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Bundesanzeiger Verlagsges. mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln
ISSN 0947-3017
Außenwirtschaftliche Praxis – Sonderausgabe
SERVICE-GUIDE
Außenhandel
Update 2015: Exportfinanzierung · Präferenzabkommen
und TTIP aus Unternehmenssicht · Update 2015:
UN-Kaufrecht · Der Lieferort der Incoterms
Exportkontrolle
Exportkontroll-Compliance: Risikoanalyse und internes
Monitoring · Zum baldigen Ende des Iran-Embargos ·
Neues zur Selbstanzeige im Außenwirtschaftsrecht ·
Trade Control Compliance 2.0
Zoll
Übergangsregeln zum UZK · Besondere Verfahren
nach dem Unionszollkodex · Arbeitsprogramm
zum Unionszollkodex (UZK) · Sieben Jahre
Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO)
Transport
Zwei Jahre bekannter Versender
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2016
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Editorial
Dr. Angela Dube,
Deutscher Industrie- und
Handelskammertag e.V.
(DIHK)
Im Jahr 2015 standen die Verhandlungen
zwischen der Europäischen Kommission
und den USA im Hinblick auf eine transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP) noch stärker im Fokus
der breiten Öffentlichkeit als 2014. Die
neuesten Zahlen aus dem Außenwirtschaftsreport 2015 des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) belegen, dass der Informationsbedarf zu
TTIP für die deutschen Unternehmen weiter angestiegen ist. Viele Firmen gehen davon aus, dass TTIP für sie konkrete Relevanz haben wird. In zahlreichen Veranstaltungen fördert der DIHK bundesweit den
Austausch von Informationen und will
den Teilnehmern eine faktenbasierte Diskussion über Potenziale, Risiken und Erwartungen ermöglichen. Themen wie
Transparenz und Schiedsgerichte dominieren die öffentliche Debatte. Im Hinblick
auf Schiedsgerichte liegt ein neuer Vorschlag der Europäischen Kommission auf
dem Tisch. In Bezug auf transparentere
Verhandlungsführung hat sich viel getan:
Mittlerweile sind EU-Textvorschläge für
das Abkommen sowie Hintergrundinformationen auf der Website der Europäischen Kommission für jedermann einsehbar. Die tatsächlichen Klickzahlen sind jedoch überraschend gering. Zu oft
überwiegt in der öffentlichen Diskussion
pauschale Kritik. Dem will der DIHK mit
konkreten Überlegungen begegnen, wie
das Abkommen genau ausgestaltet werden
muss. Beispiel Mittelstand: Oft wird gefragt: „Was nützt TTIP den kleinen und
mittelständischen Unternehmen (KMUs)
überhaupt?“. Der DIHK dagegen fragt:
„Wie müssen wir TTIP ausgestalten, damit
es den KMUs etwas bringt?“ Besserer Zugang zu Märkten und zeitgemäße Regeln
für den Handel sind wichtig für die Stärke
unserer Wirtschaft. Tatsache ist: Seit diesem Jahr sind die USA Deutschlands größter Exportmarkt. Viele Prüfverfahren und
Zollvorschriften beinhalten zwar gleiche
Sicherheits- und Qualitätsstandards, führen aber zu zusätzlichem bürokratischen
Aufwand oder kostspieligen Doppelzertifizierungen und erschweren so den Handel.
Selbstverständlich darf Freihandel die eu-
Von Verhandlungen,
Vereinbarungen
und Veränderungen
ropäischen Standards nicht gefährden. Gerade hier begreift der DIHK TTIP als
Chance, diese Standards auf internationaler Ebene zu verankern.
Neben bilateralen Handelsabkommen ist
es wichtig, globale Lösungen zu fördern.
Das multilaterale Handelssystem ist der
zentrale Ordnungsrahmen für den Welthandel. Im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) entstehen Regeln, die für
Industrieländer, Schwellenländer, Entwicklungsländer sowie die am wenigsten
entwickelten Länder anwendbar sind. Im
Oktober 2015 hat die Europäische Union
mit ihren 28 Mitgliedstaaten das WTOAbkommen über Handelserleichterungen
ratifiziert. Da für das Inkrafttreten des Abkommens eine Ratifizierung von zwei
Dritteln der 161 WTO-Mitglieder erforderlich ist, war dies ein wichtiger Schritt. Das
Abkommen zielt auf die Beseitigung von
Handelsbarrieren etwa durch Vereinfachungen bei der Zollabwicklung. Profitieren würden insbesondere die Entwicklungsländer. Ein multilaterales Abkommen
wie dieses setzt internationale Regeln, die
der DIHK als Handelserleichterung besonders begrüßt und unterstützt.
Im Atomstreit mit dem Iran hat es mit der
am 14. Juli 2015 erzielten Einigung in
Wien ebenfalls eine bedeutsame Entwicklung gegeben. Seit dem 18. Oktober 2015
ist das Abkommen rechtswirksam. Mit
dem „Implementation Day“, der im ersten
Quartal 2016 erwartet wird, werden viele
Wirtschaftssanktionen wegfallen. Erst
dann ändert sich die Rechtslage für die Unternehmen, aber der Informationsbedarf
der Wirtschaft ist schon im Jahr 2015
enorm. Deshalb nahm DIHK-Präsident
Eric Schweitzer bereits im Juli an der Reise
von Bundeswirtschaftsminister Sigmar
Gabriel in den Iran teil. Der DIHK setzt
sich für eine unbürokratische und wirtschaftsfreundliche Umsetzung des Abkommens ein. Zahlreiche Informationsveranstaltungen in mehreren deutschen Industrie- und Handelskammern griffen dieses
Thema auf.
