Lohngruppenverzeichnis zum MTArb

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Lohngruppenverzeichnis zum MTArb
Tarifvertrag
über das Lohngruppenverzeichnis des Bundes zum MTArb
(TVLohngrV)
vom 11.7.1966
i.d.F. des § 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 3 zum MTArb vom 29.10.2001
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister des Innern,
einerseits
und
(der vertragschließenden Gewerkschaft)
andererseits
wird gemäß § 22 MTArb folgender Tarifvertrag geschlossen:
§1
Lohngruppen
(1) Die Lohngruppen und deren Tätigkeitsmerkmale ergeben sich aus dem anliegenden Lohngruppenverzeichnis (Anlage1).
(2) Die Monatstabellenlöhne (§ 21 Abs. 3 MTArb) für die Lohngruppen sind in dem jeweiligen Monatslohntarifvertrag zum MTArb festgelegt.
§2
Einreihung in die Lohngruppen
(1) Für die Einreihung in die Lohngruppen ist die mit mindestens der Hälfte der vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auszuübende Tätigkeit maßgebend, soweit sich aus den Tätigkeitsmerkmalen nichts Anderes ergibt.
(2) Der Allgemeine Teil des Lohngruppenverzeichnisses ist auf Tätigkeiten von Arbeitern in Bereichen anzuwenden, für die
a) kein Sonderverzeichnis besteht
b) ein Sonderverzeichnis besteht, wenn dieses für die betreffende Tätigkeit in keiner Lohngruppe
ein Tätigkeitsmerkmal enthält.
Die Tätigkeitsmerkmale über den Aufstieg nach dreijähriger Bewährung in die Lohngruppe 2 Fallgruppe 4, Lohngruppe 2a Fallgruppe 4, Lohngruppe 3 Fallgruppe 4, Lohngruppe 4 Fallgruppe 4, Lohngruppe 5 Fallgruppe 4, Lohngruppe 6 Fallgruppe 4 und Lohngruppe 7 Fallgruppe 1 sowie die Tätigkeitsmerkmale über den Aufstieg nach vierjähriger Tätigkeit in die Lohngruppe 1 a, Lohngruppe 2 a
Fallgruppe 4 a, Lohngruppe 3 Fallgruppe 4 a und Lohngruppen 3 a, 4 a, 5 a, 6 a, 7 a und 8 a des Allgemeinen Teils des Lohngruppenverzeichnisse gelten auch für Arbeiter, die nach Tätigkeitsmerkmalen der Sonderverzeichnisse des Lohngruppenverzeichnisses eingereiht sind.
(3) Ist bei unveränderter Tätigkeit die Einreihung in eine höhere Lohngruppe von der Vollendung
eines Lebensjahres, von einem Zeitablauf, von der Erfüllung einer Bewährungszeit oder von dem Bestehen einer Prüfung abhängig, so wird der Arbeiter in die höhere Lohngruppe mit Beginn des Lohnzeitraumes eingereiht, in den das maßgebende Ereignis fällt. Maßgebendes Ereignis für einen Zeitablauf oder für die Erfüllung einer Bewährungszeit ist der dem Zeitablauf oder dem Ablauf der Bewährungszeit folgende Tag.
Vergehen zwischen der Stellung des Antrages auf Zulassung zu einer verwaltungseigenen Prüfung im
Sinne der Anlage 2 und dem Bestehen der Prüfung aus Gründen, die nicht in der Person des Arbeiters liegen, mehr als sechs Monate und hat der Arbeiter während dieser Zeit ununterbrochen eine
Tätigkeit im Sinne der Protokollnotizen zu den jeweiligen Nummern 2 der Teile I bis IV der Anlage 2
ausgeübt, so wird der Arbeiter nach Bestehen der Prüfung in die höhere Lohngruppe rückwirkend vom
Ersten des Monats an eingereiht, der auf die ersten sechs Monate nach Stellung des Antrags folgt.
Dies gilt nicht, wenn der Arbeiter die Prüfung erst nach Wiederholung besteht.
Unterabsatz 2 gilt entsprechend für die behördliche Prüfung.
(4) Wird einem Arbeiter in anderen als in Vertretungsfällen (§ 9 Abs. 2 MTArb) vorübergehend eine
andere, höher zu bewertende Tätigkeit, die ihn überwiegend in Anspruch nimmt, für mehr als zwei
aufeinanderfolgende Arbeitstage übertragen, so erhält er für die Dauer dieser Tätigkeit vom ersten
Tag an bei Übertragung
a) einer Tätigkeit, für die die Anlage 1 ein Tätigkeitsmerkmal enthält, den Lohn der dieser Tätigkeit entsprechenden Lohngruppe – gegebenenfalls einschließlich der Vorarbeiter-, Vorhandwerker- oder Lehrgesellenzulage -,
b) einer nicht unter Buchstabe a fallenden Tätigkeit eines Angestellten oder einer Person mit einer anderen Rechtsstellung eine Zulage von 10 vom Hundert des Monatstabellenlohnes der
Lohnstufe 1 seiner Lohngruppe bzw. von 10 vom Hundert des auf eine Stunde entfallenden
Anteils des Monatstabellenlohnes der Lohnstufe 1 seiner Lohngruppe.
§3
Vorarbeiter und Vorhandwerker
(1) Vorarbeiter erhalten zum Lohn ihrer Lohngruppe eine Zulage von acht vom Hundert des Monatstabellenlohnes der Lohngruppe 1 Lohnstufe 4 bzw. von acht vom Hundert des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Monatstabellenlohnes der Lohngruppe 1 Lohnstufe 4.
Vorarbeiter sind Arbeiter, die auf Grund schriftlicher Bestellung einer Arbeitergruppe vorstehen und
selbst mitarbeiten. Die Gruppe muss außer dem Vorarbeiter aus mindestens zwei Arbeitern der Lohngruppen 1 bis 3 a bestehen.
(2) Vorhandwerker erhalten zum Lohn ihrer Lohngruppe eine Zulage von zwölf vom Hundert des
Monatstabellenlohnes der Lohngruppe 4 Lohnstufe 4 bzw. von zwölf vom Hundert des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Monatstabellenlohnes der Lohngruppe 4 Lohnstufe 4.
Vorhandwerker sind Arbeiter mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 oder 2 des Allgemeinen
Teils der Anlage 1, die auf Grund schriftlicher Bestellung einer Arbeitergruppe vorstehen und selbst
mitarbeiten. Die Gruppe muss außer dem Vorhandwerker aus mindestens zwei selbständig tätigen
Arbeitern bestehen, von denen mindestens ein Arbeiter eine Ausbildung nach Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 oder 2 des Allgemeinen Teils haben muss; Auszubildende nach dem Manteltarifvertrag für Auszubildende vom 6. Dezember 1974 in der jeweils geltenden Fassung können im dritten oder vierten
Ausbildungsjahr als Arbeiter der Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 des Allgemeinen Teils gerechnet werden.
Die Vorhandwerkerzulage erhalten auch zu Vorarbeitern bestellte Arbeiter der Lohngruppe 4 oder
einer höheren Lohngruppe; dies gilt nicht für Arbeiter, die in die Lohngruppe 4 auf Grund eines Bewährungsaufstiegs oder in die Lohngruppe 4 a eingereiht sind. Unterabsatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Im Bereich der Sonderregelungen 2 a, 2 b und 2 h des Abschnittes A der Anlage 2 MTArb rechnen als Arbeiter auch Personen mit einer anderen Rechtsstellung, die einem Vorarbeiter oder Vorhandwerker unterstellt sind.
