Richtlinien für Abgasreinigungssysteme 2009

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Richtlinien für Abgasreinigungssysteme 2009
Beilage/Enclosure
(VkBl. 15/2010 Nr. 102 S. 341)
Nr. 102 Richtlinien für Abgasreinigungssysteme 2009
Am 17. Juli 2009 hat der Ausschuss für den Schutz der
Meeresumwelt (MEPC) der Internationalen SeeschifffahrtsOrganisation (IMO) mit der Entschließung MEPC.184(59)
die „Richtlinien für Abgasreinigungssysteme 2009“ verabschiedet.
Diese Richtlinien enthalten Anforderungen für die Prüfung,
Zulassung und Überprüfung von Abgasreinigungssystemen nach den Regel 4 und 14 der revidierten Anlage VI
(BGBl. 2010 II S. 556) des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung
durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu
diesem Übereinkommen (MARPOL-Übereinkommen).
Regel 14 der revidierten Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens enthält Bestimmungen über den Schwefelgehalt des ölhaltigen Brennstoffs, der an Bord von Schiffen verwendet wird. Mit der Revision der Anlage VI des
MARPOL-Übereinkommens durch die Entschließung
MEPC.176(58), die am 1. Juli 2010 international in Kraft
getreten ist, erfolgt eine zeitlich gestaffelte Absenkung
der Grenzwerte für den Schwefelgehalt im Schiffskraftstoff. Die damit angestrebte Emissionsminderung kann
nach der Regel 4 der revidierten Anlage VI des MARPOLÜbereinkommens auch mit einer gleichwertigen Methode
erreicht werden. Dieser gleichwertige Ersatz bedarf der
Zulassung durch die Verwaltung.
Die „Richtlinien für Abgasreinigungssysteme 2009“ ersetzen die „Richtlinien für Abgasreinigungssysteme“ vom 4.
April 2008 (Entschließung MEPC.170(58), VkBl. 2010 S.
452). Sie werden nachstehend veröffentlicht.
genommen worden ist und voraussichtlich am 1. Juli
2010 in Kraft treten wird;
sowie angesichts der Tatsache, dass Regel 4 der revidierten Anlage VI von MARPOL als Ersatz für die Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung von Vorschriften
andere Methoden erlaubt, wenn diese im Hinblick auf
Emissionsminderungen mindestens ebenso wirksam wie
die in dieser Anlage vorgeschriebenen sind, insbesondere diejenigen nach den Normen in Regel 14, wobei die
von der Organisation erstellten Richtlinien zu berücksichtigen sind;
in Anerkennung der Notwendigkeit, die „Richtlinien für
Abgasreinigungssysteme“ nach den Bestimmungen der
revidierten Anlage VI von MARPOL 73/78 zu revidieren;
nach Prüfung der vom Unterausschuss „Flüssige
Massengüter und Gase“ in seiner dreizehnten Sitzung erarbeiteten „Richtlinien für Abgasreinigungssysteme
2009“ –
1. beschließt die in der Anlage dieser Entschließung wiedergegebenen „Richtlinien für Abgasreinigungssysteme 2009“;
2. fordert die Regierungen auf, die Richtlinien 2009 ab
dem 1. Juli 2010 anzuwenden;
3. fordert die Verwaltungen mit Nachdruck auf, das
Sammeln von Daten nach Maßgabe von Anhang III
vorzunehmen;
4. widerruft die mit Entschließung MEPC.170(57) angenommenen Richtlinien ab dem 1. Juli 2010.
Anlage
Bonn, den 15.07.2010
WS 24/6247.3/1
Richtlinien für Abgasreinigungssysteme 2009
Bundesministerium für Verkehr,
Bau- und Stadtentwicklung
Im Auftrag
Katharina Schmidt
1
Einführung
1.1
Nach Anlage VI Regel 14 von MARPOL 73/78
müssen Schiffe ölhaltigen Brennstoff verwenden, dessen Schwefelgehalt nicht höher sein
darf als der in Regel 14 Absatz 1 oder 4 festgelegte Schwefelgehalt. Regel 4 gestattet mit Zulassung der Verwaltung die Verwendung einer
anderen Methode zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften, wenn dieses im Hinblick
auf Emissionsminderungen mindestens ebenso
wirksam ist wie das in das in dieser Anlage vorgeschriebene Methoden, einschließlich der in
Regel 14 festgelegten Normen. Die Verwaltung
einer Vertragspartei soll sämtliche von der Organisation erstellten Richtlinien berücksichtigen,
die sich auf den in Regel 4 vorgesehenen gleichwertigen Ersatz beziehen.
1.2
Ähnlich wie bei einem NO x-Emissionsminderungssystem kann eine AR-Anlage unter der
Voraussetzung bauartgenehmigt werden, dass
eine wiederkehrende Prüfung der Parameter
und Emissionen stattfindet, oder das System
kann mit einem fortlaufenden Emissionsüberwachungssystem ausgerüstet werden. Diese
Richtlinien wurden in der Absicht ausgearbeitet, sie objektiv und leistungsorientiert zu gestalten. Darüber hinaus wird die Anwendung
Entschließung MEPC.184(59)
angenommen am 17. Juli 2009
Richtlinien für Abgasreinigungssysteme 2009
Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses für den
Schutz der Meeresumwelt, die ihm durch internationale
Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung der
Meeresverschmutzung übertragen werden;
sowie gestützt auf die Tatsache, dass die Anlage VI
von MARPOL am 19. Mai 2005 in Kraft getreten ist;
ferner gestützt auf die Entschließung MEPC.170(57),
mit der der Ausschuss die „Richtlinien für Abgasreinigungssysteme“ angenommen hat;
angesichts der Tatsache, dass die revidierte Anlage VI
von MARPOL 73/78 mit Entschließung MEPC.176(58) an-
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der SO2 (ppm)/CO2 (%)-Verhältnismethode die
Überwachung der SOx-Emissionen vereinfachen
und die Zulassung einer AR-Anlage erleichtern.
Siehe Anhang II für die Begründung der Verwendung des SO2 (ppm)/CO2 (%)-Verfahrens als
Grundlage für die Systemüberwachung.
1.3
alle Motoren, Kessel, Gasturbinen
oder sonstigen mit ölhaltigem
Brennstoff befeuerten Anlagen,
mit Ausnahme von bordseitigen
Verbrennungsanlagen
AR
Abgasreinigung
SOx
Schwefeloxide
SO2
Schwefeldioxid
CO2
Kohlendioxid
UTC
koordinierte Weltzeit
amtlich
bescheinigter
Wert
Das vom Hersteller angegebene
SO2/CO2-Verhältnis besagt, dass
der AR-Anlage amtlich bescheinigt
wird, dass sie den vom Hersteller
angegebenen höchstzulässigen
Schwefelgehalt bei fortlaufendem
Betrieb erreicht.
In situ
direkte Probenentnahme in einem
Abgasstrom
MCR
Nennleistung
Lastbereich
Diese Richtlinien stellen zwar eine Empfehlung
dar, aber die Verwaltungen werden aufgefordert,
für ihre Umsetzung diese Richtlinien zugrunde
zu legen.
Nennleistung des Dieselmotors
oder maximale Dampfleistung des
Kessels
SKP
SOx-Emissions-Konformitätsplan
SKZ
SOx-Emissions-Konformitätszeugnis
Allgemeines
THS „Schema A“ AR-System – Technisches
Handbuch für Schema A
Tabelle 1
Grenzwerte für den Schwefelgehalt des ölhaltigen
Brennstoffs in Regel 4 Absatz 1 und 4 und
entsprechende Emissionswerte
Schwefelgehalt des
ölhaltigen Brennstoffs
(% m/m)
Verhältnis der
Emissionswerte
SO2 (ppm)/CO2 (% v/v)
4,50
195,0
3,50
151,7
1,50
65,0
1,00
43,3
0,50
21,7
0,10
4,3
Anmerkung:
2
Das Verhältnis der Emissionsgrenzwerte kann nur dann
zur Anwendung kommen, wenn Erdöldestillate oder
Rückstandsöle verwendet werden. Siehe Anhang II für
die Anwendung der Verhältnismethode.
2.1
Zweck
2.1.1
Der Zweck dieser Richtlinien besteht in der Festlegung der Anforderungen für die Prüfung, Zulassungsbesichtigung und Überprüfung von
(Abgasreinigungs-) Systemen nach Maßgabe
von Regel 4, um sicherzustellen, dass sie den
Anforderungen der Anlage VI Regel 14 Absatz 1
und 4 von MARPOL 73/78 entsprechen.
2.1.2
2.1.3
Begriffsbestimmungen und vorgeschriebene
Dokumente
Anlagen zur
Verbrennung
von ölhaltigem
Brennstoff
Die Einhaltung der Vorschriften soll auf der
Grundlage der SO2 (ppm)/CO2 (% v/v)-Verhältniswerte demonstriert werden.
1.4
2.3
Nach den Richtlinien sind zwei Modelle möglich:
Schema A (Ausstellung von Zeugnissen für Anlagen mit Prüfung der Parameter und Emissionen) und Schema B (Fortlaufende Überwachung
der Emissionen mit Prüfung der Parameter).
Alle Schiffe, die ein Abgasreinigungssystem
ganz oder teilweise zur Erfüllung der Anforderungen der Anlage VI Regel 14 Absatz 1
und/oder 4 von MARPOL 73/78 verwenden, sollen über einen von der Verwaltung genehmigten
SOx-Emissions-Konformitätsplan (SKP) für das
Schiff verfügen.
