Landesschiedsstelle Hessen Geschäftsordnung 01

Transcription

Landesschiedsstelle Hessen Geschäftsordnung 01
Geschäftsordnung der Schiedsstelle
Schiedsstelle nach
nach §§ 111b
111b SGB
SGB VV
in Hessen
zwischen
der
in Hessen,
Hessen, Bad
Bad Homburg
Homburg
AOK -- Die Gesundheitskasse in
dem
BKK Landesverband Hessen, Frankfurt
am Main
Frankfurtam
Main
für die Betriebskrankenkassen
der
IKK classic, Dresden
der
Knappschaft, Regionaldirektion Frankfurt am Main
Main
der
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten
Forsten und
und Gartenbau
Gartenbau (SVLFG)
(SVLFG)
als Landwirtschaftliche Krankenkasse, Kassel
und
den
Ersatzkassen
-
BARMER GEK
Techniker Krankenkasse (TK)
DAK-Gesundheit
KKH-Allianz (Ersatzkasse)
- Hanseatische Krankenkasse
HEK hkk
-
-
gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis:
Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek)
vertreten durch die Leiterin der
der Landesvertretung
Landesvertretung Hessen
Hessen
nachfolgend als „Vertragspartner zu 1"
1“ benannt
und
den maßgeblichen Verbänden für
für die
die Wahrnehmung
Wahrnehmung der
der Interessen
Interessen der
der VorsorgeVorsorge- und
und Re­
Rehabilitationseinrichtungen in Hessen
11
dem
Suchtkrankenhilfe e.V.,
e.V., Kassel
Kassel
Bundesverband für stationäre Suchtkrankenhilfe
der
für Medizinische
Medizinische Rehabilitation
Rehabilitation e.V.,
e.V., Berlin
Berlin
Deutschen Gesellschaft für
der
Elly-Heuss-Knapp-Stiftung, Deutsches Müttergenesungswerk,
vertreten durch den Landesausschuss Hessen
dem
Fachverband Sucht e.V.,Bonn
den
Landesverband der Privatkliniken in Hessen e.V. (VdPK)
(VdPK)
dem
Landesverband
Zentralverband ambulanter Therapieeinrichtungen e.V. Landesverband
Hessen/Rheinland-Pfalz (ZAT)
nachfolgend als „Vertragspartner zu 2"
2“ benannt
wird auf der Grundlage von
von §§ 22 der
der Vereinbarung
Vereinbarung über
über die
die Bildung
Bildung einer
einer Schiedsstelle
Schiedsstelle nach
nach
§ 111b SGB V vom 01.03.2013 folgende Geschäftsordnung
Geschäftsordnung vereinbart:
vereinbart:
2
2
§1
§1
Schiedsantrag und weitereUnterlagen
F
(1) Das Schiedsverfahren wird durch schriftlichen Antrag einer Vertragspartei gemäß
gemäß §§ 111
Abs. 5 oder § 111c Abs. 3 SGB V sowie die Entrichtung der anteiligen Verfahrensgebühr
Verfahrensgebühr
gemäß A l.1
1.1 und
und A ll.1
11.1 der
der Vereinbarung
Vereinbarung über
über die
die Vergütung
Vergütung des
des Vorsitzenden
Vorsitzenden und
und der
der
Hessen durch
durch die
die Ver­
Verunparteiischen Beisitzer der Schiedsstelle nach § 111b SGBV in Hessen
tragsparteien bei der Schiedsstelle eingeleitet.
(2) Der Schiedsstellenantrag sowie alle weiteren in das Verfahren eingebrachte Unterlagen
sind schriftlich in einfacher Ausfertigung in Papierform bei der Geschäftsstelle einzurei­
einzureichen. Die Unterlagen sind der Geschäftsstelle gleichzeitig auf elektronischem Weg
chen.
Weg (EMail) als pdf-Dokumente zur Verfügung zu
zu stellen.
stellen.
(3) ln
In dem Antrag sind anzugeben:
o die Vertragsparteien gemäß § 111
111 Abs. 5 bzw. § 111c Abs. 3 SGB V,
o
o die ggf. bestehenden Vergütungsvereinbarungen mit den betroffenen Vertragspartei­
Vertragsparteien,
o die Vergütungshöhen, über die bisher keine Einigung erzielt
eızielt werden konnte,
o Nachweise und sonstige den Antrag begründende Unterlagen,
o eine Belegungsstatistik der Einrichtung für das abgelaufene Kalenderjahr für
für in dem
Schiedsstellenverfahren betroffene Krankenkassen.
