Hinter Schloss und Riegel - Dr. med. Christian

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Hinter Schloss und Riegel - Dr. med. Christian
07.05.2015
Hinter Schloss und Riegel
Freiheitsentziehende Maßnahmen bei Minderjährigen in
Klinik, Jugendhilfe und Maßregelvollzug
3. Symposium der Gesundheitsunternehmen der bayerischen Bezirke
29. April 2015
Christian A. Rexroth
Vom Objekt zum Subjekt
Änderung der Grundlage für
Rechte von Kindern
1
07.05.2015
Rechtsgrundlagen (Auswahl)
Landesgesetze
• Bayerisches Erziehungs- und Unterrichtsgesetz (EUG)
• Bayerisches Unterbringungsgesetz (UnterbrG)
• Bayerisches Maßregelvollzugsgesetz, u. a.
Bundesgesetze
• Grundgesetz (1949)
• Gesetz zur Ächtung von Gewalt in der Erziehung (2000)
• Bundeskinderschutzgesetz (2012)
• BGB, JGG, SGB VIII (v. a. KJHG), u. a.
Internationale Verträge
• UN Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR, 1948)
• UN Kinderrechtskonvention (KRK, Erklärung 1959 / 1989)
• EU Schutz der Rechte des Kindes (2007, Art. 24), u. a.
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
• Art. 1
Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten
geboren.
• Art. 2
Jeder hat Anspruch auf alle in dieser Erklärung verkündeten
Rechte und Freiheiten, ohne irgendeinen Unterschied,…
• Art. 3
Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der
Person
2
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Kinderrechtskonvention
• Allgemeine Prinzipien
–
–
–
–
Nichtdiskriminierung (Art. 2)
Vorrang des Kindeswohls (Art. 3)
Entwicklung (Art. 6)
Berücksichtigung der Meinung des Kindes (Art. 12)
• Weitere Rechte
– Beteiligungsrechte (Participation)
Meinungsäußerung, Informationsbeschaffung und -weitergabe…
– Förderrechte (Provision)
Leben, Entwicklung, Fam.zusammenführung, Bildung, Freizeit…
– Schutzrechte (Protection)
Identität, Trennung von Eltern, Strafverfahren…
• Entscheidend: Orientierung am Kindeswohl
(frühere Vorgängerideen: Kinderschutz / Kinderwohlfahrt)
3
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Art. 25 Kinderrechtskonvention
Ein Kind, das von den zuständigen Behörden wegen einer
körperlichen oder geistigen Erkrankung zur Betreuung, zum
Schutz der Gesundheit oder zur Behandlung untergebracht ist,
hat das Recht auf eine regelmäßige Überprüfung der dem
Kind gewährten Behandlung sowie aller anderen Umstände,
die für seine Unterbringung von Belang sind.
Art. 37 Kinderrechtskonvention
a. Verbote
• Folter, Todesstrafe
• Grausame, unmenschliche und erniedrigende
Behandlung oder Strafe
• Lebenslange Freiheitsstrafe ohne Mgl. vorz. Entlassung
b. Verbot rechtswidrigen oder willkürlichen Entzugs der
Freiheit.
Freiheitsentziehung / Freiheitsstrafe im Einklang mit dem
Gesetz letztes Mittel für die kürzest angemessene Zeit
c. Bei Freiheitsentzug menschliche Behandlung, Achtung der
Würde, Berücksichtigung der Bedürfnisse von Personen
seines Alters, Trennung von Erwachsenen
4
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Besonderheiten
International ratifiziert mit Ausnahme von
• Somalia
• Südsudan
• USA
BRD
2010 Rücknahme der Vorbehaltserklärung von 1992
• Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (umF) ab 16 Jahren
werden asylverfahrensrechtlich nicht mehr Erwachsene
behandelt (Abschiebehaft)
• Aufforderung des Bundesverfassungsgerichts, die Hartz-IVRegelsätze neu zu berechnen
Grundgesetz
• Art. 2
– Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Abs. 1)
– Freiheit der Person ist unverletzlich, Recht auf Leben
und körperliche Unversehrtheit (Abs. 2); Eingriff
ausschließlich wegen Gesetzes
• Art. 3 Gleichheit
5
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Grundgesetz
• Art. 6 Schutz der Familie
„Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht
der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht“.
