B RICHTLINIE 96/57/EG DES EUROPÄISCHEN - CE

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B RICHTLINIE 96/57/EG DES EUROPÄISCHEN - CE
1996L0057 — DE — 21.03.2008 — 002.001 — 1
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Gewähr übernehmen
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RICHTLINIE 96/57/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 3. September 1996
über Anforderungen im Hinblick auf die Energieeffizienz von elektrischen Haushaltskühl- und gefriergeräten und entsprechenden Kombinationen
(ABl. L 236 vom 18.9.1996, S. 36)
Geändert durch:
Amtsblatt
►M1
►M2
Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
6. Juli 2005
Richtlinie 2008/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
11. März 2008
Nr.
Seite
Datum
L 191
29
22.7.2005
L 81
48
20.3.2008
1996L0057 — DE — 21.03.2008 — 002.001 — 2
▼B
RICHTLINIE 96/57/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES
vom 3. September 1996
über Anforderungen im Hinblick auf die Energieeffizienz von
elektrischen
Haushaltskühlund
-gefriergeräten
und
entsprechenden Kombinationen
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN
UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
insbesondere auf Artikel 100a,
auf Vorschlag der Kommission (1),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),
gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)
Es müssen Maßnahmen zum reibungslosen Funktionieren des
Binnenmarktes gefördert werden.
(2)
In der Entschließung des Rates vom 15. Januar 1985 über die
Verbesserung der Energiesparprogramme der Mitgliedstaaten (4)
werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, ihre Anstrengungen zur
Förderung einer rationelleren Energienutzung durch die Entwicklung integrierter Energiesparpolitiken fortzusetzen und gegebenenfalls zu verstärken.
(3)
In der Gemeinschaft haben Haushaltskühl- und -gefriergeräte einen erheblichen Anteil am Energieverbrauch in Haushalten und
somit am Gesamtenergieverbrauch. Die derzeit auf dem Markt
erhältlichen Kühl- und Gefriergeräte weisen trotz gleichen Inhalts
und gleicher Merkmale beträchtliche Unterschiede hinsichtlich
ihres Energieverbrauchs auf; ihre Energieeffizienz variiert somit
beträchtlich.
(4)
Einige Mitgliedstaaten beabsichtigen die Einführung von Maßnahmen betreffend die Effizienz von Haushaltskühl- und -gefriergeräten, die zu Hemmnissen für den Handel mit diesen Produkten
in der Gemeinschaft führen könnten.
(5)
Bei den Vorschlägen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit sowie Umwelt- und Verbraucherschutz sollte von
einem hohen Schutzniveau ausgegangen werden. Die vorliegende
Richtlinie gewährleistet ein hohes Niveau des Schutzes der Umwelt und der Verbraucher, wobei auf eine spürbare Verbesserung
der Energieeffizienz dieser Geräte abgezielt wird.
(6)
Der Erlaß solcher Maßnahmen fällt in den Zuständigkeitsbereich
der Gemeinschaft. Die in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen gehen nicht über das zur Erreichung ihrer Ziele erforderliche Maß hinaus und entsprechen somit Artikel 3b des Vertrags.
(7)
Gemäß Artikel 130r des Vertrags hat im übrigen die Umweltpolitik der Gemeinschaft unter anderem den Schutz der Umwelt,
eine Verbesserung ihrer Qualität sowie eine umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen zum Ziel. Auf
(1) ABl. Nr. C 390 vom 31.12.1994, S. 30, und ABl. Nr. C 49 vom 20.2.1996,
S. 10.
(2) ABl. Nr. C 155 vom 21.6.1995, S. 18.
(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 26. Oktober 1995 (ABl.
Nr. C 308 vom 20.11.1995, S. 134), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom
11. März 1996 (ABl. Nr. C 120 vom 24.4.1996, S. 10) und Beschluß des
Europäischen Parlaments vom 18. Juni 1996 (ABl. Nr. C 198 vom 8.7.1996).
(4) ABl. Nr. C 20 vom 22.1.1985, S. 1.
