Leitfaden Prüfung und Wertung der Angebote nach der VOB/A 2009

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Leitfaden Prüfung und Wertung der Angebote nach der VOB/A 2009
Leitfaden
Prüfung und Wertung der Angebote
nach der VOB/A 2009
© Rudolf Weyand
Stand: 04.12.2010
© Rudolf Weyand
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Prüfung und Wertung der Angebote
Wertungsstufen
Die Prüfung und Wertung der Angebote vollzieht sich nach § 16 VOB/A 2009 in vier Wertungsphasen bzw.
Wertungsstufen:
in der 1. Phase sind die zwingend auszuschließenden bzw. ausschließbaren Angebote zu ermitteln, ohne dass
eine inhaltliche Wertung dieser Angebote vorzunehmen ist (§ 16 Abs. 1 VOB/A)
in der 2. Phase ist die Eignung der verbliebenen Bieter im Hinblick auf die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit
und Zuverlässigkeit für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung zu prüfen (§ 16 Abs. 2 VOB/A)
die 3. Phase betrifft die rechnerische, technische und wirtschaftliche Prüfung der verbliebenen Angebote (§ 16
Abs. 3 – 5 VOB/A)
in der 4. Phase erfolgt die Prüfung, ob ein unangemessen hohes oder niedriges Angebot vorliegt und es wird dann
die Auswahl des unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichsten Angebotes getroffen (§ 16 Abs. 6 – 9
VOB/A)
im Interesse von Objektivität und Überprüfbarkeit sind diese Schritte nach der Rechtsprechung mit größter Sorgfalt und
streng getrennt von einander vorzunehmen
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Prüfung und Wertung der Angebote
1. Stufe: Formalprüfung
die Formalprüfung kann man – im Sinne eines rationellen und wirtschaftlichen Vorgehens - wiederum in zehn Phasen
trennen:
1. Formalprüfung dahingehend, welche Angebote im Wege der Beachtung der Niederschrift über den Eröffnungstermin
nach § 16 Abs. 1 lit. a) zwingend ausgeschlossen werden müssen:
•
Angebote, die verspätet eingegangen sind, es sei denn, dass der verspätete Eingang durch Umstände verursacht
worden ist, die nicht vom Bieter zu vertreten sind (§ 14 Abs. 6)
2. Formalprüfung dahingehend, welche Angebote nach § 16 Abs. 1 lit. b) VOB/A zwingend ausgeschlossen werden
müssen:
•
•
•
•
Angebote, die nicht unterschrieben sind (§ 13 Abs. 1 Nr. 1)
nicht vertrauliche Angebote (§ 13 Abs. 1 Nr. 2)
Angebote, bei denen Änderungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen worden sind (§ 13 Abs. 1 Nr. 5
Satz 1)
Angebote, in denen Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen nicht zweifelsfrei sind (§ 13 Abs. 1 Nr. 5
Satz 2)
3. Formalprüfung dahingehend, welche Angebote nach § 16 Abs. 1 lit. c) VOB/A zwingend ausgeschlossen werden
müssen:
•
Angebote mit mehr als einem fehlenden Preis (§ 13 Abs. 1 Nr. 5)
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Prüfung und Wertung der Angebote
1. Stufe: Formalprüfung
die Formalprüfung kann man – im Sinne eines rationellen und wirtschaftlichen Vorgehens - wiederum in zehn Phasen
trennen:
4. Formalprüfung dahingehend, welche Angebote nach § 16 Abs. 1 lit. d) VOB/A zwingend ausgeschlossen werden
müssen:
•
Angebote mit einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung
5. Formalprüfung dahingehend, welche Angebote nach § 16 Abs. 1 lit. e) VOB/A zwingend ausgeschlossen werden
müssen:
•
nicht zugelassene Nebenangebote
6. Formalprüfung dahingehend, welche Angebote nach § 16 Abs. 1 lit. f) VOB/A zwingend ausgeschlossen werden
müssen:
•
Nebenangebote, die nicht auf besonderer Anlage gemacht und als solche deutlich gekennzeichnet sind (§
13 Abs. 3 Satz 2)
7. Formalprüfung dahingehend, welche Angebote nach § 16 Abs. 1 lit. g) VOB/A zwingend ausgeschlossen werden
müssen:
•
Angebote von Bietern mit vorsätzlich unzutreffenden Erklärungen über ihre Eignung
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Prüfung und Wertung der Angebote
1. Stufe: Formalprüfung
die Formalprüfung kann man – im Sinne eines rationellen und wirtschaftlichen Vorgehens - wiederum in zehn Phasen
trennen:
8. Formalprüfung dahingehend, welche Angebote nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ausgeschlossen werden können; bei diesen
Angeboten liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des Auftraggebers, ob er die betreffenden Angebote ausschließt
oder nicht
•
•
der praktisch wichtigste Fall ist die Einleitung eines Insolvenzverfahrens; hier muss der Auftraggeber an Hand
aller Umstände ermitteln, ob die Einleitung des Insolvenzverfahrens einen Ausschluss rechtfertigt und dann das
Angebot entweder ausschließen oder in die nächste Stufe der Prüfung und Wertung mitnehmen
es handelt sich insoweit immer um eine Einzelfallentscheidung; eine generalisierende Betrachtung – z.B.
