Steuer- und Erbrechtsreform 2015/2016

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Steuer- und Erbrechtsreform 2015/2016
günstigt
 Durch eine erfolgreiche Lobbyingarbeit des Fundraising Verbandes konnte auch die Rechtssicherheit im Bereich der Schenkungen für NGOs aufrecht erhalten bleiben, indem Schenkungen zu gemeinnützigen Zwecken nicht auf das zu vererbende Stammvermögen und den an die Erben auszuzahlenden Pflichtteil angerechnet werden. Eine Schenkungspflichtteilverschärfung und die damit
verbundene Rechtsunsicherheit für gemeinnützige Organisationen konnte damit abgewendet werden. Schenkungen an gemeinnützige Organisationen sind wie bisher ohne zeitliche Befristung von
der Anrechnung auf den Pflichtteil ausgenommen.
April 2015
 Auch die Stärkung der Testierfreiheit von Legataren ist für uns eineSondernews
positive Entwicklung.
Die Änderungen im Erbrechtsgesetz ab 1.1. 2016 und die geplanten Änderungen bei der Grunderwerbssteuer bei Übertragungen von Vermögen stellen auch einen willkommenen Anlass dar, um mit potenziellen
Legataren wieder
Kontakt zu treten und so die Gesprächs- und Vertrauensbasis zwischen den NGOs
Sondernews
von in
Vergissmeinnicht.at
und dem potenziellen Erblasser zu vertiefen. Informiert Eure potenziellen Nachlassgeber über die wichLiebe Partner
und Partnerinnen
von kommuniziert
Vergissmeinnicht.at,
tigsten
geplanten
Änderungen und
diese auf Eurer Homepage!
in diesem Sondernewsletter wollen wir Euch/Sie über die geplanten Änderungen im Erbschafts- und
Grunderwerbsteuergesetz
informieren. 2015/2016 – Die wichtigsten Eckpunkte
Steuer- und Erbrechtsreform
 Besonders
ist, dass gemeinnützige Einrichtungen wieder von der Grunderwerbsteuer und
Änderungen
imerfreulich
Erbrecht
von der Grundbucheintragungsgebühr bei der unentgeltlichen Übertragung von Immobilien und
Grundstücken
(Schenkungen
und Erbschaften) befreit sind. Dies ist deswegen ein toller Erfolg unseModernisierung
des Pflichtteilsrechts
rer
Arbeit,
weil
mit
der
Anpassung
Einheitswert auf den
Beibehaltung der Nichtanrechnungder
vonBemessungsgrundlage
Schenkungen an NGOsvom
auf dreifachen
den Pflichtteil
Verkehrswert
durch
die Reform des Grunderwerbssteuergesetzes deutliche Mehrkosten für die
Erweiterung der
Erbunwürdigkeitsgründe
NGOs bei der unentgeltlichen Übertragung von Immobilien und Grundstücken (Erbschaften und
Erweiterte Möglichkeit der Geltendmachung von Pflegeansprüchen im Abhandlungsverfahren
Schenkungen) entstanden wären. Mit der jetzigen Ausnahmeregelung werden NGOs deutlich beÄnderungen bei den Testamentsformen
günstigt
Berücksichtigung von Lebensgemeinschaften im Erbrecht
Durch eine erfolgreiche Lobbyingarbeit des Fundraising Verbandes konnte auch die Rechtssicherheit im Bereich der Schenkungen für NGOs aufrecht erhalten bleiben, indem Schenkungen zu ge- 1
meinnützigen
Zwecken nicht auf das1.1.2016
zu vererbende Stammvermögen und den an die Erben auszuINKRAFTTRETEN
DER ERBRECHTSREFORM:
zahlenden Pflichtteil angerechnet werden. Eine Schenkungspflichtteilverschärfung und die damit
verbundene Rechtsunsicherheit für gemeinnützige Organisationen konnte damit abgewendet werden. Schenkungen
anPflichtteilsrechtes
gemeinnützige Organisationen sind wie bisher ohne zeitliche Befristung von
1 Modernisierung
des
der Anrechnung auf den Pflichtteil ausgenommen.
 Der Pflichtteilsanspruch der Eltern neben dem Ehegatten oder eingetragenen Partner des
 kinderlosen
Auch die Stärkung
der Testierfreiheit
von Damit
Legataren
unsdie
eineNachkommen
positive Entwicklung.