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die Elektrizitätserzeugung und den Elektrizitätsverbrauch entfallen etwa 30 % aller anthropogenen Emissionen von Kohlendioxid
(CO2) sowie rund 35 % des Gesamtprimärenergieverbrauchs;
diese Prozentsätze steigen weiter.
(8)
Mit der Entscheidung 89/364/EWG des Rates vom 5. Juni 1989
für ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Erhöhung der
Effizienz bei der Elektrizitätsverwendung (1) wird im übrigen
das doppelte Ziel verfolgt, die Verbraucher zur Verwendung
von möglichst verbrauchsgünstigen elektrischen Geräten zu bewegen und eine weitere Erhöhung der Effizienz von elektrischen
Geräten und Maschinen zu erreichen.
(9)
In seinen Schlußfolgerungen vom 29. Oktober 1990 forderte der
Rat, die CO2-Emissionen auf Gemeinschaftsebene bis zum Jahr
2000 auf dem Niveau von 1990 zu stabilisieren. Zur Erreichung
dieses Ziels sind energischere Maßnahmen zur Stabilisierung der
CO2-Emissionen in der Gemeinschaft erforderlich.
(10)
Mit der Entscheidung 91/565/EWG (2) wurde ein Programm zur
Förderung der Energieeffizienz in der Gemeinschaft festgelegt
(Programm SAVE).
(11)
Die Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz, die bei den
derzeit erhältlichen neuesten Kühl- und Gefriergeräten bereits angewandt wurden, verursachen keine übermäßig hohen Mehrkosten in der Herstellung; sie können sich dagegen aufgrund der
Einsparungen beim Energieverbrauch schon in wenigen Jahren
oder noch früher amortisieren. Bei dieser Berechnung bleibt der
zusätzliche Nutzen unberücksichtigt, der sich aus der Vermeidung
der mit der Elektrizitätserzeugung verbundenen externen Kosten
— z. B. aus geringeren Emissionen von Kohlendioxid (CO2) und
anderen Schadstoffen — ergibt.
(12)
Der Gewinn an Energieeffizienz, der sich von selbst aus dem
Konkurrenzdruck und der Verbesserung der Herstellungsverfahren ergibt, beläuft sich schätzungsweise auf etwa 2 % pro Jahr
und wird zu den Bemühungen um die Einführung strengerer
Normen für den Energieverbrauch beitragen.
(13)
Die Richtlinie 92/75/EWG (3) (Rahmenrichtlinie) und die Richtlinie 94/2/EG der Kommission (4) (Durchführungsrichtlinie zur
Richtlinie 92/75/EWG), die Geräteetiketten und andere Informationen zum Energieverbrauch zwingend vorschreiben, werden das
Problembewußtsein der Verbraucher in bezug auf die Energieeffizienz von Haushaltskühl- und -gefriergeräten weiter schärfen.
Diese Maßnahme wird also auch die verschiedenen Anbieter veranlassen, die Energieeffizienz ihrer Geräte sogar über die in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen hinaus zu verbessern.
Die Verbraucherinformationen müssen jedoch mit Normvorgaben
einhergehen, um wirklich sinnvoll zu sein und um eine tatsächliche Verbesserung der durchschnittlichen Energieeffizienz der
angebotenen Geräte bewirken zu können.
(14)
Diese Richtlinie zielt darauf ab, technische Hemmnisse für die
Verbesserung der Energieeffizienz von Haushaltskühl- und gefriergeräten zu beseitigen. Sie muß der in der Entschließung
des Rates vom 7. Mai 1985 über eine neue Konzeption auf
dem Gebiet der technischen Harmonisierung und der Normung (5)
festgelegten „neuen Konzeption“ entsprechen, derzufolge sich die
Harmonisierung von Rechtsvorschriften ausdrücklich auf die
Festlegung von grundlegenden Anforderungen im Rahmen von
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
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L
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C
157 vom 9.6.1989, S. 32.
307 vom 8.11.1991, S. 34.
