Ergänzende Bedingungen STW BRK Stand 27.09.2007

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Ergänzende Bedingungen STW BRK Stand 27.09.2007
Ergänzende Bedingungen1 2
der Stadtwerke Bad Brückenau GmbH
zur
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung (EB-NSP und MSP)
Vorbemerkung
Bisher erfolgten der Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach der „Verordnung über
Allgemeine Bedingungen für die Elektrizität“ (AVBEltV). Auch mit Sonderkunden wurde oft
die AVBEltV als Vertragsgrundlage vereinbart oder entsprechende Regelungen getroffen.
Die AVBEltV wurde mit Wirkung zum 08. November 2006 durch die „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung“ (NAV) vom 29. Oktober 2006 (Bundesgesetzblatt 2006, Teil I,
Seiten 2477 ff) abgelöst. Diese regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen die Stadtwerke Bad Brückenau (nachfolgend Netzbetreiber genannt) jedermann an ihr Niederspannungsnetz anzuschließen und den Anschluss zur Entnahme von Elektrizität zur Verfügung zu stellen haben. Die NAV ist Bestandteil der Rechtsverhältnisse über den Netzanschluss (Netzanschlussvertrag) und die Anschlussnutzung (Anschlussnutzungsvertrag) in Niederspannung.
Die NAV gilt in Niederspannung für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Netzanschlussverträge und ist auch auf alle Anschlussnutzungsverträge in Niederspannung anzuwenden, die vor Inkrafttreten der NAV bestanden. Sie gilt nicht für den Netzanschluss von
Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas sowie in
Mittel- und Hochspannung.
1
2
Die NAV sieht vor, dass der Netzbetreiber – in Ergänzung der NAV – Ergänzende Bedingungen
zu verwenden hat. Diese dienen vor allem dazu, die NAV dort zu konkretisieren, wo diese keine
entsprechenden Regelungen enthält oder nur allgemeine Vorgaben gibt.
Die Ergänzenden Bedingungen sollten vom Netzbetreiber mit größter Sorgfalt erarbeitet werden, hat er doch hierdurch die Möglichkeit, eigene Belange im Zusammenhang mit dem Netzanschlussvertrag so festzulegen, dass sie für den Anschlussnehmer verbindlich sind. Dabei hat
jeder Netzbetreiber individuell zu entscheiden, welche konkreten Vorgaben er – insbesondere
gegenüber dem Anschlussnehmer – machen möchte, wobei allerdings darauf zu achten ist,
dass die NAV nach der Verordnungsbegründung weitgehend abschließenden Charakter hat.
Dies bedeutet, dass Ergänzende Bedingungen die NAV nur konkretisieren, diese aber nicht abändern dürfen.
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Die nachfolgenden Ergänzenden Bedingungen konkretisieren in Verbindung mit den „Technischen Anschlussbedingungen“ und den Preisblättern, abrufbar unter
www.stadtwerke-bad-brueckenau.de,
die NAV, gelten aber auch, soweit nicht anderes vereinbart ist, für den Netzanschluss und
die Anschlussnutzung in Mittelspannung.3
I.
Netzanschluss
1.
Beauftragung des Netzanschlusses (§ 2 und § 4 NAV)
1.1
Die Herstellung oder Änderung des Netzanschlusses sind vom Anschlussnehmer
unter Verwendung des vom Netzbetreiber hierzu zur Verfügung gestellten Anschlussnutzungsvertrages schriftlich beim Netzbetreiber zu beauftragen.4
1.2
Der Netzanschlussvertrag einschließlich das Datenblatt sind vom Anschlussnehmer
auszufüllen und der unterschriebene Netzanschlussvertrag – zusammen mit einer
maßstabsgerechten Grundrisszeichnung sowie einem amtlichen Lageplan mit dem
Maßstab 1:250, 1:500 oder 1:1000 – an den Netzbetreiber zurückzusenden.
1.3
Die Übersendung des ausgefüllten Netzanschlussvertrages durch den Anschlussnehmer gilt als Auftrag an den Netzbetreiber zur Herstellung oder Änderung des
Netzanschlusses.
