FSF-Jahresbericht 2008

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FSF-Jahresbericht 2008
Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen e. V.
Jahresbericht 2008
Impressum:
Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen e.V.
Hallesches Ufer 74–76
10963 Berlin
Tel.: 030 23 08 36 0
Mail: info(at-Zeichen)fsf.de
© Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen e.V.
Berlin, im Oktober 2009
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INHALT
VORWORT. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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EINFÜHRUNG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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Die FSF – ein Überblick . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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Eine wichtige Säule des Jugendschutzes: die Jugendschutzbeauftragten . . . . . . . . . . . .
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THEMEN 2008 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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1.1
Gerichtsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
17
1.2
Verstärkte Zusammenarbeit zwischen der FSF und der FSM. . . . . . . . . . . . . . . . . .
18
1.3
Gegenseitige Anerkennung von Prüfergebnissen von FSK und FSF . . . . . . . . . .
19
1.4
Einführung eines Serienprüfverfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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PRÜFUNGEN 2008 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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2.1
Prüfumfang 2008: Zahlen und Entwicklungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.1.1 Ausnahmeanträge nach § 9 Abs. 1 JMStV. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.1.2 FSK-12-Filme. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.1.3 Erotikfilme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.1.4 Indizierte Filme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.1.5 Spielfilme ohne FSK-Kennzeichen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.1.6 Non-Fiction/Reality . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.1.7 Serien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.1.8 TV-Movies . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.1.9 Trailer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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2.2
Organisation der Prüfungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.2.1 Benennung von Prüferinnen und Prüfern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.2.2 Zusammenspiel von Prüfausschüssen und Kuratorium . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.2.2.1 Arbeitsgruppe „Programm und neue Formate“. . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.2.2.2 Arbeitsgruppe „Konvergenz“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.2.2.3 Arbeitsgruppe „Deutschland sucht den Superstar“ (DSDS) . . . . . .
2.2.2.4 Fortbildungsveranstaltungen für Prüferinnen und Prüfer
mit Programmbeispielen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.2.2.5 Prüferrundbriefe und interner Bereich der FSF-Website . . . . . . . . . .
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Inhalte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.3.1 Dokumentationen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen
(Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 6 JMStV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.3.2 Real-Life-Dokus und Coaching-Formate. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.3.3 „Schlechte“ Sprache als Kriterium des Jugendschutzes. . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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1.
2.
2.3
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Inhalt
3.
4.
PROGRAMMBEGLEITUNG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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3.1
Beratung der Sender, Unterstützung der Jugendschutzbeauftragten . . . . . . . . . .
41
3.2
Anfragen und Beschwerden bei der Jugendschutz-Hotline . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
42
3.3
Programmbeobachtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3.3.1 Vorgehensweise. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3.3.2 Ergebnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3.3.3 Zusammenfassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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MEDIENPÄDAGOGIK . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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4.1
5.
Comenius-Auszeichnung und Europäischer Medienpreis für
DVD „Krieg in den Medien“ (KIM) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
47
4.2
Deutschlandweite Fortbildungsveranstaltungen von KIM. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
47
4.3
Entwicklung einer Konzeption für DVD-ROM „Faszination Medien“ . . . . . . . .
47
4.4
Medienpädagogisches Engagement bei der Duisburger Filmwoche doxs!. . . . .
48
4.5
Mitarbeit bei der Neuauflage von
„Mediasmart – Werbung sehen und verstehen“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
48
VERANSTALTUNGEN, PUBLIKATIONEN, ÖFFENTLICHKEITSARBEIT . . . . . . . .
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5.1
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5.2
Die Veranstaltungsreihe tv impuls . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5.1.1 „Erziehungsprobleme und Esskultur – Reality-/Coaching-TV
und die Suche nach Orientierung“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5.1.2 „Tatort Sprache. Verbale Grenzüberschreitungen in den Medien
und ihre Wirkung“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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Weitere Veranstaltungen unter Beteiligung der FSF . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5.2.1 GMK-Forum: „Geteilter Bildschirm – getrennte Welten?“ . . . . . . . . . . . . . . . .
5.2.2 Buckower Mediengespräche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5.2.3 Deutsches Kinderhilfswerk/FSF/GMK: „Kinderarmut und Medien.
Chancengleiche Mediennutzung für alle Kinder“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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5.3
Die Fachzeitschrift tv diskurs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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5.4
Die UVK-Reihe "Alltag, Medien und Kultur" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
54
5.5
medius – Preis für Abschlussarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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Inhalt
ANHANG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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Anhang I:
Mitglieder der FSF und ihre Jugendschutzbeauftragten im Jahr 2008 . . . . . . . .
A-1
Anhang II:
Vorstand der FSF im Jahr 2008 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
A-2
Anhang III:
Kuratorium der FSF im Jahr 2008 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
A-3
Anhang IV:
Prüferinnen und Prüfer der FSF im Jahr 2008 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
A-7
Anhang V:
Beispiele aus der Prüfpraxis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
A-21
1.
Dokumentationen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen /
Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 6 JMStV
1.1 Rechtsgutachen von Dr. jur. Marc Liesching: Auslegungsfragen bei
Rundfunksendungen zum politischen Zeitgeschehen (§ 5 Abs. 6 JMStV). .
1.2 Claudia Mikat: Heilsamer Schock oder Traumatisierung?
Zur Bewertung von dokumentarischem Material aus
Jugendschutzsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
A-21
2.
Reality-TV, Real People-Docu-Soaps und Coaching-Formate . . . . . . . . . . .
Christina Heinen: Zuhause im Glück. Zwischen Voyeurismus
und Anteilnahme Fremdschämen und Empathie – sind die neuen
Coaching-Reportagen rund um das Thema Familie ein Fall für den
Jugendmedienschutz?
A-67
3.
„Schlechte“ Sprache als Kriterium im Jugendmedienschutz . . . . . . . . . . . .
Claudia Mikat: Flüche, Beschimpfungen und Sexualisierung.
Sprachliche Tabuverletzung als Thema des Jugendschutzes.
A-73
Prüfordnung der FSF vom 1.9.2003 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
A-81
Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung der FSF vom 1.3.2005 . . . . . . . . .
A-97
Anhang VIII: Vorlagesatzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
A-139
Richtlinien zum Umgang mit Castingshows und
vergleichbaren Formaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
A-145
Chronik der FSF . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
A-151
Anhang VI:
Anhang IX:
Anhang X:
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A-59
gg
VORWORT
Das durch die Reform der Jugendschutzgesetze im Jahre 2003 geschaffene System der regulierten Selbstregulierung hat das Stadium des Versuchs verlassen. Es ist inzwischen
etabliert und arbeitet erfolgreich. Dies haben alle daran beteiligten Institutionen in weitgehender Übereinstimmung festgestellt, der Forschungsbericht des Hans-Bredow-Instituts
hat dies ebenfalls bestätigt.
Das System ist mit der Anerkennung der FSF als die erste anerkannte Selbstkontrolle
(August 2003) gestartet, und es muss sich immer wieder neu auf die ständigen Veränderungen, die der schnelllebige Medienmarkt mit sich bringt, einstellen. Zum einen sind es
die Inhalte, die sich in den letzten 10 Jahren enorm gewandelt haben. Ging es in der Anfangszeit der FSF noch vor allem um die Darstellung von Gewalt und Sexualität in Filmen,
Serien oder TV-Movies, so sind es inzwischen ganz neue Programme, vor allem die Reality-Formate, die auf dem Fernsehmarkt eine immer größere Rolle spielen. Es geht nicht
mehr um Fiktion, sondern um reale Menschen. Die Zuschauer treten aus einer passiven
Rolle heraus und werden zu Akteuren in Unterhaltungsformaten. Ihre Probleme, ihre vorhandenen oder – was für den Jugendschutz noch relevanter ist –nicht vorhandenen Talente
werden vor einem Millionenpublikum dargestellt, bewertet und kommentiert. Wie wirkt
sich das vor allem auf die jungen Zuschauer vor den Fernsehgeräten zu Hause aus, wenn
beispielsweise in Castingshows ein untalentierter Kandidat oder eine untalentierte Kandidatin in aller Öffentlichkeit ungeschminkt erfährt, dass der Auftritt – entgegen der eigenen
Erwartung – anscheinend eine Zumutung war? Welche Regeln müssen hier beachtet werden? Inwieweit ist dies eine Frage von Geschmack oder Anstand, und wann werden die
Interessen des Jugendschutzes berührt?
Neben diesen inhaltlichen Fragen hat sich die Selbstkontrolle mit den neuen Produktionsbedingungen von Fernsehsendungen auseinanderzusetzen. Im Gegensatz zu Filmen
oder Serien liegen die neuen Formate oft erst wenige Tage vor dem Sendetermin in der
endgültigen Form vor, sodass für eine Prüfung nur sehr wenig Zeit zur Verfügung steht.
Hier müssen neue Instrumente gefunden werden, um auf der einen Seite die Interessen der
Sender ernst zu nehmen, die nicht zwei Tage vor der Ausstrahlung aufgrund eines negativen Prüfentscheids eine wirtschaftlich wichtige Sendung aus dem Programm nehmen wollen, und auf der anderen Seite gleichzeitig zu gewährleisten, dass die Kriterien des Jugendschutzes berücksichtigt werden. In diesem Bereich Verfahren zu entwickeln, die beides
berücksichtigen, war eine wichtige Aufgabe der FSF im Jahr 2008.
Der veränderte öffentliche Umgang mit Privatem ist aber nicht nur ein Thema, das wir
im Fernsehen beobachten. Wir finden es ebenso in den sozialen Netzwerken des Internets.
Während für die Generation der Erwachsenen der Schutz des Privaten und der persönlichen Daten eine wichtige Errungenschaft und einen hohen Wert darstellen, so begreifen
Jugendliche die Veröffentlichung von zum Teil intimen Details gegenüber einer Gemeinschaft von Zuschauern oder Mitgliedern des gleichen sozialen Netzwerks als einen Teil
ihrer Identitätsbildung. Aber wissen sie, welche Folgen es haben kann, wenn ihr soziales
Umfeld oder ein späterer Arbeitgeber Zugang zu diesen Informationen erhält? Hier kom-
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Vorwort
men wir mit gesetzlichen Beschränkungen allein nicht weiter. Dieses neue Verständnis des
Verhältnisses von Privatheit und Öffentlichkeit spielt also nicht nur im Fernsehen, sondern
gleichermaßen im Internet eine große Rolle. Das zeigt, dass es immer weniger Sinn macht,
Medien nach ihren Vertriebswegen zu trennen, wenn es um die Wirkung gleicher oder
ähnlicher Inhalte auf Kinder oder Jugendliche geht.
Aber auch die klassischen medialen Inhalte wie Filme oder Serien stehen zunehmend
über verschiedene Verbreitungswege zur Verfügung. Erfolg versprechende Fernsehserien
werden parallel auf DVD ausgewertet oder können aus dem Internet geladen werden. Bald
werden alle Fernsehinhalte direkt über das Internet erreichbar sein. Auch Computerspiele
werden in Zukunft immer mehr aus dem Netz bezogen werden können. Dieses Zusammenwachsen der Inhalte wird sich angesichts der technischen Entwicklung noch verstärken. Während für die Nutzer die Verbreitungswege der Inhalte irrelevant werden, gewinnen sie für die Einrichtungen des Jugend- und Jugendmedienschutzes zunehmend an
Bedeutung. Die FSF und die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter (FSM)
haben daher im Sommer 2008 beschlossen, in Zukunft enger zusammenzuarbeiten. Die
Kenntnisse und die Einflussmöglichkeiten der FSM im Bereich des Internets sollen so mit
den Erfahrungen der FSF im Bereich der Bewertung von Bewegtbildern optimal verknüpft
werden. Hinzu kommt, dass die Mitgliedssender der FSF ausnahmslos über eigene Internetportale verfügen und somit ohnehin in beiden Institutionen vertreten sind. Die gegenseitige
Anerkennung von Prüfergebnissen und die optimale Nutzung der jeweiligen unterschiedlichen Kompetenzen beider Stellen sollen in Kürze umgesetzt werden. Die Zusammenarbeit mit den nach dem Jugendschutzgesetz tätigen Selbstkontrollen, der Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) und der Unterhaltungssoftware-Selbstkontrolle (USK)
wird von der FSF in den Bereichen angestrebt, in denen es für den Jugendschutz als Antwort auf die Herausforderung der medialen Entwicklung nötig ist, zu einer engen Kooperation zu kommen.
Dieser Jahresbericht gibt einen Überblick über die unterschiedlichen Arbeitsschwerpunkte der FSF im Jahr 2008. Er zeigt auf, welche Probleme es aus unserer Sicht zu bewältigen gilt und welche Lösungsansätze wir sehen. Gleichzeitig soll er möglichst transparent
und sachlich über die internen Diskurse zu konkreten Programmen, insbesondere zu neuen Formaten, informieren.
Berlin, 15. Oktober 2009
Prof. Joachim von Gottberg
Geschäftsführer der FSF
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EINFÜHRUNG
Die FSF – ein Überblick
Die Gründung der Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen (FSF) im April 1994 war Folge
einer öffentlichen und wissenschaftlichen Diskussion um die Darstellung von Gewalt und
Sexualität im damals noch recht jungen deutschen Privatfernsehen. Als eingetragener gemeinnütziger Verein hat sich die FSF die Verbesserung des Jugendschutzes im Fernsehen
als Zielsetzung in die Satzung geschrieben. Träger und Mitglieder der FSF sind 24 bundesweit ausstrahlende private Fernsehsender (vgl. Anhang I).
Ein wesentlicher Teil der Aufgaben der FSF besteht in der Prüfung von jugendschutzrelevanten Fernsehsendungen vor der Ausstrahlung. Aufgrund des in Art. 5 Grundgesetz
festgeschriebenen Zensurverbots ist staatlichen Stellen eine solche Vorprüfung nicht gestattet. Im Einvernehmen mit den für die Regulierung des Fernsehens zuständigen Bundesländern haben die privaten Sender ihre Verantwortung für den Jugendschutz angenommen und sich verpflichtet, die Programme, die in Bezug auf die geplante Sendezeit von
ihren Jugendschutzbeauftragten nicht als offensichtlich unbedenklich eingestuft werden,
vor der Ausstrahlung durch die Ausschüsse der FSF prüfen zu lassen. Ergebnis der Prüfung kann, neben einer Bestätigung der geplanten Sendezeit, eine Zustimmung unter Auflagen – in der Regel Schnittauflagen – sein, für das Programm kann eine spätere Sendezeit
festgelegt werden oder in besonders schweren Fällen kann eine Ausstrahlung ganz abgelehnt werden.
Für die Organisation und Verwaltung des Vereins ist der Vorstand (vgl. Anhang II) zuständig, der aus den Reihen der Mitgliedssender gewählt wird.
Um die Prüfung auf eine neutrale und fachlich solide Grundlage zu stellen, liegen alle
formalen und inhaltlichen Fragen, die mit der Zusammenstellung der Ausschüsse und der
Durchführung der Prüfung zusammenhängen, in der Verantwortung eines unabhängigen
Kuratoriums (vgl. Anhang III). In ihm wirken Wissenschaftler und Praktiker aus den Bereichen Medienpädagogik und Jugendschutzes mit sowie – seit der Reform des Jugendschutzrechts im Jahr 2003 – jeweils ein Vertreter der evangelischen und der katholischen
Kirche. Das Kuratorium hat als Grundlage für die Arbeit der von ihm benannten Prüferinnen und Prüfer eine Prüfordnung erstellt (vgl. Anhang VI), die regelmäßig an die sich ändernden Probleme im Bereich des Jugendschutzes angepasst wird. Zur Gewährleistung
einer den aktuellen Anforderungen angepassten Prüftätigkeit werden in Zusammenarbeit
zwischen Geschäftsstelle und Kuratorium jährlich zwei Prüferfortbildungen durchgeführt
(vgl. 2.2.2.4).
In den Anfangsjahren der FSF gab es im Zusammenwirken mit den Landesmedienanstalten immer wieder Probleme, die vor allem daraus resultierten, dass das Verhältnis von
Selbstkontrolle und Aufsicht nur unzureichend geregelt war. Als problematisch erwies sich
vor allem, dass die Prüfgutachten der Selbstkontrolle den Mitgliedssendern keine ausrei-
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11
Einführung
chende Sicherheit boten, da sie von den Landesmedienanstalten im Nachhinein durch eigene Entscheidungen ersetzt werden konnten. Die Folge war, dass die Bereitschaft der
Sender, ihre Programme vor der Ausstrahlung prüfen zu lassen, immer mehr zurückging.
Die FSF schlug daher den Ländern vor, das Gesetz dahin gehend zu ändern, dass die Landesmedienanstalten Prüfentscheidungen der Selbstkontrolle nur dann aufheben konnten,
wenn diese offensichtliche formale oder inhaltliche Fehler enthielten. Da es sich bei Jugendschutzentscheidungen der Materie immanent immer auch um subjektive Bewertungen handelt, können unterschiedliche Ausschüsse zu anderen Ergebnissen kommen, ohne
dass deshalb die eine oder andere Entscheidung in jedem Fall falsch sein muss.
Bei der Reform des Jugendschutzrechts, die im April 2003 in Kraft trat, wurde dieser
Vorschlag der FSF aufgegriffen. Ziel der Reform war die Vereinfachung der Jugendschutzgesetze, eine Angleichung der gesetzlichen Vorschriften für Fernsehen und Internet sowie
eine Stärkung der Selbstkontrolle. Die Aufsicht der Landesmedienanstalten wurde in der
Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) zusammengeführt. Diese besteht aus sechs
Direktoren der Landesmedienanstalten, vier Vertretern der Obersten Landesjugendbehörden und zwei Vertretern des Bundes. Nach dem Gesetz ist grundsätzlich die KJM für die
Aufsicht über das Fernsehen und das Internet zuständig. Die Anbieter können jedoch
Selbstkontrollen einrichten, die von der KJM anerkannt werden, wenn sie bestimmte im
Gesetz genannte Auflagen erfüllen. Anerkannte Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle können gegenüber ihren Mitgliedern im Wesentlichen eigenständig die Bestimmungen des Jugendschutzrechts durchsetzen. Aufgabe der Aufsicht ist es vor allem, dafür zu
sorgen, dass die Selbstkontrollen ihre Aufgaben im ausreichenden Umfang und nach fachlich anerkannten Kriterien durchführen.
Für die Prüfungen der FSF wurde ein Beurteilungsspielraum eingeräumt. Die KJM kann
Prüfergebnisse der FSF nicht abändern, wenn sie inhaltlich zu einem anderen Ergebnis
kommt, sondern nur dann, wenn die Entscheidung der FSF formal fehlerhaft zustande gekommen oder inhaltlich nicht vertretbar ist. Allerdings gilt dieser Beurteilungsspielraum
im Bereich des Fernsehens grundsätzlich nur dann, wenn die Programme vor der Ausstrahlung geprüft wurden. In diesem Fall sind die Sender vor Sanktionen der Aufsicht
dann geschützt, wenn das Prüfergebnis mangels Überschreitens des Beurteilungsspielraums von der KJM nachträglich nicht aufgehoben werden kann. Ziel dieser Regelung war
es vor allem, den Fernsehsendern einen Anreiz zu bieten, möglichst viele Programme vor
der Ausstrahlung den Ausschüssen der FSF vorzulegen. Bei Sendungen, die der Selbstkontrolle erst im Nachhinein oder gar nicht vorgelegt worden sind, kann die KJM selbstständig
tätig werden. Ausnahmen hierzu liegen vor, wenn eine Sendung nicht vorlagefähig war,
also zum Beispiel bei Livesendungen; hier muss vorrangig ebenfalls die Selbstkontrolle mit
der Prüfung befasst werden.
Insgesamt hat sich dieses System der sogenannten regulierten Selbstregulierung gut
bewährt. Nach anfänglichen Schwierigkeiten haben sich die FSF und die KJM gut arrangiert und ihre Aufgaben aufeinander abgestimmt. Der vom Gesetzgeber erwünschte Effekt,
nämlich die Zunahme der Programme, die vor der Ausstrahlung von der FSF geprüft werden, hat sich seit der Anerkennung erkennbar eingestellt:
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Einführung
Prüfentwicklung 2001–2008
Jahr
2001
2002
2003
2004
2005
2006
2007
2008
Anzahl der Prüfungen
510
543
831
783
828
909
1.209
1.423
(Zum Prüfaufkommen 1994 bis 2008 vgl. Tabelle in Abschnitt 2.1)
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass sich die Situation des Jugendschutzes im
privaten Fernsehen gegenüber den Anfangsjahren erheblich verbessert hat. Allerdings gibt
es immer wieder neue Entwicklungen, durch die die Selbstkontrolle im Bereich der Prüfungen und ihrer Organisation herausgefordert wird.
Einen ausführlichen Überblick über die Geschichte der FSF sowie über die Aufgaben
ihrer Gremien und die Entwicklung der Zusammenarbeit mit der Aufsicht findet sich im
Jahresbericht 2004, der auf der Website der FSF abzurufen ist (www.fsf.de/fsf2/ueber_uns/
download.htm).
Eine wichtige Säule des Jugendschutzes: die Jugendschutzbeauftragten
Die Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen zum Jugendschutz erfordert innerhalb der
Sender einen erheblichen fachlichen und organisatorischen Aufwand. Die privaten Fernsehsender sind daher bald dazu übergegangen, hauptamtliche Jugendschutzbeauftragte zu
beschäftigen, die beim Programmeinkauf, bei den Produktionen und bei der Programmplanung mitwirken und für die Beachtung der Jugendschutzvorschriften zuständig sind
(vgl. Anhang I). Seit 1994 hat der Gesetzgeber diese zunächst freiwillige Maßnahme zur
Pflicht gemacht. In dem Rundfunkstaatsvertrag und später im JugendmedienschutzStaatsvertrag (JMStV) heißt es in § 7 zu den Aufgaben der Jugendschutzbeauftragten:
„(3) Der Jugendschutzbeauftragte ist Ansprechpartner für die Nutzer und berät den
Anbieter in Fragen des Jugendschutzes. Er ist vom Anbieter bei Fragen der Herstellung, des Erwerbs, der Planung und der Gestaltung von Angeboten und bei allen
Entscheidungen zur Wahrung des Jugendschutzes angemessen und rechtzeitig zu
beteiligen und über das jeweilige Angebot vollständig zu informieren. Er kann dem
Anbieter eine Beschränkung oder Änderung von Angeboten vorschlagen.
(4) Der Jugendschutzbeauftragte muss die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde besitzen. Er ist in seiner Tätigkeit weisungsfrei. Er darf wegen der
Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. Ihm sind die zur Erfüllung
seiner Aufgaben notwendigen Sachmittel zur Verfügung zu stellen. Er ist unter Fortzahlung seiner Bezüge soweit für seine Aufgaben erforderlich von der Arbeitsleistung freizustellen.
(5) Die Jugendschutzbeauftragten der Anbieter sollen in einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch eintreten.“
Die Aufgaben der Jugendschutzbeauftragten sind vielfältig und erfordern nicht nur eine
profunde Sachkunde hinsichtlich bestehender Jugendschutzvorschriften, sondern auch zu
FSF-Jahresbericht 2008
13
Einführung
Beurteilungskriterien. Besonderes Gewicht kommt der Programmplanung fiktionaler Programme zu. Hier muss geklärt werden, ob und für welche Fassungen es bereits Freigaben
durch die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) gibt. Möglicherweise müssen vor einer Ausstrahlung Schnittauflagen durchgeführt werden. Um hier einen reibungslosen und sachlich korrekten Informationsaustausch zu gewährleisten, beschäftigt die FSF
eine Kollegin, die bei der FSK für die Jugendschutzbeauftragten der Sender die nötigen
Unterlagen bereitstellt. Folgt aus einer FSK-Freigabe eine Sendezeitbeschränkung, die nicht
dem geplanten Einsatz entspricht, prüft der Jugendschutzbeauftragte, ob das Einholen einer Ausnahmegenehmigung bei der FSF – unter Umständen nach einer Schnittbearbeitung
– Erfolg versprechend ist und leitet ggf. das entsprechende Prüfverfahren ein.
Auch bei Eigenproduktionen oder Serien sorgt der Jugendschutzbeauftragte dafür, dass
die Vorlagesatzung der FSF beachtet wird (vgl. Anhang VIII). Er muss entscheiden, welche
Programme für eine bestimmte Sendezeit jugendschutzrelevant sein könnten und ob sie
eine Prüfung durch die FSF benötigen. Immer wichtiger wird die Aufgabe des Jugendschutzbeauftragten angesichts der Zunahme von Nonfiction-Programmen, die live ausgestrahlt werden oder erst so kurz vor der Ausstrahlung fertig sind, dass eine Prüfung durch
die FSF nicht mehr möglich ist. Hier muss er die Interessen des Jugendschutzes innerhalb
des Senders vertreten.
Für die FSF sind die Jugendschutzbeauftragten ein wichtiges Kommunikationsglied in
die Sender hinein. Sie informieren und sensibilisieren die Redaktionen und die Programmverantwortlichen und organisieren zusammen mit der FSF entsprechende Fortbildungsveranstaltungen in den Sendern. Umgekehrt nehmen sie an den Fortbildungsangeboten
der FSF teil und kommunizieren die Ergebnisse in den Häusern. Die Jugendschutzbeauftragten sind somit ein wichtiges Element zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Systems der regulierten Selbstregulierung.
Zwar ist die Arbeit der Jugendschutzbeauftragten eng mit der der FSF verknüpft, es hat
sich aber im Jahr 2008 herausgestellt, dass es ferner eine zunehmende Anzahl von Aufgaben gibt, die eine regelmäßige Kommunikation zwischen den Jugendschutzbeauftragten
der Sender notwendig machen. Zu diesem Zweck wurde ein Arbeitskreis der Jugendschutzbeauftragten gegründet. Als Vorsitzender wurde Michael Groh, Jugendschutzbeauftragter ProSieben, gewählt.
Neben verschiedenen organisatorischen Fragen geht es im Arbeitskreis um den inhaltlichen Austausch über den Umgang mit Programmen, die in der Regel nicht der FSF zur
Prüfung vorgelegt werden können. Dazu gehören vor allem Werbespots, aber auch Programmankündigungen. Die Herstellung von Werbespots entzieht sich in der Regel dem
Einflussbereich des Senders. Sie sind nur in sehr seltenen Fällen unter dem Gesichtspunkt
des Jugendschutzes relevant. Dennoch arbeiten die Jugendschutzbeauftragten daran, dass
die von ihren Sendern ausgestrahlten Werbespots nicht gegen die Bestimmungen des Jugendschutzes verstoßen. Da im Gegensatz zu sonstigen Programmen dieselben Werbespots bei fast allen Sendern im gleichen Zeitraum ausgestrahlt werden, haben die Jugendschutzbeauftragten ein Kommunikationssystem entwickelt, das es ermöglicht, sich in den
wenigen Fällen, in denen ein Jugendschutzbeauftragter Bedenken gegen einen Werbespots
hat, in einen schnellen fachlichen Austausch mit den Kollegen der anderen Sender zu tre-
FSF-Jahresbericht 2008
14
Einführung
ten. Auf diese Weise soll ein einheitlicher, untereinander abgestimmter Umgang mit jugendschutzrelevanten Werbespots gewährleistet werden.
Ein anderes wichtiges Thema des Arbeitskreises ist der Umgang mit den VideotextAngeboten, die über den Sender zugänglich gemacht werden, aber inhaltlich in der Verantwortung Dritter liegen. Solche Angebote gelten rechtlich nicht als Fernsehen, sondern
als Telemedium und fallen somit in die Zuständigkeit der FSM. Eine wichtige Aufgabe war
es daher, in einer engen Zusammenarbeit zwischen den Jugendschutzbeauftragten und der
FSM einen Kriterienkatalog zu erarbeiten, an dem sich die Anbieter von Videotext orientieren können. Ziel ist es, bei allen Sendern gleichermaßen dafür zu sorgen, dass solche Angebote nicht gegen Jugendschutzbestimmungen verstoßen.
Dieses Beispiel zeigt, dass die Jugendschutzprobleme im Bereich des Fernsehens sowohl
die FSF als auch die FSM betreffen. Derselbe Bildschirm enthält gleichzeitig Angebote, die
Fernsehen sind, nämlich das Programm, und die als Telemedium gelten. Eine Zusammenarbeit und eine Abstimmung bezüglich der Beurteilungskriterien sind daher unbedingt
erforderlich.
FSF-Jahresbericht 2008
15
g
1.
THEMEN 2008
Das System der regulierten Selbstregulierung hat sich im Jahr 2008 weiter etabliert und
stabilisiert. Wie bereits der im Oktober 2007 vorgelegte wissenschaftliche Bericht des HansBredow-Instituts feststellt, hat die Reform des Jugendschutzrechts im Jahr 2003, bei der die
Stärkung der Selbstkontrollen ein wichtiges Element darstellt, in erkennbarem Masse zu
einer Verbesserung des Jugendschutzes im (privaten) Fernsehen beigetragen. Dieser Prozess hat sich im Jahr 2008 fortgesetzt. Einige Probleme zwischen Selbstkontrolle und Aufsicht, die im Bericht des Instituts noch eine größere Rolle spielten, haben sich im Jahr 2008
zumindest reduziert. Beide Seiten erkennen, dass sie die Probleme des Jugendschutzes nur
gemeinsam und miteinander, aber nicht allein oder gegeneinander lösen können. Die
Kommunikation zwischen FSF und KJM hat sich sowohl bezüglich der Verfahrensfragen
als auch der Diskussion von Kriterien intensiviert. In keinem Fall stand 2008 der Beurteilungsspielraum bei einer Prüfung durch die FSF zur Debatte.
1.1
Gerichtsverfahren
Weitere Streitigkeiten, die vor Gericht hätten geklärt werden müssen, gab es im Jahr 2008
nicht. Allerdings gab es Entwicklungen in Bezug auf gerichtliche Auseinandersetzungen,
die schon seit längerer Zeit anhängig sind: So wurde die Berufung der KJM – vertreten
durch die Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) – gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin aus dem Jahr 2006 durch das Oberverwaltungsgericht Berlin im Dezember
2008 teilweise zugelassen.
In dem Verfahren ging es um einen Grundsatzbeschluss der KJM und seinen Kommunikationsweg: Die KJM hatte in einer Presseerklärung erklärt, dass die Ausstrahlung von
Schönheitsoperationen zu Unterhaltungszwecken grundsätzlich nur in der Zeit zwischen
23:00 Uhr abends und 6:00 Uhr morgens zulässig sei. Die FSF sah sich durch einen solchen
Grundsatzbeschluss in ihren Rechten beschränkt. Für sie stellte sich die Frage, ob danach
eine differenzierte Betrachtung einzelner Formate und deren Freigabe für das Tages- oder
Hauptabendprogramm überhaupt noch möglich seien. Darüber hinaus war die FSF der
Auffassung, die KJM hätte einen solchen Grundsatzbeschluss nicht allein über eine Pressemitteilung kommunizieren dürfen, sondern die FSF und ihre betroffenen Mitglieder
schriftlich davon in Kenntnis setzen müssen. Die KJM ihrerseits vertrat den Standpunkt,
dass es sich lediglich um eine grundsätzliche Meinungsäußerung gehandelt habe und es
rechtens sei, eine solche Meinung durch eine Pressemitteilung zu kommunizieren.
Das Verwaltungsgericht Berlin gab der Klage der FSF statt. Da eine Berufung nicht explizit zugelassen wurde, musste die KJM zunächst die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin beantragen. Das Gericht hat den Parteien nun im Dezember 2008
mitgeteilt, dass die Berufung in Teilen zugelassen wird. Eine Verhandlung und ein Urteil
sind voraussichtlich erst im Jahr 2010 zu erwarten.
Der Ausgang dieses Gerichtsverfahrens ist nach dem gegenwärtigen Stand der verbesserten Kommunikation zwischen Selbstkontrolle und Aufsicht kaum noch von entschei-
FSF-Jahresbericht 2008
17
Themen 2008
dender Bedeutung. Vieles spricht dafür, dass auftretende Konflikte durch Gespräche und
Vereinbarungen gelöst werden können.
Dieses und weitere Beispiele zeigen, dass Gerichtsverfahren kaum geeignet sind, aktuelle Konflikte zwischen der Selbstkontrolle und der Aufsicht zu klären. Abgesehen von der
Bindung personeller und finanzieller Ressourcen dauern sie oft so lange, dass ihre Ergebnisse für die Praxis kaum noch relevant sind. Die FSF trägt durch ihre offene Informationspolitik sowie die Arbeit in dem gemeinsamen Arbeitskreis von FSF und KJM dazu bei, dass
sowohl in bilateralen Gesprächen bei Konfliktfällen wie auch im Austausch mit den Gremien weitere Gerichtsverfahren vermieden werden können.
1.2
Verstärkte Zusammenarbeit zwischen der FSF und der FSM
Die rasch wachsende Bedeutung des Internets und die damit verbundene, zunehmende
Verwertung derselben Inhalte in unterschiedlichen Vertriebsformen war eines der zentralen Themen im Jahr 2008. Während in der Vergangenheit die Verwertungswege vor allem
bei fiktionalen Programmen chronologisch klar gestaffelt waren – Filme liefen zuerst im
Kino, dann auf Video/DVD und erst danach im Fernsehen –, kommt es inzwischen häufig
vor, dass dieselben Inhalte parallel erscheinen oder sogar vor der DVD-Veröffentlichung
im Fernsehen gelaufen sind. Oft sind diese Inhalte auch im Internet abrufbar. Studien zum
Medienverhalten Jugendlicher zeigen, dass diese die zeitliche Unabhängigkeit von Ausstrahlungsterminen, die das Internet bietet, schätzen und sich ihre Lieblingsserien zusätzlich oder alternativ aus dem Internet herunterladen. Außerdem werden im Internet immer
mehr Filme und Serien angeboten, die weder auf DVD noch im Fernsehen zu sehen sind.
Inzwischen stellen die Sender fast ausnahmslos ihre Inhalte auch über ihre Webseiten
zur Verfügung. Sie sind also nicht nur Fernseh-, sondern auch Internetanbieter. Im Bereich
des Jugendschutzes bedeutet dies, dass sie bzw. ihre Tochterunternehmen sowohl Mitglied
in der Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen (FSF) als auch in der Freiwilligen Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter (FSM) sind.
Aber auch bei originären Internetanbietern nehmen Angebote zu, die sich inhaltlich von
Fernsehprogrammen kaum unterscheiden lassen. Diese Ausgangslage hat bei FSF und
FSM zu der Überlegung geführt, dass eine verstärkte Zusammenarbeit sowohl für ihre Mitglieder als auch für den Jugendschutz nützlich ist. Auf einer gemeinsamen Sitzung der
Vorstände beider Selbstkontrollen wurde zunächst eine sehr enge Kooperation bei Öffentlichkeitsarbeit und Veranstaltungen beschlossen. Gleichzeitig wurde vereinbart, dass auch
für Prüfungen die Kompetenzen beider Stellen durch die Mitglieder gemeinsam genutzt
werden können. Die FSM verfügt in Bezug auf die rechtliche Überprüfung und Begleitung
von Internetportalen über Erfahrungen, die FSF hingegen hat ihren Schwerpunkt bei der
Prüfung von Bewegtbildern. Es ist daher beabsichtigt, dass die Mitglieder der FSM für den
Fall, dass sie Bewegtbilder anbieten, eine Prüfung bei der für Internetanbieter zuständigen
FSM beantragen, die sich ihrerseits der Prüfkompetenz der FSF-Prüfausschüsse bedient. Im
Gegenzug können die Mitglieder der FSF für ihre Internetangebote die Kompetenz der
FSM nutzen. Dadurch dass die offizielle Anerkennung das Tätigwerden der FSF auf Fern-
FSF-Jahresbericht 2008
18
Themen 2008
sehen und das der FSM auf Internet beschränkt, muss mit der KJM noch darüber verhandelt werden, inwieweit bzw. unter welchen Voraussetzungen sie die Prüfergebnisse der
FSF für Angebote im Internet anerkennt. Darüber hinaus werden die Prüfer der FSF in den
inhaltlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen des Internets weitergebildet.
1.3
Gegenseitige Anerkennung von Prüfergebnissen von FSK und FSF
Die Konvergenz der Medien führt, wie beschrieben, zur Verbreitung derselben Inhalte
über unterschiedliche Vertriebswege. Die Gesetze im Bereich des Jugendschutzes sind bisher auf diese Konvergenz nicht eingestellt, ganz im Gegenteil. Die Zuständigkeit für die
Vertriebswege liegt bei jeweils unterschiedlichen Selbstkontrollen, die auf der Grundlage
zweier verschiedener Gesetze arbeiten. Die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
(FSK) und die Unterhaltungssoftware-Selbstkontrolle (USK) arbeiten auf der Grundlage des
Jugendschutzgesetzes des Bundes. Die Aufsicht nach diesem Gesetz liegt bei den Obersten
Landesjugendbehörden (OLJB). Die FSF und die FSM arbeiten auf der Grundlage des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags der Bundesländer. Hier liegt die Aufsicht bei der KJM.
Aufgrund der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern in Fragen des Jugendschutzes ist eine Zusammenlegung beider Gesetze beziehungsweise eine Vereinheitlichung
der Aufsicht kaum zu erwarten.
Auch die Art und Weise, wie die jeweiligen Selbstkontrollen mit der Aufsicht zusammenarbeiten, ist sehr unterschiedlich. Bei FSK und USK sind die Aufsichtsbehörden jeweils
durch einen ständigen Vertreter in den Prüfprozess integriert. Dessen Mitwirkung ermöglicht es, das Prüfergebnis in Form eines Verwaltungsaktes anzuerkennen. FSF und FSM
arbeiten hingegen nach dem Prinzip der regulierten Selbstregulierung: Die Distanz zur
Aufsicht ist sehr viel größer. Die KJM ist in den Gremien der Selbstkontrollen nicht vertreten. Sie kann bei Beschwerden nur im Nachhinein Prüfergebnisse einer neuen Begutachtung unterziehen. Allerdings muss sie die Richtlinien und Prüfordnungen der Selbstkontrollen vorab genehmigen.
Als die ersten gesetzlichen Bestimmungen für den Jugendschutz im Fernsehen diskutiert wurden, gab es nur den Verwertungsweg Kino–Video–Fernsehen. Deshalb wurden
damals Altersfreigaben der FSK mit bestimmten Sendezeitbeschränkungen verknüpft.
Dass der Weg später einmal auch anders herum, d.h. vom Fernsehen zu Video/DVD, führen könnte, wurde damals nicht bedacht. Außerdem gab es die FSF noch nicht, sodass sich
die Prüfungen der Landesmedienanstalten ausschließlich auf die Problemfälle bezogen.
Für eine Verknüpfung von Sendezeitbeschränkungen durch FSF-Freigaben mit Altersfreigaben der FSK gab es also aus verschiedenen Gründen keinen Anlass.
Dies hat sich inzwischen geändert. Etwa 20 bis 30 Prozent der Veröffentlichungen auf
DVD wurden zuerst im Fernsehen gezeigt. Einen großen Teil davon nehmen Fernsehserien
ein, von denen wiederum ein großer Anteil über eine Freigabe durch die FSF verfügt. Obwohl sie bereits unter denselben Jugendschutzgesichtspunkten durch Ausschüsse geprüft
sind, in denen zum Teil dieselben Prüfer sitzen wie in den Ausschüssen der FSK, ist das
Prüfergebnis der FSF für die Veröffentlichung auf DVD rechtlich völlig irrelevant.
FSF-Jahresbericht 2008
19
Themen 2008
Im Jahr 2008 wurde seitens der FSF gegenüber den OLJB und der FSK ein Vorstoß unternommen, durch Vereinbarungen zwischen den Jugendbehörden und der FSF Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Prüfergebnisse der FSF durch den ständigen Vertreter
der OLJB bei der FSK für die Freigabe auf DVD übernommen werden können. Der Vorschlag sah vor, dass die OLJB Prüfer benennen, die u. U. ohnehin bei beiden Organisationen tätig sind und die dem ständigen Vertreter einen Vorschlag für die Übernahme des
Prüfergebnisses unterbreiten. So hätte sich ein sogenannter anknüpfungsfähiger Tatbestand entwickelt, der im Regelfall eine Übernahme ermöglichen würde. Allerdings wäre
Voraussetzung dafür, dass die FSF ihre Prüfergebnisse mit Altersfreigaben verknüpft, da
aus den Sendezeitbeschränkungen für das Fernsehen nicht automatisch eine Altersfreigabe
abzuleiten ist. So könnte eine Freigabe für das Tagesprogramm sowohl eine Altersfreigabe
ohne Altersbeschränkung, ab 6 Jahren oder ab 12 Jahren bedeuten. Die FSF hat angeboten,
diese Voraussetzungen in Zusammenarbeit mit den OLJB und der FSK zu schaffen.
Bisher konnte eine solche Vereinbarung nicht realisiert werden. Aus Sicht der OLJB ergeben sich verschiedene Probleme. Unter anderem verweisen sie darauf, dass von solch
einer Vereinbarung nur die privaten Sender, nicht aber die öffentlich-rechtlichen Sender
betroffen wären. Denn diese seien nicht Mitglied in der FSF und würden für ihre Serien
über keine Freigaben verfügen, die sich für die Altersfreigaben auf DVD übertragen ließen.
Die FSF setzt sich daher für eine Ergänzung des Jugendschutzgesetzes ein. Dort könnte
in § 14 JuSchG ergänzt werden, dass Prüfergebnisse von Selbstkontrolleinrichtungen, die
nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag anerkannt sind, für die Alterskennzeichnung
von DVDs übernommen werden können. In der Praxis könnten die Freigaben der FSF
zwar theoretisch im Nachhinein durch die KJM verändert werden, dieses Problem ließe
sich jedoch lösen, indem beispielsweise zwischen Selbstkontrolle und KJM eine Frist vereinbart würde, in der die KJM signalisieren kann, dass sie beabsichtigt, eine Freigabe durch
die FSF noch einmal zu überprüfen. Diese Überlegungen sind jedoch noch im Stadium der
Diskussion. Ob und wann eine solche Gesetzesänderung Realität wird, lässt sich derzeit
noch nicht absehen.
1.4
Einführung eines Serienprüfverfahrens
Bereits 2007 erarbeitete eine Arbeitsgruppe des Kuratoriums (AG „Vorlage“) Vorschläge,
wie die Vorlage von Programmen vor der Ausstrahlung trotz zeitlicher und technischer
Zwänge der Produktion und in der Lizenzrechtesituation gewährleistet und wie die Schnittbearbeitung innerhalb des üblichen Prüfverfahrens optimiert werden kann. Im Vordergrund standen dabei besondere Verfahren bei Serienprüfungen. Als wesentlich wurde erachtet, möglichst viele Folgen einer Serie vor Ausstrahlung durch die FSF begutachten zu
lassen. Dies würde bei einer möglichen Anerkennung der FSF-Ergebnisse durch die OLJB
Voraussetzung sein für die Übernahme der FSF-Entscheidungen bei paralleler DVDAuswertung. Des Weiteren wurde als Zielvorstellung formuliert, eine Serie komplett durch
einen für diese Aufgabe benannten Kreis von Prüferinnen und Prüfern begutachten zu
lassen. Die Kenntnis des Serienkontextes würde es den Prüfenden erleichtern, vom Schema
FSF-Jahresbericht 2008
20
Themen 2008
abweichende Folgen zu identifizieren und ggf. Schnitte zu verfügen, ohne dramaturgisch
Notwendiges unnötig zu entfernen; die Berücksichtigung der spezifischen Wirkungen von
Serien (z.B. Zuschauerbindung, Gewöhnung an Serienfiguren und bestimmte Handlungsmuster), wie in § 32 Abs. 1 der FSF-Prüfordnung (PrO-FSF) vorgesehen, könnte besser
gewährleistet werden. Schließlich sollten auch umfangreichere Schnittbearbeitungen vorgenommen werden können, um eine einheitliche Spruchpraxis bzw. eine einheitliche Programmierung aller Serienfolgen zu gewährleisten. Verbesserungsmöglichkeiten wurden
hier in der Qualifizierung der in Frage kommenden Prüfer hinsichtlich der Formulierung
und Machbarkeit von Schnittauflagen gesehen. Die Geschäftsstelle wurde beauftragt, Vorschläge für die Auswahl von Serienprüfern, für eine spezifische Qualifizierung und mögliche Verfahrenswege zu erarbeiten und sie dem Kuratorium vorzustellen (vgl. FSF-Jahresbericht 2007: 3.1.3 Serienprüfungen). Dieser Vorschlag der Geschäftstelle für ein Verfahren
bei Serienprüfungen wurde dem Kuratorium auf seiner Sitzung am 18.04.2008 vorgelegt.
Das Verfahren sieht bei der Vorlage vieler Serienfolgen bzw. ganzer Serienstaffeln mit
voraussichtlichem Bearbeitungsbedarf für den vorgesehenen Sendeplatz eine Kombination
von Ausschuss- und Einzelprüfung vor: Eine Prüfgruppe tritt an einem Tag im Ausschuss
zusammen und sichtet mindestens drei Folgen der zu prüfenden Serienstaffel. Auf der
Grundlage der im Ausschuss entwickelten Bewertungskriterien und Maßstäbe und der
getroffenen Prüfentscheidung werden weitere Folgen durch die Ausschussmitglieder vor
Ort an Einzelsichtgeräten begutachtet und bewertet. In den Fällen, in denen eine Folge
vom Serienschema abweicht, erfolgt die Entscheidung des Einzelprüfers vorläufig und
vorbehaltlich der Meinungsbildung im Ausschuss. Der Ausschuss tritt an einem weiteren
Tag zusammen, um strittige Fälle oder Einzelszenen gemeinsam zu sichten und zu diskutieren. Ist die Freigabe zur beantragten Sendezeit nur nach aufwendiger Bearbeitung möglich, kann eine professionelle Cutterin zur Beratung hinzugezogen werden. Zu allen Serienfolgen werden Gutachten erstellt. Die Bewertung des Serienkonzeptes und möglicher
Wirkungsrisiken erfolgt dabei grundlegend durch den oder die Vorsitzenden des Prüfausschusses nach Bewertung der ersten Serienfolgen. Diese Einschätzung wird durch die Einzelprüfer jeweils um die Bewertungen der Folgeepisoden ergänzt.
Da das Verfahren Einzelprüfungen und zugehörige Gutachten vorsieht, kommen für die
Prüfung von Serien nur die Vorsitzenden der Prüfausschüsse in Betracht. Die Besetzung
des Ausschusses erfolgt analog zur Besetzung der Prüfausschüsse nach § 6 Abs. 3 Satz 4
PrO-FSF.
Das Kuratorium stimmte der Erprobung des Verfahrens zu. Im Laufe des Jahres 2008
wurden mehrere Serienstaffeln (Emergency Room, Moonlight, Supernatural) nach dem neuen
Verfahren begutachtet. Eine Schnittmeisterin und Dozentin für Schnitt an der Hochschule
für Film und Fernsehen „Konrad Wolf“ in Potsdam-Babelsberg wurde als FSF-Prüferin
benannt, um die Ausschüsse ggf. bei umfangreicheren Schnittauflagen fachlich unterstützen zu können (vgl. 2.2.1 – Benennung von Prüferinnen und Prüfern).
Der Anstieg der Prüfungen im Bereich der Serien und eine weitgehend einheitliche
Spruchpraxis, auch unter Schnittauflagen bei z.T. erheblichem Bearbeitungsaufwand, deuten darauf hin, dass sich das Verfahren nach Maßgabe der formulierten Zielvorstellungen
bewährt hat.
FSF-Jahresbericht 2008
21
g
2.
PRÜFUNGEN 2008
Eine ausführliche Darstellung des FSF-Prüfverfahrens findet sich im Jahresbericht 2004, der
wie alle anderen Jahresberichte der FSF im Downloadbereich ihrer Website abrufbar ist
(www.fsf.de/fsf2/ueber_uns/download.htm).
2.1
Prüfumfang 2008: Zahlen und Entwicklungen
Die Anzahl der Prüfungen ist im Jahr 2008 weiter deutlich – um gut 200 Prüfungen – angestiegen. Mit insgesamt 1.423 geprüften Sendungen wurde der bisherige Höchststand erreicht. Im Vorjahr 2007 wurden 1.209 Programme geprüft, im Jahr 2006 waren es 909 Programme. Das derzeitige Prüfvolumen bedeutet, dass durchschnittlich 27 Sendungen pro
Woche bzw. 3 bis 7 Sendungen am Tag durch die FSF begutachtet werden.
Auswertungen der Prüfanträge nach Kategorie und Jahr: 1994 bis 2008
1994* 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006
Ausnahmeantrag
FSK-12Kennzeichen
2007
2008 Gesamt
135
145
153
145
66
78
50
25
49
63
148
151
107
172
206
1.693
9
3
1
3
2
-
1
-
2
96
89
125
161
93
89
674
49
30
37
51
104
159
104
305
201
141
153
120
148
217
178
1.997
171
179
97
59
50
41
19
3
-
-
-
-
-
-
-
619
5
3
1
6
4
4
7
4
3
6
3
10
7
15
9
87
17
23
-
2
5
25
1
-
3
67
101
114
102
288
325
1.073
159
164
321
177
159
169
162
140
241
365
192
231
317
331
512
3.640
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
1
3
23
29
56
TV-Movie
56
80
24
38
16
11
11
33
44
93
97
76
64
70
75
788
Gesamt
601
627
634
481
406
487
355
510
543
831
783
828
909
Erotik
Indizierter
Film
Keine Kennzeichnung
Non-Fiction/
Reality
Serie
Trailer
1.209 1.423
10.627
* ab 6. April 1994
Nimmt man die Prüfungen von Fernsehprogrammen bei der FSK hinzu, dann erhöht sich
der Anteil an Sendungen, die vor der Ausstrahlung ein Prüfverfahren durchlaufen haben,
noch einmal erheblich. Die Prüfung durch die FSK wird von den Anbietern dann gewählt,
wenn ein Programm gleichzeitig oder in kurzem zeitlichem Abstand auf DVD veröffentlicht werden soll. In diesem Falle ist die FSK-Freigabe gesetzlich vorgeschrieben. Durch die
Bindungswirkung der FSK-Freigaben für die Wahl der Sendezeit ist eine zusätzliche Prüfung bei der FSF nur in besonderen Fällen erforderlich.
FSF-Jahresbericht 2008
23
Prüfungen 2008
2.1.1
Ausnahmeanträge nach § 9 Abs. 1 JMStV
Ausnahmeanträge betreffen Filme, die bereits von der FSK geprüft und mit „Freigegeben
ab 16 Jahren“ bzw. „Keine Jugendfreigabe“ gekennzeichnet wurden. Mit diesen Altersfreigaben sind nach § 5 Abs. 4 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) bei der Fernsehausstrahlung bestimmte Sendezeiten (22.00 bis 6.00 Uhr bzw. 23.00 bis 6.00 Uhr) verbunden, von denen nur abgewichen werden kann, wenn die Vermutung einer entwicklungsbeeinträchtigenden Wirkung auf Kinder und Jugendliche unter 16 bzw. unter 18
Jahren nicht mehr besteht. Nach § 9 Abs. 1 JMStV kann dies vor allem für Angebote gelten,
deren Bewertung durch die FSK länger als 15 Jahre zurückliegt, darüber hinaus werden
FSK-gekennzeichnete Filme oft auch in bearbeiteten Fassungen zur Prüfung vorgelegt, bei
denen die seitens der FSK inkriminierten Szenen gekürzt oder nicht mehr enthalten sind.
Mit 206 Ausnahmeanträgen im Jahr 2008 ist die Anzahl der Prüfungen in diesem Bereich im Vergleich zu den Vorjahren deutlich angestiegen. 2007 belief sich ihre Zahl auf 172
(2006: 107 Anträge; 2005: 151 Anträge). Erkennbar ist seit 2006 der Trend, dass der Anteil
an Spielfilmen abnimmt, während der Anteil an Serienfolgen zunimmt. Grund ist, dass
zunehmend Fernsehserien parallel auf DVD ausgewertet werden und deshalb über eine
FSK-Freigabe verfügen. Die Freigabe gilt für die ganze Serie – ungeachtet der individuellen
Serienfolgen. Dabei kommt es oft vor, dass auf DVD die integralen Fassungen einzelner
Episoden veröffentlicht werden, die von den Jugendschutzbeauftragten der Sender für die
Fernsehausstrahlung durch Schnitte bearbeitet werden. Wenn bereits eine FSK-Freigabe für
die Veröffentlichung auf DVD vorliegt, wird die für die Ausstrahlung vorgesehene Fassung als Ausnahmeantrag behandelt. So kommt es trotz des Rückgangs von Ausnahmeanträgen für Spielfilme insgesamt zu einem Anstieg solcher Prüfverfahren. Von 206 Anträgen
sind 107 Serienfolgen zu verzeichnen. Dabei handelt es sich überwiegend um Episoden
aktueller Krimi-, Action- oder Mysteryserien wie Criminal Intent, CSI: Den Tätern auf der
Spur, CSI: Miami, CSI: New York, Navy Cis, Numb3rs, Dr. House und Medium.
Bei den Spielfilmen ist der Anteil von Filmen mit älteren FSK-Freigaben relativ hoch:
Von den 99 Spielfilmen, für die ein Ausnahmeantrag gestellt wurde, liegt in 61 Fällen die
Prüfung durch die FSK länger als 15 Jahre zurück. Für die übrigen 38 Spielfilme wie auch
für die Serienfolgen wurden nach Maßgabe der Argumentation in den FSK-Entscheiden –
soweit vorhanden – durch die antragstellenden Sender Schnittfassungen für die Fernsehausstrahlung erstellt. Vor diesem Hintergrund erklärt sich auch, dass das Verhältnis von
antragsgemäßen und nicht antragsgemäßen Entscheidungen deutlich zugunsten der antragsgemäßen Entscheidung ausfällt: 77,6 % aller Ausnahmeanträge im Jahr 2008 wurden
antragsgemäß entschieden, 22,4 % wurden abgelehnt. Im Vorjahr war das Verhältnis 79,1 %
zu 20,9 %.
2.1.2
FSK-12-Filme
Bei Filmen, die nach § 14 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) von der FSK für Kinder unter 12 Jahren nicht freigegeben sind, ist bei der Wahl der Sendezeit das Wohl jüngerer Kinder zu berücksichtigen. Dies ist Voraussetzung dafür, dass solche Filme im Tages-
FSF-Jahresbericht 2008
24
Prüfungen 2008
programm ausgestrahlt werden können und die Platzierung den Anforderungen des § 5
Abs. 4 Satz 3 JMStV genügt.
Die Anträge der Kategorie „FSK-12-Kennzeichen“ sind 2008 weiter zurückgegangen.
Wurden 2006 noch 163 Filme mit einer FSK-Freigabe „ab 12 Jahren“ vorgelegt, waren es im
Folgejahr 94 und im Jahr 2008 nur noch 89 Filme. Dieser Rückgang liegt vor allem in der
allgemeinen Programmentwicklung begründet, die einen deutlichen Trend weg von fiktionalen Programmen mit Spielhandlung und hin zu Non-Fiction- oder Hybrid-Formaten
zeigt. Darüber hinaus werden in manchen Fällen auch Filme analog zur üblichen Vorgehensweise im Bereich der Ausnahmeanträge auf Grundlage der FSK-Jugendentscheide
bearbeitet und ohne weitere Prüfung durch die FSF im Tagesprogramm ausgestrahlt. Hier
verweisen die Jugendschutzbeauftragten der Sender auf ihre Rolle und Verantwortung im
System der regulierten Selbstregulierung. Die FSF-Vorlagesatzung beinhaltet zwar eine
Vorlagepflicht für FSK-12-Filme, die im Tagesprogramm ausgestrahlt werden sollen, sieht
aber eine Ausnahme dann vor, wenn Jugendschutzbedenken als offensichtlich unbegründet ausgeschlossen werden können.
Gerade im Bereich der FSK-12-Filme herrscht aufgrund der Formulierung des Gesetzestextes relativ viel Unsicherheit in der Bewertung, die sich auch in knappen Abstimmungsverhältnissen im Prüfausschuss widerspiegelt. 64 % der FSK-12-Filme wurden wie beantragt für das Tagesprogramm freigegeben, bei 36 % wurde die Freigabe für das Tagesprogramm nicht bzw. nur unter Schnittauflagen erteilt. Mit 10 Berufungsfällen zur Beurteilung
von FSK-12-Filmen (von 40 Berufungen insgesamt) im Jahr 2008 ist die Anzahl im Gegensatz zu den Vorjahren (2007: 12 von 47, 2006: 31 von 55 Berufungsfällen) etwas niedriger.
2.1.3
Erotikfilme
Bei Erotikfilmen ist zu prüfen, ob es sich um eine pornografische Darstellung im Sinne des
§ 184 StGB handelt, was nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 JMStV die Sendeunzulässigkeit zur Folge hat.
Darüber hinaus ist festzustellen, ob weitere Kriterien für unzulässige Angebote nach § 4
JMStV bzw. § 29 der FSF-Prüfordnung (PrO-FSF) auf das Angebot zutreffen oder schwer
jugendgefährdende Momente, die ein Ausstrahlungsverbot gem. § 4 Abs. 2 Nr. 3 JMStV
bzw. § 30 PrO-FSF zur Folge haben, vorliegen könnten.
Die Anzahl der Erotikprüfungen ist im Vergleich zum Vorjahr rückläufig. Im Jahr 2008
wurden 178 Erotikfilme und -sendungen geprüft, im Jahr 2007 waren es noch 217 Erotikprogramme. Die überwiegende Zahl (116 Sendungen, entspricht 65,2 %) wurde wie beantragt für das Nachtprogramm freigegeben. In 12 Fällen wurden zusätzliche Schnitte zur
Auflage gemacht. Bei 18 Filmen war eine frühere Sendeschiene als das Nachtprogramm
beantragt, die jedoch nicht genehmigt wurde. Für 32 Filme wurde eine Ausstrahlung aufgrund des pornografischen Inhalts ganz abgelehnt.
2.1.4
Indizierte Filme
Filme, die in der Kino- beziehungsweise Videofassung indiziert sind, nahmen in der Anfangszeit der FSF einen erheblichen Anteil am Prüfaufkommen ein. 1994 betrug die Prü-
FSF-Jahresbericht 2008
25
Prüfungen 2008
fung indizierter Filme mit 171 Sendungen im Jahr einen Anteil von ca. 28 % am Prüfvolumen. In den darauf folgenden Jahren reduzierte sich die Anzahl der indizierten Filme stetig. Im Jahr 2000 waren es noch 19 Fälle.
Mit Inkrafttreten des 4. Rundfunkänderungsstaatsvertrags (RÄStV) im April 2000 wurde die Ausstrahlung indizierter Filme im Fernsehen generell verboten. Auch die Ausstrahlung von Schnittfassungen ist nur zulässig, wenn eine Bestätigung der Bundesprüfstelle für
jugendgefährdende Medien (BPjM) darüber vorliegt, dass sie diese Fassung nicht als inhaltsgleich mit der indizierten Fassung ansieht. Daher können indizierte Filme von der FSF
grundsätzlich nicht mehr geprüft werden.
2.1.5
Spielfilme ohne FSK-Kennzeichen
Bei der Kategorie „Keine Kennzeichnung“ handelt es sich um Kinofilme, die der FSK nicht
vorgelegen haben, weil sie in Deutschland weder im Kino noch auf Video oder DVD ausgewertet wurden. In dieser Kategorie finden sich darüber hinaus Kinofilme, die in einer
bestimmten Fassung (z. B. restaurierte Fassungen, sogenannte „extended versions“ o. Ä.)
der FSK nicht vorgelegen haben, sowie Filme, denen in der ursprünglichen Fassung das
FSK-Kennzeichen verweigert wurde und die nun in bearbeiteten Versionen vorgelegt werden. 2008 wurden 9 Filme dieser Kategorie geprüft und in großer Mehrheit (7 Filme) antragsgemäß für das Tages-, Hauptabend- oder Spätabendprogramm entschieden. Filme,
denen die FSK das Kennzeichen verweigert hatte, lagen im Jahr 2008 der FSF nicht vor.
2.1.6
Non-Fiction/Reality
Die Vorlage von nicht fiktionalen Programmen nimmt seit Anerkennung der FSF im Jahr
2003 stetig zu, während der Bereich Non-Fiction in den Anfangsjahren der FSF noch kaum
eine Rolle spielte. Die Anzahl der Prüfungen in diesem Bereich hatte sich 2007 im Gegensatz zum Vorjahr fast verdreifacht (2007: 288 Programme; 2006: 102 Programme) und ist im
Jahr 2008 auf 325 Programme weiter angestiegen. Die seit 2007 deutlich erkennbare Tendenz in der Programmentwicklung, eine Abkehr von Filmen oder Serien mit Spielhandlung zugunsten von Dokumentationen, Shows oder Mischformaten, setzt sich damit 2008
fort.
In der Kategorie Non Fiction/Reality finden sich die unterschiedlichsten Genres und
Formate: bekannte Talksendungen (z. B. Oliver Geißen oder Britt; 25 Folgen); Reality-Krimireihen (z. B. Niedrig und Kuhnt, 3 Folgen); Dokumentationen über Kriege und Waffensysteme (z.B. Firepower, 10 Folgen; Future Weapons, 4 Folgen; Weaponologie, 12 Folgen), RealityFormate, die Unfälle und Katastrophen zeigen (Autsch TV, 5 Folgen; Echt Hart – Menschen
am Limit, 19 Folgen; Sport Desaster, 12 Folgen); Comedy-Dokus (z.B. Ulmen.TV, 3 Folgen);
Stunt-, Pimp- oder Makeover-Shows (z.B. Chris Angel, 15 Folgen; Pimped! Neuer Style für echte
Biker, 1 Folge; Aus Alt mach Neu: Brigitte Nielsen in der Promi-Beauty-Klinik, 4 Folgen).
Daneben wurden im Jahr 2008 auch Dokumentationen zu historischen, zeitgeschichtlichen oder politischen Sachverhalten vorgelegt (z.B. die Reportage Im Kampf gegen die Taliban
oder mehrere Folgen der Reihe Zeitreise – Geschichten und Geschichte des 20. Jahrhunderts),
FSF-Jahresbericht 2008
26
Prüfungen 2008
bei denen sich die Frage stellte, in welchem Verhältnis eine mögliche Entwicklungsbeeinträchtigung zu dem Informationsinteresse von Zuschauerinnen und Zuschauern steht. Wie
die Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 6 JMStV auszulegen ist, war aus diesem Grund ein
inhaltlicher Schwerpunkt im Berichtszeitraum, auf den unten näher eingegangen wird (vgl.
2.3.1; vgl. auch Anhang V1).
Ein weiterer inhaltlicher Schwerpunkt im Jahr 2008 waren einzelne Real-Life-Dokus oder
Coaching-Reportagen (z.B. aus We are Family! So lebt Deutschland; Frauentausch; Teenager
außer Kontrolle), insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Teilnehmer an
Reality-TV-Veranstaltungen. Auch diese Thematik wird unten näher ausgeführt (vgl. 2.3.2
sowie Anhang V2).
67,7 % der geprüften Non-Fiction-Programme (220 Sendungen) wurden antragsgemäß
entschieden, 31 % (101 Sendungen) nur unter Schnittauflagen freigegeben beziehungsweise
auf einen späteren Sendeplatz verschoben. In vier Fällen wurde eine Ausstrahlung ganz
abgelehnt.
2.1.7
Serien
Die Prüfung von Serien hat seit Bestehen der FSF einen bedeutenden Anteil am Prüfvolumen. Ihr Anteil ist im Jahr 2008 weiter erheblich angestiegen: Waren es im Vorjahr 2007
bereits 332 Folgen, wurden 2008 insgesamt 512 Serienepisoden aus 80 verschiedenen Serien
geprüft
In der Mehrzahl der Fälle wurden entsprechend der FSF-Vorlagesatzung (vgl. § 4 Abs. 1
FSF-Vorlagesatzung; Anhang VIII) drei typische Folgen einer Serie vorgelegt. Die Jugendschutzbeauftragten der Sender erhalten so eine Einschätzung der FSF, die sie dann zur
Grundlage der Überprüfung aller weiteren Folgen der Serie machen können. Vor allem bei
neuen Serien entscheidet dieses Verfahren über die endgültige Programmierung. In dieser
Art wurden 2008 beispielsweise verschiedene Dramen, Comedy- und Krimiproduktionen
für das Tages-, Hauptabend- oder Spätprogramm geprüft (u. a. Anna und die Liebe; Auf der
Flucht; Californication; Dirty Sexy Money; Entourage; Flash Gordon; Greek; Hotel Babylon; Join the
Club; K-Ville; Klinik am Alex; Mile High; Mr. And Mrs. Smith; Queer as Folk; Standoff; Stripperella;
Tales of the City; The Practice: Die Anwälte; The West Wing; Vier Frauen und ein Todesfall).
Daneben wurden 2008 von einigen Serien sehr viele Folgen und zum Teil ganze Staffeln
zur Prüfung vorgelegt, weil diese mit Blick auf den angestrebten Sendeplatz unter Jugendschutzgesichtspunkten besonders relevant erschienen. Das gilt vor allem für aktuelle Krimiproduktionen oder Mysteryserien (z. B. Criminal Minds, 21 Folgen; Lost, 23 Folgen; Prison
Break, 34 Folgen; Heroes, 16 Folgen) oder für Serien, die in der Zweit- oder Drittverwertung
– in der Regel in geschnittenen Fassungen – auf einem früheren Sendeplatz ausgestrahlt
werden sollen (z.B. J.A.G. Im Auftrag der Ehre, 27 Folgen; Southpark, 40 Folgen). Des Weiteren wurden neben Serien wie Transformers (29 Folgen) oder Gargoyles (5 Folgen) – wie bereits in den vergangenen Jahren – actionbetonte Kinderprogramme, z.B. die neue Staffel
der Power Rangers (Operation Overdrive, 32 Folgen), zur Prüfung vorgelegt.
Auch von anderen Serien begutachtete die FSF mehr als die in der Vorlagesatzung geforderten drei Folgen (z. B. Dexter, 10 Folgen; Damages, 7 Folgen; Prison Break, 11 Folgen;
FSF-Jahresbericht 2008
27
Prüfungen 2008
Sleeper Cell, 9 Folgen; Terminator: The Sarah Connor Chronicles, 7 Folgen; The Sarah Silverman
Programme, 8 Folgen u.a.).
Generell wird bei Serien ein fester Sendeplatz anvisiert, weshalb aus Sendersicht ein
Ausweichen auf einen späteren Sendeplatz nur schwer darstellbar ist. Deshalb werden bei
Serien oft Schnitte verfügt bzw. die Programme bereits in geschnittenen Fassungen zur
Prüfung vorgelegt. Um die Vorlage möglichst vieler Folgen einer Serie zu gewährleisten
bzw. im Idealfall die Prüfung der ganzen Staffel durch die FSF zu erreichen, wurde im
Rahmen der AG „Vorlage“ des FSF-Kuratoriums (siehe Jahresbericht 2007, 3.1.3) ein neues
Serienprüfverfahren entwickelt und erprobt. Eine Kombination von Ausschuss- und Einzelprüfung erleichtert nun auch die Schnittbearbeitung durch die Prüfausschüsse (vgl.
hierzu im Einzelnen oben 1.4 – Einführung eines Serienprüfverfahrens). 2008 wurden drei
Serienstaffeln nach dem neuen Verfahren begutachtet: Die 13. Staffel von Emergency Room
(23 Folgen) sowie die Mysteryserien Supernatural (2. Staffel, 24 Folgen) und Moonlight (16
Folgen).
72 % (369 Sendungen) aller geprüften Folgen von Serien wurden im Jahr 2008 antragsgemäß entschieden, knapp 28 % (143 Sendungen) wurden nicht für die beantragte Sendezeit freigegeben und/oder mit weiteren Schnittauflagen belegt.
2.1.8
TV-Movies
Die Kategorie „TV-Movies“ beinhaltet alle fiktionalen Fernsehproduktionen in Spielfilmlänge. Die Prüfung von TV-Movies ist neben den Serien wesentliche Aufgabe der FSF, da
Fernsehfilme, sofern eine DVD-Auswertung nicht erfolgt und eine Prüfung durch die FSK
damit unterbleibt, vor Ausstrahlung allein von der FSF unter Gesichtspunkten des Jugendschutzes begutachtet werden. Entsprechend wurde die Vorlage in diesem Segment in der
Vergangenheit häufig als Gradmesser für das Funktionieren der Selbstkontrolle insgesamt
gewertet. Die Vorlagesatzung legt daher fest, dass alle eigenproduzierten TV-Movies, die
in der Primetime ausgestrahlt werden, der FSF vorzulegen sind (vgl. Anhang VIII). Ihre
Menge ist aber vor allem auch abhängig von der allgemeinen Programmentwicklung, bei
der eher ein Rückgang der eigenproduzierten Fernsehfilme wie auch der eingekauften TVMovies zu verzeichnen ist. Entsprechend ist auch die Anzahl der Prüfungen in diesem
Segment seit 2004 (97 Prüfungen) zurückgegangen. Sie beläuft sich im Jahr 2008 auf 75 geprüfte Filme, was im Vergleich zu den Vorjahren (2007: 70 Filme; 2006: 64 Filme) ein leichter Anstieg in dieser Kategorie ist. Aufgrund der strikten Regelung in der Vorlagesatzung
müssen auch Eigenproduktionen vorgelegt werden, die unter Jugendschutzgesichtspunkten offensichtlich unbedenklich sind. Vor diesem Hintergrund erklärt sich auch der hohe
Anteil an antragsgemäßen Entscheidungen: Gut 74 % der TV-Movies wurden antragsgemäß entschieden, knapp 26 % wurden nicht wie beantragt freigegeben.
2.1.9
Trailer
Unter der Kategorie „Trailer“ werden neben Programmankündigungen auch andere Kurzfilme wie Musikclips und Werbespots gefasst. Die Anzahl der Prüfungen ist in diesem Be-
FSF-Jahresbericht 2008
28
Prüfungen 2008
reich weiter – auf 29 geprüfte Sendungen im Jahr 2008 – angestiegen (2006: 3 Sendungen;
2007: 23 Sendungen).
Bei den 29 Programmen handelt es sich in 11 Fällen um Musikclips (von Aggro Berlin,
Franky Kubrick, Lützenkirchen, Oomph, Santogold, Selina, Slipknot), in 13 Fällen um Programm- oder Imagetrailer, in 4 Fällen um Werbespots (Hornbach, Sony Playstation, Apple)
und in einem Fall um einen Erotik-Online-Clip (Action-Penis). Zunehmend stellen die Produktionsfirmen selbst die Prüfanträge, da sie offensichtlich von den Sendern zu einer Vorlage der Sendungen bei der FSF angehalten werden. In 8 Fällen, überwiegend bei den Musikclips, wurden Anträge durch externe Antragsteller eingereicht.
Von den 29 Kurzfilmen der Kategorie „Trailer“ wurden 17 wie beantragt entschieden
(58,6 %), 12 auf eine spätere Sendezeit verschoben (41,4 %).
Die Musikvideos, insbesondere Hip-Hop-Videos des Gangsta-Rap, die im Zusammenhang mit Sprache wegen Gewaltverherrlichung, Homophobie oder der Verherrlichung von
Drogen und Rassismus im Fokus des Jugendschutzes liegen, stellten im Jahr 2008 für die
FSF ein Novum in den Prüfungen dar. Folglich war diese Problematik weiteres Schwerpunktthema im Berichtszeitraum und Gegenstand einer Fortbildungsveranstaltung zu
„schlechter“ Sprache im Kontext des Jugendmedienschutzes (vgl. 2.2.2.4 – Fortbildungsveranstaltungen mit Prüfern/-innen mit Programmbeispielen; 2.3.3 – „Schlechte“ Sprache
als Kriterium im Jugendmedienschutz; Anhang V3).
2.2
Organisation der Prüfungen
2.2.1
Benennung von Prüferinnen und Prüfern
Die Besetzung der Prüfausschüsse erfolgt jeweils für ein Jahr im Voraus und ist auf eine
möglichst ausgewogene Berücksichtigung aller Prüferinnen und Prüfer ausgerichtet (vgl.
§ 6 Abs. 3 PrO-FSF). Für das Jahr 2008 wurde die Disposition der Prüferinnen und Prüfer
im Dezember 2007 abgeschlossen. Maßgeblich waren dafür die Terminangaben der Prüferinnen und Prüfer sowie die gleichmäßige Verteilung der Termine und der Einsatz der
erforderlichen Zahl von Vorsitzenden für das Verfassen der Prüfgutachten.
Die Prüferinnen und Prüfer werden jeweils für einen Zeitraum von 2 Jahren benannt,
Wiederbenennung ist zulässig. Der Berichtszeitraum liegt in der Benennungsperiode
2008/2009. Die Neu- oder Wiederbenennung der Prüferinnen und Prüfer war also nicht
Gegenstand der Kuratoriumssitzungen. Eine Ausnahme wurde im Zusammenhang mit der
Erprobung des neuen Serienprüfverfahrens (vgl. 1.4) gemacht, indem eine Schnittmeisterin
und Dozentin für Schnitt an der Hochschule für Film und Fernsehen Potsdam-Babelsberg,
Frau Katrin Dorner, als Prüferin benannt wurde, um die Ausschüsse ggf. bei umfangreicheren Schnittauflagen fachlich unterstützen zu können. Bei gleichmäßiger Verteilung aller
Termine ergaben sich 2008 für die Prüfer/-innen bis zu drei Prüfwochen, für die Verfasser
von Gutachten/Vorsitzenden bis zu sechs Prüfwochen pro Jahr.