(4) Die Geschäftsstelle prüft die Vollständigkeit der Unterlagen, fordert ggf.
ggf. fehlende
fehlende Unter­
Unterlagen umgehend bei dem Antragsteller nach.
(5) Die Geschäftsstelle leitet alle eingehenden Unterlagen als pdf-Dokumente auf elektroni­
elektroniunparteiischen
schem Weg (E-Mail) unverzüglich an den
den Vorsitzenden
Vorsitzenden und
und die
die beiden
beideniunparteiischen
Mitglieder sowie die jeweiligen Vertragsparteien gegen Empfangsbestätigung weiter.
weiter. Ei­
Eine Verteilung in Papierform erfolgt explizit nicht.
§2
Vorbereitung des Schiedsverfahrens
(1) Der Termin und der Ort für die Schiedsstellenverhandlung wird vom
vom Vorsitzenden
Vorsitzenden be­
bestimmt. Die Verhandlung hat spätestens drei Monate nach Eingang des Antrages nach §
11 Abs. 11 stattzufinden.
(2) Der Vorsitzende bereitet die Sitzungen so vor, dass die Streitigkeit möglichst in einer
Verhandlung entschieden werden kann. Eine dabei für
für notwendig angesehene
angesehene weitere
weitere
Sachaufklärung oder
oder Vervollständigung
Vervollständigung der
der Unterlagen
Unterlagen durch
durch die
die Vertragsparteien
Vertragsparteien kann
kann
vom Vorsitzenden durch verfahrensleitende Auflagen veranlasst
veranlasst werden.
werden.
(3) Zur mündlichen Verhandlung sind die Vertragsparteien mit einer
einer Frist von
von mindestens
mindestens
drei Wochen schriftlich zu laden.
(4) Dem Antragsgegner ist vom Vorsitzenden Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme
Stellungnahme
zu geben. Dabei ist eine Frist von mindestens drei Wochen einzuräumen.
einzuräumen. Die
Die Regelun­
Regelungen des § 1
1 Absatz 2 gelten entsprechend.
3
§3
Vorbereitung der mündlichen Verhandlung
Vor der mündlichen Verhandlung mit den Vertragsparteien kann von
von den
den Mitgliedern
Mitgliedern der
der
Schiedsstelle eine Vorbesprechung durchgeführt werden. Sie dient dazu, gemeinsam den
den
Ablauf der Verhandlung und Beratung sowie die Schwerpunkte der zu treffenden Entschei­
Entscheidung abzuklären.
§4
Sitzungsleitung, Eröffnung, Durchführung
Der Vorsitzende der Schiedsstelle eröffnet die Sitzung und leitet diese
diese sowie
sowie die
die Beratung.
Beratung.
Ebenso obliegt dem Vorsitzenden die Schließung der
der Sitzung der
der Schiedsstelle.
Schiedsstelle.
§5
Beschlussfähigkeit
(1) Die Beschlussfähigkeit der Schiedsstelle ist gegeben, wenn nach ordnungsgemäßer
ordnungsgemäßer
Ladung die Mitglieder der Schiedsstelle gemäß § 11 Abs.
Abs. 11 der
der Vereinbarung
Vereinbarung über
über die
die Bil­
Bildung der Schiedsstelle vollständig anwesend sind.
(2) Der Vorsitzende der Schiedsstelle stellt nach der
der Eröffnung
Eröffnung der
der Sitzung
Sitzung die
die Beschlussfä­
Beschlussfähigkeit der Schiedsstelle fest. Ist
ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, bestimmt der
der
entsprechend § 77 Abs. 2 der Vereinbarung über die Bildung der Schiedsstel­
Vorsitzende entsprechend
Schiedsstelle einen neuen Termin. Bei der erneuten Ladung sind die Mitglieder
Mitglieder der
der Schiedsstelle
Schiedsstelle auf
auf
die geänderte Beschlussfähigkeit entsprechend § 7 Abs. 2 hinzuweisen.
_
§§ 66
Vertretung der Mitglieder bei Verhinderung
(1) Bei Verhinderung des Vorsitzenden oder der unparteiischen Mitglieder der
der Schiedsstelle
Schiedsstelle
ist dies der Geschäftsstelle umgehend mitzuteilen. Die Geschäftsstelle hat danach um­
umgehend die Stellvertreter zu informieren.
