Ausgabe Nr.43 / 2012

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Ausgabe Nr.43 / 2012
ISSN 0724-7885
D 6432 A
STAATSANZEIGER
FÜR DAS LAND HESSEN
2012
MONTAG, 22. oktober 2012
Nr. 43
Seite
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Seite
Hessisches Ministerium
des Innern und für Sport
Durchführungshinweise zum Gesetz
über die Familienpflegezeit . . . . . . . . . 1154
entnahme aus dem Main in Frankfurt
am Main, Gemarkung Frankfurt, rechtes (nördliches) Ufer bei Strom-km
38+437, zum Betrieb eines Laufwasserkraftwerkes im Bereich der Staustufe
Offenbach am Main; hier: Öffentliche
Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . 1175
Verlust des Dienstsiegels Nr. 74, Durchmesser 3,5 cm, Dezernat IV/Da 41.5 –
Bodenschutz – . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1176
Antrag des Gemeindevorstandes der
Marktgemeinde Niederaula zur Grundwasserentnahme zur öffentlichen Trinkwasserversorgung; hier: Öffentliche
Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . 1177
Hessisches Ministerium der Finanzen
Weiterverwendung von landeseigenen
beweglichen Sachen . . . . . . . . . . . . . . . 1171
Die Regierungspräsidien
Darmstadt
Vorhaben der Rhein-Main Deponie
GmbH, Flörsheim – Deponie Brandholz;
hier: Änderung der Übergabe-/Sammelstelle und des Zerlege-/Demontagebetriebs für Elektro- und Elektronikaltgeräte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1174
Vorhaben: Errichtung und Betrieb einer
Deponiegasfackel; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . 1175
Vorhaben: Errichtung und Betrieb einer
Deponiegasfackel; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . 1175
Vorhaben der Firma Crempet GmbH
Laudenbach; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . 1175
Vorhaben der E.ON Wasserkraft GmbH;
wasserrechtliche Zulassung zur Wasser­
GieSSen
Vorhaben der Luftstrom Windwald
Blaues Eck GmbH & Co. KG, 36399
Freiensteinau; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . 1176
Änderung im Stiftungszweck der „Stiftung St. Jakob“ mit Sitz in Marburg . . 1176
Kassel
Anordnung der Zusammenfassung der
Städte Felsberg, Melsungen und Spangenberg sowie der Gemeinden Edermünde, Guxhagen, Körle, Malsfeld und
Morschen, alle Schwalm-Eder-Kreis, zu
einem gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirk vom 28. 9. 2012 1176
Vorhaben des Herrn Jäger, KorbachStrothe; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . 1176
www.staatsanzeiger-hessen.de
Hessischer Verwaltungsschulverband
Fortbildungsveranstaltungen der Verwaltungsseminare Wiesbaden, Gießen
und Marburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1177
Buchbesprechungen . . . . . . . . . . . . . . . 1179
Öffentlicher Anzeiger . . . . . . . . . . . . . . 1180
Andere Behörden und Körperschaften
HESSEN-FORST, Forstamt Weilburg,
Forstliches Bildungszentrum; hier: Abschluss-, Zwischen- und Wiederholungsprüfungen im anerkannten Ausbildungsberuf Forstwirt/Forstwirtin . . 1181
Stellenausschreibungen . . . . . . . . . . . . 1182
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Staatsanzeiger für das Land Hessen – 22. Oktober 2012
Nr. 43
HESSISCHES MINISTERIUM DES INNERN UND FÜR SPORT
802
Durchführungshinweise zum Gesetz über die Familienpflegezeit (Familienpflegezeitgesetz – FPfZG)
Inhalt
I. Einleitung
II. Allgemeines
III. Im Einzelnen
1.
Ziel des Gesetzes (§ 1)
2.
Begriffsbestimmungen (§ 2)
2.1
Definition und Dauer der Familienpflegezeit (Abs. 1)
2.2
Begriffsbestimmung (Abs. 2)
Beschäftigte
Nahe Angehörige
Pflegebedürftigkeit
Häusliche Umgebung
3.
Vereinbarung von Familienpflegezeit und Förderung
(§ 3)
3.1
Darlehen an Arbeitgeber (Abs. 1)
3.2
Vereinbarung über Familienpflegezeit (Abs. 1 Nr. 1)
3.3
Inhalt der Vereinbarung (Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a)
3.4
Erbringen von Nachweisen (Abs. 1 Nr. 2 und 3)
3.5
Aufstockung des Entgelts während der Pflegephase
(Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b)
3.6Verwenden von Wertguthaben zur Aufstockung (Abs. 1­
Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa)
3.6.1Allgemeines
3.6.2Verwenden von „negativen“ Entgeltwertguthaben (ohne vorherige Ansparphase)
3.6.3 Verwenden von bereits bestehenden Wertguthaben
4.Aufstockung
4.1
Höhe der Aufstockung (Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b)
4.2
Berechnung des Aufstockungsbetrags
4.3
Folgen der Erkrankung der Pflegeperson während der
Familienpflegezeit
4.4Behandlung des Aufstockungsbetrages (Lohnsteuer, Sozialversicherung, betriebliche Altersversorgung und Pfändung)
5.
Familienpflegezeitversicherung (§ 4)
5.1
Abschluss einer Familienpflegezeitversicherung (Abs. 1)
5.2
Abschluss eines Gruppenversicherungsvertrages
5.3
Definition der Berufsunfähigkeit durch das FPfZG
(Abs. 2)
5.4
Rechte des Arbeitgebers gegenüber dem Versicherer
(Abs. 3)
6.Unterbrechung der Pflegezeit wegen vorübergehenden außerhäusigen Aufenthalts der pflegebedürftigen Angehörigen
7.
Beendigung der Familienpflegezeit
8.Nachpflegephase – Ausgleich der „negativen“ Wertguthaben
(§ 3, § 9)
8.1Ausgleich eines Entgeltwertguthabens (§ 3 Abs. 1 Nr. 1
Buchst. c Doppelbuchst. aa)
8.2
Verringerung der Arbeitszeit in der Nachpflegephase
(§ 9 Abs. 1)
8.3
Zeitweilige Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit während
der Nachpflegephase
8.4
Kündigungsschutz (§ 9 Abs. 3)
8.5
Vorzeitige Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses (§ 9
Abs. 2)
8.5.1 Kündigung durch die Beschäftigte oder den Beschäftigten
8.5.2 Kündigung durch den Arbeitgeber
8.5.3Aufhebungsvertrag
8.5.4 Freistellung der Beschäftigten während der Familienpflegezeit (§ 9 Abs. 4)
8.5.5 Berufsunfähigkeit oder Tod der oder des Beschäftigten
9.
Sozialversicherungsrechtliche Fragen
9.1Allgemeines
9.2Krankenversicherung
9.2.1 Freiwillig gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte
9.2.2 Privat krankenversicherte Beschäftigte
9.3
Gesetzliche Rentenversicherung
9.4Arbeitslosenversicherung
10.
Tarifliche Leistungen während der Familienpflegezeit und
in der Nachpflegephase
10.1Entgelt
10.2 Stufenlaufzeit/Stufenaufstieg (§§ 16 und 17 TV-H)
10.3 Jahressonderzahlung (§ 20 TV-H)
10.4 Entgelt im Krankheitsfall (§ 22 TV-H)
10.5 Vermögenswirksame Leistungen (§ 23 Abs. 1 TV-H)
10.6 Jubiläumsgeld (§ 23 Abs. 2 TV-H)
10.7 Sterbegeld (§ 23 Abs. 3 TV-H)
10.8 Urlaub (§ 26 TV-H)
10.9 Beschäftigungszeit (§ 34 Abs. 3 TV-H)
10.10 Kinderzulage (§ 23a TV-H)
10.11 Besitzstandszulage für kinderbezogene Entgeltbestandteile
(§ 11 TVÜ-H)
10.12 Beihilfe (Protokollerklärung zu § 13 TVÜ-H)
10.13 Bewährungs- und Zeitaufstiege
10.14Zusatzversorgung
10.15Entgeltumwandlung
11.
Lohnsteuerrechtliche Auswirkungen
12.
Einstellung einer Ersatzkraft
13.Berichtspflicht
I. Einleitung
Mit Wirkung vom 1. Januar 2012 ist das Gesetz zur Vereinbarkeit
von Pflege und Beruf vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2564) in
Kraft getreten. Artikel 1 dieses Gesetzes enthält das Gesetz über
die Familienpflegezeit (Familienpflegezeitgesetz – FPfZG). Das
Familienpflegezeitgesetz fördert flexible Arbeitszeitmodelle, die
eine gleichzeitige Ausübung von Erwerbstätigkeit und Pflege ermöglichen. Das Gesetz findet auf Beamtinnen und Beamte keine
Anwendung.
Gesetzesangaben ohne Zusatz bezeichnen die Paragrafen des
FPfZG. Im Einvernehmen mit dem Hessischen Sozialministerium
und dem Hessischen Ministerium der Finanzen gebe ich folgende
Hinweise:
II. Allgemeines
Das FPfZG ermöglicht – ohne Rechtsanspruch – eine zeitlich befristete Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit bis zu einem
Mindestumfang von 15 Stunden für die Dauer von höchstens zwei
Jahren zur häuslichen Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen bei gleichzeitiger Aufstockung des (Teilzeit-)Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber.
Der Umfang der Verringerung der Arbeitszeit während der Familienpflegezeit ist oberhalb des Mindestumfanges von 15 Stunden
wöchentlich – ggf. im Jahresdurchschnitt – frei vereinbar (Tz. 2.1
und Beispiel 3 zu Tz. 4.2).
Beispiel:
Vollzeitbeschäftigte können mit ihrem Arbeitgeber für die Dauer
der Familienpflegezeit eine Verringerung ihrer Arbeitszeit auf 50
v.H. vereinbaren und in dieser Zeit 75 v.H. ihres vorherigen Entgelts
weiterverdienen. Mit der Entgeltaufstockung um 25 v.H. (Tz. 4) tritt
der Arbeitgeber in Vorleistung; im Ergebnis handelt es sich bei der
Aufstockung um einen Gehaltsvorschuss, der unmittelbar im Anschluss an die Familienpflegezeit auszugleichen ist. In der Nachpflegephase arbeiten die Tarifbeschäftigten wieder mit ihrer bisherigen Arbeitszeit, die vor Eintritt in die Familienpflegezeit maßgebend war (Vollzeitbeschäftigte also wieder Vollzeit), erhalten aber
weiterhin nur 75 v.H. ihres Entgelts. Bis zum Ausgleich des „negativen“ Wertguthabens behält der Arbeitgeber bei jeder Entgeltabrechnung denjenigen Betrag ein, um den während der Familienpflegezeit in dem entsprechenden Zeitraum das (Teilzeit-)Arbeitsentgelt aufgestockt wurde (Tz. 8). Im Ergebnis wird dadurch eine
gleichmäßige Verteilung des Einkommens über die (Teilzeit-)Pflegephase und die Nachpflegephase erreicht.
Tabellarisch dargestellt sieht das vorstehend beschriebene Beispiel
der Familienpflegezeit eines Vollzeitbeschäftigten (ohne vorherige
Ansparphase), der während der Pflegephase halbtags arbeitet, wie
folgt aus:
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Staatsanzeiger für das Land Hessen – 22. Oktober 2012
Vorpflegephase
(Teilzeit-)Pflegephase
(ohne Anspa(maximal 2 Jahre)
rung eines
Wertguthabens)
Nachpflegephase (Ausgleich negatives
Wertguthaben)
2.
2.1
100 v. H. Arbeitszeit (40
bzw. 38,5 Wochenstunden
nach § 6 Abs. 1
Satz 1 TV-H)
50 v. H. Arbeitszeit (20
bzw. 19,25 Wochenstunden)
100 v. H. Arbeitszeit
(40 bzw. 38,5
Wochenstunden nach
§ 6 Abs. 1 Satz 1 TVH)
100 v. H. Entgelt
75 v. H. Entgelt (davon 75 v. H. Entgelt für
25 Prozentpunkte Ent- gleichen Zeitraum
wie (Teilzeit-) Pflegegeltaufstockung)
phase; restliche 25
v. H. zum Ausgleich
des negativen Wertguthabens
Das FPfZG erweitert und ergänzt die bereits nach bisherigem Recht
bestehenden gesetzlichen oder (tarif-)vertraglichen Regelungen zur
Freistellung von der Arbeitsleistung oder Verringerung der Arbeitszeit sowie zu Wertguthaben und lässt diese unberührt (§ 10). Neben
der mit Wirkung zum 1. Januar 2012 neu eingeführten Familienpflegezeit, die auf eine Dauer von längstens 24 Monaten befristet
ist, bleiben insbesondere folgende weitere Möglichkeiten für die
Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen:
– § 11 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b TV-H: Teilzeitbeschäftigung bei
Betreuung oder Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen. Auf Antrag ist eine Befris­
tung auf bis zu fünf Jahre und ggf. eine spätere Verlängerung
möglich (Satz 2, 3 a.a.O.),
– § 28 TV-H: Sonderurlaub unter Verzicht auf die Fortzahlung
des Entgelts,
– § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz: Verringerung der Arbeitszeit,
– §§ 3 und 4 Pflegezeitgesetz (PflegeZG): unbezahlte vollständige
oder teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung für maximal
sechs Monate für die Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung,
– § 215 Abs. 2 i.V.m. § 85a Abs. 4 Hessisches Beamtengesetz (HBG)
– § 13 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über die Gleichberechtigung
von Frauen und Männern und zum Abbau von Diskriminierungen von Frauen in der öffentlichen Verwaltung (HGIG)
Soweit eine Ablehnung eines Teilzeitantrags nach dem FPfZG
gleichzeitig die Ablehnung eines Teilzeitantrags nach § 13 Abs. 2
HGlG oder nach § 85a Abs. 4 HBG darstellt, sind die Beteiligungsrechte des Personalrats nach § 77 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f HPVG zu
beachten. Zwar ist die Ablehnung eines solchen Antrags auf Teilzeitbeschäftigung nach dem FPfZG selbst nicht mitbestimmungspflichtig, da dieser Fall in § 77 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f HPVG nicht
aufgeführt ist. Die Ablehnung eines Teilzeitantrags nach dem
FPfZG wird jedoch im Regelfall eine weitere Prüfung von Freistellungsmöglichkeiten nach § 13 Abs. 2 HGlG und § 85a Abs. 4 HBG
erfordern, bei denen die Ablehnung von Anträgen die Mitbestimmungspflicht nach § 77 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f HPVG zur Folge hat.
III. Im Einzelnen
Ziel des Gesetzes (§ 1)
Mit dem FPfZG soll die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege weiter verbessert werden, um die Pflege von
nahen Angehörigen für Berufstätige zu erleichtern. Es eröffnet zeitlich befristet die Möglichkeit, neben der häuslichen Pflege im Beruf mit reduzierter Stundenzahl weiter zu
arbeiten und durch eine staatlich geförderte Aufstockung
des Arbeitsentgelts dennoch eine finanzielle Lebensgrundlage zu erhalten. Das Gesetz sieht die Möglichkeit zur zinslosen Refinanzierung einer solchen Aufstockung des Arbeitsentgelts durch ein Bundesdarlehen vor. Von der Inanspruchnahme des zinslosen Bundesdarlehens ist in der hessischen Landesverwaltung jedoch bis auf Weiteres abzusehen.
Um die Ausfallrisiken (Ableben der oder des Beschäftigten,
Berufsunfähigkeit) abzusichern, die dazu führen könnten,
dass das negative Wertguthaben nicht ausgeglichen werden
kann, sind die Beschäftigten verpflichtet, eine Familienpflegezeitversicherung abzuschließen.
Ein Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit besteht nicht,
vielmehr bedarf es hierzu einer Vereinbarung zwischen dem
Arbeitgeber und der oder dem Beschäftigten. Hierbei muss
die Entscheidung des Arbeitgebers nach billigem Ermessen
getroffen werden (Tz. 3.2).
2.2
1.
Seite 1155
Begriffsbestimmungen (§ 2)
Definition und Dauer der Familienpflegezeit (Abs. 1)
Familienpflegezeit ist die nach § 3 förderfähige befristete
Verringerung der Arbeitszeit von Beschäftigten, die pflegebedürftige nahe Angehörige für die Dauer von längstens 24
Monaten in häuslicher Umgebung pflegen, bei gleichzeitiger
Aufstockung des Arbeitsentgelts. Familienpflegezeit von
geringerer Dauer (z. B. 2 bis 3 Monate) ist möglich.
Eine Verlängerung von Familienpflegezeit, die ursprünglich
für weniger als 24 Monate beantragt wurde, ist nach einem
Änderungsantrag während der Pflegephase auf bis zu 24
Monate möglich (Tz. 3.3).
Das FPfZG gilt sowohl für Vollzeitbeschäftigte als auch für
Teilzeitbeschäftigte. Die Untergrenze für die verringerte
Arbeitszeit von wöchentlich mindestens 15 Stunden muss
eingehalten werden. Die 15-Stunden-Grenze entspricht der
Untergrenze der Teilzeitbeschäftigung in der Elternzeit
(§ 15 Abs. 7 Nr. 3 BEEG). Sie stellt außerdem sicher, dass der
Anspruch aus der Arbeitslosenversicherung erhalten bleibt.
Arbeitszeitmodelle mit einer unregelmäßigen Verteilung der
wöchentlichen Arbeitszeiten stehen der für die Familienpflegezeit vorausgesetzten Mindestarbeitszeit nicht entgegen, wenn sie die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt
eines Zeitraums von bis zu einem Jahr 15 Wochenstunden
nicht unterschreitet. So kann der Arbeitgeber trotz der Inanspruchnahme von Familienpflegezeit weiterhin auf die
Kompetenz und Erfahrung der pflegenden Beschäftigten
zurückgreifen.
Begriffsbestimmung (Abs. 2)
Die Begriffsbestimmung des § 7 Pflegezeitgesetz (PflegeZG)
gilt entsprechend. Im Sinne dieses Gesetzes sind
Beschäftigte
– Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
– die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,
– Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen
sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten.
Unter den Geltungsbereich fallen auch befristet und geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
nach § 8 Abs. 1 SGB IV.
Zu den zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten zählen insbesondere Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten,
Schülerinnen und Schüler in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege und Altenpflege sowie Volontärinnen und Volontäre.
Nahe Angehörige
– Großeltern, Eltern, Schwiegereltern,
– Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen
Gemeinschaft, Geschwister,
– Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptivoder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners,
Schwiegerkinder und Enkelkinder.
– Lebenspartner i. S. d. PflegeZG sind zwei Personen gleichen Geschlechts, die eine Lebenspartnerschaft i. S. d.
Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) miteinander begründet haben.
Diese Aufzählung ist abschließend. Nicht zu den nahen Angehörigen i. S. v. § 7 Abs. 3 PflegeZG gehören beispielsweise
Nichten, Neffen, Onkel, Tanten und auch nicht die Kinder
der Partnerin oder des Partners in eheähnlicher Gemeinschaft. Eine Familienpflegezeit kann derzeit für diese Personen nicht wirksam vereinbart werden.
Pflegebedürftigkeit
– Personen, die die Voraussetzungen nach §§ 14 und 15
SGB XI erfüllen (mindestens Pflegestufe 1).
Nach dieser Definition sind alle Personen pflegebedürftig,
die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen
Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des
täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens
sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe
bedürfen (§ 14 Abs. 1 SGB XI). Diese Voraussetzungen erfüllen Personen, bei denen mindestens Pflegestufe 1 festgestellt ist.
Häusliche Umgebung
Für den Begriff häusliche Umgebung ist entscheidend, dass
die Pflege nicht in einer stationären Einrichtung geleistet
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Staatsanzeiger für das Land Hessen – 22. Oktober 2012
wird, sondern dass es sich um eine ambulante häusliche
Pflege handelt. Das bedeutet nicht, dass die oder der Pflegebedürftige mit der oder dem Pflegenden zwingend in einer
häuslichen Gemeinschaft leben muss. Möglich ist daher auch
eine größere örtliche Entfernung, sofern die Pflegeperson
dies mit ihrem Arbeitszeitmodell vereinbaren kann. Jedoch
muss die Pflege der oder des pflegebedürftigen nahen Angehörigen durch die oder den in Familienpflegezeit befindlichen Beschäftigten erfolgen (§ 2 Abs. 1). Die ergänzende
Inanspruchnahme ambulanter Pflegedienste ist unschädlich.
Im Übrigen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass bei
jeder Wohn- und Aufenthaltsform außerhalb von Pflegeheimen nach § 71 Abs. 2 SGB XI die Voraussetzungen des Haushalts erfüllt sind. Eine häusliche Pflege kann auch dann
vorliegen, wenn die oder der Pflegebedürftige in einem Altenwohnheim oder einer Altenwohnung lebt, und zwar unabhängig davon, ob die oder der Pflegebedürftige die Haushaltsführung eigenverantwortlich regelt oder nicht, solange
es sich bei den Wohnheimen nicht um eine stationäre Einrichtung i.S.d. § 71 Abs. 2 SGB XI handelt. Das gleiche kann
gelten, wenn die oder der Pflegebedürftige in einem Wohnheim für behinderte Menschen oder einer sonstigen Behinderteneinrichtung lebt (BSG, Urteil vom 29. April 1999 – B
3 P 11/98 R, USK 9949). Es kommt auf das Bestehen eines
individuellen Wohnumfeldes an. Erforderlich ist jeweils das
Vorhandensein eines Haushalts und die Möglichkeit, diesen
Haushalt selbst, d.h. auch durch Pflege- oder Betreuungspersonen, aber ohne vollständige Eingliederung in einen
Heimbetrieb, zu führen.
3.
Vereinbarung von Familienpflegezeit und Förderung (§ 3)
3.1
Darlehen an Arbeitgeber (Abs. 1)
Grundsätzlich können Arbeitgeber gegenüber dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA)
einen Antrag auf ein zinsloses Darlehen im Umfang der gewährten Aufstockung nach Abs. 1 Buchst. b stellen, soweit
diese zu Lasten eines nicht ausgeglichenen „negativen“
Wertguthabens erfolgt.
Die Inanspruchnahme eines solchen Darlehens zur Finanzierung des Aufstockungsbetrages scheidet jedoch für das
Land Hessen als Arbeitgeber bis auf Weiteres aus.
3.2
Vereinbarung über Familienpflegezeit (Abs. 1 Nr. 1)
Die Inanspruchnahme der Familienpflegezeit setzt eine
schriftliche Vereinbarung (Änderung zum Arbeitsvertrag)
zwischen dem Arbeitgeber und der oder dem Beschäftigten
voraus. Diese ist vor Beginn der Familienpflegezeit abzuschließen. Für die Antragstellung durch die oder den Beschäftigten und die Entscheidung des Arbeitgebers über
diesen Antrag setzt das Gesetz keine Fristen. Ein Muster
einer Vereinbarung ist als Anlage beigefügt.
Das FPfZG enthält keine Regelung, inwieweit der Arbeitgeber einer solchen Vereinbarung zustimmen muss bzw. in
welchen Fällen er den Abschluss ablehnen kann. Wegen des
im Arbeitsrecht geltenden Grundsatzes der Vertragsfreiheit
kann der Arbeitgeber über den Antrag nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der betrieblichen Interessen und
des Interesses der oder des Beschäftigten, einen nahen Angehörigen zu pflegen, entscheiden (§ 315 Abs. 3 BGB).
Bei der Entscheidung über die Bewilligung von Familienpflegezeit ist zudem § 11 Abs. 1 TV-H zu beachten, wonach
dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange einer Reduzierung der vereinbarten Arbeitszeit zur Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger nicht entgegen stehen dürfen.
Eine sachliche Rechtfertigung für die Ablehnung eines Antrags kann in Frage kommen bei:
– Beschäftigten während der Probezeit nach § 2 Abs. 4
TV-H, da durch den besonderen Kündigungsschutz während der Familienpflegezeit der Arbeitgeber die Beschäftigte oder den Beschäftigten unangemessen lange beschäftigen müsste und der Charakter der Probezeit damit
verloren ginge,
– Beeinträchtigung der Organisation, des Arbeitsablaufs
oder der Sicherheit durch die Arbeitszeitverkürzung,
weil z.B. keine Stellennachbesetzung für den frei werdenden Stellenanteil möglich ist (vgl. Rechtsprechung zu
§ 8 TzBfG),
– unverhältnismäßig hohem bürokratischen Aufwand,
wenn z.B. die Arbeitszeitverringerung nur wenige Stunden betragen soll.
3.3
Inhalt der Vereinbarung (Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a)
Die Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und der oder dem
Beschäftigten bedarf der Schriftform und muss mindestens
folgenden Inhalt haben:
Nr. 43
– Umfang der Arbeitszeit vor Beginn und während der
Familienpflegezeit
Damit wird sichergestellt, dass sich aus der Vereinbarung
über die Familienpflegezeit der für die Berechnung des
Aufstockungsbetrages notwendige Umfang der Arbeitszeitreduzierung bestimmen lässt. Die verringerte Arbeitszeit muss mindestens wöchentlich 15 Stunden betragen (Tz. 2.1).
– Name, Geburtsdatum, Anschrift und Angehörigenstatus
der gepflegten Person
Die oder der Beschäftigte muss während der Familienpflegezeit einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen (Tz. 2.2). Die oder der Beschäftigte hat
vor Vereinbarung der Familienpflegezeit einen Nachweis
über den Angehörigenstatus zu erbringen (z.B. Heirats-,
Geburtsurkunde).
– Dauer der Familienpflegezeit
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 dauert die Familienpflegezeit
höchstens 24 Monate. Ist eine Familienpflegezeit zunächst von kürzerer Dauer vereinbart worden (z.B. 8
Monate), kann diese während der Pflegephase auf bis zu
24 Monate verlängert werden. Die Versicherungs- und
Prämienzahlungsdauer der Familienpflegezeitversicherung verlängert sich entsprechend. Die Familienpflegezeit ist nur für einen einzigen zusammenhängenden Zeitabschnitt zu vereinbaren. Aus der schriftlichen Vereinbarung muss der genaue Zeitraum der Familienpflegezeit
hervorgehen (Datum des Beginns und des vertraglich
vorgesehenen Endes der Familienpflegezeit).
In die Vereinbarung ist aufzunehmen, dass die Familienpflegezeit entsprechend der Regelung in § 5 Abs. 1 spätestens
auch endet:
– mit Ablauf des zweiten Monats, der der vorherigen Beendigung der häuslichen Pflege des pflegebedürftigen
nahen Angehörigen (z.B. wegen Todes der zu pflegenden
Person) folgt,
– mit Ablauf des zweiten Monats, der auf das Unterschreiten der wöchentlichen Mindestarbeitszeit im Sinne von
§ 2 Abs. 1 Satz 2 folgt (Ausnahme: Kurzarbeit).
Bei befristet Beschäftigten und Auszubildenden ist darauf
zu achten, dass die Familienpflegezeit höchstens für die
Hälfte der verbleibenden Laufzeit des Beschäftigungsverhältnisses vereinbart wird, so dass ein Ausgleich des „negativen Wertguthabens“ noch während des Beschäftigungsverhältnisses erfolgen kann.
Bei Auszubildenden ist weiterhin darauf zu achten, dass die
Reduzierung der Arbeitszeit durch die Familienpflegezeit
der Erreichung des Ausbildungsziels nicht entgegensteht.
