inhaltsverzeichnis der schulordnung

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inhaltsverzeichnis der schulordnung
Schulordnung
der Schulen für Gesundheits- und
Krankenpflege am Bildungszentrum
der Salzburger Landeskliniken
(SALK)
Stand September 2011
Inhaltsverzeichnis
1 Aufgaben und Ziele der Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege ......... 1
1.1
Aufgabe der Schulen .................................................................................................. 1
1.2
Aufgaben der Schulleitung ......................................................................................... 1
1.3
Aufgaben der Lehrkräfte ............................................................................................ 1
1.4
Ziele der Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege ............................................ 1
1.5
Schulgemeinschaft ..................................................................................................... 1
2 Schulorganisation................................................................................................ 2
2.1
Leitung der Schulen ................................................................................................... 2
2.2
Wohnheimleitung (nur gültig für Schulen im SJS) .................................................... 3
2.3
LehrerInnen und Klassenvorstände ............................................................................ 3
2.4
Verwaltung ................................................................................................................. 3
2.5
SchülerInnenvertretung .............................................................................................. 4
3 Informationen durch die Schule ......................................................................... 5
3.1
Informationstafeln und Postfächer** ......................................................................... 5
4 Pflichten der Schüler/Schülerinnen ................................................................... 6
4.1
Sorgfaltspflicht und Ordnung ..................................................................................... 6
4.2
Berufs- und Schutzkleidung ....................................................................................... 6
4.3
Verschwiegenheitspflicht ........................................................................................... 7
4.4
Vertretung der Schule nach außen ............................................................................. 7
4.5
Geschenkannahme ...................................................................................................... 7
4.6
Rauchen und Alkohol ................................................................................................. 7
4.7
Gesundheit .................................................................................................................. 7
4.8
Mahlzeiten .................................................................................................................. 8
4.9
Anwesenheit ............................................................................................................... 8
4.10 Tätigkeiten außerhalb der Schule ............................................................................... 9
4.11 Krankheit .................................................................................................................... 9
5 Arbeitsunterlagen, Schulbücher und Zusatzliteratur ......................................10
5.1
Bibliotheken ............................................................................................................. 10
6 Prüfungen ............................................................................................................11
6.1
Prüfungsarten ........................................................................................................... 11
6.2
Teilnahme und Bewertung von Unterrichtsfächern ohne Einzelprüfung ................. 12
6.3
Wiederholungs- und Nachtragsprüfungen ............................................................... 12
6.4
Prüfungen im Praktikum oder Krankenstand ........................................................... 14
6.5
Beurteilungskriterien ................................................................................................ 14
7 Ausschluss aus der Ausbildung .......................................................................16
7.1
Vorgehen bei einem Ausschluss .............................................................................. 16
8 Zusammensetzung der Kommissionen ............................................................16
9 Diplomprüfung ....................................................................................................17
9.1
Mündliche Diplomprüfung ....................................................................................... 17
9.2
Fachbereichsarbeit .................................................................................................... 18
9.3
Praktische Diplomprüfung ....................................................................................... 19
9.4
Wiederholung der Diplomprüfung ........................................................................... 22
Stand September 2011
1
Aufgaben und Ziele der Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege
1.1
Aufgabe der Schulen
Aufgabe der Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege ist es, Ihnen eine den
gesetzlichen
Bestimmungen
entsprechende,
fachlich
qualifizierte
und
zukunftsorientierte Ausbildung zu ermöglichen.
1.2
Aufgaben der Schulleitung
Planung, Organisation, Koordination und Kontrolle der gesamten theoretischen und
praktischen Ausbildung
Sicherung der inhaltlichen und pädagogischen Qualität der Unterrichte
Kontrolle und Sicherung der Qualität der praktischen Ausbildung
Personalführung und Dienstaufsicht
Organisation, Koordination und Führung des Vorsitzes bei der Aufnahme der Schüler
in die Schule, sowie beim Ausschluss aus der Schule
Aufsicht über die Schüler sowie Zuweisung der Schüler an die Einrichtungen der
praktischen Ausbildung
Anrechnung von Prüfungen und Praktika
Organisation und Koordination von sowie Mitwirkung an kommissionellen Prüfungen
(vgl. § 4 Abs.2 GuK-AV)
1.3
Aufgaben der Lehrkräfte
Erteilung von Unterricht in den jeweiligen Sachgebieten sowie Abnahme von
Prüfungen sowie die Anleitung und Vermittlung der praktischen Ausbildung
Planung, Vorbereitung, Nachbereitung und Evaluierung des Unterrichts sowie die
Anleitung und Vermittlung der praktischen Ausbildung in fachlicher, methodischer und
didaktischer Hinsicht sowie Vorbereitung und Evaluierung von Prüfungen
Pädagogische Betreuung von SchülerInnen (vgl. § 46Abs.5 GuK-AV)
1.4
Ziele der Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege
Ziel der Ausbildung ist es, Sie zu befähigen, als eine verantwortungsbewusste
Pflegeperson den Anforderungen des Pflegedienstes zu entsprechen. Um diese
Aufgaben bewältigen zu können, ist es notwendig, außer der umfangreichen
theoretischen und praktischen Ausbildung auch die eigene Persönlichkeit zu bilden.
1.5
Schulgemeinschaft
Die Pflege der Schulgemeinschaft drückt sich in der kollegialen Haltung zueinander
aus. Dazu gibt es viele Gelegenheiten und sie zeigt sich vor allem in Höflichkeit und
Rücksicht. Die Schulgemeinschaft soll auf das gesamte Schulteam ausgedehnt
werden. Die Schulgemeinschaft zeigt sich auch in der Durchführung der
„Klassenordnung“.
Stand September 2011
Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege am Bildungszentrum der Salzburger Landeskliniken
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2.1
Schulorganisation
Leitung der Schulen
Direktorin
der Schule für Allgemeine
Gesundheits- und Krankenpflege
der Schule für Kinder- und
Jugendlichenpflege
der Schule für Psychiatrische
Gesundheits- und Krankenpflege
Stv. Direktor
der Schule für Allgemeine
Gesundheits- und Krankenpflege
Stv. Direktor
der Schule für Psychiatrische
Gesundheits- und Krankenpflege
Stv. Direktorin
der Schule für Kinder- und
Jugendlichenpflege
Med. wissenschaftliche Leitung
der Schule für Allgemeine
Gesundheits- und Krankenpflege
Stv. med. wissenschaftliche Leitung
der Schule für Allgemeine
Gesundheits- und Krankenpflege
Med. wissenschaftliche Leitung
der Schule für Kinder- und
Jugendlichenpflege
Stv. med. wissenschaftliche Leitung
der Schule für Kinder- und
Jugendlichenpflege
Med. wissenschaftliche Leitung
der Schule für Psychiatrische
Gesundheits- und Krankenpflege
Stv. med. wissenschaftliche Leitung
der Schule für Psychiatrische
Gesundheits- und Krankenpflege
Interim. Leitung Maria Andrasi-Humer,
DGKS
Albert Gruber, DGKP
Georg Erber, DpGKP
Dagmar Kühleitner, DKKS
Univ.-Doz. Dr. Doris Mack, MSc
FAss. Dr. Sabine Rosenlechner
Prim. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Sperl
Prim. Univ.-Prof. Dr. Günther Schimpl
Hofrat Prim. Priv.-Doz. Dr. Reinhard
Fartacek
Prim. Univ.-Prof. Dr. Christoph
Stuppäck
Sprechstunden Direktion
Terminvereinbarung im Direktionssekretariat SJS
 0662/4482-4601 Fax: 4606
Terminvereinbarung im Direktionssekretariat CDK
 0662/4483-2801 Fax: 2824
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2.2
2.3
Wohnheimleitung (nur gültig für Schulen im SJS)
Wohnheim
Leitung
Telefon
RK-Zentralheim
Sonja Altmann
3552/4320
Luisenheim
Karin De Simone
4318
Barbaraheim
Sissy Huber
4325
Dect. Handy
57188
58554
58543
LehrerInnen und Klassenvorstände
Die Klassenvorstände sind die ersten AnsprechpartnerInnen während der
gesamten Ausbildung.
Der Aufgabenbereich umfasst:
Information und Beratung
Administration
Sprechstunde der LehrerInnen
Mittwoch von 13:30 – 14.15 Uhr und nach Vereinbarung.
In der CDK nur nach Vereinbarung.
2.4
Verwaltung
Verwaltung
SJS-Schulen
Direktionssekretariat
Schulsekretariat
Aufnahmeverfahren
Praktische Planung
Stundenplanung
Theoretische Planung
Prüfungsplanung
Schulwart
CDK-Schule
Manuela Bauer
Elfi Matl
Joris Moser
Silke Slatin
Telefon
0662/44824601
4602
4672
4619
Telefon
0662/4483Ulrike Hochhuber 2801
Ulrike Hochhuber 2801
Joris Moser
4672
Brigitte
2812
Kößlbacher
Brigitte Pucher
Claudia Piendl
Silvia Kues
Paul Holub
58587
4645
57112
Martin Hölzl
2813
Änderungen
Bitte geben Sie alle Änderungen der Personalien im Schulsekretariat bekannt.
