Umsatzsteuer-News-09-2015

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Umsatzsteuer-News-09-2015
www.pwc.de/de/steuern/umsatzsteuerberatung.jhtml
Aktuelles rund um das
Umsatzsteuerrecht
Umsatzsteuer-News
Ausgabe 9,
September 2015
Inhalt
Aus der Gesetzgebung ............................................................................................................. 1
Intrastat: Erhöhung der Meldeschwelle für Eingänge .......................................................... 1
Aus der Rechtsprechung ......................................................................................................... 2
Vorsteuerabzug eines Generalmieters – Ablösung einer Mietgarantie ............................... 2
Grundsätzlich kein Nachweis für innergemeinschaftliche Lieferungen
durch Zeugenaussagen ........................................................................................................... 3
Aus dem Ausland .................................................................................................................... 4
Italien: Steuerbefreiung von Leistungen in Zusammenhang mit
Einfuhrgegenständen – und Weiteres ................................................................................... 4
Südkorea: geplante umsatzsteuerliche Änderungen ............................................................ 4
Ihre Ansprechpartner ............................................................................................................. 5
Bestellung und Abbestellung.................................................................................................. 5
Aus der Gesetzgebung
Intrastat: Erhöhung der Meldeschwelle für Eingänge
Mit den Intrastat-Meldungen werden die Warenströme innerhalb der EU
zu statistischen Zwecken erfasst. Meldepflichtig sind grundsätzlich diejenigen Unternehmer, die bei Ausgangsmeldungen innergemeinschaftliche
Lieferungen bzw. bei Eingangsmeldungen innergemeinschaftliche Erwerbe
tätigen. Im sogenannten Bürokratieentlastungsgesetz hat der Gesetzgeber
nun die Schwelle für die Meldepflicht für Eingangsmeldungen erheblich
heraufgesetzt.
Bislang waren Unternehmer von der Meldepflicht befreit, deren Versendungen in andere
EU-Mitgliedsstaaten bzw. Eingänge aus anderen EU-Mitgliedsstaaten den Wert von
jeweils 500.000 Euro im Vorjahr nicht überschritten. Zum 1. Januar 2016 wird dieser
Wert für die Eingangsseite auf 800.000 Euro hochgesetzt – die Schwelle für die Ausgangsmeldungen bleibt unverändert. Bitte beachten Sie: Werden die jeweiligen Wertgrenzen erst im Laufe des Jahres überschritten, so sind für die betroffene Richtung (Eingang bzw. Ausgang) Meldungen nicht rückwirkend für das gesamte Jahr, sondern erst
für den Monat abzugeben, in dem die Schwelle überschritten wurde.
Fundstelle: Bundesgesetzblatt I vom 31. Juli 2015, Seite 1400, abrufbar unter
www.bundesgesetzblatt.de
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Aus der Rechtsprechung
Vorsteuerabzug eines Generalmieters – Ablösung
einer Mietgarantie
Im Verfahren stritten die Parteien einerseits um die Höhe des Vorsteuerabzugs aus Aufwendungen der Klägerin – einer Generalmieterin –,
andererseits um die Steuerpflicht einer von der Vermieterin an die
Generalmieterin gezahlten Ausgleichszahlung. Die Generalmieterin hatte
eine Ladenpassage angemietet; in einer Aufstellung wurden Angaben zu
den bestehenden Mietverhältnissen gemacht, jedoch wurden Leerstandsflächen lediglich mit ihrer Fläche angeführt. In einer Zusatzvereinbarung
kamen die Parteien überein, dass nur für diejenigen Flächen Miete zu
zahlen war, die bei Vertragsbeginn bereits vermietet waren. Für die Leerstandsflächen sollte eine Pflicht zur Zahlung eines Mietzinses nur insoweit
bestehen, als diese künftig vermietet werden konnten. Diese Zusatzvereinbarung wurde später wieder aufgehoben; die Klägerin bekam dafür
eine Ausgleichszahlung zuzüglich Umsatzsteuer, die sie in ihrer
Umsatzsteuererklärung als besteuerten Umsatz berücksichtigte.
