EXPORTBERICHT Kanada - IHK Frankfurt am Main

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EXPORTBERICHT Kanada - IHK Frankfurt am Main
EXPORTBERICHT
KANADA
Außenhandel
Geschäftsabwicklung
Markterschließung
Zoll
Recht
Geschäftsreisen
Stand: Mai 2009
Grundlage dieser Broschüre ist der AWO-Länderreport Kanada, der freundlicherweise von
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TRADE zur Verfügung gestellt wurde. AUSTRIAN
TRADE ist die
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Weitere Exportberichte sind beim AUSSENWIRTSCHAFTSPORTAL BAYERN unter
www.auwi-bayern.de → Rubrik Länder abrufbar.
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ALLGEMEINE INFORMATIONEN ...........................................................................................5
WIRTSCHAFTSINFORMATIONEN .......................................................................................10
AUSSENHANDEL ..................................................................................................................10
AUSSENHANDEL MIT DEUTSCHLAND...............................................................................12
AUSSENHANDEL MIT BAYERN ...........................................................................................13
INFORMATIONEN ZUR GESCHÄFTSABWICKLUNG UND MARKTBEARBEITUNG..........13
Landes- und Geschäftssprache .............................................................................................13
Maße und Gewichte ...............................................................................................................13
Normen...................................................................................................................................13
Währung.................................................................................................................................14
Preiserstellung........................................................................................................................14
Lieferfristen und Lieferbedingungen/Transportwege..............................................................14
Zahlungskonditionen ..............................................................................................................14
Empfohlene Vertriebswege ....................................................................................................15
Bonitätsauskünfte...................................................................................................................15
Forderungseintreibung ...........................................................................................................15
Werbung.................................................................................................................................16
e-trade-center (www.e-trade-center.com) ..............................................................................16
Messen und Ausstellungen ....................................................................................................16
Banken ...................................................................................................................................17
Öffentliches Beschaffungswesen ...........................................................................................18
Strategische Online - Informationen über die kanadische Wirtschaft.....................................19
INFORMATIONEN ZUM ZOLL- UND AUSSENHANDEL ......................................................20
Import .....................................................................................................................................20
Zoll..........................................................................................................................................20
Sonstige Einfuhrabgaben .......................................................................................................20
Importabwicklung von Post- oder Kuriersendungen...............................................................21
Vorschriften für den Versand per Post ...................................................................................21
Devisen ..................................................................................................................................21
Begleitpapiere für den Export.................................................................................................21
Dokumentationserfordernisse ................................................................................................22
Vorschriften über Verpackung, Etikettierung, Ursprungsbezeichnung...................................23
Behandlung nicht abgenommener Waren..............................................................................23
RECHTSINFORMATIONEN ..................................................................................................25
Vertreterrecht .........................................................................................................................25
Patent-, Marken und Musterrecht...........................................................................................25
Beschreibung .........................................................................................................................26
Wechsel- und Scheckrecht.....................................................................................................27
Eigentumsvorbehalt................................................................................................................27
Devisenrecht ..........................................................................................................................28
Bestimmungen für Montagearbeiten ......................................................................................28
Konkursrecht ..........................................................................................................................29
Prozessrecht ..........................................................................................................................29
Schiedsgerichtsbarkeit ...........................................................................................................29
Firmengründung durch Ausländer..........................................................................................30
Lizenzvergabe ........................................................................................................................31
INFORMATIONEN FÜR GESCHÄFTSREISEN ....................................................................32
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Die Deutsch-Kanadische Industrie- und Handelskammer......................................................32
Reisetipps Toronto .................................................................................................................39
Reisetipps Montreal................................................................................................................42
KANADA IM INTERNET.........................................................................................................44
ERGÄNZENDE AUSKÜNFTE................................................................................................46
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ALLGEMEINE INFORMATIONEN
Staatsform
Konstitutionelle Monarchie.
Parlamentarische Demokratie, föderalistischer Bundesstaat
bestehend aus 10 Provinzen und 3 Territorien, Mitglied des
British Commonwealth. Staatsoberhaupt: formell Königin
Elizabeth II von England vertreten durch Governor General
Michaëlle Jean (seit 27.11.2005)
Fläche
9,984.670 km²
Bevölkerung
33,31 Mio. Einwohner (2008)
Provinzen
Ontario (12,93 Mio. Ew), Québec (7,75 Mio. Ew),
British Columbia (4,38 Mio. Ew), Alberta (3,59 Mio. Ew),
Manitoba (1,21Mio. Ew), Saskatchewan (1,02 Mio. Ew),
Nova Scotia (938.300 Ew), New Brunswick (747.300 Ew),
Newfoundland (507.900 Ew),
Prince Edward Island (139.800 Ew)
(Statistics Canada, 2008)
Territorien
Northwest Territories (43.300 Ew),
Yukon Territory (33.100 Ew),
Nunavut, seit 1. April 1999 (31.400 Ew)
Wichtigste Stadtregionen Ottawa-Gatineau/Ontario-Quebec (1,2 Mio. Ew)
(Zahlen beziehen sich
Toronto/Ontario (5,5 Mio. Ew)
auf Großraumgebiete)
Montreal/Québec (3,7 Mio. Ew)
Vancouver/British Columbia (2,3 Mio. Ew)
Calgary/Alberta (1,1 Mio. Ew)
Edmonton/Alberta (1,02 Mio. Ew)
Québec City/ Québec (728.900 Ew)
Hamilton/Ontario (720.400 Ew)
Winnipeg/Manitoba (712.700 Ew)
London/Ontario (469.700 Ew)
Kitchener/Ontario (468.000 Ew)
St. Catharines-Niagara/Ontario (395.800 Ew)
Halifax/Nova Scotia (385.500 Ew)
Klima
Infolge der Größe des Landes große Unterschiede. Feuchtes,
pazifisches Klima an der Westküste, trockenes Kontinentalklima
in den Prärieprovinzen, atlantisches, vom Golfstrom
beeinflusstes Klima im Osten. Die gemäßigte Klimazone ist
relativ schmal, das arktische Klima reicht bis in die bewohnten
Gebiete. Die mittleren Temperaturen reichen von -20 Grad bis
+25 Grad, die Extremtemperaturen von -40 Grad bis +40 Grad.
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Historischer Überblick
1497
John Cabot segelt in britischem Auftrag über den Atlantik und landet in
Neufundland.
16.Jh.
Französische Kolonisten gründen erste Ansiedlungen am oberen St- LorenzStrom und nennen das Gebiet "Kanatta" (indianisch "Gruppe kleiner Dörfer").
1670
Londoner
Kaufleute
gründen
die
Hudson´s
Bay
Company.
Die
Pelzhandelsgesellschaft erhält vom englischen König alle Ländereien westlich der
Hudson Bay.
1759
Die Schlacht um Québec endet mit der französischen Niederlage. Neufrankreich
wird britische Kronkolonie.
1778
Captain James Cook landet im Westen auf Vancouver Island.
1783
Einwanderung 40.000 englischer Loyalisten aus den USA, vor allem in das heutige
Ontario.
1867
Schaffung der kanadischen Konföderation "Dominion of Canada" (Neuschottland,
Neubraunschweig, Prince Edward Island, Québec, Ontario)
1871
British Columbia tritt der Kanadischen Konföderation bei.
1885
Fertigstellung der Trans- Canada- Eisenbahnlinie von Montreal bis Vancouver.
1931
Kanada wird souveräner Staat im Britischen Commonwealth.
1962
Fertigstellung des Trans-Canada-Highway, der ersten Straße vom Atlantik zum
Pazifik.
1982
Das Recht zu Änderungen der kanadischen Verfassung wird von London nach
Ottawa übertragen. Québec stimmt der neuen kanadischen Verfassung als letzte
Provinz 1987 zu.
1990
Die Ratifizierung des "Meech- Lake- Accord" über Québecs kulturelle
Sonderstellung scheitert.
1992
In einer Volksabstimmung wird ein neuer Verfassungsentwurf, der "CharlottetownAccord", in dem u.a. eine Parlamentsreform, Selbstverwaltungsrechte für die
Urbevölkerung und Québecs Sonderstatus behandelt werden, abgelehnt.
1995
Volksabstimmung über die Unabhängigkeit in der Provinz Québec: 50,6% der
abgegebenen Stimmen befürworten das Verbleiben von Québec im kanadischen
Bund.
1999
Das Northwest Territory wird geteilt und das neue, nunmehr dritte, Territorium
Nunavut geschaffen mit 2,24 Millionen km2 mit der Hauptstadt Iqaluit (1995: 4.300
Einw.).
Politisches System
Kanada ist eine konstitutionelle Monarchie und parlamentarische Demokratie. Gleichzeitig ist
Kanada ein Bundesstaat. Das kanadische Parlament hat seinen Sitz in der Hauptstadt
Ottawa und besteht aus zwei Kammern: dem Unterhaus (House of Commons) mit 308
gewählten Mitgliedern und dem Senat (Senate) mit 105 von der Generalgouverneurin auf
Vorschlag des Premierministers berufenen Mitgliedern. Die Parlamentsabgeordneten werden
durchschnittlich alle vier Jahre gewählt. Der Premierminister ist gewöhnlich Chef der Partei
mit den meisten Sitzen im House of Commons und außerdem Vorsitzender des Parlaments.
Der Premierminister beruft etwa 25 Abgeordnete des Parlaments als Ministerinnen und
Minister. Zusammen bilden sie das Kabinett. Das Kabinett ist dem House of Commons
verantwortlich und bestimmt die Politik der Regierung. Die ausführenden Organe der
kanadischen Regierung sind Bundesministerien, Bundesanstalten, Behörden, Ausschüsse
sowie staatseigene Unternehmen.
Wahlen müssen auf föderaler Ebene zumindest alle fünf Jahre durchgeführt werden.
Die letzten kanadischen Wahlen fanden am 14. Oktober 2008 statt. Gewählt wurden 308
Mitglieder des kanadischen Parlaments. Der Wahlgang brachte nur geringe Veränderungen.
Die Konservativen von Premierminister Stephen Harper konnten ihre Sitzzahl zwar leicht
vergrößern, bilden aber weiterhin nur eine Minderheitsregierung. Zulegen konnten die
Neuen Demokraten, während die Liberalen die größten Verluste hinnehmen mussten.
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Nachfolgend die Schlüsselpositionen der aktuellen Kabinettszusammensetzung von Prime
Minister Harper. Wichtige personelle Änderungen im Jahr 2008/2009 sind die Benennung
von Lawrence Cannon als neuer Außenminister, Leona Aglukkaq als Gesundheitsminister
und Jim Prentice als Umweltminister. Jim Flaherty ist Finanzminister und Day Stockwell
Minister für Internationalen Handel. Neuer Verteidigungsminister ist Peter McKay.
Die folgenden politischen Parteien sind derzeit im Abgeordnetenhaus (House of Commons)
des Parlaments vertreten (308 Abgeordnete):





Liberal Party
Conservative Party
Bloc Québecois
New Democratic Party
Unabhängige
77 Sitze
143 Sitze
49 Sitze
37 Sitze
2 Sitze
Senat: 105 Mitglieder, die auf Vorschlag des Premierministers vom Governor General
ernannt werden (Funktionsperiode dauert bis zur Erreichung des 75. Lebensjahres):





Liberal Party
Conservative Party
Independent Party
New Democratic Party
Progressive Conservative
Gesellschaft
Kanada ist ein typisches Einwanderungsland mit starker Zunahme des nicht-europäischen
Bevölkerungsanteils zumeist asiatischen, afrikanischen und karibischen Ursprungs. Starke
Volksgruppen sind gemäß Zensus 2001 neben den Briten und Franzosen auch die
Chinesen, Italiener, Deutsche und verschiedene Osteuropäer. Die kanadische
Urbevölkerung von etwas über einer Million fordert territoriale Rechte und, ebenso wie
Québec, einen Sonderstatus. Gesellschaftspolitisch wird in Kanada die multikulturelle
Struktur stark gefördert.
Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass die Einwanderer bis in die sechziger Jahre
vorwiegend aus Europa (Nord- und Westeuropa 27%, Großbritannien 25%, Südeuropa 22%)
kamen, seit Beginn der neunziger Jahre verzeichnet man vor allem eine verstärkte
Immigration aus Asien (Ostasien 24%, Südasien 14%, Südostasien 11%).
Sprachen
Offizielle Sprachen: Englisch und Französisch
Amtssprache in der Provinz Québec: Französisch
Muttersprachen: 56% Englisch, 22% Französisch, 3% bilingual (Englisch /Französisch)
sowie 19% von Menschen mit einer anderen Muttersprache als Englisch oder Französisch.
Andere Muttersprachen (2006): Chinesisch (1,01 Mio.), Italienisch (455.040), Deutsch
(450.570), Polnisch (211.175), Spanisch (345.345), Portugiesisch (219.275), Punjabi
(367.505), Ukrainisch (134.500)
Sprachen der Urbevölkerung: Cree (78.855), Inuktitut/Eskimo (32.380)
Mitgliedschaften bei internationalen Organisationen
Kanada ist Mitglied nahezu aller UN- und anderen multilateralen Organisationen: u.a. G-7,
NATO, OECD, Commonwealth, OAS, WTO, NAFTA, APEC, IIASA, Arctic Council, Europarat
(Beobachter seit August 1996).
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38
4
1
3
8
Abkommen zwischen Deutschland und Kanada
 Abkommen über die friedliche Verwendung der Atomenergie (1957)
 Abkommen über wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit (1971)
 Luftverkehrabkommen (1973)
 Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (1973)
 Abkommen über Soziale Sicherheit (1988)
 Ressortabkommen über Zusammenarbeit im Umweltbereich (1990)
 Filmkooperationsabkommen (2001)
 Doppelbesteuerungsabkommen (2002, Revision des Abkommens von 1981)
 Abkommen über Rechtshilfe in Strafsachen und Auslieferungsabkommen (2003)
Gegenseitige Anerkennung des deutschen bzw. kanadischen Führerscheins:
Kanadische Führerscheine werden in Deutschland anerkannt.
 Inzwischen haben alle kanadischen Provinzen mit Deutschland eine Vereinbarung zur
Anerkennung des deutschen nationalen Führerscheins getroffen. Mit dem deutschen
Führerschein kann bei touristischen bzw. Besuchsaufenthalten in Kanada grundsätzlich
bis zu einer Dauer von drei Monaten, in der Provinz British Columbia sogar bis zu sechs
Monaten, gefahren werden.
 Bei Anmietung eines Pkws können allerdings kanadische Mietwagenfirmen zusätzlich
zum nationalen auch den internationalen Führerschein verlangen.

Partnerunternehmen durchgeführte Ausbildung sowie den Austausch von jungen
Arbeitskräften (1998)
 Das Programm für die unternehmensinterne und bei Partnerunternehmen durchgeführte
Ausbildung erlaubt den Einsatz von Mitarbeitern in Betrieben im anderen Land, die
entweder zur gleichen Firmengruppe gehören oder mit deren Firmen eine ständige
Geschäftsbeziehung besteht (maximal 12 Monate).