Bestätigungen
Schulbesuchsbestätigungen werden am Schuljahresbeginn für jede/n Schüler/in
ausgeteilt.
Verrechnung
Die Überweisung des Taschengeldes erfolgt am Monatsende; zusätzliche Zahlungen
z.B. Nachtdienstentschädigung, Sonn- u. Feiertagszuschlag, werden nach erfolgter
Abrechnung angewiesen (Formular im Schulsekretariat)
SJS: Das dafür vorgesehene Formular muss vollständig ausgefüllt (richtige
Personalnummer!) und rechtzeitig bei Fr. E. Matl abgegeben werden, da sonst keine
Abrechnung erfolgt und kein Geld ausbezahlt werden kann.
CDK: Das Formular ist nur für externe Praktika auszufüllen, Abgabe im Sekretariat.
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Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege am Bildungszentrum der Salzburger Landeskliniken
2.5
SchülerInnenvertretung
Klassen- und Schulsprecher
Im Rahmen der SchülerInnenverwaltung werden SchülerInnenvertreter gewählt.
Gesetzliche Grundlage, Rechte und Pflichten der Schülervertretung
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz § 53
(1) Der Vertretung der Schüler obliegt die Mitgestaltung und Mitbestimmung am
Schulleben.
(2) Die Mitbestimmungsrechte der Vertretung der Schüler umfassen insbesondere das
Recht auf Mitentscheidung bei der Aufnahme (§ 54) in die und beim Ausschluss (§
56) der Schüler aus der Schule.
(3) Die Mitgestaltungsrechte gegenüber der Schulleitung und den Lehr- und
Fachkräften umfassen insbesondere
1.
das Recht auf Anhörung
2.
das Recht auf Information und Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen
über alle Angelegenheiten, die die Schüler allgemein betreffen,
3.
das Vorschlagsrecht bei der Gestaltung des Unterrichtes im Rahmen des
Lehrplanes,
4.
das Vorschlagsrecht bei der Wahl der Unterrichtsmittel und
5.
das Recht auf Teilnahme an Konferenzen der Lehr- und Fachkräfte,
ausgenommen Beratungen und Beschlussfassungen über Angelegenheiten
der Leistungsbeurteilung der Schüler sowie über Angelegenheiten, die
ausschließlich die Lehr- und Fachkräfte betreffen.
(4) Alle Schüler der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege sind aktiv und
passiv wahlberechtigt.
(5) Die Schüler eines Ausbildungsjahrganges haben innerhalb von fünf Wochen
nach Jahrgangsbeginn einen Jahrgangssprecher sowie einen Stellvertreter zu
wählen. Die Leitung der Wahl obliegt einer vom Direktor bestimmten
Lehrkraft.
(6) Die Jahrgangssprecher sowie deren Stellvertreter haben aus ihrer Mitte einen
Schulsprecher sowie einen Stellvertreter zu wählen. Die Leitung der Wahl
obliegt dem Direktor.
(7) Die Wahlen gemäß Abs. 5 und 6 haben in gleicher, unmittelbarer, geheimer
und persönlicher Wahl zu erfolgen.
(8) Gewählt ist, auf wen mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen
entfallen. Kann die erforderliche Mehrheit von keinem Schüler erreicht
werden, ist eine Stichwahl zwischen jenen beiden Schülern durchzuführen,
die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Bei
Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los.
(9) Die Funktionen gemäß Abs. 5 und 6 enden durch Zeitablauf, Ausscheiden aus
dem Jahrgang oder der Schule, Rücktritt oder Abwahl. Die jeweilige
Wahlleitung hat die Wahlberechtigten zur Abwahl und Neuwahl einzuberufen,
wenn ein Drittel der Wahlberechtigten dies verlangt.
Die
SchulsprecherIn
wird
als
SchülerInnenvertreter
in
die
Aufnahmekommission berufen.
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Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege am Bildungszentrum der Salzburger Landeskliniken
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Informationen durch die Schule
Jede/r SchülerIn erhält im 1.ABJ.
die Schul- und Wohnheimordnung* der Schulen für Gesundheits- und
Krankenpflege am Landeskrankenhaus Salzburg – Universitätsklinikum der
PMU sowie an der Christian-Doppler-Klinik – Universitätsklinikum der PMU
den Praktikumsleitfaden für die praktische Ausbildung vor dem ersten
Praktikum
*CDK-Schüler erhalten die Schulordnung ohne Wohnheimordnung
3.1
Informationstafeln und Postfächer**
Die Jahrgangstafel, Info zur Praktikumsplanung und die Informationstafel der Direktion
dienen als wichtige Informationsmedien. (An der CDK-Schule sind alle Informationen
auf der entsprechenden Jahrgangstafel zu finden.) Die SchülerInnen sind verpflichtet,
sich täglich an Schultagen bzw. regelmäßig im Praktikum über Änderungen zu
informieren. Weitere wichtige Informationen werden in die Schülerpostfächer gelegt,
auch diese sind an Schultagen regelmäßig zu kontrollieren.
** Postfächer gibt es nur am Schulstandort SJS.
Änderungen werden hier mitgeteilt! BITTE BEACHTEN!!!
BITTE täglich überprüfen! Standort ist im EG.
Es liegt in der Eigenverantwortung der SchülerIn, sich zu informieren!
Folgende Informationen sind an den Tafeln und in den Postfächern zu finden:
Unterricht:
Stundenplan und Änderungen
Information über Exkursionen
Sonstige Informationen
Prüfungen:
Prüfungstermine
Einzelprüfungen, Wiederholungsprüfungen, Nachholprüfungen,
Nachtragsprüfungen, kommissionelle Prüfungen, Dispens-prüfungen,
Diplomprüfungen
Prüfungseinteilungen
Aktuelles:
Mitteilungen der Direktion
der LehrerInnen für GuK
der KlassensprecherInnen, SchulsprecherIn, SchülerInnen
Praktikum:
Praktikumseinteilung pro Jahrgang
Einteilung – Angeleitetes Praktikum
Allgemeine wichtige Informationen
Telefonliste der Praktikumsstellen
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4.1
Pflichten der Schüler/Schülerinnen
Sorgfaltspflicht und Ordnung
Mit allen zur Verfügung stehenden Geräten und Einrichtungen ist sorgfältig
umzugehen.
Die Reinigung des Schuhwerkes, besonders bei Schlechtwetter, ist beim Eingang
durchzuführen.
Ein ordentliches Verlassen Ihres Platzes ist eine selbstverständliche Verpflichtung!
Kaugummi hat auf Bänken, Stühlen, Wänden, Kästen nichts verloren!
Die Klassenräume und Hörsäle müssen in einem sauberen und ordentlichen
Zustand hinterlassen werden!
Im Unterricht sind die Handys, iPhone, iPad´s ausnahmslos auszuschalten!
Parken am Schulstandort SJS:
Das Parken auf den gekennzeichneten Parkplätzen für die LehrerInnen der Schulen ist
für unsere SchülerInnen nicht gestattet! Bei Nichteinhaltung ist mit einer Anzeige
wegen Besitzstörung zu rechnen!
Parken am Schulstandort CDK:
Das Parken innerhalb des Klinikgeländes ist für SchülerInnen nicht gestattet!
Parkmöglichkeit besteht am Besucherparkplatz gegen Kaution.
4.2
Berufs- und Schutzkleidung
Die Dienstkleidung wird Ihnen kostenlos zur Verfügung gestellt.
Sie muss nach Dienstschluss auf der Station verbleiben und darf nicht ins Wohnheim
(SJS), in Personalwohnhäuser (CDK) oder nach Hause mitgenommen werden! Beim
Verlassen des Stationsbereiches ins Krankenhausgelände ist ein weißer Übermantel
(vorne geschlossen) zu tragen. Das Verlassen des Geländes in Dienstkleidung für z.
B. Einkaufszwecke oder Bankgeschäfte ist verboten!
Die Dienstkleidung wird den SchülernInnen zur Verfügung gestellt, gereinigt und
instandgehalten. Die Dienstkleidung ist Eigentum des Dienstgebers. Ein sorgfältiger
Umgang ist selbstverständlich. Das Anschreiben, Beschädigen, Zerschneiden,
Zerstören etc. ist verboten!
Hygienischen Anforderungen bezüglich des Wechselns der Dienstkleidung:
Die Dienstkleidung ist jedenfalls bei sichtbarer Verschmutzung
zu wechseln.
Es gilt die Dienstkleiderordnung des jeweiligen Praktikumbereiches.
