren beide Einleitungen erheblich, die Einleitung zum Band über die nachrevolutionären Landtage umfasst knapp
fünfzig Seiten, während die Einleitung zum Band über die Reichseinigung mehr als das Doppelte misst. Ergänzt wird jeder Band durch ein
umfangreiches Quellenregister sowie einen hilfreichen Orts- und
Personenindex.
Hilfreich bei der Lektüre dieser beiden und auch der übrigen Dokumentationsbände über parlamentarische Debatten ist das dritte anzuzeigende Werk: „Hessische Abgeordnete 1820–1933“, Hessische Historische Kommission, Darmstadt, 2008. Es enthält biographische Nachweise für insgesamt etwa 1000 Mitglieder der Parlamente des Großherzogtums bzw. des Volksstaates Hessen von 1820–1918. Die Einleitung enthält Informationen über die Wahl und Zusammensetzung der
Parlamente, ihre Rolle und Funktion nach der jeweiligen Verfassung sowie Nachweise der einschlägigen Gesetze und Verordnungen. Der Hauptteil beginnt mit einer chronologischen Übersicht über die Amts- und
Mandatsträger, deren – alphabetisch geordneten – Kurzbiographien folgen. Diese Biographien gehorchen jeweils einem Schema, der Abgeordnete wird nach Name, Lebensdaten, Herkunft, Beruf und Daten seines
Mandats vorgestellt; abschließend werden die Quellen für diese Angaben genannt. Seinen Wert gewinnt diese Fleißarbeit, wenn man sie bei
der Lektüre der Debattenbände konsultiert, um einzelne Beiträge auch
vor dem persönlichen Hintergrund des Redners einordnen zu können.
Richter am LG Stefan Schlotter
Seite 652
Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen
Nr. 16
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Nr. 16
Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen
Andere Behörden und Körperschaften
Öffentliche Bekanntmachung des Regionalverbandes
Frankfurt/Rhein-Main
Änderung des Flächennutzungsplanes des Umlandverbandes
Frankfurt
Öffentliche Auslegung
Die Verbandskammer hat in ihrer Sitzung am 13. April 2011 beschlossen:
Es wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der folgende Entwurf mit Begründung gemäß § 3 (2) BauGB in Verbindung mit § 19
(4) des Gesetzes über die Metropolregion Frankfurt/Rhein-Main
(MetropolG) vom 8. März 2011 (GVBl. I S. 153) öffentlich ausgelegt
wird:
13. Änderung des Flächennutzungsplanes des Umlandverbandes
Frankfurt für den Bereich der Stadt Bad Vilbel, Stadtteil Bad Vilbel,
Gebiet: „Im Schleid – West“
Hierzu liegen umweltbezogene Informationen und Stellungnahmen vor:
Faunistische Bestandserfassung zum Bebauungsplangebiet „Im
Schleid“ der Stadt Bad Vilbel (Institut für Tierökologie und Naturbildung, Oktober 2009),
Zusatzbewertung Landschaftsbild (Büro für Geoinformation – Umweltplanung – Neue Medien, Oktober 2010),
Stellungnahme des Regierungspräsidiums Darmstadt,
Stellungnahme des Wetteraukreises.
Der vorgenannte Entwurf liegt in der Zeit vom 26. April 2011 bis
25. Mai 2011 in der Geschäftsstelle des Regionalverbandes Frankfurt/Rhein-Main, Poststraße 16, 60329 Frankfurt am Main, während der allgemeinen Dienststunden (Mo. – Do. 9.00–17.00 Uhr und
Fr. 9.00–13.00 Uhr) öffentlich aus.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen textlich an
den Regionalverband Frankfurt/Rhein-Main, Poststraße 16, 60329
Frankfurt am Main, gerichtet sowie mündlich zur Niederschrift
vorgebracht werden.
Nach Ablauf der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen können unberücksichtigt bleiben.