grundsätzlich immer Ausschluss der Angebote – ist nicht zulässig
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Prüfung und Wertung der Angebote
1. Stufe: Formalprüfung
die Formalprüfung kann man – im Sinne eines rationellen und wirtschaftlichen Vorgehens - wiederum in zehn Phasen
trennen:
9. Formelle Prüfung eines Angebots, bei dem lediglich in einer einzelnen unwesentlichen Position die Angabe des
Preises fehlt (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 lit. c)
•
in einem solchen Fall ist im Preisspiegel in diese Position der höchste Wettbewerbspreis aller Angebote
einzutragen
•
•
ändert sich dann die Wertungsreihenfolge, ist das Angebot zwingend auszuschließen
ändert sich dann die Wertungsreihenfolge nicht, bleibt das Angebot in der weiteren Prüfung und Wertung
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Prüfung und Wertung der Angebote
1. Stufe: Formalprüfung
die Formalprüfung kann man – im Sinne eines rationellen und wirtschaftlichen Vorgehens - wiederum in zehn Phasen
trennen:
10. Formelle Prüfung eines Angebots, bei dem geforderte Erklärungen oder Nachweise fehlen (§ 16 Abs. 1 Nr. 3)
•
in einem solchen Fall ist zunächst zu prüfen, ob ein zwingender oder fakultativer Ausschluss gemäß § 16
Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 erfolgt
•
ist dies nicht der Fall
verlangt der Auftraggeber die fehlenden Erklärungen oder Nachweise nach (zwingende Regelung)
sind die fehlenden Erklärungen oder Nachweise spätestens innerhalb von 6 Kalendertagen nach
Aufforderung durch den Auftraggeber vorzulegen (zwingende Regelung).
die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Aufforderung durch den Auftraggeber (zwingende
Regelung)
werden die Erklärungen oder Nachweise nicht innerhalb der Frist vorgelegt, ist das Angebot
auszuschließen (zwingende Regelung)
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Prüfung und Wertung der Angebote
2. Stufe: Eignungsprüfung
auch die Eignungsprüfung kann man – im Sinne eines rationellen und wirtschaftlichen Vorgehens - wiederum in zwei
Phasen trennen:
1. die nach der Formalprüfung noch verbliebenen Angebote werden im Rahmen der Eignungsprüfung zunächst
dahingehend untersucht, ob die geforderten Eignungsnachweise formal vorliegen
•
Angebote, denen geforderte Eignungsnachweise nicht beigefügt sind und die auch nicht oder nicht
rechtzeitig nachgereicht wurden, sind nach der Rechtsprechung gemäß § 16 Abs. 2 VOB/A zwingend von der
Wertung auszuschließen!
2. die verbliebenen Angebote werden dann im Rahmen der Eignungsprüfung dahingehend untersucht, ob die
Eignung tatsächlich gegeben ist oder nicht
Eignungskriterien sind
• Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit (§§ 97 Abs. 4 GWB, 8 VOB/A)
• die Erfüllung sonstiger Anforderungen (Tariftreue u.ä.)
