heizungshandbuch 2016 - GC

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heizungshandbuch 2016 - GC
HEIZUNGSHANDBUCH
2016
RUND UM WÄRME,
RUND UM LUFT,
RUNDUM GLÜCKLICH!
Wohlige Wärme, klares Wasser und frische Luft
sind für uns die Voraussetzung für Lebensqualität. Mit technisch perfekten und eleganten
Lösungen sowie einfacher Bedienbarkeit schafft
COSMO Wohlbefinden und Geborgenheit im
Haus. Benutzerfreundlich, umweltbewusst,
zukunftsweisend, verantwortungsvoll und
zuverlässig. Wir sind Ihr Spezialist für Heizung,
Klima und Lüftung mit neuester Solartechnologie,
innovativen Klimageräten, energiesparenden
Designheizkörpern, effizienten Warmwasserspeichern und vielem mehr.
w w w. c o s m o - i n f o . d e
Vollständig neu bearbeitete Auflage
Dipl.-Ing. (FH) Jürgen Wendnagel
Das GC-Heizungshandbuch 2016
Gentner Verlag
HERAUSGEBER
GC-Sanitär- und
Heizungs-Handels-Contor GmbH
Postfach 10 66 23
28066 Bremen
VERANTWORTLICH
Richard Mayr
VERLAG
Alfons W. Gentner Verlag GmbH & Co. KG
Forststraße 131 · 70193 Stuttgart
Postfach 10 17 42 · 70015 Stuttgart
Telefon 07 11/6 36 72-857
Telefax 07 11/6 36 72-735
E-Mail [email protected]
Internet www.sbz-online.de
FACHLICHE BERATUNG
Dipl.-Ing. (FH) Jürgen Wendnagel,
Presse- und Redaktionsbüro, 73732 Esslingen
Fachjournalist und Fachautor
Schwerpunkte: Heizungstechnik, erneuerbare
Energien und Technische Gebäudeausrüstung
COPYRIGHT-MATERIAL
Dem Autor dieses Werkes sowie den genannten
Firmen dankt der Verlag für die Überlassung von
Texten, Grafiken, Tabellen und Bildern.
© 1. Auflage, Gentner Verlag, 2016
Herstellung: CPI books GmbH, 25917 Leck
Printed in Germany
Alle Rechte vorbehalten
Vorwort
Wir haben uns sehr darüber gefreut, dass die letzten Heizungshandbuch-Ausgaben eine so große
Nachfrage hervorgerufen haben. Nun können wir
Ihnen unsere neue Ausgabe des Heizungshandbuches überreichen. Auch das Heizungshandbuch
2016 wird in erster Linie als ein Nachschlagewerk
für Installateure, Planer, Architekten, Baubehörden
und Anlagenbetreiber bei der Auslegung, Planung
und Installation von heiztechnischen Anlagen
dienen.
Aufgrund seines übersichtlich und in knapper
Form zusammengefassten Inhaltes und seines
Formates lässt es sich u. a. auch vor Ort, z. B. auf
Baustellen, problemlos anwenden und dient dort als
wertvoller Ratgeber.
Da die bundesdeutschen Gesetze und Verordnungen bei der Erstellung und dem Betrieb von
heiz- und raumlufttechnischen Anlagen zwingend
anzuwenden sind, stehen deren auszugsweise
Wiedergabe und Interpretation sowie ein umfassender Überblick über die einschlägigen Normen und
Richtlinien an erster Stelle. Daten und Hinweise
zur Auswahl, Auslegung und Installation von
heiztechnischen Anlagen mit Wärmeerzeugern,
Verteilsystemen, Trinkwassererwärmung und von
raumlufttechnischen Anlagen werden mitgeteilt,
ebenso Hinweise zur Verwirklichung eines energiesparenden und umweltschonenden Betriebs. Viele
der hier vorgestellten Zusammenhänge wurden
an der Prüfstelle HLK der Universität Stuttgart
ermittelt.
Ihre GC-Partner
GC BIB UND ONLINE PLUS REVOLUTIONIEREN DAS
ALLTAGGESCHÄFT DES FACHHANDWERKS
GC ONLINE PLUS – Informationen und
Produkte rund um die Uhr
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mit unkomplizierter Nutzeroberfläche und
vielen weiteren Möglichkeiten. Über nur drei
Grundfunktionen stehen Produktinformationen, Preise, kommissionsbezogene Warenkörbe, Auskünfte über die Verfügbarkeit
sowie der Überblick über die eigenen Rechnungs- und Warenvorgänge zur Verfügung
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spart Zeit, Geld, Platz und Nerven!
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Eingebettet in den GC Web-Shop ONLINE
PLUS stellt der neue virtuelle Katalogschrank GC BIB nahezu alle Artikeldaten
sowie Preis- und Bestandsinformationen
der 800 wichtigsten Hersteller bereit.
Inhalt
1
Gesetze und Verordnungen
17
2
Heizung
85
3
Zentrale Trinkwassererwärmung
209
4
Heizkostenverteilung
231
5
Photovoltaik und
Kraft-Wärme-Kopplung
237
6
Kontrollierte Wohnungslüftung
251
7
Bezeichnungen, Maßeinheiten,
Umrechnungsfaktoren, Stoffwerte
259
Förderprogramme
für Heizungsanlagen
287
Serviceteil
295
8
9
MIT COSMO UND
DER SONNE
G E L D S PA R E N
JETZT BIS ZU 30 % HEIZKOSTEN
S PA R E N M I T E I N E R T H E R M I S C H E N
SOLARANLAGE VON COSMO
Wannenkollektoren von COSMO für
Aufdach- und Flachdachmontage:
Entsprechen den Richtlinien des
Umweltsiegels „Blauer Engel“
Solar Keymark Zertifizierung
Optimiertes Befestigungskonzept
für kurze Montagezeiten
Verbesserte Kollektorhydraulik für
geringeren Stromverbrauch und
mehr hydraulische Möglichkeiten
Hitzebeständige Wärmedämmung
schützt vor Wärmeverlust
Lange Lebensdauer und hohe
Umweltverträglichkeit
Schlankes Design und geringes
Gewicht
Hagelschlagtest erfolgreich
bestanden
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SCH LAU E ST E SPA R - DUO :
CO S MO R M S &
CO S MO M U LT I
W I E S I E E I N E S O L A R - B Z W.
FESTBRENNSTOFFKESSELANLAGE
DEUTLICH GÜNSTIGER IN EINE
HEIZUNGSANLAGE INTEGRIEREN?
M I T D E R KO M B I N AT I O N C O S M O
R M S U N D C O S M O M U LT I !
Damit haben Sie folgende Vorteile:
Bei einem Heizkreis, kann auf einen
Heizkreismischer verzichtet werden
Effizientere Wärmeentnahme aus dem
Speicher
Geringere Verluste im Heizbetrieb
Kurze und leichte Montage und
schnelle Inbetriebnahme
Maximale Vorprogrammierung des
Reglers
Optimierte Betriebssicherheit durch
maximalen Übertemperaturschutz
Große Kostenersparnis gegenüber
marktüblichen Lösungen
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S YS TEM S PE I C H E R
CP S S
DER SYSTEMSPEICHER CPSS VON
C O S M O I S T E I N E K O M PA K T E E I N HEIT ZUR ZENTRALEN, EFFIZIENTEN ENERGIESPEICHERUNG UND
O P T I M A L E N W Ä R M E V E R T E I L U N G.
Intelligent und zukunftsorientiert vereinen sich
eine hygienische Trinkwassererwärmung, eine
Speicherung regenerativer Energien und eine
effiziente Beheizung.
ALLE VORTEILE AUF EINEN BLICK
Alle Komponenten bereits fertig auf einem
Grundrahmen vormontiert und verdrahtet
Polyesterfaser-Vlies Dämmung mit weiß
glänzendem Polystyrolmantel (25 % besser als
Weichschaumdämmung, Brandschutzklasse B2)
Hohe Energieeffizienz beim Be- und Entladen
des Speichers mit Wärme
Besonders geringer Montage- und Verrohrungsaufwand durch interne Leitungsführung
Vorkonfektionierte Armaturengruppen und nur
eine Anschlussebene an die Hausinstallation
Für Ein- und Zweifamilienhäuser im Bestand
und Neubau geeignet
Heizkreisgruppe(n), Frischwasserstation und
Solarstation mit Hocheffizienzpumpen
Hydraulisch aufeinander abgestimmte Komponenten zur Wärmespeicherung und Wärmeentnahme
Regenerative Anlagenkonzepte lassen sich
umsetzen (Solar, Feststoff, usw.)
Alle Rückläufe (Heizkreis(e) und Frischwasser)
sind an der Schichteinrichtung des Pufferspeichers angeschlossen – dadurch wird eine
stabile Temperaturschichtung erreicht
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COSMO E2T I E F T E M P E R AT U R HEIZKÖRPER
Technology
UNVERGLEICHLICHES KONZEPT
Der C O S M O -Tieftemperaturheizkörper mit
E2-Technologie verwirklicht ein einzigartiges
Produktkonzept, das Tieftemperatur-Wärmeabgabe
effizient, ökonomisch und ästhetisch ermöglicht.
L E I S T U N G S S TA R K U N D I N T E L L I G E N T
Der C O S M O E2 weist einerseits einen hohen Anteil an Strahlungswärme mittels wasserdurchströmter Heizplatten auf und bietet dem Benutzer
zusätzlich behagliche Konvektionswärme, wann
immer er sie braucht. Intelligente Steuerung
zwischen statischem und dynamischem Betrieb
gewährleistet schnelle Wärmeabgabe und rasche
Reaktionszeiten mit hoher Effizienz und maximalem
Wärmekomfort bei Vorlauftemperaturen bis
unter 40 °C.
SCHÖNHEIT UND ÖKONOMIE VEREINT
Avantgardistisches Design erfüllt alle Ansprüche
an modernes Interieur und wertet Räume stilvoll
auf. Die geringen Mehrinvestitionen für die höhere
Effizienz des C O S M O E2 sorgen für kurze Amortisationszeiten.
Durch manuelle Temperaturregelung für Einzelräume ist individuelle Behaglichkeit gewährleistet.
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Der T6 von COSMO:
D i e H e i z k ö r p e rRevolution
ECO
RENEWABLE
ENERGY
COMPATIBLE
Technology
6 VORTEILE ÜBERZEUGEN BEREITS
AUF DER BAUSTELLE
Heizungsplaner, -bauer und Installateure setzen
auf die überzeugenden Vorteile des T6 – mit gutem Grund! Mit innovativer Mittenanschlusstechnologie und höchster Energieeffizienz sorgt der
T6 fürschnellste Raumaufheizung und beste
Behaglichkeitswerte
Auswahlvorteil: Auch bei Vorverrohrung
jederzeit Änderung der Heizkörperauswahl
Montagevorteil: Mögliche Vorverrohrung ohne
Heizkörper für ungestörten Arbeitsfortschritt
Befestigungsvorteil: Kostengünstige,
attraktive und sichere Befestigungsmöglichkeiten ohne Einschränkungen
Abstandsvorteil: Flexible Typenauswahl
durch einheitlichen Abstand vom Anschluss
zur Wand
Positionierungsvorteil: Flexible Thermostatposition nach Wunsch durch patentierte
Rohrführung
Anschlussvorteil: Diagonaler oder gleichseitiger Anschluss durch einheitliche Anschlussposition
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COSMO LIEFERT FORM,
FA R B E U N D D E S I G N
IN VOLLENDUNG
SCHÖN UND INTELLIGENT – SIE
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DESIGNHEIZKÖRPER VON COSMO
KENNEN
Dabei erfüllen die Heizkörper höchste Ansprüche
hinsichtlich Verarbeitung, Funktion und Qualität.
Durch verschiedene Anschlussmöglichkeiten können bisherige leitungstechnische Hindernisse ideal
überwunden werden.
MITGEDACHT
Nicht nur von außen schön: die Heizkörper sind
zusätzlich für den Betrieb mit umweltfreunlicher
Niedertemperatur-Heiztechnik geeignet.
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WÄR M E V O M KO P F BI S
FUS S : C O S M O F U SSBODE N H E I Z U NG E N
VIER SYSTEME – EIN ERGEBNIS: WOHLIGE WÄRME IM GANZEN HAUS
Noppenplattensystem
Klassische „1-Personen-Montage“
Schnelle und einfache Verlegung
der Noppenplatten
Einfaches Verlegen der
Heizrohre in die Noppen
Tackersystem
Kombination aus Trittschall- und
Wärmedämmung
Einfache und rasche Anpassung
an die jeweilige Raumgeometrie
Wirtschaftliche und umweltfreundliche
Verlegung, da durch exakte Planung kaum
Verschnittmengen anfallen
Klettsystem
Kombination aus Trittschall- und
Wärmedämmung
Einfache und rasche Anpassung
an die jeweilige Raumgeometrie
Wirtschaftliche und umweltfreundliche
Verlegung, da durch exakte Planung kaum
Verschnittmengen anfallen
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Frässystem
Kein zusätzlicher Fußbodenaufbau
Fräsen der Kanäle durch erfahrene
Mitarbeiter im bestehenden Estrich
Nahezu staubfreie Verarbeitung
Schnelle Reaktionszeit, da die Fußbodenheizungsrohre unmittelbar unter dem Oberbelag
liegen
Trockensystem
Gleichmäßige und behagliche Wärme des
Bodens durch vollflächige Wärme-Leitbleche
Wärmedämmung und Fußbodenheizung in
einer Systemplatte vereint
Niedriger Aufbau – Keine oder kurze Trocknungszeiten
KESSELANSCHLUSSSYSTEM
BIS 70 KW
E I N FA C H , S C H N E L L U N D S I C H E R
Die werkseitig vormontierten Baugruppen für
Heizkreissysteme von C O S M O sind fertig isolierte Baugruppen auf kleinstem Raum.
Die einfache Montage spart viel Zeit vor Ort und
die vielen kombinierbaren Systemkomponenten
sind für Sie eine feste Kalkulationsgröße.
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UMWÄLZPUMPEN
FÜR HEIZUNGSANLAGEN
UND TRINKWASSER
Ungeregelte Heizungspumpen laufen während der
gesamten Heizperiode und verbrauchen Strom –
teilweise bis zu 20 % der Stromkosten!
VORTEILE DER CPE
EEI ) 0,23 – die neue CPE von C O S M O erfüllt
die ErP-Direktive von 2015
LED-Anzeige zum Einstellen des Sollwerts
und des laufenden Verbrauchs in Watt
90 % weniger Stromverbrauch gegenüber
ungeregelten Heizungspumpen
Isolierende Wärmedämmung inklusive
Die Umwälzpumpe für Trinkwasser wird dann
benötigt, wenn Zapfstellen für Wasser weit vom
Brauchwasserspeicher entfernt sind. Sie sorgt dafür,
dass je nach Bedarf an jeder Zapfstelle warmes
Wasser sofort zur Verfügung steht.
VORTEILE DER CPZ
Kompakte Bauweise
Laufrad und Pumpenwelle aus Edelstahl
Isolierende Wärmedämmung inklusive
Leistungsaufnahme max. 4,5 Watt
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SCHWERKRAFTBREMSE UND
RÜCKSCHLAGVENTILE,
MEMBRAN-AUSDEHNUNGSGEFÄSSE
Schwerkraftbremse
Rückschlag-
QUALITÄT ENTSCHEIDET SICH IM
D E TA I L
C O S M O liefert zuverlässige Komponenten für
moderne Heizungs-, Lüftungs-, Klima- und Solaranlagen. Schwerkraftbremsen und Rückschlagventile von C O S M O sind nahezu überall da
einsetzbar, wo sich Flüssigkeiten und Gase in
Leitungen bewegen.
ventile
8 – 32 Liter
BEWÄHRT UND ZUKUNFTSWEISEND
ZUGLEICH:
Das vielseitige Membran-Ausdehnungsgefäß für
geschlossene Heizungs-, Solar- und Kühlsysteme
arbeitet nach dem Prinzip der statischen Druckhaltungmit einem Stickstoffpolster. Der Gasraum
und der Wasserraum sind durch eine Membran
voneinander getrennt. Die Ausdehnungsgefäße
von C O S M O sind solide in der Konstruktion,
zuverlässig im Betrieb und ohne Hilfsenergie
funktionsfähig.
50 – 140 Liter
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GARANTIERTE
QUALITÄT VON
COSMO
10 JAHRE
GEWÄHRLEISTUNG
Die hochwertigen Produkte von C O S M O
erhalten nur Sie, der Profi aus dem Fachhandwerk. Mit der Entscheidung für C O S M O kann
sich Ihr Kunde deshalb auf perfekte Technik
verlassen und erhält die Garantie für einen
sicheren und korrekten Einbau und langlebige
Ware. Sollte es doch zu Mängeln kommen, können Sie sich bei C O S M O selbstverständlich
auf die gesetzliche Gewährleistung verlassen:
Im Rahmen der zurzeit gültigen gesetzlichen
Bestimmungen des Kaufvertragsrechts (BGB
hinsichtlich Mängelgewährleistungsansprüchen) gilt für C O S M O eine Verjährungsfrist
von 5 Jahren ab Lieferung.
NACHKAUFGARANTIE
Zählen können Sie bei C O S M O auch auf den
Ersatzteilservice: Dank 10-jähriger Nachkaufgarantie ist sichergestellt, dass Sie als Fachhandwerker eventuell benötigte Ersatzteile
auch nach vielen Jahren noch problemlos
beziehen können.
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1.
Gesetze und Verordnungen
1.1
Ökodesign-/ErP-Richtlinie für Wärmeerzeuger
und Warmwasserbereiter (ab 26.9.2015)
18
Effizienzlabel für Heizungsaltanlagen
(ab 1.1.2016)
20
Energieeinsparverordnung vom 21.11.2013
(EnEV 2014)
21
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz
(EEWärmeG) vom 1.1.2009
49
Verordnung über die verbrauchsabhängige
Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten
(Verordnung über Heizkostenabrechnung –
HeizkostenV) von 2009
50
1.2
1.3
1.4
1.5
1.6
Erste Verordnung zur Durchführung des BundesImmissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine
und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV) vom
26.1.2010 (am 22.3.2010 in Kraft getreten)
55
1.7
Musterbauordnung (MBO) von 2002
75
1.8
Muster-Feuerungsverordnung (MFeuV)
von 2007
77
Einleitung
Nachfolgend sind einige der wichtigsten übergeordneten Gesetze und Verordnungen für den
Gebäudetechnikbereich zusammengestellt. Diese
betreffen nicht nur Neubauten, sondern gelten z. T.
auch für den Gebäudebestand bzw. bei
(umfassenden) Sanierungen. Hinweis: Unter
www.gesetze-im-internet.de stellt das
Bundesjustizministerium die kompletten
Gesetzes- und Verordnungstexte zum Lesen und
Herunterladen kostenfrei zur Verfügung.
1.1 Ökodesign-/ErP-Richtlinie für Wärmeerzeuger und
Warmwasserbereiter (ab 26.9.2015)
Die Ökodesign-Richtlinie bildet den Rahmen für
die Festlegung einheitlicher Vorgaben in Bezug
auf die umweltgerechte Gestaltung von energieverbrauchsrelevanten Produkten (Energy related
Products – ErP) innerhalb der Europäischen Union.
In Deutschland wird die Vorgabe der EU durch das
Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz
(EVPG) und das Gesetz zur Kennzeichnung von
energieverbrauchsrelevanten Produkten (EnVKG) in
geltendes Recht umgesetzt.
Seit dem 26.9.2015 gelten in Deutschland bestimmte Mindestanforderungen vor allem an die Energieeffizienz von mit Öl, Gas und Strom betriebenen
Wärmeerzeugern, Kombi-Heizgeräten und Warmwasserbereitern bis 400 kW Nennwärmeleistung
sowie Warmwasserspeichern bis 2.000 Liter Inhalt.
Dokumentiert wird dies mit der „CE“-Kennzeichnung
der Produkte.
Anforderungen an Wärmeerzeuger
Für den Öl-/Gas-Wärmeerzeugermarkt ergibt sich
aus der Richtlinie eine weitreichende Konsequenz:
Im Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 813/2013
„Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte“ wird festgelegt, dass die jahreszeitbedingte RaumheizungsEnergieeffizienz nicht unter 86 % fallen darf.
Weil die Heizwerttechnik aus technologischen
Gründen an dieser Hürde scheitert, kommen bis
400 kW Leistung faktisch nur noch Öl- und GasBrennwertgeräte zum Einsatz.
Eine unbefristete Ausnahmeregelung hat der
Verordnungsgeber für Niedertemperatur-Gasetagenheizungen des Typs B1 als Heiztherme mit einer
Wärmeleistung bis 10 kW und als Kombitherme mit
bis zu 30 kW vorgesehen. Diese raumluftabhängigen
Geräte sind Teil eines mehrfachbelegten Schornsteins
und dürfen weiterhin installiert werden.
18
Pflicht zur Energiekennzeichnung
Bestimmte von der Ökodesign-Richtlinie betroffene
Heiztechnik-Produkte müssen seit dem 26.9.2015
zusätzlich mit einer Energiekennzeichnung bzw. mit
einem Energieeffizienzlabel ausgestattet werden
(man spricht in Fachkreisen deshalb auch vom
„Heizungslabel“).
Die Labelpflicht gilt für Wärmeerzeuger, KombiHeizgeräte und Warmwasserbereiter bis 70 kW
Nennwärmeleistung sowie für Warmwasserspeicher
bis 500 Liter Inhalt (Abb. 1.101). Unterteilt sind
die Wärmeerzeuger zunächst in neun Energieeffizienzklassen von A ++ (grün = sehr gute
Effizienz) bis G (rot = mangelnde Effizienz). Ab 2019
kommt die Klasse A +++ hinzu, während die drei
untersten Klassen entfallen. Die Warmwassergeräte
erhalten zunächst eine Klassen-Einstufung von A
bis G.
Hinweis: Eine Einstufung ab und oberhalb von
A + ist für fossil befeuerte Wärmeerzeuger nicht
erreichbar.
Kombi-Heizgeräte tragen aufgrund ihrer Doppelfunktion für Heizung und Warmwasserbereitung
ein Label mit zwei Effizienzklassen. Auch bei
Wärmepumpen gibt es getrennte Effizienzklassen: für die Mitteltemperatur- (55 °C) und die
Niedertemperaturanwendung (35 °C).
Festbrennstoffkessel und Einzelraumheizgeräte
sind erst ab 2017 bzw. 2018 von der ÖkodesignRichtlinie und der Labelpflicht betroffen.
Solarthermieanlagen sind, weil sie ausschließlich
erneuerbare Energien nutzen, von der ÖkodesignRichtlinie nicht betroffen. Die Branche diskutiert
allerdings über eine freiwillige Kennzeichnung.
Ergänzend zum Einzelprodukt-Label gibt es noch
ein Verbund- oder Paket-Label, falls beispielsweise
mehrere Wärmeerzeuger miteinander kombi-
niert werden. Weil hierbei die EffizienzklassenEinstufung über der des Einzelprodukts liegen kann,
reicht die Bandbreite beim Verbund-Label bis A +++.
Ein Beispiel dafür wäre ein Heizsystem bestehend
aus einer Wärmepumpe mit A ++, die im Verbund
mit Solarthermieanlage, Speicher und Regelgerät
einen höheren erneuerbaren Energieanteil erreicht
und dadurch in die Klasse A +++ aufsteigt.
Der Fachhandwerker trägt die Verantwortung
Schon mit dem Angebot muss der Fachhandwerker,
als „Inverkehrbringer“ der Ware, dem Interessenten
alle wesentlichen Informationen zur Einzelproduktoder Verbundeinstufung in Form eines Datenblatts
und des Energieeffizienz-Etiketts übergeben.
Das Energieeffizienz-Etikett muss nur dann gut
sichtbar auf der Front kleben, wenn das Heiz- oder
Warmwassergerät beim Händler oder Handwerker,
z. B. in einer Ausstellung, den Endkunden präsentiert wird.
Weil der Handwerker hierbei auf die Lieferanten
oder die Hersteller angewiesen ist, regeln die
Energiekennzeichnungs-Verordnungen auch deren
Informationspflichten. Alle namhaften Hersteller,
Großhändler und Anbieter von Branchensoftware
unterstützen darüber hinaus den Handwerker bei
der Erstellung des Labels, insbesondere bei der
Berechnung von Verbundanlagen.
Abb. 1.101: Übersicht über die Energieeffizienz-Kennzeichnungspflicht für Heiztechnik-Produkte gemäß
Ökodesign-/ErP-Richtlinie
(Quelle: Gebäude Energieberater 9/2015)
Produktgruppen
Produkte
LOS 1
Heizkessel/
KombiHeizgeräte
Anforderungen
Energielabel
ab
Effizienzklassen
Heizkessel, Wärmepumpen Wärmeleistung ≤ 70 kW
und Kombi-Wärmeerzeuger (Gas/Öl/Elektro)
26.9.2015
A ++ bis G
(Verbundanlage:
A +++ bis G)
KWK-Anlagen
26.9.2019
A +++ bis D
26.9.2015
A bis G
(Verbundanlage:
A + bis G)
26.9.2017
A + bis F
1.4.2017
A ++ bis G
26.9.2019
A +++ bis D
Wärmeleistung ≤ 70 kW
Elektr. Leistung: < 50 kWel
LOS 2
Warmwasserbereiter
Warmwasserbereiter
– Gas/Öl/Elektro
– solarbetrieben
– mit Wärmepumpe
Wärmeleistung ≤ 70 kW
Warmwasserspeicher
Inhalt ≤ 500 Liter
(für Trink- und Heizwasser)
LOS 15
Pelletkessel,
Festbrennstoff- Scheitholzkessel etc.
kessel
Wärmeleistung ≤ 70 kW
LOS 20
Einzelraumheizgeräte
Wärmeleistung
≤ 50 kW
Kamine, Öfen, Herde,
Pelletkaminöfen etc.
geschlossene 1.1.2018
Abgasführung
A ++ bis G
ohne / offene 1.1.2022
Abgasführung
19
1.2 Effizienzlabel für Heizungsaltanlagen (ab 1.1.2016)
Auf Basis des „Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur
Änderung des Energieverbrauchskennzeichungsgesetzes“ (EnVKG) wurde im Jahr 2015 ein nationales Effizienzlabel für Heizungsaltanlagen beschlossen (der Verordnungsgeber spricht auch vom Etikett
für Heizungsaltanlagen). Ziel der Bundesregierung
ist es, die jährliche Kesselaustauschrate um zirka
20 Prozent zu steigern.
Seit dem 1.1.2016 sind bestimmte Personengruppen
berechtigt, bei alten Öl- und Gas-Heizgeräten mit
bis zu 400 kW Leistung ein entsprechendes Etikett
gut sichtbar anzubringen. Das EnVKG unterscheidet
zwei Gruppen:
Als „Berechtigte“ gelten Heizungsinstallateure,
Schornsteinfeger (gemäß SchornsteinfegerHandwerkgesetz), Gebäudeenergieberater
des Handwerks und Ausstellungsberechtigte
nach EnEV § 21 Absatz 1. Diese haben seit
dem 1.1.2016 das Recht, das Etikett an einem
Heizkessel anzubringen, vorausgesetzt sie
stehen im Hinblick auf die Heiztechnik oder die
energetische Sanierung des Gesamtgebäudes in
einem Vertragsverhältnis mit dem Eigentümer.
Die „Berechtigten“ werden dafür jedoch nicht
entlohnt. Weitere Voraussetzung: Das Baujahr
des Wärmeerzeugers ist 1986 oder älter
(Abb. 1.201).
Die „Verpflichteten“ sind die zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger. Die Kennzeichnungspflicht von noch nicht gelabelten Altkesseln soll im Zuge der Feuerstättenschau ab
dem 1.1.2017 umgesetzt werden. Pro gelabelter
Anlage erhalten nur die „Verpflichteten“ einen
Kostenausgleich in Höhe von 8 Euro.
Erfasst werden bis etwa 2023, stufenweise und
gestaffelt nach dem Baujahr, alle Wärmeerzeuger,
die älter als 15 Jahre sind (Abb. 1.201). Damit soll ein
„Einmal-Effekt“ im Markt vermieden werden.
Für Hauseigentümer ist das Labeling immer kostenfrei. Allerdings können sie die Kennzeichnung
nicht ablehnen, sondern müssen sie dulden. In
Verbindung mit der Etikettierung bekommen
sie und auch eventuelle Mieter zusätzliche
Informationen und Broschüren rund um Energieeffizienz.
Zeitliche Vorgabe zur Etikettierung
laufende
Nummer
ab dem Jahr
Etikettierung auf Heizgeräten der Baujahre
1.
2016
bis einschließlich 1986
2.
2017
bis einschließlich 1991
3.
2018
bis einschließlich 1993
4.
2019
bis einschließlich 1995
5.
2020
bis einschließlich 1997
6.
2021
bis einschließlich 2001
7.
2022
bis einschließlich 2005
8.
2023
bis einschließlich 2008
9.
2024
ab 2009, sofern sie mindestens 15 Jahre alt sind
Abb. 1.201: Basierend auf diesem Stufenplan sollen durchschnittlich 2 Mio. Wärmeerzeuger pro Jahr gelabelt
werden. 2016 ist die Kennzeichnung noch freiwillig. (Quelle: Gebäude Energieberater 11/2015)
20
1.3 Energieeinsparverordnung vom 21.11.2013 (EnEV 2014)
Die erste Energieeinsparverordnung (EnEV) trat
am 1.2.2002 in Kraft und vereinte erstmals bauliche und heizungstechnische Anforderungen an
Neubauten und Bestandsgebäude. In die EnEV integriert wurden damals die Wärmeschutzverordnung
(WSchutzVO) und die Heizungsanlagenverordnung
(HeizAnlV). In der Folgezeit wurde die EnEV mehrmals novelliert.
Die aktuell gültige EnEV-Fassung wurde am
21.11.2013 im Bundesgesetzblatt verkündet,
trat aber erst zum 1.5.2014 in Kraft. Aus diesem
Grund gibt es zwei Bezeichnungen für dieselbe
Verordnung: EnEV 2013 und EnEV 2014, wobei die
zweite Begriffsvariante in der Praxis überwiegend
verwendet wird. In die EnEV 2014 eingebaut hat der
Verordnungsgeber u. a. eine Verschärfung bei den
energetischen Standards für Neubauten, die zum
1.1.2016 in Kraft trat. Manche sprechen deshalb auch
von der EnEV 2016. Alle drei EnEV-Begriffe beziehen
sich letztlich aber immer auf dieselbe Version der
Verordnung.
Die wichtigsten Neuerungen im Überblick
Seit dem 1.1.2016 gelten um 25 % verschärfte
primärenergetische Anforderungen an neu
gebaute Wohn- und Nichtwohngebäude. Die
Wärmedämmung der Gebäudehülle muss zudem im Schnitt etwa 20 % besser ausgeführt
werden.
Bei der Sanierung bestehender Gebäude gibt es
auch 2016 keine energetische Verschärfung.
Der Primärenergiefaktor von Strom wurde am
1.1.2016 von 2,4 auf 1,8 abgesenkt, was sich für
den Einsatz von Elektro-Heizwärmepumpen
vorteilhaft auswirkt.
Öl- und Gas-Heizkessel, die vor 1985 eingebaut
wurden oder 30 Jahre und älter sind, müssen
ausgetauscht werden. Diese Pflicht gilt nicht
für Niedertemperatur- und Brennwertkessel
sowie für bestimmte selbstgenutzte Ein- und
Zweifamilienhäuser.
Die Bandtachos im Energieausweis für
Wohngebäude bis 250 kWh/(m²a) wurden neu
skaliert und die Modernisierungsempfehlungen
gestärkt. Der Bandtacho wurde zusätzlich durch
Energieeffizienzklassen von A + bis H ergänzt.
Verkäufer und Vermieter von Immobilien sind
verpflichtet, in Anzeigen bestimmte Kennwerte
anzugeben sowie den Energieausweis an Käufer
bzw. Mieter zu übergeben. Der Energieausweis
muss bereits bei der Besichtigung vorgelegt
werden.
Die wichtigsten EnEV-Anlagen im Überblick
Egal ob Architekt, Fachplaner, Handwerker oder
Hersteller: Alle am Bau Beteiligten sollten die
Bestimmungen der EnEV mehr oder weniger detailliert kennen. Der nachfolgend abgedruckte EnEVText enthält (aus Umfangsgründen) nicht alle elf
Anlagen. Herausgegriffen wurden jedoch folgende
heizungstypische Anforderungen, die im Anschluss
an § 30 der EnEV aufgelistet sind:
Anlage 4 „Anforderungen an die Dichtheit
des gesamten Gebäudes“: Diese Anlage ist
insbesondere für Beratungsgespräche mit
einem Bauherrn interessant. Denn aus der darin geforderten Dichtheit des Gebäudes lässt
sich die Notwendigkeit einer kontrollierten
Wohnungslüftungsanlage ableiten.
Anlage 4a „Anforderungen an die Inbetriebnahme von Heizkesseln“.
Anlage 5 „Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen“:
Tabellarisch sind hier die Dämmvorschriften für
alle Arten von Versorgungsleitungen (Wärme,
Kälte, Trinkwasser) aufgeführt.
Anlage 6 „Muster Energieausweis
Wohngebäude“.
21
Eingangsformel
Auf Grund des § 1 Abs. 2, des § 2 Abs. 2 und 3,
des § 3 Abs. 2, des § 4, jeweils in Verbindung
mit § 5, sowie des § 5a Satz 1 und 2 des
Energieeinsparungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. September 2005 (BGBl. I
S. 2684) verordnet die Bundesregierung:
§ 18 Ausstellung auf der Grundlage des
Energiebedarfs
§ 19 Ausstellung auf der Grundlage des
Energieverbrauchs
§ 20 Empfehlungen für die Verbesserung der
Energieeffizienz
§ 21 Ausstellungsberechtigung für bestehende
Gebäude
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2
Zu errichtende Gebäude
§ 3 Anforderungen an Wohngebäude
§ 4 Anforderungen an Nichtwohngebäude
§ 5 Anrechnung von Strom aus erneuerbaren
Energien
§ 6 Dichtheit, Mindestluftwechsel
§ 7 Mindestwärmeschutz, Wärmebrücken
§ 8 Anforderungen an kleine Gebäude und
Gebäude aus Raumzellen
Abschnitt 3
Bestehende Gebäude und Anlagen
§ 9 Änderung, Erweiterung und Ausbau von
Gebäuden
§ 10 Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden
§ 10a (weggefallen)
§ 11 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität
§ 12 Energetische Inspektion von Klimaanlagen
Abschnitt 4
Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik
sowie der Warmwasserversorgung
§ 13 Inbetriebnahme von Heizkesseln und sonstigen
Wärmeerzeugersystemen
§ 14 Verteilungseinrichtungen und
Warmwasseranlagen
§ 15 Klimaanlagen und sonstige Anlagen der
Raumlufttechnik
Abschnitt 5
Energieausweise und Empfehlungen für die
Verbesserung der Energieeffizienz
§ 16 Ausstellung und Verwendung von
Energieausweisen
§ 16a Pflichtangaben in Immobilienanzeigen
§ 17 Grundsätze des Energieausweises
22
Abschnitt 6
Gemeinsame Vorschriften, Ordnungswidrigkeiten
§ 22 Gemischt genutzte Gebäude
§ 23 Regeln der Technik
§ 24 Ausnahmen
§ 25 Befreiungen
§ 25a Gebäude für die Unterbringung von
Asylsuchenden und Flüchtlingen
§ 26 Verantwortliche
§ 26a Private Nachweise
§ 26b Aufgaben des bevollmächtigten
Bezirksschornsteinfegers
§ 26c Registriernummern
§ 26d Stichprobenkontrollen von Energieausweisen
und Inspektionsberichten über Klimaanlagen
§ 26e Nicht personenbezogene Auswertung von
Daten
§ 26f Erfahrungsberichte der Länder
§ 27 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 7
Schlussvorschriften
§ 28 Allgemeine Übergangsvorschriften
§ 29 Übergangsvorschriften für Energieausweise
und Aussteller
§ 30 Übergangsvorschrift über die vorläufige
Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben der
Länder durch das Deutsche Institut für
Bautechnik
§ 31 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlagen
Anlage 1 Anforderungen an Wohngebäude
Anlage 2 Anforderungen an Nichtwohngebäude
Anlage 3 Anforderungen bei Änderung von
Außenbauteilen und bei Errichtung kleiner
Gebäude; Randbedingungen und Maßgaben für
die Bewertung bestehender Wohngebäude
Anlage 4 Anforderungen an die Dichtheit des gesamten Gebäudes
Anlage 4a Anforderungen an die Inbetriebnahme
von Heizkesseln und sonstigen
Wärmeerzeugersystemen
Anlage 5 Anforderungen an die Wärmedämmung
von Rohrleitungen und Armaturen
Anlage 6 Muster Energieausweis Wohngebäude
Anlage 7 Muster Energieausweis Nichtwohngebäude
Anlage 8 Muster Aushang Energieausweis auf der
Grundlage des Energiebedarfs
Anlage 9 Muster Aushang Energieausweis auf der
Grundlage des Energieverbrauchs
Anlage 10 Einteilung in Energieeffizienzklassen
Anlage 11 Anforderungen an die Inhalte der
Fortbildung
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich
(1) Zweck dieser Verordnung ist die Einsparung
von Energie in Gebäuden. In diesem Rahmen und
unter Beachtung des gesetzlichen Grundsatzes
der wirtschaftlichen Vertretbarkeit soll die
Verordnung dazu beitragen, dass die energiepolitischen Ziele der Bundesregierung, insbesondere ein nahezu klimaneutraler Gebäudebestand
bis zum Jahr 2050, erreicht werden. Neben den
Festlegungen in der Verordnung soll dieses Ziel
auch mit anderen Instrumenten, insbesondere
mit einer Modernisierungsoffensive für Gebäude,
Anreizen durch die Förderpolitik und einem
Sanierungsfahrplan, verfolgt werden. Im Rahmen
der dafür noch festzulegenden Anforderungen
an die Gesamtenergieeffizienz von Niedrigstenergiegebäuden wird die Bundesregierung in
diesem Zusammenhang auch eine grundlegende Vereinfachung und Zusammenführung der
Instrumente, die die Energieeinsparung und die
Nutzung erneuerbarer Energien in Gebäuden regeln,
anstreben, um dadurch die energetische und ökonomische Optimierung von Gebäuden zu erleichtern.
(2) Diese Verordnung gilt
1. für Gebäude, soweit sie unter Einsatz von
Energie beheizt oder gekühlt werden, und
2. für Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-,
Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik sowie der Warmwasserversorgung von Gebäuden
nach Nummer 1.
Der Energieeinsatz für Produktionsprozesse
in Gebäuden ist nicht Gegenstand dieser
Verordnung.
(3) Mit Ausnahme der §§ 12 und 13 gilt diese
Verordnung nicht für
1. Betriebsgebäude, die überwiegend zur Aufzucht
oder zur Haltung von Tieren genutzt werden,
2. Betriebsgebäude, soweit sie nach ihrem
Verwendungszweck großflächig und lang
anhaltend offen gehalten werden müssen,
3. unterirdische Bauten,
4. Unterglasanlagen und Kulturräume für
Aufzucht, Vermehrung und Verkauf von
Pflanzen,
5. Traglufthallen und Zelte,
6. Gebäude, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden, und
provisorische Gebäude mit einer geplanten
Nutzungsdauer von bis zu zwei Jahren,
7. Gebäude, die dem Gottesdienst oder anderen
religiösen Zwecken gewidmet sind,
8. Wohngebäude, die
a) für eine Nutzungsdauer von weniger als vier
Monaten jährlich bestimmt sind oder
b) für eine begrenzte jährliche Nutzungsdauer
bestimmt sind, wenn der zu erwartende
Energieverbrauch der Wohngebäude weniger als
25 % des zu erwartenden Energieverbrauchs bei
ganzjähriger Nutzung beträgt, und
9. sonstige handwerkliche, landwirtschaftliche,
gewerbliche und industrielle Betriebsgebäude,
die nach ihrer Zweckbestimmung auf eine
Innentemperatur von weniger als 12 Grad Celsius
oder jährlich weniger als vier Monate beheizt
sowie jährlich weniger als zwei Monate gekühlt
werden.Auf Bestandteile von Anlagensystemen,
die sich nicht im räumlichen Zusammenhang
mit Gebäuden nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 befinden, ist nur § 13 anzuwenden.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung
1. sind Wohngebäude Gebäude, die nach ihrer
Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen
dienen, einschließlich Wohn-, Alten- und
Pflegeheimen sowie ähnlichen Einrichtungen,
2. sind Nichtwohngebäude Gebäude, die nicht unter Nummer 1 fallen,
3. sind kleine Gebäude Gebäude mit nicht mehr als
50 Quadratmetern Nutzfläche,
3a. sind Baudenkmäler nach Landesrecht geschützte Gebäude oder Gebäudemehrheiten,
4. sind beheizte Räume solche Räume, die auf
Grund bestimmungsgemäßer Nutzung direkt
oder durch Raumverbund beheizt werden,
5. sind gekühlte Räume solche Räume, die auf
Grund bestimmungsgemäßer Nutzung direkt
oder durch Raumverbund gekühlt werden,
23
6. sind erneuerbare Energien solare Strahlungsenergie, Umweltwärme, Geothermie, Wasserkraft, Windenergie und Energie aus Biomasse,
7. ist ein Heizkessel der aus Kessel und
Brenner bestehende Wärmeerzeuger, der zur
Übertragung der durch die Verbrennung freigesetzten Wärme an den Wärmeträger Wasser
dient,
8. sind Geräte der mit einem Brenner auszurüstende Kessel und der zur Ausrüstung eines Kessels
bestimmte Brenner,
9. ist die Nennleistung die vom Hersteller festgelegte und im Dauerbetrieb unter Beachtung des
vom Hersteller angegebenen Wirkungsgrades
als einhaltbar garantierte größte Wärme- oder
Kälteleistung in Kilowatt,
10. ist ein Niedertemperatur-Heizkessel ein
Heizkessel, der kontinuierlich mit einer Eintrittstemperatur von 35 bis 40 Grad Celsius betrieben
werden kann und in dem es unter bestimmten Umständen zur Kondensation des in den
Abgasen enthaltenen Wasserdampfes kommen
kann,
11. ist ein Brennwertkessel ein Heizkessel, der für
die Kondensation eines Großteils des in den
Abgasen enthaltenen Wasserdampfes konstruiert ist,
11a. sind elektrische Speicherheizsysteme Heizsysteme mit vom Energielieferanten unterbrechbarem Strombezug, die nur in den Zeiten
außerhalb des unterbrochenen Betriebes durch
eine Widerstandsheizung Wärme in einem geeigneten Speichermedium speichern,
12. ist die Wohnfläche die nach der Wohnflächenverordnung oder auf der Grundlage anderer
Rechtsvorschriften oder anerkannter Regeln
der Technik zur Berechnung von Wohnflächen
ermittelte Fläche,
13. ist die Nutzfläche die Nutzfläche nach anerkannten Regeln der Technik, die beheizt oder
gekühlt wird,
14. ist die Gebäudenutzfläche die nach Anlage 1
Nummer 1.3.3 berechnete Fläche,
15. ist die Nettogrundfläche die Nettogrundfläche
nach anerkannten Regeln der Technik, die beheizt oder gekühlt wird,
16. sind Nutzflächen mit starkem Publikumsverkehr
öffentlich zugängliche Nutzflächen, die während
ihrer Öffnungszeiten von einer großen Zahl von
Menschen aufgesucht werden. Solche Flächen
können sich insbesondere in öffentlichen oder
privaten Einrichtungen befinden, die für ge24
werbliche, freiberufliche, kulturelle, soziale oder
behördliche Zwecke genutzt werden.
Abschnitt 2
Zu errichtende Gebäude
§ 3 Anforderungen an Wohngebäude
(1) Zu errichtende Wohngebäude sind so auszuführen, dass der Jahres-Primärenergiebedarf für
Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und
Kühlung den Wert des Jahres-Primärenergiebedarfs
eines Referenzgebäudes gleicher Geometrie,
Gebäudenutzfläche und Ausrichtung mit der
in Anlage 1 Tabelle 1 angegebenen technischen
Referenzausführung nicht überschreitet.
(2) Zu errichtende Wohngebäude sind so auszuführen, dass die Höchstwerte des spezifischen, auf
die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts nach Anlage 1
Nummer 1.2 nicht überschritten werden.
(3) Für das zu errichtende Wohngebäude
und das Referenzgebäude ist der JahresPrimärenergiebedarf nach einem der in Anlage 1
Nummer 2 genannten Verfahren zu berechnen. Das zu errichtende Wohngebäude und das
Referenzgebäude sind mit demselben Verfahren zu
berechnen.
(4) Zu errichtende Wohngebäude sind so auszuführen, dass die Anforderungen an den sommerlichen
Wärmeschutz nach Anlage 1 Nummer 3 eingehalten
werden.
(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie kann gemeinsam mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und
Reaktorsicherheit für Gruppen von nicht gekühlten Wohngebäuden auf der Grundlage von
Modellberechnungen bestimmte Ausstattungsvarianten beschreiben, die unter dort definierten
Anwendungsvoraussetzungen die Anforderungen
nach den Absätzen 1, 2 und 4 generell erfüllen,
und diese im Bundesanzeiger bekannt machen.
Die Anwendungsvoraussetzungen können sich
auf die Größe, die Form, die Ausrichtung und die
Dichtheit der Gebäude sowie auf die Vermeidung
von Wärmebrücken und auf die Anteile von
bestimmten Außenbauteilen an der wärmeübertragenden Umfassungsfläche beziehen.
Die Einhaltung der in den Absätzen 1, 2 und 4
festgelegten Anforderungen wird vermutet,
wenn ein nicht gekühltes Wohngebäude die
Anwendungsvoraussetzungen erfüllt, die in der
Bekanntmachung definiert sind, und gemäß einer
der dazu beschriebenen Ausstattungsvarianten errichtet wird; Berechnungen nach Absatz 3 sind nicht
erforderlich.
§ 4 Anforderungen an Nichtwohngebäude
(1) Zu errichtende Nichtwohngebäude sind so auszuführen, dass der Jahres-Primärenergiebedarf für
Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung
und eingebaute Beleuchtung den Wert des JahresPrimärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes
gleicher Geometrie, Nettogrundfläche, Ausrichtung
und Nutzung einschließlich der Anordnung der
Nutzungseinheiten mit der in Anlage 2 Tabelle 1 angegebenen technischen Referenzausführung nicht
überschreitet.
(2) Zu errichtende Nichtwohngebäude sind so
auszuführen, dass die Höchstwerte der mittleren
Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche nach Anlage 2 Tabelle 2
nicht überschritten werden.
(3) Für das zu errichtende Nichtwohngebäude
und das Referenzgebäude ist der JahresPrimärenergiebedarf nach einem der in Anlage 2
Nummer 2 oder 3 genannten Verfahren zu berechnen. Das zu errichtende Nichtwohngebäude und das
Referenzgebäude sind mit demselben Verfahren zu
berechnen.
(4) Zu errichtende Nichtwohngebäude sind so
auszuführen, dass die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz nach Anlage 2 Nummer 4
eingehalten werden.
§ 5 Anrechnung von Strom aus erneuerbaren
Energien
(1) Wird in zu errichtenden Gebäuden Strom aus
erneuerbaren Energien eingesetzt, darf dieser
Strom von dem nach § 3 Absatz 3 oder § 4 Absatz 3
berechneten Endenergiebedarf abzogen werden,
soweit er
1. im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang
zu dem Gebäude erzeugt wird und
2. vorrangig in dem Gebäude unmittelbar
nach Erzeugung oder nach vorübergehender
Speicherung selbst genutzt und nur die überschüssige Energiemenge in ein öffentliches
Netz eingespeist wird.
Es darf höchstens die Strommenge nach Satz 1
angerechnet werden, die dem berechneten Strombedarf der jeweiligen Nutzung entspricht.
(2) Der Strombedarf nach Absatz 1 Satz 2 ist nach
den Berechnungsverfahren nach Anlage 1 Nummer 2
für Wohngebäude und Anlage 2 Nummer 2 oder 3 für
Nichtwohngebäude als Monatswert zu bestimmen.
Der monatliche Ertrag der Anlagen zur Nutzung
erneuerbarer Energien ist nach DIN V 18599-9 : 201112 , berichtigt durch DIN V 18599-9 Berichtigung 1 :
2013-05, zu bestimmen. Bei Anlagen zur Erzeugung
von Strom aus solarer Strahlungsenergie sind die
monatlichen Stromerträge unter Verwendung der
mittleren monatlichen Strahlungsintensitäten der
Referenzklimazone Potsdam nach DIN V 1859910 : 2011-12 Anhang E sowie der Standardwerte zur
Ermittlung der Nennleistung des Photovoltaikmoduls nach DIN V 18599-9 : 2011-12 Anhang B zu
ermitteln. Bei Anlagen zur Erzeugung von Strom
aus Windenergie sind die monatlichen Stromerträge
unter Verwendung der mittleren monatlichen
Windgeschwindigkeiten der Referenzklimazone
Potsdam nach DIN V 18599-10 : 2011-12 Anhang E zu
ermitteln.
§ 6 Dichtheit, Mindestluftwechsel
(1) Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen,
dass die wärmeübertragende Umfassungsfläche
einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig entsprechend den anerkannten Regeln
der Technik abgedichtet ist. Wird die Dichtheit
nach Satz 1 überprüft, kann der Nachweis der
Luftdichtheit bei der nach § 3 Absatz 3 und § 4
Absatz 3 erforderlichen Berechnung berücksichtigt
werden, wenn die Anforderungen nach Anlage 4
eingehalten sind.
(2) Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass der zum Zwecke der Gesundheit und
Beheizung erforderliche Mindestluftwechsel sichergestellt ist.
§ 7 Mindestwärmeschutz, Wärmebrücken
(1) Bei zu errichtenden Gebäuden sind Bauteile, die
gegen die Außenluft, das Erdreich oder Gebäudeteile mit wesentlich niedrigeren Innentemperaturen
abgrenzen, so auszuführen, dass die Anforderungen
des Mindestwärmeschutzes nach den anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden.
Ist bei zu errichtenden Gebäuden die Nachbarbebauung bei aneinandergereihter Bebauung nicht
gesichert, müssen die Gebäudetrennwände den
Mindestwärmeschutz nach Satz 1 einhalten.
(2) Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen,
dass der Einfluss konstruktiver Wärmebrücken auf
den Jahres-Heizwärmebedarf nach den anerkannten
Regeln der Technik und den im jeweiligen Einzelfall
wirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen so gering
wie möglich gehalten wird.
25
(3) Der verbleibende Einfluss der Wärmebrücken
bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs
ist nach Maßgabe des jeweils angewendeten
Berechnungsverfahrens zu berücksichtigen. Soweit
dabei Gleichwertigkeitsnachweise zu führen wären,
ist dies für solche Wärmebrücken nicht erforderlich, bei denen die angrenzenden Bauteile kleinere
Wärmedurchgangskoeffizienten aufweisen, als in
den Musterlösungen der DIN 4108 Beiblatt 2 : 200603 zugrunde gelegt sind.
§ 8 Anforderungen an kleine Gebäude und
Gebäude aus Raumzellen
Werden bei zu errichtenden kleinen Gebäuden die in
Anlage 3 genannten Werte der Wärmedurchgangskoeffizienten der Außenbauteile eingehalten, gelten
die übrigen Anforderungen dieses Abschnitts als
erfüllt. Satz 1 ist auf Gebäude entsprechend anzuwenden, die für eine Nutzungsdauer von höchstens
fünf Jahren bestimmt und aus Raumzellen von
jeweils bis zu 50 Quadratmetern Nutzfläche zusammengesetzt sind.
Abschnitt 3
Bestehende Gebäude und Anlagen
§ 9 Änderung, Erweiterung und Ausbau von
Gebäuden
(1) Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen
von Gebäuden Änderungen im Sinne der Anlage 3
Nummer 1 bis 6 ausgeführt werden, sind die
Änderungen so auszuführen, dass die Wärmedurchgangskoeffizienten der betroffenen Flächen die
für solche Außenbauteile in Anlage 3 festgelegten
Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten
nicht überschreiten. Die Anforderungen des Satzes 1
gelten als erfüllt, wenn
1. geänderte Wohngebäude insgesamt den JahresPrimärenergiebedarf des Referenzgebäudes
nach § 3 Absatz 1 und den Höchstwert des
spezifischen, auf die wärmeübertragende
Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts nach Anlage 1 Tabelle 2,
2. geänderte Nichtwohngebäude insgesamt
den Jahres-Primärenergiebedarf des
Referenzgebäudes nach § 4 Absatz 1 und die
Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche nach Anlage 2 Tabelle 2 Zeile 1a,
2a, 3a und 4a
um nicht mehr als 40 vom Hundert überschreiten;
wird nach Nummer 1 oder 2 der zulässige Jahres26
Primärenergiebedarf ermittelt, ist jeweils die
Zeile 1.0 der Anlage 1 Tabelle 1 oder der Anlage 2
Tabelle 1 nicht anzuwenden.
(2) In Fällen des Absatzes 1 Satz 2 sind die in § 3
Absatz 3 sowie in § 4 Absatz 3 angegebenen
Berechnungsverfahren nach Maßgabe der Sätze 2
und 4 und des § 5 entsprechend anzuwenden.
Soweit
1. Angaben zu geometrischen Abmessungen von
Gebäuden fehlen, können diese durch vereinfachtes Aufmaß ermittelt werden;
2. energetische Kennwerte für bestehende
Bauteile und Anlagenkomponenten nicht vorliegen, können gesicherte Erfahrungswerte für
Bauteile und Anlagenkomponenten vergleichbarer Altersklassen verwendet werden;
hierbei können anerkannte Regeln der Technik
verwendet werden; die Einhaltung solcher
Regeln wird vermutet, soweit Vereinfachungen
für die Datenaufnahme und die Ermittlung der
energetischen Eigenschaften sowie gesicherte
Erfahrungswerte verwendet werden, die vom
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und
dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit gemeinsam im
Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind.
Satz 2 kann auch in Fällen des Absatzes 1 Satz 1
sowie des Absatzes 4 angewendet werden. Bei
Anwendung der Verfahren nach § 3 Absatz 3 sind
die Randbedingungen und Maßgaben nach Anlage 3
Nr. 8 zu beachten.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Änderungen
von Außenbauteilen, wenn die Fläche der geänderten Bauteile nicht mehr als 10 vom Hundert der
gesamten jeweiligen Bauteilfläche des Gebäudes
betrifft.
(4) Bei der Erweiterung und dem Ausbau eines
Gebäudes um beheizte oder gekühlte Räume, für
die kein Wärmeerzeuger eingebaut wird, sind die
betroffenen Außenbauteile so zu ändern oder auszuführen, dass die Wärmedurchgangskoeffizienten
der betroffenen Flächen die für solche Außenbauteile in Anlage 3 festgelegten Höchstwerte der
Wärmedurchgangskoeffizienten nicht überschreiten. Ist die hinzukommende zusammenhängende
Nutzfläche größer als 50 Quadratmeter, sind
außerdem die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz nach Anlage 1 Nummer 3 oder
Anlage 2 Nummer 4 einzuhalten.
(5) Wird in Fällen des Absatzes 4 Satz 2 ein neuer
Wärmeerzeuger eingebaut, sind die betroffenen
Außenbauteile so zu ändern oder auszuführen,
dass der neue Gebäudeteil die Vorschriften für
zu errichtende Gebäude nach § 3 oder § 4 einhält.
Bei der Ermittlung des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs ist jeweils die Zeile 1.0 der Anlage 1
Tabelle 1 oder der Anlage 2 Tabelle 1 nicht anzuwenden. Bei Wohngebäuden ergibt sich der zulässige
Höchstwert des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts aus Anlage 1 Tabelle 2; bei
Nichtwohngebäuden ergibt sich der Höchstwert des
mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche aus Anlage 2
Tabelle 2 Zeile 1a, 2a, 3a und 4a. Hinsichtlich
der Dichtheit der Gebäudehülle kann auch beim
Referenzgebäude die Dichtheit des hinzukommenden Gebäudeteils in Ansatz gebracht werden.
§ 10 Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden
(1) Eigentümer von Gebäuden dürfen Heizkessel,
die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen
beschickt werden und vor dem 1. Oktober 1978
eingebaut oder aufgestellt worden sind, nicht
mehr betreiben. Eigentümer von Gebäuden dürfen
Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen
Brennstoffen beschickt werden und vor dem
1. Januar 1985 eingebaut oder aufgestellt worden
sind, ab 2015 nicht mehr betreiben. Eigentümer
von Gebäuden dürfen Heizkessel, die mit flüssigen
oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden
und nach dem 1. Januar 1985 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nach Ablauf von 30 Jahren
nicht mehr betreiben. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht
anzuwenden, wenn die vorhandenen Heizkessel
Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel
sind, sowie auf heizungstechnische Anlagen, deren
Nennleistung weniger als vier Kilowatt oder mehr
als 400 Kilowatt beträgt, und auf Heizkessel nach
§ 13 Absatz 3 Nummer 2 bis 4.
(2) Eigentümer von Gebäuden müssen dafür sorgen, dass bei heizungstechnischen Anlagen bisher
ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und
Warmwasserleitungen sowie Armaturen, die sich
nicht in beheizten Räumen befinden, nach Anlage 5
zur Begrenzung der Wärmeabgabe gedämmt sind.
(3) Eigentümer von Wohngebäuden sowie von
Nichtwohngebäuden, die nach ihrer Zweckbestimmung jährlich mindestens vier Monate und
auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad
Celsius beheizt werden, müssen dafür sorgen,
dass zugängliche Decken beheizter Räume zum
unbeheizten Dachraum (oberste Geschossdecken),
die nicht die Anforderungen an den Mindest-
wärmeschutz nach DIN 4108-2 : 2013-02 erfüllen,
nach dem 31. Dezember 2015 so gedämmt sind,
dass der Wärmedurchgangskoeffizient der obersten
Geschossdecke 0,24 Watt/(m2·K) nicht überschreitet. Die Pflicht nach Satz 1 gilt als erfüllt, wenn
anstelle der obersten Geschossdecke das darüberliegende Dach entsprechend gedämmt ist oder
den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz
nach DIN 4108-2 : 2013-02 genügt. Bei Maßnahmen
zur Dämmung nach den Sätzen 1 und 2 in Deckenzwischenräumen oder Sparrenzwischenräumen ist
Anlage 3 Nummer 4 Satz 4 und 6 entsprechend
anzuwenden.
(4) Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei
Wohnungen, von denen der Eigentümer eine
Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat,
sind die Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 erst im
Falle eines Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar
2002 von dem neuen Eigentümer zu erfüllen. Die
Frist zur Pflichterfüllung beträgt zwei Jahre ab dem
ersten Eigentumsübergang.
(5) Die Absätze 2 bis 4 sind nicht anzuwenden, soweit die für die Nachrüstung erforderlichen Aufwendungen durch die eintretenden
Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist
erwirtschaftet werden können.
§ 10a (weggefallen)
§ 11 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität
(1) Außenbauteile dürfen nicht in einer Weise verändert werden, dass die energetische Qualität des
Gebäudes verschlechtert wird. Das Gleiche gilt für
Anlagen und Einrichtungen nach dem Abschnitt 4,
soweit sie zum Nachweis der Anforderungen
energieeinsparrechtlicher Vorschriften des Bundes
zu berücksichtigen waren. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Änderungen von Außenbauteilen, wenn
die Fläche der geänderten Bauteile nicht mehr als
10 Prozent der gesamten jeweiligen Bauteilfläche
des Gebäudes betrifft.
(2) Energiebedarfssenkende Einrichtungen in
Anlagen nach Absatz 1 sind vom Betreiber betriebsbereit zu erhalten und bestimmungsgemäß
zu nutzen. Eine Nutzung und Erhaltung im Sinne
des Satzes 1 gilt als gegeben, soweit der Einfluss
einer energiebedarfssenkenden Einrichtung auf den
Jahres-Primärenergiebedarf durch andere anlagentechnische oder bauliche Maßnahmen ausgeglichen
wird.
(3) Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-,
Kühl- und Raumlufttechnik sowie der
27
Warmwasserversorgung sind vom Betreiber sachgerecht zu bedienen. Komponenten mit wesentlichem
Einfluss auf den Wirkungsgrad solcher Anlagen sind
vom Betreiber regelmäßig zu warten und instand
zu halten. Für die Wartung und Instandhaltung
ist Fachkunde erforderlich. Fachkundig ist, wer die
zur Wartung und Instandhaltung notwendigen
Fachkenntnisse und Fertigkeiten besitzt.
§ 12 Energetische Inspektion von Klimaanlagen
(1) Betreiber von in Gebäude eingebauten Klimaanlagen mit einer Nennleistung für den Kältebedarf
von mehr als zwölf Kilowatt haben innerhalb der
in den Absätzen 3 und 4 genannten Zeiträume
energetische Inspektionen dieser Anlagen durch berechtigte Personen im Sinne des Absatzes 5 durchführen zu lassen.
(2) Die Inspektion umfasst Maßnahmen zur Prüfung
der Komponenten, die den Wirkungsgrad der Anlage
beeinflussen, und der Anlagendimensionierung im
Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes. Sie bezieht sich insbesondere auf
1. die Überprüfung und Bewertung der Einflüsse,
die für die Auslegung der Anlage verantwortlich sind, insbesondere Veränderungen der
Raumnutzung und -belegung, der Nutzungszeiten, der inneren Wärmequellen sowie der
relevanten bauphysikalischen Eigenschaften des
Gebäudes und der vom Betreiber geforderten
Sollwerte hinsichtlich Luftmengen, Temperatur,
Feuchte, Betriebszeit sowie Toleranzen, und
2. die Feststellung der Effizienz der wesentlichen
Komponenten.
(3) Die Inspektion ist erstmals im zehnten Jahr nach
der Inbetriebnahme oder der Erneuerung wesentlicher Bauteile wie Wärmeübertrager, Ventilator oder
Kältemaschine durchzuführen. Abweichend von
Satz 1 sind die am 1. Oktober 2007 mehr als vier und
bis zu zwölf Jahre alten Anlagen innerhalb von sechs
Jahren, die über zwölf Jahre alten Anlagen innerhalb
von vier Jahren und die über 20 Jahre alten Anlagen
innerhalb von zwei Jahren nach dem 1. Oktober 2007
erstmals einer Inspektion zu unterziehen.
(4) Nach der erstmaligen Inspektion ist die Anlage
wiederkehrend mindestens alle zehn Jahre einer
Inspektion zu unterziehen.
(5) Inspektionen dürfen nur von fachkundigen
Personen durchgeführt werden. Fachkundig sind
insbesondere
1. Personen mit berufsqualifizierendem
Hochschulabschluss in den Fachrichtungen
Versorgungstechnik oder Technische
28
Gebäudeausrüstung mit mindestens einem Jahr
Berufserfahrung in Planung, Bau, Betrieb oder
Prüfung raumlufttechnischer Anlagen,
2. Personen mit berufsqualifizierendem
Hochschulabschluss in
a) den Fachrichtungen Maschinenbau,
Elektrotechnik, Verfahrenstechnik,
Bauingenieurwesen oder
b) einer anderen technischen Fachrichtung
mit einem Ausbildungsschwerpunkt bei der
Versorgungstechnik oder der Technischen
Gebäudeausrüstung
mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung in
Planung, Bau, Betrieb oder Prüfung raumlufttechnischer Anlagen.
Gleichwertige Ausbildungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der
Schweiz erworben worden sind und durch einen
Ausbildungsnachweis belegt werden können, sind
den in Satz 2 genannten Ausbildungen gleichgestellt.
(6) Die inspizierende Person hat einen Inspektionsbericht mit den Ergebnissen der Inspektion und
Ratschlägen in Form von kurz gefassten fachlichen Hinweisen für Maßnahmen zur kosteneffizienten Verbesserung der energetischen
Eigenschaften der Anlage, für deren Austausch
oder für Alternativlösungen zu erstellen. Die inspizierende Person hat den Inspektionsbericht
unter Angabe ihres Namens, ihrer Anschrift
und Berufsbezeichnung sowie des Datums der
Inspektion und des Ausstellungsdatums eigenhändig oder durch Nachbildung der Unterschrift zu
unterschreiben und dem Betreiber zu übergeben.
Vor Übergabe des Inspektionsberichts an den
Betreiber hat die inspizierende Person die nach § 26c
Absatz 2 zugeteilte Registriernummer einzutragen.
Hat bei elektronischer Antragstellung die nach
§ 26c zuständige Registrierstelle bis zum Ablauf
von drei Arbeitstagen nach Antragstellung und in
sonstigen Fällen der Antragstellung bis zum Ablauf
von sieben Arbeitstagen nach Antragstellung
keine Registriernummer zugeteilt, sind statt der
Registriernummer die Wörter „Registriernummer
wurde beantragt am“ und das Datum der Antragstellung bei der Registrierstelle einzutragen
(vorläufiger Inspektionsbericht). Unverzüglich
nach Erhalt der Registriernummer hat die inspizierende Person dem Betreiber eine Ausfertigung
des Inspektionsberichts mit der eingetragenen
Registriernummer zu übermitteln. Nach Zugang
des vervollständigten Inspektionsberichts beim
Betreiber verliert der vorläufige Inspektionsbericht
seine Gültigkeit.
(7) Der Betreiber hat den Inspektionsbericht
der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf
Verlangen vorzulegen.
Abschnitt 4
Anlagen der Heizungs-, Kühlund Raumlufttechnik sowie der
Warmwasserversorgung
§ 13 Inbetriebnahme von Heizkesseln
(1) Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und deren
Nennleistung mindestens vier Kilowatt und höchstens 400 Kilowatt beträgt, dürfen zum Zwecke der
Inbetriebnahme in Gebäuden nur eingebaut oder
aufgestellt werden, wenn sie mit der CE-Kennzeichnung nach § 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung über
das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten
nach dem Bauproduktengesetz vom 28. April 1998
(BGBl. I S. 796), die zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449)
geändert worden ist, oder nach Artikel 7 Abs. 1
Satz 2 der Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom
21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten
neuen Warmwasserheizkesseln (ABl. EG Nr. L 167
S. 17, L 195 S. 32), die zuletzt durch die Richtlinie
2008/28/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 11. März 2008 (ABl. L 81 vom 20.3.2008,
S. 48) geändert worden ist, versehen sind. Satz 1 gilt
auch für Heizkessel, die aus Geräten zusammengefügt werden, soweit dabei die Parameter beachtet
werden, die sich aus der den Geräten beiliegenden
EG-Konformitätserklärung ergeben.
(2) Heizkessel dürfen in Gebäuden nur dann zum
Zwecke der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt werden, wenn die Anforderungen nach
Anlage 4a eingehalten werden. Ausgenommen sind
bestehende Gebäude, wenn deren Jahres-Primärenergiebedarf den Wert des Jahres-Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes um nicht mehr als
40 vom Hundert überschreitet.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf
1. einzeln produzierte Heizkessel,
2. Heizkessel, die für den Betrieb mit Brennstoffen
ausgelegt sind, deren Eigenschaften von den
marktüblichen flüssigen und gasförmigen
Brennstoffen erheblich abweichen,
3. Anlagen zur ausschließlichen
Warmwasserbereitung,
4. Küchenherde und Geräte, die hauptsächlich zur
Beheizung des Raumes, in dem sie eingebaut
oder aufgestellt sind, ausgelegt sind, daneben
aber auch Warmwasser für die Zentralheizung
und für sonstige Gebrauchszwecke liefern,
5. Geräte mit einer Nennleistung von weniger als sechs Kilowatt zur Versorgung
eines Warmwasserspeichersystems mit
Schwerkraftumlauf.
§ 14 Verteilungseinrichtungen und
Warmwasseranlagen
(1) Zentralheizungen müssen beim Einbau in Gebäude mit zentralen selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Verringerung und Abschaltung der
Wärmezufuhr sowie zur Ein- und Ausschaltung
elektrischer Antriebe in Abhängigkeit von
1. der Außentemperatur oder einer anderen geeigneten Führungsgröße und
2. der Zeit
ausgestattet werden. Soweit die in Satz 1 geforderten Ausstattungen bei bestehenden Gebäuden
nicht vorhanden sind, muss der Eigentümer
sie nachrüsten. Bei Wasserheizungen, die ohne
Wärmeübertrager an eine Nah- oder Fernwärmeversorgung angeschlossen sind, gilt Satz 1 hinsichtlich der Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr auch ohne entsprechende Einrichtungen
in den Haus- und Kundenanlagen als eingehalten,
wenn die Vorlauftemperatur des Nah- oder Fernwärmenetzes in Abhängigkeit von der Außentemperatur und der Zeit durch entsprechende
Einrichtungen in der zentralen Erzeugungsanlage
geregelt wird.
(2) Heizungstechnische Anlagen mit Wasser als
Wärmeträger müssen beim Einbau in Gebäude mit
selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur raumweisen Regelung der Raumtemperatur ausgestattet
werden; von dieser Pflicht ausgenommen sind
Fußbodenheizungen in Räumen mit weniger
als sechs Quadratmetern Nutzfläche. Satz 1 gilt
nicht für Einzelheizgeräte, die zum Betrieb mit
festen oder flüssigen Brennstoffen eingerichtet
sind. Mit Ausnahme von Wohngebäuden ist für
Gruppen von Räumen gleicher Art und Nutzung
eine Gruppenregelung zulässig. Soweit die in Satz 1
bis 3 geforderten Ausstattungen bei bestehenden Gebäuden nicht vorhanden sind, muss der
Eigentümer sie nachrüsten; Fußbodenheizungen,
die vor dem 1. Februar 2002 eingebaut worden
29
sind, dürfen abweichend von Satz 1 erster Halbsatz
mit Einrichtungen zur raumweisen Anpassung der
Wärmeleistung an die Heizlast ausgestattet werden.
(3) In Zentralheizungen mit mehr als 25 Kilowatt
Nennleistung sind die Umwälzpumpen der
Heizkreise beim erstmaligen Einbau und bei der
Ersetzung so auszustatten, dass die elektrische
Leistungsaufnahme dem betriebsbedingten
Förderbedarf selbsttätig in mindestens drei Stufen
angepasst wird, soweit sicherheitstechnische
Belange des Heizkessels dem nicht entgegenstehen.
(4) Zirkulationspumpen müssen beim Einbau in
Warmwasseranlagen mit selbsttätig wirkenden
Einrichtungen zur Ein- und Ausschaltung ausgestattet werden.
(5) Beim erstmaligen Einbau und bei der Ersetzung
von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen
sowie von Armaturen in Gebäuden ist deren
Wärmeabgabe nach Anlage 5 zu begrenzen.
§ 15 Klimaanlagen und sonstige Anlagen der
Raumlufttechnik
(1) Beim Einbau von Klimaanlagen mit einer
Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als
zwölf Kilowatt und raumlufttechnischen Anlagen,
die für einen Volumenstrom der Zuluft von wenigstens 4.000 Kubikmeter je Stunde ausgelegt
sind, in Gebäude sowie bei der Erneuerung von
Zentralgeräten oder Luftkanalsystemen solcher
Anlagen müssen diese Anlagen so ausgeführt werden, dass
1. die auf das Fördervolumen bezogene elektrische
Leistung der Einzelventilatoren oder
2. der gewichtete Mittelwert der auf das jeweilige Fördervolumen bezogenen elektrischen
Leistungen aller Zu- und Abluftventilatoren
bei Auslegungsvolumenstrom den Grenzwert der
Kategorie SFP 4 nach DIN EN 13779 : 2007-09 nicht
überschreitet. Der Grenzwert für die Klasse SFP 4
kann um Zuschläge nach DIN EN 13779 : 2007-09
Abschnitt 6.5.2 für Gas- und HEPA-Filter sowie
Wärmerückführungsbauteile der Klassen H2 oder H1
nach DIN EN 13053 : 2007-11 erweitert werden.
(2) Beim Einbau von Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 in
Gebäude und bei der Erneuerung von Zentralgeräten
solcher Anlagen müssen, soweit diese Anlagen dazu
bestimmt sind, die Feuchte der Raumluft unmittelbar zu verändern, diese Anlagen mit selbsttätig
wirkenden Regelungseinrichtungen ausgestattet
werden, bei denen getrennte Sollwerte für die
Be- und die Entfeuchtung eingestellt werden können und als Führungsgröße mindestens die direkt
30
gemessene Zu- oder Abluftfeuchte dient. Sind
solche Einrichtungen in bestehenden Anlagen nach
Absatz 1 Satz 1 nicht vorhanden, muss der Betreiber
sie bei Klimaanlagen innerhalb von sechs Monaten
nach Ablauf der jeweiligen Frist des § 12 Absatz 3,
bei sonstigen raumlufttechnischen Anlagen in entsprechender Anwendung der jeweiligen Fristen des
§ 12 Absatz 3, nachrüsten.
(3) Beim Einbau von Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 in
Gebäude und bei der Erneuerung von Zentralgeräten
oder Luftkanalsystemen solcher Anlagen müssen
diese Anlagen mit Einrichtungen zur selbsttätigen
Regelung der Volumenströme in Abhängigkeit von
den thermischen und stofflichen Lasten oder zur
Einstellung der Volumenströme in Abhängigkeit
von der Zeit ausgestattet werden, wenn der Zuluftvolumenstrom dieser Anlagen je Quadratmeter
versorgter Nettogrundfläche, bei Wohngebäuden
je Quadratmeter versorgter Gebäudenutzfläche
neun Kubikmeter pro Stunde überschreitet. Satz 1
gilt nicht, soweit in den versorgten Räumen auf
Grund des Arbeits- oder Gesundheitsschutzes erhöhte Zuluftvolumenströme erforderlich sind oder
Laständerungen weder messtechnisch noch hinsichtlich des zeitlichen Verlaufes erfassbar sind.
(4) Werden Kälteverteilungs- und
Kaltwasserleitungen und Armaturen, die zu Anlagen
im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gehören, erstmalig in Gebäude eingebaut oder ersetzt, ist deren
Wärmeaufnahme nach Anlage 5 zu begrenzen.
(5) Werden Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 in Gebäude
eingebaut oder Zentralgeräte solcher Anlagen
erneuert, müssen diese mit einer Einrichtung zur
Wärmerückgewinnung ausgestattet sein, die mindestens der Klassifizierung H3 nach DIN EN 13053 :
2007-11 entspricht. Für die Betriebsstundenzahl sind
die Nutzungsrandbedingungen nach DIN V 1859910 : 2011-12 und für den Luftvolumenstrom der
Außenluftvolumenstrom maßgebend.
Abschnitt 5
Energieausweise und Empfehlungen für die
Verbesserung der Energieeffizienz
§ 16 Ausstellung und Verwendung von
Energieausweisen
(1) Wird ein Gebäude errichtet, hat der Bauherr
sicherzustellen, dass ihm, wenn er zugleich Eigentümer des Gebäudes ist, oder dem Eigentümer des
Gebäudes ein Energieausweis nach dem Muster der
Anlage 6 oder 7 unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des fertig gestellten Gebäudes
ausgestellt und der Energieausweis oder eine Kopie
hiervon übergeben wird. Die Ausstellung und die
Übergabe müssen unverzüglich nach Fertigstellung
des Gebäudes erfolgen. Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn unter Anwendung
des § 9 Absatz 1 Satz 2 für das gesamte Gebäude
Berechnungen nach § 9 Absatz 2 durchgeführt
werden. Der Eigentümer hat den Energieausweis
der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf
Verlangen vorzulegen.
(2) Soll ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück, ein grundstücksgleiches Recht an einem
bebauten Grundstück oder Wohnungs- oder Teileigentum verkauft werden, hat der Verkäufer dem
potenziellen Käufer spätestens bei der Besichtigung
einen Energieausweis oder eine Kopie hiervon mit
dem Inhalt nach dem Muster der Anlage 6 oder 7
vorzulegen; die Vorlagepflicht wird auch durch einen deutlich sichtbaren Aushang oder ein deutlich
sichtbares Auslegen während der Besichtigung
erfüllt. Findet keine Besichtigung statt, hat der
Verkäufer den Energieausweis oder eine Kopie hiervon mit dem Inhalt nach dem Muster der Anlage 6
oder 7 dem potenziellen Käufer unverzüglich vorzulegen; der Verkäufer muss den Energieausweis
oder eine Kopie hiervon spätestens unverzüglich
dann vorlegen, wenn der potenzielle Käufer ihn
hierzu auffordert. Unverzüglich nach Abschluss des
Kaufvertrages hat der Verkäufer dem Käufer den
Energieausweis oder eine Kopie hiervon zu übergeben. Die Sätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden auf den Vermieter, Verpächter und Leasinggeber
bei der Vermietung, der Verpachtung oder dem
Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer
sonstigen selbständigen Nutzungseinheit.
(3) Der Eigentümer eines Gebäudes, in dem sich
mehr als 500 Quadratmeter oder nach dem 8. Juli
2015 mehr als 250 Quadratmeter Nutzfläche mit
starkem Publikumsverkehr befinden, der auf behördlicher Nutzung beruht, hat dafür Sorge zu tragen, dass für das Gebäude ein Energieausweis nach
dem Muster der Anlage 6 oder 7 ausgestellt wird.
Der Eigentümer hat den nach Satz 1 ausgestellten
Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut
sichtbaren Stelle auszuhängen. Wird die in Satz 1
genannte Nutzfläche nicht oder nicht überwiegend
vom Eigentümer selbst genutzt, so trifft die Pflicht
zum Aushang des Energieausweises den Nutzer.
Der Eigentümer hat ihm zu diesem Zweck den
Energieausweis oder eine Kopie hiervon zu übergeben. Zur Erfüllung der Pflicht nach Satz 1 ist es
ausreichend, von einem Energiebedarfsausweis nur
die Seiten 1 und 2 nach dem Muster der Anlage 6
oder 7 und von einem Energieverbrauchsausweis nur
die Seiten 1 und 3 nach dem Muster der Anlage 6
oder 7 auszuhängen; anstelle des Aushangs eines
Energieausweises nach dem Muster der Anlage 7
kann der Aushang auch nach dem Muster der
Anlage 8 oder 9 vorgenommen werden.
(4) Der Eigentümer eines Gebäudes, in dem sich
mehr als 500 Quadratmeter Nutzfläche mit starkem
Publikumsverkehr befinden, der nicht auf behördlicher Nutzung beruht, hat einen Energieausweis
an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren
Stelle auszuhängen, sobald für das Gebäude ein
Energieausweis vorliegt. Absatz 3 Satz 3 bis 5 ist
entsprechend anzuwenden.
(5) Auf kleine Gebäude sind die Vorschriften dieses
Abschnitts nicht anzuwenden. Auf Baudenkmäler
sind die Absätze 2 bis 4 nicht anzuwenden.
§ 16a Pflichtangaben in Immobilienanzeigen
(1) Wird in Fällen des § 16 Absatz 2 Satz 1 vor dem
Verkauf eine Immobilienanzeige in kommerziellen
Medien aufgegeben und liegt zu diesem Zeitpunkt
ein Energieausweis vor, so hat der Verkäufer sicherzustellen, dass die Immobilienanzeige folgende
Pflichtangaben enthält:
1. die Art des Energieausweises:
Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1,
2. den im Energieausweis genannten Wert des
Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs
für das Gebäude,
3. die im Energieausweis genannten wesentlichen
Energieträger für die Heizung des Gebäudes,
4. bei Wohngebäuden das im Energieausweis genannte Baujahr und
5. bei Wohngebäuden die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse.
Bei Nichtwohngebäuden ist bei Energiebedarfs- und
bei Energieverbrauchsausweisen als Pflichtangabe
nach Satz 1 Nummer 2 der Endenergiebedarf oder
Endenergieverbrauch sowohl für Wärme als auch für
Strom jeweils getrennt aufzuführen.
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden auf
den Vermieter, Verpächter und Leasinggeber bei
Immobilienanzeigen zur Vermietung, Verpachtung
oder zum Leasing eines Gebäudes, einer
Wohnung oder einer sonstigen selbständigen
Nutzungseinheit.
(3) Bei Energieausweisen, die nach dem
30. September 2007 und vor dem 1. Mai 2014 ausgestellt worden sind, und bei Energieausweisen
31
nach § 29 Absatz 1 sind die Pflichten der Absätze 1
und 2 nach Maßgabe des § 29 Absatz 2 und 3 zu
erfüllen.
§ 17 Grundsätze des Energieausweises
(1) Der Aussteller hat Energieausweise nach § 16
auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs
(Energiebedarfsausweis) oder des erfassten
Energieverbrauchs (Energieverbrauchsausweis)
nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 sowie der §§ 18
und 19 auszustellen. Es ist zulässig, sowohl den
Energiebedarf als auch den Energieverbrauch anzugeben.
(2) Energieausweise dürfen in den Fällen des § 16
Abs. 1 nur auf der Grundlage des Energiebedarfs
ausgestellt werden. In den Fällen des § 16 Abs. 2
sind ab dem 1. Oktober 2008 Energieausweise für
Wohngebäude, die weniger als fünf Wohnungen haben und für die der Bauantrag vor dem 1. November
1977 gestellt worden ist, auf der Grundlage des
Energiebedarfs auszustellen. Satz 2 gilt nicht, wenn
das Wohngebäude
1. schon bei der Baufertigstellung
das Anforderungsniveau der
Wärmeschutzverordnung vom 11. August 1977
(BGBl. I S. 1554) eingehalten hat oder
2. durch spätere Änderungen mindestens auf das
in Nummer 1 bezeichnete Anforderungsniveau
gebracht worden ist.
Bei der Ermittlung der energetischen Eigenschaften des Wohngebäudes nach Satz 3 können
die Bestimmungen über die vereinfachte Datenerhebung nach § 9 Abs. 2 Satz 2 und die Datenbereitstellung durch den Eigentümer nach Absatz 5
angewendet werden.
(3) Energieausweise werden für Gebäude ausgestellt. Sie sind für Teile von Gebäuden auszustellen,
wenn die Gebäudeteile nach § 22 getrennt zu behandeln sind.
(4) Energieausweise einschließlich Modernisierungsempfehlungen müssen nach Inhalt und Aufbau den
Mustern in den Anlagen 6 bis 9 entsprechen und
mindestens die dort für die jeweilige Ausweisart
geforderten, nicht als freiwillig gekennzeichneten
Angaben enthalten. Zusätzliche, nicht personenbezogene Angaben können beigefügt werden.
Energieausweise sind vom Aussteller unter Angabe
seines Namens, seiner Anschrift und Berufsbezeichnung sowie des Ausstellungsdatums
eigenhändig oder durch Nachbildung der
Unterschrift zu unterschreiben. Vor Übergabe
des neu ausgestellten Energieausweises an den
32
Eigentümer hat der Aussteller die nach § 26c
Absatz 2 zugeteilte Registriernummer einzutragen. Hat bei elektronischer Antragstellung die
nach § 26c zuständige Registrierstelle bis zum
Ablauf von drei Arbeitstagen nach Antragstellung
und in sonstigen Fällen der Antragstellung
bis zum Ablauf von sieben Arbeitstagen nach
Antragstellung keine Registriernummer zugeteilt, sind statt der Registriernummer die Wörter
„Registriernummer wurde beantragt am“ und das
Datum der Antragstellung bei der Registrierstelle
einzutragen (vorläufiger Energieausweis).
Unverzüglich nach Erhalt der Registriernummer hat
der Aussteller dem Eigentümer eine Ausfertigung
des Energieausweises mit der eingetragenen
Registriernummer zu übermitteln. Nach Zugang
des vervollständigten Energieausweises beim
Eigentümer verliert der vorläufige Energieausweis
seine Gültigkeit. Die Modernisierungsempfehlungen
nach § 20 sind Bestandteil der Energieausweise
nach den Mustern in den Anlagen 6 und 7.
(5) Der Eigentümer kann die zur Ausstellung des
Energieausweises nach § 18 Absatz 1 Satz 1 oder
Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit den Anlagen 1,
2 und 3 Nummer 8 oder nach § 19 Absatz 1 Satz 1
und 3, Absatz 2 Satz 1 oder 5 und Absatz 3 Satz 1
erforderlichen Daten bereitstellen. Der Eigentümer
muss dafür Sorge tragen, dass die von ihm nach
Satz 1 bereitgestellten Daten richtig sind. Der
Aussteller darf die vom Eigentümer bereitgestellten
Daten seinen Berechnungen nicht zugrunde legen,
soweit begründeter Anlass zu Zweifeln an deren
Richtigkeit besteht. Soweit der Aussteller des
Energieausweises die Daten selbst ermittelt hat, ist
Satz 2 entsprechend anzuwenden.
(6) Energieausweise sind für eine Gültigkeitsdauer
von zehn Jahren auszustellen. Unabhängig davon
verlieren Energieausweise ihre Gültigkeit, wenn
nach § 16 Absatz 1 ein neuer Energieausweis erforderlich wird.