3
4
Die Ergänzenden Bedingungen sind nach der NAV nur für diese vorgesehen. Es spricht allerdings nichts dagegen, die Ergänzenden Bedingungen auch für Mittelspannungsanschlüsse heranzuziehen und auch für diese konkrete Regelungen zu treffen.
Nach § 2 Abs. 2 NAV entsteht der Netzanschlussvertrag erstmalig dadurch, dass der Anschlussnehmer die Herstellung des Netzanschlusses in Auftrag gibt. Dies kann in verschiedenen Formen erfolgen. Einmal ist es denkbar, dass der Anschlussnehmer zunächst im Rahmen
eines Formblattes an den Netzbetreiber einen Auftrag zur Herstellung eines Netzanschlusses
erteilt. Anschließend wäre dann aufgrund des Auftrages der eigentliche Netzanschlussvertrag
abzuschließen, so dass für den Abschluss des Netzanschlussvertrages ein Vordruck und der
eigentliche Netzanschlussvertrag erforderlich wären. Um diesen doppelten (Post-)Lauf zu vermeiden, sehen die Ergänzenden Bedingungen vor, dass der Anschlussnehmer die Herstellung
des Netzanschlusses bereits mit dem eigentlichen Netzanschlussvertrag beim Netzbetreiber in
Auftrag gibt. So kann der beantragende Anschlussnehmer bereits das Datenblatt des Netzanschlussvertrages ausfüllen und die entsprechenden Unterlagen an den Netzbetreiber übersenden, so dass für den Netzbetreiber nur noch der Netzanschlussvertrag zu überprüfen und ein
gegengezeichnetes Exemplar an den Anschlussnehmer zu übersenden ist. Andere Formen des
Vertragsabschlusses sind natürlich möglich, so dass das hier vorgeschlagene Prozedere nicht
zwingend ist.
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1.4
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Der Netzbetreiber wird den Auftrag prüfen, insbesondere in technischer Hinsicht. Bei
Annahme des Auftrages wird er den Anschlussnehmer hierüber durch die Übersendung eines vom Netzbetreiber unterzeichneten Exemplars des Netzanschlussvertrages unterrichten und ihn dabei über die Kosten für die Herstellung oder Änderung des
Netzanschlusses, der Inbetriebnahme der Kundenanlage und die Höhe des Baukostenzuschusses informieren.
1.5
Weiter teilt er dem Anschlussnehmer den voraussichtlichen Ausführungszeitraum und
Zeitbedarf für die Herstellung oder Änderung des Netzanschlusses mit. Verzögerungen bei der Herstellung oder Änderung des Netzanschlusses, die vom Netzbetreiber
nicht zu vertreten sind, führen zu einer entsprechenden Verlängerung der Ausführungsfristen.
2.
Netzanschluss (§§ 5 bis 8 NAV) 5
2.1
Jedes Grundstück, das eine eigene wirtschaftliche Einheit bildet, was insbesondere
dann der Fall ist, wenn diesem Grundstück eine eigene Hausnummer zugeordnet ist,
wird über einen eigenen Netzanschluss an das Verteilernetz des Netzbetreiber angeschlossen. Ausnahmen gelten nur bei berechtigtem Interesse des Anschlussnehmers, die er dem Netzbetreiber in Textform nachzuweisen hat.
2.2
Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, die Trasse des Netzanschlusses auf seinem
Grundstück dauerhaft zugänglich zu halten. Insbesondere sind Überbauungen und pflanzungen der Trasse unzulässig, wenn hierdurch der Zugang zum Netzanschluss
oder die Betriebssicherheit des Netzanschlusses beeinträchtigt werden könnte.
2.3
Als Änderung eines Netzanschlusses gilt insbesondere der Austausch des Hausanschlusskastens gegen einen stärkeren sowie die Verstärkung des Leitungsquerschnitts sowie der Hausanschlusssicherung.
2.4
Wird der Netzanschlussvertrag beendet, ist der Netzbetreiber berechtigt, den Netzanschluss von seinem Verteilernetz zu trennen.