Frankfurt am Main, 13. April 2011
Regionalverband Frankfurt/Rhein-Main
Der Verbandsvorstand
gez. Heiko K a s s e c k e r t , Verbandsdirektor
E-Mails an den
ÖFFENTLICHEN
ANZEIGER
@
zum
STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN
[email protected]
Seite 655
Stellenausschreibungen
Im Hessischen Ministerium
für Umwelt, Energie,
Landwirtschaft und
Verbraucherschutz
ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt in der Abteilung „Abfallwirtschaft, Bergbau, Immissionsschutz“ die Stelle einer/eines
Sachbearbeiterin/Sachbearbeiters
im Referat II 7 „Genehmigung, Überwachung im Immissionsschutz, gebietsbezogene Luftreinhaltung“ zu besetzen.
Es steht eine Planstelle bis zur Besoldungsgruppe A12 zur Verfügung, die im Tarifbereich bis zur Entgeltgruppe 12 TV-H besetzt werden kann.
Aufgabenschwerpunkte sind:
• Angelegenheiten der Windkraft
• Angelegenheiten im Bereich der Immissionsermittlung
• Koordinierung und Mitwirkung bei der Landes- und Regionalplanung in Angelegenheiten des Immissionsschutzes
• Emissionskataster (einschl. 5. BImSchVwV)
• Koordinierung der BTV-Merkblätter (BREF)
• Koordinierung der betrieblichen Umweltdatenberichterstattung (BUBE) für PRTR, 11. und 13. BImSchV
• Mitwirkung bei der Luftreinhalteplanung
• IT-Ang. Emissionskataster und PTR
Fachliche Anforderungen
• Laufbahnbefähigung für den gehobenen technischen Dienst
in der Umweltverwaltung
• Geeignete umfangreiche Erfahrungen im Bereich Immissionsschutz
Persönliches Anforderungen
• Überdurchschnittliches Engagement verbunden mit der Fähigkeit, komplexe Sachverhalte und übergreifende Zusammenhänge zu erfassen
• Gewandtheit, Sicherheit und Präzision bei der mündlichen
und schriftlichen Darstellung
• Starke Belastbarkeit und Leistungsbereitschaft
• Organisations- und Verhandlungsgeschick; Durchsetzungsfähigkeit
• Bereitschaft zur Teamarbeit
Aus dem Hessischen Gleichberechtigungsgesetz im Zusammenhang mit dem Frauenförderplan ergibt sich die Verpflichtung, den Frauenanteil zu erhöhen. Bewerbungen von
qualifizierten Frauen sind daher besonders erwünscht.
Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen werden im
Rahmen der geltenden Bestimmungen bevorzugt berücksichtigt.
Teilzeitbeschäftigung ist grundsätzlich möglich.
Die Vorlage einer zeitnahen Beurteilung bzw. eines aktuellen
Zwischenzeugnisses (nicht älter als ein Jahr) sowie das schriftliche Einverständnis zur Einsichtnahme in die Personalakte sind
erforderlich.
Bewerbungen mit den üblichen Bewerbungsunterlagen (Zeugnisse, Lebenslauf usw.) sind bis zum 30. April 2011 zu richten
an das
Hessische Ministerium für Umwelt, Energie,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
– Personalreferat I 3 A –
Kennung SB II 7 – (zwingend erforderlich)
Mainzer Straße 80, 65189 Wiesbaden.
Seite 656
Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger
Nr. 16
Adressenfeld
Stellenausschreibungen
Postvertriebsstück, Deutsche Post
Verlag Chmielorz GmbH
Postfach 22 29, 65012 Wiesbaden
Entgelt bezahlt
D 6432 A
Im Gesundheitsamt des Kreises Bergstraße sind ab sofort folgende
unbefristete Vollzeitstellen, die grundsätzlich teilbar sind, zu besetzen:
Fachärztin/Facharzt
für Öffentliches Gesundheitswesen
für die Fachdienstleitung des Gesundheitsamtes
(Kennziffer 10/2011)
Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen erfolgt die Eingruppierung nach Entgeltgruppe 15 des Tarifvertrages für den öffentlichen
Dienst (TVöD) (entspricht der Besoldungsgruppe A 15 BBesG).
