VERBILLIGTE WOHNRAUMVERMIETUNG AN ANGEHÖRIGE Wer

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VERBILLIGTE WOHNRAUMVERMIETUNG AN ANGEHÖRIGE Wer
VERBILLIGTE WOHNRAUMVERMIETUNG AN ANGEHÖRIGE
Wer seine Wohnung oder sein Haus verbilligt an Angehörige vermietet, muss sich seit jeher an
bestimmte Standards halten, sonst greifen Steuerprüfer zum Rotstift. Entscheidend dabei ist die
Einhaltung einer Mindestmietgrenze.
Im Rahmen der Steuervereinfachungsreform hat der Gesetzgeber jetzt die Mindestmiete auf 66
Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete festgesetzt. Wer die Miete nicht stärker ermäßigt, darf die
Kosten der Wohnung voll absetzen. Wer dagegen unter dieser Mindestmietgrenze bleibt, darf auch die
Kosten nur anteilig ansetzen.
STEUERRECHTLICHE ANERKENNUNG VON DARLEHENSVERTRÄGEN ZWISCHEN
ANGEHÖRIGEN
Das Bundesfinanzministerium hat sich in einem ausführlichen Schreiben (V C 6 - S 2144/07/10004)
mit der steuerrechtlichen Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen Angehörigen befasst.
Dazu hier einige Auszüge:
Voraussetzung für die Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen Angehörigen oder zwischen
einer Personengesellschaft und Angehörigen der die Gesellschaft beherrschenden Gesellschafter ist,
dass sie zivilrechtlich wirksam geschlossen worden sind und tatsächlich wie vereinbart durchgeführt
werden. Dabei müssen Vertragsinhalt und Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen
entsprechen. Das setzt u.a. voraus, dass
eine Vereinbarung über die Laufzeit des Darlehens getroffen worden ist,
die getroffenen Vereinbarungen tatsächlich vollzogen werden
vereinbarte Zinsen zu den Fälligkeitsdaten gezahlt werden
der Rückzahlungsanspruch ausreichend besichert ist
eine klare, deutliche und einwandfreie Abgrenzung von einer Unterhaltsgewährung oder einer
verschleierten Schenkung der Darlehenszinsen während der gesamten Vertragsdauer
möglich ist.
Eine ausreichende Besicherung liegt bei Hingabe banküblicher Sicherheiten vor. Dazu gehören
vornehmlich die dingliche Absicherung durch Hypothek oder Grundschuld. Außerdem kommen alle
anderen Sicherheiten, die für das entsprechende Darlehen banküblich sind, in Betracht, wie
Bankbürgschaften, Sicherungsübereignung von Wirtschaftsgütern, Forderungsabtretungen sowie
Schuldmitübernahme oder Schuldbeitritt eines fremden Dritten oder eines Angehörigen, wenn dieser
über entsprechend ausreichende Vermögenswerte verfügt. Das aus dem Fremdvergleich abgeleitete
generelle Erfordernis einer ausreichenden Besicherung wird durch einen konkreten Fremdvergleich im
jeweiligen Einzelfall überlagert.
Die Nichtbeachtung zivilrechtlicher Formerfordernisse führt zwar nicht alleine und ausnahmslos dazu,
das Vertragsverhältnis steuerrechtlich nicht anzuerkennen. Die zivilrechtliche Unwirksamkeit des
Darlehensvertrages ist jedoch ein besonderes Indiz gegen den vertraglichen Bindungswillen der
Vertragsbeteiligten, das zur Versagung der steuerrechtlichen Anerkennung führen kann.
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