Hauptamtliche Prüfer/-innen waren Claudia Mikat, Susanne Bergmann, Nils Brinkmann, Christina Heinen und Matthias Struch. Vertreterinnen und Vertreter der Kirchen in
FSF-Jahresbericht 2008
29
Prüfungen 2008
den Prüfausschüssen waren im Jahr 2008: Dr. Barbara Eschenauer, Karl-Heinz Horn, Reinhard Middel, Prof. Dr. Roland Rosenstock und Roland Wicher für die evangelische Kirche;
Stefan Förner, Dr. Reinhold Jacobi, Dr. Thomas Kroll, Helmut Morsbach und Lothar Strüber für die katholische Kirche. Juristische Sachverständige waren 2008: Prof. Dr. Oliver
Castendyk, Dr. Matthias Heinze, Dr. Marc Liesching, Jörg Knupfer, Christian Schreider,
Dr. Nadine Mynarik und OStA Klaus Sulzbacher. Auch im Jahr 2008 war die Teilnahme an
mindestens einer Fort-/Weiterbildungsveranstaltung für die FSF-Prüferinnen und -Prüfer
verpflichtend. Insgesamt stießen alle Veranstaltungen der FSF auf großes Interesse und
konnten eine hohe Teilnehmerzahl verbuchen.
2.2.2
Zusammenspiel von Prüfausschüssen und Kuratorium
Das Kuratorium ist für alle formalen und inhaltlichen Fragen, die mit den Prüfungen zusammenhängen, zuständig. Dazu gehören vor allem die Benennung der Prüferinnen und
Prüfer sowie die Weiterentwicklung von Prüfgrundsätzen und erläuternden Richtlinien.
Darüber hinaus ist die Qualifizierung und Weiterbildung der Prüfenden ein wesentlicher
Aufgabenschwerpunkt. In der Arbeitsgruppe „Programm und neue Formate“ des Kuratoriums, die mehrmals im Jahr zusätzlich zu den Kuratoriumssitzungen tagt, werden Beispiele aus der Programmprüfung gesichtet und erörtert. Daneben wird das Kuratorium auf
den regulären Sitzungen durch die hauptamtliche Prüferin über exemplarische Fälle, offene Fragen in den Prüfungen, strittige Entscheidungen o. Ä. informiert. Auf der Grundlage
dieser Erfahrungen kann das Kuratorium so die Prüfordnung präzisieren und Interpretationshilfen erarbeiten. Im Berichtsjahr 2008 wurden zwei weitere Arbeitsgruppen aus dem
Kreis der Kuratoriumsmitglieder gegründet: Die AG „Konvergenz“ wurde beauftragt, angesichts der zeitlichen Parallelauswertung identischer Inhalte auf Träger- und Onlinemedien die Voraussetzungen für eine in Zukunft vielleicht mögliche wechselseitige Anerkennung von Prüfergebnissen nach dem JuSchG und nach dem JMStV zu prüfen. Die AG
„Deutschland sucht den Superstar – DSDS“ sollte Richtlinien für Castingshows und vergleichbare Formate erarbeiten, die sowohl den Prüferinnen und Prüfern als auch den
Jugendschutzbeauftragten im Sender und den Mitarbeitern der Produktionsfirmen eine
Hilfestellung für die Einschätzung des Materials bieten. Die Ergebnisse der Kuratoriumssitzungen und Arbeitsgruppentreffen werden den Prüferinnen und Prüfern auf Fortbildungsveranstaltungen und in regelmäßigen Rundbriefen vermittelt. Der auf diese Weise
bestehende ständige und wechselseitige Abstimmungsprozess zwischen dem Kuratorium
und den Prüfausschüssen soll eine transparente und sachlich begründete Spruchpraxis
gewährleisten.
2.2.2.1
Arbeitsgruppe „Programm und neue Formate“
Am 17. April fand die erste Sitzung der Kuratoriums-AG zu Programmfragen und neuen
Formaten im Jahr 2008 statt. Gegenstand der Sitzung waren Recycling-Formate (talk, talk,
talk sowie diverse Reality-Formate mit Realaufnahmen von Missgeschicken, Unfällen und
FSF-Jahresbericht 2008
30
Prüfungen 2008
Katastrophen), des Weiteren eine Folge der Mentalisten-Show The next Uri Geller, die als
Hotlinebeschwerde zur Prüfung vorlag.
Auf der zweiten Sitzung der AG am 16. Oktober 2008 wurden verschiedene Programme
gesichtet und die Entscheidungen der FSF-Prüf- und Berufungsausschüsse diskutiert. Einen Schwerpunkt bildeten dabei Real-Life-Dokus und Coaching-Reportagen (z.B. aus We
are Family! So lebt Deutschland; Frauentausch; vgl. 2.3.2 – Real-Life-Dokus und CoachingFormate; vgl. Anhang V 2).
Auf Einladung der KJM fand am 23. Januar 2008 in München ein Arbeitsgespräch zwischen Vertreterinnen und Vertretern der KJM und den Mitgliedern der AG „Programm
und neue Formate“ statt. Neben einem allgemeinen Informationsaustausch wurden Fälle
aus der Prüfpraxis diskutiert. Es wurde vereinbart, den Austausch zwischen KJM und FSF
auf dieser Ebene fortzuführen und einmal im Jahr zu einer gemeinsamen Sitzung zusammenzukommen.
2.2.2.2
Arbeitsgruppe „Konvergenz“
Hintergrund der Arbeitsgruppenbildung bei der Kuratoriumssitzung am 17. Oktober 2008
ist die zunehmende Konvergenz der Medien: Identische Inhalte werden mal zuerst auf
Trägermedien, mal zuerst online verfügbar gemacht. Nach den gegenwärtigen gesetzlichen
Grundlagen ist eine Bindungswirkung der Entscheidungen einer Selbstkontrolle für alle
Vertriebswege aber nur vorgesehen, wenn die Auswertung zunächst auf Trägermedien
und dann online erfolgt. So gelten die Altersfreigaben der FSK auch für die Ausstrahlung
der Filme oder Serien im Fernsehen. Umgekehrt, wenn ein Programm zuerst für die Fernsehauswertung geprüft wurde und dann auf DVD ausgewertet werden soll, gelten die Entscheidungen der FSF nicht. Vor diesem Hintergrund wurde im Kuratorium diskutiert, dass
die FSF-Prüfausschüsse vorsorglich zu den Sendezeitgrenzen Altersfreigaben formulieren
sollen. Die „AG Konvergenz“ wurde beauftragt, die FSF-Prüfordnung und die FSKGrundsätze hinsichtlich ihrer Kompatibilität zu prüfen. Ziel sollte sein, die Voraussetzungen für eine in Zukunft denkbare wechselseitige Anerkennung von Prüfergebnissen nach
dem JuSchG und dem JMStV zu schaffen.
Bei einem ersten Treffen der AG wurde erwogen, zunächst versuchsweise die Sendezeitergebnisse mit Hinweisen zu den Altersstufen zu versehen, um der FSK ggf. nach entsprechenden Vereinbarungen eine Entscheidung nach Aktenlage zu ermöglichen. Es wurde vereinbart, für einen solchen Versuch ein Konzept zu erarbeiten und dem Kuratorium
auf seiner nächsten Sitzung am 27. März 2009 zur Abstimmung vorzulegen. Mit der FSK
und den Obersten Landesjugendbehörden (OLJB) sollen Gespräche über die Umsetzung
des Modellversuchs geführt werden, die dann evtl. eine Kennzeichnung nach Aktenlage
ermöglichen könnte.
2.2.2.3
Arbeitsgruppe „Deutschland sucht den Superstar“ (DSDS)
Die Arbeitsgruppe „DSDS“ traf sich am 19. September 2008, um Kriterien zur Bewertung
von Castingshows und vergleichbaren Formaten zu entwickeln. Hintergrund war das
FSF-Jahresbericht 2008
31
Prüfungen 2008
KJM-Verfahren gegen die Tagesprogrammierung der ersten 6 Folgen der 5. Staffel im Jahr
2008, das mit einer Bußgeldzahlung durch RTL in Höhe von 100.000 € wegen wiederholter
Jugendschutzverstöße in DSDS abgeschlossen wurde. Da die Casting-Sendungen der kommenden Staffel 2009 der FSF vorgelegt werden sollen, erachtete es das Kuratorium als
sinnvoll, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Produktionsfirmen und des Senders
wie auch den Prüferinnen und Prüfern spezielle Richtlinien für den Umgang mit dem
Format an die Hand zu geben. Das Ergebnis der Arbeitsgruppe, die „Richtlinien zum Umgang mit Castingshows und vergleichbaren Formaten“ (RC-FSF-Kuratorium 2008), wurde
am 6. Oktober 2008 vorgelegt. Danach werden Wirkungsrisiken bei der Castingshow „in
der befürwortenden Präsentation eines acht- und respektlosen Umgangs mit schwachen
Menschen“ gesehen, die insbesondere dann gegeben ist, wenn „abfällige Bemerkungen
unkommentiert bleiben bzw. durch eine entsprechende redaktionelle Bearbeitung verstärkt
[…] werden“. Auch die KJM hatte an der 5. Staffel insbesondere „die redaktionelle Gestaltung der Casting-Auftritte durch RTL“ kritisiert, „die die Kandidaten gezielt lächerlich“
machten und dem „Spott eines Millionenpublikums“ aussetzten (Pressemitteilung der KJM
vom 19.02.2008).
Die Richtlinien, die den Prüferinnen und Prüfern übermittelt wurden, finden sich im
Anhang (vgl. Anhang VIII).
2.2.2.4
Fortbildungsveranstaltungen für Prüferinnen und Prüfer mit
Programmbeispielen
Im Jahr 2008 wurden zwei Fortbildungsveranstaltungen für alle Prüferinnen und Prüfer in
Berlin durchgeführt. Diese Veranstaltungen richten sich ebenfalls an die Jugendschutzbeauftragten der Sender, die dieses Angebot auch annehmen. Ziel ist es insofern, das für die
Durchsetzung des Jugendmedienschutzes wichtige Zusammenspiel zwischen den Jugendschutzbeauftragten und der FSF zu optimieren.
Thema der Fortbildungsveranstaltung am 4. April 2008 im Bertelsmannhaus in BerlinMitte war „schlechte“ Sprache als Kriterium im Jugendmedienschutz. Teilgenommen haben mehr als 100 Personen, darunter waren 52 Prüferinnen und Prüfer. Im Mittelpunkt
standen Musikvideos, insbesondere Hip-Hop-Videos des Gangsta-Rap (vgl. 2.3.3 „Schlechte“ Sprache als Kriterium im Jugendmedienschutz; Anhang V3).
Die zweite Fortbildungsveranstaltung für die FSF-Prüferinnen und –Prüfer fand am
29. September 2008 in der FSF-Geschäftsstelle in Berlin statt. An der Veranstaltung nahmen
82 Personen teil, darunter 53 Prüferinnen und Prüfer. Die Veranstaltung war ganz der Diskussion konkreter Programme und ihrer Jugendschutzbewertung gewidmet. Themenschwerpunkt waren Dokumentationen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen.
Anhand verschiedener Beispiele – Ausschnitte aus Doku-Fiction-Produktionen und aktuellen Reportagen, aus historischen Dokumentationen und neu aufgelegten Magazinsendungen – wurde über die entwicklungsbeeinträchtigenden Risiken und die Abwägung mit
dem Informationsinteresse gem. § 5 Abs. 6 JMStV diskutiert (vgl. 2.3.1 – Dokumentationen
und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen; Anhang V1).
FSF-Jahresbericht 2008
32
Prüfungen 2008
2.2.2.5
Prüferrundbriefe und interner Bereich der FSF-Website
In vier Prüferrundbriefen – vom März, April, Juli und Oktober – wurden die Prüferinnen
und Prüfer im Jahr 2008 über aktuelle Fragen der Programmprüfung, über Inhalte und
Ergebnisse der Prüferfortbildungen und andere FSF-Veranstaltungen informiert.
Darüber hinaus wurde der interne Bereich „Prüfungen“ auf der FSF-Website kontinuierlich erweitert. Neben Unterlagen zu Grundlagen der Prüfung und den Rundbriefen finden sich hier Prüfgutachten zu den diskutierten Fallbeispielen, Vorträge und Folien der
Fortbildungsveranstaltungen, aktuelle Literaturauszüge oder -hinweise sowie die Matrix
für das Verfassen der Prüfgutachten.
2.3
Inhalte
2.3.1
Dokumentationen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen
(Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 6 JMStV)
Im Berichtsjahr 2008 wurden auch Dokumentationen zu historischen, zeitgeschichtlichen
oder politischen Sachverhalten vorgelegt (z.B. die Reportage Im Kampf gegen die Taliban
oder mehrere Folgen der Reihe Zeitreise – Geschichten und Geschichte des 20. Jahrhunderts),
bei denen sich die Frage stellte, in welchem Verhältnis eine mögliche Entwicklungsbeeinträchtigung zu dem Informationsinteresse von Zuschauerinnen und Zuschauern steht. Wie
die Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 6 JMStV auszulegen ist, war ein inhaltlicher Schwerpunkt des Jahres 2008.
Nach § 5 Abs. 6 JMStV gelten die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 JMStV zur Sendezeitbeschränkung von entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten nicht „für Nachrichtensendungen, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen im Rundfunk […], soweit ein berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Darstellung oder Berichterstattung vorliegt“.
Am Einzelfall ist zu entscheiden, ob es sich um eine „Nachrichtensendung“ oder um eine
„Sendung zum politischen Zeitgeschehen“ handelt und inwiefern ein „berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Darstellung oder Berichterstattung“ vorliegt. Zu diesen
Auslegungsfragen bei Sendungen zum politischen Zeitgeschehen wurde Dr. jur. Marc Liesching, juristischer Sachverständiger bei der FSF, mit der Erstellung eines Rechtsgutachtens
beauftragt (vgl. Anhang V 1.1).
Der Begriff „Nachrichten“ umfasst danach neben Sendungen zur Berichterstattung über
Tagesaktuelles auch Berichterstattungen über öffentliche Ereignisse, Live-Berichterstattungen und aktuelle Reportagen über Ereignisse von allgemeinem Informationsinteresse.
Wesentliche Kriterien sind Aktualität, öffentliches Interesse sowie der Informations- und
Berichterstattungscharakter der Sendung. Bei den Sendungen zum politischen Zeitgeschehen plädiert der Sachverständige für eine weite Auslegung des Begriffs und erkennt dem
Gesetzeswortlaut nach keine Beschränkung auf Aktuelles: Neben Politikmagazinen oder
politischen Reportagen können danach auch historische Dokumentationen unter die Ausnahmeregelung fallen bzw. „Sendungen zu jedwedem Zeitgeschehen […], die in einem
politischen Kontext stehen“ (vgl. Anhang V 1.1: Rechtsgutachten M. Liesching, S. 13).
FSF-Jahresbericht 2008
33
Prüfungen 2008
Selbst fiktionale Darstellungen sind der Regelung nicht von vorneherein entzogen, sofern
sie „überwiegend auf die Information über authentische politische Zeitgeschehnisse gerichtet“ sind (ebd., S. 23).
Eine Einschränkung ist dadurch gegeben, dass ein „berechtigtes Interesse“ „gerade an
dieser Form der Darstellung oder Berichterstattung“ bestehen muss. Der Begriff des berechtigten Interesses muss am konkreten Fall ausgelegt werden und unterliegt entsprechend einem Beurteilungsspielraum. Wesentlich scheint eine ernsthafte und sachbezogene
Darstellung zu sein, die reißerische Formen vermeidet. Für die Einzelfallprüfung wird
vorgeschlagen zu fragen, „ob bei Hinwegdenken bzw. Subtrahieren der entwicklungsbeeinträchtigenden Elemente einer Sendung wesentliche Bestandteile einer Information zum
politischen Zeitgeschehen fehlen und hiermit eine nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung des Informationsbedürfnisses der Bevölkerung einhergehen würde“ (ebd., S. 27). In
der Bewertung sei allerdings auch zu berücksichtigen, dass die konkrete Gestaltung eines
Beitrags allein aufgrund der Berichterstattungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG eine journalistisch-redaktionelle Entscheidung ist und ein Anbieter nicht verpflichtet ist, die Fakten rein
nüchtern darzustellen.
Das Thema war wesentlicher Gegenstand der Prüferfortbildung am 29. September 2008.
Anhand verschiedener Programmbeispiele wurde über die entwicklungsbeeinträchtigenden Risiken und die Abwägung mit dem Informationsinteresse gem. § 5 Abs. 6 JMStV diskutiert:
Bei der Diskussion des Beispiels einer Doku-Fiction über das Ende des Zweiten Weltkrieges stand etwa – insbesondere mit Blick auf die fiktionalen Spielszenen, die einzelne
Geschehnisse rekonstruieren – die Frage im Vordergrund, inwieweit die konkrete Form
der Darstellung durch ein Informations- und Berichterstattungsinteresse gerechtfertigt ist,
sodass Jugendschutzbelange nachrangig sind. Für einen Vorrang des Informationsinteresses wurde geltend gemacht, dass im Kontext mit der kriegskritischen Aussage die Folgen
und Schrecken eines Krieges nicht ausgespart werden dürften; dass auch Kinder für diesen
Teil der deutschen Geschichte sensibilisiert werden müssten; dass es sich um reales Geschehen von überragendem Informationsinteresse handele und dass die emotionalisierenden Stilmittel nicht nur der Unterhaltung dienten. Dagegen wurde eingewandt, es handele
sich in den Spielszenen um eine reißerische, insgesamt zu wenig sachbezogene Inszenierung, bei der erklärende Hintergründe und geschichtliche Informationen fehlten. Relevant
für die Bewertung von Doku-Fiction-Produktionen sei in jedem Fall, dass ein Programm
als Sendung zum historischen politischen Zeitgeschehen gelten kann, obwohl sie sich bewährter Emotionalisierungsstrategien aus dem fiktionalen Bereich bedient.
Bei einer Reportage über britische ISAF-Soldaten in Afghanistan wurde diskutiert, inwieweit der Beitrag des „Embedded Journalism“, der eine kriegsführende Partei in einem
aktuellen Konflikt begleitet und die Soldaten zu Wort kommen lässt, eine einseitige Perspektive zeichnet, das Kriegsgeschehen anonymisierend und verharmlosend darstellt, weil
die Folgen und die Seite der Gegner ausgespart werden. Einige Teilnehmer problematisierten den Beitrag in dieser Hinsicht und meinten, die Äußerungen der Soldaten zeichneten
ein ambivalentes Bild zwischen Faszination und Sachlichkeit, welches auf Kinder und jüngere Jugendliche eher cool als abschreckend wirken könnte. Dagegen wurde eingewandt,
FSF-Jahresbericht 2008
34
Prüfungen 2008
dass die Darstellung des banalen Alltags der Soldaten, der Kommentar und die reflektierenden Äußerungen hinreichend deutlich machten, dass Krieg kein Spaß sei. Die Folgen
der Gewalt würden nicht verschwiegen, und es gebe keine Helden. Die Reportage zeige
zudem keine Opfer, und die Bildebene sei relativ harmlos. Aus juristischer Sicht wurde
angemerkt, dass es sich um eine Sendung zu einem aktuellen Einsatz mit politischem
Mandat handele, in dem politische Bezüge vielfach hergestellt würden und insoweit um
eine Sendung „zum politischen Zeitgeschehen“ gemäß § 5 Abs. 6 JMStV. Die schrankenlose
Verbreitung der Sendung sei daher vertretbar.
Die Sendereihe „Zeitreise – Geschichten und Geschichte des 20. Jahrhunderts“ zeigt Originalbeiträge aus historischen Nachrichtensendungen und Fernsehmagazinen aus unterschiedlichen Phasen des ausgehenden 20. Jahrhunderts und verbindet sie durch aktuelle
Kommentare des Moderators Stefan Aust. Bei einem Beispiel aus dem Jahr 1991, in dem
gezeigt wird, wie russische Soldaten in Litauen Zivilisten überrollen, die später im Krankenhaus behandelt werden, stand zunächst die Frage im Vordergrund, inwiefern die Bilder
der schwer verletzten, sterbenden Menschen einen Verstoß gegen die Menschenwürde im
Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 8 JMStV darstellen und somit sendeunzulässig sind. Gegen einen
solchen Verstoß spricht die fehlende Herabwürdigungsabsicht des Beitrags: Die Stoßrichtung des Beitrags sei es, diese Menschenwürdeverletzung anzuprangern, so einige Teilnehmer. Schließlich sei die Würde der Menschen durch den Panzer bzw. die Soldaten verletzt
worden, und das Zeigen von Menschenwürdeverletzungen sei nicht gleichzusetzen mit
der Menschenwürdeverletzung selbst. Bezogen auf die Auslegungsfragen des § 5 Abs. 6
JMStV war dahingestellt, inwieweit ein „berechtigtes Interesse an dieser Art der Darstellung“ 17 Jahre nach dem Ereignis geltend gemacht werden könne.
Inwieweit aufgrund des zeitlichen Abstandes zu dem Ereignis ein „berechtigtes Interesse an dieser Art der Darstellung“ gemäß § 5 Abs. 6 JMStV heute noch bestehen könne, war
auch die zentrale Frage bei einem zweiten Beispiel aus der Reihe Zeitreise: Ein Beitrag zeigte Archivmaterial von 1990 über die Begehung eines Kinderheims im rumänischen Cighid.
Die Bilder stellen die Grausamkeit an den Kindern, die im Ceausescu-Regime als unheilbar
behindert eingestuft wurden, schonungslos dar und haben seinerzeit eine Flut von Hilfsaktionen bewirkt. Einerseits wurde festgestellt, dass einzelne Einstellungen vom Elend der
Kinder in Cighid zwar recht lang und belastend seien, die realistischen Bilder aber einen
solidarischen Impuls stimulierten, der auch auf jüngere Kinder eine langfristige positive
soziale Orientierung bewirke. Andererseits wurde bemerkt, dass es sich nicht um einen
aktuellen Missstand handele, zu dem ein gesteigertes Informationsinteresse bestehe. Während ab 12-Jährige in Richtung Empathie und für Missstände in der Welt sensibilisierbar
seien, könnten Jüngere durch die Bilder der verwahrlosten, leidenden Kinder überfordert
und nachhaltig verstört werden.
Insgesamt verweist die Bandbreite von Sichtweisen in der Auslegung der Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 6 JMStV darauf, dass bei der Prüfung von dokumentarischen Sendungen, die auch der Aufklärung und der Berichterstattung dienen können, die Abwägung
von Entwicklungsbeeinträchtigung und Informationsinteresse sehr sorgfältig vorgenommen
werden muss. Dies gilt insbesondere, wenn die Frage der Sendeunzulässigkeit berührt ist.
Die FSF wird das Thema „Dokumentationen und Sendungen zum politischen Zeitgesche-
FSF-Jahresbericht 2008
35
Prüfungen 2008
hen“ weiter verfolgen. Es ist vorgesehen, die Entscheidungen und Begründungen zu relevanten Prüffällen zu dokumentieren und über die Spruchpraxis in diesem Bereich zu berichten. (Vgl. Anhang V 1.1: Marc Liesching: Auslegungsfragen bei Rundfunksendungen zum
politischen Zeitgeschehen [§ 5 Abs. 6 JMStV], Rechtsgutachten im Auftrag der FSF, sowie
Anhang V 1.2: Claudia Mikat: Heilsamer Schock oder Traumatisierung? Zur Bewertung von
dokumentarischem Material aus Jugendschutzsicht, in: tv diskurs, 4/2008, Heft 46, S. 34 ff.)
2.3.2
Real-Life-Dokus und Coaching-Formate
Ein weiterer inhaltlicher Schwerpunkt im Jahr 2008 waren einzelne Real-Life-Dokus oder
Coaching-Reportagen (z.B. aus Teenager außer Kontrolle; We are Family! So lebt Deutschland;
Frauentausch). In der Bewertung der Formate durch verschiedene Prüfausschüsse wird
deutlich, dass zunächst die Wirkungen auf die Zuschauer von denen auf die Teilnehmer an
der Reality-TV-Veranstaltung zu trennen waren. Dabei wurde letztlich, z. T. nach mehrinstanzlichen Verfahren und Weitergaben an juristische Sachverständige, festgestellt, dass
„Teilnehmerschutz“ im Sinne der Bewertung des Umgangs mit den an einer Fernsehsendung Teilnehmenden nicht Aufgabe einer freiwilligen Selbstkontrolle gem. § 19 JMStV sein
könne. Die Prüfausschüsse der FSF haben die Frage zu klären, ob mit der Ausstrahlung
eines Programms die Entwicklung von minderjährigen Zuschauern gem. § 5 Abs. 1 JMStV
beeinträchtigt werden könnte. So trennt etwa der FSF-Prüfausschuss vom 14.2.2008 explizit
das hinter der „Erziehungs-Doku“ Teenager außer Kontrolle stehende pädagogische Konzept
von der Jugendschutzbewertung. In der Sendung werden verhaltensauffällige, schwer erziehbare Jugendliche auf den ausdrücklichen Wunsch der Eltern und mit deren Einverständnis einer ungewöhnlichen Therapie in freier Natur unterzogen. In einem „WildnisTherapie-Programm“ nehmen die Jugendlichen an einer „erlebnispädagogischen Verhaltenstherapie“ in der Wüste von Oregon teil. Alte – negative – Verhaltensmuster sollen abgelegt werden, ein neues Selbstwertgefühl und eine neue – positive – Lebensperspektive
sollen gewonnen werden, so der Anspruch der Unternehmung. Im Prüfgutachten heißt es:
„Der FSF-Prüfausschuss stellt mit Blick auf die Ausstrahlung von ‘Teenager außer Kontrolle’ fest, dass eine Bewertung des pädagogischen Konzeptes an sich nicht Aufgabe einer
freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen sein kann. Vielmehr bedarf es hierzu fachlicher Diskussionen auf unterschiedlichsten politischen, wissenschaftlichen und gesellschaftlichen
Ebenen, um die Frage zu klären, ob das hier präsentierte ‘erlebnispädagogische Konzept’
ein tauglicher Weg zur Lösung bestimmter gesellschaftlicher Problemlagen darstellt. Der
FSF-Prüfausschuss hat in seiner Funktion lediglich die Frage zu klären, ob mit der Ausstrahlung der Dokumentation die Entwicklung von minderjährigen Zuschauern gem. § 5
Abs. 1 JMStV beeinträchtigt werden könne“ (FSF-Prüfgutachten Nr. 11842-N). Dies wurde
im Fall von Teenager außer Kontrolle verneint.
Gleichwohl kann der gezeigte Umgang mit den Teilnehmerinnen und Teilnehmern an
einer Reality-Sendung auch unter Jugendschutzaspekten relevant sein, zum einen unter
dem Gesichtspunkt einer möglichen Verletzung der Menschenwürde, zum anderen mit
Blick auf einen möglichen Vorbild- oder Normalitätscharakter des gezeigten sozialen Miteinanders.
FSF-Jahresbericht 2008
36
Prüfungen 2008
Ein Verstoß gegen die Menschenwürde wurde in allen im Jahr 2008 geprüften RealityFormaten nicht festgestellt. Sowohl auf der Ebene der Intensität der Darstellung als auch in
Bezug auf eine Reduzierung der teilnehmenden Personen zu bloßen Objekten der Fernsehunterhaltung reichte das Dargebotene nicht aus, um einen solchen Verstoß zu begründen.
Im Fall einer Folge des Swap-Formates Frauentausch hob etwa ein Juristenausschuss die
Entscheidungen der Vorinstanzen (Sendeunzulässigkeit) auf und verneinte klar eine Verletzung der Menschenwürde. Eine Zuschauerbeschwerde hatte sich gegen die Darstellung
der Mitwirkenden Rita R. gerichtet, die „offensichtlich hilfebedürftig“ sei und von den
Senderverantwortlichen für Unterhaltungszwecke missbraucht und in ihren Schwächen
bloßgestellt würde. Zwar verkennt der Juristenausschuss nicht, „dass im Rahmen der gesichteten Sendeinhalte durchaus Elemente enthalten sind, welche geeignet sind, insbesondere die Person der Rita R. zu kompromittieren und möglicherweise auch im Sinne einer
Ehrverletzung herabzusetzen […]. Derartige Despektierlichkeiten genügen allerdings
nicht, um die erforderliche Intensität einer Verletzung der Menschenwürde nach § 4 Abs. 1
S. 1 Nr. 8 JMStV zu begründen. Denn hierdurch allein kommt noch kein derart degradierender Umgang mit Menschen zum Ausdruck, der gravierend ihre Subjektsqualität missachten würde“ (FSF-Juristengutachten vom 7.11.2008).
Wie der Umgang mit den Teilnehmerinnen und Teilnehmern einer Fernsehsendung unter Jugendschutzgesichtspunkten zu bewerten ist und unter welchen Bedingungen eine
entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung auf junge Zuschauer angenommen werden kann,
muss im Einzelfall entschieden werden. In den Kriterien für Castingshows, die mit Blick
auf die viel diskutierte Show Deutschland sucht den Superstar (DSDS) entwickelt wurden,
wird etwa davon ausgegangen, dass ein mögliches Risikopotenzial für Kinder in der befürwortenden Präsentation eines acht- und respektlosen Umgangs mit schwachen Menschen liegt. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Vorbildwirkung und Orientierungsfunktion eines gezeigten Verhaltens bei prominenten Protagonisten eine andere ist als bei
unbekannten Teilnehmern einer Real-Life-Doku. (Vgl. Anhang V 2: Christina Heinen: Zuhause im Glück. Zwischen Voyeurismus und Anteilnahme, Fremdschämen und Empathie
– sind die neuen Coaching-Reportagen rund um das Thema Familie ein Fall für den Jugendmedienschutz?, in tv diskurs 2/2009, Heft 48, S. 30 ff.)
2.3.3
„Schlechte“ Sprache als Kriterium des Jugendschutzes
Das Thema „schlechte Sprache“ ist im Jugendschutz insgesamt und auch für die FSF nicht
neu. Bereits im Jahr 2004 hat die FSF eine Prüferfortbildung zum Thema „sexualisierte
Sprache“ durchgeführt, Programmbeispiele gesichtet und diskutiert. Die damals thematisierten Genres, „Teeny-Sex-Komödien“ oder Serien wie Sex and the City, in denen (Erwachsenen-) Sexualität humorvoll derb verhandelt wird, sind auch 2008 noch relevant. Nach
wie vor gilt, dass Vulgarismen und Fäkalsprache überwiegend in humoreske Kontexte
eingebunden sind und daher mit dem Ironie- und Parodieverständnis von Kindern und
ihren Genrekompetenzen in Beziehung zu setzen sind. Häufig geht es dabei um jüngere
Kinder unter 12 Jahren, weil die Anträge für Teenykomödien, Comedyshows und eine
Vielzahl von Serien vor allem auf eine Tagesprogrammierung zielen. Einen neuen, im Zu-
FSF-Jahresbericht 2008
37
Prüfungen 2008
sammenhang mit Sprache relevanten Bereich in den FSF-Prüfungen stellten 2008 die Musikvideos dar. Hip-Hop-Videos des Gangsta-Rap liegen wegen Gewaltverherrlichung,
Homophobie oder der Verherrlichung von Drogen und Rassismus im Fokus des Jugendschutzes. Die Berliner Variante des deutschen Hip-Hop ist als besonders aggressiv bekannt. Ihre Protagonisten etwa der Labels Aggro Berlin und Shok Muzik übertragen den in
afroamerikanischen Ghettos entstandenen „Battle Rap“ auf ihre Lebenswelten in Deutschland und liefern sich verbale Schlachten.
Das Thema war Gegenstand der Prüferfortbildung am 4. April 2008 in Berlin. Tragen
die aggressiven Texte zur Verrohung und Abstumpfung von Jugendlichen bei oder bieten
sie Jugendlichen in schwierigen Milieus eine Projektionsfläche für die kritische Auseinandersetzung mit der eigenen Situation? Dieser Fragestellung näherte sich Stefan Linz (Filmwissenschaftler und Medienpädagoge; FSK- und FSF-Prüfer) in seinem Vortrag „Sprache
in Musikvideos: Ausdruck von Subkultur oder Parallelwelt?“. Linz sprach sich dafür aus,
auf die „gefährdungsgeneigten“ Jugendlichen abzustellen, in diesem Fall auf Jugendliche
aus sozial benachteiligten Milieus, die Hip-Hop-Kultur als zentrales Element von Lebenssinn betrachten und ihre eigene Lebensrealität in Musik und Texten widergespiegelt sehen.
Bei diesen Jugendlichen erschienen Wirkungsrisiken im Sinne einer Übernahme von Einstellungen durchaus plausibel. Abschließend formulierte Linz mit den Befunden einer Studie von Claudia Wegener (Musik und Gewalt, 2006): „Rapmusik ist nicht Ursache für die
diffizile Lebenslage und -weise der Jugendlichen in sozial benachteiligten Milieus. Rapmusik kann je nach spezifischer Deutung das eigene Handeln legitimieren und problematische
Rollenbilder und Einstellungen bekräftigen und verstärken.“
Im Anschluss wurden einige Musikclips, die der FSF zur Prüfung vorgelegen hatten,
gezeigt und diskutiert. Zwei Beispiele sollen hier skizziert werden:
Der Rapsong Deutscha Bad Boy von Fler wird eingeleitet mit den letzten vier Textzeilen
des Refrains, die auch titel- und mottogebend sind: „ein deutscha badboy, ein deutscha
badboy, […] ein deutscha badboy, ddddddddddeutsch.“ Auf der Bildebene findet eine
illustrierende und symbolträchtige Umsetzung des Textes statt, der von Flers Erfolgen als
Rapper handelt und von seinem Selbstverständnis als deutscher Staatsbürger.
Der Prüfausschuss gab den Clip in Originalfassung und einer entschärften Textfassung
für das Tagesprogramm frei. Im Gutachten heißt es: „Die Mitglieder des Prüfausschusses
konnten durchaus die Intention des Senders hinsichtlich der Bearbeitung des Textes nachvollziehen. Offenbar ist versucht worden, eine möglicherweise missverständliche Lesart
auszuschließen, um Vorwürfen, der Clip könnte rechtsextreme Ressentiments schüren oder
bedienen, vorzubeugen. Diese Befürchtungen beziehen sich sicher auch auf die Diskussion
um das Fler-Album NDW 2005, das wegen der Verwendung deutschnationaler Symbolik
angegriffen wurde und dem Musiker ein ‚Nazi-Image’ bescherte, von dem er sich öffentlich immer wieder distanzierte (z.B. in der taz am 03.05.2005). Vor diesem Hintergrund
wird der Sender sich entschlossen haben, dem Video die Rotation wegen der ‘zu zweideutig auslegbaren Message des Tracks’ zu verweigern (www.laut.de vom 19.12.2007), zumal
der Sänger offenbar fortfährt, mit deutschnationaler Symbolik zu kokettieren. Unter Gesichtspunkten des Jugendschutzes und in der Einzelprüfung des vorliegenden Musikvide-
FSF-Jahresbericht 2008
38
Prüfungen 2008
os konnte der Ausschuss indes keine Argumente finden, die eine Bearbeitung erforderlich
machten oder die Verschiebung des Clips auf einen späteren Sendeplatz rechtfertigten.“
Hintergrund und Thema des Clips Was sie hören wollen von Franky Kubrik ist die aktuelle Diskussion in den Medien über Gewalt in der Rapperszene. Neben Bildern des singenden Franky Kubrick versucht der Clip einzelne Elemente des Songtextes direkt zu visualisieren und zeigt etwa, wenn es um Gewalt geht, Bilder von Menschen, die mit einer Pistole,
einem Messer oder einem Baseballschläger herumhantieren, die sich prügeln oder (aufeinander- oder ins Leere) schlagen, schießen oder einstechen. Auch F. Kubrick hat in manchen
Szenen eine Pistole in der Hand. In der „zensierten“ Version des Clips sind die Pistolen
zum Teil gepixelt, wobei sie jedoch erkennbar bleiben. Aufgrund dieser Darstellung auf
der Bildebene war der Prüfausschuss der Auffassung, dass Kinder unter 12 Jahren den
Text des Songs nicht in Gänze entschlüsseln und deshalb die gewaltkritische Aussage des
Clips leicht missverstehen können. Die beantragte Ausstrahlung im Tagesprogramm wurde daher abgelehnt. (Vgl. Anhang V 3: Claudia Mikat: Flüche, Beschimpfungen und Sexualisierung. Sprachliche Tabuverletzung als Thema des Jugendschutzes, in: tv diskurs 3/2008,
Heft 45, S. 30 ff.)
FSF-Jahresbericht 2008
39
3.
PROGRAMMBEGLEITUNG
Den Jugendschutzbeauftragten in den Fernsehsendern kommt eine ganz wesentliche Bedeutung im System der regulierten Selbstregulierung zu. Neben der Programmprüfung ist
es daher eine wichtige Aufgabe der FSF, die Jugendschutzbeauftragten durch regelmäßige
Informationen, konkrete Beratung im Einzelfall und durch Fortbildungsveranstaltungen, in
denen z. B. strittige Bewertungen diskutiert werden, in ihrer Arbeit zu unterstützen.
Eine weitere Aufgabe der FSF ist die Organisation einer Beschwerdestelle, die im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) gefordert ist und gewährleisten soll, dass Bedenken von Zuschauerinnen und Zuschauern in der Arbeit der Selbstkontrollen Berücksichtigung finden. Hier hat das Kuratorium der FSF einen Verfahrensleitfaden entwickelt, der
letztlich, wie in der PrO-FSF vorgesehen, zu einer Ausschussprüfung von Beschwerdefällen führt.
Schließlich sind Programmbeobachtungen, die in der Regel stichprobenartig zu bestimmten Themen durchgeführt werden, ein geeignetes Instrument, um sich einen Überblick zu verschaffen, inwieweit Vorlage- und Prüfpraxis einerseits und Programmrealität
andererseits einander entsprechen bzw. inwieweit es hier Lücken gibt.
3.1
Beratung der Sender, Unterstützung der Jugendschutzbeauftragten
Jeder Sender verfügt über einen Jugendschutzbeauftragten bzw. eine Jugendschutzbeauftragte, der bzw. die beim Programmeinkauf, bei Eigenproduktionen sowie bei der Programmplanung für die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen nach dem JMStV zuständig ist (vgl. S. 13 ff.). Die Unterstützung ihrer Arbeit ist eine wichtige Aufgabe der FSF.
So hat die FSF im Auftrag der Mitgliedssender eigens eine Kollegin für die Recherche der
FSK-Daten abgestellt, die direkt bei der FSK Altersfreigaben, Schnittauflagen, abweichende
Entscheidungen durch Berufungs- oder Appellationsausschüsse etc. heraussucht, um den
aus § 5 Abs. 2 JMStV hervorgehenden Bezug zu den Alterfreigaben nach dem Jugendschutzgesetz zu ermöglichen.
Senderinterne Seminare über die Grundlagen und die Bedeutung des Jugendschutzes
führt die FSF bereits seit Längerem durch. Hinzu kommen Veranstaltungen zu aktuellen
Entwicklungen und konkreten Programmformaten. Besonders wichtig ist diese Arbeit,
wenn es gilt, zu neuen Formaten Beurteilungskriterien zu entwickeln, oder wenn Sender
neu in die FSF eintreten, deren Programmstrukturen sich von denen der bisherigen Mitgliedssender unterscheiden.
Im Berichtsjahr 2008 wurden konkrete Vorschläge für ein Serienprüfverfahren vorgelegt, das seitens der Sendervertreter im Kuratorium angeregt worden war. Die Sendervertreter hatten die zeitlichen und technischen Zwänge der Produktion und in der Lizenzrechtesituation problematisiert, die der Vorlage von Programmen vor der Ausstrahlung oftmals
entgegenstünden. Das Verfahren wurde nach einem entsprechenden Arbeitsauftrag durch
FSF-Jahresbericht 2008
41
Programmbegleitung
eine Arbeitsgruppe des Kuratoriums von der Geschäftsstelle entwickelt und erfolgreich
erprobt (vgl. 1.4).
Eine weitere Arbeitsgruppe aus Kuratoriumsmitgliedern, Prüfern und Sendervertretern
erarbeitete einen Kriterienkatalog für Castingshows und vergleichbare Formate, der auch
den Jugendschutzbeauftragten und Mitarbeitern der Produktionsfirmen eine Hilfestellung
für die Einschätzung der Sendeinhalte bietet (vgl. 2.2.2.3; Anhang III).
Die Bewertung und Diskussion konkreter Programme ist regelmäßig Gegenstand der
FSF-Prüferfortbildungen, an denen auch die Jugendschutzbeauftragten der Sender teilnehmen (vgl. 2.2.2.4 sowie 2.3).
Ein Workshop „Jugendschutz“ wurde am 21. Juli 2008 für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Discovery Chanel in München organisiert. Bei einigen der während der Sitzung
gesichteten dokumentarischen Programme stellte sich die Frage, ob das Programm als
Sendung zum politischen Zeitgeschehen gelten und die Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 6
JMStV Anwendung finden kann. Dieses Thema wurde im Laufe des Jahres vertieft und
zum Thema einer Fortbildungsveranstaltung gemacht (vgl. 2.3.1).
3.2
Anfragen und Beschwerden bei der Jugendschutz-Hotline
Neben der fachlichen Erörterung von Wirkungsrisiken und Jugendschutzkriterien ist es für
die Arbeit einer Selbstkontrolle wichtig, die Meinung der Zuschauer in die Arbeit mit einzubeziehen und sie über die Funktion der Selbstkontrolle zu informieren. Zu diesem
Zweck hat die FSF bereits im Jahr 2002 eine Beschwerdestelle eingerichtet, die per Mail
über die Homepage der FSF unter dem Namen „Jugendschutz-Hotline“ zu erreichen ist.
Hier gehen Beschwerden über Programme sowie Anfragen zu gesetzlichen Bestimmungen,
zu Wirkungen von Fernsehinhalten ganz allgemein und zu Jugendschutzkriterien ein.
Die einzelnen Anfragen und Beschwerden werden in internen Quartalsberichten der Jugendschutz-Hotline dokumentiert. Im Jahr 2008 gingen insgesamt 67 Beschwerden ein.
Damit stieg das Beschwerdeaufkommen im Vergleich zum Vorjahr (57 Beschwerden) um
mehr als 15 % an. Signifikante Häufungen von Beschwerden zu einzelnen Sendungen, wie
sie im Jahr 2006 zu Sex and the City und Popetown zu verzeichnen waren, gab es 2008 nicht.
Besonders häufig waren 2008 einzelne Folgen sogenannter Helptainment-Formate, Coaching-Reportagen und Real-Life-Dokus Gegenstand von Zuschauerbeschwerden. Dabei
zielte die Kritik weniger auf mögliche entwicklungsbeeinträchtigende Wirkungen auf zuschauende Kinder und Jugendliche, sondern eher auf den Umgang mit den Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Sendungen. Der Teilnehmerschutz steht jedoch nicht im Zentrum der Programmprüfungen. Der Umgang mit den Akteuren ist mit den Bestimmungen
des Jugendmedienschutzes grundsätzlich nicht zu greifen und kann nur in besonderen
Ausnahmefällen mit einer entwicklungsbeeinträchtigenden Wirkung auf junge Rezipienten
in Verbindung gebracht werden. So zeigt auch die Bewertung der Formate durch verschiedene Prüfausschüsse, dass die Wirkungen auf die Zuschauer von denen auf die Teilnehmer an einer Reality-TV-Veranstaltung sorgfältig getrennt wurden (vgl. 2.3.2).
FSF-Jahresbericht 2008
42
Programmbegleitung g
Beschwerden und Anfragen, besonders von Eltern jüngerer Kinder, erhält die FSFHotline immer wieder zu Programm-Trailern im Tagesprogramm, in denen Filme des
Hauptabendprogramms beworben werden. Die Beschwerdeführer kritisieren dabei zumeist ängstigende Darstellungen im Umfeld von Kinder- und Familienprogramm.
Informationsbedarf bestand auch 2008 wiederholt zu Altersfreigaben von Filmen und
davon abweichenden Sendezeiten im Fernsehen. Da in Programmzeitschriften in der Regel
nur die FSK-Freigabe für die Originalfassung eines Films abgedruckt wird, werden abweichende Freigaben für Schnittfassungen meist nicht berücksichtigt. Dasselbe gilt für bearbeitete Fassungen, die der FSF als Ausnahmegenehmigungen vorgelegt wurden und aufgrund der durchgeführten Schnitte die beantragte Freigabe für eine frühere Sendezeit
erhielten. So sorgt es mitunter für Verwirrung, dass Filme mit einer Freigabe ab 16 Jahren
bereits im Hauptabendprogramm ausgestrahlt werden. Im Großteil der Fälle lässt sich
mithilfe der FSF-Datenbank schnell überprüfen, ob eine Ausnahmegenehmigung für eine
geschnittene Fassung vorliegt. In diesen Fällen ist eine zeitnahe und unproblematische Klärung des Sachverhalts möglich.
Neben der Kritik an konkreten Sendungen gibt es auch immer wieder Beschwerden
zum Niveau des Programms der privaten, aber auch der öffentlich-rechtlichen Fernsehanbieter. Sie beruhen zumeist auf einem allgemeinen Eindruck, spezifische Sendungen werden nicht genannt.
Bei Beschwerden zu Programmen, die über eine Freigabe durch die FSF verfügen, werden den Beschwerdeführern die Gründe für die jeweilige Platzierung eines Programms
oder für die Erteilung von Schnittauflagen anhand der Argumentation der Prüfgutachten
veranschaulicht.
Handelt es sich um eine Beschwerde zu einem spezifischen Programminhalt, bei dem
der Verdacht eines Verstoßes gegen Jugendschutzbestimmungen besteht, kommt der Verfahrensleitfaden zur Anwendung, der folgenden Ablauf vorsieht: Die Beschwerdestelle
informiert den jeweiligen Sender und fordert eine Kopie des betreffenden Programms an.
Nach erfolgter Sichtung und Stellungnahme durch die Mitarbeiterin der Hotline wird das
Band an zwei Prüfer weitergegeben, die in einem Kurzgutachten zur Jugendschutzrelevanz Stellung nehmen. Kommt einer der Prüfer zu dem Ergebnis, dass es sich bei der gewählten Sendezeit um einen Verstoß handeln könnte, so wird das Programm einem Ausschuss der FSF vorgelegt. Kommt auch dieser zu dem Ergebnis, dass das Programm für die
Ausstrahlung in der gewählten Sendezeit ungeeignet ist, so wird der Sender darüber informiert und aufgefordert, bei einer eventuellen Wiederholung des Programms eine spätere Sendezeit zu wählen. In Einzelfällen kann das Programm auch gleich einem Prüfausschuss zur Beurteilung vorgelegt werden.
Im Jahr 2008 kam dieses Verfahren 29-mal zur Anwendung. In 17 Fällen kam mindestens einer der beiden Prüfer zu dem Schluss, dass es sich möglicherweise um einen Verstoß
handelte, und das Sendeband wurde an einen Prüfausschuss weitergegeben. Im Ergebnis
erteilte der Ausschuss in neun Fällen entweder Schnittauflagen oder sprach sich für einen
späteren Sendeplatz aus. In einem Fall (Erotik) kam es zur Erteilung der Sendeunzulässigkeit. Entsprechend gelangten die Prüfausschüsse in sieben Fällen zu dem Ergebnis, dass
kein Verstoß gegen die Bestimmungen des JMStV vorlag.
FSF-Jahresbericht 2008
43
Programmbegleitung
3.3
Programmbeobachtung
Zur Überprüfung der Frage, ob das Jugendschutzsystem in Deutschland insgesamt gut
funktioniert, ist es wichtig, regelmäßig eine systematische und nach vergleichbaren Maßstäben vollzogene Beobachtung des Fernsehprogramms durchzuführen. Eine solche Analyse ist notwendig, um einen einigermaßen zuverlässigen Überblick darüber zu erhalten,
wie sich das quantitative Verhältnis von Programmen, die unter Jugendschutzgesichtspunkten völlig irrelevant sind, und solchen, bei denen Jugendschutzrelevanz besteht oder
die möglicherweise sogar gegen bestehende Vorschriften verstoßen, darstellt. Um diesem
Ziel zumindest etwas näher zu kommen, ist die Entwicklung einer systematischen Programmbeobachtung für die FSF eine wichtige Aufgabe.
3.3.1
Vorgehensweise
Die FSF hat Ende 2006 damit begonnen, eine systematisierte stichpunktartige Programmbeobachtung zu erproben. Dieses System hat sich inzwischen bewährt und wurde in Absprache mit dem Kuratorium im Jahr 2008 zum dritten Mal durchgeführt.
Wie auch in den Vorjahren wurde von sechs Sendern (im Vorjahr fünf) jeweils eine
komplette Programmwoche aufgezeichnet und von einer mit den Fragen des Jugendschutzes vertrauten freien Mitarbeiterin komplett gesichtet und bewertet.
Beobachtet wurden in den Monaten Oktober und November die Programmtage Montag
bis Sonntag bei den besonders gefragten Sendern: Sat.1 (06.10.2008–12.10.2008), RTL
(13.10.2008–19.10.2008), VOX (20.10.2008–26.10.2008), kabel eins (27.10.2008–02.11.2008),
ProSieben (03.11.2008–09.11.2008), RTL II (10.11.2008–16.11.2008). Aufgezeichnet und gesichtet wurde das gesamte Programm von morgens 6.00 Uhr bis abends 23.00 Uhr. Sämtliche Sendungen wurden mit Titel und Sendezeit tabellarisch erfasst und bewertet. Dabei
wurden folgenden Kategorien vergeben: A = unbedenklich; B = jugendschutzrelevant, aber
keine Überschreitung; C = aus Sicht des Jugendschutzes möglicherweise bedenklich.
In die Kategorie A wurden solche Programme eingeordnet, die – unter Berücksichtigung
der gewählten Sendezeit – weder von ihrer Story noch von der Darstellung her unter dem
Gesichtspunkt des Jugendschutzes als bedenklich anzusehen waren. Programme der Kategorie B berührten Kriterien des Jugendschutzes, waren aber in ihrer Gesamtgestaltung
nach Ansicht der Programmbeobachtung akzeptabel und stellten keinen Verstoß dar. In
Kategorie C wurden Programme aufgenommen, bei denen aus Sicht der Programmbeobachtung ein Verstoß gegen Jugendschutzvorschriften nicht auszuschließen war. So war es
möglich, nicht nur einigermaßen verlässliche Daten über die Jugendschutzrelevanz des
Fernsehprogramms insgesamt sowie das Vorlageverhalten der Sender bei der FSF zu erhalten, sondern auch einen Vergleich der Daten der Jahre 2006 bis 2008 anzustellen.
FSF-Jahresbericht 2008
44
Programmbegleitung g
3.3.2
Ergebnis
Im Jahr 2008 wurden insgesamt 738 Sendungen untersucht. Davon wurden 623 (84,4 %) mit
der Kategorie A (für die gewählte Sendezeit unbedenklich) bewertet; 108 (14,6 %) fanden
sich in der Kategorie B (jugendschutzrelevant, aber keine Überschreitung) wieder. 7 (0,9 %)
Sendungen wurden in Kategorie C (möglicherweise bedenklich) eingestuft.
Von allen Sendungen verfügen 195 (26,4 %) über eine FSF-Freigabe. Von den nicht FSFgeprüften Sendungen besaßen 148 eine FSK-Freigabe, die die gewählte Sendezeit rechtfertigt. Nimmt man FSF- und FSK-Prüfungen zusammen, dann wurden 46,5 % aller Sendungen vor der Ausstrahlung nach Jugendschutzkriterien begutachtet.
Schaut man in die einzelnen Kategorien, ergibt sich folgendes Bild: Da nach der Prüfordnung sowie der Vorlagesatzung der FSF nur solche Programme vorgelegt werden müssen, die jugendschutzrelevant sind, ist erwartungsgemäß die prozentuale Vorlage in der
Kategorie A relativ gering. Dennoch verfügen von den 623 Sendungen 123 (19,7 %) über
eine FSF-Freigabe und darüber hinaus 121 (19,4 %) über eine Freigabe der FSK, zusammen
sind es 244 (39,1 %) vorgeprüfte Programme.
Wie bereits 2006 und 2007 liegt der Anteil an FSF-geprüften Sendungen in Kategorie B
höher: Von den 108 Sendungen wurden 68 (63,0 %) von der FSF geprüft. 25 (23,1 %) der
nicht FSF-geprüften Sendungen verfügen über eine FSK-Freigabe. Nimmt man beides zusammen, verfügten immerhin 86,1 % der Sendungen aus Gruppe B über eine Freigabe.
In Kategorie C (möglicher Verstoß) fanden sich insgesamt 7 Sendungen (0,9 %). Davon
lagen 4 (57,1 %) der FSF zur Prüfung vor. Weitere 2 Sendungen (28,6 %) verfügten über eine
den Sendeplatz rechtfertigende FSK-Freigabe. Nimmt man beides zusammen, hatten 85,7 %
der Sendungen aus Gruppe C eine Freigabe durch die FSF oder die FSK erhalten.
Sendungen gesamt
FSF-geprüft
FSK-geprüft
nicht geprüft
Kategorie A
FSF-geprüft
FSK-geprüft
nicht geprüft
Kategorie B
FSF-geprüft
FSK-geprüft
nicht geprüft
Kategorie C
FSF-geprüft
FSK-geprüft
nicht geprüft
2006
742
131
*
*
607
40
*
*
128
85
*
*
7
3
*
4
2007
754
17,7 %
81,8 %
6,6 %
17,2 %
66,4 %
0,9 %
42,9 %
57,1 %
156
20
578
571
41
9
521
164
106
9
49
19
10
3
6
* = wurde zum genannten Zeitpunkt nicht erhoben
FSF-Jahresbericht 2008
45
2008
738
20,7 %
2,6 %
76,7 %
75,7 %
7,2 %
1,6 %
91,2 %
21,8 %
64,6 %
5,5 %
29,9 %
2,5 %
52,6 %
15,8 %
31,6 %
195
148
395
623
123
121
379
108
68
25
15
7
4
2
1
26,4 %
20,1 %
53,5 %
84,4 %
19,7 %
19,4 %
60,8 %
14,6 %
63,0 %
23,1 %
13,9 %
0,9 %
57,1 %
28,6 %
14,3 %
Programmbegleitung
3.3.3
Zusammenfassung
Insgesamt zeigt das Ergebnis der Programmbeobachtung, dass der Jugendschutz bei den
Mitgliedssendern der FSF zwar nicht perfekt, aber doch recht gut funktioniert.
Im Vergleich zu den Vorjahren können wir feststellen, dass der Anteil der Programme,
die entweder über eine Freigabe der FSF oder der FSK verfügen, um 23,2 % auf 46,5 % gestiegen ist. Sendungen in Gruppe A (unter Berücksichtigung der gewählten Sendezeit unproblematisch) haben sich um 8,7 % auf 84,4 % erhöht. Entsprechend sank der Anteil in
Kategorie B (relevant, aber unbedenklich) um 7,2 % auf 108 Programme und in Gruppe C
(möglicher Verstoß) um 1,6 % auf 7 Programme. Auffällig ist der recht hohe Anteil an Programmen in Gruppe A, die entweder über eine Einstufung der FSF oder der FSK verfügen.
Er stieg von 8,8 % im Jahr 2007 um 30,3 % auf 39,1 % im Jahr 2008. Daraus kann man schließen, dass offenbar die Bereitschaft der Sender, in Zweifelsfällen ihre Programme prüfen zu
lassen, größer geworden ist. So konnten eine Reihe von Programmen, die zuvor aufgrund
einiger problematischer Szenen der Gruppe B zugeordnet wurden, durch Schnittauflagen
bearbeitet werden, wofür auch die Reduzierung der Sendungen in Gruppe B spricht.
Die Zahlen zeigen, dass das Ziel, den Anteil der vor der Ausstrahlung geprüften Programme deutlich zu erhöhen, erreicht worden ist. Der Vergleich mit den Vorjahren zeigt,
dass dieser Anteil sogar noch einmal gestiegen ist.
FSF-Jahresbericht 2008
46
4.
MEDIENPÄDAGOGIK
4.1
Comenius-Auszeichnung und Europäischer Medienpreis für DVD
„Krieg in den Medien“ (KIM)
Am 20. Juni 2008 vergab die Gesellschaft für Pädagogik und Information (GPI) in Berlin die
Comenius-EduMedia-Auszeichungen, die deutschland- und europaweit bedeutendsten
Auszeichnungen für didaktische Multimediaprodukte. Eingereicht worden waren 190 Bildungsmedien (CD-ROMs, DVDs, Internetportale) aus ganz Europa. Die von der FSF in
Zusammenarbeit mit der Hessischen Stiftung für Friedens- und Konfliktforschung (HSFK),
dem Institut für Bildung in der Informationsgesellschaft (IBI) und der Bundeszentrale für
politische Bildung (BpB) erstellte DVD-ROM „Krieg in den Medien“ erhielt nicht nur das
Comenius-EduMedia-Siegel, das den Machern „besondere didaktische und mediale Qualität“ bescheinigt, sondern wurde darüber hinaus mit einer Comenius-EduMedia-Medaille
für „herausragende exemplarische Multimediaprodukte“ ausgezeichnet.
Am 10. Oktober 2008 erhielt „Krieg in den Medien“ in Wien den Erasmus EuroMedia
Special Award in der Kategorie „Discours and Politics“. Der Preis wird verliehen von der
Europäischen Gesellschaft für Bildung und Kommunikation e.V. (ESEC) für herausragende
Medienproduktionen und -programme, die sich am Europa-Diskurs (Gesellschaft, Kultur/
Bildung und Politik) beteiligen.
4.2
Deutschlandweite Fortbildungsveranstaltungen von KIM
Im Rahmen von Fortbildungsveranstaltungen erhielten Schulpädagogen und Multiplikatoren gezielte fachliche Anleitung für den Umgang mit dem Unterrichtsmaterial der DVD
„Krieg in den Medien“. Bundesweit wurden in Landesmedienzentren, Universitäten und
Fachhochschulen, bei Tagungen und Festivals sowie an einzelnen Schulen Fortbildungen
durchgeführt. Dabei erhielten die Medienpädagogen der FSF Unterstützung von vier externen Multiplikatoren, die zu diesem Zweck ausbildet worden sind. Durch die Schulungen
sollten Pädagogen zu einem Einsatz des Materials ermutigt werden und es weiterempfehlen. Aufgrund des starken Interesses werden auch 2009 wieder Fortbildungen angeboten,
finanziell unterstützt von der Bundeszentrale für politische Bildung.
4.3
Entwicklung einer Konzeption für DVD-ROM „Faszination Medien“
Die Medienpädagogen der FSF entwickeln für den Einsatz in Schule und Jugendarbeit die
Struktur einer DVD-ROM, auf der medienpädagogisches Material zur Verfügung gestellt
werden soll, das sich crossmedial mit aktuellen Anforderungen an die Medienkompetenz
beschäftigt.
FSF-Jahresbericht 2008
47
Medienpädagogik
„Faszination Medien“ wird sich anhand von Leitthemen mit den Einflüssen der Bildschirmmedien auf Gefühle, Wertorientierungen und das Alltagshandeln Jugendlicher auseinandersetzen. Mit „Leitthemen“ sind Inhalte gemeint, die in den verschiedenen Medien
immer wieder auftauchen: Gewaltdarstellungen, Pornografie, Werbung, Starkult, Infotainment sowie Selbst- und Fremddarstellungen lassen sich in den Bereichen Film und
Fernsehen, Internet, Handy und Computerspiel in unterschiedlichster Form beobachten.
Diese Leitthemen sollen bei der Zielgruppe ins Bewusstsein gerückt werden, sie sollen analysiert, reflektiert sowie mit interaktiven Übungen verbunden werden. Außerdem wird
umfangreiches Hintergrundmaterial zu gesellschaftlichen und individuellen Einflüssen der
Mediennutzung, Fakten über das Mediensystem, den zahlreichen Medienwirkungsvermutungen und dem Funktionssystem des Jugendmedienschutzes zur Verfügung gestellt.
Das Projektkonzept soll 2009 detailliert ausgearbeitet und sowohl in einer europäischen
als auch in einer nationalen Version entwickelt werden. Ein entsprechender Antrag bei der
EU wurde vorbereitet. Für das nationale Projekt wird die Zusammenarbeit mit der Bundeszentrale für politische Bildung angestrebt.
4.4
Medienpädagogisches Engagement bei der Duisburger
Filmwoche doxs!
Das internationale Dokumentarfilmprogramm doxs!, das sich an Kinder und Jugendliche
von 6 bis 18 Jahren richtet, wurde 2008 zum siebten Mal im Rahmen der Duisburger Filmwoche durchgeführt. doxs! ist das einzige Festival in Deutschland, das ausschließlich Dokumentarfilme für Kinder und Jugendliche präsentiert (www.duisburger-filmwoche.de).
Ein Medienpädagoge der FSF sitzt im Programmbeirat der Auswahlkommission, moderiert die Kinoveranstaltungen mit Schülern und leitet die anschließenden Diskussionen. In
Kooperation mit spinxx.de, dem Onlinemagazin für junge Medienkritik, wird Jugendlichen
die Möglichkeit gegeben, eigenständig Kritiken zu ausgewählten Filmen zu erarbeiten und
im Rahmen täglicher Workshops ihre Medienkompetenz zu schulen. Auch diese Arbeit
wurde von einem Medienpädagogen der FSF unterstützt.
4.5
Mitarbeit bei der Neuauflage von „Mediasmart – Werbung sehen
und verstehen“
Media Smart ist ein gemeinnütziger Verein zur Förderung von Medien- und Werbekompetenz bei Kindern. Die Initiative (www.mediasmart.de) möchte Kinder dazu anregen, Werbebotschaften und -absichten kritisch zu hinterfragen und mit ihnen umzugehen. Mit „Augen auf Werbung – Werbung erkennen und hinterfragen“ hat Media Smart im Jahr 2005
ein umfangreiches Materialpaket herausgebracht, dessen Ziel die Förderung der Werbekompetenz von Grundschülern ist. Auch bei der Neuauflage im Jahr 2008 gehörten die
Medienpädagogen der FSF zum Expertenbeirat, der die Gestaltung des Materialpakets
begleitete.
FSF-Jahresbericht 2008
48
g
5.
VERANSTALTUNGEN, PUBLIKATIONEN, ÖFFENTLICHKEITSARBEIT
5.1
Die Veranstaltungsreihe tv impuls
Die 2006 begonnene Veranstaltungsreihe tv impuls wurde auch 2008 fortgeführt. Sie bietet
eine Plattform für Vorträge und Diskussionen zu aktuellen Jugendschutzthemen. Mehrmals pro Jahr werden in diesem Rahmen gesamtgesellschaftlich relevante Themen, die in
Bezug zu Jugendschutzfragen stehen, behandelt. Zur Information derjenigen, die an der
Teilnahme verhindert waren oder die Themen im Nachhinein noch einmal bearbeiten
möchten, werden die Hauptreferate auf der Website der FSF zur Verfügung gestellt; zusätzlich erfolgt eine intensive Berichterstattung in tv diskurs. Im Berichtszeitraum fanden
zwei Veranstaltungen statt.
5.1.1
„Erziehungsprobleme und Esskultur – Reality-/Coaching-TV und
die Suche nach Orientierung“
Konflikte mit dem Kind, eine renovierungsbedürftige Wohnung, Duelle um die beste Kochkunst oder der Kampf mit den eigenen Pfunden: Nichts, was bisher im Privaten stattfand,
wird in Reality-Formaten ausgelassen. Neben Actionhelden, Kommissaren oder Superstars
sind nun die Zuschauer selbst die Helden – zur Freude des Publikums. Warum sind diese
Formate so erfolgreich? Bieten sie Lebenshilfe, weil sie dem Zuschauer die Möglichkeit
geben, eigene Lebensgewohnheiten am Leben der anderen zu überprüfen? Oder befriedigen sie nur den voyeuristischen Blick in die Intimsphäre der Mitmenschen? Diese Fragen
diskutierten Wissenschaftler und Medienpraktiker auf Einladung der FSF am 18. Januar
2008 in der Geschäftsstelle der FSF.
Die Vorträge im Einzelnen:
– „Guter Rat ist kostenlos. Lebenshilfeformate: ein Überblick“ (Prof. Dr. Lothar Mikos,
Potsdam/Stefano Semeria, Berlin)
– „Reality-TV und Alltagsorientierungen. Die Faszination von Lebenshilfeformaten“
(Prof. Dr. Jürgen Grimm, Wien)
– „Aus dem Fernsehen in die Wirklichkeit. Die Super Nanny in der Erziehungsberatung“
(Sandra Velásquez, Wien)
Dass Lebenshilfe-Sendungen so alt sind, wie das Fernsehen selbst, machten Lothar Mikos,
Professor für Fernsehwissenschaft an der Hochschule für Film und Fernsehen in PotsdamBabelsberg, und Stefano Semeria von der ProSiebenSat.1 Media AG in ihrem Einleitungsvortrag deutlich. Schon in den 1950er-Jahren habe es Sendungen zu allen erdenklichen
Themen im deutschen Fernsehen gegeben: Tanzkurse, Rechtsberatung, Einrichtungsratschläge, Gartentipps und vieles mehr. Allerdings habe sich die Art und Weise verändert, wie
die Themen behandelt würden. Einst hätte man einen ernsten, pädagogischen Anspruch
gehabt, heute würden Probleme eher spielerisch in Shows aufgearbeitet.
FSF-Jahresbericht 2008
49
Veranstaltungen, Publikationen, Öffentlichkeitsarbeit
Jürgen Grimm, Professor für Kommunikationswissenschaften an der Universität Wien,
stellte in seinem Vortrag die inhaltlichen Veränderungen der Lebenshilfeformate dar. Er
beleuchtete die Struktur und Wirkung von jüngeren Lebenshilfeformaten, die mit dem
Aufkommen des Reality-TV in den 1980er-Jahren entstanden sind und mit Formaten wie
Die Super Nanny, Bauer sucht Frau oder Raus aus den Schulden ihren derzeit letzten Entwicklungsstand gefunden haben.
Welche Wirkung ein Format wie „Super Nanny“ auf diejenigen hat, deren Probleme in
der Sendung präsentiert werden, stellte Sandra Velásquez, Klinische- und Gesundheitspsychologin, in ihrem Bericht aus der Praxis vor. Velásquez war im österreichischen Fernsehen als Super-Nanny im Einsatz. Sie resümierte, dass das Format für die gezeigten Familien viel bewegt habe, dass aber in 90 % der Fälle eine Weiterbetreuung notwendig sei, da
die positiven Entwicklungen nur von kurzer Dauer seien.
In der abschließenden Diskussionsrunde debattierten die Referenten sowie Sabine Schiffer vom Institut für Medienverantwortung und Deutschlands Super Nanny Katharina Saalfrank die Berechtigung von aktuellen Lebenshilfeformaten aus ethischer und gesellschaftlicher Perspektive. Auch wenn Saalfrank und Velásquez einräumten, dass es ein Grenzgang
sei, Kinder in familiären Konfliktsituationen zu zeigen, so war sich die Mehrheit der Gesprächsteilnehmer dennoch einig: Lebenshilfeformate haben eine Berechtigung und sind
zu begrüßen.
5.1.2
„Tatort Sprache. Verbale Grenzüberschreitungen in den Medien
und ihre Wirkung“
Üble Flüche, vulgäre Kraftausdrücke, Beleidigungen oder zynische Kommentierungen von
Menschen, die ohnehin schon benachteiligt sind: Wie im realen Leben ist auch in den audiovisuellen Medien die passende Wortwahl ein wichtiger Teil der Kommunikation. Vom
Actionheld, der den Bösen endlich vernichtet und dies mit einem erniedrigenden Spruch
begleitet, über Beschimpfungen und sexuelle Entgleisungen in Talk- und Gerichtsshows
bis zu den Kommentierungen der Kandidaten durch Dieter Bohlen in Deutschland sucht den
Superstar (DSDS) beeinflusst Sprache die Wahrnehmung und die Emotionen. Welche Rolle
sollte also die Sprache unter Jugendschutzgesichtspunkten spielen? Fördert sexualisiertes
und vulgäres Sprechen beziehungslosen Geschlechtsverkehr oder die Reduzierung sprachlicher und gedanklicher Differenzierung beim (jungen) Betrachter? Warum fluchen wir so
häufig und warum ist das trotzdem tabuisiert? Diese und weitere Fragen wurden am
16. Mai 2008 auf Einladung der FSF von Wissenschaftlern und Medienpraktikern in der
Geschäftsstelle der FSF diskutiert.
Die Vorträge im Einzelnen:
– „Flüche, Beschimpfungen und Sexualisierung. Sprachliche Tabuverletzung als Thema
des Jugendschutzes“ (Claudia Mikat, Berlin)
– „Henne oder Ei? Die Beziehung von Sprache, Denken und Emotionen“ (PD Dr. Ulrike
Lüdtke, Bremen)
FSF-Jahresbericht 2008
50
Veranstaltungen, Publikationen, Öffentlichkeitsarbeit
– „Fluchen als Segen? Die Bedeutung des Fluchens für Mensch und Gesellschaft“
(Prof. em. Dr. Roland Ris, Zürich)
– „Jugendsprache und Mediensprache. Verbale Grenz- und Generationsüberschreitungen?“
(Prof. Dr. Eva Neuland, Wuppertal)
Über Sprache lässt sich trefflich streiten. Was für den einen wüste Beschimpfungen oder
Verletzung von Gefühlen sind, steckt ein anderer als unangebrachte, geschmacklose Bemerkung oder witzige Zuspitzung weg. Claudia Mikat, hauptamtliche Vorsitzende der
Prüfausschüsse der FSF, machte in ihrem Einleitungsvortrag deutlich, dass auch Jugendschutzeinschränkungen in Bezug auf Sprache ebenso strittig sind. Anhand von Beispielen
aus der Prüfpraxis zeigte sie, dass Wirkungsvermutungen und Werturteile zum Tragen
kommen, wenn Sprache im Jugendschutz zu bewerten ist. Diese voneinander zu trennen,
sei nicht immer leicht.
Ulrike Lüdtke, Privatdozentin an der Universität Bremen, ging in ihrem Vortrag der
Frage nach, ob sich eine von starken, negativen Emotionen durchdrungene Sprache auf das
Denken bzw. die Kognition und damit auf das Lernen und Verhalten von Heranwachsenden auswirkt oder ob sich umgekehrt negative Gedanken oder Gefühle in vulgärer, grober
und erniedrigender Sprache ausdrücken. In ihrem Vortrag gab sie vor diesem Hintergrund
eine Übersicht über den neuesten Forschungsstand zum Zusammenhang von Sprache,
Kognition und Emotion aus Sicht der Soziosemiotik, Linguistik und Neurowissenschaft
und stellte mögliche medienpädagogische Konsequenzen zur Diskussion.
Roland Ris, Professor em. der Eidgenössischen Hochschule Zürich, erklärte an zahlreichen Beispielen die Herkunft und gesellschaftliche Bedeutung des Fluchens. Er zeigte dabei auf, dass Menschen schon immer geflucht haben z.B. um Aggressionen abzubauen.
Eva Neuland, Professorin für Germanistik an der Bergischen Universität Wuppertal,
stellte Thesen zum Verhältnis von Jugendsprache und Mediensprache aus sprachwissenschaftlicher Perspektive zur Diskussion. Aus der Sicht von Medienvertretern stehe Jugendsprache oft im Zentrum von Sprachkritik. Dabei bleibt nach Ansicht der Referentin zumeist
unberücksichtigt, dass einerseits die Mediensprache einen wichtigen Einflussfaktor für die
Bildung jugendlicher Sprachstile darstellt und dass andererseits Ausdrucksweisen Jugendlicher von den Medien vereinnahmt und stilisiert werden. In den Medien werde also oft
das kritisiert, was zuvor selbst erzeugt wurde: eine medial konstruierte „Jugendsprache“.
In der abschließenden Diskussionsrunde debattierten die Referenten darüber, ob es aus
Sicht des Jugendschutzes angezeigt ist, sprachlichen Entgleisungen Grenzen zu setzen oder
diese großzügig zu akzeptieren.
FSF-Jahresbericht 2008
51
Veranstaltungen, Publikationen, Öffentlichkeitsarbeit
5.2
Weitere Veranstaltungen unter Beteiligung der FSF
Folgende Veranstaltungen hat die FSF im Jahr 2008 unterstützt und inhaltlich begleitet:
5.2.1
GMK-Forum: „Geteilter Bildschirm – getrennte Welten?“
Das 25. Forum Kommunikationskultur der Gesellschaft für Medienpädagogik und Kommunikationskultur (GMK) fand vom 21. bis 23. November 2008 mit dem Thema „Geteilter
Bildschirm – getrennte Welten? Konzepte für Pädagogik und Bildung“ an der Universität
Rostock statt.
