Batterien und Akkumulatoren

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Batterien und Akkumulatoren
Bayerisches Landesamt für
Umwelt
infoBlätter Kreislaufwirtschaft
Batterien und Akkumulatoren
Stand 6/2015
Zentrale Aussage
Wenn es die Funktion der Geräte zulässt und kein Netzbetrieb möglich ist, sollten Akkumulatoren
(Akkus) nicht wieder aufladbaren Batterien vorgezogen werden, da deren Energiebilanz vergleichsweise besser ausfällt.
Verbrauchte Batterien und Akkus enthalten metallische Wertstoffe, die dem Rohstoffkreislauf erhalten bleiben sollten. Deshalb und wegen des möglichen Anteils umweltschädlicher Schwermetalle gehören sie nicht in den Restmüll. Die Sammelquoten für Gerätebatterien lagen laut Umweltbundesamt auch 2013 bei nur 50 % der verkauften Mengen. So wird angenommen, dass ein erheblicher Teil an Altbatterien und Akkus noch in den Haushalten zurückgehalten oder zusammen mit
dem Restmüll entsorgt wird. Zurückgehaltene Mengen sollten den Sammelsystemen bei nächster
Gelegenheit zugeführt werden.
Im infoBlatt wird auf verschiedene Batteriesysteme eingegangen.
Andere Begriffe / Synonyme
Gerätebatterien, Fahrzeugbatterien, Industriebatterien (nach BattG auch Akkumulatoren), Starter-,
Kfz- und Autobatterien (Begriff nach BattG: Fahrzeugbatterien).
Herkunft
Privathaushalte, öffentliche Einrichtungen, Handel, Gewerbe und Industrie.
Eigenschaften
Batterien sind Energiespeicher, bei denen über eine Spannung zwischen dem positiven und dem
negativen Pol Strom erzeugt wird. Im Wesentlichen enthalten sie Metalle, Kunststoffe und Elektrolyte. Elektrolyte sind zumeist ätzend. Quecksilber (Hg) ist eines der umweltgefährlichen Schwermetalle, das in haushaltsüblichen Knopfzellen bis 2 Gewichtsprozent (Gew.-%) enthalten sein darf.
Das sind bis zu 20 Milligramm Quecksilber je Gramm Knopfzelle. Generell dürfen es nur 0,0005
Gew.-% Quecksilber sein. Auch Cadmium (Cd), Blei (Pb) und andere Schwermetalle wie Nickel
(Ni) können in Batterien verwendet sein. Das den Cadmiumgehalt begrenzende Verkehrsverbot für
Batterien mit mehr als 0,002 Gew.-% gilt nicht für Batterien in schnurlosen Elektrowerkzeugen oder
in Not- und Alarmsystemen. Hier dürfen noch Nickel-Cadmium-Akkumulatoren (Akkus) eingesetzt
werden. Batterien, die Quecksilber, Cadmium oder Blei über die im Batteriegesetz (BattG) festgelegten Grenzen hinaus enthalten, sind mit Hg, Cd und Pb gekennzeichnet. Der Verbraucher soll so
auf den Schadstoffgehalt und die Gefahren bei unsachgemäßer Entsorgung aufmerksam werden
(Zeichen "durchgestrichene Abfalltonne"). Spezielle Hinweise zum Umgang mit ausgelaufenen
1
oderLithium (Li)-haltigen Batterien finden sich im UBA-Ratgeber "Batterien und Akkus ".
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Gerätebatterien ermöglichen den netzunabhängigen Betrieb von Elektro- und Elektronikgeräten.
Nach Art des Einsatzes gibt es verschiedene Batteriesysteme und eine Vielzahl von Bauformen
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Umweltbundesamt (UBA): Batterien und Akkus.- Ratgeber: 52 S., Dessau 2012
Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien (GRS Batterien): Die Welt der Batterien.- Broschüre: 40 S.,
Hamburg 2012
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(nach Zusammensetzung, Form, Größe, Ladung etc.). Neben Gerätebatterien werden Fahrzeugund Industriebatterien unterschieden:
Fahrzeugbatterien sind die in Fahrzeugen verwendeten Bleiakkus, die für Anlasser, Beleuchtung
und Zündung gebraucht werden. Industriebatterien sind Batterien oder Akkus für industrielle, gewerbliche oder landwirtschaftliche Zwecke. Die in Elektro- oder Hybridfahrzeugen zum Vortrieb eingesetzten Batterien oder Akkus werden trotz der Verwendung in Fahrzeugen den Industriebatterien
zugerechnet.
