Praxisanleitung für die Altenpflege

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Praxisanleitung für die Altenpflege
Praxisanleitung für die Altenpflege
Sieben Gründe auszubilden
1. durch Ausbildung sichern Sie Ihren eigenen Nachwuchs
2. Personalbindung beginnt in der Ausbildung
3. Altersstruktur ausgleichen
4. Fachkraftsuche erleichtern
5. eine Ausbildung spart teure Einarbeitung
6. eine Ausbildung bringt neues Wissen in die Einrichtung
7. Ausbilden tut dem Image gut
Welche Rahmenbedingungen müssen Ausbildungsbetriebe in
der Altenpflege sicherstellen?
Eine Altenpflegeeinrichtung, die ausbilden möchte, kooperiert mit einer
Altenpflegeschule.
Die Altenpflegeschule übernimmt die Vermittlung der Ausbildungsgrundlagen und
trägt die Gesamtverantwortung für eine ordnungsgemäße und qualifizierte
Ausbildung.
Die ausbildende Altenpflegeeinrichtung übernimmt die Aufgaben, am Lernort Praxis
die Auszubildenden schrittweise an die eigenständige Wahrnehmung der beruflichen
Aufgaben heranzuführen. Sie muss dafür sorgen, dass die Ausbildung planmäßig
sowie zeitlich und sachlich gegliedert durchgeführt wird.
Für die Zeit der praktischen Ausbildung muss eine geeignete Fachkraft
(Altenpflegerin und –pfleger oder Gesundheits- und Krankenpflegerin und –pfleger
mit mindestens zwei Jahren Berufserfahrung in der Altenpflege und einer
berufspädagogischen Weiterbildung) die Praxisanleitung der Auszubildenden
sicherstellen.
Eine weitere Praxiseinrichtung ist als Kooperationspartner unabdingbar: Wenn ein
ambulanter Pflegedienst Träger der praktischen Ausbildung ist, müssen Teile der
Ausbildung in einer stationären Einrichtung abgeleistet werden (§4 Abs.3 AltPflG),
umgekehrt ist der Einsatz in einer ambulanten Pflegeinrichtung vorgeschrieben.
Der genaue zeitliche Umfang der externen Praktika ist in den einzelnen
Bundesländern unterschiedlich geregelt. Teilbereiche der praktischen Ausbildung
können darüber hinaus in weiteren Einrichtungen stattfinden (§4 Abs.3 AltPflG),
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hierzu zählen beispielsweise geriatrische Rehabilitationseinrichtungen oder
Einrichtungen der offenen Altenhilfe.
Ein Ausbildungsvertrag regelt das Rechtsverhältnis zwischen dem Träger der
praktischen Ausbildung und der oder dem jeweiligen Auszubildenden.
Im §13 des Altenpflegegesetzes sind Mindestinhalte definiert.
Der Ausbildungsvertrag bedarf der Zustimmung durch die Altenpflegeschule, die
ihrerseits einen Schulvertrag mit dem Auszubildenden abschließt. Der Träger der
praktischen Ausbildung ist zur Zahlung einer angemessenen Ausbildungsvergütung
verpflichtet.
Die Ausbildung schließt mit einer staatlichen Prüfung ab, deren Durchführung in der
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung geregelt ist.
Nach erfolgreichem Ablegen der Prüfung erteilt die zuständige Behörde die Erlaubnis
zur Führung der Berufsbezeichnung „Altenpflegerin“ oder „Altenpfleger“.
Was kostet die Ausbildung? Welche Refinanzierungen gibt es?
Die Kosten einer Ausbildung in der Altenpflege umfassen:
•
Personalkosten der Auszubildenden, Ausbildungsvergütung (inkl.
Sozialleistungen)
•
Personalkosten für die Praxisanleitung im Rahmen der praktischen Anleitung
(inkl. Praxisleitertreffen)
•
evtl. anfallende Kosten für die Weiterbildung der Praxisanleitung
•
Sachkosten
Kosten für Lehr- und Lernmaterial (Lehrbücher)
Verbrauchsmaterialien (Impfung, Berufs- und Schutzkleidung)
Ausbildungsverwaltung
Prüfungsgebühren
Drei Verfahren zur Refinanzierung der Ausbildungsvergütung in den Bundesländern
finden Anwendung
•
Refinanzierung über die Entgelte durch Berücksichtigung des
Ausbildungszuschlags (für ambulante und stationäre Einrichtungen), in berlin
wird diese Regelung nicht angewandt.