► Kinder haben keine eigene verfassungsrechtliche Stellung,
können nur von den Eltern abgeleitete Rechte einklagen
► Widerspruch zu Art. 4 KRK (Verwirklichung Kinderrechte)
► Aufnahme von Kinderrechten steht auch nach zweimaliger
Aufforderung durch UN-Ausschuss aus (1994, 2004)
► Aufnahme der Kinderrechte als Grundrecht
► Kinder als eigenständige Rechtssubjekte
► Umsetzung der Charta der Grundrechte der EU in
nationales Recht (Art. 24)
Weitere Kinderrechte
• Verbot der körperlichen Züchtigung an Schulen bundesweit
1973; Ausnahme Bayern: gewohnheitsrechtliche Züchtigung
(OLG-Urteil von 1979)
• Sorgerechtsreform 2000
– Elterliche Gewalt ► elterliche Sorge
– Mitspracherecht des Minderjährigen in allen
Kindschaftssachen (§ 1626 Abs. 2 BGB)
• Verfahrensbeistand (Sorgerecht, seit 2009)
• Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)
6
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Kindschaftsrechtsreform (1998)
•
•
•
•
•
•
•
•
Abstammungsrecht
Gemeinsame elterliche Sorge
Umgangsrecht
Elterliches Erziehungsrecht
Betreuungsunterhalt
Namensrecht
Adoptionsrecht
Verfahrensrecht
– Zuständigkeit der Familiengerichte
– Frühzeitig Hinweis auf Beratungsmöglichkeiten der Jugendhilfe
– Verfahrenspfleger
Zentrale gesetzliche Änderungen im Kinderschutz
• Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen
Änderung des § 1666 BGB (2008)
− Richterliche Interventionen sollen vorverlagert werden
− Einführung eines „Maßnahmenkatalogs“
• Ersetzung des FGG durch das FamFG (2009)
− Beschleunigung von Verfahren über das Umgangs und Sorgerecht
− Neuregelung der Interessenvertretung von Kindern und
Jugendlichen (Verfahrensbeistand)
• Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und
Betreuungsrechts (2011/12)
−
−
Verpflichtung der Vormünder, persönlichen Kontakt zu ihrem
Mündel zu halten (1 mal monatlich)
Reduzierung der Fallzahlen auf max. 50 Mündel pro Vormund
7
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Geschlossene Unterbringung Minderjähriger
Einrichtung
Indikation
Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie • akute Selbstgefährdung oder / und
und -psychotherapie (KJP)
• akute Fremdgefährdung
Jugendhilfe
• komplexer, fachübergreifender
Hilfebedarf
• chronisch vernachlässigte und multipel
traumatisierte Minderjährige
• Chronische Schulverweigerung
• Störung des Sozialverhaltens
• Frühe Delinquenz
Klinik für forensische Jugendpsychiatrie
(JMRV)
• Delikt und
• verminderte bzw. Schuldunfähigkeit
Unterbringungsähnliche und
freiheitsentziehende Maßnahmen (FEM)
in der Klinik
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Unterbringungsähnliche und freiheitsentziehende
Maßnahmen
Merkmal
Rechtsnorm
Stationssetting
Unterbringungsähnliche
Maßnahmen
Art. 6 Abs. 2 GG
(entspr. § 1906 Abs. 4 BGB)
Inhalt
§ 1631b BGB u. a.
Offen
Zepter des Handelns
Zuständigkeit der
Genehmigung
Freiheitsentziehende
Maßnahmen
Geschlossen
Eltern
Eltern
• Auszeit / Time-out
• Fixierung
• Andere mechanische
Vorrichtungen
• Zwangsmedikation
§ 1631 b BGB:
Familiengericht
auf Antrag der Eltern (!)
Geschlossene
Unterbringung
Die Rollen der Klinik und Fachärzte KJP
• Ort der (beschützten) Diagnostik und Behandlung
– Auf Vertrauen basierende Arzt-Patienten-Beziehung
– Ärztliche Schweigepflicht
• Ort der Freiheitsentziehung
• Arzt als Sachverständiger im Verfahren bei FEM
– in der Klinik
– in Jugendhilfeeinrichtungen
– in Behinderteneinrichtungen
• Arzt als Forensischer Sachverständiger in
Jugendstrafverfahren (Betonung des erzieherischen
Gedankens)
9
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Notfallsituation
Indikation
stationär KJP
Akute Suizidalität
Erstmanifestation / akuter
Schub Psychose, schwere
Depression mit psychot. S.