•
als fachkundig ist nur der Bieter anzusehen, der über die speziellen objektbezogenen Sachkenntnisse
verfügt, die erforderlich sind, um eine Leistung fachgerecht vorbereiten und ausführen zu können
•
leistungsfähig ist, wer als Unternehmer über die personellen, kaufmännischen, technischen und
finanziellen Mittel verfügt, um den Auftrag fachlich einwandfrei und fristgerecht ausführen zu können und
in der Lage ist, seine Verbindlichkeiten zu erfüllen
•
ein Bieter ist zuverlässig, wenn er seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachgekommen ist und aufgrund
der Erfüllung früherer Verträge eine einwandfreie Ausführung erwarten lässt
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Prüfung und Wertung der Angebote
2. Stufe: Eignungsprüfung
•
•
•
•
•
bei den Begriffen Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit handelt es sich um unbestimmte
Rechtsbegriffe
da die Prüfung der Eignung eines Unternehmens ein wertender Vorgang ist, in den zahlreiche Einzelumstände
einfließen, ist davon auszugehen, dass diese Begriffe den Auftraggebern einen Beurteilungsspielraum
einräumen, der nur einer eingeschränkten Kontrolle durch die Nachprüfungsinstanzen zugänglich ist
danach ist eine Überschreitung des Beurteilungsspielraumes anzunehmen,
• wenn das vorgeschriebene Verfahren nicht eingehalten wird
• wenn nicht von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen wird
• wenn sachwidrige Erwägungen in die Wertung einbezogen werden oder
• wenn der sich im Rahmen der Beurteilungsermächtigung haltende Beurteilungsmaßstab nicht zutreffend
angewendet wird
bei der Eignungsprüfung handelt es sich um eine eigene Wertungsstufe im Rahmen der Prüfung und Wertung
von Angeboten, die mit der Feststellung der Eignung oder Nichteignung der Bieter endet. In die engere Wahl
kommen nur Bieter, deren generelle Eignung bejaht wird; ein "Mehr an Eignung" ist daher grundsätzlich kein
zulässiges Wertungskriterium auf einer der nachfolgenden Wertungsstufen
bei der Eignungsprüfung handelt es sich nicht um ein streng schematisiertes und objektiviertes Verfahren, in dem
nur offizielle Bescheinigungen und Nachweise zählen. Vielmehr handelt es sich um ein weitgehend formloses
Verfahren
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Prüfung und Wertung der Angebote
2. Stufe: Eignungsprüfung
•
•
bei der Eignungsprüfung steht es öffentlichen Auftraggebern grundsätzlich frei, auf welche Art und Weise sie
sich Kenntnis über die Eignung der Bieter verschaffen. Allerdings müssen die geforderten Unterlagen als Nachweis
geeignet sein und bereits in den Ausschreibungsbedingungen bekannt gemacht werden
der Auftraggeber ist in der Entscheidung frei, ob er offizielle Bescheinigungen verlangt oder inoffizielle,
insbesondere Eigenerklärungen, genügen lässt
die in der Praxis üblichen Methoden der Prüfung der Eignung sind – neben der Präqualifikation - die Forderung nach
Vorlage von Referenzen bzw. sonstigen Bescheinigungen sowie eigene Erkenntnisse bzw. Erkundigungen bei
anderen Auftraggebern
Forderung nach Vorlage von Referenzen
•
•
•
es ist nicht zu beanstanden, wenn ein Auftraggeber bei der Eignung und Zuverlässigkeit der Bieter
maßgeblich auf die Einholung und Auswertung von Referenzen abstellt
es ist nach der überwiegenden Rechtsprechung auch zulässig, über die – berechtigte – Forderung nach
bestimmten Referenzen über einen bestimmten Zeitraum „Newcomer“ faktisch auszuschließen
die Ersetzung von durch die Vergabestelle geforderten Eignungsnachweisen durch - lediglich Eignungserklärungen eines Bieters ist nicht zulässig
Forderung nach sonstigen Bescheinigungen
•
in Betracht kommen z.B. Unbedenklichkeitsbescheinigungen von Finanzämtern oder Krankenkassen
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Prüfung und Wertung der Angebote
2. Stufe: Eignungsprüfung
Verwertung eigener Erkenntnisse
•
•
•
•
•
•
•
es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn ein Auftraggeber bei der Prüfung der Fachkunde,
Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit eines Bieters auch auf eigene Erfahrungen aus früheren,
abgeschlossenen Vertragsverhältnissen zurückgreift
dabei kann es sich namentlich auch um ein in der Vergangenheit liegendes vertragswidriges Verhalten
oder eine Schlechterfüllung des betreffenden Bieters bei der Ausführung von früheren Verträgen handeln
wenn ein öffentlicher Auftraggeber bei eigenen Leistungen mehrfach die Erfahrung gemacht hat, dass ein
Auftragnehmer bei der Ausführung eines Auftrags vertragliche Pflichten verletzt oder sonstige
Obliegenheiten außer Acht lässt, rechtfertigt dies nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen und der
Lebenserfahrung, einen solchen Auftragnehmer im Rahmen der Wertung des Angebots von einer weiteren
Beauftragung auszuschließen. Der Bieter kann jedoch durch sein Handeln und durch Referenzen den
öffentlichen Auftraggeber überzeugen, dass sich sein Verhalten zwischenzeitlich geändert hat
die Verwertbarkeit früherer eigener Erfahrungen mit einem Unternehmer unterliegt zeitlichen Grenzen.
