AGH-Leitfaden - Jobcenter Dortmund

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AGH-Leitfaden - Jobcenter Dortmund
AGH-Leitfaden
Schaffung von Arbeitsgelegenheiten
nach § 16d Sozialgesetzbuch II (SGB II)
S
Stand: 06. Februar 2015
Herausgeber:
Jobcenter Dortmund
Pressestelle
Südwall 5 – 9
44137 Dortmund
Tel: 0231/842-2190
Email: [email protected]
Internet: www.jobcenterdortmund.de
Seite 01
Vorbemerkung
Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom
20.12.2011 wurde auch die öffentlich geförderte Beschäftigung (ÖGB) neu geregelt.
Die verbindlichen Weisungen und Empfehlungen zur Umsetzung von
Arbeitsgelegenheiten (AGH) gem. § 16d SGB II sind in den fachlichen Hinweisen
SGB II der Bundesagentur für Arbeit (Stand November 2013) festgelegt und können
unter folgendem Link eingesehen werden:
SGB II Fachliche Hinweise Arbeitsgelegenheiten (AGH) nach § 16d SGB II (Stand November 2013)
Im Nachfolgenden werden die über den gesetzlichen Rahmen hinaus bestehenden
Besonderheiten / Regelungen / Abläufe zur Umsetzung von AGH in Dortmund
beschrieben.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde in der Regel die männliche
Schreibweise verwendet. Wir weisen an dieser Stelle ausdrücklich darauf hin, dass
sowohl die männlich als auch weibliche Schreibweise für die entsprechenden
Beiträge gemeint ist.
Seite 02
Inhaltsverzeichnis
Seite
1.
Arbeitsmarktpolitische Ausrichtung
5
1.1
1.2
1.3
Zielgruppenbezug
AGH-Tätigkeiten / Arbeitsmarktbezug
Sozialraumbezug
5
5
6
2.
Einrichtung von Arbeitsgelegenheiten
6
2.1
2.2
2.3
2.4
2.5
Interessenbekundung
Planungsgespräch
Antragstellung
Beteiligung der regionalen Arbeitsmarktpartner
Zeitlicher Ablauf des Antrags- und Bewilligungsverfahrens
6
6
7
8
8
3.
Verbindliche Standards zur operativen Umsetzung
9
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
3.6
Wöchentliche Arbeitszeit
Maßnahmedauer
Zuweisungsverfahren
Zuweisungsdauer
Maßnahmevereinbarung mit dem Kunden
Teilnehmerbeurteilung / Teilnehmerbescheinigung
9
9
9
10
11
11
4.
Mehraufwandsentschädigung (MAE) und
Maßnahmekostenpauschale (MKP)
12
4.1
4.2
4.3
4.4
4.4.1
4.4.2
4.4.3
4.4.4
MAE für den Teilnehmer/innen
MKP für Maßnahmeträger und Abrechnungsmodalitäten
Zuständigkeiten / Verfahren hinsichtlich Festsetzung der MKP
Regelungen zu Abwesenheitszeiten
Urlaub
Arbeitsunfähigkeit
Entschuldigte Fehlzeiten
Unentschuldigte Fehlzeiten
12
12
12
13
13
13
14
14
5.
5.1
5.2
Erfolgsbeobachtung
Ergebnisbericht
Trägerbeurteilung durch den Teilnehmer
14
14
14
6.
Ansprechpartner des Jobcenter Dortmund
15
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Anlagen
Anlage 1
Teilnehmerbeurteilung des Trägers
Anlage 2
Zusatzblatt zum AGH-Teilnehmerbericht für pflegenahe Tätigkeiten
Anlage 3
Erstattung erforderlicher Maßnahmekosten
Anlage 4
Ergebnisbericht
Anlage 5
Maßnahme-/ Trägerbeurteilung durch den Teilnehmer
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1. Arbeitsmarktpolitische Ausrichtung
Im Rahmen eines Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramms (AMIP) wird jährlich die
Anzahl und Ausrichtung von AGH in Dortmund festgelegt.
1.1 Zielgruppenbezug
Die Zielsetzung von AGH ist die Aufrechterhaltung, (Wieder-) Herstellung bzw.