Die Vermieterin hatte eine Teiloption auf die steuerpflichtigen Vermietungen erklärt und
entsprechend Steuer auf der Rechnung ausgewiesen, die die Generalmieterin vollständig
als Vorsteuer abzog. Die Finanzbehörde teilte die Leerstände nach ihrer vorherigen
Verwendung auf die steuerfreien und steuerpflichtigen Verwendungen auf. Da nicht
mehr – wie vorher – alle Leerstandsflächen der vorsteuerunschädlichen Verwendung
zugeordnet waren, hatte die Vermieterin nach Auffassung der Finanzbehörden ihre Teiloption zur Steuerpflicht für einen zu großen Teil der Fläche ausgeübt. Folglich war die
Steuer zu hoch ausgewiesen. Der überschießende Teil wurde demnach nach §14c UStG
geschuldet und war daher nicht als Vorsteuer abziehbar.
Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte im Ergebnis die Auffassung der Finanzbehörde.
Die Höhe des Vorsteuerabzugs eines Zwischenmieters hänge davon ab, in welchem
Umfang er durch Option steuerpflichtige Eingangsleistungen von seinem Vermieter
bezogen habe. Einem darüber hinausgehenden Vorsteuerabzug stehe §14c UStG
entgegen, weil insofern die Steuer nicht gesetzlich geschuldet sei. Damit komme es
darauf an, inwieweit der Vermieter zulässigerweise zur Umsatzsteuer optiert habe. Beim
Leerstand von Vermietungsflächen könne der Vermieter – unter den einschlägigen
Voraussetzungen – zur Umsatzsteuer optieren, soweit der Leistungsempfänger das
Grundstück ausschließlich für Umsätze zu verwenden beabsichtige, die den Vorsteuerabzug nicht ausschlössen. Maßgeblich sei die durch objektive Anhaltspunkte belegte
Verwendungsabsicht des Leistungsempfängers. Zu Recht seien für die Absicht zur
steuerpflichtigen Verwendung nur diejenigen Leerstandsflächen herangezogen worden,
die zuvor steuerpflichtig vermietet gewesen seien, denn sei eine Fläche vor dem Leerstand gewerblich genutzt worden, so indiziere das wegen der auf diese Verwendung zugeschnittenen Bauweise und Ausstattung im Regelfall die weitere Verwendungsabsicht.
Folglich habe die Vermieterin mehr Umsatzsteuer ausgewiesen, als aufgrund ihrer Teiloption zulässig gewesen sei.
Welcher Art die Vornutzung der Leerstandsflächen war, wird im Sachverhalt nicht
erwähnt und bleibt unklar. Die vom BFH aufgestellte Vermutung, wonach eine vor dem
Leerstand gewerblich genutzte Fläche wegen der auf diese Verwendung zugeschnittenen
Bauweise und Ausstattung im Regelfall die weitere Verwendungsabsicht indiziert,
scheint in dieser Form wenig sachgerecht zu sein. Es ist bereits unklar, was der BFH an
dieser Stelle mit „gewerblich“ meint – es gibt neben hoheitlichen sowohl gewerbliche als
auch freiberufliche Tätigkeiten, die einer Option entgegenstehen. Außerdem ist nicht
ohne Weiteres ersichtlich, inwiefern sich zum Beispiel ein Rechtsanwaltsbüro und
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Räume der Kreisverwaltung in der Ausstattung in einer Weise unterscheiden, die einer
Nutzung für die jeweils andere Tätigkeit im Wege stünde.
Der BFH äußerte sich außerdem zur steuerlichen Behandlung des Mietgarantieverzichts.