5
Ziffer 2 definiert verschiedene Fragen hinsichtlich des Netzanschlusses selbst, insbesondere,
wann ein eigener Netzanschluss zu legen ist und welchen Sorgfaltspflichten der Anschlussnehmer bezüglich des Netzanschlusses unterliegt.
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3.
Kosten und Preise für den Netzanschluss (§ 9 NAV) 6
3.1
Der Anschlussnehmer erstattet dem Netzbetreiber insbesondere die Kosten für die
a) erstmalige Herstellung des Netzanschlusses (Standardanschluss),
b) Herstellung eines provisorischen Netzanschlusses (z.B. Baustromanschluss oder
Kurzzeitanschlüsse für Schausteller) an eine Entnahmestelle,
c) Änderung des Netzanschlusses, sowie
d) Außerbetriebnahme und die Stilllegung eines Netzanschlusses.
Die Kosten nach lit. a), b) und d) berechnet der Netzbetreiber nach den hierzu im
Preisblatt ausgewiesenen Pauschalsätzen, die Kosten nach lit. c) nach tatsächlichem
Aufwand, wenn keine andere Vereinbarung getroffen wurde.
3.2
Bei der Ermittlung der Hausanschlusslänge ist grundsätzlich der Abstand zwischen
der Gebäudeeinführung und der Straßenmitte maßgebend.
3.3
Bei einem Netzanschluss, der nach Aufwendung, Art, Dimension, Lage oder aus
sonstigen Gründen (z.B. besondere Erschwernisse aufgrund der Bodenverhältnisse
oder Mehrlängen) von Standardanschlüssen abweicht (Sonderanschluss), kann der
Netzbetreiber, neben den im Preisblatt genannten Pauschalsätzen für Standardanschlüsse, ein zusätzliches Entgelt vom Anschlussnehmer nach Aufwand oder Pauschalsätzen nach dem Preisblatt verlangen.7
3.4
Ein Sonderanschluss liegt insbesondere dann vor, wenn die tatsächlichen Kosten für
die Errichtung des Sonderanschlusses die Pauschalsätze für einen Standardanschluss um mehr als 25 % übersteigen.8
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7
8
Bezüglich der Kosten und Preise für den Netzanschluss ist zunächst darauf hinzuweisen, dass
diese vollständig im Preisblatt ausgewiesen sein müssen.
Es ist wichtig, dass der Netzbetreiber in den Ergänzenden Bedingungen Regelungen für sogenannte Sonderanschlüsse trifft, um damit Besonderheiten bei Sonderanschlüssen Rechnung zu
tragen. Enthalten die Ergänzenden Bedingungen nicht entsprechende Ausnahmeregelungen, so
könnte sich hier der Anschlussnehmer darauf berufen, dass nur die Preise gelten, die im Preisblatt enthalten sind.
Da generell die Beweislast dem Netzbetreiber obliegt zu belegen, dass kein Standard-, sondern
ein Sonderanschluss vorliegt, ist es zweckmäßig, in die Ergänzenden Bedingungen eine Regelung dahingehend aufzunehmen, wann auf jeden Fall ein Sonderanschluss anzunehmen ist.
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3.5
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Sobald der Netzbetreiber Kenntnis von den kostenerhöhenden Umständen hat, wird
er den Anschlussnehmer hierüber informieren.9
4.
Eigenleistungen des Anschlussnehmers (§ 9 NAV)10
4.1
Eigenleistungen des Anschlussnehmers im Zusammenhang mit der Herstellung des
Netzanschlusses, insbesondere die Ausführung von Erdarbeiten oder Mauerdurchbrüchen durch den Anschlussnehmer selbst oder in dessen Auftrag durch Dritte, sind
vorher mit dem Netzbetreiber abzustimmen und in Textform festzuhalten.
4.2
Die Ausführung von Eigenleistungen muss fach- und sachgerecht nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und unter Berücksichtung der Vorgaben des
Netzbetreibers erfolgen. Dies gilt insbesondere für das Ausschachten, Verlegen des
Warnbandes sowie die Wiederanfüllung inklusive Sandbeistellung und das Verdichten. Die Baustellenabsicherung während der Ausführung von Eigenleistungen hat der
Anschlussnehmer auf eigenes Risiko zu gewährleisten.