(4) Wird die Bestellung zum Vorarbeiter oder Vorhandwerker widerrufen, so ist die Vorarbeiterzulage
oder Vorhandwerkerzulage für die Dauer von vier Wochen weiter zu zahlen, es sei denn, dass die
Bestellung von vornherein für eine bestimmte Zeit erfolgt ist.
(5) Im Falle der Lohnsicherung gemäß § 37 MTArb gilt die Vorarbeiter- oder Vorhandwerkerzulage
als Bestandteil des Monatstabellenlohnes.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Wachpersonal der Lohngruppen 4, 4 a und 5, Besatzungen
von Schiffen und Geräten - mit Ausnahme der Führer von Schwimmrammen - , Schleusendecksleute,
Oberköche, Feuerwehrleute und Kesselwärter.
§4
Lehrgesellen
(1) Arbeiter der Lohngruppe 6 Fallgruppe 5.1, Lohngruppe 7 Fallgruppe 2 und Lohngruppe 9 Fallgruppe 4 des Allgemeinen Teils des Lohngruppenverzeichnisses, Arbeiter der Lohngruppe 6 Fallgruppe 5.1 und Lohngruppe 9 Fallgruppe 9 des Sonderverzeichnisses 2a des Lohngruppenverzeichnisses
sowie Arbeiter der Lohngruppe 6 Fallgruppe 5.1 und Lohngruppe 9 Fallgruppe 2 des Sonderverzeichnisses 2 h des Lohngruppenverzeichnisses erhalten für die Dauer der Ausübung der Lehrgesellentätigkeit eine Zulage von zwölf vom Hundert des Monatstabellenlohnes der Lohngruppe 4 Lohnstufe 4 bzw. von zwölf vom Hundert des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Monatstabellenlohnes
der Lohngruppe 4 Lohnstufe 4; daneben wird die Zulage nach § 3 nicht gezahlt.
(2) Die Lehrgesellenzulage wird bei Unterbrechung der Ausübung der Lehrgesellentätigkeit für die
Dauer von vier Wochen weitergezahlt.
(3) § 3 Abs. 5 gilt entsprechend.
§5
Richtlinien für verwaltungseigene Prüfungen
Die Richtlinien für die verwaltungseigenen Prüfungen, deren Ablegung die Voraussetzung für die Einreihung in die Lohngruppe 4 oder in eine höhere Lohngruppe bildet, sind in der Anlage 2 festgelegt.
§6
(gestrichen)
§7
Überleitungsvorschriften
Für Arbeiter, die am 30. September 1990 in einem Arbeitsverhältnis standen, das am 1. Oktober 1990
zu demselben Arbeitgeber fortbestanden hat, gilt Folgendes:
1.
Es werden übergeleitet die Arbeiter
der Lohngruppe
in die Lohngruppe
VIII
1
VII
2
VI
2a
V
3
2.
IV
4
III
5
II
6
II a
7
I
8
Arbeiter, die in der Zeit vom 1. Januar bis 30. September 1990 ständig oder regelmäßig nach § 3
Abs. 1 und 2 und § 4 in der bis zum 30. September 1990 geltenden Fassung als Vorarbeiter,
Vorhandwerker oder Lehrgesellen bestellt waren, erhalten, solange das Arbeitsverhältnis ununterbrochen fortbesteht und solange diese Funktionen – ggf. auch nach Unterbrechungen – übertragen sind, als Vorabeiter-, Vorhandwerker- oder Lehrgesellenzulage mindestens den Betrag,
den sie vor dem 1. Oktober 1990 zuletzt nach dem Monatslohntarifvertrag Nr. 18 zum MTB II vom
14. April 1988 als Vorarbeiter-, Vorhandwerker- oder Lehrgesellenzulage erhalten haben.
3.
Soweit nach der Anlage 1 in der ab 1. Oktober 1990 geltenden Fassung eine höhere Einreihung
von der Zeit einer Bewährung oder der Zeit einer Tätigkeit abhängt, wird für die Dauer des fortbestehenden Arbeitsverhältnisses die vor dem 1. Oktober 1990 zurückgelegte Zeit so berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigen wäre, wenn die Anlage 1 in der ab dem 1. Oktober 1990 geltenden
Fassung bereits vor diesem Zeitpunkt gegolten hätte. Dabei sind vor dem 1. Oktober 1990 zurückgelegte Zeiten einer Tätigkeit im Übrigen nach Maßgabe der Nr. 1 Abschn. C Buchst. a und
Buchst. b der Vorbemerkungen zu allen Lohngruppen der Anlage 1 in der vom 1. Oktober 1990
bis 30. April 1994 geltenden Fassung zu berücksichtigen.
§8
Schlussvorschriften
(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. August 1966 in Kraft.
(2) Er kann mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres schriftlich gekündigt werden.
Lohngruppenverzeichnis (Anlage 1)
Inhaltsübersicht
Vorbemerkungen zu allen Lohngruppen
Teil I
Allgemeiner Teil
Teil II
Sonderverzeichnisse (nicht abgedruckt)
SV 2 a
Sonderverzeichnis für Arbeiter im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung, die unter die SR 2 a des Abschnitts A der Anlage 2 MTArb fallen
SV 2 b
Sonderverzeichnis für Besatzungen von Binnen- und Seefahrzeugen und von
schwimmenden Geräten im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung
1. Binnenschiffspersonal
2. Seeschiffspersonal
SV 2 d
Sonderverzeichnis für Arbeiter der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
1. Landpersonal
2. Schleusenpersonal
SV 2 e
Sonderverzeichnis für Besatzungen von Binnen- und Seefahrzeugen und
schwimmenden Geräten
1. Binnenschiffspersonal der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
2. Seeschiffspersonal der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
3. Besatzungen der Forschungsschiffe der Biologischen Anstalt Helgoland
SV 2 f
Sonderverzeichnis für Besatzungen der seegehenden Schiffe des Bundesamtes
für Seeschifffahrt und Hydrographie
SV 2 g
Sonderverzeichnis für Arbeiter der Bundesmonopolver waltung für Branntwein
SV 2 h
Sonderverzeichnis für Arbeiter des Bundesgrenzschutzes und des Beschaffungsamtes des Bundesministeriums des Innern
SV 2 i
Sonderverzeichnis für Arbeiter bei den Versuchs- und Forschungsanstalten sowie
beim Bundessortenamt
Richtlinien
für verwaltungseigene Prüfungen (Anlage 2) (nicht abgedruckt)
Teil I
Verwaltungseigene Prüfungen in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach Lohngruppe 4
Fallgruppe 2 des Allgemeinen Teils des Lohngruppenverzeichnisses
Teil II
Verwaltungseigene Prüfungen für Messgehilfen
Teil III
Verwaltungseigene Prüfungen für Munitionsfacharbeiter
Teil IV
Verwaltungseigene Prüfungen für Schiffseichgehilfen
Vorbemerkungen zu allen Lohngruppen
1. Ist die Einreihung des Arbeiters von der Erfüllung einer Bewährungszeit bzw. der Zeit einer Tätigkeit abhängig, gilt Folgendes:
A. Das Erfordernis der Bewährung ist erfüllt, wenn sich der Arbeiter während der vorgeschriebenen Bewährungszeit den in der ihm übertragenen Tätigkeit auftretenden Anforderungen gewachsen gezeigt hat. Auf die vorgeschriebene Bewährungszeit werden die Zeiten angerechnet, während deren der Arbeiter in gleicher Berufstätigkeit in einer höheren Lohngruppe eingereiht war.