 Das Jungarbeitskräfte-Austauschprogramm gibt 18 bis 30-jährigen Absolventen von
einschlägigen Universitäten bzw. technischen Instituten die Möglichkeit eines
Arbeitseinsatzes in den Sektoren Tourismus, Land- und Forstwirtschaft (maximal 6
Monate).
Abkommen zwischen Kanada und der EU
 Rahmenabkommen über handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit (1976),
 Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (1995, erweitert 1998).
 Kooperationsabkommen über höhere und berufliche Ausbildung (13.12.1995)
 Abkommen über die
Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten (unterzeichnet am
17.12.1997)
 Rahmenabkommen über die internationalen humanen Fangnormen (unterzeichnet am
15.12.1997)
 Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Normen (Mutual Recognition
Agreement, unterzeichnet am 14.05.1998)
 Veterinärabkommen (Veterinary Equivalancy Agreement, unterzeichnet am 18.12.1998).
 Abkommen über Forschung und Entwicklung im Nuklearbereich (Agreement between the
European Atomic Energy Community EURATOM and Canada for co-operation in the
area of nuclear research, unterzeichnet am 18.12.1998)
 Wettbewerbsabkommen (Competition Agreement, unterzeichnet am 17.6.1999)
 Ein Abkommen über den Handel mit Wein und Spirituosen wurde am 16.9.2003 durch
EU-Kommissar Fischler unterzeichnet
Aktuelle Informationen über die Beziehungen zwischen Kanada und der EU können der
Website der EU-Delegation in Ottawa (http://www.delcan.ec.europa.eu/)) entnommen
werden.
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Nordamerikanisches Freihandelsabkommen (NAFTA)
Freihandelszone umfasst Kanada, USA und Mexiko, seit 1. Januar 1994.
Freihandelsabkommen
 mit Israel seit Januar 1997
 mit Chile seit Juni 1997
 mit Costa Rica seit November 2002
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WIRTSCHAFTSINFORMATIONEN
Allgemeines
Als G-8 Staat spielt Kanada mit seinem liberalen Wirtschaftssystem in der gleichen Liga der
Industrienationen wie der südliche Nachbar USA (dessen Bewohner sehen den nördlichen
Nachbarn zum Leidwesen der Kanadier oft nur als Tourismusdestination mit stärkerer
staatlicher Komponente im Gesundheitswesen, Sozialbereich und in der Schulbildung). In
der zweiten Hälfte des vorigen Jahrhunderts führten die Fortschritte im produzierenden
Sektor, im Bergbau und im Dienstleistungsbereich zur Transformation von einer
Agrarwirtschaft hin zu einer industrialisierten, urbanen Ökonomie. Die Wirtschaft Kanadas ist
stark diversifiziert, wobei der Dienstleistungssektor für mehr als zwei Drittel des kanadischen
BIP verantwortlich und Arbeitgeber von beinahe drei Viertel der Bevölkerung ist.
Die Bedeutung des primären Sektors mit einem Anteil von sieben Prozent des
Nationaleinkommens ist geringer, dennoch spielte und spielt Kanadas gute Ausstattung mit
Rohstoffen eine wesentliche Rolle für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes. Immerhin
ist der Primärsektor für rund ein Viertel der kanadischen Exporte verantwortlich und stellt für
einige Provinzen die Haupteinkommensquelle dar. Die Öl- und Gasindustrie Kanadas ist ein
wesentlicher Motor für das Wirtschaftswachstum des Landes.
Das Land verfügt über eine breite industrielle Basis, welche dank der engen
Handelsverflechtungen mit den USA seit Beginn der 90er an Wettbewerbsfähigkeit gewinnen
konnte, auf der anderen Seite aber auch enorm von der wirtschaftlichen Entwicklung der
USA abhängig ist. Da mehr als 80% der kanadischen Ausfuhren für den US-Markt bestimmt
sind, bekommt Kanada jede Nachfrageschwankung im Nachbarland sofort zu spüren.
Makroökonomische Daten
BIP pro Kopf
BIP (zu Marktpreise)
Wachstumsrate BIP, real
Inflationsrate
Arbeitslosenquote
USD
Mrd. USD
%
%
%
2006
2007
2008p
2009p
39.200
1.279
3,1
2,0
6,3
43.700
1.439
2,7
2,1
6,0
45.100
1.497
0,7
2,5
6,1
40.900
1.370
0,3
1,6
6,9
Quelle: Bayerische Landesbank
Zahlungsbilanz (in Mio. EUR)
Leistungsbilanz
Güter und Dienstleistungsbilanz
Außenhandelsbilanz (lt. kanad.
Zahlungsbilanz)
Dienstleistungsbilanz
Investitionseinkommen
Transfers
2004
18.452
33.897
2005
17.530
33.270
2006
14.207
24.379
2007
9.263
19.645
40.722
-6.826
-15.030
-414
41,316
-8.046
-14.856
-883
34.747
-10.369
-9.393
-779
32.707
-13.062
-9.662
-719
Quelle: STATISTICS CANADA
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2008
6.563
15.802
30.252
-14.449
-9.001
-238
11
Werte für 2004 bis 2008 / Prognose für 2009 (Reale Veränderungen in %)
2007
2004
2005
2006
BIP (real)
3,1
2,9
3,1
2,7
Exporte (Güter u. Dienstleistungen)
7,2
5,1
0,6
1,8
Importe (Güter u. Dienstleistungen)
6,5
6,1
4,1
3,1
Investitionen
(Maschinen
u.
6,0
7,1
8,3
1,7
Ausrüstungen)
Inflationsrate
1,8
2,2
2,0
2,2
Arbeitslosenrate in %
7,2
6,8
6,3
6,0
Beschäftigungswachstum
1,8
1,4
1,9
2,3
Sparquote in %
2,6
1,2
3,1
2,7
2008
0,5
4,6
9,0
-3,0
2009
-1,4
-2,6
-1,3
-16,6
2,3
6,1
1,5
2,9
0,4
7,8
0,3*
3,6*
Quelle: Royal Bank (Economic Forecast), Scotiabank, STATISTICS CANADA
* Schätzung
Bedeutende Wirtschaftsregionen und Wirtschaftssektoren
Wirtschaftsregionen
Ontario wird als das industrielle Kernland bezeichnet und bestreitet etwa die Hälfte der
Industrieproduktion
Kanadas.
Kraftfahrzeugindustrie,
Stahlindustrie,
Flugzeugbau,
Metallverarbeitung, chemische Industrie sowie Elektroindustrie sind neben Lebensmittel- und
verschiedenen Konsumgüterindustrien von größter Bedeutung. Der wichtige Automobilsektor
befindet
sich
seit
2008
aufgrund
der
verschlechterten
weltwirtschaftlichen
Rahmenbedingungen in einer strukturellen Krise. Die Bedeutung Ontarios als industrielles
Kernland wird in den nächsten Jahren weiter abnehmen.
Québec hat in den letzten Jahren eine bemerkenswerte Neuorientierung seiner Wirtschaft
auf Forschung und Hi-Tech-Industrien vollzogen. Die wichtigsten Sektoren sind
Luftfahrtindustrie,
Telekommunikation,
Biotechnologie,
Pharmaindustrie
und
Energieerzeugung (fast ausschließlich hydroelektrisch). Daneben existieren noch die
traditionellen Branchen wie z.B. Zellulose und Papier, Aluminium, Textil-, Bekleidungs- und
Schuherzeugung.
Alberta
Mit seinem jüngsten Ölrausch hat Alberta Ontario als Kanadas Wachstumslokomotive
abgelöst und die größten industriellen Projekte in Westkanada, besonders auf dem Petrochemiesektor werden im „Kuwait Nordamerikas“ geplant. Allerdings wirkten sich die jüngsten
globalen Rezessionserscheinungen negativ auf die Konjunkturentwicklung aus. Die Provinz
ist noch schuldenfrei; die Wirtschaft wird aber 2009 voraussichtlich auch leicht schrumpfen.
Als neuntgrößter
Erdölproduzent zählt Kanada zu den Ländern mit den größten
nachgewiesenen Erdölreserven, welche zum Großteil in Albertas Ölsanden gebunden sind.
Diese können zwar nur mittels kostspieliger Fördermaßnahmen gewonnen werden können.
Der gegenwärtig hohe Ölpreis erhöht die Rentabilität der Erdölgewinnung aus Ölsanden
allerdings enorm, und es wird damit gerechnet, dass sich die Ölsandförderung von zurzeit 1
Mio. bpd (Barrel pro Tag) bis 2015 auf 2,6 Mio. bpd erhöhen wird.
In British Columbia dominieren neben dem stark steigenden Fremdenverkehrssektor die
Holz- und Papierindustrie, aber auch auf dem Sektor Umwelttechnologie kann BC mit
Topresultaten und Weltklasseunternehmen aufwarten. Von den Olympischen Spielen, die im
Winter 2010 in Vancouver ausgetragen werden, erhofft sich die Provinz einen
Fremdenverkehrsboom und ein starkes Anziehen der wirtschaftlichen Aktivitäten. In
Antizipation von Vancouver 2010 wurde die Stadt von einem Bauboom erfasst, da
Infrastrukturen ausgebaut werden müssen, beispielsweise Konferenzcenter, Flughafen,
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öffentlichen Verkehr oder der Sea-to-Sky-Highway, über den Athleten, Betreuer, Medien und
Zuseher von Vancouver nach Whistler befördert werden.
Wirtschaftssektoren
Den Erdöl- und Erdgasvorkommen in Westkanada (hauptsächlich in Alberta, in geringem
Maße auch in British Columbia und Saskatchewan) kommt besondere Bedeutung zu. Auch
vor der Küste der ost-kanadischen Provinzen Newfoundland und Nova Scotia wurden Ölund Gasfelder entdeckt, die sich als fündig herausstellten (Hibernia Offshore Öl, Projekt
Sable Island Offshore Gas). Kanada ist einer der weltgrößten Produzenten von Energie,
dessen Gesamterzeugung den Eigenbedarf deutlich überschreitet: rund ein Viertel der
produzierten Energie wird exportiert. 2005 machten die Nettoeinnahmen des Landes aus
dem Energiehandel rund 55 Mrd. CAD aus, was in etwa 40 Mrd. EUR entspricht.
Mineralische Bodenschätze wie Steinkohle, Braunkohle, Nickel, Kupfer, Eisenerz, Blei,
Zink, Gold, Silber und Uran werden in verschiedenen Teilen Kanadas gewonnen
(Großprojekte: Nickelprojekt Voisey’s Bay, Nickelhütte in Newfoundland, Diamantabbau bei
Lac de Gras).
Der Schwerpunkt der kanadischen Landwirtschaft liegt in den Provinzen Manitoba,
Saskatchewan und Alberta, die Forstwirtschaft ist in erster Linie in British Columbia, aber
auch in Québec, New Brunswick und Ontario von Bedeutung. Die Milchwirtschaft ist
besonders in Québec stark, und der Wein- und Obstbau in Ontario (Niagara Region) und
British Columbia (Okanaga Valley).
AUSSENHANDEL
Deutschland - Kanada
(in Mio. Euro)
Export
Import
Saldo
2006
2007
2008p
2009p
388,2
349,8
38,4
420,4
380,1
40,3
470,0
426,0
44,0
460,0
434,0
26,0
Quelle: Bayerische Landesbank, s = Schätzung, p = Prognose
Wichtigste Handelspartner
Import
USA
VR China
Mexiko
Japan
2007
(in Mrd. USD)
219,78
36,63
16,28
16,28
Anteil
(in %)
54
9
4
4
Export
USA
Großbritannien
k.A.
k.A.
2007
Anteil
(in Mrd. USD) (in %)
354,71
79
13,47
3
k.A.
k.A.
k.A.
k.A.
Quelle: Der Fischer Weltalmanach 2009
Wichtigste Im- und Exportprodukte
2007
Import
(in Mrd. USD)
Maschinen u.
113,96
Ausrüstungen
Kfz und -teile
77,33
Konsumgüter
52,91
Chemische
28,49
Erzeugnisse
Anteil
Export
(in %)
Maschinen u.
28
Ausrüstungen
19
Kfz und -teile
13
Rohöl
7
Metall u. -legierungen
2007
Anteil
(in Mrd. USD) (in %)
94,29
21
76,33
40,41
17
9
42,5
7
Quelle: Der Fischer Weltalmanach 2009
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13
AUSSENHANDEL MIT BAYERN
Bayern – Kanada
2004
(in Tsd. Euro)
Export
986.857
Import
266.875
Saldo
719.982
2005
2006
2007
2008
1.078.210
290.064
788.146
1.276.890
578.832
698.058
1.350.941
352.432
998.509
1.318.128
397.818
920.310
Quelle: Bayerisches Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung
5 wichtigsten Im- und Exportprodukte von bzw. nach Kanada
2008
Anteil
Importprodukte
Exportprodukte
(in Tsd. Euro) (in %)
Kraftwagen und
Sonstige Fahrzeuge
83.358
20,95
Kraftwagenteile
Medizinische und
optische Erzeugnisse,
64.612
16,24 Maschinen
Uhren
Chemische
Chemische
48.691
12,24
Erzeugnisse
Erzeugnisse
Medizinische und
Papier
33.986
8,54 optische
Erzeugnisse, Uhren
Geräte der
Maschinen
27.395
6,89 Elektroerzeugung
und –verteilung
2008
(in Tsd. Euro)
Anteil
(in %)
594.511
45,10
188.686
14,32
100.860
7,65
100.118
7,60
81.522
6,19
Quelle: Bayerisches Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung
INFORMATIONEN ZUR GESCHÄFTSABWICKLUNG UND MARKTBEARBEITUNG
Die Marktverhältnisse, nicht jedoch die kanadischen Rechtsbestimmungen, sind ähnlich wie
in den USA. Die Marketingkosten in Kanada sind relativ hoch, bedingt einerseits durch die
kulturellen Unterschiede und andererseits auf Grund des schmalen Bevölkerungskorridors
entlang der Grenze mit den USA (Länge ca. 5.000 km, Breite ca. 200 km). Starke Nord-SüdAusrichtung der einzelnen kanadischen Provinzen auf die benachbarten US-Bundesstaaten
südlich der Grenze.
Landes- und Geschäftssprache
Geschäftssprache Englisch, in der Provinz Québec zweisprachig (Französisch/Englisch).
Amtssprache auf Bundesebene und in New Brunswick zweisprachig, in Québec Französisch,
ansonsten Englisch.
Maße und Gewichte
Umstellung auf metrisches System ist weitgehend durchgeführt, imperiale und
amerikanische Maße sind jedoch noch gebräuchlich, im Zweifelsfall empfiehlt sich die
Nachfrage, ob man es z.B. beim Flüssigkeitsmaß Gallone mit “Imperial“ zu 4,5l oder „US“ zu
3,8l zu tun hat. Auch in der Baubranche und im Immobiliengewerbe wird durchwegs noch
von „Inches“ und „Feet“ anstelle von Quadratmeter gesprochen.
