spezial- entgelt- tarifvertrag

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spezial- entgelt- tarifvertrag
SPEZIALENTGELTTARIFVERTRAG
für Mitgliedsunternehmen der Systemgastronomie
der Landesverbände
im Deutschen Hotel- und Gaststättenverband e.V.
Vertrag vom:
Gültig ab:
Kündbar zum:
Kündigungsfrist:
10. Dezember 2007
1. Januar 2008
30. Juni 2011
1 Monat
Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e.V. (DEHOGA Bundesverband)
Am Weidendamm 1a, 10117 Berlin
Tel.: 030-72 62 52-0
Fax: 030-72 62 52 42
[email protected]
www.dehoga.de
Entgelttarifvertrag
Entgelttarifvertrag
Zwischen der
Tarifvertraglichen Arbeitsgemeinschaft der Landesverbände im DEHOGA,
c/o Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e.V. (DEHOGA Bundesverband),
Am Weidendamm 1a, 10117 Berlin
- einerseits -
und der
Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG), Hauptvorstand
Haubachstr. 76, 22765 Hamburg
- andererseits -
wird folgender Entgelttarifvertrag geschlossen:
Spezial-Entgelttarifvertrag für die Systemgastronomie
Seite 2
§ 1 Geltungsbereich
Räumlich:
Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
Fachlich:
Für Unternehmen der Systemgastronomie (Handels-, Verkehrs-, FastFood-Gastronomie und Catering) und ihre Franchiseunternehmen.
Weitere Einzelheiten regelt der zu diesem Tarifvertrag getroffene
Verfahrenstarifvertrag zur Festlegung des fachlichen Geltungsbereichs
des bundesweiten Spezialtarifvertrages für die Systemgastronomie
vom 26. Februar 1997.
Persönlich: Für alle Arbeitnehmer/innen und Auszubildende, die in den
Mitgliedsunternehmen beschäftigt sind und die Mitglied der
Gewerkschaft NGG sind.
§ 2 Gleichbehandlungsgrundsatz
Unterschiedliche Bezahlung wegen Alter oder Geschlecht ist bei gleichen
ausgeübten
Tätigkeiten
unzulässig.
Soweit
Entgeltunterschiede
durch
verschiedenartige Tätigkeiten bedingt sind, sind sie in den Bewertungsgruppen nach
§ 5 dieses Tarifvertrages genügend berücksichtigt.
§ 3 Bewertungsgrundsätze
1.
Jede/r Arbeitnehmer/in ist vom Arbeitgeber unter Beachtung des nachfolgend
beschriebenen Verfahrens in eine Bewertungsgruppe einzugruppieren. Für
die Eingruppierung in eine Entgeltgruppe ist nicht die berufliche oder
betriebliche Bezeichnung, sondern allein die Tätigkeit des/der
Arbeitnehmer(s)/in maßgebend. Diese Eingruppierung erfolgt bei der
Einstellung, bei einer Versetzung bzw. wesentlichen Veränderungen der
Arbeitsinhalte sowie bei der Einführung dieses Tarifvertrages. In Betrieben
mit
Betriebsrat
erfolgt
dies
unter
Beachtung
von
§
99
Betriebsverfassungsgesetz.
2.
Die Arbeitnehmer/innen werden entsprechend der von ihnen überwiegend
ausgeübten Tätigkeiten in die Tätigkeitsgruppen eingruppiert. Dies gilt auch
für Arbeitnehmer/innen im Rotationssystem, die entsprechend ihrer
tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten eingruppiert werden. Die Zuordnung der
Arbeitnehmer/innen in die Tarifgruppen erfolgt unter Anwendung der
jeweiligen Bewertungskriterien in den Oberbegriffen des § 5. Die Beispiele
der Tätigkeiten sind kein abschließender Katalog und dienen der Erläuterung.
3.