Erblassers
wird abgeschafft.
sindist
nurfür
noch
des Erblassers/der
Erblasserin sowie der Ehegatte/die Ehegattin oder eingetragene Partner pflichtteilsberechtigt.
Die Änderungen im Erbrechtsgesetz ab 1.1. 2016 und die geplanten Änderungen bei der GrunderwerbssteuerGesetzestext
bei Übertragungen
von Vermögen stellen
auch
willkommenen
Anlass
dar, umoder
mit potenzielNeuer
§ 757: Pflichtteilsberechtigt
sind
die einen
Nachkommen
sowie der
Ehepartner
len LegatarenEhepartner
wieder in Kontakt
zu treten und so die Gesprächs- und Vertrauensbasis zwischen den NGOs
eingetragene
des Erblassers.
und dem potenziellen Erblasser zu vertiefen. Informiert Eure potenziellen Nachlassgeber über die wichtigsten
Änderungen
und kommuniziert
Homepage!
 geplanten
Die Möglichkeit,
den Pflichtteil
zu mindern,diese
wirdauf
fürEurer
den Erblasser
erweitert.
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
Die Möglichkeiten, den Pflichtteil auf die Hälfte zu mindern, sollen erweitert werden. Ein fehlender
Kontakt, wie er in der Familie zwischen Angehörigen gewöhnlich besteht, über einen längeren ZeitSteuerund
2015/2016
– Die
wichtigsten
Eckpunkte
raum
(zehnErbrechtsreform
Jahre) soll nunmehr dafür
ein ausreichender
Grund
sein.
Änderungen
im Erbrecht
 Unter bestimmten
Voraussetzungen kann die Auszahlung des Pflichtteiles gestundet werden. Ist
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der Pflichtteil nicht durch Zuwendungen auf den Todesfall oder durch Schenkungen zu Lebzeiten
Modernisierung des Pflichtteilsrechts
des Erblassers ausreichend gedeckt, so steht dem Pflichtteilsberechtigten ein GeldpflichtteilsanBeibehaltung der Nichtanrechnung von Schenkungen an NGOs auf den Pflichtteil
spruch bzw. Pflichtteilsergänzungsanspruch zu. Dessen Erfüllung kann er nicht sofort mit dem Tod
Erweiterung der Erbunwürdigkeitsgründe
des Erblassers, sondern ein Jahr danach fordern. Zusätzlich kann der Pflichtteil auf Anordnung des
Erweiterte Möglichkeit der Geltendmachung von Pflegeansprüchen im Abhandlungsverfahren
Erblassers oder auf Verlangen des belasteten Erben für die Dauer von fünf Jahren, in besonderen
Änderungen bei den Testamentsformen
Fällen auf max. 10 Jahre gestundet werden.
Berücksichtigung von Lebensgemeinschaften im Erbrecht
Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen unter Lebenden auf den Erbteil
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Dem Nachlass sind zur Berechnung der Pflichtteile alle Zuwendungen zu Lebzeiten hinzuzurechnen, durch
die Anrechnung verringert sich der jeweilige Pflichtteil des Zuwendungsempfängers.
 Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Auszahlung des Pflichtteiles gestundet werden. Ist
der Pflichtteil nicht durch Zuwendungen auf den Todesfall oder durch Schenkungen zu Lebzeiten
des Erblassers ausreichend gedeckt, so steht dem Pflichtteilsberechtigten ein Geldpflichtteilsanspruch bzw. Pflichtteilsergänzungsanspruch zu. Dessen Erfüllung kann er nicht sofort mit dem Tod
des Erblassers, sondern ein Jahr danach fordern. Zusätzlich kann der Pflichtteil auf Anordnung des
Erblassers oder auf Verlangen des belasteten Erben für die Dauer von fünf Jahren, in besonderen
Fällen auf max. 10 Jahre gestundet werden.
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Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen unter Lebenden auf den Erbteil
Dem Nachlass sind zur Berechnung der Pflichtteile alle Zuwendungen zu Lebzeiten hinzuzurechnen, durch
die Anrechnung verringert sich der jeweilige Pflichtteil des Zuwendungsempfängers.
