Wer kann in Deutschland als Lehrer arbeiten?

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Wer kann in Deutschland als Lehrer arbeiten?
Eine Information des
Verein für frühe Mehrsprachigkeit an Kindertageseinrichtungen und Schulen FMKS e.V.
E-Mail
[email protected] Internet www.fmks.eu
Diese Information ist ohne Gewähr Mai 2012
Wer kann in Deutschland als Lehrer arbeiten oder ein Praktikum absolvieren?
Vorab
Ausländische Bewerber können im Prinzip bei Bedarf Lehrer in Deutschland werden. Aber erst
müssen die Abschlüsse anerkannt werden. Das neue Anerkennunggesetz (BQFG =
Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz) gilt noch nicht für Lehrer, denn Lehrer sind landesrechtlich
geregelte Berufe. Das neue Gesetz BQFG gilt nur für bundesrechtlich geregelte Berufe. In den
nächsten Monaten soll es schrittweise Landes-Gesetze geben, sogenannte „Landes-BQFGs“. Da es
16 Bundesländer gibt, werden die neuen Landes-Gesetze und das Lehrer-werden-in-Deutschland
leider vermutlich nicht unkomplizierter machen.
Inhalt
1.
2.
3.
4.
5.
5.1
5.2
5.3
6.
7.
Die „normale“ Lehrerausbildung ..................................................................................................... 1
Arbeiten in Deutschland als Lehrer: Quer- oder Seiteneinstieg ..................................................... 3
Fremdsprachenassistenten ............................................................................................................ 3
Bilinguale Studiengänge ................................................................................................................. 3
Ausländische Lehrkräfte ................................................................................................................. 3
Freizügigkeit ................................................................................................................................ 4
In Deutschland ein Praktikum absolvieren .................................................................................. 4
Menschen aus allen anderen Ländern (Drittländern) .................................................................. 4
Anerkennung ausländischer Abschlüsse ........................................................................................ 5
Wichtige Informationen zum Thema finden Sie hier ....................................................................... 6
1. Die „normale“ Lehrerausbildung
Sie umfasst drei Jahre Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule (nicht Fachhochschule),
Bachelor oder fünf Jahre mit Masterabschluss in zwei Fächern und Pädagogik.
Die klassische deutsche Lehrerausbildung besteht aus dem Lehramtsstudium (1. Staatsprüfung) und
dem anschließenden Vorbereitungsdienst/Referendariat (2. Staatsprüfung). Eine Verbeamtung ist
danach möglich. Sie hängt ab von den Fächern, den Noten, dem Alter und dem Bedarf. Auch NichtDeutsche können Beamte werden, wenn eine Stelle nicht mit Menschen deutscher
Staatsangehörigkeit besetzt werden kann. Die Altersgrenze in den Bundesländern ist unterschiedlich.
Bewerber mit vollständigem Lehrerstudium finden Informationen über die verschiedenen
Bundesländer hier: http://www.bildungsserver.de/zeigen.html?seite=518 (Der Bildungsserver bietet
Infos zur Einstellung von Lehrkräften der einzelnen Bundesländer.)
Bildungshohheit der Länder
Die Bundesländer stellen Lehrer ein. Es gibt 16 deutsche Bundesländer. Die Voraussetzungen in den
Ländern sind sehr verschieden. Manche schreiben Stellen aus (in den Nachrichtenblättern der
Kultusministerien), andere nicht. In einigen Ländern gibt es Altersbeschränkungen, in anderen darf
das Studium nicht länger als 5 Jahre zurückliegen. In manchen Ländern (zum Beispiel in Bayern) sind
nur bestimmte Fächerkombinationen zugelassen. Tabelle 1 zeigt die Adressen der Bildungsministerien
der 16 Länder.