297 vom 13.10.1992, S. 16.
45 vom 17.2.1994, S. 1.
136 vom 4.6.1985, S. 1.
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Richtlinien beschränkt, denen die in Verkehr gebrachten Produkte
genügen müssen.
(15)
Im Hinblick auf die Gewährleistung einer korrekten Durchführung der Richtlinie, die Sicherstellung fairer Wettbewerbsbedingungen für die Hersteller und den Schutz der Verbraucherrechte
ist die Schaffung einer wirksamen Durchführungsregelung von
großer Wichtigkeit.
(16)
Dem Beschluß 93/465/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 über
die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren und die Regeln für die Anbringung und Verwendung der CE-Konformitätskennzeichnung (1) ist Rechnung zu
tragen.
(17)
Im Interesse des Welthandels sollte auf internationale Normen
zurückgegriffen werden, wo immer sich dies als zweckmäßig
erweist. Der Elektrizitätsverbrauch eines Kühlgerätes wird in
der Norm EN 153 des Europäischen Komitees für Normung
vom Juli 1995 definiert, die auf einer internationalen Norm beruht.
(18)
Die den Anforderungen an die Energieeffizienz entsprechenden
Haushaltskühl- und -gefriergeräte müssen die CE-Kennzeichnung
tragen und mit den entsprechenden Informationen versehen sein,
damit sie in der Gemeinschaft in den freien Verkehr gebracht
werden können.
(19)
Diese Richtlinie beschränkt sich auf netzbetriebene Haushaltskühl- und -gefriergeräte für Lebensmittel mit Ausnahme solcher
Geräte, die nach besonderen Spezifikationen hergestellt werden.
Kommerziell genutze Kühl- und Gefriereinrichtungen sind weitaus vielfältiger und eignen sich daher nicht für die Aufnahme in
den Anwendungsbereich dieser Richtlinie —
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Diese Richtlinie gilt für neue netzbetriebene Haushaltskühl-, -tiefkühlund -gefriergeräte sowie deren Kombinationen gemäß Anhang I, nachstehend „Kühl- und Gefriergeräte“ genannt. Geräte, die auch mit anderen Energiequellen, insbesondere Akkumulatoren, betrieben werden
können, sowie Haushaltskühl- und -gefriergeräte, die nach dem Absorptionsprinzip arbeiten, und Geräte, die nach besonderen Spezifikationen
hergestellt werden, sind vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen.
Artikel 2
(1)
Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit
die unter diese Richtlinie fallenden Kühl- und Gefriergeräte in der
Gemeinschaft nur in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn der Energieverbrauch des betreffenden Geräts dem maximal zulässigen Wert für
den Energieverbrauch seiner Kategorie, berechnet nach den in Anhang I
angegebenen Verfahren, entspricht oder darunter liegt.
(2)
Der Hersteller eines von dieser Richtlinie erfaßten Kühl- und
Gefriergeräts, sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter
oder die für das Inverkehrbringen in der Gemeinschaft verantwortliche
Person muß dafür sorgen, daß jedes in Verkehr gebrachte Gerät der in
Absatz 1 genannten Anforderung genügt.
(1) ABl. Nr. L 220 vom 30.8.1993, S. 23.
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Artikel 3
(1)
Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Kühl- und
Gefriergeräten, die zum Nachweis ihrer Konformität mit allen Bestimmungen dieser Richtlinie die CE-Kennzeichnung tragen, in ihrem Hoheitsgebiet nicht verbieten, beschränken oder behindern.
(2)
Bis zum Beweis des Gegenteils gehen die Mitgliedstaaten davon
aus, daß Kühl- und Gefriergeräte, die mit der CE-Kennzeichnung gemäß
Artikel 5 versehen sind, allen Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen.