Stabilisierung der Beschäftigungsfähigkeit von arbeitsmarktfernen Personen
(insbesondere Kunden mit komplexen Profillagen).
Aus diesem Grund werden bei der Planung und Umsetzung von AGH insbesondere
Maßnahmen vorwiegend / primär für folgende besondere Personengruppen
eingerichtet:
- Langzeitarbeitslose Ü25 (länger als 1 Jahr arbeitslos)
- Kunden ohne abgeschlossene Berufsausbildung
- Alleinerziehende
- Kunden für Teilzeitbeschäftigung
- Förderung von Frauen in Maßnahmen
- Bedarfsgemeinschaften mit Kindern, in denen beide Elternteile arbeitslos sind
1.2 AGH-Tätigkeiten / Arbeitsmarktbezug
Arbeitsgelegenheiten dienen als mittelfristige Brücke zum allgemeinen Arbeitsmarkt,
d.h. es erfolgt eine Teilhabe am Arbeitsleben mit dem Ziel der Integration in den
allgemeinen Arbeitsmarkt (Integrationsfortschritte).
Eine AGH ist eine Eingliederungsmaßnahme, in der die Teilnehmer/innen
zusätzliche, im öffentlichen Interesse liegende und wettbewerbsneutrale Arbeiten
verrichten.
Die AGH-Tätigkeiten sollen für die Teilnehmer insbesondere dahingehend geeignet
sein, damit individuelle Vermittlungshemmnisse abgebaut und folgende
Integrationsfortschritte erreicht werden:
-
Heranführen an das Arbeitsleben (Tagesstruktur herstellen)
Arbeits- und Sozialverhalten stärken
Perspektiven verändern
Individuelle Wettbewerbsnachteile ausgleichen
Dabei sind insbesondere die AGH Maßnahmen mit Arbeitsmarktbezug in folgenden
Berufen / Bereichen zu berücksichtigen:
- Verkäufer, Verkaufshilfen
- Lager- und Transportarbeiter
- Pflegehilfskräfte
- Küchenhilfen, Köche,
hauswirtschaftliche Hilfskräfte
- Bürohilfs- und Fachkräfte
 Einzelhandel
 Lager
 Gesundheit/Pflege/Soziales
 Gastronomie
 Büro, Verwaltung
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1.3 Sozialraumbezug
Stadtteilbezogene AGH-Projekte sollen sich insbesondere auf die Sozialräume
konzentrieren, da hier gegenüber dem Stadtdurchschnitt wesentlich größere soziale
Problemlagen bestehen.
Die Stadt Dortmund hat folgende 13 Sozialräume identifiziert:
Nette, Marten, Eving, Kemminghausen, Lindenhorst, Dorstfelder Brücke, Wickede,
Alt-Scharnhorst, Borsigplatz, Nordmarkt, Hafen, Scharnhorst Ost, Hörde.
Da die Sozialräume Borsigplatz, Nordmarkt, Hafen, Scharnhorst Ost und Hörde als
besonders benachteiligt identifiziert wurden, soll hier bei eingeschränkten
Fördermöglichkeiten die Umsetzung von AGH bevorzugt erfolgen.
2. Einrichtung von Arbeitsgelegenheiten
2.1 Interessenbekundung
Soweit erstmalig die Einrichtung einer AGH angedacht ist, erteilt das Haushaltsteam
allgemeine Auskünfte zum Antragsverfahren und zur Erfüllung der gesetzlichen
AGH-Kriterien Zusätzlichkeit, Wettbewerbsneutralität und des öffentlichen
Interesses.
Strebt ein Träger nach der allgemeinen Auskunftserteilung konkret die Schaffung
einer AGH an, so ist er an den jeweils zuständigen AGH-Koordinator zur Führung
eines Planungsgesprächs (unter Beteiligung des Haushaltsteams) zu verweisen.
2.2 Planungsgespräch
Im konkreten Planungsgespräch wird der arbeitsmarktliche Bedarf des Jobcenters
an der neuen AGH-Maßnahme / den neuen AGH-Plätzen geprüft, d.h. die
arbeitsmarktpolitische Zweckmäßigkeit sowie die grundsätzliche Besetzbarkeit
beurteilt und anhand eines Planungsvermerkes durch das Jobcenter protokolliert.
