Magazin - Deutsche Lebensmittel Rundschau

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Magazin - Deutsche Lebensmittel Rundschau
DEUTSCHE LEBENSMITTEL-RUNDSCHAU
104. Jahrgang
Nov/Dez 2008
Behr´s Verlag l Hamburg l ZKZ 9982
Analytik » Forschung » Prozesse » Recht
» Nanotechnologie
in Lebensmitteln
Fakt oder Fiktion (Haber/Stähle)
» Melamin – ein Praxisbericht des CVUA Stuttgart
Die globalen Folgen einer Lebensmittelverfälschung (Lerch/Köbler/Gutsche)
» Das Verbraucherinformationsgesetz (VIG)
Erste Praxiserfahrungen (Wustmann)
» Recht
Zuckerarme Konfitüren, Beschl. OLG München v. 31.07.2008, 29 U 4729/07
(A. H. Meyer)
Zum generischen „Charakter“ der Bezeichnung „Parmesan“
Urt. EuGH v. 26.02.2008, Rechtssache C-132/05 sowie Urt. LG Berlin v. 22.04.2008,
Az 102 O 130/06) (Capelli/Klaus)
NÄHRWERTE
umfassend, aktuell, übersichtlich
Begründet von Prof. Dr. S. W. Souci, Dr. W. Fachmann
und Prof. Dr. Dr. h.c. H. Kraut.
Im Auftrag des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz, Berlin/Bonn, herausgegeben von der
Deutschen Forschungsanstalt für Lebensmittelchemie, Garching
bei München. Bearbeitet von Dr. Eva Kirchhoff
7., revidierte und ergänzte Auflage 2008. 1400 Seiten.
Format 21 x 29,7 cm. Gebunden. € 148,– [D]
ISBN 978-3-8047-5038-8
Mehr als 800 Lebensmittel mit etwa 300 Inhaltsstoffen
Dieses seit über 40 Jahren unverzichtbare und stetig weiterentwickelte
Standard-Tabellenwerk über die Zusammensetzung von Lebensmitteln wurde für die vorliegende 7. Auflage erneut durchgehend überarbeitet, aktualisiert und erweitert. Das bewährte Konzept ist nicht
nur auf die Bedürfnisse der Diätetik und Ernährungsberatung abgestimmt, sondern bietet auch allen, die mit der Erzeugung, Vermarktung und Überwachung von Lebensmitteln befasst sind, schnelle und
umfassende Information.
Neu aufgenommene Lebensmittel sind:
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• Fisch: Dorade royal und Buttermakrele
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Als neue Stoffgruppe bei den bioaktiven Stoffen wurden die Glucosinolate aufgenommen. Auch einige Fettsäuren wurden ergänzt.
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»
Liebe Leserin, lieber Leser,
vor Ihnen liegt die letzte Ausgabe der DLR
in diesem Jahr, ein Doppelheft.
Ein ereignisreiches Jahr geht zu Ende. Auch
für die Deutsche Lebensmittel-Rundschau.
Die Neuauflage unserer Zeitschrift soll ein
Sprung in die Zukunft werden. Ein neues,
ansprechenderes Layout und eine Weiterentwicklung des redaktionellen Konzeptes
Dr. Gabriele Lauser
führen von der wissenschaftlichen Fachzeitschrift hin zu einem Qualitäts-Fachmagazin für Lebensmittelchemie. Bei der vielfältigen internationalen Konkurrenz will
die DLR mehr sein als ein reines Wissenschaftsarchiv der Lebensmittelchemie.
Die Oktober-Ausgabe hat unsere Linie
Der Themenbogen wird weitergespannt
aufgezeigt: der Beitrag zur Ampel-Kenn-
über Melamin, Verbraucherinformations-
zeichnung, die Serie Mineralstoffe, die
gesetz bis hin zu Werkdruck, Rechtskom-
Berichterstattung zum Deutschen Le-
mentaren und dem Bericht über eine Ta-
bensmittelchemikertag, Werkdruck und
gung in China. Mit „Forschung aktuell“
Kommentare zur aktuellen Rechtspre-
und „Für Sie gelesen“ verschaffen wir Ih-
chung. Wir möchten unseren Lesern mit
nen einen Überblick über die aktuelle For-
fachlich einwandfreien Beiträgen, das
schungslandschaft.
vielfältige Bild der Lebensmittelchemie
und der angrenzenden Wissenschaften
2009 liegt die DLR im 105. Jahrgang vor.
präsentieren. Wir haben uns ein hohes
105 Jahre, in denen in Gesellschaft und
Ziel gesteckt.
Wissenschaft viel geschehen ist. Die DLR
Und wir halten unser Versprechen!
hält mit neuem Outfit mit. Das ist doch ein
gutes Zeichen – finden Sie nicht?
In der November/Dezember-Ausgabe der
DLR ist uns, so glauben wir, eine gute Zu-
Wir wünsche Ihnen und uns einen besinn-
sammenstellung gelungen. Unser Thema
lichen Jahresabschluss, ein frohes Weih-
des Monats: Nanotechnologie und ihr Ein-
nachtsfest und für das kommende Jahr
satz in der Lebensmittelindustrie – gibt es
alles Gute
schon Nano-Food? Sicher ist, die Vorsilbe
„Nano“ ist heute so beliebt wie in den 70er und 80-er Jahren des vergangenen Jahrhunderts das Präfix „Mikro“.
DLR | November/Dezember 2008
«
Ihre
Editorial
3
4
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November/Dezember 2008 | DLR
»
»DLR l
Inhalt
5
Deutsche Lebensmittel-Rundschau
DLR l Heft 11/12 l November/Dezember 2008 l 104. Jahrgang l ISSN 0012-0413
Inhaltsverzeichnis
»
Magazin
Seite 7
» Nanotechnologie in Lebensmitteln
» Melamin – ein Praxisbericht des CVUA Stuttgart
Fakt oder Fiktion (Haber/Stähle)
Die globalen Folgen einer Lebensmittelverfälschung
(Lerch/Köbler/Gutsche)
Seite 8
Seite 16
Die ernährungsphysiologische Bedeutung
» Serie:
der Mineralstoffe
Magnesium (Schuchardt/Hahn/Hahn)
»
Seite 23
Forschung Aktuell – eine Übersicht
Seite 32
Internationale Literatur
» Josef Schormüller-Gedächnisstiftung
Preisausschreibung
» Angewandte Wissenschaft
– Risikoorientierte Probenplanung (RIOP) bei der Überwachung kosmetischer Mittel (Walther et al.)
– Quantification of 2-Aminoacetophenone in White Wine by Headspace Solid Phase Micro
Extraction and Gas Chromatography-Mass Spectrometry (Gulan/Arzberger)
– Heavy Metal Content of Some Croatian Wines (Šeruga/Nemet/Laslavić)
– Nachweis fremder Invertase in Honig (Beckmann/Beckh/Lüllmann)
– Trocknungsfaktoren für Erzeugnisse der Gewürzindustrie zur Anwendung bei der Beurteilung
von Pflanzenschutzmittelrückständen (Weber)
Seite 34
Seite 35
Seite 41
Seite 46
Seite 55
– Einfluss des Ernteverlaufs auf Fruchtparameter von frühreifen Erdbeersorten (Weissinger et al.)
Seite 57
Seite 59
– Development and Characterization of a Piezoelectric Immunosensor for Determination of
Domoic Acid in Food Samples (Rodriquez et al.)
Seite 67
DLR | November/Dezember 2008
«
6 Inhalt
«
» Das Verbraucherinformationsgesetz (VIG)
Erste Praxiserfahrungen (Wustmann)
Seite 71
» Für Sie gelesen
Seite 77
Seite 78
Neue Analysenmethode zur Quantifizierung von Glycidamid (Bauer)
Phytoöstrogen-Gehalte von Getränken… (Großmann-Kühnau)
» Recht
Rechtsprechung
– Zuckerarme Konfitüren, Beschluss OLG München vom 31. Juli 2008, 29 U 4729/07 (A. H. Meyer)
– Zum generischen „Charakter“ der Bezeichnung „Parmesan“, Urteil EuGH vom 26. Februar 2008,
Rechtssache C-132/05 sowie Urteil LG Berlin vom 22. April 2008, Az 102 O 130/06) (Capelli/Klaus)
Deutsches und Europäisches Recht
DIN-, EN- und Iso-Normen
» Wem gehört die Ernte? Neues vom Vorratsschutz
»
»
»
Seite 80
Seite 81
Seite 86
Seite 91
Verstaltungsbericht CAF2008 in China (Matissek)
Seite 94
Veranstaltungskalender
Seite 98
Persönliches
Seite 99
Impressum
Seite 102
Ihr Passwort DLR-online (www.dlr-online.de):
Feuerzangenbowle
»
November/Dezember 2008 | DLR
»
Meldungen
Neuer Masterstudiengang an der FH Lausitz
Magazin
7
Das Backmittelinstitut
erhält einen neuen Namen
Bonn, November 2008 (BMI): Die Au-
Das Backmittel-
Ab Sommersemester 2009 startet
ßerordentliche Mitgliederversamm-
institut
an der Fachhochschule Lausitz in
lung des Backmittelinstituts hat sich
1983 als „Infor-
Senftenberg der neue Master-
am 23. Oktober 2008 entschlossen,
mationszentrale für Backmittel und
studiengang Naturstoffchemie.
die „Informationszentrale für Back-
Backgrundstoffe zur Herstellung von
Bewerber, die einen guten Bache-
mittel und Backgrundstoffe zur Her-
Brot und Feinen Backwaren“ in Bonn
lor beziehungsweise ein gutes Di-
stellung von Brot und Backwaren“
gegründet, um das Wissen über Back-
plom in Chemie, Biologie oder
(BMI) umzubenennen. Mit Wirkung
mittel und Backgrundstoffe bei Ver-
einem verwandten Fach haben,
zum 1. Mai 2009 wird das Backmittel-
wendern und Verbrauchern zu ver-
können sich bewerben. Der drei-
institut „Wissensforum Backwaren
bessern. Getragen wird das Institut
semestrige Master vermittelt an-
e.V. Bonn/Wien“ heißen.
von den Unternehmen des Verbandes
wendungsbereite und laborprak-
Mit der neuen Namensführung soll
der Backmittel- und Backgrundstoff-
tische Kenntnisse über die Stoffe
der tatsächlichen Aufgabenstellung
hersteller e. V. Bonn/Wien (ab 1. Mai
der Natur.
und Zielrichtung dieses Vereins Rech-
2009 „Der Backzutatenverband e.V.
Info: Prof. Dr. Ingolf Petrick, De-
nung getragen werden. [...]
Bonn Wien“). Seit 2000 gibt es einen
kan des FB Bio-, Chemie- und
Wie der Verband der Backmittel- und
weiteren Geschäftsbereich in Öster-
Verfahrenstechnik, Tel.: 03573-
Backgrundstoffhersteller e. V. Bonn/
reich mit insgesamt acht Mitglieds-
85-801, E-Mail: dekanat-bcv@fh-
Wien – ab 1. Mai 2009 „Der Backzu-
unternehmen. Ziel des Backmittel-
lausitz.de, Webseite: www.fh-
tatenverband e. V. Bonn/Wien“ – be-
instituts/Wissensforum Backwaren
lausitz.de
steht der Mitgliederkreis des Back-
ist die sachlich und wissenschaftlich
wurde
mittelinstituts nicht nur aus reinen
fundierte Aufklärung über Backzu-
Bewusst Wählen e. V.
Backmittelherstellern. Sie stellen mit
taten bei der Herstellung von Back-
Im September 2008 wurde der Be-
ihren Produkten zwar das älteste und
waren. Besonders bäckereitechno-
wusst Wählen e.V. mit Sitz in Ber-
traditionsreichste Geschäftsfeld des
logische, ernährungsphysiologische
lin gegründet. Der Verein ist das
Branchenzusammenschlusses dar, ha-
und lebensmittelrechtliche Fragestel-
nationale Pendant zur Choices
ben sich aber ständig weiterentwi-
lungen stehen im Focus seiner Infor-
International Foundation in Brüs-
ckelt und anderen Herstellern von
mations- und Aufklärungsarbeit.
sel. Sowohl Lebensmittelherstel-
Rohstoffen und Zutaten, die für das
ler und Einzelhandel als auch Gas-
Backgewerbe und die Gastronomie
Info: Backmittelinstitut e.V.,
tronomie können ihm beitreten.
von Bedeutung sind, und auch ihren
Markt 9, D-53111 Bonn
Bewusst Wählen e. V. wurde wie
Zulieferern die „Türen“ des Vereins
(Web: www.Backmittelinstitut.de)
die Choices International Foun-
geöffnet.
dation von den Unternehmen
Campina, Friesland Foods und
Unilever ins Leben gerufen. Der
Verein ist national u. a. dafür zu-
Dissertationen, DLR 104 (9), 454–455 (2008)
ständig das Logo mit seinen Vor-
Annette Mertineit-Heinz: Einsatz
Nadine Möller: Entwicklung eines
teilen bekanntzumachen und
der
Stabilisotopen-Massenspek-
optischen Biosensor-Assays mit
neue Partner zu gewinnen. Zum
trometrie (GC/C/IRMS) als poten-
Elementen aus der Resistenzfor-
Start des Programms in Deutsch-
tielle Untersuchungsmethode zum
schung zum Screening auf Tetra-
land waren 50 Produkte mit dem
Nachweis einer illegalen Anwen-
cyclin-Rückständein Lebensmitteln
Logo gekennzeichnet.
dung von 19-17β-Nortestosteron
(Prof. Petz, Univ. Wuppertal).
Info:
in der Ebermast
www.bewusst-waehlen.com
(Prof. Petz, Univ. Wuppertal).
DLR | November/Dezember 2008
«
(Korrektur d. Namen)
8
Thema des Monats
«
Nanotechnologie in Lebensmitteln
Fakt oder Fiktion?
Dr. Bernd Haber und Dr. Sieglinde Stähle
Nanotechnologien werden seit einigen Jahren vermehrt auch bei der Herstellung einer Vielzahl verbrauchernaher Produkte eingesetzt. Aber werden solche Techniken inzwischen auch
schon umfassend in Lebensmitteln oder bei der Lebensmittelherstellung eingesetzt?
Eine Vielzahl von Berichten suggeriert, dass
ten verschiedener internationaler wissen-
Nanopartikel oder nanotechnologische
schaftlicher Gremien zu einheitlichen De-
Verfahren auch bei Lebensmitteln schon
finitionen von Nanotechnologie und den
1,2)
Dr. Bernd Haber
Realität sind . Ist „Nano-Food“ wirklich
daraus hergestellten Materialien greifen
schon im wahrsten Sinne in „Aller Munde“
allesamt als Obergrenze für die Größe
oder nur eine Fiktion? Dieser Beitrag ist
100 Nanometer als wichtiges aber nicht
ein Versuch einer sachlichen Bestandsauf-
ausschließliches Kriterium auf5–8). Tabelle 1
nahme aus Sicht der Lebensmittelindustrie
gibt einen Überblick über die aktuellen
abseits von der Mär der Tiefkühlpizza, die
Definitionen der ISO-Arbeitsgruppe, die
je nach Mikrowellenerwärmung ihren Ge-
federführend an weiteren globalen Stan-
schmack ändern kann.
dards arbeitet6).
Was ist Nanotechnologie?
»
Zur Person
Nanostrukturierte Materialien und Nanopartikel werden nicht nur gezielt tech-
Nanotechnologie ist ein Sammelbegriff
nologisch erzeugt. Sie finden sich auch
für eine breite Auswahl von Technolo-
weit verbreitet in der Natur. Bekanntes-
Staatlich geprüfter
gien, die in verschiedenen naturwissen-
tes Beispiel sind feinste Nanopartikel, die
Lebensmittelchemiker.
schaftlichen Disziplinen wie Physik, Che-
aufgrund von Verbrennungsprozessen in
Regulatory Affairs Nutri-
mie, Biologie und Medizin angewendet
die Atmosphäre gelangen (z. B. bei Vul-
tion Ingredients bei der
werden. Gemeinsam ist diesen Technolo-
kanausbrüchen). Aber auch in Pflanzen
BASF SE, Vorsitzender
gien die Erforschung, Erzeugung und Ver-
und Tieren (inkl. Menschen) spielen na-
der Fachvereinigung
wendung von Strukturen und Materialien
noskalige Strukturelemente in allen Zel-
Lebensmittelzusatzstoffe
in einer Dimension von typischerweise
len oder bei Stoffwechselprozessen eine
des VCI, Mitglied des
3,4)
kleiner als 100 Nanometer
. Die Arbei-
entscheidende Rolle (z. B. Pigmente in Na-
Kuratoriums des BLL und
weiteren Verbänden und
wissenschaftlichen Fachgruppen.
«
Tab. 1 Definitionen nach ISO TS 27687 (08-2008), Deutsche Version CEN ISO/
TS 27687:20086
Manufactured
nanomaterials
Intentionally produced to have specific properties or specific composition.
Nanoscale
Sizes range from approximately 1 nm and 100 nm.
Nanomaterial
Either nano-object or nanostructured.
Note: End products containing nanomaterials (e.g. tires, electronic equipment, coated DVDs) are not themselves nanomaterials.
Nano-object
Material confined in one or more dimensions in the nanoscale.
Nanostructured
Having an internal or surface structure at the nanoscale.
»
November/Dezember 2008 | DLR
»
Thema des Monats
9
Abb. 1
Wassertropfen auf
einem mit Mincor TX TT
ausgerüsteten Polyestergewebe (Foto BASF)
novesikeln, nanoskalige Gallensäurenmi-
ter technischer Effekte. Weitere Beispiele
zellen im Fettstoffwechsel). Auch in Le-
in verbrauchernahen Produktbereichen
bensmitteln können durch seit langem
sind u. a. Schmutz abweisende Beschich-
angewandte technologische Verfahrens-
tungen bei Textilien (s. Abb. 1) oder Leder,
schritte wie Emulgierung oder Homoge-
mineralische UV-Filter für Sonnenschutz-
nisierung ggf. nanoskalige Dimensionen
mittel und Kosmetika oder Haushaltsge-
erreicht werden, die allerdings nicht un-
genstände und Sportgeräte mit verbes-
ter dem Begriff „Nanotechnologie“ an-
serten Eigenschaften. Allen gemeinsam
zusiedeln sind4).
ist, dass sich die gewünschten neuen Ei-
Mensch und Umwelt haben sich also schon
genschaften der Produkte aus der ge-
seit langem mit Nanostrukturen auseinan-
zielten Miniaturisierung einer stofflichen
der zusetzen. Das Neue bei der Nanotech-
Komponente ergaben.
nologie ist dagegen, dass man jetzt durch
In Lebensmitteln selbst ist der Einsatz von
gezielte Herstellung versucht, Produkten
gezielt hergestellten Nanopartikeln laut
neuartige Eigenschaften zu verleihen, die
Analysen des Bundes für Lebensmittel-
das nicht nanoskalige Produkt so nicht be-
recht und Lebensmittelkunde (BLL) und
sitzt. Eines der bekanntesten Beispiele ist
des Bundesamtes für Verbraucherschutz
der sogenannte „Lotuseffekt“ bei mikro-
und Lebensmittelsicherheit (BVL) bisher
nanostrukturierten Oberflächen für Ke-
noch kaum Realität, zumindest nicht in
ramiken des Sanitärbereiches, die weni-
Deutschland oder in der Europäischen
ger schmutzempfindlich als herkömmliche
Union4,9). Im Gegensatz dazu befindet
Ausführungen sind. Aber auch die schon
sich laut einer Studie des BUND zur Nut-
im frühen 18. Jahrhundert mit nanoparti-
zung der Nanotechnologie im Lebensmit-
kulärem Gold rot gefärbten Gläser sind ein
telsektor eine Vielzahl an Beispielen im
Beispiel für den schon langen Einsatz von
Markt, auch von europäischen Herstel-
Nanomaterialien zur Erzielung bestimm-
lern1).
DLR | November/Dezember 2008
«
»
Ist „Nano-Food“
schon Realität“
«
10
Thema des Monats
»
Zerkleinerungstechniken:
schon immer
vom Menschen
angewandt
«
«
Wie kann es zu solch unterschiedlichen
Eigenschaften von Lebensmitteln durch
Ergebnissen kommen? Bei genauerer Be-
Zerkleinerungstechniken zu verbessern.
trachtung der BUND-Studie und ihrer Ein-
Ein Beispiel: Durch die stetige Verbesse-
schlusskriterien ist festzustellen, dass die
rung der Mahltechnologie konnte man
Informationen zu den angeblichen „Na-
aus grobem, schwer verdaulichem Ge-
noprodukten“ vor allem über Internet-
treide feines, vielseitig einsetzbares Mehl
recherchen ohne weitere Verifizierung
gewinnen. Heute sind die Zerkleinerungs-
der Ergebnisse zusammenstellt wurden.
technologien so weit ausgereift, dass man
So kam es, dass u. a. Produkte in der
je nach technischer Strategie auch in na-
BUND-Studie aufgeführt wurden, die sich
noskalige Dimensionen vorstoßen kann.
in der EU noch im Zulassungsverfahren
Inwiefern die so erhaltenen Materialien
befinden und somit noch nicht im Markt
als Nanopartikel einzustufen sind, ist im
sein können bzw. bis heute noch nicht im
Einzelfall zu prüfen.
Markt sind. Des Weiteren orientierte sich
Bei Unterschreitung der Grenze von
der BUND nicht an den international aner-
100 nm müssen sich die relevanten Eigen-
kannten Definitionen und zog als Schwel-
schaften eines Stoffes nicht grundlegend
lenwert 300 nm anstelle der etablierten
ändern, sodass eine neue umfassende Ri-
100 nm heran, mit der Folge eines erheb-
sikobewertung nicht zwingend sein muss.
lich erweiterten Produktbereiches per
Eine konventionelle Risikobewertung
definitionem. Auch Patentanmeldungen
kann v. a. bei Produkten vorgenommen
mit Hinweisen auf den Einsatz von Na-
werden, die nach oraler Aufnahme schnell
notechnologie bei Lebensmitteln oder
in Lösung gehen, denn dann hängen mög-
bloße Werbeaussagen wurden als Indizien
liche Risiken nicht von der Partikelgröße
für Nano-Lebensmittel im Markt bewer-
oder -form sondern v. a. von den intrin-
tet, ohne den Nachweis im Markt selbst
sischen Stoffeigenschaften ab.
zu führen. Dabei zeigt sich immer wie-
Zur Miniaturisierung von Lebensmittel-
der, dass verbrauchernahe Produkte mit
zutaten eignen sich verschiedene Tech-
dem Präfix „Nano“ beworben werden, die
nologien, darunter Mikroverkapselung,
nachweislich keine Nanopartikel enthal-
Mikroemulsion, Solubilisierung oder Her-
9,10)
. Folgerichtig müssen die Einschät-
stellung von mizellaren Systemen. Ziel
zungen des BUND zum Einsatz der Nano-
ist es dabei, die Lebensmittelzutat, sei
technologie in Lebensmitteln deutlich von
es ein Nährstoff (z. B. Vitamine) oder
denen des BLL und BVL abweichen.
ein Zusatzstoff (z. B. Antioxidanzien), zu
ten
Zukünftige Anwendungsbereiche der Nanotechnologie
funktionalisieren und damit optimiert
einzusetzen. So könnten zukünftige Nanozutaten im Vergleich zu den nicht-
Die Miniaturisierung von Bestandteilen,
nanoskaligen Produkten andere neue
die Lebensmitteln zugesetzt werden sol-
technologische Eigenschaften aufweisen
len, kann auf zwei Arten erfolgen:
wie z. B. neue Löslichkeitseigenschaften,
a) durch
Zerkleinerungstechnologien
neue Farbgebung, neu auftretende anti-
oder Feinstverteilung von Lösungen
mikrobielle Wirkungen, verbesserte Halt-
(„Top-down“-Strategie) oder
barkeiten, neue Geschmackscharakteris-
b) durch Aufbau von Atomen oder Mo-
tika oder verbessertes Mundgefühl. Bei
lekülen zu Nanostrukturen, beispiels-
Nährstoffen könnten zukünftig gezielte
weise durch Selbstanordnung („Bot-
Nährstofffreisetzungen mit spezifischen
9)
tom-up“-Strategie) .
Trägersystemen zu neuen ernährungsphysiologischen Wirkungen führen. Inwiefern
Lösliche Nanomaterialien
eine gezielte Freisetzung von Nährstoffen
Die „Top-down“-Strategie ist vom An-
(Nutritargeting) für den Lebensmittelbe-
satz her nicht neu. Schon immer hat der
reich überhaupt eine Rolle spielen wird
Mensch versucht, den Nährwert und die
oder nicht eher dem medizinischen Be-
»
November/Dezember 2008 | DLR
»
reich anzusiedeln ist, muss zukünftig ge11)
Thema des Monats
11
Bevölkerung durch gezielte Anreicherung
klärt werden . Spezielle Trägersysteme
von Grundnahrungsmitteln wie Reis oder
wie beta-Cyclodextrine könnten in der Zu-
Speisesalz mit lebensnotwendigem Eisen,
kunft für Aromen oder Nährstoffe eine
Zink, Vitamin A und Folsäure vorzubeu-
größere Rolle spielen.
gen.
Ob es sich bei den jeweiligen Entwicklungen tatsächlich um Nanopartikel im
Nanomaterialien in Lebensmittelbedarfs-
Sinne der Definition handelt, ist abhän-
gegenständen
gig von Größe, der Anwendungsform
Die Anwendungsentwicklung von neuar-
und den Eigenschaften. Die Zuordnung
tigen Nanomaterialien in Lebensmittel-
zur Nanotechnologie kann nur nach Ein-
bedarfsgegenständen wie Verpackungs-
zelfallbetrachtung erfolgen. Bei den zu-
und Prozessmaterialien ist heute schon
vor genannten Techniken liegen jedoch
am weitesten fortgeschritten. Im Ver-
normalerweise keine unlöslichen Nano-
packungsbereich gibt es jetzt schon Lö-
partikel vor, sondern allenfalls nanostruk-
sungen mit inerten Nanomaterialien
turierte Materialien auf Protein-, Fett-
auf dem Markt, die die Packstoffeigen-
oder Stärkebasis, die im Organismus den
schaften verbessern und dem Qualitäts-
bekannten Stoffwechselwegen unterlie-
erhalt und der Sicherheit der Lebensmit-
gen.
tel dienen (z. B. Antihaft-Beschichtungen,
»
Der Verpackungsbereich:
hier werden Nanomaterialien schon
eingesetzt
«
verbesserte Gasdichtigkeit, verbesserter
Unlösliche Nanomaterialien
UV-Lichtschutz, antimikrobiell wirksame
Bei unlöslichen Nanopartikeln spielt ne-
Oberflächen). Die Barriereeffekte bei Fo-
ben den intrinsischen Eigenschaften v. a.
lienmaterialien beruhen auf unlöslichen
auch die Partikelgröße und Partikelform
Nanopartikeln, die im Kunststoff immo-
eine Rolle für die Risikobewertung. Silizi-
bil eingelagert sind. Bei derartigen Nano-
umdioxid (E551) ist ein seit langem für be-
kompositen ist die geprüfte Lebensmit-
stimmte Verwendungen zugelassenes Rie-
teleignung des Kunststoffs entscheidend
selhilfsmittel für trockene pulverförmige
(Abb. 2). Bei Prozessmaterialien für den
Lebensmittelzutaten. Bei seiner Herstel-
Lebensmittelkontakt bieten sich Lösungen
lung entstehen intermediär nanoskalige
mit funktionalisierten Oberflächen an, die
Primärpartikel, die anschließend zu größeren Strukturen agglomerieren. SiO2 in dieser Form ist geprüft und seit vielen Jahren
als sicherer Lebensmittelzusatzstoff zugelassen12). Einige in den USA und Asien im
Markt befindlichen Nahrungsergänzungsmittel mit kolloidal vorliegenden Edelmetallen wie Silber, Gold, Iridium, Palladium,
Platin oder Zink sind in der EU nicht verkehrsfähig. Ihr ernährungsphysiologischer
Nutzen ist zudem bisher weitgehend unklar. Die Sicherheit von nanopartikulär
vorliegenden Edelmetallen ist noch nicht
abschließend geklärt.
Die schlechte Bioverfügbarkeit von bestimmten Nährstoffen (z. B. schlecht lösliche Mineralstoffe wie Eisen oder Zink)
kann durch verbesserte Darreichungsformen gesteigert werden. Dies kann v. a.
in Entwicklungsländern von großem Inter-
Abb. 2 Wirkprinzip von eingelagerten Nanopartikeln in Kunststoff-
esse sein, um der Mangelversorgung der
folien zur Erhöhung der Gasdichtigkeit (schematisch)
DLR | November/Dezember 2008
«
12
Thema des Monats
«
Tab. 2 Kriterien zur Einstufung von synthetischen Nanopartikeln
(nach ACC13))
• Gezielte Herstellung
• Neuartige/neue Eigenschaften im Vergleich zum nicht-nanoskaligen Material
• Schlechte Wasserlöslichkeit/Löslichkeit in biologischen Systemen (Organismus)
• Mind. 10 % der Partikel kleiner 100 nm
• Mizellen bzw. einzelne Polymermoleküle sind auszuschließen
• Aggregate/Agglomerate, die in nanoskaliges Material zerfallen können
z. B. eine Verbesserung der Reinigbarkeit
ßenordnungen und die spezifische stoff-
bringen („Lotus-Effekt“).
liche Beschaffenheit entscheidende Kri-
Das oberste Gebot –
Lebensmittelsicherheit!
»
Jedes Produkt
auf dem Markt muss
dem deutschen
und europäischen
Lebensmittelrecht
entsprechen
«
terien. Der nanoskalige Bereich wird wie
oben beschrieben normalerweise von 1–
100 nm angegeben6,7). Neben der Größe
Die Diskussion, ob ein Lebensmittel oder
spielen aber noch andere Faktoren eine
eine Lebensmittelzutat als „nano“ einge-
wichtige Rolle. Sie sollten bei der Bewer-
stuft werden soll oder nicht, ist aus Sicht
tung, ob es sich um ein Nanomaterial oder
des Verbrauchers erst einmal zweitrangig.
einen Nanopartikel handelt, herangezo-
Die wichtigste Voraussetzung ist, dass die
gen werden (Tab. 2).
im Markt befindlichen Produkte den allge-
Neben der gezielten Herstellung ist
meinen und spezifischen Anforderungen
sicherlich eine neue Eigenschaft eines Na-
des deutschen und europäischen Lebens-
nopartikels als ein wesentliches Kriterium
mittelrechtes entsprechen. Dies schließt
zur Abgrenzung zu fordern. So nimmt
insbesondere die Verantwortung der Her-
nanoskaliges Gold die Farbe rot an, na-
steller und Inverkehrbringer von Lebens-
noskaliges Silber hat eine antimikrobielle
mitteln sowohl für den gesundheitlichen
Wirksamkeit oder nanoskaliges Titandi-
Verbraucherschutz als auch für den Um-
oxid wirkt transparent und kann als UV-
welt- und Arbeitschutz mit ein. Die Her-
Absorber eingesetzt werden.
steller der Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten sind daher verpflichtet, auf Basis
Toxikologie
ihrer Herstellungsprozesse die Sicherheit
Bis jetzt gibt es keine Hinweise, dass
und Rechtmäßigkeit ihrer Produkte vor
bei Substanzen, die sich ausreichend
der Vermarktung zu prüfen. Nur wenn
schnell in wässrigen oder biologischen
keine Zweifel an der Sicherheit der Pro-
Systemen lösen, die Partikelgröße einen
dukte bestehen und sie allen lebensmit-
entscheidenden Einfluss auf die Toxiko-
telrechtlichen Anforderungen genügen,
logie des Inhaltsstoffes hat. Zu einem
wird ein verantwortungsvoller Unterneh-
ähnlichen Ergebnis kommen auch die
mer ein Produkt vermarkten. Dies gilt auch
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Ar-
für Entwickler und potentielle Anwender
beitsmedizin (BAuA), das Bundesinsti-
von Nanomaterialien für den Lebensmit-
tut für Risikobewertung (BfR) und das
telbereich, die sich ihrer obliegenden Ver-
Umweltbundesamt (UBA) in ihrer For-
antwortung bewusst sind und die gesetz-
schungsstrategie zu „Nanotechnologie:
lichen Rahmen beachten4).
Gesundheits- und Umweltrisiken von Na-
Die Größe allein macht noch kein
Nanomaterial!
nomaterialien“, nach der aufgrund der
bisherigen Kenntnisse insbesondere die
unlöslichen und schwer löslichen Nano-
Im Hinblick auf die Lebensmittelsicher-
materialien als toxikologisch relevant er-
heit und Risikobewertung von nano-
achtet werden14).
skaligen Materialen, sind die neuen Grö-
»
November/Dezember 2008 | DLR
»
20
Lebensmittel
64
75
Kleidung
Oberächenversieglung
und -pege
25
86
14
Abb. 3
0
Ja, würde ich kaufen
20
40
60
80
100
% der Befragten
Kaufbereitschaft für
Nanoprodukte unterschiedlicher Produkt-
Nein, würde ich nicht kaufen
gruppen (nach Lit.15))
Die Verbraucherwahrnehmung
von Nanotechnologie und der
Wunsch nach Kennzeichnung
samkeit positiv betrachtet, während nur
11–22 % Technologien befürworten, die
Lebensmittel länger ansehnlich halten15).
Der Wunsch nach Kennzeichnung wird im-
Nanotechnologie wird laut einer ak15)
mer wieder von Verbrauchervertretern16)
von der Bevöl-
und Umweltgruppen1) als wichtiges Krite-
kerung generell positiv bewertet. Der
rium für die Wahlfreiheit des Verbrauchers
Nutzen der Nanotechnologie wird im All-
angeführt. Diskutiert werden Kennzeich-
gemeinen größer eingeschätzt als mög-
nungsansätze im Sinne eines Warnhin-
liche Risiken. Deutliche Unterschiede er-
weises aber auch einer allgemeinen Ver-
geben sich dann bezogen auf einzelne
braucherinformation. Das BfR kommt in
Anwendungsbereiche. So ist die Akzep-
seiner Verbraucherstudie zu Nanotechno-
tanz bei Produkten zur Oberflächenver-
logie zu dem Schluss, dass durch die Kenn-
siegelung oder zur Verbesserung der Ei-
zeichnung von Nanoteilchen auf Verpa-
genschaften von Textilien deutlich größer
ckungen der Eindruck verstärkt werden
als die bei Kosmetik oder gar bei Lebens-
kann, dass Nanoteilchen etwas Bedroh-
mitteln (Abb. 3).
liches sind, weil sie ja extra ausgewiesen
Laut der erwähnten Studie werden Nano-
werden müssen15). Daher gilt es sorgfältig
technologie und Nanoteilchen von Ver-
zu überlegen, ob eine allgemeine Informa-
brauchern als nicht „natürlich“ wahr-
tionspflicht zu Nanopartikeln überhaupt
genommen, was gerade im Bereich der
sinnvoll ist, sofern keine besonderen Ge-
Lebensmittel als wichtiges Qualitätskrite-
fahren von diesen ausgehen.
tuellen Studie des BfR
13
80
36
Kosmetik
Thema des Monats
rium gilt (Natürliches = „gut“ und NichtNatürliches = „schlecht“). Daher werden
Risikokommunikation
Nanotechnologie und Nanoteilchen ten-
Hier sieht das BfR v. a. das Problem eines
denziell pauschal als Bedrohung und als
möglichen Widerstandes des Verbrau-
„gefühlte“ Risiken bewertet, von denen
chers bei einer differenzierten Darstel-
Lebensmittel frei sein sollen15). Wichtig ist
lung des Themas „Nanotechnologie und
daher, dem Verbraucher den Nutzen eines
Lebensmittel“, da diese ggf. im Wider-
nanotechnologisch hergestellten Lebens-
spruch zum Beurteilungsschema „Natür-
mittels zu vermitteln und Akzeptanz zu
lich ist gut“ stehen könnte15). Allein dieses
schaffen. So werden immerhin von knapp
Problem zu überwinden, erfordert von
der Hälfte der befragten Verbraucher ver-
allen an der Diskussion beteiligten Krei-
kapselte Vitamine mit verbesserter Wirk-
sen, sich konstruktiv und sachlich am Dia-
DLR | November/Dezember 2008
«
»
Wie steht
der Verbaucher
zur Nanotechnologie?
«
14
Thema des Monats
«
log zu beteiligen, um sinnvolle Lösungen
logische Verfahren um ein neuartiges Le-
für ein hohes Verbraucherschutz- und
bensmittel/Lebensmittelzutat oder ein
-informationsniveau zu erreichen. So hel-
neuartiges Herstellverfahren, sind die Re-
fen einseitige Vorverurteilungen und eine
gelungen der Verordnung (EG) Nr. 258/97
allgemeine Stigmatisierung der Nanotech-
anzuwenden. Auch hier unterliegen die
nologie nicht, sondern führen nur zu einer
Produkte zunächst einer unabhängigen
unnötigen und ungerechtfertigten Verun-
und transparenten wissenschaftlichen
sicherung der Verbraucher.
Risikobewertung mit anschließendem be-
Sind neue, spezifische NanoGesetze die Lösung des
Problems?
»
«
sondere Erfordernisse zur Kenntlichmachung können heute schon sowohl im
Zusatzstoffbereich als auch bei neuartigen
Die Deutsche Apotheker Zeitung titelte am
Lebensmitteln festgelegt werden.
4.9.2008 zum Thema „Nanotechnologie in
Für die Materialien mit Lebensmittelkon-
Lebensmitteln“ mit der Schlagzeile „Un-
takt (Lebensmittelbedarfsgegenstände)
sichtbar, kaum geprüft und gesetzlich un-
gelten die Zulassungsanforderungen und
2)
Reichen die
bestehenden
gesetzlichen
Regelungen
aus?
hördlichen Genehmigungsverfahren. Be-
geregelt“ und greift damit die Vorwürfe
Sicherheitsgebote der Rahmenverord-
des BUND auf. Aber benötigen wir wirklich
nung (EU) 1935/2004. Alle Innovationen
eine neue Gesetzgebung, die Nanotechno-
im Bereich Verpackungs- und Prozessma-
logie in Lebensmitteln regelt oder reichen
terialien mit vorhersehbarer Lebensmit-
die bestehenden Regelungen schon aus?
telberührung haben diesen Regelungen
Beim Einsatz von Nanomaterialien oder
zu entsprechen.
Verfahren unter Einsatz der Nanotech-
Vorwürfe, dass die gesetzlichen Rege-
nologie sind die allgemeinen und spezi-
lungen nicht ausreichend sind und nano-
fischen Anforderungen des deutschen Le-
spezifische Regelungen erlassen werden
bensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
müssen, können nicht nachvollzogen wer-
und der europäischen Verordnung (EG)
den. Vielmehr sehen sowohl die Bundesre-
Nr. 178/2002 zur gesetzlich verankerten
gierung17) als auch die Europäische Kom-
Produkt- und Lebensmittelsicherheit als
mission18) keine zusätzlichen gesetzlichen
Vermarktungsvoraussetzung zu beach-
Maßnahmen für erforderlich, um nano-
ten. Des Weiteren gelten spezifische Re-
technologisch hergestellte Lebensmittel
gelungen für Lebensmittelzusatzstoffe
regeln zu können. Daher setzt der Gesetz-
und neuartige Lebensmittel und Lebens-
geber auf die bisherigen Rechtssysteme
mittelzutaten, welche einem allgemeinen
und bezieht zukünftig Nanoskaligkeit als
Verbot mit Zulassungsvorbehalt unterlie-
Kriterium der Neuartigkeit (Novelle der
gen. Eine behördliche Zulassung erfolgt
Novel Food-VO19)) oder als Zulassungs-
erst nach eingehender Prüfung der Sicher-
kriterium (neues Zusatzstoffrecht20)) aus-
heit für den beabsichtigten Zweck.
drücklich mit ein.
Im Fall von Zusatzstoffen, die bisher schon
nanoskalig hergestellt wurden, können
Schlussbetrachtung
diese unter den bisherigen Zulassungen
Nanotechnologie ist noch keine Realität
weiterlaufen, sofern die bei der Risiko-
bei Lebensmitteln. Viele der bisher in der
bewertung herangezogenen Sicherheits-
Diskussion befindlichen Produkte sind
daten noch für das im Markt befindliche
keine Nanomaterialien im Sinne der ak-
Material charakteristisch sind. Bei nanoska-
tuellen Definitionen oder sind aufgrund
ligen Zusatzstoffen, die bisher so nicht im
bisheriger Zulassungen legal im Markt.
Markt waren, muss auch jetzt schon eine
Ein weites Feld zukünftiger Innovationen
Neuzulassung unter dem europäischen Zu-
wird im Bereich der Lebensmittelbedarfs-
satzstoffregime erwirkt werden.
gegenstände gesehen, wo es jetzt schon
Handelt es sich bei den Nanomaterialien
anwendungsreife Produkte gibt. Inwie-
oder bei den eingesetzten nanotechno-
weit sich dort die neuen, verbesserten
»
November/Dezember 2008 | DLR
»
Produkte durchsetzen, entscheidet der
ten Kreisen zu einem verantwortlichen
Markt.
Umgang mit Nanomaterialien dient letzt-
Nanotechnologie kann auch für den Le-
endlich der Gesellschaft und kann dieser
bensmittelbereich zukünftig vielverspre-
interessanten Technologie zu einer hoff-
chende Chancen und Vorteile für den Ver-
nungsvollen Zukunft verhelfen.
Thema des Monats
braucher bzw. die Lebensmittelwirtschaft
bieten. Forschungsaktivitäten müssen neben der Grundlagenforschung auch eine
Anschrift der Autoren
umfassende Risikoforschung über die Auswirkungen von neuen Nanomaterialien
Dr. Bernd Haber
auf Umwelt und Organismen umfassen.
BASF SE
Die derzeitigen Diskussionen zeigen, dass
Carl-Bosch-Strasse 64
„Nanotechnologie und Lebensmittel“ jetzt
D-67117 Limburgerhof
schon ein sehr emotionales Thema ist. Die
öffentliche Meinungsbildung sollte daher
Dr. Sieglinde Stähle
nicht durch Kämpfe um Definitionen, ver-
Bund für Lebensmittelrecht und
schiedene Haltungen zur Nanotechnolo-
Lebensmittelkunde e.V. (BLL)
gie oder Pauschalisierungen geprägt sein,
Haus der Land- und
sondern sollte auf Aufklärung beruhen.
Ernährungswirtschaft
Eine besondere Rolle kommt hier dem
Claire-Waldoff-Straße 7
BfR zu, das schon erfolgreich mit verschie-
D-10117 Berlin
denen Projekten sich um eine Versachlichung der Diskussion bemüht hat. Nur ein
offener Dialog zwischen den interessier-
Begründet von Dieter K.
Baron. Fortgeführt von
Prof. Dr. Aloys Berg und
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Freiburg
4., überarbeitete und
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DLR | November/Dezember 2008
«
15
15A
Thema des Monats
«
Fakt oder Fiktion?
Nanotechnologie in Lebensmitteln
Dr. Bernd Haber1) und Dr. Sieglinde Stähle2)
BASF SE, Carl-Bosch-Strasse 64, D-67117 Limburgerhof
2)
Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e.V. (BLL), Haus der Land- und Ernährungswirtschaft,
Claire-Waldoff-Straße 7, D-10117 Berlin
1)
Referenzen
1)
2)
3)
4)
5)
6)
7)
8)
BUND: Aus dem Labor auf den Teller.
Die Nutzung der Nanotechnologie im
Lebensmittelsektor (2008).
Wenzel S: Nanopartikel in Lebensmitteln – Unsichtbar, kaum geprüft und
gesetzlich ungeregelt. Dtsch Apoth Ztg,
148(36) 62–64 (2008).
BfR: Was versteht man unter Nanotechnologie? http://www.bfr.bund.de/
cd/8555 (2008)
BLL: Sachstands- und Positionspapier
„Nanotechnologie im Lebensmittelbereich“, http://www.bll.de/positionspapiere/sachstand_nanotechnologie.
pdf.
OECD: Working Definitions (CSTP März
2007).
ISO (2008) ISO/TC 27687: „Nanotechnologies – Terminology and Definitions
for nano-objects – Nanoparticles, nanofibre, and nanoplate” 8-2008.
SCCP: OPINION ON SAFETY OF NANOMATERIALS IN COSMETIC PRODUCTS
(2007).
SCENIHR: OPINION ON THE SCIENTIFIC
ASPECTS OF THE EXISTING AND PROPOSED DEFINITIONS RELATING
TO PRODUCTS OF NANOSCIENCE
AND NANOTECHNOLOGIES
(2007).
9)
10)
11)
12)
13)
14)
15)
16)
Hoffbauer J: Verwendung von Nanopartikeln in Lebensmitteln und
Kosmetika – Statusbericht. Verbr
Lebensm1661-5751/00/000001-4
(2008)
Bouwemeester H et al.: Health Impact
of nanotechnologies in food products.
RIKILT/RIVM Report 2007.014 (2007).
Biesalski HK: Nutritargeting. Forum of
Nutrition 56, 200–202 (2003).
BfR: Protokoll „Synthetische amorphe
Kieselsäure (SiO2) in Lebensmitteln“
(unveröffentlicht Juni 2008).
ACC: Consideration for a definition for
engineered nanomaterials, The American Chemistry Council – Nanotechnology Panel, March 13, 2007.
BAuA, BfR und UBA: Nanotechnologie:
Gesundheits- und Umweltrisiken von
Nanomaterialien – Forschungsstrategie
(2007).
Zimmer R, Hertel R, Böl G-F (Hrsg.):
Wahrnehmung der Nanotechnologie
in der Bevölkerung – Repräsentativerhebung und morphologisch-psychologische Grundlagenstudie. BfR Wissenschaft (2008).
vzbv: Nanotechnologie – neue Herausforderungen für den Verbraucherschutz
(2008).
»
17) Antwort der Bundesregierung „Einsatz
von Nanotechnologie in Lebensmitteln“ Bundestags-Drucksache 16/3981
vom 8. Dezember 2006 sowie Antwort
der Bundesregierung „Verbraucherpolitische Zwischenbilanz“ BundestagsDrucksache 16/6760 vom 23. Oktober
2007.
18) Mitteilung der Europäischen Kommission „Regelungsaspekte bei Nanomaterialien“ KOM (2008) 336 endg. vom
17.6.2008.
19) Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel und
zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. XXX/XXXX [gemeinsames Verfahren], KOM(2007) 872 endgültig vom
14.1.2006.
20) Interinstitutionelles Dossier 2006/0145
(COD) vom 15. 07. 2008 betreffend den
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates
über Lebensmittelzusatzstoffe – Ergebnisse der zweiten Lesung des Europäischen Parlaments (Straßburg, 7.–10.
Juli 2008).
November/Dezember 2008 | DLR
16
Analytik
«
Melamin – ein Praxisbericht
des CVUA Stuttgart
Die globalen Folgen einer Lebensmittelverfälschung
Dr. Christiane Lerch, Dr. Helmut Köbler und Dr. Birgit Gutsche
Seit Mitte September dieses Jahres sorgten erste Pressemitteilungen über melaminhaltige Babynahrung in China für Aufsehen. Zunächst wurde nur vom Tod
eines Säuglings und von einigen hundert an Nierenerkrankungen leidenden
Kindern berichtet.
Dr. rer. nat.
Christiane Lerch
»
Zur Person
MIt jeder weiteren Meldung stieg die
und Reisproteinkonzentrat die Industrie-
Zahl der erkrankten Kinder an. Szenen
chemikalie Melamin enthielten.
von empörten Eltern und weinenden
Im März/April 2007 wurden die Vorfälle
Kindern, schlangestehend vor chine-
im Schnellwarnsystem der EU bekannt
sischen Krankenhäusern, gingen durch
gemacht. In der Folgezeit wurden einige
die Presse. Dass in diesem Zusammen-
Melaminfunde in Futtermitteln aus Mit-
hang mit besorgten Nachfragen hin-
gliedstaaten gemeldet.
sichtlich der Sicherheit auch deutscher
Der Weg vom Futtermittel- in den Lebens-
Säuglingsnahrung zu rechnen war, lag
mittelsektor ist nicht weit – pflanzliche
auf der Hand. Das CVUA Stuttgart war
Eiweißerzeugnisse werden weltweit ge-
glücklicherweise in der Lage, ohne Ver-
handelt und in den verschiedensten Le-
zögerung Lebensmittel auf Melamin
bensmitteln verarbeitet.
und seine Derivate untersuchen zu kön-
Hausintern wurde die Frage kontrovers
nen.
diskutiert, ob ohne einen bestehenden,
Die Vorgeschichte
konkreten Anlass in eine Methodenentwicklung investiert werden sollte, zumal
Staatlich geprüfte
Im März 2007 gab die U.S. Food and
Personal- und Materialressourcen stets
Lebensmittelchemikerin.
Drug Administration (FDA) in einer Pres-
knapp sind.
Tätig am CVUA Stuttg-
semitteilung Rückrufaktionen von Fut-
Um im Bedarfsfall handlungsfähig zu sein,
art, seit 2005 dort verant-
termitteln bekannt, die in den USA Ver-
entschied man sich trotz dieser Vorbehalte
wortlich für den Bereich
giftungen bei Haustieren hervorgerufen
für die Investition in eine Methodenent-
Nahrungsergänzungs-
hatten. Man fand, dass die aus China
wicklung zur Bestimmung von Melamin
mittel und diätetische
stammenden proteinhaltigen Futtermit-
und seinen Begleitstoffen in Lebens-
Lebensmittel
tel eine Verunreinigung enthielten. Zu-
mitteln.
nächst wurde Melamin identifiziert und
Wie weit die Problematik tatsächlich
später auch dessen Neben- bzw. Abbau-
auf den Lebensmittelsektor übergreifen
produkte Cyanursäure, Ammelin und Am-
würde, konnte damals allerdings niemand
melid. Das chinesische Außenministerium
ahnen!
«
bestätigte gegenüber der FDA, dass Futtermittellieferungen von Weizengluten
»
November/Dezember 2008 | DLR
»
Analytik
17
Melamin und seine
Abbauprodukte
Was ist Melamin und warum wird
es Lebensmitteln zugesetzt?
zide oder als Düngemittel. Unter Berücksichtigung dieser Eintragswege wird die
tägliche Aufnahme von Melamin auf ca.
Melamin wird technisch aus Harnstoff
0,007 mg/kg Körpergewicht geschätzt.
gewonnen. Es ist aufgrund seiner Reak-
Melamin wird im menschlichen Körper
tionsfähigkeit mit Formaldehyd in der
nicht metabolisiert und rasch über den
Kunststoffherstellung von Bedeutung
Urin ausgeschieden. Die orale Toxizität ist
(Melaminharze). Als wichtigste Neben-
nicht genau bekannt, wird aber für den
bzw. Abbauprodukte sind Cyanursäure
Erwachsenen als gering eingestuft.
sowie Ammelin und Ammelid bekannt.
Ergebnisse von Tierversuchen weisen Me-
Ein wesentliches Preis- und Qualitätskri-
lamin als nicht genotoxisch, nicht kanze-
terium von Lebens- und Futtermitteln ist
rogen und nicht teratogen aus. Größere
der Proteingehalt. Da dieser routinemä-
Mengen bilden in der Niere jedoch Kris-
ßig über den Stickstoffgehalt ermittelt
talle und verursachen so Nierensteine, die
wird, täuscht (billiges) Melamin mit seinem
bis zum Tod durch Nierenversagen führen
hohen Stickstoffanteil im Molekül wert-
können. Dies ist offensichtlich in China ei-
volles Eiweiß vor.
ner großen Zahl von Kindern widerfah-
Es handelt sich somit um eine gezielte Ma-
ren.
nipulation zur Vortäuschung einer besse-
Die Datenlage zu den Strukturanalo-
ren Qualität.
gen Cyanursäure, Ammelin und Amme-
Sofern keine weiterführenden Analysen
lid ist dürftig, ihre Toxizität wird jedoch
erfolgen, kann eine solche Verfälschung
ebenfalls als gering eingeschätzt. Eine
verborgen bleiben.
hohe Gefährdung wird allerdings bei ei-
Die Verfälschung des Proteingehaltes
ner gleichzeitigen Aufnahme von Mela-
durch künstliche Erhöhung des Stickstoff-
min und Cyanursäure gesehen, da diese
anteils ist in Europa nicht neu. Vor etwa
Stoffe besonders schwerlösliche Kristall-
25 Jahren war der Zusatz von Harnstoff
verbindungen miteinander bilden.
bei Wurstwaren aktuell.
In einer Veröffentlichung der Oberzoll-
Methodik
direktion Bern aus dem Jahr 1983 wird so-
Erste Versuchsansätze, die von der FDA
gar der Nachweis von Melamin in Kartof-
im April 2007 veröffentlichten Bestim-
felproteinen geführt – gemessen wurde
mungsmethoden umzusetzen, zeigten
schon damals mit HPLC/UV, allerdings be-
besonders wegen mangelnder Empfind-
trug damals der Melamingehalt mehrere
lichkeit der Methoden die Notwendigkeit
Gramm pro 100 Gramm Untersuchungs-
aufwändiger Vorarbeiten an. Auch soll-
material.
ten Cyanursäure, Ammelin und Ammelid
mit erfasst werden, da diese Derivate in
Die Toxizität von Melamin und
seiner Abbauprodukte
den verunreinigten Futtermitteln lt. Literaturangaben z. T. in hohen Konzentrati-
Melamin ist aufgrund seiner vielseitigen
onen vorlagen.
Verwendung ein Stoff, der in der Umwelt
verbreitet in geringen Mengen vorkommt
Probenvorbereitung
– sei es durch Migration aus Kunststof-
•
fen, als Abbauprodukt bestimmter Pesti-
DLR | November/Dezember 2008
«
Ca. 0,5 g der Probe werden nach Zusatz von 40 ml Acetonitril/Wasser (1:1)
»
MelaminZusatz: gezielte
Manipulation zur
Vortäuschung eines
höheren Proteingehaltes
«
18
Analytik
«
•
•
unter Rühren 30 min bei 70 °C extra-
Quantifizierung erfolgt über eine Stan-
hiert.
dardaddition zur Probe in vergleichbarer
Zusatz von 5 ml Trichloressigsäure-Lö-
Konzentration.
sung (10 %) und Auffüllen auf 50 ml.
Die Nachweisgrenze ist abhängig von Pro-
Lösung (ca. die Hälfte) wird in ein ver-
beneinwaage und Verdünnungen. Für
schließbares Kunststoffgefäß über-
Melamin wird bei 0,5 g Probeneinwaage
führt und (ggf. über Nacht) bei ca.
eine Nachweisgrenze <1 mg/kg erreicht.
–20 °C eingefroren. Dieser Schritt hat
•
•
sich sehr bewährt, um Störsubstanzen
Resultate
als stabile Niederschläge abzutren-
Erste Ergebnisse im Jahr 2007
nen.
Im Jahr 2007 bis September 2008 waren
Nach vollständigem Auftauen und
vom CVUA Stuttgart bereits 40 Proben un-
Durchmischen der Lösung (wichtig,
tersucht worden. Hierbei handelte es sich
Phasentrennung möglich!) erfolgt Ab-
um Sojaeiweiß, Reisextrudate und -mehle,
füllung in Eppendorffzentrifugenge-
Weizeneiweiß, Maiseiweiß und ähnliche
fäß und Zentrifugation bei 4 °C 10 min
Getreideprodukte, überwiegend aus Ver-
bei 14000 rpm.
arbeitungsbetrieben. Melamin und seine
Vom Überstand der Probelösung wird
Derivate waren in keinem Fall nachweis-
1:10 verdünnt und diese Lösung der
bar.
HPLC-Messung zugeführt.
Untersuchung von Säuglingsnahrung im
»
Methode zur
Bestimmung von
Melamin
«
HPLC-MS-MS
September 2008
Als Gerätestandard werden zu 1 ml Ver-
Bereits zwei Tage nach Bekanntwerden
dünnung 50 µl einer Lösung von stabiliso-
des Problems in China gingen am CVUA
topen-markiertem Melamin geben (13C15N-
Stuttgart die ersten Proben Säuglings-
markiert, 10 ng/ml). Die Chromatographie
nahrung deutscher Hersteller ein. Die ab-
wird an einer ZIC®-pHILIC-Phase durchge-
gesicherten Analysenergebnisse lagen
führt. Diese Säule liefert spezifische Re-
nach weiteren drei Tagen vor und wur-
tentionszeiten für die untersuchten Sub-
den dem zuständigen Ministerium für Er-
stanzen und ermöglicht störungsfreie
nährung und Ländlichen Raum Baden-
Chromatogramme in Extrakten mit mini-
Württemberg mitgeteilt. Die Ergebnisse
malem Vorbereitungsaufwand.
von 23 untersuchten Proben konnten eine
HPLC-Säule:
ZIC-pHILIC, 5 µm,
Woche nach dem ersten Probeneingang
100 × 2,1 mm
veröffentlicht werden. Es handelte sich
FließmittelA: 10 mMol/l Ammoniumacetat, pH 7,2
hierbei um am Markt weit verbreitete Erzeugnisse der meisten namhaften Baby-
Fließmittel B: Acetonitril
kosthersteller.
Gradient von 3% A bis 20% A in etwa
Erwartungsgemäß konnte in keiner der
10 min, danach Spülen mit 55% A.
untersuchten Proben Melamin oder seine
Die Fließgeschwindigkeit beträgt 0,3 ml/
Derivate nachgewiesen werden.
min.
Melaminfunde in chinesischen WeichValidierung
karamellen und Keksen
Neben der Überprüfung der Linearität
In China weitete sich der Skandal flächen-
wurden Wiederfindungsversuche in ver-
deckend auf milchhaltige Lebensmittel
schiedenen Matrices (Sojaprotein, milch-
aus. Täglich wurden weitere belastete
freie Spezialnahrung, Süßwaren usw.)
Lebensmittel einschließlich chinesischer
durchgeführt. Für Melamin ergaben sich
Frischmilch aufgefunden. Selbst in einer
Wiederfindungsraten zwischen 60 und
von der Fa. Nestle für die chinesische Gas-
110 %, für die anderen Verbindungen
tronomie produzierten Milch konnte Me-
waren die Wiederfindungen ähnlich. Die
lamin nachgewiesen werden.
»
November/Dezember 2008 | DLR
»
Analytik
Aufgrund des in einigen asiatischen Ländern geführten Nachweises von Melamin in chinesischen Bonbons und Kekse
der Marke „White Rabbit“ bzw. „Koala“,
ergingen am 1. und 2. Oktober 2008 entsprechende EU-Schnellwarnungen. Die
Verunreinigungen wurde auf die Verwendung von melaminhaltigem Milchpulver
zurückgeführt.
Das Auftauchen dieser Süßwaren in AsiaGeschäften in Europa war deshalb keine
wirkliche Überraschung. Die Lebensmittelüberwachungsbehörden in BadenWürttemberg hatten dem CVUA Stuttgart
bereits am 29. September 2008 die erste
Probe „White Rabbit“-Bonbons über-
Koala-Kekse: in Stuttgart untersuchte
bracht. Weitere Proben, „Koala“-Kekse
Proben (Foto: CVUA Stuttgart)
eingeschlossen, folgten.
In Zusammenarbeit mit den zuständigen
Behörden konnten sich Sachverständige
Fragen und des Rückstandskontrollsys-
des CVUA Stuttgart beim Groß- und Ein-
tems bei lebenden Tieren und tierischen
zelhandel vor Ort ein Bild über den Um-
Erzeugnissen
fang des Imports von Lebensmitteln aus
wurde am 20. Dezember 2002 die Ent-
China machen. Dass vom CVUA Karlsruhe
scheidung getroffen, die Einfuhr aller Er-
inzwischen auch Proben auf Melamin un-
zeugnisse tierischen Ursprungs – und so-
tersucht wurden, stellte sich als eine sehr
mit auch Milch und Milchprodukte – in
wertvolle Unterstützung heraus.
die Europäische Union zu verbieten.
Insgesamt wurden in Baden-Württem-
Betroffen von dieser Entscheidung waren
berg bis Ende November 14 Proben
damals allerdings nicht z. B. unter Mitver-
„White Rabbit“-Bonbons (Geschmacks-
wendung von Milchpulver hergestellte Le-
richtungen Creamy, Coconut, Red Bean
bensmittel wie Back- und Süßwaren.
festgestellt.
Daraufhin
und Strawberry) sowie 2 Proben „Koala (Schokoladen- bzw. Kastanienge-
Die Entwicklung ab September 2008
schmack) geprüft.
Mit ihren Entscheidungen vom 26. Sep-
7 Chargen der Bonbons enthielten Mel-
tember 2008 und 14. Oktober 2008 hat
amin in sehr unterschiedlichen Mengen
die Europäische Kommission Sofortmaß-
(von 4 bis 152 mg/kg). Die restlichen
nahmen zur Abwendung von Gesundheits-
7 waren negativ, was auf eine char-
schäden durch Milch enthaltende Erzeug-
genabhängige Belastung hinweist. Die
nisse aus China eingeleitet. Alle aus China
„Koala“-Kekse waren mit 7 und 5 mg/kg
stammenden Erzeugnisse, die Milch oder
Melamin belastet.
Milchprodukte enthalten, müssen auf das
Erfreulich war, das Cyanursäure in keiner,
Vorhandensein von Melamin kontrolliert
auch nicht in den melaminpositiven Pro-
werden. Mit der Entscheidung vom 14. Ok-
ben nachgewiesen werden konnte.
tober 2008 sind nun auch Futtermittel sowie Einfuhruntersuchungen von anderen
Rechtliche Beurteilung
chinesischen Lebensmitteln mit hohem
Die Situation vor dem Skandal
Proteingehalt einbezogen.
Die EU-Kommission hat im Rahmen von
Alle – auch bereits im Verkehr befindliche
Kontrollbesuchen in China bereits vor
– Erzeugnisse mit einem Melamingehalt
mehr als 6 Jahren beträchtliche Mängel
von mehr als 2,5 Milligramm pro Kilo-
bei der Regelung veterinärmedizinischer
gramm sind unverzüglich zu vernichten.
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Der Ablauf
des MelaminSkandals
«
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20
Analytik
«
bei Kindern über 3 Jahren der TDI-Wert
überschritten wird. Das BfR kommt zu
dem Schluss, dass bei einem vergleichsweise hohen Verzehr solcher Produkte
mit dem genannten Gehalt an Melamin
über einen längeren Zeitraum Gesundheitsschäden möglich sind.
Das BfR bewertete diese Weichkaramellen deshalb als ein nicht sicheres Lebensmittel.
Kein „Recht auf die Verfälschung“
von Lebensmitteln mit Melamin
In der Presse rechtfertigten sich Verantwortliche mehrfach mit dem Hinweis,
dass der in ihren Produkten nachgewie-
Untersuchte chinesische Bonbons und Kekse (Foto: CVUA Stuttgart)
sene Melamingehalt doch „deutlich“ oder
„um das x-fache“ unter dem „geltenden
Grenzwert“ liegen würde.
Bezug genommen wird dabei auf einen
In Deutschland war die Entscheidung vom
in Anhang II der RL 2002/72/EG für Mate-
26. September 2008 durch eine Eilverord-
rialien und Gegenstände mit Lebensmit-
nung am 1. Oktober 2008 umgesetzt wor-
telkontakt niedergelegten spezifischen
den.
Migrationswert von 30 mg Melamin pro
kg Lebensmittel, der aus dem TDI-Wert
Die Beurteilung der positiven
von 0,5 mg/kg Körpergewicht abgeleitet
Proben „White Rabbit“-Bonbons und
ist. Dies ist jedoch kein Grenzwert, der ei-
„Koala-Keksen“
nen Zusatz von Melamin in Lebensmitteln
Die melaminpositiven Proben wurden vom
erlauben würde.
CVUA Stuttgart als nicht sicheres LebensBasisverordnung (EG) 178/2002 begutach-
Welche Produkte wurden
weiterhin untersucht?
tet.
In Baden-Württemberg wurde der chi-
Die EFSA gab am 24. September 2008 eine
nesische und asiatische Einzel- und Groß-
Erklärung zur Sicherheit von melaminhal-
handel intensiv kontrolliert. Proben aus
tigen Lebensmitteln ab. In Einklang mit
chinesischen Restaurants gingen nur ver-
dem bereits während des Futtermittel-
einzelt ein – den Rückmeldungen der Be-
skandals von 2007 genannten „proviso-
hörden zu Folge werden hier i. d. R. keine
rischen“ TDI nennt die EFSA für Melamin
milch(pulver)haltigen Lebensmittel verar-
eine Aufnahme von 0,5 mg/kg Körperge-
beitet.
wicht als täglich tolerierbare Menge.
Ende November belief sich die Zahl der
Diese Einschätzung wurde von der WHO
in Baden-Württemberg insgesamt unter-
am 25. September 2008 bestätigt.
suchten Proben auf 376; dabei handelte
Eine Stellungnahme des BfR zum Erst-
es sich um Produkte quer aus dem Waren-
fund von 152 mg/kg Melamin in „White
korb. Eine Probe Knabbergebäck aus China
Rabbits“ folgte am 2. Oktober 2008. Das
(Sojasnack) wurde wegen eines Melamin-
BfR stellte fest, dass bei einem Verzehr
gehaltes von 7 mg/kg beanstandet.
von sieben der verunreinigten Weichka-
Meldungen
ramellen pro Tag in der Altersgruppe von
sorgten im November dafür, dass auch Tro-
1–3 Jahren sowie bei einem Verzehr ei-
ckeneiprodukte aus China und aus China
ner viertel bis halben Tüte (12–24 Stück)
stammende sojaisoflavonhaltige Extrakte
mittel nach Art. 14 Art. 2 Buchstabe b der
»
Melamin ist kein
erlaubter Lebensmittelzusatz
«
»
im
EU-Schnellwarnsystem
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Analytik
21
für Nahrungsergänzungsmittel in den Fokus gerieten. Hier war bisher keine positive
Probe zu verzeichnen.
Eine weitere Schnellwarnung führte zur
Erhebung von Proben bei Backtriebmittel
(sog. Hirschhornsalz). Die Untersuchungen
Anreicherung
mit Magnesium
am CVUA Karlsruhe dauern an.
Öffentlichkeitsarbeit und VIG
Nach Veröffentlichung der Untersuchungsergebnisse von Säuglingsnahrung und mit
dem ersten Melaminfund in Deutschland
rückte das CVUA Stuttgart in den Fokus
der interessierten Öffentlichkeit.
Nach einer Pressekonferenz auf Ministeriumsebene am 2. Oktober 2008 gaben
sich Foto- und Fernsehteams im Haus die
Klinke in die Hand. Wiederholt wurde um
Interviews gebeten.
Vom Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum Baden-Württemberg wurden
innerhalb von 2 Wochen 4 Pressemitteilungen zum Thema herausgegeben.
Detaillierte Informationen zu Art und Anzahl der in beiden Untersuchungsanstalten eingegangenen Proben sowie zum
Stand der Untersuchungen mussten deshalb zeitweise tagesaktuell bereitgehalten werden.
Die hauseigenen Prüfmethoden wurden
auf Nachfrage einer Anzahl von Untersuchungseinrichtungen der Amtlichen Lebensmittelüberwachung als auch renommierten privaten Prüflabors zur Verfügung
gestellt. Verbraucheranfragen – insbesondere die besorgter Mütter – waren zu beantworten.
Über den Stand der Untersuchungen
wurde regelmäßig auf der gemeinsamen
Internetplattform der Untersuchungsämter Baden-Württemberg (http://www.
untersuchungsämter-bw.de/pub/archiv.
asp) informiert.
Bemerkenswert in diesem Zusammenhang war, dass einige deutsche Herstel-
Wir sind Hersteller von:
• Magnesiumaspartaten
Exzellent löslich und
bioverfügbar
• Magnesiumcitraten
Gut löslich und neutraler
Geschmack
• Außerdem Carbonat,
Gluconat, Lactat, Oxid
und Sulfat
lerfirmen von Säuglingsnahrung an das
CVUA Stuttgart herantraten und die Veröffentlichung der Untersuchungsergebnisse vorschlugen.
High value mineral salts
Dabei mussten die Regelungen des zum
1. Mai 2008 in Kraft getretenen Verbrau-
DLR | November/Dezember 2008
«
www.lohmann-chemikalien.de
22
Analytik
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«
Die Veröffentlichung der Daten
durch das CVUA
Stuttgart
«
cherinformationsgesetz (VIG) berücksich-
mittelverfälschungen ist wahrscheinlich
tigt werden. Nach diesem Gesetz haben
zu rechnen.
Verbraucher das Recht auf Informationen
Prävention wäre hier die ressourcen-
(z. B. über Lebensmittel), die den Behör-
schonendste Maßnahme. In internatio-
den vorliegen.
nalen Verhandlungen muss verstärkt auf
Üblicherweise erfolgt die Informations-
die Einhaltung von Standards in der Le-
gewährung auf schriftlichen Antrag eines
bensmittelherstellung gedrängt werden,
Antragstellers. Die zuständigen Stellen
denn eine Handelsliberalisierung, die den
können Informationen auch unabhän-
Gesundheitsschutz der Verbraucher ein-
gig von einem solchen schriftlichen An-
schränkt, ist unerwünscht.
trag über das Internet oder in sonstiger
Zur Sicherstellung, dass die Lebensmittel-
Weise veröffentlichen. Dies ist v. a. dann
überwachung mit hoher Effizienz zielge-
der Fall, wenn es sich um sensible Themen-
richtet und risikoorientiert ihrer Arbeit
felder für die Öffentlichkeit wie beispiels-
nachgehen kann, ist eine Ausstattung
weise Babynahrung handelt.
mit ausreichend Personal- und Sachmit-
Im Falle der Untersuchung von Babynah-
teln unabdingbar. Das vorliegende Bei-
rung auf Melamin und seine Nebenpro-
spiel zeigt, wie sich eine vorausschauende
dukte wurde jedoch ein anderes Vorge-
Investition in Untersuchungskapazitäten
hen als bisher üblich gewählt. Um nicht
lohnen kann.
den einzelnen, anfragenden Firmen ei-
Vorkommnisse wie der Melaminskandal
nen Marktvorteil zu verschaffen, wurde
sind ohne ein über das übliche Maß weit
kurzfristig von allen Herstellern der unter-
hinausgehendes Engagement insbeson-
suchten Proben eine schriftliche Zustim-
dere der Labormitarbeiter/innen nicht zu
mung zur Veröffentlichung der Daten ein-
bewältigen. Allen beteiligten Mitarbei-
geholt. Im unmittelbaren Anschluss daran
tern und Mitarbeiterinnen sowie Kollegen
konnte die Veröffentlichung der Untersu-
und Kolleginnen wird deshalb herzlich ge-
chungsergebnisse im Internet erfolgen.
dankt.
Die Untersuchungskapazitäten bleiben
wohl in nächster Zeit noch ausgelastet, zumal einige Proben aus den verdächtigen
Produktgruppen noch abgearbeitet werden müssen.
Beunruhigend sind Presseberichte vom
Anschrift der Autoren
28. November, wonach Frankreich fast
300 Tonnen melaminhaltiges Bio-Soja
Dr. Christiane Lerch,
(Hühnerfutter) aus China vom Markt neh-
Dr. Helmut Köbler und
men musste.
Dr. Birgit Gutsche
CVUA Stuttgart
Fazit
Schaflandstr. 3/2
Der Lebensmittelmarkt ist längst ein glo-
D-70736 Fellbach
baler Markt geworden. Der Melaminskandal ist nur ein Beispiel dafür, wie lokal verursachte Probleme weltweit exportiert
werden.
Das Literaturverzeichnis finden Sie
unter www.dlr-online.de → DLR Archiv
Mit weiteren, für westliche Verhältnisse
anachronistisch anmutenden, Lebens-
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November/Dezember 2008 | DLR
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Analytik
22A
Melamin – ein Praxisbericht des CVUA Stuttgart
Die globalen Folgen einer Lebensmittelverfälschung
Dr. Christiane Lerch, Dr. Helmut Köbler und Dr. Birgit Gutsche, Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Stuttgart
Schaflandstr. 3/2, D-70736 Fellbach
Literatur
• Bisatz R, Kummer A: Nachweis von 2,4,6Triamino-1,3,5-triazin (Melamin) in Kartoffelproteinen, Mitt Gebiete Lebensm
Hyg 74, 74–79 (1983).
• FDA News, Press Release, March 17,
2007: Recall of Pet Foods Manufactured
by Menu Foods, Inc. (http://www.fda.gov/
bbs/topics/NEWS/2007/NEW01590.html).
• FDA: GC-MS Screen for the Presence
of Melamine and Cyanuric Acid (http://
www.fda.gov/cvm/gcmsmelamine.htm)
• OECD (1998): Screening Information
Data Set for Melamine, CAS Nr. 10878-1 (http://www.chem.unep.ch/irptc/
sids/OECDSIDS/108781.pdf).
• United States National Library of Medicine: Melamine, Ammeline, Ammelide,
Cyanursäure, ChemIDplus Lite:
http://chem.sis.nlm.nih.gov/chemidplus/
ProxyServlet?objectHandle=DBMaint&a
ctionHandle=default&nextPage=jsp/chemidlite/ResultScreen.jsp&TXTSUPERLISTI
D=000108781
http://chem.sis.nlm.nih.gov/chemidplus/
ProxyServlet?objectHandle=DBMaint&a
ctionHandle=default&nextPage=jsp/chemidlite/ResultScreen.jsp&TXTSUPERLISTI
D=000645921
http://chem.sis.nlm.nih.gov/chemidplus/
ProxyServlet?objectHandle=DBMaint&a
ctionHandle=default&nextPage=jsp/chemidlite/ResultScreen.jsp&TXTSUPERLISTI
D=000645932
DLR | November/Dezember 2008
•
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•
http://chem.sis.nlm.nih.gov/chemidplus/
ProxyServlet?objectHandle=DBMaint&a
ctionHandle=default&nextPage=jsp/chemidlite/ResultScreen.jsp&TXTSUPERLISTI
D=000108805
2002/994/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2002
über Schutzmaßnahmen betreffend aus China eingeführte Erzeugnisse tierischen Ursprungs (http://eurlex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.
do?uri=CELEX:32002D0994:DE:HTML).
World Health Organisation (WHO): Melamine and Cyanuric acid: Toxicity, Preliminary Risk Assessment and Guideance
on Levels in Food, 25 September 2008
(http://www.who.int/foodsafety/fs_management/Melamine.pdf)
Statement of EFSA on risks for public
health due to the presences of melamine
in infant milk and other milk products in
China vom 24.09.2008, The EFSA-Journal
(2008), 807, 1–10
(http://www.efsa.europa.eu/EFSA/efsa_
locale-1178620753812_1211902098495.
htm)
EFSA assesses possible risks related to
melamine in composite foods from China,
25.09.2008 (http://www.efsa.europa.
eu/EFSA/efsa_locale-1178620753812_
1211902098433.htm).
2008/757/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. September 2008 zum
«
Erlass von Sondervorschriften für die
Einfuhr von Milch enthaltenden Erzeugnissen oder Milcherzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft China ist, Amtsblatt der Europäischen Union L 259 vom
27.09.2008
(http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2008:259:0010:01:
DE:HTML)
• Mit Melamin belastete Weichkaramellen „White Rabbit Creamy Candies“ aus
China sind nicht sicher. Stel-lungnahme
des BfR Nr. 039/2008 vom 02.Oktober
2008 (http://www.bfr.bund.de/cm/208/
mit_melamin_belastete_weichkaramellen_white_rabbit_creamy_candies_aus_
china_sind_nicht_sicher.pdf).
• 2008/757/EG Entscheidung der Kommission vom 14. Oktober 2008 zum Erlass
von Sondervorschriften für die Einfuhr
von Milch enthaltenden Erzeugnissen oder Milcherzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft China ist, und zur
Aufhebung der Entscheidung 2008/757/
EG, Amtblatt der Europäischen Union L
273/18 vom 15.10.2008
(http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/
LexUriServ.do?uri=OJ:L:2008:273:0018:
0020:DE:PDF)
»
Forschung und Entwicklung
23
Serie: Ernährungsphysiologische
Bedeutung von Mineralstoffen
Magnesium
Dr. Jan Philipp Schuchardt, Dr. Daniela Hahn und Prof. Dr. Andreas Hahn
Das Erdalkalimetall Magnesium ist das achthäufigste Element der Erde und zu
etwa 1,4 % am Aufbau der Erdkruste beteiligt. Es liegt in der Natur aufgrund
seiner Reaktionsfreudigkeit nicht elementar, sondern in ionisierter Form vor.
Als Mineral tritt es überwiegend in Form von Carbonaten, Silicaten, Chloriden und Sulfaten auf. Magnesium ist sowohl im Pflanzen- als auch im Tierreich weit verbreitet.
Etablierte physiologische
Funktion
sium stabilisiert als Bestandteil der anor-
Im menschlichen Körper ist Magnesium
ciumphosphatverbindungen und dient
nach Kalium das wichtigste intrazel-
dem Körper zudem als Speicher. Es ist
luläre Kation. Der Magnesiumbestand
leicht verfügbar und steht mit dem ex-
eines 70 kg schweren Erwachsenen be-
trazellulären Magnesium im Gleichge-
trägt je nach Körpergewicht und -konsti-
wicht.
tution etwa 20–28 g. Damit liegt Magne-
Als essenzieller Cofaktor ist Magnesium
sium hinter Natrium, Kalium und Calcium
im Intermediärstoffwechsel an mehr als
quantitativ an vierter Stelle der physio-
300 enzymatischen Reaktionen beteiligt.
logisch bedeutsamen Mineralstoffe. Im
Damit ist es in praktisch allen Stoffwech-
Körper kommt das Mengenelement zum
selbereichen von wesentlicher Bedeutung:
größten Teil (rund 60 %) in Form von
Muskelkontraktion, Protein- und Nucle-
Hydroxylapatit in Skelett und Zähnen vor.
insäuresynthese sowie Speicherung und
Weitere 35 % des Gesamtmagnesium-
Freisetzung von Hormonen und Neuro-
bestandes sind intrazellulär lokalisiert,
transmittern können beispielsweise ohne
insbesondere in weichen Geweben wie
Magnesium nicht ablaufen. Der Mineral-
Schuchardt ist Ernäh-
der Muskulatur, die restlichen 5 % finden
stoff katalysiert als Cofaktor insbesondere
rungswissenschaftler und
sich in der Extrazellularflüssigkeit. Ma-
ATP-abhängige Enzymsysteme und ist so-
wissenschaftlicher Mitar-
gnesium findet sich im Serum zu 55 % in
mit am Energiewechsel jeder Zelle be-
beiter am Institut für
der biologisch aktiven, ionisierten Form,
teiligt. Dies umfasst Abbau und energe-
Lebensmittelwissenschaft
der Rest liegt vor allem an Proteine ge-
tische Verwertung der energieliefernden
und Ökotrophologie der
bunden vor. Der Magnesium-Serumge-
Makronährstoffe (Kohlenhydrate, Lipide,
Leibniz Universität
halt (1,7–2,2 mg/dl bzw. 0,75–0,95 mmol/l)
Proteine) über Glycolyse, Citratcyclus und
Hannover.
bezieht sich auf die Gesamtkonzentration
Atmungskette. Darüber hinaus setzt jeder
an Magnesium, umfasst also sowohl ioni-
Schritt der DNA-Transkription und RNA-
siertes als auch gebundenes Magnesium.