Statistische Daten
In Deutschland wurden 2013 rund 18.500 t Gerätebatterien gesammelt, was einer Sammelquote
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von 43,1 % entspricht. Diese und Angaben zu weiteren Batterien finden sich unter BMUB und
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UBA .
Vermeidung
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Laut UBA-Ratgeber "Batterien und Akkus" ist beider Energiebilanz verhältnismäßig schlecht, da
für ihre Herstellung wesentlich mehr Energie eingesetzt wird, als sie während ihrer Lebensdauer
abgeben. Bei Akkus ist die Bilanz durch das Wiederaufladen vergleichsweise besser. Die Herstellung einer Batterie braucht bis zu 500 Mal mehr Energie als diese später liefert. Strom aus Batterien ist auch rund 300 Mal teurer als Strom aus dem Netz (UBA-Ratgeber 2012). Geräte sollten daher – falls wählbar – nicht mit Einwegbatterien, sondern bevorzugt mit Netzanschluss oder Akku
betrieben werden.
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Batterien sollten mit möglichst hoher Kapazität eingesetzt werden . Dadurch lassen sich Batterien
einsparen oder deren Gebrauchsdauer verlängern. Die Nutzungsdauer von Einweg-Batterien kann
auch dadurch verlängert werden, dass man sie mit ihrer Restenergie ein weiteres Mal in Geräten
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einsetzt, die noch mit wenig Energie funktionieren , wie z. B. der Fernbedienung oder der Küchenuhr. Mit Batterietestern oder Messgeräten lässt sich der Ladezustand ermitteln.
Solar versorgte oder Photovoltaik-Geräte arbeiten ohne äußere Energiequellen (s. hierzu
"Der Blaue Engel": Solar- oder Photovoltaik-Produkte).
Verwertung
Altbatterien müssen entsprechend den Vorgaben des BattG und der Verordnung zur Durchführung des Batteriegesetzes (BattGDV) behandelt und stofflich verwertet werden. Vor der Verwertung gemischt gesammelte Gerätebatterien müssen sortiert werden (visuell, manuell, elektromagnetisch oder mit Röntgenverfahren). Die BattGDV gibt mindestens zu erreichende Verwer3
tungs- oder Recyclingeffizienzen vor (erreichte Effizienzen: BMUB ).
Entsorgung haushaltsüblicher Mengen
Batterien gehören nicht in die Restmülltonne. Verbrauchte Batterien und Akkus sollten möglichst
nichtzwischengelagert, sondern zeitnah einem Sammelsystem zugeführt werden.
Geräte-Altbatterien
Die Vertreiber (Handel, Verkaufsstellen) sind nach BattG verpflichtet, Geräte-Batterien an oder in
unmittelbarer Nähe der Verkaufsstelle zurückzunehmen. Die Rücknahmepflicht ist nach § 9 BattG
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auf eine übliche Menge der Arten von Batterien beschränkt wie sie im Sortiment des Vertreibers
geführt werden oder wurden. Die Annahme ist kostenlos. In der Regel können Gerätebatterien
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Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB): Statistik Altbatterien. OnlineInformation, Berlin 2014
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Umweltbundesamt (UBA): Daten Altbatterien. Online-Information, Dessau 2014
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Die Kapazität muss auf den Batterien selbst und/oder deren Verpackungen in Ampere- oder Milliamperestunden
(Ah oder mAh) angegeben sein.
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UBA: Arten von Batterien unter
www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/377/dokumente/benutzerhandbuch_battg-melderegister_v2.0.pdf
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in Bayern auch im Rahmen der Problemabfallsammlungen der Landkreise, kreisfreien Städte
oder Abfallzweckverbände (siehe unter www.abfallberatung.bayern.de) abgegeben werden. Bei
Lithiumbatterien müssen die Batteriepole vor der Abgabe an der kommunalen Sammelstelle mit
Klebestreifen isoliert werden (Kurzschlussgefahr, s. UBA-Ratgeber). Allgemein gilt, dass Batterien bei der Entsorgung entladen sein sollen. So gesammelte Geräte-Batterien werden den am
Ende unter dieser Überschrift aufgezählten Rücknahmesystemen zugeführt.
