Sanierung der asbesthaltigen Dachabdichtungen

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Sanierung der asbesthaltigen Dachabdichtungen
Sanierung von asbesthaltigen Dach- und Wandflächen
-Vortrag im Rahmen der 3. „sportinfra", Sportstättenmesse & Fachtagung 2010,
B&S Sachverständigenbüro f. Umweltfragen Becker und Schlick, 63110 Rodgau
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Was ist Asbest ?
 Sammelbegriff für eine Gruppe natürlich vorkommender Minerale (Silikate)
 Hauptabbaugebiete in Russland, Südafrika, Australien und Kanada
Unterscheidung nach chemischer Zusammensetzung und Faserstruktur in die Gruppen:
Serpentinasbest:
Amphibolasbest:
Weißasbest (Chrysotil),
Anteil im Baubereich ca. 94 %
Blauasbest (Krokydolith, 4 %) und
Braunasbest (Amosit, 2 %)
Eigenschaften:
Unbrennbarkeit (Griechisch asbestos: unvergänglich, unauslöschlich)
hohe Hitzebeständigkeit (> 500 °C)
chemische Beständigkeit
gute elektrische und thermische Isolierfähigkeit
hohe Elastizität und Zugfestigkeit
gute Spinnfähigkeit
einbindefähig in anorganische und organische Bindemittel
B&S, 11/2010
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Verwendung von Asbest
Bekannt sind ca. 3.000 Anwendungsformen von Asbest, z.B als:
Spritzbeläge, Putze, Brandschutzanstriche
Gewebe, Schnüre, Dichtungen, Pappen
Kitte, Mörtel, Spachtelmassen, Schaumstoffe
Füllung von Brandschutztüren, Bauteile in Brandschutzklappen,
Bremsbeläge
Bauteile in Nachtstromspeicher-Heizungen
Wand- und Bodenbeläge, Bodenbelagskleber
Leichtbauplatten
Asbestzement mit einem Asbestanteil von ca. 15 %
z.B. als Fassadenplatten und Dacheindeckungen (geschätzte Fläche
in der BRD ca. 900 Mio. m², bzw. 90.000 Fussballfelder),
aber auch als Rohre, Lüftungskanäle, Blumenkästen, Aschenbecher
Unterscheidung nach
Faserfreisetzungspotential
schwach gebundene Asbestprodukte
Rohdichte von < 1.000 kg/m³
hohes Faserfreisetzungspotential
z.B. Gewebe, Pappen und Leichtbauplatten
fest gebundene Asbestprodukte
Rohdichte > 1.000 kg/m³
niedriges Faserfreisetzungspotential
z.B. Asbestzement und Floor-Flex- Fußbodenbeläge
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Verbot von Asbestprodukten
in Deutschland
Besondere Vorschriften,
Richtlinien und gesetzliche
Regelwerke
Informationen im Internet:
www.baua.de
(Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
www.hvbg.de
(Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften)
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1969 Verbot von Spritzasbest in der DDR
1979 Verbot von Spritzasbest in der BRD
1982 Verbot sonstiger schwach gebundener Asbestprodukte im Baubereich
1990 Einstellung der Produktion von Asbestzement-Produkten
1991 Verbot der Herstellung und Verwendung von Asbest
1992 Verwendungsverbot für Asbestzement-Produkte (Ausnahme
Druckrohre)
1994 Herstellungsverbot für Asbestzement-Druckrohre
1995 Verwendungsverbot für Asbestzement-Druckrohre
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) vom 23.12.2004, Anhang IV Nr. 1:
Verbot der Herstellung und Verwendung von Asbest, ausgenommen Abbruch-,
Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 519:
Asbest, Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten. Ausgabe Januar
2007, berichtigt März 2007. Regelt den Umgang mit Asbest bei ASI-Arbeiten
LAGA-Merkblatt: Entsorgung asbesthaltiger Abfälle. Vom 06. September
1995 in der Fassung vom 20. Februar 2001, aktualisiert aufgrund der
Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001.