•
Refinanzierung über die Anrechnung der Auszubildenden auf den Stellenplan
(nur bei stationären Einrichtungen möglich)
•
Refinanzierung über ein Landesausgleichsverfahren (Ausbildungsumlage),
in Berlin wird diese Regelung nicht angewandt.
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Im Altenpflegegesetz wird dem Träger der praktischen Ausbildung die Möglichkeit
eingeräumt, über einen Ausbildungszuschlag die Leistungsentgelte der Kunden die
Ausbildungsvergütung (zum Teil) zu refinanzieren
(vgl. §24 AltPflG und §82a SGB XI).
Der Zuschlag wird in den Pflegsatzverhandlungen für die stationären Einrichtungen
bzw. in den Verhandlungen über Leistungsentgelte in der ambulanten Pflege mit den
Pflegekassen festgelegt.
Die Refinanzierung über den Stellenschlüssel eignet sich besonders für die stationäre
Pflege, die ihre Leistungen nach vereinbarten Budgets erbringt. Eine Pflegeinrichtung
erhält für eine festgelegte Anzahl von Bewohnern einen mit den Kostenträgern
verhandelten Stellenschlüssel.
Ist eine Refinanzierung durch Stellenschlüssel vereinbart, erfolgt die Anrechnung von
Auszubildenden auf den internen Stellenschlüssel mit (X) Stellenanteilen.
Die dritte Refinanzierungsvariante ist das Ausgleichsverfahren, das die
Landesregierung einführen kann, wenn ein Mangel an Ausbildungsplätzen besteht
oder droht (vgl. §25 AltPflG). Im Ausgleichsverfahren wird von allen
Pflegeeinrichtungen ein Ausgleichsbetrag erhoben, der ausbildenden Betrieben
zugutekommt.
Einige Bundesländer sehen eines der o.a. Verfahren als alleinige Refinanzierung der
Ausbildungsvergütung vor. Andere lassen eine Kombination von bzw. die Wahl
zwischen Ausbildungszuschlag oder Anrechnung auf den Stellenschlüssel zu. Das
Ausgleichsverfahren kann nicht mit den beiden anderen
Refinanzierungsmöglichkeiten kombiniert werden.
Beiträge zur Refinanzierung von Ausbildungskosten lassen sich über produktive
Einsätze der Auszubildenden erzielen, sie kommen in begrenztem Umfang auch für
ambulante Einrichtungen in Frage. Die produktiven Einsätze sind u.a. abhängig vom
Kenntnisstand der Auszubildenden und in ihrer Art eingeschränkt (nur SGB-XILeistungen und in geringem Umfang SGB-V-Leistungen, dies nur in wenigen
Bundesländern).
Als individuelle Förderung kann eine Umschulungsförderung von den
Arbeitsagenturen (nach dem SGB III) bzw. von den Jobcentern oder
Optionskommunen (nach dem SGB II) für zwei bzw. drei Jahre gewährt werden.
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Ab 1. Januar 2009 ist die Altenpflegeausbildung in die Arbeitsförderung nach dem
dritten Sozialgesetzbuch (SGB III) einbezogen. Die hier vorgesehenen
unterschiedlichen Fördermöglichkeiten kommen nunmehr auch den Ausbildenden
und Auszubildenden zugute.
Hinzuweisen ist auf die individuelle Förderung durch das Förderprogramm der
Bundesagentur für Arbeit. Vereinzelt fördern Bundesländer Ausbildungsplätze und
bieten damit auch Refinanzierungsmöglichkeiten (Wegebau-Finanzierung).
Was bedeutet „Lernfeldkonzept“?
Seit Inkrafttreten des Altenpflegegesetzes im Jahr 2003 ist die Vermittlung der
Ausbildungsgrundlagen in der Altenpflege nicht mehr nach traditionellen Fächern
gegliedert, sondern nach Lernfeldern strukturiert.
Die Lernfelder sind aus Handlungsfeldern und Handlungssituationen
(Tätigkeitsfelder) der Altenpflege abgeleitet, Handlungsorientierung steht im
Mittelpunkt. Auf diese Weise entsteht ein fachübergreifender Lehrplan.
