Generalvertreter der Daimler AG

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Generalvertreter der Daimler AG
Mercedes-Benz
Österreich GmbH
Ein Unternehmen der Daimler AG
Eigenimport-Information
Februar 2014
Sehr geehrte Damen und Herren,
gerne unterstützen wir Sie beim Import Ihres Fahrzeugs nach Österreich. Wir weisen jedoch darauf hin, dass
in manchen Fällen, bspw. bei Importfahrzeugen aus Nicht-EU-Ländern, ein Risiko bezüglich der Zulassungsfähigkeit besteht. Nähere Informationen entnehmen Sie den angeführten Unterpunkten.
Abhängig von Alter und der Klasse Ihres Fahrzeugs, besteht für Sie die Möglichkeit entweder einen Datenauszug oder ein technisches Datenblatt für die Einzelgenehmigung bei uns zu bestellen.
Um Ihr Anliegen schnellstmöglich bearbeiten zu können, halten Sie bitte die letzten Zulassungsdokumente
Ihres Fahrzeugs im Original bereit:
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Zulassungsbescheinigung Teil 1 (wird veraltet auch als Zulassungsschein oder Fahrzeugschein bezeichnet)
Zulassungsbescheinigung Teil 2 (wird veraltet auch als Typenschein oder Fahrzeugbrief bezeichnet)
COC-Papier, bzw. EWG-Übereinstimmungsbescheinigung (falls vorhanden, trägt zu einer schnelleren
Bearbeitung bei)
Sollte die erstmalige Zulassung Ihres Fahrzeugs mehr als drei Jahre zurückliegen, benötigen Sie außerdem eine gültige technische Überprüfung (§57a, gültiges Pickerl).
Für weitere Fragen stehen Ihnen unsere Mitarbeiter unter folgender Adresse gerne persönlich zur Verfügung.
Mercedes-Benz Österreich GmbH
Kärntner Ring 15
1010 Wien
Tel.: +43 1 512 45 94
Fax.:+43 1 512 45 96
[email protected]
Öffnungszeiten:
Montag – Donnerstag:
10:00 – 12:00 Uhr
13:00 – 15:00 Uhr
Freitag:
10:00 – 12:00 Uhr
Außerhalb der Öffnungszeiten erreichen Sie uns
telefonisch zu den Bürozeiten
Montag – Donnerstag:
8:15 – 12:00 Uhr
13:00 – 16:45 Uhr
Freitag:
8:15 – 12:00 Uhr
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Vorgangsweise/Ablauf:
An Hand Ihrer Fahrzeugunterlagen werden von uns die Genehmigungs- und Zulassungsdokumente erstellt.
Sie haben die Möglichkeit sich Ihr Dokument

per Nachnahme zusenden zu lassen oder

sich für eine persönliche Abholung in unserem Büro zu entscheiden.
(Bitte bei der Dokumentenanforderung bekannt geben.)
Kosten:
Dokumente
Euro inkl. MwSt.
Datenauszug:
150,00
Technisches Datenblatt
180,00
COC-Papier Duplikat
120,00
Kopie Typengenehmigungsbescheid
72,00
Lärmarmzertifikat
72,00
CEMT-Dokument
72,00
COP-Dokument
24,00
Zusatzdokumente
72,00
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Inhaltsverzeichnis
1.
Dokumente für Fahrzeuge mit EG-Betriebserlaubnis
2.
Dokumente für Fahrzeuge ohne EG-Betriebserlaubnis:
2.1
Fahrzeuge aus EU-Ländern und der Schweiz
2.2
Fahrzeuge aus nicht EU-Ländern
3.
Fahrzeuge mit ausländischer Ausnahmegenehmigung
4.
Nachträgliche Änderungen am Fahrzeug
5.
NoVA und Fahrzeugzulassung
6.
Gewährleistungs- und Garantieansprüche
7.
Anlagen
1. Dokumente für Fahrzeuge mit einer EG – Betriebserlaubnis/EG - Typengenehmigung:
Kraftfahrzeuge mit einer „EG-Betriebserlaubnis“ müssen in Österreich nicht mehr zusätzlich genehmigt werden, da sie über eine in allen Mitgliedstaaten der EG geltende Typengenehmigung verfügen.
