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Das Dodd-Frank Wall Street
Reform-und
Verbraucherschutzgesetz
-14 September 2010-
When You Think FINANCIAL REFORM,
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Referenten
Johannes K. Gäbel
Partner, New York
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Manuela A. Siragy
Counsel, Washington, D.C.
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2
Übersicht
Dr. Johannes K. Gäbel
Partner, New York
When You Think FINANCIAL REFORM,
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Das Dodd-Frank Wall Street Reformund Verbraucherschutzgesetz
™ Am 21. Juli 2010 von U.S. Präsidenten Barack Obama
unterzeichnet und damit Gesetz.
™ Die erklärten Absichten des Gesetzes sind unter anderem:
● Die finanzielle Stabilität der USA zu erhöhen, in dem das
Finanzsystem nachvollziehbarer und transparenter gestaltet
wird;
● Abschied von der Philosophie “Grosse können nicht bankrott
gehen”;
● Schutz amerikanischer Steuerzahler durch den Verzicht auf
Rettungsaktionen; und
● Schutz von Verbrauchern vor missbräuchlichen Praktiken von
Finanzinstituten.
4
Das Gesetz deckt eine weites
Themenfeld ab
™ Das Gesetz besteht aus sechzehn Abschnitten, die ein weites Feld
diverser Themen behandeln, wie z.B.:
● Reform des Bankensystems;
● Verbraucherschutz;
● Managervergütung;
● Reform des Versicherungswesens;
● Regulierung von Tausch- und freiverkäuflichen
Derivatgeschäften; und
● Mineralvorkommen mit Ursprungsland Demokratische
Republik Kongo
™ Entsprechend wird das Gesetz auch auf Unternehmen außerhalb
von Banken und anderen Finanzinstituten angewendet.
5
Weitere beabsichtigte Regulierungen
™ Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass mehr als 240 Richtlinien
durch diverse Bundesbehörden und Ministerien erlassen werden
müssen, um die Gesetzesvorgaben zu regeln.
™ Das Gesetz weist die beteiligten Bundesbehörden und Ministerien
an, mehr als 60 Berichte und Studien zu erstellen, die zu weiteren
Gesetzen und Richtlinien führen können.
™ In vielen Fällen hat der Kongress es die betroffenen
Bundesbehörden und Ministerien überlassen, die Gesetzesvorgaben
zu interpretieren und mit bestehenden Gesetzen zu harmonisieren.
6
Unsere Präsentation
™ Unsere Präsentation konzentriert sich auf ausgewählte Inhalte des
Gesetzes, von denen wir glauben, dass sie von besonderer
Bedeutung für deutsche und andere nicht-amerikanische
Unternehmen, Banken und Personen sein werden.
™ Fulbright hat eine Arbeitsgruppe gegründet, um unsere Mandanten
und Freunden der Kanzlei beim Verständnis der Anforderungen
und Auswirkungen des Dodd-Frank Gesetzesvorhabens zu
unterstützen.
™ Diverse Artikeln, Aufnahmen von Online-Seminaren und weiteres
Material sind verfügbar unter:
http://www.fulbright.com/financialreform.
7
Neue Vorschriften für
Finanzinstitutionen,
Berichtspflichten und Bank
M&A
Dr. Johannes K. Gäbel
Partner, New York
When You Think FINANCIAL REFORM,
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Neue Vorschriften für Finanzinstitutionen
A. Regulierung von systemisch signifikanten nicht-Bank Finanzgesellschaften
(Title I des Frank-Dodd Gesetzes)
1. Betroffene Finanzgesellschaften unterstehen dem Financial Stability Council (10
Mitglieder: Secretary of Treasury (= Chairperson), Chairman of Fed. Res., Comptroller
of Currency, Director of Bureau of Consumer Financial Protection, Chairperson of SEC,
Chairperson of FDIC, Chairperson of CFTC, Director of Fed. Housing Finance Agency,
Chairperson of Nat. Credit Union Admin. Board, eine durch den Präsident (mit
Zustimmung des Senates) ernannte Person).
Der Council kann mit 2/3 Mehrheit, einschließlich der Chairperson:
i. Aufsicht durch die Fed. (d.h. die Person wird eine BHC!) für nicht-Bank
Finanzgesellschaften (nur soweit es deren Finanzaktivitäten betrifft), die ein Risiko
für die Finanzstabilität der USA darstellen können und die Annahme von
“vorsichtigen Standards” anordnen. §113(b)(1).
ii. die Gründung einer “intermediate holding company” in den USA für ihre
Finanzaktivitäten, die der Aufsicht der Fed. untersteht, anordnen. §113(c)(3).
iii. den Geschäftsbetrieb des nun beaufsichtigten Unternehmens beeinflussen:
ƒ
Verbot von M&A Aktivitäten
ƒ
Verbot , bestimmte Finanzprodukte anzubieten
ƒ
Verbot bestimmter anderer Geschäftstätigkeit
ƒ
Auflage für den Geschäftsbetrieb
ƒ
Anordnung, Vermögen abzustossen
9
Neue Vorschriften für Finanzinstitutionen
(Fortsetzung)
2.