Berufsgenossenschaftliche Information BGI 664 (bisherige ZH 1/511):
Verfahren mit geringer Exposition gegenüber Asbest bei Abbruch-, Sanierungsund Instandhaltungsarbeiten. Ausgabe Juli 2000, laufende Ergänzung, neu z.B:
BT12 Anbohren von AZ-Fassadenplatten
BT19 Reinigung u. Beschichtung von Asbestzementfassadenplatten
BT22 Reinigen und Beschichten von AZ-Lüftungskanälen
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Gesundheitsgefahren durch Asbest
 Asbest ist als besonders gefährlicher krebserzeugender Gefahrstoff eingestuft
 Gesundheitsgefahr durch das Einatmen von lungengängigen Fasern
(Länge > 5 µm, Durchmesser < 3 µm, Verhältnis Faserlänge: Faserdurchmesser > 3:1)
 führt zu schweren Erkrankungen durch Krebserzeugung (karzinogener Effekt) und der Erzeugung
von Narbengewebe (fibrogener Effekt) wie Asbestose bzw. Asbeststaublunge, Lungen-, Rippenfell
und Bauchfellkrebs
 die Inkubationszeit zwischen Einatmung und Krankheitseintritt beträgt zwischen 10 und 40 Jahren
 Gefahr der Freisetzung von lungengängigen Fasern durch unsachgemäßen Umgang mit Asbest
 Asbest ist nicht akut toxisch, z.B. durch orale Aufnahme oder Hautkontakt
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ASI-Arbeiten an Dach- und Wandflächen aus Asbestzement
3.1 Besonderheiten bei Baumaterialien aus Asbestzement
 Dacheindeckungen, Fassadenverkleidungen oder sonstige Anwendungen von Asbestzement im
Außenbereich können verschiedenen Formen und Oberflächen haben wie z.B. beschichtete Platten
(Fassaden- und Balkonverkleidungen), Wellplatten („Well-Eternit“) oder kleinformatigen Schindeln in
verschiedenen Formaten („Kunstschiefer“). Auch Blumenkübel und Aschenbecher.
 Für Asbestzement-Produkte im Außenbereich in ordnungsgemäßem Einbauzustand und bei
bestimmungsgemäßer Verwendung gehen nach heutiger Auffassung keine konkreten
Gesundheitsgefahren aus. Es besteht keine Sanierungserfordernis.
 Eingebaute Asbestzementprodukte für Dachdeckungen dürfen, solange sie ihre baulichen
Funktionen erfüllen, bis zu ihrem "Lebensende" eingebaut bleiben und genutzt werden. Dies gilt
auch, wenn die Asbestzementprodukte z.B. als unbeschichtete Wellplatten bei Dachdeckungen in
hohem Maße verwittert sind.
 Zwar werden durch Verwitterung Fasern in die Luft abgegeben, exemplarische Messungen (z.B.
durchgeführt durch den Länderausschuss für Immissionsschutz) haben jedoch ergeben, dass die
Faserkonzentrationen üblicherweise im Bereich der Hintergrundbelastung (50-100 Fasern/m³) liegen.
Werte, die einen Handlungsbedarf zur Folge haben (mehr als 1.000 Fasern/m³), werden damit nicht
überschritten.
 Ein Handlungs- bzw. Sanierungsbedarf ist jedoch dann gefordert, wenn durch starke Beschädigung
Bruchstücke auf dem Boden herumliegen und z.B. Kinder damit spielen könnten.
 Konkrete Gesundheitsgefahren sind dann möglich, wenn mit Asbestzementprodukten unsachgemäß
durch stark staubende Arbeitsmethoden umgegangen wird.
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3.2 Verbotene und erlaubte Arbeiten an Asbestzementprodukten
Verbotene Arbeiten:
 Abdecken von Dach- und Wandflächen und deren Wiederverwendung für andere Zwecke.
