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FÜR WACHSTUM IN SÜDTIROL
DIE NEUE WIRTSCHAFTSFÖRDERUNG
Leitfaden für Unternehmen der Bereiche
Handwerk, Industrie, Handel und Dienstleistungen
AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE
INHALTSVERZEICHNIS
WAS SIE IN DIESEM
LEITFADEN FINDEN
Wachstum und Schwerpunkte
Überblick über die Fördermöglichkeiten und die Fördersätze in den Wirtschaftssektoren Handwerk, Industrie, Handel und Dienstleistungen ebenso wie im Bereich
Forschung und Entwicklung.
Landesräte Werner Frick und Luisa Gnecchi
zur neuen Wirtschaftsförderung .................................
3
Die neue Wirtschaftsförderung ...................................
4
Vorreiter in Europa .....................................................
4
Die Schwerpunkte .......................................................
4
Übergangsregelung: Schwerpunkt Wachstum............
5
Investitionen in Wachstum ..........................................
5
Detaillierte Informationen (Begünstigte, förderfähige
Vorhaben, Antrag) über die jeweiligen Fördermöglichkeiten.
Ansprechpartner für Ihre Ansuchen und für weitere Fragen.
Filter/Zuschlag Anlagevermögen ............................... 6
Wie der „WIN“ funktioniert ......................................... 6
Die Wirtschaftsförderung im Internet
De-minimis-Förderung oder
Freigestellte Förderung .............................................
8
Anträge „online“ ........................................................
9
Entbürokratisierung und Vereinfachung ....................
9
Die 4 Schritte zur Förderung ......................................
9
Die gesetzlichen Grundlagen zur Wirtschaftsförderung
(Landesgesetz 4/97 und Förderrichtlinie Beschluss
Nr. 3250 vom 01.10.2007)
können im Internet unter
www.provinz.bz.it/wirtschaft sowie unter
www.provinz.bz.it/innovation nachgelesen werden.
Etappen der Reform ................................................... 11
Informationen und Beratung ..................................... 11
Die Wirtschaftsförderung im Überblick ....................... 12
Materielle Investitionen .............................................. 12
Wachstum .................................................................. 16
Innovation .................................................................. 20
Umwelt ....................................................................... 24
Nahversorgung .......................................................... 28
Know-how-Investitionen ............................................. 14
Innovation/Forschung & Entwicklung ........................ 32
Beratung & Weiterbildung ......................................... 36
Neugründung, Betriebsnachfolge & Kooperation ..... 40
Export & Internationalisierung ................................... 42
Zuschläge auf Förderungen ......................................... 46
Verpflichtungen, Kontrollen & Sanktionen ................... 47
Wie Experten die Reform bewerten ........................... 48
Ihre Ansprechpartner .................................................. 50
Begriffserklärung ........................................................ 52
Wir danken .................................................................. 53
Herausgeber
Autonome Provinz Bozen-Südtirol
Abteilung Handwerk, Industrie und Handel
Abteilung Innovation, Forschung, Entwicklung und Genossenschaften
Koordinierung und Redaktion
Dr. Ulrich Stofner, Erwin Pardeller, Bruno Fontana, Giovanna Boninsegna,
Verena von Dellemann, Dr. Luca Mazzio, Dr. Paula Gruber
Layout, Grafik und Fotografie
www.tappeiner.it
Formulare für den Antrag um Förderung gibt es als
Downloads unter www.provinz.bz.it/wirtschaft
und www.provinz.bz.it/innovation sowie in Papierform
in den Landesämtern.
UNSER REFORMZIEL
WACHSTUMS- UND SCHWERPUNKTFÖRDERUNG
Die neue Wirtschaftsförderung tritt am 1. Oktober 2007
in Kraft. Auf den folgenden Seiten informieren wir Sie
über die neuen Fördermöglichkeiten in den Bereichen
Handwerk, Industrie, Handel und Dienstleistungen.
Südtirol steht wirtschaftlich gut da: Unsere Wirtschaft
weist im europäischen Vergleich eine sehr gute Position
auf: Vollbeschäftigung (2,4% Arbeitslosigkeit), BIP pro
Kopf 20% höher als in Italien, ausgewogenes Verhältnis
zwischen den Wirtschaftssektoren, vielfältige und kleinteilige Unternehmensstruktur, Südtirol zählt zu den 25
reichsten Regionen Europas, gemessen am BIP je Einwohner (Quelle: Eurostat 2/07).
Aber Südtirol hat auch Nachholbedarf, vor allem bei
Produktivität, Betriebsgröße, Innovation und Export,
Qualifikation und Know-how. Darüber hinaus sind durch
gestiegene Investitionen und gleich bleibende Fördermittel die Wartezeiten für die Auszahlung der Beiträge
angewachsen. Gewisse Abläufe sind zu bürokratisch geworden.
Die Zeit war reif für eine Reform, die der Wirtschaft
neue Impulse geben kann. Diese Reform zielt darauf ab,
dass Förderungen einen stärkeren Beitrag zu nachhaltigem Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit leisten. Sie
setzt auf Produktivität, Innovation und Wissensvermittlung, umweltverträgliche Entwicklung, Schaffung eines
verbesserten Wirtschaftsklimas, Förderung von Unternehmensgründungen und Ausbau von spezifischen Bereichen der Südtiroler Wirtschaft.
Die Wirtschaftsförderung setzt Schwerpunkte, sie
konzentriert sich auf Wesentliches. Bei den materiellen
Investitionen setzt sie auf Wachstum, Umwelt, Innovation
und Nahversorgung und bei den Know-how-Investitionen
auf Forschung und Entwicklung, Beratung und Export. Die
Reform wird schrittweise umgesetzt. Die Erfahrung zeigt,
dass tiefgreifende Veränderungen am Besten mit Übergangsregelungen eingeführt werden. Der abgeschlossene
Reformprozess wird dazu führen, dass die Fördermittel
konzentrierter eingesetzt werden und dass die Unternehmen schneller und fokussierter gefördert werden.
Über verschiedene erhöhte Förderungen (sog. Zuschläge) werden Anreize für Kooperationen, Qualifikationen,
Familienfreundlichkeit und Produktivität geschaffen.
Im Bereich Wirtschaft hat die Landesverwaltung das
große Pilotprojekt zur Umstellung auf E-Government
(elektronische Verwaltung) durchgeführt. Somit wird es
möglich sein, die Förderanträge „online“ – ohne Behördengang – einzureichen. Die Reform wurde gemeinsam
mit Experten aus dem In- und Ausland erarbeitet. Die
Wirtschaftsverbände haben sich mit eigenen Vorschlägen eingebracht.
Wir sind überzeugt, dass die neue Wirtschaftsförderung
zum Erfolg der Südtiroler Unternehmen und zum zielgerichteten Ausbau der Südtiroler Wirtschaftskraft beitragen kann, und zu einer Stärkung des Standortes Südtirol und damit letztlich zur Erhaltung des Wohlstandes in
Südtirol führen wird.
Dr. Werner Frick
Luisa Gnecchi
Dr. Luis Durnwalder
Landesrat für Wirtschaft
Landesrätin für Innovation
Landeshauptmann
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DIE NEUE WIRTSCHAFTSFÖRDERUNG
DAS WICHTIGSTE KURZ ZUSAMMENGEFASST
Vorreiter in Europa – Wachstums- und Schwerpunktförderung
Als „einen Leuchtturm in der Förderpolitik, der weit über Südtirol hinaus Signalwirkung haben wird“ hat der Göttinger Universitätsprofessor Kilian Bizer in seinem Gutachten die neue Südtiroler Wirtschaftsförderung bezeichnet. Vorgelegt hat die
Reform Landesrat Werner Frick gemeinsam mit Landesrätin Luisa Gnecchi. Die neue Wirtschaftsförderung gilt ab 1. Oktober
2007 für Unternehmen aus den Bereichen Handwerk, Industrie, Handel und Dienstleistungen.
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Die Schwerpunkte – Nur wer hier investiert, wird gefördert
Die neue Wirtschaftsförderung zielt auf Konzentration der Fördermittel und klare Schwerpunktsetzung! Folglich werden nach
Abschluss des Reformprozesses weniger Investitionen bezuschusst, diese dafür aber schneller, sicherer und potentiell höher.
Die Förderung wird nur mehr für Investitionen gewährt, die in folgenden Schwerpunkten getätigt werden:
Schwerpunkte bei materiellen Investitionen
Betriebliche Investitionen in bewegliche Güter (Maschinen, Anlagen, Geräte, Einrichtungen) und unbewegliche Güter
1
Wachstum
2
Innovation
3
Umwelt
4
Nahversorgung
Schwerpunkte bei Know-how-Investitionen
Initiativen nicht materieller Natur
1
Innovation,
Forschung &
Entwicklung
2
Beratung &
Weiterbildung
3
Neugründung,
Betriebsnachfolge
& Kooperation
4
Export & Internationalisierung
DIE NEUE WIRTSCHAFTSFÖRDERUNG
DAS WICHTIGSTE KURZ ZUSAMMENGEFASST
Übergangsregelung bis 1. Oktober 2010 – für Schwerpunkt Wachstum
Die Erfahrung zeigt, dass es vorteilhaft ist, tiefgreifende Reformen schrittweise einzuführen. Daher gilt für den Schwerpunkt
Wachstum eine Übergangsregelung bis zum 1. Oktober 2010. In dieser Zeit wirken die im nächsten Punkt beschriebenen
Hauptfilter „Anlagevermögen” und „WIN” nicht als Filter, sondern als untereinander nicht kumulierbare Zuschläge. Somit
können Auswirkungen der beiden Neuerungen in der Wirtschaftsförderung getestet werden.
Während der Übergangsregelung sind Erstinvestitionen, Erweiterungs- und Zusatzinvestitionen zur Förderung zugelassen,
sofern sie auf die Modernisierung der Betriebsstruktur ausgerichtet sind.
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Investitionen im Schwerpunkt Wachstum – Über 4 Filter zu einer Förderung
Über den Schwerpunkt „Wachstum“ laufen die meisten materiellen Investitionsanträge. Das sind Anträge für betriebliche
Erstinvestitionen sowie betriebliche Zusatz- und Erweiterungsinvestitionen in Immobilien, neue Maschinen und Anlagen.
Hier gilt der Grundsatz: es wird das gefördert, was Wachstum schafft! Damit werden auch die Vorgaben der EU erfüllt, die
eine Förderung von Ersatzinvestitionen verbietet. Um bei einer Wachstumsinvestition zur Förderung zugelassen zu werden,
muss das Unternehmen durch einen der folgenden vier Filter gelangen. Die Filter kommen nur im Schwerpunkt „Wachstum“
zur Anwendung. In der Übergangszeit bis zum 1. Oktober 2010 wirken die beiden Filter „Anlagevermögen” und „WIN” als
Zuschläge in der Höhe von je 2 Prozent.
ANLAGEVERMÖGEN
WIN
Übergangsregelung bis
1. Oktober 2010
Gilt als Zuschlag in der
Höhe von 2 Prozent, wenn
die Investition mindestens
50 Prozent des gesamten
Nettoanlagevermögens
beträgt.
Übergangsregelung bis
1. Oktober 2010
Gilt als Zuschlag in der
Höhe von 2 Prozent,
sofern das Unternehmen
einen WIN in der Höhe
von 1,20 Punkten erreicht.
ab 1. Oktober 2010
Über diesen Filter wird die
große Investition gefördert, unabhängig von der
Entwicklung des Unternehmens in den letzten
Jahren. Die Förderung
wird gewährt, wenn die
Investition mindestens 50
Prozent des gesamten
Nettoanlagevermögens
ausmacht.
ab 1. Oktober 2010
Über diesen Filter wird die
Investition eines Unternehmens gefördert und sich
gut entwickelt hat und
gewachsen ist. Ein
Unternehmen, das einen
WIN (Wachstumsindex)
der letzten 4 Jahre von
mindestens 1,00 Punkten
vorweisen kann, ist
jedenfalls zur Förderung
zugelassen.
START-UPS
NEUES PRODUKT
Für Start-ups gilt, dass
innerhalb der ersten vier
Tätigkeitsjahre eines neuen
Unternehmens grundsätzlich alle Investitionen zur
Förderung zu-gelassen
werden.
Jedenfalls gefördert
werden Investitionen im
Zusammenhang mit der
Entwicklung oder Einführung eines neuen Produktes, das nachweislich
auf Grund eines Forschungs- und Entwicklungs-Prozesses außerhalb
des betreffenden Unternehmens entstanden ist,
sich vom aktuellen Stand
der Technik des Unternehmens abhebt und für
dieses eine Marktneuheit
darstellt.
DIE NEUE WIRTSCHAFTSFÖRDERUNG
DAS WICHTIGSTE KURZ ZUSAMMENGEFASST
Filter/Zuschlag Anlagevermögen –
Förderung für die große Investition
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Betriebliche Investitionen, die mindestens 50 Prozent des von der Abschreibung bereinigten Nettoanlagevermögens ausmachen, erhalten in der Übergangszeit bis zum 1. Oktober 2010 einen Zuschlag von 2 Prozent. Ab 1. Oktober 2010 werden nur
mehr Investitionen gefördert, die mindestens 30% des Nettoanlagevermögens erreichen. Grundlage bildet das Anlagevermögen, das im Abschreiberegister unter dem Titel „Buchwert” oder „Restbuchwert” aufscheint.
Güter, die mit Leasing erworben wurden, werden in der Höhe des aktuellen Wertes zum Anlagevermögen hinzugezählt.
Mit Hilfe einer Tabelle im Internet (www.provinz.bz.it/leasing) kann der Anlagevermögenswert der Leasinggüter berechnet
werden. Wer mehr als die Hälfte der Betriebsimmobilie gemietet hat, muss statt 50 Prozent des Anlagevermögens 70 Prozent erreichen.
Wachstum gewinnt – Wie der Filter/Zuschlag „WIN“ funktioniert!
Das Unternehmen mit einem WIN (Wachstumsindex) von 1,00 Punkten ist zur Förderung zugelassen. In der Übergangszeit
bis zum 1. Oktober 2010 erhält der, der einen WIN von 1,20 Punkten erreicht, einen Zuschlag von 2 Prozent. Der WIN spiegelt
die wirtschaftliche Entwicklung eines Unternehmens in den letzten vier Jahren wider. Bei einem wachsenden Unternehmen
generiert ein öffentlicher Beitrag auch einen wirtschaftlichen Multiplikatoreffekt für das Gemeinwohl. Der gesamtgesellschaftliche Nutzen ist bei der Förderung von WIN-Unternehmen besonders hoch: eine „WIN-WIN-Situation“ für alle!
Der Wachstumsindex beschreibt auf Grundlage der zur Zeit des Antrages verfügbaren IRAP – Erklärungen der vergangenen
vier Jahre – die Veränderung der Wertschöpfung (Umsatz minus Aufwendungen/Materialeinsatz).
Um den WIN zu errechnen braucht es die Zahl der Wertschöpfung, die in den IRAP–Erklärungen abzulesen ist.
Jedes Unternehmen kann sich selbst seinen WIN auf der einfachen Excel-Tabelle online errechnen unter www.provinz.bz.it/win.
Den WIN errechnen gerne auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Förderämtern des Landes.
DIE NEUE WIRTSCHAFTSFÖRDERUNG
DAS WICHTIGSTE KURZ ZUSAMMENGEFASST
Die WIN-Berechnung
Die Berechnung des WIN, wie sie im Internet zu finden ist:
Im Antrag ist das Ergebnis der offiziellen Berechnung auf der Homepage www.provinz.bz.it/win anzugeben
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Die IRAP-Erklärung
Die Kodizes in der ersten Spalte links führen Sie zur Zeile der IRAP-Erklärung, aus welcher die benötigte Zahl abzulesen ist.
DIE NEUE WIRTSCHAFTSFÖRDERUNG
DAS WICHTIGSTE KURZ ZUSAMMENGEFASST
Die Wahl: De-minimis-Förderung oder Freigestellte Förderung
Neu ist, dass das Unternehmen wählt, ob es die Förderung als De-minimis-Förderung oder als freigestellte Förderung erhalten möchte. Die Wahl trifft das Unternehmen nicht bei Antragstellung, sondern erst vor Genehmigung der Förderung. Die
Neuerung war notwendig, weil die EU mit der neuen De-minimis-Verordnung seit 2007 die Kumulierung dieser beiden europäischen Fördersysteme verboten hat. Die Beitragshöhe kann durchaus unterschiedlich sein.
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Freigestellte Förderung
De-minimis-Förderung
Für die Freigestellte Förderung hat die EU keinen
Höchstbetrag festgelegt, dafür aber nach Unternehmensgröße differenzierte Höchstprozentsätze. So zum
Beispiel darf bei materiellen Investitionen die Förderung für ein kleines Unternehmens in der Regel nicht
mehr als 15 Prozent betragen, die Förderung für ein
mittleres Unternehmen nicht mehr als 7,5 Prozent und
ein Großunternehmen darf überhaupt nicht gefördert
werden.
Für die De-minimis-Förderung hat die EU einen
Höchstbetrag von 200.000 Euro festgelegt, der im
Dreijahreszeitraum als Förderung an ein Unternehmen
gewährt werden kann. Die EU ist der Ansicht, dass eine
ODER
Förderung in diesem Ausmaß den Wettbewerb zwischen den Mitgliedsstaaten nicht beeinträchtigen kann
und daher nicht als Beihilfe anzusehen ist. Sie darf aber
nicht mit anderen Förderungen kumuliert werden.
Beispiel Schwerpunkt Wachstum
Kleine Unternehmen
(bis 49 Beschäftigte)
Freigestellte Förderung
De-minimis-Förderung
Höchstprozentsätze pro Investition
Höchstbetrag von 200.000 € in 3 Jahren
23 %
15 %
2%
13%
10%
Zuschlag
Basisfördersatz
13%
Basisfördersatz
7,5%
Zuschlag
7,5%
Basisfördersatz
7,5%
Zuschlag
7,5%
Basisfördersatz
Mittlere Unternehmen
15 %
(50 - 249 Beschäftigte)
7,5 %
Großunternehmen
(ab 250 Beschäftigte)
7,5%
Basisfördersatz
–
max
Zuschlag
15 %
DIE NEUE WIRTSCHAFTSFÖRDERUNG
DAS WICHTIGSTE KURZ ZUSAMMENGEFASST
Anträge „online“ einreichen – Mausklick statt Behördengang!
