Satzung - Gemeinde Wickede (Ruhr)

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Satzung - Gemeinde Wickede (Ruhr)
Satzung
über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen
an öffentlichen Straßen und Plätzen in der Gemeinde Wickede (Ruhr)
- Sondernutzungssatzung –
vom 13.09.2006
Aufgrund der §§ 18, 19 und 19 a des Straßen- und Wegegesetzes des Landes NordrheinWestfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV NW 1995, S.
1028) sowie des § 8 Abs. 1 und Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19.04.1994 (BGBl I S. 854) und des § 7 der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GO NW,
S. 666/SGV NW 2023) in den jeweils bei Erlass dieser Satzung gültigen Fassungen hat der Rat
der Gemeinde Wickede (Ruhr) in seiner Sitzung am 12.09.2006 folgende Satzung beschlossen:
§1
Sachlicher Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für alle Gemeindestraßen (einschließlich Wege und Plätze) sowie für die
Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Gebiet der Gemeinde
Wickede (Ruhr).
(2) Zu den Straßen im Sinne des Abs. 1 gehören die in § 2 Abs. 2 StrWG NRW sowie in § 1 Abs.
4 FStrG genannten Bestandteile des Straßenkörpers, der Luftraum über dem Straßenkörper,
das Zubehör und die Nebenanlagen.
§2
Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen
Vorbehaltlich der §§ 3, 4 und 5 dieser Satzung bedarf die Benutzung der Straßen über den
Gemeingebrauch hinaus als Sondernutzung der Erlaubnis der Gemeinde Wickede (Ruhr). Die
Benutzung ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis erteilt ist.
§3
Straßenanliegergebrauch
Die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus bedarf innerhalb der geschlossenen
Ortslage keiner Erlaubnis, soweit sie für Zwecke des Grundstücks erforderlich ist und den
Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließt oder erheblich beeinträchtigt oder in den
Straßenkörper eingreift (Straßenanliegergebrauch).
§4
Erlaubnisfreie Sondernutzungen
(1) Keiner Erlaubnis bedürfen:
a)
b)
Bauaufsichtlich genehmigte Bauteile, z.B. Gebäudesockel, Fensterbänke, Vordächer,
Kellerlichtschächte, Aufzugsschächte für Waren und Mülltonnen in Gehwegen.
Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, die nicht mehr als 30 cm in den Gehweg
hineinragen, sowie Sonnenschutzdächer über Gehwegen ab 2,20 m Höhe und in einem
Abstand von mindestens 0,70 m von der Gehwegkante.
c)
d)
Werbeanlagen, Verkaufseinrichtungen und Warenauslagen, die vorübergehend (tage- oder
stundenweise) an der Stätte der Leistung ohne feste Verbindung mit einer baulichen Anlage
oder dem Boden angebracht oder aufgestellt werden und nicht mehr als 50 cm in den
Straßenraum hineinragen.
Die Ausschmückung von Straßen- und Häuserfronten für Feiern, Feste, Umzüge und ähnliche
Veranstaltungen zur Pflege des Brauchtums sowie für kirchliche Prozessionen.
(2) Nach Absatz 1 erlaubnisfreie Sondernutzungen können eingeschränkt oder untersagt werden,
wenn Belange des Straßenbaus oder Belange der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs dies
erfordern.
§5
Sonstige Benutzung
Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der Straßen richtet sich nach
bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, wobei eine
vorübergehende Beeinträchtigung für Zwecke der öffentlichen Versorgung oder der Entsorgung
außer Betracht bleibt.
§6
Erlaubnisantrag
(1) Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Antrag erteilt. Dieser ist in der Regel schriftlich
innerhalb angemessener Frist vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung mit
Angaben über Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung bei der Gemeinde Wickede
(Ruhr) zu stellen.
(2) Ist mit der Sondernutzung eine Behinderung oder Gefährdung des Verkehrs oder eine
Beschädigung der Straße oder die Gefahr einer solchen Beschädigung verbunden, so muss
der Antrag Angaben darüber enthalten, in welcher Weise den Erfordernissen der Sicherheit
oder Ordnung des Verkehrs sowie des Schutzes der Straße Rechnung getragen wird.