Föderale und Provinzbehörden haben, vor allem zum Schutz des Konsumenten,
verschiedene Standardisierungsvorschriften erlassen. Daneben gibt es freiwillige Standards,
herausgegeben von Instituten und Interessensgemeinschaften. Vielfach müssen auch diese
erfüllt werden, da der Importeur/Wiederverkäufer sonst riskiert, im Schadensfalle haftbar
gemacht zu werden. Aus diesem Grund verlangen Importeure entsprechende Zertifikate bzw.
besorgen diese für den ausländischen Lieferanten.
Normen
Das Normen- und Standardsystem in Kanada wird vom Standards Council of Canada
(SCC) (www.scc.ca), einer sog. „Crown Corporation“, koordiniert und überwacht. Unter
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Koordination des SCC sind vier Institute autorisiert, eigene Standards zu entwickeln, zu
zertifizieren und zu testen. 22 Agenturen dürfen Zertifikate ausstellen und Tests durchführen
(darunter die vorerwähnten Institute). Davon abgesehen gibt es in Kanada fast 300
Prüfstellen, die testen, aber nicht autorisiert sind, Zertifikate auszustellen.
Die Produktgruppen, für die es Standards gibt, bzw. die nach solchen getestet werden
müssen, sind nicht streng definiert. Im Zweifelsfall gibt das SCC auf Anfrage gratis dazu
Auskunft, falls diese mit einer ausführlichen Beschreibung versehenen ist.
Grundsätzlich kann man aber davon ausgehen, dass für Produkte, die in Europa zertifiziert
werden müssen, eine entsprechende Prüfung in Kanada vorgesehen ist.
Für den deutschen Exporteur empfiehlt es sich, Produkte nicht nur für Kanada allein,
sondern gemeinsam für die USA prüfen zu lassen, wie dies durch mehrere Agenturen (z. B.:
Canadian Standards’ Association, CSA und Underwriters’ Laboratories of Canada, ULC)
möglich ist.
Um eine Zertifikation zu bekommen, muss zuerst eine detaillierte Produktbeschreibung
(möglichst auf Englisch) an die jeweilige Prüfstelle in Europa geschickt werden. Daraufhin
wird üblicherweise ein Angebot über Dauer und Kosten des Verfahrens erstellt. Für die
Zertifizierung selbst ist es in der Regel notwendig, die Geräte zur Prüfungsstelle zu schicken.
Wenn diese Prüfungsstelle selbst nicht zertifizierungsberechtigt ist, wird das Gerät dort
geprüft und anhand des Testberichtes eine Zertifizierung bei den kanadischen Behörden
beantragt.
Adressen der zertifizier- bzw. prüfberechtigten Stellen können Sie direkt von der
Auslandshandelskammer in Toronto, Montreal, Vancouver beziehen. Kontakt:
www.germanchamber.ca.
Europäische und Internationale Normen erweitern Absatzmärkte. Normen senken
Transaktionskosten und fördern die Zusammenarbeit. In Deutschland ist das DIN Deutsche
Institut für Normung e.V. erste Adresse, wenn es um Normen und Regelwerke geht, und
vertritt die deutschen Interessen in den weltweiten und europäischen
Normungsorganisationen (CEN bzw. ISO). Auskunft: Deutsches Institut für Normung e. V.,
Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, Tel.: +49 (0)30-26-01-0, Fax: +49 (0)30-26-01-12-31, EMail: [email protected], Internet: www.din.de.
Währung
1 Kanadischer Dollar (CAD) = 0.63691 EUR
1 Euro (EUR) = 1.57007 Kanadischer Dollar (CAD); (Mai 2009)
Einen aktuellen Währungsrechner finden Sie auch unter www.auwi-bayern.de →
Arbeitshilfen→ Währungsrechner oder unter www.xe.net/ucc/convert.cgi, www.oanda.com
Preiserstellung
In CAD oder USD von kanadischen Firmen bevorzugt, aber auch EUR durchsetzbar; bei
Abschluss auf Dollarbasis Kurssicherung überlegenswert.
Lieferfristen und Lieferbedingungen/Transportwege
Lieferbedingungen können von den in Europa üblichen abweichen, sollten daher vorab
abgeklärt werden.
Es ist zu berücksichtigen, dass für Bestimmungshäfen westlich von Montreal (also Toronto,
Hamilton, Thunder Bay etc.) der St. Lawrence Seaway von Dezember bis März geschlossen
ist. In der Regel erfolgt jedoch der Seetransport aus Europa nur bis Halifax, Montreal oder
New York und der Weitertransport per LKW oder mit der Eisenbahn. Bei der Wahl der
Incoterms sollten die Einfuhrformalitäten dem kanadischen Partner überlassen werden.
Zahlungskonditionen
Bei
neuen
Geschäftsverbindungen
sind
Akkreditiv
oder
Dokumenteninkasso
empfehlenswert. Lieferung gegen offene Rechnung nur an angesehene, kapitalkräftige
Firmen nach entsprechender positiver Geschäftserfahrung.
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15
Zu beachten ist auch die Möglichkeit einer Exportkreditversicherung. Dafür steht Ihnen in
Bayern der private Versicherungsmarkt (Atradius, AKA, Coface) sowie die LfA Förderbank
Bayern und das staatliche Exportgarantiesystem Euler Hermes oder KfW zur Verfügung.
Während der private Versicherungsmarkt schwerpunktmäßig im Bereich der sog.
„marktfähigen“ Risiken tätig ist, können bei Euler Hermes „nicht marktfähige“ Risiken unter
Deckung genommen werden.
Als „nicht marktfähig“ gelten Risiken außerhalb der EU und OECD mit Ausnahme von
Südkorea, Mexiko und Türkei bzw. wenn die Risikodauer (Produktionszeitraum und
Kreditlaufzeit) mehr als zwei Jahre beträgt.
Empfohlene Vertriebswege
 Der Verkauf größerer Industrieanlagen und -ausrüstungen wird meist in direktem
Kontakt zwischen Hersteller und Kunden abgewickelt.
 Für den Vertrieb von Industriemaschinen und -zulieferungen ist die Einschaltung
eines Importeurs/Großhändlers oder Provisionsvertreters (Manufacturer’s Agent), der
meist auf exklusiver Basis arbeitet, zu empfehlen.
 Der Vertrieb von Konsumgütern erfolgt traditionell über Importeure/Großhändler bzw.
Provisionsvertreter, jedoch nimmt der Direktverkauf (z. B. an Warenhausketten,
Einkaufsgemeinschaften) an Bedeutung zu.
Vor Gewährung der Exklusivität an eine Importfirma sollte geprüft werden, ob sich deren
Absatzorganisation auf das ganze Land erstreckt oder nur von regionaler Bedeutung ist. Die
von der deutschen Firma vertraglich zugesicherte Exklusivität muss unbedingt eingehalten
werden.
Bonitätsauskünfte
Die Deutsch-Kanadische Industrie- und Handelskammer mit Büros in Toronto, Montreal und
Vancouver bietet Bonitätsauskünfte, durch die Sie die Zahlungsfähigkeit Ihrer potentiellen
Geschäftspartner prüfen, vergleichen und die Vertragsmodalitäten dementsprechend
anpassen können. Kontakt: www.germanchamber.ca
Forderungseintreibung
Im Falle einer nicht frist- und vertragsgerechten Zahlung seitens Ihres Vertragspartners kann
die Deutsch-Kanadische Handelskammer mit der Einleitung eines Inkassoverfahrens
beauftragt werden. Kontakt: www.germanchamber.ca
Bleibt dies trotz wiederholter Bemühungen erfolglos, kann ein Inkassobüro und schließlich
ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden. Ein Mahnschreiben eines Anwalts für ungefähr CAD
150,-- (ca. EUR 95,--) kann in manchen Fällen zu einem Erfolg führen.
Für eine darüber hinausgehende Verfolgung des Schuldners lohnt sich jedoch die
Einschaltung eines Anwaltes kaum. Die Anwälte verrechnen ein Stundenhonorar zwischen
CAD 150,- und 300,- (EUR 95,- bis 190,-), das auf jeden Fall bezahlt werden muss,
hinzukommen eventuelle Eintreibungskosten sowie Gerichtskosten. Jede Partei bezahlt ihre
eigenen Anwaltskosten; in manchen Fällen wird eine Anzahlung von CAD 500,- bis 1.000,(bis ca. EUR 625,-) verlangt.
Mitunter ist es sinnvoll, die Vermögensverhältnisse des Schuldners durch den Anwalt
recherchieren zu lassen. Die Kosten dafür betragen ungefähr CAD 500,- (EUR 312,50).
Es empfiehlt sich im Kaufvertrag ausdrücklich festzuhalten, dass der säumige Schuldner
auch für die Betreibungskosten haftet, für die ansonsten die Rechtsgrundlage fehlt.
Die Verjährungsfrist für Verpflichtungen aus einem Kauf beträgt grundsätzlich sechs Jahre.
Es gibt kein Vollstreckungsabkommen zwischen Deutschland und Kanada, weswegen die
Vereinbarung eines deutschen Gerichtsstandes nicht zielführend ist. Kanada anerkennt
jedoch ausländische Schiedssprüche, so dass die Zuständigkeit des Deutschen Institutes für
Schiedsgerichtsbarkeit (DIS), der Internationalen Handelskammer (ICC) oder eines anderen
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Schiedsgerichts vereinbart werden kann (nähere Informationen zur Schiedsgerichtsbarkeit
siehe Abschnitt Rechtsinformationen).
Werbung
Konsumgütervertrieb ähnlich wie in den USA sehr werbeintensiv (TV, Rundfunk, Tages- und
Fachpresse, Internationale Messen), Investitionsgüter werden besonders auf Fachmessen
und in Fachzeitschriften beworben.
Elektrischer Strom
110 V, 60 Hz, Wechselstrom, Flachstecker.
Bewegliche Geräte für Haushalt, Büro etc. haben eine Spannung von 120V
(Schwankungsbreite 108-125 V) und eine Frequenz von 60 Hz.
Drehstrom-Geräte für industrielle Zwecke haben eine Stromstärke von 600V
(Schwankungsbreite 540-625 V).
Wichtige Wirtschafts- und Tageszeitungen
The Globe & Mail: www.globeandmail.com/ Auflage: 364.000, täglich
Toronto Star: www.thestar.com/ Auflage: 454.000, täglich
National Post: www.nationalpost.com/ Auflage: 246.000, täglich
La Presse: www.lapresse.ca Auflage: 208.000, täglich
Canadian Business: www.canbus.com/ Auflage: 78.000, 2 x monatlich
Maclean’s: www.macleans.ca/ Auflage: 454.000, wöchentlich
e-trade-center (www.e-trade-center.com)
Das e-trade-center ist die zentrale Geschäftskontaktbörse für grenzüberschreitende
Kooperationen, Waren, Dienstleistungen und Consulting. Direkt über das Internet können
hier rund um den Globus Geschäftsangebote veröffentlicht und abgefragt werden. Kostenlos
und unkompliziert.
Die Vorteile des e-trade-centers für Geschäftskontakte:
 Inserieren auf einer weltweit beworbenen Plattform
 Direkter, unbürokratischer Kontakt zu neuen Geschäftspartnern
 Keine überflüssigen Mehrfachanschreiben
 Leichtes Auffinden Ihres Angebots durch einfache Suchkriterien
 Zeitgemäße Form des E-Business
Weitere Informationen finden Sie bei Ihrer örtlichen IHK oder Handwerkskammer oder unter
www.auwi-bayern.de → Ansprechpartner.
Messen und Ausstellungen
Informationen über die zahlreichen Veranstaltungen, besonders Fachmessen in Toronto,
Montreal und Vancouver, finden Sie auf der Internetseite des Ausstellungs- und MesseAusschusses der Deutschen Wirtschaft e.V. http://www.auma.de , auf der Internetseite
der Deutsch – Kanadischen Industrie- und Handelskammer www.germanchamber.ca →
Rubrik Messen und Ausstellungen sowie auf der Internetseite www.tsnn.com.
Websites
für
kanadische
www.reedexpo.com
und
internationale
Messen:
www.tsnn.com
oder
Informationen über vom Freistaat Bayern geförderte Messen finden Sie bei Bayern
International www.bayern-international.de.
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Banken
Es ist empfehlenswert, die Hausbank zu fragen, mit welcher kanadischen Bank diese
vorzugsweise zusammenarbeitet. Sechs der sieben großen Banken in Kanada haben ihren
Hauptsitz in Toronto, die National Bank of Canada/Banque Nationale du Canada hat ihren
Hauptsitz in Montreal:
The Royal Bank of Canada
Bank of Montreal
Bank of Nova Scotia
HSBC
Canadian Imperial Bank of Commerce
Toronto Dominion Bank
National Bank of Canada
Deutsche Bankenvertretungen:
Bayerische Landesbank
Representative Office for Canada
BCE Place, Suite 2210
181 Bay Street
P.O.Box 813
Toronto, ON M5J 2T3
Canada
Tel: 001-416-862-8840
Fax: 001-416-862-2381
Deutsche Bank Canada
P.O.Box 263
199 Bay Street, # 4700
Toronto, ON M5L 1E9
Canada
Tel: 001-416-682-8800
Fax: 001-416-682-8383
Commerzbank AG
Repräsentanz Toronto
Royal Bank Plaza
South Tower, Suite 3190
Toronto, ON M5J 2J4
Canada
Tel: 001-416-865-0492
Fax: 001-416-367-1090
Dresdner Bank Canada
2 First Canadian Place, #1700
P.O.Box 430 First Canadian Place
Toronto, ON M5X 1E3
Canada
Tel: 001-416-369-8300
Fax: 001-416-369-8362
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Öfentliches Beschaffungswesen
Das jährliche Gesamtvolumen der Regierungskäufe von Waren und Dienstleistungen in
Kanada ist auf ca. CAD 9 Mrd. (ca. EUR 5,62 Mrd.) zu veranschlagen. Kanada hat sowohl
das WTO – Abkommen als auch das NAFTA-Abkommen zur öffentlichen Auftragsvergabe
ratifiziert. Das WTO-Abkommen bezieht sich auf Beschaffungen von Gütern und
Dienstleistungen im Wert von mehr als CAD 255.800. (ca. EUR 160.000,-) Beide schließen
allerdings die Bereiche Transport, Trinkwasserversorgung und Telekommunikation nicht mit
ein und nehmen zahlreiche Provinzbehörden vom Anwendungsbereich aus.
Weitere rechtliche Grundlagen enthält das Agreement on Internal Trade (abgeschlossen
zwischen den kanadischen Provinzregierungen und der Bundesregierung), sowie das
Atlantic Procurement Agreement (abgeschlossen zwischen den vier Atlantikprovinzen).
Sofern Ausschreibungen nicht dem WTO- oder NAFTA-Abkommen unterliegen und es
‘genügend’ (d.h. drei oder mehr) kanadische Anbieter gibt, werden diese in der Regel
bevorzugt. Doch gelang es in jüngster Vergangenheit auch deutsche Firmen sich lukrative
Aufträge zu sichern.