Im Jahr 2015 ist zudem der neue Unionszollkodex (UZK) auf die Zielgerade einge-
bogen. Am 1. Mai 2016 sollen die neuen
Bestimmungen vollständig gelten. Im
Kern bleibt das Zollrecht wie es ist. Aber
in bestimmten Punkten – etwa zum Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten, zum nichtpräferenziellen Ursprung oder zum Thema
Sicherheitsleistungen – werden sowohl die
Zollverwaltungen als auch die Unternehmen vor neuen Herausforderungen stehen.
Wer sich darauf einstellen und vorbereiten
will, muss feststellen, dass das gar nicht so
einfach ist. Denn obwohl der UZK schon
im Jahr 2013 verabschiedet worden ist,
ziehen sich die Verhandlungen zu dessen
Durchführungsvorschriften hin. Ende November 2015 soll das Durchführungsrecht
im EU-Amtsblatt veröffentlicht werden.
Damit bleiben nur fünf Monate, um die
mehrere hundert Seiten starken Texte
durchzuarbeiten und auf Änderungen für
das eigene Unternehmen hin zu prüfen.
Das an sich ist schon eine Mammutaufgabe. Weil aber die nötigen IT-Systeme noch
nicht bereitgestellt sind und erst in den
nächsten Jahren entwickelt werden, soll
ein Übergangsrechtsakt die Umsetzung gewährleisten. Dieser wird weiter diskutiert.
Der DIHK begleitet den Prozess seit Jahren und berät über seinen europäischen
Dachverband Eurochambres die Europäische Kommission in einem Expertengremium über mögliche Auswirkungen der
geplanten Änderungen. Gemeinsam mit
dem Bundesministerium der Finanzen und
weiteren Spitzenverbänden der deutschen
Wirtschaft hat der DIHK im September in
einer bundesweiten Roadshow mehr als
1.500 Wirtschaftsvertreter über den Sachstand zum UZK und künftige Herausforderungen informiert. Auch im Jahr 2016 wird
der DIHK die noch zu erlassenden Übergangsvorschriften und Umsetzungsleitlinien kritisch prüfen und die Wirtschaftsteilnehmer dazu informieren.
Im nächsten Jahr bleibt es spannend. Die
genannten Themen werden uns weiterhin
begleiten. Es werden neue Fragen und
Herausforderungen hinzukommen. Der
DIHK bleibt am Drücker. Ich hoffe, Sie
auch. In diesem Sinne wünsche ich Ihnen
ein gesundes und erfolgreiches Jahr 2016!
1
Beiträge · Aufsätze · Berichte
Inhalt
Außenhandel
Prof. Dr. Christoph Graf von Bernstorff
Update 2015: Exportfinanzierung.....................................................................................................
3
Dr. Ulrich Lison/Prof. Dr. Dirk H. Hartel
Präferenzabkommen und TTIP aus Unternehmenssicht ..................................................................
5
Prof. Dr. Christoph Graf von Bernstorff
Update 2015: UN-Kaufrecht ..............................................................................................................
8
Prof. Dr. Christoph Graf von Bernstorff
Der „Lieferort“ der Incoterms............................................................................................................ 10
Exportkontrolle
Rafik Ahmad
Exportkontroll-Compliance: Risikoanalyse und internes Monitoring............................................. 13
Dr. Harald Hohmann
Zum baldigen Ende des Iran-Embargos ............................................................................................ 16
Dr. Ulrich Möllenhoff
Neues zur Selbstanzeige im Außenwirtschaftsrecht ........................................................................ 20
Rafik Ahmad
Trade Control Compliance 2.0............................................................................................................ 24
Zoll
Arne Mielken
Übergangsregeln zum UZK................................................................................................................ 29
Prof. Dr. Peter Witte
Besondere Verfahren nach dem Unionszollkodex........................................................................... 32
Dr. Carsten Weerth
Arbeitsprogramm zum Unionszollkodex (UZK) ............................................................................... 37
Dr. Carsten Weerth
Sieben Jahre Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO)................................................................. 41
Transport
Marcus Hellmann/Stefan Reinhardt
Zwei Jahre bekannter Versender...................................................................................................... 47
Impressum
2
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Au ße nh an
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Beiträge · Aufsätze · Berichte
Update 2015: Exportfinanzierung
Aktuelle Entwicklung in der Exportfinanzierung
Von Rechtsanwalt Prof. Dr. Christoph Graf von Bernstorff, Ahlers & Vogel Rechtsanwälte, Bremen
Während der Finanz- und Wirtschaftskrise hat es im Bankenmarkt deutliche Veränderungen gegeben. Diese
wirken sich auf die Exportwirtschaft aus, die häufig auf die Finanzierung ihrer Exporte angewiesen ist. Der
Beitrag befasst sich mit den anspruchsvollen Bedingungen, die heute an Exportfinanzierungen gestellt werden und weist auf einige heute praxisgerechte Methoden der Finanzierung hin.
INHALT
• Basel II/III
• Methoden der Exportfinanzierung
• Forderungsverkauf
• Rolle der Exportkreditversicherung
• Ausblick
Die seit Jahren bestehenden Schwierigkeiten der Finanzwelt sowie ständig zunehmende Regulierungen der Bankenwelt haben dazu geführt, dass sich die
Konditionen für die Finanzierung von
Exporten sowie für die Refinanzierung
von Exportkrediten der Banken verschlechtert haben. Dies zeigte sich lange Zeit insbesondere bei den Zinsaufschlägen, die für Finanzierungen mit
längeren Fristigkeiten von Krediten in
US-Dollar erhoben wurden. Dies galt
erst recht, wenn es um Investitionsfinanzierungen in US-Dollar ging, da
diese, beispielsweise in internationalen
Großprojekten, in der Regel hohe Finanzierungsvolumina mit längeren bis
langen Laufzeiten umfassten. In
Deutschland kommt für die Banken erschwerend hinzu, dass meist ein direkter Zugang zum US-Markt und zur USamerikanischen Zentralbank Fed fehlt.
