Pferdehalter: Auf die Steuern achten!

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Pferdehalter: Auf die Steuern achten!
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18 FRAGEN & MEINUNGEN
Das aktuelle Interview
Pferdehalter: Auf die
Steuern achten!
Immer mehr landwirtschaftliche Betriebe spezialisieren sich im Bereich der Pferdehaltung. Zu unterscheiden ist dabei die Pensionspferdehaltung und die Pferdezucht.
Hinzu kommen noch weitere Leistungsangebote, wie die Vermietung von Pferden,
Kutschen oder auch die Erteilung von Reitunterricht. Wie wirkt sich die Spezialisierung steuerlich aus? Die LZ sprach hierüber mit Steuerberater Sven Plate von der
PARTA Buchstelle für Landwirtschaft und Gartenbau GmbH, Niederlassung Lindlar.
LZ | Rheinland: Herr Plate, im Rheinland gibt es traditionell eine nicht unerhebliche Anzahl von Pferdezuchtbetrieben. Welche Besonderheiten sind bei
der Pferdezucht aus steuerlicher Sicht
zu beachten?
Bei der umsatzsteuerlichen Behandlung der
Pensionspferdeleistungen
ist genau auf den einzelnen Vertrag abzustellen.
Sven Plate
S. Plate: Auch die reine Pferdezucht
zählt einkommensteuerrechtlich zu den
Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Voraussetzung dafür ist, dass
die Futtergrundlage für die gehaltenen
Tiere ausreichend groß ist. Der Gesetzgeber hat dafür eine Relation zwischen
den selbstgenutzten Flächen zu den gehaltenen Tieren bestimmt. Jedes Tier
wird entsprechend seinem Futterbedarf
in Vieheinheiten (VE) umgerechnet. Für
Pferde bis drei Jahren und Kleinpferde
beträgt eine VE 0,7, für ältere Pferde 1,1
VE. Bewirtschaftet ein Betrieb zum Beispiel 15 ha, stehen ihm 150 VE zur Verfügung. Hält er also weniger Pferde einschließlich Nachzucht, so ist von landund forstwirtschaftlicher Pferdezucht
auszugehen.
LZ | Rheinland: Gilt diese Abgrenzung
anhand der VE auch für Betriebe, die
Pensionspferdehaltung betreiben?
S. Plate: Ja, hier wird genauso gerechnet. Die eingestallten Pferde werden
entsprechend ihrer VE hochgerechnet
und solange die Anzahl der VE geringer
ist als die dem Landwirt insgesamt zur
Verfügung stehenden VE, zählen die
Pensionspferdeeinnahmen zu solchen
aus Land- und Forstwirtschaft.
LZ | Rheinland: Bis ein Züchter ein
Pferd verkaufen kann, muss er viel in
die Ausbildung investieren. Gerade bei
hochwertigen Reitpferden stellt sich
die Frage, ob die Ausbildung und der
Verkauf noch zur landwirtschaftlichen
Tätigkeit gehören. Wie sieht das Steuerrecht dies?
S. Plate: Soweit Pferde eine gewisse
Zeit in einem landwirtschaftlichen Betrieb ausgebildet werden, ist der spätere Verkauf den Einkünften aus Landund Forstwirtschaft zuzurechnen. Die
Rechtsprechung sieht hierfür eine Verweildauer der Pferde von mindestens
drei Monaten vor. Kauft zum Beispiel
ein Landwirt Fohlen hinzu und reitet
diese sechs oder neun Monate ein, würde der anschließende Verkauf noch zu
den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zählen.
LZ | Rheinland: Warum gibt es eigentlich die Unterscheidung zwischen landwirtschaftlichen und gewerblichen Einkünften?
