Erwerbsgartenbau, Friedhofsgärtnereien und

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Erwerbsgartenbau, Friedhofsgärtnereien und
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Tarifbereich/ Branche
Erwerbsgartenbau, Friedhofsgärtnereien und
Forstpflanzenbetriebe
Tarifvertragsparteien/Ansprechpartner
Landesverband Gartenbau Rheinland e.V., Amsterdamer Str. 206, 50735 Köln
Landesverband Gartenbau "Westfalen-Lippe" e.V., Germaniastr. 53, 44379 Dortmund
Provinzialverband Rheinischer Obst- und Gemüsebauer e.V., Rochusstr.18, 53123 Bonn
Verband Deutscher Forstbaumschulen e.V., Johannes-Kepler-Ring 1, 22844 Norderstedt
Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Regionalbüro Rheinland,
Roßstr. 94, 40476 Düsseldorf
Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Regionalbüro Westfalen,
Otto-Hahn-Str. 27, 44227 Dortmund
Fachlicher Geltungsbereich:
Die Tarifverträge gelten für Betriebe des Erwerbsgartenbaues, Betriebe des Blumen- und Zierpflanzenbaues, gärtnerische Samenbaubetriebe, Gemüsebaubetriebe, Staudengärtnereien, Obstbaubetriebe,
Pilzanbaubetriebe, Baumschulen, Werks- und Anstaltsgärtnereien, Garten-Center, Friedhofsgärtnereien,
Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe (gilt nicht für Angestellte und Auszubildende in Angestelltenberufen) und Gemischtbetrieben. Die Tarifverträge gelten für in Verbindung mit den vorgenannten
Betrieben stehenden Floristfachbetriebe, Blumen- und Kranzbindereien und Blumeneinzelhandel
(siehe auch gesondertes Datenblatt Einzelhandel).
Laufzeit des Manteltarifvertrages:
gültig ab 01.04.2006 - kündbar zum 31.03.2008
Laufzeit des Lohn- und Gehaltstarifvertrages:
gültig ab 01.11.2015 - kündbar zum 31.10.2016
Laufzeit des Tarifvertrages über Ausbildungsvergütungen: gültig ab 01.11.2015 - kündbar zum 31.10.2016
Anzahl der Lohngruppen:
24
Anzahl der Gehaltsgruppen:
19
Differenzierung der Lohngruppen nach:
Differenzierung der Gehaltsgruppen nach:
Lebensalter: nein
Lebensalter: nein
/
/
Beschäftigungsdauer: ja
Beschäftigungsdauer: ja
Höhe der Stundenlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer/-innen ab 01.11.2015
Unterste Lohngruppe
Ungelernte Jugendliche, die der Berufsschulpflicht unterliegen
6,70 €
(Erwerbsgartenbau)
7,15 €
(Friedhofsgärtnereien)
6,70 €
(Forstpflanzenbetriebe)
6,56 €
(Forstpflanzenbetriebe; für leichte Arbeiten)
Arbeitnehmer/-innen ohne Berufsausbildung
8,93 €
(Erwerbsgartenbau)
9,53 €
(Friedhofsgärtnereien)
8,93 €
(Forstpflanzenbetriebe)
8,75 €
(Forstpflanzenbetriebe; für leichte Arbeiten)
Arbeitnehmer/-innen ohne Berufsausbildung nach 3-jähriger Tätigkeit
10,10 €
(Erwerbsgartenbau)
10,76 €
(Friedhofsgärtnereien)
10,10 €
(Forstpflanzenbetriebe)
Arbeitnehmer/-innen, die folgende Voraussetzungen nicht erfüllen: Einfache floristische- und Verkaufstätigkeiten, die nach eingehender Anweisung ausgeübt werden mit mindestens 2-jähriger
Betriebszugehörigkeit
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8,75 €
(Floristen)
Einfache floristische- und Verkaufstätigkeiten, die nach eingehender Anweisung ausgeübt werden mit
mindestens 2-jähriger Betriebszugehörigkeit
9,76 €
(Floristen)
Für Arbeiten, die weder eine Berufsausbildung noch eine Anlernzeit erfordern und nach kurzer Einarbeitung ausgeübt werden, bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von bis zu 6 Monaten
(gilt im Bereich Erwerbsgartenbau, Friedhofsgärtnereien, Floristen, Forstpflanzenbetriebe)
ab 01.01.2015
ab 01.01.2016
7,40 €
8,00 €
Einstieg nach Ausbildung
Gärtnergesellen/Gärtnergesellinnen
1. Jahr
11,59 €
(Erwerbsgartenbau)
2. Jahr
12,20 €
(Ecklohn)
1. Jahr
12,33 €
(Friedhofsgärtnereien)
2. Jahr
12,98 €
(Ecklohn)
Floristen und Floristinnen mit Abschlussprüfung
1. Jahr
11,59 €
(Floristen)
2. Jahr
12,20 €
(Ecklohn)
Gärtnergesellen/Gärtnergesellinnen, die in einem begrenzten Aufgabengebiet selbständig und
verantwortlich arbeiten, und Arbeitnehmer/-innen mit Abschlussprüfung, die nach einer Fortbildungsverordnung gemäß § 46 Abs. 1 und Absatz 2 Berufsbildungsgesetz eine Prüfung erfolgreich abgelegt
haben, z.B. Fachagrarwirt, Kundenberatung Gartenbau, und entsprechend eingesetzt werden.