Im Jahr 2015 kann festgestellt werden,
dass sich die Gesamtlage etwas entspannt hat. Dennoch müssen Banken
weiterhin Risikoaufschläge für Exportkredite in Fremdwährung zahlen, was
die Finanzierung der Exporteure verteuert und damit deren Wettbewerbsfähigkeit verschlechtert.
Basel II/III
Schließlich werden Finanzierungen
durch zunehmende Regulierungen hin-
sichtlich der Eigenkapital- und Liquiditätsvorschriften der Banken verteuert,
insbesondere durch die Bestimmungen
von Basel II und künftig auch vom Regelwerk Basel III, das schrittweise bis
2019 umgesetzt werden soll. Zwar soll
durch die Regelwerke von Basel II/III
die Eigenkapitalbasis der Banken insgesamt gestärkt werden, um die Bilanzen der Banken in Krisen stabiler zu
machen. Hierfür ist insbesondere die
sogenannte Leverage Ratio von Bedeutung, die eine Obergrenze für die Kreditvergabe einer Bank definiert.
Bei aller Vorteilhaftigkeit dieser Zielsetzung wird umgekehrt von Nachteil
für Exporteure sein, dass alle Finanzierungen mit geringerem Risikoprofil,
wie beispielsweise Exportfinanzierungen mit ihrem latenten Länder- und
Schuldnerrisiko (Auslandsrisiken!), benachteiligt werden. Exportfinanzierungen für Unternehmen können durch Basel II/III für Banken daher künftig weniger attraktiv sein beziehungsweise
nur noch dann zur Angebotspalette gehören, wenn es ihnen gelingt, ihre Unternehmenskredite zu teureren Konditionen zu gewähren.
Methoden der Exportfinanzierung
Zu den typischen Methoden der Exportfinanzierungen zählen die klassischen Bank-Finanzierungen
• Wechselfinanzierungen
• Finanzierungen über Akkreditive
(z.B. übertragbares Akkreditiv, Back
to Back-Finanzierung)
• Dokumentenbevorschussung
• Avale
• Forderungsverkauf (Exportfactoring, Forfaitierung).
Diese klassischen Finanzierungsformen des Exports haben auch in Zeiten
der Finanz- und Wirtschaftskrise stets
gut funktioniert; die Finanzierung von
Handelsgeschäften, insbesondere mit
kurzen Laufzeiten, hat in Krisenzeiten
nicht gelitten.
Schwieriger war es dagegen bei mittel-/
langfristigen Finanzierungen, beispielsweise von Investitionen, die – in Abgrenzung zu Handelsgeschäften mit
ihren typischen Laufzeiten von nur einigen Monaten – als Laufzeitfinanzierungen von mehr als einjähriger Dauer
angesehen werden. Hier traten die bereits eingangs erwähnten Schwierigkeiten mit einer Verteuerung der Kredite
besonders zutage.
Forderungsverkauf
So konnte eine sonst eher im Schatten
stehende Art der Exportfinanzierung
boomen: der Forderungsverkauf. Diese
Methodik ist in „normalen“ Zeiten weniger attraktiv, weil sie teurer ist als die
anderen Formen des Bankkredits.
Factoring und Forfaitierung sind entweder besonders verwaltungsintensiv
(vor allem Dienstleistungen beim
Factoring wie Buchhaltung, Mahnwesen, Inkasso) oder deshalb teuer, weil
der Forderungskäufer – neben Länderund Schuldnerrisiken – vor allem das
Risiko des völligen Forderungsausfalls
übernimmt (Forfaitierung).
Die Finanzkrise kam der Branche der
Forderungsankäufer also zugute. So
meldete der Deutsche Factoring Verband e.V. für das Jahr 2014: „Besonders im Export-Factoring boomte das
Geschäft (plus 19,6 % auf 44,8 Mrd. €),
wofür nicht nur der niedrige Euro-Kurs
3
Beiträge · Aufsätze · Berichte
verantwortlich war. Die Finanzmarktkrise ist im europäischen Markt nach
wie vor praktisch relevant. Dies zeigen
auch die in Teilen geänderten Rankings
der wichtigsten Partnerländer im
Factoring: In den traditionell wichtigsten Partnerregionen (Osteuropa, Benelux aber erfreulicherweise auch Frankreich) gab es zwar keine Veränderungen. Am auffälligsten haben sich
Asien und Italien entwickelt – beide
Regionen haben sich um vier Positionen verbessert, allerdings ist Skandinavien um drei Plätze gesunken und liegt
nun auf Platz sieben. Spanien verlor
wiederum einen Platz und Griechenland ist sogar auf die vorletzte Position
abgefallen“.
Neben dem Exportfactoring, welches
durch Spezialbanken überwiegend für
den europäischen Markt sowie einige
wenige weitere OWCD-Staaten angeboten wird, hat sich im weltweiten Geschäft insbesondere die sogenannte
Forfaitierung etabliert. Bei der Forfaitierung geht es – anders als beim Factoring – darum, dass die forfaitierende
Bank nur eine Einzelforderung kauft
und alle mit der Forderung einhergehenden (Länder-, Schuldner- und
Währungs-)Risiken in die eigenen Bücher nimmt. Dieses Instrument ist daher
für Exporteure besonders geeignet,
wenn Liquiditätsenge besteht oder ein
Zahlungsausfall droht, da die Forfaitierung der Exportforderung beim Exporteur sofort bilanzentlastend wirkt.
Worum geht es beim Forderungsverkauf im Wege von Factoring und Forfaitierung eigentlich genau? Bei einem
Forderungsverkauf erwirbt der Zessionar die Forderungen, die der Exporteur
an ihn abtritt, endgültig. Er tritt also in
die ursprüngliche Gläubigerposition
des Exporteurs gegenüber dem ausländischen Besteller ein. In der Regel zahlt
die Bank oder Forfaitierungsgesellschaft den Kaufpreis abzüglich eines
Diskonts sofort nach Einreichung der
im Kaufvertrag vereinbarten Dokumentation der Exportforderungen an den
Exporteur aus.