Ärztin/Arzt
In der Bezirksverwaltung des Bezirks Oberbayern wird zum nächstmöglichen Zeitpunkt ein/e
für die Vertretung der Fachdienstleitung des Gesundheitsamtes
(Kennziffer 11/2011)
Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen erfolgt die Eingruppierung nach Entgeltgruppe 14 des Tarifvertrages für den öffentlichen
Dienst (TVöD).
Gesucht wird eine Ärztin/ein Arzt, die/der bereit ist, innerhalb eines
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Öffentliches Gesundheitswesen zu erlangen. Die damit verbundenen
Kosten werden vom Kreis übernommen.
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www.kreis-bergstrasse.deXQWHUGHU5XEULN$NWXHOO$XVVFKUHLEXQJHQ
Bewerbungsfrist: 2 Wochen nach Veröffentlichung
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Ausschreibungstext bei der Abteilung Personalmanagement,
Gräffstraße 5, 64646 Heppenheim erhalten bzw. unter der Telefonnummer 06252-15-5252 anfordern.
ASSISTENT/IN
FÜR DAS REFERAT
„ALLGEMEINE RECHTSANGELEGENHEITEN“
UND DIE STABSSTELLE DES DIREKTORS
gesucht.
Alle weiteren Informationen (wie z. B. Aufgabenschwerpunkte,
Voraussetzungen usw.) entnehmen Sie bitte unserer Homepage
www.bezirk-oberbayern.de unter der Rubrik „Stellenangebote“.
Gerne lassen wir Ihnen den ausführlichen Ausschreibungstext auch
per E-Mail zukommen.
Für weitere Informationen steht Ihnen Frau Börs (Tel.: 089/2198-14101
oder E-Mail: [email protected]) gerne zur Verfügung.
Anfragen und Auskünfte über den
ÖFFENTLICHEN ANZEIGER
zum
STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN
STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN. Erscheinungsweise: wöchentlich montags. Verlag: Verlag Chmielorz GmbH, Marktplatz 13, 65183 Wiesbaden, Telefon: 06 11 /
3 60 98-0, Telefax: 06 11 / 30 13 03. Geschäftsführung: Karin Augsburger, Andreas
Klein.
Anzeigenannahme und Vertrieb siehe Verlagsanschrift. Vertrieb: Gabriele Belz, Telefon:
06 11 / 3 60 98-57. Jahresabonnement: 42,– c + 32,– c Porto und Verpackung.
Bankverbindungen: Nassauische Sparkasse Wiesbaden, Konto-Nr. 111 103 038
(BLZ 510 500 15), Postbank Frankfurt/Main, Konto-Nr. 1173 37-601 (BLZ 500 100 60).
Abonnementkündigung mit einer Frist von sechs Monaten zum 30. 6. und 31. 12. möglich.
Einzelverkaufspreis: 2,50 c + 2,– c Porto und Verpackung. Herausgeber: Hessisches
Ministerium des Innern und für Sport.
Verantwortlich für den redaktionellen Inhalt des amtlichen Teils: Ministerialrätin
Bettina Ummenhofer; Redaktion: Christine Bachmann, Telefon 06 11 / 3 53-16 74;
✆
06122 7709-152
Herr Wagner
Anzeigen: Franz Stypa (Anzeigenverkaufsleitung), Telefon: 06 11 / 3 60 98-40,
[email protected]; für die technische Redaktion und die Anzeigen des „Öffentlichen Anzeigers“: Ralph Wagner, Telefon 0 61 22 / 77 09-1 52, Fax -1 80,
[email protected]; Druck: CaPRI PRINT + MEDIEN GmbH, Ostring 13,
65205 Wiesbaden-Nordenstadt.
Die Buchbesprechungen stehen unter alleiniger Verantwortung der Verfasserin/des
Verfassers.
Redaktionsschluss für den amtlichen Teil: jeweils mittwochs, 12.00 Uhr, Anzeigenschluss:
jeweils donnerstags, 12.00 Uhr, für die am übernächsten Montag erscheinende Ausgabe,
maßgebend ist der Posteingang. Anzeigenpreis lt. Tarif Nr. 31 vom 1. Januar 2011.
Der Umfang der Ausgabe Nr. 16 vom 18. April 2011 beträgt 28 Seiten.