Das Land Südtirol setzt auf e-Government! Mit der neuen Förderung können Förderanträge ab 2008 auch online eingereicht
werden. Zunächst für die Unternehmen des Bereichs Handwerk. In Kürze dann auch für die Unternehmen der anderen Wirtschaftsbereiche. Möglich wird dies durch ein großes Pilotprojekt des Amtes für Handwerk in der Abteilung Wirtschaft. Das
Unternehmen kann dann entweder selbst oder über Verbände bzw. Wirtschaftsberater den Antrag via Internet stellen. Zusätzlich kann es jederzeit den Stand seines Fördergesuchs im Internet abrufen. Der Behördengang kann entfallen. Freilich
kann auch jedes Unternehmen weiterhin die Anträge, so wie bisher, in Papierform abgeben.
Online-Antrag unter: www.provinz.bz.it/wirtschaft.
Entbürokratisierung und Vereinfachung – Es reicht 1 Formular!
Die Förderung wird für die Unternehmen einfacher und unbürokratischer. Bei Antragsabgabe reicht das Ausfüllen eines Antrags, online oder in Papierform, ohne weitere Anlagen, Dokumente oder Kostenvoranschläge. Mit der alten Förderung waren
zuweilen 15 Dokumente bei Antragsabgabe erforderlich. Der Prozessablauf wurde jetzt verkürzt. Die Genehmigung der Förderung durch die Landesregierung erfolgt erst nach getätigter Investition und darauf folgender Vorlage der Investitionsdokumentation. Damit wird verhindert, dass jährlich 15% der genehmigten Fördergelder ungenutzt im Landeshaushalt bleiben.
Die 4 Schritte zur Förderung:
1 Antrag vor der Investition, online oder in Papierform.
2 Mitteilung des Förderamtes an das Unternehmen über die Vollständigkeit des Antrages und über das voraussichtliche
Ausmaß der Förderung. Ab der Mitteilung hat das Unternehmen 3 Jahre Zeit, die Investition zu tätigen und die Investitionsdokumentation zu hinterlegen.
3 Kontrolle der Investitionsdokumentation seitens des Förderamtes.
4 Genehmigung der Förderung durch die Landesregierung. Die Förderung wird ausbezahlt.
Bei Investitionen in Forschung & Entwicklung sind bei Antragstellung Unterlagen erforderlich. Der Antrag wird auf Basis dieser
Unterlagen von der Landesregierung genehmigt. Nach Vorlage der Ausgabendokumentation wird die Förderung ausbezahlt.
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DIE NEUE WIRTSCHAFTSFÖRDERUNG
DAS WICHTIGSTE KURZ ZUSAMMENGEFASST
Besonderheit: wer eine alte Immobilie verkauft, wird für eine neue weniger gefördert
Für den Fall, dass ein Unternehmen eine Förderung für eine Immobilie beantragt und bereits Eigentümer einer Immobilie ist,
gilt folgende Regel: wenn das Unternehmen die alte Immobilie veräußert oder darin keine betriebliche Tätigkeit mehr ausübt, wird die neue Immobilie nur zum Teil gefördert. Denn vom Investitionswert der neuen Immobilie wird der Katasterwert
der alten Immobilie abgezogen und die Förderung nur auf die Differenz gewährt.
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Auch das ist Förderpolitik:
Steuerentlastung: IRAP reduziert
Garantiegenossenschaften: Leichter zum Kredit
Das Land Südtirol hat seit 1. Jänner 2000 die Möglichkeit,
den Steuersatz der IRAP (Wertschöpfungssteuer) um 1%
zu reduzieren. Auf Vorschlag von Landesrat Werner Frick
hat die Landesregierung im Juni 2007 die Reduzierung
der Steuer um 0,5% beschlossen. Trotz der Reduzierung
der Steuerlast und damit sinkender Steuereinnahmen des
Landes ist es gelungen, die Fördermittel für Unternehmen
im Landeshaushalt zu halten. Die Reduzierung ist ein deutliches Signal der Landesregierung für mehr Entlastung und
mehr Entscheidungsspielraum für Unternehmen.
Die Südtiroler Garantiegenossenschaften sind Teil des
Förderprogramms des Landes. Sie erleichtern ihren Mitgliedsunternehmen den Zugang zu betrieblichen Fremdfinanzierungen, indem sie dafür die Bürgschaft übernehmen. Das Land finanziert die Garantiegenossenschaften
durch Ausfallrückvergütungen oder Zuschüsse für den
Bürgschaftsfonds. Erst kürzlich wurden auf Initiative der
Landesräte Werner Frick und Luisa Gnecchi die gesetzlichen Voraussetzungen geschaffen, damit die Bürgschaftsgenossenschaften in einer Plattform ihre Leistungen bündeln, um einerseits einen professionellen Service und
kompetente Beratung für Unternehmen anzubieten und
andererseits Verwaltungs- und Organisationskosten einzusparen. Weitere Informationen bei den vier Südtiroler Garantiegenossenschaften: Confidi, Garantiegenossenschaft
für Handwerker, Terfidi, Fidimpresa.
DIE NEUE WIRTSCHAFTSFÖRDERUNG
DAS WICHTIGSTE KURZ ZUSAMMENGEFASST
Erstmals Einheitstext für Kriterien – Gleichbehandlung gleicher Tätigkeiten
Bisher hatte jeder Wirtschaftssektor seine eigenen Förderkriterien, was zuweilen zur Folge hatte, dass gleiche Tätigkeiten
nicht gleich behandelt wurden. Nun gibt es erstmals einen Einheitstext für die Sektoren Handwerk, Industrie, Handel und
Dienstleistungen. Unter Bezugnahme auf die Handwerksordnung, die Industrie- und Dienstleistungsordnung bzw. die ATECO-Klassifizierung (siehe auch Seite 50) wird juristisch perfekt die Gleichbehandlung der selben Tätigkeiten garantiert.
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Etappen der Reform
•
•
•
•
Oktober 2005: EU-Verfahren abgeschlossen:
Das von der EU-Kommission im Jahr 2001 gegen die Südtiroler Förderrichtlinien eingeleitete Prüfverfahren wurde
im Herbst 2005 mit einer für Südtirol günstigen Entscheidung abgeschlossen.
November 2005: Erster Teil der Reform umgesetzt:
Neue Förderrichtlinien für Know-how-Investitionen sind in Kraft (Beschluss Nr. 4052/2005):
- Forschung & Entwicklung (Abschnitt IV)
- Beratung & Weiterbildung (Abschnitt V)
- Jungunternehmerdarlehen (Abschnitt VI)
- Internationalisierung (Abschnitt VIII)
März 2006: Rotationsfonds attraktiver gemacht
Der Rotationsfonds ist ein unverzichtbares Finanzierungsinstrument für große Investitionen.
Er wurde in folgenden Punkten geändert:
- Laufzeit wurde auf bis zu 15 Jahren erhöht
- Die Landesbeteiligung reduziert sich von 80% bei 10 Jahren Laufzeit mit jedem weiteren Jahr um 5% auf
maximal 55% bei 15 Jahren Laufzeit.
- Die obere Investitionsgrenze wurde in allen Unternehmenskategorien um 0,5 Mio. Euro erhöht.
Oktober 2007: Schrittweise Umsetzung des 2. Teils der Reform (materielle Investitionen)
Die neuen Kriterien zur Wirtschaftsförderung treten in Kraft (Beschluss Nr. 3250 vom 01.10.2007).
Informationen und Beratung
Informationen und Formulare unter: www.provinz.bz.it/wirtschaft und für den Bereich Forschung und Entwicklung unter
www.provinz.bz.it/innovation.
Die Ansprechpartner für das jeweilige Fördervorhaben finden Sie auf den Seiten 17, 21, 25, 29, 32, 37, 39 und 43.
SCHWERPUNKTE
Landesgesetz Nr. 4/97 Förderrichtlinie Beschluss Nr. 3250 vom 01.10.2007
MATERIELLE INVESTITIONEN
Betriebliche Investitionen in bewegliche Güter (Maschinen, Anlagen, Geräte, Einrichtungen) und unbewegliche Güter
WACHSTUM
UMWELT
INNOVATION
ÜBERGANGSREGELUNG BIS ZUM 1. OKTOBER 2010
• Zugelassen sind:
- Erstinvestitionen
- Erweiterungs- und Zusatzinvestitionen, wenn sie auf Modernisierung der Betriebsstruktur, der Arbeitsbedingungen und
Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit ausgerichtet sind.
REGELUNG AB 1. OKTOBER 2010
• Erstinvestitionen, nur:
- Investitionen bei Neugründung (die ersten vier Tätigkeitsjahre),
- Investitionen für neues Produkt/neue Dienstleistung, nachweislich durch ein Forschungs- & Entwicklungs-Projekt außerhalb
des Unternehmens hervorgebracht;
NAHVERSORGUNG
• Innovative betriebliche
Investitionen:
- Produktwechsel oder Änderung des Produktionsverfahrens als
Folgeinvestition von Forschungs- & Entwicklungs-Projekt direkt
im betreffenden Unternehmen lt. Abschnitt IV, LG 4/97;
a) Investitionen, vorgeschrieben von geltenden Umweltnormen und ausgerichtet zum Erhalt und/oder zur besseren
Nutzung der Umweltressourcen und Rohstoffe
• Investitionen von innovativen Unternehmen:
- Investitionen von Unternehmen, die mindestens 2% des Umsatzes in Forschung & Entwicklung investieren.
c) Investitionen, die verbindliche Normen überschreiten, bei
welchen verbindliche Normen fehlen oder für solche im Bereich Energieeinsparung und erneuerbare Energie;
Im Schwerpunkt Innovation sind keine Höchstinvestitionsgrenzen
vorgesehen.
d) Umweltaudit
b) Investitionen zur Anpassung an neue verbindliche Normen;
• Investitionen von Nahversorgungsunternehmen mit bis zu drei
Beschäftigten in Hauptorten oder Fraktionen von Gemeinden
mit höchstens 3000 Einwohnern oder Stadtvierteln:
- für Nahversorger in den Bereichen Lebensmittel und Gemischtwaren (inkl. Metzger u. Bäcker), wenn höchstens zwei Betriebe
mit dem selben Sortiment vorhanden sind;
- für Nahversorger, der letzter Betrieb seiner Art im Ort ist;
• Traditonelle Berufe:
Investitionen von Handwerksunternehmen mit traditionellen
Berufen mit bis zu drei Beschäftigten.
WAS GEFÖRDERT WIRD
SCHWERPUNKTE
WAS GEFÖRDERT WIRD
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DIE WIRTSCHAFTSFÖR D ERUNG IM ÜBERBLICK
Im Schwerpunkt Umwelt sind keine Höchstinvestitionsgrenzen
vorgesehen.
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• Erweiterungs- und Zusatzinvestitionen, nur:
- wenn Investition mindestens
30% des Nettoanlagevermögens erreicht oder
- wenn Wachstumsindex (WIN) von mindestens 1,00
Punkten erreicht wird
AUSMASS DER FÖRDERUNG
• Mittlere Unternehmen
- Basisfördersatz: 7,5%
- Höchstfördersatz (mit Zuschlägen): 7,5 % (Freigestellte Förderung)
15% (De-minimis-Förderung)
• Großunternehmen
- Basisfördersatz: 7,5 % (nur De-minimis-Förderung)
- Höchstfördersatz (mit Zuschlägen): 15% (De-minimis-Förderung)
• Kleinunternehmen und Mittlere Unternehmen
für a):
- Basisfördersatz:
15% (Freigestellte Förderung) (Kleinunternehmen)
- Höchstfördersatz (mit Zuschlägen): (Kleinunternehmen)
23% (De-minimis-Förderung)
- Basisfördersatz: (Mittlere Unternehmen) 7,5% (Freigestellte Förderung)
- Höchstfördersatz (mit Zuschlägen): (Mittlere Unternehmen)
15% (De-minimis-Förderung)
für b):
- Basisfördersatz: 25% (Freigestellte Förderung)
- Höchstfördersatz (mit Zuschlägen): 30% (De-minimis-Förderung)
für c):
- Fördersatz: 30% (Freigestellte Förderung)
für d)
Phase 1:
- Basisfördersatz: 50% (Freigestellte Förderung)
- Höchstfördersatz: 70% (De-minimis-Förderung)
Phase 2:
- Fördersatz: 50% (Freigestellte Förderung)
• Kleinunternehmen
- Basisfördersatz: 15% (Freigestellte Förderung)
- Höchstfördersatz: 30% (De-minimis-Förderung)
• Mittlere Unternehmen
- Basisfördersatz: 7,5% (Freigestellte Förderung)
- Höchstfördersatz: 15% (De-minimis-Förderung)
• Großunternehmen
- Höchstfördersatz: 15% (De-minimis-Förderung)
Zuschläge:
+5% für:
- besondere berufliche Qualifikation (Meisterbrief, Handelsfachwirt,
einschlägiger Uni-/Hoch-/Fachhochabschluss),
+2% für:
- Qualitäts- oder Umweltzertifizierung,
- Kooperationen,
- neue Unternehmensgründungen,
- Familienfreundlichkeit,
- Strukturschwache Gebiete,
- Bauten in Kondominialbauweise
(Details zu den Zuschlägen auf Seite 44)
• Einziges Nahversorgungsunternehmen seiner Art im Ort
Fördersatz: 40% (Freigestellte Förderung)
• Traditionelles Handwerksunternehmen
Fördersatz: 40 % (Freigestellte Förderung)
• Großunternehmen
für a):
- Basisfördersatz: 15%
(De-minimis-Förderung)
- Höchstfördersatz (mit Zuschlägen):
30% (De-minimis-Förderung)
für b):
- Fördersatz: 30%
(Freigestellte Förderung)
für c):
- Fördersatz: 30%
(De-minimis-Förderung)
+2% (in der Übergangsregelung bis 1. Oktober 2010 gelten außerdem folgende zwei untereinander nicht kumulierbare Zuschläge) für:
- WIN > 1,20
- Anlagevermögen > 50%
mehr auf S.16 - 19
• Nahversorgungsunternehmen
Fördersatz: 30% (Freigestellte Förderung)
AUSMASS DER FÖRDERUNG
• Kleinunternehmen
- Basisfördersatz: 13%
- Höchstfördersatz (mit Zuschlägen): 15% (Freigestellte Förderung)
23% (De-minimis-Förderung)
mehr auf S.20 - 23
Zuschläge:
Siehe Schwerpunkt Wachstum
mehr auf S. 24 - 27
mehr auf S. 28 - 31
Initiativen nicht materieller Natur
FORSCHUNG,
ENTWICKLUNG UND INNOVATION
a) Grundlagenforschung;
b) Industrielle Forschung;
c) Vorwettbewerbliche
Entwicklung;
• Kauf, Erlangung, Validierung von Patenten;
• Entwicklung von Technologien in den Bereichen
Energieeinsparung, Umweltschutz, Hygiene und Schutz am
Arbeitsplatz;
• Einführung von Qualitäts-systemen und Produktzertifizierungen;
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• Förderung von Forschungs- und Entwicklungszentren.
AUSMASS DER FÖRDERUNG
• Freigestellte Förderung:
a) 80%
b) 50%
c) 25%
Zuschläge:
+ 15% für Forschungs- und Entwicklungs-Projekte in Verbindung mit
EU-Programmen;
+ 10% für:
- KMU,
- Projekte, die zu grenzüberschreitender Zusammenarbeit zwischen
Unternehmen oder einzelnen Unternehmen und Forschungseinrichtungen führen oder deren Ergebnisse öffentlich zugänglich
gemacht werden
oder
• De-minimis-Förderung:
für Einstellung von qualifiziertem Personal:
- bei unbefristetem Arbeitsvertrag: Beitrag von 15.000,00 Euro,
- bei befristetem Arbeitsvertrag: Beitrag von 10.000,00 Euro.
BERATUNG UND
WEITERBILDUNG
NEUGRÜNDUNG,
BETRIEBSNACHFOLGE UND KOOPERATION
a) Erhebungen und Studien mit strategischen, organisatorischen,
technologischen & betriebswirtschaftlichen Zielen;
b) Beratungen in folgenden
Bereichen:
- Verbesserung der Produkte und der Produktionsverfahren,
- Marktpositionierung,
- Verbesserung der Organisationsstruktur und der Ablaufprozesse,
- Einführung neuer Technologien,
- Arbeitssicherheit und Unfallverhütung;
c) Technologie- und Innovationsberatung über Handels- kammer
oder das TIS (Techno Innovation Südtirol);
d) Einführung des Zertifikats für Soziale- und Familienverantwortung (SA 8000);
e) Allgemeine Aus- und Weiterbildung;
f) Spezifische Aus- und Weiterbildung.
g) Diplomarbeiten;
h) Tutor-Ausgaben.
• Beschaffung von Liquidität für neue Unternehmen, Betriebsnachfolge, Betriebsübernahme (sofern eine höhere Ausbildung oder eine abgeschlossene spezifische Berufsausbildung
inklusive zwei Jahre spezifische Berufserfahrung nachgewiesen
wird) und für Kooperationen und Konsortien.
• Kleinunternehmen und Mittlere Unternehmen
für a), b), d) und e):
- Basisfördersatz: 50% (Freigestellte Förderung)
- Höchstfördersatz (mit Zuschlägen): 70% (De-minimis-Förderung)
für c):
- Basisfördersatz: 50% (Freigestellte Förderung)
- Höchstfördersatz (mit Zuschlägen): 80% (De-minimis-Förderung)
für f)
- Basisfördersatz: 35% (Freigestellte Förderung)
- Höchstfördersatz (mit Zuschlägen): 70% (De-minimis-Förderung)
für g)
- Beitrag: 3.000 Euro (De-minimis-Förderung)
für h)
- Beitrag: 25.000 Euro pro Jahr für max. zwei aufeinander folgende
Jahre (De-minimis-Förderung)
• Darlehen bis zu 30.000 Euro, mit Tilgungszeit von fünf Jahren.
(De-minimis-Förderung)
EXPORT UND
INTERNATIONALISIERUNG
a) Studien und Beratungen zu neuen Märkten;
b) Beteiligung an Ausstellungen und Messen außerhalb des
Landes;
c) Erstellung von Webseiten;
d) Delegationsreisen, Modelle, Delegationsreisen, Modelle, Prototypen, Computersimulationen und Ähnliches, ausgenommen
Produkte und Dienstleistungen auf Messen, Ausstellungen und
Veranstaltungen außerhalb Südtirols;
e) Versicherungspolizzen für
Exportkredite außerhalb des erweiterten EU-Raumes und der
OECD.