§ 18 Ausstellung auf der Grundlage des
Energiebedarfs
(1) Werden Energieausweise für zu errichtende
Gebäude auf der Grundlage des berechneten
Energiebedarfs ausgestellt, sind die Ergebnisse der
nach den §§ 3 bis 5 erforderlichen Berechnungen
zugrunde zu legen. Die Ergebnisse sind in den
Energieausweisen anzugeben, soweit ihre Angabe
für Energiebedarfswerte in den Mustern der
Anlagen 6 bis 8 vorgesehen ist. In den Fällen
des § 3 Absatz 5 Satz 3 sind die Kennwerte zu
verwenden, die in den Bekanntmachungen nach
§ 3 Absatz 5 Satz 1 der jeweils zutreffenden
Ausstattungsvariante zugewiesen sind.
(2) Werden Energieausweise für bestehende
Gebäude auf der Grundlage des berechneten
Energiebedarfs ausgestellt, ist auf die erforderlichen Berechnungen § 9 Abs. 2 entsprechend
anzuwenden. Die Ergebnisse sind in den Energieausweisen anzugeben, soweit ihre Angabe für
Energiebedarfswerte in den Mustern der Anlagen 6
bis 8 vorgesehen ist.
§ 19 Ausstellung auf der Grundlage des
Energieverbrauchs
(1) Werden Energieausweise für bestehende
Gebäude auf der Grundlage des erfassten Energieverbrauchs ausgestellt, sind der witterungsbereinigte Endenergie- und Primärenergieverbrauch nach
Maßgabe der Absätze 2 und 3 zu berechnen. Die
Ergebnisse sind in den Energieausweisen anzugeben, soweit ihre Angabe für Energieverbrauchswerte
in den Mustern der Anlagen 6, 7 und 9 vorgesehen
ist. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 2 Satz 2 über
die vereinfachte Datenerhebung sind entsprechend
anzuwenden.
(2) Bei Wohngebäuden ist der Endenergieverbrauch
für Heizung und Warmwasserbereitung zu ermitteln
und in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter
Gebäudenutzfläche anzugeben. Ist im Fall dezentraler Warmwasserbereitung in Wohngebäuden der
hierauf entfallende Verbrauch nicht bekannt, ist
der Endenergieverbrauch um eine Pauschale von
20 Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter
Gebäudenutzfläche zu erhöhen. Im Fall der Kühlung
von Raumluft in Wohngebäuden ist der für Heizung
und Warmwasser ermittelte Endenergieverbrauch
um eine Pauschale von 6 Kilowattstunden pro Jahr
und Quadratmeter gekühlte Gebäudenutzfläche
zu erhöhen. Ist die Gebäudenutzfläche nicht bekannt, kann sie bei Wohngebäuden mit bis zu
zwei Wohneinheiten mit beheiztem Keller pauschal mit dem 1,35fachen Wert der Wohnfläche,
bei sonstigen Wohngebäuden mit dem 1,2fachen
Wert der Wohnfläche angesetzt werden. Bei Nichtwohngebäuden ist der Endenergieverbrauch für
Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung, Lüftung
und eingebaute Beleuchtung zu ermitteln und in
Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Nettogrundfläche anzugeben. Der Endenergieverbrauch
für Heizung ist einer Witterungsbereinigung zu
unterziehen. Der Primärenergieverbrauch wird auf
der Grundlage des Endenergieverbrauchs und der
Primärenergiefaktoren nach Anlage 1 Nummer 2.1.1
Satz 2 bis 7 errechnet.
(3) Zur Ermittlung des Energieverbrauchs sind
1. Verbrauchsdaten aus Abrechnungen von
Heizkosten nach der Heizkostenverordnung für
das gesamte Gebäude,
2. andere geeignete Verbrauchsdaten, insbesondere Abrechnungen von Energielieferanten
oder sachgerecht durchgeführte
Verbrauchsmessungen, oder
3. eine Kombination von Verbrauchsdaten nach
den Nummern 1 und 2
zu verwenden; dabei sind mindestens die
Abrechnungen aus einem zusammenhängenden
Zeitraum von 36 Monaten zugrunde zu legen,
der die jüngste vorliegende Abrechnungsperiode
einschließt. Bei der Ermittlung nach Satz 1 sind
längere Leerstände rechnerisch angemessen zu
berücksichtigen. Der maßgebliche Energieverbrauch
ist der durchschnittliche Verbrauch in dem zugrunde
gelegten Zeitraum. Für die Witterungsbereinigung
des Endenergieverbrauchs und die angemessene
rechnerische Berücksichtigung längerer Leerstände
sowie die Berechnung des Primärenergieverbrauchs
auf der Grundlage des ermittelten Endenergieverbrauchs ist ein den anerkannten Regeln der
Technik entsprechendes Verfahren anzuwenden.
Die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik
wird vermutet, soweit bei der Ermittlung des
Energieverbrauchs Vereinfachungen verwendet werden, die vom Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie und dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit gemeinsam
im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind.
(4) Als Vergleichswerte für den Energieverbrauch
eines Nichtwohngebäudes sind in den Energieausweis die Werte einzutragen, die jeweils vom
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und
dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit gemeinsam im
Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind.
§ 20 Empfehlungen für die Verbesserung der
Energieeffizienz
Der Aussteller des Energieausweises hat dem
Eigentümer im Energieausweis Empfehlungen für
Maßnahmen zur kosteneffizienten Verbesserung
der energetischen Eigenschaften des Gebäudes
(Energieeffizienz) in Form von kurz gefassten
fachlichen Hinweisen zu geben (Modernisierungsempfehlungen), es sei denn, solche Maßnahmen
sind nicht möglich. Die Modernisierungs33
empfehlungen beziehen sich auf Maßnahmen am
gesamten Gebäude, an einzelnen Außenbauteilen
sowie an Anlagen und Einrichtungen im Sinne dieser
Verordnung. In den Modernisierungsempfehlungen
kann ergänzend auf weiterführende Hinweise in
gemeinsamen Veröffentlichungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und des
Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau
und Reaktorsicherheit oder in Veröffentlichungen
von ihnen beauftragter Dritter Bezug genommen
werden. Die Bestimmungen des § 9 Absatz 2
Satz 2 über die vereinfachte Datenerhebung sind
entsprechend anzuwenden. Sind Modernisierungsempfehlungen nicht möglich, hat der Aussteller dies
im Energieausweis zu vermerken.
§ 21 Ausstellungsberechtigung für bestehende
Gebäude
(1) Zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Gebäude nach § 16 Absatz 2 bis 4 sind nur
berechtigt
1. Personen mit berufsqualifizierendem
Hochschulabschluss in
a) den Fachrichtungen Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Technische
Gebäudeausrüstung, Physik, Bauphysik,
Maschinenbau oder Elektrotechnik oder
b) einer anderen technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einem Ausbildungsschwerpunkt auf einem unter
Buchstabe a genannten Gebiet,
2. Personen im Sinne der Nummer 1 Buchstabe a
im Bereich Architektur der Fachrichtung
Innenarchitektur,
3. Personen, die für ein zulassungspflichtiges
Bau-, Ausbau- oder anlagentechnisches Gewerbe oder für das Schornsteinfegerwesen die
Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen, sowie Handwerksmeister
der zulassungsfreien Handwerke dieser Bereiche
und Personen, die auf Grund ihrer Ausbildung
berechtigt sind, eine solches Handwerk ohne
Meistertitel selbständig auszuüben,
4. staatlich anerkannte oder geprüfte
Techniker, deren Ausbildungsschwerpunkt
auch die Beurteilung der Gebäudehülle, die
Beurteilung von Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen oder die Beurteilung von
Lüftungs- und Klimaanlagen umfasst,
5. Personen, die nach bauordnungsrechtlichen
Vorschriften der Länder zur Unterzeichnung
von bautechnischen Nachweisen des Wärme34
schutzes oder der Energieeinsparung bei der
Errichtung von Gebäuden berechtigt sind, im
Rahmen der jeweiligen Nachweisberechtigung,
wenn sie mit Ausnahme der in Nummer 5 genannten Personen mindestens eine der in Absatz 2
genannten Voraussetzungen erfüllen. Die Ausstellungsberechtigung nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 in
Verbindung mit Absatz 2 bezieht sich nur auf Energieausweise für bestehende Wohngebäude. Für
Personen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 ist die
Ausstellungsberechtigung auf bestehende Wohngebäude beschränkt, wenn sich ihre Fortbildung im
Sinne des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe b auf
Wohngebäude beschränkt hat und keine andere
Voraussetzung des Absatzes 2 erfüllt ist.
(2) Voraussetzung für die Ausstellungsberechtigung
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 ist
1. während des Studiums ein Ausbildungsschwerpunkt im Bereich des energiesparenden
Bauens oder nach einem Studium ohne einen
solchen Schwerpunkt eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in wesentlichen bauoder anlagentechnischen Tätigkeitsbereichen
des Hochbaus,
2. eine erfolgreiche Fortbildung im Bereich des
energiesparenden Bauens, die
a) in Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 den wesentlichen Inhalten der Anlage 11,
b) in Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 den
wesentlichen Inhalten der Anlage 11 Nr. 1 und 2
entspricht, oder
3. eine öffentliche Bestellung als vereidigter
Sachverständiger für ein Sachgebiet im
Bereich des energiesparenden Bauens oder in
wesentlichen bau- oder anlagentechnischen
Tätigkeitsbereichen des Hochbaus.
(2a) (weggefallen)
(3) § 12 Abs. 5 Satz 3 ist auf Ausbildungen im Sinne
des Absatzes 1 entsprechend anzuwenden.
Abschnitt 6
Gemeinsame Vorschriften, Ordnungswidrigkeiten
§ 22 Gemischt genutzte Gebäude
(1) Teile eines Wohngebäudes, die sich hinsichtlich
der Art ihrer Nutzung und der gebäudetechnischen
Ausstattung wesentlich von der Wohnnutzung unterscheiden und die einen nicht unerheblichen Teil
der Gebäudenutzfläche umfassen, sind getrennt als
Nichtwohngebäude zu behandeln.
(2) Teile eines Nichtwohngebäudes, die dem
Wohnen dienen und einen nicht unerheblichen Teil
der Nettogrundfläche umfassen, sind getrennt als
Wohngebäude zu behandeln.
(3) Für die Berechnung von Trennwänden und Trenndecken zwischen Gebäudeteilen gilt in Fällen der
Absätze 1 und 2 Anlage 1 Nr. 2.6 Satz 1 entsprechend.
§ 23 Regeln der Technik
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie kann gemeinsam mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und
Reaktorsicherheit durch Bekanntmachung im
Bundesanzeiger auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen über anerkannte Regeln der
Technik hinweisen, soweit in dieser Verordnung auf
solche Regeln Bezug genommen wird.
(2) Zu den anerkannten Regeln der Technik gehören
auch Normen, technische Vorschriften oder sonstige Bestimmungen anderer Mitgliedstaaten der
Europäischen Union und anderer Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Türkei, wenn ihre Einhaltung
das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Energieeinsparung und Wärmeschutz dauerhaft gewährleistet.
(3) Soweit eine Bewertung von Baustoffen, Bauteilen und Anlagen im Hinblick auf die Anforderungen dieser Verordnung auf Grund anerkannter
Regeln der Technik nicht möglich ist, weil solche
Regeln nicht vorliegen oder wesentlich von ihnen
abgewichen wird, sind der nach Landesrecht zuständigen Behörde die erforderlichen Nachweise für
eine anderweitige Bewertung vorzulegen. Satz 1 gilt
nicht für Baustoffe, Bauteile und Anlagen,
1. soweit für sie die Bewertung auch im Hinblick
auf die Anforderungen zur Energieeinsparung
im Sinne dieser Verordnung durch die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. März 2011
zur Festlegung harmonisierter Bedingungen
für die Vermarktung von Bauprodukten und
zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des
Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5) oder durch
nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung
oder Durchführung von Rechtsvorschriften
der Europäischen Union gewährleistet wird,
erforderliche CE-Kennzeichnungen angebracht
wurden und nach den genannten Vorschriften
zulässige Klassen und Leistungsstufen nach
Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften eingehalten werden, oder
2. bei denen nach bauordnungsrechtlichen
Vorschriften über die Verwendung von
Bauprodukten auch die Einhaltung dieser
Verordnung sichergestellt wird.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie und das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit oder in
deren Auftrag Dritte können Bekanntmachungen
nach dieser Verordnung neben der Bekanntmachung
im Bundesanzeiger auch kostenfrei in das Internet
einstellen.
(5) Verweisen die nach dieser Verordnung anzuwendenden datierten technischen Regeln auf undatierte
technische Regeln, sind diese in der Fassung anzuwenden, die dem Stand zum Zeitpunkt der
Herausgabe der datierten technischen Regel entspricht.
§ 24 Ausnahmen
(1) Soweit bei Baudenkmälern oder sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz die Erfüllung der
Anforderungen dieser Verordnung die Substanz oder
das Erscheinungsbild beeinträchtigen oder andere
Maßnahmen zu einem unverhältnismäßig hohen
Aufwand führen, kann von den Anforderungen dieser Verordnung abgewichen werden.
(2) Soweit die Ziele dieser Verordnung durch andere
als in dieser Verordnung vorgesehene Maßnahmen
im gleichen Umfang erreicht werden, lassen die
nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Antrag
Ausnahmen zu.
§ 25 Befreiungen
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden
haben auf Antrag von den Anforderungen dieser
Verordnung zu befreien, soweit die Anforderungen
im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch
einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen. Eine
unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen
Nutzungsdauer, bei Anforderungen an bestehende
Gebäude innerhalb angemessener Frist durch die
eintretenden Einsparungen nicht erwirtschaftet
werden können.
(2) Absatz 1 ist auf die Vorschriften des Abschnitts 5
nicht anzuwenden.
§ 25a Gebäude für die Unterbringung von
Asylsuchenden und Flüchtlingen
(1) Gebäude, die bis zum 31. Dezember 2018 geändert, erweitert oder ausgebaut werden, um sie
als Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes oder als Gemeinschaftsunterkünfte nach
35
§ 53 des Asylgesetzes zu nutzen, sind von den
Anforderungen des § 9 befreit. Die Anforderungen
an den Mindestwärmeschutz nach den anerkannten
Regeln der Technik sind einzuhalten.
(2) Im Übrigen kann die zuständige Landesbehörde
bei Anträgen auf Befreiung nach § 25 Absatz 1
Satz 1, die bis zum 31. Dezember 2018 gestellt
werden, von einer unbilligen Härte ausgehen, wenn
die Anforderungen dieser Verordnung im Einzelfall
die Schaffung von Aufnahmeeinrichtungen nach
§ 44 des Asylgesetzes oder von Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 des Asylgesetzes erheblich
verzögern würden.
(3) Gebäude, die als Aufnahmeeinrichtungen nach
§ 44 des Asylgesetzes oder als Gemeinschaftsunterkünfte nach § 53 des Asylgesetzes genutzt
werden, sind bis zum 31. Dezember 2018 von der
Verpflichtung nach § 10 Absatz 3 befreit.
(4) Die Ausnahme von den Anforderungen dieser
Verordnung nach § 1 Absatz 3 Satz 1 ist bis zum
31. Dezember 2018 auch für die in § 1 Absatz 3 Satz 1
Nummer 6 genannten Gebäude mit einer geplanten
Nutzungsdauer von bis zu fünf Jahren anzuwenden,
wenn die Gebäude dazu bestimmt sind, als Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes
oder als Gemeinschaftsunterkünfte nach § 53 des
Asylgesetzes zu dienen.
§ 26 Verantwortliche
(1) Für die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung ist der Bauherr verantwortlich, soweit in
dieser Verordnung nicht ausdrücklich ein anderer
Verantwortlicher bezeichnet ist.
(2) Für die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung sind im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungskreises auch die Personen verantwortlich, die
im Auftrag des Bauherrn bei der Errichtung oder
Änderung von Gebäuden oder der Anlagentechnik in
Gebäuden tätig werden.
§ 26a Private Nachweise
(1) Wer geschäftsmäßig an oder in bestehenden
Gebäuden Arbeiten
1. zur Änderung von Außenbauteilen im Sinne des
§ 9 Absatz 1 Satz 1,
2. zur Dämmung oberster Geschossdecken im
Sinne von § 10 Absatz 3, auch in Verbindung mit
Absatz 4, oder
3. zum erstmaligen Einbau oder zur Ersetzung
von Heizkesseln und sonstigen Wärmeerzeugersystemen nach § 13, Verteilungseinrichtungen oder Warmwasseranlagen nach
36
§ 14 oder Klimaanlagen oder sonstigen Anlagen
der Raumlufttechnik nach § 15
durchführt, hat dem Eigentümer unverzüglich nach
Abschluss der Arbeiten schriftlich zu bestätigen,
dass die von ihm geänderten oder eingebauten
Bau- oder Anlagenteile den Anforderungen dieser
Verordnung entsprechen (Unternehmererklärung).
(2) Mit der Unternehmererklärung wird die Erfüllung
der Pflichten aus den in Absatz 1 genannten
Vorschriften nachgewiesen. Die Unternehmererklärung ist von dem Eigentümer mindestens
fünf Jahre aufzubewahren. Der Eigentümer hat die
Unternehmererklärungen der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
§ 26b Aufgaben des bevollmächtigten
Bezirksschornsteinfegers
(1) Bei heizungstechnischen Anlagen prüft der
bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger als
Beliehener im Rahmen der Feuerstättenschau, ob
1. Heizkessel, die nach § 10 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, außer Betrieb genommen
werden mussten, weiterhin betrieben werden
und
2. Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen
sowie Armaturen, die nach § 10 Absatz 2, auch
in Verbindung mit Absatz 4, gedämmt werden
mussten, weiterhin ungedämmt sind.
(2) Bei heizungstechnischen Anlagen, die in bestehende Gebäude eingebaut werden, prüft der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger im Rahmen
der bauordnungsrechtlichen Abnahme der Anlage
oder, wenn eine solche Abnahme nicht vorgesehen ist, als Beliehener im Rahmen der ersten
Feuerstättenschau nach dem Einbau außerdem, ob
1. die Anforderungen nach § 11 Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind,
2. Zentralheizungen mit einer zentralen selbsttätig wirkenden Einrichtung zur Verringerung und
Abschaltung der Wärmezufuhr sowie zur Einund Ausschaltung elektrischer Antriebe nach
§ 14 Absatz 1 ausgestattet sind,
3. Umwälzpumpen in Zentralheizungen mit Vorrichtungen zur selbsttätigen Anpassung der
elektrischen Leistungsaufnahme nach § 14
Absatz 3 ausgestattet sind,
4. bei Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen die Wärmeabgabe
nach § 14 Absatz 5 begrenzt ist.
(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger
weist den Eigentümer bei Nichterfüllung der
Pflichten aus den in den Absätzen 1 und 2 genann-
ten Vorschriften schriftlich auf diese Pflichten
hin und setzt eine angemessene Frist zu deren
Nacherfüllung. Werden die Pflichten nicht innerhalb
der festgesetzten Frist erfüllt, unterrichtet der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unverzüglich
die nach Landesrecht zuständige Behörde.
(4) Die Erfüllung der Pflichten aus den in den
Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften kann durch
Vorlage der Unternehmererklärungen gegenüber dem
bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nachgewiesen werden. Es bedarf dann keiner weiteren Prüfung
durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger.
(5) Eine Prüfung nach Absatz 1 findet nicht statt,
soweit eine vergleichbare Prüfung durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bereits auf
der Grundlage von Landesrecht für die jeweilige
heizungstechnische Anlage vor dem 1. Oktober 2009
erfolgt ist.
§ 26c Registriernummern
(1) Wer einen Inspektionsbericht nach § 12 oder einen
Energieausweis nach § 17 ausstellt, hat für diesen
Bericht oder für diesen Energieausweis bei der zuständigen Behörde (Registrierstelle) eine Registriernummer zu beantragen. Der Antrag ist grundsätzlich
elektronisch zu stellen. Eine Antragstellung in
Papierform ist zulässig, soweit die elektronische
Antragstellung für den Antragsteller eine unbillige
Härte bedeuten würde. Bei der Antragstellung sind
Name und Anschrift der nach Satz 1 antragstellenden Person, das Bundesland und die Postleitzahl der
Belegenheit des Gebäudes, das Ausstellungsdatum
des Inspektionsberichts oder des Energieausweises
anzugeben sowie
1. in Fällen des § 12 die Nennleistung der
inspizierten Klimaanlage,
2. in Fällen des § 17
a) die Art des Energieausweises: Energiebedarfsoder Energieverbrauchsausweis und
b) die Art des Gebäudes: Wohn- oder Nichtwohngebäude, Neubau oder bestehendes Gebäude.
(2) Die Registrierstelle teilt dem Antragsteller für
jeden neu ausgestellten Inspektionsbericht oder
Energieausweis eine Registriernummer zu. Die
Registriernummer ist unverzüglich nach Antragstellung zu erteilen.
§ 26d Stichprobenkontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten über
Klimaanlagen
(1) Die zuständige Behörde (Kontrollstelle) unterzieht Inspektionsberichte über Klimaanlagen nach
§ 12 und Energieausweise nach § 17 nach Maßgabe
der folgenden Absätze einer Stichprobenkontrolle.
(2) Die Stichproben müssen jeweils einen statistisch
signifikanten Prozentanteil aller in einem Kalenderjahr neu ausgestellten Energieausweise und neu
ausgestellten Inspektionsberichte über Klimaanlagen erfassen.
(3) Die Kontrollstelle kann bei der Registrierstelle
Registriernummern und dort vorliegende Angaben
nach § 26c Absatz 1 zu neu ausgestellten Energieausweisen und Inspektionsberichten über im jeweiligen Land belegene Gebäude und Klimaanlagen
erheben, speichern und nutzen, soweit dies für die
Vorbereitung der Durchführung der Stichprobenkontrollen erforderlich ist. Nach dem Abschluss der
Stichprobenkontrolle hat die Kontrollstelle die Daten
nach Satz 1 jeweils im Einzelfall unverzüglich zu löschen. Kommt es auf Grund der Stichprobenkontrolle
zur Einleitung eines Bußgeldverfahrens gegen den
Ausweisaussteller nach § 27 Absatz 2 Nummer 7,
8 oder 9 oder Absatz 3 Nummer 1 oder 3 oder gegen die inspizierende Person nach § 27 Absatz 2
Nummer 2 oder Absatz 3 Nummer 1 oder 3, so sind
abweichend von Satz 2 die Daten nach Satz 1, soweit
diese im Rahmen des Bußgeldverfahrens erforderlich
sind, erst nach dessen rechtskräftigem Abschluss
jeweils im Einzelfall unverzüglich zu löschen.
(4) Die gezogene Stichprobe von Energieausweisen
wird von der Kontrollstelle auf der Grundlage der
nachstehenden Optionen oder gleichwertiger
Maßnahmen überprüft:
1. Validitätsprüfung der Eingabe-Gebäudedaten,
die zur Ausstellung des Energieausweises
verwendet wurden, und der im Energieausweis
angegebenen Ergebnisse;
2. Prüfung der Eingabe-Gebäudedaten und
Überprüfung der im Energieausweis angegebenen Ergebnisse einschließlich der abgegebenen
Modernisierungsempfehlungen;
3. vollständige Prüfung der Eingabe-Gebäudedaten, die zur Ausstellung des Energieausweises verwendet wurden, vollständige
Überprüfung der im Energieausweis angegebenen Ergebnisse einschließlich der abgegebenen
Modernisierungsempfehlungen und, falls dies
insbesondere auf Grund des Einverständnisses
des Eigentümers des Gebäudes möglich
ist, Inaugenscheinnahme des Gebäudes zur
Prüfung der Übereinstimmung zwischen den im
Energieausweis angegebenen Spezifikationen
mit dem Gebäude, für das der Energieausweis
erstellt wurde.
37
Wird im Rahmen der Stichprobe ein Energieausweis gezogen, der bereits auf der Grundlage
von Landesrecht einer zumindest gleichwertigen
Überprüfung unterzogen wurde, findet keine erneute Überprüfung statt. Die auf der Grundlage von
Landesrecht bereits durchgeführte Überprüfung gilt
als Überprüfung im Sinne derjenigen Option nach
Satz 1, der sie gleichwertig ist.
(5) Aussteller von Energieausweisen sind verpflichtet, Kopien der von ihnen ausgestellten
Energieausweise und der zu deren Ausstellung
verwendeten Daten und Unterlagen zwei Jahre ab
dem Ausstellungsdatum des jeweiligen Energieausweises aufzubewahren.
(6) Die Kontrollstelle kann zur Durchführung der
Überprüfung nach Absatz 4 in Verbindung mit
Absatz 1 vom jeweiligen Aussteller die Übermittlung
einer Kopie des Energieausweises und die zu
dessen Ausstellung verwendeten Daten und
Unterlagen verlangen. Der Aussteller ist verpflichtet, dem Verlangen der Kontrollbehörde zu
entsprechen. Der Energieausweis sowie die Daten
und Unterlagen sind der Kontrollstelle grundsätzlich in elektronischer Form zu übermitteln. Eine
Übermittlung in Papierform ist zulässig, soweit
die elektronische Übermittlung für den Antragsteller eine unbillige Härte bedeuten würde.
Angaben zum Eigentümer und zur Adresse des
Gebäudes darf die Kontrollstelle nur verlangen,
soweit dies zur Durchführung der Überprüfung
im Einzelfall erforderlich ist; werden die im ersten
Halbsatz genannten Angaben von der Kontrollstelle
nicht verlangt, hat der Aussteller Angaben zum
Eigentümer und zur Adresse des Gebäudes in der
Kopie des Energieausweises sowie in den zu dessen
Ausstellung verwendeten Daten und Unterlagen
vor der Übermittlung unkenntlich zu machen. Im
Fall der Übermittlung von Angaben nach Satz 5
erster Halbsatz in Verbindung mit Satz 2 hat der
Aussteller des Energieausweises den Eigentümer
des Gebäudes hierüber unverzüglich zu informieren.
(7) Die vom Aussteller nach Absatz 6 übermittelten Kopien von Energieausweisen, Daten und
Unterlagen dürfen, soweit sie personenbezogene
Daten enthalten, von der Kontrollstelle nur für
die Durchführung der Stichprobenkontrollen und
hieraus resultierender Bußgeldverfahren gegen den
Ausweisaussteller nach § 27 Absatz 2 Nummer 7,
8 oder 9 oder Absatz 3 Nummer 1 oder 3 erhoben,
gespeichert und genutzt werden, soweit dies im
Einzelfall jeweils erforderlich ist. Die in Satz 1 genannten Kopien, Daten und Unterlagen dürfen nur
38
so lange aufbewahrt werden, wie dies zur Durchführung der Stichprobenkontrollen und der Bußgeldverfahren im Einzelfall erforderlich ist. Sie sind
nach Durchführung der Stichprobenkontrollen und
bei Einleitung von Bußgeldverfahren nach deren
rechtskräftigem Abschluss jeweils im Einzelfall
unverzüglich zu löschen. Im Übrigen bleiben die
Datenschutzgesetze des Bundes und der Länder sowie andere Vorschriften des Bundes und der Länder
zum Schutz personenbezogener Daten unberührt.
(8) Die Absätze 5 bis 7 sind auf die Durchführung der
Stichprobenkontrolle von Inspektionsberichten über
Klimaanlagen entsprechend anzuwenden.
§ 26e Nicht personenbezogene Auswertung von
Daten
(1) Die Kontrollstelle kann den nicht personenbezogenen Anteil der Daten, die sie im Rahmen des
§ 26d Absatz 3 Satz 1, Absatz 4, 6 Satz 1 bis 4 und
Absatz 8 erhoben und gespeichert hat, unbefristet
zur Verbesserung der Erfüllung von Aufgaben der
Energieeinsparung auswerten.
(2) Die Auswertung kann sich bei Energieausweisen
insbesondere auf folgende Merkmale beziehen:
1. Art des Energieausweises: Energiebedarfs- oder
Energieverbrauchsausweis,
2. Anlass der Ausstellung des Energieausweises
nach § 16 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1 Satz 3, Absatz
2 Satz 1, Absatz 2 Satz 4 oder Absatz 3 Satz 1,
3. Art des Gebäudes: Wohn- oder Nichtwohngebäude, Neubau oder bestehendes Gebäude,
4. Gebäudeeigenschaften, wie die Eigenschaften
der wärmeübertragendenden Umfassungsfläche
und die Art der heizungs-, kühl- und raumlufttechnischen Anlagentechnik sowie der Warmwasserversorgung, bei Nichtwohngebäuden
auch die Art der Nutzung und die Zonierung,
5. Werte des Endenergiebedarfs oder -verbrauchs
sowie des Primärenergiebedarfs oder -verbrauchs für das Gebäude,
6. wesentliche Energieträger für Heizung und
Warmwasser,
7. Einsatz erneuerbarer Energien und
8. Land und Landkreis der Belegenheit des
Gebäudes ohne Angabe des Ortes, der Straße
und der Hausnummer.
(3) Die Auswertung kann sich bei
Inspektionsberichten über Klimaanlagen insbesondere auf folgende Merkmale beziehen:
1. Nennleistung der inspizierten Klimaanlage,
2. Art des Gebäudes: Wohn- oder
Nichtwohngebäude und
3. Land und Landkreis der Belegenheit des
Gebäudes, ohne Angabe des Ortes, der Straße
und der Hausnummer.
§ 26f Erfahrungsberichte der Länder
Die Länder berichten der Bundesregierung erstmals
zum 1. März 2017, danach alle drei Jahre, über die
wesentlichen Erfahrungen mit den Stichprobenkontrollen nach § 26d. Die Berichte dürfen keine
personenbezogenen Daten enthalten.
§ 27 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des
Energieeinsparungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. entgegen § 3 Absatz 1 ein Wohngebäude nicht
richtig errichtet,
2. entgegen § 4 Absatz 1 ein Nichtwohngebäude
nicht richtig errichtet,
3. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 Änderungen
ausführt,
4. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, 2 oder Satz 3
einen Heizkessel betreibt,
5. entgegen § 10 Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass
eine dort genannte Leitung oder eine dort
genannte Armatur gedämmt ist,
6. entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 nicht dafür
sorgt, dass eine dort genannte Geschossdecke
gedämmt ist,
7. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung
mit Satz 2, einen Heizkessel einbaut oder aufstellt,
8. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder
Abs. 3 eine Zentralheizung, eine heizungstechnische Anlage oder eine Umwälzpumpe nicht
oder nicht rechtzeitig ausstattet oder
9. entgegen § 14 Abs. 5 die Wärmeabgabe von
Wärmeverteilungs- oder Warmwasserleitungen
oder Armaturen nicht oder nicht rechtzeitig begrenzt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1
Nummer 2 des Energieeinsparungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. entgegen § 12 Absatz 1 eine Inspektion nicht
oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,
2. entgegen § 12 Absatz 5 Satz 1 eine Inspektion
durchführt,
3. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt,
dass ein Energieausweis oder eine Kopie hiervon
übergeben wird,
4. entgegen § 16 Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz
oder Satz 2 zweiter Halbsatz, jeweils auch in
Verbindung mit Satz 4, einen Energieausweis
oder eine Kopie hiervon nicht, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig vorlegt,
5. entgegen § 16 Absatz 2 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4, einen Energieausweis oder
eine Kopie hiervon nicht, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig übergibt,
6. entgegen § 16a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, nicht sicherstellt, dass
in der Immobilienanzeige die Pflichtangaben
enthalten sind,
7. entgegen § 17 Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 4, nicht dafür Sorge trägt,
dass die bereitgestellten Daten richtig sind,
8. entgegen § 17 Absatz 5 Satz 3 bereitgestellte
Daten seinen Berechnungen zugrunde legt oder
9. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1 einen
Energieausweis ausstellt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1
Nummer 3 des Energieeinsparungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. entgegen § 12 Absatz 6 Satz 3 oder Satz 4
oder § 17 Absatz 4 Satz 4 oder Satz 5 die zugeteilte Registriernummer oder das Datum der
Antragstellung nicht, nicht richtig oder nicht
rechtzeitig einträgt,
2. entgegen § 26a Absatz 1 eine Bestätigung nicht,
nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder
3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 26d
Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit
Absatz 8, zuwiderhandelt.
Abschnitt 7
Schlussvorschriften
§ 28 Allgemeine Übergangsvorschriften
(1) Auf Vorhaben, welche die Errichtung, die Änderung, die Erweiterung oder den Ausbau von Gebäuden zum Gegenstand haben, ist diese Verordnung in
der zum Zeitpunkt der Bauantragstellung oder der
Bauanzeige geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Auf nicht genehmigungsbedürftige Vorhaben,
die nach Maßgabe des Bauordnungsrechts der
Gemeinde zur Kenntnis zu geben sind, ist diese
Verordnung in der zum Zeitpunkt der Kenntnisgabe
gegenüber der zuständigen Behörde geltenden
Fassung anzuwenden.
(3) Auf sonstige nicht genehmigungsbedürftige,
insbesondere genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreie Vorhaben ist diese Verordnung in der zum
Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung geltenden Fassung anzuwenden.
39
(3a) Wird nach dem 30. April 2014 ein Energieausweis gemäß § 16 Absatz 1 Satz 1 oder 3 für ein
Gebäude ausgestellt, auf das nach den Absätzen 1
bis 3 eine vor dem 1. Mai 2014 geltende Fassung dieser Verordnung anzuwenden ist, ist in der Kopfzeile
zumindest der ersten Seite des Energieausweises
in geeigneter Form die angewandte Fassung dieser
Verordnung anzugeben.
(4) Auf Verlangen des Bauherrn ist abweichend von
Absatz 1 das neue Recht anzuwenden, wenn über
den Bauantrag oder nach einer Bauanzeige noch
nicht bestandskräftig entschieden worden ist.
§ 29 Übergangsvorschriften für Energieausweise
und Aussteller
(1) Energiebedarfsausweise für Wohngebäude, die
nach Fassungen der Energieeinsparverordnung, die
vor dem 1. Oktober 2007 gegolten haben, ausgestellt worden sind, gelten als Energieausweise im
Sinne des § 16 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 bis 4
sowie des § 16a; sie sind ab dem Tag der Ausstellung
zehn Jahre gültig. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf Energieausweise, die vor dem 1. Oktober
2007 ausgestellt worden sind
1. von Gebietskörperschaften oder auf deren
Veranlassung von Dritten nach einheitlichen
Regeln, wenn sie Angaben zum Endenergiebedarf oder -verbrauch enthalten, die auch die
Warmwasserbereitung und bei Nichtwohngebäuden darüber hinaus die Kühlung und
eingebaute Beleuchtung berücksichtigen, und
wenn die wesentlichen Energieträger für die
Heizung des Gebäudes angegeben sind, oder
2. in Anwendung der in dem von der Bundesregierung am 25. April 2007 beschlossenen Entwurf dieser Verordnung (Bundesrats-Drucksache
282/07) enthaltenen Bestimmungen.
Energieausweise, die vor dem 1. Oktober 2007
ausgestellt worden sind und nicht von Satz 1 oder
Satz 2 erfasst werden, sind von der Fortgeltung
im Sinne des Satzes 1 ausgeschlossen; sie können
bis zu sechs Monate nach dem 30. April 2014 für
Zwecke des § 16 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 bis 4
verwendet werden.
(2) § 16a ist auf Energieausweise, die nach dem
30. September 2007 und vor dem 1. Mai 2014 ausgestellt worden sind, mit den folgenden Maßgaben
anzuwenden. Als Pflichtangabe nach § 16a Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 ist in Immobilienanzeigen anzugeben:
1. bei Energiebedarfsausweisen für Wohngebäude
der Wert des Endenergiebedarfs, der auf Seite 2
40
des Energieausweises gemäß dem Muster nach
Anlage 6 angegeben ist;
2. bei Energieverbrauchsausweisen für Wohngebäude der Energieverbrauchskennwert,
der auf Seite 3 des Energieausweises gemäß
dem Muster nach Anlage 6 angegeben ist; ist
im Energieverbrauchskennwert der Energieverbrauch für Warmwasser nicht enthalten,
so ist der Energieverbrauchskennwert um eine
Pauschale von 20 Kilowattstunden pro Jahr und
Quadratmeter Gebäudenutzfläche zu erhöhen;
3. bei Energiebedarfsausweisen für Nichtwohngebäude der Gesamtwert des Endenergiebedarfs, der Seite 2 des Energieausweises gemäß
dem Muster nach Anlage 7 zu entnehmen ist;
4. bei Energieverbrauchsausweisen für Nichtwohngebäude sowohl der Heizenergieverbrauchs- als
auch der Stromverbrauchskennwert, die Seite 3
des Energieausweises gemäß dem Muster nach
Anlage 7 zu entnehmen sind.
Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend auf Energieausweise nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 anzuwenden. Bei Energieausweisen für Wohngebäude
nach Satz 1 und nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2,
bei denen noch keine Energieeffizienzklasse
angegeben ist, darf diese freiwillig angegeben
werden, wobei sich die Klasseneinteilung gemäß
Anlage 10 aus dem Endenergiebedarf oder dem
Endenergieverbrauch des Gebäudes ergibt. Das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit können für Energieausweise nach Satz 1 und nach Absatz 1 Satz 2
Nummer 2 Arbeitshilfen zu den Pflichtangaben in
Immobilienanzeigen im Bundesanzeiger gemeinsam
bekannt machen.
(3) § 16a ist auf Energieausweise nach Absatz 1
Satz 1 und 2 Nummer 1 mit folgenden Maßgaben
anzuwenden. Als Pflichtangaben nach § 16a Absatz
1 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind in Immobilienanzeigen
anzugeben:
1. bei Energiebedarfsausweisen für Wohngebäude nach Absatz 1 Satz 1, jeweils gemäß
dem Muster A des Anhangs der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zu § 13 der Energieeinsparverordnung in der Fassung vom 7.
März 2002 (BAnz. S. 4865), geändert durch
Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 2.
Dezember 2004 (BAnz. S. 23 804),
a) der Wert des Endenergiebedarfs, der sich aus
der Addition der Werte des Endenergiebedarfs
für die einzelnen Energieträger ergibt, und
b) die Art der Beheizung;
2. bei Energieausweisen nach Absatz 1 Satz 2
Nummer 1 der im Energieausweis angegebene
Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch
und die dort angegebenen wesentlichen
Energieträger für die Heizung des Gebäudes.
Bei Energieausweisen für Wohngebäude nach
Satz 1 und Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, bei denen
noch keine Energieeffizienzklasse angegeben ist,
darf diese freiwillig angegeben werden, wobei sich
die Klasseneinteilung gemäß Anlage 10 aus dem
Endenergiebedarf oder dem Endenergieverbrauch
des Gebäudes ergibt. Absatz 2 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden.
(3a) In den Fällen des § 16 Absatz 2 sind begleitende
Modernisierungsempfehlungen zu noch geltenden Energieausweisen, die nach Maßgabe der am
1. Oktober 2007 oder am 1. Oktober 2009 in Kraft
getretenen Fassung der Energieeinsparverordnung
ausgestellt worden sind, dem potenziellen Käufer
oder Mieter zusammen mit dem Energieausweis
vorzulegen und dem Käufer oder neuen Mieter mit
dem Energieausweis zu übergeben; für die Vorlage
und die Übergabe sind im Übrigen die Vorgaben des
§ 16 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Zur Ausstellung von Energieausweisen für
bestehende Wohngebäude nach § 16 Abs. 2 sind
ergänzend zu § 21 auch Personen berechtigt, die vor
dem 25. April 2007 nach Maßgabe der Richtlinie des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
über die Förderung der Beratung zur sparsamen und
rationellen Energieverwendung in Wohngebäuden
vor Ort vom 7. September 2006 (BAnz. S. 6379) als
Antragsberechtigte beim Bundesamt für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle registriert worden sind.
(5) Zur Ausstellung von Energieausweisen für
bestehende Wohngebäude nach § 16 Abs. 2 sind
ergänzend zu § 21 auch Personen berechtigt,
die am 25. April 2007 über eine abgeschlossene
Berufsausbildung im Baustoff-Fachhandel oder in
der Baustoffindustrie und eine erfolgreich abgeschlossene Weiterbildung zum Energiefachberater
im Baustoff-Fachhandel oder in der Baustoffindustrie verfügt haben. Satz 1 gilt entsprechend
für Personen, die eine solche Weiterbildung vor dem
25. April 2007 begonnen haben, nach erfolgreichem
Abschluss der Weiterbildung.
(6) Zur Ausstellung von Energieausweisen für
bestehende Wohngebäude nach § 16 Abs. 2 sind
ergänzend zu § 21 auch Personen berechtigt,
die am 25. April 2007 über eine abgeschlossene
Weiterbildung zum Energieberater des Handwerks
verfügt haben. Satz 1 gilt entsprechend für
Personen, die eine solche Weiterbildung vor dem
25. April 2007 begonnen haben, nach erfolgreichem
Abschluss der Weiterbildung.
§ 30 Übergangsvorschrift über die vorläufige
Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben der Länder
durch das Deutsche Institut für Bautechnik
Bis zum Inkrafttreten der erforderlichen jeweiligen
landesrechtlichen Regelungen zur Aufgabenübertragung nimmt das Deutsche Institut für Bautechnik vorläufig die Aufgaben des Landesvollzugs
als Registrierstelle nach § 26c und als Kontrollstelle nach § 26d wahr. Die vorläufige Aufgabenwahrnehmung als Kontrollstelle nach Satz 1 bezieht
sich nur auf die Überprüfung von Stichproben auf
der Grundlage der in § 26d Absatz 4 Nummer 1
und 2 geregelten Optionen oder gleichwertiger
Maßnahmen, soweit diese Aufgaben elektronisch
durchgeführt werden können. Die Sätze 1 und 2 sind
längstens sieben Jahre nach Inkrafttreten dieser
Regelung anzuwenden.
Anlage 4 (zu § 6 Absatz 1)
Anforderungen an die Dichtheit des gesamten
Gebäudes
Wird bei Anwendung des § 6 Absatz 1 Satz 2 eine
Überprüfung der Anforderungen nach § 6 Absatz 1
Satz 1 durchgeführt, darf der nach DIN EN 13829 :
2001-02 mit dem dort beschriebenen Verfahren B
bei einer Druckdifferenz zwischen innen und außen
von 50 Pa gemessene Volumenstrom – bezogen auf
das beheizte oder gekühlte Luftvolumen – folgende
Werte nicht überschreiten:
bei Gebäuden ohne raumlufttechnische Anlagen
3,0 h-1 und
bei Gebäuden mit raumlufttechnischen Anlagen
1,5 h-1.
Abweichend von Satz 1 darf bei Wohngebäuden,
deren Jahres-Primärenergiebedarf nach Anlage 1
Nummer 2.1.1 berechnet wird und deren Luftvolumen 1.500 m3 übersteigt, sowie bei Nichtwohngebäuden, deren Luftvolumen aller konditionierten
Zonen nach DIN V 18599-1 : 2011-12 insgesamt
1.500 m3 übersteigt, der nach DIN EN 13829 : 200102 mit dem dort beschriebenen Verfahren B bei
einer Druckdifferenz zwischen innen und außen von
50 Pa gemessene Volumenstrom – bezogen auf die
Hüllfläche des Gebäudes – folgende Werte nicht
überschreiten:
bei Gebäuden ohne raumlufttechnische Anlagen
4,5 m·h-1 und
41
bei Gebäuden mit raumlufttechnischen Anlagen
2,5 m·h-1.
Wird bei Berechnungen nach Anlage 2 Nummer 2 die
Dichtheit nach Kategorie I lediglich für bestimmte
Zonen berücksichtigt oder ergeben sich für einzelne
Zonen des Gebäudes aus den Sätzen 1 und 2 unterschiedliche Anforderungen, so können die Sätze 1
und 2 auf diese Zonen getrennt angewandt werden.
Anlage 4a (zu § 13 Absatz 2)
Anforderungen an die Inbetriebnahme von
Heizkesseln
In Fällen des § 13 Absatz 2 sind der Einbau und die
Aufstellung zum Zwecke der Inbetriebnahme nur
zulässig, wenn das Produkt aus Erzeugeraufwandszahl eg und Primärenergiefaktor fp nicht größer
als 1,30 ist. Die Erzeugeraufwandszahl eg ist nach
DIN V 4701-10 : 2003-08 Tabellen C.3-4b bis C.34f zu bestimmen. Soweit Primärenergiefaktoren
nicht unmittelbar in dieser Verordnung festge-
legt sind, ist der Primärenergiefaktor fp für den
nicht erneuerbaren Anteil nach DIN V 4701-10 :
2003-08, geändert durch A1 : 2012-07, zu bestimmen. Werden Niedertemperatur-Heizkessel oder
Brennwertkessel als Wärmeerzeuger in Systemen
der Nahwärmeversorgung eingesetzt, gilt die
Anforderung des Satzes 1 als erfüllt.
Anlage 5 (zu § 10 Absatz 2, § 14 Absatz 5 und § 15
Absatz 4)
Anforderungen an die Wärmedämmung von
Rohrleitungen und Armaturen
1. In Fällen des § 10 Absatz 2 und des § 14 Absatz 5
sind die Anforderungen der Zeilen 1 bis 7 und in
Fällen des § 15 Absatz 4 der Zeile 8 der Tabelle 1
einzuhalten, soweit sich nicht aus anderen
Bestimmungen dieser Anlage etwas anderes ergibt.Soweit in Fällen des § 14 Absatz 5
Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen
an Außenluft grenzen, sind diese mit dem Zwei-
Abb. 1.301: Wärmedämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, Kälteverteilungs- und
Kaltwasserleitungen sowie Armaturen
Zeile Art der Leitungen/Armaturen
Mindestdicke der Dämmschicht,
bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von
0,035 W/(m·K)
1
Innendurchmesser bis 22 mm
20 mm
2
Innendurchmesser über 22 mm bis 35 mm
30 mm
3
Innendurchmesser über 35 mm bis 100 mm
gleich Innendurchmesser
4
Innendurchmesser über 100 mm
100 mm
5
Leitungen und Armaturen nach den Zeilen 1 bis 4
in Wand- und Deckendurchbrüchen, im Kreuzungsbereich
von Leitungen, an Leitungsverbindungsstellen, bei
zentralen Leitungsnetzverteilern
1/2 der Anforderungen
der Zeilen 1 bis 4
6
Wärmeverteilungsleitungen nach den Zeilen 1 bis 4,
die nach dem 31. Januar 2002 in Bauteilen zwischen
beheizten Räumen verschiedener Nutzer verlegt werden
1/2 der Anforderungen
der Zeilen 1 bis 4
7
Leitungen nach Zeile 6 im Fußbodenaufbau
6 mm
8
Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen
sowie Armaturen von Raumlufttechnik- und
Klimakältesystemen
6 mm
42
fachen der Mindestdicke nach Tabelle 1 Zeile 1
bis 4 zu dämmen.
2. In Fällen des § 14 Absatz 5 ist Tabelle 1 nicht
anzuwenden, soweit sich Wärmeverteilungsleitungen nach den Zeilen 1 bis 4 in beheizten
Räumen oder in Bauteilen zwischen beheizten Räumen eines Nutzers befinden und
ihre Wärmeabgabe durch frei liegende Absperreinrichtungen beeinflusst werden kann.
In Fällen des § 14 Absatz 5 ist Tabelle 1 nicht
anzuwenden auf Warmwasserleitungen bis zu
einem Wasserinhalt von 3 Litern, die weder in
den Zirkulationskreislauf einbezogen noch mit
elektrischer Begleitheizung ausgestattet sind
(Stichleitungen) und sich in beheizten Räumen
befinden.
3. Bei Materialien mit anderen Wärmeleitfähigkeiten als 0,035 W/(m·K) sind die Mindestdicken der Dämmschichten entsprechend
umzurechnen. Für die Umrechnung und die
Wärmeleitfähigkeit des Dämmmaterials sind
die in anerkannten Regeln der Technik enthaltenen Berechnungsverfahren und Rechenwerte zu
verwenden.
4. Bei Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Kälteverteilungs- und
Kaltwasserleitungen dürfen die Mindestdicken
der Dämmschichten nach Tabelle 1 insoweit
vermindert werden, als eine gleichwertige Begrenzung der Wärmeabgabe oder
der Wärmeaufnahme auch bei anderen
Rohrdämmstoffanordnungen und unter
Berücksichtigung der Dämmwirkung der
Leitungswände sichergestellt ist.
43
Anlage 6 (zu § 16): Muster Energieausweis Wohngebäude
44
45
46
47
48
1.4 Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) vom 1.1.2009
Das Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien
im Wärmebereich – Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) ist am 1.1.2009 in Kraft getreten. Aus aktuellem Anlass wurde das EEWärmeG
in der Fassung vom 20.10.2015 um § 9a „Gebäude
für die Unterbringung von Asylbegehrenden und
Flüchtlingen“ ergänzt.
Zweck des EEWärmeG ist es, im Interesse des
Klimaschutzes, der Schonung fossiler Ressourcen
und der Minderung der Abhängigkeit von Energieimporten eine nachhaltige Entwicklung der Wärmeund Kälteversorgung zu ermöglichen und die
Weiterentwicklung der Technologien zur Nutzung
erneuerbarer Energien zu fördern.
Das Gesetz soll außerdem dazu beitragen, den
Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte bis zum Jahr
2020 auf 14 % zu steigern. Dazu verpflichtet das
EEWärmeG in § 3, den Wärmebedarf für neu zu
errichtende Gebäude anteilig mit erneuerbaren
Energien zu decken. Die Pflicht besteht ab einer Nutzfläche von mehr als 50 Quadratmetern
(zur Berechnung der Nutzfläche siehe
Energieeinsparverordnung). Erfüllen müssen diese
Pflicht alle Eigentümer von neu errichteten privaten
und öffentlichen Gebäuden.
Welche Form von erneuerbaren Energien genutzt
werden soll, kann der Eigentümer entscheiden.
Allerdings muss ein bestimmter Mindestanteil des
gesamten Wärme- und/oder Kältebedarfs mit erneuerbaren Energien erzeugt werden – abhängig davon, welche erneuerbaren Energien eingesetzt werden. So betragen die Mindestanteile z. B. 15 % beim
Einsatz von Solarthermie und 50 % beim Einsatz
von flüssiger und fester Biomasse (siehe § 5).
Eigentümer, die keine erneuerbaren Energien nutzen möchten, können aus verschiedenen Ersatzmaßnahmen wählen und sich z. B. für eine verbesserte Energieeinsparung beim Gebäude entscheiden
(siehe § 7). Auch Kombinationen verschiedener
Maßnahmen sind möglich (siehe § 8). Die Details
sind in der Anlage „Anforderungen an die Nutzung
von Erneuerbaren Energien und Ersatzmaßnahmen“
geregelt.
Hinweis: Eine bundeslandspezifische Besonderheit
ist das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) in
Baden-Württemberg, welches ausschließlich für
den Gebäudebestand gilt. Seit dem 1.7.2015 ist die
novellierte Fassung in Kraft. Das Gesetz verpflichtet
Eigentümer von Wohn- und Nichtwohngebäuden
zum Einsatz von erneuerbaren Energien, wenn der
alte Wärmeerzeuger ausgetauscht wird. Ähnlich wie
beim EEWärmeG gibt es auch Ersatzmaßnahmen
und Maßnahmenkombinationen.
49
1.5 Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heizund Warmwasserkosten (Verordnung über Heizkostenabrechnung –
HeizkostenV) von 2009
Anmerkung: Wichtige Praxishinweise zur
Heizkostenverordnung sind im Kapitel 4 dieses
Buchs zu finden.
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Verteilung der
Kosten
1. des Betriebs zentraler Heizungsanlagen und
zentraler Warmwasserversorgungsanlagen,
2. der eigenständig gewerblichen Lieferung von
Wärme und Warmwasser, auch aus Anlagen
nach Nummer 1 (Wärmelieferung, Warmwasserlieferung), durch den Gebäudeeigentümer auf
die Nutzer der mit Wärme oder Warmwasser
versorgten Räume.
(2) Dem Gebäudeeigentümer stehen gleich
1. der zur Nutzungsüberlassung in eigenem
Namen und für eigene Rechnung Berechtigte,
2. derjenige, dem der Betrieb von Anlagen im
Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 in der Weise
übertragen worden ist, dass er dafür ein Entgelt
vom Nutzer zu fordern berechtigt ist,
3. beim Wohnungseigentum die Gemeinschaft
der Wohnungseigentümer im Verhältnis zum
Wohnungseigentümer, bei Vermietung einer
oder mehrerer Eigentumswohnungen der Wohnungseigentümer im Verhältnis zum Mieter.
(3) Diese Verordnung gilt auch für die Verteilung
der Kosten der Wärmelieferung und Warmwasserlieferung auf die Nutzer der mit Wärme oder
Warmwasser versorgten Räume, soweit der Lieferer
unmittelbar mit den Nutzern abrechnet und dabei
nicht den für den einzelnen Nutzer gemessenen Verbrauch, sondern die Anteile der Nutzer am Gesamtverbrauch zu Grunde legt; in diesen Fällen gelten die
Rechte und Pflichten des Gebäudeeigentümers aus
dieser Verordnung für den Lieferer.
(4) Diese Verordnung gilt auch für Mietverhältnisse
über preisgebundenen Wohnraum, soweit für diesen
nichts anderes bestimmt ist.
§ 2 Vorrang vor rechtsgeschäftlichen
Bestimmungen
Außer bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei
Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst
bewohnt, gehen die Vorschriften dieser Verordnung
rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vor.
50
§ 3 Anwendung auf das Wohnungseigentum
Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf Wohnungseigentum anzuwenden unabhängig davon, ob
durch Vereinbarung oder Beschluss der Wohnungseigentümer abweichende Bestimmungen über die
Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme
und Warmwasser getroffen worden sind. Auf die
Anbringung und Auswahl der Ausstattung nach den
§§ 4 und 5 sowie auf die Verteilung der Kosten und
die sonstigen Entscheidungen des Gebäudeeigentümers nach den §§ 6 bis 9b und 11 sind die Regelungen entsprechend anzuwenden, die für die
Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums im
Wohnungseigentumsgesetz enthalten oder durch
Vereinbarung der Wohnungseigentümer getroffen
worden sind. Die Kosten für die Anbringung der
Ausstattung sind entsprechend den dort vorgesehenen Regelungen über die Tragung der Verwaltungskosten zu verteilen.
§ 4 Pflicht zur Verbrauchserfassung
(1) Der Gebäudeeigentümer hat den anteiligen Verbrauch der Nutzer an Wärme und Warmwasser zu
erfassen.
(2) Er hat dazu die Räume mit Ausstattungen zur
Verbrauchserfassung zu versehen; die Nutzer haben
dies zu dulden. Will der Gebäudeeigentümer die
Ausstattung zur Verbrauchserfassung mieten oder
durch eine andere Art der Gebrauchsüberlassung
beschaffen, so hat er dies den Nutzern vorher unter
Angabe der dadurch entstehenden Kosten mitzuteilen; die Maßnahme ist unzulässig, wenn die
Mehrheit der Nutzer innerhalb eines Monats nach
Zugang der Mitteilung widerspricht. Die Wahl der
Ausstattung bleibt im Rahmen des § 5 dem Gebäudeeigentümer überlassen.
(3) Gemeinschaftlich genutzte Räume sind von der
Pflicht zur Verbrauchserfassung ausgenommen.
Dies gilt nicht für Gemeinschaftsräume mit nutzungsbedingt hohem Wärme- oder Warmwasserverbrauch, wie Schwimmbäder oder Saunen.
(4) Der Nutzer ist berechtigt, vom Gebäudeeigentümer die Erfüllung dieser Verpflichtungen zu
verlangen.
§ 5 Ausstattung zur Verbrauchserfassung
(1) Zur Erfassung des anteiligen Wärmeverbrauchs
sind Wärmezähler oder Heizkostenverteiler, zur
Erfassung des anteiligen Warmwasserverbrauchs
Warmwasserzähler oder andere geeignete Ausstattungen zu verwenden. Soweit nicht eichrechtliche
Bestimmungen zur Anwendung kommen, dürfen
nur solche Ausstattungen zur Verbrauchserfassung
verwendet werden, hinsichtlich derer sachverständige Stellen bestätigt haben, dass sie den anerkannten Regeln der Technik entsprechen oder dass ihre
Eignung auf andere Weise nachgewiesen wurde. Als
sachverständige Stellen gelten nur solche Stellen,
deren Eignung die nach Landesrecht zuständige
Behörde im Benehmen mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bestätigt hat. Die Ausstattungen müssen für das jeweilige Heizsystem geeignet
sein und so angebracht werden, dass ihre technisch
einwandfreie Funktion gewährleistet ist.
(2) Wird der Verbrauch der von einer Anlage im
Sinne des § 1 Absatz 1 versorgten Nutzer nicht mit
gleichen Ausstattungen erfasst, so sind zunächst
durch Vorerfassung vom Gesamtverbrauch die Anteile der Gruppen von Nutzern zu erfassen, deren
Verbrauch mit gleichen Ausstattungen erfasst wird.
Der Gebäudeeigentümer kann auch bei unterschiedlichen Nutzungs- oder Gebäudearten oder aus anderen sachgerechten Gründen eine Vorerfassung nach
Nutzergruppen durchführen.
§ 6 Pflicht zur verbrauchsabhängigen
Kostenverteilung
(1) Der Gebäudeeigentümer hat die Kosten der
Versorgung mit Wärme und Warmwasser auf der
Grundlage der Verbrauchserfassung nach Maßgabe
der §§ 7 bis 9 auf die einzelnen Nutzer zu verteilen.
Das Ergebnis der Ablesung soll dem Nutzer in der
Regel innerhalb eines Monats mitgeteilt werden.
Eine gesonderte Mitteilung ist nicht erforderlich,
wenn das Ableseergebnis über einen längeren Zeitraum in den Räumen des Nutzers gespeichert ist
und von diesem selbst abgerufen werden kann.
Einer gesonderten Mitteilung des Warmwasserverbrauchs bedarf es auch dann nicht, wenn in der
Nutzeinheit ein Warmwasserzähler eingebaut ist.
(2) In den Fällen des § 5 Absatz 2 sind die Kosten
zunächst mindestens zu 50 vom Hundert nach dem
Verhältnis der erfassten Anteile am Gesamtverbrauch auf die Nutzergruppen aufzuteilen. Werden
die Kosten nicht vollständig nach dem Verhältnis
der erfassten Anteile am Gesamtverbrauch aufgeteilt, sind
1.
die übrigen Kosten der Versorgung mit Wärme
nach der Wohn- oder Nutzfläche oder nach dem
umbauten Raum auf die einzelnen Nutzergruppen zu verteilen; es kann auch die Wohn- oder
Nutzfläche oder der umbaute Raum der beheizten Räume zu Grunde gelegt werden,
2. die übrigen Kosten der Versorgung mit Warmwasser nach der Wohn- oder Nutzfläche auf die
einzelnen Nutzergruppen zu verteilen. Die Kostenanteile der Nutzergruppen sind dann nach
Absatz 1 auf die einzelnen Nutzer zu verteilen.
(3) In den Fällen des § 4 Absatz 3 Satz 2 sind die
Kosten nach dem Verhältnis der erfassten Anteile
am Gesamtverbrauch auf die Gemeinschaftsräume
und die übrigen Räume aufzuteilen. Die Verteilung
der auf die Gemeinschaftsräume entfallenden
anteiligen Kosten richtet sich nach rechtsgeschäftlichen Bestimmungen.
(4) Die Wahl der Abrechnungsmaßstäbe nach Absatz 2 sowie nach § 7 Absatz 1 Satz 1, §§ 8 und 9
bleibt dem Gebäudeeigentümer überlassen. Er kann
diese für künftige Abrechnungszeiträume durch
Erklärung gegenüber den Nutzern ändern
1. bei der Einführung einer Vorerfassung nach
Nutzergruppen,
2. nach Durchführung von baulichen Maßnahmen,
die nachhaltig Einsparungen von Heizenergie
bewirken oder
3. aus anderen sachgerechten Gründen nach deren
erstmaliger Bestimmung.
Die Festlegung und die Änderung der Abrechnungsmaßstäbe sind nur mit Wirkung zum Beginn eines
Abrechnungszeitraumes zulässig.
§ 7 Verteilung der Kosten der Versorgung mit
Wärme
(1) Von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage sind mindestens 50 vom Hundert,
höchstens 70 vom Hundert nach dem erfassten
Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen. In Gebäuden, die das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I
S. 2121) nicht erfüllen, die mit einer Öl- oder
Gasheizung versorgt werden und in denen die
freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung
überwiegend gedämmt sind, sind von den Kosten
des Betriebs der zentralen Heizungsanlage 70 vom
Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch
der Nutzer zu verteilen. In Gebäuden, in denen
die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung
überwiegend ungedämmt sind und deswegen ein
wesentlicher Anteil des Wärmeverbrauchs nicht
51
erfasst wird, kann der Wärmeverbrauch der Nutzer
nach anerkannten Regeln der Technik bestimmt
werden. Der so bestimmte Verbrauch der einzelnen
Nutzer wird als erfasster Wärmeverbrauch nach
Satz 1 berücksichtigt. Die übrigen Kosten sind nach
der Wohn- oder Nutzfläche oder nach dem umbauten Raum zu verteilen; es kann auch die Wohn- oder
Nutzfläche oder der umbaute Raum der beheizten
Räume zu Grunde gelegt werden.
(2) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und
ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstromes, die
Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der
Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich
der Einstellung durch eine Fachkraft, der Reinigung
der Anlage und des Betriebsraumes, die Kosten der
Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten
der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur
Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung
einschließlich der Kosten der Eichung sowie der
Kosten der Berechnung, Aufteilung und Verbrauchsanalyse. Die Verbrauchsanalyse sollte insbesondere
die Entwicklung der Kosten für die Heizwärme- und
Warmwasserversorgung der vergangenen drei Jahre
wiedergeben.
(3) Für die Verteilung der Kosten der Wärmelieferung gilt Absatz 1 entsprechend.
(4) Zu den Kosten der Wärmelieferung gehören
das Entgelt für die Wärmelieferung und die Kosten
des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Absatz 2.
§ 8 Verteilung der Kosten der Versorgung
mit Warmwasser
(1) Von den Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage sind mindestens 50 vom
Hundert, höchstens 70 vom Hundert nach dem erfassten Warmwasserverbrauch, die übrigen Kosten
nach der Wohn- oder Nutzfläche zu verteilen.
(2) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage gehören die Kosten der
Wasserversorgung, soweit sie nicht gesondert
abgerechnet werden, und die Kosten der Wassererwärmung entsprechend § 7 Absatz 2. Zu den
Kosten der Wasserversorgung gehören die Kosten
des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren und
die Zählermiete, die Kosten der Verwendung von
Zwischenzählern, die Kosten des Betriebs einer
52
hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer
Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe.
(3) Für die Verteilung der Kosten der Warmwasserlieferung gilt Absatz 1 entsprechend.
(4) Zu den Kosten der Warmwasserlieferung gehören das Entgelt für die Lieferung des Warmwassers
und die Kosten des Betriebs der zugehörigen
Hausanlagen entsprechend § 7Absatz 2.
§ 9 Verteilung der Kosten der Versorgung
mit Wärme und Warmwasser bei verbundenen
Anlagen
(1) Ist die zentrale Anlage zur Versorgung mit Wärme mit der zentralen Warmwasserversorgungsanlage verbunden, so sind die einheitlich entstandenen Kosten des Betriebs aufzuteilen.
Die Anteile an den einheitlich entstandenen Kosten
sind bei Anlagen mit Heizkesseln nach den Anteilen
am Brennstoffverbrauch oder am Energieverbrauch,
bei eigenständiger gewerblicher Wärmelieferung
nach den Anteilen am Wärmeverbrauch zu bestimmen. Kosten, die nicht einheitlich entstanden sind,
sind dem Anteil an den einheitlich entstandenen
Kosten hinzuzurechnen.
Der Anteil der zentralen Anlage zur Versorgung mit
Wärme ergibt sich aus dem gesamten Verbrauch
nach Abzug des Verbrauchs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage.
Bei Anlagen, die weder durch Heizkessel noch durch
eigenständige gewerbliche Wärmelieferung mit
Wärme versorgt werden, können anerkannte Regeln
der Technik zur Aufteilung der Kosten verwendet
werden.
Der Anteil der zentralen Warmwasserversorgungsanlage am Wärmeverbrauch ist nach Absatz 2,
der Anteil am Brennstoffverbrauch nach Absatz 3
zu ermitteln.
(2) Die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge (Q) ist ab dem
31. Dezember 2013 mit einem Wärmezähler zu messen. Kann die Wärmemenge nur mit einem unzumutbar hohen Aufwand gemessen werden, kann sie
nach der Gleichung
Q = 2,5 ·
kWh
· V · (tw – 10 °C)
m3 · K
bestimmt werden.
Dabei sind zu Grunde zu legen
1. das gemessene Volumen des verbrauchten
Warmwassers (V) in Kubikmetern (m3);
2. die gemessene oder geschätzte mittlere Temperatur des Warmwassers (tw) in Grad Celsius (°C).
Wenn in Ausnahmefällen weder die Wärmemenge
noch das Volumen des verbrauchten Warmwassers
gemessen werden können, kann die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende
Wärmemenge nach folgender Gleichung bestimmt
werden
Q = 32 ·
kWh
·A
m2 AWohn Wohn
Dabei ist die durch die zentrale Anlage mit Warmwasser versorgte Wohn- oder Nutzfläche (AWohn) zu
Grunde zu legen. Die nach den Gleichungen in Satz 2
oder 4 bestimmte Wärmemenge (Q) ist
1. bei brennwertbezogener Abrechnung von Erdgas mit 1,11 zu multiplizieren und
2. bei eigenständiger gewerblicher Wärmelieferung durch 1,15 zu dividieren.
(3) Bei Anlagen mit Heizkesseln ist der Brennstoffverbrauch der zentralen Warmwasserversorgungsanlage (B) in Litern, Kubikmetern, Kilogramm oder
Schüttraummetern nach der Gleichung
B = Q / Hi
zu bestimmen. Dabei sind zu Grunde zu legen
1. die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge (Q) nach Absatz 2 in kWh;
2. der Heizwert des verbrauchten Brennstoffes
(Hi) in Kilowattstunden (kWh) je Liter (l), Kubikmeter (m3), Kilogramm (kg) oder Schüttraummeter (SRm). Als Hi-Werte können verwendet
werden für
Leichtes Heizöl EL
Schweres Heizöl
Erdgas H
Erdgas L
Flüssiggas
Koks
Braunkohle
Steinkohle
Holz (lufttrocken)
Holzpellets
Holzhackschnitzel
10
10,9
10
9
13
8
5,5
8
4,1
5
650
kWh/l
kWh/l
kWh/m3
kWh/m3
kWh/kg
kWh/kg
kWh/kg
kWh/kg
kWh/kg
kWh/kg
kWh/SRm.
Enthalten die Abrechnungsunterlagen des Energieversorgungsunternehmens oder Brennstofflieferanten Hi-Werte, so sind diese zu verwenden.
Soweit die Abrechnung über kWh-Werte erfolgt,
ist eine Umrechnung in Brennstoffverbrauch nicht
erforderlich.
(4) Der Anteil an den Kosten der Versorgung mit
Wärme ist nach § 7 Absatz 1, der Anteil an den
Kosten der Versorgung mit Warmwasser nach § 8
Absatz 1 zu verteilen, soweit diese Verordnung
nichts anderes bestimmt oder zulässt.
§ 9a Kostenverteilung in Sonderfällen
(1) Kann der anteilige Wärme- oder Warmwasserverbrauch von Nutzern für einen Abrechnungszeitraum wegen Geräteausfalls oder aus anderen
zwingenden Gründen nicht ordnungsgemäß erfasst
werden, ist er vom Gebäudeeigentümer auf der
Grundlage des Verbrauchs der betroffenen Räume
in vergleichbaren Zeiträumen oder des Verbrauchs
vergleichbarer anderer Räume im jeweiligen Abrechnungszeitraum oder des Durchschnittsverbrauchs
des Gebäudes oder der Nutzergruppe zu ermitteln.
Der so ermittelte anteilige Verbrauch ist bei der
Kostenverteilung anstelle des erfassten Verbrauchs
zu Grunde zu legen.
(2) Überschreitet die von der Verbrauchsermittlung
nach Absatz 1 betroffene Wohn oder Nutzfläche
oder der umbaute Raum 25 vom Hundert der für die
Kostenverteilung maßgeblichen gesamten Wohnoder Nutzfläche oder des maßgeblichen gesamten
umbauten Raumes, sind die Kosten ausschließlich
nach den nach § 7 Absatz 1 Satz 5 und § 8 Absatz 1
für die Verteilung der übrigen Kosten zu Grunde zu
legenden Maßstäben zu verteilen.
§ 9b Kostenaufteilung bei Nutzerwechsel
(1) Bei Nutzerwechsel innerhalb eines Abrechnungszeitraumes hat der Gebäudeeigentümer eine Ablesung der Ausstattung zur Verbrauchserfassung der
vom Wechsel betroffenen Räume (Zwischenablesung) vorzunehmen.
(2) Die nach dem erfassten Verbrauch zu verteilenden
Kosten sind auf der Grundlage der Zwischenablesung,
die übrigen Kosten des Wärmeverbrauchs auf der
Grundlage der sich aus anerkannten Regeln der
Technik ergebenden Gradtagszahlen oder zeitanteilig
und die übrigen Kosten des Warmwasserverbrauchs
zeitanteilig auf Vor- und Nachnutzer aufzuteilen.
(3) Ist eine Zwischenablesung nicht möglich oder
lässt sie wegen des Zeitpunktes des Nutzerwechsels aus technischen Gründen keine hinreichend
genaue Ermittlung der Verbrauchsanteile zu, sind
die gesamten Kosten nach den nach Absatz 2 für die
übrigen Kosten geltenden Maßstäben aufzuteilen.
53
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende rechtsgeschäftliche Bestimmungen bleiben unberührt.
§ 10 Überschreitung der Höchstsätze
Rechtsgeschäftliche Bestimmungen, die höhere
als die in § 7 Absatz 1 und § 8 Absatz 1 genannten
Höchstsätze von 70 vom Hundert vorsehen, bleiben
unberührt.
§ 11 Ausnahmen
(1) Soweit sich die §§ 3 bis 7 auf die Versorgung mit
Wärme beziehen, sind sie nicht anzuwenden
1. auf Räume,
a) in Gebäuden, die einen Heizwärmebedarf von
weniger als 15 kWh/(m2·a) aufweisen,
b) bei denen das Anbringen der Ausstattung zur
Verbrauchserfassung, die Erfassung des Wärmeverbrauchs oder die Verteilung der Kosten
des Wärmeverbrauchs nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist; unverhältnismäßig hohe Kosten liegen vor, wenn
diese nicht durch die Einsparungen, die in der
Regel innerhalb von zehn Jahren erzielt werden
können, erwirtschaftet werden können; oder
c) die vor dem 1. Juli 1981 bezugsfertig geworden
sind und in denen der Nutzer den Wärmeverbrauch nicht beeinflussen kann;
2.
a) auf Alters- und Pflegeheime, Studenten- und
Lehrlingsheime,
b) auf vergleichbare Gebäude oder Gebäudeteile,
deren Nutzung Personengruppen vorbehalten
ist, mit denen wegen ihrer besonderen persönlichen Verhältnisse regelmäßig keine üblichen
Mietverträge abgeschlossen werden;
3. auf Räume in Gebäuden, die überwiegend versorgt werden
a) mit Wärme aus Anlagen zur Rückgewinnung
von Wärme oder aus Wärmepumpen- oder
Solaranlagen oder
b) mit Wärme aus Anlagen der Kraft-WärmeKopplung oder aus Anlagen zur Verwertung
von Abwärme, sofern der Wärmeverbrauch des
Gebäudes nicht erfasst wird;
4. auf die Kosten des Betriebs der zugehörigen
Hausanlagen, soweit diese Kosten in den
Fällen des § 1 Absatz 3 nicht in den Kosten der
Wärmelieferung enthalten sind, sondern vom
54
Gebäudeeigentümer gesondert abgerechnet
werden;
5. in sonstigen Einzelfällen, in denen die nach
Landesrecht zuständige Stelle wegen besonderer Umstände von den Anforderungen dieser
Verordnung befreit hat, um einen unangemessenen Aufwand oder sonstige unbillige Härten
zu vermeiden.
(2) Soweit sich die §§ 3 bis 6 und § 8 auf die Versorgung mit Warmwasser beziehen, gilt Absatz 1
entsprechend.
§ 12 Kürzungsrecht, Übergangsregelung
(1) Soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme
oder Warmwasser entgegen den Vorschriften dieser
Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet
werden, hat der Nutzer das Recht, bei der nicht
verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten den
auf ihn entfallenden Anteil um 15 vom Hundert zu
kürzen. Dies gilt nicht beim Wohnungseigentum im
Verhältnis des einzelnen Wohnungseigentümers zur
Gemeinschaft der Wohnungseigentümer; insoweit
verbleibt es bei den allgemeinen Vorschriften.
(2) Die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Satz 2 gelten
bis zum 31. Dezember 2013 als erfüllt
1. für die am 1. Januar 1987 für die Erfassung des
anteiligen Warmwasserverbrauchs vorhandenen
Warmwasserkostenverteiler und
2. für die am 1. Juli 1981 bereits vorhandenen sonstigen Ausstattungen zur Verbrauchserfassung.
(3) Bei preisgebundenen Wohnungen im Sinne der
Neubaumietenverordnung 1970 gilt Absatz 2 mit
der Maßgabe, dass an die Stelle des Datums „1. Juli
1981“ das Datum „1. August 1984“ tritt.
(4) § 1 Absatz 3, § 4 Absatz 3 Satz 2 und § 6 Absatz
3 gelten für Abrechnungszeiträume, die nach dem
30. September 1989 beginnen; rechtsgeschäftliche
Bestimmungen über eine frühere Anwendung dieser
Vorschriften bleiben unberührt.
(5) Wird in den Fällen des § 1 Absatz 3 der Wärmeverbrauch der einzelnen Nutzer am 30. September
1989 mit Einrichtungen zur Messung der Wassermenge ermittelt, gilt die Anforderung des § 5
Absatz 1 Satz 1 als erfüllt.
(6) Auf Abrechnungszeiträume, die vor dem 1. Januar 2009 begonnen haben, ist diese Verordnung in
der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung
weiter anzuwenden.
1.6 Erste Verordnung zur Durchführung des BundesImmissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und
mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV) vom 26.1.2010
(am 22.3.2010 in Kraft getreten)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Brennstoffe
Abschnitt 2
Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe
§ 4 Allgemeine Anforderungen
§ 5 Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr
Abschnitt 3
Öl- und Gasfeuerungsanlagen
§ 6 Allgemeine Anforderungen
§ 7 Ölfeuerungsanlagen mit Verdampfungsbrenner
§ 8 Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrenner
§ 9 Gasfeuerungsanlagen
§ 10 Begrenzung der Abgasverluste
§ 11 Öl- und Gasfeuerungen mit einer
Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt bis
20 Megawatt
Abschnitt 4
Überwachung
§ 12 Messöffnung
§ 13 Messeinrichtungen
§ 14 Überwachung neuer und wesentlich geänderter
Feuerungsanlagen
§ 15 Wiederkehrende Überwachung
§ 16 Zusammenstellung der Messergebnisse
§ 17 Eigenüberwachung
§ 18 Überwachung von Öl- und Gasfeuerungen mit
einer Feuerungswärmeleistung von
10 Megawatt bis 20 Megawatt
Abschnitt 5
Gemeinsame Vorschriften
§ 19 Ableitbedingungen für Abgase
§ 20 Anzeige und Nachweise
§ 21 Weitergehende Anforderungen
§ 22 Zulassung von Ausnahmen
§ 23 Zugänglichkeit der Normen
§ 24 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 6
Übergangsregelungen
§ 25 Übergangsregelung für Feuerungsanlagen
für feste Brennstoffe, ausgenommen
Einzelraumfeuerungsanlagen
§ 26 Übergangsregelung für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe
§ 27 Übergangsregelung für Schornsteinfegerarbeiten nach dem 1. Januar 2013
Abschnitt 7
Schlussvorschrift
§ 28 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1 (zu § 12) Messöffnung
Anlage 2 (zu § 5 Absatz 1, §§ 7, 8, 10, 14
Absatz 4, § 15 Absatz 5, § 25 Absatz 2)
Anforderungen an die Durchführung der
Messungen im Betrieb
Anlage 3 (zu § 2 Nummer 11, § 6)
Bestimmung des Nutzungsgrades und des
Stickstoffoxidgehaltes unter Prüfbedingungen
Anlage 4 (zu § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2,
§ 4 Absatz 3, 5 und 7, § 26 Absatz 1
Satz 2 Nummer 2, Absatz 6)
Anforderungen bei der Typprüfung
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die
Beschaffenheit und den Betrieb von Feuerungsanlagen, die keiner Genehmigung nach § 4 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedürfen.
(2) Die §§ 4 bis 20 sowie die §§ 25 und 26 gelten
nicht für
1. Feuerungsanlagen, die nach dem Stand der
Technik ohne eine Einrichtung zur Ableitung der
Abgase betrieben werden können, insbesondere
Infrarotheizstrahler,
55
2. Feuerungsanlagen, die dazu bestimmt sind,
a) Güter durch unmittelbare Berührung mit heißen
Abgasen zu trocknen,
b) Speisen durch unmittelbare Berührung mit
heißen Abgasen zu backen oder in ähnlicher
Weise zuzubereiten,
c) Branntwein in Kleinbrennereien nach § 34 des
Gesetzes über das Branntweinmonopol in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung,
das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2897) geändert
worden ist, mit einer jährlichen Betriebszeit von
nicht mehr als 20 Tagen herzustellen
oder
d) Warmwasser in Badeöfen zu erzeugen, es sei
denn, sie unterliegen dem Anwendungsbereich
des § 11,
3. Feuerungsanlagen, von denen nach den Umständen zu erwarten ist, dass sie nicht länger
als während der drei Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben
werden.
§ 2 Begriffsbestimmungen
In dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1. Abgasverlust: die Differenz zwischen dem Wärmeinhalt des Abgases und dem Wärmeinhalt
der Verbrennungsluft bezogen auf den Heizwert
des Brennstoffes;
2. Brennwertgerät: Wärmeerzeuger, bei dem die
Verdampfungswärme des im Abgas enthaltenen Wasserdampfes konstruktionsbedingt
durch Kondensation nutzbar gemacht wird;
3. Einzelraumfeuerungsanlage:
Feuerungsanlage, die vorrangig zur Beheizung
des Aufstellraumes verwendet wird, sowie
Herde mit oder ohne indirekt beheizte Backvorrichtung;
4. Emissionen: die von einer Feuerungsanlage
ausgehenden Luftverunreinigungen; Konzentrationsangaben beziehen sich auf das Abgasvolumen im Normzustand (273 Kelvin, 1.013 Hektopascal) nach Abzug des Feuchtegehaltes an
Wasserdampf;
5. Feuerungsanlage: eine Anlage, bei der durch
Verfeuerung von Brennstoffen Wärme erzeugt
wird; zur Feuerungsanlage gehören Feuerstätte
und, soweit vorhanden, Einrichtungen zur
Verbrennungsluftzuführung, Verbindungsstück
und Abgaseinrichtung;
56
6. Feuerungswärmeleistung: der auf den unteren
Heizwert bezogene Wärmeinhalt des Brennstoffs, der einer Feuerungsanlage im Dauerbetrieb je Zeiteinheit zugeführt werden kann;
7. Holzschutzmittel: bei der Be- und Verarbeitung
des Holzes eingesetzte Stoffe mit biozider
Wirkung gegen holzzerstörende Insekten oder
Pilze sowie holzverfärbende Pilze; ferner Stoffe
zur Herabsetzung der Entflammbarkeit von
Holz;
8. Kern des Abgasstromes: der Teil des Abgasstromes, der im Querschnitt des Abgaskanals im
Bereich der Messöffnung die höchste Temperatur aufweist;
9. naturbelassenes Holz: Holz, das ausschließlich
mechanischer Bearbeitung ausgesetzt war
und bei seiner Verwendung nicht mehr als nur
unerheblich mit Schadstoffen kontaminiert
wurde;
10. Nennwärmeleistung: die höchste von der
Feuerungsanlage im Dauerbetrieb nutzbar
abgegebene Wärmemenge je Zeiteinheit; ist
die Feuerungsanlage für einen Nennwärmeleistungsbereich eingerichtet, so ist die Nennwärmeleistung die in den Grenzen des Nennwärmeleistungsbereichs fest eingestellte und
auf einem Zusatzschild angegebene höchste
nutzbare Wärmeleistung; ohne Zusatzschild gilt
als Nennwärmeleistung der höchste Wert des
Nennwärmeleistungsbereichs;
11. Nutzungsgrad: das Verhältnis der von einer
Feuerungsanlage nutzbar abgegebenen Wärmemenge zu dem der Feuerungsanlage mit dem
Brennstoff zugeführten Wärmeinhalt bezogen
auf eine Heizperiode mit festgelegter Wärmebedarfs-Häufigkeitsverteilung nach Anlage 3
Nummer 1;
12. offener Kamin: Feuerstätte für feste Brennstoffe, die bestimmungsgemäß offen betrieben
werden kann, soweit die Feuerstätte nicht
ausschließlich für die Zubereitung von Speisen
bestimmt ist;
13. Grundofen: Einzelraumfeuerungsanlage als
Wärmespeicherofen aus mineralischen Speichermaterialien, die an Ort und Stelle handwerklich gesetzt werden;
14. Ölderivate: schwerflüchtige organische Substanzen, die sich bei der Bestimmung der Rußzahl
auf dem Filterpapier niederschlagen;
15. Rußzahl: die Kennzahl für die Schwärzung,
die die im Abgas enthaltenen staubförmigen
Emissionen bei der Rußzahlbestimmung nach
16.
a)
b)
17.
DIN 51402 Teil 1, Ausgabe Oktober 1986, hervorrufen; Maßstab für die Schwärzung ist das
optische Reflexionsvermögen; einer Erhöhung
der Rußzahl um 1 entspricht eine Abnahme des
Reflexionsvermögens um 10 %;
wesentliche Änderung: eine Änderung an einer
Feuerungsanlage, die die Art oder Menge der
Emissionen erheblich verändern kann; eine
wesentliche Änderung liegt regelmäßig vor bei
Umstellung einer Feuerungsanlage auf einen
anderen Brennstoff, es sei denn, die Feuerungsanlage ist bereits für wechselweisen Brennstoffeinsatz eingerichtet,
Austausch eines Kessels;
bestehende Feuerungsanlagen:
Feuerungsanlagen, die vor dem Inkrafttreten
dieser Verordnung errichtet worden sind.
§ 3 Brennstoffe
(1) In Feuerungsanlagen nach § 1 dürfen nur die
folgenden Brennstoffe eingesetzt werden:
1. Steinkohlen, nicht pechgebundene Steinkohlenbriketts, Steinkohlenkoks,
2. Braunkohlen, Braunkohlenbriketts,
Braunkohlenkoks,
3. Brenntorf, Presslinge aus Brenntorf,
3a. Grill-Holzkohle, Grill-Holzkohlebriketts nach DIN
EN 1860, Ausgabe September 2005,
4. naturbelassenes stückiges Holz einschließlich
anhaftender Rinde, insbesondere in Form von
Scheitholz und Hackschnitzeln, sowie Reisig und
Zapfen,
5. naturbelassenes nicht stückiges Holz, insbesondere in Form von Sägemehl, Spänen und
Schleifstaub, sowie Rinde,
5a. Presslinge aus naturbelassenem Holz in Form
von Holzbriketts nach DIN 51731, Ausgabe
Oktober 1996, oder in Form von Holzpellets nach
den brennstofftechnischen Anforderungen des
DINplus-Zertifizierungsprogramms „Holzpellets
zur Verwendung in Kleinfeuerstätten nach DIN
51731-HP 5“, Ausgabe August 2007, sowie andere Holzpellets aus naturbelassenem Holz mit
gleichwertiger Qualität,
6. gestrichenes, lackiertes oder beschichtetes Holz
sowie daraus anfallende Reste, soweit keine
Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer
Behandlung enthalten sind und Beschichtungen
keine halogenorganischen Verbindungen oder
Schwermetalle enthalten,
7. Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst
verleimtes Holz sowie daraus anfallende Reste,
soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen
oder infolge einer Behandlung enthalten sind
und Beschichtungen keine halogenorganischen
Verbindungen oder Schwermetalle enthalten,
8. Stroh und ähnliche pflanzliche Stoffe, nicht als
Lebensmittel bestimmtes Getreide wie Getreidekörner und Getreidebruchkörner, Getreideganzpflanzen, Getreideausputz, Getreidespelzen
und Getreidehalmreste sowie Pellets aus den
vorgenannten Brennstoffen,
9. Heizöl leicht (Heizöl EL) nach DIN 51603-1, Ausgabe August 2008, sowie Methanol, Ethanol,
naturbelassene Pflanzenöle oder Pflanzenölmethylester,
10. Gase der öffentlichen Gasversorgung, naturbelassenes Erdgas oder Erdölgas mit vergleichbaren Schwefelgehalten sowie Flüssiggas oder
Wasserstoff,
11. Klärgas mit einem Volumengehalt an Schwefelverbindungen bis zu 1 Promille, angegeben als
Schwefel, oder Biogas aus der Landwirtschaft,
12. Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Hochofengas, Raffineriegas und Synthesegas mit einem
Volumengehalt an Schwefelverbindungen bis zu
1 Promille, angegeben als Schwefel, sowie
13. sonstige nachwachsende Rohstoffe, soweit diese die Anforderungen nach Absatz 5 einhalten.