KJP-Intervention
Stationäre Behandlung
absolut
Stationäre Behandlung, frühe
Neurolepsie
Latente Suizidalität
in Abwägung der Gegebenheiten
ambulant > stationär
Erregungszustand /
psychomotorische Unruhe
ambulant oder stationär
Psychosoziale Krise
ambulant > stationär, ggf. Jugendhilfe
relativ
Selbstverletzendes Verhalten
ambulant > stationär, ggf. pädiatrische / kinderchir. Behandlung
Fremdaggressivität
Jugendhilfe > KJP
Vitale Gefährdung bei
psychischer Störung
pädiatrische Behandlung,
konsiliarische KJP-Mitbehandlung
Grube, v. Klitzing, Kroll: Notfälle in der Kinder- und Jugendpsychiatrie. Schattauer: Kinder- und Jugendmedizin 1/2012
Rechtsgrundlagen für FEM (Auswahl)
Gesetz
Rechtsnorm
Sozialrecht
§ 42 SGB VIII
Strafrecht
Ort
Jugendamt
KJP / JH
KreisverwaltungsBeh,
Polizei,
Einrichtungsleitung
KJP
► Bayerisches MRVG
(Maßregelvollzug)
ZBFS
JMRV
§ 1631b BGB
ggf. i. Verbindung mit § 1666
BGB
Familiengericht
KJP / JH
§ 81 StPO (Begutachtung)
Jugendgericht
JMRV
Landesrecht Art. 10 Bayerisches UnterbrG
► PsychKHG
Zivilrecht
Zuständigkeit
§ 126a StPO (Einstw. Unterbr)
§ 63 StGB
§ 64 StGB
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Sozialrechtliche Unterbringung
Sozialrechtliche Unterbringung (§ 42 SGB VIII)
1) Das Jugendamt ist zur Inobhutnahme berechtigt und verpflichtet, wenn
• Minderjähriger um Obhut bittet oder
• dringende Gefahr für das Kindeswohl die Inobhutnahme erfordert u.
– die Eltern nicht widersprechen oder
– eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt
werden kann oder
• ein ausländischer Minderjähriger unbegleitet (umF) nach
Deutschland kommt und sich seine Eltern nicht im Inland aufhalten.
Befugnis, einen Minderjährigen bei einer geeigneten Person, in einer
geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig
unterzubringen; im Fall von Satz 1 Nr. 2 auch ein Kind oder einen
Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen.
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Sozialrechtliche Unterbringung (§ 42 SGB VIII)
2) Aufgaben:
• Klärung der Situation zusammen mit dem Minderjährigen
• Aufzeigen von Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung
• Minderjähriger ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person
seines Vertrauens zu benachrichtigen
• Jugendamt trägt Fürsorge für das Kindeswohl
• Sicherstellung des notwendigen Unterhalts und der Krankenhilfe
• Das Jugendamt darf alle Rechtshandlungen vornehmen, die zum
Kindeswohl notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Eltern ist
dabei angemessen zu berücksichtigen.
Sozialrechtliche Unterbringung (§ 42 SGB VIII)
3) Das Jugendamt hat die Eltern unverzüglich von der Inobhutnahme zu
unterrichten und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen.
Widersprechen die Eltern, so hat das Jugendamt unverzüglich
• den Minderjährigen den Eltern zu übergeben, sofern nach der
Einschätzung des Jugendamts keine Gefährdung des Kindeswohls
oder die Eltern bereit und in der Lage sind, die Gefährdung
abzuwenden oder
• eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen
Maßnahmen zum Kindeswohl Jugendlichen herbeizuführen.
Ggf. ist unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu
veranlassen. Widersprechen die Eltern der Inobhutnahme nicht, so ist
unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten.
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Sozialrechtliche Unterbringung (§ 42 SGB VIII)
4) Die Inobhutnahme endet mit
• der Übergabe Minderjährigen an die Eltern,
• der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem
Sozialgesetzbuch.
5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind
nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für
Leib oder Leben des Minderjährigen oder eine Gefahr für Leib oder
Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne
gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach
ihrem Beginn zu beenden.
6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs
erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.
Sozialrechtliche Unterbringung (§ 42 SGB VIII)
• Dauer der Inobhutnahme:
– Vorläufige Unterbringung
– Entspr. Situation, Gefährdung, Perspektivenklärung
– so kurz wie möglich und so lange wie nötig
• Ziele:
– Bewältigung einer aktuellen Krise oder Notlage des
Minderjährigen
– Feststellung der Ressourcen
– Feststellung, ob weiterführende Hilfen für sein künftiges
Wohl ggf. geeignet und notwendig sind
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Öffentlich-rechtliche Unterbringung
Öffentlich-rechtliche Unterbringung (UnterbrG)
Art. 1 Abs.1
1 Wer psychisch krank oder infolge Geistesschwäche oder Sucht psychisch
gestört ist und dadurch in erheblichem Maß die öffentliche Sicherheit oder
Ordnung gefährdet, kann gegen oder ohne seinen Willen in einem
psychiatrischen Krankenhaus oder sonst in geeigneter Weise
untergebracht werden.
2 Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ist die Unterbringung
insbesondere auch dann zulässig, wenn jemand sein Leben oder in
erheblichem Maß seine Gesundheit gefährdet.
3 Die Unterbringung darf nur angeordnet werden, wenn die Gefährdung
nicht durch weniger einschneidende Mittel (…) abgewendet werden kann.