(3) a) Falls Kühl- und Gefriergeräte auch von anderen Richtlinien
erfaßt werden, die andere Aspekte behandeln und in denen
die CE-Kennzeichnung vorgesehen ist, wird bis zum Beweis
des Gegenteils durch diese Kennzeichnung angegeben, daß
auch von der Konformität dieser Kühl- und Gefriergeräte mit
den Bestimmungen dieser anderen Richtlinien auszugehen ist.
b) Steht jedoch laut einer oder mehrerer dieser Richtlinien dem
Hersteller während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so wird durch die CE-Kennzeichnung lediglich die Konformität mit den Bestimmungen der vom Hersteller angewandten Richtlinien angezeigt. In diesem Fall müssen die den Kühl- und Gefriergeräten beiliegenden Unterlagen,
Hinweise oder Anleitungen die Nummern der jeweils angewandten Richtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften tragen.
Artikel 4
Die auf Kühl- und Gefriergeräte anzuwendenden Verfahren der Konformitätsbewertung und die Pflichten hinsichtlich der Anbringung der CEKennzeichnung sind in Anhang II beschrieben.
Artikel 5
(1)
Die Geräte dürfen nur mit der CE-Kennzeichnung in Verkehr
gebracht werden. Diese besteht aus der Buchstabenfolge „CE“. Das
Modell der Kennzeichnung ist in Anhang III wiedergegeben. Die CEKennzeichnung ist deutlich sichtbar, leserlich und dauerhaft auf den
Kühl- und Gefriergeräten sowie gegebenenfalls auf der Verpakkung
anzubringen.
(2)
Es ist verboten, auf den Kühl- und Gefriergeräten Kennzeichnungen anzubringen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des
Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Jede
andere Kennzeichnung darf auf den Geräten, ihrer Verpackung, Gebrauchsanleitung oder sonstigen Unterlagen angebracht werden, wenn
sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.
Artikel 6
(1)
Stellt ein Mitgliedstaat fest, daß die CE-Kennzeichnung unberechtigterweise angebracht wurde, so ist der Hersteller oder sein in
der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter verpflichtet, dafür zu sorgen, daß das Produkt wieder mit den Vorschriften in Einklang gebracht
und der Verstoß unter den von diesem Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen beendet wird. Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft ansässig, so fällt diese Verpflichtung der
Person zu, die für das Inverkehrbringen des Geräts auf dem Gemeinschaftsmarkt verantwortlich ist.
(2)
Falls die Nichtübereinstimmung weiterbesteht, ergreift der Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen gemäß Artikel 7, um das In-
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verkehrbringen des betreffenden Produkts einzuschränken oder zu untersagen bzw. zu gewährleisten, daß es vom Markt genommen wird.
Artikel 7
(1)
Jede in Anwendung dieser Richtlinie getroffene Entscheidung, die
das Inverkehrbringen eines Kühl- und Gefriergeräts einschränkt, muß
genau begründet werden. Sie wird dem Betroffenen unverzüglich unter
Nennung der ihm nach jeweiligem nationalen Recht zustehenden
Rechtsmittel und der zu deren Einlegung einzuhaltenden Fristen bekanntgegeben.
(2)
Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission unverzüglich von
einer solchen Maßnahme und begründet seine Entscheidung. Die Kommission gibt diese Informationen an die übrigen Mitgliedstaaten weiter.
Artikel 8
Vor Ablauf einer Frist von vier Jahren nach der Annahme dieser Richtlinie bewertet die Kommission, ob die erzielten Ergebnisse den Erwartungen entsprechen. Mit Blick auf eine zweite Stufe der Verbesserung
der Energieeffizienz prüft die Kommission daraufhin im Benehmen mit
den interessierten Kreisen, ob die Festlegung eines zweiten Bündels von
Maßnahmen für eine nennenswerte Verbesserung der Energieeffizienz
von Haushaltskühl- und -gefriergeräten notwendig ist. Wenn dies der
Fall ist, stützen sich die Maßnahmen in bezug auf die Energieeffizienz
sowie der Zeitpunkt ihres Inkrafttretens auf Energieeffizienzwerte, die
unter den zu diesem Zeitpunkt herrschenden Rahmenbedingungen wirtschaftlich und technisch gerechtfertigt sind. Berücksichtigt werden auch
andere Maßnahmen, die zur Steigerung der Wirksamkeit von Haushaltskühl- und -gefriergeräten als geeignet erachtet werden.