4.3
Erbrachte Eigenleistungen werden bei einer pauschalierten Berechnung der Netzanschlusskosten angemessen berücksichtigt. Sie sind vom Anschlussnehmer dem
Netzbetreiber auf Verlangen nach Aufwand und Umfang prüfbar nachzuweisen. Für
Tiefbauarbeiten kann der Netzbetreiber Pauschalsätze festlegen.
4.4
Entstehen dem Netzbetreiber durch nicht sach- und fachgerechte Eigenleistungen
des Anschlussnehmers Mehraufwendungen, hat diese der Anschlussnehmer dem
Netzbetreiber zu erstatten.
II.
Baukostenzuschuss ( §§ 11, 29 NAV)
(Anmerkung für den Netzbetreiber: Die Regelungen zum Baukostenzuschuss
sind individuell zu formulieren, da hier die individuellen Besonderheiten und
Bedürfnisse des jeweiligen Netzbetreibers bei der Darstellung zu berücksichti-
9
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Da es sich bei der Herstellung des Netzanschlusses um einen Werkvertrag handelt, ist der
Netzbetreiber gemäß § 650 BGB verpflichtet, eine Überschreitung des Kostenanschlages unverzüglich an den Auftraggeber mitzuteilen.
Eigenleistung des Anschlussnehmers sind in § 9 Abs. 1 Satz 3 NAV nur unvollständig geregelt,
wenn dort vorgesehen ist, dass Eigenleistungen des Anschlussnehmers angemessen berücksichtigt werden müssen. Der Begriff „angemessen“ ist deshalb ausfüllungsbedürftig. Hierzu dient
Ziffer 4.
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gen sind. Auf die Übergangsvorschrift von § 29 Abs. 3 NAV wird ausdrücklich
hingewiesen)
III.
Inbetriebsetzung der elektrischen Anlage ( § 14 NAV)11
1.
Voraussetzung der Inbetriebsetzung
1.1
Die Inbetriebsetzung der elektrischen Anlage (Kundenanlage) findet statt nach der
Fertigstellung eines neuen oder geänderten Netzanschlusses und ist unter Verwendung des vom Netzbetreiber hierzu zur Verfügung gestellten Vordrucks beim Netzbetreiber zu beantragen.
1.2
Voraussetzung für die Inbetriebsetzung der Kundenanlage ist die Einhaltung der
technischen Anforderungen, die den anerkannten Regeln der Technik entsprechen
müssen.
1.3
Die Inbetriebsetzung der Kundenanlage erfolgt durch den Netzbetreiber oder durch
ein in das Installateurverzeichnis eingetragenes Installationsunternehmen.
1.4
Die Inbetriebsetzung der Kundenanlage ist in der Regel von der vollständigen Bezahlung der Netzanschlusskosten sowie des Baukostenzuschusses abhängig.
2.
Kosten12
2.1
Der Anschlussnehmer hat für die Inbetriebsetzung der Kundenanlage durch den
Netzbetreiber (z.B. Einsetzen der Hausanschlusssicherung, Setzen des Zählers) an
diesen die im Preisblatt des Netzbetreibers veröffentlichten Pauschalsätze zu bezahlen. Dies gilt auch für die nachträgliche Anbringung von zusätzlichen Mess- und
Steuereinrichtungen, wenn dies durch das Verhalten des Anschlussnehmers veranlasst wurde.
2.2
Ist eine vom Anschlussnehmer beantragte Inbetriebsetzung durch den Netzbetreiber
aufgrund bestehender Mängel der Kundenanlage nicht möglich, so kann der Netz-
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12
Bezüglich der Inbetriebsetzung ist es ebenfalls erforderlich, konkretisierende Angaben in den
Ergänzenden Bedingungen aufzunehmen, insbesondere hinsichtlich der Voraussetzungen für
die Inbetriebssetzung.
Auch bzgl. der Kosten der Inbetriebsetzung sollten in den Ergänzenden Bedingungen entsprechende Regelungen enthalten sein.