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Öffentlich-rechtliche Unterbringung (UnterbrG)
Art. 2
Zweck der Unterbringung ist, die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
oder Ordnung zu beseitigen;
zugleich ist der Untergebrachte nach Maßgabe dieses Gesetzes wegen
seiner psychischen Erkrankung oder Störung zu behandeln, um ihm ein
eigenverantwortliches Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen..
Öffentlich-rechtliche Unterbringung (UnterbrG)
Art. 10 Anordnung der sofortigen vorläufigen
Unterbringung durch
Abs. 1 die Kreisverwaltungsbehörde
Abs. 2 die Polizei
Abs. 4 den Einrichtungsleiter
Der jeweilige Zuständige gem. Abs. 1, 2 und 4 hat das (…)
zuständige Gericht unverzüglich, spätestens bis zwölf Uhr
des auf das Ergreifen folgenden Tages, von der Einlieferung
zu verständigen.
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Öffentlich-rechtliche Unterbringung (UnterbrG)
•
•
•
•
Subsidiär zur zivilrechtlichen Unterbringung
Risiko von Stigmatisierung (berufliche Entwicklung)
Sofortige Untersuchung (Art. 10 / 5)
Beendigung der Unterbringung bzw. Beantragung
freiheitsentziehender Maßnahmen gemäß § 1631b BGB
Zivilrechtliche Unterbringung
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Zivilrechtliche Unterbringung (§ 1631b BGB)
Eine Unterbringung des Kindes, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist,
bedarf der Genehmigung des Familiengerichts.
Die Unterbringung ist zulässig, wenn sie
• zum Wohle des Kindes,
• insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder
Fremdgefährdung erforderlich ist und
• der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch andere öffentliche
Hilfen, begegnet werden kann.
Ohne Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem
Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich
nachzuholen.
Das Gericht hat die Genehmigung zurückzunehmen, wenn das Wohl des
Kindes die Unterbringung nicht mehr erfordert.
Zivilrechtliche Unterbringung (§ 1631b BGB)
• Genehmigung der Freiheitsentziehung
keine Anordnungsentscheidung mit „Zwang“ zur geschlossenen
Unterbringung
• Antragsteller: Eltern
• Ziele:
– Reduktion der Zielsymptomatik
– Bewahrung bzw. Wiederherstellung von
• Autonomie
• Förderndem Lebensraum / psychosozialen Umfeld
• Beendigung:
– durch Eltern
– Wegfall der medizinischen Voraussetzungen
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Zivilrechtliche Unterbringung (§ 1631b BGB)
Besonderheiten im gerichtlichen Verfahren
• örtliche Zuständigkeit des Familiengerichtsgerichts
• Beteiligung am Verfahren (Mdj. ab 14 J., Eltern, JA)
• Verfahrensbeistand
• Anhörung des Minderjährigen (Ausnahme: gesteigerte Dringlichkeit) und
des Jugendamts
• Ärztliches Attest (in Eilfällen), sonst Gutachten
• Verfahren:
– Einstweilige Anordnung (e.A.) max. 6 Wochen, verlängerbar um
weitere 6 Wochen auf max. 3 Monate
– Hauptsache (> 3 Monate – 1 Jahr, spätestens 2 Jahre)
– Beachte Rechtsschein: Mitteilung über Beendigung der Maßnahme
• Belastungserprobungen in Absprache mit Familiengericht
Haltung der Fachgesellschaften gegenüber FEM
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Keine prinzipielle Ablehnung, aber ultima ratio
FEM dient einzig der Sicherung von Behandlungszielen
Besondere Sorgfalt und Aufmerksamkeit im klinischen Alltag
Dokumentations- und Informationspflicht
Keine Maßnahme zur Personalreduktion und der Vereinfachung von
Pflege- und Erziehungsverläufen
Es besteht erhöhter Aufsichtsbedarf
Personalqualifikation
Supervision
Externe Besuchskommissionen mit Kontrollfunktion
Partizipation und Beschwerdemanagement
Qualitätsstandards in der Begutachtung (§ 151 Nr. 6 FamFG!)
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Stolpersteine bei FEM (Auswahl)
• Auf Seiten der Minderjährigen
– Behandlung gegen den freien Willen
– (Unmittelbarer) Zwang
– Erschwerung bedeutender Entwicklungsschritte in der
psychosexuellen Entwicklung
• Auf Seiten des Personals
– Gefahr des Machtmissbrauchs
– Deutlich mehr Anforderungen an Persönlichkeit und
Kompetenz
– Formaler Mehraufwand
– Abgleich mit den „üblichen“ Entwicklungsaufgaben
Datenerhebung zum § 1631b BGB
• Abfrage bei allen Familiengerichten in Bayern (73 FamG)
• Rücklauf 53 %
– OLG Bamberg 59 % (17 FamG)
– OLG München 50 % (38 FamG)
– OLG Nürnberg 56 % (18 FamG)
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Verfahren in den OLG-Bezirken
4000
3500
3000
2500
Hauptsache
2000
e.A.