Außer in Ausnahmefällen dürfen einem Bieter etwaige negative Erfahrungen aus früheren
Vertragsverhältnissen nicht länger als 3 Jahre entgegengehalten werden
eigene Erkenntnisse müssen dokumentiert sein, um später verwertet werden zu können
Erkundigungen der Vergabestelle bei anderen Auftraggebern und Verwertung der Ergebnisse sind
zulässig. Eine Dokumentation z. B. mittels formloser Telefonvermerke, aus denen Gesprächszeitpunkt,
Gesprächspartner, stichwortartig der Gesprächsgegenstand und vor allem das Ergebnis der Nachfrage
hervorgehen, ist notwendig
auch Verdachtsmomente, die für eine Unzuverlässigkeit eines Bieters sprechen, können den Ausschluss
tragen, wenn die den Verdacht begründenden Informationen aus einer sicheren Quelle stammen und
eine gewisse Erhärtung erfahren haben. Eine Grenze ist erst dann überschritten, wenn sich die
Vergabestelle auf ungeprüfte Gerüchte verlässt und eventuelle Informationen von Seiten Dritter nicht selbst
verifiziert
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Prüfung und Wertung der Angebote
3. Stufe: rechnerische, technische und wirtschaftliche Prüfung
auch die 3. Stufe kann man – im Sinne eines rationellen und wirtschaftlichen Vorgehens - wiederum in drei Phasen trennen:
1. die rechnerische Prüfung beinhaltet das Nachvollziehen der rechnerischen Ermittlung der Positionspreise als
Gesamtpreise, eventueller Zwischensummen und der Endsumme des Angebots
•
rechnerische Korrekturen:
•
•
•
•
grundsätzlich darf der Auftraggeber die vom Bieter eingetragenen Preise nicht ändern
jeder Bieter ist für die von ihm gemachten Preisangaben selbst verantwortlich; von dieser Regel ist auch
dann nicht abzuweichen, wenn der Einheitspreis offenbar falsch ist. Dies gilt unabhängig davon, ob der falsche
Einheitspreis versehentlich oder mit Absicht in das Angebot eingesetzt wurde
reine Additions- bzw. Multiplikationsfehler bei der Zusammenrechnung verschiedener
Einzelpositionspreise zu einer Zwischen- oder Endsumme können aber durch den Auftraggeber korrigiert
werden
die VOB/A enthält eine Regelung zur Bereinigung sonstiger offensichtlicher Rechenfehler: § 16 Abs. 4
VOB/A:
•
entspricht der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) nicht dem Ergebnis der Multiplikation von
Mengenansatz und Einheitspreis, so ist der Einheitspreis maßgebend
2. technische Prüfung
3. wirtschaftliche Prüfung
•
zu diesen Prüfungsschritten enthält die VOB/AA 2009 keine Vorgaben
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Prüfung und Wertung der Angebote
4. Stufe: Angemessenheitsprüfung und wirtschaftlichstes Angebot
die 4. Wertungsstufe unterteilt sich – im Gegensatz zur VOB/A 2006 – in zwei Wertungsabschnitte:
•
im ersten Abschnitt erfolgt eine Angemessenheitsprüfung der verbliebenen Angebote daraufhin, ob ein Preis
unangemessen niedrig ist und in offenbarem Missverhältnis zur Leistung steht (§ 16 Abs. 6 Nr. 1 und Nr. 2)
•
im zweiten Abschnitt werden die verbliebenen Angebote dahingehend geprüft und bewertet, welches Angebot
letztlich unter Berücksichtigung aller Wertungskriterien das wirtschaftlichste, d.h. das Angebot mit dem
besten Verhältnis zwischen Preis und Leistung, ist (§ 16 Abs. 6 Nr. 3)
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Prüfung und Wertung der Angebote
4. Stufe: Angemessenheitsprüfung und wirtschaftlichstes Angebot
im Rahmen der Angemessenheitsprüfung werden die verbliebenen Angebote daraufhin überprüft, ob ein Preis