THS „Schema
B“
AR-System – Technisches
Handbuch für Schema B
HBÜ
Handbuch für die bordseitige
Überwachung
AR-Tagebuch
Dokument
Aufzeichnung der betrieblichen
Parameter der AR-Anlage, Einstellungen der Komponenten, Instandhaltung und gegebenenfalls
Betriebsprotokolle
Schema A
Schema B
SKP
X
X
SKZ
X
THS „Schema A“
X
THS „Schema B“
X
2.2
Anwendung
HBÜ
X
X
2.2.1
Diese Richtlinien gelten für alle AR-Anlagen, die
an Anlagen zur Verbrennung von ölhaltigem
Brennstoff angebaut und an Bord eines Schiffes
installiert sind; bordseitige Verbrennungsanlagen sind hiervon ausgenommen.
AR-Tagebuch
oder elektronisches Aufzeichnungssystem
X
X
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3
Sicherheitshinweis
3.1
Die Auswirkungen auf die Sicherheit im Zusammenhang mit dem Umgang und der Nähe von
Abgasen, den Messgeräten und der Lagerung
und Verwendung von Druckbehältern mit reinen
Gasen oder Kalibriergasen sind ausreichend zu
berücksichtigen. Die Probenahmestellen und
ständigen Zugangsgerüste sollen eine sichere
Durchführung der Überwachung ermöglichen.
Bei der Positionierung der Auslassöffnung für
Waschwasser aus der AR-Anlage soll die Lage
der Seewasser-Einlassöffnung des Schiffes ausreichend berücksichtigt werden. Es soll unter allen Betriebsbedingungen ein pH-Wert aufrecht
erhalten werden, bei dem eine Beschädigung
des Bewuchsschutzes, der Antriebsanlage, des
Ruders und anderer Bauteile vermieden wird, die
empfindlich auf ausströmendes saures Wasser
reagieren können, das möglicherweise zu einer
beschleunigten Korrosion von wichtigen Metallteilen führen kann.
4
Schema A – Zulassung und Besichtigung von
und Ausstellung von Zeugnissen für AR-Systeme mit Prüfung der Parameter und Emissionen
4.1
Zulassung von AR-Systemen
4.1.1
Allgemeine Bestimmungen
Schema A der Richtlinien sieht folgende Möglichkeiten vor:
a) Anlagenzulassung,
b) In Serie hergestellte Anlagen,
c) Zulassung einer Produktpalette.
4.1.2
Anlagenzulassung
4.1.2.1 Für jede AR-Anlage soll amtlich bescheinigt
werden, dass sie den vom Hersteller angegebenen Grenzwert (amtlich bescheinigter Wert, z. B.
Emissionswert, den die Anlage fortlaufend erreichen kann) bei Verwendung von ölhaltigen
Brennstoffen mit einem vom Hersteller angegebenen höchstzulässigen Schwefelgehalt in %
m/m und im Hinblick auf den in Absatz 4.2.2.1
Buchstabe b aufgeführten Bereich der Betriebsparameter, für die sie zugelassen werden soll,
erfüllt. Der amtlich bescheinigte Wert soll mindestens geeignet sein für den Schiffsbetrieb gemäß Anlage VI Regel 14 Absatz 1 und/oder 4
von MARPOL.
4.1.2.2 Wenn die Prüfung nicht mit ölhaltigen Brennstoffen mit dem vom Hersteller angegebenen
höchstzulässigen Schwefelgehalt in % m/m
durchgeführt wird, dann ist die Verwendung
zweier Prüfbrennstoffe mit einem niedrigeren
Schwefelgehalt in % m/m zulässig. Bei den beiden ausgewählten Brennstoffen soll der Unterschied im Schwefelgehalt in % m/m ausreichend groß sein, um das Betriebsverhalten der
AR-Anlage aufzuzeigen und nachzuweisen,
dass der amtlich bescheinigte Wert eingehalten
werden kann, wenn die AR-Anlage mit einem
Brennstoff mit dem vom Hersteller angegebenen höchstzulässigen Schwefelgehalt in % m/m
betrieben wird. In solchen Fällen sollen mindestens zwei Prüfungen, gegebenenfalls nach Abschnitt 4.3, durchgeführt werden. Diese müssen
nicht aufeinander folgen und könnten an zwei
getrennten, aber identischen AR-Anlagen
durchgeführt werden.
4.1.2.3 Der höchste und, sofern zutreffend, der niedrigste Abgas-Massendurchsatz der Einheit sollen
angegeben werden. Die Auswirkungen einer Änderung der sonstigen in Absatz 4.2.2.1 Buchstabe b festgelegten Parameter sollen vom Gerätehersteller belegt werden. Die Auswirkungen
der Änderung dieser Faktoren sollen durch Prüfungen oder gegebenenfalls durch sonstige
Maßnahmen ermittelt werden. Eine Änderung
dieser Faktoren, oder eine Kombination von Änderungen dieser Faktoren, soll in keinem Fall dazu führen, dass der Emissionswert der AR-Anlage den amtlich bescheinigten Wert übersteigt.
4.1.2.4 Die nach diesem Abschnitt ermittelten Daten
sollen der Verwaltung zusammen mit dem THS
„Schema A“ für die Zulassung übermittelt werden.
4.1.3
In Serie hergestellte Anlagen
Im Fall von nominell vergleichbaren AR-Anlagen
mit demselben Massendurchsatz, der dem gemäß Absatz 4.1.2 zugelassenen Massendurchsatz entspricht, kann der Gerätehersteller zur
Vermeidung der Prüfung jeder AR-Anlage der
Verwaltung eine Dokumentation zur Annahme
übermitteln, aus der die zur Sicherstellung der
Konformität der Produktion getroffenen Vorkehrungen hervorgehen. Die Zulassung jeder ARAnlage gemäß dieser Dokumentation soll insoweit Besichtigungen unterliegen, als diese von
der Verwaltung für notwendig erachtet werden,
um sicherzustellen, dass jede AR-Anlage bei
Betrieb nach den in Absatz 4.2.2.1 Buchstabe b
festgelegten Parametern einen Emissionswert
hat, der nicht höher ist als der amtlich bescheinigte Wert.
4.1.4
Zulassung einer Baureihe
4.1.4.1 Im Falle einer AR-Anlage mit derselben Auslegung, jedoch mit unterschiedlichen Abgas-Massendurchsatzleistungen, kann die Verwaltung
anstelle der Prüfung aller Durchsatzleistungen
einer AR-Anlage nach Absatz 4.1.2 die Prüfung
von AR-Anlagen mit drei verschiedenen Leistungen anerkennen, vorausgesetzt, die drei Prüfungen werden in Schritten durchgeführt, die die
höchste, niedrigste und mittlere Durchsatzleistung innerhalb der Baureihe umfassen.
4.1.4.2 Bestehen erhebliche Unterschiede im Hinblick
auf die Auslegung von AR-Anlagen mit unterschiedlicher Leistung, so soll dieses Verfahren
nicht angewendet werden, sofern nicht entsprechend den Anforderungen der Verwaltung nachgewiesen werden kann, dass diese Unterschiede
in der Praxis keine wesentlichen Leistungsänderungen zwischen den verschiedenen Arten von
AR-Anlagen verursachen.
4.1.4.3 Bei AR-Anlagen mit unterschiedlichen Leistungen soll die Empfindlichkeit gegenüber Verän-
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derungen hinsichtlich der Art von Verbrennungsanlagen, an die sie angebaut sind, zusammen
mit der Empfindlichkeit gegenüber Änderungen
der in Absatz 4.2.2.1 Buchstabe b aufgeführten
Parameter genau beschrieben werden. Dies soll
auf der Grundlage von Prüfungen oder gegebenenfalls sonstigen Daten erfolgen.
4.1.4.4 Die Auswirkungen von Änderungen der AR-Leistung auf die Waschwassereigenschaften sollen
genau beschrieben werden.
4.1.4.5 Alle nach diesem Abschnitt beschafften Belege
sollen der Verwaltung zusammen mit dem THS
„Schema A“ für jede Leistungseinheit zur Genehmigung übermittelt werden.
4.2
Besichtigung und Ausstellung von Zeugnissen
4.2.1
Verfahren für die Zulassung einer AR-Anlage
4.2.1.1 Zur Erfüllung der Anforderungen des Abschnittes 4.1 vor oder nach der Installation an Bord
soll für jede AR-Anlage amtlich bescheinigt werden, dass sie den vom Hersteller angegebenen,
amtlich bescheinigten Wert (z. B. Emissionswert,
den die Einheit fortlaufend erreichen kann) unter
den Betriebsbedingungen und Beschränkungen
gemäß dem von der Verwaltung zugelassenen
Technischen Handbuch für AR (THS „Schema
A“) erfüllt.
4.2.1.2 Die Festlegung des amtlich bescheinigten Wertes soll nach diesen Richtlinien erfolgen.
4.2.1.3 Für jede AR-Anlage, welche die Anforderungen
des Absatzes 4.2.1.1 erfüllt, soll die Verwaltung
ein SKZ ausstellen. Das Muster eines SKZ ist in
Anhang I dargestellt.
4.2.1.4 Der Antrag auf Ausstellung eines SKZ soll vom
Hersteller des AR-Systems, vom Schiffseigner
oder von einer sonstigen Partei gestellt werden.
4.2.1.5 Für nachfolgende AR-Anlagen derselben Bauart
und Nennleistung, wie sie nach Absatz 4.2.1.1
bescheinigt worden sind, kann die Verwaltung
vorbehaltlich des Abschnitts 4.1.3 dieser Richtlinien ein SKZ ausstellen, ohne dass die Notwendigkeit einer Prüfung nach Absatz 4.2.1.1
besteht.
4.2.1.6 AR-Anlagen derselben Bauart, jedoch mit anderen als den nach Absatz 4.2.1.1 bescheinigten
Leistungsmerkmalen, können vorbehaltlich des
Abschnitts 4.1.4 dieser Richtlinien von der Verwaltung anerkannt werden.