Zentrale Beschaffung auf Bundesebene
Department of Public Works and Government Services Canada (PWGSC)
Place du Portage, Phase III
11 Laurier st.
Hull QC K1A 0S5
Canada
Tel: +1 (416) 512 5500
www.pwgsc.gc.ca/text/index-e.html
Contracts Canada ist ein Informationsdienst der kanadischen Bundesregierung zur
Vereinfachung des Zugangs zu Ausschreibungsinformationen. Derzeit bieten 29
Regierungsstellen Informationen über Art und Umfang der Beschaffungen,
Ausschreibungsverfahren und Ansprechpartner an. Weitere Informationen unter:
Contracts Canada Information Centre (CCIC)
Portage III, 3C1
11 Laurier Street
Gatineau, Québec K1A 0S5
Tel.: +1 (819) 956 3440
Fax: +1 (819) 956 6123
E-mail: [email protected]
Internetwww.contractscanada.gc.ca
Kontaktdaten von „Regional Offices“ von Contracts Canada
Ontario Region
Real Property Contracting
12th Floor, 4900 Yonge
Toronto, Ontario
M2N 6A6
Tel: +1 (416) 512 5893
Fax: +1 (416) 512 5862
[email protected]
contractscanada.gc.ca/en/ontari-e.htm
Pacific Region
Pacific Region Headquarters
800 Burrard Street, 12th Floor
Vancouver, British Columbia
V6Z 2V8
Fax: +1 (604) 666 3063
contractscanada.gc.ca/en/pacifi-e.htm
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Öffentliches Beschaffungswesen in den Provinzen
Auf Ebene der Provinzen gibt es zahlreiche gesetzliche Bestimmungen und Abkommen, die
Anbieter aus anderen Provinzen bzw. aus dem Ausland benachteiligen. Québec, Ontario und
British Columbia sehen in bestimmten Bereichen z. B. eine Bevorzugung provinzeigener
Unternehmen bis zu einer Preisdifferenz von 10% vor.
Ausschreibungsinformationsdienst
Der von der Bank of Montreal betriebene Merx Online-Service veröffentlicht
Regierungsausschreibungen der Bundes- und der meisten Provinzbehörden und ist die
wichtigste Vergabestelle auf Bundesebene. Aufträge der Bundesregierung über Waren und
Dienstleistungen im Wert von mehr als CAD 25.000 (EUR 15.625) werden öffentlich über
MERX (www.merx.com) ausgeschrieben.
Merx
PO Box 83004
Ottawa, ON
K1V 1A3
Tel: +1 (800) 964 6379
E-Mail: [email protected]
[email protected]
www.merx.com
Aufträge von Bundesbehörden unter CAD 25.000 werden im Sinne der ‘Buy Area Policy’
nach Möglichkeit an Lieferanten vor Ort vergeben.
Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass in der Regel kanadische Unternehmen bei
der Vergabe bevorzugt werden. Selbst kanadische Tochtergesellschaften ausländischer
Firmen werden zumeist nur berücksichtigt, wenn auch die Produktion in Kanada stattfindet.
Neben MERX gibt es noch eine Reihe weiterer privat betriebener
Ausschreibungsservices, wie z. B. BidsCanada www.bidscanada.com, BIDS, etc.
Online-
Ausschreibungen der Provinz British Columbia für die Olympischen Winterspiele in
Vancouver 2010 werden über elektronische Plattform BCBid veröffentlicht:
www.bcbid.gov.bc.ca
Strategische Online - Informationen über die kanadische Wirtschaft
Die Internetseite des kanadischen Wirtschaftsministeriums ist eine umfassende Quelle für
Wirtschaftinformationen aller Art, z. B.:
 Brancheninformationen:
“Guide to Canadian Industries” www.strategis.gc.ca/epic/internet/inic-ic.nsf/en/Home
“Industry Overviews”
www.strategis.ic.gc.ca/sc_indps/engdoc/homepage.html?categories=e_bis
 Firmenverzeichnisse “Canadian Company Capabilities”
www.strategis.ic.gc.ca/sc_coinf/ccc/engdoc/homepage.html
 Informationen über gesetzliche Rahmenbedingungen (Urheberrecht, Patente,
Markenregister, Etikettierungsbestimmungen, Konsumentenschutz,
Investitionsgesetzgebung) www.strategis.ic.gc.ca/sc_mrksv/engdoc/homepage.html
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INFORMATIONEN ZUM ZOLL- UND AUSSENHANDEL
Liberales Importregime, jedoch mitunter protektionistische Tendenzen (Anti-DumpingUntersuchungen, Importquoten z.B. für Lebensmittel, Textilprodukte, Bekleidung, Stahl).
Detaillierte Etikettierungsbestimmungen für Bekleidung, Lebensmittel, Getränke und andere
Konsumgüter.
Import
Besondere Bestimmungen gelten u.a. für den Import folgender Waren:
Alkoholische Getränke, Baumaterialien, Bekleidung, Textilien, Produkte für Kinder,
Kosmetika, Milchprodukte, Pharmazeutika, elektrische und elektronische Geräte, Munition
und
Sprengstoffe,
Feuerschutzeinrichtungen
und
-systeme,
Lebensmittel,
Verarbeitungsprodukte aus Obst u. Gemüse, Öl- und Gasheizungseinrichtungen,
“gefährliche” Produkte (z.B. Haushaltschemikalien, Spielzeug, Sicherheitsglas), Schmuck,
medizinische Geräte, Kraftfahrzeuge, Insektenbekämpfungsmittel, Tierfutter, Edelmetalle,
Funkeinrichtungen, Saatgut, Sicherheitseinrichtungen, Stahl, Pkw- und Lkw-Reifen,
Tabakwaren.
Detaillierte Angaben über die jeweils geltenden Sondervorschriften sind von der DeutschKanadischen Industrie- und Handelskammer erhältlich bzw. unter http://www.cbsaasfc.gc.ca/import/menu-eng.html abrufbar.
Zoll
Mit wenigen Ausnahmen Wertzölle. Zollschema nach harmonisiertem System seit
01.01.1988.
Der kanadische Zolltarif kann direkt von der Website der Canada Border Services Agency
unter www.cbsa-asfc.gc.ca/general/publications/customs_tariff-e.html abgerufen werden.
Mit 01.01.1998 ist im Zuge der „Customs Tariff Simplification Initiative“ eine deutliche
Konsolidierung des kanadischen Zolltarifs vorgenommen worden. Auslöser dafür waren das
NAFTA-Abkommen, das mit 01.01.1998 Zollfreiheit für US-amerikanische Waren brachte
(soweit im NAFTA-Abkommen erfasst) sowie Zollsenkungen im Rahmen des GATTAbkommens.
Ein Überblick über bestehende Handelshemmnisse in Kanada sowie Informationen über die
kanadischen Zoll- und Einfuhrabgaben (in englischer Sprache) können der „Market Access
Database“ der EU www.mkaccdb.eu.int entnommen werden.
Sonstige Einfuhrabgaben
Bei Importen wird seit 01.01.1991 in Kanada die Bundesmehrwertsteuer "Goods and
Services Tax (GST)" eingehoben, welche von der Bundesregierung mit dem 2006-Budget
von 7% auf 6% reduziert wurde (effektiv ab 1. Juli 2006).
Die Excise Tax gilt z.B. für Alkoholika, Tabakwaren und Schmuck. Die Höhe dieser Steuer
ist variabel und wird periodisch neu festgesetzt: je nach Produkt entweder ein Prozentsatz
des Warenwertes oder ein meist nach komplizierten Kriterien gestaffelter Betrag pro
Kilogramm/Liter/Stück (z. B. größere Kfz, Wein, Benzin, Zigaretten).
Darüber hinaus wird beim Verkauf an den Endkunden in allen Provinzen mit Ausnahme von
Alberta noch eine Provinz-Umsatzsteuer, die "Provincial Sales Tax (PST)", verrechnet.
Die einzelnen Steuersätze betragen: Québec 7,5%, British Columbia 7,5%, Manitoba 7%,
Ontario 8%, Saskatchewan 6%, Prince Edward Island 10%.
Für Nova Scotia, New Brunswick und Newfoundland beträgt der Steuersatz insgesamt 14%
(GST+PST, Harmonisierung der GST und PST seit 1.4.1997, Reduktion der GST von 7% auf
6% per 1. Juli 2006, davor betrug der harmonisierte Steuersatz 15%).
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21
Muster ohne Handelswert sind zollfrei. Zweckmäßig ist die Vorlage einer Zollfaktura mit der
Anmerkung "Samples free of charge" oder "Samples without commercial value". Kanada ist
Mitglied des Abkommens über die Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und
Werbematerial (Carnet A.T.A.). Nicht unbrauchbar gemachte Muster sind zollpflichtig.
Geschenksendungen sind zollfrei, solange der Wert des Geschenks unter CAD 60 (ca.
EUR 40) liegt. Alkoholika, Tabak und Werbematerial können nicht als Geschenk deklariert
werden. Für Geschenke, deren Wert über CAD 60 liegt, muss für den über die CAD 60
hinausgehenden Betrag Zoll gezahlt werden. Die Sendung sollte explizit als Geschenk
ausgewiesen werden.
Privateinfuhr von Alkoholika ist aufgrund des kanadischen Alkoholmonopols nicht
gestattet. Auch Geschenksendungen werden am Zoll konfisziert und müssten dann über
das für die jeweilige Provinz zuständige Liquor Control Board wieder ausgelöst werden.
Importabwicklung von Post- oder Kuriersendungen
Postsendungen und Kuriersendungen mit einem Wert von weniger als CAD 20,- (ca. EUR
13,-) sind zollfrei (aufgrund des Postal Imports Remission Order, Courier Imports Remission
Order).
Bei gewerblichen Postsendungen bis zu einem Wert von CAD 1.600,- (EUR 1050,-)
übernimmt Canada Post die Verzollung der Sendung (gegen eine Gebühr von CAD 5,- bei
normalen Sendungen bzw. CAD 8,- bei Priority Sendungen).
Kuriersendungen mit einem Wert von maximal CAD 1.600,- die von Kurierdiensten, die am
LVS-Programm (Low Value Shipment Program) teilnehmen, eingeführt werden, können
sofort freigegeben werden, wenn
 die Güter nicht einem Importverbot oder Importrestriktionen unterliegen;
 der Kurierdienst eine Vollmacht hat, die Güter nach Freigabe durch die Zollbehörden
zuzustellen;
 und der Empfänger eine Sicherheit bei den Zollbehörden hinterlegt hat.
Der Empfänger muss bis zum 24. Tag des Folgemonats nach der Freigabe eine
Zolleinreichung durchführen und die Abgabeschuld bis zum Monatsende begleichen. Liegt
der Wert der Post- bzw. Kuriersendung über CAD 1.600,- wird der Empfänger von deren
Eintreffen verständigt und hat eine reguläre Importzollabwicklung durchzuführen.
Vorschriften für den Versand per Post
Eilbotenzustellung
und
Nachnahmesendungen
sind
nur
innerhalb
Kanadas,
Einschreibesendungen hingegen auch von Europa (bis 2 kg Gewicht) möglich. Der Versand
von Alkoholika per Post ist verboten.
Devisen
Keine Beschränkungen für die Ein- und Ausfuhr von Landes- und Fremdwährungen. Der
kanadische Dollar ist frei konvertierbar. Einfuhr und Ausfuhr von mehr als CAD 10.000 sind
deklarationspflichtig.
Begleitpapiere für den Export
Als Verzollungsgrundlage gilt grundsätzlich der "Transaction Value", d.i. der effektiv für nach
Kanada exportierte Produkte bezahlte oder zu bezahlende Preis (Fakturenpreis). Die
Verwendung einer kanadischen Zollfaktura ist nicht mehr zwingend vorgeschrieben,
der Nachweis des Zollwertes obliegt dem Importeur auf Basis der vom Exporteur zur
Verfügung gestellten Daten. Der Importeur ist für die Richtigkeit der gemachten Angaben
verantwortlich.
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22
Dokumentationserfordernisse
Für alle kommerziellen Lieferungen nach Kanada mit einem Wert von über CAD 1.600
F.O.B. müssen die vom kanadischen Zoll geforderten Angaben in einer der folgenden
Dokumentationsformen gemacht werden:
 Handelsrechnung, in vierfacher Ausfertigung, in englischer oder französischer Sprache
ODER
 Kanadischer Zollfaktura (Canadian Customs Invoice “CCI”). Das Formular der “Canadian
Customs Invoice” wird in der Regel vom Importeur ausgefüllt.
Die Handelsrechnung bzw. Zollfaktura muss folgende Angaben enthalten:
1. Name und Adresse des Verkäufers
2. Datum der Direktverschiffung nach Kanada
3. Sonstige Referenzen (einschließlich Bestellnummer des Käufers)
4. Name und Adresse des Empfängers
5. Name und Adresse des Käufers (wenn nicht mit dem Empfänger ident)
6. Transitland
7. Ursprungsland der Güter
8. Art und Ort der Direktverschiffung nach Kanada
9. Liefer- und Zahlungsbedingungen, z.B. Kauf, Kommissionssendung, gemietete Güter
usw.
10. Für die Bezahlung vereinbarte Währung
11. Anzahl der Packstücke
12. Beschreibung der Waren: Art der Verpackung, Zeichen und Nummern, allgemeine
Beschreibung und Eigenschaften, z.B. Qualitätsbezug, Qualität
13. Menge
14. Stückpreis
15. Gesamtpreis
16. Gesamtgewicht netto/brutto
17. Gesamtrechnungsbetrag
18. Angabe in der Zollfaktura, ob Angaben 1-17 in einer beiliegenden Handelsrechnung
enthalten sind
19. Name und Adresse des Exporteurs (wenn nicht mit dem Verkäufer identisch)
20. Verantwortliche Person mit Namen und Adresse, die über die Transaktion Auskunft
geben kann (wenn nicht anderweitig aus der Rechnung ersichtlich)
21. Kanadischer Zolltarifbescheid (wenn zutreffend)
22. -25. Angabe von CIF- oder sonstigen Kosten (ankreuzen), wenn nicht unter 17.
enthalten.
Ursprungszeugnisse sind für Waren mit Ursprung in der EU nicht erforderlich.
Für Kleinlieferungen ("low value commercial shipments"), deren Wert unter CAD 1.600,liegt (oder Re-Importe kanadischer Produkte nach einer Werterhöhung im Ausland bis CAD
1.600,-) genügen lediglich Handelsrechnungen oder andere Unterlagen, die den Wert
nachweisen.
Bei Textilien ist in der Dokumentation neben der handelsüblichen Warenbezeichnung die
Zusammensetzung, d.h. der Gewichtsprozentsatz jeder verwendeten textilen Faser nach
deren Bezeichnung wie Baumwolle, Wolle, Nylon, Polyester, Rayon (Acetat oder Viskose),
die Menge in Metern oder Yards (im Falle von Sets die Anzahl jedes Artikels) und das
Gesamtnettogewicht (ohne Verpackung, Bobine etc.) genau anzugeben.
Weitere Informationen finden sich in der Broschüre “Guide to the Textile Labelling and
Advertising Regulations” unter www. strategis.ic.gc.ca/pics/cp/textile.pdf.