Tabelle 1: Anschriften der Bildungs-, Kultus- oder Sozialministerien in den Ländern
Bundesland
BadenWürttemberg
Bayern
Berlin
Brandenburg
Postanschrift
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport
Postfach 10 34 42
70029 Stuttgart
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und
Kultus Salvatorstraße 2 80333 München
Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und
Forschung
Beuthstr. 6 - 8
D-10117 Berlin - Mitte
Ministerium für Wissenschaft, Forschung und
Kultur
Internet
http://www.kultusportalbw.de/
Sonstiges
http://www.km.bayern.de
www.berlin.de/sen/bwf/in
dex.html
www.mbjs.brandenburg.d
e
1
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Bremen
Hamburg
Hessen
MecklenburgVorpommern
Niedersachsen
Dortustr. 36
14467 Potsdam
Der Senator für Bildung und Wissenschaft
Rembertiring 8-12 28195 Bremen
Behörde für Wissenschaft und Forschung
Hamburger Str. 37
22083 Hamburg
Hessisches Kultusministerium
Luisenplatz 10
65185 Wiesbaden
Kultusministerium Mecklenburg-Vorpommern
Ministerium f Bildung, Wissenschaft & Kultur
Werderstraße 124
19055 Schwerin
Niedersächsisches Kultusministerium
Schiffgraben 12 (Postfach 161), 30159 Hannover
www.bildung.bremen.de
www.bwf.hamburg.de
http://www.kultusministeri
um.hessen.de
http://www.bm.regierungmv.de/
http://www.mk.niedersach
sen.de
NordrheinWestfalen
Ministerium für
Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Völklinger Straße 49
40221 Düsseldorf
http://www.schulministeri
um.nrw.de/BP/
RheinlandPfalz
MBWJK-RLP Kultusministerium Rheinland-Pfalz
für Bildung, Wissenschaft, Jugend, Kultur
Mittlere Bleiche 61
55116 Mainz
Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft
des Saarlandes
66117 Saarbrücken
Hohenzollernstraße 60
SMK Kultusministerium Sachsen Sächsisches
Staatsministerium für Kultus
Carolaplatz 1
01097 Dresden
Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt
Turmschanzenstr. 32
39114 Magdeburg
Kultusministerium Schleswig-Holstein
Düsternbrooker Weg 94
24105 Kiel
www.mbwjk.rlp.de
Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft
und Kultur
Werner-Seelenbinder-Straße 7
99096 Erfurt
http://www.thueringen.de/
de/tkm
Saarland
Sachsen
SachsenAnhalt
SchleswigHolstein
Thüringen
Teacher Acquisition
Programme: Gewinnung
ausländischer Lehrkräfte für
den Fremdsprachenunterricht Englisch, Französisch,
Spanisch und
Niederländisch und für den
Einsatz im bilingualen
Fachunterricht (In Englisch
mit den Fächern Biologie,
Geschichte, Erdkunde; in
Französisch mit den
Fächern Geschichte und
Erdkunde) an Schulen der
Sekundarstufe I und II in
Nordrhein-Westfalen.
Bewerberinnen und
Bewerber, die ein
abgeschlossenes
Hochschulstudium in
Englisch bzw. in
Französisch, Spanisch oder
Niederländisch, einer
anderen Fremdsprache,
Biologie, Geschichte oder
Erdkunde nachweisen
können, sind herzlich
willkommen.
www.bildung.saarland.de/
index.html
www.kultusministeriumsachsen.de
http://www.mk.sachsenanhalt.de
www.schleswigholstein.de/MBK/DE/M
BK_node.html
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2. Arbeiten in Deutschland als Lehrer: Quer- oder Seiteneinstieg
Quer-oder Seiteneinstieg heißt, dass man keine übliche Lehrerausbildung in Deutschland absolviert
hat, sondern „quer“ oder „von der Seite“ in den Schuldienst einsteigt. Dies können Bewerber sein, die
ein Studium (drei Jahre) an einer wissenschaftlichen Hochschule absolviert haben, aber nicht die 2.
Staatsprüfung haben. Es können auch Bewerber mit einem abgeschlossenen dreijährigen Studium an
einer wissenschaftlichen Hochschule sein, das aber kein Lehrerstudium ist. Dabei ist es egal, ob man
in Deutschland oder im Ausland studiert hat (zum Beispiel Dr. der Physik, Chemie, Musik, Kunst,
Sprachen…).