(2) Bei Verhinderung eines Mitglieds der Schiedsstelle gemäß § 11 Abs. 11 c der
der Vereinbarung
Vereinbarung
über die Bildung der Schiedsstelle benennt die entsendende
entsendende Institution
Institution umgehend
umgehend ein
ein
Ersatzmitglied gegenüber der Geschäftsstelle.
4
§7
Niederschrift und Entscheidung der Schiedsstelle
Ver(1) Die Niederschrift wird vom Vorsitzenden ausgefertigt und unterzeichnet. Sie ist den Ver­
tragsparteien über die Geschäftsstelle innerhalb von vier Wochen gegen
gegen Empfangsbe­
Empfangsbekenntnis zuzustellen.
Die Niederschrift über die Sitzung hat Angaben zu den
den wesentlichen
wesentlichen Inhalten
Inhalten und
und Abläu­
Abläufen der Sitzung zu enthalten, insbesondere:
o die Bezeichnung des Verfahrens,
o den Ort und Tag der Sitzung,
o die Namen der an der Sitzung beteiligten Mitglieder der Schiedsstelle inkl. ggf.
ggf.
ausgestellter Vertretungsvollmachten,
Vertreter,
o die Namen der Vertragsparteien und der für sie jeweils erschienenen Vertreter,
o die wesentlichen Erklärungen, Aussagen und Anträge der Vertragsparteien,
o die mögliche Zurücknahme des Antrages oder
o
OOOO
eine mögliche zwischen den Vertragsparteien erzielte Einigung.
I
I
(2) Die Entscheidung der Schiedsstelle inklusive Begründung wird vom Vorsitzenden
(2)
ausgerfertigt und unterzeichnet. Er ist den Vertragsparteien über die Geschäftstelle in­
innerhalb von vier Wochen gegen Empfangsbekenntnis zuzustellen.
zuzustellen.
(3) Für die Niederschrift sowie die Entscheidung der Schiedsstelle inklusive Begründung
gelten die Regelungen des § 11 Absatz 2 entsprechend.
§8
§8
Geschäftsstelle
(1) Die Geschäfte der Schiedsstelle werden vom Vorsitzenden oder
oder seinem
seinem Stellvertreter
Stellvertreter
(1)
über eine Geschäftsstelle geführt.
(2) Der Sitz der Geschäftsstelle ist jeweils bei derjenigen
derjenigen Krankenkasse, die Vertragspartei
(2)
des einzelnen Schiedsverfahrens ist. Sofern ein Krankenkassen-Landesverband oder
oder
der Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek), als gemeinsamer Bevollmächtigter für
der-Verband
für die
die
Ersatzkassen, Vertragspartei des einzelnen Schiedsverfahrens sein sollte,
sollte, ist
ist der
der Sitz
Sitz
der Geschäftsstelle bei dieser Institution.
(3) Sollten mehrere Krankenkassen Vertragspartei des Schiedsverfahrens sein, ist der
der Sitz
(3)
d. R.
R. bei
bei derjenigen
derjenigen Krankenkasse,
Krankenkasse, welche Hauptbeleger
Hauptbeieger gem. der
der Geschäftsstelle i.i. d.
Belegungsstatistik des Vorjahres war. Für
den
Fall
gleicher
Belegungsanteile
Für
gleicher Belegungsanteile einigen
einigen
sich die entsprechenden Krankenkassen untereinander über die Zuständigkeit.
(4) Für grundsätzliche und administrative Fragen, die nicht das einzelne Schiedsverfahren
(4)
selbst betreffen,
betreffen, sind für die "Vertragspartner
"Vertragspartner zu
zu 1" die Krankenkassen
Krankenkassen und
und deren
deren Ver­
Verbände in Hessen (Anschrift: AOK Hessen, 35001 Marburg) und für
die
"Vertragspartner
für die "Vertragspartner
zu 2" die Landesverbände der Privatkliniken in Hessen und Rheinland-Pfalz e.V. (An­
zu
(Anschrift: VDPK, Von-Leyden-Straße 23a, 65191
schrift:
65191 Wiesbaden) zuständig.
5
I
I
I
§9
Kosten der Geschäftsstelle und der Schiedsverfahren
Abs. 22 jeweils
jeweils
(1) Die Kosten der Geschäftsstelle werden von den Krankenkassen nach § 8 Abs.
selbst getragen.
für
(2) Die für die Durchführung der Sitzung der Schiedsstelle entstehenden Aufwendungen für
o_ä. werden von der
der jeweils
jeweils ausrichtenden
ausrichtehden Institution getra­
getraRäumlichkeiten, Bewirtung o.a.
gen, eine Erstattung dafür findet nicht statt.