 Für die Hinzu- und Anrechnung von Zuwendungen an Pflichtteilsberechtigte sieht der Entwurf um
der Rechtsklarheit willen (es ist nicht leicht, sehr lange zurück liegenden Schenkungen nachzugehen) eine Frist von zehn Jahren vor (ausgenommen bleiben weiterhin Zuwendungen ohne Schmälerung des Stammvermögens und Zuwendungen zu gemeinnützigen Zwecken).
 Dritte sind wie bisher nach zwei Jahren von dieser Herausgabepflicht befreit (hier besteht die Gefahr weniger, dass der Erblasser durch Schenkungen an einen Angehörigen das Pflichtteilsrecht der
anderen aushöhlt; die von ihm eingesetzten Erben erhalten weniger, was ihm bewusst sein muss).
§ 784. Schenkungen, die der Erblasser aus Einkünften ohne Schmälerung des Stammvermögens, zu gemeinnützigen Zwecken, in Entsprechung einer sittlichen Pflicht oder aus Gründen des Anstandes gemacht hat,
sind weder hinzu- noch anzurechnen, sofern der Erblasser und die beschenkte Person nicht anderes vereinbart haben.
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Erweiterung der Erbunwürdigkeitsgründe
 Die Enterbungsgründe sollen – im Zusammenspiel, aber ohne Verweis auf die Erbunwürdigkeitsgründe – maßvoll erweitert und damit die Privatautonomie des Erblassers gestärkt werden. Als Erbunwürdigkeitsgründe sollen allgemein besonders schwere Verfehlungen gegen den Erblasser und
Angriffe gegen den letzten Willen gelten; auch strafbare Handlungen gegen nahe Angehörige sollen
erfasst sein. So sollen (mit zumindest einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte) Straftaten gegen nahe
Angehörige erfasst sein. Grobe Verletzungen der Pflichten aus dem Eltern-Kind-Verhältnis sollen
ebenso einen Tatbestand bilden. Entfallen soll dagegen der Enterbungsgrund „der beharrlichen 2
Führung einer gegen die öffentliche Sittlichkeit anstößigen Lebensart“.
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Erweiterte Möglichkeit der Geltendmachung von Pflegeansprüchen im Abhandlungsverfahren
 Pflegeleistungen, die am Erblasser drei Jahre vor seinem Tod erbracht wurden, sollen erbrechtlich
berücksichtigt werden. Das Verlassenschaftsverfahren soll als Gelegenheit benützt werden können,
Pflegeleistungen, die durch Angehörige am Erblasser erbracht wurden, nach Billigkeit entsprechend
abzugelten und damit einen Ausgleich unter Angehörigen herzustellen.
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Änderungen bei den Testamentsformen
 Das fremdhändige Testament soll wie bisher vor drei Zeugen errichtet werden können, allerdings
soll diese Testamentsform durch verschiedene Maßnahmen fälschungssicherer gestaltet werden.
Im Hinblick auf die UN-Konvention über den Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen
soll die mit der Bestellung eines Sachwalters verbundene Einschränkung auf bestimmte Testierformen entfallen. Nach dem Wegfall des Nottestaments soll der damit einhergehende Widerruf früherer Testamente im Zweifel aufrecht bleiben. Bei den Testamentszeugen soll das Mindestalter bei 2
Errichtung eines Nottestaments nur noch 14 Jahre (bisher 18 Jahre) betragen.
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Erweiterte Möglichkeit der Geltendmachung von Pflegeansprüchen im Abhandlungsverfahren
 Pflegeleistungen, die am Erblasser drei Jahre vor seinem Tod erbracht wurden, sollen erbrechtlich
berücksichtigt werden. Das Verlassenschaftsverfahren soll als Gelegenheit benützt werden können,
Pflegeleistungen, die durch Angehörige am Erblasser erbracht wurden, nach Billigkeit entsprechend
abzugelten und damit einen Ausgleich unter Angehörigen herzustellen.
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Änderungen bei den Testamentsformen
 Das fremdhändige Testament soll wie bisher vor drei Zeugen errichtet werden können, allerdings
soll diese Testamentsform durch verschiedene Maßnahmen fälschungssicherer gestaltet werden.
Im Hinblick auf die UN-Konvention über den Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen
soll die mit der Bestellung eines Sachwalters verbundene Einschränkung auf bestimmte Testierformen entfallen. Nach dem Wegfall des Nottestaments soll der damit einhergehende Widerruf früherer Testamente im Zweifel aufrecht bleiben. Bei den Testamentszeugen soll das Mindestalter bei
Errichtung eines Nottestaments nur noch 14 Jahre (bisher 18 Jahre) betragen.
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Berücksichtigung von Lebensgemeinschaften im Erbrecht
 Lebensgefährten soll unter bestimmten Voraussetzungen ein außerordentliches Erbrecht zukommen: nämlich vor dem außerordentlichen Erbrecht der Vermächtnisnehmer und der Aneignung
durch den Bund (bisher Heimfall an den Staat).
Neuer Gesetzestext §748: Gelangt kein gesetzlicher Erbe zum Nachlass, so fällt dem Lebensgefährten des
Erblassers die ganze Erbschaft zu, sofern die Lebensgemeinschaft zumindest in den letzten drei Jahren vor
dem Tod des Erblassers aufrecht war.
Änderungen bei der Grunderwerbssteuer:
Gemeinnützige Einrichtungen sind – im Gegensatz zu der Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 2014
– von der Grunderwerbsteuer und der Grundbucheintragungsgebühr bei Immobilien- und Grundstückspenden befreit. Bei der bisherigen Regelung wurden bei unentgeltlichen Übertragungen von Immobilien
und Grundstücken 3,5 % Grunderwerbsteuer und 1,1 % Grundbucheintragungsgebühr (berechnet vom
dreifachen Einheitswert) fällig. Dies ist ein großer Erfolg und erspart gemeinnützigen Vereinen bei Erbschaften mehrere tausend Euro pro Jahr
Kosten bisher: testamentarische Übertragung einer Eigentumswohnung an einen gemeinnützigen Verein:
Verkehrswert € 300.000, Einheitswert 25.000 Euro: 3,5 % GrESt von EUR 75.000 (3x Einheitswert) = EUR 3.025
1,1% Eintragungsgebühr von EUR 75.000 = EUR 825
Kosten ohne Ausnahmeregelung für gemeinnützige Vereine: testamentarische Übertragung einer Eigentumswohnung an einen
gemeinnützigen Verein: Verkehrswert € 300.000, 0,5 % GrESt von EUR 250.000, 0,5 % GrESt von EUR 50.000,
1,1% Eintragungsgebühr von EUR 75.000 = EUR 825
Ersparnis nach alter Regelung: € 3.850
Ersparnis nach neuer Regelung: € 3.025
IN KRAFT TRETEN DES NEUEN GRUNDERWERBSSTEUERRECHTES: NOCH NICHT BEKANNT
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Maßnahmen in der Grunderwerbsteuer:
Die Bemessungsgrundlage für unentgeltliche Grundstücksübertragung wird auf Verkehrswerte umgestellt
(statt bisher 3-facher Einheitswert). Diese Verkehrswerte sollen auch pauschal ermittelt werden können.
Der Einheitstarif wird auf einen Stufentarif umgestellt: bis zu 250.000 €: 0,5%; bis 400.000 €: 2% und darüber: 3,5%.
Tabelle zum neuen Stufentarif
Verkehrswert
von 0 bis 250.000 Euro
von 250.001 bis 400.000 Euro
über 400.000
Steuersatz
0,5%
2,0%
3,5%
Bsp.: Bei Schenkung eines Grundstückes an ein Kind mit einem Einheitswert von 50.000 Euro und einem
Verkehrswert von 500.000 Euro erhöht sich die Grunderwerbsteuer von bisher 3.000 Euro (2 % von 150.000
Euro = dreifacher Einheitswert) auf 7.750 Euro. Dies wird wie folgt berechnet:
0,5 % von 250.000 Euro
2,0 % von 150.000 Euro
3,5 % von 100.000 Euro
500.000 Euro
1.250 Euro
3.000 Euro
3.500 Euro
7.750 Euro
Dagegen gilt bei unentgeltlichen Übertragungen in der Land- und Forstwirtschaft weiterhin der einfache
Einheitswert.
Bei Schenkungen und testamentarischen Übertragungen von Grundstücken und Immobilien an gemeinnützige Organisationen entfällt sowohl die Grunderwerbsteuer als auch die Grundbucheintragungsgebühr.
Diese Regelung gilt auch bei Spenden von Immobilien und Grundstücken.
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