Translation das Vorhandensein von Ma-
Das in den Knochen enthaltene Magne-
gnesium voraus.
DLR | November/Dezember 2008
ganischen Knochenmatrix amorphe Cal-
«
Dr. Jan Philipp Schuchardt
»
Zur Person
Dr. Jan Philipp
«
24
Forschung und Entwicklung
«
Magnesium besitzt zudem, eine bedeu-
dioprotektive Eigenschaften, indem er
tende Rolle im Muskelstoffwechsel. So
beispielsweise koronare und periphere
wird es neben Kalium, Calcium und Na-
Gefäße erweitert, die Thrombozytenag-
trium für die Umwandlung von che-
gregation verringert und den Blutfettspie-
mischer in mechanische Energie, z. B.
gel senkt.
bei der Muskelkontraktion, benötigt. Sowohl die neuromuskuläre Koordination
Magnesium und Ernährung
als auch die meisten enzymatischen Reak-
Magnesiumquellen für den Menschen
tionen im Muskel erfordern die Anwesen-
Magnesium findet sich in stark vari-
heit von Magnesiumionen. Bereits gering-
ierenden Mengen in Nahrungsmitteln
fügige Änderungen des Status innerhalb
pflanzlicher und tierischer Herkunft
oder außerhalb der Zelle reduzieren das
(s. Tab. 1). In pflanzlichen Geweben kommt
Leistungspotenzial des Muskels. Außer-
es vor allem als Zentralatom des Chloro-
dem ist Magnesium ein physiologischer
Calciumantagonist und hemmt calciumTab. 1 Magnesiumgehalt von
Lebensmitteln1)
abhängige Erregungsvorgänge im Körper,
was von großer Bedeutung für die neuro-
Lebensmittel
muskuläre Reizweiterleitung ist. So kontrolliert Magnesium an den Zellmemb-
»
Magnesiumverbindungen waren
schon Jahrhunderte
vor der Herstellung
von elementarem
Magnesium durch
Sir. H. Davy (1808)
bekannt
«
Magnesium
(mg/100 g)
ranen den Calcium-Einstrom in die Zelle.
Gemüse
Dadurch wird die calciumabhängige Ace-
Spinat
62
tylcholin-Freisetzung an den motorischen
Fenchel
49
Endplatten gehemmt, wodurch vermie-
Kohlrabi
43
den wird, dass sich der Muskel in einem
Grünkohl
31
„Dauererregungszustand“ befindet.
Darüber hinaus zeigt Magnesium auch
Getreide und Getreideprodukte
verschiedene Wirkungen auf das Herz-
Weizenkleie
480
Amaranth
308
Weizenkeimlinge
290
Weizenvollkornmehl
(Type 1700)
130
Kreislauf-System. Über die Interaktion mit
Phospholipiden reguliert der Mineralstoff
die Permeabilität der Zellmembranen und
trägt dadurch zur Aufrechterhaltung sowie Stabilisierung der Membranfunkti-
Weizenmehl (Type 550)
onen bei. Als Cofaktor der Na+/K+-ATPase
23
Nüsse und Samen
reguliert Magnesium die Erregungsleitung in Nerven- und Muskelzellen, was
Sonnenblumenkerne
420
insbesondere für den Herzmuskel von Be-
Sesamsamen
347
deutung ist. Bei einem Magnesiummangel
Cashewnüsse
267
erhöht sich die Durchlässigkeit der Kali-
Sojabohnen (Samen trocken)
220
Mandeln
170
Erdnüsse
160
Haselnüsse
156
Wiederherstellung des Ruhepotentials
Walnüsse
129
verantwortlich ist, wirkt sich ein Magne-
Milchprodukte
siummangel ungünstig auf die Entste-
Edamer (45 % Fett i. Tr.)
29
hung eines Aktionspotentials in Herzmus-
Kuhmilch (3,2 % Fett)
12
kelzellen aus. Zudem haben geringfügige
Speisequark (20 % Fett i. Tr.)
11
umkanäle und es kommt zu einer verringerten intrazellulären Kaliumkonzentration. Da der intrazelluläre Kaliumgehalt
in Herzmuskelzellen wesentlich für die
Änderungen im Magnesiumstatus einen
Fleisch und Wurst
direkten Einfluss auf den Gefäßmuskeltonus und damit auf den arteriellen Blutdruck. Der Mineralstoff besitzt auch kar-
»
Schweinefleisch (Kotelett)
24
Rindfleisch (Roastbeef)
23
November/Dezember 2008 | DLR
»
Forschung und Entwicklung
25
Eine Handvoll Nüsse am
Tag trägt zu einer ausreichenden Versorgung
mit Magnesium bei
(© Foto: Xenia1972 –
Fotolia.com)
phylls vor, sodass insbesondere alle grü-
Die genauen Transportmechanismen sind
nen Gemüse als wichtige Magnesiumlie-
nicht abschließend geklärt, es wird jedoch
feranten fungieren. Vollkorngetreide und
vermutet, dass Magnesium in niedrigeren
daraus hergestellte Produkte (v. a. Kleie)
Konzentrationen durch einen aktiven Me-
enthalten ebenfalls beachtliche Mengen
chanismus aufgenommen wird, in hö-
des Mineralstoffs. Des Weiteren sind Soja-
heren Konzentrationen dagegen passiv
bohnen sowie Nüsse und Samen reich an
durch Diffusion. Dadurch kann die Ab-
Magnesium. Auch magnesiumreiche Mi-
sorption je nach Bedarf bis auf 25 % ge-
neral- und Heilwässer (> 100 mg/l) können
senkt und bis auf 75 % erhöht werden.
bei einem täglichen Konsum von 1–1,5 Li-
Überschüssiges Magnesium aus der Nah-
tern einen wichtigen Beitrag zur Magne-
rung wird mit dem Stuhl ausgeschieden.
siumversorgung leisten. Trinkwasser ent-
Die Verfügbarkeit von Nahrungsmag-
hält dagegen meist nur geringe Gehalte
nesium wird durch verschiedene diäte-
des Mineralstoffes.
tische Faktoren vermindert. Hierzu zählt
Bei der Zubereitung von Lebensmitteln
u. a. eine Ernährung mit hohen Gehal-
können durch Auswaschen – z. B. beim
ten an freien Fettsäuren, Ballaststoffen,
Wässern, Kochen oder Blanchieren – mit-
Zink, Oxalat oder Phytat. Auch Alkohol
unter hohe Verluste auftreten. Gleiches
hemmt die intestinale Resorption. Der
gilt auch bei der Ausmahlung von Ge-
Einfluss hoher Phosphatgehalte auf die
treide, sofern dabei eine Abtrennung der
Magnesiumabsorption ist noch nicht ab-
Kleie erfolgt; niedrig ausgemahlene Ge-
schließend geklärt. Entgegen der lange
treide weisen daher nur vergleichsweise
vorherrschenden Meinung haben Lang-
geringe Gehalte auf.
zeit-Bilanzstudien ergeben, dass eine calciumreiche Kost die Magnesiumabsorp-
Stoffwechsel und Homöostase
tion nicht inhibiert2–4).
Die intestinale Absorption von Magne-
Der Magnesium-Serumgehalt wird über
sium erfolgt im gesamten Dünndarm, vor-
die Regulation der renalen Ausscheidung
wiegend im distalen Jejunum und Ileum.
angepasst. Über den Urin werden beim
Insgesamt ist bei Verzehr von Mischkost
gesunden Menschen täglich ca. 100 mg
von einer durchschnittlichen Absorpti-
Magnesium ausgeschieden. Die Höhe der
onsrate von ca. 30 bis 40 % auszugehen.
renalen Magnesiumausscheidung wird mit
DLR | November/Dezember 2008
«
»
Ballaststoffe,
Zink, Phytat u. a.
vermindern die Verfügbarkeit von
Magnesium
«
26
Forschung und Entwicklung
«
Tab. 2 Ursachen für einen erhöhten Magnesiumbedarf
Schwangerschaft und Stillzeit
Wachstum
Stress
den für Deutschland gültigen Referenzwerten für die Nährstoffzufuhr5) wird eine
tägliche Zufuhr von 350 mg für Männer
und 300 mg für Frauen empfohlen, was
im internationalen Vergleich eher niedrig
angesetzt ist. Die amerikanische Gesund-
Leistungssport
heitsbehörde empfiehlt beispielsweise
Alkoholkonsum
eine Aufnahme von 310–320 mg/d bei
Gebrauch von harntreibenden Medikamenten (Diuretika) oder Abführmitteln
Frauen und 400–420 mg/d bei Männern6).
Die durchschnittliche tägliche Magnesiumzufuhr von Frauen liegt mit etwa 350 mg/
»
Die empfohlenen täglichen Zufuhrmengen für
Magnesium sind
von Land zu Land
verschieden
«
Hilfe der tubulären Rückresorption kon-
d etwas über den Empfehlungen, gleiches
trolliert. Dieser Prozess steht unter dem
gilt – allerdings etwas abgeschwächter
Einfluss verschiedener Hormone, wie z. B.
– auch für Männer (etwa 370 mg/d). Die
Calcitonin, Parathormon (PTH), ADH und
Deutsche Gesellschaft für Ernährung (DGE)
Glucagon, die vermutlich die renale Reab-
geht daher von einer insgesamt günstigen
sorption stimulieren. Die genauen Mecha-
Versorgungssituation der deutschen Bevöl-
nismen der Magnesiumhomöostase sind
kerung aus7). Wie beim Calcium darf auch
dabei bislang nicht bekannt.
beim Magnesium allerdings nicht außer
Acht gelassen werden, dass es sich hierbei
Zufuhrempfehlungen und Versorgung
um mittlere Zufuhrwerte handelt, weshalb
Der exakte Bedarf an Magnesium ist nur
die Magnesiumaufnahme bei zahlreichen
schwer zu ermitteln, da er von verschie-
Personen(gruppen) unter der wünschens-
denen Faktoren (z. B. Gesundheitszustand,
werten Aufnahmeempfehlung liegt.
Zusammensetzung der Nahrung, Alkohol-
In verschiedenen Stoffwechselsituationen
konsum, Stress, Schwangerschaft/Stillzeit)
besteht ein erhöhter Magnesiumbedarf
abhängt. Ergebnisse aus Bilanzstudien las-
(s. Tab. 2). Während der Bedarf in der
sen auf einen Magnesiumbedarf von etwa
Schwangerschaft mit 310 mg/d beispiels-
3–4,5 mg/kg Körpergewicht schließen. In
weise nur geringfügig erhöht ist, steigt
Tab. 3 Ursachen einer Hypomagnesiämie
Primäre Ursachen
Auswirkung
Außergewöhnliche Belastungen, Stress, Sport und
Schwangerschaft/Stillzeit
erhöhter Mg-Bedarf
Einseitige, magnesiumarme Ernährung
Sekundäre Ursachen:
Alkoholmissbrauch
gestörte Mg-Absorption/erhöhte renale MgAusscheidung
Vitamin-D-Mangel oder auch -Überversorgung
gestörter Mg-Haushalt
Gastrointestinale Erkrankungen (z. B. Zöliakie, Diarrhoe, Kurzdarmsyndrom, Malabsorptionssyndrom, chronische entzündliche Darmerkrankungen)
gestörte Mg-Resorption
Vitamin B1-, B2- oder B6-Mangel
gestörte Mg-Absorption
übersäuerte (azidotische) Stoffwechsellage
gestörte Mg-Absorption
Missbrauch von Abführmitteln (Laxanzienabusus)
gestörte Mg-Absorption
Endokrine Erkrankungen (z. B. Hyperthyreose, Hyperparathyreodismus, Hyperaldosteronismus)
gestörter Mg-Haushalt
erhöhte renale Mg-Ausscheidung
Therapie mit harntreibenden Medikamenten (Diuretika)
erhöhte renale Mg-Ausscheidung
chronische Nierenerkrankungen
erhöhte renale Mg-Ausscheidung
Diabetes mellitus (Hyperglucosurie)
erhöhte renale Mg-Ausscheidung
»
November/Dezember 2008 | DLR
»
Forschung und Entwicklung
Tab. 4 Symptomatik eines Magnesiummangels
Bereich
Symptome
ZNS und Muskulatur
•
•
•
•
•
•
•
Gastrointestinaltrakt
• Obstipation
• Eingeweidekrämpfe
Herz-Kreislauf-System
• Durchblutungsstörungen
• Herz- und Blutgefäßverkrampfungen (Gefäßspasmen), insbesondere
Koronarspasmen mit Herzenge, Herzschmerzen, Herzrasen
(Tachykardien) und Herzdruck
• Herz-Rhythmus-Störungen, Arrhythmien
nervöse Störungen (Zittern, Kribbeln, Taubheit, Unruhe, Schwindel)
neuromuskuläre Übererregbarkeit, Tremor
Hyperaktivität, Impulsivität
Migräne, Kopfschmerzen
Krämpfe in Waden und Nacken
Verspannungen
Lärmempfindlichkeit, geringe Stressbelastung
er in der Stillzeit mit 390 mg/d deutlich
und das Herz-Kreislaufsystem auswirken
an. Ursache hierfür sind die täglichen Ver-
(s. Tab. 4).
luste über die Milch: sie betragen rund
In den meisten Fällen ist eine Hypomag-
25 mg. Auch bei einer intensiven musku-
nesiämie mit anderen Elektrolytstörungen
lären Beanspruchung besteht ein erhöhter
wie Hypokaliämie und Hypocalzämie as-
Magnesiumbedarf.
soziiert8–10). Bei einem Magnesiummangel
ist die Funktion der Na+/K+-ATPase einge-
Über- und Unterversorgung
schränkt. Dadurch ist vor allem die Ka-
Magnesiumunterversorgung
lium-Rückresorption in der Niere beein-
(Hypomagnesiämie)
trächtigt. Gleichzeitig finden sich erhöhte
Neben einer insgesamt unzureichenden
Calciumverluste, da bei Magnesiumman-
Zufuhr können zahlreiche weitere Fak-
gel die Parathormon (PTH)-Ausschüttung
toren zu einer Unterversorgung mit
inhibiert ist. PTH ist wesentlich für die Cal-
Magnesium führen (s. Tab. 3). Bei
ciumaufnahme im Darm verantwortlich.
durchschnittlichen Ernährungs- und Le-
Eine wichtige Funktion von Magnesium
bensgewohnheiten kommt es äußerst
als physiologischer Calciumantagonist ist
selten zu einer ausgeprägten Mangelsi-
die Blockierung des Ionenkanal-abhän-
tuation7). Zu einer schlechten Magnesium-
gigen Calciumeintritts in Muskelzellen.
bilanz kann es allerdings durch verschie-
Bei einem Calciumeinstrom in die Mus-
dene gastrointestinale Erkrankungen
kelzelle wird ein Aktionspotential ausge-
sowie durch den Konsum verschiedener
löst und der Muskel kontrahiert. Magne-
Arzneimittel kommen. Im ersten Fall kann
sium vermindert diesen Calciumeinstrom
die Absorption des Mineralstoffs beein-
in die Muskelzelle und die neuromusku-
trächtigt sein (Malabsorption), im zwei-
läre Erregbarkeit ist herabgesetzt. Bei
ten ist meist die Magnesium-Rückresorp-
einem Magnesiumdefizit entsteht im Ex-
tion in der Niere gestört, was zu erhöhten
trazellulärraum ein Ionenungleichge-
renalen Verlusten führt.
wicht zwischen Calcium und Magnesium
Aufgrund der ubiquitären Beteiligung
und die Muskelzelle wird dauerhaft er-
von Magnesium an diversen Stoffwech-
regt, was zu schmerzhaften Muskelkon-
selprozessen äußert sich ein Mangel in
traktion führen kann. In Verbindung mit
vielen Stoffwechselbereichen. Das ty-
einem verstärktem Verlust an zellulärem
pische Magnesiummangel-Syndrom um-
Kalium – welches für die Beendigung der
fasst vier Symptombereiche, die sich auf
Muskelerregung mitverantwortlich ist –
das zentrale Nervensystem (ZNS), die Mus-
führt dies zu einer beschleunigten mus-
kulatur sowie den Gastrointestinaltrakt
kulären Ermüdbarkeit sowie zu Muskel-
DLR | November/Dezember 2008
«
»
Die Auswirkungen eines
Magnesiummangels sind
vielfältig
«
27
28
Forschung und Entwicklung
«
verhärtungen und -krämpfen. Dazu trägt
eine ausgeprägte Hypermagnesiämie
ebenfalls das Fehlen von Magnesium als
praktisch nur bei Niereninsuffizienz vor,
essenzieller Cofaktor bei zahlreichen En-
d. h. wenn die renale Magnesiumaus-
zymen des Muskelenergiestoffwechsels
scheidung gestört ist. Bedeutsame Ne-
bei. Im Nervensystem erhöht ein Magne-
benwirkungen durch eine erhöhte orale
siummangel über den beschriebenen Me-
Aufnahme sind praktisch nicht bekannt.
chanismus die Nervenerregung und er-
Bei hoher, die Absorptionsfähigkeit über-
höht die Nervenleitgeschwindigkeit des
steigende Zufuhr hat Magnesium ledig-
Neurons, was sich entsprechend in ner-
lich einen laxierenden Effekt, der durch ei-
vösen Störungen äußert.
nen osmotisch bedingten Wassereinstrom
Der durch einen Magnesiummangel be-
in das Darmlumen verursacht wird. Der
dingte Verlust an zellulärem Kalium führt
NOAEL (no observed adverse effect level),
aufgrund des gestörten Gefäßmuskel-
also die höchste untersuchte Dosis von
tonus zu Durchblutungs- und Herz-Rhyth-
Magnesium, bei der noch keine Neben-
mus-Störungen. Deren Symptome sind
wirkungen beobachtet wurden, liegt bei
vielfältig und äußern sich in Arrhythmien,
700 mg/d. Der UL (tolerable upper level of
Herzenge, Herzschmerzen, Herzjagen oder
intake) für Magnesium aus Supplementen
Herzdruck. Sie sind allerdings leicht mit der
wurde auf 250 mg/d festgelegt13). Diese
einer „vegetativen Dystonie“ zu verwech-
Menge kann also unbedenklich zusätzlich
seln, einer Störung der Reizleitung im ve-
zur Ernährung zugeführt werden, ohne
getativen Nervensystem, zu der es durch
dass der NOAEL überschritten wird.
seelische Belastungen, Stress und Hektik
ruhe, Reizbarkeit, Schlaflosigkeit, Schwin-
Präventive und therapeutische
Aspekte
delgefühl, Kurzatmigkeit, Kopfschmerzen,
Am Markt werden zahlreiche Magnesium-
Muskelkrämpfe,
kommen kann (Symptome: Nervosität, Un-
»
Der MagnesiumSerumgehalt kann
Hinweise auf eine
Unterversorgung
liefern
«
und/oder
präparate als Nahrungsergänzungsmittel
Herzschmerz). Bei Auftreten von Herzbe-
Herzjagen
oder Arzneimittel zur Beeinflussung von
schwerden sollte daher unbedingt der Ma-
z. B. Muskelkrämpfen, Herz-Kreislauf-Er-
gnesium-Serumgehalt gemessen werden.
krankungen, Hypertonie und Osteoporose
Obwohl dieser nur ein bedingt aussagekräf-
angeboten. In Nahrungsergänzungsmit-
tiger Indikator zur Beurteilung des Ganz-
teln sind zahlreiche Verbindungen zu-
körper- und Muskelmagnesiumstatus ist11),
gelassen, wie z. B. Magnesiumcarbonat,
liefert er dennoch Hinweise auf eine mög-
-chlorid, -oxid oder -phosphat, daneben
liche Unterversorgung. Zu beachten ist al-
Magnesiumsalze organischer Säuren wie
lerdings, dass der Magnesium-Serumgehalt
Magnesiumcitrat, -lactat oder -gluconat.
tagesrhytmischen Schwankungen unter-
Die Bioverfügbarkeit dieser Verbindungen
liegt: Während morgens niedrigere Werte
hängt von verschiedenen Faktoren ab
ermittelt werden, liegen die Werte abends
(u. a. Löslichkeit im Gastrointestinaltrakt,
höher. Morgenwerte unter 1,7 mg/dl
pH-Wert am Resorptionsort, Galenik etc.).
(0,75 mmol/l) deuten auf einen Magnesi-
In einer randomisierten, placebo-kontrol-
ummangel hin.
lierten Doppelblindstudie zeigte Magne-
Des Weiteren haben zahlreiche epidemi-
siumcitrat eine bessere Bioverfügbarkeit
ologische Studien gezeigt, dass bei Men-
als Magnesium-Aminosäure-Chelat und
schen mit Hypertonie, Arteriosklerose,
Magnesiumoxid14). In der Ernährungspra-
Herzinfarkt, Osteoporose oder Eklampsie
xis ist davon auszugehen, dass der unter
12)
häufig ein Magnesiummangel vorliegt .
Standardbedingungen ermittelten, variierenden Bioverfügbarkeit der einzelnen
Magnesiumüberversorgung
Verbindungen nur eine geringe Bedeu-
(Hypermagnesiämie)
tung zukommt.
Magnesium weist nur eine sehr geringe
Toxizität auf. Aus diesem Grund kommt
»
November/Dezember 2008 | DLR
»
Forschung und Entwicklung
29
Magnesium ist in vielen
Getreideprodukte enthalten
(© Foto: Torsten Schon –
Fotolia.com)
lauf-Systems22–24), konnten in anderen Stu-
Einsatz im Sport
Bei Sportlern werden vielfach erniedrigte
15–17)
Magnesium-Serumgehalte
dien nicht bestätigt werden17,25).
in Kombi-
nation mit einer erhöhten Krampfrate18)
Migräne
beobachtet. Sportler mit nachweislich er-
Auch bei krampfartigen Kopfschmerzen
niedrigten Blutspiegeln des Mineralstoffs
und Migräne ist Magnesium therapeu-
neigen vermehrt zu Muskelkrämpfen,
tisch wirksam. So ergaben erste kon-
ebenso klagen sie häufiger über unspezi-
trollierte Interventionsstudien bei Mig-
fische muskuläre Beschwerden19). Dabei ist
ränepatienten nach einer hoch dosierten
scheinbar nicht der vergleichsweise geringe
Magnesiumsupplementation (600 mg/d)
Magnesiumverlust über den Schweiß aus-
eine reduzierte Dauer und Frequenz der
schlaggebend20), vielmehr steigt bei star-
Migräneanfälle26–29). Eine weitere Untersu-
ker körperlicher Beanspruchung auch die
chung stellte nach Supplementierung von
renale Exkretion an21). Im Hinblick auf die
485 mg Magnesium pro Tag allerdings kei-
Bedeutung von Magnesium für die neuro-
nen Effekt fest30).
muskuläre Koordination und seine Beteiligung an praktisch allen Enzymreaktionen
Herz-Rhythmus-Störungen/
im Muskel ist ein ursächlicher Zusammen-
Herz-Kreis-lauferkrankungen
hang zwischen einer unbefriedigenden
Aufgrund seiner Wirkungen auf das
Magnesiumversorgung und Störungen
Herz-Kreislauf-System (u. a. Steuerung
des Muskelstoffwechsels naheliegend. Ma-
des Gefäßmuskeltonus/arteriellen Blut-
gnesiumsupplemente werden daher häu-
drucks, antiarrhytmische, vasodilatative,
fig beim Auftreten von Krämpfen (z. B. in
antithrombotische und kardioprotek-
Wade, Oberschenkel und Fuß) eingesetzt.
tive Effekte) wird Magnesium in höheren
Untersuchungen zu möglichen leistungs-
Dosierungen (730 bis 1200 mg/d) erfolg-
steigernden Effekten von Magnesium er-
reich in der Therapie von Herz-Rhyth-
brachten unterschiedliche Ergebnisse. Die
mus-Störungen wie Tachykardien31–33) so-
in einigen Studien beobachteten positiven
wie endothelialen Dysfunktionen und
Effekte einer Magnesium-Supplementie-
Arteriosklerose34) eingesetzt. Die antiar-
rung, wie verringerte Laktat-Serumgehalte
teriosklerotischen Eigenschaften sind in
und verbesserte Funktionen des Herz-Kreis-
erster Linie auf die antithrombotischen
DLR | November/Dezember 2008
«
»
Die antiarteriosklerotischen
Eigenschaften von
Magnesium
«
30
Forschung und Entwicklung
»
Die Serie zur
Bedeutung von
Mineralstoffen
erscheint mit
freundlicher
Unterstützung der
Dr. Paul Lohmann
GmbH KG, Emmerthal/Weser
«
«
Eigenschaften von Magnesium zurückzu-
nen marginalen Magnesiumstatus auf52).
führen35,36). So inhibiert es die Synthese
Grund dafür sind u. a. die bei der Therapie
bestimmter Eicosanoide (lokale Stoff-
des Bluthochdrucks vielfach angewandten
wechselmediatoren mit hormonähnlicher
harntreibenden Medikamente (Diuretika),
Wirkung), die in die Thrombozytenaggre-
die aufgrund der vermehrten Wasseraus-
gation involviert sind. Auch bei Patienten
scheidung den Blutdruck senken, gleichzei-
mit schwerer Herzinsuffizienz führte eine
tig aber auch zu einer vermehrten renalen
Supplementierung von Magnesium zu ei-
Mineralstoffausscheidung führen. Aus die-
ner signifikanten Verbesserung der kli-
sem Grund ist das Risiko von Magnesium-
nischen Symptomatik37). Zudem sank die
und Kaliummängeln bei einer Langzeit-
Mortalitätsrate in der Verumgruppe signi-
therapie mit Diuretika erhöht und es kann
fikant gegenüber der Plazebogruppe. Der
zu entsprechenden Folgeschäden kom-
klinische Nutzen einer intravenösen Ma-
men52–55). Ob Hypomagnesiämie und/oder
gnesiumgabe bei Myokardinfarkt ist noch
Hypokaliämie – induziert durch eine blut-
nicht eindeutig geklärt. Während einige
drucksenkende Therapie mit harntrei-
Studien einen signifikanten Rückgang der
benden Medikamenten – auch mit dem
Mortalitätsrate nach adjunktiver Magne-
Auftreten von kardiovaskulären Komplika-
sium-Therapie (Gabe bis 24 h nach dem
tionen (z. B. Arrhythmien, Gefäßspasmen,
38)
Infarkt) feststellten , konnten andere
sinkende Herzleistung) in Verbindung ste-
große Interventionsstudien diesen Effekt
hen, wird jedoch kontrovers diskutiert54).
39)
nicht bestätigen . Die bisher größte Stu-
Klinische Studien an betroffenen Patienten
die mit 173.000 akuten Myokardinfarkt-
haben gezeigt, dass sich die Serumgehalte
Patienten in den USA zeigte sogar nega-
an Magnesium und Kalium nach Gabe ent-
tive Effekte. Das Mortalitätsrisiko in der
sprechender Supplemente wieder normali-
Patientengruppe, die mit Magnesium be-
sierten56–58). Daher ist bei Verwendung von
handelt wurde, war höher im Vergleich zu
Diuretika – insbesondere bei bereits dia-
den Patienten, die nicht mit Magnesium
gnostiziertem Magnesiummangel – eine
40)
behandelt wurden .
Supplementierung anzuraten52,55).
Hypertonie
Präeklampsie/Eklampsie
In Beobachtungsstudien wurde eine in-
Eklampsie (Vorstufe: Präeklampsie) be-
verse Beziehung zwischen der Magnesi-
zeichnet eine plötzlich auftretende,
umzufuhr und der Höhe des Blutdrucks
schwere Erkrankung, die vor allem im
festgestellt41–43). Diese Zusammenhänge
letzten Drittel der Schwangerschaft, aber
konnten in anderen Untersuchungen
auch nach der Geburt oder im Wochen-
allerdings nicht bestätigt werden44–46).
bett auftritt. Zu ihren Symptomen zählen
Gleiches gilt auch für verschiedene Inter-
neben starken Krämpfen mit oder ohne
ventionsstudien, in denen sich nach Sup-
Bewusstseinsverlust auch ein starker Blut-
plementierung von Magnesium teilweise
druckanstieg mit Kopfschmerzen sowie
eine leichte Senkung des Blutdrucks er-
Flimmern vor den Augen und Übelkeit.
47,48)
gab
. Allerdings liegen auch hierzu
49–51)
gegenteilige Befunde vor
Das Literaturverzeichnis
finden Sie unter
www.dlr-online.de →
DLR Archiv
Von Eklampsie ist in Deutschland etwa
. Derzeit ist
1 von 2000–3500 Schwangeren betroffen,
daher nicht abschließend geklärt, inwie-
wobei 80 % aller Eklampsiefälle Erstge-
weit Magnesium tatsächlich blutdruck-
bärende betreffen. Seit Jahrzehnten wird
senkende Eigenschaften besitzt. Eine
Eklampsie u. a. mit einer intravenösen
Schwierigkeit besteht u. a. darin, dass die
Magnesium-Injektion (in der Regel Ma-
Befunde nur sehr bedingt von anderen
gnesiumsulfat) behandelt59). Wesentliche
Faktoren wie z. B. der Kochsalz- und Ka-
Ursachen von Präeklampsie/Eklampsie
liumaufnahme trennbar sind.
sind Funktionsstörungen des Gefäßen-
Bluthochdruckpatienten unter antihy-
dothels, die zu einer Gefäßverengung
pertensiver Therapie weisen häufig ei-
und einer erhöhten Aktivität von wei-
»
November/Dezember 2008 | DLR
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Forschung und Entwicklung
ßen Blutkörperchen führen60), welche
den ersten 6 Monaten; 250 mg/d in wei-
alle durch eine Magnesiumtherapie be-
teren 18 Monate) im ersten Jahr signifikant
einflusst werden61,62). Zusätzlich tragen
zu, im zweiten Jahr war allerdings keine
die neuronalen Effekte von Magnesium
weitere Zunahme zu verzeichnen72). Für
– wie eine Herabsetzung der neuromus-
verlässliche Aussagen über die klinische Re-
kulären Erregbarkeit – zu den therapeu-
levanz von Magnesium in Prävention und
tischen Effekten bei. Die MAGPIE-Studie
Therapie der Osteoporose sind daher wei-
(Magnesium Sulphate for Prevention of
tere Studien erforderlich.
31
Eclapsia) untersuchte den präventiven
Nutzen einer Magnesiumtherapie bei Ek-
Stressreaktionen
lampsie an mehr als 10.000 schwangeren
Durch psychologischen Stress kann es,
Frauen63). In der magnesiumbehandelten
vorwiegend ausgelöst durch die dauer-
Gruppe kam es im Vergleich zur Placebo-
hafte Ausschüttung von Stresshormonen
gruppe zu signifikant weniger Fällen von
wie Adrenalin, Noradrenalin oder Cor-
Eklampsie.
tisol, zu physiologischen Schäden kommen. Beobachtungsstudien legen nahe,
Osteoporose
dass stressinduzierte physiologische Schä-
Magnesium macht etwa 1 % des Kno-
den mit Magnesiummangel in Zusammen-
chenmineralgehaltes aus und beeinflusst
hang stehen. Bei einem Magnesiumdefi-
den Knochenstoffwechsel. Aus tierexpe-
zit kommt es zu einer neuromuskulären
rimentellen Studien ist bekannt, dass ein
Übererregbarkeit und Menschen, die
Magnesiumdefizit das Knochenwachstum
viel Stress ausgesetzt sind, weisen häu-
vermindert64,65) und die Aktivität der kno-
fig ebensolche klinischen Symptome auf
chenabbauenden Zellen (Osteoklasten)
(s. Tab. 4). Zudem wurde bei magnesium-
erhöht66). In Humanstudien wurde fest-
defizienten Menschen eine erhöhte An-
gestellt, dass ein Magnesiummangel zu
fälligkeit gegen-über Stress festgestellt.
sinkenden Konzentration an Calcium im
Offenbar steigt bei vergleichsweise ge-
Blutplasma führt sowie einen negativen Ein-
ringen Magnesium-Serumgehalten au-
fluss auf die Parathormonwirkung hat67,68).
ßerdem die Empfindlichkeit gegenüber
Diese Vorgänge beschleunigen den Kno-
Lärmstress73). Umgekehrt weisen Per-
chenabbau ebenfalls. Epidemiologische
sonen, die dauerhaft Stress ausgesetzt
Dr. Jan Philipp
Studien weisen auch auf einen Zusammen-
sind, vergleichsweise niedrige Magne-
Schuchardt,
74)
Anschrift der
Autoren
hang zwischen der Magnesiumaufnahme
sium-Serumgehalte auf . Der Bedarf
Dr. Daniela Hahn
und der Knochenmasse hin69). So wurde im
ist dabei sowohl in physischen als auch
und Prof. Dr.
75)
Serum von Osteoporosepatienten im Ver-
psychischen Stresssituationen erhöht .
Andreas Hahn
gleich zu Gesunden ein signifikant gerin-
Stresshormone wie Katecholamine redu-
(hahn@nutrition.
gerer Magnesiumgehalt in Knochen und
zieren die intrazelluläre Magnesiumkon-
uni-hannover.de)
Erythrozyten festgestellt70). Allerdings ha-
zentration, was letztendlich zu einem er-
ben bisher nur wenige Studien den Effekt
höhten renalen Verlust des Mineralstoffs
Leibniz Universität
einer Magnesium-Supplementierung auf
führt76). Studien haben beispielsweise ge-
Hannover,
die Knochenmasse bei Osteoporose-Pati-
zeigt, dass eine mehrstündige Lärmbelas-
Institut für Lebens-
enten untersucht. Die vorliegenden Ergeb-
tung zu einer erhöhten Magnesiumaus-
mittelwissenschaft
nisse scheinen allerdings vielversprechend.
scheidung mit dem Urin führt87). Aufgrund
und Ökotrophologie,
So zeigte eine Magnesium-Supplementie-
dieser Zusammenhänge wird Magnesium
Abteilung Ernäh-
rung positive Effekte auf die Knochen-
populärwissenschaftlich häufig als „Anti-
rungsphysiologie
dichte und -mineralisation bei Patienten
Stress-Mineral“ bezeichnet. Ob eine Ma-
und Human-
mit Osteoporose68–71). Auch bei postmeno-
gnesium-Supplementierung auch bei nor-
ernährung,
pausalen Frauen mit Osteoporose nahm
maler Versorgungslage zu einer erhöhten
Am Kleinen Felde 30,
die Knochenmineraldichte nach einer Mag-
Widerstandsfähigkeit gegenüber Stress
D-30167 Hannover
nesium-Supplementierung (750 mg/d in
DLR | November/Dezember 2008
«
78)
führt, ist nicht abschließend geklärt .
31A
Forschung und Entwicklung
«
Serie: Ernährungsphysiologische Bedeutung von Mineralstoffen
Magnesium
Dr. Jan Philipp Schuchardt, Dr. Daniela Hahn und Prof. Dr. Andreas Hahn#
Leibniz Universität Hannover, Institut für Lebensmittelwissenschaft und Ökotrophologie,
Abteilung Ernährungsphysiologie und Humanernährung, Am Kleinen Felde 30, D-30167 Hannover
#
[email protected]
Literatur
1)
2)
3)
4)
5)
6)
7)
8)
9)
Souci SW, Fachmann W, Kraut H: Food
Composition and Nutrition tables.
Med Pharm Publishers, Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft mbH, Stuttgart
(2008).
Spencer H, Osis D: Studies of magnesium metabolism in man. Original data
and a review. Magnesium 7(5-6), 271–
280 (1988).
Andon MB et al.: Magnesium balance in adolescent females consuming
a low- or high-calcium diet. Am J Clin
Nutr 63(6), 950–953 (1996).
Lewis NM et al.: Calcium supplements
and milk: effects on acid-base balance
and on retention of calcium, magnesium, and phosphorus. Am J Clin Nutr
49(3), 527–533 (1989).
Deutsche Gesellschaft für Ernährung
(DGE), Österreichische Gesellschaft für
Ernährung (ÖGE), Schweizerische Gesellschaft für Ernährung (SGE), Schweizerische Vereinigung für Ernährung
(SVE): Referenzwerte für die Nährstoffzufuhr. Umschau Braus GmbH, Verlagsgesellschaft, Frankfurt am Main
(2008).
Institut of Medicine, Food and Nutrition
board: Dietary reference intakes for Calcium, Phosphorous, Magnesium, Vitamin D, and Fluoride. National Academic
Press, Washington D. C. (2000).
DGE, Deutsche Gesellschaft für Ernährung: Ernährungsbericht 2004. Hrsg.
Deutsche Gesellschaft für Ernährung
e.V., Bonn (2004).
Whang R et al.: Predictors of clinical hypomagnesemia. Hypokalemia, hypophosphatemia, hyponatremia, and hypocalcemia. Arch Intern Med 144(9),
1794–1796 (1984).
Whang R, Hampton EM, Whang DD:
Magnesium homeostasis and clinical
disorders of magnesium deficiency. Ann
Pharmacother 28(2), 220–226 (1994).
10) Rude RK, Oldham SB, Singer FR: Functional hypoparathyroidism and parathyroid hormone end-organ resistance
in human magnesium deficiency. Clin
Endocrinol (Oxf) 5(3), 209–224 (1976).
11) Gullestad L et al.: Magnesium deficiency diagnosed by an intravenous
loading test. Scand J Clin Lab Invest 52,
245–253 (1992).
12) Hahn A, Ströhle A, Wolters M:
Ernährung – Physiologische Grundlagen, Prävention, Therapie, 2. Aufl. Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft mbH
Stuttgart (2006).
13) SCF: Opinion of the Scientific Committee on Food on the tolerable upper intake level of magnesium. Document
ACF/CS/NUT/UPPLEV/54 Final. Brüssel
11.10.2001. http:// www.europa.eu.int/
comm/food/fs/sc/scf/out80_en.html
(2001).
14) Walker AF et al.: Mg citrate found
more bioavailable than other Mg preparations in a randomised, double-blind
study. Magnesium Research 16, 183191 (2003).
15) Lukaski HC: Magnesium, zinc, and chromium nutriture and physical activity.
Am J Clin Nutr 72 (Suppl), 585–593
(2000)
16) Casoni I et al.: Changes of magnesium concentrations in endurance athletes. Int J Sports Med, 11(3), 234–237
(1990).
17) Finstad EW et al.: The effects of magnesium supplementation on exercise performance. Med Sci Sports Exerc 33(3),
493–498 (2001).
18) Platen P: Sportmedizin. In: Biesalski
HK, Köhrle J, Schümann K: Vitamine,
Spurenelemente und Mineralstoffe.
Thieme, Stuttgart, 326–342 (2002).
19) Berg A, Jakob E, Keul J: “Exercise
Myopathie“ – metabolische Ätiologie
und die Konsequenzen für den Sport-
»
20)
21)
22)
23)
24)
25)
26)
27)
28)
arzt. Therapiewoche 39, 1852–1857
(1989).
Wenk C et al.: Methodische Untersuchungen zur Schätzung des Verlustes
von Natrium, Kalium, Calcium und Magnesium über den Schweiss am Beispiel
eines 10 km Laufes. Z Ernahrungswiss.
32(4), 301–307 (1993)
Deuster PA et al.: Magnesium homeostasis during high-intensity anaerobic
exercise. J Appl Physiol 62, 545–550
(1987).
Steinacker JM et al.: Effects of longtime administration of magnesium on
physical capacity. Int J Sports Med 8,
151 (1987).
Golf SW, Bender S, Grüttner J: On the
significance of magnesium in extreme
physical stress. Cardiovasc Drugs Ther
12 (Suppl 2), 197–202 (1998).
Brilla LR, Haley TF: Effect of magnesium
supplementation on strength training in
humans. J Am Coll Nutr 11(3), 326–329
(1992).
Terblanche S et al.: Failure of magnesium supplementation to influence marathon running performance or recovery in magnesium-replete subjects. Int
J Sport Nutr 2(2), 154–164 (1992).
Köseoglu E et al.: The effects of magnesium prophylaxis in migraine without
aura. Magnes Res 21(2), 101–108
(2008).
Wang F et al.: Oral magnesium oxide
prophylaxis of frequent migrainous
headache in children: a randomized,
double-blind, placebo-controlled
trial. Headache 43(6), 601–610
(2003).
Peikert A, Wilimzig C, Köhne-Volland R:
Prophylaxis of migraine with oral
magnesium: results from a prospective,
multi-center, placebo-controlled and
double-blind randomized study.
Cephalalgia 16(4), 257–263 (1996).
November/Dezember 2008 | DLR
»
29) Mauskop A, Altura BM: Role of magnesium in the pathogenesis and treatment
of migraines. Clin Neurosci 5(1), 24–27
(1998).
30) Pfaffenrath V et al.: Magnesium in
the prophylaxis of migraine – a double-blind placebo-controlled study.
Cephalalgia 16(6), 436–440 (1996).
31) Zehender M et al.: Antiarrhythmic effects of increasing the daily intake of
magnesium and potassium in patients
with frequent ventricular arrhythmias.
Magnesium in Cardiac Arrhythmias
(MAGICA) Investigators. J Am Coll Cardiol 29(5), 1028–1034 (1997).
32) Kasaoka S et al.: Effect of intravenous
magnesium sulfate on cardiac arrhythmias in critically ill patients with low
serum ionized magnesium. Jpn Circ J
60(11), 871–875 (1996).
33) Moran JL et al.: Parenteral magnesium sulfate versus amiodarone in the
therapy of atrial tachyarrhythmias: a
prospective, randomized study. Crit
Care Med 23(11), 1816–1824 (1995).
34) Shechter M et al.: Oral magnesium
therapy improves endothelial function
in patients with coronary artery disease.
Circulation 102(19), 2353–1358 (2000).
35) Hwang DL, Yen CF, Nadler JL: Effect of
extracellular magnesium on platelet activation and intracellular calcium mobilization. Am J Hypertens 5(10), 700–
706 (1992).
36) Shechter M et al.: Oral magnesium supplementation inhibits platelet-dependent thrombosis in patients with coronary artery disease. Am J Cardiol 84(2),
152–156 (1999).
37) Stepura OB, Martynow AI: Magnesium
orotate in severe congestive heart failure (MACH). Int J Cardiol 124, 40–46
(2008).
38) Woods KL, Fletcher S: Long-term outcome after intravenous magnesium sulphate in suspected acute myocardial
infarction: the second Leicester Intravenous Magnesium Intervention Trial
(LIMIT-2). Lancet 343(8901), 816–819
(1994).
39) ISIS-4 Collaborative: ISIS-4: a randomised factorial trial assessing early
oral captopril, oral mononitrate, and
intravenous magnesium sulphate in
DLR | November/Dezember 2008
40)
41)
42)
43)
44)
45)
46)
47)
48)
49)
50)
«
Forschung und Entwicklung
58,050 patients with suspected acute
myocardial infarction. ISIS-4 (Fourth International Study of Infarct Survival).
Lancet 345(8951), 669–685 (1995).
Ziegelstein RC et al.: Magnesium use in
the treatment of acute myocardial infarction in the United States (observations from the Second National Registry
of Myocardial Infarction). Am J Cardiol
87(1), 7–10 (2001).
Stamler J, Caggiula AW, Grandits GA:
Relation of body mass and alcohol, nutrient, fiber, and caffeine intakes to
blood pressure in the special intervention and usual care groups in the Multiple Risk Factor Intervention Trial.
Am J Clin Nutr 65(1 Suppl), 338–365
(1997).
Nadler JL, Rude RK: Disorders of magnesium metabolism. Endocrinol Metab
Clin North Am 24, 623–641 (1995).
Joffres MR, Reed DM, Yano K: Relationship of magnesium intake and other
dietary factors to blood pressure: the
Honolulu heart study. Am J Clin Nutr
45(2), 469–475 (1987).
Peacock JM et al.: Relationship of serum and dietary magnesium to incident
hypertension: the Atherosclerosis Risk
in Communities (ARIC) Study. Ann Epidemiol 9(3), 159–165 (1999).
Sasaki S et al.: Abnormal magnesium
status in patients with cardiovascular
diseases. Clin Sci (Lond) 98(2), 175–181
(2000).
Champagne CM: Magnesium in hypertension, cardiovascular disease, metabolic syndrome, and other conditions:
a review. Nutr Clin Pract 23(2), 142–
151 (2008).
Yokota K et al.: Clinical efficacy of magnesium supplementation in patients
with type 2 diabetes. J Am Coll Nutr
23(5), 506–509 (2004).
Fox C, Ramsoomair D, Carter C: Magnesium: its proven and potential clinical significance. South Med J 94, 1195–
1201 (2001).
Cappuccio FP et al.: Lack of effect of
oral magnesium on high blood pressure: a double blind study. BMJ 291,
235–238 (1985).
Henderson DG, Schierup J, Schodt T: Effect of magnesium supplementation on
51)
52)
53)
54)
55)
56)
57)
58)
59)
60)
61)
62)
63)
31B
blood pressure and electrolyte concentration in hypertensive patients receiving long term diuretic treatment. BMJ
293, 664–665 (1986).
Ferrara LA et al.: Long-term magnesium
supplementation in essential hypertension. Gen Cardiol 81, 25-33 (1992).
Touyz RM: Role of magnesium in the
pathogenesis of hypertension. Mol Aspects Med 24(1–3), 107–136 (2003).
Sontia B, Touyz RM: Role of magnesium
in hypertension. Arch Biochem Biophys
458(1), 333–339 (2007).
Greenberg A: Diuretic complications.
Am J Med Sci 319(1), 10–24 (2000).
Singh RB et al.: Magnesium metabolism
in essential hypertension. Acta Cardiol
44(4), 313–322 (1989).
Ruml LA et al.: Effect of varying doses
of potassium-magnesium citrate on thiazide-induced hypokalemia and magnesium loss. Am J Ther 6(1), 45–50
(1999).
Odvina CV, Mason RP, Pak CY: Prevention of thiazide-induced hypokalemia
without magnesium depletion by potassium-magnesium-citrate. Am J Ther
13(2), 101–108 (2006).
Ruml LA, Pak CY: Effect of potassium
magnesium citrate on thiazide-induced
hypokalemia and magnesium loss. Am J
Kidney Dis 34(1), 107–113 (1999).
Greene MF: Magnesium sulfate for
preeclampsia. N Engl J Med 348(4),
275–276 (2003).
Isler CM, Martin JN: Preeclampsia:
pathophysiology and practice considerations for the consulting nephrologist. Semin Nephrol 22(1), 54–64
(2002).
Johnson JD, Hand WL, King-Thompson
NL: The role of divalent cations in interactions between lymphokines and macrophages. Cell Immunol 53(2), 236–245
(1980).
Rukshin V et al.: Comparative antithrombotic effects of magnesium sulfate and the platelet glycoprotein IIb/
IIIa inhibitors tirofiban and eptifibatide
in a canine model of stent thrombosis.
Circulation 105(16), 1970–1975 (2002).
Altman D et al.: Magpie Trial Collaboration Group: Do women with pre-eclampsia, and their babies, benefit from
31C
64)
65)
66)
67)
Forschung und Entwicklung
magnesium sulphate? The Magpie Trial:
a randomised placebo-controlled trial.
Lancet 359(9321), 1877–1890 (2002).
Kenney MA, McCoy H, Williams L: Effects of magnesium deficiency on
strength, mass, and composition of rat
femur. Calcif Tissue Int 54(1), 44–49
(1994).
Gruber HE, Massry SG, Brautbar N:
Effect of relatively long-term hypomagnesemia on the chondro-osseous features of the rat vertebrae. Miner Electrolyte Metab 20(5), 282–286 (1994).
Rude RK et al.: Magnesium deficiency:
effect on bone and mineral metabolism
in the mouse. Calcif Tissue Int 72(1),
32–41 (2003).
Fatemi S et al.: Effect of experimental
human magnesium depletion on parathyroid hormone secretion and 1,25dihydroxyvitamin D metabolism. J Clin
Endocrinol Metab 73(5), 1067–1072
(1991).
«
68) Rude RK, Olerich M: Magnesium deficiency: possible role in osteoporosis associated with gluten-sensitive enteropathy.
Osteoporos Int 6(6), 453–461 (1996).
69) Tranquilli AL et al.: Calcium, phosphorus and magnesium intakes correlate
with bone mineral content in postmenopausal women. Gynecol Endocrinol
8(1), 55–58 (1994).
70) Sojka JE, Weaver CM: Magnesium supplementation and osteoporosis. Nutr
Rev 53, 71–74 (1995).
71) Abraham GE, Grewal H: A total dietary
program emphasizing magnesium instead of calcium. Effect on the mineral
density of calcaneous bone in postmenopausal women on hormonal therapy.
J Reprod Med 35(5), 503–507 (1990).
72) Stendig-Lindberg G, Tepper R, Leichter
I: Trabecular bone density in a two year
controlled trial of peroral magnesium
in osteoporosis. Magnes Res 6(2), 155–
163 (1993).
»
73) Classen HG: Stress and magnesium.
Artery 9(3), 182–189 (1982).
74) Cernak I et al.: Alterations in magnesium and oxidative status during
chronic emotional stress. Magnes Res
13(1), 29–36 (2000).
75) Seelig MS: Consequences of magnesium deficiency on the enhancement of
stress reactions; preventive and therapeutic implications (a review). J Am Coll
Nutr 13(5), 429–446 (1994).
76) Galland L: Magnesium, stress and
neuropsychiatric disorders. Magnes
Trace Elem 10, 287–301 (1991–
1992).
77) Mocci F et al.: The effect of noise on
serum and urinary magnesium and
catecholamines in humans. Occup Med
(Lond) 51(1), 56–61 (2001).
78) Hahn A: Nahrungsergänzungsmittel
und ergänzende bilanzierte Diäten,
2. Aufl. Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft mbH Stuttgart (2006).
November/Dezember 2008 | DLR
32
Internationale Literatur
«
Forschung Aktuell – eine Übersicht
Zusammengestellt von Susanne Großmann-Kühnau, Hamburg
Eur Food Res Technol
Int J Food Sci Technol
• Polycyclic aromatic hydrocarbons
• Antifungal activity of biopoly-
(PAH) in various types of tea
• A Review of Analytical Methods
for the Identification and Charac-
mers containing natamycin and
terization of Nano Delivery Sys-
Ziegenhals K, Jira W, Speer K
rosemary extract against As-
tems in Food
2008:228(1), 83–91
pergillus niger and Penicillium
Luykx DMAM et al.
• Study of the migration of benzophenone from printed paperboard packages to cakes through
roquefortii
2008:56(18), 8231–8247
Türe H et al.
• Does White Wine Qualify for
2008:43(11), 2026–2032
French Paradox? Comparison of
• Comparison of polyamine, phe-
the Cardioprotective Effects of
Pastorelli S et al.
nol and flavonoid contents in
Red and White Wines and Their
2008:227(6), 1585–1590
plants grown under conventional
Constituents: Resveratrol, Tyro-
different plastic films
• Validation of the performance of
and organic methods
sol, and Hydroxytyrosol
a GMO multiplex screening assay
Lima GPP et al.
Dudley JI et al.
based on microarray detection
2008:43(10), 1838–1843
2008: 56(20), 9362–9373
Leimanis S et al.
2008:227(6), 1621–1632
• The effects of soluble gas stabi-
• Levels of Bisphenol A in Canned
lisation on the quality of packed
Liquid Infant Formula Products in
sardine fillets (Sardina pilchar-
Canada and Dietary Intake Esti-
Mol Nutr Food Res
dus) stored in air, VP and MAP
mates
• Meat-based functional foods for
Mendes R, Pestana C, Gonçalves A
Cao XL et al.
2008:43(11), 2000–2009
2008: 56(17), 7919–7924
dietary equilibrium omega-6/
omega-3
• In Vitro and in Vivo Antioxidant
Reglero G et al.
Flavour Frag J
and Anti-inflammatory Capaci-
2008:52(10), 1153–1161
• Quantitative analysis of essential
ties of an Antioxidant-Rich Fruit
• Immunomodulatory effects of
oils: a complex task
and Berry Juice Blend. Results of
curcumin in allergy
Bicchi C et al.
a Pilot and Randomized, Dou-
Kurup VP, Barrios CS
2008:23(6), 382–391
ble-Blinded, Placebo-Controlled,
2008:52(9), 1031–1039
• Metabolism of curcumin and induction of mitotic catastrophe in
Crossover Study
J Agr Food Chem
Jensen GS et al.
• Phytoestrogen Content of
2008:56(18), 8326–8333
human cancer cells
Foods of Animal Origin: Dairy
Dempe JS, Pfeiffer E, Grimm AS
Products, Eggs, Meat, Fish, and
Genetics: When Is a Genotype a
2008:52(9), 1074–1081
Seafood
Chemotype?
Kuhnle GGC et al.
Desjardins AE
• Chocolate at heart: The anti-inflammatory impact of cocoa flavanols
2008:56(21), 10099–10104
• Natural Product Chemistry Meets
2008:56(17), 7587–7592
• Assessment of the Nutritional
• New Phenolic Components and
Selm C et al.
Values of Genetically Modified
Chromatographic Profiles of
2008: 52(11), 1340–1348
Wheat, Corn, and Tomato Crops
Green and Fermented Teas
Venneria E et al.
Lin LZ, Chen P, Harnly JM
2008:56(19), 9206–9214
2008:56(17), 8130–8140
• The influence of selenium on immune responses
Hoffmann PR, Berry MJ
2008:52(11), 1273–1280
• The HEALTHGRAIN Cereal Diversity Screen: Concept, Results, and
Prospects
Ward JL et al.
2008:56(21), 9699–9709
»
November/Dezember 2008 | DLR
»
J Food Compos Anal
Food Chemistry
• A natural alternative to sulphur
• Antioxidant potential of single-
Internationale Literatur
33
• Current and future methods for
evaluating the allergenic poten-
dioxide for red wine production:
variety red wines aged in the
tial of proteins: International
Influence on colour, antioxidant
barrel and in the bottle
workshop report 23–25 October
activity and anthocyanin content
Rivero-Pérez MD et al.
2007
Salaha MI et al.
2008:21(8), 660–666
• Comparative analysis of nutri-
2008:111(4), 957–964
• Berry seed press residues and
Karluss Thomas et al.
2008:46(9), 3219–3225
their valuable ingredients with
• Exposure to dioxin-like pollutants
tional composition between her-
special regard to black currant
via different food commodities
bicide-tolerant rice with bar gene
seed press residues
in Swedish children and young
and its non-transgenic counterpart
Helbig D et al.
adults
Xin L et al.
2008:111(4), 1043–1049
Bergkvist C et al.
2008:21(7), 535–539
• Chemical characterisation of non-
2008:46(11), 3360–3367
• Determination of free amino ac-
defective and defective green
ids in beers: A comparison of
arabica and robusta coffees by
commercial infant food
Czech and foreign brands
electrospray ionization-mass
Melø R et al.
Kabelová I et al.
spectrometry (ESI-MS)
2008:21(8), 736–741
Mendonça JCF et al.
2008:11(2), 490–497
LWT – Food Sci Technol
• Estimation of the percentage
• Minerals and trace elements in
2008:46(10), 3339–3342
• Molecular profiles: A new tool
to substantiate serum banks for
evaluation of potential allerge-
• Antibacterial effects of American
of transgenic Bt maize in maize
nicity of GMO
cranberry (Vaccinium macrocar-
flour mixtures using perfusion
Barber D, Rodríguez R, Salcedo G
pon) concentrate on foodborne
and monolithic reversed-phase
2008:46(10, Supp. 1), S35–S40
pathogens
high-performance liquid chroma-
• Reducing added sugar intake
Wu VCH et al.
tography and chemometric tools
in Norway by replacing sugar
2008:41(10), 1834–1841
Rodríguez-Nogales JM et al.
sweetened beverages with
2008:11(2), 483–489
beverages containing intense
• Ascorbic acid degradation kinetics in tomatoes at different dry-
• Food of marine origin: Between
sweeteners – A risk benefit
ing conditions
benefits and potential risks.
assessment
Marfil PHM, Santos EM, Telis
Part I. Canned fish on the Polish
Husøy T et al.
VRN
market
2008:41(9), 1642–1647
Usydus Z et al.
• Optimization of the blanching
process to reduce acrylamide in
2008:111(3), 556–563
• Heavy metal accumulation in
fried potatoes
vegetables irrigated with water
Mestdagh F et al.
from different sources
2008:41(9), 1648–1654
• Risks and pitfalls of sensory data
tent in food- and feedstuffs
Varga B
2008:46(11), 3448–3457
• Relevance of integrating agricul-
Arora M et al.
tural practices in pesticide dietary
2008:111(4), 811–815
intake indicator
analysis for shelf life prediction:
Menard C et al.
Data simulation applied to the
Food Chem Toxicol
case of coffee
• Cumulative risk assessment of
Guerra S et al.
the exposure to organophospho-
2008:41(10), 2070–2078
rus and carbamate insecticides in
the Dutch diet
Boon PE et al.
2008:46(9), 3090–3098
DLR | November/Dezember 2008
2008:46(9), 3099–3105
• Regulations for radioisotope con-
«
2008:46(10), 3240–3253
34
Preisausschreibung
«
Josef Schormüller-Gedächtnisstiftung
Anlässlich des Deutschen Le-
Wissenschaftlerinnen und Wis-
Bewerbungen
bensmittelchemikertages
im
senschaftler z. B. durch einen
Bewerbungen für die Verleihung
September 2009 vergibt die
Forschungsaufenthalt an einem
eines Josef-Schormüller-Stipendi-
Josef Schormüller-Gedächtnis-
renommierten in- oder auslän-
ums sind unter dem Kennwort
stiftung Stipendien bis zu einer
dischen Forschungs- oder Über-
Josef Schormüller-Gedächtnis-
Höhe von 10.000 €. Ferner wird
wachungsinstitut, wo eigene
stiftung an Prof. Dr. Reiner Witt-
zu jedem Stipendium eine Me-
Kenntnisse vertieft und neue
kowski, Barkenhof 18, 14163 Ber-
daille zum Gedenken an Josef
Techniken erlernt werden kön-
lin unter Beifügung von Un-
Schormüller verliehen.
nen. Empfängern von Förder-
terlagen über den bisherigen
Zweck der Stiftung ist es, den
mitteln können auch Auflagen
wissenschaftlichen Werdegang
wissenschaftlichen Nachwuchs
zur ziel- und zweckgebundenen
und Angaben, wofür das Stipen-
im Fachgebiet Lebensmittelche-
Verwendung gemacht werden.
dium verwendet werden soll, zu
mie durch Fort- und Weiterbil-
Bewerbungsschluss für eine Ver-
richten. Die Zuerkennung er-
dung zu fördern.
leihung auf dem Deutschen Le-
folgt nach Bewertung der bishe-
Junge
bensmittelchemikertag 2009 ist
rigen wissenschaftlichen Leis-
und Wissenschaftler, die bis zum
Wissenschaftlerinnen
der 1. Juni 2009.
tung durch den Stiftungsvor-
Ablauf der Bewerbungsfrist das
Die verliehenen Stipendien sind
stand. Weitere Informationen
40. Lebensjahr noch nicht voll-
von den Preisträgern spätestens
finden sich unter [http://www.
endet haben und die in Hoch-
12 Monate nach der Verleihung
gdch.de/strukturen/fg/lm/preise/
schulen, sonstigen Forschungs-
abzurufen. Sie können auch für
schor.htm].
instituten, der Lebensmittel-
Fahr- und Lebenshaltungskos-
industrie oder in amtlicher oder
ten verwendet werden, wenn
Stiftungsvorstand
freiberuflicher Überwachung
damit ein Aufenthalt an einem
Der Vorstand der Stiftung setzt
tätig sind, können sich jederzeit
bekannten Forschungsinstitut
sich zusammen aus den Herren
um ein Stipendium bewerben
finanziert werden soll. Die Ab-
Professoren Wittkowski, Baltes
bzw. hierfür vorgeschlagen wer-
rechnung hat unter Vorlage der
und Henle, Herrn Dr. Fricke (als
den.
Belege sowie eines wissen-
Vertreter der Industrie) sowie
Das Ziel der Förderung ist die
schaftlichen Abschlussberichtes
Herrn Direktor Wischnewski (als
fachliche Weiterbildung junger
zu erfolgen.
Vertreter einer Bank).
Der kleine Souci · Fachmann · Kraut
Lebensmitteltabelle
für die Praxis
Hrsg. von der Deutschen
Forschungsanstalt für
Lebensmittelchemie,
Garching bei München
Bearbeitet von Dr. Friedrich
Senser, Prof. Dr. Heimo Scherz
und Dr. Eva Kirchhoff
3., völlig neu bearbeitete
und erweiterte Auflage.
XIV, 491 Seiten. Format
11,5 x 16,5 cm. Kunststoff flexibel.
ISBN 978-3-8047-2037-4
Die einheitliche Systematik macht das Nachschlagen zur
Freude: Zu (fast) jedem Lebensmittel finden Sie Energiegehalt, Hauptbestandteile und wesentliche Inhaltsstoffe,
gegliedert nach Lebensmittelfamilien, z.B.:
• Milch und Milcherzeugnisse
• Fette, Öle und Margarine
• Früchte, Obst
• Getränke
Welche Fette sind in welchem Öl? Welche Nahrungsmittel
enthalten am meisten Magnesium? Darüber und über viele
weitere wichtige Vergleiche informieren verschiedene
Vergleichstabellen.
€ 22,– [D]
Birkenwaldstr. 44 · 70191 Stuttgart · Tel. 0711 2582 341 · Fax 0711 2582 390
Wissenschaftliche
Verlagsgesellschaft mbH [email protected] · www.wissenschaftliche-verlagsgesellschaft.de
»
November/Dezember 2008 | DLR
DEUTSCHE LEBENSMITTEL-RUNDSCHAU
104. Jahrgang Nov/Dez
Angewandte Wissenschaft
2008
Behr´s Verlag l Hamburg l ZKZ 9982
» Originalarbeiten exklusiv für Sie vorgestellt
Risikoorientierte Probenplanung (RIOP) bei der Überwachung kosmetischer Mittel
Cornelia Walther1#, Annemarie Burkhard2, Juliane Daphi-Weber3,
Jürgen Hild4, Karina Mainczyk-Lauterbach5 und Gerd Mildau6,
Bernhard Schuster7
1
Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,
Veterinärstraße 2, D-85764 Oberschleißheim
2
Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz Institut für Lebensmittel-
3
Chemisches- und Veterinäruntersuchungsamt Ostwestfalen/Lippe,
chemie und Arzneimittelprüfung, Emy-Roeder-Str. 1, D-55129 Mainz
Oststraße 55, D-33604 Bielefeld
4
Chemisches Untersuchungsamt Hagen, Pappelstraße 1, D-58099 Hagen
5
Amt für Verbraucherschutz, Heinrich-Ehrhardt-Str. 61,
D-40200 Düsseldorf
6
Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Karlsruhe, Weissenburger Straße 3, D-76187 Karlsruhe
7
Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Freiburg, Bissierstraße 5,
D-79114 Freiburg
Zusammenfassung
Da die amtliche Lebensmittel- und Kosmetiküberwachung grundsätzlich
nur stichprobenartig das extrem breite Warenangebot überprüfen kann,
ist es zwingend notwendig und sinnvoll, die Probenplanung risikoorientiert zu gestalten. In diesem Beitrag wird ein Konzept vorgeschlagen, das
drei Arten von Risiken berücksichtigt: betriebsbezogene Risiken, verbraucherbezogene Risiken und produktbezogene Risiken. Durch diesen
modularen Aufbau auf drei Risiko-Säulen und einer gewissen Flexibilität
innerhalb jeder dieser drei Risikobereiche kann das Konzept sehr gut
an die Gegebenheiten der einzelnen Bundesländer bzgl. Kapazität, Firmenanzahl etc. angepasst werden und stellt somit nach Auffassung der
Autoren eine gute Grundlage für die Umsetzung einer risikoorientierten
Kosmetiküberwachung in Deutschland dar.
Summary
As the official food and cosmetic competent authorities can only examine the broad range of these consumer-products by spot checks, it
is absolutely necessary to develop a risk evaluated sampling stategy.
In this article a concept is proposed, which takes into account three
types of risks: manufacturer based risk, consumer based risk, product
based risk. Because of its modular structure on three risk-columns and
a certain flexibility within these three risk areas this concept can easily
be adopted to the respective conditions of each competent authority
regarding capacity and number of producers. Therefore it seems to be
a good basis for a risk orientated in-market-surveillance of cosmetic
products.
1 Einführung
Für Lebensmittel schreibt die Verordnung EG/882/20041)
vor, amtliche Kontrollen auf der Basis einer Risikobewertung vorzunehmen. Eine vergleichbare verpflichtende Regelung für kosmetische Mittel existiert auf europäischer
Ebene nicht.
In der nationalen „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
Rahmen-Überwachung“(AVV-RÜb)2) wurde allerdings bezüglich der amtlichen Probenahme von Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen, kosmetischen Mitteln und Tabak der
Grundsatz aufgestellt, dass die Auswahl der amtlichen Proben risikoorientiert unter Berücksichtigung der landesspezifischen Produktions- und Gewerbestrukturen erfolgen
soll (§10). In § 9 AVV-RÜb wird ferner ausgeführt, dass
die Probenahme durch die zuständigen Behörden vorrangig
bei Herstellern und Importeuren erfolgen sollte. Als hauptsächliche Überprüfungskriterien werden genannt:
Mikrobiologie, Gehalte an Rückständen und Kontaminanten, Zusammensetzung, Herstellungsverfahren, Kennzeichnung und Aufmachung sowie das Vorhandensein gentechnisch veränderter Bestandteile.
#
Dr. Cornelia Walther, E-Mail: [email protected]
36 Originalarbeiten
«
Damit wird deutlich, dass der deutsche Gesetzgeber den
Begriff „Risiko“ sehr weit auslegt: er bezieht neben Gesundheitsrisiken auch die Risiken einer wertgeminderten
Zusammensetzung oder fehlerhaften Deklaration/Aufmachung ein und berücksichtigt somit neben dem Gesundheitsschutz auch den Täuschungsschutz.
Wegen der EU-rechtlichen Verpflichtung zur Durchführung
einer risikoorientierten Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln wurden für diesen Bereich bereits verschiedene
Konzepte entwickelt und publiziert. Die Kernpunkte der
bisherigen Konzepte lassen sich folgendermaßen zusammenfassen:
• Die Ad-hoc-Arbeitsgruppe des Bundesverbandes der Lebensmittelchemiker/-innen im öffentlichen Dienst (BLC)
schlägt ein zweistufiges Modell3) vor, welches sowohl auf
das Produkt als auch auf den Hersteller bezogene Risikoaspekte berücksichtigt. Neben dem Gesundheitsschutz
soll auch der Täuschungsschutz angemessen berücksichtigt werden. Die Beteiligung aller mit der Durchführung
der Lebensmittelüberwachung befassten Stellen an der
risikoorientierten Probenplanung wird als unerlässlich
angesehen.
• Das baden-württembergische Konzept4) stellt das produktbezogene Risiko in den Vordergrund und basiert auf
den drei Kriterien Gesundheitsrelevanz, Überwachungsrelevanz und Ernährungsrelevanz, die entsprechend ihrer
Bedeutung gewichtet werden (Gesundheitsrelevanz am
stärksten). Anhand dieser Kriterien erfolgt eine Risikoabschätzung der Warenobergruppen, aus der sich der relative Anteil der einzelnen Warengruppen am Probenkontingent ergibt.
• Das von Preuß vorgeschlagene Modell5) ist primär betriebsorientiert. Da die Lebensmittelunternehmer nach
der EG-Basis-VO (EG/178/2002) die primäre Verantwortung für die Lebensmittelsicherheit tragen, muss
nach Auffassung von Preuß das Kontrollsystem auf dem
Unternehmerrisiko aufgebaut sein, das durch Bewertung
seiner Maßnahmen zur Qualitätssicherung sowie seiner
früheren Rechtsverstöße ermittelt werden kann.
• In Ostwestfalen-Lippe wurde ein Konzept entwickelt6),
in dem der Schwerpunkt der risikoorientiert zu entnehmenden Proben auf Hersteller und Importeure gelegt
wurde. Die Probenzahlen sollen mit Hilfe einer Formel
– unter Berücksichtigung von betriebs- und produktspezifischen Faktoren – ermittelt werden. Groß- und Einzelhandelsbetriebe sowie Gastronomieeinrichtungen
werden mit Probenpauschalen belegt, die aus Erfahrungswerten abzuleiten sind und am Produktrisiko und
der Geschäftsgröße orientiert sind.
Auf diese Weise können mit größerer Effizienz die stärker
risikobehafteten Produkte am Markt herausgefiltert werden. Da für den Kosmetikbereich noch keinerlei publizierte
Konzepte vorliegen, wurde von den Sachverständigen mehrerer Bundesländer das nachstehende gemeinsame Konzept
zur risikoorientierten Probenplanung im Bereich Kosmetiküberwachung entwickelt.
2 Grundprinzip „Drei-Säulen-Modell“
Aus allen vorgenannten Publikationen wird sehr deutlich,
dass eine Risikoanalyse ein multifaktorielles Geschehen ist,
in das eine Vielzahl an Einzelkriterien einfließt. Werden alle
Faktoren in einer einzigen Formel zusammengeführt, um
daraus die risikoorientierten Probenzahlen für die verschiedenen Warengruppen festzulegen, besteht die Gefahr einer
gewissen Nivellierung: Warengruppen, die sehr häufig und
in großer Menge verzehrt bzw. im Falle von kosmetischen
Mitteln angewendet werden, jedoch erfahrungsgemäß wenig mit gesundheitlichen Risiken verbunden sind, werden
in gleichem Umfang beprobt wie Produktgruppen mit geringer Anwendungsmenge/Marktrelevanz, aber möglichem
hohen Risiko. So schwanken beispielsweise die prozentualen Probenanteile der verschiedenen Lebensmittelgruppen
im Konzept4) lediglich zwischen 1,6 % (Weinerzeugnisse,
weinähnliche Getränke) bis 4,8 % (Fertiggerichte, Feinkostsalate). Eine analoge Anwendung dieses Konzeptes auf
kosmetische Mittel würde beispielsweise dazu führen, dass
Zahnbleichmittel ebenso stark beprobt würden wie Hautpflegemittel. Dies ist jedoch nicht sinnvoll, da sich das Warenangebot in der Warengruppe Hautpflegemittel alljährlich stark verändert, d. h. viele Produktinnovationen auf
den Markt kommen und eine große Vielfalt der Produkte
und verwendeten Wirkstoffe besteht, während die Warengruppe Zahnbleichmittel nur gelegentlich Neuerungen erfährt und danach jahrelang unverändert auf dem Markt
ist.
Darüber hinaus ist es bei diesem Verfahren sehr schwierig,
die Betriebsrisikofaktoren zu berücksichtigen, insbesondere
da große Kosmetikbetriebe Produkte aus unterschiedlichen
Warengruppen herstellen. Eine ausschließliche Fokussierung auf das Betriebsrisiko wie in Ref.5) vorgeschlagen erscheint zu eng gefasst und lässt einige verbraucherschutzrelevante Aspekte unberücksichtigt.
Um den vielfältigen, teils gegenläufigen Risikofaktoren angemessen Rechnung zu tragen, sollen diese in drei getrennten Säulen erfasst werden.
Säule 1: Betriebsbezogene Risiken
Erfasst werden Risiken, die allein von betrieblichen Besonderheiten abhängen (z. B. produktionsinterne Kontaminationsprozesse, Qualität der Produktunterlagen gemäß § 5b
KosmetikV bei Importeuren). Grundlage ist die Risikobewertung der Betriebe durch die zuständigen Behörden in
Kooperation mit den Sachverständigen der Untersuchungsämter. Aus dieser Bewertung ergibt sich die Kontrollfrequenz und in Konsequenz die Entnahme von Proben in den
als unterschiedlich kritisch eingestuften Betrieben. Beprobt
werden hier die Hersteller und Importeure.
Säule 2: Verbraucherbezogene Risiken
Diese Säule der Beprobung dient der Berücksichtigung
eines möglichen Risikos in Abhängigkeit von der Exposition (Anwendungsmenge und -häufigkeit) der Verbraucher
gegenüber dem jeweiligen kosmetischen Mittel. Auch der
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November/Dezember 2008 | DLR
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Produktvielfalt/Innovationshäufigkeit innerhalb der Warengruppen wird hierbei Rechnung getragen. Insgesamt hat
diese Säule eine Monitoringfunktion, da sie erfassen soll,
ob und welchen Risiken der durchschnittliche Verbraucher
durch die Benutzung der auf dem Markt befindlichen kosmetischen Mittel ausgesetzt ist. Neben gesundheitlichen
Risiken sollen hier insbesondere auch Täuschungsrisiken
erkannt werden. Auch neue Trends und Entwicklungen auf
dem Markt sollen zeitnah aufgespürt werden. Um das vielfältige Marktangebot kosmetischer Mittel repräsentativ zu
überprüfen, sollen die Proben für diese Säule bevorzugt im
Groß- und Einzelhandel, aber auch bei gewerblichen Anwendern (Friseure, Kosmetikstudios) entnommen werden.
Säule 3: Produktbezogene Risiken
Produktbezogene Risiken, also Risiken, die typischerweise
bei einem Produkt oder einer Produktgruppe weitestgehend
unabhängig vom Herstellerbetrieb auftreten, werden in
diesem Teilprogramm behandelt. Hier werden konkrete
Fragestellungen bearbeitet, die von den Sachverständigen
als potentielles Risiko erkannt wurden, d. h. in der Regel
bestimmte Stoff/Produktkombinationen (z. B. Hydrochinon in Bleichcremes, Nitrosamine in Mascara, Schwermetalle in Puder). Nach Abschluss des Projektes kann das
Ausmaß des Risikos anhand der Erkenntnisse über die
Häufigkeit des Auftretens und der Schwere der Folgen abgeschätzt werden. Daraus ergibt sich, ob eine weitere intensive Beprobung und/oder andere Maßnahmen erforderlich sind.
Primär ist dieses Teilprogramm auf gesundheitliche Risiken
ausgerichtet, aber auch Täuschungsrisiken (z. B. Auslobung wertgebender Bestandteile wie Kamille, Aloe Vera
etc.) können hier gezielt untersucht werden. Risiken bzgl.
Gesundheitsschutz bzw. Täuschungsschutz, die bei der
Marktüberwachung im Rahmen der zweiten Säule (verbraucherbezogene Risiken) aufgefallen sind, können hier
einer vertieften schwerpunktmäßigen Überprüfung unterzogen werden. In diese Rubrik fallen in der Regel auch die
im Rahmen des bundesweiten Überwachungsprogramms
(BÜp) festgelegten Untersuchungsschwerpunkte, die sich
auf bestimmte Stoff/Produktkombinationen beziehen. Die
Probenahme kann auf allen Ebenen (Groß- und Einzelhandel, Hersteller, Importeure, gewerbliche Anwender) stattfinden.
Die einzelnen Säulen der Probenplanung werden im Folgenden detailliert beschrieben:
2.1 Betriebsbezogene Risiken
Kernelement dieser Säule ist die Risikobewertung des Betriebes. Die allgemeinen Kriterien für die Risikobeurteilung
der Betriebe umfassen – in Anlehnung an die AVV-RÜb –
folgende Hauptmerkmale:
• Betriebsarten (Hauptmerkmal I)
Anders als bei Lebensmittelbetrieben hat die Betriebsart
(s. letzter Absatz) keinen allzu großen Einfluss auf das
Risiko und damit auf die Anzahl der im Rahmen der risikoorientierten Probennahme zu entnehmenden Proben.
DLR | November/Dezember 2008
«
Originalarbeiten
37
Die Risiken, die die Probenzahlen beeinflussen sollten,
werden durch die Kriterien der Hauptmerkmale II–IV
erfasst.
• Verlässlichkeit des Unternehmers (Hauptmerkmal II)
Allgemeines Unternehmerverhalten (rechtskonformes
Verhalten bzw. Häufigkeit und Schwere von gesundheitsbzw. täuschungsrelevanten Rechtsverstößen, Maßnahmen zur Qualitätssicherung)
Rückverfolgbarkeit,
Mitarbeiterschulung
• Betriebliches Eigenkontrollsystem (Hauptmerkmal III)
Qualität der Sicherheitsbewertungen und der übrigen
Produktunterlagen gem. § 5b KosmetikV,
Eigenkontrollen/-untersuchungen im Rahmen von GMP,
Erkenntnisse aus Betriebsinspektionen
• Hygienemanagement (Hauptmerkmal IV):
Bauliche Beschaffenheit (Instandhaltung),
Reinigung und Desinfektion/Produktionshygiene,
Personalhygiene
Als Basis zur Ableitung einer risikoorientierten Probenzahl
werden daher für den Faktor der Betriebseinstufung nur
die Hauptmerkmale II bis IV herangezogen, die für Hersteller bzw. Importeure kosmetischer Mittel angepasst werden müssen. Über die Einzelheiten dieserAnpassung, die
Aufgliederung in weitere essentielle Teilaspekte und das
Punktebewertungssystem soll in einer Veröffentlichung
über die Betriebsrisikoeinstufung berichtet werden, da es
den Rahmen des vorliegenden Artikels sprengen würde.
Die Ableitung der Probenzahl im Rahmen des vorgesehenen
Kontingents für die Säule „betriebsbezogenes Risiko“ erfolgt
nach Ansicht der Autoren variabel aus der o. g. Bewertung
der Betriebe ggf. unter Einbeziehung von Produktrisiko,
Produktvielfalt und Produktionsmenge. Zur Berechnung
von konkreten Probenzahlen kann man sich aber auch am
Modell OWL 6) für Lebensmittelbetriebe orientieren.
Einbezogene Betriebsarten:
Erfasst werden sollen hier sowohl Kosmetikproduzenten
als auch Importeure von Kosmetikprodukten aus Drittländern.
Die Bandbreite der Produzenten ist groß; hierzu zählen:
Selbsthersteller (industrieller Hersteller oder kleingewerblicher Hersteller mit Abgabe von Eigenprodukten an Endverbraucher, z. B. Apotheker, Kosmetikstudios, Seifenhersteller…), Lohnhersteller sowie Lohnabfüller von Bulkware,
wobei die beiden letztgenannten nicht zwingend über
Sicherheitsbewertungen verfügen müssen.