(2) Der Massegehalt an Schwefel der in Absatz 1
Nummer 1 und 2 genannten Brennstoffe darf
1 Prozent der Rohsubstanz nicht überschreiten. Bei
Steinkohlenbriketts oder Braunkohlenbriketts gilt
diese Anforderung als erfüllt, wenn durch eine besondere Vorbehandlung eine gleichwertige Begrenzung der Emissionen an Schwefeldioxid im Abgas
sichergestellt ist.
(3) Die in Absatz 1 Nummer 4 bis 8 und 13 genannten Brennstoffe dürfen in Feuerungsanlagen nur
eingesetzt werden, wenn ihr Feuchtegehalt unter
25 % bezogen auf das Trocken- oder Darrgewicht
des Brennstoffs liegt. Satz 1 gilt nicht bei automatisch beschickten Feuerungsanlagen, die nach
Angaben des Herstellers für Brennstoffe mit höheren Feuchtegehalten geeignet sind.
(4) Presslinge aus Brennstoffen nach Absatz 1
Nummer 5a bis 8 und 13 dürfen nicht unter Verwendung von Bindemitteln hergestellt sein. Ausgenommen davon sind Bindemittel aus Stärke,
pflanzlichem Stearin, Melasse und Zellulosefaser.
(5) Brennstoffe im Sinne des Absatzes 1 Nummer 13
müssen folgende Anforderungen erfüllen:
1. für den Brennstoff müssen genormte Qualitätsanforderungen vorliegen,
57
2. die Emissionsgrenzwerte nach Anlage 4 Nummer 2 müssen unter Prüfbedingungen eingehalten werden,
3. beim Einsatz des Brennstoffes im Betrieb
dürfen keine höheren Emissionen an Dioxinen,
Furanen und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen als bei der Verbrennung von
Holz auftreten; dies muss durch ein mindestens
einjährliches Messprogramm an den für den
Einsatz vorgesehenen Feuerungsanlagentyp
nachgewiesen werden,
4. beim Einsatz des Brennstoffes im Betrieb
müssen die Anforderungen nach § 5 Absatz 1
eingehalten werden können, dies muss durch
ein mindestens einjährliches Messprogramm an
den für den Einsatz vorgesehenen Feuerungsanlagentyp nachgewiesen werden.
Abschnitt 2
Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe
§ 4 Allgemeine Anforderungen
(1) Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe dürfen
nur betrieben werden, wenn sie sich in einem ordnungsgemäßen technischen Zustand befinden. Sie
dürfen nur mit Brennstoffen nach § 3 Absatz 1 betrieben werden, für deren Einsatz sie nach Angaben
des Herstellers geeignet sind. Errichtung und Betrieb haben sich nach den Vorgaben des Herstellers
zu richten.
(2) Emissionsbegrenzungen beziehen sich auf einen
Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 13 %.
(3) Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, mit Ausnahme von Grundöfen und offenen
Kaminen, die ab dem Datum des Inkrafttretens
dieser Verordnung errichtet werden, dürfen nur betrieben werden, wenn für die Feuerstättenart der
Einzelraumfeuerungsanlagen durch eine Typprüfung
des Herstellers belegt werden kann, dass unter
Prüfbedingungen die Anforderungen an die Emissionsgrenzwerte und den Mindestwirkungsgrad
nach Anlage 4 eingehalten werden.
(4) Offene Kamine dürfen nur gelegentlich betrieben werden. In ihnen dürfen nur naturbelassenes
stückiges Holz nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 oder
Presslinge in Form von Holzbriketts nach § 3 Absatz
1 Nummer 5a eingesetzt werden.
(5) Grundöfen, die nach dem 31. Dezember 2014
errichtet und betrieben werden, sind mit nachgeschalteten Einrichtungen zur Staubminderung
nach dem Stand der Technik auszustatten. Satz 1
gilt nicht für Anlagen, bei denen die Einhaltung der
58
Anforderungen nach Anlage 4 Nummer 1 zu Kachelofenheizeinsätzen mit Füllfeuerungen nach DIN EN
13229/A1, Ausgabe Oktober 2005, wie folgt nachgewiesen wird:
1. bei einer Messung von einer Schornsteinfegerin
oder einem Schornsteinfeger unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Anlage
4 Nummer 3 zu Beginn des Betriebes oder
2. im Rahmen einer Typprüfung des vorgefertigten
Feuerraumes unter Anwendung der Bestimmungen der Anlage 4 Nummer 3.
(6) Die nachgeschalteten Einrichtungen zur Staubminderung nach Absatz 5 dürfen nur verwendet
werden, wenn ihre Eignung von der zuständigen
Behörde festgestellt worden ist oder eine Bauartzulassung vorliegt. Die Eignungsfeststellung und
die Bauartzulassung entfallen, sofern nach den
bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verwendung von Bauprodukten auch die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen eingehalten
werden.
(7) Feuerungsanlagen für die in § 3 Absatz 1
Nummer 8 und 13 genannten Brennstoffe, die ab
dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung
errichtet werden, dürfen nur betrieben werden,
wenn für die Feuerungsanlage durch eine Typprüfung des Herstellers belegt wird, dass unter
Prüfbedingungen die Anforderungen an die Emissionsgrenzwerte nach Anlage 4 Nummer 2 eingehalten werden.
(8) Der Betreiber einer handbeschickten Feuerungsanlage für feste Brennstoffe hat sich nach
der Errichtung oder nach einem Betreiberwechsel
innerhalb eines Jahres hinsichtlich der sachgerechten Bedienung der Feuerungsanlage, der ordnungsgemäßen Lagerung des Brennstoffs sowie der
Besonderheiten beim Umgang mit festen Brennstoffen von einer Schornsteinfegerin oder einem
Schornsteinfeger im Zusammenhang mit anderen
Schornsteinfegerarbeiten beraten zu lassen.
§ 5 Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr
(1) Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit
einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder
mehr, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass die
nach Anlage 2 ermittelten Massenkonzentrationen
die folgenden Emissionsgrenzwerte für Staub
und Kohlenstoffmonoxid (CO) nicht überschreiten
(Abb. 1.601).
Abb. 1.601
Stufe 1: Anlagen, die ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet werden
Brennstoff nach
§ 3 Absatz 1
Nennwärmeleistung
[Kilowatt]
Staub
[g/m3]
CO
[g/m3]
Nummer 1 bis 3a
≥ 4 ≤ 500
0,09
1,0
> 500
0,09
0,5
≥ 4 ≤ 500
0,10
1,0
> 500
0,10
0,5
≥ 4 ≤ 500
0,06
0,8
> 500
0,06
0,5
≥ 30 ≤ 100
0,10
0,8
> 100 ≤ 500
0,10
0,5
> 500
0,10
0,3
≥ 4 ≤ 100
0,10
1,0
Nummer 4 bis 5
Nummer 5a
Nummer 6 bis 7
Nummer 8 und 13
Stufe 2: Anlagen, die nach dem 31.12.2014 errichtet werden
Nummer 1 bis 5a
≥4
0,02
0,4
Nummer 6 bis 7
≥ 30 ≤ 500
0,02
0,3
> 500
0,02
0,3
≥ 4 ≤ 100
0,02
0,4
Nummer 8 bis 13
Abweichend von Satz 1 gelten bei Feuerungsanlagen, in denen ausschließlich Brennstoffe nach § 3
Absatz 1 Nummer 4 in Form von Scheitholz eingesetzt werden, die Grenzwerte der Stufe 2 erst für
Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2016 errichtet
werden.
(2) Die in § 3 Absatz 1 Nummer 6 oder Nummer 7 genannten Brennstoffe dürfen nur in Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von 30 Kilowatt
oder mehr und nur in Betrieben der Holzbearbeitung
oder Holzverarbeitung eingesetzt werden.
(3) Die in § 3 Absatz 1 Nummer 8 und 13 genannten
Brennstoffe dürfen nur in automatisch beschickten
Feuerungsanlagen eingesetzt werden, die nach
Angaben des Herstellers für diese Brennstoffe
geeignet sind und die im Rahmen der Typprüfung
nach § 4 Absatz 7 mit den jeweiligen Brennstoffen
geprüft wurden.
Die in § 3 Absatz 1 Nummer 8 genannten Brennstoffe, ausgenommen Stroh und ähnliche pflanzliche Stoffe, dürfen nur in Betrieben der Land- und
Forstwirtschaft, des Gartenbaus und in Betrieben
des agrargewerblichen Sektors, die Umgang mit
Getreide haben, insbesondere Mühlen und Agrarhandel, eingesetzt werden.
(4) Bei Feuerungsanlagen mit flüssigem Wärmeträgermedium, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen, für den Einsatz der in § 3 Absatz 1
59
Nummer 4 bis 8 und 13 genannten Brennstoffe, die
ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung
errichtet werden, soll ein Wasser-Wärmespeicher
mit einem Volumen von zwölf Litern je Liter Brennstofffüllraum vorgehalten werden.
Es ist mindestens ein Wasser-Wärmespeichervolumen von 55 Litern pro Kilowatt Nennwärmeleistung zu verwenden. Abweichend von Satz 1
genügt bei automatisch beschickten Anlagen ein
Wasser-Wärmespeicher mit einem Volumen von
mindestens 20 Litern je Kilowatt Nennwärmeleistung. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein
sonstiger Wärmespeicher gleicher Kapazität verwendet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für
1. automatisch beschickte Feuerungsanlagen, die
die Anforderungen nach Absatz 1 bei kleinster
einstellbarer Leistung einhalten,
2. Feuerungsanlagen, die zur Abdeckung der
Grund- und Mittellast in einem Wärmeversorgungssystem unter Volllast betrieben werden
und die Spitzen- und Zusatzlasten durch einen
Reservekessel abdecken, sowie
3. Feuerungsanlagen, die auf Grund ihrer bestimmungsgemäßen Funktion ausschließlich bei
Volllast betrieben werden.
Abschnitt 3
Öl- und Gasfeuerungsanlagen
§ 6 Allgemeine Anforderungen
(1) Öl- und Gasfeuerungsanlagen zur Beheizung von
Gebäuden oder Räumen mit Wasser als Wärmeträger und einer Feuerungswärmeleistung unter
10 Megawatt, die ab dem Datum des Inkrafttretens
dieser Verordnung errichtet werden, dürfen nur betrieben werden, wenn für die eingesetzten KesselBrenner-Einheiten, Kessel und Brenner durch eine
Bescheinigung des Herstellers belegt wird, dass der
unter Prüfbedingungen nach dem Verfahren der
Anlage 3 Nummer 2 ermittelte Gehalt des Abgases
an Stickstoffoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid,
in Abhängigkeit von der Nennwärmeleistung die in
den Abb. 1.602 und 1.603 aufgeführten Werte nicht
überschreitet. Die Möglichkeiten, die Emissionen
an Stickstoffoxid durch feuerungstechnische
Maßnahmen nach dem Stand der Technik weiter zu
vermindern, sind auszuschöpfen.
(2) In Öl- und Gasfeuerungsanlagen zur Beheizung
von Gebäuden oder Räumen mit Wasser als Wärmeträger, die ab dem Datum des Inkrafttretens dieser
Verordnung errichtet oder durch Austausch des
Kessels wesentlich geändert werden, dürfen Heiz60
Abb. 1.602: bei Einsatz von Heizöl EL im Sinne des
§ 3 Absatz 1 Nummer 9
Nennwärmeleistung
[kW]
Emissionen
in mg/kWh
≤ 120
110
> 120 ≤ 400
120
> 400
185
Abb. 1.603: bei Einsatz von Gasen der öffentlichen
Gasversorgung
Nennwärmeleistung
[kW]
Emissionen
in mg/kWh
≤ 120
60
> 120 ≤ 400
80
> 400
120
kessel mit einer Nennwärmeleistung von mehr als
400 Kilowatt nur eingesetzt werden, soweit durch
eine Bescheinigung des Herstellers belegt werden
kann, dass ihr unter Prüfbedingungen nach dem
Verfahren der Anlage 3 Nummer 1 ermittelter Nutzungsgrad von 94 % nicht unterschritten wird.
(3) Die Anforderungen nach Absatz 2 gelten für
Heizkessel mit einer Nennwärmeleistung von mehr
als 1 Megawatt als erfüllt, soweit der nach dem
Verfahren der Anlage 3 Nummer 1 ermittelte Kesselwirkungsgrad 94 % nicht unterschreitet.
(4) Für Kessel-Brenner-Einheiten, Kessel und Brenner, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hergestellt worden sind, kann der Gehalt
des Abgases an Stickstoffoxiden abweichend von
Absatz 1 auch nach einem dem Verfahren nach
Anlage 3 Nummer 2 gleichwertigen Verfahren, insbesondere nach einem in einer europäischen Norm
festgelegten Verfahren, ermittelt werden.
§ 7 Ölfeuerungsanlagen mit Verdampfungsbrenner
Ölfeuerungsanlagen mit Verdampfungsbrenner sind
so zu errichten und zu betreiben, dass
1.
die nach dem Verfahren der Anlage 2 Nummer
3.2 ermittelte Schwärzung durch die staubförmigen Emissionen im Abgas die Rußzahl 2
nicht überschreitet,
2. die Abgase nach der nach dem Verfahren der
Anlage 2 Nummer 3.3 vorgenommenen Prüfung
frei von Ölderivaten sind,
3. die Grenzwerte für die Abgasverluste nach
§ 10 Absatz 1 eingehalten werden und
4. die Kohlenstoffmonoxidemissionen einen Wert
von 1.300 Milligramm je Kilowattstunde nicht
überschreiten.
Bei Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von
11 Kilowatt oder weniger, die vor dem 1. November
1996 errichtet worden sind, darf abweichend von
Satz 1 Nummer 1 die Rußzahl 3 nicht überschritten
werden.
§ 8 Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrenner
Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrenner sind
so zu errichten und zu betreiben, dass
1. die nach dem Verfahren der Anlage 2
Nummer 3.2 ermittelte Schwärzung durch
die staubförmigen Emissionen im Abgas die
Rußzahl 1 nicht überschreitet,
2. die Abgase nach der nach dem Verfahren der
Anlage 2 Nummer 3.3 vorgenommenen Prüfung
frei von Ölderivaten sind,
3. die Grenzwerte für die Abgasverluste nach
§ 10 Absatz 1 eingehalten werden und
4. die Kohlenstoffmonoxidemissionen einen Wert
von 1.300 Milligramm je Kilowattstunde nicht
überschreiten.
Bei Anlagen, die bis zum 1. Oktober 1988, in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
bis zum 3. Oktober 1990, errichtet worden sind, darf
abweichend von Satz 1 Nummer 1 die Rußzahl 2
nicht überschritten werden, es sei denn, die Anlagen
sind nach diesen Zeitpunkten wesentlich geändert
worden oder werden wesentlich geändert.
(2) Gasfeuerungsanlagen sind so zu errichten und
zu betreiben, dass die Grenzwerte für die Abgasverluste nach § 10 Absatz 1 eingehalten werden.
§ 10 Begrenzung der Abgasverluste
Bei Öl- und Gasfeuerungsanlagen dürfen die nach
dem Verfahren der Anlage 2 Nummer 3.4 für die
Feuerstätte ermittelten Abgasverluste die in
Abb. 1.604 genannten Prozentsätze nicht überschreiten.
Kann bei einer Öl- oder Gasfeuerungsanlage, die
mit einem Heizkessel ausgerüstet ist, der die Anforderungen der Richtlinie 92/42/EWG des Rates
vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit
flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln (ABl. L 167 vom
22.6.1992, S. 17, L 195 vom 14.7.1992, S. 32), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/28/EG (ABl.
L 81 vom 20.3.2008, S. 48) geändert worden ist,
an den Wirkungsgrad des Heizkessels erfüllt, der
Abgasverlust-Grenzwert nach Satz 1 auf Grund
der Bauart des Kessels nicht eingehalten werden,
so gilt ein um 1 Prozentpunkt höherer Wert, wenn
der Heizkessel in der Konformitätserklärung nach
Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 92/42/EWG als
Standardheizkessel nach Artikel 2 der Richtlinie
92/42/EWG ausgewiesen und mit einem CEKennzeichen nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie
92/42/EWG gekennzeichnet ist.
(2) Öl- und Gasfeuerungsanlagen, bei denen die
Grenzwerte für die Abgasverluste nach Absatz 1
auf Grund ihrer bestimmungsgemäßen Funktionen nicht eingehalten werden können, sind so zu
errichten und zu betreiben, dass sie dem Stand der
Technik des jeweiligen Prozesses oder der jeweiligen
Bauart entsprechen.
(3) Absatz 1 gilt nicht für
1. Einzelraumfeuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von 11 Kilowatt oder weniger und
Abb. 1.604: Grenzwerte für Abgasverluste
§ 9 Gasfeuerungsanlagen
(1) Für Feuerungsanlagen, die regelmäßig mit Gasen der öffentlichen Gasversorgung und während
höchstens 300 Stunden im Jahr mit Heizöl EL im
Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 9 betrieben werden,
gilt während des Betriebs mit Heizöl EL für alle Betriebstemperaturen ein Emissionsgrenzwert für
Stickstoffoxide von 250 Milligramm je Kilowattstunde Abgas.
Nennwärmeleistung
[kW]
Abgasverlust
in %
≥ 4 ≤ 25
11
> 25 ≤ 50
10
> 25
9
61
2. Feuerungsanlagen, die bei einer Nennwärmeleistung von 28 Kilowatt oder weniger ausschließlich der Brauchwasserbereitung dienen.
§ 11 Öl- und Gasfeuerungen mit einer
Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt
bis 20 Megawatt
(1) Einzelfeuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe
nach § 3 Absatz 1 Nummer 9 mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt bis weniger als
20 Megawatt dürfen abweichend von den §§ 6 bis 10
nur errichtet und betrieben werden, wenn
1. die Emissionen von Kohlenstoffmonoxid den
Emissionsgrenzwert von 80 Milligramm je Kubikmeter Abgas,
2. die Emissionen von Stickstoffoxiden, angegeben
als Stickstoffdioxid, den Emissionsgrenzwert von
a) 180 Milligramm je Kubikmeter Abgas bei
Kesseln mit einer Betriebstemperatur unter
110 Grad Celsius,
b) 200 Milligramm je Kubikmeter Abgas bei
Kesseln mit einer Betriebstemperatur von
110 bis 210 Grad Celsius,
c) 250 Milligramm je Kubikmeter Abgas bei
Kesseln mit einer Betriebstemperatur von
mehr als 210 Grad Celsius, bei Heizöl EL nach
§ 3 Absatz 1 Nummer 9 jeweils berechnet
auf einen Stickstoffgehalt im Heizöl EL von
140 Milligramm je Kilogramm, und
3. die Abgastrübung die Rußzahl 1,
bei den Nummern 1 und 2 bezogen auf einen
Sauerstoffgehalt von 3 %, als Halbstundenmittelwert nicht überschreiten.
(2) Einzelfeuerungsanlagen für Gase der öffentlichen Gasversorgung, naturbelassenes Erdgas oder
Flüssiggas mit einer Feuerungswärmeleistung von
10 Megawatt bis weniger als 20 Megawatt dürfen
abweichend von den §§ 6 bis 10 nur errichtet und
betrieben werden, wenn die Emissionen von
1. Kohlenstoffmonoxid den Emissionsgrenzwert
von 80 Milligramm je Kubikmeter Abgas und
2. Stickstoffoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, den Emissionsgrenzwert von
a) 100 Milligramm je Kubikmeter Abgas bei
Kesseln mit einer Betriebstemperatur unter
110 Grad Celsius bei Erdgas,
b) 110 Milligramm je Kubikmeter Abgas bei Kesseln mit einer Betriebstemperatur von 110 bis
210 Grad Celsius bei Erdgas,
c) 150 Milligramm je Kubikmeter Abgas bei Kesseln mit einer Betriebstemperatur von mehr als
210 Grad Celsius bei Erdgas und
62
d) 200 Milligramm je Kubikmeter Abgas bei Einsatz der anderen Gase,
bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 3 %, als
Halbstundenmittelwert nicht überschreiten.
(3) Für Einzelfeuerungsanlagen, die regelmäßig
mit Brennstoffen nach Absatz 2 und während
höchstens 300 Stunden im Jahr mit Brennstoffen
nach Absatz 1 betrieben werden, gilt während des
Betriebs mit einem Brennstoff nach Absatz 1 für alle
Betriebstemperaturen ein Emissionsgrenzwert für
Stickstoffoxide von 250 Milligramm je Kubikmeter
Abgas.
Abschnitt 4
Überwachung
§ 12 Messöffnung
Der Betreiber einer Feuerungsanlage, für die nach
den §§ 14 und 15 Messungen von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger vorgeschrieben sind, hat eine Messöffnung herzustellen oder
herstellen zu lassen, die den Anforderungen nach
Anlage 1 entspricht. Hat eine Feuerungsanlage mehrere Verbindungsstücke, ist in jedem Verbindungsstück eine Messöffnung einzurichten. In anderen als
den in Satz 1 genannten Fällen hat der Betreiber auf
Verlangen der zuständigen Behörde die Herstellung
einer Messöffnung zu gestatten.
§ 13 Messeinrichtungen
(1) Messungen zur Feststellung der Emissionen und
der Abgasverluste müssen unter Einsatz von Messverfahren und Messeinrichtungen durchgeführt werden, die dem Stand der Messtechnik entsprechen.
(2) Die Messungen nach den §§ 14 und 15 sind mit
geeigneten Messeinrichtungen durchzuführen. Die
Messeinrichtungen gelten als geeignet, wenn sie
eine Eignungsprüfung bestanden haben.
(3) Die eingesetzten Messeinrichtungen sind
halbjährlich einmal von einer nach Landesrecht
zuständigen Behörde bekannt gegebenen Stelle zu
überprüfen.
§ 14 Überwachung neuer und wesentlich
geänderter Feuerungsanlagen
(1) Der Betreiber einer ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung errichteten oder
wesentlich geänderten Feuerungsanlage für feste
Brennstoffe hat die Einhaltung der Anforderungen
des § 19 Absatz 1 und 2 vor der Inbetriebnahme der
Anlage von einer Schornsteinfegerin oder einem
Schornsteinfeger feststellen zu lassen; die Fest-
stellung kann auch im Zusammenhang mit anderen
Schornsteinfegerarbeiten erfolgen.
(2) Der Betreiber einer ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung errichteten oder
wesentlich geänderten Feuerungsanlage, für die in
§ 3 Absatz 3, § 4 Absatz 1, 3 bis 7, § 5, § 6 Absatz 1
bis 3 oder in den §§ 7 bis 10 Anforderungen festgelegt sind, hat die Einhaltung der jeweiligen
Anforderungen innerhalb von vier Wochen nach der
Inbetriebnahme von einer Schornsteinfegerin oder
einem Schornsteinfeger feststellen zu lassen.
(3) Absatz 2 gilt nicht für
1. Einzelraumfeuerungsanlagen für den Einsatz
von flüssigen Brennstoffen mit einer Nennwärmeleistung von 11 Kilowatt oder weniger,
2. Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von 11 Kilowatt oder weniger, die ausschließlich der Brauchwassererwärmung dienen,
3. Feuerungsanlagen, bei denen Methanol, Ethanol, Wasserstoff, Biogas, Klärgas, Grubengas,
Stahlgas, Hochofengas oder Raffineriegas eingesetzt werden, sowie Feuerungsanlagen, bei
denen naturbelassenes Erdgas oder Erdölgas
jeweils an der Gewinnungsstelle eingesetzt
werden,
4. Feuerungsanlagen, die als Brennwertgeräte eingerichtet sind, hinsichtlich der Anforderungen
des § 10.
(4) Die Messungen nach Absatz 2 sind während
der üblichen Betriebszeit einer Feuerungsanlage
nach der Anlage 2 durchzuführen. Über das Ergebnis der Messungen sowie über die Durchführung
der Überwachungstätigkeiten nach den Absätzen 1
und 2 hat die Schornsteinfegerin oder der Schornsteinfeger dem Betreiber der Feuerungsanlage eine
Bescheinigung nach Anlage 2 Nummer 4 und 5
auszustellen.
(5) Ergibt eine Überprüfung nach Absatz 2, dass die
Anforderungen nicht erfüllt sind, hat der Betreiber
den Mangel abzustellen und von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger eine
Wiederholung zur Feststellung der Einhaltung der
Anforderungen durchführen zu lassen. Das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom 26. November
2008 (BGBl. I S. 2242) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
§ 15 Wiederkehrende Überwachung
(1) Der Betreiber einer Feuerungsanlage für den
Einsatz der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 8 und 13
genannten Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr, ausgenommen
Einzelraumfeuerungsanlagen, hat die Einhaltung
der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 und § 25
Absatz 1 Satz 1 ab den in diesen Vorschriften genannten Zeitpunkten einmal in jedem zweiten
Kalenderjahr von einer Schornsteinfegerin oder
einem Schornsteinfeger durch Messungen feststellen zu lassen. Im Rahmen der Überwachung nach
Satz 1 ist die Einhaltung der Anforderungen an die
Brennstoffe nach § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 1 und § 5
Absatz 2 und 3 überprüfen zu lassen.
(2) Der Betreiber einer Einzelraumfeuerungsanlage
für feste Brennstoffe hat die Einhaltung der Anforderung nach § 3 Absatz 3 und § 4 Absatz 1 im
Zusammenhang mit der regelmäßigen Feuerstättenschau von dem Bezirksschornsteinfegermeister
überprüfen zu lassen.
(3) Der Betreiber einer Öl- oder Gasfeuerungsanlage
mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt und
mehr, für die in den §§ 7 bis 10 Anforderungen
festgelegt sind, hat die Einhaltung der jeweiligen
Anforderungen
1. einmal in jedem dritten Kalenderjahr bei Anlagen, deren Inbetriebnahme oder wesentliche
Änderung nach § 2 Nummer 16 Buchstabe b
zwölf Jahre und weniger zurückliegt, und
2. einmal in jedem zweiten Kalenderjahr bei Anlagen, deren Inbetriebnahme oder wesentliche
Änderung nach § 2 Nummer 16 Buchstabe b
mehr als zwölf Jahre zurückliegt, von einer
Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger durch Messungen feststellen zu lassen.
Abweichend von Satz 1 hat der Betreiber einer
Anlage mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des Verbrennungsprozesses die
Einhaltung der Anforderungen einmal in jedem
fünften Kalenderjahr von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger durch Messungen feststellen zu lassen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für
1. Feuerungsanlagen nach § 14 Absatz 3 sowie
2. vor dem 1. Januar 1985 errichtete Gasfeuerungsanlagen mit Außenwandanschluss.
(5) § 14 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.
§ 16 Zusammenstellung der Messergebnisse
Der Bezirksschornsteinfegermeister meldet die Ergebnisse der Messungen nach den §§ 14 und 15 kalenderjährlich nach näherer Weisung der Innung für
das Schornsteinfegerhandwerk dem zuständigen
Landesinnungsverband. Die Landesinnungsverbände für das Schornsteinfegerhandwerk erstellen für
jedes Kalenderjahr Übersichten über die Ergebnisse
63
der Messungen und legen diese Übersichten im
Rahmen der gesetzlichen Auskunftspflichten der
Innungen für das Schornsteinfegerhandwerk der
für den Immissionsschutz zuständigen obersten
Landesbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde bis zum 30. April des folgenden
Jahres vor. Der zuständige Zentralinnungsverband
des Schornsteinfegerhandwerks erstellt für jedes
Kalenderjahr eine entsprechende länderübergreifende Übersicht und legt diese dem Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bis
zum 30. Juni des folgenden Jahres vor.
§ 17 Eigenüberwachung
(1) Die Aufgaben der Schornsteinfegerinnen und
der Schornsteinfeger und der Bezirksschornsteinfegermeister nach den §§ 14 bis 16 werden bei Feuerungsanlagen der Bundeswehr, soweit der Vollzug
des Bundes Immissionsschutzgesetzes und der
auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen
nach § 1 der Verordnung über Anlagen der Landesverteidigung vom 9. April 1986 (BGBl. I S. 380) Bundesbehörden obliegt, von Stellen der zuständigen
Verwaltung wahrgenommen. Diese Stellen teilen die
Wahrnehmung der Eigenüberwachung der für den
Vollzug dieser Verordnung jeweils örtlich zuständigen Landesbehörde und dem Bezirksschornsteinfegermeister mit.
(2) Die in Absatz 1 genannten Stellen richten die
Bescheinigungen nach § 14 Absatz 4 sowie die
Informationen nach § 16 Satz 1 an die zuständige
Verwaltung. Anstelle des Kehrbuchs führt sie vergleichbare Aufzeichnungen.
(3) Die zuständige Verwaltung erstellt landesweite
Übersichten über die Ergebnisse der Messungen
nach den §§ 14 und 15 und teilt diese den für den
Immissionsschutz zuständigen obersten Landesbehörden oder den nach Landesrecht zuständigen
Behörden und dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit innerhalb der
Zeiträume nach § 16 Satz 2 und 3 mit.
§ 18 Überwachung von Öl- und Gasfeuerungen
mit einer Feuerungswärmeleistung
von 10 Megawatt bis 20 Megawatt
(1) Der Betreiber einer ab dem Inkrafttreten dieser
Verordnung errichteten Einzelfeuerungsanlage für
den Einsatz von flüssigen Brennstoffen nach § 3
Absatz 1 Nummer 9 mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt bis weniger als 20 Megawatt hat abweichend von den §§ 12 bis 17 diese vor
Inbetriebnahme mit geeigneten Messeinrichtungen
64
auszurüsten, die die Abgastrübung fortlaufend
messen und registrieren. Die Messeinrichtung muss
die Einhaltung der Rußzahl 1 erkennen lassen.
(2) Der Betreiber einer Einzelfeuerungsanlage nach
Absatz 1 hat durch eine von der zuständigen obersten Landesbehörde oder von der nach Landesrecht
zuständigen Behörde für Kalibrierungen bekannt
gegebenen Stelle den ordnungsgemäßen Einbau
der Messeinrichtungen nach Absatz 1 bescheinigen
zu lassen sowie die Messeinrichtungen innerhalb
von drei Monaten nach Inbetriebnahme kalibrieren
und jeweils spätestens nach Ablauf eines Jahres auf
Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Der Betreiber
muss die Kalibrierung spätestens drei Jahre nach der
letzten Kalibrierung wiederholen lassen.
Der Betreiber hat die Bescheinigung über den
ordnungsgemäßen Einbau, die Berichte über das
Ergebnis der Kalibrierung und der Prüfung der Funktionsfähigkeit der zuständigen Behörde jeweils
innerhalb von drei Monaten nach Durchführung
vorzulegen.
(3) Über die Auswertung der kontinuierlichen Messungen der Abgastrübung hat der Betreiber einen
Messbericht zu erstellen oder erstellen zu lassen
und innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines
jeden Kalenderjahres der zuständigen Behörde vorzulegen. Der Betreiber muss die Messberichte fünf
Jahre ab Vorlage bei der Behörde aufbewahren.
(4) Der Betreiber einer Einzelfeuerungsanlage hat
abweichend von den §§ 12 bis 17 die Einhaltung der
Anforderungen nach § 11 für Kohlenstoffmonoxid und
Stickstoffoxide frühestens drei Monate und spätestens sechs Monate nach der Inbetriebnahme von einer nach § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
bekannt gegebenen Stelle prüfen zu lassen.
Der Betreiber hat die Prüfung nach Satz 1 nach einer
wesentlichen Änderung und im Übrigen im Abstand
von drei Jahren wiederholen zu lassen.
(5) Bei der Prüfung nach Absatz 4 sind drei Einzelmessungen erforderlich. Diese sind, sofern technisch möglich, bei unterschiedlichen Laststufen
(Schwach-, Mittel- und Volllast) durchzuführen. Das
Ergebnis einer jeden Einzelmessung ist als Halbstundenmittelwert anzugeben.
(6) Der Betreiber einer Einzelfeuerungsanlage hat
über die Einzelmessungen nach Absatz 4 einen
Messbericht zu erstellen oder erstellen zu lassen
und der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten nach Durchführung der Messung vorzulegen.
Der Messbericht muss Angaben über die Messplanung, das Ergebnis, die verwendeten Messverfahren
und die Betriebsbedingungen, die für die Beurtei-
lung der Messergebnisse von Bedeutung sind, enthalten. Der Betreiber muss die Berichte fünf Jahre
ab der Vorlage bei der Behörde aufbewahren.
(7) Die Emissionsgrenzwerte gelten als eingehalten,
wenn kein Ergebnis einer Einzelmessung nach Absatz 5 den jeweiligen Emissionsgrenzwert nach
§ 11 überschreitet.
Abschnitt 5
Gemeinsame Vorschriften
§ 19 Ableitbedingungen für Abgase
(1) Die Austrittsöffnung von Schornsteinen bei
Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die ab
dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet oder
wesentlich geändert werden, müssen
1. bei Dachneigungen
a) bis einschließlich 20 Grad den First um mindestens 40 Zentimeter überragen oder von der
Dachfläche mindestens 1 Meter entfernt sein,
b) von mehr als 20 Grad den First um mindestens
40 Zentimeter überragen oder einen horizontalen Abstand von der Dachfläche von mindestens
2 Meter und 30 Zentimeter haben;
2. bei Feuerungsanlagen mit einer Gesamtwärmeleistung bis 50 Kilowatt in einem Umkreis von
15 Metern die Oberkanten von Lüftungsöffnungen, Fenstern oder Türen um mindestens
1 Meter überragen; der Umkreis vergrößert sich
um 2 Meter je weitere angefangene 50 Kilowatt
bis auf höchstens 40 Meter.
(2) Abweichend von Absatz 1 hat die Höhe der Austrittsöffnung bei Gas- und Ölfeuerungsanlagen mit
einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt bis
10 Megawatt
1. die höchste Kante des Dachfirstes um
mindestens 3 Meter zu überragen und
2. mindestens 10 Meter über Gelände zu liegen.
Bei einer Dachneigung von weniger als 20 Grad ist
die Höhe der Austrittsöffnung auf einen fiktiven
Dachfirst zu beziehen, dessen Höhe unter Zugrundelegung einer Dachneigung von 20 Grad zu berechnen ist.
Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Feuerungsanlagen in
Warmumformungsbetrieben, soweit Windleitflächenlüfter eingesetzt werden.
(3) Abweichend von Absatz 1 sind die Abgase von
Feuerungsanlagen nach § 11 über einen oder mehrere Schornsteine abzuleiten, deren Höhe nach den
Vorschriften der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 24. Juli 2002 (GMBl. 2002,
S. 511) zu berechnen ist.
§ 20 Anzeige und Nachweise
(1) Der Betreiber einer Feuerungsanlage nach § 11 hat
diese der zuständigen Behörde spätestens einen
Monat vor der Inbetriebnahme anzuzeigen.
(2) Der Betreiber einer Feuerungsanlage hat dafür Sorge zu tragen, dass die Nachweise über die
Durchführung aller von einer Schornsteinfegerin
oder einem Schornsteinfeger durchzuführenden
Tätigkeiten an den Bezirksschornsteinfegermeister
gesendet werden.
Der Bezirksschornsteinfegermeister hat die durchgeführten Arbeiten in das Kehrbuch einzutragen.
§ 21 Weitergehende Anforderungen
Die Befugnis der zuständigen Behörde, auf Grund
der §§ 24 und 25 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes andere oder weiter gehende Anordnungen
zu treffen, bleibt unberührt.
§ 22 Zulassung von Ausnahmen
Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Anforderungen der §§ 3 bis 11, 19, 25
und 26 zulassen, soweit diese im Einzelfall wegen
besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer
unbilligen Härte führen und schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu befürchten sind.
§ 23 Zugänglichkeit der Normen
DIN-, DIN EN-Normen sowie die VDI-Richtlinien, auf
die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind bei
der Beuth Verlag GmbH Berlin erschienen. Das in
§ 3 Absatz 1 Nummer 5a genannte Zertifizierungsprogramm für Holzpellets kann bei DIN CERTCO,
Gesellschaft für Konformitätsbewertung mbH,
Alboinstraße 56, 12103 Berlin, bezogen werden.
Die DIN-, DIN EN-Normen, die VDI-Richtlinien sowie das Zertifizierungsprogramm für Holzpellets
sind beim Deutschen Patent- und Markenamt in
München archivmäßig gesichert niedergelegt.
§ 24 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Absatz 1 andere als die dort aufgeführten Brennstoffe einsetzt,
2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 oder
Absatz 7 eine Feuerungsanlage betreibt,
3. entgegen § 5 Absatz 1, § 7, § 8 oder § 9 Absatz 2
eine Feuerungsanlage nicht richtig errichtet
oder nicht richtig betreibt,
65
4. entgegen § 5 Absatz 2 oder Absatz 3 Brennstoffe in anderen als den dort bezeichneten
Feuerungsanlagen oder Betrieben einsetzt,
5. entgegen § 6 Absatz 2 einen Heizkessel in einer
Feuerungsanlage einsetzt,
6. entgegen § 11 Absatz 1 oder Absatz 2 eine Einzelfeuerungsanlage errichtet oder betreibt,
7. entgegen § 12 Satz 3 die Herstellung einer Messöffnung nicht gestattet,
8. entgegen § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 1, 2 oder
Absatz 3 oder § 25 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2
die Einhaltung einer dort genannten Anforderung nicht oder nicht rechtzeitig feststellen
lässt, nicht oder nicht rechtzeitig überprüfen
lässt oder nicht oder nicht rechtzeitig überwachen lässt,
9. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 eine Einzelfeuerungsanlage nicht, nicht richtig oder nicht
rechtzeitig ausrüstet,
10. entgegen § 18 Absatz 2 Satz 1 eine Messeinrichtung nicht oder nicht rechtzeitig kalibrieren lässt
oder nicht oder nicht rechtzeitig prüfen lässt,
11. entgegen § 18 Absatz 2 Satz 2 die Kalibrierung
nicht oder nicht rechtzeitig wiederholen lässt,
12. entgegen § 18 Absatz 2 Satz 3 eine Bescheinigung oder einen Bericht nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
13. entgegen § 18 Absatz 3 oder Absatz 6 Satz 1
oder Satz 3 einen Messbericht nicht oder nicht
rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
14. entgegen § 18 Absatz 4 die Einhaltung einer
dort genannten Anforderung nicht oder nicht
rechtzeitig prüfen lässt oder eine Prüfung nicht
oder nicht rechtzeitig wiederholen lässt,
15. entgegen § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1
eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht
rechtzeitig erstattet oder nicht dafür Sorge
trägt, dass die dort genannten Nachweise versendet werden,
16. entgegen § 25 Absatz 1 Satz 1 oder § 26 Absatz 1
Satz 1 eine Feuerungsanlage weiter betreibt oder
17. entgegen § 25 Absatz 4 Satz 1 die Einhaltung
einer dort genannten Anforderung nicht oder
nicht rechtzeitig überwachen lässt.
Abschnitt 6
Übergangsregelungen
§ 25 Übergangsregelung für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, ausgenommen
Einzelraumfeuerungsanlagen
66
Abb. 1.605: Übergangsregelungen
Zeitpunkt der Errichtung
Zeitpunkt der
Einhaltung der
Grenzwerte der
Stufe 1 des § 5
Absatz 1
bis einschließlich 31.12.1994
1.1.2015
vom 1.1.1995 bis
einschließlich 31.12.2004
1.1.2019
vom 1.1.2005 bis einschließlich
des Tages, der vor dem
Inkrafttreten dieser Verordnung
liegt
1.1.2025
(1) Bestehende Feuerungsanlagen, ausgenommen
Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe dürfen nur weiter betrieben werden, wenn die
Grenzwerte der Stufe 1 des § 5 Absatz 1 Satz 1 in
Abhängigkeit vom Zeitpunkt ihrer Errichtung ab folgenden Zeitpunkten eingehalten werden (Abb. 1.605).
Die Feststellung des Zeitpunktes, ab wann die
Anlagen die Grenzwerte nach Satz 1 einhalten
müssen, erfolgt spätestens bis zum 31. Dezember
2012 durch den Bezirksschornsteinfegermeister im
Rahmen der Feuerstättenschau. Sofern bis zum
31. Dezember 2012 keine Feuerstättenschau durchgeführt wird, kann die Feststellung des Zeitpunktes
der Errichtung auch im Zusammenhang mit anderen
Schornsteinfegerarbeiten erfolgen.
(2) Vom Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung bis zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunkten gelten für bestehende Feuerungsanlagen
für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung
von mehr als 15 Kilowatt, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen, in Abhängig- keit von den
eingesetzten Brennstoffen folgende Grenzwerte,
die nach Anlage 2 zu ermitteln sind (Abb. 1.606).
Abweichend von § 4 Absatz 2 beziehen sich bis
zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunkten
die Emissionsbegrenzungen bei den Brennstoffen
nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3a auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 8 %.
Bei handbeschickten Feuerungsanlagen ohne
Pufferspeicher sind bei Einsatz der in § 3 Absatz 1
Nummer 4 bis 8 genannten Brennstoffe die Anforderungen bei gedrosselter Verbrennungsluftzufuhr
einzuhalten.
Abb. 1.606: Grenzwerte der Brennstoffe
Nennmwärmeleistung
in kW
Brennstoff
nach § 3 Absatz 1
Staub
[g/m3]
CO
[g/m3]
> 15 ≤ 50
0,15
–
> 50 ≤ 150
0,15
–
> 150 ≤ 500
0,15
–
> 500
0,15
–
> 15 ≤ 50
0,15
4
> 50 ≤ 150
0,15
2
> 150 ≤ 500
0,15
1
> 500
0,15
0,5
> 50 ≤ 100
0,15
0,5
> 100 ≤ 500
0,15
0,5
> 500
0,15
0,3
0,15
4
Nummer 1 bis 3a
Nummer 4 bis 5a
Nummer 6 und 7
Nummer 8
> 15 ≤ 100
(3) Für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit
einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt und mehr,
ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen, die ab
dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung
und vor dem 1. Januar 2015 errichtet werden, gelten
die Grenzwerte der Stufe 1 des § 5 Absatz 1 nach
dem 1. Januar 2015 weiter.
(4) Der Betreiber einer bestehenden Feuerungsanlage für feste Brennstoffe, für die in Absatz 2
Anforderungen festgelegt sind, hat die Einhaltung
der Anforderungen bis einschließlich 31. Dezem-
ber 2011 und anschließend alle zwei Jahre von
einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger überwachen zu lassen. Im Rahmen der
Überwachung nach Satz 1 ist die Einhaltung der
Anforderungen nach § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 1 und
§ 5 Absatz 2 und 3 Satz 1 überprüfen zu lassen. § 14
Absatz 3 und 5 gilt entsprechend.
(5) Der Betreiber einer bestehenden handbeschickten Feuerungsanlage für feste Brennstoffe muss
sich bis einschließlich 31. Dezember 2014 nach
§ 4 Absatz 8 von einer Schornsteinfegerin oder
einem Schornsteinfeger beraten lassen.
(6) Der Betreiber einer ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung errichteten oder wesentlich geänderten Feuerungsanlage für feste Brennstoffe hat die Überwachung nach § 14 Absatz 2
auf die Einhaltung der in § 5 Absatz 1 genannten
Anforderungen für Anlagen mit einer Nennwärmeleistung bis zu 15 Kilowatt, die mit den in § 3
Absatz 1 Nummer 1 bis 8 und 13 genannten Brennstoffen betrieben werden, erst sechs Monate nach
der Bekanntgabe einer geeigneten Messeinrichtung
im Sinne des § 13 Absatz 2 überprüfen zu lassen.
§ 14 Absatz 2 bleibt im Übrigen unberührt.
(7) Abweichend von Absatz 4 sowie § 15 Absatz 1
sind Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe zur
Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 und 2
sowie § 5 Absatz 1 mit Ausnahme von
1. mechanisch beschickten Feuerungsanlagen für
den Einsatz der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 5a,
8 oder Nummer 13 genannten Brennstoffe mit
einer Nennwärmeleistung über 15 Kilowatt und
2. Feuerungsanlagen für den Einsatz der in § 3
Absatz 1 Nummer 6 oder Nummer 7 genannten
festen Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung über 50 Kilowatt
erst sechs Monate nach der Bekanntgabe einer
geeigneten Messeinrichtung im Sinne des § 13
Absatz 2 überprüfen zu lassen. § 15 Absatz 1 Satz 2
bleibt unberührt.
§ 26 Übergangsregelung für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe
(1) Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die vor dem Datum des Inkrafttretens dieser
Verordnung errichtet und in Betrieb genommen
wurden, dürfen nur weiter betrieben werden, wenn
nachfolgende Grenzwerte nicht überschritten werden:
1. Staub: 0,15 Gramm je Kubikmeter,
2. Kohlenmonoxid: 4 Gramm je Kubikmeter.
Der Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte kann
67
1.
durch Vorlage einer Prüfstandsmessbescheinigung des Herstellers oder
2. durch eine Messung unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen der Anlage 4 Nummer 3 durch eine Schornsteinfegerin oder einen
Schornsteinfeger geführt werden.
(2) Kann ein Nachweis über die Einhaltung der
Grenzwerte bis einschließlich 31. Dezember 2013
nicht geführt werden, sind bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen in Abhängigkeit des Datums auf
dem Typschild zu folgenden Zeitpunkten mit einer
Einrichtung zur Reduzierung der Staubemissionen
nach dem Stand der Technik nachzurüsten oder außer Betrieb zu nehmen (Abb. 1.607).
§ 4 Absatz 6 gilt entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
1. nichtgewerblich genutzte Herde und Backöfen
mit einer Nennwärmeleistung unter 15 Kilowatt,
2. offene Kamine nach § 2 Nummer 12,
3. Grundöfen nach § 2 Nummer 13,
4. Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohneinheiten,
deren Wärmeversorgung ausschließlich über
diese Anlagen erfolgt, sowie
5. Einzelraumfeuerungsanlagen, bei denen der
Betreiber gegenüber dem Bezirksschornsteinfegermeister glaubhaft machen kann, dass sie
vor dem 1. Januar 1950 hergestellt oder errichtet
wurden.
(4) Absatz 2 gilt nicht für Kamineinsätze, Kachelofeneinsätze oder vergleichbare Ofeneinsätze, die
eingemauert sind. Diese sind spätestens bis zu
Abb. 1.607: Fristen für Nachrüstung bzw.
Außerbetriebnahme
Datum auf dem Typschild
Zeitpunkt der
Nachrüstung
oder Außerbetriebnahme
bis einschließlich 31.12.1974 oder 31.12.2014
Datum nicht mehr feststellbar
1.1.1975 bis 31.12.1984
31.12.2017
1.1.1985 bis 31.12.1994
31.12.2020
1.1.1995 bis einschließlich
Datum des Tages, der vor dem
Inkrafttreten dieser Verordnung
liegt
31.12.2024
68
den in Absatz 2 Satz 1 genannten Zeitpunkten mit
nachgeschalteten Einrichtungen zur Minderung der
Staubemission nach dem Stand der Technik auszustatten. § 4 Absatz 6 gilt entsprechend.
(5) Der Betreiber einer bestehenden Einzelraumfeuerungsanlage hat bis einschließlich 31. Dezember
2012 das Datum auf dem Typschild der Anlage vom
Bezirksschornsteinfegermeister im Rahmen der
Feuerstättenschau feststellen zu lassen. Sofern bis
einschließlich 31. Dezember 2012 keine Feuerstättenschau durchgeführt wird, kann die Feststellung
des Datums auf dem Typschild auch im Zusammenhang mit anderen Schornsteinfegerarbeiten erfolgen. Nachweise nach Absatz 1 Satz 2 müssen bis
spätestens 31. Dezember 2012 dem Bezirksschornsteinfegermeister vorgelegt werden.
Der Bezirksschornsteinfegermeister hat im Rahmen
der Feuerstättenschau oder im Zusammenhang
mit anderen Schornsteinfegerarbeiten spätestens
2 Jahre vor dem Zeitpunkt der Nachrüstung oder
Außerbetriebnahme dem Betreiber der Anlage zu
informieren.
(6) Für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste
Brennstoffe, die ab dem Datum des Inkrafttretens
dieser Verordnung und vor dem 1. Januar 2015 errichtet werden, gelten die Grenzwerte der Stufe 1 der
Anlage 4 Nummer 1 nach dem 1. Januar 2015 weiter.
(7) Der Betreiber einer bestehenden handbeschickten
Einzelraumfeuerungsanlage für feste Brennstoffe
muss sich bis einschließlich 31. Dezember 2014 nach
§ 4 Absatz 8 durch eine Schornsteinfegerin oder
einen Schornsteinfeger im Zusammenhang mit anderen Schornsteinfegerarbeiten beraten lassen.
§ 27 Übergangsregelung für Schornsteinfegerarbeiten nach dem 1. Januar 2013
An die Stelle der Bezirksschornsteinfegermeister
treten ab dem 1. Januar 2013 die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nach § 48 Satz 1 des
Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes.
§ 28 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 22. März 2010 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom. 14. März 1997 (BGBl I S. 490), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 14. August
2003 (BGBl I 1614) geändert worden ist, außer Kraft.
Anlage 1 (zu § 12) Messöffnung
1. Die Messöffnung ist grundsätzlich im Verbindungsstück zwischen Wärmeerzeuger und
Schornstein hinter dem letzten Wärmetauscher
anzubringen.
Wird die Feuerungsanlage in Verbindung mit
einer Abgasreinigungseinrichtung betrieben, ist
die Messöffnung hinter der Abgasreinigungseinrichtung anzubringen.
Die Messöffnung soll in einem Abstand, der
etwa dem zweifachen Durchmesser des Verbindungsstücks entspricht, hinter dem Abgasstutzen des Wärmetauschers oder der Abgasreinigungseinrichtung angebracht sein.
2. Eine Messöffnung an anderer Stelle als nach
Nummer 1 ist zulässig, wenn reproduzierbare
Strömungsverhältnisse vorherrschen und keine
größeren Wärmeverluste in der Einlaufstrecke
auftreten als nach Nummer 1.
3. An der Messöffnung dürfen keine Staub- oder
Rußablagerungen vorhanden sein, die die Messungen wesentlich beeinträchtigen können.
Anlage 2 (zu § 5 Absatz 1, §§ 7, 8, 10, 14 Absatz 4,
§ 15 Absatz 5, § 25 Absatz 2) Anforderungen an
die Durchführung der Messungen im Betrieb
1. Allgemeine Anforderungen
Messung des Feuchtegehaltes
Die Bestimmung des Feuchtegehaltes ist mit Messgeräten, die die elektrische Leitfähigkeit messen,
durchzuführen. Andere gleichwertige Messmethoden zur Bestimmung des Feuchtegehaltes können
angewendet werden.
Messung von Abgasparametern
1.1 Die Messungen sind an der Messöffnung im Kern
des Abgasstromes durchzuführen. Besitzt eine
Feuerungsanlage mehrere Messöffnungen, sind die
Messungen an jeder Messöffnung durchzuführen.
1.2 Vor den Messungen ist die Funktionsfähigkeit
der Messgeräte zu überprüfen. Die in den Betriebsanleitungen enthaltenen Anweisungen der Hersteller sind zu beachten.
1.3 Die Messungen sind im ungestörten Dauerbetriebszustand der Feuerungsanlagen bei Nennwärmeleistung, ersatzweise bei der höchsten einstellbaren Wärmeleistung, so durchzuführen, dass
die Ergebnisse repräsentativ und bei vergleichbaren
Feuerungsanlagen und Betriebsbedingungen miteinander vergleichbar sind.
1.4 Zur Beurteilung des Betriebszustandes sind die
Druckdifferenz zwischen Abgas und Umgebungsluft sowie die Temperatur des Abgases zu messen.
Das Ergebnis der Temperaturmessung nach Nummer 3.4.1 kann verwendet werden. Die von den
Betriebsmessgeräten angezeigte Temperatur des
Wärmeträgers im oder hinter dem Wärmeerzeuger
ist zu erfassen. Bei Feuerungsanlagen mit mehrstufigen oder stufenlos geregelten Brennern ist die
bei der Messung eingestellte Leistung zu erfassen.
1.5 Das Messprogramm ist immer vollständig durchzuführen. Es soll nicht abgebrochen werden, wenn
eine einzelne Messung negativ ausfällt.
2. Messungen an Feuerungsanlagen für feste
Brennstoffe
2.1 Zur Erfüllung der Anforderungen nach Nummer
1.3 sind die Messungen bei einer Kesseltemperatur
von mindestens 60 Grad Celsius durchzuführen.
Bei handbeschickten Feuerungsanlagen soll darüber hinaus mit den Messungen fünf Minuten,
nachdem die größte vom Hersteller in der Bedienungsanleitung genannte Brennstoffmenge auf
eine für die Entzündung ausreichende Glutschicht
aufgegeben wurde, begonnen werden.
2.2 Die Emissionen sind jeweils zeitgleich mit dem
Sauerstoffgehalt im Abgas als Viertelstundenmittelwert zu ermitteln. Die Emissionen sind mit einer
eignungsgeprüften Messeinrichtung zu bestimmen. Die gemessenen Emissionen sind nach der
Beziehung
EB =
21 – O2B
xEM
21 – O2
auf den Bezugssauerstoffgehalt umzurechnen. Es
bedeuten:
EB Emissionen, bezogen auf den Bezugssauerstoffgehalt
EM gemessene Emissionen
O2B Bezugssauerstoffgehalt in Volumenprozent
O2 Volumengehalt an Sauerstoff im trockenen
Abgas.
2.3 Das Ergebnis der Messungen ist nach Umrechnung auf den Normzustand und den Bezugssauerstoffgehalt des Abgases mit einer Dezimalstelle mehr als der Zahlenwert des festgelegten
Emissionsgrenzwertes zu ermitteln. Es ist nach
Nummer 4.5.1 der DIN 1333, Ausgabe Februar 1992,
zu runden.
Der Emissionsgrenzwert ist eingehalten, wenn ihn
der gemessene Wert abzüglich der Messunsicherheit nicht überschreitet.
2.4 Bei Messungen im Teillastbereich nach § 25
Absatz 2 ist wie folgt vorzugehen:
69
Abb. 1.608: Abgasverlust und Abgastemperatur
Heizöl EL, naturbelassene Pflanzenöle,
Pflanzenölmethylester
Gase der öffentlichen
Gasversorgung
Kokereigas
Flüssiggas und
Flüssiggas-LuftGemische
A=
0,68
0,66
0,60
0,63
B=
0,007
0,009
0,011
0,008
2.4.1 Bei Feuerungsanlagen ohne Verbrennungsluftgebläse ist in den ersten fünf Minuten bei
geöffneter und in den restlichen zehn Minuten bei
geschlossener Verbrennungsluftklappe zu messen.
2.4.2 Bei Feuerungsanlagen mit ungeregeltem
Verbrennungsluftgebläse (Ein/Aus-Regelung) ist
fünf Minuten bei laufendem und zehn Minuten bei
abgeschaltetem Gebläse zu messen.
2.4.3 Bei Feuerungsanlagen mit geregeltem Verbrennungsluftgebläse (Drehzahlregelung, Stufenregelung, Luftmengenregelung mittels Drosselscheibe, -blende oder -klappe u. Ä.) ist fünfzehn Minuten
lang mit verminderter Verbrennungsluftzufuhr zu
messen.
3. Messungen an Öl- und Gasfeuerungsanlagen
3.1 Zur Erfüllung der Anforderungen nach Nummer 1.3 soll bei Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrenner und bei Gasfeuerungsanlagen
frühestens zwei Minuten nach dem Einschalten
des Brenners und bei Ölfeuerungsanlagen mit Verdampfungsbrenner frühestens zwei Minuten nach
dem Einstellen der Nennwärmeleistung mit den
Messungen begonnen werden. Bei Warmwasserheizungsanlagen soll die Kesselwassertemperatur
bei Beginn der Messungen wenigstens 60 Grad
Celsius betragen. Dies gilt nicht für Warmwasserheizungsanlagen, deren Kessel bestimmungsgemäß
bei Temperaturen unter 60 Grad Celsius betrieben
werden (Brennwertgeräte, Niedertemperaturkessel
mit gleitender Regelung).
3.2 Die Bestimmung der Rußzahl ist nach dem
Verfahren der DIN 51402, Teil 1, Ausgabe Oktober
1986, visuell durchzuführen. Es sind drei Einzelmessungen vorzunehmen. Eine weitere Einzelmessung ist jeweils durchzuführen, wenn das
beaufschlagte Filterpapier durch Kondensatbildung
merklich feucht wurde oder einen ungleichmäßigen
Schwärzungsgrad aufweist. Aus den Einzelmessungen ist das arithmetische Mittel zu bilden. Das
auf die nächste ganze Zahl gerundete Ergebnis
70
entspricht dieser Verordnung, wenn die festgelegte
Rußzahl nicht überschritten wird.
3.3 Die Prüfung des Abgases auf das Vorhandensein
von Ölderivaten ist anhand der bei der Rußzahlbestimmung beaufschlagten Filterpapiere vorzunehmen. Die beaufschlagten Filterpapiere sind
jeweils zunächst mit bloßem Auge auf Ölderivate
zu untersuchen. Wird dabei eine Verfärbung festgestellt, ist der Filter für die Rußzahlbestimmung zu
verwerfen.
Ist eine eindeutige Entscheidung nicht möglich,
muss nach der Rußzahlbestimmung ein Fließmitteltest nach DIN 51402, Teil 2, Ausgabe März
1979, durchgeführt werden. Die Anforderungen dieser Verordnung sind erfüllt, wenn an keiner der drei
Filterproben Ölderivate festgestellt werden.
3.4 Bestimmung der Abgasverluste
3.4.1 Der Sauerstoffgehalt des Abgases sowie die
Abgastemperatur sind quasikontinuierlich als Mittelwert über einen Zeitraum von 30 Sekunden jeweils zeitgleich im gleichen Punkt zu bestimmen.
Die Temperatur der Verbrennungsluft wird in der
Nähe der Ansaugöffnung des Wärmeerzeugers, bei
raumluftunabhängigen Feuerungsanlagen an geeigneter Stelle im Zuführungsrohr gemessen.
Der Abgasverlust wird aus den Mittelwerten der
quasikontinuierlichen Messung von Abgastemperatur und Sauerstoffgehalt sowie aus den gemessenen Werten für Sauerstoffgehalt und Temperatur der Verbrennungsluft nach folgender Formel
errechnet:
A
qA = (tA – tL) ·
+B
21 – O2, A
(
)
Es bedeuten:
qA Abgasverlust in Prozent
tA Abgastemperatur in Grad Celsius
tL
Verbrennungslufttemperatur in Grad Celsius
O2,A Volumengehalt an Sauerstoff im trockenen
Abgas in Prozent
3.4.2 Nummer 2.3 gilt entsprechend.
4. Inhalt der Bescheinigung über die Überwachungsmessungen an Feuerungsanlagen für
flüssige und gasförmige Brennstoffe
Die Bescheinigung nach § 14 Absatz 4 oder § 15
Absatz 5 muss mindestens folgende Informationen
enthalten:
Allgemeine Informationen
Name und Anschrift der Schornsteinfegerin
oder des Schornsteinfegers bzw. des Bezirksschornsteinfegermeisters
Name und Anschrift des Eigentümers
Aufstellort der Anlage
Rechtliche Grundlage der Überprüfung
Wärmetauscher: Hersteller, Typ, Jahr der Errichtung, Leistungsbereich und Nennleistung
Brenner: Hersteller, Typ, Jahr der Errichtung,
Leistungsbereich und Leistung bei der Messung
Art des Brenners (mit Gebläse, ohne Gebläse,
Verdampfungsbrenner)
Eingesetzter Brennstoff (Bezeichnung und
Nummer nach § 3 Absatz 1)
Art der Anlage (z. B. Zentralheizung, Einzelraumfeuerungsanlage, Heizung mit Warmwassererzeugung, Warmwassererzeugung)
Messergebnis
Wärmeträgertemperatur
Verbrennungslufttemperatur
Abgastemperatur
Sauerstoffgehalt im Abgas
Druckdifferenz
Ermittelter Abgasverlust unter Angabe der
Messunsicherheit
Bei Anlagen mit flüssigen Brennstoffen: Rußzahl aus allen Einzelmessungen sowie Mittelwert der Rußzahl
Bei Anlagen mit flüssigen Brennstoffen:
Ergebnis der Überprüfung auf Ölderivate
Für die Anlage relevante Grenzwerte dieser
Verordnung
Sonstige Überwachungstätigkeiten
Information über die Überprüfung der Anforderungen nach § 6 Absatz 2 und 3 (Herstellerbescheinigung)
5. Inhalt der Bescheinigung über die Überwachungsmessungen an Feuerungsanlagen für
feste Brennstoffe
Die Bescheinigung nach § 14 Absatz 4 oder § 15
Absatz 5 muss mindestens folgende Angaben
enthalten:
Allgemeine Informationen
Name und Anschrift der Schornsteinfegerin oder
des Schornsteinfegers bzw. des Bezirksschornsteinfegermeisters
Name und Anschrift des Eigentümers
Aufstellort der Anlage
Rechtliche Grundlage der Überprüfung und
Messung
Feuerstätte: Hersteller, Typ, Jahr der Errichtung,
Leistungsbereich und Nennleistung, Feuerstättenbauart, Beschickungsart
Eingesetzter Brennstoff (Bezeichnung und
Nummer nach § 3 Absatz 1)
Art der Anlage (z. B. Zentralheizung, Einzelraumfeuerungsanlage, Heizung mit Warmwassererzeugung, Warmwassererzeugung)
Messergebnis
Wärmeträgertemperatur
Abgastemperatur
Sauerstoffgehalt im Abgas
Druckdifferenz
Ermittelter Staubgehalt im Abgas unter Angabe
der Messunsicherheit
Ermittelter Kohlenstoffmonoxidgehalt im Abgas
unter Angabe der Messunsicherheit
Für die Anlage relevante Grenzwerte dieser
Verordnung
Sonstige Überwachungstätigkeiten
Ermittelter Feuchtigkeitsgehalt der in § 3
Absatz 1 Nummer 4, 5 und 6 bis 8 genannten
Brennstoffe
Information über die Überprüfung der
Anforderungen nach § 4 Absatz 1
Nur bei Inbetriebnahme
Information über die Durchführung einer
Beratung nach § 4 Absatz 8
Information über die Überprüfung der Anforderungen nach § 4 Absatz 3 und 6, § 6 Absatz 1
(Herstellerbescheinigungen)
Anlage 3 (zu § 2 Nummer 11, § 6) Bestimmung des
Nutzungsgrades und des Stickstoffoxidgehaltes
unter Prüfbedingungen
1. Bestimmung des Nutzungsgrades
1.1 Der Nutzungsgrad ist nach dem Verfahren der
DIN EN 303-5, Ausgabe Juni 1999, zu bestimmen.
1.2 Die Bestimmung des Nutzungsgrades kann für
den Typ des Heizkessels auf einem Prüfstand oder
für einzelne Heizkessel an einer bereits errichteten
Feuerungsanlage vorgenommen werden. Erfolgt
die Bestimmung an einer bereits errichteten Feuerungsanlage, sind die für die Prüfung auf dem
71
Prüfstand geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.
1.3 Die Unsicherheit der Bestimmungsmethode darf
3 % des ermittelten Nutzungsgradwertes nicht
überschreiten.
Die Anforderungen an den Nutzungsgrad gelten als
eingehalten, wenn die ermittelten Werte zuzüglich
der Unsicherheit nach Satz 1 die festgelegten Grenzwerte nicht unterschreiten.
2. Bestimmung des Stickstoffoxidgehaltes
2.1 Die Emissionsprüfung ist für den Typ des Brenners nach DIN EN 267, Ausgabe November 1999,
oder unter ihrer sinngemäßen Anwendung am Prüfflammrohr vorzunehmen. Der Typ des Kessels mit
einem vom Hersteller auszuwählenden geprüften
Brenner sowie die Kessel-Brenner-Einheiten (Units)
sind auf einem Prüfstand unter sinngemäßer Anwendung dieser Norm zu prüfen.
2.2 Die Prüfungen nach Nummer 2.1 können für einzelne Brenner oder Brenner-Kessel-Kombinationen
auch an bereits errichteten Feuerungsanlagen in
Anlehnung an DIN EN 267, Ausgabe November 1999,
vorgenommen werden.
2.3 Für die Kalibrierung der Messgeräte sind zertifizierte Kalibriergase zu verwenden. Bei Gasbrennern
und bei Gasbrenner-Kessel-Kombinationen ist als
Prüfgas G20 (Methan) zu verwenden.
2.4 Die Anforderungen an den Stickstoffoxidgehalt
des Abgases gelten als eingehalten, wenn unter Berücksichtigung der Messtoleranzen nach DIN EN 267,
Ausgabe November 1999,
a) bei einstufigen Brennern die in den Prüfpunkten
des Arbeitsfeldes ermittelten Werte die festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten,
b) bei Kesseln und Kessel-Brenner-Einheiten der
nach DIN EN 303-5, Ausgabe Juni 1999, sowie bei
mehrstufigen oder modulierenden Brennern der in
Anlehnung an diese Norm ermittelte Norm-Emissionsfaktor EN die festgelegten Grenzwerte nicht
überschreitet.
Anlage 4 (zu § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2,
§ 4 Absatz 3, 5 und 7, § 26 Absatz 1 Satz 2
Nummer 2, Absatz 6) Anforderungen bei der
Typprüfung
1. Emissionsgrenzwerte und Mindestwirkungsgrade für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste
Brennstoffe (Anforderungen bei der Typprüfung)
– siehe Abb. 1.609.
72
Sonstige Einzelraumfeuerungsanlagen zum Beheizen, die nicht einer in der Tabelle genannten Feuerstättenart bzw. technischen Regeln zuzuordnen
sind, müssen die Anforderungen der Raumheizer
mit Flachfeuerung (DIN EN 13240, Ausgabe Oktober
2005) einhalten.
Sonstige Einzelraumfeuerungsanlagen zum Kochen
und Backen bzw. zum Kochen, Backen und Heizen,
die nicht einer in der Tabelle genannten Feuerstättenart bzw. technischen Regeln unterzuordnen sind,
müssen die Anforderungen für Herde (DIN EN 12815,
Ausgabe September 2005) einhalten.
Typprüfungen können nur von benannten Stellen
durchgeführt werden, die Prüfungen entsprechend
den Normen nach der Richtlinie 89/106/EWG des
Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung
der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten über Bauprodukte (ABl. L 40 vom
11.2.1989, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung
(EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1)
geändert worden ist, durchführen dürfen.
2. Grenzwerte für Anlagen mit den in § 3
Absatz 1 Nummer 8 und 13 genannten Brennstoffen (Anforderungen bei der Typprüfung)
Dioxine und Furane:
0,1 ng/m3
Stickstoffoxide: Anlagen, die
ab dem Datum des Inkrafttretens
dieser Verordnung errichtet
werden:
0,6 g/m3
Anlagen, die nach dem
31.12.2014 errichtet werden:
0,5 g/m3
Kohlenstoffmonoxid:
0,25 g/m3
3. Durchführung der Messungen und Bestimmung
des Wirkungsgrades
3.1 Kohlenstoffmonoxid: Die Ermittlung der Kohlenstoffmonoxidemissionen erfolgt bei Nennwärmeleistung als Mittelwert über die Abbrandperiode
nach den entsprechenden Normen. Bei Anlagen für
Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 8 erfolgt die
Messung der Kohlenstoffmonoxidemissionen parallel zur Messung der Stickstoffoxidemissionen.
3.2 Staub: Die Ermittlung der staubförmigen Emissionen erfolgt bei Nennwärmeleistung als Halbstundenmittelwert (Messbeginn drei Minuten nach
Brennstoffaufgabe) nach VDI 2066 Blatt 1, Ausgabe
November 2006, oder nach dem Zertifizierungsprogramm DINplus in Anlehnung an VDI 2066 Blatt 1,
Ausgabe November 2006. Andere Verfahren können
bei Gleichwertigkeit ebenso angewendet werden.
Abb. 1.609: Emissionsgrenzwerte und Mindestwirkungsgrade für Einzelraumfeuerungsanlagen
für feste Brennstoffe
Stufe 1:
Errichtung ab
dem ...
[einsetzen: Datum
des Inkrafttretens
dieser Verordnung]
Stufe 2:
Errichtung nach
dem 31.12.2014
Errichtung
ab dem Datum
des Inkrafttretens
dieser Verordnung
Feuerstättenart
Technische
Regeln
CO
[g/m3]
Staub
[g/m3]
CO
[g/m3]
Staub
[g/m3]
Mindestwirkungsgrad [%]
Raumheizer mit
Flachfeuerung
DIN EN 13240
(Ausgabe
Oktober 2005)
Zeitbrand
2,0
0,075
1,25
0,04
73
Raumheizer mit
Füllsteuerung
DIN EN 13240
(Ausgabe
Oktober 2005)
Dauerbrand
2,5
0,075
1,25
0,04
70
Speichereinzelfeuerstätten
DIN EN 15250/
A1 (Ausgabe
Juni 2007)
2,0
0,075
1,25
0,04
75
Kamineinsätze
(geschlossene
Betriebsweise)
DIN EN 13229
(Ausgabe
Oktober 2005)
2,0
0,075
1,25
0,04
75
Kachelofeneinsätze
mit Flachfeuerung
DIN EN 13229/
A1 (Ausgabe
Oktober 2005)
2,0
0,075
1,25
0,04
80
Kachelofeneinsätze
mit Füllfeuerung
DIN EN 13229/
A1 (Ausgabe
Oktober 2005)
2,5
0,075
1,25
0,04
80
Herde
DIN EN 12815
(Ausgabe
Sept. 2005)
3,0
0,075
1,50
0,04
70
Heizungsherde
DIN EN 12815
(Ausg. Sept. 05)
3,5
0,075
1,50
0,04
75
Pelletöfen ohne
Wassertasche
DIN EN 14785
(Ausg. Sept. 06)
0,40
0,05
0,25
0,03
85
Pelletöfen mit
Wassertasche
DIN EN 14785
(Ausg. Sept. 06)
0,40
0,03
0,25
0,02
90
73
3.3 Wirkungsgrad: Die Bestimmung des Wirkungsgrades erfolgt bei Nennwärmeleistung über Abgasverlust und Brennstoffdurchsatz nach den entsprechenden Normen.
3.4 Stickstoffoxide: Die Ermittlung erfolgt nach DIN
EN 14792, Ausgabe April 2006. Die Probenahmedauer beträgt eine halbe Stunde bei Nennwärme-
74
leistung; es sind mindestens drei Bestimmungen für
jede Brennstoffart durchzuführen.
3.5 Dioxine und Furane: Die Ermittlung erfolgt nach
DIN EN 1948, Ausgabe Juni 2006. Die Probenahmedauer beträgt sechs Stunden bei Nennwärmeleistung; es sind mindestens drei Bestimmungen für
jede Brennstoffart durchzuführen.
1.7 Musterbauordnung (MBO) von 2002
Mit der Fassung von November 2002 trat eine neue
Musterbauordnung (MBO) in Kraft, die Grundlage
der Bauordnungen der einzelnen Bundesländer ist.
Sie dient als Muster für die Vereinheitlichung des
Bauordnungsrechts, für das die Bundesländer im
einzelnen zuständig sind.
Die materielle Grundregel findet sich in § 3 Absatz 1
der Bauordnung in dem erläutert wird: Anlagen
sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und
instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit
und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und
die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet
werden.
Auszugsweise wird der Bereich der technischen Anlagen aus dem Bereich Sanitär, Heizung und Klima
hier dargestellt. Desweiteren wird die Anforderung
zur Errichtung von barrierefreien Wohnungen hier
abgebildet.
Auszug aus 6. Abschnitt der MBO:
Technische Gebäudeausrüstung
§ 40 Leitungsanlagen, Installationsschächte
und -kanäle
(1) Leitungen dürfen durch raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur hindurchgeführt werden, wenn
eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu
befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind; dies gilt nicht für Decken
1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
2. innerhalb von Wohnungen,
3. innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht
mehr als insgesamt 400 m2 in nicht mehr als
zwei Geschossen.
(2) In notwendigen Treppenräumen, in Räumen
nach § 35 Abs. 3 Satz 3 und in notwendigen Fluren
sind Leitungsanlagen nur zulässig, wenn eine Nutzung als Rettungsweg im Brandfall ausreichend
lang möglich ist.
(3) Für Installationsschächte und -kanäle gelten
Absatz 1 sowie § 41 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 entsprechend.
§ 41 Lüftungsanlagen
(1) Lüftungsanlagen müssen betriebssicher
und brandsicher sein; sie dürfen den ordnungsgemäßen Betrieb von Feuerungsanlagen nicht beeinträchtigen.
(2) Lüftungsleitungen sowie deren Bekleidungen
und Dämmstoffe müssen aus nichtbrennbaren
Baustoffen bestehen; brennbare Baustoffe sind
zulässig, wenn ein Beitrag der Lüftungsleitung zur
Brandentstehung und Brandweiterleitung nicht zu
befürchten ist.
Lüftungsleitungen dürfen raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur überbrücken, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten
ist oder wenn Vorkehrungen hiergegen getroffen
sind.
(3) Lüftungsanlagen sind so herzustellen, dass sie
Gerüche und Staub nicht in andere Räume übertragen.
(4) Lüftungsanlagen dürfen nicht in Abgasanlagen
eingeführt werden; die gemeinsame Nutzung von
Lüftungsleitungen zur Lüftung und zur Ableitung
der Abgase von Feuerstätten ist zulässig, wenn
keine Bedenken wegen der Betriebssicherheit und
des Brandschutzes bestehen. Die Abluft ist ins Freie
zu führen. Nicht zur Lüftungsanlage gehörende
Einrichtungen sind in Lüftungsleitungen unzulässig.
(5) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht
1. für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2,
2. innerhalb von Wohnungen,
3. innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht
mehr als 400 m2 in nicht mehr als zwei Geschossen.
(6) Für raumlufttechnische Anlagen und Warmluftheizungen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.
§ 42 Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur
Wärmeerzeugung, Brennstoffversorgung
(1) Feuerstätten und Abgasanlagen (Feuerungsanlagen) müssen betriebssicher und brandsicher
sein.
(2) Feuerstätten dürfen in Räumen nur aufgestellt
werden, wenn nach der Art der Feuerstätte und
nach Lage, Größe, baulicher Beschaffenheit und
Nutzung der Räume Gefahren nicht entstehen.
(3) Abgase von Feuerstätten sind durch Abgasleitungen, Schornsteine und Verbindungsstücke
(Abgasanlagen) so abzuführen, dass keine Gefahren
oder unzumutbaren Belästigungen entstehen.
Abgasanlagen sind in solcher Zahl und Lage und so
herzustellen, dass die Feuerstätten des Gebäudes
ordnungsgemäß angeschlossen werden können.
Sie müssen leicht gereinigt werden können.
75
(4) Behälter und Rohrleitungen für brennbare Gase
und Flüssigkeiten müssen betriebssicher und brandsicher sein.
Diese Behälter sowie feste Brennstoffe sind so aufzustellen oder zu lagern, dass keine Gefahren oder
unzumutbaren Belästigungen entstehen.
(5) Für die Aufstellung von ortsfesten Verbrennungsmotoren, Blockheizkraftwerken, Brennstoffzellen und Verdichtern sowie die Ableitung ihrer
Verbrennungsgase gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
§ 43 Sanitäre Anlagen, Wasserzähler
(1) Fensterlose Bäder und Toiletten sind nur zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist.
(2) Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler haben. Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen,
wenn die Anforderung nach Satz 1 nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden kann.
§ 44 Kleinkläranlagen, Gruben
Kleinkläranlagen und Gruben müssen wasserdicht
und ausreichend groß sein. Sie müssen eine dichte
und sichere Abdeckung sowie Reinigungs- und Entleerungsöffnungen haben. Diese Öffnungen dürfen
nur vom Freien aus zugänglich sein. Die Anlagen
sind so zu entlüften, dass Gesundheitsschäden
oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.
Die Zuleitungen zu Abwasserentsorgungsanlagen
müssen geschlossen, dicht, und, soweit erforderlich,
zum Reinigen eingerichtet sein.
§ 50 Barrierefreies Bauen
(1) In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen
müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein. In diesen Wohnungen müssen
die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad
sowie die Küche oder die Kochnische mit dem Rollstuhl zugänglich sein. § 39 Abs. 4 bleibt unberührt.
(2) Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind,
müssen in den dem allgemeinen Besucherverkehr
76
dienenden Teilen von Menschen mit Behinderungen,
alten Menschen und Personen mit Kleinkindern
barrierefrei erreicht und ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können. Diese
Anforderungen gelten insbesondere für
1. Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens,
2. Sport- und Freizeitstätten,
3. Einrichtungen des Gesundheitswesens,
4. Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude,
5. Verkaufs- und Gaststätten,
6. Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen.
(3) Bauliche Anlagen nach Absatz 2 müssen durch
einen Eingang mit einer lichten Durchgangsbreite
von mindestens 0,90 m stufenlos erreichbar sein.
Vor Türen muss eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein. Rampen dürfen nicht mehr
als 6 v. H. geneigt sein; sie müssen mindestens
1,20 m breit sein und beidseitig einen festen und
griffsicheren Handlauf haben. Am Anfang und
am Ende jeder Rampe ist ein Podest, alle 6 m ein
Zwischenpodest anzuordnen. Die Podeste müssen
eine Länge von mindestens 1,50 m haben. Treppen
müssen an beiden Seiten Handläufe erhalten, die
über Treppenabsätze und Fensteröffnungen sowie
über die letzten Stufen zu führen sind. Die Treppen
müssen Setzstufen haben. Flure müssen mindestens 1,50 m breit sein. Ein Toilettenraum muss
auch für Benutzer von Rollstühlen geeignet und
erreichbar sein; er ist zu kennzeichnen. § 39 Abs. 4
gilt auch für Gebäude mit einer geringeren Höhe als
nach § 39 Abs. 4 Satz 1, soweit Geschosse mit Rollstühlen stufenlos erreichbar sein müssen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit die
Anforderungen wegen schwieriger Geländeverhältnisse, wegen des Einbaus eines sonst nicht
erforderlichen Aufzugs, wegen ungünstiger vorhande- ner Bebauung oder im Hinblick auf die Sicherheit
der Menschen mit Behinderungen oder alten Menschen nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können.
1.8 Muster-Feuerungsverordnung (MFeuV) von 2007
Inhaltsübersicht
§ 1 Einschränkung des Anwendungsbereichs
§ 2 Begriffe
§ 3 Verbrennungsluftversorgung von Feuerstätten
§ 4 Aufstellung von Feuerstätten,
Gasleitungsanlagen
§ 5 Aufstellräume für Feuerstätten
§ 6 Heizräume
§ 7 Abgasanlagen
§ 8 Abstände von Abgasanlagen zu brennbaren
Bauteilen
§ 9 Abführung von Abgasen
§ 10 Wärmepumpen, Blockheizkraftwerke und
ortsfeste Verbrennungsmotoren
§ 11 Brennstofflagerung in Brennstofflagerräumen
§ 12 Brennstofflagerung außerhalb von Brennstofflagerräumen
§ 13 Flüssiggasanlagen und Dampfkesselanlagen
§ 14 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 1 Einschränkung des Anwendungsbereichs
Für Feuerstätten, Wärmepumpen und Blockheizkraftwerke gilt die Verordnung nur, soweit diese
Anlagen der Beheizung von Räumen oder der
Warmwasserversorgung dienen oder Gas-Haushalts-Kochgeräte sind. Die Verordnung gilt nicht für
Brennstoffzellen und ihre Anlagen zur Abführung
der Prozessgase.
§ 2 Begriffe
(1) Als Nennleistung gilt
1. die auf dem Typenschild der Feuerstätte angegebene höchste Leistung, bei Blockheizkraftwerken die Gesamtleistung,
2. die in den Grenzen des auf dem Typenschild angegebenen Leistungsbereiches festeingestellte
und auf einem Zusatzschild angegebene höchste nutzbare Leistung der Feuerstätte oder
3. bei Feuerstätten ohne Typenschild die aus dem
Brennstoffdurchsatz mit einem Wirkungsgrad
von 80 % ermittelte Leistung.
(2) Raumluftunabhängig sind Feuerstätten, denen
die Verbrennungsluft über Leitungen oder Schächte
nur direkt vom Freien zugeführt wird und bei denen
kein Abgas in gefahrdrohender Menge in den Aufstellraum austreten kann. Andere Feuerstätten sind
raumluftabhängig.
§ 3 Verbrennungsluftversorgung von Feuerstätten
(1) Für raumluftabhängige Feuerstätten mit einer
Nennleistung von insgesamt nicht mehr als 35 kW
reicht die Verbrennungsluftversorgung aus, wenn
jeder Aufstellraum
1. mindestens eine Tür ins Freie oder ein Fenster,
das geöffnet werden kann (Räume mit Verbindung zum Freien), und einen Rauminhalt von
mindestens 4 m3 je 1 kW Nennleistung dieser
Feuerstätten hat,
2. mit anderen Räumen mit Verbindung zum
Freien nach Maßgabe des Absatzes 2 verbunden
ist (Verbrennungsluftverbund) oder
3. eine ins Freie führende Öffnung mit einem lichten Querschnitt von mindestens 150 cm2 oder
zwei Öffnungen von je 75 cm2 oder Leitungen
ins Freie mit strömungstechnisch äquivalenten
Querschnitten hat.
(2) Der Verbrennungsluftverbund im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 zwischen dem Aufstellraum und Räumen mit Verbindung zum Freien muss durch Verbrennungsluftöffnungen von mindestens 150 cm2
zwischen den Räumen hergestellt sein. Der Gesamtrauminhalt der Räume, die zum Verbrennungsluftverbund gehören, muss mindestens 4 m3 je 1 kW
Nennleistung der Feuerstätten, die gleichzeitig
betrieben werden können, betragen. Räume ohne
Verbindung zum Freien sind auf den Gesamtrauminhalt nicht anzurechnen.
(3) Für raumluftabhängige Feuerstätten mit einer
Nennleistung von insgesamt mehr als 35 kW und
nicht mehr als 50 kW reicht die Verbrennungsluftversorgung aus, wenn jeder Aufstellraum die Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 3 erfüllt.
(4) Für raumluftabhängige Feuerstätten mit einer
Nennleistung von insgesamt mehr als 50 kW reicht
die Verbrennungsluftversorgung aus, wenn jeder
Aufstellraum eine ins Freie führende Öffnung oder
Leitung hat. Der Querschnitt der Öffnung muss
mindestens 150 cm2 und für jedes über 50 kW hinausgehende Kilowatt 2 cm2 mehr betragen.
Leitungen müssen strömungstechnisch äquivalent
bemessen sein. Der erforderliche Querschnitt darf
auf höchstens zwei Öffnungen oder Leitungen aufgeteilt sein.
(5) Verbrennungsluftöffnungen und -leitungen dürfen nicht verschlossen oder zugestellt werden, sofern nicht durch besondere Sicherheitseinrichtungen
gewährleistet ist, dass die Feuerstätten nur bei ge77
öffnetem Verschluss betrieben werden können. Der
erforderliche Querschnitt darf durch den Verschluss
oder durch Gitter nicht verengt werden.
(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 kann für
raumluftabhängige Feuerstätten eine ausreichende
Verbrennungsluftversorgung auf andere Weise
nachgewiesen werden.
(7) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Gas-Haushalts-Kochgeräte. Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht
für offene Kamine.
§ 4 Aufstellung von Feuerstätten,
Gasleitungsanlagen
(1) Feuerstätten dürfen nicht aufgestellt werden
1. in notwendigen Treppenräumen, in Räumen
zwischen notwendigen Treppenräumen und
Ausgängen ins Freie und in notwendigen Fluren,
2. in Garagen, ausgenommen raumluftunabhängige Feuerstätten, deren Oberflächentemperatur
bei Nennleistung nicht mehr als 300 °C beträgt.
(2) Die Betriebssicherheit von raumluftabhängigen
Feuerstätten darf durch den Betrieb von Raumluft
absaugenden Anlagen wie Lüftungs- oder Warmluftheizungsanlagen, Dunstabzugshauben, AbluftWäschetrockner nicht beeinträchtigt werden. Dies
gilt als erfüllt, wenn
1. ein gleichzeitiger Betrieb der Feuerstätten und
der Luft absaugenden Anlagen durch Sicherheitseinrichtungen verhindert wird,
2. die Abgasabführung durch besondere Sicherheitseinrichtungen überwacht wird,
3. die Abgase der Feuerstätten über die Luft absaugenden Anlagen abgeführt werden oder
4. anlagentechnisch sichergestellt ist, dass
während des Betriebes der Feuerstätten kein
gefährlicher Unterdruck entstehen kann.
(3) Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe ohne
Flammenüberwachung dürfen nur in Räumen
aufgestellt werden, wenn durch mechanische Lüftungsanlagen während des Betriebes der Feuerstätten stündlich mindestens ein fünffacher
Luftwechsel sichergestellt ist. Für Gas-HaushaltsKochgeräte genügt ein Außenluftvolumenstrom von
100 m3/h.