Mittlere Unternehmen
für a), b) (nur erste Beteiligung)
und e):
- Basisfördersatz: 50% (Freigestellte Förderung)
- Höchstfördersatz (mit Zuschlägen): 70% (De-minimis-Förderung)
für b) (nur für Beteiligungen, die der ersten folgen):
- Fördersatz: 50% (De-minimis-Förderung)
für c):
- Fördersatz: 35% (Freigestellte Förderung)
für d):
- Basisfördersatz: 35% (Freigestellte Förderung)
- Höchstfördersatz (mit Zuschlägen): 50% (De-minimis-Förderung)
• Großunternehmen
für a), b), d) und e):
- Fördersatz: 50% (De-minimis-Förderung)
für c):
- Fördersatz: 35% (De-minimis-Förderung)
• Großunternehmen
für a), b) und d):
- Basisfördersatz: 50% (De-minimis-Förderung)
- Höchstfördersatz (mit Zuschlägen): 70% (De-minimis-Förderung)
für e):
- Basisfördersatz: 50% (Freigestellte Förderung)
- Höchstfördersatz (mit Zuschlägen): 70% (De-minimis-Förderung)
für c):
- Basisfördersatz: 50% (Freigestellte Förderung)
- Höchstfördersatz (mit Zuschlägen): 80% (De-minimis-Förderung)
für f)
- Basisfördersatz: 25%
(Freigestellte Förderung)
- Höchstfördersatz (mit Zuschlägen): 70% (De-minimis-Förderung)
für g)
- Beitrag: 3.000 Euro (De-minimis-Förderung)
für h)
- Beitrag: 25.000 Euro pro Jahr für max. zwei aufeinander folgende
Jahre (De-minimis-Förderung)
mehr auf S. 36 -39
mehr auf S.40 - 41
15
• Kleinunternehmen und
Zuschläge:
+20% für: neue Märkte, Wachstum, Kooperation, Familienfreundlichkeit, Wiedereinstieg in die Arbeitswelt nach Familienphase
+30% für die ersten vier Tage der Beratung, siehe c)
mehr auf S. 32 - 35
WAS GEFÖRDERT WIRD
KNOW-HOW-INVESTITIONEN
mehr auf S.42 -45
AUSMASS DER FÖRDERUNG
WAS GEFÖRDERT WIRD
SCHWERPUNKTE
Landesgesetz Nr. 4/97 Förderrichtlinie Beschluss Nr. 3250 vom 01.10.2007
SCHWERPUNKTE
DIE WIRTSCHAFTSFÖR D ERUNG IM ÜBERBLICK
WACHSTUM
16
1. Begünstigte
• Handwerks-, Industrie-, Handels- und Dienstleistungsunternehmen, die im Handelsregister der Handelskammer Bozen eingetragen sind. Zur Förderung zugelassen
sind auch Konsortien, in Rechtsform gegründete Kooperationen oder zeitweilige Unternehmensgemeinschaften zwischen zwei oder mehreren Unternehmen.
Weiters sind auch Personen zugelassen, welche die
Gründung eines Unternehmens beabsichtigen;
• Personen mit freiberuflichen Tätigkeiten, für welche die
Eintragung in Listen oder Verzeichnissen gemäß Artikel
2229 ZGB Voraussetzung ist, mit Ausnahme von Ärzten,
die dem öffentlichen Gesundheitsdienst angehören;
• Personen mit selbständigen Tätigkeiten, für welche die
Eintragung in Listen oder Verzeichnissen gemäß Artikel
2229 ZGB nicht möglich ist;
• Unternehmen, die Transporttätigkeiten gemäß ATECOKodizes 60.22, 60.23 und 60.24 ausüben, gelten die
einschlägigen Richtlinien zur Förderung des Transportsektors, die in der vorliegenden Broschüre nicht enthalten sind.
Von der Förderung ausgenommen sind:
• Dienstleistungsunternehmen mit Tätigkeiten gemäß
ATECO-Kodizes 60, 61, 62, 64, 65, 66, 67, 70, 80 bis 85
(sofern anerkannte und/oder konventionierte Institute
und Körperschaften), 91 und 92.6, (siehe Seite 50);
• Dienstleistungsunternehmen, für Förderungen von Investitionen in unbewegliche Güter, mit Ausnahme jener
Dienstleistungsunternehmen, die analoge Tätigkeiten
zu jenen von Handwerks- oder Industrieunternehmen
ausüben;
• Personen mit freiberuflichen und selbständigen Tätigkeiten sind nur innerhalb der ersten fünf Jahre ab Datum
der Zuteilung der MwSt.-Nummer bzw. ab Eintragung
im Berufsalbum zu den Förderungen zugelassen und
ausschließlich für Investitionen in Hard- und Software
und in beruflich genutzte elektronische Geräte;
• Handwerks- und Industrieunternehmen mit Tätigkeit gemäß ATECO-Kodex 92.6, mit Ausnahme der Unternehmen zur Führung von Aufstiegsanlagen für Sportzwecke,
welche lediglich von den Förderungen für Investitionen
in unbewegliche Güter ausgeschlossen sind;
• Handwerks- und Industrieunternehmen mit Tätigkeiten
Abschnitt II LG 4/97
gemäß Abschnitt E der Klassifikation ATECO, welche
nur zu den Förderungen für „Know-how-Investitionen“
zugelassen sind.
2. Förderungsfähige Vorhaben bis 1. Oktober 2010
(Übergangsregelung)
• Erstinvestitionen
- Investitionen für neue Produkte/Dienstleistungen
- Erweiterungs- und Zusatzinvestitionen, sofern sie auf die
Modernisierung und Umstrukturierung des Betriebs ausgerichtet sind und die Verbesserungen der Arbeitsbedingungen und/oder die Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit und/oder die Zunahme der Beschäftigten zur Folge
haben
Förderungsfähige Vorhaben ab 1. Oktober 2010
• Erstinvestitionen
- Investitionen, für welche innerhalb der ersten vier Jahre
ab Tätigkeitsbeginn angesucht wird
- Investitionen für den Start/Verkauf neuer, nachweislich
durch einen Forschungs- und Entwicklungsprozess außerhalb des Unternehmens hervorgebrachter Produkte
oder Dienstleistungen
- Investitionen aufgrund von Zwangsumsiedlungen
- Investitionen zur Wiederinbetriebnahme von seit mindestens zwei Jahren stillgelegten Betrieben vonseiten
eines neuen Rechtssubjektes
• Erweiterungs- und Zusatzinvestitionen
Das sind Investitionen, die nach den ersten vier Jahren
nach Tätigkeitsbeginn durchgeführt werden, mit dem
Ziel, die betriebliche Struktur zu modernisieren und/oder
die betriebliche Kapazität zu steigern. Die Investitionen
müssen eines der folgenden beiden Kriterien erfüllen:
- mindestens 30% des Wertes des bestehenden, von der
Abschreibung bereinigten Nettosachanlagevermögens
(einschließlich Güter mit Leasinggeschäft) erreichen
oder
- den Index WIN (Wachstumsindex) von mindestens
1 Punkt erreichen; dieser Index beschreibt auf Basis der
zur Zeit des Antrages verfügbaren IRAP–Erklärungen der
vergangenen vier Jahre die Veränderung der Bruttowertschöpfung
WACHSTUM
3. Förderungsfähige und
nicht förderungsfähige Investitionsgüter
• Unbewegliche Güter:
Förderungsfähig sind der Neubau, der Umbau, die Erweiterung und der Erwerb von betrieblich genutzten Immobilien. Ist
das antragstellende Unternehmen schon Eigentümer einer betrieblichen Immobilie, die es nicht für die Ausübung seiner Tätigkeit benützt, wird der zur Förderung zugelassene Betrag um
den Katasterwert der bestehenden Immobilie gekürzt. Dasselbe gilt auch, wenn das antragstellende Unternehmen in den
drei Jahren vor Einreichung des Antrages eine betriebliche Immobilie veräußert oder dessen Verfügbarkeit abgetreten hat.
Nicht förderungsfähig sind Grundstücke, Privat- und Betriebswohnungen, Garagen, sofern sie nicht im Rahmen des Antrags
oder des Baues der gesamten Betriebsanlage erfolgen, ordentliche Instandhaltungsarbeiten, Güter, die zum Verleih oder
zur Vermietung bestimmt sind, Güter, die unter Verwandten,
Eheleuten und Verschwägerten bis zum dritten Grad in gerader Linie übertragen werden, Notarspesen, Registergebühren,
Steuern.
Ab 1. Oktober 2010:
Investitionen für Handwerkstätigkeiten sind nicht förderungsfähig, wenn sie in Form von Nebentätigkeit ausgeübt werden.
• Bewegliche Güter:
Förderungsfähig sind:
- technische Anlagen, Maschinen, Geräte, Einrichtungen
und die dazugehörigen Kosten für Transport und Installation; Beschneiungsanlagen für Unternehmen zur Führung
von Aufstiegsanlagen;
- umweltfreundliche Transportmittel und die dazugehörige
Ausstattung:
- für Vertretungs- und Vermittlungsunternehmen das
erste Fahrzeug nach Aufnahme der Tätigkeit,
- für Unternehmen, die Handel auf öffentlichen Flächen ausüben und für Unternehmen, die Lebensmittel und Getränke im Automatenverkauf verteilen, Fahrzeuge für
den Gütertransport,
- für Unternehmen gemäß ATECO-Kodex 63.30 (Reisebüros und Reiseveranstalter, touristische Dienstleistungen) Fahrzeuge für den Behindertentransport;
- Sonderfahrzeuge und die dazugehörige Ausstattung:
- für Unternehmen für Müllentsorgung, Zisternenreinigung
und Brunnenentleerung, Bestattung, Straßenreinigung,
Schneeräumung, Rettungs- und Abschleppdienst, fahrende Werkstätten,
- Arbeitsfahrzeuge wie Autokräne, Autobetonmischmaschinen, Autopumpen für Beton,
- Pistenpräpariergeräte für Unternehmen zur Führung
von Aufstiegsanlagen,
- landwirtschaftliche Traktoren für Unternehmen, die die
Tätigkeit des Holzfällers ausüben,
- Hubschrauber für Unternehmen, für welche er das
hauptsächliche Transportmittel oder das hauptsächliche
Instrument für die Ausübung der betrieblichen Haupttätigkeit darstellt.
Nicht förderungsfähig sind gebrauchte Güter, mit Ausnahme jener mit einem Wert über 250.000 Euro und von besonderer Bedeutung für das Unternehmen, Güter mit Einzelpreis unter 500 Euro, Güter, die zum Verleih oder zur
Vermietung bestimmt sind, Güter, die unter Verwandten,
Eheleuten und Verschwägerten bis zum dritten Grad in gerader Linie übertragen werden, wertvolle, antike, dekorative
oder ornamentale Gegenstände, Radio- und Autotelefonanlagen, Verbrauchs- und Werbematerial, Lagerbestände.
Ab 1. Oktober 2010:
Investitionen für Handwerkstätigkeiten sind nicht förderungsfähig, wenn sie in Form von Nebentätigkeit ausgeübt werden.
4. Art der Förderungen
Die Förderungen können im Rahmen der unter Punkt 5 angeführten Höchstgrenzen wie folgt gewährt werden:
a. in Form eines Beitrages
b. in Form einer begünstigten Finanzierung aus dem
Rotationsfonds:
die maximale Tilgungszeit der Finanzierung beträgt 15
Jahre für unbewegliche und sechs Jahre für bewegliche
Güter, einschließlich maximal 1 Jahr Voramortisierungszeit. Die Beteiligung des Landes an der Finanzierung
darf folgende Prozentsätze nicht überschreiten:
Laufzeit bis zu 10 Jahren = maximal 80%
Laufzeit bis zu 11 Jahren = maximal 75%
Laufzeit bis zu 12 Jahren = maximal 70%
Laufzeit bis zu 13 Jahren = maximal 65%
Laufzeit bis zu 14 Jahren = maximal 60%
Laufzeit bis zu 15 Jahren = maximal 55%
17
WACHSTUM
5. Mindest- und Höchstgrenzen der zulässigen Investitionen
Art des Unternehmens
18
Beitrag
Darlehen/Leasing
Förderungsfähige Höchstausgabe
(Beitrag+Darlehen/Leasing)
Minimum
Maximum pro Jahr
Minimum
Maximum im Triennium
Kleinunternehmen mit bis zu
2 Beschäftigten
8.000 €
350.000 €
250.000 €
1.000.000 €
Kleinunternehmen mit mehr
als 2 und weniger als 10
Beschäftigten
15.000 €
400.000 €
250.000 €
1.500.000 €
Kleinunternehmen mit mehr
als 10 und weniger als 30
Beschäftigten
17.000 €
750.000 €
500.000 €
2.500.000 €
Kleinunternehmen mit mehr 30
und weniger als 50
Beschäftigten
25.000 €
1.500.000 €
1.000.000 €
4.000.000 €
Mittlere und
Großunternehmen
50.000 €
2.500.000 €
2.000.000 €
5.000.000 €
Der Beitrag wird für Investitionen innerhalb der Grenzen laut Spalte „Beitrag“ gewährt. Darlehen oder Leasingfinanzierungen werden für Investitionen
innerhalb der Grenzen laut Spalte „Darlehen/Leasing“ gewährt. Die förderungsfähige Ausgabe im Triennium kann die Grenzen laut Spalte „Förderungsfähige Höchstausgabe“ nicht überschreiten.
6. Ausmaß der Förderungen
Freigestellte Förderung
De-minimis-Förderung
Basisfördersatz
Zuschläge*
Höchstausmaß
Basisfördersatz
Höchstausmaß
Kleinunternehmen
Bewegliche und
unbewegliche Güter
13%
+2%
15%
13%
23%
Mittlere
Unternehmen
Bewegliche und
unbewegliche Güter
7,5%
-
7,5%
7,5%
15%
Großunternehmen
Bewegliche und
unbewegliche Güter
-
-
-
7,5%
15%
* Die Zuschläge (Details siehe S.46) werden gewährt: für besondere berufliche Qualifikation (Meisterbrief, Diplom als Handelsfachwirt), Abschluss
eines einschlägigen Uni-, Fachhochschul- oder Hochschulabschlusses, Qualitäts- oder Umweltzertifizierung oder Zertifizierung „gesunde Betriebe”,
Kooperationen, neue Unternehmensgründungen, Familienfreundlichkeit, Wachstumsindex WIN von mindestens 1,2 Punkten (nur bis 1. Oktober
2010), wenn die Investition mindestens 50 Prozent des Wertes des abschreibebereinigtenn Anlagevermögens erreichen. (70 Prozent wenn die
betrieblichen Immobilien zu mehr als die Hälfte gemietet sind) (gilt nur bis 1. Oktober 2010), Investitionen in strukturschwachen Gebieten, Bauten
in Kondominialbauweise.
WACHSTUM
KONTAKT
7. Antrag
Der Förderungsantrag ist auf eigenem Vordruck abzufassen und vor Beginn der Investition bei dem für den jeweiligen Wirtschaftssektor zuständigen Amt einzureichen.
Anträge zu Projekten, die verschiedene Sektoren betreffen, sind bei jenem Amt einzureichen, welchem das Projekt kostenmäßig am meisten zuzuordnen ist.
Es kann nur ein Antrag pro Jahr eingereicht werden.
Es kann nur für Investitionen eine Förderung beantragt
werden, die in Südtirol durchgeführt werden. Für dieselben Investitionen kann weder innerhalb der gleichen
noch bei anderen öffentlichen Körperschaften ein Förderungsantrag gestellt werden.
8. Genehmigung und Auszahlung der Förderungen
Die Förderungen werden von der Landesregierung genehmigt. Die Auszahlung erfolgt durch das zuständige
Amt aufgrund der Rechnungslegung der getätigten Ausgaben. Die begünstigten Finanzierungen aus dem Rotationsfonds können auch in mehreren Raten ausbezahlt
werden.
Amt für Handwerk
39100 BOZEN
Raiffeisenstraße 5
Fax: 0471 413659
www.provinz.bz.it/wirtschaft
Sonja Ballweber
0471 413651 - [email protected]
Irene Gruber
0471 413617 - [email protected]
Christine Gasser
0471 413652 - [email protected]
Miriam Thaler
0471 413687 - [email protected]
Amt für Industrie
39100 BOZEN
Raffeisenstraße 5
Fax: 0471 413707
www.provinz.bz.it/wirtschaft
Dr. Claudio Cobbe
0471 413703 - [email protected]
Laura Zucchini
0471 413729 - [email protected]
Marina Baissarda
0471 413709 - [email protected]
Amt für Handel und Dienstleistungen
39100 BOZEN
Raiffeisenstraße 5
Fax: 0471 413798
www.provinz.bz.it/wirtschaft
Annamaria Delago
0471 413747 - [email protected]
Irene Enderle
0471 413757 - [email protected]
Astrid Götsch
0471 413768 - [email protected]
Anna Maria Maistrello
0471 413747 - [email protected]
Monika Reichhalter
0571 413749 - [email protected]
19
INNOVATION
20
1. Begünstigte
• Handwerks-, Industrie-, Handels- und Dienstleistungsunternehmen, die im Handelsregister der Handelskammer Bozen eingetragen sind. Zur Förderung zugelassen
sind auch Konsortien, in Rechtsform gegründete Kooperationen oder zeitweilige Unternehmensgemeinschaften zwischen zwei oder mehreren Unternehmen.
Weiters sind auch Personen zugelassen, welche die
Gründung eines Unternehmens beabsichtigen;
• Personen mit freiberuflichen Tätigkeiten, für welche die
Eintragung in Listen oder Verzeichnissen gemäß Artikel
2229 ZGB Voraussetzung ist, mit Ausnahme von Ärzten,
die dem öffentlichen Gesundheitsdienst angehören;
• Personen mit selbständigen Tätigkeiten, für welche die
Eintragung in Listen oder Verzeichnissen gemäß Artikel
2229 ZGB nicht möglich ist;
• Unternehmen, die Transporttätigkeiten gemäß ATECOKodizes 60.22, 60.23 und 60.24 ausüben, gelten die
einschlägigen Richtlinien zur Förderung des Transportsektors, die in der vorliegenden Broschüre nicht enthalten sind.