2.2 Verbraucherbezogene Risiken
Diese Säule der Beprobung zeichnet sich durch relativ große
Konstanz aus, da die bestimmenden Faktoren i. a. gleichbleibend sind. In die Bewertung der verbraucherbezogenen
Risiken gehen die vier Faktoren Anwendungsmenge, Anwendungshäufigkeit, Produktvielfalt und Täuschungsrisiko
ein. Alle vier Faktoren werden jeweils mit Gewichtungsfaktoren versehen, die sich folgendermaßen ergeben:
38 Originalarbeiten
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• Tägliche Anwendungsmenge AM: Sie ergibt sich aus den
Notes of Guidance des SCCP7) unter Berücksichtigung
des Retentionsfaktors. Im Falle fehlender Angaben zu
bestimmten Warengruppen in Ref.7) wurden die Anwendungsmengen aus dem Erfahrungsschatz der Autoren
abgeschätzt. Der Retentionsfaktor trägt der Tatsache
Rechnung, dass Produkte, die abgespült oder verdünnt
werden (z. B. Shampoos, Duschbäder, Badezusätze) nur
zu einem geringeren Anteil (ca. 10 %) mit der Haut in
Berührung kommen. Die Gewichtung der Anwendungsmenge erfolgt nach folgendem Schema:
AM (tägliche Anwendungsmenge × Retentionsfaktor)
Gewichtungspunkte
> 1 g od. hohe Menge/kg Körpergewicht
(Babyprodukte)
5
0,1 bis 1 g
3
< 0,1 g oder keine Berechnung möglich
(Haarfarben, Dauerwelle)
1
• Anwendungshäufigkeit (AH): Sie wird ebenfalls aus
Ref.7) entnommen, sofern vorhanden. Ansonsten erfolgt
die Einstufung nach Expertenmeinung nach folgendem
Gewichtungsschema:
AH (Anwendungshäufigkeit)
Gewichtungspunkte
mehrmals täglich
5
1 × täglich
4
1 ×/mehrmals pro Woche
3
1 × monatlich/saisonal/Kuranwendung
2
seltener
1
• Produktvielfalt (PV): Die Produktvielfalt sowie die Zahl
der jährlichen Neuentwicklungen wurden gemäß dem
Erfahrungsschatz der Autoren nach folgendem grobem
Raster gewichtet:
PV (Produktvielfalt)
Gewichtungspunkte
Sehr große Vielfalt, zahlreiche Neuentwicklungen, jährliche Wechsel
5
Mittlere Vielfalt
3
Geringe Vielfalt
1
• Täuschungsrisiko (TR): Aus der Überwachungspraxis
wurde von den Autoren abgeschätzt, ob und in welchem
Maß in der jeweiligen Produktgruppe eine Täuschungsgefahr besteht oder Abgrenzungsprobleme (insbesondere
zu Arzneimitteln) bestehen:
TR (Täuschungsrisiko)
Gewichtungspunkte
Hohes Risiko
3
Mittleres Risiko
2
Geringes Risiko
1
Der nationale Warencode8) unterscheidet im Bereich kosmetische Mittel 167 einzelne Warengruppen. Um eine sinnvolle und überschaubare Bewertung der oben genannten
Faktoren zu erzielen, haben die Autoren die Einzelwarengruppen zu einer geringeren Anzahl von charakteristischen
Warenklassen (24) zusammengefasst.
Zur Ermittlung des verbraucherbezogenen Risikos wurden
die für jede Warenklasse ermittelten vorgenannten vier
Faktoren multiplikativ verrechnet und daraus die prozentuale Probenverteilung abgeleitet wie Tabelle 1 (s. u. dlronline.de → DLR Spezial) zeigt.
Etwas problematisch in der Umsetzung ist die Beprobung
der kleinen Probenkontingente (< 1 %), da sich derartig
geringe Probenzahlen im Labor nicht effizient bearbeiten
lassen. Dies gilt insbesondere dann, wenn das (an der Einwohnerzahl orientierte) Gesamtprobenkontingent des
Überwachungsbereiches relativ gering ist. Bei einigen Produktgruppen werden zudem über viele Jahre keine Produktänderungen vorgenommen werden und auch die rechtliche
Situation bleibt unverändert. In diesen Fällen erscheint eine
jährlich wiederkehrende Beprobung dieser Gruppen unter
dem Risikoaspekt nicht erforderlich. Um dieser Problematik
zu begegnen, schlagen die Autoren vor, dass die Probenkontingente für die obigen 24 Warenklassen entsprechend den
existierenden 9 Warencode-Obergruppen (8410 Hautreinigung, 8411 Hautpflege etc., s. Ref.8)) zusammengefasst werden wie in Tabelle 2 (s. u. dlr-online.de → DLR Spezial)
dargestellt. Dieses Vorgehen hat den Vorteil, dass bei der
Probenverteilung innerhalb der Warengruppen den aktuellen Entwicklungen Rechnung getragen werden kann bzw.
eine turnusmäßige Beprobung der Warenklassen mit sehr
kleinen Probenkontingenten gemäß Tabelle 2 in mehrjährigem Rhythmus erfolgen kann.
2.3 Produktbezogene Risiken
Diese Säule der Beprobungsstrategie muss ebenso wie die
betriebsrisikoorientierte Säule eine große Flexibilität besitzen, um auf Änderungen wie z. B. neu entdeckte oder vermutete Risiken reagieren zu können.
Um einen Anhaltspunkt zu bekommen, welche Produktarten nach derzeitigem Stand am kritischsten erscheinen,
werden die 24 charakteristischen Warenklassen nach folgenden Kriterien bewertet:
• Gesundheitsrelevante Stoffe:
Verbotene Stoffe der Anlage 1 Kosmetik-Verordnung, die
auch die als cancerogen, mutagen und reproduktionstoxisch eingestuften Stoffe beinhaltet; nicht zugelassene
Stoffe der übrigen Anlagen (spezielle Wirkstoffe, Konservierungsstoffe, Farbstoffe, UV-Filter), Höchstmengenüberschreitungen, gesundheitlich nicht oder ungenügend
bewertete Stoffe, allergene Stoffe
• Mikrobiologische Risiken
• Produktspezifisches Risiko: sensibler Anwendungsbereich (Baby, Schleimhaut, Auge, Intimbereich, Tätowiermittel), Produkte mit Schutzwirkung oder solche, die
eine gesundheitsrelevante Kennzeichnung bzw. Warnhinweise erfordern.
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November/Dezember 2008 | DLR
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Originalarbeiten
38A
Tab. 1 Bewertung von Warenklassen kosmetischer Mittel hinsichtlich ihres verbraucherbezogenen Risikopotentials
Warenklasse
(AM)
(AH)
(PV)
(TR)
VR
Probenanteil (%)
1. Hautreinigungsmittel außer Produkte für Babys, Intimbereich, Augenbereich (Seife, Handwaschpaste, Duschbad, Schaumbad, Ölbad, Badesalz,
Rasierschaum, Reinigungslotion)
3
5
5
2
150
9,6
2. Hautreinigungsmittel für Babys (Babybad, -seife)
3
4
1
2
24
1,5
3. Hautreinigungsmittel für Intimbereich
3
4
1
1
12
0,8
4. Reinigungsmittel für Augenbereich
3
4
1
1
12
0,8
5. Hautpflegemittel außer Produkte zur Anwendung im Augenbereich, für
Babys, für unreine Haut, für gereizte Haut (Körper/Gesichts/Handlotion,
-creme, -gel, -öl, -puder, Fußpflege, Massageöl, Massagegel, Peelingpräparat)
5
4
5
3
300
19,2
6. Babypflegeprodukte (Babycreme, -lotion, -öl, -puder)
5
4
1
3
60
3,8
7. Pflegeprodukte für Augenbereich (Augencreme, -lotion, - gel, -öl)
3
4
1
3
36
2,3
8. Pflegeprodukte für unreine Haut, gereizte Haut (Peeling, Creme, Lotion)
5
4
1
3
60
3,8
9. Dekorative Kosmetik außer Augenkosmetik, Sonnenschutz, Lippenkosmetik
(Make-up, Rouge, Schminke)
1
4
5
1
20
1,3
10. Dekorative Augenkosmetik (Augen-Make-up, Mascara, Lidstrich, Lidschatten)
1
4
5
1
20
1,3
11. Sonnenschutzmittel (Haut, Lippen), After-Sun-Produkte
5
3
5
3
225
14,4
12. Hautbleichmittel, Hautbräunungsmittel
5
2
1
2
20
1,3
13. Haarreinigungs- und -pflegemittel außer Produkte für Babys (Shampoo,
Haarwasser, -öl, -kur, -gel, -spray)
5
3
5
2
150
9,6
14. Dauerwellmittel, Entkräuselungsmittel
5
1
1
1
5
0,3
15. Haarfärbemittel (Permanent-, Tönungsfarbe,Bleichmittel, Augenbrauen-,
Wimpernfarbe)
5
2
3
1
30
1,9
16. Haarentfernungsmittel (Epilatorien, Depilatorien)
5
2
1
2
20
1,3
17. Lippenkosmetik
1
4
5
1
20
1,3
18. Nagelkosmetik außer Nail-Design (Nagellack, Nagellackentferner, Nagelhärter, Nagelpflege)
3
3
5
2
90
5,8
19. Nail-Design
3
2
1
1
6
0,4
20. Zahn-, Mundpflege außer Zahnbleichmittel (Zahncreme, Kinderzahncreme,
Zahnweißer, Mundwasser, Pflegekaugummi)
5
5
3
2
150
9,6
21. Zahnbleichmittel
5
1
1
1
5
0,3
22. Düfte, After Shave, Preshave (Parfum, Eau de Parfum, Eau de Toilette, Eau de
Cologne, Erfrischungstücher)
3
5
5
1
75
4,8
23. Deos, Antitranspirantien (Deospray, Deostift, Deoroller, Puder)
3
4
3
2
72
4,6
24. Tattoofarben, Permanent-Make-up
1
1
1
1
1
0,1
1563
100
Summe
AM: Tägliche Anwendungsmenge; AH: Anwendungshäufigkeit; PV: Produktvielfalt; TR: Täuschungsrisiko; VR: Verbraucherrisiko = AM x AH x PV x TR
Tab. 2 Aufteilung des Probenkontingents bezüglich des verbraucherbezogenen Risikopotentials
ZEBS-Warencode8)
Probenanteil (%)
Hautreinigungsmittel (s. Nr.1–4 aus Tab. 1)
841010-841052
12,7 %
Hautpflegemittel (s. Nr. 5–8 aus Tab. 1)
841110-841193
29,1 %
Waren-Obergruppen
Dekorative Kosmetik (s. Nr. 9,10,12 aus Tab. 1)
841210-841262
Sonnenschutz und -pflege (s. Nr.11 Tab. 1)
5,2 %
841271 und 841282
14,4 %
841311-841372
13,1 %
Nagelkosmetik (s. Nr. 18–19 aus Tab. 1)
841410-841417
6,2 %
Mund/Zähne(s. Nr. 20, 21 aus Tab. 1)
841510- 841519
9,9 %
Parfüm/Deo (s. Nr. 22,23 aus Tab. 1)
841610-841640
9,4 %
Mittel zu Haarbehandlung (s. Nr. 13–16 aus Tab. 1)
Sonstiges: Tätowierfarben, Permanent-Make-up
DLR | November/Dezember 2008
0,1 %
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»
Die Warenklassen werden hinsichtlich der obigen Kriterien
nach folgendem Schema bewertet:
• weniger wichtig/zutreffend:
1 Punkt
• wichtig/zutreffend:
3 Punkte
• sehr wichtig /zutreffend:
5 Punkte
Nach heutigem Kenntnisstand ergibt sich nach Auffassung
der Autoren daraus die in Tabelle 3 dargestellte Einordnung.
Es lassen sich somit 3 Risikoklassen unterscheiden, die in
Tabelle 3 als 3 Blöcke dargestellt sind. Nach derzeitigem
Kenntnisstand kristallisieren sich 6 Warenklassen (Babypflege, Augenpflege, Sonnenschutzmittel, Hautbleichmittel, Dekorative Augenkosmetik sowie Tätowiermittel)
Originalarbeiten
39
heraus, die zur höchsten Risikoklasse 3 gehören und einer
verschärften Beprobung und Überwachung bedürfen.
Zu diesem Zweck werden innerhalb dieser Säule der Probenplanung ganz konkrete Schwerpunktprojekte definiert,
in denen eine oder mehrere der kritischen Produktkategorien mit definierten Untersuchungszielen in größerer Probenanzahl untersucht werden: z. B. Hautbleichmittel auf
den verbotenen Stoff Hydrochinon, Tätowiermittel hinsichtlich ihrer mikrobiologischen Belastung. Auch die BÜpProgramme sind Bestandteil dieser risikoorientierten Säule
der Beprobung, da es auch hier in der Regel um bestimmte
Risikostoff/Produktkombinationen geht. Anzahl und Umfang dieser Schwerpunktprogramme richten sich nach den
jeweiligen Kapazitäten der amtlichen Laboratorien.
Tab. 3 Produktbezogene Risikobewertung
Gesundheitl.
Risikostoffe
Mikrobiol.
Risiken
Produktspez.
Risiken
∑
Haarpflegemittel (Haarwasser, -öl, -kur, -gel, -spray)
3
1
1
5
Hautreinigungsmittel außer Produkte für Babys, Intimbereich, Augenbereich (Seife, Handwaschpaste, Duschbad, Schaumbad, Ölbad, Badesalz, Rasierschaum, Reinigungslotion)
1
5
1
7
Haarreinigungsmittel
1
5
1
7
Dekorative Kosmetik außer Augen, Lippen und Nagel
(Make-up, Rouge, Schminke)
5
1
1
7
Warenklassen
Risikoklasse 1
Lippenkosmetik außer Sonnenschutz
3
1
3
7
Nagelkosmetik außer Nail-Design (Nagellack, Nagellackentferner, Nagelhärter, Nagelpflege)
3
1
3
7
Düfte, After Shave, Preshave (Parfum, Eau de Parfum,
Eau de Toilette, Eau de Cologne, Erfrischungstücher)
5
1
1
7
Deos, Antitranspirantien (Deospray, -stift, -roller, Puder)
3
1
3
7
Dauerwellmittel, Entkräuselungsmittel
3
1
5
9
Haarfärbemittel (Permanent-, Tönungsfarbe, Bleichmittel, Augenbrauen-, Wimpernfarbe)
3
1
5
9
Zahn-, Mundpflege außer Zahnbleichmittel
(Zahncreme, Kinderzahncreme, Zahnweißer, Mundwasser, Zahnpflegekaugummi)
3
1
5
9
Hautreinigungsmittel für Babys (Babybad, -seife)
1
3
5
9
Reinigungsmittel f. Intimbereich
1
3
5
9
Reinigungsmittel f. Augenbereich
1
3
5
9
Haarentfernung (Epilatorien, Depilatorien)
3
1
5
9
Hautpflegemittel außer Anwendung im Augenbereich, Babyprodukte, für unreine Haut,
für gereizte Haut (Körper/Gesichts/Handlotion, -creme, -gel, -öl, -puder, Fußpflege,
Massageöl, Massagegel, Peelingpräparat)
3
5
3
11
Zahnbleichmittel
5
1
5
11
Nail-Design
5
1
5
11
Babypflegeprodukte (Babycreme, -lotion, -öl, -puder
3
5
5
13
Pflegeprodukte f. Augenbereich (Augencreme, -lotion, -gel, -öl)
3
5
5
13
Sonnenschutzmittel incl. Produkte für Kleinkinder
5
3
5
13
Hautbleichmittel, Hautbräunungsmittel
5
3
5
13
Dekorative Augenkosmetik (Augen-Make-up, Mascara, Lidstrich, Lidschatten)
5
3
5
13
Tattoofarben, Permanent-Make-up
5
5
5
15
Risikoklasse 2
Risikoklasse 3
DLR | November/Dezember 2008
«
40 Originalarbeiten
«
Nach Abschluss der jeweiligen Schwerpunktprogramme
wird anhand der ermittelten Daten zu Häufigkeit und
Schwere das bestehende Risiko bewertet.
Ergibt sich hierbei ein hohes Risiko, wird dieser Schwerpunkt im folgenden Probenplan erneut beprobt und ggf.
weitere Maßnahmen eingeleitet.
Im Falle eines niedrigen Risikos, d. h. wenn sich die
Vermutungen/Indizien, dass hier eine risikobehaftete Konstellation häufig eintritt, nicht bestätigt haben, wird im
kommenden Probenplan eine andere „verdächtige“ Produkt/Stoff-Kombination schwerpunktmäßig untersucht.
In regelmäßigen Abständen ist auch die in Tabelle 3 vorgenommene Bewertung der 24 Warenklassen bezüglich ihres
Risikopotentials zu überprüfen und ggf. anzupassen, um neu
auftretenden Gefahrenphänomenen Rechnung zu tragen.
3 Aufteilung des Planprobenkontingents
Da alle drei Säulen gleichbedeutend für den Verbraucherschutz sind, sieht dieses Modell eine gleichmäßige Aufteilung des Probenkontingents auf die drei Säulen vor, wie
Abbildung 1 zeigt. Das System zeigt innerhalb der Säulen
eine gewisse Flexibilität, da zwar die Gesamtprobenzahl je
„Säule“ feststeht, die Aufteilung innerhalb der Säulen jedoch eine gewisse Variabilität ermöglicht: z. B. kann in der
Säule „Betriebsbezogenes Risiko“ eine Überprüfung neu
hinzugekommener Firmen erfolgen und das restliche Probenkontingent auf weitere Firmen entsprechend ihrer Einstufung verteilt werden. Auch in der Säule „Produktbezogenes Risiko“ kann durch Auswahl entsprechender
Schwerpunktthemen auf neue Risiken und Entwicklungen
aktuell eingegangen werden.
Diese Art der Verteilung des Probenaufkommens ist insbesondere in Regionen von Vorteil, in denen die Anzahl
der Betriebe sehr hoch ist. Dies könnte bei der rein betriebsrisikoorientierten Beprobung dazu führen, dass das
gesamte Probenkontingent bereits durch diesen Probenteil ausgeschöpft wäre und zur Überprüfung der übrigen
Risiken (Verbraucher-, Produktbezogen) keine Kapazitäten mehr zur Verfügung stünden. Um alle Bereiche des
risikoorientierten Verbraucherschutzes abzudecken, erscheint es hier von Vorteil „gedeckelte“ Probenkontingente, d. h. absolute Planprobenzahlen für alle drei Säulen festzulegen.
Schlussfolgerungen
Das Gesamt-Probenaufkommen orientiert sich gemäß
AVV-Rüb an der Einwohnerzahl (§ 9: 0,5 Bedarfsgegenstände, Kosmetische Mittel, Tabakerzeugnisse pro 1000
Einwohner). Das vorgestellte Modell stellt eine variable
Grundlage für die risikoorientierte Probenahme im Kosmetikbereich dar, die anpassbar an die jeweiligen Gegebenheiten der Bundesländer (Probenaufkommen, Kapazitäten
der Laboratorien und zuständigen Behörden, Anzahl der
Betriebe und deren Struktur) ist. Diese Flexibilität wird erreicht durch einen modularen Aufbau auf drei Risiko-Säulen (Betriebs-, Verbraucher- und Produktbezogenes Risiko).
Dadurch können drei voneinander unabhängige Probenzahlen ermittelt werden, die als Gesamtheit die Planprobenzahl eines Jahres darstellen. Der Vorteil des modularen
Aufbaus gegenüber einem Modell mit einer einzigen Berechnungsformel liegt darin, dass die Möglichkeit der Nivellierung von Probenzahlen verschiedener Warengruppen
Gesamtprobenzahl
(z.B. 1500)
Betriebsbezogenes
Risiko
Verbraucherbezoge
nes Risiko (z.B. 500)
Produktbezogenes
Risiko
(z.B. 500)
(z.B. 500)
29 %
Hautpflegeprodukte
Entsprechend der
Risikobewertung der
Betriebe wird das
Probenkontingent auf
die Betriebe verteilt
(Häufigkeit der
Beprobung und
Probenanzahl)
15 %
Sonnenschutzprodukte
13 %
Haarbehandlungsprodukte
10 %
Mund-/Zahnpflegemittel
13 %
Hautreinigungsmittel
9%
Düfte, Deos
Verteilung auf eine
bestimmte Anzahl von
Schwerpunktprojekten
(Produkt/Stoffkombinationen)
Variabel
Variabel
6%
Nagelkosmetik
5%
Dekorative Kosmetika,
Tattoofarben
Abb. 1 Probenverteilung der jährlichen Planproben nach dem 3-Säulen-Modell
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November/Dezember 2008 | DLR
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nicht gegeben ist, da jede der drei Risiko-Säulen unabhängig voneinander berücksichtigt wird.
Bei der außerordentlichen Vielfalt an Kosmetikinhaltsstoffen und dem ständig wechselnden Marktangebot kosmetischer Mittel erlaubt die risikoorientierte Beprobung einen
wesentlich effektiveren Verbraucherschutz als die überwiegend auf Zufall basierende Stichprobenkontrolle des
Marktes. Sie erfordert dadurch aber auch eine ständige Anpassung der physikalisch-chemischen und mikrobiologischen Analysenmethoden an den technischen Fortschritt
zur sachgerechten Auswertung der Ergebnisse und Beurteilung der Risiken.
Diese Strategie einer effizienteren Kosmetiküberwachung
läßt sich außerdem durch verstärkte Berücksichtigung der
Sicherheitsbewertung verbessern, wenn die seitens der Kosmetik-Sachverständigen beschriebenen Mindeststandards
eingehalten werden9). Die künftige EU-Kosmetikverordnung, die aktuell im EU-Ministerrat verhandelt wird, hat
diese Vorschläge weitgehend übernommen und dem Sicherheitsbericht einen erheblichen Stellenwert eingeräumt. Die
risikoorientierte Beprobung und die Überprüfung der Sicherheitsberichte werden aber fachlich und zeitlich aufwändigere Überwachungstätigkeiten verursachen, so dass
sich bei den Kosmetik-Sachverständigen ein erhöhter Personal- und Fortbildungsbedarf ergibt.
Originalarbeiten
41
Literatur
1) Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 29.4.2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz.
2) Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Grundsätze zur Durchführung
der amtlichen Überwachung lebensmittelrechtlicher und weinrechtlicher
Vorschriften (AVV Rahmen-Überwachung – AVV-RÜb): GMBl, 1169–
1175 (2004).
3) Streit H, Huhle D, Neuhaus A, Charné V: Rahmenbedingungen für eine
risikoorientierte Probenahme. Deut Lebensm-Rundsch 102, 345–350
(2006).
4) Roth M et al.: Risikoorientiertes Probenmanagement in Baden-Württemberg. Deut Lebensm-Rundsch 103, 45–52 (2007).
5) Preuß A: Risikoorientierte Probenahme – Wo, Wann und Was?
Deut Lebensm-Rundsch 103, 384–386 (2007).
6) Facharbeitsgruppe Ostwestfalen-Lippe (Stolz M. et al.): Konzept zur Risiko orientierten Ermittlung der Probenzahl im Rahmen der Lebensmittelüberwachung in Ostwestfalen-Lippe (OWL). Deut Lebensm-Rundsch
104, 14–22 (2008).
7) The SCCP’s Notes of Guidance for the testing of cosmetics and their
safety evaluation (6th rev. 19.Dec. 2006) – (http://ec.europa.eu/health/
ph_risk/committees/04_sccp/docs/sccp_o_03j.pdf).
8) ZEBS-Warencode: ADV-Kodierkataloge für die Übermittlung von Daten
aus der amtlichen Lebensmittel- und Veterinärüberwachung sowie dem
Lebensmittel-Monitoring (http://www.bvl.bund.de).
9) Mildau G et al.: Basisanforderungen an Sicherheitsbewertungen kosmetischer Mittel. SÖFW-Journal 133 (6), 16–22 (2007).
Quantification of 2-Aminoacetophenone in White Wine by Headspace Solid Phase Micro Extraction
and Gas Chromatography-Mass Spectrometry
Sarah Gulan and Ulrich Arzberger#
Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt (CVUA) Stuttgart,
Schaflandstr. 3/2, D-70736 Fellbach/Germany
Summary
2-Aminoacetophenone (2-AAP) is the character impact compound of the
“untypical aging flavour” in wine. A new, straightforward and fast routine method for the quantification of 2-AAP will be described. Sample
preparation is reduced to a minimum by using solid phase micro extraction (SPME). Compared to previous works, instead of direct immersion,
headspace is used to enhance SPME fibre lifetime. Measurements are
carried out by gas chromatography-mass spectrometry. Deuterated 2aminoacetophenone is used for quantification by stable isotope dilution
analysis. Using the single ion monitoring mode, a limit of detection of
0.15 µg/l can be achieved.
Zusammenfassung
Die sog. „untypische Alterungsnote“ in Wein wird maßgeblich durch den
Schlüsselaromastoff 2-Aminoacetophenon verursacht. Im Folgenden
wird eine neue, einfach durchzuführende und schnelle Routinemethode
zur Quantifizierung von 2-Aminoacetophenon beschrieben. Durch Verwendung der Festphasen-Mikroextraktionstechnik (SPME) wird die Probenvorbereitung auf ein Minimum reduziert. Im Vergleich zu bereits veröffentlichten Verfahren wird der Analyt aus dem Dampftraum extrahiert,
wodurch die Lebensdauer der Faser gegenüber dem Eintauchverfahren
deutlich verlängert wird. Die Messung erfolgt durch Gaschromatogra-
DLR | November/Dezember 2008
«
phie-Massenspektrometrie mit Einzelionenregistrierung. Zur Quantifizierung wird deuteriertes 2-Aminoacetophenon als interner Standard
verwendet. Mit dem vorgestellten Schnellverfahren wird eine Nachweisgrenze von 0,15 µg/l erreicht.
Introduction
The so-called untypical aging flavour (UTA – from the German “untypische Alterungsnote”) is a wine off-flavour
which occurs especially in white wines and has been observed in Germany since the late 1980s. Rapp et al. identified 2-aminoacetophenone as the character impact compound for UTA in 19931).
In UTA-wines the typical bouquet of the grape variety and
fruit aromas are no longer perceptible. The colour, odour
and taste of such wines are unfavourably influenced by the
untypical aging flavour. The sensory properties of affected
#
Dr. U. Arzberger, phone: +49-711-3426-1031,
e-mail: [email protected]
42 Originalarbeiten
«
wines are described as dull and lingering. The odour and
taste of such wines are reminiscent of mothballs, furniture
polish, wet wool, naphthaline or acacia blossoms2). The
retronasal odour threshold for 2-AAP in wine varies between 0.5 and 1.5 μg/l. The sensory threshold of 2-AAP in
aqueous solution is about 0.2 μg/l1,2).
Possible formation mechanisms of 2-AAP and other offflavour compounds in wine have already been elucidated.
Tryptophane and indole-3-acetic acid are the most prominent precursors3). The accumulation of 2-AAP in wine is
caused by oxidation of sulphite with superoxide radicals
during storage3,4).
The sensory effects, the development and prevention of
UTA as well as the formation of 2-AAP in wine have been
described in detail elsewhere1–13).
In official food control laboratories, it is important not
only to have a sensory description of the wines, but also to
have a quantitative result.
Several achievements have already been made in quantifying 2-AAP. In 1995 Rapp et al. developed a method for
quantification of 2-AAP in model solutions. In this study,
the samples were extracted with trichlorfluoromethane and
concentrated to 50–100 μl. Subsequent determination of 2AAP was based on multidimensional gas chromatography
(MDGC) and detection with a nitrogen phosphor detector.
Thus, a limit of detection of 0.02 μg/l was achieved. In addition to the measurements with MDGC, measurements
with one-dimensional GC and detection with MS have
been performed. Under these conditions, the limit of detection was 0.8 μg/l14). The sophisticated technique with two
GC seems to be too laborious to use as a routine method.
Also, the limit of detection of 0.8 μg/l for one-dimensional
GC-MS is not accurate enough for a monitoring routine.
A different approach for the determination of 2-AAP in
wine using liquid-liquid extraction with dichloromethane
(12 h) was developed by Hühn et al. Ethyl 2-aminobenzoate was used as an internal standard. Sample preparation was followed by GC-MS or GC with an N-chemiluminescence detector3,15). However, an extraction time of
12 hours is considered too long for routine analysis.
Dollmann et al. also describe an analytical method for 2AAP determination in wine and model solutions. Quantification in this study is based on GC–MS after liquid-liquid
extraction with pentane. The wine samples were adjusted
to pH 8 with NaOH and extracted for 16 h. d3-2-AAP was
used as internal standard. Quantification was done with
m/z 135 for 2-AAP and m/z 138 for the internal standard16). However, no qualifier mass was used, so possible
interferences could not be noticed. A sample preparation
time of 16 h is also considered too long.
Another new analytical method for 2-AAP determination
in wine was described by Schmarr et al.17). Sample preparation is based on solid phase extraction followed by an alkaline washing of the extract. The samples were analysed
at their native pH values which ranged from 3.0–3.6. Analysis was performed by multidimensional gas chromatography coupled with mass spectrometry (MDGC–MS). Quan-
tification in this study was based on d3-2-AAP as an
internal standard. The linear measurement interval ranged
between 0.02 and 11 μg/l. For routine measurement, sample preparation time should be shorter and GC coupling is
too sophisticated.
Recently Fan et al. reported on a method for quantitative
analysis of 2-AAP in Chardonnay and Pinot Gris wines by
direct-immersion solid-phase micro extraction (DI-SPME)
and GC-MS18). A 50/30 μm divinylbenzene/carboxen/
PDMS fibre was used for extraction. The detected concentrations of 2-AAP in the analysed wines ranged from below
1–13 ng/l. d8-Acetophenone was used as an internal standard. However, direct immersion of a polar fibre into a polar solution influences the extraction yields of the analyte.
The rule of “like dissolves like” applies. If a polar fibre is
immersed into a polar solution the extraction of the analyte is impeded19). Also, direct immersion significantly reduces SPME fibre lifetime since matrix components like
sugars adsorb to the fibre and are subsequently pyrolyzed
during injection. Therefore the method is not robust
enough for high-throughput analysis.
Common to the aforementioned methods is either the necessity of laborious extraction steps or the lack of robustness. Thus, although a variety of methods for determining
2-AAP concentrations in wine have been described in literature, no straightforward, fast and robust routine method
is available. The low limits of detection are excellent from
a technical viewpoint; however, in routine work, a limit of
quantification that meets the odour threshold is sufficient.
Thus, the scope of this study was to develop a method that
is straightforward, fast, robust and fit for routine analysis
of 2-AAP in a high-throughput wine laboratory. The main
goal was to reduce the amount of effort that has to be put
into sample preparation.
Experimental
Samples
German white and rosé wines of the vintages 2004 to 2007
were used. Their UTA-character was classified by a trained
sensory panel (see sensory evaluation).
Materials
2-aminoacetophenone 98 % was obtained from SigmaAldrich (Steinheim, Germany). d5-2-aminoacetophenone
99.9 % and d3-2-aminoacetophenone 99.9 % were purchased from AromaLAB (Martinsried, Germany). Anhydrous sodium sulphate, ammonium acetate, ethanol, ammonia 25 % and sodium hydroxide, all analytical grade,
were purchased from Merck (Darmstadt, Germany).
Sample preparation
1 g of anhydrous sodium sulphate was put into a 20 ml
SPME Headspace vial (Gerstel, Mülheim, Germany). Then,
0.1 ml of the wine sample, 0.9 ml ammonium acetate
buffer solution (pH value 9), 10 μl d5-2-AAP standard solution (c = 5 mg/l) and 10 μl NaOH solution (1.25 molar)
»
November/Dezember 2008 | DLR
»
Calibration
In this study d5-2-AAP was used as an internal standard.
Calibration was performed with a white wine that contained no 2-AAP and was used as a blank wine. The blank
wine was spiked with 2-AAP in known concentrations.
Preparation of the calibration samples was carried out as
described in sample preparation.
Five calibration points with concentrations of 0.275 μg/l,
0.55 μg/l, 1.1 μg/l, 2.75 μg/l and 5.5 μg/l of 2-AAP were
used. Each point was measured three times (n = 3). Area
ratios (2-AAP/d5-2-AAP) ranged from 0.9–6.6.
SPME method
Extraction of 2-AAP from wine was based on headspace
solid phase micro extraction (HS-SPME). SPME was performed by an MPS-2 autosampler (Gerstel, Mülheim, Germany). A 70 μm carbowax/divinylbenzene fibre (Supelco
Inc., Bellefonte, USA) was used for extraction. During the
extraction the SPME vials were shaken in the agitator at
70 °C for 60 minutes. After extraction, the fibre was automatically inserted into the injection port of the GC (250 °C)
to desorb the analyte from the fibre. A liner specific for
SPME analysis with 0.75 mm i.d. was used (Gerstel). After
desorption, the fibre was reconditioned in a bake-out station (Gerstel, Mülheim, Germany) for 20 min at 250 °C.
GC-MS method
A Trace GC Ultra coupled with a Polaris DSQ mass spectrometer (both from Thermo, Dreieich, Germany) were
used for analysis. The samples were analysed on a fused
silica capillary column DB-Wax 30m x 0.25mm I.D. with
0.5 μm film thickness (Agilent, Böblingen, Germany). The
carrier gas was helium 4.6 at a constant flow rate of
1.2 ml/min. Splitless mode was used. The oven temperature programme started at 40 °C and was held for 6 minutes, then increased at a rate of 20 °C/min. to 230 °C. The
final temperature of 230 °C was kept for 10 minutes. The
total GC runtime was 25.5 minutes. The transfer line temperature was 240 °C. The ion source temperature was set
to 200 °C.
The MS DSQ, with the possibility of selected ion monitoring (SIM), was used in the chemical ionization mode (CI
mode) at 70 eV. Isobutane 3.5 was used as a reactant gas
for CI, at a flow rate of 0.5 ml/min. Under these conditions
2-AAP had a retention time of 17.0 min and the internal
standard had a retention time of 16.9 min.
Quantification was performed by external calibration.
Mass fragments 120, 135 and 136 were used for detecting
2-AAP. Masses 139, 140 and 141 were used for the internal standard. Of these, masses 136 and 140 were used for
quantification and the others were used as qualifiers. Dwell
time for each SIM mass was set to 20 ms and detector gain
was at 300819.
DLR | November/Dezember 2008
«
43
Sensory evaluation
Sensory evaluation was performed by a trained sensory
panel. At least three tasters, up to a maximum of seven
tasters, were asked to classify each sample. Each wine was
tasted once and normal wine glasses were used for testing.
The sensory panel members tasted the wine independently
from each other. Retronasal quality of the untypical aging
flavour was ranked in four categories from 0 (not perceptible) to 1 (barely perceptible), 2 (perceptible) and 3 (clearly
perceptible). For interpretation purposes, the arithmetic
mean of the results was categorized into four classes: 0–0.5
(not perceptible), 0.51–1.5 (barely perceptible), 1.51–2.5
(perceptible) and 2.51–3 (clearly perceptible).
Method development
SPME method
SPME fibre selection
Starting with SPME conditions, first a suitable SPME fibre
had to be selected. Because of the medium polarity of 2-AAP
two different fibres were considered, a polar 70 μm carbowax/divinylbenzene fibre and a bipolar 85 μm carboxene/
PDMS fibre. Extraction yields for these fibres were compared
using model solutions of 2-AAP in 15 % vol aqueous ethanol
solution. Three concentrations relevant for wine samples
were selected. The results displayed in Figure 1 show that
both the 70 μm carbowax/divinylbenzene fibre and the
85 μm carboxene/PDMS fibre delivered similar results. However, with the 70 μm carbowax/divinylbenzene fibre the variation between repeat determinations had been slightly better
with around 5–10 % variance around the mean compared
with 15–20 % for the 85 μm carboxene/PDMS fibre. Thus,
for further method development the 70 μm carbowax/divinylbenzene fibre was used.
Extraction time
Extraction time significantly influences SPME extraction
yields. Longer extraction times lead to higher yield rates19).
Also, robustness increases with extraction time as the equilibrium between the three phases becomes more stable.
4500
4000
3500
3000
Carboxene/PDMS fibre
Area
were added. Subsequently, the SPME vial was sealed with a
Teflon cap (Gerstel, Mülheim, Germany).
Originalarbeiten
2500
Carbowax/DVB fibre
2000
1500
1000
500
0
0,275
0,55
Concentration [g/l]
1,11
Fig. 1 Influence of the SPME fibre to the extraction yields (n = 2); 2-AAP
solutions in 15 % vol ethanol extraction time: 20 min
44 Originalarbeiten
«
for further investigations. The pH values of 4.3, 5.7, 7.2,
8.6 and 9.7 for the ready-to-measure sample solution were
compared in this study. As can be seen in Figure 3, extraction yields changed with the hydrogen cation concentration. Best results have been obtained with a pH value of
9.7. This pH value was achieved by an addition of 10 μl
NaOH (1.25 molar) and 0.9 ml ammonium acetate buffer
solution to 0.1 ml of the wine samples.
5000
Area
4000
3000
2000
1000
0
5
20
40
Extraction time [min]
60
80
Fig. 2 Influence of extraction time to the extraction yields (n = 2); 2-AAP
solution with c = 0.275 µg/l in 15%vol ethanol; SPME fibre: 70 µm carbowax/divinylbenzene
However, for routine measurements, time is money. The
difficulty is to keep extraction time to a minimum without
sacrificing robustness. Extraction times of 5, 20, 40, 60
and 80 minutes were examined with a model solution containing 0.275 μg/l 2-AAP (see Fig. 2). The results showed
that the response of 2-AAP had reached a plateau at an
extraction time of 60 min, with an increase of 612 % over
the extraction yield at 5 minutes. Theoretically, yield rates
could be improved by about 2 % by extracting for another
20 min. However, analytical enhancement was considered
too low to invest 20 more minutes of valuable time. Therefore 60 min was considered to be the optimum extraction
time.
Addition of salts
The addition of salt to sample solutions increases the
ionic strength of water, which is called the salting-out effect19,20). This may lead to an increase in analyte concentration in the gas phase which can ultimately also increase
analyte extraction by the SPME fibre. For these experiments, sodium chloride and anhydrous sodium sulphate
were chosen. A model solution with 0.275 μg/l 2-AAP in
15 % ethanol was extracted without salt addition and
with addition of 1 g of each salt. Best results after repeat
tests were obtained for the model solution with an addition of 1 g anhydrous dry sodium sulphate. The extraction yields with addition of sodium sulphate were 1000 %
higher than without addition of salt and 250 % higher
than with addition of sodium chloride. A possible explanation for the advantage of anhydrous sodium sulphate
over sodium chloride is that the dehumidifying effect of
the former increases the ionic strength of the solution and
intensifies the salting-out effect even more. Therefore an
addition of 1 g anhydrous sodium sulphate was found to
be the optimum.
Stable isotope dilution analysis
Since stable isotope dilution analysis is a very accurate
method and particularly suitable for trace analysis16), this
method was chosen for quantification. Isotopically labelled
compounds that have nearly the same chemical and physical properties of the analytes must be used.
For the development of a robust routine method in everyday work, it is important to have at least two confirmation
masses for the analyte. The target ion is used for quantification of the analyte and the qualifiers are used to rule out
interferences by checking to see if they show a fixed ratio
to the target ion. Therefore, the internal standard must be
selected and the experimental conditions have to be optimized so that at least three different ions can be used. For
analyzing 2-AAP, the choice of the ionization mode as well
as the deuterated 2-APP standard was crucial.
Since deuterated 2-AAP was easily available, it was chosen
for the following experiments. At first, d3-2-AAP that was
deuterated at the acetyl group was tested as an internal
standard. The mass spectrometer was operated in the electron ionization mode. Using this combination, only one
ion was found for each compound, m/z 135 for 2-AAP and
m/z 138 for d3-2-AAP. All other masses occurred in both
spectra and were not suitable as qualifier masses.
Next, the chemical ionization mode (CI) using isobutane as
a reactant gas was tried for mass spectrometry to find out
if d3-2-AAP could be used as an internal standard this way.
In CI mode, the two ions m/z 135 and 136 were obtained
for 2-AAP and m/z 138 and 139 were available for d3-2AAP. Apart from still insufficient confirmation, it turned
out that the m/z 136 was influenced by matrix effects. The
conclusion was that d3-AAP is not suitable as an internal
standard for this analytical challenge.
500000
450000
400000
350000
Peak area
6000
300000
250000
200000
150000
100000
50000
Influence of pH value
According to Dollmann et al., a correlation between pH
value and extraction yield can be shown16). Since the model
solution of 2-AAP in 15 % vol aqueous ethanol was not
suitable for pH value experiments, a blank wine was used
0
4.3
5.7
7.2
pH value
8.6
9.7
Fig. 3 Influence of pH value to extraction yields (n = 2); 2-AAP solution in
blank wine with c = 2.75 µg/l; SPME fibre: 70 µm Carbowax/Divinylbenzene;
extraction time: 60 min; addition of 1 g anhydr. NaSO4
»
November/Dezember 2008 | DLR
»
Subsequently, d5-AAP was used as an internal standard. In
this compound, two additional deuterium atoms are located at the ring and it was expected that other and possibly more specific fragments would be formed in the mass
spectrometer.
Again, the EI mode was tried initially. Analogue to the measurements with d3-2-AAP in EI mode, only one mass for 2AAP that shows no interference with the internal standard
could be found. However, measurements in CI mode with
d5-2-AAP as an internal standard showed good results.
Three undisturbed masses for 2-AAP could be found: m/z
120 (5 % intensity), 135 (25 %) and 136 (100 %). For d5-2AAP, the three masses 139 (95 %), 140 (100 %) and 141
(45 %) were detected. Quantification was performed with
mass 136 for 2-AAP and mass 140 for the internal standard.
A maximum deviation of 10 % was defined as a requirement for the qualifier masses. Within this specified range, it
was assumed that no matrix effects would interfere with
quantification. Figure 4 shows the SIM masses for analyte
and internal standard in a real wine sample.
Validation of data
The newly developed method was validated according to
common quality control measures. First, linearity of the
calibration was checked. Calibration was performed as described under 2.4 with five calibration points in blank wine
ranging from 0.275–to 5.5 μg/l. The resulting linear equation was y = 1.0583x + 0.6660. The coefficient of correlation was 0.9978, showing good correlation, clearly above
the minimum requirement of R² > 0.98. The limit of detection, determined via signal-to-noise ratio of the lowest calibration, amounted to 0.15 μg/l and the limit of quantifica-
Fig. 4 Chromatogram of a real wine sample, top down: m/z 120, 135, 136
of 2-AAP and m/z 139, 140, 141 of d5-2-AAP; SPME fibre: 70 µm carbowax/divinylbenzene; extraction time of 60 min; addition of 1 g anhydr.
NaSO4, pH 9.7
DLR | November/Dezember 2008
«
Originalarbeiten
45
tion was 0.55 μg/l.
To examine if reproducibility is sufficient, six samples of
the same blank wine were spiked with 2-AAP at a concentration of 2.75 μg/l. The results showed a relative standard
deviation of only 1.7 %.
Recovery experiments were carried out with five different
wine samples to cover a wide variety of matrices. These
wines had shown the distinct off-flavour of 2-AAP in the
sensory evaluation. Each wine was spiked with 2-AAP at
three different levels: 0.55 μg/l, 1.11 μg/l and 2.75 μg/l.
Recovery rates ranged between 90 % and 114 % which is
more than adequate considering the 80–120 % range that
is normally allowed in routine analysis.
Results and discussion
To demonstrate that the method is suitable for routine
analysis, 39 wine samples were analysed sensorically and
by HS-SPME-GC-MS as described in Experimental above.
The results of the sensorically good wines are shown in Table 1. The wines that had a UTA-type off-flavour and 2AAP concentrations that ranged from 0.60 to 5.87 μg/l are
shown in Table 2 (Tab. 1 and 2: www.dlr-online.de → DLR
Spezial).
The comparison of sensorically perceived UTA and analytical detected 2-AAP shows that all sensory inconspicuous
wines had 2-AAP concentrations below the limit of quantification of 0.55 μg/l. All sensorically conspicuous wines
had 2-AAP concentrations above the limit of quantification. Overall, good correlation of the sensory results with
the analytical results could be found.
Matrix effects that had been observed by Schmarr et al. for
SPE sample preparation17) could be successfully avoided by
using SPME. The area ratios of the two qualifiers to the
quantifier (m/z 120 and 135 to m/z 136 as well as m/z 139
and 141 to m/z 140) in the wine samples were within the
above defined limit of 10 % for all measured samples.
Thus matrix effects could be excluded. Whether this also
applies to red wine is still under investigation.
In conclusion, a straightforward, fast, robust and validated
routine method for the quantification of 2-AAP in wine by
HS-SPME and GC-MS has been developed. It is already
used in practice. Sensory results can now be confirmed analytically, without a high amount of effort.
The authors especially want to thank Mrs. Erika Caspart
for her comprehensive and skillful assistance and Dr. Helmut Köbler for his technical advice. The sensory panel are
gratefully acknowledged for the numerous tests they participated in.
45A
Originalarbeiten
«
Tab. 1 Measured 2-AAP concentrations of the sensory good wine samples
Wine variety
a
vintage
2-AAP concentration
[µg/l] (n = 2)
Sensory evaluation
averagea
Sensory classification
UTA
Sauvignon blanc
2007
< 0.15
0 (n = 5)
not perceptible
Riesling
2006
< 0.55
0.1 (n = 7)
not perceptible
Gewürztraminer
2004
< 0.55
0.1 (n = 6)
not perceptible
Riesling
2006
< 0.55
0 (n = 7)
not perceptible
Riesling
2006
< 0.15
0.1 (n = 7)
not perceptible
Weißburgunder
2006
< 0.15
0 (n = 7)
not perceptible
Riesling
2006
< 0.15
0 (n = 7)
not perceptible
White wine
2006
< 0.15
0 (n = 7)
not perceptible
Rivaner
2007
< 0.15
0 (n = 7)
not perceptible
Riesling
2006
< 0.15
0 (n = 7)
not perceptible
Rivaner
2007
< 0.15
0 (n = 7)
not perceptible
Grauburgunder
2007
< 0.55
0.1 (n = 7)
not perceptible
Trollinger with Schwarzriesling
2007
< 0.15
0 (n = 7)
not perceptible
Rivaner
2007
< 0.15
0.1 (n = 7)
not perceptible
Riesling
2006
< 0.15
0 (n = 6)
not perceptible
Riesling
2007
< 0.15
0 (n = 6)
not perceptible
Riesling
2006
< 0.15
0 (n = 7)
not perceptible
Riesling
2007
< 0.15
0 (n = 7)
not perceptible
Riesling
2006
< 0.15
0 (n = 3)
not perceptible
Schillerwein
2006
< 0.55
0.3 (n = 3)
not perceptible
Riesling
2007
< 0.15
0 (n = 7)
not perceptible
Average of the sensory evaluation of UTA wines; 0: UTA not perceptible; 1: UTA barely perceptible; 2: UTA perceptible; 3: UTA clearly perceptible
Tab. 2 Measured 2-AAP-concentrations of the wine samples with UTA-type off-flavour
Wine variety
vintage
2-AAP concentration
[µg/l] (n=2)
Sensory evaluation
averagea
Sensory classification
Silvaner
2005
5.04
3 (n = 5 )
clearly perceptible
Riesling
2005
1.02
0.9 (n = 5)
barely perceptible
Kerner
2005
4.02
3 (n = 5)
clearly perceptible
Johanniter
2004
4.50
2.9 (n = 5)
clearly perceptible
Müller Thurgau with Riesling
2004
1.14
1.1 (n = 5)
barely perceptible
Riesling
3.37
2.7 (n = 5)
clearly perceptible
Lemberger Weißherbst
2004
0.60
0.6 (n = 5)
barely perceptible
Grauburgunder
2004
0.74
1 (n = 6)
barely perceptible
Kerner
2004
5.87
2.9 (n = 6)
clearly perceptible
Weißburgunder
2004
0.98
0.8 (n = 6)
barely perceptible
Kerner
2004
4.05
2.9 (n = 6)
clearly perceptible
Riesling
2004
0.62
0.8 (n = 6)
barely perceptible
Gewürztraminer
2004
0.81
1 (n = 6)
barely perceptible
1.76
1.4 (n = 5)
perceptible
Riesling
a
Kerner
2007
0.70
0.6 (n = 6)
barely perceptible
Riesling
2007
0.77
0.7 (n = 7)
barely perceptible
Riesling
2006
0.70
1 (n = 6)
barely perceptible
Riesling
2007
0.82
1.1 (n = 3)
barely perceptible
Average of the sensory evaluation of UTA wines; 0: UTA not perceptible; 1: UTA barely perceptible; 2: UTA perceptible; 3: UTA clearly perceptible
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«
References
1) Rapp A, Versini G, Ullemeyer H: Vitis 32, 61 (1993).
2) Christoph N et al.: Rebe Wein 48, 350–356 (1995).
3) Hoenicke K: Untersuchungen zur Bildung von 2-Aminoacetophenon im
Wein und Entstehung der „Untypischen Alterungsnote“ (UTA). Diss.,
Univ, Hamburg, Germany, 2002.
4) Hühn T: Freisetzung und Bildung von Aromastoffen aus natürlichen Vorstufen durch Hefen. Diss., Univ. Frankfurt am Main, Germany, 2003.
5) Geßner M et al.: Rebe Wein 48, 388–394 (1995).
6) Köhler HJ et al.: Rebe Wein 48, 424–430 (1995).
7) Schwab A et al.: Rebe Wein 49, 181–187 (1996).
8) Köhler HJ et al.: Rebe Wein 49, 213–218 (1996).
9) Christoph N et al.: Rebe Wein 49, 246-250 (1996).
10)
11)
12)
13)
14)
15)
16)
17)
18)
19)
20)
Geßner M et al.: Rebe Wein 49, 251–255 (1996).
Geßner M, Köhler HJ, Christoph N: Rebe Wein 52, 264–267 (1999).
Hoenicke K et al.: J Agr Food Chem 50, 4303 (2002).
Hoenicke K et al.: Anal Chim Acta 458, 29 (2002).
Rapp A, Versini G, Engel L: Vitis 34, 193 (1995).
Hühn T, Sponholz WR, Grossmann M: Wein Wissenschaft 54, 105
(1999).
Dollmann B et al.: J AOAC Int 79, 583 (1996).
Schmarr HG et al.: J Chromatogr A 1150, 78–84 (2007).
Fan W, Tsai I-M, Qian MC: Food Chem 105, 1144–1150 (2007).
Pawliszyn J: Solid Phase Microextraction Theory and Practice. WileyVCH (1997).
Zhang Z et al.: Anal Chem 66, 844–853 (1994).
Heavy Metals Content of Some Croatian Wines
Marijan Šeruga1, Ivana Nemet1 and Belita Laslavić2
1
Faculty of Food Technology, University of Osijek, Kuhaćeva 18, HR31000 Osijek, Croatia, E-mail: [email protected]
2
Summary
The heavy metals (Pb, Cd, Cu, Zn) content of different brands of Croatian red, white, rose and fruit wines was measured by the electrochemical flow-through stripping chronopotentiometry (FTSCP), flame-atomic
absorption spectrometry (FAAS) and Zeeman graphite furnace atomic
absorption spectrometry (ZGFAAS) methods. FTCSP method has some
advantages in comparison to FAAS and GFAAS methods, like e.g. possibilities of simultaneous determination of all above mentioned heavy
metals, very low detection limit, very easy sample preparation, and low
running costs of instrument and analysis. The results show that the
heavy metals concentration varies significantly with the brand of wines,
but all determined concentrations are significantly below the tolerable
limits for above mentioned heavy metals concentration in wines established by Ministry of Health of Republic of Croatia, OIV and European
Commission Regulations. The mean concentration of heavy metals in all
wines samples investigated was: 9.50 µg Pb/l, 0.13 µg Cd/l, 156 µg Cu/l
and 640 µg Zn/l. The evaluated daily intake of investigated heavy metals
(1.9 µg Pb/d, 0.03 µg Cd/d, 31.2 µg Cu/d and 128 µg Zn/d) possible
through the consumption of wines was practically negligible in relation
to both the total dietary daily intake (TDDI) and calculated tolerable daily
intake (TDI) of these heavy metals, calculated from FAO/WHO reports.
Thus, it appears that the dietary Pb, Cd, Cu and Zn intake from investigated wines should not be a cause for concern with regard to possible
toxicity of these heavy metals for the human body.
Zusammenfassung
Schwermetallgehalte (Pb, Cd, Cu, Zn) in verschiedenen kroatischen
Rot-, Weiß-, Rosé- und Fruchtweinen wurden mittels elektrochemischer
Durchfluss-Stripping-Chronopotentiometrie (DFSCP), Flammen-Atomabsorptionsspektrometrie (FAAS) und mittels Zeeman-Grafitrohr-AAS
(ZGFAAS) bestimmt. DFSCP-Methode hat einige Vorteile im Vergleich zu
den FAAS- und GFAAS-Methoden wie z. B.: (i) Möglichkeit einer gleichzeitigen Bestimmung aller oben genannten Schwermetalle, (ii) sehr
niedrige Bestimmungsgrenzwerte, (iii) ein sehr einfacher Zubereitungsvorgang der Proben und (iv) preisgünstige Instrumente sowie Analyse.
Institute of Public Health, F. Krežme 1, HR-31000 Osijek, Croatia
Die Ergebnisse weisen darauf hin, dass die Konzentration der Schwermetalle signifikant von der Sorte des Weines abhängt. Alle hier bestimmten Konzentrationen der Schwermetalle in den Weinen liegen weit
unter den vom kroatischen Ministerium für Gesundheit, OIV und von
der EU-Kommission festgelegten Grenzwerten. Die durchschnittlichen
Konzentrationen aller geprüften Weinproben betrugen wie folgt: 9,50 µg
Pb/l, 0,13 µg Cd/l, 156 µg Cu/l und 640 µg Zn/l. Die bewertete mögliche
Tagesaufnahme der Schwermetalle durch den Weinkonsum (1,90 µg
Pb/d, 0,03 µg Cd/Tag, 31,2 µg Cu/d und 128 µg Zn/d) ist im Vergleich
zur gesamten Schwermetallaufnahme durch Nahrung wesentlich niedriger sowie im Vergleich zum von FAO/WHO festgelegten Höchstwert
der Schwermetalltagesaufnahme. Eine mögliche Schwermetallaufnahme
durch den Konsum von Wein stellt daher keinen Grund zur Sorge dar.
Introduction
Different metals, including heavy metals, are naturally contained substances in the environment, as well as in foods,
waters, medicaments, etc. They can enter into the human
body on different pathways from the environment, e.g. by
inhalation the air and/or from the foods by ingestion.
Foods could be a significant source of heavy metals intake
into the human body. Because some of heavy metals (e.g.
lead, cadmium, mercury, copper, zinc, chromium) can be
potential toxic for the humans (already in low or very low
concentrations), there is a continuous and great interest to
investigate the content of these metals in different foods,
their dietary intake, their bioavailability and toxicity for
the humans1–4). Due to the potential toxicity of these metals
the World Health Organization (WHO) and different Expert Committees and Institutions (like e.g. The Joint FAO/
WHO Expert Committee on Food and Additives-JEFCA,
European Commission’s Scientific Committee on Food-
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SCF, etc.), as well as national institutions of many countries (including Croatia), were legislated the concentrations
of heavy metals in foods and established recommendations
and others regulations regarding the permitted level of
heavy metals in foods and their tolerable intake into the
human body5–11).
Wine is one of the most widely consumed beverages in
many countries in the world and could be potentially a significant dietary source of heavy metals intake into the human body, because these elements (in the form of different
salts and complexes with organic and inorganic acids as
well as species with large molecules of pectic polysaccarides, peptides, proteins and polyphenols) are naturally
contained in grapes, musts and wines. In connection with
the above-mentioned concern regarding the possible toxicity of heavy metals, it is of interest to measure the content
of these elements in wines. In addition, the contamination
of wine with some heavy metals has a great impact on the
quality of wine, e.g. copper, zinc, iron can lead to some
spoilage through haze formation, generation of undesirable
tastes, and some stability and others problems during the
winemaking process and storage of wines12).
Numerous instrumental methods have been used to measure the content of heavy metals in wines13). It is apparent
from the literature data that among the techniques used,
the possibly predominate one were different spectrometry
methods, like flame-atomic absorption spectrometry
(FAAS)14,15), electrothermal atomic absorption spectrometry (ETAAS)15-19) and graphite furnace atomic absorption
spectrometry (GFAAS)20,21). Inductively coupled plasma
(ICP) in combination with different spectrometry techniques, like e.g. optical emission spectrometry (ICP-OES)22)
or mass spectrometry (ICP-MS)22–24) have became popular
for trace elements analysis of wine, especially due to capability of multi-element analysis. X-ray fluorescence (XRF)
spectrometry was also used for multi-metals analysis of
wine25).
Different electrochemical methods, e.g. stripping voltammetry (SV)26) and stripping potentiometry (SP)27) are also very
useful for determination of trace levels of heavy metals in
wine samples. Recently, electroanalysis in the flow-through
electrochemical cell, called flow-through stripping chronopotentiometry (FTSCP), was developed and proposed as a
new electroanalytical method for determination of different
organic and inorganic species (including heavy metals) in
various aquatic systems (including foods)28). This method
was proposed due to its many advantages in comparison to
others above-mentioned methods (simultaneous determination of different metals, very high sensitivity and selectivity,
very low detection limit, very easy sample preparation, low
running costs of instrument and analysis, etc).
Although wines are a relatively widely consumed drink in
Croatia, there are only limited published data regarding
the content of metals (including heavy metals) in domestic,
Croatian wines. According to the literature data there are
only two published papers. Thus, Šebečić et al.14) investigated the content of Fe, Cu, Mn, Zn and Cr in twenty
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wines produced in different regions of Croatia, by means
of FAAS technique. Oreščanin et al.25) investigated the
heavy metals (V, Cr, Mn, Fe, Ni, Cu, Zn, As and Pb) content in only one wine, called Žlahtina, by energy dispersive
X-ray fluorescence (EDXRF) method. The wine was produced from the grape of controlled origin (Vrbnik, island
of Krk). They also investigated the concentration of these
elements in soil and grape for production of Žlahtina wine
and concluded that the main source of heavy metals found
in the investigated wine and grape was absorption of these
metals from the soil.
The Ministry of Health of Republic of Croatia (MHRC)
has established a tolerable amount of potentially toxic metals (Pb, Cd, Cu, Zn) allowed to be contained in Croatian
wines, in regard to the healthy safety of the consumers)11).
Because until now there are no published relevant reports
regarding of content of above-mentioned potential toxic
heavy metals (Pb, Cd, Cu, Zn) in Croatian wines (Šebečić
et al.14) measured only Cu and Zn of above mentioned
toxic metals and Oreščanin et al.25) investigated only one
wine sample), the aim of this study was: (i) to examine the
possibilities of electrochemical (FTSCP) method in simultaneous analysis of Cu, Zn, Pb and Cd in wines; (ii) to determine by FSCP method the content of Zn, Cu, Pb and Cd in
some of widely consumed Croatian wines; (iii) to compare
the results obtained by electrochemical FTSCP method
with those obtained by commonly used official methods
for determination of heavy metals in wine, recommended
by legislation of MHRC11), i.e. with results obtained by
spectrometry methods (FAAS and GFAAS); (iv) on the basis of the heavy metals content, to evaluate the possible
toxicity to the humans of heavy metals intake through consumption of investigated Croatian wines.
Materials and methods
Samples
Some of famous and widely consumed, commercially produced brands of Croatian wines (mainly from region of
East Croatia), produced by the well-know companies, were
chosen for the studies as follows: (i) five brands of white
wines (Hvarsko bijelo, Rizling, Graševina-two brands,
Traminac); (ii) one brand of rose wine (Rose Benkovac),
(iii) five brands of red wines (Zweigelt, Frankovka-two
brands, Pinot Noir, Klikun Noir), and (iv) two brands of
fruit wines (Kupido and Kupinovo vino). In total 13 brands
of wines were analysed for their Zn, Cu, Pb, and Cd content. All wine samples used in this investigation were
packed in glass bottles and purchased from the big stores.
The wine samples were stored at room temperature until
they were analysed on heavy metals content.
Method and apparatus
The methods chosen for the measurement of heavy metal
content in wines were: (i) electrochemical, flow-through
stripping chronopotentiometry (FTSCP) method, for si-
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multaneous determination of Zn, Cu, Pb and Cd in wine
samples, (ii) flame atomic absorption spectrometry (FAAS)
for individual determination of Zn and Cu content, and
(iii) Zeeman graphite furnace atomic absorption spectrometry (ZGFAAS) for individual determination of Pb and Cd
content. ZGFAAS method was selected for determination
of Pb and Cd due to its sensitivity, accurate background
correction (Zeeman-effect background correction), and because this method provides detection limit low enough to
measure the usually low content of Pb and Cd in wines.
Simultaneous determination of Zn, Cu, Pb and Cd content
in wines were carried out by flow-through stripping chronopotentiometry (FTSCP) method. FTSCP is a two-step
analytical method. In the first step, the analyte species are
collected at a working electrode, which is set to a suitable
deposition potential or at a suitable deposition current. After a short quiescence period, in the second step the deposit
was stripped by a constant current, whereas the change of
the potential of the working electrode during the dissolution is registered. The potential-time dependence gives the
duration of the dissolution (chronopotentiometric stripping time) which is according to the Faraday’s lows of electrolysis proportional to the analyte concentration. The
original S-shape of potential-time dependence is converted
(transformed) to a peak-like signal containing the stripping
peaks of the deposited species. The compact flow system
operates fully automatic; it contains computer controlled
electromagnetic valves for switching either the carrier electrolyte, sample or standard solutions to the flow. The electrolyte, solutions or samples are driven through the system
and cell by a peristaltic pump. The hearth of the system is
the compact flow-through electrochemical cell with porous
flow-through working electrode.
Electrochemical FTSCP measurements were performed on
a fully automated computer controlled electrochemical analyser EcaFlow Model 150 GLP (Istran Ltd., Bratislava,
Slovakia) equipment with two solenoid inert valves, a peristaltic pump, 1 mm inner diameter PTFE tubing and microprocessor controlled potentiostat/galvanostat. The compact three-electrode flow-through electrochemical cell of
type 104 (Istran Ltd., Bratislava, Slovakia), equipment
with Pt auxiliary, Ag/AgCl reference and vitreous carbon
macro porous working electrode (E104L, Istran Ltd.) was
used.
The determination of Zn and Cu by FAAS was carried out
on Perkin-Elmer (PE) Model 1100 spectrophotometer, and
the experimental equipment used for Pb and Cd determination by ZGFAAS was Zeeman atomic absorption spectrophotometer, Perkin-Elmer (PE) Model 4100ZL with
Zeeman graphite furnace, pyrolytic graphite tubes (HGA)
with L’vov platforms and autosampler PE Model AS-71.
Instrumental conditions
Operation parameters for FTSCP were as follows: The
deposition of metal ions from wine samples on carbon porous working electrode is performed by applying a suitable
deposition potential, i.e. in the potentiostatic mode at –
1800 mV. The deposit was stripped galvanostatically by
applying a stripping current of 200 μA, whereas stripping
chronopotentiogram is recorded and evaluated. Others parameters were: starting potential I, –1800 mV; starting potential II, –1400 mV; end potential, 100 mV; quiescence
time I 5 s; quiescence time II 30 s; sample volume, 1 ml;
flow rate, 6 ml/min.
The instrumental conditions for ZGFAAS measurements
were: resonance wavelength, 283.3 nm for Pb, and
228.8 nm for determination of Cd; slit with, 0.7 nm; signal
processing parameter, peak-area mode; injection volume,
20 μl. The temperature and gas programmes were as follows: For determination of Pb: step 1: temperature 110 °C,
1 s ramp time, 50 s hold time, argon flow 250 ml/min; step
2 temperature 500 °C, 5 s ramp time, 30 s hold time, argon
flow 250 ml/min; step 3: temperature 1900 °C, 0 s ramp
time, 5 s hold time, argon flow stop; step 4: temperature
2400 °C, 1 s ramp time, 2 s hold time, argon flow 250 ml/
min. For determination of Cd the conditions were: step 1:
temperature 110 °C, 1 s ramp time, 50 s hold time, argon
flow 250 ml/min; step 2: temperature 400 °C, 30 s ramp
time, 30 s hold time, argon flow 250 ml/min; step 3: temperature 700 °C, 10 s ramp time, 20 s hold time, argon flow
250 ml/min; step 4: temperature 1400 °C, 0 s ramp time, 5 s
hold time, argon flow stop; step 5: temperature 2400 °C, 1 s
ramp time, 2 s hold time, argon flow 250 ml/min.
The instrumental conditions for flame atomic absorption
spectrometry (FAAS) were: resonance wavelength,
324.7 nm for Cu and 213.8 nm for Zn; slit width, 0.7 nm;
signal processing parameter, peak-area mode; flame type,
air/acetylene flame.
Reagents
Analytical-reagent grade chemicals were used in all experiments. Al electrolyte and solutions were prepared with ultrapure (double-distilled deionised) water obtained from a
Millipore Milli-Q purification system (specific resistance of
ultrapure water was greater or equal to 18 MΩ cm).
The carrier electrolyte for FTSCP measurements was solution 0.01 mol dm-3 CH3COOH + 0.01 mol dm-3
CH3COONa + 0.2 mol dm-3 NaCl. The electrolyte for
preparation (dilution) of wine samples and preparation of
standard solutions of heavy metals was solution 0.1 mol
dm-3 HCl. The standard solution of heavy metals for additions to the wine sample, concentration of: 400 μg/l Zn;
10 μg/l Cd; 20 μg/l Pb and 40 μg/l Cu, was prepared from
certified reference materials (Istran Ltd.) by simple diluting
with 0.1 mol dm-3 HCl.
For the ZGFAAS and FAAS measurements a stock solutions of 1000 mg/l of Pb, Cd, Cu and Zn, (Merck) were
used as the reference standard. Working standards of different concentration range (depending on the element and
the method of determination) were prepared from the stock
(reference) standard by dilution with 0.15 % nitric acid solution (Suprapur, Merck).
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Samples preparation
Prior to analysis by any of methods used, the samples of
wine were filtered through a 0.45 μm syringe Teflon filter
to remove any sediment. To meet the upper calibration
limit of the methods used, wine samples were diluted by an
appropriate factor (depended on metal and method of determination), with ultrapure Millipore water in GFAAS
and FAAS measurements, or with 0.1 mol dm-3 HCl in
FTSCP measurements. The diluted samples of wines were
than analysed on heavy metals content.
Analysis of heavy metals content
The method of standard addition was used in FTSCP measurements, as a method of quantification of heavy metal
concentration in wine samples. The peak-area mode was
used for signal processing. The concentration of Zn, Cu,
Pb and Cd, was determined by comparing the integrated
peak area of corresponding metal with those of standard
of metals of know concentration. All calculations were
done automatically by appropriate software of the EcaFlow instrument (Istran Ltd.). The blank solution was the
ultrapure Millipore water.
Similarly, the peak-area mode was used for signal processing in determination of Pb, Cd, Cu and Zn content by
ZGFAAS and FAAS methods. The concentration of each
investigated element in the wine samples was determined
by comparing the integrated absorbance peak area given
by each sample with those of standards of known concentrations. Calculations were done by software of the instruments (Perkin-Elmer). The calibration was done using the
method of standard additions. 0.15 % nitric acid solution
was used as a blank sample.
Results and discussion
The results of determination of the heavy metals content in
the investigated wine samples are given in Table 1. The example of determination of heavy
metals by FTSCP method was
shown on Figure 1. Each of the
mean values presented in Table 1 is
the result of three measurements
(for each brand of wines three samples were analysed on metal content). The analysis of the results
presented in Table 1, in relation to
content of each investigated element, show as follow.
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wine Traminac to 35.52 μg Pb/l found in Hvarsko bijelo
white wine. The mean Pb concentration of all wine samples investigated (78 samples) was 9.50 μg Pb/l. More detailed analysis of the results shows that a very high percentage of wine samples examined contained less than
10 μg Pb/l (70 % of all investigated wines), 15 % of all
wine samples contained 10–20 μg Pb/l, and 15 % of the
wine analysed contained more than 20 μg Pb/l (in the range
23.69–35.52 μg Pb/l). All these results show that the concentration of Pb in investigated Croatian wines is very low
and is significantly below the tolerable limit of Pb concentration in wine established by Ministry of Health of Republic of Croatia (200 μg Pb/l)11).
If we compare the results obtained by electrochemical FTSCP method and spectrometry ZGFAAS method it could
be concluded that there is no significantly difference between the results of these methods. Both methods show
generally very similar results in Pb content, similar accuracy and similar limit of detection (LOD) for Pb determination (0.08 μg Pb/l).
If our results are compared to those of previous investigations of the Pb concentration in wines, a reasonable level
of agreement is shown. On the other hand, a more detailed
comparison between our results and those previously published is reasonable not possible due to many reasons, for
example the different brands of wines studied (produced
from different grape variety on different kind of soil), the
different (and unknown) conditions of grape and wine production, the different vintage period, the different experimental techniques used to measure the Pb concentration in
wine, etc.
Comparison of our results with the previously published
studies shows the following. Our results that Pb content of
investigated Croatian wines ranged from 4.39 μg Pb/l to
35.52 μg Pb/l, are generally in agreement with the results
of: Freschi et al.16) (who found the average Pb concentration of 10.0–55.0 μg Pb/l in Brazilian red and white wines),
Karadjova et al.19) (they analysed 66 wine samples from
Lead (Pb)
The results presented in Table 1
show that the Pb content varies significantly with the brand of wine.
The mean Pb concentration of investigated wines ranged from Fig. 1 Stripping chronopotentiogram of Pinot Noir wine sample: (a) without addition of standard solution of
4.39 μg Pb/l determined in white metals; (b) after addition of standard solution of metals
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Macedonia and found Pb content in the range of 7.5–72.
4 μg Pb/l for red wines and from 7.2–67.6 μg Pb/l in white
wines, Kim20) (he analysed various wines on the Korean
market and found the mean Pb content of 22.08 μg Pb/l
for white wines and 30.25 μg Pb/l for red wines), Šperkova
and Suchanek22) (they found the mean Pb content of 22–
48 μg Pb/l in white wine and from 11–26 μg Pb/l in red
wines from Czech Republic), Coetze et al.23) (they reported
the mean Pb content for some South African wines from
6.26–22.60 μg Pb/l), Brainina et al.26) (they analysed wines
on Russian market and reported mean value of investigated
wines from 15 to 60 μg Pb/l), Dugo et al.27) (they reported
the average value of 18.7 to 57.0 μg Pb/l for some Italian
wines), etc. However, some authors reported somewhat
higher values of Pb content in some brand of wines, like
e.g. Lara et al.17) (who reported values of 50–90 μg Pb/l for
some Argentine wines). These differences of Pb content in
papers of different authors were probably due to different
reasons (e.g. different brand of wines, different conditions
of grape and wine production, different vintage period, different type of soils, etc.).
The presence of Pb in wine is due to two mainly sources of
contamination: the primary “natural” lead content (which
come from the soil and depended on the kind of soil, variety of grape, etc.) and secondary contamination, which
come from environmental pollution and atmospheric deposition of lead on the grapes, due to use of pesticides, fertilisers, and other materials used to produce, transport and
storage the wine. The role of different Pb sources on the
total Pb level in the final product of winemaking (i.e. in the
wine) is still unknown but it is important to clarify all these
issues in order to be able to reduce the Pb content in wine.
The Pb content in wines deserves special consideration
among others toxic micro-elements that are presented in
wine because its cumulative toxic character. Lead toxicity
affects preferentially the central nervous system (chronic
neurotoxicity), blood system and kidneys, but also damage
other organs like reproductive organs, liver, etc.1,2). Because
of concern from a health safety point of view, many countries have set limits on the amount of Pb in foods, including wines. Thus, the European Commission (EC) Regulation No 1881/2006 settings the maximum level for Pb in
certain foodstuffs of EU countries. The maximum level for
lead in wine of 200 μg Pb/l was established5). The International Wine Organisation, OIV (Organisation International
des Vignes et du Vin) established recently the lower maximum acceptable limit for Pb content in wine of 150 μg Pb/
l10). The Ministry of Health of Republic of Croatia has established a tolerable Pb concentration in Croatian wines of
200 μg Pb/l11).
Due to potential toxicity of lead and the health risks of dietary exposure of humans to lead, the Joint FAO/WHO
Expert Committee on Food Additives (JECFA) established
in 1987. Provisional Tolerable Weekly Intake (PTWI) of
25 μg Pb/kg of body weight for infants and children. This
PTWI was reconfirmed by JECFA in 1993 for infants and
children and extended to all age groups. 1999 at the fifty-
third Meeting JECFA again evaluated health risks of dietary exposure of infants and children to lead and PTWI for
Pb was maintained at value of 25 μg Pb/kg of body weight7).
This level of lead refers to Pb intake content from all
sources (foods, water, air, etc.).
To evaluate the possible daily intake of Pb through the
drinking the examined wines, we used the mean Pb concentration value (9.50 μg Pb/l) of all investigated wine
samples. Supposing that an adult person consumes one
glass of wine (0.2 l) per day, on average, than the average
daily Pb intake through wine consumption would be
1.9 μg of Pb.
The total diets studies (TDS) cited in the literature reported
different total daily dietary intake (TDDI) of Pb. So, e.g.
TDDI of Pb estimated from TDS in UK was estimated as
24 μg Pb/d29), the estimated TDDI of Pb in TDS performed
in USA was 34 μg Pb/d30), daily dietary intake of lead by
adults from German TDS was reported as 17.8 μg Pb/d31),
the total Pb intake in a Spanish population was calculated
as 72.8 μg Pb/d32), daily dietary exposure estimated in
French TDS for adults is 18,4 μg Pb/d33), and the average
intake level of Pb in adults’diet investigated in 13 European countries, according current information1,2), is
42 μg Pb/d. Comparison of our estimated daily Pb intake
from wines with TDDI values of Pb reported in above TDS
shows the following. Our value of 1.9 μg Pb/d from drinking wine is only 3–10 % of TDDI values for Pb reported in
above TDS.
In accordance with PTWI value for Pb established by
JECFA7) an adult person of 60 kg can consume up to
214 μg Pb/d (TDI). Our estimated Pb intake (1.9 μg Pb/d)
from drinking wines is only 0.9 % of this calculated tolerable daily intake (TDI).
Therefore, it can be concluded that the possible daily Pb
intake through consumption of wines is very low in relation to the total daily dietary intake (TDDI) of Pb determined in TDS studies, and is practically negligible in relation to the calculated tolerable daily intake (TDI) of Pb
(calculated from PTWI value of FAO/WHO recommendation). Thus, it would appear that dietary Pb intake from
wines should not be a cause for concern with regard to the
possible toxicity of Pb for the human body.
Cadmium (Cd)
The results for cadmium content (Tab. 1) show that the
mean Cd concentration ranged from 0.02 μg/l found in
Zweigelt red wine to 0.25 μg/l determined in Rizling white
wine. The mean Cd concentration of all investigated wine
samples (78 samples) was 0.13 μg Cd/l of wine. Most of
the wines (70 % of all investigated wines) contained between 0.1 to 0.2 μg Cd/l, 23% of the wine analysed contained less than 0.1 μg Cd/l, and only 7 % of wines contained more than 0.2 μg Cd/l (0.22–0.25 μg Cd/l). These
results show that the concentration of Cd in investigated
wines is very low and is significantly below the tolerable
limit for Cd concentration in wine (10 μg Cd/l), established
by Ministry of Health of Republic of Croatia11).
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Both instrumental methods used shows very similar results
for Cd concentration and only in some cases the results obtained by FTSCP method were slightly higher in comparison to ZGFAAS method. Also, the accuracy and limit of
detection were similar (0.03 μg Cd/l).
Comparison of our results for Cd content determined in
Croatian wines with the previously published results shows
the following. Our value of mean Cd content in Croatian
wines of 0.02 to 0.25 μg Cd/l, are generally in agreement
with results reported by: Freschi et al.16) (average Cd
concentration of 0.03 to 0.20 μg Cd/l in Brazilian red and
white wines), Kim20) (mean Cd concentration of 0.41 μg
Cd/l for white and 0.48 μg Cd/l in red wines on the Korean
market), Coetzee et al.23) (the average concentration of 0.03
to 0.78 μg Cd/l in South African red and white wines), and
Cvetković et al.18) (cadmium content from 0.21 to 0.97 μg
Cd/l in red and from 0.12 to 0.79 μg Cd/l in white
Macedonian wines). Some authors reported a slightly
higher concentration of Cd, like e.g. Brainina et al.26) (mean
Cd content between 0.11 and 1.41 μg Cd/l in wines on
Russian market), and Lara et al.17) (mean Cd content of
1.2–3.6 μg Cd/l in Argentine wines). However, some
authors reported significantly higher Cd content (then
above cited authors), like e.g. Dugo et al.27) (they reported
the mean Cd concentration in some Italian wines from 2.0
to 12.4 μg Cd/l. Such differences of Cd content in wines,
reported in papers of different authors, are normal due to
different brands of grape and wines, different conditions of
grape and wine production, different type of soil, etc.
The content of Cd in wine can be attributed (like also for Pb)
to two mainly sources: “natural” Cd content (which come
through transfer of cadmium from the soil via the roots to
the grapes and finally to wine) and secondary contamination
during the grape and winemaking process (like e.g. the use of
insecticides and fungicides which contained cadmium salts,
due to the contact of must or wine with the apparatus used
in wine production and packaging process, etc.).
Generally, the cadmium content in wines has been found to
be very low. However, cadmium is highly toxic element
that accumulates in the human body and has a long halflife (about 30 years). Its toxicity is manifested by a variety
of syndromes and diseases which include kidney dysfunction and damage, hypertension, hepatic injury, reproductive toxicity, lung damage, bone effects, etc.1,2). Because of
its high toxicity and the concern from a health safety point
of view, many countries have set limits of the content of Cd
in foods. Thus, European Commission (EC) settings the
maximum level for cadmium in certain foodstuffs, but not
in wines5). The Ministry of Health of Republic of Croatia
has established a tolerable Cd concentration in wines of
10 μg Cd/l11). This value is the same as the maximum
acceptable level of Cd in wine established by the Office
International de la Vigne et du Vin (OIV)10).
Due to the toxicity of cadmium and the potential health
risks of dietary exposure of humans to cadmium, the
JECFA established PTWI value of 7 μg Cd/kg of body
weight at the thirty-third Meeting (1988), and this value
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«
Originalarbeiten
51
was maintained at the sixty-fourth Meeting of JECFA in
20058).
To evaluate the possible daily intake of Cd through the
drinking the examined wines, we used the mean Cd concentration value (0.13 μg Cd/l) of all investigated wine
samples. Supposing that an adult person consumes one
glass of wine (0.2 l) per day, on average, then average
evaluated average daily Cd intake through wine
consumption would be around 0.03 μg Cd/d.
The total diet studies (TDS) cited in the literature reported
different total daily dietary intake (TDDI) of Cd. So, e.g.
TDDI value reported for TDS in UK was 14 μg Cd/d29), the
average daily intake of Cd in USA TDS was 13 μg Cd/d30),
daily dietary Cd intake by adults in Belgium is 23.1 μg Cd/
d34), dietary intake of Cd in Germany for adults is up to
27.6 μg Cd/d35), Cd dietary intake in TDS in Spain
population was 11.17 μg Cd/d36), and the average intake of
Cd in adults diet investigated in 13 European countries,
according recently information1,2) is 14.4 μg Cd/d. Our
evaluated value of 0.03 μg Cd/d from drinking wines is
only 0.1–0.3 % of TDDI values for Cd reported in above
TDS.
In accordance with PTWI value for Cd established by
JECFA11) an adult person of 60 kg could consume daily up
to 60 μg Cd/d (tolerable daily intake, TDI). Our estimated
Cd intake (0.03 μg Cd/d) from drinking wines is only
0.05 % of this calculated TDI. Therefore, it can be
concluded that the possible daily dietary Cd intake through
consumption of wines is negligible in relation to the total
dietary daily intake (TDDI) and tolerable daily intake
(TDI) of Cd. Thus, Cd from wines is negligible source of
dietary Cd intake into the human body.
Copper (Cu)
The results in Table 1 show that Cu content varies significantly with the brand of wines. The mean Cu concentration
of investigated wines ranged from 10 μg Cu/l in white wine
Graševina-Kutjevo to 413 μg Cu/l determined in white wine
Traminac. The mean concentration of all wine samples investigated (78 samples) was 156 μg Cu/l. The analysis of
these results shows that half of all investigated samples
(54 %) contained between 100–200 μg Cu/l. Less then
100 μg Cu/l contained 23 % of investigated samples, 15 %
of samples have between 200–300 μg Cu/l, and only 8 % of
wines contained more then 300 μg Cu/l (up to maximum
concentration determined of 413 μg Cu/l). These results
show that the concentration of Cu in investigated Croatian
wines is significantly below the tolerable limit of Cu content
in wines established by Ministry of Health of Republic of
Croatia (1000 μg Cu/l)11). The same maximum acceptable
limit of 1000 μg Cu/l of wine was established by OIV10).