Fahrzeug-Altbatterien
Fahrzeugbatterien sind nach BattG den Vertreibern zur Entsorgung zu übergeben. Die Annahme
ist kostenlos. Auch hier gilt, dass die Rücknahmepflicht auf eine übliche Menge der Arten von
Batterien beschränkt ist wie sie im Sortiment des Vertreibers geführt werden oder wurden. Problematisch kann die Pfandrückerstattung sein (siehe nachfolgender Absatz). Soweit sich Landkreise,
kreisfreie Städte oder Abfallzweckverbände an der Sammlung beteiligen, können Fahrzeugbatterien auch an deren Sammelstellen abgegeben werden (s. hierzu www.abfallberatung.bayern.de).
Beim Kauf einer neuen Fahrzeugbatterie ohne Rückgabe einer alten muss der Vertreiber (Verkaufsstelle, Autoreparaturwerkstätte, Versand- oder Internethandel) ein Pfand von 7,50 € erheben,
das bei der späteren Rückgabe einer Altbatterie durch den Vertreiber erstattet wird. Die Rückerstattung des Pfands kann in Einzelfällen an die Rückgabe einer beim Kauf erhaltenen Pfandmarke
gebunden sein (Weiteres siehe Infozentrum UmweltWirtschaft: Rückgabe von Starterbatterien
und Pfanderstattung).
Gebrauchte Batterien aus Elektro- und Hybridfahrzeugen oder Elektrofahrrädern (Industriebatterien)
Vertreiber sind verpflichtet, Industriebatterien der Arten von Batterien, die sie im Sortiment führen
oder führten, in üblicher Menge zurückzunehmen. Die in Elektro- oder Hybridfahrzeugen zum Vortrieb eingesetzten Batterien werden nicht von privat, sondern nur in Kfz-Werkstätten ausgebaut
und ersetzt. Fahrradbatterien sollten einem Vertreiber (Fahrradhandel oder Werkstatt) zur weiteren
Entsorgung übergeben werden (Entsorgung von Industriebatterien: siehe "Entsorgung größerer
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bzw. gewerblicher Mengen").
Elektro- und Elektronik-Altgeräte einschließlich der eingebauten Batterien
Elektro- und Elektronik-Altgeräte können kostenfrei an kommunalen Sammelstellen abgegeben
oder den zur Annahme bereiten Händlern oder Vertreibern oder herstellereigenen Rücknahmesystemen übergeben werden. Batterien, die in Elektro- und Elektronikgeräten enthalten sind, müssen nicht vor Abgabe des Geräts entnommen werden.
Altfahrzeuge
Altfahrzeuge sind anerkannten Annahme- oder Rücknahmestellen oder Demontagebetrieben zuzuführen. Auch hier müssen eingebaute Batterien nicht vorher entnommen und separat entsorgt
werden.
Rücknahmesysteme für Gerätebatterien:
(1) Die Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien (GRS Batterien) ist das nach § 6 BattG
näher bestimmte Rücknahmesystem. GRS Batterien stellt zur Sammlung von Gerätebatterien
grüne Behälter zur Verfügung.
(2) REBAT ist das Gerätebatterie-Rücknahmesystem der CCR Deutschland AG, das als eines
der im Folgenden noch genannten herstellereigenen Rücknahmesysteme vom Bayerischen
Umweltministerium (StMUV) zugelassen wurde.
(3) Öcorecell der IFA-Ingenieurgesellschaft mbH wurde vom Landesamt für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) als Gerätebatterie-Rücknahmesystem
genehmigt.
(4) Die ERP Deutschland GmbH betreibt ein vom LANUV genehmigtes Rücknahmesystem.
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s. u.a. GRS-Informationen: http://www.grs-batterien.de/sammler-dienstleister/fragen-antworten/fragen-antworten-fuerhaendler-von-elektrofahrraedern.html
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Entsorgung größerer bzw. gewerblicher Mengen
Gerätebatterien von Abfallerzeugern aus Gewerbe und Industrie
Geräte-Altbatterien werden nach BattG ausschließlich über Sammelstellen erfasst, die den zuvor
erwähnten Rücknahmesystemen angeschlossen sind. Größere Gewerbe- und Industriebetriebe
oder öffentlichen Einrichtungen können sich als betriebseigene Sammelstelle bei einem Rücknahmesystem anmelden. Betriebe, in denen kleinere Stückzahlen Altbatterien anfallen, entsorgen
am besten über einen Vertreiber. An den kommunalen Sammelstellen dürfen im Einzelfall auch
Handwerks- oder Dienstleistungsbetriebe ihre Batterien abgeben (siehe
www.abfallberatung.bayern.de).