Für dieselbe pflegebedürftige Person kann eine weitere Familienpflegezeit der oder des Beschäftigten erst für die Zeit
nach dem Ende der Nachpflegephase vereinbart werden
(§ 3 Abs. 6).
Mehrere Beschäftigte, die einen nahen pflegebedürftigen
Angehörigen pflegen, können bei ihrem jeweiligen Arbeitgeber unabhängig voneinander eine Familienpflegezeit i.S.d.
Gesetzes beantragen und diese parallel vereinbaren. Es findet keine Prüfung statt, wie viele Personen bereits für ein
und denselben nahen Angehörigen für den gleichen Zeitraum einen Antrag auf Familienpflegezeit gestellt haben;
die Kenntnis eines solchen Sachverhalts steht der Vereinbarung von Familienpflegezeit für jeden nahen Angehörigen
auch nicht entgegen. § 3 Abs. 6 gilt insofern nur bezogen auf
die jeweilige Beschäftigte oder den jeweiligen Beschäftigten
und nicht auf die zu pflegende Person. Bezüglich der „geteilten“ Zuerkennung von zusätzlichen Entgeltpunkten in
der Rentenversicherung ist § 166 Abs. 2 Satz 2 SGB VI zu
beachten.
– Umfang der Wochenarbeitszeit nach Rückkehr der oder
des Beschäftigten aus der Familienpflegezeit
Die schriftliche Vereinbarung muss die wöchentliche Arbeitszeit regeln, die nach dem Ende der Familienpflegezeit (Pflegephase) gelten soll. Nach dem Ende der Familienpflegezeit erfolgt entweder die Rückkehr zur vorherigen Wochenarbeitszeit oder es wird eine höhere Wochenarbeitszeit vereinbart (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a).
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf Tz. 4.1 verwiesen.
Dabei ist zu vereinbaren, dass dies sowohl nach dem
regulären Ende der Pflegephase als auch bei Beendigung
aus anderen Gründen (z.B. bei der vorherigen Beendigung der häuslichen Pflege des pflegebedürftigen nahen
Angehörigen) gilt.
Nr. 43
3.4
3.5
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 22. Oktober 2012
– Verpflichtung, den Arbeitgeber bei vorheriger Beendigung der häuslichen Pflege des pflegebedürftigen Angehörigen über diese unverzüglich zu unterrichten (§ 5 Abs.
2 i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3).
Nach § 5 Abs. 2 hat die oder der Beschäftigte dem Arbeitgeber die Beendigung der häuslichen Pflege des nahen Angehörigen unverzüglich mitzuteilen. Nach der
Legaldefinition des Begriffs „unverzüglich“ in § 121 Abs.
1 Satz 1 BGB hat die Mitteilung ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen. Das Gesetz selbst schreibt eine spezielle
Form für die Mitteilung nicht vor. Sie kann daher mündlich, schriftlich (auch per E-Mail), telefonisch oder per
Telefax erfolgen. Ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht
ist nach § 5 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 2 (Beendigung
der häuslichen Pflege des nahen Angehörigen) der oder
dem Beschäftigten gegenüber bußgeldbewehrt und kann
mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
– Höhe der Aufstockung des monatlichen Arbeitsentgelts
Die Höhe des statischen monatlichen Aufstockungsbetrags muss in der Vereinbarung geregelt sein (Tz. 3.5).
Die Aufstockung erfolgt durch die Entnahme von Entgelt
aus dem (negativen) Wertguthaben (Tz. 3.6). Zur Berechnung des Aufstockungsbetrags wird auf Tz. 4.2 verwiesen.
– Ausgleich des Wertguthabens im Anschluss an die Familienpflegezeit – Nachpflegephase –
Bei einer monatlichen Aufstockung des Arbeitsentgelts
durch die Entnahme von Arbeitsentgelt aus einem negativen Wertguthaben nach § 7b SGB IV muss für die Nachpflegephase der Ausgleich dieses negativen Wertguthabens in der Weise vereinbart werden, dass bei jeder Entgeltabrechnung derjenige Betrag einbehalten wird, um
den das Arbeitsentgelt in dem entsprechenden Zeitraum
während der Familienpflegezeit nach Maßgabe von § 3
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa aufgestockt
wird.
– Regelung bei vorzeitiger Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses (Tz. 8.5),
– Nachweis der Versicherung (Tz. 5)
Erbringen von Nachweisen (Abs. 1 Nr. 2 und 3)
Beschäftigte, die Familienpflegezeit beantragen, müssen die
Pflegebedürftigkeit der oder des nahen Angehörigen durch
Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachweisen.
Bei in der privaten Pflegeversicherung versicherten Pflegebedürftigen muss ein entsprechender Nachweis erbracht
werden (§ 3 Abs. 1 Nr. 2). Derzeit nimmt die MEDICPROOF
GmbH als Tochterunternehmen des Verbandes der privaten
Krankenversicherung e.V. die Aufgaben eines medizinischen
Dienstes für die Unternehmen der privaten Kranken- und
Pflegeversicherungen wahr. Der Nachweis der Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen muss vor dem Abschluss einer
Familienpflegezeitvereinbarung vorgelegt werden.
Der Arbeitgeber tritt während der Familienpflegezeit regelmäßig in Vorleistung, d.h. dass er der oder dem Beschäftigten Entgelt (= Aufstockungsbetrag) zahlt, ohne die entsprechende Arbeitsleistung einzufordern. Dieses Entgelt muss
die oder der Beschäftigte erst in der Nachpflegephase zurückzahlen. Damit trägt der Arbeitgeber das Risiko, dass die
oder der Beschäftigte die Schuld bzw. dieses Darlehen nicht
mehr ausgleichen kann (Störfall). Deshalb sind die Beschäftigten zum Abschluss einer Familienpflegezeitversicherung
(Tz. 5) verpflichtet. Die Kosten für die Familienpflegezeitversicherung sind von der oder dem Beschäftigten zu tragen.
Wird der Nachweis einer Familienpflegezeitversicherung
nicht erbracht, kann die vereinbarte Familienpflegezeit
nicht in Anspruch genommen werden, solange die Vorlage
eines entsprechenden Versicherungsnachweises nicht erfolgt. Diese Versicherung deckt das Ausfallrisiko für den
Fall der Berufsunfähigkeit oder des Todes der oder des pflegenden Beschäftigten ab. Die Beschäftigten haben die Möglichkeit, einen Antrag auf Aufnahme in die vom BAFzA
abgeschlossene Gruppenversicherung zu stellen (Tz. 5.2).
Aufstockung des Entgelts während der Pflegephase (Abs. 1
Nr. 1 Buchst. b)
Die schriftliche Vereinbarung über die Inanspruchnahme
der Familienpflegezeit muss die Höhe der sog. monatlichen
„Aufstockung“ regeln.
Während der Familienpflegezeit erfolgt die Aufstockung des
monatlichen Arbeitsentgelts um die Hälfte des Produkts aus
monatlicher Arbeitszeitverringerung in Stunden und dem
durchschnittlichen Entgelt pro Arbeitsstunde.
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Hierdurch wird eine sachgerechte Berechnung des Aufsto­
ckungsbetrages auch in Sonderfällen ermöglicht.
Dies gilt insbesondere,
– wenn in den letzten zwölf Monaten die Arbeitszeit bereits
einmal oder mehrfach geändert wurde,
– wenn Beschäftigte noch keine zwölf Monate im Betrieb
[Dienststelle] tätig sind. Hier verkürzt sich der in die
Berechnung des Einkommens vor der Familienpflegezeit
einzubeziehende Bemessungszeitraum entsprechend der
Dauer der Betriebszugehörigkeit (Doppelbuchst. cc, 2.
Halbsatz),
– wenn sich die Familienpflegezeit nahtlos an eine befris­
tete Arbeitszeitreduzierung anschließen soll, die ohne
Familienpflegezeit wieder in eine erhöhte Arbeitszeit
gemündet hätte (z.B. eine Teilzeitbeschäftigung während
der Elternzeit oder Pflegezeit nach dem PflegeZG oder
nach § 11 Abs. 1 Buchst. b TV-H). Als Arbeitszeit vor
Beginn der Familienpflegezeit kann für die Berechnung
des Aufstockungsbetrags – statt der tatsächlich vor Beginn der Familienpflegezeit geleisteten Teilzeitbeschäftigung – auch eine höhere Arbeitszeit zugrunde gelegt
werden, wenn diese zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten für die Nachpflegephase vereinbart wurde (Doppelbuchst. dd). Gleiches gilt im Falle einer vorangegangenen befristeten vollen Freistellung von der Arbeitsleis­
tung.
– wenn vor der Familienpflegezeit Beschäftigungszeiten
mit einem außergewöhnlichen Verhältnis von Arbeitszeit
zu ausgezahltem Arbeitsentgelt liegen, die das durchschnittliche Entgelt pro Arbeitsstunde verfälschen würden. Dies ist während der Mutterschutzfristen sowie bei
der Einbringung von Arbeitsentgelt in und der Entnahme
von Arbeitsentgelt aus Wertguthaben (z.B. während Familienpflegezeiten und Nachpflegephasen) der Fall. Die
Mutterschutzfristen bleiben daher nach Doppelbuchst.
ee außer Betracht; im Übrigen ist das Arbeitsentgelt
rechnerisch um die Einbringungen in oder die Entnahmen aus dem Wertguthaben zu erhöhen oder zu verringern.
3.6
Verwenden von Wertguthaben zur Aufstockung (Abs. 1
Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa)
3.6.1 Allgemeines
Um die mit einer Reduzierung von Arbeitszeit verbundenen
Einkommenseinbußen infolge der zeitratierlichen Berechnung des Entgelts (§ 24 Abs. 1 TV-H) abzumildern, werden
in der (Teilzeit-) Pflegephase Wertguthaben zur Entgeltaufstockung genutzt. Diese Wertguthaben sind in Entgelt zu
führen. Unter den Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 SGB IV
können Wertguthaben zwar auch als Zeitguthaben geführt
werden; dies setzt aber in der Regel voraus, dass ein Wertguthaben aufgrund einer tarifvertraglichen Vereinbarung
bereits vor dem 1. Januar 2009 als Zeitguthaben geführt
wurde. Bei der Vereinbarung eines Langzeitkontos nach
§ 10 Abs. 6 TV-H handelt es sich um eine Wertguthabenvereinbarung i.S.d. SGB IV. Da die tarifvertragliche Vereinbarung des § 10 Abs. 6 TV-H zum 1. Januar 2010 in Kraft getreten ist, findet für die Tarifbeschäftigten des Landes Hessen die Übergangsvorschrift des § 116 Abs. 1 SGB IV keine
Anwendung.
Arbeitszeitkonten zur Flexibilisierung der Arbeitszeit (sog.
„Gleitzeitkonten“) stellen sozialversicherungsrechtlich kein
Wertguthaben dar.
Nach § 7d SGB IV sind Wertguthaben als Arbeitsentgeltguthaben einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu führen.
Daraus folgt, dass das Wertguthaben nicht nur mit dem
Aufstockungsbetrag belastet wird, sondern auch mit dem
hierauf entfallenden Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
Zur Führung und Verwaltung von Wertguthaben wird im
Übrigen auf die Ausführungen der Spitzenorganisationen
der Sozialversicherung zur sozialrechtlichen Absicherung
flexibler Arbeitszeitregelungen in der jeweils geltenden Fassung verwiesen (siehe unter Nr. 4.1 des Gemeinsamen Rundschreibens zu den Auswirkungen des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze
auf das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht vom 31.
März 2009). Neben der jährlichen Unterrichtung der Beschäftigten über die Höhe ihres im Wertguthaben enthaltenen Arbeitsentgeltguthabens sind die Wertguthabenkonten
so zu führen, dass insbesondere bei Unterbrechung des Aus-
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Staatsanzeiger für das Land Hessen – 22. Oktober 2012
gleichs negativer Wertguthaben in der Nachpflegephase
(z. B. durch Krankheit) der vollständige Ausgleich überwacht werden kann.
3.6.2 Verwenden von „negativen“ Entgeltwertguthaben (ohne vorherige Ansparphase)
In vielen Fällen tritt die Pflegebedürftigkeit von Angehörigen unerwartet ein, sodass vor Beginn der (Teilzeit-) Pflegephase kein ausreichendes Entgeltguthaben gebildet werden
konnte. Für die Familienpflegezeit wird daher davon ausgegangen, dass sich das Wertguthaben (§ 7b SGB IV) zunächst „ins Minus“ entwickelt, da die Entgeltaufstockung
mit Beginn der Pflegephase aus einem finanziell noch nicht
aufgebauten Wertguthaben geleistet wird. Es handelt sich
dabei um ein neu für die geförderte Familienpflegezeit vereinbartes Wertguthaben ohne vorherige Ansparphase.
Das „negative“ Wertguthaben muss dann unmittelbar im
Anschluss an die (Teilzeit-) Pflegephase ausgeglichen werden. In der Nachpflegephase (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c) wird
trotz Wiederaufnahme des bisherigen Beschäftigungsumfangs vor Beginn der (Teilzeit-) Pflegephase weiterhin nur
ein im Umfang der Entgeltaufstockung reduziertes Entgelt
gewährt. Bis zum Ausgleich des Entgeltwertguthabens wird
bei jeder Entgeltabrechnung derjenige Betrag einbehalten,
um den das Arbeitsentgelt in dem entsprechenden Zeitraum
während der vorangegangenen (Teilzeit-) Pflegephase aufgestockt wurde (siehe Berechnungsbeispiele unter Tz. 4.2).
Da es sich bei der Aufstockung um eine vorweggenommene
Lohntilgung handelt, kann der Vorschuss in der Nachpflegephase ohne Aufrechnungserklärung mit dem Anspruch
auf Arbeitsentgelt verrechnet werden; Pfändungsfreigrenzen
sind dabei nicht zu beachten (BAG, Urteil vom 13. Dezember
2000 – 5 AZR 334/99, NZA 2002, 390).
Es wird davon ausgegangen, dass bei den Tarifbeschäftigten
des Landes Hessen generell bei Inanspruchnahme der Familienpflegezeit ein „negatives“ Entgeltwertguthaben (ohne
vorherige Ansparphase) verwendet wird.
3.6.3 Verwenden von bereits bestehenden Wertguthaben
Eine Aufstockung des Entgelts kann rechtlich auch möglich
sein durch die Entnahme von Arbeitsentgelt zu Lasten eines
bereits bestehenden Wertguthabens im Sinne des § 7b SGB
IV, das in einer Vorpflegephase aufgebaut wurde (Gesetz zur
Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung
flexibler Arbeitszeiten, sog. FlexiG II). In Betracht käme
eine solche Gestaltung, sofern im Rahmen des § 10 Abs. 6
TV-H auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung
ein entsprechendes Langzeitkonto eingerichtet und mit dem
Arbeitgeber vereinbart wurde.
In diesem Fall handelt es sich jedoch nicht um eine Familienpflegezeit. Erst wenn sich das „positive“ Wertguthaben
„ins Minus“ entwickelt, so dass der Ausgleich des „negativen“ Wertguthabens in der Nachpflegephase erfolgen muss,
handelt es sich um eine Familienpflegezeit. Die maximale
Laufzeit von 24 Monaten beginnt erst zu diesem Zeitpunkt.
4.
Aufstockung
4.1
Höhe der Aufstockung (Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b)
Der zu Beginn der Familienpflegezeit ermittelte Aufsto­
ckungsbetrag bleibt unverändert für die gesamte Familienpflegezeit maßgebend.
Bei der Berechnung des Aufstockungsbetrags ist vom arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff auszugehen. Der sozialversicherungspflichtige Teil der vom Arbeitgeber zu tragenden
Umlage zur betrieblichen Altersversorgung bei der VBL (sog.
Hinzurechnungsbetrag nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung) wird nicht berücksichtigt.
Das monatliche Arbeitsentgelt während der Familienpflegezeit ist aufzustocken um die Hälfte des Produkts aus monatlicher Arbeitszeitverringerung in Stunden und dem
durchschnittlichen Entgelt pro Arbeitsstunde (§ 3 Abs. 1
Nr. 1 Buchst b). D.h., es wird (im Regelfall) der Entgeltbetrag,
der infolge der verringerten Arbeitszeit während der Familienpflegezeit wegfällt, durch die Aufstockung zur Hälfte
ausgeglichen.
Die monatliche Arbeitszeitverringerung während der Familienpflegezeit ist die Differenz zwischen der arbeitsvertraglichen monatlichen Arbeitszeit vor Beginn der Familienpflegezeit und der arbeitsvertraglichen monatlichen Arbeitszeit
während der Familienpflegezeit (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, Buchst. b,
Doppelbuchst. bb). Für die Berechnung der Aufstockungsleistung kann als Arbeitszeit vor Beginn der Familienpflegezeit auch eine höhere als die tatsächlich vor Beginn der
Familienpflegezeit geleistete Arbeitszeit zugrunde gelegt
werden. Voraussetzung ist allerdings, dass für die im unmit-
Nr. 43
telbaren Anschluss an das Ende der Familienpflegezeit beginnende Nachpflegephase eine Arbeitszeit mindestens in
derselben Höhe vereinbart wird (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b
Doppelbuchst. dd). Zu diesem Sonderfall siehe auch Beispiel
3 zu Tz. 4.2
Das durchschnittliche Arbeitsentgelt pro Arbeitsstunde ist
das Verhältnis des regelmäßigen Gesamteinkommens – ausschließlich der Sachbezüge – der letzten zwölf Kalendermonate vor Eintritt in die Familienpflegezeit zur arbeitsvertraglichen Gesamtstundenzahl der letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn der Familienpflegezeit (§ 3 Abs. 1 Nr. 1
Buchst. b Doppelbuchst. cc 1. Halbsatz). Bei einem weniger
als zwölf Monate vor Beginn der Familienpflegezeit bestehenden Beschäftigungsverhältnis verkürzt sich der der Berechnung zugrunde zu legende Zeitraum entsprechend (Tz.
3.5). Hinsichtlich der Probezeit ist Tz. 3.2 zu beachten.
Da das Gesetz auf das regelmäßige Gesamteinkommen der
letzten zwölf Kalendermonate vor Eintritt in die Familienpflegezeit abstellt, und nicht auf das monatliche Entgelt,
gehören zum für die Aufstockung berücksichtigungsfähigen
Entgelt sowohl laufende Entgeltbestandteile als auch Einmalzahlungen; allerdings mit zwei Einschränkungen:
– der Bezug der Einmalzahlung muss auch in der Nachpflegephase zu erwarten sein,
– Einmalzahlungen, für deren Berechnung das monatliche
durchschnittliche Entgelt und folglich bei vorangegangener Pflegephase der Aufstockungsbetrag als Bemessungsgrundlage herangezogen werden, werden nicht
berücksichtigt (z. B. Jahressonderzahlung nach § 20
TV-H).
Da nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 durch Entgeltbescheinigungen die
Höhe des Entgelts der zurückliegenden 12 Kalendermonate
nachzuweisen ist, kann nur Entgelt berücksichtigt werden,
das für den maßgebenden Zeitraum zustand.
a) Laufende Entgeltbestandteile
Zum berücksichtigungsfähigen Entgelt für die Aufsto­
ckung gehören das Tabellenentgelt sowie die sonstigen
in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile.
Beispiele für in Monatsbeträgen festgelegte Zulagen sind
– Zulagen für ständige Wechselschicht-/Schichtarbeit
nach § 8 Abs. 7 Satz 1 und Abs. 8 Satz 1 TV-H,
– Vermögenswirksame Leistungen nach § 23 Abs. 1
­TV-H,
– Kinderzulage nach § 23a TV-H,
– Besitzstandszulage für kinderbezogene Entgeltbestandteile nach § 11 TVÜ-H.
Sofern sie nicht lediglich unregelmäßig für einzelne Monate anfallen, sind beim regelmäßigen Gesamteinkommen der letzten 12 Monate vor Eintritt in die Familienpflegezeit auch die nicht in Monatsbeträgen festgelegten
Entgeltbestandteile zu berücksichtigen.
Beispiele für derartige in Stunden- oder Tagessätzen
festgelegte Zulagen und Zuschläge sind:
– Zeitzuschläge nach § 8 Abs. 1 TV-H,
– Entgelt für Rufbereitschaft nach § 8 Abs. 5 TV-H,
– Entgelt für Bereitschaftsdienst nach § 8 Abs. 6 TV-H,
– Erschwerniszuschläge nach § 19 TV-H.
Die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile gehören nur dann zum für die Aufstockung zu
berücksichtigenden Entgelt, wenn sie für bestimmte Arbeiten gewährt werden, die nach dem Arbeitsvertrag
regelmäßig (monatlich) zu leisten sind und auch künftig
durch den Arbeitgeber abgefordert werden sollen (siehe
BT-Drs. 17/6000, S. 16). Sofern diese Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, ist es unerheblich, wenn die
Summe der in Stunden- oder Tagessätzen festgelegten
Entgeltbestandteile monatlich unterschiedlich ist.
Nicht zum regelmäßigen Gesamteinkommen gehören die
nach Stundensätzen bemessenen Zulagen für nicht ständig anfallende Wechselschicht- und Schichtarbeit nach
§ 8 Abs. 7 Satz 2 und Abs. 8 Satz 2 TV-H und für nicht
regelmäßig anfallende Überstunden/Mehrarbeitsstunden.
b) Einmalzahlungen
Zum berücksichtigungsfähigen Entgelt für die Aufsto­
ckung gehören auch jährlich wiederkehrende Einmalzahlungen, sofern Bemessungsgrundlage für diese nicht das
monatliche durchschnittliche Entgelt ist. Letzteres ist bei
der Jahressonderzahlung nach § 20 TV-H allerdings der
Nr. 43
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 22. Oktober 2012
Fall. Die Jahressonderzahlung gehört nicht zum berücksichtigungsfähigen Entgelt für die Aufstockung.
Nicht zum regelmäßigen Gesamteinkommen zählen nicht
wiederkehrende Einmalzahlungen, deren Bezug in der
Nachpflegephase demzufolge nicht zu erwarten ist. Diese
bleiben bei der Aufstockung unberücksichtigt.
Zu den nicht wiederkehrenden Einmalzahlungen gehören u. a. Einmalzahlungen zu Beginn der Laufzeit eines
Tarifabschlusses für sog. Leermonate vor Wirksamwerden einer linearen Tarifsteigerung,
4.2
Berechnung des Aufstockungsbetrags
Der Aufstockungsbetrag bleibt während der Laufzeit der
Familienpflegezeit konstant. Das monatliche Teilzeitentgelt,
das sich infolge der vertraglich vereinbarten verringerten
Arbeitszeit während der Familienpflegezeit zeitanteilig nach
§ 24 Abs. 2 TV-H ergibt, nimmt jedoch an Anpassungen teil,
und zwar sowohl an allgemeinen Anpassungen (z.B. Tariferhöhungen) als auch an individuellen Anpassungen (z.B. Höhergruppierung oder Stufenaufstieg). Bei der Berechnung
des monatlichen Aufstockungsbetrags ist ein Monat pauschal mit 4,348 Wochen zugrunde zu legen (tariflich vereinbarter Faktor nach § 24 Abs. 3 Satz 4 TV-H). Somit ergibt
sich bei Vollzeitbeschäftigten
– nach § 6 Abs. 1 Buchstabe a) TV-H bei einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40
Stunden eine regelmäßige monatliche Arbeitszeit von
173,92 Stunden und für einen Zeitraum von 12 Monaten
eine Gesamtstundenzahl von 2.087,04 Stunden;
– für Vollzeitbeschäftigte nach § 6 Abs. 1 Buchstabe b)
TV-H bei einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden ergibt sich eine
regelmäßige monatliche Arbeitszeit von 167,40 Stunden
und für einen Zeitraum von 12 Monaten eine Gesamtstundenzahl von 2008,80 Stunden.
Der Aufstockungsbetrag ist nach folgender Formel zu berechnen:
(Wochenstd. vor FPfZG ./. Wochenstd. während FPfZG)
 4,348

40 Stunden
./.20 Stunden
= 20 Stunden
20 Stunden
×4,348
= 86,96 Stunden
86,96 Stunden
(36.000 Euro
÷ 2.087,04 Stunden
= 17,249 Euro
ø 17,25 Euro)
17,25 Euro
86,96 Stunden
× 17,25 Euro
= 1500,06 Euro
×½
=
750,03 Euro
Gesamteinkommen der letzten 12 Monate
Gesamtstunden in den letzten 12 Monaten
 ½
(= Hälfte des Produkts aus monatlicher Arbeitszeitverringerung und durchschnittlichem Entgelt pro Arbeitsstunde)
Hinsichtlich der Rundung ist entsprechend § 24 Abs. 4 TV-H
zu verfahren. D. h. Zwischenrechnungen werden jeweils auf
zwei Dezimalstellen durchgeführt und jeder Entgeltbestandteil ist einzeln zu runden. Besteht der Anspruch nicht für
alle Tage eines Kalendermonats, ist nach § 24 Abs. 3 TV-H
zu verfahren.
Beispiel 1:
Gleichbleibender Arbeitsumfang in den letzten zwölf Monaten vor der Familienpflegezeit
Die Beschäftigte arbeitete durchgängig 40 Wochenstunden
und erzielte in den letzten zwölf Monaten vor Beginn der
Familienpflegezeit ein monatliches Einkommen in Höhe von
3.000 Euro. Zusätzlich erhielt sie eine Jahressonderzahlung
nach § 20 TV-H in Höhe von 1.800 Euro (unterstellter Bemessungssatz 60 v. H.), die jedoch bei Berechnung des Aufstockungsbetrages nicht berücksichtigt wird. Während der
Familienpflegezeit reduziert sie die Arbeitszeit auf 20,0
Stunden/Woche, das Teilzeitentgelt beträgt 1.500 Euro.
Berechnung des Aufstockungsbetrags unter Anwendung der
Eingangsformel:
Im 12-monatigen Bemessungszeitraum ergibt sich
eine Gesamtstundenzahl von 2.087,04 Stunden (= 173,92
Stunden × 12 Monate)
ein Gesamtentgelt von 36.000 Euro (= 12 × 3.000 Euro, die
Jahressonderzahlung wird nicht berücksichtigt)
(40 Stunden ./. 20 Stunden) × 4,348
36.000 Euro
×
2.087,04 Stunden
× ½ = 750,03 Euro
Darstellung der Rundung in einzelnen Berechnungsschritten:
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Hinweis:
Das durchschnittliche Arbeitsentgelt pro Stunde beträgt
17,25 Euro (= 36.000 Euro ÷ 2.087,04 Stunden). Für die monatliche Arbeitszeitverringerung von 86,96 Stunden (20
Stunden/Woche × 4,348) ergibt sich somit ein Betrag von
1500,06 Euro (= 17,25 Euro × 86,96 Stunden), der um die
Hälfte aufzustocken ist. Der monatliche Aufstockungsbetrag
beträgt unter Beachtung der tariflichen Rundungsregelungen nach § 24 Abs. 4 TV-H somit 750,03 Euro (= 86,96 Stunden × 17,25 Euro × ½).