If we compare the results obtained by FTSCP electrochemical method and spectrometry FAAS method it could be
seen from Table 1 that here is no significant difference in
the results obtained by these methods. Only, the limit of
detection (LOD) of FTSCP method (0.3 μg Cu/l) is lower
then that of FAAS (1 μg Cu/l).
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«
Tab. 1 Heavy metals content (µg/l) of some Croatian wines
Brand of
wine
Location
Year
FTSCP
FAAS
GFAAS
(Mean ± SD)
Zn
Cu
(Mean ± SD)
Pb
Cd
Zn
Cu
Pb
Cd
White
Hvarsko
bijelo
Hvar Dalmacija
2005
314.3±10.8
37.8±1.5
33.17±2.05
0.17±0.03
311±12
40±3
35.52±2.16
0.15±0.03
Rizling
Mandićevac
Slavonija
2006
445.4±18.9
150.3±7.1
9.43±0.82
0.25±0.07
453±23
144±9
8.95±0.70
0.22±0.06
Graševina
Kutjevo
Slavonija
2005
503.5±9.6
10.3±1.3
9.44±0.87
0.15±0.04
502±15
10±2
8.28±0.96
0.11±0.03
Graševina
Banovo Brdo
Baranja
2005
959.5±16.8
245.7±2.6
16.61±1.05
0.18±0.05
946±21
252±8
15.70±1.13
0.14±0.04
Traminac
Ilok Srijem
2005
673.7±10.6
404.0±12.0
5.31±0.43
0.12±0.03
683±14
413±16
4.39±0.57
0.10±0.03
0.10±0.03
680±18
193±6
25.47±1.35
0.09±0.03
Rosé
Rose
Benkovac
Benkovac
Dalmacija
2006
687.0±15.5
185.5±5.2
23.69±1.27
Red
Zweigelt
Erdut Slavonija
2006
674.6±20.1
129.8±3.3
5.41±0.72
0.05±0.03
690±23
126±4
6.51±0.61
0.05±0.03
Frankovka
Orahovica
Slavonija
2005
648.6±15.6
131.0±3.4
8.57±0.81
0.13±0.03
630±17
130±6
7.82±0.84
0.10±0.03
Frankovka
Ferićanci
Slavonija
2006
492.9±10.8
107.4±2.5
6.17±0.78
0.09±0.03
483±12
100±3
6.26±0.73
0.10±0.03
Pinot Noir
Kutjevo
Slavonija
2006
1176±26.6
264.6±4.0
8.50±0.95
0.06±0.03
1180±35
271±6
7.99±0.69
0.06±0.03
Klikun Noir
Kutjevo
Slavonija
2005
455.3±11.4
139.9±2.8
9.07±0.93
0.18±0.04
463±13
148±4
8.13±0.97
0.16±0.04
Fruit Wine
Blackberry
wine 1
Ðakovo
Slavonija
2005
574.7±12.5
47.3±2.3
9.17±0.97
0.16±0.04
563±14
44±3
8.34±0.80
0.15±0.04
Blackberry
wine 2
Požega
Slavonija
2005
720.3±18.3
146.5±3.5
14.44±1.58
0.13±0.03
710±21
140±8
12.87±1.30
0.10±0.03
Comparison of our results to those of previously reported
in the literature show the following. Our results that Cu
content in investigated wines ranged from 10 to 413 μg
Cu/l are generally in agreement with the results of: Karadjova et al.15) (they measured Cu content from 160–460 μg
Cu/l, in some Macedonians, Bulgarians and Turkish wines,
Šperkova and Suchanek22) (reported mean content of Cu
from 45–260 μg Cu/l in some wines from Czech Republic,
Catarino et al.24) (they found between 44 and 237 μg Cu/l
in some Portuguese white and red wines), Brainina et al.26)
(they analysed wines on Russian market and found between 25 and 185 μg Cu/l. Some authors reported higher
concentration of Cu in wines, like e.g. Coetzee et al.23)
(from 178–600 μg Cu/l in South African wines), Šebečić et
al.14) (between 90 and 930 μg Cu/l in some Croatian wines),
Garcia-Esparza et al.21) (reported that the mean Cu content
found in red and white Italian wines was 710 and 1010 μg
Cu/l), and Dugo et al.27) (between 600–900 μg Cu/l in some
Sicilian wines). However, in some papers significantly
lower values of Cu content were reported; e.g. in paper of
Lara et al.17), from 23–28 μg Cu/l in some Argentina wines.
Such a great differences in Cu content of wines in papers of
different authors were probable (mainly) due to great differences of grape, must and wine production conditions
(type of soil, different pesticides, fertilizers and chemicals
used during the grape production, different winemaking
technology used, etc.).
The content of Cu in wine may be explained by the natural
sources as well as those related to the production processes. Natural Cu come from the soil via the roots to the
grapes and finally to wine and the content of Cu in wine
from this source significantly depend on type of soil. Second and mainly source of Cu in wine are: different agrochemical products used in grapes production as insecticides
and fungicides as well as fertilizers (which contained copper), the use of CuSO4 for the removal of hydrogen sulfide
and other sulfidic off-odours during vinification procedure,
the contact of grapes, must and wine with Cu-based equipment during winemaking process, etc. Copper, at low concentration, is important in the fermentative process of
wine, while at higher concentration negatively influence
the quality of wine, particularly on its organoleptic proper-
»
November/Dezember 2008 | DLR
»
ties (Cu enhanced rate of the oxidative spoilage which ultimately results in the browning of the wine (especially white
wine), further Cu can contribute to the formation of hazes
in wine, etc.).
Copper is metal with two roles in the humans; Cu is an essential and very important trace metal (nutrient) for humans when is present in very small concentration, but if is
present in higher concentration, than can be quite toxic element (especially if is present in an organic compound).
Long-term exposure to excess copper leads to its accumulation in liver, kidney, and brain leading to damage of these
organs. Some very dangerous and frequently fatal diseases,
like Wilson’s disease and Indian Childhood Cirrhosis, are
connected with high long-term intakes of Cu into the human body3). Humans may be exposed to copper from air,
soil, food and water, and in the workplace (e.g. industry).
However, for the general population the major route of exposure is oral. Over 90 % of this oral intake is from foods.
Therefore, due to potential toxicity through excess of Cu
dietary intake from food, many countries have set limit on
the amount of Cu in foods, including wines. So, The Ministry of Health of republic of Croatia has established a
maximum tolerable Cu concentration in wines of 1 mg/l11).
The same value was established by OIV10).
Due to potential toxicity of Cu and the possible health
risks of high long-term exposure of humans to copper, the
Joint FAO/WHO Expert Committee on Food Additives
(JECFA) set a provisional maximum tolerable daily intake
(PMTDI) for copper of 0.5 mg/kg bw/d6), which is equivalent to 30 mg/d for a 60 kg person. In 1996 WHO reduced
this PMTDI value to 0.2 mg/kg bw/d and recommended
limit for total daily dietary intake (RTDDI) of copper of
10 mg/d for adult female and 12 mg/d for adult male9).
To evaluate the possible daily intake of Cu through the
drinking the investigated wines, we used the mean Cu concentration value (156 μg Cu/l) of all wine samples investigated. Supposing that an adult person consume 0.2 l of
wine per day, on average, the average Cu intake through
wine consumption would be 31.2 μg Cu/d.
The total diet studies (TDS) in the literature reported very
similar total daily dietary intake (TDDI) of Cu. So, e.g.
Ysart et al.29) reported mean total daily dietary intake
(TDDI) for Cu in UK Total Diet Study (TDS) of 1.4 mg
Cu/d, Iyengar et al.30) reported 1.32 mg Cu/d found in USA
TDS, Leblanc et al.33) estimated that average daily intake
of Cu of the French adult population is 0.98 mg Cu/d, and
according to the data of European Commission3) the mean
daily intakes of Cu from foods in EU countries is between
1.1–2.2.mg Cu/d (in Netherlands 1.1, in Ireland 1.2–1.5,
in Italy 1.4, in UK 1.1–1.6, in Germany 1.8–2.2, in Austria
2.0 mg Cu/d). Comparison of our estimated daily Cu intake with TDDI values of Cu reported in above TDS shows
that our value of 0.0312 mg Cu/d is only 1.4–3 % of total
dietary daily intake of Cu reported in above TDS papers.
In we compared the evaluated daily intake from drinking
wine (0.0312 mg Cu/d) with the recommended limit for
total daily dietary intake (RTDDI) of copper (10–12 mg/d),
DLR | November/Dezember 2008
«
Originalarbeiten
53
established by WHO9), it can be seen the following. The
possible daily Cu intake through consumption of investigated wines is negligible (0.26–0.3 %) in relation to the
tolerable daily dietary intake (TDDI) of Cu (10–12 mg/d)
established by WHO. Therefore, dietary intake of Cu from
drinking wines should not be reason for concern with regard to possible toxicity of Cu for the humans.
Zinc (Zn)
The results presented in Table 1 show that Zn content varies significantly with the brand of wine. The mean Zn concentration of investigated wines ranged from 311 μg Zn/l
determined in white wine Hvarsko bijelo to 1180 μg Zn/l
found in Pinot Noir red wine. The mean Zn concentration
of all wine samples investigated was 640 μg Zn/l. The analysis of these results shows that a very high percentage of
wine samples (62%) contained between 500–1000 μg Zn/l,
31% of investigated wines contained less then 500 μg Zn/l
and only in one wine (7% of all samples) was measured
more then 1000 μg Zn/l (1180 μg Zn/l). All these results
show that the concentration of Zn in investigated Croatian
wines is very low and is considerable below the tolerable
limit of Zn concentration in wine established by Ministry
of Health of Republic of Croatia (5 000 μg Zn/l)11).
If we compare the results obtained by electrochemical FTSCP and spectrometry FAAS method it could be concluded
that both methods give very similar results, only the limit
of detection of FTSCP (0.5 μg Zn/l) is lower that of FAAS
(2 μg Zn/l ).
If our results are compared to those of previous published
Zn content in wines it can be seen the following. Our results that the mean Zn content in Croatian wines ranged
from 311 to 1180 μg Zn/l are in agreement with the results
of: Karadjova et al.15) (he found between 120–1200 μg Zn/l
in some Macedonians, Bulgarians and Turkish wines),
Šperkova and Suchanek22) (they reported the mean Zn content of 290– 1000 μg Zn/l in wines from Czech Republik),
Šebečić et al.14) (they found from 230 to1700 μg Zn/l in
some Croatian wines), Brainina et al.26) (he reported the
mean concentration of Zn from 138–762 μg Zn/l in wines
on Russian market), Catarino et al.24) (mean content of Zn
in some white and red wines from Portugal was 642–
819 μg Zn/l), Some authors reported considerable lower
amount of Zn in wines, like e.g. Lara et al.20) (he reported
mean concentration of Zn from 95–110 μg Zn/l in white
and red Argentine wines). However some authors reported
higher Zn content, like e.g. Coetze et al.17) (from 899–
2314 μg Zn/l in South African wines), and Dugo et al.27)
(from 400–3100 μg Zn/l in some wines from Sicily, Italy).
These differences in Zn content published by different authors are usual and are results of different brand of wines,
different grape and winemaking conditions, different type
of soils, etc.
The presence of Zn in wine is mainly from the use of zinccontaining pesticides and fertilizers during the grape production and from the soil. Additionally, zinc can come also
during the wine processing and ageing if some zinc con-
54 Originalarbeiten
«
tainers or other equipments made from zinc (or zinc alloys)
were used.
Zinc is metal essential for plant growth and human nutrition; moreover, at low concentration is it important in fermentative process of wine. However, at high concentration
zinc negatively influence the quality of wine, particularly
its organoleptic properties. Also, at higher concentration
Zn can be potential toxic element for the humans. Longterm exposure to excess zinc may cause some diseases, like
e.g. anaemia, damage of pancreas and kidney, decrease of
Cu and Fe absorption from the diet (changes in Cu and Fe
balance), decrease of levels of HDL cholesterol, etc.5). Humans may be exposed to zinc from air, soil, food and water, etc. However, for the general population the major
route of exposure to zinc is oral. Therefore, due to potential toxicity through excess of Zn dietary intake from
foods, many countries have set limit on the amount of Zn
in foods, including wines. So, The Ministry of Health of
Republic of Croatia has established a maximum tolerable
Zn concentration in wines of 5 mg/l11). The same value was
established by OIV10).
Due to potential toxicity of Zn and the possible health
risks of high long-term exposure of humans to zinc, the
Joint FAO/WHO Expert Committee on Food Additives
(JECFA) set a provisional maximum tolerable daily intake
(PMTDI) for zinc of 1 mg/kg bw/d6) corresponding to
60 mg/d for a 60 kg adult person. In 1996 WHO proposed
upper limits to the safe range of population mean intake of
zinc and recommended that the adult population mean
should not exceed 45 mg Zn/d9).
To evaluate the possible daily intake of Zn through the
drinking the investigated wines, we used the mean Zn concentration value (640 μg Zn/l) of all wine samples investigated. Supposing that an adult person consume 0.2 l of
wine per day, on average, the average Zn intake through
wine consumption would be 128 μg Zn/d.
The total diet studies (TDS) found in the literature reported
very similar total daily dietary intake (TDDI) of Zn. So, e.
g. Ysart et al.29) reported mean total daily dietary intake
(TDDI) for Zn in UK Total Diet Study (TDS) for adult consumers of 11 mg Zn/d, Iyengar et al.30) reported 16 mg Zn/
d found in USA TDS, Leblanc et al.33) estimated that average daily intake of Zn of the French adult population is
8.66 mg Zn/d, the mean daily dietary Zn intake in Belgium
ranged from 8–14.8 mg Zn/d37), and according to the data
of European Commission4) the mean daily intakes of Zn
from foods in different EU countries is between 7.5 –
12.1.mg Zn/d (in Netherlands 4.4, in Ireland 7.5–10.8, in
Italy 11, in UK 8.2–11.4, in Germany 9.7–12.1, in Austria
11.2 mg Zn/d). Comparison of our estimated daily Zn intake through wine consumption (0.128 mg/d) with TDDI
values of Zn reported in above TDS shows that our value
of 0.128 mg Zn/d is only 0.8–1.7 % of total dietary daily
intake of Zn reported in above TDS papers.
In we compared the evaluated daily Zn intake from drinking wine (0.128 mg Zn/d) with the provisional maximum
tolerable daily intake (PMTDI) of Zn established JEFCA
(1 mg/kg body weight, corresponding to 60 mg Zn/d for a
60 kg adult person6), it can be concluded that the possible
daily Zn intake through consumption of investigated wines
is negligible (0.2%) in relation to the PMTDI value for Zn
established by JEFCA (WHO). Therefore, dietary intake of
Zn from drinking wines should not be reason for concern
with regard to possible toxicity of Zn for the humans.
References
1) Commission of the European Communities, Directorate-General of
Health and Consumer Protection: Reports on tasks for the Scientific Cooperation project (SCOOP) Task 3.2.11: Assessment of the dietary exposure to As, Cd, Pb and Hg of the population of the EU Member States,
Brussels, pp. 1–125 (2004).
2) WHO Europe/European Environment and Health Information System
(ENHIS): Fact Sheet No. 4.4. Dietary exposure to potentially hazardous
chemicals in children’s food, Bonn, pp. 1–4 (2007).
3) Scientific Committee on Food (SCF) of European Commission: Opinion
of the SCF on the Tolerable Upper Intake Level of Copper, Brussels, pp.
1–19 (2003).
4) Scientific Committee on Food (SCF) of European Commission: Opinion
of the SCF on the Tolerable Upper Intake Level of Zinc, Brussels, pp.
1–18 (2003).
5) Commission Regulation (EC) No 1881/2006 of the European Parliament
and of the Council of 19 December 2006 settings maximum levels for
certain contaminants in foodstuffs. Off J EU, L364/5–364/24 (2006).
6) World Health Organization: WHO Tech. Rep. Ser. 683, 31–33 (1982).
7) World Health Organization: WHO Tech. Rep. Ser. 896, 81–87 (2000).
8) World Health Organization: WHO Tech. Rep. Ser. 930, 26–31 (2006).
9) WHO: Trace elements in human nutrition and health, Geneva, 1996.
10) International Organization of Vine and Wine (OIV): Compendium of International Methods of Wine and Must Analysis. Vol. 2, Section MAE-C1-01-LIMMAX, Maximum acceptable limits of various substances
contained in wine, Paris, pp. 254–256 (2008).
11) Ministry of Health of Republic of Croatia (MHRC): The permitted level of
metals and metaloids in food. Narodne Novine 16, 897–902 (2005).
12) Pyrzynska K: Chem Spec. Bioaval 19, 1–8 (2007).
13) Pyrzynska K: Crit Rev Anal Chem 34, 69–83 (2004).
14) Šebećić B, Pavišić-Strache D, Vedrina-Dragojević I: Deut LebensmRundsch 94, 341–344 (1998).
15) Karadjova I, Izgi B, Gucer S: Spectrochim Acta Part B 57, 581–590
(2002).
16) Freschi GPG, Dakuzaku CS, Moraes M de, Nobrega JA, Gomes Neto JA:
Spectrochim Acta Part B 56, 1987–1993 (2001).
17) Lara R, Cerutti S, Salonia JA, Olsina RA, Martinez LD: Food Chem Toxicol 43, 293–297 (2005).
18) Cvetković J, Arpadjan S, Karadjova I, Stafilov T: Acta Pharm 56, 69–77
(2006).
19) Karadjova I, Cvetković J, Stafilov T, Arpadjan S: Cent Eur J Chem 5,
739–747 (2007).
20) Kim M: Food Addit Contam 21, 154–157 (2004).
21) Garcia-Esparza MA, Capri E, Pirzadeh P, Trevisan M: Food Addit. Contam. 23, 274-280 (2006).
22) Šperkova J, Suchanek M: Food Chem 93, 659–663 (2005).
23) Coetzee PP, Steffens FE, Eiselen RJ, Augustyn OP, Balcaen L, Vanhaecke
F: J Agr Food Chem 53, 5060–5066 (2005).
24) Catarino S, Curvelo-Garcia AS, Sousa RB de: Talanta 70, 1073–1080
(2006).
25) Orešćanin V, Katunar A, Kutle A, Valković V: J Trace Microprobe Techn
21, 171–180 (2003).
26) Brainina KhZ, Stozhko NYu, Belysheva GM, Inzhevatova OV, Kolyadina
LI, Cremisini C, Galletti M: Anal Chim Acta 514, 227–234 (2004).
27) Dugo G, La Pera L, Pellicano TM, Di Bella G, D’Imperio M: Food Chem
91, 355–363 (2005).
28) http://www. istran.sk.
»
November/Dezember 2008 | DLR
»
29) Ysart G, Miller P, Crews H, Robb P, Baxter M, De L’Argy C, Lofthouse S,
Sargent C, Harrison N: Food Addit Contam 16, 391–403 (1999).
30) Iyengar GV, Wolf WR, Tanner JT, Morris ER: Sci. Total Environ. 256,
215-226 (2000).
31) Wilhelm M, Wittsiepe J, Schrey P, Feldman C, Idel H: Int J Hyg Environ
Health 206, 493–503 (2003).
32) Rubio C, Gonzalez-Iglesias T, Revert C, Requera JI, Gutierrez AJ, Hardisson A: J Agr Food Chem 53, 6543–6549 (2005).
33) Leblanc J-C, Guerin T, Noël L, Calamassi-Tran G, Volatier J-L, Verger P:
Food Addit Contam 22, 624–641 (2005).
Originalarbeiten
55
34) Van Cauwenbergh R, Bosscher D, Robberecht H, Deelstra H: Eur Food
Res Technol 212, 13–16 (2000).
35) Wilhelm M, Wittsiepe J, Schrey P, Budde U, Idel H: Sci Total Environ
285, 11–19 (2002).
36) Rubio C, Hardisson A, Requera JI, Revert C, Lafuente MA, GonzalezIglesias T: Environ Res 100, 123–129 (2006).
37) Hendrix P, Van Cauwenbergh R, Robberecht H, Deelstra H: Z Lebensm
Unters Forsch A 206, 222–227 (1998).
Nachweis von fremder Invertase in Honig
K. Beckmann, G. Beckh und C. Lüllmann
Quality Services International GmbH, Flughafendamm 9a,
D-28199 Bremen
Zusammenfassung
Honig kann Ziel von Verfälschungen mit Fremdzuckern sein. Für
derartige Beimischungen kommt auch Rübenzucker zum Einsatz,
welcher jedoch im Zuckerprofil des Honigs auffallen würde, da
Honig üblicherweise nur sehr geringe Mengen an Saccharose enthält. Wird zusätzlich β-Fructofuranosidase zugesetzt, ein Enzym,
welches Saccharose in Glucose und Fructose spaltet, ist die Erkennung des Rübenzuckers über das Zuckerprofil jedoch nicht mehr
möglich. In dieser Arbeit wird eine Möglichkeit zum Nachweis dieser
Invertase vorgestellt, was indirekt auf eine Verfälschung des Honigs
hindeuten kann.
Summary
Honey can be the aim for adulteration with products of foreign sugars. For such admixtures sometimes beet sugar is used. But honey
sugar profiles would be conspicuous because honey naturally contains saccharose only in small amounts. However β-fructofuranosidase can be added additionally. This enzyme hydrolizes saccharose
to glucose and fructose, and afterwards the detection of beet sugar
by measuring the sugar profiles is not possible anymore. In this
work a method for the evidence of this invertase is presented which
can indicate an adulteration of honey indirectly.
Einleitung
Honig besitzt als naturbelassenes Erzeugnis einen hohen
Stellenwert. Nach Anl. 2 in Verbindung mit § 2 der deutschen Honigverordnung1) dürfen Honig keine fremden
Stoffe zugesetzt werden. Es ist daher notwendig, unerlaubte
Verschnitte mit Fremdzuckern sicher nachzuweisen.
Zum Nachweis von Beimischungen mit C4-Zuckern (Rohrzucker, Maisstärke-Sirupe) ist die 13C-Stabilisotopenanalytik (AOAC-Methode 998.12) etabliert, bei der das Verhältnis der 12C- und 13C-Isotopen des Gesamthonigs mit dem
des Honigproteins verglichen wird2,3). Je höher der Anteil
von C4-Zuckerprodukten im Honig ist, desto negativer
wird der Quotient zwischen Protein- und Honigwerten.
Darüber hinaus wurde beobachtet, dass positive Abwei-
DLR | November/Dezember 2008
«
chungen ein Vorhandensein von C3-Zuckern anzeigen,
wozu beispielsweise Rübenzucker (Beta vulgaris) gehört.
Da allerdings die Verschiebung der Isotopenverhältnisse
dabei deutlich geringer ausfällt, ist mit dieser Methode ein
Nachweis nur bei hohen Zumischungsgraden möglich4).
Eine weitere Möglichkeit, honigfremde Kohlenhydrate
nachzuweisen, besteht in der Aufnahme der Zuckerprofile
mittels HPLC mit RI-Detektion nach DIN 107585). Ein unzulässiger Zusatz an Rübenzucker würde hier auffallen, da
Rübenzucker aus Saccharose besteht, welche üblicherweise
nur in geringen Mengen im Honig enthalten ist. Nach der
Honigverordnung darf Honig maximal 5 % Saccharose
aufweisen, lediglich für wenige Honigsorten, wie zum Beispiel Akazie oder Lavendel, gelten höhere Grenzwerte.
Aus diesem Grund wird vermutet, dass derart gestreckten
Erzeugnissen zusammen mit dem Rübenzucker das Enzym
β-Fructofuranosidase (EC-Nummer: 3.2.1.26) zugesetzt
wurde. Dabei handelt es sich um eine Invertase (Saccharase), die Saccharose vollständig in Glucose und Fructose
umsetzt. Diese beiden Monosaccharide machen mit mehr
als 90 % bereits naturgemäß den größten Teil der Honigzucker aus, so dass das Zuckerprofil auch nach einer derartigen Beimischung unverändert erscheint. Der Nachweis
eines Zusatzes an Rübenzucker wäre dann auch mittels
HPLC nicht mehr möglich.
Honig enthält natürlicherweise eine Invertase, wobei es
sich dabei um α-Glucosidase handelt6). Diese bleibt zwar
unter entsprechenden Bedingungen über eine längere
Dauer stabil, aber Versuche haben gezeigt, dass selbst
hohe Aktivitäten im Honig nicht ausreichen, um in einem
kurzen Zeitraum eine große Menge Saccharose zu hydrolysieren.
Die Aktivität der honigeigenen Invertase wird mit der Methode nach Siegenthaler bestimmt7), bei der von dem Substrat p-Nitrophenyl-α-D-Glucopyranosid durch dieses Enzym das Produkt p-Nitrophenol abgespalten wird, welches
photometrisch gemessen werden kann. β-Fructofuranosidase lässt sich mit dieser Methode jedoch nicht nachwei-
56 Originalarbeiten
«
sen, so dass das Ziel dieser Forschungsarbeit war, eine Methode zu erarbeiten, mit der ein eventueller Zusatz von
β-Fructofuranosidase in Honig detektiert werden kann.
Die Grundlage für die Methodenentwicklung bildete die
Spezifität von β-Fructofuranosidase hinsichtlich der Umsetzung des Trisaccharids Raffinose zu Melibiose (Disaccharid) und Fructose, während die honigeigene Invertase
auf das Substrat Raffinose nicht reagiert8,9). Das natürliche
Vorkommen dieser beiden Zucker in Honig ist nur in sehr
geringen Mengen beobachtet worden, lediglich Waldhonige können zum Teil höhere Raffinosegehalte aufweisen10,11).
Material und Methode
zogen auf die Menge an Saccharose). Nach den anschließenden Zuckermessungen war zu beobachten, dass ein
Großteil der Saccharose in den mit Enzym dotierten Proben bereits nach wenigen Stunden hydrolysiert war. Der
Grad der Umsetzung war bei den bei 65 °C inkubierten
Proben deutlich höher. Dagegen blieb bei den Honigen
ohne Enzymbeigabe die Saccharose-Konzentration nahezu
unverändert.
Darauf folgend wurden Honigproben mit und ohne Zusatz
an β-Fructofuranosidase mit der oben beschriebenen Methode auf Aktivität der honigfremden Invertase analysiert.
Die Messungen der undotierten Honige ergaben, dass die
Raffinose, wie erwartet, nicht abgebaut wurde und im
HPLC-Chromatogramm auch kein Signal der Melibiose zu
erkennen war (Abb. 2).
Die Honige, denen β-Fructofuranosidase zugegeben
wurde, zeigten indes nach der Inkubationszeit einen ausgeprägten Melibiose-Peak sowie eine signifikante Abnahme des Gehaltes an Raffinose (Abb. 3). Die Blindwerte aller Proben blieben vernachlässigbar, lediglich
einige Waldhonige wiesen marginale Konzentrationen an
Raffinose auf.
Als Referenzzucker wurden D-(+)-Raffinose-pentahydrat
(Sigma) und D-(+)-Melibiose (Sigma) eingesetzt. Als Referenzenzym diente β-Fructofuranosidase (Fluka).
Für die Dotierungslösung der Honigproben wurden 4 g
Raffinose in 50 ml bidest. Wasser gelöst (8 %). Als Vergleichsstandardlösung für die HPLC wurde eine 0,25%ige
Lösung von Raffinose und Melibiose in
bidest. Wasser/Methanol (3 + 1) angesetzt.
Ein Aliquot der Dotierungslösung
wurde mit der gleichen Menge Honigprobe vermischt, und das homogenisierte Gemisch wurde in einem verschlossenen Gefäß ca. 15 h bei 65 °C
(Temperaturoptimum der β-Fructofuranosidase) inkubiert. Anschließend erfolgte die Aufarbeitung und Messung
Abb. 1 Chromatogramm einer Standardlösung von Raffinose und Melibiose (jeweils 0,25 % in H2O/
der Proben analog der Methode zur Be- MeOH (3+1))
stimmung der Zuckerprofile in Honig
(HPLC mit RI-Detektion; DIN 10758).
Parallel dazu wurde ein Blindwert, also
ohne Zusatz von Raffinose, ermittelt.
Ergebnisse und Diskussion
Die HPLC-Messung der Standardlösungen von Raffinose und Melibiose
zeigten eine gute Quantifizierbarkeit
und eine ausreichende Trennung der beiden Saccharide untereinander sowie von
den anderen Honigzuckern (Abb. 1).
Zunächst wurden unverfälschten Honigproben, die unmittelbar von Imkern
bezogen wurden und unterschiedliche
natürliche Invertasegehalte aufwiesen,
30 % Saccharoselösung (100 g in 40 ml
Wasser) zugesetzt und die Zuckerprofile
bestimmt. Danach wurde zu einem Teil
der Proben eine geringe Menge β-Fructofuranosidase zugegeben (0,05 % be-
Abb. 2 Chromatogramm einer mit Raffinose dotierten Honigprobe ohne Zusatz an β-Fructofuranosidase nach Inkubation
Abb. 3 Chromatogramm einer mit Raffinose und β-Fructofuranosidase dotierten Honigprobe nach
Inkubation
»
November/Dezember 2008 | DLR
»
Es gelingt mit der vorgestellten Methode somit, anhand der
Bildung von Melibiose aus Raffinose die Enzymaktivität
von β-Fructofuranosidase in Honigen nachzuweisen. Ein
Vorhandensein dieses Enzyms im Honig deutet dabei auf
eine mögliche Verfälschung mit hydrolysierter Saccharose
hin. Bei der Interpretation der Ergebnisse ist jedoch Vorsicht geboten, da diese Invertase möglicherweise auch aus
anderen Quellen stammen könnte. Beispiel sind Reste von
Futterteigen aus der Bienenfütterung, obwohl auch größere
Mengen Futter nicht im Honig enthalten sein sollten. In
einem solchen Fall wäre aber unter Umständen nicht von
einer absichtlichen Verfälschung auszugehen. Somit wird
bei einem positiven Befund zunächst eine genauere Überprüfung der Herkunft und der Produktionsbedingungen
eines solchen Honigs vorgeschlagen.
Originalarbeiten
57
3) AOAC Official Method 998.12: C-4 Plant Sugars in Honey.
4) Beckmann K, Beckh G, Lüllmann C: Positive deviations of δ13C IRMSvalues between honey and protein – effects of adulterations. J AOAC Int,
in Planung.
5) DIN 10758: Untersuchung von Honig – Bestimmung des Gehaltes an
den Sacchariden Fructose, Glucose, Saccharose, Turanose und Maltose
– HPLC-Verfahren.
6) von der Ohe W, Raude-Roberg L, Dustmann J: Comparison of methods
for determination of Saccharase activity in honey. Apidologie 30 (5),
412–413 (1999).
7) DIN 10759-1: Untersuchung von Honig – Bestimmung der SaccharaseAktivität, Teil 1: Verfahren nach Siegenthaler.
8) BRENDA Enzymdatenbank, http://www.brenda-enzymes.info.
9) Cho NC: Purification and characterization of honey sucrase. J Korean
Biochem 27 (6), 509–513 (1994).
10) Mateo R, Bosch-Reig F: Sugar profiles of Spanish unifloral honeys. Food
Chem 60 (1), 33–41 (1997).
11) Da Costa Leite JM et al.: Determination of oligosaccharides in Brazilian
honeys of different botanical origin. Food Chem 70, 93–98 (1999).
Literatur
1) Honigverordnung v. 16.1.2004 (BGBl. I S. 92) i. d. F. v. 8.8.2007 (BGBl.
I S. 1816).
2) White JW, Winters K: Honey Protein as Internal Standard for Stable Carbon Isotope Ratio Detection of Adulteration of Honey. J Assoc Off Anal
Chem 72 (6), 907–911 (1989).
Empfehlung der European Spice Association (ESA)
Trocknungsfaktoren für Erzeugnisse der Gewürzindustrie zur Anwendung bei der Beurteilung
von Pflanzenschutzmittelrückständen
Gerhard Weber
Fachverband der Gewürzindustrie e. V., Reuterstraße 151,
D-53113 Bonn
Durch die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vom 23. Februar 2005 (ABl. L 70 vom 16.3.2005) über Höchstgehalte
an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs hat die EG
Kommission die gesetzlichen Regelungen über Pflanzenschutzmittelrückstände in Europa vereinheitlicht.
Die Anhänge zu dieser Verordnung mit den RückstandsHöchstmengen an Pflanzenschutzmitteln in und auf Lebensmitteln wurden in der Zwischenzeit im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaft veröffentlicht und sind im September 2008 in Kraft getreten. Die Lebensmittel, für die
diese Höchstmengen gelten, sind in Verordnung (EG)
Nr. 178/2006 vom 1. Februar 2006 (ABl. L 29 vom
2.2.2006) aufgeführt. Dort ist im Anhang unter Gruppe
2 v) festgelegt, dass die Rückstandshöchstmengen an Pflanzenschutzmitteln für frische Kräuter gelten.
Für getrocknete Kräuter, wie sie von den Firmen der Gewürzindustrie gehandelt werden, sind die gemessenen
Pflanzenschutzmittelrückstände auf das frische Erzeugnis
„umzurechnen“. Dies ergibt sich aus Artikel 20 der Verordnung 396/2005, wonach durch die Verarbeitung be-
DLR | November/Dezember 2008
«
wirkte Veränderungen der Pestizidrückstandsgehalte zu
berücksichtigen sind.
ESA empfiehlt einheitliche Vorgehensweise
Damit bei der Beurteilung von Pflanzenschutzmittel-Rückständen auf getrockneten Kräutern einheitliche Maßstäbe angelegt werden können, hat der Europäische Verband der Gewürzindustrie, ESA, Trocknungsfaktoren erarbeitet, die im
Folgenden abgedruckt sind. Mitglied in der ESA sind Verbände und Firmen der Gewürzindustrie aus 15 Europäischen
Ländern sowie aus Ägypten, Indien, Türkei und Sri Lanka.
Zur praktischen Anwendung wird empfohlen, die Trocknungsfaktoren in der Form anzuwenden, dass der in der
Verordnung festgelegte Höchstwert für ein Pflanzenschutzmittel auf einem bestimmten Lebensmittel mit dem Trocknungsfaktor für das betreffende Kraut multipliziert wird.
Das Ergebnis dieser Multiplikation wird mit dem Analysenergebnis verglichen.
Die Liste enthält nicht alle von der Gewürzindustrie gehandelten Kräuter, sondern gibt Beispiele. Für Kräuter, die
58 Originalarbeiten
«
nicht in der Liste aufgeführt sind, sollten die Trocknungsfaktoren für ähnliche Erzeugnisse aus der Liste angewendet
werden.
Produkt
Trocknungsfaktor
Produkt
Trocknungsfaktor
Basilikum
7
Minze
7
Bohnenkraut
7
Oregano
6
Dillspitzen
7
Paprika
10
Estragon
7
Petersilienblätter
6
Kerbel
5
Rosmarin
7
Knoblauch
3
Salbei
7
Korianderblätter
13
Schnittlauch
7
Liebstöckelblätter
7
Sellerieblätter
10
Lorbeerblätter
7
Thymian
7
Majoran
7
Zwiebeln
9
Die Liste kann in englischer Sprache auf der Homepage des
europäischen Gewürzverbandes, ESA, unter www.esa-spices.org/Documents, eingesehen werden.
Trocknungsfaktoren aus Literaturdaten hergeleitet
Zur Herleitung der Trocknungsfaktoren haben die Experten auf Literaturdaten (siehe Anhang) und Labordaten der
Firmen zurückgegriffen. Dabei wurde das Verhältnis der
Trockenmasse im frischen Kraut in Beziehung gesetzt zum
getrockneten Erzeugnis.
Die dadurch ermittelten Werte wurden mit der Formel
(siehe unten) überprüft und eine gute Übereinstimmung gefunden. Diese Formel wurde von A. Ambrus zur Ermittlung der Trocknungsfaktoren für Paprika im Rahmen der
Codex Alimentarius Arbeiten zu Rückständen an Pflanzenbehandlungsmitteln verwendet (Lit.10)).
1
Trocknungsfaktor = –––––––––
%H2O
1–
100
Berücksichtigt wurde ferner, dass auch das Trocknungsverfahren zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann. Die
Trocknungsfaktoren sind deshalb ohne Dezimalstelle angegeben, um nicht eine höhere Genauigkeit als tatsächlich
möglich vorzuspiegeln.
Der Feuchtigkeitsgehalt von Kräutern kann je nach Sorte
und Herkunftsort deutlich schwanken. Die vorgeschlagenen Trocknungsfaktoren sind Durchschnittswerte. Sofern ein vorgeschlagener Trocknungsfaktor in dieser Liste
für ein frisches Kraut nicht passend ist, muss der Hersteller
den Feuchtigkeitsgehalt des frischen Erzeugnisses sowie
den daraus abgeleiteten Trocknungsfaktor dokumentieren.
Schwierigkeiten im Vollzug vorauszusehen
Wie die EG-Kommission dargelegt hat, waren bisher 250
Pestizide EU-weit in vier Richtlinien geregelt. Daneben gab
es national 850 Pflanzenschutzmittel mit „nationalen“
Höchstmengen. Aus den ca. 500.000 nationalen Erzeugnis/Pflanzenschutzmittelkombinationen sind etwa 65.000 in
den Anhang III Teil A der harmonisierten EG-Verordnung
übernommen worden. Zusammen mit den Anhängen II
und III Teil B dürfte der Zulassungsumfang auf etwa
200.000 Erzeugnis-/Produktkombinationen geschätzt werden. Dass sich bei dieser gewaltigen Aufgabe Fehler eingeschlichen haben, die zu Schwierigkeiten in der Zukunft
führen werden, kann mit Sicherheit erwartet werden.
Zudem müssen die neuen Regelungen in den Anbauländern
für Gewürze „ankommen“. Der Europäische Gewürzverband hat seine Mitglieder in Indien, der Türkei und Ägypten über die neuen Anforderungen informiert. Damit ist
aber noch nicht gewährleistet, dass die lokalen Gewürzanbauer ab der nächsten Aussaat nur noch die in der EU erlaubten Pflanzenschutzmittel in den zugelassenen Grenzen
einsetzen. Gesetzgeber, Überwachungsbehörden, Gewürzindustrie, chemische Industrie, Im- und Exporteure sowie
alle an der Lebensmittelkette Beteiligten sind hier gleichermaßen gefordert.
Literatur
1) ESA dehydration factors, Working document, June 2003.
2) Commission Regulation (EC) No. 178/2006 (…listing the food and feed
products to which maximum levels for pesticide residues apply).
3) Heseker B, Heseker H: Die aktuelle UMSCHAU Nährwert- und Kalorientabelle. Umschau Buchverlag (2005).
4) Souci SW, Fachmann W, Kraut H: Nährwerttabellen. 6. Auflage. Medpharm Scientific Publishers, CRC Press (2000).
5) McCance and Widdowson`s the Composition of Food. 6. Auflage. Food
Standard Agency, Institute of Food Research, Royal Society of Chemistry (2002).
6) Bundeslebensmittelschlüssel (Official German Register on nutritional
Values of Food Products).
7) The Proximate Nutritional Composition of Spice. No. 941104. ASTA
Technical Bulletin.
8) Danish Food Composition Databank. Version 7.0. Danish Institute for
Food and Veterinary Reserarch, http://www.foodcomp.dk/v7/fedb_
default.asp
9) Internal Data of the companies Fuchs, Kraeuter Mix, Worlee.
10) Ambrus A: Estimation of Maximum Residue Levels for Pesticides in/
on Spices, from: FAO Plant Production and Protection Paper 182/1,
Pesticide Residues in Food-2004, Evaluations Part I – Residues,
S. 1151+1152.
»
November/Dezember 2008 | DLR
»
Originalarbeiten
59
Einfluss des Ernteverlaufs auf Fruchtqualitätsparameter von frühreifen Erdbeersorten
Helene Weissinger1, Karl Stich2, Andreas Spornberger1 und
Karoline Jezik1
1
Universität für Bodenkultur, Department für Angewandte Pflanzenwissenschaften und Pflanzenbiotechnologie, Institut für Garten-,
Obst- und Weinbau, Gregor Mendel Straße 33, A-1180 Wien
2
Technische Universität Wien, Fakultät für Technische Chemie, Institut
für Verfahrenstechnik, Umwelttechnik und Technische Biowissenschaften, Getreidemarkt 9, A-1060 Wien
Zusammenfassung
In dieser Studie wurde der Einfluss des Erntezeitpunkts auf die
Fruchtqualität der Standard-Erdbeersorte ‚Elsanta’ und von 4 weiteren frühreifen Erdbeersorten untersucht. ‚Elsanta’ ist für Standorte mit hoher Schaderregerdichte ungeeignet und die verwendeten
Sorten stellen mögliche Alternativen dar. Die Untersuchungen von
Fruchtqualitätsparametern an mehreren Terminen sollen dazu dienen,
eine optimale Verwertung von frühreifen Erdbeersorten aufzuzeigen.
Das Fruchtgewicht, der Fruchtformindex und die Fruchtfleischfestigkeit wurden an 5 Terminen, der Gehalt an löslicher Trockensubstanz,
an titrierbarer Säure und an Vitamin C sowie elektrochemische Parameter wurden an 4 Terminen erhoben. Im Mittel der Sorten nahmen
das Fruchtgewicht, der Fruchtformindex, die Festigkeit, das Zucker/
Säure-Verhältnis, der pH-Wert und der elektrische Widerstand während der Ernteperiode signifikant ab, während der Gehalt an löslicher
Trockensubstanz und titrierbarer Säure, das Redoxpotential und der
P-Wert signifikant anstiegen. Der Vitamin C-Gehalt war am 3. Erntetermin signifikant höher als an den anderen Terminen. Die Früchte,
die zu Beginn der Ernteperiode geerntet werden, bieten sich ob hohem Fruchtgewicht und der höheren Fruchtfleischfestigkeit für die
Frischvermarktung an, wodurch gerade zu Saisonbeginn sehr gute
Preise erzielt werden können. Die kleineren Früchte von späteren
Ernteterminen, die eine hohe Konzentration an Inhaltsstoffen aufweisen, eignen sich optimal für die Verarbeitung. Zusammenfassend
lässt sich sagen, dass neben der Sorten auch der Erntetermin einen
wichtigen qualitätsbestimmenden Faktor darstellt.
Summary
In this study, the influence of the harvest date on fruit quality characteristics of 5 early ripening strawberry cultivars was examined. The
standard cultivar ‘Elsanta’ which is unsuitable for pathogen-infested
soils, and 4 new early ripening cultivars which could be possible
alternatives for ‘Elsanta’, were used. The analysis of fruit quality parameters at different harvest dates should point out the possibility
of an optimal utilisation of early ripening strawberry cultivars. Fruit
weight, fruit form index and fruit firmness were assessed on 5 dates,
soluble dry matter, titratable acid, ascorbic acid, and electrochemical
parameters were measured on 4 dates. In the average of all cultivars,
fruit weight, fruit form index, fruit firmness, contents of soluble solids and titratable acid, sugar/acid ratio, pH and electrical resistance
were significantly decreasing during harvest, whereas soluble dry
matter, titratable acid, redox potential and P-value were significantly
increasing. Ascorbic acid content was significantly higher on the 3rd
harvest date than on the other dates. The fruits harvested in the beginning of the harvest period lend themselves to fresh marketing,
due to a high fruit weight and a higher fruit firmness, and can be
DLR | November/Dezember 2008
«
sold at high prices. The smaller fruits in the end of harvest are very
suitable for processing because of their high concentration of substances. Concluding, besides the cultivar, the harvest date is also a
decisive factor concerning fruit quality.
Einleitung
Die Fruchtqualität von Erdbeeren ist für Produzenten,
Händler und Konsumenten gleichsam von großer Bedeutung, wobei jedoch jede dieser Gruppen die Fruchtqualität
aufgrund unterschiedlicher Kriterien definiert. Für die Produzenten ist die Kultur frühreifer Erdbeersorten von besonderem Interesse, da zu Beginn der Erdbeersaison für die
Früchte die höchsten Preise erzielt werden. Darüber hinaus
sind Erntezeitpunkt, Ertrag und vor allem ein hohe Lagerfähigkeit („shelf life“) wesentliche Auswahlkriterien für die
verwendeten Sorten. Für Konsumenten hingegen ist vor
allem ein guter Geschmack und frisches Aussehen von Bedeutung.
Aufgrund der meist kleinen landwirtschaftlichen Flächen,
die den Produzenten vor allem in den deutschsprachigen
Gebieten zur Verfügung stehen, werden die Erdbeerpflanzen oftmals viele Jahre am selben Standort kultiviert. Die
Folge ist, dass es zu einem Anstieg an bodenbürtigen Pathogenen im Boden kommt. Im deutschsprachigen Raum
dominiert im Erwerbsanbau immer noch die Sorte „Elsanta“. Diese weist zwar viele von Produzenten gewünschte
Eigenschaften auf, hat aber kein ausgeprägtes Aroma und
ist für Böden, die mit Schaderregern belastet sind, ungeeignet. Interessante Alternativen zu „Elsanta“ wären daher
also frühreife Sorten, die eine hohe Widerstandsfähigkeit
gegenüber bodenbürtigen Schadorganismen und Fruchtfäule, einen hohen Ertrag, gute Haltbarkeit sowie ein fruchtiges Aroma aufweisen.
In mehrjährigen Versuchen wurde der Ernteverlauf, der Ertrag, das mittlere Fruchtgewicht, der Anteil an vermarktbaren Früchten sowie die Widerstandsfähigkeit gegenüber
Krankheitserregern von zwölf im Handel befindlichen
frühreifen Sorten ermittelt (Weissinger et al., 2009 publiziert). Es konnte gezeigt werden, dass Qualitätsparameter
wie Fruchtgewicht, Fruchtfleischfestigkeit, Verhältnis von
Zucker zu Säure sowie der Vitamin C-Gehalt stark sorten-
60 Originalarbeiten
«
und standortabhängig sind. Dabei erwiesen sich die Sorten
„Alba“, „Clery“, „Daroyal“ und „Queen Elisa“ als vielversprechende Kandidaten, die sowohl vom Standpunkt
der Produzenten als auch der Konsumenten für einen alternativen Anbau zu „Elsanta“ geeignet sein könnten. In der
vorliegenden Arbeit wurden von diesen vier Sorten Qualitätsparameter wie Fruchtgewicht, Fruchtfleischfestigkeit,
Verhältnis von Zucker zu Säure, der Vitamin C-Gehalt und
der P-Wert im Vergleich zu „Elsanta“ ermittelt, wobei ein
besonderes Augenmerk darauf gerichtet wurde, welchen
Einfluss der Erntezeitpunkt im Verlauf der Ernteperiode
hat. Die Untersuchungen von Fruchtqualitätsparametern
an mehreren Terminen sollen dazu dienen, die Möglichkeit
einer optimalen Verwertung von frühreifen Erdbeersorten
aufzuzeigen. Ausgehend von den Ergebnissen dieser Arbeit
wird diskutiert, inwieweit die untersuchten Sorten geeignet
sind, die Sorte „Elsanta“ zu ersetzen.
Material und Methoden
Verwendete Sorten
Tabelle 1 gibt einen Überblick über die Herkunft der verwendeten Sorten und woher sie bezogen wurden. Es wurden ausschließlich Frigopflanzen verwendet.
Anbau des Pflanzenmaterials
Die Erdbeeren für die Untersuchungen wurden auf einem
biologisch bewirtschafteten Betrieb am nördlichen Stadtrand von Wien im Rahmen eines Sortenversuchs, der im
April 2005 angelegt wurde, produziert. Der durchschnittliche Niederschlag liegt bei 520 mm und die Jahresdurchschnittstemperatur beträgt 9,8 °C. Bei den 5 ausgewählten
Sorten (Tab. 1) handelt es sich um Frühsorten, die sich
nicht wesentlich in der Reifezeit unterscheiden. Während
der Ernteperiode wurden die Erdbeeren mitsamt Stängel
und Blattrosette an 5 Terminen im Abstand von 4–7 Tagen
geerntet und nach Kühllagerung am folgenden Tag untersucht.
Bestimmung der äußeren Qualitätsmerkmale
Fruchtgewicht, Höhe, Breite, Dicke und Fruchtfestigkeit
(Penetrometer, M1000E, Fa. Mecmesin, Großbritannien)
wurden an 40 Früchten pro Sorte und Termin bestimmt.
Aus Höhe, Breite und Dicke wurde der Fruchtformindex
errechnet (Höhe/((Breite+Dicke)/2)). Am 2., 3., 4. und
Tab. 1 Herkunft der Sorten
Testsorten
Züchterunternehmen
Lieferant
Alba
New Fruits – Italien
Häberli (CH)
Clery
Consorzio Italiano Vivaisti – Italien
Hoffelner (Ö)
Daroyal
Darbonne – Frankreich
Bayer (Ö)
Elsanta
Plant Research International –
Niederlande
Bayer (Ö)
Prof. Faedi – Italien
Prof. Faedi (I)
Queen Elisa
5. Termin wurden die bereits für die oben genannten Messungen verwendeten Erdbeeren mittels Haushaltsentsafter
MP 80 Multipress automatic (Fa. Braun) entsaftet. Der
Saft wurde für folgende Analysen verwendet: lösliche Trockensubstanz (Refraktometer Palette PR-101 Fa. Atago,
Japan), titrierbare Säure (TitroLine alpha plus, Fa. Schott,
Deutschland), Vitamin C-Gehalt (Reflektometer, RQflex,
Fa. Merck, Deutschland), elektrochemische Parameter (pH,
elektrischer Widerstand (E0), Redoxpotential (rH): BE-T-A
MT-732, Fa. Med-Tronik, Deutschland).
Bestimmung der Inhaltsstoffe
Zur Bestimmung des Säuregehalts wurden 5 ml Probe mit
dest. H2O auf 50 ml aufgefüllt. Die Titration erfolgte mit
0,1 M NaOH bis zum pH-Wert 8,1. Der Verbrauch an
NaOH (ml) wurde mit Hilfe der Titrationsgleichung cS *
VS * zS = cL * VL * zL (cS, cL = Konzentration der Säure
bzw. Lauge in mol/l; VS, VL = Volumen der Säure bzw.
Lauge in l; zS, zL = Protonigkeit der Säure bzw. Lauge) in
den Zitronensäuregehalt (g/l) umgerechnet, da Zitronensäure bei Erdbeeren mengenmäßig die bedeutendste Säure
darstellt. Zur Vitamin C-Bestimmung wurde der Saft zuvor 1:1 mit dest. H2O verdünnt, da die Messwerte des
Erdbeersafts möglicherweise über dem des Messbereichs
der Teststreifen lagen. Das Analysestäbchen wurde mit
beiden Reaktionszonen für ca. 2 s in die Messprobe getaucht und danach in den Stäbchenadapter eingeführt.
Der angezeigte Wert wurde schließlich mit dem Verdünnungsfaktor multipliziert. Das Zucker/Säure-Verhältnis wurde nach folgender Formel errechnet: [((°Brix*4/
5)+1)*10]/[g/l] titrierbare Säure.
An einem Termin wurde bei allen Sorten die Zusammensetzung der einzelnen Zucker und Säuren bestimmt (Daten
nicht publiziert), um festzustellen, ob sich die Sorten im
Feinprofil der Zucker und Säuren unterscheiden. Da deutliche Unterschiede festgestellt wurden, wurde bei einer
Sorte („Clery“) der Gehalt an Fructose, Glucose, Saccharose sowie an Zitronensäure und Apfelsäure an den genannten Terminen mittels HPLC bestimmt. Auf Grund zu
geringer Probenanzahl wurde keine statistische Verrechnung durchgeführt. Für die Zucker- und Säurebestimmung
auf der HPLC wurden 10 g Probe mit destilliertem Wasser
auf 100 ml aufgefüllt, 15 min im Ultraschallbad inkubiert
und durch 0,2 μm filtriert. Zur Zuckeranalyse wurde 1ml
des Filtrats auf 50 ml aufgefüllt und 10 μl mittels HPLC
analysiert (Säule: 300 mm x 7.8 mm x10 μm HPX-87C,
0,5 ml/min. Wasser, 79 °C, RI-Detektion). Zur Analyse der
organischen Säuren wurden 200 μl des Filtrats mit 800 μl
Wasser versetzt und 20 μl mittels HPLC analysiert (Säule:
250 x 4,6 mm, 5 μm Spherisorb ODS, 0,8 ml/min 0.017 M
H3PO4, 28 °C, RI-Detektion)
Bestimmung von elektrochemischen Parametern
Die Messung erfolgte in ca. 50 ml unverdünnter Probe mit
einer Elektrode. Aus den drei abzulesenden Werten wurde
der P-Wert folgendermaßen berechnet:
P = [30*(rH-2pH)]2/E0.
»
November/Dezember 2008 | DLR
»
Die statistische Verrechung erfolgte mittels Varianzanalyse
und nachfolgendem Student Newman Keuls-Test bei alpha
= 5 %.
Ergebnisse
Äußere Qualitätsmerkmale
Fruchtgewicht, Höhe, Breite und
Dicke der Früchte nahmen im Ernteverlauf im Mittel der Sorten deutlich ab. Jedoch nahm die Höhe insgesamt stärker ab als die Breite und
Dicke, sodass sich auch der Fruchtformindex, der sich mit der Formel
Länge/(Breite + Dicke)/2 berechnen
lässt, verringerte, was bedeutet,
dass die Früchte insgesamt rundlicher wurden. Die Fruchtfestigkeit
nahm mit fortlaufender Erntedauer
je nach Sorte stärker oder schwächer ab (Tab. 2). Das mittlere
Fruchtgewicht nahm nach dem
zweiten Erntetermin deutlich bei
allen Sorten ab, am deutlichsten
61
bei den großfrüchtigen Sorten „Queen Elisa“, „Alba“ und
„Elsanta“. Am ersten Termin und an den letzten beiden
Terminen wiesen alle Sorten im Durchschnitt ähnliche
Fruchtgewichte auf, während es am zweiten und dritten
Termin größere Unterschiede gab (Abb. 2).
Bei „Alba“, einer Sorte mit länglichen Früchten, nahm der
Formindex von Anfang an ab. Bei der Sorte „Clery“, deren
180
160
140
g / Pflanze
120
100
80
60
40
20
0
21.5. 23.5. 25.5. 29.5.
Alba
1.6.
Clery
4.6.
6.6.
8.6.
Daroyal
11.6. 13.6. 15.6. 18.6. 20.6.
Elsanta
Queen Elisa
Abb. 1 Ertragsverlauf der Sorten im 2. Erntejahr
20
18
16
g/Frucht
In Abbildung 1 ist der Ertragsverlauf der Sorten dargestellt. Der
1. Termin (23.5.) war kurz vor dem
Ertragsmaximum, der 2. Termin
(29.5.) kurz danach. Beim 3. und
4. Termin (4.6. und 8.6.) nahmen
die Erntemengen bereits zunehmend ab, am 5. Termin konnten
nur mehr von „Clery“, „Daroyal“,
und „Elsanta“ genügend Früchte
geerntet werden, jedoch konnten
teilweise zu wenig Wiederholungen
für eine statistische Verrechnung
gebildet werden (am 5. Termin bei
„Daroyal“ und „Elsanta“). Wurden keine Proben untersucht, ist
das in den Abbildungen und Tabellen mit n.b. = nicht bestimmt vermerkt.
Originalarbeiten
14
12
10
8
6
Termin
4
1
2
Alba
15,11 bc
Clery
n.b.**
Daroyal
13,19 d
Elsanta
14,28 c
14,68 b
Queen Elisa
3
16,41 c
13,25 c
13,29 b
11,73 c
15,36 c
7,88 b
9,50 b
17,92 c
12,62 b
4
9,89 b
5
n.b.
9,70 a
10,26 b
7,72 a
8,94 b
9,22 b
8,80 a
6,36 a
6,33 a
n.b.
* VA, S-N-K Test, alpha=5%; Vergleich zwischen den Terminen innerhalb der Sorte
n.b. ** nicht bestimmt
Abb. 2 Fruchtgewicht im Ernteverlauf
Tab. 2 Fruchtgewicht, Fruchtform und Fruchtfestigkeit an 5 Ernteterminen (Mittelwerte von 5 Sorten)
Termin
Fruchtgewicht
Höhe
[g]
*
[mm]
1
14,04
d
2
15,02
d
3
10,53
4
5
Breite
Dicke
Formindex
*
[kg/cm2]
1,30
d
0,83
c
1,24
c
0,70
b
c
1,22
bc
0,71
b
24,2
b
1,19
b
0,66
b
21,8
a
1,07
a
0,60
a
*
[mm]
*
[mm]
*
37,5
e
30,4
c
28,0
e
36,3
d
30,4
c
28,4
e
c
31,7
c
26,8
b
25,1
9,39
b
29,9
b
26,3
b
6,98
a
24,8
a
23,9
a
* VA (= Varianzanalyse) mit anschließendem S-N-K-Test (=Student-Newman-Keuls-Test), alpha=5 %
DLR | November/Dezember 2008
«
Festigkeit
*
62 Originalarbeiten
«
stieg also deutlich an. Das Zucker/
Säure-Verhältnis ging jedoch zurück, weil der Säuregehalt schneller
anstieg als der Gehalt an löslicher
Trockensubstanz. Der Gehalt an
Vitamin C war am dritten Termin
signifikant höher als an den restlichen Terminen (Tab. 3).
Bei „Alba“ nahm der Gehalt an löslicher Trockensubstanz an jedem
Termin signifikant zu, war aber im
Vergleich zu den anderen Sorten am
niedrigsten. Bei „Elsanta“ stiegen
die Werte erst ab dem dritten Termin. „Clery“ hatte von Beginn an
gleichmäßig hohe Werte, der BrixGehalt stieg nur beim letzten Termin
signifikant. Bei „Daroyal“ und
„Queen Elisa“ war der Anstieg
nicht signifikant, aber tendenziell
gegeben (Abb. 5). „Daroyal“ verzeichnete auch keinen signifikanten
Anstieg im Säuregehalt und im Zucker/Säure-Verhältnis. Sonst wurden
bei allen Sorten ein signifikanter
Anstieg der titrierbaren Säure und
eine Abnahme des Zucker/SäureVerhältnisses gemessen. Am stärksten war der Anstieg von titrierbarer
Säure bei der Sorte „Alba“, die anfangs die niedrigsten und schließlich
die höchsten Werte aufwies. „Alba“
hatte außerdem an allen Terminen
das niedrigste Zucker/Säure-Verhältnis (Abb. 6 und Abb. 7).
1,8
Formindex
1,6
1,4
1,2
1,0
Termin
0,8
1
Alba
1,63 c*
Clery
n.b.
1,06 bc
0,97 a
1,26 a
Daroyal
Elsanta
Queen Elisa
2
1,48 b
1,25 b
1,09 c
1,08 b
1,31 a
3
1,40 a
1,35 c
1,03 ab
1,06 b
1,28 a
4
5
1,38 a
1,27 b
1,00 a
1,07 b
n.b.
1,16 a
1,01 a
1,00 a
1,25 a
n.b.
* VA, S-N-K Test, alpha=5%; Vergleich zwischen den Terminen innerhalb der Sorte
Abb. 3 Formindex im Ernteverlauf
1,7
1,5
2
kg/cm
kg/cm2
1,3
1,1
0,9
0,7
0,5
0,3
Termin
1
2
0,89 b*
n.b.
0,81 ab
0,66 a
0,62 bc
Elsanta
0,67 c
0,55 a
Queen Elisa
1,51 b
Alba
Clery
Daroyal
0,53 a
0,87 a
3
0,77 a
0,79 b
0,55 ab
0,54 a
0,99 a
4
5
0,74 a
0,67 a
0,50 a
0,52 a
0,90 a
n.b.
0,70 ab
0,51 a
0,52 a
n.b.
Bei „Clery“ wurden die Anteile
der einzelnen Zucker und Säuren
bestimmt (Abb. 8 und Abb. 9).
Hauptsächlich setzte sich das Zuckerprofil aus Fructose und Glucose zusammen, wobei etwas mehr Fructose als Glucose
gemessen wurde. Saccharose hatte nur einen kleinen
* VA, S-N-K Test, alpha=5%; Vergleich zwischen den Terminen innerhalb der Sorte
Abb. 4 Fruchtfestigkeit im Ernteverlauf
Früchte auch länglich sind, wurden die Früchte erst ab dem
dritten Termin rundlicher, auch bei „Daroyal“ verringerte
sich der Formindex. Bei „Elsanta“ zeigte sich keine eindeutige Tendenz, bei „Queen Elisa“ gab es gar keine signifikanten Unterschiede (Abb. 3).
Die Früchte von „Queen Elisa“ waren am ersten Erntetermin von sehr harter Konsistenz und an den restlichen Terminen eklatant weicher. Vergleicht man den ersten mit dem
letzten Erntetermin, gab es bei „Clery“ und „Elsanta“
keine signifikanten Unterschiede, während die Festigkeit
von „Alba“ und „Daroyal“ am Ende der Erntezeit signifikant geringer war (Abb. 4).
Inhaltsstoffe
Der Gehalt an löslicher Trockensubstanz sowie an titrierbarer Säure nahm innerhalb der Erntezeit von Termin zu
Termin signifikant zu, die Konzentration in den Früchten
Tab. 3 Gehalt an löslicher Trockensubstanz (% Brix), an titrierbarer Säure
und an Vitamin C und das Zucker/Säure-Verhältnis an 4 Ernteterminen (Mittelwerte von 5 Sorten)
Termin
Brix
[%]
titrierbare
Säure
*
[g Zitronensäure/l]
Zucker/SäureVerhältnis
*
*
Vitamin C
[mg/l]
*
2
6,84
a
6,37
a
10,17
b
349
a
3
7,54
b
7,69
b
9,17
a
451
b
4
8,23
c
8,73
c
8,81
a
353
a
5
9,25
d
9,60
d
8,80
a
344
a
* VA (= Varianzanalyse) mit anschließendem S-N-K-Test (=Student-Newman-KeulsTest), alpha=5%
»
November/Dezember 2008 | DLR
»
11
10
% Brix
9
8
7
6
5
4
Termin
2
3
4
5
Alba
5,0
a*
6,3
b
7,9
c
n.b.
Clery
8,2
8,5
a
a
9,1
6,8
a
a
8,0
Daroyal
a
a
Elsanta
6,8
b
a
10,1
Queen Elisa
a
a
8,6
7,4
a
a
7,9
6,8
8,6
8,1
8,5
b
8,7
n.b.
* VA, S-N-K Test, alpha=5%; Vergleich zwischen den Terminen innerhalb der Sorten
Abb. 5 Gehalt an löslicher Trockensubstanz in Ernteverlauf
g Zitronensäure / l
11
10
9
8
7
Originalarbeiten
63
Anteil am Gesamtzucker. In Übereinstimmung mit den Werten der
löslichen Trockensubstanz veränderte sich der Gesamtzuckergehalt nicht wesentlich während der
Ernteperiode, erst am letzten Termin kam es zu einem leichten Anstieg. Wie alle untersuchten Sorten enthielt „Clery“ ein Vielfaches
mehr an Zitronensäure als an Apfelsäure. Ab dem dritten Termin
kam es zu einer starken Zunahme
der Zitronensäure, während der
Gehalt an Apfelsäure eher konstant blieb.
Der Vitamin C-Gehalt war bei den
Sorten „Alba“, „Clery“ und „Queen
Elisa“ am 3. Erntetermin signifikant
am höchsten. Bei „Elsanta“ wurden
keine signifikanten Unterschiede
festgestellt, der Vitamin C-Gehalt
nahm erst beim letzten Termin leicht
ab. Bei „Daroyal“ gab es keinen signifikanten Unterschied zwischen
dem 2. und 3. Termin, danach wurden aber signifikant niedrigere
Werte gemessen (Abb. 10).
6
5
Termin
2
3
Daroyal
5,76 a*
7,28 a
6,78 a
Elsanta
5,93
Queen Elisa
6,08
Alba
Clery
a
a
4
b
8,38 b
7,66 a
6,65 a
7,84 b
7,99
5
10,51 c
8,12 b
7,67 a
n.b.
9,94 c
8,33 b
9,05 c
9,32
n.b.
8,58
* VA, S-N-K Test, alpha=5%; Vergleich zwischen den Terminen innerhalb der Sorten
Abb. 6 Gehalt an titrierbarer Säure im Ernteverlauf
Zucker/Säure-Verhältnis
12
11
10
9
8
7
6
Alba
Clery
Termin
2
8,69 b
10,39 c
a
3
7,59 a
9,27 b
4
6,96 a
9,18 b
9,53 a
9,73 a
9,49 a
8,67 a
Daroyal
9,54
Elsanta
10,85 b
9,67
Queen Elisa
11,38 c
10,03 b
a
5
n.b.
8,30 a
9,23
9,70
n.b.
* VA, S-N-K Test, alpha=5%; Vergleich zwischen den Terminen innerhalb der Sorten
Abb. 7 Zucker/Säure-Verhältnis im Ernteverlauf
DLR | November/Dezember 2008
«
Elektrochemische Parameter
Der P-Wert war am zweiten Erntetermin signifikant niedriger als am
dritten Termin, wo er wiederum signifikant niedriger als an den beiden
letzten Terminen war. Das erklärt
sich aus dem sinkenden pH-Wert,
dem steigenden rH-Wert und dem
sinkenden elektrischen Widerstand
(Tab. 4). Der P-Wert war bei den
Sorten „Alba“, „Elsanta“ und „Daroyal“ an den beiden ersten Ernteterminen ähnlich niedrig, dann stieg
der P-Wert von „Daroyal“ sehr
stark und der von „Alba“ mittelstark an. „Queen Elisa“ und
„Clery“ hatten von Beginn an höhere P-Werte. Die P-Werte von
„Clery“ und „Elsanta“ änderten
sich nach dem dritten Termin nicht
mehr signifikant (Abb. 11).
Diskussion
Äußere Qualitätsmerkmale
Die laufende Abnahme des Fruchtgewichts während der Ernte wurde
64 Originalarbeiten
«
lichen Fruchtgewicht. Bis zum dritten Erntetermin gab es jedoch erhebliche Sortenunterschiede. Die
Fruchtform ist neben der Fruchtfarbe ein wichtiges Auswahlkriterium von Konsumenten. Welche
Fruchtform von ihnen bevorzugt
wird, ist regional verschieden.
Wenn Erdbeerproduzenten wissen,
welche Sorten sie auch auf Grund
ihres Aussehens gut vermarkten
können, ist es für sie wichtig zu
wissen, dass sich im Laufe der Ernte
die ursprüngliche Fruchtform verändern kann. „Alba“ z.B. hat zu
Erntebeginn eine einprägsame länglich-konische Fruchtform, mit dem
Fruchtgewicht verlieren die Früchte
aber deutlich an Länge. Bei Direktvermarktung kann es auch im Interesse der Erdbeerproduzenten
sein, Sorten mit typischen Formen
zu vermarkten, die Wiedererkennungswert besitzen.
Bei „Queen Elisa“, „Alba“ und
„Daroyal“ wurde während der
Ernteperiode eine Abnahme der
Festigkeit bemerkt, die aber nur bei
„Queen Elisa“ gravierend war. Eine
hohe Festigkeit ist für einen schadensfreien Transport und für die
Lagerung erwünscht. Es wurde
aber auch festgestellt, dass Konsumenten Sorten mit zu hoher Fruchtfleischfestigkeit als zu hart empfinden (Weissinger, 2007).
35
30
g/kg
25
Saccharose
20
Glucose
Fructose
15
10
5
0
2
3
4
5
Termin
g/kg
Abb. 8 Gehalt einzelner Zuckerarten im Ernteverlauf („Clery“)
10
9
8
7
6
5
4
3
2
1
0
Apfelsäure
Citronensäure
2
3
4
5
Termin
Abb. 9 Gehalt an Apfelsäure und Zitronensäure im Ernteverlauf („Clery“)
mg / l Vitamin C
600
500
400
Inhaltsstoffe
Das Zucker/Säure-Verhältnis, das
200
bei allen Sorten außer „Daroyal“
mit zunehmender Erntedauer abTermin
100
nahm, ist von besonderer Bedeu2
3
4
5
tung für den Geschmack. Sims et
n.b.
a
380
514
417
Alba
a*
b
al. (1998), die sensorische Untersu404 a
478 b
391 a
332 a
Clery
chungen an Erdbeeren durchführ273 ab
343 b
211 a
193
Daroyal
ten, berichteten vom generellen
401 a
458 a
461 a
420
Elsanta
a
a
Zusammenhang zwischen dem Zu287
467
287
n.b.
Queen Elisa
b
cker/Säure-Verhältnis und der ge* VA, S-N-K Test, alpha=5%; Vergleich zwischen den Terminen innerhalb der Sorten
schmacklichen Süße. Je höher das
Zucker/Säure-Verhältnis war, desto
Abb. 10 Vitamin C-Gehalt im Ernteverlauf
süßer wurden die Früchte empfunden. Die Früchte hatten in diesem
bereits in früheren Experimenten beobachtet. Für die Versuch am Ende der Ernteperiode ein etwas niedrigeres
Pflückgeschwindigkeit und die Vermarktung ist ein hohes Zucker/Säure-Verhältnis auf Grund der stärkeren SäureFruchtgewicht jedoch von großer Bedeutung. In diesem ausprägung, dafür waren sie jedoch deutlich konzentrierter.
Versuch war das Fruchtgewicht bei allen Sorten zu Ende Solche Früchte schmecken dann auf Grund eines höheren
der Ernteperiode ähnlich niedrig, unabhängig vom anfäng- Gehalts an Gesamtzucker und Gesamtsäure intensiver,
300
»
November/Dezember 2008 | DLR
»
Originalarbeiten
65
rend wir Werte zwischen 1,5 und
2 mg/g feststellten, was entweder
700
an der Sorte oder an der fortge600
schrittenen Reife liegen kann. Auf
Grund der untergeordneten Rolle
500
der Apfelsäure, deren Gehalt auch
400
fast konstant blieb, und auf Grund
300
der Korrelation des Verlaufs von
200
Zitronensäure und titrierbarer
100
Termin
Säure kann davon ausgegangen
0
werden, dass der Anteil an Zitro2
3
4
5
nensäure bestimmend für den Gea*
b
c
157
435
583
Alba
a
b
b
samtsäuregehalt ist.
423
509
530
524 b
Clery
c
a
Der Vitamin C-Gehalt ist bei Obst
207
505 b
721
688
Daroyal
ein wichtiges Qualitätsmerkmal. In
181 a
478 b
451 b
480
Elsanta
diesem Versuch lagen die Werte
a
b
c
352
484
618
Queen Elisa
zwischen 193 und 514 mg/l, ab* VA, S-N-K Test, alpha=5%; Vergleich zwischen den Terminen innerhalb der Sorten
hängig von Sorte und Erntetermin.
Abb. 11 P-Wert im Ernteverlauf
In einer Studie von Sone et al.
(1999) wurden Werte zwischen 159
und 1148 mg/l gemessen. Interessant war festzustellen,
Tab. 4 Elektrochemische Parameter an 4 Ernteterminen (Mittelwerte von
5 Sorten)
dass am dritten Termin die Früchte mit dem meisten Vitamin C geerntet wurden, und zwar bei allen Sorten. Danach
Termin
pH-Wert
rH-Wert
elektr. WiP-Wert
sanken die Vitamin C-Gehalte wieder auf ihre Ausgangsderstand
werte oder tiefer. Eine Korrelation zwischen Gehalt an lös*
*
[W]
*
[µW]
*
licher Trockensubstanz und Vitamin C, wie Sone et al. be2
3,85
c
17,61
a
354,0
b
264
a
richten, konnte nicht festgestellt werden.
W
800
3
3,73
c
20,99
b
343,2
ab
482
b
4
3,69
b
22,15
c
340,7
ab
581
c
5
3,65
a
21,46
b
330,7
a
549
c
auch trotz eines niedrigeren Zucker/Säure-Verhältnisses.
Für Landwirte selbst ist es sinnvoll und einfach durchführbar, den Gehalt an löslicher Trockensubstanz, der ein Maß
für die Konzentration an Inhaltsstoffen (v.a. Gesamtzucker)
und somit für einen ausgeprägten Geschmack ist, zu messen und zur Bewertung des optimalen Reifegrades heranzuziehen.
Bei einer Sorte („Clery“) wurden die einzelnen Zucker und
Säuren bestimmt. In einer Arbeit von Montero et al. (1996),
die Untersuchungen an der Sorte „Chandler“ durchführten, wurden am 35. Tag nach Fruchtansatz vergleichbare
Werte für Fructose (32 mg/g), Glucose (32 mg/g) und Saccharose (8 mg/g) gemessen. 1 Woche davor, am 28. Tag
nach Fruchtansatz, lag der Saccharose-Gehalt noch bei
knapp 20 mg/g und sank rapide, während der Gehalt an
Fructose und Glucose stark anstieg. In unserer Studie dagegen war der Saccharose-Gehalt schon von Anfang an niedrig, der 28. Tag nach Fruchtansatz (an dem nach Montero
et al. die ersten reifen Früchte geerntet werden konnten)
war aber sicher schon überschritten.
Montero et al. berichten auch von einem ZitronensäureGehalt von 6 bis 8 mg/g zwischen dem 28. und 35. Tag,
der danach bis zum 42. Tag bis 9 mg/g stieg, was mit unseren Werten übereinstimmt. Der Gehalt an Apfelsäure
kam in der genannten Studie nie über 1 mg/g hinaus, wäh-
DLR | November/Dezember 2008
«
Elektrochemische Parameter
Die Messung von elektrochemischen Parametern ist eine
Möglichkeit, die ganzheitliche Qualität von Nahrungsmitteln zu erfassen. Der P-Wert lässt sich aus drei Messwerten
errechnen, pH-Wert, Redoxpotential und elektrischer Widerstand. Der pH-Wert gibt Aussage über die Pufferkraft
des Organismus und verläuft in unserer Studie erwartungsgemäß ungefähr negativ proportional zum Gehalt an titrierbarer Säure. Der rH-Wert ist ein Maß für das Redoxpotential. Nach Hoffmann (1997) korreliert ein höheres
Redoxpotential mit einer höheren oxidierenden Wirkung
eines Lebensmittels, während Lebensmittel mit reduktiver
Wirkung gesünder für den menschlichen Körper seien.
Wenn der Widerstand der Probe niedrig ist, bedeute das,
dass die Zellwände durchlässiger sind, was auf eine ungenügende Qualität (nicht optimale Frische oder nicht optimaler Reifegrad, Stressbelastung etc.) hinweisen kann. In
dieser Studie wurden deutliche Effekte des Erntezeitpunkts
und der Sorte auf den P-Wert aufgezeigt. Bei allen Sorten
war der P-Wert anfangs am niedrigsten. Im Laufe der Ernteperiode kam es zur Zunahme des Redoxpotentials und
zur Abnahme des elektrischen Widerstands sowie des pHWerts. Es fällt auf, dass die Zunahme an Inhaltsstoffen
(lösliche Trockensubstanz und titrierbare Säure) mit einer
Zunahme des P-Wertes und einer geringeren ganzheitlichen
Qualität korreliert. Diese Korrelation muss aber nicht im
kausalen Zusammenhang stehen, denn die Zunahme des PWerts kann auch durch äußere Faktoren beeinflusst worden sein. Da die Temperatur am dritten, vierten und fünf-
66 Originalarbeiten
«
ten Erntetermin höher war als am zweiten Termin, können
die Sonneneinstrahlung am Feld und die Hitze beim Transport das Redoxpotential und die elektrische Leitfähigkeit
erhöht haben. Da Erdbeeren Hitze generell nicht gut vertragen, können sie dadurch auch schon vor der Ernte an
Qualität eingebüßt haben. „Daroyal“ war die Sorte mit
dem höchsten P-Wert, was sich vor allem aus einem hohen
Redoxpotential ergibt. Dem hohen Redoxpotential kann
zu Grunde liegen, dass die Früchte von „Daroyal“ schnell
überreif werden und vielleicht zur Erntezeit schon den optimalen Erntetermin überschritten hatten. Außerdem weist
„Daroyal“ eine schlechte Lagerfähigkeit auf und das kann
sich in der Zeit zwischen Ernte und Kühllagerung bei hoher Temperatur und Sonneneinstrahlung auswirken.
Schlussfolgerung
Die Studie zeigt bei allen gemessenen Parametern einen
deutlichen Einfluss des Erntetermins, der oft den Einfluss
der Sorte übersteigt. Ein Ziel dieser Arbeit war es, herauszufinden, zu welchem Erntezeitpunkt Früchte mit optimaler
Fruchtqualität geerntet werden können. Wenn man von optimaler Qualität spricht, muss man wissen, welche Eigenschaften für welchen Zweck erwünscht sind und deswegen
kann keine allgemeingültige Antwort gegeben werden. Das
hohe Fruchtgewicht, die höhere Fruchtfleischfestigkeit, das
höhere Zucker/Säure-Verhältnis und die niedrigen P-Werte
sprechen für eine höhere Qualität zu Beginn der Ernteperiode, während die Konzentration an Inhaltsstoffen für eine
höhere Qualität zu späteren Ernteterminen spricht. Über
den Einfluss des Erntezeitpunkts auf den Vitamin C-Gehalt
kann keine generelle Aussage gemacht werden. Ein weiteres
Ziel dieser Arbeit war es, neue Sorten als Alternative zu
„Elsanta“ aufzuzeigen, die in Ertrag und/oder Qualität mit
„Elsanta“ mithalten können oder jene in manchen Eigenschaften sogar übertreffen. Alle untersuchten Sorten können auf Grund unserer bisherigen Untersuchungen (Weissinger et al., 2009 publiziert) bedingt für einen Anbau
empfohlen werden, abhängig von den Standortbedingungen
und den Präferenzen der Betriebe. Die Erträge von „Alba“
und „Daroyal“ waren hierbei ähnlich hoch wie die von „Elsanta“, während die von „Clery“ und „Queen Elisa“ deutlich darunter lagen. Da der Ertrag aber vom Standort und
der Produktionsweise abhängt und sich unsere Ergebnisse
nur auf zwei biologisch bewirtschaftete Standorte beziehen,
sind diese Ergebnisse als vorläufig zu behandeln. „Queen
Elisa“ hatte jedenfalls außergewöhnlich große Früchte mit
hohem löslichen Trockensubstanzgehalt und hohem Zucker/Säure-Verhältnis, die sich auf Grund von hoher Festigkeit optimal für den Transport und somit für die Vermarktung über den Einzelhandel eignen könnten. „Clery“ schnitt
bei Verkostungen gemeinsam mit „Da-royal“ am besten ab
(Weissinger, 2007) und hatte von Erntebeginn an einen hohen Gehalt an löslicher Trockensubstanz. „Daroyal“ punktete durch hohe Toleranz gegenüber bodenbürtige Schaderreger und durch den erwähnten guten Geschmack, Nachteile
sind die kleinen, schlecht lagerfähigen Früchte und der niedrige Vitamin C-Gehalt. Alba’s Früchte waren sehr attraktiv,
groß und fest, der Säuregehalt war aber sehr hoch, was dem
Geschmack abträglich war. All diese Sorten können als ausgesprochen frühreif bezeichnet werden. Da die Nachfrage
nach Erdbeeren zu Beginn der Saison sehr hoch ist, das Angebot jedoch noch relativ gering, können mit frühreifen
Sorten sehr hohe Preise erzielt werden. Wie diese Studie
zeigt, erreichen die Früchte zu Erntebeginn noch nicht das
geschmackliche Optimum, was aber zu einer Zeit, wo die
ersten heimischen Erdbeeren auf den Markt kommen, für
den Absatz keine Rolle spielt. Die Früchte weisen zu Erntebeginn ein hohes Fruchtgewicht und eine höhere Festigkeit
auf, und diese Eigenschaften sind wesentlich für die Abnehmer, ob in der Direktvermarktung oder im Einzelhandel. Im
weiteren Ernteverlauf gehen Ertrag und Fruchtgewicht zurück. Die Früchte werden zunehmend zu klein für die
Frischvermarktung und die Ernte wird unrentabler, die
Konzentration an Inhaltsstoffen aber steigt. Diese Früchte
eignen sich bestens für die Verarbeitung zu Erdbeermus und
Marmeladen, entweder am Betrieb selbst oder in Verarbeitungsbetrieben. Durch die Differenzierung in Frisch- und
Verarbeitungsware kann eine optimale Wertschöpfung erzielt werden. Schlussfolgernd lässt sich sagen, dass sich bestimmte Fruchtqualitätsparameter im Ernteverlauf ändern,
was die Attraktivität verschiedener, zeitlich abgestufter Absatzwege für die ProduzentInnen aufzeigt.