Fahrzeugbatterien
Fahrzeug-Altbatterien, die bei Endverbrauchern aus Gewerbe, sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen anfallen, sind den Vertreibern und kommunalen Sammelstellen (Abgabe von Batterien aus Gewerbe und Industrie nur in Einzelfällen möglich), aber auch
unmittelbar den Herstellern oder gewerblichen Altbatterieentsorgern zu überlassen.
Industriebatterien
Industrie-Altbatterien aus Gewerbe, wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen
sind den Vertreibern oder gewerblichen Altbatterieentsorgern zu übergeben. Nach § 11 Abs. 4
BattG ist es zulässig, abweichende Vereinbarungen zu treffen und über den Hersteller zu entsorgen.
Entsorgung von Elektro(nik)-Altgeräten und Altfahrzeugen (mit Batterien)
Informationen hierzu enthält das infoBlatt Elektro- und Elektronik-Altgeräte.
Hinweispflichten für Vertreiber
Vertreiber von Batterien (Handel, Versand- und Internethandel, siehe § 2 Abs. 14 BattG) haben
ihre Kunden durch Schrifttafeln, über Informationen im Internet oder mit der Warensendung über
die kostenlose Rücknahme, die gesetzliche Verpflichtung hierzu und über die Kennzeichnung der
angebotenen oder erhaltenen Batterien zu informieren (weitere Hinweispflichten siehe § 18 BattG).
Rechtliche Kurzinformation
Die Pflichten des Endverbrauchers zur Entsorgung von Batterien sind in § 11 BattG, der Anwendungsbereich und die Ausnahmen in § 1, die Sammelquoten in § 16 BattG und die Kennzeichnung
in § 17 BattG geregelt, um nur einige der Bestimmungen herauszugreifen. Wer Gerätebatterien in
Verkehr bringt (Hersteller), muss mit der Anzeige der Marktteilnahme beim UBA auch die Beteiligung an einem Rücknahmesystem nachweisen. Letztere müssen vom jeweiligen Bundesland, in
dem sie ihren Sitz haben, zugelassen werden (weitere Verkehrsverbote s. § 3 BattG).
Privathaushalte sind verpflichtet, Batterien entsprechend den kommunalen Regelungen zu entsorgen. Die bei der Abfallentsorgung üblichen Nachweis- und Registerpflichten gelten nicht für Haushalte.
Einstufung von Batterien: Nachweispflichten nach Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und Nachweisverordnung (NachwV), Vollzugshilfe zum abfallrechtlichen Nachweisverfahren, Mitteilung 27
Bund/ Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA)
Pb-, Ni-Cd- und Hg-haltige Batterien einschließlich Gemischen, die diese enthalten, sind gefährlicher Abfall nach der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV). Darüber hinaus wird für Deutschland
erwogen, Nickel-Metallhydrid-Batterien und -Akkumulatoren sowie Lithium enthaltende Batterien
und Akkumulatoren künftig ebenfalls als gefährlichen Abfall einzustufen (Novelle der AVV). Als
Gefahrgut sind sie bereits klassifiziert. Der Beschluss der EU-Kommission vom 18.12.2014 zur
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Änderung des Europäischen Abfallverzeichnisses hatte keine Änderung bei den Batterien vorgesehen.
Kleinmengenerzeuger (Erzeuger und Besitzer), bei denen die Summe der an allen Standorten innerhalb Deutschlands pro Jahr anfallenden gefährlichen Abfälle unter 2 t liegt, sind nicht nachweispflichtig (§ 2 Abs. 2 NachwV). Sie müssen aber Register führen (Übernahmescheine und Praxisbelege nach § 24 Abs. 3 und Abs. 6 Satz 2, Eintrag im Register nach § 24 Abs. 6 Nr. 2 NachwV,
s. LAGA M 27).
Bis zur Rückgabe von Batterien an den Vertreiber oder Hersteller (ersatzweise auch einen in deren Auftrag handelnden Dritten oder ein Rücknahmesystem, an dem sich der Hersteller beteiligt
hat; §§ 6, 7 und 19 BattG) bestehen keine Nachweispflichten (§ 1 Abs. 3 BattG). Endpunkt der
"verordneten" Rücknahme ist spätestens die Abgabe bei einer "Anlage zur weiteren Entsorgung"
(§ 50 Abs. 3 KrWG).