Damit wird den Entwicklungen des Berufes Altenpflege Rechnung getragen und
Auszubildenden der Transfer von Theoriewissen in die berufliche Praxis erleichtert.
Die Umsetzung des Lernfeldkonzeptes wird maßgeblich durch eine gelungene
Kooperation der Lernorte Theorie und Praxis unterstützt.
Was bedeutet „Lernkooperation“?
Der Begriff Lernkooperation beschreibt die Zusammenarbeit zwischen den Lernorten
„Ausbildungsbetrieb“ und „Altenpflegeschule“.
An der Altenpflegeausbildung sind zwei Lernorte beteiligt.
Auf der einen Seite stehen der Anstellungsträger und weitere Betriebe für die
praktischen Einsätze als Lernorte der praktischen Ausbildung, auf der anderen Seite
steht die Altenpflegeschule als Lernort, an dem die theoretischen Grundlagen
handlungsorientiert vermittelt werden.
Das Altenpflegegesetz gibt vor, dass die Abschnitte des Unterrichtes und der
praktischen Ausbildung inhaltlich und organisatorisch aufeinander abzustimmen sind
(§4 AltpflG).
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Wenn Lernen an verschiedenen Orten stattfindet, ist ein hohes Maß an Abstimmung
erforderlich. Erfolgt eine solche Abstimmung nicht, besteht die Gefahr, dass
Lernende Orientierungslosigkeit erleben und Lerninhalte zusammenhanglos
nebeneinander stehen.
Voraussetzung für eine gelungene Lernkooperation auf Seiten der
Altenpflegeeinrichtung, ist die strukturelle Verankerung von Ausbildung im
Unternehmen. Das heißt beispielsweise:
•
•
•
Alle Mitarbeiter tragen den Ausbildungsauftrag mit
Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten sind geregelt
Ausbildungsabläufe sind festgeschrieben
In der Zusammenarbeit mit der Altenpflegeschule ist es wichtig, dass die
gegenseitigen Erwartungen offen angesprochen und Informationen weitergegeben
werden.
Die Mitarbeiter der Altenpflegeschulen führen Praxisbesuche durch, bei denen sie
einerseits die Auszubildenden betreuen und beurteilen und anderseits die die
Praxisanleiter in Ausbildungsfragen beraten (vgl. AltPflAPrV, §2 Abs. 3).
Lernkooperation bedeutet darüber hinaus, dass sich die kooperierenden
Einrichtungen einer Altenpflegeschule mit dieser über Lernangebote, Lernziele,
Lerninhalte und –methoden in Theorie und Praxis verständigen.
Viele Altenpflegeschulen führen regelmäßige Praxisanleitertreffen durch, bei denen
zumeist neben einem Erfahrungsaustausch auch berufspädagogische Themen auf
der Tagesordnung stehen.
Da die Auszubildenden der Altenpflege auch Praxiseinsätze in anderen Einrichtungen
als im Anstellungsbetrieb absolvieren (z.B. Krankenhaus oder in der
Gerontopsychiatrie), sind auch diese Einsatzorte in die Kooperation einzubeziehen.
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Was ist ein Ausbildungsplan?
Ein Ausbildungsplan beschreibt individuell für die einzelnen Auszubildenden die
Lernziele und die Gestaltung der praktischen Ausbildung im Ausbildungsbetrieb.
In der Altenpflegeausbildung wird die praktische Ausbildung nicht mehr in Form von
„Praktika“ absolviert, sondern hat im Bundesaltenpflegegesetz mit einem Anteil von
2.500 Stunden einen besonderen Stellenwert als eigenständiger Teil der Ausbildung
erhalten.
Im Altenpflegegesetz §15 Abs.1 ist geregelt, dass die Ausbildung planmäßig, zeitnah
und sachlich gegliedert durchzuführen ist, dass das Ausbildungsziel in der
vorgesehenen Zeit erreicht werden kann. In der Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung §2 Abs.2 ist weiter festgelegt, dass die ausbildende Einrichtung
für die praktische Ausbildung eine Praxisanleitung auf Grundlage eines
Ausbildungsplans sicherstellt.