Sie müssen nur mehr in der österreichischen Genehmigungsdatenbank eingetragen werden.
Als Nachweis, dass Ihr Fahrzeug einer EG-Betriebserlaubnis unterliegt, kann die „EGÜbereinstimmungsbescheinigung“ (auch „COC-Papier“ genannt), der ausländische Typenschein oder die
ausländische Zulassungsbescheinigung herangezogen werden.
Die erstmalige Zulassung des Fahrzeuges ist in Österreich erst dann möglich, wenn zuvor die entsprechenden Genehmigungsdaten in der „Genehmigungsdatenbank“ eingetragen sind und ein Datenauszug erstellt
wurde.
Hierfür ist in erster Instanz MBÖ als Bevollmächtigter des Herstellers zuständig.
Bereitstellung Ihrer Fahrzeugdokumente und Kontaktdaten:
 Die letzten ausländischen Zulassungs- und Genehmigungsdokumente
unbedingt erforderlich
z.B. in der BRD: "Fahrzeugbrief" oder Zulassungsbescheinigung Teil I + II
 "EWG-Übereinstimmungsbescheinigung" / COC – Papier (Conformity of Certification)
Dieses Dokument sollte den Verkaufspapieren beiliegen, bzw. Ihnen vom Verkäufer übergeben werden. Ist das
COC-Papier nicht verfügbar, müssen wir unter Umständen ein COC-Papier-Duplikat beim Hersteller anfordern.
In diesem Fall ist bei der Erstellung des Datensatzauszuges mit einer Verzögerung von einer Woche und mit Mehrkosten gemäß der vorliegenden Kostenübersicht zu rechnen.
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 Gültiger Nachweis über die technische Überprüfung
bedingt erforderlich, sofern die erstmalige Zulassung länger als drei Jahre zurück liegt.
In Österreich ist dies der Nachweis nach § 57a KFG 1967 („Pickerl“ - Überprüfung), z.B. erstellt von einer autorisierten Mercedes-Benz Vertretung oder einem Servicepartner der Mercedes-Benz Österreich GmbH oder ein gültiger positiver Nachweis von einer akkreditierten technischen Prüfstelle, bzw. Überwachungsorganisation eines Mitgliedsstaates, die regelmäßige Inspektionen von Kraftfahrzeugen gemäß der EG-Richtlinie 96/96 durchführen (z.B.
TÜV/DEKRA/etc.)
Ihre Kontaktdaten:
Adresse, Telefonnummer und zusätzlich die Versandadresse, sofern diese von der Rechnungsadresse abweicht.
Dauer der Ausstellung eines Datenauszuges:
Die Ermittlung und das Einspielen der Fahrzeugdaten sowie die Erstellung des Datenauszuges nimmt bis zu
10 Arbeitstage (gerechnet ab Eingang der vollständigen Unterlagen) in Anspruch.
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2. Dokumente für Fahrzeuge ohne EG - Betriebserlaubnis:
Sie haben ein neues oder gebrauchtes Fahrzeug ohne EG-Betriebserlaubnis erworben. Bei nationalen Typengenehmigungen und Einzelgenehmigungen existieren derzeit keine einheitlichen technischen Vorschriften in
bzw. außerhalb der Europäischen Union.
Für dieses Fahrzeug ist in Österreich eine Einzelgenehmigung erforderlich, die bei der zuständigen
Landesprüfstelle beantragt werden muss.
Im Zuge der Einzelgenehmigung wird die Übereinstimmung des Fahrzeuges mit den Vorschriften geprüft, die
zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges im anderen Mitgliedsstaat in Österreich in Geltung
waren. Werden diese nicht eingehalten, kann die Einzelgenehmigung aus Gründen der Betriebs- und Verkehrssicherheit verwehrt werden.
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2.1 Fahrzeuge aus EU-Ländern und der Schweiz
Fahrzeuge, die erstmals in einem EU-Mitgliedstaat zugelassen wurden, entsprechen in der Regel den österreichischen Abgas- und Geräuschbestimmungen zum Zeitpunkt der Erstzulassung, so dass im Genehmigungsverfahren auf die Beibringung spezieller Nachweise meist verzichtet werden kann.