Medien sind heute allgegenwärtig, mobil und vielseitig nutzbar. Ein breites, offenes
Angebot steht zur Verfügung, in dem wir uns vernetzen, austauschen, uns informieren,
spielen und lernen. Doch genauer betrachtet, prägen nicht nur feine, sondern mitunter
deutliche Unterschiede die Qualität des Angebots und die Kompetenz der Nutzung von
Medien. Vor diesen Hintergrund setzte sich das Forum mit folgenden Fragen auseinander:
– Führen Computer, Fernsehen, Internet und mobile Medien zu neuer Abgrenzung unterschiedlicher gesellschaftlicher Gruppen voneinander oder fördern sie Gemeinschaft und
Teilhabe?
– Schaffen Medien neue Trennlinien zwischen Generationen, Kulturen, Milieus, Männern
und Frauen?
– Wie können Medien dafür genutzt werden, materielle, kulturelle und soziale Grenzen
zu überwinden, Dialoge anzustoßen oder ausgegrenzte Gruppen einzubinden?
– Wie können Risiken der Mediennutzung minimiert werden?
– Mit welchen Methoden und Projekten können Pädagogik und Bildung dazu beitragen,
den kompetenten Medienumgang von Kindern, Jugendlichen und Familien zu fördern
und einer medialen Bildungskluft entgegenzuwirken?
Die FSF beteiligte sich mit einem Workshop zum Thema „Getrennte Welten? – Milieuorientierte Strategien im Kinder- und Jugendschutz“. In dessen Rahmen stellte Prof. Dr. Nadia
Kutscher Studien zum Thema „Medienzugang, Bildung und digitale Spaltung“ vor. Für
den klassischen Jugendmedienschutz stellt sich darüber hinaus nicht nur die Frage der
Nutzung/Nicht-Nutzung bestimmter Inhalte, sondern auch ihrer sozial unterschiedlichen
Interpretation. Sind Kinder und Jugendliche aus bestimmten sozialen Milieus besonders
schutzbedürftig? Gehören sie per se zu den „gefährdungsgeneigten“ Jugendlichen? Zu
diesen praktischen Aspekten gaben Birgit Goehlnich (ständige Vertreterin der Obersten
Landesjugendbehörden bei der FSK) und Claudia Mikat (hauptamtliche Vorsitzende der
Prüfausschüsse bei der FSF) im zweiten Teil des Workshops Diskussionsanregungen.
5.2.2
Buckower Mediengespräche
Auch im Jahr 2008 (26. und 27. September) fanden die Buckower Mediengespräche statt. In
insgesamt drei Gesprächsrunden erörterten zahlreich vertretene Medienwissenschaftler,
FSF-Jahresbericht 2008
52
Veranstaltungen, Publikationen, Öffentlichkeitsarbeit
-gestalter und -künstler sowie Produzenten, Regisseure, Juristen, Philosophen, Pädagogen
und Sozialpädagogen einzelne Facetten des Themas „Mediale Tabubrüche versus Political
Correctness“.
So wurde sich zunächst mit dem Tabubegriff als solchem auseinandergesetzt. Kontrovers diskutiert wurde, ob der Begriff eine Inszenierung durch die Medien ist oder Tabus als
originäre Bestandteile der Gesellschaft anzusehen sind. Den Vorträgen zu entnehmen war,
dass Medien und Tabubrüche sehr eng miteinander verknüpft zu sein scheinen. Erörtert
wurde zudem, dass ein Überschreiten von Grenzen und Tabus geeignet ist, gesellschaftliche Veränderungen auszulösen. Vor diesem Hintergrund wurde auch die komplexe Arbeit
des Jugendschutzes erläutert sowie das Spannungsfeld zwischen Religion, Werten und
Medien.
5.2.3
Deutsches Kinderhilfswerk / FSF / GMK: „Kinderarmut und Medien.
Chancengleiche Mediennutzung für alle Kinder“
Kinderarmut bedeutet viel mehr, als wenig Geld zu haben. Aufwachsen unter prekären
Lebensverhältnissen heißt, sozialen Ungleichheiten und Bildungsbenachteiligungen ausgesetzt zu sein. Armut hat erhebliche Auswirkungen auf das Leben der Kinder: Immer häufiger bleiben sie in isolierten Wohnvierteln unter sich, ohne gute Schulen, Ausbildungsmöglichkeiten und ausreichende soziale Unterstützung. So gehen die Potenziale dieser Kinder
verloren. Das zeigt sich auch in der Mediennutzung der Kinder. Studien zeigen, dass hinsichtlich der Nutzungsweisen und Aneignungsstrukturen Differenzen bestehen, die auf
sozialen Unterschieden in Herkunft, Bildung und anderen Ressourcen beruhen. Die Veranstaltung am 27. Juni 2008, organisiert von der Fachgruppe Kinder und Jugendliche der Gesellschaft für Medienpädagogik und Kommunikationskultur (GMK), zusammen mit dem
Deutschen Kinderhilfswerk e.V. und der FSF, beschäftige sich unter anderem mit folgenden Fragen: Wie muss Information aufbereitet sein, dass sie Kinder und Jugendliche erreicht? Welche Medien bevorzugen Kinder und Jugendliche, um Informationen zu erhalten? Welche Kompetenzen benötigen Kinder und Jugendliche, um beim Umgang mit dem
Internet politische Teilhabe, Zugang zu Wissen sowie gesellschaftliche Teilhabe frühzeitig
zu erproben?
Die Vorträge im Einzelnen:
– „Kinderarmut. Ausmaß und Wirkung der Chancenungleichheit für Kinder in Deutschland“ (Dr. Heide-Rose Brückner, Berlin)
– „Digitale Ungleichheit bei Kindern. Informelle Kontexte des Aufwachsens und ihre Bedeutung für die Internetnutzung“ (Prof. Dr. Nadia Kutscher, Aachen)
– „Der Medienumgang sozial benachteiligter Kinder im Kontext ihrer prekären Lebensverhältnisse. Ergebnisse einer österreichischen Studie“ (Michelle Bichler, Salzburg)
– „Medienarbeit mit benachteiligten Kindern und Jugendlichen“ (Elke Stolzenburg,
München)
FSF-Jahresbericht 2008
53
Veranstaltungen, Publikationen, Öffentlichkeitsarbeit
5.3
Die Fachzeitschrift tv diskurs
Die vierteljährlich erscheinende FSF-Zeitschrift tv diskurs – Verantwortung in audiovisuellen
Medien wendet sich an eine Leserschaft aus Wissenschaft und Praxis in den Bereichen Jugendschutz und Medien. Sie dient nicht nur einer breiten Fachöffentlichkeit zur Information und Weiterbildung, sondern auch den Mitgliedssendern der FSF sowie Prüferinnen und
Prüfern in Einrichtungen der Selbstkontrolle. Darüber hinaus fördert sie die Kommunikation zwischen der Jugendschutzpraxis, der Medienforschung, Medienkritik und Medienpädagogik auf der einen und Vertreterinnen und Vertretern aus Politik und Regulierung
auf der anderen Seite.
Die verschiedenen Positionen in der Öffentlichkeit und unterschiedlichen Thesen aus
Wissenschaft und Politik zum Thema boten in den vergangenen 11 Jahren immer ausreichend Stoff für diese Fachpublikation. In den Themenschwerpunkten der bisher erschienenen Ausgaben spiegeln sich die unterschiedlichen Fragestellungen, die die Diskussionen
im Bereich des Jugendschutzes in der Vergangenheit beherrscht haben.
Im Jahr 2008 hatte die Zeitschrift folgende Titelthemen:
– Heft 43, 1/2008: Empathie. Wie wir uns in Medienhelden einfühlen und was das für
unser Leben bedeutet.
– Heft 44, 2/2008: Fremde oder Freunde? Religion, Kirchen und die Medien
– Heft 45, 3/2008: Tatort Sprache. Verbale Grenzüberschreitungen in den Medien und
ihre Wirkung
– Heft 46, 4/2008: Nah am Geschehen? Die Freiheit der Berichterstattung und ihre Grenzen
Auf der FSF-Website werden die Artikel der Zeitschrift in einem katalogisierten Archiv mit
Suchfunktion gespeichert und sind so jederzeit abrufbar (www.fsf.de/fsf2/publikationen/
publikationen.php).
5.4
Die UVK-Reihe „Alltag, Medien und Kultur“
Seit 2007 unterstützt die FSF die im UVK-Verlag erscheinende Schriftenreihe „Alltag, Medien und Kultur“. Das Herausgeberteam setzt sich zusammen aus FSF-Geschäftsführer
Prof. Joachim von Gottberg, Prof. Dr. Lothar Mikos, Prof. Dr. Claudia Wegener (beide Hochschule für Film und Fernsehen „Konrad Wolf“ in Potsdam-Babelsberg) und Dr. Elizabeth
Prommer.
„In der Reihe sollen in erster Linie empirische, aber auch theoretische Arbeiten veröffentlicht werden, die den Zusammenhang von Alltag, Medien und Kultur aus der
Perspektive der gesellschaftlichen Akteure, der Mediennutzer thematisieren. Mit ihrer mediensoziologischen Orientierung und interdisziplinären Ausrichtung trägt die
Reihe zum Dialog zwischen Medienpraxis, Medien- und Kommunikationswissenschaft, Medienpädagogik und Jugendschutz sowie zur Diskussion um die gesellschaftliche Bedeutung der Medien im 21. Jahrhundert bei“ (vgl. www.uvk.de).
FSF-Jahresbericht 2008
54
Veranstaltungen, Publikationen, Öffentlichkeitsarbeit
Im Jahr 2008 ist mit dem Buch „Verlorene Werte? Medien und die Entwicklung von Ethik
und Moral“ Band 4 der Schriftenreihe erschienen: „Dieses Buch stellt die wichtigsten Theorien darüber zusammen, wie sich Ethik, Moral und Wertvorstellungen bilden, welche
Funktion sie haben und wie sie sich in freiheitlichen, pluralistischen Demokratien etablieren können. Dabei wird gezeigt, welche Rolle die Medien bei Vermittlung und Konstruktion neuer Werte spielen“ (Ankündigung des Bandes unter www.uvk.de).
5.5
medius – Preis für Abschlussarbeiten
Im Jahr 2008 folgte dem Medien-WAL, der bis 2005 als wissenschaftlicher Nachwuchspreis
verliehen worden war, der medius. Gemeinsam mit der Gesellschaft für Medienpädagogik
und Kommunikationskultur (GMK) sowie dem Deutschen Kinderhilfswerk (DKHW)
zeichnet die FSF mit diesem Preis Abschlussarbeiten aus dem deutschsprachigen Raum
aus, die sich mit innovativen Aspekten der Medien, der Pädagogik oder des Jugendmedienschutzes auseinandersetzen. Im Vordergrund stehen dabei folgende Kriterien:
– Interdisziplinarität: Impulse, die Medientheorie und Praxis mit anderen Disziplinen
der Sozialpädagogik oder Schulpädagogik verknüpfen
– Theorie-Praxis-Verbindung: eine sinnvolle Verbindung und kritische Reflexion von
Medientheorie und -praxis. Eine Beschäftigung mit der Lebenswelt von Kindern und
deren Chancengleichheit ist hierbei im besonderen Maße erwünscht
– Internationalisierung: Arbeiten, die über den Blick auf internationale Entwicklungen
die Mediensituation in der Bundesrepublik reflektieren
Die Jury setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und -vertretern der relevanten Bereiche
Medien, Pädagogik und Jugendmedienschutz. 2008 haben folgende Personen die eingereichten Arbeiten bewertet: Claudia Mikat (FSF), Sandra Ostermann (Deutsches Kinderhilfswerk), Dr. Ida Pöttinger (Landesmedienzentrum Baden-Württemberg), Renate Röllecke (GMK), Prof. Dr. Roland Rosenstock (Universität Greifswald) und Andrea Urban
(Landesstelle Jugendschutz Niedersachsen)
Preisträgerinnen im Jahr 2008
1. Preis: Inge Breichler und Nina Lübbesmeyer (Johannes-Gutenberg-Universität Mainz)
für die Diplomarbeit „Wenn Kinder chatten – Eine Bestandsaufnahme der Jugendschutzprobleme in Chats und die Entwicklung von Lehrmethoden auf Basis der Medienkompetenz von Kindern“
2. Preis (dreimal vergeben):
a) Jüte-Sophia Sigeneger und Dörthe Gau (Universität Rostock) für die Diplomarbeit „Medienpädagogik und soziale Benachteiligung – Chancen und Herausforderungen einer aktiven Medienarbeit mit sozial benachteiligten Heranwachsenden“
b) Johanna Lojewski und Miriam Schäfer (Universität Bielefeld) für die Diplomarbeit „Internet und Bildungschancen. Zur Bedeutung des Internets für informelle Bildungsprozesse
vor dem Hintergrund sozialer Ungleichheiten“
FSF-Jahresbericht 2008
55
Veranstaltungen, Publikationen, Öffentlichkeitsarbeit
c) Anna Tasja Flügel (HFF „Konrad Wolf“ Potsdam) für die Diplomarbeit „Die Bedeutung
der Medien bei der Konstruktion von Schönheitsidealen. Eine qualitative Studie zur ProSieben-Real-Life-Doku ‚The Swan – Endlich schön!’ im Hinblick auf die Rezeption weiblicher Jugendlicher“
Lobende Erwähnung:
Uta Rinklebe (Humboldt-Universität Berlin) für ihre Magisterarbeit „Bilder vom Kind in
aktuellen Elternratgebern. Zur gesellschaftlichen Positionierung der Lebensphase Kindheit“
FSF-Jahresbericht 2008
56
g
ANHANG
Anhang I:
Mitglieder der FSF und ihre Jugendschutzbeauftragten im Jahr 2008 . . . . . . . . .
A-1
Anhang II: Vorstand der FSF im Jahr 2008. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
A-2
Anhang III: Kuratorium der FSF im Jahr 2008 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
A-3
Anhang IV: Prüferinnen und Prüfer der FSF im Jahr 2008 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
A-7
Anhang V: Beispiele aus der Prüfpraxis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
A-21
1. Dokumentationen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen /
Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 6 JMStV
1.1 Rechtsgutachen von Dr. jur. Marc Liesching: Auslegungsfragen bei
Rundfunksendungen zum politischen Zeitgeschehen
(§ 5 Abs. 6 JMStV). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2 Claudia Mikat: Heilsamer Schock oder Traumatisierung?
Zur Bewertung von dokumentarischem Material aus
Jugendschutzsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
A-21
A-59
2. Reality-TV, Real People-Docu-Soaps und Coaching-Formate . . . . . . . . . . . .
Christina Heinen: Zuhause im Glück. Zwischen Voyeurismus
und Anteilnahme Fremdschämen und Empathie – sind die neuen
Coaching-Reportagen rund um das Thema Familie ein Fall für den
Jugendmedienschutz?
A-67
3. „Schlechte“ Sprache als Kriterium im Jugendmedienschutz . . . . . . . . . . . . .
Claudia Mikat: Flüche, Beschimpfungen und Sexualisierung.
Sprachliche Tabuverletzung als Thema des Jugendschutzes.
A-73
Prüfordnung der FSF vom 1.9.2003 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
A-81
Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung der FSF vom 1.3.2005 . . . . . . . . .
A-97
Anhang VIII: Vorlagesatzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
A-139
Richtlinien zum Umgang mit Castingshows und
vergleichbaren Formaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
A-145
Chronik der FSF . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
A-151
Anhang VI:
Anhang IX:
Anhang X:
FSF-Jahresbericht 2008
57
g
Anhang I:
Mitglieder der FSF und ihre Jugendschutzbeauftragten
im Jahr 2008
13th Street
Martina Habermann
Beate Uhse TV
Manfred Rauch
Comedy Central
Heike Leidiger
Das Vierte
Stefanie Glanz
Discovery Channel
Klaus Jahn
EM Sport Media AG (DSF)
Catharina Retzke
FOX International Channel
Diane Krepold
Hustler TV
Dr. Stephan Königfeld
Kabel 1
Martin Rabius
MGM Networks (Deutschland)
Rebekka Gollmer
MTV Networks Deutschland GmbH / Comedy Central
Heike Leidiger
MUC MEDIA
Jasmin Leheta
n-tv
Nicole Mayerhofer
N24
Simone Lehner
NBC Universal Global Networks Deutschland GmbH
Martina Habermann
Premiere Fernsehen GmbH & Co. KG
Sandra Singer
ProSieben
Michael Groh
RTL
Dieter Czaja
RTL II
Andrea Weller
Sat.1
Bertold Brüne
Super RTL
Birgit Guth
Tele5
Melanie Mayer
TIMM
Christian Modersbach
VOX
Joachim Moczall
FSF-Jahresbericht 2008
A-1
Anhang
Anhang II:
Vorstand der FSF im Jahr 2008
Bertold Brüne
Sat.1 SatellitenFernsehen GmbH
Oberwallstr. 6–7
10117 Berlin
Sabine Christmann, LL.M.
Premiere Fernsehen GmbH & Co. KG
Medienallee 4
85774 Unterföhring
Dieter Czaja (Vorsitzender)
RTL Television GmbH
Aachener Str. 1044
50858 Köln
Annette Kümmel (Stellvertretende Vorsitzende)
ProSiebenSat.1 Media AG
Oberwallstr. 6
10117 Berlin
Heike Leidiger
MTV Networks GmbH & Co. OHG
Stralauer Allee 7
10245 Berlin
Joachim Moczall
Vox
Richard-Byrd-Str. 6
50829 Köln
Dr. Anne Suffert
RTL II
Lil-Dagover-Ring 1
82031 Grünwald
FSF-Jahresbericht 2008
A-2
g
Anhang III:
Kuratorium der FSF im Jahr 2008
Prof. Dr. Jürgen Grimm
Professor Jürgen Grimm, geb. 1954, ist Medien- und Kommunikationswissenschaftler. Von
1992 bis 1994 leitete er das DFG-Forschungsprojekt „Medien: Simulation und Wirklichkeit“. 1998 folgte die Habilitation zum Thema „Wirkungen von Fernsehgewalt“ (Universität Mannheim). Er ist Vorsitzender des Vereins zur Förderung der Medienforschung. Seit
Januar 2004 besetzt er die Professur für Kommunikationswissenschaft am Institut für Publizistik u. Kommunikationswissenschaft der Universität Wien. Hier betreibt er neben seiner
Lehrtätigkeit empirische Forschungen vornehmlich im Umfeld von Medienwirkungen und
den daraus ableitbaren Konsequenzen für das Medienhandeln. Außerdem ist er Leiter des
Methodenforums der Fakultät für Sozialwissenschaften. Zahlreiche Publikationen u. a. zu
Reality-TV, Talkshows u. Nachrichtengewalt sowie zu verschiedenen Themen der Medienunterhaltung u. -information, z. B. „Kinder, Jugend u. Medien. Ausgewählte Studien
zum internationalen Forschungsstand mit einigen Schlussfolgerungen für den Jugendschutz“, Studie im Auftrag der ULR Kiel (Malik 1994); „Der Robespierre-Affekt. Nichtimitative Wege filmischer Aggressionsvermittlung“, in: W. Mahle (Hg.), Kultur in der Informationsgesellschaft (UVK 1998); „Talkshows – aus Sicht der Rezipienten“, in: tv diskurs,
Heft 7, Januar 1999; „Fernsehgewalt. Zuwendungsattraktivität – Erregungsverläufe – sozialer Effekt“ (Westdt. Verlag 1999); „Das Phänomen ‘Big Brother’. Ergebnisse eines Forschungsprojekts“ (Universität Augsburg 2000); „Super Nannys. Ein TV-Format und sein
Publikum.“ (UVK 2006); „Wirkungsforschung“, in: U. Sander, K.-U. Hugger, F. Gross
(Hg.), Handbuch Medienpädagogik (VS Verlag 2008).
Michael Groh
Michael Groh, geb. 1961, absolvierte ein Studium der Rechtswissenschaft an der LudwigMaximilian-Universität München. Nach einer Beschäftigung im Bereich des Medienmarketing war er ab 1993 als Redakteur in der Spielfilmabteilung bei ProSieben tätig. Anfang
1996 wechselte er in die Abteilung Jugendschutz des Senders, die er seit Juni 1996 leitet.
Birgit Guth
Birgit Guth, geb. 1967, studierte Kommunikationswissenschaft, Germanistik und Marketing an der Universität Essen. Seit 1995 leitet sie die Medienforschung bei Super RTL. Sie ist
verantwortlich für die Konzeption und Durchführung zahlreicher Studien zum Kinderfreizeitverhalten sowie zur Fernseh- und Internetnutzung von Kindern. Neben Fachtagungen
zum Thema „Kinder und Medien“ führt sie Fortbildungsveranstaltungen bei verschiedenen Trägern durch und ist Lehrbeauftragte an der Universität Kassel. Von 2001 bis 2008
war Birgit Guth die Jugendschutzbeauftragte von Super RTL. Sie ist Mitglied im Fachbeirat
des Erfurter Netcodes sowie im Beschwerdeausschuss der Freiwilligen Selbstkontrolle
Multimedia und arbeitet im Verein Media Smart e. V. in Deutschland mit.
OKR Udo Hahn
OKR Udo Hahn, geb. 1962, studierte Theologie in Erlangen, Neuendettelsau und München.
Während des Studiums war er als freier Journalist für Printmedien, Hörfunk und Fernsehen tätig. Berufliche Stationen sind u. a.: Ressortleiter für den Bereich „Christ und Welt/
Evangelische Kirche“ beim Rheinischen Merkur, Pressesprecher der Vereinigten Evange-
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Anhang III: Kuratorium der FSF im Jahr 2008
lisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (VELKD) und des Deutschen Nationalkomitees
des Lutherischen Weltbundes (DNK/LWB) sowie der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen
in Europa (GEKE). Seit Sommer 2005 leitet er das Referat „Medien und Publizistik“ der
Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) in Hannover.
PD Dr. Gerd Hallenberger
Dr. Gerd Hallenberger, geb. 1953, studierte Europäische Ethnologie, Soziologie, Anglistik
und Politikwissenschaft. 1985 promovierte er im Fach Europäische Ethnologie (Titel der
Dissertation: „Die politische Seite der Science Fiction. Eine inhaltsanalytische Bestandsaufnahme“), 1997 folgte die Habilitation im Fach Medienwissenschaft. Dr. Hallenberger war
von 1986 bis 2000 wissenschaftlicher Mitarbeiter bei verschiedenen Teilprojekten des DFGSonderforschungsbereichs „Bildschirmmedien“ an den Universitäten Marburg und Siegen.
Von 1996 bis 2004 war er Leiter des deutschen Zweigs des europäischen Forschungsverbundes „Eurofiction“. 2001/2002 vertrat er die Universitätsprofessur „Medienwissenschaft
und Mediengestaltung“ an der Universität/GH Siegen, 2007/2008 die Universitätsprofessur „Theorie und Praxis von Funk/Film/Fernsehen unter Einschluss moderner Medien“
an der Universität Hildesheim. Seit 2000 ist er regelmäßig Mitglied von Nominierungskommissionen und Jurys für den Adolf-Grimme-Preis. Aktuell ist er freiberuflicher Medienwissenschaftler. Buchveröffentlichungen (u. a.): „Hätten Sie’s gewußt? Die Quizsendungen und Game Shows des deutschen Fernsehens“ (Jonas 1991, (hrsg. mit Joachim
Kaps); „Live is Life. Mediale Inszenierungen des Authentischen“ (Nomos 2000, hrsg. mit
Helmut Schanze); „Neue Kritik der Medienkritik. Werkanalyse, Nutzerservice, Sales Promotion oder Kulturkritik?“ (Halem 2005, hrsg. mit Jörg-Uwe-Nieland).
Dr. Peter Hasenberg
Dr. Peter Hasenberg, geb. 1953, studierte Anglistik und Germanistik an der Ruhr-Universität Bochum, wo er von 1978 bis 1987 als Hochschulassistent am Englischen Seminar beschäftigt war. Studienbegleitend machte er eine Journalistenausbildung und arbeitete als
freier Journalist und Filmkritiker für diverse Publikationen. 1988 übernahm er das Filmreferat der damaligen Zentralstelle Medien der Deutschen Bischofskonferenz, die 2001 im
Zuge einer Strukturreform in den neu gegründeten Bereich „Kirche und Gesellschaft“ integriert wurde. Seitdem leitet er das Referat „Film und Grundsatzfragen“, zu dem u. a. die
Jugendschutzthematik gehört. Seit 1989 ist er Vorsitzender der Katholischen Filmkommission für Deutschland. Als Autor und Mitherausgeber ist er an zahlreichen Publikationen der
katholischen Filmarbeit beteiligt (Zeitschrift Film-Dienst, Lexikon des Internationalen Films,
Lexikon Religion im Film, Buchreihe Film und Theologie). Seit 1989 ist er als Prüfer bei der
FSK tätig und vertritt die katholische Kirche in Gremien der Filmförderungsanstalt (FFA).
Regina Käseberg
Regina Käseberg, geb. 1958, studierte Philosophie und Rechtswissenschaft und ist seit 1992
für die Landesregierung Rheinland-Pfalz in verschiedenen Aufgabenfeldern tätig. Sie leitet
im Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur (MBWJK) Rheinland-Pfalz
die Referatsgruppe Kinder- und Jugendpolitik, Jugendhilferecht, Kindertagesstätten und
ist zuständig für den Jugendschutz. Dem MBWJK ist von der Arbeitsgemeinschaft der
Obersten Landesjugend- und Familienbehörden (AGJF) die Federführung für Angelegenheiten des gesetzlichen Jugendschutzes sowie die Federführung für die Zusammenarbeit
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der Bundesländer mit der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) bei der
Freigabe und Kennzeichnung von Filmen und Bildträgern übertragen worden
Prof. Dr. Wolfgang Michaelis
Professor Wolfgang Michaelis, geb. 1939, absolvierte nach dem Studium der Klassischen
Philologie und der Psychologie zunächst eine postgraduelle Ausbildung in England, bevor
er als Psychologe berufstätig war. Promoviert und habilitiert in Psychologie; ab 1970 Lehrtätigkeiten an den Universitäten Kiel, Freiburg, Augsburg. Arbeitsschwerpunkte: Kognition u. Emotion (Aggression, Angst, Sexualität), Lernen u. Informationsverarbeitung, Medienwirkung, Psychoszene und Psychosekten.
Prof. Dr. Gerhild Nieding
Professorin Gerhild Nieding, geb. 1964, studierte Psychologie an der Technischen Universität Berlin. Dort promovierte (1995) und habilitierte (2002) sie. 2002 übernahm sie an der Universität Münster eine Hochschuldozentur für Entwicklungspsychologie. Seit September
2002 ist sie Universitätsprofessorin für Entwicklungspsychologie an der Universität Würzburg. Auswahl ihrer Veröffentlichungen: „Ereignisstrukturen im Film und die Entwicklung
des räumlichen Denkens“ (Edition Sigma 1997); „Kognitive Filmpsychologie zwischen 1990
und 2000“ (zus. mit P. Ohler), in: J. Sellmer, H.-J. Wulff (Hrsg.): Film und Psychologie –
nach der kognitiven Phase? (Schüren 2002); „Wie verstehen Kinder Texte? Die Entwicklung
mentaler Repräsentationen“ (Pabst 2006); „Werbung im Fernsehen: Experimentelle Methoden zur Erfassung der Verstehensleistung von Kindern“, in: Zeitschrift für Medienpsychologie, Vol 3, 2006 (zus. mit P. Ohler, S. Bodeck und A. Werchan).
Martin Rabius
Martin Rabius, geb. 1948, Studium der Anglistik und Germanistik; Filmreferent des Gemeinschaftswerks der Evangelischen Publizistik; freier Filmjournalist; Festivalleiter des
Max-Ophüls-Festivals in Saarbrücken u. Mitglied der Gruppe „Film, Ästhetik und Kommunikation“ der Akademie Arnoldshain. 1984–1996 Prüfer der Öffentlichen Hand bei der FSK
und 1994–1996 Prüfer bei der FSF. Seit Januar 1996 Jugendschutzbeauftragter bei kabel eins.
Alexander Scheuer
Alexander Scheuer, geb. 1968, Studium der Rechtswissenschaften (Universität des Saarlandes u. Katholieke Universiteit Leuven, Belgien); Rechtsreferendar am Saarländischen Oberlandesgericht (1994–1996); Aufbaustudium „Europäische Integration“ (Universität des Saarlandes); stellv. Geschäftsführer des dortigen Europa-Instituts (Sektion Rechtswissenschaft,
1994–1995); wissenschaftl. Mitarbeiter und stellv. Geschäftsführer des Instituts für Europäisches Medienrecht (EMR) (1996–2000); seit Febr. 2000 Rechtsanwalt; seit Sept. 2000 Geschäftsführer u. Mitglied des Direktoriums des EMR; seit 1999 Autor des Kommentars zum
EU- u. EG-Vertrag (4. Aufl. 2006, hrsg. von C. O. Lenz u. K.-D. Borchardt), Arbeitnehmerfreizügigkeit u. Niederlassungsfreiheit; Mitherausgeber und Autor des Kommentars „European Media Law“ (Kluwer Law Internation 2008). Mitglied im beratenden Ausschuss d.
Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle, div. Publikationen und Vorträge zum
nationalen u. europäischen Medien- u. Telekommunikationsrecht.
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Sandra Singer
Sandra Singer, geb. 1974, studierte Pädagogik mit dem Schwerpunkt Medienpädagogik.
Praktische Erfahrungen in der Medienpädagogik sammelte sie beim „Augsburger Kinderfilmfest“ (1995-1997); sie war Gründungsmitglied und Dozentin der „Filmschule e.V.“ in
Augsburg und hat das Praxishandbuch „Filmschule. Anregungen – Methoden – Beispiele“
(hrsg. von Annette Eberle) mitverfasst. Beim Bayerischen Fernsehen war sie als freie Mitarbeiterin im Schulfernsehbereich tätig: Moderation der Sendung „Mail and More“ (2000);
Redaktion und Moderation der Sendung „Sandras Tier TV“ (2002/03). Seit Anfang 2000 ist
sie Mitarbeiterin in der Jugendschutzabteilung bei Premiere, wo sie Mitte 2003 die Leitung
der Abteilung übernahm.
Dr. Ulrich Spies
Dr. Ulrich Spies, geb. 1947, studierte Rechts- und Sozialwissenschaften in Frankfurt a. M.
und Göttingen. 1978–1981 war er Geschäftsführer der Gesellschaft für interdisziplinäre
Sozialforschung in Berlin und seit Oktober 1981 Leiter des Referats Adolf-Grimme-Preis
beim Adolf-Grimme-Institut in Marl.
Andrea Urban
Andrea Urban, geb. 1954, übte nach ihrem Studium der Germanistik und Politik fürs Höhere Lehramt verschiedene Lehrtätigkeiten an Volkshochschulen und ähnlichen Bildungseinrichtungen aus. 1984 wurde sie Medienreferentin der Landesstelle für Jugendschutz in
Hannover, wo sie 1985 die Leitung übernahm. Seit 1985 ist sie Jugendschutzsachverständige in den Ausschüssen der FSK. Sie war von 1992 bis 2004 Mitglied des ZDF-Fernsehrates
und ist Mitglied des Beirates ARTE-G.E.I.E.
Andrea Weller
Andrea Weller, geb. 1964, studierte Medienmarketing an der Bayerischen Akademie für
Werbung. Seit 1992 ist sie in der Fernsehbranche tätig, zunächst als Assistentin der Programmdirektion bei TELE 5, anschließend als Assistentin der Geschäftsleitung bei RTL II.
Seit Januar 1994 ist sie Jugendschutzbeauftragte von RTL II.
Prof. Dr. Dieter Wiedemann
Professor Dieter Wiedemann, geb. 1946, studierte Dramaturgie, Theater- und Filmwissenschaft sowie pädagogischen Psychologie in Leipzig und Potsdam-Babelsberg. Seine Promotion und Habilitation befassten sich mit Themen der Film- und Kunstwirkungsforschung.
Seit 1971 war er Mitarbeiter des Leipziger Zentralinstituts für Jugendforschung. Dort übernahm er 1980 die Leitung der Abteilung „Kultur- und Medienforschung“. Seit 1990 ist er
an der Hochschule für Film und Fernsehen (HFF) „Konrad Wolf“ in Potsdam-Babelsberg,
wo er zunächst das Institut für Medienforschung leitete und 1993 Gründungsbeauftragter
des Studiengangs AV-Medienwissenschaft wurde. Seit 1995 ist er Professor für Medienwissenschaft. Im gleichen Jahr wurde er zum Rektor und im Jahr 2000 zum Präsidenten
der HFF gewählt; 2006 erfolgte seine Wiederwahl für eine weitere Amtsperiode. Professor
Wiedemann ist Mitglied diverser nationaler und internationaler Akademien, Kuratorien,
Beiräten und Jurys. Er verfasste zahlreiche Publikationen zu medienwissenschaftlichen
und medienpädagogischen Themen, mit dem Schwerpunkt Kinder- und Jugendmedien.
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Anhang IV:
Prüferinnen und Prüfer der FSF im Jahr 2008
Bernd Allenstein
Jg. 1947; Pädagoge; Referent beim Hamburger Senat für Kultur- und Medienarbeit.
Ursula Arbeiter
Jg. 1958; Diplomsozialpädagogin (FH), langjährige Erfahrung in der offenen Kinder- und
Jugendarbeit. Jugendschutzsachverständige für Baden-Württemberg bei der FSK. Fachreferentin für Medien bei der Aktion Jugendschutz, Landesarbeitstelle Baden-Württemberg.
Dr. Elke Baur
Jg. 1942; Filmemacherin, Autorin und Journalistin; Mitglied des Beirats der Film- und Mediengesellschaft (Filmförderung) Baden-Württemberg; diverse Gremientätigkeiten im Bereich Film und Fernsehen u. a. FBW u. FSK.
Ulrike Beckmann
Jg. 1964, M.A. Publizistik ab 1992 Produktion von TV-Beiträgen, Dokumentation „Jugendschutz in Film und Fernsehen“; 1996 bis 1999 Jugendschutzbeauftragte bei Premiere; bis
2001 Leiterin Programmeinkauf bei der Helkon Media AG; seit 2001 freie Autorin; seit 2002
auch Prüferin bei der FSK; aktuell Tätigkeit als TV-Redakteurin, Autorin und PR-Beraterin.
Susanne Bergmann
Jg. 1961; Studium an der Hochschule der Künste Berlin, Staatsexamen als Kunsterzieherin,
1984–95 Dozentin im Jugendfilmstudio Berlin, seit 1995 freie Autorin u. a. für den Kinderfunk von SWR und SFB. Seit 2004 Hauptamtliche Prüferin bei der FSF.
Dr. Reinhard Bestgen
Jg. 1945; Studium der Rechtswissenschaft; ehemaliger Abteilungsleiter der Hessischen
Staatskanzlei; Vorsitzender der Arbeitsgruppe „Jugendschutz“ der Rundfunkreferenten
der Staats- und Senatskanzleien. Vorsitzender des Appellationsausschusses und stellvertretender Vorsitzender des Hauptausschusses der FSK. Mitglied der Jugendkommission bei
der Spitzenorganisation der Filmwirtschaft (SPIO).
Rainer Braun
Jg. 1955; Studium der Lateinamerikanistik, Geschichte und Philosophie an der Freien Universität Berlin. Freier Journalist (Medien- und Fernsehkritik); Programmanalysen/Beobachtungen für TV-Formate verschiedener ARD-Anstalten. Seit 1996 in der Vorauswahlkommissionen und Jury des Adolf-Grimme-Preises. Träger des „Bert Donnep Preises“
(Deutscher Preis für Medienpublizistik). Seit 2005 Lehrtätigkeit zum Thema „Medienkritik“ an der Universität der Künste (UDK), Berlin.
Dr. Jürgen Bretschneider
Jg. 1954, studierte Publizistik und Journalistik. Arbeit auf freiberuflicher Basis als Konzepter und Texter bei verschiedenen Werbeagenturen; Gestaltung von Film- und Kinoseminaren für Kinder und Jugendliche. Daneben ist Jürgen Bretschneider im Bereich PR und Öffentlichkeitsarbeit tätig.
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Anhang IV: Prüferinnen und Prüfer im Jahr 2008
Nils Brinkmann
Jg. 1967; Studium der Publizistik, Kunstgeschichte, Soziologie; seit 1991 Prüfer für die öffentliche Hand bei der FSK, 2000–2002 Mitglied der FSK-Grundsatzkommission; 1994–1999
und seit 2002 Prüfer und Ausschussvorsitzender bei der FSF. 2000–2002 Dezernent für Programmaufsicht und Medienwissenschaft bei der Unabhängigen Landesanstalt für das
Rundfunkwesen (ULR) Schleswig-Holstein, Kiel; seit 2003 stellvertr. Gutachter bei der
Kurz- und Spielfilmliste; seit 2004 Prüfer bei der FSM, seit 2004 Hauptamtlicher Prüfer bei
der FSF.
Michael Conrad
Jg. 1949; Studium der Sozial- und Medienpädagogik; Kultur- u. Medienarbeit, Organisation
von kulturellen Veranstaltungen für Kinder und Jugendliche; Mitarbeit an Film- und Fernsehproduktionen; Jugendschutzsachverständiger für Hamburg bei der FSK.
Katrin Dorner
Jg. 1970; Studium der Theaterwissenschaften, Publizistik und Italienisch; Studium der
Montage an der Hochschule für Film und Fernsehen (HFF) „Konrad Wolf“, PotsdamBabelsberg. Schnittmeisterin für Film- und Fernsehproduktionen; seit Oktober 2006 Lehrkraft im Studiengang Montage an der HFF Potsdam-Babelsberg.
Horst Dunkel
Jg. 1944; Hauptschullehrer (Deutsch, Geschichte/Politik, Informatik); aktiv in der Jugendkulturarbeit (Schwerpunkte: Fotografie, Videofilm, Computeranwendungen); Kinderschutzbund; Fortbildungen für Lehrer und Erzieher im Bereich Jugendschutz und Internet; Gutachter bei DT-CONTROL (Selbstkontrolle elektron. Datenträger im Pressevertrieb); seit
1975 ehrenamtlicher Mitarbeiter bei der BPjM; Medienberater für den Erftkreis im Bereich
weiterführende Schulen.
Dr. Barbara Eschenauer
Jg. 1951; Studium der Publizistik, Germanistik und Pädagogik in Mainz. 1978–1986 wissenschaftliche Angestellte und Lehrbeauftragte an der Johannes-Gutenberg-Universität in
Mainz, 1986 Promotion. Seit 1987 Leiterin des Referats Medienpädagogik der Evangelischen Medienakademie im Gemeinschaftswerk der Evangelischen Publizistik (GEP).
Judith Faul-Burbes
Jg. 1964; Religionslehrerin an einer Berufsschule, zuvor freiberufliche Referentin für Medien, Alltagskultur und Religion. Seit 1992 Prüferin bei der FSK. Autorin von Begleitheften
für FWU-Medien.
Klaus-Dieter Felsmann
Jg. 1951; Studium der Germanistik und Geschichte, freiberuflicher Publizist, Autor und
Medienfachberater, Veranstaltungsmanagement, FSK Prüfer.
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Anhang IV: Prüferinnen und Prüfer im Jahr 2008
Michael Felstau
Jg. 1962; Studium der Philosophie, Germanistik u. vergleichenden Religionswissenschaft.
Multimedia-Autor (Konzeption und Programmierung von E-Learning- und Informationsanwendungen), Dozent für Multimedia-Drehbuch; bis 2001 Kinderfilmexperte bei einer
Programmzeitschrift und dem Kinderfernsehfilmpreis „Emil“; bis 2002 Prüfer bei der FSK.
Stefan Förner
Jg. 1965, Theologe, seit 2003 Pressesprecher im Erzbistum Berlin, Filmbeauftragter der Erzdiözese, auch Privatrundfunkbeauftragter, Organisation kirchlicher Aktivitäten in Zusammenhang mit der Berlinale, Mitglied in kirchlichen Jurys, Mitglied der Katholischen
Filmkommission, FSK-Prüfer (bis 2003).
Dr. Ingrid Förschner
Jg. 1954; Oberfeldärztin bei der Bundeswehr; tätig in schulischen und außerschulischen
Beiräten im Hinblick auf Auswirkungen des Medienkonsums auf Kinder und Jugendliche.
Burkhard Freitag
Jg. 1958; Studium der Psychologie in Heidelberg; seit 1996 wissenschaftlicher Angestellter
an der Pädagogischen Hochschule Heidelberg.
Sonja Ganguin
Jg. 1978; Studium der Pädagogik. Wissenschaftliche Angestellte der Fakultät für Pädagogik
an der Universität Bielefeld für den Bereich Forschungsmethoden. Arbeitsschwerpunkte:
Medienkritik, Computerspiele, E-Learning.
Angela Göpfert
Jg. 1980; Studium der Politikwissenschaften, Psychologie und VWL an der Universität
Mainz. Diverse Praktika im redaktionellen Bereich sowie in der Öffentlichkeitsarbeit, freie
Redakteurin für das ZDF. Seit 1999 Prüferin für die FSK und dort seit 2003 Vorsitzende der
Filmwirtschaft in den Arbeitsausschüssen.
Dr. Achim Hackenberg
Jg. 1969; Kameramann und Studium der Film- und Erziehungswissenschaft. Dissertation
zum Thema: „Filmverstehen als kognitiv-emotionaler Prozess – Ein Beitrag zur sozial- und
erziehungswissenschaftlichen Filmtheorie und Filmanalysemethodik“. Wissenschaftlicher
Mitarbeiter an der FU Berlin im Rahmen eines DFG-Forschungsprojekts zur Medienrezeptionsforschung bei Jugendlichen.
Susanne Hagemann
Jg. 1973; Studium der Neueren deutschen Literatur, der Soziologie und Publizistik- und
Kommunikationswissenschaften (M. A.) in Göttingen und Berlin mit filmwissenschaftlichem Schwerpunkt.
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Anhang IV: Prüferinnen und Prüfer im Jahr 2008
Dr. Manfred Hahn
Jg. 1951; Studium der Sozialpädagogik und der Erziehungswissenschaften in Darmstadt
und Frankfurt am Main; Promotion zum Thema „Horrorfilm und Jugendschutz“; mehrjährige Lehrertätigkeit; Betriebspädagoge bei der Landeshauptstadt Saarbrücken; seit 1996
Jugendschutzsachverständiger bei der FSK.
Irmgard Hainz
Jg. 1954; Studium der Kommunikationswissenschaft, Journalistik, Psychologie (M.A.), Dipl.
Sozialpädagogin (FH); Referentin für Medienpädagogik und Jugendmedienschutz bei der
Landesarbeitsstelle Aktion Jugendschutz in Bayern; Redaktion der Fachzeitschrift „pro
jugend“; Jugendschutzsachverständige für das Land Bayern bei der FSK; Mitglied im Bayerischen Filmgutachterausschuss.
Eva Hanel
Jg. 1974; Studium der Pädagogik, Hauptrichtung Jugendmedien und Bildungsmittel; Praktika bei der FSF, dem NDR und beim Kinderschutzbeauftragten im Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des Landes NRW. Seit 2002 Pädagogische Mitarbeiterin der Landesstelle Jugendschutz Niedersachsen.
Martina Hasselmann
Jg. 1957; Freie Presse- und TV-Journalistin; ehemalige Mitarbeiterin des Jugendmedienschutzprojekts „Jugendperspektiven in Berlin“ (JuPiB) mit dem Schwerpunkt Fernsehprogrammanalyse.
Dr. Susanne vom Hau
Jg. 1961; Studium der Soziologie, Psychologie, VWL sowie Sozial- und Wirtschaftsgeschichte an der Universität Hamburg. Lehraufträge an der Universität der Bundeswehr in
Hamburg und an der Universität Lüneburg, bis 1993 freie Mitarbeit bei einer Hamburger
Filmproduktion (Dramaturgie und Lektorat); freiberuflich als Junior PM Assistentin für die
Universal Music Publ. tätig.
Christina Heinen
Jg. 1975; Studium der Soziologie; Filmkritikerin; Promotionsvorhaben über das Verhältnis
von Psychoanalyse und Kino; seit Mai 2003 Journalistenschule der Evangelischen Medienakademie. Seit 2004 Hauptamtliche Prüferin bei der FSF.
Josefine Hempel
Jg. 1945; Pädagogin; Redakteurin beim Rundfunk der DDR; ehemalige Leiterin des Jugendschutzprojekts „Jugendperspektiven in Berlin“ (JuPiB).
Susanne Hetzer
Jg. 1967; Diplom-Sozialwissenschaftlerin; Studium der Soziologie und Gesellschaftswissenschaften an der Karl-Marx-Universität Leipzig, der Freien Universität und der HumboldtUniversität Berlin; Mitarbeiterin des Zentrums für Literaturforschung Berlin.
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Anhang IV: Prüferinnen und Prüfer im Jahr 2008
Ingrid Hillebrandt
Jg. 1962; Studium der Soziologie, Publizistik, Politikwissenschaft (MA); Referentin f. erzieherischen Kinder- und Jugendschutz., Schwerpunkt Medien; Redaktion „Kinder Jugend
Gesellschaft“; Beisitzerin bei der BPjM.
Jürgen Hilse
Jg. 1947; Studien der Psychologie, Philosophie und Anglistik; Dipl.-Psychologe; Jugendschutzsachverständiger des Landes Nordrhein-Westfalen bei der FSK; Ständiger Vertreter
der Obersten Landesbehörden bei der Unterhaltungssoftware (USK).
Klaus Werner Hinze
Jg. 1955; Studium der Sozialpädagogik und Soziologie. Geschäftsführer und Referent der
Aktion Kinder- u. Jugendschutz bei der Landesarbeitsstelle Brandenburg (AKJS). Mitarbeit
als Jugendschutzsachverständiger des Landes Brandenburg bei der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) und bei der Unterhaltungssoftware-Selbstkontrolle (USK).
Andreas von Hören
Jg. 1961; Medienpädagoge; Leiter des Medienprojekts der Stadt Wuppertal; freier Referent,
Publizist und Dokumentarfilmemacher.
Karlheinz Horn
Jg. 1950; Studium der Erwachsenenbildung am Erziehungswissenschaftlichen Institut der
Freien Universität, Berlin; Diplom-Pädagoge. Seit 1983 Leiter der Evangelischen Medienzentrale in Berlin; derzeit Studienleiter im Amt für kirchliche Dienste der Evangelischen
Kirche in Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz.
Oliver Hoffmann
Jg. 1965; Studium der Medienwissenschaft, Germanistik und Politischen Wissenschaft.
Mitarbeit im DFG-Projekt Medien der Universität Mannheim; Mitarbeit an div. Medienwirkungsstudien; seit 1995 Creative Direktor beim Verlag Feder & Schwert, Mannheim.
Prof. Dr. Bernward Hoffmann
Jg. 1955; Studium der Erziehungswissenschaften und Theologie. Seit 1988 Professor für
Medienpädagogik in der Ausbildung von Sozialarbeiter(inne)n und Sozialpädagog(inn)en.
Seit 1999 am Fachbereich Sozialwesen an der Fachhochschule Münster.
Anja Humberg
Jg. 1963; Studium der Publizistik, Slawistik und Ethnologie in Münster; ehemal. Referentin
für Programme und Öffentlichkeitsarbeit in der Hessischen Landesanstalt für privaten
Rundfunk, Vertretung der LPR Hessen im Arbeitskreis Jugendschutz und Programm der
Landesmedienanstalten; 1996–2000 Jugendschutzbeauftragte bei DF1, später Premiere.
Dr. Reinhold Jacobi
Jg. 1941; Direktor der Katholischen Akademie Schwerte (1973–78), 1978–2001 Zentralstelle
Medien der Deutschen Bischofskonferenz (Filmreferent, Rundfunkreferent, seit 1992 Leiter
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Anhang IV: Prüferinnen und Prüfer im Jahr 2008
der Stelle), Sekretär der Publizistischen Kommission der Bischofskonferenz (1992–2001),
diverse Funktionen im Filmbereich (FSK, FFA, FBW, Kuratorium junger deutscher Film,
Jury Deutscher Filmpreis u. Ä.), Prüfer bei der FSK, Mitglied der Katholischen Filmkommission.
Ralf Knobloch
Jg. 1958; Studium der Soziologe, Politikwissenschaft und Sozialpsychologie; wissenschaftlich-pädagogischer Mitarbeiter beim bundesweiten Schülerfilm- und Videozentrum Hannover; Jurymitglied bei Bundeswettbewerb Jugend u. Video; Gutachter für die Niedersächsische Landesstelle Jugendschutz; Medienreferent beim Medienpädagogischen Zentrum in
Hannover; Initiator und Leiter der „Medientage Zukunft, Umwelt und Entwicklung – Media
21“; seit 2004 Jugendschutzsachverständiger des Landes Niedersachsen bei der FSK.
Christina Koenig
Jg. 1958; Studium der Gesellschafts- und Wirtschaftskommunikation/audiovisuelle Kommunikation/Film an der Hochschule der Künste, Berlin und der UFF Rio de Janeiro; Filmemacherin; Buch- und Drehbuchautorin für Kinder und Jugendliche.
Ingelore König
Jg. 1960; Geschäftsführerin der Kinderfilm GmbH (Film- und TV-Produktion); freie Autorin; Herausgeberin verschiedener Publikationen (Film und Fernsehen; Medienpädagogik).
Stellvertretende Vorsitzende des Filmverbandes Brandenburg; Mitglied im Beirat des Filmboard Berlin-Brandenburg GmbH.
Dr. Torsten Körner
Jg. 1965; Studium der Germanistik und Theaterwissenschaften; verschiedene ehrenamtliche
Tätigkeiten, z. B. Medienarbeit mit straffälligen Jugendlichen, Betreuung von Senioren; seit
1992 diverse journalistische Veröffentlichungen u. a. für „Funkkorrespondenz“, seit 2000
Fernsehkritiker für die „Berliner Zeitung“ und freier Buchautor (u. a. das Jugendbuch „Die
Geschichte des Dritten Reiches“, „Ein guter Freund“, Rühmann-Biografie), 2000–2002 Mitglied der Nominierungskommission und Jury des Adolf-Grimme-Preises.
Ute Kortländer
Jg. 1965; Diplompädagogin, Schwerpunkt Medienpädagogik; seit 1991 Mitarbeiterin der
Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM).
Klaudia Kremser
Jg. 1967; Studium der Publizistik- und Kommunikationswissenschaft, Völkerkunde und
Geschichte an der Universität Wien. Seit 2001 Mitarbeiterin des wienXtra-cinematic (Kinder- und Jugendkino der Stadt Wien); seit 2006 Projektbetreuung bei MINI FILM (Produktionsfirma für Kinderfilme); seit 2001 Mitarbeiterin des Internationalen Kinderfilmfestivals
Wien sowie des Internationalen Jugendfilmfestivals GAFFA Wien; seit 1996 Mitglied des
Wiener Filmbeirats, seit 1998 Mitglied der österreichischen Jugendmedienkommission,
FSK-Prüferin 2000–2008.
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Anhang IV: Prüferinnen und Prüfer im Jahr 2008
Gabriele Kriegs
Jg. 1958; ehemalige freie Mitarbeiterin beim SFB (Kinder- und Kirchenfunk); Leiterin des
Frauenhauses beim Caritasverband für Berlin e.V.; Mitglied des Vereins Kommunales Kino
Spandau.
Dr. Thomas Kroll
Jg. 1958; Dipl. Theologe (Dissertation über Wim Wenders), wiss. Mitarbeiter am Seminar
für Pastoraltheologie, freiberuflich tätig in der Bildungsarbeit (u. a. Filmseminare), Kommunikationstrainer, seit 1997 als Supervisor tätig, Mitglied der Katholischen Filmkommission, diverse Veröffentlichungen zu Filmthemen.
Heike Kühn
Jg. 1963; Studium der Germanistik, Kunstgeschichte und Film-, Fernseh-, Theaterwissenschaft; freie Journalistin im Film- und Theaterbereich; FSK-Prüferin.
Dr. Marc Liesching
Jg. 1972; Rechtsanwalt in München; vormals Wiss. Assistent am Institut für Strafrecht,
Strafprozessrecht u. Kriminologie an der Universität Erlangen; Jugendschutzbeauftragter
bei einem großen Onlineprovider; Verfasser des Beckschen Kommentars zum Jugendschutzrecht.
Ruth Liffers
Jg. 1961; Diplompädagogin; bis 2002 Referentin für außerschulische Kinder- und Jugendmedienarbeit/Sozialpädagogik beim Medienpädagogischen Zentrum Brandenburg/Lisum;
1994-2002 Jugendschutzsachverständige (Brandenburg) bei der FSK; seit 2004 Vertreterin
der Öffentlichen Hand bei der FSK.
Wolfgang Lindemeyer
Jg. 1951; Referent beim Senator für Inneres, Kultur und Sport in Bremen; Tätigkeiten in den
Bereichen Jugendförderung, Jugend-Erziehungshilfe, Jugendschutz, und sozial-kulturelle
Bildungsarbeit; 1977–1998 Vertreter für das Land Bremen bei der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften, 1984–1993 Sachverständiger für Jugendschutz bei der FSK, seit
1994 für die öffentliche Hand Gremienmitglied der FSK.
Stefan Linz
Jg. 1979; Studium der Filmwissenschaft, Publizistik und Psychologie. Ehrenamtlicher Prüfer für die Film- und Videowirtschaft bei der FSK. Prüfer von Bildträgern im Auftrag des
Ständigen Vertreters der Obersten Landesjugendbehörde. Online-Redakteur bei jugendschutz.net.
Thomas Luttermann
Jg. 1961; Politologe; ehem. Dozent für Medientheorie und -praxis beim Projekt „Jugendperspektiven in Berlin“ (JuPiB); Honorardozent für aktive Medienarbeit und freier Mitarbeiter
bei Videoproduktionen.
FSF-Jahresbericht 2008
A-13
Anhang IV: Prüferinnen und Prüfer im Jahr 2008
Norbert Mehmke
Jg. 1954; Jugendbildungsreferent im Jugendhof Idingen; Schwerpunkt Medienarbeit; Vorsitzender der LAG Jugend und Film Niedersachsen: Kinder- und Jugendfilmarbeit, Medienprojekte; stellv. Vorsitzender des Bundesverbandes Jugend und Film; FSK-Prüfer.
Reinhard Middel
Jg. 1953; Lehrer, Film- u. Medienpädagoge; 1990–1992 Geschäftsführer des Bundesverbandes kommunale Filmarbeit; 1993–1999 Film- und Medienreferent beim Gemeinschaftswerk
Evangelischer Publizistik (GEP); seither freiberuflicher Redakteur, Autor und Tagungsveranstalter, ab 2005 medienpädagogischer Mitarbeiter bei Vision Kino GmbH – Netzwerk für
Film- und Medienkompetenz; FSK-Prüfer.
Gerald Ferro Miesera
Jg. 1952; Studium der Germanistik und Anglistik; Heilpraktiker für Psychotherapie; Mitarbeit bei Filmfestivals (u. a. Internationale Filmfestspiele Berlin, Deutsches Kinder-Film &
Fernseh-Festival Gera) und internationalen Film-Koproduktionsmessen; 1999–2001 Tätigkeit in der Produktion bei Zieglerfilm Köln.
Claudia Mikat
Jg. 1965; Studium der Erziehungswissenschaften/Medienpädagogik; freiberufliche Medienpädagogin in der Kinder- und Jugendarbeit; Dozentin in der Erwachsenenbildung; verschiedene Lehraufträge für Medienpädagogik und Jugendschutz; 1994–2001 Leiterin der
FSF-Geschäftsstelle; seit 2001 hauptamtliche Prüferin und Vorsitzende der Prüfausschüsse
bei der FSF.
Prof. Dr. Lothar Mikos
Jg. 1954; Soziologe; seit 1981 Lehrtätigkeit an verschiedenen Hochschulen und Arbeit in der
Lehrerfortbildung im Bereich Medien; Durchführung von Drehbuchseminaren und Untertitelung von Filmen und Serien; Professor für Fernsehwissenschaft an der Hochschule für
Film und Fernsehen „Konrad Wolf“ Potsdam-Babelsberg.
Helmut Morsbach
Jg. 1946; Archivar, langjähriger Mitarbeiter im Bundesarchiv/Filmarchiv (zuletzt als Referatsleiter), seit Juli 2003 Vorstand der DEFA-Stiftung, stv. Vorsitzender der Katholischen
Filmkommission, Prüfer bei der FSK.
Milan Nešpor
Jg. 1955; Studium der Psychologie und Sozialwissenschaften; seit 1990 Mitarbeiter der Landesstelle Jugendschutz Niedersachsen.; Lehrbeauftragter für Sexualpädagogik an der Universität Hannover; Dolmetscher/Übersetzer; FSK-Prüfer.
Christian Nitsche
Jg. 1967; Diplom-Psychologe; Betreuung seelisch Behinderter und verhaltensauffälliger
Kinder und Jugendlicher; Beratung von Mitarbeitern im Umgang mit seelisch Behinderten;
Krisenberatung und -intervention; Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten;
Prüfer bei der FSK.
FSF-Jahresbericht 2008
A-14
Anhang IV: Prüferinnen und Prüfer im Jahr 2008
Tanja Opitz
Jg. 1981; Studium der Germanistik und Pädagogik; Beschäftigung in der Landesstelle Jugendschutz in Hannover. Freie Mitarbeiterin im Bereich Jugend- und Kindertheater in
Hameln.
Sandra Ostermann
Jg. 1975 Studium der Diplompädagogik an der Universität Bielefeld. Seit April 2005 Medienreferentin beim Deutschen Kinderhilfswerk e.V. von 2003–2006 tätig als wissenschaftliche Mitarbeiterin an den Universitäten Bremen und Bielefeld. Seit 2003 Lehrtätigkeit und
Vorträge zum Thema Kinder und Medien. Während des Studiums freiberufliche Mitarbeit
für verschiedene Medienpädagogische Projekte und Institutionen.
Christiane Radeke
Jg. 1966; Studium der AV-Medienwissenschaften an der Hochschule für Film und Fernsehen „Konrad Wolf“ Potsdam-Babelsberg. Veranstaltungsorganisation, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit u. a. für Egoli Tossel Film AG. Autorin für das LISUM Brandenburg, das
Deutsche Kinder-Film&Fernsehfestival Goldener Spatz, und das Kinder- und Jugendzentrum in Deutschland.
Walburga Raeder
Jg. 1950; Lehrerin für Musik und Deutsch; ehemalige Mitarbeiterin des Jugendschutzprojekts „Jugendperspektiven für Berlin“ (JuPiB) mit den Schwerpunkten Horror- und Gewaltvideos, Pornografie; Multiplikatorentätigkeit; Produktion von Dokumentarfilmen.
Christian Rink
Jg. 1938; bis zur Pensionierung im Jahr 1998 Seminarleiter am Staatlichen Studienseminar
der FH Hamburg (Geschichte, Politische Bildung); 1981–86 Mitglied im NDR-Rundfunkrat;
1986–98 Mitglied der Hamburgischen Anstalt für neue Medien.
Renate Röllecke
Jg. 1960; Referentin für Medienpädagogik in der Gesellschaft für Medienpädagogik und
Kommunikationskultur (GMK) in Bielefeld. Mitverantwortliche für die Organisation des
alljährlich stattfindenden Forums Kommunikationskultur der GMK; Mitwirkung bei zahlreichen medienpädagogischen Projekten und Veröffentlichungen.
Prof. Dr. Roland Rosenstock
Jg. 1966, Studium der Evangelischen Theologie und Philosophie; 2001 Promotion zum
Thema „Evangelische Presse im 20. Jahrhundert“. Lehrbeauftragter für das Fach „Medienethik“ im Magisterstudiengang Multimediadialektik an der FAU-Erlangen/Nürnberg sowie Juniorprofessor für Praktische Theologie/Religionspädagogik an der Ernst Moritz
Arndt Universität in Greifswald. Mitglied bei „Netzwerk Medienethik“ in München sowie
Mitgesellschafter von 98,2 Radio Paradiso, Berlin.
FSF-Jahresbericht 2008
A-15
Anhang IV: Prüferinnen und Prüfer im Jahr 2008
Carmen Rosenthal
Jg. 1954; Musikwissenschaftlerin; Mitarbeiterin bei RISM (Internationales Quellenlexikon
der Musik); seit 1992 Vertreterin des Sächsischen Frauenforums in der Versammlung der
Sächsischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (SLM); Vorsitzende
der Versammlung der SLM.
Detlef Ruffert
Jg. 1943; Diplom-Pädagoge, Sozialarbeiter; 1966–1980 Kreisjugendpfleger; seit 1980 Geschäftsführer des Landesfilmdienstes Hessen.
Torsten Rühle
Jg. 1975; Studium der Rechtswissenschaften, Kunstgeschichte, Erziehungswissenschaften
und Philosophie in Dresden und Hamburg; Weiterbildungen in Kunst- und Unternehmensmanagement; seit 2004 freier Kurator, Berater und Maler in Berlin und Dresden.
Thomas Russow
Jg. 1963; Studium der Germanistik, Erziehungs- und Medienwissenschaft; Mitarbeit im
ehemaligen DFG-Projekt Medien der Universität Mannheim.
Prof Dr. Uwe Sander
Jg. 1955; Studium der Pädagogik. Professor für Medienpädagogik und Jugendforschung an
der Fakultät für Erziehungswissenschaft der Universität Bielefeld. Arbeitsschwerpunkte:
Jugendkulturen, Jugend und Globalisierung, Mediennutzung von Kindern und Jugendlichen.
Udo Schmidt
Jg. 1955; Studium der Sozialpädagogik; Zusatzausbildung Management; Berufstätigkeit im
Bereich der Jugendarbeit und Jugendhilfe; seit 1985 Angestellter im Bayerischen Landesjugendamt; Geschäftsführung des Bayerischen Filmgutachterausschusses, Prüfer bei der FSK
und Länderbeisitzer Bayerns bei der BPjM.
Dorothee Schnatmeyer
Jg. 1963; Studium der Pädagogik; freiberufl. Medienpädagogin in der Kinder- und Jugendarbeit; Mitarbeit an verschiedenen Forschungsprojekten (z. B. über Tonkassettenmarkt für
Kinder, Kinder und Werbung); 1996–2001 Jurymitglied beim Deutschen Jugendvideopreis
des Kinder- und Jugendfilmzentrums (KJF) Remscheid; 1998–2002 wissenschaftl. Referentin in der GMK-Geschäftsstelle; Lektorat und Herausgabe von Publikationen zu verschiedenen Medienthemen, u. a. zu Infotainment, neue Medien, Kinderalltag und Werbung.
Dr. Bernadette Schnorr
Jg. 1967; Erzieherin, Diplom-Sozialpädagogin mit dem Schwerpunkt Medienpädagogik,
Doktorandin der Erziehungswissenschaften; langjährige Tätigkeit als Medienpädagogin
beim Landesfilmdienst Rheinland-Pfalz; Sprecherin der GMK-Landesgruppe RheinlandPfalz.
FSF-Jahresbericht 2008
A-16
Anhang IV: Prüferinnen und Prüfer im Jahr 2008
Christiane Schöwer
Jg. 1948; Studium der Pädagogik, Soziologie und Psychologie (Schwerpunkt Medien);
1986–1990 Begleitforschung zum Kabelpilotprojekt Berlin (Schwerpunkt KinderalltagMedienalltag); 1987–91 FSK-Prüferin; Aufbau u. Leitung der Offenen Kanäle Wolfsburg/
Braunschweig (1996) und Offenbach/Frankfurt (seit 1997).
Vanessa Ariane Schweihofer
Jg. 1970; Studium der Pädagogik an der Universität Augsburg, Schwerpunkte: Medienwirkungsforschung, Medienaufklärung, Jugendmedienschutz; Praktikum bei der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien.
Bernd Schwering
Jg. 1945; Studium der Angewandten und Freien Grafik sowie der Bildenden Kunst, Lehrtätigkeit an der Johannes-Gutenberg-Universität Mainz; freischaffender Künstler; FSK-Prüfer.
Adele Seelmann-Eggebert
Jg. 1964; Studium der Romanistik (Französisch) und Geschichte mit Nebenfach Psychologie
in Edingburgh und Marseille, anschließend Volontariat bei WDR, NDR und Aspekt Telefilm. 1990–2003 Aufnahmeleiterin bei der Deutschen Welle, Producerin bei Cameo Filmund Fernsehproduktion, freiberufliche Tätigkeiten als Autorin, Lektorin, seit Mai 2003 Redakteurin/Projektleiterin beim RBB.
Kathrin Senger-Schäfer
Jg. 1962; Studium der Germanistik und Politischen Wissenschaften in Mannheim und Waterloo/Kanada, anschließend Dozententätigkeiten im Bereich der Erwachsenenbildung im
In- und Ausland (Schwerpunkte: Medien, Frauenweiterbildung, interkulturelles Training),
seit 1990 Prüferin bei der FSK.
Dieter Spürck
Jg. 1966; Rechtsanwalt im Oberlandesgerichtsbezirk Köln, Mitglied der Juristenkommission
in der Spitzenorganisation der Filmwirtschaft e.V., Rechtsreferent bei der Arbeitsgemeinschaft Kinder und Jugendschutz (AJS) in NRW, Kommissarischer Ständiger Vertreter der
Obersten Landesjugendbehörde bei der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle; Mitarbeit
beim Aufbau der staatlichen Jugendschutzeinrichtung für die neuen Informations- und
Kommunikationsdienste „jugendschutz.net“.
Stefan Strauß
Jg. 1968; Studium der Sozialwissenschaften an der Humboldt-Universität Berlin, Aufbaustudium Medienberatung an der Technischen Universität Berlin (Schwerpunkte: Fernsehu. Filmanalyse, Medienpsychologie); Diplomarbeit zum Thema „Talkshows im deutschen
Fernsehen“; freier Journalist.
Matthias Struch
Jg. 1969; Studium der Kunstgeschichte, Geschichte und der Klassischen Archäologie; Mitarbeiter am Filmmuseum Potsdam; Prüfer bei der FSK.
FSF-Jahresbericht 2008
A-17
Anhang IV: Prüferinnen und Prüfer im Jahr 2008
Lothar Strüber
Jg. 1943, Dipl. Theologe, seit 1981 Leiter der Medienstelle im Erzbistum Freiburg, Mitglied
der Kath. Filmkommission sowie verschiedener Gremien der kirchlichen Medienarbeit,
Kinoarbeit (Veranstaltungsreihen) und Festivalarbeit (Mitglied kirchlicher Jurys), Prüfer bei
der FSK.
Dieter Strunz
Jg. 1933; bis 1996 Ressortleiter Feuilleton und Film der Berliner Morgenpost; danach Kulturkorrespondent, freier Autor; Prüfer bei der FSK.
Karsten Stute
Jg. 1967; Studium der Architektur in Erfurt und Frankfurt sowie Sozialpädagogik in Berlin.
Seit 1998 pädagogischer Leiter der Ferienspiele Offenbach, seit 1999 Prüfer bei der FSK.
Jörg Tänzer
Jg. 1963; Jurist (Studienschwerpunkt Medienrecht); 1986-88 Bundesvorsitzender des Jugendwerks der Arbeiterwohlfahrt; 1992-98 stellvertretendes Mitglied im Landesjugendhilfeausschuss des Landes Brandenburg und Gründungsvorsitzender der Landesarbeitsgemeinschaft Aktion Jugendschutz in Brandenburg; Prüfer bei der FSK.
Friederike Tilemann
Jg. 1967; Diplompädagogin (Schwerpunkte: Medien-, Kultur- und Sozialpädagogik, Erwachsenenbildung, Unternehmenstheater); Partnerin bei SoVal – Netzwerk für Beratung,
Lernen & Entwicklung, Mitbegründerin des medien- und kulturpädagogischen Vereins
„Blickwechsel“; Leiterin im „Szenischen Spiel und Theater als Lernform“; freie Mitarbeiterin beim Internationalen Zentralinstitut für das Jugend- und Bildungsfernsehen (IZI) beim
Bayerischen Rundfunk, wissenschaftliche Mitarbeiterin im Institut für Erziehungswissenschaften an der PH Heidelberg (Medienpädagogik), Stellvertretende Leiterin des Audiovisuellen Zentrums der Pädagogischen Hochschule.
Rainer Tittelbach
Jg. 1958; Studium der Theater-, Film- und Fernsehwissenschaft, Deutschen Philologie und
Pädagogik an der Universität Köln. Seit 1990 fester/freier Journalist im Bereich Medien
und Fernsehen; seit 1993 regelmäßig in der Nominierungskommission und Jury des AdolfGrimme-Preises.
Tatjana Trögel
Jg. 1949; Journalistin; Redakteurin im Bereich Kultur und Feuilleton; ehemalige Mitarbeiterin im Jugendmedienschutzprojekt „Jugendperspektiven in Berlin“ (JuPiB), Schwerpunkt:
Medienarbeit mit Jugendlichen; Aufbau und Betreuung eines Jugendmedienzentrums in
Wandlitz.
Peter Wagener
Jg. 1955; Diplom-Pädagoge; Abteilungsleiter der Caritas Berlin e.V., zuständig für Migration und Wohnungslosenhilfe; ehem. FSK-Prüfer; ehem. SFB-Rundfunkrat.
FSF-Jahresbericht 2008
A-18
Anhang IV: Prüferinnen und Prüfer im Jahr 2008
Dr. Claudia Wegener
Jg. 1970; Studium der Pädagogik und Psychologie an der Universität Bielefeld. Professorin
in Vertretung an der Hochschule für Film und Fernsehen „Konrad Wolf“ PotsdamBabelsberg. Arbeitsscherpunkte: Jugendforschung, Medienkompetenz und qualitative Methoden. Stellvertretende Vorsitzende des Kuratoriums „Kinder und Jugendfilmzentrum
Remscheid“.
Oliver Weiß
Jg. 1969; Studium Film- und Fernsehwissenschaft, Publizistik und Kommunikation in Bochum, anschließend Praktika bei Zieglerfilm und Trebitsch International Holding sowie bei
Die Grünen und ULR. Seit 2003 Honorarkraft im Onlinebereich, Gestaltung und redaktionelle Betreuung von Webseiten. Seit 2003 Prüfer für die FSK, seit 2004 Prüfer für die FSM,
Mitglied der Kommission zur Erstellung der Prüfgrundsätze. Inhaltliche und technische
Betreuung von Internetportalen.
Roland Wicher
Jg. 1973; Studium der evangelischen Theologie, Kunstgeschichte und Religionswissenschaft
in Frankfurt am Main und Berlin; Dissertation über Filmgewalt an der Theologischen Fakultät der Humboldt-Universität Berlin; Publikationen zu Film, Medien und Filmgewalt;
Mitglied kirchlicher Jurys bei Filmfestivals in Oberhausen und Mannheim.
Frauke Wiegmann
Jg. 1952; Studium der Sozialpädagogik und Soziologie; Diplom-Soziologin; seit 1985 Leiterin des Referats Medienarbeit beim Amt für Jugend Hamburg; seit 1985 BPjM- und FSKPrüferin.
Silvia Wilhelm
Jg. 1969; Studium der Publizistik; Diplomarbeit über BPjM und FSK; freie Journalistin.
Dr. Margit Witzke
Jg. 1969; Studium der Erziehungswissenschaften; freiberufliche Medienpädagogin in verschiedenen Arbeitsfeldern; Lehraufträge an der Universität Leipzig; Sprecherin der Fachgruppe „Kinder und Jugendliche“ der GMK; Seit 2003 Bereichsleiterin Jugend und Familie
beim Humanistischen Verband Deutschlands, Landesverband Berlin e.V.
Uli Wohlers
Jg. 1956; Studium der Sozialpädagogik und Angewandten Kulturwissenschaften in Lüneburg sowie für Journalismus und Filmwissenschaften an der Dublin City University; seit
2006 Prüfer für die FSK in Wiesbaden. Drehbuchautor u. a. für ZDF-Serien.
Dusch Zellerhoff
Jg. 1968; Filmstudium Kunsthochschule für Medien, Köln und Columbia Universität New
York. Autorin für Film, Online- und Printmedien.
FSF-Jahresbericht 2008
A-19
Anhang IV: Prüferinnen und Prüfer im Jahr 2008
Meinhard Zumfelde
Jg. 1948; Richter am Arbeitsgericht Gelsenkirchen; Jugendschutzsachverständiger für
Nordrhein-Westfalen bei der FSK; Mitglied der Juristenkommission der SPIO; Leiter des
Kinos ONIKON in Herdecke; Gast bei der französischen Filmprüfstelle in Paris.
Renate Zylla
Jg. 1955; Studium der Pädagogik (Schwerpunkt Medienpädagogik) und Sozialarbeit. Tätigkeiten als Sozialarbeiterin und Jugendberaterin; 1988–2002 Leiterin des Kinderfilmfestivals der Internationalen Filmfestspiele Berlin; seit 2003 Direktorin des KodomotachinKinder-Film-Festival; seit Februar 2003/2004 freie Lektorin der Kinder- und Familienredaktionen beim SWR, WDR und RBB. Supervisorin und Programmberaterin für die internationalen Kinder- und Jugendfilmfestivals in San Francisco und Mexico City, Prüferin bei
der FSK von 1991 bis 2005.