Findet auf jede Gesellschaft Anwendung, die
™ keine Bank (oder bank holding company) ist, und
™ überwiegend Finanzaktivitäten betreibt (“predominantly engaged in financial activities”)
Definition: Mindestens 85% des Bruttoumsatzes der Gesellschaft und aller ihrer
Tochtergesellschaften stammen aus “financial” (definiert in § 4(k) des BHCA of 1956)
Tätigkeit oder mindestens 85% der Bruttoaktiva der Gesellschaft und aller ihrer
Tochtergesellschaften sind ihrer Natur nach “financial”; § 102(a)(6).
Die Definition schließt Unternehmen ein, die außerhalb der USA gegründet sind, aber in den
USA –durch eine Niederlassung oder sonstwie – überwiegend Finanzaktivitäten betreiben.
Die Vorschriften finden nur auf die U.S. Aktivitäten des ausländischen Unternehmens und
seiner Tochtergesellschaften Anwendung.
Ausnahme für die Analyse, ob systemisches Risiko vorliegt bzw. für die Anwendung der
Restriktionen: Die internen Finanzierungsmaßnahmen eines Unternehmens und seiner
Tochtergesellschaften, wie z.B. interne Treasury Aktivitäten, Geldanlage, oder Funktionen
für Arbeitnehmer, sind davon nicht betroffen.
Keine Mindestbilanzsumme erforderlich (wie z.B. für BHC).
3.
Der Council muß sich mit den einschlägigen Aufsichtsbehörden und anderen Stellen im
Heimatland des betroffenen Unternehmens abstimmen. Der Council muß die Prinzipien der
“Wettbewerbsgleichheit” beachten und die Vorschriften des Heimatlandes des betroffenen
Unternehmens berücksichtigen, die den amerikanischen vergleichbar sind.
10
Neue Vorschriften für Finanzinstitutionen
(Fortsetzung)
4. Die Ermittlung, ob ein systemisches Risiko vorliegt (foreign bank or broker/
dealer “presents a risk to the stability of the U.S. financial system”) ist nun
auch für folgende Sachverhalte, in die ausländische Unternehmen involviert
sind, erforderlich
– die Einrichtung einer Niederlassung in den USA durch eine ausländische
Bank § 173(a)(3),
– die Auflösung einer Niederlassung in den USA durch eine ausländische
Bank § 173(b)(3), or
– die Registrierung oder der Erwerb eines amerikanischen Wertpapierhändlers
durch ein ausländisches Unternehmen § 173(c),
Die Entscheidung kann wesentlich dadurch beeinflusst werden, daß das
Heimatland des ausländischen Unternehmens angemessene Regeln
annimmt oder sich damit ernsthaft beschäftigt, die dem systemischen
Risiko vorbeugen soll (“appropriate system of financial regulation to
mitigate [systemic] risk”).
11
Neue Vorschriften für Finanzinstitutionen
(Fortsetzung)
B.
Gewöhnliche Liquidationsbefugnis über Finanzgesellschaften (“Too big to fail”) (Title II
des Frank-Dodd Gesetzes)
1.
Der Finanzminister der USA kann beim Konkursgericht in Washington, D.C.,
beantragen (nicht erforderlich, falls das betroffene Unternehmen einwilligt), eine
gewöhnliche Liquidation der Finanzgesellschaft bzw. des Wertpapierhändlers
anzuordnen. Voraussetzungen sind: die Gesellschaft ist insolvent oder steht kurz
davor, stellt ein systemisches Risiko dar, wirkt sich auf andere Marktteilnehmer aus,
es gibt keine Alternative in der Privatwirtschaft und die Liquidation ist weniger
störend als ein “normales” Insolvenzverfahrens.
2.
Die Vorschriften dieser “orderly liquidation authority” ersetzen die Vorschriften des
amerikanischen Insolvenzrechtes (betroffene Unternehmen können in anderen Fällen
das Insolvenzrecht heranziehen). Beachte: Nur eingeschränkte richterliche Kontrolle.
3.
Diese Befugnis findet auf alle Finanzgesellschaften (“financial company”)
Anwendung. Definition: Unternehmen ist in den USA gegründet (“incorporated or
organized” under Federal or state laws) und befriedigt andere Anforderungen, wie
“predominantly engaged in financial activities”. Der Anwendungsbereich ist
allerdings nicht auf systemisch wichtige Finanzgesellschaften beschränkt. Aber: Die
Liquidationsbefugnis findet auf ausländische Gesellschaften keine Anwendung, §
201(a)(11)(A), wohl aber auf U.S. Tochtergesellschaften ausländischer Unternehmen.
12
Berichtspflichten
A.
Veröffentlichung erfolgsabhängiger Gehaltszahlungen durch Finanzinstitutionen
1.
B.