Die Berufskleidung ist vorschriftsmäßig und komplett mit Namensschild zu tragen.
Wenn Sie das Namensschild verlieren, müssen Sie die Kosten für ein neues Schild
selbst tragen.
Bei Verlust des Schlüssels für den Wäschekasten müssen Sie die Kosten für den
Ersatzschlüssel selbst tragen.
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Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege am Bildungszentrum der Salzburger Landeskliniken
4.3
Verschwiegenheitspflicht
Die SchülerInnen unterliegen bezüglich der Verschwiegenheitspflicht (§ 6 GuKG)
denselben Bestimmungen, wie das gesamte Krankenpflegepersonal. Angehörige der
Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in
Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse
verpflichtet. Sie sind insbesondere zur Verschwiegenheit über alle die Krankheit
betreffenden Umstände und der ihnen in Ausübung ihres Berufes bekannt gewordenen
persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnissen der Pfleglinge sowie der
dienstlichen Angelegenheiten sowohl während als auch nach Abschluss der
Ausbildung verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch bei vorzeitigem Ausscheiden
aus der Schule.
Die Verschwiegenheitspflicht gilt vorbehaltlich der gesetzlich normierten
Ausnahmetatbestände gegenüber allen Personen, auch Angehörigen des selben oder
eines anderen Gesundheitsberufes, betrifft allerdings nicht jene Informationen, die für
den Behandlungs- und Betreuungsprozess des/der Patienten / -in erforderlich sind (vgl.
§ 9 Abs.2 GuKG)
4.4
Vertretung der Schule nach außen
Grundsätzlich wird die Schule gegenüber anderen Institutionen und der Presse durch
die Schuldirektion vertreten. Sollten Sie bei Kontakten mit solchen externen Stellen
Schulinterna thematisieren, bitten wir Sie dies vorher mit der Schuldirektion
abzustimmen.
4.5
Geschenkannahme
Das Annehmen von Geld, Geschenken und anderen materiellen Dingen ist im
Praktikum nicht gestattet!
4.6
Rauchen und Alkohol
Das Rauchen ist im und um das gesamte Schulgebäude verboten! Rauchen ist
an den dafür vorgesehenen Standorten möglich. (siehe Lageplan).
Das Mitbringen und Konsumieren von Alkohol und Suchtmitteln ist verboten!
SchülerInnen dürfen sich nicht durch Alkohol, Arzneimittel oder Suchtgift in einen
Zustand versetzen, in dem sie sich oder andere Personen gefährden können.
Sie dürfen zu Unterricht, Praktikum und Prüfungen nicht im alkoholisierten Zustand
oder in einem durch andere Mittel beeinträchtigten Zustand erscheinen.
Besteht der Verdacht auf Missbrauch von Suchtmitteln, werden Sie von Lehrpersonen
und im SJS ggf. auch von Wohnheimleitungen darauf angesprochen und falls
notwendig, wird vom arbeitsmedizinischen Dienst eine Untersuchung bzw. Abklärung
vorgenommen.
4.7
Gesundheit
Zum Schutz Ihrer Gesundheit werden von den BetriebsärztInnen Tests und Impfungen
durchgeführt, die für alle SchülerInnen notwendig sind. Die vorgegebenen Termine für
Impfungen und Untersuchungen sind einzuhalten.
Im Schulbereich und am Praktikumsplatz wird für möglichst gesunde und günstige
Lern- und Arbeitsbedingungen gesorgt.
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Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege am Bildungszentrum der Salzburger Landeskliniken
4.8
Mahlzeiten
Für die SchülerInnen der Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege gibt es für
Mahlzeiten einen vergünstigten Schülertarif.
Für die Verpflegung bekommen die SchülerInnen 10x jährlich eine Vergütung (wird
vom Oktober bis Juli eines Jahres dem Taschengeld hinzugerechnet)
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass Sie hausfremde Personen nicht in den
Speisesaal mitnehmen dürfen!
4.9
Anwesenheit
Die Teilnahme an allen Unterrichtsveranstaltungen sowie die Mitarbeit ist
verpflichtend. Die Anwesenheit wird von den Lehrpersonen überprüft. (vgl. § 11 GuKAV)
FEHLSTUNDEN
§ 12 GuK–AV
(1) Ein Schüler darf in jedem Ausbildungsjahr höchstens 20 % der
vorgeschriebenen Unterrichtsstunden der theoretischen Ausbildung aus
folgenden Gründen versäumen:
(2)
(3)
(7)
(8)
1. Krankheit des Schülers oder
2. andere berücksichtigungswürdige Gründe, wie insbesondere schwere
Erkrankung oder Tod eines nahen Angehörigen, Erkrankung eines Kindes,
Wahl- oder Pflegekindes, Entbindung der Ehegattin oder Lebensgefährtin.
Ausgenommen hievon sind Zeiten der theoretischen Ausbildung im
schulautonomen Bereich (§ 36 Abs. 2, zweiter Satz).
Über das Vorliegen eines Grundes gemäß Abs. 1 entscheidet der Direktor.
Versäumt ein Schüler mehr als 20% der Unterrichtsstunden eines
Ausbildungsjahres aus den in Abs. 1 genannten Gründen, ist von der
Lehrerkonferenz unter Bedachtnahme auf die versäumte theoretische
Ausbildung und die Leistungen des Schülers festzusetzen, ob der Schüler
1. zum Aufsteigen in das nächsthöhere Ausbildungsjahr (§ 34) berechtigt ist,
2. zur Diplomprüfung zuzulassen ist (§ 38), oder
3. das betreffende Ausbildungsjahr einschließlich der Einzelprüfungen und
Praktika zu wiederholen hat.
Versäumt ein Schüler Ausbildungszeiten, ohne aus einem der in Abs. 1
angeführten Gründe entschuldigt zu sein, ist folgende Vorgangsweise
einzuhalten:
1. Dem betreffenden Schüler ist Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme
zu geben.
2. Die gesetzliche Interessenvertretung der Dienstnehmer ist zu hören.
3. Der Direktor hat unter Heranziehung der Stellungnahme des Schülers und der
gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer zu entscheiden, ob die
Aufnahmekommission im Hinblick auf eine schwerwiegende Pflichtverletzung
gemäß § 56 Abs. 1 Z 4 GuKG zu befassen ist. (Siehe Pkt. 7)
4. In Fällen, in denen die Entscheidung der Aufnahmekommission nicht auf
Ausschluss von der Ausbildung lautet, kann die Aufnahme-kommission eine
Ermahnung aussprechen.
Versäumt ein Schüler Praktikumszeiten, sind diese ehestmöglich während der
Ausbildungszeit nachzuholen. Ausgenommen hievon sind Praktikumszeiten im
schulautonomen Bereich (§ 36 Abs.2 zweiter Satz). Der Schüler ist berechtigt
versäumte Praktikumszeiten bis zur Höchstdauer von drei Wochen während der
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Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege am Bildungszentrum der Salzburger Landeskliniken
Ferien (§ 9 Abs. 3) nachzuholen. Ist ein Nachholen der versäumten Praktika
nicht möglich, kann die Ausbildung durch die Lehrerkonferenz verlängert
werden, sofern
4. die Mindeststundenzahl gemäß § 18 Abs. 1, 2 oder 3 nicht erreicht wurde und
5. dies zur Erreichung der Ausbildungsziele erforderlich ist.
Bei Arztbesuchen sowie Schulfreistellung aus familiären bzw. sonstigen Gründen ist im
Vorhinein um Genehmigung beim Klassenvorstand anzusuchen.
Die pünktliche Teilnahme am Unterricht ist Pflicht und ein wesentlicher Teil der
Schulordnung.
Die Schülerinnen können auf freiwilliger Basis in Mutterschutz und Karenzurlaub den
theoretischen Unterricht besuchen und Prüfungen ablegen. Die Voraussetzung dafür ist
eine ärztliche Bestätigung, die am Prüfungstag vor jeder Prüfung abzugeben ist.
4.10 Tätigkeiten außerhalb der Schule
Wenn Sie es sich trotz des intensiven Ausbildungsprogramms zumuten, noch andere
Studien zu betreiben oder z. B. den Führerschein machen möchten, so hat dies
ausschließlich in der Freizeit zu geschehen.
Jede Nebenbeschäftigung ist der Schule ausnahmslos zu melden!
Bei minderjährigen SchülerInnen ist
verboten, da das Jugendschutzgesetz
Stunden vorschreibt. Bei volljährigen
Kommission, nachdem ein Ansuchen
Tätigkeit angeführt werden.
jede auf Einkommen abzielende Tätigkeit
eine maximale Arbeitszeit pro Woche von 40
SchülerInnen entscheidet die Direktion bzw.
vorliegt, indem das Ausmaß und die Art der
Die Schule kann die Nebenbeschäftigung ablehnen!