4.2.1.7 AR-Anlagen, die nur einen Teil des Abgasstroms
des Schachts, in dem sie eingebaut sind, behandeln, sollen von der Verwaltung in besonderer Weise berücksichtigt werden, damit sichergestellt ist, dass der Gesamtemissionswert des
Abgases nach Austritt aus dem System unter allen festgelegten Betriebsbedingungen nicht größer ist als der amtlich bescheinigte Wert.
4.2.2
Technisches Handbuch „Schema A“ für ARSysteme (THS „Schema A“).
4.2.2.1 Für jede AR-Anlage soll ein vom Hersteller bereitgestelltes THS „Schema A“ zur Verfügung
stehen. Dieses THS „Schema A“ soll mindestens folgende Informationen beinhalten:
a) die Kennzeichnung der Anlage (Hersteller,
Modell/Typ, Seriennummer und sonstige erforderliche Angaben) einschließlich einer Beschreibung der Anlage und aller erforderlichen Nebensysteme;
b) die Betriebsgrenzen, oder den Bereich der
Betriebswerte, für welche die Anlage zugelassen ist. Diese sollen mindestens umfassen:
i)
den höchsten und, sofern zutreffend, den
niedrigsten Massendurchsatz des Abgases;
ii) die Leistung, den Typ und sonstige relevante Parameter der Anlage zur Verbrennung von ölhaltigem Brennstoff, für welche
die AR-Anlage eingebaut wird. Bei Kesseln
soll auch das höchste Kraftstoff-/LuftVerhältnis bei 100 % Last angegeben werden. Bei Dieselmotoren soll angegeben
werden, ob es sich um einen Zwei- oder
Viertaktmotor handelt.
iii) die höchste und niedrigste Waschwasser-Durchflussrate, Einlaufdrücke und
die niedrigste Alkalinität des Einlaufwassers (ISO 9963-1-2);
iv) die Abgaseinlasstemperaturbereiche und
die höchste und niedrigste Abgasauslasstemperatur bei Betrieb der AR-Anlage;
v) den Abgasdifferenzdruckbereich und
den höchsten Abgaseinlassdruck, wenn
die Verbrennungseinheit bei der höchsten Dauerleistung oder gegebenenfalls
80 % der Nennleistung betrieben wird;
vi) die Salinität oder Frischwasserelemente
für die angemessene Versorgung mit
Neutralisationsmitteln; und
vii) sonstige Faktoren, welche die Auslegung
und den Betrieb der AR-Anlage betreffen
und für das Erreichen eines Emissionswertes von Bedeutung sind, der nicht höher als der amtlich bescheinigte Wert
sein darf;
c) alle Anforderungen und Beschränkungen für
die AR-Anlage oder die dazugehörige Ausrüstung, die erforderlich sind, damit die Einheit einen Emissionswert erreicht, der nicht
höher ist als der amtlich bescheinigte Wert;
d) die Instandhaltungs-, Service- oder Regelungsanforderungen, damit die AR-Anlage
weiterhin einen Emissionswert erreicht, der
nicht höher ist als der amtlich bescheinigte
Wert. Die Instandhaltung, Wartung und vorgenommenen Einstellungen sollen im ARTagebuch vermerkt werden.
e) Abhilfemaßnahmen bei Überschreitung des
geltenden höchstzulässigen SO2/CO2-Verhältnisses oder der Einleitkriterien für Waschwasser;
f) das Prüfverfahren, mit dem die AR-Anlage
besichtigt wird, um den Erhalt ihrer Leistung
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und ihre bestimmungsgemäße Verwendung
sicherzustellen (siehe Abschnitt 4.4);
g) die durchgehende Leistungsstreuung bei
Waschwassereigenschaften;
angebaut sind, sollen den Vorschriften des Absatzes 4.3.3 entsprechen.
4.3.5
AR-Anlagen, die an Kessel angebaut sind, sollen
den Anforderungen des Absatzes 4.3.1 bei allen
Lasten zwischen 10 und 100 % des Lastbereichs (Dampfleistungen) der Kessel entsprechen, an die sie angebaut sind, oder wenn das
Reduzierverhältnis geringer ist, bei der tatsächlichen Last der Kessel, an die sie angebaut sind.
4.3.6
Um die Leistungsfähigkeit nachzuweisen, sollen
mit Zustimmung der Verwaltung an mindestens
vier Lastpunkten Emissionsmessungen durchgeführt werden. Ein Lastpunkt soll bei 95-100 %
des höchsten Abgas-Massendurchsatzes liegen, für den die Anlage zugelassen werden soll.
Ein Lastpunkt soll bei ± 5 % des niedrigsten Abgas-Massendurchsatzes liegen, für den die Anlage zugelassen werden soll. Die anderen beiden Lastpunkte werden in gleichen Abständen
zwischen dem höchsten und dem niedrigsten
Abgas-Massendurchsatz angeordnet. Falls es
beim Betrieb des Systems zu Unterbrechungen
kommt, dann soll die Anzahl der Lastpunkte mit
Zustimmung der Verwaltung erhöht werden, so
dass nachgewiesen wird, dass die erforderliche
Leistung über den angegebenen Abgas-Massendurchsatzbereich aufrechterhalten wird. Zusätzliche Zwischenlastpunkte sollen ausprobiert
werden, wenn es Anzeichen dafür gibt, dass der
Emissionsspitzenwert unter dem höchsten Abgas-Massendurchsatz und, sofern zutreffend,
über dem niedrigsten Abgas-Massendurchsatz
liegt. Diese zusätzlichen Prüfungen sollen in
ausreichender Anzahl erfolgen, um den Emissionsspitzenwert ermitteln zu können.
4.3.7
Bei Lasten unterhalb der in den Absätzen 4.3.2
bis 4.3.5 festgelegten Lasten soll die AR-Anlage
in Betrieb bleiben. In Fällen, in denen der Betrieb
der Anlage zur Verbrennung von ölhaltigem
Brennstoff unter Leerlaufbedingungen erforderlich ist, soll die SO2-Emissionskonzentration
(ppm) bei standardisierter O2-Konzentration
(15,0 % Dieselmotoren, 3,0 % Kessel) 50 ppm
nicht übersteigen.
4.4
Verfahren zum Nachweis der Einhaltung der
Emissionsgrenze an Bord
4.4.1
Für jede AR-Anlage soll das THS „Schema A“
ein Überprüfungsverfahren enthalten, das bei
Besichtigungen nach Bedarf eingesetzt wird.
Dieses Verfahren soll keine Spezialausrüstung
oder detaillierte Systemkenntnisse erfordern.
Sind bestimmte Geräte erforderlich, so sollen
sie als Teil des Systems verfügbar gemacht und
instand gehalten werden. Die AR-Anlage soll so
konstruiert sein, dass die Besichtigung gegebenenfalls erleichtert wird. Die Grundlage dieses
Überprüfungsverfahrens besteht darin, dass in
Fällen, in denen sich alle Komponenten und Betriebswerte oder Einstellungen innerhalb der zugelassenen Grenzen bewegen, die Leistung des
AR-Systems der vorgeschriebenen Leistung
entspricht, ohne dass tatsächliche Abgas-Emissionsmessungen erforderlich sind. Es ist auch
h) die Anforderungen an die Auslegung des
Waschwassersystems; und
i)
das SKZ.
4.2.2.2 Das THS „Schema A“ soll von der Verwaltung
zugelassen werden.
4.2.2.3 Das THS „Schema A“ soll an Bord desjenigen
Schiffes aufbewahrt werden, auf dem die ARAnlage eingebaut wird. Das THS „Schema A“
soll je nach Bedarf für Besichtigungen verfügbar
sein.
4.2.2.4 Änderungen des THS „Schema A“, die Veränderungen bei der AR-Anlage widerspiegeln, die
Auswirkungen auf die Leistung bei den Emissionen in Luft und/oder Wasser haben, sollen von
der Verwaltung genehmigt werden. Liegen Ergänzungen, Streichungen oder Änderungen des
THS „Schema A“ separat zum ursprünglich zugelassenen THS vor, so sollen sie zusammen
mit dem THS „Schema A“ aufbewahrt und als
Teil des THS „Schema A“ angesehen werden.
4.2.3
Besichtigungen nach Inbetriebnahme
4.2.3.1 Die AR-Anlage soll von der Verwaltung einer Besichtigung bei der Installation sowie einer Erst-/
jährlichen/Zwischen- und Erneuerungsbesichtigung unterzogen werden.
4.2.3.2 Nach Anlage VI Regel 10 von MARPOL können
AR-Anlagen auch der Überprüfung durch die
Hafenstaatkontrolle unterliegen.
4.2.3.3 Vor der Verwendung soll für jede AR-Anlage ein
SKZ von der Verwaltung ausgestellt werden.
4.2.3.4 Nach der Besichtigung bei der Installation nach
Absatz 4.2.3.1 soll Abschnitt 2.6 des Nachtrags
zum Internationalen Zeugnis über die Verhütung
der Luftverunreinigung ordnungsgemäß ausgefüllt werden.
4.3
Emissionsgrenzen
4.3.1
Jede AR-Anlage soll zur Verminderung der
Emissionen auf einen Wert, der gleich oder kleiner ist als der amtlich bescheinigte Wert, an einem beliebigen Lastpunkt geeignet sein, wenn
sie nach den Kriterien betrieben wird, die in Absatz 4.2.2.1 Buchstabe b aufgeführt, in den Absätzen 4.3.2 bis 4.3.5 dieser Richtlinien festgelegt und in Absatz 4.3.7 ausgenommen sind.