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Hierdurch erzielt der Exporteur unmittelbar Liquidität und kann seine Bilanz
entlasten. Er kann so die Lücke der
Wartezeit schließen, die zwischen der
Rechnungsstellung und dem Zahlungseingang entsteht. Der regresslose Ankauf einzelner Forderungen durch Banken oder Forfaitierungsgesellschaften
wird als Forfaitierung bezeichnet. Wird
eine Vielzahl (kurzfristiger) Forderungen angekauft, spricht man von Factoring.
ditionen der Refinanzierung. Insbesondere bei einem Forderungsverkauf ist
die Ankaufbereitschaft der Bank größer, wenn die Exportforderung durch
eine Exportkreditgarantie vor dem Zahlungsausfall abgesichert ist. Dies gilt
vor allem bei Geschäften in risikoreicheren Märkten. Die Hermesdeckung
kann dem Exporteur somit die Gewährung von Lieferantenkrediten im Wege
des Forderungsverkaufs erleichtern
oder überhaupt erst ermöglichen.
Rolle der Exportkreditversicherung
Wie werden nun Sicherungsabtretungen
und Forderungsverkäufe im Rahmen der
Hermesdeckung behandelt? Der Exporteur hat bei hermesgedeckten Geschäften zwei Forderungen gegen unterschiedliche Schuldner, die er auf den
Abtretungsempfänger übertragen kann:
Geht es um die Exportfinanzierung,
darf die Rolle, die die Exportkreditversicherungswirtschaft spielt, nicht außer
Acht gelassen werden. Hier soll nun die
staatliche Exportkreditversicherung besonders genannt werden.
In Deutschland unterstützt die Bundesregierung deutsche Exporteure und
Banken mit Exportkreditgarantien dabei, sich gegen Länder- und Käuferrisiken aus Exportgeschäften abzusichern.
Durch die Risikoübernahme sind die
sogenannten Hermesdeckungen ein
wichtiges Instrument zur Exportfinanzierung, die oftmals erst durch die staatliche Absicherung zustande kommt. Im
Rahmen der Finanz- und Wirtschaftskrise hat die Bundesregierung Anpassungen an dem Garantieinstrumentarium vorgenommen, um die Finanzierung von Exporten auch in schwierigen
Zeiten zu stützen.
Interessant ist, dass Hermes in den letzten Jahren die Möglichkeiten zur Entlastung der Bilanz des Exporteurs
durch den Verkauf von Exportforderungen an Banken (Forfaitierung) verbessert hat. Auch für Hermes stellt daher
die Forfaitierung insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen
eine wichtige Form der Finanzierung
dar.
Die Hermesdeckung verbessert sowohl
im Fall der Sicherungsabtretung als
auch beim Forderungsverkauf den
Wert der Exportforderung und damit
die vom Exporteur erzielbaren Kon-
•
Einerseits hat er die gedeckte Exportforderung gegen seinen Kunden,
•
andererseits die Ansprüche aus der
Deckung gegen die Bundesrepublik
Deutschland als Deckungsgeber.
In der Praxis tritt der Exporteur regelmäßig beide Forderungen an den Abtretungsempfänger ab, d.h. sowohl die
gedeckte Forderung als auch die Ansprüche aus der Deckung. Rechtlich
zwingend ist dies jedoch nicht.
Ausblick
Die Finanzierung von Ausfuhren
bleibt insbesondere für kleine und
mittelständische Exporteure herausfordernd. Die im Laufe der kommende Jahre umzusetzenden Basel-IIIRegelungen werden diese Tendenz
noch verstärken, sodass es deutliche
Auswirkungen auf die Attraktivität
von Exportfinanzierungen geben
wird. Bei großen internationalen Projekten müssen deutsche Exporteure
eine anhaltende Zurückhaltung der
Banken bei langfristigen Finanzierungen hinnehmen und mit steigenden Kosten bei Finanzierungen im
Infrastruktur- und Energiebereich
rechnen.
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle – BAFA
Außenwirtschaft
www.haddex.de
Nationales und Internationales Recht
Tagesaktuelle Online-Anwendung
ISBN 978-3-89817-825-9, 925,– €, Jahresabonnement
Einzelplatzlizenz, Mehrplatzlizenzen auf Anfrage
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Au ße nh an
Präferenzabkommen und TTIP aus
Unternehmenssicht
Ergebnisse einer aktuellen Studie von AEB und DHBW
Dr. Ulrich Lison, Portfoliomanager und Mitglied der Geschäftsleitung der AEB GmbH. Prof. Dr. Dirk H. Hartel,
Professor für Logistik und Supply Chain Management an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Stuttgart
Über die möglichen Effekte des geplanten transatlantischen Handelsabkommens mit den
USA auf die deutsche Wirtschaft wird viel spekuliert und TTIP (Transatlantic Trade and
Investment Partnership) sehr kontrovers diskutiert. Die AEB und die Duale Hochschule
Baden-Württemberg (DHBW) beleuchten das Thema in ihrer aktuellen Studie aus Unternehmenssicht. Welche Bedeutung haben Präferenzabkommen tatsächlich in der Praxis?
Und wie schätzen die Experten in den Unternehmen die Chancen und Risiken des geplanten TTIP ein?