1500
1000
500
0
BA
M
N
Gesamt
Anzahl e.A.- und Hauptsacheverfahren (2015)
700
600
500
400
Hauptsache
e.A.
300
200
100
0
2000
2001
2002
2003
2004
2005
2006
2007
2008
2009
2010
2011
2012
2013
2014
20
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Freiheitsentziehende Maßnahmen in der
Jugendhilfe
HzE Gesamt (1991 bis 2013)
457.446
(§§ 27.2, 29-35 SGB VIII, beendete + Stichtag 31.12.)
404.423
410.225
400.000
276.936
300.000
252.875
217.893
189.009
200.000
100.000
0
1991
1995
2000
2005
2011
2012
2013
Quelle: Statistisches Bundesamt (2014): Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe. Hilfen zur Erziehung 1991 bis 2013, Wiesbaden
21
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Geschlossene Unterbringung
„Eine geschlossene Unterbringung ist dadurch
gekennzeichnet, dass besondere Eingrenzungs- und
Abschlussvorrichtungen oder andere Sicherungsmaßnahmen
vorhanden sind, um Entweichen, also unerlaubtes Verlassen
des abgeschlossenen oder gesicherten Bereiches, nachhaltig
zu erschweren oder zu verhindern und die Anwesenheit des
Minderjährigen für die notwendige sozialpädagogischtherapeutische Arbeit mit ihm sicherzustellen.“
Trenczek 1994
Dem „Personenkreis vor Augen führen, dass die
Gesellschaft soziales Fehlverhalten nicht akzeptiert,
gleichzeitig aber Möglichkeiten zur sozialen Integration
anbieten.“
Rahmenkonzept des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und
Sozialordnung, Familie und Frauen vom 03.09.99
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Wege aus der Delinquenz
• Initiative Bayern Sicherheit
Justiz- / Kultus- und Sozialministerium
• Ministerratsbeschluss vom 12.05.98: Teil eines
Maßnahmenpakets zur Bekämpfung der Kinder- und
Jugendkriminalität
• Rahmenkonzept des Bayerischen Staatsministeriums für
Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom
03.09.99
Clearingstellen in Bayern: Ziele und Aufgaben
• Akutintervention: schnelle Reaktion auf massiv delinquentes
Verhalten von strafunmündigen Kindern (i. A. bis 16 Jahre)
• Fall- und Krisenmanagement mit Ortsveränderung
• Früh- und rechtzeitige Abklärung / Diagnose,
Ursachenanalyse inkl. schulische Bedarfsklärung
• Festlegung des Interventionsbedarfes
• Schnelle Weiterleitung an geeignete Einrichtungen
• Kein „langwieriges Ausloten“ päd. Lösungen (< 3 Monate)
• Baulich gesicherte Unterbringung verknüpft mit
pädagogisch-therapeutischen Interventionen
• Ziel: Vorbeugung und Bekämpfung der Kinder- und
Jugendkriminalität
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Zielgruppe
• Kinder ab dem 10. Lebensjahr
– enorm aggressivem Verhalten
– Nachhaltige Nichtbeachtung sozialer Regeln und
Normen
– Nachhaltige Verweigerungshaltung gegenüber der
Schule
– Wiederholte Regelverstöße gegen Strafgesetze in
schwerwiegender Weise
– Einbindung in Peer-Groups mit krimineller Tendenz
– Massive Beziehungskonflikte mit den Eltern
– Ausgeprägtes Fluchtverhalten
Clearingstellen in Bayern
1. Würzburg
Träger: Evangelische Kinder- und Jugendhilfe
Eröffnung im September 2003
Einzugsgebiet Nordbayern
7 Plätze, 3 geschlossen, 4 offen
2. Regensburg
Träger: Katholische Jugendfürsorge (KJF)
Eröffnung im November 2003
Einzugsgebiet Ostbayern
7 Plätze, 4 geschlossen, 3 offen
3. Birkeneck, Hallbergmoos
Träger: Katholisches Jugendwerk, Birkeneck
Eröffnung im Juli 2006
Einzugsgebiet Südbayern
7 Plätze
24
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Auftrag