4.11 Krankheit
Krankmeldungen:
Die Krankmeldung muss ohne unnötigen Aufschub am ersten Krankheitstag bis
spätestens 10 Uhr im Schulsekretariat (Frau Matl, Klappe 4602 im SJS, Fr.
Hochhuber Durchwahl 2801 an der CDK) erfolgen.
1. Die/der SchülerIn ruft an und meldet sich krank.
2. Die/der SchülerIn bringt ab dem 3.Tag eine ärztliche Bestätigung – gilt auch für die
Zeit im Praktikum! Den LehrerInnen steht jedoch zu, eine Bestätigung auch schon
ab dem 1. Tag zu verlangen – dies entscheidet der Klassenvorstand.
3. Meldung an die Wohnheimleitung.
4. Während der Praktikumzeiten Meldung (bis 06:30 Uhr) an die Station
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Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege am Bildungszentrum der Salzburger Landeskliniken
Prüfung:
Die SchülerIn hat sich vor dem Prüfungstermin bis spätestens 10 Uhr des
Prüfungstages im Schulsekretariat krank zu melden! In begründeten Härtefällen
kann die Direktion von dieser Regelung Abstand nehmen.
§ 30 Abs.5 GuK-AV
Tritt ein Schüler zu einer Einzelprüfung, Teilprüfung einer Einzelprüfung,
Dispensprüfung oder Wiederholungsprüfung nicht an, ohne aus einem der in Abs. 1 Z 1
oder 2 angeführten Gründe verhindert zu sein, ist die betreffende Prüfung mit der Note
„nicht genügend“ zu beurteilen.
§ 49 Abs. 2 GuK-AV
Tritt ein Schüler zu einer Prüfung im Rahmen der Diplomprüfung nicht an, ohne aus
einem der in Abs. 1 angeführten Gründe verhindert zu sein, ist die betreffende Prüfung
mit der Note „nicht genügend“ zu beurteilen.
Ein nicht ordnungsgemäßes Abmelden im Krankheitsfall bedeutet einen Verstoß gegen
die Schulordnung!
5
Arbeitsunterlagen, Schulbücher und Zusatzliteratur
Schulbücher und ein geringer Teil der Skripten sind selbst zu bezahlen; Literatur und
Arbeitsblätter können Sie mit einer Kopierkarte vervielfältigen.
Zusätzlich gibt es den Verkauf von Kopierkarten beim Schulwart im SJS,
Zeit: Di. und Do. von 11:15 Uhr – 11:30 Uhr im Kellergeschoss, Raum neben dem
Stiegenabgang bzw. im Sekretariat an der CDK.
Weiters arbeiten unsere LehrerInnen und SchülerInnen mit dem Programm „moodle“.
Hier werden Skripten bereitgestellt. Es liegt in der Eigen-verantwortung der
SchülerInnen sich das Skriptum für den entsprechenden Unterricht downzuloaden. Die
SchülerInnen haben in diesem Programm die Möglichkeit, mit den LehrerInnen einfach
zu kommunizieren.
5.1
Bibliotheken
Bibliothek der PMU
Die Bibliothek befindet sich im 2. Stock der Paracelsus
Medizinischen Privatuniversität
Öffnungszeiten:
Montag bis Mittwoch: 11:00 bis 19:00
Donnerstag: 11:00 – 16:00 Uhr
Freitag: 9:00 bis 14:00
Universitätsbibliothek: Tel. 8044 – 7755
Hofstallgasse 2 – 4
Öffnungszeiten: Mo. – Fr.: von 09:00 – 19:00 Uhr
Samstag: von 09:00 – 12:00 Uhr
Internet: www.ubs.sbg.at
(Bücher können nur mit einem Passwort über das Internet
bestellt werden).
Stand September 2011
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Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege am Bildungszentrum der Salzburger Landeskliniken
Bibliothek der Salzburger GKK:
Tel. 87 14 91
Gesundheitsinformations-Zentrum der Sbg. GKK
Faberstraße 17,
Öffnungszeiten:
Mo von 08:00 – 17:00 Uhr
Di – Fr von 08:00 – 12:30 Uhr
Derzeit kostenlos!
6
6.1
Prüfungen
Der Jahresprüfungsplan wird zu Schulbeginn bekannt gegeben.
Der aktuelle Jahresübersichtsplan über abzulegende Prüfungen, sowie die dafür
vorgesehenen Prüfungseinteilungslisten sind an der Jahrgangstafel ersichtlich.
Änderungen vorbehalten!
Bitte beachten Sie mögliche Änderungen! (Diese sind an der Jahrgangstafel
angeschlagen.)
Es liegt in der Eigenverantwortung der SchülerIn, sich darüber zu informieren!
Prüfungsarten
(vgl. § 24 GuK-AV)
Die LehrerInnen haben den Ausbildungserfolg zu überprüfen und zu beurteilen.
Eine Einzelprüfung ist in Form einer
1. mündlichen Prüfung,
2. schriftlichen Prüfung oder
3. Projektarbeit abzunehmen
Allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege
Im Rahmen folgender Einzelprüfungen (Berufsethik und Berufskunde der Gesundheitsund Krankenpflege, Grundlagen der Pflegewissenschaft und Pflegeforschung, Pflege
von alten Menschen, Palliativpflege, Pharmakologie und berufsspezifische
Rechtsgrundlagen) des 2. oder 3. Ausbildungsjahres sind neben den Kenntnissen und
Fertigkeiten über die Lehrinhalte des 2. oder 3. Ausbildungsjahres auch die Kenntnisse
und Fertigkeiten über die Lehrinhalte des 1. oder 2. Ausbildungsjahres zu überprüfen.
Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege
In der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege sind im Rahmen der
Einzelprüfung in Berufsspezifische Rechtsgrundlagen des 2. Ausbildungsjahres die
Kenntnisse und Fertigkeiten über die Lehrinhalte des 1. Ausbildungsjahres zu
überprüfen.
Kinder- und Jugendlichenpflege
Im Rahmen folgender Einzelprüfungen (Berufsethik und Berufskunde der Gesundheitsund Krankenpflege, Grundlagen der Pflegewissenschaft und Pflegeforschung,
Palliativpflege, Pharmakologie und berufsspezifische Rechtsgrundlagen) des 2. oder 3.
Ausbildungsjahres sind neben den Kenntnissen und Fertigkeiten über die Lehrinhalte
des 2. oder 3. Ausbildungsjahres auch die Kenntnisse und Fertigkeiten über die
Lehrinhalte des 1. oder 2. Ausbildungsjahres zu überprüfen.
Eine Einzelprüfung kann in Form von bis zu 3 Teilprüfungen abgenommen werden,
sofern das betreffende Unterrichtsfach 1. in diesem Ausbildungsjahr mindestens 100
Stunden umfasst, 2. die Abhaltung von Teilprüfungen zur Erreichung der
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Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege am Bildungszentrum der Salzburger Landeskliniken
Ausbildungsziele beiträgt und 3. die Aufteilung des Unterrichtsfaches in Teilgebiete aus
fachlicher und organisatorischer Sicht möglich ist.
Der Termin einer Einzelprüfung oder Teilprüfung einer Einzelprüfung ist den Schülern
spätestens zwei Wochen vorher bekannt zu geben.
Teilprüfung
Sofern Einzelprüfungen in Form von Teilprüfungen abgenommen werden, ergibt sich
der Prüfungserfolg der Einzelprüfung aus dem rechnerischen Durchschnitt der
Prüfungserfolge der Teilprüfungen. Die Bewertung einer oder mehrerer Teilprüfungen
mit der Note „nicht genügend“ nach Ausschöpfung der Wiederholungsmöglichkeiten
schließt eine positive Bewertung einer Einzelprüfung aus.
6.2
Teilnahme und Bewertung von Unterrichtsfächern ohne Einzelprüfung
In jenen Unterrichtsfächern, in denen keine Einzelprüfung im jeweiligen
Ausbildungsjahr abzunehmen ist, sondern nur die Teilnahme verpflichtend ist, haben
die Lehrpersonen zu beurteilen, ob die Schüler die Ausbildungsziele dieses
Unterrichtsfaches erreicht haben.
Die Beurteilung erfolgt mit „erfolgreich teilgenommen“ oder „nicht genügend“.
6.3
Wiederholungs- und Nachtragsprüfungen
Wiederholungsprüfung
Negativ abgelegte Einzelprüfungen oder Teilprüfungen einer Einzelprüfung müssen
zum nächsten vorgegebenen Termin (frühestens nach 2 Wochen) wiederholt werden.
Dieser Termin ist am Prüfungsplan an der Jahrgangstafel ersichtlich.