Zur Sicherstellung einer rechtssicheren Bewilligung und passgenauen Zuweisung
von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (eLb) hat der Maßnahmeträger die AGH
konkret und ausführlich zu beschreiben. Grundsätzlich erfolgt bei Trägern, die
erstmalig eine AGH anbieten, zur Eignungsfeststellung des Trägers und der
Einsatzstelle eine Vor-Ort-Besichtigung.
Soweit eine positive Bewertung des Projektvorhabens und / oder die Fortsetzung
einer AGH feststeht, werden dem AGH-Träger die erforderlichen AGHAntragsvordrucke ausgehändigt.
2.3 Antragstellung
Vor jeder Antragstellung muss ein Planungsgespräch erfolgt sein.
Der AGH-Antrag muss detaillierte Angaben enthalten. Dabei sind die Weisungen
zum Punkt Maßnahmekonzeption der Fachlichen Hinweise der Bundesagentur für
Arbeit (FH AGH B1.6) zu beachten.
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Auszug aus den Fachlichen Hinweisen AGH B1.6:
Insbesondere auf folgende Kriterien ist in der Maßnahmebeschreibung ausführlich
einzugehen:














Maßnahmeziel
Begründung für öffentliches Interesse, Zusätzlichkeit und Wettbewerbsneutralität
der Arbeiten
Beschreibung der auszuführenden Arbeiten/Arbeitsinhalte
Beschreibung der Einsatzstelle/n, wenn Arbeiten nicht direkt beim
Maßnahmeträger durchgeführt werden
Beginn und Dauer der Arbeiten
Umfang, Lage und Verteilung der Arbeitszeit
Einsatzort(e)
Art, Umfang und Qualität von Betreuung und Anleitung
Qualifikation des Personals
Höhe und Zusammensetzung der voraussichtlichen Maßnahmekosten
Finanzierung der Maßnahme (Kostenkalkulation, Einnahmen, Zuschüsse Dritter)
Begründung für besonderen Anleitungsbedarf und nachvollziehbare Darstellung
der begleitenden Betreuung (z. B. wie und mit welchem personellen Aufwand die
AGH-Teilnehmer eine Tagesstruktur, soziale Kompetenzen, Motivation,
Steigerung der individuellen Belastbarkeit und Produktivität erreichen sollen)
Zur Beurteilung des Einsatzes von AGH, insbesondere der Zusätzlichkeit, sind
Stellungnahmen der betroffenen Mitarbeitervertretungen des Maßnahmeträgers
bzw. der Einsatzstelle beizufügen.
Zielgruppenbezug, Tätigkeits- und Arbeitsmarkt- sowie Sozialraumbezug
Entsprechende Förderanträge stellt das Haushaltsteam des Jobcenters Dortmund
zur Verfügung.
Der Antrag sowie die entsprechenden Anlagen sind in doppelter Ausfertigung
fristgerecht im Haushaltsteam einzureichen.
Das Haushaltsteam bewertet anhand der eingereichten Maßnahmebeschreibung die
Erfüllung der gesetzlichen AGH-Kriterien und Finanzierbarkeit der AGH.
Der AGH-Koordinator bewertet, inwieweit das Maßnahmeziel mit den AGHTätigkeiten für die erwerbsfähigen Leistungsbezieher des Jobcenters geeignet sind
und ob die beantragte/beschriebene Betreuung und Anleitung für die
Zielgruppe/AGH-Teilnehmer erforderlich und ausreichend ist.
2.4 Beteiligung der regionalen Arbeitsmarktpartner
Die Auswahl und Gestaltung von AGH nach § 16d SGB II erfolgt im Beirat gemäß
§ 18d SGB II. Der Beirat hat zur Abstimmung des AGH-Angebotes im lokalen
Konsens einen Ausschuss für Arbeitsgelegenheiten eingesetzt.
Der Ausschuss besteht aus Vertretern der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite
sowie des Jobcenters.
Durch die Begrenzung der Ausschussmitglieder auf den genannten Kreis werden
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Interessenskonflikte mit potentiellen Trägern von Arbeitsgelegenheiten vermieden.