•
•
•
•
•
Situationsveränderung („Konfrontation mit neuer Realität“)
Klärung der Lebenssituation und der Hintergründe
Reflexion der veränderten Lebenssituation
Einleitung einer „Entwicklungskorrektur“
Perspektivenentwicklung in Abstimmung mit dem
zuständigen Jugendamt:
– Kontinuierlicher Informationsaustausch CS-JA
– Einbindung der Eltern
– Steuerung des Hilfeplanverfahrens nach § 36 SGB VIII
– Begleitung und Rückführung in die Familie und / oder
Einleitung weiterführender Maßnahmen
Einrichtungen in
Bayern (4+3):
• PTI Rummelsberg
• Mädchenheim Gauting
• St. Josef Büchlberg
• Gut Blumenthal
Baden-Württemberg (4)
Rheinland-Pfalz (1)
Nordrhein-Westfalen (1)
Niedersachsen (1)
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Evaluation der Liaisontätigkeit der KJP
Regensburg mit der Clearingstelle
26
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Stichprobe
n1
n2
n3
Anzahl
– Gesamt
– Mädchen
– Jungen
37
13
24
Maximal zweimalige Aufnahme
2
3
-
Alter bei Aufnahme (Jahr,Monat)
– Maximum
– Mittelwert (gesamt 13,5)
– Minimum
15,11
13,4
11,1
16,2
13,8
12,1
14,00
12,5
11,10
26
35 % 12
65 % 14
7
46 % 3
54 % 4
43 %
57 %
gesamt
70
28
42
16,2
12,5
11,1
Herkunft (Bayerische Bezirke)
8%
19 %
15 %
38 %
19 %
15 %
30 %
je 14 %
42 %
43 %
27
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Dauer der Maßnahme in der Clearingstelle
Unterschiede
nicht
signifikant
(t-Test p = ,06)
1 Jahr
Mittelwert
251 Tage
½ Jahr
Mittelwert
209 Tage
Anschlussmaßnahme
83 %
77 %
17 %
23 %
28
07.05.2015
MAS Achse I
50 %
36 %
42 %
27 %
15 %
8%
3%
12 %
3%
4%
MAS Achse I
100
* = signifikant
97 96
(Chi-Quadrat p < ,05)
Je 1 Mädchen
77
50
73
50
50
n1
n2
39
27
22
25
11
4
0
er
e
*A
nd
st
an
z
*S
ub
ng
KS
H
du
*B
in
*E
m
ot
io
n
0
SS
V
Häufigkeit in %
75
HKS: signifikant mehr Jungen als Mädchen (Chi-Quadrat p < ,04)
29
07.05.2015
Psychopharmakotherapie
39 %
Unterschied
signifikant
(Chi-Quadrat p = ,02)
69 %
61 %
31 %
MAS Achse III
70 %
24 %
3%
3%
30
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MAS Achse V
n1
n2
,67
V1
,85
,61
* V3
Kategorien
,85
,42
* V2
,88
,75
* V4
V5
V6
,38
,11
* V7
1,00
,92
,96
,53
,35
,47 ,54
V8
,72
* V9
,00
,20
,40
,60
,80
,96
1,00
* = signifikant (Chi-Quadrat < ,05)
Zusammenfassung
•
Kinder- und jugendpsychiatrische Versorgung
• Effekte der Intensivierung der Liaison: signifikant
• Starke psychiatrische und psychosoziale Mehrfachbelastung
• Störungen des Sozialverhaltens nur eines von mehreren Kriterien
•
Clearingstelle
• Effektivität nicht signifikant (Verweildauer, Anschlussmaßnahme)
• Erfordernis fallspezifischer Fortbildungen der Mitarbeiter
• Wissenschaftliche Begleitung (Qualitätssicherung, Katamnesen)
• Sozialpolitischer Paradigmenwechsel
Hoher Bedarf intensiv-pädagogischer, psychiatrischer und
psychotherapeutischer Maßnahmen im Rahmen des
ordnungspolitischen Auftrags (Kindeswohl)
31
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Gemeinsame Stellungnahme (DGKJP, BAG, BKJPP)
–
–
–
–
–
–
–
–
Ultima ratio zur Abwendung Selbst- / Fremdgefährdung
Teilhabe an Bildung
Spezifische pädagogische Expertise (Traumapädagogik)
Liaisondienste KJP
Kontinuität der Behandlung
Partizipation der Minderjährigen
Beschwerdemöglichkeiten
Begutachtungen durch Fachärzte KJP, welche Probleme
•
•
•
•
störungsbedingt sind,
welche psychiatrisch bzw.
psychotherapeutisch zu behandeln sind und
welche pädagogisch zu beeinflussen sind.