Nachtragsprüfung
Sind Sie durch Krankheit oder aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen, wie
insbesondere schwere Erkrankung oder Tod eines nahen Angehörigen, Erkrankung
eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Entbindung der Gattin oder Lebensgefährtin
verhindert, zu Einzelprüfungen, Teilprüfungen von Einzelprüfungen, Dispensprüfungen
oder Wiederholungsprüfungen anzutreten, ist die Prüfung zum ehest möglichen
Termin, spätestens jedoch innerhalb von 4 Wochen nach Wegfall des
Verhinderungsgrundes nachzuholen (vgl. § 30 Abs. 1 GuK-AV).
Können Prüfungen des ersten und zweiten Ausbildungsjahres nicht innerhalb der
vorgesehenen Frist nachgeholt werden, ist in den ersten zwei Wochen des folgenden
Ausbildungsjahres eine Nachtragsprüfung vor der Wiederholungsprüfungskommission
abzulegen (vgl. § 30 Abs. 2 GuK-AV).
Können Prüfungen des 3. Ausbildungsjahres aus den oben angeführten Gründen nicht
innerhalb der vorgesehenen Frist nachgeholt werden, ist mindestens vier Wochen vor
der Diplomprüfung in den betreffenden Unterrichtsfächern oder Teilgebieten je eine
Nachtragsprüfung vor der Wiederholungsprüfungskommission abzulegen.
Bei unentschuldigtem Fernbleiben bzw. Nichtantreten zur Prüfung ist die betreffende
Prüfung mit „nicht genügend“ zu beurteilen (vgl. § 30 Abs. 5 GuK-AV).
Wiederholung einer Einzelprüfung oder Teilprüfung einer Einzelprüfung
§ 28 GuK-AV
(1)
Während des laufenden Ausbildungsjahres darf jede Einzelprüfung oder
Teilprüfung einer Einzelprüfung, die mit der Note „nicht genügend“ beurteilt
wird, einmal bei der betreffenden Lehrkraft wiederholt werden. Die
Wiederholungsprüfung ist zum ehest möglichen Termin, frühestens jedoch
nach zwei Wochen abzunehmen.
Stand September 2011
12
Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege am Bildungszentrum der Salzburger Landeskliniken
(2)
(3)
(4)
(5)
Sind am Ende des ersten oder zweiten Ausbildungsjahres die Leistungen des
Schülers in einem oder höchstens zwei Unterrichtsfächern nach
Ausschöpfung der Wiederholungs-möglichkeiten gemäß Abs. 1 oder gemäß §
26 Abs. 3 mit der Note „nicht genügend“ beurteilt, ist in den ersten zwei
Wochen des folgenden Ausbildungsjahres in den betreffenden
Unterrichtsfächern oder Teilgebieten je eine mündliche Wiederholungsprüfung
vor der Wiederholungsprüfungskommission (§ 29) abzulegen.
Sind nach Abschluss des dritten Ausbildungsjahres die Leistungen des
Schülers in einem oder höchstens zwei Unterrichtsfächern nach
Ausschöpfung der Wiederholungsmöglichkeiten gemäß Abs. 1 oder gemäß §
26 Abs. 3 mit der Note „nicht genügend“ beurteilt ist mindestens vier Wochen
vor der Diplomprüfung in den betreffenden Unterrichtsfächern oder
Teilgebieten
je
eine
mündliche Wiederholungsprüfung
vor
der
Wiederholungsprüfungskommission
(§
29)
abzulegen.
Wird
die
kommissionelle Wiederholungsprüfung in den jeweiligen Teilgebieten eines
Unterrichtsfaches positiv beurteilt, ist die Gesamtnote des Unterrichtsfaches
gemäß § 25 Abs. 4 zu erstellen.
Wird die kommissionelle Wiederholungsprüfung gemäß Abs. 3 in nur einem
Unterrichtsfach oder Teilgebiet neuerlich mit der Note „nicht genügend“
beurteilt oder kann diese aufgrund einer Verhinderung gemäß § 30 Abs. 1 und
2 nicht beurteilt werden, ist im betreffenden Unterrichtsfach oder in den
betreffenden Teilgebieten eine zusätzliche Teilprüfung im Rahmen der
Diplomprüfung abzulegen.
Die Note der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle der Note „nicht
genügend“.
Wiederholung eines Ausbildungsjahres
§ 32 Abs.1 GuK-AV
(1)
Wenn
1. die Leistungen eines Schülers in einem Ausbildungsjahr in zwei Praktika mit
„nicht bestanden“ beurteilt werden,
2. eine oder beide kommissionelle Wiederholungsprüfungen gemäß § 28 Abs. 2
mit der Note „ nicht genügend“ beurteilt werden,
3. beide kommissionellen Wiederholungsprüfungen gemäß § 28 Abs. 3 mit der
Note „nicht genügend“ beurteilt oder auf Grund einer Verhinderung gemäß §
30 Abs.1 oder 2 nicht beurteilt werden,
4. eine der kommissionellen Wiederholungsprüfungen gemäß § 28 Abs. 3 mit
der Note „nicht genügend“ beurteilt und die andere kommissionelle
Wiederholungsprüfung auf Grund einer Verhinderung gemäß § 30 Abs.1 oder
2 nicht beurteilt werden,
5. ein gemäß § 31 wiederholtes Praktikum mit „nicht bestanden“ beurteilt wird,
6. die Leistungen eines Schülers im Rahmen einer Nachtragsprüfung gemäß §
30 Abs. 2 mit der Note „nicht genügend“ beurteilt werden,
7. die Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsfach gemäß § 30 Abs. 2
nicht beurteilt werden können, oder
8. die Leistungen eines Schülers in mehr als einem Unterrichtsfach oder
Teilgebiet eines Unterrichtsfaches gemäß § 30 Abs. 3 mit der Note „nicht
genügend“ beurteilt werden oder auf Grund einer neuerlichen Verhinderung
gemäß § 30 Abs. 1 oder 2 nicht beurteilt werden können,
hat der Schüler das Ausbildungsjahr einschließlich der Einzelprüfungen und Praktika
zu wiederholen.
Stand September 2011
13
Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege am Bildungszentrum der Salzburger Landeskliniken
6.4
Prüfungen im Praktikum oder Krankenstand
Praktikum
Sie sind verpflichtet, den genauen Prüfungstermin bis zum 10. des Vormonats der
Stationsleitung mitzuteilen!
Krankenstand
Der Prüfungsantritt im Krankenstand (z.B. gebrochenes Bein.) ist nur mit ärztlicher
Bestätigung möglich.
Die Note hat Gültigkeit und es kann kein Einspruch erhoben werden!
6.5
Beurteilungskriterien
Beurteilung der theoretischen Ausbildung
§ 25 GuK-AV
(1)
In jenen Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 11 (Anm.:
Anlagen nicht darstellbar) eine Einzelprüfung vorgesehen ist, haben die
Lehrkräfte des betreffenden Unterrichtsfaches die Leistungen der Schüler zu
beurteilen.
(2)
In jenen Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 11 (Anm.:
Anlagen nicht darstellbar) keine Einzelprüfung abzunehmen, sondern nur die
Teilnahme verpflichtend ist, haben die Lehrkräfte des betreffenden
Unterrichtsfaches zu beurteilen, ob die Schüler die Ausbildungsziele dieses
Unterrichtsfaches erreicht haben.
(3)
Die Lehr- und Fachkräfte haben über die Leistungen der Schüler während des
jeweiligen Ausbildungsjahres schriftliche Aufzeichnungen zu führen.
(4)
Sofern Einzelprüfungen in Form von Teilprüfungen gemäß § 24 Abs. 3
abgenommen werden, ergibt sich der Prüfungserfolg der Einzelprüfung aus
dem rechnerischen Durchschnitt der Prüfungserfolge der Teilprüfungen
dieses Unterrichtsfaches. Die Beurteilung einer oder mehrerer Teilprüfungen
mit
der
Note
,,nicht
genügend''
nach
Ausschöpfung
der
Wiederholungsmöglichkeiten (§ 28) schließt eine positive Beurteilung der
Einzelprüfung aus.
(5)
Der Beurteilung gemäß Abs. 1 ist der Prüfungserfolg der Einzelprüfung
zugrunde zu legen. Die Mitarbeit des Schülers während des
Ausbildungsjahres ist in die Beurteilung gemäß Abs. 1 und die Beurteilung
gemäß Abs. 2 einzubeziehen.
(6)
Die Leistungen der Schüler in den Unterrichtsfächern gemäß Abs. 1 sind mit
einer der folgenden Noten zu beurteilen:
1.
,,sehr gut'' (1),
2.
,,gut'' (2),
3.
,,befriedigend'' (3),
4.
,,genügend'' (4),
5.
,,nicht genügend'' (5).
(7)
Die Leistungen der Schüler in den Unterrichtsfächern gemäß Abs. 2 sind mit
1.
,,erfolgreich teilgenommen'' oder
2.
,,nicht genügend'' (5)
3.
zu beurteilen.