Das Monatsentgelt während der Familienpflegezeit beträgt
somit:
Teilzeitentgelt
1.500,00 Euro
Aufstockungsbetrag
+ 750,03 Euro
Gesamtentgelt
2.250,03 Euro
Beispiel 2:
Erhöhung der Arbeitszeit während der vorangehenden zwölf
Monate vor der Familienpflegezeit
Der Beschäftigte hatte in den letzten zwölf Monaten vor
Beginn der Familienpflegezeit zunächst mit wöchentlich auf
20 Stunden reduzierter Stundenzahl vier Monate ein Einkommen in Höhe von monatlich 1.400 Euro und sodann acht
Monate in Vollzeit (40 Stunden) ein Einkommen in Höhe von
monatlich 2.800 Euro.
Zusätzlich erhielt er eine Jahressonderzahlung nach § 20
TV-H in Höhe von 1.680 Euro (unterstellter Bemessungssatz
60 v. H.), die jedoch bei Berechnung des Aufstockungsbetrages nicht berücksichtigt wird. Während der Familienpflegezeit reduziert er die Arbeitszeit auf 20,0 Stunden/Woche, das
Teilzeitentgelt beträgt 1.400 Euro.
Berechnung des Aufstockungsbetrags unter Anwendung der
Eingangsformel:
Es ergibt sich im Bemessungszeitraum:
eine Gesamtstundenzahl von 1.739,20 Stunden (= 20 Stunden
× 4,348 × 4 Monate = 347,84 Stunden zuzüglich 40 Stunden
× 4,348 × 8 Monate = 1.391,36 Stunden)
ein Gesamtentgelt von 28.000 Euro (= 4 × 1.400 Euro zzgl. 8
× 2.800 Euro, die Jahressonderzahlung wird nicht berücksichtigt)
(40 Stunden ./. 20 Stunden) × 4,348
28.000 Euro
×
× ½ = 700,03 Euro
1.739,20 Stunden
Hinweis:
Das durchschnittliche Arbeitsentgelt pro Stunde beträgt
16,10 Euro (= 28.000 Euro ÷ 1.739,20 Stunden). Für die monatliche Arbeitszeitverringerung von 86,96 Stunden (20
Stunden/Woche × 4,348) ergibt sich somit ein Betrag von
1.400,06 Euro (= 16,10 Euro × 86,96 Stunden), der um die
Hälfte aufzustocken ist. Der monatliche Aufstockungsbetrag
beträgt unter Beachtung der tariflichen Rundungsregelungen nach § 24 Abs. 4 TV-H somit 700,03 Euro.
(= 86,96 Stunden × 16,10 Euro × ½)
Das Monatsentgelt während der Familienpflegezeit beträgt
somit:
Teilzeitentgelt
1.400,00 Euro
Aufstockungsbetrag
+ 700,03 Euro
Gesamtentgelt
2.100,03 Euro
Nach der Eingangsformel (s. o.) ist für die Berechnung des
Aufstockungsbetrages allein die aktuelle Wochenstundenzahl vor Beginn der Familienpflegezeit maßgebend, also 40
Stunden.
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Staatsanzeiger für das Land Hessen – 22. Oktober 2012
Beispiel 3:
Zugrundelegung einer höheren Arbeitszeit als der tatsächlich vor Beginn der Familienpflegezeit geleisteten Arbeitszeit (nur in Bezug auf die Berechnung der Aufstockung).
Gleichzeitige Vereinbarung einer ebenfalls mindestens in
gleichem Umfang erhöhten Arbeitszeit in der Nachpflegephase (siehe § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. dd).
Der Beschäftigte arbeitete in den letzten zwölf Monaten vor
Beginn der Familienpflegezeit durchgängig wöchentlich 30
Stunden und erzielte ein Einkommen in Höhe von monatlich
2.100 Euro. Um den Aufstockungsbetrag zu erhöhen, vereinbart er mit dem Arbeitgeber, nach der Familienpflegezeit die
Arbeitszeit auf 40 Stunden wöchentlich zu erhöhen. Für die
Berechnung des Aufstockungsbetrages wird daher eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden zu Grunde gelegt. Zusätzlich
erhielt er eine Jahressonderzahlung nach § 20 TV-H in Höhe
von 1.260 Euro (unterstellter Bemessungssatz 60 v. H.), die
jedoch bei Berechnung des Aufstockungsbetrages nicht berücksichtigt wird. Während der Familienpflegezeit reduziert
der Beschäftigte die Arbeitszeit auf 22 Stunden/Woche, das
Teilzeitentgelt beträgt 1.540 Euro.
Berechnung des Aufstockungsbetrags unter Anwendung der
Eingangsformel:
Im 12-monatigen Bemessungszeitraum ergibt sich
eine Gesamtstundenzahl von 1.565,28 Stunden (= 30 Stunden
× 4,348 Wochen × 12 Monate)
ein Gesamtentgelt von 25.200 Euro (= 12 × 2.100 Euro; die
Jahressonderzahlung wird nicht berücksichtigt)
(40 Stunden ./. 22 Stunden) × 4,348
25.200 Euro
×
× ½ = 629,99 Euro
1.565,28 Stunden
Hinweis:
Das durchschnittliche Arbeitsentgelt pro Stunde beträgt
16,10 Euro (= 25.200 Euro ÷ 1.565,28 Stunden). Für die monatliche Arbeitszeitverringerung von 78,26 Stunden (18
Stunden/Woche × 4,348) ergibt sich somit ein Betrag von
1.259,99 Euro (= 16,10 Euro × 78,26 Stunden), der um die
Hälfte aufzustocken ist. Der monatliche Aufstockungsbetrag
beträgt unter Beachtung der tariflichen Rundungsregelungen nach § 24 Abs. 4 TV-H somit 629,99 Euro (= 78,26 Stunden × 16,10 Euro × ½).
Aufgrund der Vereinbarung einer höheren Arbeitszeit von
40 Wochenstunden für die Nachpflegephase wird für die Berechnung des Aufstockungsbetrages – abweichend von der
Eingangsformel (s. o.) – als „Arbeitszeit vor Beginn der Familienpflegezeit“ nicht die tatsächlich vor Beginn der Familienpflegezeit geleistete Arbeitszeit von 30 Wochenstunden zugrunde gelegt (dann wären als monatliche Arbeitszeitverringerung 34,78 Stunden anzusetzen [= (30 ./. 22)
Stunden × 4,348]). Maßgebend ist hier die höhere vereinbarte
Arbeitszeit, da im Übrigen die Voraussetzungen des § 3­
Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. dd erfüllt sind. Für die
Berechnung der Aufstockung ist somit auf eine monatliche
Arbeitszeitverringerung von 78,26 Stunden abzustellen
[= (40 ./. 22) Stunden × 4,348].
Das Monatsentgelt während der Familienpflegezeit beträgt
somit:
Teilzeitentgelt
1.540,00 Euro
Aufstockungsbetrag
+ 629,99 Euro
Gesamtentgelt
2.169,99 Euro
Hinweis:
Die tatsächliche Arbeitszeit während der Familienpflegezeit
muss gegenüber der tatsächlich vor Beginn der Familienpflegezeit vereinbarten Arbeitszeit verringert werden (§ 2
Abs. 1). Eine Anhebung der Arbeitszeit auf 34 Stunden (statt
einer Reduzierung auf 22 Stunden) im Beispiel 3 wäre daher
nicht zulässig gewesen.
Beispiel 4:
Verringerung der Arbeitszeit während der vorangehenden
zwölf Monate vor der Familienpflegezeit
Eine Beschäftigte hat in den letzten zwölf Monaten vor Beginn der Familienpflegezeit zunächst noch sechs Monate in
Vollzeit gearbeitet (40 Wochenstunden) und daraus ein Einkommen in Höhe von monatlich 3.000 Euro erzielt. In den
letzten sechs Monaten verringerte sie im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung ihre Arbeitszeit arbeitsvertraglich auf 30
Stunden wöchentlich (3/4-Stelle), so dass das monatliche
Einkommen sich ebenfalls zeitanteilig auf 2.250 Euro verringerte. Zusätzlich erhielt sie auf Basis des Teilzeitentgelts
Nr. 43
eine Jahressonderzahlung nach § 20 TV-H in Höhe von 1.350
Euro (unterstellter Bemessungssatz 60 v. H.), die jedoch bei
Berechnung des Aufstockungsbetrages nicht berücksichtigt
wird. Infolge der Mindestarbeitszeit nach § 2 Abs. 1 Satz 2
von wöchentlich 15 Stunden ist im Rahmen der Familienpflegezeit eine weitere Verringerung der Arbeitszeit maximal
um 15 Stunden wöchentlich möglich (30 ./. 15 = 15). Die
Beschäftigte will den maximalen Rahmen nicht ausschöpfen
und vereinbart statt der während der Familienpflegezeit
rechtlich zulässigen Mindestarbeitszeit von wöchentlich 15
Stunden eine Arbeitszeit von wöchentlich 18 Stunden, das
Teilzeitentgelt beträgt 1.350 Euro. Nach der Familienpflegezeit will die Beschäftigte zum Beschäftigungsumfang von 30
Wochenstunden zurückkehren.
Berechnung des Aufstockungsbetrags unter Anwendung der
Eingangsformel:
Es ergibt sich im Bemessungszeitraum:
eine Gesamtstundenzahl von 1.826,16 Stunden (= 40 Stunden
× 4,348 × 6 Monate = 1.043,52 Stunden zuzüglich 30 Stunden
× 4,348 × 6 Monate = 782,64 Stunden).
ein Gesamtentgelt von 31.500 Euro (= 6 × 3.000 Euro zzgl. 6
× 2.250 Euro, die Jahressonderzahlung wird nicht berücksichtigt)
(30 Stunden./. 18 Stunden)
31.500 Euro
× 4,348 ×
× ½ = 450,06 Euro
1.826,16 Stunden
Hinweis:
Das durchschnittliche Arbeitsentgelt pro Stunde beträgt
17,25 Euro (= 31.500 Euro ÷ 1.826,16 Stunden). Für die monatliche Arbeitszeitverringerung von 52,18 Stunden (12
Stunden/Woche × 4,348) ergibt sich somit ein Betrag von
900,11 Euro (= 17,25 Euro × 52,18 Stunden), der um die Hälfte
aufzustocken ist. Der monatliche Aufstockungsbetrag beträgt unter Beachtung der tariflichen Rundungsregelungen
nach § 24 Abs. 4 TV-H somit 450,06 Euro (= 52,18 Stunden
× 17,25 Euro × ½).
Das Monatsentgelt während der Familienpflegezeit beträgt
somit:
Teilzeitentgelt
1.350,00 Euro
Aufstockungsbetrag
+ 450,06 Euro
Gesamtentgelt
1.800,06 Euro
4.3
Folgen der Erkrankung der Pflegeperson während der
Familienpflegezeit
Der Aufstockungsbetrag gehört nach der Definition des
FPfZG zum monatlichen Entgelt und wird in den in § 21
Satz 1 TV-H genannten Fällen einer Entgeltfortzahlung (Urlaub und krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit) sowie bei
einer Arbeitsbefreiung nach § 29 TV-H neben dem Tabellenentgelt als ein in Monatsbeträgen festgelegter Entgeltbestandteil weitergezahlt. Dabei ist unerheblich, dass es sich
nicht um einen tariflich zustehenden Betrag handelt. Nach
Ablauf des sechswöchigen Zeitraums für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall geht der Aufstockungsbetrag auch
in die Bemessungsgrundlage für den Krankengeldzuschuss
nach § 22 Abs. 2 TV-H ein.
Bei Erkrankung während der Familienpflegezeit über den
sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraum (§ 22 Abs. 1
TV-H) hinaus fehlt es während des Bezugs von Krankengeld
an einem aufstockungsfähigen Arbeitsentgelt, so dass die
Voraussetzungen für eine Entgeltaufstockung nach § 3 Abs.
1 Buchst. b (vorübergehend) entfallen. Dies führt jedoch
nicht zur Beendigung, sondern lediglich zur Unterbrechung
der Familienpflegezeit bis zur Gesundung oder bis zum Eintritt der Familienpflegezeitversicherung. Die Nachpflegephase verschiebt sich entsprechend.
4.4
Behandlung des Aufstockungsbetrages (Lohnsteuer, Sozialversicherung, betriebliche Altersversorgung und Pfändung)
Der Aufstockungsbetrag ist lohnsteuerpflichtiges Arbeitsentgelt. Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 28 EStG gilt nur für
Aufstockungsbeträge im Sinne des Altersteilzeitgesetzes.
Ebenso ist der Aufstockungsbetrag auch sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherungsentgeltverordnung und zusatzversorgungspflichtiges
Entgelt.
Der Aufstockungsbetrag ist Arbeitsentgelt im Sinne von
§ 850 ZPO und somit ggf. pfändbar.
5.
Familienpflegezeitversicherung (§ 4)
Die Familienpflegezeit kann für maximal 24 Monate in Anspruch genommen werden. Zusammen mit der Nachpflegephase, in der die Rückführung des Darlehens stattfindet und
Nr. 43
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 22. Oktober 2012
die normalerweise genauso lang ist wie die Familienpflegezeit, ergibt sich i.d.R. eine maximale Versicherungsdauer von
48 Monaten. Diese kann sich u. U. auch noch verlängern,
wenn z.B. die oder der Beschäftigte längere Zeit arbeitsunfähig infolge von Krankheit war und kein Entgelt zum Ausgleich des negativen Wertguthabens zur Verfügung stand.
5.1
Abschluss einer Familienpflegezeitversicherung (Abs. 1)
Um das Risiko des Ausfalls eines späteren Ausgleichs des
negativen Wertguthabens im Falle des Todes sowie der Berufsunfähigkeit der oder des Beschäftigten abzusichern,
müssen Beschäftigte mit Beginn der Familienpflegezeit eine
diese Ausfallrisiken abdeckende vom BAFzA zertifizierte
Familienpflegezeitversicherung (§ 11) abschließen und deren
Abschluss nachweisen (§ 4 Abs. 5 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3). Die
Zertifizierungskriterien ergeben sich aus § 4 Abs. 1 bis 5.
Auf der Internetseite des BAFzA sind die zertifizierten Anbieter aufgelistet (http://www.familien-pflege-zeit.de/dasgesetz/zertifizierte-versicherungen.html).
Die Versicherung wird von der oder dem Beschäftigten oder
dem BAFzA auf die Person der oder des Beschäftigten für
Dauer der Familienpflegezeit und der Nachpflegephase geschlossen. Ein Anspruch der oder des Beschäftigten gegen
das BAFzA auf Abschluss einer Familienpflegezeitversicherung besteht nicht.
Die Beiträge zur Familienpflegezeitversicherung sind von
der oder dem Beschäftigten zu zahlen.
Bei Inanspruchnahme der Versicherung aufgrund des Ausfalls der oder des Beschäftigten hat der Arbeitgeber Anspruch gegen die Familienpflegezeitversicherung auf Erstattung der geleisteten Aufstockungsbeträge. Ausfallrisiken,
die nicht durch die Familienpflegezeitversicherung abgedeckt sind, werden zum Teil vom BAFzA übernommen (Tz.
8.5.1) Ein Restrisiko verbleibt beim Arbeitgeber.
Abschluss eines Gruppenversicherungsvertrages
Das BAFzA hat einen Gruppenversicherungsvertrag mit
BNP Paribas Cardif abgeschlossen (siehe Anlage). Die Beschäftigten der Landesverwaltung haben die Möglichkeit,
über ihre Dienststelle einen Antrag auf Aufnahme in diesen
Gruppenversicherungsvertrag zu stellen. Beschäftigte haben
gegenüber dem Arbeitgeber keinen Rechtsanspruch auf Abschluss eines solchen Gruppenversicherungsvertrages.
Derzeit betragen die monatlichen Kosten für die Versicherung 1,99 v. H. des monatlichen Aufstockungsbetrages zuzüglich des Arbeitgeberanteils zum Sozialversicherungsbeitrag (aktuelle Informationen siehe unter:
http://www.familien-pflege-zeit.de/das-gesetz/gruppenversicherung.html).
Der Ablauf zur Aufnahme in den Gruppenversicherungsvertrag des BAFzA stellt sich wie folgt dar:
– Der Arbeitgeber beantragt für die oder den Beschäftigten
beim BAFzA die Aufnahme in den Gruppenversicherungsvertrag. Hierzu legt er dem BAFzA die von der oder
dem Beschäftigten als versicherte Person unterschriebene Anmeldung sowie die zur Feststellung der grundsätzlichen Förderfähigkeit gesetzlich vorgeschriebenen
Unterlagen vor (Familienpflegezeit-Vereinbarung, Bescheinigung der Pflegebedürftigkeit, Entgeltnachweise).
– Das BAFzA unterzeichnet die Anmeldung und reicht sie
an die BNP Paribas Cardif weiter.
– Versicherungsnehmer ist das BAFzA, versicherte Person
die oder der Beschäftigte.
– Der Arbeitgeber verpflichtet sich mit dem Antrag auf
Aufnahme der oder des Beschäftigten in die Gruppenversicherung zur Zahlung der Versicherungsbeiträge an
das BAFzA (die er seinerseits vom Arbeitsentgelt der oder
des Beschäftigten einbehält); im Gegenzug verpflichtet
sich das BAFzA zur Abtretung des Anspruchs auf die
Versicherungsleistung im Versicherungsfall, sofern bis
dahin keine Leistungen des BAFzA in Anspruch genommen wurden.
Das in der Anmeldung zum Gruppenversicherungsvertrag
(Seite 2) angesprochene Merkblatt, das der Antragstellerin
oder dem Antragsteller auszuhändigen ist, ist auf der Internetseite des BAFzA eingestellt:
http://www.familien-pflege-zeit.de/fileadmin/familienpflegezeit/redaktion/publikationen/405-903_Merkblatt_Gruppenversicherung.pdf
Die Anmeldung zum Gruppenversicherungsvertrag umfasst
drei Seiten (siehe Anlage).
5.2
Seite 1161
5.3
Definition der Berufsunfähigkeit durch das FPfZG (Abs. 2)
Das Gesetz definiert Berufsunfähigkeit eigenständig und ist
somit nicht im Sinne des Rentenrechts auszulegen.
Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person
infolge von Krankheit oder Körperverletzung oder bedingt
durch mehr als altersentsprechenden Kräfteverfall voraussichtlich mindestens sechs Monate ihren zuletzt ausgeübten
Beruf nicht mehr ausüben kann (§ 4 Abs. 2 Satz 1).
Darüber hinaus gilt eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter
als berufsunfähig, wenn die versicherte Person mehr als 180
(Kalender-)Tage ununterbrochen pflegebedürftig oder infolge von Krankheit, Körperverletzung oder mehr als alters­
entsprechenden Kräfteverfalls außerstande gewesen ist, ihre
zuletzt ausgeübte Tätigkeit auszuüben (§ 4 Abs. 2 Satz 2).
Mit der 180-Tage-Regelung ist eine objektiv nachvollziehbare Leistungsvoraussetzung geschaffen worden, die durch
Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen einfach
nachzuweisen ist. Daher sollte grundsätzlich von dieser Regelung Gebrauch gemacht werden. In eindeutigen Fällen
muss die Berufsunfähigkeit auch früher festgestellt werden
können.
Bei einer Berufsunfähigkeit endet das Beschäftigungsverhältnis nicht automatisch. Dies ist nach § 33 Abs. 2 TV-H
nur bei einer unbefristeten Erwerbsminderungsrente der
Fall.
5.4
Rechte des Arbeitgebers gegenüber dem Versicherer (Abs. 3)
Da die Versicherungsleistung die Aufwendungen des Arbeitgebers für die Entgeltaufstockung decken soll, ist diesem,
wenn er nicht selbst Versicherungsnehmer ist, ein unwiderrufliches Bezugsrecht einzuräumen (§ 4 Abs. 3 Satz 1).
Um eine Gefährdung des Versicherungsschutzes durch Verzug bei der Prämienzahlung auszuschließen, hat der Arbeitgeber das Recht, mit der Prämienzahlung in Vorleistung zu
treten. Hierzu hat der Versicherer den Arbeitgeber in Textform über eine nicht rechtzeitige Zahlung der Erstprämie
und über die Bestimmungen einer Zahlungsfrist nach §§ 37
und 38 Versicherungsvertragsgesetz gegenüber der oder dem
Beschäftigten zu informieren und dem Arbeitgeber eine eigene Zahlungsfrist von mindestens einem Monat einzuräumen. So hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, eine nicht
rechtzeitig gezahlte Erstprämie an Stelle der oder des Beschäftigten zu zahlen (§ 4 Abs. 3 Satz 2). Die oder der Beschäftigte muss dem Arbeitgeber diese Kosten erstatten.
6.
Unterbrechung der Pflegezeit wegen vorübergehenden außerhäusigen Aufenthalts der pflegebedürftigen Angehörigen
Befindet sich die oder der pflegebedürftige Angehörige z. B.
wegen eines längeren Krankenhausaufenthalts vorübergehend nicht mehr in der häuslichen Umgebung, so bleibt der
häusliche Lebensmittelpunkt dennoch bestehen. Die Familienpflegezeit läuft wie geplant weiter. Sie endet außerplanmäßig spätestens mit Ablauf des zweiten Monats nach Verlegung des Lebensmittelpunktes in eine stationäre Pflegeeinrichtung (§ 5 Abs. 1).
Nach § 5 Abs. 2 hat der oder die Beschäftigte dem Arbeitgeber die Beendigung der häuslichen Pflege unverzüglich
mitzuteilen (Tz.3.3).
7.
Beendigung der Familienpflegezeit
Die Familienpflegezeit endet zu dem in der Vereinbarung
über die Familienpflegezeit festgelegten Zeitpunkt.
Die Familienpflegezeit endet, wenn die wöchentliche Mindestarbeitszeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 unterschritten
wird, spätestens mit dem Ablauf des zweiten Monats, der
auf das Unterschreiten der wöchentlichen Mindestarbeitszeit folgt. Dies gilt auch für die Absenkung der wöchentlichen Arbeitszeit auf unter 15 Stunden aufgrund gesetzlicher
oder tarifvertraglicher Bestimmungen (§ 5 Abs. 1).
Ebenso endet die Familienpflegezeit vorzeitig z. B. durch
den Tod oder den Wegfall der Pflegebedürftigkeit der pflegebedürftigen Person spätestens mit dem Ablauf des zweiten
Monats, der auf die Beendigung der Pflege folgt. Die Übergangszeit von zwei Monaten stellt sicher, dass den Beschäftigten, z. B. bei einem notwendigen Übertritt des pflegebedürftigen nahen Angehörigen in die stationäre Pflege, ein
angemessener Zeitraum zur Begleitung der Eingewöhnungsphase verbleibt.
8.
Nachpflegephase – Ausgleich der „negativen“ Wertguthaben
(§ 3, § 9)
Im Anschluss an die Familienpflegezeit ist das Wertguthaben, welches sich im „Minus“ befindet, auszugleichen
(Nachpflegephase). Die Nachpflegephase beginnt in dem
Monat, der auf das Ende der Pflegephase folgt (analog § 6
Seite 1162
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 22. Oktober 2012
Abs. 2). In der Nachpflegephase arbeiten die Beschäftigten
wieder mit mindestens ihrer bisherigen Arbeitszeit vor Eintritt in die Familienpflegezeit.
8.1
Ausgleich eines Entgeltwertguthabens (§ 3 Abs. 1 Nr. 1
Buchst. c Doppelbuchst. aa)
Der Ausgleich eines „negativen“ Entgeltwertguthabens erfolgt in der Weise, dass bei jeder Entgeltabrechnung derjenige Betrag einbehalten wird, um den das Arbeitsentgelt in
dem entsprechenden Zeitraum während der Familienpflegezeit aufgestockt wurde. Ist das „negative“ Wertguthaben
ausgeglichen, endet die Nachpflegephase. Eine Erhöhung
des Entgelts im Laufe der Familienpflegezeit bzw. der Nachpflegephase hat keinen Einfluss auf die Höhe des Rückzahlungsbetrages.
Beispiel:
Fortsetzung des Beispiels 1 in Tz. 4.2
Zu Beginn der Pflegephase wurde ein Teilzeitentgelt von
1.500 Euro und ein Aufstockungsbetrag von 750,03 Euro
ermittelt und während der Pflegephase gezahlt. Wegen einer
allgemeinen Entgelterhöhung und einer Stufensteigerung
erhöhte sich das Teilzeitentgelt im Laufe der Pflegephase
auf 1.675 Euro. Der Aufstockungsbetrag veränderte sich
nicht.
Bei Eintritt in den Nachpflegephase betrug das Vollzeitbrutto 3.350 Euro. Wie vereinbart arbeitet die Beschäftigte
wieder in Vollzeit. Ihr steuer-, sozialversicherungs- und zusatzversorgungspflichtiges Entgelt vermindert sich wegen
der Rückzahlung des Aufstockungsbetrages um monatlich
750,03 Euro. Es wird wie folgt ausgezahlt:
Brutto3.350,00 Euro
Rückzahlung des Aufstockungsbetrages 750,03 Euro
Neues Brutto in der Nachpflegephase 2.599,97 Euro
8.2
Verringerung der Arbeitszeit in der Nachpflegephase (§ 9
Abs. 1)
Verringern Beschäftigte in der Nachpflegephase ihre Arbeitszeit, berührt dies nicht das Recht des Arbeitgebers, das
Arbeitsentgelt wie in Ziffer 8.1 dargestellt einzubehalten.
Mit der Arbeitszeitverringerung verlängert sich weder der
Rückzahlungszeitraum noch ändert sich die Ratenhöhe zum
Ausgleich des negativen Wertguthabens. Dies gilt auch,
wenn die Arbeitszeitverringerung aufgrund gesetzlicher
oder tarifvertraglicher Regelung erfolgt (außer bei Kurzarbeit).
8.3
Zeitweilige Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit während
der Nachpflegephase
Können Beschäftigte wegen Krankheit nicht in dem vereinbarten Umfang arbeiten, enthält § 6 Abs. 3 für die Nachpflegephase Stundungsregelungen, die es dem Arbeitgeber erlauben, ihren Beschäftigten entsprechende Zahlungsaufschübe zu gewähren. Zur Arbeitsunfähigkeit während der
Familienpflegezeit siehe Tz. 4.3.
Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit während der
Nachpflegephase über den sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraum (§ 22 Abs. 1 TV-H) hinaus steht grundsätzlich
kein Arbeitsentgelt zur Verfügung, von dem der Arbeitgeber
den in der Pflegephase „verauslagten“ Aufstockungsbetrag
einbehalten kann. Das FPfZG sieht in diesem Fall einen
Ausgleichsanspruch in Geld nicht vor. Das FPfZG geht mit
der Regelung des § 6 Abs. 3 vielmehr davon aus, dass während dieser Zeit die Rückzahlung des Entgeltvorschusses
ganz oder teilweise ausgesetzt wird.