§7
Erlaubnis
Die Erlaubnis wird auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Sie kann unter Bedingungen und Auflagen
erteilt werden, wenn dies für die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs oder zum Schutze der
Straße erforderlich ist.
§8
Gebühren
(1) Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen werden Gebühren nach Maßgabe des anliegenden
Gebührentarifs erhoben. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung.
(2) Das Recht der Gemeinde Wickede (Ruhr), nach § 18 Abs. 3 StrWG NRW bzw. § 8 Abs. 2a
FStrG Kostenersatz sowie Vorschüsse und Sicherheiten zu verlangen, wird durch die nach
dem Tarif bestehende Gebührenpflicht oder Gebührenfreiheit für Sondernutzungen nicht
berührt.
(3) Das Recht, für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis Verwaltungsgebühren zu erheben,
bleibt unberührt.
§9
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner sind:
• der Antragsteller,
• der Erlaubnisnehmer,
• wer die Sondernutzung ausübt oder in seinem Interesse ausüben lässt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 10
Entstehung der Gebührenpflicht und Fälligkeit
(1) Die Gebührenpflicht entsteht:
a) mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis,
b) bei unbefugter Sondernutzung mit dem Beginn der Nutzung.
(2) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den
Gebührenschuldner fällig. Bei wiederkehrenden jährlichen Gebühren werden die folgenden
Gebühren zum Ende des ersten Vierteljahres des jeweiligen Rechnungsjahres fällig.
§ 11
Gebührenerstattung
(1) Wird eine auf Zeit genehmigte Sondernutzung vorzeitig aufgegeben, so besteht kein Anspruch
auf Erstattung entrichteter Gebühren.
(2) Im Voraus entrichtete Gebühren werden anteilmäßig erstattet, wenn die Gemeinde Wickede
(Ruhr) eine Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerruft, die nicht vom
Gebührenschuldner zu vertreten sind.
§ 12
Gebührenermäßigung, -erlass und -befreiung
(1) Die Gebühr kann zur Vermeidung von unbilligen Härten in Einzelfällen ganz oder teilweise
erlassen werden. Grundlage ist die Dienstanweisung über die Niederschlagung, die Stundung
und den Erlass von Geldforderungen der Gemeinde Wickede (Ruhr) in der jeweils gültigen
Fassung.
(2) Gebührenfrei sind sämtliche Sondernutzungen, die im überwiegenden Interesse der
Gemeinde liegen. Dazu gehören insbesondere solche der zu einer Wahl zugelassenen
politischen Parteien oder der Veranstalter, deren Gemeinnützigkeit durch den
Erlaubnisnehmer
nachgewiesen
wird.
Im
Einzelfall
kann
der
Bürgermeister
Gebührenbefreiung erteilen.
§ 13
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage der Bekanntmachung in Kraft.
Gebührentarif
der Gemeinde Wickede (Ruhr)
über die Erhebung von Gebühren
für die Sondernutzung der Straßen, Wege und Plätze
Laufende Nr.:
1
2
3
4
Art der Sondernutzung
Tische und Sitzgelegenheiten, die zu gewerblichen
Zwecken auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen
aufgestellt werden je m² beanspruchter Verkehrsfläche
monatlich
Mindestgebühr
Verkaufsstände und -wagen je Frontmeter
täglich
Mindestgebühr
Baustelleneinrichtungen, wie Gerüste, Bauzäune,
Baracken, Maschinen, Fahrzeuge, Hilfseinrichtungen,
Lagerplätze, je angefangener m² beanspruchter
Verkehrsfläche
monatlich
Mindestgebühr
Plakate bzw. Plakatständer beliebiger Größe bis zur
Höchstdauer von 14 Tagen
bis 25 Stück
Benutzungsgebühr
2,00 €
15,00 €
1,00 €
10,00 €
3,00 €
25,00 €
pauschal 40,00 €