Beabsichtigt ist, exzessive Gehaltszahlungen oder Gehalt, durch das
Verlustpotenzial für die Finanzinstitution entsteht, anzuprangern und,
letztendlich, zu verbieten. § 956(a)
2. Findet Anwendung auf
™ Finanzinstitutionen, die durch Rechtsverordnungen festgelegt werden;
d.h. ausländische Unternehmen könnten darunter fallen, § 956(e)(2)(G).
Die Verordnung wird spätestens zum 21. April 2011 erwartet.
™ Finanzinstitution mit mindestens $1.0 Milliarde in Aktiva § 956(f)
Änderungen des U.S. Börsengesetzes (Securities Exchange Act)
1. Frank-Dodd Gesetz verlangt nun, daß Aktionäre Vorschläge zur Wahl des
Board machen dürfen, daß Gesellschaften die Personalunion von CEO und
Chairman of the Board rechtfertigen müssen, und daß Aktionäre über die
Entlohnung des Management abstimmmen dürfen. §§ 951 ff.
2. Jahresbericht von ausländischen Unternehmen (foreign private issuers
(“FPIs”)) ist davon nicht betroffen. FPIs werden auch weiterhin auf Formular
20-F berichten, im Einklang mit den dort festgelegten Bestimmungen.
Potenzielles Problem könnte Item 16G sein, da es Ausführungen darüber
verlangt, inwieweit von den “corporate governance standards” der betroffenen
Börse abgewichen wird.
13
Bank M&A
Wir erwarten einen Trend zur Konsolidierung im Bankenbereich
aufgrund der folgenden Überlegungen
1.
Frank-Dodd Gesetz begrenzt Größe des fusionierten Unternehmens auf 10% aller
Einlagen in den USA (Ausnahmen bestehen für insolvente Institute). § 623(a).
2.
Frank-Dodd Gesetz macht es teurer, eine Bank zu sein (extensivere und häufigere
Prüfungen,
zusätzliche
Compliance
Aufgaben,
neue
VerbraucherSchutzbestimmunge, Restriktionen für die Wertpapierverbriefung, u.ä.m.); und
Basel III wird es schwieriger machen, Vermögenswerte als Kapital zu
klassifizieren.
3.
Ein Erwerber, soweit nicht ohnehin, wird eine bank holding company (“BHC”)
werden und muß nun gut (“well”) kapitalisert (und gemanaged) sein, i.e., 6% Tier
I Kapital, 10% Tier I und II Kapital; gegenwärtig müssen BHCs nur adäquat
(“adequately”) kapitalisiert (und gemanaged) sein, i.e., 4% Tier I Kapital und 8%
Tier 1 und II Kapital.
4.
Volcker Regel, die Banken verbietet, Eingenhandel zu betreiben bzw. Private
Equity/ Hedge Fund Aktivitäten zu sponsern, erlaubt es, die Anwendung dieser
Regel auf bis zu 7 Jahre hinauszuschieben und sieht besondere Ausnahmen für
ausländische Unternehmen vor (vgl. Präsentation von Richard Fagerer).
14
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15
Das Dodd-Frank Gesetz:
Versicherungsbestimmungen,
Verbraucherschutz und weitere
Bestimmungen
Keith Calhoun-Senghor
Senior Counsel, München
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Überblick
™ Versicherungsbestimmungen
™ Ausgewählte Verbraucherschutzbestimmungen
™ Weitere Bestimmungen
17
Überblick (Fortsetzung)
™ Versicherungen
● Bundesbüro für Versicherung („Federal Insurance
Office oder „FOI“)
● Zuständigkeit des FOIs
● Informationbeschaffung (Information gathering)
● Berichte an Kongress über den amerikanischen und
globalen Rückversicherungsmarkt
● Ausschließliche Kompetenz des FOIs
● Verhandlung von „Covered Agreements“
● Rückversicherung
18
Überblick (Fortsetzung)
™ Ausgewählte Verbraucherschutzbestimmungen
● Büro für Verbraucherschutz in finanziellen
Angelegenheiten („Bureau of Consumer Financial
Protection“ oder „BCFP“)
● Zuständigkeit des BCFPs
● Erhaltung von bundesstaatlichen Gesetzen
● Schadensersatz und Strafen
19
Überblick (Fortsetzung)
™ Weitere Bestimmungen
● Internationale Auslandshilfe (International Foreign
Assistance)
● Konfliktmineralien („Conflict Minerals“)
● Berichte von Erdöl- und Mineralienfirmen, die
amerikanische und ausländische Regierungen
bezahlen
20
Versicherungen
™ Sektion 502 etablierte ein Bundesbüro für Versicherung
(„Federal Insurance Office“ oder „FIO“) innerhalb des
Finanzministeriums
™ Direktor ist Staatsbeamter
™ Vorher wurden Versicherungen auf bundesstaatlicher
Ebene reguliert
™ FOI ist das erste Bundesbüro, das sich ausschliesslich
um Versicherungsangelegenheiten kümmert
™ Der Direktor berät den Beirat für Finanzielle
Stabilitätskontrolle (Financial Stability Oversight
Council)
21
Versicherungen (Fortsetzung)