Diese Untersuchungen wurden vom Österreichischen Landwirtschaftsministerium unterstützt (Projekt Nr. 100042).
Literatur
•
•
•
•
•
•
Hoffmann M: Vom Lebendigen in Lebensmitteln. Deukalion, Holm
(1997).
Montero TM et al.: Quality attributes of strawberry during ripening. Scientia Horticulturae 65, 239–250 (1996).
Sims CA, Chandle CK, Crocker TE: Sensory fruit quality of strawberry
cultivars in central Florida. Proceedings of the Florida State Horticultural
Society 110, 178–180 (1998).
Sone K, Mochizuki T, Noguchi Y: Variations in ascorbic acid content
among strawberry cultivars and their harvest times. J Japan Soc Hort
Sci 68, 1007–1014 (1999).
Weissinger H: Bewertung generativer und vegetativer Parameter von
neuen Erdbeersorten im ökologischen Anbau. Diplomarbeit an der
BOKU Wien (2007).
Weissinger H et al. (scheduled for issue X/2009): Evaluation of New
Strawberry Cultivars for their potential use in organic farming and in
Verticillium-infested soils. Eur J Hort Sci (2009).
»
November/Dezember 2008 | DLR
»
Originalarbeiten
67
Development and Characterization of a Piezoelectric Immunosensor for Determination of Domoic
Acid in Food Samples
Ana Rodríguez#1,2, Josefa Barrero1, Andri Papadopoulou1 and
Francois Rossi1
1
European Commission, Joint Research Centre, Institute for Health
and Consumer Protection, Via E. Fermi 1, I-21020 ISPRA (VA) Italy
2
University of Santiago de Compostela, Santiago de Compostela E15782, Spain
Summary
In the present study a label-free piezoelectric crystal immunosensor,
based on an indirect competitive assay format, for the detection of
domoic acid (DA) in shellfish is described. After physical absorption
of the conjugate on the gold surface of the quartz crystals a competition step was performed by putting in contact with the crystal a solution containing the specific polyclonal antibody against domoic acid
and the DA as free toxin. The build up of mass on the crystal surface, registered as a frequency decrease by the quartz crystal microbalance, can be related to the amount of free toxin in the solution in
the 0–10 µg/g range. The sensor is capable to measure domoic acid
at the established regulatory level (20 µg/g) after a 1:4 (v/v) dilution
of the sample extract. The repeatability obtained by using three different crystals was lower than 7%. Regeneration assays have shown
the possibility to reuse the modified surface by using 0.1 M NaOH as
dissociation agent. The sensor could have application as screening
method for compliance with European food legislation.
Zusammenfassung
Diese Arbeit beschreibt eine Methode zur Bestimmung von Domoinsäure (DA) in Schalentieren. Eingesetzt wurde ein piezoelekrischer
Immunsensor, der auf einem indirekten kompetitiven Assay basierte.
Zuerst wurde die Goldoberfläche des Kristalls mit einem Protein-DAKonjugat beladen und anschließend in eine Lösung aus polyklonalem
DA-Antikörper und freier Domoinsäure gegeben. Die Massenveränderung an der Kristalloberfläche führte zu einer ResonanzfrequenzVerschiebung des Quarzkristalls. Aus dieser Verschiebung konnte
die Menge an freiem Toxin in der Lösung bestimmt werden (Bereich:
0–10 µg/g). Mit diesem Sensor war es möglich die DA-Konzentration im Bereich der zulässigen Höchstmenge von 20 µg/g nach einer
1:4-Verdünnung der Probeextrakte zu bestimmen.
Introduction
Domoic acid (DA) is a neuroexcitatory toxin that has been
identified in marine samples. This neurotoxic amino acid is
responsible of amnesic shellfish poisoning, which includes
gastrointestinal and neurological disorders. For human consumption, a maximum content of 20 mg/kg of DA was established in the Commission Decision 2002/226/EC1). Because of the occurrence of this natural toxin is so widespread,
there is an urgent need to develop simple and sensitive methods that can be used for quality control in order to guarantee
the food safety for the consumer.
The techniques most extensively used for that purpose are
based on liquid chromatography with UV and fluorescence
DLR | November/Dezember 2008
«
detection; although these methods present high sensitivity
they are time-consuming and require expensive instrumentation2,3). In recent years, the rapid detection methods
are gaining popularity and acceptance as a simple alternative, since they are a very useful as screening tools and
excellent complement to confirmatory methods. Several
enzyme-linked immunosorbent assays (ELISA) for domoic
acid have been reported in the literature2,4–6) however
other methods such as electrochemical immunosensors,
for determining the toxin, based on screen-printed electrodes have also been described3,7) . Another technique
suitable for immunoanalysis of DA is based on the Quartz
Crystal Microbalance (QCM), a sensitive acoustic technique that allows the measurement of resonance frequency shifts attributed to changes in the total oscillating
mass of a piezoelectric crystal. In these systems a shift in
the frequency of the quartz crystal, registered during the
antigen-antibody reaction, is converted to a mass change
on the crystal surface determined using the Sauerbrey equation8) (*).
(*) ∆m = – c ∆f
n
where, C = 17.7 ng Hz -1 cm-2 for a 5 MHz quartz crystal,
n = 1, 3, 5, 7 is the overtone number.
Piezoelectric transducers, being high sensitive direct mass
sensors9), allow applying label-free techniques in immunoassays which are known to be advantageous in terms of
simplicity of performance and rapidity. These systems have
been successfully applied in different areas; analysis of contaminants10,11), evaluation of protein immobilization12), nucleic acid sensors13), clinical analysis14) .
In this study, the development and characterization of a
piezoelectric sensor for determination of domoic acid on
the basis of a competitive assay is reported.
#
Dr. Ana Rodriquez, phone: +34981598450, Fax: +34981594912,
e-mail: [email protected]
68 Originalarbeiten
«
Materials and Methods
Chemicals
The national Research Council of Canada supplied domoic
acid calibration solution (CRM-DA-e). Bovine serum albumin (BSA) was purchased from Sigma (Steinheim, Germany). Ultrapure water was obtained with a Milli Q filter
system (Millipore, Bedford, MA, USA). Carbonate buffer
50 mM pH 9.6 was used to prepare the conjugate that was
adsorbed on the crystal surface. Specific antibodies were
prepared in phosphate-buffered physiological saline,
10 mM PBS pH 7.4. All other reagents and organic solvents used were of analytical quality.
Quartz crystal microbalance
Q sense D300 Instrument Quartz crystal Microbalance
(QCM) from Q-sense (Sweden) was used to real-time monitoring the steps of the immunoassay. The QCM measures
the F (frequency) and D (dissipation) simultaneously at different overtones 1, 3, 5 or 7 for 5, 15, 25 and 35 MHz
respectively at controlled temperature.
The piezoelectric quartz crystals with Au surface and a
fundamental frequency of 5 MHz were also purchased
from Q-sense (Sweden).
Q-soft 301 and Q-tools software, from Q-sense (Sweden),
were used for acquisition and data processing respectively.
Domoic acid specific polyclonal antibodies and coatingconjugates.
Goat Polyclonal antibody against domoic acid toxins (IgG
fraction) as well as the conjugate used in the coating of the
piezoelectric crystal were provided by Abkem Iberia. Two
kind of conjugates were provided, one consisting of a carrier protein linked directly to domoic acid while the second
type contained a short-length spacer arm between the carrier protein and the marine toxin.
on the liquid flow cell where the competitive assay took
place. The immunoreaction was on-line monitored; for this
purpose, the carrier buffer, 10 mM PBS at pH 7, was passed
through the system leading to a stable baseline signal.
Next, a solution containing either antibody or a mixture of
antibody and free toxin dissolved in carrier buffer was injected into the system; finally, the carrier solution was introduced again in the system. All experiments were conducted at constant temperature 25 °C.
Sample extraction
One g of mussel tissue was extracted with 4 ml of methanol/water (50+50 [v/v]) by vortexing for 30 s and centrifuged at 3000 rpm for 5 min. One ml portion of the supernatant was diluted in 4 ml of 10 mM PBS and was subjected
to analysis by the quartz crystal microbalance.
Results and discussion
Domoic acid, being a low molecular weight molecule,
would not produce a frequency change sufficient to be
detected via its direct binding on the gold surface. In the
present work we choose to use a competitive format
since in these conditions, the immunoreaction should
produce measurable frequency change and could be a
good alternative as it has been, previously, reported in
the literature for other small molecules2–4,7,10,15–17).
A scheme of the competitive assay is illustrated in Figure 1. After adsorption of the conjugate onto the gold
quartz crystals, blocking with BSA 1 % and washing
with PBS a competitive assay was carried out in a flow
system by passing through the QCM cell a solution containing the specific antibody and DA as free toxin.
All immunoreagents (both conjugates as well as the goat
polyclonal specific antibody) were primarily assessed in a
competitive ELISA assay using a Model 680 microplate
reader (Bio-Rad). Better sensitivity was obtained when using the conjugate containing the spacer arm, probably due
to a better antibody recognition, therefore this particular
Assay procedure
Prior to each experiment the piezoelectric quartz crystals
were cleaned by immersion for 10 min in the following solutions (1 M NaOH, 1 M HCl and
ethanol). After each step the crystals were rinsed with Milli-Q water
*2/'
and dried under a nitrogen flow.
&RDWLQJZLWKSURWHLQ
6WHS
An aliquot of 100 μl of the coat'$FRQMXJDWH
6WHS
ing-conjugate (10 μg/ml), was
&RPSHWLWLRQ
spread onto the surface of the elecVWHS
)UHH'$ '$DQWLERG\
trode (one side coating) and incubated overnight at room temperawashing
ture. The crystals were washed
with phosphate saline buffer
(10 mM PBS, pH 7.4) and dried
'HWHFWLRQ
,QGLUHFWPHDVXUHPHQWRIDGGHG
previously to the treatment with
PDVVGHWHFWLRQ
the blocking agent 1% BSA
(45 min at room temperature). Fi6WHS
nally the crystals were thoroughly
washed with PBS, dried and placed Fig. 1 Scheme of the competitive assay used on the QCM sensor for determination of Domoic acid
Y
Y
Y
Y Y Y
Y
Y
Y
»
November/Dezember 2008 | DLR
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Originalarbeiten
69
crystal surface due to this step was
calculated by considering all frequency shift measurements. On-line
monitoring of the competitive assay, using data from the third overtone (15 MHz) is shown in Figure 2.
In order to test the analytical capability of the sensor, competitive assays were carried out under the
optimum conditions by using 50
μg/ml of polyclonal antibody and
different concentrations of DA (0–
10 μg/ml). The binding curves obtained are shown in Figure 3.
The calibration plot, obtained by
representing the decrease in freFig. 2 Polyclonal specific adsorption monitoring in the competitive assay format (arrows indicate the
quency versus the concentration of
change of solutions PBS, polyclonal specific antibody with DA, and the different washing steps)
free toxin, was adjusted to a linear
equation y = -1.7719x + 38.615
conjugate was selected as a coating of the piezoelectric with a coefficient of correlation of R2 = 0.9885. Taking
crystal electrodes.
into account the sample extraction procedure and the diluThe crystals were coated overnight at room temperature tions thereof, the linearity range includes the maximum
and at 4 °C, achieving higher frequency shifts when incu- level established by the EC directive. Repeatability was esbating overnight at room temperature. For this reason sub- timated by performing three competitive assays in three
sequent conjugate coatings were perform overnight at different coated crystals and resulted to be 6.7 %.
room temperature.
With the aim to evaluate possible matrix effects on the
In developing the piezoelectric sensor, the concentration sensor response, a competitive assay with real mussel tisof antibody to be used on the immunoreaction was eval- sue extract was conducted. The mussel tissue after methauated. For this purpose a set of experiments were carried nol extraction and dilution in PBS was mixed with the
out by putting in contact coated quartz crystals (10 μg/ specific antibody. This mixture was injected in the flow
ml of conjugate) with several concentrations (ranging cell and the frequency shift corresponding to the immufrom 5 μg/ml to 500 μg/ml) of the polyclonal specific DA noreaction registered. The comparison of the frequency
antibodies. The frequency decreases were represented shift values corresponding to the immunoreactions in
versus the concentration of antibody tested. The concen- presence and in absence of mussel extract revealed a 9 %
tration of antibody producing 50 % inhibition (IC50) was signal variation, slightly higher than the variation due to
graphically calculated and resulted to be 50 μg/ml. Fur- repeatability.
ther competitive assays were therefore performed by us- The regeneration of the sensor surface is an important step
ing 10 μg/ml of conjugate as coating and various amounts in the development of an immunosensor. Among the differof free DA with a fixed amount (50 μg/ml) of specific ent methods proposed to dissociate the antigen-antibody
antibody.
In the competitive assay, the modified crystals were exposed to a mixture containing a fixed amount of
antibody and various amounts of
domoic acid; the antibodies competed for binding to the bound and
free toxin, leading to a decrease in
the frequency as result of immunoreaction between the antibody and
the conjugate coated crystal; the frequency shift measured is inversely
proportional to the DA concentration in the sample solution. The F
curves for all overtones behaved
similarly during the immunoreac- Fig. 3 Frequency changes (DF) due to the antibody-antigen reaction in presence of several concentrations
tion, and the mass deposited on the of DA. The insert represents the linear correlation plot for the DA concentration range tested (0–10 µg/ml)
DLR | November/Dezember 2008
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70 Originalarbeiten
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complex formed during the immunoreaction at the sensor
surface, the change of the pH is one of the most common.
The use of 0.1 M NaOH as dissociation solution was assessed by repeating a competitive assay on the same sensor
surface. Baseline close to the original was achieved after
the regeneration followed by a conditioning step with carrier buffer.
The sensor performance as reported here is capable to
measure domoic acid at the established European regulatory levels, furthermore the use of a monoclonal specific
antibody, already available in Abkem, together with the
possibility to use simultaneously a multiple channel flow
cell sensor makes very attractive the piezoelectric approach
as screening method for compliance with European food
legislation. This new set-up will be exploited in our laboratory.
Conclusions
In this paper we propose a simple and reliable approach of
a label-free piezoelectric sensor that could be used to analyse domoic acid in food samples using a competitive format. The immunosensor has been successfully tested with
domoic acid calibration solutions in the range of interest
for food safety application (considering a 1:4, v/v dilution
of the mussel extract). Matrix effects, mainly due to the
organic solvent content on the extracts, produced 9 % of
variation of the signal. Regeneration assays have shown
the possibility to reuse the modified surface after treatment
with 0.1 M NaOH. The sensor as described here is promising as screening method for compliance with European
food legislation. Future work will address the application
to real samples, and the use of monoclonal antibody.
This work has been developed within the IFCA project
“Immunoprobes for food contamination analysis” (Project
No GRD1 2001-40680) supported by the European Commission.
References
1)
2)
3)
4)
5)
6)
7)
8)
9)
10)
11)
12)
13)
14)
15)
16)
17)
Commission Decision 2002/226/EC (OJ L 75, 16.3.2002, p. 65.).
Yu FY et al.: J Agric Food Chem 52, 5334–5339 (2004).
Micheli L et al.: Biosens Bioelectron 20, 190–196 (2004).
Smith DS, Kitts DD: J Agric Food Chem 43, 367–371 (1995).
Smith DS, Kitts DD: Food Chem Toxic 32, 1147–1154 (1994).
Maucher JM, Ramsdell JS: Toxicon 45, 607–613 (2005).
Kania M et al.: Anal Lett 36, 1851–1863 (2003).
Sauerbrey G: Z Physik 155, 206–222 (1959).
Přibyl J, Skládal P: Anal Chim Acta 530, 75–84 (2005).
Liu M, Li QX, Rechnitz GA: Anal Chim Acta 387, 29–38 (1999).
Přibyl J et al.: Sensors and Actuators B 91, 333–341 (2003).
Liu YC, Wang CM, Hsiung KP: Anal Biochem 299, 130–135 (2001).
Duman M, Saber R, Pişkin E: Biosens Bioelectron 18, 1355–1363
(2003).
Chou SF et al.: Clin Chem 48, 913–918 (2002).
Su X, Chew FT Li SFY: Anal Sci 16,107–114 (2000).
Halámek J, Hepel M, Skládal P: Biosens Bioelectron 16, 253–260
(2001).
Fähnrich KA, Pravda M, Guibault GG: Biosens Bioelectron 18, 73–82
(2003).
Die kompletten Beiträge aus „Angewandte Wissenschaft
»Die wichtigsten Originalarbeiten exklusiv für Sie vorgestellt“
finden Sie auf www.dlr-online.de → DLR Spezial
»
November/Dezember 2008 | DLR
»
Recht
71
Das Verbraucherinformationsgesetz (VIG)
Erste Praxiserfahrungen
Ulrich Wustmann
Zum 01.05.2008 trat das Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen
Verbraucherinformation – Verbraucherinformationsgesetz1) (VIG) bundesweit
in Kraft.
Vorbemerkungen
zielt auf einzelne Produkte oder ganze Pro-
Soweit die Bundesländer bereits von der
duktpaletten – abfragen.
Ermächtigung des § 1 Absatz 2 Satz 2 VIG
Diese Anfragen haben gezeigt, dass die im
Gebrauch gemacht haben sind neben den
Vorfeld des Gesetzes warnend erhobenen
in § 1 Absatz 2 Satz 1 genannten Behör-
Stimmen Recht hatten, die im Rahmen der
den auch die Gemeinden und Gemeinde-
VIG-Verfahren einen umfangreichen bü-
verbände mit den Aufgaben des VIG be-
rokratischen Verwaltungsaufwand (Stich-
traut. So hat z. B. Bayern seit 01.08.2008
worte: „Verwaltungsmoloch“, „Verwal-
wirksam von dieser Ermächtigung des
tungshydra“ etc.) prophezeiten.
Gesetzes Gebrauch gemacht und durch
Die folgenden Ausführungen setzen den
Änderung des Gesundheitsdienst- und
Überblick über die wesentlichen Inhalte
2)
Verbraucherschutzgesetzes (GDVG), Ein-
des VIG, wie er bereits in einigen Publi-
fügung eines Art. 21 a, neben den in § 1
kationen5) erfolgt ist, voraus. Mit diesem
Absatz 2 Satz 1 VIG genannten auskunfts-
Beitrag sollen die seit Inkrafttreten des
pflichtigen Stellen, auch den kreisfreien
Gesetzes wichtigsten Erfahrungen und
Gemeinden die Aufgaben nach dem VIG
Problembereiche kurz dargestellt wer-
3)
Ulrich Wustmann
»
Zur Person
zugewiesen .
den. Wegen des zur Verfügung stehenden
Wenn auch die große Anfragewelle bei
Raums kann dieser Beitrag nur abrissartig
Ltd. RD, Leiter Sachgebiet Rechtsangelegen-
den auskunftspflichtigen Behörden angeb-
auf diese Problematiken im Verfahren bei
heiten im Bayerischen
lich ausgeblieben sein soll4), so kann diese
der Verwaltungsbehörde eingehen. Eine
Landesamt für Gesund-
Feststellung wohl nur punktuell hinsicht-
notwendige und erforderliche rechtliche
heit und Lebensmittel-
lich Anfragen von Einzel-Verbrauchern
Vertiefung der hier angesprochenen The-
sicherheit, Erlangen.
und Anfragen bei den unteren Lebensmit-
men bleibt demnach noch zu leisten. Nicht
Der Beitrag gibt die per-
telbehörden (Kreisverwaltungsbehörden)
eingegangen wird auf die sich im Vorfeld
sönliche Auffassung des
zutreffen. Bei den landesweit zuständigen
bereits jetzt abzeichnenden prozessualen
Verfassers wieder.
Behörden (Ministerien und insbesondere
Probleme (Streitgegenstand der Klagen;
Untersuchungsämtern) sieht es anders
welche Akten dürfen/müssen dem Ge-
aus. Hier dominieren insbesondere Anfra-
richt unter Beachtung des § 4 Absatz 3
gen von Verbraucherschutzverbänden, die
Satz 3 VIG vorgelegt werden; sind des-
mit umfangreichen Fragekatalogen Daten,
wegen z. B. „in-camera-Verfahren“ not-
Informationen und Erkenntnisse über oft
wendig?).
sehr weitreichende Zeiträume – meist ge-
DLR | November/Dezember 2008
«
«
72
Recht
«
man sich erklären, dass angesichts von
Verfahrensmäßige Probleme
während des Verfahrens bei
den Auskunftsbehörden
mehreren hundert zu beteiligenden Dritten auch noch die im Gesetzentwurf vorgesehenen Bearbeitungs-Fristen während
1) Erheblicher Aufwand der Datenerhe-
des laufenden Gesetzgebungsverfahrens
bung
auf einen bzw. zwei Monate – bei Drittbe-
Wegen der oft sehr langfristig gefassten
teiligungen – verkürzt wurden. Eine wohl
Anfragezeiträume ist der Ermittlungsauf-
mehr als populistische Augenwischerei
wand für die abgefragten Daten, zumal
angesichts der Tatsache, dass man in den
etwaige EDV-Systeme (noch) nicht auf
sich evtl. anschließenden Rechtsmittel-
VIG-spezifische Abfragemodalitäten aus-
verfahren keinerlei spezielle verfahrens-
gelegt sind, erheblich6).
beschleunigende Vorschriften9) für notwendig erachtet hat. Hier galt wohl das
2) „Anhörungsmarathon“ gem. § 3 Ab-
Motto: Wenn nur die Verwaltungsbehör-
satz 1 VIG
den zu einer schnellen Entscheidung ge-
Noch umfangreicher gestaltet sich die
zwungen werden, dann haben die Ver-
im Gesetz vorgeschriebene Dritt-Beteili-
fahren in den Rechtsmittelinstanzen alle
gung. Bei Behörden, die, wie z. B. die Un-
Zeit der Welt!
tersuchungsämter, über eine große An-
»
Untersuchungsämter prüfen in
der Regel „Probenbezogen“
«
zahl von Untersuchungsdaten verfügen,
3) Einwendungen Dritter
können sich, insbesondere wenn nach
Im Folgenden werden die am häufigs-
den Namen von Firmen, Herstellern, Zwi-
ten vorgebrachten Einwendungen ange-
schenhändlern und Endabnehmern ge-
hörter Dritter aufgezeigt:
fragt wird, so schnell hunderte von an-
a) Ein Dritter werde im Zusammenhang
zuhörenden „Dritte“ ergeben. Da der
mit einem Verstoß genannt, für den nicht
Lebensmittelmarkt ein globaler ist, ist
er, sondern ein anderer Dritter Verantwor-
die Anzahl der Dritten, die ihren „Sitz“
tung trage
im Ausland haben, und unter ihrer aus-
Dieser Vorwurf wird insbesondere im Rah-
ländischen Adresse anzuhören sind, sehr
men der Anfragen bei Untersuchungsäm-
zahlreich. Die damit einhergehenden
tern von Seiten der betroffenen Dritten
7)
Schwierigkeiten der Verständigung , die
erhoben. Der Einwand hat seine Ursache
oft unzureichenden Postwege8) und der
darin, dass von den Anfragern bezogen
durch das Gesetz bedingte Fristendruck
auf ein bestimmtes Produkt nach Rechts-
erzeugen bei der Bearbeitung der Anfra-
verstößen und den Namen von Firmen,
gen einen erheblichen zeitlichen und per-
Herstellern, Zwischenhändlern etc. ge-
sonellen Aufwand.
fragt wird. Die Untersuchungsämter un-
Hinzu kommen umfangreiche Anwalts-
tersuchen in der Regel „Probenbezogen“
korrespondenzen, Akteneinsichtnahme-
und nicht Verstoßbezogen auf Zurechen-
Ersuchen und bei jeder Anhörungswelle
barkeit des Verstoßes im Hinblick auf
eine Flut von telefonischen Rückfragen
Hersteller, Importeur, Groß- oder Einzel-
der Dritten bei den zuständigen Sachbe-
händler, Endabnehmer. Diese Aufgabe
arbeitern.
der rechtlichen Bewertung obliegt in der
Diesen Aufwand hat der Gesetzgeber wohl
Regel den Vollzugsbehörden, die in die-
nicht vorhergesehen; die Phantasie, dass
sem Zusammenhang auch prüfen müssen,
es mehr als zwei oder drei „Dritte“ pro
ob und wem der Beteiligten die vom Un-
Anfrageverfahren geben kann, und dass
tersuchungsamt erfolgte Befundung als
Dritte in der ganzen Welt anzuhören sein
Verstoß zugeordnet werden kann. Sofern
werden, war – trotz eines weltweiten An-
also von solchen Untersuchungsämtern In-
spruchs auf Informationen auf der Grund-
formationen gefordert werden, kommt es
lage des VIG – offensichtlich beim Gesetz-
dazu, dass bei Gewährung der Informa-
geber nicht vorhanden. Denn nur so kann
tion auch immer Namen Dritter preisge-
»
November/Dezember 2008 | DLR
»
geben werden, die im Bezug auf den er-
Es bleibt abzuwarten, wie die mit dieser
fragten Verstoß „unschuldig“ sind. Eine
Frage bereits befassten Gerichte diese
solche Information wäre als „wettbe-
Regelung des VIG im Hinblick auf die in
werbsrelevant“ i. S. d. § 2 Nr. 2 lit. c) VIG
der Literatur11) erhobenen massiven ver-
einzustufen, was eigentlich die Bejahung
fassungsrechtlichen Bedenken bewerten
eines Ausschlussgrundes nach sich zöge.
werden.
Da jedoch die Untersuchungsämter in der
c) die Informationsdaten beruhten auf
Regel nur durch Nachfragen bei den zu-
einer Beanstandung, die auf eine Pro-
ständigen Vollzugsbehörden die für eine
bennahme zurückgehe, die nicht ord-
solche Entscheidung erforderlichen Fak-
nungsgemäß nach EuGH-Rspr.12) gezogen
ten erhielten, zu einer solchen Nachfrage
worden sei (fehlende Benachrichtigung
seitens des VIG nicht verpflichtet bzw. im
des Herstellers); folglich seien die daraus
Rahmen der kurzen Fristen gar nicht in
gewonnenen Daten nicht „verwertbar“.
der Lage sind, bietet sich in einem solchen
Unabhängig davon, dass zur Frage der
Fall folgende Verfahrensweise an:
Verwertbarkeit solcher Befunde, der EuGH
Die Untersuchungsbehörde teilt dem An-
in seinem Urteil ausdrücklich darauf hin-
frager die von ihr untersuchten und be-
gewiesen hat, dass in einem solchen Fall
anstandeten Proben mit; gleichzeitig mit
eine Prüfung im Einzelfall (durch die na-
dieser Information wird dem jeweiligen
tionalen Gerichte) zu erfolgen habe13), ist
Antragsteller auch die für den Vollzug zu-
nicht jedes Verfahren ohne eine solche
ständige Kreisverwaltungsbehörde ge-
Gegenprobe fehlerhaft, insbesondere ist
nannt. Mit diesen Informationen ausge-
daraus nicht generell zu schließen, dass
stattet, kann der Fragesteller nunmehr
einem solchen Ergebnis kein Beweiswert
gezielt die zuständige Kreisverwaltungs-
zukomme14). Für das VIG ist dabei zu be-
behörde anschreiben, die als Vollzugs-
denken, dass es hierbei nicht um Beweis-
behörde in der Lage ist, die gewünschte
mittel, sondern um vorhandene Daten
Auskunft „Verstoß- und Verantwortlich-
geht, § 1 Absatz 1 Satz 1 VIG. Insofern sind
keitsbezogen“ zu erteilen.
die Daten aus solchen Proben ohne Ge-
b) die Behörde habe etwas beanstandet,
genproben im Rahmen des VIG zur Infor-
was z. B. wegen Verkehrsfähigkeit des Le-
mation verwertbar, zumal an die Richtig-
bensmittels in einem EU-Staat gar nicht
keit bzw. die Verwertbarkeit derselben im
beanstandet werden dürfte
Rahmen des VIG nach dem Gesetzeswort-
Da die Auskunftsbehörden nach § 5
laut keine hohen Anforderungen zu stel-
Abs. 3 VIG nicht verpflichtet sind, die in-
len sind [ vgl. insoweit oben unter b)].
haltliche Richtigkeit der vorhandenen
d) Betriebs- und Geschäftsgeheimnis15) –
10)
Daten zu überprüfen , kann eine solche
wettbewerbsrelevante Information
Information grundsätzlich erfolgen. Da
Die Fragen um den Schutz des Betriebs-
jedoch auf der Grundlage der erfolgten
und Geschäftsgeheimnisses sowie wettbe-
Anhörung Zweifel an der Richtigkeit be-
werbsrelevanter Informationen, § 2 Satz 1
kannt wurden, sind diese gem. § 5 Ab-
Nr. 2 lit. c) VIG, zählen zu den umstritte-
satz 3 Satz 2 VIG mitzuteilen. In einem sol-
nen Bestimmungen des VIG, nicht zuletzt
chen Fall empfiehlt es sich daher, den be-
wegen der Einschränkung des § 2 Satz 3
treffenden Datensatz mit einem Vermerk
VIG, wonach alle Informationen des § 1
zu kennzeichnen, der darauf hinweist,
Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 nicht vom Schutz um-
dass das Produkt nach Angaben des be-
fasst würden.
troffenen Dritten lediglich in dem betref-
Entsprechend häufig wird die Verletzung
fenden EU-Mitgliedsstaat in den Verkehr
dieses grundrechtlich geschützten Insti-
gebracht wurde und nach den Angaben
tuts seitens angehörter Dritter gerügt.
des Herstellers den jeweiligen innerstaat-
Unabhängig von der Frage, ob der Ge-
lichen Vorschriften des betreffenden EU-
setzgeber durch das VIG überhaupt ver-
Mitgliedsstaates entspricht.
fassungsgemäß
DLR | November/Dezember 2008
«
diesen
Schutzbereich
Recht
»
Verstoß- und
Verantwortlichkeitsbezogene
Auskünfte
«
73
74
Recht
«
„aushebeln“ durfte bzw. verfassungs16)
tiven Rechtschutzes und um späteren Haf-
gemäß eingeschränkt hat , wird dieser
tungsansprüchen entgegnen zu können,
Einwand meist zu Unrecht erhoben. Die
ist die Entscheidung der ersten Stufe hin-
meisten durch die von den staatlichen
sichtlich des Grundverwaltungsaktes im
Untersuchungsstellen analysierten Da-
Hinblick auf den Drittbetroffenen um die
ten könnten nämlich nach dem Verlas-
beabsichtigte tatsächliche Informations-
sen der betreffenden Betriebe von jeder-
gewährung der zweiten Stufe dem Drit-
mann analysiert werden, welche über die
ten gegenüber zu ergänzen.
hierzu erforderlichen Einrichtungen ver-
Wenn der gewährende Grundverwal-
fügen. Mit dem Verlassen des Betriebes
tungsakt der 1. Stufe bestandskräftig
ist also die Zusammensetzung prinzipiell
oder sofortvollziehbar ist, erfolge auf
jedem Interessierten zugänglich, mithin
der 2. Stufe die inhaltliche Klärung, wie
handelt es sich nicht um ein Betriebs- oder
die tatsächliche Information gewährt wird
Geschäftsgeheimnis17).
(§ 5 Abs. 1 Satz 1). In der Regel dürfte dies
eine schriftliche Auskunftserteilung sein.
»
Umstritten:
Betriebs-/Geschäftsgeheimnisse
«
4) Erlass des sogenannten Grundverwal-
Diese Meinung ist aber aus folgenden
tungsakts
Gründen so nicht haltbar:
Entscheidet sich die Behörde, einem An-
a) Zweisstufentheorie ist eine Hilfskon-
trag auf Information nach Durchführung
struktion aus den Zeiten als der Verwal-
des entsprechenden Verfahrens stattzu-
tungsrechtsschutz noch nicht voll ausge-
geben, so hat sie zunächst diese Entschei-
prägt war.
dung in einem sogenannten „Grundver-
Im Verwaltungsrecht spricht man immer
waltungsakt“, wegen der Vorschrift des
dann von einem zweistufigen Rechtsver-
§ 4 Absatz 3 Satz 3 VIG aber noch nicht
hältnis, wenn eine Maßnahme und deren
die gewünschte Information (!), dem An-
Vollzug nicht notwendigerweise in eins
tragsteller und dem betroffenen Drit-
fallen20). Dies ist dann der Fall, wenn z. B.
ten bekannt zu geben. Hiergegen kann
ein Verwaltungsakt eine Maßnahme trifft,
der Dritte den Rechtsbehelf des Wider-
die Voraussetzung ist für die tatsächliche
spruchs, §§ 68 ff Verwaltungsgerichts-
Erbringung der im Verwaltungsakt be-
ordnung (VwGO), ergreifen, der, sofern
gründeten Leistung. Entwickelt wurde die
die Behörde nicht den sofortigen Vollzug
„Zweistufentheorie“ in einer Zeit, in der
angeordnet hat, aufschiebende Wirkung
das öffentliche Recht, insbesondere seine
entfaltet. In Bundesländern, die wie Bay-
Rechtsschutzmöglichkeiten noch nicht in
ern18), das Widerspruchsverfahren abge-
dem Maße ausgeprägt waren, wie das im
schafft haben, ist statthaftes Rechtsmittel
Privatrecht der Fall war. Folglich ist Kenn-
die Klage zum zuständigen Verwaltungs-
zeichen der klassischen „Zweistufentheo-
gericht.
rie“, dass das zweistufige Rechtsverhältnis
Im Zuge dieser vom Gesetz so vorgeschrie-
zwei verschiedenen Rechtsregimen zuge-
benen Verfahrensweise sind hierbei ge-
ordnet wird, nämlich z. B. die Frage des
wisse Irritationen aufgetreten, die da-
„ob“ dem öffentlichen Recht, die Frage
durch entstanden sind, dass es sich bei
des „wie“ bzw. der laufende Vollzug des
dieser Entscheidung um einen Verwal-
„ob“ dem Privatrecht21). Diese Zweispu-
tungsakt mit Drittwirkung
19)
handelt, und
rigkeit des Rechtsweges macht die Pro-
deswegen im Hinblick auf § 4 Abs. 3 die
zessführung unökonomisch, den Rechts-
verwaltungsrechtliche Entscheidung zwei-
schutz ineffektiv.
stufig erfolge:
Deshalb wurde in Fortentwicklung der
So ergehe auf der 1. Stufe ein Grund-
„Zweistufentheorie“ mit der Zweispurig-
verwaltungsakt hinsichtlich lediglich der
keit des Rechtsweges auch die Möglichkeit
Frage, ob die Information grundsätzlich
eingeräumt, nach dem Willen der Beteilig-
voll oder teilweise gewährt oder abge-
ten auch die zweite Stufe dem öffentlich-
lehnt wird. Zur Ermöglichung eines effek-
rechtlichen Regime zu unterwerfen22).
»
November/Dezember 2008 | DLR
»
Recht
76A
Das Verbraucherinformationsgesetz (VIG)
Erste Praxiserfahrungen
Ulrich Wustmann, Buchenweg 20, D-91315 Höchstadt/Aisch
Verweise
1)
2)
3)
4)
5)
6)
7)
Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation
Verbraucherinformationsgesetz vom
05.11.2007, BGBl I 2007, 2558.
Gesetz über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst, die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie
die Lebensmittelüberwachung (Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz – GDVG) Vom 24. Juli 2003, GVBl
2003, 452, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 464).
Der Verfahrensstand in den übrigen
Bundesländern ist insoweit uneinheitlich.
Vgl. insoweit Agenturmeldung: dpa
Agenturkennung: bdt0291Datum:
28.10.2008 12:50:“ Verbraucher nutzen
neues Auskunftsrecht über Ekel-Lebensmittel kaum, von Stefan Waschatz und
Marc-Oliver von Riegen“.
Siehe hierzu z.B. Voß, Das neue Verbraucherinformationsgesetz, DLR
2008, 1 ff; Girnau, Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Verbraucherinformation, ZLR 2006, 651 ff; Zellner, Das neue Lebensmittelrecht – aus
Sicht der Lebensmittelüberwachung
vor Ort, ZLR 2007, 295 ff; Wustmann,
„VIG – Klappe – die Vierte“ Dauerbrenner Verbraucherinformation, ZLR
2007, Heft 2 Seite 242 ff; Wustmann,
Das Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation, BayVBl 2009, 5 ff.
Dem Autor sind Anfragen bekannt, bei
denen mehre Laborbedienstete insgesamt eine Woche lang die erfragten Daten generieren mussten.
Hier stellt sich die z.B. Frage, ob die Anhörung im Ausland im Rahmen des § 28
VwVfG, der letztlich Ausfluss des grundrechtsgleichen Rechts des Art. 103 Absatz 1 GG ist, jeweils in der Sprache
des Anzuhörenden vorgenommen werden muss? (Vgl. hierzu Bonk/Kallerhof
in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungs-
DLR | November/Dezember 2008
8)
9)
10)
11)
12)
13)
14)
15)
16)
«
verfahrensgesetz, 7. Auflage 2008, Rdnrn. 1 ff zu § 28 VwVfG und Pieroth in
Jarass/Pieroth, Kommentar zum GG,
9.Auflage 2007, Rdnrn. 35 ff.
Hier gilt es komplizierte Fragen der Bekanntmachung und Zustellung behördlicher Schreiben und Verwaltungsakte
im Ausland zu lösen; auf diese kann
hier aus Platzgründen nicht eingegangen werden.
Solche Regelungen kennt z.B. das Vergaberecht: dort § 113 GWB: Entscheidung der Vergabekammer innerhalb
von 5 Wochen nach Eingang eines entsprechenden Nachprüfungsantrages.
Werner AA, Verbraucherinformation
ohne Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit?, ZLR 2008, 117 ff; ebenso Wustmann, „VIG – Klappe – die Vierte“ Dauerbrenner Verbraucherinformation, ZLR
2007, Heft 2 Seite 242 ff, 250 f., ebenso
Kube, Die Macht der Information: Konsultation, Information, Rechte der Betroffenen, ZLR 2007, 165 ff, 191; Wustmann, Das Gesetz zur Verbesserung der
gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation, BayVBl 2009, 5 ff., 10.
Siehe vorhergehende Fußnote.
EuGH, 5. Kammer, Urteil vom
10.04.1003 in der Rechtssache C276/01, LRE 45 (2003) 256ff.
EuGH, 5. Kammer, Urteil vom
10.04.1003 in der Rechtssache C276/01, Rdnrn. 78 ff., LRE 45 (2003)
256ff.
Dannecker/Gorny/Höhn/Mettke/Preuß,
LFGB-Kommentar, Stand August 2008,
Rdnr. 50 zu § 43 LFGB m.w.N. zur einschlägigen Rechtsprechung.
Zum Begriff vgl. Brammsen m.w.N. in
Lauterkeitsrecht, Münchener Kommentar, Bd. II, §§ 5-22 UWG, 1. Auflage
2006, Rdnr. 8 zu § 17.
Vgl. hierzu Wustmann, „VIG – Klappe –
die Vierte“ Dauerbrenner Verbraucherinformation, ZLR 2007, Heft 2 Seite
242 ff, 252 ff
17) So VG Magdeburg, Urteil vom
18.07.2006 -5 A 383/05, Umwelt und
Planungsrecht (UPR) 2006, 403 in
einem Fall uranhaltiger Mineralwässer.
18) Vgl. hierzu Müller-Grune und Grune,
Abschaffung des Widerspruchsverfahrens, BayVBl 2007, 65 ff.
19) Zu diesem Thema vgl. z.B. Seibel, Verwaltungsakte mit Drittwirkung, Baurecht (BauR) 2006, S. 1845 ff; Haurand,
Der Verwaltungsakt – Begriff, Funktion
und Arten, Deutsche Verwaltungspraxis
(DVP) 2007, 221 ff, 225 f.
20) Vgl. hierzu Michael in Hoffman-Riem/
Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd. II,
1. Auflage 2008, § 41 Rdnr. 88 ff; vgl.
auch Wolff/Bachof/Stober/ Kluth, Verwaltungsrecht I, 12. Auflage 2007, § 22
Rdnr. 54, S. 199.
21) Vgl. hierzu mit weiteren Nachweisen
Michael in Hoffman-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd. II, 1. Auflage 2008,
§ 41 Rdnr. 89.
22) Vgl. hierzu mit weiteren Nachweisen
Michael in Hoffman-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd. II, 1. Auflage 2008,
§ 41 Rdnr. 91.
23) BVerwGE 62, 317, 322 = NJW 1982,
536 f; a.A. Wolff/Bachof/Stober/ Kluth,
Verwaltungsrecht I, 12. Auflage 2007,
§ 22 Rdnr. 56, S. 199.
24) Vgl. hierzu Wolff in Posser/Wolff,
VwGO, 1. Auflage 2008, Rdnr. 9 zu § 90.
25) Creifelds, Rechtswörterbuch, 19.Auflage 2007, „Realakte im Verwaltungsrecht“.
26) Creifelds, Rechtswörterbuch, 19.Auflage 2007, „Schlichtes Verwaltungshandeln“.
27) Z.B. der damalige Bundesminister für
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Seehofer, siehe: Protokoll
der 825. Sitzung des Bundesrats am 22.
September 2006, S.270.
»
Da aber die „Zweistufentheorie“ von ih-
aktes sich bewusst sein muss, welche Infor-
rem Ursprung her nur als „Ersatz- und
mationen auf welchem Wege nach Eintritt
Auffanglösung“ für einen noch nicht um-
der Bestandskraft des Verwaltungsaktes an
fänglich und effektiv gewährten Rechts-
den Antragsteller herausgegeben werden
schutz entwickelt wurde, bleibt für sie
sollen. Nur wenn diese Überlegungen abge-
dann kein Raum mehr, wenn für die
schlossen sind, weiß die Behörde auch, wel-
Maßnahme und ihren evtl. zeitlich ver-
che zusätzlichen Ergänzungen des Grund-
setzten Vollzug vollständiger und effek-
verwaltungsaktes bei der Bekanntgabe
tiver Rechtsschutz nach dem öffentlichen
desselben an die Dritten beigefügt werden
Recht gewährt wird. Denn es entspricht ei-
müssen. Die Vollständigkeit des Grundver-
ner sinnvollen Ordnung der Rechtswege,
waltungsaktes, also auch die Frage auf wel-
dass über einen einheitlichen Lebenssach-
che Art und Weise die Informationen nach
verhalt möglichst nur in einem Rechtsweg
Eintritt der Bestandskraft zu erfolgen ha-
entschieden wird23).
ben, ist im Bescheid auch entsprechend zu
Dies hat der Gesetzgeber im Falle des VIG
tenorieren, weil ja auch der Antragsteller,
gemacht. Dem Gesetz ist an keiner Stelle
die Möglichkeit haben muss, den Grundver-
zu entnehmen, dass Streitigkeiten über
waltungsakt anzufechten, wenn er mit den
die Fragen der tatsächlichen Informati-
darin geregelten Maßnahmen der Informa-
onsgewährung außerhalb des öffentlich-
tionsgewährung nicht einverstanden sein
rechtlichen Rechtsweges auszustreiten
sollte, weil er z. B. eine andere Form der
seien. Folglich stehen dem Antragsteller
Informationsgewährung vorzieht und in-
umfangreiche und effektive Rechtsschutz-
sofern die Ermessensentscheidung der Be-
möglichkeiten des Verwaltungsrechtes
hörde angreift.
auch bei notwendig werdender strit-
Damit erfolgt auf der sogenannten
tiger Klärung der mit der tatsächlichen
2. Stufe, dann nämlich, wenn der Grund-
Informationsgewährung zusammenhän-
verwaltungsakt bestandskräftig gewor-
genden Fragen zur Verfügung.
den ist und die Behörde nichts mehr hin-
Die Zweistufentheorie birgt die Gefahr in
dert, die gewünschte Information zu
sich, Grundverwaltungsakt und Informati-
gewähren, nur noch mehr die tatsächliche
onsgewährung in zwei Rechtsverhältnisse
Information an den Antragsteller. Dies
aufzuteilen, mit der Folge, hierfür auch
geschieht in der Form schlichten Verwal-
unterschiedliche Streitgegenstände anzu24)
25)
tungshandelns (Realakt ) je nachdem,
nehmen . Dies wiederum hätte zur Folge,
welche Art der Informationsgewährung
dass der Grundverwaltungsakt gesondert
nach § 5 Absatz 1 VIG im Grundverwal-
angefochten werden könnte bzw. vom
tungsakt gewählt wurde.
Dritten zusätzlich zur Anfechtung der Er-
Selbst wenn der Grundverwaltungsakt
gänzung des Grundverwaltungsaktes an-
durch Entscheidungen in Rechtsbehelfs-
gefochten werden müsste. Hierbei könnte
verfahren „abgeändert“ wird, z. B. dahin-
es dann dazu kommen, dass verschiedene
gehend, dass hinsichtlich eventueller In-
Gerichte über diese künstlich aufgeteilten
formationen Dritte betreffend bestimmte
Streitgegenstände entscheiden müssten,
Informationen nicht mehr oder nur in ab-
was neben ausufernden Klageverfahren
geänderter Form an den Antragsteller kom-
auch die Gefahr widersprüchlicher Ent-
muniziert werden dürfen, so hat die Be-
scheidungen in sich bergen würde.
hörde vielleicht ihren Grundverwaltungsakt
b) Vollständigkeit des Grundverwaltungs-
zu ändern; hinsichtlich der tatsächlichen In-
aktes
formationsgewährung aber ändert sich da-
Die Argumentation der „Zweistufentheo-
durch nichts an dem tatsächlichen Vorgang,
rie“ übersieht auch, dass die Verwaltungs-
der insoweit als schlichtes Verwaltungshan-
behörde nicht erst nach Bestandskraft des
deln26) zu kennzeichnen ist.
Verwaltungsaktes, sondern bereits bei Er-
Eine andere Vorgehensweise, nämlich erst
lass des sogenannten Grundverwaltungs-
nach Bestandskraft des Grundverwaltungs-
DLR | November/Dezember 2008
«
Recht
»
75
Die Gefahr
der Zweistufentheorie: Grundverwaltungsakt und
Informationsgewährung werden
in zwei Rechtsverhältnisse aufgeteilt.
«
76
Recht
«
aktes zu klären, wie und was tatsächlich an
der wiederum seinen Wohnsitz in einem
Informationen herausgegeben werden soll,
anderen Verwaltunsgerichtsbezirk hat als
widerspräche nicht nur dem Gesetzeswort-
der Antragsteller.
laut, sondern führte auch aus verwaltungs-
Nach hiesiger Auffassung besteht folg-
ökonomischen Gründen zu einer weiteren
lich in einem solchen Fall des § 52 Nr. 3
Verkomplizierung des sowieso schon auf-
Satz 2 VwGO dann die Notwendigkeit,
wändigen Verfahrens. Denn dann könnte
gem. § 53 Absatz 1 Nr. 3, Absatz 3 VwGO
sich ein erneuter Rechtsstreit zwischen An-
durch das nächsthöhere Gericht (OVG/VGH)
tragsteller und Behörde entzünden über
ein zuständiges Verwaltungsgericht bestim-
die Fragen des „wie“ der tatsächlichen In-
men zu lassen. Nur so kann vermieden wer-
formationsgewährung
den, dass hinsichtlich ein- und desselben
Grundverwaltungsaktes (Streitgegenstand)
5) Bekanntgabe des Grundverwaltungs-
unterschiedliche, evtl. sich widersprechende
aktes an die Dritten
Gerichtsentscheidungen ergehen.
a) Individuelle Verbescheidung
»
VIG: verfahrensmäßige Zwänge
verhindern schnelle
Antworten
«
Die Vielzahl der Dritten, die nicht nur bei
Zusammenfassung
der vorgeschriebenen Anhörung einen
Die hier, zugegebenermaßen unvollstän-
erheblichen Aufwand verursacht, verur-
dige und abrissartige Darstellung von in
sacht bei der Verbescheidung gem. § 4 Ab-
der Praxis auftretenden Problemen beim
satz 3 Satz 2 VIG des Grundverwaltungs-
Vollzug des VIG, zeigt, dass dieses Gesetz
aktes an die betroffenen Dritten einen
nicht der „große Wurf“ für den sich infor-
erneuten ungeheueren Verwaltungsauf-
mierenden Verbraucher ist. Insbesondere
wand. Denn nun müssen in jedem Einzel-
die oben geschilderten verfahrensmäßigen
fall dem Dritten nicht nur „seine“ Daten,
Zwänge führen in der Praxis – trotz knap-
die nach Bestandskraft des Grundverwal-
per Fristen – nicht zu schnellen Antworten.
tungsaktes in die Informationsgewährung
Somit kann das VIG gerade bei Vorliegen
an den Antragsteller einfließen werden,
aktueller Lebensmittelskandale den Ver-
genannt werden, sondern es muss auch
braucherinnen und Verbrauchern keine sie
auf die individuellen Einwendungen, Stel-
interessierenden Daten liefern. Dahinge-
lungnahmen und Bedingungen – rechtlich
hend aber wurden im Vorfeld des Gesetz-
begründet – eingegangen werden. Nur
gebungsverfahrens von Seiten der Politik27)
so wird der Dritte auch in die Lage ver-
die Erwartungen aufgebaut. Sie müssen
setzt, ausreichend informiert darüber zu
von den Behörden auf Grund der gesetz-
entscheiden, ob er ein Rechtsmittel einle-
lichen Vorgaben zwangsläufig enttäuscht
gen wird oder nicht.
werden. Eine Situation, die für alle Betei-
b) Unterschiedliche Rechtsbehelfsbeleh-
ligten höchst unbefriedigend ist; sie sollte
rungen
schnellstmöglich im Rahmen des angekün-
§ 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO sieht vor, dass im
digten Evaluierungsverfahrens des VIG mit-
Falle einer Behörde, deren Zuständigkeits-
tels praxis- und vollzugsgerechterer Ände-
bereich sich auf mehrere Verwaltungsge-
rungen des Gesetzes beseitigt werden.
richtsbezirke ausdehnt, dasjenige Verwaltungsgericht als das zur Klageerhebung
Anschrift des Autors
zuständige bestimmt ist, in dessen Gerichtsbezirk der die Klage erhebende
Dritte seinen Sitz/Wohnsitz hat. Dies hat
Ulrich Wustmann
zur Folge, dass z. B. die Rechtsbehelfsbe-
Buchenweg 20
lehrung des Grundverwaltungsaktes für
D-91315 Höchstadt/Aisch
den Antragsteller ein anderes örtlich zuständiges Verwaltungsgericht bezeichnet
Das Literaturverzeichnis finden Sie
unter www.dlr-online.de → DLR Archiv
als die Bekanntgabeverbescheidung des
Grundverwaltungsaktes an einen Dritten,
»
November/Dezember 2008 | DLR
»
Internationale Literatur
77
Für Sie gelesen!
Neue Analysenmethode zur Quanti-
dem-Massenspetrometrie
fizierung von Glycidamid in Lebens-
MS) zur Detektion.
mitteln und Modellsystemen auf
Für die Probenaufbereitung war zu-
Basis einer Stabilisotopenverdün-
nächst die Zugabe eines eigens hier-
nungsanalyse
für synthetisierten
Von Dr. Nicole Bauer, m//m science,
Glycidamids als interner Standard-
München
substanz mit anschließender Deri-
(LC-MS-
13
C-markierten
vatisierung des gesamten Glycida-
Originalbeitrag
mids mit 2-Mercaptobenzoesäure
notwendig. Hierdurch wurden staDr. Nicole Bauer
Granvogl M, Köhler P, Latzer L,
bile Thioetherderivate gebildet, die
Schieberle P: Development of a
dann nachfolgende Aufreinigungs-
Stable Isotope Dilution Assay for
und Konzentrationsschritte unbe-
the Quantitation of Glycidamide
schadet überstehen konnten.
and Its Application to Foods
Für eine anschließende Interpretation
and Model Systems. J Agri Food
der Ergebnisse war zudem die Erkennt-
bei der m//m science in München;
Chem 2008:56, 6087–6092
nis entscheidend, dass bei der Deriva-
zuvor Referentin für das Lebens-
»
Zur Person
Lebensmittelchemikerin, seit 2007
tisierungsreaktion jeweils zwei unter-
mittelrecht der Unternehmens-
Wissenschaftler der TU München und
schiedliche Strukturisomere gebildet
gruppe Theo Müller. Promotion zur
der Deutschen Forschungsanstalt für
werden, je nachdem, welches Koh-
Wirkung von Transglutaminase und
Lebensmittelchemie (DFA) entwickel-
lenstoffatom im Glycidamid von der
Disulfidisomerase im Arbeitskreis
ten kürzlich eine hochempfindliche
SH-Gruppe der 2-Mercaptobenzoe-
von Prof. Dr. Peter Schieberle an der
Quantifizierungsmethode für Gly-
säure angegriffen wird. Die resultie-
Deutschen Forschungsanstalt für
cidamid, einer bisher ausschließ-
renden Stoffe 2-[(3-amino-2-hydroxy-
Lebensmittelchemie.
lich als Stoffwechselabbauprodukt
3-oxopropyl)thio]benzoesäure
von Acrylamid bekannten Substanz.
2-{[2-amino-1-(hydroxymethyl)-2-ox
Erstmalig konnten Granvogl et al
oethyl]thio}benzoesäure entstanden
(2008) jetzt das Glycidamid bereits
in einem Mengenverhältnis von 3 : 1,
Bildung von Glycidamid gewonnen
in Lebensmitteln identifizieren. An-
konnten chromatographisch vonein-
werden. Die Wissenschaftler schlos-
hand von Modellversuchen wurde
ander getrennt und mit Hilfe von 1D-
sen aus den Modellen, dass die Lino-
daraufhin eine Hypothese zur Bil-
und 2D-NMR identifiziert werden.
lensäurehydroperoxide, die als reak-
dung dieses als cancerogen angese-
Nach der flüssigchromatographi-
tive Fettoxidationsprodukte bereits
henen Stoffes formuliert. Aufgrund
schen Trennung gelang die Identi-
aus früheren Untersuchungen be-
der Instabilität des Epoxids Glycid-
fizierung des Glycidamids anhand
kannt waren, bei höheren Tempera-
amid waren bisher keine zuverläs-
der entsprechenden Molekülmassen
turen eine Schlüsselrolle bei der Bil-
sigen quantitativen Bestimmungen
(M+ + 1) von m/z 242 für Glycidamid
dung von Glycidamid aus Acrylamid
möglich gewesen. Erst mithilfe einer
13
und m/z 245 für C-Glycidamid. Für
spielen müssen. Ein Ansatz zur Bestä-
trickreichen Derivatisierung und dem
die Quantifizierung wurden jeweils
tigung dieser Hypothese ergab sich
Einsatz dieser neuen, hochsensiblen
zwei massenspektrometrische Zer-
aus den daran anschließend durchge-
Quantifizierungsmethode
und
«
waren
fallsprodukte, sog. „Tochterionen“
führten Fritiervorgängen selbst her-
diese Messungen möglich, da die Me-
ausgewählt. Für Glycidamid m/z 242
gestellter Pommes Frites.
thode bis zu Gehalten von 1 ng/kg
zu m/z 72 und m/z 242 zu m/z 153;
Untersuchungen von Lebensmittel-
zuverlässige Ergebnisse liefert. Auch
für 13C-Glycidamid m/z 245 zu m/z 75
proben ergaben Glycidamidgehalte
eine Simultanbestimmung von Glycid-
und m/z 245 zu m/z 153.
von 1,5 µg/kg für Kartoffelchips und
amid und Acrylamid ist möglich.
Darüber hinaus konnten anhand von
0,3–0,6 µg/kg für Pommes Frites. Hell
Die Quantifizierungsmethode basiert
Modellerhitzungen definierter Gemi-
fritierte Pommes (5 min, 180 °C) wie-
auf dem Prinzip der Stabilisotopen-
sche aus Acrylamid und Linolensäu-
sen dabei mit einen deutlich gerin-
verdünnungsanalyse und verwendet
rehydroperoxiden Erkenntnisse zur
geren Glycidamidgehalt auf als dun-
eine
Epoxidierung des Acrylamids unter
kel fritierte (8 min, 180 °C). Zudem
Flüssigchromatographie-Tan-
DLR | November/Dezember 2008
«
78
Internationale Literatur
«
schien das verwendete Fritieröl ei-
– Europäische Behörde für Lebens-
nen entscheidenden Einfluss auf die
mittelsicherheit (EFSA) zur Cance-
gebildete Glycidamidmenge gehabt
rogenität von Acrylamid in Relation
zu haben: Beim Fritieren in Cocos-
zur Aufnahme mit der Nahrung im
fett war der Glycidamidgehalt der
Rahmen des 11. wissenschaftlichen
hellen Pommes im Vergleich zu Son-
Colloquiums im Mai 2008:
nenblumenöl um den Faktor 100
http://www.efsa.europa.eu/EFSA/
kleiner (0,002 µg/kg bzw. 0,21 µg/
efsa_locale-1178620753812_
kg). Ein ähnliches Bild ergab sich
bei den dunkel fritierten Pommes
1178694670469.htm
– Bund für Lebensmittelrecht und
und
Lebensmittelkunde (BLL) – Veröf-
0,41 µg/kg in Sonnenblumenöl). Die
fentlichung des industriellen Ge-
Wissenschaftler sahen hier einen Zu-
meinschaftsforschungsprojekts zur
sammenhang zu den im Sonnenblu-
Minimierung von Acrylamid:
(0,02
µg/kg
in
Cocosfett
menöl vermehrt enthaltenen unge-
http://www.bll.de/download/the-
sättigten Fettsäuren, die bei der
men/kontaminanten/acrylamid/
Fetterhitzung die reaktiven Hydro-
acrylamid_2008.pdf
Susanne Großmann-Kühnau
Informationsdienst rund um
Lebensmittel, Hamburg
(Web: www.lemi-info.de)
»
Zur Person
Selbstständige Lebensmittel-
peroxide ausbilden können.
Die Erkenntnis aus dieser Arbeit
Phytoöstrogen-Gehalte von Ge-
chemikerin, bietet wissenschaftliche
könnte somit lauten, für Fritiervor-
tränken, Nüssen, Samen und Ölen
Literaturrecherchen, lebensmittel-
gänge besser ein Öl zu verwenden,
Von Susanne Großmann-Kühnau,
rechtliche Auskünfte, Vorträge und
das überwiegend gesättigte Fettsäu-
Hamburg
redaktionelle Arbeiten an.
ren enthält.
Zudem bestätigt sich auch hier die
Erkenntnis, die bereits aus dem Um-
«
Originalbeitrag
gang mit der Acrylamid-Thematik
Kuhnle GGC, Aquila C dell`,
toren der Östrogene, die damit blo-
gelebt wird, nämlich dass eine Op-
Aspinall SM, Runswick SA, Mul-
ckiert werden. So können die Phy-
timierung der Erhitzungsvorhänge
ligan AA, Bingham SA: Phyto-
toöstrogene selbst östrogene und
von Lebensmitteln den Glycidamid-
estrogen Content of Beverages,
durch die Blockade der körpereige-
gehalt deutlich senken kann.
Nuts, Seeds, and Oils. J Agri Food
nen Hormone auch antiöstrogene
Getreu dem Motto: lieber vergolden
Chem 2008:56(16), 7311–7315
Wirkung entfalten.
Einige Studien berichten über güns-
statt verkohlen.
sekundäre
tige Effekte der Phytoöstrogene für
Further reading:
Phytoöstrogene
Pflanzenstoffe, die wegen ihrer
den Menschen, beispielsweise gegen
– Glycidamid und Acrylamid in fri-
strukturellen und funktionellen Ähn-
Krebs, Herz-Kreislauferkrankungen,
tierten Lebensmitteln – ein Bei-
lichkeit mit dem menschlichen Hor-
Osteoporose, Wechseljahrsbeschwer-
trag des Bayerischen Landesamts
mon 17-β-Östradiol zunehmende
den, Unfruchtbarkeit bei Männern,
für Gesundheit und Lebensmittel-
Aufmerksamkeit erfahren. Mit den
Fettsucht und Typ 2-Diabetes. An-
sicherheit (LGL):
hier vorgelegten Untersuchungen an
drerseits kann Futter mit hohem Ge-
http://www.lgl.bayern.de/lebens-
Getränken, Nüssen, Samen und Ölen
halt an Phytoöstrogenen, z. B. Klee,
mittel/rueckstaende/glycidamid.
wird das bisher nur begrenzte Daten-
bei Nutzvieh zu Unfruchtbarkeit füh-
htm
material über Gehalte in Lebensmit-
ren. Auch bei Menschen wird ein er-
teln ergänzt und die Ergebnisse dis-
höhter Gehalt an endogenen Sexu-
kutiert.
alhormonen allgemein mit einem
– Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) zum Thema Acrylamid:
sind
erhöhten Risiko für Brustkrebs assozi-
http://www.bfr.bund.de/cd/1134
Einleitung
iert, und aktuelle Studien haben ein
und Lebensmittelsicherheit (BVL)
Phytoöstrogene sind im Stande, den
solch erhöhtes Risiko auch für eine
zum Thema Acrylamid:
endokrinen Stoffwechsel des Men-
erhöhte Exposition mit Phytoöstro-
http://www.bll.de/download/the-
schen zu beeinflussen. Aufgrund ih-
genen in Verbindung gebracht.
men/kontaminanten/acrylamid/
rer strukturellen Ähnlichkeit binden
Genaue Informationen über die mit
acrylamid_2008.pdf
diese Pflanzenstoffe an die Rezep-
der Nahrung aufgenommenen Phy-
»
November/Dezember 2008 | DLR
– Bundesamt für Verbraucherschutz
»
toöstrogene sind daher unverzichtbar, um die physiologische Wirkung
weiter zu erforschen.
Untersuchung
Zunächst wurde eine empfindliche
LC-MS/MS-Methode zur Bestimmung
der Phytoöstrogenkonzentrationen
in Plasma und Urin entwickelt. Die
damit erhaltenen Werte können als
Biomarker für die Aufnahme der Phytoöstrogene durch die Nahrung dienen, für großangelegte epidemiologische Studien ist diese Methode
jedoch nicht anwendbar.
Für die Untersuchung von Lebensmitteln wurde die Methode zur Bestimmung der Phytoöstrogene deshalb
weiterentwickelt.
Zur Untersuchung gelangte eine umfassende Auswahl an Kaffee, Tee, alkoholischen Getränken, Nüssen, Samen und Ölen, die in Cambrigeshire,
U.K., im Einzelhandel eingekauft
worden waren.
Phytoöstrogene ist der Überbegriff
für Isoflavone (Daidzein, Genistein,
Glycitein, Biochanin A, Formononetin), Lignane (Secoisolariciresinol, Matairesinol) und Coumestrol, die einzeln bestimmt wurden, in der Tabelle
aber in Summe aufgeführt sind.
Ergebnisse
Siehe nebenstehende Tabelle Phytoöstrogengehalte
Tabelle Phytoöstrogengehalte
Lebensmittel
Kaffee
Löslicher Kaffee
(Pulver)
Löslicher Kaffee,
entcoffeiniert
(Pulver)
Kaffeeaufguss
Kaffeeaufguss,
entcoffeiniert
Tee
Schwarzer Tee,
stark, aus Teeblättern
Schwarzer Tee,
schwach, aus Teeblättern
Schwarzer Tee,
aus Teebeuteln
Grüner Tee
Kamillentee
Alkoholische
Getränke
Lagerbier
Brown Ale Bier
Bitterbier
Rotwein
Weißwein, trocken
Cidre, trocken
Sherry, trocken
Whiskey
Nüsse und Samen
Mandelkerne
Paranüsse
Kokos, frisch
Kokos, getrocknet
Haselnüsse
Erdnüsse, frisch
Erdnüsse, geröstet
und gesalzen
Erdnussbutter,
cremig
Pinienkerne
Kürbiskerne
Sonnenblumenkerne
Walnüsse
Öle
Leinöl
Öl aus gerösteten
Kürbiskernen
Rapsöl
DLR | November/Dezember 2008
«
Phytoöstrogengehalt
in µg/100 g
Internationale Literatur
79
Diskussion
Phytoöstrogene wurden in allen untersuchten Lebensmitteln gefunden, wenn auch die Gehalte in Gin
und Bitterbier unterhalb der quan-
1833
647
tifizierbaren Nachweisgrenze lagen.
Die Lignane bildeten bei den meisten Lebensmitteln die Hauptgruppe
der gefundenen Phytoöstrogene und
17
11
überwogen die Gehalte an Isoflavonen bei Weitem. Coumestrol lag in
fast allen Fällen unterhalb der Nach-
12
weisgrenze.
Tee und Kaffee enthielt im Gegen-
8
satz zu einigen anderen der untersuchten
pflanzlichen
Lebensmit-
tel zwar nur bis zu 20 µg/100 g, da
7
20
8
diese Getränke von der erwachsenen Bevölkerung Großbritanniens
jedoch regelmäßig in Mengen von
über 500 g getrunken werden, sind
sie eine Hauptquelle für die mit der
68
71
1
76
14
55
41
5
Nahrung aufgenommenen Lignane.
Gleiches gilt für Bier mit bis zu
71 µg/100 g Phytoöstrogenen. Der erwachsene männliche britische Bierkonsument trinkt rund 600 g Bier
täglich und nimmt damit fast 0,4 mg
Phytoöstrogen zu sich.
Die Autoren stellen ein neu ent-
112
887
42
26
80
173
427
140
wickeltes Analysenverfahren zur Bestimmung einzelner Phytoöstrogene
in Lebensmitteln vor. Die hier veröffentlichten Ergebnisse sind ein Beitrag zum Datenmaterial über die
Gehalte diverser Lebensmittel an Phytoöstrogenen und gestatten eine genauere Bestimmung der Exposition
103
539
111
174
23
56
61
der Bevölkerung in Großbritannien
mit diesen Stoffen.
80
Recht
«
Rechtsprechung
Zuckerarme Konfitüren
OLG München, Beschluss des
fitüre extra von der Listung unter
29. Zivilsenats vom 31. 07. 2008 –
„Konfitüren, Gelees und Marmela-
29 U 4729/07
den“ ausdrücklich ausgenommen ist.
Andererseits wird just bei der Zulas-
Prof. Dr.
Alfred Hagen Meyer
»
Darf einer Konfitüre extra, wenn
sung von Pektin im Anhang II expli-
zuckerarm, Kaliumsorbat (E202)
zit auf die Konfitüre extra (und Ge-
zugesetzt werden?
lee extra) abgestellt.
Eine gekürzte Fassung des Beschluss
Wäre diese Hürde überwunden, stellt
des OLG München finden Sie im In-
sich im konkreten Fall die Frage, ob
ternet unter www.dlr-online → DLR
denn die Konfitüre (extra) „zucker-
Archiv
arm“ ist. Die europäische Konfi-
Der Kommentar von
Prof. Dr. Alfred Hagen Meyer
türen-Richtlinie 2001/113 enthält
hierzu keine Regelungen. Die Beklagte trägt hierzu vor, dass der Tro-
Zur Person
Die Richtlinie 95/2 über andere Le-
ckenmassegehalt unter dem gesetz-
Rechtsanwalt, Kanzlei
bensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe
lich vorgeschriebenen 60% liege.
meyer//meisterernst
und Süßungsmittel ist in dieser Hin-
Was erstaunt an dem Beschluss des
Honorarprofessur an
sicht nicht gerade erhellend. Kalium-
OLG München, ist der Umstand, dass
der TU München
sorbat ist nicht nur für „zuckerarme
nirgends die Vorgaben der Health-
meyer@meyer-meister
Konfitüren, Gelees und Marmelade“
claims-Verordnung 1924/2006 über
ernst.de
zugelassen, sondern auch für „ähn-
„zuckerarm“ Erwähnung finden.
liche Erzeugnisse“ (mit reduziertem
Fänden diese Vorgaben Anwendung,
Brennwert), worunter leicht Konfi-
wäre die konkrete Konfitüre sicher-
türe extra zu subsumieren ist. Dafür
lich nicht zuckerarm. Wir dürfen ge-
spricht auch, dass an anderer Stelle,
spannt sein, wie der EuGH den Fall
nämlich Anhang III Teil B die Kon-
löst.
«
Interaktionen
Arzneimittel
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»
November/Dezember 2008 | DLR
»
OLG München, Beschluss vom 31.07.2008 – 29 U 4729/07
1
Zuckerarme Konfitüren
OLG München, Beschluss des 29. Zivilsenats vom 31. 07. 2008 – 29 U 4729/07
Art. 234 Abs. 1 Buchst. b), Abs. 2 EG; Anh. III Teil A
Richtlinie Nr. 95/2/EG; § 5 Abs. 1 ZZulV i. V. m.
Anl. 5 Teil A Liste 2 ZZulV; Anh. I Abschn. II Richtlinie
2001/113/EG; § 4 KonfV i. V. m. Anl. 1 Abschn. 2 KonfV;
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a) LFGB; § 4 Nr. 11 UWG
Leitsatz: Vorlagebeschluss zur Auslegung des Begriffs zuckerarme Konfitüren in Anhang III Teil A der Richtlinie
Nr. 95/2/EG
Beschluss
I. Das Verfahren wird ausgesetzt.
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
werden zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß
Art. 234 EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist der Begriff zuckerarme Konfitüren in Anhang III
Teil A der Richtlinie Nr. 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 1995 über andere
Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel
(ABl. EG L 61 vom 18. März 1995, S. 1) dahin auszulegen,
dass er auch Konfitüren mit der Bezeichnung Konfitüre
extra erfasst?
land ausführt, das Inverkehrbringen bestimmter Konfitüren zu unterlassen und Abmahnkosten zu erstatten.
Die Beklagte bietet unter der Bezeichnung Konfitüre extra
Konfitüren sowohl in 25-g-Portionspackungenen als auch
– zur Herstellung feiner Backwaren – in Großgebinden an,
die Kaliumsorbat (E 202) enthalten und einen Zucker- und
damit auch einen Trockenmassegehalt von 58 % aufweisen.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, Kaliumsorbat
sei als Zusatzstoff durch Anhang III Teil A der Richtlinie
Nr. 95/2/EG des europäischen Parlaments und des Rates
vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ABl. EG L 61 vom
18. März 1995, S. 1; im Folgenden: Richtlinie 95/2/EG)
nur für zuckerarme Konfitüren zugelassen; die Konfitüren der Beklagten seien indes nicht zuckerarm. Eine Konfitüre mit weniger als 60 % löslicher Trockenmasse dürfe
nur dann mit Konfitüre extra bezeichnet werden, wenn sie
brennwertvermindert sei; das sei jedoch bei keinem der beanstandeten Produkte der Beklagten der Fall. Die Beklagte
sei wettbewerbsrechtlich nicht nur zur Unterlassung, sondern auch zur Erstattung der für ihre erfolglose Abmahnung angefallenen Kosten verpflichtet.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
2. Falls die Frage zu 1. bejaht wird:
a) Wie ist der Begriff zuckerarme Konfitüren in Anhang III
Teil A der Richtlinie Nr. 95/2/EG im Übrigen auszulegen?
b) Ist er insbesondere dahin auszulegen, dass er auch Konfitüren mit der Bezeichnung Konfitüre extra mit einem Gehalt an löslicher Trockenmasse von 58 % erfasst?
I. es bei Meidung [näher bestimmter Ordnungsmittel] zu
unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des
Wettbewerbs in der Bundesrepublik Deutschland
a) eine Konfitüre extra in den Verkehr zu bringen, welcher
der Konservierungsstoff Kaliumsorbat (E 202) zugesetzt
ist,
3. Falls die Fragen zu 1. und zu 2. b) bejaht werden:
und/oder
Ist Abschnitt II Satz 2 des Anhangs I der Richtlinie
2001/113/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über
Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für
die menschliche Ernährung (ABl. EG L 10 vom 12. Januar
2002, S. 67) dahin auszulegen, dass die Bezeichnung Konfitüre extra auch dann für Konfitüren, die weniger als 60 %
lösliche Trockenmasse enthalten, zugelassen werden kann,
wenn an die Bezeichnung Konfitüre bei derartigen Konfitüren keine geringeren Anforderungen gestellt werden?
Aus den Gründen:
I. Die Klägerin verlangt von der österreichischen Beklagten,
die Konfitüren herstellt, vertreibt und auch nach Deutsch-
DLR | November/Dezember 2008
«
b) eine Konfitüre extra in den Verkehr zu bringen, deren
Trockenmassegehalt 60 % unterschreitet;
[...]
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, ihre Konfitüren
seien zuckerarm, weshalb die Konservierung mit Kaliumsorbat zulässig sei. Da die Konfitüren in Österreich rechtmäßig in den Verkehr gebracht würden, sei auch deren
Inverkehrbringen in Deutschland zulässig; das ergebe sich
nicht zuletzt aus einer Allgemeinverfügung des Bundesministeriums für Gesundheit vom 7. Februar 1997 (vergleiche Anlage zum Protokoll vom 24. Juni 2003), nach der
Fruchtaufstriche mit einer löslichen Trockenmasse von we-
2
OLG München, Beschluss vom 31.07.2008 – 29 U 4729/07
«
niger als 60 % und einem Gehalt an Kaliumsorbat (E 202)
von bis zu 400 mg je kg Erzeugnis, die als – unter anderem – Konfitüre extra bezeichnet in Österreich rechtmäßig
hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden, nach Deutschland verbracht und hier in den Verkehr
gebracht werden dürfen.
1. Die in Abschnitt I definierten Erzeugnisse müssen mindestens 60 Prozent lösliche Trockenmasse […] enthalten;
hiervon ausgenommen sind die Erzeugnisse, bei denen
der Zucker ganz oder teilweise durch Süßungsmittel nach
Maßgabe der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung ersetzt
wurde […]
[...]
In Österreich gilt insoweit folgende Regelung der österreichischen Konfitürenverordnung 2004:
II. Der Erfolg der Berufung hängt weitgehend davon ab,
wie der Begriff zuckerarm in Anhang III Teil A der Richtlinie Nr. 95/2/EG auszulegen ist. Er kann teilweise auch davon abhängen, wie Abschnitt II Satz 2 der Anlage 1 Richtlinie 2001/113/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über
Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für
die menschliche Ernährung (ABl. EG L 10 vom 12. Januar
2002, S. 67; im Folgenden: Richtlinie 2001/113/EG) auszulegen ist. Vor einer Entscheidung über die Berufung ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 234 Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 2 EG eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften
zu den im Beschlusstenor gestellten Fragen einzuholen.
[...]
a) Für den auf das Verbot des Inverkehrbringens von Konfitüren mit der Bezeichnung Konfitüre extra mit KaliumsorbatZusatz gerichteten Klageantrag Ziffer I. a) sind insbesondere
die Vorschriften des § 6 LFGB und § 5 Abs. 1 in Verbindung
mit der Anlage 5, Teil A, Liste 2 ZZulV von Bedeutung.
[...]
Eine Zulassung von Kaliumsorbat als Zusatzstoff findet
sich lediglich in § 5 Abs. 1 in Verbindung mit der Anlage 5,
Teil A, Liste 2 ZZulV für „zuckerarme Konfitüren, Gelees,
Marmeladen sowie ähnliche Erzeugnisse mit reduziertem
Brennwert oder zuckerfrei und andere Aufstriche auf
Früchtebasis; Mermeladas“. Dadurch wurde die entsprechende Regelung des Art. 2 Absatz 4 in Verbindung mit
Anhang III Teil A der Richtlinie Nr. 95/2/EG umgesetzt.
b) Für den auf das Verbot des Inverkehrbringens von Konfitüren mit der Bezeichnung Konfitüre extra mit einem
Trockenmassegehalt von weniger als 60 % gerichteten Klageantrag Ziffer I. b) ist neben der Vorschrift des § 6 LFGB
insbesondere die Regelung des § 4 KonfV von Bedeutung,
nach der Lebensmittel, die mit einer in Anlage 1 der Konfitürenverordnung aufgeführten Bezeichnung versehen sind,
ohne den in Anlage 1 genannten Herstellungsanforderungen
zu entsprechen, gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht
werden dürfen.
In Abschnitt I der Anlage 1 der Konfitürenverordnung sind
die Herstellungsanforderungen für Konfitüren mit der Bezeichnung Konfitüre extra in Übereinstimmung mit der
Richtlinie 2001/113/EG geregelt. Abschnitt II der Anlage 1
zur Konfitürenverordnung lautet:
§3
(1) Die in § 1 Abs. 1 definierten Erzeugnisse müssen mindestens 60 % lösliche Trockenmasse […] enthalten; hiervon ausgenommen sind die Erzeugnisse, bei denen der
Zucker ganz oder teilweise durch Süßungsmittel ersetzt
wurde. […]
(2) Zuckerarme Konfitüren, Gelees und Marmeladen enthalten weniger als 60 %, mindestens aber 45 % lösliche
Trockenmasse […] und entsprechen hinsichtlich ihrem
Fruchtgehalt mindestens den Anforderungen an Erzeugnisse der Kategorie extra.
2. Der Erfolg der Berufung gegen das landgerichtliche Urteil hängt weitgehend davon ab, wie der im Anhang III
Teil A der Richtlinie Nr. 95/2/EG und – diesem folgend – in
der Anlage 5, Teil A, Liste 2 ZZulV verwendete Begriff der
zuckerarmen Konfitüren auszulegen ist.
a) Werden Konfitüren mit der Bezeichnung Konfitüre extra
nicht von diesem Begriff erfasst, so hat das Landgericht den
Klageantrag Ziffer I. a) ohne weiteres zu Recht zugesprochen, weil Konfitüren extra dann keinesfalls Kaliumsorbat
zugesetzt sein darf. Die Beklagte kann sich in diesem Fall
auch nicht auf § 54 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 LFGB berufen,
wonach Lebensmittel, die in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union rechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden, in das Inland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden dürfen,
auch wenn sie den in Deutschland geltenden Vorschriften
für Lebensmittel nicht entsprechen, weil ihre Konfitüren
wegen der gemeinschaftsweiten Geltung der Richtlinie
95/2/EG dann auch in Österreich nicht mit Kaliumsorbat
versetzt werden dürfen, mithin auch dort nicht rechtmäßig
hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden.