Artikel 9
(1)
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen ein Jahr nach der
Annahme der Richtlinie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften nach Ablauf einer Frist
von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie an.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den
Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die
Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2)
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie
fallenden Gebiet erlassen.
(3)
Die Mitgliedstaaten erlauben während des Zeitraums von drei
Jahren nach der Annahme dieser Richtlinie das Inverkehrbringen von
Kühl- und Gefriergeräten, die den gleichen Bedingungen wie den zum
Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie in ihrem Hoheitsgebiet geltenden entsprechen.
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Artikel 9a
Diese Richtlinie ist eine Durchführungsmaßnahme im Sinne des Artikels 15 der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 6. Juli 2005* zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte (1) hinsichtlich der Energieeffizienz im Betrieb
(1) ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 29.
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▼M1
gemäß jener Richtlinie und kann ►M2 gemäß Artikel 19 Absatz 3 der
Richtlinie 2005/32/EG ◄ geändert oder aufgehoben werden.
▼B
Artikel 10
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung
im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Artikel 11
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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ANHANG I
VERFAHREN ZUR BERECHNUNG DES MAXIMAL ZULÄSSIGEN
ENERGIEVERBRAUCHS VON KÜHL- UND GEFRIERGERÄTEN
SOWIE
ZUR
ÜBERPRÜFUNG
DER
EINHALTUNG
DER
BETREFFENDEN GRENZWERTE
Der Energieverbrauch eines Kühl- und Gefriergeräts (der in kWh/24 ausgedrückt
werden kann) ist abhängig von der jeweiligen Geräteklasse (z. B. * Kühlgerät,
Gefriertruhe usw.), seinem, Volumen, seiner bauartbedingten Energieeffizienz (z.
B. Isolierung, Wirkungsgrad des Kompressors usw.) und der Differenz zwischen
der Temperatur der Geräteumgebung und der Temperatur im Geräteinnern. Bei
der Festlegung von Energieeffizienznormen müssen daher Toleranzen für die
wichtigsten den Energieverbrauch beeinflussenden Faktoren (d. h. die Geräteklasse und das Gerätevolumen) vorgesehen werden. Aus diesem Grund wird
der maximal zulässige Energieverbrauch eines Geräts anhand einer linearen Gleichung als Funktion des Gerätevolumens berechnet, wobei für jede Geräteklasse
eine Gleichung gilt.
Zur Berechnung des maximal zulässigen Energieverbrauchs eines bestimmten
Geräts muß das Gerät zunächst in eine der nachstehenden Klassen eingeteilt
werden:
Klasse
Beschreibung
1
Kühlgerät ohne Tieftemperaturfach (1)
2
Kühlgerät mit Kühlfach/Kellerfach 5 °C und/oder 12 °C
3
Kühlgerät mit Tieftemperaturfach ohne Stern
4
Kühlgerät mit *-Tieftemperaturfach
5
Kühlgerät mit **-Tieftemperaturfach
6
Kühlgerät mit ***-Tieftemperaturfach
7
Kühl- und Gefriergerät mit ****-Gefrierfach
8
Gefrierschrank
9
Gefriertruhe
10
Kühl- und Gefriergerät mit mehr als zwei Türen und andere in
dieser Tabelle nicht beschriebene Geräte
___________
(1)
Jedes Gerätefach mit einer Temperatur von - 6 °C oder darunter.
Da Kühl- und Gefriergeräte Fächer mit unterschiedlichen Temperaturen enthalten
(die eindeutig ihren Energieverbrauch beeinflussen), ist der maximal zulässige
Energieverbrauch faktisch als Funktion des korrigierten Volumens definiert, das
sich als gewichtete Summe der Volumina sämtlicher Fächer berechnet.