(4) Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe mit
Strömungssicherung dürfen unbeschadet des § 3 in
Räumen aufgestellt werden,
1. mit einem Rauminhalt von mindestens 1 m3 je
kW Nennleistung dieser Feuerstätten, soweit
sie gleichzeitig betrieben werden können,
2. in denen durch unten und oben angeordnete
Öffnungen mit einem Mindestquerschnitt von
78
jeweils 75 cm ins Freie eine Durchlüftung sichergestellt ist oder
3. in denen durch andere Maßnahmen wie beispielsweise unten und oben in derselben Wand
angeordnete Öffnungen mit einem Mindestquerschnitt von jeweils 150 cm2 zu unmittelbaren Nachbarräumen ein zusammenhängender
Rauminhalt der Größe nach Nr. 1 eingehalten
wird.
(5) Gasleitungsanlagen in Räumen müssen so beschaffen, angeordnet oder mit Vorrichtungen ausgerüstet sein, dass bei einer äußeren thermischen
Beanspruchung von bis zu 650 °C über einen Zeitraum von 30 Minuten keine gefährlichen Gas-LuftGemische entstehen können.
Alle Gasentnahmestellen müssen mit einer Vorrichtung ausgerüstet sein, die im Brandfall die
Brennstoffzufuhr selbsttätig absperrt. Satz 2 gilt
nicht, wenn Gasleitungsanlagen durch Ausrüstung mit anderen selbsttätigen Vorrichtungen die
Anforderungen nach Satz 1 erfüllen.
(6) Feuerstätten für Flüssiggas (Propan, Butan und
deren Gemische) dürfen in Räumen, deren Fußboden an jeder Stelle mehr als 1 m unter der Geländeoberfläche liegt, nur aufgestellt werden, wenn
1. die Feuerstätten eine Flammenüberwachung
haben und
2. sichergestellt ist, dass auch bei abgeschalteter
Feuerungseinrichtung Flüssiggas aus den im
Aufstellraum befindlichen Brennstoffleitungen
in gefahrdrohender Menge nicht austreten kann
oder über eine mechanische Lüftungsanlage
sicher abgeführt wird.
(7) Feuerstätten müssen von Bauteilen aus brennbaren Baustoffen so weit entfernt oder so abgeschirmt
sein, dass an diesen bei Nennleistung der Feuerstätten keine höheren Temperaturen als 85 °C auftreten können. Dies gilt als erfüllt, wenn mindestens
die vom Hersteller angegebenen Abstandsmaße eingehalten werden oder, wenn diese Angaben fehlen,
ein Mindestabstand von 40 cm eingehalten wird.
(8) Vor den Feuerungsöffnungen von Feuerstätten
für feste Brennstoffe sind Fußböden aus brennbaren Baustoffen durch einen Belag aus nichtbrennbaren Baustoffen zu schützen. Der Belag muss sich
nach vorn auf mindestens 50 cm und seitlich auf
mindestens 30 cm über die Feuerungsöffnung hinaus erstrecken.
(9) Bauteile aus brennbaren Baustoffen müssen
von den Feuerraumöffnungen offener Kamine
nach oben und nach den Seiten einen Abstand von
mindestens 80 cm haben. Bei Anordnung eines bei-
derseits belüfteten Strahlungsschutzes genügt ein
Abstand von 40 cm.
§ 5 Aufstellräume für Feuerstätten
(1) In einem Raum dürfen Feuerstätten mit einer
Nennleistung von insgesamt mehr als 100 kW, die
gleichzeitig betrieben werden sollen, nur aufgestellt
werden, wenn dieser Raum
1. nicht anderweitig genutzt wird, ausgenommen
zur Aufstellung von Wärmepumpen, Blockheizkraftwerken und ortsfesten Verbrennungsmotoren sowie für zugehörige Installationen
und zur Lagerung von Brennstoffen,
2. gegenüber anderen Räumen keine Öffnungen,
ausgenommen Öffnungen für Türen, hat,
3. dicht- und selbstschließende Türen hat und
4. gelüftet werden kann.
In einem Raum nach Satz 1 dürfen Feuerstätten für
feste Brennstoffe jedoch nur aufgestellt werden,
wenn deren Nennleistung insgesamt nicht mehr als
50 kW beträgt.
(2) Brenner und Brennstofffördereinrichtungen der
Feuerstätten für flüssige und gasförmige Brennstoffe mit einer Gesamtnennleistung von mehr als
100 kW müssen durch einen außerhalb des Aufstellraumes angeordneten Schalter (Notschalter)
jederzeit abgeschaltet werden können. Neben dem
Notschalter muss ein Schild mit der Aufschrift
„NOTSCHALTERFEUERUNG“ vorhanden sein.
(3) Wird in dem Aufstellraum nach Absatz 1 Heizöl
gelagert oder ist der Raum für die Heizöllagerung
nur von diesem Aufstellraum zugänglich, muss die
Heizölzufuhr von der Stelle des Notschalters nach
Absatz 2 aus durch eine entsprechend gekennzeichnete Absperreinrichtung unterbrochen werden
können.
(4) Abweichend von Absatz 1 dürfen die Feuerstätten auch in anderen Räumen aufgestellt werden, wenn die Nutzung dieser Räume dies erfordert
und die Feuerstätten sicher betrieben werden
können.
§ 6 Heizräume
(1) Feuerstätten für feste Brennstoffe mit einer
Nennleistung von insgesamt mehr als 50 kW, die
gleichzeitig betrieben werden sollen, dürfen nur in
besonderen Räumen (Heizräumen) aufgestellt werden. § 5 Abs. 3 und Abs. 4 gilt entsprechend. Die
Heizräume dürfen
1. nicht anderweitig genutzt werden, ausgenommen zur Aufstellung von Feuerstätten für flüssige und gasförmige Brennstoffe, Wärmepumpen,
Blockheizkraftwerke, ortsfesten Verbrennungsmotoren und für zugehörige Installationen sowie
zur Lagerung von Brennstoffen und
2. mit Aufenthaltsräumen, ausgenommen solchen
für das Betriebspersonal, sowie mit notwendigen Treppenräumen nicht in unmittelbarer Verbindung stehen.
Wenn in Heizräumen Feuerstätten für flüssige und
gasförmige Brennstoffe aufgestellt werden, gilt § 5
Abs. 2 entsprechend.
(2) Heizräume müssen
1. mindestens einen Rauminhalt von 8 m3 und
eine lichte Höhe von 2 m,
2. einen Ausgang, der ins Freie oder einen Flur
führt, der die Anforderungen an notwendige
Flure erfüllt, und
3. Türen, die in Fluchtrichtung aufschlagen, haben.
(3) Wände, ausgenommen nichttragende Außenwände, und Stützen von Heizräumen sowie Decken
über und unter ihnen müssen feuerbeständig sein.
Öffnungen in Decken und Wänden müssen, soweit
sie nicht unmittelbar ins Freie führen, mindestens
feuerhemmende und selbstschließende Abschlüsse
haben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Trennwände zwischen Heizräumen und den zum Betrieb der
Feuerstätten gehörenden Räumen, wenn diese Räume die Anforderungen der Sätze 1 und 2 erfüllen.
(4) Heizräume müssen zur Raumlüftung jeweils eine
obere und eine untere Öffnung ins Freie mit einem
Querschnitt von mindestens je 150 cm2 oder Leitungen ins Freie mit strömungstechnisch äquivalenten Querschnitten haben. § 3 Abs. 5 gilt sinngemäß.
Der Querschnitt einer Öffnung oder Leitung darf
auf die Verbrennungsluftversorgung nach § 3 Abs. 4
angerechnet werden.
(5) Lüftungsleitungen für Heizräume müssen eine
Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten
haben, soweit sie durch andere Räume führen, ausgenommen angrenzende, zum Betrieb der Feuerstätten gehörende Räume, die die Anforderungen
nach Absatz 3 Satz 1 und 2 erfüllen. Die Lüftungsleitungen dürfen mit anderen Lüftungsanlagen
nicht verbunden sein und nicht der Lüftung anderer
Räume dienen.
(6) Lüftungsleitungen, die der Lüftung anderer Räume dienen, müssen, soweit sie durch Heizräume
führen,
1. eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens
90 Minuten oder selbsttätige Absperrvorrichtungen mit einer Feuerwiderstandsdauer von
mindestens 90 Minuten haben und
2. ohne Öffnungen sein.
79
§ 7 Abgasanlagen
(1) Abgasanlagen müssen nach lichtem Querschnitt und Höhe, soweit erforderlich auch nach
Wärmedurchlasswiderstand und Beschaffenheit
der inneren Oberfläche, so bemessen sein, dass die
Abgase bei allen bestimmungsgemäßen Betriebszuständen ins Freie abgeführt werden und gegenüber Räumen kein gefährlicher Überdruck auftreten
kann.
(2) Die Abgase von Feuerstätten für feste Brennstoffe müssen in Schornsteine, die Abgase von
Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe dürfen auch in Abgasleitungen eingeleitet
werden. § 41 Abs. 4 MBO bleibt unberührt
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 sind Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe ohne Abgasanlage
zulässig, wenn durch einen sicheren Luftwechsel im
Aufstellraum gewährleistet ist, dass Gefahren oder
unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.
Dies gilt insbesondere als erfüllt wenn
1. durch maschinelle Lüftungsanlagen während
des Betriebs der Feuerstätten ein Luftvolumenstrom von mindestens 30 m3/h je kW Nennleistung aus dem Aufstellraum ins Freie abgeführt wird oder
2. besondere Sicherheitseinrichtungen verhindern,
dass die Kohlenmonoxid-Konzentration in den
Aufstellräumen einen Wert von 30 ppm überschreitet;
3. bei Gas-Haushalts-Kochgeräten, soweit sie
gleichzeitig betrieben werden können, mit einer
Nennleistung von nicht mehr als 11 kW der Aufstellraum einen Rauminhalt von mehr als 15 m2
aufweist und mindestens eine Tür ins Freie oder
ein Fenster hat, das geöffnet werden kann.
(4) Mehrere Feuerstätten dürfen an einen gemeinsamen Schornstein, an eine gemeinsame Abgasleitung oder an ein gemeinsames Verbindungsstück
nur angeschlossen werden, wenn
1. durch die Bemessung nach Absatz 1 und die
Beschaffenheit der Abgasanlage die Ableitung
der Abgase für jeden Betriebszustand sichergestellt ist,
2. eine Übertragung von Abgasen zwischen den
Aufstellräumen und ein Austritt von Abgasen
über nicht in Betrieb befindliche Feuerstätten
ausgeschlossen sind,
3. die gemeinsame Abgasleitung aus nichtbrennbaren Baustoffen besteht oder eine Brandübertragung zwischen den Geschossen durch
selbsttätige Absperrvorrichtungen oder andere
Maßnahmen verhindert wird und
80
4. die Anforderungen des § 4 Abs. 2 für alle angeschlossenen Feuerstätten gemeinsam erfüllt
sind.
(5) In Gebäuden muss jede Abgasleitung, die Geschosse überbrückt, in einem eigenen Schacht angeordnet sein. Dies gilt nicht
1. für Abgasleitungen in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, die durch nicht mehr als eine
Nutzungseinheit führen,
2. für einfach belegte Abgasleitungen im Aufstellraum der Feuerstätte und
3. für Abgasleitungen, die eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten, in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 30 Minuten
haben.
Schächte für Abgasleitungen dürfen nicht anderweitig genutzt werden. Die Anordnung mehrerer
Abgasleitungen in einem gemeinsamen Schacht ist
zulässig, wenn
1. die Abgasleitungen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,
2. die zugehörigen Feuerstätten in demselben
Geschoss aufgestellt sind oder
3. eine Brandübertragung zwischen den Geschossen durch selbsttätige Absperrvorrichtungen
oder andere Maßnahmen verhindert wird.
Die Schächte müssen eine Feuerwiderstandsdauer
von mindestens 90 Minuten, in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 von mindestens 30 Minuten
haben.
(6) Abgasleitungen aus normalentflammbaren Baustoffen innerhalb von Gebäuden müssen, soweit sie
nicht gemäß Abs. 5 in Schächten zu verlegen sind,
zum Schutz gegen mechanische Beanspruchung von
außen in Schutzrohren aus nichtbrennbaren Baustoffen angeordnet oder mit vergleichbaren Schutzvorkehrungen aus nichtbrennbaren Baustoffen
ausgestattet sein. Dies gilt nicht für Abgasleitungen
im Aufstellraum der Feuerstätten. § 8 Abs. 1 bis 3, 5
und 6 bleiben unberührt.
(7) Schornsteine müssen
1. gegen Rußbrände beständig sein,
2. in Gebäuden, in denen sie Geschosse überbrücken, eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten haben oder in durchgehenden
Schächten mit einer Feuerwiderstandsdauer von
90 Minuten angeordnet sein,
3. unmittelbar auf dem Baugrund gegründet oder
auf einem feuerbeständigen Unterbau errichtet
sein; es genügt ein Unterbau aus nichtbrennbaren Baustoffen für Schornsteine in Gebäuden
der Gebäudeklassen 1 bis 3, für Schornsteine, die
oberhalb der obersten Geschossdecke beginnen
sowie für Schornsteine an Gebäuden,
4. durchgehend, insbesondere nicht durch Decken
unterbrochen sein und
5. für die Reinigung Öffnungen mit Schornsteinreinigungsverschlüssen haben.
(8) Schornsteine, Abgasleitungen und Verbindungsstücke, die unter Überdruck betrieben werden, müssen innerhalb von Gebäuden
1. in vom Freien dauernd gelüfteten Räumen liegen,
2. in Räumen liegen, die § 3 Abs. 1 Nr. 3
entsprechen,
3. soweit sie in Schächten liegen, über die gesamte
Länge und den ganzen Umfang hinterlüftet sein
oder
4. der Bauart nach so beschaffen sein, dass Abgase in gefahrdrohender Menge nicht austreten
können.
(9) Verbindungsstücke dürfen nicht in Decken, Wänden oder unzugänglichen Hohlräumen angeordnet
sowie nicht in andere Geschosse oder Nutzungseinheiten geführt werden.
(10) Luft-Abgas-Systeme sind zur Abgasabführung
nur zulässig, wenn sie getrennte, durchgehende
Luft- und Abgasführungen haben. An diese Systeme dürfen nur raumluftunabhängige Feuerstätten
angeschlossen werden, deren Bauart sicherstellt,
dass sie für diese Betriebsweise geeignet sind. Im
Übrigen gelten für Luft-Abgas-Systeme die Absätze
4 bis 9 sinngemäß.
§ 8 Abstände von Abgasanlagen zu brennbaren
Bauteilen
(1) Abgasanlagen müssen zu Bauteilen aus brennbaren Baustoffen so weit entfernt oder so abgeschirmt sein, dass an den genannten Bauteilen
1. bei Nennleistung keine höheren Temperaturen
als 85 °C und
2. bei Rußbränden in Schornsteinen keine höheren
Temperaturen als 100 °C auftreten können.
(2) Die Anforderungen von Absatz 1 gelten insbesondere als erfüllt, wenn
1. die aufgrund von harmonisierten technischen
Spezifikationen angegebenen Mindestabstände
eingehalten sind,
2. bei Abgasanlagen für Abgastemperaturen der
Feuerstätten bei Nennleistung bis zu 400 °C,
deren Wärmedurchlasswiderstand mindestens
0,12 m2K/W und deren Feuerwiderstandsdauer mindestens 90 Minuten beträgt, ein
Mindestabstand von 5 cm eingehalten ist oder
3. bei Abgasanlagen für Abgastemperaturen der
Feuerstätten bei Nennleistung bis zu 400 °C ein
Mindestabstand von 40 cm eingehalten ist.
Im Falle von Satz 1 Nr. 2 ist
1. zu Holzbalken und Bauteilen entsprechender
Abmessungen ein Mindestabstand von 2 cm
ausreichend,
2. zu Bauteilen mit geringer Fläche wie Fußleisten
und Dachlatten, soweit die Ableitung der Wärme aus diesen Bauteilen nicht durch Wärmedämmung behindert wird, kein Mindestabstand
erforderlich.
Abweichend von Satz 1 Nr. 3 genügt bei Abgasleitungen für Abgastemperaturen der Feuerstätten
bei Nennleistung bis zu 300 °C außerhalb von
Schächten
1. ein Mindestabstand von 20 cm oder
2. wenn die Abgasleitungen mindestens 2 cm dick
mit nichtbrennbaren Baustoffen mit geringer
Wärmeleitfähigkeit ummantelt sind oder die
Abgastemperatur der Feuerstätte bei Nennleistung nicht mehr als 160 °C betragen kann, ein
Mindestabstand von 5 cm.
Abweichend von Satz 1 Nr. 3 genügt für Verbindungsstücke zu Schornsteinen ein Mindestabstand
von 10 cm, wenn die Verbindungsstücke mindestens
2 cm dick mit nichtbrennbaren Baustoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit ummantelt sind.
Die Mindestabstände gelten für den Anwendungsfall der Hinterlüftung.
(3) Bei Abgasleitungen und Verbindungsstücken zu
Schornsteinen für Abgastemperaturen der Feuerstätten bei Nennleistung bis zu 400 °C, die durch
Bauteile aus brennbaren Baustoffen führen, gelten
die Anforderungen von Absatz 1 insbesondere als erfüllt, wenn diese Leitungen und Verbindungsstücke
1. in einem Mindestabstand von 20 cm mit einem
Schutzrohr aus nichtbrennbaren Baustoffen versehen oder
2. in einer Dicke von mindestens 20 cm mit nichtbrennbaren Baustoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit ummantelt werden.
Abweichend von Satz 1 genügt bei Feuerstätten für
flüssige und gasförmige Brennstoffe ein Maß von
5 cm, wenn die Abgastemperatur bei Nennleistung
der Feuerstätten nicht mehr als 160 °C betragen kann.
(4) Werden bei Durchführungen von Abgasanlagen
durch Bauteile aus brennbaren Baustoffen Zwischenräume verschlossen, müssen dafür nichtbrennbare Baustoffe mit geringer Wärmeleitfähigkeit verwendet und die Anforderungen des
Absatzes 1 erfüllt werden.
81
§ 9 Abführung von Abgasen
(1) Die Mündungen von Abgasanlagen müssen
1. den First um mindestens 40 cm überragen oder
von der Dachfläche mindestens 1 m entfernt
sein; ein Abstand von der Dachfläche von
40 cm genügt, wenn nur raumluftunabhängige Feuerstätten für flüssige oder gasförmige
Brennstoffe angeschlossen sind, die Summe
der Nennleistungen der angeschlossenen Feuerstätten nicht mehr als 50 kW beträgt und das
Abgas durch Ventilatoren abgeführt wird,
2. Dachaufbauten, Gebäudeteile, Öffnungen zu
Räumen und ungeschützte Bauteile aus brennbaren Baustoffen, ausgenommen Bedachungen,
um mindestens 1 m überragen, soweit deren
Abstand zu den Abgasanlagen weniger als 1,5 m
beträgt,
3. bei Feuerstätten für feste Brennstoffe in Gebäuden, deren Bedachung überwiegend nicht
den Anforderungen des § 32 Abs. 1 MBO entspricht, am First des Daches austreten und diesen um mindestens 80 cm überragen.
(2) Die Abgase von raumluftunabhängigen Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe dürfen durch die
Außenwand ins Freie geleitet werden, wenn
1. eine Ableitung der Abgase über Dach nicht oder
nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand
möglich ist,
2. die Nennleistung der Feuerstätte 11 kW zur
Beheizung und 28 kW zur Warmwasseraufbereitung nicht überschreitet und
3. Gefahren oder unzumutbare Belästigungen
nicht entstehen.
§ 10 Wärmepumpen, Blockheizkraftwerke und
ortsfeste Verbrennungsmotoren
(1) Für die Aufstellung von
1. Sorptionswärmepumpen mit feuerbeheizten
Austreibern,
2. Blockheizkraftwerken in Gebäuden und
3. ortsfesten Verbrennungsmotoren
gelten § 3 Abs. 1 bis 6 sowie § 4 Abs. 1 bis 7 entsprechend.
(2) Es dürfen
1. Sorptionswärmepumpen mit einer Nennleistung
der Feuerung von mehr als 50 kW,
2. Wärmepumpen, die die Abgaswärme von Feuerstätten mit einer Nennleistung von insgesamt
mehr als 50 kW nutzen,
3. Kompressionswärmepumpen mit elektrisch angetriebenen Verdichtern mit Antriebsleistungen
von mehr als 50 kW,
82
4. Kompressionswärmepumpen mit Verbrennungsmotoren,
5. Blockheizkraftwerke mit mehr als 35 kW Nennleistung in Gebäuden und
6. ortsfeste Verbrennungsmotoren
nur in Räumen aufgestellt werden, die die Anforderungen nach § 5 erfüllen.
(3) Die Verbrennungsgase von Blockheizkraftwerken
und ortsfesten Verbrennungsmotoren in Gebäuden
sind durch eigene, dichte Leitungen über Dach abzuleiten. Mehrere Verbrennungsmotoren dürfen an
eine gemeinsame Leitung nach Maßgabe des § 7
Abs. 4 angeschlossen werden. Die Leitungen müssen außerhalb der Aufstellräume der Verbrennungsmotoren nach Maßgabe des § 7 Abs. 5 und 8 sowie
§ 8 beschaffen oder angeordnet sein.
(4) Die Einleitung der Verbrennungsgase von Blockheizkraftwerken oder ortsfesten Verbrennungsmotoren in Abgasanlagen für Feuerstätten ist
zulässig, wenn die einwandfreie Abführung der
Verbrennungsgase und, soweit Feuerstätten angeschlossen sind, auch die einwandfreie Abführung
der Abgase nachgewiesen ist. § 7 Abs. 1 gilt entsprechend.
(5) Für die Abführung der Abgase von Sorptionswärmepumpen mit feuerbeheizten Austreibern
und Abgaswärmepumpen gelten die §§ 7 bis 9 entsprechend.
§ 11 Brennstofflagerung in Brennstofflagerräumen
(1) Je Gebäude oder Brandabschnitt darf die Lagerung von
1. Holzpellets von mehr als 10.000 l,
2. sonstigen festen Brennstoffen in einer Menge
von mehr als 15.000 kg,
3. Heizöl und Dieselkraftstoff in Behältern mit
mehr als insgesamt 5.000 l oder
4. Flüssiggas in Behältern mit einem Füllgewicht
von mehr als insgesamt 16 kg
nur in besonderen Räumen (Brennstofflagerräume)
erfolgen, die nicht zu anderen Zwecken genutzt
werden dürfen.
Das Fassungsvermögen der Behälter darf insgesamt
100.000 l Heizöl oder Dieselkraftstoff oder 6.500 l
Flüssiggas je Brennstofflagerraum und 30.000 l
Flüssiggas je Gebäude oder Brandabschnitt nicht
überschreiten.
(2) Wände und Stützen von Brennstofflagerräumen
sowie Decken über oder unter ihnen müssen feuerbeständig sein. Öffnungen in Decken und Wänden
müssen, soweit sie nicht unmittelbar ins Freie führen, mindestens feuerhemmende und selbstschlie-
ßende Abschlüsse haben. Durch Decken und Wände
von Brennstofflagerräumen dürfen keine Leitungen
geführt werden, ausgenommen Leitungen, die
zum Betrieb dieser Räume erforderlich sind sowie
Heizrohrleitungen, Wasserleitungen und Abwasserleitungen.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Trennwände zwischen Brennstofflagerräumen und Heizräumen.
(3) Brennstofflagerräume für flüssige Brennstoffe
müssen
1. gelüftet und von der Feuerwehr vom Freien aus
beschäumt werden können und
2. an den Zugängen mit der Aufschrift „HEIZÖLLAGERUNG“ oder „DIESELKRAFTSTOFFLAGERUNG“ gekennzeichnet sein.
(4) Brennstofflagerräume für Flüssiggas
1. müssen über eine ständig wirksame Lüftung
verfügen,
2. dürfen keine Öffnungen zu anderen Räumen,
ausgenommen Öffnungen für Türen, und keine
offenen Schächte und Kanäle haben,
3. dürfen mit ihren Fußböden nicht allseitig unterhalb der Geländeoberfläche liegen,
4. dürfen in ihren Fußböden keine Öffnungen
haben,
5. müssen an ihren Zugängen mit der Aufschrift
„FLÜSSIGGASANLAGE“ gekennzeichnet sein
und
6. dürfen nur mit elektrischen Anlagen ausgestattet sein, die den Anforderungen der
Vorschriften aufgrund des § 14 des Geräte- und
Produktsicherheitsgesetzes für elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen entsprechen.
(5) Für Brennstofflagerräume für Holzpellets gilt
Absatz 4 Nr. 6 entsprechend.
§ 12 Brennstofflagerung außerhalb von
Brennstofflagerräumen
(1) Feste Brennstoffe sowie Behälter zur Lagerung
von brennbaren Gasen und Flüssigkeiten dürfen
nicht in notwendigen Treppenräumen, in Räumen
zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie und in notwendigen Fluren gelagert oder aufgestellt werden.
(2) Heizöl oder Dieselkraftstoff dürfen gelagert
werden
1. in Wohnungen bis zu 100 l,
2. in Räumen außerhalb von Wohnungen bis zu
1.000 l,
3. in Räumen außerhalb von Wohnungen bis zu
5.000 l je Gebäude oder Brandabschnitt, wenn
diese Räume gelüftet werden können und gegenüber anderen Räumen keine Öffnungen,
ausgenommen Öffnungen mit dichtschließenden Türen, haben,
4. in Räumen in Gebäuden der Gebäudeklasse 1
mit nicht mehr als einer Nutzungseinheit, die
keine Aufenthaltsräume sind und den Anforderungen nach Nr. 3 genügen bis zu 5.000 l.
(3) Sind in den Räumen nach Absatz 2 Nr. 2 bis 4
Feuerstätten aufgestellt, müssen diese
1. außerhalb erforderlicher Auffangräume für auslaufenden Brennstoff stehen und
2. einen Abstand von mindestens 1 m zu Behältern
für Heizöl oder Dieselkraftstoff haben.
Dieser Abstand kann bis auf die Hälfte verringert
werden, wenn ein beiderseits belüfteter Strahlungsschutz vorhanden ist. Ein Abstand von 0,1 m
genügt, wenn nachgewiesen ist, dass die Oberflächentemperatur der Feuerstätte 40 °C nicht
überschreitet.
(4) Flüssiggas darf in Wohnungen und in Räumen
außerhalb von Wohnungen gelagert werden jeweils in einem Behälter mit einem Füllgewicht
von nicht mehr als 16 kg, wenn die Fußböden allseitig oberhalb der Geländeoberfläche liegen und
außer Abläufen mit Flüssigkeitsverschluss keine
Öffnungen haben.
§ 13 Flüssiggasanlagen und Dampfkesselanlagen
(1) Für Flüssiggasanlagen und Dampfkesselanlagen, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen
Zwecken dienen oder durch die keine Beschäftigten
gefährdet werden können, gelten die materiellen
Anforderungen und Festlegungen über erstmalige
Prüfungen vor Inbetriebnahme und wiederkehrende
Prüfungen der aufgrund des § 14 Geräte- und
Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Vorschriften
entsprechend. Dies gilt nicht für die in diesen
Vorschriften genannten Flüssiggasanlagen und
Dampfkesselanlagen, auf die diese Vorschriften
keine Anwendung finden. Eine sicherheitstechnische Bewertung der Anlagen zur Ermittlung
der Prüffristen ist nicht erforderlich; es gelten die
Höchstfristen.
(2) Zuständige Behörden im Sinne der Vorschriften
nach Absatz 1 sind länderspezifisch zu bestimmen.
§ 14 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die alte
Feuerungsverordnung außer Kraft.
83
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2.
Heizung
2.1
Allgemeines
86
2.2
Berechnung der Norm-Heizlast
88
2.3
Wärmeerzeuger
106
2.4
Öl-/Gas-Brennwerttechnik
110
2.5
Biomasseheizungen
116
2.6
Schornsteine und Abgasleitungen
122
2.7
Wärmepumpen
143
2.8
Solarthermische Anlagen
150
2.9
Nah- und Fernwärmesysteme
158
2.10
Hydraulik und wasserseitige Sicherheitstechnik 160
2.11
Aufbereitung von Füll- und Ergänzungswasser 179
2.12
Raumheizflächen
183
2.13
Heizungsregelung
206
85
2.1 Allgemeines
Die Energiewende in deutschen Heizungskellern
hat bislang nicht stattgefunden: Rund 15 Millionen
Heizungen in Deutschland sind älter als 20 Jahre. So
lautete einmal mehr das Fazit des Bundesverbandes
der Deutschen Heizungsindustrie (BDH) auf Basis
der im Herbst 2015 vorgestellten Marktzahlen.
Demnach würden die Modernisierungsquoten bei
gasbasierten Systemen gerade einmal 3 % und
bei Ölheizungen sogar nur 1 % betragen. Sollte die
Modernisierung auf diesem Niveau fortgesetzt
werden, würde es laut BDH rund 30 Jahre dauern,
den Bestand der Gasheizungen auf den Stand der
Technik zu heben. Bei Ölheizungen wäre dieses Ziel
sogar erst in rund 100 Jahren erreicht.
Positive Impulse für das Heizungs-Modernisierungsgeschäft der SHK-/TGA-Branche könnten 2016/2017
vor allem von den attraktiven, neu ausgestalteten Förderprogrammen ausgehen, wie z. B. dem
Heizungscheck, dem Marktanreizprogramm für
erneuerbare Energien (MAP) oder dem KfWProgramm „Energieeffizient Sanieren“ (siehe
Kapitel 7). Schon im Jahr 2015 zeichneten sich erste
belebende Impulse ab. Nach BDH-Angaben investierten Hausbesitzer vor allem im Gebäudebestand
verstärkt in neue Brennwertheizungen. Während
sich die Investitionen in Gasbrennwerttechnik mit
einem Absatzplus von 4 % von Januar bis August
2015 auf hohem Niveau stabilisiert hätten, verzeichneten vor allem Ölheizungen eine deutliche
Abb. 2.101: Gesamtbestand zentrale Wärmeerzeuger 2014 (Quelle: BDH, Köln)
86
Steigerung von rund 30 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum. Zusätzlich tendieren umweltorientierte Hausbesitzer zur Einbindung von
erneuerbaren Energiesystemen, z. B. in Form einer
Solarthermieanlage oder einer Holz-/Pellet-Einzelfeuerung.
Im Wohnungsneubau dominiert nach wie vor der
Energieträger Erdgas den Markt mit einem Anteil
von rund 50 %. Aufgeholt hat in den letzten Jahren
die Elektro-Wärmepumpe mit einem Marktanteil
von über 20 % im Jahr 2015. Mit Blick auf die seit
dem 1.1.2016 verschärften Anforderungen der
Energieeinsparverordnung (siehe Kap. 1.3) könnte
deren Absatz in den nächsten Jahren gerade im
Neubaubereich noch deutlich zulegen. Zunehmend
interessanter wird für die Gebäudebesitzer die
Möglichkeit, dass Wärmepumpen in Verbindung mit
Flächenheizungen auch zur Raumkühlung beitragen können. Allerdings reagieren Wärmepumpen
deutlich empfindlicher auf die Heizsystembedingungen als Brennwertgeräte. Generell gilt
jedoch für die Planung und Ausführung aller modernen Heizsysteme, dass sie nur dann effizient und
störungsfrei arbeiten, wenn sie sorgfältig geplant,
ausgelegt, montiert und einreguliert werden – von
der Wärmeerzeugung über die Wärmeverteilung
bis hin zur Wärmeübergabe im Raum. Gerade in
Bestandsgebäuden muss bei einer WärmeerzeugerModernisierung deshalb immer auch das
Gesamtsystem betrachtet werden.
Abb. 2.102: Marktentwicklung Wärmeerzeuger 2005 bis 2015 (Quelle: BDH, Köln)
87
2.2 Berechnung der Norm-Heizlast
Grundlage der Bemessung und Auslegung einer
Heizungsanlage ist die Berechnung der Norm-Heizlast.
Sie ermittelt die Wärme, die bei niedriger Außentemperatur durch die Umfassungsbauteile, zum
Beispiel eines Raumes, nach außen strömt, und die
Wärme, die erforderlich ist, um die eindringende
Außenluft auf Raumtemperatur aufzuwärmen. Die
Norm-Heizlast setzt sich somit aus dem Transmis-
sions- (T,i) und dem Lüftungswärmebedarf (V,i)
zusammen :
i = T,i + V,i
mit
i für Raum-Nr. i
Als Norm gilt zurzeit die DIN EN 12831 mit dem
nationalen Anhang aus dem Jahre 2008.
Abb. 2.201: Norm-Außentemperaturen
Ort
Aach, Hegau
Aachen
Aalen, Württ.
Ahlen, Westf.
Ahrensberg
Aisdorf, Rheinl.
Altena, Westf.
Altenburg b. Bernburg
Alzey
Amberg, Oberpf.
Andernach
Anklam
Annaberg-Buchholz
Ansbach, Mittelfr.
Apolda
Arnsberg
Arnstadt
Aschaffenburg
Aschersleben, Sachsen
Aue
Auerbach/Vogtl.
Augsburg
Aulendorf, Württ.
Backnang
Baden-Baden
Badenweiler
Bamberg
Bautzen
Bensberg,
b. Bergisch Gladb.
PLZ
78267
52062*
73430*
59227*
38707
52477
58762
06429
55232
92224
56626
17389
09456
91522
99510
59821
99310
63741*
06449
08280
08209
86150*
88326
71522
76530*
79410
96047*
02625
51429
Klimazonen
nach
DIN 4710
NormAußentemperatur
e [°C]
Jahresmittel
der Außentemperatur
m,e [°C]
11
5
13
5
3
5
6
4
6
13
7
4
11
13
9
6
9
6
4
10
10
13
13
12
12
12
13
10
5
–14
–12
–16
–12
–12
–12
–12
–14
–12
–16
–12
–12
–16
–16
–14
–12
–14
–12
–14
–16
–16
–14
–16
–12
–12
–14
–16
–16
–12
3,0
9,7
8,0
9,7
8,7
9,7
7,2
8,7
7,2
8,0
8,6
8,7
3,0
8,0
7,9
7,2
7,9
7,2
8,7
6,4
6,4
8,0
8,0
10,6
10,6
10,6
8,0
6,4
9,7
Städte mit mehr als einer Postleitzahl sind mit der niedrigsten PLZ eingetragen und mit * gekennzeichnet.
88
Kurzhinweise zu Besonderheiten
1. Für die Transmissionswärmeverluste ist zu
beachten:
Die Berücksichtigung eines Wärmebrückenzuschlages erfolgt analog DIN V 4108-6.
Je nach Bauartschwere erfolgt eine Korrektur der
Außentemperatur.
Es wird eine sehr differenzierte Berechnung von
Wärmeverlusten an das Erdreich vorgenommen.
Für die Berücksichtigung von Längen gilt, dass
zu den lichten Rohbaumaßen jeweils die Außenwanddicken bzw. halbe Innenwanddicken zu
addieren sind.
2. Für die Lüftungswärmeverluste ist zu beachten:
Die Berechnung des Lüftungswärmeverlustes
aus Infiltration erfolgt abhängig von der Luftwechselrate eines Gebäudes.
Insbesondere wird der Einfluss der Auftriebskräfte nicht mehr berücksichtigt. Der Windein-
fluss in Form des Höhenkorrekturfaktors bleibt
erhalten und ist identisch mit DIN 4701.
Grundsätzlich berechnet DIN EN 12831 zunächst
die infiltrierten Volumenströme Vinf. Diese werden mit Vmin verglichen, um das Maximum zu
ermitteln.
3. Zusatz-Aufheizleistung durch unterbrochenen
Heizbetrieb
Räume mit unterbrochenem Heizbetrieb können
eine Zusatz-Aufheizleistung erhalten. Diese sollte
aber ggf. ausdrücklich mit dem Bauherrn vereinbart
werden.
4. Norm-Außentemperaturen
Die Außentemperaturen wurden exakt der DIN 4701
T 2 entnommen, jedoch unter Hinzunahme der
Klimazonen nach DIN 4710 und des Jahresmittels
der Außentemperatur. Diese Temperatur wird zur
Berechnung erdreichberührter Flächen benötigt. Die
Außenwand im Keller und der dortige Fußboden
Abb. 2.202: Norm-Innentemperaturen
lfd.
Nr.
Raumart
NormInnentemperatur
int [°C]
1
Wohn- und Schlafräume
+ 20
2
Büroräume, Sitzungszimmer, Ausstellungsräume,
Haupttreppenräume, Schalterhallen
+ 20
3
Hotelzimmer
+ 20
4
Verkaufsräume und Läden allgemein
+ 20
5
Unterrichtsräume allgemein
+ 20
6
Theater- und Konzerträume
+ 20
7
Bade- und Duschräume, Bäder, Umkleideräume, Untersuchungszimmer (generell jede Nutzung für den unbekleideten Bereich)
+ 24
8
WC-Räume
+ 20
9
Beheizte Nebenräume (Flure, Treppenhäuser)
+ 15
Unbeheizte Nebenräume (Keller, Treppenhäuser, Abstellräume);
siehe Tabelle 4
+ 10
10
Diese Tabelle ist gegenüber DIN 4701 erheblich verkürzt worden.
89
grenzen also rechnerisch nicht an die regionale
Außentemperatur sondern die des Jahresmittels.
5. Norm-Innentemperaturen
Die Innentemperaturen für Räume können aus der
Norm entnommen werden. Abweichungen, meistens auf Kundenwunsch nach oben, sollten unbedingt schriftlich festgehalten werden.
6. Norm-Heizlast
Die Berechnung der Norm-Heizlast nach DIN EN
12831
Transmissionswärmeverluste
Die Grundformel besagt:
T = A · U · (int – e)
mit
T
A
U
int
e
Situation
Index
Transmissionswärmeverlust
an die äußere Umgebung
e
Wärmeverluste durch unbeheizten
Nachbarraum an die äußere
Umgebung
u,e
Wärmeverluste an das Erdreich
g
Wärmeverluste des zu berechnenden Raumes i zum beheizten Nachbarraum j
i,j
[W]
Im Einzelnen:
Transmissionswärmeverlust
Fläche
U-Wert
Innentemperatur
Außentemperatur
[W]
[m2]
[W/m2K]
[°C]
[°C]
Nach DIN EN 12831 wird zunächst für jede Raumbegrenzungsfläche der neu eingeführte Transmissions-Wärmeverlustkoeffizient
HT = A · U
[W/K]
berechnet. Dies bedingt einen Temperatur-Reduktionsfaktor, wenn die betreffende Raumbegrenzungsfläche nicht an Außenluft grenzt. Erst nach
der Berechnung der HT-Werte aller Raumbegrenzungsflächen des Raumes wird der Transmissionswärmeverlust
T = HT · (int – e)
[W]
berechnet.
DIN EN 12831 unterscheidet vier Situationen zur
Berechnung des Transmissionswärmeverlustes
(Abb. 2.203).
Somit ergibt sich der Transmissionswärmeverlust
eines Raumes i nach der neuen Schreibweise zu
T,i = (HT,ie + HT,iue + HT,ig + HT,i,j) · (int – e)
90
Abb. 2.203: Transmissionswärmeverlust
Transmissionswärmeverlust an die
äußere Umgebung
Die Formel zur Berechnung der einzelnen Wärmeverlustkoeffizienten aller Raumbegrenzungsflächen
an die äußere Umgebung lautet als Gebrauchsformel für Deutschland
HT,e = A · (U + UWB)
[W/K]
Diese vereinfachte Methode wurde im NA festgelegt. In Anlehnung an die DIN V 4108-6 wird der
Zuschlag für eine unterstellte Wärmebrücke als
UWB bezeichnet.
Die Wärmebrückenzuschläge sind der Tabelle 3
der Norm zu entnehmen und haben entsprechend
DIN V 4108-6 bzw. Beiblatt 2 die Werte 0,05 oder
0,10 W/m2K, je nach bauseitiger Berücksichtigung
der Wärmebrücken.
Somit wird der Transmissionswärmeverlust an die
äußere Umgebung mit
T,e = HT,e · (int – e)
[W]
berechnet.
Transmissionswärmeverluste durch unbeheizte
Nachbarräume
Diese werden analog den Transmissionswärmeverlusten an die äußere Umgebung berechnet; da
aber die angrenzende Temperatur des unbeheizten
Nachbarraumes nicht der Außentemperatur ent-
Wärmeverluste an das Erdreich
Die Wärmeverluste an das Erdreich werden nach
folgender Grundformel berechnet:
spricht, wird der Reduktionsfaktor bu eingeführt.
Dieser wird berechnet aus
bu =
mit
bu
int
u
e
int – u
int – e
Temperatur-Reduktionsfaktor zur
Berücksichtigung des Temperaturunterschiedes des unbeheizten
Nachbarraumes zur Normaußentemperatur
Innentemperatur
(Index int = intern)
Innentemperatur des
unbeheizten Nachbarraumes
(Index u = unbeheizt)
Außentemperatur
(Index e = extern)
[–]
[W]
mit
fg1 Korrekturfaktor für die jährliche Schwankung
der Außentemperatur gemäß Tabelle 6 = 1,45
fg2 Temperatur-Reduktionsfaktor zur Berücksichtigung des Temperaturunterschiedes der
Norm-Außentemperatur zum Jahresmittel der
Außentemperatur
fg2 =
int – m,e
int – e
[°C]
[°C]
Diese Korrektur ist eben darum notwendig, da –
wie bereits erwähnt – die Summe aller Werte HT
der einzelnen Raumbegrenzungsflächen mit der
Gesamttemperaturdifferenz zwischen Raumtemperatur und Außentemperatur zum Transmissionswärmeverlust multipliziert wird.
Die Gebrauchsformel in Deutschland lautet demnach
[W/K]
Somit wird der Transmissionswärmeverlust an die
äußere Umgebung mit
T,ue = HT,e · (int – e)
[W/K]
[°C]
Der Temperatur-Reduktionsfaktor bu stellt also das
Verhältnis zwischen der Temperaturdifferenz der
Raumtemperatur zum unbeheizten Nachbarraum in
Bezug zur Temperaturdifferenz zur Außenluft dar.
HT,ue = A · (U + UWB) · bu
HT,g = fg1 · fg2 · (A · Uequiv) · GW
[W]
berechnet.
Wenn die Temperatur des benachbarten unbeheizten Raumes nicht bekannt ist, so kann der Faktor
einer Tabelle entnommen werden. In dieser Tabelle
sind dann beispielsweise Vorschlagswerte für unbeheizte Kellerräume, Dachgeschosse, Treppenhäuser
und andere unbeheizte Räume hinterlegt.
Das Jahresmittel der Außentemperatur wird bestimmt nach Tabelle 1 des Anhanges
Uequiv äquivalenter Wärmedurchgangskoeffizient
in Abhängigkeit von der Bodensituation
GW
Korrekturfaktor zur Berücksichtigung von
Grundwasser:
GW = 1,15 (Abstand T zum Grundwasser bis
3 m)
GW = 1,00 (Abstand T zum Grundwasser über
3 m)
Der Wert Uequiv wird aus den Diagrammen bzw.
den Tabellen 4 bis 7 der DIN EN 12831 ermittelt: Der
Wärmedurchgangskoeffizient U wird gemäß NA in
Anlehnung an die DIN V 4108-6 einschließlich des
Wärmebrückenzuschlages DUWB eingesetzt.
Zur Ermittlung des äquivalenten Wärmedurchgangskoeffizienten Uequiv aus dem Diagramm bzw.
den erwähnten Tabellen ist auch die Berechnung
des Parameters B’ erforderlich. Hierfür wird das erdreichberührte Flächen/Umfangverhältnis benötigt:
mit
B’ =
Ag
[m]
0,5 · P
Ag Fläche der Bodenplatte
P Umfang der jeweiligen Bodenplatte
91
Wärmeverluste zwischen beheizten
Nachbarräumen
Diese werden analog den Transmissionswärmeverlusten an unbeheizte Nachbarräume berechnet, aber
ohne Wärmebrückenzuschlag. Der Reduktionsfaktor
hat das Symbol fi,j. Dieser wird berechnet
mit
fi,j =
fi,j
int
b.N.
e
int – beheizter Nachbarraum
int – e
[–]
Temperatur-Reduktionsfaktor
zur Berücksichtigung des Temperaturunterschiedes des beheizten
Nachbarraumes zur Norm-Außentemperatur – siehe Erläuterung
unbeheizter Nebenraum
Innentemperatur
Innentemperatur des beheizten
Nachbarraumes
Außentemperatur
[W]
[°C]
[°C]
[°C]
[W/K]
Daher wird der Transmissions-Wärmeverlust an die
äußere Umgebung mit
T,i = HT,i · (int – e)
[W]
berechnet.
Rechenschema für Transmissionswärmeverluste
Wie bereits erläutert, berechnet man nach DIN EN
12831 zunächst den neu eingeführten Transmissions-Wärmeverlust-Koeffizienten HT jeder einzelnen Raumbegrenzungsfläche.
Die Summe aller HT-Werte wird mit der Temperaturdifferenz innen – außen zum Gesamttransmissionsverlust multipliziert.
Wärmeverluste, welche nicht direkt an die
Außenluft grenzen, müssen daher – wie bereits
ausgeführt – mit den entsprechenden Faktoren
im Verhältnis der angrenzenden Temperatur zur
Außentemperatur korrigiert werden.
Daraus ergibt sich ein völlig neues Rechenschema
wie etwa:
Mindest-Frischluftanteil
Aus hygienischen Gründen schreibt die EN 12831
Mindest-Luftwechselraten vor. Diese sind in
Tabelle 6 (Abschnitt 7.2.1 DIN EN 12831) angegeben
und z. B. für normale bewohnbare Räume 0,5 oder
für Bad bzw. WC 1,5-fach.
Der Mindest-Volumenstrom wird daher bestimmt
aus
[m3/h]
Infiltration (natürliche Belüftung)
DIN EN 12831 berechnet das einströmende Luftvolumen durch Infiltration zu
V·inf = 2 · VR · n50 · e · [m3/h]
mit
V
Raumvolumen
[m3]
n50 Luftwechselrate bei einer Druckdifferenz
von 50 Pa (Tabelle 7 NA)
[h–1]
e
Abschirmungskoeffizient
(Tabelle 8 NA)
[–]
Höhenkorrekturfaktor
(Tabelle 9 NA = Werte DIN 4701)
[–]
Der so ermittelte Volumenstrom wird, wenn keine
mechanische Belüftung vorliegt, mit dem Mindestluftwechsel verglichen und das Maximum wird in die
weitere Berechnung eingesetzt.
V·i = max (V·inf, V·min)
[m3/h]
Nach der Ermittlung des thermisch wirksamen
Luftvolumenstromes wird zunächst der Wert HV
berechnet zu
HV = 0,34 · V·therm
mit
cp · = 0,34
[W/K]
[kJ/m2K]
Dann erfolgt die Berechnung des Lüftungswärmeverlustes
T = HV · (int – e)
92
= HT,e
= HT,u
= HT,q
= HT,l
Summe HT,i · (int – e) = T,i
V·min = nmin · VR
Die Gebrauchsformel in Deutschland lautet demnach
HT,i = A · U · fi,j
A · (U + UWB)
A · (U + UWB) · bu
fg1 · fg2 · A · Uequiv
· GW
A ·
U
· fi,j
[W]
Räume mit unterbrochenem Heizbetrieb
Räume mit unterbrochenem Heizbetrieb werden
nach EN 12831 vereinfacht berechnet mit
RH = A · fRH
[W]
Der Wiederaufheizfaktor fRH wird dem nationalen
Anhang entnommen in Abhängigkeit der Wiederaufheizzeit, der Gebäudemasse und des angenommenen Temperaturabfalls während der Absenkphase. Diese Tabellen gibt es in Abhängigkeit von
einer angenommenen Luftwechselrate von
n = 0,1 h–1 (sehr geringer Luftwechsel während der
Aufheizphase) und 0,5 h–1 (normaler Luftwechsel
während der Aufheizphase).
Diese zusätzliche Aufheizleistung muss mit dem
Auftraggeber ggf. raumweise vereinbart werden.
EN 12831 empfiehlt ansonsten dynamische Simulationsberechnungen bzw. ist im NA eine Formel zur
Berechnung des Innentemperaturabfalls mithilfe
des Wärmeverlustkoeffizienten HT gegeben.
Normheizlast eines Raumes
Die Heizlast ist die Summe aller Wärmeverluste
HL = T + V + RH
mit
T
V
RH
Transmissionswärmeverlust
des Raumes
Lüftungswärmeverlust
des Raumes
zusätzliche Aufheizleistung
des Raumes zum Ausgleich der
Auswirkungen durch unterbrochenes Heizen
[W]
[W]
[W]
[W]
Hinweis: Die evtl. Berücksichtigung des unterbrochenen Heizbetriebes muss ggf. gesondert mit
dem Bauherrn vereinbart werden.
Norm-Heizlast einer Gebäudeeinheit bzw. eines
Gebäudes
Die Heizlast ist die Summe aller Wärmeverluste
HL,Geb = T + V + RH
mit
T
V Lüftungswärmeverlust aller
Räume, wobei die Berechnung
auf folgenden Luftvolumenströmen basiert:
ohne raumluft-technische Anlagen
mit = 0,5
[W]
V = max (0,5 · Vinf, Vmin)
mit raumluft-technischen Anlagen
V = 0,5 · Vinf + (1 – )
· Vsu + Vmech,inf
RH zusätzliche Aufheizleistung
aller Räume zum Ausgleich der
Auswirkungen durch unterbrochenes Heizen
[W]
Beispielberechnung der Heizlast eines
Einfamilienhauses nach DIN EN 12831
Das Gebäude wird nach dem ausführlichen Verfahren der DIN EN 12831 berechnet. Grundlage des
nationalen Anhangs ist DIN EN 12831 für Deutschland von 2008.
Alle Bauteile werden gemäß Beiblatt 2 zu DIN 4108
ausgeführt!
Das Dach ist komplett (auch über dem Spitzboden) wärmegedämmt, die Konstruktion
des Spitzbodens stellt eine dichte Hülle dar
(n = 0,5 h–1).
Standort des Wohnhauses:
Beerfelden im Odenwald (PLZ 64743)
Normaußentemperatur = –14 °C (gem. NA)
Jahresmitteltemperatur = 7 °C (gem. NA)
Grundwasserspiegel 3,5 Meter unterhalb der
Fundamentplatte
Der n50-Wert des Wohnhauses wurde per
Blowerdoor-Test ermittelt und beträgt 3,0 (sehr
dicht).
Das Gebäude befindet sich in einem Stadtzentrum mit enger Bebauung (gute Abschirmung).
Es handelt sich um ein mittelschweres Gebäude
mit cwirk = 35 Wh/m3K.
[W]
Transmissionswärmeverlust
aller Räume (Verluste nur nach
außen, unbeheizte Nebenräume, Erdreich)
[W]
93
Abb. 2.204: Vorgaben für die verwendeten U-Werte
Bauteil
Kürzel
U-Wert W/(m2K)
Außenwand
AW1
0,35
Außenwand an Erdreich
AW2
0,45
Außenfenster
AF
0,95
Außentür (Terrasse wie Fenster)
AT1
0,95
Außentür (Hauseingang)
AT2
1,45
Innenwand
IW
1,50
Innentür
IT
2,00
Decke (Aufbau wie FB)
DE1
1,30
Decke zum Dach
DE2
0,55
Fußboden (Aufbau wie DE)
FB1
1,10
Fußboden an Erdreich
FB2
0,45
Dach
DA
0,45
94
Kellergeschoss
Erdgeschoss
95
Dachgeschoss
Schnitt
96
Beispielraum aus Kellergeschoss: Hobby 101
97
Formblatt: Hobby 101
98
Beispielraum aus Erdgeschoss: Wohnzimmer 001
99
Formblatt: Wohnzimmer 001
100
Beispielraum aus Dachgeschoss: Eltern 101
101
Formblatt: Eltern 101
102
Raumliste/Gebäudezusammenstellung
Gebäudeheizlast
103
Intelligente Wärmetechnologie
auf kleinstem Raum
Tzerra HP 690 mit Solarerweiterungsset
A
TzerraHP 690-5
+ Solarerw. 4 x D 230
Remeha GmbH
A
A
XL
+
X
+
X
+
X
+
X
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Remeha GmbH • Rheiner Straße 151 • 48282 Emsdetten
T +49 (0) 2572 9161 0
A+++
A++
A+
A
B
C
D
E
F
G
A ++
A
XL
A+++
A++
A+
A
B
C
D
E
F
G
A +++
811/2013
E [email protected]
remeha.de
2.3 Wärmeerzeuger
Wärmeerzeuger werden heute üblicherweise genau
nach der errechneten Heizlast ausgelegt (siehe
Kapitel 2.2). Falls mit dem Eigentümer noch keine
Zuschläge für die Wiederaufheizung der Räume
vereinbart wurden, sollte dieser Aspekt bei der
Bestimmung der Leistungsgröße genau geprüft
werden.
Übernimmt der Wärmeerzeuger auch die Trinkwarmwassererwärmung, sind ggf. Zuschläge auf
die Heizlast notwendig. Dies gilt insbesondere für
Anlagen mit einer Nennleistung kleiner 20 kW. Die
Höhe eines eventuellen Heizleistungszuschlags
wird in Abhängigkeit von der Art des Wärmeerzeugers und der Auslegung des Warmwasserbereitungssystems ermittelt.
2.3.1 Einteilung
Eine eindeutige Klassifizierung der Heizkessel ergibt
sich aus ihrer Verwendung und Normzugehörigkeit,
wobei die weitestgehende Einteilung von Heizkesseln in der Normreihe DIN 4702 durchgeführt
wird. Die praktische Unterteilung erfolgt oft anhand
folgender Kriterien:
Typ: Standard- bzw. Konstanttemperatur-,
Niedertemperatur- oder BrennwertWärmeerzeuger
Bauform: bodenstehend oder wandhängend
Ausführung: Einzelkomponenten (Kesselkörper,
Brenner, Regelung etc. separat) oder UnitBauweise (Wärmeerzeuger-Einheit mit
integrierten, aufeinander abgestimmten
Komponenten)
Brennstoffart: gasförmig (z. B. Erdgas), flüssig
(z. B. Heizöl EL) oder fest (z. B. Holzpellets)
Brennerart: Die Bezeichnungen und Verfügbarkeiten variieren und sind abhängig von der
Brennstoffart; Beispiele: Blau- und Gelbbrenner,
Brenner mit und ohne Gebläse, atmosphärischer
Brenner etc. (Abb. 2.305).
Brennerausführung: einstufig, zwei- oder mehrstufig, (stufenlos) modulierend
Anzahl: Ein- oder Mehrkesselanlage
Bei bodenstehenden Heizkesseln wird vielfach unterschieden in Gussheizkessel und Stahlheizkessel.
Stahlheizkessel (Abb. 2.301) bestehen meist aus einem zylindrischen Brennraum, um den der Wasserraum ringförmig (im kleinen Leistungsbereich) oder
darüber (bei großen Leistungen) angeordnet ist. Die
Mehrzahl der Stahlheizkessel im unteren Leistungsbereich hat eine heiße Brennkammer. Zwischen
dieser Brennkammer und dem Wasserraum sind
oftmals Rippen oder Ähnliches angeordnet, die
LogoCondens LC
52,5 – 189,1 kW
Abb. 2.301: Öl-Gas-Stahlheizkessel mit externem Brennwert-Wärmetauscher (Werkbild Brötje)
106
NovoCondens BOB 14,1 – 37,5 kW
EuroCondens SGB 19,2 – 595,7 kW
Abb. 2.302: Öl-Brennwert-Standheizkessel
(Werkbild Brötje)
Abb. 2.303: Gas-Brennwert-Standheizkessel
(Werkbild Brötje)
zusätzlich von Heizgasen umströmt sind. Stahlheizkessel werden als kompakte und fertige Einheiten –
zumindest der Kesselblock – an die Baustelle angeliefert.
Gussheizkessel (Abb. 2.302 und 2.303) sind meist
in Gliederbauweise ausgeführt. Hierbei sind die
wasserdurchströmten Einzelglieder durch Nippel
verbunden. Die Brennkammer ist direkt von den
Heizwasserkanälen umschlossen, sodass von einer
gekühlten Brennkammer gesprochen wird. Nachschaltheizflächen sind mit in den Gussgliedern
integriert.
Die Gliederbauweise hat gerade im größeren
Leistungsbereich den Vorteil, dass bei kleinen Einbringöffnungen der Kessel in losen Gliedern angeliefert und dann im Aufstellraum auf der Baustelle
zusammengenippelt werden kann. Dies ist z. B. bei
Kesselmodernisierungen in Bestandsgebäuden mit
engen Türen und Treppenhäusern vorteilhaft.
2.3.2 Energetische Beurteilung von Heizkesseln
In eine energetische Beurteilung von
Wärmeerzeugern gehen Wirkungsgrad
Abb. 2.304: Abhängigkeit des Nutzungsgrades verschiedener Heizkessel von den Betriebsbedingungen
.
Q
k = . k = 1 – (qA + qU + qF + qS)
QF
und Nutzungsgrad
.
Q
a = . k
QF
ein.
Der Kesselwirkungsgrad hk ist das Verhältnis der
Kesselleistung zu der zugeführten Feuerungsleistung (Brennstoffenergiestrom). In ihn gehen Verluste, die beim Heizbetrieb auftreten können, ein:
qA Verlust durch freie Wärme der Abgase
qU Verlust durch unvollkommene Verbrennung
(bei Öl- oder Gasfeuerung gleich null)
qF Verlust durch Brennbares im
Feuerungsrückstand (bei Öl- oder Gasfeuerung
gleich null)
qS Verlust durch Strahlung, Konvektion, Leitung
Insofern gilt für Öl- oder Gasfeuerung:
hk = 1 – (qA + qS)
In Abb. 2.304 ist die Abhängigkeit des Nutzungsgrades verschiedener Heizkessel von den Betriebsbedingungen aufgeführt.
Der Nutzungsgrad eines Heizkessels ist das Verhältnis zwischen erzeugter Nutzwärme QK und
zugeführter Feuerungs- bzw. Brennstoffwärme QF
während eines bestimmten Zeitraumes.
107
Öl-Blaubrenner K-Baureihe 14 – 70 kW
Low-NOx-Öl-/Gasbrenner
JET-Baureihe 14 – 45 kW
Abb. 2.305: Öl- und Gas-Gebläsebrenner (Werkbild Brötje)
Norm-Nutzungsgrad
Bei neueren Heizkesseln wird als Vergleichskriterium der Norm-Nutzungsgrad (N) nach
DIN 4702 Teil 8 herangezogen. Dieser wird
nach DIN 4702 Teil 8 auf dem Prüfstand unter festgelegten Bedingungen ermittelt. Der
Norm-Nutzungsgrad hängt u. a. von der Größe
der Heizflächen, von der Art des Brenners (ein-/
mehrstufig/modulierend) und von der Art der
Regelung (konstante oder gleitend dem Bedarf
angepasste Wassertemperaturen im Heizkessel)
ab. Modulierende Feuerungen und gleitende
Kesselwassertemperaturregelungen erhöhen u. a.
den Norm-Nutzungsgrad.
Analog dem Wirkungsgrad von Heizkesseln ist auch
der Norm-Nutzungsgrad in seiner Höhe als eine
einzuhaltende Mindestanforderung anzusehen und
dient ebenfalls zum Vergleich einzelner geprüfter
Kesseltypen. In der Vergangenheit wurden diese
Angaben meistens auf den Heizwert Hi (früher:
unterer Heizwert HU) bezogen. Deshalb haben sich
bei Brennwertgeräten regelmäßig Norm-Nutzungsgrade von über 100 % ergeben, was physikalisch
nicht korrekt ist. In vielen Wärmeerzeuger-Datenblättern wird inzwischen der Norm-Nutzungsgrad
bezogen auf den Brennwert HS (früher: oberer
Heizwert HO) entweder zusätzlich oder ausschließlich angegeben.
Raumheizungs-Energieeffizienz
Im Rahmen der Ökodesign-/ErP-Richtlinie (siehe
Kapitel 1.1) wurde ein neuer Kennwert eingeführt: die
jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz,
auch Raumheizungs-(Jahres-)Nutzungsgrad (S)
108
genannt. Dieser wird im Gegensatz zum NormNutzungsgrad grundsätzlich auf den Brennwert
bezogen.
Abgasverlust
Der Abgasverlust qA von Heizkesseln ist eine
Funktion von Abgastemperatur und CO2-Gehalt im
Abgas. Durchschnittliche Abgastemperaturen von
älteren Kesseln und modernen Niedertemperaturkesseln sind in Abb. 2.306 dargestellt.
Die Bereiche gelten auch für atmosphärische
Gaskessel, wenn die Abgastemperatur vor der
Strömungssicherung gemessen wird.
Wichtig: Einzuhalten sind auch die Grenzwerte nach
§ 10 der 1. BImSchV (siehe Kapitel 1.6).
Strahlungs- bzw. Oberflächenverlust
Zur Bestimmung des Kesselwirkungsgrads eines
Wärmeerzeugers gehört auch der Strahlungsverlust.
Die Strahlungsverlustleistung ist der Wärmestrom,
der während des Feuerungsbetriebes über die Oberfläche des Wärmeerzeugers an den Aufstellraum
abgegeben wird.
Betriebs-Bereitschaftsverlust
Die Beurteilung des Wärmeerzeugers ohne Nutzwärmeabgabe erfolgt durch den Betriebs-Bereitschaftsverlust. Dieser entsteht nur in der
Betriebsbereitschaftszeit (Stillstandszeit) der
Feuerung durch Wärmeabgabe der Oberflächen des
Wärmeerzeugers und durch Auskühlung infolge
Schornsteinzugs. Dieser Verlust kann nur über die
Feuerung gedeckt werden; er führt zu einem entsprechenden Brennstoffverbrauch, der auch dann
Abb. 2.306: Abgastemperaturen üblicher Heizkessel
Abb. 2.307: Emissionswerte im Vergleich am Beispiel des EcoCondens BBS von Brötje
auftritt, wenn keine Nutzwärme an das Heizsystem
abgegeben wird.
2.3.3 Schadstoffemissions-Grenzwerte
Emissionsgrenzwerte sind z. T. in den Normen
DIN 4702 Teil 1, Teil 3, Teil 4 und Teil 6 aufgeführt.
Auch die 1. BImSchV schreibt in § 6 ff. bestimmte
Emissions-Grenzwerte vor (siehe Kapitel 1.6),
insbesondere für Stickstoffoxide (NOx) sowie für
Kohlenmonoxid (CO). Beide Werte können mittels
moderner Feuerungstechnik auch (deutlich) unterschritten werden. Abb. 2.307 zeigt beispielhaft
die Möglichkeiten im Zusammenhang mit der
Eingrenzung von schädlichen Verbrennungsprodukten auf.
109
2.4 Öl-/Gas-Brennwerttechnik
Brennwertkessel unterscheiden sich von konventionellen Kesseln durch integrierte oder zusätzliche
Wärmetauscher, an denen das Abgas kondensiert
(Abb. 2.401, 2.407, 2.409 und 2.410). Die Wärmetauscher werden so bemessen, dass sie je nach
Heizsystem ganzjährig oder über einen großen
Teil des Jahres von Heizwasser mit so niedriger
Temperatur durchströmt werden, dass die Oberflächentemperatur unter dem Taupunkt der Abgase
liegt. Dabei kondensiert ein Teil der gasförmigen
Bestandteile an der Wärmetauscheroberfläche. Die
dabei frei werdende Kondensationswärme (latente
Wärme) wird an das Heizwasser übertragen.
CALENTA 3,4 – 35,9 kW
Weil zur Ermittlung des Norm-Nutzungsgrads in der
Vergangenheit generell der Heizwert Hi eingesetzt
wurde, bei dem der Kondensationswärmeanteil
nicht betrachtet wird, ergaben sich regelmäßig
Werte von über 100 % (siehe Kapitel 2.3.2). Die Höhe
der theoretisch erzielbaren Mehrnutzung an Wärme
ist aus dem Verhältnis Brenn- zu Heizwert ersichtlich (Abb. 2.402 und 2.403).
Abb. 2.401: Gas-Brennwert-Wandheizkessel
(Werkbild Remeha GmbH)
Abb. 2.402: Verhältnis Hu,n/Ho,n und maximal theoretischer Wirkungsgrad bei verschiedenen Brennstoffen
110
Abb. 2.403: Kenndaten verschiedener Brennstoffe
Benennung
Formel
Gase
Erdgas1)
L
H
Stadtgas2)
Flüssiggase3)
ProButan
kWh/m3
Heizöl EL4)
kWh/kg
kWh/l
Brennwert
Hon
10,14
11,09
5,48
28,11
37,17
12,61
10,67
Heizwert
Hun
9,15
10,00
4,87
25,88
34,32
11,86
10,07
Verhältnis
Hon/Hun
1,11
1,11
1,13
1,09
1,08
1,06
1,06
Abgastaupunkt5)
tT
55,1
55,6
59,5
51,4
50,7
47,0
47,0
spez. Konden-6)
satmenge
mK
0,16
0,16
0,18
0,12
0,12
0,09
0,09
1)
2)
3)
4)
5)
6)
Quelle Ruhrgas, Durchschnittswerte der Bundesrepublik Deutschland, örtliche Abweichungen beachten
Gastechnische Briefe Nr. 12
Technische Regeln Flüssiggas TRF 1988, Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas und Wasser mbH,
Bonn
Recknagel, Sprenger, Hönmann: Taschenbuch für Heizung- und Klimatechnik 88/89, 64. Aufl.,
R. Oldenbourg Verlag München
in °C bei einer Luftzahl von 1,2
spezifische Kondensatmenge in kg/kWh
Einfluss auf die Höhe des Nutzungsgrades hat
neben der mittleren Kesseltemperatur auch die
Feuerungsart (Abb. 2.404).
Das anfallende Kondensat bei der Brennwertnutzung wird über das Entwässerungsnetz abgeführt. Maßgeblich für die Beurteilung des
Kondensates ist u. a. der pH-Wert, der den Säuregrad der Flüssigkeit angibt. Einige Stoffe aus dem
täglichen Leben sind in Abb. 2.405 zusammengestellt. Eine Änderung des pH-Wertes um 1
entspricht einer Änderung des Säuregrades um den
Faktor 10. Es wird deutlich, dass Haushaltsessig
(pH = 3) z. B. zehnmal saurer als Kondensat mit
pH = 4 aus einem Gas-Brennwertgerät ist.
Für die Genehmigung zur Kondensateinleitung ins
Abwassernetz sind die örtlichen Abwasserbehörden
zuständig. Als verbindliche Richtlinie zum Umgang
mit dem anfallenden Kondensat ist das ATVArbeitsblatt A 251 zu nennen. Hierin werden
sinngemäß zwei Maßstäbe angesetzt. Zum einen
wird der Umgang mit dem Kondensatanfall aus
Gasfeuerungen reglementiert (Abb. 2.406). Der
Abb. 2.404: Einfluss der mittleren Kesseltemperatur
und der Feuerungsart auf die Höhe des Nutzungsgrades
111
Abb. 2.405: Vergleich der pH-Werte verschiedener Stoffe
Abb. 2.406: Zum Umgang mit Kondensat aus Gasfeuerungen (z. B. Gas-Brennwertkessel)
Nennwärmebelastung (NB)
Neutralisation erforderlich
Genehmigungsart
NB < 25 kW
nein 1) 3)
genehmigungsfrei
NB > 25 kW bis 200 kW
nein 1) 2) 3)
nach § 58 (bei Einsatz
einer Neutralisation)
NB > 200 kW
ja
nach § 58
Einschränkungen:
Eine Neutralisation ist erforderlich bei Gebäuden und Grundstücken, deren Entwässerungsleitungen die
Materialanforderungen nach Abschnitt 5.3 des ATV-DVWK-Merkblattes A 251 nicht erfüllen.
2)
Eine Neutralisation ist erforderlich bei Gebäuden, die die Bedingungen der ausreichenden Vermischung
nach Abschnitt 4.1.1 des ATV-DVWK-Merkblattes A 251 nicht erfüllen.
3)
Wenn keine Kanalisation vorhanden ist, Absprache mit der Unteren Wasserbehörde (Bereich Wasserrechtliche Erlaubnis) erforderlich.
1)
Schwefelanteil in Brenngasen und damit einhergehend die Aggressivität wird hier als eher gering
eingestuft.
Beim Heizöl EL macht der enthaltene Schwefel
den Umgang mit dem anfallenden Kondensat
schwieriger und ruft umfangreichere Maßnahmen
auf den Plan. Für Ölfeuerungen und Dieselmotoren
für Heizöl EL und Heizöl EL schwefelarm gilt daher
folgende Vorgabe: Einleitungen aus diesem Bereich
bedürfen grundsätzlich der Neutralisation und der
Genehmigung nach § 58 Landeswassergesetz. Für
Öl-Brennwertanlagen, die ausschließlich mit schwefelarmem Heizöl gemäß DIN 51603-1 betrieben
112
EcoTherm Plus
WGB 2,9 – 110 kW
Abb. 2.407: Gas-Brennwert-Wandheizkessel
(Werkbild Brötje)
Abb. 2.408: Werkstoffe, die nach DIN 1986 Teil 4 gegenüber Kondensaten beständig sind
Werkstoff
DIN-Norm oder
bauaufsichtliches
Prüfzeichen
Anwendungsbereich
AnschlussFallleitung
leitung
Sammelleitung
Grundleitung
im Baukörper
Grundleitung
im Erdreich
x
x
x
x
x
x
x
x
x
Steinzeugrohr
mit
Steckmuffe
DIN 1230-1
DIN EN 295-1
DIN EN 295-2
DIN EN 295-3
Steinzeugrohr
mit glatten
Enden
DIN 1230-6
DIN EN 295-1
DIN EN 295-2
DIN EN 295-3
Steinzeugrohr
mit glatten
Enden,
dünnwandig
DIN EN 295-1
DIN EN 295-2
DIN EN 295-3
und Zulassung
x
x
x
Glasrohr
Zulassung
x
x
x
FaserzementRohr1)
DIN EN
ISO 19840
x
x
x
x
x
FaserzementRohr1)
DIN EN
ISO 19840
x
x
x
Gusseisernes
Rohr ohne
Muffe (SML)1)
DIN 19522-1
DIN 19522-2
x
x
x
x
x
Stahlrohr1)
DIN EN 1123-2
DIN EN 1123-1
x
x
x
x
x
Rohr aus nichtrostendem Stahl
Zulassung
x
x
x
x
x2)
PVC-U-Rohr
DIN EN 1401-1
3)
3)
x
x
1)
Darf für Leitungen verwendet werden, in denen planmäßig eine Verdünnung durch anderes Abwasser
stattfindet. Andernfalls sind diese Rohre mit einer Sonderbeschichtung zu versehen.
2)
Rohre und Formstücke sind außen mit einem Korrosionsschutz nach DIN 30670 zu versehen. Bauseitig
aufgebrachter Korrosionsschutz muss DIN 30672-1 entsprechen.
3)
Darf als Fall- und Sammelleitung verwendet werden, sofern keine höheren Abwassertemperaturen
als 45 °C zu erwarten sind.
113
Abb. 2.408 Fortsetzung
Werkstoff
DIN-Norm oder
bauaufsichtliches
Prüfzeichen
Anwendungsbereich
AnschlussFallleitung
leitung
Sammelleitung
Grundleitung
im Baukörper
Grundleitung
im Erdreich
PVC-U-Rohr
mit gewelltem
Außenrohr
Zulassung
x
x
PVC-U-Rohr
profiliert
Zulassung
x
x
PVC-U-Rohr
kerngeschäumt
Zulassung
x
x
PVC-C-Rohr
DIN 19538
x
x
x
x
PE-HD-Rohr
DIN EN 1519-1
x
x
x
x
PE-HD-Rohr
DIN 19537-1
DIN 19537-2
PE-HD-Rohr
mit profilierter
Wandung
Zulassung
PP-Rohr
DIN EN 1451-1
x
x
x
x
x
x
PP-Rohr
Zulassung
mineralverstärkt
x
x
x
x
ABS/ASA/PVCRohr
DIN EN 1455-1
DIN EN 1565-1
x
x
x
x
ABS/ASA/PVCRohr mit
mineralverstärkter
Außenschicht
Zulassung
x
x
x
x
UP-GF-Rohr
DIN EN 1455-1
114
x
x
x
CERAPUR Modul 9000i 3 – 30 kW
ecoTEC plus VCW 206-266 4,0 – 25,8 kW
Abb. 2.409: Gas-Brennwert-Wandkessel (Werkbild
Bosch Thermotechnik Junkers)
Abb. 2.410: Gas-Brennwert-Wandkessel mit integrierter Warmwasserbereitung ( Werkbild Vaillant )
werden, gelten die gleichen Anforderungen wie für
Gas-Brennwertkessel.
Wichtig: Bei der Verwendung von Kondensat führenden Abwasserleitungen ist auf eine entsprechende Verträglichkeit der verwendeten Werkstoffe zu
achten (Abb. 2.408).
Hinweis: Um Betriebsstörungen durch
Steinbildung, insbesondere in wandhängenden Heizgeräten, zu vermeiden, müssen die
Bestimmungen der VDI-Richtlinie 2035 an das
Füll- und Ergänzungswasser eingehalten werden
(siehe Kap. 2.11).
115
2.5 Biomasseheizungen
Festbrennstoffe bleiben bei der Energieversorgung
von Haushalten und Betrieben in Deutschland
dauerhaft im Gespräch. Insbesondere nachwachsende Rohstoffe aus Biomasse können einen Beitrag
zur ökologischen, ökonomischen und nachhaltigen
Energieversorgung beitragen.
Im Wesentlichen hat sich der nachwachsende Rohstoff Holz als ein vielseitig einsetzbarer Energielieferant etabliert, der quasi CO2-neutral verbrennt
und so eine umweltschonende Nutzung bietet.
Zudem geht die regionale Beschaffung der Rohstoffe einher mit der Stärkung der heimischen
Wirtschaft. Die unterschiedlichen Lieferformen wie
z. B. Scheitholz, Hackschnitzel oder Pellets bedingen
unterschiedliche Konzepte bei der Bereitstellung der
thermischen Energie.
Der Einsatz dieses Brennstoffes bedeutet daher
auch immer einen höheren Planungs- und Investitionskostenaufwand für die Beteiligten gegenüber
vergleichbaren konventionellen Techniken. Die
Wirtschaftlichkeit dieser Anlagen ergibt sich dann
nur bei entsprechend kostengünstigem Bezug des
Heizmaterials.
P4 Pellet 14,9 – 105,0 kW
Abb. 2.501: Festbrennstoffkessel für
Holzpelletsfeuerung (Werkbild Fröling)
Abb. 2.502: Pelletfeuerungen in Deutschland (Quelle: DEPI e.V.)
116
2.5.1 Pelletkessel
Bei Pelletheizungen handelt es sich um ein Heizsystem, das auf einem nachwachsenden Rohstoff
basiert und einen ähnlich hohen Komfort bietet
wie eine Öl-Zentralheizung. So sorgen u. a. eine
automatische Zündung und Entaschung für einen
zuverlässigen Betrieb. Allerdings muss während der
Heizperiode ab und zu der Aschebehälter entleert
werden. Der modulierende Brennerbetrieb moderner
Anlagen führt zu einer effizienten Ausnutzung
des eingesetzten Brennstoffs und zu niedrigen
Schadstoffemissionen, insbesondere beim Feinstaub.
Kesseltechnik
Pellet-Zentralheizkessel gibt es mit Nennwärmeleistungen ab etwa 12 bis über 100 kW, wobei die
Modulationsstufe der kleinsten Kessel bis etwa
3 kW reichen kann. Viele Modelle lassen sich zudem als Kaskade mit bis zu etwa vier Einheiten
Austragung
mit Saugsystem
Austragung
mit Schneckensystem
Austragung
mit Sacksilosystem
Abb. 2.503: Holzpelletsfördersysteme (Werkbild Fröling)
117
Fallschachtfeuerung
Seitenschubfeuerung
Unterschubfeuerung
Abb. 2.504: Varianten der Beschickung via Förderschnecke
betreiben, wodurch sich ein Leistungsbereich von
über 400 kW ergibt. Abb. 2.501 zeigt den Schnitt
eines vollautomatischen Heizkessels für Holzpellets
mit Angabe der notwendigen Funktionsteile.
Unterschiedliche Möglichkeiten der Pelletversorgung
des Brenners zeigt Abb. 2.504.
Pelletkessel in Brennwertausführung sind von bestimmten Herstellern verfügbar. Im Vergleich zu den
Heizwertmodellen bieten sie eine um etwa 10 bis
15 % höhere Energieeffizienz.
Mit neuester Kessel- und Regelungstechnik
kommen Pelletheizungen in kleinen Anlagen auch
ohne Pufferspeicher aus. Mit Blick auf eine lange
Kessellaufzeit und eine Förderung im Rahmen
des Bafa-Marktanreizprogramms (siehe Kap. 8)
empfiehlt sich dennoch der Einsatz eines entsprechend dimensionierten Speichers (Fördervoraus-
setzung: mindestens 30 Liter pro kW Kesselnennwärmeleistung). Außerdem eröffnet sich so die
Möglichkeit, eine weitere Wärmequelle, z. B. eine
Solarthermieanlage, ins Heizsystem einzubinden.
Pelletqualität
Holzpellets werden aus getrocknetem, naturbelassenem Restholz (darunter Sägemehl, Hobelspäne, Hackschnitzel) hergestellt. Holzpellets
sind ein genormter Brennstoff. Die technischen
Anforderungen für Holzpellets sind in der international gültigen Norm ISO 17225-2 festgelegt. Sie
werden ohne Zugabe von chemischen Bindemitteln
unter hohem Druck gepresst. Pellets für Standardfeuerungen besitzen einen Durchmesser von 6
bzw. 8 mm und haben eine Länge von etwa 3,15 bis
40 mm.
Abb. 2.505: Preisentwicklung bei Holzhackschnitzeln (WG 35), Holzpellets, Heizöl und Erdgas
(Quelle: CARMEN e.V.)
118
Für einen zuverlässigen, störungsfreien Heizbetrieb
ist eine hohe und verlässliche Brennstoffqualität
sehr wichtig. Eine zusätzliche Sicherheit bieten
Zertifikate wie „DIN plus“ und „EN plus“. So wird
z. B. im Programm „EN plus“ nicht nur die Qualität
bei der Pelletproduktion sichergestellt, sondern
es werden auch der Handel und die Logistik/Anlieferung überprüft.
Holzpellets weisen eine geringe Restfeuchte und
einen minimalen Aschegehalt auf. Ein Kilogramm
hat ein spezifisches Gewicht von ca. 650 kg/m3 und
einen Heizwert von rund 5 kWh. Der Energieinhalt
von 2 kg Pellets entspricht somit in etwa 1 l Heizöl
EL oder 1 m³ Erdgas.
Pelletlager
Holzpellets werden in einem separaten Lagerraum
oder -behälter bevorratet (Sacksilo-/Gewebetank-System, gemauertes Schrägbodenlager
etc.), der sich auch in direkter Nähe zum Kessel
befinden kann. Der automatische Transport vom
Lager zum Wärmeerzeuger erfolgt entweder über
ein Schneckenaustragungs- oder ein Saugsystem
(Abb. 2.503). Die mechanische Pellet-Förderschnecke wird für kurze Wege bis ca. 6 m Länge und
einer maximalen Steigung bis zu 30 % eingesetzt.
Entfernungen bis etwa 25 m und Höhendifferenzen
bis ca. 5 m können Pellet-Saugsysteme per Luftstromtechnik überbrücken. Damit eignen sie sich
auch zur Entleerung von Pelletsbehältern, die in
Nebengebäuden oder Carports aufgestellt sind,
oberer Abbrand
S4 Turbo 22 – 60 kW
Abb. 2.506: Festbrennstoffkessel für
Scheitholzfeuerung (Werkbild Fröling)
sowie von unterirdischen Speichern. Die Befüllung
erfolgt mit losen Pellets, die per Spezial-Tankwagen
angeliefert und dann über einen Schlauch ins Lager
geblasen werden.
Alternativ ist auch eine regelmäßige Handbefüllung
in Verbindung mit einem an den Kessel angebauten Pellet-Vorratsbehälter möglich. Dazu werden
meistens in Säcken abgefüllte Pellets genutzt. Aus
unterer Abbrand
Abb. 2.507: Feuerungsprinzip Scheitholz-/Stückholzkessel
119
Abb. 2.508: Anlagenbeispiel „Autarke Holzfeuerungsanlage mit Modul-Solarschicht- und Pufferspeicher“
(Werkbild Fröling)
Komfort- und Kostengründen ist diese Vorgehensweise jedoch nur bei Gebäuden mit geringem Brennstoffbedarf empfehlenswert.
9 m3 oder rund 6 t Pellets reichen aus, um ein
Einfamilienhaus mit einem Energieverbrauch von
rund 3.000 l Heizöl ein Jahr lang zu versorgen.
Wirtschaftlichkeit
In Abb. 2.502 sind die Zahlen für installierte Pellets-Anlagen in Deutschland dargestellt. Die Anschaffungskosten von Pelletzentralheizsystemen
sind deutlich höher als z. B. die von Öl- und GasZentralheizungen. Hinweis: Attraktive Zuschüsse
gibt es im Rahmen des Bafa-Marktanreizprogramms
(siehe Kap. 8). Deshalb hängt die Wirtschaftlichkeit
der Investition erheblich von der Brennstoffkosteneinsparung im Vergleich zu den anderen Heizsystemen ab. In der Vergangenheit lagen die spezifischen Energiepreise von Pellets deutlich unterhalb
der Energiepreise von Heizöl und Erdgas. Seit Ende
2014 gilt dies für die Preisdifferenz zum Heizöl nicht
mehr (Abb. 2.505). Allerdings handelt es sich hier um
eine Momentaufnahme bzw. einen Rückblick. Hinzu
kommen, wie oben bereits erwähnt, weitere gute
Gründe für Hausbesitzer, um in ein erneuerbares
Heiztechniksystem auf Holzbasis zu investieren.
120
2.5.2 Scheitholz-/Stückholzkessel
Bei den Scheitholz- bzw. Stückholzkesseln
(Abb. 2.506) wird meist zwischen Modellen mit
oberem und unterem Abbrand unterschieden
(Abb. 2.507). Beide werden in der Regel von schräg
oben oder von vorn mit stückigem Holz beschickt.
Die maximalen Längen dieses Stückholzes betragen
bei kleinen Leistungen bis ca. 35 cm und größeren
Leistungen bis 50 cm. Der bessere Wirkungsgrad
und das geringere Emissionsaufkommen beim
unteren Abbrand verschaffen diesem Prinzip einen
ökologischen und ökonomischen Vorteil gegenüber
dem Verfahren mit oberem Abbrand.
Dem jeweiligen Nutzer eines solchen Kesseltyps
obliegt es hauptsächlich, eine sinnvolle Betriebsweise sicherzustellen. Zum einen muss das eingesetzte Brennmaterial z. B. für den Kessel geeignet sein. Diese Aussage bezieht sich u. a. auf
die Eigenschaften wie Länge und Restfeuchte
der eingesetzten Hölzer. Zum anderen verlangt
das Befüllen des Kessels ebenso eine gewisse
Vorausschau wie auch die zeitweise notwendige
Entaschung der Anlage. Hinzu kommt, dass ein
Scheitholzkessel weder kurzfristig in Betrieb gehen
noch den Heizbetrieb einstellen kann. Um einen
durchgehenden und komfortablen Heizbetrieb zu
SP Dual 15 –40/34 kW
T4 24 – 150 kW
Abb. 2.509: Festbrennstoff-Kombikessel für
Scheitholz- und Holzpelletsfeuerung
(Werkbild Fröling)
Abb. 2.510: Festbrennstoffkessel für
Holzhackschnitzel- und Holzpelletsfeuerung
(Werkbild Fröling)
gewährleisten, ist deshalb der Einsatz eines Pufferspeichers notwendig (Abb. 2.508).
Erhältlich sind auch spezielle ScheitholzkesselModelle, an die sich bei Bedarf (auch nachträglich)
ein Pelletheizkessel-Modul anflanschen lässt, was
einen automatisierten Heizbetrieb ermöglicht. Es
entsteht so eine platzsparende Kombination aus
zwei Kesseleinheiten mit getrennten Brennräumen,
welche von einer gemeinsamen Regelung bedarfsweise gesteuert werden können (Abb. 2.509).
werden. Je nach verwendetem Holz ergeben sich
verschiedene Qualitätsklassen. Die Beschickung mit
Hackschnitzeln kann, wie bei einem Pelletkessel,
automatisiert via Förderschnecke erfolgen.
Das Abbrandverhalten entspricht eher dem Stückholzkessel, was in der Regel einen Pufferspeicher
notwendig macht. Moderne Anlagen erreichen bei
der Verwertung von Hackschnitzeln, aber auch von
Pellets hohe Wirkungsgrade bei vergleichsweise
geringen Emissionen.
Der wachsende Markt für Nahwärmekonzepte
insbesondere im Bereich von Biomasse- und Hackschnitzelanlagen macht eine effiziente Verteilung
der angebotenen Wärme in den angeschlossenen
Haushalten der Verbraucher notwendig. Wie solche
Konzepte umgesetzt werden können, wird im
Kapitel 2.9 beschrieben.