S. Plate: Land- und forstwirtschaftliche
Betriebe, aber auch Gartenbaubetriebe, Winzer oder Pferde haltende Betriebe, weisen eine Vielzahl von Besonderheiten aus, die der Gesetzgeber
durch spezifizierte steuerliche Regelungen auffangen will. Diese Besonderheiten oder diese Regelungen sind daher keine Besserstellung der land- und
forstwirtschaftlichen Betriebe gegenüber Gewerbebetrieben, sondern vielmehr eine Berücksichtigung der besonderen Bedingungen. Steuerlich müssen
Land- und Forstwirte keine Gewerbe-
steuer zahlen, weil sie eben auch die
gewerbliche Infrastruktur im Gegensatz zu Gewerbebetrieben nicht in Anspruch nehmen. Im Übrigen ist der
Schrecken der Gewerbesteuer auch
verloren gegangen, seitdem diese direkt bei der Einkommensteuer abgezogen werden darf.
LZ | Rheinland: Immer wieder heißt es
bei den Vorträgen oder Artikeln der
PARTA, dass streng zu unterscheiden
ist zwischen der Einkommensteuer und
der Umsatzsteuer. Wie sieht es bei der
Umsatzsteuer für die Pferde haltenden
Betriebe aus?
S. Plate: Diese Trennung zwischen Einkommensteuer und Umsatzsteuer gilt
auch für Pensionspferdebetriebe oder
Pferdezüchter. Gilt der Pferdezüchter
als Land- und Forstwirt und hält insoweit die Flächen-Tier-Relation ein, fällt
auch für den Verkauf die landwirtschaftliche Umsatzsteuerpauschalierung von 10,7 % an. Ist der Pferdezüchter dagegen kein Land- und Forstwirt,
erfolgt der Pferdeverkauf mit einem
Umsatzsteuersatz von 19 %.
LZ | Rheinland: Wie ist die umsatzsteuerliche Behandlung bei der Pensionspferdehaltung? Dort wird häufig neben
der Pferdebox auch eine Reithalle zur
Nutzung überlassen.
S. Plate: Bei der umsatzsteuerlichen
Behandlung der Pensionspferdeleistungen ist genau auf den einzelnen Vertrag
abzustellen. Soweit nur die Pferdebox
überlassen und das Pferd vom Einstaller selber auf die Weide gebracht wird,
handelt es sich um eine umsatzsteuerfreie Leistung des Landwirts. Stellt der
Landwirt aber zusätzliche Reitmöglichkeiten, wie eine Reithalle zur Verfügung, ist immer eine einheitliche, steuerpflichtige Leistung von 19 % anzunehmen. Dies gilt auch dann, wenn der
Landwirt weitere Leistungen, wie die
Pflege des Pferdes, vornimmt. Hat der
Landwirt aber Aufwendungen für die
Reithalle getätigt, diese zum Beispiel
neu herstellen lassen oder sie ist vergrößert worden, kann er die in diesen
Kosten steckende Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Staat zurückverlangen. Die
Umsatzsteuerpflicht hat daher Vor- und
Nachteile.
LZ | Rheinland: Einige Landwirte bieten neben der Pferdepension auch die
Vermietung von Reitpferden und Kutschen an. Werden die Einnahmen hieraus noch der Landwirtschaft zugerechnet?
LZ 32 · 2013
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FRAGEN & MEINUNGEN 19
S. Plate: Es kommt darauf an. Die Einnahmen aus der Vermietung von Reitpferden gehören dann noch zu den landwirtschaftlichen Einkünften, wenn der
Bezug zur Land- und Forstwirtschaft
weiterhin gegeben ist. Die Pferde müssen darüber hinaus aber auch im landund forstwirtschaftlichen Betrieb genutzt werden, zum Beispiel im Rahmen
der Pferdezucht, -haltung oder Rückepferd im Forstbetrieb. Werden die
Pferde dagegen nur für Dienstleistungen
gegenüber Nichtlandwirten eingesetzt,
so liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor.