™ FIO ist für Folgendes zuständig:
●
●
●
●
●
●
Übersicht über alle Aspekte der Versicherungsindustrie
(einschließlich Probleme, die zu einer Systemskrise führen können)
Kontrolle, dass Verbraucher und Minderheiten, die normalerweise
gar nicht oder unterversichert sind, Zugang auf bezahlbare
Versicherungen haben (ausschließlich Krankenversicherung)
Empfehlung an den Beirat für Finanzielle Stabilitätskontrolle
(Financial Stability Oversight Council), welcher Versicherer als
„nonbank financial company“ reguliert sein soll
Koordination der Versicherungspolitik auf Bundesebene und
Vertretung der U.S.A. im Ausland
Feststellen, ob internationale Abkommen („covered agreements“)
ausschließliche Kompetenzen über bundesstaatliche
Versicherungsmaßnahmen haben
Koordinieren mit Bundesstaaten über nationale und internationale
Versicherungsangelegenheiten
22
Versicherungen (Fortsetzung)
™ FIO Zuständigkeit deckt alle
Versicherungsangelegenheiten ab, mit
Ausnahme der:
● Krankenversicherung
● Langfristige Pflegeversicherung („Long-term care
insurance,“ ausschließlich Lebensversicherung
oder Rentenzahlungen) und
● Ernteversicherung
23
Informationsbeschaffung von FOI
™ FOI darf Information von Versicherungsfirmen
verlangen
™ „Insurer“ heisst hier „any entity that writes insurance or
reinsures risks and issues contacts or policies in 1 or
more States“ in the U.S.
™ Kleine Versicherungsfirmen sind ausgeschlossen. FOI
muss „klein“ definieren.
™ FOI muss erst feststellen, dass die Informationen nicht
aus öffentlichen Quellen zu erhalten sind
24
Informationsbeschaffung
(Fortsetzung)
™ FOI darf Informationen durch eine Vorladung erzwingen
(subpoena)
™ Aber FOI muss erst feststellen, dass:
●
●
●
Die gefragte Information notwendig ist;
FOI hat mit bundesstaatliche Behörden koordiniert; und
Die Information ist nicht in öffentlichen Quellen zu finden
™ Die Informationen werden weiter vertrauliche behandelt
™ Die Informationen können bundesstaatlichen Behörden
zugänglich gemacht werden
25
Berichte an den Kongress
™ FOI muss auch verschiedene Berichte an den
Kongress liefern, z.B.:
● Konflikten zwischen den Bestimmungen der FOI
und den bundesstaatlichen Vorschriften
● Die Versicherungsbranche
● Der globale Rückversicherungsmarkt und welche
Rolle er spielt bei der Unterstützung von
Versicherungen in den U.S.A.
● Wie man Versicherungsregularien in den U.S.A.
modernisiert
26
Ausschließliche Zuständigkeit von FOI
™ FOI hat ausschließliche Zuständigkeit über
bundesstaatliche Versicherungsmaßnahmen,
wenn feststellt wird, dass die Maßnahmen:
● Ausländische Firmen, die in einem Bundesstaat
gegenüber U.S. Versicherungsfirmen
benachteiligen; und
● gegen ein internationales Versicherungsabkommen
verstoßen („covered agreement“)
™ Falls ein Verstoß gefunden ist, muss FOI:
● Mit dem Kongress und dem Bundesstaat den Fall
beraten, die Frage publizieren, und Kommentare
berücksichtigen
27
Ausschließliche Zuständigkeit von FOI
(Fortsetzung)
™ Ausnahmen. FOI hat keine ausschließliche
Zuständigkeit im Bereich:
● Bundesstaatliche Maßnahmen betreffend
Versicherungsraten, Prämien, Underwriting, oder
Verkaufsmethoden
● Bundesstaatliche Antitrust Gesetze
● Bundesstaatliche Maßnahmen betreffend das
Kapital oder die Insolvenz eines Versicherers; es
sei denn, dass eine U.S. Versicherungsfirme im
Vergleich zu ausländischen Firmen bevorzugt ist
28
Ausschließliche Kompetenz von FOI
(Fortsetzung)
™ Bundesstaatliche Kompetenz im Bereich
Versicherung bleibt erhalten:
„(k) Retention of Existing State Regulatory
Authority. Nothing in this [Section] shall be
construed to establish or provide the [FOI or
Treasury Department] with general supervisory
or regulatory authority over the business of
insurance.“
29
Internationale Versicherungsabkommen
(„Covered Agreements“)
™ Finanzminister und U.S. Handelsvertreter (U.S.
Trade Representative) sind für internationale
Versicherungsabkommen zuständig
™ Covered Agreements treten in Kraft nur:
● Nach Konsultation mit Kongress
● 90 Tage nachdem sie an Kongress geliefert sind
(„90-day layover period“)
30
Rückversicherung
™ Einige bundesstaatliche Gesetze betreffend
Rückversicherung sind reformiert.