Von der Förderung ausgenommen sind:
• Dienstleistungsunternehmen mit Tätigkeiten gemäß
ATECO-Kodizes 60, 61, 62, 64, 65, 66, 67, 70, 80 bis 85
(sofern anerkannte und/oder konventionierte Institute
und Körperschaften), 91 und 92.6,
• Dienstleistungsunternehmen, für Förderungen von Investitionen in unbewegliche Güter, mit Ausnahme jener
Dienstleistungsunternehmen, die analoge Tätigkeiten
zu jenen von Handwerks- oder Industrieunternehmen
ausüben,
• Personen mit freiberuflichen und selbständigen Tätigkeiten sind nur innerhalb der ersten fünf Jahre ab Datum der Zuteilung der MwSt.-Nummer bzw. ab Eintragung im Berufsalbum zu den Förderungen zugelassen
und ausschließlich für Investitionen in Hard- und Software und in beruflich genutzte elektronische Geräte,
Abschnitt II LG 4/97
• Handwerks- und Industrieunternehmen mit Tätigkeit
gemäß ATECO-Kodex 92.6, mit Ausnahme der Unternehmen zur Führung von Aufstiegsanlagen für Sportzwecke, welche lediglich von den Förderungen für Investitionen in unbewegliche Güter ausgeschlossen sind,
• Handwerks- und Industrieunternehmen mit Tätigkeiten
gemäß Abschnitt E der Klassifikation ATECO, welche
nur zu den Förderungen für „Know-how-Investitionen“
zugelassen sind.
2. Förderungsfähige Vorhaben
• Folgeinvestitionen eines Forschungs- und Entwicklungsprojektes des betreffenden Unternehmens
selbst, welches im Rahmen des Abschnitts IV des
Landesgesetzes vom 13.02.1997, Nr. 4, gefördert
wird:
Der Investitionsdokumentation muss eine Kurzbeschreibung des Forschungs- und Entwicklungsprojektes beigelegt werden, mit Hinweis auf die bei der Landesabteilung
Innovation beantragte oder auf die von ihr bereits erhaltene Förderung;
• Investitionen von Unternehmen, die mindestens 2%
ihres Umsatzes in Forschung und Entwicklung investieren:
Der Investitionsdokumentation muss eine Kopie des Anhangs zur letzten genehmigten Jahresbilanz vor der Antragsabgabe oder ein Kurzbericht zu den im letzten vor
Antragsabgabe abgeschlossenen Geschäftsjahr erzielten
Forschungs- und Entwicklungsergebnissen und eine Aufstellung der entstandenen Kosten beigelegt werden. Die
Kosten müssen mit vom Antragsteller beglaubigten betrieblichen Buchungsbelegen dokumentiert werden.
INNOVATION
3. Förderungsfähige und
nicht förderungsfähige Investitionsgüter
• Unbewegliche Güter:
Förderungsfähig sind der Neubau, der Umbau, die Erweiterung und der Erwerb von betrieblich genutzten Immobilien. Ist das antragstellende Unternehmen schon Eigentümer
einer betrieblichen Immobilie, die es nicht für die Ausübung
seiner Tätigkeit benützt, wird der zur Förderung zugelassene Betrag um den Katasterwert der bestehenden Immobilie gekürzt. Dasselbe gilt auch, wenn das antragstellende
Unternehmen in den drei Jahren vor Einreichung des Antrages eine betriebliche Immobilie veräußert oder dessen
Verfügbarkeit abgetreten hat.
- für Unternehmen für Müllentsorgung, Zisternenreinigung und Brunnenentleerung, Bestattung, Straßenreinigung, Schneeräumung, Rettungs- und Abschleppdienst,
- Arbeitsfahrzeuge wie Autokräne, Autobetonmischmaschinen, Autopumpen für Beton, fahrende Werkstätten,
- Pistenpräpariergeräte für Unternehmen zur Führung
von Aufstiegsanlagen,
- landwirtschaftliche Traktoren für Unternehmen, die die
Tätigkeit des Holzfällers ausüben,
- Hubschrauber für Unternehmen, für welche er das
hauptsächliche Transportmittel oder das hauptsächliche Instrument für die Ausübung der betrieblichen
Haupttätigkeit darstellt.
Nicht förderungsfähig sind Grundstücke, Privat- und Betriebswohnungen, Garagen, sofern sie nicht im Rahmen des
Antrags oder des Baues des gesamten Betriebsgeländes
erfolgen, ordentliche Instandhaltungsarbeiten, Güter, die
zum Verleih oder zur Vermietung bestimmt sind, Güter, die
unter Verwandten, Eheleuten und Verschwägerten bis zum
dritten Grad in gerader Linie übertragen werden, Notarspesen, Registergebühren, Steuern.
Für Anträge, die ab 1.Oktober 2010 eingereicht werden:
Investitionen für Handwerkstätigkeiten sind nicht förderungsfähig, wenn sie in Form von Nebentätigkeiten ausgeübt werden.
Nicht förderungsfähig sind gebrauchte Güter, mit Ausnahme jener mit einem Wert über 250.000 Euro und von
besonderer Bedeutung für das Unternehmen, Güter mit
Einzelpreis unter 500 Euro, Güter, die zum Verleih oder zur
Vermietung bestimmt sind, Güter, die unter Verwandten,
Eheleuten und Verschwägerten bis zum dritten Grad in gerader Linie übertragen werden, wertvolle, antike, dekorative oder ornamentale Gegenstände, Radio- und Autotelefonanlagen, Verbrauchs- und Werbematerial, Lagerbestände.
Für Anträge, die ab 1.Oktober 2010 eingereicht werden:
Investitionen für Handwerkstätigkeiten sind nicht förderungsfähig, wenn sie in Form von Nebentätigkeiten ausgeübt werden.
• Bewegliche Güter:
Förderungsfähig sind:
- technische Anlagen, Maschinen, Geräte, Einrichtungen
und die dazugehörigen Kosten für Transport und Installation; Beschneiungsanlagen für Unternehmen zur Führung von Aufstiegsanlagen;
- umweltfreundliche Transportmittel und die dazugehörige Ausstattung:
- für Vertretungs- und Vermittlungsunternehmen das erste Fahrzeug nach Aufnahme der Tätigkeit,
- für Unternehmen, die Handel auf öffentlichen Flächen
ausüben und für Unternehmen, die Lebensmittel und
Getränke im Automatenverkauf verteilen, Fahrzeuge
für den Gütertransport,
- für Unternehmen gemäß ATECO-Kodex 63.30 (Reisebüros und Reiseveranstalter, touristische Dienstleistungen) Fahrzeuge für den Behindertentransport;
- Sonderfahrzeuge und die dazugehörige Ausstattung:
Art der Förderungen
4. Die Förderungen können im Rahmen der unter Punkt 5
angeführten Höchstgrenzen wie folgt gewährt werden:
a. in Form eines Beitrages
b. in Form einer begünstigten Finanzierung aus dem
Rotationsfonds:
die maximale Tilgungszeit der Finanzierung beträgt 15
Jahre für unbewegliche und sechs Jahre für bewegliche Güter, einschließlich maximal 1 Jahr Voramortisierungszeit. Die Beteiligung des Landes an der Finanzierung darf folgende Prozentsätze nicht überschreiten:
Laufzeit bis zu 10 Jahren = maximal 80%
Laufzeit bis zu 11 Jahren = maximal 75%
Laufzeit bis zu 12 Jahren = maximal 70%
Laufzeit bis zu 13 Jahren = maximal 65%
Laufzeit bis zu 14 Jahren = maximal 60%
Laufzeit bis zu 15 Jahren = maximal 55%
21
INNOVATION
5. Mindest- und Höchstgrenzen der zulässigen Investitionen
Art des Unternehmens
Beitrag
Darlehen/Leasing
Minimum
Maximum pro Jahr
Minimum
Kleinunternehmen mit bis zu
zwei Beschäftigten
8.000 €
350.000 €
250.000 €
Kleinunternehmen mit weniger
als 10 Beschäftigten sowie
Freiberufler und Selbständige
15.000 €
400.000 €
250.000 €
Kleinunternehmen mit mehr
als 10 und weniger als 30
Beschäftigten
17.000 €
750.000 €
500.000 €
Kleinunternehmen mit mehr
als 30 und weniger als 50
Beschäftigten
25.000 €
1.500.000 €
1.000.000 €
Mittlere und
Großunternehmen
50.000 €
2.500.000 €
2.000.000 €
22
Der Beitrag wird für Investitionen innerhalb der Grenzen laut Spalte I gewährt, Darlehen oder Leasingfinanzierungen werden für Investitionen innerhalb der Grenzen laut Spalte II gewährt. Die förderungsfähige Ausgabe im Triennium kann die Grenzen laut Spalte III nicht überschreiten.
6. Ausmaß der Förderungen
Freigestellte Förderung
De-minimis-Förderung
Höchstausmaß
Kleinunternehmen
Bewegliche und
unbewegliche Güter
15%
30%
Mittlere Unternehmen
Bewegliche und
unbewegliche Güter
7,5%
15%
Großunternehmen
Bewegliche und
unbewegliche Güter
15%
INNOVATION
KONTAKT
7. Antrag
Der Förderungsantrag ist auf eigenem Vordruck abzufassen und vor Beginn der Investition bei dem für den jeweiligen Wirtschaftssektor zuständigen Amt einzureichen.
Anträge zu Projekten, die verschiedene Sektoren betreffen, sind bei jenem Amt einzureichen, welchem das Projekt kostenmäßig am meisten zuzuordnen ist.
Es kann nur ein Antrag pro Jahr eingereicht werden.
Es kann nur für Investitionen eine Förderung beantragt
werden, die in Südtirol durchgeführt werden. Für dieselben Investitionen kann weder innerhalb der gleichen
noch bei anderen öffentlichen Körperschaften ein Förderungsantrag gestellt werden.
8. Genehmigung und Auszahlung der Förderungen
Die Förderungen werden von der Landesregierung genehmigt. Die Auszahlung erfolgt durch das zuständige
Amt aufgrund der Rechnungslegung der getätigten Ausgaben. Die begünstigten Finanzierungen aus dem Rotationsfonds können auch in mehreren Raten ausbezahlt
werden.
Amt für Handwerk
39100 BOZEN
Raiffeisenstraße 5
Fax: 0471 413659
www.provinz.bz.it/wirtschaft
Irene Gruber
0471 413617 - [email protected]
Christine Gasser
0471 413652 - [email protected]
Miriam Thaler
0471 413687 - [email protected]
Sonja Ballweber
0471 413651 - [email protected]
Amt für Industrie
39100 BOZEN
Raffeisenstraße 5
Fax: 0471 413707
www.provinz.bz.it/wirtschaft
Dr. Claudio Cobbe
0471 413703 - [email protected]
Laura Zucchini
0471 413729 - [email protected]
Marina Baissarda
0471 413709 - [email protected]
Amt für Handel und Dienstleistungen
39100 BOZEN
Raiffeisenstraße 5
Fax: 0471 413798
www.provinz.bz.it/wirtschaft
Annamaria Delago
0471 413747 - [email protected]
Irene Enderle
0471 413757 - [email protected]
Astrid Götsch
0471 413768 - [email protected]
Anna Maria Maistrello
0471 413747 - [email protected]
Monika Reichhalter
0571 413749 - [email protected]
23
UMWELT
24
1. Begünstigte
• Handwerks-, Industrie-, Handels- und Dienstleistungsunternehmen, die im Handelsregister der Handelskammer Bozen eingetragen sind. Zur Förderung zugelassen
sind auch Konsortien, in Rechtsform gegründete Kooperationen oder zeitweilige Unternehmensgemeinschaften zwischen zwei oder mehreren Unternehmen.
Weiters sind auch Personen zugelassen, welche die
Gründung eines Unternehmens beabsichtigen;
• Personen mit freiberuflichen Tätigkeiten, für welche die
Eintragung in Listen oder Verzeichnissen gemäß Artikel
2229 ZGB Voraussetzung ist, mit Ausnahme von Ärzten,
die dem öffentlichen Gesundheitsdienst angehören;
• Personen mit selbständigen Tätigkeiten, für welche die
Eintragung in Listen oder Verzeichnissen gemäß Artikel
2229 ZGB nicht möglich ist;
• Unternehmen, die Transporttätigkeiten gemäß ATECOKodizes 60.22, 60.23 und 60.24 ausüben, gelten die einschlägigen Richtlinien zur Förderung des Transportsektors,
die in der vorliegenden Broschüre nicht enthalten sind.
Von der Förderung ausgenommen sind:
• Dienstleistungsunternehmen mit Tätigkeiten gemäß
ATECO-Kodizes 60, 61, 62, 64, 65, 66, 67, 70, 80 bis 85
(sofern anerkannte und/oder konventionierte Institute
und Körperschaften), 91 und 92.6,
• Dienstleistungsunternehmen, für Förderungen von Investitionen in unbewegliche Güter, mit Ausnahme jener Dienstleistungsunternehmen, die analoge Tätigkeiten
zu jenen von Handwerks- oder Industrieunternehmen
ausüben,
• Personen mit freiberuflichen und selbständigen Tätigkeiten sind nur innerhalb der ersten fünf Jahre ab Datum der Zuteilung der MwSt.-Nummer bzw. ab Eintragung im Berufsalbum zu den Förderungen zugelassen
und ausschließlich für Investitionen in Hard- und Software und in beruflich genutzte elektronische Geräte,
• Handwerks- und Industrieunternehmen mit Tätigkeit
gemäß ATECO-Kodex 92.6, mit Ausnahme der Unter-
Abschnitt III LG 4/97
nehmen zur Führung von Aufstiegsanlagen für Sportzwecke, welche lediglich von den Förderungen für Investitionen in unbewegliche Güter ausgeschlossen sind,
• Handwerks- und Industrieunternehmen mit Tätigkeiten
gemäß Abschnitt E der Klassifikation ATECO, welche
nur zu den Förderungen für „Know-how-Investitionen“
zugelassen sind.
Für Anträge, die ab 1.Oktober 2010 eingereicht werden:
Investitionen für Handwerkstätigkeiten sind nicht förderungsfähig, wenn sie in Form von Nebentätigkeiten ausgeübt werden.
2. Förderungsfähige Vorhaben
• Investitionsvorhaben, die erhebliche Verminderungen bei den Schadstoffemissionen in Luft, Wasser oder Boden, bei der Abfallmenge, bei den Lärmemissionen, bei der Beeinträchtigung des Bodens,
beim Verbrauch von Rohstoffen, Wasser und Energie
mit sich bringen:
- umweltschonende Produktionsverfahren
- Energieeinsparung und rationelle Energieverwendung
wie Wärmerückgewinnung und Modernisierung von
Heizanlagen
- Wärmedämmung
- energiesparende oder umweltschonende Bauweisen
- die Sanierung von Gebäuden zur Verbesserung der Umwelt
- Umweltschutzanlagen, wie Müllentsorgungs- und
Recyclinganlagen
- Anlagen zur Herstellung oder zum Einsatz umweltverträglicher Produkte und Rohstoffe
- Anlagen zur Verminderung des Wasserverbrauchs
- Güter, die den Transport auf der Straße reduzieren
- Technologien und Vorrichtungen für Transportmittel
und Sonderfahrzeuge
• Vorhaben zur Erlangung des Umweltaudits:
- Durchführung der ersten betrieblichen Umweltprüfung
- Festlegung der Umweltstrategie und des Umweltprogramms
UMWELT
- Einführung, Auditierung und Begutachtung des Umweltmanagementsystems nach EU-Verordnung Nr. 1836/93
oder ISO 14001
- Umwelterklärung
3. Förderungsfähige und
nicht förderungsfähige Investitionsgüter
• Unbewegliche Güter:
Förderungsfähig sind:
- Neubau, Umbau, Erweiterung und Erwerb von betrieblich
genutzten Immobilien sowie Errichtung und Ankauf von
technischen Anlagen, Maschinen, Geräten oder Einrichtungen; förderungsfähig sind ausschließlich die zur Verwirklichung der Umweltschutzziele erforderlichen Investitionsmehrkosten;
- Sanierung von Betriebsstandorten, wenn die für die Verschmutzung Verantwortlichen weder ermittelt noch zur
Rechenschaft gezogen werden können;
- bei Vorhaben zur Erlangung des Umweltaudits: Ausgaben
für Beratung, für betriebliche Umweltverträglichkeitsprüfungen, für betriebliche Ausbildungskurse, für die Zertifizierung, für Grafik und Druck der Umwelterklärung, für
den Einsatz einer betriebsinternen Person.
Nicht förderungsfähig sind:
Grundstücke, Privat- und Betriebswohnungen, Garagen,
sofern sie nicht im Rahmen des Antrags oder des Baues des
gesamten Betriebsgeländes erfolgen, für Handelsvermittler, ordentliche Instandhaltungsarbeiten, Güter, die zum
Verleih oder zur Vermietung bestimmt sind, gebrauchte Güter, mit Ausnahme jener mit Wert über 250.000 Euro und
von besonderer Bedeutung für das Unternehmen, Güter
mit Einzelpreis unter 500 Euro, Güter, die unter Verwandten,
Eheleuten und Verschwägerten bis zum dritten Grad, in gerader Linie, übertragen werden, wertvolle, antike, dekorative oder ornamentale Gegenstände, Radio- und Autotelefonanlagen,Verbrauchs-undWerbematerial,Lagerbestände,
Notarspesen, Registergebühren, Steuern.
4. Mindest- und Höchstgrenzen
Für die zur Förderung zulässigen Investitionsgüter gibt es
keine Höchstgrenzen. Die Mindestgrenze beträgt 10.000€.
Für Investitionen in Technologien, die in Transportmitteln
und Sonderfahrzeugen zum Zwecke der Verminderung
der Schadstoffemission eingebaut werden, besteht keine
Mindestgrenze.
5. Antrag
Der Förderungsantrag ist auf eigenem Vordruck abzufassen und vor Beginn der Investition bei dem für den jeweiligen Wirtschaftssektor zuständigen Amt einzureichen.
Anträge zu Projekten, die verschiedene Sektoren betreffen, sind bei jenem Amt einzureichen, welchem das Projekt kostenmäßig am meisten zuzuordnen ist.
Es kann nur ein Antrag pro Jahr eingereicht werden.
Es kann nur für Investitionen eine Förderung beantragt
werden, die in Südtirol durchgeführt werden. Für dieselben Investitionen kann weder innerhalb der gleichen
noch bei anderen öffentlichen Körperschaften ein Förderungsantrag gestellt werden.
