Haftung der Kommunen und ihrer Bediensteten am Beispiel der

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Haftung der Kommunen und ihrer Bediensteten am Beispiel der
3. Forum „Recht der kommunalen Ver- und
Entsorgungswirtschaft“
24. September 2012 in Kiel
Haftung der Kommunen und ihrer
Bediensteten am Beispiel der
Abwasserbeseitigung
Prof. Dr. Christoph Brüning
Lehrstuhl für Öffentliches Recht
Christian-Albrechts-Universität zu Kiel
Haftung der Kommunen und ihrer
Bediensteten am Beispiel der
Abwasserversorgung
Unübersichtliche Rechtslage:
 Dreiecksverhältnis aus öffentlichem oder
privatem Schadensverursacher,
staatlicher Genehmigungs- bzw.
Aufsichtsbehörde und Betroffenem
 unterschiedliche Regeln des öffentlichen
und privaten Rechts
 Besondere Vorschriften zum Schutz des
Umweltmediums Wasser
24. September 2012
Prof. Dr. Christoph Brüning
Gliederung
I.
II.
III.
IV.
Strukturen des Haftungsrechts
Haftung der Kommune
Strafrechtliche Verantwortlichkeit der
Bediensteten
Resümee
24. September 2012
Prof. Dr. Christoph Brüning
I. Strukturen des Haftungsrechts
Haftung:
Verpflichtet sein aufgrund
selbst verantworteten Geschehens
Voraussetzung: objektive
Pflichtwidrigkeit und persönliche
Vorwerfbarkeit der Fehlleistung
daneben Haftungsgrundlagen, die
weder Pflichtwidrigkeit noch
Verschulden voraussetzen
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Prof. Dr. Christoph Brüning
I. Strukturen des Haftungsrechts
1. Zivil- u. strafrechtliche Verantwortlichkeit
 Haftungsrechtliche
Verantwortlichkeit:
Realisierung einer konkreten, fehlerhaften,
normwidrigen Wahrnehmung und Ausübung
öffentlich-rechtlicher Kompetenzen
 Ausgleich des entstandenen Nachteils nach dem
zivilrechtlichen Schadenersatzrecht
 Verbot bestimmter sozialschädlicher
Verhaltensweisen unter Strafandrohung
 Zurechnung des Verhaltens des Organwalters
und Austausch des Haftungssubjekts
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Prof. Dr. Christoph Brüning
I. Strukturen des Haftungsrechts
2. Öffentliche und private Rechtssphären
 Sonderrecht
des Staates und Jedermann-
Recht
 Wahlfreiheit der Kommunen
 Suche nach dem einschlägigen
Haftungsregime danach, welche
Rechtsperson im konkreten Fall für das
schädigende Verhalten verantwortlich ist
und nach welchen Rechtsregeln sie agiert
hat
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I. Strukturen des Haftungsrechts
3. Außen- und Innenverhältnis
Rückgriff
im Innenverhältnis zwischen
der Kommune und ihren einzelnen
Funktions- und Amtsträgern abhängig
von der Art der Rechtsbeziehung
zwischen der natürlichen und
juristischen Person
Ggf. Beschränkung des Regresses
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II. Haftung der Kommune
1. Öffentlich-rechtliche Haftung der
Gemeinde
Amtshaftung:
 Haftung
der juristischen Person des
öffentlichen Rechts nach § 839 BGB i.V.m.
Art. 34 GG für rechtswidriges schuldhaftes
Handeln
 Keine
Beschränkung der Ersatzpflicht durch
Satzung
 Anwendungsfall:
24. September 2012
Verkehrssicherungspflicht
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II. Haftung der Kommune
1. Öffentlich-rechtliche Haftung der
Gemeinde
Schuldverhältnisse
 Sekundäransprüche auch im Rahmen von
öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisse
gegeben
 Entsprechende Anwendung zivilrechtlicher
Regeln und Grundsätze
 Zurechnung des Verschuldens von
Erfüllungsgehilfen
 Haftungsbeschränkung durch Satzung
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II. Haftung der Kommune
2. Privatrechtliche Haftung der Gemeinde
Gefährdungs- und Verschuldenshaftung
 Zivilrechtlicher Nachteilsausgleichs gegenüber dem
Geschädigten





Spezielle Gefährdungshaftungstatbestände
Umwelthaftungsgesetz
Allgemeine Gefährdungshaftungstatbestände
§§ 823 ff. BGB
Anspruchs- bzw. Klagegegner: Verursacher der
schadenstiftenden Umwelteinwirkung
Vertragshaftung
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III. Strafrechtliche Verantwortlichkeit
der Bediensteten

Anknüpfungspunkt: mit sozialschädlichen Folgen
verbundenes menschliches Verhalten
 Straftat: tatbestandsmäßige, rechtswidrige, schuldhafte
Handlung
1. Schutz der Umwelt

Gewährleistung eines hohen Schutzstandards
 Sanktionierung umweltschädlicher Handlungen,
vgl. §§ 324 ff. StGB
 verschiedene Medien (Wasser, Boden, Luft)
 verschiedene Handlungsweisen

personale Verantwortung, d.h. Amtswalter als
Normadressaten
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III. Strafrechtliche Verantwortlichkeit
der Bediensteten
2. Insbesondere Gewässerverunreinigung
 strafrechtliche
Verantwortlichkeit der Amtsträger
einer Gemeine für eigenen Anlagenbetrieb,
z.B. bei Gewässerverunreinigungen
 Ggf.
aber rechtfertigende Pflichtenkollision
 (Garanten-)Pflicht
zur Abwendung ungenehmigter
Einleitungen Dritter
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IV. Resümee

Zweigleisigkeit des deutschen Rechts auch bei der
Haftung im Rahmen der Abwasserbeseitigung virulent.
 Grundsätzlich kein Vorrang des öffentlichen Rechts,
sondern Gleichberechtigung beider Rechtsregime.
 Strukturunterschiede bedingen Spannungen, Lücken,
Wertungswidersprüche.
 Keine systematische Normierung der
umweltrechtlichen Haftung und Verantwortlichkeit im
deutschen Recht
 Sonderregelungen sind weder umfassend noch
abschließend.
 Legislatorische Abhilfe nicht in Sicht!
24. September 2012
Prof. Dr. Christoph Brüning
Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit!
Noch Fragen?
24. September 2012
Prof. Dr. Christoph Brüning