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betreiber die Kosten für seinen vergeblichen Inbetriebsetzungsaufwand dem Anschlussnehmer nach Pauschalsätzen berechnen.
2.3
Die Kosten für die Auswechslung schadhafter Hausanschlusssicherungen und Sicherungen vor den Messeinrichtungen werden nach Pauschalsätzen berechnet.
2.4
Für die Einstellung der Versorgung wegen Zuwiderhandlungen des Anschlussnehmers gegen seine Verpflichtungen gegenüber dem Netzbetreiber kann der Netzbetreiber dem Anschlussnehmer Pauschalsätzen berechnen.
IV.
Sonstige Pauschalen und Kosten13
1.
Neben den in den Abschnitten I. bis III. genannten Kosten und Pauschalen, kann der
Netzbetreiber auch die sonstigen im Preisblatt angegebenen Kosten und Pauschalen
vom Anschlussnehmer verlangen, wenn die jeweils zugrunde liegenden Sachverhalte
vorliegen. Für im Preisblatt des Netzbetreibers nicht aufgeführte Leistungen, die im
Auftrag des Kunden oder dessen mutmaßlichem Interesse vom Netzbetreiber erbracht werden und die, nach den Umständen zu urteilen, nur gegen eine Vergütung
zu erwarten sind, kann der Netzbetreiber die Höhe der Entgelte nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) bestimmen.
V.
Voraus- und Abschlagszahlungen (§§ 9 Abs. 2 und 11 Abs. 6 NAV) 14
1.
Der Netzbetreiber ist berechtigt, für die Herstellung und Änderung des Netzanschlusses, den Baukostenzuschuss und sonstige Leistungen des Netzbetreibers vom Anschlussnehmer angemessene Vorauszahlungen zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Anschlussnehmer
seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Netzbetreiber nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Anschlussnehmer mit anderen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Netzbetreiber in Rückstand ist oder
13
14
Abschnitt IV enthält eine Generalklausel unter Bezugnahme auf das Preisblatt des Netzbetreibers. Sollten – aus welchen Gründen auch immer – im Preisblatt des Netzbetreibers nicht alle
möglichen und denkbaren Leistungen des Netzbetreibers aufgelistet sein, so enthalten – jedenfalls für Mittelsspannung – die ABAAN-M mit Abschnitt IV Ziffer 9.1 eine entsprechende Auffangregelung. Da eine solche auch für den Netzanschluss in Niederspannung sinnvoll ist, wurde eine solche in den Ergänzenden Bedingungen aufgenommen.
§§ 9 Abs. 2 und 11 Abs. 6 betreffen Vorauszahlungen, konkretisieren aber nicht, wann Grund zu
der Annahme besteht, dass der Anschlussnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig nachkommt. Insofern ist hier eine entsprechende Konkretisierung erforderlich. Ebenso sollen die Voraussetzungen für Abschlagszahlungen gesondert geregelt werden.
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eine vom Netzbetreiber über den Anschlussnehmer eingeholte Auskunft einer allgemein im Geschäftsleben anerkannten Auskunftei (z. B. Creditreform) über seine wirtschaftlichen Verhältnisse die berechtigte Besorgnis zulässt, dass er seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Netzanschlussvertrag nicht oder nicht rechtzeitig nach
kommt.
2.
Abschlagszahlungen auf die Netzanschlusskosten kann der Netzbetreiber vom Anschlussnehmer insbesondere dann fordern, wenn der Anschlussnehmer mehrere
Netzanschlüsse beim Netzbetreiber beauftragt hat, oder auf den Baukostenzuschuss
bei größeren Objekten entsprechend dem Baufortschritt der örtlichen Verteileranlagen.
VI.
Technische Anschlussbedingungen (§ 20 NAV)15
1.
Die technischen Anforderungen an den Netzanschluss und andere Anlagenteile sowie an den Betrieb der Anlage einschließlich der Eigenanlage des Anschlussnehmers
sind in den Technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers festgelegt.
2.
Die Technischen Anschlussbedingungen sind für den Anschlussnehmer und -nutzer16
verbindlich und auf der Internetseite des Netzbetreibers abrufbar.