25
UMWELT
6. Art und Ausmaß der Förderung
Freigestellte
Förderung
Vorhaben - Investitionen
26
De-minimis-Förderung
% Basissatz
Zuschläge*
Höchstausmaß
Für Kleinunternehmen: für Investition, vorgeschrieben von
geltender Umweltnorm und ausgerichtet zum Erhalt und/oder
zur besseren Nutzung der Umweltressourcen und Rohstoffe
15%
15%
+5%
+2%
23%
Für Mittlere Unternehmen: für Investition, vorgeschrieben
von geltender Umweltreform und ausgerichtet zum Erhalt
und/oder zur besseren Nutzung der Umweltressourcen und
Rohstoffe
7,5%
7,5%
+5%
+2%
15%
Für KMU: Investitionen zur Anpassung an neue
verbindliche Umweltbestimmungen
25%
25%
+5%
+2%
30%
-
15%
+5%
+2%
30%
Investitionen, welche die verbindlichen Bestimmungen
überschreiten oder bei welchen verbindliche Umweltbestimmungen fehlen; Investitionen im Bereich der
Energieeinsparung und der erneuerbaren Energie
30%
-
-
-
Phase 1 des Umweltaudits für KMU
50%
50%
+20%
70%
-
50%
-
50%
50%
-
-
-
-
50%
-
50%
Für Großunternehmen: Investitionen zur Anpassung
an neue verbindliche Umweltbestimmungen
Phase 1 des Umweltaudits für Großunternehmen
Phase 2 des Umweltaudits für KMU
Phase 2 des Umweltaudits für Großunternehmen
* Die Zuschläge (Details siehe S.44) werden gewährt: für besondere berufliche Qualifikation (Meisterbrief, Diplom als Handelsfachwirt), Abschluss eines
einschlägigen Uni-, Fachhochschul- oder Hochschulabschlusses, Qualitäts- oder Umweltzertifizierung der Zertifizierung „gesunde Betriebe”, Kooperationen, neue Unternehmensgründungen, Familienfreundlichkeit, Wachstumsindex WIN von mindestens 1,2 Punkten (nur bis 1. Oktober 2010), wenn die
Investition mindestens 50 Prozent des Wertes des abschreibebereinigtenn Anlagevermögens erreichen. (70 Prozent wenn die betrieblichen Immobilien
zu mehr als die Hälfte gemietet sind) (gilt nur bis 1. Oktober 2010), Investitionen in strukturschwachen Gebieten, Bauten in Kondominialbauweise.
UMWELT
KONTAKT
7. Genehmigung und Auszahlung der Förderungen
Die Förderungen werden von der Landesregierung genehmigt. Die Auszahlung erfolgt durch das zuständige
Amt aufgrund der Rechnungslegung der getätigten Ausgaben.
Amt für Handwerk
39100 BOZEN
Raiffeisenstraße 5
Fax: 0471 413659
www.provinz.bz.it/wirtschaft
Christine Gasser
0471 413652 - [email protected]
Miriam Thaler
0471 413687 - [email protected]
Sonja Ballweber
0471 413651 - [email protected]
Irene Gruber
0471 413617 - [email protected]
Amt für Industrie
39100 BOZEN
Raffeisenstraße 5
Fax: 0471 413707
www.provinz.bz.it/wirtschaft
Dr. Claudio Cobbe
0471 413703 - [email protected]
Laura Zucchini
0471 413729 - [email protected]
Marina Baissarda
0471 413709 - [email protected]
Amt für Handel und Dienstleistungen
39100 BOZEN
Raiffeisenstraße 5
Fax: 0471 413798
www.provinz.bz.it/wirtschaft
Annamaria Delago
0471 413747 - [email protected]
Irene Enderle
0471 413757 - [email protected]
Astrid Götsch
0471 413768 - [email protected]
Anna Maria Maistrello
0471 413747 - [email protected]
Monika Reichhalter
0571 413749 - [email protected]
27
NAHVERSORGUNG
28
1. Begünstigte
Nachstehend angeführte Handwerks- und Handelsunternehmen, die im Handelsregister der Handelskammer Bozen eingetragen sind. Zur Förderung zugelassen sind
auch Konsortien, in Rechtsform gegründete Kooperationen oder zeitweilige Unternehmensgemeinschaften zwischen zwei oder mehreren Unternehmen. Weiters sind
auch Personen zugelassen, welche die Gründung eines
Unternehmens beabsichtigen:
Nahversorger:
• Unternehmen, die höchstens drei Personen beschäftigen, einschließlich Inhaber und ausgeschlossen Lehrlinge, mit Sitz in Hauptorten oder Fraktionen mit nicht
mehr als 3000 Einwohnern oder mit Sitz in Stadtvierteln
und die einen Nahversorgungsdienst versehen, indem
sie auf fixem Standort im „örtlichen Rahmen“ und „ohne
Handelsbeziehungen zu EU-Mitgliedsstaaten“ durch direkten Verkauf die Verteilung folgender Waren gewährleisten:
- Lebensmittel,
- Brot (Bäckereien) und Fleisch (Metzgereien),
- Gemischtwaren (Grundsortiment folgender Artikel:
Reinigungsmittel, Konfektionsbekleidung, Bekleidungszubehör, Kurzwaren, Schuhwaren und Zubehör,
Elektromaterial und Haushaltsartikel, Drogeriewaren,
Farben und Lacke, Eisenwaren),
- Treibstoffe an Tankstellen in strukturschwachen Gebieten.
Die obgenanntenGeschäfte werden als Nahversorgungsunternehmen angesehen, wenn höchstens zwei davon
mit demselben Warensortiment im selben Haupt-ort, in
derselben Fraktion oder Stadtviertel vorhanden sind.
Abschnitt II LG 4/97
Traditionelle Berufe:
• Unternehmen, die höchstens drei Personen beschäftigen, einschließlich Inhaber und ausgeschlossen Lehrlinge, und die traditionelle handwerkliche Tätigkeiten
ausüben, deren Existenz gefährdet ist. Um die Förderung zu erhalten, muss für Berufe, wo eine Lehrlingsausbildung möglich ist, der Inhaber des Betriebes, im Falle
von Gesellschaften mindestens ein Gesellschafter, im
Falle von Kommanditgesellschaften mindestens ein
Komplementär, mindestens den Gesellenbrief besitzen.
Bei Unternehmen, wo neben der handwerklichen auch
eine Handelstätigkeit ausgeübt wird, darf die Fläche für
die Handelstätigkeit höchstens 30% der Gesamtfläche
betragen. Die traditionellen handwerklichen Tätigkeiten
sind folgende: Binder, Buchbinder, Büchsenmacher,
Drechsler, Federkielsticker, Feinschleifer, Gerber, Glasmaler, Herstellung und Reparatur von Musikinstrumenten, Herstellung von Latschenöl, Herstellung von
Schlitten, Herstellung von Saiteninstrumenten, Herstellung von Zupfinstrumenten, Hufschmied, Hutmacher,
Kerzengießer und Wachszieher, Korbflechter, Kupferschmied, Kürschner, Metalldrücker, Müller, Orgelbauer,
Orthopädie-schuhmacher, Pantoffelhersteller, Radierätzer, Sattler, Schuhmacher, Spitzenklöppler, Sticker,
Taschner, Textilrestaurator, Tierpräparator, Wagner,
Wollkämmer und – spinner, Weber, Weißnäher.
Von der Förderung ausgenommen sind:
• Einzelhandelsunternehmen, die sich innerhalb von Einkaufszentren befinden,
• Boutiquen und Einzelhandelsbetriebe von Luxusartikeln, Designerbekleidung, Elektrohaushaltsgeräten,
Möbeln und Einrichtungsgegenständen, Antiquitäten
und Kunstgegenständen, Maschinen und technischen
Vorrichtungen aller Art, Tieren, Blumen und Pflanzen,
Erzeugnissen für die Landwirtschaft, Kraftfahrzeugen,
Fahr- und Motorrädern, Treibstoffen, festen, flüssigen
und gasförmigen Brennstoffen.
NAHVERSORGUNG
2. Förderungsfähige und
nicht förderungsfähige Investitionsgüter
• Unbewegliche Güter:
Förderungsfähig sind der Neubau, der Umbau, die Erweiterung und der Erwerb von betrieblich genutzten Immobilien. Ist das antragstellende Unternehmen schon Eigentümer
einer betrieblichen Immobilie, die es nicht für die Ausübung
seiner Tätigkeit benützt, wird der zur Förderung zugelassene Betrag um den Katasterwert der bestehenden Immobilie gekürzt. Dasselbe gilt auch, wenn das antragstellende
Unternehmen in den drei Jahren vor Einreichung des Antrages eine betriebliche Immobilie veräußert oder dessen
Verfügbarkeit abgetreten hat.
Nicht förderungsfähig sind Grundstücke, Privat- und Betriebswohnungen, Garagen, sofern sie nicht im Rahmen des
Antrags oder des Baues des gesamten Betriebsgeländes
erfolgen, ordentliche Instandhaltungsarbeiten, Güter, die
zum Verleih oder zur Vermietung bestimmt sind, Güter, die
unter Verwandten, Eheleuten und Verschwägerten bis zum
dritten Grad in gerader Linie übertragen werden, Notarspesen, Registergebühren, Steuern.
• Bewegliche Güter:
Förderungsfähig sind technische Anlagen, Maschinen,
Geräte, Einrichtungen und die dazugehörigen Kosten für
Transport und Installation.
Nicht förderungsfähig sind gebrauchte Güter, mit Ausnahme jener mit einem Wert über 250.000 Euro und von
besonderer Bedeutung für das Unternehmen, Güter mit
Einzelpreis unter 500 Euro, Güter, die zum Verleih oder
zur Vermietung bestimmt sind, Güter, die unter Verwandten, Eheleuten und Verschwägerten bis zum dritten Grad
in gerader Linie übertragen werden, wertvolle, antike,
dekorative oder ornamentale Gegenstände, Verbrauchsund Werbematerial, Lagerbestände.
3. Art der Förderungen
Die Förderungen können im Rahmen der unter Punkt 4
angeführten Höchstgrenzen wie folgt gewährt werden:
a. in Form eines Beitrages
b. in Form einer begünstigten Finanzierung aus dem
Rotationsfonds:
die maximale Tilgungszeit der Finanzierung beträgt 15
Jahre für unbewegliche und sechs Jahre für bewegliche Güter, einschließlich maximal 1 Jahr Voramortisierungszeit. Die Beteiligung des Landes an der Finanzierung darf folgende Prozentsätze nicht überschreiten:
Laufzeit bis zu 10 Jahren = maximal 80%
Laufzeit bis zu 11 Jahren = maximal 75%
Laufzeit bis zu 12 Jahren = maximal 70%
Laufzeit bis zu 13 Jahren = maximal 65%
Laufzeit bis zu 14 Jahren = maximal 60%
Laufzeit bis zu 15 Jahren = maximal 55%
29
NAHVERSORGUNG
4. Mindest- und Höchstgrenzen
Art des Unternehmens
Beitrag
Darlehen/Leasing
Förderungsfähige Höchstausgabe
(Beitrag+Darlehen/Leasing)
Minimum
Maximum pro Jahr
Minimum
Maximum im Triennium
3.000 €
100.000 €
100.000 €
1.000.000 €
30
Nahversorgungsunternehmen und Handwerksunternehmen mit
traditionellen Berufen
Der Beitrag wird für Investitionen innerhalb der Grenzen laut Spalte I gewährt, Darlehen oder Leasingfinanzierungen werden für Investitionen innerhalb der Grenzen laut Spalte II gewährt. Die förderungsfähige Ausgabe im Triennium kann die Grenzen laut Spalte III nicht überschreiten.
5. Ausmaß der Förderungen
Freigestellte Förderung
Art der Investition
Basisfördersatz
Nahversorgungsunternehmen
Bewegliche und
unbewegliche Güter
30%
Einziges Nahversorgungsunternehmen seiner
Art im Ort
Bewegliche und
unbewegliche Güter
40%
Handwerksunternehmen mit traditionellen
Tätigkeiten
Bewegliche und
unbewegliche Güter
40%
NAHVERSORGUNG
KONTAKT
6. Antrag
Der Förderungsantrag ist auf eigenem Vordruck abzufassen und vor Beginn der Investition bei dem für den jeweiligen Wirtschaftssektor zuständigen Amt einzureichen.
Anträge zu Projekten, die verschiedene Sektoren betreffen, sind bei jenem Amt einzureichen, welchem das Projekt kostenmäßig am meisten zuzuordnen ist.
Es kann nur ein Antrag pro Jahr eingereicht werden.
Es kann nur für Investitionen eine Förderung beantragt
werden, die in Südtirol durchgeführt werden. Für dieselben Investitionen kann weder innerhalb der gleichen
noch bei anderen öffentlichen Körperschaften ein Förderungsantrag gestellt werden.
7. Genehmigung und Auszahlung der Förderungen
Die Förderungen werden von der Landesregierung genehmigt. Die Auszahlung erfolgt durch das zuständige
Amt aufgrund der Rechnungslegung der getätigten Ausgaben. Die begünstigten Finanzierungen aus dem Rotationsfonds können auch in mehreren Raten ausbezahlt
werden.
Amt für Handwerk
39100 BOZEN
Raiffeisenstraße 5
Fax: 0471 413659
www.provinz.bz.it/wirtschaft
Miriam Thaler
0471 413687 - [email protected]
Sonja Ballweber
0471 413651 - [email protected]
Irene Gruber
0471 413617 - [email protected]
Christine Gasser
0471 413652 - [email protected]
Amt für Handel und Dienstleistungen
39100 BOZEN
Raiffeisenstraße 5
Fax: 0471 413798
www.provinz.bz.it/wirtschaft
Annamaria Delago
0471 413747 - [email protected]
Irene Enderle
0471 413757 - [email protected]
Astrid Götsch
0471 413768 - [email protected]
Anna Maria Maistrello
0471 413747 - [email protected]
Monika Reichhalter
0571 413749 - [email protected]
31
FORSCHUNG, ENTWICKLUNG
UND INNOVATION
32
1. Begünstigte
• Handwerks-, Industrie-, Handels- und Dienstleistungsunternehmen, die im Handelsregister der Handelskammer Bozen eingetragen sind. Zur Förderung zugelassen
sind auch in Rechtsform gegründete Kooperationen
oder zeitweilige Unternehmensgemeinschaften zwischen drei oder mehreren Unternehmen. Weiters sind
auch natürliche Personen zu den Beihilfen zugelassen,
welche die Gründung eines Unternehmens beabsichtigen. Von der Förderung ausgenommen sind Dienstleistungsunternehmen mit Tätigkeiten laut ATECO Kodizes 60, 61, 62, 64, 65, 66, 67, 70, 80 bis 85 (sofern
anerkannte und/oder konventionierte Institute und Körperschaften), 91, 95, 96, 97 und 99;
• Personen mit freiberuflichen Tätigkeiten, für welche die
Eintragung in Listen oder Verzeichnissen gemäß Artikel
2229 ZGB Voraussetzung ist, mit Ausnahme von Ärzten,
die dem öffentlichen Gesundheitsdienst angehören;
• Personen mit selbständigen Tätigkeiten, für welche die
Eintragung in Listen oder Verzeichnissen gemäß Artikel
2229 ZGB nicht möglich ist.
Abschnitt IV LG 4/97
2. Antrag
• Der Förderungsantrag ist auf eigenem Vordruck abzufassen und beim Amt für Innovation, Forschung und
Entwicklung einzureichen. Es werden Ausgaben berücksichtigt, die noch zu tätigen sind.
• Es kann nur für Initiativen eine Förderung beantragt
werden, die in Südtirol durchgeführt werden. Für dieselben Initiativen kann weder innerhalb der gleichen noch
bei einer anderen öffentlichen Körperschaft ein Förderungsantrag gestellt werden.
Es können mehrere Anträge pro Jahr eingereicht werden.
Dem Antrag sind insbesondere folgende Unterlagen beizulegen:
• Wirtschaftlich-finanzieller Bericht zum Unternehmen,
• Wissenschaftlich-technischer Bericht zum Forschungsprojekt,
• Kostenvoranschläge, getrennt für
- die internen Personalkosten
- die Leistungen von Dritten
- die Materialkosten
- die Wertminderung für die Benützung von Geräten
und Ausrüstung
- die allgemeinen Spesen
FORSCHUNG, ENTWICKLUNG
UND INNOVATION
3. Förderungsfähige Vorhaben
• Grundlagenforschung
• Industrielle Forschung
• Vorwettbewerbliche Forschung
• Kauf, Erlangung oder Validierung von Patenten und
sonstigen gewerblichen Schutzrechten sowie von Knowhow betreffend Produkte, Dienstleistungen und Fertigungsverfahren
• Entwicklung und Anwendung von Technologien, die
der Energieeinsparung, dem Umweltschutz, der Hygiene und dem Schutz am Arbeitsplatz dienen
• Vorhaben zur Einführung oder zur Verbesserung der
Qualitätssysteme und Produktzertifizierung
• Förderung und Unterstützung von Forschungs- und Entwicklungszentren, die im Interesse der Wirtschaft errichtet werden
• Diplomarbeiten zu Südtiroler Wirtschaftsthemen von
Studenten, die in Südtirol ihren Wohnsitz haben
• Aufnahme von Personal mit gehobener Qualifizierung
zum Einsatz bei Forschungs- und Entwicklungsprojekten
4. Förderungsfähige Ausgaben
• Personalkosten für die Zeitdauer der Beschäftigung mit
dem Forschungsprojekt:
- Bruttogehalt plus 38% der Sozialausgaben zu Lasten des
Unternehmens
- pro Person sind in einem Jahr 1700 und an einem Tag
8 Arbeitsstunden zugelassen
- zur Einführung oder Verbesserung des Qualitätssystems
ist der Einsatz einer betriebsinternen Person zugelassen
- als Personalkosten können auch jene der Inhaber und
Gesellschafter zugelassen werden
- für die Aufnahme von Personal mit gehobener Qualifizierung ist folgende einmalige Beihilfe im Rahmen der
„De-minimis“-Regelung vorgesehen:
- bis zu 15.000 Euro für Personen mit zeitlich unbegrenztem Arbeitsvertrag
- bis zu 10.000 Euro für Personen mit zeitlich begrenztem
Arbeitsvertrag (Mindestdauer sechs Monate)
- die Neueinstellungen dürfen sich nicht auf Stellen mit
gleicher Qualifizierung beziehen, die aufgrund von Entlassungen innerhalb der vergangenen sechs Monate frei
geworden sind; im Fall von Personengesellschaften dürfen die Aufnahmen nicht den Ehepartner oder Verwandte bis zum dritten Grad betreffen
- die einmalige Beihilfe ist nicht mit der Beihilfe für Ausgaben laut Buchstabe a) kumulierbar; es steht dem Unternehmen frei, die Förderung der Ausgaben für die Aufnahme von qualifiziertem Personal entweder im Rahmen der
internen Personalkosten laut a) oder in Form der einmaligen Zuweisung laut b) zu beantragen
• Kosten für Beratungs- und gleichartige Dienstleistungen,
die ausschließlich der Forschungstätigkeit dienen, einschließlich Ausgaben für fremdbezogene Forschung,
technische Kenntnisse, Patente und ähnliche gewerbliche
Schutzrechte, die aus Fremdquellen hinzu erworben werden oder für deren Nutzung Lizenzen erworben werden.