Die Nennung von Tätigkeitsbeispielen in diesem Tarifvertrag verpflichtet das
Unternehmen nicht, diese überall anzuwenden, insbesondere nicht, wenn auf
Grund fehlender Tätigkeitsfelder eine Eingruppierung nicht möglich bzw. die
tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten auf bestimmte Tarifgruppen begrenzt
sind.
Spezial-Entgelttarifvertrag für die Systemgastronomie
Seite 3
4.
Der/die Arbeitnehmer/in ist verpflichtet, auf Anweisung andere Tätigkeiten
auszuüben, die innerhalb seiner/ihrer Tarifgruppe liegen, soweit diese
zumutbar sind. Bei Vertretungen, bei dem ein/e Arbeitnehmer/in eine
höherwertige Tätigkeit über einen Zeitraum von einem Monat hinaus ausübt,
wird für den Zeitraum dieser Vertretung das entsprechend höhere Tarifentgelt
gezahlt.
5.
Tätigkeitszeiten in Unternehmen der Systemgastronomie werden
angerechnet, sofern gleichartige Tätigkeiten in den letzten 12 Monaten im
räumlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages nachgewiesen werden.
§ 4 Spezielle Bewertungsgrundsätze
1.
Arbeitnehmer/innen im Rotationssystem
Arbeitnehmer/innen, die im Rotationssystem eingesetzt sind, werden in
Tarifgruppe 1, beginnend mit dem ersten Tag ihrer Tätigkeit, eingruppiert.
Nach Ablauf der Anlernzeit werden diese Arbeitnehmer/innen in Tarifgruppe 2
eingruppiert (Regeleingruppierung). Unter dem Arbeitseinsatz im
Rotationssystem ist eine regelmäßige rollierende Tätigkeit innerhalb und
zwischen den Bereichen Gastraum (Restaurant), Sanitär- und
Hygienebereich (auch Toilettenbereich), Thekenbereich (Verkauf, Kasse),
Produktionsbereich und Waren- und Getränkestation - verbunden mit allen
vor- und nachgelagerten Arbeiten - zu verstehen.
2.
Eingruppierungsabgrenzungen
Arbeitnehmer/innen, die im Rotationssystem nach Ziffer 1 beschäftigt sind,
werden ausschließlich als solche und nicht nach den in den Tarifgruppen
genannten Tätigkeitsbeispielen eingruppiert.
§ 5 Bewertungsgruppen
Für die Feststellung des tariflichen Entgelts werden folgende Tarifgruppen gebildet:
Tarifgruppe 1:
Einfache Tätigkeiten, die keine Vorkenntnisse erfordern, wie z. B.
∗
∗
∗
∗
∗
∗
∗
∗
∗
∗
Tischabräumer/in
Wäschekraft
Reinigungspersonal
Pflegekraft für Außenanlagen
Abwaschkraft/Spüler/in
Auffüller/in
Bote, Botin
ungelerntes Servicepersonal mit einfachsten Tätigkeiten
Lager- und Magazinarbeiter/in
Küchenhilfspersonal
Spezial-Entgelttarifvertrag für die Systemgastronomie
Seite 4
∗ Arbeitnehmer/in im Rotationssystem, in den ersten 12 Monaten der Tätigkeit
(Teilzeitbeschäftigte 15 Monate)
Tarifgruppe 2:
Tätigkeiten, die geringe fachliche Kenntnisse erfordern, wie z. B.
∗ Bote, Botin mit Kassiertätigkeit
∗ Arbeitnehmer/in mit einfachen Tätigkeiten in der Verwaltung (Karteikarten
sortieren, Formularausfüllung, Sortierarbeiten usw.)
∗ angelerntes Servicepersonal in den ersten 12 Monaten der Tätigkeit
∗ Verkaufskraft
∗ Kassenkraft
∗ Buffetkraft
∗ Nachthausmeister/in
∗ Kioskpersonal
∗ Küchenpersonal sowie weitere Produktionskräfte, wie z. B. Griller/innen,
Pizza-Zubereiter/innen usw.