Der Ausschuss stellt insbesondere die Wettbewerbsneutralität der beantragten AGH
fest, d.h. dass keine Beeinträchtigung der regionalen Wirtschaft als Folge der AGHBewilligung zu befürchten ist. Bei Bedarf kann der Ausschuss festlegen, dass
Unbedenklichkeitsbescheinigungen der zuständigen Wirtschaftsverbände zur
Beurteilung der Wettbewerbsneutralität erforderlich sind.
2.5 Zeitlicher Ablauf des Antrags- und Bewilligungsverfahrens
Das Jobcenter Dortmund legt mit dem Ausschuss für Arbeitsgelegenheiten jährlich
feststehende Sitzungstermine fest. Die Termine können im Haushaltsteam 982
erfragt werden. An diesen Terminen werden die eingereichten Anträge besprochen
und bewertet. Die Ergebnisse werden den Antragstellern im unmittelbaren
Anschluss mitgeteilt. Bei Zustimmung ergeht ein Bewilligungsbescheid. Die
Ablehnung eines Antrages wird mit dem Träger kommuniziert.
Ausgehend von diesen Sitzungsterminen haben die Planungsgespräche mindestens
zehn Wochen vor den stattfindenden Sitzungsterminen zu erfolgen. Die
Antragstellung und Abgabe der vollständigen Unterlagen hat i.d.R. mindestens
sechs Wochen vor dem Sitzungstermin zu erfolgen, um die erforderliche formale und
arbeitsmarktliche Prüfung durch das Jobcenter Dortmund sicherzustellen. Verspätet
oder unvollständig eingereichte Anträge werden erst in der nächsten Sitzung
behandelt.
Der Beginn einer AGH richtet sich ebenfalls nach den Sitzungsterminen. Die
Maßnahme kann i.d.R. frühestens sechs Wochen nach der positiven Bewertung des
AGH-Ausschuss beginnen; in begründeten Einzelfällen können frühere
Beginntermine im Rahmen der Antragstellung mit dem Jobcenter abgestimmt
werden. Mit dieser Vorlaufzeit wird gewährleistet, dass hinsichtlich der Besetzung
der Maßnahme Absprachen zwischen dem Jobcenter Dortmund und dem
Maßnahmeträger sowie ausreichende und passgenaue Teilnehmerzuweisungen
erfolgen können, damit zu Maßnahmebeginn möglichst alle bewilligten AGH-Plätze
vollständig besetzt sind.
3. Verbindliche Standards zur operativen Umsetzung
3.1 Wöchentliche Arbeitszeit
Die wöchentliche Arbeitszeit sollte in der Regel 30 Stunden nicht überschreiten, um
Eigeninitiativen der eLb für die berufliche Integration zu ermöglichen. Daneben sind
alle Teilzeitformen möglich; hierbei sollten 15 Stunden in der Woche nicht
unterschritten werden.
Die AGH-Teilnehmer dürfen nur im zeitlichen Rahmen der bewilligten Maßnahme
eingesetzt werden. Die Arbeitszeit kann im erforderlichen Rahmen für den einzelnen
AGH-Teilnehmer variabel und individuell festgelegt und während der Zuweisungszeit
angepasst werden.
Der eingerichtete AGH-Platz für 30 Wochenstunden gilt auch als besetzt, wenn der
AGH-Teilnehmer in Teilzeit, d.h. unter 30 Wochenstunden zugewiesen wird. Das
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setzt voraus, dass grundsätzlich alle AGH bis 30 Wochenstunden auch Teilnehmern
in Teilzeit zur Verfügung stehen sollen.
Sollte dies für Tätigkeiten innerhalb einer AGH-Maßnahme nicht möglich sein, sind
die Gründe dafür bereits im Planungsgespräch und bei der entsprechenden AGHStellenbeschreibung zu dokumentieren.
3.2 Maßnahmedauer
Die AGH-Maßnahmen können für eine maximale Dauer von 18 Monaten beantragt
werden. Sofern die AGH an ein konkretes zeitlich definiertes Projekt gebunden ist,
kann die Maßnahme auch für einen kürzeren / längeren Zeitraum anerkannt werden.
