Eine gesetzliche Form der Vorsorgevollmacht ist nicht

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Eine gesetzliche Form der Vorsorgevollmacht ist nicht
Eine gesetzliche Form der Vorsorgevollmacht ist nicht
vorgeschrieben; lediglich für die in §§ 1904 und 1906 BGB
beschriebenen Maßnahmen schreiben §§ 1904 Abs. 2 und
1906 Abs. 5 BGB Schriftform vor. #B{Soll die Vollmacht auch im
Grundstücksverkehr genutzt werden, so ist wegen § 29 GBO
zumindest öffentliche Beglaubigung notwendig.} Seit 1.7.2005
kann die öffentliche Beglaubigung einer Unterschrift unter einer
Vorsorgevollmacht und einer Betreuungsverfügung auch durch
die Urkundsperson der Betreuungsbehörde erfolgen, § 6 Abs. 2
BtBG. Noch ist allerdings nicht geklärt, ob eine derartige
beglaubigte Vollmacht dem grundbuchrechtlichen Formgebot
des § 29 GBO genügt. Außerdem ist die
Beglaubigungszuständigkeit der Betreuungsbehörden auf
Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen beschränkt,
also insbesondere nicht gegeben, wenn die Vollmacht
unabhängig vom Betreuungsfall nur als Generalvollmacht
verwendet werden soll.#B{Da gem. § 11 Abs. 1 BeurkG der
Notar die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers zu prüfen
hat, ist aus Beweisgründen notarielle Beurkundung ohnehin der
bloßen Beglaubigung der Unterschrift vorzuziehen.} Aus
diesem Grund empfiehlt sich auch – obwohl dies nicht wie bei
Testamenten vorgeschrieben ist – unter Umständen die
Feststellungen über die Geschäftsfähigkeit ausdrücklich in die
Vollmachtsurkunde aufzunehmen.#B{Ein weiterer Vorteil der
beurkundeten Vollmacht stellt die Möglichkeit dar, im Fall des
Verlustes einer Ausfertigung diese durch die Erteilung einer
weiteren Ausfertigung zu ersetzen, wobei nach § 51 Abs. 1 Nr.
1 BeurkG nur der Vollmachtgeber einen Anspruch auf Erteilung
hat.}
Der Geschäftswert richtet sich grundsätzlich nach dem
Aktivvermögen des Vollmachtgebers, wobei ein Abschlag von
10% bis 50% zu machen ist. Bei einem Geschäftswert von €
200.000 beträgt danach die Gebühr gemäß § 38 Abs. 2 Nr. 4
KostO € 178,50 zuzüglich Umsatzsteuer. Der Geschäftswert für
die anwaltlichen Gebühren bestimmt sich nach den gleichen
Grundsätzen. #B{Da nach § 38 Abs. 2 Nr. 4 KostO für eine
Vollmacht nur eine halbe Gebühr anfällt und der Geschäftswert
nach oben auf € 500.000,– begrenzt ist (§ 41 Abs. 4 KostO),
was eine gebühr von € 403, 50 zzügl. UmsSt. auslöst, sollte von
der Beurkundung der Vollmacht aus Kostengründen nicht
abgeraten werden. }