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Bei Fußbekleidung werden Angaben bezüglich ihrer Art (Schuhe, Stiefel, Sandalen,
Slippers, etc.), ihrer Verwendung (Herren, Damen, Knaben, Mädchen, Kleinkinder, etc.), der
Funktion (Straßenschuhe, Arbeitsschuhe, Sportschuhe, orthopädische Fußbekleidung, etc.),
der Höhe der Schuhe ("Oxford Height" oder "Other" mit erklärendem Hinweis), ihrer Machart
und sonstigen Charakteristika sowie des hauptsächlich verwendeten Materials (insgesamt
und getrennt nach Oberteil und Sohle) verlangt.
Für Nahrungsmittel, Pharmazeutika und Kosmetika bestehen eingehende Vorschriften
über die Etikettierung gemäß “Food and Drug Act”. Detaillierte Informationen sind unter
www.hc-sc.gc.ca/english/search/a-z/l.html verfügbar.
Fleischprodukte mit deutschem Ursprung (z.B. in Konserven, tiefgefroren, geräuchert)
können nach Unterzeichnung eines Veterinärabkommens zwischen der EU und Kanada im
Dezember 1998 mittlerweile unter bestimmten Auflagen nach Kanada exportiert werden. Bei
den kanadischen Behörden liegt eine Aufstellung akzeptierter Schlachthöfe auf, daneben
müssen von den deutschen Unternehmen auch hinsichtlich des Labellings Vorschriften
beachtet werden.
Verarbeitungsprodukte aus Obst und Gemüse sowie Fruchtsaftkonzentrate benötigen
zusätzlich zu den Fakturen eine Importdeklaration gemäß den "Processed Products
Regulations" des "Canada Agricultural Products Act". Detaillierte Informationen unter
www.lois.justice.gc.ca/en/C-0.4/index.html.
Vorschriften über Verpackung, Etikettierung, Ursprungsbezeichnung
Packstücke sollen gut lesbar mit Marke, Namen und Ursprungsland gekennzeichnet werden,
wobei die Angaben mit der Rechnung übereinstimmen müssen.
Zwingend vorgeschrieben ist die Ursprungsangabe in Englisch bzw. in Französisch
("Made in Germany" bzw. "Fabriqué en Allemagne") auf Waren und Umschließungen für
Bekleidung, Schuhe, Hüte, Papierprodukte, Sportgeräte, Andenken und Spielwaren, Waren
zum persönlichen oder Haushaltsgebrauch, Eisenwaren und anderen Konsumprodukten. Für
alle sonstigen Waren ist die Herkunftsbezeichnung empfehlenswert.
Sehr ins Detail gehende Vorschriften bezüglich Verpackungsart und -größen sowie
Etikettierung in englischer und französischer Sprache bestehen laut “Consumer
Packaging and Labelling Act” für Bekleidung, Textilien, Lebensmittel und Getränke,
Babyprodukte sowie die meisten anderen Konsumprodukte. Im Zweifel empfiehlt sich eine
Rückfrage bei der Deutsch-Kanadischen Industrie- und Handelskammer. Informationen zu
den Etikettierungsvorschriften sind im “Guide to the Consumer Packaging and Labelling Act
and
Regulations”
unter
folgender
Website
Adressen
verfügbar:
www.competitionbureau.gc.ca/internet/index.cfm?itemID=1248&lg=e.
Behandlung nicht abgenommener Waren
Nicht abgenommene Waren können zunächst 30 Tage im Lager der Transportgesellschaft,
danach weitere 30 Tage in einem staatlichen Zolllager verbleiben. Diese Frist kann bei
laufenden Zollverfahren auf bis zu zwei Jahren ausgedehnt werden, anschließend können
die Waren versteigert oder vernichtet werden.
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KORRUPTION – EIN VERMEIDBARES UND GEFÄHRLICHES ÜBEL
Korruption ist kein Kavaliersdelikt oder ein „notwendiges Übel“ im Geschäftsleben, sondern
kann strafrechtlich relevante Tatbestände erfüllen. Das gesetzliche Umfeld hat sich in letzter
Zeit deutlich verschärft.
 Aufgrund der OECD- und UN-Konventionen gegen Korruption, des EUBestechungsgesetzes und des deutschen Gesetzes zur Bekämpfung internationaler
Bestechung (IntBestG) ist Korruption in Deutschland strafrechtlich verfolgbar, auch
wenn sie im Ausland begangen wurde.
 Bestechungshandlungen können mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
einer Geldstrafe geahndet werden, in besonders schweren Fällen droht sogar eine
Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren.
 Darüber hinaus drohen steuerliche Nachforderungen.
 Ihre Exportversicherung erlischt, wenn das Geschäft durch Korruption zustande kam.
Deshalb sollten Sie folgendes beachten:
 Entwerfen Sie eine Antikorruptionspolitik für Ihr Unternehmen und schulen Sie Ihre inund ausländischen Mitarbeiter und Vertreter darin.
 Informieren Sie alle Ihre Geschäftspartner über Ihre Antikorruptionspolitik.
 Bei Vertreter- und Beraterhonoraren etc. wird auf die Branchenüblichkeit abgestellt.
Sollten sie unverhältnismäßig hoch sein, können darin versteckte Bestechungsgelder
vermutet werden.
 Auch bei Geschenken und sonstigen Zuwendungen ist Vorsicht geboten.
Ausführliche Informationen zu diesem Thema erhalten Sie im Merkblatt „Korruption im
Auslandsgeschäft“
im
Außenwirtschaftsportal
Bayern
unter:
http://www.auwiportal.de/awp/inhalte/exportgeschaefte/Geschaeftsabwicklung/Zoelle%2c_Steuern_und_Kontrollen/Korruption_im_Ausla
ndsgeschaeft.html
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RECHTSINFORMATIONEN
Die kanadischen Rechtsbestimmungen sind im Allgemeinen dem angelsächsischen
Rechtskreis zuzuordnen und basieren auf dem britischen "Common Law". Dagegen hat das
Recht in Québec seinen Ursprung im "Code Napoleon"; mit 1.1.1994 wurde ein neuer "Code
Civil" in Kraft gesetzt, der umfangreiche Änderungen vorsieht. Es herrscht ein hohes Niveau
der Rechtspflege.
Zwischen Deutschland und Kanada besteht noch kein Abkommen über die gegenseitige
Anerkennung und Vollstreckung von Gerichtsurteilen. Bei einem Gerichtsverfahren in
Kanada hat jede Partei auch im Falle des Obsiegens ihre Anwaltskosten selbst zu tragen,
wenn der Vertrag dies nicht anders vorsieht.
Vertreterrecht
Grundsätzlich besteht freie Vertragsgestaltung. Das Handelsvertreterrecht unterliegt in
Kanada der Gesetzgebungskompetenz der einzelnen Provinzen. In den Provinzen mit
englischer Rechtstradition finden sich weitgehend übereinstimmende Regelungen. In der
Provinz Québec enthalten die Artikel 1709 ff. des Code Civil in einzelnen Punkten
Abweichungen.
Bei der Abfassung eines Vertrages mit einem Auslandsvertreter wird man in der Regel auf
ein bewährtes Vertragsmuster der eigenen Firma zurückgreifen, welches auf die Situation
des Vertriebslandes abgestimmt ist. Der Vertreter wird seinerseits einen Vertragsvorschlag
seiner Interessensvertretung vorlegen und hierzu vom Exporteur dessen Zustimmung
verlangen.
Falls eine Zusammenarbeit in größerem Umfang beabsichtigt wird, sollte auf jeden Fall ein
kanadischer Anwalt mit der Rechtsvertretung beauftragt werden.
Patent-, Marken und Musterrecht
Patentamt
Canadian Intellectual Property
(CIPO)
Industry Canada
Place du Portage I
50 Victoria Street, Room C-229
Gatineau, Québec K1A 0C9
Office Tel.: +1 (819) 997 1936
Fax: +1 (819) 953 7620
E-Mail: [email protected]
Internet: www.opic.gc.ca/
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Patente
Beschreibung
neue Erfindungen
oder Technologien
mit nützlichen
Funktionen
Vertreterzwang für
Ausländer
Nein, aber
kanadische
Vertretung muss
als Zustelladresse
angeben werden
Englisch,
Französisch
12 Monate
innerhalb von
12 Monaten
Sprache
Neuheitsschonfrist
Prioritätsbegründe
te Anmeldung
nach
internationaler
Anmeldung
Erfindernennung
Vom Schutz
ausgeschlossen
Ja




Offenlegung der
ungeprüften
Schrift
wissenschaftlic
he Grundsätze
abstrakte
Lehrsätze
Computerprogramme
(strittig)
medizinische
Behandlungen
18 Monate nach
dem ältesten
Anmelde- oder
Prioritätsdatum
(convention priority
date)
Industrial Design /
Gewerbliche
Gebrauchsmuster
Gestalt od. Muster eines
nützlichen Gegenstands, der
in Massenproduktion
hergestellt wird, muss optisch
erkennbar sein (Form,
Ausstattung, Verzierung,
Design)
Nein, aber kanadische
Vertretung muss als
Zustelladresse angeben
werden
Wort, Symbol, Bild
oder Kombination als
Unterscheidungsmerkmal der
Waren/Dienstleistung
einer Person oder
Organisation
Nein, aber kanadische
Vertretung muss als
Zustelladresse
angeben werden
Englisch, Französisch
Englisch, Französisch
12 Monate
innerhalb von 6 Monaten
nicht zutreffend
innerhalb von 6
Monaten
Nicht erforderlich
Gegenstände, die nur
durch techn. Funktion
definiert sind
 Farben
 Muster wider die guten
Sitten und die öffentliche
Ordnung
 Entwürfe für Produkte, die
keinen sinnvollen Zweck
haben
 Entwürfe für Produkte,
welche keine dauerhafte
Gestalt haben
 Entwürfe für Bestandteile,
die nicht sichtbar sind
(verdeckt)
 Bauweisen
 Verwendungszweck
eines Produktes
nicht zutreffend
 Eigennamen
 rein
beschreibende
Begriffe
 geographische
Begriffe, wenn sie
irreführend sind
 Flaggen, Wappen,
Embleme von
Staaten und
intern.
Organisationen
 Marken wider die
guten Sitten oder
öffentliche
Ordnung,
 Bilder und
Unterschriften von
lebenden
Personen
nach der
Neuheitsprüfung wird
die Marke im TradeMarks Journal
veröffentlicht.
Die Marke kann hier
innerhalb von zwei
Monaten nach
Veröffentlichung
angefochten werden

Trade Marks /
Schutzmarken
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Neuheitsprüfung
max. Laufzeit
Jahresgebühren
Hinweis auf
Schutzrecht
Übertragung/
Lizenzen
Ausübung der
Schutzrechte zur
Vermeidung von
Zwangslizenzen
Materielle Prüfung
Neuheits- und Formalprüfung Neuheits- und
Formalprüfung
auf Antrag
innerhalb von 5
Jahren ab
Anmeldung
(bei Anmeldung vor
dem 1.10.1996 7
Jahre)
10 Jahre für Eintragungen ab 15 Jahre,
20 Jahre ab
1.1.1994 und 5 Jahre vor dem Erneuerungen für
Anmeldung, bei
jeweils weitere 15
1.1.1994 gerechnet ab dem
Anmeldungen vor
Jahre möglich
1.10.1989 17 Jahre Eintragungsdatum, keine
Verlängerung
ab Erteilung, keine
Verlängerung
Eine genaue Kostendarstellung findet sich in einer Broschüre des
Industrieministeriums
www.strategis.gc.ca/sc_mrksv/cipo/fees/new_fee_masterlist-e.pdf
nicht
nicht vorgeschrieben, aber
nicht vorgeschrieben,
vorgeschrieben,
empfohlen (D in einem Kreis) wird aber vielfach
aber möglich
nur bei Kennzeichnung
gekennzeichnet; z.B.:
Anspruch auf Schadenersatz ® (registered), TM
(Trade Mark), SM
(Service Mark), MD
(marque déposée)
oder MC (marque de
comerece)
Eintragung in
Schriftform, Eintragung
Schriftform,
Register empfohlen empfohlen
Eintragung empfohlen
erforderlich
nicht erforderlich
erforderlich innerhalb
innerhalb von 3
von 3 Jahren nach
Jahren nach
Eintragung,
Erteilung
andernfalls
Möglichkeit der
Aufhebung
(Quelle: Lang Michener, Barristers and Solicitors)
Eine detaillierte Broschüre mit Anmeldeformular und Anmeldungsrichtlinien findet sich auf
der Homepage der Canadian Intellecutal Property Office unter:
www.strategis.ic.gc.ca/sc_mrksv/cipo/patents/pt_main-e.html
Des weiteren gibt es die Möglichkeit, die Patentschutzdatenbank
(www.patents1.ic.gc.ca/intro-e.html) sowie die registrierten Marken
www.strategis.ic.gc.ca/cipo/trademarks/search/tmSearch.do kostenlos online abzufragen.
Wechsel- und Scheckrecht
Keine materielle Wechselstrenge unter ursprünglichen Parteien eines Wechsels, sondern
erst nach Indossament. Bei mangelnder Deckung von Wechseln empfiehlt sich sofortiger
Protest, er ist jedoch zum Unterschied von Deutschland nicht sofort exekutierbar. Wechsel
sind einklagbar, die beklagte Partei kann aber Gegenforderungen geltend machen.
Eigentumsvorbehalt
Die Regelung des Eigentumsvorbehaltes ist in Kanada den Provinzen vorbehalten, deren
Gesetzgebung formell und inhaltlich Unterschiede aufweist. Deutsche Exporteure müssen
darauf achten, Eigentumsvorbehalt nicht nur in den allgemeinen Geschäftsbedingungen
formlos zu vereinbaren. Um Eigentumsvorbehalt rechtswirksam gegenüber Dritten zu
erwirken, ist generell eine rechtzeitige Eintragung und Veröffentlichung im jeweiligen
speziellen Provinzregister notwendig.
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Devisenrecht
Es gibt keine Devisenregelungen, die die Rückführung von Erträgen aus Kanada
einschränken. Gewinne sowie Einnahmen aus Honoraren und Gebühren können ohne
gesetzliche Beschränkungen aus Kanada heraus transferiert werden. Eingesetztes Kapital
kann ebenso unbeschränkt aus dem Land entfernt werden. Zahlungen an einen
ausländischen Eigentümer oder Gesellschafter eines kanadischen Unternehmens können
jedoch Quellensteuern unterliegen.
Bestimmungen für Montagearbeiten
Seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2002 ist für die Durchführung von überwachenden
Tätigkeiten im Zusammenhang mit Montagearbeiten zur Erfüllung eines Lieferungsund/oder Leistungsvertrags mit einer kanadischen Firma keine Arbeitsgenehmigung mehr
erforderlich. Bei einem Aufenthalt von mehr als zwei Tagen muss dies allerdings auf einem
„Visitor Record“ dokumentiert werden.
Zu
beachten
ist,
dass
„hands-on
installation“
(z.B.
Elektroinstallationen,
Rohrverlegungsarbeiten) nur von kanadischen Fachkräften vorgenommen werden dürfen.