Quereinsteiger absolvieren einen Vorbereitungsdienst oder eine Nachqualifikation im
Angestelltenverhältnis oder Ähnliches, um sie in die Lage zu versetzen, in zwei Fächern unterrichten
zu können. Hierbei verfährt jedes Bundesland unterschiedlich. Bis auf Sachsen- Anhalt nehmen alle
Bundesländer bei Bedarf Quer- und Seiteneinsteiger. In Tabelle 2 finden Sie einige Besonderheiten
der Länder
Tabelle 2: Besondere Regelungen für Quer- oder Seiteneinstieg
Bundesland
Zuständiges Ministerium
Bayern
NordrheinWestfalen
Erläuterung
Bayerisches Staatsministerium
für Unterricht und Kultus
Salvatorstraße 2
80333 München
http://www.km.bayern.de
Einstellung außerhalb des bayerischen staatlichen Gymnasialdienstes:
Ministerium für
Schule und Weiterbildung
des Landes NordrheinWestfalen
Völklinger Straße 49
40221 Düsseldorf
Teacher Acquisition Programme: Gewinnung ausländischer Lehrkräfte für
den Fremdsprachenunterricht Englisch, Französisch, Spanisch und
Niederländisch und für den Einsatz im bilingualen Fachunterricht (in Englisch mit
den Fächern Biologie, Geschichte, Erdkunde; in Französisch mit den Fächern
Geschichte und Erdkunde) an Schulen der Sekundarstufe I und II in NordrheinWestfalen. Bewerberinnen und Bewerber, die ein abgeschlossenes
Hochschulstudium in Englisch bzw. in Französisch, Spanisch oder
Niederländisch, einer anderen Fremdsprache, Biologie, Geschichte oder
Erdkunde nachweisen können, sind herzlich willkommen.
http://www.schulministerium.nrw
.de/BP/
Sachsen
Eine Einstellung eines EU-Bewerbers mit in Bayern nicht zugelassener
Fächerverbindung an einem Gymnasium, aber anerkannter gymnasialer
Lehrbefähigung ist in kommunaler, kirchlicher oder in freier Trägerschaft
grundsätzlich möglich. Diesbezügliche Bewerbungen müssen unmittelbar an die
Kommune, den kirchlichen oder privaten Schulträger oder die Schule gerichtet
werden.
Nimmt derzeit keine Quereinsteiger
3. Fremdsprachenassistenten
Fremdsprachenassistenten können Schulen bei den Ministerien anfordern. Sie werden vom PAD
(Pädagogischen Austauschdienst) vermittelt. Sprachassistenten sind junge Leute, die circa 9 Monate
im Ausland, in dem Fall in Deutschland, Sprachlehrkräfte unterstützen. Sie wollen nicht alle Lehrer
werden.
4. Bilinguale Studiengänge
Bilinguale Studiengänge gibt es erst wenige in Deutschland. Neue Empfehlungen der
Kultusministerkonferenz zur Stärkung der Fremdsprachenkompetenz wurden am 8.12.2011
beschlossen.
5. Ausländische Lehrkräfte
In Deutschland arbeiten dürfen
•
Menschen aus einem Land der Europäischen Union, oder mit ihnen Verheiratete
•
Menschen aus dem EWR (Europäischer Wirtschaftsraum)
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•
Menschen aus Drittländern
5.1 Freizügigkeit
Das Freizügigkeitsgesetz der EU besagt: Die Bürgerinnen und Bürger der EU haben das Recht,
jederzeit in die anderen Staaten der EU einzureisen und sich dort aufzuhalten (Freizügigkeit) und zu
selbstbestimmten Zwecken niederzulassen (Niederlassungsfreiheit). Die Angehörigen der EWRStaaten (Island, Liechtenstein, Norwegen) sind den EU-Bürgern in Bezug auf die Freizügigkeitsrechte
gleichgestellt. Dies gilt größtenteils auch für die Staatsangehörigen der Schweiz. Bürgerinnen und
Bürger aus den Staaten Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien,
Irland, Island, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal,
Schweden, Schweiz, Spanien und Zypern sind uneingeschränkt freizügigkeitsberechtigt und können
nach Deutschland einreisen u.a.