Der Ausbildungsplan basiert auf dem Rahmenlehrplan (soweit vorhanden) des
Bundeslandes und den Schulcurricula und wird von den Ausbildungsbetrieben in
Kooperation mit den Schulen für jeden Auszubildenden in der Pflegeeinrichtung
individuell entwickelt.
Der Ausbildungsplan dient der Konkretisierung der beruflichen Handlungsziele. Er
wird individuell auf die Ausbildung in den einzelnen Ausbildungsjahren zugeschnitten.
Im Ausbildungsplan werden die Lernziele in Abstimmung mit den theoretischen und
fachpraktischen Unterrichtseinheiten der Altenpflegeschule formuliert. Die
Arbeitsinhalte sind als Lerninhalte aufzuarbeiten und in gezielten
Lern-/Anleitungssituationen zu vermitteln.
Zur Orientierung können Ausbildungsleitfäden oder Musterausbildungspläne der
Altenpflegeschulen verwendet werden. Zusätzliche Unterstützung bieten
weiterführende Fortbildungen für Praxisanleitungen.
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Elemente, die im betrieblichen Ausbildungsplan zu berücksichtigen sind:
Wer?
•
persönliche Voraussetzung des Auszubildenden
•
Verantwortliche Praxisanleitung im Ausbildungsprozess
•
Aufgaben der Praxisanleitung (z.B. geregelt in Stellenbeschreibung, OM)
Was?
•
Lernziel, Lernaufgaben, Kompetenzziele
•
Schwerpunkte in den jeweiligen Ausbildungsjahren
Wann?
•
Zeitpunkt der Vermittlung von Ausbildungsinhalten (interne und externe
Praxisphasen, Dienstplan- und Urlaubsgestaltung)
Wo?
•
Lernorte der Vermittlung von Ausbildungsinhalte n (Wohnbereiche, Touren,
fachpraktische Einsätze)
•
Kooperation der Lernorte Theorie und Praxis
Wie?
•
Rahmenbedingungen des Ausbildungsbetriebes zur Durchführung von
Ausbildung
•
Methoden, Medien der Vermittlung, Lernerfolgsbeurteilung
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Stellenbeschreibung eines Praxisanleiters
Tätigkeitsbereich
Aufgabe der PAL ist die Altenpflegeausbildung. Ihr obliegt es, den
Ausbildungsprozess entsprechend deren Ausbildungsstand zu planen, zu
koordinieren, zu gestalten, zu analysieren, zu beurteilen und zu dokumentieren. Die
PAL trägt die Hauptverantwortung für die Prozessqualität der Ausbildung im Betrieb.
Anforderungsprofil
Fachliche Anforderungen
•
Altenpfleger/in oder Gesundheits- und Krankenpfleger/in mit mindestens
zweijähriger Berufserfahrung in der Altenpflege.
•
erfolgreich abgeschlossene Weiterbildung zur Praxisanleitung
•
überdurchschnittliche Leistung in der Altenpflege
•
kritische Offenheit für neue Erkenntnisse und Methoden in der Altenpflege
Persönliche Kompetenzen
•
besondere kommunikative Kompetenzen
•
Einfühlungs- und Durchsetzungsvermögen, Urteilsvermögen, Konfliktfähigkeit,
Motivationsfähigkeit
•
ein hohes Maß an Selbstreflexion und ein souveräner Umgang mit den eigenen
Stärken und Schwächen
•
pädagogisches Geschick
•
Verständnis für die besondere Lebenslage junger, lernender Menschen
•
Bereitschaft zur kontinuierlichen Fortbildung
•
Fähigkeit zu selbstgesteuertem und selbstorganisiertem Lernen
Organisatorische Einordnung
Die Praxisanleitung
•
nimmt unmittelbar Weisungen der verantwortlichen Pflegkraft (PDL) entgegen
•
ist weisungsbefugt gegenüber den ihr zugewiesenen Auszubildenden
•
wird vertreten durch eine weitere PAL, durch die PDL oder eine
stellvertretende PDL
•
vertritt eine andere PAL
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Einzelaufgaben
Die Praxisanleitung
• führt die Auszubildenden schrittweise an die eigenständige Wahrnehmung
beruflicher Aufgaben heran (§2 AltPflAPrV)
•
arbeitet eng mit der Praxisbegleitung der Altenpflegeschule zusammen
•
ist aktiv am Auswahlverfahren der Auszubildenden beteiligt
•
ist die primäre und verantwortliche Ansprechperson für alle Fragen der