Der Vorgang sei steuerbar gewesen, denn die Klägerin habe entgeltlich auf eine ihr
zustehende Rechtsposition verzichtet. Diese Leistung könne zwar steuerfrei sein, aber
nicht als Mietleistung, sondern als Garantieversprechen, weil die Vermieterin das wirtschaftliche Risiko der Klägerin aus dem ungewissen Ausgang ihrer Vermietungstätigkeit
für die Leerstandsflächen übernommen habe. Diese Leistung der Vermieterin sei zwar
mangels Entgelt nicht steuerbar gewesen – wohl aber sei die Ablöse dieser Garantie, die
derselben umsatzsteuerlichen Behandlung unterliege, steuerbar gewesen. Gleichwohl sei
die Leistung nach Auffassung des Gerichts steuerpflichtig gewesen, weil es sich um einen
optionsfähigen Umsatz gehandelt habe, für den die Klägerin tatsächlich optiert habe,
indem sie gesondert Umsatzsteuer in Rechnung gestellt habe – allerdings im Jahr der
Leistungserbringung, das hier nicht das Streitjahr war.
Fundstelle: BFH V R 46/13, Urteil vom 15. April 2015, abrufbar unter
www.bundesfinanzhof.de
Grundsätzlich kein Nachweis für innergemeinschaftliche Lieferungen durch Zeugenaussagen
Seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache „Collée“ steht fest: Die Mehrwertsteuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen wird gewährt, wenn die materiellen
Anforderungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten
formellen Anforderungen nicht genügt hat. Anders verhielte es sich nur,
wenn der Verstoß gegen die formellen Anforderungen den sicheren Nachweis verhinderte, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden. In
anderen Worten: Wurde ein Nachweis nicht nach den einschlägigen
Vorschriften der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)
erbracht, kann der Steuerpflichtige den Nachweis „irgendwie“ führen
und auf diesem Wege belegen, dass die materiellen Voraussetzungen der
Steuerbefreiung objektiv vorlagen. Die Grundsätze dieser Rechtsprechung
wurden seither auf viele andere Steuerbefreiungen angewendet. Nun hat
der Bundesfinanzhof (BFH) sie eingeschränkt.
Im Ausgangsfall war streitig, ob die Waren tatsächlich physisch in das übrige
Gemeinschaftsgebiet gelangt waren. Die Finanzverwaltung akzeptierte die vorgelegten
Frachtbriefe nicht als Nachweise für die Voraussetzungen der innergemeinschaftlichen
Lieferung – zum einen weil die Waren in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert und
nicht versendet worden waren, zum anderen weil die Frachtbriefe nicht alle nach Auffassung der Finanzverwaltung notwendigen Angaben aufwiesen. Der Kläger hatte angeboten, den Beweis durch Aussage eines Zeugen zu erbringen, war damit aber nicht
gehört worden – zu Recht, wie der BFH befand.
Denn der Unternehmer sei grundsätzlich nicht berechtigt, den ihm obliegenden sicheren
Nachweis der materiellen Anforderungen in anderer Weise als durch Belege und Aufzeichnungen zu führen. Ein Beweis durch Zeugen komme als Ersatz für den gesetzlich
vorgesehenen Buch- und Belegnachweis grundsätzlich nicht in Betracht. Nur wenn der
Formalbeweis ausnahmsweise nicht oder nicht zumutbar geführt werden könne, gebiete
es der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, den Nachweis auch in anderer Form zuzulassen.
Im Streitfall seien aber keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger an der
Führung des Buch- und Belegnachweises gehindert oder diese für ihn unzumutbar
gewesen sei. Damit möchte der BFH offenbar – wie der Leitsatz nahelegt – zum Ausdruck bringen, dass der „Irgendwie“-Nachweis durch Zeugenaussagen nur dann in
Betracht kommen kann, wenn der „Formalbeweis“ (durch Aufzeichnungen und Belege
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aller Art) ausnahmsweise nicht oder nicht zumutbar geführt werden kann. Dafür spricht
auch, dass eine enge Auslegung des Begriffs des „Formalbeweises“ als Nachweis im
Sinne der UStDV dem vom EuGH entwickelten Konzept des „Irgendwie“-Nachweises
entgegensteht.