(8)
Eine positive Beurteilung ist bei den Noten 1 bis 4 und ,,erfolgreich
teilgenommen'' gegeben.
Stand September 2011
14
Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege am Bildungszentrum der Salzburger Landeskliniken
Dispensprüfung
§ 26 GuK-AV
(1)
Ist ein Schüler in Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 11
keine Einzelprüfung abzunehmen, sondern nur die Teilnahme verpflichtend
ist,
1.
an der Teilnahme von mehr als einem Drittel der vorgeschriebenen
Unterrichtsstunden verhindert oder
2.
werden die Leistungen trotz Teilnahme mit ,,nicht genügend'' beurteilt,
hat der Schüler im Rahmen je einer Dispensprüfung den Erwerb der
erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen.
(2) Die Leistungen der Schüler im Rahmen einer Dispensprüfung sind mit
1.
,,erfolgreich teilgenommen'' oder
2.
,,nicht genügend''
zu beurteilen. Über eine Dispensprüfung ist von der Lehrkraft ein schriftliches
Prüfungsprotokoll zu führen, welches insbesondere die Prüfungsfragen und
die Prüfungsbeurteilung zu beinhalten hat.
(3)
Kann der Schüler im Rahmen der Dispensprüfung den Erwerb der
erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß Abs. 1 nicht nachweisen,
darf die Dispensprüfung, die mit ,,nicht genügend'' beurteilt wurde, einmal bei
der betreffenden Lehrkraft wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung ist
zum ehest möglichen Termin, frühestens jedoch nach zwei Wochen
abzunehmen. Die Beurteilung der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle der
Beurteilung ,,nicht genügend''. Bei neuerlicher Beurteilung mit ,,nicht
genügend'' gilt § 28 Abs. 2 und 3.
(4)
Von einer Dispensprüfung sind jene Unterrichtsfächer ausgenommen, bei
denen im folgenden Ausbildungsjahr gemäß § 24 Abs. 6 eine Einzelprüfung
vorgesehen ist.
Beurteilung der praktischen Ausbildung
§ 27 GuK-AV
(1)
In den Fachbereichen gemäß den Anlagen 1 bis 11 haben die Lehr- oder
Fachkräfte des betreffenden Praktikums die in diesem Praktikum erbrachten
Leistungen der Schüler zu beurteilen.
(2)
Die Lehr- oder Fachkräfte haben die Kenntnisse und Fertigkeiten der Schüler
im betreffenden Fachbereich laufend zu überprüfen und über die Leistungen
der Schüler schriftliche Aufzeichnungen als Grundlage für die Beurteilung zu
führen.
(3)
Die Leistungen der Schüler in den Praktika der Fachbereiche gemäß den
Anlagen 1 bis 11 sind mit
1.
,,ausgezeichnet bestanden'',
2.
,,gut bestanden'',
3.
,,bestanden'' oder
4.
,,nicht bestanden''
zu beurteilen.
Stand September 2011
15
Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege am Bildungszentrum der Salzburger Landeskliniken
7
Ausschluss aus der Ausbildung
§ 56 GuKG
(1)
Ein Schüler kann vom weiteren Besuch der Schule für Gesundheits- und
Krankenpflege ausgeschlossen werden, wenn er sich aus folgenden Gründen
während der Ausbildung zur Ausübung der allgemeinen oder psychiatrischen
Gesundheits- und Krankenpflege oder Kinder- und Jugendlichenpflege als
untauglich erweist:
1.
2.
3.
4.
5.
7.1
8
mangelnde Vertrauenswürdigkeit gemäß § 27 Abs.2 oder
mangelnde gesundheitliche Eignung oder
Fehlen einer Aufnahmevoraussetzung gemäß § 54 Abs. 1 oder
schwerwiegende Pflichtverletzungen im Rahmen der
theoretischen oder praktischen Ausbildung oder
schwerwiegende Verstöße gegen die Schulordnung, die eine
verlässliche Berufsausübung nicht erwarten lassen.
Vorgehen bei einem Ausschluss
§ 56 GuKG
(2)
Über den Ausschluss (Auflösung des Ausbildungsvertrages)
entscheidet die Aufnahmekommission.
(3)
Vor Entscheidung über den Ausschluss ist dem Betroffenen
Gelegenheit zur Rechtfertigung vor der Aufnahmekommission zu
geben.
Zusammensetzung der Kommissionen
Aufnahmekommission
§55 GuKG
1. der Direktorin der Schulen oder deren Stellvertreter als Vorsitzende/r
2. dem medizinisch-wissenschaftlichen Leiter der Schule oder dessen Stellvertreter
3. dem Landessanitätsdirektor oder dessen Stellvertreter oder einer vom
Landessanitätsdirektor des Landes beauftragten fachlich geeigneten Person
4. dem Vertreter des Rechtsträgers
5. einem/r fachkundigen VertreterIn der gesetzlichen Interessenvertretung der
Dienstnehmer aus dem Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege und
6. der/dem SchülervertreterIn
Diplomprüfungskommission
§ 59 GuKG
(1) Der Diplomprüfungskommission gehören folgende Personen an:
1. dem Landessanitätsdirektor oder dessen Stellvertreter oder einer vom
Landessanitätsdirektor des Landes beauftragte fachlich geeigneten Person als
Vorsitzende/n
2. der Direktorin der Schulen oder deren StellvertreterIn
3. dem medizinisch-wissenschaftlichen Leiter der Schule oder dessen Stellvertreter
4. dem Vertreter des Rechtsträgers
5. einem/r fachkundigen VertreterIn der gesetzlichen Interessenvertretung der
Dienstnehmer aus dem Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege und
6. der Lehrkraft des betreffenden Diplomprüfungsfaches
Stand September 2011
16
Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege am Bildungszentrum der Salzburger Landeskliniken
Wiederholungsprüfungskommission
§ 29 GuKG-AV
(1) Der Prüfungskommission für Wiederholungsprüfungen gemäß § 28 Abs. 2 und 3 und
Nachtragsprüfungen gemäß § 30 Abs. 2 gehören folgende Personen an:
1. der Direktorin der Schule oder deren StellvertreterIn als Vorsitzende/r
2. der Lehrkraft des betreffenden Unterrichtsfaches und
3. einer weiteren Lehrkraft
4. einem/r fachkundigen VertreterIn der gesetzlichen Interessenvertretung der
Dienstnehmer aus dem Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege
9
9.1
Diplomprüfung
Die Diplomprüfung setzt sich zusammen aus:
schriftlicher
Fachbereichsarbeit
inkl.
Diplomprüfungskommission
praktischer Diplomprüfung
mündlichen Diplomprüfungen
Prüfungsgespräch
vor
der
Mündliche Diplomprüfung
§ 42 GuKG-AV
(1) Die mündliche Diplomprüfung ist in Form von drei Teilprüfungen im letzten
Ausbildungsjahr vor der Diplomprüfungskommission abzulegen.
Teilprüfungen in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege:
1. „Gesundheits- und Krankenpflege“ und „Palliativpflege“
2. „Pflege von alten Menschen“ und „Hauskrankenpflege“
3. „Gesundheitserziehung und Gesundheitsförderung im Rahmen der Pflege,
Arbeitsmedizin“ und „Strukturen und Einrichtungen des Gesundheitswesens,
Organisationslehre“.
Teilprüfungen in der Kinder- und Jugendlichenpflege:
1. „Gesundheits- und Krankenpflege von Kindern und Jugendlichen“ und
„Palliativpflege“
2. „Pflege von Kindern und Jugendlichen in Krisensituationen“, „Hauskrankenpflege
bei Kindern und Jugendlichen“ und
3. „Gesundheitserziehung und Gesundheitsförderung im Rahmen der Pflege,
Arbeitsmedizin“ und „Strukturen und Einrichtungen des Gesundheitswesens,
Organisationslehre“.
Teilprüfungen in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege:
1. „Gesundheits- und Krankenpflege“ und
„Strukturen und Einrichtungen der
gesundheitlichen und sozialen Versorgung, Organisationslehre“
2. „Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege“ und „Soziologie, Psychologie,
Pädagogik und Sozialhygiene“ und
3. „Gerontologie, Geriatrie und Gerontopsychiatrie“ und „Pflege von alten Menschen,
Palliativpflege“
Stand September 2011
17
Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege am Bildungszentrum der Salzburger Landeskliniken
Ablauf der mündlichen Diplomprüfung
§ 43 GuK-AV
(1) Die mündliche Diplomprüfung ist an höchstens zwei Terminen durchzuführen.
(2) Der erste Termin der mündlichen Diplomprüfung ist nach erfolgreicher Absolvierung
aller in den Anlagen 1 bis 11 für die entsprechende Ausbildung vorgesehenen
Unterrichtsfächer und Fachbereiche, ausgenommen das diplomprüfungsbezogene
Praktikum (§ 23), frühestens drei Monate vor dem Ende des dritten
Ausbildungsjahres vorzusehen.