Im Regelfall werden Fahrzeuge aus der Schweiz dem gleichen Prüfverfahren unterzogen wie Fahrzeuge aus
EU-Ländern.
Werden Abgas- und Geräuschbestimmungen nicht eingehalten, kann eine Einzelgenehmigung aus Gründen
der Verkehrssicherheit und des Gesundheitsschutzes verwehrt werden.
Weitere Auskünfte erteilt Ihnen Ihre zuständige Landesprüfstelle
Diese Nachweise können vom Fahrzeughersteller, Generalimporteur oder einer anerkannten Prüfstelle (TÜV,
Dekra usw.) ausgestellt werden.
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2.2 Fahrzeuge aus NICHT – EU –Ländern
Für Fahrzeuge aus Nicht-EU-Ländern ist ein Nachweis über die Gleichwertigkeit des Abgasverhaltens nach
der jeweils geltenden Fassung der EU-Abgas-Richtlinien und ein Nachweis über das Betriebsgeräusch beizubringen:
max. 74 dB(A) für Fahrzeuge der Klasse M1
max. 76 dB(A) für Fahrzeuge der Klasse N1 < 2 t höchstzulässiges Gesamtgewicht und
max. 77 dB(A) für Fahrzeuge der Klasse N1 > 2 t < 3,5 t höchstzulässiges Gesamtgewicht
Je nach Fahrzeugtyp, Baujahr und Ausführung sind eventuell weitere Nachweise über die Gleichwertigkeit
(z.B. amerikanische Fahrzeuge: Bremssysteme, Beleuchtung) beizubringen.
Diese Auskünfte können Ihnen vom Fahrzeughersteller, Generalimporteur oder einer anerkannten Prüfstelle
(TÜV, Dekra usw.) erteilt werden.
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Bereitstellung Ihrer Fahrzeugdokumente und Kontaktdaten:
 Die letzten Zulassungs- und Genehmigungspapiere
jedenfalls erforderlich
in der BRD lautend: "Fahrzeugbrief" oder Zulassungsbescheinigung Teil I + II
 Ihre Kontaktdaten
 Angabe über die Art des zu erbringenden Nachweises
ggf. bitte vorab mit der Landesbehörde klären
 den Prüfbericht der Landesprüfstelle
aus dem hervorgeht, welche Nachweise vom Generalvertreter noch beizubringen sind, wenn Sie bereits bei der Landesprüfstelle einen Prüfungstermin wahrgenommen haben und weitere Dokumente
eingefordert werden
Dauer der Ausstellung eines Technischen Datenblattes:
10 bis 15 Arbeitstage (gerechnet ab Eingang der vollständigen Unterlagen), je nach Aufwand und Alter des
Fahrzeuges.
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3. Fahrzeuge mit ausländischer Ausnahmegenehmigung:
Wurde für das Fahrzeug in anderen Staaten eine Ausnahmegenehmigung erteilt als die in Österreich gewährte Ausnahme, kann eine Einzelgenehmigung versagt werden.
Die Zulassung eines Fahrzeuges in einem anderen Staat begründet daher keinen Rechtsanspruch auf die
Zulassung in Österreich!
Weitere Auskünfte erteilt Ihnen Ihre zuständige Landesprüfstelle.
Sofern für die vorgenannten Genehmigungsverfahren die Beibringung spezieller Nachweise seitens der Landesprüfstelle gefordert werden, wenden Sie sich bitte an MBÖ.
In den meisten Fällen können wir für ihr Fahrzeug weitere spezifische "Technische Dokumentationen“ bereit
stellen.
Bereitstellung Ihrer Fahrzeugdokumente und Dauer entsprechen den Punkt 2.
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4. Nachträgliche Änderungen am Fahrzeug:
Bitte beachten Sie, dass wir ausschließlich den Werksauslieferungszustand Ihres Fahrzeuges in die Genehmigungsdatenbank eintragen können. Daher müssen alle nachträglichen anzeige- und genehmigungspflichtigen Änderungen für eine Eintragung in den Zulassungsschein von der Landesregierung abgenommen werden. Dies gilt auch für nachträgliche Umbauten die bereits vor Einführung des Kraftfahrzeuges nach Österreich im Ausland durchgeführt wurden.