Klassifikation Schulvermeidung
Schulvermeidung
Schulverweigerung
Schulangst
Schulphobie
Schulschwänzen
Gemischte Symptomatik
Modifiziert nach: Knollmann, M.; Knoll, S.; Reissner, V.; Metzelaars, J.; Hebebrand, J.: Schulvermeidendes Verhalten aus kinder- und
jugendpsychiatrischer Sicht – Erscheinungsbild, Entstehungsbedingungen, Verlauf und Therapie; Dtsch Arztebl Int 2010; 107(4): 43-9; DOI:
10.3238/arztebl.2010.0043
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Unterbringungsähnliche und
freiheitsentziehende Maßnahmen (FEM)
im Jugendmaßregelvollzug
Allgemeine Thesen
• Jugendmaßregelvollzug (JMRV) in Regensburg ist ein
Modellprojekt in Bayern
• Keine aussagekräftigen Daten zur Prävalenz jugendlicher,
psychisch kranker Straftäter in Bayern
• Jugendliche mit hohem Entwicklungs- und Förderbedarf im
Spannungsfeld zwischen Behandlung und Sicherung,
öffentlichem Interesse und Erziehung
• Etablierung bzw. Ausbau bestehender Netzwerke
• Konzeptentwicklung und wissenschaftliche Evaluation
• Auswahl und Aufbau der Leitungspersonen und Mitarbeiter
• Solide, aber rasche Perspektivenplanung und -einleitung
(Schule, Ausbildung und Beruf)
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Diese und die folgenden sieben
Folien stammen mit freundlicher
Genehmigung von Herrn Dr. W.
Weissbeck, Klingenmünster,
Sprecher des AK
Jugendmaßregelvollzug
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Grundlagen JMRV in Bayern
• Geschätzter Bedarf ca. 20-70 Plätze in Bayern für
– Jugendliche und Heranwachsende beiden Geschlechts
– Unterbringungen nach § 63 StGB und § 126a StPO
• Ziel: Errichtung ca. drei dezentraler Einrichtungen
• Aufnahme in den Vollstreckungsplan (BayVollstrPl);
sektorale Zuständigkeit
• Begrenzung des Aufnahmealters (tatzeitlich bis 18 J.)
• Je nach Auslastung der Einrichtung bzw. persönlicher Reife
auch Heranwachsende bis 21 J.
• Verlegung in MRV i. d. R. bei Behandlungsdauer deutlich >
21 J., Ausnahme (Reife, Prognose) bis 24 J. (Herk.-Bezirk)
• Keine Aufnahmepflicht (max. 100 % Auslastung)
Organisation des JMRV in Regensburg
• Zwei Stationen á 10 Betten, sequentieller Durchlauf
– Akut- und Aufnahmestation, jugendpsychiatrischer
Intensivbereich
– Weiterführende Therapie- und Lockerungsstation
• Binnendifferenzierung zu jeweils zwei Gruppen bzgl. u. a.
– Akuität
– Anlasstaten
– Geschlecht
– Schweregrade
– Störungsbilder
• Räumliche Verbindung der Stationen untereinander
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Behandlungskonzepte im JMRV
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Zentral im Fokus steht das Beziehungsgefüge
• Therapeutisches Stationsmilieu
• Zuständige/r Therapeut/in
• Bezugsbetreuer/in
• Reflexion im Team, mit dem Patienten und der Gruppe
• in Verbindung mit
– Lockerungskonzept
– Sicherungskonzept
– Rehabilitationskonzept
Behandlungsangebote
•
•
•
•
2
Bezugspflegesystem
Jugendpsychiatrische Behandlung einschl. Psychopharmakotherapie
Pädagogische Anleitung / Unterstützung / Motivation
Integrativer Einsatz psychotherapeutischer Verfahren, u. a.
– PA, TFP, VT
– Fertigkeitentraining (DBT-F / DBT-A)
– Sexualtherapeutische Gruppentherapie
– Einzeln und in der Gruppe
• Fachtherapien, u. a.
– Arbeits-, Beschäftigungs- und Ergotherapie
– Bewegungs- und Sporttherapie
– Kunst- und Musiktherapie
– Logopädie und Sprachtherapie
• Komplementäre Therapien (Entspannungsverfahren)
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Ergänzende Angebote
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• Psychoedukative Verfahren
– Einführungs- und Motivationsgruppe (Basis und Problemlösung)
– Herstellung einer Behandlungsfähigkeit
– Kooperationsbereitschaft und Problembewusstsein
– Soziale Fertigkeiten und Kompetenz, Konfliktmechanismen
– Aufdeckung sozialer Vermeidungs- und Delegationsstrategien
– Deliktbearbeitung
– Rückfallprophylaxe
• Freizeit
• Sport
• Schule und Berufsanbahnung / -ausbildung
Konzepte der Nachsorge und Rehabilitation
• Oberste Ziele sind die
– Sicherung der Behandlungsergebnisse
– Verbesserung der Legalprognose
• Beachtung der öffentlichen Erwartung
• Ausreichend intensive Nachbetreuung wohnortnah bzw.
Übergangswohngruppe
• Kooperation mit
– Jugendhilfe
– Sozialhilfe
– Arbeitsagentur
• Jugendforensische Ambulanz (Gehstruktur)
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Behandlungsziele (Schläfke, D. & Häßler, F.)