INHALT
• Hintergrund: Freihandelsabkommen
• Ergebnisse: Präferenzabkommen allgemein
– Kosten-Nutzen-Verhältnis
– Kunden erfordern Nachweise
– Rechtskonformes Handeln
– Interesse in vielen Unternehmensbereichen
– Wissensmanagement
• Ergebnisse: TTIP
– Prognosen für Unternehmen
– Relevanz von TTIP
– Transparenz
– Chancen und Risiken
– Reaktionen auf TTIP
– Logistik
• Fazit
Hintergrund: Freihandelsabkommen
Die rechtlichen Möglichkeiten zur Nutzung von Zollpräferenzen erweitern
sich fortwährend: jedes Jahr vereinbart
die EU neue Freihandelsabkommen mit
weiteren Handelspartnern. So kamen
2014 z.B. Georgien, Moldau, die Republik Fidschi und Kamerun hinzu. Weitere Verträge, wie der mit Kanada, warten auf ihre Ratifizierung und mit einer
Reihe von Ländern laufen aktuelle Verhandlungen. Dabei steht insbesondere
das geplante Abkommen mit den USA
(TTIP) im Zentrum der Aufmerksamkeit, weil es Medien, Politik und Bevölkerung stark polarisiert.
In einer Studie der AEB und der Dualen
Hochschule Baden-Württemberg wurden Außenhandels- und Logistik-Experten in international agierenden Unter-
Abbildung 1
nehmen aus unterschiedlichen Branchen
befragt. Im Kern ging es um die Fragestellung, welche Bedeutung Präferenzabkommen allgemein und TTIP im
speziellen für das Unternehmen haben.
Die Ergebnisse der Studie basieren auf
einer Online-Befragung mit 177 Teilnehmern vor allem aus Deutschland,
Österreich und Großbritannien. Die
meisten Befragten haben in ihren Unternehmen täglich mit internationalen
Geschäften zu tun. Rund 80 % der
Befragten arbeiten in den Bereichen
Außenwirtschaft, Export, Import oder
Logistik. Sie haben dabei häufig eine
leitende Position in einer Fachabteilung
oder einem relevanten Geschäftsbereich inne.
Ergebnisse: Präferenzabkommen
allgemein
In den Unternehmen gehören Präferenzabkommen zum selbstverständlichen
Geschäftsalltag. Wenn mit einem ausländischen Zielmarkt Freihandelsabkommen bestehen, dann werden sie in der
Regel auch von den Unternehmen angewendet. Fast 70 % der Befragten bestätigen daher auch, dass die Nutzung von
Präferenzabkommen derzeit eine große
Bedeutung für ihr Unternehmen hat.
Fast drei Viertel der Studienteilnehmer
glauben sogar, dass das Thema zukünftig
an Bedeutung gewinnt – dies gilt vor allem für diejenigen, die sich stärker im
US-Markt engagieren und sicherlich die
aktuellen TTIP-Verhandlungen aufmerksam verfolgen (s. Abb. 1).
Kosten-Nutzen-Verhältnis
Nicht überraschend ist, dass die Senkung der Abgabenlast für die Unternehmen die wichtigste Motivation zur Nutzung von Präferenzabkommen ist (bei
84 % der Befragten). Allerdings wird
das Kosten-Nutzen-Verhältnis kritisch
beurteilt. Für rund 45 % spricht es eher
5
Beiträge · Aufsätze · Berichte
ringste Interesse. In beide Richtungen
ist zum Teil erheblicher Überzeugungsaufwand erforderlich, der von den Befragten klar als Hürde bei der Nutzung
von Präferenzabkommen wahrgenommen wird. Lösungsansätze für die Einkaufsabteilung könnten im Anreizsystem liegen, das in der Regel vor allem
auf Einkaufspreise ausgerichtet ist und
die Optimierung der Total Costs bisher
kaum berücksichtigt.
Abbildung 2
Abbildung 3
gegen Präferenzabkommen. Denn die
Voraussetzungen für die Nutzung der
Zollerleichterungen sind hoch und die
komplizierten Abläufe stellen einen relativ großen Aufwand für das Unternehmen dar. Das ist die Erfahrung von
mehr als zwei Drittel der befragten
Experten. Das Wissen über die Regelungen und Bedingungen ist in den
meisten Firmen kein großes Problem,
kleinere Unternehmen kennen sich allerdings meist schlechter aus.
Kunden erfordern Nachweise
Die Entscheidung über die Nutzung
von Präferenzabkommen ist fiskalisch
und vor allem „extern“ motiviert. Die
Motivation, sich mit dem Thema Präferenzrecht auseinanderzusetzen, besteht für die Unternehmen vor allem
darin, eigene Transaktionskosten beim
Import einzusparen. So ist die Senkung der Abgabenlast mit knapp 84 %
der am häufigsten genannte Grund.
Nahezu ebenso wichtig ist die „umgekehrte“ Betrachtung, dass Kunden entsprechende Nachweise erwarten. Denn
bei der großen Mehrheit der Unternehmen (80 %) sind die Kunden die
maßgeblichen Treiber, weil sie erwarten, dass für ihre Waren entsprechende Nachweise geliefert werden.
In vielen Fällen haben die Unternehmen also keine wirkliche Wahl, wenn
sie wettbewerbsfähig bleiben wollen
(s. Abb. 2).
6
Rechtskonformes Handeln
Bei fehlerhaften Angaben im Zusammenhang mit Präferenznutzung können
hohe fiskalische Risiken entstehen. Daher sehen die befragten Experten in der
rechtskonformen Abwicklung die größte
Herausforderung (81 %). Die komplizierten Regelungen müssen auch in
einem dynamischen Unternehmensumfeld jederzeit genau beachtet werden.
Hinzu kommt, dass die Unternehmen
hierbei nicht unabhängig agieren können. Die Akteure sind darauf angewiesen, dass ihre eigenen Zulieferer
die notwendigen Lieferantenerklärungen ausstellen, ebenfalls mit den Regeln
vertraut sind und sie richtig anwenden.
Mehr als zwei Drittel der Studienteilnehmer sehen hier eine große Hürde bei der
Nutzung von Präferenzabkommen.