B. Die Bewährungszeit bzw. die Zeit einer Tätigkeit muss ununterbrochen beim Bund einschließlich Bundeseisenbahnvermögen sowie einschließlich Deutsche Bundesbahn und Deutsche
Bundespost für Zeiten vor der Umwandlung dieser Unternehmen in Aktiengesellschaften zurückgelegt sein. Unterbrechungen von jeweils bis zu sechs Monaten sind unschädlich. Unabhängig hiervon sind ferner unschädlich Unterbrechungen
a) wegen Ableistung des Grundwehrdienstes und des Zivildienstes,
b) wegen Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 MTArb,
c) im Sinne der regelmäßig wiederkehrenden Unterbrechungen bei Saisonarbeitern,
d) wegen der Schutzfristen und wegen des Mutterschaftsurlaubs nach dem Mutterschutzge
setz,
g) wegen Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz und sonstiger Beurlaubung zur
Kinderbetreuung bis zu insgesamt fünf Jahren,
e) wegen einer vom Wehrdienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer bis zu zwei
Jahren.
Die Zeiten der Unterbrechung werden auf die Bewährungszeit bzw. die Zeit einer Tätigkeit
nicht angerechnet mit Ausnahme
a) einer Arbeitsbefreiung nach § 33 MTArb,
b) eines Arbeitsausfalls oder eines Arbeitsversäumnisses im Sinne des § 35 MTArb oder der
Sonderregelungen hierzu,
c) einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 MTArb bis zu 26 Wochen, in den Fällen
des § 42 Abs. 4 Unterabs. 3 MTArb bis zu 28 Wochen,
d) einer Kur im Sinne des § 42 a MTB II in der bis zum 31. August 1995 geltenden Fassung
einschließlich einer etwa anschließenden ärztlich verordneten Schonungszeit,
e) eines Urlaubs nach §§ 48, 48 a und 49 MTArb und nach dem SGB IX,
f)
eines Sonderurlaubs nach § 55 Abs. 2 MTArb, wenn der Arbeitgeber nach § 55 Abs. 3
Satz 2 MTArb vor Antritt des Sonderurlaubs ein dienstliches oder betriebliches Interesse
an der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat,
g) der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz.
C.
Bewährungszeiten bzw. Zeiten einer Tätigkeit, in denen der Arbeiter mit einer kürzeren als der
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Arbeiters beschäftigt war, werden voll angerechnet.
D.
Auf Zeiten der Bewährung bzw. Zeiten einer Tätigkeit in einer Lohngruppe werden angerechnet:
a) Zeiten in einer entsprechenden Tätigkeit und in einer entsprechenden Lohngruppe bei
dem Bundeseisenbahnvermögen sowie bei der Deutschen Bundesbahn oder der Deutschen Bundespost für Zeiten vor der Umwandlung dieser Unternehmen in Aktiengesellschaften,
b) Zeiten einer vergleichbaren Tätigkeit als Soldat bei der Bundeswehr oder als Grenzschutzbeamter,
c) Zeiten bei den Stationierungsstreitkräften in einer entsprechenden Tätigkeit und in einer
entsprechenden Lohngruppe,
d) in den Bereichen der Sonderregelungen 2 a und 2 b des Abschnitts A der Anlage 2 MTArb
Zeiten in höheren Lohngruppen, wenn dem Arbeiter aus zwingenden dienstlichen oder betrieblichen Gründen eine andere Tätigkeit übertragen worden ist,
wenn die Voraussetzungen des Buchstabens A Satz 1 und des Buchstabens B Satz 1 und 2
vorliegen.
2. Unter behördlicher Prüfung im Sinne dieses Tarifvertrages ist nicht nur eine bei der eigenen Behörde, sondern auch eine bei einer sonst zuständigen Behörde oder Stelle abgelegte Prüfung zu
verstehen.
3. Ist in den Bereichen der Sonderregelungen 2 a, 2 b und 2 h des Abschnitts A der Anlage 2 MTArb
die Einreihung davon abhängig, dass dem Arbeiter andere Arbeiter unterstellt sind, so sind die
Voraussetzungen auch dann erfüllt, wenn anstelle der Arbeiter Personen mit einer anderen
Rechtsstellung treten.
4. Die Tätigkeitsmerkmale der Abschnitte 1 und 2 des Sonderverzeichnisses 2 e finden auch für die
Besatzungen von Schiffen und schwimmenden Geräten außerhalb der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes entsprechend Anwendung. Dies gilt nicht für Besatzungen von Binnenund Seefahrzeugen und von schwimmenden Geräten im Bereich des Bundesministeriums der
Verteidigung, für Besatzungen der seegehenden Schiffe des Bundesamtes für Seeschifffahrt und
Hydrographie und für Besatzungen der Forschungsschiffe der Biologischen Anstalt Helgoland, für
die die Tätigkeitsmerkmale in den Sonderverzeichnissen 2 b, 2 f bzw. im Abschnitt 3. des Sonderverzeichnisses 2 e gelten.
5. Anerkannte Ausbildungsberufe im Sinne des Lohngruppenverzeichnisses sind die nach dem Berufsbildungsgesetz staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberufe.
Facharbeiter mit einem im Beitrittsgebiet erworbenen Facharbeiterzeugnis, das nach Artikel 37
des Einigungsvertrages und der Vorschriften hierzu dem Prüfungszeugnis in einem anerkannten
Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren bzw. mit einer
kürzeren Ausbildungsdauer gleichgestellt ist, werden bei entsprechender Tätigkeit wie Arbeiter mit
erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem solchen Ausbildungsberuf eingereiht.
Arbeiter, die in den Lohngruppen 3 bis 9 nur mit der Berufsbezeichnung des anerkannten Ausbi ldungsberufes aufgeführt sind, sind Arbeiter mit einer entsprechenden abgeschlossenen Ausbi ldung nach Lohngruppe 3 Fallgruppe 1 bzw. nach Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 des Allgemeinen
Teils.
Für die Einreihung in die Lohngruppen 4 bis 9 gelten Arbeiter der Lohngruppe 4 Fallgruppe 2 des
Allgemeinen Teils als Arbeiter der Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 des Allgemeinen Teils.
Als Arbeiter der Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 des Allgemeinen Teils können auch Arbeiter eingereiht werden, die eine ordnungsgemäße Lehrzeit in einem Handwerk oder Industriefach zurückgelegt haben und ein Lehrzeugnis oder einen sonstigen Nachweis hierüber erbringen. Dies gilt nur
für Arbeiter, die eine ordnungsgemäße Lehrzeit bis zum In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages beendet haben.
6. Messgehilfen, die auch die Dienstfahrzeuge führen, sind als Kraftfahrer in Lohngruppe 4 bzw. 4a
einzureihen.
7. Für die Einreihung der Kesselwärter gilt Folgendes:
A. Geprüfte Kesselwärter sind
1. Arbeiter mit Ausbildung nach Lohngruppen 4 Fallgruppe 1 oder 2 des Allgemeinen Teils als
Zentralheizungs- und Lüftungsbauer oder in einem artverwandten metallverarbeitenden
Ausbildungsberuf oder als Elektromechaniker oder in anderen einschlägigen elektrotechnischen Ausbildungsberufen,
2. sonstige Arbeiter, die
a)
eine Kesselwärterprüfung
oder
b)
eine behördliche Prüfung als Kesselwärter (Heizer)
mit Erfolg abgelegt haben.
Als Kesselwärterprüfungen gelten die nach den Richtlinien des früheren Reichswirtschaftsministers vom 25. August 1936 bzw. vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung bekannt gegebenen Richtlinien über Ausbildungslehrgänge für Kesselwärter vom 7.