Diese Kosten werden höchstens bis zu einem Anteil von
70% der beihilfefähigen Gesamtkosten des Vorhabens anerkannt
• Kosten für Instrumente und Ausrüstung für die Dauer der
Nutzung für das Forschungsprojekt
• Materialkosten für die Verwirklichung des Projektes
• Kosten für Vorstudien zur Prüfung der technischen Durchführbarkeit industrieller oder vorwettbewerblicher Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten
• Kosten im Zusammenhang mit der Erlangung und Validierung
von Patenten und sonstigen gewerblichen Schutzrechten
• allgemeine Spesen bis zu 5% der anerkannten Gesamtausgaben
33
FORSCHUNG, ENTWICKLUNG
UND INNOVATION
34
5. Ausmaß der Förderung
• Für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben werden
Beihilfen im folgenden Ausmaß gewährt:
- Grundlagenforschung: Die vorgesehene Förderung
kann bis zu 80% der förderungsfähigen Ausgabe erreichen
- Industrielle Forschung: Die vorgesehene Förderung
kann bis zu 50% der förderungsfähigen Ausgaben erreichen. Die Förderung zur Finanzierung von technischen Machbarkeitsstudien kann bis zu 75% erreichen
- Vorwettbewerbliche Entwicklung: Die vorgesehene
Förderung kann bis zu 25% der förderungsfähigen
Ausgaben erreichen. Die Förderung zur Finanzierung
von technischen Machbarkeitsstudien kann bis zu
75% erreichen
• Erhöhungen:
- 10 Prozentpunkte bei Unternehmen, die der Definition von KMU entsprechen
- 15 Prozentpunkte, wenn das Forschungsprojekt zur
Verwirklichung der Ziele eines bestimmten unter das
gemeinschaftliche Rahmenprogramm für Forschung
und Entwicklung fallenden Projekts oder Programms
beiträgt
- 10 Prozentpunkte, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt wird:
1) das Projekt führt zu einer grenzüberschreitenden
Zusammenarbeit zwischen mindestens zwei unabhängigen Partnern aus zwei Mitgliedsstaaten. In
dem Mitgliedsstaat, der die Förderung gewährt,
darf ein Unternehmen allein nicht mehr als 70% der
förderungsfähigen Kosten tragen
2) das Projekt führt zu einer effektiven Zusammenarbeit
zwischen Unternehmen und öffentlichen Forschungseinrichtungen, wobei die öffentliche Forschungseinrichtung mindestens 10% der förderungsfähigen
Kosten trägt und das Recht hat, die erarbeiteten
Forschungsergebnisse zu veröffentlichen
• Die Förderungen für Forschung und Entwicklung können folgendermaßen gewährt werden:
- für Investitionen bis zu 250.000 Euro in Form eines Beitrages
- für Investitionen von 250.000 Euro bis 1.500.000 Euro,
zur Hälfte in Form eines Beitrages und zur anderen
Hälfte in Form eines begünstigten Darlehens
- für den Investitionsanteil über 1.500.000 Euro in Form
eines begünstigten Darlehens
- das Darlehen wird mittels Rotationsfonds gemäß Artikel 7 des Landesgesetzes Nr. 44 vom 10.12.1992 gewährt. Das Ausmaß des Zinssatzes zu Lasten des Begünstigten darf nicht niedriger als 20% des bei
Beschlussfassung gültigen Bezugszinssatzes sein. Die
Laufzeit des Darlehens darf nicht mehr als 10 Jahre,
einschließlich einer tilgungsfreien Zeit bis zu zwei Jahren, betragen.
KONTAKT
Amt für Innovation,
Forschung und Entwicklung
39100 BOZEN
Raiffeisenstraße 5
Fax: 0471 413794
www.provinz.bz.it/innovation
Dr. Paula Gruber
0471 413717 - [email protected]
Alessandra Celin
0471 413759 - [email protected]
Susanna Dagostin
0471 413725 - [email protected]
Sandro Fonte
0471 413722 - [email protected]
FORSCHUNG, ENTWICKLUNG
UND INNOVATION
FÖRDERUNGEN IN PROZENTEN UND NACH UNTERNEHMENSGRÖSSE
Vorhaben
Großunternehmen
Erhöhungen
Klein- & Mittelunternehmen
Grundlagenforschung
Industrielle
Forschung
Vorwettbewerbliche
Entwicklung
bis zu
bis zu
bis zu
KMU
Erhöhung (maximal 25%)
Forschungs- &
EntwicklungsProjekte in
Verbindung
mit EU-Programmen
Forschungs- &
Entwicklungs-Projekte
führen zu grenzüberschreitender
Zusammenarbeit
zwischen Unternehmen
oder zur Zusammenarbeit
zwischen Unternehmen
und Forschungseinrichtungen
Grundlagenforschung
80%
-
-
+10%
Machbarkeitsstudien
-
75%
75%
-
Entwicklung von Prototypen
-
50%
25%
+10%
+15%
Beschaffung und Validierung
von Patenten sowie von
Know-how betreffend Produkte, Dienstleistungen und
Fertigungstechnologien
-
50%
25%
+10%
+15%
Entwicklung und Anwendung
von Technologien, die der
Energieeinsparung, dem Umweltschutz, der Hygiene und
dem Arbeitsschutz dienen
-
50%
25%
+10%
+15%
+10%
Vorhaben zur Verbesserung
der Qualitätssysteme
-
-
25%
+10%
-
-
Einstellung von qualifiziertem
Personal
-
Bis zu 15.000 Euro für Personaleinstellungen auf unbegrenzte Zeit
Bis zu 10.000 Euro für Personaleinstellungen auf begrenzte Zeit
(Dauer Arbeitsvertrag mindestens 6 Monate)
+10%
35
BERATUNG UND WEITERBILDUNG
36
1. Begünstigte
• Handwerks-, Industrie-, Handels- und Dienstleistungsunternehmen, die im Handelsregister der Handelskammer Bozen eingetragen sind. Zur Förderung zugelassen
sind auch Konsortien, in Rechtsform gegründete Kooperationen oder zeitweilige Unternehmensgemeinschaften zwischen zwei oder mehreren Unternehmen.
Weiters sind auch Personen zugelassen, welche die
Gründung eines Unternehmens beabsichtigen;
• Personen mit freiberuflichen Tätigkeiten, für welche die
Eintragung in Listen oder Verzeichnissen gemäß Artikel
2229 ZGB Voraussetzung ist, mit Ausnahme von Ärzten,
die dem öffentlichen Gesundheitsdienst angehören;
• Personen mit selbständigen Tätigkeiten, für welche die
Eintragung in Listen oder Verzeichnissen gemäß Artikel
2229 ZGB nicht möglich ist;
• Unternehmen, die Transporttätigkeiten gemäß ATECOKodizes 60.22, 60.23 und 60.24 ausüben, gelten die
einschlägigen Richtlinien zur Förderung des Transportsektors, die in der vorliegenden Broschüre nicht enthalten sind.
Von der Förderung ausgenommen sind:
• Dienstleistungsunternehmen mit Tätigkeiten gemäß
ATECO-Kodizes 60, 61, 62, 64, 65, 66, 67, 70, 80 bis 85
(sofern anerkannte und/oder konventionierte Institute
und Körperschaften), 91 und 92.6;
• Handwerks- und Industrieunternehmen mit Tätigkeit
gemäß ATECO-Gruppe 92.6, mit Ausnahme der Unternehmen zur Führung von Aufstiegsanlagen für Sportzwecke (92.61.6).
• Personen mit freiberuflichen und selbständigen Tätigkeiten sind nur innerhalb der ersten fünf Jahre ab Datum der Zuteilung der MwSt.-Nummer bzw. ab Eintragung im Berufsalbum zu den Förderungen zugelassen.
Abschnitt V LG 4/97
2. Förderungsfähige Vorhaben und Ausgaben
• Aus- und Weiterbildung
- allgemeine Aus- und Weiterbildung in Bezug auf die
betriebliche Tätigkeit oder die Sprachkenntnisse der
Bediensteten, Inhaber und Gesellschafter, die eine regelmäßige Tätigkeit im Unternehmen ausüben
- spezifische Aus- und Weiterbildung der Bediensteten,
Inhaber und Gesellschafter, die eine regelmäßige Tätigkeit im Unternehmen ausüben
• Beratung und Wissensvermittlung
- Erhebungen, Studien, Analysen und Forschungsarbeiten mit strategischen, organisatorischen, technologischen oder betriebswirtschaftlichen Zielen
- Beratungen zur technologischen Verbesserung der Produkte und der Produktionsprozesse
- Beratungen zur Positionierung und Verbesserung der
betrieblichen Organisationsstruktur, einschließlich Beratungen für den Abschluss von Joint-Ventures mit ausländischen Unternehmen und für die Umsetzung von
EU-Programmen
- Beratungen zum Erwerb von Informatik-Know-how
- Beratungen zur Verbesserung und Erneuerung der Bereiche Arbeitssicherheit, Unfallverhütung, Arbeitsplatzumstrukturierung, Gründung von betrieblichen Kooperationen
- Vorhaben zur Einführung des Zertifikats für Soziale Verantwortung (SA 8000) oder Familienverantwortung
- Diplomarbeiten zu spezifischen Südtiroler Wirtschaftsthemen. Begünstigte sind Studenten, die ihren Wohnsitz in der Provinz Bozen haben. Weiters können Unternehmen gefördert werden, die Diplomarbeiten zu
spezifischen Themen für ihr Unternehmen erwerben;
die höchstmögliche Förderung beträgt 3000 Euro und
wird im Rahmen der De-minimis-Regelung ausbezahlt.
BERATUNG UND WEITERBILDUNG
Förderungsfähig sind:
- Honorare für Referenten, Berater, Experten, Universitäten und spezialisierte Einrichtungen;
- Ausgaben für didaktisches Material, Saalmiete, Simultanübersetzung;
- Ausgaben für Kurse und Seminare;
- Lohnkosten für das Betriebspersonal für Referententätigkeit;
- Tutor-Ausgaben, für neu gegründete KMU’s oder für
solche, wo eine Betriebsübernahme erfolgt ist.
Die förderungsfähige Mindestausgabe beträgt 2.000 Euro,
die förderungsfähige Höchstausgabe pro Jahr und Unternehmen 250.000 Euro. Das höchstzulässige Tageshonorar
des Referenten beträgt 900 Euro.
Nicht förderungsfähig sind:
- Lohnkosten, ausgenommen jene für das referierende
Personal;
- Kosten für Reise, Unterkunft und Verpflegung der Referenten und Teilnehmer an Aus- und Weiterbildungskursen
- Ausgaben für Maschinen und Geräte;
- laufende Führungskosten, wie Verwaltungs-, Steuerund Rechtsberatung, Werbeausgaben und Ähnliches;
- Ausgaben für die Implementierung und Programmierung von Informatiksystemen.
3. Antrag
Der Förderungsantrag ist auf eigenem Vordruck abzufassen und vor Beginn der Investition bei dem für den jeweiligen Wirtschaftssektor zuständigen Amt einzureichen.
Anträge zu Projekten, die verschiedene Sektoren betreffen, sind bei jenem Amt einzureichen, welchem das Projekt kostenmäßig am meisten zuzuordnen ist.
Es können mehrere Anträge pro Jahr eingereicht werden.
Es kann nur für Vorhaben eine Förderung beantragt werden, die für Unternehmen mit Sitz in Südtirol durchgeführt werden. Für dieselben Vorhaben kann weder innerhalb der gleichen noch bei anderen öffentlichen Körperschaften ein Förderungsantrag gestellt werden.
4. Genehmigung und Auszahlung der Förderungen
Die Förderungen werden von der Landesregierung genehmigt. Die Auszahlung erfolgt durch das zuständige
Amt aufgrund der Rechnungslegung der getätigten Ausgaben.
37
BERATUNG UND WEITERBILDUNG
5. Art und Ausmaß der Förderungen
Die Förderung wird in Form eines Beitrages in folgendem Ausmaß gewährt:
a) Ausmaß der
Förderung für KMU
Freigestellte
Förderung
Vorhaben
38
De-minimis-Förderung
% Basissatz
Zuschläge*
Höchstausmaß
Spezifische Aus- und Weiterbildung
35%
50%
+20%*
70%
Allgemeine Aus- und Weiterbildung
50%
50%
+20%*
70%
Beratung und Wissensvermittlung
50%
50%
+20%*
70%
Technologie- u. Innovationsberatung, die von der Handelskammer
oder vom TIS (Techno Innovation Südtirol) abgewickelt werden
50%
50%
+30%**
80%
Für Vorhaben zur Einführung des Zertifikats für Soziale Verantwortung (SA 8000) und Familienverantwortung
50%
50%
+20%
70%
Beitrag für Diplomarbeiten
-
3.000 €
-
3.000 €
Beitrag für Tutor-Ausgaben
-
25.000 €
-
25.000 €
b) Ausmaß der Förderung für
Großunternehmen
Freigestellte
Förderung
Vorhaben
De-minimis-Förderung
% Basissatz
Zuschläge*
Höchstausmaß
Spezifische Aus- und Weiterbildung
25%
50%
+20%*
70%
Allgemeine Aus- und Weiterbildung
50%
50%
+20%*
70%
Beratung und Wissensvermittlung
-
50%
+20%*
70%
Technologie- u. Innovationsberatung, die von der Handelskammer
oder vom TIS (Techno Innovation Südtirol) abgewickelt werden
-
50%
+30%**
80%
Für Vorhaben zur Einführung des Zertifikats für Soziale Verantwortung (SA 8000) und Familienverantwortung
-
50%
+20%
70%
Beitrag für Diplomarbeiten
-
3.000
-
3.000
* Zuschläge werden gewährt für Vorhaben, die folgende Ziele verfolgen: neue Märkte, Wachstum der Betriebe, Kooperation, Familienfreundlichkeit
der Betriebe, Wiedereinstieg in die Arbeitswelt nach einer Familienphase durch Personen, die das 40. Lebensjahr vollendet haben
** für die ersten vier Tage der Beratung
BERATUNG UND WEITERBILDUNG
KONTAKT
Amt für Handwerk
39100 BOZEN
Raiffeisenstraße 5
Fax: 0471 413659
www.provinz.bz.it/wirtschaft
Evelyn Bellante
0471 413648 - [email protected]
Edith Tauber
0471 413654 - [email protected]
Bereich Industrie:
Amt für Innovation,
Forschung und Entwicklung
39100 BOZEN
Raiffeisenstraße 5
Fax: 0471 413794
www.provinz.bz.it/innovation
Concetta Maria Pavan
0471 413735 - [email protected]
Walter Giovanelli
0471 413730 - [email protected]
Amt für Handel und Dienstleistungen
39100 BOZEN
Raiffeisenstraße 5
Fax: 0471 413798
www.provinz.bz.it/wirtschaft
Sabine Schrott
0471 413763 - [email protected]
39
NEUGRÜNDUNG, BETRIEBSNACHFOLGE
UND KOOPERATION
40
1. Begünstigte
• Handwerks-, Industrie-, Handels- und Dienstleistungsunternehmen, die im Handelsregister der Handelskammer Bozen eingetragen sind. Zur Förderung zugelassen
sind auch in Rechtsform gegründete Kooperationen
und Konsortien von Unternehmen. Weiters sind auch
Personen zugelassen, welche die Gründung eines Unternehmens beabsichtigen;
• Personen mit freiberuflichen Tätigkeiten, für welche die
Eintragung in Listen oder Verzeichnissen gemäß Artikel
2229 ZGB Voraussetzung ist, mit Ausnahme von Ärzten,
die dem öffentlichen Gesundheitsdienst angehören;
• Personen mit selbständigen Tätigkeiten, für welche die
Eintragung in Listen oder Verzeichnissen gemäß Artikel
2229 ZGB nicht möglich ist;
• Unternehmen, die Transporttätigkeiten gemäß ATECOKodizes 60.22, 60.23 und 60.24 ausüben, gelten die
einschlägigen Richtlinien zur Förderung des Transportsektors, die in der vorliegenden Broschüre nicht enthalten sind.
Von der Förderung ausgenommen sind:
• Dienstleistungsunternehmen mit Tätigkeiten gemäß
ATECO-Kodizes 60, 61, 62, 64, 65, 66, 67, 70, 80 bis 85
(sofern anerkannte und/oder konventionierte Institute
und Körperschaften), 91 und 92.6;
• Handwerks- und Industrieunternehmen mit Tätigkeit
gemäß ATECO-Gruppe 92.6, mit Ausnahme der Unternehmen zur Führung von Aufstiegsanlagen für Sportzwecke (92.61.6).
2. Förderungsfähige Vorhaben
• Gründung eines neuen Unternehmens:
Unternehmen oder Konsortien zwischen Unternehmen,
die in den letzten 24 Monaten vor Einreichedatum des
Förderantrages die Tätigkeit aufgenommen haben (diese
Begrenzung ist für Freiberufler und Selbstständige auf
fünf Jahre ab Eintragung ins Berufsverzeichnis erhöht)
und deren Inhaber oder mindestens 30% der Beschäftigten, oder im Falle von Gesellschaften die Mehrheit der
Abschnitt VI LG 4/97
Gesellschafter, oder im Falle von Kommanditgesellschaften,
die Mehrheit der Komplementäre, oder im Falle von Kaptialgesellschaften, die Mehrheit der Verwalter entweder
- eine spezifische höhere Ausbildung (wie Matura, Universitätsstudium, Hoch- oder Fachhochschulabschluss)
oder eine andere betriebsbezogene Ausbildung (Betriebswirt des Handwerks) oder
- eine abgeschlossene spezifische Berufsbildung (wie
Meisterbrief, Handelsfachwirt, Gesellenbrief/Lehrabschlussdiplom oder Abschluss einer Berufsschule) nachweisen können und eine mindestens zweijährige Berufserfahrung hinter sich haben.