Die Bewilligung der beantragten AGH-Maßnahme beträgt grundsätzlich sechs
Monate und kann bei Bedarf verlängert werden. Die Verlängerungsoption ist
Bestandteil der Erstbewilligung. Der Maßnahmeträger erhält rechtzeitig (ca. 4
Wochen) vor Beendigung der laufenden Maßnahme einen entsprechenden
Verlängerungsbescheid.
3.3 Zuweisungsverfahren
Vom Träger ist dem Maßnahmebetreuer des Jobcenters möglichst ein fester
Wochentermin zur Vorstellung / Zuweisung der Teilnehmer anzugeben. Alternativ
können Träger z.B. eine Telefonnummer oder E-Mail-Adresse angeben, so dass ein
fester Vorstellungstermin mit dem Träger vereinbart werden kann.
Die Kunden werden vom Jobcenter verbindlich auf diesen Termin mit Angabe des
Ortes, des Berufsbereiches sowie der Lage und Verteilung der Arbeitszeit zur
Vorstellung verwiesen und vorab dem Träger per Zuweisungsschreiben, Laufzettel,
E-Mail oder mit Zuweisung über das elektronische Maßnahmeabwicklungsverfahren
(eM@w) angekündigt.
Alle Ein- und Austritte sowie Verlängerungen der Zuweisungen meldet der AGHTräger, der nicht das eM@w-Verfahren nutzt, wöchentlich nachträglich (jeweils am
Montag) mit der zur Verfügung gestellten Ein- und Austrittsliste an das
Haushaltsteam.
Das entsprechende Zuweisungsverfahren wird vom Maßnahmebetreuer des
Jobcenters rechtzeitig vor Beginn der AGH mit dem AGH-Träger / der Einsatzstelle
besprochen.
Der E-Mail-Verkehr mit datenschutzrelevanten Daten kann nur mit der
verschlüsselten Signatur des Jobcenters erfolgen. Die Hinweise zur Einrichtung der
E-Mail-Verschlüsselung für die AGH-Träger stellt das Haushaltsteam bei Bedarf zur
Verfügung.
3.4 Zuweisungsdauer
Die Zuweisungsdauer des eLb im Rahmen einer bewilligten AGH wird individuell
vom zuständigen persönlichen Ansprechpartner (pAp) festgelegt,
Dabei ist die gesetzlich festgelegte Zuweisungshöchstdauer von 24 Monaten
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innerhalb eines 5-Jahres-Zeitraumes zu beachten (§ 16d Abs. 6 SGB II).
Der 5-Jahres-Zeitraum beginnt bei AGH-Teilnehmern, die am 01.04.2012 bereits
laufend in AGH zugewiesen waren, am 01.04.2012, da Teilnahmezeiten vor dem
01.04.2012 nicht bei der Ermittlung der Zuweisungshöchstdauer berücksichtigt
werden (§78 SGB II).
Bei Eintritten in AGH ab dem 01.04.2012 beginnt der 5-Jahres-Zeitraum mit dem
Eintritt (z.B. Eintritt ab 01.06.2012 = 5-Jahres-Zeitraum vom 01.06.2012 bis
31.05.2017). Dadurch ist sichergestellt, dass aufgrund der Gesetzesänderung alle
eLb ab 01.04.2012 maximal 24 Monate in AGH zugewiesen werden können.
Über eine Verlängerung der individuellen Zuweisungsdauer entscheidet die
Integrationsfachkraft im Beratungsgespräch. Die Verlängerung soll erfolgen, soweit
sie zur weiteren Stabilisierung des Teilnehmers dringend erforderlich ist. Für die
Entscheidung hinsichtlich der Notwendigkeit einer Verlängerung ist der
Teilnehmerbericht des Trägers auszuwerten (Anlage1). Unter Punkt 11 des
Berichtes (Anmerkungen/Sonstiges) ist vom Träger die Empfehlung einer
Verlängerung der AGH zu begründen.
3.5 Maßnahmevereinbarung mit dem Kunden
Zwischen Teilnehmer und Träger ist durch den Träger spätestens am ersten
Maßnahmetag eine Maßnahmevereinbarung mit folgenden Inhalten abzuschließen:
1.
2.
3.
Dauer
Einsat zstelle
Ansprechpartner
4.
Tätigkeitsbeschreibung
Arbeitszeit
5.