∗ Mitarbeiter
im
Free-Flow-System,
Restaurantmitarbeiter/in,
Buffetmitarbeiter/in und Beilagenkraft in den ersten 12 Monaten der Tätigkeit
oder ohne regelmäßige Kassiertätigkeit
∗ Küchen-, Küchenhilfs- und Konditoreipersonal, Spüler/in, Abräumer/in und
Lager-/Magazinarbeiter/in mit fortlaufend wechselnden Tätigkeiten
∗ Arbeitnehmer/in im Rotationssystem nach 12 Monaten der Tätigkeit
(Teilzeitkräfte 15 Monate)
soweit die in der Überschrift/den Oberbegriffen bzw. in der Tarifgruppendefinition
geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.
Tarifgruppe 3:
Tätigkeiten, die fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, wie z. B.
∗
∗
∗
∗
∗
∗
∗
∗
∗
∗
∗
∗
∗
Crewtrainer/in in den ersten 12 Monaten der Tätigkeit
Kundenbetreuer/in in den ersten 12 Monaten der Tätigkeit
Arbeitnehmer/in in der Verwaltung in den ersten 12 Monaten der Tätigkeit
angelerntes Servicepersonal nach 12 Monaten der Tätigkeit
Verkaufspersonal
Buffetkraft
Kassenkraft
Küchenpersonal sowie weitere Produktionskräfte, wie z. B. Griller/in, PizzaBäcker/in, Systemkoch/-köchin usw.
Lager-/Magazinarbeiter/in
Hausmeister/in
Kraftfahrer/in
Kioskpersonal
Küchen- und Küchenhilfspersonal in der Handelsgastronomie mit
Teilaufgaben im Koch- oder Konditorenbereich nach 12-monatiger Tätigkeit
im Betrieb
Spezial-Entgelttarifvertrag für die Systemgastronomie
Seite 5
∗ Mitarbeiter/in
im
Free-Flow-System,
Restaurantmitarbeiter/in,
Buffetmitarbeiter/in und Beilagenkraft in der Handelsgastronomie nach 12monatiger Tätigkeit im Betrieb
∗ Arbeitnehmer/in mit Tätigkeiten in Rotationssystem nach 30 Monaten der
Tätigkeit (Teilzeit 33 Monate)
∗ Arbeitnehmer/in mit Aufsichtsbefugnis in den einzelnen Teilbereichen des
Rotationssystems in den ersten 12 Monaten der Tätigkeit
soweit die in der Überschrift/den Oberbegriffen bzw. in der Tarifgruppendefinition
geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.
Tarifgruppe 4:
Tätigkeiten, die weitergehende
erfordern, wie z. B.
fachliche
Kenntnisse
und/oder
Fertigkeiten
∗
∗
∗
∗
∗
∗
∗
∗
∗
∗
∗
Vorarbeiter/in in den ersten 12 Monaten der Tätigkeit
Kundenbetreuer/in
Arbeitnehmer/in am Empfang, Telefonist/in
Mitarbeiter/in in der Verwaltung
Verkäufer/in
Servicepersonal
Kassenkraft
Kraftfahrer/in mit erhöhten Anforderungen
Crewtrainer/in
Buffetkraft
Küchenpersonal sowie weitere Produktionskräfte, wie z. B. Griller/in, PizzaBäcker/in, Systemkoch/-köchin
∗ Mitarbeiter/in
im
Free-Flow-System,
Restaurantmitarbeiter/in
und
Buffetmitarbeiter/in
in
der
Handelsgastronomie
mit
besonderen
Anforderungen oder Fähigkeiten im administrativen Bereich, wie sie in der
Regel nach mindestens 3-jähriger Tätigkeit im Betrieb erworben werden
∗ Arbeitnehmer/in mit Aufsichtsbefugnis in den einzelnen Teilbereichen des
Rotationssystems nach 12 Monaten dieser Tätigkeit
soweit die in der Überschrift/den Oberbegriffen bzw. in der Tarifgruppendefinition
geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.