™ z.B. wenn ein Kredit in dem Heimatsbundesstaat einer
Versicherungsfirme anerkannt wird, müssen alle
anderen Bundesstaaten diesen Kredit auch
anerkennen, wenn der Bundesstaat Mitglied von NAIC
(National Assoc. of Insurance Commissioners) ist
™ Das gleiche gilt für Insolvenz- und andere Regularien,
die Rückversicherungsverträge betreffen
31
Schlüssel Definitionen
™ “Insurer” heißt “any person engaged in the
business of insurance, including reinsurance.”
™ “United States insurer” means
(A) “an insurer that is organized under the
laws of a State;” or
(B) “a U.S. branch of a non-U.S. insurer.”
™ “Non-United States Insurer” heißt “an insurer
that is organized under the laws of a jurisdiction
other than a State, but does not include any
United States branch of such an insurer.”
(zusätzliche Betonung)
32
Schlüssel Definitionen (Fortsetzung)
™ “Covered Agreement” heißt “a written bilateral or
multilateral agreement regarding prudential measures
with respect to the business of insurance or reinsurance
that:
“(A) is entered into between the [U.S.] and one or
more foreign governments, authorities, or regulatory
entities;” and
(B) relates to prudential measures with respect to
the business of insurance or reinsurance that “achieves
a level of protection for insurance or reinsurance
consumers that is substantially equivalent to the level of
protection achieved under State insurance or
reinsurance regulation.” (zusätzliche Betonung).
33
Schlüssel Definitionen (Fortsetzung)
™ “Substantially equivalent to the level of
protection achieved” heißt “the prudential
measures of a foreign government, authority, or
regulatory entity achieve a similar outcome in
consumer protection as the outcome achienved
under State insurance or reinsurance
regulation.”
™ “Affiliate” heißt “any person who controls, is
controlled by, or is under common control with
the insurer.”
34
Büro für Verbraucherschutz in finanziellen
Angelegenheiten („Bureau of Consumer
Financial Protection“)
™ Büro für Verbraucherschutz in finanziellen
Angelegenheiten („BCFP“) etabliert in Titel X des
Gesetzes
™ Unabhängiges Büro innerhalb U.S. Notenbank
™ BCFP soll „regulate the offering and provision of
consumer financial products or services under the
Federal consumer financial laws.“
™ Sektion 1021(a): „The Bureau shall seek to implement
and, where applicable, enforce Federal consumer
financial law consistently for the purpose of ensuring
that all consumers have access to markets for
consumer financial products and services and that
markets for consumer financial products and services
are fair, transparent, and competitive.“
35
Büro für Verbraucherschutz in
finanziellen Angelegenheiten
™ Sektion 1031(a): „The Bureau may take any action authorized
under subtitle E [Enforcement Powers] to prevent a covered person
or service provider from committing or engaging in an unfair,
deceptive, or abusinve act or practice under Federal law in
connection with any transaction with a consumer for a consumer
financial product or service, or ther offering of a consumer financial
product or service.“
™ Sektion 1031(b): „The Bureau may prescribe rules applicable to a
covered person or service provider identifying as unlawful, unfair,
deceptive, or abusive actis or practices in connection with any
transaction with a consumer for a consumer financial product or
service, or the offering of a consumer fianancial product or service.
Rules under this section mayinculde requiremens for the purpose
of preventing such acts or practices.“
36
Zuständigkeit des BCFPs
™ BCFP hat ausschließlich Zuständigkeit bei
Regularien für finanzielle
Bundesverbrauchergesetze
™ BCFP hat Vollstreckungszuständigkeit (primary
enforcement authority) über Banken und Credit
Unions mit einem Wert von mehr als $10 Mrd.
™ BCFP hat keine Vollstreckungszuständigkeit
über Banken oder Credit Unions mit einem Wert
von weniger als $10 Mrd.
37
BCFP (Fortsetzung)
™ BCFP hat Zuständigkeit auch bei bestimmte
„covered persons,“ die nicht Banken sind
™ BCFP darf Information durch eine Vorladung
erzwingen (subpoena)
™ „Covered person“ heißt:
(A) „any person that engages in offering or
providing a consumer financial product or
service;“ and
(B) „any affiliate of a person described
[above] if such affiliate acts as a service
provider to such person.“
38
Büro für Verbraucherschutz in finanzielle
Angelegenheiten (Fortsetzung)
™ Ausnahmen:
●
●
●
●
Immobilien Broker
Steuerberater
Rechtsanwälte mit normaler Praxen
Versicherungsfirmen, die keine finanziellen
Produkte für Verbraucher anbieten
● Auto Verkaufer, die keine finanziellen Produkte für
Verbraucher anbieten
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Bundesstaatliche Gesetze Erhaltung
™ Bundesstaatliche Verbraucherschutzgesetze
bleiben erhalten
™ Keine Kollision, wenn bundesstaatliche Gesetze
mehr Schutz anbieten als das Dodd-Frank
Gesetz
™ Die Bundesstaaten haben auch Zuständigkeit in
diesem Bereich
™ Die Bundesstaaten dürfen klagen gegen
Nationalbanken und „federal savings
associations“
40
Relief and Penalties (cont.)