Ausbildung im Betrieb
•
informiert das Team über alle relevanten Fragen der Ausbildung
•
ist verantwortlich für die Erstellung, Ausgestaltung und Weiterentwicklung des
Ausbildungsplans in Absprache mit der Schule für Altenpflege und der
Pflegedienstleitung
•
erstellt und bewertet die praktischen Lernaufgaben der Auszubildenden
•
führt mindestens einmal pro Ausbildungsabschnitt ein Reflexionsgespräch mit
dem Auszubildenden durch
•
erstellt jährlich eine Bescheinigung über die durchgeführten
Ausbildungsabschnitte
•
bereitet die praktische Prüfung vor und hat beratende Funktion bei der
praktischen Abschlussprüfung
Kooperationsbeziehungen
Die Praxisanleitung
•
hält in Ausbildungsfragen Kontakt zu allen Mitarbeitenden im Bereich Pflege
und zu den Leitenden der anderen Dienste und Abteilungen des Betriebs
•
Kooperiert – in Abstimmung mit der PDL – im Rahmen der Lernortkooperation
mit den ausbildenden Schulen und anderen Praxiseinrichtungen
•
ist gehalten, den Erfahrungsaustausch mit den PAL anderer Einrichtungen zu
suchen.
Rahmenbedingungen
Der Pal sollten pro anwesenden Auszubildenden angemessene Stunden in der Woche
innerhalb ihrer Arbeitszeit als Altenpfleger/in für die Wahrnehmung ihrer
Ausbildungsaufgaben zur Verfügung stehen, um anleiten zu können.
Der Besuch von durch die PDL genehmigten Weiterbildungen in Ausbildungsfragen
zählt als Arbeitszeit.
Der PAL sollte ein eigener Arbeitsplatz für die Ausbildungsaufgaben und ein Raum für
ungestörte Gespräche mit den Auszubildenden zur Verfügung stehen.
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Rahmenbedingungen und rechtliche
Grundlagen
Rechtliche Grundlagen der Altenpflegeausbildung
1. Ziel der Altenpflegeausbildung
2. Dauer und Form der Altenpflegeausbildung
3. Struktur der Altenpflegeausbildung
4. Die Altenpflegeschule
5. Die ausbildende Einrichtung
6. praktische Ausbildung
7. Der Träger der praktischen Ausbildung
8. Ausbildungsvertrag und Ausbildungsvergütung
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1. Ziel der Altenpflegeausbildung
Das Ziel der Altenpflegeausbildung wird im Altenpflegegesetz definiert:
„Die Ausbildung in der Altenpflege soll die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten
vermitteln, die zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Pflege einschließlich
der Beratung, Begleitung und Betreuung alter Menschen erforderlich sind“
(§3 Abs.1 AltPflG)
Eine erforderliche abgeschlossene Ausbildung nach den Maßgaben des
Altenpflegegesetzes und der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung ist
die Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der
Berufsbezeichnungen „Altenpflegerin“ oder „Altenpfleger“
(§2 Abs.1 AltPflG, §20 AltPflAPrV)
Das Altenpflegegesetz schützt diese Berufsbezeichnungen (§§1,27 AltPflG). Ohne die
Erlaubnis zum Führen dieser Berufsbezeichnung darf niemand als Altenpfleger/in
arbeiten.
Die Erlaubnis wird trotz erfolgreich abgeschlossener Altenpflegeerlaubnis nicht erteilt,
wenn sich jemand eines Verhaltens schuldig gemacht hat, „aus dem sich die
Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes ergibt“ (§2 Abs.1 S.1 AltPflG), wenn sie
bzw. er in gesundheitlicher Hinsicht ungeeignet ist oder nicht über die notwendigen
Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt (§2 Abs.1 Nr.4 AltpflG). Es empfiehlt sich,
diese Ausschlusskriterien schon vor Abschluss eines Ausbildungsvertrages zu
bedenken.
2. Dauer und Form der Altenpflegeausbildung
„Die Ausbildung dauert unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung drei
Jahre“ (§4 Abs. 1 AltPflG). Dies gilt auch für Umschulungen.