Nicht als Unternehmen gilt
- jenes, dessen Inhaber oder, im Falle von Kapitalgesellschaften, deren Gesellschafter, insgesamt mehr als 25%
der Quoten besitzen, oder, im Falle von einfacher Kommanditgesellschaft, mehr als ein Drittel der Komplementäre, und im Falle von Personengesellschaften,
mehr als ein Drittel der Gesellschafter, in den fünf Jahren
vor Beginn der neuen Tätigkeit bereits eine selbständige
Tätigkeit ausgeübt haben. Diese Beschränkungen gelten
nicht für die Konsortien zwischen Unternehmen
- die Übernahme eines bestehenden Unternehmens oder
die bloße Änderung der Benennung;
- die Betriebsauflösung und die darauf folgende Gründung eines neuen Betriebes durch dieselbe Person oder
durch die Mehrheit der Inhaber, die betriebliche Änderung (z.B. Austritt eines Gesellschafters und gleichzeitige
Gründung einer Einzelfirma, Umänderung einer Einzelfirma in eine Gesellschaft u.Ä.), wenn der Förderungsantrag später als 24 Monate ab Tätigkeitsbeginn des
vorhergehenden Unternehmens eingereicht wird.
• Betriebsnachfolge:
- Ist dann gegeben, wenn Eigentum und Führung von Unternehmen an Personen innerhalb des dritten Verwandtschaftsgrades, in gerader Linie, übertragen werden. Der
Übernehmer/die Übernehmerin muss die restlichen
Merkmale eines „Neuen Unternehmens“ gemäß obenstehender Definition aufweisen. Die Übertragung darf
nicht länger als sechs Monate vor Einreichungsdatum
des Förderungsantrages zurückliegen.
NEUGRÜNDUNG, BETRIEBSNACHFOLGE
UND KOOPERATION
KONTAKT
• Betriebsübernahme:
- Als solche gilt die Übertragung eines Unternehmens
aufgrund eines Todesfalles oder eines Rechtsgeschäftes.
Der Übernehmer/die Übernehmerin muss die restlichen
Merkmale eines „Neuen Unternehmens“ gemäß obenstehender Definition aufweisen. Die Übernahme darf
nicht länger als sechs Monate vor Einreichungsdatum
des Förderungsantrages zurückliegen.
• Gründung einer Kooperation:
- Als solche gilt die Zusammenarbeit von mindestens
zwei Unternehmen zwecks Erreichung eines gemeinsamen wirtschaftlichen Zieles.
3. Art und Ausmaß der Förderungen
Den Unternehmen gemäß Punkt 2 können einmalige
Darlehen aus dem Rotationsfonds zur Beschaffung von
Liquidität im Ausmaß von höchstens 30.000 Euro mit einer Amortisierungszeit von fünf Jahren, einschließlich
zwei Jahre Voramortisierungszeit, gewährt werden. Der
Anteil des Landes am Darlehen beträgt höchstens 80%.
Diese Darlehen werden ausschließlich unter Anwendung
der De-minimis-Regelung gewährt.
4. Antrag
Der Förderungsantrag ist auf eigenem Vordruck abzufassen und bei dem für den jeweiligen Wirtschaftssektor zuständigen Amt einzureichen.
Es kann nur ein einmaliger Antrag innerhalb von 24 Monaten ab Tätigkeitsbeginn eingereicht werden.
5. Genehmigung und Auszahlung des Darlehens
Das Darlehen wird von der Landesregierung auf der
Grundlage der Bereitstellung des Kreditinstitutes genehmigt. Die Auszahlung erfolgt durch das zuständige Amt
und ist nicht an den Nachweis über getätigte Ausgaben
gebunden.
Amt für Handwerk
39100 BOZEN
Raiffeisenstraße 5
Fax: 0471 413659
www.provinz.bz.it/wirtschaft
Irene Gruber
0471 413617 - [email protected]
Miriam Thaler
0471 413687 - [email protected]
Sonja Ballweber
0471 413651 - [email protected]
Christine Gasser
0471 413652 - [email protected]
Bereich Industrie:
Amt für Innovation,
Forschung und Entwicklung
39100 BOZEN
Raiffeisenstraße 5
Fax: 0471 413794
www.provinz.bz.it/innovation
Susanna Dagostin
0471 413725 - [email protected]
Amt für Handel und Dienstleistungen
39100 BOZEN
Raiffeisenstraße 5
Fax: 0471 413798
www.provinz.bz.it/wirtschaft
Sabine Schrott
0471 413763 - [email protected]
41
EXPORT UND INTERNATIONALISIERUNG Abschnitt VIII LG 4/97
42
1. Begünstigte
• Handwerks-, Industrie-, Handels- und Dienstleistungsunternehmen, die im Handelsregister der Handelskammer Bozen eingetragen sind. Zur Förderung zugelassen
sind auch Konsortien, in Rechtsform gegründete Kooperationen oder zeitweilige Unternehmensgemeinschaften zwischen zwei oder mehreren Unternehmen.
Weiters sind auch Personen zugelassen, welche die
Gründung eines Unternehmens beabsichtigen.
• Personen mit freiberuflichen Tätigkeiten, für welche die
Eintragung in Listen oder Verzeichnissen gemäß Artikel
2229 ZGB Voraussetzung ist, mit Ausnahme von Ärzten,
die dem öffentlichen Gesundheitsdienst angehören;
• Personen mit selbständigen Tätigkeiten, für welche die
Eintragung in Listen oder Verzeichnissen gemäß Artikel
2229 ZGB nicht möglich ist;
• Unternehmen, die Transporttätigkeiten gemäß ATECOKodizes 60.22, 60.23 und 60.24 ausüben, gelten die
einschlägigen Richtlinien zur Förderung des Transportsektors, die in der vorliegenden Broschüre nicht enthalten sind.
Von der Förderung ausgenommen sind:
• Dienstleistungsunternehmen mit Tätigkeiten gemäß
ATECO-Kodizes 60, 61, 62, 64, 65, 66, 67, 70, 80 bis 85
(sofern anerkannte und/oder konventionierte Institute
und Körperschaften), 91 und 92.6;
•Handwerks- und Industrieunternehmen mit Tätigkeit
gemäß ATECO-Gruppe 92.6, mit Ausnahme der Unternehmen zur Führung von Aufstiegsanlagen für Sportzwecke (92.61.6).
• Personen mit freiberuflichen und selbständigen Tätigkeiten sind nur innerhalb der ersten fünf Jahre ab Datum der Zuteilung der MwSt.-Nummer bzw. ab Eintragung im Berufsalbum zu den Förderungen zugelassen.
2. Förderungsfähige Vorhaben und Ausgaben
• Studien, Untersuchungen und Beratungen zur Erlangung von Informationen über Märkte und deren Erschließung innerhalb und außerhalb des EU-Binnenmarktes:
Förderungsfähig sind:
- Honorare für Berater, Experten und spezialisierte
Einrichtungen
• Beteiligung an Messen, Ausstellungen und anderen
Veranstaltungen außerhalb Südtirols:
Förderungsfähig sind:
- Ausgaben für die Planung, für Transport, für Auf- und
Abbau sowie für grafische Gestaltung des Standes,
Ausgaben für Platz- und Standmiete
• Erstellung von Webseiten
• Andere Vorhaben innerhalb und außerhalb der EU:
a) wie Delegationsreisen eines lokalen Unternehmens
zwecks Präsentation desselben und dessen Produkte
oder Missionen einer ausländischen Delegation zwecks
Besichtigung des hiesigen Unternehmens:
Förderungsfähig sind:
- Fahrtkosten und Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung für höchstens drei Personen bei Kleinunternehmen und für höchstens fünf Personen bei mittleren
und Großunternehmen, jeweils nach den Tarifen, die
für die Landesbediensteten in selben oder ähnlichen
Missionen angewandt werden
b) Modelle, Prototypen, Computersimulationen und Ähnliches, ausgenommen Produkte und Dienstleistungen auf
Messen, Ausstellungen und Veranstaltungen außerhalb
Südtirols.
• Versicherungspolizzen für Exportkredite in Länder
außerhalb der erweiterten EU und in Länder außerhalb
der OECD (Australien, Kanada, Island, Korea, Japan,
Mexico, Neuseeland, Norwegen, Schweiz, USA):
Förderungsfähig sind:
- Ausgaben für die Versicherungspolizzen
EXPORT UND INTERNATIONALISIERUNG
Die förderungsfähige Mindestausgabe beträgt 2000
Euro, die förderungsfähige Höchstausgabe für das Tageshonorar des Beraters beträgt 900 Euro.
Nicht förderungsfähig sind:
- Messebeteiligungen von Handelsunternehmen, die im
Geschäftsjahr vor Einreichung des Förderungsantrages
nicht mindestens eine Wertschöpfung von 25% des Umsatzes erreicht haben;
- Beteiligungen an Messen, an denen auch die Export Organisation Südtirol (EOS) mit einem Gemeinschaftsstand
teilnimmt, können nur zur Förderung zugelassen werden, wenn das antragstellende Unternehmen auf dem
Gemeinschaftsstand aus Platzmangel nicht teilnehmen
konnte.
3. Antrag
Der Förderungsantrag ist auf eigenem Vordruck abzufassen und vor Beginn des Vorhabens bei dem für den jeweiligen Wirtschaftssektor zuständigen Amt einzureichen.
Anträge zu Projekten, die verschiedene Sektoren betreffen, sind bei jenem Amt einzureichen, welchem das Projekt kostenmäßig am meisten zuzuordnen ist.
Es können höchstens drei Förderungsanträge pro Jahr
für jedes Vorhaben gemäß Punkt 2 eingereicht werden.
Für dieselben Vorhaben kann weder innerhalb der gleichen noch bei anderen öffentlichen Körperschaften ein
Förderungsantrag gestellt werden.
4. Genehmigung und Auszahlung der Förderungen
Die Förderungen werden von der Landesregierung genehmigt. Die Auszahlung erfolgt durch das zuständige
Amt aufgrund der Rechnungslegung der getätigten Ausgaben.
43
EXPORT UND INTERNATIONALISIERUNG
5. Art und Ausmaß der Förderungen
Die Förderung wird in Form eines Beitrages in folgendem Ausmaß gewährt:
Freigestellte Förderung
De-minimis-Förderung
50%
70%
50%
70%
-
50%
Erstellung von Webseiten
35%
35%
Andere Vorhaben lokaler Unternehmen innerhalb und außerhalb der EU
35%
50%
Versicherungspolizzen für Exportkredite
50%
70%
Freigestellte Förderung
De-minimis-Förderung
Ausmaß der Förderung für KMU
Vorhaben
44
Studien, Untersuchungen und Beratungen
Beteiligung an Messen und Veranstaltungen:
- Erste Beteiligung
- Darauffolgende Beteiligungen
Ausmaß der Förderung für Großunternehmen
Vorhaben
Studien, Untersuchungen und Beratungen;
Höchstausmaß
-
50%
- Erste Beteiligung
-
50%
- Darauffolgende Beteiligungen
-
50%
Erstellung von Webseiten
-
35%
Andere Vorhaben lokaler Unternehmen innerhalb und außerhalb der EU
-
50%
Versicherungspolizzen für Exportkredite
-
50%
Beteiligung an Messen und Veranstaltungen:
EXPORT UND INTERNATIONALISIERUNG
KONTAKT
Amt für Handwerk
39100 BOZEN
Raiffeisenstraße 5
Fax: 0471 413659
www.provinz.bz.it/wirtschaft
Evelyn Bellante
0471 413648 - [email protected]
Edith Tauber
0471 413654 - [email protected]
Amt für Industrie
39100 BOZEN
Raffeisenstraße 5
Fax: 0471 413707
www.provinz.bz.it/wirtschaft
Marina Baissarda
0471 413709 - [email protected]
Amt für Handel und Dienstleistungen
39100 BOZEN
Raiffeisenstraße 5
Fax: 0471 413798
www.provinz.bz.it/wirtschaft
Sabine Schrott
0471 413763 - [email protected]
45
ZUSCHLÄGE AUF FÖRDERUNGEN & VORZUGSKRITERIEN
In bestimmten Fällen können erhöhte Förderungen, sogenannte Zuschläge auf den Basisprozentsatz, gewährt werden, die
in einigen strategischen Bereichen Impulse setzen sollen. Auf einen Blick listen wir hier die möglichen Zuschläge auf.
Die Zuschläge bei materiellen Investitionen (bewegliche und unbewegliche Güter)
Während in den Schwerpunkten Innovation und Nahversorgung bereits erhöhte Fördersätze gelten, können im Schwerpunkt
Wachstum und im Schwerpunkt Umwelt folgende Zuschläge gewährt werden:
Besondere berufliche Qualifikation:
- Meisterbrief oder Eintragung in Abschnitt I der Rolle der qualifizierten Handwerker
- Diplom als Handelsfachwirt
- einschlägiger Uni-/Hoch-/Fachhhochschulabschluss
+5%
Qualitätszertifizierung/Umweltsiegel/Zertifizierung „gesunde Betriebe”
+2%
Kooperationen (Zusammenarbeit zwischen mindestens zwei Unternehmen zwecks Erreichung
eines gemeinsamen wirtschaftlichen Ziels)
+2%
Neue Unternehmen (Unternehmen, das die Tätigkeit in den letzten 24 Monaten vor Einreichungsdatum des
Förderungsantrages aufgenommen hat). Im Falle einer höheren Ausbildung oder einer abgeschlossenen
spezifizischen Berufsausbildung inklusive 2 Jahre spezifischer Berufserfahrung
+2%
Strukturschwache Gebiete (Unternehmen, die Investitionen in strukturschwachen Gebieten tätigen)
46
Strukturschwache Gemeinden: Aldein, Altrei, Barbian, Gsies, Laurein, Lüsen, Margreid a.d. Weinstraße, Martell,
Mölten, Moos in Passeier, Mühlwald, Prettau, Proveis, Rodeneck, Sarntal, St. Pankraz, Taufers im Münstertal,
Truden, Ulten, Unsere Liebe Frau im Walde, Villnöß, Vintl, Vöran
Strukturschwache Fraktionen: Brenner und Brennerbad (in der Gemeinde Brenner), Montal, Welschellen und
Zwischenwasser (Gemeinde Enneberg), Niederried und Valgenäun (Gemeinde Freienfeld), Lanebach und
Tesselberg (Gemeinde Gais), Nobls (Gemeinde Jenesien), Breien (Gemeinde Karneid), Tomberg (Gemeinde
Kastelbell-Tschars), Freins (Gemeinde Lajen), Quadrat und Tabland (Gemeinde Partschins), Platten (Gemeinde
Percha), Außerprags (Gemeinde Prags), Antholz-Obertal (Gemeinde Rasen-Antholz), Stilfs (Gemeinde Stilfs),
Magdfeld (Gemeinde Riffian), Gissmann und Lengmoos (Gemeinde Ritten), Naraun, Platzers, Prissian und
Schermag (Gemeinde Tisens), Ried und Taistner Alm (Gemeinde Welsberg-Taisten)
+2%
Familienfreundliche Unternehmen (Unternehmen, die das Zertifikat für Soziale Verantwortung (SA 8000) oder
ein ähnliches Zertifikat für Familienverantwortung vorweisen können)
+2%
Bauten, die in Gewerbegebieten in „Kondominialbauweise“ auf mindestens drei Stockwerken und mit
mindestens 5 Unternehmen errichtet werden
+2%
Wachstumsindex von mindestens 1,20 Punkten (bis 1. Oktober 2010)
+2%
Investition erreicht mindestens 50% des Wertes des abschreibebereinigten Anlagevermögens
(bis 1. Oktober 2010)
+2%
Weitere Zuschläge für den Förderungsschwerpunkt Umwelt entnehmen Sie bitte der Tabelle auf Seite 26.
Die Zuschläge bei Know-how-Investitionen
Die detailierten Zuschläge beim Förderungsschwerpunkt Forschung, Entwicklung & Innovation entnehmen sie der Seite 33,
bei Beratung & Weiterbildung der Seite 36.
Vorzugskriterien
Förderanträge werden chronologisch nach Einreichdatum behandelt. Folgende Anträge können zeitlich vorrangig behandelt
werden: Anträge von Nahversorgungsunternehmen, von Kooperationen, von Unternehmen mit Sitz in strukturschwachen
Gebieten, von neuen Unternehmen, sowie Unternehmen, die das Zertifikat für soziale Verantwortung (SA 8000) oder ein
ähnliches Zertifikat besitzen.
VERPFLICHTUNGEN, KONTROLLEN, SANKTIONEN
VERPFLICHTUNGEN
Mit Gewährung der Förderungen verpflichtet sich das
begünstigte Unternehmen, die wirtschaftliche Zweckbestimmung der geförderten Güter für die nachstehend
angeführten Zeiträume nicht zu ändern. Ebenso dürfen
diese Güter für denselben Zeitraum weder veräußert
oder vermietet werden, noch darf der Betrieb, dem sie
angehören, verpachtet werden, noch dürfen dingliche
Rechte eingeräumt werden:
• im Falle von Hard- und Software, für mindestens
zwei Jahre ab:
- Datum der Ankaufsrechnung, im Falle von mehreren
Rechnungen, Datum der letzten Rechnung,
- Datum des Kollaudierungs- oder Übergabeprotokolls
im Falle von Arbeiten oder Ankäufen, die über Leasing
finanziert werden,
• bei Erwerb von beweglichen Gütern sowie bei nicht
baukonzessionspflichtigen Arbeiten, für mindestens
drei Jahre ab:
- Datum der Ankaufsrechnung, im Falle von mehreren
Rechnungen, Datum der letzten Rechnung,
- Datum des Kollaudierungs- oder Übergabeprotokolls
im Falle von Arbeiten oder Ankäufen, die über Leasing
finanziert werden;
• bei baukonzessionspflichtigen Arbeiten sowie bei
Erwerb von Betriebsräumen und – gebäuden, für
mindestens zehn Jahre ab:
- Datum des Kaufvertrages oder, im Falle von Konkursverfahren, Datum des Übertragungsdokumentes,
- Datum des Kollaudierungs- oder Übergabeprotokolls
im Falle von Arbeiten oder Ankäufen, die über Leasing
finanziert werden,
- Datum der Benützungsgenehmigung.
Die Verpachtung des Betriebes ist nur dann zulässig,
wenn die geförderten Güter weniger als die Hälfte des
Anlagevermögens des Betriebes ausmachen.
Im Falle von Investitionen, die über Leasing- oder Leasbackvertrag finanziert werden, ist die Übernahme der
Güter vonseiten des förderungsempfangenden Unternehmens Pflicht.