6.
7.
Mehr auf wands entschädigung
Urlaub
8.
Erkrankung
9.
Versicher ungsschut z
10.
Beendigung
11.
Datenschut zklausel
12.
Unterschrif ten
Beginn und Ende der Maßnahme
Ort, Berufsbereich und ggf. Einsatzstellenart
konkrete Nennung des Ansprechpartners beim
Träger bzw. in der Einsatzstelle
im Rahmen der bewilligten AGH
Festlegung der Arbeitszeit (wöchentliche Dauer)
sowie Lage und Verteilung der Arbeitszeit
Angabe zur Höhe, Zahlweise und zum Zahltag
Hinweis zum Urlaubsanspruch gemäß
Bundesurlaubsgesetz (2 Tage je vollen
Beschäftigungsmonat)
Pflicht zur unverzüglichen Anzeige,
ggf. Regelung des Meldeverfahrens
Hinweis auf bestehende Versicherungsschutz
seitens des Trägers (Unfallversicherung,
Haftpflicht), Bestimmungen des Arbeitsschutzes
werden eingehalten
Beendigungsmöglichkeit bei Arbeitsaufnahme
während der AGH
Zustimmung zur Datenübertragung zwischen
Träger und Jobcenter
von beiden Seiten erforderlich
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3.6 Teilnehmerbeurteilung / Teilnehmerbescheinigung
Durch den Träger ist vor Beendigung der festgelegten Zuweisungsdauer eine
individuelle Teilnehmerbeurteilung für das Jobcenter zu erstellen. Hierzu ist der
Vordruck „Teilnehmerbeurteilung des Trägers“ zu verwenden (Anlage 1). Bei
Teilnehmern, die für pflegenahe Tätigkeiten eingesetzt waren, ist das Zusatzblatt
gem. Anlage 2 beizufügen.
Der Bericht ist 4 Wochen vor Maßnahmeende an den für die AGH zuständigen
Maßnahmebetreuer zu senden, damit dieser mit dem Kunden rechtzeitig weitere
Schritte im Rahmen des Absolventenmanagements vereinbaren kann. (siehe auch B
4.2 FH AGH)
Teilnehmerberichte bei vorzeitiger Beendigung / Abbruch der Teilnehmer sind durch
den Träger auf Anforderung der Integrationsfachkraft zu erstellen.
Jedem Teilnehmer ist durch den
Teilnahmebescheinigung auszustellen.
Maßnahmeträger
eine
individuelle
4. Mehraufwandsentschädigung (MAE) und
Maßnahmekostenpauschale (MKP)
4.1 MAE für den Teilnehmer
Die MAE beträgt pro geleistete Arbeitsstunde 1,50 Euro. Seit dem 01.01.2015
beträgt die MAE für AGH-Tätigkeiten im Außenbereich 2,00 Euro. Für bewilligte
AGH-Tätigkeiten, die in der Zeit von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr und am Wochenende
stattfinden, beträgt die MAE 2,50 Euro pro geleistete Arbeitsstunde.
Die MAE für den Teilnehmer deckt alle Aufwendungen im Zusammenhang mit der
Teilnahme der AGH ab (z.B. Fahrkosten, Mehrbedarf für auswärtige Ernährung,
Körperpflege). Die Auszahlung der MAE an die Teilnehmer erfolgt im Auftrag des
Jobcenter Dortmund durch den Maßnahmeträger.
Soweit ein Teilnehmer zu Beginn der AGH die Fahrkosten zum Erreichen der
Einsatzstelle nicht aufbringen kann, kann der Träger einen angemessenen Abschlag
(z.B. für ein 4er-Ticket) zahlen und mit der anstehenden Auszahlung der MAE
verrechnen. Tritt der zugewiesene Teilnehmer die AGH nicht an, werden dem Träger
die Kosten für das 4er-Ticket durch das Haushaltsteam des Jobcenters Dortmund
erstattet.
4.2 MKP für Maßnahmeträger und Abrechnungsmodalitäten
Das Jobcenter Dortmund erstattet dem Maßnahmeträger auf Antrag die
erforderlichen Sach- und Personalkosten, die unmittelbar mit der Durchführung der
AGH entstehen (§ 16d Abs. 8 SGB II).