Fundstelle: BFH V R 14/14, Urteil vom 19. März 2015, abrufbar unter
www.bundesfinanzhof.de
006 Bruhn/Fernandez
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Aus dem Ausland
Italien: Steuerbefreiung von Leistungen in Zusammenhang mit Einfuhrgegenständen – und Weiteres
Nach italienischem Recht wurde – wie die EU-Kommission bemängelte –
eine Mehrwertsteuerbefreiung für Nebenkosten in Zusammenhang mit
Gegenständen der Einfuhr bisher nur gewährt, wenn diese Kosten bereits
an der Grenze besteuert wurden. Auf Aufforderung der Kommission hat
Italien die Steuerbefreiung für Nebenkosten bei Einfuhren (Transport,
Versicherung usw.) mit den europarechtlichen Vorgaben in Einklang
gebracht, sodass zum Beispiel der Warentransport bis zum Erreichen
des Bestimmungsorts von der Mehrwertsteuer befreit ist.
Vom 18. August 2015 an sind auch sonstige Leistungen (insbesondere Beförderungen)
in Zusammenhang mit der Einfuhr steuerfrei zu stellen, wenn sie Teil der Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer geworden sind. Die Neuregelung soll sich auf
die Einfuhr von bestimmten geringwertigen Gütern und Kleinsendungen (im Sinne
der Richtlinien 2006/79/EG und 2009/132/EG) beziehen. Auch die Bemessung der
Einfuhrabgaben wird entsprechend angepasst. Ebenfalls zum 18. August wurde das
italienische Gesetz an die Richtlinie angepasst, sodass die Verbringung von Gegenständen in andere EU-Mitgliedsstaaten zur Be- oder Verarbeitung nur noch dann nicht
als steuerbarer Vorgang gilt, wenn der Gegenstand anschließend in den Ausgangsmitgliedsstaat zurückkehrt.
Südkorea: geplante umsatzsteuerliche Änderungen
Der südkoreanische Gesetzgeber möchte offenbar – möglicherweise rückwirkend – klarstellen, dass elektronisch erbrachte Leistungen von ausländischen Unternehmern an südkoreanische Unternehmer (B2B) nicht
von den neuen Regelungen für die Besteuerung elektronisch erbrachter
Dienstleistungen erfasst sein sollen, wonach solche Leistungen eine
Registrierungspflicht auslösen. Das ist jedoch nicht das einzige Regelungsvorhaben mit umsatzsteuerlichem Bezug.
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Ob die genannte Klarstellung rückwirkend zum 1. Juli 2015 erfolgen kann, hängt offenbar vom Datum der Verkündung des Gesetzes ab. Weitere Vorhaben: Der Zeitpunkt für
den Erhalt einer Vorsteuerrechnung soll über einen (halbjährigen) Besteuerungszeitraum hinaus auf das Fristende zur Abgabe der abschließenden Steuererklärung für
diesen Zeitraum verlängert werden. Zum 1. Januar 2016 wird außerdem – untechnisch
ausgedrückt – zumindest bestimmten Unternehmern die Möglichkeit eingeräumt,
ein Aufschubkonto einzurichten, mit dem die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer aufgeschoben werden kann, bis sie als Vorsteuer zum Abzug gebracht wurde. Die bisherige
Steuerbefreiung für bestimmte an nicht in Korea ansässige Unternehmer erbrachte
unternehmensbezogene Leistungen (beispielsweise Rechts- und Steuerberatung, Werbeleistungen, Büroservices) sollen davon abhängig gemacht werden, ob südkoreanische
Unternehmer dieselben Leistungen in Gegenrichtung ebenfalls steuerfrei beziehen
können. Nachdem diese Leistungen aber wohl regelmäßig dem Bestimmungsortsprinzip
und somit keiner deutschen Besteuerung unterliegen, scheint es möglich, dass sich in
Bezug auf Deutschland nichts an der besagten Steuerbefreiung ändert.
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