Erhalten Beschäftigte nach § 22 Abs. 2 TV-H einen Krankengeldzuschuss, kann dieser als Ausgleichsbetrag einbehalten werden. Sofern der Krankengeldzuschuss für den
Ausgleich des Aufstockungsbetrags nicht ausreicht, kann
der Arbeitgeber nach Prüfung des Einzelfalls die Rückzahlung des fehlenden Restbetrags teilweise aussetzen. Dadurch
verlängert sich die Nachpflegephase und zugleich der besondere Kündigungsschutz entsprechend. Wenn die oder der
Beschäftigte arbeitsunfähig ist und nur noch Krankengeld
der Krankenkasse bezieht, erfolgt kein Ausgleich des Wertguthabens. Auch hier verlängert sich die Nachpflegephase
entsprechend, bis das Wertguthaben insgesamt ausgeglichen
ist (analog § 6 Abs. 3). Ebenso verlängert sich der gesetzliche
Kündigungsschutz entsprechend. Die Überwachung der Tilgung des Restbetrages ist durch die personalführende Stelle
sicherzustellen.
Eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit von mehr als 180
Kalendertagen gilt nach § 4 Abs. 2 als Berufsunfähigkeit,
sodass der Versicherungsfall der Familienpflegezeitversicherung eintritt.
Nr. 43
Kündigungsschutz (§ 9 Abs. 3)
§ 9 Abs. 3 Satz 1 stellt sicher, dass Beschäftigten aus der
Inanspruchnahme der Familienpflegezeit und der Nachpflegezeit keine Nachteile bei der Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses erwachsen. Der Arbeitgeber darf das
Beschäftigungsverhältnis während der Inanspruchnahme
der Familienpflegezeit und der Nachpflegezeit grundsätzlich
nicht kündigen, damit der Anspruch des Arbeitgebers auf
Rückzahlung der Entgeltaufstockung erfüllt werden kann.
Eine ordentliche Kündigung nach § 34 TV-H ist damit für
diesen Zeitraum regelmäßig ausgeschlossen. Der Kündigungsschutz gilt auch, wenn sich die Nachpflegephase wegen
Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit von mehr als sechs
Wochen oder Freistellungen aufgrund anderer tariflicher
oder gesetzlicher Vorschriften verlängert.
Ausnahmsweise kann in besonderen Fällen eine Kündigung
– wie auch bei dem besonderen Kündigungsschutz nach § 9
MuSchG, § 18 BEEG und § 5 Abs. 1 PflegeZG – von dem
örtlich zuständigen Regierungspräsidium für zulässig erklärt werden (§ 9 Abs. 3 Satz 2 und 3).
Ein besonderer Fall liegt vor, wenn es gerechtfertigt erscheint, dass das als vorrangig angesehene Interesse der oder
des Beschäftigten am Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses wegen außergewöhnlicher Umstände hinter die
Interessen des Arbeitgebers zurücktritt. Zu einem besonderen Fall können insbesondere folgende Konstellationen führen:
– Bei einer Schließung oder Teilschließung können Beschäftigte nicht in einer anderen Abteilung oder Dienststelle weiter beschäftigt werden oder die oder der Beschäftigte lehnt eine angebotene zumutbare Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz ab.
– Die oder der Beschäftigte begeht eine vorsätzliche strafbare Handlung gegen den Arbeitgeber oder besonders
schwere Verstöße gegen arbeitsvertragliche Pflichten, die
für den Arbeitgeber eine Fortführung des Beschäftigungsverhältnisses unzumutbar machen, beispielsweise
Beleidigung des Arbeitgebers, tätlicher Angriff oder
Diebstahl zu Lasten des Arbeitgebers.
Die besonderen gesetzlichen Kündigungsschutzregelungen
von schwangeren Beschäftigten (§ 9 MuSchG), Beschäftigten
in Elternzeit (§ 18 BEEG) und Pflegezeit (§ 5 PflegeZG) sind
unabhängig von dem Kündigungsschutz nach § 9 Abs. 3 zu
beachten. Zur Vereinbarung eines Aufhebungsvertrages ist
die vorherige Zustimmung der Stelle nach § 9 Abs. 3 nicht
erforderlich.
8.5
Vorzeitige Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses (§ 9
Abs. 2)
Endet das Beschäftigungsverhältnis, bevor ein „negatives“
Wertguthaben ausgeglichen ist, gelten je nach dem Grund
für die Beendigung differenzierte Rechtsfolgen:
8.5.1 Kündigung durch die Beschäftigte oder den Beschäftigten
Der Anspruch des Arbeitgebers auf Ausgleich des „negativen“ Wertguthabens besteht fort, wenn die oder der Beschäftigte den Arbeitsplatz kündigt, ohne dass das Wertguthaben
auf einen neuen Arbeitgeber nach § 7f SGB IV übertragen
wird. Es besteht ein Ausgleichsanspruch in Geld.
Soweit die Möglichkeit der Aufrechnung insbesondere gegen
Abfindungsansprüche besteht, ist der Ausgleichsanspruch
mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses fällig. Gegen
Abfindungsansprüche kann in vollem Umfang aufgerechnet
werden, gegen Entgeltansprüche ist die Pfändungsfreigrenze
zu beachten. Sind die Möglichkeiten der Aufrechnung nicht
vorhanden, hat die oder der Beschäftigte die Ausgleichszahlung in monatlichen Raten zu erbringen. Auch hier sind die
Pfändungsfreigrenzen zu beachten.
Eventuelle Leistungen der Familienpflegezeitversicherung
zum Ausgleich des „negativen“ Wertguthabens gehen der
Rückzahlungspflicht der oder des Beschäftigten vor.
Hat der Arbeitgeber das Darlehen des Bundes trotz Vorliegens aller Voraussetzungen nicht in Anspruch genommen
(dies ist beim Land Hessen zunächst der Fall) und kommt
die oder der Beschäftigte ihrer oder seiner Zahlungspflicht
trotz Mahnung mit einer Fristsetzung von 2 Wochen nicht
nach, hat er nach § 8 Abs. 2 Anspruch auf Übernahme der
von der oder dem Beschäftigten nach § 9 Abs. 2 zu erbringenden Ratenzahlungen durch das BAFzA.
In diesen Fällen (Erlass des Darlehens bzw. hier: Übernahme
der Ratenzahlung) geht der Anspruch des Arbeitgebers gegen den Beschäftigten auf die Rückzahlung des „negativen“
Darlehens in entsprechendem Umfang auf das BAFzA über.
8.4
Nr. 43
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 22. Oktober 2012
8.5.2 Kündigung durch den Arbeitgeber
Kündigt der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis aus
verhaltensbedingten Gründen mit Zustimmung der für den
Arbeitsschutz zuständigen Behörde, besteht ein Ausgleichsanspruch in Geld entsprechend der Bestimmungen
bei Kündigung durch die Beschäftigte oder den Beschäftigten (Tz. 8.5.1).
Bei Kündigung aus nicht verhaltensbedingten Gründen (z.B.
betriebsbedingten oder in der Person liegenden Gründen)
mit Zustimmung der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde und fehlender Aufrechnungsmöglichkeit gegen Forderungen aus dem Beschäftigungsverhältnis erlischt der
Anspruch des Arbeitgebers auf Ausgleich des „negativen”
Wertguthabens. Die geleisteten Aufstockungsbeträge gehen
zu Lasten des Arbeitgebers.
8.5.3 Aufhebungsvertrag
Für den Fall des Aufhebungsvertrages gelten die gleichen
Rechtsfolgen wie bei der Kündigung durch die Beschäftigte
oder den Beschäftigten (Tz. 8.5.1). Soll abweichend von diesem Grundsatz der Ausgleichsanspruch des Arbeitgebers
entsprechend § 9 Abs. 2 Satz 3 erlöschen, weil mit dem Aufhebungsvertrag eine betriebsbedingte Kündigung vermieden
werden soll, ist das Erlöschen des Ausgleichsanspruch im
Aufhebungsvertrag zu regeln.
8.5.4 Freistellung der Beschäftigten während der Familienpflegezeit (§ 9 Abs. 4)
Wird die oder der Beschäftigte während der Nachpflegephase aufgrund gesetzlicher (z. B. Elternzeit nach dem
BEEG, Pflegezeit nach dem PflegeZG) oder tariflicher Regelungen (z. B. Sonderurlaub nach § 28 TV-H) freigestellt,
kann ein Ausgleich des Wertguthabens – mangels Entgeltanspruch – nicht durch Einbehalt von Entgelt erfolgen. In diesen Fällen kann der Ausgleich gegenüber der oder dem Beschäftigten in monatlichen Raten verlangt werden (§ 9­
Abs. 4).
8.5.5 Berufsunfähigkeit oder Tod der oder des Beschäftigten
Bei Berufsunfähigkeit oder bei Tod der oder des Beschäftigten (Tz. 5.3) gleicht die Familienpflegezeitversicherung den
zu diesem Zeitpunkt bestehenden negativen Saldo des Wertguthabens aus.
9.
Sozialversicherungsrechtliche Fragen
9.1
Allgemeines
Die folgenden Informationen über die sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen einer Familienpflegezeit geben
nur den heutigen Rechtsstand wieder; sie sollen und können
eine individuelle Beratung durch die zuständigen Sozialversicherungsträger nicht ersetzen. Den Beschäftigten ist anzuraten, sich für die Beratung über die sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen einer Familienpflegezeit unmittelbar an die zuständigen Beratungsstellen der jeweiligen
Sozialversicherungsträger (Krankenkassen, Rentenversicherungsträger, Agenturen für Arbeit) zu wenden. Auch
hinsichtlich der Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung sowie auf die Entgeltumwandlung und einen
evtl. bestehenden Beihilfeanspruch sind die Beschäftigten
an die zuständigen Stellen zu verweisen. Zu diesem Zweck
ist den Beschäftigten das beigefügte Hinweisblatt auszuhändigen. Der Erhalt des Hinweisblattes ist von den Beschäftigten zu bestätigen. Eine unterschriebene Ausfertigung des
Hinweisblattes ist in die Personalakte aufzunehmen.
Bei einer Familienpflegezeit richtet sich die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung in allen vier Versicherungszweigen nach den allgemeinen Vorschriften der Sozialversicherung.
9.2
Krankenversicherung
9.2.1 Freiwillig gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte
Freiwillig gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte, die
vor der Familienpflegezeit wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei in der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV) waren und während der Familienpflegezeit ein regelmäßiges Entgelt mit Aufstockungsbetrag, das die Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschreitet,
erhalten, werden mit Beginn und somit für die Zeit der Familienpflegezeit nebst Nachpflegephase versicherungspflichtig. Die aus dem Arbeitsentgelt zu zahlenden Beiträge
werden mit Ausnahme des mitgliederbezogenen Beitragssatzanteils in Höhe von 0,9 Prozentpunkten zur Hälfte vom
Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Diese Regelung zur
Tragung der Beiträge tritt an die Stelle des bisherigen Beitragszuschusses des Arbeitgebers nach § 257 Abs. 1 SGB V.
Übersteigt das während der Familienpflegezeit und der
Seite 1163
Nachpflegephase erhaltene Entgelt mit Aufstockungsbetrag
weiterhin die Jahresarbeitsentgeltgrenze, bleibt die freiwillige Mitgliedschaft während dieser Zeit bestehen.
9.2.2 Privat krankenversicherte Beschäftigte
Privat krankenversicherte Beschäftigte können infolge der
Reduzierung der Arbeitszeit aus Anlass der Familienpflegezeit und einer damit verbundenen Reduzierung des Arbeitsentgelts unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze wieder
versicherungspflichtig in der GKV werden. Sie können sich
aber auf Antrag von dieser Versicherungspflicht für die
Dauer der Familienpflegezeit und der Nachpflegephase befreien lassen (§ 8 Abs. 1 Nr. 2a SGB V).
Die Befreiung von der Versicherungspflicht ermöglicht privat krankenversicherten Beschäftigten die Beibehaltung
ihres bisherigen Versicherungsschutzes.
Beschäftigte nach Vollendung des 55. Lebensjahres werden
bei einer Unterschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze in
Folge der Arbeitszeitreduzierung nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 6 Abs. 3a SGB V wieder versicherungspflichtig in der GKV. Sie bleiben danach versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich krankenversichert waren und mindestens die Hälfte
dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht
befreit oder nach § 5 Abs. 5 SGB V nicht versicherungspflichtig waren. Versicherungsfreiheit besteht auch für den
Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner einer Person,
welche die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt.
Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der GKV bewirkt wegen der Akzessorietät im Versicherungsrecht von
Kranken- und Pflegeversicherung (§ 1 Abs. 2, § 20 Abs.1
Satz 1 SGB XI), dass auch keine Versicherungspflicht in der
sozialen Pflegeversicherung eintritt; die private Pflegepflichtversicherung bleibt dann grundsätzlich bestehen.
Die Höhe des Arbeitgeberzuschusses nach § 257 Abs. 2 SGB
V wird auf der Grundlage des während der Familienpflegezeit reduzierten Entgelts zuzüglich des Betrags der Aufsto­
ckung als sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt im
Sinne der Sozialversicherungsentgeltverordnung berechnet,
begrenzt auf die Hälfte des tatsächlich zu leistenden Beitrages.
9.3
Gesetzliche Rentenversicherung
Während der Familienpflegezeit werden aus dem Teilzeitentgelt Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt.
Daneben zahlt auch die Pflegekasse des Pflegebedürftigen
zugunsten der Pflegeperson Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Die Familienpflegezeit ist eine Pflichtbeitragszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn die
oder der Beschäftigte einen Pflegebedürftigen mindestens
14 Stunden wöchentlich häuslich pflegt. Hierbei ist zu beachten: Der arbeitsrechtliche Anspruch auf Familienpflegezeit differenziert nicht nach der Intensität der beabsichtigten
Pflegetätigkeit. In der Rentenversicherung richtet sich die
Bewertung der Pflegezeit dagegen nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegestufe) und nach dem Umfang der
Pflegetätigkeit (§ 166 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Die Pflegeversicherung übernimmt für die Zeit der häuslichen Pflege die
Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung, wenn
daneben nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich einer Beschäftigung nachgegangen wird. Teilen sich mehrere Beschäftigte die Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen und nehmen parallel Familienpflegezeit in Anspruch, wird der rentenrechtlich anzurechnende Wert entsprechend dem Umfang der einzelnen Pflegetätigkeit im
Verhältnis zum Umfang der Pflegetätigkeit insgesamt aufgeteilt (§ 166 Abs. 2 Satz 2 SGB VI).
Darüber hinaus ist zu beachten, dass sich durch die Familienpflegezeit auch das sozialversicherungspflichtige Entgelt
während der Nachpflegephase reduziert, was geringere Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung zur Folge
hat.
9.4
Arbeitslosenversicherung
Der Bemessung des Arbeitslosengeldes wird in der Regel das
für die Beitragsbemessung maßgebende Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, das im Bemessungsrahmen erzielt wurde.
Damit Pflegepersonen durch ein im Bemessungsrahmen wegen der Pflege eines Angehörigen vermindertes Arbeitsentgelt beim Arbeitslosengeld keine Nachteile erfahren, werden
Familienpflegezeiten – aber auch Nachpflegephasen –, in
denen das Arbeitsentgelt infolge der Pflege eines nahen Angehörigen vermindert war, bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes nicht berücksichtigt (BT-Drs. 17/6000, S. 18;
§ 150 Abs. 2 Nr. 4 SGB III).
Seite 1164
10.
10.1
10.2
10.3
10.4
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 22. Oktober 2012
Tarifliche Leistungen während der Familienpflegezeit und
in der Nachpflegephase
Für die tariflichen Arbeitsbedingungen während der Familienpflegezeit ergeben sich keine Besonderheiten gegenüber
sonstigen Teilzeitbeschäftigten.
In der Nachpflegephase im Anschluss an die Familienpflegezeit arbeiten die Beschäftigten wieder mit mindestens
ihrer bisherigen Arbeitszeit vor Eintritt in die Familienpflegezeit. Allerdings wird ein Teil des Entgelts zum Ausgleich
des „negativen“ Wertguthabens einbehalten. Besonderheiten
ergeben sich insofern bei der Jahressonderzahlung (Tz. 10.3),
bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Tz. 10.4) und
bei der Zusatzversorgung (Tz. 10.14).
Entgelt
Soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes
geregelt ist, erhalten die Beschäftigten während der Familienpflegezeit das Tabellenentgelt (§ 15 TV-H) und alle sons­
tigen Entgeltbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil
ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht (§ 24 Abs. 2 TV-H). Das gilt auch
bei Einmalzahlungen (z.B. Einmalzahlungen zu Beginn der
Laufzeit eines Tarifabschlusses für sog. Leermonate vor
Wirksamwerden einer linearen Tariferhöhung).
Das Entgelt wird also grundsätzlich zeitratierlich bemessen,
d.h. es verringert sich grundsätzlich im gleichen Verhältnis
wie die Arbeitszeit reduziert wird. Das Teilzeitentgelt nimmt
an allgemeinen (z.B. Tariferhöhungen) und individuellen
(z.B. Höhergruppierungen oder Stufenaufstieg) Anpassungen teil (Tz. 4.2).
Stufenlaufzeit/Stufenaufstieg (§§ 16 und 17 TV-H)
Die Inanspruchnahme von Familienpflegezeit beeinträchtigt
nicht die Stufenlaufzeit bzw. den Stufenaufstieg.
Jahressonderzahlung (§ 20 TV-H)
Für die Höhe der Jahressonderzahlung ist grundsätzlich der
Umfang der Teilzeitbeschäftigung maßgebend. Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Jahressonderzahlung ist
dabei das durchschnittlich gezahlte monatliche Entgelt in
den Kalendermonaten Juli, August, September (§ 20 Abs. 3
Satz 1 TV-H). Auch die Aufstockung geht in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Jahressonderzahlung ein,
da es sich ebenfalls um Arbeitsentgelt handelt (§ 20 Abs. 3
Satz 1 TV-H). Während der Nachpflegephase vermindert sich
die Bemessungsgrundlage um den einbehaltenen Teil des
Entgelts.
Beispiel (siehe Beispiel 2):
Im Bemessungszeitraum Juli, August und September hat die
oder der sich in Familienpflegezeit befindliche Beschäftigte
folgendes Entgelt erhalten:
Teilzeitentgelt (50 v. H.)
1.400,00 Euro
Aufstockungsbetrag
700,03 Euro
Gesamtentgelt
2.100,03 Euro
Die Jahressonderzahlung beträgt (unterstellter Bemessungssatz 60 v. H.) 1.260,02 Euro [(1.400 Euro + 700,03 Euro) × 0,6]
In der Nachpflegephase ist die oder der Beschäftigte wieder
in Vollzeit. Das Entgelt im Bemessungszeitraum (Juli bis
August) beträgt jeweils 2.880 Euro monatlich (aufgrund einer angenommenen Tariferhöhung hat sich das monatliche
Entgelt von 2.800 Euro auf 2.880 Euro erhöht). Von diesem
Bruttobetrag wird der Aufstockungsbetrag von jeweils
700,03 Euro abgezogen. Die Jahressonderzahlung beträgt
daher 2.880 Euro ./. 700,03 Euro = 2.179,97 Euro, unterstellter Bemessungssatz 60 v. H. = 1.307,98 Euro.
Entgelt im Krankheitsfall (§ 22 TV-H)
Während der Familienpflegezeit verringert sich das Entgelt
im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlung und Krankengeldzuschuss) im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit reduziert
wird. Die Aufstockung bleibt unverändert. In die Bemessung
des Krankengeldzuschusses ist der Aufstockungsbetrag im
Rahmen der fiktiven Betrachtung nach dem Lohnausfallprinzip einzubeziehen, auch wenn er nach Ablauf des sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraums vorübergehend
entfällt, weil die Familienpflegezeit unterbrochen ist (Tz.
4.3). Dieser fiktive Aufstockungsbetrag ist lediglich bei der
Bemessung des Krankengeldzuschusses zu berücksichtigen,
geht aber ebenso wie der darauf basierende Teil des Krankengeldzuschusses nicht in das in der Nachpflegephase auszugleichende „negative“ Wertguthaben ein (Tz. 8). In der
Nachpflegephase bemisst sich der Krankengeldzuschuss
nach dem um den Aufstockungsbetrag gekürzten Entgelt.
10.5
10.6
10.7
10.8
10.9
10.10
10.11
10.12
10.13
10.14
10.15
11.
Nr. 43
Zum Abbau des „negativen“ Wertguthabens führt jedoch
nur der tatsächlich einbehaltene Aufstockungsbetrag, nicht
jedoch die entsprechende Minderung des Krankengeldzuschusses.
Vermögenswirksame Leistungen (§ 23 Abs. 1 TV-H)
Während der Familienpflegezeit verringern sich die vermögenswirksamen Leistungen im gleichen Umfang wie die
Arbeitszeit (§ 23 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 24 Abs. 2 TV-H).
Jubiläumsgeld (§ 23 Abs. 2 TV-H)
Vollenden Beschäftigte während der Familienpflegezeit die
für das Jubiläumsgeld vorgesehene Beschäftigungszeit von
25 oder 40 Jahren, erhalten sie das Jubiläumsgeld in voller
Höhe (§ 23 Abs. 2 Satz 2 TV-H).
Sterbegeld (§ 23 Abs. 3 TV-H)
Die zeitanteilige Berechnung des Entgelts während der Familienpflegezeit wirkt sich mindernd auf die Höhe des Sterbegeldes aus (§ 23 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 24 Abs. 2 TV-H).
Urlaub (§ 26 TV-H)
Bei Inanspruchnahme von Erholungsurlaub während der
Familienpflegezeit und gleichzeitiger Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit bitte ich um Beachtung der dazu
ergangenen Durchführungshinweise, insbesondere der Tz. 2
im Abschnitt I des Rundschreibens vom 12. September 2011
– I 41 – P 2160 A – 47; I 12 – 12 a.
Beschäftigungszeit (§ 34 Abs. 3 TV-H)
Auf die Beschäftigungszeit nach § 34 Abs. 3 TV-H sind die
Zeiten der Familienpflegezeit sowie der Nachpflegephase in
vollen Umfang anzurechnen.
Kinderzulage (§ 23a TV-H)
Auch die nach § 23a TV-H zu gewährende Kinderzulage
verringert sich grundsätzlich im gleichen Verhältnis, wie die
Arbeitszeit reduziert wird (§ 23a Abs. 2 Satz 3 TV-H).
Besitzstandszulage für kinderbezogene Entgeltbestandteile
(§ 11 TVÜ-H)
Die Höhe der Besitzstandszulage richtet sich nach der allgemeinen Regelung zur zeitanteiligen Bemessung des Entgelts von Teilzeitbeschäftigten nach § 24 Abs. 2 TV-H. Maßgeblich ist der Umfang der individuell vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen
Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter (§ 11 Abs. 2
Satz 1 TVÜ-H). Während der Familienpflegezeit verringert
sich die Besitzstandszulage folglich im gleichen Verhältnis
wie die Arbeitszeit reduziert wird.
Beihilfe (Protokollerklärung zu § 13 TVÜ-H)
Soweit tarifvertraglich ein Beihilfeanspruch besteht, erhalten Beschäftigte die Beihilfeleistungen, die ihnen bei bisheriger Arbeitszeit betragsmäßig zustünden, nur anteilig entsprechend der während der Familienpflegezeit vereinbarten
reduzierten Arbeitszeit (BAG, Urteil vom 17. Juni 1993 – 6
AZR 620/92 –).
Bewährungs- und Zeitaufstiege
Nach § 8 TVÜ-H kann bei übergeleiteten Beschäftigten unter Umständen noch ein Bewährungs- oder Tätigkeitsaufstieg von Bedeutung sein. Die Inanspruchnahme der Familienpflegezeit und der sich anschließenden Nachpflegephase
haben keinen Einfluss auf die Zeit eines Bewährungs- oder
Zeitaufstiegs.
Zusatzversorgung
Die Höhe der Betriebsrentenanwartschaften aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist abhängig von der
Höhe des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts.
Dieses setzt sich zusammen aus dem zeitanteilig verminderten Teilzeitentgelt (Tz. 10.1) und der Aufstockung (Tz. 4). Im
Ergebnis vermindern sich daher die während der Familienpflegezeit und Nachpflegephase erworbenen Betriebsrentenanwartschaften entsprechend.
Entgeltumwandlung
Wurde mit der oder dem Beschäftigten eine Vereinbarung
zur Entgeltumwandlung geschlossen, muss während einer
Familienpflegezeit wegen der Reduzierung des Arbeitsentgelts geprüft werden, ob der umzuwandelnde Betrag in der
vereinbarten Höhe weiterhin den Anforderungen zur Entgeltumwandlung entspricht.
Lohnsteuerrechtliche Auswirkungen
Hinsichtlich der lohnsteuerrechtlichen Fragen zu den arbeits- und sozialrechtlichen Regelungen wird auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 23. Mai 2012
(Anlage) verwiesen.
Nr. 43
12.
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 22. Oktober 2012
Einstellung einer Ersatzkraft
Die Regelungen des PflegeZG zur Beschäftigung von befris­
tet beschäftigten Ersatzkräften gelten für die Familienpfle­
gezeit entsprechend (§ 9 Abs. 5 i. V. m. § 6 PflegeZG).
Danach kann für die Dauer der Familienpflegezeit für die
oder den Beschäftigten eine Vertretungskraft eingestellt
werden (§ 6 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG). § 6 PflegeZG gibt wie
§ 21 BEEG einen eigenständigen Befristungsgrund (Sach­
grundbefristung). Die Befristung muss nicht die gesamte
Zeit der Familienpflegezeit der oder des Beschäftigten ab­
decken, sondern kann sich auf einen Teil dieser Zeit bezie­
hen. Über die Dauer der Vertretung nach § 6 Abs. 1 Satz 1
PflegeZG hinaus ist die Befristung auch für notwendige
Zeiten einer Einarbeitung zulässig (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Pfle­
geZG).
Soweit § 6 PflegeZG keine abweichenden Regelungen ent­
hält, finden die Vorschriften des Teilzeit- und Befristungs­
13.
Seite 1165
gesetzes (TzBfG) Anwendung. Dies gilt insbesondere für die
formellen Anforderungen, wie das Schriftformerfordernis
des § 14 Abs. 4 TzBfG.
Berichtspflicht
Die Ressorts werden gebeten, mir künftig jährlich (erstmals
zum 31. Dezember 2013 für die Kalenderjahre 2012 und
2013) die Anzahl der Personen mitzuteilen, die eine Famili­
enpflegezeit in Anspruch genommen haben. Diese Mitteilung
umfasst auch gleichzeitig die jeweilige Dauer der Familien­
pflegezeit.