Das förderungsempfangende Unternehmen verpflichtet
sich auch, die Bestimmungen der Kollektivverträge, die
Bestimmungen zur Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und jene zur Rentenversicherung für mitarbeitende Familienmitglieder einzuhalten.
Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen führt zum
Widerruf jenes Teils des Beitrages, welcher der Restdauer
der obgenannten Zeiträume entspricht. Die Landesregierung kann in folgenden Fällen auf den Widerruf verzichten:
- bei Unfall, Krankheits- oder Todesfall, der die Fortführung der betrieblichen Tätigkeit schwerwiegend und
nachhaltig beeinträchtigt,
- in begründeten Fällen, denen eine herausragende und
strategische Bedeutung für die Aufrechterhaltung des
Beschäftigtenstandes und die Wirtschaftsstruktur beizumessen ist,
- bei Umwandlung des förderungssempfangenden Unternehmens in ein Industrie-, Handwerks-, Handels-,
Dienstleistungs- oder gastgewerbliches Unternehmen,
- bei Verkauf des Unternehmens und Rückkauf über einen Leasebackvertrag (sale and lease back-Operation),
- wenn geförderte Güter an Personen veräußert, vermietet
oder verpachtet werden, die mit dem Beitragsempfänger/
der Beitragsempfängerin verehelicht, innerhalb des dritten
Grades verwandt oder in gerader Linie verschwägert sind,
- wenn geförderte Güter an ein Unternehmen übertragen
werden, das am förderungsempfangenden Unternehmen mit mindestens 30% beteiligt ist,
- wenn geförderte Güter an ein Unternehmen übertragen
werden, an welchem das förderungsempfangende Unternehmen mit mindestens 30% beteiligt ist,
- wenn geförderte Güter an ein Unternehmen übertragen
werden, deren Gesellschafter nach einer Spaltung der
förderungsempfangenden Gesellschaft oder nach Gründung einer neuen Gesellschaft, ohne Beteiligung Dritter,
zu mindestens 30% mit den Gesellschaftern der förderungsempfangenden Gesellschaft übereinstimmen.
KONTROLLEN
Um die ordnungsgemäße Durchführung der geförderten
Investitionen und Initiativen zu überprüfen, werden, zusätzlich zu den vom zuständigen Amt als zweifelhaft erachteten
Fällen, Stichprobenkontrollen auf mindestens 6% der
ausbezahlten Förderungen durchgeführt. Die Auswahl der
zu überprüfenden Fälle erfolgt nach dem Zufallsprinzip.
SANKTIONEN
Wenn die Verwaltung feststellt, dass durch die Verwendung
oder die Vorlage von Erklärungen oder Unterlagen, die gefälscht sind oder Falsches bescheinigen, oder durch die Vorenthaltung von Informationen Förderungen unberechtigterweise und absichtlich entgegengenommen oder zurückbehalten wurden, so verfügt sie den Widerruf der gesamten gewährten oder ausbezahlten Förderung. Der
Widerruf der Förderung hat zur Folge, dass das betroffene
Unternehmen, je nach Höhe der Förderung, von zwei bis
zehn Jahren von jeglicher wirtschaftlicher Vergünstigung ausgeschlossen wird. Weiters werden die vom Gesetz vorgesehenen Verwaltungsstrafen oder strafrechtlichen Sanktionen verhängt.
47
WIE EXPERTEN DIE REFORM BEWERTEN
„LEUCHTTURM DER FÖRDERPOLITIK“
Bei der Reform der Wirtschaftsförderung haben mehrere Fachleute aus dem In- und Ausland mitgewirkt.
Wie sie die Reform kommentieren, lesen Sie hier:
Prof. Dr. Kilian Bizer
Wirtschaftsprofessor an der Universität Göttingen
48
„Mit der Reform der Wirtschaftsförderung wählt Südtirol eine konsequente Wachstums- und Innovationsstrategie für die
Unternehmen des Landes. Statt wie viele andere Länder mit der Gießkanne zu fördern, belohnt das neue Förderprogramm
über den WIN-Index diejenigen, die stark zum Wachstum beitragen und außerdem positive Beschäftigungsimpulse geben.
Das Programm bietet aber auch unterschiedliche Förderungsmöglichkeiten in den Bereichen Innovation, Umwelt und Nahversorgung und berücksichtigt damit die speziellen Anforderungen des Landes. Gleichzeitig hat die Reform weitreichende
Vereinfachungen im Verfahren verursacht, die es den Antragstellern erleichtern, Mittel zu beantragen. Insgesamt stellt aus
europäischer Sicht die Südtiroler Reform einen Leuchtturm der Förderpolitik dar, der weit über das Land hinaus Signalwirkung haben wird.“
Dr. Oswald Lechner
Direktor des Wirtschaftsförderungsinstitutes (WIFO), Bozen
„Schnell und gezielt: Die Reform der Wirtschaftsförderung ist auf die großen Herausforderungen ausgerichtet, welche die
Südtiroler Unternehmen in Zukunft zu meistern haben. Sie ist das Ergebnis einer an Wachstum, Produktivität, Innovation,
Export und Kooperation orientierten Strategie. Gleichzeitig werden in der Reform auch die für eine nachhaltige Entwicklung
wesentlichen Aspekte der Umwelt und der sozialen Verantwortung (Vereinbarkeit von Familie und Beruf) berücksichtigt.
Darüber hinaus wird der bürokratische Aufwand für die Unternehmen reduziert.“
Dr. Peter Gliera
Wirtschaftsprüfer, Bozen
„Mit großem Interesse habe ich die Arbeiten zur Reform der Südtiroler Wirtschaftsförderung verfolgt und nach Durchsicht des erstellten Leitfadens mit Genugtuung festgestellt, dass es den zuständigen Ämtern gelungen ist, ein modernes,
unbürokratisches und realitätsbezogenes Instrument zu schaffen, das auf der einen Seite die Vorgaben der europäischen
Gemeinschaft einhält und auf der anderen Seite auf die Eigenheiten und Bedürfnisse der Südtiroler Wirtschaft eingeht und
somit dieser die besten Voraussetzungen schafft, weiterhin ein gesundes Wachstum zu erzielen und die Konkurrenzfähigkeit
zu steigern.“
WIE EXPERTEN DIE REFORM BEWERTEN
Prof. Dr. Gottfried Tappeiner
Wirtschaftsprofessor an der Universität Innsbruck
49
„Die Wirtschaftsförderung muss ihr Gesicht verändern; der internationale Trend geht weg von Investitionszuschüssen hin zur
Förderung von Infrastrukturen (Forschungseinrichtungen), von Vernetzungsaktivitäten oder von strategischen Maßnahmen
zur Neupositionierung von Unternehmen, welche ein erhebliches Risiko aufweisen. Die vorgelegte Reform ist ein wichtiger
Schritt in die richtige Richtung. Um Südtirol international wettbewerbsfähig zu halten werden aber weitere Schritte notwendig sein. Es ist aber gut, diesen notwendigen Prozess stufenweise zu beschreiten, weil man dann mit zunehmenden Erfahrungen die Maßnahmen noch zielgerichteter setzen kann.“
Dott. Stefano Ligabue
Experte im Bereich Finanz- und Bilanzanalyse, Reggio Emilia
„Die Mittel zur Förderung von Investitionen müssen für Unternehmen bestimmt werden, die das größte Wachstumspotential
haben. Mit der Förderung von Investitionen bezweckt das Land, einen Nutzen für die Allgemeinheit zu stiften. So wie jeder
Investor auch, muss das Land zuvor eine Bewertung machen, die auf konkrete und zuverlässige Elemente fußt, um zu verstehen, ob die Förderung einen Mehrwert für das Unternehmen und das Land generiert.“
Prof. Carlo Eugenio Baldi
Dozent (EU-Recht) an der Universität Bologna (Fakultät für Politikwissenschaften)
„Südtirol hat mit der aktuellen Reform der Wirtschaftsförderung einen wichtigen Schritt in Richtung Modernisierung der öffentlichen Beihilfen getan. Die Reform charakterisiert und qualifiziert sich nach meiner Auffassung durch die Umgestaltung zu
einer selektiveren Förderungsmethode, welche das Wachstum der Unternehmen und die Innovation im System belohnt, wie
auch durch die Vereinfachung der Verfahrenschritte und die damit einhergehende Beschleunigung der Förderungsprozedur
– ein essentieller Faktor für die Effizienz von öffentlichen Beihilfen.
Bei der Anpassung der Landesförderung an die neuen EU-Bestimmungen wurden die dadurch entstandenen Einschränkungen mit Hilfe einer stärkeren Gesamtwirkung des Fördersystems wettgemacht.“
DIE ZUSTÄNDIGEN RESSORTS
„WIR MACHEN WIRTSCHAFTSFÖRDERUNG“
RESSORT WIRTSCHAFT UND FINANZEN
50
Dr. Werner Frick
Landesrat
Landhaus 5, Raiffeisenstr. 5, Bozen
Tel. 0471 413 666
[email protected]
Dr. Ulrich Stofner
Ressortdirektor
Landhaus 5, Raiffeisenstr. 5, Bozen
Tel. 0471 413 660
[email protected]
ABTEILUNG HANDWERK, INDUSTRIE UND HANDEL
Hansi Felder
Direktor
Landhaus 5, Raiffeisenstr. 5, Bozen
Tel. 0471 413 610
[email protected]
AMT FÜR HANDWERK
AMT FÜR INDUSTRIE
AMT FÜR HANDEL U.
DIENSTLEISTUNGEN
AMT FÜR GEWERBEGEBIETE
Erwin Pardeller
Direktor
Landhaus 5
Raiffeisenstr. 5, Bozen
Tel. 0471 413 640
[email protected]
Claudia Busellato
Direktorin
Landhaus 5
Raiffeisenstr. 5, Bozen
Tel. 0471 413 700
[email protected]
Dr. Umberto Meneghelli
Direktor
Landhaus 5
Raiffeisenstr. 5, Bozen
Tel. 0471 413 740
[email protected]
Dr. Manuela Defant
Direktorin
Landhaus 5
Raiffeisenstr. 5, Bozen
Tel. 0471 413670
[email protected]
Bruno Fontana
Koordinator im Bereich Förderung
Tel. 0471 413 751
[email protected]
Dr. Rebekka Erlacher
Vize-Amtsdirektorin
Tel. 0471 413 679
[email protected]
Elena Lucio
Vize-Amtsdirektorin
Tel. 0471 413 650
[email protected]
DIE ZUSTÄNDIGEN RESSORTS
RESSORT ARBEIT, INNOVATION, FORSCHUNG, GENOSSENSCHAFTSWESEN UND ITALIENISCHE BERUFSBILDUNG
Luisa Gnecchi
Landesrätin
Sernesiplatz 3, Bozen
Tel. 0471 412 790
[email protected]
51
Dr. Barbara Repetto
Ressortdirektorin
Sernesiplatz 3, Bozen
Tel. 0471 412 796
[email protected]
ABTEILUNG INNOVATION, FORSCHUNG, ENTWICKLUNG UND GENOSSENSCHAFTEN
Dr. Maurizio Bergamini Riccobon
Direktor
Landhaus 5, Raiffeisenstr. 5, Bozen
Tel. 0471 413 720
[email protected]
AMT FÜR INNOVATION,
FORSCHUNG UND ENTWICKLUNG
AMT FÜR DIE ENTWICKLUNG DES
GENOSSENSCHAFTSWESENS
Dr. Franz Schöpf
Direktor
Landhaus 5, Raiffeisenstr. 5, Bozen
Tel. 0471 413 710
[email protected]
Dr. Luca Critelli
Direktor
Landhaus 5, Raiffeisenstr. 5, Bozen
Tel. 0471 413 790
[email protected]
Fabio Bodnar
Vize-Amtsdirektor
Tel. 0471 413 724
[email protected]
Die Ansprechpartner für die konkreten Fördervorhaben in den jeweiligen Landesämtern finden Sie auf den vorhergehenden Seiten.
BEGRIFFSERKLÄRUNG
ATECO-KLASSIFIZIERUNG
52
60
Landverkehr; Transport und Rohrfernleitungen
60.22
Betrieb von Taxis
60.23
Sonstige nicht regelmäßige
Personenbeförderung zu Land
60.24
Gütertransport im Straßenverkehr
61
Schifffahrt
62
Luftfahrt
63.30
Reisebüros und Reiseveranstalter;
touristische Dienstleistungen
64
Post und Fernmeldewesen
65
Geld- und Finanzvermittlung (ausgenommen
Versicherungen und Pensionsfonds)
66
Versicherungen und Pensionsfonds
(ausgenommen soziale Pflichtversicherungen)
67
Mit der Finanzvermittlung und dem
Versicherungswesen verbundene Tätigkeiten
70
Immobiliengeschäfte
80-85
Bildung
85
Gesundheits- und Sozialwesen
91
Tätigkeiten der Vereinigungen
92.6
Sportliche Tätigkeiten
95
Arbeitgebertätigkeit der privaten Haushalte und
Wohngemeinschaften
96
Herstellung von Waren für den Eigenbedarf durch
Privathaushalte und Wohngemeinschaften
97
Dienstleistungen für den Eigenbedarf durch
Privathaushalte und Wohngemeinschaften
99
Außerstaatliche Organisation und
Körperschaften
E
Erzeugung und Verteilung von
elektrischer Energie, Gas und Wasser
ATECO–KLASSIFIZIERUNG
Internationaler Klassifizierungsstandard für Wirtschaftstätigkeiten, u.a. für Handels-, Handwerks-, Industrie-, Dienstleistungsunternehmen, Freiberufler und Selbständige. Nebenstehend die in diesem Leitfaden genannten Kodizes.
KMU/UNTERNEHMENSGRÖSSE
Als KMU gelten jene Unternehmen, die der Definition
gemäß der EU-Regelung entsprechen. Südtirol wendet
seit 01.01.2005 bei den Beitragsanträgen für Wirtschaftsförderung die neue Definition an. Diese zieht als Kriterien
die Anzahl der Mitarbeiter, den Jahresumsatz und die
Jahresbilanzsumme heran.
KLEINUNTERNEHMEN
Unternehmen mit:
• weniger als 50 Beschäftigten
• Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme von höchstens
20 Millionen Euro
MITTELUNTERNEHMEN
Unternehmen mit
• zwischen 50 und 249 Beschäftigten
• Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder
Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro
• der eventuelle Kapital- oder Stimmenanteil von Großunternehmen am Mittelunternehmen muss weniger als
25% betragen (s. unter KMU)
GROSSUNTERNEHMEN
• Mehr als 249 Beschäftigte
• Jahresumsatz von mehr als 50 Millionen Euro oder Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro
WIR DANKEN
„Wirtschaftsförderung bedeutet Verantwortung für die Wettbewerbsfähigkeit
der Unternehmen und für Wachstum in Südtirol.“
Landesrat Dr. Werner Frick
Ziel erreicht, dank dem Einsatz vieler
Eines der großen Ziele dieser Legislaturperiode war die grundlegende Reform der Wirtschaftsförderung. Das Ziel ist erreicht!
Südtirol hat heute eine moderne Wirtschaftsförderung, die von der Gießkanne Abschied genommen hat und stattdessen
strategische Schwerpunkte setzt. In Zukunft wird gefördert, was Wachstum schafft, was zu Innovation führt, was die Umwelt
und unsere Nahversorgung erhält, gefördert werden Investitionen in die Köpfe und in den Export. Auf dieser großen Baustelle „Reform Wirtschaftsförderung“ haben viele tatkräftig mitgearbeitet. Ihnen gehört ein dickes Lob und ein großer Dank.
Allen voran den MitarbeiterInnen, die sich mit Engagement, Sachverstand und unerschöpflicher Motivation eingebracht
haben. Auch dem Wirtschaftsforschungsinstitut (WIFO), mit dem wir den WIN erarbeitet haben, und allen anderen Experten,
Verbänden und Beratern, die diesem Reformwerk eine innovative und strahlkräftige Architektur gegeben haben.
Insbesondere ergeht unser Dank an: Dr. Ulrich Stofner, Direktor des Ressorts Wirtschaft und Finanzen und Leiter des Projektes „Reform Wirtschaftsförderung“, Dr. Barbara Repetto, Direktorin des Ressorts für Innovation; Hansi Felder, Direktor
der Abteilung Handwerk, Industrie und Handel; Dr. Maurizio Bergamini Riccobon, Direktor der Abteilung Innovation, Forschung, Entwicklung und Genossenschaften; Bruno Fontana, Koordinator des Bereichs Förderungen der Abteilung Handwerk, Industrie und Handel; Erwin Pardeller, Direktor des Amtes für Handwerk, Dr. Gilberto Odorizzi, bis Juni 2007 Direktor
des Amtes für Industrie; Dr. Umberto Meneghelli, Direktor des Amtes für Handel; Dr. Franz Schöpf, Direktor des Amtes für
Innovation, Forschung und Entwicklung; Claudia Busellato, Direktorin des Amtes für Industrie; Dr. Manuela Paulmichl, Verantwortliche für Rechtsangelegenheiten in der Abteilung Innovation, Forschung und Entwicklung; DDr. Michael Rabensteiner-Postinghel LL.M, persönlicher Referent von Landesrat Dr. Werner Frick.
ebenso an:
Prof. Gottfried Tappeiner, Universitätsprofessor Bozen / Innsbruck; Dr. Oswald Lechner, Direktor des WIFO, Bozen;
Dr. Luciano Partacini, wissenschaftlicher Mitarbeiter des WIFO, Bozen; Prof. Kilian Bizer, Universitätsprofessor Göttingen;
Dr. Peter Gliera, Wirtschaftsprüfer, Bozen; Dr. Stefano Ligabue, Experte im Bereich Finanz- und Bilanzanalyse, Reggio Emilia;
weiters an:
Unternehmerverband Südtirol; Verband der Kaufleute und Dienstleister; Landesverband der Handwerker (LVH); Verband der
Selbständigen (Confesercenti); Unione Settori Economici di Bolzano (USEB); Südtiroler Vereinigung der Handwerker und Kleinunternehmer (SHV/CNA);
schließlich an die Arbeitsgruppe „E-Government“:
Dr. Kurt Ferdinand Pöhl, Direktor des Landesamtes für Verwaltungsinformatik der Schulen, Michele Tais, Koordinator des
Projektes und Elena Lucio, Vize-Direktorin des Amtes für Handwerk und Ansprechpartnerin des E-Government-Projektes;
Die Landesräte:
Dr. Werner Frick
Luisa Gnecchi
53
„Wenn wir aufhören besser zu werden,
werden wir bald nicht mehr gut sein“
Oliver Cromwell