Hier einige Beispiele: breitere Felgen, größere Reifen, Spoiler, Tieferlegungskits, Anhängekupplung
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5. NoVA (Normverbrauchsabgabe) und Fahrzeugzulassung:
Die Zulassung Ihres Fahrzeuges bei einer Zulassungsstelle ist erst nach Freischaltung der Zulassungssperre
möglich ist.
Die Zulassungssperre wird von Ihrem zuständigen Wohnsitz-Finanzamt aufgehoben, sobald Sie die NoVA
entrichtet haben oder eine NoVA–Befreiung durch Vorlage von entsprechenden Unterlagen beim Finanzamt
erteilt wurde.
Nähere Informationen hinsichtlich der Höhe und der Berechnung des NoVA-Satzes erhalten Sie ebenfalls bei
Ihrem Wohnsitz-Finanzamt oder auf den Internetseiten der österreichischen Autofahrerclubs und des Bundesministeriums für Finanzen.
Aus rechtlichen Gründen können wir für Eigenimportfahrzeuge keine Auskünfte über den „NoVA-Satz“ oder
über die Vorsteuerabzugsberechtigung geben.
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6. Gewährleistungs- und Garantieansprüche:
Wir weisen darauf hin, dass Ihr eigenimportiertes Fahrzeug nicht dem 4-Jahres-Wertpaket unterliegt. Für
weitere Informationen über Erweiterung oder Verlängerung der Gewährleisungs- und Garantiepakete stehen
ihnen unsere Mercedes – Benz Vertragspartner gerne zur Verfügung.
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Rechtliche Hinweise
Haftungsausschluss
Die Eigenimportinformation enthält zum Teil persönliche Interpretationen der Verfasser, die auf dem in Österreich geltenden Kraftfahrrecht beruhen oder legt persönliche Erfahrungen hinsichtlich der Genehmigungsprozesse in Österreich dar. Die Verfasser übernehmen kein Gewähr für den Inhalt auf Rechtsverbindlichkeit und Übereinstimmung mit der veröffentlichten Gesetzgebung, Aktualität oder für die Freiheit von
Verletzungen der Rechte Dritter.
Copyright
Dieser Text unterliegt dem Copyright der Verfasser. Ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung darf der
Inhalt nicht anderweitig veröffentlicht werden.
Mit freundlichen Grüßen
Mercedes-Benz Österreich GmbH
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7. Anlagen:
1) Hinweis – Fahrzeuge mit EG-Betriebserlaubnis/EG-Typengenehmigung
2) Links zu weiteren Fahrzeugimport -Informationen
3) Adressen der Landesprüfstellen in Österreich
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1) Hinweis – Fahrzeuge mit EG-Betriebserlaubnis/EG-Typengenehmigung
Ob Ihr Fahrzeug einer EG-Betriebserlaubnis (auch EG-Typengenehmigung genannt) unterliegt, können Sie
wie folgt überprüfen:
a)
Am Fahrzeug ist ein Herstellerschild angebracht, auf dem die Nummer der EG-Betriebserlaubnis
eingetragen ist.
b)
Sie haben für Ihr Fahrzeug eine "EWG-Übereinstimmungsbescheinigung" (COC-Papier) erhalten.
Darin ist die „EG-Typengenehmigungsnummer“ angeführt.
c)
Im ausländischen Genehmigungsdokument ist die Nummer der EG-Betriebserlaubnis angeführt, z.B.