 Bearbeitung von Asbestzementerzeugnissen mit Arbeitsgeräten, die deren Oberflächen abtragen,
wie z.B. Abschleifen, Hoch- oder Niederdruckreinigen oder Abbürsten.
 An- oder Aufbringen einer zusätzlichen Dachdeckung, Abdichtung (auch Dämmung) oder Bekleidung
durch Anbohren von Asbestzementplatten und das Eintreiben von Befestigungen.
 Anbringen von Photovoltaik- und Solaranlagen auf Asbestzement-Dächern (TRGS 519, Kap. 4).
 Reinigen von Dachflächen aus unbeschichteten Asbestzementprodukten. Dies gilt auch für
Dachflächen aus beschichteten Asbestzementprodukten, sofern die Beschichtung großflächig
abgewittert ist. Unter Reinigen ist jegliche Reinigungsart, auch einfaches Abwaschen zu verstehen.
 Das nachträgliche Beschichten einer ursprünglich unbeschichteten Asbestzementplatte. Durch die
vorher notwendige Reinigung, auf welche Weise auch immer, werden selbst beim Abwaschen mittels
Schwamm nicht erlaubte, nicht notwendige Asbestfaserfreisetzungen verursacht. Beim Verziehen
und Verschieben der benötigten lastverteilenden Beläge, Laufstege und Laufbohlen können
erhebliche Asbestfaserfreisetzungen erfolgen.
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Erlaubte Arbeiten:
 Nutzung eingebauter Asbestzementplatten bis zum Ende ihrer funktionellen "Lebensdauer", auch
wenn unbeschichtete (zementgraue) Oberflächen stark verwittert sind.
 Beseitigen/Entfernen von Verschmutzungen wie z.B. Moos- oder Algenablagerungen, wenn dadurch
im Bereich von Höhen- oder Seitenüberdeckungen die Regensicherheit nicht mehr gegeben ist.
 Reinigung von Außenwandflächen bei der Verwendung von behördlich anerkannten Verfahren und
Geräten (siehe TRGS 519, Kapitel 16, Abschnitt 6).
 Ausbau einzelner defekter Asbestzementplatten und ihr Ersatz durch asbestfreie Produkte, z.B. das
Beseitigen eines Sturmschadens.
 Zerstörungsfreies
Ausbauen,
Beseitigen
oder
Wiederanbringen
lediglich
einzelner
Asbestzementplatten oder -formstücke zur Inspektion, Wartung oder Instandhaltung darunter
liegender Bauteile, Einrichtungen, Geräte oder Anlagen.
 Anbringen, Durchführen oder Entfernen von einzelnen Ankern, Befestigungen, Leitungen, Masten
oder Dachständern an Asbestzementprodukten (z.B. Dachantenne, Blitzschutzleitung).
 Abbau und Demontage der gesamten Verkleidung aus Asbestzement- Well- oder Dachplatten
einschl. der zugehörigen Formstücke und ihr Ersatz durch asbestfreie Produkte (Sanierung).
 Alle o.g. Arbeiten im Rahmen von Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (ASIArbeiten) sind unter strengster Beachtung der TRGS 519 durchzuführen. Das Entfernen von
Asbestzementplatten im Außenbereich von weniger als 100 m² gilt als Arbeiten geringen Umfangs.
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3.3 Organisation der Sanierung von Asbestzement-Verkleidungen
Folgende Vorgehensweise ist bei geplanten ASI-Arbeiten bzw. einer Komplettsanierung von Verkleidungen
aus Asbestzement (z.B. Wellplatten) einzuhalten:
 Überprüfung, ob es sich überhaupt um asbesthaltiges Material handelt (durch fachgerechte
Probenahme und Materialanalyse)
 Auswahl eines für die Asbestsanierung geeigneten Unternehmens mit einer geeigneten personellen
und sicherheitstechnischen Ausstattung gemäß TRGS 519, d.h.