Wiesbaden, den 18. September 2012
Hessisches Ministerium
des Innern und für Sport
I 44 – P 2000 A – 130
– Gült.-Verz. 3200 –
StAnz. 43/2012 S. 1154
Anlage 1
zum HMdIS-Rundschreiben vom 18. September 2012
I 44 – P 2000 A – 130
MDg Jörg Kraeusel
Unterabteilungsleiter IV C
POSTANSCHRIFT
Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin
Nur per E-Mail
Oberste Finanzbehörden
der Länder
HAUSANSCHRIFT
nachrichtlich:
Bundeszentralamt
für Steuern
BETREFF
GZ
DOK
TEL
Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin
+49 (0) 30 18 682-0
E-MAIL
[email protected]
DATUM
23. Mai 2012
Lohnsteuerliche Behandlung der Familienpflegezeit
IV C 5 - S 1901/11/10005
2012/0432828
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Mit dem Gesetz zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I
Seite 2564) wurde u. a. das Gesetz über die Familienpflegezeit (Familienpflegezeitgesetz FPfZG) beschlossen. Durch das Familienpflegezeitgesetz, mit dem zum 1. Januar 2012 die
Familienpflegezeit eingeführt wurde, wird die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege
verbessert. Beschäftigte (= lohnsteuerliche Arbeitnehmer), die ihre Arbeitszeit über einen
Zeitraum von maximal zwei Jahren auf bis zu 15 Stunden reduzieren, erhalten während der
Familienpflegezeit eine Entgeltaufstockung in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen dem
bisherigen Arbeitsentgelt und dem Arbeitsentgelt, das sich infolge der Reduzierung der
Arbeitszeit ergibt (bspw. Entgeltaufstockung auf 75 % des letzten Bruttoeinkommens, wenn
ein Vollzeitbeschäftigter seine Arbeitszeit auf 50 % reduziert). Zum Ausgleich erhalten die
Arbeitnehmer später bei voller Arbeitszeit weiterhin nur das reduzierte Gehalt (bspw. Entgelt
in Höhe von 75 % des letzten Bruttoeinkommens bei 100 % Arbeitszeit), bis ein Ausgleich
des „negativen“ Wertguthabens erfolgt ist.
Das Familienpflegezeitgesetz selbst enthält keine steuerlichen Regelungen. Gleichwohl
stellen sich lohnsteuerliche Fragen zu den arbeits-/sozialrechtlichen Regelungen.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden wird
hierzu wie folgt Stellung genommen:
Seite 1166
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 22. Oktober 2012
1. Arbeitszeitverringerung und Entgeltaufstockung während der
Familienpflegezeit
Während der Familienpflegezeit liegt Zufluss von Arbeitslohn
in Höhe der Summe aus dem verringerten (regulären) Arbeits­
entgelt und der Entgeltaufstockung des Arbeitgebers nach­
§ 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b FPfZG vor. Dies gilt auch,
soweit die als Entgeltaufstockung ausgezahlten Beträge aus
einem Wertguthaben nach dem Vierten Buch Soziagesetzbuch
(SGB IV) entnommen werden und dadurch ein „negatives“
Wertguthaben aufgebaut wird (§ 3 Absatz 1 Nummer 1 Buch­
stabe b Doppelbuchstabe aa FPfZG).
2.Nachpflegephase
Wird in der Nachpflegephase (§ 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe
c FPfZG) bei voller Arbeitszeit nur das reduzierte Arbeitsentgelt
ausgezahlt, um gleichzeitig mit dem anderen Teil des Arbeits­
entgelts ein „negatives“ Wertguthaben nach SGB IV auszuglei­
chen, liegt Zufluss von Arbeitslohn nur in Höhe des reduzierten
Arbeitsentgelts vor. Der Ausgleich des „negativen“ Wertgutha­
bens nach SGB IV löst keinen Zufluss von Arbeitslohn und
damit auch keine Besteuerung aus.
3. Zinsloses Darlehen an den Arbeitgeber
Das zinslose Darlehen des Bundesamtes für Familie und zivil­
gesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) an den Arbeitgeber (§ 3
Absatz 1 FPfZG), die Rückzahlung durch den Arbeitgeber (§ 6
FPfZG) und der Erlass der Rückzahlungsforderung (§ 8 Absatz
1 FPfZG) führen beim Arbeitnehmer zu keinen lohnsteuer­
pflichtigen Tatbeständen.
4. Beitragszahlungen zur Familienpflegezeitversicherung
Hat der Arbeitnehmer eine Familienpflegezeitversicherung ab­
geschlossen (§ 4 Absatz 1 FPfZG) und zahlt er die Versiche­
rungsprämie direkt an das Versicherungsunternehmen, liegen
bei ihm Werbungskosten vor (§ 9 Absatz 1 Satz 1 EStG).
Dies gilt auch, wenn das BAFzA die Prämienzahlungen zunächst
verauslagt (§ 3 Absatz 3 FPfZG) oder der Arbeitgeber mit den
Prämienzahlungen in Vorlage tritt (§ 4 Absatz 3 FPfZG) und
der Arbeitnehmer die Versicherungsprämie erstattet. Der Wer­
bungskostenabzug erfolgt im Kalenderjahr der Erstattung
durch den Arbeitnehmer. Verrechnet der Arbeitgeber seine Vor­
leistung mit dem auszuzahlenden Arbeitsentgelt, mindert sich
dadurch der steuerpflichtige Arbeitslohn nicht.
Hat der Arbeitgeber die Familienpflegezeitversicherung abge­
schlossen bzw. lässt er sich die ihm vom BAFzA belasteten Be­
träge (§ 3 Absatz 3 i. V. m. § 6 Absatz 1 Satz 2 FPfZG) nicht vom
Arbeitnehmer erstatten, ergeben sich aus der Prämientragung
durch den Arbeitgeber für den Arbeitnehmer keine steuerlichen
Folgen (kein Arbeitslohn, keine Werbungskosten). Es handelt
Nr. 43
sich insoweit vielmehr um eine Leistung des Arbeitgebers im
ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse.
5. Leistungen der Familienpflegezeitversicherung
Zahlungen aus der Familienpflegezeitversicherung an den Ar­
beitgeber oder das BAFzA (§ 4 FPfZG) führen beim Arbeitneh­
mer zu keinem lohnsteuerpflichtigen Tatbestand.
6. Erstattungen des Arbeitnehmers
Zahlungen des Arbeitnehmers an das BAFzA nach § 7 FPfZG,
an das BAFzA wegen des Forderungsübergangs nach § 8 Absatz
3 FPfZG oder an den Arbeitgeber bei vorzeitiger Beendigung
des Beschäftigungsverhältnisses oder Freistellung von der Ar­
beitsleistung nach § 9 Absatz 2 und 4 FPfZG führen zu negati­
vem Arbeitslohn.
Der negative Arbeitslohn kann, soweit eine Aufrechnung mit
Forderungen des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber
erfolgt, mit dem steuerpflichtigen Arbeitslohn verrechnet wer­
den, so dass nur noch der Differenzbetrag dem Lohnsteuerabzug
unterliegt. Andernfalls kann eine Berücksichtigung erst im Rah­
men der Veranlagung zur Einkommensteuer (§ 46 EStG) erfol­
gen.
Hat der Arbeitnehmer darüber hinaus Zahlungen zu leisten
(z. B. Bußgeld etc.), ist der außersteuerliche Bereich betroffen,
d. h. es ergeben sich daraus keine steuerlichen Konsequenzen.
7. Prämienvorteile durch einen Gruppenversicherungsvertrag
Die Familienpflegezeitversicherung (§ 4 Absatz 1 FPfZG) kann
auch als Gruppenversicherungsvertrag, der auf einer rahmen­
vertraglichen Vereinbarung des Versicherers mit dem Arbeitge­
ber beruht, ausgestaltet sein. Die bei Gruppenversicherungen
(zum Gruppentarif) gegenüber Einzelversicherungen (zum Ein­
zeltarif) entstehenden Prämienvorteile gehören nicht zum Ar­
beitslohn. Die Prämienunterschiede sind kein Ausfluss aus dem
Dienstverhältnis, sondern beruhen auf Versicherungsrecht.
8. Erlöschen des Ausgleichsanspruchs
Unterbleibt der (vollständige) Ausgleich eines negativen Wert­
kontos, weil der Beschäftigte mit behördlicher Zustimmung
gekündigt wurde und der Ausgleichsanspruch mangels Aufrech­
nungsmöglichkeit erlischt (§ 9 Absatz 2 Satz 3 FPfZG), liegt
kein geldwerter Vorteil in Höhe der erloschenen Ausgleichsfor­
derung vor.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Dieses Dokument wurde elektronisch versandt und ist nur im Ent­
wurf gezeichnet.
Anlage 2
zum HMdIS-Rundschreiben vom 18. September 2012
I 44 – P 2000 A – 130.011 – 02
Hinweisblatt
Auswirkungen der Vereinbarung einer Familienpflegezeit nach dem Familienpflegezeitgesetz
Der Arbeitgeber hat der/dem Beschäftigten nahegelegt, sich vor Vereinbarung einer Familienpflegezeit wegen einer Beratung über die
steuer-, sozialversicherungs- und zusatzversorgungsrechtlichen Auswirkungen mit den jeweils zuständigen Stellen in Verbindung zu
setzen:
Sozialversicherung:
Rentenversicherungsträger, Krankenkassen, Agenturen für Arbeit
Steuer: Finanzämter
Betriebliche Altersversorgung:Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder sonstige zuständige Zusatzversorgungs­
einrichtung
Entgeltumwandlung:Wurde eine Vereinbarung zur Entgeltumwandlung geschlossen, wird eine Abstimmung mit dem
zuständigen Versicherungsträger empfohlen.
Beihilfe: Soweit tarifvertraglich ein Beihilfeanspruch für übergeleitete Beschäftigte nach der Protokoller­
klärung zu § 13 TVÜ-H besteht, ist die Zentrale Beihilfestelle des Landes Hessen, das Regierungs­
präsidium Kassel, Dezernat Beihilfen, 36086 Hünfeld (Service-Nr. 0561/106 1550) zuständig.
Allgemeine Informationen für Beschäftigte über die Familienpflegezeit können auch der Homepage des Bundesamtes für Familie und
zivilgesellschaftliche Aufgaben (http://www.familien-pflege-zeit.de/beschaeftigte.html -> Informationen -> Broschüre „Familienpflege­
zeit – Eine Information für Beschäftigte“) entnommen werden. Die dort eingestellten Informationen können keine individuelle Beratung
ersetzen.
Die/Der Beschäftigte bestätigt den Erhalt des Hinweisblattes.
Ort, Datum Unterschrift der/des Beschäftigten
Eine Ausfertigung des unterschriebenen Hinweisblattes wird in die Personalakte aufgenommen.
Nr. 43
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 22. Oktober 2012
Seite 1167
Anlage 3
zum HMdIS-Rundschreiben vom 18. September 2012
I 44 – P 2000 A – 130.011 – 02
Muster für Vereinbarungen einer Familienpflegezeit
nach dem Familienpflegezeitgesetz
Zwischen
vertreten durch
(Arbeitgeber)
und
Frau/Herrn
geboren am:
wohnhaft in:
(Beschäftigte/Beschäftigter)*
wird in Abänderung des Arbeitsvertrags vom

in der Fassung des Änderungsvertrags
vom*
auf der Grundlage des Gesetzes über die Familienpflegezeit – Familienpflegezeitgesetz – (FPfZG) vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2564)
und der beigefügten Hinweise folgender
Änderungsvertrag
geschlossen:
§1
(1) In der Zeit vombis
wird mit der/dem Beschäftigten Familienpflegezeit gemäß § 2 FPfZG für die häusliche Pflege des folgenden nahen Angehörigen vereinbart*:
a) Name:
b) Geburtsdatum:
c) Anschrift:
d) Angehörigenstatus der gepflegten Person:
(2) Der Nachweis der Pflegebedürftigkeit der/des nahen Angehörigen wird durch Vorlage

einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung

durch Vorlage eines entsprechenden Nachweises der privaten Pflege-Pflichtversicherung
erbracht.*
(3) Die/Der Beschäftigte verpflichtet sich, dem Arbeitgeber die Beendigung der häuslichen Pflege unverzüglich schriftlich mitzuteilen
(§ 5 Abs. 2 FPfZG). Der/Dem Beschäftigten ist bekannt, dass ein Verstoß gegen diese Mitteilungspflicht eine Ordnungswidrigkeit darstellt,
die mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden kann (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 FPfZG).
(4) Der Vertrag tritt nur in Kraft, wenn die/der Beschäftigte den Nachweis über den Abschluss der Familienpflegezeitversicherung erbracht hat.
§2
(1) Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit vor der Familienpflegezeit beträgt Stunden.

Diese soll Basis der Berechnung des Aufstockungsbetrages sein.
Die/Der Beschäftigte macht von der Möglichkeit Gebrauch, der Berechnung des Aufstockungsbetrages eine höhere als die
tatsächlich vor Beginn der Familienpflegezeit geleistete Arbeitszeit, und zwar
Wochenstunden zugrunde zu
legen*.
Stunden*.
(2) Während der Familienpflegezeit (Pflegephase) beträgt die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (3) Nach dem Ende der Familienpflegezeit (Nachpflegephase)
kehrt die/der Beschäftigte zu der vor Eintritt in die Familienpflegezeit gültigen durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit von Stunden zurück.
arbeitet die/der Beschäftigte mit der vereinbarten höheren durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
von
Stunden*.
§3
(1) Während der Familienpflegezeit (Pflegephase) wird das sich aus der verringerten Arbeitszeit ergebende Entgelt um einen monatlichen
Bruttobetrag in Höhe von
Euro aufgestockt.*
(2) Für die/den Beschäftigten wird ein Wertguthaben geführt. Durch die Aufstockung des Arbeitsentgelts in der Pflegephase entsteht
während der Familienpflegezeit ein Negativsaldo auf dem Wertguthaben. Dieser umfasst auch den Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
(3) In der Nachpflegephase ist das negative Wertguthaben durch die Beschäftigte/den Beschäftigten wieder auszugleichen. Zu diesem
Zweck wird mit jeder monatlichen Entgeltabrechnung der Betrag nach Absatz 1 vom Arbeitsentgelt einbehalten, bis das negative Saldo
ausgeglichen ist.
* Zutreffendes ankreuzen und/oder ggf. ausfüllen
Seite 1168
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 22. Oktober 2012
Nr. 43
(4) Die/Der Beschäftigte ist grundsätzlich auch zum Ausgleich des Wertguthabens verpflichtet, wenn das Beschäftigungsverhältnis zu
einem Zeitpunkt endet, in dem noch ein negatives Wertguthaben besteht. Einzelheiten zur Ausgleichspflicht sind den beigefügten Hinweisen zu entnehmen, die Bestandteil dieses Änderungsvertrages sind.
§4
Für die Dauer der Familienpflegezeit und der Nachpflegephase ist auf die Person der/des Beschäftigten eine vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zertifizierte Familienpflegezeitversicherung abzuschließen. Die Beiträge zur Familienpflegezeitversicherung sind von der/dem Beschäftigten zu tragen.
Die Familienpflegezeitversicherung wird
vor Beginn des Zeitraums nach § 1 von der/dem Beschäftigten abgeschlossen. Dem Arbeitgeber wird ein unwiderrufliches Bezugsrecht
eingeräumt. Die/Der Beschäftigte legt eine entsprechende Bescheinigung des Versicherers vor.
im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrags
durch das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) auf die Person der/des Beschäftigten abgeschlossen.
Der Arbeitgeber beantragt für die Beschäftigte/den Beschäftigten die Aufnahme in den Gruppenversicherungsvertrag des BAFzA.
Die Versicherungsbeiträge behält der Arbeitgeber vom Arbeitsentgelt ein.*
§5
Die Familienpflegezeit endet zu dem in § 1 Abs. 1 genannten Zeitpunkt.
Sie endet spätestens:
–bei Unterschreiten der wöchentlichen Mindestarbeitszeit: mit dem Ablauf des zweiten Monats, der auf das Unterschreiten der wöchentlichen Mindestarbeitszeit folgt. Dies gilt auch für die Absenkung der wöchentlichen Arbeitszeit auf unter 15 Stunden aufgrund
gesetzlicher oder tarifvertraglicher Bestimmungen (analog zu § 5 Abs. 1 FPfZG). Unschädlich ist die Einführung von Kurzarbeit.
–bei Beendigung der häuslichen Pflege des nahen Angehörigen: mit dem Ablauf des zweiten Monats, der auf die Beendigung der Pflege
folgt.
§6
Änderungen und Ergänzungen dieses für die Zeit der Familienpflegezeit gemäß § 1 und der Nachpflegephase geltenden Änderungsvertrags
einschließlich der Vereinbarung von Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
Ort, Datum
(Arbeitgeber)(Beschäftigte/Beschäftigter)
Hinweise zum Änderungsvertrag
1. Zur Befristungsabrede (§ 1 Abs. 1)
Mit dem Abschluss des vorliegenden Änderungsvertrags über
die Vereinbarung einer Familienpflegezeit nach dem Familienpflegezeitgesetz wird das bestehende Arbeitsverhältnis als Teilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt und zugleich eine Befristungsabrede getroffen.
Die Familienpflegezeit umfasst den Zeitraum, in dem ein naher
Angehöriger gepflegt wird. An die Familienpflegezeit schließt
sich die Nachpflegephase an, in der die oder der Beschäftigte
den Entgeltvorschuss an den Arbeitgeber zurückzahlt.
Die Familienpflegezeit endet zu dem unter § 1 vereinbarten
Termin bzw. zu dem in § 5 genannten Zeitpunkt. Bei einer Erkrankung der oder des pflegenden Beschäftigten, die länger als
sechs Wochen andauert, ruht die Familienpflegezeit während
der Dauer der über den sechswöchigen Zeitraum hinausgehenden Erkrankung, längstens jedoch bis zum Eintritt des Versicherungsfalls in der Familienpflegeversicherung. Sie verlängert
sich nicht.
2. Zum Angehörigenstatus (§ 1 Abs. 1 Buchst. d)
Eine Familienpflegezeit kann für folgende Angehörige beantragt werden:
Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner,
Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Kinder,
Adoptiv- oder Pflegekinder, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder
des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder (§ 2 Abs. 2 FPfZG i. V. m. § 7 Abs. 3 PfZG).
Für dieselbe pflegebedürftige Person kann eine weitere Familienpflegezeit erst nach dem Ende der Nachpflegephase vereinbart werden (§ 3 Abs. 6 FPfZG).
3. Anzeigepflicht bei vorzeitiger Beendigung der Pflegesituation
(§ 1 Abs. 3)
Bei vorzeitiger Beendigung der Pflege, z.B. durch den Tod oder
den Wegfall der Pflegebedürftigkeit des pflegebedürftigen nahen Angehörigen endet die Familienpflegezeit spätestens mit
dem Ablauf des zweiten Monats, der auf die Beendigung der
Pflege folgt (§ 5). Daher ist die oder der Beschäftigte verpflichtet, die vorzeitige Beendigung der häuslichen Pflege dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen.
4. Vereinbarung zur wöchentlichen Arbeitszeit (§ 2)
Die verringerte durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit muss
mindestens 15 Wochenstunden betragen. Bei unterschiedlichen
wöchentlichen Arbeitszeiten oder einer unterschiedlichen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit darf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines Zeitraums von bis
zu einem Jahr 15 Stunden nicht unterschreiten. Die Ausgestaltung der individuellen Arbeitszeitmodelle ist zwischen der oder
dem Beschäftigten und dem Arbeitgeber im gegenseitigen Einvernehmen festzulegen.
Macht die oder der Beschäftigte von der Möglichkeit Gebrauch,
bei der Berechnung des Aufstockungsbetrages eine höhere als
die tatsächlich vor Beginn der Familienpflegezeit geleistete
durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit zugrunde zu legen, bewirkt dies eine Erhöhung des Aufstockungsbetrags. Falls von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird,
ist für die Nachpflegephase bis zur vollständigen Rückzahlung
des Gehaltsvorschusses ebenfalls mindestens diese erhöhte Arbeitszeit zu vereinbaren (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. dd FPfZG).
5. Ermittlung des Aufstockungsbetrags (§ 3 Abs. 1)
Die Ermittlung dieses Aufstockungsbetrags erfolgt gemäß § 3
FPfZG. Der Aufstockungsbetrag ist lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt. Er ist zudem zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Die Aufstockung des Arbeitsentgelts endet mit der Familienpflegezeit (Pflegephase).
6. Ausgleich des negativen Wertguthabens in der Nachpflegephase
(§ 3 Abs. 3 und 4)
Nach § 9 Abs. 1 FPfZG kann der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt
zum Ausgleich des Negativsaldos wie geplant einbehalten,
selbst wenn die oder der Beschäftigte in der Nachpflegephase
ihre oder seine Arbeitszeit aufgrund gesetzlicher oder kollektivrechtlicher Bestimmungen oder individueller Vereinbarungen
verringert.
Wird die oder der Beschäftigte von der Arbeitsleistung freigestellt (beispielsweise wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit oder Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz), so dass ein Einbehalt von Arbeitsentgelt nicht erfolgen kann, kann der Arbeitgeber nach § 9 Abs. 4 FPfZG von der oder dem Beschäftigten
einen Ausgleich in Geld verlangen. Allerdings besteht nur ein
Anspruch auf Zahlung in monatlichen Raten, soweit keine Aufrechnung gegen Forderungen der oder des Beschäftigten erfolgen kann.
Auch wenn das Beschäftigungsverhältnis zu einem Zeitpunkt
beendet wird, in dem noch ein Negativsaldo besteht und der
Ausgleich des Wertguthabens nicht durch die Familienpflegezeitversicherung erfolgt (beispielsweise bei Eigenkündigung
oder Kündigung durch den Arbeitgeber aus Gründen, die im
Verhalten der oder des Beschäftigten liegen), ist die oder der
Beschäftigte nach § 9 Abs. 2 FPfZG zum Ausgleich des Wertguthabens verpflichtet.
Ausnahme:
Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Gründen,
die nicht im Verhalten der/des Beschäftigten liegen, erlischt sein
Ausgleichsanspruch insoweit, als mangels entsprechender Gegenforderungen keine Aufrechnung möglich ist. In besonderen
Nr. 43
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 22. Oktober 2012
Fällen kann eine Kündigung von dem örtlich zuständigen Regierungspräsidium ausnahmsweise für zulässig erklärt werden
(§ 9 Abs. 3 FPfZG).
7. Abschluss einer Familienpflegezeitversicherung (§ 4)
Durch den Abschluss der Familienpflegezeitversicherung wird
sichergestellt, dass im Falle des Todes oder einer während der
Familienpflegezeit oder der Nachpflegephase eintretenden Berufsunfähigkeit der oder des Beschäftigten der zu diesem Zeitpunkt bestehende Negativsaldo des Wertguthabens ausgeglichen wird.
Seite 1169
Auf den Abschluss eines Gruppenversicherungsvertrages durch
den Arbeitgeber besteht kein Rechtsanspruch. Das BAFzA hat
einen Gruppenversicherungsvertrag abgeschlossen, der allen
Beschäftigten, deren Vereinbarungen über die Familienpflegezeit den Anforderungen des Familienpflegezeitgesetzes entsprechen, offen steht.
Schließt die oder der Beschäftigte selbst eine Versicherung ab,
hat der Arbeitgeber das Recht, mit der Prämienzahlung in Vorleistung zu gehen, um eine Gefährdung des Versicherungsschutzes durch Verzug bei der Prämienzahlung durch die oder den
Beschäftigten auszuschließen.
Anlage 4
zum HMdIS-Rundschreiben vom 18. September 2012
I 44 – P 2000 A – 130.011 – 02
Grundlage:
Gruppenversicherungsvertrag Nr. D12 110 927-1
Gruppenversicherer: Cardif Lebensversicherung. Zweigniederlassung für Deutschland der
Cardif Assurance Vie, S. A.
Versicherungsnehmer: Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA)
Familienpflegezeitversicherung
Anmeldung zum Gruppenversicherungsvertrag
Über den Gruppenversicherungsvertrag zu versichernde Person
Anrede/Titel/Vorname
 Frau
Geburtsdatum
 Herr
Name
Straße, Nr., PLZ, Ort
Nach § 4 des Gesetzes über die Familienpflegezeit (FPfZG) ist eine Anmeldung zur Familienpflegezeitversicherung Voraussetzung für
die Gewährung der Familienpflegezeit im Sinne des FPfZG.
Der Versicherungsnehmer des Gruppenversicherungsvertrages meldet hiermit die o.g. versicherte Person durch Unterzeichnung dieser
Anmeldung zum Gruppenversicherungsvertrag der Familienpflegezeitversicherung an.
Arbeitgeber der zu versichernden Person
Firma/Name
Straße, Nr., PLZ, Ort
Versicherte Risiken
Tod und Berufsunfähigkeit
Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem ersten Tag der Familienpflegezeit der versicherten Person
Vereinbarte Dauer der Familienpflegezeit
(Pflegephase einschließlich Nachpflegephase)
_______ Monate
Versicherungssumme zu Beginn der Familienpflegezeit
(Monatlicher Darlehnsbetrag - d.i. Aufstockungsbetrag + Arbeitgeberanteil an der Sozialversicherung - )
___________________€
Monatsbeitrag
Während der Familienpflegezeit:
Der Monatsbeitrag während der Pflegezeit beträgt jeweils 1,99 % des jeweiligen monatlichen Darlehnsbetrages
(d.i. Aufstockungsbetrag + Arbeitgeberanteil an der Sozialversicherung).
Während der Nachpflegephase:
Der Monatsbeitrag während der Nachpflegephase beträgt jeweils 1,99 % des jeweiligen monatlichen Rückzahlungsbetrages inklusive
Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung.
Während einer Stundung der Rückzahlung oder Zeiten von Kurzarbeit errechnet sich die Prämie aus dem Rückzahlungsbetrag
inklusive Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung im Monat vor Beginn der Stundung oder Kurzarbeit.
Die monatliche Versicherungsprämie wird vom Versicherungsnehmer an den Versicherer abgeführt.
Hinweise zum Widerrufsrecht und Schlusserklärung der versicherten Person
1. Hinweise zum Widerrufsrecht:
Als
versicherte
Person
können
Sie
Ihre
Erklärung
zur
Anmeldung
zum
Gruppenversicherungsvertrag
Familienpflegezeitversicherung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, Email)
widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie eine Kopie Ihrer Erklärung einschließlich des Merkblattes mit dieser Belehrung in
Textform erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu
richten an:
Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben, Sibille-Hartmann-Straße 2-8, 50969 Köln, Faxnummer:
0221 / 36 73 51 805, E-Mail: [email protected].
Dem Versicherungsnehmer liegen die ihm zur Verfügung zu stellenden Vertragsinformationen nach § 7 Abs. 1 und 2 des
Versicherungsvertragsgesetzes bereits vor. Die im Falle des elektronischen Geschäftsverkehrs speziell für diesen Vertriebsweg
geltenden zusätzlichen Pflichten gemäß § 312g Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuch sind erfüllt.
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Staatsanzeiger für das Land Hessen – 22. Oktober 2012
Grundlage:
Gruppenversicherungsvertrag Nr. D12 110 927-1
Gruppenversicherer: Cardif Lebensversicherung. Zweigniederlassung für Deutschland der
Cardif Assurance Vie, S. A.
Versicherungsnehmer: Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA)
Widerrufsfolgen:
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet Ihr jeweiliger Versicherungsschutz, und der Versicherer Cardif Lebensversicherung
erstattet den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien, da vereinbarungsgemäß der
Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des
Widerrufs entfällt, darf der Versicherer einbehalten; dabei handelt es sich um einen Betrag in Höhe von 1/30 des in der
Anmeldeerklärung ausgewiesenen Gesamtbeitrags für jeden Tag, an dem Versicherungsschutz bestanden hat. Die Erstattung
zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs.
Besondere Hinweise:
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn das Versicherungsverhältnis auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von
dem Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
Ende der Widerrufsbelehrung
Datenübermittlung
Personenbezogene Daten werden zum Zwecke der notwendigen Verwaltung der Versicherungsverhältnisse versicherter
Personen sowie im Zuge der Gewährung von Versicherungsschutz an die Cardif Lebensversicherung, Friolzheimer Straße 6,
70499 Stuttgart weitergegeben und dort gespeichert. Sie können ggf. an andere Versicherer der Cardif-Gruppe und
Rückversicherer weitergegeben werden.
Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten/Entbindung von der Schweigepflicht/Erhebung sonstiger Daten
Die versicherte Person ermächtigt Cardif zur Beurteilung der von ihr im Rahmen ihres Leistungsantrages gemachten Angaben,
personenbezogene Gesundheitsdaten bei allen Ärzten, Krankenhäusern und sonstigen Krankenanstalten, Pflegeheimen und
Pflegepersonen, bei denen sie in Behandlung war bzw. ist, sowie anderen Personenversicherern und gesetzlichen
Krankenkassen sowie Berufsgenossenschaften und Behörden über Ursache, Beginn, Art, Verlauf, Grad und voraussichtliche
Dauer des Versicherungsfalles sowie über diejenigen Krankheiten, die zum Versicherungsfall geführt haben, zu erheben.
Insoweit entbindet sie alle, die hiernach befragt werden, von der Schweigepflicht, auch über ihren Tod hinaus. Für das Risiko
Berufsunfähigkeit kann die versicherte Person jederzeit der Erhebung widersprechen und verlangen, dass die Erhebung nur
erfolgt, wenn jeweils in die einzelne Erhebung eingewilligt wurde. In diesem Fall werden die versicherte Person und Cardif ein
angemessenes Entgelt für den entsprechend erhöhten Verwaltungsaufwand vereinbaren. Darüber hinaus ermächtigt die
versicherte Person Cardif zu den von ihr über ihre Einkommensverhältnisse und Arbeitsunfähigkeitszeiten gemachten Angaben
ihre Arbeitgeber zu befragen.
Die versicherte Person bestätigt den Erhalt des Merkblattes, die Hinweise zum Widerrufsrecht und erklärt die Entbindung von
der Schweigepflicht.
Ort, Datum
Unterschrift der versicherten Person
Ort, Datum
Stempel und Unterschrift Versicherungsnehmer
Diese Erklärungen bitte nur dann unterschreiben, wenn kein Familienpflegezeit-Darlehen
beantragt wird.
Erklärungen zum Datenschutz – für das Bundesamt
Erklärung des Arbeitgebers
Ich bin/Wir sind mit der Verarbeitung meiner/unserer firmenbezogenen Daten einverstanden.
Uns/mir ist bekannt,

dass es sich sowohl um für die Bearbeitung des Antrages notwendigen Daten
handelt, als auch um Daten, die ausschließlich statistischen Zwecken dienen und

dass die erhobenen Daten auch an das Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend sowohl zu Informationszwecken als auch im Rahmen der
Fachaufsicht weitergegeben werden können.
Ort und Datum
Unterschrift
Unternehmensstempel
Erklärung der/des Beschäftigten

Mit der Erfassung/Speicherung/Nutzung meiner personenbezogenen Daten im
automatisierten Verfahren, in Dateien, in Akten und sonstigen amtlichen Zwecken
dienenden Unterlagen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche
Aufgaben bin ich einverstanden.

Mir ist bekannt, dass die erhobenen Daten auch an das Bundesministerium für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowohl zu Informationszwecken als auch im
Rahmen der Fachaufsicht weitergegeben werden können.
Ort und Datum
Unterschrift
Nr. 43
Nr. 43
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 22. Oktober 2012
Seite 1171
HESSISCHES MINISTERIUM DER FINANZEN
803
An alle staatlichen Behörden, Betriebe und Anstalten des Landes Hessen
Weiterverwendung von landeseigenen beweglichen Sachen
Bezug:
Richtlinien über die Aussonderung und Verwertung von landeseigenen beweglichen Sachen Verwertungsrichtlinien – VerwR
– vom 16. Februar 2009 (StAnz. S. 459)
Folgende Gegenstände werden zur Weiterverwendung bei einer anderen Stelle der Landesverwaltung angeboten:
Lfd.
Nr.
Anzahl
5
1
1
2
3
3
7
1
Tische, 120 x 80 cm, rechteckig, Vollholz, hellbraun
1
Navigationsgerät, Hersteller: Blaupunkt, Typ: Travel Pilot Kartenmaterial
Lucca
veraltert
Navigationsgeräte, Hersteller: Garmin, Typ: Nüvi 255 WT,
Bj.: 2007/08
Navigationsgeräte, Hersteller: TomTom, Typ: one XL, Bj.:
2008
1
3
78
4
1
6
Notebooks, FSC Amilo Pro, 1,8 GHz, 2 GB RAM, 60 GB, verwendungsfähig Amt für Bodenmanagement Korbach
Bj.: 2007
Medebacher Landstraße 27
34497 Korbach
Notebook, FSC E 8310, 1,8 GHz, 1 GB RAM, 75 GB, Bj.:
Ansprechpartner: Herr Zeisbrich
2007
Tel.: 05631 / 978-404
PC’s SCENIC W600 Intel Pentium 4, Bj.: 2004
PC’s Esprimo MT/i945/P4-3,0/512/DVD/80G, Bj.: 2005
PC’s Esprimo MT/i945/P4-3,0/1GB/DVD/80G, Bj.: 2006
PC’s Esprimo MT/iQ965/P4-3,4/2GB/DVD/80G, Bj.: 2007
PC Intel 3,0 GHz, 2 GB, Bj.: 2008
11
1
1
1
1
5
Abgebende Stelle/Lagerort
1
1
1
4
Zustand
des Materials
verwendungsfähig Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen
Blaupunkt Bildschirmgerät
Bieneninstitut Kirchhain
BAUER P6H/P6 synchron Filmprojektor
Erlenstraße 9
Siemens Filmprojektor mit dazugehörigem Lautsprecher
35274 Kirchhain
Zeiss Ikon W73786 Filmprojektor
Ansprechpartner: Herr Mrziglod
Olympus OM-2 Spiegelreflexkamera Sopt/Programm mit
Tel.: 0561 / 7299-212
Tokina 35 mm-135 mm F/3.5-4.5
Polaroid Land Camera
Sony Colour Video Camera Modell DXC-1820P mit diversen Kabeln
Sony Video Camera HVC-2000P Trinicon
Sony Portable Video Cassetten Recorder U-matic
Sony Cassetten-Videorecorder U-matic V02630 mit dazugehörigem Lautsprecher
Sony CMA-8 Camera Adapter (Netzgerät für Videocamera)
Sony AC Camera Power Adapter (Netzgerät für Videocamera)
Leitz Diaprojektor Pravadoit RA 150
1
1
1
1
1
2
Materialbezeichnung
(mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.)
16
6
1
6
1
1
14
2
113
24
5
152
43
79
verwendungsfähig Regierungspräsidium Gießen
Marburger Straße 91
35396 Gießen
Ansprechpartner: Herr Vaupel
Tel.: 0641 / 303-4102
Polizeipräsidium Mittelhessen
Abteilung Zentrale Dienste – Z 33
Ferniestraße 8
35394 Gießen
Ansprechpartner: Herr Klier
Tel.: 0641 / 7006-4330
Schneideplotter, Hersteller: Mutoh, Modell AC 1000, verwendungsfähig Staatstheater Kassel
Schnittbreite: 1030 cm, Schneidetyp: Schleppmesser
Friedrichsplatz 15
34117 Kassel
PC’s FSC, Modell P300
Ansprechpartner: Herr Grill
PC’s FSC, Modell P320
Tel.: 0561 / 1094-142
PC FSC, Modell Esprimo P2510
PC’s FSC, Modell Esprimo P5905
PC Terra, Modell BTO (Orbis)
Die PC’s werden ohne Festplatte abgegeben.
verwendungsfähig Hessische Bezügestelle
TFT-Monitor 17”, Compaq 1720, Bj.: 2001
Friedrich-Ebert-Allee 106
TFT-Monitore 17”, HP 1730/1740, Bj.: 2003/2005
34119 Kassel
TFT-Monitore 19”, Belinea, Bj.: 2005
Ansprechpartner: Herr Popiolek
TFT-Monitore 19”, HP L1902/L1940, Bj.: 2005
Tel.: 0561 / 1008-1630
Monitore 19”, NEC 1970NxP, Bj.: 2006/2007
PC’s, Fujitsu Siemens, 1700 Mhz., Bj.: 2002
PC’s, Fujitsu Siemens, 2400 Mhz., Bj.: 2003
PC’s, Fujitsu Siemens, 2600 Mhz., Bj.: 2005
PC’s, Fujitsu Siemens, 2800 Mhz., Bj.: 2005
Bei den PC’s fehlt teilweise der RAM. Die HDD werden
formatiert übergeben.
Seite 1172
Lfd.
Nr.
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 22. Oktober 2012
Anzahl
1
1
2
1
1
9
7
1
5
12
1
2
6
5
4
5
Materialbezeichnung
(mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.)
9
Abgebende Stelle/Lagerort
Laserdrucker, HP LJ 1100, Aktivdatum: 02/99
verwendungsfähig Amt für Bodenmanagement Marburg
Robert-Koch-Straße 17
Drucker, HP DJ 1220 C, Aktivdatum: 05/2003
35037 Marburg
Plotter, HP DesignJet 1055, Aktivdatum: 11/2002 und
Ansprechpartner: Herr Lang
11/2004
Tel.: 06421 / 616-352
Scanner, HP ScanJet 5300C, Aktivdatum: 09/2000
Notebook, Fujitsu Siemens, Amilo Pro V 2060, 512 MB
RAM, 60 GByte HDD, Intel Pentium 1,7 GHz, ohne Betriebssystem, Aktivdatum: 04/2006
Notebooks, Fujitsu Siemens, Esprimo, Mob. D9500, 2
GByte RAM, 120 GByte HDD, Intel Core 2 T7700, ohne
Betriebssystem, Aktivdatum: 07/2008
PC, Fujitsu-Siemens, Esprimo P 5720, 2 GByte RAM, 80
GByte HDD, ohne Betriebssystem, Aktivdatum: 11/2008
PC’s, Fujitsu Siemens, Esprimo P 5905, 2 GByte RAM, 80
GByte HDD, Intel CPU 2140, ohne Betriebssystem, Aktivdatum: 11/2005 und 10/2006
PC’s, Fujitsu Siemens, Esprimo P 5915, 2 GByte RAM, 80
GByte HDD, Intel CPU 2140, ohne Betriebssystem, Aktivdatum: 12/2006 und10/2007
TFT-Monitor 19“, LG L1910 B, Aktivdatum: 02/2004
TFT-Monitore 17“, Fujitsu Siemens P 17-2, Aktivdatum:
11/2005
Lexmark Toner 15G041C
Lexmark Toner 15G041M
Lexmark Toner 15G041Y
Lexmark Toner 15G041K
Alle Toner in Originalverpackung.
8
Zustand
des Materials
Nr. 43
verwendungsfähig Hessisches Baumanagement (HBM)
-ZentraleZum Laurenburger Hof 76
60594 Frankfurt am Main
Ansprechpartnerin: Frau Mehl
Tel.: 069 / 580058-535
1
1
11
Switch CISCO Catalyst 2960, 24 Port
Switch CISCO Catalyst 2950, 24 Port
Switch CISCO Catalyst 2950, 48 Port
HBM
Niederlassung Rhein-Main
Gräfstraße 97
60487 Frankfurt am Main
7
2
Switch CISCO Catalyst 2950, 48 Port
Switch CISCO Catalyst 2940, 8 Port
HBM
Niederlassung Süd
Zeughausstraße 2-4
64283 Darmstadt
1
8
1
2
Switch CISCO Catalyst 2960, 24 Port
Switch CISCO Catalyst 2950, 48 Port
Switch CISCO Catalyst 2960, 24 Port
Switch CISCO 2505, 8 Port
HBM
Niederlassung West
Bahnhofstraße 15-17
65185 Wiesbaden
16
6
1
1
Switch CISCO Catalyst 2950, 48 Port
Switch CISCO Catalyst 2940, 8 Port
Switch CISCO 2505, 8 Port
Switch CISCO 2800 Service Router
HBM
Niederlassung Mitte
Leihgesterner Weg 52
35392 Gießen
13
1
1
Switch CISCO Catalyst 2950, 48 Port
Switch CISCO 2505, 8 Port
Switch CISCO 2507, 16 Port
HBM
Niederlassung Nord
Goethestraße 46
34119 Kassel
6
Switch CISCO Catalyst 2950, 48 Port
HBM
Niederlassung Nord
Schillerstraße 8
36043 Fulda
650
11
6
1
650
9
TFT Monitore 17” Belinea 101730
TFT Monitore 17” Belinea 101750
TFT Monitore 17” Belinea 101751
TFT Monitor 17” Belinea 101733
PC’s Siemens Fujitsu Futro S300
PC’s Celeron 1000
verwendungsfähig HessenForst
Landesbetriebsleitung IT 1
Europastraße12
35394 Gießen
Ansprechpartnerin: Frau Voll
Tel.: 0641 / 4991-154
Lagerort: verschiedene Forstämter
Nr. 43
Lfd.
Nr.
10
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 22. Oktober 2012
Anzahl
Seite 1173
Materialbezeichnung
(mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.)
Zustand
des Materials
Abgebende Stelle/Lagerort
100
20
62
12
55
TFT-Monitore 19” HP, L1902, Bj.: 2005
TFT-Monitore 19”NEC Multisync, 1970NXP, Bj.: 2007
PC’s Microtower 2,4 GHz, Bj.: 2003
PC’s FSC-Scenic 2,63 GHz, Bj.: 2005
PC’s FSC-Scenic 2,8 GHz, Bj.: 2005
verwendungsfähig Hessische Bezügestelle
Kreuzberger Ring 58
65205 Wiesbaden
Ansprechpartner: Herr Kaes
Tel.: 0611/344-220
58
84
6
116
81
15
42
5
25
27
14
5
19
31
1
1
9
6
5
2
6
5
1
6
2
10
2
1
7
77
112
3
2
1
2
1
Rollschränke, 5 OH, Eiche Dekor
Schiebetürenschränke, 80 cm, 2 OH, Eiche Dekor
Schiebetürenschränke, 80 cm, 1,5 OH, Eiche Dekor
Rollcontainer, Eiche Dekor
Schreibtische, 160 x 80 cm, Eiche Dekor
Tische 120 x 80 cm, Eiche Dekor
Tische 160 x 100 cm, Eiche Dekor
PC-Tische, 160 cm, Eiche Dekor
Sedus Büro-Drehstühle mit Armlehne, Wien, beige
Bürodrehstühle, grau
Stahlschränke grau, 120 cm, 5 OH
Aktenkleiderschränke, 120 cm, Eiche Dekor
Kleiderspinde Holz, 1-türig, Eiche Dekor
Kleiderspinde Holz, 2-türig, Eiche Dekor
Kleiderspind Holz, 3-türig, Eiche Dekor
Kleiderspind Stahl, 1-türig, grau
Kleiderspinde Stahl, 2-türig, grau
Seitenrollschränke 120 cm, 5 OH, Eiche Dekor
Schiebetürenschränke, 120 cm, 5 OH, Eiche Dekor
Schiebetürenschränke 120 cm, 3 OH, Eiche Dekor
Schiebetürenschränke 120 cm, 2 OH, Eiche Dekor
Schiebetürenschränke 160 cm, 5 OH, Eiche Dekor
Schiebetürenschrank 160 cm, 2 OH, Eiche Dekor
Aktenböcke 80 cm, Eiche Dekor
Beistellcontainer, Eiche Dekor
Tische 80 x 80 cm, Eiche Dekor
Tische 120 x 60 cm, Eiche Dekor
Tisch 200 x 100 cm, Eiche Dekor
Klapptische 120 cm
Sedus Bürodrehstühle mit Armlehne, Wien, schwarz
Besucherstühle
Stahlschränke grau, 160 cm, 5 OH
Stahlschränke grau, 100 cm, 5 OH
Stahlregal 100 cm, 5 OH
Holzregale
Spielecontainer
Die HDD werden formatiert übergeben.
11
verwendungsfähig Hessisches Statistisches Landesamt
Rheinstraße 35/37
65185 Wiesbaden
Ansprechpartner: Herr Haupt
Tel.: 0611/3802-952
Lagerort: Adolfsallee 49-53,
Wiesbaden
Die Möbel können Mitte Dezember abgegeben werden.
12
13
1
1
1
1
Zusammentragmaschine AE30, AGR-P
Offsetdruckmaschine 3200 PCX
Kamera CP-ECO 414 S
Chemie-Stahlschrank
verwendungsfähig Hessisches Landeskriminalamt
Hölderlinstraße 1-5
65187 Wiesbaden
Ansprechpartner: Herr Strack
Tel.: 0611 / 832422
1
1
9
Laserdrucker Kyocera FS 1020 DN – 2005
Laserdrucker Kyocera FS 1030 DN – 2008
Laserdrucker HP 2015 DN - 2008
verwendungsfähig Staatliches Schulamt für den LahnDill-Kreis und den Landkreis Limburg-Weilburg
Frankfurter Straße 20-22
35781 Weilburg
Ansprechpartner: Herr Neumann
Tel.: 06471 / 328220
Seite 1174
Lfd.
Nr.
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 22. Oktober 2012
Anzahl
1
Nr. 43
Materialbezeichnung
(mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.)
Zustand
des Materials
Abgebende Stelle/Lagerort
Flügel, C. Bechstein, Nr. 68936, Bj.: 1903
Der Zustand ist
dem Alter entsprechend gut und
bespielbar. Schäden an den De­
ckelscharnieren
sowie Flüssigkeitsrückstände
an der Gußplatte
und am Resonanzboden sollten behoben werden.
Durch Regulation
der Mechanik und
der Klaviatur
könnte das Spielgefühl deutlich
verbessert werden.
Stimmen und Intonieren notwendig
Hochschule Fulda
Heinrich-von-Bibra-Platz 12
36037 Fulda
Ansprechpartner: Herr Kühner
Tel.: 0661 / 9640-131
14
Interessenten sollten sich unmittelbar mit der abgebenden Stelle in Verbindung setzen.
Letzter Termin: Montag, 19. November 2012
Danach werden die Aussonderungsanträge an die für die Verwertung zuständige Stelle weitergeleitet.
Allgemeiner Hinweis
Im Mitarbeiterportal des Landes Hessen unter Finanzen>Beschaffungen>HCC-Zentrale Beschaffung>Aussonderungen sind alle Informationen zum Thema „Aussonderung und Verwertung von landeseigenen beweglichen Sachen“ sowie die aktuellsten Veröffentlichungen
zu finden.
Wiesbaden, den 9. Oktober 2012
HCC – Hessisches Competence Center für Neue Verwaltungssteuerung
Bereich Zentrale Beschaffung
VV 4150 – Ld 1010
StAnz. 43/2012 S. 1171
DIE REGIERUNGSPRÄSIDIEN
804
DARMSTADT
Vorhaben der Rhein-Main Deponie GmbH, Flörsheim –
Deponie Brandholz;
hier:
Änderung der Übergabe-/Sammelstelle und des Zerlege-/Demontagebetriebs für Elektro- und Elektronikaltgeräte
Die Firma RMD Rhein-Main Deponie GmbH, Steinmühlenweg 5,
65439 Flörsheim-Wicker, hat einen Antrag gestellt auf Erteilung
einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Erhöhung
der Durchsatzmenge für gefährliche Abfälle sowie für die Erhöhung
der Lagerkapazitäten für nicht gefährliche und gefährliche Abfälle
in der Übergabe-/Sammelstelle und dem Zerlege-/Demontagebetrieb für Elek­tro- und Elektronikaltgeräte
Standort:
Neu-Anspach, Deponie Brandholz
Gemarkung:Westerfeld
Flur:
1
Flurstück:
13/1, 8 (teilweise), 12/1 (teilweise)
Dieses Vorhaben bedarf nach § 4 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in Verbindung mit Spalte 1, Nr. 8.12
i. V. m. Spalte 2, Nrn. 8.12 b) aa), 8.11 b) aa) und 8.11 b) bb) des
Anhanges der 4. Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
(4. BImSchV) der Genehmigung durch das Regierungspräsidium
Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden.
Das Vorhaben wird hiermit nach § 10 Abs. 3 BImSchG öffentlich
bekannt gemacht.
Der Antrag und die Unterlagen sowie die bis zum Zeitpunkt der
Bekanntmachung bei der Genehmigungsbehörde vorliegenden entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlun­gen liegen in der
Zeit vom 29. Oktober 2012 bis 28. November 2012 (einschließlich)
bei folgenden Offenlegungsorten aus:
1. Regierungspräsidium Darmstadt,
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden,
Zimmer 258,
Lessingstraße 16-18,
65189 Wiesbaden,
2.
3.
4.
Bürgerservice der Stadt Neu-Anspach,
Bahnhofstraße 27,
61267 Neu-Anspach
Bürgerbüro der Stadt Usingen,
Wilhelmjstraße 1,
61250 Usingen
RMD Rhein-Main Deponie GmbH,
Betriebs- und Verwaltungsgebäude im Eingangsbereich des
­Deponieparks Brandholz,
Besprechungsraum im Erdgeschoss,
61267 Neu-Anspach
Sie können dort während der üblichen Dienststunden sowie nach
Absprache bei dem un­ter 1. genannten Offenlegungsort (Tel.: 0611
3309 302) eingesehen werden.
Innerhalb der Zeit vom 29. Oktober 2012 bis 12. Dezember 2012
(einschließlich) können nach § 10 Abs. 3 BImSchG Einwendungen
gegen das Vorhaben schriftlich bei den vorgenannten Auslegungsstellen erhoben werden.
Es wird gebeten, Namen und Anschrift lesbar anzugeben. Unleserliche Einwendungen und solche, die die Person des Einwenders
nicht erkennen lassen, werden beim Erörterungster­min nicht zugelassen. Einwendungen müssen zumindest die befürchtete
Rechtsgutgefähr­dung und die Art der Beeinträchtigung erkennen
lassen.
Soweit Name und Anschrift bei Bekanntgabe der Einwendungen
an den Antragsteller oder an die im Genehmigungsverfahren beteiligten Behörden unkenntlich gemacht werden sollen, ist hierauf
im Einwendungsschreiben hinzuweisen.
Personenbezogene Daten von Einwendern können z. B. bei Masseneinwendungen für die Dauer des Verfahrens automatisiert verarbeitet werden.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist werden Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf be­sonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Nr. 43
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 22. Oktober 2012
Ein Termin zur Erörterung der Einwendungen wird wie folgt bestimmt:
Datum: 24. Januar 2013
Uhrzeit: 10.00 Uhr
Ort:
Bürgerhaus Neu-Anspach,
Clubraum 1 und 2,
Gustav-Heinemann-Straße 3,
61267 Neu-Anspach
Die Erörterung kann an den Folgetagen fortgesetzt werden.
Der Erörterungstermin endet, wenn sein Zweck erfüllt ist.
Gesonderte Einladungen zu dem Erörterungstermin ergehen nicht
mehr.
Die form- und fristgerecht erhobenen Einwendungen werden auch
bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert.
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Erörterungstermin grundsätzlich nicht stattfindet, wenn Einwendungen gegen das Vorhaben
nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind bzw. die Einwendungen zurückgezogen wurden oder nur auf privatrechtlichen Titeln beruhen.
Der Erörterungstermin findet nicht statt, wenn die erhobenen Einwendungen nach Ein­schätzung der Behörde keiner Erörterung bedürfen. Diese Entscheidung wird an gleicher Stelle nach Ende der
Einwendungsfrist öffentlich bekannt gemacht.
Der Erörterungstermin ist öffentlich. Im Einzelfall kann aus besonderen Gründen die Öf­fentlichkeit ausgeschlossen werden.
Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann
durch öffentliche Bekannt­machung ersetzt werden.
Wiesbaden, den 9. Oktober 2012
Regierungspräsidium Darmstadt
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden
IV/Wi 42 100 g 10.23 – RMD – Brandholz
StAnz. 43/2012 S. 1174
805
Vorhaben: Errichtung und Betrieb einer Deponiegasfackel;
hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Der Abfallwirtschaftsbetrieb des Wetteraukreises, Bismarckstraße
13, 61169 Friedberg (Hessen), hat einen Antrag auf Erteilung einer
immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und
zum Betrieb einer Schwachgasfackel auf der Deponie Reichelsheim-Blofeld gestellt.
Bei der beantragten Anlage handelt es sich um eine Anlage zur
Verbrennung des restlichen anfallenden Gases aus der oben genannten Deponie. Diese Restmengen fallen voraussichtlich nicht mehr
kontinuierlich und nur mit niedriger Methankonzentration an,
weshalb die neue Fackel mit besonderer Luft-Gasvermischungstechnik augestattet ist, um auch dieses Gas effektiv zu verbrennen.
Die Anlage ist geplant in: 61203 Reichelsheim-Blofeld, Gemarkung:
Blofeld, Flur: 4, Flurstück: 24.
Für dieses Vorhaben war nach § 1 Abs. 2 der 9. BImSchV (Verordnung über das Genehmigungsverfahren) zu prüfen, ob aufgrund
besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in Anlage 2 Nr. 2
UVPG aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
Die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass keine
Verpflichtung besteht, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Frankfurt am Main, den 10. Oktober 2012
Regierungspräsidium Darmstadt
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt
IV/F43.1 – 1380/12 Gen 15/12
StAnz. 43/2012 S. 1175
806
Vorhaben: Errichtung und Betrieb einer Deponiegasfackel;
hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Der Abfallwirtschaftsbetrieb des Wetteraukreises, Bismarckstraße
13, 61169 Friedberg (Hessen), hat einen Antrag auf Erteilung einer
immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und
zum Betrieb einer Schwachgasfackel auf der Deponie EchzellBisses gestellt.
Seite 1175
Bei der beantragten Anlage handelt es sich um eine Anlage zur
Verbrennung des restlichen anfallenden Gases aus der oben genannten Deponie. Diese Restmengen fallen voraussichtlich nicht mehr
kontinuierlich und nur mit niedriger Methankonzentration an,
weshalb die neue Fackel mit besonderer Luft-Gasvermischungstechnik ausgestattet ist, um auch dieses Gas effektiv zu verbrennen.
Die Anlage ist geplant in: 61209 Echzell-Bisses, Gemarkung: Bisses,
Flur: 4, Flurstück: 1.
Für dieses Vorhaben war nach § 1 Abs. 2 der 9. BImSchV (Verordnung über das Genehmigungsverfahren) zu prüfen, ob aufgrund
besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in Anlage 2 Nr. 2
UVPG aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
Die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass keine
Verpflichtung besteht, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Frankfurt am Main, den 10. Oktober 2012
Regierungspräsidium Darmstadt
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt
IV/F43.1 – 1379/12 Gen 16/12
StAnz. 43/2012 S. 1175
807
Vorhaben der Firma Crempet GmbH Laudenbach;
hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Die Firma Crempet GmbH Laudenbach beabsichtigt, ein Kleintierkrematorium in Usingen zu errichten. Das Krematorium, mit Tierkörpern der Kategorie 1, soll zukünftig mit einer Kapazität von
weniger als 50 kg/h betrieben werden.
Das Vorhaben soll in 61250 Usingen, Am Dornbusch 23, Gemarkung: Usingen, Flur: 37, Flurstück: 86 realisiert werden.