FSF-Jahresbericht 2008
A-20
g
Anhang V:
1.
Beispiele aus der Prüfpraxis
Dokumentationen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen /
Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 6 JMStV
1.1 Rechtsgutachen von Dr. jur. Marc Liesching: Auslegungsfragen bei
Rundfunksendungen zum politischen Zeitgeschehen (§ 5 Abs. 6 JMStV)
FSF-Jahresbericht 2008
A-21
Auslegungsfragen bei Rundfunksendungen
zum politischen Zeitgeschehen (§ 5 Abs. 6 JMStV)
Rechtsgutachten im Auftrag der Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen (FSF)
von Dr. jur. Marc Liesching
Version 1.00 v. 22.09.2008
Dr. jur. Marc Liesching – „Bedeutung und Auslegung des § 5 Abs. 6 JMStV“
Inhaltsübersicht
I.
Gutachtenauftrag...................................................................................................................... 3
II.
Rechtsgutachten ....................................................................................................................... 4
A. Rechtliche Grundlagen.............................................................................................................. 4
B.
1.
§ 5 Abs. 6 JMStV (Sendungen zum politischen Zeitgeschehen)................................... 4
2.
Verfassungsrechtlicher Hintergrund .................................................................................. 4
Bedeutung des § 5 Abs. 6 JMStV .............................................................................................. 5
1.
Anwendung nur bei „entwicklungsbeeinträchtigenden“ Angeboten....................... 5
2.
Rechtsfolgen bei Bejahung der Voraussetzungen ......................................................... 6
C. Auslegung des § 5 Abs. 6 JMStV............................................................................................... 6
1.
Erfasste Rundfunkangebote............................................................................................... 6
a) Nachrichtensendungen .............................................................................................. 6
b) Sendungen „zum politischen Zeitgeschehen“ ........................................................ 8
aa) Überblick................................................................................................................. 8
bb) Wortlautauslegung................................................................................................ 9
cc) Rechtshistorische Auslegung ............................................................................. 14
dd) Verfassungsrechtliche Auslegung .................................................................... 15
ee) Rechtssystematische Auslegung ...................................................................... 18
c) Zwischenergebnis ....................................................................................................... 22
2.
Berechtigtes Darstellungs-/Berichterstattungsinteresse ............................................... 24
a) Überblick ...................................................................................................................... 24
b) Verfassungsrechtlicher Hintergrund......................................................................... 25
c) Abwägung im Einzelfall ............................................................................................. 26
d) Bezugspunkt der „Form der Darstellung oder Berichterstattung“....................... 27
e) Wertungskriterien ........................................................................................................ 27
III. Gesamtergebnis / Zusammenfassung .................................................................................. 31
A. Prüfung des § 5 Abs. 6 JMStV in drei Schritten...................................................................... 31
B.
Zum 1. Prüfungsschritt (Entwicklungsbeeinträchtigung) ..................................................... 31
C. Zum 2. Prüfungsschritt (Nachrichtensendungen, Sendungen zum
politischen Zeitgeschehen) ..................................................................................................... 31
1.
Nachrichtensendungen.................................................................................................... 31
2.
Sendungen zum politischen Zeitgeschehen ................................................................. 32
D. Zum 3. Prüfungsschritt (Berechtigtes Darstellungs-/
Berichterstattungsinteresse)..................................................................................................... 33
-2-
Dr. jur. Marc Liesching – „Bedeutung und Auslegung des § 5 Abs. 6 JMStV“
I.
Gutachtenauftrag
Der Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen (FSF) beschäftigt sich im Rahmen ihrer
Prüfpraxis auch mit Fernsehsendungen, die zeitgeschichtliche bzw. politische
Sachverhalte und Zusammenhänge darstellen. Dabei kann auch die Frage von
Bedeutung sein, in welchem Verhältnis eine etwaige Entwicklungsbeeinträchtigung solcher Inhalte zu dem Informationsinteresse von Zuschauerinnen und Zuschauern steht.
Die FSF bittet in diesem Zusammenhang um die rechtliche Begutachtung der
Fragestellung, welche Bedeutung der in § 5 Abs. 6 JMStV geregelten Ausnahmevorschrift im Bezug auf entwicklungsbeeinträchtigende Angebote zukommt, insbesondere im Hinblick auf den Anwendungsbereich der Norm sowie Auslegungsfragen im Einzelfall und die rechtlichen Auswirkungen (Rechtsfolgen).
-3-
Dr. jur. Marc Liesching – „Bedeutung und Auslegung des § 5 Abs. 6 JMStV“
II.
Rechtsgutachten
A.
Rechtliche Grundlagen
1.
§ 5 Abs. 6 JMStV (Sendungen zum politischen Zeitgeschehen)
Die im gutachtlichen Zusammenhang relevante Vorschrift des § 5 Abs. 6 JMStV
ist im Kontext der gesamten Bestimmung zu entwicklungsbeeinträchtigenden
Angeboten zu sehen. Zentral sind dabei die in § 5 Abs. 1 JMStV geregelten Anbieterpflichten der Schaffung von Wahrnehmungserschwernissen bei bestimmten entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten, die in Abs. 2 bis 5 weiter konkretisiert werden. § 5 Abs. 1 JMStV hat den nachfolgenden Wortlaut:
„Sofern Anbieter Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, verbreiten oder zugänglich machen, haben sie dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen.“
Hierauf bezogen enthält § 5 Abs. 6 JMStV eine Sonderregelung bzw. Ausnahmevorschrift für bestimmte Angebote, bei denen der Gesetzgeber ein besonders
hohes Informationsinteresse des Zuschauers bzw. Mediennutzers vermutet. § 5
Abs. 6 JMStV hat den nachfolgenden Wortlaut:
„Absatz 1 gilt nicht für Nachrichtensendungen, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen im Rundfunk und vergleichbare Angebote bei Telemedien, soweit ein berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der
Darstellung oder Berichterstattung vorliegt.“
2.
Verfassungsrechtlicher Hintergrund
In enger Beziehung zu den gesetzlichen Beschränkungen des Jugendmedienschutzes stehen sowohl im Allgemeinen als auch bei § 5 JMStV die verfassungsrechtlichen Grundrechte der Meinungsäußerungs-, Rundfunk- und Berichterstattungsfreiheit sowie die ebenfalls grundrechtlich verbürgte Informationsfreiheit
des einzelnen Zuschauers bzw. Mediennutzers. Die genannten Grundrechte
werden in Art. 5 GG ebenso niedergelegt wie die sich ergebenden Schranken
aufgrund anderer zu schützender Rechtsgüter wie etwa dem Jugendschutz. Die
-4-
Dr. jur. Marc Liesching – „Bedeutung und Auslegung des § 5 Abs. 6 JMStV“
vorliegend besonders relevanten Bestimmungen des Art. 5 Abs. 1 und 2 GG haben den nachfolgenden Wortlaut:
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend
und in dem Recht der persönlichen Ehre.
B.
Bedeutung des § 5 Abs. 6 JMStV
1.
Anwendung nur bei „entwicklungsbeeinträchtigenden“
Angeboten
Aus dem Ausnahmecharakter der Vorschrift des § 5 Abs. 6 JMStV ergibt sich,
dass die Norm lediglich dann eingreifen kann, wenn überhaupt eine Entwicklungsbeeinträchtigung nach § 5 Abs. 1 JMStV für eine bestimmte Altersgruppe
anzunehmen ist. Für Rundfunkangebote und vergleichbare Telemedienangebote bestehen namentlich von vorneherein keine jugendschutzrechtlichen Beschränkungen der Angebotsverbreitung, wenn schon keine Entwicklungsbeeinträchtigung oder sonstige Jugendschutzrelevanz gegeben ist. Auf diese zwar
vergleichsweise banale Erkenntnis ist im vorliegenden Zusammenhang freilich
deshalb besonders hinzuweisen, weil gerade bei Sendungen dokumentarischen
und zeitgeschichtlichen Inhaltes im Einzelfall trotz per se drastischer Bilder (z.B.
Veranschaulichung von Gewalt) gerade aufgrund einer dokumentarisch nüchternen Schilderung oder historischen oder berichterstattenden Aufarbeitung eine
sonst gegebene Entwicklungsbeeinträchtigung ausgeschlossen werden kann.
Mithin ist gleichsam in einem ersten Prüfungsschritt stets das Vorliegen einer Entwicklungsbeeinträchtigung im Sinne des § 5 Abs. 1 JMStV für bestimmte Altersgruppen zu prüfen und zu bejahen, ehe der Anwendungsbereich der Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 6 JMStV eröffnet wird.
-5-
Dr. jur. Marc Liesching – „Bedeutung und Auslegung des § 5 Abs. 6 JMStV“
2.
Rechtsfolgen bei Bejahung der Voraussetzungen
Werden im Weiteren auch die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 5
Abs. 6 JMStV bejaht, da es sich bei den entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten um Inhalte einer Nachrichtensendung oder eine Sendung zum politischen
Zeitgeschehen handelt und ein berechtigtes Interesse gerade an dieser Form
der Darstellung oder Berichterstattung besteht, so darf die betreffende Sendung
ungeachtet
ihres
entwicklungsbeeinträchtigenden
Charakters
ohne
die
(Verbreitungs-) Beschränkungen des § 5 Abs. 1 JMStV vom Anbieter ausgestrahlt
werden, also auch ohne Sendezeitbeschränkungen.1 Der Gesetzgeber hat insoweit der verfassungsrechtlich verbürgten Berichterstattungs- und Informationsfreiheit den Vorrang gegenüber Belangen des Jugendschutzes eingeräumt.2
Unerlässlich ist freilich, dass die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 5
Abs. 6 JMStV auch tatsächlich gegeben sind, was – wie stets – durch rechtsmethodische Auslegung des Anwendungsbereichs der Norm und die Subsumtion
des betreffenden Angebotsinhaltes im Einzelfall zu ermitteln ist.
C.
Auslegung des § 5 Abs. 6 JMStV
1.
Erfasste Rundfunkangebote
a)
Nachrichtensendungen
Durch die Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 6 JuSchG werden zunächst Nachrichtensendungen erfasst, zu denen in erster Linie die Sendungen zur Berichterstattung über tagesaktuelle Ereignisse zu zählen sind (z.B. Tagesschau, Heute, RTLaktuell, Pro7 Nachrichten etc.). In diesem Sinne wird jedenfalls die ebenfalls den
Begriff implementierende Rechtsvorschrift des § 7 Abs. 7 RStV3 zum Verbot der
1
Allg. Meinung, vgl. statt vieler: Härtel in: Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 5 JMStV Rn. 22 f.; Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, JMStV – Kommentar,
Std. Mai 2008, § 5 Rn. 23; Landmann in: Eberle/Rudolf/ Wasserburg, Mainzer Rechtshandbuch
der Neuen Medien, 2003, Kap. IV Rn. 90; Ukrow, Jugendschutzrecht, 2004, Rn. 441.
2
Vgl. auch Erdemir in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2008, § 5 JMStV
Rn. 25: „Vorrang der Meinungs- und Pressfreiheit“.
3
§ 7 Abs. 7 RStV hat den folgenden Wortlaut: „In der Fernsehwerbung und beim Teleshopping
im Fernsehen dürfen keine Personen auftreten, die regelmäßig Nachrichtensendungen oder
Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen“.
-6-
Dr. jur. Marc Liesching – „Bedeutung und Auslegung des § 5 Abs. 6 JMStV“
Werbung mit Personen aus Nachrichtensendungen ausgelegt.4 In der jugendschutzrechtlichen Kommentarliteratur finden sich hingegen kaum Ausführungen
zur Auslegung des Begriffs der „Nachrichtensendungen“ i.S.d. § 5 Abs. 6 JMStV.5
Teilweise werden lediglich exemplarisch Sendungen wie „Tagesschau“, „heute“,
„RTL aktuell“ genannt.6
Fraglich ist daher, ob darüber hinaus durch den Begriff der Nachrichtensendungen auch Dokumentationen oder politische Fernsehmagazine erfasst sein können, die neben tagesaktuellen Ereignissen auch weitergehende Sachverhalte,
Zusammenhänge des politischen oder gesellschaftlichen Lebens veranschaulichen und vertiefen. Legte man die bei § 7 Abs. 7 RStV in der Kommentarliteratur
vertretene enge Auslegung zugrunde, wäre dies wohl zu verneinen. Allerdings ist
auch zu berücksichtigen, dass bei § 7 Abs. 7 RStV die sehr enge Auslegung gerade mit der grundrechtsbeschränkenden Folgen für die Werbemöglichkeiten
von Moderatoren begründet wird.7 Eine derartige Sachlage besteht bei § 5
Abs. 6 JMStV jedoch nicht. Ganz im Gegenteil kann dort den Grundrechtsinteressen der freien Berichterstattung und der Informationsfreiheit nach Art 5 GG
eher durch eine möglichst weite Auslegung der „Nachrichtensendungen“ Rechnung getragen werden.
Daher könnte grundsätzlich vertreten werden, dass im Rahmen der Ausnahmevorschrift für entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte auch andere Sendungen
wie z.B. Dokumentationen zu politischen oder gesellschaftlichen Ereignissen oder
4
Vgl. Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, RStV – Kommentar, Std. Apr. 2000, § 7 RStV Rn. 63.
5
Vgl. z.B. Altenhain in: Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia Recht, Teil. 20, Std. Dez. 2006,
Rn. 90; Bornemann, NJW 2003, 787, 790; Erdemir in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen
Medien, 2008, § 5 JMStV Rn. 24; Landmann in: Eberle/Rudolf/Wasserburg, Mainzer Rechtshandbuch der Neuen Medien, 2003, Kap. IV Rn. 90; Nikles/Roll/ Spürck/Umbach, Jugendschutzrecht, 2. Aufl. 2005, § 5 JMStV Rn. 15; Scholz/Liesching, Jugendschutz – Kommentar,
4. Aufl. 2004. § 5 JMStV Rn. 18; Schumann, tv diskurs 25/2003, S. 97, 100; Ukrow, Jugendschutzrecht, 2004, Rn. 441; Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, JMStV – Kommentar, Std. Mai 2008, § 5
Rn. 23 verweisen lediglich auf die bereits zitierte Auslegung zu § 7 Abs. 7 RStV, was schon aus
den dort selbst angeführten unterschiedlichen verfassungsrechtlichen Ausgangslagen nicht
sachgerecht erscheint.
6
Vgl. Härtel in: Hahn/Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 5
JMStV Rn. 24.
7
Vgl. Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, RStV – Kommentar, Std. Apr. 2000, § 7 RStV Rn. 63; gegen die dort geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken aber: Ladeur in: Hahn/Vesting,
Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 7 RStV Rn. 76.
-7-
Dr. jur. Marc Liesching – „Bedeutung und Auslegung des § 5 Abs. 6 JMStV“
Verhältnissen ungeachtet einer Tagesaktualität als Nachrichtensendungen angesehen werden können.
Allerdings erscheint auch eine derartige weitere Auslegung angesichts des Wortlauts „Nachrichten“ nicht unproblematisch. Denn nach dem allgemeinen Wortverständnis liegt insoweit eher die Berichterstattung und Unterrichtung über aktuelle Geschehnisse im Sinne von Neuigkeiten („News“) nahe. Dokumentationen
oder Doku-Soups, bei denen zwar auch über Verhältnisse und Zustände des alltäglichen Lebens berichtet wird, bei denen aber der Unterhaltungscharakter im
Vordergrund steht und den Informations- und Berichterstattungscharakter verdrängt (z.B. „Die Auswanderer“, „Supernanny“, „mein neues Leben XXL“ etc.),
können daher eher nicht als Nachrichtensendung bezeichnet werden. Auch die
Schilderung historischer Ereignisse und ihre dokumentarische Aufbereitung stellen
nach dem geschilderten Wortlautverständnis in der Regel eher keine „Nachrichten“ dar. Insoweit ist indes zu prüfen, ob derartige Angebote Sendungen zum
politischen Zeitgeschehen darstellen können [hierzu unten b)].
Neben den genannten klassischen Nachrichtenformaten kann hingegen m.E.
jedenfalls auch die Kurzberichterstattung über Veranstaltungen und Ereignisse,
die öffentlich zugänglich und von allgemeinem Informationsinteresse sind (vgl.
§ 5 Abs. 1 und 4 RStV), als Nachrichtensendung qualifiziert werden. Auch LiveBerichterstattungen und aktuelle Reportagen über Geschehnisse von öffentlichem Interesse sind ungeachtet eines politischen Bezuges als Nachrichtensendungen im Sinne des § 5 Abs. 6 JMStV einzustufen, da sie nur dann trotz einer
etwaigen Entwicklungsbeeinträchtigung einer Abwägung mit einem gegebenenfalls überwiegenden Berichterstattungs- und Informationsinteresse zugänglich
werden (z.B. Berichte über Naturkatastrophen, Terroranschläge, verübte Verbrechen etc.).8
b)
Sendungen „zum politischen Zeitgeschehen“
aa)
Überblick
Einer tiefergehenden Analyse bedarf darüber hinaus der neben den Nachrichtensendungen in § 5 Abs. 6 JMStV vergleichsweise unbestimmter gefasste
8
Vgl. auch Scholz/Liesching, Jugendschutz – Kommentar, 4. Aufl. 2004, § 5 JMStV Rn. 19.
-8-
Dr. jur. Marc Liesching – „Bedeutung und Auslegung des § 5 Abs. 6 JMStV“
Rechtsbegriff der „Sendungen zum politischen Zeitgeschehen“. Aufgrund der
alternativen Nennung neben den Nachrichtensendungen liegt nahe, dass der
Gesetzgeber hier eine stärkere Ablösung von einem Erfordernis der Tagesaktualität veranschaulichter Sendeinhalte angenommen hat. Andererseits werden
mögliche Sendeinhalte durch das Attribut des „Politischen“ nach dem Wortlaut
eingeschränkt. Im Rahmen der rechtsmethodischen Analyse wird nachfolgend
zunächst der Wortlaut näher beleuchtet [hierzu bb)], ehe im Weiteren im Rahmen einer rechtshistorischen Auslegung auch die Erwägungen der Landesgesetzgeber zu § 5 Abs. 6 JMStV dargelegt werden [hierzu cc)]. Schließlich bedarf
es gerade wegen der durch die Norm berührten grundrechtlichen Belange der
Berichterstattungs- und Informationsfreiheit auch einer verfassungsrechtlichen
Betrachtung der Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 6 JMStV [hierzu unten dd)],
ehe abschließend auch durch eine intra- und interrechtssystematische Analyse
versucht werden soll, den Anwendungsbereich des § 5 Abs. 6 JMStV im Zusammenhang mit den normierten „Sendungen zum politischen Zeitgeschehen“ näher zu bestimmen [hierzu unten ee)].
bb)
Wortlautauslegung
(1)
Erläuterungen in Rechtsprechung und Schrifttum
Der Rechtsbegriff der „Sendungen zum politischen Zeitgeschehen“ wurde bislang von der Rechtsprechung – soweit ersichtlich – nicht näher konkretisierend
ausgelegt.9 Auch in der jugendschutzrechtlichen Literatur finden sich kaum Auslegungshinweise.10 Lediglich vereinzelt wird – allerdings ohne nähere Begründung
– davon ausgegangen, dass Berichterstattung „z.B. über Geschichte, Zeitge-
9
Auch im Urt. des OLG Hamburg, ZUM 1994, 650 f., das die Werbung des damaligen Fernsehmoderators Eduard Zimmermann für ein Kreditkartenunternehmen zum Gegenstand hatte,
enthält keine Ausführungen zu Sendungen zum politischen Zeitgeschehen und stellt hierauf
auch nicht ab.
10
Vgl. z.B. Altenhain in: Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia Recht, Teil. 20, Std. Dez. 2006,
Rn. 90; Bornemann, NJW 2003, 787, 790; Erdemir in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen
Medien, 2008, § 5 JMStV Rn. 24; Landmann in: Eberle/Rudolf/Wasserburg, Mainzer Rechtshandbuch der Neuen Medien, 2003, Kap. IV Rn. 90; Nikles/Roll/Spürck/Umbach, Jugendschutzrecht, 2. Aufl. 2005, § 5 JMStV Rn. 15; Scholz/Liesching, Jugendschutz – Kommentar,
4. Aufl. 2004. § 5 JMStV Rn. 18; Ukrow, Jugendschutzrecht, 2004, Rn. 441; Hartstein/Ring/Kreile/
Dörr/Stettner, JMStV – Kommentar, Std. Mai 2008, § 5 Rn. 23 verweisen lediglich auf die bereits
zitierte Auslegung zu § 7 Abs. 7 RStV, was schon aus den dort selbst angeführten unterschiedlichen verfassungsrechtlichen Ausgangslagen nicht sachgerecht erscheint.
-9-
Dr. jur. Marc Liesching – „Bedeutung und Auslegung des § 5 Abs. 6 JMStV“
schichte, Kultur“ sowie „sämtliche Meinungssendungen“ nicht erfasst seien.11 Eine enge Auslegung des Begriffs der „Sendungen zum politischen Zeitgeschehen“
befürwortet darüber hinaus die rundfunkrechtliche Kommentarliteratur zu der in
§ 7 Abs. 7 RStV12 geregelten, bereits erwähnten Werbeverbotsregelung.13 Danach seien unter die rundfunkrechtliche Regelung nur solche Sendungen zu fassen, „die keinen Unterhaltungscharakter haben“, weshalb „Sendungen des Infotainments (…), die eher auf unterhaltende Weise informieren“, nicht dazu gehörten.14 Wiederum wird diese enge Auslegung indes weniger mit dem Wortlaut als
vielmehr mit der besonderen Schutzrichtung des § 7 Abs. 7 RStV begründet,15 die
freilich bei der vorliegend relevanten Vorschrift des § 5 Abs. 6 JMStV anders gelagert ist.
(2)
Keine Beschränkung auf tagesaktuelle Zeitgeschehnisse
Bei alleiniger Betrachtung des Wortlauts erscheint deshalb auch eine weite Auslegung des § 5 Abs. 6 JMStV gerade nicht ausgeschlossen. Insoweit hat der Gesetzgeber gerade keine Einschränkung auf tagesaktuelle Zeitgeschehnisse vorgenommen, sodass ohne weiteres auch Sendungen zum historischen politischen
Zeitgeschehen erfasst sein können. Auch eine Begrenzung auf „nachrichtenmäßige“ Sendungen wird nicht verlangt, obwohl die Landesgesetzgeber diesen
Begriff bereits geprägt und anderweitig einschränkend verwendet haben.16 Im
Übrigen wäre kaum begründbar, weshalb zeitgeschichtliche Ereignisse mit politischen Bezügen wegen des auch insoweit z.B. gegenüber Unterhaltungssendungen erhöhten Informationsinteresses nach der gewählten Formulierung von vorneherein dem Ausnahmetatbestand nicht unterfallen sollen, zumal etwaige Ein11
Vgl. Schumann, tv-diskurs 25/2003, S. 97, 100.
12
§ 7 Abs. 7 RStV hat den folgenden Wortlaut: „In der Fernsehwerbung und beim Teleshopping
im Fernsehen dürfen keine Personen auftreten, die regelmäßig Nachrichtensendungen oder
Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen“.
13
Vgl. Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, RStV – Kommentar, Std. Apr. 2000, § 7 RStV Rn. 63; Ladeur in: Hahn/Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 7 RStV
Rn. 76.
14
Vgl. Ladeur in: Hahn/Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 7
RStV Rn. 76.
15
Vgl. Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, RStV – Kommentar, Std. Apr. 2000, § 7 RStV Rn. 63; Ladeur in: Hahn/Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 7 RStV
Rn. 76: Entfallen des „Schutzziels“ des § 7 Abs. 7 RStV bei Infotainmentsendungen.
16
Vgl. insbesondere § 5 Abs. 4 S. 1 RStV: „nachrichtenmäßige Kurzberichterstattung“.
- 10 -
Dr. jur. Marc Liesching – „Bedeutung und Auslegung des § 5 Abs. 6 JMStV“
schränkungen wiederum über die Abwägung mit einem „berechtigten Interesse“ (hierzu unten 2.) möglich sind.
(3)
Fiktionale Sendungen und Sendeelemente
Auch eine Beschränkung auf authentische Realschilderungen im Sinne rein nonfiktionaler Sendungen zum politischen Zeitgeschehen lässt sich dem Wortlaut des
§ 5 Abs. 6 JMStV nicht entnehmen. Insoweit ist daher davon auszugehen, dass
fiktionale Darstellungen zu historischen oder aktuellen politischen Geschehnissen
nicht von vorneherein dem Anwendungsbereich entzogen sein sollen. Wie auch
in der Kommentarliteratur zu § 7 Abs. 7 RStV festgestellt wird, erfasst der weite
Wortlaut vielmehr „jede Sendung, die sich mit politischen Fragestellungen beschäftigt“.17 Auch Dokumentationen, in denen historische Zeitgeschehnisse mit
politischen Bezügen in nachgestellten Szenen veranschaulicht werden, können
daher grundsätzlich dem Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 6 JMStV nach seinem Wortlaut unterfallen.
(4)
Überwiegende Ausrichtung auf Information des Zuschauers
Da es sich um eine Sendung „zum“ politischen Zeitgeschehen handeln muss, ist
m.E. zu verlangen, dass die Sendung nach ihrem Gesamteindruck überwiegend
auf die Information über authentische politische Zeitgeschehnisse gerichtet sein
muss. Dies ist bei rein fiktionalen Angeboten wie Spielfilmen zu historischen oder
aktuellen politischen Ereignissen in der Regel nicht der Fall, da insoweit der Unterhaltszweck im Vordergrund stehen dürfte. Derartige Inhalte werden daher von
§ 5 Abs. 6 JMStV eher nicht erfasst sein. Hingegen verbieten sich pauschale,
schematische Wertungen vor allem bei „Mischformen“ wie insbesondere bei
Dokumentationen, die sowohl aus authentischem Bildmaterial und Zeitzeugeninterviews als auch aus fiktionalen nachgestellten Szenen authentischer Geschehnisse bestehen. Wird hier das Nachstellen von Einzelszenen in erster Linie als stilistisches Mittel der Information und Veranschaulichung politischer Ereignisse genutzt
und sind derartige fiktionale Elemente eingebettet in eine im Übrigen auch mit
Originalaufnahmen und Zeugeninterviews operierenden Darstellung, kann das
17
Vgl. Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, RStV – Kommentar, Std. Apr. 2000, § 7 RStV Rn. 64, die
sodann Einschränkungen für Talkshows und Infotainment-Programme nur wegen der spezifischen Verfassungs- und Interessenlage des § 7 Abs. 7 RStV vorschlagen.
- 11 -
Dr. jur. Marc Liesching – „Bedeutung und Auslegung des § 5 Abs. 6 JMStV“
Vorliegen einer „Sendung zum politischen Zeitgeschehen“ nach seinem Wortsinn
zunächst nur schwerlich verneint werden. Eine hiervon zu trennende Frage ist
freilich, ob insbesondere bei fiktionalen, entwicklungsbeeinträchtigenden Szenen
im Einzelfall ein „berechtigtes Darstellungs- und Berichterstattungsinteresse“ die
Jugendschutzbelange überwiegen kann (hierzu unten 2.).
(5)
„Politisches Zeitgeschehen“
Fraglich ist weiterhin, wie der Bezugspunkt der nach § 5 Abs. 6 JMStV privilegierten Sendungen auszulegen ist, namentlich das „politische Zeitgeschehen“. Unproblematisch dürfte insoweit die Erfassung von Sendungen sein, die sich unmittelbar mit der politischen Debatte befassen wie etwa die Auseinandersetzungen
politischer Parteien oder ihrer Vertreter. Da derartige Sendungen indes in der
Regel von vorneherein keinen entwicklungsbeeinträchtigenden Charakter aufweisen, hätte eine Beschränkung auf derartige Sendungen keinen Sinn, da dann
dem § 5 Abs. 6 JMStV nahezu keine praktische Bedeutung zukäme. Vor diesem
Hintergrund liegt eine weitere Auslegung näher, die indes mit dem Wortlaut bzw.
dem Wortsinn der Sendung zum „politischen Zeitgeschehen“ noch zu vereinbaren sein muss.
Insoweit ergibt sich die Schwierigkeit einer Konkretisierung schon aus der Unbestimmtheit und Weite des Begriffs des „Politischen“ bzw. der Politik, der gemeinhin auf unterschiedliche Weise interpretiert und definiert wird.18 Teilweise wird
vertreten, dass der Begriff der Politik ganz allgemein ein „vorausberechnendes,
innerhalb der Gesellschaft auf ein bestimmtes Ziel gerichtetes Verhalten“ bezeichnet.19 Andere Definitionen erfassen insoweit „alle Maßnahmen zur Führung
des Staates hinsichtlich seiner inneren Verwaltung (…) und seines Verhältnisses zu
anderen Staaten“.20 Teilweise werden die Politikbegriffe auch kontrovers zwischen „regierungszentriert“ und „emanzipatorisch“, „normativ“ und „deskriptiv“
und/oder „konfliktorientiert“ und „konsensbezogen“ differenziert. Die vielfältigen
Bezüge der Politik werden zudem durch die zahlreichen gebräuchlichen sprachlichen Konnotationen wie z.B. „Kriegspolitik“, „Vertreibungspolitik“, „Steuerpolitik“,
18
Kritisch zu den Möglichkeiten der Konkretisierung des „Politischen“ im Rahmen des § 18 Abs. 3
Nr. 1 JuSchG: Altenhain in: Löffler, Presserecht, 5. Aufl. 2006, § 18 JuSchG Rn. 51.
19
Vgl. die Allgemeindefinition bei http://de.wikipedia.org/wiki/Politik, abgerufen am 10.09.2008.
20
Vgl. Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 1991 zu „Politik“.
- 12 -
Dr. jur. Marc Liesching – „Bedeutung und Auslegung des § 5 Abs. 6 JMStV“
„Sozialpolitik“, „Innenpolitik“, „Außenpolitik“, „Familienpolitik“, Gesellschaftspolitik“ etc. deutlich.
Der Wortlaut des § 5 Abs. 6 JMStV ist vor diesem Hintergrund offen für einen
grundsätzlich weiten Anwendungsbereich, der Sendungen zu jedwedem Zeitgeschehen erfasst, die in einen politischem Kontext stehen. Dabei wird aber zu verlangen sein, dass nach dem Gesamteindruck aus den Sendeinhalten entsprechende politische Bezüge deutlich hervortreten, für den Zuschauer erkennbar
sind und die Sendung prägen [vgl. Wortlaut: Sendungen „zum“ politischen Zeitgeschehen, siehe hierzu auch oben (4)]. Auch die Veranschaulichung der Auswirkungen politischer Maßnahmen und Prozesse in der Gesellschaft können insoweit ausreichend sein, wenn nach den Sendeinhalten die dargestellten Geschehnisse zu den entsprechenden politischen Hintergründen in Bezug gesetzt
werden.
Auch die Dokumentation und Berichterstattung über kriegerische Handlungen
oder Auswirkungen des Krieges auf die Bevölkerungen können mithin insbesondere dann als Sendungen zum politischen Zeitgeschehen angesehen werden,
wenn sie im Kontext der außen- bzw. kriegspolitischen Verhältnisse und Sachverhalte geschildert werden und diesbezüglich der Informationszweck im Vordergrund steht. Auch die Darstellung sozialer Verhältnisse in der Gesellschaft anhand von Einzelbeispielen kann m.E. nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 6 JMStV
eine Sendung zum politischen Zeitgeschehen sein, wenn durch die beispielhafte
Dokumentation der Fälle auf politische Missstände (z.B. Versäumnisse in der Sozialpolitik, Bildungspolitik) aufmerksam gemacht werden soll. Auch hierbei muss –
im Einklang mit der Zielrichtung des § 5 Abs. 6 JMStV – der Informationszweck
gegenüber sonstigen Intentionen wie der bloßen Unterhaltung im Vordergrund
stehen.
In der Regel können von dem Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 6 JMStV nach
seinem Wortlaut grundsätzlich erfasst sein: z.B.
o
Dokumentationen zu historischen oder aktuellen Kriegsereignissen;
o
Reportagen über terroristische und/oder politisch motivierte Anschläge und
deren Auswirkungen;
o
Schilderungen von Einzelfällen aus bestimmten sozialen Milieus (Hartz IVEmpfänger, kinderreiche Familien in Deutschland, ausländische Familien),
- 13 -
Dr. jur. Marc Liesching – „Bedeutung und Auslegung des § 5 Abs. 6 JMStV“
wenn Bezüge zu (sozial)politischen Hintergründen hergestellt werden und der
Informationszweck gegenüber bloßer Unterhaltung im Vordergrund steht;
o
Darstellungen und Schilderungen verübter Verbrechen, wenn hierdurch
auch über sicherheits- und/oder rechtspolitische Aspekte einschließlich der
staatlichen Maßnahmenpraxis (z.B. im Rahmen der Strafverfolgung) informiert wird.
Auch wenn derartige Angebote m.E. im Einzelfall als „Sendungen zum
politischen Zeitgeschehen“ eingestuft werden können, bedarf es freilich stets der
Prüfung der weiteren Voraussetzungen des § 5 Abs. 6 JMStV, insbesondere des
Vorliegens eines berechtigten Darstellungs- bzw. Berichterstattungsinteresses
an der Verbreitung entwicklungsbeeinträchtigender Inhalte im konkreten Fall
(hierzu 2.).
cc)
Rechtshistorische Auslegung
Auch eine Betrachtung der Gesetzesmaterialien zu § 5 Abs. 6 JMStV stützt meines Erachtens das im Rahmen der Wortlausauslegung vertretene weite Begriffsverständnis. Die Landesgesetzgeber führen in der Begründung des Entwurfs zum
Staatsvertrag zur Erläuterung des § 5 Abs. 6 JMStV namentlich aus:
„Absatz 6 enthält eine Ausnahme von den Verbreitungsbeschränkungen
des Absatzes 1 für Nachrichtensendungen, Sendungen zum politischen
Zeitgeschehen im Rundfunk und vergleichbaren Angeboten in Telemedien. Entsprechende Angebote müssen möglich sein, um dem Informationsbedürfnis der Bevölkerung Rechnung zu tragen. Erforderlich ist jedoch,
dass diese Angebote nicht in reißerischer Form dargestellt werden, sondern dass gerade auch an der konkret vorgenommenen Darstellung oder Berichterstattung ein berechtigtes Interesse besteht“.21
Stellen die Landesgesetzgeber mithin darauf ab, dass es bei Sendungen zum
politischen Zeitgeschehen gerade wegen des Informationsbedürfnisses der Bevölkerung zunächst nur um die grundsätzliche Möglichkeit der unbeschränkten
Ausstrahlung entsprechender Angebote geht, erscheint aufgrund dieses Regelungszieles eine einschränkende, enge Auslegung nicht angezeigt. Denn zum
einen wäre m.E. kaum begründbar, weshalb an den nach dem Wortlautverständnis oben bb) einbezogenen Sendungen (z.B. Dokumentationen zu histori21
Vgl. Bayer. LT-Drs. 14/10246, S. 18.
- 14 -
Dr. jur. Marc Liesching – „Bedeutung und Auslegung des § 5 Abs. 6 JMStV“
schen politischen Geschehnissen oder zu sozial- und gesellschaftspolitischen
Sachverhalten) ein geringeres Informationsbedürfnis der Bevölkerung bestehen
soll als bei politischen Sendungen und Magazinen im engeren Sinne.
Aufgrund der Orientierung am Informationsbedürfnis der Bevölkerung wird zudem deutlich auf die thematische Ausrichtung einer Sendung abgestellt und
nicht an ihrer stilistischen oder sonst darstellerischen Umsetzung. Dass der Gesetzgeber dann aber etwa fiktionale Elemente wie z.B. nachgestellte Szenen in
einer Dokumentation zu politischen Zeitgeschehnissen von vorneherein ausschließen wollte, erscheint zweifelhaft.
Schließlich besteht auch nach den Gesetzesmaterialien überhaupt kein Bedürfnis für eine enge Auslegung des Begriffs der „Sendungen zum politischen Zeitgeschehen“, da hierdurch allein die privilegierende Ausnahme des § 5 Abs. 6
JMStV noch gar nicht begründet wird. Entscheidend ist vielmehr im Weiteren –
auch nach dem ausdrücklichen Hinweis des Gesetzgebers – ob „gerade auch
an der konkret vorgenommenen Darstellung oder Berichterstattung ein berechtigtes Interesse besteht“.22 Mithin ergibt sich das tatbestandliche Korrektiv der
Ausnahmebestimmung auch nach den Ausführungen der Gesetzgeber nicht
aus einer zu engen Auslegung des Tatobjekte „Nachrichtensendungen“ und
„Sendungen zum politischen Zeitgeschehen“, sondern vielmehr erst aus der Abwägung der Belange des Jugendschutzes einerseits mit dem Berichterstattungsund Informationsinteresse andererseits (hierzu ausführlich unten 2.).
dd)
Verfassungsrechtliche Auslegung
Des Weiteren spricht auch eine verfassungsrechtliche Auslegung eher für ein
weites Verständnis des Anwendungsbereichs des § 5 Abs. 6 JMStV. Denn das
auch von den Landesgesetzgebern explizit erwähnte „Informationsbedürfnis der
Bevölkerung“ korrespondiert mit der meinungsbildenden Wirkung von Medien
einschließlich des Rundfunks und der Berichterstattungsfreiheit. Insoweit nimmt
das BVerfG seit jeher an, dass Hörfunk und Fernsehen in gleicher Weise wie die
Presse zu den unentbehrlichen Massenkommunikationsmitteln gehören, denen
sowohl für die Verbindung zwischen dem Volk und den Staatsorganen wie für
deren Kontrolle als auch für die Integration der Gemeinschaft in allen Lebensbe-
22
Vgl. Bayer. LT-Drs. 14/10246, S. 18.
- 15 -
Dr. jur. Marc Liesching – „Bedeutung und Auslegung des § 5 Abs. 6 JMStV“
reichen eine maßgebende Wirkung zukommt. Wörtlich führt das BVerfG im Bezug auf die Medien des Hörfunks und des Fernsehens aus:
„Sie verschaffen dem Bürger die erforderliche umfassende Information
über das Zeitgeschehen und über Entwicklungen im Staatswesen und im
gesellschaftlichen Leben. Sie ermöglichen die öffentliche Diskussion und
halten sie in Gang, indem sie Kenntnis von den verschiedenen Meinungen vermitteln, dem einzelnen und den verschiedenen gesellschaftlichen
Gruppen Gelegenheit geben, meinungsbildend zu wirken, und sie stellen
selbst einen entscheidenden Faktor in dem permanenten Prozeß der öffentlichen Meinungs- und Willensbildung dar“.23
Die Rundfunkfreiheit gilt nach der Rechtsprechung des BVerfG in gleicher Weise
für rein berichtende Sendungen wie für Sendungen anderer Art. Information und
Meinung können ebenso durch ein Fernsehspiel oder eine Musiksendung vermittelt werden wie durch Nachrichten oder politische Kommentare. Jedes Rundfunkprogramm habe schon durch die getroffene Auswahl und die Gestaltung
der Sendung eine bestimmte meinungsbildende Wirkung.24 Ebenso wenig lässt
die Rundfunkfreiheit von vornherein eine Unterscheidung der Sendungen nach
dem jeweils verfolgten Interesse oder der Qualität der Darbietung zu; eine Beschränkung auf „seriöse“, einem anerkennenswerten privaten oder öffentlichen
Interesse dienende Produktionen liefe am Ende auf eine Bewertung und Lenkung durch staatliche Stellen hinaus, die nach Auffassung des BVerfG „dem Wesen dieses Grundrechts gerade widersprechen würde“.25 Demgemäß könne eine Rundfunk- oder Fernsehanstalt sich grundsätzlich für jede Sendung zunächst
auf den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG berufen, „gleichgültig, ob es sich um
politische Sendungen, kritische Auseinandersetzungen mit anderen die Allgemeinheit interessierenden Fragen oder um Hörspiele, kabarettistische Programme oder andere Unterhaltungssendungen handelt“.26
Freilich hat das BVerfG auch ausgeführt, dass der Jugendschutz unter anderem
vor allem im Bereich „politischer Meinungsbildung“ zurückzustehen habe, „weil in
diesem Kernbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG dem Schutz der freien Kommuni-
23
Vgl. BVerfG GRUR 1973, 541, 544; BVerfGE 12, 113, 125; 12, 205, 260.
24
Vgl. BVerfGE 12, 205, 260; 31, 314, 326.
25
Vgl. BVerfG GRUR 1973, 541, 544; BVerfGE 25, 296, 307.
26
Vgl. BVerfG GRUR 1973, 541, 545.
- 16 -
Dr. jur. Marc Liesching – „Bedeutung und Auslegung des § 5 Abs. 6 JMStV“
kation besondere Bedeutung“ zukomme.27 Gerade hierin kann man eine verfassungsrechtliche Legitimation des Gesetzgebers für eine Beschränkung der Ausnahme nach § 5 Abs. 6 JMStV auf Sendungen „zum politischen Zeitgeschehen“
erblicken. Dies steht einer weiten Auslegung dieses Rechtsbegriffs nach der oben
vertretenen Wortlautinterpretation aber nicht entgegen, sondern spricht eher für
sie. Denn auch Sendungen zu historischen politischen Geschehnissen oder Dokumentationen über gesellschaftliche Sachverhalte, welche nur mittelbar Bezüge zu politischen Verhältnissen aufweisen, können zur „politischen Meinungsbildung“ im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG beitragen. Dies wäre allenfalls
dann nicht mehr der Fall, wenn bei entsprechenden Sendungen nicht mehr die
Information über Zeitgeschehen mit ihrem politischen Kontext im Vordergrund
stünde, sondern etwa bloße Unterhaltszwecke.
Im Übrigen kann nur die hier vertretene weite Auslegung des Begriffs der „Sendungen zum politischen Zeitgeschehen“ den im Schrifttum gegenüber § 5 Abs. 6
JMStV geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken Rechnung tragen.28 Denn
nur hierdurch wird bei den meisten Sendungen die vom BVerfG als unerlässlich
angesehene Abwägung zwischen den Belangen des Jugendschutzes einerseits
und der Berichterstattungs- und Informationsfreiheit andererseits im Rahmen des
§ 5 Abs. 6 JMStV eröffnet (hierzu unten 2.). Nach der ständigen Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts darf nämlich die gebotene Rücksicht auf andere
Rechtsgüter wie den Jugendschutz „die Rundfunkfreiheit nicht relativieren“. Vielmehr sind die „die Rundfunkfreiheit beschränkenden Gesetze ihrerseits im Blick
auf die Verfassungsgarantie auszulegen und gegebenenfalls selbst wieder einzuschränken, um der Rundfunkfreiheit angemessene Verwirklichung zu sichern“.29
Dies erfordert indes nach dem BVerfG „im Einzelfall eine generelle und konkrete
Abwägung der sich gegenüberstehenden Rechtsgüter“.30
Eine solche verfassungsrechtlich erforderliche konkrete Einzelfallabwägung wird
im vorliegenden Zusammenhang durch § 5 Abs. 6 JMStV aber erst dann hinsichtlich der Prüfung eines „berechtigten Darstellungs- bzw. Berichterstattungsinteres-
27
Vgl. BVerfG NJW 1994, 1781, 1783.
28
Vgl. zu den verfassungsrechtlichen Bedenken: Schumann, tv-diskurs 25/2003, S. 97, 100; siehe
auch Altenhain in: Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia Recht, Teil. 20, Std. Dez. 2006, Rn. 90.
29
Vgl. BVerfGE 20, 162, 176 f.; 7, 198, 208 ff.; BVerfG GRUR 1973, 541, 545.
30
Vgl. BVerfG GRUR 1973, 541, 545.
- 17 -
Dr. jur. Marc Liesching – „Bedeutung und Auslegung des § 5 Abs. 6 JMStV“
ses“ ermöglicht, wenn der Anwendungsbereich durch das Vorliegen einer
„Nachrichtensendung“ oder einer „Sendung zum politischen Zeitgeschehen“
eröffnet wird. Am besten trägt mithin dem grundrechtlichen Postulat des BVerfG
ein weites Begriffsverständnis insbesondere des Terminus der „Sendung zum politischen Zeitgeschehen“ im Sinne der oben vertretenen Wortlautauslegung Rechnung.
ee)
Rechtssystematische Auslegung
(1)
Einschränkung in Art. 5 Abs. 6 JMStV („berechtigtes Interesse“)
Wie bereist ausgeführt, spricht auch eine rechtssystematische Betrachtung des
§ 5 Abs. 6 JMStV eher für eine weite Auslegung des Begriffs der „Sendungen zum
politischen Zeitgeschehen“. Namentlich besteht für eine zu enge, einschränkende Auslegung keine Notwendigkeit, weil nach der Normstruktur erst die Prüfung
des „berechtigten Interesses“ an der gewählten Form der Darstellung bzw. Berichterstattung als einschränkendes Korrektiv fungiert.
(2)
Intrasystematischer Vergleich mit anderen JMStV-Bestimmungen
Im Rahmen der Unzulässigkeitstatbestände des § 4 Abs. 1 JMStV werden über
Satz 2 auch die im Strafgesetzbuch geregelten bestimmten Privilegierungen bestimmter Medienangebote einbezogen. Dabei ist beachtlich, dass die Ausnahmen für die schwer jugendgefährdenden und damit wesentlich gravierenderen
Angebotsinhalte nach § 4 Abs. 1 S. 1 JMStV teilweise weiter gehen als die Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 6 JMStV. Dies gilt vor allem für die in Bezug genommene so genannte Sozialadäquanzklausel des § 86 Abs. 3 StGB, welche
Medienangebote generell vom Unzulässigkeitstatbestand ausnimmt, die „der
staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen,
der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen
Zwecken“ dienen.31
31
Ähnliches gilt für das weiterhin über § 4 Abs. 1 S. 2 JMStV implementierte Berichterstattungsprivileg nach § 131 Abs. 3 StGB.
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Dr. jur. Marc Liesching – „Bedeutung und Auslegung des § 5 Abs. 6 JMStV“
Diese Unterschiede werden in der Rechtsliteratur als verfassungsrechtlich bedenklich bzw. kaum nachvollziehbar kritisiert.32 In der Tat ist nur wenig einsichtig,
dass sogar strafbare und hinsichtlich ihrer Jugendgefährdung wesentlich gravierendere Inhalte als die in § 5 Abs. 1 JMStV geregelten entwicklungsbeeinträchtigenden Angebote teilweise einer viel weiteren Privilegierungsmöglichkeit uneingeschränkter Verbreitung zugeführt werden. Derartige Diskrepanzen indes möglichst gering zu halten, spricht ebenfalls für einen weiten grundsätzlichen Anwendungsbereich des § 5 Abs. 6 JMStV, also vor allem für ein weites Verständnis
der Begriffe der „Nachrichtensendungen“ und insbesondere der „Sendungen
zum politischen Zeitgeschehen“.
Auch ein systematischer Vergleich mit dem Unzulässigkeitstatbestand des § 4
Abs. 1 S. 1 Nr. 8 JMStV spricht hierfür. Nach der genannten Norm sind Angebote
unzulässig, „wenn sie gegen die Menschenwürde verstoßen, insbesondere durch
die Darstellung von Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder
seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, wobei ein tatsächliches Geschehen wiedergegeben wird, ohne dass ein berechtigtes Interesse gerade für diese
Form der Darstellung oder Berichterstattung vorliegt“.33 Räumt der Gesetzgeber
aber sogar bei gravierenden, nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 JMStV absolut unzulässigen Inhalten in gleicher Weise wie in § 5 Abs. 6 JMStV eine Privilegierung aufgrund berechtigter Darstellungs- oder Berichterstattungsinteressen ein, so kann
hieraus wiederum mit einiger Berechtigung geschlossen werden, dass bei den
lediglich entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten nach § 5 Abs. 1 JMStV ein
möglichst großer Angebotsbereich ebenfalls einer entsprechenden Ausnahme
bzw. Privilegierung zugänglich sein muss. Auch dies spricht meines Erachtens also
eher für eine weite Auslegung der Begriffe der „Nachrichtensendungen“ und
insbesondere der „Sendungen zum politischen Zeitgeschehen“.
32
Vgl. Altenhain in: Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia Recht, Teil. 20, Std. Dez. 2006, Rn. 90;
Schumann, tv diskurs 25/2003, S. 97, 100.
33
Vgl. zu den Bedenken in der Rechtsliteratur aufgrund der Unantastbarkeit der Menschenwürde z.B. Scholz/Liesching, Jugendschutz – Kommentar, 4. Aufl. 2004. § 5 JMStV Rn. 20; siehe
auch Erdemir in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2008, § 4 JMStV Rn. 19;
Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, JMStV – Kommentar, Std. Feb. 2005, § 4 Rn. 44.
- 19 -
Dr. jur. Marc Liesching – „Bedeutung und Auslegung des § 5 Abs. 6 JMStV“
(3)
Intersystematischer Vergleich mit JuSchG-/ und RStV-Bestimmungen
Gewisse rechtssystematische Rückschlüsse lassen sich des Weiteren auch den
Bestimmungen zur Indizierung von Trägermedien nach § 18 JuSchG entnehmen.
Insbesondere nach der so genannten „Tendenzschutzklausel“ des Abs. 3 Nr. 1
darf ein Medium nicht in die Liste aufgenommen werden „allein wegen seines
politischen, sozialen, religiösen oder weltanschaulichen Inhalts“. Ungeachtet
dessen, dass wiederum die Privilegierungstatbestände wesentlich weiter gezogen werden als bei § 5 Abs. 6 JMStV, was wiederum für eine weite Auslegung
des Anwendungsbereichs der letztgenannten Norm sprechen könnte, wird im
Rahmen des § 18 Abs. 3 Nr. 1 JuSchG also auch auf Medien „politischen Inhaltes“ abgestellt. Für die vorliegende Untersuchung ist also insoweit von Interesse,
ob der dort genannte Rechtsbegriff insbesondere im Hinblick auf die politischen
Bezüge eines Medieninhaltes eine Konkretisierung erfahren hat, die auch für die
Regelung in § 5 Abs. 6 JMStV (Sendungen zum „politischen“ Zeitgeschehen)
fruchtbar gemacht werden könnte.
Allerdings erfährt der Begriff der „politischen“ Medieninhalte auch in der Kommentarliteratur keine einheitliche Auslegung bzw. Konkretisierung.34 Er wird jedoch gemeinhin weit verstanden und soll „die Lehre von Staat und Gesellschaft
einschließlich ihrer grundlegenden Ausgestaltung, der alltäglichen Verwirklichung und vielfältigen Erscheinungsformen des Gemeinwesens (bis hin zur kommunalen Ebene)“ erfassen.35 Teilweise wird auf alle Medieninhalte abgestellt,
„die der Führung eines Staates dienenden Maßnahmen, Ideologien oder allgemeine Anschauungen zum Gegenstand haben“.36 Das hierin zum Ausdruck
kommende weite Begriffsverständnis spricht intersystematisch eher für eine ebenso weite Auslegung im Rahmen der anderweitigen jugendschutzrechtlichen
Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 6 JMStV.
Noch gewichtiger erscheint aber die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die ebenfalls am Rande bereits die Tendenzschutzklausel im Hinblick auf
politische Medien zum Gegenstand hatte. Sieht das Gericht insoweit auch von
34
Vgl. den Überblick und die Kritik bei Altenhain in: Löffler, Presserecht, 5. Aufl. 2006, § 18 JuSchG
Rn. 51; ferner Nikles/Roll/Spürck/Umbach, Jugendschutzrecht, 2. Aufl. 2005, § 18 JuSchG
Rn. 12; Scholz/Liesching, Jugendschutz – Kommentar, 4. Aufl. 2004. § 18 JuSchG Rn. 35.
35
Vgl. Nikles/Roll/Spürck/Umbach, Jugendschutzrecht, 2. Aufl. 2005, § 18 JuSchG Rn. 12.
36
Vgl. Scholz/Liesching, Jugendschutz – Kommentar, 4. Aufl. 2004. § 18 JuSchG Rn. 35.
- 20 -
Dr. jur. Marc Liesching – „Bedeutung und Auslegung des § 5 Abs. 6 JMStV“
einer genauen Definition des erforderlichen „politischen“ Bezuges von Medieninhalten ab, so äußert es doch deutlich die Auffassung, dass „Äußerungen zur
Geschichtsinterpretation, insbesondere solche, die sich auf die jüngere deutsche
Geschichte beziehen, als Beitrag zur politischen Meinungsbildung in den Kernbereich des Schutzes fallen, den Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet“.37 Das gelte
im Übrigen unabhängig davon, ob sie „im Spektrum gängiger Lehrmeinungen
oder weit außerhalb davon liegen, ob sie gut begründet erscheinen oder ob es
sich (…) um anfechtbare Darstellungen handelt“.38 Das BVerfG zieht also ebenfalls einen weiten Rahmen bei der Erfassung politischer Medieninhalte und weist
vor allem auch geschichtlichen Darstellungen eine hohe Bedeutung im politischen Meinungsbildungsprozess zu. Gerade letzteres spricht ebenfalls dafür,
auch im Rahmen des § 5 Abs. 6 JMStV geschichtliche Darstellungen zu politischen Zeitgeschehnissen nicht von vorneherein von dem Anwendungsbereich
der Ausnahmenorm auszuschließen. Vielmehr können im Lichte der Rechtsprechung des BVerfG auch diese als „Sendungen zum politischen Zeitgeschehen“
qualifiziert werden.
Schließlich ist auch auf die bereits mehrfach erwähnte rundfunkrechtliche Sonderbestimmung zum Werbeverbot nach § 7 Abs. 7 RStV einzugehen. Danach
dürfen in der Fernsehwerbung und beim Teleshopping im Fernsehen keine Personen auftreten, die regelmäßig „Nachrichtensendungen oder Sendungen zum
politischen Zeitgeschehen“ vorstellen. Wie bereits ausgeführt, gelangt hier die
rundfunkrechtliche Kommentarliteratur eher zu einer engen Auslegung vor allem
des Begriffs der „Sendungen zum politischen Zeitgeschehen“.39 Allerdings wird
dies gerade mit der grundrechtsbeschränkenden Folgen für die Werbemöglichkeiten von Moderatoren begründet. Die strikten Einschränkungen des Anwendungsbereichs, nach denen etwa Sendungen auszunehmen seien, die neben
ihrem politischen Ansatzpunkt auch unterhaltende oder informative Elemente
enthalten, werden daher auch zutreffend lediglich auf die Auslegung „im Sinne
der Vorschrift des § 7 Abs. 7“ bezogen.40
37
Vgl. BVerfG NJW 1994, 1781, 1783 f.
38
Vgl. BVerfG NJW 1994, 1781, 1784.
39
Vgl. Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, RStV – Kommentar, Std. Apr. 2000, § 7 RStV Rn. 63; gegen die dort geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken aber: Ladeur in: Hahn/Vesting,
Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 7 RStV Rn. 76.
40
Vgl. Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, RStV – Kommentar, Std. Apr. 2000, § 7 RStV Rn. 63.
- 21 -
Dr. jur. Marc Liesching – „Bedeutung und Auslegung des § 5 Abs. 6 JMStV“
Eine Übertragung des bei § 7 Abs. 7 RStV völlig zutreffend angenommenen restriktiven Auslegungsansatzes auch auf die Begriffsauslegung in § 5 Abs. 6 JMStV
verbietet sich jedoch sowohl aufgrund der dort ganz anders gelagerten Zielrichtung der Vorschrift als auch aufgrund der widerstreitenden Interessen zwischen
Jugendschutzbelangen einerseits und der Berichterstattung-und Informationsfreiheit andererseits. Insoweit steht die enge Auslegung des Begriffs der „Sendungen zum politischen Zeitgeschehen“ in § 7 Abs. 7 RStV einer erweiterten Auslegung derselben Gesetzestermini in § 5 Abs. 6 JMStV nicht entgegen.
c)
Zwischenergebnis
Die rechtsmethodische Analyse hat gezeigt, dass die besseren Gründe für eine
weite Auslegung vor allem des Begriffs der „Sendungen zum politischen Zeitgeschehen“ in § 5 Abs. 6 JMStV sprechen. Dies ergibt sich namentlich sowohl aus
der Wortlautauslegung als auch aus einer rechtshistorischen, verfassungsrechtlichen und rechtssystematischen Betrachtung. Damit kann zusammenfassend und konkretisierend für die Auslegung folgendes gelten:
Der Begriff der Nachrichtensendungen kann neben den klassischen Nachrichtenformaten (z.B. „RTL aktuell“, Pro7 Nachrichten“) auch die Kurzberichterstattung über Veranstaltungen und Ereignisse erfassen, die öffentlich zugänglich und
von allgemeinem Informationsinteresse sind (vgl. § 5 Abs. 1 und 4 RStV). Auch
Live-Berichterstattungen und aktuelle Reportagen (Sonderberichterstattungen,
„breaking news“) über Geschehnisse von öffentlichem Interesse sind ungeachtet
eines politischen Bezuges als Nachrichtensendungen im Sinne des § 5 Abs. 6
JMStV einzustufen (z.B. Berichte über Naturkatastrophen, Terroranschläge, verübte Verbrechen etc.).
Der Begriff der Sendungen zum politischen Zeitgeschehen ist im Rahmen des
Wortlautes weit auszulegen.
o
Es besteht keine Einschränkung auf tagesaktuelle Zeitgeschehnisse, sodass
auch Sendungen zum historischen politischen Zeitgeschehen erfasst sein
können. Auch eine Begrenzung auf „nachrichtenmäßige“ Sendungen wird
vom Gesetz nicht verlangt.
o
Auch eine Beschränkung auf authentische Realschilderungen im Sinne rein
nonfiktionaler Sendungen zum politischen Zeitgeschehen lässt sich dem
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Dr. jur. Marc Liesching – „Bedeutung und Auslegung des § 5 Abs. 6 JMStV“
Wortlaut des § 5 Abs. 6 JMStV nicht entnehmen und widerspricht in der Tendenz der Rechtsprechungsgrundsätze des BVerfG. Dokumentationen, in denen z.B. historische Zeitgeschehnisse mit politischen Bezügen in nachgestellten Szenen veranschaulicht werden, können daher grundsätzlich dem Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 6 JMStV nach seinem Wortlaut unterfallen.
o
Da es sich um eine Sendung „zum“ politischen Zeitgeschehen handeln muss,
ist erforderlich, dass die Sendung nach ihrem Gesamteindruck überwiegend
auf die Information über authentische politische Zeitgeschehnisse gerichtet
ist. Dies ist bei rein fiktionalen Angeboten wie Spielfilmen zu historischen oder
aktuellen politischen Ereignissen in der Regel nicht der Fall, da insoweit der
Unterhaltszweck im Vordergrund stehen dürfte. Hingegen verbieten sich
pauschale, schematische Wertungen vor allem bei „Mischformen“ wie insbesondere bei Dokumentationen, die sowohl aus authentischem Bildmaterial und Zeitzeugeninterviews als auch aus fiktionalen nachgestellten Szenen
authentischer Geschehnisse bestehen. Wird hier das Nachstellen von Einzelszenen in erster Linie als stilistisches Mittel der Information und Veranschaulichung politischer Ereignisse genutzt und sind derartige fiktionale Elemente
eingebettet in eine im Übrigen auch mit Originalaufnahmen und Zeugeninterviews operierenden Darstellung, kann eine „Sendung zum politischen
Zeitgeschehen“ vorliegen.
o
Bezugspunkt der nach § 5 Abs. 6 JMStV privilegierten Sendungen kann nur
das „politische Zeitgeschehen“ sein. Insoweit können Sendungen zu jedwedem Zeitgeschehen erfasst sein, die in einem politischen Kontext stehen.
Dabei ist aber erforderlich, dass nach dem Gesamteindruck aus den
Sendeinhalten entsprechende politische Bezüge deutlich hervortreten, für
den Zuschauer erkennbar sind und die Sendung prägen (vgl. Wortlaut: Sendungen „zum“ politischen Zeitgeschehen). Auch die Veranschaulichung der
Auswirkungen politischer Maßnahmen und Prozesse in der Gesellschaft können insoweit ausreichend sein, wenn nach den Sendeinhalten die dargestellten Geschehnisse zu den entsprechenden politischen Hintergründen in Bezug gesetzt werden.
o
Beispielhaft können von dem Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 6 JMStV als
Sendungen zum politischen Zeitgeschehen erfasst sein: Dokumentationen zu
historischen oder aktuellen Kriegsereignissen; Reportagen über terroristische
und/oder politisch motivierte Anschläge und deren Auswirkungen; Schilderungen von Einzelfällen aus bestimmten sozialen Milieus (Hartz IV-Empfänger,
kinderreiche Familien in Deutschland, ausländische Familien), wenn Bezüge
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Dr. jur. Marc Liesching – „Bedeutung und Auslegung des § 5 Abs. 6 JMStV“
zu (sozial)politischen Hintergründen hergestellt werden und der Informationszweck gegenüber bloßer Unterhaltung im Vordergrund steht; Darstellungen
und Schilderungen verübter Verbrechen, wenn hierdurch auch über sicherheits- und/oder rechtspolitische Aspekte einschließlich der staatlichen
Maßnahmenpraxis (z.B. im Rahmen der Strafverfolgung) informiert wird.
2.
Berechtigtes Darstellungs-/Berichterstattungsinteresse
a)
Überblick
Weiterer elementarer Bestandteil der Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 6 JMStV
ist, dass entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte in Nachrichtensendungen und
Sendungen zum politischen Zeitgeschehen nur dann (zeitlich) unbeschränkt verbreitet werden dürfen, „soweit ein berechtigtes Interesse gerade an dieser Form
der Darstellung oder Berichterstattung vorliegt“. Der Begriff des berechtigten Interesses ist sehr normativ, erfordert also einen Rückgriff auf Wertungen für den
jeweiligen Einzelfall. Worin die „Berechtigung“ eines dem Jugendschutz gegenüberstehenden Interesses bestehen kann, ergibt sich aus der Verfassung und
wird nach allgemeiner Meinung vor allem auf die Medien- und Informationsfreiheit nach Art. 5 GG bezogen.41
Vor diesem Hintergrund wird nachfolgend zunächst auf den verfassungsrechtlichen Hintergrund der mit Jugendschutzbelangen konkurrierenden verfassungsrechtlichen Informations- und Berichterstattungsgrundrechten eingegangen
[hierzu nachfolgend b)], ehe im Weiteren der insoweit notwendige Abwägungsprozess der wiederstreitenden Interessen näher erläutert wird [hierzu c)]. Dabei ist
auch der in § 5 Abs. 6 JMStV ausdrücklich geregelte Bezugspunkt der konkreten
„Form der Darstellung oder Berichterstattung“ in den Blick zu nehmen [hierzu d)].
Auf dieser Grundlage wird im Weiteren – auch unter Berücksichtigung der verfügbaren Auslegungsansätze in der Rechtsliteratur – versucht, Wertungskriterien
41
Allg. Meinung, vgl. z.B. Erdemir in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2008,
§ 5 JMStV Rn. 25; Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, JMStV – Kommentar, Std. Mai 2008, § 5
Rn. 23; auf die zusätzliche Abwägung bei Kunstwerken im Hinblick auf Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG
hinweisend: Altenhain in: Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia Recht, Teil. 20, Std. Dez. 2006,
Rn. 90.
- 24 -
Dr. jur. Marc Liesching – „Bedeutung und Auslegung des § 5 Abs. 6 JMStV“
für die Ermittlung eines berechtigten Darstellungs- bzw. Berichterstattungsinteresses zu entwickeln [hierzu d)].
b)
Verfassungsrechtlicher Hintergrund
Wie bereits ausgeführt, weist das Bundesverfassungsgericht der Rundfunk- und
Pressefreiheit aufgrund seiner überragenden Bedeutung für die Meinungsbildung
in der Bevölkerung eine besondere Stellung zu. Erst wenn die Wahrnehmung der
Rundfunkfreiheit mit anderen Rechtsgütern wie vorliegend dem Jugendschutz in
Konflikt gerät, kann es mit den Worten des BVerfG „auf das mit der konkreten
Sendung verfolgte Interesse, die Art und Weise der Gestaltung und die erzielte
oder voraussehbare Wirkung ankommen“.42
Die Verfassung hat den möglichen Konflikt zwischen der Rundfunkfreiheit und
dadurch betroffenen Interessen von einzelnen Bürgern, von Gruppen oder der
Gemeinschaft durch Verweisung auf die allgemeine Rechtsordnung geregelt.
Nach Art. 5 Abs. 2 GG unterliegt die Veranstaltung von Rundfunksendungen den
Einschränkungen, die sich aus den allgemeinen Gesetzen ergeben. Daneben
werden als Schranken der verfassungsrechtlich verbürgten Medienfreiheit die
„gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend“ sogar ausdrücklich im
Grundgesetz genannt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf die
damit gebotene Rücksicht auf andere Rechtsgüter wie den Jugendschutz jedoch die Rundfunkfreiheit nicht relativieren. Vielmehr sind die die Rundfunkfreiheit beschränkenden (Jugendschutz-)Gesetze „ihrerseits im Blick auf die Verfassungsgarantie auszulegen und gegebenenfalls selbst wieder einzuschränken, um
der Rundfunkfreiheit angemessene Verwirklichung zu sichern“.43 In diesem allgemein als Wechselwirkung bezeichneten Verhältnis der widerstreitenden Interessen wird die besondere Ausprägung der verfassungskonformen Auslegung
und der Verhältnismäßigkeit gesehen.44 Erforderlich ist danach eine generelle
42
Vgl. BVerfG GRUR 1973, 541, 545.
43
Vgl. BVerfGE 7, 198, 208 ff.; 20, 162, 176 f.; BVerfG GRUR 1973, 541, 545.
44
Vgl. Herzog in: Maunz-Dürig, GG – Kommentar, Std. Dez. 2007, Art. 5 Rn. 257 f.; Jarass in: Jarass/Pieroth, GG – Kommentar, 9. Aufl. 2007, Art. 5 Rn. 57.
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Dr. jur. Marc Liesching – „Bedeutung und Auslegung des § 5 Abs. 6 JMStV“
und konkrete Abwägung der sich gegenüberstehenden Rechtsgüter im Einzelfall.45
c)
Abwägung im Einzelfall
Auch in der Kommentarliteratur wird § 5 Abs. 6 JMStV gerade als Ausprägung
dieses allgemeinen verfassungsrechtlichen Erfordernisses der Einzelfallabwägung
zwischen dem Berichterstattungsinteresse bzw. Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit einerseits und der Entwicklungsbeeinträchtigung für Kinder und Jugendliche andererseits gesehen.46 Dem ist meines Erachtens zuzustimmen, da gerade
bei dem im Rahmen des § 5 Abs. 6 JMStV in Bezug genommenen „berechtigten
Interesse“ an einer bestimmten „Form der Darstellung oder Berichterstattung“
das Postulat einer Abwägung der widerstreitenden Interessen für den jeweiligen
Einzelfall zum Ausdruck kommt. Dies bedeutet aber auch, dass vor allem die von
dem Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze für die Einzelfallabwägung zwischen den Verfassungsrechtsgütern auch für die Ausnahmevorschrift
des § 5 Abs. 6 JMStV im Hinblick auf die Bewertung eines etwaigen „berechtigten Interesses“ herangezogen werden können.
Insoweit geht die Rechtsprechung beispielsweise davon aus, dass bei Beiträgen
„zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage“ den Medien- und Informationsfreiheiten nach Art. 5 Abs. 1 GG der
Vorrang einzuräumen ist.47 Im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung des Medieninhaltes kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
insbesondere darauf an, ob „im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtert“ oder ob „lediglich das Bedürfnis einer mehr oder minder breiten“ Mediennutzerschicht „nach oberflächlicher Unterhaltung befriedigt“ wird.48
45
Vgl. BVerfGE 21, 239, 234; 24, 278, 282; 34, 202, 225; BVerfG GRUR 1973, 541, 545; Herzog in:
Maunz-Dürig, GG – Kommentar, Std. Dez. 2007, Art. 5 Rn. 257 f.
46
Vgl. Erdemir in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2008, § 5 JMStV Rn. 24 f.;
Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, JMStV – Kommentar, Std. Mai 2008, § 5 Rn. 23.
47
Vgl. BVerfGE 71, 206, 220; 85, 1, 16; 90, 241, 249; 93, 266, 294 f.
48
Vgl. BVerfGE 34, 269, 283; 101, 361, 391.
- 26 -
Dr. jur. Marc Liesching – „Bedeutung und Auslegung des § 5 Abs. 6 JMStV“
d)
Bezugspunkt der „Form der Darstellung oder Berichterstattung“
Das Erfordernis der Einzelfallabwägung kommt im Rahmen des § 5 Abs. 6 JMStV
vor allem darin zum Ausdruck, dass hinsichtlich des berechtigten Interesses gerade auf die konkrete „Form der Darstellung oder Berichterstattung“ abzustellen
ist. Gemeint ist damit insbesondere das Erfordernis einer konkret jugendbeeinträchtigenden Darstellungsform. Zu Recht wird daher in der jugendschutzrechtlichen Kommentarliteratur davon ausgegangen, dass ein „berechtigtes Interesse“
nach § 5 Abs. 6 JMStV dann anzunehmen sei, „wenn wegen der besonderen
Bedeutung der Nachricht ein entsprechend hohes Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit besteht und dieses nicht durch Bild-und Tonmaterial erfüllt werden
kann, welches unter Jugendschutzgesichtspunkten unbedenklich ist“.49 Allerdings
ist nicht nur auf die Bedeutung einer „Nachricht“ abzustellen, sondern wegen
des erweiterten Anwendungsbereichs auch auf „Sendungen zum politischen
Zeitgeschehen“ bei entsprechenden Angeboten wie Dokumentationen, Reportagen etc.
Im Rahmen der Prüfung des „berechtigten Interesses“ ist also zu fragen, ob bei
Hinwegdenken bzw. Subtrahieren der entwicklungsbeeinträchtigenden Elemente einer Sendung wesentliche Bestandteile einer Information zum politischen
Zeitgeschehen fehlen und hiermit eine nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung des Informationsbedürfnisses der Bevölkerung einhergehen würde. Eine
derartige Bewertung ist freilich – wie überwiegend im Jugendschutz – im Rahmen
einer Gesamtbeurteilung anzustellen, die auch einen gewissen Beurteilungsspielraum eröffnet, wie er insbesondere in § 20 Abs. 3 JMStV ausdrücklich anerkannt
wird.50
e)
Wertungskriterien
Die Bewertung des Vorliegens eines berechtigten Darstellungs- oder Berichterstattungsinteresses im Sinne des § 5 Abs. 6 JMStV hat nach der insoweit zutreffenden jugendschutzrechtlichen Kommentarliteratur im Rahmen einer Gesamt-
49
50
Vgl. Erdemir in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2008, § 5 JMStV Rn. 25.
Vgl. auch Härtel in: Hahn/Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008,
§ 5 JMStV Rn. 23: „Einschätzungsprärogative des Anbieters“.
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Dr. jur. Marc Liesching – „Bedeutung und Auslegung des § 5 Abs. 6 JMStV“
abwägung zu erfolgen, die im Wesentlichen drei Aspekte zu berücksichtigen
hat:51
o
Zunächst ist zu bewerten, welches Interesse bzw. Informationsbedürfnis überhaupt an einer konkreten Darstellung in einer Sendung zum politischen
Zeitgeschehen besteht.52 Dies entspricht auch der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die gerade bei Beiträgen „zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage“ den Medien- und Informationsfreiheiten nach Art. 5 Abs. 1 GG den Vorrang einräumt.53
o
Des Weiteren ist zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß bzw. mit welchem
Gefährdungsgrad eine Entwicklungsbeeinträchtigung von Kindern und Jugendlichen einer bestimmten Altersgruppe zu besorgen ist.54 Dabei kann insbesondere davon ausgegangen werden, dass bei bloßen Beeinträchtigungen für Kinder unter 12 Jahren von einem Überwiegen des Informations- und
Berichterstattungsinteresses eher ausgegangen werden kann als bei Angeboten, die aufgrund ihrer Gefährdungsintensität oder Darstellungsdrastizität
eine Beeinträchtigung für weitere Altersgruppen von Kindern und Jugendlichen (unter 16 bzw. 18 Jahren) darstellen.
o
Schließlich ist auch zu prüfen, ob bestimmte stilistische oder sonstige darstellerische Möglichkeiten bestehen, den entwicklungsbeeinträchtigenden Charakter einer gewählten Darstellungsform zu minimieren oder ganz zu beseitigen, ohne dass der Informationsgehalt hierdurch beeinträchtigt würde (z.B.
Blenden, Verzicht auf Zeitlupendarstellung, Kürzung von veranschaulichten
Szenen). Hierbei ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass bestimmte Geschehnisse im Hinblick auf deren Hintergründe und menschliche Auswirkungen dem Zuschauer gegebenenfalls auch drastisch vor Augen geführt werden müssen, um deren Dimension und Tragweite realistisch zu verdeutlichen.55 Der Gesetzgeber und die herrschende Meinung weisen andererseits
51
Vgl. Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, JMStV – Kommentar, Std. Mai 2008, § 5 Rn. 23, die ebenfalls im Wesentlichen von drei Prüfungsschritten ausgehen.
52
Vgl. Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, JMStV – Kommentar, Std. Mai 2008, § 5 Rn. 23;
Scholz/Liesching, Jugendschutz – Kommentar, 4. Aufl. 2004, § 5 JMStV Rn. 19.