Interesse in vielen Unternehmensbereichen
Durch das starke Kundeninteresse ist
das Thema nicht nur in den Bereichen
Controlling, Steuern und Zoll, sondern
auch im Vertrieb verankert. Hier besteht
in 61 % der Unternehmen großes oder
starkes Interesse an dem Thema Präferenzen. Und auch in der oberen Führungsetage erkennt man die Bedeutung:
immerhin bei 43 % der befragten Unternehmen interessiert sich die Geschäftsleitung für Präferenzrechte (s. Abb. 3).
Der Einkauf (31 %) und die eigenen Zulieferer (22 %) haben dagegen das ge-
Wissensmanagement
Die Teilnehmer der Studie verfügen
zum großen Teil über persönliche Erfahrungen mit Freihandelsabkommen
und bestätigen das auch allgemein für
ihre Logistikabteilung. Allerdings bleiben diese Erfahrungen meist in den
Köpfen der Mitarbeiter und finden nur
in Einzelfällen Eingang in ein systematisches Wissensmanagement. Nur etwa
in jedem vierten Unternehmen gibt es
schriftliche Aufzeichnungen, dabei
handelt es sich überwiegend um unstrukturierte Notizen und abgelegte
Mails oder um singuläre Ansätze, die
zumindest Prozessbeschreibungen und
Arbeitsanweisungen generieren.
Ergebnisse: TTIP
Die detaillierten Vertragsbedingungen
zu TTIP werden seit Juli 2013 von Vertretern der Europäischen Kommission
und der US-Regierung ausgehandelt.
Mittlerweile werden die entsprechenden
Verhandlungsergebnisse bzw. Diskussionsstände auch veröffentlicht. Die EUKommission bewirbt das Abkommen
seither mit verlockenden Argumenten:
in den einzelnen Ländern soll die Wirtschaft wachsen, es sollen Arbeitsplätze
geschaffen werden. Vorteile durch den
Abbau von Handelshemmnissen würden
sowohl KMUs als auch großen Unternehmen zugute kommen. Die ersten
Analysen aus 2013, die diese Effekte belegen sollten, sind inzwischen stark kritisiert und zum Teil relativiert worden.
Fakt ist: sichere Prognosen sind im komplexen Szenario der Handelsbeziehungen zwischen zwei Weltwirtschaftsmächten schlichtweg nicht möglich.
Prognosen für Unternehmen
Eine Reihe von Studien betrachten konkret die zu erwartenden Effekte auf die
einzelnen Unternehmen. Dabei leidet
die Glaubwürdigkeit jedoch häufig,
weil sie von Organisationen initiiert
wurden, die bereits eine klare Position
zum Thema haben. So stellten z.B. aktuell im November 2014 FedEx und das
Atlantic Council eine gemeinsame
Analyse vor, nach der gerade mittelständische Unternehmen in den USA
und der EU von TTIP profitieren würden. Die EU-Kommission befragt seit
Juni 2014 KMUs in den Mitgliedsländern nach ihren Schwierigkeiten und
Hindernissen im Geschäftsverkehr mit
den USA, um sie in den Verhandlungen
zu berücksichtigen.
Relevanz von TTIP
Auch die Studie von AEB und DHBW
lässt die Unternehmer selbst zu Wort
kommen. Wie schätzen sie die Folgen
von TTIP auf ihre eigenen Geschäfte
ein? Mehr als die Hälfte der befragten
Experten gehen grundsätzlich davon
aus, dass TTIP eine große Bedeutung
für ihr Unternehmen haben wird. Nur
10 % glauben, dass sie das Thema gar
nicht betrifft. Allerdings ist auch nur
jeder zehnte klar davon überzeugt,
dass sein Unternehmen wirtschaftlich
vom Freihandelsabkommen profitieren
wird, noch weniger erwarten positive
Beschäftigungseffekte. Unternehmen,
für die die USA ein wichtiger Umsatzträger ist, schätzen die wirtschaftlichen
Effekte für ihr Unternehmen allerdings
deutlich positiver ein als diejenigen, die
lediglich in kleinem Umfang auf dem
US-Markt agieren. (s. Abb. 4).
Transparenz
Insgesamt ist die Stimmung der Befragten gegenüber dem Abkommen eher
verhalten und skeptisch. Ein Grund dafür ist, dass sich 79 % der Studienteilnehmer nicht gut über die Verhandlungsprozesse und -inhalte informiert
fühlen. Dennoch gehen zwei Drittel der
Befragten davon aus, dass die Interessen
der Unternehmer bei den Verhandlungen
zu TTIP eher nicht berücksichtigt werden. Die mangelnde Transparenz wurde
sowohl von den Medien als auch der Politik stark kritisiert. Inzwischen hat die
EU-Kommission auf diese Situation reagiert und im Oktober 2014 eine Transparenz-Initiative beschlossen. Seitdem
wurde das Verhandlungsmandat zugänglich gemacht und es werden zunehmend weitere Dokumente, Informationen und Terminkalender veröffentlicht.
Chancen und Risiken
Gerade bei TTIP als einem Abkommen
zwischen hochentwickelten Märkten
Abbildung 4
Abbildung 5
mit hohen Industriestandards spielt neben fiskalischen Aspekten auch die Reduzierung der nicht-tarifären Handelshemmnisse eine große Rolle. Die meisten Teilnehmer der Studie sehen in den
transatlantischen Verträgen eine Chance, solche Barrieren abzubauen (63 %)
und den Marktzugang zu erleichtern
(57 %). Bei den Themen Kostensenkung und günstigere Preise am Zielmarkt sind die Experten verhaltener.
Nicht einmal die Hälfte der Befragten
sieht bei diesen Punkten Chancen für
das eigene Unternehmen. Ein Großteil
der Experten ist sich allerdings auch
des Risikos bewusst, dass sie mit neuen
Wettbewerbern (58 %) und verstärktem
Preisdruck (68 %) rechnen müssen (s.