Die
Maßnahmekosten
werden
anhand
der
eingereichten
AGHMaßnahmekonzeption und Finanzierungsübersicht / Kostenkalkulation hinsichtlich
der Erforderlichkeit und nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und
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Sparsamkeit durch das Jobcenter überprüft. (s. B 1.6 und 2.9 der FH AGH).
Nähere Erläuterungen zur Erstattung der erforderlichen Maßnahmekosten sind der
Anlage 3 zu entnehmen.
Die erforderlichen Maßnahmekosten werden dem Maßnahmeträger als monatliche
Pauschale je AGH-Platz bewilligt (MKP) und gemäß B 2.9.3 der FH AGH
abgerechnet und ausgezahlt.
Mit der MKP wird der entstandene Aufwand des Trägers für die
Maßnahmedurchführung abgedeckt und darüber hinaus werden keine weiteren
Leistungen an den Träger erbracht.
4.3 Zuständigkeiten / Verfahren hinsichtlich Festsetzung der MKP
Bei Eingang der Antragsunterlagen erhält der Bereich Markt und Integration (MuI)
die Unterlagen zur Überprüfung und Abstimmung der dargestellten Angaben zum
notwendigen Personal (Einsatz/Betreuungsschlüssel, erforderliche Qualifikation,
tarifliche Eingruppierung) und der Erforderlichkeit der Sachausgaben der
Maßnahme.
Das Haushaltsteam errechnet anhand der beantragten Ausgaben und Einnahmen
die Höhe der MKP und fordert bei Bedarf ggf. Nachweise/Belege der Träger zu den
aufgeführten Kosten an. Sofern die Höhe der ermittelten MKP im Vergleich zu
anderen Eingliederungs- und AGH-Maßnahmen außergewöhnlich hoch ist, wird das
Haushaltsteam ein Trägergespräch gemeinsam mit dem AGH-Koordinator
vereinbaren, in dem die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme abschließend geprüft wird.
4.4 Regelungen zu Abwesenheitszeiten
Bei den Abwesenheitszeiten während der laufenden Maßnahme wird unterschieden
zwischen
–
–
–
–
Urlaub
Arbeitsunfähigkeit
Entschuldigte Fehlzeiten
Unentschuldigte Fehlzeiten
Allgemein gilt, dass alle Abwesenheitszeiten generell mit Art und Umfang durch den
AGH-Träger dokumentiert werden. Bei Bedarf sind die entsprechenden Unterlagen
dem Jobcenter zwecks Prüfung zur Verfügung zu stellen. Für Abwesenheitszeiten
wird dem Teilnehmer keine Mehraufwandsentschädigung ausgezahlt. Die
Maßnahmekostenpauschale hingegen wird dem Träger bis zum offiziellen Austritt
des Teilnehmers aus der Maßnahme weitergezahlt. Abhängig vom Grund der
Abwesenheit sind außerdem die folgenden Regelungen zu beachten.
4.4.1 Urlaub
Jedem AGH-Teilnehmer stehen zwei Tage Urlaub pro abgeschlossenen
Beschäftigungsmonat zu. Für Teilmonate entsteht kein Urlaubsanspruch. Der Urlaub
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kann frühestens nach Ende des ersten Beschäftigungsmonats genommen werden.
Schwerbehinderte haben einen Anspruch auf Zusatzurlaub gem. § 125 SGB IX. Der
Urlaub ist mit dem Träger abzusprechen. Es ist dabei grundsätzlich möglich,
Urlaubstage anzusparen und flexibel zu nehmen. Eine Verpflichtung des
Teilnehmers, den Urlaub zu nehmen, besteht nicht. Der Teilnehmer muss im Vorfeld
keine Ortsabwesenheit beim Jobcenter beantragen. Eine Information über den
Urlaubsantritt an den zuständigen Maßnahmebetreuer des Jobcenters durch den
AGH-Träger ist ebenfalls nicht erforderlich.