•
als Studenten, Rentner, Nichterwerbstätige
•
zur Arbeitssuche und zur Berufsausbildung.
Voraussetzungen
Bewerber genießen nur dann die volle Freizügigkeit, wenn sie über ausreichende Existenzmittel
und Krankenversicherungsschutz verfügen. Die Existenzmittel müssen zur Zeit der Einreise
verfügbar sein.
Nachzug von Familienangehörigen aus Drittländern ist möglich:
• wenn sie in der Wohnung der EU-Bürger wohnen,
• deren Ehe-/Lebenspartner, Kinder bis 21 Jahren sind oder
• andere Verwandte, die von den EU-Bürgern unterhalten werden.
Bei Studenten etc. ist der Nachzug nur möglich, wenn ausreichende Existenzmittel und
Krankenversicherung gegeben sind. Bei Studenten gilt der Nachzug nur für den Partner und die
unterhaltsberechtigten Kinder. Sie alle erhalten eine Aufenthaltserlaubnis-EU.
Am 1. Mai 2012 öffnet sich der Schlagbaum für Osteuropäer, die in Deutschland arbeiten wollen.
Polen, Tschechen, Ungarn, Esten, Letten, Litauer, Slowenen und Slowaken genießen ab sofort die
volle Arbeitnehmer-Freizügigkeit, die zu den elementaren Grundrechten im Europäischen
Wirtschaftsraum gehört. Obwohl ihre Länder bereits 2004 Mitglied der Europäischen Union wurden,
war für diese neuen EU-Bürger diese Möglichkeit bis jetzt eingeschränkt. Sie haben das Recht, in
Deutschland ohne besondere Erlaubnis eine Arbeit aufzunehmen und dafür auch hier zu wohnen.
Hiesige Arbeitsbedingungen, Sozialleistungen und Steuern gelten für sie genauso wie für
Bundesbürger.
Bulgaren und Rumänen müssen noch bis 2014 warten, bis sie ohne Einschränkungen in Deutschland
arbeiten dürfen.
5.2 In Deutschland ein Praktikum absolvieren
Ein Praktikum in Deutschland absolvieren dürfen Menschen aus Ländern, mit denen ein bilaterales
Abkommen besteht. (Das sind jeweils viele Staaten in Afrika, Asien, Lateinamerika, Mittelmeer, Nahund Mittelost- Staaten, MOE u. GUS = Mittel- und Osteuropa und Gemeinschaft unabhängiger
Staaten). Ein Praktikum kann z.B. zwischen ein und sechs Monaten dauern. Man bewirbt sich im
Herkunftsland über die deutsche Botschaft. Weitere Informationen: Zentrale Auslands- und
Fachvermittlung (ZAV) Villemombler Straße 76D- 53123 Bonn Tel: 0-228/-713 – 2000 E-mail:
[email protected]
Adressen der Botschaften: www.auswaertiges-amt.de
5.3 Menschen aus allen anderen Ländern (Drittländern)
Für diese Menschen gilt das Aufenthaltsgesetz (2005) (Art. 13 G vom 22. November 2011). Es regelt
die Einreise, den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern.