Abb. 5).
Reaktionen auf TTIP
Da die meisten Befragten davon ausgehen, dass TTIP nicht vor 2017 in
Kraft tritt, sind in der Regel auch noch
keine konkreten Maßnahmen in den
Unternehmen geplant. 80 % erklären,
dass sie die notwendigen Anpassungen
im Tagesgeschäft vornehmen werden
und rund 60 % wollen in Weiterbil-
dungsmaßnahmen investieren. Arbeitskreise (29 %) und die Initiierung konkreter Projekte (36 %) sind – bisher –
nur bei einem Teil der Unternehmen angedacht.
Logistik
Die Erwartungen an positive Effekte
auf den betrieblichen Alltag durch
TTIP sind recht niedrig. Rund 80 %
der Experten aus der Praxis erwartet
nicht, dass sich durch das Abkommen
der administrative Aufwand oder der
operative Handlingaufwand reduziert.
Nur 27 % erwarten Vereinfachungen
in der Logistik. Immerhin fast jeder
Dritte hofft auf eine schnellere Auslieferung. Auf der anderen Seite rechnen
die Befragten auch mit einem erhöhten
Aufwand durch TTIP. Hier geht es vor
allem um die Anpassung der IT-Prozesse und die Änderung von Formularen (jeweils in rund 63 % der Unternehmen).
Fazit
TTIP ist für die befragten Unternehmen noch weit weg. Sowohl zeitlich
als auch inhaltlich, denn auf Grund-
7
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Au ße nh an
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lage der vorhandenen Informationen und Spekulationen können die
Akteure noch nicht einschätzen
was TTIP für ihr Unternehmen
konkret bedeuten könnte. Allerdings gehen die meisten davon
aus, dass es eine hohe Relevanz
für sie haben wird, sie erwarten aber keine nennenswerten positiven Effekte für die Beschäfti-
gungs- und finanzielle Entwicklung. Insgesamt wird die Nutzung
von Präferenzabkommen allgemein
in den Supply Chains immer wichtiger. Die besondere Herausforderung besteht darin, auch bei dynamischen Bedingungen stets rechtskonform zu agieren und diesen
Anspruch auch bei den eigenen Zulieferern einzufordern.
Quellen und weitere Hinweise:
Global Trade Management Agenda 2015:
Studie der AEB Gesellschaft zur Entwicklung von
Branchen-Software und der Dualen Hochschule
Baden-Württemberg (DHBW) Stuttgart
Online-Befragung von 177 Außenhandels- und
Logistikexperten in Unternehmen (in D und GB)
Die vollständige Studie ist hier erhältlich:
www.aeb.de/gtm-studie
Update 2015: UN-Kaufrecht
Aktuelle Entwicklung des UN-Kaufrechts
Von Rechtsanwalt Prof. Dr. Christoph Graf von Bernstorff, Ahlers & Vogel Bremen
Das UN-Kaufrecht hat sich seit seinem Inkrafttreten im Jahr 1988 weltweit gut etabliert und wird bis zum
Jahresende 2015 in weltweit 83 Staaten geltendes Gesetzesrecht sein. Dieser Beitrag informiert über die
jüngsten Entwicklungen des UN-Kaufrechts sowie über deren Auswirkungen auf die fortschreitende
Rechtsangleichung im Kaufrecht.
INHALT
• Jüngste Entwicklung des UN-Kaufrechts
– Vertragsstaaten
– Elektronischer Geschäftsverkehr
• Anwendungsbereich
• Vertragsschluss
• Rechte und Pflichten der Parteien
– Lieferort
– Vertragswidrigkeit
– Untersuchung/Rüge
– Schadensersatz
• Rolle des GEKR
Jüngste Entwicklung des UN-Kaufrechts
Vertragsstaaten
Das UN-Kaufrecht (Convention on the
International Sale of Goods, abgekürzt:
CISG) hat seit seinem Entstehen im
April 1980 und nach dem – nach Ratifikation durch zehn Vertragsstaaten erfolgten – Inkrafttreten zum 1.1.1988
eine große Zugwirkung auf neue, weitere
Vertragsstaaten entwickelt, sodass das
CISG heute mit Recht als Erfolgsprojekt
bezeichnet werden kann: In der Ge-
8
schichte des internationalen Kaufrechts
ist dieses Produkt des UN-Ausschusses
für Internationales Handelsrecht (UNCITRAL) bislang einmalig. Deutschland
ist seit 1989 Vertragsstaat des CISG.
Die aktuelle Liste der Vertragsstaaten
kann auf der Webseite dieses Ausschusses (http://www.uncitral.org/uncitral/en/
uncitral_texts/sale_goods/1980CISG_
status.html) abgefragt werden.
Mit Brasilien trat zum 1.4.2014 eine
sehr große Nation bei; in 2015 folgen
noch die Republik Kongo (1.7.2015),
Madagaskar und Guyana (beide zum
1.10.2015), sodass die Zahl der weltweiten Mitgliedstaaten im Laufe des
Jahres 2015 bis auf 83 steigt. Auffällig
ist, dass es in der EU mit Großbritannien, Irland, Malta und Portugal gleich
vier Staaten gibt, die bislang noch nicht
am CISG teilnehmen, sodass es innerhalb des Europäischen Binnenmarktes
bislang im Hinblick auf das CISG keine
Rechtseinheit gibt.