(3) Der zweite Termin der mündlichen Diplomprüfung ist innerhalb der letzten vier
Wochen vor Ende des dritten Ausbildungsjahres nach erfolgreicher Absolvierung
des diplomprüfungsbezogenen Praktikums (§ 23) und der praktischen
Diplomprüfung (§ 41) vorzusehen.
(4) Wird die mündliche Diplomprüfung an einem Termin durchgeführt, so ist dieser
Termin nach erfolgreicher Absolvierung des diplomprüfungsbezogenen Praktikums
(§ 23) und der praktischen Diplomprüfung (§ 41) vorzusehen.
(5) Der Vorsitzende der Diplomprüfungskommission hat im Einvernehmen mit dem
Direktor die Prüfungstermine festzusetzen. Der Direktor hat die Prüfungstermine
den Schülern unverzüglich und nachweislich bekannt zu geben.
Im Rahmen der mündlichen Diplomprüfung sind weiters ein Prüfungsgespräch zur
schriftlichen Fachbereichsarbeit und im Falle der §§ 28 Abs. 4 und 30 Abs 4 GuK-AV
zusätzliche Teilprüfungen in den betreffenden Unterrichtsfächern abzulegen. (Vgl. § 42
Abs. 5)
9.2
Fachbereichsarbeit
§ 40 GuK-AV
(1) Jeder Schüler hat im dritten Ausbildungsjahr eine schriftliche Fachbereichsarbeit zu
einem berufsspezifischen Thema zu verfassen. Die eigenständige Erarbeitung
derselben muss gewährleistet sein.
(2) Das Thema der Fachbereichsarbeit darf vom Schüler frei gewählt werden und ist
vor Beginn der Arbeit vom Direktor schriftlich zu genehmigen. Wird vom Schüler
kein Thema gewählt, ist vom Direktor spätestens vier Monate vor der
Diplomprüfung ein Thema zuzuteilen.
(3) Der Direktor hat den Mindest- und Höchstumfang der Fachbereichsarbeit fest zu
legen.
(4) Jeder Schüler ist bei der Fachbereichsarbeit durch einen Lehrer für Gesundheitsund Krankenpflege zu betreuen.
(5) Die Fachbereichsarbeit ist spätestens vier Wochen vor dem ersten Termin der
mündlichen Diplomprüfung dem betreffenden Lehrer der Gesundheits- und
Krankenpflege zur Beurteilung vorzulegen. Die Beurteilung hat durch den
betreffenden Lehrer der Gesundheits- und Krankenpflege zu erfolgen.
Genaue
Informationen
zur
schriftlichen
Fachbereichsarbeit
erfolgen
im
Pflegewissenschaftsunterricht bzw. an der Schule für psychiatrische Gesundheits- und
Krankenpflege im Unterricht der Themenstellung „Vorbereitung auf den Abschluss der
Ausbildung“ lt. Curriculum und können im Leitfaden für das Verfassen einer FBA (wird
im 2. Ausbildungsjahr ausgeteilt) nachgelesen werden.
Stand September 2011
18
Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege am Bildungszentrum der Salzburger Landeskliniken
9.3
Praktische Diplomprüfung
Die praktische Diplomprüfung ist unmittelbar nach erfolgreicher Absolvierung des
diplomprüfungsbezogenen Praktikums vor einem Lehrer für Gesundheits- und
Krankenpflege, der Mitglied der Diplomprüfungskommission ist, sowie einem weiteren
Mitglied der Diplomprüfungskommission an Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen
Personen abzulegen.
Vorbereitung und Ablauf der praktischen Diplomprüfung
Zuteilung des Praktikumsortes
Die Zuteilung des Praktikumsortes erfolgt durch die Praktikumsplanung nach Maßgabe
der Möglichkeiten (PrüferIn, Kommissionsmitglied…) in Abstimmung mit der
Schuldirektion. Die SchülerInnen haben die Möglichkeit, im Vorfeld Wünsche bzgl. PDP
Station bekannt zu geben. (Das Team der Praktikumsplanung händigt in einer
Infostunde im 2. Ausbildungsjahres eine Liste aus, in die jeder Schüler
Wunschstationen eintragen kann.)
Voraussetzung für das Antreten zur praktischen Diplomprüfung
ist die positive Beurteilung des diplomprüfungsbezogenen Praktikums.
Die Beurteilung ist vor Prüfungsbeginn der PrüferIn vorzulegen. Bei negativer
Beurteilung kann die SchülerIn nicht zur Prüfung antreten.
Vorbereitung der praktischen Diplomprüfung
Die Schülerbetreuer sowie die Stationsleitung sind von der SchülerIn nochmals
über die geplanten Termine für angeleitete Praktika (aP) und die praktische
Diplomprüfung zu informieren.
Die Auswahl von max. 3 PatientInnen (davon nach Möglichkeit ein
pflegeintensiver und 2 mindestens teilselbstständige Patienten) ist in Absprache
mit der PrüferIn und der Station zu treffen.
Die PatientInnen müssen von der Stationsleitung oder dem Kommissionsmitglied
und dem Schüler über die Prüfung informiert und deren Einverständnis eingeholt
werden. Dies ist im Pflegebericht zu dokumentieren (Unterschrift d. Pat.). Ist der
Patient minderjährig oder unmündig, so ist die Unterschrift des gesetzlichen
Vertreters einzuholen. Ist der Patient nicht ansprechbar, so ist die Einwilligung
des gesetzlichen Vertreters einzuholen bzw. soll mit dem leitenden Stationsarzt
darüber
gesprochen
werden.
Die
Vorgehensweise
wird
in
der
Patientendokumentation vermerkt (Unterschrift des Prüfers und des
Kommissionsmitgliedes).
Die Einverständniserklärung ist in Kopie dem Pflegebericht beizulegen.
CDK-Schule:
Der Prüfling erhält 5 Tage vor der Prüfung die PDP-Mappe mit folgenden
Unterlagen:
Einverständniserklärung
Planungsunterlagen für Pat.1
Übersichtspläne für Pat. 2, 3, 4
Namen des assistierenden Schülers und dessen Vertretung
Stand September 2011
19
Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege am Bildungszentrum der Salzburger Landeskliniken
Vorbereitung am Vortag der praktischen Diplomprüfung
SJS:
Von 11 bis 13 Uhr muss die SchülerIn von der Mitarbeit auf der Station freigestellt
werden, um die Unterlagen für die Prüfung zu erstellen. Anschließend bis 14 Uhr (bzw.
nach Absprache) wird die Pflegeanamnese und eine komplette Pflegeplanung, (im
geriatrischen Bereich inkl. Biographieerhebung und psychogeriatrischer Pflegeplanung)
über den/die pflegeintensivste/n PatientIn, sowie eine Ablaufplanung über den
Prüfungszeitraum der AP-LehrerIn abgegeben.
Werden die erforderlichen Unterlagen nicht zum angegebenen Zeitpunkt der PrüferIn
abgegeben, werden die jeweiligen Kategorien im Bewertungsbogen mit 0 Punkten
beurteilt.
CDK:
1.
Pflegeplanung: Der Prüfling gibt 3 Tage vor der Prüfung (bis 12h mittags) dem
Prüfer die fertige Planung des pflegeintensivsten Patienten ab, sofern keine andere
Vereinbarung getroffen wurde. Zur Anamnese gehört je nach Gegebenheiten auch
eine Biografieerhebung. In der Planung genannte Beiblätter, Mess-Skalen,
Protokolle etc. müssen beigelegt werden. Die Pflegeplanung wird nach einem
Punkteschema bewertet und in die PDP-Gesamtbewertung mit einbezogen.
Werden die erforderlichen Unterlagen nicht zum angegebenen Zeitpunkt dem/der
PrüferIn abgegeben, werden die jeweiligen Kategorien im Bewertungsbogen mit 0
Punkte beurteilt.
2.
Prüfling und assistierender Schüler kommen einen Tag vor der Prüfung mit allen
fertig ausgefüllten Unterlagen zur vereinbarten Vorbesprechung. Dabei werden vom
Prüfling die PatientInnen vorgestellt und der Ablaufplan schriftlich vorgelegt. Dieser
orientiert sich an der Pflegeplanung, den gültigen Pflegestandards im Hause und
den organisatorischen Bedingungen auf der Station. Im Ablaufplan soll ein gutes
Zeitmanagement erkennbar sein.
Praktische Diplomprüfung
Dauer der Prüfung: max. 4 Stunden von der Dienstübergabe bis zur Benotung
Mündliche Übergabe, Vorstellen der Patienten/KlientInnen anhand der
bestehenden und der von der SchülerIn erstellten Pflegeplanung in
Anwesenheit der PrüferIn und des Kommissionsmitgliedes.
Vorstellen der Arbeitsplanung (mit Zeitmanagement).