Die Ausbildung kann auch als Teilzeitausbildung durchgeführt werden. In diesem Fall
kann die Dauer der Ausbildung auf bis zu fünf Jahre verlängert werden
(§4 Abs. 5 AltPflG).
Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, insbesondere bei Personen, die einen
anderen Pflege- oder Pflegehilfsberuf bereits erlernt haben, kann die Ausbildung um
bis zu zwei Jahre verkürzt werden (§7 AltPflG). Über Anträge auf Verkürzung der
Ausbildungsdauer entscheidet die zuständige oberste Landesbehörde.
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3. Struktur der Altenpflegausbildung
•
„Die Ausbildung besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und
einer praktischen Ausbildung“ (§4 Abs.1 AltpflG)
•
Die praktische Ausbildung hat einen Umfang von mindestens 2.500 Stunden
•
Der Unterricht umfasst mindestens 2.000 Stunden (§1 Abs.1 AltPflAPrV) und
wird in Altenpflegeschulen erteilt (§4 Abs.2 AltPflG)
•
Im Altenpflegegesetz werden die Berufsbezeichnungen „Altenpfleger“ und
„Altenpflegerin“ geschützt
4. Die Altenpflegeschule
•
Die Altenpflegeschule trägt die Gesamtverantwortung für die Ausbildung (§4
Abs.4 AltPflG). Die Anforderung an Altenpflegeschulen und deren staatliche
Anerkennung werden von den Bundesländern geregelt.
•
Sie stellen in der Regel auch die Rahmenlehrpläne auf, in denen die Vorgaben
der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Inhalt und Umfang
des theoretischen und praktischen Unterrichts umgesetzt werden.
•
Die Schule sichert die Praxisbegleitung der Schüler. „Aufgabe der Lehrkräfte
ist es, die Schüler durch begleitende Besuche in den Einrichtungen zu
betreuen und zu beurteilen sowie die Praxisanleiter zu beraten.
•
Die Schule begleitet die Schüler auch in der praktischen Ausbildung
5. Die ausbildende Einrichtung
Der Unterricht wird in Altenpflegeschulen erteilt.
Die praktische Ausbildung wird in folgenden Einrichtungen vermittelt:
1. in einem Heim im Sinne des §1 Heimgesetzes oder in einer stationären
Pflegeeinrichtung im Sinne des §71 Abs.2 des SGB XI, wenn es sich dabei um
eine Einrichtung für alte Menschen handelt
2. in einer ambulanten Pflegeeinrichtung im Sinne des § 71 Abs. 1 des SGB XI,
wenn deren Tätigkeitsbereich die Pflege alter Menschen einschließt.
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Praxisanleitung für die Altenpflege
Abschnitte der praktischen Ausbildung können in weiteren Einrichtungen, in denen
alte Menschen betreut werden, stattfinden. Dazu gehören insbesondere:
1. psychiatrische Kliniken mit gerontopsychiatrischer Fachabteilungen oder
andere Einrichtungen der gemeindenahen Psychiatrie
2. Allgemeinkrankenhäuser, insbesondere mit geriatrischer Fachabteilung oder
geriatrischem Schwerpunkt, oder geriatrische Fachkliniken
3. geriatrische Rehabilitationseinrichtungen
4. Einrichtungen der offenen Altenhilfe
6. Praktische Ausbildung
1. Die ausbildende Einrichtung nach §4 Abs.3 des Altenpflegegesetzes muss die
Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der praktischen Ausbildung
bieten.
2. Die ausbildende Einrichtung stellt für die Zeit der praktischen Ausbildung die
Praxisanleitung der Schüler durch eine geeignete Fachkraft (Praxisanleiter) auf
der Grundlage eines Ausbildungsplans sicher. Geeignet ist
a) eine Altenpflegerin
b) eine Krankenschwester oder ein Krankenpfleger mit mindestens
zweijähriger Berufserfahrung in der Altenpflege und der Fähigkeit zur
Praxisanleitung, die in der Regel durch eine berufspädagogische
Fortbildung oder Weiterbildung nachzuweisen ist. Aufgabe der
Praxisanleitung ist es, die Schüler schrittweise an die eigenständige
Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben heranzuführen und den
Kontakt mit der Altenpflegeschule zu halten.