Tarifgruppe 5:
Tätigkeiten, die gründliche und/oder vielseitige Kenntnisse und Fertigkeiten
erfordern, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene Berufsausbildung
und/oder Berufserfahrung (analog § 40 Abs. 2 BBiG) im fachlich entsprechenden
Tätigkeitsbereich erworben werden, wie z. B.
∗
∗
∗
∗
∗
∗
Fachmann/-frau für Systemgastronomie
Koch/Köchin, Konditor/in, Metzger/in
Vorarbeiter/in
Sekretär/in, EDV-Mitarbeiter/in, Sachbearbeiter/in
Erste Servicekraft
Erste Verkaufskraft
Spezial-Entgelttarifvertrag für die Systemgastronomie
Seite 6
∗ Trainee in den ersten 12 Monaten der Tätigkeit
∗ gelernte Servicekräfte
∗ angelernte Serviererinnen und angelernte Kellner (analog den
Anforderungen aus § 40 Abs. 2 BBiG) nach 6 Tätigkeitsjahren
∗ Erstkoch/-köchin, Erstkonditor/in in den ersten 12 Monaten der Tätigkeit
∗ Erstkraft, die Restaurantmanager/in in Teilaufgaben regelmäßig vertritt
(Teilstellvertretung in den ersten 3 Tätigkeitsjahren)
∗ Crewtrainer/in mit Weisungsbefugnis
∗ Griller/in mit besonderen Anforderungen
soweit die in der Überschrift/den Oberbegriffen bzw. in der Tarifgruppendefinition
geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.
Tarifgruppe 6:
Tätigkeiten, die neben gründlichen und/oder vielseitigen Kenntnissen und
Fertigkeiten auch im begrenzten Umfang eigene Entscheidungen erfordern, wie z.B.
∗ Restaurant-Assistent/in in den ersten 12 Monaten der Tätigkeit
∗ Sachbearbeiter/in in der Buchhaltung, EDV, Personalabteilung, Bau- und
Immobilienabteilung, im Einkauf und anderen Abteilungen
∗ Sekretärin
∗ Koch/Köchin,
Konditor/in,
Metzger/in,
Fachmann/-frau
für
Systemgastronomie
∗ Diätassistent/in
∗ Erstkoch/-köchin, Erstkonditor/in nach 12 Monaten der Tätigkeit
∗ Alleinkoch/-köchin (Koch/Köchin mit Aufgaben wie Erstkoch/-köchin)
∗ Erstkraft mit Vollstellvertretung des/der Restaurant-Manager(s)/in innerhalb
der ersten 12 Monate der Tätigkeit
∗ Erstkraft, die den/die Restaurant-Manager/in in Teilaufgaben regelmäßig
vertritt nach dem 3. Jahr der Tätigkeit
soweit die in der Überschrift/den Oberbegriffen bzw. in der Tarifgruppendefinition
geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.
Tarifgruppe 7:
Tätigkeiten, die spezielle fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten des Arbeitsgebiets
voraussetzen und deren Ausführung überwiegend eigene Entscheidungen und
Verantwortung erfordern, wie z. B.
∗
∗
∗
∗
∗
∗
∗
Restaurant-Assistent/in nach 12 Monaten der Tätigkeit
Verwaltungsassistent/in
Sachbearbeiter/in in den Abteilungen der kaufmännischen Verwaltung
Koch/Köchin
Konditor/in
Metzger/in
Erstkraft mit Vollstellvertretung des/der Restaurant-Manager(s)/in nach 12
Monaten der Tätigkeit
soweit die in der Überschrift/den Oberbegriffen bzw. in der Tarifgruppendefinition
geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.
Spezial-Entgelttarifvertrag für die Systemgastronomie
Seite 7
Tarifgruppe 8:
Tätigkeiten, die umfassende fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern oder
die besondere Anforderungen an das fachliche Können stellen und/oder mit
erhöhter Verantwortung verbunden sind, wie z. B.