Das korrigierte Volumen (Vadj) eines Kühl- und Gefriergeräts im Sinne dieser
Richtlinie wird nach folgender Formel berechnet:
Vadj = Σ Vc × Wc × Fc × Cc
Wc = (25 - Tc) / 20
Dabei ist Tc die Nenntemperatur für jedes Fach (in °C).
Vc ist das Nettovolumen eines bestimmten Gerätefachs und Fc ein Faktor, der bei
No-Frost Gerätefächern gleich 1,2 und bei allen anderen Fächern gleich 1 ist.
Cc = 1
für Normalgeräte (N) und Geräte für Zonen mit niedriger Temperatur
(SN)
Cc = Xc
für Subtropen-Geräte (ST)
Cc = Yc
für Tropen-Geräte (T)
Die Gewichtungskoeffizienten Xc und Yc für die verschiedenen Fächertypen
lauten wie folgt:
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Tabelle der Gewichtungskoeffizienten Xc und Yc nach Fachtemperatur
Xc
Yc
Kellerfach
1,25
1,35
Kühlfach
1,20
1,30
0 °C-Fach
1,15
1,25
Tieftemperaturfach ohne Stern
1,15
1,25
*-Tieftemperaturfach
1,12
1,20
**-Tieftemperaturfach
1,08
1,15
***- und ****-Tieftemperaturfach
1,05
1,10
Das korrigierte Volumen und das Nettovolumen werden in Litern angegeben.
Der maximal zulässige Energieverbrauch Emax (in kWh pro 24 h und angegeben
auf die zweite Stelle nach dem Komma) eines Geräts wird für die einzelnen
Geräteklassen abhängig vom jeweiligen korrigierten Volumen Vadj nach folgenden Gleichungen berechnet:
Klasse
Beschreibung
Emax (kWh/24 h)
1
Kühlgerät ohne Tieftemperaturfach
(0,207 × Vadj + 218) / 365
2
Gerät mit Kühlfach/Kellerfach 5 °C
und/oder 12 °C
(0,207 × Vadj + 218) / 365
3
Kühlgerät ohne Stern
(0,207 × Vadj + 218) / 365
4
Kühlgerät mit *-Tieftemperaturfach
(0,557 × Vadj + 166) / 365
5
Kühlgerät mit **-Tieftemperaturfach
(0,402 × Vadj + 219) / 365
6
Kühlgerät mit ***-Tieftemperaturfach
(0,573 × Vadj + 206) / 365
7
Kühlgerät/Gefriergeräte mit ****-Tieftemperaturfach
(0,697 × Vadj + 272) / 365
8
Gefrierschrank
(0,434 × Vadj + 262) / 365
9
Gefriertruhe
(0,480 × Vadj + 195) / 365
Bei Kühl- und Gefriergeräten mit mehr als zwei Türen und anderen, in der
obigen Tabelle nicht beschriebenen Geräten wird der maximal zulässige Energieverbrauch (Emax) wie folgt durch die Temperatur und die Anzahl der Sterne des
Fachs mit der niedrigsten Temperatur bestimmt:
Temperatur des kältesten
Faches
Klasse
Emax (kWh/24 h)
> - 6 °C
1/2/3
(0,207 × Vadj + 218) / 365
≤ - 6 °C *
4
(0,557 × Vadj + 166) / 365
≤ - 12 °C **
5
(0,402 × Vadj + 219) / 365
≤ - 18 °C ***
6
(0,573 × Vadj + 206) / 365
≤ - 18 °C ****
7
(0,697 × Vadj + 272) / 365
Verfahren zur Überprüfung der Konformität des Geräts mit den in dieser
Richtlinie festgelegten Energieverbrauchsanforderungen
Wenn der Energieverbrauch eines zu prüfenden Kühl- und Gefriergeräts den
Wert des maximal zulässigen Energieverbrauchs Emax für die oben definierte
Kategorie — um höchstens 15 % überschreitet, entspricht das Gerät den in dieser
Richtlinie festgelegten Energieverbrauchsanforderungen. Wenn der Energieverbrauch eines Geräts den Wert des maximal zulässigen Energieverbrauchs Emax
um mehr als 15 % überschreitet, wird der Energieverbrauch von drei weiteren
Geräten gemessen. Wenn das arithmetische Mittel der Energieverbrauchswerte
dieser drei Geräte den Wert des maximal zulässigen Energieverbrauchs um
höchstens 10 % überschreitet, entspricht das Gerät den in dieser Richtlinie festgelegten Energieverbrauchsanforderungen. Wenn dieses arithemtische Mittel den
Wert des maximal zulässigen Energieverbrauchs jedoch um mehr als 10 % überschreitet, wird das Gerät für nicht mit dieser Richtlinie übereinstimmend erklärt.