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Einreisebedingungen:
Man braucht einen Pass und einen Aufenthaltstitel. Er wird erteilt als
• Aufenthaltserlaubnis (§ 7), (befristet, stets in Abhängigkeit vom Aufenthaltszweck erteilt)
• Niederlassungserlaubnis (§ 9) (unbefristet, unabhängig vom Zweck des Aufenthalts)
Man braucht außerdem
• einen Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsplatzangebot mit einem Gehalt, das
mindestens dem Anderthalbfachen des durchschnittlichen Bruttojahresgehalts in dem
betreffenden Mitgliedstaat entspricht (in Berufen, in denen ein besonderer Bedarf an
Drittstaatsangehörigen besteht, können die Mitgliedstaaten die Gehaltsschwelle für eine
Beschäftigung auf das 1,2-fache senken);
• den Nachweis einer Krankenversicherung;
• für reglementierte Berufe (Lehrer/innen aller Schularten, staatlich geprüfte oder staatlich
anerkannte Erzieher/innen) Dokumente, die belegen, dass der Bewerber die gesetzlichen
Anforderungen erfüllt. (Bezug auf verbindliche Standards).
Der neue Aufenthaltstitel, die „Blue Card EU“ erleichtert hochqualifizierten Ausländern, die nicht aus
der EU stammen, das Arbeiten in Deutschland/EU. Sie ermöglicht einen befristeten Aufenthalt von bis
zu vier Jahren ohne Vorrangprüfung. Mit der Gesetzesnovelle werden ausländische Absolventen aus
Nicht-EU-Ländern nun bei der Arbeitsplatzsuche, für die Sie weiter maximal ein Jahr Zeit haben, mit
anderen Bildungsinländern gleichgestellt. Die Blaue Karte EU soll dem Gesetz zufolge künftig
erhalten, wer einen Hochschulabschluss oder eine „durch mindestens fünfjährige Berufserfahrung
nachgewiesene vergleichbare Qualifikation besitzt.“ Eine weitere Voraussetzung soll sein, dass
Bewerber ein Arbeitsverhältnis vorweisen können, mit dem ein Bruttojahresgehalt von mindestens
44.000 Euro erzielt wird. Damit wird die bisherige Gehaltsschwelle von derzeit 66.000 Euro deutlich
abgesenkt. Für Berufe, in denen „ein besonderer Bedarf an Drittstaatsangehörigen“ besteht, ist die
Gehaltsgrenze nochmals niedriger: Für die Erteilung der Blauen Karte EU an Naturwissenschaftler,
Mathematiker, Ingenieure, Ärzte und IT- Fachkräfte soll die Gehaltsgrenze […] 33.000 Euro pro Jahr
betragen.
Eine Niederlassungserlaubnis erhalten Blue-Card-Inhaber nach drei Jahren, wenn ihr Arbeitsverhältnis
fortbesteht. Wenn deutsche Sprachkenntnisse der Stufe B1 nachgewiesen werden, kann die
Niederlassungserlaubnis bereits nach zwei Jahren erteilt werden.
Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung: § 16 Aufenthaltsgesetz Studium; Sprachkurse; Schulbesuch
(1) Einem Ausländer kann zum Zweck des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten
Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Der
Aufenthaltszweck des Studiums umfasst auch studienvorbereitende Sprachkurse sowie den Besuch
eines Studienkollegs (studienvorbereitende Maßnahmen). Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des
Studiums darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer von der Ausbildungseinrichtung zugelassen
worden ist; eine bedingte Zulassung ist ausreichend. Ein Nachweis von Kenntnissen in der
Ausbildungssprache wird nicht verlangt, wenn die Sprachkenntnisse bei der Zulassungsentscheidung
bereits berücksichtigt worden sind oder durch studienvorbereitende Maßnahmen erworben werden
sollen. Die Geltungsdauer bei der Ersterteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für ein
Studium beträgt mindestens ein Jahr und soll bei Studium und Studien vorbereitenden Maßnahmen
zwei Jahre nicht überschreiten; sie kann verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht
erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann.
6. Anerkennung ausländischer Abschlüsse
Ausländische Bewerber können im Prinzip bei Bedarf Lehrer in Deutschland werden. ABER zuerst
müssen immer die ausländischen Abschlüsse anerkannt werden. Das neue Gesetz gilt noch nicht
für Lehrer, denn dies sind landesrechtlich geregelte Berufe. Das neue Gesetz gilt nur für
bundesrechtlich geregelte Berufe (zum Beispiel Ärzte). In den nächsten Monaten soll es schrittweise
Landes-Gesetze geben, sogenannte „Landes-BQFGs“. Da es 16 Bundesländer gibt, werden die
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neuen Landes-Gesetze das ganze leider vermutlich noch komplizierter machen.