Ebenfalls nicht gestattet ist „hands-on building and construction work“, selbst, wenn dies im
Vertrag im Rahmen des Verkaufs-, Garantie- oder Serviceabkommens festgelegt wurde.
Zur Abklärung empfiehlt es sich, die Visaabteilung der kanadischen Botschaft zu
kontaktieren und auch die Handelsabteilung der Botschaft über den Geschäftsfall zu
informieren, damit ein notfalls notwendiger Antrag an die kanadischen Behörden
(Immigration Canada, Human Resources) auch von der Handelsabteilung unterstützt werden
kann.
Weitere empfohlene Unterlagen/Informationen
Zeugnisse oder andere Unterlagen, die die Qualifikation der Monteure bestätigen (als
Argument, warum keine lokalen Fachkräfte für die Arbeit herangezogen werden können)
 Dauer der Beschäftigung
 Kopie des Montagevertrags
 Nachweis der Staatsbürgerschaft des Monteurs

Dauer der Beschäftigung
Wenn möglich, sollte das Ansuchen für einen Zeitraum von weniger als 6 Monaten gestellt
werden, da für längere Arbeitseinsätze die (zeitaufwändigen) Gesundheitsprüfungen
vorgeschrieben werden. Wenn die entsandte Arbeitskraft in Deutschland entlohnt wird und
die temporäre Arbeitsgenehmigung nicht über einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten (183
Tage) hinaus reicht, entsteht in Kanada auch keine Steuerpflicht.
Übernachtungen
Reisende, die sich nicht länger als einen Monat in Kanada aufhalten, können eine
Refundierung der „Goods and Services Tax“ (GST) beantragen.
Empfohlene Bestandteile für Montagevertrag
Um sicherzustellen, dass für die Montagearbeiten auf jeden Fall eine Arbeitserlaubnis für die
zuliefernde deutsche Firma (bzw. deren Mitarbeiter) ausgestellt wird, sollte man im Punkt
„Garantien“ anführen, dass keinerlei Haftung übernommen werden kann, falls die Anlage
nicht durch Personal der Zulieferfirma montiert wird. Wenn absehbar ist, dass bestimmte
Arbeitskräfte zu einem späteren Zeitpunkt nochmals nach Kanada kommen müssen (z. B. für
Inbetriebnahme oder Service), sollte dies ebenfalls bereits im Vertrag angeführt werden.
Hilfreich wäre auch ein Schreiben des kanadischen Unternehmens, dass man erfolglos
versucht hat, in Zusammenarbeit mit Human Resources Development Canada (HRDC)
kanadische Arbeitskräfte mit den erforderlichen Qualifikationen zu finden.
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Nützliche Websites für Zusatzinformationen
Human Resources Development Canada (HRDC): www.employers.gc.ca
Citizenship and Immigration Canada: www.cic.gc.ca
Canada Customs and Revenue Agency: www.ccra-adrc.gc.ca/menu-e.html
Kanadische Botschaft in Berlin: www.dfaitmaeci.gc.ca/canadaeuropa/germany/embassy01de.asp
Konkursrecht
Konkurs wird in Kanada vom Bankruptcy and Insolvency Act geregelt, welcher auf
folgender
Webseite
des
kanadischen
Justizministeriums
abrufbar
ist
(http://laws.justice.gc.ca/en/B-3/). Insbesondere kleinere Unternehmen nutzen dieses
Gesetz, um sich im Fall der Insolvenz unter Aufsicht eines Sachverwalters und unter Schutz
vor seinen Gläubigern zu reorganisieren. Unternehmen, deren Verbindlichkeiten CAD 5 Mio.
übersteigen haben die Möglichkeit, unter dem Companies’ Creditors Arrangement Act
(http://laws.justice.gc.ca/en/C-36/) vor Gericht auf Schutz vor seinen Gläubigern anzusuchen
und sich unter Aufsicht eines sogenannten Monitors zu reorganisieren.
Prozessrecht
In Kanada wird zwischen Zivil- und Strafverfahren unterschieden. Während ein Zivilverfahren
einen Disput zwischen zwei Privatparteien umfasst, beinhaltet ein Strafverfahren die
Strafverfolgung durch die Krone gemäß einem Gesetz wie dem Criminal Code oder dem
Competition Act. Kanadische Gerichte sind sowohl mit Zivil-, als auch Strafsachen befasst.
Bei Zivilrechtsverfahren, die Verträge, Schadenersatz und dergleichen umfassen, kommt in
neun Provinzen und zwei Territorien das Gewohnheitsrecht (common law) zur Anwendung,
in Québec wird nach dem Zivilrecht (Bürgerliches Gesetzbuch, Code Civil) vorgegangen.
Ein Zivilrechtsverfahren entsteht, wenn Individuen oder Unternehmen sich über Verträge,
Eigentumsrechte und dergleich uneinig sind. Der Kläger erhebt eine Klage bei Gericht, in der
die Gründe für die Klage und der Rechtsbehelf dargestellt sind. Es obliegt dem Angeklagten,
eine Klageerwiderung abzugeben. Tut er dies nicht, geht das Gericht davon aus, dass der
Angeklagte sich nicht verteidigen wird und die Beschuldigungen des Klägers wahr sein
müssen.
In Vorbereitung der Klage wird der Angeklagte einen Anwalt zu Rate ziehen. Die Anwälte
beider Seiten versuchen oft, den Fall noch vor dem Beginn eines Gerichtsverfahrens zu
regeln. Eine Einigung kann jederzeit getroffen werden, bevor der Richter das Urteil spricht.
Nur an die 2% aller Zivilrechtsdispute werden tatsächlich vor Gericht ausgetragen.
Ein Strafverfahren ist im Gegensatz zum Zivilrechtsverfahren kein Streit zwischen
Privatparteien, auch wenn die Geschädigten oft Privatpersonen sind. Ein kriminelles
Verbrechen wird als ein Verbrechen an der Gesellschaft gesehen und durch den Staat
verfolgt. Somit sind die Kläger im Strafverfahren nicht Privatpersonen, sondern der Staat. In
einem Strafprozess verurteilte Personen müssen mit Geldstrafen, Wiedergutmachung,
Freispruch auf Bewährung, gemeinnützigen Arbeiten oder Haftstrafen rechnen. Vergehen
gegen das Wettbewerbsrecht (Competition Act) werden ebenfalls durch ein Strafverfahren
geregelt.
Schiedsgerichtsbarkeit
Kanada hat das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer
Schiedssprüche (New Yorker Übereinkommen) ratifiziert. Hierin verpflichten sich die
Vertragsstaaten, auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangene
Schiedssprüche anzuerkennen und zu vollstrecken.
Es kann daher im Vertrag mit Ihrem ausländischen Vertragspartner die Zuständigkeit der
Internationalen Handelskammer (ICC) oder eines anderen Schiedsgerichts vereinbart
werden.
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Die Internationale Handelskammer ist eine weltweit vertretene Organisation, hat aus
historischem Zufall heraus ihren Sitz in Paris.
Die Schiedsklausel der Internationalen Handelskammer (ICC) lautet:
"All disputes arising out of or in connection with the present contract shall be finally
settled under the Rules of Arbitration of the International Chamber of Commerce by
one or more arbitrators appointed in accordance with the said Rules."
Die Schiedsklausel ist auch noch in vielen anderen Sprachen verfügbar
Zweckmäßige zusätzlich zu ergänzende Vereinbarungen bei beiden Schiedsklauseln:
 die Anzahl der Schiedsrichter beträgt.......................... (einer oder drei);
 es ist............................materielles Recht anzuwenden; (applicable law)
 die im Schiedsverfahren zu verwendende Sprache ist......................................
Detaillierte Auskünfte:
 ICC Deutschland, Internationale Handelskammer
Postfach 10 08 26 - 50448 Köln oder Mittelstraße 12-14 - 50672 Köln, Tel.: 02 21/257 55
71, Fax: 02 21/257 55 93, E-Mail: [email protected]
Firmengründung durch Ausländer
Der Mitte 1985 verabschiedete “Investment Canada Act” (ICA) erleichtert die
Firmengründung und den Erwerb kanadischer Firmen oder Beteiligungen durch Ausländer
wesentlich. Laut “Canada Business Corporations Act” bestehen keine Beschränkungen für
die Beteiligung von Ausländern am Kapital kanadischer Firmen.
Für die Errichtung einer Firma in Kanada können unabhängig vom Betriebsstandort das
Firmenrecht der Föderation oder jeder beliebigen Provinz oder Territoriums gewählt werden.
Es ist daher grundsätzlich möglich, z. B. mit einer nach dem Recht der Provinz Nova Scotia
gegründeten Firma eine Produktionsstätte in Ontario zu betreiben. Wegen der damit
verbundenen gesellschaftsrechtlichen und steuerrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten
empfiehlt sich die Einschaltung eines spezialisierten Anwalts.
Detaillierte Informationen zur Firmengründung in Kanada sind auf der Website des
Department for International Trade.(www.investincanada.gc.ca/Director.aspx.) enthalten.
Hervorzuheben ist die internationale Wettbewerbsfähigkeit Kanadas als Standort für
Betriebsansiedlungen. Wie schon in den Jahren davor schneidet Kanada auch in der 2006Version
des
vom
internationalen
Consultingunternehmen
KMPG
erstellten
Standortkostenvergleichs für Mittelbetriebe in Nordamerika, Asien und Europa von den G7Ländern am besten ab. Die Studie kann auf folgender Webseite kostenlos bezogen werden:
www.competitivealternatives.com/main.htm.
Investitionen und Joint Ventures
Im Jahre 1997 wurde die Kapitalgrenze, ab der eine Genehmigung von Industry Canada für
Investitionen durch Ausländer notwendig ist, für Investoren aus einem Signatarstaat der
World Trade Organisation (WTO), gelockert. Die Grenze wird jedes Jahr neu ermittelt und
beträgt 2006 CAD 265 Mio. (ca. EUR 192 Mio.).
Für Investitionen, welche aus Nicht-WTO-Staaten stammen sowie für Investitionen in den
Bereichen Uranbergbau, Finanzdienstleistungen und Transport gelten folgende
Bedingungen:
Die Neugründung und der direkte Erwerb kanadischer Firmen mit einem Betriebsvermögen
von weniger als CAD 5 Mio. (ca. EUR 3,1 Mio.) unterliegt keinem Begutachtungsverfahren,
sondern nur der Notifizierungspflicht. Falls die Aktiva des Unternehmens CAD 5 Mio.
übersteigen, muss ein Begutachtungsverfahren durch Industry Canada erfolgen.
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Weitere Informationen sind auf der Webseite des Investment Canada Act von Industry
Canada abrufbar:
http://strategis.ic.gc.ca/epic/internet/inica-lic.nsf/vwGeneratedInterE/h_lk00007e.html.
Die zuständigen Bundesbehörden, aber auch Provinzen, Regionen und Gemeinden,
bemühen sich zudem aktiv um ausländische Investitionen. Informationsmaterial kann von
den zuständigen AHK angefordert werden.
Bundes- und Provinz- Körperschaftssteuern (Stichtag 1.Januar 2009*)
1. Jän. 09
Anmerkung
Bundesebene
General
19 % Limit für SBD: ab 2007 CAD 400.000
SBD
11 % SBD: Small Business Deduction
M&P
21 % M&P: Manufacturing and Processing
Investment - CCPC
31,25 % CCPC:
Canadian-Controlled
Private
Corporation
British Columbia
General/M&P
11 %
SBD
2,5 % Limit für SBD: CAD 400.000
Alberta
General/M&P
10,0 %
SBD
3 % Limit für SBD: CAD 460.000
(ab 1. April 2009: CAD 500.000)
Ontario
General
14 %
SBD
5,5 % Limit für SBD: CAD 500.000
M&P
12 %
Quebec (2008)
General/M&P
11,4 %
SBD
9.9 %
Investment
8%
Quelle: Canadian Revenue Agency
Aktuelle Informationen, sowie mögliche Änderungen sind auf der Homepage der Canadian
Revenue Agency unter www.cra-arc.gc.ca/menu-e.html abrufbar.
Deutsche Unternehmen, die an eine Firmengründung in Kanada denken, sollten sich
bezüglich der rechtlichen Details unbedingt mit einem kanadischen Wirtschaftsanwalt und
einem erfahrenen, international versierten kanadischen Wirtschaftsprüfer besprechen, um
die für ihre Zwecke optimale Rechtsform zu finden.
Lizenzvergabe
Es besteht Vertragsfreiheit. Die Suche nach Lizenznehmern wird durch Kooperationsbörsen
sowohl der Bundes- als auch der Provinzregierungen unterstützt. Für detaillierte
Informationen, auch über Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer, auch deutschsprachig,
wenden Sie sich an die Deutsch-Kanadische Industrie- und Handelskammer. Kontakt:
www.germanchamber.ca
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32
INFORMATIONEN FÜR GESCHÄFTSREISEN
Sowohl während der Vorbereitungen für Ihre Reise als auch während Ihres Aufenthaltes im
Ausland stehen Ihnen die zuständigen Deutsch-Kanadische Industrie- und Handelskammer
mit ihrem Service zur Verfügung.
Die Deutsch-Kanadische Industrie- und Handelskammer
Büro Toronto
Postanschrift/Büroanschrift
Telefon
Telefax
E-Mail
Homepage
Geschäftszeiten
Lageplan
Canadian German Chamber of Industry and
Commerce Inc.
480 University Avenue
Suite 1500
Toronto, Ontario M5G 1V2
Kanada
+1 (416) 598 72 00
+1 (416) 598 18 40
[email protected]
www.germanchamber.ca
Montag-Freitag 9-17 Uhr
Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN
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Postanschrift/Büroanschrift
Telefon
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Canadian German Chamber of Industry and
Commerce Inc.
750 West Pender Street, Suite 1104
Vancouver, British Columbia
V6C 2T8
Kanada
+1 (604) 681 4469
+1 (604) 681 4489
[email protected]
www.germanchamber.ca
Montag - Freitag 9:00 - 17:00 Uhr
Zeitdifferenz: -9 Stunden
(Sommerzeit nicht berücksichtigt)
Lageplan
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34
Büro Montreal
Postanschrift/Büroanschrift
Telefon
Telefax
E-Mail
Homepage
Geschäftszeiten
Canadian German Chamber of Industry and
Commerce Inc.