Bei Fahrzeug- oder Industrie-Altbatterien, die nicht wie zuvor beschrieben zurückgegeben, sondern über gewerbliche Batterieentsorger einer Verwertung zugeführt werden, sind die gesetzlichen
Nachweispflichten zu erfüllen. Es müssen Sammel- oder Entsorgungsnachweise sowie Begleitund Übernahmescheine geführt werden.
Registerpflicht nach NachwV
Neben den Nachweispflichten müssen Erzeuger, Beförderer und Entsorger von als gefährlicher
Abfall eingestuften Altbatterien Register führen (§ 50 Abs. 1 und Abs. 3 KrWG in Verbindung mit
§ 24 NachwV; für Entsorger gilt zudem § 49 Abs. 1 KrWG in Verbindung mit § 24 Abs. 4 und ggf.
Abs. 5 NachwV, s. im Einzelnen LAGA M 27).
Batterien können Gefahrgut sein (ADR-Anlagenband Gefahrgut, BAM-Datenbank).
In Frage kommende AVV-Abfallschlüssel
16 06 01*
Bleibatterien
16 06 02*
Ni-Cd-Batterien
16 06 03*
Quecksilber enthaltende Batterien
16 06 04
Alkalibatterien (außer 16 06 03)
16 06 05
andere Batterien und Akkumulatoren
20 01 33*
Batterien und Akkumulatoren, die unter 16 06 01*, 16 06 02* oder 16 06 03* fallen,
sowie gemischte Batterien und Akkumulatoren, die solche Batterien enthalten
20 01 34
Batterien und Akkumulatoren mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 33* fallen
Abfälle mit * sind nach § 3 Abs. 1 AVV gefährliche Abfälle.
Vorschriften und Regeln
Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von
Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz – BattG) vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582), das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist
Verordnung zur Durchführung des Batteriegesetzes (BattGDV) vom 12. November 2009 (BGBl. I
S. 3783)
Verordnung (EU) Nr. 1103/2010 vom 29. November 2010 zur Festlegung von Vorschriften für die
Angabe der Kapazität auf sekundären (wiederaufladbaren) Gerätebatterien und -akkumulatoren
sowie auf Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren (ABl. EU L 313 S. 3)
Verordnung (EU) Nr. 493/2012 vom 11. Juni 2012 mit Durchführungsbestimmungen zur Berechnung der Recyclingeffizienzen von Recyclingverfahren für Altbatterien und Altakkumulatoren (ABl.
EU L 151 S. 9)
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siehe Beschluss der Kommission zur Änderung der Entscheidung über ein Abfallverzeichnis (ABl. L 370/44)
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Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren
vom 6. September 2006 (ABl. L 266 S. 1) in der jeweils geltenden (konsolidierten) Fassung
Die hier oder im Text aufgeführten Rechtsvorschriften finden sich im Infozentrum UmweltWirtschaft unter Recht/Vollzug oder gegebenenfalls auch mit Erläuterung im Abfallratgeber Bayern
(z. B. zum KrWG).
Weiterführende Literatur, Veröffentlichungen, Informationen
UBA Umweltbundesamt (2014): Batterien. − Online-Informationen, Dessau-Roßlau.
BMUB Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (2014):
Entwurf eines Änderungsgesetzes zum Batteriegesetz. − Online-Information, Berlin.
BMUB (2012): Altbatterien. − Online-Information, Berlin.
Impressum:
Herausgeber:
Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU)
Bürgermeister-Ulrich-Straße 160
86179 Augsburg
Telefon:
Telefax:
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Internet:
0821 9071-0
0821 9071-5556
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www.lfu.bayern.de
Postanschrift:
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Fachlich:
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Telefon: 0821 9071-5378
E-Mail: [email protected]
Redaktionell:
Anita Zimmermann
Telefon: 0821 9071-5342
E-Mail: [email protected]
Internet: www.lfu.bayern.de/abfall/index.htm
Weitere infoBlätter der Reihe Kreislaufwirtschaft aus dem LfU zu insgesamt mehr als 30 verschiedenen Themen sind unter www.lfu.bayern.de/abfall/infoblaetter/index.htm veröffentlicht.
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