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Begriffsbestimmungen
Die in diesem Anhang verwendeten Begriffe entsprechen den Begriffsbestimmungen der Europäischen Norm EN 153 des Europäischen Komitees für Normung vom Juli 1995.
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ANHANG II
KONFORMITÄTSBEWERTUNGSVERFAHREN (MODUL A)
1. Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller oder sein in
der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter, der die Verpflichtungen nach
Nummer 2 erfüllt, sicherstellt und erklärt, daß das betreffende Kühl- und
Gefriergerät die für es geltenden Anforderungen der Richtlinie erfüllt. Der
Hersteller bringt an jedem Gerät die CE-Kennzeichnung an und stellt eine
schriftliche Konformitätserklärung aus.
2. Der Hersteller erstellt die unter Nummer 3 beschriebenen technischen Unterlagen; er oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter halten sie
mindestens drei Jahre lang nach Herstellung des letzten Geräts zur Einsichtnahme durch die nationalen Behörden bereit.
Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft
ansässig, so fällt diese Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen der Person zu, die für das Inverkehrbringen des Geräts auf dem Gemeinschaftsmarkt verantwortlich ist.
3. Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Übereinstimmung des
Geräts mit den Anforderungen der Richtlinie ermöglichen. Sie müssen in dem
für diese Bewertung erforderlichen Maße Entwurf, Fertigung und Funktionsweise des Geräts abdecken und folgendes enthalten:
i) Namen und Anschrift des Herstellers;
ii) eine allgemeine Beschreibung des Modells, die für dessen eindeutige
Identifizierung ausreicht;
iii) Angaben — und gegebenenfalls Zeichnungen — über die wichtigsten
Auslegungsmerkmale des Modells, insbesondere im Hinblick auf Aspekte,
die für den Energieverbrauch des Modells von besonderer Bedeutung sind
wie Abmessungen, Inhalt(e), Merkmale des Kompressors, Besonderheiten
usw.;
iv) die Gebrauchsanleitung, falls vorhanden;
v) die Ergebnisse der gemäß Nummer 5 durchgeführten Energieverbrauchsmessungen;
vi) Einzelheiten über die Konformität dieser Messungen mit den in Anhang I
festgelegten Energieverbrauchsanforderungen.
4. Technische Unterlagen, die zur Einhaltung anderer gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften erstellt wurden, können verwendet werden, sofern die in diesem
Anhang festgelegten Anforderungen erfüllt werden.
5. Hersteller von Kühl- und Gefriergeräten stellen den Energieverbrauch eines
jeden Geräts im Sinne dieser Richtlinie entsprechend den in der Europäischen
Norm EN 153 festgelegten Verfahren fest und sorgen für die Konformität des
Geräts mit den Anforderungen des Artikels 2.
6. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter bewahrt zusammen mit den technischen Unterlagen eine Kopie der Konformitätserklärung auf.
7. Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit das Fertigungsverfahren die Übereinstimmung der Kühl- und Gefriergeräte mit den in Nummer
2 genannten technischen Unterlagen und mit den für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie gewährleistet.
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ANHANG III
CE-KONFORMITÄTSKENNZEICHNUNG
Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ mit folgendem Schriftbild:
Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich
aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden.
Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen etwa gleich hoch
sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm.