erMdL - Landtag NRW

Transcription

erMdL - Landtag NRW
Der Minister
Ministerium für Arbeit,
Integration und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales Nordrhein-Westfalen,t..a..u.;ÜI1~q~()W
n" ~~~L.-_ _ _.....
An die
Präsidentin
des Landtags Nordrhein-Westfalen
Frau Carina Gödecke MdL
Düsseldorf
LANDTAG
NORDRHE'N-WESTFALEN
16. WAHLPERIODE
VORLAGE
16/3939
Datum:21.Mai 2016
Seite 1 von 1
Aktenzeichen II B 4 - 1119.1
bei Antwort bitte angeben
Svenja Müller
Telefon 0211 855-3534
Telefax 0211 855-3159
[email protected]
für den Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Bericht über mögliche Betrugsfälle im 5GB 11 bei Unternehmen
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
für die 104. Sitzung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit und Soziales am
25. Mai 2016 übersende ich beigefügt den von den regierungstragenden
Fraktionen von SPD und Bündnis gO/DIE GRÜNEN erbetenen "Bericht über
mögliche Betrugsfälle im SGB 11 bei Unternehmen".
Ich bitte Sie, die beigefügten Überstücke dem Ausschuss für Arbeit,
Gesundheit und Soziales zuleiten zu lassen.
Dienstgebäude und
Lieferanschrift:
Fürstenwall 25,
40219 Düsseldorf
Mit freundlichen Grüßen
~~erMdL)
Telefon 0211 855-5
Telefax 0211 855-3683
[email protected]
www.maiS.nrw
Öffentliche Verkehrsmittel:
Rheinbahn Linie 709
1 Anlage (60-fach)
Haltestelle: Stadttor
Rheinbahn Linien 708, 732
Haltestelle: Polizeipräsidium
MAIS
Anlage 1
"Mögliche Betrugsfälle im 5GB 11 bei Unternehmen"
I.
Vorbemerkung
Das Fernsehmagazin "Report aus Mainz" sendete am 26. April 2016 einen Beitrag
über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen auf Kosten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus Bulgarien. Der Umfang der Beschäftigungsverhältnisse gehe den offiziellen Arbeitsverträgen zufolge häufig kaum über einen monatlichen
Verdienst von 451 Euro hinaus, obwohl tatsächlich in Vollzeit gearbeitet werden
müsse. Der restliche Lebensunterhalt müsse durch aufstockende SGB li-Leistungen
finanziert werden. Insbesondere Menschen aus Bulgarien seien von dieser Masche
betroffen.
u.
Abfrage in den Jobcentern
Zur Ermittlung der Situation in NRW hat das Ministerium für Arbeit, Integration und
Soziales die 18 kommunalen Jobcenter sowie die Regionaldirektion NordrheinWestfalen der Bundesagentur für Arbeit für den Bereich der 35 Jobcenter in gemeinsamer Trägerschaft von Agentur für Arbeit und Kommune um Informationen zu Fallzahlen, Maßnahmen zur Eindämmung sowie zur Schadenshähe gebeten.
111.
Situation in NRW
Die Rückmeldungen bestätigen, dass Fälle von Leistungsmissbrauch aufgrund der
beschriebenen oder ähnlicher Geschäftspraktiken in einigen Jobcentern in Nordrhein-Westfalen bekannt sind. Es liegen jedoch derzeit weder Zahlen zur Häufigkeit
noch zur Art des Missbrauchs vor, so dass derzeit kein finanzieller Schaden beziffert
werden kann. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Anteil der Leistungsberechtigten aus Bulgarien an allen Leistungsberechtigten in Nord-
2
rhein-Westfalen laut Statistik der Bundesagentur für Arbeit im Dezember 2015 bei
rund 1 Prozent (19.180 Personen) lag und damit einen vergleichsweise kleinen
Personenkreis ausmacht. Der Anteil der abhängig erwerbstätigen bulgarischen
Staatsangehörigen mit einem Einkommen von bis zu 850 Euro und aufstockendem
SGB II-Leistungsbezug und der damit potentiell betroffenen Arbeitnehmer betrug zu
diesem Zeitpunkt rund 0,25 Prozent.
IV.
Maßnahmen der Jobcenter
Sowohl die Regionaldirektion als auch das Ministerium für Arbeit, Integration und
Soziales haben die Jobcenter jeweils für ihren Geschäftsbereich anlässlich der aktuellen Medienberichterstattung für die Problematik nochmals besonders sensibilisiert.
Die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch hat nach den vorliegenden Rückmeldungen in den Jobcentern grundsätzlich hohe Priorität. Besonderes Augenmerk wird in
diesem Zusammenhang der Einhaltung des Mindestlohns gewidmet.
Zahlen Arbeitgeber ein gesetzeswidrig zu niedriges Arbeitsentgelt und werden Arbeitnehmer aufgrund dessen zumindest teilweise hilfebedürftig, geht der Anspruch
des Arbeitnehmers auf die Differenz zum gesetzmäßigen üblichen Lohn gemäß §
115 SGB X auf die Sozialleistungsträger über, soweit SGB li-Leistungen erbracht
wurden. Diese Erstattungsansprüche werden von den Jobcentern ermittelt und gegenüber den Arbeitgebern geltend gemacht.
Darüber hinaus sensibilisieren die Jobcenter ihre Mitarbeiter regelmäßig, um missbräuchlichen Leistungsbezug zu erkennen und auf die Einhaltung des Mindestlohns
hinzuwirken. Bei EU-Bürgern, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen, wird als Voraussetzung für den Leistungsbezug zunächst die Arbeitnehmereigen-schaft geprüft. In
diesem Zusammenhang werden Arbeitsverträge in Bezug auf die Zahlung des Mindestlohns sowie die konkrete Beschäftigungssituation geprüft. Leistungsberechtigte
werden über ihre diesbezüglichen Rechte, deren Durchsetzungsmöglichkeiten sowie
entsprechende Unterstützungsangebote informiert. Im Falle eines begründeten Verdachts für einen Verstoß gegen das Mindestlohngesetz erfolgt eine Meldung des
Arbeitgebers an das jeweils zuständige Hauptzollamt.
3
Maßnahmen des MAIS
1 Projekt "Arbeitnehmerfreizügigkeit fair gestalten"
a
In NRW arbeiten zunehmend mehr Beschäftigte aus den mittel- und osteuropäischen
EU-Staaten (Polen, Ungarn, Tschechien, Slowakei, Slowenien, Estland, Lettland und
Litauen) sowie aus Rumänien und Bulgarien (für die ab 1. Januar 2014 auch die uneingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit gilt).
Die Arbeitsbedingungen dieser Beschäftigten sind oft prekär. Besondere Probleme
bei der Durchsetzung und Einhaltung fairer Arbeitsbedingungen gibt es in der Leiharbeit und bei sog. Werkvertragsbeschäftigten. Um die Beratungs- und Arbeitssituation von aus mittel- und osteuropäischen EU-Staaten entsandten Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmern zu verbessern, fördert das MAIS im Rahmen der ESF-kofinanzierten Arbeitspolitik das Projekt "Arbeitnehmerfreizügigkeit fair gestalten".
Kern des Projektes ist die aufsuchende Beratung vor den Werkstoren und in den
Wohnheimen in enger Zusammenarbeit mit den jeweiligen Gewerkschaftssekretärinnen und -sekretären. Dabei handelt es sich um eine niederschwellige problemorientierte Erstberatung in den Schwerpunkten Arbeits- und Sozialrecht und Aufenthaltsrecht. Zur weiteren Beratung wird an bestehende Beratungsstrukturen verwiesen.
Zusätzlich werden feste Sprechzeiten in den Projektbüros angeboten. Weitere Projektbestandteile sind Öffentlichkeitsarbeit und Transfer der im Rahmen der Umsetzung des Projektvorhabens gewonnenen Erkenntnisse zum Beispiel durch Seminare
für Betriebsratsmitglieder und der Aufbau und die Unterstützung von lokalen Netzwerken.
Die Branchenschwerpunkte der Beratungsarbeit sind neben der Fleischindustrie und
der Lagerei und Logistik auch die Lebensmittelindustrie, die Bau- und Reinigungsbranche, das Hotel- und Gaststättengewerbe sowie der Erwerbsgartenbau.
4
An die Beratungsbüros wenden sich auch hilfesuchende Menschen insbesondere
aus Bulgarien und Rumänien, die einen Arbeitsvertrag auf der Basis eines Minijobs
haben, aber deutlich mehr Stunden arbeiten müssen.
2. Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Jobcentern und der
Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung
In Abstimmung mit den Ländern und den Kommunalen Spitzenverbänden wurde vom
Bundesministerium für Arbeit und Soziales und vom Bundesministerium der Finanzen ein Leitfaden über die Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung und den Jobcentern erarbeitet (Anlage 2).
Der Leitfaden versteht sich als Empfehlung zur Intensivierung und Optimierung der
Zusammenarbeit der Jobcenter und der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung (FKS) und bietet eine geeignete Grundlage, um die Bekämpfung von
Schwarzarbeit, illegaler Beschäftigung und Leistungsmissbrauch noch effektiver zu
gestalten.
-1-
leitfaden
über die
Grundsätze der Zusammenarbeit
im Rechtskreis Zweites Buch 50zialgesetzbuch (5GB 11)
zwischen
der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung und den Jobcentern
(gemeinsame Einrichtungen und zugelassene kommunale Träger)
erstellt in Abstimmung mit den Ländern und den kommunalen Spitzenverbänden
durch das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
(GZ: IIc3 - 29060)
und das
Bundesministerium der Finanzen
(GZ: 111 A 6 - SV 3040113110008)
Stand: 11. September 2015
I. Präambel
Die Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung sowie Leistungsmissbrauch
hat hohe Priorität. Schwarzarbeit, illegale Beschäftigung und Leistungsmissbrauch
verursachen jährlich enorme Ausfälle in den Kassen der Sozialversicherung und bei den
Steuereinnahmen sowie beachtliche Mehrausgaben aus Steuermitteln. Gesetzestreue
Unternehmen können sich nicht gegen eine Konkurrenz behaupten, die die gesetzlichen
Vorgaben missachtet. In den letzten Jahren wurden deshalb von Bund und Ländern erhebliche
Anstrengungen unternommen, um Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung sowie
Leistungsmissbrauch einzudämmen. Um die Bekämpfung von Schwarzarbeit, illegaler
Beschäftigung und Leistungsmissbrauch noch effektiver zu gestalten, ist es notwendig, die
vorhandenen Kräfte zu bündeln und die Zusammenarbeit zu intensivieren. Hier stellt die
Koordinierung der Zusammenarbeit in Form eines Leitfadens einen entscheidenden Ansatz
für eine effektive Bekämpfung von Schwarzarbeit, illegaler Beschäftigung und
Leistungsmissbrauch dar.
Dieser Leitfaden soll daher den gesetzlichen Rahmen der praktischen Zusammenarbeit
zwischen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) und den Jobcentern bei der Bekämpfung
von Schwarzarbeit, illegaler Beschäftigung und Leistungsmissbrauch im Rechtskreis SGB 11
konkretisieren und sie bundeseinheitlich intensivieren und optimieren helfen. Er ist als
Empfehlung zu verstehen. Auf der Basis dieses Leitfadens sollte die Zusammenarbeit auf
örtlicher Ebene unter Berücksichtigung lokaler Besonderheiten organisiert werden.
Der sachliche Anwendungsbereich des Leitfadens ist auf leistungsrechtliche Angelegenheiten
nach dem SGB 11 beschränkt. Er lehnt sich an die zwischen dem Bundesministerium der
Finanzen und der Bundesagentur für Arbeit (BA) mit Wirkung zum 1. September 2010 für den
Rechtskreis SGB 11 geschlossene Zusammenarbeitsvereinbarung an.
11. Rechtsgrundlagen
Die
Jobcenter
unterstützen
gem.
§ 2 Abs.
2
Satz
1
Nr.
6
des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) die Behörden der Zollverwaltung bei
den Prüfungen nach Abs. 1 dieser Vorschrift. Die FKS und Jobcenter sollen sich einander nach
§ 50 Abs. 1 SGB 11 Sozialdaten übermitteln, soweit deren Kenntnis für die Erfüllung ihrer
Aufgaben nach dem SGB 11 oder dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB 111) erforderlich ist.
Gemäß §§ 67 d Abs. 1, 69 Abs. 1 Nr. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist es
zulässig, dass sich die FKS und Jobcenter zudem Sozialdaten übermitteln, soweit diese für
die Erfüllung entweder einer Aufgabe des Jobcenters nach dem SGB oder einer Aufgabe der
FKS als eine in § 35 SGB I genannte Stelle im Aufgabenbereich des § 2 SchwarzArbG
erforderlich sind. Weitere Erhebungs- und Übermittlungsbefugnisse können sich aus §§ 67e
und 71 Abs. 1 Nr. 6 SGB X ergeben.
111. Organisationsstrukturen
Im nachgeordneten Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen ist bei der
Bundesfinanzdirektion West eine Abteilung Zentrale Facheinheit eingerichtet, der das
Fachpaket "Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung" zugewiesen wurde,
und die damit für diesen Aufgabenbereich bundesweit zuständig ist. Daneben besteht bei jeder
der insgesamt 5 Bundesfinanzdirektionen eine Abteilung für die über die Hauptzollämter
auszuübende Rechts- und Fachaufsicht. Die FKS ist organisatorisch dem operativen Bereich
der insgesamt 41 Hauptzollämter zugeordnet und im gesamten Bundesgebiet an 113
Standorten vertreten.
Die Aufgaben im Rechtskreis SGB 11 werden auf örtlicher Ebene von gegenwärtig 408
Jobcentern (105 zugelassene kommunale Träger und 303 gemeinsame Einrichtungen)
wahrgenommen (Stand 25.02.2015).
Die Zusammenarbeit erfolgt in erster Linie zwischen den örtlichen Jobcentern einerseits sowie
den Hauptzollämtern andererseits.
Die örtlichen Zuständigkeitsbereiche der Hauptzollämter und der Jobcenter decken sich nicht.
Daher ist eine Zusammenarbeit der Hauptzollämter und ihrer jeweiligen FKS-Standorte mit
unterschiedlichen Jobcentern sowie eine Zusammenarbeit
unterschiedlichen Hauptzollämtern und FKS-Standorten notwendig.
der
Jobcenter
mit
IV. Aufgaben und Befugnisse
1. FKS
Aufgabe der FKS ist die Bekämpfung von Schwarzarbeit, illegaler Beschäftigung und
Leistungsmissbrauch. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben prüft die FKS gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1
SchwarzArbG im Einzelnen, ob
-
die sich aus den Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Pflichten des Arbeitgebers 1
gemäß § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) erfüllt werden oder wurden
(Nr. 1),
-
Sozialleistungen nach dem SGB 11 und SGB 111 oder Leistungen nach dem
Altersteilzeitgesetz zu Unrecht bezogen werden oder wurden, weil parallel Dienst- oder
Werkleistungen erbracht wurden (Nr. 2),
-
die für den Bezug von Sozialleistungen nach dem SGB 111 erheblichen Angaben des
Arbeitgebers zutreffend bescheinigt wurden (Nr. 3),
-
Ausländer zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt und nicht zu ungünstigeren
Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt sind (Nr. 4)
und
-
die Arbeitsbedingungen nach Maßgabe des Mindestlohngesetzes (MiloG), des
des §
10 Abs.
5 des
Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
(AEntG), und
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) eingehalten werden oder wurden (Nr. 5
i. V. m. § 14 MiLoG, § 16 AEntG und § 17 Abs. 2 AÜG).
Außerdem prüft die FKS gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 SchwarzArbG zur Erfüllung ihrer
Mitteilungspflicht gegenüber den Landesfinanzbehörden nach § 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung
mit Abs. 3 Nr. 4 SchwarzArbG, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Steuerpflichtige den
sich aus den Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht
nachgekommen sind.
Des Weiteren gehört zu den Aufgaben der FKS auch die Verfolgung von Straftaten und
Ordnungswidrigkeiten, die mit einem der aufgeführten Prüfgegenstände unmittelbar
zusammenhängen. Für die Ahndung festgestellter Ordnungswidrigkeiten ist die FKS
zuständig, soweit sie Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist. Neben den Jobcentern ist die FKS im Rechtskreis SGB II
gemäß § 64 Abs. 2 Nr. 2 SGB II sowie § 12 Abs. 1 Nr. 1 SchwarzArbG insbesondere
Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wegen
Leistungsmissbrauchs nach § 63 Abs. 1 Nr. 6 SGB 11 sowie § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b,
Nr. 2 i. V. m. Nr. 1 Buchst. a und b SchwarzArbG für den eigenen Geschäftsbereich.
1 Soweit aus Gründen der Lesbarkeit auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind,
beziehen diese sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
2. Jobcenter
In den für die Zusammenarbeit zwischen Jobcenter und FKS zur Bekämpfung von
Schwarzarbeit, illegaler Beschäftigung und Leistungsmissbrauch relevanten Bereichen ist das
Jobcenter insbesondere zuständig für
-
die Gewährung von Leistungen nach dem SGB 11,
-
die Geltendmachung von Anspruchsübergängen nach § 115 SGB X (insbesondere bei
Unterschreiten gesetzlicher Mindestarbeitsentgelte),
-
die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wegen Leistungsmissbrauchs
nach § 63 Abs. 1 Nr. 6 SGB 11 neben den Behörden der Zollverwaltung jeweils für den
eigenen Geschäftsbereich gemäß § 64 Abs. 2 Nr. 2 SGB 11,
-
die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 63 Abs. 1 Nrn. 1 - 5
SGB 11 gemäß § 64 Abs. 2 Nr. 1 SGB 11.
3. Parallele Zuständigkeit
Bei paralleler Zuständigkeit von FKS und den Jobcentern in Fällen von Leistungsmissbrauch
sind die Hauptzollämter zuständig für Fälle des Leistungsmissbrauchs, die in Zusammenhang
mit der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen stehen und
-
von diesen aufgedeckt wurden (beispielsweise im Rahmen einer Prüfung nach § 2
SchwarzArbG) oder
-
von den Jobcentern den FKS-Standorten der Hauptzollämter zur weiteren Verfolgung
zugeleitet werden, weil eine Außenprüfung nach § 2 SchwarzArbG erforderlich ist oder
tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen.
Dies gilt unabhängig davon, welche Form der Tätigkeit - als abhängig Beschäftigte oder
Selbständige - ausgeübt wird.
V. Gegenseitige Mitteilungs- und Informationspflichten
Die Jobcenter sollen im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften,
insbesondere zum Sozialdatenschutz, die zuständigen Hauptzollämter unterrichten, wenn sich
im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Anhaltspunkte für
Schwarzarbeit, illegale Beschäftigung oder Leistungsmissbrauch ergeben und die FKS
zuständig ist.
Umgekehrt sollen die FKS-Standorte der Hauptzollämter im Rahmen der geltenden
datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere zum Sozialdatenschutz, die Jobcenter
unterrichten, wenn sich im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben
Anhaltspunkte für Verstöße im Bereich Rechtskreis SGB II ergeben.
Ergänzend
hierzu
Informationspflichten.
gelten
die
nachstehenden
konkretisierenden
Mitteilungs-
und
1. Mitteilungs= und Informationspflichten bei Leistungsmissbrauch
Unterschreiten gesetzlicher Mindestarbeitsentgelte
und
bei
a) Prüfverfahren der FKS
Stellt der FKS-Standort eines Hauptzollamtes im Rahmen einer Prüfung nach § 2 Abs. 1
SchwarzArbG einen Leistungsberechtigten bei einer Erwerbstätigkeit fest, so informiert er
umgehend das Jobcenter, in dessen Bezirk die fragliche Person ihren Wohnsitz hat.
Übermittelt werden dabei alle für die Prüfung durch das Jobcenter notwendigen Informationen,
soweit sie durch die FKS gewonnen werden konnten. Dies sind z.B. Angaben der Person
(dokumentiert im Personenbefragungsbogen), Arbeitszeitaufzeichnungen, Abrechnungen von
Dienstoder
Werkleistungen.
Einzelheiten
hierzu
sind
ggf.
in
der
Zusammenarbeitsvereinbarung zu regeln. Das Jobcenter prüft im Rahmen seiner
Zuständigkeit, ob der Leistungsbezug rechtmäßig ist und gegebenenfalls ein
gesetzlicher
Erstattungsverfahren einzuleiten ist und ob bei Unterschreiten
Mindestarbeitsentgelte ein Anspruchsübergang gegen den Arbeitgeber geltend zu machen ist.
Das Ergebnis soll dem FKS-Standort mitgeteilt werden, der die Prüfung vorgenommen hat.
b) Automatisierter Datenabgleich im Bereich des 5GB 11 (DALG lIaFälle)
Der automatisierte Datenabgleich wird stichtagsbezogen zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und
1. Oktober durchgeführt. Die BA und die zugelassenen kommunalen Träger (zkT) übermitteln
zu diesem Zweck die Daten der Leistungsberechtigten, die im vorangegangenen Quartal bzw.
beim Abgleich zum vierten Kalendervierteljahr im vorangegangenen Jahr mindestens an
einem Tag Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB 11 bezogen
haben, an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (DSRV). Die DSRV leitet die
Anfragesätze an die Auskunftsstellen (Deutsche Post AG, Deutsche Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See, Bundeszentralamt für Steuern, Zentrale ZulagensteIle für
Altersvermögen, BA) weiter. Zusätzlich gleicht sie die ihr übermittelten Daten mit den bei ihr
gespeicherten Daten ab zur Feststellung von Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung und
einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, zur Feststellung der Betriebsnummer, des
Namens und der Anschrift des Arbeitgebers sowie zur Feststellung des Bezugs von
Leistungen der Sozialhilfe und der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Abgleichszeitraum.
Bei den Auskunftsstellen werden die Daten im Einzelnen wie folgt abgeglichen:
•
von der Deutschen Post AG mit den bei ihr gespeicherten Daten zur Feststellung der
Dauer des Bezugs und der monatlichen Höhe von laufenden Leistungen und
Einmalzahlungen der allgemeinen Rentenversicherung und der Unfallversicherung,
•
von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See mit den bei ihr
gespeicherten Daten zur Feststellung der Dauer des Bezugs und der monatlichen
Höhe von laufenden und Einmalzahlungen der gesetzlichen Rentenversicherung,
•
von dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) mit den bei ihm gespeicherten Daten
zur Feststellung von Kapitalerträgen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist
und von Zinserträgen, die auf Grund der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni
2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (ABI. EU Nr. L, 157 Seite 38)
mitgeteilt wurden. Der Abgleich mit europäischen Zinserträgen befindet sich zurzeit in
der Umsetzungsphase.
Ei
Ei
von der Zentralen ZulagensteIle für Altersvermögen mit den bei ihr gespeicherten
Daten zur Feststellung, ob und in welcher Höhe ein Kapital nach § 12 Abs. 2 Nr. 2
SGB 11 nicht mehr dem Zweck einer geförderten zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne
des § 1Da oder des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes (EStG) dient,
von der BA mit den bei ihr gespeicherten Daten zur Feststellung der Dauer des Bezugs
und der monatlichen Höhe von laufenden Leistungen und von Einmalzahlungen der
BA als Trägerin der Arbeitsförderung.
Wird eine Überschneidung festgestellt, übermitteln die Auskunftsstellen die Antwortsätze an
die DSRV. Diese fasst die Ergebnisse der Auskunftsstellen zusammen und übermittelt sie an
die BA und zkT.
Die Jobcenter überprüfen die übermittelten Daten anhand der Leistungsakten auf
Leistungsmissbrauch. Wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat (z. B. Betrug nach
§ 263 Strafgesetzbuch - StGB) vorliegen, die im Zusammenhang mit der Erbringung von
Dienst- oder Werkleistungen steht oder eine Außenprüfung nach § 2 SchwarzArbG erforderlich
ist (vgl. Ziffer IV. Nr. 3), sollen sie den Fall umgehend dem FKS-Standort zuleiten, in dessen
Bezirk die leistungsberechtigte Person ihren Wohnsitz hat. Das Gleiche gilt, wenn - auch
außerhalb des Datenabgleichs - Unterschreitungen gesetzlicher Mindestarbeitsentgelte
festgestellt werden.
c) Übermittlung erforderlicher Unterlagen an die FKS im Ermittlungsverfahren
Die Jobcenter sollen den FKS-Standorten der Hauptzollämter zur Verfolgung von
Ordnungswidrigkeiten und Straftaten im Bereich des missbräuchlichen Bezugs von Leistungen
nach dem SGB 11 sowie der Unterschreitung gesetzlicher Mindestarbeitsentgelte unter
Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften im Regelfall die in den
Anlagen 1 und 2 genannten Unterlagen übersenden, soweit eine Zuständigkeit der
Zollverwaltung bezüglich des einzelnen Leistungsfalles gegeben ist. Die Liste wird
einvernehmlich angepasst, sofern Änderungsbedarf auftritt. Sie umfasst den Regelfall und
entbindet nicht von der Prüfung der Erforderlichkeit einer Datenübermittlung in besonderen
Fallgestaltungen.
Die Jobcenter sollen die Unterlagen sowohl in den Fällen übermitteln, in denen der
Leistungsmissbrauch im Rahmen des DALG li-Verfahrens (nur Fälle, die im Zusammenhang
mit der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen stehen) aufgedeckt wurde, als auch in
den Fällen, in denen sich der Verdacht des Leistungsmissbrauchs oder der Unterschreitung
gesetzlicher Mindestarbeitsentgelte anderweitig ergeben hat (beispielsweise aufgrund einer
Außenprüfung nach § 2 SchwarzArbG durch einen FKS-Standort eines Hauptzollamtes oder
durch Hinweis eines Dritten).
Weitere Unterlagen und Daten sollen die Jobcenter unter Beachtung der geltenden
datenschutzrechtlichen Vorschriften den FKS-Standorten der Hauptzollämter übermitteln,
wenn der Verfolgungsbezug oder das Erfordernis bei der Abgabe ersichtlich ist, oder die FKSStandorte der Hauptzollämter in einer schriftlichen Anforderung die erforderlichen Unterlagen
oder Daten benennen, detailliert den Grund für die Anforderung der zusätzlichen Unterlagen
oder Daten sowie die Rechtsgrundlage darlegen und eine Zuständigkeit der Behörden der
Zollverwaltung gegeben ist.
d) Mitteilung an die Jobcenter nach Abschluss des Verfahrens durch die FKS
Die FKS unterrichtet das Jobcenter, das einen Verdachtsfall an die FK8 abgegeben hat, über
den Ausgang des diesbezüglichen 8traf- und/oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens.
2. Sachverständige Zeugen
Im Rahmen eines Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens kann zum Beweis die Aussage
der zuständigen 8achbearbeiterin oder des zuständigen Sachbearbeiters erforderlich sein. Auf
Anforderung der FKS-8tandorte der Hauptzollämter soll daher das Jobcenter die zuständige
Sachbearbeiterin oder den zuständigen Sachbearbeiter nebst ladungsfähiger Anschrift (in der
Regel Dienstanschrift des Jobcenters) benennen.
3. Zentrale Auskunftsstelle
Zur Feststellung, ob eine bei einer Prüfung der FKS arbeitend angetroffene Person Leistungen
nach dem 8GB 11 bezieht und falls ja, von welcher Stelle, hat die BA einen Zugangskanal für
telefonische Anfragen der FKS beim Servicecenter Merseburg eingerichtet. Das Verfahren
sowie Art und Umfang der zu übermittelten Daten wurden zwischen der BA und dem
Bundesministerium der Finanzen abgestimmt.
4. Austausch von Weisungen und Empfehlungen
Die Bundesfinanzdirektion West übermittelt Erlasse und Verfügungen, die die
Zusammenarbeit von FKS und Jobcentern oder die Aufgaben der Jobcenter im Rechtskreis
8GB II berühren, insbesondere Erlasse und Verfügungen mit Bezug auf Ziffer V dieses
Leitfadens, unmittelbar nach deren Ausfertigung an die Zentrale der BA und die
aufsichtführenden Landesbehörden.
Umgekehrt übermittelt die Zentrale der BA Handlungsempfehlungen und Weisungen, welche
die Zusammenarbeit von FKS und gemeinsamen Einrichtungen oder eine Aufgabe der FK8
berühren, insbesondere Handlungsempfehlungen und Weisungen mit Bezug auf Ziffer V
dieses Leitfadens, unmittelbar nach deren Ausfertigung an das Bundesministerium der
Finanzen. Das Gleiche gilt für die aufsichtführenden Landesbehörden, wenn sie Weisungen
für die zugelassenen kommunalen Träger erlassen.
VI. Ansprechpartner
1. Örtliche Ansprechpartner
Um eine effektive Zusammenarbeit im Rechtskreis SGB II zu gewährleisten, sollen die
Hauptzollämter und die Jobcenter örtliche Ansprechpartnerinnen oder Ansprechpartner mit
Vertreterinnen oder Vertretern benennen.
Sie haben die Funktion,
-
die Zusammenarbeit der FKS und der Jobcenter zu koordinieren und zu optimieren,
-
für eine reibungslose Kommunikation zwischen beiden Behörden zu sorgen und
-
eine zielgerichtete Unterstützung der Dienststelle der jeweils anderen Behörde zu
gewährleisten.
Die örtlichen Ansprechpartner/-innen sollen den Kontakt zwischen einzelnen Beschäftigten der
FKS und Jobcenter nicht ersetzen. Die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit anderen
Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern der jeweiligen Behörde bleibt unberührt.
Die Ansprechpartner/-innen sollen den Bediensteten von FKS und Jobcentern für alle Fragen
der Zusammenarbeit im Rechtskreis SGB II (Bekämpfung von Leistungsmissbrauch) und im
Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Vereinbarung zur Verfügung stehen. Sofern
erforderlich, sollen die Ansprechpartner/-innen Anfragen und sonstige Ersuchen der
Bediensteten der jeweils anderen Dienststelle entgegennehmen und sie an die zuständige
Bearbeiterin oder den zuständigen Bearbeiter weiterleiten oder einen direkten Kontakt zu der
zuständigen Bearbeiterin oder dem zuständigen Bearbeiter herstellen.
2. Zentrale Ansprechpartner
Darüber hinaus benennen BA, die aufsichtführenden Landesbehörden und FKS jeweils eine
zentrale Ansprechpartnerin oder einen zentralen Ansprechpartner für den Rechtskreis SGB II
in der Zentrale der BA,
bei der zuständigen Landesbehörde sowie bei der
Bundesfinanzdirektion West.
Diese haben
die Aufgabe,
schriftliche oder telefonische Anfragen der/des
Ansprechpartnerin/Ansprechpartners der Zentrale der BA, der zuständigen Landesbehörde
oder der Bundesfinanzdirektion West, die grundsätzliche Schwierigkeiten und Probleme im
Bereich SGB 11 betreffen, entgegenzunehmen und sich um eine Lösung zu bemühen.
3. Erstellung von Ansprechpartnerlisten
Die Hauptzollämter und die Jobcenter sollen jeweils eine Liste mit den örtlichen
Ansprechpartnerinnen oder Ansprechpartnern nebst Kontaktdaten erstellen sowie pflegen und
diese der in ihrem jeweiligen Bezirk liegenden anderen Dienststellen der FKS bzw. der
Jobcenter zur Verfügung stellen.
VII. Weitere Förderung der Zusammenarbeit
Die Förderung der Zusammenarbeit sollte durch geeignete Maßnahmen - auch über die
Vorgaben dieses Leitfadens hinaus - sichergestellt werden. Geeignete Maßnahmen können
beispielsweise - sofern im Einzelfall erforderlich - regelmäßige und/oder anlassbezogene
Treffen der örtlichen Funktionsträger/-innen, Vereinbarungen über die fachliche Behandlung
bestimmter Fallgestaltungen, die gegenseitige Teilnahme an Dienstbesprechungen,
Austausch von Fachinformationen und Kommunikationsverzeichnissen sein.
Anlage 1
Den Behörden der Zollverwaltung können - soweit vorhanden - im Regelfall
("Standardfall") für die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Bereich
des missbräuchlichen Bezugs von Leistungen nach dem 5GB 11 die nachstehend
aufgelisteten Unterlagen zur Verfügung gestellt werden:
Vor- und Familienname (Geburtsname*), Wohnanschrift, Geburtsdatum und -ort*)
Bewilligungsverfügung oder -bescheid
Überschneidungsmitteilungen oder sonstige Unterlagen, aus denen die Änderung in den
Verhältnissen oder eine mögliche Täuschungshandlung hervorgeht (z. B. Mitteilung der
Krankenkasse, Auskunft des Arbeitgebers)
Arbeitsbescheinigung/Einkommensbescheinigung, wenn diese im Zusammenhang mit dem
möglichen Leistungsmissbrauch/der Mitteilungspflichtverletzung steht
Anhörung nach § 24 SGB X mit entsprechender Antwort und ggf. weiterer Schriftverkehr
aufgrund der Überschneidungsmitteilung
Aufhebungs- und Erstattungsbescheid
Falls ein Wiederholungsfall**) vorliegt: o. a. Unterlagen aus der Vortat und Akteninhalt des
Straf- oder Bußgeldverfahrens
Übersicht über ausgezahlte Buchungen aus dem jeweiligen Fachverfahren, die sich auf
den Überzahlungszeitraum beziehen, wenn die Zahlung von der betroffenen Person
bestritten wird
Leistungsantrag, Erklärungen und Dokumente, wenn darin oder damit fallbezogene
falsche, unvollständige oder verspätete Angaben gemacht wurden
Unterlagen über Vorsprachen (Gesprächsnotiz) oder Mitteilungen der leistungsberechtigten
Person, die im zeitlichen und/oder sachlichen Zusammenhang mit der leistungserheblichen
Änderung in den Verhältnissen stehen (z. B. Vorsprachen oder Erklärungen nach
Abschluss des Arbeitsvertrages oder der Arbeitsaufnahme und trotzdem keine Mitteilung)
WiderspruchlWiderspruchsbescheid und Klageschrift/Entscheidung im Klageverfahren
(einschI. der Einlassungen), die den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid betreffen
Ratenvereinbarung bezüglich einer Rückforderung, die den Überschneidungszeitraum
betrifft
*) soweit bekannt
**) Ein Wiederholungsfall liegt nicht mehr vor, wenn seit Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheides oder der
Wirksamkeit der Verwarnung zwei Jahre verstrichen sind.
Weitere Unterlagen/Daten können im Einzelfall ("Ausnahmefall") erforderlich
sein!
Sie sollen von den Jobcentern beigefügt oder angegeben werden, wenn der
Verfolgungsbezug oder das Erfordernis bei der Abgabe ersichtlich ist, oder die Behörden der
Zollverwaltung in einer schriftlichen Anforderung die erforderlichen Unterlagen oder Daten
konkret benennen und das Erfordernis sowie die genaue Rechtsgrundlage darlegen.
Die Übersendung kompletter Akten ist grundsätzlich nicht erforderlich!
Anlage 2
Den Behörden der Zollverwaltung können - soweit vorhanden - im Regelfall
("Standardfall") für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich der
Unterschreitung gesetzlicher Mindestarbeitsentgelte die nachstehend aufgelisteten
Unterlagen zur Verfügung gestellt werden:
Name und Anschrift des Arbeitgebers
Arbeitsbescheinigung, Einkommensbescheinigung oder sonstige Unterlagen, aus denen
der Verstoß hervorgeht
Schreiben/Unterlagen, die im Zusammenhang mit dem Anspruchsübergang nach § 115
SGB X stehen
Weitere Unterlagen/Daten können im Einzelfall ("Ausnahmefall") erforderlich
sein!
Sie sollen von den Jobcentern beigefügt oder angegeben werden, wenn der
Verfolgungsbezug oder das Erfordernis bei der Abgabe ersichtlich ist, oder die Behörden der
Zollverwaltung in einer schriftlichen Anforderung die erforderlichen Unterlagen oder Daten
konkret benennen und das Erfordernis sowie die genaue Rechtsgrundlage darlegen.
Die Übersendung kompletter Akten ist grundsätzlich nicht erforderlich!