53
Vgl. BVerfGE 71, 206, 220; 85, 1, 16; 90, 241, 249; 93, 266, 294 f.
54
Vgl. Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, JMStV – Kommentar, Std. Mai 2008, § 5 Rn. 23.
55
So zutreffend Härtel in: Hahn/Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl.
2008, § 5 JMStV Rn. 23.
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Dr. jur. Marc Liesching – „Bedeutung und Auslegung des § 5 Abs. 6 JMStV“
zutreffend darauf hin, das Beiträge zum politischen Zeitgeschehen nicht „in
reißerischer Form“ dargestellt werden dürfen, welche in erster Linie den Voyeurismus bestimmter Zuschauergruppen bedienen wollen.56 Umgekehrt ist
der Anbieter jedoch auch nicht nur zur rein nüchternen Darstellung der Fakten verpflichtet,57 sondern hat im Hinblick auf die journalistisch-redaktionelle
Ausgestaltung schon aufgrund Art. 5 Abs. 1 GG auch Spielräume, auf welchem Wege er Zuschauern und sonstigen Mediennutzern Informationen zum
politischen Zeitgeschehen transparent machen will.
Als konkrete Beispiele für entsprechende Wertungen werden in der Rechtsliteratur vereinzelt Konstellationen genannt. Danach sei es zum Beispiel bei einer
Nachricht über die Feststellung kinderpornographischer Internetangebote zwar
grundsätzlich geboten, diese Angebote auch im Bild zu zeigen; zu berücksichtigen seien aber auch „Möglichkeiten, die kinderpornographische Wirkung dieser
Angebote etwa durch einen Balken oder durch Schnitte oder durch sonstiges
teilweises Unkenntlichmachen zu mindern“.58 Anderweitig wird etwa exemplarisch hervorgehoben, dass bei einem Bildbericht über einen Krokodilangriff auf
einen australischen Einwohner aufgrund des geringeren Berichterstattungsinteresses eine detaillierte Darstellung des Geschehens nicht durch § 5 Abs. 6 JMStV
zu rechtfertigen sei.59 Ein besonders hohes Informationsbedürfnis im Rahmen der
Güterabwägung wird vor Eintritt für die Bildberichterstattung aus „Kriegsregionen“ gesehen.60
Über die genannten Beispielsfälle hinaus kommt vor allem bei der hier dargelegten, erforderlichen weiten Auslegung des Anwendungsbereichs über den Begriff
der „Sendungen zum politischen Zeitgeschehen“ auch Konstellationen Bedeutung zu, in denen über historische politische Zeitgeschehnisse berichtet wird.
Kann hier einerseits im Rahmen der Abwägung das Informationsbedürfnis wegen
der fehlenden Tagesaktualität geschmälert sein, so wäre andererseits auch zu
berücksichtigen, welches Ausmaß das geschichtliche politische Zeitgeschehen
56
Vgl. Bayer. LT-Drs. 14/10246, S. 18; Bornemann, NJW 2003, 787, 790; Erdemir in: Spindler/Schuster,
Recht der elektronischen Medien, 2008, § 5 JMStV Rn. 25.
57
Vgl. Beucher/Leyendeck/v.Rosenberg, Mediengesetze – Kommentar, 1999, § 3 RStV Rn. 54;
Scholz/Liesching, Jugendschutz – Kommentar, 4. Aufl. 2004, § 5 JMStV Rn. 19
58
Vgl. Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, JMStV – Kommentar, Std. Mai 2008, § 5 Rn. 24.
59
Vgl. Scholz/Liesching, Jugendschutz – Kommentar, 4. Aufl. 2004, § 5 JMStV Rn. 19
60
Vgl. Erdemir in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2008, § 5 JMStV Rn. 25.
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Dr. jur. Marc Liesching – „Bedeutung und Auslegung des § 5 Abs. 6 JMStV“
auch die Bevölkerung hatte und welche Auswirkungen sich gegebenenfalls bis
in die Gegenwart zeigen können. Vor diesem Hintergrund sind etwa Dokumentationen über das Kriegsgeschehen im Zweiten Weltkrieg hinsichtlich des Informationsbedürfnisses der Bevölkerung nicht gering zu schätzen, da insbesondere die
außenpolitischen Auswirkungen sich bis heute in ganz Europa zeigen und von
den Kriegsgeschehnissen nahezu die gesamte Bevölkerung betroffen war. Im
Rahmen der Abwägung kann ein berechtigtes Interesse an der Darstellung entwicklungsbeeinträchtigender Sendeinhalte (z.B. Veranschaulichung von gewalthaltigen Kriegshandlungen, Kriegsopfern, leidenden oder toten Kindern) gerade
darin gesehen werden, dass nur auch diese Weise die Dimension und Tragweite
der damaligen Kriegspolitik realistisch verdeutlicht werden kann.61
Vor diesem Hintergrund kann zwar auch die Veranschaulichung lediglich nachgestellter fiktionaler Szenen zu politischen Zeitgeschehnissen legitim sein. Insoweit
werden aber strengere Maßstäbe im Hinblick auf den Verzicht auf reißerische
und drastische Darstellungen anzulegen sein als bei authentischen Realschilderungen (z.B. Originalfilme der Wochenschauen etc.). Meines Erachtens eher
nicht zu dulden sind dabei etwa nachgestellte drastische Szenen der Erschießung politischer Führer (z.B. Mussolini), wenn hierbei der Kopfschuss fokussiert und
wiederholt in Zeitlupe veranschaulicht würde. Auch bei der länger ausgespielten
Nachstellung von Vergewaltigungsszenen im Rahmen einer Dokumentation über
Übergriffe von Soldaten im Zweiten Weltkrieg dürfte ein berechtigtes Interesse an
der konkreten Darstellungsform in der Regel eher nicht zu bejahen sein. Entscheidend sind jedoch auch hier die Umstände des Einzelfalls (z.B. Drastizität
und/oder atmosphärische Dichte der gewählten Darstellungsform)
61
Vgl. auch Härtel in: Hahn/Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008,
§ 5 JMStV Rn. 23.
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Dr. jur. Marc Liesching – „Bedeutung und Auslegung des § 5 Abs. 6 JMStV“
III.
Gesamtergebnis / Zusammenfassung
A.
Prüfung des § 5 Abs. 6 JMStV in drei Schritten
Im Rahmen des § 5 Abs. 6 JMStV hat eine Bewertung des betreffenden Rundfunk- oder vergleichbaren Telemedienangebotes in drei Prüfungsschritten zu erfolgen:
1. Sind die betreffenden Angebotsinhalte entwicklungsbeeinträchtigend im Sinne des § 5 Abs. 1 JMStV?
2. Wenn ja: Handelt es sich um eine Nachrichtensendung oder eine Sendung
zum politischen Zeitgeschehen?
3. Wenn ja: Besteht ein berechtigtes Interesse gerade an der konkreten (entwicklungsbeeinträchtigenden) Darstellungsform?
B.
Zum 1. Prüfungsschritt (Entwicklungsbeeinträchtigung)
Aus dem Ausnahmecharakter der Vorschrift des § 5 Abs. 6 JMStV ergibt sich,
dass die Norm lediglich dann eingreifen kann, wenn überhaupt eine Entwicklungsbeeinträchtigung nach § 5 Abs. 1 JMStV für eine bestimmte Altersgruppe
anzunehmen ist. Gerade bei Sendungen dokumentarischen und zeitgeschichtlichen Inhaltes kann im Einzelfall trotz per se drastischer Bilder (z.B. Veranschaulichung von Gewalt) gerade aufgrund einer dokumentarisch nüchternen Schilderung oder historischen oder berichterstattenden Aufarbeitung eine sonst gegebene Entwicklungsbeeinträchtigung ausgeschlossen sein.
C.
Zum 2. Prüfungsschritt (Nachrichtensendungen, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen)
1.
Nachrichtensendungen
Der Begriff der Nachrichtensendungen kann neben den klassischen Nachrichtenformaten (z.B. „RTL aktuell“, „Pro7 Nachrichten“) auch die Kurzberichterstattung über Veranstaltungen und Ereignisse, die öffentlich zugänglich und von allgemeinem Informationsinteresse sind (vgl. § 5 Abs. 1 und 4 RStV) erfassen. Auch
- 31 -
Dr. jur. Marc Liesching – „Bedeutung und Auslegung des § 5 Abs. 6 JMStV“
Live-Berichterstattungen und aktuelle Reportagen (Sonderberichterstattungen,
„breaking news“) über Geschehnisse von öffentlichem Interesse sind ungeachtet
eines politischen Bezuges als Nachrichtensendungen im Sinne des § 5 Abs. 6
JMStV einzustufen (z.B. Berichte über Naturkatastrophen, Terroranschläge, verübte Verbrechen etc.).
2.
Sendungen zum politischen Zeitgeschehen
Der Begriff der Sendungen zum politischen Zeitgeschehen ist im Rahmen des
Wortlautes weit auszulegen.
o
Es besteht keine Einschränkung auf tagesaktuelle Zeitgeschehnisse, sodass
auch Sendungen zum historischen politischen Zeitgeschehen erfasst sein
können. Auch eine Begrenzung auf „nachrichtenmäßige“ Sendungen wird
vom Gesetz nicht verlangt.
o
Auch eine Beschränkung auf authentische Realschilderungen im Sinne rein
nonfiktionaler Sendungen zum politischen Zeitgeschehen lässt sich dem
Wortlaut des § 5 Abs. 6 JMStV nicht entnehmen. Dokumentationen, in denen
z.B. historische Zeitgeschehnisse mit politischen Bezügen in nachgestellten
Szenen veranschaulicht werden, können daher grundsätzlich dem Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 6 JMStV nach seinem Wortlaut unterfallen (hingegen keine Spielfilme, siehe nachfolgend).
o
Da es sich um eine Sendung „zum“ politischen Zeitgeschehen handeln muss,
ist erforderlich, dass die Sendung nach ihrem Gesamteindruck überwiegend
auf die Information über authentische politische Zeitgeschehnisse gerichtet
sein muss. Dies ist bei rein fiktionalen Angeboten wie Spielfilmen zu historischen oder aktuellen politischen Ereignissen in der Regel nicht der Fall, da insoweit der Unterhaltszweck im Vordergrund stehen dürfte. Hingegen verbieten sich pauschale, schematische Wertungen vor allem bei „Mischformen“
wie insbesondere bei Dokumentationen, die sowohl aus authentischem
Bildmaterial und Zeitzeugeninterviews als auch aus fiktionalen nachgestellten
Szenen authentischer Geschehnisse bestehen. Denn insoweit wird das Nachstellen von Einzelszenen regelmäßig in erster Linie als stilistisches Mittel der Information und Veranschaulichung politischer Ereignisse genutzt. Sind derartige fiktionale Elemente eingebettet in eine im Übrigen auch mit Originalaufnahmen und Zeitzeugeninterviews operierenden Darstellung, kann eine
„Sendung zum politischen Zeitgeschehen“ vorliegen.
- 32 -
Dr. jur. Marc Liesching – „Bedeutung und Auslegung des § 5 Abs. 6 JMStV“
o
Bezugspunkt der nach § 5 Abs. 6 JMStV privilegierten Sendungen kann nur
das „politische Zeitgeschehen“ sein. Insoweit können Sendungen zu jedwedem Zeitgeschehen erfasst sein, die in einem politischen Kontext stehen.
Dabei ist aber erforderlich, dass nach dem Gesamteindruck aus den
Sendeinhalten entsprechende politische Bezüge deutlich hervortreten, für
den Zuschauer erkennbar sind und die Sendung prägen (vgl. Wortlaut: Sendungen „zum“ politischen Zeitgeschehen). Auch die Veranschaulichung der
Auswirkungen politischer Maßnahmen und Prozesse in der Gesellschaft können insoweit ausreichend sein, wenn nach den Sendeinhalten die dargestellten Geschehnisse zu den entsprechenden politischen Hintergründen in Bezug gesetzt werden.
o
Beispielhaft können von dem Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 6 JMStV als
Sendungen zum politischen Zeitgeschehen erfasst sein: Dokumentationen zu
historischen oder aktuellen Kriegsereignissen; Reportagen über terroristische
und/oder politisch motivierte Anschläge und deren Auswirkungen; Schilderungen von Einzelfällen aus bestimmten sozialen Milieus (Hartz IV-Empfänger,
kinderreiche Familien in Deutschland, ausländische Familien), wenn Bezüge
zu (sozial)politischen Hintergründen hergestellt werden und der Informationszweck gegenüber bloßer Unterhaltung im Vordergrund steht; Darstellungen
und Schilderungen verübter Verbrechen, wenn hierdurch auch über sicherheits- und/oder rechtspolitische Aspekte einschließlich der staatlichen
Maßnahmenpraxis (z.B. im Rahmen der Strafverfolgung) informiert wird.
D.
Zum 3. Prüfungsschritt (Berechtigtes Darstellungs-/
Berichterstattungsinteresse)
Die Bewertung des Vorliegens eines berechtigten Darstellungs- oder Berichterstattungsinteresses im Sinne des § 5 Abs. 6 JMStV hat im Rahmen einer Gesamtabwägung zu erfolgen, die im Wesentlichen drei Aspekte zu berücksichtigen
hat:
o
Zunächst ist zu bewerten, welches Interesse bzw. Informationsbedürfnis überhaupt an einer konkreten (entwicklungsbeeinträchtigenden) Darstellung
in einer Sendung zum politischen Zeitgeschehen besteht.
o
Des Weiteren ist zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß bzw. mit welchem
Gefährdungsgrad eine Entwicklungsbeeinträchtigung von Kindern und Ju-
- 33 -
Dr. jur. Marc Liesching – „Bedeutung und Auslegung des § 5 Abs. 6 JMStV“
gendlichen einer bestimmten Altersgruppe zu besorgen ist. Dabei kann insbesondere davon ausgegangen werden, dass bei bloßen Beeinträchtigungen für Kinder unter 12 Jahren von einem Überwiegen des Informations- und
Berichterstattungsinteresses eher ausgegangen werden kann als bei Angeboten, die aufgrund ihrer Gefährdungsintensität oder Darstellungsdrastizität
eine Beeinträchtigung für alle anderen Altersgruppen von Kindern und Jugendlichen (unter 16 bzw. 18 Jahren) darstellen.
o
Schließlich ist auch zu prüfen, ob bestimmte stilistische oder sonstige darstellerische Möglichkeiten bestehen, den entwicklungsbeeinträchtigenden Charakter einer gewählten Darstellungsform zu minimieren oder ganz zu beseitigen, ohne dass der Informationsgehalt hierdurch beeinträchtigt würde (z.B.
Blenden, Verzicht auf Zeitlupendarstellung, Kürzung von veranschaulichten
Szenen). Hierbei ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass bestimmte Geschehnisse im Hinblick auf deren Hintergründe und menschliche Auswirkungen dem Zuschauer gegebenenfalls auch drastisch vor Augen geführt werden müssen, um deren Dimension und Tragweite realistisch zu verdeutlichen.
Beiträge zum politischen Zeitgeschehen dürfen aber nicht in einer „reißerischen Form“ dargestellt werden, welche in erster Linie den Voyeurismus bestimmter Zuschauergruppen bedienen soll. Umgekehrt ist der Anbieter jedoch auch nicht nur zur rein nüchternen Darstellung der Fakten verpflichtet,
sondern hat im Hinblick auf die journalistisch-redaktionelle Ausgestaltung
Spielräume, auf welchem Wege er Zuschauern und sonstigen Mediennutzern
Informationen zum politischen Zeitgeschehen transparent machen will.
Bei der hier dargelegten, erforderlichen weiten Auslegung des Anwendungsbereichs über den Begriff der „Sendungen zum politischen Zeitgeschehen“ kommt
auch Konstellationen Bedeutung zu, in denen über historische politische Zeitgeschehnisse berichtet wird. Im Rahmen der Abwägung kann ein berechtigtes Interesse an der Darstellung entwicklungsbeeinträchtigender Sendeinhalte (z.B. Veranschaulichung von gewalthaltigen Kriegshandlungen, Kriegsopfern, leidenden
oder toten Kindern) gerade darin gesehen werden, dass nur auf diese Weise die
Dimension und Tragweite der damaligen Kriegspolitik realistisch verdeutlicht werden kann.
Vor diesem Hintergrund kann zwar auch die Veranschaulichung lediglich nachgestellter fiktionaler Szenen zu politischen Zeitgeschehnissen legitim sein. Insoweit
werden aber strengere Maßstäbe im Hinblick auf den Verzicht auf reißerische
und drastische Darstellungen anzulegen sein als bei authentischen Realschilde-
- 34 -
Dr. jur. Marc Liesching – „Bedeutung und Auslegung des § 5 Abs. 6 JMStV“
rungen (z.B. Originalfilme der Wochenschauen etc.). Einer Ausnahme nach § 5
Abs. 6 JMStV eher nicht zugänglich sind nachgestellte drastische Szenen der Erschießung politischer Führer (z.B. Mussolini), wenn hierbei der Kopfschuss fokussiert und wiederholt in Zweitlupe veranschaulicht würde. Auch bei der länger
ausgespielten Nachstellung von Vergewaltigungsszenen im Rahmen einer Dokumentation über Übergriffe von Soldaten im Zweiten Weltkrieg dürfte ein berechtigtes Interesse an der konkreten Darstellungsform in der Regel eher nicht zu
bejahen sein. Hier verbieten sich aber schematische Wertungen; entscheidend
ist immer der Einzelfall vor allem im Hinblick auf den Grad der Entwicklungsbeeinträchtigung und Informationsbedürfnis.
Dr. Marc Liesching
Rechtsanwalt
- 35 -
g
Anhang V 1.2: Claudia Mikat: Heilsamer Schock oder Traumatisierung? Zur Bewertung von dokumentarischem Material aus Jugendschutzsicht.
In: tv diskurs 4/2008, Heft 46, S. 34–39.
FSF-Jahresbericht 2008
A-59
War Photographers
Der Anteil an nicht fiktionalen Programmen in den Prüfungen der Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen
Claudia Mikat
(FSF) steigt stetig und entspricht einem Trend in der Programmentwicklung von Filmen oder Serien mit
Spielhandlung hin zu Dokumentatio-
Heilsamer Schock
oder
Traumatisierung?
nen, Shows oder Mischformaten.
Der Schwerpunkt liegt dabei klar im
Unterhaltungsbereich.1 Zunehmend
werden aber auch historische
Dokumentationen oder andere
Formen der Berichterstattung über
politisches Zeitgeschehen zur Prüfung vorgelegt. Wie ist mit diesen
dokumentarischen Programmen umzugehen? Ist eine Reportage, die
eine Kriegspartei bei ihrem Einsatz
Zur Bewertung von
dokumentarischem Material
aus Jugendschutzsicht
begleitet, nach denselben Maßstäben zu bewerten wie ein Spielfilm? Wie sind Mischformen einzuordnen, die dokumentarische und
fiktionale Elemente verbinden? Sind
Bilder von Kriegstoten und KZOpfern mit Rücksicht auf das Wohl
Anmerkungen:
1
Zu den Prüfungen 2007
vgl. FSF-Jahresbericht 2007.
Abrufbar unter:
http://www.fsf.de/fsf2/
ueber_uns/bild/download/
FSF_Jahresbericht_2007_
online.pdf
34
jüngerer Kinder generell im Tagesprogramm auszuschließen? Oder
sind Jugendschutzaspekte bei dokumentarischen Formen und in der
Abwägung mit Aufklärungsabsicht
und Informationsinteresse unter
Umständen zu vernachlässigen?
4 | 2008 | 12. Jg.
tv diskurs 46
Dramatisierung von Authentischem in
Doku-Fiction-Programmen
Beispiel 1: Eine Doku-Fiction-Sendung schildert
das Ende des Zweiten Weltkriegs aus der Perspektive verschiedener Menschen, u. a. einer Frau, die
den Einzug der Roten Armee in Berlin miterlebt
hat, eines italienischen Widerstandskämpfers, der
an der Festnahme Mussolinis beteiligt war, eines
russischen Soldaten, der den Kampf um den Reichstag miterlebte, eines Amerikaners, dessen Einheit ein Konzentrationslager befreite. Die Produktion verschränkt dokumentarisches, historisches
Filmmaterial mit nachinszenierten Spielszenen.
Die Protagonisten treten als alte Menschen in Zeitzeugeninterviews auf, ihre Erlebnisse werden in
fiktionalen Szenen rekonstruiert. So erinnert sich
die Frau an die Angst vor einer Vergewaltigung
durch russische Soldaten, was über eine Szene in
einem Luftschutzkeller visualisiert wird, in der ein
Russe die Frau bedroht. Aus Sicht des Italieners
werden die Festnahme und Erschießung Mussolinis und seiner Geliebten in Szene gesetzt. Ergänzt
wird die Sicht der Befragten durch Fakten über
den Verlauf der letzten Kriegstage, die durch den
Kommentar vermittelt und durch Archivmaterial, Karten von Frontverläufen sowie militärischen
Operationen illustriert werden. Ein Historiker
kommt zu Wort. Zu sehen sind auch Bilder von
Kampfhandlungen, Toten, Verletzten, Opfern in
Konzentrationslagern. Die Spielszenen sind dramaturgisch aufbereitet; insgesamt herrscht in der
Produktion aber ein sachlicher Ton vor.
Darf die Sendung im Tagesprogramm gezeigt
werden? Mit Blick auf das dokumentarische Material, auf Bilder von Gewaltaktionen, von Toten, Verletzten und Verhungernden ist zu berücksichtigen, dass Kinder auf reales Gewaltgeschehen und Bilder von Gewaltfolgen vor allem emotional reagieren und das Leiden der Opfer in
ihrer Wahrnehmung im Vordergrund steht (vgl.
Theunert/Schorb 1995, S. 169 f.). Insofern sind
drastische Bilder des Kriegsgeschehens für Kinder nicht leicht zu verdauen. Da ein historisches
Bewusstsein bei jüngeren Kindern, deren Zeitbegriff noch sehr vage ist, kaum vorausgesetzt
werden kann, dürfte es ihnen schwerfallen, die
belastenden Bilder in einen Erklärungskontext
einzuordnen. Dies würde dafür sprechen, jüngeren Kindern prinzipiell detaillierte und grausame Bilder des Kriegsgeschehens nicht zuzumuten. Andererseits schildern die Archivbilder
erkennbar ein historisches Ereignis, das Kinder
4 | 2008 | 12. Jg.
TITEL
nicht unmittelbar mit ihrem Lebensalltag in Beziehung setzen. Das Geschehen würde verharmlost, wenn man vom Krieg erzählte und Bilder
von Leiden und Tod aussparte. Reale Bilder von
Leiden und Tod können darüber hinaus auch
Empathie erzeugen und das soziale Verantwortungsgefühl von Kindern stärken.
Mit Blick auf die Spielszenen, die die Erinnerungen der Zeitzeugen und historisch belegte Ereignisse bebildern, ist zu berücksichtigen,
dass eine fiktionale, auf Personalisierung setzende Rekonstruktion von Ereignissen emotionale Wirkungen verstärken kann (vgl. Mikos
2003). Die fiktionalen Anteile visualisieren Gewalthandlungen und spielen Bedrohungsmomente aus, die sich rein dokumentarischen Formen entziehen. Sie erzeugen eine Spannung,
die die emotionale Zuwendung insbesondere eines kindlichen Publikums erhöht. Je nach Inhalt
und Gestaltung der Szene können somit auch
Angstwirkungen gesteigert werden, z. B. durch
Fokussierung menschlichen Leids. Daher gilt:
„Reportagen und Dokumentationen, die sich mit
Kriegen und Verbrechen auseinandersetzen und
vor allem in emotionalisierender und personalisierender Weise das Leid der Opfer in den Mittelpunkt stellen, sollten nicht im Tagesprogramm
ausgestrahlt werden“ (ebd., S. 15). Andererseits
kann die fiktionale Gestaltung die Attraktivität
des Themas erhöhen und Anreiz für Kinder und
Jugendliche sein, sich mit den Kriegsgeschehnissen auseinanderzusetzen. Die Darstellung
menschlichen Leids kann auch wünschenswerte gefühlsmäßige Reaktionen wie Mitleid bewirken und eine kriegskritische Aussagetendenz
stützen.
Aussageintention, Informationswert und
pädagogischer Nutzen
Für Fiktionales wie für Nonfiktionales gilt, dass
der Sendungsinhalt interpretiert und eine Wirkungsvermutung entwickelt werden muss. Wesentlich hierfür ist die Einschätzung der Aussageabsicht eines Beitrags. Wird ein Missstand
im kritischen Kontext dargestellt und ist der Inhalt von gewissem Informationswert und pädagogischem Nutzen, wird man eher für sich genommen schockierende und ängstigende Einzelbilder zulassen als in fiktionalen Genrespielen. Wirkungsrisiken und Wirkungschancen sind
in diesem Kontext von Inhalt und Aussageabsicht abzuwägen.
35
2
Zum § 5 Abs. 6 JMStV, zum
Anwendungsbereich der
Ausnahmebestimmung und
zu Konsequenzen für die
Prüfpraxis vgl. den Aufsatz
von Marc Liesching in dieser
Ausgabe, S. 28 ff.
tv diskurs 46
TITEL
So ist einerseits davon auszugehen, dass eine sachliche Dokumentation über das Ende des
Zweiten Weltkriegs nicht ohne Bilder der Öffnung der Konzentrationslager auskommt bzw.
ohne diese Bilder die Bedeutung und Tragweite des Kriegs und die verheerenden Folgen der
NS-Diktatur sich nicht vermitteln, sie verfälscht
oder verharmlost würden. Man kann auch pädagogisch argumentieren, dass schockierende
Bilder für Kinder und Jugendliche hilfreich sein
können, um die Geschichte zu verstehen und
sich gegen aktuelle rechtsextreme Umtriebe zu
wappnen. Andererseits heiligt der Zweck nicht
die Mittel: Die Aussageabsicht – z. B. über den
Krieg aufzuklären und den Zuschauer gegen Rassismus und Gewalt einzunehmen – legitimiert
nicht jedwede Darstellung von Gewalt, Grausamkeit oder Leid. Grundsätzlich sind die Darstellungen im Tagesprogramm mit den Wahrnehmungs- und Verarbeitungsvoraussetzungen
jüngerer Kinder in Beziehung zu setzen.
Erschwerend für die Einschätzung möglicher Wirkungen kommt hinzu, dass die Absicht
nicht die Rezeption bestimmt. Welche Aussagen
und Botschaften aus einem Programm abgeleitet werden, hängt ab von Erfahrungen und Wertmaßstäben der Rezipientinnen und Rezipienten
(vgl. Wiedemann 2003). Dies dürfte nicht nur
für Fiktionales und etwa die Frage „Kriegs- oder
Antikriegsfilm?“ gelten, sondern gleichermaßen
für dokumentarische Formen und die Einschätzung ihres Informationsgehalts und pädagogischen Nutzens. Insofern verwundern kontroverse Zugänge zunächst nicht: Überwiegt im Fall
der Doku-Fiction das Informations- oder Unterhaltungsinteresse bzw. als was werden Kinder
und Jugendliche diese Sendung in erster Linie
rezipieren? Wie ist die Drastizität der Bilder mit
Blick auf die Wahrnehmung durch jüngere Kinder einzuschätzen? Und stehen Quantität und
Art der Visualisierung in einem angemessenen
Verhältnis zum Ziel des Films?
Privileg für Nachrichten und Sendungen zum
politischen Zeitgeschehen gem. § 5 Abs. 6
JMStV
Ähnliche Überlegungen sind bei der Frage anzustellen, ob von einer Sendezeitbeschränkung
wegen eines besonderen Informations- und Berichterstattungsinteresses abgesehen werden
kann. Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag
(JMStV) sieht hierfür in § 5 Abs. 6 eine Sonderregelung vor. Danach gelten die Bestimmungen
36
des § 5 Abs. 1 JMStV zur Sendezeitbeschränkung
von entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten „nicht für Nachrichtensendungen, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen im Rundfunk und vergleichbare Angebote bei Telemedien, soweit ein berechtigtes Interesse gerade
an dieser Form der Darstellung oder Berichterstattung vorliegt“ (§ 5 Abs. 6 JMStV).2
Dem Gesetzeswortlaut nach können nicht
nur aktuelle, sondern auch historische Beiträge bzw. Sendungen zu jedem Zeitgeschehen in
einem politischen Kontext unter den Begriff der
„Sendungen zum politischen Zeitgeschehen“ fallen. Selbst fiktionale Darstellungen sind der Regelung nicht von vornherein entzogen, sofern sie
„überwiegend auf die Information über authentische politische Zeitgeschehnisse gerichtet“ sind
(Liesching 2008). Der Begriff des berechtigten
Interesses muss am konkreten Fall ausgelegt werden und unterliegt entsprechend einem Beurteilungsspielraum. Wesentlich scheint eine ernsthafte und sachbezogene Darstellung zu sein, die
reißerische Formen vermeidet. Für die Einzelfallprüfung schlägt Liesching vor zu fragen, „ob
bei Hinwegdenken bzw. Subtrahieren der entwicklungsbeeinträchtigenden Elemente einer
Sendung wesentliche Bestandteile einer Information zum politischen Zeitgeschehen fehlen
und hiermit eine nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung des Informationsbedürfnisses der
Bevölkerung einhergehen würde“ (ebd.). In der
Bewertung ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass die konkrete Gestaltung eines Beitrags
allein aufgrund der Berichterstattungsfreiheit
nach Art. 5 Abs. 1 GG eine journalistisch-redaktionelle Entscheidung ist und ein Anbieter nicht
verpflichtet ist, die Fakten rein nüchtern darzustellen (vgl. Liesching 2004, S. 223).
Für das Beispiel der Doku-Fiction ist relevant, dass die Sendung, obwohl sie sich bewährter Emotionalisierungsstrategien aus dem fiktionalen Bereich bedient, als Sendung zum historischen politischen Zeitgeschehen gelten kann.
Fraglich ist aber vor allem mit Blick auf die fiktionalen Spielszenen, inwieweit die konkrete
Form der Darstellung durch ein Informationsund Berichterstattungsinteresse gerechtfertigt
ist, so dass Jugendschutzbelange in den Hintergrund treten. Werden Einzelereignisse zur Veranschaulichung nachgestellt (Kampfgetümmel
um den Reichstag, Lagebesprechung im Führerbunker, Zusammenkünfte von Widerstandskämpfern mit deutschen Militärs), wird man der
Darstellung im sachlichen Gesamtkontext kaum
4 | 2008 | 12. Jg.
tv diskurs 46
ein berechtigtes Interesse absprechen können.
Werden Ereignisse spekulativ oder reißerisch inszeniert, wird etwa eine Vergewaltigung oder
eine Erschießung ausgespielt oder werden eindringliche Einzelszenen verlangsamt oder wiederholt gezeigt, wird man ein berechtigtes Interesse an der Form der Darstellung eher verneinen.
Spruchpraxis und offene Fragen
Bei der Prüfung von Fernsehsendungen werden
entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte im Kontext bewertet, mit wirkungsverstärkenden und
-relativierenden Faktoren, mit Thema, Aussageintention und mit den Voraussetzungen der verschiedenen Altersgruppen in Beziehung gesetzt.
Bei dokumentarischen Formen und Sendungen
zum politischen Zeitgeschehen ist darüber hinaus zwischen Berichterstattungsfreiheit und Jugendschutzbelangen abzuwägen.
Reales Gewaltgeschehen, Gräuelbilder und
Angst
Sachliche Dokumentationen sind grundsätzlich
auch im Tagesprogramm zu begrüßen. Werden
historische Fakten nüchtern präsentiert, ist insgesamt eher von einer geringen Attraktivität für
jüngere Zuschauer auszugehen. Sind Bild- und
Tonebene darüber hinaus nicht reißerisch oder
aufdringlich, erscheint auch eine Platzierung im
Tagesprogramm vertretbar. Dies gilt prinzipiell
auch für Dokumentationen über Kriege, die
Kampfhandlungen, Bilder von Toten oder Verletzten zeigen. Wesentlich ist eine kriegskritische Aussagetendenz. Bilder, die lediglich die
Aussage visualisieren, dass Krieg zum Tod von
Menschen führt, sind zunächst nicht zu beanstanden. Die Einzelbilder oder Sequenzen, die
für sich genommen ängstigendes oder sonst entwicklungsbeeinträchtigendes Potenzial besitzen können, sind gesondert zu betrachten und
im Kontext der Sendung zu bewerten. Relevant
ist etwa, ob es sich um wackelige Schwarz-WeißBilder handelt, die als historische Archivaufnahmen erkannt werden und zu einer distanzierteren Wahrnehmung führen; ob die Bilder statisch
oder bewegt sind und ob sie Verzweiflung und
Leid einzelner Menschen zeigen, so dass Kinder
sich gedanklich in die Opferperspektive hineinversetzen können; ob die Szenen in ihrer Länge
und in den Bildinhalten (Blut, Nahaufnahme oder
Totale, Bilder leidender oder toter Kinder) in
4 | 2008 | 12. Jg.
TITEL
einen begründeten Erzähl- und Erklärungskontext eingebunden sind.
Manche Fälle sind strittig:
— Im Rahmen einer insgesamt sachlichen Geschichtsdokumentation über das Ende des
Zweiten Weltkriegs ist ein Schwenk über die
tote Familie Goebbels enthalten: Sind die Bilder für eine Ausstrahlung im Tagesprogramm
zu schneiden? Werden Kinder von dem Blick
auf die aufgereihten toten Kinder traumatisiert, zumal deutlich wird, dass diese von ihren eigenen Eltern ermordet wurden? Oder
verdeutlichen die Ermordung der Kinder und
der Selbstmord der Eltern die Schuldhaftigkeit der Täter und sind somit wesentlich,
um die Schrecken des NS-Regimes zu ermessen?
— Innerhalb kurzer realer Aufnahmen von Leichen in Konzentrationslagern ist in Nahaufnahme das Bild eines abgemagerten Toten
mit aufgerissenen Augen zu sehen: traumatisierendes Einzelbild oder notwendiger Bestandteil einer Dokumentation zum Thema?
Besteht ein berechtigtes Interesse an dieser
Art der Darstellung aufgrund des überragenden Informationsinteresses über die deutsche Geschichte? Und rechtfertigen die Jugendschutzbedenken ein „Hinwegdenken“
der Szenen, die für die Information über die
Zusammenhänge nicht ganz unerheblich
sind?
— Ein aktuelles Geschichtsmagazin zeigt Archivmaterial aus den Nachwendejahren, u. a.
die Begehung eines Kinderheims im rumänischen Cighid, in dem viele als unheilbar
behindert eingestufte Kinder aufgrund der
menschenunwürdigen Zustände dahinsiechten oder umkamen. Die Bilder stellen die
Grausamkeit an den Kindern schonungslos
dar und haben seinerzeit eine Flut von Hilfsaktionen bewirkt. Besteht aber heute noch
ein berechtigtes Interesse an dieser Art der
Darstellung? Werden Kinder für das Leiden
in der Welt sensibilisiert oder schlicht von
den Bildern überwältigt?
Andererseits dürfte Einigkeit bestehen, dass Filme, die es bewusst darauf anlegen, den Zuschauer mit grausamen Verbrechen und schrecklichen
Kriegsfolgen zu konfrontieren und ihn über eine hohe Dosis belastender Bilder von entstellten Toten oder Verletzten zu schockieren, erst
37
War Photographers
3
Diese Annahme entspricht
augenscheinlich auch
modernen museumspädagogischen Konzepten, die
Kindern und Jugendlichen
die Geschichte des Dritten
Reichs und den Holocaust
nicht über schockierende
Gewaltbilder und Opferdarstellungen, sondern
über ein behutsames
Herangehen nahebringen
möchten, das mit Personalisierungsstrategien auf
empathische Reaktionen
zielt.
38
für spätere Sendezeiten freigegeben werden können. Das gilt sowohl für historische Dokumentationen über den Holocaust als auch für aktuelle Reportagen über den Irakkrieg und Kriegsversehrte in den USA. Neben einer nachhaltigen
Ängstigung und Traumatisierung durch eine Vielzahl grausamer Opferdarstellungen wird auch
die Gefahr gesehen, dass Kinder durch Darstellungen, die ihre Wahrnehmungs- und Verarbeitungsfähigkeiten deutlich übersteigen, eine innere Abwehrhaltung entwickeln. Sie könnten
sich so gegenüber Themen verschließen, die –
sofern sie eingeordnet werden können – die Auseinandersetzung dringend erfordern.3
Tendenziöse Berichterstattung,
Gewaltbefürwortung und sozialethische
Desorientierung
Beispiel 2: Ein Reportageteam begleitet eine ISAFSoldatentruppe, 20 Grenadiere der sonst vor dem
Buckingham-Palast postierten Queen’s Guards,
bei ihrem Einsatz in Afghanistan, wo sie Soldaten
der afghanischen Armee ausbilden sollen. Mitverfolgt werden u. a. Gefechte und Beschuss durch die
Taliban-Rebellen, der vergebliche Versuch, eine
Stellung zu halten; badende Soldaten während
des Freizeiturlaubs im Hauptquartier; die Besichtigung einer zerstörten, sich im Wiederaufbau befindlichen Stadt; eine Versammlung mit Vertretern der Bevölkerung, die von Mohnanbau und
Opiumhandel lebt; ein weiterer Angriff der Taliban-Milizen. Die englischen Soldaten berichten
z. T. unter Beschuss über Kampfhandlungen, Verletzungen und Opfer. Nach sechs Monaten Dienst
kehrt die Einheit mit vier Toten und zwölf Verletzten nach England zurück.
Schwerer zu fassen als ängstigende Wirkungen
auf Kinder, die sich an konkreten Bildern, ihrer
Häufigkeit, dem Inszenierungsstil etc. festmachen lassen, sind Wirkungsrisiken einer sozialethischen Desorientierung durch Bildberichte
über authentisches Geschehen. Hier richten sich
die Befürchtungen auf Darstellungen und Aussagen, die die Wertmaßstäbe von Kindern und
Jugendlichen in entwicklungsbeeinträchtigender Weise erschüttern können. Werden etwa in
einer Sendung diskriminierende oder rassistische Aussagen getroffen, die sich unter dem
Aspekt des Toleranzgebots gegen grundgesetzlich geschützte Werte richten, ist zu fragen, wie
diese Aussagen eingebettet sind, welche Wirkungsmacht sie auf Kinder und Jugendliche haben und wie wahrscheinlich es im Kontext ist,
dass sie Fehlorientierungen auslösen oder verstärken. Auch hier gilt ein subjektiver Beurteilungsspielraum. Welche Aussagen abgeleitet
werden, wie Gesamttendenz und Gefährdungspotenzial einzuschätzen sind, wird wesentlich
von individuellen Erfahrungen und Wertmaßstäben mit bestimmt.
Ist die Reportage sendeunzulässig, weil sie
den Krieg „als heldenhaftes Abenteuer zur Bewährung besonderen Mutes“ darstellt oder gar
zum „Hass gegen Personengruppen“ aufstachelt
4 | 2008 | 12. Jg.
tv diskurs 46
(vgl. § 30 Abs. 2 Nr. 3 und 4 PrO-FSF)? Schließlich bleibt der Feind in der Sendung unsichtbar
und abstrakt, über die Taliban ist wenig zu erfahren – in der Sprache eines Soldaten sind sie
„eine Horde Irrer, die dich umbringen wollen“.
Die einheimische Bevölkerung kommt kaum vor,
mit Ausnahme einiger Mohnbauern und Angehöriger ziviler Opfer, die die mangelnde Aufbauhilfe beklagen. Die politischen Hintergründe
werden nicht erläutert, der Krieg wird nicht explizit hinterfragt, dagegen wird der Heldenmut
der Soldaten betont.
Andererseits: Sprechen die Bilder nicht für
sich? Wird der Krieg nicht implizit hinterfragt?
Man sieht die Soldaten beim Schießen und beim
Deckung-Suchen, die subjektive Kamera und die
Geräuschkulisse vermitteln z. T. den Eindruck,
sich tatsächlich mitten im Krieg zu befinden. Die
Soldaten schildern Kampfhandlungen und beschreiben Verletzungen von Kameraden. Bei großer Hitze, Wassermangel und schwerer Ausrüstung kollabiert ein Viertel der Einheit. Wenig
später ist die hart umkämpfte Stellung wieder
unter Kontrolle der Taliban. Zweifel an einer militärischen Lösung werden laut, von Aufbauhilfe ist die Rede. Am Ende ist die Stimmung traurig, die Soldaten kehren mit mehreren Toten und
ohne erkennbaren Erfolg heim. Kann man der
Reportage – zumal von „embedded journalists“
in einem aktuellen militärischen Konflikt – also
vorwerfen, „einseitig an Gewalt orientierte Konfliktlösungsmuster“ zu zeigen und „Kriegsgeschehen anonymisiert zu präsentieren“ (§ 31 Abs. 3
Nr. 1 (b) und 3 (d) PrO-FSF)? Oder besteht sogar ein gesteigertes Informationsbedürfnis der
Bevölkerung an der Berichterstattung aus dem
Krisengebiet und auch an dieser Art der Darstellung, so dass die Sendung uneingeschränkt
verbreitet werden kann?
Dem Jugendschutz ist nicht grundsätzlich ein
Vorrang einzuräumen. Wenn nur Einzelszenen
als entwicklungsbeeinträchtigend gewertet werden, ist abzuwägen, ob ein Schnitt gerechtfertigt ist oder das Informationsinteresse überwiegt.
„Hinwegdenken“ kann man vieles, es ist aber
nicht die Aufgabe des Jugendschutzes, Beiträge zu lektorieren. Wenn die Frage der Sendeunzulässigkeit berührt ist, man also erwägt, ganze Beiträge „hinwegzudenken“, ist Vorsicht geboten. Bei dokumentarischen Sendungen, die
in nicht unerheblicher Weise auch der staatsbürgerlichen Aufklärung und der Berichterstattung
dienen können, muss die Abwägung der verschiedenen Aspekte äußerst sorgfältig erfolgen.
TITEL
Literatur:
Liesching, M.:
Jugendschutz. Kommentar.
München 2004, 4. überarbeitete Aufl.
Liesching, M.:
Wann dürfen jugendbeeinträchtigende Sendungen
zum politischen Zeitgeschehen unbeschränkt ausgestrahlt werden? In: tv diskurs
4/2008, Ausgabe 46,
S. 28 – 33
Mikos, L.:
Von Kriegen und Verbrechen. Ästhetik der Gewaltdarstellung in Nachrichten
und anderen dokumentarischen Formen. In: tv diskurs,
April 2003, Ausgabe 24,
S. 10 – 15
Theunert, H./Schorb, B.:
„Mordsbilder“: Kinder und
Fernsehinformation. Eine
Untersuchung zum Umgang
von Kindern mit realen
Gewaltdarstellungen in
Nachrichten und Reality-TV.
Berlin 1995
Wiedemann, D.:
Kriegs- und Antikriegsbilder: Bestimmt die Absicht
die Rezeption? In: tv diskurs
Oktober 2003, Ausgabe 26,
S. 36 – 43
Fazit
Die Beispiele zeigen, dass die Einschätzungen
zunächst recht unterschiedlich ausfallen können. Beurteilungsspielräume bedeuten aber
nicht Beliebigkeit in der Entscheidung, und eine allzu große Bandbreite von Sichtweisen dürfte dem Jugendschutz eher schaden als nutzen.
Insofern scheint die Diskussion zum Thema erst
am Anfang zu stehen. Sie sollte unter den beteiligten Akteuren und an konkreten Beispielen fortgeführt werden, um zu einem einheitlichen und sachgerechten Umgang mit dokumentarischem Material zu finden. Klar sollte sein:
4 | 2008 | 12. Jg.
Claudia Mikat ist Hauptamtliche Vorsitzende in den
Prüfausschüssen der
Freiwilligen Selbstkontrolle
Fernsehen (FSF).
39
g
2.
Reality-TV, Real-People-Docu-Soaps und Coaching-Formate
Christina Heinen: Zuhause im Glück. Zwischen Voyeurismus und Anteilnahme Fremdschämen und Empathie – sind die neuen Coaching-Reportagen
rund um das Thema Familie ein Fall für den Jugendmedienschutz?
In tv diskurs 2/2009, Heft 48, S. 30–33
FSF-Jahresbericht 2008
A-67
tv diskurs 48
TITEL
Christina Heinen
Bauer sucht Frau
Zuhause im Glück
Zwischen Voyeurismus und
Anteilnahme, Fremdschämen
und Empathie – sind die
neuen Coaching-Reportagen
rund um das Thema Familie
ein Fall für den Jugendmedienschutz?
30
Helptainment-Formate sind in der Prüfpraxis der Freiwilli-
ehrverletzend oder gar „entwürdigend“ wahrgenommene –
gen Selbstkontrolle Fernsehen (FSF) im Verhältnis zur
Umgang mit den Teilnehmern. Den Teilnehmerschutz, der
Programmrealität stark unterrepräsentiert, obwohl sich
nicht Gegenstand der Programmprüfung ist, mit Jugend-
Zuschauer immer wieder über die sogenannten Coaching-
medienschutz-Aspekten in Beziehung zu setzen, ist jedoch
Reportagen beschweren. Moniert wird dabei oft der – als
nur selten möglich.
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tv diskurs 48
Die Familie als Hort des Schreckens bestimmte als schier
unerschöpfliches Diskussionsthema in den 1990er-Jahren ca. ein Drittel der nachmittäglichen Talkshows1. In
aktuellen Reality-Formaten, die das Fernsehpublikum
in seiner – wenngleich dramaturgisch zugespitzt präsentierten und bis hin zum Skript für einzelne Szenen durchinszenierten – alltäglichen Lebenswirklichkeit darstellen, werden dysfunktionale Familienstrukturen zunehmend zum Gegenstand einer mehr oder minder professionell begleiteten Krisenintervention. Die persönlichen
und sozialen Schwächen der Akteure werden dabei, teils
um die Intervention zu begründen, teils um den Unterhaltungswert zu steigern, ungeschönt präsentiert, mitunter noch zusätzlich betont durch eine entsprechende
redaktionelle Nachbearbeitung und Kommentierung. Die
damit beabsichtigte Emotionalisierung des Zuschauers
gelingt: Man fühlt mit den Akteuren, macht sich über
sie lustig, schämt sich an ihrer Stelle, möchte helfen oder
sie vor sich selbst beschützen. Da der Schutz der Teilnehmer an Reality-TV-Veranstaltungen nicht im Zentrum der
Programmprüfung steht, stellt sich die Frage, ob und wie
die acht- und respektlose Darstellung von Menschen auf
den kindlichen und jugendlichen Rezipienten wirkt.
Helptainment dominiert den Nachmittag
Die Entwicklung des Helptainments oder Coaching-TV2
begann hierzulande 2003/2004 mit der Adaption zweier britischer Formate für den deutschen Fernsehmarkt:
Frauentausch (RTL II) und Die Super Nanny (RTL). Eher
als weniger stark formatierte, nicht an einen festen Ablauf gebundene Doku-Soaps denn als Helptainment-Formate verstehen sich die nachmittags täglich von Montag bis Freitag ausgestrahlten ProSieben-Reportagereihen We are Family! So lebt Deutschland, Lebe Deinen Traum!
Jetzt wird alles anders und U 20 – Deutschland, Deine Teenies. Trotz ihres Authentizitätsversprechens werden viele Szenen dieser „Real-Life-Dokus“ nach einem Skript gedreht, sind die Sendungen durchinszeniert auf eine bestimmte Dramaturgie, mitunter auch auf eine bestimmte Aussage hin. Die Familiendynamik bleibt von der
Anwesenheit eines Kamerateams nicht unberührt.
Magersucht in We are Family
So z. B. in der Reportage We are Family – Wenn Du so weiter hungerst, stirbst du!, die auf Anregung der Stieftochter Alexandra und in der Hoffnung, dadurch möge sich
etwas ändern, die Lebenssituation der schwer essgestörten, extrem untergewichtigen Melanie (28) und ihrer Familie darstellt. Melanie konfrontiert ihre Mutter vor
laufender Kamera erstmals damit, dass sie als Kind durch
einen engen Freund der Familie regelmäßig sexuell missbraucht worden ist. Die Mutter reagiert scheinbar voll-
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kommen emotionslos, weiß dazu weder etwas zu sagen, noch Anteilnahme am Leiden ihrer Tochter zu zeigen. Der (nicht im Bild sichtbare) Journalist bricht schließlich das Schweigen, hakt nach: „Ich habe das Gefühl,
das kommt gar nicht so bei Ihnen an.“
Die Mehrheit des FSF-Prüfausschusses sah für zuschauende Kinder unter 12 Jahren das Wirkungsrisiko
der übermäßigen Angsterzeugung „durch eine unzureichende Darstellung realitätsnaher Inhalte, die im Lebenskontext von Kindern besonders angstvoll erlebt werden
(z. B. Familienkonflikte). Kinder sähen der Auflösung
einer Familie zu. […] Zahlreiche massiv belastende Themen und ihre Behandlung wie die Alkoholkrankheit von
Lakki und Melanie, Melanies Bulimie und Magersucht,
die Auseinandersetzungen in der Familie, der sexuelle
Missbrauch durch einen Freund der Familie, die Tatsache, dass dieser für seine Taten nicht bestraft wird im Gegensatz zu seinem Opfer, das seitdem unter lebensbedrohlichen Krankheiten leidet, die Unfähigkeit der Mutter – in Melanies Kindheit für ihren Schutz zu sorgen als
auch im Nachhinein Empathie und Hilfe zu vermitteln –
werden von z. T. sehr eindrücklichen Bildern begleitet
(Aufnahmen vom körperlichen Zustand Melanies, Wiegen, Erbrechen in der Toilette)“ (FSF-Gutachten). Die beantragte Ausstrahlung im Tagesprogramm wurde abgelehnt und die Sendung für die Ausstrahlung im Hauptabendprogramm freigegeben.
Coaching-Reportagen werden der FSF nur in
Ausnahmefällen zur Prüfung vorgelegt
In der Prüfpraxis der FSF sind die Helptainment-Formate im Verhältnis zur Programmrealität deutlich unterrepräsentiert. Der wichtigste Grund dafür ist, dass der überwiegende Teil dieser Formate keine jugendschutzrelevanten Inhalte aufweist. Vereinzelt legen die Sender ausländische Programme vor, um Hinweise auf mögliche
Jugendschutzbedenken zu erhalten, die den geplanten
Kauf von Formatlizenzen beeinflussen könnten. So sichtete ein Prüfausschuss z. B. im Juli 2004 eine Episode der
britischen Super Nanny und gab sie für die Ausstrahlung
im Tagesprogramm frei. Die Prüfer beurteilten die Ratgeber-Funktion der Nanny positiv, äußerten jedoch theoretische Bedenken hinsichtlich einer möglichen zugespitzteren Inszenierung in der deutschen Version, „sollte das Kamerateam nicht mehr als begleitendes Medium das Geschehen verfolgen, wie es in der englischen
Version geschieht, sondern dramaturgisch in den Verlauf
eingreifen, so dass die Bilder effekt- und wirkungsvoller
auf die Zuschauer wirken und zugespitzte Konfliktsituationen eine negative, potenziell ängstigende Wirkung
erzielen könnten“.
Kuppel- und Coachingsendungen wie Bauer sucht
Frau, Liebe mich und meine Kinder, Mitten im Leben oder
TITEL
Anmerkungen:
1
Mikos, L./Semeria, S.:
Guter Rat ist kostenlos.
Lebenshilfe-Formate: Ein
Überblick (Vortrag bei der
tv impuls-Tagung der FSF
in Berlin am 18.01.2008).
Abrufbar unter:
www.fsf.de
2
Als Weiterentwicklung klassischer Ratgeber-Formate
hin zu weniger didaktischen,
stärker unterhaltungsorientierten Formen, oftmals verschränkt mit Erzählformen
der Doku-Soap („CoachingReportage“), d. h., die Fokussierung auf die Person
des Rat Gebenden wird aufgebrochen zugunsten mehrerer Protagonisten. Charakteristisch für die Entwicklung der neuen Helptainment-Formate ist, dass sie
die Möglichkeiten der Medienkonvergenz nutzen, indem sie die narrative, oftmals durchinszenierte und
auf fiktionale Erzählstrategien zugeschnittene Darstellung eines spezifischen
Einzelfalls im Fernsehen verbinden mit stärker auf den
Nutzer hin orientierten,
individuell abrufbaren Informationen zum Thema
im Internet (s. dazu auch
Renner, K.: Die Ausdifferenzierung der Ratgeberund Lebenshilfe-Formate
im deutschen Fernsehen
(Abstract zum Vortrag bei
der Tagung „Mediengattungen: Ausdifferenzierung und Konvergenz“ am
13./14.02.2009 in Gießen) .
31
3
Die Format-Idee des britischen Originals Wife Swap –
jemand wird in eine ihm
völlig fremde Umgebung
verpflanzt und so zwei
kontrastierende Lebensentwürfe miteinander konfrontiert – wurde in der
Folge durch andere „Swap“Formate wie Willkommen in
der Nachbarschaft immer
wieder aufgegriffen.
tv diskurs 48
TITEL
4
Rechtschreibfehler werden
durch Kringel hervorgehoben, ein misslungenes
Mittagessen durch ein eingeblendetes Kochrezept
veralbert, die Unbeholfenheit Ritas durch karikierende
Musik und einen spöttischen
Kommentar betont u. Ä.
Zuhause im Glück sind häufig Gegenstand von Beschwerden bei der Hotline der FSF, oft motiviert durch die Sorge um die Teilnehmer.
Die Super-Nanny vollzieht den Übergang von
medialer zu realer Beratung
Zuhause im Glück
Zuhause im Glück
Auch die viel diskutierte, im November 2008 ausgestrahlte „Justin“-Episode der Super Nanny, in der ein 7-jähriger Junge unter Hinzuziehung des Jugendamtes und mit
dem Einverständnis seiner psychisch schwer gestörten
Mutter in einer Pflegefamilie untergebracht wird, war
Gegenstand einer Zuschauerbeschwerde: Der Beschwerdeführer sah die Würde des Jungen nicht nur durch die
Mutter, die ihn vor laufender Kamera quält und misshandelt, schließlich jedoch erkennt, dass sie ihr Kind vor sich
schützen muss, sondern auch durch die Ausstrahlung der
Sendung verletzt. Dem konnte nicht gefolgt werden, zwei
Einzelprüfer, die sich mit der Sendung befassten, kamen
unabhängig voneinander zu dem Ergebnis, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen des Jugendmedienschutzes vorliegt: „Die Menschenwürde wird durch die vorliegende Sendung klar nicht verletzt. Nach der sogenannten Objektformel ist eine Verletzung der Menschenwürde anzunehmen, wenn die Subjektqualität des Menschen
prinzipiell missachtet, er als bloßes Objekt behandelt
wird. Dies ist in der vorliegenden Sendung nicht der Fall.
Vielmehr geht es in der Sendung gerade darum, beiden
Menschen, der Mutter und dem 7-Jährigen, zu helfen und
die für den Jungen unwürdigen Zustände in seiner Familie zu beenden. Die Gesamttendenz der Sendung legt
somit gerade nicht eine Haltung nahe, die die Menschenwürde als Grundwert prinzipiell in Frage stellt.“
Frauentausch als Präzedenzfall
Bauer sucht Frau
32
Als weitaus weniger eindeutig wurde die Wirkung einer
Episode des Swap3-Formats Frauentausch beurteilt, die
ebenfalls über die Beschwerdehotline zur FSF gelangte.
Die Grundidee einer Konfrontation kontrastierender
Lebensentwürfe und gegensätzlicher Milieus wird in dieser Sendung auf die Spitze getrieben und ist mit einer
deutlichen Auf- bzw. Abwertung der Teilnehmerinnen
verbunden, die durch die redaktionelle Bearbeitung 4
signifikant verstärkt und durch den Kommentar unterstrichen wird.
Die 44-jährige Rita und ihr Mann Roland (45) wohnen mit ihren beiden Kindern (5 und 8) in einer völlig
verdreckten Wohnung in einem tristen Plattenbau in Berlin-Schönefeld. Sie leben von Hartz IV. Rita wirkt in ihren Reaktionen teilweise verzögert, sie kann sich nur mühsam artikulieren, kaum lesen oder schreiben, hat einen
unangenehmen Körpergeruch und ist schon mit einfachen Tätigkeiten wie dem Bedienen einer Waschmaschi-
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tv diskurs 48
ne, dem Kochen oder Putzen deutlich überfordert. Sie
tauscht für zehn Tage mit Thembi (30), die mit ihrem
Mann Sascha (33) und den beiden Töchtern Joy (6) und
Nina (4) in einer kleinen, aber blitzsauberen Wohnung
in Heinsberg, der westlichsten Kreisstadt Deutschlands
lebt. Thembi und Sascha werden als hart arbeitend, trotzdem lebenslustig und sehr um das Wohl ihrer Kinder bemüht dargestellt. Für Menschen, die von Sozialleistungen leben, haben sie überhaupt kein Verständnis, empfinden gar „Ekel“.
Die Zuschauerbeschwerde richtete sich gegen die Darstellung der „offensichtlich hilfebedürftigen“ Rita, die
von den Sendeverantwortlichen für ihr Unterhaltungsformat „missbraucht“ und in zynischer Form in ihrem Versagen vorgeführt werde.
Einer der beiden in Folge der Beschwerde mit der Sendung befassten Einzelprüfer erkannte einen möglichen
Verstoß gegen Jugendschutzbestimmungen: „Das auffällige Verhalten Ritas und ihre Schwächen werden in der
Sendung betont und mit spöttischer oder abwertender
Kommentierung verschränkt. Andere mögliche Ursachen
für die Verhaltensauffälligkeiten bleiben ausgespart.
Kinder könnten durch die Sendung in der Haltung bestärkt werden, es sei lustig und legitim, sich über das Aussehen, das Anderssein oder die Schwächen anderer lustig zu machen oder sie abzuwerten.“
Die Frauentausch-Episode wurde entsprechend diesem Votum durch einen Prüfausschuss gesichtet, der Hinweise auf eine mögliche Sendeunzulässigkeit erkannte.
Das Programm wurde an einen juristischen Sachverständigen weitergegeben. Dieser vertrat die Auffassung, dass
die Sendung gegen die Menschenwürde verstoße, namentlich gegen § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 JMStV.
Die Prüfentscheidung „Sendeunzulässigkeit“ wurde
in einem Berufungsverfahren durch einen Juristenausschuss aufgehoben. Die Subjektqualität und der soziale
Achtungsanspruch des Berliner Ehepaares würden allein
durch deren despektierliche Darstellung in der Sendung
nicht schon negiert; Bloßstellungen durch die wiederholte Hervorhebung fehlender Sauberkeit (Thembi bricht
in Tränen aus, als sie die Berliner Wohnung sieht und erfährt, „dass hier Kinder leben“) und unzureichender Körperhygiene (Sascha fordert Rita auf, in die Badewanne zu
gehen; er beschwert sich wiederholt über ihren unangenehmen Körpergeruch) würden allenfalls das Persönlichkeitsrecht tangieren, etwa im Sinne einer Ehrverletzung
oder Beleidigung. Dass Rita und Roland Kritik als Anstoß
für Veränderungen begreifen und dankbar aufnehmen,
wurde vom Juristenausschuss in Abgrenzung zu den Vorinstanzen nicht als Aufwertung der Perspektive der Heinsberger Tauschfamilie oder des herablassenden Kommentars, sondern als weitere Manifestation der Subjektqualität Ritas im Kontext der Sendung begriffen. Zu bedenken gegeben wird im Gutachten des Juristenausschusses
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TITEL
abschließend, ob nicht gerade der Ruf nach einem Ausstrahlungsverbot für die Sendung, um die Teilnehmer vor
sich selbst zu schützen, deren Handlungsautonomie untergrabe und damit ihre Subjektqualität angreife. Nachdem so die Sendezulässigkeit abschließend geklärt worden war, entschied ein Prüfausschuss die Freigabe der
Sendung für die Ausstrahlung im Tagesprogramm.
Fazit
Der Fall Frauentausch zeigt, dass der – obwohl von allen
Instanzen als tendenziell ehrverletzend wahrgenommene – Umgang mit den Akteuren des Formats mit den
Bestimmungen des Jugendmedienschutzes nicht zu greifen ist und nur schwerlich mit einer eventuellen entwicklungsbeeinträchtigenden Wirkung der Darstellungen auf
den Rezipienten in Beziehung gesetzt werden kann. Bei
der Tagesprogrammierung von Casting-Formaten wird
in der Prüfpraxis der FSF davon ausgegangen, dass in der
befürwortenden Präsentation eines acht- und respektlosen Umgangs mit schwachen Menschen ein mögliches
Risikopotenzial für jüngere Kinder liegt (s. der Beitrag
zu DSDS in dieser Ausgabe, S. 34 ff.). Coaching-Reportagen, die soziale Realität in deutlich ausschnitthafter,
einzelfallbezogener Form darstellen bzw. inszenieren und
die, wie bei Frauentausch oder Willkommen in der Nachbarschaft, ein konfrontatives Moment weitgehend in das
Aufeinandertreffen gegensätzlicher Milieus hineinverlagern und Beleidigungen und abwertende Äußerungen
als Stellungnahmen Dritter von der Gesamtaussage der
Sendung zumindest formal separieren, kommt möglicherweise eine geringere Normen konstituierende Kraft
zu als einem Show-Format mit prominent besetzter Jury. Obwohl der Fall Frauentausch sicherlich Anhaltspunkte für die Prüfpraxis gibt, muss die Frage, wie eine mögliche herabwürdigende Darstellung bzw. ein acht- und
respektloser Umgang mit Menschen auf Kinder wirkt,
weiterhin im Hinblick auf den jeweiligen Einzelfall geklärt werden.
Christina Heinen
ist hauptamtliche Prüferin
bei der Freiwilligen
Selbstkontrolle Fernsehen
(FSF).
33
g
3.
„Schlechte“ Sprache als Kriterium im Jugendmedienschutz
Claudia Mikat: Flüche, Beschimpfungen und Sexualisierung. Sprachliche
Tabuverletzung als Thema des Jugendschutzes.
In tv diskurs 3/2008, Heft 45, S. 30–35
FSF-Jahresbericht 2008
A-73
tv diskurs 45
TITEL
Flüche, Beschimpfungen
und Sexualisierung
Sprachliche Tabuverletzung als Thema des Jugendschutzes
Claudia Mikat
Über Sprache lässt sich trefflich streiten. Was für den einen wüste
Beschimpfung oder Verletzung von Gefühlen ist, steckt ein anderer als
unangebrachte, geschmacklose Bemerkung oder witzige Zuspitzung
weg. Ebenso strittig sind Jugendschutzeinschätzungen in Bezug auf
Sprache. Wenn es darum geht, wie die Sprache zu bewerten ist und
wie der Jugendschutz allgemein mit Sprache umgehen soll, kommen
Wirkungsvermutungen und Werturteile zum Tragen – und sie zu trennen,
fällt nicht immer leicht. Der folgende Beitrag liefert hierzu einige
Beispiele.
system beteiligten Akteuren – der Aufsicht, den
Selbstkontrolleinrichtungen und den Anbietern
–, den Spielraum mit Kriterien und Auslegungshinweisen auszufüllen.
Die Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen
(FSF) tut dies mit ihren Prüfkriterien und den
Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung.
Es werden die Risikodimensionen Gewaltbefürwortung bzw. -förderung, Angst und sozialethische Desorientierung unterschieden, konkrete
Aussagen, wie mit Sprache in diesen Kontexten umzugehen ist, finden sich nicht. Der Begriff
„Ene mene miste, wer kommt in die Kiste?
Wer ist gleich ’ne Leiche, wer frisst meine
Scheiße? Dein Vater ist ’ne schwule Sau, ich
hau’ Dir gleich die Eier blau. Die Mutter ist
’ne geile Fotz’, lutscht die Schwänze, bis sie
kotzt. Wenn Du petzt beim Abendbrot, bist
– Du – tot!“
Robin
30
Robin (D 2007)
Wie im Jugendschutz mit sprachlichen Tabuverletzungen umgegangen wird, hängt vom jeweiligen Kontext ab. Flüche, Beschimpfungen, Obszönitäten gelten in Deutschland nicht per se als
jugendschutzrelevant, sprachliche Tabus gibt es
in den Prüfkriterien nicht. Sprache wird grundsätzlich im Kontext bewertet und auf die beabsichtigte bzw. als wahrscheinlich anzunehmende Wirkung hin untersucht. Jugendschutzgesetz
(JuSchG) und Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) schränken die Verbreitung von
Inhalten ein, die geeignet sind, die Entwicklung
von Minderjährigen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen (§ 14
JuSchG; § 5 JMStV). Welche Inhalte eine solche Entwicklungs- oder Erziehungsbeeinträchtigung bedeuten können, lässt der Gesetzgeber
bewusst offen. Es obliegt den im Jugendschutz-
„Sprache“ taucht in den Prüfgrundlagen der FSF
überhaupt nur einmal auf, und zwar in § 10 der
Richtlinien, dem Punkt zum Umgang mit der
Darstellung von Sexualität und Geschlechterbeziehungen. Hier heißt es, dass Programme als
entwicklungsbeeinträchtigend einzustufen sind,
wenn „sexuelle Handlungen mit vulgärer Sprache benannt werden und damit eine Herabwürdigung von Menschen oder eines Geschlechts
verbunden ist“ – auch diese Formulierung verweist wieder auf die Kontextabhängigkeit der
Bewertung. Fragt man also, wie der Jugendschutz – die FSF – mit Sprache und sprachlichen
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tv diskurs 45
Tabus umgeht, muss man in die Prüfpraxis schauen. Im Folgenden geschieht dies entlang der
genannten Risikodimensionen, darüber hinaus
bietet es sich zum Thema an, den Aspekt „sexualisierte Sprache“ gesondert zu behandeln und
neben der sozialethischen auch die sexualethische Desorientierung durch Sprache in den Blick
zu nehmen.
lie von Polizei und Justiz alleingelassen, das
Recht selbst in die Hand nimmt. Der indizierte
Film wurde 20 Jahre später nur nach umfangreicher Schnittbearbeitung – auch auf der
Sprachebene – für eine Ausstrahlung im Nachtprogramm freigegeben. Ein aktuelleres Beispiel,
das dramaturgisch einem ganz ähnlichen Muster folgt, ist Death Sentence (USA 2007).
Angst und Gewalt
„Das ist oberste Liga: 3-57er, die mit der
TITEL
‚Kopf-ab‘-Garantie, die ist ’n süßer Strolch.
Für die Sprache gelten dieselben Überlegungen
wie in Bezug auf andere wirkungsrelevante Elemente eines Programms. Die Sprachebene ist
neben Bildern, Tönen und Geräuschen wesentlich, um Botschaften eines Films zu transportieren. Sprache kann Atmosphäre vermitteln, Aggression und Emotion ausdrücken, Ängste erzeugen oder verstärken – sie kann die Bildwirkung stützen oder relativieren. Sprache wird aus
Jugendschutzsicht also dann zum Problem,
wenn sie die genannten Wirkungsrisiken stützt.
Die Eingangsszene zu Robin, Abschlussfilm
von Hanno Olderdissen an der internationalen
filmschule köln (ifs), dokumentiert anschaulich
das Potenzial von Sprache und würde in einem
Prüfausschuss der FSF sicher unter dem Angstaspekt diskutiert werden: Eine Jungenstimme
flüstert im Dunkeln. Der Schein einer Taschenlampe leuchtet auf, mehrere Jungen im Alter von
ca. 9 Jahren stehen im Kreis. Der Schein der Lampe geht zum sprachlich abgewandelten Abzählvers „Ene, mene, miste“ herum, beleuchtet die
einzelnen Gesichter, kommt am Ende bei einem
Jungen zum Stehen: „… bist – Du – tot!“ Die
„Süddeutsche Zeitung“ schreibt in Bezug auf
Robin: „Kindheit, da ist sich das Kino sicher, ist
keine Schutzzone mehr, in der unschuldige Geschöpfe in Ruhe heranwachsen können“1. In der
gezeigten Szene gilt dies auch für die Sprache,
die eine beunruhigende Verrohung zum Ausdruck bringt und die nachfolgende Schilderung
von familiärer Gewalt und Kindesverwahrlosung unheilvoll ankündigt.
Jugendschutzbedenken im Zusammenhang
mit Sprache und Gewalt – und dies auch in Bezug auf ängstigende Wirkungen – gibt es wesentlich häufiger bei Filmen, in denen Gewalthandlungen sprachlich befürwortet oder legitimiert,
verharmlost oder zynisch kommentiert werden.
Klassische Beispiele sind Actionthriller mit Selbstjustizelementen wie Ein Mann sieht rot (USA
1974), in dem Charles Bronson als Architekt Paul
Kersey, nach dem gewaltvollen Tod seiner Fami-
3 | 2008 | 12. Jg.
Dann hätten wir die durchschnittliche 45er,
als Maxi-Menü: Die frisst alles, was sich ihr
in den Weg stellt. Und hier die Mutter aller
Fleischfresser: das Kanonenrohr, das Schwert
der Gerechtigkeit. Lauf’ damit im heiligen
Land ein und fang Deinen eigenen Kreuzzug
an. Jede einzelne dieser Waffen wird Dir mit
absoluter Sicherheit dabei helfen, Deine
Probleme in den Griff zu kriegen.“
Death Sentence (USA 2007)
Was die Wirkungsvermutung anbelangt, so bedient der Film geradezu idealtypisch die Indikatoren für eine gewaltbefürwortende Wirkung.
Er erhielt entsprechend auch von der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK)
keine Jugendfreigabe. In der Begründung heißt
es: „Die Sprachbilder sind […] teilweise menschenverachtend und diskriminierend […]. Es
wird damit sehr deutlich, dass es für alle Beteiligten ‚normal‘ ist, Probleme mittels Waffengewalt zu lösen“ (FSK-Jugendentscheid vom
24.08.2007). Death Sentence könnte ungekürzt
im Nachtprogramm gezeigt oder auch in geschnittener Fassung der FSF als Ausnahmeantrag für das Spätabendprogramm vorgelegt werden. In diesem Fall würde die Bearbeitung sicher auch die Sprachebene des Films zu berücksichtigen haben.
Anmerkungen:
1
Anke Sterneborg in der
Berlinale-Beilage der
„Süddeutschen Zeitung“
vom 07.02.2008. Abrufbar
unter: http://www.sueddeutsche.de/kultur/
artikel/151/156736/
Death Sentence
31
From Dusk till Dawn
2
Vgl. Mikos, L.:
From Dusk till Dawn. Ein
Film als Geschmacks- und
Generationsproblem. Anmerkungen zur Prüfpraxis
bei einem indizierten Film.
In: tv diskurs, Ausgabe 8
(April 1999), S. 45 – 52
tv diskurs 45
TITEL
From Dusk till Dawn (USA 1995), ein Genremix aus Gangster- und Splatterfilm, wurde
zweifelsohne aufgrund seiner Gewaltdarstellungen und gewaltbefürwortenden Tendenzen von
den verschiedenen Jugendschutzinstitutionen
und in den verschiedensten Fassungen als jugendgefährdend oder entwicklungsbeeinträchtigend eingestuft. Ein Dialog zwischen einem
Sheriff und dem Keeper eines Liquor Stores in
der Eingangsszene des Films ist ein gutes Beispiel für eine sprachliche Tabuverletzung, die
heftige Reaktionen seitens der Jugendschutzeinrichtungen nach sich zieht.
„Oh Mann, es war ein gottverdammter, heißer, erbärmlicher Tag, vom Anfang bis zum
Ende. Als Erstes ist Nadine vom Blue Chip
krank geworden, sodass ihr verdammter
mongoloider Sohn am Grill stand. Mann,
dieser Idiot kann Rattenscheiße nicht von
Rice Crispies unterscheiden. Ich hab’ um
halb neun gefrühstückt, und bereits um halb
elf hab’ ich halb gare Hamburger gekotzt
der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM), die den Videofilm in der FSK-18Fassung indizierte, wird die Szene besonders
hervorgehoben. Die Wirkungsvermutungen sind
kontrovers: Ist der „von Nebenfiguren in einer
Nebenhandlung“ geführte Dialog „eine x-beliebige Aussage […] und gleichzeitig eine Satire auf die Figuren, die sich so abfällig äußern“,
wie dies die Minderheit im FSF-Berufungsausschuss vermutet? Oder erscheint „durch die Negativ-Charakterisierung des Sheriffs sein nachfolgender Erschießungstod gerechtfertigt“, wie
die BPjM annimmt? Oder aber tritt die Wirkungsdiskussion in den Hintergrund und begründet
allein die „menschenverachtende Grundaussage“ der Szene den Schnitt, wie der Berufungsausschuss schließlich entscheidet? Das Beispiel
zeigt: Jugendschutzbewertungen sind immer
auch subjektiv und nicht frei von Geschmacksfragen und moralischen Wertungen2. Ist es letztlich also der Tabubruch, die abfälligen Äußerungen über Behinderte, die das moralische Empfinden der Ausschussmitglieder verletzen und
die Entscheidung begründen?