VII.
Fälligkeit, Zahlungen und Verzug (§ 23 NAV)
1.
Die vom Netzbetreiber nach seinem Preisblatt festgelegten Pauschalbeträge werden
grundsätzlich mit dem Zeitpunkt des Endes der zugrunde liegenden Leistungserbringung fällig und sind spätestens zwei Wochen nach Zugang der Rechnung des Netzbetreibers zu bezahlen. Ist in der Rechnung ein Zahlungsdatum angegeben17, ist dieses maßgebend, wenn es nicht vor dem Zahlungstermin nach Satz 1 liegt.
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Über die Technischen Anschlussbedingungen kann der Netzbetreiber – wie bisher – konkrete
technische Vorgaben hinsichtlich des Netzanschlusses machen.
Während die sonstigen Ergänzenden Bedingungen, da sie ausschließlich den Netzanschluss
betreffen, nur den Anschlussnehmer betreffen, ist es zweckmäßig, die Technischen Anschlussbedingungen auch auf den Anschlussnutzer zu erweitern.
Es ist immer wieder festzustellen, dass der Netzbetreiber hinsichtlich der Gestaltung der Rechnungen nicht entsprechende Sorgfalt verwendet, so dass oftmals ein Kunden mangels des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen durch eine Rechnung nicht in Verzug gesetzt wird
mit der Folge, dass der Netzbetreiber dann keinen Verzugsschaden geltend machen kann, etwa
Pauschalen für die Mahnung oder sonstige Schäden.
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2.
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Der Anschlussnehmer kommt in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach
Fälligkeit und Zugang einer Rechnung zahlt, worauf hiermit hingewiesen wird.18
3.
Der Verzugszins richtet sich nach § 288 BGB. Die Geltendmachung eines darüber
hinausgehenden Schadens bleibt dem Netzbetreiber vorbehalten.
4.
Für Mahnungen kann der Netzbetreiber dem Anschlussnehmer - neben Verzugszinsen und weitere Schäden des Netzbetreibers - Pauschalbeträge nach dem Preisblatt
des Netzbetreibers berechnen.19
VIII.
Inkrafttreten
1.
Die Ergänzenden Bedingungen treten mit ihrer öffentlichen Bekanntgabe auf der Internetseite des Netzbetreibers in Kraft und gelten bis zu einer Änderung, die auf der
Internetseite des Netzbetreibers veröffentlicht wird.
2.
Ziffer 1 gilt auch für die Technischen Anschlussbedingungen, die vom Netzbetreiber
bereits an die zuständige Regulierungsbehörde mitgeteilt sind.
Stand: 05.02.2007/VH/EW
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19
Ist in einer Rechnung kein konkretes Zahlungsdatum angeben, kommt der Schuldner spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung
Zahlung leistet. Dies gilt gegenüber Verbrauchern, wozu in der Regel Haushaltskunden zu zählen sein werden, allerdings nur dann, wenn auf diese Folgen in der Rechnung besonders hingewiesen wird. Der Netzbetreiber sollte also seine Rechnung daraufhin überprüfen, ob den Voraussetzungen von § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB genügt wird.
Bezüglich der Höhe der Pauschale für Mahnung darf auf die Fußnote 90 der ABAAN-M verwiesen werden. Wird eine zu hohe Pauschale festgesetzt, ist diese unwirksam mit der Folge, dass
dann der Netzbetreiber auch nicht eine geringere – zulässige – Pauschale verlangen kann, da
er die Pauschale ja in seinem Preisblatt einseitig festgelegt hat. Rechtlich problematisch dürfte
es auch sein, für die 1., 2. und 3. Mahnung unterschiedliche Höhen der Pauschalen festzusetzen, wenn nicht durch die 2. bzw. 3. Mahnung höherer Aufwand entsteht. Hinsichtlich der Beauftragung eines Inkassounternehmens für die 2. bzw. 3. Mahnung bzw. zur Durchsetzung der offenen Forderung können jedenfalls die Sätze nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in Ansatz gebracht werden.