1010 Sherbrooke Street
West, Suite 1604
Montreal, PQ H3A 2R7
Kanada
+1 (514) 844 30 51
+1 (514) 844 14 73
[email protected]
www.germanchamber.ca
Montag-Freitag 9-17 Uhr
Zeitdifferenz: -6 Stunden
(Sommerzeit nicht berücksichtigt)
Lageplan
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35
Sonstige wichtige Adressen
Bayerische Repräsentanz Kanada
Kanada - Québec
Etat de Bavière - Représentation au Québec
1501, Ave. McGill Collège
Bureau 2060
Montréal, Québec
Canada H3 A 3M8
Tel.: +1 (514) 985 6515
Fax: +1 (514 ) 985 2610
E-mail: info@baviere-Québec.org
Internet: www.baviere-quebec.org
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Ottawa
1 Waverley Street
Ottawa, ON K2P 0T8 Kanada
Tel: 001-613-232-1101
Fax: 001-613-594-9330
E-Mail: [email protected]
Internet: http://www.ottawa.diplo.de
Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Montreal
Consulate General of the Federal Republic of Germany, 1250, Boulevard Rene-Levesque
Ouest, Suite 4315, Montréal, Québec H3B 4W8, Kanada
Tel.: +1 (514) 931 24 31 (Direktwahl), 931 22 77, 931 75 88 (automatisches Auskunft- und
Weitervermittlungssystem)
Fax: +1 (514) 931 72 39
Internet: www.montreal.diplo.de
E-Mail: [email protected]
Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Toronto
P.O.Box 523 Station P
Toronto, ON M5S 2T1 Kanada Tel: 001-416-925-2813
Fax: 001-416-925-2818
E-Mail: [email protected]
Internet: http://www.toronto.diplo.de/Vertretung/toronto/de/Startseite.html
Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Vancouver
Consulate General of the Federal Republic of Germany, Suite 704, World Trade Centre
999 Canada Place, Vancouver, B.C. V6C 3E1, Kanada
Tel.: +1 (604) 684 83 77
Fax: +1 (604) 684 83 34
E-Mail: [email protected], [email protected]
Österreichische Botschaft
445 Wilbrod Street
Ottawa, ON K1N 6M7
Tel.: +1 (613) 789 1444
Fax: +1 (613) 789 3431
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36
Schweizerische Botschaft
5 Marlborough Ave., Ottawa, Ontario K1N 8E6
Tel.: +1 (613) 235 1837
Fax: +1 (613) 563 1394
E-Mail: [email protected]
Internet: www.eda.admin.ch/canada
Konsularische Vertretung in Bayern
Konsulat von Kanada
Tal 29
80331 München
Tel.: +49 (0) 89 21 99 57 0
Fax: +49 (0) 89 21 99 57 57
E-Mail: [email protected],
Internet: www.kanada-info.de
Repräsentanz der Regierung von Québec
Dienerstraße 20
80331 München
Tel.: +49 (0)89 24 20 87 0
Fax: +49 (0)89 24 20 87 37
E-Mail: [email protected],
Weitere Adressen der bayerischen Vertretungen im Ausland finden Sie immer aktuell unter
www.auwi-bayern.de → Rubrik „Länder“.
Angenehmste Reisezeit
April bis Oktober bzw. für Skifahrer die Wintermonate in den Ski- Ressorts der Rocky
Mountains.
Im Allgemeinen hat Kanada heiße Sommer (bis zu 35°C) und kalte Winter (bis zu -35°C).
Die Westküste hat ein angenehmes Seeklima. In den Provinzen Québec (Montreal) und
Ontario (Toronto) sind die Jahreszeiten am deutlichsten zu erkennen; kalte Winter,
angenehme Frühjahrs- und Herbstmonate, Sommer (Juli - Mitte September) mit
Durchschnittstemperaturen von 25°C (in Montreal oft schwül-heiß).
Einreisebestimmungen
Gültiger Reisepass. Arbeitsaufnahme nur mit Einwanderungsstatus oder mit befristeter
Arbeitserlaubnis, die vor der Einreise eingeholt werden muss, erlaubt. Der Abschluss einer
Krankheits- und Unfallsversicherung vor der Einreise wird sehr empfohlen, da Kanada keine
Krankenhauskosten, etc. übernimmt.
Impfungen
Grundsätzlich gibt es keine Impfvorschriften für die Einreise nach Kanada, empfohlen wird
generell die Tetanus- und Diphtherieimpfung. Im Allgemeinen sind eventuelle Impfungen
immer je nach Reisestil und Aufenthaltsbedingungen in Erwägung zu ziehen.
Bitte verifizieren Sie die Notwendigkeit der hier angeführten Impfungen vor Ihrer Abreise bei
Ihrem Reisebüro!
Zollvorschriften für Reisegepäck
200 Zigaretten, 50 Zigarren, 200 Gramm Tabak sowie 1,14 Liter harte Getränke oder 1,5
Liter Wein oder 24 Dosen Bier (zu je 355 ml), persönliche Geschenke, deren Wert CAD
60/Stück (~EUR 40/Stk.) nicht übersteigt, können frei eingeführt werden.
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Musterkollektionen können in geringer Menge und genauer Spezifikation nach einer
Kontrolle des Zollbeamten grundsätzlich zollfrei eingeführt werden.
Devisenvorschriften
Es gibt keine Beschränkungen, jedoch sind mitgeführte Geldmengen, die einen Wert von
CAD 10.000 (~EUR 6.230) entsprechen oder übersteigen, beim Zoll zu melden.
Anreisemöglichkeiten
Direktflüge ab Frankfurt, Berlin, Düsseldorf, sonst via London, Wien, etc.
Kfz-Bestimmungen
Deutscher Führerschein und Zulassungsschein werden anerkannt, sind aber je nach
Provinz für eine bestimmte Zeitperiode (ein bis sechs Monate) unterschiedlich lange gültig.
Es wird empfohlen eine Führerscheinübersetzung mitzuführen.
Die Einreise mit eigenen Kraftfahrzeugen und Wohnanhängern für Urlaubszwecke sowie für
eine Dauer von 12 Monaten ist mit einer vorläufigen Einfuhrgenehmigung möglich, die
reibungslos im Ankunftshafen erteilt wird. Häufig müssen jedoch Zollhinterlegungen in der
Höhe von ca. CAD 100 (~EUR 66) bis CAD 500 (~EUR 330) erbracht werden.
In Kanada besteht Kfz-Haftpflichtversicherungspflicht. Die deutsche Haftpflichtversicherung gilt nicht.
Bei Reisen mit dem eigenen Pkw wird dringend geraten, eine kurzfristige KfzHaftpflichtversicherung mit ausreichender Risikodeckung durch eine in Kanada
anerkannte Versicherungsgesellschaft abzuschließen. Nähere Informationen erhalten Sie
von ihrem Reisebüro.
Mietwagen
 Hertz Rent A Car, 20 Bloor St. East (Yonge/Bloor), Concourse Level,
Tel.: +1-416-961 3320; Fax: +1-416-961 2508
 Avis Rent A Car, Hudson's Bay Centre (Yonge/Bloor), Concourse Level,
Tel.: +1-416-964 2051; Fax: +1-416-964 3984
 Budget Rent A Car, 141 Bay Street (Ecke Front St.),
Tel.: +1-416-364 7104; Fax: +1-416-203 0651
 National Tilden Rent A Car, 930 Yonge Street (Davenport),
Tel.: +1-416-925 4553; Fax: +1-416-922 1670
Beförderungsmittel
Vom "Toronto Pearson International Airport" ins Stadtzentrum kommen Sie am einfachsten
mit dem Taxi in ca. 40 min. Öffentliche Verkehrsmittel sind vorhanden (Bus „Airport Rocket“
bis U-Bahn Station „Kipling“, welche nach Downtown fährt), der Zeitaufwand ist jedoch
erheblich höher (mind. 1h). Die Kosten für die Taxifahrt betragen ungefähr CAD 45.


Taxi / Airport Limousine Service Ltd., Tel.: +1-416-225-1555
Prestige Limousine Inc., Tel.: +1-416-658 7850
ca. CAD 50,00 (ca. EUR 33,-) von der AHSt bzw. vom Zentrum zum Flughafen.
Bustransfer via PACIFIC WESTERN, Tel.:+1-905-564 6333
Downtown von Hotels wie dem Royal York Hotel, Delta Chelsea, Westin Harbour
Castle, u.a.: CAD 15,25 (~EUR 10,-); hin und retour: CAD 26,30 (ca. EUR 17,-)
Via TTC von der U-Bahn-Station Kipling (im Westen): CAD 2,75 (ca. EUR 1,85)
Via GO-TRANSIT von der U-Bahn-Station Yorkdale und York Mills (im Norden): CAD
3,70
(~EUR 2,50)
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38
Lokale Verkehrsmittel
In Toronto gibt es U-Bahn, Straßenbahn und Bus. Fahrscheine bzw. –münzen (=Tokens)
sind an jeder U-Bahnstation erhältlich.
Erkundigen Sie sich nach einem Transferticket, welches Ihnen ermöglicht, das
Verkehrsystem in alle Richtungen bis zu einer am Ticket angegebener Zeit zu nutzen.
Hotels
Mittlere Kategorie ab CAD 150 (ca. EUR 100), Motels ab CAD 90 (ca. EUR 60)/Nacht
Lokales Reisebüro
American Express: 50 Bloor St. West, Holt Renfrew Centre, Concourse,
Tel.: +1-416-963 6060; Fax: +1-416-967 6362
Geschäftszeiten sind nicht einheitlich!
 Büro: Mo-Fr: 9:00 - 17:00 Uhr (Unternehmen), 8:00 - 16:00 Uhr (Regierungsstellen)
 Kaufhäuser: Mo-Mi, Sa: 9:30/10:00 – 19:00 Uhr; Do, Fr: 9:30/10:00 – 21:00 Uhr
So (manche Kaufhäuser): 12:00 – 17:00 Uhr
 Sonstige Geschäfte: 9:30/10:00-18:00 Uhr oder 19:00 Uhr
 Banken: Mo-Fr: 9/10:00-16:00 (manche haben Samstags geöffnet)
Geldwechselmöglichkeiten
Banken: Mo – Fr: 9:00 - 16:00 Uhr (Wechselstuben sind manchmal länger geöffnet)
 Friedberg & Co. Inc. Foreign Exchange
BCE Place, 181 Bay St. (Tel.: +1-416-350 2888), Mo-Do: 8:45-15:45 Uhr
 Thomas Cook Group (Canada) Ltd. (Foreign Exchange)
10 King St. East (Tel.: +1-416-863 1611) Mo-Fr: 9:00 - 17:00 Uhr
Manulife Centre, 55 Bloor St. West (Tel.: +1-416-961 9822) Mo-Fr: 9:00 - 17:00 Uhr
123 Queen Street West/Sheraton Hotel, (Tel.: +1-416-363 4867) Mo-Fr: 8:00 - 18:00 Uhr,
Samstag 9:00 - 18:00 Uhr, Sonntag 9:00 - 16:00 Uhr

Dolmetschdienste
 All Languages Ltd.
421 Bloor St. East, Suite 306, Toronto, ON M4W 3T1
Tel.: +1-416-975 5000; Fax: +1-416-975 0505; E-Mail: [email protected]
Website: www.alllanguages.com/
 Omnicom Translators & Interpreters
5 Park Home Ave. 6th floor, Toronto, ON M2N 6L4
Tel.: +1-416-223 7855; Fax: +1-416-224 1641;
E-Mail: [email protected]
Website: www.omnicomtrans.com
 German Translation Services
Don and Helga Haynes
59 Westwood Lane, Richmond Hill, ON L4C 6X6
Tel.: +1-416-9676943; Fax: +1-416-9676943, E-Mail: [email protected]
Zeitverschiebung: Sieben Zeitzonen
 Newfoundland Standard Time (NST) =
 Atlantic Standard Time (AST) =
 Eastern Standard Time (EST) =
 Central Standard Time (CST) =
 Mountain Standard Time (MST) =
 Pacific Standard Time (PST) =
 Yukon Standard Time (YST) =
MEZ minus 4 ½ Std.
MEZ minus 5 Std.
MEZ minus 6 Std.
MEZ minus 7 Std.
MEZ minus 8 Std.
MEZ minus 9 Std.
MEZ minus 10 Std.
(St. John’s)
(Halifax)
(Toronto, Montreal)
(Winnipeg, Regina)
(Edmonton, Calgary)
(Vancouver)
(Whitehorse)
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Sommerzeit (Normalzeit plus eine Stunde) gilt vom zweiten Sonntag im April bis zum ersten
Sonntag im November.
Feiertage
Neujahr (1. Januar); Karfreitag und Ostermontag; Victoria Day/Queen's Birthday (Montag vor
dem 25. Mai); St. Jean Baptiste Day (24. Juni; nur in Québec); Canada Day (1. Juli); Civic
Holiday (erster Montag im August, alle Provinzen mit Ausnahme von Manitoba und Québec);
Labour Day (erster Montag im September); Thanksgiving Day (zweiter Montag im Oktober);
Remembrance Day (11. November); Weihnachten (25. und 26. Dezember).
Auf der Website des Außenwirtschaftsportals Bayern www.auwi-bayern.de → Arbeitshilfen
→ Feiertage weltweit können aktuelle Feiertagsdaten abgerufen werden.
Arzt
Es empfiehlt sich, die Rezeption des Hotels zu kontaktieren.
Folgende Krankenhäuser sind im Zentrum gelegen:
Toronto General Hospital, 200 Elizabeth Street, Tel.: +1 (416) 340 4800
Mount Sinai Hospital, 600 University Avenue, Family Practice Unit: Tel.: +1 (416) 596 4200
Notrufe
Notarzt, Polizei, Feuerwehr: 911
Reisetipps Toronto
Do’s and Don’ts
 Große Vorsicht ist geboten bei unüberlegten Bemerkungen über Frauen, andere Rassen
oder Behinderte (die offiziell auch nur als "physically challenged" und nicht als "disabled"
angesprochen werden dürfen): "political correctness" wird in Kanada sehr ernst
genommen.
 Die puritanische Vergangenheit Kanadas ist manchmal spürbar: z.B. ist Alkoholkonsum
im Freien verboten, der Zutritt zur Hotelsauna meist nur im Badekostüm erlaubt, und es
gibt eine strikte Sperrstundenordnung.
 Bei Restaurantbesuchen sollte man am Eingang warten, bis der Kellner einem einen
Tisch zuweist. Nicht "good appetite" wünschen, eher "bon appetit" (auch im
englischsprachigen Kanada).
 Beim Anstellen etwa bei öffentlichen Verkehrsmitteln, Banken etc. ist das Vordrängen
verpönt. Kanadier verhalten sich extrem diszipliniert und höflich.
 Die rigorose Einhaltung von Rauchverboten (in den meisten Bürogebäuden, bei
Inlandsflügen usw.) ist zu beachten. Oft ist Rauchen auch bei Privateinladungen
unerwünscht.
 Im Allgemeinen ist Kanada, auch in den großen Städten, sehr sicher. Es besteht kaum
Gefahr, von den korrekten Kanadiern als Ausländer übervorteilt zu werden.
 Bei Taxis darf man nicht erwarten, dass der Fahrer auf Anhieb die Adresse kennt: Fragen
Sie daher bei Terminvereinbarungen möglichst immer nach der nächstgelegenen
Hauptkreuzung "major intersection".
 Kanadier verbringen einen Großteil ihrer Freizeit in der Natur oder mit Sportaktivitäten.
Hockey, Baseball etc. sind daher beliebte Gesprächsthemen.
 Es gibt Restaurants ohne Alkohollizenz, in denen keinerlei alkoholische Getränke serviert
werden dürfen.