Einen neuen, im Zusammenhang mit Sprache relevanten Bereich in den FSF-Prüfungen
stellen die Musikvideos dar. Hip-Hop-Videos des
Gangsta-Rap liegen wegen Gewaltverherrlichung, Homophobie oder Rassismus im Fokus
des Jugendschutzes. Die Berliner Variante des
deutschen Hip-Hops ist als besonders aggressiv bekannt, bekannt ist auch, dass die Protagonisten etwa der Labels Aggro Berlin und Shok
Muzik den in afroamerikanischen Gettos entstandenen „Battle Rap“ auf ihre Lebenswelten
in Deutschland übertragen und sich verbale
Schlachten liefern.
wie ’n kranker Kojote.“
„Gibt’s nicht ’n Gesetz, wonach Schwach-
„Aggro Berlin, ihr seid richtige Spasten,
sinnige einem kein Essen servieren dürfen?“
Kinder, die Faxen machen, euer Papa ist
„Ja, so was sollte es geben. Wer weiß schon,
zurück und die Mama wird gefickt. […]
was so einem verdammten Mongo in der
Soll jeder Einzelne von euch auf die Straße
Birne rumgeht? Nadine hätte den Jungen
kommen, und ihr werdet gebombt, jeder
wie ’ne Katze ersäufen und ihre Milch ver-
von euch wird hier Schläge bekommen und
kaufen sollen.“
in den Arsch genommen, wir kennen kein
Pardon. Keiner von euch Arschkriechern
Verglichen mit zahlreichen anderen brutalen
Metzelszenen und zynischen Kommentaren im
Film wird dem Dialog in dieser Szene eine enorme Bedeutung beigemessen: Für die Fernsehausstrahlung selbst im Nachtprogramm ab 24.00
Uhr musste die Szene entfernt werden; in der
im DVD-Handel verbreiteten FSK-16-Version ist
sie ebenfalls nicht enthalten, in der Begründung
32
kommt hier heil davon. Ihr werdet gedisst
und wollt immer noch reden und in den
Interviews erzählen, wie hart ihr seid und
uns die Hand geben? Doch ich hab die Wahrheit gesehen, die Realität ist anders. Ihr seid
Opfer, wir sind Täter, ich guck nicht zu – ich
mach was!“
Was jetzt los!?! (D-Irie, 2006)
3 | 2008 | 12. Jg.
tv diskurs 45
So geht es auch in dem Rap Was jetzt los!?! von
D-Irie darum, den Gegner – hier Musiker des Labels Aggro Berlin – mit Übertreibungen, Metaphern und Wortbildern „fertigzumachen“ und
zu beleidigen („zu dissen“). Tragen die aggressiven Texte zur Verrohung und Abstumpfung von
Jugendlichen bei? Oder bieten die Songs Jugendlichen in schwierigen Milieus eine Projektionsfläche für die kritische Auseinandersetzung mit
der eigenen Situation? Stellt man auf die „gefährdungsgeneigten“ Jugendlichen ab, wofür
Stefan Linz unlängst in einem Vortrag zum Thema plädierte, in diesem Fall auf Jugendliche aus
sozial benachteiligten Milieus, die Hip-Hop-Kultur als zentrales Element von Lebenssinn betrachten und ihre eigene Lebensrealität in Musik und Texten widergespiegelt sehen, erscheinen Wirkungsrisiken im Sinne einer Übernahme von Einstellungen durchaus plausibel. Vor
diesem Hintergrund erschiene eine Freigabe des
Musikclips für ältere Jugendliche ab 16 Jahren
angemessen3.
Sexualität und sexualisierte Sprache
„Ich scheiße auf sexuelle Tabus!“
Kleines Arschloch (D 1997)
Das Thema „sexualisierte Sprache“ spielt seit jeher im Jugendschutz eine Rolle und ist auch für
die FSF nicht neu. Relevant war und ist in der
Prüfpraxis das Genre der „Teeny-Sex-Komödien“
oder auch Comedyserien wie Sex and the City,
in denen (Erwachsenen-)Sexualität humorvoll
derb verhandelt wird. Bei der Bewertung ist zwischen Geschmacksurteil und Gefahrenpotenzial zu unterscheiden. Das heißt: Drastische Sprache beinhaltet nicht per se Gefährdungsmomente, Kriterium ist eher die Vermittlung von Einstellungen. Entscheidend ist nach den eingangs
3 | 2008 | 12. Jg.
zitierten Richtlinien, inwieweit mit sexualisierter oder vulgärer Sprache eine Herabwürdigung
von Menschen verbunden ist.
Oft sind Vulgarismen und Fäkalsprache in
humoreske Kontexte eingebunden und daher
mit dem Ironie- und Parodieverständnis von Kindern und ihren Genrekompetenzen in Beziehung
zu setzen. So reiht etwa der Film Kleines Arschloch wie die Comicvorlage Eindrücke und Erlebnisse seiner respektlosen und mit anarchischem
Humor ausgestatteten „12-jährigen“ Hauptfigur
aneinander. Dabei rüttelt der kindliche Protagonist mit einer vulgären Erwachsenensprache
an zahlreichen Tabus und äußert eine Vielzahl
politischer Unkorrektheiten um Themen wie Sexualität, Kirche, Drogen oder Sterben. Werden
Kinder unter 12 Jahren ihr Augenmerk auf die
Slapstick-Einlagen legen, da sie intellektuell den
schwarzen Humor und die Tabubrüche ohnehin
nicht nachvollziehen können? Sind sie in der Lage, die sprachlichen Tabuverletzungen durch die
Rahmung, den Genrekontext als solche zu erkennen?
Sowohl die FSK wie auch die FSF sprachen
der Altersgruppe unter 12 Jahren die intellektuelle und gefühlsmäßige Distanz ab, um den
fiktionalen Charakter und die zugrunde liegende Satire und Komik des Geschehens zu erfassen, da der Film auf die Verflechtung von Humorverständnis und eigener Lebenserfahrung
setzt: „Erst durch das eigene Durchleben vergleichbarer Situationen, in denen unbedingte
‚Correctness‘ ein gesellschaftliches ‚Muss‘ ist, beziehen die Tabubrüche des Kleinen Arschlochs
ihren speziellen Witz […]. Sprüche wie ‚Ich scheiße auf sexuelle Tabus‘ oder ‚Wir lassen einfach
alle Alten abkratzen und kochen Suppe für die
Neger draus‘ mögen einem älteren Publikum als
Tabubruch hochwillkommen sein, für jüngere
Zuschauer sind sie nach Ansicht der Ausschussmehrheit desorientierend und verrohend […].
Aufgrund ‚des noch fehlenden Humorverständnisses‘ wird, was als ironisch-anarchischer Kommentar und gewollt provokative Tabuverletzung
konzipiert ist, im Zuge der Rezeption durch jüngere Zuschauer zu einer ‚kritiklosen Präsentation von Vorurteilen‘“ (FSF-Prüfgutachten vom
09.12.2004; FSK: ab 12 Jahren; FSF-Entscheidung: Hauptabendprogramm).
Die Forderung, Kontext und Aussage zu berücksichtigen und Wirkungen einzuschätzen,
unterscheidet Jugendmedienschutz in Deutschland z. B. von der Praxis in Großbritannien. Die
Briten kennen „bad language“ als ganz eigen-
TITEL
Kleines Arschloch
3
Linz, S.:
Sprache in Musikvideos:
Ausdruck von Subkultur
oder Parallelwelt? Vortrag
bei einer FSF-Prüferfortbildung am 04.04.2008 in
Berlin [unveröffentlichtes
Manuskript]
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tv diskurs 45
TITEL
ständiges Kriterium im Jugendschutz und bewerten die Sprache unabhängig von Wirkungsvermutungen, Kontext und Gesamtaussage eines Films. Worte wie „shag“ (bumsen) oder
„wanker“ (Wichser) führen unweigerlich zu einer Freigabe ab 12, „motherfucker“ zu einer Freigabe ab 15 Jahren, während bei „fuck“ die Anzahl über die Freigabe ab 12 oder ab 15 entscheidet. Es verwundert daher nicht, dass Filme wie
Billy Elliot oder Little Miss Sunshine, die in
Deutschland aufgrund ihrer positiven Gesamtaussage und Wertevermittlung ab 6 Jahren freigegeben werden, in England allein wegen zu vieler „fucks“ eine Freigabe ab 15 Jahren erhalten.
„Es gibt drei Sorten Männer: die, die es dir
gar nicht machen, die Wühler und die Pieker.
Die, die es dir gar nicht machen, verlangen
von dir, dass du schön rasiert bist unten,
haben aber selber so’n Busch am Sack. Sind
auch die, die jede Nacht von dir einen geblasen kriegen wollen und danach schön einschlafen. […] Der Wühler benimmt sich da
unten wie ’ne Hausfrau am Wühltisch beim
Sommerschlussverkauf […] und er will gelobt werden […]. Der Pieker denkt, er ist der
Allergrößte, weil der Pieker im Gegensatz
4
Die Begründungen zu
Keinohrhasen sind auf
der Webseite der FSK veröffentlicht. Abrufbar unter:
http://www.spio.de
zu den anderen zweien der Einzige ist, der
den Kitzler findet. Und dann geht’s los, als
gäb’s kein Morgen mehr, dann wird drauflosgepiekt wie’n Irrer, ich meine, hallo! Ja, was
denken Männer denn, dass wir mit denen
‚Fang den Kitzler‘ spielen, oder was?“
Keinohrhasen (D 2007)
Wie würden die Briten mit Keinohrhasen (D
2007) umgehen? Der Film wurde vom Verleih
als „romantische Liebeskomödie“ angekündigt,
weiter war bekannt, dass der Regisseur und
Hauptdarsteller Til Schweiger erstmals mit sei-
Keinohrhasen
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nen vier Kindern gemeinsam vor der Kamera
stand, die Handlung zudem in einem Kindergarten angesiedelt ist – kein Wunder also, dass viele Eltern mit ihren Kindern in den Film gingen,
der zunächst eine Freigabe ab 6 Jahren erhalten
hatte. Es hagelte Kritik an der Entscheidung, inzwischen wurde die Freigabe durch den Appellationsausschuss auf 12 Jahre heraufgesetzt.
In der Begründung wird mit dem Begriff der
Erziehungsbeeinträchtigung operiert: Die „sexualisierten, derben“ Ausdrucksweisen im Film
können die Erziehung von 6- oder 7-Jährigen
beeinträchtigen, so die Einschätzung des Gremiums4.
Nicht zuletzt die Diskussion um die Freigabe des Kinofilms Keinohrhasen zeigt, dass Sprache auch in der deutschen Öffentlichkeit, weitgehend losgelöst von Wirkungen und eher im
Rahmen einer Wertediskussion, als Thema des
Jugendschutzes wahrgenommen wird. Eltern
setzen die Medieninhalte konkret mit ihren Erziehungskonzepten und -zielen in Verbindung,
bewerten vor dem Hintergrund ihrer Maßstäbe die Entscheidungen und formulieren entsprechende Erwartungen an den Jugendschutz. Wie
unterschiedlich diese Erwartungen sind und die
Frage der Erziehungsbeeinträchtigung unter Eltern beantwortet wird, zeigen wenige Klicks im
Internet, z. B. unter den Treffern einer GoogleSuche nach „Keinohrhasen +Sprache + Eltern“
(7.910 Hits am 03.06.2008): Einige Eltern diskutieren die Wirkung oder Eignung der sexualisierten Sprache auf Kinder: „Das gehört einfach noch nicht in die Erlebnis- und Erfahrenswelt eines 6- bis 12-Jährigen“; „In diesem Film
[wird] mit dem Thema ‚Sex‘ sehr locker umgegangen, aber auf eine positive Art und Weise. Ich denke, dass die Empfehlung ab 6 Jahren
in Ordnung ist“ (Dora Müller; lily, beide in:
www.welt.de/kultur). Andere fordern mehr Elternverantwortung ein: „Eltern, die sich blind
auf die FSK verlassen, sind selber schuld und sollen anschließend nicht rummeckern“ (Anne in:
www.moviemaze.de). „Vielleicht wird es Zeit
für eine Freiwillige Selbstkontrolle der ihre 6bis 8-jährigen Kinder in Filme wie ‚Keinohrhasen‘ schleppenden Eltern?“ (http://blog.ln-online.de). Wieder andere sind schlicht vom Jugendschutz enttäuscht: „Ich denke, man sollte
die FSK wieder abschaffen – dann können Eltern, die sich darauf verlassen, die Verantwortung eben auch nicht dort hinschieben“ (Mithirnhase in: www.welt.de/kultur). Und schließlich gibt es nicht wenige Eltern, die eine ande-
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re Wertigkeit in der Erziehung zum Ausdruck
bringen und „sexualisierte Sprache“ als nachrangig gegenüber anderen Inhalten betrachten:
„Was mich wundert, ist höchstens, dass sich nie
Eltern darüber aufregen, dass ihren Kindern mit
diesem ‚Romantische-Liebe-von-Märchenprinzund-Prinzessin‘-Quark die Hirne vollgekleistert
werden, aber ein Riesentheater wegen ‚schlimmen Wörtern‘ gemacht wird“ (sedmikrasky in:
http://forum.filmvorfuehrer.de).
Sozialethische Desorientierung
„Fotze, kleene Fotze!” „Lukas, keine bösen
Wörter!“ „Halt die Fresse, alte Schlampe!“
Die Super Nanny5
Sprachliche Äußerungen werden unter dem Gesichtspunkt der sozialethischen Desorientierung
in verschiedenen Kontexten problematisiert. Bei
nicht fiktionalen Programmen richtet sich die
Aufmerksamkeit meist auf eine mögliche Vorbildwirkung der auftretenden Personen oder auf
den Eindruck von Normalität einer fragwürdigen zwischenmenschlichen Kommunikation. Bei
einigen Formaten ist eine Orientierungshilfe be-
reits durch die Rahmung klar gegeben, wie etwa bei der Super Nanny: Wenn der 5-jährige
Lukas seine Mutter wüst beschimpft, dürften
auch jüngere Kinder erfassen, dass man nicht so
spricht wie der auf dem Sofa hopsende Junge.
Die Erziehungsshow ist schließlich darauf angelegt, schlechtes Benehmen oder schlechte
Sprache als Fehlverhalten darzustellen und zu
zeigen, wie man dies – und anderes – den Kindern vermitteln kann, die hier offenbar Defizite haben. In Talkshows, in denen sich Gäste unflätige Ausdrücke an den Kopf werfen, hängt die
Bewertung der Sprachebene dagegen sehr von
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TITEL
der Moderation und ihrer Kommentierung des
Geschehens ab. Wesentlich ist insgesamt, inwieweit Kinder z. B. beleidigende Äußerungen distanziert wahrnehmen und als sprachliche Entgleisung einordnen oder die Äußerungen als
„normale“ und akzeptierte Sprechweise ernst
nehmen.
Fazit
Im Jugendschutz geht es darum, Beeinträchtigungen auszuschließen, entsprechend müssen
Wirkungsrisiken abgeschätzt werden: In welchen Kontexten sind welche Wirkungen im Zusammenhang mit vulgärem Sprachgebrauch auf
verschiedene Altersgruppen wahrscheinlich und
im Sinne einer Entwicklungsbeeinträchtigung
nachhaltig? Prüfentscheidungen sind aber auch
immer Wertentscheidungen. Das gilt insbesondere bei neuen Produkten und Formaten, wenn
Rahmungen unbekannt und Wirkungsrisiken
kaum abzuschätzen sind, des Weiteren, wenn
persönliche Wertgrundsätze der Prüfenden –
oder auch Tabus – verletzt oder normative Begriffe wie „Erziehungsbeeinträchtigung“ inhaltlich zu füllen sind.
Wertentscheidungen werden auch von Eltern oft gefordert, die eine Orientierung im Mediendschungel suchen. Hier wird deutlich, dass
Eltern oftmals Freigaben mit Empfehlungen verwechseln und praktische Hilfestellungen für die
Erziehung ihrer Kinder von einer Einrichtung
des Jugendschutzes erwarten. Erziehung ist aber
ein normatives Geschäft, an konkreten Zielvorstellungen orientiert, welche der Staat nicht vorgeben kann.
Wie will man mit dem Dilemma umgehen?
Welche Aufgabe kommt dem Jugendschutz im
Zusammenhang mit Sprache und sprachlichen
Tabubrüchen zu?
In einer pluralen Gesellschaft wird es kaum
möglich sein, im Detail Einigkeit darüber zu erzielen, was für Kinder geeignet oder beeinträchtigend ist. Die Kriterien für die Entscheidungen
und die zugrunde liegenden Werte offenzulegen, erscheint in jedem Fall geboten und einer
Demokratie angemessen.
Die Super Nanny
5
Das Ausstrahlungsdatum
der Sendung ist nicht
bekannt; Ausschnitte finden
sich u. a. bei MyVideo.
Abrufbar unter:
http://www.myvideo.de/
watch/1482908/Die_
Super_Nanny_Lukas
Claudia Mikat ist Hauptamtliche Vorsitzende in den
Prüfausschüssen der
Freiwilligen Selbstkontrolle
Fernsehen (FSF).
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g
Anhang VI:
Prüfordnung der FSF vom 1.9.2003
FSF-Jahresbericht 2008
A-81
Anhang VI: Prüfordnung
Prüfordnung der Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen e.V.
(PrO-FSF)
I. Prüfung von Programmen vor der Sendung
§ 1 Vorlagepflicht
§ 2 Antragsrecht
§ 3 Prüfantrag
§ 4 Verfahren der Geschäftsstelle
§ 5 Zuständigkeit der Prüfausschüsse
§ 6 Besetzung der Prüfausschüsse
§ 7 Hauptamtliche Prüfer
§ 8 Bindung an Prüfkriterien
§ 9 Rechte des zur Sitzung des Prüfausschusses erschienenen Antragstellers
§ 10 Mehrheitsentscheidung
§ 11 Prüfrahmen
§ 12 Auflagen
§ 13 Prüfgutachten
§ 14 Einzelprüfer
§ 15 Zuständigkeit juristischer Sachverständiger
§ 16 Verfahren der Geschäftsstelle nach der Prüfung
§ 17 Weitergabe der Prüfgutachten
§ 18 Vertrauliche Prüfungen
§ 19 Recht zur Berufung
§ 20 Besetzung der Berufungsausschüsse
§ 21 Besonderheiten des Berufungsverfahrens
§ 22 Begründung der Berufungsentscheidung
§ 23 Geltung der Vorschriften über den Prüfausschuss
§ 24 Berufung gegen Entscheidungen juristischer Sachverständiger
§ 25 Prüfung durch das Kuratorium
§ 26 Geltung der Prüfentscheidungen für inhaltsgleiche Programme
§ 27 Erneute Vorlage
§ 28 Allgemeine Prüfgrundsätze
§ 29 Unzulässige Sendungen gem. § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 11 und Abs. 2 Nr. 1 und 2 JMStV
§ 30 Unzulässige Sendungen gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 3 JMStV
§ 31 Kriterien für die Platzierung
§ 32 Prüfung von Serien
II. Prüfung von Programmen nach der Sendung
§ 33 Prüfung auf Antrag
§ 34 Prüfung ohne Antrag
§ 35 Besonderheiten bei nachträglicher Prüfung
§ 36 Recht zur Berufung und zur Anrufung des Kuratoriums
§ 37 Entsprechend anzuwendende Vorschriften
III. Schlussvorschriften
§ 38 Inkrafttreten
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Anhang VI: Prüfordnung
Prüfordnung der Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen e.V.
(PrO-FSF)
I. Prüfung von Programmen vor der Sendung
§ 1 Vorlagepflicht
Die ordentlichen Mitglieder der FSF, die Fernsehprogramme veranstalten, die nicht Telemedien
sind, legen alle Programme, die im Hinblick auf die geplante Sendezeit unter den Gesichtspunkten
des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) und der hierzu erlassenen Satzungen nicht
offensichtlich unbedenklich sind, der FSF vor der Ausstrahlung zur Entscheidung vor. Näheres
regelt die Vorlagesatzung.
§ 2 Antragsrecht
(1) Berechtigt, Prüfanträge zu stellen, sind die ordentlichen Mitglieder der FSF. Nichtmitglieder
sind nach Maßgabe der Satzung antragsberechtigt. Antragsberechtigte, die einen Jugendschutzbeauftragten bestellt haben, üben ihr Recht durch diesen aus.
(2) Antragsberechtigt sind auch die Mitglieder des Kuratoriums. Stellt ein Mitglied des Kuratoriums
einen Prüfantrag, so sind die für den Antragsteller geltenden Vorschriften der §§ 3, 4 Absatz 1; 9,
11, 14 bis 16 und 19 auch auf den von der Prüfung Betroffenen anzuwenden. Die für den Antragsteller geltenden Bestimmungen der §§ 12, 17 Absatz 2 und 18 gelten in diesem Fall nur für
den von der Prüfung Betroffenen.
§ 3 Prüfantrag
(1) Der Antrag auf Prüfung ist an die Geschäftsstelle der FSF zu richten. Er enthält die wesentlichen Daten zur Identifizierung des Programms sowie die vom Antragsteller angestrebte Prüfentscheidung.
(2) Der Antragsteller hat das Recht, seinen Antrag schriftlich und mündlich zu begründen.
§ 4 Verfahren der Geschäftsstelle
(1) Nach Eingang eines Prüfantrags sorgt die Geschäftsstelle der FSF dafür, dass eine Prüfung
innerhalb eines angemessenen Zeitraums, der in der Regel nicht mehr als eine Woche betragen
soll, durchgeführt wird. Sie teilt dem Antragsteller den Termin der Prüfung mit.
(2) Stellt ein Mitglied des Kuratoriums einen Prüfantrag, so übersendet die Geschäftsstelle dem
von der Prüfung Betroffenen eine Kopie des Antrags und gibt ihm Gelegenheit, hierzu in angemessener Frist Stellung zu nehmen. Die Geschäftsstelle übersendet dem Mitglied des Kuratoriums eine Kopie der Stellungnahme.
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Anhang VI: Prüfordnung
§ 5 Zuständigkeit der Prüfausschüsse
Sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, sind für die Programmprüfungen die Prüfausschüsse der FSF zuständig.
§ 6 Besetzung der Prüfausschüsse
(1) In die Liste der Prüfer der FSF nimmt das Kuratorium Personen auf, die durch ihre berufliche
Erfahrung oder durch ihre Ausbildung Gewähr für eine hohe Qualität der Prüfentscheidungen
und -gutachten bieten. Bei ihrer Auswahl werden auch Angehörige gesellschaftlicher Gruppen
berücksichtigt, die sich in besonderer Weise mit Fragen des Jugendschutzes befassen. Die Prüfer
werden für die Dauer von 2 Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.
(2) Die Prüfer dürfen nicht bei ordentlichen Mitgliedern der FSF, ihren Anteilseignern oder Programmlieferanten beschäftigt sein. An der Prüfung von Programmen, die von Nichtmitgliedern
vorgelegt worden sind, dürfen Prüfer, die bei ihnen, ihren Anteilseignern oder Programmlieferanten beschäftigt sind nicht mitwirken.
(3) Die Prüfausschüsse sind mit 5 Prüfern besetzt. Sie werden von der Geschäftsstelle am Ende
eines Jahres auf Grund der Meldungen der Prüfer für alle Prüfwochen des folgenden Jahres zusammengestellt. Hat sich für eine Prüfwoche mehr als die erforderliche Zahl von Prüfern gemeldet, so achtet die Geschäftsstelle bei der Zusammenstellung des Prüfausschusses darauf, dass
alle Prüfer der FSF im Laufe eines Jahres möglichst gleichmäßig berücksichtigt werden. Hat sich
für eine Prüfwoche eine zu geringe Zahl von Prüfern gemeldet, sind Mitglieder eines Prüfausschusses verhindert oder müssen im Jahresplan nicht vorgesehene zusätzliche Prüfausschüsse
gebildet werden, so fragt die Geschäftsstelle abwechselnd in alphabetischer und umgekehrter
Reihenfolge der Prüferliste bei den Prüfern an, ob sie zur Verfügung stehen. Hat ein Prüfer zugesagt, so fährt sie bei weiteren Anfragen mit dem nach dem in Satz 4 genannten Verfahren auf ihn
folgenden Prüfer fort. Auch bei Anfragen nach Satz 4 und 5 achtet die Geschäftsstelle darauf,
dass alle Prüfer im Laufe eines Jahres möglichst gleichmäßig berücksichtigt werden. Die Geschäftsstelle achtet ferner darauf, dass den Prüfausschüssen die zur Einhaltung der Frist des § 16
Satz 2 erforderliche Zahl von Vorsitzenden angehört.
(4) Den Vorsitz im Ausschuss führen Prüfer, die von den Vorsitzenden des Kuratoriums hierfür
bestellt worden sind. Sind zwei oder mehr Mitglieder eines Prüfausschusses als Vorsitzende bestellt, so wählt der Ausschuss eines von ihnen mit einfacher Mehrheit zum Vorsitzenden.
§ 7 Hauptamtliche Prüfer
(1) Hauptamtliche Prüfer im Sinne des § 13 Absatz 4 der Satzung der FSF sollen regelmäßig an
den Programmprüfungen teilnehmen und auf eine einheitliche Spruchpraxis der Prüfgremien hinwirken.
(2) Beschäftigt die FSF keine hauptamtlichen Prüfer oder sind diese verhindert, so werden die
ihnen in § 27 Absatz 1 und 2 und § 33 zugewiesenen Aufgaben von Vorsitzenden von Berufungsausschüssen wahrgenommen, die von den Vorsitzenden des Kuratoriums hierfür bestellt worden
sind.
§ 8 Bindung an Prüfkriterien
Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrem Abstimmungsverhalten unabhängig und nur an die Bestimmungen des JMStV, die dazu erlassenen Satzungen, Richtlinien und diese Prüfordnung gebunden.
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Anhang VI: Prüfordnung
§ 9 Rechte des zur Sitzung des Prüfausschusses erschienenen Antragstellers
Ist der Antragsteller oder sein Vertreter zur Sitzung des Prüfausschusses erschienen, so kann er
vor oder nach der Sichtung des Programms durch den Ausschuss mündlich Stellung nehmen. Zur
Beratung und Abstimmung sind nur die Mitglieder des Ausschusses zugelassen. Nach der Entscheidung unterrichtet der Vorsitzende des Ausschusses den erschienenen Antragsteller oder
dessen Vertreter unverzüglich über deren Inhalt.
§ 10 Mehrheitsentscheidung
Der Prüfausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig.
§ 11 Prüfrahmen
(1) Beantragt der Antragsteller die Freigabe eines Programms für eine bestimmte Sendezeit oder
Sendezeitschiene (§ 30 Absatz 2 Nummer 1 bis 4), so entscheidet der Ausschuss zunächst darüber, ob es für die beantragte Zeit oder Zeitschiene ohne oder mit Schnitt- oder sonstigen Auflagen freizugeben ist. Kann das Programm ohne Auflagen freigegeben werden, so entscheidet er
auch darüber, ob es für eine frühere als die beantragte Zeit oder Zeitschiene zuzulassen ist. Ist
eine Freigabe gemäß Satz 1 nicht möglich, so entscheidet der Ausschuss darüber, ob das Programm ohne oder mit Auflagen für eine spätere Sendezeit oder Sendezeitschiene zugelassen
wird.
(2) Abweichend von Absatz 1 wird eine Entscheidung über eine andere als die beantragte Sendezeit oder Sendezeitschiene oder über eine Freigabe mit Schnittauflagen nicht getroffen, wenn der
Antragsteller seinen Antrag ausdrücklich entsprechend beschränkt.
§ 12 Auflagen
(1) Mit Zustimmung des Antragstellers kann der Ausschuss die Freigabe eines Programms für
eine bestimmte Sendezeit oder Sendezeitschiene oder in einer bestimmten Fassung auch mit
anderen als Schnittauflagen verbinden.
(2) Ist ein Ausschuss, der erwägt, ein Programm mit Schnittauflagen zuzulassen, der Ansicht,
diese Entscheidung erst auf Grund der entsprechend geschnittenen Fassung treffen zu können,
so kann er dies dem Antragsteller mitteilen und ihn zur Vorlage der Schnittfassung auffordern. Der
Ausschuss kann in diesem Fall auch die Zulassung des Programms unter Schnittauflagen vorläufig beschließen und den Vorsitzenden ermächtigen, auf Grund der Schnittfassung zu entscheiden,
ob der Beschluss in Kraft treten soll. Setzt der Vorsitzende den Beschluss nicht in Kraft, so veranlasst die Geschäftsstelle eine erneute Prüfung. An dieser sollen möglichst viele Mitglieder des
Ausschusses mitwirken, der die vorläufige Entscheidung getroffen hat.
§ 13 Prüfgutachten
(1) Das Prüfgutachten ist vom Vorsitzenden des Prüfausschusses schriftlich abzufassen. Es besteht aus der Prüfentscheidung, einer Angabe des für die Entscheidung wesentlichen Inhalts des
Programms sowie einer Begründung. Bei der Abfassung der Gutachten ist die besondere Bedeutung zu berücksichtigen, die ihnen auf Grund des JMStV zukommt.
(2) Die Prüfentscheidung enthält die für die Identifizierung des Programms erforderlichen Angaben
und spricht aus, ob und für welche Sendezeit oder Sendezeitschiene es zur Sendung freigegeben
wird. Bei einer Freigabe unter Schnitt- oder anderen Auflagen (§ 12) sind diese in der Entscheidung genau und vollständig anzugeben.
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Anhang VI: Prüfordnung
(3) Die Begründung muss die für die Entscheidung maßgeblichen Erwägungen enthalten und angeben, auf welchen Bestimmungen des JMStV, der dazu erlassenen Satzungen oder dieser Prüfordnung sie beruht.
(4) Ist ein Ausschuss der Ansicht, Änderungen eines Programms, über die er in seiner Sitzung
weder abschließend noch gemäß § 12 Absatz 2 entscheiden konnte, könnten zu einer Entscheidung führen, die für den Antragsteller günstiger als die getroffene ist, so weist er in der Begründung seiner Entscheidung darauf und auf die Art dieser Änderungen hin.
§ 14 Einzelprüfer
(1) Liegen zu Serien oder anderen wiederkehrenden Programmen bereits Prüfgutachten der FSF
vor, so kann der hauptamtliche Prüfer eine vorgelegte Folge auf begründeten Vorschlag des Antragstellers einem Einzelprüfer zuweisen. Dasselbe gilt, wenn die Beurteilung eines Programms
auf Grund der Spruchpraxis der FSF unzweifelhaft und eine Entscheidung durch einen Prüfausschuss oder einen juristischen Sachverständigen nicht erforderlich erscheint oder Anträge gemäß
§ 9 Absatz 1 JMStV für Programme gestellt werden, deren Bewertung mehr als 20 Jahre zurückliegt.
(2) Einzelprüfer können nur Prüfer sein, die zu Vorsitzenden von Prüf- oder Berufungsausschüssen bestellt sind.
(3) Folgen von Serien oder anderen wiederkehrenden Programmen sollen Einzelprüfern zugewiesen werden, die mit der Beurteilung solcher Programme besondere Erfahrung haben. Hat ein Einzelprüfer bereits Folgen einer bestimmten Serie oder eines bestimmten wiederkehrenden Programms begutachtet, so sollen ihm auch weitere vorgelegte Folgen zugewiesen werden.
(4) Hat der Einzelprüfer Zweifel, ob oder für welche Sendezeit oder mit welchen Auflagen das
Programm zuzulassen ist, so gibt er die Sache mit einer schriftlichen Begründung an die Geschäftsstelle zurück. Die Geschäftsstelle teilt dies dem Antragsteller mit und führt die Entscheidung eines Prüfausschusses herbei. Der Antragsteller und der Prüfausschuss erhalten Kopien der
Begründung, mit der der Einzelprüfer sich einer Entscheidung über das Programm enthalten hat.
(5) Gegen eine Entscheidung des Einzelprüfers kann der Antragsteller einen Prüfausschuss anrufen. §§ 19 und 25 bleiben unberührt.
(6) Im Übrigen gelten für die Prüfungen durch Einzelprüfer die Bestimmungen über Prüfungen und
Entscheidungen von Prüfausschüssen entsprechend.
§ 15 Zuständigkeit juristischer Sachverständiger
(1) Über die Unzulässigkeit eines Programms gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6, 8 und
9 JMStV entscheiden Sachverständige, die die Befähigung zum Richteramt besitzen müssen (juristische Sachverständige), als Einzelprüfer. Sie werden vom Kuratorium im Einvernehmen mit
dem Geschäftsführer bestellt und im Einzelfall mit der Prüfung beauftragt.
(2) Ist ein Prüfausschuss oder ein Einzelprüfer der Ansicht, dass ein Programm gemäß Absatz 1
zu prüfen ist, so teilt er dies der Geschäftsstelle mit. Diese unterrichtet den Antragsteller, gibt ihm
Gelegenheit, in angemessener Frist Stellung zu nehmen, und veranlasst die Prüfung.
(3) Der juristische Sachverständige verfasst ein schriftliches Prüfgutachten gemäß § 13 Absatz 1
Satz 2 und 3. Die Prüfentscheidung enthält die für die Identifizierung des Programms erforderlichen Angaben und spricht aus, ob es gemäß § 4 Absatz 1 JMStV unzulässig ist. Die Begründung
muss die für die Entscheidung maßgeblichen Erwägungen enthalten und angeben, auf welchen
der vorgenannten Bestimmungen des JMStV sie beruht. Ist der Sachverständige der Ansicht, ein
in der vorgelegten Form unzulässiges Programm könne in der Weise geändert werden, dass seine
Ausstrahlung nicht gegen die vorgenannten Bestimmungen des JMStV verstößt, so soll er die
erforderlichen Änderungen in der Begründung seines Prüfgutachtens angeben.
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Anhang VI: Prüfordnung
§ 16 Verfahren der Geschäftsstelle nach der Prüfung
Über die Prüfentscheidung wird der Antragsteller von der Geschäftsstelle unverzüglich schriftlich
unterrichtet. Das Prüfgutachten soll ihm möglichst eine Woche nach der Prüfung durch die Geschäftsstelle zugesandt werden.
§ 17 Weitergabe der Prüfgutachten
(1) Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) und die Mitglieder des Kuratoriums erhalten
Prüfgutachten auf Anfrage.
(2) Die Gutachten können in begründeten Fällen mit Zustimmung des Antragstellers auch an Dritte
weitergegeben werden (z.B. für Forschungszwecke, für pädagogische Zwecke oder für journalistische Recherchen). Hierüber entscheidet der Geschäftsführer.
(3) Den Mitgliedern der FSF, den Mitgliedern des Kuratoriums und der KJM werden regelmäßig
Zusammenstellungen der erstellten Prüfgutachten sowie deren Ergebnisse auf Anfrage zur Verfügung gestellt.
§ 18 Vertrauliche Prüfungen
In besonderen Fällen kann ein Antragsteller die FSF verpflichten, die Tatsache der Prüfung sowie
das Prüfgutachten vertraulich zu behandeln. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Prüfgutachten
eine mögliche Voraussetzung für die Entscheidung über den Kauf des geprüften Programms ist.
Die Vertraulichkeit darf nur so lange gewahrt werden, wie der Antragsteller hierfür hinreichende
Gründe darlegt. Hierüber entscheidet der Geschäftsführer.
§ 19 Recht zur Berufung
Gegen die Entscheidung des Prüfausschusses können der Antragsteller und, sofern dieser ein
Fernsehveranstalter ist, landesrechtlich bestimmte Träger der Jugendhilfe den Berufungsausschuss anrufen.
§ 20 Besetzung der Berufungsausschüsse
(1) In die Liste der Prüfer in Berufungsausschüssen nimmt das Kuratorium besonders erfahrene
oder auf Grund ihres Arbeitsbereichs besonders kompetente Prüfer auf.
(2) Die Berufungsausschüsse sind mit 7 Prüfern besetzt. Die Geschäftstelle stellt sie bei Bedarf
aus der vom Kuratorium erstellten Liste zusammen. Dabei achtet sie darauf, dass die in die Liste
aufgenommenen Prüfer im Laufe von 3 Jahren möglichst gleichmäßig berücksichtigt werden. Prüfer, die an der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt haben, können nicht Mitglied des Berufungsausschusses sein.
(3) Den Vorsitz im Ausschuss führen Prüfer, die von den Vorsitzenden des Kuratoriums hierfür
bestellt worden sind. Sind zwei oder mehr Mitglieder des Berufungsausschusses gemäß Satz 1
bestellt, so wählt der Ausschuss eines von ihnen mit einfacher Mehrheit zum Vorsitzenden.
§ 21 Besonderheiten des Berufungsverfahrens
(1) Hat ein landesrechtlich bestimmter Träger der Jugendhilfe oder ein Mitglied des Kuratoriums
(Berufungsführer) den Berufungsausschuss angerufen, so übersendet die Geschäftsstelle dem
von der Prüfung Betroffenen (Berufungsgegner), eine Kopie des Berufungsantrags und gibt ihm
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Anhang VI: Prüfordnung
Gelegenheit, hierzu in angemessener Frist gegenüber der FSF schriftlich Stellung zu nehmen. Die
Geschäftstelle übersendet dem Berufungsführer eine Kopie der Stellungnahme.
(2) Der Prüfausschuss, der die angefochtene Entscheidung getroffen hat, kann eines seiner Mitglieder beauftragen, die Entscheidung vor dem Berufungsausschuss zu vertreten. Das beauftragte
Mitglied wird von der Geschäftsstelle zur Sitzung des Berufungsausschusses eingeladen. Der
Prüfausschuss kann auch eine schriftliche Stellungnahme zur Berufung abgeben. Sie wird dem
Berufungsausschuss von der Geschäftsstelle vorgelegt.
(3) Die Sitzung des Berufungsausschusses beginnt mit der Feststellung des Vorsitzes oder der
Wahl gemäß § 20 Absatz 2 Satz 2. Das erstinstanzliche Prüfgutachten, Berufungsbegründungen, erwiderungen sowie schriftliche Stellungnahmen des erstinstanzlichen Prüfausschusses werden
verlesen. Sind der Berufungsführer, der Berufungsgegner, ihre Vertreter oder ein gemäß Absatz 2
Satz 1 beauftragtes Mitglied des erstinstanzlichen Prüfausschusses zur Sitzung erschienen, so ist
ihnen die Anwesenheit bei der Verlesung zu gestatten und nach ihrer Wahl anschließend oder
nach der Sichtung des Programms Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Zur Beratung und
Abstimmung sind nur die Mitglieder des Berufungsausschusses zugelassen. Nach der Entscheidung unterrichtet der Vorsitzende des Berufungsausschusses die in Satz 3 Genannten unverzüglich über deren Inhalt.
§ 22 Begründung der Berufungsentscheidung
Weicht der Berufungsausschuss in seiner Entscheidung oder in deren Begründung von dem erstinstanzlichen Prüfgutachten ab, so muss er in seinem Gutachten die wesentlichen Gründe hierfür
nennen. Gutachten des Berufungsausschusses werden den Mitgliedern des Prüfausschusses, der
die angefochtene Entscheidung getroffen hat, zugesandt.
§ 23 Geltung der Vorschriften über den Prüfausschuss
Im Übrigen gelten, soweit vorstehend nichts anderes bestimmt ist, für das Berufungsverfahren und
die Gutachten des Berufungsausschusses die §§ 3, 4, 10 bis 13 sowie 16 bis 18 entsprechend.
Hat ein landesrechtlich bestimmter Träger der Jugendhilfe oder ein Mitglied des Kuratoriums den
Berufungsausschuss angerufen, so gilt § 2 Absatz 2 Satz 3 entsprechend.
§ 24 Berufung gegen Entscheidungen juristischer Sachverständiger
(1) Gegen Entscheidungen juristischer Sachverständiger (§ 15) können die zur Berufung Berechtigten (§ 19) den Juristenausschuss anrufen.
(2) Der Juristenausschuss besteht aus drei der gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 bestellten Sachverständigen, die vom Geschäftsführer mit der Entscheidung über die Berufung beauftragt werden.
§ 20 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Die Sitzung des Juristenausschusses beginnt mit der Wahl des Vorsitzenden. Das erstinstanzliche Prüfgutachten, Berufungsbegründungen und -erwiderungen werden verlesen. Sind der Berufungsführer, der Berufungsgegner oder deren Vertreter zur Sitzung erschienen, so ist ihnen die
Anwesenheit bei der Verlesung zu gestatten und nach ihrer Wahl anschließend oder nach der
Sichtung des Programms Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Zur Beratung und Abstimmung sind nur die Mitglieder des Juristenausschusses zugelassen. Nach der Entscheidung unterrichtet der Vorsitzende des Ausschusses die in Satz 3 Genannten unverzüglich über deren Inhalt.
(4) Im Übrigen gelten für das Verfahren und die Gutachten des Juristenausschusses die §§ 3, 4
sowie 10, 13 Absatz 1, 15 Absatz 3 Satz 2 bis 4, 16 bis 18 entsprechend. Hat ein landesrechtlich
bestimmter Träger der Jugendhilfe oder ein Mitglied des Kuratoriums den Juristenausschuss angerufen, so gilt § 2 Absatz 2 Satz 3 entsprechend.
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Anhang VI: Prüfordnung
§ 25 Prüfung durch das Kuratorium
(1) Gegen eine Entscheidung des Berufungsausschusses können die zur Einlegung der Berufung
Berechtigten (§ 19) das Kuratorium anrufen, wenn die Nachprüfung der Entscheidung zur Fortbildung der Prüfgrundsätze und -kriterien der FSF oder zur Sicherung einer einheitlichen Spruchpraxis erforderlich erscheint. Hat ein landesrechtlich bestimmter Träger der Jugendhilfe das Kuratorium angerufen, so übersendet die Geschäftsstelle dem Fernsehveranstalter, der das Programm
vorgelegt hat, eine Kopie des Antrags und gibt ihm Gelegenheit, hierzu in angemessener Frist
gegenüber der FSF Stellung zu nehmen. Die Geschäftsstelle übersendet dem Träger der Jugendhilfe eine Kopie der Stellungnahme. Über die Zulassung von Anträgen auf Prüfung durch das Kuratorium entscheidet ein hauptamtlicher Prüfer im Einvernehmen mit den Vorsitzenden des Kuratoriums.
(2) Für die in Abs. 1 genannten Fälle bildet das Kuratorium einen Ausschuss, der aus sechs derjenigen seiner Mitglieder besteht, die nicht von einem ordentlichen Mitglied der FSF entsandt sind.
Mitglieder des Kuratoriums, die die Prüfung des Programms beantragt oder an seiner Prüfung im
Prüf- oder Berufungsausschuss mitgewirkt haben, können dem Ausschuss nicht angehören.
(3) §§ 3, 4, 8, 10 bis 13, 16 bis 18 sowie 24 Absatz 3 gelten für das Verfahren vor dem Kuratorium
und dessen Gutachten entsprechend. Hat ein landesrechtlich bestimmter Träger der Jugendhilfe
oder ein Mitglied des Kuratoriums das Kuratorium angerufen, so gilt § 2 Absatz 2 Satz 3 entsprechend.
§ 26 Geltung der Prüfentscheidungen für inhaltsgleiche Programme
Die Entscheidungen der Prüfgremien gelten für die Fassung, in der ein Programm vorgelegt worden ist oder die es auf Grund von Schnittauflagen erhalten hat, sowie für Fassungen, die mit der
vorgelegten oder der Schnittfassung wesentlich inhaltsgleich sind.
§ 27 Erneute Vorlage
(1) Ein gemäß § 2 Absatz 1 Antragsberechtigter kann ein Programm nach wesentlicher Änderung
erneut zur Prüfung vorlegen. Ein hauptamtlicher Prüfer entscheidet darüber, ob die Bearbeitung
ausreicht, um das Programm als wesentlich geänderte Fassung anzuerkennen.
(2) Ein Programm kann unverändert zur erneuten Prüfung vorgelegt werden, wenn der gemäß § 2
Absatz 1 Antragsberechtigte glaubhaft machen kann, dass aufgrund einer veränderten Spruchpraxis der Prüfausschüsse der FSF das Prüfergebnis bei einer erneuten Prüfung anders ausfallen
könnte. Über die Annahme zur Prüfung entscheidet ein hauptamtlicher Prüfer.
(3) Gegen ablehnende Entscheidungen kann der Berufungsausschuss angerufen werden. § 24 gilt
entsprechend.
§ 28 Allgemeine Prüfgrundsätze
(1) Ziel der Prüfungen ist der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Sendungen, die geeignet
sind, ihre Entwicklung oder Erziehung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten zu beeinträchtigen oder zu gefährden, sowie der Schutz vor solchen Sendungen, die
die Menschenwürde oder sonstige durch das Strafgesetzbuch geschützte Rechtsgüter verletzen.
(2) Grundlagen der Prüfungen sind §§ 4 und 5 JMStV, die hierzu erlassenen Satzungen sowie die
in §§ 29 bis 31 genannten Kriterien.
(3) Bei jeder Prüfung sind der Aufbau, der Handlungskontext und der Gesamtzusammenhang der
Sendung zu berücksichtigen.
8
Anhang VI: Prüfordnung
(4) Handelt es sich bei einem Programm um Kunst i. S. d. Art. 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes, so muss das Gutachten zwischen den Interessen der Kunst und den Interessen des Jugendschutzes sorgfältig abwägen; dies gilt insbesondere für Programme, die möglicherweise nach § 29
als unzulässig eingestuft werden. Äußerungen von Fachkreisen zu den Programmen (z. B. Filmkritiken) sind dabei zu berücksichtigen.
§ 29 Unzulässige Sendungen gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 11 und Absatz 2 Nummer 1 und 2 JMStV
(1) Gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 JMStV sind Programme unzulässig, die Propagandamittel
1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, dass sie Ersatzorganisation einer
solchen Partei ist,
2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, dass sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung
ist,
3. einer Regierung oder Einrichtung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, die für die
Zwecke einer der in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist,
oder
4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen, darstellen.
Propagandamittel im Sinne dieser Bestimmung sind nur solche Programme, deren Inhalt
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist.
(2) Gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 JMStV sind Programme unzulässig, die Kennzeichen
der in Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 4 genannten Parteien oder Vereinigungen verwenden. Kennzeichen im Sinne des Satz 1 sind insbesondere Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und
Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) Gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 JMStV sind Programme unzulässig, die zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum
bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die
Menschenwürde anderer dadurch angreifen, dass Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete
Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden.
(4) Gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 JMStV sind Programme unzulässig, die eine unter der
Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Absatz 1 und § 7 Absatz 1
des Völkerstrafgesetzbuchs bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen
Frieden zu stören, leugnen oder verharmlosen.
(5) Gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 JMStV sind Programme unzulässig, die grausame oder
sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen. Dies gilt
auch bei virtuellen Darstellungen.
(6) Gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 JMStV sind Programme unzulässig, die geeignet sind,
als Anleitung zu einer der in § 126 Absatz 1 Strafgesetzbuch (StGB) genannten rechtswidrigen
Taten zu dienen, und nach ihrem Inhalt bestimmt sind, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu
wecken, eine solche Tat zu begehen.
(7) Gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 JMStV sind Programme unzulässig, die den Krieg verherrlichen.
9
Anhang VI: Prüfordnung
(8) Gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 JMStV sind Programme unzulässig, die gegen die
Menschenwürde verstoßen, insbesondere durch die Darstellung von Menschen, die sterben oder
schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, wobei ein tatsächliches Geschehen wiedergegeben wird, ohne dass ein berechtigtes Interesse gerade an dieser
Form der Darstellung oder Berichterstattung vorliegt. Eine Einwilligung in die Darstellung ist unbeachtlich.
(9) Gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 JMStV sind Programme unzulässig, die Kinder oder
Jugendliche in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen. Dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen.
(10) Gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 10 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 JMStV sind Programme
unzulässig, die pornographisch im Sinne des § 184 StGB sind. Dies sind Programme, die sexuelle
Vorgänge in aufdringlicher Weise in den Vordergrund rücken, in ihrer Gesamttendenz ausschließlich oder überwiegend auf sexuelle Stimulation angelegt sind und dabei die im Einklang mit allgemeinen gesellschaftlichen Wertvorstellungen gezogenen Grenzen eindeutig überschreiten.
(11) Gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 11 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 JMStV sind Programme unzulässig, die mit einem gemäß § 18 Absatz 1 JuSchG in die Liste jugendgefährdender Medien
aufgenommenen Medium ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind. Dies gilt gemäß § 4 Absatz 3 JMStV auch nach wesentlichen inhaltlichen Veränderungen gegenüber dem in die Liste
aufgenommenen Medium bis zu einer Entscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende
Medien.
(12) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn das Programm oder seine Ausstrahlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens
oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient. Absatz 5 gilt nicht, wenn die Ausstrahlung des
Programms der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient.
§ 30 Unzulässige Sendungen gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 3 JMStV
(1) Gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 3 JMStV sind Programme unzulässig, die offensichtlich geeignet
sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu eigenverantwortlichen
und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten unter Berücksichtigung der besonderen Wirkungsform
des Verbreitungsmediums schwer zu gefährden. Als im Sinne des Satz 1 geeignet sind insbesondere folgende Programme anzusehen:
1. Programme, die extreme Gewalt in ihren physischen, psychischen und sozialen Erscheinungsformen verherrlichen oder verharmlosen. Von Bedeutung ist hierbei insbesondere, ob
(a) Gewalt als probates Handlungskonzept im Kontext des Programms unzureichend relativiert dargestellt wird;
(b) die Darstellungen von Gewalt so aneinandergereiht sind, dass die Problematik von
Gewalt als Mittel der Konfliktlösung nicht hinreichend zum Ausdruck kommt;
(c) die Gewalthandlungen insofern verkürzt dargestellt sind, als z.B. deren Folgen und
Wirkungen für die Opfer verschwiegen werden;
(d) die einzelnen Darstellungen von Gewalt derart breit und in grausamen Details ausgespielt sind, dass sie weit über das dramaturgisch Notwendige hinausgehen;
(e) die Gewalt gegen Personen, die nach ihrem Aussehen, ihrem kulturellen und sozialen
Selbstverständnis, ihren Gewohnheiten oder ihrem Denken als andersartig empfunden
werden, verharmlosend oder als gerechtfertigt dargestellt wird.
2. Über pornographische Darstellungen (§ 184 Strafgesetzbuch) hinaus solche Sendungen,
die sexuelle Darstellungen enthalten und
(a) physische und sonstige Gewalt zur Durchsetzung sexueller Interessen befürworten;
Vergewaltigung als lustvoll für das Opfer erscheinen lassen;
(b) ihrer Gesamttendenz nach ein Geschlecht degradieren;
10
Anhang VI: Prüfordnung
(c) in erheblichem Umfang Darstellungen enthalten, die Personen wegen ihrer sexuellen
Orientierung degradieren.
3. Sendungen, die den Krieg verherrlichen oder als heldenhaftes Abenteuer zur Bewährung
besonderen Mutes darstellen.
4. Sendungen, die zum Rassenhass oder zum Hass gegen Personen, Personengruppen oder
Minderheiten aufstacheln.
§ 31 Kriterien für die Platzierung
(1) Soweit Programme nicht nach den gesetzlichen Regelungen oder gemäß § 29 unzulässig sind,
ist bei der Entscheidung über die Platzierung zu berücksichtigen, ob die jeweilige Sendung im
Tages-, Vorabend-, Hauptabend-, Spätabend- oder Nachtprogramm platziert werden soll. Hierbei
sind die Auswirkungen auf Handlungen, Einstellungen und Erlebnisweisen der Zuschauer getrennt
einzuschätzen. Ganz besonderes Augenmerk ist darauf zu richten, inwieweit Programminhalte
oder Darstellungsformen bei Kindern und Jugendlichen unterschiedlicher Altersstufen gewaltbefürwortende Einstellungen fördern, übermäßig ängstigend oder sozialethisch desorientierend wirken. Bei der Abschätzung der Wirkungsrisiken sind der Kontext innerhalb der Sendung zu berücksichtigen sowie die altersspezifische Zuordnung zu den oben genannten Risikodimensionen zu
beachten und im Gutachten deutlich zu machen.
(2) Folgende Platzierungen werden unterschieden:
1. Sendungen im Tagesprogramm.
Für die Zeit von 6.00 bis 20.00 Uhr sind die Voraussetzungen zu berücksichtigen, die Kinder
unter 12 Jahren für die Wahrnehmung und Verarbeitung von Fernsehinhalten haben.
2. Sendungen im Hauptabendprogramm.
Für die Zeit von 20.00 bis 22.00 Uhr sind die Voraussetzungen zu berücksichtigen, die Kinder ab 12 Jahren und Jugendliche unter 16 Jahren für die Wahrnehmung und Verarbeitung
von Fernsehinhalten haben.
3. Sendungen im Spätabend- (22.00 bis 23.00 Uhr) und im Nachtprogramm (23.00 bis 6.00 Uhr).
Für die Sendezeit von 22.00 bis 23.00 Uhr sind entsprechend den Maßstäben der FSK die
Voraussetzungen zu berücksichtigen, die Jugendliche ab 16 Jahren für die Wahrnehmung
und Verarbeitung von Fernsehinhalten haben.
(3) Bei der Entscheidung darüber, für welche der in Abs. 2 genannten Sendezeiten ein Programm
freigegeben werden kann, sind die drei Risikodimensionen Gewaltbefürwortung bzw. -förderung,
übermäßige Angsterzeugung und sozialethische Desorientierung im Hinblick auf die prüfungsrelevanten Altersgruppen getrennt zu beurteilen und in die Gesamtrisikobewertung einzubringen. Bei
über 12-Jährigen ist in der Regel der Angstdimension ein geringeres Gewicht zuzumessen als bei
jüngeren Zuschauergruppen. Grundsätzlich ist das altersspezifische Risiko unter Berücksichtigung
des Kontextes innerhalb der Sendung im Einzelfall zu prüfen.
1. Indikatoren für Gewaltbefürwortung bzw. -förderung sind insbesondere
(a) Angebote von Identifikationsfiguren mit gewalttätigen oder anderen sozial unverantwortbaren Verhaltensmustern;
(b) Präsentation von einseitig an Gewalt orientierten Konfliktlösungsmustern oder deren Legitimation;
(c) die Darstellung von Gewalt als erfolgreichem Ersatz von Kommunikation;
(d) Darstellungen, die eine Desensibilisierung gegenüber Gewalt fördern, indem sie die Wirkung von Gewalt verharmlosen oder verschweigen.
2. Indikatoren für übermäßige Angsterzeugung sind insbesondere
(a) drastische Darstellung von Gewalt;
(b) drastische Darstellung des Geschlechtsverkehrs;
(c) unzureichende Darstellungen realitätsnaher Inhalte, die im Lebenskontext von Kindern
besonders angstvoll erlebt werden (z. B. Familienkonflikte);
(d) eine gemessen an der Realität überproportionale Darstellung von Gewalt mit der Folge
der Empfindung allgegenwärtiger Bedrohung.
11
Anhang VI: Prüfordnung
3. Indikatoren für sozialethische Desorientierung sind insbesondere
(a) unzureichend erläuterte Darstellungen realen Gewaltgeschehens (z. B. Krieg);
(b) Darstellung von Fiktion als Realität wie auch von Realität als Fiktion in einer Art, die eine
Trennung sehr erschwert oder unmöglich macht;
(c) die kritiklose Präsentation von Vorurteilen oder Gewalttaten gegenüber Andersdenkenden;
(d) die anonymisierte Präsentation von Kriegsgeschehen;
(e) die Befürwortung von extrem einseitigen oder extrem rückwärtsgewandten Rollenklischees;
(f) befürwortende Darstellungen entwürdigender sexueller Beziehungen und Praktiken.
(4) Die Kriterien der Absätze 2 und 3 sind durch die Prüferfahrungen zu konkretisieren und fortzuschreiben.
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen
Zeitgeschehen, soweit ein berechtigtes Interesse gerade an der gewählten Form der Darstellung
oder Berichterstattung vorliegt.
§ 32 Prüfung von Serien
(1) Für Serien gelten dieselben Prüfkriterien wie für sonstige Programme. Bei ihrer Anwendung ist
jedoch auf die spezifischen Wirkungen von Serien (z. B. Zuschauerbindung, Gewöhnung an Serienfiguren und bestimmte Handlungsmuster) zu achten. Bereits vorliegende Gutachten zu einer
Serie sind bei weiteren Gutachten zu berücksichtigen.
(2) Die Entscheidung über die Zulassung einer Serie gilt für diese insgesamt, es sei denn, dass
gemäß § 4 Absatz 3 der Vorlagesatzung eine erneute Vorlage erforderlich ist.
II. Prüfung von Programmen nach der Sendung
§ 33 Prüfung auf Antrag
(1) Ist die KJM der Ansicht, durch die Ausstrahlung eines Programms, zu dem im Zeitpunkt der
Ausstrahlung keine Entscheidung der FSF vorlag, sei gegen Bestimmungen des JMStV oder der
hierzu erlassenen Satzungen verstoßen worden, so ist das Programm auf ihren Antrag nachträglich zu prüfen.
(2) Berechtigt, eine nachträgliche Prüfung zu beantragen, ist auch das Mitglied der FSF, das das
Programm ausgestrahlt hat.
§ 34 Prüfung ohne Antrag
(1) Sofern sich aus Zuschauerbeschwerden oder auf andere Weise Gründe hierfür ergeben, prüft
ein hauptamtlicher Prüfer, ob durch die Ausstrahlung eines Programms, zu dem im Zeitpunkt der
Ausstrahlung keine Entscheidung der FSF vorlag, gegen Bestimmungen des JMStV oder der hierzu erlassenen Satzungen verstoßen worden ist. In geeigneten Fällen kann der hauptamtliche Prüfer auch einen anderen Prüfer als Einzelprüfer beauftragen oder die Prüfung durch einen Prüfausschuss veranlassen.
(2) Ist der hauptamtliche Prüfer der Ansicht, es handele sich um einen Fall von grundsätzlicher
Bedeutung, so teilt er dies den Vorsitzenden des Kuratoriums mit. Diese können eine Prüfung
durch das Kuratorium veranlassen.
12
Anhang VI: Prüfordnung
§ 35 Besonderheiten bei nachträglicher Prüfung
(1) In den Fällen des §§ 33 Absatz 1 und 34 übersendet die Geschäftsstelle dem Mitglied, das das
Programm ausgestrahlt hat, eine Kopie des Antrags oder teilt ihm die Gründe für die nachträgliche
Prüfung mit und gibt ihm Gelegenheit, dazu in angemessener Frist Stellung zu nehmen.
(2) In den in Abs. 1 genannten Fällen steht das Recht aus § 9 auch dem Mitglied, das das Programm ausgestrahlt hat, oder seinem Vertreter zu.
(3) Bei nachträglichen Prüfungen spricht die Prüfentscheidung aus, ob die Ausstrahlung des Programms zulässig war. War sie dies nicht, so bestimmt sie ferner, ob und zu welcher Sendezeit das
Programm in der gesendeten Fassung künftig ausgestrahlt werden darf. Auf Antrag des Mitglieds,
das das Programm ausgestrahlt hat, findet eine Prüfung gemäß § 11 Absatz 1 statt.
§ 36 Recht zur Berufung und zur Anrufung des Kuratoriums
Das Recht zur Berufung und zur Anrufung des Kuratoriums steht im Fall des § 33 Absatz 1 der
KJM, landesrechtlich bestimmten Trägern der Jugendhilfe sowie dem Mitglied zu, das das Programm ausgestrahlt hat. In den Fällen des § 33 Absatz 2 und des § 34 steht es dem Mitglied, das
das Programm ausgestrahlt hat, und landesrechtlich bestimmten Trägern der Jugendhilfe zu.
§ 37 Entsprechend anzuwendende Vorschriften
Im Übrigen gelten, soweit vorstehend nichts anderes bestimmt ist, die §§ 3 bis 17 und 19 bis 32
Absatz 1 für nachträgliche Prüfungen entsprechend.
III. Schlussvorschriften
§ 38 Inkrafttreten
Diese Prüfordnung tritt am 01.09.2003 in Kraft. Zugleich verliert die bis dahin geltende Prüfordnung ihre Gültigkeit.
13
g
Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung der FSF
vom 1.3.2005
FSF-Jahresbericht 2008
A-97
Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung der
Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen e.V.
Berlin, 1. März 2005
Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung
INHALT
S.
TEIL I: ALLGEMEINES.....................................................................................................3
§
1
Zielsetzung ..........................................................................................................3
§
2
Umsetzung der Vorgaben des JMStV .................................................................3
§
3
Grundlage der Prüfung ........................................................................................3
§
4
Ausnahmeanträge nach § 9 JMStV / Beanstandete Sendungen ........................3
§
5
Rechte des Antragstellers....................................................................................4
§
6
Einbindung juristischer Sachverständiger............................................................5
TEIL II: § 5 JMSTV: ENTWICKLUNGSBEEINTRÄCHTIGUNG ......................................6
§
7
Ziel der Prüfungen ...............................................................................................6
§
8
Umgang mit Darstellungen von Gewalt ...............................................................6
§
9
Umgang mit Filmen, die Ängste auslösen können ..............................................7
§ 10
Umgang mit der Darstellung von Sexualität und Geschlechterbeziehungen.......7
§ 11
Sendungen im Tagesprogramm ..........................................................................8
§ 12
Beurteilung von nicht-fiktionalen Programmen ....................................................9
ERLÄUTERUNGEN zu Teil I und II
Zu TEIL I: ALLGEMEINES ............................................................................................11
Zu §
1
Zielsetzung....................................................................................................11
Zu §
2
Umsetzung der Vorgaben des JMStV...........................................................11
Zu §
3
Grundlage der Prüfung .................................................................................12
Zu §
4
Ausnahmeanträge nach § 9 JMStV / Beanstandete Sendungen..................13
Zu §
5
Rechte des Antragstellers .............................................................................14
Zu §
6
Einbindung juristischer Sachverständiger .....................................................14
1
FSF-Richtlinien zur PrO-FSF
01.03.2005
Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung
Zu TEIL II: § 5 JMSTV: ENTWICKLUNGSBEEINTRÄCHTIGUNG ..............................15
Zu §
7
Ziel der Prüfungen ........................................................................................15
Zu §
8
Umgang mit Darstellungen von Gewalt.........................................................15
Zu §
9
Umgang mit Filmen, die Ängste auslösen können........................................16
Zu § 10
Umgang mit der Darstellung von Sexualität und
Geschlechterbeziehungen ............................................................................17
Zu § 11
Sendungen im Tagesprogramm ...................................................................19
Zu § 12
Beurteilung von nicht-fiktionalen Programmen .............................................21
TEIL III: § 4 JMSTV: UNZULÄSSIGE SENDUNGEN.....................................................22
§ 13
Allgemeines .......................................................................................................23
§ 14
Nicht zu prüfende („indexbetroffene“) Programme (§ 4 Abs. 1 S. 1
Nr. 11, Abs. 2 S. 1 Nr. 2 JMStV, § 29 Abs. 11 PrO-FSF) ..................................24
§ 15
Programme, über deren Unzulässigkeit der juristische Sachverständige
entscheidet (§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 6, 8, 9 JMStV,
§ 29 Abs. 1 bis 6, 8, 9 PrO-FSF i. V. m. § 15 PrO-FSF)....................................25
§ 16
Programme, deren Unzulässigkeit von den Prüfausschüssen oder
Einzelprüfern zu prüfen ist (§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7, 10,
Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 3 JMStV, § 29 Abs. 7, § 10, § 30 PrO-FSF) ..........................44
2
FSF-Richtlinien zur PrO-FSF
01.03.2005
Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung
Teil I: Allgemeines
§1
Zielsetzung
Die Richtlinien verfolgen das Ziel, konkrete Fragen, die sich in der Anwendung der Prüfordnung der FSF (PrO-FSF) auf Programme ergeben, so weitgehend wie möglich zu beantworten. Dabei sollen auch die neuere Entwicklung von Programmen sowie der aktuelle Stand der Forschung berücksichtigt werden. Ergänzend zur Prüfordnung, sollen sich
diese Richtlinien auf die Prüfpraxis beziehen und regelmäßig in Anpassung an neue Entwicklungen fortgeschrieben werden. Dabei wird auch auf die Spruchpraxis der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) sowie auf die von ihr im Zusammenwirken mit den
Landesmedienanstalten und deren Gremien erlassenen Satzungen und Richtlinien Bezug genommen werden.
§2
Umsetzung der Vorgaben des JMStV
Die Vorgaben des Gesetzes sind in die Prüfordnung eingearbeitet und in ihr konkretisiert
und erläutert worden. Die Prüfordnung dient somit als Grundlage für die Prüfung. Geschmacksfragen oder Qualitätsurteile sind bei der Beurteilung außer Acht zu lassen.
§3
Grundlage der Prüfung
Aufgabe der Prüfausschüsse der FSF ist es, im Rahmen einer im Sinne des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) anerkannten Selbstkontrolleinrichtung Programme
auf der Grundlage der §§ 4 und 5 JMStV sowie § 28 Abs. 2 der PrO-FSF zu prüfen. Das
Gesetz bildet dabei die Grundlage für die Prüfung. Eine Beachtung weiterer, über das
Gesetz hinausgehender Aspekte findet nicht statt.
§4
Ausnahmeanträge nach § 9 JMStV
1. Bei Ausnahmeanträgen nach § 9 JMStV entscheidet ein hauptamtlicher Prüfer darüber, ob die Voraussetzungen für die Annahme des Antrags gegeben sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn
a) die Prüfung durch die FSK länger als 15 Jahre zurückliegt oder
b) der Antragsteller den Film so bearbeitet hat, dass die wesentlichen Gründe, die
zur Ablehnung einer günstigeren Freigabe im Jugendentscheid der FSK genannt
werden, auf die der FSF vorgelegten Fassung nicht mehr zutreffen oder
c) der Antragsteller glaubhaft machen kann, dass sich bezüglich der Thematik oder
des Genres eines Films die Spruchpraxis des Jugendschutzes seit dem Zeitpunkt
der Prüfung durch die FSK wesentlich geändert hat.
2. Wurde ein Ausnahmeantrag vor dem 01.04.2003 durch die FSF positiv entschieden,
von den damals zuständigen Landesmedienanstalten jedoch abgelehnt, so kann der Film
nach 10 Jahren der FSF erneut zur Entscheidung vorgelegt werden. Legt der Antragsteller einen solchen Film in einer bearbeiteten Fassung vor (vgl. § 10 der Vorlagesatzung
der FSF), in der die Gründe berücksichtigt sind, die zur Ablehnung durch die Landesmedienanstalten geführt haben, entscheidet zunächst der hauptamtliche Prüfer, ob die Voraussetzungen für eine erneute Prüfung erfüllt sind.
3
FSF-Richtlinien zur PrO-FSF
01.03.2005
Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung
3. Wird für ein Programm eine Sendezeit beantragt, die bei dessen früherer Ausstrahlung
zu einer Beanstandung durch eine Landesmedienanstalt geführt hat, so kann der Antrag
nur angenommen werden, wenn die Beanstandung länger als zehn Jahre zurückliegt
oder wenn aufgrund der Bearbeitung der Sendung durch den Antragsteller die wesentlichen Gründe, die zur Beanstandung geführt haben, nicht mehr zutreffen.
4. Der Ausschuss hat die Gründe, die im FSK-Jugendentscheid oder in einer Beanstandung einer Landesmedienanstalt aufgeführt sind, in seiner Beratung zu berücksichtigen.
Entscheidet er sich für eine Freigabe im Sinne des Antragstellers, so ist im Prüfgutachten
darzulegen, welche Erwägungen oder welche veränderte Sachlage gegenüber den Vorentscheidungen aus der Sicht des Prüfausschusses die Freigabe rechtfertigen.
§5
Rechte des Antragstellers
1. Der Antragsteller kann hilfsweise eine Freigabe unter Schnittauflagen beantragen. Der
Ausschuss ist gehalten, in diesem Falle auch über weitergehende Schnittauflagen zu
diskutieren. Das setzt voraus, dass dies im Rahmen der Prüfung zumutbar ist und dazu
führen kann, dass die Sendung unter den Aspekten des Jugendschutzes verantwortbar
ist.
2. Schnittauflagen sind auch ohne Hilfsantrag möglich. Nach § 11 Abs. 2 PrO-FSF kann
der Antragsteller sie allerdings ausdrücklich ausschließen.
3. Bestehen Zweifel, ob der Film nach Durchführung der Schnittauflagen tatsächlich in
seiner Gesamtwirkung so verändert ist, dass eine Entwicklungsbeeinträchtigung auszuschließen ist, so beschließt der Ausschuss, dass der Film nach Durchführung der Schnitte zeitnah durch einen hauptamtlichen Prüfer oder den Vorsitzenden des Ausschusses
begutachtet wird.
4. Gelangt der Ausschuss zu dem Ergebnis, dass der Film zwar grundsätzlich unter (weiteren) Schnittauflagen freigegeben werden kann, dass er sich jedoch aufgrund der notwendigen Menge von Schnitten nicht (mehr) in der Lage sieht, diese als verbindliche
Schnittauflagen zu erteilen, so soll er dies dem Antragsteller möglichst unter Angabe der
entsprechenden Szenen mitteilen.
5. Auf Antrag kann der Ausschuss statt Schnittauflagen auch die Szenen angeben, die
zur Ablehnung der angestrebten Freigabe führen, und die Zielsetzung der Überarbeitung
beschreiben. In diesem Fall überarbeitet der Antragsteller das Programm nach den Vorgaben des Ausschusses und führt darüber ein exaktes Protokoll, das er zusammen mit
der überarbeiteten Fassung dem hauptamtlichen Prüfer oder einem vom Ausschuss hierfür bestimmten Prüfer zur Freigabe vorlegt.
§6
Einbindung der juristischen Sachverständigen
Wenn Zweifel bestehen, ob ein Programm gegen Bestimmungen des § 29 Abs. 1 bis 6, 8
und 9 PrO-FSF verstößt, knüpft der Ausschuss das Prüfergebnis an die Bedingung, dass
das Programm gemäß § 15 der PrO-FSF zeitnah einem juristischen Sachverständigen
vorgelegt wird. Die vom Ausschuss erteilte Freigabe gilt nur dann, wenn die Sendung von
dem juristischen Sachverständigen als zulässig eingestuft wird.
4
FSF-Richtlinien zur PrO-FSF
01.03.2005
Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung
TEIL II:
PRÜFUNG DER ENTWICKLUNGSBEEINTRÄCHTIGUNG BEI ZULÄSSIGEN
PROGRAMMEN
§7
Ziel der Prüfungen
Allgemeines Ziel der Prüfungen ist es, Kinder und Jugendliche vor Fernsehprogrammen
zu schützen, die geeignet sind, ihre Entwicklung zur eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen. Dazu zählen auf jeden Fall Programme,
die Verhaltensweisen, Weltanschauungen oder ethische Grundhaltungen fördern, die im
Widerspruch zum gesellschaftlichen Wertekonsens, insbesondere zu den Grundwerten
unserer Verfassung und den daraus abzuleitenden Grundprinzipien für das Zusammenleben in unserer Gesellschaft sowie den allgemeinen Gesetzen stehen. Dabei geht es
nicht darum, entsprechende Themen zu tabuisieren, sondern den Gesamtkontext und
seine Botschaft im Hinblick auf die Verstehens- und Verarbeitungsfähigkeit von Kindern
und Jugendlichen der entsprechenden Altersstufen zu bewerten. Zur Annahme einer
Entwicklungsbeeinträchtigung bedarf es nicht eines wissenschaftlichen Beweises, die
Annahme muss aber auf der Grundlage der Prüfordnung plausibel und nachvollziehbar
dargestellt werden.
§8
Umgang mit Darstellungen von Gewalt
1. Ein hohes Wirkungsrisiko im Sinne von § 31 PrO-FSF ist bei Programmen anzunehmen, die Gewalt darstellen oder Gewalthandlungen thematisieren und dabei unter Berücksichtigung der Handlung, des Inhalts, der Dramaturgie, der Darstellungsebene und
der Identifikationsprozesse den Einsatz von physischer Gewalt als Mittel, Konflikte zu
lösen oder Interessen durchzusetzen, nicht eindeutig ablehnen, sondern legitimieren.
2. Neben der Gesamtaussage eines Programms im Sinne von Absatz 1 sind die Verstehens- und Verarbeitungsfähigkeit der jeweiligen Altersgruppen sowie deren soziale Erfahrung zu berücksichtigen. Programme, bei denen ein Wirkungsrisiko nach Absatz 1 vorliegt, werden für eine Sendezeit zwischen 06.00 Uhr und 22.00 Uhr nicht freigegeben. Ist
die sozialethisch desorientierende bzw. Gewalt befürwortende Wirkung eines Programms
derart eindringlich und suggestiv, dass ältere Jugendliche diese Botschaft angesichts
ihrer noch eingeschränkten sozialen Erfahrung und ihrer ethischen Einordnungsfähigkeit
nicht relativieren können, so ist für eine Ausstrahlung im Nachtprogramm (23.00 Uhr bis
6.00 Uhr) zu entscheiden. In besonders schweren Fällen gilt ein solches Programm als
unzulässig.
§9
Umgang mit Filmen, die Ängste auslösen können
Bei Programmen, die durch die Darstellung von physischer und psychischer Gewalt, von
Bedrohungen oder von Menschen, die Opfer von Unfällen oder Katastrophen werden,
anhaltende und nicht zu verarbeitende Ängste auslösen, muss bei der Wahl der Sendezeit das Wohl jüngerer Kinder berücksichtigt werden. Auf § 11 wird verwiesen.