November 1967 (Arbeitsschutz Nr. 11/1967 S. 262) bzw. Richtlinien für die Ausbildung von
Kesselwärtern vom 24. Januar 1984 (BArb.Bl. Nr. 4/1985 S. 89) abgelegten Prüfungen sowie Prüfungen, die nach gleichwertigen Lehrgängen vor Prüfungsausschüssen der Dampfkesselüberwachungsvereine oder vor anderen in Industrie und Gewerbe anerkannten Prüfungsausschüssen abgelegt werden.
In den behördlichen Prüfungen dürfen keine höheren Anforderungen gestellt werden, als
sie für die Kesselwärterprüfungen gefordert werden. Die Prüfungsbestimmungen werden
von den obersten Bundesbehörden festgelegt.
B. Zentrale Versorgungsanlagen (ZVA) im Sinne dieses Tarifvertrages sind Anlagen, die von einer Zentrale aus mehrere Räume oder Gebäude mit Wärme versorgen.
C. Helfer in ZVA sind Arbeiter, die lediglich Hilfs- und Nebenarbeiten verrichten (z. B. Heranschaffen von Brennmaterial, Beseitigen von Schlacke).
D. Das Instandhalten von ZVA umfasst neben dem Reinigen, dem Schmierdienst und dem regelmäßigen Durchsehen von Anlagen auch das Beheben von kleineren Mängeln oder kleineren Störungen.
E. Ist die Einreihung von der Erfüllung einer Bewährungszeit oder von der Dauer der Ausübung
einer Tätigkeit abhängig, gilt Folgendes:
Eine anderweitige Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber außerhalb der Heizperiode gilt
nicht als Unterbrechung der Tätigkeit als Kesselwärter. Bei Saisonarbeitern können die einzelnen Zeiten der Beschäftigung zusammengerechnet werden.
8. Für das nautische Binnenschiffspersonal treten an die Stelle der geforderten Patente nach der
Schiffsbesetzungs- und Ausbildungsordnung diejenigen Befähigungszeugnisse, die auf Grund der
für die jeweilige Binnenschifffahrtsstraße geltenden besonderen Bestimmungen nach Bauart, Ausrüstung und Fahrbereich des betreffenden Schiffes oder Gerätes vorgeschrieben sind.
Für das maschinentechnische Binnenschiffspersonal tritt an die Stelle der geforderten Patente
nach der Schiffsbesetzungs- und Ausbildungsordnung die erfolgreiche Ablegung der behördeneignen Prüfung – in Tätigkeitsmerkmalen als Patent M bezeichnet – nach der Allgemeinen Dienst-
vorschrift der WSV Nr. 1630 mit der Maßgabe, dass diese Prüfung nur zu den gleichen Einreihungen berechtigt wie die Seemaschinistenpatente C Kü oder C 2 bzw. C Ma W oder C 3.
Teil I
- Allgemeiner Teil –
Lohngruppe 1
1
Arbeiter mit einfachen Tätigkeiten *
Beispiele:
5
1.1
Haus- oder Hofarbeiter, soweit nicht höher eingereiht
1.2
Wächter, soweit nicht höher eingereiht
Ferner:
5.1
Arbeiter, die einfache Hilfsarbeiten in Wäschereien oder Plättereien, wie Zureichen, Zusammenlegen von Wäschestücken oder Sortieren von Wäsche, erledigen **
5.2
Arbeiter, die Speisen oder Getränke zutragen **
5.3
Arbeiter, die Toiletten oder Kleiderablagen warten **
5.4
Küchenhilfskräfte, soweit nicht höher eingereiht **
5.5
Reiniger in Gebäuden, soweit nicht höher eingereiht **
Lohngruppe 1 a
Arbeiter der Lohngruppe 1 des Allgemeinen Teils, die in eine Fallgruppe mit dem Hinweiszeichen **
eingereiht sind, nah vierjähriger Tätigkeit in dieser Lohngruppe.
Lohngruppe 2
1. Arbeiter mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung erforderlich ist *
Beispiele:
1.1
Aktenhefter, soweit nicht höher eingereiht
1.2
Küchenhilfskräfte, die
a)
nicht einfache Küchenarbeiten verrichten (z.B. Zubereiten von Kaltverpflegung) *
oder
b)
an Maschinen (z.B. Kartoffelschälmaschinen, Gemüseputzmaschinen, Geschirrspülmaschinen) arbeiten *
oder
c)
1.3
nicht nur gelegentlich mit schweren körperlichen Arbeiten beschäftigt werden *
Tierwärter, soweit nicht höher eingereiht
Protokollnotiz:
Tierwärter sind Arbeiter, die Tiere zu warten haben, die nicht im Versuch sind. Ihre Aufgabe beschränkt sich also auf Fütterung, Reinigung und Stallreinigung. Tierwärter, die
schwierige Aufzucht- oder Dressurarbeiten zu leisten haben, werden den Tierpflegern
gleichgestellt.
1.4
Vervielfältiger, soweit nicht höher eingereiht
1.5
Wäscherinnen und Plätterinnen (Manglerinnen), Näherinnen oder Büglerinnen ohne Ausbildung nach Lohngruppe 3 Fallgruppe 1 oder Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 oder 2, soweit
nicht höher eingereiht
1.6
Werkhelfer, Maschinenhelfer oder Werkstattarbeiter, soweit nicht höher eingereiht *
Protokollnotiz:
Die bei technischen Betriebsverwaltungen den Arbeitern der Lohngruppe 4 Fallgruppe 1
oder 2 oder den Arbeitern mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 oder 2 zugeteilten Arbeiter gelten als Helfer im Sinne dieser Lohngruppe. Üben diese Arbeiter entsprechende Tätigkeiten aus, ohne dass sie den Arbeitern des Satzes 1 zugeteilt sind, so
gelten sie ebenfalls als Helfer in diesem Sinne.
4
Arbeiter der Lohngruppe 1 des Allgemeinen Teils und der Sonderverzeichnisse, die in eine
Fallgruppe mit dem Hinweiszeichen * eingereiht sind, nach dreijähriger Bewährung in dieser
Lohngruppe **
5
Ferner:
5.1
Buffethilfskräfte, soweit nicht höher eingereiht **
5.2
Druckerei- oder Buchbindereiarbeiter, soweit nicht höher eingereiht **
5.3
Haus- oder Hofarbeiter nach sechsmonatiger Bewährung in der Lohngruppe 1 Fallgruppe
1.1 **
5.4
Laborarbeiter, soweit nicht höher eingereiht
Protokollnotiz:
Laborarbeiter sind nicht Arbeiter, die mindestens zur Hälfte ihrer vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit Reinigungsarbeiten ausführen.