unangemessen niedrig ist und in offenbarem Missverhältnis zur Leistung steht (§ 16 Abs. 6 Nr. 1 und Nr. 2)
•
auf Angebote, deren Preise in offenbarem Missverhältnis zur Leistung stehen, darf der Zuschlag nicht erteilt werden
(§ 16 Abs. 6 Nr. 1). Dieses Verbot dient dem Ziel, die wirklich seriös kalkulierten Angebote in die letzte
Wertungsphase einzubeziehen
unangemessen niedrige Preise:
•
•
•
•
•
•
von einem unangemessen niedrigen Preis ist dann auszugehen, wenn der angebotene (Gesamt-)Preis derart
eklatant von dem an sich angemessenen Preis abweicht, dass eine genauere Überprüfung nicht im
einzelnen erforderlich ist und die Unangemessenheit des Angebotspreises sofort ins Auge fällt
ein beträchtlicher Preisabstand zwischen dem niedrigsten und den nachfolgenden Angeboten allein ist für
sich genommen noch kein hinreichendes Merkmal dafür, dass der niedrige Preis auch im Verhältnis zur zu
erbringenden Leistung unangemessen niedrig ist. Hinzu kommen müssen vielmehr Anhaltspunkte dafür, dass
der Niedrigpreis wettbewerblich nicht begründet ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Bieter mangels
verbindlicher Kalkulationsregeln grundsätzlich in seiner Preisgestaltung frei bleibt
für die Prüfung der Angemessenheit des Angebotes ist nicht auf einzelne Positionen des
Leistungsverzeichnisses, sondern auf den Gesamtpreis, die Endsumme des Angebotes abzustellen.
Deshalb liegt noch kein Missverhältnis zwischen Preis und Leistung vor, wenn ein Bieter für eine bestimmte
Einzelleistung entweder keinen oder einen auffallend niedrigen Preis eingesetzt hat, sofern er dies bei
entsprechend hoher Kalkulation bei anderen Positionen ausgleichen kann
als Anhaltspunkt für unangemessen niedrige Preise sind grundsätzlich die Preisvorstellungen des
Auftraggebers und die Angebotssummen der anderen Bieter heranzuziehen
die Rechtsprechung geht im VOB-Bereich von einem unangemessen niedrigen Preis bei einer Preisdifferenz
von 10% - 20% zwischen den beiden mindestfordernden Angeboten aus
der Auftraggeber kann selbständig eine Prüfungsschwelle (z.B. 25% Abweichung) festlegen
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Prüfung und Wertung der Angebote
4. Stufe: Angemessenheitsprüfung und wirtschaftlichstes Angebot
Folgerungen aus dem Vorliegen eines unangemessen niedrigen Preises:
•
der Auftraggeber hat nicht allein deshalb, weil ein Angebot im Preis unangemessen niedrig ist, Anlass, es
unberücksichtigt zu lassen. Er hat das Angebot aber in den Einzelpositionen zu überprüfen und von dem
Bieter die erforderlichen Belege zu verlangen
•
verschiedene Bundesländer (Niedersachsen, Bremen, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Thüringen)
haben Vergabegesetze erlassen, in denen u. a. auch eine Prüfungspflicht hinsichtlich unangemessen hoher
oder niedriger Preise geregelt sind
•
der Auftraggeber muss von dem Bieter eine schriftliche Aufklärung verlangen
•
dem Bieter ist die Möglichkeit einzuräumen, mit seinen Argumenten darzulegen, dass er in der Lage ist,
seine Leistungen auftragsgerecht zu erbringen
•
bei der Prüfung eines unangemessen niedrigen Angebotspreises spielt es keine Rolle, ob die
Kalkulationsmethode des Bieters branchenüblich ist oder nicht. Entscheidend ist vielmehr ihre
Nachvollziehbarkeit aus betriebswirtschaftlicher und rechtlicher Sicht
•