4.3.2
AR-Anlagen, die an Dieselmotoren des Hauptantriebs angebracht sind, sollen den Anforderungen
des Absatzes 4.3.1 bei allen Lasten zwischen 25
und 100 % des Lastbereichs der Motoren entsprechen, an denen sie angebracht sind.
4.3.3
AR-Anlagen, die an Dieselmotoren des Hauptantriebs angebaut sind, sollen den Anforderungen
des Absatzes 4.3.1 bei allen Lasten zwischen 10
und 100 % des Lastbereichs der Motoren entsprechen, an denen sie angebracht sind.
4.3.4
AR-Anlagen, die an Dieselmotoren zur Energieversorgung von Hauptantrieb und Hilfsbetrieb
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4.4.2
4.4.3
4.4.4.
4.4.5
4.4.6
4.4.7
4.4.8
erforderlich, sicherzustellen, dass die AR-Anlage
an eine Anlage zur Verbrennung von ölhaltigem
Brennstoff angebaut ist, für das sie bemessen ist
– dies ist ein Bestandteil des SKP. Diesen Zweck
erfüllt entsprechend den Anforderungen der Verwaltung eine Technische Akte zu einem EIAPPZeugnis, falls vorhanden, oder eine vom Motorenhersteller oder -konstrukteur oder einer
anderen zuständigen Stelle ausgestellte Abgaserklärung oder eine vom Hersteller oder Konstrukteur des Kessels oder einer anderen zuständigen Stelle ausgestellte Rauchgaserklärung.
Das Überprüfungsverfahren soll alle Komponenten und Betriebswerte oder Einstellungen beinhalten, die sich auf den Betrieb der AR-Anlage
und ihre Fähigkeit zur Erfüllung des amtlich bescheinigten Wertes auswirken können.
Das Überprüfungsverfahren soll vom AR-Hersteller eingereicht und von der Verwaltung zugelassen werden.
Das Überprüfungsverfahren soll sowohl eine
Prüfung der Unterlagen als auch eine technische
Prüfung der AR-Anlage umfassen.
Der Besichtiger soll nachprüfen, dass jede ARAnlage nach dem THS „Schema A“ installiert ist
und über das erforderliche SKZ verfügt.
Nach dem Ermessen der Verwaltung soll der
Besichtiger die Möglichkeit haben, eine oder alle ermittelten Komponenten, Betriebswerte oder
Einstellungen zu prüfen. Ist mehr als eine ARAnlage vorhanden, so kann die Verwaltung nach
ihrem Ermessen den Umfang der Besichtigung
an Bord verkürzen oder verringern; die gesamte
Besichtigung soll jedoch für mindestens jeweils
eine der an Bord befindlichen Arten von AR-Anlagen abgeschlossen werden, vorausgesetzt, es
ist zu erwarten, dass sich die sonstigen AR-Anlagen gleich verhalten.
Die AR-Anlage soll Verfahren zur automatischen
Aufzeichnung bei Betrieb des Systems umfassen. Hierbei sollen mindestens die in Absatz
5.4.2 genannte Abtastrate, der Waschwasserdruck und der Durchsatz an der Einlassverbindung der AR-Anlage, der Abgasgegendruck vor,
und der Druckabfall an der AR-Anlage, die Last
der Verbrennungsanlage und die Abgastemperatur vor und nach der AR-Anlage aufgezeichnet
werden. Das Datenaufzeichnungssystem soll
den Anforderungen der Abschnitte 7 und 8 entsprechen. Bei einer Einheit, die entsprechend
den Angaben im THS „Schema A“ Chemikalien
in einer bekannten Menge einsetzt, dienen die
Aufzeichnungen zum Verbrauch von Chemikalien im AR-Tagebuch ebenfalls diesem Zweck.
Ist kein fortlaufendes Abgasüberwachungssystem installiert, so wird nach Schema A empfohlen, dass täglich eine Stichprobenkontrolle der
Abgasqualität im Hinblick auf das Verhältnis SO2
(ppm)/CO2 (%) durchgeführt wird, um die Einhaltung der Vorschriften in Verbindung mit den
Parameterprüfungen nach Absatz 4.4.7 nachzuweisen. Ist ein fortlaufendes Abgasüberwachungssystem installiert, so sind lediglich tägli-
che Stichprobenkontrollen der in Absatz 4.4.7
aufgeführten Parameter erforderlich, um den
ordnungsgemäßen Betrieb der AR-Anlage nachzuweisen.
4.4.9
Kann der Hersteller des AR-Systems mit Hilfe
des in Absatz 4.4.1 vorgeschriebenen Prüfverfahrens nicht gewährleisten, dass die AR-Anlage den amtlich bescheinigten Wert zwischen
den Besichtigungen erfüllt, oder erfordert dies
Spezialausrüstung oder detaillierte Kenntnisse,
so wird die Durchführung einer fortlaufenden
Abgasüberwachung „Schema B“ bei jeder ARAnlage empfohlen, um die Einhaltung der Regel
14 Absatz 1 und/oder 4 zu gewährleisten.
4.4.10
Es soll ein ARS-Tagebuch vom Schiffseigner geführt werden, der darin Aufzeichnungen über Instandhaltung und Betrieb der Einheit vornimmt.
Das Formblatt dieser Aufzeichnung soll vom Hersteller des AR-Systems eingereicht und von der
Verwaltung genehmigt werden. Dieses Tagebuch
soll im Rahmen von Besichtigungen bei Bedarf
verfügbar sein und kann zusammen mit Maschinentagebüchern und sonstigen Angaben gelesen
werden, die zur Nachprüfung des ordnungsgemäßen Betriebs der AR-Anlage erforderlich sind.
Alternativ dazu werden diese Angaben im geplanten, von der Verwaltung zugelassenen Wartungsaufzeichnungssystem für das Schiff aufgezeichnet.
5
Schema B – Zulassung und Besichtigung von
und Ausstellung von Zeugnissen für AR-Systeme anhand einer fortlaufenden Überwachung der SOx-Emissionen
5.1
Allgemeine Bestimmungen
Dieses Schema soll für den Nachweis verwendet werden, dass die Emissionen einer mit einer
AR ausgerüsteten Anlage zur Verbrennung von
ölhaltigem Brennstoff während des Betriebs dieses Systems den vorgeschriebenen Emissionswert (z. B. wie im SKP angegeben) oder darunter
an einem beliebigen Lastpunkt, einschließlich
des diskontinuierlichen Betriebs, erreichen und
somit die Anforderungen der Anlage VI Regel 14
Absatz 1 und/oder 4 von MARPOL erfüllt werden.
5.2
Zulassung
Nachweis der Einhaltung der Vorschriften während des Betriebs durch fortlaufende Abgasüberwachung. Überwachungssysteme sollen
von der Verwaltung zugelassen werden und die
Ergebnisse dieser Überwachung sollen der Verwaltung gegebenenfalls zum Nachweis der Einhaltung der Vorschriften zur Verfügung stehen.
5.3
Besichtigung und Ausstellung von Zeugnissen
5.3.1
Das Überwachungssystem der AR-Anlage soll
von der Verwaltung einer Besichtigung bei der Installation sowie einer Erst-/jährlicher/Zwischenund Erneuerungsbesichtigung unterzogen werden.
5.3.2
Nach Anlage VI Regel 10 von MARPOL können
Überwachungssysteme von AR-Anlagen auch
Richtlinien für Abgasreinigungssysteme 2009 – Seite 6 von 15
2009 Guidelines for exhaust gas cleaning systems – page 6 of 15
Beilage/Enclosure
5.3.3
5.4
5.4.1
5.4.2
5.4.3
5.5
5.5.1
5.5.2
5.6
5.6.1
der Überprüfung im Rahmen der Hafenstaatkontrolle unterliegen.
In Fällen, in denen eine AR-Anlage eingebaut ist,
soll Abschnitt 2.6 des Nachtrags zum Internationalen Zeugnis über die Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe ordnungsgemäß ausgefüllt werden.
Berechnung der Emissionsrate
Die Messung des SO2 (ppm)/CO2 (%)-Verhältnisses der Abgaszusammensetzung soll an einer geeigneten Stelle nach der AR-Anlage erfolgen und den Anforderungen des Kapitels 6
entsprechen.
SO2 (ppm) und CO2 (%) sind fortlaufend zu überwachen und mit einem Datenaufzeichnungsund -verarbeitungsgerät mit einer Abtastrate
von mindestens 0,0035 Hz aufzuzeichnen.
Wird mehr als ein Analysegerät eingesetzt, um
das SO2/CO2-Verhältnis zu ermitteln, dann sollen sie so eingestellt werden, dass sie vergleichbare Abtast- und Messzeiten haben, und die Datenausgänge sollen so aufeinander abgestimmt
sein, dass das SO2/CO2-Verhältnis im vollen
Umfang repräsentativ für die Abgaszusammensetzung ist.
Verfahren zum Nachweis der Einhaltung der
Emissionsgrenze an Bord
Das Datenaufzeichnungssystem soll den Anforderungen der Abschnitte 7 und 8 entsprechen.
Tägliche Stichprobenkontrollen der in Absatz
4.4.7 aufgeführten Parameter sind erforderlich,
um den ordnungsgemäßen Betrieb der AR-Anlage nachzuweisen; diese sind im AR-Tagebuch
oder im Maschinenüberwachungssystem zu vermerken.
Technisches Handbuch „Schema B“ für ARSysteme (THS „Schema B“).