5.5
Magazin- oder Lagerarbeiter, soweit nicht höher eingereiht
5.6
Pförtner oder Boten, soweit nicht höher eingereiht
5.7
Ofenheizer (Raumbeheizer) **
5.8
Reiniger auf selbstfahrenden Reinigungsmaschinen in Gebäuden, die diese Maschinen
auch warten, nach dreijähiger Bewährung als solche in der Lohngruppe 1 **
5.9
Wächter im Freien, soweit nicht höher eingereiht **
5.10 Wächter nach einjähriger Bewährung in Lohngruppe 1 Fallgruppe 1.2 **
Lohngruppe 2a
1
Angelernte Arbeiter, das sind Arbeiter mit Tätigkeiten, die eine handwerkliche oder fachliche
Anleitung erfordern *
Beispiele:
1.1
Hilfsköche *
1.2
Hilfslaboranten *
1.3
Straßenbauarbeiter oder Straßenunterhaltungsarbeiter *
1.4
Vervielfältiger mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung erforderlich ist, wenn
sie Arbeiten verrichten, die besondere Erfahrungen und Fähigkeiten erfordern, soweit
nicht höher eingereiht *
1.5
Wäscherinnen und Plätterinnen (Manglerinnen), Näherinnen oder Büglerinnen nach einjähriger Bewährung als solche in Lohngruppe 2 Fallgruppe 1.5, soweit nicht höher eingereiht *
3
Arbeiter mit Tätigkeiten der Lohngruppen 1 und 2, die die Körperkräfte außerordentlich beanspruchen oder mit besonderer Verantwortung verbunden sind **
4
Arbeiter der Lohngruppe 2 des Allgemeinen Teils und der Sonderverzeichnisse, die in eine
Fallgruppe mit dem Hinweiszeichen * eingereiht sind, nach dreijähriger Bewährung in dieser
Lohngruppe
4a
Arbeiter der Lohngruppe 2 des Allgemeinen Teils und der Sonderverzeichnisse, die in eine
Fallgruppe mit dem Hinweiszeichen ** eingereiht sind, nach vierjähriger Tätigkeit in dieser
Lohngruppe
5
Ferner:
5.1
Aktenhefter nach einjähriger Bewährung in Lohngruppe 2 Fallgruppe 1.1 **
5.2
Arbeiter bei Schmutzwasserleitungen oder Kläranlagen *
5.3
Buffethilfskräfte, die nicht nur gelegentlich kassieren **
Protokollnotiz:
Das Kassieren kann auch in der Entgegennahme von Bons bestehen.
5.4
Druckereiarbeiter oder Buchbindereiarbeiter mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung erforderlich ist, wenn sie Arbeiten verrichten, die besondere Erfahrungen und
Fähigkeiten erfordern, soweit nicht höher eingereiht *
5.5
Fahrer von Elektrofahrzeugen oder Elektrokarren, die nicht zum öffentlichen Verkehr zugelassen sind **
5.6
Hausmeister, soweit nicht höher eingereiht
5.7
Helfer in ZVA **
5.8
Kesselwärter in ZVA, soweit nicht höher eingereiht
5.9
Laborarbeiter nach zweijähriger Bewährung in Lohngruppe 2 Fallgruppe 5.4 **
5.10 Magazin- oder Lagerarbeiter, die sich aus der Lohngruppe 2 Fallgruppe 5.5 dadurch herausheben, dass sie Arbeiten verrichten, die besondere Erfahrungen und Fähigkeiten erfordern, soweit nicht höher eingereiht
5.11 Magazin- oder Lagerarbeiter nach dreijähriger Bewährung in Lohngruppe 2 Fallgruppe
5.5, soweit nicht höher eingereiht
5.12 Messgehilfen (ohne verwaltungseigene Prüfung), soweit nicht höher eingereiht *
5.13 Pförtner im Fernsprechvermittlungsdienst *
5.14 Pförtner oder Boten nach dreijähriger Bewährung in der Lohngruppe 2 als Pförtner oder
Boten, soweit nicht höher eingereiht
5.15 Tierwärter nach einjähriger Bewährung in Lohngruppe 2 Fallgruppe 1.3 **
5.16 Vervielfältiger nach zweijähriger Bewährung in Lohngruppe 2 Fallgruppe 1.4, soweit nicht
höher eingereiht
5.17 Wächter mit Schusswaffe oder Begleithund *
5.18 Werkhelfer, Maschinenhelfer oder Werkstattarbeiter, die sich aus der Lohngruppe 2 dadurch herausheben, dass sie Arbeiten verrichten, die besondere Erfahrungen und Fähigkeiten erfordern, soweit nicht höher eingereiht
Protokollnotiz:
Die Protokollnotiz zu Lohngruppe 2 Fallgruppe 1.6 gilt.
Lohngruppe 3
1
Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten
Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von weniger als zweieinhalb Jahren, die in ihrem
oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden *
3
Arbeiter der Lohngruppe 2 a Fallgruppe 1, die Arbeiten verrichten, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick des Arbeiters Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, was von solchen Arbeitern üblicherweise verlangt werden kann **
4
Arbeiter der Lohngruppe 2 a des Allgemeinen Teils und der Sonderverzeichnisse, die in eine
Fallgruppe mit dem Hinweiszeichen * eingereiht sind, nach dreijähriger Bewährung als solche in
dieser Fallgruppe
4a
Arbeiter der Lohngruppe 2 a des Allgemeinen Teils und der Sonderverzeichnisse, die in eine
Fallgruppe mit dem Hinweiszeichen ** eingereiht sind, nach vierjähriger Tätigkeit als solche in
dieser Fallgruppe
sowie
Arbeiter der Lohngruppe 2 a Fallgruppe 4 des Allgemeinen Teils nach weiterer vierjähriger Tätigkeit in der dem Bewährungsaufstieg in die Lohngruppe 2 a Fallgruppe 4 zu Grunde liegenden
Beschäftigung
5
Ferner:
5.1
Buchbindereiarbeiter als Hilfsbuchbinder **
Protokollnotiz:
Hilfsbuchbinder sind Arbeiter, die selbständig Buchbindereimaschinen bedienen.
5.2
Druckereiarbeiter als Maschinenhelfer im Buch- oder Flachdruck, soweit nicht höher eingereiht
5.3
Druckereiarbeiter als Anleger für großformatigen Mehrfarbendruck (über DIN A3) oder als
Anleger beim Druck mehrfarbiger Landkarten, soweit nicht höher eingereiht *
5.4
Fahrer, die landwirtschaftliche Einachsschlepper bedienen, für die ein Führerschein erforderlich ist **
5.5
Filmvorführer, soweit nicht höher eingereiht *
5.6
Hausmeister, die sich drei Jahre in der Lohngruppe 2 a Fallgruppe 5.6 oder in den Lohngruppen 2, 2 a oder 3 in anderer einschlägiger Beschäftigung bewährt haben **
5.7
Geprüfte Kesselwärter, die
a)
eine ZVA mit mindestens 2,093 Mio. kJ/h (500 000 kcal/h)
oder
b)
mehrere ZVA mit zusammen mindestens 2,093 Mio. kJ/h (500 000 kcal/h)
betreiben und in Stand halten, soweit nicht höher eingereiht
5.8
Kesselwärter der Lohngruppe 2 a Fallgruppe 5.8 nach mindestens dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit (Als Unterbrechung gilt es nicht, wenn die Tätigkeit als Kesselwärter
durch den Wechsel des Arbeitsverhältnisses bis zu acht Wochen nicht ausgeübt wird.) **
5.9
Magazin- oder Lagerarbeiter nach dreijähriger Bewährung in Lohngruppe 2 a Fallgruppen
5.10 und 5.11 **
5.10 Pförtner oder Boten nach dreijähriger Bewährung in Lohngruppe 2 a Fallgruppe 5.14 als
Pförtner oder Boten **
5.11 Angelernte Schweißer oder Schweißer, die an einem vor einer Behörde anerkannten
Fachlehrgang mit Erfolg teilgenommen haben, soweit nicht höher eingereiht
5.12 Straßenwärter ohne Prüfung mit eigener Strecke *
5.13 Tierpfleger (ohne Ausbildung nach Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 oder 2), soweit nicht höher
eingereiht **
Protokollnotiz:
Tierpfleger sind Arbeiter, die Tiere zu pflegen haben, die im Versuch sind oder für den
Versuch vorbereitet werden.
5.14 Vervielfältiger nach dreijähriger Bewährung als solche in Lohngruppe 2 a Fallgruppe
5.16 **
5.15 Wärter von Klär- oder Neutralisationsanlagen, die an einem entsprechenden Lehrgang
mit Erfolg teilgenommen haben *
5.16 Werkhelfer, Maschinenhelfer oder Werkstattarbeiter nach dreijähriger Bewährung als solche in Lohngruppe 2 a Fallgruppe 4 oder 5.18 **
Protokollnotiz:
Die Protokollnotiz zur Lohngruppe 2 Fallgruppe 1.6 gilt.