2.5.3 Hackschnitzelkessel
Der Hackschnitzel- bzw. Hackgutkessel (Abb. 2.510)
liegt in seinen Eigenschaften zwischen dem Stückholz- und dem Pelletkessel. Hackschnitzel bestehen aus Restholz in Form von Ästen, Wipfeln und
Sägewerkabfällen, welche mit Hackern zerkleinert
121
2.6 Schornsteine und Abgasleitungen
2.6.1 Allgemeines
Bei der Modernisierung von Heizungsanlagen
bzw. beim Austausch eines alten Kessels durch
einen neuen Niedertemperatur- oder Brennwertkessel ist besonders auf eine geeignete Schornsteinausführung zu achten. Um generell späteren
Schwierigkeiten vorzubeugen, ist es nicht nur bei
Neuanlagen, sondern gerade auch bei einer Heizkesselerneuerung unbedingt notwendig, den
Schornstein in die Planung einzubeziehen. Empfehlenswert ist es zudem, bezüglich der Schornsteineignung möglichst frühzeitig den bevollmächtigten
Bezirksschornsteinfegermeister zurate zu ziehen.
Moderne Wärmeerzeuger haben zum einen wesentlich niedrigere Abgastemperaturen. Zum anderen
reduziert sich die Abgasmenge deutlich, falls die
Nennwärmeleistung des neuen Wärmeerzeugers
aufgrund der Anpassung an die tatsächliche Heizlast markant geringer ist. Diese Faktoren bewirken,
dass sich der Auftrieb im Schornstein verringert. Die
Abgase kühlen schneller ab, und der im Abgas enthaltene Wasserdampf schlägt sich an den Schornstein-Innenflächen als „saures Kondensat“ nieder.
Bei herkömmlichen, alten Hausschornsteinen, die
zu groß und zudem noch schlecht wärmegedämmt
sind, würde dies eine Durchfeuchtung und Versottung nach sich ziehen und letztendlich die Bausubstanz gefährden.
Die Berechnung von Schornsteinbemessungen
erfolgt nach DIN EN 13384: Teil 1 bezieht sich auf
das ausführliche Berechnungsverfahren; Teil 2
enthält ein Näherungsverfahren für einfache belegte Schornsteine; Teil 3 enthält ein Näherungsverfahren für mehrfach belegte Schornsteine. Die
Hersteller von Montageschornsteinen bieten meist
in ihren technischen Unterlagen auf ihr System
bezogene Diagramme an, aus denen sich der erfor-
derliche Schornsteinquerschnitt ermitteln lässt: in
Abhängigkeit von der Nennwärmeleistung und der
wirksamen Schornsteinhöhe und bezogen auf einen
festgelegten Brennstoff und auf eine vorgegebene Abgastemperatur sowie auf den notwendigen
Unterdruck an der Abgaseinführung in den Schornstein (Gesamt-Zugbedarf).
Niedertemperaturkessel mit Abgastemperaturen
unter 160 °C bzw. unter 80 °C sind an bauaufsichtlich zugelassene oder CE-gekennzeichnete, feuchteunempfindliche Schornsteine oder Abgasanlagen
anzuschließen. Herkömmliche Schornsteine
gelten mehr oder weniger als feuchteempfindlich
(Abb. 2.601). Beim Anschluss eines neuen Niedertemperaturkessels helfen manchmal noch Zugbegrenzer bzw. Nebenlufteinrichtungen, um eine
Schornsteinversottung zu vermeiden (Abb. 2.602).
Derartige Nebenlufteinrichtungen sind in Schornsteinen mindestens 40 cm oberhalb der Sohle oder
im Abgasrohr anzuordnen. Außerhalb des Heizraumes dürfen keine Nebenlufteinrichtungen in den
Schornstein eingebracht werden. Selbsttätig arbeitende Nebenluftvorrichtungen nach DIN 4795 werden nicht nach der Leistung des Wärmeerzeugers,
sondern entsprechend Querschnitt und Bauart des
Schornsteins nach der Luftleistungsgruppe eingesetzt.
Um einer Versottung vorzubeugen, bietet es sich oft
ergänzend an, im kalten Dachbodenbereich eine zusätzliche Wärmedämmung außen am Schornstein
anzubringen. Wichtig ist bei feuchteempfindlichen
Schornsteinen zudem die Ausgestaltung des
Schornsteinkopfes, der Reinigungsöffnungen, der
Abgaseinführung und des Schornsteinsockels.
Jeder Schornstein ist zumindest an der Sohle
mit einer stets zugänglichen, bauteilgeprüften
Reinigungsöffnung (Breite 10 cm, Höhe 18 cm) aus-
Abb. 2.601: Feuchteempfindlichkeit herkömmlicher Schornsteine
Bauart
Feuchteempfindlichkeit
Einschalig gemauert
Einschalig, Formstücke nach DIN 18 150, Teil 1
Gemauert mit Leichtbetonauskleidung
Zweischalig mit Schamotte-Innenschale
Dreischalig mit Schamotte-Innenschale
sehr groß
sehr groß
sehr groß
relativ gering
gering
Quelle: TÜV Bayern
122
zurüsten. Die Reinigungsöffnung muss mindestens
20 cm unterhalb des untersten Durchbruches für
das Abgasrohr oder für die Nebenlufteinrichtung
liegen.
Brennwertgeräte werden aufgrund der sehr niedrigen Abgastemperaturen und des Kondenswasseranfalls überwiegend an entsprechend zugelassenen
Abgasanlagen betrieben (siehe Kapitel 2.6.2).
Ist es erforderlich oder unumgänglich, beim Einbau
eines neuen Kessels den Querschnitt des vorhandenen Schornsteins zu vermindern, erfolgt dies durch
das Einbringen von Rohren z. B. aus starrem oder
flexiblem Edelstahl (Achtung: auf Säurebeständigkeit des Materials achten), Keramik, Schamotte,
Leichtbeton oder Leichtmörtel sowie aus Kunststoff.
Insbesondere in Verbindung mit Brennwertkesseln
werden häufig überdruckdichte KunststoffAbgasleitungen für eine raumluftunabhängige
Betriebsweise (LAS-Systeme) eingesetzt, die viele
Kesselhersteller im Zubehörprogramm haben.
Falls der vorhandene Schornstein nicht zu retten ist,
kann z. B. im Rahmen einer Altbaumodernisierung
1
2
3
4
1. Nebenluft
2. Nebenluftklappe
3. Gegengewicht
4. Abgas
Abb. 2.602: Prinzip einer Nebenluftvorrichtung (NLV) bzw. eines Schornsteinzugbegrenzers
123
Abb. 2.603: Schornsteinsystem aus Edelstahl, hochgezogen an der Außenfassade
(Werkbild Vogel + Noot Wärmetechnik)
124
ein neuer Leichtbau-Schornstein errichtet werden.
Auch ein an der Außenwand des Gebäudes platzierter Edelstahlschornstein, der z. B. dreischalig
ausgeführt ist (Abb. 2.603), kann zum Problemlöser
werden: falls das Gebäude keinen Schornstein hat
oder falls der neue Kessel an einem anderen Ort aufgestellt werden soll.
Hinweis: Wechselbrand-Heizkessel-Kombinationen
mit Festbrennstoff- und Öl- oder Gaskesseln
werden normalerweise an einen Schornstein angeschlossen. Hier ist die DIN 4759-1, Ausgabe:
1986-04 („Wärmeerzeugungsanlagen für mehrere
Energiearten“) zu beachten.
2.6.2 Abgasanlage und Schornsteinsysteme für
Brennwertkessel
Bei der Abkühlung des Abgases fällt in der Abgasführung Kondensat an. Dieses Kondensat würde
bei herkömmlichen Schornsteinen zu einer Durchfeuchtung des Mauerwerks führen. Das stark abgekühlte Abgas besitzt nur geringe Auftriebskräfte,
sodass in der Regel eine Zwangsabführung erforderlich ist. Aus diesen Gründen sind herkömmliche
Hausschornsteine für Brennwertgeräte nicht zugelassen. Die Abgasführung kann entweder über
feuchteunempfindliche Schornsteine oder besondere Abgasleitungen erfolgen, welche aus einem
geeigneten Werkstoff, zum Beispiel aus Edelstahl
oder Kunststoff, bestehen (Abb. 2.604). Kunststoffsysteme haben den Vorteil, dass die Materialkosten
vergleichsweise niedrig sind und sie sich rasch montieren lassen.
Abgasleitungen unterscheiden sich durch begrenzte Temperaturbeständigkeit in drei Zulassungsgruppen, die in Abb. 2.605 aufgeführt
sind. Und sie verfügen über eine entsprechende
Verbindungstechnik zum Betrieb mit Überdruck.
Ein Brennwertkessel ist als integrierter Bestandteil der Funktionseinheit Heizkessel, Brenner,
Neutralisationseinrichtung einschließlich Abgasanlage zu betrachten.
Feuchtigkeitsunempfindliche Schornsteinsysteme
dürfen nicht mit Überdruck betrieben werden. Sie
müssen den Anforderungen der DIN 4705 Teil 1 entsprechen und für den Einsatz bei Brennwertkesseln
zugelassen sein. Diese Schornsteinsysteme werden
zum Teil mit Wärmedämmung angeboten, um
eine Verschiebung der Kondensationszone und der
Kondensatmengen zu bewirken.
Die Überwachung der Abgasanlagen bzw. Schornsteinsysteme für Brennwertkessel muss entsprechend der 1. BlmSchV erfolgen:
Eine Erstmessung ist innerhalb von vier Wochen
nach Inbetriebnahme der Anlage durchzuführen. Bei
ölbefeuerten Brennwertkesseln erfolgt jährlich einmal die Überwachung der Auswurfbegrenzung (zum
Beispiel Ruß) nach §§ 14 und 15 sowie eine Überprüfung der sicherheitstechnischen Aspekte; eine
Messung der Abgasverluste erfolgt jedoch nicht.
Bei Gasbrennwertgeräten erfolgt keine Überprüfung
nach der BlmSchV, eine Begehung der Anlage ist
jedoch in der Kehrordnung festgelegt.
2.6.3 Luft-Abgas-Systeme
Zur Verbrennung brauchen Feuerstätten generell
Verbrennungsluft. Deshalb regeln die Feuerungsverordnungen, dass bei Aufstell- oder Heizräumen
genügend und ausreichend große Öffnungen vorhanden sind. Für raumluftunabhängige Gasfeuerstätten werden zur Verbrennungsluftversorgung
auch sogenannte Luft-Abgas-Systeme (LAS)
angeboten, durch die neben der Abgasabführung
auch die Zuluftversorgung der Feuerstätte erfolgt
(Abb. 2.604). Dies können sogenannte LuftAbgasschornsteine mit getrennten Schächten sein
oder konzentrische Rohrsysteme.
In der aktualisierten TRGI 2008 sind die Gasgeräte –
je nach Verbrennungsluftversorgung und Abgasabführung – in Bauarten A bis D32 eingeteilt. Als
wesentliche Merkmale, die die Inhalte der MusterFeuVO und der europäischen Normung betreffen,
sind in der TRGI 2008 zu nennen:
Keine Heizraumanforderung für Gasfeuerstätten > 50 kW; damit erheblich vereinfachte Aufstellmöglichkeit und Wegfall
der Gasabsperreinrichtung außerhalb des
Heizraumes.
Forderung einer thermisch auslösenden Absperreinrichtung in der Gasleitung unmittelbar
vor dem Gasgerät oder als Gerätebestandteil.
Verbrennungsluftzuführung über Verbrennungsluftverbund nur noch bis 35 kW Gesamtnennwärmeleistung möglich.
Abgasüberwachungseinrichtung für Gasfeuerstätten mit Strömungssicherung ab 7 kW.
Besondere Aufstellanforderung für Gasgeräte
ohne Flammenüberwachungseinrichtung und
für Gas-Wasserheizer ohne Abgasanlage.
Zudem enthält die TRGI 2008 umfänglich neugeordnete Aussagen und erleichterte Anforderungen
zur Abgasabführung, wie z. B.:
neue Begriffsverwendung für den gesamten
Bereich der Abgasabführung
125
Abb. 2.604: Schornstein- und Abgassysteme aus Edelstahl und Kunststoff
(Werkbild Vogel und Noot Wärmetechnik)
126
Abb. 2.605: Einteilung der Abgasleitungen
in drei Typgruppen
Typgruppe
maximal zulässige
Abgastemperatur
A
B
C
80 °C
120 °C
160 °C
Belegungsmöglichkeiten der Abgasanlage je
nach Berechnung
für den Schacht zur Führung der Abgasleitung
ist F 90-Qualität – in Gebäuden geringer
Höhe F 30 – ausreichend
für die ausreichende Lüftung bei ÜberdruckAbgasabführung ist eine Lüftungsöffnung
von 1 × 150 cm2 oder 2 × 75 cm2 ausreichend
als Mündungshöhe über Dach ist bei Feuerstätten allgemein 1 m über Dachfläche
oder 40 cm über First ausreichend; bei
raumluftunabhängigen Gasfeuerstätten (bis
50 kW, mit Gebläseunterstützung) ist 40 cm
über Dachfläche ausreichend.
Erweitert worden sind die GasgeräteartBezeichnungen mit detaillierter Unteraufteilung
je nach Verbrennungsluftversorgung und
Abgasabführung.
Geblieben ist die Unterteilung in folgende Gruppen
A Gasgeräte ohne Abgasanlagen
Beispiel: Gasherd
B Gasgeräte mit Abgasabführung,
raumluftabhängig
Beispiel: Heizkessel
C Gasgeräte mit Abgasabführung,
raumluftunabhängig
Beispiel: Außenwandgerät
A1 bis A3
B1 bis B53
C1 bis C93x
Nachfolgend werden die in der Praxis üblichen
Gasgeräte anhand von Abbildungen mit kurzen
Erläuterungen vorgestellt (ab Abb. 2.606).
Art A
Gasgerät ohne Abgasanlage, die Verbrennungsluft wird dem Aufstellraum entnommen
Abb. 2.606: Art A1
Raumluftabhängiges Gasgerät ohne Gebläse, z. B. Gasherd
(Quelle: www.dvgw.de)
127
Art B1
Gasgerät mit Abgasabführung, das die Verbrennungsluft dem Aufstellraum entnimmt
Gasgerät mit Strömungssicherung
Abb. 2.607: Art B11
Raumluftabhängiges Gasgerät mit Strömungssicherung ohne Gebläse,
z. B. Gas-Durchlaufwasserheizer (Quelle: www.dvgw.de)
Abb. 2.608: Art B13 Raumluftabhängiges Gasgerät mit Strömungssicherung und Gebläse vor dem
Brenner, z. B. Kombitherme mit Vormischbrenner
(Quelle: www.dvgw.de)
128
Art B2
Gasgerät mit Abgasabführung, das die Verbrennungsluft dem Aufstellraum entnimmt
Gasgerät ohne Strömungssicherung
Abb. 2.609: Art B22P Raumluftabhängiges Gasgerät ohne Strömungssicherung mit Gebläse
hinter dem Wärmetauscher; Abgasabführung mit Überdruck ohne besondere
Dichtheitsanforderung, deshalb Lüftungsöffnung erforderlich
(Quelle: www.dvgw.de)
129
Abb. 2.610: Art B23 Raumluftabhängiges Gasgerät ohne Strömungssicherung mit Gebläse vor
dem Brenner (z. B. Gaskessel-Unit, Gas-Gebläsebrenner), Abgasabführung mit
Unterdruck (Quelle: www.dvgw.de)
Abb. 2.611:
130
Art B23P Raumluftabhängiges Gasgerät ohne Strömungssicherung mit Gebläse vor
dem Brenner; Abgasabführung mit Überdruck ohne besondere Dichtheitsanforderung,
deshalb Lüftungsöffnung erforderlich (Quelle: www.dvgw.de)
Art B3
Gasgerät ohne Strömungssicherung, bei dem alle unter Überdruck stehenden Teile des Abgasweges von
Verbrennungsluft umspült sind
Abb. 2.612: Art B32 Raumluftabhängiges Gasgerät ohne Strömungssicherung mit Gebläse
hinter dem Wärmetauscher. Alle unter Überdruck stehenden Teile des
Abgasweges sind verbrennungsluftumspült, z. B. Gas-Brennwerttherme
(Quelle: www.dvgw.de)
Abb. 2.613: Art B33 Raumluftabhängiges Gasgerät ohne Strömungssicherung mit Gebläse vor
dem Brenner. Alle unter Überdruck stehenden Teile des Abgasweges sind
verbrennungsluftumspült (Quelle: www.dvgw.de)
131
Art B4
Gasgerät wie Art B1: Abgassystem gehört zum Gasgerät (Systemzertifizierung)
Art B5
Gasgerät wie Art B2: Abgassystem gehört zum Gasgerät (Systemzertifizierung)
Art C
Gasgerät, das die Verbrennungsluft über ein geschlossenes System dem Freien entnimmt
(raumluftunabhängiges Gasgerät)
Art C1
Gasgerät mit horizontaler Verbrennungsluftzu- und Abgasabführung durch die Außenwand.
Die Mündungen befinden sich nahe beieinander im gleichen Druckbereich.
Abb. 2.614: Art C11
132
Raumluftunabhängiges Gasgerät ohne Gebläse; Mündungen für Verbrennungsluftzuund Abgasabführung im gleichen Druckbereich,
z. B. Außenwand-Raumheizer (Quelle: www.dvgw.de)
Abb. 2.615: Art C12x Raumluftunabhängiges Gasgerät mit Gebläse hinter dem Wärmetauscher;
waagerechte Verbrennungsluftzu- und Abgasabführung durch die Außenwand;
verbrennungsluftumspülte Abgasabführung; Mündungen im gleichen Druckbereich,
z. B. Außenwandgerät für die Beheizung mit maximal 11 kW Nennleistung, für
Warmwasserbereitung mit maximal 28 kW Nennleistung (Quelle: www.dvgw.de)
Abb. 2.616: Art C13x Raumluftunabhängiges Gasgerät mit Gebläse vor dem Brenner; waagerechte
Verbrennungsluftzu- und Abgasabführung durch die Außenwand; Mündungen
im gleichen Druckbereich; verbrennungsluftumspülte Abgasabführung
(Quelle: www.dvgw.de)
133
Art C2
Gasgerät mit Verbrennungsluftzu- und Abgasabführung zum Anschluss an einen gemeinsamen Schacht
für Luft und Abgas (Gasgeräteart ist nach baurechtlichen Bestimmungen in Deutschland nicht zulässig)
Art C3
Gasgerät mit Verbrennungsluftzu- und Abgasabführung über das Dach. Die Mündungen befinden sich
nahe beieinander im gleichen Druckbereich.
Abb. 2.617:
134
Art C32x Raumluftunabhängiges Gasgerät mit Gebläse hinter dem Wärmetauscher; senkrechte
Verbrennungsluftzu- und Abgasabführung über das Dach;
Mündungen im gleichen Druckbereich; Abgasweg verbrennungsluftumspült, z. B.
Brennwertgerät in Dachaufstellung (Quelle: www.dvgw.de)
Abb. 2.618: Art C33x Raumluftunabhängiges Gasgerät mit Gebläse vor dem Brenner; senkrechte
Verbrennungsluftzu- und Abgasabführung über das Dach; Mündungen im
gleichen Druckbereich und Abgasweg verbrennungsluftumspült
(Quelle: www.dvgw.de)
135
Art C4
Gasgerät mit Verbrennungsluftzu- und Abgasabführung zum Anschluss an ein Luft-Abgas-System
Abb. 2.619: Art C42x Raumluftunabhängiges Gasgerät mit Gebläse hinter dem Wärmetauscher;
Verbrennungsluftzu- und Abgasabführung zum Anschluss an ein LuftAbgas-System. Alle unter Überdruck stehenden Teile des Abgasweges sind
verbrennungsluftumspült, z. B. wandhängende Kombigeräte, Mehrfachbelegung möglich (Quelle: www.dvgw.de)
136
Abb. 2.620: Art C43x Raumluftunabhängiges Gasgerät mit Gebläse vor dem Brenner; Verbrennungsluftzuund Abgasabführung zum Anschluss an ein Luft-Abgas-System. Alle
unter Überdruck stehenden Teile des Abgasweges sind verbrennungsluftumspült
(Quelle: www.dvgw.de)
137
Art C5
Gasgerät mit getrennter Verbrennungsluftzu- und Abgasabführung. Die Mündungen befinden sich in
unterschiedlichen Druckbereichen.
Abb. 2.621: Art C52 Raumluftunabhängiges Gasgerät mit Gebläse hinter dem Wärmetauscher; getrennte
Verbrennungsluftzu- und Abgasabführung; Mündungen in unterschiedlichen
Druckbereichen; Abgasabführung mit Überdruck ohne
besondere Dichtheitsanforderung, deshalb Lüftungsöffnung erforderlich
(Quelle: www.dvgw.de)
138
Abb. 2.622: Art C53 Raumluftunabhängiges Gasgerät mit Gebläse vor dem Brenner; getrennte
Verbrennungsluftzu- und Abgasabführung; Mündungen in unterschiedlichen
Druckbereichen; Abgasabführung mit Überdruck ohne besondere Dichtheitsanforderung, deshalb Lüftungsöffnung erforderlich
(Quelle: www.dvgw.de)
139
Art C6
Gasgerät separat zertifiziert: Verbrennungsluftzu- und Abgasabführung wurden getrennt von dem
Gasgerät zugelassen.
Abb. 2.623: Art C62x/C63x Raumluftunabhängiges Gasgerät mit Gebläse hinter dem Wärmetauscher;
raumluftunabhängiges Gasgerät mit Gebläse vor dem Brenner und Verbrennungsluftzu- und Abgasabführung nicht mit dem Gasgerät gemeinsam
geprüft; Bauartzulassung erforderlich; entweder verbrennungsluftumspülter
Abgasweg als Bauteil oder Verbrennungsluft aus dem Ringspalt, z. B.
Brennwertgerät
(Quelle: www.dvgw.de)
140
Art C7
Gasgerät mit vertikaler Verbrennungsluftzu- und Abgasabführung (zurzeit ist diese Geräteart nicht in
den deutschen Aufstellregeln erfasst)
Art C8
Gasgerät mit Abgasanschluss an eine Abgasanlage und getrennter Verbrennungsluftzuführung aus dem
Freien
Abb. 2.624: Art C82 Raumluftunabhängiges Gasgerät mit Gebläse hinter dem Wärmetauscher; auch
Gasgerät Art C83x möglich; getrennte Verbrennungsluftzuführung aus dem Freien;
gemeinsame Abgasanlage im Unterdruckbetrieb; alle unter Überdruck stehenden Teile
des Abgasweges sind verbrennungsluftumspült, Mehrfachbelegung möglich (Quelle:
www.dvgw.de)
141
Art C9
Gasgerät ähnlich Art C3 mit Abgasabführung senkrecht über das Dach. Die Verbrennungsluftversorgung erfolgt im Gegenstrom, die Abgasleitung umspülend, in einem bauseits vorhandenen Schacht, der
Bestandteil des Gebäudes ist.
Abb. 2.625: Art C93x Raumluftunabhängiges Gasgerät mit Gebläse vor dem Brenner; Verbrennungsluftzu- und Abgasabführung senkrecht über das Dach. Die Mündungen befinden sich
nahe beieinander im gleichen Druckbereich; verbrennungsluftumspülter Abgasweg;
Verbrennungsluftzuführung über einen bestehenden Schacht als Gebäudebestandteil
(Quelle: www.dvgw.de)
142
2.7 Wärmepumpen
2.7.1 Elektro-Heizwärmepumpen
Wärmepumpenanlagen werden zur Raumheizung
und zur Trinkwassererwärmung herangezogen. Die
Funktion der Wärmepumpe beruht darauf, dass
man einen Stoff (Arbeitsmittel oder Kältemittel)
einen mechanisch oder thermisch angetriebenen
Kreisprozess durchlaufen lässt und dadurch erreicht, dass die Wärme bei niedriger Temperatur
aufgenommen und bei höherer Temperatur abgegeben wird. Den schematischen Aufbau einer
Kompressionswärmepumpe mit den vier wesentlichen Bestandteilen zeigen Abb. 2.701 und 2.702.
Die Beschreibung kann dem nachfolgenden Text
entnommen werden.
1. Ein heruntergekühltes, flüssiges Kältemittel
wird zum Wärmeaustauscher (Verdampfer) der
Wärmepumpe geführt. Durch das Temperaturgefälle nimmt es Energie aus der Umwelt auf.
Das Kältemittel geht dabei in den gasförmigen
Zustand über.
2. Im Verdichter wird das gasförmige Kältemittel
wieder zusammengepresst. Gleichzeitig mit
der Druckerhöhung erfolgt eine Temperaturerhöhung.
3. Ein zweiter Wärmeaustauscher (Verflüssiger)
transportiert diese Wärme in das Heizsystem,
das Kältemittel wird wieder verflüssigt.
4. Der Kältemitteldruck wird im Expansionsventil
wieder reduziert.
Wärmequellen
Wärmepumpen unterscheiden sich vor allem hinsichtlich der eingesetzten Wärmequelle. Infrage
kommen vor allem Außenluft, Erdreich, Wasser
sowie Abwärme. Am häufigsten werden in der
Praxis allerdings Luft/Wasser- sowie Sole/WasserWärmepumpenmodelle eingesetzt, wobei die LuftModelle überwiegen. Bezogen auf die 58.000 im
Jahr 2014 verkauften Heizwärmepumpen lag deren
Anteil bei rund 68 %. Insbesondere im Eigenheimbereich sind die vergleichsweise preisgünstigen
Luft/Wasser-Wärmepumpen sehr beliebt, weil sich
die Wärmequelle Luft recht einfach erschließen
lässt. Für erdgekoppelte Systeme ist entweder eine
ausreichend große Grundstücks- bzw. Gartenfläche
(für Erdkollektoren, Erdkörbe etc.) oder ein passender Platz zum Bohren von senkrechten Erdsonden
nötig.
Bauarten
Meist verwendet werden anschlussfertige Wärmepumpen, bei denen der komplette Kältekreislauf
mit den Sicherheits- und Steuerungskomponenten
fabrikmäßig hergestellt und geprüft wird. Während
die Sole/Wasser-Geräte recht kompakt gebaut sind
und im Gebäude stehen (Abb. 2.703), gibt es bei
den Luft/Wasser-Wärmepumpen unterschiedliche
Ausführungen: Es gibt zum einen kompakte Monoblockgeräte zur Aufstellung innerhalb oder außerhalb des Gebäudes. Hier sind der gesamte Kältekreislauf sowie weitere Komponenten gemeinsam,
meist unter einer Haube, untergebracht.
Dort, wo das Grundstück klein und der Platz im Haus
begrenzt ist, kommen Luft/Wasser-Wärmepumpen
in Split-Bauweise zum Einsatz (Abb. 2.704). Beliebt
sind Modellvarianten, bei denen der leistungsgeregelte Verdichter (Inverter) in der Außeneinheit
untergebracht ist. Die passende Inneneinheit mit
dem Wärmepumpenmanager gibt es entweder als
wandhängende Variante oder als bodenstehende,
oft mit integriertem Warmwasser- oder Heizwasserpufferspeicher.
Mit Blick auf den Modernisierungsmarkt bieten Hersteller zunehmend Luft/Wasser-Wärmepumpen
an, die mit einem Gas- oder Öl-Wärmeerzeuger gekoppelt sind. Bei diesen Hybridsystemen bestimmt
das Regelgerät, wann welcher Wärmeerzeuger
in Betrieb genommen wird. Intelligente Modelle
ermitteln diesen Bivalenzpunkt sogar auf Basis
der optimalen Effizienz und der (jeweils aktuellen)
Energiekosten.
Außenaufstellung
Bei der Außenaufstellung einer Luft/WasserWärmepumpe muss schon in der Planungsphase
die Geräuschemission berücksichtigt werden, damit
es später nicht zu einer Belästigung der Nachbarn kommt. Für die Berechnung der Schallausbreitung sind grundsätzlich der Schalldruck- sowie
der Schallleistungspegel der Wärmepumpe von
Bedeutung. Nachträgliche Lärmminderungsmaßnahmen sind nicht immer möglich und meist teuer.
Im Zweifelsfall bietet sich der Einsatz von SplitWärmepumpenmodellen an, bei denen der (schallemissionskritische) Verdichter im Gebäude montiert
und mittels Kältemittelleitungen mit dem im Freien
platzierten Verdampfer (mit modulierendem Lüfter)
verbunden wird. So werden die wahrnehmbaren
143
Abb. 2.701: Funktionsschema Sole/Wasser- und Wasser/Wasser-Wärmepumpe (Werkbild Brötje)
Abb. 2.702: Funktionsschema Luft/Wasser-Wärmepumpe (Werkbild Brötje)
144
SensoTherm BSW Serie E 5,91 – 21,22 kW
Abb. 2.703: Sole/Wasser- und Wasser/Wasser-Wärmepumpe (Werkbild Brötje)
Splydro LAW 2,5 – 14,7 kW
Abb. 2.704: Split-Luft/Wasser-Wärmepumpe mit integriertem Warmwasser- und Pufferspeicher
(Werkbild Dimplex)
145
Betriebsgeräusche minimiert und die Wartung erleichtert.
Betriebsweise
Aus anlagentechnischer Sicht wird zwischen monovalenter und bivalenter Betriebsweise unterschieden: Monovalente Betriebsweise bedeutet, dass die
Wärmepumpenanlage als alleiniger Wärmeerzeuger
die gesamte Heizlast des Gebäudes deckt. Eine bivalent betriebene Heizungsanlage ist eine Heizungsanlage mit mindestens zwei Wärmeerzeugern, bei
denen die Wärmepumpe mit mindestens einem
weiteren Wärmeerzeuger für feste, flüssige oder
gasförmige Brennstoffe kombiniert wird. Zusätzlich
wird hier unterschieden in alternative und parallele
Betriebsweise. Wird als zweiter Wärmeerzeuger ein
elektrischer Heizstab verwendet, spricht man von
einer monoenergetischen Anlage.
Auslegung und Dimensionierung
Ziel der Auslegung eines bivalenten Wärmeerzeugers mit Wärmepumpe muss sein, mit einer
möglichst kleinen Wärmepumpe (niedrige Investitionskosten) einen möglichst hohen Anteil am
Gesamtenergieverbrauch der Anlage zu decken. Bei
der Auslegung ist zudem eine eventuelle Sperrzeit
des Energieversorgers zu berücksichtigen, falls die
Elektro-Wärmepumpe mit einem speziellen Heizstromtarif betrieben wird.
Die richtige Festlegung der benötigten Wärmepumpen-Heizleistung im Auslegungsfall ist besonders wichtig. Sie darf nicht zu klein, aber auch nicht
zu groß sein, weil eine Überdimensionierung mit
z. T. hohen Folgekosten verbunden sein kann. Zum
einen, weil sich die Gesamteffizienz des Wärmepumpensystems vermindert. Zum anderen kann es
bei der Wärmequellenerschließung, insbesondere
bei erdgekoppelten Systemen, zu (erheblichen)
Mehrkosten kommen. Ob ein Leistungszuschlag für
die Warmwasserbereitung zu berücksichtigen ist,
muss im Einzelfall entschieden werden.
Im gut gedämmten Neubau wird auch die Gebäudekühlung immer wichtiger. Dazu eignen sich Sole/
Wasser- sowie reversibel arbeitende Luft/WasserWärmepumpen (Abb. 2.705). Die Kombination mit
einer Kühlung bedingt allerdings in der Regel ein
Flächenheizsystem.
Soll die Regelungstechnik die Einbindung der
Wärmepumpe in ein intelligentes Stromnetz
(„Smart Grid“) ermöglichen, ist bei der Modellwahl
auf das „SG Ready-Label“ zu achten (ModellÜbersicht unter www.waermepumpe.de/sg-ready).
Dadurch können künftig auch lastvariable Stromtarife genutzt werden. Diese Produkte sind zudem
SI 30 / 75TER+ / 130TUR+
Heizleistung 15,2 – 108,5 kW
Kühlleistung 18,2 – 168,2 kW
Abb. 2.705: Reversible Hocheffizienz-Sole/Wasser-Wärmepumpen (Werkbild Dimplex)
146
für den Betrieb mit Strom von der eigenen Photovoltaikanlage geeignet.
Leistungszahl
Bei der elektrisch betriebenen Wärmepumpenheizung können etwa 60 bis 80 % der abgenommenen Heizleistung der Umwelt entzogen werden – abhängig von der Wärmepumpenart und der
Wärmequelle. Das Verhältnis zwischen der abgegebenen Nutzwärmeleistung zur aufgenommenen
Antriebsleistung wird als Leistungszahl bzw. COP
(Coefficient of performance) bezeichnet. Leistungszahlen werden unter definierten Bedingungen (nach
EN 14511) auf dem Laborprüfstand ermittelt. Um
die Leistungszahlen verschiedener Wärmepumpenmodelle vergleichen zu können, werden diese
immer bezogen auf eine bestimmte Wärmequelleneintritts- und Heizwasservorlauf-TemperaturPaarung angegeben. In den Herstellerunterlagen
findet man bei Luft/Wasser-Wärmepumpen deshalb z. B. den Eintrag „A2/W35“. Das bedeutet, dass
die Leistungszahl bei einer Außenlufttemperatur
von 2 °C und einer Heizwasser-Vorlauftemperatur
von 35 °C ermittelt worden ist. Bei einer Sole/
Wasser-Wärmepumpe lautet die Temperaturpaarung z. B. B0/W35, wobei „B“ (brine) die
Soletemperatur angibt. Und bei Wasser/WasserWärmepumpen steht z. B. die Angabe W10/W35,
wobei die Wärmequellentemperatur, z. B. Grundwasser, bei 10 °C liegt.
Bei der eingangs erwähnten Anlagenausführungsform lassen sich COP-Werte von ca. 2,5 bis 5,6
erreichen. Allerdings fällt die Leistungszahl für
dasselbe Wärmepumpenmodell deutlich niedriger
aus, falls sie auf eine im Altbaubereich typische Vorlauftemperatur von 50, 55 oder 65 °C bezogen wird.
Vorlauftemperaturen bis etwa 55 °C lassen sich mit
Niedertemperaturwärmepumpen erreichen. Darüber
hinaus kommen Mittel- und Hochtemperaturwärmepumpen zum Einsatz.
Jahresarbeitszahl
Die Leistungszahl ist allerdings nur begrenzt aussagekräftig. Denn im Jahresverlauf ändern sich
die Betriebsbedingungen wie Wärmequellen- und
Heizwasservorlauf-Temperatur, weshalb auch der
COP schwankt. Zur Beurteilung der energetischen
Wärmepumpeneffizienz wird deshalb die Jahresarbeitszahl (JAZ) herangezogen, die sich aus dem
Verhältnis von abgegebener Wärmemenge zur
aufgenommenen elektrischen Arbeit während
eines Jahres ergibt. Die JAZ erfasst somit sämtliche
Betriebszustände in einem bestimmten Gebäude
im Jahresverlauf. Dadurch werden u. a. auch die
klimatischen Verhältnisse sowie die Planungs- und
Montagequalität des Gesamtsystems (bis hin zur
Wärmeübergabe) berücksichtigt. Typischerweise
sollten die Werte mindestens zwischen 3 und 4,5
liegen. Die Werte von Sole/Wasser- und Wasser/
Wasser-Wärmepumpen fallen wärmequellenbedingt tendenziell höher aus. Einen bedeutenden
Einfluss auf die JAZ hat auch die Heizwasservorlauftemperatur, weshalb Wärmepumpen vorzugsweise
mit Flächenheizsystemen oder auch mit möglichst
niedrig temperierten Heizflächen kombiniert werden
sollten.
Aufgrund ihrer herausragenden Bedeutung ist das
Erreichen einer bestimmten JAZ auch Fördervoraussetzung z. B. für das Bafa-Marktanreizprogramm.
Erforderlich ist hier z. B. eine JAZ von mindestens
3,5 bei Luft/Wasser-Wärmepumpen. Geeignete
JAZ-Rechner (in Anlehnung an die VDI 4650) stellen
die Hersteller sowie der Bundesverband Wärmepumpe (www.waermepumpe.de/jazrechner) zur
Verfügung.
Tipp: Lesen Sie im Zusammenhang mit
Wärmepumpen das Kapitel 2.12.1 zum
Thema „Tieftemperaturheizkörper“.
2.7.2 Zeolith-Gas-Wärmepumpen
Im Vergleich zu den anderen, mit fossilen Brennstoffen betriebenen Wärmeerzeugern verfügt die
Gaswärmepumpe über den niedrigsten Primärenergiebedarf und den höchsten Wärmeertrag pro
eingesetzter kWh Erdgas. Allerdings sind diese
Produkte noch nicht sehr weit verbreitet. Es werden
drei Varianten unterschieden:
Bei gasmotorischen Wärmepumpen wird mittels eines Verbrennungsmotors der Verdichter in
Gang gesetzt.
Absorptionswärmepumpen arbeiten mit einem
kontinuierlichen Kältemittelkreislauf unter
Überdruck und benötigen dazu einen thermischen Verdichter.
Im kleinen Leistungsbereich (unter ca. 20 kW)
und somit vor allem für Niedrigenergiehäuser
interessant sind Adsorptionswärmepumpen
auf Zeolith-Basis, welche ohne Kompressor und
daher ohne mechanische Arbeit auskommen
(Abb. 2.706).
Nachfolgend wird die Adsorptionswärmepumpe
auf Zeolith-Basis näher betrachtet: Der Feststoff
Zeolith ist ein keramikähnliches Material aus
147
zeoTHERM
Abb. 2.706: Zeolith-Gas-Wärmepumpe
(Werkbild Vaillant)
Aluminiumoxid und Siliziumoxid. Er ist ungiftig
und nicht brennbar. Mit Mikroporen durchsetzt
hat Zeolith eine riesige innere Oberfläche und ist
extrem hydrophil. Das heißt, er zieht Wasser heftig
an und schließt das Wasser bzw. den Wasserdampf in seinen Poren ein. Bei dieser sogenannten
Adsorptionsphase werden eine oder zwei erneuerbare Wärmequellen (meist Solarthermie, Erdwärme
und Abluftwärme) eingebunden, um den Zeolith zu
erhitzen. Wird er anschließend durch das Gasbrennwertgerät noch weiter erhitzt, gibt er das in den
Poren eingeschlossene Wasser als Dampf wieder
frei (Desorption). In einem Wärmetauscher wird
dem Dampf Wärmeenergie entzogen und dem Heizkreislauf zugeführt. Dabei kondensiert der Dampf
zu Wasser. Nach einer Abkühlungsphase kann
der Kreislauf aus Adsorption und Desorption von
vorn beginnen. Weil die Sorption keine chemische,
sondern eine rein physikalische Reaktion ist, die
Kristallstruktur des Zeoliths also unverändert bleibt,
sind praktisch unendlich viele Zyklen der Durchfeuchtung und Trocknung möglich.
148
F 750 9 kW
Abb. 2.707: Abluft-Inverter-Wärmepumpe mit integriertem Warmwasserspeicher und Wohnungslüftung
(Werkbild NIBE Systemtechnik)
Im Vergleich zum klassischen Gas-Brennwertheizsystem mit solarer Warmwasserbereitung lassen
sich Brennstoffverbrauch und CO2-Emissionen um
mindestens etwa 20 % senken.
2.7.3 Abluftwärmepumpe
Die kontrollierte Wohnungslüftung spielt besonders im Neubaubereich eine wesentliche Rolle.
Verbrauchte, mit Feuchtigkeit belastete Raumluft
muss gegen frische, sauerstoffreiche Außenluft
innerhalb des Gebäudes ausgetauscht werden. Bei
einer Abluftwärmepumpe (Abb. 2.707) wird die z. B.
20 °C warme Abluft über einen Wärmetauscher
(Verdampfer) geführt. Dieser ist in einen Kältekreis
eingebunden. Das darin zirkulierende Kältemittel
nimmt die der Abluft entzogene Wärmeenergie
auf, wird im Verdichter komprimiert und erreicht so
ein höheres Temperaturniveau. Die Wärmeenergie
wird dann mittels eines weiteren Wärmetauschers
(Kondensator) in Verbindung mit einem Speicher
zur Warmwasserbereitung und eventuell auch zur
Raumheizung(sunterstützung) genutzt (Abb. 2.708).
Abb. 2.708: Anlagenbeispiel Grundvariante mit Abluft-Inverter-Wärmepumpensystem für Heizung,
Warmwasser und Lüftung (Werkbild NIBE Systemtechnik)
2.7.4 Warmwasser-Wärmepumpe
Die klassische Warmwasser-Wärmepumpe ist eine
Kombination aus Warmwasserspeicher und aufgesetztem Luft/Wasser-Wärmepumpenmodul mit
Ventilator (Abb. 2.709). Sie kann bis zu 70 % der
zur Warmwasserbereitung benötigten Energie aus
der Umgebungsluft des Aufstellraums gewinnen.
Verfügbar sind auch Modelle, die zusätzlich den
Anschluss eines Luftkanals zur Ansaugung von
Außenluft oder der Abwärme eines Nebenraums
erlauben. Die kompakt gebauten, steckerfertigen
Geräte mit eingebautem Regler benötigen lediglich
noch einen Kalt- und Warmwasseranschluss.
Gerade in gut gedämmten Häusern sind die Kellerräume oft ungewollt zu warm, weil sie durch einen
Heizkessel oder Elektrogeräte, wie Gefrier- und
Kühlschränke, passiv beheizt werden. Die Warmwasser-Wärmepumpe sorgt dann nebenbei auch
für eine gewisse Raumlufttemperaturabsenkung.
Interessant für Photovoltaikanlagenbesitzer ist die
Möglichkeit, den selbst erzeugten Solarstrom ganzjährig zur Warmwasserbereitung zu nutzen.
Lieferbar sind darüber hinaus auch WarmwasserWärmepumpenmodule ohne integrierte Speichereinheit, die sich mit geeigneten neuen oder bestehenden Speichern kombinieren lassen.
BW-S 1,60 kW
Abb. 2.709: Warmwasser-Wärmepumpe mit
Speicher 285 l (Werkbild Novelan)
149
2.8 Solarthermische Anlagen
Solarthermieanlagen werden in Deutschland zur
Trinkwassererwärmung als auch zur Heizungsunterstützung eingesetzt. Meist werden fossil befeuerte
Öl- und Gaskessel, aber auch Festbrennstoffkessel
und Wärmepumpen mit einer Solarwärmeanlage
kombiniert.
Die Strahlungsintensität ist in allen Regionen des
Landes groß genug, um solarthermische Anlagen
sinnvoll zu betreiben. Die durchschnittlichen Jahressummen der sogenannten Globalstrahlung liegen
in Deutschland im Mittel zwischen 900 kWh und
1.200 kWh pro Quadratmeter. Prinzipiell ist der
Süden Deutschlands zwar etwas im Vorteil. Doch
letztlich entscheidend für den tatsächlich geernteten solaren Ertrag sind die konkreten Standortbedingungen, die eingesetzte Technik und die
Einbindung in das Heizsystem des Gebäudes.
Hauptbestandteile einer Sonnenkollektoranlage
sind in der Regel:
Sonnenkollektoren,
Solarstation mit z. B. Umwälzpumpe, Schwerkraftbremse, Sicherheitsarmaturen, Absperrventilen, Entlüfter, Entleerung, Ausdehnungsgefäß und Temperaturanzeiger,
Regelungsanlage,
Speicher, z. B. als Pufferspeicher für die Heizung,
Trinkwasserspeicher oder kombinierte Speicher.
Abb. 2.801 zeigt das Hydraulikschema einer Solaranlage zur Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung.
Kollektorbauarten
Erste Anlaufstation für die Sonne sind die auf
dem Dach montierten Solarkollektoren. Die in
Deutschland am häufigsten eingesetzte Bauart sind
die rechteckigen Flachkollektoren (Abb. 2.802). Das
auf den Kollektor auftreffende kurzwellige Sonnenlicht wird am selektiv beschichteten Absorber in
Wärme umgewandelt.
Flachkollektoren lassen sich bei gering geneigten
Dächern (unter 20 Grad) und bei Flachdächern nicht
(richtig) bzw. nur mit einem Spezial-Montagegestell
betreiben.
Beim Vakuumröhrenkollektor (Abb. 2.802) sind
mehrere Glasröhren zu einem Kollektor zusammengefasst. Vorteilhaft ist, dass sich die Röhren
drehen und ideal zur Sonne ausrichten lassen. Aus
diesem Grund können sie auch senkrecht, zum
Beispiel an der Hauswand, oder waagerecht auf
150
einem Flachdach montiert werden. Vakuumröhren
haben bautechnisch bedingt eine höhere Leistung
als Flachkollektoren und meist auch einen höheren
Wirkungsgrad. Allerdings sind sie auch teurer. Um
das Preis-Leistungs-Verhältnis von verschiedenen
Kollektorarten und -modellen besser vergleichen
zu können, hilft der Blick auf den (theoretischen)
Jahresertrag (kWh/m²).
Kollektorausrichtung
Um mit einer Flachkollektorfläche möglichst optimale Solarerträge zu ernten, ist eine genau nach
Süden oder eine zwischen Südost und Südwest ausgerichtete Dachfläche mit einer Neigung im Bereich
von etwa 30 bis 70 Grad am besten geeignet. Dabei
gilt es jedoch zwischen zwei Anwendungsfällen
zu unterscheiden: Wenn eine Solarthermieanlage
nur die Trinkwassererwärmung hauptsächlich
während der Sommermonate übernehmen soll,
empfiehlt sich – wegen des hohen Sonnenstands –
ein Neigungswinkel von rund 30 bis 50 Grad.
Steht die Funktion der Heizungsunterstützung im
Vordergrund, die meist im Frühjahr und Herbst genutzt wird, ist eine Neigung von rund 45 bis 70 Grad
besser. Denn während dieser Übergangsmonate
steht die Sonne tiefer am Himmel. Zudem wird
so ein zu großes, meist nicht nutzbares Wärmeangebot während der Sommermonate verhindert.
Ausnahme: wenn die Solarwärme im Sommer zum
Beispiel ein Außenschwimmbad aufheizen soll.
Trotz allem ist es bei einer ausreichend großen
Dachfläche grundsätzlich möglich, einen geringeren Ertrag aufgrund einer geringen Neigung
des Dachs oder wegen einer stärkeren West- oder
Ost-Ausrichtung durch eine entsprechend größere
Kollektorfläche auszugleichen. Wichtig ist jedoch in
allen Fällen, dass keine Schatten, zum Beispiel von
Bäumen, Kaminen oder benachbarten Gebäuden
und Dächern, dauerhaft auf die Kollektoren fallen;
sonst wird der Solarertrag dadurch geschmälert.
Solarkreislauf
Den Transport der aufgenommenen Energie in
den Solarspeicher übernimmt der Solarkreislauf:
Wärmegedämmte Rohre verbinden die Kollektoren
auf dem Dach mit dem Solarspeicher. Im Inneren
der Leitungen zirkuliert die sogenannte Solarflüssigkeit, meist ein frostsicheres Gemisch aus
Wasser und Glycol. Wegen der hohen thermischen
Abb. 2.801: Hydraulikschema für Solaranlagen zur Heizungsunterstützung und WW-Bereitung in Verbindung
mit einem Hygiene-Kombispeicher (Werkbild COSMO)
151
Belastung kommen Verbindungsleitungen vom
Kollektor zum Speicher in metallischer Ausführung
zum Einsatz. Dabei ist auf eine entsprechende
Wärmedämmung der Rohrverbindung zu achten.
Sie muss ebenso den hohen Temperaturen standhalten. Der Markt hält für diese Anforderungen
entsprechende Produkte vor. Sinnvoll und leicht zu
handhaben sind vorgefertigte Doppelrohrsysteme
(Abb. 2.803). Als Spiral- oder Wellrohr ausgeführt
stellen diese Systeme eine praxistaugliche und
hochwertige Verbindung zwischen Kollektor und
Speicher her. Es besteht die Möglichkeit, auch die
notwendige Sensorleitung in diese Systeme zu
integrieren (Abb. 2.803).
Eine Solarpumpe in stromsparender Hocheffizienzausführung sorgt dafür, dass der Solarflüssigkeitskreislauf in Schwung bleibt. Diese Pumpe darf
vom Solarregler aber nur dann aktiviert werden,
Wannenkollektor
SolarPlan FK26WB
Vakuumröhrenkollektoren
SolarPlus HP/DF 20/30
Abb. 2.802: Flachkollektor und Vakuumröhrenkollektor (Werkbild Brötje)
152
wenn genügend Sonnenenergie produziert wird. Im
schlimmsten Fall kann es sonst passieren, dass die
im Speicher bereits vorhandene Solarwärme zum
Dach befördert und dort abgekühlt wird.
Solarspeicher: Bauarten und Anforderungen
Als Speicher für die Solarwärme werden vor allem
eingesetzt:
bivalente Warmwasserspeicher
Heizwasserpufferspeicher mit integrierten
Wärmetauschern (Abb. 2.804)
Solar-Kombispeicher (Abb. 2.804)
Bei solarthermischen Systemen zur Warmwasserbereitung kommen meist bivalente Warmwasserspeicher zum Einsatz. Diese werden je nach Größe
in der Nähe bzw. beim Wärmeerzeuger aufgestellt.
Im Eigenheimbereich bietet sich bei geringem Platzbedarf auch der Einsatz einer Kompaktheizzentrale
Abb. 2.803: Doppelrohrsystem für thermische Solaranlagen (Werkbild Aeroline Tube Systems)
153
Schnitt durch den Solarspeicher
(Edelstahl-Werkstoff 1.4571) mit
2 Glattrohrwärmetauschern CR-DUO
Schnitt durch den Solar-Pufferspeicher
mit Durchlaufwarmwassermodul
HydroComfort SPZ
Abb. 2.804: Bauarten von Solarspeichern (Werkbilder COSMO und Brötje)
an, bei der sich Solarspeicher (oft ein Schichtenoder Ladespeicher), das Heizgerät, die Regelung
sowie die wichtigsten Betriebskomponenten unter
einer gemeinsamen Haube befinden (Abb. 2.805).
Zur Einbindung der Solarwärme in den Heizkreislauf
wird meist entweder ein Heizwasserpufferspeicher
oder ein Kombispeicher verwendet. Bei den Pufferspeichern kommen häufig Modelle zum Einsatz,
die im unteren Drittel mit einem Solar-Wärmeübertrager bestückt sind und über eine außen
angebrachte Frischwasserstation zur hygienischen
Trinkwarmwasserbereitung im Durchflussprinzip
verfügen. Oft lässt sich zusätzlich noch eine vorkonfektionierte Solarstation an der Speicheraußenhülle
platzsparend montieren.
154
Der Kombispeicher vereint quasi die Funktionen
von Heizwasserpuffer- und Warmwasserspeicher.
Die Trinkwassererwärmung erfolgt entweder über
einen eingebauten Rohrwendel- oder Wellrohrwärmetauscher im Durchlaufprinzip. Bei Tank-inTank-Kombispeichern ist ein zusätzlicher Warmwasserspeicher (ca. 150 bis 250 l) im Pufferspeicher
integriert, wodurch sich ein höherer Warmwasserkomfort ergibt.
Generell gilt, dass schlank und hoch ausgeführte Puffer- und Kombispeichermodelle eine
gute Temperaturschichtung im Inneren bieten.
Spezielle konstruktive Elemente wie Prallplatten,
Konvektionsbremsen oder Schichtleitsysteme verbessern zusätzlich etwas die Energieeffizienz.
Gute Solarspeicher haben niedrige Wärmeverluste,
weil ihre gesamte Oberfläche eng anliegend, lückenlos und dick gedämmt ist (etwa 10 bis 15 cm). Bei
der Montage ist darauf zu achten, dass sämtliche
Speicheranschlüsse sowie weitere Bauteile wie
Armaturen, Rohre und Solarstation sorgfältig gedämmt sind bzw. werden. Passende Hartdämmschalen erleichtern die Arbeit.
EcoSolar Kompakt BMR 2,4 – 20/24 kW
Hydraulik
Für die Sicherheitstechnik von Sonnenkollektoranlagen sind die notwendigen Maßnahmen in
DIN EN 12977 beschrieben. Das hydraulische
Rohrschema mit den Sicherheitsorganen ist in
Abb. 2.806 dargestellt. Für die Einbindung einer
Solaranlage in das Heizenergieversorgungskonzept
eines Hauses sind vielfältige Möglichkeiten vorhanden. Es handelt sich jedoch immer um eine
Verknüpfung von hydraulischen und regelungstechnischen Komponenten. Nur das sinnvolle
Zusammenspiel dieser Komponenten kann zu
einem optimierten Betrieb führen. Daher empfiehlt
es sich, entsprechende (System-)Komponenten
von Industriepartnern einzusetzen, die bereits
aufeinander abgestimmt und eventuell auch schon
vorkonfiguriert sind. In Abb. 2.806 wird beispielhaft
die Kombination dieser Aufgaben am Beispiel einer
thermischen Solaranlage in Verbindung mit einem
Festbrennstoff-Wärmeerzeuger dargestellt.
Auslegung
Während der Heizperiode steht nur ein eingeschränktes Solarwärmeangebot zur Verfügung.
Dies bedeutet, dass eine typische Solaranlage
unter wirtschaftlichen Aspekten nur für einen
gewissen Wärmebedarfsanteil im Einfamilienhaus sorgen kann. Um Überdimensionierungen
(im Sommer) zu vermeiden, werden z. B. reine
Trinkwassererwärmungsanlagen auf einen solaren
Jahresdeckungsanteil von 50 bis 60 % im Eigenheimbereich und auf 30 bis 40 % im Mehrfamilienhausbereich ausgelegt.
Insbesondere für heizungsunterstützende Systeme
ist der Einsatz einer (Simulations-)Software empfehlenswert, welche auch den solaren Ertrag speziell
für den Standort des betreffenden Gebäudes ermitteln und berücksichtigen kann.
Nachfolgend zur Orientierung die
Durchschnittswerte für die Auslegung einer
Solaranlage zur …
Abb. 2.805: Bodenstehender Gas-BrennwertSolarkessel mit integriertem Ladespeicher
(Werkbild Brötje)
Trinkwassererwärmung:
Faustformel Speichervolumen:
Das WW-Speichervolumen sollte den 1,5- bis
2-fachen Tagesbedarf decken.
WW-Tagesbedarfswerte pro Person (ohne Waschmaschinen- oder Geschirrspüler-Anschluss):
– niedrig: 20 – 30 l/d Person
– mittel: 30 – 50 l/d Person
– hoch:
50 – 80 l/d Person
Mindestspeichervolumen = Kollektorfläche x 50 in l
Faustformel Kollektorfläche:
Pro 100 l Speichervolumen wird ca. 1,5 m2
Flachkollektorfläche oder 1 m² Vakuumröhrenkollektorfläche benötigt.
155
Abb. 2.806: Hydraulikschema für Solaranlagen zur Heizungsunterstützung mit einem Schichtenspeicher
und zusätzlichem Festbrennstoff-Wärmeerzeuger (Werkbild Brötje)
156
Trinkwassererwärmung und
Heizungsunterstützung:
Faustformel Kollektorfläche:
0,8 – 1,1 m2 Flachkollektoren oder 0,5 – 0,8 m2
Vakuumröhrenkollektoren pro 10 m2 beheizter
Wohnfläche
Anmerkung: Die Kollektorfläche sollte wegen der
Überschüsse im Sommer nicht deutlich über das
Doppelte der Größe hinausgehen, die für eine reine
solare WW-Bereitung nötig wäre.
Faustformel Pufferspeichervolumen:
mindestens 50 l pro m2 Flachkollektorfläche oder
100 – 200 l pro kW Heizlast
zusätzlich ca. 50 l für Warmwasserbedarf je Person
Wirtschaftlichkeit
Während sich Photovoltaikanlagen als finanziell interessantes Investment für Hausbesitzer darstellen
lassen, ist die Motivlage bei Solarwärmeanlagen
vielfältiger. Dies liegt zum einen daran, dass sich die
Wirtschaftlichkeit nur sehr schwer bewerten lässt.
Modellrechnungen zeigen oft, dass insbesondere
im Eigenheimbereich eine Langfristperspektive in
Verbindung mit hohen Energiepreisen notwendig
ist, damit sich die Kollektoranlage in einem überschaubaren Zeitraum auch als finanziell lukrativ
erweist. Für Modernisierer sieht die Bilanz etwas
günstiger aus, weil sie mit einem Zuschuss aus dem
Bafa-Marktanreizprogramm rechnen können (siehe
Kap. 8).
Neben der monetären Seite gibt es weitere Kundenmotive, die für eine Solarwärmeanlage sprechen:
Größere Unabhängigkeit von (fossilen)
Energieträgern
Höhere Versorgungssicherheit durch eine zweite
Wärmequelle
Lange Lebensdauer (meist mindestens 20 bis
25 Jahre)
Umwelt- und Klimaschutz: Solarthermieanlagen
haben eine kurze energetische Amortisationszeit (unter 5 Jahre). Die fossilen Energievorräte
werden geschont und die CO2-Emissionen vermindert
Höhere Systemeffizienz, weil der Wärmeerzeuger zeitweise komplett abgeschaltet bleibt
Sichere Geldanlage in Sacheigentum und
Wertsteigerung des Gebäudes
Im Neubaubereich lassen sich die EnEV- und
EEWärmeG-Anforderungen in Verbindung mit
fossilen Wärmeerzeugern (besser) erfüllen.
Solare Kühlung
Vor allem mit Blick auf hohe bzw. weiter steigende
Strompreise kann in bestimmten Gebäuden die
Kühlung mit einer Solarthermieanlage interessant sein. Denn ein solares Kühlsystem arbeitet gerade an heißen Sommertagen, wenn der
höchste Kühlbedarf besteht, besonders effizient,
weil dann auch die höchsten Solarerträge im
Jahresverlauf zur Verfügung stehen. Das System
besteht aus Kollektoren für die solare Prozesswärme, einer Adsorptions- oder Absorptionskältemaschine und aus einem Kältespeicher
(weitere Technik- und Auslegungsinfos z. B. unter
www.solare-kuehlung.info; unter „Projekte/
Solarthermie2000plus“ gibt es einen Planungsleitfaden zum Download).
Praktische Anwendungsbereiche ergeben sich vor
allem in Büro- und Produktionsgebäuden sowie in
Hotels, Krankenhäusern, Pflegeheimen etc., wo
sich an heißen Tagen ein hoher Kältebedarf für die
Klimatisierung und während der kühleren Zeit eine
hohe Wärmeanforderung für den Heizbetrieb und
die Warmwasserbereitung ergeben. Die Systemwirtschaftlichkeit lässt sich optimieren, falls sich die
überschüssige Solarwärme im Sommer zur Trinkwassererwärmung nutzen lässt.
Die Anschaffung von Anlagen zur solaren Kühlung,
die im Bafa-Marktanreizprogramm förderbar
sind (siehe Kap. 8), wird oft nicht nur mit Blick
auf die Stromkostenersparnis getätigt. Auch
Nachhaltigkeits- und Umweltschutzaspekte sowie
der Imagefaktor spielen eine wichtige Rolle.
157
2.9 Nah- und Fernwärmesysteme
Die umweltfreundlich in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugte Fernwärmeversorgung bleibt für Stadtwerke
ein Zukunftsmarkt. Komplexe Nahwärmekonzepte,
insbesondere im Bereich von Biomasse- und Hackschnitzelanlagen, machen eine effiziente Verteilung
der angebotenen Wärme in den angeschlossenen
Haushalten der Verbraucher notwendig (Abb. 2.901).
Um solche Konzepte regelkonform umsetzen zu
können, existieren für jedes Versorgungsgebiet
unterschiedliche technische Anschlussbedingungen,
kurz TAB. Aber selbst mit Vorliegen dieser TAB
ist davon abzuraten, die verschiedenen Einzelkomponenten in Eigenregie zusammenzustellen.
Man greift in der Praxis daher auf bereits erprobte
Einheiten zurück. Die Hersteller solcher kompakter
Fernwärmeübergabestationen (Abb. 2.902), wie
beispielsweise YADOS aus Hoyerswerda, haben
Erfahrung im Zusammenspiel der einzelnen
Komponenten.
So können zuverlässige vorgefertigte Stationen in
Industriequalität mit Funktionsgarantie montiert
werden. Das stellt für Verbraucher und Installateur
die zumeist sinnvollere und wirtschaftliche Lösung
gegenüber einer „Eigenentwicklung“ dar. Eine Fernwärmeübergabestation wird so zum effizienten
Bindeglied zwischen Wärmeanschlussleitung und
Gebäudeheizungsanlage (Abb. 2.903). Sie übergibt das Wärmemedium geeignet nach Druck,
Temperatur und aktuellem Bedarf an die durch den
Plattenwärmeübertrager hydraulisch getrennte
Sekundärseite.
Die eingebaute DDC-Regelung berechnet die notwendige Vorlauftemperatur entsprechend den
Anforderungen, Witterungsverhältnissen sowie den
158
YADO|GIRO 15 – 100 kW
Abb. 2.901: Nahwärme-Hausanschlussstation
(Werkbild YADOS)
Zeit- und Komfortvorgaben der Nutzer. Über weitere
Sensoren lassen sich verschiedene Arten der Trinkwarmwasserbereitung sowie komplexe Heizkreisund Lüftungsregelungen realisieren. Grundsätzlich
erforderliche Sicherheitseinrichtungen, wie der
Anschluss eines Membranausdehnungsgefäßes und
eines Sicherheitsventils, sind standardmäßig im
Lieferumfang enthalten. Es ist bauseits nur noch die
Montage eines leistungsgerechten Ausdehnungsgefäßes an ausgewiesener Stelle notwendig.
YADO|PRO 30 – 10.000 kW
Abb. 2.902: Fernwärme-Übergabestation mit Blechisolierung (Werkbild YADOS)
Abb. 2.903: Hydraulikschema für Nah- und Fernwärmesysteme (Werkbild YADOS)
159
2.10 Hydraulik und wasserseitige Sicherheitstechnik
2.10.1 Rohrnetzberechnung
Die Rohrnetzberechnung kann in folgende Teilaufgaben gegliedert werden:
Dimensionierung der Rohre,
Berechnen des Druckabfalls,
Bemessen der Drosselstellen für den
Druckabgleich,
Auswahl der Pumpe.
Für die Auswahl der Pumpe müssen Gesamtdruckdifferenz und der Gesamt-Heizmittelstrom ermittelt
werden. Warmwasser-Heizanlagen sind immer als
geschlossene Kreisläufe aufgebaut. Bei sehr hohen
Gebäuden ist der Schwerkrafteinfluss bei der Heizmittelumwälzung unter Umständen erheblich und
muss bei der Auswahl der Pumpe berücksichtigt
werden.
Die von der Pumpe aufzubringende Druckdifferenz
berechnet man nach
pt = (R · I + Z) – pp
mit: Z =
2
·v ·
2
Abb. 2.1001: Tabellen für die Rohrnetzberechnung
160
Die Druckdifferenz aufgrund der Dichteunterschiede
des Heizmittels in Vor- und Rücklaufleitung ist:
pp = g · h · (pR – pV)
wobei für h der Höhenunterschied zwischen der
Mitte des am höchsten gelegenen Heizkörpers und
der Kesselmitte eingesetzt werden muss. Zum
Bestimmen des Gesamtdruckabfalls (R · I + Z)
genügt es, nur den ungünstigsten Heizkreis zu betrachten, da die Druckunterschiede zu den anderen
abgeglichen werden.
In Abb. 2.1001 wurden dazu Vorschläge für den
Aufbau eines Formblattes abgebildet.
Folgende R-Werte für den Druckabfall sind aus
technischen Gründen (Druckabfall an Stellorganen,
Geräuschentwicklung) einzuhalten:
Kleine Anlagen:
100 Pa/m bis 200 Pa/m
Große Anlagen Hauptverteilung:
kleiner 100 Pa/m
Große Anlagen Unterverteilung:
100 Pa/m bis 200 Pa/m
Die Abb. 2.1002 und 2.1003 zeigen jeweils den
Rohrreibungsdruckverlust von Rohren aus Stahl
und Kupfer. In Abb. 2.1004 werden Beispiele von
Einzelwiderständen aufgelistet.
Der Druckabfall in der Hauptverteilung großer Anlagen sollte gering sein, damit an den Abzweigen
der einzelnen Unterverteilungsstränge keine allzu
großen Druckdifferenzen abgeglichen werden müssen. In den Anschlussleitungen der Heizkörper wer-
den die Vorgabewerte regelmäßig unterschritten,
da Stahlrohre kleiner 3/8“ und Cu-Rohre < 12 × 1 aus
Fertigungsgründen nicht verwendet werden.
Deutschlandweit ist die kleinste verwendete Nennweite meistens DN 12, also beispielsweise Kupferrohr 15 × 1.
Abb. 2.1002: Rohrreibungsdiagramm für Stahlrohre (mittelschwere Gewinderohre nach DIN 2440,
Rauigkeit k = 0,045 mm)
161
Abb. 2.1003: Rohrreibungsdiagramm für Kupferrohre (Rauigkeit k = 0,0015 mm)
162
Abb. 2.1004: -Werte von Einzelwiderständen
163
2.10.2 Heizungsumwälzpumpen
Die Heizungspumpe ist üblicherweise in der Nassläufertechnologie konzipiert. Das bedeutet das
Fördermedium umspült alle bewegten Bauteile der
Pumpe bzw. des Elektromotors zwecks Kühlung und
zur Lagerschmierung.
Dadurch ist die Pumpe weitgehend geräuschlos
und wartungsfrei. Die Abgrenzung zum Fördermedium erfolgt über ein Spaltrohr. Anwendung
im Leistungsbereich bis max. ca. Q = 100 m3/h
(Abb. 2.1005).
Bei Leistungen darüber hinaus und in speziellen
Einsatzfällen (Druck/Temperatur) kommen sog.
Trockenläufer zum Einsatz, bei denen zwischen
Motor und Pumpengehäuse eine Wellendichtung
Saugring
(Stopfbuchse oder Gleitringdichtung) positioniert
ist, die eine regelmäßige Inspektion oder Wartung
erforderlich macht.
Die Bauform ist üblicherweise als Rohreinbaupumpe
in Inlineform entweder mit Rohrverschraubungsanschluss oder Flanschanschluss.
Hinweise zur Planung und Auslegung
Die Pumpenauslegung erfolgt gemäß den Leistungsdaten der Anlagenprojektierung
bezüg.
lich Förderstrom Q bzw. V. und Pumpendruck
(Pumpenförderhöhe) H bzw. p.
Die hydraulische Leistung einer Pumpe wird in
Form einer Kennlinie angegeben (Abb. 2.1006),
auf der sich der jeweilige Betriebspunkt für die
Wicklung
Rotor
Lagerung
Laufrad
Spaltkopf
Abb. 2.1005: Schnitt durch eine Nassläuferpumpe
Abb. 2.1006: Betriebspunkt
164
Heizungsanlage einstellt. Und zwar ist dies
immer der Schnittpunkt mit der hydraulischen
Anlagenkennlinie des Heizungssystems.
Für die Größe der Heizungsumwälzpumpe ist
das zu fördernde Wasservolumen sowie der
Druckverlust zur Überwindung der Rohrreibung
im Leitungssystem bzw. bei den Armaturen
entscheidend. Je größer die Widerstände im
Heizungsnetz, sind umso geringer ist der
Förderstrom, den die Pumpe durch das Netz
drücken kann und umgekehrt (Abb. 2.1009).
In der Regel werden heute energiesparende,
elektronisch selbstregelnde Heizungspumpen
verwendet, die sich dem jeweiligen hydraulischen Betriebszustand der Heizungsanlage
anpassen (Abb. 2.1007 und 2.1008).
Insbesondere durch den Einbau von Thermostatventilen an Heizkörpern ergeben sich in
Heizungsanlagen permanent wechselnde Wasserströme durch den Drossel- und Öffnungsvorgang am Thermostatventil.
Selbstregelnde Pumpen passen die Drehzahl stufenlos diesen Veränderungen an und
reduzieren den Pumpendruck, sodass keine
Geräusche an den Thermostatventilen auftreten, und vermindern gleichzeitig den Strombedarf der Pumpe (z. B. zwischen max. Drehzahl
2.800 1/ min = 80 W Stromaufnahme bis min.
Drehzahl 1.500 1/ min = 30 W Stromaufnahme).
Die Betriebsstromeinsparungen betragen im
Durchschnitt über die Heizungsperiode gesehen
zwischen 30 und 40 %.
Elektronisch geregelte Pumpen sind in der EnEV
generell bei Heizungsanlagen > 25 kW vorgeschrieben.
Bei modernen Heizungsanlagen verbietet sich
der Einbau von Überstömventilen. Deren Funktion, die Vermeidung von Überdruck im nachgeschalteten Heizkreis durch das Überströmen
des Wassers im Bypass, wird durch den Einsatz
einer elektronisch regelbaren Pumpe komplett ersetzt. In Altanlagen mit bestehenden
Überströmventilen sind diese zu blockieren.
Entsprechend sinnvolle Maßnahmen sind stattdessen durchzuführen.
Sogenannte Hocheffizienzpumpen (Abb. 2.1007
und 2.1008) sind durch ihre Bauweise und Regelfähigkeit in der Lage, enorme Energiemengen
einzusparen. Allein durch die Anpassung der
Förderleistung an den tatsächlichen Bedarf lässt
sich der Stromverbrauch für den Pumpenbetrieb
im Heizungssystem im Vergleich zu ungeregelten Pumpen in etwa halbieren. Gepaart mit der
Hocheffizienztechnologie könnte zurzeit bis zu
90 % Pumpenenergie eingespart werden. Ein
flächendeckender Austausch von Altpumpen
Abb. 2.1008: Elektronisch geregelte
Nassläuferpumpe mit Wärmedämmschale
(Werkbild Grundfos)
Abb. 2.1007: Elektronisch geregelte
Nassläuferpumpen (Werkbild Wilo)
165
auf die sogenannte Saug-/Druckfunktion der
Pumpe. Ansonsten sind die Einbauvorschriften
der Pumpenhersteller zu beachten.
Sonderkonzeptionen für die Pumpeninstallation,
z. B. in Parallelschaltung (Doppelpumpen) oder
bei Hintereinanderschaltung von Pumpen, sollten immer in Abstimmung mit den Herstellern
festgelegt werden.
Abb. 2.1009: Druckverlauf im Heizsystem
würde Stromkosteneinsparungen von rund
1,6 Mrd. Euro erbringen und das Klima jährlich
um 5 Mio. t CO2 entlasten, was den Emissionen
mehrerer Kohlekraftwerke entspricht.
Energetische Anforderungen
Pumpen stellen einen wichtigen Ansatzpunkt
zur Reduzierung des Energieverbrauchs dar. Aus
diesem Grund wurden auf europäischer Ebene mit
der Richtlinie 2005/32/EG vom 22.7.2009 die sogenannten Ökodesign-Anforderungen an NassläuferUmwälzpumpen festgelegt (Verordnungen EG
641/2009 und EU 622/2012). Seit dem 1.8.2015
gelten folgende Effizienzgrenzwerte:
Externe Umwälzpumpen für Heizung und Klima
dürfen einen EEI (Energieeffizienzindex) von
0,27 nicht überschreiten. Ab diesem Zeitpunkt
sind auch Umwälzpumpen in Solarthermieanlagen von der ErP-Richtlinie betroffen.
Bei der Erstinstallation in Wärmeerzeugern
und Solarstationen dürfen die integrierten
Umwälzpumpen einen EEI von 0,27 nicht überschreiten. (Anmerkung: Der Austausch von
integrierten Umwälzpumpen in bestehenden
Wärmeerzeugern und Solarstationen ist ab dem
1.1.2020 vorgesehen.)
Wichtig: Diese Vorgaben gelten nicht für
Trinkwarmwasserzirkulationspumpen.
Hinweise zur Montage
Der Einbau der Pumpe (Motorachse immer waagerecht, ansonsten in beliebiger
Position) erfolgt meist im Vorlauf hinter dem
Heizungskessel. Dadurch ist gewährleistet,
dass das Heizungssystem überwiegend im
Überdruckbereich betrieben wird, bezogen
166
2.10.3 Hydraulische und regelungstechnische
Schaltungen
Bei Heizkesseln mit Nennwärmeleistungen über
etwa 100 kW ist, unabhängig von Fabrikat und
Werkstoff, auf eine ordnungsgemäße Durchströmung mit Heizwasser und auf eine eventuell
einzuhaltende Mindestrücklauftemperatur zu achten. Werte hierfür sind je nach Typ und Fabrikat unterschiedlich und aus den Unterlagen der Hersteller
ersichtlich. Voraussetzung ist in erster Linie eine
geeignete hydraulische Einbindung des Heizkessels
in das Heizungsnetz und eine funktionstüchtige
Regelungsanlage.
Zur Aufrechterhaltung eines Mindestvolumenstroms an Heizwasser dienen sogenannte Beimischoder Kesselkreispumpen, die im Kesselkreis angeordnet sind.
Kesselkreise können ohne (Abb. 2.1010) oder mit
(Abb. 2.1012) nachgeschalteter Bypassstrecke ausgeführt werden. Der Vorteil beider Schaltungen liegt
allgemein darin, dass immer ein Mindestvolumenstrom durch den Heizkessel fließt. Hierbei ist die
Pumpe auf einen definierten Mindestvolumenstrom
je nach Kesselart und Leistung auszulegen. Gleichzeitig bewirkt die laufende Kesselkreispumpe eine
Rücklauftemperaturanhebung.
Die aufwendigere Lösung mit Mischventil
(Abb. 2.1012) ist immer dann zu empfehlen, wenn
regelungsseitig vom Heizkessel kein Eingriff auf
die Verbraucherkreise vorgenommen werden kann.
Dies ist der Fall, wenn keine Verknüpfung der Regelungssysteme möglich ist oder wenn bauseits die
Verbraucherkreise bereits mit Regelungssystemen
ausgerüstet wurden oder werden. Besser ist es,
wenn ein verknüpftes Regelungssystem sowohl für
Heizkessel als auch für die Verbraucherkreise verwendet wird. Erstens entfällt das kostenintensive
Mischventil (STR in Abb. 2.1012), und zweitens sind
die Funktionen der gesamten Regelungsanlage
über das gemeinsame Regelsystem optimal
aufeinander abgestimmt. Die gezielte Rücklauftemperaturregelung wird in diesem Fall durch
Zufahren einzelner dezentraler Mischventile
Abb. 2.1010: Hydraulische Schaltung einer Einkesselanlage mit Rücklauftemperaturregelung, ohne Mischer,
Darstellung des Kesselkreises (siehe auch VDI 2073)
KV
KR
HV
KR
Kesselvorlauf
Kesselrücklauf
Heizungsvorlauf
Heizungsrücklauf
KP
LP
UP
ST
Kesselkreispumpe
Speicherladepumpe
Heizkreisumwälzpumpe
Stellglied-Heizkreis
KF Kesselwasser-Temperaturfühler
BF Trinkwasserfühler
VF Heizkreis-Vorlauffühler
Abb. 2.1011: Typische Schaltung einer Brennwertkesselanlage. Auf Einbauten zur Rücklauftemperaturanhebung sollte verzichtet werden. Ausnahmen sind ggf. Wandheizkessel mit integrierter Umwälzpumpe.
Hier muss je nach Umständen eine hydraulische Weiche eingebaut werden.
167
HV Heizungsvorlauf
HR Heizungsrücklauf
KP Kesselkreispumpe
KRF KesselrücklaufTemperaturfühler
STR Stellglied der RücklaufTemperaturregelung
Abb. 2.1012: Hydraulische Schaltung einer Einkesselanlage mit Rücklauftemperaturregelung und Stellglied
der Rücklauftemperaturregelung (Mischer) (siehe auch VDI 2073)
Abb. 2.1013: Kesselfolgeschaltung mit hydraulischer Ausgleichsleitung (hydraulische Weiche) und getrennter
Rücklauftemperaturanhebung mit Stellglied (siehe auch VDI 2073)
168
bewirkt. Eine empfehlenswerte Schaltung für
Mehrkesselanlagen ist in Abb. 2.1013 dargestellt.
Die Rücklaufanhebung erfolgt für jeden Heizkessel
durch das Stellglied STR 1; Heizkreise und Verbraucherkreise sind durch die hydraulische Ausgleichsleitung bzw. hydraulische Weiche (Abb. 2.1014) voneinander hydraulisch getrennt.
Es empfiehlt sich, im Kesselkreis mit höherem
Wasserstrom, z. B. mit K = 15 K, zu fahren als
im Gesamtbereich der Heizkreise (H = 20 K).
Werden Brennwertkesselanlagen mit einer hydraulischen Weiche ausgeführt, muss im Kesselkreis
weniger Wasser strömen als in den Heizkreisen,
um Rücklauftemperaturanhebungen zu vermeiden (Abb. 2.1011).
Abb. 2.1014: Kompakt-Verteilersystem mit integrierter hydraulischer Weiche (Werkbild Sinusverteiler)
169
2.10.4 Sicherheitseinrichtungen
Für eine sicherheitstechnische Mindestausrüstung
werden Heizungsanlagen nach der zulässigen
Vorlauftemperatur und der Wärmeleistung des
Wärmeerzeugers bzw. der Wärmeerzeugeranlage
und deren Bauart eingeteilt. Die zulässige Vorlauftemperatur ist die höchste Temperatur, mit der der
Wärmeerzeuger betrieben werden darf bzw. wird.
Diese Temperatur ist in Anlagen mit thermosta-
tischer Absicherung (Temperaturbegrenzung) der
fest eingestellte Ausschaltpunkt des Sicherheitstemperaturbegrenzers (STB). Für die Gestaltung
der sicherheitstechnischen Ausrüstung ist im
Wesentlichen die DIN EN 12828 (2014-07) maßgeblich. Einen Überblick über die zurzeit zu installierenden Sicherheitseinrichtungen bei Anlagen mit direkt
beheizten Wärmeerzeugern gibt Abb. 2.1015.
Abb. 2.1015: Notwendige Sicherheitseinrichtungen in Anlagen mit öl- und gasbefeuerten Wärmeerzeugern
(WE)
Messgröße
Einrichtung
Geschlossene
Anlagen nach
DIN 4751 T, 2
≤ 120 °C
Art
Einbauort
Betriebsdruck
Manometer
Sicherheitsventil
Entspannungstopf
Druckbegrenzer, max.
Druckbegrenzer, min.
Fremddruckhaltung
inkl. Ausdehnungsgefäß
WE
WE, Vorlauf
Sicherheitsventil
WE, Vorlauf
Ausdehnungsleitung
Ausdehnungsleitung
ja
ja
ja > 350 kW 1)
ja > 350 kW 2)
ja > 100 °C
ja
Wasserstand
Wassermangelsicherung
WE, Vorlauf
ja > 350 kW 3)
Vorlauftemperatur
Kesselthermometer
Temperaturregler
Sicherheitstemperaturwächter
Sicherheitstemperaturbegrenzer
WE
WE
WE
ja
ja
nein 4)
WE
ja
1)
Auf einen Entspannungstopf kann auch über 350 kW verzichtet werden, wenn die Anlage ≤ 100 °C
abgesichert ist und ein zusätzlicher Sicherheitstemperaturbegrenzer sowie ein zusätzlicher Maximaldruckbegrenzer installiert sind.
2)
Druckbegrenzer ist auch erforderlich bei einer Druckabsicherung über 3 bar.
3)
Unter 350 kW kann auch auf andere Weise (z. B. Mindestdruckbegrenzer, Strömungswächter)
sichergestellt werden, dass eine unzulässige Erwärmung bei Wassermangel nicht auftreten kann,
inkl. durch Typprüfung bestätigte Maßnahmen.
4)
Nur indirekt beheizte Wärmeerzeuger benötigen unter Umständen einen STW.
170
regeln ebenso die DIN EN 12828 und die in Kürze
erscheinende VDI 4708 T 1. Orientierung über das
zu berücksichtigende Anlagenvolumen, welches ja
für die Auslegung relevant ist, bietet Abb. 2.1016.
Druckhaltesysteme werden unterteilt in statisch
arbeitende Membran-Druckausdehnungsgefäße
(MAG) mit festem Gaspolster (Abb. 2.1019) und
dynamisch arbeitende Druckhaltestationen, die
entweder kompressorgesteuert (Abb. 2.1020) oder
pumpengesteuert (Abb. 2.1021) arbeiten. Abb. 2.1018
und Abb. 2.1022 zeigen die Arbeitsweise eines
Membran-Druckausdehnungsgefäßes (MAG).
2.10.5 Druckhaltesysteme
Druckhaltesysteme sind Sicherheitseinrichtungen
für den Wärmeerzeuger und das nachgeschaltete
Rohrleitungs- bzw. Verbrauchersystem, die in Abhängigkeit von der Systemhydraulik, den Temperaturverhältnissen und der Wärmeerzeugerleistung
dimensioniert werden. Die Aufgabe von Druckhaltesystemen in Heizungsanlagen ist die Vermeidung
von zu geringem oder zu hohem Systemdruck
mit dem Ziel, Verdampfung des Wärmeträgermediums, Kavitation in Pumpen und Armaturen,
Unterdruckbildung und Lufteintrag zu verhindern,
Wasserverluste rechtzeitig auszugleichen und/oder
zu registrieren. Ausstattung und Dimensionierung
Abb. 2.1016: Spezifischer Wasserinhalt vA von Heizungsanlagen in l/kW unter Berücksichtigung von
Wärmeerzeuger, Verteilung, Heizflächen
tv/tr in °C
Radiatoren
Platten
Konvektoren
Lüftung
Fußbodenheizung
Gussradiatoren
Röhrenund Stahlradiatoren
60/40
27,4
36,2
14,6
9,1
9,0
VA = 20 l/kW
70/50
20,1
26,1
11,4
7,4
8,5
70/55
19,6
25,2
11,6
7,9
10,1
bzw. bei FBH
mit anderen
Heizflächenarten
80/60
16,0
20,5
9,6
6,5
8,2
90/70
13,5
17,0
8,5
6,0
8,0
105/70
11,2
14,2
6,9
4,7
5,7
110/70
10,6
13,5
6,6
4,5
5,4
100/60
12,4
15,9
7,4
4,9
5,5
VA = 20 l/kW · n/nFB
Abb. 2.1017: Prozentuale Wasserausdehnung bezogen auf 10 °C
30
40
50
60
70
80
90
100
110
120
°C
n
0,40
0,75
1,17
1,67
2,24
2,86
3,55
4,31
5,11
5,99
%
171
Vn Nennvolumen in l
Vn = (Ve + Vv)
pe + 1
pe – po
Ve Ausdehnungsvolumen in l
Vv Wasservorlage in l
≥ VA · 0,5/100 bzw. mind. 3 l
pe Enddruck der Anlage in bar
= psv – dpA in bar
psv Ansprechdruck des Sicherheitsventils in bar
dpA Arbeitsdruckdifferenz in bar
(0,5 bar bei psv ≤ 5 bar)
po Mindestbetriebsdruck/Vordruck in bar
pa Anfangsdruck (Fülldruck bei kaltem System,
z. B. 10 °C) in bar
VA Gesamtwasserinhalt der Anlage in l
(Abb. 2.10016)
n prozentuale Wasserausdehnung bezogen auf
eine minimale Systemtemperatur von 10 °C
(siehe auch Tabelle 2.10017).
po ≥ = pstG + pD + 0,2 bar
A
Gefäß im
pstG statischer Druck am Stutzen des
Ausdehnungsgefäßes
hst statische Höhe der Anlage
hstG Höhendifferenz zwischen dem Anschlussstutzen des Membran-Druckausdehnungsgefäßes und dem höchsten Punkt der Zentralheizungsanlage mit tiefliegender Zentrale
pD = 0 bei Anlagen mit Vorlauftemperaturen bis
100 °C
= 0,5 bei Anlagen mit Vorlauftemperaturen über 100 bis 110 °C
= 1,0 bei Anlagen mit Vorlauftemperaturen über 110 bis 120 °C
pSV ≥ p0 + 1,5 bar (Empfehlung für eine wirtschaftliche Größenordnung des MAG)
Das Nennvolumen des real eingesetzten Gefäßes
muss mindestens dem errechneten Nennvolumen
entsprechen. Mehrere Einzelgefäße können zum
gesamten erforderlichen Gefäßvolumen zusammengefasst werden. Der Einbindepunkt mehrerer
Gefäße ist zusammenhängend vorzunehmen.
Der Notwendigkeit, dass ein Druckhaltesystem
Abb. 2.1018: Prinzipbild eines MembranAusdehnungsgefäßes mit den Arbeitsweisen
in erkaltetem und erwärmtem Zustand des
Anlagenwassers. A: Ruhezustand; B: Betriebszustand; C: Endzustand
Ruhezustand
IMI Pneumatex Statico SD
B
Gefäß im
Betriebszustand
C
Gefäß im
Enddruckzustand
172
Abb. 2.1019: Membran-Druckausdehnungsgefäß in
Diskusform (Werkbild IMI Pneumatex/IMI Hydronic
Engineering)
Reflexomat + Servitec
Abb. 2.1020: Automatische Pumpen- bzw. Kompressordruckhaltung und Vakuum-Sprührohrentgasung
mit Nachspeisung (Werkbild Reflex Winkelmann)
173
IMI Pneumatex Transfero TV Connect
Bild 2.1021: Pumpengesteuerte Druckhaltestation mit Nachspeisung mit 1 oder 2 Pumpen
(Werkbild IMI Pneumatex/IMI Hydronic Engineering)
174
Refix DD mit Flowjet
Abb. 2.1022: Membran-Druckausdehnungsgefäß für Trinkwassererwärmungsanlagen
(Werkbild Reflex Winkelmann)
elementare Funktionen des hydraulischen Systems
aufrechterhalten muss, liegt der Gedanke für weitere Funktionalitäten nicht fern. Optional ist die
automatische Zuführung und Enthärtung von Füllund Ergänzungswasser sowie dessen Entgasung
mit modernen Zusatzkomponenten oder Komplettlösungen problemlos zu realisieren.