∗
∗
∗
∗
∗
stellvertretende/r Restaurantleiter/in in den ersten 12 Monaten der Tätigkeit
Verwaltungsassistent/in
Gruppenleiter/in in der Verwaltung
Küchenleiter/in sowie Konditor/in und Metzger/in in vergleichbaren Positionen
Erste/r bestätigte/r Restaurant-Manager-Assistent/in (Handelsgastronomie)
soweit die in der Überschrift/den Oberbegriffen bzw. in der Tarifgruppendefinition
geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.
Tarifgruppe 9:
Tätigkeiten, die Kenntnisse über gesamtbetriebliche Zusammenhänge erfordern
sowie erhöhte Verantwortung und Führungsaufgaben beinhalten, wie z. B.
∗ Restaurantleiter/in, Restaurant-Manager/in in den ersten 24 Monaten der
Tätigkeit
∗ stellvertretende/r Restaurantleiter/in
∗ Verwaltungsassistent/in
∗ Gruppenleiter/in in der Verwaltung
∗ Backstubenleiter/in
∗ Küchenleiter/in sowie Konditor/in und Metzger/in in vergleichbarer Position
soweit die in der Überschrift/den Oberbegriffen bzw. in der Tarifgruppendefinition
geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.
Tarifgruppe 10:
Tätigkeiten, die Kenntnisse über gesamtbetriebliche Zusammenhänge erfordern,
und die mit operativen und warenlogistischen sowie personalwirtschaftlichen
Aufgaben verbunden sind und die einen hohen Schwierigkeits- und
Verantwortungsgrad verlangen, wie z. B.
∗ Restaurantleiter/in, Restaurant-Manager/in nach 24 Monaten Ausübung
dieser Tätigkeit
∗ Gruppenleiter/in in der Verwaltung mit besonderen Anforderungen
∗ Abteilungsleiter/in in der Verwaltung
∗ Küchenleiter/in in Küchen mit mehr als 20 Beschäftigten sowie Konditor/in
und Metzger/in in vergleichbarer Position
soweit die in der Überschrift/den Oberbegriffen bzw. in der Tarifgruppendefinition
geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.
Spezial-Entgelttarifvertrag für die Systemgastronomie
Seite 8
§ 6 Tarifentgelt
Für die in § 5 dieses Vertrages festgelegten Tarifgruppen werden ab 1. Januar
2008 folgende Bruttoentgelte vereinbart:
Tarifgruppe
(TG)
Bruttomonatsentgelt
in EUR (West)
Bruttostundenentgel Bruttomonatsentgelt Bruttostundenentgel
t in EUR (West)
in EUR (Ost)
t in EUR (Ost)
TG 1
1.217,52
7,12
1.094,40
6,40
TG 2
1260,27
7,37
1.125,18
6,58
TG 3
1.385,10
8,10
1.217,52
7,12
TG 4
1.525,32
8,92
1.356,03
7,93
TG 5
1.682,64
9,84
1.497,96
8,76
TG 6
1.901,52
11,12
1.682,64
9,84
TG 7
2.033,19
11,89
1.829,70
10,70
TG 8
2.158,02
12,62
1.940,85
11,35
TG 9
2.373,48
13,88
2.134,08
12,48
TG 10
2.590,65
15,15
2.330,73
13,63
ab 1. Januar 2009
Tarifgruppe
(TG)
Bruttomonatsentgelt
in EUR (West)
Bruttostundenentgelt
in EUR (West)
Bruttomonatsentgelt Bruttostundenentgel