Änderungen der Arbeitsplanung (auf Grund der Patienten- bzw. der
Stationssituation) müssen im Vorgespräch begründet werden.
Die SchülerIn übernimmt die Verantwortung für ihre max. drei anvertrauten
PatientInnen/KlientInnen während der gesamten Zeit der Prüfung.
Abschluss der Prüfung mit einer lückenlosen schriftlichen Dokumentation im
eigen- und mitverantwortlichen Bereich und mündliche Übergabe an die
zuständige Pflegeperson
Nachbesprechung und Beurteilung
Die Nachbesprechung erfolgt mit PrüferIn, Kommissionsmitglied und
SchülerIn.
Die LehrerIn bzw. das Kommissionsmitglied führen während der Prüfung
schriftliche
Aufzeichnungen
in
Form
eines
Prüfungsprotokolls
(Zwischenabsprachen während der Prüfung sind möglich).
Die Nachbesprechung erfolgt anhand dieser schriftlichen Aufzeichnungen, der
erstellten Pflegeplanung und der Berichte, die während der Diplomprüfung
von der SchülerIn geschrieben wurden.
Stand September 2011
20
Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege am Bildungszentrum der Salzburger Landeskliniken
Im Rahmen des Prüfungsgesprächs begründet die SchülerIn fachlich
(theoretisches Hintergrundwissen) seine Pflegehandlungen; anfallende
Fragen werden geklärt.
Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn es zu einer Gefährdung des
Patienten/Klienten durch unmittelbare Pflegehandlung des Prüflings
während der praktischen Diplomprüfung kommt (ist einmal 0 Punkte) bzw.
wenn die nötige Punkteanzahl unterschritten wird. Die Beurteilung der
praktischen Diplomprüfung ist unabhängig von der Praktikumsnote des
diplomprüfungsbezogenen Praktikums zu erstellen.
Beurteilung der Diplomprüfung
§ 46 GuK-AV
(1) Die Diplomprüfungskommission hat die Leistungen der Schüler im Rahmen
1. der schriftlichen Fachbereichsarbeit und des Prüfungsgesprächs gemäß § 42
Abs. 5 Z 1,
2. der praktischen Diplomprüfung und
3. der drei Teilprüfungen der mündlichen Diplomprüfung sowie allfälliger
zusätzlicher Teilprüfungen gemäß §§ 28 Abs. 4 oder 30 Abs. 4 zu beurteilen.
(2) Der Beurteilung der schriftlichen Fachbereichsarbeit sind
1. die Beurteilung gemäß § 40 Abs. 5 und
2. das Prüfungsgespräch gemäß § 42 Abs. 5 Z 1 zugrunde zu legen. Bei der
Erstellung der Gesamtnote über die schriftliche Fachbereichsarbeit sind
sowohl die Beurteilung gemäß § 40 Abs. 5 als auch das Prüfungsgespräch in
angemessener Weise zu berücksichtigen.
(3) Der Beurteilung der praktischen Diplomprüfung sind die Maßstäbe der Pflegequalität
zugrunde zu legen.
(4) Der Beurteilung der mündlichen Diplomprüfung ist der Prüfungserfolg in den
betreffenden Sachgebieten zugrunde zu legen, wobei für jede Teilprüfung eine Note
zu geben ist. Für eine allfällige zusätzliche Teilprüfung gemäß §§ 28 Abs. 4 oder 30
Abs. 4 ist eine weitere Note zu geben.
(5) Die Leistungen der Schüler im Rahmen der schriftlichen Fachbereichsarbeit und der
mündlichen Diplomprüfung sind mit einer der folgenden Noten zu beurteilen:
1. ,,sehr gut'' (1),
2. ,,gut'' (2),
3. ,,befriedigend'' (3),
4. ,,genügend'' (4) oder
5. ,,nicht genügend'' (5).
(6) Die Leistungen der Schüler im Rahmen der praktischen Diplomprüfung sind mit
1. ,,ausgezeichnet bestanden'',
2. ,,gut bestanden'',
3. ,,bestanden'' oder
4. ,,nicht bestanden'' zu beurteilen.
(7) Eine positive Beurteilung ist bei den Noten 1 bis 4 und bei den Beurteilungen
,,ausgezeichnet bestanden'' bis ,,bestanden'' gegeben.
Gesamtbeurteilung der Diplomprüfung
§ 47 GuK-AV
(1) Auf Grund der Beurteilungen gemäß § 46 ist eine Gesamtbeurteilung der
Diplomprüfung durchzuführen.
(2) Die Gesamtleistung der Schüler im Rahmen der Diplomprüfung ist mit
(3) ,,mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden'',
(4) ,,mit gutem Erfolg bestanden'',
(5) ,,bestanden'' oder
(6) „nicht bestanden'' zu beurteilen.
Stand September 2011
21
Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege am Bildungszentrum der Salzburger Landeskliniken
(7) Die Gesamtbeurteilung ,,mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden'' ist gegeben, wenn
der rechnerische Durchschnitt der Noten der Diplomprüfung unter 1,5 liegt und die
praktische Diplomprüfung mit ,,ausgezeichnet bestanden'' beurteilt wurde. Die Note
,,genügend'', eine Wiederholungsprüfung im Rahmen der Diplomprüfung oder eine
zusätzliche Teilprüfung gemäß § 28 Abs. 4 schließt die Gesamtbeurteilung ,,mit
ausgezeichnetem Erfolg bestanden'' aus.
(8) Die Gesamtbeurteilung ,,mit gutem Erfolg bestanden'' ist gegeben, wenn der
rechnerische Durchschnitt der Noten der Diplomprüfung unter 2,1 liegt und die
praktische Diplomprüfung zumindest mit ,,gut bestanden'' beurteilt wurde. Eine
Wiederholungsprüfung im Rahmen der Diplomprüfung oder eine zusätzliche
Teilprüfung gemäß § 28 Abs. 4 schließt die Gesamtbeurteilung ,,mit gutem Erfolg
bestanden'' aus.
(9) Die Gesamtbeurteilung ,,bestanden'' ist gegeben, wenn alle Noten der Diplomprüfung
zumindest ,,genügend'' sind und die praktische Diplomprüfung zumindest mit
,,bestanden'' beurteilt wurde.
9.4
Wiederholung der Diplomprüfung
§ 50 GuK-AV
(1) Wenn
1.
eine oder höchstens zwei Teilprüfungen der mündlichen Diplomprüfung
2.
die praktische Diplomprüfung oder
3.
eine Teilprüfung der mündlichen Diplomprüfung und die praktische
Diplomprüfung
4.
und allfällige zusätzliche Teilprüfungen gemäß § 30 Abs. 4 mit der Note „nicht
genügend“ oder mit „nicht bestanden 2 beurteilt werden, darf je eine
Diplomprüfung vor der Diplomprüfungskommission abgelegt werden.
(2) Eine Teilprüfung der mündlichen Diplomprüfung oder eine allfällige zusätzliche
Teilprüfung gemäß § 30 Abs. 4 darf höchstens zweimal wiederholt werden. Die
praktische Diplomprüfung darf höchstens einmal wiederholt werden.
(3) Die ersten Wiederholungsprüfungen gemäß Abs. 1 sind innerhalb von acht Wochen
nach Abschluß der mündlichen Diplomprüfungen abzulegen. Die zweiten
Wiederholungsprüfungen gemäß Abs. 2 sind innerhalb von 4 Wochen nach dem
Termin der ersten Wiederholungsprüfung abzulegen. Die Termine für die
Wiederholungsprüfungen sind von der Diplomprüfungskommission festzusetzen.
(4) Werden die schriftliche Fachbereichsarbeit und das Prüfungsgespräch über die
schriftliche Fachbereichsarbeit mit der Gesamtnote „nicht genügend“ beurteilt, so ist
dem Schüler eine angemessene Frist, mindestens jedoch vier höchstens acht
Wochen, zur Überarbeitung oder Neuvorlage der schriftlichen Fachbereichsarbeit
einzuräumen. Der Termin für die Vorlage der Fachbereichsarbeit ist durch die
Diplomprüfungskommission festzulegen. Die Beurteilung der überarbeiteten oder neu
vorgelegten schriftlichen Fachbereichsarbeit hat durch den betreuenden Lehrer für
Gesundheits- und Krankenpflege zu erfolgen.
(5) Über eine gemäß Abs. 4 überarbeitete oder neu vorgelegte schriftliche
Fachbereichsarbeit ist innerhalb von vier Wochen ab deren Vorlage ein weiteres
Prüfungsgespräch gemäß § 42 Abs. 5 Z 1 zu führen. Der Termin ist von der
Diplomprüfungskommission festzusetzen.
(6) Das Prüfungsgespräch über die schriftliche Fachbereichsarbeit darf höchstens einmal
wiederholt werden.
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Stand September 2011
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