0050-18 - Abgeordnetenhaus von Berlin

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0050-18 - Abgeordnetenhaus von Berlin
4.7 Praktische Erfahrungen mit
dem neuen Personenstandsrecht
0050-18
Drucksache 16/3377
02.07.2010
16. Wahlperiode
Vorlage – zur Kenntnisnahme –
Stellungnahme des Senats
zum Bericht des Berliner Beauftragten für
Datenschutz und Informationsfreiheit für das Jahr 2009
Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses können über die Internetseite
www.parlament-berlin.de (Startseite>Parlament>Plenum>Drucksachen) eingesehen und abgerufen werden.
Der Senat von Berlin
SenInnSport – I AbtL 1
Tel. (927) 2066
An das
Abgeordnetenhaus von Berlin
über Senatskanzlei G Sen
Vorlage
- zur Kenntnisnahme -
über Stellungnahme des Senats zum Bericht des Berliner Beauftragten für
Datenschutz und Informationsfreiheit für das Jahr 2009
----------------------------------------------------------------------------------------------------------------Der Senat legt nachstehende Vorlage dem Abgeordnetenhaus zur Besprechung vor:
Nach § 29 Abs. 2 Berliner Datenschutzgesetz sowie § 18 Abs. 3 Berliner Informationsfreiheitsgesetz erstattet der Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit dem Abgeordnetenhaus und dem Senat jährlich einen Bericht über das Ergebnis seiner Tätigkeit. Der
Senat hat dazu nach § 29 Abs. 2 des Berliner Datenschutzgesetzes eine Stellungnahme
herbeizuführen und legt diese hiermit dem Abgeordnetenhaus vor.
Berlin, den 29. Juni 2010
Der Senat von Berlin
Klaus Wowereit
------------------------------------Regierender Bürgermeister
Dr. Ehrhart Körting
---------------------------------------Senator für Inneres und Sport
Stellungnahme des Senats
zum Bericht des
Berliner Beauftragten für
Datenschutz und
Informationsfreiheit
für das
Jahr 2009
(nach § 29 Abs.2 Berliner Datenschutzgesetz)
1
Bericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und
Informationsfreiheit 2009
erforderlich sein. Voraussetzung für eine Reduzierung
des Kataloges der Daten, die der Landeswahlleiter zu
veröffentlichen hat, ist allerdings eine Änderung der
Landeswahlordnung.
Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport sieht
keinen Anlass für eine solche Änderung. Unsere
Anregung, statt der Anschrift nur die Postleitzahl zu
veröffentlichen, trage dem wahlrechtlichen Sinn und
Zweck der Regelung über die Veröffentlichung der
Anschrift nicht ausreichend Rechnung. Die
Veröffentlichung
der
Anschrift
soll
den
Wahlberechtigten die Möglichkeit eröffnen, sich vor
der Wahl postalisch oder auf anderem Wege an die
Bewerberinnen und Bewerber wenden zu können, um
sie zu ihrer Bewerbung befragen zu können. Die
Bewerberinnen und Bewerber können nur in
Ausnahmefällen die Veröffentlichung durch eine
Auskunftssperre im Melderegister verhindern. Soweit
im Melderegister eine Auskunftssperre besteht, wird
anstelle der Anschrift eine Erreichbarkeitsanschrift
verwendet. Die Angabe eines Postfaches genügt nicht.
Stellungnahme des Senats
FAZIT
Kandidatinnen
und
Kandidaten
für
das
Abgeordnetenhaus müssen grundsätzlich eine
Veröffentlichung ihrer Privatanschrift im Internet
hinnehmen. Dies können sie nur vermeiden, wenn sie
zuvor nach den allgemein geltenden melderechtlichen
Vorschriften eine Auskunftssperre im Melderegister
haben eintragen lassen.
4.7 Praktische Erfahrungen mit dem neuen
Personenstandsrecht
Kurz vor Inkrafttreten des neuen Personenstandsgesetzes (PStG)81 hat sich ein Petent darüber
beschwert, dass er vom Standesamt keine
Personenstandsurkunden bzw. Auskunft aus den
Personenstandsbüchern
über
einen
entfernten
Verwandten erhalten hat. Das Bezirksamt SteglitzZehlendorf hatte den Antrag im Dezember 2008 nach
der geltenden Rechtslage richtigerweise abgelehnt.