o Nachweis der Sachkunde gemäß TRGS 519, Anlage 4 (es muss immer ein weisungsbefugter
Sachkundiger auf der Baustelle sein)
o entsprechende gerätetechnische Ausstattung (z.B. Sauger der Staubklasse H, früher K1)
o vor Aufnahme der Arbeiten nach den arbeitsmedizinischen Grundsätzen untersuchtes Personal
(G26 „Atemschutzgeräte“, G 1.2 „Gesundheitsgefährlicher mineralischer Staub, Teil 2: Asbest“)
o für Arbeiten an Asbestzementprodukten ist keine Zulassung nach GefStoffV mehr erforderlich
 Die Arbeiten müssen vom ausführenden Unternehmen vor Beginn der Arbeiten angezeigt werden:
(bei Arbeiten geringer Exposition oder geringen Umfangs reicht eine unternehmensbezogene Anzeige)
o mindestens 7 Tage vorher beim zuständigen Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik
o mindestens 14 Tage vorher bei der zuständigen Berufsgenossenschaft
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3.4 Arbeitsablauf der Sanierung gemäß TRGS 519
 Generell: Faserfreisetzungen müssen so gering wie möglich gehalten werden (Minimierungs-Gebot)
 Bei Abbrucharbeiten: asbesthaltige Materialien sind vor Beginn der Abbrucharbeiten auszubauen.
 Auch bei dem Ausbau von Asbestzement gilt Atemschutz- und Schutzanzugpflicht.
 Während der Arbeiten Fenster und Türen geschlossen halten
 Vor dem Ausbau Einsprühen der Asbestzement-Produkte mit faserbindenden Mitteln oder Einnässen
(Abwasser kann in die Kanalisation abgeleitet werden). Bei beschichteten Produkten nicht erforderlich.
 Lösen der Befestigungsmittel ohne Zerbrechen der Platten. Bei genieteten Platten muss in der Regel
unter Absaugen mit einem Sauger der Staubklasse H aufgebohrt werden.
 Ausbau entgegen der Einbaurichtung, d.h. von oben nach unten. Keinesfalls Platten herausbrechen.
 Asbesthaltige Teile nicht werfen und keine Schuttrutschen verwenden.
 Einsammeln von unvermeidbaren Bruchstücken, Befestigungs- und sonstigen Kleinteilen in
verschließbaren Behältern und als asbesthaltig entsorgen.
 Nach Entfernung der Platten Absaugung der Unterkonstruktion, Feuchtreinigung oder Restfaserbindung
 Spülung der Dachrinnen nach Abschluss der Arbeiten
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3.5 Entsorgung
 Entsorgung gemäß LAGA-Merkblatt "Entsorgung asbesthaltiger Abfälle"
 Kein Zerkleinern und Umfüllen asbesthaltiger Abfälle
 Bei Abfallaufnahme ist das Freiwerden von Stäuben durch Anfeuchten oder
Abdecken zu unterbinden.
 Asbestzementplatten in Folie eingeschlagen auf Paletten stapeln, Nutzen von Platten-Bigbags oder
unter Einsatz staubbindender Mittel in abgedeckten Containern (Verpackung ist mit der
Entsorgungsanlage abzustimmen). Verpackung von kleinformatigen Platten, Bruchstücken und
Befestigungsteilen in reißfesten Kunststoffsäcken oder BigBags
 Kennzeichnung der Verpackung mit Signum gemäß TRGS 519 ("Achtung enthält Asbest")
 Der Abfallerzeuger (Gebäudeeigentümer) ist verantwortlich für die fachgerechte Entsorgung.
Die Verantwortung ist nicht übertragbar.
 Asbestzementprodukte sind "gefährliche Abfälle" zur Beseitigung, sie dürfen nicht wiederverwertet,
veräußert oder verschenkt werden.
 Fachgerechte Entsorgung gemäß der Nachweisverordnung. Seit dem 01.04.2010 ist der
Abfallerzeuger (ausgenommen Privathaushalte) zum Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung
gefährlicher Abfälle zur Teilnahme am elektronischen Nachweisverfahren der NachwV verpflichtet.
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