Fallen dagegen Konfitüren mit der Bezeichnung Konfitüre
extra nicht aus dem Anwendungsbereich des Begriffs zuckerarme Konfitüren heraus, so kommt es darauf an, unter welchen Bedingungen davon gesprochen werden kann,
dass sie zuckerarm seien. Erfasst der Begriff zuckerarme
Konfitüren auch solche mit einem Trockenmassegehalt von
58 %, so hat das Landgericht die Beklagte zu Unrecht zur
Unterlassung des Inverkehrbringens ihrer mit Kaliumsorbat versetzten Konfitüren verurteilt. Setzt der Begriff der
zuckerarmen Konfitüren dagegen einen geringeren Trockenmassegehalt als 58 % voraus, so ist das Landgericht
zu Recht davon ausgegangen, dass den Konfitüren der Beklagten kein Kaliumsorbat zugesetzt werden darf.
»
November/Dezember 2008 | DLR
»
OLG München, Beschluss vom 31.07.2008 – 29 U 4729/07
b) Auch der Erfolg der Berufung der Beklagten gegen ihre
Verurteilung zur Unterlassung des Inverkehrbringens von
Konfitüren mit der Bezeichnung Konfitüre extra mit einem
Trockenmassegehalt von weniger als 60 % (Klageantrag
Ziffer I. b]) hängt – zumindest soweit diese nicht die für die
Herstellung Feiner Backwaren bestimmten Konfitüren der
Beklagten betrifft (vergleiche § 1 Satz 2 KonfV und Art. 1
Satz 2 der Richtlinie 2001/113/EG) – zunächst von der
Auslegung des Begriffs zuckerarme Konfitüren im Sinne
des Anhangs III Teil A der Richtlinie 95/2/EG ab. Je nachdem, wie dieser Begriff auszulegen ist, kann der Erfolg der
Berufung insoweit auch davon abhängen, wie Anhang I
Abschnitt II der Richtlinie 2001/113/EG auszulegen ist.
aa) Gemäß Nr. 1 des Abschnitts II der Anlage 1 zur Konfitürenverordnung muss Konfitüre mit der Bezeichnung
Konfitüre extra mindestens 60 % lösliche Trockenmasse
enthalten. Dem entsprechen die Konfitüren der Beklagten
nicht; der Ausnahmefall der Ersetzung des Zuckers durch
Süßungsmittel liegt nicht vor.
bb) Sie können deshalb gemäß § 54 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
LFGB in Deutschland nur verkehrsfähig sein, wenn sie in
Österreich rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden. Sie werden indes, wie bereits dargelegt, auch
in Österreich nicht rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht, wenn sie kein Kaliumsorbat enthalten dürfen, weil sie nicht zuckerarm im Sinne des Anhangs III der
Richtlinie 95/2/EG sind. Sind sie dagegen in diesem Sinn als
zuckerarm anzusehen, so dürfen sie Kaliumsorbat enthalten.
Insoweit hängt auch der Erfolg gegen die Verurteilung gemäß
dem Klageantrag Ziffer I. b) von der Auslegung des Begriffs
zuckerarme Konfitüren in Anhang III Teil A der Richtlinie
95/2/EG ab.
3
dete Begriff zuckerarme Konfitüren ist im Gemeinschaftsrecht nicht näher konkretisiert und bedarf daher der Auslegung.
a) Das Landgericht hat die Auffassung vertreten, aus dem
Fehlen der Erwähnung zuckerarmer Konfitüren mit der Bezeichnung Konfitüre extra folge, dass diese nicht unter den
genannten Begriff fielen.
Des weiteren hat das Landgericht den Begriff zuckerarme
Konfitüren dahin ausgelegt, dass ein gegenüber gewöhnlichen Konfitüren lediglich um zwei Prozentpunkte herabgesetzter Trockenmassegehalt nicht genüge, eine Konfitüre
als zuckerarm anzusehen; vielmehr sei der Begriff dahin zu
verstehen, dass es einer beträchtlichen Reduzierung bedürfe.
b) Die Beklagte ist dagegen der Auffassung, dass der Begriff
zuckerarme Konfitüren in Anhang III Teil A der Richtlinie
95/2/EG als Oberbegriff für Konfitüren sowohl mit der Bezeichnung Konfitüre als auch mit der Bezeichnung Konfitüre
extra verwendet werde. Das ergebe sich nicht zuletzt daraus,
dass in Teil B desselben Anhangs ausdrücklich von „Konfitüren […] (ausgenommen Konfitüre extra […])“ die Rede sei.
Des weiteren ist sie der Auffassung, dass ihre Konfitüren
mit 58 % löslicher Trockenmasse zuckerarm im Sinne des
Anhangs III Teil A der Richtlinie 95/2/EG seien, weil sie
zuckerärmer als gewöhnliche Konfitüren seien, die mindesten 60 % lösliche Trockenmasse enthielten.
4. Auch hinsichtlich des Abschnitts II des Anhangs I der
Richtlinie 2001/113/EG bedarf die Feststellung des Regelungsgehalts der Auslegung.
Ist dieser Begriff in einer Weise auszulegen, nach der die
Konfitüren der Beklagten Kaliumsorbat enthalten dürfen, so
hängt die Rechtmäßigkeit ihres Inverkehrbringens in Österreich davon ab, ob sie mit 58 % löslicher Trockenmasse unter der Bezeichnung Konfitüre extra in Österreich in Verkehr
gebracht werden dürfen. Entscheidend hierfür ist, ob sie zuckerarm im Sinne des § 3 Absatz 2 Öst. KonfV 2004 sind.
Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn Abschnitt II des
Anhangs I der Richtlinie 2001/113/EG in einer Weise auszulegen ist, die einem entsprechenden Verständnis der Österreichischen Konfitürenverordnung 2004 entgegensteht.
Diese Vorschrift erlaubt – um bestimmten Sonderfällen
Rechnung zu tragen – den Mitgliedsstaaten, die vorbehaltenen Bezeichnungen (insbesondere die Bezeichnungen
Konfitüre und Konfitüre extra) für die entsprechenden Erzeugnisse zuzulassen, auch wenn diese weniger als 60 %
Trockenmasse enthalten. Unabhängig davon, dass weder
aus dieser Vorschrift selbst noch aus der Sechsten Begründungserwägung der Richtlinie 2001/113/EG erhellt wird,
welchen Sonderfällen in concreto Rechnung getragen
werden soll, legt der Wortlaut der Vorschrift nahe, dass
die Unterscheidung zwischen den Verkehrsbezeichnungen
Konfitüre extra und Konfitüre dadurch nicht aufgegeben
werden sollte.
c) Der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten (Klageantrag Ziffer II.) besteht nur, wenn die
Abmahnung berechtigt war. Auch wenn für die Beurteilung
dieser Frage auf den Rechtsstand im Zeitpunkt der Abmahnung am 20. März 2002 abzustellen ist, hängt der Erfolg der
Berufung insoweit im Wesentlichen von der Beantwortung
der im Beschlusstenor gestellten Fragen ab, da die seitdem
eingetretenen Normänderungen keine durchgreifenden Veränderungen des materiellen Rechts mit sich gebracht haben.
3. Der in Anhang III Teil A der Richtlinie 95/2/EG verwen-
§ 3 Abs. 2 Öst. KonfV 2004 verlangt indes ohne Unterscheidung zwischen Konfitüren mit der Bezeichnung Konfitüre
extra und solchen mit der Bezeichnung Konfitüre bei zuckerarmen Konfitüren für die Zulässigkeit der Unterschreitung
des Trockenmassegehalts von 60 %, dass diese hinsichtlich
ihres Fruchtgehalts mindestens den Anforderungen an Erzeugnisse der Kategorie extra entsprechen. Danach würden
für zuckerarme Konfitüren mit der Bezeichnung Konfitüre
extra dieselben Anforderungen gelten wie für zuckerarme
Konfitüren mit der Bezeichnung Konfitüre.
DLR | November/Dezember 2008
«
»
Recht
81
Zum „generischen Charakter“
der Bezeichnung „Parmesan“
Urteil des EuGH vom 26. Februar 2008
tungsbezeichnung geworden ist, hat
in der Rechtssache C-132/05, Kom-
der EuGH entschieden, dass grund-
mission der Europäischen Gemein-
sätzlich auch der Begriff „Parmesan“
schaften/Bundesrepublik Deutsch-
durch die gemeinschaftsrechtlichen
land sowie des Landgerichts Berlin
Bestimmungen über Ursprungsbe-
vom 22.04.2008 (Az.: 102 O 130/06)
zeichnungen geschützt ist. Der EuGH
Beide Urteile finden Sie im Internet
geht also davon aus, dass die Be-
unter www.dlr-online → DLR (Archiv)
zeichnung „Parmesan“ als eine geschützte Ursprungsbezeichnung ein
Der Kommentar von
Prof. Fausto Capelli und
Dr. Barbara Klaus
Am 26. Februar 2008 erging das „Par1)
Produkt bezeichnet, das (a) aus einer bestimmten, abgegrenzten geo-
Prof. Avv. Fausto Capelli
grafischen Gegend stammt und (b)
aus Ausgangsstoffen besteht, die genau aus dieser geografischen Gegend
»
Zur Person
mesan-Urteil des EuGH. Kurze Zeit
stammen.
darauf, am 22. April 2008, erließ das
Zur Frage, wann eine Bezeichnung
in Mailand spezialisiert im Europa-
Landgericht Berlin ebenfalls ein „Par-
„generischen Charakter“ erhält und
recht und im Internationalen Recht
mesan-Urteil“ . In beiden Verfahren
somit als Gattungsbezeichnung zu
(u. a. Lebensmittelrecht) Professor
ging es um die Frage, ob der Name
qualifizieren ist, führt der EuGH im
für Europarecht, Collegio europeo/
„Parmesan“ durch die gemeinschafts-
Erwägungsgrund 53 des vorliegend
Universität Parma. Mitglied
rechtlichen Bestimmungen über Ur-
besprochenen Urteils wie folgt aus:
der „Commissione Unica per la
2)
3)
sprungsbezeichnungen
Prof. Avv. Fausto Capelli. Anwalt
geschützt
„Im Rahmen der Beurteilung des ge-
Dietetica e la Nutrizione“ beim
ist oder ob es sich vielmehr um einen
nerischen Charakters einer Bezeich-
italienischen Gesundheitsministe-
Namen handelt, der zur Gattungsbe-
nung sind gemäß Art. 3 Abs. 1 der
rium.
zeichnung geworden ist und daher
Verordnung Nr. 2081/92 die Gegend
nicht den besonderen Schutz von Ur-
der Herstellung des betreffenden Er-
sprungsbezeichnungen genießt.
zeugnisses sowohl innerhalb als auch
Unstreitig ist die Bezeichnung „Par-
außerhalb des Mitgliedstaats, der die
migiano Reggiano“ als Ursprungs-
Eintragung der fraglichen Bezeich-
lich dadurch gefördert werde, dass
bezeichnung eingetragen und ge-
nung erwirkt hat, der Verbrauch
Etiketten verwendet werden, die auf
nießt daher den Schutz von Artikel 13
dieses Erzeugnisses, das Verständnis
kulinarische italienische Traditionen
Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/
dieser Bezeichnung durch den Ver-
und Gewohnheiten hinweisen. Dies-
2006. Fraglich war jedoch, ob der Be-
braucher innerhalb und außerhalb
bezüglich merkt der EuGH wie folgt
griff „Parmesan“ als Übersetzung der
des genannten Mitgliedstaats, das
an: „Außerdem ergibt sich aus den
eingetragenen italienischen Bezeich-
Bestehen einer spezifischen natio-
Gerichtsakten, dass in Deutschland
nung „Parmigiano Reggiano“ anzu-
nalen Regelung für das genannte Er-
bestimmte Hersteller von Käse mit
sehen ist. Der EuGH bejaht dies im
zeugnis und die Art der Verwendung
der Bezeichnung „Parmesan“ dieses
oben zitierten Urteil und schlussfol-
der fraglichen Bezeichnung in den ge-
Erzeugnis mit Etiketten vermarkten,
gert, dass die Bezeichnung „Parme-
meinschaftlichen Rechtsvorschriften
die auf die Kultur und Landschaften
san“ damit die Übersetzung einer
zu berücksichtigen (vgl. Urteil vom
Italiens hinweisen. Daraus lässt sich
der beiden Begriffe ist, aus denen die
25. Oktober 2005, Deutschland und
zulässigerweise folgern, dass die Ver-
geschützte Ursprungsbezeichnung
Dänemark/Kommission, C 465/02 und
braucher in diesem Mitgliedstaat Par-
„Parmigiano Reggiano“ besteht4). Da
C 466/02, Slg. 2005, I 9115, Randnrn.
mesan als einen Käse ansehen, der
die Bundesrepublik Deutschland im
76 bis 99).“ Im Erwägungsgrund 55
mit Italien in Verbindung steht, selbst
Verfahren vor dem EuGH nicht den
weist der EuGH zudem darauf hin,
wenn er tatsächlich in einem ande-
Beweis erbracht hat, dass die Be-
dass die Vermarktung von Parme-
ren Mitgliedstaat erzeugt worden
zeichnung „Parmesan“ zu einer Gat-
san-Käse in Deutschland grundsätz-
ist (…).“
DLR | November/Dezember 2008
«
«
82
Recht
«
Die Frage, die sich im Parmesan-Ver-
den darf ohne dass der im Gemein-
fahren vor dem EuGH stellte, näm-
schaftsrecht verankerte Schutz der
lich ob es möglich ist, dass nur einer
Ursprungsbezeichnung „Parmigiano
der Bestandteile (bzw. deren Über-
Reggiano“ verletzt würde.
setzung), aus denen sich eine Ur-
Im Lichte dieser Argumentation er-
sprungsbezeichnung (hier: „Parmigi-
scheint der „Freispruch“ Deutsch-
ano Reggiano“) zusammensetzt (hier:
lands durch den EuGH vom Vorwurf,
„Parmesan“), zur Gattungsbezeich-
den deutschen Herstellern die Benut-
nung wird und damit nicht geschützt
zung der Bezeichnung „Parmesan“
ist, ließ der EuGH allerdings unbeant-
nicht verboten zu haben, geradezu
wortet. Deren Lösung verwies er viel-
eine logisch Schlussfolgerung. Denn
Dr. Barbara Klaus,
mehr in den Zuständigkeitsbereich
wenn – wie im Erwägungsgrund 30
Rechtsanwältin (avvocato),
der nationalen Gerichte zurück. Dies
des vorliegenden Urteils ausdrücklich
meyer//meisterernst,
mit der Begründung, dass in Fällen,
festgestellt – ein deutsches Gericht,
Via Silvio Pellico, 12,
in denen es um Fragen zum Schutz
nachdem es den konkreten Einzelfall
I-20121 Milano,
einzelner Bestandteile einer zusam-
untersucht hat, mit Wirkung für das
Tel.: 0039/02/8054675,
mengesetzten
Fax: 0039/02/86463480
Ursprungsbezeich-
deutsche Staatsgebiet entscheiden
nung (wie „Parmigiano Reggiano“)
kann, dass der Name „Parmesan“
gehe, es Aufgabe der nationalen Ge-
zur Gattungsbezeichnung gewor-
richte sei, über den Schutzumfang zu
den ist, ist nicht ersichtlich, wie die
entscheiden. Diesbezüglich verweist
Bundesrepublik Deutschland (bzw.
der EuGH auf seine ständige Recht-
die zuständigen Überwachungsbe-
Seit 2003 Rechtsanwältin in Mai-
sprechung und zitiert diese wie folgt
hörden) einem deutschen Herstel-
land mit der Kanzlei von Prof. Avv.
(siehe Erwägungsgrund 30): „In dem
ler den Gebrauch einer Bezeichnung
Fausto Capelli. Seit 2005 ist Frau Dr.
durch die Verordnung Nr. 2081/92 ge-
(„Parmesan“) verbieten sollen, de-
Klaus Mitglied der Kanzlei meyer//
schaffenen Schutzsystem sind die Fra-
ren Benutzung ihm durch einen
meisterenst im Standort Mailand.
gen des Schutzes der verschiedenen
Richter hingegen erlaubt werden
Schwerpunkte ihrer Tätigkeit liegen
Bestandteile einer Bezeichnung und
könnte (freilich beschränkt auf das
im europäischen und internatio-
insbesondere die Frage, ob es sich
deutsche Staatsgebiet). Die Feststel-
nalen Recht, insbesondere im
möglicherweise um einen Gattungs-
lung des EuGH, dass die Bundesre-
Futtermittel- und Lebensmittelrecht,
namen oder um einen gegen die in
publik Deutschland nicht gegen ihre
Arzneimittelrecht und Kosmetik-
Art. 13 dieser Verordnung genann-
Verpflichtungen aus Art. 13 Abs. 1
recht.
ten Praktiken geschützten Bestand-
Buchst. b der Verordnung (EG)
teil handelt, vom nationalen Gericht
Nr. 2081/92 (nun Verordnung (EG)
anhand einer eingehenden Prüfung
Nr. 510/2006) verstoßen hat, indem
im vorliegend besprochenen Urteil
des Sachverhalts zu beurteilen, den
sie es förmlich ablehnte, die Verwen-
entwickelte Rechtsprechung den Um-
ihm die Parteien vortragen (Urteil
dung der Bezeichnung „Parmesan“
fang des Schutzes der Ursprungsbe-
Chiciak und Fol, Randnr. 38).“ Dies
bei der Etikettierung von Erzeugnis-
zeichnung „Parmigiano Reggiano“
bedeutet, dass die nationalen Ge-
sen, die nicht der Spezifikation der
beträchtlich. Denn sobald es in einem
richte (und vor allem die deutschen
geschützten Ursprungsbezeichnung
nationalen Rechtsstreit einem Her-
Gerichte), die in einem konkreten Fall
„Parmigiano Reggiano“ entsprechen,
steller oder Vertreiber von mit „Par-
mit der Frage befasst sind, ob die Be-
in ihrem Staatsgebiet zu ahnden, ist
mesan“ bezeichneten Käse gelingt,
zeichnung „Parmesan“ generischen
somit konsequent. Die Ausführungen
dem nationalen Gericht zu beweisen,
Charakter hat oder nicht, nach einer
des EuGH in den Erwägungsgründen
dass dieser Begriff zu einer Gattungs-
„eingehenden Prüfung des Sachver-
58 bis 81 sind daher allerdings voll-
bezeichnung geworden ist (und da-
halts“ durchaus auch zur Schlussfol-
kommen überflüssig.
mit genau den Beweis führen könnte,
gerung gelangen könnten, dass dieser
Das Kernproblem des „Parmesan-
den die Bundesrepublik Deutsch-
Name zu einer Gattungsbezeichnung
Verfahrens“ wurde durch die eben
land vor dem EuGH nicht erbracht
geworden ist und daher von einem
aufgezeigte Urteilsbegründung vom
hat), dann dürfte er diese Bezeich-
deutschen Hersteller, der Partei eines
EuGH jedoch ungelöst gelassen. Viel-
nung auch für solche Produkte ver-
solchen Rechtsstreits ist, benutzt wer-
mehr reduziert der EuGH durch die
wenden, die nicht der Produktspezi-
»
November/Dezember 2008 | DLR
»
Zur Person
«
»
Recht
83
fikation der europaweit geschützten
Das Landgericht Berlin hat mit Urteil
ano“ besteht und der Ähnlichkeit
Ursprungsbezeichnung „Parmigiano
vom 24. April 2008 entschieden, dass
der damit bezeichneten Produkte
Reggiano“ entsprechen. Es ist jedoch
die Verwendung der oben aufge-
(sprich, geriebener oder zum Reiben
nicht ausgeschlossen, dass ein ande-
führten Bezeichnungen für einen im
bestimmter Hartkäse), die Verbrau-
res Gericht in einem anderen Ver-
Allgäu hergestellten Hartkäse gegen
cher einen nicht in Italien hergestell-
fahren eine entgegengesetzte Ent-
Art. 13 Abs. 1 Buchstabe b) der Ver-
ten „Parmesan“-Käse gedanklich mit
scheidung trifft, weil im konkreten
ordnung (EG) Nr. 510/2006 verstößt
dem Produkt in Verbindung bringen,
Fall nicht bewiesen werden kann,
und hat der Unterlassungsklage da-
das die geschützte Ursprungsbezeich-
dass die Bezeichnung „Parmesan“
her stattgegeben.
nung trägt. Ebenso wie der EuGH in
zur Gattungsbezeichnung gewor-
Wie auch das Landgericht Berlin in
seinem Urteil vom 26. Februar 2008
den ist und daher die Verwendung
diesem Urteil feststellt, ergibt sich
in der Rechtssache C-132/056), ging
dieses Namens für nicht aus dem Ur-
aus dieser Vorschrift, dass einge-
daher auch das Landgericht Berlin
sprungsgebiet stammenden Käse
tragene Ursprungsbezeichnungen
davon aus, dass die Bezeichnung
eine Verletzung der geschützten Ur-
(ebenso wie geografische Anga-
„Parmesan“ eine Anspielung auf die
sprungsbezeichnung
„Parmigiano
ben) einen außerordentlich weiten
geschützte Bezeichnung „Parmigi-
Reggiano“ darstellt. Die Risiken, die
Schutz genießen. Insbesondere ist
ano Reggiano“ ist. Dies sei gem. Art.
dem vorliegend besprochenen EuGH-
nicht nur jede direkte, sondern auch
13 Abs. 1 Buchstabe b) der Verord-
Urteil innewohnen, sind offensicht-
jede indirekte kommerzielle Verwen-
nung (EG) Nr. 510/2006 verboten und
lich. Denn dieses Urteil erlaubt es, im
dung eines eingetragenen Namens
daher zu unterlassen7).
Hinblick auf dieselbe Fragestellung
für Erzeugnisse, die nicht unter die
Die Kernfrage, die sich nun aber
zu verschiedenen Ergebnissen zu ge-
Eintragung fallen, verboten, sowie
auch im Verfahren vor dem Landge-
langen. Dieses Ergebnis ist unbefrie-
jede widerrechtliche Aneignung,
richt Berlin stellte, war die folgende:
digend und birgt enorme Rechtsun-
Nachahmung oder Anspielung, selbst
Ist die Verwendung der streitgegen-
sicherheit in sich.
wenn der tatsächliche Ursprung des
ständlichen Bezeichnung „Parmesan“
Erzeugnisses angegeben ist oder
etwa dennoch ausnahmsweise aus
Die Entscheidung des Landgerichts
wenn der geschützte Name in Über-
dem Grund zulässig, dass es sich bei
Berlin zur Verwendung der Bezeich-
setzung verwendet wird. Untersagt
ihr um eine reine Gattungsbezeich-
nung „Parmesan“
sind zudem alle sonstigen falschen
nung für Hartkäse unspezifischer Art
In Nachfolge der Entscheidung des
oder irreführenden Angaben, die
handelt? Unter Anwendung der vom
EuGH vom Februar 2008, hatte erst-
sich auf Herkunft, Ursprung, Natur
EuGH zum generischen Charakter ei-
mals das Landgericht Berlin die Mög-
oder wesentliche Eigenschaften der
ner Bezeichnung entwickelten Beur-
lichkeit, sich in einem konkreten Fall
Erzeugnisse beziehen und alle sons-
teilungskriterien verneinte dies das
der Frage zu widmen, ob der Name
tigen Praktiken, die geeignet sind,
Landgericht Berlin jedoch. Zwar hob
„Parmesan“ zur Gattungsbezeich-
den Verbraucher in Bezug auf den
es hervor, dass die Feststellungen des
nung geworden ist und daher für
tatsächlichen Ursprung des Erzeug-
EuGH im Urteil vom 26. Februar 2008
Käseprodukte, die nicht den für das
nisses irrezuführen. Unter Hinweis
zu diesem Punkt nicht daran hindern
Erzeugnis „Parmigiano Reggiano“
auf die Rechtsprechung des OLG
können, im vorliegenden Rechtsstreit
bestehenden Spezifikation im Sinne
Hamburg5) hob auch das Landge-
den Nachweis zu erbringen, dass es
der Verordnung (EG) Nr. 510/2006
richt Berlin vor, dass sich aus diesem
sich bei „Parmesan“ um eine Gat-
entsprechen, verwendet werden dür-
„weiten Verbietungsrecht“ entneh-
tungsbezeichnung handelt (hiermit
fen oder nicht. Beklagte in diesem
men lasse, dass der Gemeinschaftsge-
bestätigt sich dass – wie oben bereits
Verfahren war ein Allgäuer Molke-
setzgeber von einem „umfassenden
dargelegt – das Urteil des EuGH vom
reiunternehmen, das einen Käse
kollektiven Ausschließlichkeitsrecht“
26. Februar 2008 den Umfang des
im Allgäu herstellt und diesen un-
zum Schutz der geografischen Anga-
Schutzes der Ursprungsbezeichnung
ter der Bezeichnung „Parmigiano“,
ben und Ursprungsbezeichnungen
„Parmigiano Reggiano“ beträchtlich
„Bio-Parmesan“ und „Parmesan“ in
ausgeht. Basierend auf diesem wei-
beeinträchtigt). Jedoch habe die be-
Deutschland sowie in einigen ande-
ten Schutztatbestand entschied das
weispflichtige Beklagte, das Allgäuer
ren europäischen Ländern verkauft.
Landgericht Berlin, dass aufgrund
Molkereiunternehmen, nicht den
Das „Consorzio del Formaggio Par-
der optischen und klanglichen Ähn-
Nachweis dafür erbringen können,
migiano Reggiano“ hat die Molkerei
lichkeit, die zwischen den Bezeich-
dass der Name „Parmesan“ in der EU
deshalb auf Unterlassung verklagt.
nungen „Parmesan“ und „Parmigi-
der „gemeinhin übliche Name für ein
DLR | November/Dezember 2008
«
84
Recht
«
Agrarerzeugnis oder ein Lebensmit-
verfahren nach Art. 226 EGV einge-
her nicht getrennt bezeichnet. Denn
tel“ und damit eine Gattungsbezeich-
leitet worden war und zwar auf der
der Begriff „Parmigiano“ wird bereits
nung geworden ist (siehe die Legalde-
Grundlage von unbestimmten und
seit Jahrhunderten benutzt, um die-
finition für „Gattungsbezeichnung“
missverständlichen
Argumenten.
sen bestimmten, berühmten Hartkäse
in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG)
Um die Argumentationslinie der
zu bezeichnen und auch heute noch
Nr. 510/2006). Unter den zahlreichen
Kommission in seine Entscheidung
verwendet man in Italien im täglichen
Argumenten, die das Landgericht Ber-
aufzunehmen, greift der EuGH auf
Sprachgebrauch diesen Namen, um
lin hierfür anführt, ist folgender Ge-
die in einem anderen Fall – nämlich
dieses spezielle Produkt zu beschrei-
sichtspunkt interessant: Gegen die
der Rechtssache „Époisses de Bour-
ben. Der Grund, aus dem die Italie-
Annahme einer europaweiten Ver-
gogne“8) – entwickelte Rechtspre-
nische Republik die Eintragung der
braucherauffassung, dass es sich bei
chung zurück (vgl. Erwägungsgrund
zusammengesetzten
„Parmesan“ um eine Gattungsbe-
30 des Urteils vom 26. Februar 2008).
„Parmigiano Reggiano“ – und nicht
zeichnung handelt, spreche auch das
Hierdurch verwickelt sich der EuGH
nur der Bezeichnung „Parmigiano“ –
Verhalten der überwiegenden An-
jedoch in Widersprüche.
beantragt hat, beruht auf dem histo-
zahl der Regierungen in den beiden
Denn zu berücksichtigen ist, dass so-
rischen und kulturellen Kontext und
„Parmesan“-Verfahren C-66/00 und C-
wohl die Bezeichnung „Parmesan“ als
den tatsächlichen wirtschaftlichen Ge-
132/05 vor dem EuGH. Denn es wäre
auch die Bezeichnung „Reggiano“ den
gebenheiten in Italien. Der Käse mit
anzunehmen gewesen, dass sich die
geografischen Bezug enthalten, der
der Ursprungsbezeichnung „Parmi-
meisten Regierungen zum Schutz ih-
den Ursprungsbezeichnungen eigen
giano“ wird nicht nur in der Stadt
rer Erzeuger in ihren Stellungnah-
ist. Diese beiden Begriffe (d. h. „Par-
Parma und deren Umgebung, son-
men gegen die von der Kommission
migiano Reggiano“) stellen also über-
dern auch in einem weiteren geo-
vertretene Auffassung gewandt hät-
haupt keine „zusammengesetzte Ur-
grafischen Gebiet, und zwar „Reggio
ten, dass es sich bei „Parmesan“ nicht
sprungsbezeichnung“ i. S. d. Époisses
nell’Emilia“, hergestellt (davon ist der
um einen generischen Begriff handle.
de Bourgogne“-Rechtsprechung dar.
Begriff „Reggiano“ abgeleitet). Die
Das sei jedoch nicht geschehen. Dieses
Denn bei den „zusammengesetzten
italienische Regierung hat daher die
„kuriose“ Argument des Landgerichts
Ursprungsbezeichnungen“, auf die
Eintragung der zusammengesetzten
Berlin zeigt, wie „einfallsreich“ die
sich die vom EuGH zitierte Rechtspre-
Bezeichnung „Parmigiano Reggiano“
nationalen Richter sind, um der oft-
chung in der Rechtssache „Époisses de
beantragt, um es sämtlichen Erzeu-
mals sehr schwer zu entscheidenden
Bourgogne“9), bezieht, handelt es sich
gern von Parmesan, die im geogra-
Frage nach der Ermittlung der „eu-
vielmehr um solche zusammengesetz-
fischen Herstellungsgebiet dieses Kä-
ropäischen Verkehrsauffassung“ ge-
ten Namen, bei denen einer das Pro-
ses tätig sind, das die Stadt Parma und
recht zu werden.
dukt bezeichnet und der andere den
ihre Umgebung sowie die Stadt Reg-
10)
Der Begriff der sog. „zusammenge-
Bezeichnung
geografischen Bezug beinhaltet .
gio nell’Emilia und deren Umgebung
Hierfür gibt es zahlreiche Beispiele:
umfasst, zu ermöglichen, den recht-
11)
setzten Ursprungsbezeichnungen“
Pecorino (Produktname ) romano
lichen Schutz zu erhalten, den das Ge-
Entgegen der Urteilsbegründung
(geografischer Bezug12)); Provolone
meinschaftsrecht den geschützten Ur-
13)
des EuGH vom 26. Februar 2008,
(Produktname ) Val padana (geo-
sprungsbezeichnungen verleiht17).
ging das Landgericht Berlin hin-
grafischer Bezug14)), Mozzarella di
Festgehalten werden kann damit,
15)
gegen nicht auf den Unterschied
bufala (Produktname ) campana
dass es nur für die Bezeichnungen,
zwischen zusammengesetzten Be-
(geografischer Bezug16)), etc. Keiner
die tatsächlich aus einem Produkt-
zeichnungen und deren einzelnen
dieser Begriffe hätte einzeln betrach-
namen und einem geographischen
Bestandteilen ein. Dies ist zu begrü-
tet gemäß der Verordnung (EWG)
Bezug „zusammengesetzt“ sind (wie
ßen; denn darauf kann es im vorlie-
Nr. 2081/1992 (nun Verordnung (EG)
die oben beispielhaft genannten Be-
genden Fall auch nicht ankommen.
Nr. 510/2006) eingetragen und da-
zeichnungen) Sinn macht zu prüfen,
Die hierzu vom EuGH gemachten
mit als Ursprungsbezeichnung oder
ob einer ihrer Bestandteile zur Gat-
Ausführungen gehen am Kernprob-
als geografische Angabe geschützt
tungsbezeichnung geworden ist.
lem des Falls vorbei und sind wohl
werden können. Die Bezeichnung
Diese Fallgestaltung war jedoch vor-
als Konsequenz dessen zu sehen,
„Parmigiano“ hingegen schon, da sie
liegend nicht einschlägig, was vom
dass das „Parmesan“-Verfahren vor
den Produktnamen und den geogra-
EuGH verkannt worden ist.
dem EuGH von der Europäischen
fischen Bezug (Parma und Gegend um
Das Landgericht Berlin hat das Kern-
Kommission als Vertragsverletzungs-
Parma) in sich vereinheitlicht und da-
problem hingegen korrekt umfasst,
»
November/Dezember 2008 | DLR
»
Recht
85
sprich, die Frage, wie zu verfahren ist,
deutschen Markenrechts angewendet
zeichnungen gehören hingegen nicht
wenn zwar die eingetragene Bezeich-
werden. Dies ist jedoch darauf zurück-
den einzelnen Unternehmen, die sie
nung (hier: „Parmigiano Reggiano“)
zuführen, dass der deutsche Gesetz-
benutzen; Zweck dieser schützenden
keine Gattungsbezeichnung ist, dies
geber die Ausführungsvorschriften
Vorschriften ist vielmehr vorwiegend
aber für die Übersetzung der Be-
zur Verordnung (EG) Nr. 510/2006
der Schutz der Verbraucher vor Ir-
zeichnung bzw. eines Teils davon der
über geschützte Ursprungsbezeich-
reführung und die Förderung von
Fall ist. Das Landgericht Berlin spricht
nungen und geografische Anga-
Agrarprodukten mit bestimmten Qua-
sich für diese Fälle für eine analoge
ben in das Markengesetz aufgenom-
litätsmerkmalen (siehe auch die Erwä-
Anwendung der Vorschrift in Art. 13
men hat (Art. 130 ff.), das daneben
gungsgründe der Verordnung (EG)
Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG)
auch Vorschriften über einfache geo-
Nr. 510/2006). Der Markenschutz ist
Nr. 510/2006 aus. Diese regelt, dass
grafische Angaben enthält (Art. 126
daher privatrechtlicher Natur, wäh-
dann,
eingetragene
ff.), die nicht vom Schutzbereich der
rend der Schutz der Ursprungsbe-
Ursprungsbezeichnung unmittelbar
Verordnung (EG) Nr. 510/2006 um-
zeichnungen vorwiegend öffent-
einen als Gattungsbezeichnung ange-
fasst sind. Der Zusammenhang der
lich-rechtlicher Natur ist18). Dieser
sehenen Namen eines Agrarerzeug-
vom deutschen Gesetzgeber dadurch
Differenzierung muss in der Rechts-
nisses oder Lebensmittels enthält,
zwischen Marken einerseits und Ur-
auslegung und -anwendung auch in
die Verwendung dieser Gattungs-
sprungsbezeichnungen andererseits
Deutschland Rechnung getragen wer-
bezeichnung nicht als ein Verstoß
begründet wurde, birgt jedoch die
den.
gegen die Verbotstatbestände des
Gefahr der Verwirrung in sich. Denn
Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Buchstaben a oder
das Markenrecht bezweckt haupt-
b der Verordnung (EG) Nr. 510/2006
sächlich den Schutz der Unternehmen
anzusehen ist. Allerdings kommt das
und deren Marken. Die Ursprungsbe-
wenn
eine
Die Verweise finden Sie unter
www.dlr-online.de → DLR Archiv
Landgericht Berlin, wie oben bereits
erläutert, zu dem Schluss, dass selbst
die Übersetzung „Parmesan“ nicht
zu einer Gattungsbezeichnung geworden ist und daher dieser Ausnahmetatbestand, auch in analoger
Anwendung, vorliegend überhaupt
nicht greift.
Schlussbemerkung
Abschießend kann damit festgehalten werden, dass das „Parmesan“-Urteil des EuGH vom 26. Februar 2008
wegen der oben dargelegten Mängel und Unstimmigkeiten nicht überzeugt. Das nachfolgend am 22. April
2008 ergangene Urteil des Landge-
Behr’s Seminare
14.–16.1.2009
Lebensmittelhygiene, in Köln.
Referenten: Dipl.-Biol. Regina
Zschaler, Anne Schlingmann und
Dipl. oec. troph. Sonja Huber
Anmeldeschluss: 2.1.2009
11.2.2009
Fertigpackungsrecht – Aktuell,
in Neu-Isenburg.
Leitung: Dr. Boris Riemer und
Dr. Alexander Liebegall
Anmeldeschluss: 11.2.2009
19.1.2009
Kosmetikrecht kompakt –
Die wichtigsten Inhalte,
Frankfurt/Main.
Leitung: Birgit Huber
Anmeldeschluss: 5.1.2009
12./13.2.2009
Zusatzstoffe, Aromen und
Enzyme, Köln.
Leitung: Diplom-Trophologin
Bettina Muermann und
RA Peter Hahn
Anmeldeschluss: 13.2.2009
richts Berlin arbeitet die Problematik
des vorliegend besprochenen „Parmesan“-Falls hingegen klarer heraus,
setzt sich intensiv damit auseinander
und überzeugt durch eine rechtlich
strukturierte und argumentativ gute
Urteilsbegründung. Hierbei legt es die
unmittelbar anwendbare Verordnung
5./6.2.2009
Workshop-Seminar Sensorik –
Theorie und Praxis sensorischer
Analysen von Lebens- und
Genussmitteln, in Hamburg.
Leitung: Prof. Dr.
Mechthild Busch-Stockfisch
Anmeldeschluss: 06.02.2009
17./18.2.2009
Health Claims Tage, in Köln.
Leitung: Andreas Meisterernst
und Dr. Bernd Haber
Anmeldeschluss: 18.2.2009
(EG) Nr. 510/2006 im Lichte der EuGHRechtsprechung aus. Irritierend mag
es auf den ersten Blick erscheinen,
dass zudem auch Vorschriften des
DLR | November/Dezember 2008
Info: Behr´s Seminare, Averhoffstraße 10, D-22085 Hamburg
(Tel.: 040-227-008-19; Fax: 040-220-1091; E-Mail: [email protected];
Web: www.Behrs.de).
«
85A
Recht
«
Zum „generischen Charakter“ der Bezeichnung „Parmesan“
Prof. Avv. Fausto Capelli und Dr. Barbara Klaus
Verweise
1)
2)
3)
4)
Urteil des EuGH vom 26. Februar 2008
in der Rechtssache C-132/05, Kommission der Europäischen Gemeinschaften/
Bundesrepublik Deutschland; vgl. hierzu
auch Anmerkung von F. CAPELLI, La
sentenza Parmesan della Corte di giustizia: una decisione sbagliata, Diritto comunitario e degli scambi internazionali,
2008, S. 329.
Landgericht Berlin, Urteil vom
22.04.2008, Az.: 102 O 130/06; vgl.
hierzu auch Anmerkung von S. VENTURA,
Il caso Parmesan visto da un tribunale tedesco, Diritto comunitario e degli scambi
internazionali, 2008, S. 367; D. CORTASSA
– G. ALLEGRUCCI, Italian-Style Parmesan? No, Parmigiano Reggiano, Alimenta,
2008, S. 79.
Siehe Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des
Rates vom 20. März 2006 zum Schutz
von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. 2006 L 93,
S. 12); diese Verordnung hat die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom
14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (EG ABl. 1992 L 208, S. 1) abgelöst.
Vgl. zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen auch
F. CAPELLI, Protection of the Designations
of Origin and of the Geographical Indications of Agricultural Products: The New
Community Regulation No 510/2006 and
the Italian “Sanctioning” Decree, European Food and Feed Law Review, S. 137;
F. CAPELLI – B. KLAUS, La tutela delle indicazioni geografiche nell’ordinamento
comunitario e in quello internazionale,
Diritto comunitario e degli scambi internazionali, 2004, S. 191.
Bereits der Generalanwalt Léger sprach
sich in seinen Schlussanträgen zur
Rechtssache C-66/00 (Dante Bigi, Rd. 50),
in der es ebenfalls um die geschützte Ursprungsbezeichnung „Parmigiano Reggiano“ ging, dafür aus, dass das Wort
5)
6)
7)
„Parmesan“ die übersetzte Form der zusammengesetzten Bezeichnung „Parmigiano Reggiano“ darstellt. Allerdings hatte der EuGH diese Frage in der
Rechtssache C-66/00 (siehe Urteil vom
25.6.2002, Slg. 2002, p.I-5917) nicht direkt zu entscheiden und führte daher
hierzu lediglich wie folgt aus „Im vorliegenden Fall ist es jedoch keineswegs offensichtlich, dass die Bezeichnung „Parmesan“ zu einer Gattungsbezeichnung
geworden wäre. Denn mit Ausnahme
der deutschen Regierung und in gewissem Maße der österreichischen Regierung haben sämtliche Regierungen, die
in der vorliegenden Rechtssache Erklärungen abgegeben haben, und die Kommission geltend gemacht, dass die französische Bezeichnung „Parmesan“ die
korrekte Übersetzung der GUB „Parmigiano Reggiano“ darstelle“. Vgl. zu diesem
Urteil auch Anmerkung von A.H. MEYER
– B. KLAUS, Ist Parmesan eine Gattungsbezeichnung? – EuGH, 25. Juni 2002, C66/00, DLR 2002, S. 414; S. VENTURA, Il
„Parmesan“ alla Corte di giustizia: osservazioni in margine alla sentenza del
25 giugno 2002 nel procedimento n. C66/00, Diritto comunitario e degli scambi
internazionali, 2002, S. 3; A.H. MEYER
– B. KLAUS, Kommt Parmesan-Käse aus
Parma und Umgebung? oder Das Urteil „Parmigiano Reggiano“ im Kontext
der bisherigen Rechtsprechung des EuGH
zum gemeinschaftsrechtlichen Schutz
von Herkunftsangaben, GRUR 2003,
S. 553.
OLG-Hamburg, GRUR-RR 2004, 36 ff.
a.a.O., siehe Rn. 46 ff.
Nach der ständigen Rechtssprechung des
EuGH erfasst der Verbotstatbestand der
„Anspielung“ eine Fallgestaltung, in der
der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses
verwendete Ausdruck einen Teil einer geschützten Bezeichnung in der Weise einschließt, dass der Verbraucher durch den
Namen des Erzeugnisses veranlasst wird,
gedanklich einen Bezug zu der Ware her-
»
8)
9)
10)
11)
12)
13)
14)
15)
16)
17)
18)
zustellen, die die Bezeichnung trägt (vgl.
EuGH, Urteil vom 4. März 1999, Rs. C87/97, Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola, Slg. 1999, I-1301,
Rn. 25; Urteil vom 26. Februar 2008, Rs.
132/05, a.a.O., Rd. 44).
Urteil des EuGH vom 9.6.1998, in den
verb. Rechtssachen C-129/97 und C130/97, Chiciak und Fol, Slg. 1998, S.I3315.
Urteil des EuGH vom 9.6.1998, in den
verb. Rechtssachen C-129/97 und C130/97.a.a.O.
Vgl. zu den zusammengesetzten Ursprungsbezeichnungen auch S. VENTURA, Quando una DOP composta protegge anche i singoli elementi che la
compongono: il caso del nome “grana”,
Diritto comunitario e degli scambi internazionali, 2008, S. 81.
Unter „Pecorino“ versteht man im Italienischen einen Käse aus Schafsmilch.
„Romano“ bedeutet im Deutschen „römisch“.
„Provolone“ ist ein italienischer Schnittkäse/Hartkäse vom Typ Filata, was ein
spezielles Verfahren zur Herstellung von
Käse bezeichnet, das ursprünglich aus
Italien stammt.
„Val padana“ bezeichnet eine geografische Gegend in Norditalien (Poebene).
„Mozzarella di bufala“ bedeutet „Büffelmozzarella“ und ist ein italienisches
Käseprodukt, welches traditionell in
Kampanien hergestellt wird, heute
aber auch in anderen Regionen Süditaliens.
„Campana“ bedeutet im Deutschen
„aus Kampanien“.
Vgl. hierzu auch die Erläuterungen
des Generalanwalts Léger in seinen
Schlussanträgen zur Rechtssache C66/00, Dante Bigi, Rd. 53.
Siehe hierzu auch Anmerkung von
S. VENTURA, Il caso Parmesan visto da
un tribunale tedesco, Diritto comunitario e degli scambi internazionali, 2008,
S. 367, 371.
November/Dezember 2008 | DLR
1
EuGH, Urteil vom 26.02.2008 – C-132/05
«
„Parmesan“-Käse
EuGH, Urteil vom 26.02.2008 – C-132/05 (Kommission u. a./Deutschland u. a.)
1. Die amtliche Rechtsordnung verfügt über rechtliche
Regelungen, die dazu dienen, einen wirksamen Schutz
der den einzelnen Bürgern nach der Verordnung (EWG)
Nr. 2081/92 zustehenden Rechte sicherzustellen. Die Möglichkeit, gegen ein Verhalten vorzugehen, das die Rechte
aus einer geschützten Ursprungsbezeichnung beeinträchtigt, ist nicht allein dem berechtigten Nutzer der Bezeichnung vorbehalten. Sie steht vielmehr jedem Wettbewerber,
den Unternehmensverbänden und den Verbraucherverbänden zu.
2. Die Mitgliedstaaten sind nicht aus Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 verpflichtet, von Amts wegen
Maßnahmen zu ergreifen, um Verstöße gegen Art. 13 I der
Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 zu ahnden.
3. Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 gilt für die
Verpflichtungen derjenigen Mitgliedstaaten, aus denen die
geschützte Ursprungsbezeichnung stammt.
Zum Sachverhalt:
Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen
aus Art. 13 I lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des
Rates vom 14. 7. 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse
und Lebensmittel (ABlEG L 208, S. 1) verstoßen hat, dass
sie es förmlich ablehnte, die Verwendung der Bezeichnung
„Parmesan“ bei der Etikettierung von Erzeugnissen, die
nicht der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung (im Folgenden: g.U.) „Parmigiano Reggiano“ entsprechen, in ihrem Staatsgebiet zu ahnden, und damit die
widerrechtliche Aneignung des dem echten, gemeinschaftsweit geschützten Erzeugnis eigenen Rufs begünstigte.
Mit Schreiben vom 15. 4. 2003 forderte die Kommission
auf Grund einer Beschwerde mehrerer Wirtschaftsteilnehmer die deutschen Behörden auf, den mit Betrugsbekämpfung beauftragten Dienststellen klare Anweisungen zu geben, das Inverkehrbringen von als „Parmesan“ bezeichneten Erzeugnissen, die nicht der Spezifikation der g.U. „Parmigiano Reggiano“ entsprechen, im deutschen Staatsgebiet
abzustellen. Da der Begriff „Parmesan“ die Übersetzung
der g.U. „Parmigiano Reggiano“ sei, stelle seine Verwendung einen Verstoß gegen Art. 13 I lit. b der Verordnung
(EWG) Nr. 2081/92 dar. Die Bundesrepublik Deutschland
antwortete mit Schreiben vom 13. 5. 2003, dass der Begriff
„Parmesan“ zwar ursprünglich einen historischen Bezug
zur Region Parma aufgewiesen habe, heute jedoch zu einer
Gattungsbezeichnung für geriebenen oder zum Reiben be-
stimmten Hartkäse unterschiedlicher Herkunft geworden
sei, die sich von der g.U. „Parmigiano Reggiano“ unterscheide. Daher stelle die Verwendung dieses Begriffs keinen
Verstoß gegen die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 dar. Am
17. 10. 2003 richtete die Kommission ein Mahnschreiben
an die Bundesrepublik Deutschland, das dieser Mitgliedstaat mit Schreiben vom 17. 12. 2003 beantwortete.
Da die Erklärungen der Bundesrepublik Deutschland der
Kommission nicht befriedigend erschienen, gab diese am
30. 3. 2004 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab,
in der sie diesen Mitgliedstaat aufforderte, die notwendigen
Maßnahmen zu ergreifen, um dieser Stellungnahme binnen
zwei Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen.
Mit Schreiben vom 15. 6. 2004 teilte die Bundesrepublik
Deutschland der Kommission mit, dass sie an ihrer Auffassung festhalte.
Unter diesen Umständen hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben. Die Kommission stützt ihre Klage
allein darauf, dass die Bundesrepublik Deutschland es
abgelehnt habe, die Verwendung der Bezeichnung „Parmesan“ bei der Etikettierung von Erzeugnissen, die nicht
der Spezifikation der g.U. „Parmigiano Reggiano“ entsprechen, in ihrem Staatsgebiet zu ahnden. Die Bundesrepublik Deutschland bestreitet die Vertragsverletzung aus drei
Gründen:
– Erstens sei eine Ursprungsbezeichnung nach Art. 13 der
Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 nur in genau der Form
geschützt, in der sie eingetragen sei;
– zweitens stelle die Verwendung des Wortes „Parmesan“
keine Verletzung der g.U. „Parmigiano Reggiano“ dar,
und
– drittens sei sie nicht von Amts wegen verpflichtet, Verstöße gegen Art. 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92
zu ahnden.
Der EuGH hat die Klage der Kommission abgewiesen.
Gründe:
Zum Schutz zusammengesetzter Bezeichnungen
20. Die Kommission macht geltend, dass das gemeinschaftliche Schutzsystem auf dem Grundsatz beruhe, dass die Eintragung einer aus mehreren Worten bestehenden Bezeichnung sowohl den Bestandteilen der zusammengesetzten
Bezeichnung als auch dieser als Ganzem den Schutz des Gemeinschaftsrechts verleihe. Der wirksame Schutz zusammengesetzter Bezeichnungen erfordere daher, dass grundsätzlich
alle Bestandteile einer zusammengesetzten Bezeichnung gegen missbräuchliche Verwendung geschützt seien. Um diesen
Schutz zu gewährleisten, verlange die Verordnung (EWG)
Nr. 2081/92 nicht die Eintragung der einzelnen schutzfähigen Teile einer zusammengesetzten Bezeichnung, sondern
gehe von dem Grundsatz aus, dass jeder Bestandteil auch für
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sich allein geschützt sei. Diese Auslegung werde durch das
Urteil des Gerichtshofs vom 9. 6. 1998 „Chiciak und Fol“
(Slg. 1998, I-3315 = GRUR Int 1998, 790) bestätigt.
21. Von dem Grundsatz, wonach alle Bestandteile einer zusammengesetzten Bezeichnung geschützt seien, gebe es nur
eine Ausnahme. Die sei in Art. 13 I Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 geregelt, wonach die Verwendung
eines einzelnen Bestandteils einer zusammengesetzten Bezeichnung Art. 13 I lit. a und b der Verordnung nicht zuwiderlaufe, wenn es sich bei dem fraglichen Bestandteil um den
als Gattungsbezeichnung angesehenen Namen eines Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels handele. Diese Vorschrift wäre
überflüssig, wenn die einzelnen Bestandteile von Bezeichnungen, die nur in Form von zusammengesetzten Bezeichnungen eingetragen seien, keinen Schutz genössen.
22. Außerdem genieße ein einzelner Bestandteil einer zusammengesetzten Bezeichnung bei isolierter Verwendung
nur dann nicht den Schutz der Verordnung (EWG) Nr.
2081/92, wenn die betreffenden Mitgliedstaaten bei der
Mitteilung der zusammengesetzten Bezeichnung angegeben hätten, dass für bestimmte Teile der Bezeichnung kein
Schutz beantragt worden sei.
23. Die Kommission hätte dem dann bei Erlass der Verordnung (EWG) Nr. 1107/96 mit dem Hinweis – gegebenenfalls in einer Fußnote – Rechnung getragen, dass der
Schutz eines Teils der betreffenden Bezeichnung nicht beantragt werde.
24. Im Fall der Bezeichnung „Parmigiano Reggiano“ sei
jedoch keiner der beiden Bestandteile mit einer Fußnote
versehen.
25. Die Bundesrepublik Deutschland hält dem entgegen,
dass eine g.U. nur in genau der Form Gegenstand des
Schutzes von Art. 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92
sei, in der sie eingetragen sei. Entgegen dem Vorbringen der
Kommission lasse sich aus dem Urteil „Chiciak und Fol“
nicht das Gegenteil herleiten.
26. Außerdem habe die Italienische Republik in der Rechtssache, in der das Urteil vom 25. 6. 2002 „Bigi“ (EuGH,
Slg. 2002, I-5917 = GRUR 2002, 1052 = EuZW 2002, 504
m. Anm. Behrendt), ergangen sei, selbst ausdrücklich bestätigt, dass sie die Eintragung der Bezeichnung „Parmigiano“ nicht beantragt habe. Unter diesen Umständen könne
diese Bezeichnung daher keinen gemeinschaftsrechtlichen
Schutz genießen.
27. In diesem Punkt heißt es im achten Erwägungsgrund
der Verordnung (EWG) Nr. 1107/96: „Einige Mitgliedstaaten haben mitgeteilt, dass für bestimmte Teile der Bezeichnungen kein Schutz beantragt wurde und dass dem Rechnung zu tragen ist.“
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EuGH, Urteil vom 26.02.2008 – C-132/05
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28. Die Verordnung (EWG) Nr. 1107/96 nennt unter Hinweis auf Fußnoten in ihrem Anhang die Fälle, in denen
kein Schutz für einen Teil der betreffenden Bezeichnung
beantragt wurde.
29. Das Fehlen einer Erklärung, derzufolge für bestimmte
Bestandteile einer Bezeichnung kein Schutz i.S. von Art.
13 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 beantragt worden
ist, stellt jedoch keine ausreichende Grundlage für eine Bestimmung des Umfangs dieses Schutzes dar (vgl. in diesem
Sinne Urt. „Chiciak und Fol“, Rdnr. 37).
30. In dem durch die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92
geschaffenen Schutzsystem sind die Fragen des Schutzes
der verschiedenen Bestandteile einer Bezeichnung und
insbesondere die Frage, ob es sich möglicherweise um einen Gattungsnamen oder um einen gegen die in Art. 13
dieser Verordnung genannten Praktiken geschützten Bestandteil handelt, vom nationalen Gericht anhand einer
eingehenden Prüfung des Sachverhalts zu beurteilen, den
ihm die Parteien vortragen (Urt. „Chiciak und Fol“, Rdnr.
38).
31. Unter diesen Umständen kann das Vorbringen der Bundesrepublik Deutschland, dass eine g.U. nach Art. 13 der
Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 nur in genau der Form
geschützt sei, in der sie eingetragen sei, nicht greifen.
Zur Verletzung der g.U. „Parmigiano Reggiano“
32. Die Kommission ist der Ansicht, dass das Inverkehrbringen von Käse unter der Bezeichnung „Parmesan“, der
nicht der Spezifikation der g.U. „Parmigiano Reggiano“
entspricht, einen Verstoß gegen Art. 13 I lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 darstellt, weil der Begriff „Parmesan“ die zutreffende Übersetzung der g.U. „Parmigiano
Reggiano“ sei. Die Übersetzung sei ebenso wie die g.U. in
der Sprache des Mitgliedstaats, der diese Bezeichnung habe
eintragen lassen, ausschließlich den Erzeugnissen vorbehalten, die der Spezifikation entsprächen.
33. Außerdem ergebe sich aus dem durch die historische
Entwicklung belegten engen Zusammenhang zwischen
dem speziellen geografischen Gebiet Italiens, aus dem diese
Käseart stamme, und dem Begriff „Parmesan“, dass dieser Begriff keine Gattungsbezeichnung sei, die sich von der
g.U. „Parmigiano Reggiano“ unterscheide.
34. Die Verwendung der Bezeichnung „Parmesan“ für einen Käse, der nicht der Spezifikation der g.U. „Parmigiano
Reggiano“ entspreche, stelle auf jeden Fall eine nach Art. 13
I lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 verbotene Anspielung auf diese Bezeichnung dar.
35. Außerdem sei der Begriff „Parmesan“ nicht zu einer
Gattungsbezeichnung geworden.
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EuGH, Urteil vom 26.02.2008 – C-132/05
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36. Zwar könne eine geografische Bezeichnung im Laufe
ihrer Benutzung zu einer Gattungsbezeichnung werden, indem die Verbraucher den Begriff nicht länger als Hinweis
auf die geografische Herkunft der Ware auffassten, sondern als Hinweis auf eine bestimmte Warengattung. Dieser Bedeutungswandel sei unter anderem bei den Begriffen
„Camembert“ und „Brie“ eingetreten.
37. Der Begriff „Parmesan“ habe aber nie seine geografische Konnotation verloren. Wäre „Parmesan“ tatsächlich
ein neutraler Begriff ohne solche Konnotation, so ließe sich
nicht plausibel erklären, warum die Hersteller der Nachahmerprodukte danach trachteten, durch Worte und Abbildungen eine Verbindung zwischen ihren Waren und Italien
herzustellen.
38. Dass im italienischen Staatsgebiet bis zum Jahr 2000
ein „Parmesan“ genannter Käse hergestellt worden sei, der
nicht der verbindlichen Spezifikation der g.U. „Parmigiano
Reggiano“ entsprochen habe, bedeute nicht, dass dieser
Begriff in Italien die Gattungsbezeichnung für geriebenen
Käse unterschiedlicher Herkunft sei, denn dieser Käse sei
ausschließlich zur Ausfuhr in Länder bestimmt gewesen,
in denen der Begriff „Parmesan“ gemäß dem Territorialitätsgrundsatz keinen besonderen Schutz genossen habe.
Erst seit Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 1107/96
am 21. 6. 1996 genieße die Bezeichnung „Parmigiano Reggiano“ gemeinschaftsweiten Schutz.
39. Die Bundesrepublik Deutschland trägt vor, dass die
Verwendung des Wortes „Parmesan“ keinen Verstoß gegen Art. 13 I lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92
darstelle, weil es nur die Übersetzung – nach Ansicht der
Kommission – des Begriffs „Parmigiano“ sei, der – wie die
Situation in Italien und in anderen Mitgliedstaaten sowie
die nationale und gemeinschaftliche Gesetzgebung zeigten
– eine Gattungsbezeichnung sei. Als solche könne dieser
Begriff nicht unter den Schutz der Verordnung fallen.
40. Hilfsweise macht die Bundesrepublik Deutschland geltend, dass der Gebrauch des Begriffs „Parmigiano“, selbst
wenn dieser keine Gattungsbezeichnung wäre und Art. 13 I
Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 daher auf
diesen Bestandteil keine Anwendung fände, keinen Verstoß
gegen die Bestimmungen über den Schutz der Ursprungsbezeichnung „Parmigiano Reggiano“ darstelle. Die Bezeichnung „Parmesan“ habe seit Jahrhunderten eine eigene Entwicklung genommen und sei in Deutschland ebenso wie in
anderen Mitgliedstaaten zu einer Gattungsbezeichnung geworden. Die Verwendung dieser Bezeichnung stelle deshalb
weder eine widerrechtliche Aneignung der g.U. „Parmigiano Reggiano“ noch eine Anspielung auf sie dar.
41. Für diese Auffassung beruft sich die Bundesrepublik
Deutschland erstens auf Nr. 35 der Schlussanträge von
Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache
„Canadane Cheese Trading und Kouri“ (EuGH, Slg. 1997,
I-4681 = BeckRS 2004, 76309), zweitens auf das Urteil
„Bigi“, in dem der Gerichtshof die Frage, ob der Begriff
„Parmesan“ eine Gattungsbezeichnung sei, ausdrücklich
offengelassen habe, und drittens auf die Tatsache, dass die
Feststellung, dass die Bezeichnung eines Erzeugnisses die
Übersetzung einer Ursprungsbezeichnung sei, nicht ausreiche. Es müsse in jedem Einzelfall geprüft werden, ob es
sich bei dieser Übersetzung wirklich um eine Anspielung
auf die fragliche Bezeichnung handele. Das sei nicht der
Fall, wenn die fragliche Bezeichnung ursprünglich zwar
eine Übersetzung gewesen sei, im Laufe der Zeit aber im
allgemeinen Sprachgebrauch der Verbraucher einen Bedeutungswandel erfahren habe und zu einer Gattungsbezeichnung geworden sei. Viertens stützt sich die Bundesrepublik
Deutschland auf die Tatsache, dass das Wort „Parmesan“
in Deutschland – dem Mitgliedstaat, auf dessen Beurteilung
des Gattungscharakters des Begriffs „Parmesan“ für das
vorliegende Vertragsverletzungsverfahren allein abzustellen
sei – schon immer als Gattungsbezeichnung für geriebenen
oder zum Reiben bestimmten Hartkäse verstanden worden
sei. Das gelte im Übrigen auch für andere Mitgliedstaaten,
einschließlich Italiens.
42. Zunächst ist zu prüfen, ob die Verwendung der Bezeichnung „Parmesan“ im Hinblick auf die g.U. „Parmigiano Reggiano“ einem der Fälle des Art. 13 I der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 entspricht.
43. Nach Art. 13 I lit. b der Verordnung werden eingetragene Bezeichnungen unter anderem gegen jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung geschützt,
selbst wenn der wahre Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder wenn die geschützte Bezeichnung in Übersetzung verwendet wird.
44. Der Gerichtshof hat in Bezug auf die Anspielung auf
eine g.U. entschieden, dass dieser Begriff eine Fallgestaltung erfasst, in der der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses
verwendete Ausdruck einen Teil einer geschützten Bezeichnung in der Weise einschließt, dass der Verbraucher durch
den Namen des Erzeugnisses veranlasst wird, gedanklich
einen Bezug zu der Ware herzustellen, die die Bezeichnung
trägt (EuGH, Slg. 1999, I-1301 Rdnr. 25 = GRUR Int
1999, 443 – Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola).
45. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass eine Anspielung
auf eine g.U. auch dann vorliegen kann, wenn keinerlei Gefahr der Verwechslung zwischen den betroffenen Erzeugnissen besteht und wenn für die Bestandteile der Referenzbezeichnung, die in dem streitigen Ausdruck übernommen
werden, kein gemeinschaftsrechtlicher Schutz gelten würde
(Urt. „Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola“,
Rdnr. 26).
46. In der vorliegenden Rechtssache besteht zwischen den
Bezeichnungen „Parmesan“ und „Parmigiano Reggiano“
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eine phonetische und optische Ähnlichkeit, wobei die fraglichen Erzeugnisse geriebener oder zum Reiben bestimmter Hartkäse sind, d.h. auch noch ähnlich aussehen (vgl. in
diesem Sinne Urt. „Consorzio per la tutela del formaggio
Gorgonzola“, Rdnr. 27).
47. Außerdem ist unabhängig davon, ob die Bezeichnung
„Parmesan“ die genaue Übersetzung der g.U. „Parmigiano
Reggiano“ oder des Begriffs „Parmigiano“ ist oder nicht,
auch die zwischen diesen beiden Begriffen aus verschiedenen Sprachen bestehende begriffliche Nähe, wovon die
Erörterungen vor dem Gerichtshof zeugen, zu berücksichtigen.
48. Diese Nähe und die in Rdnr. 46 dieses Urteils genannten phonetischen und optischen Ähnlichkeiten können im
Verbraucher gedanklich einen Bezug zu dem Käse wachrufen, der die g.U. „Parmigiano Reggiano“ trägt, wenn er
vor einem geriebenen oder zum Reiben bestimmten Hartkäse steht, der die Bezeichnung „Parmesan“ trägt.
49. Unter diesen Umständen ist die Verwendung der Bezeichnung „Parmesan“ als eine Anspielung i.S. von Art. 13
I lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 auf die g.U.
„Parmigiano Reggiano“ anzusehen.
50. Die Frage, ob die Bezeichnung „Parmesan“ die Übersetzung der g.U. „Parmigiano Reggiano“ ist, spielt daher
für die Beurteilung der vorliegenden Klage keine Rolle.
51. Die Bundesrepublik Deutschland macht jedoch geltend, dass die Verwendung des Begriffs „Parmesan“ keine
rechtswidrige Anspielung auf die g.U. „Parmigiano Reggiano“ sein könne, weil die Bezeichnung „Parmesan“ zu
einer Gattungsbezeichnung geworden sei.
52. Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beweis dafür
zu erbringen, dass diese Behauptung zutreffend ist, zumal
der Gerichtshof bereits festgestellt hat, dass es keineswegs
offensichtlich ist, dass die Bezeichnung „Parmesan“ zu
einer Gattungsbezeichnung geworden ist (Urt. „Bigi“,
Rdnr. 20).
53. Im Rahmen der Beurteilung des generischen Charakters einer Bezeichnung sind gem. Art. 3 I der Verordnung
(EWG) Nr. 2081/92 die Gegend der Herstellung des betreffenden Erzeugnisses sowohl innerhalb als auch außerhalb
des Mitgliedstaats, der die Eintragung der fraglichen Bezeichnung erwirkt hat, der Verbrauch dieses Erzeugnisses,
das Verständnis dieser Bezeichnung durch den Verbraucher
innerhalb und außerhalb des genannten Mitgliedstaats, das
Bestehen einer spezifischen nationalen Regelung für das
genannte Erzeugnis und die Art der Verwendung der fraglichen Bezeichnung in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Slg. 2005, I-9115
Rdnrn. 76 bis 99 = GRUR 2006, 71 – Deutschland und
Dänemark/Kommission).
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EuGH, Urteil vom 26.02.2008 – C-132/05
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54. Die Bundesrepublik Deutschland hat, wie der Generalanwalt in den Nrn. 63 und 64 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, lediglich Zitate aus Wörterbüchern und aus der
Fachliteratur angeführt, die keinen umfassenden Überblick
vermitteln, wie die Verbraucher in Deutschland und in
anderen Mitgliedstaaten das Wort „Parmesan“ verstehen,
und nicht einmal Produktions- oder Verbrauchszahlen für
Käse vorgelegt, der in Deutschland oder in anderen Mitgliedstaaten unter der Bezeichnung „Parmesan“ vertrieben
wird.
55. Außerdem ergibt sich aus den Gerichtsakten, dass in
Deutschland bestimmte Hersteller von Käse mit der Bezeichnung „Parmesan“ dieses Erzeugnis mit Etiketten vermarkten, die auf die Kultur und Landschaften Italiens hinweisen. Daraus lässt sich zulässigerweise folgern, dass die
Verbraucher in diesem Mitgliedstaat Parmesan als einen
Käse ansehen, der mit Italien in Verbindung steht, selbst
wenn er tatsächlich in einem anderen Mitgliedstaat erzeugt
worden ist (vgl. in diesem Sinne Urt. „Deutschland und
Dänemark/Kommission“, Rdnr. 87).
56. In der mündlichen Verhandlung schließlich hat die
Bundesrepublik Deutschland auch keine Angaben über
die nach Deutschland eingeführten Mengen des in Italien
unter der g.U. „Parmigiano Reggiano“ hergestellten Käses machen können, so dass es dem Gerichtshof dadurch
auch nicht möglich ist, die Angaben über den Verbrauch
dieses Käses als Hinweis auf den generischen Charakter der
Bezeichnung „Parmesan“ zu nehmen (vgl. in diesem Sinne
Urt. „Deutschland und Dänemark/Kommission“, Rdnr. 88).
57. Infolgedessen ist, da die Bundesrepublik Deutschland
nicht den Beweis erbracht hat, dass die Bezeichnung „Parmesan“ zu einer Gattungsbezeichnung geworden ist, im
vorliegenden Fall die Verwendung des Wortes „Parmesan“
für Käse, der nicht der Spezifikation der g.U. „Parmigiano
Reggiano“ entspricht, als Beeinträchtigung des durch Art. 13
I lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 gewährten
Schutzes anzusehen.
Zur Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland, Verstöße gegen Art. 13 I der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92
zu ahnden
58. Die Kommission macht geltend, dass die Bundesrepublik Deutschland nach den Art. 10 und 13 der Verordnung
(EWG) Nr. 2081/92 verpflichtet sei, von Amts wegen die
Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig seien, um Verhaltensweisen zu unterbinden, die zu einer Beeinträchtigung
einer g.U. führten. Ein solches Einschreiten der Mitgliedstaaten umfasse Maßnahmen auf administrativer und
strafrechtlicher Ebene, die zur Verwirklichung der Ziele der
Verordnung auf dem Gebiet des Schutzes von Ursprungsbezeichnungen geeignet seien. Erzeugnisse, die den Anforderungen der genannten Verordnung nicht entsprächen,
dürften nicht in Verkehr gebracht werden.
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59. Die Kommission betont, dass sich ihre Rügen nicht auf
die deutsche Gesetzgebung oder das Fehlen eines Rechtsbehelfs vor den nationalen Gerichten beziehen, sondern auf
die dem Gemeinschaftsrecht zuwiderlaufende Verwaltungspraxis der deutschen Behörden. Würden die Mitgliedstaaten von ihrer Verpflichtung zum Einschreiten befreit und
müssten die Wirtschaftsteilnehmer sich demzufolge immer
selbst an die Gerichte wenden, wenn ihr ausschließliches
Recht, die fragliche g.U. im gesamten Gebiet der Europäischen Union zu verwenden, beeinträchtigt werde, so
könnten die Ziele der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92
nicht erreicht werden.
60. In einem Rechtsstreit zwischen privaten Wirtschaftsteilnehmern gehe es hauptsächlich um die Wahrung der
Rechte des geistigen Eigentums, die die im Herkunftsgebiet
des betroffenen Erzeugnisses ansässigen Hersteller besäßen, während die Ahndung von Verstößen gegen Art. 13
der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 durch den Staat nicht
den Schutz privater Wirtschaftsinteressen, sondern den der
Verbraucher bezwecke, deren Erwartungen im Hinblick
auf die Qualität und den geografischen Ursprung des genannten Erzeugnisses nicht enttäuscht werden dürften. Der
durch diese Verordnung angestrebte Verbraucherschutz
würde in Frage gestellt, wenn die Durchsetzung der in der
Verordnung vorgesehenen Verbote allein davon abhinge,
ob die privaten Wirtschaftsteilnehmer gerichtliche Hilfe in
Anspruch nähmen.
61. Im Ergebnis sei das Verhalten der Bundesrepublik
Deutschland als ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht
durch Unterlassen zu bewerten.
den und den Verbraucherverbänden zu. Dieser große Kreis
der Klageberechtigten mache hinreichend deutlich, dass
sich die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Vorschriften nicht darauf beschränkten, den im Herkunftsgebiet des betroffenen Erzeugnisses ansässigen Herstellern
die Durchsetzung der ihnen zustehenden Rechte des geistigen Eigentums zu ermöglichen. Diese Vorschriften bildeten ein allgemeines und effektives System zur Verhinderung von Verstößen gegen Art. 13 der Verordnung (EWG)
Nr. 2081/92 und zu deren wirksamer Ahndung durch gerichtliche Entscheidungen.
65. Die Bundesrepublik Deutschland habe durch die Einräumung der genannten zivilrechtlichen Ansprüche alle
Maßnahmen ergriffen, die geboten seien, um die volle und
umfassende Anwendung von Art. 13 I der Verordnung
(EWG) Nr. 2081/92 zu gewährleisten. Es sei nicht notwendig, dass die Behörden von Amts wegen Verstöße gegen
diese Vorschrift durch ordnungsbehördliche Maßnahmen
ahndeten; auch die Art. 10 und 13 der Verordnung verlangten das nicht. Aus dem Vergleich der verschiedenen
Sprachfassungen von Art. 10 IV der Verordnung (EWG)
Nr. 2081/92 ergebe sich, dass es in Anbetracht des italienischen Ursprungs der g.U. „Parmigiano Reggiano“ Sache
des Consorzio del formaggio Parmigiano Reggiano und
nicht der deutschen Kontrolleinrichtungen sei, zu prüfen,
ob die Spezifikation der genannten Bezeichnung bei deren
Verwendung beachtet worden sei.
62. Die Bundesrepublik Deutschland trägt vor, Art. 13 der
Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 bestimme den Schutzbereich von eingetragenen geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen. Auf Grund der unmittelbaren Wirkung dieser Verordnung begründe diese Vorschrift für die
Inhaber bzw. die berechtigten Nutzer der g.U. Rechte, zu
deren Schutz die nationalen Gerichte verpflichtet seien.
66. Soweit die Kommission geltend mache, dass die Ahndung von Verstößen gegen Art. 13 der Verordnung (EWG)
Nr. 2081/92 durch den betroffenen Mitgliedstaat nicht nur
dem Schutz privater Wirtschaftsinteressen, sondern auch
dem der Verbraucher diene, stelle dies keine Besonderheit
der genannten Verordnung dar, die es rechtfertigen würde,
das System des Schutzes von Ursprungsbezeichnungen
durch Einräumung zivilrechtlicher Ansprüche anders als
bei anderen Rechten des geistigen Eigentums oder den Vorschriften zum Schutz des Wettbewerbs als unzureichend
anzusehen.
63. Die unmittelbare Anwendbarkeit der Verordnung
(EWG) Nr. 2081/92 entbinde die Mitgliedstaaten zwar
nicht von der Verpflichtung, nationale Maßnahmen zu
ergreifen, die die Anwendung dieser Verordnung sicherstellten. Die Bundesrepublik Deutschland habe jedenfalls
zahlreiche Rechtsvorschriften erlassen, um gegen den unerlaubten Gebrauch der g.U. vorgehen zu können, insbesondere das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom
7. 6. 1909 und das Gesetz über den Schutz von Marken
und sonstigen Kennzeichen vom 25. 10. 1994 (BGBl 1994
I, 3085).
67. Wenn in Deutschland die Verwendung der Bezeichnung „Parmesan“ bei Erzeugnissen, die nicht den Anforderungen der Spezifikation der g.U. „Parmigiano Reggiano“
entsprächen, nicht von Amts wegen verfolgt oder strafrechtlich geahndet werde, so beruhe dies, selbst wenn diese
Verwendung überhaupt einen Verstoß gegen Art. 13 I der
Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 darstellen würde, nur auf
dem Verzicht auf Sanktionsmodalitäten, die die Mitgliedstaaten zwar vorsehen könnten, nach dem gegenwärtigen
Stand des Gemeinschaftsrechts aber nicht vorsehen müssten.
64. Außerdem sei die Klagemöglichkeit gegen ein die
Rechte aus einer g.U. verletzendes Verhalten nicht auf den
Inhaber der genannten Bezeichnung beschränkt. Sie stehe
vielmehr jedem Wettbewerber, den Unternehmensverbän-
68. Dazu ist festzustellen, dass die Möglichkeit der Rechtsbürger, sich vor den innerstaatlichen Gerichten auf eine
Verordnung zu berufen, die Mitgliedstaaten nicht von der
Verpflichtung befreien kann, die geeigneten innerstaatli-
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chen Maßnahmen zu erlassen, um die uneingeschränkte
Anwendung der Verordnung zu gewährleisten, wenn
dies erforderlich ist (vgl. insbes. EuGH, Slg. 1986, 1219
Rdnr. 20 = BeckRS 2004, 73602 – Kommission/Niederlande).
69. Es ist unstreitig, dass die deutsche Rechtsordnung
über rechtliche Regelungen wie z. B. die in Rdnr. 63
des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsvorschriften
verfügt, die dazu dienen, einen wirksamen Schutz der
den einzelnen Bürgern nach der Verordnung (EWG)
Nr. 2081/92 zustehenden Rechte sicherzustellen. Ebenso
unstreitig ist, dass die Möglichkeit, gegen ein Verhalten
vorzugehen, das die Rechte aus einer g.U. beeinträchtigt,
nicht allein dem berechtigten Nutzer der genannten Bezeichnung vorbehalten ist. Sie steht vielmehr jedem Wettbewerber, den Unternehmensverbänden und den Verbraucherverbänden zu.
70. Unter diesen Umständen kann eine solche Regelung
auch die Interessen anderer als der Hersteller von Waren
mit g.U. schützen, insbesondere die Interessen der Verbraucher.
71. In der mündlichen Verhandlung hat die Bundesrepublik
Deutschland im Übrigen vorgetragen, dass vor den deutschen Gerichten zurzeit Rechtssachen anhängig seien, die
die Verwendung der Bezeichnung „Parmesan“ in Deutschland beträfen. Eine dieser Klagen habe das Consorzio del
formaggio Parmigiano Reggiano erhoben.
72. Zu der Rüge der Kommission, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet seien, von Amts wegen die Maßnahmen
zu ergreifen, die erforderlich seien, um Verstöße gegen
Art. 13 I der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 zu ahnden,
ist Folgendes zu bemerken:
73. Zunächst ergibt sich eine solche Pflicht nicht aus
Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92.
EuGH, Urteil vom 26.02.2008 – C-132/05
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den und/oder privaten Kontrollstellen eines Mitgliedstaats
um die desjenigen Mitgliedstaats handelt, aus dem die g.U.
stammt.
76. Die Worte „zu kontrollierenden Erzeuger oder Verarbeiter“ in Art. 10 III der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92,
das in Art. 10 VI vorgesehene Recht der Erzeuger auf Zugang zum Kontrollsystem und deren Verpflichtung nach
Art. 10 VII, die Kosten der Kontrollen zu tragen, bestätigen, dass Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 für
die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gilt, aus denen die
g.U. stammt.
77. Für diese Auslegung sprechen auch Art. 4 II lit. g i.V.
mit Art. 5 III und IV der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92,
wonach der Eintragungsantrag die Spezifikation umfassen
muss und an den Mitgliedstaat zu richten ist, in dessen Hoheitsgebiet sich das geografische Gebiet befindet, und die
Spezifikation mindestens Angaben zu der Kontrolleinrichtung oder den Kontrolleinrichtungen nach Art. 10 enthalten muss.
78. Daraus folgt, dass es sich bei den Kontrolleinrichtungen, die für die Einhaltung der Spezifikation der g.U.
zu sorgen haben, um die desjenigen Mitgliedstaats handelt,
aus dem die fragliche g.U. stammt. Die Kontrolle der Einhaltung der Spezifikation der g.U. „Parmigiano Reggiano“
obliegt also nicht den deutschen Kontrolleinrichtungen.
79. Art. 13 I lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 gebietet zwar den Schutz der eingetragenen Bezeichnungen
gegen jede „widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder
Anspielung, selbst wenn der wahre Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder wenn die geschützte Bezeichnung
in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie ‚Art‘,
‚Typ‘, ‚Verfahren‘, ‚Fasson‘, ‚Nachahmung‘ oder dergleichen verwendet wird“.
74. Um die Wirksamkeit der Verordnung (EWG)
Nr. 2081/92 zu gewährleisten, sieht deren Art. 10 I zwar
vor, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass spätestens
sechs Monate nach Inkrafttreten der Verordnung die Kontrolleinrichtungen geschaffen sind. Sie sind also verpflichtet, derartige Einrichtungen zu schaffen.
80. Die Kommission hat jedoch zum einen nicht nachgewiesen, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre
Verpflichtungen aus der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92
verstoßen hat, und zum anderen nichts vorgetragen, was
darauf hinweise, dass Maßnahmen wie die in Rdnr. 63 des
vorliegenden Urteils genannten nicht erlassen worden oder
zum Schutz der g.U. „Parmigiano Reggiano“ nicht geeignet
sind.
75. Aus Art. 10 IV der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92,
wonach „eine benannte Kontrollbehörde und/oder eine
private Kontrollstelle eines Mitgliedstaats … (wenn sie
feststellt), dass ein mit einer geschützten Bezeichnung versehenes Agrarerzeugnis oder Lebensmittel mit Ursprung in
ihrem Mitgliedstaat die Anforderungen der Spezifikation
nicht erfüllt, … die erforderlichen Maßnahmen (trifft), um
die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten“, ergibt
sich jedoch, dass es sich bei den benannten Kontrollbehör-
81. Nach alledem ist festzustellen, dass die Kommission
nicht den Beweis erbracht hat, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus
Art. 13 I lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 verstoßen hat, dass sie es förmlich ablehnte, die Verwendung
der Bezeichnung „Parmesan“ bei der Etikettierung von Erzeugnissen, die nicht der Spezifikation der g.U. „Parmigiano Reggiano“ entsprechen, in ihrem Staatsgebiet zu
ahnden.
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LG Berlin, Urteil vom 22.04.2008 – 102 O 130/06
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„Parmesan“, eingetragene Bezeichnung, Verwechselungsgefahr, „Parmigiano Reggiano“,
Gattungsbezeichnung, Unterlassung, Schadensersatz
LG Berlin, Urteil vom 22.04.2008 – 102 O 130/06
UWG § 8 III Nr. 2; MarkenG § 135 I; Verordnung (EG)
510/2006 Art. I
zeichnung „Parmigiano Reggiano“ als Kontrollorgan eingetragen.