5
FSF-Richtlinien zur PrO-FSF
01.03.2005
Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung
§ 10
Umgang mit der Darstellung von Sexualität und Geschlechterbeziehungen
Es gehört nicht zu den Aufgaben des Jugendschutzes, Kinder oder Jugendliche vor der
Thematisierung sexueller Darstellungen oder Handlungen zu bewahren. Es kann auch
nicht darum gehen, die Thematisierung bestimmter sexueller Orientierungen oder Formen des Zusammenlebens der Sexualpartner generell zu fördern oder zu verhindern, es
sei denn, die dargestellten Verhaltensweisen sind strafrechtlich verboten. Als entwicklungsbeeinträchtigend sind hingegen Programme einzustufen, wenn
a) stereotype Geschlechterrollen mit diskriminierenden Verhaltensmustern vermittelt
werden, die für Kinder oder Jugendliche mangels Erfahrungen und Einordnungsfähigkeit als gesellschaftlich normal und akzeptiert wirken;
b) Lebenskonzepte, sexuelle Verhaltensweisen oder Praktiken dargestellt werden,
die den Erfahrungen und Vorstellungen von Normalität eines Heranwachsenden
entscheidend widersprechen, dabei jedoch den Eindruck völliger Normalität vermitteln und so bei Jüngeren die Angst auslösen könnten, in Zusammenhang mit
eigenen späteren sexuellen Erfahrungen auf entsprechende Erwartungen des
Partners oder der Umwelt zu stoßen;
c) sexuelles Verhalten und sexuelle Erfahrungen vor allem bei Jugendlichen als erstrebenswert überbetont werden und dadurch der Eindruck entstehen könnte, jemand sei weniger wert, wenn er über entsprechende Erfahrungen nicht verfügt;
d) Menschen, insbesondere Jugendliche, dargestellt werden, die entgegen den eigenen Wünschen auf Drängen eines Partners sexuelle Handlungen vornehmen,
ohne dass dieses Verhalten durch den Gesamtkontext relativiert wird;
e) sexuelle Handlungen mit vulgärer Sprache benannt werden und damit eine Herabwürdigung von Menschen oder eines Geschlechts verbunden ist;
f) bestimmte sexuelle Praktiken nicht auf gegenseitigen Wunsch, sondern gegen
den Willen einer der beteiligten Personen ausgeübt werden und der Eindruck entstehen könnte, entsprechende Forderungen seien gerechtfertigt;
g) sexuelle Handlungen oder bestimmte sexuelle Praktiken durch das Ausnutzen
von Macht, durch Geld oder mit Gewalt herbeigeführt werden, ohne dass dies
durch den Gesamtkontext negativ bewertet wird;
h) bestimmte sexuelle Praktiken nicht nur dargestellt und thematisiert werden, sondern durch den Gesamtkontext der Eindruck entsteht, sie seien gegenüber anderen Praktiken vorzuziehen;
i) der sexuelle Lustgewinn in seiner Bedeutung für zwischenmenschliche Beziehungen singulär/dominant dargestellt wird und Gefühle sowie Verantwortung in Beziehungen nicht nur ignoriert, sondern negiert werden.
Diese Kriterien sind vor allem im Hinblick auf Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren zu
beachten. In Betracht kommen dabei Filme, die im Rahmen einer Spielhandlung (z. B.
einer Teenykomödie) entsprechende Wirkungen hervorrufen können. Eine Entscheidung
für das Nachtprogramm oder die Unzulässigkeit ist angezeigt, wenn die hier dargestellten
Kriterien ganz oder teilweise auf Programme zutreffen, die ausschließlich oder überwiegend das Ziel verfolgen, den Betrachter sexuell zu stimulieren. Auf die Ausführungen zu
unzulässigen Sendungen in Teil III wird verwiesen.
6
FSF-Richtlinien zur PrO-FSF
01.03.2005
Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung
§ 11
Sendungen im Tagesprogramm
1. Filme, die gemäß § 14 Abs. 2 Jugendschutzgesetz (JuSchG) von der FSK ab 12 Jahren freigegeben worden sind, unterliegen nach dem Gesetz grundsätzlich keinerlei Sendezeitbeschränkungen. Allerdings ist bei der Wahl der Sendezeit dem Wohl jüngerer Kinder Rechnung zu tragen.
2. Das Wohl jüngerer Kinder kann vor allem von Programmen beeinträchtigt werden, die
Gewalt darstellen oder Gewalt zum Inhalt haben. Solche Programme sind für junge Menschen ab Vollendung des 12-ten Lebensjahres aufgrund ihres umfangreichen Wissens
und robusterer Verarbeitungsfähigkeit verantwortbar, können jedoch bei Kindern unterhalb dieses Alters zu übermäßigen Angstreaktionen führen. Dazu zählen insbesondere
Filme, die Krieg oder andere Gewalthandlungen in den jeweiligen geschichtlichen, politischen oder sozialen Zusammenhängen darstellen und damit in einen Kontext einordnen,
der jüngeren Kindern unverständlich sein kann.
3. Grundsätzlich ist jedoch bei der Freigabe für das Tagesprogramm von den Verstehens- und Verarbeitungsmöglichkeiten der ab 12-Jährigen auszugehen.
§ 12
Beurteilung von nicht-fiktionalen Programmen
1. Grundsätzlich gelten bei der Festlegung von Sendezeitgrenzen die hier aufgeführten
Beurteilungskriterien auch für nicht-fiktionale Programme. Es muss dabei allerdings berücksichtigt werden, dass die wirkungsrelevanten Faktoren sich von denen fiktionaler
Programme unterscheiden.
2. Gemäß § 5 Abs. 6 JMStV sowie § 31 Abs. 5 PrO-FSF muss die jeweilige Bedeutung
des Programms im Hinblick auf den Informationswert berücksichtigt werden. Dies gilt vor
allem für die Berichterstattung über reale Ereignisse. Hier kann der Freiheit der Berichterstattung im Wege der Abwägung gegebenenfalls Vorrang gegenüber den Belangen des
Jugendschutzes einzuräumen sein. Bei der Bewertung von Programmen ist bei der Auswahl von Bildern realer Gewalthandlungen, Anschlägen, Unglücken oder Katastrophen
zwischen dem Informationswert und der Wirkung auf Kinder und Jugendliche abzuwägen.
3. Bei Unterhaltungsprogrammen, in denen die teilnehmenden Personen offensichtlich
und für den Zuschauer erkennbar selbstbestimmt handeln, sich dabei aber beispielsweise
aufgrund von Gewinnerwartungen zu Handlungen oder Aufgaben bereit erklären, die als
demütigend oder besonders gefährlich eingestuft werden können, ist bei der Wahl der
Sendezeit zu prüfen, ob die zu berücksichtigenden Altersgruppen aufgrund ihrer Verstehensfähigkeit und Lebenserfahrung in der Lage sind, die Verhaltensweisen als Grenzfall
des Normalen zu erkennen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
a) wie die Teilnehmer oder die Moderation die geforderten Handlungen beurteilen
oder ob eine oder mehrere der Personen ihre Teilnahme daran mit relativierender
Kommentierung ablehnen,
b) ob es sich bei den handelnden Personen um Schauspieler oder im Bereich der
Medien geübte Personen handelt oder um andere Personen,
c) ob die Sendung geeignet ist, für den Zuschauer als Anleitung für den Umgang mit
Menschen in seiner Lebenswirklichkeit zu dienen oder Elemente wie z. B. besonders gefährliche Mutproben nachzuahmen.
4. Wenn Menschen ohne ihr Wissen und ohne ihre Zustimmung mit Themen oder Ereignissen oder Situationen konfrontiert werden, muss bei der Wahl der Sendezeit berück-
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FSF-Richtlinien zur PrO-FSF
01.03.2005
Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung
sichtigt werden, ob eine Veröffentlichung von intimen Erlebnissen oder Ereignissen ihrer
Lebensbereiche erfolgt. Zu prüfen ist dabei auch, ob die Situation in der Sendung für die
Betroffenen eine besondere psychische Belastung darstellt.
5. Unzulässig ist die Konfrontation mit gestellten, irreführenden Situationen, die Menschen beispielsweise kurzfristig in Todesängste oder in andere bedrohliche Extremsituationen versetzen können. Dabei ist es unerheblich, ob die Menschen ohne Wissen des
Zuschauers in die Handlungen eingeweiht sind. Des Weiteren wird auf Teil III verwiesen.
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01.03.2005
Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung
ERLÄUTERUNGEN
ZU TEIL I: ALLGEMEINES
Zu § 1 Zielsetzung
Diese Richtlinien sollen den Prüfern helfen, die Kriterien der §§ 4 und 5 JMStV, die auch
in der PrO-FSF aufgelistet sind, für die Prüfpraxis auszudifferenzieren und so weit wie
möglich zu vereinheitlichen.
Der Versuch dieser Richtlinien, die verschiedenen Aspekte, die unter Jugendschutzgesichtspunkten geprüft werden, weitgehend zu konkretisieren, birgt die Gefahr in sich,
dass sie auf manchen Einzelfall nicht zutreffen, insbesondere dann, wenn neue Formate
geprüft werden müssen, die bisher nicht bekannt sind. Nicht zuletzt deshalb wird angestrebt, Anregungen oder Ergänzungen, die aus Sicht des Kuratoriums und der Prüfer
notwendig sind, bei der Weiterentwicklung dieser Richtlinien zu berücksichtigen.
Zu § 2 Umsetzung der Vorgaben des JMStV
Die für die Prüfung von Sendungen zu beachtenden Bestimmungen sind § 4 JMStV (Unzulässige Angebote) und § 5 JMStV (Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote). Die Bestimmungen für unzulässige Sendungen werden in § 29 PrO-FSF erläutert und sind dort
bereits aufgeführt, soweit dies derzeit möglich ist. Da allerdings einige Bestimmungen
neu in das Gesetz aufgenommen wurden, liegen noch nicht für alle ausreichende Erfahrung und Rechtsprechung vor, um sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt hinreichend detailliert zu erläutern. Teil III der Richtlinien gibt daher nur den gegenwärtigen Diskussionsstand wieder; es ist damit zu rechnen, dass mit fortschreitender Spruchpraxis und
Rechtsprechung Änderungen und Ergänzungen folgen werden.
Die Jugendschutzbestimmungen für zulässige Programme finden sich in § 5 JMStV. Er
findet seinen Niederschlag in § 31 f PrO-FSF. Zu beachten ist dabei, dass der Gesetzgeber in § 5 JMStV gegenüber den bisherigen Bestimmungen des Rundfunk-Staatsvertrages eine andere Formulierung zur Kennzeichnung jugendschutzrelevanter Programme wählt. Bisher waren dies laut gesetzlicher Definition Sendungen, die geeignet
waren, das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen einer bestimmten Altersgruppe zu beeinträchtigen. Nach dem nun geltenden Gesetz geht
es darum, Programme danach zu beurteilen, ob sie „geeignet sind, die Entwicklung von
Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen
Persönlichkeit zu beeinträchtigen“ (§ 5 JMStV Abs. 1).
Zu § 3 Grundlage der Prüfung
Seit dem 01.08.2003 ist die FSF als Einrichtung der Selbstkontrolle nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag anerkannt. Das Gesetz wählt dabei das Modell der regulierten Selbstkontrolle. Originär zuständig für die Umsetzungen der Bestimmungen des
JMStV ist die KJM, die jedoch Einrichtungen der Selbstkontrolle bei Vorliegen der in § 19
JMStV aufgeführten Bedingungen anerkennt. Damit kann die FSF nahezu alle aus dem
Gesetz resultierenden Aufgaben selbständig übernehmen.
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Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung
Die KJM kann ein Programm, das die FSF vor der Sendung freigegeben hat und bei dessen Ausstrahlung sich der Sender an die Auflagen der FSF gehalten hat, nur beanstanden, wenn die Entscheidung der FSF einen fachlich zu begründenden Beurteilungsspielraum überschritten hat. Konnte ein Programm, das nicht gem. § 4 Abs. 1 JMStV
unzulässig ist, der FSF vor der Ausstrahlung nicht vorgelegt werden, so kann die KJM es
nur beanstanden, wenn sie zuvor eine Entscheidung der FSF herbeigeführt hat und diese
Entscheidung die Grenzen des Beurteilungsspielraums überschreitet.
Tätig werden kann die KJM weiterhin bei Programmen,
- bei denen der Sender die Entscheidung der FSF nicht beachtet hat,
- die der FSF vor der Ausstrahlung hätten vorgelegt werden können, aber nicht vorgelegt worden sind und/oder
- die zwar vor der Ausstrahlung nicht vorgelegt werden konnten, aber gem. § 4 Abs.
1 unzulässig sind.
Die Prüfordnung der FSF ist nach § 19 Absatz 3 Ziffer 3 JMStV eine wesentliche Voraussetzung für die Anerkennung der FSF durch die KJM. Sie enthält eine Reihe von Regelungen, die das Gesetz zur Anerkennung der Selbstkontrolle fordert. Die Prüfordnung
dient dem Ziel, die formalen und inhaltlichen Vorgaben des Gesetzes umzusetzen und
gegebenenfalls zu interpretieren.
Gegenstand der Prüfung ist ausschließlich die Frage, ob Sendungen nach § 4 und § 5
JMStV unzulässig oder entwicklungsbeeinträchtigend sind. Die Qualität einer Sendung ist
nur dann zu berücksichtigen, wenn sie bei der Beurteilung der Unzulässigkeit beziehungsweise Entwicklungsbeeinträchtigung eine Rolle spielt.
Die Arbeit der FSF-Prüfausschüsse und ihre Prüfergebnisse besitzen eine höhere Bindungswirkung/Verbindlichkeit als bisher.
Zu § 4
Ausnahmeanträge nach § 9 JMStV / Beanstandete Sendungen
Grundsätzlich unterliegen nach § 5 JMStV Filme, die nach dem Jugendschutzgesetz eine
Freigabe ab 16 erhalten haben, einer Sendezeitbeschränkung zwischen 22.00 Uhr und
6.00 Uhr; Filme ohne Jugendfreigabe dürfen grundsätzlich nur zwischen 23.00 Uhr und
6.00 Uhr ausgestrahlt werden. Die KJM oder die FSF können Ausnahmen zulassen, insbesondere dann, wenn die Freigabe durch die FSK mehr als 15 Jahre zurückliegt.
Bevor ein Film als Ausnahmeantrag von den Ausschüssen der FSF zu Prüfung angenommen wird, muss zunächst festgestellt werden, ob ein Ausnahmetatbestand vorliegt.
Dies ist generell der Fall, wenn die Prüfung mehr als 15 Jahre zurückliegt. Das Gesetz
(§ 9 Abs. 1 Satz 1 JMStV) lässt aber auch im Einzelfall eine erneute Prüfung zu, ohne
hierfür weitere Kriterien zu nennen. Bei der Zulassung zur Prüfung als Ausnahmeantrag
muss daher festgestellt werden, ob es plausible Gründe für die Annahme gibt, dass sich
gegenüber den Umständen, die zu der jeweiligen FSK-Freigabe geführt haben, etwas
geändert hat, das für die Bewertung unter Jugendschutzgesichtspunkten relevant ist. Die
grundsätzliche Verknüpfung von Altersfreigaben und Sendezeitschienen soll dabei beachtet werden und durch willkürliche Anträge auf Ausnahmeprüfungen nicht außer Kraft
gesetzt werden.
Weiterhin geht es in § 4 der Richtlinien darum, Regelungen für den Umgang mit Sendungen zu treffen, die bereits von den Landesmedienanstalten beanstandet wurden oder bei
denen, wie im Falle von Ausnahmegenehmigungen, in der Zeit vor der Anerkennung der
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FSF ein entsprechender Antrag von den Landesmedienanstalten abgelehnt wurde. Eine
erneute Prüfung ist nur zulässig, wenn die in § 4 aufgeführten Voraussetzungen zutreffen.
Zu § 5
Rechte des Antragstellers
Wenn der Antragsteller besonderes Interesse an einer Freigabe für eine bestimmte Sendezeitschiene bekundet und dies für die von ihm vorgelegte Fassung einer Sendung aus
Jugendschutzgesichtspunkten nicht möglich ist, so soll der Ausschuss über Schnittauflagen entscheiden, soweit dadurch die beantragte Freigabe verantwortbar ist. Die in § 5
getroffenen Regelungen geben je nach Einzelfall den Ausschüssen sowie dem Antragsteller verschiedene Möglichkeiten, um innerhalb des Prüfverfahrens eine Freigabe
unter Schnittauflagen zu erreichen.
Zu § 6
Einbindung der juristischen Sachverständigen
Die Aufgabe der Ausschüsse bezieht sich überwiegend auf die Prüfung der möglicherweise entwicklungsbeeinträchtigenden Wirkungen einer Sendung nach § 5 JMStV. Darüber hinaus gilt es aber auch zu prüfen, ob bestimmte Sendungen nach § 4 JMStV unzulässig sind. Kommt der Ausschuss zu dem Ergebnis, dass eine Sendung auf Grundlage
der Bestimmungen des § 4 JMStV oder § 29 PrO-FSF unter Berücksichtigung der dazu in
Teil III dieser Richtlinien getroffenen Erläuterungen unzulässig ist, trifft er die Entscheidung entsprechend. Der juristische Sachverständige steht dem Ausschuss dann zur Verfügung, wenn der Ausschuss bei der Bewertung Zweifel hat, ob er über den im Einzelfall
notwendigen juristischen Sachverstand verfügt. Dies kann vor allem dann der Fall sein,
wenn er bei neuen Formaten noch nicht über ausreichende Erfahrungen im Umgang mit
den rechtlichen Kriterien verfügt oder wenn zu neuen Unzulässigkeitstatbeständen noch
keine ausreichende Spruchpraxis vorliegt.
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Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung
ZU TEIL II: PRÜFUNG DER ENTWICKLUNGSBEEINTRÄCHTIGUNG BEI ZULÄSSIGEN PROGRAMMEN
Zu § 7
Ziel der Prüfungen
Die vom Gesetzgeber in § 5 JMStV verwendete Generalklausel für die Prüfung unter Jugendschutzgesichtspunkten (Entwicklungsbeeinträchtigung) soll hier in einen Gesamtkontext gestellt und präzisiert werden. Das, was als für die Entwicklung beeinträchtigend
angesehen wird, kann je nach Standpunkt des Betrachters sehr unterschiedlich sein.
Zu beachten ist, ob eine Sendung nicht gegen Bestimmungen des § 4 JMStV verstößt
und damit unzulässig ist. Eine Prüfung nach Gesichtspunkten der Entwicklungsbeeinträchtigung kann nur für zulässige Sendungen stattfinden.
Zu § 8
Umgang mit Darstellungen von Gewalt
Eine Gewalt legitimierende Wirkung kommt vor allem bei Filmen in Betracht, in denen der
Held, mit dem sich der Zuschauer nach der Anlage des Films identifiziert, Gewalt ohne
nachvollziehbaren und zu rechtfertigenden Grund anwendet, damit erfolgreich ist und
sein Verhalten für ihn folgenlos bleibt. Darüber hinaus zählen dazu Filme, die Gewalthandlungen ohne einen einordnenden Kontext darstellen und ihren Reiz für den Zuschauer ausschließlich aus den spektakulären oder detaillierten Bildern beziehen.
Bei der Beurteilung von Einzelszenen ist darauf zu achten, ob die Gewalt aus der Perspektive des Täters oder des Opfers gezeigt wird. Auch wenn die opfer-zentrierte Perspektive beim Zuschauer oft erheblichen Einfühlungsstress verursacht und für den Laien
als unerträglich und damit gewaltfördernd empfunden wird, so erzeugt sie doch ein starkes Mitgefühl mit dem Opfer und bewirkt beim Zuschauer letztendlich eher eine Ablehnung der Gewalt.
Die Täterperspektive hingegen macht die dargestellte Gewalt leichter konsumierbar, der
Zuschauer identifiziert sich mit der Macht und Stärke des Täters und empfindet kein Mitgefühl für die Opfer. In solchen Fällen ist eher ein Ansteigen der Gewaltbereitschaft und
der Akzeptanz von Gewalt zu befürchten.
Zu § 9
Umgang mit Filmen, die Ängste auslösen können
Es ist wohl eine verbreitete Fehleinschätzung, dass Kinder in einem angstfreien Umfeld
aufwachsen. Viele Situationen, die für jeden Erwachsenen ohne weiteres als ungefährlich
einschätzbar sind, können bei Kindern große Ängste auslösen: Der dunkle Keller oder
der angeleinte, aber laut bellende Hund auf dem Weg in den Kindergarten oder in die
Schule stellen für kleinere Kinder scheinbar unüberwindbare Hürden da.
Kinder können auch nicht realistisch einschätzen, wie gefährlich die im Film dargestellten
Situationen sind. Sie reagieren spontan auf Gesichtsausdrücke: Ein Mensch, der ein
ängstliches Gesicht hat, zeigt mehr Angst als ein Mensch mit unbeweglichem Gesichtsausdruck, dem gerade die Erschießung droht.
In Bezug auf Filme verändern Kinder spontan ihre Gefühlsäußerungen: Furcht, Entspannung und Freude wechseln oft in sehr kurzen Abständen.
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Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung
Würde man Kinder grundsätzlich von Angst auslösenden Inhalten fernhalten, fehlten ihnen wichtige Lernfelder, in denen sie proben können, Ängste zu empfinden, auszuhalten
und zu überwinden. Die Simulation Angst auslösender Handlungen, die daraus entstehende Spannung und die Entspannung, wenn die Bedrohung beseitigt ist, gehört auch für
Kinder zu den ausschlaggebenden Motiven, sich Filme anzuschauen. Dass Kinder lernen, Ängste, die während der Filmrezeption entstehen können, auszuhalten, kann ihnen
auch den Umgang mit realen Ängsten erleichtern. Kinder lernen darüber hinaus schnell
die genretypischen Strukturen von Filmen kennen und wissen daher, dass Filmhelden,
aus deren Perspektive sie die Handlung erleben, Gefahren und Bedrohungen überwinden. Dies gibt ihnen die Hoffnung, dass auch sie die Ängste in der Realität überwinden
können.
Zu beachten ist weiterhin, dass für Kinder der Tod noch nicht als etwas Endgültiges erscheint und sie noch nicht wissen, was er tatsächlich bedeutet. Für sie hat daher der dargestellte Tod im Film nicht die Bedeutung wie für erwachsene Zuschauer.
Kinder identifizieren sich stark mit anderen Kindern oder auch mit Tieren, die in Gefahr
geraten. Werden beispielsweise Kinder über einen langen Zeitraum von erwachsenen
Verbrechern gefangen gehalten und bedroht, ohne dass sich für das Kind bald Lösungsmöglichkeiten abzeichnen, löst dies höhere Angstreaktionen aus, als wäre ein Erwachsener in der gleichen Situation.
Kinder können und müssen zwar Ängste aushalten, sie sind aber überfordert, wenn die
Ängste während des gesamten Films (von durchschnittlicher Dauer) ununterbrochen anhalten. Dies gilt vor allem für Kinder unter 10 Jahren, da sie noch nicht in der Lage sind,
die nachhaltige Wirkung einzelner Szenen durch das Verständnis des Gesamtkontextes
zu verarbeiten, und für Kinder unter 8 Jahren, da sie Realität und Fiktion noch nicht ausreichend unterscheiden können. Sie benötigen Erholungsphasen und episodische Lösungen, weil sie daraus die Gewissheit erlangen, dass ihre Identifikationsfigur die Gefahr
überwinden wird.
Folgt man der Entwicklungspsychologie, so hängt die entsprechende Verarbeitungsfähigkeit von Kindern eher mit individuellen Faktoren als mit ihrem Alter zusammen. Insofern
muss es zu einem Teil den Eltern überlassen bleiben, die Sensibilität ihrer Kinder einzuschätzen.
Ab 12-Jährige sind bereits in der Lage, Filmkontexte zu verstehen und durch die z. B. im
Happy End gegebene Überwindung der Gefahr zum Ende des Films ihre Ängste aufzulösen.
Zu § 10
hungen
Umgang mit der Darstellung von Sexualität und Geschlechterbezie-
In unserer pluralistischen Gesellschaft gehen die Vorstellungen darüber, was als anstößig
gilt oder ab welchem Alter welche sexuellen Praktiken in welcher Form von Beziehung
adäquat sind, weit auseinander. Es ist nicht die Aufgabe des Jugendschutzes, durch Beschränkungen bestimmter Darstellungen eine bestimmte gesellschaftliche Moral zu unterstützen.
Allerdings sind nach verfassungsrechtlichen Vorgaben bei der Thematisierung oder Darstellung von Sexualität die Menschenwürde, das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, die Gleichheit der Geschlechter und der Schutz von Ehe und Familie zu berücksichtigen. Die Menschenwürde kann verletzt sein, wenn der Mensch zum Objekt herab13
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Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung
gewürdigt wird. Die Menschenwürde (vgl. Teil III § 14 (7)) ist grundsätzlich zu beachten;
Programme, die sie bezüglich der sexuellen Selbstbestimmtheit im Gesamtkontext negieren, sind daher unzulässig, es sei denn, die diesbezüglichen Botschaften werden durch
den Gesamtkontext relativiert.
Gerade Heranwachsenden zwischen 12 und 15 Jahren muss ein Freiraum zugestanden
werden, damit sie die physische und psychische Reife entwickeln können, um selbst
bestimmen zu können, ob sie sexuelle Beziehungen eingehen. Es geht nicht darum, ihnen das Recht auf Sexualität abzusprechen, sondern darum, ihnen eine eigene, selbstbestimmte Entscheidung und Entwicklung zu ermöglichen. Die freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit setzt voraus, dass sie nicht durch Medieninhalte den Zwang verspüren,
sexuelle Erfahrungen zu benötigen, um mit anderen Gleichaltrigen mithalten zu können.
Gerade in dieser Altersphase haben wir es mit großen Entwicklungsunterschieden zu tun
und die Heranwachsenden sollten eher ermutigt werden, sich nicht zu sexuellen Handlungen drängen zu lassen, wenn sie es selbst nicht wollen, als dass sie durch mediale
Darstellungen dazu veranlasst werden, sexuelle Beziehungen nur einzugehen, um vermeintlich den eigenen Selbstwert zu steigern.
Für die Präsentation bestimmter Sexualpraktiken oder Beziehungskonzepte gilt: Solange
Menschen selbstbestimmt und in gegenseitiger Übereinkunft handeln, kann bei der Bewertung größere Toleranz gewährt werden. Wird aber eine sexuelle Praktik oder ein Beziehungskonzept in einem Kontext thematisiert oder dargestellt, in dem der Eindruck entsteht, jeder müsse dies(e) erleben und alle anderen Praktiken oder Beziehungskonzepte
seien weniger wert, so könnte dies für die bis 16-Jährigen beeinträchtigend bei der Entwicklung einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit sein, da ihnen mangels eigener Erfahrung in der Regel die Einschätzungsmöglichkeiten fehlen.
Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der Verfassung. Das heißt nicht,
dass andere Formen des Zusammenlebens oder andere Lebenskonzepte abzulehnen
sind, sie können also thematisiert und dargestellt werden. Das Konzept von Ehe und Familie sollte aber nicht generell abgelehnt, verunglimpft oder lächerlich gemacht werden.
In Programmen vermittelte Rollenklischees, die beispielsweise die Unterordnung des
einen Geschlechts unter das andere zum Ausdruck bringen, müssen vor allem bezüglich
der Altersgruppe der bis 16-Jährigen daraufhin überprüft werden, ob sie angesichts der
Unerfahrenheit und Orientierungssuche in dieser Altersphase eine entsprechende negative Wirkung erzeugen können.
Bei der Prüfung kommt es weniger darauf an, dass die hier skizzierten Schutzzwecke
durch die Handlung oder die Darstellung tangiert werden; es ist vielmehr zu prüfen, ob
ein Programm geeignet ist, Einstellungen oder Verhaltensweisen von Kindern und Jugendlichen der entsprechenden Altersgruppen nachhaltig zu beeinflussen.
Zu § 11
Sendungen im Tagesprogramm
Die Verarbeitungsfähigkeit setzt z. B. bestimmte historische Kenntnisse voraus, die bei
den Jüngeren kaum zu erwarten sind. Filme wie Schindlers Liste, die bereits für die Freigabe im Hauptabendprogramm kontrovers diskutiert wurden, sind daher für das Tagesprogramm nicht geeignet, da jüngeren Kindern die Fähigkeit fehlt, sich von der Handlung
durch die Kenntnis des historischen Kontextes zu distanzieren. Aufgrund ihrer mit 12 Jahren gut entwickelten Fähigkeit, dramaturgische Zusammenhänge nachzuvollziehen und
Ängste emotional zu steuern, sind Filme verantwortbar, die Gewalthandlungen in einer
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Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung
Weise thematisieren, die zwar belastend ist, sich in ihrer Gesamtaussage jedoch gegen
die Gewaltereignisse wenden. Ob eine Freigabe dieser Filme für das Tagesprogramm in
Betracht kommt, muss im Einzelfall unter Berücksichtigung der hier aufgestellten Grundsätze erörtert werden.
Es ist davon auszugehen, dass Filme mit einer Freigabe ab 12 Jahren auch im Tagesprogramm ausgestrahlt werden können, sofern sie nicht für jüngere Kinder unter 12 Jahren ein erhebliches Angstrisiko enthalten oder andere Wirkungsrisiken, die aufgrund geringerer Verarbeitungsfähigkeit dieser Altersgruppen angenommen werden können. Der
Gesetzgeber legt also eine Freigabe ohne Altersbeschränkung oder ab 6 Jahren nicht als
grundsätzliche Voraussetzung für die Ausstrahlung im Tagesprogramm fest. Er geht davon aus, dass die Rezeption von Fernsehprogrammen und die Verantwortung für einen
adäquaten Fernsehkonsum nicht ausschließlich beim Programmveranstalter, sondern
auch in der Familie liegt. Hier sieht der Gesetzgeber einen Unterschied zu Kino- oder
Videofilmen, die im öffentlichen Raum zugänglich gemacht werden. In diesem Fall sieht
das Gesetz eine stärkere Differenzierung nach Altersstufen vor.
Im Bereich des Fernsehens kam der Veranstalter vor 1994 seiner Verantwortung ausreichend nach, wenn er in der Zeit zwischen 06.00 Uhr und 22.00 Uhr Sendungen ausstrahlte, die für eine Freigabe ab 12 Jahren geeignet sind.
Filme mit einer Freigabe ab 12 Jahren waren im Tagesprogramm ohne Einschränkungen
einsetzbar. Dies wurde geändert, weil einige Sender damals die 12er-Filme des Hauptabendprogramms regelmäßig am Vormittag im direkten zeitlichen Umfeld der regelmäßigen Kindersendungen wiederholten. Darunter befanden sich beispielsweise auch Kriegsfilme, deren Dramaturgie und Kontext zwar von 12-Jährigen ohne Beeinträchtigung
verarbeitet werden konnten, die aufgrund der Massierung von Gewaltdarstellungen ohne
kindgerechte Pausen zur Verarbeitung für jüngere Kinder jedoch zu belastend erschienen. Dies veranlasste den Gesetzgeber, die Zulassung von 12er-Filmen im Tagesprogramm einzuschränken. Es wurde eine Formulierung in das Gesetz aufgenommen, die
den Sender verpflichtet, bei der Ausstrahlung von 12er-Filmen durch die Wahl der Sendezeit dem Wohl jüngerer Kinder Rechnung zu tragen.
Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass beispielsweise nur Filme, die eine Freigabe ab 6
Jahren erhalten haben, im Tagesprogramm ausgestrahlt werden dürfen, so hätte er dies
ohne weiteres im Gesetz festschreiben können. Es geht also wohl nicht um eine klare
Altersdifferenzierung für das Tagesprogramm, sondern eher darum, die grundsätzliche
Sendeerlaubnis für 12er-Filme im Tagesprogramm für solche Filme einzuschränken, bei
denen das Wirkungsrisiko aufgrund ihres Themas, ihrer Art der Darstellung und des Kontextes bei Kindern vor Vollendung des 12. Lebensjahres nicht vertretbar ist. Dabei kann
sich die Wahl der Sendezeit nicht nur auf eine bestimmte Tageszeit beziehen, sondern
beispielsweise auch auf das Programmumfeld. So sollten entsprechende Filme beispielsweise nicht zu einer Zeit ausgestrahlt werden, zu denen Eltern und Kinder spezielle
Kinderprogramme erwarten.
Die Landesmedienanstalten haben in ihren Richtlinien aus dem Jahre 2000 festgeschrieben, dass dem Wohl jüngerer Kinder auf jeden Fall dann Rechnung getragen wird, wenn
ein 12er-Film, der diese Kennzeichnung aufgrund seiner Gewalthaltigkeit erhalten hat, im
Hauptabendprogramm ausgestrahlt wird.
Abgesehen von den erwähnten Ausnahmen will es der Gesetzgeber in die Entscheidungskompetenz der Eltern legen, welche Programme ihre unter 12-jährigen Kinder verkraften können. Dies korrespondiert auch damit, dass nach § 14 JuSchG auch 6-Jährigen
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dann der Besuch von Filmen gestattet wird, die ab 12 Jahren freigegeben sind, wenn sie
in Begleitung ihrer Eltern ins Kino gehen. Diese Parental-Guidance-Regelung entspricht
im Übrigen den Annahmen der Entwicklungspsychologie, die davon ausgeht, dass die
unterschiedlichen Sensibilitäten und Verstehensfähigkeiten bei Kindern eher von individuellen Dispositionen und Erfahrungen abhängig sind als von ihrem Alter. Eine entsprechende Einschätzung können also am besten die Eltern vornehmen.
Bei der Freigabe von Sendungen im Tagesprogramm geht es also um eine Risikoabwägung. Grundsätzlich ist die Beeinträchtigung der ab 12-Jährigen zu prüfen, die jüngeren
Altersgruppen sind aber dadurch zu berücksichtigen, dass Programme, die – gemessen
an übrigen ab 12 Jahren freigegebenen Sendungen – ein höheres Wirkungsrisiko aufweisen, für das Tagesprogramm nicht freigegeben werden dürfen. Geht beispielsweise
aus einem Jugendentscheid zu einem Film, der in der Kino- oder Videofassung von der
FSK geprüft wurde, hervor, dass eine überstimmte Minderheit für eine Freigabe ab 16
Jahren gestimmt hat, so ist dies auf jeden Fall ein Hinweis darauf, dass der Film bei einer
Ausstrahlung im Tagesprogramm das Wohl jüngerer Kinder tangieren könnte.
Zu § 12
Beurteilung von nicht-fiktionalen Programmen
Entscheidende Faktoren für die Wirkung nicht-fiktionaler Programme sind vor allem darin
zu sehen, dass der Zuschauer davon ausgeht, dass die Darstellungen und Handlungen
nicht gespielt sind und nicht auf erfundenen Geschichten basieren.
Im Gegensatz zu den fiktionalen Programmen ist der Zuschauer in solche Formate weniger emotional involviert, da die vor allem in Spielfilmen eingesetzten Identifikationen,
Emotionalisierungen und Dramaturgien weitgehend fehlen.
Er kann sich gegenüber solchen Formaten weniger distanzieren, sie besitzen eine höhere
Wirklichkeitsrelevanz. Dies trifft vor allem auf Nachrichten oder auf Berichterstattung zu.
Unterhaltende Formate wie Talk-Shows, Gerichtsshows oder so genannten RealitySoaps (Big Brother etc.) sind Mischformen, die fiktionale und non-fiktionale Elemente
enthalten. Medienkompetente, erfahrene und ältere minderjährige Zuschauer wissen aber
auch durch die Kommentierung solcher Formate in anderen Medien, dass solche Formate weitgehend inszeniert sind und daher nicht unmittelbar die Realität abbilden. Dennoch
dienen sie, wie vergleichbare Personen im Leben der Zuschauer, durch Aneignung oder
Ablehnung der eigenen Orientierung.
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Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung
TEIL III: § 4 JMSTV: UNZULÄSSIGE SENDUNGEN
Auszug: Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (vom 27.09.2002, gültig ab 01.04.2003)
§ 4 JMStV: Unzulässige Angebote
(1) Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote unzulässig, wenn sie
1.
Propagandamittel im Sinne des § 86 des Strafgesetzbuches darstellen, deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist,
2.
Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen im Sinne des § 86a des Strafgesetzbuches verwenden,
3.
zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr
Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern
oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, dass Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,
4.
eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 und § 7
Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen
Frieden zu stören, leugnen oder verharmlosen,
5.
grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame
oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt; dies gilt
auch bei virtuellen Darstellungen,
6.
als Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 des Strafgesetzbuches genannten rechtswidrigen Tat dienen,
7.
den Krieg verherrlichen,
8.
gegen die Menschenwürde verstoßen, insbesondere durch die Darstellung von Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, wobei ein tatsächliches Geschehen wiedergegeben wird, ohne dass ein berechtigtes Interesse gerade für diese
Form der Darstellung oder Berichterstattung vorliegt; eine Einwilligung ist unbeachtlich,
9.
Kinder oder Jugendliche in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen; dies gilt auch bei
virtuellen Darstellungen,
10. pornografisch sind und Gewalttätigkeiten, den sexuellen Missbrauch von Kindern oder Jugendlichen
oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen, oder
11. in den Teilen B und D der Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes aufgenommen sind oder mit einem in dieser Liste aufgenommen Werk ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind. In den Fällen
der Nummern 1 bis 4 und 6 gilt § 86 Abs. 3 des Strafgesetzbuches, im Falle der Nummer 5 § 131
Abs. 3 des Strafgesetzbuches entsprechend.
(2) Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote ferner unzulässig, wenn sie
1.
in sonstiger Weise pornografisch sind,
2.
inden Teilen A und C der Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes aufgenommen sind oder mit einem in dieser Liste aufgenommenen Werk ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind, oder
3
offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit unter Berücksichtigung der besonderen Wirkungsform des Verbreitungsmediums schwer zu gefährden. In Telemedien sind Angebote abweichend von Satz 1 zulässig, wenn von Seiten des Anbieters sichergestellt ist, dass sie nur
Erwachsenen zugänglich gemacht werden (geschlossene Benutzergruppe).
(3) Nach Aufnahme eines Angebotes in die Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes wirken die Verbote
nach Absatz 1 und 2 auch nach wesentlichen inhaltlichen Veränderungen bis zu einer Entscheidung durch die
Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien.
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Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung
§ 13
Allgemeines
Welche Programme unzulässig sind, ergibt sich aus § 4 JMStV und §§ 29, 30 PrO-FSF.
Gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 11, Abs. 2 S. 1 Nr. 2 JMStV und § 15 Abs. 1 PrO-FSF sind drei
Arten unzulässiger Programme zu unterscheiden. Programme, die mit einem von der Bundesprüfstelle indizierten Medium inhaltsgleich sind oder vor der Vornahme von Schnitten
inhaltsgleich waren, werden vor ihrer Freigabe durch die Bundesprüfstelle nicht geprüft. Bei
Programmen, bei denen in Betracht kommt, dass sie gem. § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 6, 8
oder 9 JMStV, § 29 Abs. 1 bis 6, 8 oder 9 PrO-FSF unzulässig sind, wird darüber von einem juristischen Sachverständigen entschieden. Über die Unzulässigkeit von Programmen
gem. § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 und 10, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 3, § 29 Abs. 7, § 10 und § 30
PrO-FSF entscheiden die Prüfausschüsse oder Einzelprüfer.
Gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 JMStV ist in den Fällen des S. 1 Nr. 1 bis 4 und 6 die Sozialadäquanzklausel des § 86 Abs. 3 StGB entsprechend, d. h. so, wie sie in § 29 Abs. 12 S. 1
PrO-FSF formuliert ist, anzuwenden. Von praktischer Bedeutung ist sie jedoch nur in den
Fällen des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 29 Abs. 2 PrO-FSF (Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen). In den anderen im Gesetz und § 29 Abs. 12 S. 1
PrO-FSF genannten Fällen (Propagandamittel verfassungswidriger Organisationen, Volksverhetzung, „Auschwitzlüge“, Anleitung zu Straftaten) kommt das Eingreifen der Sozialadäquanzklausel nicht in Betracht.
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FSF-Richtlinien zur PrO-FSF
01.03.2005
Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung
§ 14
Nicht zu prüfende (»indexbetroffene«) Programme
(§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 11, Abs. 2 S. 1 Nr. 2 JMStV, § 29 Abs. 11 PrO-FSF):
§ 4 JMStV
(1) Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote unzulässig, wenn sie
11. in den Teilen B und D der Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes aufgenommen sind oder mit einem in dieser Liste aufgenommen Werk ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind
(2) Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote ferner unzulässig, wenn
sie
2.
in den Teilen A und C der Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes aufgenommen sind oder mit einem in dieser Liste aufgenommenen Werk ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind
Erläuterung:
Nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 11, Abs. 2 S. 1 Nr. 2 JMStV sind Programme unzulässig, die mit
einem in einen der vier Teile der Liste der jugendgefährdenden Medien aufgenommenen
Medium ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind. Gem. § 4 Abs. 3 JMStV gilt das
Sendeverbot aber nicht nur im Fall der Inhaltsgleichheit, sondern besteht auch nach wesentlichen inhaltlichen Änderungen fort. Es endet erst mit einer Freigabeentscheidung der
Bundesprüfstelle. Programme, die mit einem in einen der vier Teile der Liste aufgenommenen Medium inhaltsgleich sind oder waren, werden daher vor einer Freigabe durch die
Bundesprüfstelle von der FSF nicht inhaltlich geprüft. Obwohl der JMStV nur Programme
nennt, die in einen der durch das JuSchG eingeführten vier Teile der Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen sind, gilt dies – der Intention des Gesetzes entsprechend –
auch für Programme, die mit einem in die frühere, einheitliche Liste jugendgefährdender
Schriften aufgenommenen Medium inhaltsgleich sind oder waren.
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FSF-Richtlinien zur PrO-FSF
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Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung
§ 15
Programme, über deren Unzulässigkeit, der juristische Sachverständige entscheidet (§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 6, 8, 9 JMStV, § 29 Abs. 1 bis 6, 8, 9 PrO-FSF
i. V. m. § 15 PrO-FSF):
(1) § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 JMStV, § 29 Abs. 1 PrO-FSF (Propagandamittel verfassungswidriger Organisationen):
§ 4 JMStV
(1) Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote unzulässig, wenn sie
1. Propagandamittel im Sinne des § 86 des Strafgesetzbuches darstellen, deren Inhalt
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist
Erläuterung:
Unzulässig sind nach diesen Bestimmungen Sendungen, die Propagandamittel i. S. d. § 86
StGB „darstellen“. Dabei ist unter „darstellen“ nicht das Zeigen oder Abbilden solcher Propagandamittel (z. B. von Plakaten oder Flugblättern) zu verstehen. Das Sendeverbot gilt
vielmehr nur, wenn eine Sendung ein Propagandamittel ist.
Das setzt u. a. voraus, dass sie sich ihrem Inhalt nach gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet.
Anlass, eine Sendung von einem juristischen Sachverständigen prüfen zu lassen, besteht
daher, wenn sie
- gegen die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung oder das demokratische Wahlrecht
Stellung nimmt, z. B. den „Volkskampf gegen Demokratie und Ausbeutung“ propagiert,
- sich gegen die Bindung der Gesetzgebung an die Verfassung und die der Exekutive
und der Rechtsprechung an Recht und Gesetz wendet,
- sie die Abschaffung des Rechts auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen
Opposition fordert, z. B. für die Schaffung einer Einheitspartei oder eines „volksdemokratischen“ Regimes eintritt,
- sich gegen den Grundsatz der Ablösbarkeit der Regierung und deren parlamentarische Verantwortlichkeit richtet oder
- gegen den Ausschluss von Gewalt- und Willkürherrschaft Stellung nimmt.
Eine juristische Prüfung ist ferner angezeigt, wenn eine Sendung sich gegen das friedliche
Zusammenleben der Völker auf der Grundlage gewaltloser Einigung wendet.
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FSF-Richtlinien zur PrO-FSF
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Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung
(2)
§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 JMStV, § 29 Abs. 2 PrO-FSF (Verwendung von Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen):
§ 4 JMStV
(1) Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote unzulässig, wenn sie
2. Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen im Sinne des § 86a des Strafgesetzbuches verwenden
Erläuterung:
Kennzeichen sind nach der in § 29 Abs. 2 PrO-FSF wiedergegebenen Bestimmung des
§ 86a Abs. 2 StGB insbesondere Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Diese Aufzählung ist jedoch nicht abschließend, so dass nach allgemeiner Meinung auch Lieder in Betracht kommen. Als NS-Kennzeichen werden von der Rechtsprechung daher auch das „Horst Wessel-Lied“ sowie das Lied „Es zittern die morschen
Knochen“ angesehen, wobei bereits die Melodien ausreichen sollen, so dass ein verfremdeter Text den Kennzeichencharakter nicht ausschließt. NS-Kennzeichen ist nach einer
Entscheidung des BGH auch das Porträt Hitlers.
Das Verwendungsverbot gilt nur für Kennzeichen der in § 29 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4
PrO-FSF genannten Parteien oder Vereinigungen. Eine vollständige Liste aller verbotenen
Parteien und Vereinigungen, ihrer Ersatzorganisationen sowie ihrer Kennzeichen ist jedoch, soweit ersichtlich, nicht erhältlich. Eine Liste der wegen Rechtsextremismus verbotenen Organisationen findet sich jedoch in der im Internet angebotenen Information des Landeskriminalamts Niedersachsen. Dort sind auch die ebenfalls von dem Verwendungsverbot
erfassten NS-Kennzeichen aufgeführt (z. B. Hakenkreuz, SS-Runen, der Hitlergruß, die
Grußformen „Heil Hitler!“, „Sieg Heil!“, „Mit deutschem Gruß!“ usw.). Hinzuweisen ist ferner
darauf, dass die FDJ seit 1954 in der Bundesrepublik verboten ist, so dass auch die Verwendung ihres Abzeichens unzulässig ist.
Zu beachten ist, dass neben den Originalkennzeichen auch solche unter das Verbot fallen,
die den Originalen zum Verwechseln ähnlich sind. Dies ist von der Rechtsprechung z. B.
bei Hakenkreuzen mit zu kurzen Querbalken und bei der leicht veränderten Sigrune des
„Deutschen Jungvolks“ angenommen worden. Weitere Beispiele finden sich in der erwähnten Information des Landeskriminalamts Niedersachsen.
Nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 JMStV ist eine Sendung schon dann unzulässig, wenn sie eines der hier fraglichen Kennzeichen „verwendet“, d. h. optisch oder akustisch wahrnehmbar macht. In aller Regel werden Sendungen, in denen diese Kennzeichen
zu sehen oder zu hören sind, jedoch zulässig sein. Denn gem. § 4 Abs. 1 S. 2 JMStV ist
die sog. Sozialadäquanzklausel des § 86 Abs. 3 StGB im Fall des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
JMStV entsprechend, d. h. so, wie sie in § 29 Abs. 12 S. 1 PrO-FSF formuliert ist, anzuwenden. Bei Spielfilmen, TV-Movies usw., die z. B. in der NS-Zeit spielen, ist die Verwendung
entsprechender Kennzeichen daher durch die Kunstfreiheit gedeckt. Dasselbe gilt für Spielfilme aus der NS-Zeit. Aufgrund der Kunstfreiheit ist ferner auch die satirische Verwendung
der hier fraglichen Kennzeichen erlaubt. Dokumentationen und sonstige Informationssendungen, die sich z. B. mit der NS-Zeit oder mit heutigen rechtsradikalen Organisationen
befassen, dürfen entsprechende Kennzeichen verwenden, weil sie der Berichterstattung
über Vorgänge der Geschichte oder des Zeitgeschehens dienen. Im Übrigen ist es nach
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FSF-Richtlinien zur PrO-FSF
01.03.2005
Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung
der Rechtsprechung auch erlaubt, die hier fraglichen Kennzeichen ironisch oder zur kritischen Kennzeichnung von Personen oder Zuständen zu verwenden. So wäre es nicht zu
beanstanden, wenn ein Moderator einen Bericht über eine ausländerfeindliche Aktion mit
„Sieg Heil!“ kommentieren würde, um die Aktion als nazistisch zu brandmarken.
Einer Prüfung durch einen juristischen Sachverständigen bedarf es daher nur, wenn in einer Sendung Kennzeichen i. S. d. § 86a StGB verwendet werden und zweifelhaft ist, ob
dies durch die Sozialadäquanzklausel des § 29 Abs. 12 S. 1 PrO-FSF gedeckt ist oder ironisch oder kritisch zu verstehen ist.
(3)
§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 JMStV, § 29 Abs. 3 PrO-FSF (Volksverhetzung):
§ 4 JMStV
(1) Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote unzulässig, wenn sie
3. zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, dass Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft,
böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden
Erläuterung:
Teile der Bevölkerung sind Gruppen der inländischen Bevölkerung, die sich durch irgendein gemeinsames Merkmal von der anderen inländischen Bevölkerung unterscheiden (z. B.
die Arbeiter, Soldaten, Beamten, Richter, Ausländer, Asylbewerber, „dunkelhäutigen Menschen“, Juden, Katholiken, Protestanten, Schwaben, Bayern usw.). Außer Gruppen der
innerdeutschen Bevölkerung schützt die Bestimmung aber auch im Ausland lebende Gruppen von Menschen, die durch ihre Nationalität, ihre Rasse, Religion oder ihr Volkstum gekennzeichnet sind. Geschützt sind also z. B. auch die Aborigines in Australien und die Amish People in den USA.
Aufstacheln zum Hass ist das Anreizen zu einer nicht nur ablehnenden, sondern gesteigert
feindseligen Haltung gegen die Angehörigen der betroffenen Gruppe. Darunter fällt z. B.
die Behauptung, die Juden betrieben als Urheber einer Vernichtungslegende die politische
Unterdrückung und finanzielle Ausbeutung des deutschen Volkes, die Parole „Juda verrecke!“ und die Darstellung von Asylbewerbern als betrügerische Schmarotzer, die auf Kosten der schwer arbeitenden Deutschen ein faules Leben führen und sich über die dummen
Deutschen auch noch lustig machen. Zu Gewalt- und Willkürmaßnahmen wird aufgefordert, wenn zu körperlicher Gewalt, gewaltsamer Vertreibung, Eingriffen in die Freiheit oder
zu sonstigem diskriminierenden Verhalten (z. B. Boykott) aufgerufen wird. Beim Beschimpfen, Verächtlichmachen oder Verleumden einer geschützten Gruppe muss hinzukommen,
dass damit die Menschenwürde der Angehörigen der Gruppe angegriffen wird. Da der Begriff der Menschenwürde hier ebenso zu verstehen ist wie in Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG (dazu
Näheres unten (7)), ist dies der Fall, wenn Gruppenangehörigen als „Unpersonen“, als
minderwertige Wesen dargestellt werden, denen entweder das Recht auf ihr biologisches
Leben (z. B. durch die Äußerung, dass man Ausländer „vergasen“ solle oder die Darstellung von Kapitalisten als „Pappscheiben“, auf die man schießen könne) oder das Recht auf
ein Leben als gleichwertige Persönlichkeiten bestritten wird (z. B. durch einen Bericht über
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Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung
schwarz/weiße Ehen, in dem von „gierigen schwarzen Pranken auf der weißen Haut“ die
Rede ist, oder durch die Bezeichnung der Gruppenangehörigen als unwürdig, bestimmte
Ämter zu bekleiden).
Die Begehungsmodalitäten der Volksverhetzung werfen vielfache Abgrenzungs- und Streitfragen auf. Die juristische Prüfung einer Sendung ist daher stets angezeigt, wenn aufgrund
der vorgenannten Kriterien und Beispiele Zweifel an ihrer Zulässigkeit bestehen.
Unzulässigkeit gem. § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 JMStV, § 29 Abs. 3 PrO-FSF setzt allerdings
voraus, dass die fragliche Sendung selbst eine volksverhetzende Tendenz verfolgt. Sendungen, die über volksverhetzende Äußerungen, Schriften, Filme usw. informieren und sie
dabei ganz oder teilweise wiedergeben, sind nicht unzulässig, ebenso wenig z. B. Spielfilme, in denen eine Figur volksverhetzende Äußerungen macht. Bestehen jedoch Anzeichen
dafür, dass eine solche Sendung sich die fraglichen Äußerungen, die in ihr vorkommen –
sei es auch „zwischen den Zeilen“ – zu Eigen macht, so ist sie rechtlich zu prüfen.
(4)
§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 JMStV, § 29 Abs. 4 PrO-FSF („Auschwitz-Lüge“):
§ 4 JMStV
(1) Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote unzulässig, wenn sie
4. eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6
Abs. 1 und § 7 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise,
die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, leugnen oder verharmlosen
Erläuterung:
Das Verbot des Verharmlosens und Leugnens gilt bezüglich solcher unter dem NS-Regime
begangener Taten, die die Voraussetzungen der §§ 6 Abs. 1 oder 7 VStGB erfüllen.
§ 6 Abs. 1 VStGB erfasst Taten, die zu dem Zweck begangen werden, eine nationale, rassische, religiöse oder ethnische Gruppe ganz oder teilweise zu zerstören. Diesem Zweck
diente die nationalsozialistische Verfolgung von Juden, Sinti und Roma, nicht jedoch das
NS-„Euthanasieprogramm“ gegen Geisteskranke oder die Verfolgung politischer Gegner.
Obwohl § 6 VStGB die Überschrift „Völkermord“ trägt, erfasst die Bestimmung nicht nur
(massenweise) Tötungen. Vielmehr genügt, sofern damit der vorgenannte Zweck verfolgt
wird, schon die Tötung oder schwere körperliche oder seelische Schädigung eines einzelnen Mitglieds der Gruppe (z. B. durch medizinische Experimente), ferner das Schaffen
zerstörerischer Lebensbedingungen für Gruppenmitglieder (z. B. in Konzentrationslagern
oder Ghettos) sowie Maßnahmen zur Verhinderung von Geburten in der Gruppe und das
Trennen von Kindern von ihrer Gruppe.
§ 7 VStGB betrifft Verbrechen gegen die Menschlichkeit und erfasst Taten im Rahmen völkerrechtswidriger ausgedehnter oder systematischer Angriffe gegen eine Zivilbevölkerung.
Bei den meisten der in § 7 VStGB genannten Taten handelt es sich um Gewaltakte (Tötung, schwere körperliche oder seelische Schädigung, Freiheitsberaubung, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, Vertreibung, zwangsweise Umsiedlung), bei denen es genügt, dass
ein Einzelner betroffen ist. Daneben nennt die Bestimmung aber auch zwei Taten, die sich
gegen Gruppen von Menschen richten. Die eine besteht darin, dass eine Bevölkerung oder
Teile einer Bevölkerung in der Absicht der Zerstörung unter entsprechende Lebensbedin23
FSF-Richtlinien zur PrO-FSF
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Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung
gungen gestellt werden, die andere darin, dass eine Gruppe oder Gemeinschaft aus politischen, rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen oder religiösen Gründen, aus Gründen des Geschlechts oder sonstigen den allgemeinen Regeln des Völkerrechts widersprechenden Gründen verfolgt wird, indem ihr grundlegende Menschenrechte entzogen oder
wesentlich eingeschränkt werden.
Das Leugnen von NS-Taten des Völkermords oder des Verbrechens gegen die Menschlichkeit muss nicht ausdrücklich und konkret erfolgen, sondern kann auch „zwischen den
Zeilen“ und pauschal geschehen, indem z. B. Vernichtungslager als Erfindung bezeichnet
werden oder Begriffe wie „Auschwitzlüge“ oder „Auschwitzmythos“ verwendet werden. Das
Verharmlosen kann sowohl in einem teilweisen Leugnen (z. B. durch Herunterspielen der
Zahl der Opfer) als auch in der Beurteilung der NS-Taten als „nicht so schlimm“ (z. B. bei
Vergleich mit der Gesamtzahl der Opfer des 2. Weltkriegs oder späterer Kriege oder Bürgerkriege) bestehen.
Vorbild des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 JMStV ist § 130 Abs. 3 StGB, der nicht nur das Leugnen
und das Verharmlosen der hier fraglichen NS-Taten unter Strafe stellt, sondern auch das
Billigen. Offenbar haben Verfasser und Gesetzgeber des JMStV dies übersehen und diese
Tatmodalität nicht in § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 JMStV aufgenommen. Folge ist, dass nach dem
Gesetzeswortlaut eine Sendung, die z. B. den Massenmord an den Juden weder leugnen,
noch verharmlosen, aber z. B. als „bittere Notwendigkeit“ darstellen würde, zulässig wäre.
Schon wegen der Strafbarkeit einer solchen öffentlichen Billigung, wäre jedoch auch eine
derartige Sendung von der FSF als unzulässig zu behandeln.
Zu beachten ist, dass eine Sendung – wie sich aus dem zu § 6 Abs. 1 und § 7 VStGB Gesagten ergibt – nicht erst dann unzulässig ist, wenn sie z. B. den Massenmord an den Juden in Abrede stellt, sondern auch dann, wenn sie eine Tat leugnet, verharmlost oder billigt, die gegen eine einzelne Person begangen worden ist.
Zu beachten ist andererseits aber auch, dass das Sendeverbot nur dann eingreift, wenn
das Leugnen, Verharmlosen oder Billigen Aussage der Sendung ist. Sendungen, die über
solche Aussagen nur berichten, oder Diskussionssendungen, in denen „Unbelehrbare“ ihre
Auffassung vertreten, sind zulässig. Freilich ist darauf zu achten, ob eine solche Sendung
sich derartige Äußerungen nicht „zwischen den Zeilen“ zu Eigen macht.
Eine juristische Prüfung ist hiernach angezeigt, wenn eine Sendung sich mit NS-Taten, die
als historische Tatsachen nicht mehr ernstlich umstritten sind und die möglicherweise die
Voraussetzungen des Völkermords oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit
i. S. d. VStGB erfüllen, beschäftigt und eine Tendenz erkennen lässt, die diese Taten in
Frage stellt, herunterspielt oder rechtfertigt.
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FSF-Richtlinien zur PrO-FSF
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Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung
(5)
§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 JMStV, § 29 Abs. 5 PrO-FSF (Gewaltdarstellung):
§ 4 JMStV
(1) Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote unzulässig, wenn sie
5. grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer
Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten
ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die
Menschenwürde verletzenden Weise darstellt; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen
Erläuterung:
Das Sendeverbot setzt hier zunächst voraus, dass ein Programm grausame oder sonst
unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen schildert.1
Gewalttätigkeiten sind Handlungen, mit denen physische Kraft gegen einen anderen eingesetzt wird, durch die er körperlich verletzt oder gefährdet wird. Das Unterlassen, jemanden aus einer Gefahr für Leib oder Leben zu retten, ist daher keine Gewalttätigkeit, ebenso
wenig psychische Gewalt. Da Gewalttätigkeit ein Handeln voraussetzt, kommen ferner
auch Tierangriffe und das Wirken von Naturgewalten (Erdbeben, Hurrikane usw.) nicht in
Betracht. Jedoch ist nicht erforderlich, dass ein Mensch als Täter dargestellt wird. Gewalttätigkeiten i. S. d. Bestimmung sollen nach Ansicht der Rechtsprechung auch menschenähnliche Wesen (z. B. ein Roboter) begehen können, denen in einem Film die Fähigkeit
planmäßigen Vorgehens zugeschrieben wird. Auch ist es ohne Bedeutung, ob die dargestellte Gewalt in der Realität möglich oder ein reines Phantasieprodukt ist. Nach überwiegender Ansicht steht es dem Sendeverbot auch nicht entgegen, dass das Opfer der dargestellten Gewalttätigkeit mit dieser einverstanden ist.
Die Gewalttätigkeiten müssen nach den geltenden Fassungen des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 5
JMStV, § 29 Abs. 5 PrO-FSF gegen lebende Menschen begangen werden. Am 1.4.2004 ist
eine Änderung des § 131 StGB, auf dem diese Bestimmungen beruhen, in Kraft getreten,
durch die dieser Straftatbestand jetzt auch Gewalttätigkeiten gegen menschenähnliche
Wesen erfasst. Im Vorgriff auf eine Änderung von § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 JMStV und einer
Anpassung von § 29 Abs. 5 PrO-FSF wird die FSF diese Bestimmungen in der erweiterten
Fassung des § 131 StGB anwenden. Als Beispiele für menschenähnliche Wesen werden
Androide, künstliche Menschen, Außerirdische, Untote, die Verkörperung übersinnlicher
Wesen und ähnliche Wesen genannt.2
Grausam sind Gewalttätigkeiten, die dem Opfer besondere körperliche oder seelische
Schmerzen oder Qualen zufügen und die aus brutaler unbarmherziger Gesinnung begangen werden. „Sonst unmenschlich“ ist eine Gewalttätigkeit, die Ausdruck einer menschen1
2
Der in § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 JMStV enthaltene und in § 29 Abs. 5 PrO-FSF übernommenen Zusatz, wonach
das Verbot auch für virtuelle Darstellungen, also für solche gilt, die durch elektronische Simulation den Eindruck eines realen Geschehens vermitteln, ist überflüssig. § 131 Abs. 1 StGB a. F., dessen Text Nr. 5 im
Übrigen wiedergibt, erfasst nicht nur die Darstellungen realer Gewalt, sondern auch solche fiktiver Vorgänge, u. zw. unabhängig davon, wie schwierig oder leicht das Dargestellte als fiktiv (z. B. als in der Realität
unmöglich, dazu sogleich) zu erkennen ist.
Allerdings sind erhebliche Interpretationsprobleme zu erwarten. So ist offen, welche Merkmale mindestens
erfüllt sein müssen, damit ein Wesen als dem Menschen ähnlich angesehen werden kann. Auch menschenähnliche Tierwesen (z. B. Fix und Foxi), die über Sprechfähigkeit, Denkvermögen und die Fähigkeit,
Gefühle zu empfinden und auszudrücken, verfügen und daher wesentliche Eigenschaften des Menschen
aufweisen, wären von der Neufassung der Bestimmung als Gewaltopfer erfasst.
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FSF-Richtlinien zur PrO-FSF
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Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung
verachtenden, rücksichtslosen Einstellung ist (z. B. Töten eines anderen „aus Spaß“ oder
bedenkenloses, kaltblütiges und sinnloses Niederschießen von Menschen).
Eine Sendung schildert Gewalttätigkeiten, wenn sie sie bildlich oder akustisch wiedergibt
oder sie verbal darstellt. Nicht ausreichend ist es, wenn lediglich die Folgen von Gewalt
(z. B. das verletzte Opfer) gezeigt oder lediglich der Eindruck einer Gewalttätigkeit erweckt
wird (z. B. durch Schreie aus einem im Film als Folterkeller vorgestellten Raum). Geschildert werden muss gerade auch das Grausame oder sonst Unmenschliche der Gewalttätigkeiten, so dass auch die dafür erforderliche Gesinnung und Einstellung des Täters zum
Ausdruck kommen muss.
Das Sendeverbot setzt ferner voraus, dass die Gewalttätigkeiten durch die Art der Schilderung entweder verherrlicht oder verharmlost werden oder ihre Grausamkeit oder Unmenschlichkeit in einer die Menschenwürde verletzenden Weise dargestellt werden.
Als verherrlichend ist eine Schilderung anzusehen, die die dargestellten Gewalttätigkeiten
positiv (z. B. als erstrebens- oder nachahmenswert oder als heldenhaft) erscheinen lässt.
Verharmlost werden Gewalttätigkeiten, wenn sie bagatellisiert oder als übliche, akzeptable
oder jedenfalls nicht zu missbilligende Art des Verhaltens dargestellt werden. Das ist jedoch nicht schon dann der Fall3 wenn dem Täter ein Motiv für sie (z. B. ein psychischer
Konflikt) zugeschrieben wird, das sein Verhalten lediglich erklärt, jedoch weder rechtfertigt
noch entschuldigt.
In der Alternative der die Menschenwürde verletzenden Darstellungsweise der Grausamkeit oder Unmenschlichkeit der Gewalttätigkeiten ist der Begriff der Menschenwürde ebenso wie in Art.1 Abs. 1 S. 1 GG zu verstehen (dazu Näheres unter (7)). Darstellungen fiktionaler Gewalt können sie nur als ein Grundprinzip der Verfassung, als „abstrakten
Rechtswert“ verletzen, Darstellungen realer Gewalt können dagegen (auch) gegen die
Würde der tatsächlichen Gewaltopfer verstoßen. Dementsprechend sind die Voraussetzungen, unter denen die „Menschenwürde-Alternative“ des Verbotstatbestands erfüllt ist,
für Darstellungen fiktionaler und realer Gewalt unterschiedlich zu bestimmen.
Eine die Menschenwürde verletzende Darstellungsweise bei der Schilderung fiktionaler
Gewalt liegt vor, wenn die Schilderung des Grausamen oder Unmenschlichen der Gewalttätigkeiten darauf angelegt ist, beim Rezipienten eine Einstellung zu erzeugen oder zu verstärken, die den fundamentalen Wert- und Achtungsanspruch leugnet, der jedem Menschen zukommt. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn sie sadistisches Vergnügen an
dem dargestellten Geschehen erzeugen soll oder die Opfer der Gewalttätigkeiten als menschenunwert, als verfügbare Objekte, mit denen nach Belieben verfahren werden kann,
erscheinen lässt und dabei den Rezipienten zu bejahender Anteilnahme an der gegen sie
verübten Gewalt, also zur Identifikation mit den Tätern anregt. Dagegen liegt eine Menschenwürde verletzende Darstellung fiktionaler Gewalt nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes noch nicht vor, wenn Gewalttätigkeiten in aufdringlicher Weise anreißerisch und ohne jegliche sozial sinnhafte Motivation oder zum Zweck der Unterhaltung
gezeigt werden.
Bei Darstellungen realer Gewalt ist die „Menschenwürde-Alternative“ erfüllt, wenn durch
das Darstellen von Gewalttätigkeiten in allen Einzelheiten und unter Ausklammerung aller
sonstigen menschlichen Bezüge die geschundene menschliche Kreatur in den Vordergrund gerückt wird und dies ausschließlich zu dem Zweck geschieht, dem Rezipienten
Nervenkitzel oder genüsslichen Horror zu bieten (Übersteigerung von Schilderungen realer
Gewalt zu physischen Erregungszwecken und reiner Unterhaltung, ohne dass ein berech3
a. A.: OLG Koblenz, Neue Zeitschrift für Strafrecht 1998, 40.
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FSF-Richtlinien zur PrO-FSF
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Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung
tigtes Dokumentations- und Berichtsinteresse im Sinne der Aufklärung, Abschreckung
und/oder Gewaltkritik besteht). Im Fall der Schilderung grausamer oder unmenschlicher
realer Gewalttätigkeiten reicht es schon aus, wenn das Opfer zum bloßen Objekt gemacht
wird, das vorrangig der Befriedigung voyeuristischer Neigungen der Zuschauer dient. Bei
der Entscheidung darüber, ob dies der Fall ist, sind neben den einzelnen gezeigten Bildern
und gegebenenfalls ihrer redaktionellen Einbettung und Kommentierung der Gesamtcharakter der Sendung und deren dramaturgische Gestaltung zu berücksichtigen.
Zu beachten ist schließlich, dass das Sendeverbot nicht schon dann eingreift, wenn einzelne Gewaltszenen eines Programms (z. B. eines Kriegsfilms) die Voraussetzungen des § 4
Abs. 1 S. 1 Nr. 5 JMStV erfüllen, sondern nur dann, wenn die Verherrlichung oder Verharmlosung der geschilderten Gewalttätigkeiten oder die Missachtung der Menschenwürde, die in der Art der Darstellung zum Ausdruck kommt, die Gesamttendenz des Programms ausmachen. Daher sind z. B. auch Programme zulässig, die sich kritisch mit unter
§ 131 StGB fallenden Horrorvideos auseinander setzen und Ausschnitte daraus zeigen.
Gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 JMStV i. V. m. § 131 Abs. 3 StGB gilt das Sendeverbot nicht, wenn
die Ausstrahlung des Programms der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient. Dieses Berichterstatterprivileg betrifft nicht nur Programme, die tatsächliche Ereignisse aus dem Zeitgeschehen oder der Geschichte wiedergeben,
sondern auch Dokumentationen und historische Spielfilme, die solche Vorgänge in nachgestellten Szenen rekonstruieren. Da Berichterstattung aber nach allgemeiner Ansicht nicht
vorliegt, wenn eine Sendung eine Gewalt verherrlichende, verharmlosende oder gegen die
Menschenwürde gerichtete Gesamttendenz aufweist, ist das Berichterstatterprivileg ohne
praktische Bedeutung.
Angesichts der Vielzahl unbestimmter Begriffe, die das Verbot von Gewaltdarstellungen
schon bisher aufwies und die durch die Einbeziehung der menschenähnlichen Wesen noch
erhöht worden ist, sollten alle Programme, bei denen aufgrund der hier gegebenen Erläuterungen Anzeichen für die Möglichkeit der Unzulässigkeit bestehen, dem juristischen Sachverständigen vorgelegt werden.
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01.03.2005
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(6)
§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 JMStV, § 29 Abs. 6 PrO-FSF
(Anleitung zu Straftaten):
§ 4 JMStV
(1) Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote unzulässig, wenn sie
6. als Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 des Strafgesetzbuches genannten rechtswidrigen Tat dienen
Erläuterung:
Die Unzulässigkeit setzt voraus, dass die Sendung als Anleitung zu einer der in § 126
StGB genannten Taten dienen kann. § 126 StGB enthält einen umfangreichen Katalog von
Straftatbeständen, die hier nicht im Einzelnen aufgezählt oder gar erläutert werden, sondern nur allgemein gekennzeichnet werden können. Zu ihnen gehören:
1. Erschwerte Fälle des Landfriedensbruchs. Landfriedensbruch begeht, wer sich als Täter,
Anstifter oder Gehilfe an Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder an der Bedrohung von Menschen mit solchen Gewalttätigkeiten beteiligt, die aus einer Menschenmenge heraus mit vereinten Kräften begangen werden. Landfriedensbruch begeht ferner
auch, wer auf eine Menschenmenge einwirkt, um sie zu solchen Gewalttätigkeiten oder
Drohungen zu veranlassen. Die erschwerten Fälle, die § 126 StGB nennt, sind die, in denen jemand, der an einem Landfriedensbruch beteiligt ist, eine Schusswaffe bei sich hat,
eine andere Waffe in der Absicht bei sich hat, sie bei der Tat zu verwenden, einen anderen
durch eine Gewalttätigkeit in Todesgefahr oder die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder plündert oder bedeutenden Schaden anrichtet.
2. Vorsätzliche Tötungen und Körperverletzungen mit schweren Folgen.
3. Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit (dazu Näheres unter (4)) sowie
Kriegsverbrechen gem. §§ 8 bis 12 VStGB. Die Tatbestände der Kriegsverbrechen nehmen in einer üblichen Textausgabe strafrechtlicher Gesetze fast drei Seiten ein und können hier daher nur sehr generell und durch einige Beispiele erläutert werden. § 8 VStGB
betrifft Kriegsverbrechen gegen Personen und erfasst – z. T. zwischen Krieg und Bürgerkrieg differenzierend – Verbrechen (von der Tötung über schwere körperliche oder psychische Schädigung bis zur erniedrigenden Behandlung) gegen Zivilpersonen, Kranke, Verwundete, und Kriegsgefangene. § 9 VStGB enthält Kriegsverbrechen gegen Eigentum und
sonstige Rechte und erfasst sowohl für den Fall des Kriegs als auch für den des Bürgerkriegs, z. B. Plünderungen, die nicht durch die Erfordernisses des Kriegs geboten sind, das
völkerrechtswidrige Zerstören von Sachen der gegnerischen Partei sowie Anordnungen,
mit denen Rechte oder Forderungen eines wesentlichen Teils der Angehörigen der gegnerischen Partei aufgehoben oder für nicht einklagbar erklärt werden. § 10 VStGB betrifft
Kriegsverbrechen gegen humanitäre Operationen und Embleme. Unter Strafandrohung
stehen hier – im Krieg wie im Bürgerkrieg – Angriffe auf Angehörige und Einrichtungen
humanitärer oder friedenserhaltender Missionen, die in Einklang mit der UN-Charta stehen,
ferner auch z. B. der Missbrauch der Schutzzeichen der Genfer Konvention und der Flagge, der Abzeichen und der Uniformen der UN. § 11 VStGB betrifft das Kriegsverbrechen
des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung. Auch diese Bestimmung gilt für
den Krieg wie für den Bürgerkrieg und stellt es u. a. unter Strafe, mit militärischen Mitteln
die Zivilbevölkerung als solche oder zivile Objekte wie z. B. Kirchen, Krankenhäuser, Museen oder unverteidigte Städte anzugreifen oder militärische Angriffe in der sicheren Er28
FSF-Richtlinien zur PrO-FSF
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Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung
wartung zu führen, dass die Zahl der getöteten oder verletzen Zivilpersonen außer Verhältnis zu dem erwarteten militärischen Vorteil stehen wird. § 12 enthält das Kriegsverbrechen
des Einsatzes verbotener Mittel der Kriegsführung und stellt im Krieg und im Bürgerkrieg
die Verwendung von Gift, von biologischen und chemischen Waffen sowie von Dumdumgeschossen unter Strafe.
