Home Office, Fahrtkosten und Sonstige Betriebliche Kosten
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Home Office, Fahrtkosten und Sonstige Betriebliche Kosten
Eine gemeinsame Initiative aller Berliner und Brandenburger SteuerberaterInnen Home Office, Fahrtkosten und Sonstige Betriebliche Kosten Steuerforum am 2. Juni 2016 1 } Betriebsausgaben sind grundsätzlich alle Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind aber: } Der Gesetzgeber hat bestimmt, dass nicht alle Betriebsausgaben den Gewinn mindern dürfen 2 Zum Beispiel: (siehe dazu Aufzählung in § 4 Abs.5 EStG) } Bestimmte Schuldzinsen (über € 2.050) } Geschenke an Nichtarbeiter (über € 35) } Bewirtungen aus geschäftlichem Anlass (30%) } Verpflegungsmehraufwendungen (€ 12/€ 24 ) } bestimmte Pkw-Kosten/Fahrten zum Betrieb } Büroraum/Home Office (evtl. nur € 1.250) } Geldbußen / Spenden } Gewerbesteuer 3 grundsätzlich nur, wenn durch den Betrieb veranlasst aber enge Voraussetzungen gemäߧ 4 Abs.5 Nr. 6b EStG: } Arbeitszimmer bildet Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung } Ein ausschließlich betrieblich genutzter Raum in der selbst genutzten Wohnung/Haus ◦ (BFH Beschluss v. 27.07.2015 – GrS 1/14; veröffentlicht 28.01.2016 : ‚Kein Abzug bei gemischt genutzten Räumen‘) } wenn für die betriebliche und berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, allerdings dann Begrenzung auf € 1.250 /Jahr 4 Welche Aufwendungen gehören dazu: } Anteilige Miete und alle Nebenkosten für die Nutzung der Wohnung auch zum Beispiel die Hausratversicherung oder bei Nutzung von Eigentum jeweils anteilig: } Gebäude Absetzung für Abnutzung (AK, HK) } } } } Schuldzinsen Wasser-, Entwässerungs-, Energiekosten Grundsteuer, Versicherungen, Müll, Schornsteinfeger, Straßenreinigung usw. Renovierungs-, Reinigungskosten 5 grundsätzlich } alle nachgewiesenen Ausgaben für öffentliche Verkehrsmittel (Bus, Bahn, Taxi) } Pkw – Kosten (allerdings mit Einschränkungen je nach betrieblicher Nutzung) • ebenso Einschränkung für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte, max. wie bei Arbeitnehmern 0,30 EUR/Entfernungs-km • (siehe dazu insbesondere § 4 Abs.5 Nr. 6 EStG) 6 bei Nutzung eines Pkw zu mehr als 50% zu betrieblichen Zwecken (PKW zählt dann zum Betriebsvermögen), gibt es zwei Alternativen für die Berechnung des Privatanteils: } Führen eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches (strenge Anforderungen an die Aufzeichnungen) oder } Versteuerung des (geschätzten) Privatanteils mit 1% des inländischen Listenpreises für jeden Monat der Nutzung 7 } Ansatz für jedes der Privatnutzung zur Verfügung stehende Fahrzeug } soweit kein Fahrtenbuch geführt wird Berechnung: } Listenpreis incl. Sonderausstattung und Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Erstzulassung } Fahrten zum Betrieb mit 0,03% des Brutto - Listenpreises (incl. USt) (180 Tage x Entfernungskilometer x 0,30 EUR) } Kostendeckelung 8 Anschaffung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (§ 7 EStG) } liegt vor, bei einer voraussichtlichen Nutzung von mehr als einem Jahr } Anschaffungskosten sind dann als Abschreibung nur über die Nutzungsdauer verteilt als Betriebsausgabe abzugsfähig } AfA bedeutet Absetzung für Abnutzung } evtl. Sonderabschreibung (20%) 9 abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind (§ 6 Abs. 2 und 2a EStG) } Anschaffungskosten bis € 150 immer sofort abzugsfähige Betriebsausgaben a) Anschaffungskosten/Einlagewert bis € 410, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag = sofort BA b) Anschaffungskosten € 150 aber nicht mehr als € 1.000 = Verteilung auf 5 Jahre möglich a) oder b) Wahlrecht, alternativ, dann aber für alle angeschafften Wirtschaftsgüter innerhalb eines Wirtschaftsjahres 10 Steuerberaterkammer Berlin Wichmannstraße 6 10787 Berlin Tel. 030 889261-0 Fax 030 889261-10 [email protected] www.stbk-berlin.de Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg Verband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe e. V. Littenstraße 10 10179 Berlin Tel. 030 27595980 Fax 030 27595988 [email protected] 02.06.2016 11