in EUR (Ost)
t in EUR (Ost)
TG 1
1.241,46
7,26
1.121,76
6,56
TG 2
1.284,21
7,51
1.154,25
6,75
TG 3
1.412,46
8,26
1.248,30
7,30
TG 4
1.556,10
9,10
1.390,23
8,13
TG 5
1.716,84
10,04
1.535,58
8,98
TG 6
1.939,14
11,34
1.723,68
10,08
TG 7
2.074,23
12,13
1.875,87
10,97
TG 8
2.200,77
12,87
1.988,73
11,63
TG 9
2.421,36
14,16
2.188,80
12,80
TG 10
2.641,95
15,45
2.388,87
13,97
Spezial-Entgelttarifvertrag für die Systemgastronomie
Seite 9
ab 1. Januar 2010
Tarifgruppe
(TG)
Bruttomonatsentgelt
in EUR (West)
Bruttostundenentgelt
in EUR (West)
Bruttomonatsentgel Bruttostundenentgel
t in EUR (Ost)
t in EUR (Ost)
TG 1
1.267,11
7,41
1.149,12
6,72
TG 2
1.309,86
7,66
1.181,61
6,91
TG 3
1.439,82
8,42
1.279,08
7,48
TG 4
1.586,88
9,28
1.424,43
8,33
TG 5
1.751,04
10,24
1.573,20
9,20
TG 6
1.976,76
11,56
1.768,14
10,34
TG 7
2.115,27
12,37
1.922,04
11,24
TG 8
2.245,23
13,13
2.040,03
11,93
TG 9
2.469,24
14,44
2.243,52
13,12
TG 10
2.694,96
15,76
2.448,72
14,32
ab 1. Januar 2011
Tarifgruppe
(TG)
Bruttomonatsentgelt Bruttostundenentgelt
in EUR (West)
in EUR (West)
Bruttomonatsentgel Bruttostundenentgel
t in EUR (Ost)
t in EUR (Ost)
TG 1
1.282,50
7,50
1.166,22
6,82
TG 2
1.326,96
7,76
1.200,42
7,02
TG 3
1.458,63
8,53
1.297,89
7,59
TG 4
1.607,40
9,40
1.444,95
8,45
TG 5
1.773,27
10,37
1.597,14
9,34
TG 6
2.004,12
11,72
1.793,79
10,49
TG 7
2.144,34
12,54
1.951,11
11,41
TG 8
2.274,30
13,30
2.069,10
12,10
TG 9
2.501,73
14,63
2.276,01
13,31
TG 10
2.730,87
15,97
2.484,63
14,53
Spezial-Entgelttarifvertrag für die Systemgastronomie
Seite 10
Die Bruttomonatsentgelte der Tabelle Ost gelten für die Bundesländer Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen.
In den übrigen Bundesländern werden die Tarife gemäß der Tabelle West gezahlt.
Anrechnung:
Übertarifliche Entgeltbestandteile können, sofern dies vereinbart
Arbeitgeber mit der tariflichen Entgelterhöhung verrechnet werden.
ist,
vom
§ 7 Ausbildungsvergütungen
Auszubildende erhalten folgende monatliche Bruttovergütungen:
ab 1. Januar 2008
im 1. Ausbildungsjahr
im 2. Ausbildungsjahr
im 3. Ausbildungsjahr
EUR 530,00
EUR 580,00
EUR 645,00
ab 1. Januar 2009
im 1. Ausbildungsjahr
im 2. Ausbildungsjahr
im 3. Ausbildungsjahr
EUR 540,00
EUR 595,00
EUR 655,00
ab 1. Januar 2010
im 1. Ausbildungsjahr
im 2. Ausbildungsjahr
im 3. Ausbildungsjahr
EUR 550,00
EUR 605,00
EUR 670,00
ab 1. Januar 2011
im 1. Ausbildungsjahr
im 2. Ausbildungsjahr
im 3. Ausbildungsjahr
EUR 560,00
EUR 615,00
EUR 680,00
§ 8 Überleitungsvereinbarung
Durch Inkrafttreten und in Folge der Anwendung dieses Entgelttarifvertrages darf
keine Minderung des Entgeltes eintreten.