§ 110
0
Verfahrensgebühr
(1) Die eingenommenen Verfahrensgebühren werden von der
der nach
nach §§ 88 Abs
Abs 22 zuständigen
zuständigen
Geschäftstelle verwaltet.
venıvaltet. Diese überweist die Entschädigungen an die Mitglieder der
der
Schiedsstelle gemäß § 11 Abs 11 a. und b. der Vereinbarung über die Bildung
Bildung einer
einer
Schiedsstelle in Hessen unverzüglich nach Abschluss des Schiedsverfahrens. Die All­
AllVerwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung
gemeine Venırıaltungsvorschrift
(SRVwV) in der jeweils gültigen Fassung ist zu beachten.
(SRVWV)
(2) Bei einer Einigung im Vorfeld der Schiedsstelle wird der
der nicht für
für die
die Enschädigung
Enschädigung der
der
Mitglieder verwendete Anteil der Verfahrensgebühr unverzüglich nach Abschluss
Abschluss des
des
Schiedsverfahrens an die Vertragsparteien zurückgezahlt.
§§11
11
Inkrafttreten und Kündigung
(1) Die Geschäftsordnung tritt mit Wirkung zum 01.03.2013 in Kraft.
(2) Die Geschäftsordnung kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines
eines Kalen­
Kalenderjahres von den „Vertragspartnern zu
zu 1"
1“ gemeinsam oder
oder von
von den
den „Vertragspartnern
„Vertragspartnern
2" gemeinsam gegenüber den jeweils anderen Parteien dieser Vereinbarung durch
zu 2“
eingeschriebenen Brief ganz oder teilweise gekündigt werden. Die nach
§ 111b Abs. 4 SGB V zuständige Landesbehörde
Landesbehörde ist von der
der Kündigung
Kündigung zu
zu unterrichten.
unterrichten.
(3) Die Lokalisation der Geschäftstelle nach § 8 steht unter dem Vorbehalt
Vorbehalt einer
einer Erpro­
Erprobungsphase. Sofern die Anzahl der
Schiedsverfahren
die
Ressourcen
betroffener
der
betroffener Kran­
Krankenkassen und deren Verbände in Hessen übersteigt, liegt es unabhängig von Absatz 2
im Ermessen des betroffenen Verbandes, diese Geschäftordnung mit einer
einer Frist
Fris_t_ von
von drei
drei
Monaten zum Ende des Kalendervierteljahres mit dem Ziel einer
einer zeitnahen
zeitnahen Änderung
Anderung
des § 8 zu kündigen.
(4) Änderungen dieser Vereinbarung sind jederzeit
jederzeit einvernehmlich
einvernehmlich durch
durch alle
alle Vertragspar­
Vertragsparteien gemeinsam möglich, ohne dass es einer
einer Kündigung bedarf.
I
ı
6
§ 12
§12
Salvatorische Klausel
rechtswirksam oder
oder
Sollten Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam
nicht durchführbar sein, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen
Bestimmungen der
der Ver­
Vereinbarung nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestim­
Bestimmung soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich,
möglich, dem
dem am
am nächs­
nächskommt, was die Vertragspartner gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck
ten kommt,
Zweck der
der Ver­
Vereinbarung gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss dieser Vereinbarung den Punkt bedacht
hätten.
7
Berlin, Bonn, Dresden, Frankfurt am Main, Hofheim, Kassel,
Kassel, Marburg,
Marburg, Wiesbaden
Wiesbaden
den 01.03.2013
AOK
Die Gesundtreštskßâäe
in Hess;-ën
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AOK - Die
AokDie Gesund
Gesund
Bundesverband für stationäre
Suchtkrankenhilfe e.V.
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BKK Landesverband
Landes rband Hessen
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Elly-Heuss-Knapp-Stiftung
Elly-Heus napp-Stiftung
DeutschesMüttergenesungswerk,
Deutsches üttergenesungswerk,
vertreten durch den Landesausschuss Hessen
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Knappschaft
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Landwirtschaftliche
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E tzkassen e.V.
e.V. (vdek)
(vdek)
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eiteri er vdek-Landesvertretung
Hesserk^
Hesse
Eefifralverband
tralverband ambulanter TherapieEinrichtungen e.V.
Landesverband Hessen/Rheinland-Pfalz
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Deutsche Gesellschaft für
Medizinische Rehabilitation e.V.
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