So wird die Druckhaltung zur Servicestation, vor
allem wenn kompetentes Bedienpersonal in der
Heizzentrale fehlt.
2.10.6 Sicherheitsventile
Gegen ein Überschreiten des zulässigen Betriebsdruckes muss jeder Wärmeerzeuger mit einem
Sicherheitsventil (Abb. 2.1023) ausgerüstet sein.
Maximal dürfen drei Sicherheitsventile pro Wärmeerzeuger verwendet werden.
Sie sind am höchsten Punkt des Wärmeerzeugers
oder in seiner unmittelbaren Nähe an der Vorlaufleitung anzubringen.
Jedes Sicherheitsventil muss senkrecht eingebaut
sein, eine eigene steigend verlaufende Zuleitung
mit max. 1 m Länge und eine eigene Ausblaseleitung haben. Abweichend hiervon darf das
Sicherheitsventil in einer anderen Lage eingebaut
werden, wenn seine Bauteilprüfung dies zulässt. Die
Leitungen zum und vom Sicherheitsventil dürfen
nicht absperrbar sein und keine Schmutzfänger,
Formstücke und dergleichen enthalten, die zur
Verengung des lichten Querschnittes führen können. Rohrbögen sind, in der Mittellinie des Rohres
gemessen, mit einem Radius von mindestens
dem 1,5-fachen Rohrinnendurchmesser auszuführen. Die Abblaseleitung muss so geführt sein, dass
175
RK Kesselrücklauf
VK Kesselvorlauf
1 Heizkessel
2 Sicherheits-Wärmetauscher
3 Absperrventil Vorlauf/Rücklauf
4 Verbrennungsluftregler als KesselTemperaturregler TR
5 Thermische Ablaufsicherung als
Sicherheitstemperaturbegrenzer STB
6 Temperaturmesseinrichtung
7 Membransicherheitsventil MSV
2,5 bar/3 bar
8 Ausblaseleitung
9 Druckmessgerät
10 Wassermangelsicherung WMS
11 Anschluss Nachspeisen
12 Entleerungsventil
13 Ausdehnungsleitung
14 Absperrarmatur, gesichert gegen unbeabsichtigtes Schließen (z. B. durch
verplombtes Kappenventil)
15 Entleerung vor MAG
16 Membran-Ausdehnungsgefäß MAG
17 Kaltwasser-Zulaufleitung (Zulaufdruck
min. 2,0 bar)
18 Nebenlufteinrichtung
19 Schornstein
Abb. 2.1023: Sicherheitstechnische Ausrüstung für Festbrennstoffkessel < 100 kW und mit
Sicherheitstemperaturbegrenzer (STB) ≤ 110 °C
sie nicht einfrieren und sich in ihr kein Wasser ansammeln kann, und muss mit Gefälle verlegt sein.
Die Mündung der Abblaseleitung muss so angeordnet sein, dass aus dem Sicherheitsventil ausströmender Dampf und austretendes Heizungswasser
gefahrlos und beobachtbar abgeleitet werden können. Die Ausblaseleitung muss mindestens in der
Größe des Sicherheitsventil-Austrittquerschnittes
ausgeführt sein. In Abb. 2.1024 und 2.1025 sind die
Nennweiten mit Abmessungen von Zu- und Abblaseleitungen dargestellt.
Nach DIN EN 12828 ist bei direkt beheizten Wärmeerzeugern mit einer Nennwärmeleistung von mehr
als 300 kW in unmittelbarer Nähe jedes Sicherheitsventils ein Entspannungstopf anzuordnen.
176
Die Mündung der Dampf-Abblaseleitung des Entspannungstopfes muss gefahrlos ins Freie führen.
Ist dies zum Beispiel aus baulichen Gründen nicht
möglich oder mit zu hohem Aufwand verbunden,
kann auf den Einbau eines Entspannungstopfes
dann verzichtet werden, wenn je Wärmeerzeuger
ein weiterer Sicherheitstemperaturbegrenzer und
ein weiterer Maximaldruckbegrenzer eingebaut
werden.
Das heißt, ein direkt beheizter Wärmeerzeuger
über 300 kW, der sowieso mit einem Sicherheitstemperaturbegrenzer und mit einem Maximaldruckbegrenzer ausgerüstet ist, muss bei Entfall
des Entspannungstopfes dann mit zwei in Reihe
geschalteten Sicherheitstemperaturbegrenzern und
zwei Maximaldruckbegrenzern bestückt sein.
177
d10
Wasserabflussleitung des ET
Nenngröße
*)
–
–
3
/4
1
1
/2
3
1 1/4
1
25
200
1 1/2
1 1/4
32
350
32
125
40
32
25
20
15
40
150
50
40
32
25
20
50
200
65
50
40
32
25
65
250
80
65
50
40
32
Mindestdurchmesser und Mindestnennweiten DN
/4
20
100
15
50
80
300
100
80
65
50
40
2
1 1/2
40
600
100
400
125
100
80
65
50
2 1/2
2
50
900
**) Durch das Sicherheitsventil abzusichernde Wärmeleistung. Für Leistungen und Drücke, für die keine MembranSicherheitsventile verfügbar sind, sind federbelastete oder gewichtsbelastete SV mit entsprechendem Eignungsnachweis
nach TRD 721 zu verwenden. Ihre Auslegung erfolgt nach TRD 721 und den Herstellerangaben.
d40
0
11
d30
≥ 1,7 d30
Entspannungstopf
10
≤3
≤2
≤3
≤2
≤1
Anzahl
der Bögen
≤ 15
Ausblaseleitung zwischen
ET und Ausblaseöffnung
9
d22
≤5m
d21
Ausblaseleitung zwischen
MSV und ET
≤2m
8
d20
≤4m
Ausblaseleitung ohne
Entspannungstopf (ET)
6
≤ 1m
7
Zuleitung
5
Längen
Anschlussgewinde*) d2
für die Ausblaseleitung
4
Art der Leitung
Anschlussgewinde*) d1
für die Zuleitung
3
do
Abblaseleitung**) in kW
Nennweite DN
Membran-Sicherheitsventile
(MSV)
2
1
Abb. 2.1024: Größen und Nennweiten von Membran-Sicherheitsventilen und Maße der Zuleitungen, Ausblaseleitungen, Wasserabflussleitungen und der
Entspannungstöpfe
178
Ausblaseleitung zwischen
Sicherheitsventil und ET
Ausblaseleitung zwischen
ET und Ausblaseöffnung
ET
5
6
7
8
9
keine Anforderungen
d40
d30
d22
d21
d20
d10
**) DNSt = Nennweitenstufe nach DIN EN ISO 6708
*)
Wasserabflussleitung
des ET
Ausblaseleitung ohne
Entspannungstopf (ET)
3
4
10
11
Zuleitung
1
2
Art der Leitung
Abb. 2.1025: Federbelastete Sicherheitsventile
≤ 5 bar
5 bar < p ≤ 10 bar
≤ 10 bar
≤ 5 bar
5 bar < p ≤ 10 bar
≤ 5 bar
5 bar < p ≤ 10 bar
≤ 5 bar
5 bar < p ≤ 10 bar
für alle Werte
für alle Werte
Abblasedruck
– *)
– *)
l = 5 × d21
≤ 10 m
≤ 10 m
≤ 5m
≤ 7,5 m
≤ 5m
≤ 7,5 m
≤ 0,2 m
≤ 1m
Länge
– *)
– *)
0
≤3
≤3
≤2
≤2
≤2
≤3
≤1
≤1
Anzahl
der Bögen
d0 + 3 DNSt**)
d0 + 4 DNSt**)
≥ 3 × d21
d0 + 3 DNSt**)
d0 + 4 DNSt**)
d0 + 2 DNSt**)
d0 + 3 DNSt**)
d0 + 2 DNSt**)
d0 + 3 DNSt**)
d0
d0 + 1 DNSt**)
Mindestdurchmesser
(d0 aus Abb. 2.1024)
2.11 Aufbereitung von Füll- und Ergänzungswasser
Aufgrund von Betriebsstörungen durch Steinbildung
ist die Aufbereitung des Füll- und Ergänzungswassers in Heizungsanlagen bereits seit vielen
Jahren ein sehr wichtiges Thema zum wirtschaftlichen und sicheren Betrieb von Wärmeerzeugern.
Denn unabhängig ob Brenn- oder Heizwertgerät
muss an den Heizflächen, insbesondere von Wandgeräten, eine enorme Wärmeabfuhr an relativ
kleinen Flächen gewährleistet werden. Wird diese
Abfuhr, etwa durch Ablagerung von Kalk, verhindert,
kann dies in Ausnahmefällen sogar zu einem Ausfall
der Geräte führen.
Mindestens wird jedoch bei entsprechender
„Kesselsteinbildung“ der Wärmeübergang an das
Heizwasser erschwert und führt daher zu höheren
Energieverlusten im Betrieb der Anlage (ca. 10 % pro
mm Kalkschicht).
Konstruktiv sind die kompakten Wärmeerzeuger
also durchaus geeignet und sinnvoll einsetzbar, aber
eben empfindlich bezüglich einer Störung mit „hartem Wasser“. Die Anfälligkeit für diese Ablagerungen
können auf einige wenige Zusammenhänge reduziert dargestellt werden.
Abb. 2.1101: Umrechnung von
Grad deutscher Härte und mol/m3
Einheit
Deutsche Grad
mol/m3
mol/m3
°dH
1 °dH = 1
0,1783
1 mol/m3 = 5,6
1
VDI-Richtlinie 20135 beachten
Ist im Füllwasser der Heizungsanlage die Summe
der Erdalkalien besonders hoch, so spricht man von
hartem Wasser.
Dieser Gehalt wird umgangssprachlich in Grad
deutscher Härte (°dH) ausgedrückt (Umrechnung
Abb. 21101). Härten bis 8,4 °dH gelten als geringe,
solche bis 14 °dH als mittlere und darüber als hohe
Härtegrade. Hier setzt die VDI-Richtlinie 2035 „Vermeidung von Schäden in Warmwasser-Heizungsanlagen“ an: Abhängig von der Leistung des
Wärmeerzeugers und dem Anlagenvolumen an Heizungswasser müssen bestimmte Vorgaben einge-
Abb. 2.1102: Grenzwerte des Heizungswassers (Tabelle 1 der VDI 2035, Blatt 1)
Gesamtheizleistung
Gesamthärte bei 20 l/kW
kleinster Kesselheizfläche2)
kW
°dH
< 50
keine Anforderung oder
mol/m3
Gesamthärte bei
> 20 l/kW < 50 l/kW
kleinster Kesselheizfläche2)
Gesamthärte bei > 50 l/kW
kleinster Kesselheizfläche2)
°dH
mol/m3
°dH
mol/m3
11,2
2
0,11
0,02
< 16,81)
< 31)
> 50 < 200
11,2
2
8,4
1,5
0,11
0,02
> 200 < 600
8,4
1,5
0,11
0,02
0,11
0,02
> 600
0,11
0,02
0,11
0,02
0,11
0,02
1)
Bei Anlagen mit Umlaufwasserheizern und für Systeme mit elektrischen Heizelementen
vom spezifischen Anlagenvolumen (Liter Nenninhalt/Heizleistung; bei Mehrkesselanlagen ist die kleinste
Einzel-Heizleistung einzusetzen).
Die Tabellen-Angaben gelten nur bis zum dreifachen Anlagenvolumen für Füll- und Ergänzungswasser. Wird
dieses überschritten, ist das Wasser, genau wie bei Überschreitung der in der Tabelle genannten Grenzwerte,
gemäß VDI-Vorgaben zu behandeln (Enthärten, Entsalzen, Härtestabilisierung oder Abschlammung).
2)
179
CARE SENTINEL Heizungsprodukte
Abb. 2.1103: Sortiment Heizungswasseraufbereitung (Werkbild CONEL)
Abb. 2.1104: Näherungsweise Bestimmung des Anlagenvolumens
tv/tR
°C
60/40
70/50
70/55
80/60
90/70
105/70
110/70
100/60
Radiatoren
Gussradiatoren
Röhren- und
Stahlradiatoren
27,4
20,1
19,6
16,0
13,5
11,2
10,6
12,4
36,2
26,1
25,2
20,5
17,0
14,2
13,5
15,9
Platten
Konvektoren
Lüftung
Fußbodenheizung
14,6
11,4
11,6
9,6
8,5
6,9
6,6
7,4
9,1
7,4
7,9
6,5
6,0
4,7
4,5
4,9
9,0
8,5
10,1
8,2
8,0
5,7
5,4
5,5
VA**= 20 l/kW
halten werden. Werden z. B. bestimmte Grenzwerte
überschritten, muss das Füll- und Ergänzungswasser enthärtet werden. Bei Überschreitung von
Grenzwerten führt dies zu der Vorgabe, das Füllund Ergänzungswasser zu enthärten (Abb. 2.1102).
Eine Wasseraufbereitung (Abb. 2.1103) ist laut VDI
235, Blatt 1 durchzuführen, wenn:
die gesamte Füll- und Ergänzungswassermenge
während der Nutzungsdauer der Anlage das
Dreifache des Nennvolumens der Heizungsanlage überschreitet
180
nFB
VA** = 20 l/kW n
oder
das spezifische Heizwasservolumen mehr
als 20 l/kW Nennwärmeleistung beträgt. Bei
Mehrkesselanlagen ist für diese Anforderungen
die jeweils kleinste Einzel-Nennwärmeleistung
einzusetzen
oder
wenn die in Abb. 2.1102 genannten Richtwerte
nicht eingehalten werden.
Das Anlagenvolumen einer Heizungsanlage kann
näherungsweise tabellarisch ermittelt werden
Abb. 2.1105: Funktionsprinzip eines Ionentauschers
zur Enthärtung von Wasser
Set AguaSave
KWS
Abb. 2.1106: Set zum Wasseraustausch während des
Betriebes von bestehenden Heizungskreisläufen
(Werkbild: Brötje)
(Abb. 2.1104). Dies ist ohnehin zur wirtschaftlichen
Dimensionierung von Druckhaltesystemen (z. B.
Membran-Ausdehnungsgefäßen) notwendig.
Angesichts der VDI 2035 ist eine Nachrechnung jedoch empfehlenswert.
Sind zusätzlich zum eigentlichen Wärmeerzeuger
noch Heizwasserpufferspeicher installiert, so wird
sich das Anlagenvolumen erheblich vergrößern.
Dies ist insbesondere auch bei den Festbrennstoffkesseln zu bedenken. Enthärtung des Füll- und
Ergänzungswassers ist also die erste Wahl bei
kritischen Anlagengrößen bzw. kompakten Wärmeerzeugern in Versorgungsgebieten mit hartem
Wasser.
Praxistipps zur Heizwasseraufbereitung
Die Enthärtung kann wirtschaftlich durch
sogenannte Ionentauscher realisiert werden
(Abb. 2.1105). Das Funktionsprinzip und die
Handhabung sind absolut praxistauglich. Das
Füll- und Ergänzungswasser wird hierbei über
ein regenerierbares Granulat geleitet, wo die
Härte entsprechend abgebaut wird.
Auch Inhibitoren, also Zusätze zum Heizungswasser, sind einsetzbar und können ebenfalls eine akzeptable Lösung darstellen. Die
Verträglichkeit mit den damit in Berührung
stehenden Komponenten der Heizungsanlage
sowie die sich verändernde Viskosität sind ggf.
zu beachten.
Baulich kann durch entsprechende Einteilung
von Versorgungszonen mit einzelnen
Absperrungen der Fall von kompletter
Entleerung und anschließendem kompletten
Füllen mit Ergänzungswasser eingeschränkt
werden. Dies trägt ebenso zu einer zufriedenstellenden Lösung für die am Bau und Betrieb
einer Heizungsanlage Beteiligten bei.
Generell sind zudem noch die Angaben der Hersteller zum pH-Wert des Füllwassers zu beachten. Für die in Heizungsanlagen üblicherweise
eingesetzten Metalle wird in der VDI 2035 ein
pH-Werte-Bereich von 8,2 bis 10 angegeben. Bei
Aluminium-Werkstoffen gilt ein pH-Werte-Bereich von 6,5 bis 8,5.
Es empfiehlt sich trotz aller aktiven und passiven Maßnahmen das Führen eines Betriebsbzw. Anlagen-Buches, um über den Betriebszeitraum der Heizungsanlage entsprechende
Füllmengen nachweisen zu können. Dies ist
auch im Sinne von etwaigen Gewährleistungsansprüchen ratsam.
Heizungswassertausch ohne Systementleerung
Der Heizungswasseraustausch in größeren
Liegenschaften und (Miet-)Wohngebäuden ist
normalerweise sehr aufwendig, auch weil die einzelnen Wohnungen, insbesondere zum Entlüften,
zugänglich sein müssen. Ein speziell für den SHKFachhandwerker entwickeltes Set ermöglicht einen
schnellen und unkomplizierten Wasseraustausch
während des Betriebes von bestehenden Heizungskreisläufen bei stetiger Selbstüberwachung. Hierbei
entfällt die teure und zeitraubende Entleerung,
Neubefüllung und Entlüftung der kompletten
Heizungsanlage.
181
AguaSave Modul
Abb. 2.1107: Fertig konfektionierte Einheit zur Aufbereitung und Behandlung des Füll- bzw.
Ergänzungswassers (Werkbild Brötje)
Und so funktioniert die Anwendung des Sets
AguaSave KWS von Brötje (Abb. 2.1106): Über ein
mobiles oder fest installiertes AguaSave Modul
(Abb. 2.1107) erfolgt im Heizungsrücklauf das
Ablassen einer definierten und drucküberwachten
Menge des nicht VDI-konformen Bestandswassers.
Nahezu gleichzeitig wird ein teilentsalztes Wasser
qualitäts- und druckgesteuert nachgespeist. Eine
permanente Überwachung der Aufbereitungskapazität, des Produktbestands und der Füllwasserqualität sichert den Austauschvorgang ohne
Komfortverluste für die Nutzer bzw. Bewohner der
Liegenschaften.
Das Set AguaSave KWS (Abb. 2.1106) besteht aus
einem einstellbaren mechanischen Überströmventil,
182
einem elektrischen Stellantrieb, einem Anschlusskabel mit Spezialstecker, je einem Ein- und
Ausgangsanschluss und einer Anschlussbox mit
variabler Kabelverlängerung bis 10 m.
Für die Aufbereitung und Behandlung des Füllbzw. Ergänzungswassers lässt sich das Wandgerät
AguaSave (Abb. 2.1107) in die Rohwasserleitung einbinden. Das dort produzierte vollentsalzte Wasser
wird mit Rohwasser gemischt und anschließend mit
der entsprechenden Menge des Vollschutzprodukts
versetzt. Damit lässt sich der pH-Wert bzw. die Leitfähigkeit stabilisieren und die Bildung von Biofilmen
verhindern. Die fertig konfektionierte Komponente
lässt sich über Wasserqualität, Menge und/oder
Zeit steuern.
2.12 Raumheizflächen
Heizflächen (Raumheizflächen) haben die Aufgabe,
die vom Wärmeträger (Heizmedium) gelieferte
Wärme in den zu erwärmenden Raum zu übertragen. Dadurch ist ein Raum in kalten Jahreszeiten so
zu erwärmen, dass sich darin aufhaltende Menschen
behaglich fühlen.
2.12.1 Raumheizkörper
Als Raumheizkörper werden die Raumheizflächen
bezeichnet, die frei im Raum, dessen Wärmebedarf
zu decken ist, angeordnet sind. In den letzten Jahren
gab es hier viele Neu- und Weiterentwicklungen:
Zum einen unter energetischen und technischen
Aspekten vor dem Hintergrund möglichst niedriger
Systemtemperaturen, z. B. in Verbindung mit
Brennwertgeräten. Zum anderen ist – neben den
Standard-Heizflächen (Kompaktheizkörpern, Röhren- und Gliederradiatoren) – eine Vielzahl von
Design-Modellen verfügbar, die sich harmonisch
oder akzentuiert in unterschiedlich gestaltete
Wohnumgebungen einfügen.
Neben den an einer Wand befestigten Modellen gibt
es Raumheizflächen, die in eine der Umfassungsflächen des zu beheizenden Raumes integriert
sind, meist zum Beispiel in den Fußboden (siehe
Kapitel 2.12.2).
Bauarten und Auswahlkriterien
Zunächst werden Raumheizkörper nach ihren Eigenschaften für die Wärmeübertragung beurteilt. Es ist
daher naheliegend, hieraus die wesentlichen Unterscheidungsmerkmale für die Einteilung der Raumheizkörper abzuleiten.
Der Wärmeübergang auf der Luftseite durch Konvektion und Strahlung ist maßgebend. Während
die durch Strahlung übertragene Wärmeleistung
einheitlich für alle Bauformen von der Größe (und
der Temperatur) der Hüllfläche abhängt, hat die
Bauform auf die Konvektion einen starken Einfluss.
Wie in Abb. 2.1201 dargestellt gibt es hier verschiedene Luftströmungsformen.
Bei der Auswahl von Raumheizkörpern sind folgende Kriterien zu beachten:
Aussehen (Design)
Zusatzfunktionen (Anbringen von Accessoires,
Elektro-Heizeinsatz etc.)
Reinigungsmöglichkeit
Korrosionsbeständigkeit
a) Strömung durch die Glieder, großflächige Anströmung
(Stahlradiator, Gussradiator, Röhrenradiator, Rohrregister, Jalousieheizkörper)
b) Strömung im seitlich offenen Schacht zwischen Heizkörper und Rückwand, freie
Konvektion an der Frontfläche (Plattenheizkörper)
c) Auftriebsströmung im Schacht, Zuströmung über dem Boden (Konvektoren)
d) Kombination der Strömung von a und b (Plattenheizkörper mit Konvektionsflächen)
e) Konvektoren oder Plattenheizkörper mit Ventilator
Abb. 2.1201 Luftströmungsform bei verschiedenen Raumheizkörperarten
183
Ascotherm KRN/KC
Abb. 2.1202: Unterflurkonvektoren (Werkbild Arbonia)
Wärmeleistung (bezogen auf die Ansichtsfläche
oder das Bauvolumen)
Gewicht
Wasserinhalt
Montagemöglichkeit
Druckfestigkeit
ggf. vermeidbare Verletzungsgefahr für Kinder
Investitionskosten
Anordnung im Raum
Zum Ausgleich des Abstrahlungsüberschusses vor
dem Fenster und der Außenwand und zum Abfangen des Kaltluftabfalls sollten Raumheizkörper
in diesem Bereich angeordnet werden. Ihre Länge
sollte mindestens der Breite des Fensters entsprechen.
Bei der Montage von Heizkörpern vor bodentiefen
Fenstern kann über einen zusätzlichen Strahlungsschirm nachgedacht werden. Denn auch gemäß der
EnEV stellt der Einsatz von Strahlungsschirmen
184
zwischen Fensterfläche und Heizkörper eine sinnvolle Maßnahme zur Verhinderung von Abstrahlung
dar. Vorgeschrieben ist der Strahlungsschirm jedoch
nicht mehr. Bei hochwärmegedämmten Gebäuden
können die Heizflächen alternativ auch an Innenwänden angeordnet werden. Ebenfalls für große
Fensterflächen und verglaste Türen geeignet sind
Unterflurkonvektoren (Abb. 2.1202).
Die Wärmeabgabe von Raumheizkörpern wird in einem genormten Versuch nach DIN EN 442-2 ermittelt. Dabei wird die Wärmeleistung des Heizkörpers
in Abhängigkeit von seiner Übertemperatur in einer
festgelegten Umgebung gemessen.
Die Normwärmeleistung eines Heizkörpers ist der
Wärmestrom, den er unter folgenden Bedingungen
erzielt:
Heizmittel-Vorlauftemperatur:
Vn = 75 °C
Heizmittel-Rücklauftemperatur:
Rn = 65 °C
Raumlufttemperatur:
Ln = 20 °C
Mit diesen Angaben erhält man die mittlere
Normübertemperatur n = 49,83 K, wobei gilt:
Vn – Rn
n = ln Vn – Ln
Rn – Ln
(
)
Jede von der Norm (75/65/20) abweichende Vorbzw. Rücklauftemperatur kann nach folgender
Beziehung für die sich ergebende Leistung berücksichtigt werden:
V – R
n
( )
– L
Q· = Q·n · ln V
R – L
49,83
Der Exponent „n“ (Hochzahl hinter Klammer) ist
abhängig vom gewählten Heizkörpertyp. Häufig
wird vereinfachend ein Exponent von 1,3 für Flachheizkörper angenommen.
Bitte beachten: Die Normbedingungen
für Heizkörper sind nicht als Auslegungsempfehlungen anzusehen. Vielmehr sind andere
Temperaturen (70/55/20 oder 55/45/20) üblich, jeweils abhängig von der Eigenschaft des
Wärmeerzeugers.
Abb. 2.1203 als tabellarisch erfasste Berechnung
von anteiligen Heizleistungen zeigt die für einen
Exponenten von 1,3 ermittelten Umrechnungen
von Heizkörperleistungen für unterschiedliche
Vor- und Rücklauftemperaturen bei einer Raumlufttemperatur von 24, 20 und 15 °C.
Drei Ablesebeispiele sollen den Zusammenhang
zwischen Vor- und Rücklauftemperaturen kurz verdeutlichen.
Ablesebeispiel I:
Ein Heizkörper wird bei 75 °C Vorlauf- und 65 °C
Rücklauftemperatur in einem Raum mit Raumluft
von 20 °C betrieben:
Ablesung:
in Spalte V = 75 und darin L = 20
in Zeile
R = 65
Ergebnis:
Faktor: 1,00 (Normauslegung)
In den beiden folgenden Ablesebeispielen soll unterstellt werden, der beschriebene Heizkörper des
Ablesebeispiels I habe unter den genannten Normbedingungen (75/65/20) eine Leistung von 1.000 W.
Ablesebeispiel II:
Ein Heizkörper wird bei 55 °C Vorlauf- und 45 °C
Rücklauftemperatur in einem Raum mit Raumluft
von 20 °C betrieben:
Ablesung:
in Spalte V = 55 und darin L = 20
in Zeile
R = 45
Ergebnis:
Faktor: 1,96
Bezogen auf den Heizkörper des Ablesebeispiels I
mit 1.000 W Leistung würde derselbe Heizkörper
unter den Bedingungen 55/45/20 nur noch eine
Leistung von 1.000 W/1,96 also rund 510 W erbringen.
Ablesebeispiel III:
Ein Heizkörper wird bei 90 °C Vorlauf- und 70 °C
Rücklauftemperatur in einem Raum mit Raumluft
von 20 °C betrieben:
Ablesung:
in Spalte V = 90 und darin L = 20
in Zeile
R = 70
Ergebnis:
Faktor: 0,80
Bezogen auf den Heizkörper des Ablesebeispiels I
mit 1.000 W Leistung würde derselbe Heizkörper
unter den Bedingungen 90/70/20 immerhin eine
Leistung von 1.000 W/0,80, also rund 1.250 W erbringen.
Übliche Auslegungstemperaturen sind für konventionelle Anlagen (NT-Kessel o. Ä.) häufig 70 °C im
Vorlauf und 55 °C im Rücklauf.
Bei gewünschter Brennwertnutzung des Wärmeerzeugers werden auch Auslegungstemperaturen
von 55/45/20 angenommen. Dabei wird dann akzeptiert, dass bei sehr niedrigen Außentemperaturen der Brennwert der Anlage nicht zum Tragen
kommt.
Als weiterer Faktor für die Abhängigkeit eines
Heizkörpers von den thermischen und hydraulischen
Gegebenheiten ist der Massenstrom zu nennen.
Eine einfache Beziehung beschreibt treffend alle
Zusammenhänge zwischen einer funktionstüchtigen und mangelhaften Anlage:
· · c · Q· = m
wobei
Q· die Leistung,
· den Massenstrom,
m
185
c
die spezifische Wärmekapazität von Wasser
(1,163 Wh/kg · K),
die Temperaturdifferenz
bezeichnen.
Beispiel I (Auslegungsmassenstrom):
Ein Heizkörper mit 1.000 W Leistung bei einer
Temperatur von Vorlauf/Rücklauf von 70/55°C soll
mit einer ausreichenden Menge an Heizwasser versorgt werden.
m· =
Q·
c · daraus folgt
m· =
1.000 W
= 57 kg
1,163 Wh/(kg · K) · 15 K
h
Der Heizkörper müsste also einen Massenstrom von
rund 57 kg/h erhalten, um die geforderte Leistung
abgeben zu können.
Fließt das Wasser wesentlich langsamer als geplant
durch den Heizkörper, wird es sich stärker abkühlen.
In der Folge wäre die mittlere Temperatur des Heizkörpers niedriger und damit die Wärmeabgabe an
den Raum geringer.
Beispiel II (geringerer Massenstrom):
Das Wasser kühlt sich innerhalb des Heizkörpers
statt der geplanten 70/55/20 auf eine niedrigere
Rücklauftemperatur ab, im folgenden Beispiel
70/40/20:
Die Leistung würde sich von ehemals 1.000 W auf
1.000 W x 1,25/1,73 (Abb. 2.1203) verringern.
Der gleiche Heizkörper würde sich noch mit 722 W
Leistung betreiben lassen.
Würde der Massenstrom erhöht, wäre die Abkühlung
im Heizkörper geringer und die mittlere Temperatur
gegenüber der Ausgangssituation angehoben.
Abb. 2.1203: Tabellarisch erfasste Berechnung von anteiligen Heizleistungen
Abb. 2.1204: Anschlussarten von Raumheizkörpern
186
Abstand Nische zu Heizkörper in mm
1
Röhrenradiator/Schmalsäuler
2
Gussradiator/Stahlradiator nach DIN 4703
3
Plattenheizkörper
1.0
4
Fertigheizkörper
1.0
5
Plattenheizkörper
1.1
6
Plattenheizkörper
2.0
7
Fertigheizkörper
1.1
8
Plattenheizkörper
3.0
9
Fertigheizkörper
2.1
10
Fertigheizkörper
2.2
11
Fertigheizkörper
3.3
Die Bezeichnungen für die Platten-/Fertigheizkörper bedeuten:
1. Ziffer: Anzahl der Heizplatten
2. Ziffer: Anzahl der Konvektorblechreihen.
Abb. 2.1205: Prozentuale Leistungsminderung unterschiedlicher Heizkörper beim Nischeneinbau
in Abhängigkeit des Abstandes Heizkörperoberkante zur oberen Nischenbegrenzung. Sogenannte
Fertigheizkörper sind dadurch gekennzeichnet, dass die Heizplatten vollständig mit Abdeckgitter und
Seitenverkleidungen, ggf. auch mit integrierter Ventilgarnitur ausgeliefert werden.
187
Beispiel III (größerer Massenstrom):
Das Wasser kühlt sich innerhalb des Heizkörpers
statt der geplanten 70/55/20 auf eine höhere als
die Auslegungsrücklauftemperatur ab, im Beispiel
70/65/20:
Die Leistung würde sich von ehemals 1.000 W auf
1.000 W x 1,25/1,07 (Abb. 2.1203) erhöhen. Der
gleiche Heizkörper würde unter diesen Umständen
1.168 W abgeben.
Die Beispiele II und III machen deutlich, dass ein
„Gesamtkunstwerk“ Heizungsanlage geschaffen
werden muss, um einen ökonomischen und ökologischen Betrieb zu ermöglichen.
Abstand Wand zu Heizkörper in mm
1
Fertigheizkörper
1.1
2
Fertigheizkörper
1.0
3
Fertigheizkörper
3.3
4
Fertigheizkörper
2.2
5
Fertigheizkörper
2.1
6
Plattenheizkörper
1.1
7
Plattenheizkörper
1.0
Die Bezeichnungen für die Platten-/Fertigheizkörper bedeuten:
1. Ziffer: Anzahl der Heizplatten
2. Ziffer: Anzahl der Konvektorblechreihen.
Abb. 2.1206: Prozentuale Leistungsminderung unterschiedlicher Fertigheizkörper in Abhängigkeit
des Wandabstandes. Abstand 50 mm entspricht Normaufstellung nach DIN EN 442. Sogenannte
Fertigheizkörper sind dadurch gekennzeichnet, dass die Heizplatten vollständig mit Abdeckgitter und
Seitenverkleidungen, ggf. auch mit integrierter Ventilgarnitur ausgeliefert werden.
188
Dies ist insbesondere durch den sogenannten
hydraulischen Abgleich einer Heizungsanlage zu
erreichen. Nur durch eine sorgfältige Verteilung
des Heizungswassers können Heizkörper die
entsprechende Leistung erbringen.
Auf Minderleistungen achten
Minderleistungen und damit kalte Räume sind
häufig auf einen zu geringen Massenstrom zurückzuführen (Berechnungsbeispiel II). Zu hohe Massenströme (Berechnungsbeispiel III) tragen zu einem
schlechteren Nutzungsgrad der Heizungsanlage bei.
Beide Fehler sollten daher unbedingt vermieden
werden.
Unter Betriebsbedingungen kann die tatsächliche
Wärmeleistung von der im Normversuch (75/65/20)
gemessenen abweichen. Dies tritt auf, wenn
1. der Betriebsheizmittelstrom wesentlich kleiner
ist als der Normheizmittelstrom
2. die Anschlussart (Abb. 2.1204) von der im
Normversuch abweicht (sogenannter reitender Anschluss oder Anschluss über
Einrohrspezialventile)
3. der Einbau in Heizkörpernischen erfolgt oder bei
zusätzlichen Verkleidungen.
Beim Nischeneinbau wird die veränderte Wärmeleistung von Raumheizkörpern hauptsächlich durch
den senkrechten Abstand der Heizkörperoberkante
zur oberen Nischenbegrenzung hervorgerufen, da
hierdurch die Abströmung der erwärmten Luft beeinträchtigt wird.
In Abb. 2.1205 sind die zu erwartenden Leistungsminderungen (keine Wärmeverluste!) aufgetragen,
und zwar bezogen auf die Wärmeleistung eines
freistehenden Heizkörpers bei sonst gleichen heizwasserseitigen Bedingungen in Abhängigkeit des
oben genannten Abstandes h. Die einzelnen Kurven gelten für die gebräuchlichsten Heizkörpertypen
mit und ohne Konvektionsteile. Hieraus wird bereits
deutlich, dass zur Vermeidung von allzu großen
Leistungseinbußen möglichst keine dreireihigen
Plattenheizkörper mit Konvektionsblechen in
Nischen eingebaut werden sollten und dass bei den
weiteren Heizkörpertypen mit Konvektionsblechen
der oben genannte Abstand h mindestens 100 mm
betragen sollte.
Neben dem Einfluss des Abstandes h beim Nischeneinbau muss auch der Abstand des Heizkörpers zur Rückwand und vom Boden – sowohl bei
freier Aufstellung als auch beim Nischeneinbau –
berücksichtigt werden.
Der Einfluss des Wandabstandes wird in Abb. 2.1206
verdeutlicht. Zu erwartende Leistungsminderungen
durch Heizkörperverkleidungen zeigt Abb. 2.1207.
Wird der Abstand eines Heizkörpers zum Fußboden
verringert, so sind, ähnlich wie beim verringerten
Abb. 2.1207: Zu erwartende Leistungsminderungen durch Heizkörperverkleidungen bei verschiedenen
Heizkörpertypen
Heizkörpertyp
Leistungsminderung
in %
Auslegungsfaktor für
Heizkörperverkleidungen
fv
Offener Gliederheizkörper, z. B.
Gussradiator,
Stahlradiator
0–3
1,0 – 0,97
Einreihiger Plattenheizkörper
ohne Konvektorbleche
5 – 10
0,95 – 0,90
Einreihiger Plattenheizkörper
mit Konvektorblechen
4–8
0,96 – 0,92
Geschlossener Gliederheizkörper
4–8
0,96 – 0,92
Mehrreihige Plattenheizkörper
mit/ohne Konvektorbleche
3–5
0,97 – 0,95
189
Abstand Boden zu Heizkörper in mm
1
Fertigheizkörper
1.1
2
Fertigheizkörper
2.1
3
Fertigheizkörper
2.2
4
Fertigheizkörper
3.3
Die Bezeichnung für die Platten-/Fertigheizkörper bedeuten:
1. Ziffer: Anzahl der Heizplatten
2. Ziffer: Anzahl der Konvektorblechreihen.
Abb. 2.1208: Veränderte Wärmeleistung in Abhängigkeit des Bodenabstandes bei Plattenheizkörpern
190
Abstand zur oberen Nischenbegrenzung, hohe Leistungsminderungen zu verzeichnen; im Extremfall bis
45 % bei Fertigheizkörpern (Abb. 2.1208).
Da aber spürbare Leistungsminderungen erst ab
einem Abstand unter 50 mm zu verzeichnen sind,
treten in der Praxis Probleme bei der Heizleistung
wegen zu geringem Bodenabstand eher selten auf.
Anschlussarten
Am häufigsten werden Standard-Raumheizkörper
mit gleichseitigem oder wechselseitigem Anschluss
in ein Zweirohrsystem eingebunden. Dabei sind der
Vorlauf oben und der Rücklauf unten angeordnet.
Um eine aus der Wand oder vom Bodenbereich
kommende, sichtbare Vorlaufanschlussleitung zu
vermeiden, sind moderne Fertig- oder Kompaktheizkörper mit integrierten Spezialarmaturen
ausgestattet. Diese erlauben, dass sich die im
definierten Abstand nebeneinander liegenden
Vor- und Rückläufe von unten anschließen lassen.
Insbesondere bei Modernisierungen, wo die Heizrohre
z. B. im Sockelbereich verlaufen, lässt sich so eine unauffällige Anbindung der Heizkörper erreichen.
Im Standardfall sind die Spezialarmaturen so eingebaut, dass die Anschlüsse links- oder rechtsseitig
unten am Heizkörper angeordnet sind. Alternativ gibt
es jedoch noch Modelle mit einem Mittenanschluss,
welcher zwei wesentliche Vorteile bietet: Zum einen
sind Bauhöhe und Baulänge sowie das Modell selbst
(auch nachträglich) noch frei wählbar; der Heizkörper
sitzt immer mittig. Deshalb könnte die Vormontage
bei Bedarf bereits vor der Heizkörperauswahl erfolgen. Zum anderen lässt sich der Ventileinsatz z. B.
nachträglich von rechts auf links tauschen, ohne dass
der Heizkörper gedreht werden muss.
Badheizkörper
Selbst in Wohngebäuden mit Flächenheizsystemen
kommt meist im Bad noch ein Heizkörper zum
Einsatz. Dies ergibt sich zum einen aus der Notwendigkeit, dass das Flächenheizsystem die Raumheizlast nicht alleine decken kann. Zum anderen
wünschen sich die meisten Hausbesitzer einen
Badheizkörper (Abb. 2.1209), um den Raum bei Bedarf rasch aufheizen und um die Handtücher nach
der Benutzung trocknen zu können. Der Klassiker ist
die sogenannte „Sprossenwand“, die es noch immer
und in verschiedenen Variationen gibt. So erleichtern z. B. Varianten mit seitlich offenen Rohren das
Handtuchhandling.
Andere Badheizkörpermodelle sind aufgrund
ihrer Plattengrundstruktur pflegeleichter. Bei der
Vigour
Modell
Cosima
Abb. 2.1209: Bad- und Designheizkörper
(Werkbild COSMO)
Produktauswahl sollte bei Bedarf zudem auf Zusatzausstattungen bzw. die Erweiterbarkeit mit
Accessoires geachtet werden (z. B. Kleiderhaken für
Bademäntel und Ablageflächen z. B. für Uhren und
Schmuck). Badheizkörper lassen sich vielfältig anschließen und betreiben:
Klassischer Anschluss bei einem reinen Heizkörpersystem; optional lässt sich mittels einer
Spezialarmatur zusätzlich ein Fußbodenheizkreis im Bad betreiben.
Direkter Anschluss an einen Fußbodenheizkreis
über eine Spezialarmatur.
Gemischter Heizwasser- und Elektrobetrieb:
Hier sorgt ein Elektroheizeinsatz für die Wärmezufuhr z. B. außerhalb der Heizperiode.
Rein elektrischer Betrieb, z. B. in Verbindung mit
einer Fußbodenheizung oder bei einer nachträglichen Installation.
Tieftemperaturheizkörper
Als interessante Partner für eine Wärmepumpenheizung empfehlen sich neben der Fußbodenheizung auch spezielle Tieftemperaturheizkörper
(Abb. 2.1210). Fakt ist, dass die Leistung eines
konventionellen Heizkörpers bei niedrigen Vorlauf191
Abb. 2.1210: Tieftemperaturheizkörper mit Ventilatorunterstützung (Werkbild COSMO)
192
Abb. 2.1211: Auslegung Tieftemperaturheizkörper
temperaturen stark vermindert wird, weil sowohl
der Strahlungs- als auch der Konvektionsanteil mit
sinkender Vorlauftemperatur abnehmen. Aus diesem Grund schaltet ein Tieftemperaturheizkörper
bedarfsabhängig eine mechanische Unterstützung
für die Luftumwälzung zu. Ein kleines Gebläse sorgt
somit für den fehlenden Auftrieb der Luft durch den
Heizkörper. Damit lässt sich dann ein Heizkörper
auch sinnvoll mit Vorlauftemperaturen bis unter
40 °C betreiben.
In Niedrigenergiehäusern ergeben sich dadurch
Vorteile für die Regelbarkeit der Raumtemperatur
im Vergleich zu den trägeren Flächenheizsystemen.
Denn der gebläseunterstützte Tieftemperaturheizkörper kann auf eine kurzfristige Wärmeanforderung rascher reagieren. Zudem können sich für
sporadisch beheizte Räume auch Einsparvorteile
ergeben: Zum einen, weil diese bei Bedarf nicht vorausschauend und frühzeitig beheizt werden müssen. Zum anderen sinkt die Energiezufuhr nach dem
Abschalten des Tieftemperaturheizkörpers rascher
als bei einer Flächenheizung. Denkbar ist daher in einem mit einer Wärmepumpe beheizten Einfamilienhaus, die regelmäßig beheizten Räume mittels
Fußbodenheizung zu erwärmen und die selten und
unregelmäßig genutzten mit Tieftemperaturheizkörpern auszustatten.
Auch beim Einsatz von Brennwertheizungen
lassen sich durch ganzjährig niedrigere Vorlauftemperaturen Brennstoffeinsparungen erwarten.
Allerdings werden diese Vorteile durch einen gegenüber konventionellen Heizkörpern höheren Preis
erkauft. Zusätzlich muss für jeden Tieftemperaturheizkörper auch der zusätzliche Stromanschluss vorgesehen werden. Dazu kommen, je nach Häufigkeit
des Betriebes mit Gebläseunterstützung, noch die
Kosten für Strom.
Die Auslegung eines Tieftemperaturheizkörpers
(Abb. 2.1211) erfolgt im Prinzip wie die eines konventionellen Heizkörpers. Jedoch können bereits bei der
Auslegung drei Betriebsarten unterschieden werden:
statischer Betrieb, Komfortbetrieb und BoostBetrieb. Damit lässt sich eine Auslegung in Abhängigkeit von der Gebläseleistung vornehmen. Wird
der Heizkörper für den statischen Betrieb ausgelegt,
versieht er seinen Dienst auch ohne Zuschaltung
des Gebläses. Das Gebläse wäre dann unterstützend
für eine Schnellaufheizung des Raumes, also als
Beschleuniger zuschaltbar. Der Komfortbetrieb zur
Auslegung bezieht die Mehrleistung durch einen
geregelten Gebläsebetrieb mit ein. Eine Auslegung
im Boost-Betrieb würde im Bedarfsfall die maximale
Gebläseleistung erfordern. Dies hätte eventuell
Geräuschprobleme zur Folge und ist daher nicht unbedingt als Standardauslegung vorzusehen.
2.12.2 Fußbodenheizung und -kühlung
Bei den Flächenheizungen haben sich die Warmwasserfußbodenheizungen durchgesetzt. Genormt
wird dieser Heizflächentyp in der DIN EN 1264 „Fußboden-Heizung – Systeme und Komponenten“. Eine
Warmwasserfußbodenheizung ist immer so aufgebaut, dass im Boden die wasserdurchströmten Heizrohre eingebettet sind. Über den Rohren liegen eine
Lastverteilschicht sowie der Bodenbelag.
Unter den Heizrohren befinden sich die tragende
Betondecke sowie bei Bedarf eine Wärmedämmund/oder Trittschallschutzschicht. Der Wärmefluss
erfolgt derart, dass von den Heizrohren die Wärme
durch Leitung nach oben bis zur Fußbodenober193
fläche oder nach unten bis zur Deckenunterkante
und danach durch Strahlung und Konvektion an die
Umgebung übertragen wird.
Einteilung und Systemarten
Grundsätzlich werden die Fußbodenheizsysteme
eingeteilt in
klassische Nasssysteme
Trockensysteme
Flachsysteme
Bei Nasssystemen sind die Heizrohre im Estrich verlegt und werden gehalten durch
Klipse auf Stahlmatten oberhalb der
Dämmschicht
Wiederhakenklipse (Tackersystem), die in die
beschichtete Verbundfolie der Dämmplatte gedrückt werden (Abb. 2.1212)
Noppen an der Oberfläche einer speziellen
Systemdämmplatte (Abb. 2.1213 und 2.1214)
COSMO Takkersystem
COSMO Noppensystem
Abb. 2.1212: Nasssystem – Befestigung der
Heizrohre durch getackerte Widerhaken
(Werkbild COSMO)
Abb. 2.1213: Nasssystem – Befestigung der
Heizrohre durch Noppen (Werkbild COSMO)
Uponor
Minitec
Uponor Klett
Abb. 2.1214: Nasssystem – Befestigung der
Heizrohre durch Noppen (Werkbild Uponor)
194
Abb. 2.1215: Nasssystem – Befestigung der
Heizrohre durch Klettband (Werkbild Uponor)
eine Klettverbindung zwischen dem (mit
Klettband werkseitig umwickelten) Heizrohr
und der mit Haftfolie beschichteten
Systemdämmplatte (Abb. 2.1215).
Trockensysteme bieten vor allem niedrigere
Flächengewichte und kürzere Einbauzeiten (bis zum
Verlegen der Bodenbeläge). Bei Trockensystemen
(Abb. 2.1216, 2.1217 und 2.1218) liegen die Heizrohre
in Rillen der Basisplatten, wobei zur besseren Wärmeverteilung vielfach Wärmeleitbleche eingesetzt
werden. Rohre und Lastverteilschicht – meist eine
Trockenestrichplatte – sind durch eine Folie getrennt.
Gewissermaßen als Mix aus Nass- mit Trockenverlegung gestaltet sich die Verlegung in vor Ort
gefrästen Kanälen. Der bestehende Estrich erhält
dabei eine maschinell gefertigte Rinne, in der das
Fußbodenheizungsrohr untertaucht (Abb. 2.1219).
Dieses System bietet sich für Modernisierungen
Wärmeverteilungsblech
(Folie)
Abb. 2.1216: Prinzipskizze eines Trockensystems
Trockenestrich
(Verbundplatten)
Kunststoffmatten
(wasserführend)
Abb. 2.1217: Prinzipskizze eines Klimabodens
Abb. 2.1218: Trockenbodenaufbau, Holzbalkendecke mit Trockenestrichelementen
(Werkbild Wieland-Werke AG)
195
COSMO – Frässystem
Abb. 2.1219: Nasssystem – Befestigung der Heizrohre in die im Bestandsestrich eingefrästen
Fußbodenheizungskanäle (Werkbild COSMO)
und Altbausanierungen an, wo keine zusätzliche
Fußbodenaufbauhöhe zur Verfügung steht.
Die Stoffwerte der gebräuchlichsten Oberbodenbeläge sind der Abb. 2.1220 zu entnehmen. Für die
Auslegung der Fußbodenheizung ist von Bedeutung,
diese Beläge nicht mit zu großer Dämmwirkung
auszuführen.
Die gebräuchlichsten Verlegearten sind mäanderförmige (schlängelnde) oder bifilare (schneckenförmige) Verlegung (Abb. 2.1221). Bei der mäanderförmigen Verlegung ergibt sich ein Temperaturabfall
von der einen zur anderen Raumseite. Dies ist bei
Räumen mit einer Außenwand von Nutzen, da der
Vorlauf meist an dieser Wand liegt und dort die höhere Temperatur benötigt wird.
Wärmeübertragung
Die wärmeübertragende Fläche bei der Fußbodenheizung ist allein die einheitlich ebene Fußboden196
fläche. Daher sind für die Wärmeabgabe der Fußbodenheizung in den darüber liegenden Raum nur
die Oberflächentemperatur des Bodens und die der
übrigen Umfassungsflächen maßgeblich:
Bei gegebener mittlerer Oberflächentemperatur
des Fußbodens hat ein spezieller Fußbodenaufbau
keinen Einfluss auf die Wärmeleistung. Allerdings
beeinflusst die Art des Fußbodenaufbaus sehr wesentlich, mit welcher Heizmitteltemperatur die zur
gewünschten Wärmeabgabe notwendige mittlere
Oberflächentemperatur in der Praxis erreicht werden
kann.
Es gilt als Maximum für Oberflächentemperaturen
gemäß DIN EN 1264:
in der Aufenthaltszone 29 °C
in der Randzone 35 °C
in Bädern 33 °C
Die Wärmestromdichte in Abhängigkeit von der
Differenz der mittleren Fußbodentemperatur F zur
Abb. 2.1220: Stoffwerte für Oberbodenbeläge
Bodenbeläge
Dicke
Dichte
mm
kg/m3
Wärmeleitkoeffizient
W/(mK)
Wärmeleitwiderstand
m2 K/W
Holzpflaster
(Kiefer, Fichte)
Stabparkett Eiche
Mosaikparkett Eiche
60
500
0,14
0,429
22
8
900
900
0,21
0,21
0,105
0,038
Teppichboden
Polgewicht 335 g/m2
Polgewicht 780 g/m2
Schnittpol
5,6
14,2
17
–
–
–
–
–
–
0,07
0,23
0,36
550
1.200
1.500
1.350
0,08
0,19
0,23
0,19
0,056
0,013
0,012
0,014
–
2.300
2.500
1,05
1,20
2,10
0,012
0,017
0,014
Korkmentlinoleum
Linoleum
Kunststoffbelag
PVC-Platten
keramische Fliesen
Natursteinplatten
Marmor
4,5
2,5
2,5
2,5
13
20
30
Mäanderförmig
Schneckenförmig
Schneckenförmig mit integrierter Randzone
Schneckenförmig mit separater Randzone
Abb. 2.1221: Verlegemöglichkeiten von Fußbodenheizungen (Werkbild COSMO)
197
Abb. 2.1222: Wärmeabgabe der Fußbodenheizung in Abhängigkeit der Fußbodenübertemperatur
(Basiskennlinie)
Norminnentemperatur I ist für durchschnittliche
Räume durch die sogenannte Basiskennlinie:
.
qF = 8,92 (F – i)1,1
festgelegt. Diese Funktion ist in Abb. 2.1222 dargestellt. Aus dieser Funktion erhält man bei einer
mittleren Fußbodenübertemperatur von:
F = (F – i) = 9 K
(stärker beheizte Randzonen), so treten an diesen
Flächen aufgrund größerer Konvektion und höherer
Abstrahlung an die Außenflächen höhere Wärmeübergangskoeffizienten auf. Andererseits ist in
nicht übermäßig hohen Sport- oder Werkhallen,
Lagerräumen usw., die eine große Grundfläche im
Verhältnis zur Höhe aufweisen, mit niedrigeren
Wärmeübergangskoeffizienten zu rechnen.
Die vom Fußbodenheizsystem abgegebene Wärmestromdichte in Abhängigkeit von der mittleren Heizmittelübertemperatur H folgt der Funktion:
einen sogenannten auf die Norminnentemperatur
bezogenen gesamten Wärmeübergangskoeffizienten von:
.
qF = C*· H·
.
ges = qF/F = 11,11 W/(m2 K).
Es genügt für überschlägige Berechnungen, die
Heizmittelübertemperatur H arithmetisch zu
berechnen:
Sind die Räume jedoch im Verhältnis zur Grundfläche extrem hoch (z. B. Kirchen) oder liegen separate schmale Bereiche von Fußbodenheizungen
direkt an den Außenflächen bzw. im Fensterbereich
H =
198
V + R
– i·
2
Abb. 2.1223: Heizmittelübertemperaturkennlinien (übliches Nasssystem mit unterschiedlichen
Rohrabständen)
199
Ein für ein Nasssystem beispielhaftes Auslegungs.
diagramm q = f () bei unterschiedlichen Rohrabständen ist in Abb. 2.1223 dargestellt.
V, Ausl. = i + H + (v – R)/2
V, Ausl. = 20 + 24,5 + 5/2
V, Ausl. = 47 °C
Auslegungsdiagramme für die detaillierte
Berechnung
Die Auslegungsdiagramme, die sich in den technischen Informationen zu dem jeweiligen Flächenheizsystem befinden sollten, ermöglichen eine
ausführliche manuelle Heizflächenplanung mittels
Formblättern und geben zudem einen Überblick
der folgenden Einflussgrößen und deren Beziehung
zueinander:
Für die Auslegung sind die gesetzlichen Dämmvorschriften gemäß Energieeinsparverordnung und
EN 1264 zu beachten.
Bei Kellerdecken, Decken gegen unbeheizte oder
in Abständen beheizte Räume sowie Decken gegen Erdreich beträgt der Mindestwärmeschutz der
Dämmung R = 1,25 m2K/W. Bei Wohnungstrenndecken gegen beheizte Räume beträgt der Mindestwärmedurchlasswiderstand der Wärmedämmung
nach unten R = 0,75 m2K/W.
In den meisten Fällen wird eine Polystyrolschicht
mit einem Wärmeleitkoeffizienten von
0,04 W/ (mK) eingesetzt.
Wärmestromdichte
q
in [W/m2]
der Flächenheizung
2. Wärmeleitwiderstand
R,B in [m2K/W]
des Bodenbelages
3. Verlegeabstand
Vz
in [cm]
4. Heizmittelübertemperatur
in [K]
5. Grenzwärmestromdichte –
Darstellung der Grenzkurve
6. Fußbodenübertemperatur
in [K]
Bei Vorgabe von jeweils drei Einflussgrößen können
mit nur einem Diagramm alle anderen ermittelt
werden. Hierzu werden zum folgenden Diagramm
einige Ablesebeispiele gezeigt:
1.
Beispiel:
Auslegungsdiagramm für Uponor Classic Auslastungsfläche 17 mit Lastverteilschicht Zementestrich
und VD 450/450N/550N (su = 45 mm mit u =
1,2 W/mK)
Ablesebeispiel
Ermittlung der Auslegungsvorlauftemperatur V, Ausl.
Vorgabe:
q = 70 W/m2
i = 20 °C
R,B = 0,15 m2 K/W
Gewählt:
Verlegeabstand = Vz 15
Abgelesen:
H = 24,5 K
(o.k., da unterhalb Grenzkurve für Vz 15)
F,m - i = 6,5 K
Errechnet:
F,m = i + 6,5 K
F,m = 26,5 °C
200
Besonderheiten zur Fußbodenheizung aus
der Norm und Praxis
Regelung:
Eine Fußbodenheizung bedarf immer auch einer Regelung. Nicht zuletzt die Energieeinsparverordnung
fordert diese jeweils raumweise oder für Gruppen.
Dabei sollte die relative Trägheit einer Fußbodenheizung aufgrund der sehr großen Massen nicht
zum Anlass genommen werden, auf Stellventile zu
verzichten.
Rohrmaterialien:
Der Einfluss des Rohrmaterials auf die Wärmeabgabe
ist selten eine entscheidende Größe. Wichtig ist natürlich die richtige Handhabung bei der Verlegung, um
beispielsweise Korrosion für die metallischen Werkstoffe zu verhindern. Die häufig eingesetzten Kunststoffe für Fußbodenheizungsrohre sind in Abb. 2.1224
mit entsprechenden Eigenschaften gelistet.
Rohrabstände:
Aus Behaglichkeitsgründen ist der Rohrabstand auf
max. 30 cm für Wohn- und Büroräume zu begrenzen. Bei der Planung größerer Hallen und ähnlicher
Projekte ist eine objektbezogene Rücksprache mit
dem Systemanbieter zu führen.
Bäder:
Ein direkter Fußkontakt mit dem Oberbodenbelag
tritt in Schwimmbädern und Sanitärräumen am
häufigsten auf. Aus physiologischen Gründen
ist daher im Bad- und WC-Bereich sowie im Umgebungsbereich von Schwimmbädern mindestens
ein Verlegeabstand von 10 cm ratsam. Eine engere
Verlegung ist natürlich möglich.
Küchen:
Bei der Planung ist die mit Einbaumöbeln überdeckte Fläche nicht immer bekannt, sodass im Küchen-
bereich mindestens ein Verlegeabstand von 20 cm
ratsam ist.
Aussparungen der Flächenheizung unter Einbauten
sind möglichst zu vermeiden (außer unter Kaminen),
um eine gleichbleibende Wärmeverteilung zu gewährleisten.
Abb. 2.1224: Eigenschaften verschiedener Heizrohre aus Kunststoff
Eigenschaften
Einheiten
PP-Copoly merisat
PP-C
Polyethylen
Polybuten I
PB-I
Vern.
Polyethylen
VPE
Dichte
g/cm3
0,93
0,95
0,92
0,94
Streckspannung
N/mm2
29
24
18
18
Reißfestigkeit
N/mm2
45
35
33
27
Reißdehnung
%
1.000
800
300
500
E-Modul
N/mm2
1.000
900
400
600
Längenausdehnungskoeffizient
10 –4 K –1
1,5
2,0
1,5
1,8
Wärmeleitkoeffizient
W/mK
0,22
0,23
0,21
0,35
SI 30 / 75TER+ / 130TUR+
Heizleistung 15,2 – 108,5 kW
Kühlleistung 18,2 – 168,2 kW
Abb. 2.1225: Reversible Hocheffizienz-Sole/Wasser-Wärmepumpen (Werkbild Dimplex)
201
Abstände:
Entsprechend der EN 1264 T4 sind die Rohre
mehr als 50 mm von senkrechten Bauwerksteilen
und 200 mm von Schornsteinen und offenen
Kaminen, offenen oder gemauerten Schächten sowie Abzugsschächten entfernt zu verlegen.
Kühlung:
Eine Flächenheizung kann im Sommer auch zur
Raumkühlung eingesetzt werden. Insbesondere in
Niedrigenergiehäusern mit großen Glasflächen und
direkter Sonneneinstrahlung können im Sommer
erhöhte Raumtemperaturen entstehen, die eine
zusätzliche Kühlung sinnvoll erscheinen lassen.
Mit einer Kühlleistung von ca. 25 – 50 W/m2 wird
die Behaglichkeit im Sommer erheblich verbessert,
sodass auf eine zusätzliche Klimaanlage entweder
verzichtet oder diese kleiner dimensioniert werden kann. Zur Kälteerzeugung können alternative
Energieträger, wie z. B. Sole/Wasser- oder reversible
Luft/Wasser-Wärmepumpen (Abb. 2.1225), sowie
Kälteaggregate dienen.
Falls die Fußbodenheizung auch zur Kühlung verwendet werden soll, sind vor allem zwei Punkte
bei der Planung und Montage zu beachten:
Vorlauftemperatur über Taupunkttemperatur regeln
und eventuell einen Feuchtefühler vorsehen.
A: unter der unteren Bewehrungsebene
B: über der unteren Bewehrungsebene
Industriebodenbeheizung
Zur Beheizung von Werk- und Fabrikationshallen
mittels Warmwasserheizungen bieten sich bei großflächigen Gebäuden, deren Böden durch Maschinen
und Einrichtungsgegenstände wenig verstellt sind,
auch Bodenheizungen an. Dies umso mehr, als die
Arbeitsstättenrichtlinien fordern, dass Böden, deren
oberflächennahe Schichten eine Wärmeleitzahl von
0,7 W/mK aufweisen, Oberflächentemperaturen
über 18 °C haben müssen. Es ist auch zu erwarten,
dass eine gleichmäßige Temperatur über der Raumhöhe herrscht.
Für die Konstruktion und Auslegung solcher Industriebodenheizungen können allerdings nicht die
gleichen Maßstäbe angesetzt werden wie bei Fußbodenheizungen im Wohnungsbau.
So kann in den seltensten Fällen für die Berechnung
des Wärmeübergangs von der Bodenoberfläche zum
Hallenraum die für Wohnräume geltende „Basiskennlinie“ herangezogen werden.
Es müssen vielmehr die Geometrie des Raumes,
innere Lasten und durch Lüftungsanlagen erzeugte
Luftströmungen berücksichtigt werden. Ferner ist
die Belastbarkeit des Industriebodens zu beachten.
Gerade wegen dieser Belastbarkeit müssen die Rohrregister zur Beheizung in monolithisch vergossenen
Betonschichten mit meist zwei Bewehrungsebenen
untergebracht werden. In Abb. 2.1226 und 2.1227
C: unter der oberen Bewehrungsebene
D: über der oberen Bewehrungsebene
Abb. 2.1226: Mögliche Anordnungen von Heizrohren im monolithisch vergossenen Zementboden mit zwei
Bewehrungsebenen
202
Abb. 2.1227: Industriebodenaufbau mit stahlmattenbewehrter Bodenplatte; Standardkonstruktion
Heizungsrohre auf der unteren Bewehrungsmatte
montiert (Werkbild Rehau)
sind diesbezüglich die Möglichkeiten aufgezeigt,
wie in einer derartigen Bodenkonstruktion mit
zwei übereinanderliegenden Bewehrungsmatten
die Rohre eingebettet werden können. Es zeigt die
Praxis in Bezug auf Wärmeverteilung, Heizleistung,
Festigkeit, Montagefreundlichkeit und Sicherheit,
dass die dritte Variante „C“ die meisten Vorteile bietet. Das Heizrohr liegt in einem Abstand unter dem
Boden, bei dem bei gleichmäßiger Wärmeverteilung
die Heizmitteltemperaturen noch relativ niedrig
(zum Teil unter 50 °C) gehalten werden können. Läge
das Heizrohr unter der unteren Bewehrung, wäre mit
einer um etwa 10 K höheren Heizmitteltemperatur
bei einer Heizleistung von 100 W/m2 zu rechnen.
Ferner ist das zwischen den Bewehrungsschichten
liegende Heizrohr gegenüber mechanischen Beschädigungen, zum Beispiel beim Vergießen des Betonestrichs, bestmöglich geschützt. Ein Aufschwimmen
des Rohres wird verhindert, sodass das Heizrohr einen
garantierten Bodenabstand hat. Dies ist bei durchzuführenden Bohrarbeiten im Industrieboden wichtig.
Sowohl bei Wohnbauten als auch bei Industriebodenheizungen ist die mechanische Belastbarkeit der
Bodenheizung zu berücksichtigen. Anhaltswerte sind:
im Wohnbau: 1,5 kN/m2
im Industriebereich: bis zu 150 kN/m2
Sportbodenheizung
Eine weitere Variante im Bereich der Fußbodenheizungen bilden die Sportbodenheizungen
(Abb. 2.1228). Die Sportbodenkonstruktionen bestehen meist aus einer Elastik- und Lastverteilschicht,
die auf dem Fußbodenheizsystem verlegt sind. Für
die Sportbodenkonstruktionen gilt DIN 18032 Teil 2,
nach der sie auch zu prüfen sind.
Da die Sportbodenheizungen einen größeren Wärmeleitwiderstand gegenüber herkömmlichen
Systemen aufweisen, aber gleichzeitig auch eine homogenere Temperaturverteilung auf der Oberfläche
Abb. 2.1228: Schwingbodenheizung für Holzschwingbodenkonstruktionen (Werkbild Uponor)
203
--------- 3,0 cm/h
Schneefall
––––––– 1,5 cm/h
Schneefall
Heizmitteltemperatur
Abb. 2.1229: Notwendige Wärmestromdichte der Freiflächenheizung zur Schneeschmelze in Abhängigkeit
der Schneefallintensität, Windgeschwindigkeit und Bodenoberflächentemperatur nach (1)
(aus sbz 8/2002, Seite 52)
Außenlufttemperatur
Abb. 2.1230: Heizmitteltemperaturen zur Aufrechterhaltung einer mittleren Bodenoberflächentemperatur
von + 2 °C (aus sbz 8/2002, Seite 52)
204
Heizmitteltemperatur
Außenlufttemperatur
---------------- 30 Minuten Schmelzdauer
–––––––––––– 60 Minuten Schmelzdauer
Abb. 2.1231: Heizmitteltemperaturen zur Enteisung einer 2 mm dicken Eisschicht
haben, sind sie komplett nach DIN 4725 Teil 2 zu
prüfen (Abb. 2.1228).
Freiflächenheizungen
Bei Freiflächenheizungen ist zu beachten, dass
die Oberflächentemperatur der zu berechnenden
Flächen zwischen 0 und 3 °C gehalten werden sollte,
auch teilt sich die abgegebene Wärme folgendermaßen auf:
Konvektion an die umgebende Luft. Die konvektive Wärmeabgabe ist abhängig von der
Oberflächentemperatur der Freifläche, der
Außentemperatur und der Windgeschwindigkeit.
Strahlung an die Umgebung. Bei der Berechnung
der Strahlung ist die Abstrahlung gegen das
Weltall sowie die Verminderung derselben durch
die Atmosphäre und die Sonneneinstrahlung
mit zu berücksichtigen.
Schmelzwärme und Erwärmung von Schnee und
Eis auf die Schmelztemperatur und weiter auf
die Freifläche. Bei andauerndem Schneefall geht
in die Berechnung zusätzlich noch der stündliche
Schneefall z. B. in cm/h mit ein.
Verdunstungswärme an den Pfützen und
Feuchtigkeit auf der Freifläche und
Wärmeabgabe an den Untergrund. Hier geht
der Bodenaufbau unterhalb der Bodenebene
mit ein.
Praxiserfahrungen zur Auslegung zeigen:
Bei Schneefall kann man sich auf eine
Auslegung bis maximal –5 °C und 1 kg/m2
Schnee beschränken,
Glatteis bildet sich, wenn die Temperaturen im
Bereich von 0 bis etwa –6 °C liegen,
bei kalten Luftströmungen oder einem oftmals
klaren Himmel empfiehlt sich ein mittlerer
Wärmekoeffizient von 25 W/(m2 K)
der Wärmeleitwiderstand nach unten ins
Erdreich beträgt im Mittel 10,75 m2 K/W bei einer Grundwassertemperatur von 10 °C,
für Rampen, Fahr- und Gehwege sind Auslegeleistungen von 150 bis 300 W/m2 zu wählen,
für Gras- und Sandsportplätze sowie Tribünen
reichen 50 bis 150 W/m2 aus,
für Rasen- und Steinparkplätze werden im
Allgemeinen 120 bis 150 W/m2 benötigt.
Diverse Auslegungsdiagramme zur Aufrechterhaltung geforderter Bodentemperaturen, zur Enteisung
oder bei Schneefall sind in den Abb. 2.1229, 2.1230
und 2.1231 dargestellt.
205
2.13 Heizungsregelung
Unverzichtbarer Bestandteil von Wärmeerzeugern
sowie der Heizflächen sind passende Regelgeräte.
Diese sorgen nicht nur für einen energiesparenden Heizbetrieb, sondern verbessern zudem den
Wärme- und Bedienkomfort der Nutzer.
Energieeinsparverordnung
Der Gesetzgeber hat den bedeutenden Energieeinspareffekt schon früh erkannt und entsprechende
Anforderungen verpflichtend in der Energieeinsparverordnung (EnEV) festgeschrieben (siehe Kap.
1.3). So heißt es im § 14 „Verteilungseinrichtungen
und Warmwasseranlagen“ in Absatz (1): „Zentralheizungen müssen beim Einbau in Gebäude mit
zentralen selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur
Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie zur Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe
in Abhängigkeit von 1. der Außentemperatur oder
einer anderen geeigneten Führungsgröße und 2. der
Zeit ausgestattet werden.“
Und Absatz (2) legt fest: „Heizungstechnische
Anlagen mit Wasser als Wärmeträger müssen
beim Einbau in Gebäude mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur raumweisen Regelung der
Raumtemperatur ausgestattet werden …“
Beide Anforderungen gelten übrigens auch für
Bestandsgebäude. Und falls die geforderten Ausstattungen dort nicht vorhanden sind, muss sie der
Eigentümer nachrüsten.
Zentrales Regelgerät
Die sogenannte witterungsgeführte Regelung, die
meist am oder im Wärmeerzeuger sitzt, ist die
erste Spar- und Komforteinrichtung. Sie erfasst
die Außentemperatur mittels eines Außenfühlers,
wertet die Daten aus und bestimmt daraus die vom
Kessel bereitzustellende Vorlauftemperatur bis zum
eingestellten Maximalwert. Den Zusammenhang
zwischen Vorlauftemperatur und Außentemperatur
bildet die Heizkurve ab. Wichtig für die Effizienz des
Heizsystems ist es, dass sie bei der Inbetriebnahme
möglichst genau an die individuellen energetischen Gegebenheiten angepasst wird. Inzwischen
gibt es intelligente Regelgeräte, welche u. a. die
Heizkurve selbsttätig auch an nachträglich veränderte Bedingungen anpassen können. Auch die
energetisch effiziente und hydraulisch sinnvolle
Einbindung verschiedener Wärmeerzeuger bzw.
206
erneuerbarer Wärmequellen (multivalentes Heizen)
gehört bei den Reglern zur Ausstattung.
Die Hersteller achten auf eine einfache und intuitive Bedienung mit einer über meist alle Wärmeerzeugerserien hinweg möglichst gleichen oder ähnlichen Menü-Führung. Bestimmte Funktionen, wie
Heizkurve, Schaltzeiten oder der Solarertrag, lassen
sich auch grafisch darstellen. Zum Bedienkomfort
im z. T. dunklen Heizraum trägt u. a. ein großes,
beleuchtetes Grafik-Display mit mehrzeiliger Klartextanzeige bei. Manche verfügen sogar über einen
Touchscreen. Ein „Installationsassistent“ erleichtert
die Inbetriebnahme des neuen Wärmeerzeugers
durch den Fachhandwerker.
Strategien zur Einzelraumregelung
Als nächste Regel-Stufe sorgt die Einzelraumregelung für individuelle und energetisch effiziente
Temperaturniveaus in den Wohnbereichen. Zur technischen Umsetzung gibt es mehrere Möglichkeiten.
Preislich am günstigsten und am weitesten verbreitet sind die an den Heizkörpern installierten
Thermostatventile. Verfügbar ist eine große Zahl
von Modellen mit vielen Design-, Oberflächen- und
Farbvarianten, die eine harmonische und stilsichere
Kombination mit den Heizflächen ermöglichen.
Für Flächenheizungen werden spezielle VentilAusführungen angeboten.
Generell empfehlenswert ist der Austausch alter
Thermostatköpfe gegen technisch weiterentwickelte, neue Modelle, weil die noch energieeffizienter arbeiten und zudem voreinstellbar sind
(Voraussetzung für den hydraulischen Abgleich).
Noch mehr Komfort und Effizienz bieten programmierbare Thermostatköpfe mit elektrischem
Antrieb, die mit handelsüblichen Batterien betrieben werden und sich sehr gut zur Nachrüstung
eignen. Diese Ventile öffnen und schließen selbsttätig entsprechend den einprogrammierten Daten
(Wochentag, Uhrzeit und Temperatur).
Praktisch ist bei manchen Modellen, dass sie automatisch schließen, wenn das Fenster zum Lüften
geöffnet wird und kalte Luft in den Raum strömt.
Das Heizkostensparpotenzial pro Raum liegt etwa
bei 10 bis 15 %. Der Einbau lohnt sich vor allem in
Räumen, die regelmäßig zu bestimmten Zeiten am
Tag – und wenn auch nur kurz – genutzt werden
(z. B. Badezimmer, Wohnräume).
living connect
Danfoss Link CC
Abb. 2.1301: Elektronischer Heizkörperthermostat
(Werkbild Danfoss)
Abb. 2.1302: Funk-Einzelraumzentralregler mit
Touchscreen-Display (Werkbild Danfoss)
Einen noch höheren Wärmekomfort, ein größeres Sparpotenzial und viele komfortable Einstellmöglichkeiten versprechen die elektronischen
Einzelraumregelsysteme. Modelle mit einem zentralen Funk-Bediengerät erlauben das Einstellen der
Zeit-, Temperatur- und Sonderprogramme für alle
Räume.
Im Trend liegen derzeit formschöne Einzelraumregelsysteme mit Touchscreen, die sich aufstellen
oder an die Wand hängen lassen. Das Bediengerät
funkt später die Daten bei Bedarf an die elektronischen Heizkörperregler. Diese Funk-Einzelraumregelsysteme eignen sich auch sehr gut für
die nachträgliche Installation in Verbindung mit
Flächenheizsystemen, weil sich die Umrüstarbeiten
nur auf die Heizkreisverteiler beschränken. Laut
Herstellerangaben liegt die Energiekosteneinsparung (bei konsequenter Nutzung) im Bereich
von 15 bis 30 %. Sie fällt umso höher aus, je länger
die Bewohner täglich außer Haus sind und der
Absenkbetrieb aktiviert ist.
Fern-Einstellung
Manche Regelgeräte von zentralen Wärmeerzeugern und die meisten elektronischen Einzelraumregelsysteme lassen sich per PC und per
Apps mit mobilen Geräten, wie Smartphone oder
Tablet, aus der Ferne bedienen. Möglich ist zum
Teil auch die Einbindung in ein sogenanntes SmartHome-System, welches die Steuerung weiterer
Komponenten im Gebäude ermöglicht. Viele dieser
Systeme bestehen aus einer Steuerzentrale und einzelnen Funk-Modulen, wie Heizkörperthermostat,
Bewegungsmelder, Rollladen- und Fensterantrieb
etc., die über einen Router ins Heimnetzwerk eingebunden werden.
207
3.
Zentrale Trinkwassererwärmung
3.1
Systeme
210
3.2
Energetische Beurteilung von
Wassererwärmern
214
3.3
Dimensionierung von Trinkwasseranlagen
215
3.4
Trinkwasserhygiene im Eigenheim
222
3.5
Zirkulationspumpen für Kleinanlagen
226
3.6
Trinkwasserbedarf für Gewerbe und Industrie
227
3.1 Systeme
Die Trinkwassererwärmung im privaten Haushalt
und im gewerblichen Bereich kann zentral oder dezentral erfolgen. Die Kombination der zentralen
Wassererwärmung mit der Heizungsanlage wird
bei Neubauten in etwa 90 % der Fälle gewählt. In
bestimmten Fällen kommen auch direkt beheizte
Gas-Warmwasserspeicher sowie Elektro-Warmwasserwärmepumpen (siehe Kap. 2.7.3) zum
Einsatz. Bei der dezentralen Wassererwärmung
wird das Trinkwasser meist mit Elektro-Speichern
und -durchlauferhitzern (zur Einzel- und
Gruppenversorgung) erwärmt. In MehrfamilienCOSMO - E 120 – 1000 Liter Inhalt
Abb. 3.101: Emaillierter Standspeicher mit GlattrohrWärmetauscher (Werkbild COSMO)
210
häusern werden manchmal auch Gas-Kombithermen
zur wohnungsweisen Warmwasserbereitung im
Durchlaufprinzip eingesetzt.
Je nach technischem Aufbau der Wassererwärmung
werden folgende Systeme unterschieden:
Durchlaufsystem (Abb. 3.103 und 3.105),
Speicher(Vorrats-)System (Abb. 3.101, 3.102 und
3.104).
Beide Systeme sind sowohl bei der dezentralen als
auch zentralen Wassererwärmung üblich, wobei nach
der Art der Wärmeübertragung zwischen mittelbarer und unmittelbarer Erwärmung unterschieden
COSMO - C 100 – 500 Liter Inhalt
Abb. 3.102: Edelstahl-Standspeicher (Werkstoff
1.4571), ausgeführt als Doppelmantelspeicher
(Werkbild COSMO)
COSMO CPSHM2WT
500 – 2000 Liter
Schnitt durch den Hygiene-Schichtenspeicher
mit 2 Wärmetauschern
Abb. 3.103: Hygiene-Schichtenspeicher mit TWW-Bereitung im Durchlaufprinzip mit Rücklauf-Schichtkamin
für eine temperaturabhängige Rücklaufeinschichtung (Werkbild COSMO)
werden muss. Unter „unmittelbar“ wird die direkte
Wärmeübertragung vom Brennstoff bzw. von der
Energie auf das Trinkwasser verstanden. Bei einer
„mittelbaren“ Übertragung erfolgt die Zwischenschaltung eines Wärmeträgers (im Allgemeinen
Heizwasser bzw. Heizdampf) zwischen Brennstoff
und Trinkwasser. Beim Durchflusssystem fließt im
Bedarfsfalle Trinkwasser zur Erwärmung durch eine
Rohrschlange oder ein Heizregister, die ihrerseits von
außen entweder direkt oder indirekt beheizt werden.
Beim Speichersystem werden mehr oder weniger
große gespeicherte Trinkwassermengen erwärmt,
die dann bei Bedarf aus dem Vorratsbehälter
(Speicher) entnommen werden. Der wesentliche
Vorteil dieses Verfahrens ist in der Tatsache zu
sehen, dass an einer Verbrauchsstelle in kurzer Zeit
große Bedarfsmengen entnommen werden können
und eine Mengenbegrenzung über die Heizleistung
der Heizflächen wie beim Durchflusssystem nicht
entsteht.
Auch mit geringen Anschlussleistungen können im
Gegensatz zum Durchflusssystem unter Berücksichtigung entsprechender Aufheizzeiten und
Speicherinhalte große Trinkwassermengen erwärmt
werden, was für eine Spitzenentnahme von besonderer Bedeutung ist.
Neben dem in Abb. 3.101 dargestellten Speicher mit
Schlangenwärmeaustauscher kann die Beheizung
auch über den Mantel erfolgen (Doppelmantelspeicher, Abb. 3.102).
Bei dem Doppelwand-Verbundsystem wird die
gesamte Oberfläche des Speicherbehälters für
die Wärmeübertragung genutzt. Die Wellenform
vergrößert diese zusätzlich. Hierdurch wird eine
sehr schnelle Aufheizung des Trinkwassers erreicht.
Diese Eigenschaft ist vorteilhaft, wenn mittels
Solarenergie oder Wärmepumpen eine Warmwasseraufbereitung erfolgt.
Für die Brennwerttechnik eignen sich am besten
Schichten- bzw. Ladespeicher (Abb. 3.103 und 3.104),
bei denen das warme Wasser oben eingeschichtet
wird. Im Ladevorgang wird dann das kalte Wasser
von unten abgezogen. Dieser Vorgang erfolgt in
der Regel über einen Wärmeaustauscher. Da das
Rücklaufwasser vom Speicher beim Beladen immer
kalt ist, strömt auch kaltes Rücklaufwasser zum
Brennwertkessel zurück. Somit ist die Brennwertausnutzung am größten.
Eine Problemstellung aus dem Bereich der Mehrfamilienhäuser konnte in den letzten Jahren elegant
durch eine Mischung von zentralem und dezentralem System gelöst werden. Dabei wird in einem
211
Calora TOWER Öl 10,8 – 28,6 kW
Abb. 3.104: Öl-Brennwert-Standheizkessel mit untergestelltem Ladespeicher 100, 160 oder 220 L
(Werkbild Remeha GmbH)
212
Pufferspeicher Heizungswasser auf Vorrat erwärmt.
Dies kann auch durch eine Wärmepumpe oder eine
Solaranlage mit verhältnismäßig geringer Leistung
geschehen. Wird in einer der Wohnungen des Mehrfamilienhauses dann warmes Wasser angefordert,
so wird dies im Durchflussprinzip mit diesem gespeicherten Heizungswasser erwärmt (Abb. 3.106).
Nur geschieht dieser Vorgang nicht im Heizungskeller, sondern in einem Wärmetauscher innerhalb
der Wohnung (Abb. 3.105). Durch diese Anordnung
wird Stagnation von warmem Wasser verhindert
und es kann gleichzeitig abrechnungstechnisch
klar ein Warmwasserverbrauch einer bestimmten
Wohnung zugeordnet werden.
„Regudis“ W-HTU / W-HTF
29 - 42 kW im „Regubox“
Exclusiv-Verteilerschrank-AP
Abb. 3.105: Wohnungsstationen für Trinkwassererwärmung im Durchflussprinzip
(Werkbild Oventrop)
Abb. 3.106: Durchflussprinzip
213
3.2 Energetische Beurteilung von Wassererwärmern
Für die energetische Beurteilung und den Vergleich
von Speicherwassererwärmern sind die tägliche
Zapfmenge bzw. die Lastverläufe und Zapfprogramme maßgeblich. Je mehr warmes Wasser aus
einem Speicher-Wassererwärmer einer bestimmten
Größe täglich gezapft wird, umso effektiver ist der
Nutzen, denn Stillstandsverluste während ungenutzter Zapfpausen verringern sich. Andererseits
wird ein Speicher umso ineffektiver, je größer er bei
konstanten Zapfprogrammen und -mengen wird.
Zur energetischen Beurteilung von Wassererwärmern gehört unter anderem die Betrachtung der
Aufheizzeit vom kalten Zustand bis zur Endtemperatur. Die Aufheizzeit hängt ab von der Größe des
Wasservolumens des Speichers im Verhältnis zur
Beheizungsleistung sowie von der Größe, Anordnung
und Temperatur der Heizflächen.
Nutzungsgrade von Wassererwärmern
Der Nutzungsgrad eines Wassererwärmers ist die
während eines bestimmten Zeitraumes (Sommer-/
Wintermonate oder Kalenderjahr) durch das gezapfte Wasser genutzte Energie im Verhältnis zur
zugeführten Energie (Strom, Gas oder Öl). Die äußeren und systembedingten Einflüsse sind enorm
214
vielfältig. Stellt man beispielsweise einen 200-LiterTrinkwasserspeicher für einen Vier-PersonenHaushalt einem elektrischen Durchlauferhitzer für
den gleichen Haushalt gegenüber, so schneidet der
Durchlauferhitzer mit seinem Nutzungsgrad nahe
100 % zahlenmäßig sehr gut ab. Fast die gesamte
Energie wird in die Erwärmung des Trinkwassers gesteckt. Nur 2 bis 3 % der zugeführten Energiemenge
erwärmen vielleicht auch das Gehäuse. Der Speicher
jedoch kühlt, nachdem er auf Soll-Temperatur erwärmt wurde, sofort und kontinuierlich ab. Sein
Nutzungsgrad ist daher deutlich schlechter als jener
für den Durchlauferhitzer.
Der Maßstab des Nutzungsgrades allein ist jedoch
trügerisch. Im hier beschriebenen Beispiel wird
nämlich nicht erwähnt, dass der Strom zum Betrieb
des Durchlauferhitzers bereits mit erheblichen
Verlusten produziert wurde. Zudem ist das Komfortangebot des Speichers aufgrund seiner meist
höheren Warmwasserleistung höher. Im Vorteil
ist der Durchlauferhitzer beim Thema hygienische
Warmwasserbereitung. Welches das bessere Warmwassersystem ist, lässt sich nicht alleine anhand
des besseren Nutzungsgrads entscheiden.
3.3 Dimensionierung von Trinkwasseranlagen
Unter Beachtung verschiedener Lebensgewohnheiten bzw. sozialer Stellung können für Deutschland die in Abb. 3.301 aufgeführten TrinkwasserVerbrauchsmengen in Liter je Tag und Person (l/dP)
bei einer Trinkwassertemperatur von 45 °C angesetzt werden.
Maße zur Größenbestimmung von Wassererwärmern sind die Dauerleistung und die Leistungskennzahl NL. Die Leistungskennzahl NL gibt an,
für wie viele Einheitswohnungen mit dem Wärmebedarf W für ein Wannenbad oder eine Wannenfüllung Z ein Wassererwärmer geeignet ist.
Die Zahl der zu versorgenden Einheitswohnungen
spiegelt sich in der Bedarfskennzahl N wider. Die
Leistungskennzahl NL der nach DIN 4708 Teil 3 geprüften und gekennzeichneten Wassererwärmer hat
mindestens der Bedarfskennzahl N nach DIN 4708
Teil 2 zu entsprechen.
Die Berechnung der Bedarfskennzahl N wird von folgenden Einflussgrößen bestimmt:
Anzahl zu versorgender Wohnungen,
Zahl der Personen, die in diesen Wohnungen
leben,
Art und Anzahl der sanitären Einrichtungen, die
mit Trinkwarmwasser versorgt werden müssen,
Lebensgewohnheiten bzw. Komfortansprüche
der Personen in den zu versorgenden
Wohnungen.