13,66 €
(Erwerbsgartenbau)
14,54 €
(Friedhofsgärtnereien)
Handwerker/Handwerkerinnen, Kraftfahrer/Kraftfahrerinnen, Verkaufsfahrer/Verkaufsfahrerinnen
12,20 €
(Erwerbsgartenbau)
12,98 €
(Friedhofsgärtnereien)
Höchste Lohngruppe
Gärtnermeister/Gärtnermeisterinnen, die für eine selbständige leitende Tätigkeit eingestellt sind und
diese ausüben.
18,30 €
(Erwerbsgartenbau)
19,47 €
(Friedhofsgärtnereien)
Floristmeister/-meisterinnen oder Staatliche Abschlussprüfung Weihenstephan, mit Ausbildereignungsprüfung und ausdrücklicher Einstellung als Meister oder Meisterin zur selbständigen Leitung einer
Betriebsabteilung.
16,47 €
(Floristen)
Höhe der Monatsgehälter für Angestellte ab 01.11.2015
Unterste Gehaltsgruppe
Gartenbautechnische Angestellte mit überwiegend schematischer Tätigkeit, für die eine Berufsausbildung
nicht erforderlich ist.
1.635,78 € bis 1.894,06 €
(techn. Angestellte)
Kaufmännische Angestellte mit überwiegend mechanischer oder schematischer Tätigkeit, für die eine
Berufsausbildung nicht erforderlich ist.
1.484,74 €
(kaufm. Angestellte)
Angestellte mit einfacher Verkaufstätigkeit, für die eine Berufsausbildung nicht erforderlich ist.
1.484,74 €
(Verkauf/Einkauf)
Jugendliche ohne abgeschlossene Berufsausbildung erhalten nach vollendetem 16. Lebensjahr 80 % und
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nach vollendetem 17. Lebensjahr 90 % des Gehaltes der für sie zuständigen Gruppe.
Eckgehalt (Gehaltsgruppe T 3, 2. - 4. Jahr in der Gruppe)
2.649,03 €
Einstieg nach Ausbildung
technische Angestellte = Gartenbautechnische Angestellte mit kleineren Arbeitsbereichen bzw.
einfacheren Tätigkeiten, die nach ständiger Anweisung arbeiten, mit abgeschlossener Ausbildung, z.B.
Angestellte, welche die Aufsicht in kleineren Arbeitsbereichen bzw. Betriebsabteilungen führen.
kaufmännische Angestellte = Angestellte, die unter Anleitung schwierige Arbeiten erledigen, mit
kaufmännischer Berufsausbildung, Handelsschule, Ausbildung als Gartenbau-Sekretärin oder gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten.
1. Jahr
2.013,26 €
(techn. und kaufm. Angestellte)
2. Jahr
2.119,22 €
5. Jahr
2.225,19 €
7. Jahr
2.331,15 €
Angestellte mit Verkaufstätigkeit mit abgeschlossener fachlicher oder kaufmännischer Ausbildung.
1. Jahr
1.635,78 €
(Verkauf/Einkauf)
2. Jahr
1.721,87 €
5. Jahr
1.807,96 €
7. Jahr
1.894,06 €
Höchste Gehaltsgruppe
technische Angestellte = Gartenbautechnische Angestellte mit abgeschlossener Hochschulausbildung,
abgeschlossener Ausbildung an einer Ingenieur-/Fachhochschule oder mit gleichwertigen Kenntnissen und
Fähigkeiten, denen die selbständige Leitung eines Betriebes oder einer selbständigen, größeren
Betriebsabteilung übertragen ist.