™ Strafen:
● Bis zum $5,000/pro Tag für laufende Verstöße
● Bis zum $25,000/pro Tag für laufende Verstöße, die
fahrlässig ist
● Bis zum $1 Million/pro Tag für Verstöße, die
absichtlich begangen werden
™ Mildernde Umstände dürfen berücksichtigt
werden
41
Weitere Bestimmungen
™ Internationale Auslandshilfe
●
U.S. Exec. Dir. bei IMF muss berücksichtigen, ob die
öffentlichen Schulden größer sind als das
Bruttoinlandsprodukt. Wenn es scheint unwahrscheinlich,
dass die Darlehen zurück gezahlt werden, muss er gegen die
Darlehen abstimmen
™ Congo Konfliktmineralien („Conflict Minerals“)
●
Firmen die Mineralien verwenden, die aus Demokratische
Republik Kongo („DRC“) kommen, müssen dies berichten
™ Berichte von Erdöl- und Mineralienfirmen, die
amerikanische und ausländische Regierungen bezahlen
●
Diese Firmen müssen über ihre Zahlungen an die U.S.
Regierung oder an ausländische Regierungen berichten,
wenn es um Erdöl, Erdgas, oder Mineralien geht
42
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43
Neue Vorschriften für Banken,
Fonds Berater und “OTC
Derivate”
Richard Fagerer
Senior Associate, München
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Vorschriften für Berater von Privaten
Anlagefonds
™ Die neuen Vorschriften für Berater von privaten Anlagefonds (das „Private Fund
Investment Advisers Registration Act“ - Kapitel IV des Dodd-Frank Gesetzes)
enthalten unter anderem die folgenden Bestimmungen:
● Abschaffung der Ausnahme unter dem “Investment Company Act” von der
Melde- bzw. Registrierungspflicht für sog. private Berater mit weniger als 15
Kunden;
● Erhöhung der Schwelle des verwalteten Vermögen („Assets under
Management“) von $25 Mio. auf $100 Mio., sodaß die Zuständigkeit für große
Berater auf die amerikanische Börsenaufsicht (Securities and Exchange
Commission – SEC) fällt und für kleine Berater auf die einzelnen U.S.
Bundesstaaten.
● Neue Buchführungspflichten für Fondsberater -- und daß diese Unterlagen der
U.S.-amerikanische Börsenaufsicht (SEC) auf Anfrage bereitgestellt werden
müssen;
● Änderung des Begriffes „akkreditierte Investoren“, sodass der Wert des
Hauptwohnsitzes eines Investors in der Ermittlung des Reinvermögens nicht
mehr berücksichtigt wird; und die amerikanische Börsenaufsicht (SEC) ist nun
ermächtig, den Begriff „akkreditierten Investor“ weiter einzuengen; und
● Neue Ausnahmen von der Melde- bzw. Registrierungspflicht für bestimmte
Berater.
Die meisten dieser Bestimmungen treten in Juli 2011 in Kraft.
45
Ausnahme von der Melde- bzw.
Registrierungspflicht für Private Ausländische
Berater
™ Ausgenommen von der Melde-bzw. Registrierspflichten
sind
Anlageberater die:
● keinen Geschäftssitz in den USA haben;
● sich nicht als Anlageberater der amerikanischen Öffentlichkeit
andienen;
● deren Beratung sich nicht auf Gesellschaften richtet, die unter dem
„Investment Company Act“ als Anlagegesellschaften oder „Business
Development Companies“ angemeldet sind;
● die insgesamt weniger als 15 US-Kunden haben, einschließlich
amerikanische Investoren in Privatfonds, die vom Berater selbst
gemanagt sind, und
● die einen Vermögenswert (AUM) von weniger als $25 Millionen für
amerikanische Kunden und Investoren verwaltet (oder eine größeren
Betrag, falls es die SEC erlaubt).
46
Anmerkungen
™ Die neuen Vorschriften sind besonders wichtig für ausländische
Fondsberater, die Fondsanteile an U.S.-Anlegern anbieten.
™ Die Ausnahme von der Melde- bzw. Registrierungsplicht für ausländische
Berater ist ziemlich eng (d.h., eingeschränkt auf 15 U.S.-Kunden und einen
Vermögenswert (AUM) von $25 Millionen).
™ Die Vorschriften finden auch auf Fonds Anwendung, da Berater an die
U.S.-amerikanische Börsenaufsicht (SEC) zur Berichterstattung (auf
vertraulicher Basis) über Fonds, die sie beraten, verpflichtet sind;
™ Es ist zur Zeit noch unklar wie die U.S.-amerikanische Börsenaufsicht
(SEC) diese neuen Vorschriften, besonders die neuen Melde- bzw.
Registrierungspflicht, umsetzen wird.
™ Unklar ist zur Zeit auch ob and wie ausländische Anlageberater von den
anderen Ausnahmen (z.B. der Ausnahme für Berater von Privatfonds mit
weniger als $150 Millionen Vermögen (AUM)) betroffen sind.