[…]
Die EG-Verordnung 2081/92 ist zwischenzeitlich durch
die EG Vorordnung 510/2006 ersetzt worden, womit inhaltliche Änderungen betreffend die geschützten Bezeichnungen und die hieraus folgenden Ansprüche aber nicht
verbunden waren.
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom
Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht
beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im
Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, Ordnungshaft zu vollziehen an
den Geschäftsführer) zu unterlassen,
einen Käse unter der Bezeichnung „Parmigiano“ oder
„Bio-Parmesan“ oder „Parmesan“ herzustellen, zu bewerben, feil zu halten oder in Verkehr zu bringen, wenn dieser
nicht den Spezifikationen der EU-Verordnung 510/2006
entspricht und nicht im Ursprungsgebiet der EU-Verordnung hergestellt worden ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/5
und die Beklagte 4/5 zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 60.000,00 € vorläufig vollstreckbar, für die
Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
beizutreibenden Betrages.
Tatbestand:
Die Klägerin, bei der es sich um einen gemeinnützigen
Zusammenschluss von Käseherstellern aus der norditalienischen Region um Parma und Reggio Emilia in Form
einer Genossenschaft italienischen Rechts handelt, nimmt
die Beklagte wegen der Nutzung der Bezeichnung „Parmesan“ für deren Produkte auf Unterlassung, Auskunftserteilung sowie die Feststellung des Bestehens von Schadensersatzansprüchen in Anspruch. Die Beklagte ist ein im Allgäu
ansässiger Hersteller verschiedener Käsesorten, die bundesweit im Einzelhandel angeboten werden. Sie bietet unter
anderem Hartkäse im Stück und gerieben als „Parmesan“
sowie als „Bio-Parmesan“ an.
Die Klägerin verwaltet die gemäß der ehemaligen EG-Verordnung 2081/92 geschützte Ursprungsbezeichnung „Parmigiano Reggiano“ und überwacht die Einhaltung der für
die Herstellung von unter dieser Bezeichnung in den Handel gelangenden Käse vorhandenen Standards und Vorgaben. Sie ist bei der EU-Kommission für die Ursprungsbe-
Als „Parmigiano Reggiano“ darf ein Lebensmittel nur in
den Verkehr gebracht werden, wenn es im Ursprungsgebiet
hergestellt wurde und mit der Spezifikation übereinstimmt.
So darf bereits nur die Rohmilch von Kühen aus dem räumlich fest umrissenen Ursprungsgebiet stammen, was auch
für die verwendeten Futtermittel gilt. Erfolgt der Vertrieb
in geriebener Form, muss der Käse zudem im Ursprungsgebiet gerieben und dort verpackt werden, wie sich aus
Art. 1 des Erlasses des italienischen Ministerpräsidenten
vom 4. November 1991 ergibt.
Die Klägerin erwarb im Jahre 2003 im Handel ein von der
Beklagten unter der Bezeichnung „Parmesan“ hergestelltes
Produkt und reichte bei der EU-Kommission Beschwerde
ein, was zu einem gegen die Bundesrepublik Deutschland
gerichteten Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof
(EuGH) führte, welches das Geschäftszeichen C-132/05
trug. Der EuGH wies die Verletzungsklage mit Urteil vom
26. Februar 2008 ab, nahm in dieser Entscheidung aber
Stellung zur Frage der Zulässigkeit der Verwendung der
Bezeichnung „Parmesan“ für Käse, der nicht im für die
Bezeichnung „Parmigiano Reggiano“ maßgeblichen Ursprungsgebiet hergestellt worden ist. Die Bundesregierung
hatte in dem Verfahren die Auffassung vertreten, dass es
sich bei „Parmesan“ um eine reine Gattungsbezeichnung
handelt, die aus diesem Grunde nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung 2081/92 fallen könne.
Die Klägerin ist der Auffassung, nach der Entscheidung des
EuGH stehe fest, dass die Verwendung der Bezeichnung
Parmesan für nicht aus dem Ursprungsgebiet stammenden
Käse eine Verletzung der geschützten Ursprungsangabe
„Parmigiano Reggiano“ darstelle.
Bei der von der Beklagten verwendeten Bezeichnung Parmesan handele es sich objektiv um eine Übersetzung des
häufig schlagwortartig auch „Parmigiano“ genannten
„Parmigiano Reggiano“. Die Übersetzung sei nachweisbar
über die französische Sprache erfolgt, wobei auch die Beklagte – zutreffender Weise, wie sich aus Wörterbüchern
ergebe – Parmesan und Parmigiano als Übersetzungen verwende, wie die italienischsprachige Fassung ihres Internetauftritts zeige. Auch der durchschnittliche und verständige
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LG Berlin, Urteil vom 22.04.2008 – 102 O 130/06
Verbraucher sehe den Begriff Parmesan als Übersetzungen
von „Parmigiano“ an.
Die Bundesrepublik Deutschland sei eines der wichtigsten Länder für den Export von Parmesan, wobei hier im
Jahre 2005 annähernd 10.000 Tonnen Parmesan verzehrt
worden seien. Parmesan gehöre in Deutschlands zu den
fünf bekanntesten Käsesorten, wobei Meinungsumfragen
zeigten, dass 11 % aller Deutschen zumindest gelegentlich
Parmesan nutzen. Ferner ergäben diese auch ganz klar,
dass der Verbraucher ihn als italienisches Produkt ansehe.
Die Beklagte stelle durch die Gestaltung ihrer Produktverpackungen selbst einen Bezug zu Italien her, wie sich zum
einen durch die Verwendung der Farben der italienischen
Flagge ersehen lassen. Zum anderen sei eine typische norditalienische Landschaft abgebildet und es werde die Aufschrift Formaggeria, dem italienischen Begriff für Käserei,
verwendet.
Damit nutze die Beklagte bei ihren Produkten durch die
blickfangartiges Herausstellung der Bezeichnung Parmesan
und die dadurch hervorgerufene Assoziation mit der geschützten Bezeichnung „Parmigiano Reygiano“ dessen Ruf
in unzulässiger Weise aus. Der Verbraucher erwarte, dass
es sich bei den Produkten der Beklagten um „Parmigiano
Reggiano“ handele, was aber nicht der Fall sei. Der Verbraucher erwarte jedenfalls die Herstellung in Italien, so
dass eine Täuschung des Verkehrs über deren geografische
Herkunft eintrete. Zudem führe bereits die Verwendung
anderer Zusatz- und Ausgangsstoffe dazu, dass die besondere Qualitätsgewähr der geschützten Ursprungsbezeichnung nicht mehr gewährleistet werden könne. Auch der
Verbraucher erwarte aus einer Eintragung als geschützte
Ursprungsbezeichnung, dass ein Produkt mit dieser Kennzeichnung den Qualitätsstandards entsprechen die zu der
Eintragung der Bezeichnung geführt hoben.
Für ihre Behauptung, bei dem Begriff Parmesan handele sich
um einen Gattungsbegriff, sei die Beklagte beweisbelastet.
Dabei sei allerdings zu berücksichtigen, dass nach Art. 13
Abs. 2 der Verordnung 510/2000 geschützte Namen nicht
zur Gattungsbezeichnung worden können. Da Übersetzungen den eingetragenen Namen gleich stünden, könnten
auch diese nicht zur Gattungsbezeichnung werden.
Zudem sei die Auffassung, es handele sich bei Parmesan
um einen generischen Begriff, durch den EuGH zurückgewiesen worden. Das Gericht habe deutlich festgestellt, dass
der Begriff keine Gattungsbezeichnung für einen Hartkäse
sei. Die Annahme einer Gattungsbezeichnung käme nur
dann in Betracht, wenn diese innerhalb und außerhalb des
genannten Mitgliedstaats entstanden wäre. Nur wenn die
Verbraucher der gesamten Europäischen Union den Begriff
als Gattungsangabe verstehen würden, könne eine Diskussion über die rechtliche Relevanz dieses Umstandes geführt
werden.
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Die Beklagte habe für ihre Behauptung nichts Relevantes
vorgetragen. Sie habe lediglich ein paar Abbildungen von
in der Regel ausländischen Parmesanprodukten vorgelegt,
von denen völlig ungeklärt sei, wann, wo und in welchen
Mengen sie überhaupt jemals produziert und in den Verkehr gebracht worden seien. Die von der Beklagten aufgefunden Käseprodukte spielten vor dem Hintergrund, dass
im Jahr 2007 im Ursprungsgebiet insgesamt 445 Käsereien
eine Menge von mehr als 120.000 Tonnen Parmesan hergestellt hätten, auf dem Markt überhaupt keine Rolle. Sie
habe keine Produktion- oder Verbrauchszahlen für Käse
vorgelegt, der in Deutschland oder in anderen Mitgliedstaaten unter der Bezeichnung Parmesan vertrieben werde.
Die von der Beklagten weiter herangezogenen Beispiele für
die Parmesan-ähnliche Bezeichnung von nicht aus dem Ursprungsgebiet stammendem Käse seien untauglich. Soweit
derartige Bezeichnungen verwendet würden, gehe die Klägerin hiergegen vor.
Es habe nie einen Entwurf einer Verordnung gegeben, in
dem der Begriff Parmesan als ein generischer Begriff bezeichnet worden wäre. In der Verordnung 1107/96 seinen
am Ende eine ganze Reihe von Bezeichnungen explizit vom
Schutz ausgenommen worden, weil sie zu Gattungsbezeichnung geworden waren. Der Begriff Parmesan sei dort
gerade nicht genannt.
Die EG-Etikettierungsrichtlinie spiele für den vorliegenden
Fall ersichtlich keine Rolle. Dies gelte auch für das von
der Beklagten vorgelegte 27 Jahre alte Heftchen, in dem
erkennbar nur die Äußerungen der beiden Autoren wiedergegeben würden. Es handele sich um keine Verlautbarung
der Klägerin selbst.
Ebenso wenig hätten die Ausführung der Beklagten über
die zolltarifliche statistische Nomenklatur mit dem hier zu
entscheidenden Fall etwas zu tun, da es nicht auf die Frage
ankomme, wie viel geriebener Käse in der Bundesrepublik
importiert und exportiert werde, sondern allein darauf, wie
viel gefälschter Parmesan unter dieser Bezeichnung im Umlauf sei. Die Handelsregisterauszüge von italienischen Unternehmen sagten überhaupt nichts dazu aus, aus welchem
Gebiet der von diesen vertriebene Käse stamme. Schließlich
könne sich die Beklagte nicht auf Entwurfstexte zum Codex Alimentarius stützen, die gerade nicht verabschiedet
worden seien.
Durch den auf ihren Produkten vorhandenen Hinweis auf
ein „original italienisches Rezept“ räume die Beklagte letztlich selbst ein, dass Parmesan gerade kein Gattungsbegriff
sei, da es sonst kein Original gäbe.
Von einer Verwirkung der streitgegenständlichen Ansprüche der Klägerin könne nicht ausgegangen werden. Sie
habe unmittelbar nach erstmaliger Kenntnis von den hier
angegriffenen Produkten der Beklagten im Jahr 2003 Beschwerde zur Europäischen Kommission eingelegt und
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LG Berlin, Urteil vom 22.04.2008 – 102 O 130/06
auch in der Folge keinerlei Anschein gesetzt, sie würde das
Vorhalten beziehungsweise die Produkte der Beklagten hinnehmen. Zuvor habe sie keinerlei Kenntnis von einem Parmesan unter der Marke „X“ gehabt, wobei sie bestreite,
dass dieser tatsächlich seit 1987 hergestellt werde. Im Übrigen scheide eine Verwirkung aus dem Grunde aus, dass
ein öffentliches Interesse an der Ausschaltung von Irreführungstatbeständen bestehe.
Die Klägerin dulde weder in Deutschland noch in Italien
den Missbrauch der Begriffe Parmesan oder „Parmigiano
Reggiano“. Vielmehr schreite sie im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten gegen jede ihr bekannte Verletzung
ein. Die zeige die Vielzahl von Unterlassungserklärungen
die sie auch in jüngerer Vergangenheit von Käseherstellern
erwirkt habe.
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trag 1 beschriebenen Handlungen bereits entstanden ist
oder künftig noch entstehen wird.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin von den streitgegenständlichen Lebensmitteln erst circa 2003 erfahren
habe, da sie von der Herstellung von Parmesan bereits seit
vielen Jahren Kenntnis besitze. Die Beklagte selbst verwende die Bezeichnung Parmesan unter der Marke „X“
seit 1987 und unter „X Bio“ seit 1994. Dies sei der Klägerin beziehungsweise ihren Mitgliedern seit dieser Zeit auch
bekannt. Das jetzige späte Betreiben des Rechtsstreits sei
als rechtsmissbräuchlich zu werten und führe zur Vorwirkung der vermeintlichen Unterlassungsansprüche.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
a) es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für
den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer
Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00;
Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, Ordnungshaft zu vollziehen an den Geschäftsführer) zu unterlassen,
einen Käse unter der Bezeichnung „Parmigiano“ oder
„Bio-Parmesan“ oder „Parmesan“ herzustellen, zu bewerben, feil zu halten oder in Verkehr zu bringen, wenn dieser
nicht den Spezifikationen der EU-Verordnung 510/2006
entspricht und nicht im Ursprungsgebiet der EU-Verordnung hergestellt worden ist.
2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über
die Umsätze zu erteilen, die mit nach Antrag 1 gekennzeichneten Waren erzielt wurden, sowie über den Umfang
und die Art der getätigten Werbung, jeweils aufgegliedert
nach Kalendervierteljahres und Bundesländern und zwar
(1) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, und -preisen sowie Typenbezeichnungen,
(2) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie Typenbezeichnungen,
(3) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagen, Verbreitungszeiträumen und Verbreitungsgebieten,
(4) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den in An-
Die Klägerin sei im Übrigen sowohl intern als auch extern
nicht im Stande, ihren eigenen satzungsmäßigen Verpflichtungen nachzukommen. Dies zeige sich darin, dass die in
der Klägerin organisierten Unternehmen selbst in Deutschland Hartkäse unbestimmter Herkunft als Parmesan vermarkteten.
Mit der Entscheidung des EuGH vom 26. Februar 2008
sei keine rechtskräftige Entscheidung über die Zulässigkeit
der Verwendung der Bezeichnung „Parmesan“ durch die
Beklagte getroffen worden. Die Frage der Verletzung der
eingetragenen Bezeichnung „Parmigiano Reggiano“ durch
die Verwendung der Bezeichnung Parmesan sei lediglich
beiläufig anlässlich der Begründung angesprochen worden, ohne dass diese Frage als abschließend geklärt gelten
könne. Der Beklagten stehe es daher frei, im hiesigen Verfahren den Beweis zu führen, dass es sich bei „Parmesan“
um eine Gattungsbezeichnung handele, so dass für sie nach
Art. 3 der EG-Verordnung 510/2006 ein absolutes Eintragungshindernis bestehe.
Es bleibe zu betonen, dass die Bezeichnung Parmesan als
solche im Gemeinschaftsregister nicht eingetragen sei. Es
komme mangels einschlägiger nationaler oder gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften betreffend die Bezeichnung
Parmesan darauf an, die bestehende Situation in den Mitgliedsstaaten und in den Verbrauchsgebieten zu klären.
Bei Parmesan handele sich nicht um eine Übersetzung der
geschützten Ursprungsbezeichnung „Parmigiano Reggiano“, da zwischen der gesamten zusammengesetzten Bezeichnung und deren einzelnen Bestandteilen zu unterscheiden sei. Für ihre gegenteilige Behauptung habe die Klägerin
keine schlüssigen Beweise angeboten. Zudem müsse der
Übersetzungsschutz aus Artikel 13 Abs.1 lit. b. der EG-Verordnung 510/2006 dort seine Grenze finden, wo Art. 3 der
Verordnung einschlägig sei. Auch aus dem Zusatzprotokoll
zum Österreichisch-Italienischen Abkommen vom 22. September 1972 zeige sich, dass die Bezeichnung Parmesan ge-
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rade keine Übersetzung von „Parmigiano Reggiano“ ist, da
eine solche dort nicht aufgeführt sei. Zudem sei in diesem
Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Bezeichnung
„Parmigiano Reggiano“ frühestens seit den 1950er Jahren
verwendet werde, die Bezeichnung Parmesan aber schon
Jahrhunderte davor.
Der Begriff „Parmesan“ werde seit langem für geriebenen
oder zum Reiben bestimmten Hartkäse unspezifisch Herkunft auf dem deutschen, europäischen und internationalen Markt verwendet. Dies geschehe auch durch italienische Hersteller wie in der Klägerin organisierte Unternehmen. Gegen diese langjährige Praxis seien weder die
Klägerin noch die italienischen Behörden eingeschritten.
So habe auch am 24. Juni 1997 Generalanwalt Colomer in
der Rechtssache C-317/95 ausgeführt, dass Parmesan-Käse
von einer Herkunftsangabe zu einer Gattungsbezeichnung
geworden sei.
Auch aus dem bilateralen Abkommen zwischen Deutschland und Italien vom 23. Juli 1963 ergebe sich, dass lediglich „Parmigiano Reggiano“ als Ursprungsbezeichnung geschützt sei. Dies sei deshalb erfolgt, weil die Bezeichnung
„Parmigiano“ seit langem auch in Italien als Gattungsbezeichnung angesehen werde, wie italienische Gerichtsentscheidungen belegten. Erst mit dem Abkommen von
Mantua vom 3. August 1999 sei in Italien der Versuch unternommen worden, die Bezeichnung „Parmesan“ beziehungsweise „Parmigiano“ zu einer Ursprungsbezeichnung
zurückzuentwickeln. Allerdings lasse die italienische Regierung auch heute noch die Verwendung der Bezeichnung
Parmesan zum Zweck des Exports für Hartkäse unspezifischer Herkunft durch italienische Hersteller zu, wie ein
2005 in Polen als „Parmino“ und ein 2000 in Deutschland
gekauftes Produkt zeigten. Weitere Beispiele des Vortriebs
italienischen Hartkäses unspezifischer Herkunft in Deutschland unter der Bezeichnung Parmesan in den 90er Jahren,
die nicht den Bedingungen des Schutzes von „Parmigiano
Reggiano“ nach der EG-VO 510/2006 entsprächen, seien
in den Anlagen B 1 und B 2 wiedergegeben.
Im Jahr 1995 sei im Codex Alimentarius Comittee für
Milch und Milcherzeugnisse die Aufnahme eines Standards
für Parmesan beschlossen worden, der inzwischen allerdings von einigen Mitgliedstaaten der EU blockiert werde.
Diese Diskussion müsse bei der Frage, ob eine Gattungsbezeichnung vorliege, beachtet werden.
Der Verbraucher in Deutschland verstehe unter Parmesan
gerade keinen „Parmigiano Reggiano“. Die Beklagte bestreite den von der Klägerin behaupteten Prozentsatz der
Deutschen, die Parmesan in Form von „Parmigiano Reggiano“ benutzen sollen. Vielmehr gehe der inländische
Verkehr – wie etwa bei Edamer – davon aus, dass ein als
Parmesan bezeichnetes Erzeugnis nicht zwingend aus dem
Gebiet der geschützten Ursprungsbezeichnung stamme,
sondern wie Pizza oder Spaghetti sich von der ursprüng-
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4
lichen Herkunft losgelöst hat und national, europaweit
und/oder weitweit hergestellt und unter dieser Bezeichnung
vertrieben werde.
Auch die Klägerin selbst habe bis 1999 die Auffassung vertreten, die Bezeichnung Parmesan sei eine Gattungsbezeichnung. Dies zeige der Inhalt der Broschüre „Zu Tisch mit
dem König der Käse, Kochen mit Parmigiano-Reggiano“,
die von der Klägerin mit herausgegeben worden sei. Diese
1981 aufgelegte Broschüre sei auch heute noch im Handel
erhältlich.
Generalanwalt Mazak sei in seinen Schlussanträgen zur
Rechtssache C-132/05 vom 28. Juni 2007 zu Recht zu
dem Ergebnis gelangt, dass die Klärung, ob eine Anspielung vorliege, den nationalen Gerichten überlassen bleibe.
Die Verwendung der ersten vier Buchstaben könne keine
Anspielung sein, da die Klägerin beziehungsweise ihre Mitglieder es zuließen, dass die angeschlossenen Hersteller
diese Buchstabenfolge für den Vertrieb gleichartiger Waren
in den Mitgliedstaaten verwendeten. Beispiele hierfür seien
die Bezeichnungen „Parmisea“, „Parmella“ und „Parmonia“.
Die EG-VO 2081/92 habe ursprünglich eine Liste von Gattungsbezeichnungen vorgesehen, die die Abgrenzung solcher Bezeichnungen zu den beantragten Ursprungsbezeichnungen erlauben sollte. Eine solche Liste sei letztlich von
der EU-Kommission aber nicht zur Verabschiedung gestellt
worden, obwohl die Einführung einer Ursprungsbezeichnung einen Eingriff in den Gewerbebetrieb beziehungsweise
das Eigentum als verfassungsmäßig geschützte Rechte bedeute, wie der vorliegende Fall belege. Hier müsse auch auf
die Warenverkehrsfreiheit im Binnenmarkt hingewiesen
und auf den Umstand hingewiesen werden, dass die EGEtikettierugsrichtlinie 2000/13/EG die Verwendung von
Gattungsbezeichnungen vorschreibe, hingegen geschützte
Ursprungsbezeichnungen nicht vorsehe.
Aufgrund des bilateralen Abkommens zwischen Italien und
Deutschland von 1963 sei das Territorialitätsprinzip durchbrochen und die Rechtslage des Schutzlandes im anderen
Staat von dessen Geliebten anzuwenden. Dennoch habe es
seit über 40 Jahren keine Klage italienischer Hersteller in
Deutschland gegeben.
Nach dem Zolltarif und der amtlichen Statistik ergebe sich
eine gesamte Exportmengen geriebenem Käse aus Deutschland in Höhe von 8.393 t bei einer Gesamtimportmenge
von 15.959 t. Die Vorlage von Herstellungs- und Verbrauchszahlen in der EU könne aber nicht allein maßgeblich sein.
Die Beklagte behauptet, sich für ihre Produktaufmachung
nicht an Italien anzulehnen, da sie dieselbe Aufmachung
für alle ihre Produkte verwende, so auch für Gouda, Emmentaler und Bergkäse.
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LG Berlin, Urteil vom 22.04.2008 – 102 O 130/06
Da die Bezeichnung Parmesan von der Beklagten bereits
weit vor dem Inkrafttreten der EG-VO 2081/92 benutzt
werde, würde das Verbot der Verwendung dieser Bezeichnung einen unzulässigen Eingriff in ihren Gewerbebetrieb
bedeuten.
Die Beklagte ist der Auffassung, die Ausführungen der Klägerin zielten allein darauf ab, eine Gattungsbezeichnung
zu relokalisieren, was aber nur unter der beschränkten Bedingung der ausschließlichen Benutzung der Bezeichnung
durch die Klägerin der Fall wäre. Tatsächlich nutzte die
Klägerin aber die Bezeichnung Parmesan überhaupt nicht.
Sie sei im Übrigen für die Relokalisierung dieser Bezeichnung beweispflichtig.
Es werde ferner bestritten, dass die Beklagte das einzige
Unternehmen in der EU sei, das die Bezeichnung Parmesan
verwende.
Die Beklagte erhebt schließlich den Einwand der Verjährung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zu den Akten gereichten
Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift
vom 25. März 2008 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage war ... aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen hingegen unbegründet und insoweit
abzuweisen.
A. Die Klägerin besitzt gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch betreffend die Verwendung der Bezeichnungen „Parmigiano“ oder „Bio-Parmesan“ oder „Parmesan“ für Käseprodukte, die nicht den für das Erzeugnis
„Parmigiano Reggiano“ bestehenden Spezifikationen im
Sinne der EG-Verordnung 510/2006 entsprechen. Dieser
Anspruch ergibt sich aus Art. 13 Abs. 1 lit. b der EG-Verordnung 510/2006 in Verbindung mit § 135 Abs. 1 MarkenG und § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.
1. Das angerufene Gericht war nach Maßgabe der § 40 MarkenG, 32 ZPO zur Entscheidung des Rechtsstreits berufen.
Zwar richtet sich auch in Markensachen die gerichtliche Zuständigkeit in erster Linie nach dem Ort der geschäftlichen
Niederlassung des in Anspruch genommenen Verletzers, welcher sich vorliegend in Wangen/Bayern befindet. Alternativ
besteht jedoch der Gerichtsstand des Handlungs- beziehungsweise Erfolgsorts. Die von der Klägerin gerügte Verletzungshandlung des Inverkehrbringens von Käse unter den Bezeichnungen „Parmesan“ und „Bio-Parmesan“ fand nach ihrem
unbestritten gebliebenen Vortrag auch in Ladengeschäften
im Land Berlin statt, womit ein Erfolgsort der behaupteten
tatbestandsmäßigen Handlung in Form- einer Verletzung der
geschützten Ursprungsbezeichnung „Parmigiano Reggiano“
(auch) im Bezirk des Landgerichts Berlin lag.
«
2. Die Regelung des § 135 MarkenG ergänzt die in den
Artikeln 8 und 13 der ehemaligen EG-Verordnung 2081/92
vorgesehenen Schutzrechte im nationalen Recht um eine
zivilrechtliche Sanktion in Form eines Unterlassungsanspruchs. Zu dessen Geltendmachung sind nach dem Wortlaut der Norm die nach § 13 Abs. 2 des Gesetzes gegen den
unlauteren Wettbewerb Berechtigten befugt. Soweit der
Wortlaut des § 135 MarkenG nicht mehr mit der aktuellen
Rechtslage übereinstimmt, ist eine Bezugnahme auf die entsprechenden Nachfolgeregelungen auch ohne Analogiebildung möglich, da Artikel 13 der EG-Verordnung 510/2006
mit Artikel 13 der EG-Verordnung 2081/92 übereinstimmt
und § 13 Abs. 2 UWG a. F. nach der Novellierung dieses
Gesetzes in § 8 Abs. 3 UWG im Wesentlichen inhaltsgleich
erhalten geblieben ist.
3. Die Klägerin war nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktiv legitimiert, da sie – unwidersprochen durch die Beklagte – geltend gemacht hat, dass es sich bei ihr um einen rechtsfähigen Verband zur Förderung gewerblicher Interessen im
Sinne dieser Vorschrift handelt. Sie ist als Genossenschaft
italienischen Rechts eine körperschaftlich strukturierte Person des Privatrechts, die nach Art. 5 ihrer Satzung für ihre
Mitglieder die Interessen am Schutz der Ursprungsbezeichnung „Parmigiano Reggiano“ wahrnimmt und in diesem
Rahmen auch berechtigt ist, deren Belange im Verletzungsfall gerichtlich durchzusetzen. Ferner gehören ihr mit fast
500 Käsereien eine erhebliche Anzahl von Unternehmen
an, die Waren herstellen, welcher die Ursprungsbezeichnung für sich in Anspruch nehmen können.
Soweit die Beklagte einwendet, die Klägerin sei „sowohl
intern als auch extern nicht im Stande, Ihren eigenen satzungsmäßigen Verpflichtungen nachzukommen“, war dies
nicht hinreichend substantiiert. Zum einen hat die Beklagte
ihre in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung, die
in der Klägerin organisierten Unternehmen vermarkteten
in Deutschland selbst Hartkäse, der die für „Parmigiano
Reggiano“ geltenden Spezifikationen nicht einhielt, nicht
hinreichend unterlegen können. Die Beklagte bezieht sich
in diesem Zusammenhang lediglich auf die als Anlagen B 1
und B 2 in schlechter Fotokopie vorgelegten Ablichtungen
von Produktverpackungen, deren Inhalt offenbar durch
das in Parma ansässige Unternehmen Fallini Stefano hergestellt worden ist. Da der Sitz im Ursprungsgebiet liegt, war
in keiner Weise evident, dass die fraglichen Produkte nicht
den Spezifikationen entsprechen, da – anders etwa als bei
der Anlage A 18 – nicht von einer Mischung verschiedener
Hartkäse die Rede ist. Zudem hat die Beklagte sich worauf die Klägerin zu Recht hinweist, jeglicher Ausführungen
dazu enthalten, wann und wo diese Produkte auf den
Markt gelangt sein sollen. Demgegenüber hat die Klägerin
mehrere Beispiele aus der jüngsten Vergangenheit einreichen können, in denen sie Unternehmen wegen einer unzulässigen Nutzung der Bezeichnung „Parmigiano Reggiano“
erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch genommen hat.
Der Nachweis einer flächendeckenden und lückenlosen eu-
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LG Berlin, Urteil vom 22.04.2008 – 102 O 130/06
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ropaweiten Marktbeobachtung, die weder finanziell noch
personell zu leisten sein dürfte, war für das Bestehen der
Aktivlegitimation nach § 135 Abs. 1 MarkenG nicht erforderlich.
„Parmigiano“ und „Parmesan“ ausgegangen. Diese Einschätzung konnte aber für die Frage, ob sich der Schutz
tatsächlich auch auf die beiden zuletzt genannten Bezeichnungen erstreckt, nicht vorgreiflich sein.
4. Die Verwendung der Bezeichnungen „Parmigiano“,
„Bio-Parmesan“ oder „Parmesan“ für von der Beklagten
im Allgäu in Deutschland hergestellten Hartkäse verstößt
gegen Art. 13 Abs. 1 lit. b) der EG-Verordnung 510/2006.
d) Aufgrund des oben beschriebenen weiten Schutzumfangs, den Art. 13 der EG-Verordnung 510/2006 den eingetragenen Namen gewährt, kann aber auf der anderen
Seite nicht der Schluss gezogen werden, dass die Verwendung anderer Bezeichnungen als „Parmigiano Reggiano“
zulässig ist, wie die gemäß Abs. 1 lit. a. bis lit. d. zu unterlassenden Handlungsalternativen zeigen.
a) Aus Art. 13 Abs. 1 der EG-Verordnung 510/2006 ergibt sich, dass eingetragene Bezeichnungen einen außerordentlich weiten Schutz genießen. Insbesondere ist nicht nur
jede direkte, sondern auch jede „indirekte kommerzielle
Verwendung“ einer eingetragenen Bezeichnung verboten
(Art. 13 Abs. 1 lit. a), sowie jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder
wenn der geschützte Name in Übersetzung verwendet wird
(Art. 13 Abs. 1 lit. b). Untersagt sind weiter alle „sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften der
Erzeugnisse beziehen“ (Art. 13 Abs. 1 lit. c) sowie „alle
sonstigen Praktiken, die geeignet sind, das Publikum über
den wahren Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen“
(Art. 13 Abs. 1 lit. d). Aus diesem weiten Verbietungsrecht lässt sich entnehmen, dass der Verordnungsgeber von
einem umfassenden kollektiven Ausschließlichkeitsrecht
zum Schutz geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen ausgeht (vgl. auch OLG Hamburg, GRUR-RR
2004, 36, 37 zur Vorgänger-Verordnung 2081/92).
b) Zwischen den Parteien war unstreitig, dass die von der
Beklagten hergestellten und mit der Klage angegriffenen
Käseprodukte nicht die Voraussetzungen erfüllen, um die
geschützte Bezeichnung „Parmigiano Reggiano“ für sich in
Anspruch nehmen zu können, da die Herstellung nicht im
Ursprungsgebiet in Italien, sondern in Deutschland stattfindet.
c) Ebenso unstreitig war der Umstand, dass „eingetragener Name“ im Sinne des Art. 13 der EG-Verordnung
510/2006 lediglich die Bezeichnung „Parmigiano Reggiano“ in ihrer zusammengesetzten Form ist und weitere
Eintragungen weder für die Bestandteile dieser Bezeichnung noch für die Bezeichnung „Parmesan“ existieren. Zu den Gründen hierfür finden sich Ausführungen
des Generalanwalts Leger in seinen Schlussanträgen zur
Rechtssache C-66/00 – Dante Bigi, in denen er mitteilt,
dass die Doppelbezeichnung gewählt worden sei, da der
zu schützende Hartkäse nicht lediglich in der Stadt Parma
und Umgebung, sondern auch im geografischen Gebiet
Reggion nell’Emilia hergestellt werde und sämtlichen Erzeugern der fraglichen Gebiete der Schutz der Verordnung
habe zu Gute kommen sollen. Zudem sei die italienische
Regierung von der Übereinstimmung beziehungsweise
Gleichwertigkeit der eingetragenen Bezeichnung mit
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e) Die Kammer ging mit dem EuGH (Urteil vom 26. Februar 2008, Rechtssache C-132/05, Rz. 46 ff.) davon aus,
dass es sich bei der Bezeichnung „Parmesan“ um eine Anspielung auf die geschützte Bezeichnung „Parmigiano Reggiano“ handelt, auch wenn beide Bezeichnungen möglicher
Weise unter Berücksichtigung der historischen Entwicklung
nicht gleichgesetzt werden können.
Die Bedeutung und Reichweite des in Art. 13 Abs. 1 lit. b.
verwendeten Begriffs der „Anspielung“ wird in der EG-Verordnung 510/2006 nicht weiter erläutert. Der EuGH hat
ihn in einer früheren Entscheidung dahin gehend konkretisiert, dass eine Anspielung auf eine geschützte Ursprungsbezeichnung auch dann vorliegen kann, wenn keinerlei Gefahr der Verwechselung zwischen den betroffenen Erzeugnissen besteht und wenn für die Bestandteile der Referenzbezeichnung, die in dem streitigen Ausdruck übernommen
werden, kein gemeinschaftsrechtlicher Schutz gelten würde
(vgl. EuGH, GRUR Int 1999, 443, 445 – Gorgonzola/Cambozola). Damit ist dieses Tatbestandsmerkmal grundsätzlich weiter zu verstehen als die im deutschen Markenrecht
bei der Ähnlichkeit zweier Zeichen für das Entstehen von
Unterlassungsansprüchen erforderliche Verwechselungsgefahr. Der Gerichtshof hat nunmehr in der Entscheidung zur
Rechtssache C-132/05 in Rz. 44 weiter ausgeführt, dass
dieser Begriff auch eine Fallgestaltung erfasst, in der der
zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendete Ausdruck
einen Teil einer geschützten Bezeichnung in der Weise einschließt, dass der Verbraucher durch den Namen des Erzeugnisse veranlasst wird, gedanklich einen Bezug zu der
Ware herzustellen, die die Bezeichnung trägt.
Die von der Beklagten vertretene Auffassung, in der Verwendung der ersten vier Buchstaben der geschützten Bezeichnung könne von vornherein keine Anspielung gesehen
werden, ging fehl, da es gerade nicht auf das Entstehen einer Verwechselungsgefahr im engeren markenrechtlichen
Sinne ankommt.
Vielmehr war maßgeblich, dass zwischen den Bezeichnungen „Parmesan“ und „Parmigiano Reggiano“ eine
optische und klangliche Ähnlichkeit besteht und sich als
Produkte geriebene oder zum Reiben bestimmte Hartkäse
gegenüberstehen, deren Unterschiede für den Verbraucher
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LG Berlin, Urteil vom 22.04.2008 – 102 O 130/06
nicht ohne weiteres wahrnehmbar sind. Der Verbraucher
wird jedenfalls einen nicht in Italien hergestellten „Parmesan“-Käse gedanklich mit dem Produkt in Verbindung
bringen, das die geschützte Ursprungsbezeichnung trägt,
auch wenn er auf der Verpackung über die wahre Herkunft aufgeklärt wird. Diese Information steht einer „Anspielung“ nämlich nicht entgegen, wie in Art. 13 Abs. 1
lit. b der EG-Verordnung 510/2006 ausdrücklich bestimmt ist.
Wie die von der Beklagten gewählte Produktverpackung
zeigt, setzt sie das Entstehen einer solchen gedanklichen
Verbindung auch ganz gezielt ein. Zwar mag es sein, dass
auch anderen Verpackungen der Beklagten in den italienischen Nationalfarben grün, weiß und rot gehalten sind,
es kommt vorliegend jedoch ausschließlich auf die Wirkung im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen
Produkten an. Darüber hinaus sind auf dem Etikett eine
für Norditalien typische Landschaftsszene und das italienische Wort für Käserei (formaggeria) aufgedruckt, worauf
die Klägerin zu Recht hinweist.
f) Auf die zwischen den Parteien ausführlich diskutierte
Frage, ob die Bezeichnung „Parmesan“ als zutreffende
Übersetzung der Bezeichnung „Parmigiano Reggiano“ anzusehen ist, konnte es damit nicht mehr ankommen.
5. Die Verwendung der streitgegenständlichen Bezeichnung
„Parmesan“ war auch nicht aus dem Grunde zulässig, dass
es sich bei ihr um eine reine Gattungsbezeichnung handelt.
a) Nach Art. 3 Abs. 1 der EG-Verordnung 510/2006 dürfen Namen, die zu Gattungsbezeichnungen geworden sind,
nicht als geschützte Ursprungsbezeichnungen eingetragen
werden. Dabei wird als Gattungsbezeichnung der Name
eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels definiert,
der sich zwar auf einen Ort oder ein Gebiet bezieht, in dem
das betreffende Agrarerzeugnis ursprünglich hergestellt
oder vermarktet wurde, der jedoch in der Gemeinschaft
der gemeinhin übliche Name für ein Agrarerzeugnis oder
Lebensmittel geworden ist.
Bei der Feststellung, ob ein Name zur Gattungsbezeichnung geworden ist, sind alle Faktoren und insbesondere
die bestehende Situation in den Mitgliedstaaten und den
Verbrauchsgebieten sowie die einschlägigen nationalen
oder gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen. In der Rz. 53 des Urteils vom 26. Februar 2008 in
der Rechtssache C-132/05 hat der EuGH erweiternd festgestellt, dass im Rahmen der Beurteilung des generischen
Charakters einer Bezeichnung gemäß Art. 3 Abs. 1 der
EG-Verordnung 2081/92 die Gegend der Herstellung des
betreffenden Erzeugnisses sowohl innerhalb als auch außerhalb des Mitgliedstaats, der die Eintragung der fraglichen Bezeichnung erwirkt hat, der Verbrauch dieses Erzeugnisses, das Verständnis dieser Bezeichnung durch den
Verbraucher innerhalb und außerhalb des genannten Mit-
«
gliedstaats, das Bestehen einer spezifischen nationalen Regelung für das genannte Erzeugnis und die Art der Verwendung der fraglichen Bezeichnung in den gemeinschaftlichen
Rechtsvorschriften zu berücksichtigen ist.
b) In der EG-Verordnung 510/2006 nicht ausdrücklich geregelt ist wie zu verfahren ist, wenn zwar der eingetragene
Name keine Gattungsbezeichnung im Sinne des Art. 3 darstellt, dies aber für die Übersetzung des Namens, eines Teils
davon oder für Begriffe gilt, die als unzulässige Anspielung
auf die geschützte Ursprungsbezeichnung zu qualifizieren
sind. Nach Auffassung der Kammer kann eine solche Situation nicht anders beurteilt werden als der in Art. 13 Abs. 1
Satz 2 der EG-Verordnung 510/2006 geregelte Fall, dass ein
eingetragener Name unmittelbar einen als Gattungsbezeichnung angesehenen Namen eines Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels enthält, so dass auch dann die Verwendung der
Gattungsbezeichnung nicht als Verstoß gegen die Buchstaben a. oder b. gelten kann.
c) Aufgrund des Ausnahmecharakters des Art. 13 Abs. 1
Satz 2 der EG-Verordnung 510/2006 vertrat die Kammer
die Auffassung, dass im Streitfall den Verwender die Darlegungs- und Beweislast trifft, dass die Bezeichnung, welche
er zur Kennzeichnung seines Erzeugnisses nutzt tatsächlich
eine Gattungsbezeichnung (geworden) ist. Entsprechend
hat auch der EuGH in der Rechtssache C-132/05 die Auffassung vertreten, die Bundesrepublik Deutschland habe
den Beweis dafür zu erbringen, dass ihre Behauptung, bei
„Parmesan“ handele es sich um eine Gattungsbezeichnung,
zutreffend ist.
d) Der Gerichtshof hat bereits in der Vergangenheit festgestellt, dass es (für ihn) keineswegs offensichtlich sei, dass
die Bezeichnung „Parmesan“ zu einer Gattungsbezeichnung geworden ist. So hat er in der Rechtssache C-66/00
– Dante Bigi in Rz. 20 ausgeführt: „Im vorliegenden Fall ist
es jedoch keineswegs offensichtlich, dass die Bezeichnung
Parmesan zu einer Gattungsbezeichnung geworden wäre.
Denn mit Ausnahme der deutschen Regierung und in gewissem Maße der österreichischen Regierung haben sämtliche Regierungen, die in der vorliegenden Rechtssache Erklärungen abgegeben haben, und die Kommission geltend
gemacht, dass die französische Bezeichnung parmesan die
korrekte Übersetzung der GUB Parmigiano Reggiano darstelle“ (GRUR Int 2002, 849, 851).
e) Die Beklagte hat diesbezüglich zu Recht ausgeführt, dass
sie die Feststellungen des EuGH zur Beweisfälligkeit der
Bundesrepublik Deutschland in der Rechtssache C-132/05
nicht daran hindern können, im vorliegenden Rechtsstreit
den Nachweis zu erbringen, dass es sich bei „Parmesan“
um eine Gattungsbezeichnung handele. Die von der Beklagten diesbezüglich angeführten Argumente beziehungsweise eingereichten Unterlagen erwiesen sich jedoch nicht
als ausreichend. Die Kammer vermochte hieraus nicht den
Schluss zu ziehen, dass die Bezeichnung Parmesan ein „in
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November/Dezember 2008 | DLR
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LG Berlin, Urteil vom 22.04.2008 – 102 O 130/06
der Gemeinschaft der gemeinhin üblicher Name für ein
Agrarerzeugnis oder Lebensmittel geworden ist“.
f) Die Beklagte hat neben der mehrfach wiederholten Behauptung, Parmesan würde allgemein als generische Bezeichnung angesehen, keine hinreichenden substantiierten
Ausführungen zu den unter Punkt a) genannten Kriterien
für die Feststellung des Vorliegend einer Gattungsbezeichnung gemacht. Soweit sie sich zur Stützung ihrer Auffassung ganz wesentlich auf in Abbildung wiedergegebenen
oder im Original zu den Akten gereichten Käseprodukte
stützt, ließen diese eher den gegenteiligen Schluss zu.
aa) Handelte es sich bei „Parmesan“ tatsächlich um eine
gemeinschaftsweit übliche Gattungsbezeichnung für Hartkäse unspezifischer Herkunft, hätte es der Beklagten ohne
Weiteres möglich sein müssen, aktuelle Erzeugnisse aus
verschiedenen Mitgliedstaaten vorzulegen, welche diese Bezeichnung verwenden ohne zugleich die Spezifikation des
„Parmigiano Reggiano“ zu erfüllen. Es ist der Beklagten
aber lediglich gelungen, drei Produkte aufzufinden, die in
den Anlagen B 1, B 2 und A 18 abgebildet sind, ohne dass
ersichtlich wäre, wann und wo diese Erzeugnisse in den
Handel gelangt sind. Dies rügt die Klägerin zu Recht.
bb) Aus den sonstigen Käseerzeugnissen, aufwelche die Beklagte sich bezieht, war ein Rückschluss auf den Gattungscharakter der Bezeichnung „Parmesan“ schon aus dem
Grunde nicht möglich, dass diese unter anderen Bezeichnungen in den Handel gelangt sind. Zwar beginnen diese
sämtlich mit der Buchstabenfolge „Parm“, unterscheiden
sich aber im Übrigen. Für die hier zu beantwortende Frage
lässt sich lediglich die Erkenntnis gewinnen, dass Erzeuger
bei neueren Produkten, bei denen es sich um geriebenen
Hartkäse handelt, der nicht „Parmigiano Reggiano“ ist,
offensichtlich nicht die Bezeichnung „Parmesan“ verwenden, sondern eigene Wortschöpfungen. Dieser Umstand
sprach aber eher für die Annahme, dass die fraglichen Produzenten „Parmesan“ nicht als frei verwendbare Gattungsbezeichnung ansehen, da sonst nicht ersichtlich wäre, aus
welchem Grunde dieser allgemein bekannte Name nicht
gebraucht wird.
cc) Die weiteren Indizien, aufwelche die Beklagte sich
stützt, konnten ebenso wenig überzeugen. Soweit sich die
interessierten Wirtschaftskreise in Italien im Jahr 1999
darauf geeinigt haben, nicht mehr die Bezeichnung Parmesan zu verwenden, um die „Transparenz und Übersicht
im konkreten Gebrauch von geschützten Ursprungsbezeichnungen“ zu erhöhen, spricht dies nicht dafür, dass
man „Parmesan“ als Gattungsbezeichnung für Hartkäse
jeglicher Art ansah. Welche Bedeutung die auf den 23.
März 1995 datierende Stellungnahme eines italienischen
Handelsverbandes für die Feststellung der Verbraucherauffassung in Italien haben soll, erschloss sich der Kammer
nicht. Die von der Beklagten weiter eingereichten Urteile
italienischer Gerichte konnte das Gericht nicht zur Kennt-
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nis nehmen, da die Beklagte entgegen § 184 GVG keine
deutsche Übersetzung beigefügt hat. Auf die vorgelegten
Handelsregisterauszüge italienischer Unternehmen konnte
es nicht ankommen, da sich aus diesem nicht ergab, dass
sie tatsächlich außerhalb des Ursprungsgebiets als Parmesan bezeichneten Käse herstellen beziehungsweise solchen
Käse vertreiben.
dd) Den weiteren Hinweisen der Beklagten auf den beabsichtigten Inhalt nicht in Kraft getretener Rechtsakte oder
nicht verabschiedete internationale Vereinbarungen fehlte
ebenso die Relevanz wie den mitgeteilten deutschen Außenhandelszahlen für die Ein- und Ausfuhr von Käse, da
sich aus diesen nicht ableiten lässt, welche Mengen, wenn
überhaupt, die streitgegenständliche Bezeichnung Parmesan aufgewiesen haben.
ee) Rein faktisch gegen die Annahme einer europaweiten
Verbraucherauffassung, dass es sich bei „Parmesan“ um
eine Gattungsbezeichnung handelt, der keine Herkunftsfunktion mehr beigemessen werden kann, sprach auch das
Verhalten der ganz überwiegenden Zahl der Regierungen
in den Rechtssachen C-66/00 und C-132/05 des EuGH. Es
wäre anzunehmen gewesen, dass die meisten Regierungen
sich zum Schutz ihrer Erzeuger in Stellungnahmen gegen die
von der Kommission vertretene Auffassung gewandt hätten, dass es sich bei „Parmesan“ gerade nicht um einen generischen Begriff handelt. Dies ist jedoch nicht geschehen.
ff) Als in der Sache unergiebig sah die Kammer die im Verhandlungstermin vom 25. März 2008 überreichten Fotokopien aus Lexika des 19. Jahrhunderts an. Selbst wenn
die in den eingereichten Artikeln gemachten Angaben sich
als zutreffend erwiesen, wäre es für die allein maßgebliche
heutige Situation in der Europäischen Union ersichtlich
irrelevant, in welchen italienischen Städten vor mehr als
hundert Jahren Parmesan-Käse hergestellt wurde.
Auch die von der Beklagten vorgelegte Broschüre „Zu
Tisch mit dem König der Käse“ war nur wenig aussagekräftig. Zum einen kann ihr nicht die Aussage entnommen
werden, dass die Klägerin selbst bis zum Jahr 1996 die
Auffassung vertreten hat, bei Parmesan handele es sich um
eine Gattungsbezeichnung. Es findet sich in der Einleitung
lediglich der Hinweis, dass Parmesan nicht geschützt sei.
Dies traf für das Datum der erstmaligen Herausgabe der
Broschüre im Jahr 1981 im Hinblick auf das Gebiet der Europäischen Union aber ohne Weiteres zu, da geografische
Ursprungsbezeichnungen erstmals über 10 Jahre später mit
der EG-Verordnung 2081/92 Schutz erlangen konnten. Die
Eintragung von „Parmigiano Reggiano“ als Schutznamen
erfolgte im Jahr 1996.
Der EuGH merkt in der Entscheidung zu den Rechtssachen
C-465/02 und C-466/02 vom 25. Oktober 2005 in Rz. 98
im Hinblick auf eine Äußerung der EU-Kommission aus
dem Jahr 1985 an: Jedoch ist insoweit darauf hinzuwei-
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LG Berlin, Urteil vom 22.04.2008 – 102 O 130/06
sen, dass es zu jener Zeit noch keinen Gemeinschaftsschutz
der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben
gab und dieser erst durch die Grundverordnung eingeführt wurde“. Damit wird klar, dass es für die Frage, ob
die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 1 der EG-Verordnung
510/2006 vorliegen, maßgeblich auf die Situation in der
Gemeinschaft nach dem Inkrafttreten der Grundverordnung ankommt.
gg) Im Hinblick auf die somit vorzunehmende Gesamtbetrachtung ab 1992 fehlte es aber insgesamt an erheblichem
Vorbringen der Beklagten. Dabei war zu berücksichtigen,
dass auch im nationalen Recht bereits bei einfachen geographischen Herkunftsangaben im Sinne des § 126 Abs. 1
MarkenG an die Umwandlung in eine Gattungsbezeichnung strenge Anforderungen zu stellen sind. Sie liegt erst
dann vor, wenn ein nur ganz unbeachtlicher Teil der Verkehrskreise in der Angabe einen Hinweis auf die geographische Herkunft der Ware oder Dienstleistung sieht (vgl.
BGH, GRUR 1989, 440 – Dresdner Stollen; BGH, GRUR
2001, 420, 421 – SPA).
hh) Auf die von der Beklagten gegenüber der Klägerin erhobenen Vorwürfe, diese versuche eine Gattungsbezeichnung
zu relokalisieren, war nach alldem nicht einzugehen. Für die
Entscheidung des Rechtsstreits war nicht die Intention oder
die Auffassungen der Klägerin maßgeblich, sondern die innerhalb der Europäischen Union vorherrschende Verkehrsauffassung. Dass diese im Sinne der Beklagten besteht konnte
sie, wie ausgeführt, aber gerade nicht hinreichend dartun.
6. Mit der Bezeichnung „Parmesan“ war auch der italienischssprachige Ausdruck „Parmigiano“ als genuiner Teil
der geschützten Ursprungsbezeichnung jedenfalls als Anspielung im oben genannten Sinn anzusehen. Die Beklagte
verwendet diese Bezeichnung für die streitgegenständlichen
Käseprodukte auf ihren Internetseiten.
B. Über das Bestehen der von der Klägerin neben den Ansprüchen aus § 135 MarkenG geltend gemachten Unterlassungsansprüchen auf wettbewerbsrechtlicher Grundlage
musste nicht mehr entschieden werden, da sich der geltend
gemachte Unterlassungsanspruch bereits in vollem Umfang
aus den unter A. genannten Rechtsvorschriften ergab. Hier
wären jedenfalls noch nähere Darlegungen der Klägerin
zu der genauen Aufmachung der streitgegenständlichen
Produkte notwendig gewesen, da die Beklagte eingewandt
hat, der tatsächliche Erzeugungsort sei deutlich angegeben,
im Gegensatz zu den oben erwähnten Bestimmungen des
Art. 13 der EG-Verordnung 510/2006 wäre ein Ausschluss
eines Irrtums der angesprochenen Verbrauchspreise durch
unmissverständliche Informationen auf der Verpackung für
das Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche relevant.
e. Die Klageanträge zu 2. und 3. waren in Ermangelung des
Bestehens der gesetzlichen Aktivlegitimation der Klägerin,
«
als rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher oder
selbstständiger beruflicher Interessen aus Verstößen gegen
die EG-Vorordnung 510/2006 sich ergebende Schadensersatzansprüche geltend zu machen, unbegründet und damit
abzuweisen.
1. § 135 Abs. 1 MarkenG regelt in dem Fall, dass Handlungen im geschäftlichen Verkehr gegen Artikel 13 der EGVerordnung 510/2006 verstoßen, ausdrücklich nur das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs der nach § 8 Abs. 2
UWG Anspruchsberechtigten und vorweist im Übrigen in
seinem Abs. 2 auf die Regelungen in § 128 Abs. 2 und 3
MarkenG, die entsprechende Anwendung finden sollen.
Der in Bezug genommene § 128 Abs. 2 MarkenG sieht zwar
eine Schadensersatzpflicht des Zuwiderhandelnden vor, er
enthält jedoch keine Regelung der Aktivlegitimation. Aus
diesem Grunde ist unter Berücksichtigung des Umstandes,
dass auch § 8 Abs. 2 UWG die Verbandsklagebefugnis auf
den Unterlassungsanspruch beschränkt und keine Erweiterung dieser Befugnis auf Schadensersatzansprüche vorsieht,
nur der unmittelbar Verletzte als klagebefugt für den Schadensersatzanspruch anzusehen (vgl. Ingerl/Rohnke, a. a. O.,
Rz. 13 zu § 128 MarkenG, Ströbele/Hacker, Markengesetz,
8. Aufl., Rz. 13 zu § 135 MarkenG). Da der Klägerin damit keine Anspruchsgrundlage für eigene Schadensersatzansprüche zur Seite stand, konnte auch die konkret begehrte
Feststellung des Bestehens von solchen Ansprüchen keinen
Erfolg haben.
2. Da der Klägerin kein eigener Schadensersatzanspruch
zusteht, musste auch der mit dem Antrag zu 2. geltend gemachte unselbstständig Auskunftsanspruch scheitern, da er
seinem Inhalt nach ausschließlich darauf gerichtet war, einen möglichen Verletzungsschaden durch die Verwendung
der Bezeichnung „Parmesan“ durch die Beklagte festzustellen und zu beziffern.
3. Soweit die Klägerin meint, sie könne neben dem Unterlassungsanspruch durchaus auch Schadensersatz beanspruchen, etwa für entstandene Reisekosten, ging dies fehl. Der
innerprozessuale Anspruch auf Kostenerstattung für mit
der Rechtsverfolgung verbundene Kosten kann mit dem
materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruch der §§ 135
Abs. 2,128 Abs. 2 MarkenG nicht gleichgesetzt werden, so
dass sich unter diesem Aspekt die beantragte Feststellung
nicht rechtfertigen ließ.
Gleiches galt für die von der Klägerin für sich beanspruchte
Prozessstandschaft, bei der es sich um eine prozessuale
Ermächtigung zur Geltendmachung dritter Ansprüche in
eigenem Namen handelt. Soweit die Klägerin aufgrund
ihrer Satzung, die nicht in einer authentischen deutschen
Übersetzung vorliegt, berechtigt sein sollte, auch genuine
Ansprüche ihrer Mitglieder gerichtlich geltend zu machen,
würde sie dies nicht zur Inhaberin dieser Rechte machen.
Vorliegend hat die Klägerin auch nicht erklärt, die mit
den Anträgen zu 2. und 3. geltend gemachten Ansprüche
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LG Berlin, Urteil vom 22.04.2008 – 102 O 130/06
für Dritte geltend zu machen. Vielmehr beantragt sie ausdrücklich die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist,
allen ihr selbst entstandenen Schaden aus dem tenorierten
Vorstoß zu ersetzen.
E. Die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede war
nicht geeignet, durchzugreifen. Nach § 135 Abs. 2 MarkenG in Verbindung mit den §§ 128 Abs. 2,129 MarkenG
unterliegen Ansprüche aus § 135 Abs. 1 MarkenG wegen
des Verweises auf § 20 MarkenG der regelmäßigen Verjährung des § 195 BGB und somit in drei Jahren. Soweit in jedem Inverkehrbringen der streitgegenständlichen Produkte
eine einzelne Verletzungshandlung zu erblicken ist, mögen
Unterlassungsansprüche der Klägerin wegen deutlich in der
Vergangenheit liegender Handlungen zwar verjährt sein.
Da die Beklagte jedoch weiterhin Hartkäse unter der Bezeichnung „Parmesan“ herstellt und vertreibt, existiert auf
jeden Fall eine ausreichende Anzahl von Verletzungshandlungen, die innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist
des § 195 BGB begangen worden sind. Da für den in die
Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch auf den Zeitpunkt der letzten Verletzungshandlung abzustellen ist (vgl.
Ingerl/Rohnke, a. a. O., Rz. 12 zu § 20 MarkenG), konnte
es nicht darauf ankommen, ob einzelne Handlungen bereits
verjährt sind. Wollte man das Vorgehen der Beklagten als
Dauerhandlung qualifizieren, würde die Rechtsverletzung
bis zur endgültigen Beendigung des Störungszustandes andauern. Da es zu einer solchen noch nicht gekommen ist,
hätte die Verjährung in diesen Fall noch nicht einmal zu
laufen begonnen.
F. Soweit die Beklagte darüber hinaus eine Verwirkung der
von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche einwendet,
hat sie die Voraussetzungen für die Vernichtung des Klageanspruchs aus der entsprechenden Rechtsgrundlage des
§ 242 BGB nicht dargetan.
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10
Ein Recht ist (erst dann) verwirkt, wenn der Berechtigte es
längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat und der
Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich nach
dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf
einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft
nicht geltend machen werde (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB,
66. Aufl., Rz. 87 zu § 242 m. w. N.). Vorliegend hat die
Beklagte bereits zum erforderlichen so genannten „Zeitmoment“ nicht ausreichend vorgetragen. Zwar hat sie behauptet, der Klägerin sei die Herstellung von Käse unter
der Bezeichnung „Parmesan“ und „Bio-Parmesan“ durch
die Beklagte mit der jeweiligen Produktionsaufnahme seit
1987 beziehungsweise 1994 bekannt gewesen. Woraus
sich diese gesicherte Kenntnis der Klägerin, welche diese
ausdrücklich bestritten hat, ergeben soll, hat die Beklagte
aber nicht mitgeteilt. Den fehlenden Vortrag konnte die Beklagte nicht durch die Bezugnahme auf das Zeugnis eines
Mitarbeiters der A GmbH ersetzen. Ebenso wenig war ersichtlich, dass die Beklagte sich darauf einrichten durfte,
die Klägerin werde ihre aus der EG-Verordnung 510/2006
folgenden Rechte nicht geltend machen. Dies galt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Klägerin ihre 2003 bei
der EU Kommission anhängig gemachte Beschwerde mit
den streitgegenständlichen Produkten begründet hat.
G. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Da
die Klägerin ihr Begehren vorrangig auf das Bestehen von
Unterlassungsansprüchen ausgerichtet hat, nahm die Kammer eine Gewichtung des Antrags zu 1. gegenüber den Anträgen zu 2. und 3. mit 4/5 zu 1/5 an.
H. Die weitere Nebenentscheidung ergab sich aus § 709
ZPO.
86
Recht
«
Deutsches und Europäisches Recht
Bundesrepublik Deutschland
Kumquad, denen Sauerstoff zugesetzt
Verordnung zur Änderung lebensmittel-
wurde, mit und ohne Zusatz eines Guarana-
16.9.2008 – 101 – 222 – 8140-3/521 –
rechtlicher Vorschriften
Extraktes
Frühstückscerealien mit Zusatz von
30.9.2008 (BGBl.I 44/10.10.2008, S. 1911)
Fa. Lichtenauer Mineralquellen GmbH,
Eisen; Firma Kellogg (Deutschland) GmbH,
Inh.: Art. 1 – Aromenverordnung, Art. 2
09244 Lichtenau; Produkte entsprechend
28042 Bremen; Verlängerung und Änderung
– Kakaoverordnung, Art. 3 – Zusatzstoff-
den Angaben des Herstellers; Herstellen,
der Ausnahmegenehmigung vom 4.8.2005
Zulassungsverordnung, Art. 4 – Zusatz-
Inverkehrbringen; amtliche Beobachtung:
(GMBI 2005, S. 1126); Produkte entspre-
stoff-Verkehrsverordnung, Art. 5 – Konfi-
Landratsamt Mittweida, Lebensmittel-
chend den Angaben des Herstellers; Auflage:
türenverordnung, jew. Änderungen; Art. 6
überwachungs- und Veterinäramt,
Auf den Etiketten ist an gut sichtbarer Stelle
– Aufhebung der Dritten Verordnung zur vor-
Am Landratsamt 3, 09648 Mittweida;
deutlich lesbar und unverwischbar anzubrin-
übergehenden Beschränkung der Zulassung
gültig bis 5.8.2011
gen „mit Zusatz von Eisen“; amtliche Beob-
von Zusatzstoffen
(GMBl. 48/30.9.2008, S. 1010)
achtung: Landesuntersuchungsamt für Che-
Zweite Verordnung zur Änderung der
8.9.2008 – 101 – 222 – 8140-3/2304 –
Lloydstr. 4, 28217 Bremen; nun gültig bis
mie, Hygiene und Veterinärmedizin (LUA),
Rückstands-Höchstmengenverordnung
Nahrungsergänzungsmittel mit
10.8.2011
und zur Änderung der Futtermittelver-
Zusatz von kolloidaler Kieselsäure
(GMBl. 50/20.10.2008, S. 1054)
ordnung.
(Kieselgel); Provita GmbH, Habenschaden-
30.9.2008 (BAnz. 151/7.10.2008, S. 3569)
straße 38, 82049 Pullach (Inverkehrbrin-
BAYERN
gen) und Saguna GmbH, August-
Verordnung über die Ausbildung und
214. Bekanntmachung über die Zulassung
Bebel-Straße 203, 33602 Bielefeld (Her-
Prüfung der Staatlich geprüften Lebens-
von Pflanzenschutzmitteln
stellen u. Inverkehrbringen); Produkte
mittelchemikerinnen und Lebensmittel-
(BVL 08/02/24).
entsprechend den Angaben des Herstellers;
chemiker (POLLmCh)
16.9.2008 (BAnz. 155/14.10.2008, S. 3655)
Herstellen, Inverkehrbringen; Auflagen: fol-
5.9.2008 (GVBl. 20/29.9.2008, S. 651)
gender Hinweis ist in die Beschriftung auf50. Bekanntmachung über die Aufnahme
zunehmen: „Das Produkt ist für Kinder un-
BERLIN
von Pflanzenstärkungsmitteln in die Liste
ter sieben Jahren nicht geeignet“; amtliche
Sachverständige, Gegenproben
des Bundesamtes über Pflanzenstärkungs-
Beobachtung: Bayerisches Landesamt für
(§ 43 LFBG)
mittel (BVL 08/02/25).
Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Bek. d. LAGeSo v. 28.8.2008
16.9.2008 (BAnz. 155/14.10.2008, S. 3656)
(LGL) und Chemisches und Veterinärunter-
(ABl. 44/26.9.2008, S. 2266)
suchungsamt Ostwestfalen Lippe; gültig
Inh. betr. Frau Susann Hopp, Labor der
47. Bekanntmachung über die Aufnahme
bis 31.12.2009
Wessling Laboratorien GmbH, Haynauer Str.
von Zusatzstoffen in die Liste des Bundes-
(GMBl. 50/20.10.2008, S. 1053)
67a, 12249 Berlin, Zulassung für chemische,
chemisch-physikalische und sensorische Un-
amtes über Zusatzstoffe (BVL 08/02/26).
16.9.2008 (BAnz. 155/14.10.2008, S. 3657)
11.9.2008 – 101 – 222 – 8140-3/2313 –
tersuchungen von Lebensmitteln tierischer
Nahrungsergänzungsmittel in Kapsel-
und nichttierischer Herkunft, Tabakwaren,
Zweite Verordnung zur Änderung der Ver-
form mit Zusatz von Natriumselenit,
kosmetischen Erzeugnissen und Bedarfsgegenständen
ordnung über Beschränkungen für das In-
Zinkoxid und L-Histidin; Firma Districon
verkehrbringen von bestimmtem Gu-
Vertriebsgesellschaft mbH, Am Joseph 15,
arkernmehl sowie bestimmter unter
61273 Wehrheim (Inverkehrbringen) und
HESSEN
dessen Verwendung hergestellter Er-
Firma Swisscaps GmbH, Grassingerstr. 9,
Sachverständige, Gegenproben
zeugnisse
83043 Bad Ailbling (Herstellen, Behandeln,
(§ 43 LFBG)
15.10.2008 (BGBl.I 47/22.10.2008, S. 2001)
Inverkehrbringen); Produkte entsprechend
Bek. d. RP Gießen (StAnz. 37/8.9.2008,
den Angaben des Herstellers; amtliche Be-
S. 2448)
Ausnahmegenehmigungen
obachtung: Landesbetrieb Hessisches Lan-
Inh. betr. Herrn Michael Richter, Firma In-
(§ 68 Abs. 1 u. 2 Nr. 1 LFGB)
deslabor, Marburger Str. 54, 35396 Gießen
tertek biodata GmbH,Philipp-Reiss-Str 4,
Bek. d. BVL
und Bayerisches Landesamt für Gesund-
35440 Linden, Zulassung für physikalische,
31.7.2008 – 101 – 214 – 2854-1/41 –
heit und Lebensmittelsicherheit; gültig bis
chemisch-physikalische, chemische und mi-
Erfrischungsgetränke in den Geschmacks-
11.9.2011
krobiologische Untersuchungen von Lebens-
richtungen Salicide, Rambutan und
(GMBl. 50/20.10.2008, S. 1054)
mitteln pflanzlicher und tierischer Herkunft
»
November/Dezember 2008 | DLR
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Recht
87
Zulassungen als staatlich anerkannte Un-
(GVBl. 22/27.10.2008, S. 357)
Milcherzeugnisse, Eier und Eiprodukte
tersuchungsstelle für Abwasserunter-
Inh.: u. a. Lebensmittelrecht
sowie bestimmte Fischereierzeugnisse
suchungen
(ABl. EU. L 277/8 vom 18.10.2008)
(StAnz. 38/15.9.2008, S. 2485)
Dritte Verordnung zur Änderung der
13.6.2008: Inh.: Teilbereich „EKVO-Überwa-
Verordnung zur Durchführung des
Verordnung (EG) Nr. 1021/2008 der
chungsstelle“
Weinrechts
Kommission vom 17. Oktober 2008 zur Än-
28.5.2008: Inh.: Teilbereich „EKVO-Labora-
(GVBl. 22/27.10.2008, S. 366)
derung der Anhänge I, II und III der Verord-
torium“
nung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen
23.7. und 6.8.2008: Inh.: Teilbereich „Durch-
SCHLESWIG-HOLSTEIN
Parlaments und des Rates mit besonde-
führung von Laboruntersuchungen“
Landesverordnung über Verwaltungsge-
ren Verfahrensvorschriften für die amt-
bühren
liche Überwachung von zum mensch-
NIEDERSACHSEN
(GVOBl. 15/23.10.2008, S. 383)
lichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen
Staatsprüfung für Lebensmittelchemi-
Inh.: u. a. Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
tierischen Ursprungs und der Verordnung
kerinnen und Lebensmittelchemiker;
ständerecht, Weinrecht
(EG) Nr. 2076/2005 in Bezug auf lebende
Geschäftsstelle für den Vorsitz der Prüfungs-
Muscheln, bestimmte Fischereierzeug-
ausschüsse der Staatsprüfung für Lebens-
THÜRINGEN
nisse und bei amtlichen Überwa-
mittelchemikerinnen und Lebensmittelche-
Thüringer Lebensmittelzuständigkeiten-
chungen auf Schlachthöfen mitwirken-
miker einschließlich der Prüfstelle für den
verordnung
des Personal
leistungsabhängigen Teilerlass von Ausbil-
20.7.2008 (GVBl. 9/28.8.2008, S. 301)
(ABl. EU. L 277/15 vom 18.10.2008)
der Erhebungsstelle für die Statistik über die
Erste Verordnung zur Änderung der Thü-
Verordnung (EG) Nr. 1022/2008 der
Staatsprüfungen
ringer Ausbildungs- und Prüfungsord-
Kommission vom 17. Oktober 2008 zur Än-
22.7.2008 (MBl. 33/10.9.2008, S. 915)
nung für Lebensmittelkontrolleure
derung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005
25.7.2008 (GVBl. 9/28.8.2008, S. 306)
hinsichtlich der Grenzwerte für flüch-
dungsförderungsdarlehen sowie Aufgaben
RHEINLAND-PFALZ
tige Basenstickstoffe (TVB-N)
Zweite Landesverordnung zur Änderung
der Landesverordnung zur Durchführung
(ABl. EU. L 277/18 vom 18.10.2008)
EG
des Weinrechts
Verordnung (EG) Nr. 967/2008 des Ra-
Verordnung (EG) Nr. 1023/2008 der
29.9.2008 (GVBl. 15/28.10.2008, S. 258)
tes vom 29. September 2008 zur Änderung
Kommission vom 17. Oktober 2008 zur Än-
der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die
derung der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005
Landesverordnung über Gebühren der
ökologische/biologische Produktion und
hinsichtlich der Verlängerung der Über-
Behörden des öffentlichen Veterinärdiens-
die Kennzeichnung von ökologischen/
gangsfrist für Lebensmittelunterneh-
tes, der amtlichen Lebensmittelüberwa-
biologischen Erzeugnissen
mer, die zum menschlichen Verzehr be-
chung sowie der Gesundheitsverwaltung
(ABl. EU. L 264/1 vom 3.10.2008)
stimmtes Fischöl einführen
im Rahmen des Trinkwasserrechts und der
(ABl. EU. L 277/21 vom 18.10.2008)
Umwelthygiene (Besonderes Gebührenver-
Verordnung (EG) Nr. 1019/2008 der
zeichnis)
Kommission vom 17. Oktober 2008 zur Än-
Berichtigung der Richtlinie 2008/88/EG der
29.9.2008 (GVBl. 15/28.10.2008, S. 259)
derung von Anhang II der Verordnung (EG)
Kommission vom 23. September 2008 zur
Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments
Änderung der Richtlinie 76/768/EWG des
SACHSEN
und des Rates über Lebensmittelhygiene
Rates über kosmetische Mittel zwecks
Sachverständige, Gegenproben
(ABl. EU. L 277/7 vom 18.10.2008)
Anpassung der Anhänge II und III an
(§ 43 LFBG)
den technischen Fortschritt
21.8.2008 (ABl. 36/4.9.2008, S. 1140)
Verordnung (EG) Nr. 1020/2008 der
(ABl. EU. L 263/26 vom 2.10.2008)
Inh. betr. Herrn Matthias Gomolzig:
Kommission vom 17. Oktober 2008 zur Än-
Inh. betr. die Veröffentlichung im ABl. L 256
die Zulassung ist für den Freistaat Sachsen
derung der Anhänge II und III der Verord-
vom 24.9.2008
erloschen
nung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates mit spezifischen
Entscheidung der Kommission vom
SACHSEN-ANHALT
Hygienevorschriften für Lebensmit-
26. September 2008 zum Erlass von Son-
Zehnte Verordnung zur Änderung der all-
tel tierischen Ursprungs und der Verord-
dervorschriften für die Einfuhr von
gemeinen Gebührenordnung des Landes
nung (EG) Nr. 2076/2005 in Bezug auf
Milch enthaltenden Erzeugnissen oder
Sachsen-Anhalt
Identitätskennzeichnung, Rohmilch und
Milcherzeugnissen, deren Ursprung oder
DLR | November/Dezember 2008
«
88
Recht
«
Herkunft China ist (2008/757/EG)
Verordnung (EG) Nr. 939/2008 vom
(erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) – Portu-
(ABl. EU. L 259/10 vom 27.9.2008)
24.9.2008 (ABl. EU. L 257/12
gal – Presunto de Campo Maior e Elvas oder
vom 25.9.2008 )
Paleta de Campo Maior e Elvas (g.g.A.),
Entscheidung der Kommission vom
Inh. betr. Klasse 1.3. Käse – Frankreich –
Presunto de Santana da Serra oder Paleta
23. Oktober 2008 zur Änderung der Ent-
Rocamadour (g.U.)
de Santana da Serra (g.g.A.)
scheidung 2006/241/EG hinsichtlich der
Verordnung (EG) Nr. 942/2008 vom
Klasse 1.3. Käse – Slowakei – Slovenský
Einfuhr bestimmter Schneckenarten
25.9.2008 (ABl. EU. L 258/50
oštiepok (g.g.A.)
zum menschlichen Verzehr aus Mada-
vom 26.9.2008 )
Verordnung (EG) Nr. 944/2008 v.
gaskar (2008/825/EG)
Inh. betr. Klasse 1.3. Käse – Frankreich –
25.9.2008 (ABl. EU. L 258/54
(ABl. EU. L 290/23 vom 31.10.2008)
Époisses (g.U.)
vom 26.9.2008 )
Verordnung (EG) Nr. 1030/2008 vom
Inh. betr. Klasse 1.2. Fleischerzeugnisse (er-
FUTTERMITTEL
20.10.2008 (ABl. EU. L 278/7
hitzt, gepökelt, geräuchert usw.) –
Verordnung (EG) Nr. 971/2008 der Kom-
vom 21.10.2008)
Italien – Salame S. Angelo (g.g.A.) und
mission vom 3. Oktober 2008 über einen
Inh.: Klasse 1.6. Obst, Gemüse und Getreide,
Portugal – Chouriço Azedo de Vinhais oder
neuen Verwendungszweck eines Kokzi-
unverarbeitet und verarbeitet – Frankreich –
Azedo de Vinhais oder Chouriço de Pão de
diostatikums als Zusatzstoff in Futter-
Chasselas de Moissac (g.U.)
Vinhais (g.g.A.), Presunto do Alentejo oder
mitteln
Paleta do Alentejo (g.U.)
(ABl. EU. L 265/3 vom 4.10.2008)
Verordnungen (EG) Nr. nnn/2008 der
Verordnung (EG) Nr. 1014/2008 vom
Inh. betr. Diclazuril – 0,5 g/100 g – (Clinacox
Kommission vom 30. Oktober 2008 zur
16.10.2008 (ABl. EU. L 276/27
0,5 % – Vormischung)
Genehmigung geringfügiger Ände-
vom 17.10.2008)
rungen der Spezifikation einer im Re-
Inh. betr. Klasse 1.3. Käse – Spanien –
Verordnung (EG) Nr. 976/2008 der Kom-
gister der geschützten Ursprungs-
Cebreiro (g. U.), Klasse 2.1. Bier – Tsche-
mission vom 6. Oktober 2008 zur Änderung
bezeichnungen und der geschützten
chische Republik – České pivo (g.g.A.)
der Verordnungen (EG) Nrn. 2430/1999,
geografischen Angaben eingetragenen
Verordnung (EG) Nr. 1025/2008 vom
418/2001 und 162/2003 hinsichtlich der
Bezeichnung
17.10.2008 (ABl. EU. L 277/30
Bedingungen für die Zulassung des Fut-
Verordnung (EG) Nr. 1068/2008
vom 18.10.2008)
termittelzusatzstoffs „Clinacox“ der
(ABl. EU. L 290/8 vom 31.10.2008)
Inh. betr. Klasse 1.6. Obst, Gemüse und Ge-
Gruppe „Kokzidiostatika und andere
Inh.: Klasse 1.1 – Fleisch (und Schlacht-
treide, unverarbeitet und verarbeitet – Ita-
Arzneimittel“
nebenerzeugnisse), frisch – Frankreich –
lien – Radicchio di Chioggia (g.g.A.)
(ABl. EU. L 266/3 vom 7.10.2008 )
Spezifikation der geschützten Ursprungs-
Verordnung (EG) Nr. 1059/2008 vom
bezeichnung „Taureau de Camargue“
27.10.2008 (ABl. EU. L 277/34
GEOGRAFISCHE ANGABEN
u. a.
– Änderungen (Ursprungsnachweis – Her-
vom 18.10.2008)
stellungsverfahren)
Inh. betr. Klasse 1.6. Obst, Gemüse und Ge-
Verordnung(en) (EG) Nr. nnn/2008 der
Verordnung (EG) Nr. 1069/2008
treide, unverarbeitet und verarbeitet – Spa-
Kommission vom (Datum) zur Genehmi-
(ABl. EU. L 290/12 vom 31.10.2008)
nien – Arroz del Delta del Ebro oder Arròs
gung nicht geringfügiger Änderungen
Inh.: Klasse 1.1. – Fleisch und Schlachtne-
del Delta de l’Ebre (g.U.)
der Spezifikation einer im Register der
benerzeugnisse, frisch – Frankreich – Spe-
Verordnung (EG) Nr. 1070/2008 vom
geschützten Ursprungsbezeichnungen
zifikation der geschützten geografischen
30.10.2008 (ABl. EU. L 290/16
und der geschützten geografischen An-
Angabe „Veau d’Aveyron et du Ségala“ –
vom 31.10.2008)
gaben eingetragenen Bezeichnung
Änderungen (Beschreibung, Herstellungsver-
Inh. betr. Klasse 2.4. Backwaren, feine Back-
Verordnung (EG) Nr. 937/2008 vom
fahren, Zusammenhang)
waren, Süßwaren oder Kleingebäck – Rogal
świętomarciński (g.g.A.)
24.9.2008 (ABl. EU. L 257/8
vom 25.9.2008)
Verordnungen (EG) Nr. nnn/2008 der
Inh. betr. Klasse 1.3. Käse – Frankreich –
Kommission vom (Datum) zur Eintragung
Verordnung (EG) Nr. 1058/2008 der
Bleu de Gex Haut-Jura oder Bleu de Sept-
bestimmter Bezeichnungen in das Ver-
Kommission vom 27. Oktober 2008 zur
moncel (g.U.)
zeichnis der geschützten Ursprungsbe-
Löschung der Eintragung einer Bezeich-
Verordnung (EG) Nr. 938/2008 vom
zeichnungen und der geschützten geo-
nung in das Verzeichnis der geschützten
24.9.2008 (ABl. EU. L 257/10
grafischen Angaben
Ursprungsbezeichnungen und der ge-
vom 25.9.2008 )
Verordnung (EG) Nr. 943/2008 v. 25.9.2008
schützten geografischen Angaben
Inh. betr. Klasse 1.3. Käse – Frankreich – Ro-
(ABl. EU. L 258/52 vom 26.9.2008 )
(ABl. EU. L 277/32 vom 18.10.2008)
quefort (g.U.)
Inh. betr. Klasse 1.2. Fleischerzeugnisse
Inh. betr. Klasse 1.6. Obst, Gemüse und Ge-
»
November/Dezember 2008 | DLR
»
Recht
treide, unverarbeitet und verarbeitet – Spa-
Verordnung (EG) Nr. 966/2008 der Kom-
2008/770/EG vom 30.9.2008
nien – Arroz del Delta del Ebro (g.g.A.)
mission vom 1. Oktober 2008 zur Geneh-
(ABl. EU. L 263/16 vom 2.10.2008)
migung nicht geringfügiger Änderungen
Inh. betr. Tricyclazol
Veröffentlichung eines Antrags nach Ar-
der Spezifikation einer im Register der
2008/771/EG vom 30.9.2008
tikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG)
garantiert traditionellen Spezialitäten
(ABl. EU. L 263/18 vom 2.10.2008)
Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von
eingetragenen Bezeichnung
Inh. betr. Buprofezin
geografischen Angaben und Ursprungs-
(ABl. EU. L 263/3 vom 2.10.2008)
2008/832/EG vom 3.11.2008
bezeichnungen für Agrarerzeugnisse
Inh. betr. Klasse 2.3. Süßwaren, Backwaren,
(ABl. EU. L 295/53 vom 4.11.2008)
und Lebensmittel
feine Backwaren und Kleingebäck – Spanien
Inh. betr. Bromuconazol
2008/C 244/09 (ABl. EU. C 244/23
– Panellets (g.t.S.)
vom 25.9.2008)
89
Entscheidung der Kommission vom
Inh. betr. Klasse: 2.1 – Bier – Tschechische
Veröffentlichung eines Antrags nach
7./10. Oktober 2008 über die Berichtigung
Republik „Znojemské pivo“ (Znaimer Bier)
Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG)
der (Richtlinie Nr.) zur Änderung der Richt-
– (g.g.A.)