Die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse in Deutschland ist neu geregelt. Zuwanderer
können die Gleichwertigkeit ihrer Ausbildung künftig offiziell prüfen lassen. Nun wird es in etwa 350
Ausbildungsberufen einen Rechtsanspruch auf Bewertung binnen drei Monaten geben.
In den Ländern der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) ist der
Zugang zu reglementierten Berufen und ihrer Ausübung durch die Richtlinie 2005/36 EG geregelt. Sie
gilt für Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten, die ihre Qualifikation in einem Mitgliedsstaat erworben
haben, und gewährleistet ihnen den Zugang zum selben Beruf unter denselben Voraussetzungen wie
Inländern. Auch mit der Schweiz ist die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen durch ein
Abkommen geregelt.
Eine berufliche Qualifikation, die außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz erworben wurde, kann
ebenfalls anerkannt werden, wenn diese mit der entsprechenden Qualifikation in Deutschland
vergleichbar ist. Dies ist der Fall, wenn keine wesentlichen Unterschiede in der Ausbildung oder im
Berufsbild existieren. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit der Anerkennung, wenn die Ausbildung
zum Lehrer im Bereich Fachwissen, Fachdidaktik, Pädagogik und Schulpraxis vergleichbar ist.
Eventuell wird eine Eignungsprüfung vorbehalten oder ein Anpassungslehrgang, es kann auch eine
Teilanerkennung erfolgen, dann müssen fehlende Teile nachstudiert werden.
Die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB, www.kmk.org/zab.html) ist die erste
zentrale Stelle, die ausländische Qualifikationen - hierzu gehören schulische und berufliche sowie
Hochschulqualifikationen - in Deutschland bewertet. Die ZAB erstellt ein Gutachten darüber, ob ein
ausländischer Abschluss anerkannt wird oder nicht oder in welchem Umfang. Sie erstellt diese
Gutachten für Bildungseinrichtungen und Behörden und seit neuestem auch für Privatpersonen. Die
Gutachten gehen anschließend an die zuständigen Behörden – das sind die Kultus- bzw.
Bildungsministerien -und diese entscheiden nach Gutachtenlage, ob sie einen ausländischen
Bildungsabschluss in Deutschland anerkennen.
7. Wichtige Informationen zum Thema finden Sie hier
www.arbeitsagentur.de
Informationen der Bundesagentur für Arbeit
www.aufenthaltstitel.de
Informationen zum Aufenthaltsrecht
http://www.kmk.org/zab.html
siehe Erläuterungen im Text oben
http://anabin.kmk.org
Die Datenbank stellt Informationen zur Bewertung ausländischer
Bildungsnachweise bereit und unterstützt Behörden, Arbeitgeber und
Arbeitnehmer sowie Privatpersonen, eine ausländische Qualifikation in das
deutsche Bildungssystem einzustufen.
http://www.bildungsserver.de
Wegweiser zur Bildung
http://www.bmbf.de
Informationen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung
http://eacea.ec.europa.eu/education/eurodice/index_de.php
Eurydice-Netz sammelt, erstellt und veröffentlicht Informationen und Analysen
zu europäischen Bildungssystemen und-politiken
http://hochschulkompass.de
Informationen zum Studieren und Promovieren in Deutschland
www.auswaertiges-amt.de
Informationen zu Einreise und Aufenthalt
www.proqua.de/data/publikationen_datei_1162905058.pdf Anerkennung ausländ. Bildungsnachweise
www.info4alien.de
Portal zum Ausländerrecht, Allgemeines zum Zuwanderungsgesetz
www.anerkennung-in-deutschland.de mit „Anerkennungsfinder“
BQFG = Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
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