Ausreichende Angaben zu den einzelnen Faktoren
sind deshalb im Planungsstadium für die Ermittlung
des Brauchwasser-Wärmebedarfs unerlässlich.
Die Bedarfskennzahl eines Wohnkomplexes wird
dementsprechend ermittelt aus:
N=
Hierin ist:
n: Anzahl der gleichartigen Wohneinheiten
p: Belegungszahl der Wohneinheit
v: Zahl der Zapfstellen in der Wohneinheit
Wv: Wärmebedarf in Wh der Zapfstelle
(p · Wv)Einheitswohnung ist gekennzeichnet durch die
Raumzahl R = 4 und die Personenzahl p = 3,5 sowie
die sanitäre Ausstattung mit einem Wärmebedarf
von 5.820 W als Zapfstellenbedarf für ein Wannenbad. Übrige Zapfstellen werden aufgrund der Häufigkeitsverteilung der Zapfmenge an warmem Wasser
nicht berücksichtigt (Abb. 3.302 und 3.303).
Durchschnittliche Werte für die Belegungszahl p
und den Zapfstellen-Wärmebedarf Wv, die in die
Berechnung der Bedarfskennzahl einzusetzen sind,
sind in den Abb. 3.304 und 3.305 wiedergegeben.
Die Daten werden in das Formblatt (Abb. 3.307, hier
mit den Beispielwerten aus Abb. 3.306) eingetragen. Das Ergebnis ist eine Bedarfskennzahl.
Die Größenbestimmung des Wassererwärmers
erfolgt nun mithilfe der technischen Unterlagen der
Hersteller. Das auszuwählende Modell muss eine
Leistungskennzahl NL haben, die mindestens gleich
groß ist wie die errechnete Bedarfskennzahl.
Für wohnungsähnliche Gebäude, wie Hotels, Ferienheime, Wohnheime usw., können Verbrauchskennzahlen zur Anwendung kommen, die um
das Drei- bis Vierfache größer sind als die nach
DIN 4708 Teil 2 errechneten Werte. Besonders
deutlich wird der Gleichzeitigkeitsfaktor bei der
Warmwassernutzung in Tagungs- oder Skihotels.
Bei diesen Objekten sind ggf. die einschlägigen
Erfahrungswerte der Hersteller zu nutzen.
(n · p · v · Wv)
(p · Wv)Einheitswohnung
215
Abb. 3.301: Durchschnittliche Trinkwasser-Verbrauchsmengen in Liter je Tag und Person
Sozialer Wohnungsbau
25… 40 I/dP
allgemeiner Wohnungsbau
30… 45 I/dP
gehobener Wohnungsbau
und Eigentumswohnungsbau
40… 50 I/dP
Einfamilienhäuser
45… 60 I/dP
Luxus-Villen
55…100 I/dP
Kinderheime
40… 50 I/dP
Altenheime
25… 40 I/dP
Krankenhäuser
75… 85 I/dP
Abb. 3.302: Merkmale für die Bewertung der sanitären Ausstattung von Wohnungen bei Normalausstattung
Vorhandene Ausstattung
Bei der Bedarfsermittlung
sind einzusetzen
Bad:
1 Badewanne
(nach Abb. 3.305 lfd. Nr. 1)
oder
1 Brausekabine mit/ohne Mischbatterie und Normalbrause nach
Abb. 3.305 lfd. Nr. 6)
1 Waschtisch
(nach Abb. 3.305 lfd. Nr. 8)
1 Badewanne
(nach Abb. 3.305 lfd. Nr. 1)
Küche:
1 Küchenspüle
(nach Abb. 3.305 lfd. Nr. 11)
bleibt unberücksichtigt
216
bleibt unberücksichtigt
Abb. 3.303: Bewertung zusätzlicher sanitärer Ausstattung bei Komfortausstattung.
Komfortausstattung liegt vor, wenn je Wohnung andere oder umfangreichere Einrichtungen als in
Abb. 3.302 für Normalausstattung angegeben vorhanden sind.
Vorhandene Ausstattung
je Wohnung
bei der Bedarfsermittlung
einzusetzen
Bad:
Badewanne1)
wie vorhanden nach Abb. 3.305, lfd.
Nr. 2 bis Nr. 4
Brausekabine1)
wie vorhanden nach Abb. 3.305, lfd.
Nr. 6 oder Nr. 7, wenn von der Anordnung
her gleichzeitige Benutzung möglich ist2)
Waschtisch1)
Bidet
bleibt unberücksichtigt
bleibt unberücksichtigt
Küche:
Küchenspüle
bleibt unberücksichtigt
Gästezimmer:
je Gästezimmer
Badewanne
wie vorhanden, nach Abb. 3.305, lfd.
Nr. 1 bis Nr. 4, mit 50 % des Zapfstellenbedarfes Wv
oder
Brausekabine
wie vorhanden, nach Abb. 3.305, lfd.
Nr. 5 bis Nr. 7, mit 100 % des Zapfstellenbedarfes Wv
Waschtisch
mit 100 % des Zapfstellenbedarfes Wv
nach Abb. 3.3053)
Bidet
mit 100 % des Zapfstellenbedarfes Wv
nach Abb. 3.3053)
1)
2)
3)
Größe abweichend von der Normalausstattung
Soweit keine Badewanne vorhanden ist, wird wie bei der Normalausstattung anstatt einer Brausekabine
eine Badewanne (siehe Abb. 3.305, Lfd. Nr. 1) angesetzt, es sei denn, der Zapfstellenbedarf der
Brausekabine übersteigt den der Badewanne (z. B. Luxusbrause). Sind mehrere unterschiedliche
Brausekabinen vorhanden, wird für die Brausekabine mit dem höchsten Zapfstellenbedarf mindestens
eine Badewanne angesetzt.
Soweit dem Gästezimmer keine Badewanne oder Brausekabine zugeordnet ist.
217
Abb. 3.304: Personenzahl pro Wohnung (durchschnittliche Belegung von Wohnungen in der Bundesrepublik
nach Unterlagen des Statistischen Bundesamtes)
Raumzahl
Belegungszahl
1
2,01)
1 1/2
2,01)
2
2,01)
2 1/2
2,3
3
2,7
3 1/2
3,1
4
3,5
4 1/2
3,9
5
4,3
5 1/2
4,6
6
5,0
6 1/2
5,4
7
5,6
1)
Wenn in dem zu versorgenden Wohngebäude überwiegend Ein- und/oder Zweizimmerwohnungen
vorhanden sind, ist die Belegungszahl für diese Wohnungen um 0,5 zu erhöhen.
218
Abb. 3.305: Zapfstellenbedarf Wv in Wh je Entnahme
lfd.
Nr.
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
1)
2)
3)
4)
5)
Art der Zapfstelle bzw.
der sanitären Ausstattung
Kurzzeichen
Entnahmemenge
VE je
Benutzung 2)
l
Zapfstellenbedarf
Wv
Entnahme
Wh
Badewanne
Badewanne
Kleinraum-Wanne und
Stufenwanne
Großraum-Wanne
(1.800 mm × 750 mm)
Brausekabine3) mit Mischbatterie und Sparbrause
Brausekabine3) mit Mischbatterie und Normalbrause 4)
Brausekabine mit Mischbatterie und Luxusbrause5)
Waschtisch
Bidet
Handwaschbecken
Spüle für Küchen
NB 1
NB 2
KB
140
160
120
5.820
6.510
4.890
GB
200
8.720
BRS
401)
1.630
BRN
901)
3.660
BRL
1801)
7.320
WT
BD
HT
SP
17
20
9
30
700
810
350
1.160
Entspricht einer Benutzungszeit von 6 Minuten.
Bei Badewannen gleichzeitig Nutzinhalt.
Nur zu berücksichtigen, wenn Badewanne und Brausekabine räumlich getrennt sind, d. h. eine
gleichzeitige Benutzung möglich ist
Armaturen–Durchflussklasse A nach DIN EN 200
Armaturen–Durchflussklasse C nach DIN EN 200
219
Abb. 3.306: Beispiel zur Ermittlung der Bedarfskennzahl
Es ist die Bedarfskennzahl N für die Größenbestimmung des Wassererwärmers für die zentrale Wassererwärmungsanlage eines Wohnungsbauvorhabens mit folgenden Wohnungen und Ausstattungen zu
ermitteln:
Raumzahl
Belegungszahl
Ausstattung
Stück/Benennung
4
2,0
1 Brausekabine mit Normalbrause
1 Waschtisch im Bad
1 Spüle in der Küche
3
10
2,7
1 Badewanne 140 l
1 Waschtisch im Bad
1 Spüle in der Küche
4
2
3,5
1 Brausekabine mit Mischbatterie
und Luxusbrause
1 Brausekabine mit Normalbrause
(räumlich getrennt)
1 Waschtisch im Bad
1 Spüle in der Küche
4
4
3,5
1 Badewanne 160 l
1 Brausekabine mit Luxusbrause
in einem besonderen Raum
1 Waschtisch im Bad
1 Bidet
1 Spüle in der Küche
5
5
4,3
1
1
1
1
1
1
1,5
Wohnungszahl
n
Badewanne 160 l
Waschtisch im Bad
Bidet
Badewanne 140 l im Gästezimmer
Waschtisch im Gästezimmer
Spüle in der Küche
Für die Berechnung wird zweckmäßigerweise das Formblatt Abb. 3.307 verwendet. Aus dem Ergebnis
ist abzulesen, dass für dieses Bauvorhaben ein Wassererwärmer einzubauen ist, der mindestens eine
NL-Zahl von 33,2 haben muss.
220
Abb. 3.307: Formblatt zur Ermittlung der Bedarfskennzahl nach DIN 4708 mit Beispielwerten (Abb. 3.306)
221
3.4 Trinkwasserhygiene im Eigenheim
Für die Planung einer Trinkwasserinstallation gilt
die DIN EN 806 – Teil 2 (März 2005) als europäische Norm sowie die DIN 1988-200 (Mai 2012) als
nationale Ergänzungsnorm. Dieser Beitrag kann
die Anforderungen an die Gebäudeinstallation zur
Trinkwassererwärmung unter Berücksichtigung der
hygienischen Aspekte nur grob anschneiden.
Nähere Hinweise erhalten Sie in den Normen selbst
sowie im entsprechenden Kommentar (DIN, ZVSHK:
Beuth Verlag, ISBN 978-3-410-23148-6). Zudem sind
für den Betrieb einer Trinkwasser-Installation die
Anforderungen gemäß der Trinkwasserverordnung
(Dezember 2012) zu berücksichtigen.
Die Anforderungen
Legionellen sind allgegenwärtige Wasser- und Bodenkeime, die in geringer Konzentration in jedem
Wasser vorkommen und über das Wasser in jede
Hausinstallation eingetragen werden (können).
Diese „natürliche Konzentration“ ist für den Menschen ungefährlich, zu Problemen führt erst die
explosionsartige Vermehrung unter geeigneten
Bedingungen.
Grundsätzlich ist es für die Vermehrung von Legionellen gleichgültig, ob sie sich in einer Groß- oder
in einer Kleinanlage befinden. Vielmehr schafft
eine geeignete (Wasser-)Temperatur zwischen 25
und 55 °C die Voraussetzung für das Auftreten von
Legionellen in höheren Konzentrationen. Formal
scheint also eine „Großanlage“ durch die weite Ausdehnung, aber auch die Dimensionierung des Trinkwassernetzes ein höheres Risiko darzustellen.
Die technische Unterscheidung zwischen Groß- und
Kleinanlagen wird im Wesentlichen durch den Inhalt
des Trinkwassererwärmers und den Leitungsinhalt
zwischen dem Warmwasser-Austritt des Trinkwassererwärmers und der entferntesten Zapfstelle
definiert. Als Großanlage sind alle Anlagen mit
einem Trinkwassererwärmer größer 400 l oder/und
einem Leitungsinhalt größer 3 l und Anlagen für
bestimmte Nutzungen definiert. Sie müssen konstant (24 Stunden pro Tag!) mit mindestens 60 °C
am Austritt des Trinkwassererwärmers betrieben
werden. Ein- und Zweifamilienhäuser sind per Definition Kleinanlagen, unabhängig vom Inhalt des
Trinkwassererwärmers oder der Leitung.
Wird im Betrieb ein Wasseraustausch in der Trinkwasser-Installation für Trinkwasser warm innerhalb
von drei Tagen sichergestellt, können Betriebstem222
peraturen auf mindestens 50 °C eingestellt werden.
Der Betreiber ist im Rahmen der Inbetriebnahme
und Einweisung über das eventuelle Gesundheitsrisiko (Legionellenvermehrung) zu informieren (DIN
1988-200).
Hier besteht ganz klar eine Hinweispflicht des Installateurs, Planers und/oder Architekten, dass die
Abweichung von den genannten Temperaturen ein
Gesundheitsrisiko darstellt. Im Zweifel muss der
Hinweispflichtige nachweisen, dass er den Auftraggeber genügend informiert hat.
Die 3-Liter-Regel
Häufig falsch angewendet wird die sogenannte
3-Liter-Regel. Vorab ist zu sagen, dass man mit
diesem Grenzwert einen Richtwert angeben wollte,
es sind jedoch kleinere Werte anzustreben. Sehr
entscheidend ist die tatsächliche Nutzung.
Alle Angaben beziehen sich stets auf einen bestimmungsgemäßen Betrieb. Wird ein Anlagenteil nicht
regelmäßig durchspült, steigt die Gefahr einer Legionellenkontamination. In folgenden Bereichen ist
die 3-Liter-Regel anzuwenden:
maximaler Leitungsinhalt von Kleinanlagen,
gemessen vom Speicheraustritt bis zur entferntesten Entnahmestelle (ausgenommen
Ein- und Zweifamilienhäuser). Der Inhalt der
Zirkulationsleitung wird dabei nicht berücksichtigt.
maximaler Leitungsinhalt hinter dem Abzweig
der Zirkulation bis zur Entnahmestelle (in besonders gefährdeten oder selten genutzten
Bereichen sollte die Zirkulation bis zu allen
Entnahmestellen „durchgeschliffen“ werden).
maximaler Leitungsinhalt mit niedrigeren
Temperaturen hinter einem Mischer für den
Verbrühungsschutz (auch Gruppenthermostate
sind möglich; diese sind aber für eine thermische Desinfektion an leicht zugänglichen Stellen
zu positionieren).
Die Bedeutung der thermischen Desinfektion
Wird eine Kontamination mit Legionellen festgestellt, ist eine Desinfektion erforderlich. Dazu werden im Arbeitsblatt des DVGW W 551 verschiedene
Methoden genannt und bewertet:
Thermische Desinfektion: „Bei einer Temperatur
von 70 °C werden Legionellen in kurzer Zeit
abgetötet.“
Chemische Desinfektion: „Nach derzeitigem
Kenntnisstand werden Legionellen bei kontinuierlicher Zugabe von Chemikalien nach den
Grenzwerten der Trinkwasserverordnung nicht
ausreichend beseitigt.“
UV-Bestrahlung: „Die Vermehrung der Organismen im System auf den besiedelten Oberflächen lässt sich durch UV-Bestrahlung nicht
verhindern. Um eine einwandfreie Wasserbeschaffenheit zu gewährleisten, muss das
System in Abhängigkeit von der Kontamination
zusätzlich periodisch gespült […] oder thermisch
desinfiziert werden.“
Eine thermische Desinfektion muss das gesamte
System einschließlich aller Entnahmearmaturen
erfassen. Bei der thermischen Desinfektion wird die
Zirkulationspumpe im Dauerlauf betrieben und die
Temperatur am Austritt des Trinkwassererwärmers
auf ca. 75 °C erhöht. Dieser Zustand wird nun in ein
Gleichgewicht gebracht, bis das Zirkulationswasser
am Speichereintritt mit 70 °C zurückströmt.
Dazu ist unbedingt vorher ein hydraulischer Abgleich
in der Anlage vorzunehmen, damit sichergestellt
ist, dass im gesamten System die Temperatur mindestens 70 °C beträgt. Dann werden die Entnahmestellen einzeln geöffnet, sodass drei Minuten lang
außen an der Entnahme-Armatur mindestens 70 °C
gemessen werden können. Das gewährleistet, dass
das gesamte Rohr einschließlich der anhaftenden
Beläge für kurze Zeit auf mindestens 70 °C erhitzt
wird.
„Legionellen-Funktion“ zur Prävention
Zur Prävention können Kleinanlagen, die mit niedrigeren Temperaturen als den empfohlenen 60 °C
betrieben werden, sinnvoll in regelmäßigen Abständen auf höhere Temperaturen erwärmt werden,
um eventuell aufkeimende Legionellenkolonien
abzutöten. Moderne Regelungen (Abb. 3.401) haben
die Möglichkeit, mit der „Legionellen-Funktion“ z. B.
einmal innerhalb von 24 Stunden die Anlage auf
70 °C aufzuheizen. Diese Funktion ist aber nicht mit
der thermischen Desinfektion nach DVGW Arbeitsblatt W 551 gleichzusetzen. Sie gilt ausdrücklich
nur als Prävention und liegt im Ermessen des
Betreibers. Zu beachten ist auch das Risiko erhöhter
Auslauftemperaturen.
Wichtig ist, dass bei der Aufheizung die Zirkulationspumpe in Betrieb sein muss. Mit einer besonderen Funktion lässt sich im Brötje-Regler ISR
Plus die Trinkwassertemperatur in der Zirkulation
überwachen. Dazu wird ein zusätzlicher Fühler in
die Zirkulationsleitung kurz vor dem Eintritt in den
Trinkwassererwärmer montiert. Beim Unterschreiten
eines Zirkulationssollwertes wird die Zirkulationspumpe innerhalb der Freigabe eingeschaltet. Beim
Erreichen des Zirkulationssollwerts schaltet die
Pumpe wieder ab. Mit geringem Aufwand wird so
die Temperatur nicht nur im Trinkwassererwärmer,
sondern auch im Trinkwassernetz überwacht und
geregelt. Das sichert zuverlässig die Hygiene in der
gesamten Trinkwarmwasseranlage.
Speicherdimensionierung: So klein wie möglich
Trinkwassererwärmungsanlagen sind dem Bedarf
an erwärmtem Trinkwasser entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik so klein
wie möglich und nur so groß wie nötig auszulegen.
Die richtige Dimensionierung des Gesamtsystems
„Trinkwassererwärmer“ ist die erste Voraussetzung
für die Hygiene. Für Wohngebäude gilt DIN 4708.
Viele Praxisbeispiele zeigen, dass durch die höheren
Temperaturen und durch genauere Berechnungsmethoden der Speicherinhalt bei Sanierungen gegenüber dem vorhandenen Inhalt deutlich reduziert
werden kann. Einsparungen von weit mehr als 50 %
sind die Regel.
Wird ein Trinkwassererwärmer ausgetauscht, ist
also unbedingt der Bedarf neu zu ermitteln und
der Trinkwassererwärmer neu zu dimensionieren.
Konstruktives Misstrauen ist dabei gegenüber einer
Dimensionierungssoftware angebracht.
Abb. 3.401: Moderne Regelungen ermöglichen
die Einstellung einer „Legionellen-Funktion“, mit
der automatisch als Prävention vor Legionellenwachstum in regelmäßigen Abständen die Trinkwassertemperatur angehoben werden kann und die
Zirkulationstemperatur im Netz überwacht wird
(Werkbild Brötje)
223
Deutliche Abweichungen zwischen den EDV-Ergebnissen aus Dimensionierungssoftware verschiedener Hersteller wurden in einer Diplomarbeit
an der FH Köln festgestellt. Es sind unbedingt
Gegenrechnungen vorzunehmen und die Randparameter genauestens zu prüfen, um überdimensionierte Trinkwassererwärmer auszuschließen. Zur
Dimensionierung von Trinkwassererwärmern bietet
Brötje eine Software an, die kostenfrei von der
Homepage unter www.broetje.de heruntergeladen
werden kann. Hier sind neben den einschlägigen
Normen eigene Erfahrungen berücksichtigt worden,
sodass sich das erforderliche Volumen des Trinkwassererwärmers auf ein Minimum reduziert.
Mithilfe moderner Trinkwassererwärmer kann der
Speicherinhalt gegenüber den bestehenden Anlagen
häufig drastisch reduziert werden. In Kombination
mit der Brennwerttechnik bieten sich dazu Speicherladesysteme an, die aufgrund der hohen Dauerleistung des Plattenwärmeübertragers und des
hohen Entladewirkungsgrades (keine Toträume
unterhalb der Heizschlange) mit einem deutlich kleineren Speicher auskommen (Abb. 3.402).
Hinzu kommt der enorme Vorteil, dass durch das
Speicherladesystem der Rücklauf zum Heizkessel
extrem ausgekühlt wird, was einen höheren Brennwertnutzen und damit einen niedrigeren Energieverbrauch bewirkt. Dazu müssen die Ladevolumenströme so einreguliert sein, dass mit der verfügbaren
Heizleistung auch der erforderliche Temperaturhub
zwischen Kaltwassereintritt und Warmwassersollwert sowohl bei der Zapfung als auch bei der
Deckung des Zirkulationswärmebedarfs erreicht
wird.
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Vorwärmstufen zur Nutzung von Solarenergie
Unabhängig von Klein- und Großanlagen sind Vorwärmstufen für die Solarwärmenutzung oder Wärmerückgewinnung zu betrachten. Grundsätzlich
muss der gesamte Wasserinhalt einmal täglich auf
mindestens 60 °C erwärmt werden können. Dies gilt
auch für bivalente Speicher. Eine Haltetemperatur
wird in der DIN 1988-200 nicht für notwendig erachtet, sodass beim Erreichen von 60 °C die Abschaltung
erfolgen kann. Bei intelligenter Ansteuerung der
Aufheizphase kann die Vorwärmstufe auch zur
Deckung des Spitzenbedarfs in die Berechnung eingebunden werden, sodass keine Beeinträchtigung
der Wirtschaftlichkeit der Anlage erfolgen muss.
Durch das einmalige Aufheizen auf 60 °C und das
erhöhte Volumen sind die bivalenten Speicher zur
solarthermischen Nutzung in die Kritik geraten,
denn sogenannte Zweischlangen-Speicher mit
einem Trinkwasserinhalt größer 400 l sind auch im
Einfamilienhaus einmal am Tag auf 60 °C aufzuheizen. Der Trend geht daher weg von den großen
Trinkwassermengen hin zu Heizwasserpufferspeichern. Bei Kleinanlagen bieten Heizwasserpufferspeicher mit externen Durchflusssystemen, die sogenannten Frischwasserstationen, gleichzeitig den
Vorteil, alternative Energiequellen wirtschaftlich
einzubinden (Schaltbild in Abb. 3.403).
Abb. 3.402: Gas-Brennwert-Wärmezentrum mit
integriertem Ladespeicher für hygienische und wirtschaftliche Trinkwassererwärmung
( Werkbild Brötje )
224
Schlussbetrachtung
Trinkwassererwärmungs- und -leitungsanlagen sind
gemäß DIN 1988-8 regelmäßig zu warten und zu
inspizieren. So lassen sich angefallene Schlämme in
Speichern, die wiederum Brutstätten für Bakterien
Abb. 3.403 Hygienische Nutzung von Solarenergie im Einfamilienhausbereich durch Einsatz eines
Heizwasserpufferspeichers mit integrierter Trinkwassererwärmung (Werkbild Brötje)
sein können, frühzeitig erkennen und entfernen.
Nicht mehr funktionsfähige Opferanoden können zudem Korrosionen im Trinkwassererwärmer erzeugen.
In Verbindung mit einer Wartung des Heizkessels bedeutet die Wartung des Trinkwassererwärmers kaum
einen Mehraufwand, sichert aber die Hygiene in der
Trinkwassererwärmungsanlage.
Es gibt gute Gründe dafür, auch im Einfamilienhaus
sensibel mit dem Thema Legionellen umzugehen.
Ihre Existenz auch in „Kleinanlagen“ kann nicht wegdiskutiert werden. Einige Heizkesselhersteller bieten
inzwischen intelligente Techniken an, mit denen sich
nicht nur die Hygiene sichern lässt, sondern gleichzeitig auch die Wirtschaftlichkeit der Gesamtanlage
gesteigert wird. Dazu gehören Speicherladesysteme,
die in kompakte Wärmezentren integriert sind, und
Regelungen, die die Trinkwassertemperatur überwachen. Bei der Einbindung von Solaranlagen sollten
Heizwasserpufferspeicher bevorzugt werden, da
hier keine großen Trinkwasservolumen bevorratet
werden.
Schon bei der Planung ist mit der Auswahl des
richtigen Heizsystems ein wichtiger Beitrag zur
Trinkwasserhygiene zu leisten. Eine große Verantwortung mit haftungsrechtlicher Konsequenz
kommt der Übergabe und Einweisung zu, die den
Auftraggeber erst in die Lage versetzt, seine Trink-
wasseranlage zum Wohle der eigenen Gesundheit
richtig zu betreiben. Bei längerer Abwesenheit, z. B.
während des Sommerurlaubs, muss er dafür Sorge
tragen, dass durch geeignete Maßnahmen kein
Legionellenwachstum entsteht.
Literatur
DIN, Zentralverband Sanitär Heizung Klima –
Planung Bauteile, Apparate, Werkstoffe,
Kommentar zu DIN EN 806-2 und DIN 1988-200,
Berlin: Beuth Verlag, 2012
DVGW W 551 Trinkwassererwärmungs- und Trinkwasserleitungsanlagen – Technische Maßnahmen zur Verminderung des Legionellenwachstums – Planung, Errichtung, Betrieb und
Sanierung von Trinkwasser-Installationen.
Herausgeber: Deutsche Vereinigung des Gasund Wasserfaches. Berlin: Beuth Verlag, April
2004
Franzheim, Stefan: Vergleich von Auslegungsprogrammen zur Dimensionierung von
Trinkwassererwärmungsanlagen anhand
von Wohngebäuden und Hotels. Köln:
Fachhochschule Köln, Diplomarbeit, August
2002
Dipl.-Ing. (TU) Burkhard Maier,
August Brötje GmbH
225
3.5 Zirkulationspumpen für Kleinanlagen
Effizienz und sorgsamer Umgang mit Wärmeenergie sollte auch in Zirkulationsnetzen für Trinkwasser
umgesetzt werden. Im Bereich von Eigenheimen
und kleinen Mehrfamilienhäusern bietet sich daher auch der Einsatz von Pumpen an, die besonders sparsam mit elektrischer Energie umgehen
(Abb. 3.501). Solche Modelle verfügen dann auch
über eine einstellbare Pumpendrehzahl, über einen
Trockenlaufschutz und eine einfache Bedienung der
Regelmodule.
Mit dem Einsatz solcher Pumpen lassen sich noch
weitere Einsparpotenziale realisieren. So besitzen
manche Modelle eine integrierte Lernfunktion, die
eine klassische Zeitschaltuhr ersetzen kann. Über
einen Temperatursensor am Vorlauf erfasst so eine
intelligente Pumpe, wann und wie viel warmes
Wasser angefordert wird. Die Elektronik speichert
diese Werte und stellt, quasi vorausschauend,
zu diesen Zeitpunkten warmes Wasser in ausrei-
chender Menge zur Verfügung. Zusätzlich kann
der Nutzer unter mehreren Komforteinstellungen
wählen.
Diese Funktionalität sorgt sowohl für einen komfortablen als auch energiesparenden Betrieb. Zum
einen wird deutlich weniger Pumpenstrom benötigt. Zum anderen reduziert eine solche Bedarfsschaltung auch die Wärmeverluste im Zirkulationsnetz und im Speicher (Nachheizen des abgekühlten
Wassers).
Diese Sparmaßnahme sollte aber nicht zu einem
sorglosen Umgang mit dem erwärmten Trinkwasser führen. Ein nicht zirkulierendes Netz spart
zwar Energie, begünstigt aber gleichzeitig die
Bedingungen für Legionellenwachstum. Die Variante einer bedarfsgesteuerten Zirkulationspumpe
sollte deshalb nur in einem hygienisch einwandfrei
aufgebauten und betriebenen Rohrnetz installiert
werden.
Bild 3.501: Hocheffiziente Brauchwasser-Umwälzpumpen (Werkbild Deutsche Vortex)
226
3.6 Trinkwasserbedarf für Gewerbe und Industrie
Im Gegensatz zu Wohnungsbauten, bei denen die
Dimensionierung der Trinkwasser-Versorgungsanlage nach den angeführten Richtlinien DIN 4708
erfolgt, muss für Gewerbe- und Industriebauten die
Dimensionierung unter Abschätzung der möglichen
gleichzeitigen Benutzung aller Entnahmestellen
durchgeführt werden, wenn nicht betriebsseitig ein
entsprechender Zeitplan vorgegeben ist bzw. aufgestellt werden kann.
Anhaltswerte für die Trinkwasser- und Trinkwasserwärmemengen für Wasch- und Brauseanlagen in
Industriebetrieben sowie für den Trinkwasserbedarf
für verschiedene gewerbliche und andere Zwecke
sind den Abb. 3.601 und 3.602 zu entnehmen.
Für die Hygiene von Trinkwasseranlagen und des
Trinkwassers gelten unter anderem die DVGWArbeitsblätter:
W 551: Trinkwassererwärmungs- und Leitungsanlagen; Technische Maßnahmen zur Verminderung des Legionellenwachstums
W 552: Trinkwassererwärmung und Leitungsanlagen; Technische Maßnahmen zur Verminderung des Legionellenwachstums; Sanierung
und Betrieb.
Das Arbeitsblatt W 551 gilt für Neuanlagen mit Trinkwassererwärmern über 400 Liter Inhalt. Derartige
Anlagen müssen auf mindestens 60 °C aufgeheizt
werden, wobei unter Berücksichtigung der Schaltdifferenz des Reglers eine Temperatur von 55 °C nicht
unterschritten werden darf.
Für den Betriebs- und Sanierungsfall (W 552) müssen ebenfalls die 60 °C (abzüglich der Schaltdifferenz von 5 K) eingehalten werden. Ferner werden
verfahrenstechnische Maßnahmen zur Desinfektion
aufgezeigt. Um die Stagnation des Trinkwassers zu
vermeiden und trotzdem eine hohe WarmwasserZapfleistung zu realisieren, werden immer häufiger
Speicherlade- oder Frischwassermodule (Abb. 3.603
und 3.604) in Industrie und Gewerbe installiert.
Abb. 3.601: Trinkwasser- und Trinkwasserwärmemengen für Wasch- und Brauseanlagen
Verbrauchseinrichtung
BW
Ausflussmenge
l/min
Benutzungszeit
min
Wasserverbrauch je
Benutzung
I
tw
°C
Waschbecken
–
5
30
35
882
Waschreihe mit Auslaufventil
6…10
3…5
30
35
882
Waschreihe mit
Brauseauslauf
3…5
3…5
15
35
440
Runde Waschbrunnen
für 10 Personen
für 6 Personen
25
20
3…5
3…5
75
60
35
35
2.205
1.764
Brause-Anlage
ohne Umkleidezelle
mit Umkleidezelle
8
10
6
15
50
80
35
35
1.470
2.352
Badewanne
25
30
250
35
7.350
40
1.764
Überschlagswert
l/d Per. einschl. Küchenund Reinigungsbedarf
50 l/d
Mittelwerte für
Q in Wh je
Benutzung
227
Abb. 3.602: Trinkwasserbedarf für verschiedene gewerbliche und andere Zwecke
Bedarfsfall
Spezifischer
Brauchwasserbedarf
BrauchwasserTemperatur
Krankenhäuser
100…300 Liter/Tag Bett
60 °C
Kasernen
30…50 Liter/Tag Person
45 °C
Bürogebäude
10…40 Liter/Tag Person
45 °C
Medizinische Bäder
200…400 Liter/Tag Patient
45 °C
Kaufhäuser
10…40 Liter/Tag Beschäftigter
45 °C
Schulen (bei 250 Tagen/a)
ohne Duschanlagen
5…15 Liter/Tag Schüler
45 °C
mit Duschanlagen
30…50 Liter/Tag Schüler
45 °C
Sportanlagen mit
Duschanlage
50…70 Liter/Tag Sportler
45 °C
Bäckereien
100…150 Liter/Tag Beschäftigter
45 °C
10…15 Liter/Tag für Reinigung
45 °C
für Produktion
40…50 Liter/100 kg Mehl
70 °C
Friseure (einschl. Kunden)
150…200 Liter/Tag Beschäftigter
45 °C
Brauereien einschl.
Produktion
250…300 Liter/100 Liter Bier
60 °C
Wäschereien
250…300 Liter 100 kg Wäsche
75 °C
Molkereien
1…1,5 Liter/Liter Milch
i. M. 4.000 – 5.000 l/Tag
75 °C
Fleischereien ohne
Produktion
150…200 Liter/Tag Beschäftigter
45 °C
mit Produktion
400…500 Liter/Tag
45 °C
Schlachthäuser:
Schlachthäuser benötigen für Kaldaunenbottiche mit je 100 l Inhalt etwa alle 15 min neues Wasser.
Das ergibt 400 l/h von 55 … 60 °C. Mittelgroße Schlachthäuser besitzen etwa 10 Kaldaunenbottiche.
Brühbottiche für den Allgemeingebrauch weisen einen Inhalt von ca. 500 l auf. Es fließt dauernd
Brauchwasser mit 50 l/h von 55 … 60 °C zu und entsprechende Mengen an Schmutzwasser ab.
Schweine-Brühbottiche von etwa 200 l Inhalt benötigen bei ständiger Brauchwassererneuerung
etwa 200 l/h von 55 … 60 °C.
228
Aqua Pro line fresh 23 – 137 l/min
Aqua Pro line fresh 171 – 206 l/min
Abb. 3.603: Frischwassermodul als hydraulisch und elektrisch vormontiertes Durchflusssystem zur
hygienischen Warmwasserbereitung (Werkbild Malotech)
Abb. 3.604: Anschlussschema Frischwassermodul mit Schichten-Speicher und Wärmeerzeuger
(Werkbild Malotech)
229
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4.
Heizkostenverteilung
Auf der Grundlage der Heizkostenverordnung von
2009 (siehe Kap. 1.5) werden Regelungen zu einer
praktikablen Messung von Energieverbräuchen in
Gebäuden getroffen. Dicke Wälzer als Kommentare
zeugen von der Vielfalt der Probleme, die entstehen
können, falls sich eine der betroffenen Parteien
benachteiligt fühlt. Für den Installateur werden
die Nuancen der Rechtsauslegung immer schwieriger zu durchblicken. Es sollte durch ihn daher
vordergründig die korrekte technische Handhabung
und Installation der Geräte beachtet werden.
Rechtsstreitigkeiten überlässt man besser den
Profis.
Gemäß der Heizkostenverordnung werden die anfallenden Verbrauchskosten zu mindestens 50 %,
höchstens aber 70 % nach dem Anzeigeergebnis der
Verbrauchserfassungsgeräte, zu höchstens
50 % bis zu mindestens 30 % nach einem festen
Umlageschlüssel (beheizte Wohn- oder Nutzfläche
in m2, umbauter Raum usw.) verteilt.
Das dadurch seither bewirkte Nutzerverhalten in
Bezug auf eine sparsamere, weil bewusstere Verwendung der Heizenergie hat zu einer enormen
Einsparung von Energie in Verbindung mit einer
ebenso starken Emissionseinschränkung geführt.
Bei einer durchschnittlichen Einsparung von min-
Abb. 4.01: Wärmezähler-Einbausituation zur Erfassung des Energieverbrauchs der zentralen
Warmwasserbereitung (Werkbild Allmess)
232
destens 15 % und mehr gehen die volkswirtschaftlichen Einsparpotenziale in den vielfachen Milliardenbereich.
Seit dem 1.1.2009 gilt für die Erfassung des Energieverbrauchs der zentralen Warmwasserbereitung,
dass in Neuanlagen in der Regel ab zwei Wohneinheiten ein geeichter Wärmezähler installiert sein
muss (§ 9,2 Heizkostenverordnung). Eine rechnerische Ermittlung des Warmwasseranteils ist nicht
mehr gestattet. Das bedeutet, dass die Anlagen
zur Trinkwassererwärmung nach dem Schema in
Abb. 4.01 installiert und gemessen werden. Voraussetzung ist, dass eine Pflicht zur Messung
besteht. Häuser mit nur zwei Wohneinheiten sind
von der Nachrüstpflicht ausgenommen, wenn der
Besitzer eine der beiden Wohnungen bewohnt. Eine
weitere Ausnahme betrifft die Wirtschaftlichkeit
einer Umrüstung. Kann die Messeinrichtung nur mit
einem unzumutbar hohen Aufwand eingebaut werden, dann darf weiterhin auf die Abtrennungsformel
zurückgegriffen werden.
Ebenso sind Passivhäuser mit einem Heizwärmebedarf von ca. 15 kWh/(m2a) auf die Einhaltung der
Zählung im Bereich Warmwasser zu prüfen. Dies
hängt ebenso mit der Wirtschaftlichkeit der angestrebten Maßnahme zusammen.
Unterscheidung nach dem Mess- bzw.
Erfassungsverfahren
Wärmezähler und Warmwasserzähler (Abb. 4.02,
4.03 als Wärme-/Kältezähler und Abb. 4.04, 4.05
Integral-MK UltraMaXX
Abb. 4.02: Ultraschall-Messkapsel-Wärme- und
Kältezähler (Werkbild Allmess)
als Unterputzwasserzähler) sind eichpflichtige
Geräte; Heizkostenverteiler zählen dagegen zu den
nicht eichfähigen Geräten.
Wärmezähler erfassen technisch-physikalisch die
verbrauchte Wärmeenergie durch Messung des ein
Heizsystem durchströmenden Heizungswassers
und Messung der Temperaturdifferenz als Grad
der durch Wärmeentnahme erfolgten Auskühlung.
Die Anforderungen der Messgeräterichtlinie
(MID) bestimmen die engen Grenzen der Messgenauigkeit eines Wärmezählers in Bezug
auf Durchfluss, Temperaturen im Vorlauf und
Rücklauf sowie die Rechengenauigkeit des
elektronischen Rechenwerkes. Es werden hierbei noch zusätzlich abgestufte Anforderungen
nach kleineren oder größeren Toleranzen in der
Messgenauigkeit und Messdynamik definiert.
Man unterscheidet zwischen herkömmlichen
mechanischen Flügelradzählern und modernen
Geräten, die auf Basis höchstpräziser Ultraschalltechnologie arbeiten. Ultraschallzähler gibt es für
die verschiedensten Anwendungen, so z. B. als
Wärme-, Kälte- oder Kombizähler oder auch mit
einer Programmierung auf sehr kurze Mess- und
Energieberechnungsintervalle für den Einsatz in
Anlagen mit stark schwankenden Temperaturen
(z. B. Frischwasserstationen).
Heizkostenverteiler sind, bedingt durch ihr Konstruktionsprinzip und ihre Arbeitsweise, mehr oder
weniger begrenzt in ihrem zugelassenen Einsatzbereich. Hier werden einerseits VerdunstungsPolluStat 0,6 – 10 cbm
Abb. 4.03: Elektronischer Ultraschall-Wärme- und
Kältezähler (Werkbild Sensus)
233
UP 6000-MK
residia MUK 1,5 cbm
Abb. 4.04: Messkapsel-UnterputzWohnungswasserzähler (Werkbild Allmess)
Abb. 4.05: Mehrstrahl-Unterputz-KoaxialWohnungswasserzähler (Werkbild Sensus)
geräte (HKVV) von elektronisch arbeitenden Heizkostenverteilern (EHKV) unterschieden. Während
HKVV für Niedertemperaturbereiche ab + 55 °C
zugelassen sind und in vielen Regelfällen ihre obere
Einsatzbegrenzung bei Temperaturen von + 85 °C
bzw. 90 °C haben, gehen EHKV darüber hinaus und
decken ein breiteres Temperaturspektrum ab.
Wärmezähler können überall eingesetzt werden.
Aus wirtschaftlichen Überlegungen werden sie
jedoch nur dort eingesetzt, wo mit einem Gerät
der Wärmeenergieverbrauch eines Nutzers erfasst
wird. Deshalb wird in herkömmlichen ZweirohrHeizungssystemen mit vertikaler Verteilung
der Heizkostenverteiler verwendet, während in
Heizungssystemen mit horizontaler Verteilung der
Wärmezähler dominiert.
Unterscheidung nach der Nutzung
Mit Wärmezählern können überall und von jedem
Heizkostenabrechnungen durchgeführt werden.
Es gibt keine technischen oder gesetzlichen Einschränkungen.
Heizkostenabrechnungen mit Heizkostenverteilern
dürfen dagegen nur von demjenigen Unternehmen
durchgeführt werden, welches diese Geräte entwickelt hat, herstellt, Träger der Zulassung ist und
diese Verteilgeräte geliefert und montiert hat.
Viele Hersteller gehen dazu über, die Ablesung
der Heizkostenerfassungsgeräte dahingehend zu
erleichtern, dass die Wohnung nicht mehr betreten werden muss. Die Daten werden hierbei über
Bus-Systeme oder mittels Funkübertragung an
eine Wohnungs- oder Hauszentrale (außerhalb der
Wohnung) übertragen (Abb. 4.06).
Es sind zudem Systeme verfügbar, die eine zeitnahe Übertragung von aktuellen Verbrauchswerten
ermöglichen. Eine Bereitstellung dieser Daten via
Internet kann dann den Nutzer mit kurzfristigen
Informationen zu seinem Verbrauchsverhalten
versorgen. So lassen sich die persönlichen Energiesparmaßnahmen sehr effizient überwachen und
bewerten.
Unterscheidung nach der Montage
Entsprechend der Heizkostenverordnung dürfen
(elektronische und nach dem Verdunstungsprinzip
arbeitende) Heizkostenverteiler nur von dem Messdienstunternehmen montiert werden, das diese
Systeme entwickelt, nach DIN EN 834 oder 835
zugelassen und dann produziert hat und das somit
auch die Heizkostenabrechnung durchführt. Deshalb
stellen diese Systeme keine für den Handwerker
brauchbaren Geräte dar, die er z. B. im dreistufigen
Vertrieb beschaffen und dann montieren kann.
Wärmezähler hingegen dürfen von jedem eingebaut
werden, zweckmäßigerweise jedoch natürlich vom
konzessionierten SHK-Handwerksbetrieb.
234
Eichgesetzliche Auswirkungen
Wärme- und Warmwasserzähler sowie Kaltwasserzähler unterliegen der Eichpflicht. Neben
den technischen Vorschriften, vor allem zur
Messgenauigkeit, bestimmt das Eichgesetz die
EquaScan Schema
Abb. 4.06: Funkfernauslesesystem (Werkbild Allmess)
235
Einsatzdauer dieser Messgeräte. Wärme- und
Warmwasserzähler haben laut Eichgesetz eine
Eichgültigkeitsdauer von 5 Jahren, Kaltwasserzähler
von 6 Jahren. Nach Ablauf der Eichgültigkeit dürfen
die Messgeräte nicht mehr zu Abrechnungszwecken
herangezogen werden. Rechtzeitig vorher müssen
die Geräte deshalb ausgetauscht werden.
Kostenauswirkungen
Die Heizkostenverordnung lässt im Rahmen der
Anschaffung der Messgeräte sowohl den Kauf als
auch die Anmietung zu. Bei der Anmietung wird die
jährliche Rechnung für die Messgerätemiete Teil der
jährlich zu erstellenden Heiz- und Wasserkostenabrechnung und somit von den Wohnungsnutzern
bezahlt. Für den Gebäudeeigentümer stellt die
Gerätemiete also lediglich einen durchlaufenden
Posten dar. Deshalb bevorzugen sie heute immer
mehr diese Beschaffungsform sowohl bei der
Erstinstallation als auch im Rahmen des periodischen Eichaustausches, also alle 5 Jahre. Aus diesem
Grund ist es auch für das SHK Handwerk sehr interessant, sich mit der Gerätevermietung zu befassen.
Ein dreistufig arbeitendes Mietservice-System ist in
Abb. 4.07 dargestellt.
Abb. 4.07: Dreistufiges Mietservice-System (Werkbild Allmess)
236
5.
Photovoltaik und
Kraft-Wärme-Kopplung
5.1
Allgemeines
238
5.2
Photovoltaikanlagen
239
5.3
Kraft-Wärme-Kopplung
243
237
5.1 Allgemeines
Für immerhin 26 % der Deutschen ist die eigene
Stromproduktion mittels Photovoltaikanlage auf
dem Dach und mittels Blockheizkraftwerk im
Keller ein wesentliches Entscheidungskriterium
bei Kauf oder Anmietung einer Immobilie. Zu diesem Ergebnis kam eine repräsentative Umfrage
im Jahr 2016. Und nicht nur für Wohngebäudebesitzer sind diese „Kraftwerks“-Technologien eine
hervorragende Möglichkeit, um sich unabhängiger
von der öffentlichen Stromversorgung und von
steigenden Strompreisen zu machen. Auch in der
Industrie, in Nichtwohngebäuden, in Hotels, Handwerks-, Gewerbebetrieben etc. sind Kraft-WärmeKopplungs- und Photovoltaikanlagen interessante
Optionen.
In bestimmten Objekten kann es sinnvoll sein,
beide Technologien miteinander zu verbinden.
Insbesondere wenn die Kraft-Wärme-Kopplungs-
238
anlage wärmegeführt und in Zeiten hoher Sonneneinstrahlung eher selten betrieben wird. In diesen
Phasen kann die Photovoltaikanlage einspringen,
sofern es in diesem Objekt einen entsprechend
hohen, ganzjährigen Stromgrundbedarf gibt. Und
während der Heizperiode lassen sich Solarstromüberschüsse bei Bedarf auch in Heizwärme umwandeln.
Zur Entkopplung von Stromproduktion und
Stromverbrauch können Batteriespeicher auf
Lithium-Ionen- oder Blei-Basis eingesetzt werden. Im Eigenheimbereich sind vor allem die
Lithium-Ionen-Modelle sehr beliebt (Hinweis:
Eine frei zugängliche Marktübersicht gibt es z. B.
unter www.carmen-ev.de). Zur Marktaktivierung
wurde am 1.3.2016 ein überarbeitetes KfW-Förderprogramm für Batteriespeicher in Verbindung mit
Photovoltaikanlagen gestartet (siehe Kap. 8.2.3).
5.2 Photovoltaikanlagen
Die Investition in Solarstromanlagen lohnt sich aus
mehreren Gründen, insbesondere im Kleinanlagenbereich. Zum einen ist die Photovoltaik (PV) ein
wesentlicher Baustein der Energiewende auf dem
Weg zur erneuerbaren Stromversorgung. Zum
anderen trägt sie wesentlich dazu bei, die Umweltbelastungen, insbesondere den CO2-Ausstoß, bei
der Stromproduktion zu senken (Abb. 5.201). Im
Vergleich zur Windenergie haben PV-Anlagen den
entscheidenden Vorteil, dass sie sich selbst auf den
Dächern von kleinen Eigenheimen installieren lassen, ohne dass (im Normalfall) dazu eine besondere
Genehmigung erforderlich ist. Somit bekommen
Privatpersonen, Handwerks- und Gewerbebetriebe
etc. die besondere Chance, sich nicht nur an der
Energiewende direkt zu beteiligen, sondern sogar
selbst zum „Öko-Kraftwerksbetreiber“ zu werden.
Zunehmend mehr PV-Anlagenbesitzer wissen es zu
schätzen, dass sie unabhängiger von der öffentlichen Stromversorgung und von steigenden Energie-
preisen werden, weil sie den eigenen Solarstrom
nutzen können.
Vorteilhaft sind PV-Anlagen auf Neubaudächern
auch mit Blick auf die Erfüllung der Anforderungen
nach EnEV und EEWärmeG (siehe Kap. 1.3 und 1.4).
Wirtschaftlichkeits-Faktoren
In Verbindung mit der Stromkostenersparnis ist für
sehr viele (potenzielle) Investoren die Wirtschaftlichkeit bzw. eine attraktive Solarrendite das wichtigste Kaufmotiv. Und diese ist auch im Jahr 2016
gegeben, sofern bei der Auswahl und Auslegung
bestimmte Randbedingungen berücksichtigt werden. Folgende Faktoren beeinflussen maßgeblich
die Höhe der erzielbaren Solarrendite:
1. Anlagenpreis
Die Anlagenpreise sind in den letzten zehn Jahren
um mehr als 60 % gesunken und haben jetzt ein
konstantes Niveau erreicht. Zinsgünstige Finan-
Abb. 5.201: Photovoltaik leistet einen wichtigen Beitrag zum Umweltschutz und zur Energiewende
239
Abb. 5.202: Schematische Darstellung einer Sonnenstromanlage mit Batteriespeicher (Werkbild GermanPV)
zierungen von PV-Anlagen gewähren die KfW-Bank
sowie einzelne Bundesländer. Vereinzelt gibt es
auch regionale Förderungen und Zuschüsse.
2. EEG-Vergütung
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) garantiert
dem Betreiber eine bestimmte Mindestvergütung
für den von ihm ins öffentliche Netz eingespeisten
Solarstrom über einen Zeitraum von 20 Jahren zzgl.
des (angefangenen) Jahres der Inbetriebnahme.
Entscheidend für die Höhe der EEG-Vergütung ist
der Monat der offiziellen Inbetriebnahme, weil
die Vergütungssätze quartalsweise abgesenkt
werden können (abhängig von der Zubaurate des
Vorquartals). Man spricht hier von der Degression.
Diese festen Vergütungssätze werden für neue
Hausdachanlagen nach Größen gestaffelt ermittelt. Seit dem 1.1.2016 sind dies: Anlagen bis einschl. 10 kWp, bis einschl. 40 kWp und bis einschl.
100 kWp.
Beispiel: Im Zeitraum vom 1.1. bis 31.3.2016
lag die EEG-Vergütung für eine Anlage bis
10 kWp bei 12,31 Cent pro kWh (Hinweis: Die
aktuellen Vergütungssätze gibt es unter
www.bundesnetzagentur.de).
240
3. Nebenkosten und Steuern
In eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung sollten
generell sämtliche während der EEG-Laufzeit anfallenden Nebenkosten für Versicherungen, eventuelle Reparaturen, für Wartung etc. einfließen.
Außerdem wird ein PV-Anlagenbesitzer in der Regel
zum Unternehmer, der auch Steuern an den Fiskus
abführen muss.
4. Jährlicher Solarertrag
Als Daumenregel für die Praxis gilt, dass sich mit einer 1-kWp-PV-Anlage (entspricht einer Modulfläche
von ca. 8 – 10 m²) in Deutschland durchschnittlich
etwa 800 bis ca. 1100 kWh/a Sonnenstrom erzeugen lassen (Hinweis: Eine regionale Ertragsübersicht von realen Anlagen gibt es unter
www.pv-ertraege.de). Entscheidenden und dauerhaften Einfluss auf den Ertrag haben insbesondere
der Standort, der vor allem verschattungsfrei sein
muss, sowie die Neigung und Ausrichtung des
Dachs. Generell wichtig ist deshalb eine sorgfältige
Anlagenplanung, die auch eine Simulations- und
Wirtschaftlichkeitsrechnung beinhalten sollte.
Entsprechende Softwarelösungen sind (z. T. auch
kostengünstig) im Markt verfügbar.
Abb. 5.203: Haus mit Elektro-PKW, welcher als erweiterter Stromspeicher in Verbindung mit der
Photovoltaikanlage genutzt wird (Werkbild GermanPV)
5. Eigenverbrauchsanteil
Aufgrund der relativ niedrigen Einspeisevergütung
ist der Anteil des selbst genutzten PV-Stroms
(im Gebäude, für ein Elektrofahrzeug etc.) für den
Besitzer der wichtigste und am einfachsten zu beeinflussende Solarrendite-Faktor. Als grobe Tendenz
für eine 10-kWp-Kleinanlage gilt (Stand: Anfang
2016): Jede Steigerung des Eigenverbrauchsanteils
um 10 % bedeutet einen Renditezuwachs um durchschnittlich ca. 1,5 % (ermittelt mit dem kostenlosen „Solarstrom Vergleichsrechner“ der Stiftung
Warentest unter www.test.de). Dieses Renditeplus
kann sich sogar während der EEG-Vergütungslaufzeit noch erhöhen, falls die Preise für den Haushaltsnetzstrom weiter steigen. Aufgrund seiner
Bedeutung wird der Faktor „Eigenverbrauch“ nachfolgend genauer betrachtet.
Auslegungsziel: hoher Eigenstromverbrauch
Früher, als die EEG-Vergütungen noch oberhalb der
Kosten für Haushaltsnetzstrom lagen, lautete die
Auslegungsstrategie: So viele PV-Module wie möglich auf dem Dach installieren und den gewonnenen
Solarstrom zu 100 % ins öffentliche Netz einspeisen. Diese Strategie führt heute, in Anbetracht der
deutlich niedrigeren Einspeisevergütungen, zu einer
negativen Solarrendite. Aus diesem Grund rückt ein
anderer Ansatz in den Mittelpunkt: einen möglichst
hohen Solarstromeigenverbrauch planen, um eine
auskömmliche Solarrendite zu erzielen (siehe oben).
Daraus ergibt sich letztlich eine optimierte PVAnlagengröße, die sich nicht mehr, wie früher meist
üblich, an der frei verfügbaren Dachfläche oder am
Maximalbudget des Investors orientiert.
Welche Eigenverbrauchsanteile sind möglich?
Üblich sind im Eigenheimbereich durchschnittlich
etwa 20 bis 25 % – abhängig vor allem von der
Geräteausstattung und vom Verbrauchsverhalten.
Werte bis etwa 40 % lassen sich nur durch eine bedarfsgerechte Anlagenplanung, aktive Verbrauchsanpassung und ein gutes Lastmanagement mittels
spezieller Energiemanager-Systeme erreichen. Auch
die intelligente Einbindung von Wärmepumpen (inklusive einer sommerlichen Kühlfunktion) sowie von
Wohnungslüftungsanlagen ist von Vorteil.
Eigenverbrauchsanteile bis etwa 60 % und darüber
hinaus sind nur in Verbindung mit leistungsfähigen
Batteriespeichern möglich (Abb. 5.202). Diese
nehmen den überschüssigen Solarstrom auf, der
sich dann zeitversetzt während der schwächeren
Einstrahlzeiten nutzen lässt. Die Größe eines
Energiespeichers lässt sich z. B. mit dem „Speicher241
rechner“ unter www.pv-magazine.de ermitteln. Ob
sich die Investition derzeit auch in Verbindung mit
dem in Kap. 5.1 erwähnten KfW-Förderprogramm
für Batteriespeicher lohnt, muss projektbezogen
analysiert werden. Mit der regelmäßig aktualisierten Berechnungstabelle „Solarstromanlage
(PV-Anlagen)“ des Umweltinstituts München
(www.umweltinstitut.org) lässt sich die Wirtschaftlichkeit einer PV-Anlage mit und ohne Batteriespeicher abschätzen.
Weitere Möglichkeiten, um den Eigenverbrauch
zu erhöhen, bestehen darin, regelmäßig ein
Elektrofahrzeug zu nutzen (Abb. 5.203) oder andere
Bewohner im gleichen oder im benachbarten Haus
mit Solarstrom kostenpflichtig zu beliefern.
Wird eine qualitativ hochwertige PV-Anlage sorgfältig geplant und montiert (Abb. 5.204) sowie
regelmäßig gewartet, kann der Betreiber mehr
als 20, 25 oder 30 Jahre und somit über die EEGVergütungszeit hinaus vom kostengünstig selbst
produzierten Solarstrom profitieren.
Abb. 5.204: Photovoltaikmodul mit Einlegemontagesystem (Werkbild GermanPV)
242
5.3 Kraft-Wärme-Kopplung
Der Anteil der mittels Anlagen zur Kraft-WärmeKopplung (KWK) erzeugten Nettostromerzeugung
liegt in Deutschland bei rund 16 %. Der Anteil
der KWK am Wärmemarkt wird auf etwa 14 %
geschätzt. Bei der KWK wird eine Kraftmaschine
in Verbindung mit einer Arbeitsmaschine betrieben, wobei gleichzeitig die anfallende thermische
Leistung genutzt wird (Abb. 5.301). Dazu verwandelt
die Kraftmaschine Wärme- und Geschwindigkeitsenergie in mechanische Energie, während die
Arbeitsmaschine die mechanische und thermische
Energie auf ein höheres Niveau hebt. Im Vergleich
zur getrennten Erzeugung von Strom und Wärme
lässt sich durch KWK eine Primärenergieeinsparung
von 10 bis etwa 35 % je nach Vergleichsvariante
erzielen.
KWK-Anlagen nutzen fossile Energieträger wie Öl
und Gas deutlich effizienter und leisten so einen
langfristigen Beitrag zur Versorgungssicherheit
sowie zur Reduktion von CO2- und anderen Schadstoff-Emissionen.
Einteilung von KWK-Anlagen
Bei der KWK kommen verschiedene
Anlagetechniken zum Einsatz:
Dampfturbinen-Heizkraftwerke werden sowohl
in der öffentlichen (Fernwärme-)Versorgung als
auch in der Industrie eingesetzt.
Kombinierte Gas- und Dampfturbinen (GuD)Anlagen sind aufgrund ihrer Leistungsgröße bei
größeren Industriebetrieben und den verschiedenen EVU zu finden.
Gasturbinen mit Abhitzekessel werden von EVU
und bei einer hohen Wärmebedarfstemperatur
in der Industrie eingesetzt.
Mini- und Mikro-KWK-Anlagen bestehen aus
sehr kleinen Einheiten mit sehr geringer und
meist variabler elektrischer und thermischer
Leistung.
Als Blockheizkraftwerk (BHKW) wird eine kompakte,
modular aufgebaute KWK-Einheit bezeichnet, die
entweder direkt am Ort des Wärme- und Stromverbrauchs (Wohngebäude, Gewerbebetriebe, Krankenhäuser, Nichtwohngebäude etc.) oder auch in
kleineren Nah- und Fernwärmenetzen eingesetzt
wird (Abb. 5.302).
Die Hauptkomponenten eines BHKWs sind:
Antrieb (Verbrennungsmotor, Gasturbine,
Stirlingmotor, Brennstoffzelle etc.)
Generator zur Stromerzeugung
Abb. 5.301: Technologie- und Brennstoffvielfalt bei der Kraft-Wärme-Kopplung
(Quelle: Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e.V.)
243
Abb. 5.302: Schema eines Blockheizkraftwerkes
(BHKW)
Wärmeübertrager zur Wärmeauskopplung
Steuerungs- und Regelungseinrichtung
Abgasanlage
Schallschutzeinrichtungen
Übliche BHKW-Module haben elektrische Leistungen von unter einem Kilowatt bis hinein in den
höheren Megawattbereich. Unter 50 kWel spricht
man allgemein von Mini-BHKWs bzw. Mini-KWKAnlagen (Abb. 5.303). Aggregate im Bereich
unter etwa 2,5 kWel werden oft als Mikro-KWKAnlagen bezeichnet (Abb. 5.306). Besipielhafte
Systemeinbindungen zeigen die Abb. 5.304 und
5.305.
g-box 20: 20 kW elektrische Leistung / 44 kW thermische Leistung
Abb. 5.303: Erdgas-BHKW mit Schaltschrank als separate Einheit am Modul (Werkbild 2G Energy AG)
244
Abb. 5.304: Anlagenbeispiel Erdgas-Blockheizkraftwerk (20 kWel) mit Spitzenkessel und Pufferspeicher
(Werkbild 2G Energy AG)
Abb. 5.305: Hydraulikschema mit Mikro-KWK (mit Stirlingmotor), das in einen Gas-BrennwertWandheizkessel (als Spitzenkessel) integriert ist, sowie mit Warmwasserspeicher (Werkbild Brötje)
245
EcoGen WGS 20: 1,0 kW elektrische Leistung / 3,8 – 20 kW thermische Leistung
Abb. 5.306: Mikro-KWK-Anlage als Gas-Brennwert-Wandheizkessel mit integriertem Stirlingmotor
(Werkbild Brötje)
246
Manche Akteure verwenden auch andere Bezeichnungen und Einteilungen: Die elektrische Leistungsbandbreite von Mikro-BHKWs reicht in diesem Fall
von 2,5 bis 20 kWel. Und Aggregate bis 2,5 kWel
heißen dann Nano-BHKWs.
BHKW-Aggregate unterhalb von 2,5 kWel werden
in der Regel mit einem Zusatzbrenner oder mit
einem Brennwertheizgerät kombiniert, welche auch
im Gehäuse integriert sein können. Diese ergänzenden Heizeinrichtungen sollen Leistungsspitzen
bei Heizung und Warmwasserbereitung abdecken
sowie eventuelle Stillstandzeiten der KWK-Einheit
überbrücken.
Brennstoffe und Antriebsarten
Als Brennstoffe werden in KWK-Anlagen vorwiegend Erdgas, Flüssiggas, Biogas und weitere Gasarten sowie Heizöl eingesetzt. Möglich sind auch
Pflanzenöl und Biodiesel sowie Festbrennstoffe
(z. B. Hackschnitzel und Pellets).
Als Antriebe für KWK-Anlagen kommen vor allem
Verbrennungsmotoren (Öl und Gas), Gas- und Mikrogasturbinen sowie Stirlingmotoren zum Einsatz. Bei einem Stirlingmotor bewegt sich wie
bei einem Verbrennungsmotor ein Kolben auf
und ab. Diese Bewegung wird über Umlenkungen
in eine Kreisbewegung gewandelt, die dann den
Strom-Generator antreibt. Im Gegensatz zum Verbrennungsmotor benötigt der Stirlingmotor weder
eine Verbrennung noch eine Explosion in seinem
Zylinder. Eine leicht erhöhte Temperatur zur Umgebung reicht aus, um die Bewegung zu starten.
Dem Stirling ist es dabei egal, ob die Erwärmung
per Pellets, Öl, Gas, Biogas etc. erreicht wird. Ein
Ottomotor benötigt im Gegensatz dazu einen speziellen angepassten Treibstoff.
Stirlingmotoren werden vorzugsweise in MikroKWK-Anlagen eingesetzt, weil sie technisch bedingt
sehr leise arbeiten, eine hohe Lebensdauer haben
und fast wartungsfrei sind (Abb. 5.306). Ihr elektrischer Wirkungsgrad liegt meist allerdings unter
dem vergleichbarer Modelle auf Ottomotorbasis, die
etwa 25 bis ca. 28 % erzielen.
Eine Besonderheit sind gasbetriebene Mikro-Brennstoffzellenheizgeräte (BZH), die mit elektrischen
Leistungen von 0,3 bis ca. 1 kW arbeiten und einen
elektrischen Wirkungsgrad von 30 bis 60 % aufweisen können. Weil bei der Stromproduktion dadurch
GAMMA 1.0
Abb. 5.307: Brennstoffzellen-Heizgerät (Werkbild BDR THERMEA)
247
Abb. 5.308: Funktionsprinzip der PEMBrennstoffzelle (Werkbild BDR THERMEA)
weniger Abwärme entsteht, eignen sie sich sehr gut
für den Eigenheimbereich. Unterschieden werden im
Wesentlichen zwei Technologien:
PEM-Brennstoffzellen arbeiten mit Betriebstemperaturen von z. T. unter 100 °C und werden
deshalb auch als Niedertemperatur-Brennstoffzellen bezeichnet (Abb. 5.308). Sie müssen das
zugeführte Erdgas zuerst in einem Reformer
aufbereiten, um es in der Brennstoffzelle nutzen zu können. Beim Reformingprozess wird
das Erdgas zu Wasserstoff und Kohlenmonoxid
umgewandelt.
SOFC-Brennstoffzellen arbeiten bei Betriebstemperaturen von 650 bis 1.000 °C und werden
deshalb auch Hochtemperatur-Brennstoffzellen
genannt. Diese hohen Temperaturen ermöglichen
die Verwertung von Erdgas (ohne den Reformingprozess) direkt in der Brennstoffzelle. SOFCBrennstoffzellen haben deshalb einen höheren
Wirkungsgrad als PEM-Zellen. Doch die hohen
Betriebstemperaturen stellen die Hersteller auch
vor besondere Herausforderungen, z. B. mit Blick
auf die Materiallebensdauer.
Ende 2015 wurde der Praxistest „Callux“ beendet,
der über mehrere Jahre gelaufen ist. Hierbei wurden
rund 500 Mikro-BZH für den Eigenheimbereich
von mehreren Herstellern installiert, betrieben
und messtechnisch begleitet. Eine beispielhafte
Systemeinbindung zeigt Abb. 5.309.
Ab 2016 soll die Markteinführung von SOFC-BZH
beginnen, unterstützt von einem speziellen staatlichen Technologie-Förderprogramm. Als Serienprodukte bereits erhältlich sind insbesondere einzelne BZH-Modelle auf PEM-Basis.
Betriebsarten
Bei KWK-Anlagen unterscheidet man mehrere
Betriebsarten:
Wärmegeführt
Richtet sich die Leistungsabgabe eines BHKW nach
der Heizlast bzw. dem Wärmebedarf (für Heizwärme, Trinkwarmwasserbereitung etc.), handelt
es sich um eine wärmegeführte Betriebsweise.
Steht nur ein Aggregat zur Verfügung, wird dessen
Leistungsabgabe entsprechend geregelt oder es
wird ein Heizwasserspeicher im Intervallbetrieb geladen. Bei einer Kaskade werden einzelne Aggregate
Abb. 5.309: Installationsschema (Werkbild BDR THERMEA)
248
Abb. 5.310: Übersicht KWK-Zuschläge nach dem KWKG 2016 (Quelle: ASUE)
Zahlungen für die jeweiligen Leistungsanteile
< 50 kWel
51 – 100 kWel
101 – 250
kWel
251 – 2.000
kWel
> 2.000 kWel
Netzeinspeisung (§ 7 I+II)
8 ct/kWh
6 ct/kWh
5 ct/kWh
4,4 ct/kWh
3,1 ct/kWh
Bonuszahlung bei Verdrängung einer Kohleanlage: + 0,6 ct/kWh
Nicht-Netzeinspeisung
(Eigenverbrauch o. Ä.)
(§ 7 III 1)
4 ct/kWh
3 ct/kWh
–
–
–
Einspeisung in
Kundenanlagen o. Ä.
(Contracting) (§ 7 III 2)
4 ct/kWh
3 ct/kWh
2 ct/kWh
1,5 ct/kWh
1 ct/kWh
Eigenverbrauch in
stromkostenintensiven
Unternehmen (§ 7 III 3)
5,41 ct/kWh
4 ct/kWh
4 ct/kWh
2,4 ct/kWh
1,8 ct/kWh
je nach Bedarf ab- oder zugeschaltet. Der erzeugte
Strom wird vorzugsweise vom Betreiber selbst genutzt und nur der Überschuss ins Netz eingespeist.
Stromgeführt
Bei einem stromgeführten BHKW orientiert sich
dessen Leistung am Strombedarf. Die anfallende
Wärme wird dabei gespeichert und verbraucht. Fällt
zu viel Wärme an, wird diese über einen Notkühler
als Abwärme an die Umgebung abgegeben. Dies
ist teuer und reduziert den Wirkungsgrad sowie die
Wirtschaftlichkeit der Anlage (deutlich).
Als Mittelweg empfiehlt sich eine stromorientierte
Betriebsweise mit dem Wärmebedarf bzw. der
Heizlast als Führungsgröße. Weil das BHKW keinen
Notkühler hat, wird es abgeschaltet, wenn keine
Wärmeabnahme (über Verbraucher und Speicher)
mehr erfolgt. Die Anlage wird so geplant und geregelt, dass in Phasen mit niedrigem Strombedarf
die Wärmeversorgung vorrangig aus dem Speicher
erfolgt.
Netzgeführt
Von einer netzgeführten Betriebsweise spricht
man, wenn z. B. ein Energieversorger dezentral
aufgestellte KWK-Aggregate anhand bestimmter
Randbedingungen (wie Wirtschaftlichkeit, Versorgungssicherheit etc.) aus der Ferne zu- oder abschaltet. Die Netzführung ist die Grundlage für ein
sogenanntes virtuelles Kraftwerk.
Wirtschaftlichkeit und Auslegung
Die Wirtschaftlichkeit eines BHKWs hängt, wie bei
einer Photovoltaikanlage, wesentlich davon ab, wie
viel des selbst produzierten Stroms im Gebäude
verbraucht wird. Weil diese Kilowattstunden nicht
mehr vom EVU eingekauft werden müssen, geht
die Ersparnis in die Wirtschaftlichkeitsberechnung
als „vermiedene Netzbezugskosten“ ein. Zusätzlich
gibt es vom EVU bzw. Netzbetreiber eine Vergütung.
Deren Art und Höhe hängt vom eingesetzten Brennstoff ab. Wird die KWK-Anlage mit erneuerbaren
Energien betrieben, z. B. mit Biogas, ist das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) maßgebend.
Aufgrund der hohen Anforderungen im EEG 2014
erfolgt die Abwicklung der allermeisten BHKWs
im Rahmen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
(KWKG 2016), welches zum 1.1.2016 novelliert
wurde. Im Unterschied zum EEG 2014 bekommt
der Betreiber eine Vergütung sowohl für jede ins
öffentliche Netz eingespeiste als auch für jede
selbst verbrauchte Kilowattstunde BHKW-Strom
(Abb. 5.310). Diesen sogenannten KWK-Zuschlag bezahlt der Netzbetreiber z. B. für neue KWK-Anlagen
mit einer elektrischen Leistung von bis zu 50 kW für
60.000 Vollbenutzungsstunden und bei über 50 kW
für 30.000 Vollbenutzungsstunden ab Aufnahme
des Dauerbetriebs der Anlage.
Betreiber von KWK-Neuanlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 2 kW können sich
auf Antrag vom Netzbetreiber vorab eine pauscha249
lierte Zahlung der Zuschläge für KWK-Strom in
Höhe von 4 Cent je Kilowattstunde für die Dauer von
60.000 Vollbenutzungsstunden auszahlen lassen.
BHKW-Betreiber können sich gemäß Energiesteuergesetz (unter bestimmten Bedingungen) noch die
Energiesteuer (anteilig) für den jeweils eingesetzten
Brennstoff erstatten lassen.
Wärmegeführte BHKWs können nur dann wirtschaftlich arbeiten, wenn sie nicht zu groß ausgelegt sind und möglichst viele Stunden im Jahr laufen. Und zwar immer dann, wenn Strom im Gebäude
benötigt wird. Deshalb wird ein BHKW nicht entsprechend der maximalen Heizlast ausgelegt, sondern mit dem Ziel, möglichst viel Netzbezugsstrom
zu ersetzen. Die benötigte Restwärme liefert ein
Zusatzbrenner oder ein separater Spitzenlastkessel.
In Verbindung mit Mini-BHKWs wird in der Regel ein
Heizwasserpufferspeicher ins System integriert, um
die Laufzeit des Aggregats zu verlängern und um
das unerwünschte Takten zu vermeiden.
Bei Gebäuden mit einem Kältebedarf zur Klimatisierung kann es mit Blick auf den Sommerbetrieb
sinnvoll sein, eine Absorptionskältemaschine
als Wärmeabnehmer für das BHKW einzusetzen
(„Kraft-Wärme-Kälte-Kopplung“).
Als Daumenwert gilt, dass mindestens
5.000 Betriebsstunden pro Jahr nötig sind, um eine
gute Wirtschaftlichkeit zu erreichen. Aufgrund
von unterschiedlichen Nutzungs- und Randbedingungen ist jedoch eine projektspezifische Wirtschaftlichkeitsberechnung generell anzuraten.
Dabei werden die Investitions- und Betriebskosten
(inkl. Abschreibungen, Versicherungen, Wartung
etc.) mit den Erlösen (für Strom und vermiedene
Bezugskosten) verrechnet. Zur Unterstützung
von Planern und Handwerkern werden auch entsprechende Softwareprodukte von den Marktteilnehmern angeboten.
250
Marktchancen und Qualifikationen
Die gleichzeitige Bereitstellung von Wärme und
Strom kann den SHK-Fachbetrieben neue Marktchancen eröffnen. Von großem Interesse für SHKFachbetriebe ist hier vor allem der Mini- und MikroKWK-Anlagenbereich bis etwa 20 kW elektrischer
Leistung. In dieses Segment entfielen übrigens
rund 75 % aller beim BAFA im Jahr 2014 gestellten
KWK-Zulassungsanträge. Ein nicht unwichtiges
Verkaufsargument ist sicherlich, dass in bestimmten Bestandsgebäuden die Anschaffung von MiniKWK-Anlagen bis 20 kW elektrischer Leistung vom
BAFA bezuschusst wird (siehe Kap. 8).
Die Einbindung der KWK-Anlagen, auch von MikroBHKWs auf Motor- und Brennstoffzellen-Basis,
ist eine komplexe Aufgabe. Deshalb sind Fachkenntnisse zur wirtschaftlichen Planung und
Auslegung, zur hydraulischen und elektrischen
Einbindung und sachgerechten Montage sowie
zur Wartung unabdingbar und zum erheblichen
Teil auch herstellerspezifisch geprägt. Aus diesem
Grund sollte unbedingt auf das Wissen der Marktpartner zurückgegriffen werden. Schulungen von
SHK-Monteuren und -Meistern bei den jeweiligen
Herstellern sind Pflicht. Bei fehlender fachlicher
Qualifikation ist außerdem die Zusammenarbeit
mit einem Elektro-Fachbetrieb notwendig.
Über die Wirtschaftlichkeit eines BHKW entscheidet letztlich auch in hohem Maße der richtige und
rechtzeitige Service. Dabei geht es nicht primär um
Wartungsarbeiten wie Ölwechsel und Zündkerzenpflege. Moderne Kommunikationstechnik und
eine innovative Analysesoftware machen es heute
möglich, kritische Betriebsparameter frühzeitig zu
beobachten und dem Anlagenbetreiber Handlungsempfehlungen an die Hand zu geben, mit denen sich
präventiv Schäden und Betriebsausfälle vermeiden
lassen. Von Vorteil ist für den Handwerker die
Zusammenarbeit mit einem Hersteller, der ihm bei
Bedarf bzw. in besonderen Fällen mit ausgebildeten Servicetechnikern rasch zur Seite steht.
6.
Kontrollierte Wohnungslüftung
Wer heute neu baut oder ein Gebäude grundlegend saniert, muss die Bestimmungen der
Energieeinsparverordnung (EnEV) einhalten (siehe
Anlage 4 zur EnEV in Kap. 1). Dies bedeutet, dass
Gebäude immer besser gedämmt und immer dichter
gebaut bzw. saniert werden. Dadurch wird der natürliche Luftaustausch zunehmend verhindert, der
für das Wohlbefinden und für die Gesundheit der
Bewohner so wichtig ist. Die Raumluft muss jedoch
aus hygienischen Gründen regelmäßig ausge-
tauscht werden, um zu hohe CO2-Konzentrationen
zu vermeiden und um anfallende Feuchtigkeit (von
Menschen, Pflanzen, vom Kochen etc.), menschliche
Körperausdünstungen sowie Ausgasungen (aus
Möbeln, Teppichen, Baumaterial etc.) ins Freie abzuführen. Besonders in den letzten Jahren zeigte
sich das Problem von Schimmelaufkommen in steigendem Maße. Auch Schimmelbefall kann in einem
geringen Luftwechsel begründet sein.
Abb. 6.01: Webbasierte Einbindung und Vernetzung der Komfortlüftung (Werkbild Heinemann)
252
Anforderungen an Wohnungslüftungssysteme
Nach § 6 der aktuellen EnEV ist zu beachten: „…zu
errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass
der zum Zwecke der Gesundheit und Beheizung erforderliche Mindestluftwechsel sichergestellt ist.“
Hierfür ist ein Lüftungskonzept für das Gebäude
bzw. die Nutzungseinheit auf Basis der DIN 1946
Teil 6 zu erstellen.
Die zentrale Komfortlüftung mit Wärmerückgewinnung wird zunehmend bei Neubau und Sanierung
zum Standard. Sie transportiert die verbrauchte Abluft aus den Räumen ab, die Wärmerückgewinnung
entzieht ihr die Wärme und überträgt diese auf die
Zuluft, die als wohltemperierte, behagliche Frischluft in die Aufenthaltsräume strömt. Hauptsächlich
werden Zu- und Abluftgeräte mit Wärmerückgewinnung für Luftleistungen bis etwa 900 m3/h zur
Komfortlüftung angeboten.
Folgende Anforderungen an ventilatorgestützte
Lüftungssysteme zur kontrollierten Wohnungslüftung sind zu erfüllen:
Sicherstellung der Mindestluftmengen
nach DIN 1946 Teil 6 für die freie und
maschinelle Lüftung.
Die Anlagen sind so zu planen, dass der Verbrauch an elektrischer Energie möglichst gering
gehalten wird.
Umluftanteile bei einer reinen Wohnungslüftung sind unzulässig.
Einrichtungen, die eine Beeinflussung der Luftvolumenströme pro Nutzeinheit durch den
Nutzer erlauben, müssen vorhanden sein.
Eine energetische Prüfung durch eine zugelassene Prüfstelle des DIBt zur Ermittlung
der Anlagenaufwandszahl ep nach DIN 4701
Teil 10, und zur Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs Qp nach EnEV muss vorliegen.
Erfüllung der Ökodesign-/EU-Verordnung
1253/2014 und 1254/2014 (Label).
Der Trend zur Vernetzung von gebäudetechnischen
Systemen bietet den Nutzern zusätzliche Vorteile.
Denn die in ein Smart-Home-System integrierte
Lüftungsanlage ermöglicht die „kontrollierbare“ Komfortlüftung im Sinne einer individuellen Steuerung. Im Rahmen einer webbasierten
Einbindung und Vernetzung (Abb. 6.01) lässt sich
die Komfortlüftung sowohl mit fest installierten
Regelungskomponenten als auch mit mobilen Endgeräten, wie Tablets und Smartphones, auf die jeweils spezifischen Nutzerbedürfnisse abstimmen.
Zentralgeräte und Komponenten
Zentralgeräte bestehen aus Stahlblech (Abb. 6.02)
oder Kunststoff. Im Gehäuse ist oft eine PE-
Abb. 6.02: Passivhauszertifizierte KWL-Gerätereihe (Werkbild Heinemann)
253
Beim KreuzgegenstromWärmetauscher
mit Enthalpiefunktion wird
neben der Wärme auch die
Luftfeuchtigkeit
auf die Zuluft
übertragen.
Der rechteckige
Mittelteil mit
gegenläufigen
Strömen erhöht
die Effizienz.
Abb. 6.03: Arten von Wärmetauschern (Werkbild
Heinemann)
Schaum-Auskleidung vorgesehen. Diese verhindert
das Entstehen von Kältebrücken und dient zur Wärme- und Schalldämmung.
Die Geräte sind mit Kreuz-Gegenstrom-Wärmetauschern, EC-Ventilatoren, Kondensatablauf inklusive Kondensatanschluss und Filtern in Ab- und
Außenluft ausgestattet. In den Geräten sind jeweils
Zu- und Abluftventilatoren montiert. Die EC-Ventilatoren sind energiesparende, wartungsfreie
Gleichstromventilatoren mit integrierter Steuerung.
Sie sind so angeordnet, dass die Motorwärme des
Zuluftventilators der Zuluft übergeben wird. Die
drehzahlgesteuerten Ventilatoren erlauben eine
besonders wirtschaftliche Betriebsweise.
In den Wärmetauschern werden ca. 85–99 % der
Wärme von der Abluft auf die Zuluft übertragen.
Beide Luftströme bleiben völlig getrennt. Weiter
bieten Enthalpie-Wärmetauscher eine Kombination
zwischen Wärme- und Feuchterückgewinnung aus
der Abluft (Abb. 6.03). Verantwortlich hierfür ist
eine Membrane, die das Diffundieren der Wassermoleküle von der Abluft- zur Zuluftseite ermöglicht
bei einem hygienisch einwandfreien Betrieb durch
die getrennten Zu- und Abluftströme.
Um lange Filterstandzeiten zu erreichen, strömt die
Außenluft durch mindestens zwei Filter, G4 und F7
(Feinfilter). Die Abluft durchströmt einen Filter der
Klasse G4. Somit werden Staub, Mücken und Pollen
zurückgehalten und der Wärmetauscher wird vor
Verschmutzung geschützt. Damit bleibt der Wirkungsgrad des Wärmetauschers länger erhalten. Die
Abb. 6.04: Installationsbeispiel Klassik zur kontrollierten Wohnungslüftung mit prinzipieller Darstellung der
Luftströme (Werkbild Heinemann)
254
Zentralgeräte sind mit Filterüberwachung oder einer
zeitlich gesteuerten Wartungsanzeige ausgerüstet.
Für den Sommerbetrieb sind die Geräte mit einer
Bypassklappe ausgestattet, welche die Zuluft am
Wärmetauscher vorbeiführt und die Wärmerückgewinnung umgeht. Je nach Gerätevariante erfolgt die Umstellung der Bypassklappe motorisch
durch Schalter oder in Abhängigkeit der gewählten
Zulufttemperatur.
Prinzip einer Komfortlüftung
Das klassische Prinzip einer Komfortlüftung ist in
Abb. 6.04 und 6.05 dargestellt. Hier wird die Außenluft aus der Umgebung über Öffnungen mit Wetterschutzgittern, die sich im Dachbereich oder in der
Außenwand befinden, angesaugt und über dampfdiffusionsdicht wärmegedämmte Luftkanäle einem
Zentralgerät zugeführt. Im Lüftungszentralgerät
wird die Außenluft gefiltert, durch den Wärmetauscher, also die Wärmerückgewinnung, erwärmt
und ggf. nacherwärmt.
Die aufbereitete Zuluft gelangt über Luftkanäle
zu den Wohn- und Schlafzimmern. Der Lufteintritt
erfolgt über Gitter und/oder Ventile. Die Luft strömt
aus diesen Räumen durch Überströmgitter, die in
der Tür als Türschlitz angebracht sind, über Flur oder
Diele in den Abluftbereich, d. h. Küche, Bad, WC.
Über Gitter oder Ventile wird die Luft aus den vorher genannten Räumen abgesaugt und zum Gerät
geleitet.
Die energiereiche Abluft aus den Feuchträumen
wird im Lüftungszentralgerät zuerst im Wärmeaustauscher, einem Kreuz-Gegenstrom-Plattenwärmetauscher, entwärmt und als Fortluft über
Dach oder Außenwand abgeführt. Die der Abluft
entzogene Wärme wird im Wärmeaustauscher an
die Zuluft übertragen. Diese wird dabei erwärmt.
Eine bedarfsabhängige Regulierung der Luftmenge
ist durch den Anschluss von CO2- und/oder Feuchtefühlern, je nach Gerätevariante, möglich. Bedingt
durch die hohe Wärmerückgewinnung kann es bei
Außentemperaturen unter 0 °C und hoher Abluftfeuchte zur Eisbildung am Wärmetauscher kommen. Um das Einfrieren des Plattenwärmetauschers
zu verhindern, sind je nach Gerätevariante verschiedene Frostschutzmaßnahmen verfügbar.
Frostschutz-Strategien
Beim intermittierenden Betrieb wird der Zuluftventilator beim Unterschreiten der eingestellten
Abb. 6.05: Installationsbeispiel Economy zur kontrollierten Wohnungslüftung mit prinzipieller Darstellung
der Luftströme (Werkbild Heinemann)
255
(EVH) zu erwärmen oder die energieeffiziente Frostschutz-Strategie durch das Frostschutzregister
(FSR) zu nutzen (Abb. 6.07).
Durch die neue Frostschutz-Strategie sind die
Geräte im Ganzjahresvergleich um ein Vielfaches
effizienter als Geräte mit einer klassischen Vorheizung.
Abb. 6.06: Schema der Vorerwärmung (Vorkühlung)
von Außenluft (Werkbild Heinemann)
Fortlufttemperatur zeitweise abgeschaltet und
durch den Abluftüberschuss der Wärmetauscher
abgetaut.
Durch den Einbau von Erdwärmetauschern wird
die Außenluft über 0 °C vorgewärmt und der
Wärmetauscher frostfrei gehalten.
Hierbei wird die Sole durch ein Rohrsystem im Erdreich geleitet. Die Pufferwirkung des Erdreichs sorgt
für entsprechende Erwärmung der Sole im Winter
(man denke nur an frostfreie Tiefe) und leichte Kühlung im Sommer. Die Sole tauscht die Energie, je
nach Zustand, mit dem Außenluftstrom. Anlagen
dieses Typs (Abb. 6.06) sind erprobt und zeigen gute
Wirkungsgrade sowie zufriedenstellende Ergebnisse
in der Praxis. Weiter besteht die Möglichkeit, die
Außenluft über ein elektrisches Vorheizregister
Luftverteilsystem im Gebäude
Marktübliche und in der Praxis erprobte Systeme
wie ValloFlex II vereinen Rund- und Ovalrohr in
einem Komplettsystem, welches ein Minimum
an Komponentenvielfalt mit einem Maximum an
Installationsflexibilität bietet. So lässt sich das
Ovalrohr im Lüftungssystem überall dort montieren,
wo eine möglichst geringe Bauhöhe verlangt wird. In
allen anderen Bereichen kommt das Rundrohr zum
Einsatz. Mit einigen wenigen Bausteinen lassen sich
Oval- und Rundrohre sehr einfach und in der Strecke
beliebig miteinander kombinieren, ohne dass es
Änderungen bei der Auslegung und Einregulierung
gibt. Denn die Rohrquerschnitte sind genau aufeinander abgestimmt. Systeme wie ValloFlex II (Abb.