Tipp: Lesen Sie hierzu auch den Auslandsknigge unter www.auwi-bayern.de → Länder →
Amerika → Länderinfos Kanada
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Trinkgelder
Die Bedienung ist in den Hotel- und Restaurant- sowie Taxirechnungen in der Regel nicht
inbegriffen. Im Allgemeinen fügt man 10-15 % hinzu. Ab einer Gruppe von sechs Personen
wird unter Umständen das Trinkgeld bereits auf der Rechnung ausgewiesen. Für den
erwiesenen Dienst erhalten Hoteldiener und Gepäckträger ein Extratrinkgeld von CAD 1,pro Gepäckstück. In Garagen und Tankstellen keine Trinkgelder.
Post-, Telefongebühren
Der Versand von Briefen, Karten und Postkarten bis zu 30g kommt auf CAD 1,65,-, zwischen
30g und 50g auf CAD 2,36,- der Briefversand mit Gewicht darüber kommt auf CAD 3,90- bis
CAD 13,60-.
Nähere Informationen finden sie unter
http://www.canadapost.ca/cpo/mc/languageswitcher.jsf
An einer Telefonzelle zahlen sie für lokale Gespräche – egal von welcher Dauer – CAD 0,25.
Es gibt in Toronto 4 Vorwahlen für lokale Telefonnummern: 416, 647 (Central Toronto) und
905, 289 (Suburban Toronto), nach diesen Vorwahlen folgt eine 7-stellige Nummer.
Für Auslandsgespräche wählen sie 011 +49 (für Deutschland), Vorwahl und Nummer ihres
Gesprächspartners. Es empfiehlt sich Telefonwertkarten im Wert von CAD 5 oder 10 zu
kaufen (erhältlich in allen Kiosken). Darauf befindet sich ein Code, mit dem sie von jedem
beliebigen Telefon aus telefonieren können. Von Festnetztelefonen aus können mittels
Vorwahlen auch die Dienste von Alternativanbietern in Anspruch genommen werden, die
durchwegs niedrigere Raten anbieten. (Beispielsweise YAK Communications: 1015945 –
011 – 43 – Telefonnummer.)
Postlaufzeit
Grundsätzlich ist mit einer Zustellzeit von 6 bis 10 Tagen zu rechnen, wobei auf kanadischer
Seite mit längeren Postlaufzeiten zu rechnen ist! Im Detail hängt es aber von der Größe bzw.
der Art des Versands ab.
Stromspannung, Stecker, etc.
Elektrischer Strom: 110V/60 Hz, Flachstecker
Fernsehen: NTSC-System, Videokassetten sind allerdings nicht mehr üblich, auch die
meisten Videotheken sind mit deren Sortiment bereits komplett auf DVD umgestiegen.
Reiseapotheke nicht vergessen!
Mehrwertsteuerrückvergütung: (GST/HST/PST - Refund)
Besucher (Touristen und Geschäftsreisende), die über keinen Wohnsitz in Kanada verfügen,
können eine Refundierung der Bundesmehrwertsteuer von 6% (GST, reduziert von 7% auf
6% per 1. Juli 2006), der harmonisierten Mehrwertsteuer von 14% (HST = GST + PST in den
Provinzen Nova Scotia, Newfoundland and Labrador und New Brunswick) und der Provincial
Sales Tax in Québec (TVQ) und Manitoba (PST) beantragen.
Die Refundierung ist für Verbrauchsteuern auf außer Landes verbrachte Güter (mind. CAD
50 vor Steuern pro Rechnung) und auf Unterkunftskosten bis zu max. einem Monat (z. B.
Hotelrechnungen) möglich.
Voraussetzung für die Refundierung ist, dass die Summe der eingereichten Rechnungen vor
Steuern zumindest CAD 200 beträgt und Originalrechnungen eingereicht werden. Die
Einreichung erfolgt auf dem Postweg bzw. in manchen Städten in den dafür zuständigen
Büros vor Ort und ist mit keinen Gebühren verbunden. Broschüren (inkl. Antragsformular)
liegen in allen internationalen Flughäfen in Kanada auf bzw. sind die Bestimmungen unter
der folgenden Website Adresse abrufbar:
www.cra-arc.gc.ca/E/pub/tg/rc4031/rc4031-e.html ("RC 4031 Tax Refund for Visitors to
Canada"
www.cra-arc.gc.ca/E/pub/gp/rc4117/README.html ("RC 4117 Tax Refund for Business
Travel to Canada")
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WICHTIG: Die Mehrwertsteuerrückvergütung für Besucher wurde am 1. April 2007
abgeschafft!
Versicherung
Wegen des Risikos der äußerst hohen Krankenhauskosten in Kanada ca. CAD 2.550 (ca.
EUR 1.590) Tagespauschale, Privatzimmeraufschlag CAD 260 (ca. EUR 160),
Doppelzimmeraufschlag CAD 190 (ca. EUR 120), empfiehlt sich der Abschluss einer
entsprechenden Versicherung.
Durchschnittliche Aufenthaltskosten/Tag
CAD 100 (~EUR 60) bis 150 (~EUR 90) (ohne Übernachtung).
Websites der lokalen Tourismusorganisationen sowie allg. regionale Informationen
Links zu Kanada im Allgemeinen und allen provinzspezifischen Websites sind auch zu finden
unter www.allcanada.com und www.canada.com
Ontario und Toronto
Quebec
British Columbia
Vancouver
Alberta
Saskatchewan
Manitoba
Nova Scotia
New Brunswick
Newfoundland
PEI
Northwest Territories
www.toronto.com,
www.city.toronto.on.ca,
www.allabouttoronto.com,
www.tourism.gov.on.ca,
www.ontariotravel.net
www.connect.quebec.com
www.bonjour-quebec.com
www.tourisme-montreal.org
und www.vancouver.com
www.gov.bc.ca
www.britishcolumbia.com
www.alberta-canada.com, www.gov.ab.ca
www.sasktourism.com
www.travelmanitoba.com
www.destination-ns.com
www.aco.ca
www.tourismnbcanada.com
www.gov.nf.ca/tourism/
www.gov.pe.ca
www.gov.nt.ca/
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Reisetipps Montreal
Siehe auch unter Reisetipps für Toronto!
Do’s and Don’ts



In Québec empfiehlt es sich, mit Französisch zu beginnen, wenn man nicht genau weiß,
welcher Sprachengruppe das Gegenüber angehört. Wer nicht Französisch kann, sollte
zumindest eine französische Grußformel als Geste der Höflichkeit beherrschen. Bei
offiziellen Veranstaltungen, Ansprachen etc. wird vielfach Englisch und Französisch
gemischt.
Über die politische Situation in Québec und insbesondere die Frage der Unabhängigkeit
sollte man als Außenstehender lieber nicht diskutieren.
Wer das Québecer Französisch nicht versteht, sollte dies auf die eigenen mangelhaften
Französischkenntnissen zurückführen und nicht auf den Unterschied zum Pariser
Französisch hinweisen.
Arzt
Es empfiehlt sich, die Rezeption des Hotels zu kontaktieren.
In Notfällen Rettung verständigen (lassen).
Bei allen Krankenhausuntersuchungen, die nicht mit einer Notaufnahme verbunden sind, ist
mit mehrstündigen Wartezeiten zu rechnen. Es ist zu empfehlen, Nahrung, Getränke,
Lektüre, etc. mitzunehmen.
Trinkgeld
Bei Restaurantrechnungen ist zu beachten, dass das Bedienungspersonal in jedem Fall 15%
Trinkgeld versteuern muss. Aus diesem Grund sollte nur in den Fällen, wo auf der Rechnung
bereits 15% Bedienungszuschlag angegeben ist, oder der Service unzufriedenstellend war,
kein oder ein geringeres Trinkgeld gegeben werden.
Geldwechselmöglichkeiten
Banken: Montag – Freitag, von 10:00 bis 16:00 Uhr, einige von 08:30 bis 16:00 Uhr,
ansonsten Geldwechsel nur in Hotels.
Wechselstuben
 Calforex, 1250 Peel, Montreal, QC
 Calforex, 1195 Ste. Catherine ouest, Montreal, QC
 Downtown Currency Exchange, 2000 McGill College, Montreal, QC
Der Wechsel von Bargeld ist grundsätzlich mit hohen Spesen verbunden.
Beförderungsmittel
Zum Flughafen Aéroport international Montréal-Trudeau (DORVAL) ca. 1/2 Std. vom
Stadtzentrum, Taxi ca. CAD 35,- (ca. EUR 22,-), Bus CAD 13,- (ca. EUR 9,-)
Bustransfer von/zu 777 de la Gauchetiere Ouest (Stadtmitte),
Lokale Verkehrsmittel
Es gibt ein gutes Autobus- und U-Bahnnetz in Montreal. Fragen Sie nach einem
Transferticket und Sie können mit beiden 90 min. lang fahren.
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43
Mietwagen
 National Tel.: +1-514-878 2771
 Hertz Rent A Car Tel.: +1-514-842 8537
 Avis Tel.: +1-514-925 2524
 Budget Tel: +1-514-938-1000
Hotels
Le Centre Sheraton, 1201 boul. René Lévesque ouest, Montreal, QC H3B 2L7
Tel.: +1-514-878 2000, Fax: +1-514-878 3958
 Ritz-Carlton Montreal, 1228 Sherbrooke ouest, Montreal, QC H3G 1H6
Tel.: +1-514-842 4212, Fax: +1-514-842 3383
 Hotel OMNI, 1050 Sherbrooke ouest, Montreal, QC H3A 2R6
Tel.: +1-514-284 1110, Fax: +1-514-845 3025
 Hotel Delta Montréal, 777 rue University, Montréal, QC H3C 3Z7
Tel.: +1-514-879-1370, Fax: +1-514-879-1831

Lokale Reisebüros
 Maison de Voyages Globalliance 5256 Queen Mary, Montreal, QC H3W 1X5JBL
Tel.: +1-514-481 7277
 Voyages Navigair (Erich und Carole Kruschitz), 323 Henri Bourassa ouest,
Montréal, QC H3L 1N8
Tel.: +1-514-337 3727
Websites der lokalen Tourismusorganisationen sowie allg. regionale Informationen
für Montréal: www.montreal.com oder www.tourisme-montreal.org
für die Provinz Québec: www.connect.quebec.com
für die Provinz Nova Scotia: www.destination-ns.com
für alle atlantische Provinzen: www.aco.ca
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44
KANADA IM INTERNET
Regierungsstellen
Government of Canada
(Homepage der Bundesregierung)
Alle Bundesbehörden im Überblick
Standards Council of Canada
Ministerien
Department of Justice Canada
(gesetzliche Bestimmungen online abrufbar)
canada.gc.ca/
http://canada.gc.ca/depts/major/depind-eng.html
www.scc.ca
laws.justice.gc.ca/en/index.html
Ministry of Environment and Energy
www.ene.gov.on.ca/
DFAIT (Department of Foreign Affairs &
Internat’l. Trade
(Homepage des kanadischen
Außenministeriums)
-für Informationen zu Import- und
Exportlizenzen
Zoll / Immigration
Provinz Ontario
(Informationen für Einwanderer, die in
Ontario selbstständig werden möchten)
Canada Customs and Revenue Agency
(Zollinformationen)
www.dfait-maeci.gc.ca/
http://www.investinontario.com/
www.ccra-adrc.gc.ca
www.ccra.gc.ca
Canada Border Services Agency
(Zolltarife direkt abrufbar)
Ausschreibungen
Contracts Canada (Public Works and
Government Services Canada)
(Informationen zu Ausschreibungen)
Investoren-Informationen
Provinz Ontario
(allgemeine Investoren- und
Wirtschaftsinformationen, Sektorprofile)
Provinz Quebec
Statistiken / Wirtschaftsberichte
Statistics Canada
(Basis -Statistiken gratis, Sonderabfragen
online gegen Kostenersatz (Can$3,-)
möglich)
tägliche Veröffentlichungen von Statistics
Canada
http://www.cbsa-asfc.gc.ca/publications/formsformulaires/b247-eng.pdf
Trade Data Online
(Gratis-Außenhandelsstatistiken für HSSechssteller)
strategis.ic.gc.ca/engdoc/main.html
Wirtschaftsberichte zur Provinz Ontario
(Finance Ontario)
www.gov.on.ca/FIN/english/oecoeng.htm
contractscanada.gc.ca/en/index.html
http://www.investinontario.com/
invest-quebec.com
www.statcan.ca/
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45
Wechselkurse
www.xe.com
www.reuters.com
www.oanda.com
Firmensuche
Canadian Company Capabilities
(Firmenprofile mit Produktübersicht und
Kontakten)
strategis.ic.gc.ca/sc_coinf/ccc/engdoc/homepag
e.html
Canadian Trade Index
(Firmenverzeichnis, herausgegeben von der
Alliance of Manufacturers and Exporters
Canada)
www.ctidirectory.com/
Canada 411
(Online Telefonbuch mit 10 Mio.
Eintragungen, kanadaweit ausgenommen
Saskatchewan und Alberta)
www.canada411.sympatico.ca/
Corporate Information (Länder, Produkt- und www.corporateinformation.com
Firmenverzeichnis im Bereich Industrie)
Hoovers (Firmenverzeichnis im Bereich
Industrie)
hoovers.com
Esource Canada (Produkt- und
Firmenverzeichnis im Bereich Industrie)
www.esourcecanada.com
Yellow Pages (Die Gelben Seiten im Internet)
www.yellowpages.ca
Scott´s Directories (mehr als 115.000 Firmen) www.scottsinfo.com/
Frasers Canadian Trade Directory
Verbände
Canadian Importers’ Association
www.frasers.com/
www.importers.ca/
Associations Canada HOTlinks (freier www.micromedia.ca/Directories/hotlinks.htm
Zugang zu Web Sites von Organisationen im
Bereich Business, Handel und Konsum)
Alliance of Manufacturers & Exporters www.the-alliance.com
Canada
Banken (u.a. gute Wirtschaftsberichte)
The Bank of Canada (Nationalbank)
www.bankofcanada.ca/en/index.htm
Bank of Montreal
Canadian
(CIBC)
Imperial
www.bmo.com
Bank
of
Commerce www.cibc.com
The Royal Bank of Canada
www.royalbank.com/
Bank of Nova Scotia
www.scotiabank.ca
Toronto Dominion Bank
Transportinformationen
Canada Post
(Zustellgebühren, Postleitzahlsuche für
korrekte Adressierung von Postsendungen)
www.tdbank.ca
www.mailposte.ca
Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN
in Zusammenarbeit mit AUSTRIAN TRADE der AUSSENWIRTSCHAFT ÖSTERREICH (AWO)
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Transport Canada
(Homepage des Transportministeriums, Links
zu Organisationen der verschiedensten
Transportarten)
www.tc.gc.ca/
CN (Canadian National) Rail
www.cn.ca/
CP (Canadian Pacific) Rail
www8.cpr.ca/cms/default.htm
Air Canada
www.aircanada.ca
ERGÄNZENDE AUSKÜNFTE
zu Kanada sind im Internet im Außenwirtschaftsportal Bayern: www.auwi-bayern.de/ →
Rubrik „Länder“ abrufbar.
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