4.4.2 Arbeitsunfähigkeit
Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit meldet sich der Teilnehmer am ersten Tag beim
Träger. Ab dem dritten Tag ist eine AU-Bescheinigung beizubringen. Am sechsten
Arbeitstag der Arbeitsunfähigkeit ist der zuständige Maßnahmebetreuer des
Jobcenters durch den AGH-Träger zu informieren. Es erfolgt dann eine Absprache
zwischen Maßnahmebetreuer und Träger über die Fortsetzung der Maßnahme.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 14 Kalendertage, ist die Maßnahme in der
Regel zu beenden, um einem anderen Kunden des Jobcenters die Teilnahme zu
ermöglichen. In begründeten Ausnahmefällen kann allerdings auch bei längeren
Zeiten der Arbeitsunfähigkeit und mit Zustimmung des zuständigen
Maßnahmebetreuers die Arbeitsgelegenheit fortgeführt werden. Eine erneute
Zuweisung nach Ende der Arbeitsunfähigkeit ist möglich, sofern ein freier
Maßnahmeplatz zur Verfügung steht.
4.4.3 Entschuldigte Fehlzeiten
Es liegt in der Verantwortung des AGH-Trägers, zu entscheiden, ob
Abwesenheitstage, die nicht über Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit abgedeckt sind, als
entschuldigte Fehlzeiten aus wichtigem Grund zu werten sind. Besteht im Einzelfall
Unsicherheit bzgl. des wichtigen Grundes, sollte eine Rücksprache mit dem
zuständigen Maßnahmebetreuer erfolgen. Ansonsten ist bei einzelnen
Abwesenheitstagen keine Meldung an den Betreuer erforderlich. Die Begründung
der Entscheidung ist aber auf jeden Fall vom Träger zu dokumentieren. Sollen mehr
als drei aufeinander folgende Tage genehmigt werden, ist dies allerdings
grundsätzlich mit dem zuständigen Maßnahmebetreuer abzusprechen.
4.4.4 Unentschuldigte Fehlzeiten
Erscheint ein Teilnehmer unentschuldigt nicht zur Maßnahme, soll der Träger
versuchen, noch am selben Tag mit ihm Kontakt aufzunehmen, um die Gründe für
die Fehlzeit abzuklären. Gelingt eine Kontaktaufnahme auch am dritten Tag nicht,
informiert der Träger den zuständigen Maßnahmebetreuer. Das Jobcenter wird dann
seinerseits versuchen, den Teilnehmer zu kontaktieren. Ist der Teilnehmer wieder
erreichbar bzw. erscheint er wieder zur Arbeitsgelegenheit, klären Träger und
Maßnahmebetreuer gemeinsam, ob die Maßnahme fortgesetzt werden soll. Bei
Fehlzeiten von mehr als zehn Arbeitstagen in Folge wird der Kunde grundsätzlich
aus der Maßnahme abgemeldet. Im Falle von wiederholten unentschuldigten
Fehlzeiten erfolgt ebenfalls ein Gespräch zwischen Träger und Maßnahmebetreuer,
in dem über den weiteren Verbleib des Kunden in der Maßnahme entschieden wird.
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5. Erfolgsbeobachtung
5.1 Ergebnisbericht
Spätestens vier Wochen nach Ende der bewilligten AGH hat der Träger dem
Haushaltsteam des Jobcenters einen Ergebnisbericht (Anlage 4) einzureichen.
5.2 Trägerbeurteilung durch den Teilnehmer
Nach Teilnahmeende beurteilt der Teilnehmer die Maßnahme gemäß Anlage 5.
6. Ansprechpartner des Jobcenters Dortmund
Bereichsleitung
Matthias Doeth
 842 2522
Teamleitung Haushaltsteam 982
Hans-Jürgen Menzel
 842 2641
Folgende zuständige Ansprechpartner stehen den Trägern zur Verfügung:
Stadt Dortmund
Frau Rohe
und
 842 2343
NN
 842 1905
ISB
Herr Schulz
 842 1923
Herr Klippert
 842 1491
und
Sonstige Träger
Herr Nigge
und
 842 1282
Frau Grothe
 842 2069
U25
Herr Bröhenhorst und
 842 2104
NN
/ Frau Grothe / Herr Klippert
 842 1905 /  842 2069 /  842 1491
Reha / SB
Frau Waltke
 842 2424
und
NN
/ Frau Grothe / Herr Klippert
 842 1905 /  842 2069 /  842 1491
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