4. Schwere Straftaten gegen die persönliche Freiheit, wie z. B. erpresserischer Menschenraub und Geiselnahme.
5. Raub und räuberische Erpressung.
6. Jede Art vorsätzlicher Brandstiftung; das Herbeiführen einer Explosion oder einer Überschwemmung; das Beimischen gesundheitsschädlicher Stoffe zu Wasser in gefassten
Quellen, Leitungen oder Trinkwasserspeichern, wenn das Wasser für den persönlichen
Gebrauch von Menschen (z. B. zum Trinken oder Waschen) bestimmt ist; das Beimischen
gesundheitsschädlicher Stoffe zu Waren oder Gegenständen, die der Öffentlichkeit zur
Verfügung stehen (z. B. Bücher in öffentlichen Bibliotheken), und das Abgeben solcher
infizierter Gegenstände oder Anbieten zum Verkauf.
7. Gefährliche Eingriffe in den Straßen-, Bahn-, Schiffs- oder Luftverkehr (z. B. durch Beschädigen von Fahr- oder Flugzeugen oder von Einrichtungen, die der Verkehrssicherheit
dienen).
8. Luft- und Schiffspiraterie sowie räuberische Angriffe auf Kraftfahrer oder Mitfahrer.
9. Gesetzwidriges und für Menschen oder bedeutende Sachwerte gefährliches Freisetzen
radioaktiver Strahlung oder Bewirken einer Kernspaltung.
10. Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit eines Menschen durch Beschädigung
wichtiger baulicher Anlagen (z. B. Dämme, Deiche, Brücken) oder von Bergwerkseinrichtungen.
11. Sabotageakte gegen öffentlichen Zwecken dienende Telekommunikationsanlagen,
gegen Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Postdienstleistungen, mit Wasser, Licht, Wärme, Kraft oder anderen besonders wichtigen Gütern oder
Dienstleistungen dienen.
12. Sabotageakte gegen Einrichtungen oder Anlagen, die der öffentlichen Ordnung oder
Sicherheit dienen (z. B. Einsatzfahrzeuge der Polizei, der Feuerwehr oder des Bundesgrenzschutzes, Notrufsäulen, Feuermelder).
Unzulässigkeit einer Sendung setzt voraus, dass sie als Anleitung zur Planung, Vorbereitung oder Durchführung einer der oben genannten Taten dienen kann, also entsprechendes Wissen vermittelt. Das ist z. B. der Fall, wenn sie über Methoden zur Herstellung von
Sprengstoff oder die Dienstvorschriften der Bundeswehr zu Brückensprengungen im Verteidigungsfall informiert oder wenn in einem Krimi oder auch in einer Dokumentation Planung oder Ausführung einer der hier in Betracht kommenden Taten in einer zur Nachahmung verwendbaren Weise geschildert werden. Hinzukommen muss aber, dass die
Sendung ihrem Inhalt nach dazu bestimmt ist, die Bereitschaft anderer zur Begehung einer
solchen Tat zu wecken oder zu fördern. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn sie zu solchen Taten auffordert, sondern auch dann, wenn sie in irgendeiner Weise (z. B. durch Befürworten oder Billigen früherer Taten) einen Anreiz zu ihrer Begehung schafft.
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(7)
§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 JMStV, § 29 Abs. 8 PrO-FSF (Verstoß gegen die Menschenwürde):
§ 4 JMStV
(1) Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote unzulässig, wenn sie
8. gegen die Menschenwürde verstoßen, insbesondere durch die Darstellung von
Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, wobei ein tatsächliches Geschehen wiedergegeben wird, ohne dass ein berechtigtes Interesse gerade für diese Form der Darstellung oder Berichterstattung vorliegt; eine Einwilligung ist unbeachtlich
Erläuterung:
Der Verbotstatbestand schützt nicht nur die Menschenwürde konkreter Personen, sondern
auch die Menschenwürde als Grundprinzip der Verfassung, als „abstrakten Rechtswert“.
Dabei ist der Begriff der Menschenwürde ebenso zu verstehen wie in Art. 1 Abs. 1 S. 1
GG. Da § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 JMStV im Gegensatz zu den Unzulässigkeitstatbeständen der
Volksverhetzung (oben unter (3)) und der Gewaltdarstellung (oben unter (5)) nicht nur bestimmte Angriffe gegen die Menschenwürde erfasst, sondern generalklauselartig jede Art
ihrer Verletzung untersagt, bedürfen der Begriff der Menschenwürde und die daraus resultierenden Möglichkeiten ihrer Verletzung hier einer näheren Erläuterung.
Die in Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG als „unantastbar“ bezeichnete Menschenwürde ist das einzige
Grundrecht, das nicht durch Abwägung mit anderen Grundrechten oder Verfassungswerten
eingeschränkt werden kann, sondern ihnen stets vorgeht. Daher und damit andere Grundrechte nicht unter Berufung auf die Menschenwürde in bedenklicher Weise beschnitten
werden, sind der Begriff der Menschenwürde und der daraus resultierende Achtungsanspruch eng zu fassen. Nach der in der verfassungsrechtlichen Literatur gebräuchlichen und
auch vom Bundesverfassungsgericht verwendeten sog. Objektformel ist eine Verletzung
der Menschenwürde daher nur anzunehmen, wenn die Subjektqualität des Menschen prinzipiell missachtet, er als bloßes Objekt behandelt wird.
Dies bedeutet zunächst, dass ein Programm nicht schon deshalb unzulässig ist, weil es
geschmack- oder niveaulos ist oder durch polemische Ausfälle oder sprachliche Entgleisungen gekennzeichnet ist. Auch liegt eine Verletzung der Menschenwürde nicht schon
stets dann vor, wenn Menschen instrumentalisiert werden oder sich selbst entwürdigen
oder ihnen Leid oder Schmerz zugefügt wird.
Das Sendeverbot des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 JMStV greift vielmehr erst dann ein, wenn a)
die Verletzung der Menschenwürde realer Personen gezeigt werden soll, ohne dass damit
ein berechtigtes Aufklärungs-, Abschreckungs- und/oder Gewaltkritik-Interesse durch den
Bericht selbst wahrgenommen wird bzw. ein entsprechendes allgemeines öffentliches Interesse an dem Bericht angenommen werden kann;
b) wenn durch einzelne Bilder (insbesondere über extremes Leid von Gewaltopfern) und
die Gesamttendenz der Darstellung eine Haltung nahe gelegt wird, die die Menschenwürde
als Grundwert prinzipiell in Frage stellt.
Im Fall a) liegt die Verletzung der Menschwürde primär auf der Ebene der realen dargestellten Personen, die durch den Bericht eine zusätzliche und durch kein Aufklärungsinteresse gerechtfertige Herabwürdigung ihrer Person erfahren würden.
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Der Fall b) betrifft Menschenwürde-Verletzungen, die im Wirkungspotenzial des Films angelegt sind. Dabei wird angenommen, dass Darstellungsform und -inhalt des Films eine die
Menschenwürde negierende Einstellung fördern. Dies trifft allerdings nicht schon dann zu,
wenn die dargestellten Menschen in einer Szene als unselbständige und in ihrem Willen
eingeschränkte Wesen erscheinen. Vielmehr muss dies durch die Gesamttendenz zusätzlich gestützt werden. Daher reicht auch eine einfache Beleidigung oder öffentliche Herabwürdigung einer Person auf der Darstellungsebene nicht aus, um ein Sendeverbot zu
rechtfertigen. Das Verächtlichmachen muss vielmehr höchst intensiv erfolgen und zudem
durch kommentierende und dramaturgische Einbettungen als positives und erstrebenswertes allgemeines Verhaltensmuster bewertet werden.
Da der Verbotstatbestand allein auf die Verletzung der Menschenwürde konkreter Personen oder des „abstrakten Rechtswerts“ der Menschenwürde abstellt, können auch Darstellungen realer oder fiktionaler Gewalt, die nicht von § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 JMStV erfasst sind,
sowie Darstellungen sonstigen entwürdigenden, erniedrigenden oder menschenverachtenden Umgangs mit Menschen zur Unzulässigkeit eines Programms führen. Wann dies der
Fall ist, richtet sich nach den oben in den Erläuterungen zu dem Merkmal der die Menschenwürde verletzenden Darstellungsweise in § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 JMStV, § 29 Abs. 5
PrO-FSF genannten Kriterien.
Nach allgemeiner Ansicht besteht der aus der Menschenwürde resultierende Achtungsanspruch auch nach dem Tod eines Menschen fort. Daher können auch das voyeuristische
Zurschaustellen z. B. verstümmelter oder entstellter Leichen oder das Verunglimpfen Verstorbener, mit dem in Frage gestellt wird, dass sie zu Lebzeiten Subjektqualität besessen
haben, einen Verstoß gegen die Menschenwürde darstellen.
Programme, die Menschen darstellen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben,
waren früher durch die sog. „Reality-TV-Klausel“ des § 3 Abs. 1 Nr. 4 RStV untersagt. Sie
stellen jetzt nur noch ein Beispiel für Programme dar, durch die die Menschenwürde verletzt sein kann. Da Voraussetzung ist, dass ein tatsächliches Geschehen wiedergegeben
wird, sind fiktionale Programme nicht erfasst, ebenso wenig der Fall, dass innerhalb einer
Darstellung realen Geschehens (z. B. eines Berichts über einen Verkehrsunfall) jemand
schwerste Verletzungen vortäuscht. Hinsichtlich der Voraussetzungen, unter denen die hier
fraglichen Darstellungen gegen die Menschenwürde verstoßen, gelten die oben in den Erläuterungen zum Merkmal der die Menschenwürde (konkreter Personen) verletzenden
Darstellungsweise in § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 JMStV, § 29 Abs. 5 PrO-FSF genannten Kriterien entsprechend. Unzulässig sind solche Sendungen daher, wenn sie Vergnügen am
Leid der Dargestellten bereiten sollen oder sie zum bloßen Objekt des Voyeurismus machen (z. B. durch Überbringen der Todesnachricht an einen nahen Angehörigen des Verstorbenen vor laufender Kamera oder durch ein Interview mit der noch unter Schock stehenden Mutter eines Ermordeten zum Thema Selbstjustiz) sowie ferner auch dann, wenn
sie das gezeigte Leid nicht als das von Menschen, sondern von minderwertigen Wesen
erscheinen lassen. Verletzt ein Programm die Menschenwürde, so kann es entgegen der
gesetzlichen Regelung ein berechtigtes Interesse gerade an dieser – gegen die Menschenwürde verstoßenden – Form der Darstellung nicht geben. Denn die Menschenwürde
ist, wie oben gesagt, durch eine Abwägung mit anderen Grundrechten nicht einschränkbar.
Ebenso wie im Fall des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 JMStV, § 29 Abs. 5 PrO-FSF kommt es auch
hier darauf an, ob ein Programm seiner Gesamttendenz nach den Verbotstatbestand erfüllt. Programme, die z. B. lediglich Handlungen zeigen, die gegen die Menschenwürde
verstoßen (z. B. Praktiken eines diktatorischen Regimes) oder sich mit Filmen auseinander
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Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung
setzen, die die Menschenwürde verletzen, und zu diesem Zweck entsprechende Ausschnitte aus ihnen bringen, sind nicht unzulässig.
Sind aufgrund der vorstehenden Erläuterungen Anhaltspunkte dafür gegeben, dass ein
Programm gegen die Menschenwürde verstößt, so ist es dem juristischen Sachverständigen vorzulegen. Dieser soll auch darüber befinden, ob trotz der Einwilligung einer
von dem Programm betroffenen Person eine Verletzung ihrer Menschenwürde vorliegt, so
dass die Einwilligung, wie in dem Verbotstatbestand vorgesehen, unbeachtlich ist.
(8)
§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 JMStV, § 29 Abs. 9 PrO-FSF (Kinder oder Jugendliche in
unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung):
§ 4 JMStV
(1) Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote unzulässig, wenn sie
9. Kinder oder Jugendliche in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen
Erläuterung:
Die Bestimmung lehnt sich an den – allerdings etwas anders gefassten § 15 Abs. 2 Nr. 4
JuSchG an („in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung“). Die amtliche Begründung des JuSchG führt dazu aus, dass nach kriminalpolizeilichen Erkenntnissen erwachsene pädophile Täter Darstellungen der hier fraglichen Art oft benutzen, um Kinder oder
Jugendliche „einzustimmen“ und für den beabsichtigten Missbrauch gefügig zu machen.
Derartige Darstellungen suggerierten Natürlichkeit und Harmlosigkeit, vermittelten die falsche Vorstellung der Normalität sexuellen Umgangs von Erwachsenen mit Minderjährigen
und täuschten über die Grenzen des Selbstbestimmungsrechts von Kindern und Jugendlichen. Sie begründeten daher das ernst zu nehmende Risiko, dass Kinder und Jugendliche
in ihren Möglichkeiten beeinträchtigt würden, sich gegen sexuelle Übergriffe von Erwachsenen zu wehren.
Diesen Erwägungen entspricht es, dass die Vorschrift nicht alle Darstellungen erfasst, die
auf Pädophile stimulierend wirken können (z. B. nicht solche, in denen nur durch die Bildperspektive der Blick des Betrachters auf den Genitalbereich gelenkt wird). Unzulässig sind
nur Sendungen, die durch die unnatürlich geschlechtsbetonte Körperhaltung der dargestellten Minderjährigen Kindern und Jugendlichen ein falsches Rollenbild vermitteln können.
Was unter einer unnatürlich geschlechtsbetonten Körperhaltung zu verstehen ist, ist, da die
Vorschrift erst seit kurzer Zeit in Kraft ist, noch nicht geklärt. Jedoch wird man als geschlechtsbetont eine Körperhaltung anzusehen haben, die die Geschlechtsmerkmale hervorhebt oder auf sonstige Weise (z. B. dadurch, dass eine Minderjährige der Kamera ihr
Gesäß entgegenhält) einen sexuellen Reiz auslösen können. Nicht erforderlich ist, dass die
Dargestellten unbekleidet sind.
Andererseits ist zu beachten, dass es nach der Bestimmung nur auf die Körperhaltung ankommt. Übermäßige Schminke oder das Tragen von Reizwäsche allein reichen nicht aus;
ebenso wenig das Herumspielen mit sexuellem „Zubehörbedarf“ (Kondome, Vibratoren
o. Ä.).
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Die Reichweite des Sendeverbots wird dadurch eingegrenzt, dass die Körperhaltung des
dargestellten Minderjährigen in unnatürlicher Weise geschlechtsbetont sein muss. Da der
oben erwähnte Zweck der Vorschrift dahin geht, Minderjährige vor einem falschen Rollenverständnis zu bewahren, wird man eine geschlechtsbetonte Körperhaltung dann als unnatürlich anzusehen haben, wenn sie nicht altersadäquat ist, so dass z. B. eine Sendung, in
der geschlechtsbetonte Posen eines 17-jährigen Models zu sehen sind, nicht unzulässig
ist.
Da allerdings gesicherte Maßstäbe noch nicht vorhanden sind, ist eine juristische Prüfung
stets geboten, wenn sich bei einer Sendung anhand der hier genannten Kriterien Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie unzulässig sein könnte. Dies gilt auch für Informationssendungen, in denen z. B. über Kindesmissbrauch berichtet wird und die von einem Täter zur
Einstimmung des Opfers genutzten Bilder gezeigt werden.
Unklar ist bislang auch, welche Bedeutung dem in § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 JMStV enthaltenen
und in § 29 Abs. 9 PrO-FSF übernommenen Zusatz zukommt, nach dem das Sendeverbot
auch für virtuelle Darstellungen gilt. Es könnte so zu verstehen sein, dass nur Abbildungen
der Realität und Darstellungen, die ihren Gegenstand durch elektronische Simulation als
real erscheinen lassen, untersagt sind. Andererseits ist es für den Begriff des Darstellens –
wie für den des Schilderns in § 131 Abs. 1 StGB (oben unter(5)) – nach herkömmlichem
Verständnis gleichgültig, ob das Dargestellte real ist, als real erscheint oder als nicht real
erkennbar ist. Geht man hiervon aus, so ist die ausdrückliche Einbeziehung virtueller Darstellungen in den Unzulässigkeitstatbestand überflüssig, da er ohnehin jede Art bildlicher
Darstellung erfasst. Davon ist in der Prüfpraxis der FSF – bis zu einer verbindlichen Klärung der Bedeutung der die virtuellen Darstellungen betreffenden Klausel – auszugehen.
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Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung
§ 16
Programme, deren Unzulässigkeit von den Prüfausschüssen oder Einzelprüfern zu prüfen ist (§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7, 10, Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 3 JMStV, § 29
Abs. 7, § 10, § 30 PrO-FSF)
(1)
§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 JMStV, § 29 Abs. 7 PrO-FSF (Kriegsverherrlichung):
§ 4 JMStV
(1) Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote unzulässig, wenn sie
7. den Krieg verherrlichen
Erläuterung:
Als kriegsverherrlichend i. S. d. Bestimmung sind nicht nur Programme anzusehen, die den
Krieg glorifizieren, als heldenhaftes Abenteuer zur Bewährung besonderen Mutes darstellen (§ 30 Nr. 3 PrO-FSF) oder in sonstiger Weise positiv bewerten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werden vielmehr auch Programme erfasst, die den
Krieg verharmlosen. Dies kann im Einzelfall auch dadurch geschehen, dass Leiden und
Schrecken des Kriegs gänzlich unerwähnt bleiben und Kriegsereignisse nur aus der Sicht
des Siegers dargestellt werden. Sachliche Kriegsberichterstattung wird von der Bestimmung nicht erfasst; ebenso wenig ein Programm, das sich kritisch mit kriegsverherrlichenden Medien befasst und aus ihnen zitiert.
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Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung
(2)
§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 10, und Abs. 2 S. 1 Nr. 1 JMStV, § 29 Abs. 10 PrO-FSF
(Pornographie):
§ 4 JMStV
(1) Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote unzulässig, wenn sie
10. pornografisch sind und Gewalttätigkeiten, den sexuellen Missbrauch von Kindern
oder Jugendlichen oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen
(2) Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote ferner unzulässig, wenn
sie
1.
in sonstiger Weise pornografisch sind
Erläuterung:
Wie sich aus § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 i. V. m. S. 2 JMStV ergibt, sind schon (einfach) pornographische Programme im Rundfunk unzulässig. Die Ausnahmeregelung des S. 2 gilt nur
für Telemedien. Der selbständige Verbotstatbestand des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 JMStV, der
Gewalt-, Kinder- und sodomitische Pornographie erfasst, ist daher für die Prüfungen der
FSF ohne Bedeutung. Denn auch diese qualifizierte Pornographie muss zunächst die
Merkmale einfacher Pornographie erfüllen.
Die FSF hat die Definition der Pornographie (die allerdings versehentlich in § 29 Abs. 10
PrO-FSF nicht vollständig wiedergegeben ist) aus dem Bewertungsleitfaden der Landesmedienanstalten übernommen. Danach sind Sendungen pornographisch, wenn sie unter
Ausklammerung sonstiger menschlicher Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher
Weise in den Vordergrund rücken, in ihrer Gesamttendenz ausschließlich oder überwiegend auf sexuelle Stimulation angelegt sind und dabei die im Einklang mit allgemeinen
gesellschaftliche Wertvorstellungen gezogenen Grenzen eindeutig überschreiten.
Diese Begriffsbestimmung findet sich in der Sache und teils auch in der Formulierung ebenfalls in Entscheidungen des BGH und des BVerwG.
Sie ist allerdings mit zwei überflüssigen Elementen behaftet. Denn das Erfordernis der Überschreitung der durch gesellschaftliche Wertvorstellungen gezogenen (Anstands)Grenzen weist lediglich auf die Selbstverständlichkeit hin, dass die Antwort auf die Frage,
ob eine Sexualdarstellung aufdringlich oder anreißerisch ist, von sich im Laufe der Zeit
wandelnden gesellschaftlichen Anschauungen abhängt. Überflüssig ist auch das Element
der Stimulierungstendenz, das auch in der Rechtsprechung keine eigenständige Rolle
spielt, sondern ohne weiteres bejaht wird, wenn die anderen Merkmale der Pornographie
gegeben sind.
Die wesentlichen Elemente einer pornographischen Sendung sind demnach die folgenden:
Sie isoliert physische Sexualität von personalen Beziehungen, verabsolutiert sexuellen
Lustgewinn, degradiert Menschen zu auswechselbaren Objekten der Triebbefriedigung und
lässt sie als bloße Reiz-Reaktionswesen erscheinen. Diese Einstellung zu Sexualität transportiert sie durch eine aufdringliche und anreißerische Darstellung sexueller Vorgänge.
Erforderlich ist schließlich, dass nicht nur einzelne Szenen der Sendung diese Merkmale
aufweisen, sondern dass das Pornographische ihre Gesamttendenz ausmacht, ihre Botschaft also darin besteht, entpersönlichte Sexualität als erstrebenswert oder normal darzustellen.
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FSF-Richtlinien zur PrO-FSF
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Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung
Auf der Grundlage dieser Definition der Pornographie lassen sich einige Kriterien benennen, die typischerweise bei der Entscheidung darüber, ob eine Sendung einen pornographischen Gesamtcharakter hat, von Bedeutung sind.
Ein Indiz für Pornographie ist es, wenn Sexszenen unverbunden nebeneinander stehen
oder durch eine Geschichte verbunden sind, die sich darauf beschränkt, nicht oder nicht
näher miteinander bekannte Personen zusammentreffen zu lassen und ihnen Gelegenheit
zur Triebbefriedigung zu geben. Dies gilt insbesondere, wenn die an den Sexszenen Beteiligten häufig wechseln. Gegen eine Bewertung als Pornographie spricht dagegen, wenn die
Sendung für die Sexszenen auch andere Motive als physischen Lustgewinn (z. B. Liebe,
Verliebtheit, Freundschaft oder auch Enttäuschung über einen anderen Partner oder Rache an ihm) glaubhaft macht.
Ein Indiz für Pornographie ist es ferner, wenn der Anteil der Sexszenen an der Gesamtlänge des Films überwiegt. Ebenso, wenn sexuelle Vorgänge detailliert und überdeutlich, in
Slow Motion oder in realer zeitlicher Dauer gezeigt werden oder im Wesentlichen der Unterleib der Akteure ins Bild gesetzt wird. Die Fokussierung auf Genitalien (z. B. durch Detailaufnahmen oder Zooms) ist allerdings allein noch nicht hinreichend, um das Urteil „pornographisch“ zu begründen. Andererseits wird dieses Urteil auch nicht dadurch
ausgeschlossen, dass keine Genitalien gezeigt werden.
Ein Kriterium kann schließlich die verwendete Sprache sein. So kann der Gebrauch grob
anreißerischer oder derb zotiger Wörter oder das Dominieren parasprachlicher Laute (z. B.
Stöhnen) in Sexszenen dazu führen, dass eine Sendung, die sonstige Indizien für Pornographie aufweist, die Schwelle zur Unzulässigkeit überschreitet.
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Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung
(3)
§ 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 JMStV, § 30 PrO-FSF
(Offensichtlich schwere Jugendgefährdung):
§ 4 JMStV
(2) Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote ferner unzulässig, wenn
sie
3. offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit unter Berücksichtigung der besonderen Wirkungsform des Verbreitungsmediums schwer zu gefährden.
Erläuterung:
Da die Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV nur für Telemedien gilt, sind offensichtlich schwer jugendgefährdende Programme im Rundfunk generell unzulässig.
Der Begriff der „schweren“ Gefährdung i. S. d. Bestimmung bezeichnet nicht etwa ein erhöhtes Risiko schädlicher Folgen, gemeint ist vielmehr die Möglichkeit, dass es zu schwerwiegenden Entwicklungsschäden kommt. Ob diese Möglichkeit besteht, ist wie bei sonstigen Programmprüfungen unter Berücksichtigung der „besonderen Wirkungsform“ des
Fernsehens zu beurteilen.
Auf der Basis einer Entscheidung des BVerwG zum früheren § 6 GjS sind als schwer gefährdend zunächst Sendungen anzusehen, die – ebenso wie die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 8,
10, 11 JMStV genannten – eine der Wertordnung des Grundgesetzes krass widersprechende Tendenz haben, sich also z. B. gegen die Achtung der Menschenwürde, die verfassungsmäßige Ordnung, die Völkerverständigung usw. richten, und Minderjährige daher
zu einer entsprechenden Einstellung verleiten können. Beispiele für solche Sendungen
sind in § 30 PrO-FSF aufgeführt. Hinzuzufügen ist allerdings, dass Sendungen die in § 30
Abs. 1 und 2 PrO-FSF genannten oder ähnliche Tendenzen (Verherrlichung von Gewalt,
Befürwortung von Gewalt zu Durchsetzung sexueller Interessen usw.) nicht nur dann aufweisen können, wenn sie Gewaltdarstellungen und sexuelle Darstellungen enthalten, sondern sie auch rein verbal, z. B. durch die Äußerungen eines Moderators, verfolgen können.
Schwer gefährdend können aber nicht nur sozialethisch desorientierende Sendungen sein,
sondern auch solche, die dazu führen können, dass Minderjährige sich selbst schädigen
oder – wie im Fall des § 4 Abs. 1 Nr. 9 JMStV – Schädigungen durch andere dulden oder
in der Entwicklung ihrer Eigenverantwortlichkeit gravierend geschädigt werden. Unzulässig
sind daher auch Sendungen, die z. B. Selbstmord verherrlichen oder verharmlosen, selbstgefährdende Verhaltensweisen zeigen und eine erhebliche Gefahr der Nachahmung begründen, zum Drogenkonsum anreizen, aber auch solche, die Minderjährige dazu veranlassen können, sich als minder berechtigt als Erwachsene anzusehen und deren
rechtswidrige Handlungen zu dulden oder auch solche, die z. B. für eine Sekte werben,
deren Mitglieder dazu gebracht werden, die Verantwortung für sich aufzugeben und unbedingten Gehorsam gegenüber der Sektenleitung zu üben. Sendungen, die lediglich dazu
führen können, dass Minderjährige einem in der Gesellschaft umstrittenen – teils akzeptierten, teils abgelehnten – Trend (z. B. zu kosmetischen Operationen) folgen, fallen dagegen
nicht unter das Verbot. Eine schwere Gefährdung der Entwicklung zur Eigenverantwortlichkeit wäre bei einer solchen Sendung erst dann anzunehmen, wenn sie Kinder oder Jugendliche unter psychischen Druck setzten würde, dem propagierten Trend zu folgen.
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FSF-Richtlinien zur PrO-FSF
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Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung
Unzulässig ist eine Sendung gem. § 4 Abs. 2 Nr. 3 JMStV aber nicht bereits dann, wenn
sie in dem o. g. Sinne schwer jugendgefährdend ist. Hinzukommen muss vielmehr, dass
dies offensichtlich ist. Nach einer Entscheidung des BVerfG zu § 6 GjS. deren Aussagen
auch für § 4 Abs. 2 Nr. 3 JMStV gelten, bedeutet dies, dass der schwer jugendgefährdende
Charakter einer Sendung sich für jeden unbefangenen Betrachter aus ihrem Gesamteindruck oder aus besonders ins Auge springenden Einzelheiten ergeben muss. An der Offensichtlichkeit fehlt es dagegen, wenn die Feststellung der Eignung zur schweren Gefahrdung eine detaillierte Inhaltskontrolle der Sendung erfordert.
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g
Anhang VIII: Vorlagesatzung
FSF-Jahresbericht 2008
A-139
g
Vorlagesatzung der Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen e.V.
§1
Allgemeine Vorlagepflicht
(1) Die ordentlichen Mitglieder der FSF, die Fernsehprogramme veranstalten, legen alle von
ihnen oder in ihrem Auftrag produzierten Spielfilme und TV-Movies der FSF vor der Ausstrahlung zur Entscheidung vor. Dasselbe gilt für alle Programme, die im Hinblick auf die
geplante Sendezeit unter den Gesichtspunkten des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages
(JMStV) nicht offensichtlich unbedenklich sind.
(2) Als offensichtlich unbedenklich im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 sind anzusehen:
1. Für jede Sendezeit: Programme, die gemäß § 14 JuSchG oder § 6 JÖSchG für Kinder
unter 12 Jahren freigegeben sind, sowie solche, die gemessen an der Kennzeichnungspraxis der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) und den Maßstäben und
Kriterien des § 30 der Prüfordnung der FSF (PrO-FSF) keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Eignung zur Beeinträchtigung der Entwicklung noch nicht 12-jähriger Kinder
im Sinne des § 5 Absatz 1 JMStV aufweisen. In Betracht kommen hierfür insbesondere
Kinderfilme, Familiengeschichten, Tierfilme u. ä.
2. Für die Sendezeit von 20.00 bis 6.00 Uhr: Programme, die gemäß § 14 JuSchG oder
§ 6 JÖSchG für Kinder ab 12 Jahren freigegeben sind, sowie solche, die gemessen an
der Kennzeichnungspraxis der FSK und den Maßstäben und Kriterien des § 30 PrO-FSF
keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Eignung zur Beeinträchtigung der Entwicklung von 12-, aber noch nicht 16-jährigen Kindern oder Jugendlichen im Sinne des § 5
Absatz 1 JMStV aufweisen.
3. Für die Sendezeit von 22.00 bis 6.00 Uhr: Programme, die gemäß § 14 JuSchG oder
§ 6 JÖSchG für Jugendliche ab 16 Jahren freigegeben sind, sowie solche, die gemessen
an der Kennzeichnungspraxis der FSK und den Maßstäben und Kriterien des § 30 PrOFSF keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Eignung zur Beeinträchtigung der Entwicklung 16-, aber noch nicht 18-jähriger Jugendlicher im Sinne des § 5 Absatz 1 JMStV
aufweisen.
4. Für die Sendezeit von 23.00 bis 6.00 Uhr: Programme, die gemäß § 14 JuSchG oder
§ 6 JÖSchG mit „Keine Jugendfreigabe“ oder „Nicht freigegeben unter 18 Jahren“ gekennzeichnet sind, sowie solche, die, insbesondere gemessen an den Kriterien des § 29
PrO-FSF, keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine offensichtliche Eignung zur schweren Gefährdung der Entwicklung oder Erziehung von Kindern oder Jugendlichen im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 3 oder dafür aufweisen, dass sie aus anderen in § 4
JMStV genannten Gründen unzulässig sind.
(3) Im Einzelnen gelten die nachfolgenden Bestimmungen.
FSF-Vorlagesatzung
1
g
§2
Anhang VIII: Vorlagesatzung
Vorlagepflicht bei ausländischen Spielfilmen und TV-Movies ohne
Alterskennzeichnung
Unter den Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 Satz 2 sind insbesondere Spielfilme und TVMovies vorzulegen, für die Sendelizenzen aus dem Ausland erworben worden sind und die
vor der Ausstrahlung nicht gemäß § 14 JuSchG oder § 6 JÖSchG gekennzeichnet worden
sind.
§3
Vorlagepflicht bei ab 12 Jahren freigegebenen Spielfilmen
Spielfilme, die gemäß § 14 JuSchG oder § 6 JÖSchG ab 12 Jahren freigegeben sind, werden insbesondere dann vorgelegt, wenn zweifelhaft ist, welche Fassung oder welche Sendezeit den Anforderungen des § 5 Absatz 4 Satz 3 JMStV genügt.
§4
Vorlagepflicht bei Serien
(1) Von Serien sind unter den in § 1 Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen mindestens drei für sie typische Folgen vorzulegen. Sind Inhaltsangaben vorhanden, so sind diese
ebenfalls einzureichen, um den Prüfern eine Gesamteinschätzung der Serie zu erleichtern.
(2) Der Jugendschutzbeauftragte des Antragstellers überprüft auf der Grundlage der Prüfgutachten die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen für alle weiteren Folgen der Serien. Bestehen Zweifel, ob eine bestimmte Folge gegen Jugendschutzbestimmungen verstoßen könnte, so legt er diese der FSF vor.
(3) Bei wesentlichen Konzeptänderungen der Serie sind zwei insoweit typische Folgen vorzulegen.
(4) Ergibt sich aus Zuschauerbeschwerden oder auf andere Weise ein Grund für die Annahme, dass durch die Ausstrahlung oder die Sendezeit einer Serie gegen Bestimmungen
des JMStV oder der hierzu erlassenen Satzungen verstoßen wurde, so trifft die FSF durch
ihren Geschäftsführer die zur Einhaltung dieser Bestimmungen erforderlichen Maßnahmen.
Der Geschäftsführer kann den Sender auffordern weitere Folgen der Serie zur Prüfung
vorzulegen.
(5) Soll eine Serie, die bei der Erstsendung im Hauptabendprogramm ausgestrahlt worden
ist, im Tagesprogramm wiederholt werden, so ist sie gemäß Absatz 1 vorzulegen.
§5
Vorlagepflicht bei regelmäßig wiederkehrenden Programmen
(1) Von regelmäßig wiederkehrenden Programmen (z. B. Daily Soaps, Gerichtsshows, Real
People Soaps, Talkshows), die wegen Just-in-Time-Produktion nicht vor der Ausstrahlung
vorgelegt werden können, werden zur Bildung von Bewertungsmaßstäben für den Jugendschutz in den Sendern bis zu drei Folgen zur nachträglichen Prüfung vorgelegt.
(2) § 33 der Prüfordnung bleibt unberührt.
FSF-Vorlagesatzung
2
Anhang VIII: Vorlagesatzung
§6
Vorlagepflicht bei nichtfiktionalen Programmen
(1) Von Sendereihen mit nichtfiktionalen Inhalten, die keine Bezüge zu aktuellen Ereignissen aufweisen, sind unter den Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 Satz 2 drei typische Folgen zur Prüfung vorzulegen. Sollte sich aus der Prüfung keine einheitliche Bewertung ergeben, kann die FSF bei solchen Programmen die Vorlage weiterer Folgen verlangen.
(2) Liegen bezüglich eines Magazinbeitrages in einem aktuellen Magazin Zuschauerbeschwerden wegen des jugendschutzrelevanten Inhalts vor, so kann die FSF diesen Beitrag
nachträglich zur Überprüfung seiner Jugendschutzrelevanz anfordern.
§7
Vorlage von Ausnahmeanträgen
Programme, für die eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 9 Absatz 1 JMStV angestrebt
wird, sind der FSF zur Entscheidung vorzulegen.
§8
Regelung bei fremdsprachigen Programmen
(1) Steht ein Programm mit dem für eine Vorlage und Prüfung erforderlichen zeitlichen Vorlauf vor der Ausstrahlung nicht in synchronisierter bzw. untertitelter Fassung zur Verfügung, kann in begründeten Einzelfällen die Originalfassung möglichst mit einem Text- oder
Dialogbuch vorgelegt werden. Die FSF wird für diese Fälle einen mehrsprachigen Prüferstamm aufbauen.
(2) Die Geschäftsstelle übersendet den ordentlichen Mitgliedern der FSF eine Liste der
Fremdsprachen, in denen Programme geprüft werden können.
§9
Vorlagepflicht bei nachträglichen Prüfungen
Soweit nach der Prüfordnung oder dieser Vorlageordnung nachträgliche Programmprüfungen stattfinden, sind die ordentlichen Mitglieder verpflichtet, das zu prüfende Programm in
der gesendeten Fassung vorzulegen.
§ 10 Wiederholungen und Übergangsregelung
(1) Die Vorlagepflicht gemäß § 1 Absatz 1 gilt im Falle einer erneuten Ausstrahlung nicht
für solche Programme, die entsprechend einer Freigabeentscheidung der FSF ausgestrahlt
worden sind und bei denen die Kommission für Jugendmedienschutz nicht rechtskräftig
festgestellt hat, dass die Entscheidung der FSF die Grenzen des rechtlichen Beurteilungsspielraums überschreitet.
(2) Programme, die bis zum 1.4.2003 ausgestrahlt worden sind, ohne dass dazu Beanstandungen oder Nachfragen von einer Landesmedienanstalt vorliegen, müssen der FSF
nur dann vor der Wiederholung vorgelegt werden, wenn sie in einer früheren Sendezeitschiene als vor dem 1.4.2003 gesendet werden sollen.
FSF-Vorlagesatzung
3
g
Anhang VIII: Vorlagesatzung
(3) Serien, die vor dem 1.4.2003 ausgestrahlt worden sind, ohne dass dazu Beanstandungen oder Nachfragen von einer Landesmedienanstalt vorliegen, müssen der FSF nur dann
vor der Fortsetzung vorgelegt werden, wenn sich ihr Konzept in einer unter den Gesichtspunkten des JMStV relevanten Weise ändert, wenn die Serie in einer früheren Sendezeitschiene als vor dem 1.4.2003 gesendet werden soll oder wenn sonstige wichtige Gründe
vorliegen.
(4) Hat die FSF vor dem 1.4.2003 für ein Programm eine Ausnahmegenehmigung gemäß
§ 3 Absatz 3 Satz 2 oder 3 RStV befürwortet, ist der entsprechende Antrag von der zuständigen Landesmedienanstalt jedoch abgelehnt worden, so kann bei der FSF ein Ausnahmeantrag gemäß § 9 Absatz 1 JMStV für eine geschnittene Fassung des Programms
gestellt werden, wenn bei der Bearbeitung die Gründe berücksichtigt sind, die zur Ablehnung des Antrags durch die Landesmedienanstalt geführt haben. Liegt die Ablehnung der
Ausnahmegenehmigung mehr als zehn Jahre zurück, so kann der Antrag gemäß § 9 Absatz 1 JMStV auch für eine unbearbeitete Fassung gestellt werden.
FSF-Vorlagesatzung
4
g
Anhang IX:
Richtlinien zum Umgang mit Castingshows und
vergleichbaren Formaten
FSF-Jahresbericht 2008
A-145
Richtlinien zum Umgang mit Castingshows und vergleichbaren Formaten
Ergebnis der „AG Deutschland sucht den Superstar“ des FSF-Kuratoriums /
Sitzung vom 19.09.2008
Allgemeine Bemerkungen zum Format
I.
Talentwettbewerbe haben eine lange Tradition. Es gab sie bereits als Bühnenveranstaltung, im Radio und später auch im Fernsehen. Auch wenn es immer vordergründig vor allem darum ging, Amateuren die Chance auf einen öffentlichen Auftritt mit
künstlerischen Darbietungen zu geben, dienten sie letztlich sehr unterschiedlichen
Zwecken, wurden sehr unterschiedlich inszeniert und nahmen verschiedene Positionen im jeweiligen zeitgenössischen Unterhaltungsangebot ein.
Anders als frühe Talentshows im Fernsehen wie „Wer will, der kann“ oder der „Talentschuppen“ stehen bei heutigen Castingshows wie „Deutschland sucht den Superstar“ (DSDS) nicht mehr allein die Auftritte der Kandidaten und die Suche nach
künstlerischem Nachwuchs im Vordergrund. Heutige Castingshows stellen vielmehr
ein integriertes Unterhaltungsangebot mit mehreren Komponenten dar. Die wichtigsten Unterschiede zu medialen Vorläufern (abgesehen von ökonomischen Aspekten)
sind darin zu sehen, dass
1) die Auswahlprozesse und die daran Beteiligten sichtbar gemacht werden;
2) die Kandidaten nicht nur mit ihren künstlerischen Darbietungen in Erscheinung
treten, sondern ihre Auseinandersetzung mit Jurys, ihre Familie, ihr Umfeld, ihre
Geschichte und Entwicklung ebenfalls dokumentiert und kommentiert werden,
wodurch sich eine relative Nähe zum Genre der Doku-Soaps ergibt;
3) die Fernsehzuschauer in der Regel in den Auswahlprozess einbezogen werden.
Nicht nur bei „Deutschland sucht den Superstar“ entscheiden letztlich die Fernsehzuschauer, wer gewinnt, was den Charakter der Gesamtveranstaltung entscheidend
verändert: von der „Prüfung“ zum „Spiel“. Während im klassischen Talentwettbewerb
ausschließlich professionelle Kriterien eine Rolle spielten, handelt es sich bei einer
Castingshow in der Regel um eine Spielinszenierung, bei der wesentlich auch andere Kriterien über den Erfolg entscheiden – vor allem Sympathien der Zuschauer, die
über die Möglichkeit des Zuschauervotings direkt Einfluss auf den Ausgang der Sendung nehmen können. Es handelt sich also um einen Genre-Mix aus Talentwettbewerb bzw. Show plus Doku-Soap plus Spiel.
II.
Da es sich bei heutigen Castingshows weniger um Talentwettbewerbe im engeren
Sinne handelt, ist das vermeintliche Talent der Amateure nicht das einzige Auswahlkriterium für die Teilnahme an der Show. Vielmehr treten in den ersten Folgen, die
das Casting zeigen, talentierte und untalentierte Kandidaten auf. Bei den untalentierten Kandidaten wirken die – größtenteils wohl ernst gemeinten – Auftritte oft für sich
genommen schon komisch – insofern ist hier auch ein ablehnendes Votum der Jury
nachvollziehbar. Diese sichtbare Diskrepanz zwischen Mangel an Talent und Selbst-
Richtlinien zum Umgang mit Castingshows und vergleichbaren Formaten
einschätzung der Kandidaten dürfte einen wesentlichen Sehanreiz für die Zuschauer
darstellen. Die Komik oder auch Peinlichkeit der Situation wird in vielen Fällen durch
die Kommentierung bzw. Rahmung verstärkt.
Die inszenierte auf Unterhaltung abgestellte Rahmung nimmt vielen Auftritten und
auch der Wettbewerbssituation die Ernsthaftigkeit. Dies gilt umso mehr, wenn Kandidatinnen oder Kandidaten selbstironisch agieren oder die Kommentare der Jury humorvoll kontern. In anderen Fällen zielt die Komik auf die Figur der Kandidaten, betont Auffälligkeiten im Aussehen oder Schwächen im Auftreten.
III.
Wesentlich für die Beurteilung der Wirkung ist, welche Bewertungsebenen in einer
Sendung vorhanden und in welcher Weise sie aufeinander bezogen sind.
In der Sendung DSDS sind etwa zwei (Be-)Wertungssysteme miteinander verschränkt: Die Darbietungen der Bewerberinnen und Bewerber werden zum einen
durch die Jury bewertet, deren offenes Urteil von den Kandidaten gemeinhin geschätzt wird. Kopf der Jury ist Musikproduzent Dieter Bohlen, der mit schonungslosen Kommentaren und einer oft drastischen fäkalsprachlichen Wortwahl zu umstrittener Berühmtheit gelangte. Neben der Bewertung durch die Jury erfolgt eine PostKommentierung durch den Sender, indem Animationen, Grafiken, Textbänder u.a.
Gestaltungselemente einzelnen Sendungsteilen unterlegt bzw. die Kandidaten in
diese Szenarien per Montage integriert werden.
IV.
Prinzipiell ist davon auszugehen, dass auch jüngere Kinder unter 12 Jahren den
Spielcharakter einer Castingshow erkennen und das Geschehen im Studio nicht ungefiltert als Modell für zwischenmenschlichen Umgang betrachten werden. Dies gilt
auch für die Jurymitglieder, die keine klassischen Identifikationsfiguren nach Bewertungsmaßstäben von fiktionalen Programmen darstellen. In der Regel ist nicht davon
auszugehen, dass das Verhalten der Jurymitglieder im Rahmen der Show von Kindern als Normalität verstanden und eins zu eins in den eigenen Lebensalltag übertragen wird. Gleichwohl sind die Jurymitglieder als Protagonisten, die durch die Sendung führen und denen Beurteilungskompetenz zugesprochen wird, wesentliche
Orientierungspunkte für Kinder, um das Gesehene zu bewerten und einzuordnen.
Wirkungsmächtiger sind die redaktionellen Nachkommentierungen einzuschätzen,
denen im Vergleich zur subjektiven Perspektive z.B. eines Jurymitglieds die Funktion
des auktorialen Erzählers zukommt: Die kommentierenden Inszenierungen durch die
Redaktion – eingeblendete Grafiken, Töne oder Texte – können die Äußerungen der
Jury verstärken oder konterkarieren, werden von jüngeren Kindern aber oft nicht getrennt als Gestaltungsmittel wahrgenommen.
V.
Aus Jugendschutzsicht und insbesondere mit Blick auf jüngere Kinder (und die Gruppe der ‚Gefährdungsgeneigten’, in deren Elternhaus Gespräche vor dem Fernseher
nicht stattfinden und orientierende Kommentare seitens der Eltern nicht erfolgen)
liegt das entwicklungsbeeinträchtigende Muster der Castingshows in einem abwertenden Umgang mit Schwächeren, insbesondere wenn sich die Bewertungsebenen
gegenseitig verstärken.
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Richtlinien zum Umgang mit Castingshows und vergleichbaren Formaten
In der Sendung DSDS ist insbesondere Jurykopf Dieter Bohlen für seine markanten
Sprüche bekannt und sorgt mit manchen seiner Wortschöpfungen für öffentliche Diskussionen. Andererseits ist davon auszugehen, dass Kinder im Grundschulalter wissen, dass „man“ so nicht mit seinen Mitmenschen umgeht oder spricht, wie Dieter
Bohlen in manchen Situationen mit den Kandidaten der Show. Der Eindruck von gesellschaftlicher Akzeptanz des gezeigten Verhaltens kann sich dagegen einstellen,
wenn abfällige Bemerkungen unkommentiert bleiben bzw. durch eine entsprechende
redaktionelle Bearbeitung verstärkt und damit befürwortend dargestellt werden. Jüngere Kinder, deren Bewertungsmaßstäbe noch nicht gefestigt sind, könnte dies in
ihrer Entwicklung zu einer gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit beeinträchtigen.
Wesentlich ist somit die Gesamttendenz einer Sendung in Bezug auf den zwischenmenschlichen Umgang der Beteiligten.
VI.
Unter dem Gesichtspunkt der sich gegenseitig verstärkenden Wirkungen verschiedener Bewertungs- und Kommentierungsebenen können auch crossmediale Vermarktungsstrategien in den Blick geraten, die sich aber wie das Verhalten von Nutzern, das
z.B. im Internet bezogen auf eine konkrete Castingsendung jugendschutzrelevante
Inhalte generieren kann, den Kompetenzen und Einflussmöglichkeiten einer Selbstkontrolleinrichtung entzieht und bei der Einzelfallprüfung unberücksichtigt bleiben
muss.
Für die Frage, inwieweit crossmediale Effekte bei der Beurteilung von Jugendschutzverstößen mit herangezogen werden können, bleibt die angekündigte juristische Überprüfung durch die KJM abzuwarten (vgl. Protokoll der 49. Sitzung der KJM am
19.02.2008 in München, S. 9 f.).
Kriterien
Es bleibt festzuhalten: Mögliches Risikopotenzial bei Castingformaten liegt in der befürwortenden Präsentation eines acht- und respektlosen Umgangs mit schwachen
Menschen.
Bei der Tagesprogrammierung ist davon auszugehen, dass jüngere Kinder die verschachtelten Bewertungssysteme kaum erkennen, sondern die Auftritte jeweils als
Gesamteindruck rezipieren, in dem die Komik eine große Rolle spielt. Die Stärken
und Schwächen von Kandidaten dürften Kinder wahrnehmen, insbesondere die äußeren Auffälligkeiten und die im Nachhinein hervorgehobene Besonderheiten. Es ist
daher insbesondere bei einer Platzierung im Tagesprogramm darauf zu achten, dass
abwertende Urteile sich nicht auf äußere Auffälligkeiten und Schwächen beziehen
und innerhalb der Sendung eine Relativierung erfahren.
Bei älteren Kindern ab 12 Jahren ist davon auszugehen, dass sie auf der Grundlage
ihrer bereits entwickelten Wert- und Beurteilungsmaßstäbe wie auch ihrer Lebenserfahrung zu einer distanzierteren Betrachtung fähig sind und für das Verhalten der
Jurymitglieder, die einzelnen Auftritte wie auch für die Sendung als Ganzes zu einer
eigenen Bewertung finden können. Der Altersgruppe kann auch zugetraut werden,
die öffentliche Diskussion der Sendung zur Kenntnis zu nehmen und in das eigene
Urteil zu integrieren. Ab 12-Jährige erkennen, dass durch die Bewertung der Jury
und durch die Nachbearbeitung des Senders die Regeln des Anstands im Umgang
mit Schwächeren überschritten werden, können dies aber auch als Teil des Spiels
einordnen. Darüber hinaus sind Medienkompetenzen bei älteren Kindern weiter ent3
Richtlinien zum Umgang mit Castingshows und vergleichbaren Formaten
wickelt, weshalb auch die gestalterische Nachkommentierung eher als eigenes Element verstanden und bewertet werden kann.
Daraus folgt:
Castingshows, in denen Amateure auftreten und von einer Jury, durch redaktionelle
Bearbeitung bzw. durch das Publikum bewertet werden, sollen je nach Schwere der
folgenden Kriterien nicht im Tagesprogramm bzw. im Hauptabendprogramm platziert
werden, wenn sie
1. den Eindruck vermitteln, es sei normal, lustig oder legitim, sich über das Aussehen, das Anderssein oder die Schwächen von Menschen lustig zu machen
oder sie aufgrund ihrer äußeren Auffälligkeiten zu beleidigen oder abzuwerten;
2. den Eindruck vermitteln, es sei normal, lustig oder legitim, sich über die sexuelle oder religiöse Orientierung anderer lustig zu machen oder sie aufgrund
dieser Orientierungen zu beleidigen oder abzuwerten;
3. Kandidatinnen oder Kandidaten, die augenscheinlich nicht zu einer realistischen Selbsteinschätzung in der Lage sind oder die unfähig sind, die Situation
zu durchschauen, Scherze einzuordnen oder adäquat auf Bemerkungen zu
reagieren, durch redaktionelle Nachproduktion oder Kommentare der Jury unter Betonung dieser Schwächen beleidigen oder herabwürdigen;
4. Kandidatinnen oder Kandidaten in Situationen großer Hilflosigkeit zeigen und
dabei durch die Art der Gestaltung oder Kommentierung nicht nur Mitgefühl,
sondern ablehnende oder hämische Reaktionen provozieren;
5. Kandidatinnen oder Kandidaten durch übertrieben beleidigende Kommentare
als Person abwerten, z.B. durch Vergleiche mit Tieren oder durch Fäkalsprache.
Wesentlich ist insbesondere, ob sich die verschiedenen Bewertungssysteme – verbale Äußerungen der Jury vs. Inszenierungsmittel gegenseitig verstärken oder relativieren bzw. aufheben. Des Weiteren ist zu berücksichtigen,
a. ob sich Kritik oder Spott auf die Darbietung einer Kandidatin bzw. eines Kandidaten beziehen oder ob Menschen als Person beleidigt oder abgewertet oder
auf ihr Äußeres reduziert werden;
b. ob Normabweichungen und Schwächen (intellektuelle Schwächen, Sprachfehler, Schielen, Über- oder Untergewicht) und hieraus entstehende Peinlichkeiten
hervorgehoben werden;
c. ob die Art der Kommentierung und der redaktionellen Inszenierung als Stilelemente eingesetzt werden, die für alle Kandidatinnen und Kandidaten gelten
oder die nur für bestimmte Kandidaten verwandt werden („gleiches Unrecht für
alle“?).
Berlin, 06.10.2008
4
g
Anhang X: Chronik der FSF
Beginn 1990er Jahre
Gesellschaftliche Debatte über die Folgen der Darstellung von
Gewalt und Sex im Fernsehen. Forderung nach Verschärfung der
gesetzlichen Rahmenbedingungen zum Jugendschutz
2. Mai 1993
In einer Anhörung der Rundfunkreferenten in Düsseldorf schlägt
Joachim von Gottberg – zu dem Zeitpunkt Vertreter der Obersten
Landesjugendbehörden bei der Freiwilligen Selbstkontrolle der
Filmwirtschaft (FSK) – vor, das System der FSK auf das Fernsehen
zu übertragen. Unter der Aufsicht eines fachkundigen, neutralen
Kuratoriums (unter Beteiligung der Medienanstalten) sollten Sendungen vor der Ausstrahlung geprüft werden. Die Ergebnisse
sollten von den Medienanstalten anerkannt werden. Sowohl auf
politischer wie auf Senderseite stößt der Vorschlag auf grundsätzliche Zustimmung. Die Sender erklären sich bereit, eine solche
Selbstkontrolleinrichtung zu gründen, zu finanzieren und ihre Ergebnisse zu akzeptieren. Die Vertreter der Landesmedienanstalten
hingegen begrüßen zwar das Einrichten einer Selbstkontrolle, lehnen jedoch die Vermischung der vom Staat bestellten Aufsicht mit
einer von der Wirtschaft organisierten Selbstkontrolle ab. Die öffentlich-rechtlichen Sender verweigern grundsätzlich ihre Mitarbeit oder gar Mitgliedschaft in einer solchen Einrichtung, sie verweisen auf die Kontrolle durch eigene Aufsichtsgremien.
Sommer 1993
Vereinsgründung und Antrag der FSF auf Eintrag als gemeinnütziger Verein in das Vereinsregister. Mitglieder sind alle bundesweit ausstrahlenden privaten Fernsehsender.
Funkausstellung 1993
Jürgen Doetz, damals schon Präsident des Verbandes privater
Rundfunk und Telekommunikation (VPRT), stellt einer interessierten Öffentlichkeit das Projekt vor. Im Ergebnis handelt es sich
nach seiner Darstellung um eine Selbstkontrolle „light“ – ausschließlich getragen von den privaten Fernsehanbietern und ohne
Befugnis, Prüfergebnisse mit der notwendigen Sicherheit für die
Anbieter zu erteilen.
November 1993
Die Mitgliederversammlung verabschiedet die erste Satzung des
Vereins.
4. April 1994
Die Geschäftsstelle der FSF ist funktionsfähig: Joachim von Gottberg wird von den Sendern beauftragt, als Geschäftsführer die
Organisation der Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen (FSF) zu
FSF-Jahresbericht 2008
A-151
Chronik
übernehmen.
Eine Liste mit 70 Prüferinnen und Prüfern wird aufgestellt. Prüfausschüsse der FSF nehmen ihre Arbeit auf.
Das erste Kuratorium setzte sich aus 15 Sachverständigen aus Wissenschaft und Jugendschutzpraxis zusammen. Dazu gehören auch
die Vorsitzende der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften (BPjS, heute BPjM [für Medien]), Elke Monssen-Engberding,
und der Vertreter der Obersten Landesjugendbehörden bei der
FSK, Folker Hönge.
Ende April 1994
Das Kuratorium der FSF verabschiedet eine umfassende Prüfordnung, die sowohl formal als auch inhaltlich den Ablauf der Prüfungen regelt. Die inhaltlichen Prüfkriterien entsprechen dem aktuellen Stand der Medienwirkungsforschung
25. Mai 1994
Die FSF stellt sich auf einer Pressekonferenz der Öffentlichkeit
vor. Die Resonanz ist weitgehend positiv, nicht zuletzt auch wegen der Vorlage der ersten Prüfstatistik: Mehr als die Hälfte der
von den Sendern gestellten Anträge wurde abgelehnt. Damit
wurde die Befürchtung nicht bestätigt, die FSF würde den Sendern in ihren Ergebnissen zu sehr entgegenkommen.
Mitte der 90er Jahre
Der Anteil fiktionaler Programme im Fernsehen geht zurück, neue
Mischformate entstehen, in denen Realität, Spiel, Spontaneität und
redaktionelle Vorgaben kombiniert sind (Talkshows, Gerichtsshows, Big Brother, Dschungel-TV etc.). Dieser Trend stellt Jugendschutz und Selbstkontrolle vor neue praktische und inhaltliche Probleme.
Ende der 90er Jahre
Auseinandersetzungen zwischen Landesmedienanstalten und der
FSF über die Grenze zwischen erlaubten erotischen und verbotenen pornografischen Darstellungen.
In keinem anderen Bereich hat sich der gesellschaftliche Wertewandel so deutlich auf die Spruchpraxis des Jugendschutzes ausgewirkt wie bei sexuellen Darstellungen. Während in den 50er
Jahren Filme allein deshalb keine Jugendfreigabe erhielten, weil
außereheliche Sexualität auch nur thematisiert wurde, sind heute
Darstellungen nackter Menschen oder sexuell stimulierende Effekte kein Jugendschutzkriterium mehr. Bei einigen von der FSF freigegebenen Erotikfilmen vertraten die Medienanstalten die Auffassung, die Grenze zu Pornographie sei überschritten. Nach einigen
Diskussionen gab es dann keine weiteren Streitfälle.
FSF-Jahresbericht 2008
A-152
Chronik
Jahr 2000
Mit der Änderung des Rundfunkstaatsvertrags stellt der Gesetzgeber einen Bereich unter die Aufsicht der Landesmedienanstalten, der nach Auffassung fast aller Fachleute – auch der Medienanstalten selbst – bei der FSF gut aufgehoben scheint: die Prüfung,
ob indizierte Filme im Fernsehen ausgestrahlt werden dürfen.
Sommer 2001
Eine Diskussion um die Reform des Jugendschutzrechts beginnt.
Die FSF kritisiert, eine Selbstkontrolle mache keinen Sinn, wenn
ihre Ergebnisse von den Medienanstalten nicht anerkannt würden. Es käme zu sinnlosen Doppelprüfungen, die Prüfung durch
die FSF biete für die Anbieter keine Planungssicherheit. Andererseits wird immer deutlicher, dass angesichts der rasanten Medienentwicklung eine Regulierung ohne die Mitarbeit der Anbieter
nicht mehr möglich sein wird. Diese Überlegungen werden von
den Ländern bei der Diskussion der Reform des Jugendschutzrechts miteinbezogen. Sie wird von drei Grundideen geleitet:
1. Die Zusammenfassung von Jugendschutzbestimmungen verschiedener Gesetze in das Jugendschutzgesetz (JuSchG) für Offlinemedien und den Jugendmedienschutzstaatsvertrag (JMStV)
für Onlinemedien,
2. weitgehende Angleichung der Jugendschutzbestimmungen für
Fernsehen und Internet und
3. Stärkung der Selbstkontrolleinrichtungen.
Juni 2001
Der erste Entwurf eines Jugendmedienschutz-Staatsvertrags
(JMStV) entsteht, der positive Ansätze erkennen lässt, die Selbstkontrolle in einen gesetzlichen Rahmen zu stellen. Nach langen
Debatten über die Strukturen des neuen Verhältnisses von Selbstkontrolle und staatlicher Aufsicht gelingt es, die Gesetzesentwürfe
noch vor den Bundestagswahlen im Herbst 2002 so zu überarbeiten, dass das Jugendschutzgesetz (JuSchG) und der JMStV am
1. April 2003 in Kraft treten können.
1. April 2003
Der Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den
Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (JMStV) tritt in Kraft.
Danach wird für die Aufsicht über Fernsehen und Internet (Onlinemedien) die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) gebildet,
ein Organ der Landesmedienanstalten, das aus zwölf Mitgliedern
besteht. Davon werden sechs aus den Kreisen der Direktoren der
Landesmedienanstalten gewählt, vier werden von den Obersten
Landesbehörden benannt, zwei vom Bund. Die Landesmedienanstalten geben alle Jugendschutzverfahren an die KJM ab, die ge-
FSF-Jahresbericht 2008
A-153
Chronik
meinsam für alle LMAs die Entscheidungen trifft. Das Gesetz bietet gleichzeitig den Anbietern die Möglichkeit, Institutionen der
Selbstkontrolle einzurichten. In § 19 JMStV werden bestimmte Anforderungen an die Selbstkontrolle festgelegt. Werden diese erfüllt, so wird die jeweilige Einrichtung als Selbstkontrolle im Sinne
des JMStV von der KJM anerkannt. Eine anerkannte Selbstkontrolle kann die Bestimmungen der Jugendschutzgesetze gegenüber
ihren Anbietern weitgehend selbständig durchsetzen. Die KJM
kann nur eingreifen, wenn die Anbieter ein relevantes Programm
nicht vorgelegt haben oder wenn das Prüfergebnis fachlich nicht
haltbar ist (Beurteilungsspielraum).
2. April 2003
Konstituierende Sitzung der Kommission für Jugendmedienschutz
(KJM).
Der Antrag der FSF auf Anerkennung als Selbstkontrolleinrichtung, die mit der Selbstregulierung die Bestimmungen des Jugendschutzes gegenüber den Anbietern weitgehend eigenständig
durchsetzen kann, liegt bei dieser Sitzung bereits mit allen notwendigen Unterlagen vor.
25. Mai 2003
Gespräch zwischen der KJM und FSF zur Klärung einiger weniger
noch strittiger Fragen.
28. August 2003
Die FSF wird rückwirkend ab dem 1. August 2003 als Selbstkontrolle im Sinne des JMStV anerkannt.
Sommer 2003
Die FSF setzt sich mit der Evangelischen und der Katholischen
Kirche in Verbindung, um in einem kooperativen Verfahren aus
ihren Reihen Personen als Prüfer für die FSF zu gewinnen. Es
wird darüber hinaus der Entschluss gefasst, je einen Vertreter der
beiden großen Kirchen ins Kuratorium der FSF aufzunehmen.
2004
Das FSF-Kuratorium erarbeitet Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung der FSF. Ziel dieser Richtlinien ist es, die in § 5 Abs. 1
JMStV sehr allgemein gehaltene Zielsetzung des Jugendschutzes
über die immer noch sehr abstrakte Umsetzung in der Prüfordnung der FSF hinaus durch anwendbare Kriterien zu konkretisieren und für die Prüferinnen und Prüfer nachvollziehbar zu begründen.
25. Mai 2004
Die FSF feiert in Berlin ihr zehnjähriges Bestehen. Auf der Jubiläumsfeier kritisieren Wolf-Dieter Ring, Präsident der Bayerischen
Landeszentrale für neue Medien (BLM) als auch Jürgen Doetz,
Präsident des Verbandes Privater Rundfunk und Telekommunika-
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Chronik
tion (VPRT) die Haltung von ARD und ZDF gegenüber dem Jugendschutz. Beide betonen, dass dieses Thema nicht zwischen öffentlichen und privaten Anbietern teilbar ist.
21. Juli 2004
Die KJM vermeldet per Pressemitteilung einen „Grundsatzbeschluss“ zu Schönheitsoperationen. Einerseits sollen nun „TVFormate, in denen Schönheitsoperationen zu Unterhaltungszwecken angeregt, durchgeführt oder begleitet werden, grundsätzlich
nicht vor 23.00 Uhr gezeigt werden“. Andererseits geht die KJM
davon aus, „dass geplante Formate dieser Machart künftig möglichst umfassend der FSF vor der Ausstrahlung zur Prüfung vorgelegt werden“.
Die FSF reicht gegen diesen „Grundsatzbeschluss“ Klage
beim Verwaltungsgericht Berlin ein. Zum einen sei es unzulässig, in Richtlinien Kriterien für Sendungen aufzustellen, die damals noch in Planung waren, ohne der Selbstkontrolle Gelegenheit
zur Kriterienbildung zu geben. Außerdem sei es unzumutbar,
Grundsatzbeschlüsse durch Pressemitteilungen zu kommunizieren, ohne die Beteiligten schriftlich darüber zu informieren.
24. Juli 2004
Gegen eine pauschale Verurteilung von unterhaltenden Fernsehsendungen zum Thema „Schönheitsoperation“ spricht sich der
Geschäftsführer der FSF, Joachim von Gottberg, aus. Auch Jürgen
Doetz, Präsident des VPRT kritisiert die pauschale Vorverurteilung bestimmter Formate durch die Landesmedienanstalten.
Durch Streitfälle, die letztlich auf unterschiedlichen Einschätzungen in Geschmacksfragen beruhen, dürfe die Meinungs- und
Rundfunkfreiheit nicht angetastet werden.
9. August 2004
Zeitgleich mit einem Artikel im „Focus“ verkündet die KJM per
Pressemeldung, dass die FSF bei der Beurteilung einer Folge der
Serie I Want a Famous Face (MTV) mit der Freigabe im Tagesprogramm ihren Beurteilungsspielraum überschritten habe. Sie legt
eine Ausstrahlung u. a. zwischen 22.00 und 6.00 Uhr fest und geht
damit nicht ganz konform mit ihrem „Grundsatzbeschluss“ (vgl.
21. Juli 2004).
25. Februar 2005
Das Kuratorium der FSF verabschiedet neue Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung der FSF, die am 1. März 2005 in Kraft
treten. Die Richtlinien sollen die Prüfung von Fernsehprogrammen unter Jugendschutzgesichtspunkten transparenter machen
und der Vereinheitlichung der Spruchpraxis dienen. Das umfassende Papier gibt Vorgaben für die Darstellung von Gewalt oder
FSF-Jahresbericht 2008
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Sexualität in Fernsehprogrammen, es bietet aber auch Kriterien
für den Umgang mit Spielshows oder Reality-Soaps. Darüber hinaus werden die gesetzlichen Vorgaben für unzulässige Sendungen
ausführlich erläutert.
Juni 2005
Die FSF legt ihren Jahresbericht vor: Zwei Jahre nach Inkrafttreten
des neuen Jugendschutzrechts dokumentiert die FSF in einem umfangreichen Bericht ihre Arbeit. Dies nahm das Kuratorium der
FSF zum Anlass, eine insgesamt positive Bilanz über das Modell
der regulierten Selbstkontrolle zu ziehen.
In dem Zeitraum seit ihrer Anerkennung durch die KJM im August 2003 bis zum Jahresende 2004 wurden durch die Prüfgremien
der FSF insgesamt 1.202 Fernsehprogramme bewertet. Dies bedeutet eine Zunahme des Prüfaufkommens gegenüber den Vorjahren
um fast 50 %.
Bei den Ausnahmeanträgen, über die nun die FSF abschließend
entscheiden kann, ist ein noch deutlicherer Anstieg der Vorlagen
zu verzeichnen: Während in den Jahren 2001 24 Filme, 2002 49
Filme und 2003 63 Filme dieser Kategorie eingereicht wurden, waren es allein im Jahr 2004 insgesamt 148 Beiträge. „Damit zeigt
sich, dass die seit der Anerkennung geltende größere Verlässlichkeit der Prüfvoten bei den Sendern zu einem vermehrten Vorlageverhalten geführt hat“, so Andrea Urban, Vorsitzende des Kuratoriums der FSF.
Eine Herausforderung stellten im Berichtszeitraum vor allem neue
Formate wie Scare Tactics, Ich bin ein Star – Holt mich hier raus!
und Die Burg oder Beiträge zum Thema Schönheitsoperationen
dar. Diese Programme können nicht anhand derselben Bewertungskriterien beurteilt werden wie fiktionale Genres.
Nach Ansicht des Kuratoriums zeigt sich gerade hier die Stärke
einer Selbstkontrolle: Sie kann auf verschiedenen Ebenen – insbesondere bereits im Vorfeld der Produktion – durch intensive Zusammenarbeit mit den Jugendschutzbeauftragten der Sender, auf
neue Formate reagieren. Auch wurden auf den regelmäßig stattfindenden Fortbildungen der inzwischen annähernd 100 Prüferinnen und Prüfer aktuelle problematische Beiträge gesichtet und
kontrovers diskutiert.
Mit Aufkommen der Problematik hat sich zudem eine Arbeitsgruppe des Kuratoriums gebildet, um die Prüfkriterien und Richtlinien entsprechend fortzuschreiben. Dies geschah z. B. zur Bewer-
FSF-Jahresbericht 2008
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Chronik
tung und Platzierung von Sendungen zum Thema Schönheitsoperationen.
Seit November 2005
Die Selbstkontrolleinrichtungen treffen sich regelmäßig, um sich
zum einen über Arbeitsweisen und Richtlinien auszutauschen
und zum anderen die Idee der regulierten Selbstkontrolle sowohl
national als auch international zu vertreten bzw. als Zukunftsmodell zu positionieren.
18. November 2005
Der Medien-WAL, der Medienpädagogische Preis für Wissenschaftlich Außergewöhnliche Leistungen, wird zum letzten Mal
verliehen.
Seit 1997 haben die Gesellschaft für Medienpädagogik und Kommunikationskultur (GMK) und die FSF diesen Preis vergeben. Ausgezeichnet wurden herausragende Diplom-, Magister- und Staatsexamensarbeiten aus dem deutschsprachigen Raum, die sich mit
medienpädagogischen Fragestellungen auseinandersetzten. Der
Preis war mit 1.500 Euro dotiert, außerdem wurden Möglichkeiten
zur Veröffentlichung geboten. Aufgrund der Änderungen in den
Studienordnungen hatte sich die Qualität der Arbeiten verändert,
sodass über eine Veränderung der Richtlinie für die Preisvergabe
nachgedacht werden musste.
6. Juli 2006
Die Klage der FSF gegen den KJM-Beschluss vom 20. Juli 2004 und
gegen eine Passage der KJM-Pressemitteilung vom 9. August 2004
(siehe oben) hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht erklärt den Beschluss der Kommission für Jugendmedienschutz vom 20. Juli 2004
für rechtswidrig. Zur Begründung wird ausgeführt, die Kommission für Jugendmedienschutz habe mit ihrem Beschluss den Eindruck erweckt, eine verbindliche (allgemeine) Regelung schaffen
zu wollen. Dafür gebe es aber keine gesetzliche Grundlage.
Das Verwaltungsgericht hat außerdem die von dem FSF beanstandete, wörtlich wiedergegebene Passage aus der Pressemitteilung
vom 9. August 2004 für rechtswidrig befunden. Zur Begründung
wurde ausgeführt, die zitierte Passage stelle eine unwahre Tatsachenbehauptung dar. Der FSF habe die Prüfung der Serienfolgen I
Want a Famous Face anhand der gesetzlichen Bestimmungen und
damit auch unter dem Gesichtspunkt der Entwicklungsbeeinträchtigung von Kindern und Jugendlichen vorgenommen. Das
Verwaltungsgericht hat weiter ausgeführt, die unzutreffende Behauptung sei geeignet, die Tätigkeit der FSF zu beeinträchtigen,
da sie ein schlechtes Licht auf deren Arbeitsweise werfe. Die Kom-
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Chronik
mission für Jugendmedienschutz wurde deshalb außerdem verpflichtet, die Behauptung zu widerrufen.
(Urteil der 27. Kammer vom 6. Juli 2006 – VG 27 A 236.04)
April 2007
Vor 10 Jahren erschien die erste Ausgabe der tv diskurs mit dem
Titelthema „Jugendschutz in Europa“. Zielsetzung der vierteljährlich erscheinenden Zeitschrift ist eine möglichst umfassende Information über den wissenschaftlichen und gesellschaftlichen
Diskurs rund um das Thema Jugendschutz und Medien. In tv diskurs wird seitdem immer wieder die Frage nach der Wirkung von
Gewaltdarstellungen und nach einem Wertewandel oder gar Werteverlust durch die Medien gestellt, es werden rechtliche und
technische Fragen behandelt und tv diskurs gestaltet durch Akzentuierung der Themen die Diskussionsprozesse aktiv mit.
Juni 2007
Unter Vermittlung der FSF kommen die Sender und die KJM mit
der Trailervereinbarung zur ersten bilateralen Vereinbarung zwischen beiden Seiten. Sie legt fest, dass Programme mit einer Sendezeitbeschränkung nach 22.00 beziehungsweise 23.00 Uhr in Bewegtbildern nur zu den Zeiten beworben werden, zu denen diese
Programme ausgestrahlt werden dürfen. Für alle anderen Programme gibt es keine Beschränkung hinsichtlich der Sendezeit in
der sie beworben werden dürfen. Gleichzeitig verpflichten sich
die Sender und die FSF, ihre Bemühungen und Kontrollmaßnahmen zu verstärken, damit die Programmankündigungen inhaltlich keinen Verstoß gegen Jugendschutzbestimmungen enthalten.
Mit dieser Vereinbarung wird ein Streit über unterschiedliche Interpretationen von § 10 JMStV im gegenseitigen Einvernehmen
außergerichtlich geklärt.
30.10.2007
Das Hans-Bredow-Institut veröffentlicht einen im Auftrag von
Bund und Ländern erstellten wissenschaftlichen Bericht zur Vorbereitung der Evaluierung des Jugendschutzgesetzes. Dabei wird
grundsätzlich das System der regulierten Selbstregulierung als Erfolg dargestellt.
18.01.2008
Die FSF, die Gesellschaft für Medienpädagogik und Kommunikationskultur (GMK) sowie das Deutsche Kinderhilfswerk verleihen
zum ersten Mal den „medius“, einen Preis für innovative, wissenschaftliche und praxisorientierte Abschlussarbeiten Dieser Preis
löst den zuvor zehn Jahre lang vergebenen Medien-WAL ab.
15.10.2008
In einer Pressemitteilung verkünden FSF und FSM (Freiwillige
Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter e.V.), dass die Vor-
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Chronik
stände beider Einrichtungen eine intensive langfristige Kooperation und eine Verzahnung der Prüfungen von Medieninhalten beschlossen haben. Hintergrund sei die fortschreitende Konvergenz
der Medien, die es ermöglichen würde, gleiche Inhalte über verschiedene Vertriebskanäle abzurufen.
Die Zusammenarbeit beider Kontrollen soll sich zudem in der
Durchführung einer gemeinsam konzipierten Veranstaltungsreihe
widerspiegeln. Aus der ursprünglich allein seitens der FSF ausgerichteten Veranstaltung „tv impuls“ wird „medien impuls“.
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