die Beweislast für die plausible Erklärung eines unangemessen niedrigen Preises geht im Falle der
Nachfrage auf den Bieter über
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Prüfung und Wertung der Angebote
4. Stufe: Angemessenheitsprüfung und wirtschaftlichstes Angebot
Wertung eines Angebots mit einem unangemessen niedrigen Preis:
•
auch ein öffentlicher Auftraggeber ist nicht verpflichtet, nur "auskömmliche" Angebote zu
berücksichtigen, sofern er nach Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Anbieter auch zu diesen
Preisen zuverlässig und vertragsgerecht wird leisten können
•
bei einem grundsätzlich leistungsfähigen Bieter kann es verschiedene Gründe geben, im Einzelfall auch ein
nicht auskömmliches oder jedenfalls sehr knapp kalkuliertes Angebot abzugeben, z. B. einen
Deckungsbeitrag zu den eigenen Gemeinkosten zu erlangen, oder als "Newcomer" ins Geschäft zu
kommen
•
lediglich Angebote, die in der Absicht abgegeben werden oder die zumindest die Gefahr begründen, andere
Marktteilnehmer zu verdrängen oder die erwarten lassen, dass der Anbieter den Auftrag nicht wird
durchführen können oder wenn das Angebot von vornherein darauf angelegt ist, den Auftraggeber im
Rahmen der Ausführung zu übervorteilen, sind auszuschließen; die Beweislast liegt insoweit beim
Auftraggeber
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Prüfung und Wertung der Angebote
4. Stufe: Angemessenheitsprüfung und wirtschaftlichstes Angebot
Spekulationsangebote:
•
•
•
Spekulationsangebote sind eine besondere Ausprägung eines ungewöhnlich hohen bzw. niedrigen
Angebotes
spekulative, das heißt in ihrer wirtschaftlichen Risikobelastung für den Bieter nicht abschließend geklärte
Angebote sind, soweit sie nicht allein in wettbewerbsverdrängender Absicht erfolgen, nicht
grundsätzlich verboten
der Auftraggeber ist vergaberechtlich nicht verpflichtet, bei Ungewissheiten durch ein
Spekulationsangebot zugunsten des spekulierenden Unternehmens seine Hoffnung darauf zu
setzen, dass die möglichen Nachforderungen sich in solchen Grenzen halten werden, dass die
Preiswürdigkeit seines Angebots am Ende gewahrt bleibt. So können im Rahmen einer
Prognoseentscheidung verschiedene spekulative Risiken eines Angebots in ihrer Gesamtheit
sowohl in Bezug auf die Wahrscheinlichkeit ihrer Verwirklichung als auch hinsichtlich ihres möglichen
Ausmaßes groß genug sein, um die anfängliche Preiswürdigkeit des Angebots zu kompensieren und den
Auftraggeber zu berechtigen, es nicht als das wirtschaftlichste einzustufen
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Prüfung und Wertung der Angebote
4. Stufe: Angemessenheitsprüfung und wirtschaftlichstes Angebot
im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung als zweiter Abschnitt der 4. Wertungsstufe werden die verbliebenen Angebote
dahingehend geprüft und bewertet, welches Angebot letztlich unter Berücksichtigung aller Wertungskriterien das
wirtschaftlichste, d.h. das Angebot mit dem besten Verhältnis zwischen Preis und Leistung, ist (§ 16 Abs. 6 Nr. 3)
•
•
•
der Zuschlag ist auf das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. Der
niedrigste Angebotspreis allein ist nicht entscheidend (§§ 97 Abs. 5 GWB, 16 Abs. 6 Nr. 3 VOB/A)
der deutsche Gesetzgeber hat sich in § 97 Abs. 5 GWB ausdrücklich dafür entschieden, dem Kriterium
"wirtschaftlichstes Angebot" den Vorzug vor dem ebenfalls zulässigen Kriterium "niedrigster Preis" zu geben.