Für jede AR-Anlage soll ein vom Hersteller bereitgestelltes THS „Schema B“ zur Verfügung
stehen. Dieses THS „Schema B“ soll mindestens folgende Informationen beinhalten:
a) die Kennzeichnung der Anlage (Hersteller,
Modell/Typ, Seriennummer und sonstige erforderliche Angaben) einschließlich einer Beschreibung der Anlage und aller erforderlichen Nebensysteme;
b) die Betriebsgrenzen, oder den Bereich der
Betriebswerte, für welche die Anlage zugelassen ist. Diese sollen mindestens umfassen:
i) den höchsten und, sofern zutreffend, den
niedrigsten Massendurchsatz des Abgases;
ii) die Leistung, den Typ und sonstige relevante Parameter der Anlage zur Verbrennung von ölhaltigem Brennstoff, für welche die AR-Anlage eingebaut wird. Bei
Kesseln soll auch das höchste Verbrennungsluftverhältnis bei 100 % Last angegeben werden. Bei Dieselmotoren soll
angegeben werden, ob es sich um einen
Zwei- oder Viertaktmotor handelt.
iii) die höchste und niedrigste Waschwasser-Durchflussrate, Einlaufdrücke und
die niedrigste Alkalinität des Einlaufwassers (ISO 9963-1-2);
iv) die Abgaseinlasstemperaturbereiche und
die höchste und niedrigste Abgasauslasstemperatur bei Betrieb der AR-Anlage;
v) den Abgasdifferenzdruckbereich und
den höchsten Abgaseinlassdruck, wenn
die Verbrennungseinheit bei der höchsten Dauerleistung oder gegebenenfalls
80 % der Nennleistung betrieben wird;
vi) die Salinität oder Frischwasserelemente
für die angemessene Versorgung mit
Neutralisationsmitteln; und
vii) sonstige für notwendig erachtete Parameter für den Betrieb der AR-Anlage;
c) alle Anforderungen oder Beschränkungen für
die AR-Anlage oder die dazugehörige Ausrüstung;
d) Abhilfemaßnahmen bei Überschreitung des
geltenden höchstzulässigen SO2/CO2-Verhältnisses oder der Einleitkriterien für Waschwasser;
e) die durchgehende Leistungsstreuung bei
Waschwassereigenschaften;
f) die Anforderungen an die Auslegung des
Waschwassersystems.
5.6.2
Das THS „Schema B“ soll von der Verwaltung
zugelassen werden.
5.6.3
Das THS „Schema B“ soll an Bord desjenigen
Schiffes aufbewahrt werden, auf dem die AR-Anlage eingebaut wird. Das THS „Schema B“ soll je
nach Bedarf für Besichtigungen verfügbar sein.
5.6.4
Änderungen des THS „Schema B“, die Veränderungen bei der AR-Anlage widerspiegeln, die
Auswirkungen auf die Leistung bei den Emissionen in Luft und/oder Wasser haben, sollen von
der Verwaltung genehmigt werden. Liegen Ergänzungen, Streichungen oder Änderungen des
THS „Schema B“ separat zum ursprünglich genehmigten THS „Schema B“ vor, so sollen sie
zusammen mit dem THS „Schema B“ aufbewahrt und als Teil des THS „Schema B“ betrachtet werden.
6
Emissionsprüfung
6.1
Die Emissionsprüfung soll vorbehaltlich dieser
Richtlinien den Anforderungen der Technischen
NOx-Vorschrift 2008, Kapitel 5, und ihren Anhängen entsprechen.
6.2
CO2 soll im trockenen oder feuchten Bezugszustand mittels Analysegeräten, die nach dem
Prinzip der nichtdispersiven Infrarot-Absorption
(NDIR) funktionieren, gemessen werden. SO2
soll im trockenen oder feuchten Bezugszustand
mittels Analysegeräten, die nach Prinzipien der
nichtdispersiven Infrarot-Absorption (NDIR)
oder der nichtdispersiven Ultraviolett-Absorption funktionieren, und gegebenenfalls mittels zu-
Richtlinien für Abgasreinigungssysteme 2009 – Seite 7 von 15
2009 Guidelines for exhaust gas cleaning systems – page 7 of 15
37/10
37/10
Beilage/Enclosure
6.3
6.4
6.5
6.6
6.7
6.8
6.9
7
7.1
7.2
7.3
7.4
7.5
sätzlicher Geräte wie z. B. Trockengeräten gemessen werden. Sonstige Systeme oder Analyseprinzipien können vorbehaltlich der Zulassung
durch die Verwaltung anerkannt werden, sofern
sie Ergebnisse liefern, die gegenüber denjenigen
der oben genannten Geräte besser oder gleichwertig sind.
Die Leistung der Analysegeräte soll den Anforderungen der Abschnitte 1.6 bis 1.10 in Anhang
III der Technischen NOx-Vorschrift 2008 entsprechen.
Eine SO2-Abgasprobe sollte an einer repräsentativen Probenahmestelle hinter der AR-Anlage
genommen werden.
SO2 und CO2 sollten direkt mittels direkten oder
extraktiven Probenahmesystemen überwacht
werden.
Im Extraktionsverfahren gewonnene Gasproben
für die SO2-Bestimmung sollen auf einer ausreichenden Temperatur gehalten werden, um Kondenswasser im Probenahmesystem und somit
einen Verlust an SO2 zu verhindern.
Wenn eine im Extraktionsverfahren gewonnene
Gasprobe vor der Analyse getrocknet werden
muss, dann soll die Trocknung so durchgeführt
werden, dass es nicht zu einem Verlust an SO2
in der analysierten Probe kommt.
Wird SO2 mit Hilfe eines direkten Systems gemessen, so muss auch der Wassergehalt im Abgasstrom an dieser Stelle gemessen werden,
um den Ablesewert auf einen Wert im trockenen
Bezugszustand zu korrigieren.
In begründeten Fällen, in denen die CO2-Konzentration durch die AR-Anlage verringert wird,
kann diese Konzentration am Einlass der ARAnlage gemessen werden, sofern die Genauigkeit einer solchen Methode eindeutig belegt
werden kann.
Datenaufzeichnungs- und Verarbeitungsgerät
Das Datenaufzeichnungs- und -verarbeitungsgerät soll robust und manipulationssicher konstruiert sein und über eine Nur-Lese-Funktion
verfügen.
Das Datenaufzeichnungs- und -verarbeitungsgerät soll die nach den Absätzen 4.4.7, 5.4.2
und Abschnitt 10.3 erforderlichen Daten auf der
Grundlage der Weltzeit (UTC) sowie den Schiffsort mittels eines Globalen Satellitennavigationssystems (GSNS) aufzeichnen.
Das Datenaufzeichnungs- und -verarbeitungsgerät soll die Erstellung von Berichten über festgelegte Zeiträume ermöglichen.
Die Daten sollen für einen Zeitraum von mindestens 18 Monaten ab dem Tag der Aufzeichnung
gespeichert werden. Wird die Einheit innerhalb
dieses Zeitraums ausgetauscht, so hat der
Schiffseigner sicherzustellen, dass die erforderlichen Daten an Bord gespeichert werden und
bei Bedarf verfügbar sind.
Das Gerät soll für das Herunterladen einer Kopie
der gespeicherten Daten und Berichte in einem
gebrauchsfertigen Format geeignet sein. Die
Kopien der Daten und Berichte sollen für die
Verwaltung oder Hafenstaatbehörde nach Bedarf verfügbar sein.
8
Handbuch für die bordseitige Überwachung
(HBÜ)
8.1
Es soll ein Handbuch für bordseitige Überwachung (HBÜ) ausgearbeitet werden, in dem jede in Verbindung mit einer Anlage zur Verbrennung von ölhaltigem Brennstoff installierte
AR-Anlage erfasst ist, für die ein Nachweis der
Einhaltung der Vorschriften erforderlich ist.
8.2
Das HBÜ soll mindestens umfassen:
a) die Sensoren, die bei der Bewertung der
Leistung des AR-Systems und der Waschwasserüberwachung zum Einsatz kommen,
sowie die Anforderungen hinsichtlich des
Betriebs, der Wartung und der Kalibrierung;
b) die Stellen, an denen Abgasemissionsmessungen und Waschwasserkontrollen vorgenommen werden sollen, sowie Angaben
über alle erforderlichen Zusatzdienste wie
z. B. Probenübertragungsleitungen und Einheiten zur Behandlung von Proben sowie alle dazugehörigen Anforderungen hinsichtlich
des Betriebs oder der Wartung;
c) die zu verwendenden Analysegeräte sowie
die Anforderungen hinsichtlich des Betriebs,
der Wartung und der Kalibrierung;
d) Verfahren für die Null- und Messbereichskontrolle der Analysegeräte; und
e) sonstige Informationen oder Daten, die für
das ordnungsgemäße Funktionieren des
Überwachungssystems oder seiner Verwendung zum Nachweis der Einhaltung der Vorschriften von Bedeutung sind.
8.3
Im HBÜ soll festgelegt sein, wie die Besichtigung der Überwachung erfolgen soll.
8.4
Das HBÜ soll von der Verwaltung zugelassen
werden.
9
Einhaltung der Vorschriften durch das Schiff
9.1
SOx-Emissions–Konformitätsplan (SKP)
9.1.1
Alle Schiffe, die eine AR-Anlage ganz oder teilweise zur Erfüllung der Anforderungen der Anlage VI Regel 14 Absatz 1 und 4 von MARPOL
verwenden, sollen über einen von der Verwaltung zugelassenen SKP für das Schiff verfügen.
9.1.2
Im SKP sollen alle Elemente der Anlage zur Verbrennung von ölhaltigem Brennstoff aufgeführt
sein, welche die Anforderungen zum Betrieb
entsprechend den Bestimmungen der Regel 14
Absatz 1 und/oder 4 erfüllen sollen.
9.1.3
Gemäß Schema A soll der SKP Daten der fortlaufenden Überwachung enthalten, die beweisen, dass die Parameter in Absatz 4.4.7 innerhalb der empfohlenen Spezifikationen des
Herstellers gehalten werden. Gemäß Schema B
kann dies anhand von täglichen Aufzeichnungen
wichtiger Parameter nachgewiesen werden.