Die umsatzsteuerliche Durchschnittsatzbesteuerung ist auf die Vermietung von
Reitpferden nicht anwendbar. Die Vermietung von Kutschengespannen durch
einen Pferdehalter führt in der Regel zu
Einkünften aus Gewerbebetrieb.
LZ | Rheinland: Die Erteilung von Reitunterricht in Pferdepensionsbetrieben
gewinnt immer mehr an Bedeutung. Ist
hier aus Ihrer Sicht steuerlich etwas
Besonderes zu beachten?
S. Plate: Ja, hier muss man zwei Gruppen von Landwirten unterscheiden. Erteilt der Landwirt selber neben der
Pferdepension auch Reitunterricht,
führt dies zu Einkünften aus einer freiberuflichen, selbstständigen Tätigkeit.
Entscheidend ist hier, dass der Landwirt aufgrund eigener Fachkenntnisse
leitend und eigenverantwortlich tätig
ist. Gewerbliche Einkünfte liegen dagegen vor, wenn der Landwirt nur mit angestellten Lehrkräften den Reitunterricht erteilt und selbst keine Fachkenntnisse besitzt.
LZ | Rheinland: Das Thema Liebhaberei
ist im Rahmen von Pferdezucht- und
Pensionspferdebetrieben leider sehr
häufig zu hören. Können Sie uns bitte
erläutern, was mit steuerlicher Liebhaberei gemeint ist?
S. Plate: Als Liebhaberei versteht man
die Tätigkeit eines Steuerpflichtigen,
die ohne Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird. Die Tätigkeit dient damit
nicht der Erzielung von Einkünften,
sondern wird aus persönlichen Gründen oder aufgrund persönlicher Neigungen vom Steuerpflichtigen betrieben. Mit anderen Worten nimmt der
Steuerpflichtige Verluste trotz negativer betriebswirtschaftlicher Aussichten
in Kauf. Kann ertragsteuerlich dauerhaft
kein Totalgewinn aus dem Reitbetrieb
erzielt werden, ist die Tätigkeit steuerlich unbeachtlich. Dies bedeutet konkret, dass daraus entstehende Verluste
nicht mit anderen Einkünften, wie zum
Beispiel aus Vermietung und Verpachtung oder aus unternehmerischer Tätigkeit, verrechnet werden können. Ist von
einer solchen Liebhaberei auszugehen,
können also weder die Kosten steuerlich geltend gemacht werden, noch
müssen die Einnahmen daraus dem Fiskus gegenüber erklärt werden.
Wichtig ist aber, dass einkommensteuerlich zwar eine Liebhaberei vorliegen
kann, dies für die Umsatzsteuer aber
nicht gilt. Hier ist jedes Geschäft selber
zu bewerten, sodass trotz Liebhaberei
möglicherweise Umsatzsteuer abzuführen ist. Zu dieser Frage gibt es im Zusammenhang mit Reitbetrieben vielfäl-
FÜR SIE GESEHEN
Montage: agrar-press Krick/Winnen
Pute oder Hähnchen?
LZ 32 · 2013
Die Deutschen geben viel Geld für
Küchen aus, kochen aber wenig.
Auch
Kochsendungen gibt es im
deutschen Fernsehen zu Hauf. Im
„Perfekten Dinner“ auf Vox wurde vor kurzem ein
Gericht mit Geflügel gekocht. Es
ging um die Frage,
ob man Hähnchen
oder Pute verwenden solle. Daraufhin sagte eine
Teilnehmerin, dass Pute und Hähnchen
zwei Teile eines Tieres seien: „Pute ist
der Rücken, das Hähnchen ist der
Bauch.“ Mit dieser Aussage hat es die
Teilnehmerin des perfekten Dinners jetzt
auch in die O-Ton-Charts des Radiosenders 1 Live auf Platz drei geschafft.