6.08) zeichnen sich durch folgende Vorteile aus:
Sehr breiter Einsatzbereich: Wohnung, Fertighaus, Einfamilienhaus – im Neubau oder im
Sanierungsfall. Es kann beliebig entschieden
werden, ob das System in oder auf der Betondecke, der abgehängten Decke oder in der Wand
verlegt wird.
Abb. 6.07: Traditionelle versus neue Frostschutz-Strategie (Werkbild Heinemann)
256
100 % Hygiene: Rund- und Ovalrohr bestehen
aus lebensmittelechtem und doppelwandigem
Kunststoff mit glatter, antistatischer Innenhaut, die Schmutz und Staub keinerlei Chance
bietet. Die Innenhaut ist mikrobenfest beschichtet und liefert so mikrobiologisch einwandfreie
Atemluft.
Einfache, komfortable Wartung: Durch das
Fehlen jeglicher Verengungen im Rohrsystem
wird ein einfaches und sicheres Reinigen ermöglicht; daraus resultieren maximale Zeitersparnis
und höchste Praktikabilität.
Abb. 6.08: Auszug aus der ValloFlex II-Komponentenübersicht mit Verteilerkasten
(Werkbild Heinemann)
257
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SCHNELLIGKEIT
Klettsystem RAUTHERM SPEED:
Bis zu 30 % schneller
Aufkletten und fertig – die Montage erfolgt
rückenschonend und werkzeuglos.
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7.
Bezeichnungen, Maßeinheiten,
Umrechnungsfaktoren,
Stoffwerte
7.1
SI-Einheiten
260
7.2
Umrechnungstabellen
262
7.3
Umrechnung von Emissionen
264
7.4
Stoffwerte
268
7.5
Wärmeausdehnung
270
7.6
Spezifische Wärmekapazität
271
7.7
Wärmeleitfähigkeit verschiedener
Baustoffe
273
7.8
Stoffwerte für Oberbodenbeläge
275
7.9
Eigenschaften verschiedener Heizrohre
aus Kunststoff
276
7.10
Nahtlose Stahlrohre
277
7.11
Technische Daten von Kupferrohren
279
7.12
Technische Daten von Gewinderohren
283
7.13
Technische Daten eines
Mehrschichtverbundrohres
284
259
7.1 SI-Einheiten
Nach dem „Gesetz über Einheiten im Messwesen“
oder auch „Système international d’unités“ vom
2.7.1969 und der Ausführungsverordnung vom
26.6.1970 sind sowohl im amtlichen als auch im
geschäftlichen Verkehr nur noch die SI-Einheiten zu
verwenden. Aus der DIN 1301 Teil 1 (Februar 1978)
sind die Basiseinheiten, die abgeleiteten Einheiten
und die Definitionen der Basiseinheiten des Internationalen Einheitensystems zu entnehmen.
SI-Basiseinheiten
Basisgröße
Länge
Masse
Zeit
elektrische Stromstärke
thermodynamische Temperatur
Stoffmenge
Lichtstärke
SI-Basiseinheit
Name
Zeichen
Meter
Kilogramm
Sekunde
Ampere
Kelvin
Mol
Candela
m
kg
s
A
K
mol
cd
Abgeleitete SI-Einheiten
Abgeleitete SI-Einheiten mit besonderen Namen und besonderen Zeichen
Größe
Name
Zeichen
Beziehung
ebener Winkel
Raumwinkel
Kraft
Druck, mech. Spannung
Energie, Arbeit,
Wärmemenge
Leistung, Wärmestrom
elektrische Ladung,
Elektrizitätsmenge
elektrische Spannung
elektrische Kapazität
elektrischer Widerstand
elektrischer Leitwert
Celsius-Temperatur
Radiant
Steradiant
Newton
Pascal
Joule
rad
sr
N
Pa
J
1 rad
1 sr
1N
1 Pa
1J
Watt
Coulomb
W
C
1W
1C
= 1 m/m
= 1 m2/m2
= 1 kg · 1 m/s2
= 1 N/m2
= 1 N ·1 m
=1W·s
= 1 J/s
=1A·s
Volt
Farad
Ohm
Siemens
Grad
Celsius
Lumen
Lux
V
F
S
1V
1F
1
1S
= 1 J/C
= 1 C/V
= 1 V/A
= 1 –1
°C
lm
lx
1 °C
1 lm
1 lx
=1K
= 1 cd · sr
= 1 lm/m2
Lichtstrom
Beleuchtungsstärke
260
Kraft und Kraftwirkung sowie Pressung,
mechanische Spannung, Festigkeit: Newton (N)
Kraft = Masse (kg) · Beschleunigung (m/s2) =
1 kg · 1m /s2 = 1 N
Durchschnittswert der Fallbeschleunigung
9,80665 m/s2; hieraus 1 kp = 9,80665 N < 10 N
Energie, Arbeit, Wärmemenge: Joule (J)
1 Joule = 1 Newton · Meter = 1 Nm =
1 Watt · Sekunde = 1 Ws
1 kJ = 1.000 J = 0,2778 Wh ≤ 0,24 kcal
1 kcal = 4,1868 kJ, 1 kWh = 3.600 kJ = 860 kcal
Leistung, Wärmestrom: Watt (W)
1 W = 1 J/s, 1 kW = 102 kpm/s =
1,36 PS = 860 kcal/h
1 W/m2 K = 0,86 kcal/m2 h K,
1 kcal/m2 h K = 1,163 W/m2 K
261
7.2 Umrechnungstabellen
Arbeitsmaße (Energie, Wärmemenge)
Arbeit
kJ
kcal
kWh
kpm
1 kJ
1 kcal
1 kWh
1 kpm
1
4,2
3,6 · 103
9,81 · 10–3
0,24
1
860
2,34 · 10 –3
0,28 · 10–3
1,16 · 10–3
1
2,72 · 10–6
102
426,94
367 · 103
1
Wärmeeinheiten
1 kJ = 1.000 J = 1.000 Ws ≤ 0,24 kcal
1 kJ = 0,001 MJ = 0,2778 Wh ≤ 0,00028 kWh
1 kcal = 4,1868 kJ = 1,163 Wh ≤ 0,0012 kWh
Leistungsmaße (Wärmestrom)
Leistung
W oder J/s
kW
kpm/s
kcal/h
PS
1 W oder J/s
1 kW
1 kpm/s
1 kcal/h
1 PS
1
1.000
9,81
1,163
736
0,001
1
9,81 · 10–3
1,2 · 10–3
0,736
0,102
102
1
0,119
75
0,860
860
8,43
1
632,5
1,36 · 10–3
1,36
0,013
1,58 · 10–3
1
262
Dichte
Masse pro Raumeinheit in kg/m3, kg/dm3 oder
g/ cm3
Druckhöhen
1 mbar ≤ 10 mm WS 100 Pa
Druckmaße
Einheit des Druckes „Newton pro Quadratmeter“,
1 N/m2 = Pa (Pascal)
In der Technik rechnet man mit
1 bar = 100.000 Pa = 105 Pa ≤ 1 kp/cm2 = 1 at
Einheit
Pa
bar
mbar
Torr
mm WS
1 Pa
1 bar
1 mbar
1 Torr
1 mm WS
1
105
100
133
9,8
1 · 10–5
1
1 · 10–3
1,33 · 10–3
9,8 · 10–5
0,01
1.000
1
1,33
9,8 · 10–2
7,5 · 10–3
750,1
0,75
1
7,4 · 10–2
0,102
1,02 · 104
10,2
13,6
1
Temperatureinheiten
1 Grad Celsius = 1 °C (t); Temperaturdifferenzen = °C
oder K
T = Absolute Temperatur, gemessen vom absoluten
Nullpunkt (–273 °C)
Einheit: Kelvin (K), T (K) = 273 + t (°C)
Zeitmaße
Zeitspanne (s): 1 d (Tag) = 24 h = 1.440 min
= 86.400 s
1 Stunde = 1 h = 60 min = 3.600 s
1 Minute = 1 min = 1’ = 60 s = 60“
1 Sekunde = 1 s = 1“ = 1/60 min = 1/3.600 h
Wasser-Gefrierpunkt
Wasser-Siedepunkt
Absoluter Nullpunkt
0 °C
32 °F
273 K
100 °C
212 °F
373 K
– 273 °C
– 459,4 °F
0K
t °C = 5/9 · (t °F – 32); t °F = 9/5 · t °C + 32; T = t °C + 273 = 5/9 t °F + 255,2
C
= Celsius
F
= Fahrenheit, nicht mehr zugelassen
K
= Kelvin
T
= Absolute Temperatur
263
7.3 Umrechnung von Emissionen
Bis auf die Feststoffe werden alle Emissionen der
Verbrennungsgase (Abgase) prozentual auf das
trockene Abgasvolumen bezogen. Dabei werden
der Kohlendioxid- und der Sauerstoffgehalt in
Volumenprozent (Vol-%) angegeben, während die
gasförmigen Schadstoffe wie Kohlenmonoxid (CO),
Stickoxide (NOx), Schwefeldioxid (SO2) und Aldehyde
aufgrund ihres geringen Anteiles in ppm gemessen
werden.
1 ppm (part per million)
1 Vol-% = 10.000 ppm
Die gemessenen Schadstoffgehalte erlauben keinen
unmittelbaren Vergleich verschiedener Anlagen, da
die unterschiedliche Betriebsweise, z. B. mit hohem
Luftüberschuss, den Volumenanteil der Schadstoffe
verändert. Von daher sind Referenzgrößen festgelegt worden, die leider nicht einheitlich sind. In
der Großfeuerungsanlagen-Verordnung und der TA
Luft sind die Emissionen auf 1 m3 Abgas und einen
bestimmten O2-Gehalt, normal 3 %, bezogen. Bei
Anlagen für Haushalte und Kleinverbraucher werden
die Emissionen energiebezogen eingesetzt.
Die Messwerte müssen demnach auf die Referenzgrößen umgerechnet werden. In den folgenden
Tabellen sind Umrechnungsfaktoren für diverse
handelsübliche flüssige und gasförmige Brennstoffe
aufgeführt. Grundformel zur Berechnung verschiedener Emissionseinheiten:
X=
Xm · Fx
CO2m
X
Xm
Fx
CO2m
= Emission (Einheiten siehe Tabelle)
= gemessene Emission in ppm
= Umrechnungsfaktor
= gemessener CO2-Wert in Vol-%
In Sonderfällen werden in der TA Luft Emissionswerte auf andere Sauerstoffgehalte im Abgas
bezogen.
Für die weitere Umrechnung der nach der Grundformel ermittelten Werte gilt die folgende Beziehung:
XB =
21 – OB
·X
21 – O
XB = Emission in mg/m3 Abgas, bezogen auf den
jeweiligen Bezugssauerstoffgehalt
X = ermittelte Emission in mg/m3 Abgas, bezogen
auf 3 % O2 oder luftfrei
OB = Bezugssauerstoffgehalt
O = Bezugssauerstoffgehalt bei der Ermittlung
von „X“ (3 bzw. 0 % O2)
Umrechnungsfaktoren Fx für Heizöl EL, n. DIN 51 603 Teil 1, Hi = 42,6 MJ/kg
Größe
Einheit
mg/m3 Abgas
3 % O2
mg/m3 Abgas
luftfrei
mg/kg
Brennstoff
kg/TJ bzw.
g/GJ
mg/kWh
Fx
CO
16,46
19,2
201,4
4,73
17,02
NOx1)
27,06
31,56
331
7,77
27,97
SO2
38,54
44,94
471,4
11,06
39,84
CXHY2)
26,59
31,01
325,3
7,63
27,49
1)
gerechnet als NO2; 2) gerechnet als C3H8
264
Umrechnungsfaktoren Fx für Heizöl S, Hi = 40,5 MJ/kg
Größe
Einheit
mg/m3 Abgas
3 % O2
mg/m3 Abgas
luftfrei
mg/kg
Brennstoff
kg/TJ bzw.
g/GJ
mg/kWh
Fx
CO
17,09
19,9
201,06
4,96
17,81
NOx1)
28,1
32,74
330,38
8,16
29,36
SO2
40,03
46,64
470,63
11,62
41,83
CxHy2)
27,62
32,18
324,75
8,02
28,86
1)
gerechnet als NO2; 2) gerechnet als C3H8
Umrechnungsfaktoren Fx für Erdgas L (Groningen), Hin = 31,68 MJ/m3
Größe
Einheit
mg/m3 Abgas
3 % O2
mg/m3 Abgas
luftfrei
mg/m3N
Brenngas
kg/TJ bzw.
g/GJ
mg/kWh
Fx
CO
12,63
14,63
112,47
3,55
12,78
NOx1)
20,75
24,03
184,8
5,83
21
Aldehyde2)
13,53
15,68
120,56
3,81
13,7
mg/m3 Abgas
luftfrei
mg/m3N
Brenngas
kg/TJ bzw.
g/GJ
mg/kWh
1)
gerechnet als NO2; 2) gerechnet als Formaldehyd HCHO
Umrechnungsfaktoren Fx für Erdgas H, Hin = 37,31 MJ/m3
Größe
Einheit
mg/m3 Abgas
3 % O2
Fx
CO
12,87
15
133,35
3,57
12,87
NOx1)
21,16
24,65
219,12
5,87
21,14
Aldehyde2)
13,8
16,08
143
3,83
13,79
1)
gerechnet als NO2; 2) gerechnet als Formaldehyd HCHO
265
Umrechnungsfaktoren Fx für Kokereigas (Ferngas), Hin = 17,38 MJ/m3
Größe
Einheit
mg/m3 Abgas
3 % O2
mg/m3 Abgas
luftfrei
mg/m3N
Brenngas
kg/TJ bzw.
g/GJ
mg/kWh
Fx
CO
10,7
12,5
48,25
2,776
10
NOx1)
17,6
20,54
79,28
4,56
16,42
Aldehyde2)
11,48
13,4
51,72
2,98
10,71
mg/m3 Abgas
luftfrei
mg/m3N
Brenngas
kg/TJ bzw.
g/GJ
mg/kWh
1)
gerechnet als NO2; 2) gerechnet als Formaldehyd HCHO
Umrechnungsfaktoren Fx für Stadtgas, Hin = 16,12 MJ/m3
Größe
Einheit
mg/m3 Abgas
3 % O2
Fx
CO
14,04
16,38
58,79
3,65
13,13
NOx1)
23,07
26,91
96,6
5,99
21,57
1)
gerechnet als NO2
Umrechnungsfaktoren Fx für Propan (C3H8), Hin = 93,6 MJ/m3
Größe
Einheit
mg/m3 Abgas
3 % O2
mg/m3 Abgas
luftfrei
mg/m3N
Brenngas
kg/TJ bzw.
g/GJ
mg/kWh
Fx
CO
14,75
17,25
376,05
4,02
14,47
NOx1)
24,24
28,35
617,93
6,60
23,76
1)
gerechnet als NO2
266
Umrechnungsfaktoren Fx für Butan (C4H10), Hin = 123,58 MJ/m3
Größe
Einheit
mg/m3 Abgas
3 % O2
mg/m3 Abgas
luftfrei
mg/m3N
Brenngas
kg/TJ bzw
g/GJ
mg/kWh
Fx
CO
15,13
17,63
501,26
4,06
14,6
NOx1)
24,85
28,96
823,66
6,67
24
1)
gerechnet als NO2
267
7.4 Stoffwerte
Stoffwerte für Wasser
Abb. 7.401: Stoffwerte für Wasser über der Temperatur
t
°C
kg/m3
c
kJ/kgK
10–3/K
10–3 W/mK 10–6 kg/ms 10–6 m2/s
10–6 m2/s
Pr
–
0
10
20
30
40
50
60
70
80
90
999,8
999,8
998,4
995,8
992,3
988,1
983,2
977,7
971,6
965,2
4,217
4,192
4,182
4,178
4,179
4,181
4,185
4,190
4,196
4,205
–0,0852
+0,0823
0,2067
0,3056
0,3890
0,4623
0,5288
0,5900
0,6473
0,7018
569
587
604
618
632
643
654
662
670
676
0,135
0,140
0,144
0,148
0,153
0,156
0,159
0,162
0,164
0,166
13,0
9,28
6,94
5,39
4,30
3,54
2,96
2,53
2,20
1,94
t Celsius-Temperatur
Dichte
c spezifische Wärmekapazität
bei konstantem Druck
Wärmeausdehnungskoeffizient
268
1.750
1.300
1.000
797
651
544
463
400
351
311
Pr
1,75
1,30
1,00
0,800
0,656
0,551
0,471
0,409
0,361
0,322
Wärmeleitfähigkeit
dynamische Viskosität
kinematische Viskosität
Temperaturleitfähigkeit
Prandtlzahl
Stoffwerte für Luft
Abb. 7.402 Stoffwerte für Luft über der Temperatur
t
°C
kg/m3
c
kJ/kgK
10–3/K
10–3 W/mK 10–6 kg/ms 10–6 m2/s
10–6 m2/s
Pr
–
0
20
40
60
80
100
1,2754
1,1881
1,1120
1,0452
0,9859
0,9329
1,006
1,007
1,008
1,009
1,010
1,012
3,671
3,419
3,200
3,007
2,836
2,684
24,54
26,03
27,49
28,94
30,38
31,81
19,1
21,8
24,5
27,4
30,5
33,7
0,70
0,70
0,69
0,69
0,69
0,69
t Celsius-Temperatur
Dichte
c spezifische Wärmekapazität
bei konstantem Druck
Wärmeausdehnungskoeffizient
17,10
17,98
18,81
19,73
20,73
21,60
Pr
13,41
15,13
16,92
18,88
21,02
23,15
Wärmeleitfähigkeit
dynamische Viskosität
kinematische Viskosität
Temperaturleitfähigkeit
Prandtlzahl
269
7.5 Wärmeausdehnung
a) Wärmeausdehnung gasförmiger Stoffe: Wenn
1 m3 Gas um 1 K erwärmt wird, nimmt sein
Volumen um 1/273 des Ausgangsvolumens =
3,66 l zu, sofern der Druck konstant bleibt.
b) Mittlere Wärmeausdehnung flüssiger Stoffe:
Wenn 1 dm3 einer Flüssigkeit um 1 K erwärmt
wird, nimmt das Volumen um cm3 zu. Die
Dimension von ist also cm3 pro dm3 K.
Stoff
Stoff
Azeton
Benzin
Heizöl
Petroleum
Quecksilber
1,32
1,06
0,70
≤ 0,96
1,81
Schweröl
Wasser (18 °C)
Wasser (30 °C)
Wasser (90 °C)
≤ 0,65
≤ 0,18
≤ 0,30
≤ 0,65
gung l in mm pro m Länge und 100 K Temperaturdifferenz.
c) Längenausdehnung fester Körper bei Erwärmung (bei Abkühlung mit Vorzeichen). LänStoff
Aluminium
Blei
Gusseisen
Kupfer
Stahlrohr
Kunststoff
Al
Pb
GG
Cu
St
z. B. PVC
Temperaturbereich
0 – 100 °C
100 – 200 °C
200 – 300 °C
2,38
2,92
1,04
1,65
1,17
8,0
2,52
3,03
1,17
1,73
1,28
–
2,75
3,40
1,28
1,77
1,38
–
Die Längung (Verkürzung) l errechnet sich mit den vorstehenden Längenausdehnungsfaktoren zu:
t
l = Länge (m) · Längenausdehnungsfaktor ·
in mm
100
Beispiel: 16 m Cu-Rohr, t1 = –5 °C, t2 = + 110 °C
110 – (–5)
l = 16 · 1,65 ·
= 30,4 mm
100
d) Prozentuale Wasserausdehnung (n):
Wasser hat bei 4 °C seine größte Dichte. Bei höheren bzw. niedrigeren Temperaturen dehnt sich
Wasser aus. Für praktische Berechnungen, z. B.
zur Auslegung von Ausdehnungsgefäßen, liegen
folgende Werte vor:
Prozentuale Wasserausdehnung bezogen auf 10 °C
°C
10
20
30
40
50
60
70
80
90
100
105
110
n in %
0
0,13
0,37
0,72
1,151
1,66
2,24
2,88
3,58
4,34
4,74
5,15
Ve =
270
VA n
100
VE =
VA (100 + n)
100
Ve
VA
VE
n
Ausdehnungsvolumen
Anfangsvolumen bei 10 °C
ausgedehntes Volumen bezogen auf 10 °C
prozentuale Wasserausdehnung bez. auf 10 °C
7.6 Spezifische Wärmekapazität
Mittlere spezifische Wärmekapazität reiner Gase und Dämpfe in kJ/m3K bei konstantem Druck
= 1 bar ≤ 1 at
t °C
H2
N2
CO
CO2
O2
H 2O
Luft
CH4
NH3
0
100
200
400
600
800
1.000
1,298
1,298
1,298
1,298
1,302
1,311
1,319
1,298
1,302
1,302
1,319
1,344
1,369
1,394
1,298
1,302
1,311
1,331
1,361
1,386
1,411
1,599
1,700
1,796
1,943
2,056
2,144
2,219
1,306
1,315
1,336
1,378
1,411
1,440
1,465
1,482
1,499
1,516
1,558
1,608
1,658
1,712
1,302
1,306
1,311
1,331
1,357
1,382
1,407
1,545
1,545
1,759
2,018
2,253
2,466
–
1,587
1,587
1,729
1,901
2,081
2,257
–
Mittlere spezifische Wärmekapazität von Rauchgasen fester und flüssiger Brennstoffe in kJ/m3K
Temp. °C
0
200
600
1.000
1.200
1.400
1.800
kJ/m3K
1,365
1,407
1,474
1,550
1,587
1,616
1,654
Spezifische Wärmekapazität „c“ von festen und flüssigen Stoffen in kJ/kg K
Stoff
c in
kJ/kg K
Aluminium
Asphalt
Äthylalkohol
(C2H5OH)
Benzin
Benzol
Beton
Blei
Eis
Glas
Graphit
Gusseisen
Gusseisen
Heizöl
Holz
Holzkohle
Koks
Koks
0,942
0,92
2,39
2,01…2,18
1,72
1,0
0,129
2,10
0,80
0,80
0,54
0,59
1,88
2,09…2,72
0,67…0,71
0,84
1,88
(Bereich)
°C
0… 100
20
0… 100
20
20
20
10… 100
– 20…
0
0… 100
20… 100
20… 100
400… 600
20
20
20
20… 100
100…1.000
Stoff
c in
kJ/kg K
(Bereich)
°C
Kupfer
Magnesium
Paraffin
Petroleum
Quarz
Quarz
Sandstein
Silber
Stahl (unleg.)
Stahl (unleg.)
Stahl (unleg.)
Stahl (unleg.)
Steinkohlenteer
Toluol
Zement
Zink
0,389
1,036
2,01
2,09
0,75
1,07
0,71
0,241
0,473
0,502
0,680
0,682
20… 100
20… 100
20
0… 100
20… 100
100…1.000
0… 100
20… 100
20… 100
300… 400
800… 900
1.000
1,51
1,68
0,80
0,385
40
0
20
20… 100
271
Mittlere spezifische Wärmekapazität von feuerfesten Stoffen in kJ/kgK
Temp.
°C
Silika
Schamotteisolierung
Magnesit
Temp.
°C
Silika
Schamotteisolierung
Magnesit
0
200
600
0,816
0,913
1,043
0,779
0,875
1,009
0,867
0,959
1,097
1.000
1.200
1.400
1,135
1,168
1,193
1,110
1,156
1,235
1,181
1,202
–
272
7.7 Wärmeleitfähigkeit verschiedener Baustoffe
Stoff
Natürliche Steine und Erden
Granit, Basalt, Marmor
Sandstein, Muschelkalk
Sand und Kiessand, naturfeucht
Kies, Split
Bimskies
Hochofenschaumschlacke
Mörtel und Betone
Außenputz
Innenputz
Zementestrich
Leichtbeton
Bimsbeton, Blähbeton
Asbestzementplatten
Gipswandplatten
Kalksandsteine (DIN 106 Teil 1)
Kalk – Vollsteine
Kalk – Lochsteine
Kalksand – Hohlblocksteine
Leichtbeton – Hohlblocksteine
(DIN 18 151)
Zweikammerstein
Dreikammerstein
Dichte
kg/m3
Wärmeleitkoeffizient
W/mK
2.500 – 3.000
2.200 – 2.700
1.500 – 1.800
1.500 – 1.800
600
200 – 300
3,49
2,33
1,40
0,81
0,19
0,14
1.600 – 1.800
1.600 – 1.800
2.200
1.000
1.600
800
1.000
1.200
1.200
1,10
0,87
1,40
0,47
0,87
0,29
0,35
0,47
0,58
1.600
1.800
2.000
1.200
1.400
1.600
1.400
1.600
0,79
0,99
1,11
0,56
0,70
0,79
0,70
0,79
1.000
1.200
1.400
1.000
1.200
0,44
0,49
0,56
0,44
0,49
273
Stoff
Ziegel
Vollziegel
Lochziegel, Vormauerlochziegel
Leichtziegel
Fliesen
Holz, lufttrocken
Eiche
Buche
Fichte
Spanplatten
Wärmedämmstoffe
mineralische Faserdämmstoffe
(Glas – Stein – Schlackenfasern)
pflanzliche Faserdämmstoffe
(Seegras – Kokos – Torffaser)
Holzfaserplatten
Korkplatten
Polystyrol, Styropor
Schaumgummi
Polyurethan – Hartschaum (PU)
bei 20 °C, Lagerzeit 2,5 Jahre
PU – Platten
274
Dichte
kg/m3
Wärmeleitkoeffizient
W/mK
1.000
1.600
2.000
1.000
1.400
2.000
600
800
0,47
0,70
1,05
0,47
0,61
1,05
0,35
0,41
300
500
700
0,21
0,18
0,14
0,087
0,14
30 – 200
0,041
30 – 200
0,047
300
120
200
15 – 30
60 – 90
26
≥ 30
0,058
0,041
0,047
0,038
0,06
0,027
0,035
7.8 Stoffwerte für Oberbodenbeläge
Bodenmaterial
Holzpflaster
(Kiefer, Fichte)
Stabparkett
Eiche
Mosaikparkett
Eiche
Teppichboden
Polgewicht 335 g/m2
Polgewicht 780 g/m2
Schnittpol
Korkmentlinoleum
Linoleum
Kunststoffbelag
PVC-Platten
keramische Fliesen
Natursteinplatten
Marmor
Dicke
Dichte
Wärmeleitkoeffizient
W/(mK)
Wärmeleitwiderstand
m2 K/W
mm
kg/m3
60
500
0,14
0,429
22
900
0,21
0,105
8
900
0,21
0,038
–
–
–
–
–
–
0,07
0,23
0,36
550
1.200
1.500
1.350
0,08
0,19
0,23
0,19
0,056
0,013
0,012
0,014
–
2.300
2.500
1,05
1,20
2,10
0,012
0,017
0,014
5,6
14,2
17
4,5
2,5
2,5
2,5
13
20
30
275
7.9 Eigenschaften verschiedener Heizrohre aus Kunststoff
Eigenschaften
Einheiten
PP-Copoly merisat
PP-C
Polyethylen
Polybuten I
PB-I
Vern.
Polyethylen
VPE
Dichte
g/cm3
0,93
0,95
0,92
0,94
Streckspannung
N/mm2
29
24
18
18
Reißfestigkeit
N/mm2
45
35
33
27
Reißdehnung
%
1.000
800
300
500
E-Modul
N/mm2
1.000
900
400
600
Längenausdehnungskoeffizient
10 –4 K –1
1,5
2,0
1,5
1,8
Wärmeleitkoeffizient
W/mK
0,22
0,23
0,21
0,35
276
7.10 Nahtlose Stahlrohre
Nennweite
Außendurchmesser
DN
mm
d1
mm
6
8
10
–
15
–
20
–
25
–
–
32
–
–
40
–
50
–
–
65
–
80
–
(90)
100
–
(110)
–
125
–
–
150
–
–
–
(175)
–
10,2
13,5
16
17,2
20
21,3
25
26,9
30
21,8
33,7
38
42,4
44,5
48,3
51
57
60,3
63,5
70
76,1
82,5
88,9
101,6
108
114,3
(121)
127
133
139,7
152,4
159
165,1
168,3
177,8
(191)
193,7
Wanddicke
Zoll
12
⁄32
⁄32
17
5
⁄8
11
⁄16
25
⁄32
27
⁄32
–
1 1⁄16
1 3⁄16
1 1⁄4
1 11⁄32
1 1⁄2
1 11⁄16
1 3⁄4
1 29⁄32
2
2 1⁄4
2 3⁄8
2 1⁄2
2 3⁄4
3
3 1⁄4
3 1⁄2
4
41⁄4
4 1⁄2
4 3⁄4
5
5 1⁄4
5 1⁄2
6
6 1⁄4
6 1⁄2
6 5⁄8
7
7 1⁄2
7 5⁄8
Lichter
Querschnitt
F
cm2
Masse
s
mm
Innendurchmesser
d2
mm
1,6
1,8
1,8
1,8
2,0
2,0
2,0
2,3
2,6
2,6
2,6
2,6
2,6
2,6
2,6
2,6
2,9
2,9
2,9
2,9
2,9
3,2
3,2
3,6
3,6
3,6
4,0
4,0
4,0
4,0
4,5
4,5
4,5
4,5
5,0
5,4
5,4
7,0
9,9
12,4
13,6
16,0
17,3
21,0
22,3
24,8
26,6
28,5
32,8
37,2
39,3
43,1
45,8
51,2
54,5
57,7
64,2
70,3
76,1
82,5
94,4
100,8
107,1
113,0
119,0
125,0
131,7
143,4
150,0
156,1
159,3
167,8
180,2
182,9
0,385
0,700
1,207
1,453
2,011
2,351
3,464
3,906
4,831
5,557
6,379
8,450
10,87
12,13
14,59
16,47
20,59
23,33
26,15
32,37
38,82
45,48
53,46
69,99
79,80
90,09
100,3
111,2
122,7
136,2
161,5
176,7
191,4
199,3
221,1
255,0
262,7
0,344
0,522
0,632
0,688
0,890
0,962
1,13
1,41
1,77
1,88
2,01
2,29
2,57
2,70
2,95
3,12
3,90
4,14
4,36
4,83
5,28
6,31
6,81
8,70
9,33
9,90
11,5
12,2
12,8
13,5
16,4
17,1
17,8
18,1
21,3
24,7
25,0
Rohrgewinde
G
kg⁄m
R 1⁄8“
R 1⁄4“
–
R 3⁄8“
–
R 1⁄2“
–
R 3⁄4“
–
–
R 1“
–
R 1 1⁄4“
–
R 1 1⁄2“
–
–
R 2“
–
–
R 1 1⁄2“
–
R 3“
–
–
R 4“
–
–
–
R 5“
–
–
R 6“
–
–
–
–
277
Nennweite
Außendurchmesser
DN
mm
d1
mm
Zoll
200
–
(225)
250
–
(275)
300
–
(216)
219,1
244,5
267
273
298,5
(318)
323,9
8 1⁄2
8 5⁄8
9 5⁄8
10 1⁄2
10 3⁄4
11 3⁄4
12 1⁄2
12 1⁄4
278
Wanddicke
Lichter
Querschnitt
F
cm2
Masse
s
mm
Innendurchmesser
d2
mm
6,0
5,9
6,3
6,3
6,3
7,1
7,5
7,1
204,0
207,3
231,9
254,4
260,4
284,3
303,3
309,7
326,9
337,5
422,5
508,3
532,6
634,8
721,1
753,3
31,1
31,0
37,1
40,6
41,6
51,1
57,4
55,6
Rohrgewinde
G
kg⁄m
–
–
–
–
–
–
–
–
x
x
x
x
x
x
x
x
6
8
10
12
15
18
22
28
35
42
54
1,0
1,0
1,0
1,0
1,0
1,0
1,0
1,0
1,2
1,2
1,5
mm
Wanddicke
4,0
6,0
8,0
10,0
13,0
16,0
20,0
26,0
32,6
39,6
51,0
RohrInnendurchmesser
mm
0,126
0,283
0,503
0,785
1,327
2,011
3,142
5,309
8,347
12,316
20,428
cm2
0,013
0,028
0,050
0,079
0,133
0,201
0,314
0,531
0,835
1,232
2,043
Liter/m
Strömungs- Rohrquerwasserschnitt
inhalt
229
163
127
104
82
67
54
42
41
34
33
Zulässig.
Betriebsdruck
bis 100° C
bar
2,0
2,0
2,0
2,0
2,0
2,5
2,5
2,5
2,5
3,0
3,0
mm
GesamtMantel
dicke
10
12
14
16
19
23
27
33
40
48
60
GesamtAußendurchmesser
mm
0,16
0,22
0,29
0,37
0,47
0,55
0,69
0,89
1,36
1,70
2,61
kg/m
Gesamtgewicht
nominal
Nahtlos gezogenes Kupferrohr nach DIN EN 1057 mit Stegmantel nach DIN EN 13349, geeignet z. B. für Kapillarlötverbindungen und Pressfittings.
Zugehörige Fittings: Kapillarlötfittings nach DIN EN 1254 (genormt bis 108 mm) bzw. Pressfittings (auch für weiches Rohr geeignet).
Abmessungen 12 bis 54 mm mit angegebener Wanddicke auch für Trinkwasser und Erdgas zulässig.
x
x
x
x
x
x
x
RohrAußenWeich
Hart
durchZustand R220 Zustand R290 messer
in Ringen
in Stangen
mm
Lieferform
Wicu-Rohr® (werkseitig isoliertes Kupferrohr mit Kunststoff-Stegmantel)
Standard-Abmessungen und Betriebsdrücke nach Herstellerangaben
7.11 Technische Daten von Kupferrohren
279
280
x
x
x
x
x
Halbhart
Zustand R250
in Stangen
x
x
x
x
x
x
Hart
Zustand R290
in Stangen
6,0
8,0
10,0
12,0
15,0
18,0
22,0
28,0
35,0
42,0
54,0
RohrAußendurchmesser
mm
1,0
1,0
1,0
1,0
1,0
1,0
1,0
1,0
1,2
1,2
1,5
mm
Wanddicke
4,0
6,0
8,0
10,0
13,0
16,0
20,0
26,0
32,6
39,6
51,0
RohrInnendurchmesser
mm
0,013
0,028
0,050
0,079
0,133
0,201
0,314
0,531
0,835
1,232
2,043
Liter/m
cm2
0,126
0,283
0,503
0,785
1,327
2,011
3,142
5,309
8,347
12,316
20,428
Rohrwasserinhalt
Strömungsquerschnitt
229
163
127
104
82
67
54
42
41
34
33
Zulässig.
Betriebsdruck*
bis 100° C
bar
0,14
0,19
0,25
0,30
0,39
0,47
0,58
0,75
1,13
1,36
2,20
g/m
Nominalgewicht
Abmessungen ab 12 mm mit angegebener Wanddicke auch für Trinkwasser und Erdgas zulässig, sofern nach GW 392 zertifiziert (z. B. SANCO-Qualität).
Werkstoff: Cu-DHP nach DIN EN 1057, trinkwasserhygienisch geeignet.
Zugehörige Fittings: Kapillarlötfittings nach DIN EN 1254 (genormt bis 108 mm) bzw. Pressfittings (auch für weiches Rohr geeignet).
Kaltbiegbarkeit mit geeigneten Biegegeräten und -radien von 6x1 bis 28x1 gegeben.
* Bei Temperaturen über 100 °C Änderungen beim zulässigen Betriebsdruck beachten.
x
x
x
x
x
x
x
Weich
Zustand R220
in Ringen
Lieferform
Nahtlos gezogenes Kupferrohr nach DIN EN 1057 geeignet für Kapillarlötverbindungen und Pressfittings (ab 12 mm)
Standard-Abmessungen und Betriebsdrücke nach Herstellerangaben
281
Halbhart
Zustand R250
in Stangen
mm
2,0
2,0
2,0
2,5
3,0
3,0
3,0
3,0
64,0
76,1
88,9
108,0
133,0
159,0
219,0
267,0
Hart
Zustand R290
in Stangen
x
x
x
x
x
x
x
x
Wanddicke
RohrAußendurchmesser
mm
60,0
72,1
84,9
103,0
127,0
153,0
213,0
261,0
RohrInnendurchmesser
mm
2,827
4,083
5,661
8,332
12,670
18,390
35,630
53,500
Liter/m
cm2
28,274
40,828
56,612
83,323
126,68
183,85
356,33
535,02
Rohrwasserinhalt
Strömungsquerschnitt
37
31
26
27
26
22
16
13
Zulässig.
Betriebsdruck*
bis 100° C
bar
3,46
4,14
4,85
7,37
10,90
13,08
18,11
22,14
g/m
Nominalgewicht
Abmessungen 64 bis 267 mm mit angegebener Wanddicke auch für Trinkwasser und Erdgas zulässig, sofern nach GW 392 zertifiziert
(z. B. SANCO-Qualität).
Werkstoff: Cu-DHP nach DIN EN 1057, trinkwasserhygienisch geeignet.
Zugehörige Fittings: Kapillarlötfittings nach DIN EN 1254 (genormt bis 108 mm) bzw. Pressfittings, alternativ Schweißfittings (große Abmessungen).
* Bei Temperaturen über 100 °C Änderungen beim zulässigen Betriebsdruck beachten.
Weich
Zustand R220
in Ringen
Lieferform
Nahtlos gezogenes Kupferrohr nach DIN EN 1057 geeignet für Kapillarlötverbindungen und Pressfittings (Fortsetzung)
282
Halbhart
Zustand R250
in Stangen
Hart
Zustand R290
in Stangen
mm
2,0
2,0
2,0
2,0
3,0
14,0
16,0
18,0
20,0
26,0
Wanddicke
RohrAußendurchmesser
mm
10,0
12,0
14,0
16,0
20,0
RohrInnendurchmesser
mm
0,079
0,113
0,154
0,201
0,314
Liter/m
cm2
0,785
1,131
1,539
2,011
3,142
Rohrwasserinhalt
Strömungsquerschnitt
Abmessungen 14 bis 26 mm auch für Trinkwasser, sofern entsprechend nach DVGW VP 652 zertifiziert (z. B. CTX®).
Werkstoff: Cu-DHP nach DIN EN 1057, trinkwasserhygienisch geeignet, Ummantelung aus PERT.
Zugehörige Fittings: Systempressfittings aus Messing und Siliziumbronze, System-Klemmringverschraubungen.
Kaltbiegbarkeit mit geeigneten Biegegeräten und -radien von 14 bis 26 mm gegeben.
* Bei Temperaturen über 100 °C Änderungen beim zulässigen Betriebsdruck beachten.
x
x
x
x
x
Weich
Zustand R220
in Ringen
Lieferform
Nahtlos gezogenes Kupferrohr nach DIN EN 1057 mit festhaftender Ummantelung (sog. flexibles Kupferrohr, CTX®)
33
32
28
34
28
Zulässig.
Betriebsdruck*
bis 100° C
bar
0,14
0,19
0,21
0,31
0,45
g/m
Nominalgewicht
1
6
8
10
15
20
25
32
40
50
65
80
100
125
150
1
/8“
/4“
3
/8“
1
/2“
3
/4“
1“
1 1/4 „
1 1/2 „
2“
2 1/2 „
3“
4“
5“
6“
Rohrgewinde
(Zoll)
DN
Nennweite
10,2
13,5
17,2
21,3
26,9
33,7
42,4
48,3
60,3
76,1
88,9
114,3
139,7
165,1
0,0314
0,0424
0,0540
0,0669
0,0845
0,1058
1,1331
0,1517
0,1893
0,2390
0,2791
0,3589
0,4387
0,5184
2,00
2,35
2,35
2,65
2,65
3,25
3,25
3,25
3,65
3,65
4,05
4,50
4,85
4,85
6,2
8,8
14,5
16,0
21,6
27,2
35,9
41,8
53,0
68,8
80,8
105,3
130,0
155,4
Innendurchm.
d2 (mm)
0,302
0,916
1,651
2,010
3,663
5,808
10,117
13,716
22,050
37,160
51,25
87,04
132,67
189,60
Lichter
Querschn.
A in cm2
10,2
13,5
17,2
21,3
26,9
33,5
42,4
58,3
60,3
76,1
88,9
114,3
139,7
165,1
0,0314
0,0424
0,0540
0,0669
0,0845
0,1058
0,1331
0,1517
0,1893
0,2390
0,2791
0,3589
0,4387
0,5148
Oberfläche
(m2/m)
Außendurchm.
d1 (mm)
Wanddicke
s (mm)
Außendurchm.
d1 (mm)
Oberfläche
(m2/m)
Schwere Gewinderohre
Mittelschwere Gewinderohre DIN EN 10255
2,65
2,9
2,
3,25
3,25
4,05
4,05
4,05
4,5
4,5
4,85
5,4
5,4
5,4
Wanddicke
s (mm)
4,9
7,7
11,4
14,8
20,4
25,6
34,3
40,2
51,3
67,1
79,2
103,5
128,9
154,3
Innendurchm.
d2 (mm)
0,189
0,466
1,021
1,723
3,269
5,147
9,240
12,69
20,75
35,36
49,27
84,09
130,43
186,90
Lichter
Querschn.
A in cm2
7.12 Technische Daten von Gewinderohren
283
284
0,079
0,0004
[m]
[m]
[cm]
[g/m]
[g/m]
[kg]
[kg]
[l/m]
[mm]
[W/m x K]
[m/m x K]
Länge Ring
Länge Stange
Außendurchmesser Ring
Gewicht Ring/Stange
Gewicht Ring/Stange
mit Wasser 10 °C
Gewicht pro Ring
Gewicht pro Stange
Wasservolumen
Rohrrauigkeit k
Wärmeleitfähigkeit Ausdehnungskoeffizient 25 x 10–6
0,40
–
18,2
170/–
91/–
80
–
200
10
[mm]
Innendurchmesser di
14 x 2
[mm]
Abmessungen da x s
25 x 10–6
0,40
0,0004
0,113
0,59
21,0/52,5
218/231
105/118
80
5
100/200/500
12
16 x 2
25 x 10–6
0,40
0,0004
0,154
0,68
24,6
277/289
123/135
80
5
200
14
18 x 2
25 x 10–6
0,40
0,0004
0,189
0,80
14,8/29,6
337/349
148/160
100
5
100/200
15,5
20 x 2,25
25 x 10–6
0,40
0,0004
0,314
1,20
10,6/21,1
525/554
211/240
120
5
50/100
20
25 x 2,5
25 x 10–6
0,40
0,0004
0,531
1,60
16,2
854/854
323/323
120
5
50
26
32 x 3
7.13 Technische Daten eines Mehrschichtverbundrohres
285
[mm]
[mm]
[m]
[m]
[cm]
[g/m]
[g/m]
[kg]
[kg]
[l/m]
[mm]
[W/m x K]
[m/m x K]
Abmessungen da x s
Innendurchmesser di
Länge Ring
Länge Stange
Außendurchmesser Ring
Gewicht Ring/Stange
Gewicht Ring/Stange
mit Wasser 10 °C
Gewicht pro Ring
Gewicht pro Stange
Wasservolumen
Rohrrauigkeit k
Wärmeleitfähigkeit Ausdehnungskoeffizient 25 x 10–6
0,40
0,0004
0,800
2,54
–
–/1.310
–/508
–
5
–
32
40 x 4
25 x 10–6
0,40
0,0004
1,320
3,73
–
–/2.065
–/745
–
5
–
41
50 x 4,5
25 x 10–6
0,40
0,0004
2,040
6,12
–
–/3.267
–/1.224
–
5
–
51
63 x 6
25 x 10–6
0,40
0,0004
2,827
8,94
–
–/4.615
–/1.788
–
5
–
60
75 x 7,5
25 x 10–6
0,40
0,0004
4,185
12,73
–
–/6.730
–/2.545
–
5
–
73
90 x 8,5
25 x 10–6
0,40
0,0004
6,362
17,99
–
–/9.959
–/3.597
–
5
–
90
110 x 10
Roth Flächen-Heiz- und Kühlsysteme
Von Profis für die Praxis
Roth bietet Flächen-Heiz- und Kühlsysteme für Neubau und Modernisierung.
Das Sortiment ermöglicht Systemlösungen für Wohn-, Büro- und Industriegebäude
sowie Sporthallen und Freiflächen.
>
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>
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energieeffiziente und normkonforme Systemlösungen für alle Anwendungsfälle
flexible Einsatzmöglichkeiten
umfassender Support (Beratung, Planung, Baustellenbegleitung)
montagefreundliche und praxisbewährte Lösungen
jahrzehntelange Herstellerkompetenz „Made in Germany“
Leben voller Energie
ROTH WERKE GMBH • Am Seerain 2 • 35232 Dautphetal • Telefon 06466/922-0 • www.roth-werke.de
8.
Förderprogramme für
Heizungsanlagen
8.1
Allgemeines
288
8.2
Ausgewählte Förderprogramme
289
8.3
Förderdatenbanken im Internet
293
287
8.1 Allgemeines
Selten gab es in Deutschland in den Bereichen
Gebäudetechnik, Energie, Bauen und Modernisieren
so viele und attraktive Förderprogramme wie im
Jahr 2016. Hintergrund dafür ist, dass die Bundesregierung die Energiewende im Gebäudebereich voranbringen möchte.
Förderprogramme helfen bei der Auftragsakquise
SHK-Handwerker sollten ihre (potenziellen) Kunden
immer auf mögliche Fördermaßnahmen hinweisen
und sie bei der Beantragung und Abwicklung der infrage kommenden Programme so weit wie möglich
unterstützen. Denn zum einen kann die Aussicht
auf Zuschüsse oder zinsverbilligte Kredite die Kaufentscheidung des einen oder anderen Kunden beschleunigen; insbesondere, wenn das Laufzeitende
eines Programms naht. Zum anderen kann ein aktives Förderserviceangebot des Fachhandwerkers die
Auftragsvergabe zu seinen Gunsten beeinflussen.
Eventuell ist auch ein höheres Auftragsvolumen
erzielbar.
Möglich ist des Weiteren, dass sich die Auftragssumme aufgrund bestimmter Förderbedingungen
erhöhen lässt. Beispielsweise wenn der Kunde bei
einem Wärmeerzeugeraustausch erfährt, dass
auch die Erneuerung von Heizflächen und Regelventilen sowie die Durchführung von energetischen
Optimierungsmaßnahmen gefördert werden.
Bei Förderprogrammen zu beachtende Punkte
Nachfolgend werden einige allgemeine Punkte vorgestellt, die für die meisten Förderprogramme zu
beachten sind.
Für Förderprogramme gilt allgemein, dass, ausgenommen von Steuervergünstigungen, kein
Rechtsanspruch auf Förderung besteht. Davon
ausgenommen sind lediglich die Vergütungen,
die dem Betreiber vom Erneuerbare-EnergienGesetz (EEG) und vom Kraft-Wärme-KopplungsGesetz (KWKG) in einer festgelegten Höhe und
über einen definierten Zeitraum garantiert
werden.
Verfügbar sind öffentliche Förderprogramme
des Bundes, der Bundesländer und der
288
Regionen (Kommunen, Kreisen, Städte etc.).
Des Weiteren gibt es spezifische, z. T. regionale Förderprogramme von Herstellern,
Energieversorgern, Verbänden, Initiativen usw.
Bewilligungen für staatliche Programme können
nur im Rahmen der verfügbaren Budget- bzw.
Haushaltsmittel gewährt werden, wobei die
Bearbeitung und Bewilligung meistens in der
Reihenfolge der Antragseingänge erfolgt.
Förderprogramme haben eine begrenzte
Laufzeit. Verlängerungen sind durchaus üblich,
aber nicht immer zu denselben Konditionen.
Basis für jedes Programm ist die Förderrichtlinie.
Dort wird z. B. auch geregelt, ob und welche
Formvorschriften für den Antrag eingehalten werden müssen. Dazu gehören spezielle
Antragsformulare sowie ergänzend einzureichende Nachweise, Dokumente, Pläne etc.
Wer ein Projekt plant, sollte so früh wie möglich
prüfen (lassen), welche Fördermöglichkeiten
infrage kommen könnten. Eventuell ergibt sich
daraus, dass z. B. der Einbau eines anderen
Heiztechniksystems finanziell und/oder energetisch interessanter ist. Hilfreich sind für den
SHK-Handwerker Internetdatenbanken (siehe
Kap. 8.3) sowie Förderserviceangebote einzelner
Marktpartner, die auch internetbasiert sein können. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich, frühzeitig
mit den bewilligenden Stellen Kontakt aufzunehmen.
Die Förderung findet in Form eines Zuschusses
zu den Investitionskosten (Auszahlung meist
nach Fertigstellung) oder eines zinsgünstigen
Darlehens (Abwicklung über die Hausbank)
statt. Einzelne Programme kombinieren auch
beide Formen.
Beachtet werden muss, dass sich dieselbe
Maßnahme nicht immer mehrfach fördern
lässt. Dies gilt auch bei Überschneidungen
mit Angeboten verschiedener Anbieter.
Geregelt wird die Kumulierbarkeit in der jeweiligen Förderrichtlinie. Daher gilt es, die
Förderangebote auch diesbezüglich zu vergleichen, um die beste Variante zu finden.
8.2 Ausgewählte Förderprogramme
Nachfolgend werden ausgewählte, bundesweit gültige Förderprogramme mit großer Bedeutung für die
Heizungsbranche näher betrachtet (ohne Gewähr;
Info-Stand: 2/2016).
Darüber hinaus ist für das Jahr 2016 noch die
Einführung folgender Programme geplant:
Heizungs-Check 2.0: Der Zentralverband Sanitär
Heizung Klima (ZVSHK) hat Ende 2015 angekündigt, dass im Laufe des Jahres 2016 vom
BMWi die Förderrichtlinie „Heizungs-Check 2.0“
veröffentlicht werden soll. Der Heizungs-Check
2.0 ist die „standardisierte“ energetische Bewertung einer Heizungsanlage (Sichtbefunde
und Messungen) – vom Thermostatventil bis
zum Wärmeerzeuger. Das Effizienzlabel für Heizungsaltanlagen werde ebenfalls integriert.
Die öffentliche Förderung, die anteilig erfolgt,
soll vom durchführenden Fachmann bzw. Fachbetrieb in einem Online-Verfahren beantragt
und auch direkt an ihn ausgezahlt werden
(Quelle: www.zvshk.de).
Tausch von Heizungspumpen: Um den CO2-Ausstoß und den Stromverbrauch zu senken, ist ein
bundesweites Förderprogramm zum Heizungspumpentausch geplant. Dazu soll eine Positivliste veröffentlicht werden, welche Pumpen
förderfähig sind (Quelle: www.zvshk.de).
8.2.1 Bafa-Marktanreizprogramm (MAP)
Mit Blick auf eine zukunftsfähige, nachhaltige
Energieversorgung angesichts der nur begrenzten
Verfügbarkeit fossiler Energieressourcen sowie aus
Gründen des Umwelt- und Klimaschutzes hat sich
Deutschland zum Ziel gesetzt, den Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme
und Kälte bis zum Jahr 2020 auf 14 % zu erhöhen.
Eine Maßnahme des Bundes ist es, mit Investitionsanreizen den Absatz der entsprechenden Technologien zu stärken. Aus diesem Grund wurden u. a.
die „Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen
zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt“ erlassen. Für die Förderung sind zwei alternative Verfahren vorgesehen: Das Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) vergibt Investitionszuschüsse, die KfW-Bankengruppe (KfW) fördert im Rahmen des Programms „Erneuerbare Energien – Premium“ durch Zinsverbilligungen und über
Tilgungszuschüsse zur vorzeitigen anteiligen Tilgung
von zinsgünstigen Darlehen (siehe Kap 8.2.3).
Welche Maßnahmen werden gefördert?
Errichtung oder Erweiterung von
Solarkollektoranlagen zur:
– Warmwasserbereitung
– Raumheizung
– kombinierten Warmwasserbereitung und
Raumheizung
– solaren Kälteerzeugung
– Zuführung der Wärme und/oder Kälte in ein
Wärme- und/oder Kältenetz
– Bereitstellung von Prozesswärme
Errichtung oder Erweiterung von Biomasseanlagen für die thermische Nutzung von 5 bis
100 kW Nennwärmeleistung:
– Kessel zur Verbrennung von Biomassepellets
und -hackschnitzeln
– Pelletöfen mit Wassertasche
– Kombinationskessel zur Verbrennung von
Biomassepellets bzw. Holzhackschnitzeln und
Scheitholz
– Besonders emissionsarme
Scheitholzvergaserkessel
Errichtung von effizienten Wärmepumpen bis
einschließlich 100 kW Nennwärmeleistung zur:
– kombinierten Warmwasserbereitung und
Raumheizung von Gebäuden
– Raumheizung von Gebäuden, wenn die Warmwasserbereitung des Gebäudes zu einem
wesentlichen Teil durch andere erneuerbare
Energien erfolgt
– Raumheizung von Nichtwohngebäuden
– Bereitstellung von Prozesswärme
– Bereitstellung von Wärme für Wärmenetze
Wo und wie wird gefördert?
Es sind vorwiegend Anlagen förderfähig, die der
Bereitstellung des Wärmebedarfs für Heizung
oder Warmwasserbereitung oder des Kältebedarfs für Kühlung von Gebäuden dienen, in
denen bereits seit mindestens zwei Jahren ein
Heizungssystem installiert war, das es zu ersetzen oder zu unterstützen gilt.
Im Neubau sind im Rahmen der Innovationsförderung förderfähig: solarthermische Anlagen,
effiziente Wärmepumpen sowie Bauteile für
die Emissionsminderung bzw. die Effizienzsteigerung bei Biomasseanlagen sowie Anlagen
zur Bereitstellung von Prozesswärme.
289
Das Bafa zahlt Zuschüsse an den Hausbesitzer
bzw. Betreiber einer Anlage. Die Förderung muss
beim Bafa beantragt werden. Das Bafa stellt
auf seiner Internetseite Antragsformulare zum
Herunterladen zur Verfügung. Auch die elektronische Antragstellung ist möglich.
Welche Zuschüsse gibt es?
Das MAP bietet für alle Fördermaßnahmen
eine Basisförderung an, die sich zum einen mit
verschiedenen Boni (Zusatzförderung) erhöhen
lässt. Basis- und Zusatzförderung sind nur für
Anlagen im Gebäudebestand vorgesehen.
Für besonders innovative oder effiziente Anwendungen gibt es ergänzend noch eine Innovationsförderung. Diese Zuschüsse gibt es für
Anlagen im Gebäudebestand und im Neubau,
wobei sich die Förderbeträge unterscheiden.
Im Rahmen des Anreizprogramms Energieeffizienz (APEE) wurde zum 1.1.2016 ein Zusatzbonus von 20 % auf den bewilligten MAPZuschuss (ohne Optimierungsbonus) eingeführt.
Voraussetzungen: Eine veraltete, ineffiziente
Heizung wird durch eine Biomasseanlage bzw.
Wärmepumpe ersetzt oder durch Einbindung
einer heizungsunterstützenden Solarthermieanlage modernisiert. Zudem muss das gesamte
Heizungssystem durch die Verbesserung der
Energieeffizienz optimiert werden. Für die
nötigen Optimierungsmaßnahmen kann ein
Investitionszuschuss von 600 Euro gewährt
werden. Wichtig: Der Zusatzbonus gilt nur für
Anlagen, die ab dem 1.1.2016 in Betrieb genommen werden.
Die bisher im MAP gültigen Antragsformulare
wurden entsprechend ergänzt. Die erforderlichen Optimierungsmaßnahmen des Heizsystems müssen nachgewiesen werden
(Fachunternehmererklärung, Rechnungen, VdZFormular über die Durchführung des hydraulischen Abgleichs).
Ein Investitionszuschuss für die Optimierung
einer bereits in der Vergangenheit nach dem
MAP geförderten Heizungsanlage ist (unter bestimmten Bedingungen) ebenfalls möglich.
Die aktuellen Fördersätze und die Bedingungen
sind der Website des Bafa zu entnehmen.
Verfügbar sind dort zum Download auch tabellarische Dokumente, die alle Fördersätze der jeweiligen erneuerbaren Technologie übersichtlich
darstellen.
290
Lassen sich Bafa- und KfW-Förderungen
kombinieren?
Mit den Förderungen des MAP sind lediglich die
KfW-Programme 153 („Energieeffizient Bauen“) und
167 („Sanieren – Ergänzungskredit“) kumulierbar.
Wann ist ein Förderantrag zu stellen?
Privatpersonen müssen den Antrag innerhalb
von neun Monaten nach Inbetriebnahme der
Anlage beim Bafa einreichen. Maßgeblich ist der
Tag des Antragseingangs.
Unternehmen (ebenso Contractoren, Freiberufler, KMU etc.) müssen den Antrag vor Vorhabensbeginn stellen.
Anträge auf Innovationsförderung sowie
für solare Prozesswärme sind generell vor
Vorhabensbeginn zu stellen.
Hinweise:
Die Inbetriebnahme einer Anlage ist erfolgt,
wenn sie arbeitet und dauerhaft eingeschaltet
bleibt. Es ist grundsätzlich unerheblich, ob nach
der Inbetriebnahme Mängel an der Anlage auftreten.
Als Vorhabensbeginn gilt der rechtsverbindliche
Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages.
Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung
erbracht werden.
8.2.2 Bafa-Förderung von Mini-KWK-Anlagen
Mit dem Mini-KWK-Programm sollen zusätzlich
zum Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz Impulse für
den breiten Einsatz auch von kleinen KWK-Anlagen
gegeben werden.
Nach diesem Förderprogramm können neue
Blockheizkraftwerke bis 20 kW elektrischer
Leistung in bestehenden Gebäuden einen einmaligen Investitionszuschuss erhalten. Als „bestehendes Gebäude“ eingestuft wird in diesem
Fall ein Gebäude, für das der Bauantrag vor dem
1.1.2009 gestellt bzw. die Bauanzeige vor dem
1.1.2009 erstattet wurde.
Die Förderung wird als Festbetrag durch nicht
rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Die Höhe des
Zuschusses hängt von der elektrischen Leistung
der Mini-KWK-Anlage ab.
Besonders energieeffiziente Mini-KWK-Anlagen können zusätzlich zur Basisförderung
zwei Boni als prozentuale Aufschläge auf die
Basisförderung erhalten:
– Der Stromeffizienzbonus wird für Anlagen
mit einem besonders hohen elektrischen
Wirkungsgrad gewährt. Er beträgt 60 % der
Basisförderung.
– Der Wärmeeffizienzbonus wird für Anlagen
gewährt, die mit einem (zweiten) Abgaswärmetauscher zur Brennwertnutzung ausgestattet und an ein hydraulisch abgeglichenes
Heizungssystem angeschlossen sind. Er beträgt 25 % der Basisförderung.
Die genauen Fördersätze, Bedingungen und
die Liste förderfähiger Anlagen sind unter
www.bafa.de abrufbar.
Förderhöhe: bis zu 50.000 Euro (ab 1.4.2016:
100.000 Euro) je Wohneinheit (bis 5.000 Euro
Tilgungszuschuss möglich)
8.2.3 KfW-Förderprogramme
Die staatseigene KfW-Bank finanziert und fördert
zahlreiche Maßnahmen zur Erhöhung der energetischen Effizienz sowie zur Nutzung von erneuerbaren
Energien im Gebäudebestand (Sanierungsvorhaben)
und z. T. auch im Neubaubereich.
Der KfW-Förderantrag wird vor Beginn der Maßnahmen bzw. Sanierungsarbeiten oder dem Kauf der
Immobilie gestellt: Je nach Programm direkt bei der
KfW oder bei der Hausbank. Zum Teil ist auch ein
Sachverständiger verpflichtend einzubinden.
Nachfolgend ein Überblick über die wichtigsten Programme (für Privatpersonen). Die aktuellen Förderkonditionen, Bedingungen und Formulare sind auf
der Website unter www.kfw.de abrufbar.
Nr. 271/281 (Kredit) „Erneuerbare Energien –
Premium“
Förderung von Investitionen zur Nutzung von
Wärme aus regenerativen Energien (z. B. große
Solarkollektoranlagen, große Anlagen zur Verbrennung fester Biomasse etc.)
Förderhöhe: bis zu 10 Mio. Euro pro Vorhaben
Nr. 151/152 (Kredit) „Energieeffizient Sanieren“
Wohnraum energetisch sanieren oder sanierten
Wohnraum kaufen
Förderhöhe:
– bis 100.000 Euro für jede Wohneinheit beim
KfW-Effizienzhaus
– bis 50.000 Euro bei Einzelmaßnahmen (z. B.
Erneuerung oder Optimierung der Heizungsanlage, Erneuerung oder Einbau einer
Lüftungsanlage)
Neu seit 1.1.2016 (Antragsstellung ab 1.4.2016):
– 12,5 % Tilgungszuschuss für Heizungspaket:
Austausch ineffizienter Heizungsanlagen
durch effiziente Anlagen in Verbindung mit
einer optimierten Einstellung
– 12,5 % Tilgungszuschuss für Lüftungspaket:
Kombination des Einbaus von Lüftungsanlagen mit mindestens einer weiteren förderfähigen Maßnahme an der Gebäudehülle
Nr. 153 (Kredit) „Energieeffizient Bauen“
Für Bau oder Ersterwerb eines neuen KfWEffizienzhauses
Nr. 167 „Energieeffizient Sanieren –
Ergänzungskredit“
Einbau einer neuen Heizungsanlage auf Basis
erneuerbarer Energien (Solarthermie, Biomasse,
Wärmepumpe), falls die bestehende Heizungsanlage vor dem 1.1.2009 installiert wurde
Förderhöhe: bis 50.000 Euro je Wohneinheit
Nr. 274 (Kredit) „Erneuerbare Energien –
Standard – Photovoltaik“
Anlagen zur Stromerzeugung aus Sonnenenergie (z. B. Kauf von neuen PV-Anlagen und
Batteriespeichern)
Förderhöhe: bis zu 25 Mio. Euro pro Vorhaben
Nr. 275 (Kredit) „Erneuerbare Energien – Speicher“
Strom aus Sonnenenergie erzeugen und speichern (für kombinierte Anlagen aus Photovoltaik
und Batteriespeicher sowie auch zur Speichernachrüstung); das überarbeitete Programm ist
am 1.3.2016 in Kraft getreten.
Fördergegenstand: Stationäre Batteriespeichersysteme für Photovoltaikanlagen unter 30 kWp,
die nach dem 31.12.2012 im Sinne des EEG in Betrieb genommen wurden.
Förderhöhe: Es wird ein Zuschuss zur Tilgung
des KfW-Kredits für die Investition gewährt.
Dieser Zuschuss berechnet sich als prozentualer Anteil an den förderfähigen Kosten. Die
Höhe des prozentualen Anteils ist degressiv
und hängt vom Antragszeitraum ab: von 25 %
in der Startphase abfallend auf 10 % bis zum
Programmende am 31.12.2018.
Nr. 430 (Zuschuss) „Energieeffizient Sanieren“
Sanierung zum KfW-Effizienzhaus oder Durchführung von energetischen Einzelmaßnahmen
Förderhöhe:
– bis 30.000 Euro Zuschuss je Wohneinheit
291
– Zuschuss bei Einzelmaßnahmen: 10 % der
förderfähigen Kosten (Gesamtzuschuss bis zu
5.000 Euro je Wohneinheit)
Neu seit 1.1.2016 (Antragsstellung ab 1.4.2016):
– 15 % Zuschuss für Heizungspaket: Austausch
ineffizienter Heizungsanlagen durch effiziente
Anlagen in Verbindung mit einer optimierten
Einstellung
– 15 % Zuschuss für Lüftungspaket: Kombination des Einbaus von Lüftungsanlagen mit
mindestens einer weiteren förderfähigen
Maßnahme an der Gebäudehülle
292
Nr. 431 (Zuschuss) „Energieeffizient Sanieren –
Baubegleitung“
Planung und Baubegleitung durch externe Sachverständige
Förderhöhe: Zuschüsse in Höhe von 50 %
der Kosten für den Sachverständigen (bis zu
4.000 Euro pro Vorhaben)
Nur in Verbindung mit den KfW-Programmen
Nr. 151/152 oder Nr. 430 nutzbar
8.3 Förderdatenbanken im Internet
Die Zahl der Förderprogramme und Förderbedingungen in den Bereichen Energie, Modernisieren
und Bauen wächst ständig. Zudem unterliegen sie
regelmäßigen Anpassungen. Um den Überblick über
die aktuellen Fördersätze und Bedingungen zu behalten, bieten sich Datenbanken im Internet an, die
regelmäßig aktualisiert werden.
Bei manchen Online-Angeboten lassen sich zudem
bestimmte projektspezifische Randbedingungen
und der Standort (Bundesland) des Objekts angeben, sodass nur die relevanten Fördermöglichkeiten
angezeigt werden. Nachfolgend eine Auswahl von
frei zugänglichen Datenbanken (ohne Gewähr):
www.cosmo-info.de/services/foerderauskunft
Die aktuelle und umfassende Förderdatenbank
auf der Website der Marke COSMO bezieht sich
auf Sanierungs- oder Neubauvorhaben. Auf Basis
eines kurzen Online-Fragebogens (zu Objekt, Baujahr, Gebäudetyp, Energieversorger, geplanten
Maßnahmen) werden die projektspezifisch möglichen Förderprogramme angezeigt (bundesweit,
bundeslandspezifisch, regional, kommunal etc.).
Der SHK-Handwerker kann sich so auf einfache
und zeitsparende Art einen qualifizierten Überblick
verschaffen, welche Fördermöglichkeiten bei einem
(potenziellen) Kundenprojekt zur Verfügung stehen.
www.foerderdatenbank.de
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
(BMWi) stellt eine umfangreiche Datenbank zu
Förderprogrammen und Finanzhilfen des Bundes,
der Bundesländer und der EU zur Verfügung. Der
Datenbestand umfasst nicht nur Themen wie
Bauen, Modernisieren und Energie, sondern auch
Programme für betriebliche Belange (z. B. Aus-/
Weiterbildung).
www.energiefoerderung.info
Die Online-Datenbank von BINE basiert auf dem
Förderkompass Energie. Die Datenbank enthält
neben den Förderprogrammen für Private auch die
relevanten Programme der EU, des Bundes und
der Länder für Industrie, Gewerbe, Kommunen,
Vereine und Selbstständige. Zusätzlich werden
Richtlinientexte, Merkblätter, Antragsformulare angeboten. Ergänzend gibt es Förderprogramme von
großen Kommunen und Energieversorgern.
293
Schluss mit
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9.
Serviceteil
9.1
Jahresübersicht
296
9.2
Fachmessen, Ausstellungen und sonstige
Veranstaltungen
304
Fachzeitschriften
305
9.3
295
Jahresübersicht 2016
Januar
Woche
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
53
1
2
3
4
19/20
Arbeitstage
Mai
Mo
Di
Mi
Do
Fr
Sa
So
Woche
1
2
3
4
5
6
7
8
17
18
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
Woche
5
6
7
8
9
21
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
19
20
21
22
Mo
Di
Mi
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Fr
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So
Woche
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
22
23
24
25
26
22
Arbeitstage
Oktober
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
35
36
Arbeitstage
296
8
9
10
11
12
13
14
Arbeitstage
19/20
September
Woche
1
2
3
4
5
6
7
Juni
Arbeitstage
Mo
Di
Mi
Do
Fr
Sa
So
Mo
Di
Mi
Do
Fr
Sa
So
20
16
Mo
Di
Mi
Do
Fr
Sa
So
Februar
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
37
38
39
22
Mo
Di
Mi
Do
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Sa
So
Woche
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
1
2
3
4
5
6
7
8
9
39
40
41
42
43
44
Arbeitstage
20
März
April
Mo
Di
Mi
Do
Fr
Sa
So
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
Woche
9
10
11
12
13
21
Juli
Mo
Di
Mi
Do
Fr
Sa
So
Woche
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
26
27
25
26
27
28
29
30
Woche
13
14
15
16
17
21
Arbeitstage
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
Mo
Di
Mi
Do
Fr
Sa
So
28
29
30
Woche
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
31
32
33
34
35
22/23
Arbeitstage
Dezember
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
44
45
Arbeitstage
11
12
13
14
15
16
17
21
November
Woche
18
19
20
21
22
23
24
August
Arbeitstage
Mo
Di
Mi
Do
Fr
Sa
So
11
12
13
14
15
16
17
20
16
Arbeitstage
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
Mo
Di
Mi
Do
Fr
Sa
So
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
46
47
48
21/22
Mo
Di
Mi
Do
Fr
Sa
So
Woche
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
48
49
50
51
52
Arbeitstage
21
297
Schulferien 2016
Land
Weihnachten 15/16
Winter
Ostern
Baden-Württemberg
23.12. – 09.01.
–
24.03. – 02.04.
Bayern
24.12. – 05.01.
08.02. – 12.02.
21.03. – 01.04.
Berlin
23.12. – 02.01.
01.02. – 06.02.
21.03. – 02.04.
Brandenburg
23.12. – 02.01.
01.02. – 06.02.
23.03. – 02.04.
Bremen
23.12. – 06.01.
28./29.01.
18.03. – 02.04.
Hamburg
21.12. – 01.01.
29.01.
07.03. – 18.03.
Hessen
23.12. – 09.01.
–
29.03. – 09.04.
Mecklenburg-Vorpom.
21.12. – 02.01.
01.02. – 13.02.
21.03. – 30.03.
Niedersachsen
23.12. – 06.01.
28. + 29.01.
18.03. – 02.04.
NRW
23.12. – 06.01.
–
21.03. – 02.04.
Rheinland-Pfalz
23.12. – 08.01.
–
18.03. – 01.04.
Saarland
21.12. – 02.01.
08.02. – 13.02.
29.03. – 09.04.
Sachsen
21.12. – 02.01.
08.02. – 20.02.
25.03. – 02.04.
Sachsen-Anhalt
21.12. – 05.01.
01.02. – 10.02.
24.03.
Schleswig-Holstein
21.12. – 06.01.
–
24.03. – 09.04.
Thüringen
23.12. – 02.01.
01.02. – 06.02.
24.03. – 02.04.
Alle Angaben ohne Gewähr · Änderungen vorbehalten
298
Pfingsten
Sommer
Herbst
Weihnachten 16/17
17.05. – 28.05.
28.07. – 10.09.
31.10. – 04.11.
23.12. – 07.01.
17.05. – 28.05.
30.07. – 12.09.
31.10. – 04.11.
24.12. – 05.01.
06./17. – 18.05.
21.07. – 02.09.
17.10. – 28.10.
23.12. – 03.01.
06./17.05.
21.07. – 03.09.
17.10. – 28.10.
23.12. – 03.01.
17.05.
23.06. – 03.08.
04.10. – 15.10.
21.12. – 06.01.
06./17. – 20.05.
21.07. – 31.08.
17.10. – 28.10.
27.12. – 06.01.
–
18.07. – 26.08.
17.10. – 29.10.
22.12. – 07.01.
14.05. – 17.05.
25.07. – 03.09.
24.10. – 28.10.
22.12. – 02.01.
06./17.05.
23.06. – 03.08.
04.10. – 15.10.
21.12. – 06.01.
17.05.
11.07. – 23.08.
10.10. – 21.10.
23.12. – 06.01.
–
18.07. – 26.08.
10.10. – 21.10.
22.12. – 06.01.
–
18.07. – 27.08.
10.10. – 22.10.
19.12. – 31.12.
06.05.
27.06. – 05.08.
03.10. – 15.10.
23.12. – 02.01.
06.05. – 14.05.
27.06. – 10.08.
04.10. – 15.10.
19.12. – 02.01.
06.05.
25.07. – 03.09.
17.10. – 29.10.
23.12. – 06.01.
06.05.
27.06. – 10.08.
10.10. – 22.10.
23.12. – 31.12.
299
Jahresübersicht 2017
Januar
Woche
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
1
2
3
4
5
6
7
8
52
1
2
3
4
5
21/22
Arbeitstage
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
18
19
September
Woche
300
5
6
7
8
9
20
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
20
21
22
Mo
Di
Mi
Do
Fr
Sa
So
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
Woche
22
23
24
25
26
20/21
Arbeitstage
Oktober
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
35
36
Arbeitstage
15
16
17
18
19
20
21
21
Arbeitstage
Mo
Di
Mi
Do
Fr
Sa
So
20
21
22
23
24
25
26
Juni
20
Woche
Woche
13
14
15
16
17
18
19
27
28
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
Arbeitstage
Mai
Mo
Di
Mi
Do
Fr
Sa
So
Mo
Di
Mi
Do
Fr
Sa
So
17
Mo
Di
Mi
Do
Fr
Sa
So
Februar
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
37
38
39
21
Mo
Di
Mi
Do
Fr
Sa
So
Woche
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
1
2
3
4
5
6
7
8
39
40
41
42
43
44
Arbeitstage
20
März
Woche
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
9
10
11
12
13
1
2
3
4
5
6
7
8
9
26
27
13
14
15
16
17
18
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
28
29
30
31
Mo
Di
Mi
Do
Fr
Sa
So
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
Woche
31
32
33
34
35
22/23
Arbeitstage
Dezember
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
44
45
Arbeitstage
10
11
12
13
14
15
16
21
November
Woche
24
25
26
27
28
29
30
August
Arbeitstage
Mo
Di
Mi
Do
Fr
Sa
So
17
18
19
20
21
22
23
20
Woche
10
11
12
13
14
15
16
Arbeitstage
Juli
Mo
Di
Mi
Do
Fr
Sa
So
Woche
23
Arbeitstage
1
2
3
4
5
6
7
8
9
Mo
Di
Mi
Do
Fr
Sa
So
17
Mo
Di
Mi
Do
Fr
Sa
So
April
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
46
47
48
21/22
Mo
Di
Mi
Do
Fr
Sa
So
Woche
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
48
49
50
51
52
Arbeitstage
19
301
Schulferien 2017
Ferienzeit
Weihnachten 16/17
Winter
Ostern
Baden-Württemberg
23.12. – 07.01.
–
10.04. – 21.04.
Bayern
24.12. – 05.01.
27.02. – 03.03.
10.04. – 22.04.
Berlin
23.12. – 03.01.
30.01. – 04.02.
10.04. – 18.04.
Brandenburg
23.12. – 03.01.
30.01. – 04.02.
10.04. – 22.04.
Bremen
21.12. – 06.01.
30./31.01.
10.04. – 22.04.
Hamburg
27.12. – 06.01.
30.01.
06.03. – 17.03.
Hessen
22.12. – 07.01.
–
03.04. – 15.04.
Mecklenburg-Vorp.
22.12. – 02.01.
06.02. – 18.02.
10.04. – 19.04.
Niedersachsen
21.12. – 06.01.
30./31.01.
10.04. – 22.04.
NRW
23.12. – 06.01.
–
10.04. – 22.04.
Rheinland-Pfalz
22.12. – 06.01.
–
10.04. – 21.04.
Saarland
19.12. – 31.12.
27.02. – 04.03.
10.04. – 22.04.
Sachsen
23.12. – 02.01.
13.02. – 24.02.
13.04. – 22.04.
Sachsen-Anhalt
19.12. – 02.01.
04.02. – 11.02.
10.04. – 13.04.
Schleswig-Holstein
23.12. – 06.01.
–
07.04. – 21.04.
Thüringen
23.12. – 31.12.
06.02. – 11.02.
10.04. – 21.04.
Alle Angaben ohne Gewähr · Änderungen vorbehalten
302
Pfingsten
Sommer
Herbst
Weihnachten 17/18
06.06. – 16.06.
27.07. – 09.09.
30.10. – 03.11.
22.12. – 05.01.
06.06. – 16.06.
29.07. – 11.09.
30.10. – 03.11.
23.12. – 05.01.
24. – 26.05./06. – 09.06.
20.07. – 01.09.
02.10./23.10. – 04.11.
21.12. – 02.01.
26.05.
20.07. – 01.09.
02.10/23.10. – 04.11.
21.12. – 02.01.
06.06.
22.06. – 02.08.
02.10. – 14.10./30.10.
22.12. – 06.01.
22.05. – 26.05.
20.07. – 30.08.
02./16.10. – 27.10.
22.12. – 05.01.
–
03.07. – 11.08.
09.10. – 21.10.
24.12. – 13.01.
02.06. – 06.06.
24.07. – 02.09.
02.10./23.10. – 30.10.
21.12. – 03.01.
26.05./6.06.
22.06. – 02.08.
02.10. – 13.10./30.10.
22.12. – 05.01.
06.06.
17.07. – 29.08.
23.10. – 04.11.
27.12. – 06.01.
–
03.07. – 11.08.
02.10. – 13.10.
22.12. – 09.01.
–
03.07. – 14.08.
02.10. – 14.10.
21.12. – 05.01.
26.05.
26.06. – 04.08.
02.10. – 14.10./30.10.
23.12. – 02.01.
26.05.
26.06. – 09.08.
02.10. – 13.10./30.10.
21.12. – 03.01.
26.05.
24.07. – 02.09.
16.10. – 27.10.
21.12. – 06.01.
26.05.
26.06. – 09.08.
02.10. – 14.10.
22.12. – 05.01.
303
9.2 Fachmessen, Ausstellungen und sonstige Veranstaltungen
(ohne Gewähr)
Februar 2016
02.02.2016 – 05.02.2016, Stuttgart
DACH+HOLZ International, Messe für Holzbau
und Ausbau, Dach und Wand
05.02.2016 – 07.02.2016, Chemnitz
Baumesse Chemnitz, Neubau und Sanierung,
Finanzierung, Modernisierung und
Restaurierung
13.02.2016 – 21.02.2016, Leipzig
mitteldeutsche handwerksmesse, Bau und
Ausbau
24.02.2016 – 01.03.2016, München
Internationale Handwerksmesse, die Leitmesse
des Handwerks
26.02.2016 – 28.02.2016, Freiburg
Gebäude.Energie.Technik, Energieffeizientes
Modernisieren, Sanieren und Bauen
März 2016
09.03.2016 – 12.03.2016, Essen
SHK Essen, Fachmesse für Sanitär, Heizung,
Klima und erneuerbare Energien
13.03.2016 – 18.03.2016, Frankfurt am Main
light+building, Weltleitmesse für Licht und
Gebäudetechnik
April 2016
05.04.2016 – 08.04.2016, Nürnberg
IFH-Intherm, Fachmesse für Sanitär, Heizung,
Klima, Erneuerbare Energien
24.04.2016 – 27.04.2016, Moscow
SHK Moscow, Energiewirtschaft, Klimaanlage,
Heizung, Fernwärme
25.04.2016 – 29.04.2016, Hannover
Energy, Innovationen für die vernetzte Industrie
Juni 2016
22.06.2016 – 24.06.2016, München
Intersolar Europe, Photovoltaik, PV
Produktionstechnik, Energiespeichersysteme,
Regenerative Heizsysteme
Oktober 2016
11.10.2016 – 13.10.2016, Nürnberg
CHILLVENTA, die Messe rund um
Energieeffizienz, Wärmepumpen und
Kältetechnik
304
November 2016
04.11.2016 – 06.11.2016, Erfurt
Haus.Bau.Ambiente – Messe für modernes
Bauen und Leben
17.11.2016 – 19.11.2016, Hamburg
GET Nord, Fachmesse Elektro, Sanitär, Heizung,
Klima
Januar 2017
11.01.2017 – 13.01.2017, Nürnberg
eltec, Fachmesse für elektrische
Gebäudetechnik, Informations- und Lichttechnik
16.01.2017 – 21.01.2017, München
Bau Messe München, BAU 2017,
Messe für Architektur, Baustoffe und
Baumaterial sowie Systeme für den Industrie- /
Objektbau und Wohnungsbau
März 2017
08.03.2017 – 14.03.2017, München
Internationale Handwerksmesse München.
Die Leitmesse des Handwerks
14.03.2017 – 18.03.2017, Frankfurt am Main
ISH – Weltleitmesse Erlebniswelt Bad, Gebäude-,
Energie-, Klimatechnik, Erneuerbare Energien
22.03.2017 – 25.03.2017, Markt Schaben
Neuheitenschau Gienger, EFG Gienger,
HTI Gienger
31.03.2017 – 01.04.2017, Hennef
Haustechnikshow Neugart, Kemmerling,
Schedler, Meier, EFG Rheinland, EFG
Niederrhein, DTG Roevenich
April 2017
07.04.2017 – 08.04.2017, Berlin
Neuheitenschau, Bär & Ollenroth,
EFG Bär & Ollenroth, HTI Bär & Ollenroth
27.04.2017 – 29.04.2017, Stuhr
Haustechnik aktuell, Cordes & Graefe Bremen,
EFG Specht, Hti Cordes & Graefe
Mai 2017
12.05.2017 – 13.05.2017, Kornwestheim
Neuheitenschau, Wilhelm Gienger, EFG Süd
31.05.2017 – 02.06.2017, München
Intersolar
September 2017
20.09.2017 – 22.09.2017, Leipzig
SHKG – Messe für Sanitär, Heizung, Klima
und Gebäudeautomation
9.3 Fachzeitschriften
SBZ – Sanitär. Heizung. Klima.
Offizielles Fachorgan von Landesfachverbänden
und dem Zentralverband Sanitär, Heizung, Klima.
Die SBZ ist ein klar gegliedertes Magazin und
informiert mit illustrierten Fachbeiträgen,
Reportagen, Interviews und Analysen über
Entwicklungen und Lösungen in der SHK-Branche.
Der praktische Nutzwert steht sowohl bei den
technischen als auch bei den marketingspezifischen
Themen im Vordergrund.
Erscheinungsweise: 21 Ausgaben pro Jahr
ISSN 1616-2285
Abonnementpreis 2016
EUR 199,90
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SBZ monteur
Berufsmagazin für den jungen Handwerker.
SBZ monteur hat ein modernes, auf die Zielgruppe
Auszubildende, Berufsanfänger und praxiserfahrene
Gesellen ausgerichtetes fachpädagogisches und
berufspraktisches Profil.
Erscheinungsweise: monatlich
ISSN 0342-8206
Abonnementpreis 2016
EUR 99,90
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TGA Fachplaner
Das Magazin für die Technische Gebäudeausrüstung.
TGA Fachplaner deckt inhaltlich umfassend das
gesamte Tätigkeitsspektrum der planenden Berufsgruppen ab.
Das Fachmagazin vermittelt direkt umsetzbares
Wissen aus den Bereichen Sanitär-, Heizungs-,
Lüftungs-, Raumluft- und MSR-Technik, regenerative Energien, Brandschutz, Energiewirtschaft
und Gebäudemanagement. Sachkundige Unterstützung für die tägliche Arbeit geben Fachbeiträge
zu Projektierung, Baustellenpraxis, Recht, VOB und
HOAI.
Erscheinungsweise: monatlich
ISSN 1610-5656
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305
Gebäude-Energieberater
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Beschäftigung mit dem Thema Energieeinsparung.
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alle relevanten Bereiche der Energieberatertätigkeit
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Techniker, Handwerker aus allen Gewerken mit
Zusatzausbildung Energieberater, Stadtbauämter,
Bauträger- und Baugesellschaften sowie
Wohnungsbaugesellschaften.
Erscheinungsweise: 10 Ausgaben pro Jahr
ISSN 1861-115X
Abonnementpreis 2016
EUR 169,90
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finden Sie unter: www.geb-info.de
Fordern Sie zwei kostenlose Probehefte an:
Leserservice Gebäude-Energieberater
Tel.: 0711 / 6 36 72-400
Fax: 0711 / 6 36 72-414
E-Mail: [email protected]
K&L Magazin
Die offizielle Fachzeitschrift für den Ofen- und
Luftheizungsbau.
Organ des ZVSHK, der AdK und der GGK.
Für die Fachbereiche Kachelofen, Luftheizungsbau und Luftheizungswirtschaft konzipierte Zeitschrift. Ihr Anspruch ist die anwendungsbezogene,
umfassende und praxisgerechte Information der
Marktteilnehmer.
Erscheinungsweise: 8 Ausgaben pro Jahr
ISSN 0931-3117
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EUR 86,90
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zuzüglich Versandkosten.
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Fordern Sie zwei kostenlose Probehefte an:
Leserservice K&L Magazin
Tel.: 0711 / 6 36 72-406
Fax: 0711 / 6 36 72-414
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photovoltaik – Das Magazin für Profis
Die photovoltaik als die wichtigste Zeitschrift
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und Vermarktung von Photovoltaikanlagen,
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neue Produkte und Dienstleistungen im
Photovoltaikgeschäft sowie Tipps zur Planung,
Montage und Versicherung von Solarstromanlagen.
Der Schwerpunkt liegt auf den Dach-, kommunalen
Freiflächen- und Bürgersolaranlagen.
Erscheinungsweise: monatlich
ISSN 1864-7855
Abonnementpreis 2016
EUR 134,90
Einzelheftpreis
EUR 17,00
zuzüglich Versandkosten.
Änderungen vorbehalten.
Fordern Sie zwei kostenlose Probehefte an:
Leserservice photovoltaik
Tel.: 0711 / 6 36 72-412
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