Richtlinien für Abgasreinigungssysteme 2009 – Seite 8 von 15
2009 Guidelines for exhaust gas cleaning systems – page 8 of 15
Beilage/Enclosure
9.1.4
Gemäß Schema B soll der SKP darstellen, wie
mit der fortlaufenden Überwachung von Abgasemissionen der Nachweis erbracht werden kann,
dass das Gesamtverhältnis SO2 (ppm)/CO2 (%)
des Schiffes dem in Regel 14 Absatz 1 und/oder
4 vorgegebenen Verhältnis vergleichbar ist oder
unterhab dem in Abschnitt 1.3 vorgeschriebenen
Verhältnis liegt. Gemäß Schema A kann dies anhand von täglichen Aufzeichnungen der Abgasemissionen nachgewiesen werden.
9.1.5
Es kann Geräte wie z. B. kleine Motoren oder
Kessel geben, bei denen der Anbau von AR-Anlagen nicht zweckmäßig wäre; dies ist insbesondere der Fall, wenn sich die Anlagen an einer
Stelle befinden, die weit entfernt von den Hauptmaschinenräumen liegt. Alle derartigen Anlagen
zur Verbrennung von ölhaltigem Brennstoff sollen im SKP aufgeführt sein. Bei diesen Anlagen
zur Verbrennung von ölhaltigem Brennstoff, die
nicht mit AR-Anlagen ausgerüstet sind, kann die
Erfüllung der Vorschriften mit Hilfe der Regel 14
Absatz 1 und/oder 4 erreicht werden.
9.2
Nachweis der Einhaltung der Vorschriften
9.2.1
Schema A
folgen. Die überwachten und aufgezeichneten
Werte sollen den pH-Wert, die PAK-Konzentration, die Trübung und die Temperatur beinhalten. Die Anlagen zur fortlaufenden Überwachung und Aufzeichnung sollen immer wenn die
AR-Anlage in Betrieb ist, auch in anderen Bereichen in Betrieb sein, mit Ausnahme von kurzen
Unterbrechungen für die Wartung und Reinigung der Anlagen. Das eingeleitete Wasser soll
folgende Grenzwerte einhalten.
10.1.2
i)
9.2.1.3 Die für notwendig erachteten Parameter sollen
gemäß Absatz 4.4.7 bei Betrieb der AR-Anlage
überwacht und fortlaufend aufgezeichnet werden, um die Einhaltung der Bestimmungen
nachzuweisen.
9.2.2
Schema B
9.2.2.1 Der SKP sollte auf das THS „Schema B“, das
AR-Tagebuch oder Maschinenüberwachungssystem und das HBÜ gemäß diesem Schema
verweisen; er soll diese jedoch nicht reproduzieren.
10
Waschwasser
10.1
Kriterien für das Einleiten von Waschwasser 1
10.1.1
Beim Betrieb des AR-Systems in Häfen oder
Flussmündungen soll eine fortlaufende Überwachung und Aufzeichnung des Waschwassers er-
1 Die Einleitkriterien für Waschwasser sind zu einem späteren Zeitpunkt zu überprüfen, wenn mehr Daten zur Zusammensetzung des
eingeleiteten Wassers und seinen Auswirkungen unter Berücksichtigung aller Ratschläge der Expertengruppe GESAMP zur Verfügung
stehen.
Das eingeleitete Waschwasser soll an der
Auslassöffnung des Schiffes einen pH-Wert
von mindesten 6,5 aufweisen, mit der Ausnahme, dass beim Manövrieren und während
der Reise die maximale Differenz, die zwischen Einlass und Auslass des Schiffes gemessen wird, 2 pH-Einheiten betragen darf.
ii) Während des Inbetriebnahmeverfahrens der
Anlage(n) nach dem Einbau soll die Fahne
des eingeleiteten Waschwassers außerhalb
des Schiffes gemessen werden (in Ruhelage
im Hafen), der pH-Wert des eingeleiteten
Wassers am pH-Kontrollpunkt an der Auslassöffnung wird aufgezeichnet, wenn die
Fahne in 4 Meter Abstand zur Auslassöffnung gleich oder größer einem pH-Wert von
6,5 ist. Der pH-Mindestwert des eingeleiteten Wassers von 6,5 ist gleichzeitig der im
THS „Schema A“ oder im THS „Schema B“
verzeichnete pH-Grenzwert an der Auslassöffnung.
9.2.1.1 Der SKP soll auf das THS „Schema A“, das ARTagebuch oder Maschinenüberwachungssystem und HBÜ gemäß Schema A verweisen; er
soll diese jedoch nicht reproduzieren. Es soll beachtet werden, dass alternativ dazu die Wartungsdaten im geplanten, von der Verwaltung
zugelassenen Wartungsaufzeichnungssystem
für das Schiff aufgezeichnet werden können.
9.2.1.2 Für alle unter Absatz 9.1.2 aufgeführten Anlagen
zur Verbrennung von ölhaltigem Brennstoff sollen Angaben gemacht werden, die beweisen,
dass die Anforderungen hinsichtlich der Leistung und der Beschränkungen für die zugelassene AR-Anlage gemäß Absatz 4.2.2.1 Buchstabe b erfüllt werden.
pH-Kriterien
10.1.2.1 Der pH-Wert des Waschwassers soll eine der
folgenden Anforderungen erfüllen, die im THS
„Schema A“ oder im THS „Schema B“ zu vermerken sind:
10.1.3
PAK (Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe)
10.1.3.1 Die PAK-Konzentration des Waschwassers soll
folgende Anforderungen erfüllen. Der entsprechende Grenzwert ist im THS „Schema A“ oder
im THS „Schema B“ zu vermerken.
10.1.3.2 Die fortwährende PAK-Höchstkonzentration im
Waschwasser soll nicht mehr als 50 μg/L PAKphe
(Phenantren-Äquivalent) über der PAK-Konzentration im Einlaufwasser liegen. Für diese Kriterien
soll die PAK-Konzentration im Waschwasser vor
dem Einleiten nach Austritt aus der Wasserbehandlungsanlage, jedoch oberhalb jeder Wasserwasserverdünnungs- oder anderweitigen Reaktantdosiereinheit – falls verwendet – gemessen
werden.
10.1.3.3 Der oben genannte Grenzwert von 50 μg/L wird
für einen Waschwasserdurchsatz von 45 t/MWh
durch die AR-Anlage normiert, wobei MW sich
auf die höchste Dauerleistung oder 80 % der
Nennleistung der Anlage zur Verbrennung von
ölhaltigem Brennstoff bezieht. Dieser Grenzwert
müsste entsprechend der nachstehenden Übersicht für niedrigere Durchflussmengen pro MWh
nach oben korrigiert werden und umgekehrt.
Richtlinien für Abgasreinigungssysteme 2009 – Seite 9 von 15
2009 Guidelines for exhaust gas cleaning systems – page 9 of 15
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Beilage/Enclosure
Durchflussmenge
(t/MWh)
Einleitkonzentration
Grenzwert
(μg/L PAKphe
Äquivalente)
Messtechnik
0-1
2250
Ultraviolettes Licht
2,5
900
–”–
Fluoreszenz *
5
450
11,25
200
–”–
22,5
100
–”–
45
50
–”–
90
25
–”–
10.1.3.4 In einem Zeitraum von 12 Stunden darf die fortwährende PAKphe–Konzentration den oben genannten Grenzwert während 15 Minuten um bis
zu 100 % überschreiten. Dies hätte eine Inbetriebsetzung der AR-Anlage außer der Reihe zur
Folge.
10.1.4
Trübung/ Schwebstoffe
10.1.4.1 Die Trübung des Waschwassers soll folgende
Anforderungen erfüllen: Der entsprechende
Grenzwert ist im THS „Schema A“ oder im THS
„Schema B“ zu vermerken.
10.1.4.2 Die Waschwasserbehandlungsanlage soll so
ausgelegt sein, dass Schwebstoffe, einschließlich Schwermetallen und Asche, auf ein Mindestmaß verringert werden.
10.1.4.3 Die höchstzulässige fortwährende Trübung des
Waschwassers soll 25 FNU (Formazin-Trübungseinheiten) beziehungsweise 25 NTU (Nephelometrische Trübungseinheiten) oder entsprechende
Einheiten über der Trübung des Einlaufwassers
nicht überschreiten. Jedoch machen bei großer
Trübung des Einlaufwassers die Genauigkeit des
Messgeräts und die Zeitspanne zwischen der
Messung beim Einlaufen und der Messung beim
Auslaufen die Verwendung eines Differenzgrenzwertes unzuverlässig. Daher sollen alle gemessenen Trübungsdifferenzwerte einem gleitenden
Mittelwert von maximal 25 FNU über einen Zeitraum von 15 Minuten entsprechen. Für diese Kriterien soll die Trübung des Waschwassers vor
dem Einleiten nach Austritt aus der Wasserbehandlungsanlage, jedoch oberhalb der Waschwasserverdünnung (oder anderweitigen Reaktantdosierung) gemessen werden.
10.1.4.4 In einem Zeitraum von 12 Stunden darf der fortwährende Trübungsgrenzwert beim Einleiten
während 15 Minuten um bis zu 20% überschritten werden.
10.1.5
Nitrate
10.1.5.1 Die Waschwasserbehandlungsanlage soll verhindern, dass die eingeleitete Nitratmenge größer ist als die mit der 12 %-igen Beseitigung von
NOx aus den Abgasen in Verbindung stehende
Menge oder über den Normalwert von 60 mg/l
für eine Waschwassereinleitrate von 45 t/MWh
hinausgeht, je nachdem welcher Wert größer ist.