Die LZ meint: Wir wussten ja, dass immer weniger Wissen in der Gesellschaft
darüber vorhanden ist, wie Lebensmittel produziert, zubereitet oder verarbeitet werden. Aber dass es stellenweise so
wenig ist, hätten wir nicht gedacht. Die
„ernste“ Schlussfolgerung, nachdem
man kräftig gelacht hat, kann nur heißen: Wir müssen offenbar noch mehr
Öffentlichkeitsarbeit betreiben!
ab
tige Rechtsprechung. Auch wenn ertragsteuerlich Liebhaberei vorliegen sollte,
kann eine umsatzsteuerlich relevante
Tätigkeit gegeben sein, die auch zum
Vorsteuerabzug berechtigt.
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Leserbrief
Allerbeste Werbung!
Zu den Höfetouren, Tour de Flur und Kartoffelfesten im
Rheinland
Nachdem die Höfetouren im linksrheinischen Raum vorbei
sind, möchte ich mich bei den vielen Landwirtsfamilien für
ihren Einsatz und Bereitschaft, ihre Höfe der Öffentlichkeit
vorzustellen, bedanken. Ich habe die Höfetour in Wankum
der Kreisbauernschaft Geldern, die Höfetour der Kreisbauernschaft Neuss-Mönchengladbach in Rheindahlen, die
Tour de Flur im Kreis Wesel sowie die Tour der Kreisbauernschaft in Kleve besucht. Allerbeste Werbung für die Landwirtschaft war auch das Kartoffelfest bei Familie Külkes in
Kerken-Winternam. Der REKA-Vorsitzende Martin Dahmen
konnte wohl an die 5 000 Besucher begrüßen. Unter den
Gästen waren unter anderem die Präsidentin der Rheinischen Landfrauen, Margret Vosseler, RLV-Präsident Friedhelm Decker und die neue Rheinische Kartoffelkönigin Stefanie.
Alle Veranstaltungen waren überaus gut besucht. Es waren
wohl 25 000 bis 28 000 Teilnehmer, die vorwiegend mit
dem Fahrrad unterwegs waren. Hervorheben möchte ich
dabei auch den ökumenischen Gottesdienst auf dem Günhovener Hof. Angesichts der augenblicklich heftig geführten Diskussion um das Wohl der Tiere stellt sich für mich
die Frage: Wäre ich eine Milchkuh, wo wollte ich leben mit
meiner Schwester Lotte? Auf dem blitzsauberen Copryer
Hof? Bei der Milchbäuerin auf dem Lohmannshof in Birten
nahe des Naturforums Bislicher lnsel? Auf einem Biobetrieb? Vielleicht bei Buschhaus in Wankum? Hier würde ich
gemolken wann und so oft es mir gefällt. Meine Exkremente
würden in einer Biogasanlage zu Energie veredelt und anschließend wohldosiert auf die Weiden und Äcker gebracht.
Nur da, wo meine Ur-Ur-Großmutter lebte, auf dem Herkenhof, angebunden an 180 Tagen im Jahr, 20 in einer Reihe,
da möchte ich nicht leben.
Es wäre schön, wenn unser amtierende Minister Johannes
Remmel Zeit und Muße finden würde, um einmal mitzuradeln. Als Begleiter wären seine Vorgänger Eckhard Uhlenberg und Bärbel Höhn wünschenswert. Sie wären auf den
Höfen sicher gern gesehene Gäste.
Sicher müssen wir die moderne Landwirtschaft auch hinterfragen, um in der Bevölkerung eine bessere Akzeptanz
zu bekommen. Daher ist es wichtig, eine noch breitere Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben. Auch sollten noch mehr
Kreisbauernschaften Höfetouren oder ähnliche Veranstaltungen in ihr Programm aufnehmen. Sicher ist es auch mal
an der Zeit, dass Minister Remmel Haus Riswick besucht.
Auch ein Minister kann noch dazu lernen oder hat er etwa
Angst in den Kreis Kleve zu kommen?
Altbauer Johannes Klanten, Kamp-Lintfort-Saalhoff