Für dieses Vorhaben war nach § 1 Abs. 2 der 9. BImSchV zu prüfen,
ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine
Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern.
Die Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass für das Vorhaben keine
Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Wiesbaden, den 9. Oktober 2012
Regierungspräsidium Darmstadt
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden
RP Da IV/Wi – 43.2 Crempet – 1/Ki
StAnz. 43/2012 S. 1175
808
Vorhaben der E.ON Wasserkraft GmbH;
wasserrechtliche Zulassung zur Wasserentnahme aus dem
Main in Frankfurt am Main, Gemarkung Frankfurt, rechtes
(nördliches) Ufer bei Strom-km 38+437, zum Betrieb eines
Laufwasserkraftwerkes im Bereich der Staustufe Offenbach
am Main
hier:
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG;
Die E.ON Wasserkraft GmbH, Landshut, hat mit Schreiben vom
12.06.2012 die wasserrechtliche Erlaubnis nach §§ 8 ff. des Wasserhaushaltsgesetzes zum weiteren Betrieb des o. g. Laufwasserkraftwerkes für zunächst fünf Jahre beantragt.
In Verbindung mit der beantragten Erlaubnis werden der Fischschutz und die schadlose Durchgängigkeit stromabwärts im Vergleich zum Status quo verbessert. Im Mittelpunkt stehen die abwärtsgerichteten Wanderungen des europäischen Aals. Die Maßnahme ist zeitlich befristet, die Wirksamkeit wird im Rahmen eines
Monitoring kontrolliert. Bauliche Veränderungen finden nicht statt;
während der Laufzeit der Erlaubnis sollen aber die planerischen
Voraussetzungen für eine dauerhaft wirksame Fischpassage geschaffen werden. Insgesamt führt die Maßnahme zu einer Verbesserung der ökologischen Rahmenbedingungen, hinsichtlich der
Ziele der EU-WRRL und liefert einen ersten Beitrag zum Schutz
und Erhaltung der Aalbestände an diesem Standort.
Seite 1176
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 22. Oktober 2012
Für dieses Vorhaben war nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 24. Februar
2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom
17. August 2012 (BGBl. I S. 1726, 1751), in Verbindung mit
§ 3e und Anlagen 1 und 2 zum UVPG zu prüfen, ob die möglichen
Umweltauswirkungen des Vorhabens die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig machen.
Die Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass für das Vorhaben keine
Verpflichtung besteht, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Frankfurt am Main, den 9. Oktober 2012
Regierungspräsidium Darmstadt
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt
IV/F 41.2 79 i 08
StAnz. 43/2012 S. 1175
809
Verlust des Dienstsiegels Nr. 74, Durchmesser 3,5 cm, Dezernat IV/Da 41.5 – Bodenschutz –
Das Dezernat IV/Da 41.5 – Bodenschutz – des Regierungspräsidiums Darmstadt hat den Verlust des Dienstsiegels Nr. 74, Durchmesser 3,5 cm, angezeigt. Das Dienstsiegel trägt in der Mitte die
Wappenfigur des Landes Hessen und im oberen und unteren Halbkreis die Bezeichnung Regierungspräsidium Darmstadt und unterhalb der Wappenfigur die Dienstsiegelnummer 74. Das o.a. Dienstsiegel wurde mit Wirkung vom 24.08.2012 für ungültig erklärt. Jede
weitere Benutzung des o.a. Dienstsiegels wird strafrechtlich verfolgt.
Darmstadt, den 5. Oktober 2012
Regierungspräsidium Darmstadt
I 11 – 3 d 34/07 (2)
StAnz. 43/2012 S. 1176
810
GIESSEN
Vorhaben der Luftstrom Windwald Blaues Eck GmbH & Co.
KG, 36399 Freiensteinau
hier:
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
812
Nr. 43
KASSEL
Anordnung der Zusammenfassung der Städte Felsberg,
Melsungen und Spangenberg sowie der Gemeinden Edermünde, Guxhagen, Körle, Malsfeld und Morschen, alle
Schwalm-Eder-Kreis, zu einem gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirk
Vom 28. September 2012
Unter Bezugnahme auf § 85 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über
die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung vom
14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch das Gesetz
vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 635), wird angeordnet:
§1
Die Städte Felsberg, Melsungen und Spangenberg sowie der Gemeinden Edermünde, Guxhagen, Körle, Malsfeld und Morschen,
alle Schwalm-Eder-Kreis, werden zu einem gemeinsamen örtlichen
Ordnungsbehördenbezirk zusammengefasst.
§2
Die Aufgaben der gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehörde sind
beschränkt auf die sich
– aus § 3 Abs. 2 der Verordnung zur Bestimmung straßenverkehrsrechtlicher Zuständigkeiten vom 12. November 2007 (GVBl. I
S. 800) in der geltenden Fassung ergebenden Zuständigkeiten
hinsichtlich der Überwachung des fließenden Verkehrs,
sowie auf die sich
– aus § 1 Nr. 6 der Verordnung zur Durchführung des Hessischen
Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung und zur
Durchführung des Hessischen Freiwilligen-Polizeidienst-Gesetzes (HSOG-DVO) vom 12. Juni 2007 (GVBl. I S. 323) in der
geltenden Fassung ergebenden Zuständigkeiten (Gefahrgut).
§3
Die Aufgaben der gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehörde werden
vom Bürgermeister der Stadt Melsungen erfüllt.
§4
Die Anordnung über die Zusammenfassung der Städte Felsberg,
Melsungen, Niedenstein und Spangenberg sowie der Gemeinden
Edermünde, Guxhagen, Körle, Malsfeld und Morschen, alle
Schwalm-Eder-Kreis, zu einem gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirk vom 20. April 1999 (StAnz. S. 1508) wird aufgehoben.
Die Firma Luftstrom Windwald Blaues Eck GmbH & Co. KG beabsichtigt, neun Windkraftanlagen vom Typ ENERCON E-101 mit
135,4 m Nabenhöhe, 101 m Rotordurchmesser und 3 MW Nennleis­
tung zu errichten und zu betreiben.
Das Vorhaben soll in 36399 Freiensteinau, Gemarkung Freien­
steinau realisiert werden.
Für dieses Vorhaben war nach § 3c UVPG zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern.
Die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass für
das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
§5
Die Anordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Gießen, den 5. Oktober 2012
Vorhaben des Herrn Jäger, Korbach-Strothe;
Regierungspräsidium Gießen
Abteilung IV Umwelt
43.1 – 53 e 621 Luftstrom Freiensteinau 1/11
StAnz. 43/2012 S. 1176
811
Änderung im Stiftungszweck der „Stiftung St. Jakob“ mit
Sitz in Marburg
Gemäß § 9 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966
(GVBl. I S. 77) in der derzeit gültigen Fassung habe ich auf Antrag
des Stiftungsvorstandes der „Stiftung St. Jakob“ eine Änderung
im Stiftungszweck mit Bescheid vom 1. Oktober 2012 genehmigt.
Gießen, den 4. Oktober 2012
Regierungspräsidium Gießen
II 21 – 25 d 04/11 – (4) – 8
StAnz. 43/2012 S. 1176
Kassel, den 28. September 2012
Regierungspräsidium Kassel
gez. Dr. L ü b c k e
Regierungspräsident
StAnz. 43/2012 S. 1176
813
hier:
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Herr Hubertus Jäger beabsichtigt, eine Schweinemastanlage mit
1.894 Tierplätzen zu errichten und zu betreiben.
Das Vorhaben soll in 34497 Korbach, Gemarkung Strothe, Flur 3,
Flurstück 25/1 realisiert werden.
Für dieses Vorhaben war nach § 1 Abs. 2 der 9. BImSchV zu prüfen,
ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine
Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern.
Die Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass für das Vorhaben keine
Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Kassel, den 4. Oktober 2012
Regierungspräsidium Kassel
Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz
33/Ks – 53 e 621 – 1.1 – Jäger/Li
StAnz. 43/2012 S. 1176
Nr. 43
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 22. Oktober 2012
814
Antrag des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde Niederaula zur Grundwasserentnahme zur öffentlichen Trinkwasserversorgung;
hier:
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3 a UVPG;
Der Gemeindevorstand der Marktgemeinde Niederaula beabsichtigt, mittels des Tiefbrunnens Dammmühle maximal 20 m³/h beziehungsweise 400 m³/d und eine maximale Jahresmenge von
125.000 m³ Grundwasser zum Zweck der öffentlichen Trinkwasserversorgung zu fördern.
Die Wassergewinnungsanlage befindet sich auf dem Grundstück in
der Gemarkung Hattenbach, Flur 7, Flurstück 12/2.
Seite 1177
Für dieses Vorhaben war nach § 3c UVPG zu prüfen, ob die möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung die
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig
machen.
Die Prüfung des Einzelfalls ergab, dass keine Verpflichtung besteht,
eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Bad Hersfeld, den 8. Oktober 2012
Regierungspräsidium Kassel,
Bad Hersfeld
Abt. Umwelt- und Arbeitsschutz
Dezernat 31.1 Grundwasserschutz, Wasserversorgung
III/Hef – 31.1 – 79 e 04
StAnz. 43/2012 S. 1177
HESSISCHER VERWALTUNGSSCHULVERBAND
815
Fortbildungsveranstaltungen der Verwaltungsseminare
Wiesbaden, Gießen und Marburg
Management- und Verwaltungssteuerung
„Weiche Faktoren“ der Projektarbeit
Termin: 1. 11. 2012, Veranstaltungsort: Gießen
Seminarleitung: Jörg Kleinschmidt
Seminarnummer: GI-10-00-0540-1201
Gebühr: 148 Euro für Mitglieder/180 Euro für Nichtmitglieder
Kommunikation
Schleierland im Bürgerbüro – eine Frage der Haltung Seminar zur
Schärfung der Wahrnehmung und für den souveränen Umgang mit
fremden Kulturen
Termin: 5. 11. 2012, Veranstaltungsort: Marburg
Seminarleitung: Martina Möller-Öncü
Seminarnummer: MR-15-05-0040-1201
Gebühren: 168 Euro für Mitglieder/200 Euro für Nichtmitglieder
Verwaltungsmodernisierung durch E-Government und Kooperationen
Termin: 5. 11. 2012, Veranstaltungsort: Wiesbaden
Seminarleitung: Peter Karl Klinger
Seminarnummer: WI-10-00-0360-1201
Gebühr: 160 Euro für Mitglieder/192 Euro für Nichtmitglieder
Modernes Schreiben – bürgerfreundlicher Schriftverkehr in der
Verwaltung
Termin: 15. 11. 2012; 27. 11. 2012, Veranstaltungsort: Marburg;
Wiesbaden
Seminarleitung: Martin Lüpkes
Seminarnummer: MR-15-05-0280-1201
Gebühren: 132 Euro für Mitglieder/164 Euro für Nichtmitglieder
Qualität sichern, heißt Zukunft sichern! – Qualitätsmanagement
in Verwaltungen – Grundseminar
Termin: 12. 11. 2012, Veranstaltungsort: Wiesbaden
Seminarleitung: Christiane Kummer
Seminarnummer: WI-10-00-0220-1201
Gebühren: 100 Euro für Mitglieder/132 Euro für Nichtmitglieder
Aufbauseminar: Modernes Schreiben – bürgerfreundlicher Schriftverkehr in der Verwaltung 2
Termin: 22. 11. 2012, Veranstaltungsort: Wiesbaden
Seminarleitung: Martin Lüpkes
Seminarnummer: WI-15-05-0281-1201
Gebühren: 132 Euro für Mitglieder/164 Euro für Nichtmitglieder
Mitarbeiter/-innen und Auszubildende gesundheitsbewusst führen
Termin: 13. 11. 2012, Veranstaltungsort: Wiesbaden
Seminarleitung: Stefanie Fillmann
Seminarnummer: WI-10-00-0700-1201
Gebühren: 132 Euro für Mitglieder/164 Euro für Nichtmitglieder
Kundenorientiertes Verhalten
Termin: 22.–26. 11. 2012
Veranstaltungsort: Gießen, Seminarleitung: Ursula della Fiora
Seminarnummer: GI-15-05-0080-1201
Gebühren: 296 Euro für Mitglieder/360 Euro für Nichtmitglieder
Messetraining – Erfolg durch Planung, Struktur und Professionalität im Besuchergespräch
Termin: 12.–13. 11. 2012, Veranstaltungsort: Gießen
Seminarleitung: Martin Meissner
Seminarnummer: GI-10-00-0490-1201
Gebühr: 160 Euro für Mitglieder/192 Euro für Nichtmitglieder
Verhaltens- und Argumentationstraining
Termin: 22.–23. 11. 2012, Veranstaltungsort: Gießen
Seminarleitung: Waltraud Schindler
Seminarnummer: GI-15-05-0100-1201
Gebühren: 174 Euro für Mitglieder/222 Euro für Nichtmitglieder
Empfehlungsmarketing – Machen Sie Ihre Kunden zum besten Verkäufer
Termin: 15. 11. 2012, Veranstaltungsort: Wiesbaden
Seminarleitung: Heiko T. Ciesinski
Seminarnummer: WI-10-00-0430-1201
Gebühr: 148 Euro für Mitglieder/180 Euro für Nichtmitglieder
Interkommunale Zusammenarbeit
Termin: 28. 11. 2012, Veranstaltungsort: Wiesbaden
Seminarleitung: Peter Karl Klinger
Seminarnummer: WI-10-00-0780-1201
Gebühr: 160 Euro für Mitglieder/192 Euro für Nichtmitglieder
Typengerechtes Arbeiten und Leiten – nicht nur für Führungskräfte
Termin: 29. 11. 2012, Veranstaltungsort: Wiesbaden
Seminarleitung: Georg Franke
Seminarnummer: WI-15-05-0210-1201
Gebühren: 148 Euro für Mitglieder/180 Euro für Nichtmitglieder
Arbeitstechniken
Rhetorik 1 – Einen Vortrag planen und halten – Sicher auftreten,
angstfrei sprechen, überzeugend vortragen
Termin: 7.–8. 11. 2012, Veranstaltungsort: Wiesbaden
Seminarleitung: Hans-Jürgen Hantschel
Seminarnummer: WI-155-10-0040-1201
Gebühren: 243 Euro für Mitglieder/315 Euro für Nichtmitglieder
Seite 1178
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 22. Oktober 2012
Was Sie schon immer über die neue Rechtschreibung wissen wollten
Termin: 15.–16. 11. 2012, Veranstaltungsort: Wiesbaden
Seminarleitung: Gerlinde Deibel-Herzog
Seminarnummer: WI-15-10-0360-1201
Gebühren: 150 Euro für Mitglieder/198 Euro für Nichtmitglieder
Gesundheit
„Abschalten“ – Mit den Anforderungen des Alltags balanciert umgehen
Termin: 19.–20. 11. 2012, Veranstaltungsort: Marburg
Seminarleitung: Ute Dithmar
Seminarnummer: MR-15-15-0050-1201
Gebühren: 320 Euro für Mitglieder/370 Euro für Nichtmitglieder
Entspannungstechniken für den Arbeitsalltag
Termin: 28. 11. 2012, Veranstaltungsort: Gießen
Seminarleitung: Rena Linkersdörfer
Seminarnummer: GI-15-15-0061-1201
Gebühr: 185 Euro für Mitglieder/225 Euro für Nichtmitglieder
Suchtprävention am Arbeitsplatz – Aufbauseminar
Termin: 28. 11. 2012, Veranstaltungsort: Wiesbaden
Seminarleitung: Detlef Janson
Seminarnummer: WI-15-15-0101-1201
Gebühr: 108 Euro für Mitglieder/140 Euro für Nichtmitglieder
Yoga für den Arbeitsplatz – Burnout- und Stressprävention
Termin: 21. 11. 2012, Veranstaltungsort: Wiesbaden
Seminarleitung: Rena Linkersdörfer
Seminarnummer: WI-15-15-0080-1201
Gebühr: 148 Euro für Mitglieder/180 Euro für Nichtmitglieder
Selbstmanagement
Zeit- und Selbstmanagement – „Höchste Zeit für mehr Zeit“
Termin: 6. 11. 2012, Veranstaltungsort: Wiesbaden
Seminarleitung: Sonja Schneider-Blümchen
Seminarnummer: WI-15-25-0120-1201
Gebühr: 148 Euro für Mitglieder/180 Euro für Nichtmitglieder
Wenn nicht jetzt, wann dann? Älter werden im Beruf
Termin: 8.–9. 11. 2012, Veranstaltungsort: Wiesbaden
Seminarleitung: Rena Linkersdörfer
Seminarnummer: WI-15-25-0280-1201
Gebühr: 296 Euro für Mitglieder/360 Euro für Nichtmitglieder
Sicher auftreten, gekonnt visualisieren, überzeugend präsentieren
Termin: 20. 11. 2012, Veranstaltungsort: Wiesbaden
Seminarleitung: Sonja Schneider-Blümchen
Seminarnummer: WI-15-25-0040-1201
Gebühr: 148 Euro für Mitglieder/180 Euro für Nichtmitglieder
Arbeiten und Leben: Zwei Seiten einer Medaille – Work-Life-Balance
Termin: 21. 11. 2012, Veranstaltungsort: Gießen
Seminarleitung: Sonja Schneider-Blümchen
Seminarnummer: GI-15-25-0160-1201
Gebühr: 148 Euro für Mitglieder/180 Euro für Nichtmitglieder
Internet
Professionelle Internetrecherche – finden statt suchen
Termin: 29. 11. 2012, Veranstaltungsort: Gießen
Seminarleitung: Rainer Bossle
Seminarnummer: GI-20-10-0060-1201
Gebühr: 150 Euro für Mitglieder/198 Euro für Nichtmitglieder
Datenschutz
Praxiswissen Datenschutz: Datenschutz bei der Verarbeitung von
Personaldaten in öffentlichen Stellen
Termin: 1. 11. 2012, Veranstaltungsort: Gießen
Seminarleitung: Daniel Rektorschek
Seminarnummer: GI-20-15-0120-1201
Gebühr: 108 Euro für Mitglieder/140 Euro für Nichtmitglieder
Personal
Einführung in das Disziplinarrecht
Termin: 8.–9. 11. 2012, Veranstaltungsort: Wiesbaden
Nr. 43
Seminarleitung: Klaus-Dieter Strittmatter
Seminarnummer: WI-25-00-0520-1201
Gebühr: 150 Euro für Mitglieder/198 Euro für Nichtmitglieder
Urlaubsrecht nach dem TV-H und TVöD
Termin: 12. 11. 2012, Veranstaltungsort: Gießen
Seminarleitung: Thomas Knoblauch
Seminarnummer: GI-25-00-0360-1201
Gebühr: 75 Euro für Mitglieder/99 Euro für Nichtmitglieder
Umzugskosten- und Trennungsgeldrecht
Termin: 14. 11. 2012, Veranstaltungsort: Wiesbaden
Seminarleitung: Gottfried Nitze
Seminarnummer: WI-25-00-0380-1201
Gebühr: 100 Euro für Mitglieder/132 Euro für Nichtmitglieder
Personalrecht für Führungskräfte in wirtschaftlichen Unternehmen
der öffentlichen Verwaltung
Termin: 21. 11. 2012
Veranstaltungsort: Wiesbaden, Seminarleitung: Ulrich Ohlemacher
Seminarnummer: WI-25-00-0080-1201
Gebühr: 132 Euro für Mitglieder/164 Euro für Nichtmitglieder
Kindergeld im öffentlichen Dienst – Aufbauseminar
Termin: 21. 11. 2012
Veranstaltungsort: Gießen, Seminarleitung: Tadeusz Olszowski
Seminarnummer: GI-25-00-0721-1201
Gebühr: 75 Euro für Mitglieder/99 Euro für Nichtmitglieder
Finanzen
Praxisfälle der kommunalen Rückstellungsbildung im Jahresabschluss
Termin: 6. 11. 2012, Veranstaltungsort: Marburg
Seminarleitung: Jürgen Watz
Seminarnummer: MR-30-10-0300-1201
Gebühr: 132 Euro für Mitglieder/164 Euro für Nichtmitglieder
Das kommunale Haushaltsrecht – Einführung in die Grundlagen
Termin: 7.–9. 11. 2012, Veranstaltungsort: Gießen
Seminarleitung: Patrick Pfaff
Seminarnummer: GI-30-10-0040-1201
Gebühr: 225 Euro für Mitglieder/297 Euro für Nichtmitglieder
Neue Wege zur Bürgerbeteiligung – der kommunale Bürgerhaushalt
Termin: 13. 11. 2012, Veranstaltungsort: Gießen
Seminarleitung: Peter Karl Klinger
Seminarnummer: GI-30-10-0050-1201
Gebühr: 160 Euro für Mitglieder/192 Euro für Nichtmitglieder
Zuwendungsrecht nach § 44 LHO/Der Verwendungsnachweis
Termin: 9.–16. 11. 2012, Veranstaltungsort: Gießen
Seminarleitung: Peter Schoppa
Seminarnummer: GI-30-10-0080-1201
Gebühr: 150 Euro für Mitglieder/198 Euro für Nichtmitglieder
Praxisfälle der kommunalen Rückstellungsbildung im Jahresabschluss
Termin: 19. 11. 2012, Veranstaltungsort: Wiesbaden
Seminarleitung: Jürgen Watz
Seminarnummer: WI-30-10-0300-1201
Gebühr: 132 Euro für Mitglieder/164 Euro für Nichtmitglieder
Grundlagen im Haushaltsrecht – staatlich
Termin: 22.–23. 11. 2012, Veranstaltungsort: Wiesbaden
Seminarleitung: Bernd Hollstein
Seminarnummer: WI-30-10-0020-1201
Gebühr: 150 Euro für Mitglieder/198 Euro für Nichtmitglieder
Die Steuerpflicht der öffentlichen Hand im Rahmen ihrer Betriebe
gewerblicher Art
Termin: 26.–27. 11. 2012, Veranstaltungsort: Gießen
Seminarleitung: Klaus Dieter Hartmann
Seminarnummer: GI-30-10-0140-1201
Gebühr: 150 Euro für Mitglieder/198 Euro für Nichtmitglieder
Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Dokumentenfälschungen: In- und ausländische Personal- und
Kraftfahrzeugdokumente – Basisseminar –
Termin: 5.–9. 11. 2012, Veranstaltungsort: Gießen
Nr. 43
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 22. Oktober 2012
Seminarleitung: Dittmar Langner
Seminarnummer: GI-35-05-0220-1201
Gebühr: 540 Euro für Mitglieder/700 Euro für Nichtmitglieder
Als Zeuge vor Gericht
Termin: 28. 11. 2012, Veranstaltungsort: Gießen
Seminarleitung: Michael Zammert
Seminarnummer: GI-35-05-0280-1201
Gebühr: 100 Euro für Mitglieder/132 Euro für Nichtmitglieder
Urheberrecht im Zeitalter der neuen Medien
Termin: 28. 11. 2012, Veranstaltungsort: Wiesbaden
Seminarleitung: Antonia Dufeu
Seminarnummer: WI-35-05-0130-1201
Gebühr: 148 Euro für Mitglieder/180 Euro für Nichtmitglieder
Baurecht
Einführung in das Erschließungsbeitragsrecht
Termin: 7.-21. 11. 2012, Veranstaltungsort: Gießen
Seminarleitung: Sylvia Feike
Seminarnummer: GI-35-20-0180-1201
Gebühr: 225 Euro für Mitglieder/297 Euro für Nichtmitglieder
Nachträge bei der Vergabe nach VOB – Ablehnungsgründe für Auftraggeber
Termin: 29. 11. 2012, Veranstaltungsort: Wiesbaden
Seminarleitung: Jochen Kohn
Seminarnummer: WI-35-20-0140-1201
Gebühr: 100 Euro für Mitglieder/132 Euro für Nichtmitglieder
EU-Recht
EU-Recht 3 – Wirtschafts- und Beihilferecht der EU
Termin: 8. 11. 2012, Veranstaltungsort: Gießen
Seminarleitung: Prof. Dr. Thomas Ax
Seminarnummer: GI-35-30-0022-1201
Gebühr: 148 Euro für Mitglieder/180 Euro für Nichtmitglieder
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Soziales
Spezial- und Vertiefungsseminar – Prognostische Einkommensermittlung für besondere Einkommensarten
Termin: 19. 11. 2012, Veranstaltungsort: Wiesbaden
Seminarleitung: Dietmar Wischniowsky
Seminarnummer: WI-40-00-0040-1201
Gebühr: 160 Euro für Mitglieder/192 Euro für Nichtmitglieder
Hilfspolizei
Richtiges Bewachen – Voraussetzungen zum Ausüben einer Bewachungstätigkeit
Termin: 19. 11. 2012, Veranstaltungsort: Wiesbaden
Seminarleitung: Lutz Heinze
Seminarnummer: WI-50-25-0140-1201
Gebühr: 80 Euro für Mitglieder/92 Euro für Nichtmitglieder
Erzieher/-innen
Aufsichtspflicht in Kindertagesstätten
Termin: 7. 11. 2012, Veranstaltungsort: Wiesbaden
Seminarleitung: Gunter Benderoth
Seminarnummer: WI-50-40-0020-1201
Gebühr: 60 Euro für Mitglieder/72 Euro für Nichtmitglieder
Personalwesen für Erzieher/-innen
Termin: 16. 11. 2012, Veranstaltungsort: Wiesbaden
Seminarleitung: Ulrich Ohlemacher
Seminarnummer: WI-50-40-0040-1201
Gebühr: 132 Euro für Mitglieder/164 Euro für Nichtmitglieder
Wiesbaden, den 10. Oktober 2012
Hessischer Verwaltungsschulverband
Verwaltungsseminar Wiesbaden
StAnz. 43/2012 S. 1177
BUCHBESPRECHUNGEN
Strafprozessordnung. Hrsg. von Jürgen Peter Graf. 2012, XLVII,­
2819 S. (Ln.), 169 Euro. Verlag C. H. Beck, München; ISBN: 978-3-40663992-0.
Als Online-Kommentar ist das Werk bereits seit 2008 zugänglich. Im
vierteljährlichen Abstand werden Aktualisierungen der Kommentierung vorgenommen, wobei Gesetzesänderungen ebenso wie neue Rechtsprechung und Literatur berücksichtigt werden.
Der Online-Kommentar erscheint nunmehr in 2. Auflage als gedrucktes
Buch. Die 1. Auflage in dieser Form erschien Anfang 2010. Neben dem
Herausgeber, Dr. Jürgen Peter Graf, Richter am Bundesgerichtshof sowie Lehrbeauftragter der Universität Würzburg, arbeiten weitere 30
Autorinnen und Autoren an dem Werk mit.
Es befindet sich auf dem Gesetz- und Rechtsprechungsstand 1. Juni
2012. Teilweise konnten auch Änderungen darüber hinaus berücksichtigt werden (§§ 97, 478, 481 StPO). Nostalgiker und Liebhaber des gedruckten Buches haben damit auch die Möglichkeit, diesen Kommentar auf aktuellem Stand zu nutzen.