Nr. 509/2006 des Rates über die garan-
linie 91/414/EWG des Rates zwecks Auf-
2008/C 254/09 (ABl. EU. C 254/12
tiert traditionellen Spezialitäten bei
nahme der Wirkstoffe
vom 7.10.2008)
Agrarerzeugnissen und Lebensmit-
2008/782/EG vom 7.10.2008
Inh. betr. Klasse 2.1: Bier – Deutschland –
teln
(ABl. EU. L 268/31 vom 9.10.2008)
„Kölsch“ (g.g.A.) – Änderungsantrag –
2008/C 244/10 (ABl. EU. C 244/27
Inh. betr. Richtlinie 2007/5/EG – Captan, Fol-
Beschreibung des Erzeugnisses, geo-
vom 25.9.2008)
pet, Formetanat und Methiocarb
grafisches Gebiet, Ursprungsnachweis,
Inh. betr. Klasse 1.5: Öle und Fette (But-
2008/791/EG vom 10.10. 2008
Herstellungsverfahren
ter, Margarine, Öl usw.) – Polen – „Olej ryd-
(ABl. EU. L 269/50 vom 10.10.2008)
2008/C 255/10 (ABl. EU. C 255/10
zowy“ (Leindotteröl)
Inh. betr. Richtlinie 2008/40/EG – Amidosul-
vom 8.10.2008)
2008/C 269/04 (ABl. EU. C 269/11
furon und Nicosulfuron
Klasse 1.3 – Käse – Spanien – „Queso
vom 24.10.2008)
Manchego“ (g.U.) – Änderungsantrag –
Inh. betr. Klasse 2.3 Süßwaren, Backwaren,
Gemeinsamer Standpunkt (EG)
Beschreibung des Erzeugnisses, geogra-
feine Backwaren und Kleingebäck – Polen –
Nr. 25/2008 vom 15. September 2008, vom
fisches Gebiet, Ursprungsnachweis, Eti-
„Pierekaczewnik“
Rat festgelegt gemäß dem Verfahren des Ar-
kettierung, Einzelstaatliche Vorschriften,
tikels 251 des Vertrags zur Gründung der
Sonstiges (Kontrolleinrichtung ), Änderung
Pflanzenschutz
Europäischen Gemeinschaft im Hinblick
der Spezifikation einer eingetragenen g.U.
Entscheidung(en) der Kommission vom
auf den Erlass einer Verordnung des
oder g.g.A., für die weder ein „Einziges
(Datum) über die Nichtaufnahme von . . .
Europäischen Parlaments und des Rates
Dokument“, noch eine Zusammenfassung
in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG
über das Inverkehrbringen von Pflan-
veröffentlicht wurde
des Rates und den Widerruf/die Auf-
zenschutzmitteln und zur Aufhebung
2008/C 261/09 (ABl. EU. C 261/11
hebung der Zulassungen für Pflanzen-
der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/
vom 14.10.2008)
schutzmittel mit diesem Stoff
EWG des Rates
Inh. betr. Klasse 1.6: Obst, Gemüse und Ge-
2008/753/EG vom 18.9.2008
(ABl. EU. C 26E/1 vom 21.10.2008)
treide, unverarbeitet und verarbeitet – Fran-
(ABl. EU. L 258/68 vom 26.9.2008 )
kreich – „Petit Épeautre de Haute Pro-
Inh. betr. Methylbromid
vence“ (g.g.A.) – („Triticum monococcum“
2008/754/EG vom 18.9.2008
bzw. „Einkorn“)
(ABl. EU. L 258/70 vom 26.9.2008)
Technische Regeln für Gefahrstoffe
2008/C 263/05 (ABl. EU. C 263/5 vom
Inh. betr. Dichlobenil
Bek. des BMAS vom 21.8.2008 (GMBl.
16.10.2008)
2008/764/EG vom 30.9.2008
46/47/22.9.2008, S. 990)
Inh. betr. Klasse 1.6: Obst, Gemüse und
(ABl. EU. L 262/40 vom 1.10.2008)
Inh.: TRGS 557 „Dioxine“
Getreide, unverarbeitet und verarbeitet –
Inh. betr. Dicofol
Frankreich – „Kiwi de l‘Adour“ g.g.A.
2008/768/EG vom 30.9.2008
Gemeinsamer Sortenkatalog für Gemü-
2008/C 269/05(ABl. EU. C 269/16
(ABl. EU. L 263/12 vom 2.10.2008)
searten – 27. Gesamtausgabe
vom 24.10.2008)
Inh. betr. Beauveria brongniartii und Kalium-
2008/C 261 A/01 (ABl. EU. C 261 A/1-583
Inh. betr. Klasse 1.1 – Fleisch (und
permanganat
vom 14.10.2008)
Schlachtnebenerzeugnisse), frisch –
2008/769/EG vom 30.9.2008
Inh.: Erläuterungen, Liste der Gemüsearten,
Italien – „Abbacchio Romano“ – g.g.A.
(ABl. EU. L 263/14 vom 2.10.2008)
Liste der Namen des/der Verantwortlichen
(Lämmer der Region Latium)
Inh. betr. Propanil
für die Erhaltungszüchtung sowie Stelle, der
DLR | November/Dezember 2008
«
Verschiedenes
90
Recht
«
die Liste der Namen dieses Verantwortlichen
2008/C 282 A/01 (ABl. EU. C 282A/1–17
Bericht der Kommission über die Bestrah-
vorliegt
vom 14.10.2008)
lung von Lebensmitteln 2006
Inh.: Erläuterungen, Liste der landwirtschaft-
2008/C 282/04 (ABl. EU. C 282/3–20
lichen Pflanzenarten
vom 6.11.2008)
Gemeinsamer Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten – 7. Ergänzung zur 26. Gesamtausgabe
DIN-, EN- und ISO-Normen
Herausg.: DIN Deutsches Institut für
Normung e. V., 10772 Berlin
Bezug:
deutsche Fassung EN 1650:2008
des prozentualen Anteils an glasigen Kör-
Ersatz für DIN EN 1650:2008-08
nern
Beuth Verlag GmbH,
10772 Berlin
deutsche Fassung EN 15585:2008
jew. deutsche Fassung der entspr. EN
DIN EN ISO
jew. Ersatz der entspr. DIN EN
664 2008-11 Ölsamen – Verkleinerung
Normen
12672 2008-10 Produkte zur Aufberei-
der Laboratoriumsprobe auf die Untersu-
DIN
tung von Wasser für den menschlichen
chungsprobe (ISO 664:2008)
6650-5 2008-10 Getränkeschank-
Gebrauch – Kaliumpermanganat
deutsche Fassung EN ISO 664:2008
anlagen – Teil 5: Prüfung
12678 2008-10 – – Kaliumperoxo-
Ersatz für DIN EN ISO 664:1995-07
Ersatz für DIN 6650-5:2002-04
monosulfat
6650-7
2008-11 – Teil 7: Hygienische
13176 2008-11 – – Ethanol
734-2 2008-10 Ölsamenschrote –
Anforderungen an die Errichtung von Ge-
13194 2008-10 – – Essigsäure
Bestimmung des Ölgehaltes – Teil 2:
tränkeschankanlagen
12931 2008-11 – – Produkte für den
Schnellextraktionsverfahren
Ersatz für DIN 6650-7:2006-04
Notfall – Natriumdichlorisocyanurat,
(ISO 734-2:2008)
wasserfrei
deutsche Fassung EN ISO 734-2:2008
10508 2008-10 Lebensmittelhygiene –
12932 2008-10 – – – – Natrium-
Ersatz für DIN EN ISO 734-2:2001-02
Temperaturen für Lebensmittel
dichlorisocyanurat-dihydrat
Ersatz für DIN 10508:2002-10
12933 2008-10 – – – – Trichloriso-
8534 2008-10 Tierische und pflanz-
cyanursäure
liche Fette und Öle – Bestimmung des
11864-1 2008-11 Armaturen aus
jew. deutsche Fassung der entspr. EN
Wassergehalts – Karl-Fischer-Verfahren
nichtrostendem Stahl für Aseptik, Che-
jew. Ersatz der entspr. DIN EN
(pyridinfrei) (ISO 8534:2008)
deutsche Fassung EN ISO 8534:2008
mie und Pharmazie – Teil 1: Aseptik-Rohrverschraubung, Normalausführung
15517 2008-09 (2008-11 Übersetzung)
11864-2 2008-11 – – Teil 2: Aseptik-
Lebensmittel – Bestimmung von Element-
8586-2 2008-11 Sensorische Analyse
Flanschverbindung, Normalausführung
spuren – Bestimmung von anorganischem
– Allgemeiner Leitfaden für die Auswahl,
11864-3 2008-11 – – Teil 3: Aseptik-
Arsen in Meeresalgen mit Atomabsorpti-
Schulung und Überprüfung von Prüfper-
Klemmverbindung, Normalausführung
onsspektrometrie-Hydridtechnik (HGAAS)
sonen – Teil 2: Sensoriker (ISO 8586-
jew. Ersatz für DIN 11864-1 bis 3:2006-01
nach Säureextraktion
2:2008)
Siehe jedoch Beginn der Gültigkeit
deutsche Fassung EN ISO 8586-2:2008
15527 2008-09 (2008-11 Übersetzung)
DIN EN
Charakterisierung von Abfällen – Be-
13906 2008-11 Futtermittel – Bestim-
1650 2008-11 Chemische Desinfekti-
stimmung von polycyclischen aromatischen
mung des Gehalts an Säure-Detergens-
onsmittel und Antiseptika – Quantitativer
Kohlenwasserstoffen (PAK) in Abfall mittels
Faser (ADF) und Säure-Detergens-Lignin
Suspensionsversuch zur Bestimmung der
Gaschromatographie-Massenspektro-
(ADL) (ISO 13906:2008)
fungiziden oder levuroziden Wirkung che-
metrie (GC/MS)
deutsche Fassung EN ISO 13906:2008
tika in den Bereichen Lebensmittel, Indus-
15585 2008-11 Getreide und Getrei-
14159 2008-07 (2008-10) Sicherheit
trie, Haushalt und öffentliche Einrichtungen
deerzeugnisse – Hartweizen (T. durum
von Maschinen – Hygieneanforderungen
– Prüfverfahren und Anforderungen
Desf.) – Bestimmung des prozentualen An-
an die Gestaltung von Maschinen
(Phase 2, Stufe 1)
teils an mehligen Körnern und Berechnung
(ISO 14159:2002) Übersetzung
mischer Desinfektionsmittel und Antisep-
»
November/Dezember 2008 | DLR
»
Recht
91
21003-1 2008-11 Mehrschichtver-
Hartweizen (Triticum durum Desf.), Roggen
hafter Einheiten (bei bekannter Standardab-
bund-Rohrleitungssysteme für die
(Secale cereale L.) und Futtergerste
weichung)
Warm- und Kaltwasserinstallation in-
(Hordeum vulgare L.)
11494 2008-08 (2008-10) Schmuck –
nerhalb von Gebäuden – Teil 1: Allgemeines
Bestimmung von Platin in Platin-Schmuck-
(ISO 21003-1:2008)
EN ISO
legierungen – Induktiv gekoppeltes Plasma
21003-2 2008-11 – – Teil 2: Rohre (ISO
707 2008-08 (2008-10) Milch und
(ICP) lösungsspektrometrisches Verfahren
21003-2:2008)
Milcherzeugnisse – Leitfaden zur Probe-
unter Verwendung von Yttrium als internem
21003-3 2008-11 – – Teil 5: Gebrauchs-
nahme (ISO 707:2008)
Standard
tauglichkeit des Systems (ISO 21003-
Ersatz für EN ISO 707:1997-07
11495 2008-08 (2008-10) – – Be-
5:2008)
stimmung von Palladium in Palladium-
jew. deutsche Fassung der entspr. EN ISO
20541 2008-09 (2008-11) Milch und
Schmucklegierungen – Induktiv gekoppeltes
Ausgabe 2008
Milcherzeugnisse – Bestimmung des
Plasma (ICP) lösungsspektrometrisches Ver-
Nitratgehaltes – Verfahren mit enzyma-
fahren unter Verwendung von Yttrium als in-
tischer Reduktion und Molekülabsorptions-
ternem Standard
deerzeugnisse – Weizen (Triticum aesti-
spektrometrie nach Griess-Reaktion
11596 2008-08 (2008-10) – – Probe-
vum L.) – Bestimmung der Eigenschaften
(ISO 20541:2008)
nahme von Edelmetalllegierungen für und
27971
2008-10 Getreide und Getrei-
von Teig bei konstanter Flüssigkeitszu-
in Schmuck und verwandten Produkten
fuhr zu handelsüblichen Mehlen oder
ISO
15093 2008-08 (2008-10) – – Bestim-
Versuchsmehlen bei gleichen Versuchs-
488 2008-09 (2008-11) Milch – Bestim-
mung der Edelmetalle in 999 ‰ Gold-,
mahlverfahren mittels Alveograph (ISO
mung des Fettgehaltes – Gerber Butyro-
Platin- und Palladium-Schmucklegierungen
27971:2008)
meter
– Differenzverfahren mittels optischer ICP-
deutsche Fassung EN ISO 27971:2008
Ersatz für ISO 488:1983-12
Emissionsspektrometrie
707 2008-08 (2008-10) s. EN ISO
15096 2008-08 (2008-10) – – Bestim-
EN
mung von Silber in 999 ‰ Silber-Schmuck-
12920+A1:2008-09 (2008-11) Charak-
2446 2008-09 (2008-11) – – Bestim-
legierungen – Differenzverfahren mittels op-
terisierung von Abfall – Vorgehensweise
mung des Fettgehaltes (Routineverfahren)
tischer ICP-Emissionsspektrometrie
zur Bestimmung des Auslaugungsverhaltens
Ersatz für ISO 2446:1976-10
von Abfall unter festgelegten Bedingungen
14717 2008-10 (2008-11) Spanisches
4387 AMD 1 2008-09 (2008-11) Ziga-
Oreganoöl [Thymbra capitata (L.) Cav.]
12926 2008-09 (2008-11) Produkte
retten – Bestimmung des Rohkondensats
Ersatz für ISO 14717:1999-10
zur Aufbereitung von Wasser für den
und des nikotinfreien Trockenkondensats
menschlichen Gebrauch – Natriumper-
unter Verwendung einer Abrauchmaschine
20541 2008-09 (2008-11)
oxodisulfat
für Routineanalysen; Änderung 1
s. o. bei EN ISO 20541
Ersatz für EN 12926:2000-07
Änderung von ISO 4387:2000-04
12931 2008-07 (2008-10) Produkte
5983-1 2008-09 (2008-11 Technical Cor-
Polypropylengewebe für die Verpackung
zur Aufbereitung von Wasser für den
rigendum 1) Futtermittel – Bestimmung
von Lebensmitteln in großen Mengen
menschlichen Gebrauch – Produkte für
des Stickstoffgehaltes und Berechnung
den Notfall – Natriumdichlorisocyanurat,
des Rohproteingahaltes – Teil 1: Kjeldahl-
28765 2008-10 (2008-11) Emails und
wasserfrei
Verfahren; Korrektur 1
Emaillierungen – Gestaltung von ver-
13176 2008-07 (2008-10) – – Ethanol
Änderung von ISO 5983-1:2005-07
schraubten Stahlbehältern für die Speiche-
23560 2008-10 (2008-11) Säcke aus
jew. Ersatz für die entspr. EN Ausgabe 2000
rung oder Behandlung von Wasser oder
7304-2 2008-08 (2008-10) Hartweizen-
kommunalen und industriellen Abwässern
15585 2008-07 (2008-10) Getreide-
grieß und Teigwaren – Beurteilung der
und Abwasserschlamm
und Getreideerzeugnisse – Hartweizen
Kochqualität von Spaghetti durch sensorische
(T. durum Desf.) – Bestimmung des prozen-
Prüfung – Teil 2: Praktisches Verfahren
tualen Anteils an mehligen Körnern und Be-
Ersatz für ISO 7304:1985-04
Vornormen
DIN CEN/TS
rechnung des prozentualen Anteils an glasigen Körnern
8423 2008-09 (2008-11) Sequentielle
15731 2008-11 Getreide und Getrei-
15587 2008-07 (2008-10) – Bestimmung
Stichprobenanweisungen anhand quan-
deerzeugnisse – Weizen (Triticum aesti-
von Besatz in Weizen (Triticum aestivum L.),
titativer Merkmale auf den Anteil fehler-
vum L.) – Bestimmung der Eigenschaften
DLR | November/Dezember 2008
«
92
Recht
«
von Teig bei adaptierter Flüssigkeitszufuhr
der Abgabe von Blei und Cadmium aus
80.30-20 2008-10 (2008-11) – – – –
zu handelsüblichen Mehlen oder Versuchs-
keramischen Gegenständen
Teil 2: Bestimmung von Terephthalsäure in
mehlen bei gleichen Versuchsmahlverfahren
80.03-4 2008-10 (2008-11) – – – –
Prüflebensmitteln
mittels Alveograph
Teil 2: Bestimmung der Abgabe von Blei und
80.30-21 2008-10 (2008-11) – – – –
deutsche Fassung CEN/TS 15731:2008
Cadmium aus silicatischen Oberflächen aus-
Teil 3: Bestimmung von Acrylnitril in Lebens-
genommen keramischen Gegenständen
mitteln und Prüflebensmitteln
DIN ISO/TS
80.30-4
80.30-22 2008-10 (2008-11) – – – –
21003-7 2008-11 Mehrschichtver-
stoffe – Teil 1: Leitfaden für die Auswahl
Teil 4: Bestimmung von 1,3-Butadien in
bund-Rohrleitungssysteme für die
der Prüfbedingungen und Prüfverfahren für
Kunststoffen
Warm- und Kaltwasserinstallation inner-
die Gesamtmigration
80.30-26 2008-10 (2008-11) – – – –
halb von Gebäuden – Teil 7: Empfehlungen
80.30-5
Teil 8: Bestimmung von Isocyanaten in
für die Beurteilung der Konformität
Teil 2: Prüfverfahren für die Gesamtmigra-
(ISO/TS 21003-7:2008)
tion in Olivenöl durch völliges Eintauchen
80.56-3 2008-10 (2008-11) – – Papier
deutsche Fassung CEN ISO/TS 21003-7:
80.30-6 2008-10 (2008-11) – – – –
und Pappe vorgesehen für den Kon-
2008
Teil 3: Prüfverfahren für die Gesamtmigra-
takt mit Lebensmitteln – Bestimmung
tion in wässrige Prüflebensmittel durch völ-
der Farbechtheit von gefärbtem Papier und
CEN/TS
liges Eintauchen
Pappe
15465 2008-08 (2008-10) Getreide und
80.30-8 2008-10 (2008-11) – – – –
80.56-4 2008-10 (2008-11) – – – –
Getreideerzeugnisse – Hartweizen
Teil 5: Prüfverfahren für die Gesamtmigra-
Bestimmung der Farbechtheit von optisch
(T. durum Desf.) – Allgemeine Leitlinien für
tion in wässrige Prüflebensmittel mittels
aufgehelltem Papier und Pappe
die Messung der Grießfarbe mit instrumen-
Zelle
80.56-5 2008-10 (2008-11) – – – –
tellen Verfahren
80.30-10 2008-10 (2008-11) – – – –
Bestimmung des Übergangs antimikrobieller
15731 2008-08 (2008-10) – – Weizen
Teil 7: Prüfverfahren für die Gesamtmigra-
Bestandteile
(Triticum aestivum L.) – Bestimmung der
tion in wässrige Prüflebensmittel mit einem
80.56-6 2008-10 (2008-11) – – Senso-
Eigenschaften von Teig bei adaptierter
Beutel
rische Analyse – Teil 1: Geruch
Flüssigkeitszufuhr zu handelsüblichen
80.30-12
Mehlen oder Versuchsmehlen bei gleichen
Teil 9: Prüfverfahren für die Gesamtmigra-
Versuchsmahlverfahren mittels Alveo-
tion in wässrige Prüflebensmittel durch Fül-
80.56-8 2008-10 (2008-11) – – Faser-
graph
len des Gegenstandes
stoff, Papier und Karton – Bestimmung
jew. Vornorm
80.30-17
des Gehaltes an Diisopropylnaphthalin
2008-10 (2008-11) – – Kunst-
2008-10 (2008-11) – – – –
2008-10 (2008-11) – – – –
2008-10 (2008-11) – – – –
Kunststoffen
80.56-7 2008-10 (2008-11) – – – –
Teil 2: Geschmacksübertragung
Teil 14: Prüfverfahren für „Ersatzprü-
(DIPN) mittels Lösemittelextraktion
Amtliche Sammlung
von Untersuchungsverfahren
fungen“ für die Gesamtmigration aus
jew. Übernahme der gleichnamigen Norm
Kunststoffen, die für den Kontakt mit fet-
DIN EN
BVL B
Verwendung der Prüfmedien Iso-Octan und
tigen Lebensmitteln bestimmt sind, unter
Sammlung von Untersuchungsverfah-
95%igem Ethanol
Untersuchung von
kosmetischen Mitteln
ren – Band II (B): Verfahren zur Probe-
80.30-18
BVL K 2008-10 (2008-11) Amtliche
nahme und Untersuchung von
Teil 15: Alternative Prüfverfahren zur Be-
Sammlung von Untersuchungsverfahren
Bedarfsgegenständen – Inhaltsver-
stimmung der Migration in fettige Prüfle-
– Band III (K): Verfahren zur Probenahme
zeichnis – Allgemeiner Teil
bensmittel durch Schnellextraktion in Iso-
und Untersuchung von kosmetischen Mit-
Ersatz für BVL B:2007-03
Octan und/oder 95%igem Ethanol
teln – Inhaltsverzeichnis – Allgemeiner Teil
80.30-19
Ersatz für BVL K:2006-09
2008-10 (2008-11) Amtliche
2008-10 (2008-11) – – – –
2008-10 (2008-11) – – Sub-
BVL B
stanzen in Kunststoffen, die Beschrän-
BVL K
Untersuchung von Bedarfsgegenstän-
kungen unterliegen – Teil 1: Leitfaden für
84.00-26 2008-10 (2008-11) Untersu-
den
die Prüfverfahren für die spezifische Migra-
chung von kosmetischen Mitteln – Bestim-
80.00-4 2008-10 (2008-11) Untersu-
tion von Substanzen aus Kunststoffen in Le-
mung von 3-Iod-2-propinylbutylcarbamat
chung von Bedarfsgegenständen Senso-
bensmittel und Prüflebensmittel, die Bestim-
(IPBC) in kosmetischen Mitteln – LC-MS-
rische Prüfung – Prüfung von Packstoffen
mung von Substanzen in Kunststoffen und
Verfahren
und Packmitteln für Lebensmittel
die Auswahl der Kontaktbedingungen mit
80.03-3 2008-10 (2008-11) – – Silica-
Prüflebensmitteln
tische Oberflächen – Teil 1: Bestimmung
»
November/Dezember 2008 | DLR
»
Vorhaben
mulierter Lumineszenz; ( Europäisches Nor-
Recht
VDMA-Einheitsblätter
mungsvorhaben); NA 057-01-02 AA
05701097 2008-10 Dosiergeräte für
05701306 2008-11 Chemische Desin-
die orale Verabreichung von Tierarzneimit-
fektionsmittel und Antiseptika – Quanti-
Maschinen- und
teln an Lebensmittel liefernde Tiere;
tativer Suspensionsversuch zur Bestimmung
Anlagenbau (VDMA),
NA 057-02-01-24 AK
der bakteriziden Wirkung chemischer Desin-
Postfach 71 08 64,
05701204 2008-10 Lebensmittel – Be-
fektionsmittel und Antiseptika in den Berei-
60498 Frankfurt
stimmung von PSP Toxinen in Schalentie-
chen Lebensmittel, Industrie, Haushalt und
ren – HPLC-Verfahren mit Vorsäulenderivati-
öffentliche Einrichtungen – Prüfverfahren
sierung mit Peroxid- oder Periodatoxidation
und Anforderungen (Phase 2, Stufe 1);
Europäische Normungsvorhaben; NA 057-
(DIN EN 1276:1997-08); NA 057-02-03 AA
05701291 2008-10 Mikrobiologie von
Bezug:
Beuth Verlag GmbH,
10772 Berlin
VDMA
01-03 AA
Vorhaben jew. eingestellt
Herausgeber: Verband Deutscher
Die Norm-Entwürfe finden Sie
unter www.dlr-online.de →
DLR Archiv
11499 2008-08 (2008-11) Betrieb
und Nutzung von Verkaufskühlmöbel
Lebensmitteln und Futtermitteln – Anleitung für die Vorbereitung und Herstellung
von Nährmedien – Teil 2: Praktische Anleitung zur Leistungsprüfung von Nährmedien
05701292 2008-10 – – Vorbereitung
von Untersuchungsproben und Herstellung
Praxisleitfaden
von Erstverdünnungen und von Dezimalver-
Zulassung von Betrieben
dünnungen für mikrobiologische Untersuchungen – Teil 4: Spezifische Regeln für
Ein Ratgeber für den Erwerb und Erhalt einer
lebensmittelhygienerechtlichen Zulasssung.
die Vorbereitung von anderen Erzeugnissen
als Milch und Milcherzeugnisse, Fleisch und
Fleischerzeugnisse, Fisch und Fischerzeug-
Viele Betriebe müssen sich zwangsweise mit
dem Thema Zulassung auseinandersetzen. Erfahren Sie, wie die Zulassungs- und Überprüfungsverfahren ablaufen und welche Anforderungen Ihr Betrieb erfüllen muss, um eine
Zulassung zu erhalten.
nisse (ISO 6887-4:2003/NP Amd 1:2008)
jew. europäische Normungsvorhaben;
NA 057-01-06 AA
05701294 2008-10 Lebensmittel – Be-
Dies betrifft besonders:
Betriebslage und Ausstattung der Räume,
Beschaffenheit der Produktionsräume, Transportmittel und Verpackung, Anforderungen
an Ausrüstung, Reinigung und Desinfektion,
HACCP-Konzept und Dokumentation.
stimmung von Ochratoxin A in Gerste und
Röstkaffee – HPLC-Verfahren mit Reinigung
an einer Immunoaffinitätssäule
05701295 2008-10 – – Bestimmung von
Praxisleitfaden
Zulassung von Betrieben
Autor: W. Kulow
1. Auflage 2008, DIN A4, BR,
161 Seiten
Ochratoxin A in Wein und Bier – HPLC-Verfahren mit Reinigung an einer Immunoaffinitätssäule
jew. europäische Normungsvorhaben;
ISBN 978-3-89947-476-3
€ 59,50 zzgl. MwSt.
NA 057-01-03 AA
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Überprüfung kommen und damit Ihre Zulassung er- und behalten.
05701301 2008-11 Lebensmittel
– Gleichzeitige Bestimmung von neun
Süßungsmitteln durch Hochleistungs-
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05701302 2008-11 – – Nachweis von
bestrahlten Lebensmitteln mit photosti-
DLR | November/Dezember 2008
«
93
93A
Recht
«
Norm-Entwürfe
fettigen Lebensmitteln bestimmt sind, unter
rungen für Leistung, Sicherheit und Hygiene
Verwendung der Prüfmedien Iso-Octan und
deutsche Fassung prEN 13732:2008
DIN
95%igem Ethanol
Vorgesehen als Ersatz für DIN EN
1988-500 2008-10 (2008-11) Tech-
1186-15 2006-11 (2008-10) – – – –
13732:2003-02
nische Regeln für Trinkwasser-Installa-
Teil 15: Alternative Prüfverfahren zur Be-
Erscheinungsdatum: 2008-09-08
tionen – Teil 500: Druckerhöhungsanlagen
stimmung der Migration in fettige Prüfle-
Einsprüche bis 2008-11-08
mit drehzahlgeregelten Pumpen; Technische
bensmittel durch Schnellextraktion in Iso-
Regel des DVGW
Octan und/oder 95%iges Ethanol
13752 2008-08 (2008-10) Produkte
Erscheinungsdatum: 2008-10-07
13130-13
zur Aufbereitung von Wasser für den
Einsprüche bis 2009-02-28
tanzen in Kunststoffen, die Beschränkungen
menschlichen Gebrauch – Mangandioxid
20011 (2008-10) – – Subs-
unterliegen – Teil 13: Bestimmung von 2,2-
13753 2008-08 (2008-10) – – Granulier-
51178 2008-10 Emails und Emaillie-
Bis(4-Hydroxyphenyl)Propan (Bisphenol A)
tes aktiviertes Aluminiumoxid
rungen – Innen- und außenemaillierte
in Prüflebensmitteln
13754 2008-08 (2008-10) – – Bentonit
Armaturen und Druckrohrformstücke für die
jew. deutsche Fassung prEN 13130-13:2006
jew. deutsche Fassung der entspr. prEN
Roh- und Trinkwasserversorgung – Quali-
Zurückziehung beabsichtigt; kein Bedarf
Ausgabe 2008
tätsanforderungen und Prüfung
mehr.
jew. Vorgesehen als Ersatz für die entspr.
Erscheinungsdatum: 2008-09-15
Einsprüche jew. bis 2008-11-30
DIN EN Ausgabe 2003
Einsprüche bis 2009-02-07
Erscheinungsdatum jew. 2008-09-01
1672-2/A1 2008-04 (2008-11) Nah-
Einsprüche jew. bis 2008-11-01
67501 2008-10 (2008-11) Experimen-
rungsmittelmaschinen – Allgemeine Ge-
telle Bewertung des Erythemschutzes
staltungsleitsätze – Teil 2: Hygieneanfor-
14132 2008-11 Lebensmittel – Bestim-
von externen Sonnenschutzmitteln für die
derungen (EN 1672-2:2005)
mung von Ochratoxin A in Gerste und
menschliche Haut
Englische Fassung EN 1672-2:2005/
Röstkaffee – HPLC-Verfahren mit Reini-
Vorgesehen als Ersatz für DIN 67501:1999-09
prA1:2008
gung an einer Immunoaffinitätssäule
Erscheinungsdatum: 2008-10-07
Erscheinungsdatum: 2008-09-29
E, DIN EN 14133
Einsprüche bis 2009-02-28
Einsprüche bis 2008-11-29
mung von Ochratoxin A in Wein und Bier
2008-11 – – Bestim-
– HPLC-Verfahren mit Reinigung an einer
DIN EN
12312-12/A1 2008-01 (2008-11) Luft-
Immunoaffinitätssäule
71-1/A8 2008-11 Sicherheit von Spiel-
fahrt-Bodengeräte – Besondere Anforde-
jew. deutsche FassungprEN 14133:2008
zeug – Teil 1: Mechanische und physika-
rungen – Teil 12: Trinkwasser-Servicegeräte
Erscheinungsdatum jew.: 2008-11-17
lische Eigenschaften
deutsche FassungEN 12312-12:2002/
Einsprüche jew. bis 2009-01-17
deutsche FassungEN 71-1:2005/prA8:2008
prA1:2008
Erscheinungsdatum: 2008-11-17
Vorgesehen als Änderung von DIN EN
15850 2008-09 (2008-10) Lebensmittel
Einsprüche bis 2009-01-17
12312-12:2003-05
– Bestimmung von Zearalenon in Gersten-,
71-1/A12 2008-10 (2008-11) – –
Erscheinungsdatum: 2008-09-29
Mais- und Weizenmehl, Maisgrieß sowie
Deutsche Fassung EN 71-1:2005/
Einsprüche bis 2008-11-29
Säuglings- und Kleinkindernahrung auf Ge-
prA12:2008
treidebasis – HPLC-Verfahren mit Reinigung
Vorgesehen als Änderung von DIN EN 71-
13623 2008-11 (2008-10) Chemische
an einer Immunoaffinitätssäule und Fluores-
1:2008-09
Desinfektionsmittel und Antiseptika –
zenzdetektion
Erscheinungsdatum: 2008-10-07
Quantitativer Suspensionsversuch zur Be-
15851 2008-09 (2008-10) – – Bestim-
Einsprüche bis 2008-12-27
stimmung der bakteriziden Wirkung gegen
mung von Aflatoxin B1 in Säuglings- und
Legionella pneumophila von chemischen
Kleinkindernahrung auf Getreidebasis –
1186-13 2006-11 (2008-10) Werkstoffe
Desinfektionsmitteln für wasserhaltige Sys-
HPLC-Verfahren mit Reinigung an einer
und Gegenstände in Kontakt mit Le-
teme – Prüfverfahren und Anforderungen
Immunoaffinitätssäule
bensmitteln – Kunststoffe – Teil 13: Prüf-
(Phase 2, Stufe 1)
jew. deutsche Fassung der entspr. prEN
verfahren für die Gesamtmigration bei ho-
deutsche Fassung prEN 13623:2008
Ausgabe 2008
hen Temperaturen
Einsprüche bis – (ohne Angabe)
Erscheinungsdatum jew. 2008-09-15
Einsprüche jew. bis 2008-11-15
1186-14 2006-11 (2008-10) – – – –
Teil 14: Prüfverfahren für „Ersatzprüfungen“
13732 2008-09 (2008-10) Nahrungs-
für die Bestimmung der Gesamtmigration
mittelmaschinen – Behältermilchkühlan-
aus Kunststoffen, die für den Kontakt mit
lagen für Milcherzeugerbetriebe – Anforde-
»
November/Dezember 2008 | DLR
»
Recht
DIN EN ISO
phische Triglyceridanalyse (Referenzverfah-
Text in Deutsch und Englisch
6887-5
93B
ren) (ISO/DIS 17678.2:2008)
Erscheinungsdatum: 2008-11-17
logie von Lebensmitteln und Futtermit-
deutsche Fassung prEN ISO 17678:2008
Einsprüche bis 2009-03-31
teln – Vorbereitung von Untersuchungs-
Vorgesehen als Ersatz für DIN 10336:1994-09
16269-8:2008-11 – – Teil 8: Ermittlung von
proben und Herstellung von Erstverdün-
Ersatz für E DIN EN ISO 17678:2006-04
Prognosebereichen (ISO 16269-8:2004)
nungen und von Dezimalverdünnungen für
Erscheinungsdatum: 2008-09-22
Text Deutsch und Englisch
mikrobiologische Untersuchungen – Teil 5:
Einsprüche bis 2008-11-29
Erscheinungsdatum: 2008-11-24
2008-10 (2008-11) Mikrobio-
Einsprüche bis 2009-03-31
Spezifische Regeln für die Vorbereitung von
Milch und Milcherzeugnissen (ISO/DIS 6887-
21427-2 2008-09 (2008-10) Wasserbe-
5:2008)
schaffenheit – Bestimmung der Gentoxi-
ISO/DIS
deutsche FassungprEN ISO 6887-5:2008
zität mit dem In-vitro-Mikrokerntest –
10704 2008-07 (2008-10) Wasserbe-
Vorgesehen als Ersatz für DIN EN ISO
Teil 2: Verwendung einer nicht-synchro-
schaffenheit – Bestimmung der Gesamt-
8261:2001-10
nisierten V79-Zellkulturlinie (ISO 21427-
Alpha und -Beta Aktivität in Frischwasser
Erscheinungsdatum: 2008-10-07
2:2006)
– Dünnschichtverfahren
Einsprüche bis 2008-12-07
deutsche Fassung prEN ISO 21427-2:2008
Einsprüche bis 2008-12-29
Erscheinungsdatum: 2008-09-08
10304-1 2008-09 (2008-10) Wasserbe-
Einsprüche bis 2008-11-15
12099 2008-09 (2008-11) Futtermittel –
s. o. prEN ISO 12099 2008-09
schaffenheit – Bestimmung von gelösten
Anionen mittels Flüssigkeits-Ionenchroma-
DIN EN ISO/IEC
tographie – Teil 1: Bestimmung von Bromid,
17030 2008-11 Konformitätsbewer-
26642 2008-09 (2008-11) Lebensmit-
Chlorid, Fluorid, Nitrat, Nitrit, Phosphat und
tung – Allgemeine Anforderungen an Kon-
telerzeugnisse – Bestimmung des glykä-
Sulfat (ISO 10304-1:2007)
formitätszeichen einer dritten Seite (ISO/IEC
mischen Indexes und entsprechende Klassi-
deutsche Fassung prEN ISO 10304-1:2008
17030:2003)
fizierung
Vorgesehen als Ersatz für DIN EN ISO
Deutsche und Englische Fassung prEN ISO/
Einsprüche bis 2009-02-15
10304-1:1995-04 und DIN EN ISO 10304-
IEC 17030:2008
2:1996-11
Erscheinungsdatum: 2008-11-24
27205 2008-07 (2008-10) Fermentierte
Erscheinungsdatum: 2008-09-08
Einsprüche bis 2009-01-24
Milcherzeugnisse – Molkerei-Starterkul-
Einsprüche bis 2008-11-15
turen von Milchsäurebakterien – Identitäts-
DIN ISO
standard
12099 2008-09 (2008-10) Futtermittel,
2859-10 2008-11 Annahmestich-
Einsprüche bis 2008-12-29
Getreide und gemahlene Getreideer-
probenprüfung anhand der Anzahl feh-
zeugnisse – Anleitung für die Anwendung
lerhafter Einheiten oder Fehler (Attri-
28198 2008-09 (2008-11) Phospholi-
von Nahinfrarot-Spektrometrie (ISO/DIS
butprüfung) – Teil 10: Einführung in das
pide – Bestimmung von toluenunlöslichen
12099:2008)
ISO-2859-Attribut-Stichprobensystem
Substanzen
deutsche Fassung prEN ISO 12099:2008
(ISO 2859-10:2006)
Einsprüche bis 2009-02-12
Erscheinungsdatum: 2008-09-08
Text Deutsch, Englisch
Einsprüche bis 2008-11-15
Erscheinungsdatum: 2008-11-03
ISO/FDIS
Einsprüche bis 2009-03-10
6884 2008-09 (2008-11) Tierische und
12966-3
pflanzliche Fette und Öle – Bestimmung der
2008-11 Tierische und pflanz-
liche Fette und Öle – Gaschromatographie
10576-1 2008-11 Statistische Verfah-
Asche
von Fettsäuremethylestern – Teil 3: Herstel-
ren – Richtlinien für die Beurteilung der
Vorgesehen als Ersatz für ISO 6884:1985-12
lung von Methylestern mittels Trimethyl-
Konformität mit vorgegebenen Anforde-
sulfoniumhydroxid (TMSH) (ISO/DIS 12966-
rungen – Teil 1: Allgemeine Grundsätze
9697 2008-07 (2008-10) Wasserbe-
3:2008)
(ISO 10576-1:2003)
schaffenheit – Bestimmung der Gesamt-
deutsche Fassung prEN ISO 12966-3:2008
Text Deutsch und Englisch
Beta-Aktivität in salzarmem Wasser
Erscheinungsdatum: 2008-11-24
Erscheinungsdatum: 2008-11-10
Vorgesehen als Ersatz für ISO 9697:1992-12
Einsprüche bis 2009-01-24
Einsprüche bis 2009-03-10
Ersatz für ISO/DIS 9697:2007-10
16269-6 2008-11 Statistische Auswer17678 2008-09 (2008-10) Milch und
tung von Daten – Teil 6: Ermittlung von
16634-1 2008-07 (2008-10) Lebensmit-
Milcherzeugnisse – Bestimmung der Rein-
statistischen Anteilsbereichen (ISO 16269-
telerzeugnisse – Bestimmung des Gehaltes
heit des Milchfetts durch gaschromatogra-
6:2005)
an Gesamtstickstoff mit dem Verbren-
DLR | November/Dezember 2008
«
93C
Recht
«
nungsverfahren nach Dumas und Berech-
15848 2008-08 (2008-10) Anlagen zur
nung des Gehaltes an Rohprotein – Teil 1:
Behandlung von Trinkwasser innerhalb von
Ölsamen und Futtermittel
Gebäuden – Einstellbare Dosiersysteme –
Anforderungen an Ausführung, Sicherheit
899 2008-08 (2008-10) Produkte
und Prüfung
zur Aufbereitung von Wasser für den
Einsprüche bis 2009-01-07
menschlichen Gebrauch – Schwefelsäure
902 2008-09 (2008-11) – – Wasserstoff-
15861 2008-08 (2008-11) Nahrungs-
peroxid
mittelmaschinen – Räucheranlagen –
938 2008–09 (2008–11) – – Natrium-
Sicherheits- und Hygieneanforderungen
chlorit
Einsprüche bis 2009-01-28
939 2008-09 (2008-11) – – Salzsäure
12671 2008-08 (2008-11) – – vor Ort er-
prEN ISO
zeugtes Chlordioxid
12099 2008-09 (2008-11) Futtermit-
12876 2008-08 (2008-11) – – Sauerstoff
tel, Getreide und gemahlene Getreideer-
12915-2 2008-07 (2008-10) – – granu-
zeugnisse – Anleitung für die Anwendung
lierte Aktivkohle – Teil 2: Reaktivierte granu-
von Nahinfrarot-Spektrometrie (ISO/DIS
lierte Aktivkohle
12099:2008)
jew. vorgesehen als Ersatz für die entspr.
Einsprüche bis 2009-02-04
EN .
jew Ersatz für die entspr. prEN
16634-1 2007-07 (2008-10) Getreide,
Hülsenfrüchte, gemahlene Getreideer-
15633-1 2008-07 (2008-10) Lebens-
zeugnisse, Ölsamen und Futtermittel –
mittel – Nachweis von Lebensmittelaller-
Bestimmung des Gehaltes an Gesamtstick-
genen mit immunologischen Verfahren –
stoff mit dem Verbrennungsverfahren nach
Teil 1: Allgemeine Betrachtungen
Dumas und Berechnung des Gehaltes an
Ersatz für prEN 15633-1:2007-03
Rohprotein (ISO/FDIS 16634-1:2008)
15634-1 2008-07 (2008-10) Lebensmit-
21427-2 2008-08 (2008-11) Wasserbe-
tel – Nachweis von Lebensmittelaller-
schaffenheit – Bestimmung der Gentoxi-
genen mit molekularbiologischen Verfahren
zität mit dem In-vitro-Mikrokerntest –
– Teil 1: Allgemeine Betrachtungen
Teil 2: Verwendung einer nicht-synchro-
Ersatz für prEN 15634-1:2007-03
nisierten V79-Zellkulturlinie (ISO 214272:2006)
15845 2008-08 (2008-10) Papier und
Pappe – Bestimmung der Zytotoxizität in
wässrigen Extrakten
Einsprüche bis 2009-01-07
»
November/Dezember 2008 | DLR
94
Veranstaltungen
«
Veranstaltungsbericht
Wem gehört die Ernte?
Neues vom Vorratsschutz bei
Lebensmitteln
Anschrift des Autors
Prof. Dr. Reinhard Matissek
LCI · Lebensmittelchemisches
Institut des Bundesverbandes
Bericht zur 8. Internationalen Konferenz über kontrollierte
Atmosphäre und Begasung bei gelagerten Produkten –
CAF2008 Chengdu, China
der Deutschen Süßwarenindustrie
Adamsstraße 52–54
Prof. Dr. Reinhard Matissek
D-51063 Köln
Soll die Menschheit auch in Zukunft
• Begasung (engl. Fumigation, F) mit
einigermaßen sicher und nachhaltig
definierten, meistens gasförmigen
in ausreichender Menge und darüber-
oder schnell verdampfenden Wirk-
hinaus mit qualitativ hochwertigen Le-
stoffen („Gasen“, „Begasungsmit-
bensmitteln versorgt werden, ist der
teln“) zur Abtötung von Schador-
Schutz der empfindlichen und anfäl-
ganismen.
ligen Güter auf allen Stufen weltweit
Im Focus stehende, zu schützende
eine der vorrangigsten Aufgaben.
Güter/Rohstoffe
bzw.
arbeitungsprodukte
Weiterver-
daraus
sind
Allgemeines
vornehmlich
Prof. Dr.
Im wissenschaftlichen Sprachgebrauch
Früchte/Obst/-Gemüse,
Reinhard Matissek
hat sich für dieses Fachgebiet der Be-
früchte,
griff „Vorratsschutz“ (engl. Stored
nüsse sowie Kakao, Kaffee, Tee, Ge-
Product Protection) eingebürgert.
würze, Kräuter u. dgl.
»
Darunter versteht man in einem Satz
Getreide/Reis/Mais,
Trocken-
Nüsse/-Samenkerne/Erd-
zusammengefasst, den Schutz von Le-
CAF2008
Seit 1991 apl. Profes-
bensmitteln und insbesondere ihrer
Die weltweit führende wissenschaft-
sor für Lebensmittelche-
pflanzlichen Rohstoffe vor Verderb
liche Zusammenkunft zu dieser Ge-
mie am Institut für Le-
bzw. Qualitätsabbau sowie vor Befall
samtthematik beschäftigt sich in
bensmittelchemie und
mit Schädlingen (Insekten, Motten,
regelmäßigen Abständen (Vierjah-
Lebensmitteltechnologie
Milben, Nagern etc.) oder mikrobio-
resrhythmus) mit diesem immens
der TU Berlin, seit 1988
logischen Organismen (Schimmelpilze
wichtigen, ständig noch an Bedeu-
Institutsleiter und Direk-
etc.) bzw. der Kontamination mit de-
tung zunehmendem Arbeits- und
tor des Lebensmittelche-
ren toxischen Stoffwechselprodukten
Forschungsgebiet und trägt den Ti-
misches Instituts (LCI) des
(z. B. Mykotoxinen) bei der Lagerung
tel International Conference on Con-
Bundesverbandes der
und beim Transport.
trolled Atmosphere and Fumigation
Zur Person
Deutschen Süßwarenindustrie, Köln
«
in Stored Products.
Vorratsschutz
Vom 21. bis zum 26. September 2008
Vorratsschutz kann erreicht werden
fand die nunmehr bereits achte Kon-
durch zwei wesentliche Prinzipien:
ferenz (kurz: CAF2008) im Südwes-
• Lagerung/Aufbewahrung
Anwendung
von
unter
ten Chinas, in der 11 Millionen-Me-
sogenann-
tropole Chengdu (Hauptstadt der
ter „kontrollierter Atmosphäre“
Provinz Sichuan) statt. Der Untertitel
(engl. Controlled Atmosphere, CA),
Green, Safe, Harmony and Develop-
d. h. geeignete Modifizierung der
ment gab die Richtung klar vor und
„Luft“/des Gases über dem Lager-
traf dabei exakt den Zeitgeist.
gut (z. B. Sauerstoffentzug) ohne
Knapp 400 Teilnehmer aus 35 Län-
Zudosierung von Wirkstoffen
dern hatten die Gelegenheit anhand
»
November/Dezember 2008 | DLR
»
Veranstaltungen
95
ternativen zum aus Umweltschutzgründen geächteten Methylbromid
bzw. der Entwicklung von Auffangverfahren (engl. Recapture) zur Wiedergewinnung des selbigen nach Anwendung sowie andererseits von der
Sorge zunehmender Resistenzentwicklung bei Schädlingen bzw. dem
Auftreten neuer Schädlinge (Wirksamkeitsstudien).
Qualitätsrelevante
Fragen
wie
Produktveränderungen, mögliche
Rückstandsbildung oder
Entste-
hung neuer Kontaminanten wurden
Logo der Veranstaltung
zwar nicht gänzlich ausgeklammert,
standen aber ebenso wie Arbeits-
der angebotenen 75 Vorträge und
• Vorschriften und technische Stan-
schutzfragen in diesem Experten-
50 Poster sowie zweier Workshops
dards beim Betreiben von An-
kreis bislang nicht im Zentrum der
über bevor-stehende (rechtliche) Än-
lagen
Betrachtungen.
derungen, bestehende Probleme sowie neueste (Weiter-)Entwicklungen
und wissenschaftliche Erkenntnisse
beim Einsatz von CA und Begasungsmitteln bzw. deren Anwendungstechnologien Informationen auszutauschen, zu diskutieren und zu
• Insektenresistenz und Managementstrategien
• Erfolgreiche Errungenschaften sowie neue Entwicklungstrends
• Technologietransfer und internationale Kooperation.
A) Begasungsmittel
Methylbromid (MB)
Chemische Formel: MeBr. Bis 1960
kam MB in der Luft nur aus natürlichen Quellen in Spuren vor. Durch
Herstellung und Anwendung als Be-
beraten.
Ergebnisse und Erkenntnisse
Eine kleine Ausstellung, an der im-
Der Vorratsschutz in seiner ganzen
tion langsam aber ständig an und
merhin 15 Firmen bzw. Institutio-
Breite unterliegt nach wie vor einer
führte aufgrund des in höheren
nen teilnahmen sowie eine Exkursion
recht starken Dynamik. Diese wird
Luftschichten
zum Getreidedepot der staatlichen
getrieben einerseits von der Suche
Erde stattfindenden Ozonabbaus
Getreidereserve in der Stadt Mian-
nach effektiven, günstigen, ökolo-
zu dem als „Ozonloch“ bekannten
yang rundeten das anspruchsvolle,
gisch und toxikologisch besseren Al-
Phänomen (Problem der verstärkten
von der chinesischen Regierung mitgetragene Programm ab.
Folgende Schwerpunktthemen wurden behandelt:
• Fortschritte
bei
Grundanwen-
dungen von CA und Begasung
• Methylbromidsubstitute und Ersatztechnologien
• Sicherheit der Produkte (Produktqualität, Umweltschutz, Gesundheitsschutz)
• Sicherheit bei CA- und Begasungstechniken
• Abdichtungs- bzw. Versiegelungstechnik und CA-Ingenieurwesen
• Beherrschung von Insektenbefall
unter Beachtung ökonomischer
Aspekte
DLR | November/Dezember 2008
Prof. Matissek auf der CAF 2008
«
gasungsmittel stieg die Konzentra-
(Troposphäre)
der
96
Veranstaltungen
«
UV-Durchlässigkeit auf bestimmten
Eines der größten Probleme der Be-
tenschädlingen und Schimmelpilzen
Teilen der Erde und negative Einwir-
gasung mit Phosphin ist die Möglich-
– zum Leben Sauerstoff (O2) benöti-
kung auf deren Bewohner).
keit der Resistenzbildung bei Schad-
gen, besteht eine effektive Art und
Durch die Verpflichtungen gemäß
insekten, gegen die die Anwender
Weise der Bekämpfung von Schäd-
des Montreal-Abkommens von 1987
einen mühsamen Kampf führen. Die
lingen durch Entzug von Sauerstoff
– dem heute 191 Länder beigetreten
Phosphinresistenz ist von der Sau-
aus der Umgebungsluft bzw. der
sind – läuft die Anwendung von als
erstoffkonzentration im Lagergut
Verdrängung des O2 durch die An-
im Vorratsschutz gut wirksames, aber
abhängig und ansonsten wenig er-
reicherung der Lageratmosphäre mit
die Umwelt zu stark schädigendes
forscht.
Stickstoff (N2) oder Kohlenstoffdioxid
(CO2). Unterschieden wird aus diesem
Begasungsmittel aus (seit 2000 Beginn des „phase-out“).
Andere Begasungsmittel
Grund in Verfahren mit aktiver und
Ausnahmen bei der Anwendung
Auf der Suche nach wirksamen MB-/
passiver Sauerstoffentfernung.
sind nur bei Einhaltung genauer Vor-
Phosphinsubstituten werden von di-
schriften und den erforderlichen Ge-
versen Arbeitsgruppen verschiedene
Hermetische Lagerung – Sauerstoff-
nehmigungen möglich (z. B. bei der
Stoffe bzw. Stoffgemische in einzel-
verdrängung/Vakuum
sog. „Quarantäne“ und dem sog.
nen Anwendungen untersucht/er-
Bei der aktiven Sauerstoffentfernung
„Pre-Shipment“, QPS). Da nach all-
probt bzw. finden bereits Einzelan-
(d. h. durch Verdrängung oder Va-
gemeinen Abschätzungen ca. 90 %
wendungen.
kuumierung) werden die zu schüt-
des QPS-MB weiterhin emittiert wer-
Zu nennen sind hier:
zenden Güter zunächst mit Hilfe
den, werden verstärkte Bemühungen
• Sulfurylfluorid (S2F2): Gute Ergeb-
spezieller sauerstoffdichter Kunst-
zum Auffangen des MB (Recapture:
nisse bei Getreidemühlen, daher
stofffolien gasdicht umhüllt oder in
z. B. Absorption an aktiviertem Koh-
vollwertiger MB-Ersatz. Als Han-
entsprechende Behälter verbracht
lenstoff) und ev. nachfolgender Zer-
delsprodukt ProFume™ sehr gute
und anschließend mit z. B. N2 oder
störung (z. B. mit Natriumthiosulfat,
Ergebnisse bei Kakaobohnen; we-
CO2 geflutet bis der Rest-Sauerstoff-
d. h. Umsetzung zu NaBr und Na-Me-
sentlich ökonomischer als MB, da
gehalt weniger als 0,1 % beträgt; ev.
thylthiosulfat) angemahnt. Einzelne
weniger Gas von den Kakaoboh-
kann zusätzlich auch Wärme ange-
Umschlagshäfen (wie Hamburg) ha-
nen aufgenommen wird.
wandt werden.
ben inzwischen strikte Verbote von
MB in ihrem Gebiet erlassen.
• Ethandinitril (C2N2): Bei Mais mit
Erfolg getestet.
Eine weitere Möglichkeit besteht
darin, die Güter ebenfalls zunächst
• Gemisch aus 95 % Ethylformiat
mit Hilfe spezieller Kunststofffolien
Phosphorwasserstoff (Phosphin)
(H-CO-O-C2H5) und 5 % Methyl-
gasdicht zu umschließen, um dann
Chemische Formel: PH3. Seit 1930
isothiocyanat (H3C-N=C=S): Vor-
die vorhandene Luft des Füllgutes mit
bekannt. Die Anwendung ist kos-
sicht; Ethylformiat in bestimmten
leistungsstarken Vakuumpumpen zu
tengünstig und es gibt keine Rück-
Konzentrationen mit Luft sehr ex-
entfernen (z. B. sog. PVC-Cocoons).
standsbildung durch das Gas selbst.
plosiv.
In letzterer Zeit als Ersatzbegasungs-
• Ozon (O3): Ist allerdings gegenüber
mittel für MB häufiger im Einsatz;
Metallen sehr korrosiv und wirkt
verbrauch
allerdings gab/gibt es ein „Überver-
zudem phototoxisch bei frischen
Die passive Sauerstoffentfernung
Citrusfrüchten.
(d. h. Verbrauch/Verknappung des
trauen“ in dessen Wirksamkeit.
Üblicherweise wird das Phosphingas
aus Vorstufen in Tabletten- bzw. Pel-
• ätherische Öle aus bestimmten
Pflanzen.
Hermetische Lagerung – Sauerstoff-
O2) funktioniert „praktisch von alleine“. Das auch als hermetische La-
letsform durch Reaktion mit Wasser
Die genannten Stoffe sind jedoch
gerung (engl. Hermetic Storage) be-
generiert, was aber naturgemäß zu
nicht generell zugelassen, so dass
zeichnete Verfahren scheint weltweit
einer (unerwünschten) Kontamina-
diese nicht als allgemeine Alterna-
aufgrund vieler Vorteile zunehmend
tion mit Aluminium aus den Reak-
tiven für MB/Phosphin angesehen
an Bedeutung zu gewinnen.
tionskomponenten führt. Die Reak-
werden können (Einzelfallprüfung
Die Lagergüter (z. B. Kakaobohnen,
tionsgleichung zur Darstellung von
erforderlich).
Erdnüsse, Mais) werden hierbei un-
Phosphin lautet: AlP + 3 H2O ⇒ PH3↑
ter gasdichten Planen bzw. entspre-
+ Al(OH)3. An neuen, diese Nachteil
B) Kontrollierte Atmosphäre (CA)
chenden Folien hermetisch abge-
nicht aufweisenden Verfahren wird
Da alle Organismen – auch die sehr
schlossen gelagert. Durch die stets
intensiv gearbeitet.
verschiedenen Stadien von Insek-
vorhandene
»
Respiration
(O2-Ver-
November/Dezember 2008 | DLR
»
Veranstaltungen
97
brauch durch Atmung) der Lagergüter
länger als zwei Wochen (zwischen-)
telligente CA-Lagerung dagegen bie-
bzw. der Schadorganismen verknappt
gelagert werden muss, da eine sonst
tet eine Fülle von Vorteilen.
(verbraucht) sich der O2-Gehalt „prak-
notwendige Begasung möglicher-
Die Zukunft dürfte daher den „grü-
tisch von alleine“ (nach einigen Tagen
weise nochmals wiederholt werden
nen“, d. h. ökologisch sauberen Ver-
bis Wochen) soweit, dass die Schador-
müsste.
fahren gehören.
gansimen incl. Mikroorganismen letal
geschädigt werden.
C) Thermische Verfahren
Als große Vorteile gelten:
Hier wurde über keine neuen Ent-
1. der Verzicht auf den Einsatz „gif-
wicklungen berichtet.
Tagungsband
Proceedings of the 8th Interna-
tiger Chemikalien“ und damit
tional Conference on Control-
keine ausgehende Gefahr beim
D) Gesundheit, Sicherheit, Umwelt
led Atmosphere and Fumiga-
Handling selbst sowie keine Rück-
Bei kritischer Betrachtung, wird der
tion in Stored Products – Green,
standbildung im Produkt
Wissensstand (u. a. bei Wirkungsme-
Safe, Harmony and Develop-
2. kein Energieverbrauch, da we-
chanismen und Resistenzentwick-
ment. Chengdu, China – 2008,
der gekühlt noch erhitzt werden
lung) bei den bekannten Begasungs-
Sept. 21-26.
muss
mitteln als vielfach nicht ausreichend
Edited by Guo Daolin, Shlomo
3. die zusätzliche Unterdrückung
angesehen. Das erforderliche Wissen
Navarro, Yang Jian, Tao Cheng,
von Schimmelpilzwachstum und
muss daher weiter verbessert wer-
Jin Zuxun, Li Yue, Liu Yang and
damit auch Mykotoxinbildung
den.
Wang Haipeng. Sichuan Pub-
Im Grundtenor wird aber davon aus-
lishing Group – Sichuan Pub-
gegangen, dass der Begasung (mit
lishing House of Science &
sowie
toxischen Stoffen) aufgrund o. g.
Technology (2008).
5. die äußerst einfache und ökono-
Nachteile zukünftig mehr und mehr
ISBN 978-7-5364-6470-4
mische Handhabung des Verfah-
Restriktionen auferlegt werden. In-
4. feuchte
Lebensmittelrohstoffe
können ebenso gelagert werden
rens.
Das Verfahren wird in Ghana vom
COCOBOD bereits in größerem Umfang bei der Lagerung von Kakaobohnen vor der Verschiffung getestet/angewandt; ihm gilt eine große
Behr’s Jahrbuch
Zukunft.
für die Lebensmittelwirtschaft
Weitere Vorteile: Gerade bei Kakao
Themen, Trends, Termine 2009
kann durch Verhinderung eines Insekten- und/oder Schimmelbefalls ein
höchst unerwünschter Abbau der Kakaobutter mit möglicherweise folgender
Freisetzung von Fettsäuren (engl. Free
Fatty Acid Value, FFA; also Anstieg des
FFA-Wertes) auf diese Weise wirkungsvoll verhindert werden.
Das Verfahren „lohnt“ bei Kakao besonders und ist gerade dann hervorragend geeignet, wenn der wertvolle
1. Auflage 2009, DIN A5,
BR, 150 Seiten
ISBN
978-3-89947-514-2
€ 39,50 zzgl. MwSt.
Rohstoff vor der Verschiffung u. U.
DLR | November/Dezember 2008
«
Das Behr`s Jahrbuch 2009 informiert Sie – wie in den
vergangenen Jahren auch – kurz und prägnant über
wichtige Themen und Trends in der Lebensmittelbranche. Das Jahrbuch ist Ihr Vorteil, denn Sie gehen aktuell informiert ins neue Jahr. Unsere Experten bringen
Sie u. a. zu folgenden relevanten Themen auf den neusten Stand: Health Claims – ein Thema ohne absehbares Ende mit zunehmender Relevanz. Erfahren Sie
mehr über hygienisches Design in der Lebensmittelindustrie und dessen rechtlichen Rahmen. Ferner gibt es
Neuigkeiten im Arbeitsschutz und Änderungen in der
DIN EN ISO 9001.
98
Veranstaltungen
«
Veranstaltungskalender
Wann
Veranstaltungstitel
13./14.1.2009
Osnabrück
Einführung in das Lebensmittel- (Bedarfsgegenstände)recht in der
Kunststoff-Verpackungsindustrie
Innoform Coaching, Stüvestr. 25,
D-49205 Hasbergen
(E-Mail: [email protected];
Web: www.inno-meeting.de).
16.–25.1.2009
Internationale Grüne
Woche
Berlin
Messe Berlin GmbH, Messedamm 22,
D-14055 Berlin (www.gruenewoche.de)
20./21.01.2009 Anlagen im Spannungsfeld Instandhaltung –
Optimierung – Hygiene
Dortmund
Die Akademie Fresenius GmbH
21.–24.01.2009 UnternehmerEnergie
Wernberg/ SchmidtColleg GmbH & Co. KG,
Oberpfalz Stöhrstraße 19, D-96317 Kronach
(E-Mail: [email protected];
Web: www.schmidtcolleg.de)
22./23.1.2009
Nahrungsergänzungsmittel 2009
Frankfurt/
Main
Euroforum Deutschland GmbH, Postfach 111234, D-40512 Düsseldorf
(Web: www.euroforum.de/).
27./28.1.2009
11. Fresenius GetränkeKongress
Mainz
Die Akademie Fresenius GmbH
3./4.2.2009
Nachhaltige Folienverpa- Osnabrück
ckungen – vom Rohstoff
über einen optimalen
Produktschutz bis zum
Recycling
Innoform Coaching, Stüvestr. 25,
D-49205 Hasbergen
(E-Mail: [email protected];
Web: www.inno-meeting.de).
12.2.–
28.3.2009
Z I E L-TUM-Akademie – FreisingErnährungs- und Lebens- Weihenstephan
mittelforschung
Z I E L-TUM-Akademie, Weihenstephaner Berg 1, D-85350 Freising-Weihenstephan (Tel: +49-8161-712831,
E-Mail: [email protected].
de, Web: www.wzw.tum.de/ziel/akademie/).
12./13.2.2009
“Food Safety and
Dietary Risk
Assessment”
Köln
Die Akademie Fresenius GmbH, Alter
Hellweg 46, D-44379 Dortmund
(E-Mail: [email protected];
Web: www.akademie-fresenius.de).
17.2.2009
Produktkrise – was tun?
Köln
Die Akademie Fresenius GmbH, Alter
Hellweg 46, D-44379 Dortmund
(E-Mail: [email protected];
Web: www.akademie-fresenius.de).
Nürnberg
SchmidtColleg GmbH & Co. KG,
Stöhrstraße 19, D-96317 Kronach
(E-Mail: [email protected];
Web: www.schmidtcolleg.de)
25.–28.02.2009 UnternehmerEnergie
Wo
Information
Bemerkungen
In vier SeminarModulen: Lebensmittelrecht, Grundlagen der Ernährung, Markt funktioneller Lebensmittel, funktionelle
Inhaltsstoffe und
Nutrigenomics
In der Rubrik „Bemerkungen“ könnten weitere Informationen zu Ihrer Veranstaltung stehen. Bitte wenden Sie sich an das Redaktionsbüro der DLR.
»
November/Dezember 2008 | DLR
»
Persönliches
99
Ehrungen
Die gemeinnützige Heinrich-Stock-
Prof. Dr. Dr. h. c. mult. Wolfgang A.
meyer-Stiftung hat auch in diesem
Herrmann, Präsident der TU München
Jahr die „Hans-Jürgen Sinell-Me-
wurde in den Verwaltungsrat des Eu-
daille“ verliehen. Mit dieser Medaille
ropäischen Instituts für Innovation
ehrt die Stiftung Persönlichkeiten, die
und Technologie berufen.
sich im Sinne der Stiftungsziele und
des Schaffens von Professor Hans-Jür-
Im Rahmen der 66. Jahrestagung des
gen Sinell in besonderer Weise um
Forschungskreises der Ernährungsin-
den Verbraucherschutz, die Lebens-
dustrie (FEI) verlieh der Vorsitzende
mittelsicherheit und Lebensmittel-
der Organisation, Dr. Jürgen Kohnke,
qualität verdient gemacht haben.
am 3. September die Hans-Dieter-Be-
Dr. Heinz Jodlbauer (Foto FEI)
litz-Medaille an Dr. Heinz Jodlbauer.
Im Rahmen des 14. Workshops der
In seiner Laudatio hob Kohnke das
Heinrich-Stockmeyer-Stiftung am 30.
herausragende ehrenamtliche Enga-
Oktober 2008 in Berlin zum Thema
gement Jodlbauers für die industrielle
Dr. Heinz Jodlbauer arbeitete nach
„Fisch – ein gesundes Nahrungsmit-
Gemeinschaftsforschung der Lebens-
dem Studium der Lebensmittelche-
tel für die Zukunft?“ wurde Prof. Dr.
mittelwirtschaft hervor und dankte
mie und Promotion an der Univer-
Lutz Bertling für seine langjährige
ihm besonders für seine jahrzehnte-
sität Wien in führender Position im
wissenschaftsorganisatorische, pra-
lange Gutachtertätigkeit im Wissen-
Bereich Forschung und Entwicklung
xisbezogene Arbeit auf den Gebie-
schaftlichen Ausschuss des FEI.
in verschiedenen Unternehmen. Er
ten des Stiftungszwecks mit der Medaille ausgezeichnet.
Professor Bertling hat sich von Beginn an – seit der Stiftungserrichtung
gründete und leitete das „Analy-
Die Hans-DieterBelitz-Medaille
tisch-chemische Institut Dr. Jodlbauer
Berlin“, die „Dr. Jodlbauer FoodConsulting GmbH“ und die „INTECH
im Jahr 1995 – als Vorsitzender des
Der FEI würdigt seit 2002 mit
Dr. Jodlbauer“ sowie die „Sulzba-
Kuratoriums in der Heinrich-Stock-
dieser Auszeichnung besondere
cher Bio-Engineering GmbH“, deren
meyer-Stiftung engagiert. Seine her-
Verdienste um die industrielle
Schwerpunkt die Enzymproduktion
ausragende Arbeit und seine großen
Gemeinschaftsforschung und um
ist. Neben der Leitung seiner eige-
Verdienste um Aufbau und Fortent-
die Förderung der Kooperation
nen Unternehmen nimmt Jodlbauer
wicklung der Stiftung und die Um-
von Wissenschaft und Industrie.
umfangreiche Gutachtertätigkeiten
setzung ihrer Ziele verdienen höchste
Die Verleihung der Medaille er-
bei Gerichten und in der Industrie als
Anerkennung. Zu seinem Nachfolger
folgt in Erinnerung an Prof. Dr.
vereidigter Sachverständiger wahr. Er
als Kuratoriumsvorsitzender wurde
Belitz, den 1993 verstorbenen
ist Berater in den Bereichen des deut-
Prof. Dr. Dr. Manfred Gareis ernannt.
Leiter der Deutschen Forschungs-
schen und europäischen Lebensmit-
anstalt Garching, dessen umfas-
tel- und Patentrechts und Inhaber von
sendes wissenschaftliches Werk
mehr als einem Dutzend Patenten im
zur Aufklärung von Struktur-/
Bereich Lebensmittelproduktion.
Wirkungsbeziehungen bei Proteinen und Geschmacksstoffen
Prof. Dr. Alexander Lawson, Director
weit über die Grenzen Deutsch-
Research & Development, Elsevier In-
lands bekannt sind. Bisherige
formation Systems, Frankfurt, wurde
Preisträger waren: Dr. Rolf Stute,
mit dem Mike Lynch Award für seine
Bestfoods Heilbronn (2002), Prof.
Beiträge zur Chemoinformatik und
Dr. Dr. Friedrich Meuser, Tech-
die Entwicklung von Crossfire Beil-
nische Universität Berlin (2005)
stein ausgezeichnet.
v.l.: Prof. Dr. Dr. Manfred Gareis,
und Prof. Dr. Dr. Hans Steinhart,
Prof. Dr. Lutz Bertling, Ekkehard
Universität Hamburg (2005)
DLR | November/Dezember 2008
Dr. Angelika Lehner und Dr. Claudio
Zweifel, beide Institut für Lebens-
Risken (Foto: Stockmeyer-Stiftung)
«
100
Persönliches
«
mittelsicherheit und -hygiene der
Dr. Thomas Letzel, Lehrstuhl für Che-
Universität Zürich, wurde der Wis-
mie der Biopolymere der TU Mün-
senschaftspreis 2008 der Heinrich-
chen, und Dipl.-Ing. Michael Krapp-
Stockmeyer-Stiftung verliehen. Der
mann, FH Weihenstephan erhielten
mit 10.000 € ausgestattete Stock-
für die Entwicklung einer Software
meyer Wissenschaftspreis wurde ge-
auf modularer Basis zur Auswertung
teilt und im Rahmen des 14. Work-
von massenspektrometrischen Da-
shops zum Thema „Fisch – ein
ten biologischer Proben den Wissen-
gesundes Nahrungsmittel für die Zu-
schaftspreis der Stadt Freising 2008.
kunft?“ der Heinrich-Stockmeyer-Stif-
Die Auszeichnung ist mit 5000 € do-
tung in Berlin am 30. Oktober 2008 an
tiert.
Prof. Dr. Martin Loessner (Foto FEI)
die Preisträger überreicht.
Die beiden Preisträger erhielten den
Die AiF (Arbeitsgemeinschaft indus-
Preis für ihre Habilitationsschriften:
trieller Forschungsvereinigungen) hat
• Dr. Angelika Lehner: „Von En-
den diesjährigen Otto von Guericke-
können. Zum anschließenden Nach-
terobacter sakazakii zu Crono-
Preis mit einem einstimmigen Votum
weis der isolierten Bakterien kann
bacter spp. – Einem Säuglingstro-
an Prof. Dr. Martin Loessner vom In-
das Separierungsverfahren mit un-
ckenmilchkontaminanten auf der
stitut für Lebensmittelund Ernäh-
terschiedlichen Methoden kombiniert
Spur“
rungswissenschaften der Eidgenös-
werden. Die neu entwickelten Pro-
• Dr. Claudio Zweifel: „Meat Safety
sischen Technischen Hochschule (ETH)
teine sind sehr stabil, durch ihre ge-
at Slaughter: Characterization of
Zürich verliehen. Er erhielt den Preis
ringe Größe leicht zu handhaben und
Health Hazards and Microbiologi-
für das Forschungsprojekt „Verkür-
können preiswert und mit hoher Effi-
cal Carcass Contamination“
zung und Optimierung des Nach-
zienz hergestellt werden.
Beide Arbeiten zeichnen sich durch
weises von Listerien und L. monocyto-
Martin J. Loessner ist seit April 2003
einen starken Praxisbezug im Hin-
genes in Milch-erzeugnissen“, das im
ordentlicher Professor für Lebensmit-
blick auf die Lebensmittelsicherheit
Programm zur Förderung der indus-
telmikrobiologie am Institut für Le-
aus. So hat Dr. Lehner mit ihren fun-
triellen Gemeinschaftsforschung (IGF)
bensmittel- und Ernährungswissen-
dierten Studien eine wichtige Grund-
vom Bundesministerium für Wirt-
schaften der ETH Zürich. Er studierte
lage geschaffen, Methoden zur Iden-
schaft und Technologie via AiF über
Biologie an der Albert-Ludwigs-
tifikation bestimmter Organismen
den Forschungskreis der Ernährungs-
Universität in Freiburg und an der
in Säuglingstrockenmilch zu entwi-
industrie (FEI) gefördert wurde.
Wayne State University in Michigan,
ckeln, die als Ursache für teils töd-
USA. Nach der Dissertation an der
lich verlaufende Erkrankungen, z. B.
Die Ergebnisse des Projekts sind von
TU München folgten Forschungstä-
Meningitiden, bei Säuglingen gelten,
hoher wirtschaftlicher Relevanz. Der
tigkeiten an mehreren Universitäten
und die dazu beitragen, Infektionen
unter Federführung von Prof. Dr.
im In- und Ausland. Im Jahr 2000 ha-
besser vermeiden bzw. bekämpfen
Loessner entwickelte Schnelltest ver-
bilitierte er sich an der TU München.
zu können.
kürzt die Nachweiszeit für Listerien
Die Forschungsarbeiten zu preiswür-
Mit seinen Erhebungen ist es Dr.
auf ein bis zwei Tage. Zunächst wurde
digen Projekt wurden in Koopera-
Zweifel gelungen, bakterielle Ge-
für die Separation von Listerien aus
tion mit der Universität München,
sundheitsgefahren bei der Schlach-
Lebensmitteln ein innovatives Verfah-
Lehrstuhl für Hygiene und Technolo-
tung gesunder Schlachttiere – Rinder,
ren entwickelt, das Teile von Enzymen
gie der Milch, Prof. Dr. E. Märtlbauer
Schafe, Schweine und Kaninchen – zu
statt der bisher verwendeten Antikör-
und Dr. C. Bürk, ausgeführt.
ermitteln, die beim Menschen zu Er-
per einsetzt. Die kleinen zellwandbin-
krankungen wie z. B. Diarrhöe füh-
denden Proteine werden an mikro-
Prof. Dr. Reinhard Renneberg, Hong
ren können. Hierzu wurde das Vor-
skopisch kleine magnetische Partikel
Kong University of Science and Tech-
kommen latenter Zoonoseerreger
gekoppelt, die nach Immobilisierung
nology, erhielt für sein Lehrbuch „Bio-
bei gesunden Schlachttieren unter-
der Zielzellen auf ihrer Oberfläche
technologie für Einsteiger“ den Lite-
sucht sowie Aspekte zur Schlachthy-
mit Hilfe eines Magneten einfach und
raturpreis des Fonds der chemischen
giene während und am Ende des
schnell aus Flüssigkeiten isoliert und
Industrie. Die Auszeichnung ist mit
Schlachtprozesses.
in sauberer Form dargestellt werden
10000 € dotiert.
»
November/Dezember 2008 | DLR
»
Persönliches
101
Geburtstage
November 2008
Hans-Joachim Korb, Markranstädt,
Dr. Gebhard Manninger, Pöcking,
Prof. Dr. Mechthild Busch-Stock-
beging am 5. November seinen 65.
Verla-Pharm, Tutzing, feiert am
fisch, Lauenburg, Department Öko-
Geburtstag.
21. Dezember seinen 60. Geburts-
trophologie der Hochschule für
tag.
Angewandte Wissenschaften, Ham-
Dipl.-Ing. Peter Kretschmer, Wil-
burg, feierte am 19. November ihren
helmshorst,
60. Geburtstag.
Getreideverarbeitung,
für
Dr. Kanaan A. Rifai, G+S Laboratorium
Bergholz-
für Bakteriologie und Lebensmittel-
Rehbrücke, feierte am 12. Novem-
hygiene, Rietberg, begeht am 6. De-
ber seinen 70. Geburtstag.
zember seinen 70. Geburtstag.
der Bundeswehr, Koblenz, beging
Prof. Dr.-Ing. Dr.-Ing. E. h. Friedrich
Dr. Manfred Vogel, Neuleiningen, frü-
am 16. November ihren 60. Geburts-
Meuser, Berlin, früher Institut für
her Südzucker, Mannheim/Ochsen-
tag.
Lebensmitteltechnologie und -che-
furt, feiert am 24. Dezember seinen
mie der TU Berlin, beging am 30. No-
65. Geburtstag.
Dr. Ute Engelbert, Kirchberg, Zen-
früher
Institut
trales Institut des Sanitätsdienstes
Dr. Ursula Gundlach, Wiesbaden,
vember seinen 70. Geburtstag.
Bongrain, Wiesbaden, feierte am
Dr. Ulrich Werner, Halle, früher Lan-
29. November ihren 60. Geburts-
LM-Chem. Hanh Nguyen-Thi, Braun-
desuntersuchungsamt für Gesund-
tag.
schweig,
Lan-
heits-, Umwelt- und Verbraucher-
Niedersächsisches
desamt für Verbraucherschutz und
schutz Sachsen-Anhalt, Halle, begeht
Dr. Uwe Harms, Hamburg, früher
Lebensmittelsicherheit,
am 29. Dezember seinen 70. Ge-
Institut für Fischereiökologie der
schweig, feierte am 9. November
Bundesforschungsanstalt für Fische-
ihren 60. Geburtstag.
Braun-
rei, Hamburg, beging am 13. November seinen 70. Geburtstag.
burtstag.
Dr. Hans-Dieter Wirts, Hannover, Che-
Dr. Horst Nötzold, Dresden, früher
misches Labor Dr. Wirts und Partner,
Institut für Lebensmittelchemie der
Hannover, feiert am 2. Dezember sei-
Prof. Dr. Artur Harz, Bad Bederkesa,
TU Dresden, beging am 19. Novem-
nen 75. Geburtstag.
FB Technologie der Hochschule Bre-
ber seinen 70. Geburtstag.
Prof. Dr. Hans-Uwe Wolf, Neu-Ulm,
merhaven, feierte am 12. November
seinen 65. Geburtstag.
Dezember 2008
früher Abteilung Pharmakologie und
Dipl.-LM.-Chem. Heinz Fiks, Banz-
Toxikologie der Universität Ulm, be-
Dr. Eugen Hauser, Biel/Schweiz, frü-
kow, Ministerium für Ernährung,
geht am 28. Dezember seinen 70. Ge-
her Stadtwerke Biel, beging am
Landwirtschaft, Forsten und Fische-
burtstag.
21. November seinen 75. Geburts-
rei des Landes Mecklenburg-Vorpom-
tag.
mern, Schwerin, feiert am 6. Dezem-
OStR. Alfred Wollenburg, Pots-
ber seinen 65. Geburtstag.
dam, feiert am 17. Dezember seinen
Dr. Christlieb Hemmerling, Frank-
60. Geburtstag.
furt/Oder, Landeslabor Branden-
Prof. Dr. Angelika Görg, Arbeitsgrup-
burg, Frankfurt/Oder, feierte am
pe Proteomik der TU München, Frei-
6. November seinen 60. Geburts-
sing, begeht am 10. Dezember ihren
tag.
65. Geburtstag
Sachverständige s. S. 86 und 87
DLR | November/Dezember 2008
«
102
Impressum
DEUTSCHE LEBENSMITTEL-RUNDSCHAU
Analytik >> Forschung >> Prozesse >> Recht
Redaktion
Dr. Gabriele Lauser (verantwortlich)
Dr. Hans Ackermann
Prof. Dr. Alfred Hagen Meyer
Redaktionsbeirat
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Dr. Bernd Haber
Prof. Dr. Alfred Hagen Meyer
Dr. Axel Preuß
Prof. Dr. Hildegard Przyrembel
Michael Warburg
Prof. Dr. Peter Winterhalter
Verlag
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22085 Hamburg
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Redaktionsbüro
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Die „Deutsche Lebensmittel-Rundschau“
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November/Dezember 2008 | DLR
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- HACCP-Konzept
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Interne Audits
Personalhygiene und -schulung
Fremdkörpermanagement
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bringt die Praxis auf den Punkt.
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