3.523,21 € bis 4.079,51 €
(techn. Angestellte)
kaufmännische Angestellte = Angestellte als selbständige Leiter eines Betriebes oder selbständiger
Betriebsabteilungen.
3.145,72 € bis 3.642,42 €
(kaufm. Angestellte)
Angestellte mit verantwortlicher Tätigkeit, die überwiegend im Einkauf und/oder Verkauf tätig sind, mit
abgeschlossener fachlicher oder kaufmännischer Ausbildung.
3.019,89 € bis 3.496,72 €
(Verkauf/Einkauf)
Gartenbautechnische Angestellte oder kaufmännische Angestellte, denen die selbständige Leitung eines
größeren Betriebes oder mehrerer Teilbetriebe übertragen ist werden nach freier Vereinbarung vergütet.
Verkaufskräfte mit höherwertigen Tätigkeiten sind entsprechend in die Vergütungsgruppen für die
kaufmännischen Angestellten einzugruppieren.
Höhe der Monatsgehälter für Meister ab 01.11.2015
Unterste Gehaltsgruppe
Gartenbautechnische Angestellte mit größeren Arbeitsbereichen bzw. schwieriger Tätigkeit, die nach
allgemeiner Anweisung arbeiten. Mit Meisterprüfung oder gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten,
welche die Aufsicht in größeren Arbeitsbereichen bzw. Betriebsabteilungen, Kulturen selbständig durchführen, Kostenberechnungen erstellen.
2.516,58 € bis 2.913,93 €
Höchste Gehaltsgruppe
Gartenbautechnische Angestellte mit verantwortungsvoller Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfang
selbständige Leistungen erfordert. Mit Meisterprüfung oder gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten,
z.B. Angestellte, die unter Oberaufsicht größere Arbeitsbereiche bzw. Betriebsabteilungen selbständig
führen.
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2.894,07 € bis 3.351,02 €
Höhe des Mindestentgelts
Nach der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft
sowie im Gartenbau vom 18.12.2014 finden die in der Anlage zu der Verordnung aufgeführten
Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung Mindestentgelte für Arbeitnehmer in der Land- und
Forstwirtschaft sowie im Gartenbau vom 29.08.2014 auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber
sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Anwendung, wenn der Betrieb oder die selbständige
Betriebsabteilung überwiegend Tätigkeiten erbringt, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrags
fallen. Die Rechtsnormen des Tarifvertrages gelten auch für Arbeitsverhältnisse zwischen einem
Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im Geltungsbereich der Verordnung beschäftigten
Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen. Wird ein Leiharbeitnehmer oder eine Leiharbeitnehmerin von
einem Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich der Verordnung fallen, so hat
der Verleiher ihm oder ihr nach § 8 Abs. 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zumindest die nach
der Verordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren; dies gilt auch dann, wenn der
Betrieb des Entleihers nicht in den fachlichen Geltungsbereich der Verordnung fällt.
Die Verordnung tritt am 01.01.2015 in Kraft und am 31.12.2017 außer Kraft.
Nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Mindestentgelte für Arbeitnehmer in der Land- und
Forstwirtschaft sowie im Gartenbau beträgt der Mindestlohn
ab 01.01.2015
ab 01.01.2016
ab 01.01.2017
ab 01.11.2017
7,40 €
8,00 €
8,60 €
9,10 €
1. Ausbildungsjahr
2. Ausbildungsjahr
3. Ausbildungsjahr
1. Ausbildungsjahr
2. Ausbildungsjahr
Höhe der monatlichen Ausbildungsvergütung ab 01.11.2015
580,00 €
(3-jährige Ausbildung)
640,00 €
730,00 €
640,00 €
(2-jährige Ausbildung)
730,00 €
Praktikanten/Praktikantinnen, die zur Vorbereitung oder während eines Fachhochschul- oder Universitätsstudiums ein von der Hochschule gefordertes Praktikum ableisten, erhalten eine Ausbildungsvergütung
monatlich von 550,00 € ab 01.11.2015
Wöchentliche Regelarbeitszeit
39 Stunden
Urlaubsdauer
25 Arbeitstage
nach 4, 10, 15, 20 Jahren Betriebszugehörigkeit je 1 Arbeitstag zusätzlich
zusätzliches Urlaubsgeld
11,25 € je Urlaubstag
Auszubildende erhalten 6,14 € je Urlaubstag.
Jahressonderzahlung (Weihnachtsgeld)
nicht geregelt
Vermögenswirksame Leistung
7,66 € Arbeitgeberanteil je Monat
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