Lohngruppe 3 a
Arbeiter der Lohngruppe 3 des Allgemeinen Teils und der Sonderverzeichnisse, die in eine Fallgruppe
mit den Hinweiszeichen ** eingereiht sind, nach vierjähriger Tätigkeit als solche in dieser Fallgruppe
sowie
Arbeiter der Lohngruppe 3 Fallgruppe 4 des Allgemeinen Teils nach weiterer vierjähriger Tätigkeit in
der dem Bewährungsaufstieg in die Lohngruppe 3 Fallgruppe 4 zu Grunde liegenden Beschäftigung
Lohngruppe 4
1
Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf
mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden *
2
Arbeiter mit verwaltungseigener Prüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten
Beruf beschäftigt werden *
3
Arbeiter der Lohngruppe 3 Fallgruppe 1, die Arbeiten verrichten, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick des Arbeiters Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, was von solchen Arbeitern üblicherweise verlangt werden kann **
4
Arbeiter der Lohngruppe 3 des Allgemeinen Teils und der Sonderverzeichnisse, die in eine
Fallgruppe mit dem Hinweiszeichen * eingereiht sind, nach dreijähriger Bewährung als solche in
dieser Fallgruppe
5
Ferner:
5.1
Druckereiarbeiter als Maschinenhelfer im Buch- oder Flachdruck mit langjähriger Berufserfahrung **
5.2
Filmvorführer mit einschlägiger Ausbildung nach Fallgruppe 1 oder 2 *
5.3
Filmvorführer mit Fachprüfung, soweit nicht höher eingereiht
Protokollnotiz:
Fachprüfungen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind die bis zum In-Kraft-Treten des
Sicherheitsfilmgesetzes vom 11. Juni 1957 (BGBl. I S. 604) und in der anschließenden
Übergangszeit nach Landesrecht abgelegten Prüfungen.
5.4
Führer einer Wachgruppe, dem mindestens fünf Wachleute ständig unterstellt sind *
5.5
Hausmeister mit einschlägiger Ausbildung nach Fallgruppe 1 oder 2 *
5.6
Hausmeister, die in nicht unerheblichem Umfang Tätigkeiten verrichten, für die der Ausbildung nach Fallgruppe 1 oder 2 entsprechende Fähigkeiten erforderlich sind *
5.7
Hilfslaboranten nach dreijähriger Bewährung in Lohngruppe 3 Fallgruppe 4 mit schwierigen Aufgaben **
5.8
Geprüfte Kesselwärter, die
a)
eine ZVA mit mindestens 2,093 Mio. kJ/h (500 000 kcal/h)
oder
b)
mehrere ZVA mit zusammen mindestens 2,093 Mio. kJ/h (500 000 kcal/h)
betreiben und In Stand halten, nach mindestens dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit
als Kesselwärter an solchen Anlagen (Als Unterbrechung gilt es nicht, wenn die Tätigkeit
als Kesselwärter durch den Wechsel des Arbeitsverhältnisses bis zu acht Wochen nicht
ausgeübt wird.) **
5.9
Kesselwärter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Zentralheizungs- und Lüftungsbauer oder in einem artverwandten metallverarbeitenden Ausbildungsberuf mit einer
Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren oder mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Elektromechaniker oder in einem anderen anerkannten elektrotechnischen Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb
Jahren, die
a)
eine ZVA mit mindestens 2,093 Mio. kJ/h (500 000 kcal/h)
oder
b)
mehrere ZVA mit zusammen mindestens 2,093 kJ/h (500 000 kcal/h)
betreiben und in Stand halten *
5.10 Kraftfahrer, soweit nicht höher eingereiht **
Protokollnotiz:
Fahrer von Elektrofahrzeugen, Gabelstaplern oder Mehrachsschleppern sind als Kraftfahrer einzureihen, wenn sie Fahrzeuge führen, die zum öffentlichen Verkehr zugelassen
sind.
5.11 Messgehilfen mit verwaltungseigener Prüfung, soweit nicht höher eingereiht *
5.12 Schweißer der Lohngruppe 3 Fallgruppe 5.11, die über eine mindestens dreijährige Berufserfahrung verfügen **
5.13 Geprüfte Straßenwärter *
Protokollnotiz:
Geprüfte Straßenwärter sind Straßenwärter, die eine verwaltungseigene Prüfung aufgrund der Richtlinien der Länder vor dem 1. Juli 1972 abgelegt haben.
5.14 Tierpfleger der Lohngruppe 3 Fallgruppe 5.13 mit schwieriger Tätigkeit und besonderer
Verantwortung *
Lohngruppe 4 a
Arbeiter der Lohngruppe 4 des Allgemeinen Teils und der Sonderverzeichnisse, die in eine Fallgruppe
mit dem Hinweiszeichen ** eingereiht sind, nach vierjähriger Tätigkeit als solche in dieser Fallgruppe
sowie
Arbeiter der Lohngruppe 4 Fallgruppe 4 des Allgemeinen Teils nach weiterer vierjähriger Tätigkeit in
der dem Bewährungsaufstieg in die Lohngruppe 4 Fallgruppe 4 zu Grunde liegenden Beschäftigung
Lohngruppe 5
1
Arbeiter der Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 oder 2, die hochwertige Arbeiten verrichten *
Hochwertige Arbeiten sind Arbeiten, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick des Arbeiters Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, was von
einem Arbeiter der Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 oder 2 üblicherweise verlangt werden kann.
Beispiel:
1.1
Drucker oder Schriftsetzer mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Fallgruppe1 oder 2,
soweit nicht höher eingereiht *
4
Arbeiter der Lohngruppe 4 des Allgemeinen Teils und der Sonderverzeichnisse, die in eine
Fallgruppe mit dem Hinweiszeichnen * eingereiht sind, nach dreijähriger Bewährung als solche in dieser Fallgruppe
5
Ferner:
5.1
Arbeiter mit einschlägiger Ausbildung nach Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 oder 2, die
schwierige Instandsetzungen von Kraft- oder Arbeitsmaschinen einschließlich der
Stark- oder Schwachstromanlagen oder von Kälteaggregaten, Aufzugsanlagen, Heizungsanlagen oder Klimaanlagen selbständig durchführen *
5.2
Arbeiter mit einschlägiger Ausbildung nach Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 oder 2 als
Werkzeugmacher, soweit nicht höher eingereiht *
5.3
Fahrer von
a)
überschweren Kraftfahrzeugen, Baugeräten oder sonstigen Spezialfahrzeugen
(z. B. Lastkraftwagen – ggf. mit Anhänger – mit mehr als 5 t Tragfähigkeit, Sattelschleppern, Röntgenschirmbildzügen, Planierraupen, Straßenhobeln, Baggern), **
b)
Kraftomnibussen oder Mannschaftstransportwagen mit jeweils mindestens 14
Fahrgastsitzplätzen, **
c)
sondergeschützten (voll gepanzerten) Kraftfahrzeugen mit einem Leergewicht
von mindestens 2500 kg und mit einer über 3,5 cm dicken, mehrschichtigen Sicherheitsverglasung für die Dauer dieser Tätigkeit **
Protokollnotiz:
Kraftfahrer der Lohngruppe 4 sind in die Lohngruppe 5 einzureihen, wenn sie im ständigen Wechsel auch Kraftfahrzeuge dieser Fallgruppe in nicht unerheblichem Umfang
fahren.
Protokollnotiz zu Buchstabe a:
Bei Verringerung des Ladegewichts durch Anbringung von Ladegeräten oder anderen
Geräten ist vom Ladegewicht ohne Geräte auszugehen.