3. Die Altenpflegeschule stellt durch Lehrkräfte für die Zeit der praktischen
Ausbildung die Praxisbegleitung der Schüler in den Einrichtungen sicher.
Aufgabe der Lehrkräfte ist es, die Schüler durch begleitende Besuche in den
Einrichtungen zu betreuen und zu beurteilen sowie die Praxisanleiter zu
beraten.
4. Die ausbildende Einrichtung erstellt über den bei ihr durchgeführten
Ausbildungsabschnitt eine Bescheinigung. Diese muss Angaben enthalten über
die Dauer der Ausbildung, die Ausbildungsbereiche, die vermittelten
Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten und über die Fehlzeiten der Schüler.
Die Bescheinigung ist der Altenpflegeschule spätestens zum Ende des
Ausbildungsjahres vorzulegen. Wird ein Ausbildungsabschnitt nicht innerhalb
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eines Ausbildungsjahres abgeschlossen, so stellt die ausbildende Einrichtung
eine zusätzliche Bescheinigung nach Maßgabe von Satz 2 und 3 aus. Träger
der praktischen Ausbildung gemäß § 13 Abs. 1 des Altenpflegegesetzes und
die Schüler erhalten Abschriften.
7. Der Träger der praktischen Ausbildung
•
Der Träger der praktischen Ausbildung schließt einen Ausbildungsvertrag mit
dem Auszubildenden. Nur eine Einrichtung nach §4 Abs.3 Satz 1 des AltPflG
kann Träger der Ausbildung sein, wobei in einzelnen Ländern zusätzliche
Bestimmungen gelten können.
•
Der Träger der Ausbildung muss einen Kooperationsvertrag mit einer
Altenpflegeschule abschließen, wenn er nicht selbst eine staatlich anerkannte
Altenpflegeschule betreibt (§13 Abs.1 AltPflG)
•
Der Träger der praktischen Ausbildung muss – falls er nicht selbst eine
stationäre oder ambulante Einrichtung betreibt – eine weitere Pflegeinrichtung
in die Ausbildung einbeziehen, um den Anforderungen des §4 Abs. 3 des
Altenpflegegesetzes zu genügen.
8. Ausbildungsvertrag und Ausbildungsvergütung
•
Ein Ausbildungsvertrag regelt das Rechtsverhältnis zwischen dem Träger der
praktischen Ausbildung und dem Auszubildenden. In § 13 Abs.2 des
Altenpflegegesetzes sind die Mindestinhalte des Ausbildungsvertrages
definiert.
•
Der Ausbildungsvertrag bedarf der Zustimmung durch die Altenpflegeschule,
wenn der Träger der Ausbildung nicht selbst eine Altenpflegeschule unterhält
(§13 Abs.6 AltPflG)
•
Der Träger der Ausbildung ist verpflichtet, dem Auszubildenden eine
angemessene Ausbildungsvergütung zu zahlen (§ 17 Abs.1 AltPflG). Diese
Vergütung ist auch in der Zeit zu zahlen, in der der Auszubildende die
Altenpflegeschule besucht oder einen Abschnitt der Ausbildung in einer
anderen Einrichtung absolviert.
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Voraussetzung für den Praxisanleiter
Voraussetzung für die Anerkennung als Praxisanleiter ist für staatlich anerkannte
Altenpfleger und Kranken- und Gesundheitspfleger eine mindestens zweijährige
Berufserfahrung.
Für die Anleitung der Auszubildenden in der Praxis ist eine berufspädagogische
Fort- und Weiterbildung zum Praxisanleiter mit mindestens 200 Stunden Dauer
nachzuweisen.
Passende Weiterbildungen werden bundesweit sowohl in Vollzeit, innerhalb von vier
Wochen oder berufsbegleitend innerhalb von zehn bis vierzehn Wochen angeboten.
Nach erfolgreicher Weiterbildung wird beim
Landesamt für Gesundheit und Soziales
Fehrbelliner Platz 1
10707 Berlin
eine Anerkennung als Praxisanleiter beantragt.
Nach Einreichen der Anerkennung bzw. Bescheinigung über die erfolgreiche
Weiterbildung, wird der Praxisanleiter vom Landesamt für Gesundheit und Soziales
genehmigt.
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