Neben den bisherigen Vorschriften der Strafprozessordnung, des Jugendgerichtsgesetzes, des Gerichtsverfassungsgesetzes, des Gesetzes
über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, des Bundeszentralregistergesetzes, der Abgabenordnung und der prozessualen
Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes enthält diese Neuauflage
darüber hinaus auch eine Kommentierung des im Zusammenhang mit
der Neuordnung der Sicherungsverwahrung geschaffenen Therapieunterbringungsgesetzes sowie der seit Dezember 2011 gültigen Regelungen
zur Entschädigung für überlange Gerichts- und Ermittlungsverfahren
(§§ 198 ff. GVG).
Das Werk befasst sich vertiefend mit den Fragen der Zulässigkeit einer
Vorratsdatenspeicherung, der Quellen-TKÜ sowie von Ermittlungsmaßnahmen in „sozialen Netzwerken“. Auch die Vorschriften zur Telekommunikationsüberwachung und die wesentlichen Teile des Telekommunikationsgesetzes werden intensiv behandelt. Wichtige Vorschriften des
Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, der Europäischen Menschenrechtskonvention, des Europäischen Haftbefehls,
des Schengener Durchführungsübereinkommens sowie weiterer Gesetze
und Verordnungen fehlen ebenfalls nicht.
Der dreistufige Aufbau ermöglicht eine schnelle und gute Übersicht.
Eine Formularsammlung mit Musterentscheidungen geben insbesondere
Berufseinsteigern sowie Referendarinnen und Referendaren wertvolle
Hinweise und Hilfestellungen für die Praxis. Das gilt auch für die Formulierungsvorschläge für die Beschlagnahme von Dokumenten und
Bildern, welche in sozialen Netzwerken von ihren Nutzern abgespeichert werden.
Das Werk wendet sich an Strafverteidiger, Strafrichter, Staatsanwälte,
Referendare und Studierende.
Ministerialrat Dirk Fredrich
Nr. 43
Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen
Seite 1181
Andere Behörden und Körperschaften
Abschluss-, Zwischen- und Wiederholungsprüfungen im
anerkannten Ausbildungsberuf Forstwirt/Forstwirtin
genannten Anmeldefrist zu erfolgen. Weitere Informationen gibt es
bei der Zuständigen Stelle.
Im Jahr 2013 werden im Forstlichen Bildungszentrum Weilburg
folgende Lehrgänge mit den entsprechenden Prüfungen stattfinden:
Zwischenprüfungen mit Vorbereitungslehrgang für den Lehrgang
L 59 (11.A) i. d. Z. vom 04.–22.02.2013, für den Lehrgang L 60 (11.B)
i. d. Z. vom 25.02.–15.03.2013.
Wiederholungsprüfung i. d. Z. vom 04.–22.02.2013
Abschlussprüfungen mit Vorbereitungslehrgang für den Lehrgang
L 57 (10.A) i. d. Z. vom 18.–22.03.2013 (1. Prüfungsaufgabe),
i. d. Z. vom 20.05.–07.06.2013 (restl. Prüfungsaufga­ben); für den
Lehrgang L 58 (10.B) i. d. Z. vom 08.–12.04.2013 (1. Prüfungsaufgabe), i. d. Z. vom 10.–28.06.2013 (restl. Prüfungsaufga­ben).
Die Anmeldevordrucke werden von der Zuständigen Stelle übersandt. Sie sind spätestens vier Wochen vor dem jeweiligen Lehrgang
mit Ab­schluss-/Wiederholungsprüfung zu stellen. Gemäß § 18 der
Prüfungsordnung für Zwischen- und Abschlussprüfungen im anerkannten Ausbildungsberuf Forstwirt/Forstwirtin hat die An­
meldung zur Abschlussprüfung schriftlich unter Einhaltung der
Meisterprüfung für den Beruf Forstwirt/Forstwirtin
Die Meisterprüfung für den Beruf Forstwirt/Forstwirtin wird in
der Zeit vom 14.08.–02.10.2013 (ohne „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“) durchgeführt. Anmeldevordrucke sind bei der
Zuständigen Stelle erhältlich. Die Anmeldung muss schriftlich bis
zum 21.06.2013 erfolgen. Die Projektvorschläge müssen bis
21.06.2013 eingereicht werden. Weitere Informationen gibt es bei
der Zuständigen Stelle.
Weilburg, 15. Oktober 2012
HESSEN-FORST
Forstamt Weilburg
Forstliches Bildungszentrum
– Zuständige Stelle für den
Ausbildungsberuf Forstwirt/Forstwirtin –
Kampweg 1, 35781 Weilburg
Seite 1182
Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen
Nr. 43
Stellenausschreibungen
Das
Hessische Ministerium
für Wirtschaft, Verkehr
und Landesentwicklung
sucht zur Wahr­nehmung seiner Aufgaben als Planfeststellungsund Genehmigungsbehörde im Bereich der luft­verkehrsrechtlichen
Fachplanung eine/einen
Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter
(Beschäftigte bzw. Beschäftigter bis EntgGr. E 12 TV-H oder im
Wege der Abordnung eine Beamtin bzw. einen Beamten bis ­
Bes.Gr. A 13 g.D. BBesG).
Abhängig vom Umfang der einschlägigen beruflichen Erfahrung
und Qualifikation kann eine gerin­gere Vergütung in Betracht kommen. Die Einstellung erfolgt grundsätzlich befristet auf fünf
Jahre. Die Übernahme in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis ist bei Bewährung eventuell möglich. Für Beamtinnen bzw.
Beamten kann eine Tätigkeit nur auf Abordnungsbasis zum
hie­sigen Minis­terium erfolgen.
Aufgaben:
Mitwirkung an der Erstellung fachplanerischer Entscheidungsentwürfe (z. B. Änderungsplan­feststellungsbeschlüsse) im Zusammenhang mit der Erweiterung des Flughafens Frankfurt
Main, insbesondere:
•Mitwirkung an der Auswertung und Aufbereitung der Antragsunterlagen sowie sonstiger Entschei­dungsgrundlagen (z. B.
Stellungnahmen und Gutachten)
•Mitwirkung an der Bearbeitung von Fragen der landseitigen
Verkehrserschließung der Flughafen­anlagen und der Errichtung von baulichen Anlagen
•Mitwirkung an der organisatorischen Abwicklung der Änderungsplanfeststellungsverfahren, mögli­cher anschließender
Verwaltungsstreitverfahren sowie an Verwaltungsangelegenheiten des Referates
•Mitarbeit an sonstigen Fragen der Entwicklung bzw. Förderung
der hessischen Flugplatzinfra­struktur.
Ausbildung/Kenntnisse:
•Laufbahnbefähigung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst (Diplom-Verwaltungswir­tin/Diplom-Verwaltungswirt bzw. mit Bachelor abgeschlossenes entsprechendes
Studium) mit überdurchschnittlichen Prüfungsergebnissen
•Praktische Erfahrungen und möglichst mehrjährige Berufstätigkeit im Bereich der Verkehrsinfra­strukturverwaltung, insbesondere im Hinblick auf die Durchführung von Großvor­haben
•Kenntnisse des Fachplanungsrechts, möglichst auf dem Gebiet des Luftverkehrs, und des sonsti­gen Bau- und Planungsrechts.
Persönliche Eigenschaften:
Strukturiertes und ergebnisorientiertes Handeln, Organisationsgeschick, Teamfähigkeit, Leis­tungsbereitschaft, Eigeninitiative
und Entscheidungsfreude.
Das Ministerium strebt eine generelle Erhöhung des Frauenanteils an. Frauen sind besonders aufgefordert, sich zu bewerben.
Schwerbehinderte Menschen werden bei gleicher Eignung und
Befähigung bevorzugt berücksichtigt. Teilzeitbeschäftigung ist
grundsätzlich möglich, jedoch muss sichergestellt werden, dass
die Stelle in vollem Umfang besetzt werden kann.
Bewerbungen sind bitte bis zum 31. Oktober 2012 an das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung, Kaiser-Friedrich-Ring 75, 65185 Wiesbaden (Referat Z 3)
mit der Kennziffer SB VI zu richten. Die Unterlagen werden nicht
zurückgesandt, daher bitten wir, keine Originale vorzulegen. Sie
können Ihre Bewerbung auch in einer (1) PDF-Datei per E-Mail
an [email protected] senden.
Beim
Hessischen Ministerium
für Wirtschaft, Verkehr
und Landesentwicklung
wird für einen Einsatz im Bereich der Abteilung „Infrastrukturmanagement“ eine weitere bzw. ein weiterer
Mitarbeiterin/Mitarbeiter
(Beschäftigte bzw. Beschäftigter der Entgeltgruppe E 6 TV-H)
gesucht.
Die Einstellung erfolgt grundsätzlich befristet auf fünf Jahre.
Die Übernahme in ein unbefriste­tes Beschäftigungsverhältnis ist
bei Bewährung eventuell möglich.
Die Abteilung Infrastrukturmanagement umfasst als Untergliederungen insgesamt fünf Referate und eine Projektgruppe. Für das
Referat „Integrierte Umweltplanung“ wird eine Bürofachkraft ge­
sucht, die die Abteilung und insbesondere das Referat im gesamten Bereich der Büroorganisation tatkräftig unterstützen soll.
Aufgabenbereich:
• Betreuung eines umfangreichen Aktensystems
•Internetauswertungen
• Führung eines Brieftagebuches
• allgemeine Büro- und Schreibarbeiten etc.
• organisatorische Betreuung von Fachgutachtern
•Vertretung im Sekretariat des Referats und ggfs. im Vorzimmer
des Abteilungsleiters.
Ausbildung/Kenntnisse:
•Verwaltungs(fach)angestellte bzw. Verwaltungs(fach)angestellter, Kauffrau bzw. Kaufmann für Bürokommunikation oder
vergleichbare Ausbildung
•Erfahrungen und gute Kenntnisse mit den gängigen Datenverarbeitungsprogrammen wie Office und insbesondere Word
sowie im Umgang mit dem Internet
• möglichst mehrjährige Berufserfahrung.
Persönliche Eigenschaften:
• Bereitschaft und Fähigkeit zur Arbeit im Team
• Leistungsbereitschaft, Flexibilität
• Fähigkeit zu selbstständigem und strukturiertem Arbeiten.
Das Ministerium strebt eine generelle Erhöhung des Frauenanteils an. Frauen sind besonders aufgefordert, sich zu bewerben.
Schwerbehinderte Menschen werden bei gleicher Eignung und
Befähigung bevorzugt berücksichtigt. Teilzeitbeschäftigung ist
vom Grundsatz her möglich, jedoch muss sichergestellt werden,
dass die Stelle in vollem Umfang besetzt werden kann.
Bewerbungen sind bitte bis zum 31. Oktober 2012 an das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung, Kaiser-Friedrich-Ring 75, 65185 Wiesbaden (Referat Z 3)
mit der Kennziffer WM VI zu richten. Die Unterlagen werden
nicht zurückgesandt, daher bitten wir, keine Originale vorzulegen.
Sie können Ihre Bewerbung auch in einer (1) PDF-Datei per EMail an [email protected] senden.
Neue Telefon- und Faxnummer für den Öffentlichen Anzeiger beim
Staatsanzeiger für das Land Hessen
Telefon: 0611 36098-56
Fax: 0611 301303
Nr. 43
Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen
Seite 1183
Stellenausschreibung
in Mittelhessen im Lahn-Dill-Kreis
bei der Gemeinde Siegbach
Die Deutsche Rentenversicherung Hessen betreut als eigenstänZum nächst möglichen Zeitpunkt ist die Stelle einer / eines
diger
Träger Rentenversicherung
der gesetzlichen Rentenversicherung
Die regionaler
Deutsche
Hessen betreut
als/ Leiters
eigenständiger
Leiterin
der Bauabteilung
rund 1,8
Millionen
Versicherte,
750.000
Rentnerinnen
und
RentDie Deutsche Rentenversicherung Hessen betreut als eigenständiger
mit
einer
/
einem
Angestellten
zu besetzen.
regionaler
Träger
der
gesetzlichen
Rentenversicherung
rund
1,8 Millionen
ner sowie
103.000
in Rentenversicherung
Hessen. Sie ist rund
Ansprechpartregionaler
TrägerArbeitgeber
der gesetzlichen
1,8 Millionen
750.000
Rentnerinnen
und
sowie 103.000
Arbeitgeber
ner
in Versicherte,
der Region
für
alle
Fragen
zurRentner
Altersvorsorge
und
RehaVersicherte,
750.000
Rentnerinnen
und
Rentner
sowie
103.000
Arbeitgeber
Zu den Aufgaben gehören insbesondere:
in Hessen. Sie ist Ansprechpartner in der Region für alle Fragen zur
bilitation.
Bauwesen, insbesondere Tiefbau
Altersvorsorge und Rehabilitation.
in unsere
Hessen.
Sie
ist Ansprechpartner
in zum
der Regionkommunales
für alle
Fragen zur
(u. a. Wasserversorgung), Liegenschaftswesen und
Für
Abteilung
Versicherungsleistungen
suchen wir
Für unsere Abteilung Versicherungsleistungen
suchen wir zum
Leitung
des
gemeindlichen
Bauhofes, sowie allgemeines Vertragsrecht.
nächstmöglichen
Zeitpunkt
Altersvorsorge
und Rehabilitation.
nächstmöglichen Zeitpunkt
zwei Volljuristinnen/Volljuristen
zwei Volljuristinnen / Volljuristen
Die Bewerberin / Der Bewerber sollte eine Ausbildung als Dipl. Ingenieur/
in (TH oder FH) im Bereich „Bauwesen“, mind. eine Berufsausbildung als
(Entgeltgruppe
13 TV-TgDRV - entspricht
TVöD).
Für(Entgeltgruppe
unsere
Versicherungsleistungen
suchen
wir – oderzum
13Abteilung
TV-TgDRV
– entspricht
TVöD).
Techniker/in
– „Bautechnik“
eine vergleichbare Ausbildung bzw.
Befähigung mit vergleichbarer Ausbildung im Verwaltungsbereich nachNähere
Informationen und
das vollständige Stellennächstmöglichen
Zeitpunkt
Nähere Informationen und das vollständige Stellenprofil erhalten
profil erhalten Sie im Internet auf www.drv-hessen.de
Sie im Internet auf www.drv-hessen.de unter der Rubrik
unter der
Rubrik „Jobbörse“.
„Jobbörse“.
weisen können.
Bei Interesse richten Sie bitte Ihre aussagekräftige Bewerbung bis zum
30.11.2012 mit den üblichen Bewerbungsunterlagen an:
Gemeindevorstand der Gemeinde Siegbach
Ausstrasse 23 — 35768 Siegbach
zwei Volljuristinnen / Volljuristen
(Entgeltgruppe 13 TV-TgDRV - entspricht TVöD).
Bewerbungsunterlagen werden nach Abschluss des Verfahrens vernichtet. Bewerbungs- u. Vorstellungskosten können nicht erstattet werden.
Nähere erhalten
Informationen erhalten Sie unter: www.siegbach.de
www.staatsanzeiger-hessen.de
Nähere
Informationen und das vollständige Stellenprofil
Sie im Internet auf www.drv-hessen.de unter der Rubrik
„Jobbörse“.
Beim
Landesamt für
Verfassungsschutz
Hessen
sind zum nächstmöglichen Zeitpunkt in den Auswertungsabteilungen
Inlandsextremismus und Islamismus/allgemeiner Ausländerextremismus mehrere Stellen als
Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter
mit Dienstort in Wiesbaden zu besetzen.
Es stehen Planstellen für Beamte bis zur Besoldungsstufe A 10
BBesG und für Tarifbeschäftigte in der Entgeltgruppe 9 des TV-H zur
Verfügung. Aufstiegsmöglichkeiten nach Eignung und Leis­tung im
Rahmen der vorhandenen Planstellen sind gegeben. Bediensteten
des Landesamtes wird außerdem eine Sicherheitszulage gezahlt.
Das Landesamt sammelt und bewertet Informationen über extremis­
tische Bestrebungen. Dazu zählen der Rechts- und Linksextremismus sowie der Islamismus und der allgemeine Ausländerextremismus. Das Landesamt hat die Aufgabe, den zuständigen Stellen zu
ermöglichen, rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr
von Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung, den
Bestand und die Sicherheit des Bundes und der Länder zu treffen.
Ferner erfüllt das Landesamt Mitwirkungsaufgaben bei der Entscheidung über ausländerrechtliche Statusfragen.
Aufgabenschwerpunkte:
•Auswertungs- und Analysetätigkeit im Bereich politischer Extremismus
•Abgabe von Stellungnahmen im Rahmen der Mitwirkungsverfahren zu ausländerrechtlichen Statusfragen
•eigenständige Bearbeitung von Sachgebieten
•Sammlung, Bewertung und Steuerung von Informationen, auch
aus einschlägiger Literatur und elektronischen Medien
•Erstellung von Sachstandsberichten und Erkenntniszusammenstellungen
Fachliches Anforderungsprofil:
•Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst mit mindestens befriedigendem Ergebnis oder Hochschulabschluss (FH, B.A.) der
Fachrichtungen Politikwissenschaft, Geschichtswissenschaft
oder Islamwissenschaft
•eine gute Allgemeinbildung verbunden mit einem hohen Interesse
an politischen Zusammenhängen
•Fähigkeit, komplexe Sachverhalte und fachlich übergreifende
Zusammenhänge zu erfassen und zu bewerten
• G
ewandtheit, Sicherheit und Präzision bei der mündlichen und
schriftlichen Darstellung
• sicherer Umgang mit dem Internet sowie gängigen IT-Anwendungen (Microsoft Word, Excel und Power Point)
• wünschenswert sind englische, französische, arabische und/oder
türkische Sprachkenntnisse
Persönliches Anforderungsprofil:
• auch unter Zeitdruck selbständiges und zuverlässiges Arbeiten
sowie Bereitschaft zur Teamarbeit
• zielorientiertes Denken, gute Auffassungsgabe und die Fähigkeit
zur konzeptionellen Umsetzung von fachlichen Vorgaben
• hohe Leistungsbereitschaft und Flexibilität
• Kommunikationsfähigkeit, ausgeprägtes Engagement und hohe
Belastbarkeit
• Bereitschaft zur Aus- und Weiterbildung
• Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B
Aus dem hessischen Gleichberechtigungsgesetz im Zusammenhang
mit dem Frauenförderplan ergibt sich die Verpflichtung, den Frauenanteil zu erhöhen. Bewerbungen von Frauen sind daher besonders
erwünscht. Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber werden
bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt. Teilzeit ist grundsätzlich möglich.
Sie sollten im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit sein oder
– als Bewerber/in mit ausländischer Herkunft – über einen entsprechenden Aufenthaltstitel verfügen.
Eine Einstellung ist notwendigerweise mit einer Sicherheitsüberprüfung nach dem Hessischen Sicherheitsüberprüfungsgesetz (HSÜG)
verbunden, der sich die Bewerberin/der Bewerber unterziehen muss.
Der Einstellungstermin ist abhängig von der abgeschlossenen Sicherheitsüberprüfung.
Bewerbungen richten Sie bitte schriftlich mit aussagefähigen Bewerbungsunterlagen, in jedem Fall mit aktuellen Zeugnissen bzw. Beurteilungen, sonstigen Referenzen sowie der Angabe einer Telefonnummer und einer E-Mail-Adresse bis spätestens 7. November 2012
an das
Landesamt für Verfassungsschutz Hessen
Postfach 39 05, 65029 Wiesbaden.
Bitte fügen Sie Ihren Bewerbungsunterlagen keine Originalzeugnisse
und Originalbescheinigungen bei, sondern legen Sie nur Fotokopien
vor, da die Bewerbungsunterlagen nicht zurückgesandt werden können. Bewerbungskosten können nicht erstattet werden.
Bei einer Bewerbung per E-Mail senden Sie bitte Ihre vollständigen
Bewerbungsunterlagen in einer PDF-Datei an die u. a.
E-Mail-Adresse.
[email protected]
Für Rückfragen steht Ihnen als Ansprechpartnerin Frau Müller,
­Telefon 0611/720220, zur Verfügung.
Seite 1184
Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger
Nr. 43
Adressenfeld
Stellenausschreibungen
Max-Planck-Institut
für Biophysik
Das Max-Planck-Institut für Biophysik ist ein international führendes
Forschungsinstitut, in dem mit verschiedenen physikalischen und biochemischen Methoden die Struktur und Funktionen von Membranproteinen untersucht werden.
Für den Verwaltungsbereich suchen wir ab sofort eine/einen
Postvertriebsstück, Deutsche Post
Verlag Chmielorz GmbH
Postfach 22 29, 65012 Wiesbaden
Entgelt bezahlt
D 6432 A
Teamleiterin / Teamleiter Einkauf
Der Aufgabenbereich umfasst neben der Leitung eines kleinen Teams
die eigenständige Bearbeitung aller anfallenden Aufgaben im Bereich
Einkauf und Warenwirtschaft:
• Durchführung und Gewährleistung regelkonformer Beschaffungen
nach den vergaberechtlichen Bestimmungen des Bundes und der EU
• Beratung der Wissenschaft und Mitwirkung beim Abschluss von
Kauf-, Leasing-, Wartungs- und sonstigen Dienstleistungsverträgen,
insbesondere auch mit ausländischen Unternehmen
• Vorbereitung und Durchführung nationaler und internationaler Ausschreibungen
• Vorbereitung von Dienstleistungs- und Werkverträgen
• Abwicklung von Zoll- und Steuerformalitäten
• Intrahandelsstatistik
• Analyse der Beschaffungsvorgänge und Optimierung der Beschaffungskonditionen und -prozesse
• Verantwortliche Bearbeitung der Fälle von Leistungsstörungen
• Versicherungsangelegenheiten (Sach- u. Kfz-Versicherungen)
• Rechnungsbearbeitung
Vorausgesetzt werden:
Erfolgreich abgeschlossene Fachhochschulausbildung im Verwaltungsoder kaufmännischen Bereich oder vergleichbare Kenntnisse und Erfahrungen. Umfassende Kenntnisse und mehrjährige Erfahrungen in
dem Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens, auf den Gebieten
Vertragsrechts, des nationalen und internationalen Vergabewesens
nach VOL sowie des Zoll-, Außenhandels- und Steuerrechts.
Gute Kenntnisse des betriebswirtschaftlichen Software-Systems
SAP® R3, insbesondere MM und EBP.
Sicherer Umgang mit MS-Office®, insbesondere MS-EXCEL®.
Sehr gute Kenntnisse der englischen Sprache in Wort und Schrift.
Führungsqualifikation.
Verhandlungsgeschick sowie gepflegtes und sicheres Auftreten gegenüber Dritten.
Eigeninitiative, Sorgfalt und Verantwortungsbewusstsein sowie Kooperationsbereitschaft.
Wir bieten Ihnen eine interessante Tätigkeit in einem internationalen
wissenschaftlichen Umfeld, eine Bezahlung in Abhängigkeit Ihrer Ausbildung und Erfahrung bis zu E 10 TVöD (Bund) und die im öffentlichen
Dienst üblichen Sozialleistungen.
Die Max-Planck-Gesellschaft ist bemüht, mehr schwerbehinderte Personen zu beschäftigen. Bewerbungen von Schwerbehinderten sind
ausdrücklich erwünscht.
Bewerbungen mit den üblichen Unterlagen senden Sie bitte bis
15.11.2012 an folgende Adresse:
Max-Planck-Institut für Biophysik
Verwaltung und Allgemeine Services
Max-von-Laue-Straße 3
60438 Frankfurt am Main
oder elektronisch als eine Pdf-Datei
an [email protected]
STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN. Erscheinungsweise: wöchentlich
montags. Verlag: Verlag Chmielorz GmbH, Inhaber: ACM Unternehmensgruppe GmbH,
Marktplatz 13, 65183 Wiesbaden, Telefon: 0611 36098-0, Telefax: 0611 301303.
Geschäftsführung: Karin Augsburger, Andreas Klein.
Anzeigenannahme und Vertrieb siehe Verlagsanschrift. Vertrieb: Gabriele Belz, Telefon:
0611 36098-57. Jahresabonnement: 42,– c + 32,– c Porto und Verpackung.
Bankverbindungen: Nassauische Sparkasse Wiesbaden, Konto-Nr. 111 103 038 (BLZ
510 500 15), Postbank Frankfurt/Main, Konto-Nr. 1173 37-601 (BLZ 500 100 60).
Abonnementkündigung mit einer Frist von sechs Monaten zum 30. 6. und 31. 12. möglich.
Einzelverkaufspreis: 2,50 c + 2,– c Porto und Verpackung. Herausgeber: Hessisches
Ministerium des Innern und für Sport.
Verantwortlich für den redaktionellen Inhalt des amtlichen Teils: Ministerialrätin
Bettina Nau; Redaktion: Christine Bachmann, Telefon: 0611 353-1674;
E-Mails
an den RHEINLAND-PFALZ mit Sitz in
Beim
RECHNUNGSHOF
Speyer ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt am Dienstort
ÖFFENTLICHEN ANZEIGER
Koblenz
eine Stelle als Prüferin/Prüfer
zum STAATSANZEIGER
FÜR DAS LAND HESSE
für den Bereich „Kommunale
Selbstverwaltungskörperschaften“
zu besetzen. Bewerben können sich Beamtinnen und Beamte
mit Befähigung für das dritte Einstiegsamt (bisher gehobener
Dienst)
oder an
Beschäftigte
E-Mails
den mit vergleichbarer Ausbildung.
Bewerbungen senden Sie bitte bis spätestens
7. Dezember 2012 an:
Rechnungshof Rheinland-Pfalz, Präsidialabteilung,
@
Postfach 17 69, 67327 Speyer.
Nähere Informationen über den Rechnungshof RheinlandPfalz, die zu besetzende Stelle sowie das Anforderungsprofil
zum
und
die einzureichenden Bewerbungsunterlagen finden Sie im
Internet
unter: http://www.rechnungshof-rlp.de
STAATSANZEIGER
FÜR DAS LAND HESSEN
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Herrn Strunk,
Tel. 06232-617121,
oder Frau Jung, Tel. 06232-617159.
[email protected]
ÖFFENTLICHEN
ANZEIGER
ÖF
STA
E-Mails an den
ÖFFENTLICHEN ANZEIGER
zum
STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN
@
[email protected]
Anzeigen:E-Mails
Franz Stypaan
(Anzeigenverkaufsleitung),
Telefon: 0611 36098-40,
den
[email protected]; für die technische Redaktion und die Anzeigen des
„Öffentlichen Anzeigers“: Ralph Wagner, Telefon: 0611 36098-56, Telefax: 0611 301303,
[email protected]; Druck: CaPRI PRINT + MEDIEN GmbH, Ostring 13,
65205 Wiesbaden-Nordenstadt.
Die Buchbesprechungen stehen unter alleiniger Verantwortung der Verfasserin/des
Verfassers.
Redaktionsschluss für den amtlichen Teil: jeweils mittwochs, 12.00 Uhr, Anzeigenschluss: jeweils freitags, 12.00 Uhr, für die am übernächsten Montag erscheinende
Ausgabe, maßgebend ist der Posteingang. Anzeigenpreis lt. Tarif Nr. 32 vom 1. Januar
2012.
zum STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND
ÖFFENTLICHEN ANZEIGER
Der Umfang der Ausgabe Nr. 43 vom 22. Oktober 2012 beträgt 32 Seiten.
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