5.4
Filmvorführer mit Fachprüfung und langjähriger Berufserfahrung **
Protokollnotiz:
Fachprüfungen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind die bis zum In-Kraft-Treten
des Sicherheitsfilmgesetzes vom 11. Juni 1957 (BGBl. I S. 604) und in der anschließenden Übergangszeit nach Landesrecht abgelegten Prüfungen.
5.5
Hilfslaboranten, die sich aus der Lohngruppe 4 Fallgruppe 5.7 dadurch herausheben,
dass sie mit Arbeiten beschäftigt werden, die an ihre Eignung und selbständige Überlegung besondere Anforderungen stellen **
5.6
Geprüfte Kesselwärter, die
a)
eine ZVA mit mindestens 8,374 Mio. kJ/h (2 Mio. kcal/h)
oder
b)
mehrere ZVA mit zusammen mindestens 8,374 Mio. kJ/h (2 Mio. kcal/h)
betreiben und in Stand halten, wenn ihnen mindestens zwei Kesselwärter unterstellt
sind *
5.7
Geprüfte Kesselwärter, die
a)
eine ZVA mit mindestens 12,560 Mio. kJ/h (3 Mio. kcal/h)
oder
b)
mehrere ZVA mit zusammen mindestens 12,560 Mio. kJ/h (3 Mio. kcal/h)
betreiben und in Stand halten *
5.8
Schweißer der Lohngruppe 3 Fallgruppe 5.11, die hochwertige Arbeiten verrichten **
5.9
Signalmänner oder Pumpenvormänner mit hierfür erforderlichem Befähigungsschein,
soweit nicht höher eingereiht **
5.10
Taucher *
Lohngruppe 5 a
Arbeiter der Lohngruppe 5 des Allgemeinen Teils und der Sonderverzeichnisse, die in eine Fallgruppe
mit dem Hinweiszeichen ** eingereiht sind, nach vierjähriger Tätigkeit als solche in dieser Fallgruppe
sowie
Arbeiter der Lohngruppe 5 Fallgruppe 4 des Allgemeinen Teils nach weiterer vierjähriger Tätigkeit in
der dem Bewährungsaufstieg in die Lohngruppe 5 Fallgruppe 4 zu Grunde liegenden Beschäftigung
Lohngruppe 6
1
Arbeiter der Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 oder 2, die besonders hochwertige Arbeiten verrichten *
Besonders hochwertige Arbeiten sind Arbeiten, die neben vielseitigem hochwertigem fachlichen Können besondere Umsicht und Zuverlässigkeit erfordern.
Beispiele:
1.1
Arbeiter mit einschlägiger Ausbildung nach Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 oder 2 als Einrichter *
Protokollnotiz:
Einrichter sind Arbeiter, die Werkzeuge zu schleifen und Maschinen einzurichten haben.
1.2
Drucker oder Schriftsetzer der Lohngruppe 5 Fallgruppe 1.1, die mit schwierigen Druckoder Setzarbeiten beschäftigt sind *
1.3
4
Drucker der Lohngruppe 5 Fallgruppe 1.1 für großformatige Arbeiten (über DIN A 3) *
Arbeiter der Lohngruppe 5 des Allgemeinen Teils und der Sonderverzeichnisse, die in eine
Fallgruppe mit dem Hinweiszeichen * eingereiht sind, nach dreijähriger Bewährung als solche
in dieser Fallgruppe
5
Ferner:
5.1
Arbeiter mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 oder 2, die dazu bestellt sind,
neben ihrer handwerksmäßigen Tätigkeit des Auszubildenden nach dem Manteltarifvertrag für Auszubildende vom 6. Dezember 1974 in der jeweils geltenden Fassung in Betrieben oder Werkstätten Unterweisungen zu erteilen (Lehrgesellen), soweit nicht höher
eingereiht
5.2
Arbeiter mit einschlägiger Ausbildung nach Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 oder 2 in elektrotechnischen Berufen, die sich dadurch aus der Lohngruppe 5 Fallgruppe 5.1 herausheben, dass sie
-
umfangreiche Raumlufttechnische Betriebsanlagen
oder
-
umfangreiche Betriebstechnische Anlagen
warten und schwierige Instandsetzungen selbstständig durchführen *
5.3
Arbeiter mit einschlägiger Ausbildung nach Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 oder 2 als
Werkzeugmacher für die Anfertigung und Unterhaltung von Werkzeugen *
5.4
Geprüfte Kesselwärter als Oberkesselwärter, die
a)
eine ZVA mit mindestens 12,560 Mio. kJ/h (3 Mio. kcal/h)
oder
b)
mehrere ZVA mit zusammen mindestens 12,560 Mio. kJ/h (3 Mio. kcal/h)
betreiben und in Stand halten, wenn ihnen mindestens drei Kesselwärter unterstellt
sind *
5.5
Geprüfte Kesselwärter, die
a)
eine ZVA mit mindestens 29,308 Mio. kJ/h (7 Mio. kcal/h)
oder
b)
mehrere ZVA mit zusammen mindestens 29,308 Mio. kJ/h (7 Mio. kcal/h)
betreiben und in Stand halten, nach zweijähriger Bewährung als geprüfte Kesselwärter
in der Lohngruppe 5 Fallgruppe 5.7 *
5.6
Modelltischler, Modellbauer oder andere Arbeiter mit einschlägiger Ausbildung nach
Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 oder 2 als Modelltischler oder Modellbauer, soweit nicht höher eingereiht *
5.7
Signalmänner oder Pumpenvormänner der Lohngruppe 5 Fallgruppe 5.9 mit einschlägiger Ausbildung nach Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 oder 2 nach dreijähriger Bewährung
als solche **
5.8
Taucher mit einschlägiger Ausbildung nach Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 oder 2 *
Lohngruppe 6 a
Arbeiter der Lohngruppe 6 des Allgemeinen Teils und der Sonderverzeichnisse, die in eine Fallgruppe
mit dem Hinweiszeichen ** eingereiht sind, nach vierjähriger Tätigkeit als solche in dieser Fallgruppe
sowie
Arbeiter der Lohngruppe 6 Fallgruppe 4 des Allgemeinen Teils nach weiterer vierjähriger Tätigkeit in
der dem Bewährungsaufstieg in die Lohngruppe 6 Fallgruppe 4 zu Grunde liegenden Beschäftigung
Lohngruppe 7
1
Arbeiter der Lohngruppe 6 des Allgemeinen Teils und der Sonderverzeichnisse, die in eine
Fallgruppe mit dem Hinweiszeichen * eingereiht sind, nach dreijähriger Bewährung als solche
in dieser Fallgruppe
Protokollnotiz:
Auf die vorgeschriebene dreijährige Bewährungszeit für die Einreihung eines Arbeiters der
Lohngruppe 6 Fallgruppe 1 des Allgemeinen Teils oder der Sonderverzeichnisse in die Lohngruppe 7 werden Zeiten einer vorübergehenden Tätigkeit nach Lohngruppe 6 Fallgruppe 5.1
des Allgemeinen Teils oder der Sonderverzeichnisse 2 a und 2 h angerechnet, wenn diese vorübergehende Tätigkeit einschließlich der Unterweisungen in einer Tätigkeit im Sinne der
Lohngruppe 6 Fallgruppe 1 des Allgemeinen Teils oder der Sonderverzeichnisse vorzunehmen war.
2
Arbeiter der Lohngruppe 6 Fallgruppe 5.1 des Allgemeinen Teils oder der Sonderverzeichnisse 2a und 2h nach dreijähriger Tätigkeit als solche.