* Für jede Durchflussmenge > 2,5 t/MWh soll die Fluoreszenztechnik
zur Anwendung kommen.
10.1.5.2 Bei jeder Erneuerungsbesichtigung sollen Angaben zu den Nitratkozentrationen in Proben des
ausgelassenen Wassers, die in den drei Monaten vor der Besichtigung aus jeder AR-Anlage
gezogen wurden, vorliegen. Jedoch kann die
Verwaltung verlangen, dass eine zusätzliche
Probe gezogen und analysiert wird. Die Angaben zu den Nitratkonzentrationen und die Analysebescheinigung sind als Teil des AR-Tagebuchs an Bord aufzubewahren und bei der
Besichtigung auf Verlangen der Hafenstaatenkontrolle oder sonstiger Parteien zur Verfügung
zu halten. Die Anforderungen in Bezug auf die
Probenentnahme, Lagerung, Handhabung und
Analyse sollen im THS „Schema A“ oder im THS
„Schema B“ näher ausgeführt werden. Um eine
vergleichbare Bewertung der eingeleiteten Nitratmenge sicherzustellen, sollen die Probenahmeverfahren unter Berücksichtigung von Absatz
10.1.5.1 erfolgen, der festlegt, dass ein Normalwert für die Waschwassereinleitrate erforderlich
ist. Die Prüfmethode für die Nitratanalyse soll
sich an dem Standardanalyseverfahren für
Meerwasser nach Grasshoff et al. ausrichten.
10.1.5.3 Alle Systeme sind auf Nitrate im Einleitwasser zu
testen. Wenn die typische Nitratmenge 80 %
über der oberen Grenze liegt, ist dies im THS
„Schema A“ oder im THS „Schema B“ zu vermerken.
10.1.6
Waschwasserzusätze und andere Stoffe
10.1.6.1 Es ist für diejenigen AR-Technologien eine Bewertung des Waschwassers erforderlich, die
Chemikalien, Zusätze und Zubereitungen einsetzen oder relevante Chemikalien vor Ort erzeugen. Bei der Bewertung könnten entsprechende
Richtlinien berücksichtigt werden, wie zum
Beispiel das in Entschließung MEPC.126 (53)
festgelegte Verfahren zur Zulassung von Ballastwasser-Behandlungssystemen, die aktive Substanzen einsetzen (G9), auch sollen erforderlichenfalls zusätzliche Waschwasserkriterien
erarbeitet werden.
10.2
Überwachung von Waschwasser
10.2.1
pH-Wert, Ölgehalt (anhand der gemessenen
PAK-Werte) und Trübung sollen gemäß den
Empfehlungen in Abschnitt 7 dieser Richtlinien
fortlaufend überwacht und aufgezeichnet werden. Die Überwachungseinrichtungen sollen
auch die im Folgenden beschriebenen Leistungskriterien erfüllen:
pH-Wert
10.2.2
Die pH-Elektrode und das pH-Meter sollen eine
Auflösung von 0,1 pH-Einheiten und einen Temperaturausgleich besitzen. Die Elektrode soll die
in BS 2586 festgelegten Anforderungen erfüllen
oder eine äquivalente oder bessere Leistung erbringen, das Messgerät soll BS EN ISO 607462:2003 erreichen oder übertreffen.
10.2.3
Das PAK-Überwachungsgerät soll in der Lage
sein, die PAK-Konzentration in Wasser in einer
Größenordnung zu überwachen, die das Dop-
PAK
Richtlinien für Abgasreinigungssysteme 2009 – Seite 10 von 15
2009 Guidelines for exhaust gas cleaning systems – page 10 of 15
Beilage/Enclosure
pelte der Einleitkonzentrationsgrenze in der
nachstehenden Übersicht beträgt. Das Gerät
soll ordnungsgemäß arbeiten und in Waschwasser mit einer Trübung innerhalb des Arbeitsbereichs der Vorrichtung nicht mehr als 5 % abweichen.
10.2.4
Bei Vorrichtungen, die ein Einleiten mit geringeren Durchflussmengen und höheren PAK-Konzentrationen vorsehen, soll aufgrund des zuverlässigen Betriebsbereichs die Überwachung mit
ultraviolettem Licht oder äquivalente Techniken
eingesetzt werden.
Trübung
10.2.5
Das Gerät zur Überwachung der Trübung soll
den Anforderungen in ISO 7027:1999 oder USEPA 180.1 entsprechen.
Aufzeichnung der Temperatur
10.3
Aufzeichnung von Waschwasserkontrolldaten
10.3.1
Das Datenaufzeichnungssystem soll den Anforderungen der Abschnitte 7 und 8 entsprechen
und den pH-Wert, den PAK-Gehalt und die Trübung gemäß den Waschwassserkriterien fortlaufend aufzeichnen.
10.4
Waschwasserrückstände
10.4.1
Rückstände aus der AR-Anlage sollen zu geeigneten landseitigen Auffangeinrichtungen gebracht werden. Diese Rückstände sollen weder
auf See entsorgt noch an Bord verbrannt werden.
10.4.2
Jedes mit einem AR-System ausgerüstete Schiff
soll die Lagerung und die Entsorgung von
Waschwasserrückständen in einem AR-Protokoll, unter Angabe von Datum, Zeitpunkt und Ort
der Lagerung und Entsorgung, vermerken. Das
AR-Protokoll kann Teil eines von der Verwaltung
zugelassenen vorhandenen Tagebuchs oder
elektronischen Aufzeichnungssystems sein.
Anhang I
Muster eines SOx-EmissionsKonformitätszeugnisses
Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in
der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen im Namen der Regierung
............................................................................................
(vollständige Bezeichnung des Staates)
durch
..........................................................................................
(vollständige amtliche Bezeichnung der nach dem
Übereinkommen ermächtigten zuständigen
Person oder Stelle)
Hiermit wird bescheinigt, dass die nachstehend aufgeführte Anlage zur Abgasreinigung (AR) gemäß den Vorschriften der Leistungsbeschreibung in Schema A der mit
IMO-Entschließung MEPC.184(59) angenommenen Richtlinien für Abgasreinigungssysteme besichtigt worden ist.
Dieses Zeugnis gilt nur für die hier genannte AR-Anlage:
Hersteller Modell/
der
Typ
Einheit
Seriennummer
AR-Anlage und
Zulassungsnummer des
Technischen
Handbuchs
Eine Kopie dieses Zeugnisses ist zusammen mit dem
Technischen Handbuch für das AR-System zu jedem
Zeitpunkt an Bord des Schiffes mitzuführen, das mit diesem AR-System ausgerüstet ist.
Dieses Zeugnis ist vorbehaltlich der Besichtigungen nach
Abschnitt 4.2 der Richtlinien und Regel 5 der revidierten
Anlage VI von MARPOL auf Schiffen gültig, die der Hohheitsgewalt der obengenannten Regierung unterliegen.
Ausgestellt in
............................................................................................
Aufkleber
oder
Zahl
(Ort der Ausstellung des Zeugnisses)
TT/MM/JJJJ
Bezeichnung der Verwaltung
SOx-Emissions-Konformitätszeugnis
Zeugnis über die Anlagenzulassung von
Abgasreinigungssystemen
Ausgestellt nach dem 2008 mit Entschließung
MEPC.176 (58) geänderten Protokoll von 1997 zur Änderung des Internationalen Übereinkommen von 1973 zur
.........................................
............................................
(Datum der Ausstellung)
(Unterschrift des
ermächtigten Bediensteten,
der das Zeugnis ausstellt)
(Siegel bzw. Stempel der Stelle)
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2009 Guidelines for exhaust gas cleaning systems – page 11 of 15
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Beilage/Enclosure
Anhang II
Nachweis über die SO2/CO2-Überwachungsmethode
1 Die SO2/CO2–Überwachungsmethode ermöglicht eine
direkte Überwachung des Abgasemissionen, um die
Einhaltung der in Tabelle 1 im Abschnitt 1.3 dieser
Richtlinien angegebenen Emissionsgrenzwerte zu
überprüfen. Bei AR-Systemen, die während des Abgasreinigungsvorgangs CO2 aufnehmen, muss das
CO2 vor dem Reinigungsprozess gemessen und die
CO2-Konzentration vor dem Reinigen mit der SO2Konzentration nach dem Reinigen verwendet werden.
Bei herkömmlichen gering alkalischen Reinigungssystemen wird während der Abgasreinigung praktisch
kein CO2 aufgenommen, so dass die Überwachung
beider Gase nach dem Reinigungsvorgang erfolgen
kann.
2 Die Übereinstimmung zwischen dem SO2/CO2–Verhältnis kann durch einfache Kontrolle der entsprechenden Kohlenstoffanteile je Masseeinheit der Destillate und Rückstandsöle nachgewiesen werden. Für
diese Gruppe von Kohlenwasserstoff-Brennstoffen
bleibt der Kohlenstoffgehalt als der Vomhundertsatz
der Masse ausgedrückte Anteil fast gleich, während
der Wasserstoffanteil abweicht. Daraus lässt sich
schließen, dass für einen bestimmten Kohlenstoffverbrauch durch die Verbrennung der Verbrauch von
Schwefel im Verhältnis zum Schwefelgehalt des
Brennstoffs steht, das heißt in anderen Worten ein
konstantes Verhältnis zwischen Kohlenstoff und
Schwefel, das an das Molekulargewicht von Sauerstoff aus der Verbrennung angepasst ist.