47
Neue Vorschriften für „Bank Holding
Companies“ und Banken mit Kundeneinlagen
(Kapitel III)
™ Kapitel III des neuen Gesetzes beseitigt das „Office of Thrift
Supervision“ (OTS) als Aufsichtsbehörde über Sparkassen und
Holdinggesellschaften für Sparkassen und teilt die OTS
Zuständigkeiten zwischen der amerikanischen Notenbank (der
Federal Reserve Bank), der Einlagensicherungsbehörde (der
Federal Deposit Insurance Corp (FDIC)) und dem „Office of
the Comptroller of the Currency“ auf.
™ Unter Kapitel III muß nun die Einlagensicherungs-behörde
(FDIC) für $250,000 pro Sparer bürgen statt bislang für
$100.000.
48
Neue Vorschriften für „Bank Holding
Companies“ und Banken mit Kundeneinlagen
(Kapitel VI)
™ Der “Bank and Savings Association Holding Company and Depository
Institution Regulatory Improvements Act of 2010” (Kapital VI) enthält
unter anderem folgende Vorschriften:
● Einschränkung der Qualifikation als „Financial Holding Company“
(FHC): eine „Bank Holding Company“ (BHC) muss nun „gut
verwaltet“ und „gut kapitalisiert" sein um sich als „Financial Holding
Company“ zu qualifizieren;
● Einschränkung von Bankenfusionen über die Grenze einzelner
Bundesstaaten: bestimmte Bedingungen müssen erfüllt werden;
● Ausdehnung
der
Berichterstattungspflichten
von
BHCTochtergesellschaften;
● Ersetzung der „Investment BHC" Rahmenbedingungen mit den
„Securities Holding Company“ Rahmenbedingungen.
● Erweiterte Beschränkungen für Konzerngesellschaftlichen- und InsiderTransaktionen
● Einführung der sog. Volcker-Regel.
49
Die Volcker- Regel
™ Die Volcker-Regel betrifft ausländische Banken die dem „Bank Holding Company
Act“ unterliegen, soweit keine Ausnahme greift.
™ Zwei wesentlichen Verbote unter der Volcker-Regel:
● Einschränkung des Eigenhandels von Banken bzw. Systemrelevante nichtBank Finanzinstitutionen: Dabei geht es grundsätzlich um den Handel mit
Finanzprodukten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, also ohne
Kundenauftrag. Betroffene Produkte sind: Wertpapiere, Derivate, Futures auf
Rohstoffe, Optionen, und ggf. weitere von den Aufsichtsbehörden spezifizierte
Produkte.
● Verbot von Investitionen und Geschäftstätigkeiten in - und Förderung von Anlagefonds: Banken und andere regulierte nicht-Bank Finanzinstitutionen
dürfen nicht:
™ Fondanteile halten und erwerben;
™ als General Partner, geschäftsführender Gesellschafter, oder Treuhänder
eines Fonds dienen;
™ eine Mehrheit der Direktoren, Treuhänder, oder des Management eines
Fonds auswählen oder kontrollieren; oder
™ einen dem Fond gleichenden oder ähnlichen Namen annehmen.
-Die betroffen Fonds sind die sog. 3 (c) (1) und 3 (c) (7) Fonds.
50
Ausnahmeregelung für Ausländische
Unternehmen
™ Unter folgenden Bedingungen ist der Eigenhandel von ausländischen Unternehmen
zulässig:
● Der Handel erfolgt ausschließlich außerhalb der USA;
● Der Handel wird nicht von einer unter U.S.-amerikanischen Recht
organisierten Bank direkt oder indirekt kontrolliert.
● Der Handel wird unter folgenden Vorschriften des „Bank Holding Company
Act“ durchgeführt:
™ § 4 (c) (9) (die Mehrheit der Banktätigkeiten wird außerhalb der USA und
im Einklang mit dem Zweck des Gesetzes und im öffentlichen Interesse
sind durchgeführt ), oder
™ § 4 (c) (13) der BHCA (Nebentätigkeiten); und
● Der Handel darf nicht:
™ Anlaß zu einem erheblichen Interessenkonflikt zwischen der Bank, ihren
Kunden, Geschäftspartnern oder der Gegenpartei geben;
™ Die Bank im Zusammenhang mit definierten riskanten Anlageprodukte
oder definierten riskanten Handelstaktiken einem erhebliche Risiko
aussetzen.
™ eine Bedrohung für die Sicherheit und Wohlergehen der Bank darstellen;
oder
™ eine Bedrohung für die finanzielle Stabilität der USA darstellen.
51
Anmerkungen
™ Der Text betreffend der Ausnahme für ausländische Banken ist unklar und muß
noch von der SEC ausgelegt werden. (z.B. was bedeutet „ausschließlich
außerhalb der U.S.A.“?)