- im deutschen Fahrzeugbrief „EG-Typengenehmigungsnummer unter Nr. *“
- in der deutschen Zulassungsbescheinigung Teil II (ab 1.10.2005) Feld „K“
Beispiele für die EG-Typengenehmigungsnummer, beginnend mit:
e1*2007/46*…, e1*2001/116*…, e1*98/14*…, e1*96/79…, e1*96/27*…, e1*70/156*
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A1 Ausländische Fahrzeugdokumentation
A 1.1. BRD / Zulassungsbescheinigung Teil II
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A 1.2 Italienische Zulassungsbescheinigung
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2) Links zu weiteren Fahrzeugimport -Informationen
Thema
PKW-Eigenimport Allgemein
Institution
ÖAMTC
ARBÖ
Einzelgenehmigung:
KFZ - Landesprüfstellen
Normverbrauchsabgabe:
Wohnsitz-Finanzamt
Normverbrauchsabgabe:
Bundesministerium für Finanzen
Normverbrauchsabgabe:
Bundesministerium für Finanzen
Normverbrauchsabgabe:
ÖAMTC
ARBÖ
Zoll
Bundesministerium für Finanzen
Übersiedlungsgut
Bundesministerium für Finanzen
Zulassung/Anmeldung:
Zulassungsstellen der Versicherungen
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3) Adressen der Landesprüfstellen in Österreich
Wien:
Magistrat der Stadt Wien, MA 46
7. Haidequerstraße 5
1110 Wien
Tel.: +43 1 955 59
Fax: +43 1 4000-99-9220
Burgenland:
Amt der Burgenländischen Landesregierung
Abteilung 8 / Referat Kraftfahrwesen
Rusterstr. 135 ( Büro)
Industriestraße 35 (Prüfstelle)
7000 Eisenstadt
Tel.: +43 2682 64304
Fax: +43 2682 67259
Kärnten:
Amt der Kärntner Landesregierung
Abteilung 15 K
Flatschacher Straße 70
9020 Klagenfurt
Tel.: +43 (0)5 0536 31978
Fax: +43 (0)5 0536 31979
Niederösterreich:
Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
Abteilung WST 8
Linzer Str. 106
3100 St. Pölten
Tel.: +43 2742 9015 / 15890
Fax: +43 2742 9015 / 15930
Oberösterreich:
Amt der Oberösterreichischen Landesregierung
Landesprüfstelle Goethestr. 86
4021 Linz
Tel.: +43 732 7720 / 13571
Fax: +43 732 7720 / 13507
E-mail:
[email protected]
[email protected]
Internet:
------
E-mail:
[email protected]
Internet:
http://www.burgenland.at
E-mail:
[email protected]
Internet:
http://www.verwaltung.ktn.gv.at
E-mail:
[email protected]
[email protected]
Internet:
http://www.noel.gv.at
E-mail:
[email protected]
Internet:
www.land-oberoesterreich.gv.at
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Salzburg:
Amt der Salzburger Landesregierung
Fachabteilung 6/5
KFZ-Prüfstelle
Karolinger Str. 34
5020 Salzburg
Tel.: +43 662 8042 / 5353
Fax. +43 662 8042 / 5319 oder 5313
Steiermark:
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Fachabteilung 17B
Referat Kraftfahrwesen und Sicherheitsdienst
Petrifelderstraße 102
8041 Graz Tel.: +43 316 877 / 4710
Fax: +43 316 877 / 4730
Tirol:
Amt der Tiroler Landesregierung
TÜV Süd, Landesges. Österr. GesmbH
Trientlgasse 8 6020 Innsbruck
Tel.: +43 512 / 34 19-10
Fax: +43 512 / 34 19-20
Vorarlberg:
Amt der Vorarlberger Landesregierung
TÜV Österreich
Reitschulstr. 8
6923 Lauterach
Tel.: +43 5574 / 73382
Fax: +43 5574 / 73382-34 / 8755
Millner & Millner ZT GmbH
Schwefel 68 6850 Dornbirn
Tel.: +43 5572 / 22114-0
Fax: +43 5572 / 22114-6
Februar 2014
E-mail:
[email protected]
Internet:
www.salzburg.gv.at
E-mail:
[email protected]
Internet:
http://www.verwaltung.steiermark.at
E-mail:
[email protected]
[email protected]
www.tuev-sued.at
Internet:
E-mail:
Internet:
[email protected]
[email protected]
[email protected]
www.tuev.at
www.vorarlberg.gv.at
E-mail:
[email protected]
Internet:
www.millner.at
Angaben in den Anlagen ohne Gewähr, Änderungen vorbehalten.
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