Neben dem Angebotspreis können daher andere - betriebswirtschaftliche - Wirtschaftlichkeitskriterien wie
beispielsweise Service, Garantiezeiten, Lieferzeit, Ausführungsdauer, Betriebskosten, Rentabilität, Qualität,
Zweckmäßigkeit, technischer Wert, Kundendienst und technische Hilfe, die Verpflichtung hinsichtlich der
Ersatzteile, die Versorgungssicherheit, Reparaturzeiten und -kosten oder Anwenderfreundlichkeit,
Zuverlässigkeit, Standfestigkeit etc. berücksichtigt werden. Das deutsche Recht schließt damit nicht aus, dass
die preisliche Beurteilung des Angebots im Rahmen der Prüfung des wirtschaftlich günstigsten Angebots eine,
wenn nicht die maßgebliche Rolle spielt. Der Preis ist nach dem deutschen Vergaberecht vielmehr zwar
regelmäßig das wichtigste, aber nicht das allein entscheidende Kriterium
es ist vergaberechtlich zu beanstanden, wenn der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot
ausschließlich anhand von Durchschnittswerten aller eingehenden und wertbaren Angebote ohne die
Ausübung des ihm dabei eingeräumten Ermessens ermittelt. Die Bildung von Durchschnittswerten und
damit allein quantitativen Kriterien als Bewertungsmaßstab und die daran formal orientierte Ausrichtung der
Angebote ohne eine weitergehende Prüfung wird der Verpflichtung des Auftraggebers, eine
Ermessensentscheidung aufgrund qualitativer und quantitativer Kriterien zu treffen, nicht gerecht
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Prüfung und Wertung der Angebote
4. Stufe: Wirtschaftlichkeitsprüfung
Zuschlags- bzw. Wertungskriterien:
•
das Zuschlagskriterium des Preises:
• bei Ausschreibungen nach VOB/A und VOL/A genügt nach der Rechtsprechung das alleinige
Zuschlagskriterium "Preis"
• nach der wohl überwiegenden Rechtsprechung gibt es bei mehreren Zuschlagskriterien keinen das
Vergaberecht beherrschenden Grundsatz, dass der Preis mit wenigstens 30 v. H. (oder einem
Drittel oder mit irgend einem anderen, bestimmten Bruchteil) in die Angebotswertung
einzufließen hat
• der in den Angeboten genannte Preis gewinnt für die Vergabeentscheidung dann ausschlaggebende
Bedeutung, wenn die auf eine öffentliche Ausschreibung eingereichten Angebote hinsichtlich der für die
Vergabeentscheidung nach den Vergabebedingungen maßgebenden Kriterien sachlich und im Hinblick
auf den Inhalt des Angebots in technischer, gestalterischer und funktionsbedingter Hinsicht gleichwertig
sind
•
das Zuschlagskriterium der Wirtschaftlichkeit:
• der Begriff der "Wirtschaftlichkeit" stellt nach den vergaberechtlichen Regelungen den Oberbegriff
des Maßstabs für die Angebotswertung dar
• eine eigenständige Bedeutung hat dieses Merkmal nicht; dessen Allgemeinheit soll gerade erst durch
Benennung von Kriterien transparent gemacht werden (z. B. Qualität, Ausführungsfrist,
Betriebskosten, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Kundendienst, Rentabilität, technische Hilfe, technischer
Wert)
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Prüfung und Wertung der Angebote
Prüfung und Wertung aller Angebote?
Es ist unter Wahrung der Wettbewerbsgrundsätze zulässig, bei Vorliegen sehr vieler Angebote zunächst die 10
preisgünstigsten Angebote auf formale Korrektheit, Eignung und Wirtschaftlichkeit zu überprüfen und, sollte sich
daraus kein zuschlagsfähiges Angebot ermitteln lassen, dann die nächste Preisgruppe zu prüfen, wenn die strikte
inhaltliche Trennung der Wertungsstufen eingehalten wird (VK Düsseldorf, Beschluss vom 11.01.2006 - Az.: VK 50/2005 – L)
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