Lohngruppe 7 a
Arbeiter der Lohngruppe 7 Fallgruppe 1 nach weiterer vierjähriger Tätigkeit in der dem Bewährungsaufstieg in die Lohngruppe 7 Fallgruppe 1 zu Grunde liegenden Beschäftigung
Protokollnotiz:
Auf die vorgeschriebene vierjährige Tätigkeit für die Einreihung eines Arbeiters der Lohngruppe 7
Fallgruppe 1 des Allgemeinen Teils – mit einer der Lohngruppe 6 Fallgruppe 1 des Allgemeinen Teils
oder der Sonderverzeichnisse zu Grunde liegenden Beschäftigung – in die Lohngruppe 7 a werden
Zeiten einer vorübergehenden Tätigkeit im Sinne der Lohngruppe 7 Fallgruppe 2 des Allgemeinen
Teils angerechnet, wenn diese vorübergehende Tätigkeit einschließlich der Unterweisungen in einer
Tätigkeit im Sinne der Lohngruppe 6 Fallgruppe 1 des Allgemeinen Teils oder der Sonderverzeichnisse vorzunehmen war.
Lohngruppe 8
1
Arbeiter mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 oder 2, die
a) überwiegend nach Entwurfsunterlagen oder sonstigen technischen Angaben hochwertige
Versuchsgeräte oder Instrumente unter eigener Verantwortung zusammenbauen und justieren, **
b) besonders schwierige Instandsetzungen an elektrisch oder mechanisch komplizierten Funkoder sonstigen Spezialgeräten ausführen, wobei sie Fehler durch eigene hochfrequenztechnische oder gleich schwierige Messungen selbst eingrenzen, **
c) besonders schwierige Instandsetzungen und Spezialarbeiten an hochempfindlichen und
komplizierten Geräten selbständig ausführen **
Protokollnotiz zu Buchstabe a:
Die Hochwertigkeit eines Versuchsgerätes bestimmt sich nach der Bedeutung, die das Gerät
für die konkreten Versuche hat; hochwertige Versuchsgeräte sind nicht nur solche, deren
Marktwert eine entsprechende Höhe hat.
Protokollnotiz zu Buchstabe c:
Bei Arbeiten in Versuchs- und Forschungsanstalten bestimmt sich der Charakter der hochempfindlichen und komplizierten Geräte nach der objektiven Beschaffenheit der Geräte; entscheidend ist die besondere Bedeutung, die diese Geräte für die Versuche besitzen, und der
Umstand, dass ihre Herstellung mit besonderen Schwierigkeiten verbunden gewesen ist.
2
Arbeiter mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 oder 2, die bei Kabelfehlern an Hochund Niederspannungsanlagen selbständig und eigenverantwortlich die Ortung vorbereiten und
Ortungen mit schwierigen Hochleistungsmessgeräten wie Messbrücken oder Impulsmessgeräten
ausführen **
3
Arbeiter mit einschlägiger Ausbildung nach Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 oder 2 als Werkzeugmacher für die Anfertigung und Unterhaltung komplizierter Werkzeuge **
4
Bohrwerkdreher mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 oder 2 an Bohrwerken, die mehrere Arbeitsgänge gleichzeitig erledigen, wenn sie die erforderlichen Werkzeuge selbst einstellen **
5
Drucker oder Schriftsetzer der Lohngruppe 5 Fallgruppe 1.1 mit hochwertigen und besonders
schwierigen Spezialarbeiten **
6
Drucker der Lohngruppe 5 Fallgruppe 1.1 für großformatigen Mehrfarbendruck (über DIN A 3) **
7
Geprüfte Kesselwärter als Oberkesselwärter, die
a)
eine ZVA mit mindestens 29,308 Mio. kJ/h (7 Mio. kcal/h)
oder
b)
mehrer ZVA mit zusammen mindestens 29,308 Mio. kJ/h (7 Mio. kcal/h)
betreiben und instand halten, wenn ihnen mindestens drei geprüfte Kesselwärter unterstellt
sind **
8
Geprüfte Kesselwärter als Oberkesselwärter der Lohngruppe 6 Fallgruppe 5.4, die neben der
Beaufsichtigung oder Wartung von Regelanlagen zur Steuerung angeschlossener Unterzentralen
besonders schwierige Instandsetzungen oder Instandhaltungen durchführen **
9
Modelltischler, Modellbauer oder andere Arbeiter mit einschlägiger Ausbildung nach Lohngruppe
4 Fallgruppe 1 oder 2 als Modelltischler oder Modellbauer, die selbständig nach Entwurfsunterlagen besonders schwierige Modell anfertigen (z.B. Anfertigen von Kernkästen, Zahnradmodellen) **
10 Tauchermeister,
a)
die selbst hochwertige Arbeiten ausführen, oder gleichwertige Taucheraufseher, die selbst
hochwertige Arbeiten verrichten oder denen mindestens ein Handwerker unterstellt ist, der
hochwertige Arbeiten verrichtet, **
b)
von denen die Tauchermeisterprüfung der Industrie- und Handelskammer verlangt wird **
Protokollnotiz:
Die Fallgruppe gilt nur insoweit, als es sich um arbeiterrentenversicherungspflichtige Tätigkeiten
handelt.
Lohngruppe 8 a
Arbeiter der Lohngruppe 8 des Allgemeinen Teils und der Sonderverzeichnisse, die in eine Fallgruppe
mit dem Hinweiszeichen ** eingereiht sind, nach vierjähriger Tätigkeit als solche in dieser Fallgruppe
Lohngruppe 9
1
Arbeiter der Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem
einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei
Jahren (z.B. Elektromechaniker, Energieelektroniker, Kälteanlagenbauer, Zentralheizungs- und
Lüftungsbauer, Mess- und Regelmechaniker) mit einer zusätzlichen fachlichen Fortbildung, die in
großen Arbeitsstätten mit zentraler Haus- und Betriebstechnik komplizierte Anlagen (z.B. zentrale
Mess-, Steuer- und Regelanlagen für Heiz-, Klima-, Sanitär- und Elektrotechnik) warten, instand
setzen, die Betriebsbereitschaft gewährleisten und in der Lage sind, die Regelung und Steuerung
der Anlagen technischen Änderungen anzupassen
Protokollnotiz:
Die zusätzliche fachliche Fortbildung wird auch durch den Meisterbrief nachgewiesen.
2
Arbeiter der Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem
einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von dreieinhalb Jahren,
die als Bediener von CNC-gesteuerten Maschinen komplizierte Werkstücke aus verschiedenen
Materialien herstellen und dafür selbständig nach Fertigungsunterlagen Arbeitsablaufprogramme
ergänzen, Maschinenprogramme eingeben, testen und fahren sowie Programmfehler feststellen
und beseitigen
3
Arbeiter der Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem
einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von dreieinhalb Jahren,
die bei Einsatz von Laserschneidtechnik und Lasergraviertechnik selbständig Arbeitsablaufprogramme ergänzen, eingeben, testen und fahren sowie Programmfehler feststellen und beseitigen
4
Arbeiter mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 oder 2, die
a)
in Lehrwerkstätten bei der Erteilung des theoretischen Unterrichts sowie mit der Unterweisung beim praktischen Unterricht beschäftigt werden und daneben handwerksmäßige Arbeiten verrichten (Lehrgesellen),
b)
Tätigkeitsmerkmale der Lohngruppe 8, 8 a oder 9 erfüllen und dazu bestellt sind, neben ihrer
handwerksmäßigen Tätigkeit den Auszubildenden nach dem Manteltarifvertrag für Auszubildende vom 6. Dezember 1974 in der jeweils geltenden Fassung in Betrieben oder Werkstätten Unterweisungen zu erteilen (Lehrgesellen)