Der Bescheid enthielt allerdings keinen Hinweis auf
die ab 1. Januar 2009 geltende neue Rechtslage.
Das Bezirksamt erklärt den unterlassenen Hinweis auf
die zum Jahresbeginn mögliche Nutzung des
Archivgutes damit, dass noch keine konkreten
Aussagen zur Nutzung des Archivs im Standesamt
hätten gemacht werden können und damit nur weitere
Fragen entstanden wären. Das Bezirksamt hat ferner
mitgeteilt, dass die Standesämter seit dem 1. Januar
2009 „sonstige öffentliche Archive“82 sind. Das hat
81
JB 2008, 4.3
82
§Ԝ7 Abs. 3 PStG i. V. m. §Ԝ10 Archivgesetz Berlin
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Bericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und
Informationsfreiheit 2009
zur Folge, dass gegenwärtig zwölf verschiedene
Archivbehörden auf Standesamtsebene die zum
Archivgut gewordenen früheren Personenstandseinträge zu verwalten haben. Eine Ausführungsverordnung zum PStG wurde von der Senatsverwaltung für
Inneres und Sport bereits im Dezember 2008
angekündigt. Ferner hat das Bezirksamt unter Hinweis
auf einen umfangreichen Katalog von ungeklärten
Verfahrensfragen erklärt, dass die Urkundenstellen der
Standesämter im Interesse einer einheitlichen
Verfahrensweise
und
Vermeidung
von
Ungleichbehandlungen der Nutzenden einen Konsens
dahingehend erzielt haben, dass vor Klärung der
wichtigsten dieser noch offenen Fragen keine
Archivnutzungen erfolgen sollten.
Weiterhin hat das Bezirksamt mitgeteilt, dass die
umfangreichen
Änderungen
im
gesamten
Personenstandsrecht in Verbindung mit lang
anhaltenden
Personalminderausstattungen
dazu
führen, dass – zur Aufrechterhaltung eines
ordnungsgemäßen Beurkundungswesens – Prioritäten
bei
der
Umsetzung
der
reformierten
personenstandsrechtlichen Regelungen zu setzen sind.
Der Bearbeitung von Archivnutzungsanträgen könne
kein besonderer Vorrang eingeräumt werden.
Das alles ist nur schwer zu verstehen. Das Gesetz der
Neuregelung des Personenstandsrechts ist im
Bundesgesetzblatt im Februar 2007 veröffentlicht
worden. Bis zum Inkrafttreten am 1. Januar 2009
hatten die Standesämter fast zwei Jahre Zeit, diese
Fragen zu klären. Diese Versäumnisse führen dazu,
dass die Antragstellenden verzögert beschieden
wurden.
Die um Stellungnahme gebetene Senatsverwaltung für
Inneres und Sport hat nach Ablauf von dreieinhalb
Monaten mitgeteilt, dass sämtliche Standesämter
Auskunft aus dem bei ihnen vorhandenen Archivgut
erteilen werden, nachdem sie sich auf eine einheitliche
Verfahrensweise geeinigt haben. Im Übrigen wurde
angekündigt,
uns
hinsichtlich
der
Ausführungsverordnung zum PStG zu beteiligen. Das
ist bisher nicht geschehen. Wenigstens dem Petenten
ist die gewünschte Auskunft erteilt worden –
allerdings erst nach erneutem Antrag.
Stellungnahme des Senats
FAZIT
Die Verwaltung ist gehalten, offene Verfahrensfragen
vor Inkrafttreten neuer gesetzlicher Bestimmungen zu
klären und Antragstellende auch auf Rechtsänderungen zu ihren Gunsten hinzuweisen.
4.8 Der EuGH zum Ausländerzentralregister
AUS DER PRAXIS
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat festgestellt,
dass die Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten von Unionsbürgern zu statistischen
Der Polizeipräsident in Berlin, der nach § 22 Abs. 1
Nr. 4 AZRG zum Kreis der abrufberechtigten Nutzer
des AZR im Wege des automatisierten Verfahrens
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