•
•
•
•
•
•
Entwicklung von Beziehungsfähigkeit
Differenzierung des Selbst- und Fremdbildes
Entwicklung sozialadäquater Konfliktlösungsstrategien
Aufarbeitung von Fehlentwicklungen
Erhöhung des Identitäts- und Selbstwertgefühls
Entwicklung von Ich-Stärke
•
Frustrationstoleranz, Antizipationsfähigkeit, emotionale Stabilität, Fähigkeit zum
Triebaufschub, reifere Abwehrmechanismen
Integration und Differenzierung von Über-Ich-Strukturen
•
•
•
•
•
Verbesserung der Realitätsprüfung
Aufbau einer differenzierten Norm- und Wertewelt
Herstellen von Kreativität und Arbeitsfähigkeit
Auseinandersetzung mit der Straftat
Förderung alternativer Befriedigungsmöglichkeiten (F1)
Wissenschaftliche Evaluation im JMRV
• Beginn vor Inbetriebnahme (Konzeptentwicklung)
1. Prozess- und Ergebnisqualität
– Begleitung v. a. von
• Prozessqualität (Prozesssteuerung, Prozessoptimierung)
• Ergebnisqualität
– Therapie
– Sicherheit
– Quartalserhebungen via Fragebogen, Basis–Abschluss)
2. Katamneseerhebungen
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Zusammenfassung
Feststellungen
• Deutliche und kontinuierliche Zunahme von Hilfen zur
Erziehung und freiheitsentziehenden Maßnahmen bei
Minderjährigen trotz des demographischen Wandels
• Bayern ist Spitzenreiter hinsichtlich Angeboten mit FEM
• Sukzessive Zunahme von Einrichtungen zur geschlossenen
Unterbringung in Bayern einschl. JMRV
• Erhebliche psychiatrische und psychosoziale / familiäre
Mehrfachbelastung der Klientel auch in der Jugendhilfe
• „Neuer Weg in der Vorbeugung und Bekämpfung der
Kinder- und Jugendkriminalität“: Aus den Biographien der
Jugendlichen von heute lernen für die Entwicklung der
Säuglinge von heute
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Entwicklungspsychologische Sicht
Jugendlicher
Prä- / peri- /
postpartale
Phase
Schulkind
Patient
Säugling
Vorschulkind
Kleinkind
Zielgruppe – Beispiele aus 6 Jahren KoKiUmsetzung
•Aktuelle Abfrage der Jugendämter zur Inanspruchnahme der Angebote der
KoKi-Netzwerke (Beteiligung von 72 Jugendämtern, keine abschließende
Aufzählung), Gründe insb.:

Trennung/Scheidung bzw. Partnerschaftskonflikte

Vermehrt: Eltern mit psychischen Belastungen/Erkrankungen

(Chronische) Krankheit oder Behinderung des Kindes bzw. besondere Bedürfnisse
des Kindes; Mehrlinge oder rasch aufeinander folgende Geburten; Drogen/ Suchterkrankung eines Elternteils; Frühgeburt des Kindes

Z.T. minderjährige bzw. sehr junge Eltern (bis 25 Jahre)

Alleinerziehende Elternteile

Finanzielle Situation

Wohnungsnot

Asylsuchende Familien

etc.
Isabella Gold, Regensburger Fachtagung Frühe Hilfen, 17.04.2015
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Wünsche
1. Gesellschafts- und gesundheitspolitischer
Paradigmenwechsel, der das Kindeswohl noch zu einem
entwicklungspsychologisch früheren Zeitpunkt in den
Mittelpunkt der Flächenversorgung rückt, Frühe Hilfen
stärkt und die Vernetzung der (medizinischen)
Kooperationspartner befördert (Familienpsychiatrie)
2. Aufnahme von Themen und Bereichen der (psychischen)
Gesundheit in das Kinderschutzgesetz
3. Wissenschaftliche Evaluation und Anpassung der
Betreuungskonzepte (Jugendhilfe) an den Bedarf und
Aufnahme von Standards bei FEM
4. Einhalten von Qualitäts- / Mindeststandards in der Klinik
und Jugendhilfe wie auch in der ärztlichen Begutachtung
Wünsche
5. Kontinuierliche und gelebte Liaisontätigkeit zwischen KJP
und (geschlossener) Jugendhilfe
6. Verhinderung häufiger Einrichtungswechsel und dadurch
bedingte Verschärfung der (Beziehungs-) Symptomatik
durch gesetzmäßige Einbeziehung der KJP in den
Hilfeplan
7. Identifizierung der Versorgungslücken in der
Jugendhilfeplanung und Schaffung passgenauer
Jugendhilfeangebote für „Grenzgänger“ mit längerfristiger
Perspektive
8. Überarbeitung des Bayerischen Erziehungs- und
Unterrichtsgesetzes bzgl. der Schulausschlüsse
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Herzlichen Dank
für
Ihre Aufmerksamkeit
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