3 Die erste Entwicklung des SO2/CO2–Verhältnisses
wird dazu verwendet, die Einhaltung der Emissionen
von 1,5 % S im Brennstoff zu überprüfen. Der Grenzwert von 65 (1ppm/%) SO2/CO2 für 1,5 % Schwefel im
Brennstoff wird nachgewiesen, indem zuerst das
Tabelle 1:
*
Es ist zu beachten, dass das SO2/CO2-Verhältnis des
Destillats leicht von demjenigen des Rückstandsöls abweicht. Der Grund hierfür sind die stark unterschiedlichen
Wasserstoff/Kohlenstoff-Atomverhältnisse (H:C) der beiden Brennstoffe. In Abbildung 1 ist das Ausmaß der Empfindlichkeit der SO2 /CO2-Verhältnisse gegenüber H:C für
eine lange Reihe von H:C-Konzentrationen und Schwefelkonzentrationen im Brennstoff dargestellt. Aus Abbildung 1 geht hervor, dass bei Schwefelanteilen im Brennstoff von weniger als 3,00 % S der Unterschied bei den
S/C-Verhältnissen für Destillat und Rückstandsöl weniger
als 5,0 % beträgt.
Bei Verwendung von nicht-mineralölbasierten ölhaltigen
Brennstoffen muss das geeignete SO2 /CO2 –Verhältnis
für die in Regel 14 Absatz 1 und/oder 4 angegebenen
Werte von der Verwaltung genehmigt werden.
Brennstoffeigenschaften von Destillat und Rückstandsöl für Schiffe
Kohlenstoff
Brennstoff
Massenverhältnis zwischen Schwefel und Kohlenstoff
im Brennstoff berechnet wird, das in Tabelle 1 für verschiedene Brennstoffe und Schwefelanteile im Brennstoff, einschließlich 1,5 % Schwefel für Destillate und
Rückstandsöle, dargestellt ist. Diese Verhältnisse
wurden für die Auflösung nach den entsprechenden
SO2- und CO2-Konzentrationen im Abgas, die in Tabelle 2 aufgeführt sind, verwendet. Es wurden Molekulargewichte (MG) berücksichtigt, um Massenanteile in Molanteile umzurechnen. Bei den Brennstoffen
mit einem Schwefelanteil von 1,5 % in Tabelle 2 wird
der CO2-Anteil zuerst auf 8 % festgelegt und dann auf
0,5 % vermindert, um zu zeigen, dass Änderungen
der Überschussluft keine Auswirkungen haben. Erwartungsgemäß ändert sich die absolute SO2-Konzentration, nicht jedoch das SO2/CO2-Verhältnis. Dies
deutet darauf hin, dass das SO2/CO2-Verhältnis nicht
von Kraftstoff-/Luft-Verhältnissen abhängt. Daher
kann das SO2/CO2-Verhältnis zuverlässig zu jedem
Zeitpunkt des Betriebs, einschließlich des Betriebs
ohne Bremskraft, verwendet werden.
Wasserstoff
Schwefel
Sonstige
Masse-% Masse-% Masse-% Masse-%
C
H
S
Brennstoff S/C
Abgas
SO2 /CO2
mol/kg
mol/kg
mol/kg
mol/mol
ppm/%
(v/v)
Destillat*
86,20
13,60
0,17
0,03
71,8333
136
0,0531
0,00074
7,39559
Rückstand*
86,10
10,90
2,70
0,30
71,7500
109
0,8438
0,01176
117,5958
Destillat*
85,05
13,42
1,50
0,03
70,8750
134,2
0,4688
0,006614
66,1376
Rückstand*
87,17
11,03
1,50
0,30
72,6417
110,3
0,4688
0,006453
64,5291
Beruht auf den Eigenschaften in den NOx-Überwachungsrichtlinien der IMO, Entschließung MEPC.103(49).
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2009 Guidelines for exhaust gas cleaning systems – page 12 of 15
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6,0 32,065
S/C Rückstandsbrennstoff =
g) Es müssen keine Brennstoffeigenschaften bekannt sein.
64,064
200 87,17 %
h) Da nur zwei Messungen an einer Stelle durchgeführt werden, können instationäre Effekte des Motors oder der AR-Anlage durch Angleichung der
Signale dieser beiden Analysegeräte auf das Mindestmaß verringert werden. (Es ist zu beachten,
dass sich die am besten zur Angleichung geeigneten Punkte dort befinden, wo jedes Analysegerät
auf eine Schrittänderung der Emissionen an der
Probenahmesonde um 50 % des stationären
Werts reagiert.)
i) Dieser Grenzwert ist unabhängig vom Ausmaß der
Abgasverdünnung. Eine Verdünnung kann im
Rahmen einer Verdampfung von Wasser in einer
AR-Anlage sowie als Bestandteil eines Vorbehandlungssystems eines Abgasentnahmegerätes
vorkommen.
100
S/C Rückstandsbrennstoff = 0,01723
6,0 32,065
S/C Destillatbrennstoff =
64,064
200 85,05 %
100
S/C Destillatbrennstoff = 0,01765
5 Somit lauten die Arbeitsformeln wie folgt:
Für die vollständige Verbrennung =
SO2 (ppm* )
< 65
CO2 (%* )
Anhang III
Für die unvollständige Verbrennung =
Erfassung von Waschwasserdaten
SO2 (ppm* )
< 65
CO2 (%* ) + (CO (ppm* )/10000) + (THC (ppm* )/10000)
* Anmerkung: Für Gaskonzentrationen ist eine Probenahme oder
Umrechnung auf der Grundlage desselben Restwassergehalts (z. B. vollständig nass, vollständig
trocken) erforderlich.
6 Die Grundlage für die Verwendung des SO2/CO2-Verhältnisses (1ppm/%) von 65 als Grenzwert für die
Feststellung der Einhaltung von Regel 14 Absatz 1
oder 4 lautet wie folgt:
a) Dieser Grenzwert kann verwendet werden, um die
Einhaltung der Vorschriften durch Ölbrenner, die
keine mechanische Kraft erzeugen, festzustellen.
b) Dieser Grenzwert kann dazu verwendet werden,
um die Einhaltung der Vorschriften bei beliebiger
Leistung einschließlich des Leerlaufs festzustellen.
c) Dieser Grenzwert setzt nur zwei Gaskonzentrationsmessungen an einer Probenahmestelle voraus.
d) Es ist nicht erforderlich, Parameter wie z. B. Motordrehzahl, Motordrehmoment, Motorabgasdurchsatz oder Brennstoffmassenstrom des Motors zu messen.
e) Werden beide Gaskonzentrationsmessungen bei
demselben Restwassergehalt in der Probe durchgeführt (z. B. vollständig nass, vollständig trocken),
so sind keine Trocken-zu-feucht-Umrechnungsfaktoren bei der Berechnung erforderlich.
Hintergrund
Die Waschwassereinleitkriterien dienen als erster Leitfaden für die Umsetzung von AR-Systemauslegungen. Die
Kriterien sollen in der Zukunft überprüft werden, wenn
mehr Daten zum Inhalt des eingeleiteten Wassers und
seinen Auswirkungen zur Verfügung stehen, wobei Hinweise aus der GESAMP-Gruppe zu berücksichtigen sind.
Die Verwaltungen sollen daher das Sammeln von einschlägigen Daten vorsehen. Zu diesem Zweck werden die
Schiffseigner zusammen mit dem Hersteller der AR-Anlage gebeten, Proben zu entnehmen und zu sammeln von:
•
•
•
Einlaufwasser (als Ausgangsprobe);
Wasser nach dem Wäscher (jedoch vor dem Behandlungssystem); und
Auslaufwasser.
Diese Probenentnahme könnte im Rahmen der Zulassungsprüfung oder kurz nach der Inbetriebnahme und in
Abständen von zwölf Monaten für einen Betriebszeitraum
von zwei Jahren (mindestens drei Proben) erfolgen. Die
Durchführung und Analyse der Proben soll für die folgenden Parameter von Labors durchgeführt werden, die
EPA- oder ISO-Prüfverfahren anwenden:
• pH-Wert
•
•
PAK und Öl (detaillierte GC-MS-Analyse)
Nitrat
f) Dieser Grenzwert entkoppelt den thermischen
Wirkungsgrad der Heizölverbrennungseinheit vollständig von der AR-Anlage.
•
•
Nitrit
Cd
•
•
Cu
Ni
ppm bedeutet „Teile pro Million“. Es wird angenommen, dass ppm
mit Gasanalysegeräten auf molarer Grundlage gemessen wird, wobei
von einem idealen Gasverhalten ausgegangen wird. Die technisch korrekten Einheiten sind eigentlich Mikromole eines Stoffes pro Mol der
Gesamtmenge (μmol/mol); es wird jedoch die Einheit ppm verwendet,
um eine Übereinstimmung mit den Einheiten in der Technischen NOxVorschrift zu erreichen.
•
•
•
Pb
Zn
As
•
•
Cr
V
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Richtlinien für Abgasreinigungssysteme 2009 – Seite 14 von 15
2009 Guidelines for exhaust gas cleaning systems – page 14 of 15
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Der Umfang der Prüfungen im Labor kann im Lichte der
gewonnenen Erkenntnisse verändert oder gesteigert werden.
Bei der Einreichung von Probendaten bei der Verwaltung
sollen mindestens Angaben zu den Waschwassereinleitraten, gegebenenfalls zur Verdünnung des eingeleiteten
Wasser und zur Motorleistung sowie genaue Angaben
zum verwendeten Brennstoff aus der Bunkerlieferbescheinigung zur Verfügung gestellt werden.
Es wird empfohlen, dass dem Schiff, das diese Angaben
der Verwaltung entsprechend ihren Vorgaben zur Verfügung gestellt hat, eine Befreiung von der Erfüllung möglicher strengerer Waschwassereinleitvorschriften gewährt
werden soll. Die Verwaltung soll Angaben, die sie in dieser Angelegenheit erhalten hat, an die Organisation zur
Verteilung über die entsprechenden Einrichtungen weiterleiten.
(VkBl. 2010 S. 341)
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