™ Geplantes Inkrafttreten der Volcker-Regel:
● (i) 12 Monate nach Erlass der Ausführungsbestimmungen oder (ii) 2 Jahre
nach Inkrafttretens des Dodd-Frank Gesetzes, Je nachdem welches
Ergebnis früher eintritt.
● Danach haben regulierte Unternehmen 2 Jahre Zeit, sich von ihren
unerlaubten Aktivitäten oder Investitionen zu trennen (eine Verlängerung
von 3 Mal je ein Jahre ist möglich).
● Mehr Zeit ist möglich für illiquide Fonds.
™ Die Volcker-Regel beschränkt sich nicht nur auf Banken. U.S.- amerikanische
und ausländische Nicht-Bank Finanzinstitutionen müssen auch mit erhöhten
Eigenkapitalforderungen, Einschränkungen des Eigenhandels und FondsTätigkeiten rechnen.
™ Im Gegensatz zu ausländische Finanzinstituten, gibt es für U.S. Banken keine
Ausnahme unter der Volcker- Regel für ausländische Tätigkeiten.
52
Regulierung von Swaps und Derivative
™ Die drei Kapitel (Kapitel VII, VIII und XVI) in Bezug auf
„Swaps“ und „Derivatives“, enthalten unter anderem folgende
Vorschriften:
● Obligatorischer Börsenhandel, Clearing durch ein zentrales
Abwicklungssystem und Berichterstattung für bestimmte
„Swaps“.
● Registrierungerfordernis für Swap-Händler und große
Endverbraucher.
● Neue rechtliche Rahmenvorschriften für Swaps und
registrierungspflichtige Unternehmen.
● Änderung des U.S.-Einkommenssteuergesetzes um
nachteilige Folgen für Swaps-Hedging zu vermeiden
(§1256).
53
Folgen für Ausländische Unternehmen:
Ausgewählte Bestimmungen
™ Die Zuständigkeit für die Regulierung von „Swaps“ und „Derivativen“
wird weitgehend zwischen der CFTC und Börsenbehörde (SEC) aufgeteilt
(die Bankbehörden sind für Banken zuständig)
● CFTC wird “swaps” regulieren; und
● SEC wird “security-based swaps” regulieren.
™ Falls die CFTC oder die SEC Festellen, dass eine ausländische SwapsRegulierung die Stabilität des U.S.-amerikanischen Finanzsystems
unterminiert, dann kann die Teilnahme an US-Swap-Tätigkeiten von im
Ausland ansässigen Unternehmen verboten werden.
™ Die CFTC und die SEC sind angewiesen mit ausländischen
Aufsichtsbehörden die Harmonisierung der internationalen Regulierung
von Swaps zu koordinieren.
54
Ausnahme für Ausländische Transaktionen
(Swaps)
™ Die Swaps Vorschriften finden keine Anwendung auf Tätigkeiten
außerhalb der U.S.A., falls diese:
● keine direkte und erhebliche Verbindung mit Tätigkeiten in den USA oder eine Auswirkung an den Handel in den USA - haben; oder
● Vorschriften der CFTC, die gegen die Umgehung des Dodd-Frank
Gesetzes verhindern sollen, verletzt.
55
Ausnahme für Ausländische Transaktionen
(Security-based Swaps)
™ Vorschriften bezüglich “security-based swaps” finden keine Anwendung
auf Transaktionen, die außerhalb der U.S.A. stattfinden, soweit diese nicht
andere Bestimmungen der SEC zur Umgehung des Dodd-Frank Gesetzes
verletzen.
™ In Morrison v. National Australia Bank Ltd. (Juni 2010) deutete der oberste
U.S. (Bundes)Gerichthof eine mangelnde Bereitschaft, das amerikanische
Wertpapierrecht auf ausländische Transaktionen anzuwenden, es sei denn,
der Gesetzgeber sieht dies ausdrücklich vor. Weiters entschied der
Gerichtshof in Morrison, daß Absatz 10(b) des U.S. „Securities and
Exchange Act“ nur auf Einkäufe/Verkäufe von Wertpapieren an USBörsen und Käufe/Verkäufe in den USA anwendbar ist.
™ Wie eng werden diese Regelungen gelesen?
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Anmerkungen
™ Viele dieser Bestimmungen im Zusammenhang mit „Swaps“ und
„Derivaten“ bedürfen noch der Klärung bzw. Auslegung durch die SEC
und dem CFTC, wenn die Durchführungsverordnungen erlassen werden.
™ In mindestens einem Fall hat der Gesetzgeber eine Ausnahme für
inländische Banken geschaffen (bzw. Hedging-aktiväten), die zur Zeit
keine Anwendung auf U.S. Tochtergesellschaften von ausländischen
Banken findet. Der U.S. Senat hat seine Absicht erklärt diese Lücke im
Gesetz zu schließen.
™ Fraglich,
inwieweit
diese
Regelungen
mit
bestehenden
Ausnahmeregelungen für ausländische Unternehmen und Transaktionen
(z.B. Rule 15a-6 für ausländische Händler) zu vereinbaren sind oder diese
verdrängen werden.
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