Elektronischer Geschäftsverkehr
Aufgrund der fortschreitenden Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs (electronic commerce) spielt neu-
erdings auch das UN-Übereinkommen
über die Verwendung elektronischer
Mitteilungen bei internationalen Verträgen (UN Convention on the Use of
Electronic Communications in International Contracts) aus dem Jahr 2005
eine Rolle, da dieses Übereinkommen
nach einer ausreichenden Anzahl von
fünf Ratifikationsstaaten zum 1.3.2013
in Kraft treten konnte. Die Mitgliederzahl ist inzwischen auf erst sechs Vertragsstaaten gewachsen, sodass hier die
weitere Entwicklung abzuwarten bleibt;
alle Vertragsstaaten dieses Übereinkommens sind auch Vertragsstaaten des
CISG. Die wesentliche Besonderheit
dieses Übereinkommens ist, dass die
elektronische Kommunikation dort genügen soll, wo ansonsten Schriftform
gefordert wird; bei dem Verlangen nach
einer Unterschriftsleistung soll nach
dem Übereinkommen eine verlässliche
Methode zur Identifizierung des Unterzeichnenden ausreichen.
Anwendungsbereich
Das CISG gilt, wenn die Vertragsparteien bei Vertragsschluss ihre Niederlassung in verschiedenen Vertragsstaaten
des UN-Kaufrechts haben, oder wenn
das von den Vertragsparteien gewählte
Recht auf das Recht eines Vertragsstaates hinweist. Eine jüngere deutsche
höchstrichterliche Entscheidung vom
23.10.2013 (BGH VIII ZR 423/12) hat
zum sachlichen Anwendungsbereich
festgehalten, dass die Nachfolgehaftung bei der Übernahme und Fortführung eines Handelsgeschäfts nicht in
den Anwendungsbereich des CISG
fällt, ebenso wie die Verjährung. Auch
die Abtretung und die Aufrechnung
werden vom CISG nicht geregelt.
Zum eventuellen Ausschluss des CISG
gilt, dass die Vertragsparteien es im
Ganzen oder in Teilen ausschließen
oder es abändern können, Art. 6 CISG.
Vereinbaren die Parteien dagegen die
Geltung des nationalen Rechts eines
CISG-Vertragsstaates, dann ist darin
nach der Rechtsprechung des Cour de
Cassation (13.9.2011) keine Abbedingung des CISG zu sehen. Die Vereinbarung „es gilt deutsches Recht“ ist daher im Zweifel nicht als Ausschluss des
CISG zu verstehen (so das OLG Köln,
Urteil vom 19.10.2011).
Vertragsschluss
Zum Abschluss des Kaufvertrages wird
vom CISG keine bestimmte Form verlangt, sodass ein Austausch von Willenserklärungen mittels elektronischer
Nachrichten (E-Mails) genügt.
Schwierig ist immer wieder die korrekte Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Vertrag. Obwohl das CISG hierzu keine Regelungen trifft, ist nach der Rechtsprechung
(vgl. u.a. OLG Köln, 23.3.2011) der
Maßstab für die richtige Einbeziehung
von AGB aus Art. 7 Abs. 1 und Art. 8
CISG zu entnehmen. Danach muss der
Vertragspartner erkennen können, dass
die AGB Vertragsteil sein und in den
Vertrag einbezogen werden sollen; ein
einfacher Abdruck auf der Vertragsrückseite eines Lieferscheins, der erst
nach Vertragsschluss übersandt wird,
genügt daher nicht. Zudem muss nach
der grundlegenden Rechtsprechung
des BGH vom 31.10.2001 der AGBVerwender seinem Vertragspartner die
AGB so zur Kenntnis bringen, dass der
Vertragspartner ohne Schwierigkeiten
von den AGB Kenntnis nehmen kann.
Rechte und Pflichten der Parteien
Die Rechte und Pflichten der Parteien
sind die zentralen Regelungen des
CISG.
Lieferort
Der Lieferort bestimmt sich nach der
Parteivereinbarung, Art. 31, 1. Halbsatz
CISG. Fehlt eine solche Vereinbarung,
ist Lieferort der Ort, an dem beim Versendungskauf der Verkäufer die Ware
dem ersten selbstständigen Beförderer
zu übergeben hat, Art. 31 Buchst. a)
CISG. Hiervon kann vertraglich abgewichen werden, etwa bei Vereinbarung
einer Lieferbedingung (z.B. durch die
Incoterms®2010). – Der vereinbarte Lieferort ist aus prozessualer Sicht zugleich
der prozessuale Erfüllungsort nach
Art. 5 Nr. 1 EuGVVO. Eine Lieferbedingung, die den Lieferort festlegt (etwa bei
DDP) kann daher neben der Festlegung
von u.a. der Kosten- und Gefahrtragung
mittelbar zugleich eine Wirkung hinsichtlich des zuständigen Gerichts entfalten (bei DDP also beim Käufer).
Unternehmen sollten daher beachten,
dass eine Incoterms-Vereinbarung auch
Einfluss hat auf das im Streitfall zuständige Gericht, sofern keine widersprechende ausdrückliche Gerichtsstandsvereinbarung getroffen wurde.
Vertragswidrigkeit
Im CISG spielt die Vertragswidrigkeit
als Pflichtverletzung einer Vertragspartei eine wichtige Rolle. Der BGH
hat sich in einer Entscheidung vom
26.9.2012 (VII ZR 100/11) mit der Haftung für Warenmängel befasst. Hier
entschied der BGH: „Um den Anforderungen an den gewöhnlichen Gebrauch
im Sinne von Art. 35 Abs. 2 Buchst. a
CISG gerecht zu werden, muss sich
eine gelieferte Ware für diejenigen Verwendungsmöglichkeiten eignen, die
nach ihrer stofflichen und technischen
Auslegung und der hieran anknüpfenden Verkehrserwartung nahe liegen.
Bleiben die tatsächlich vorhandenen
Verwendungsmöglichkeiten dahinter
zurück, fehlt der Ware die Eignung
zum gewöhnlichen Gebrauch, sofern
der Verkäufer die bestehende Einschränkung nicht deutlich macht. – Die
im CISG nicht ausdrücklich geregelte
Frage, wie Fallgestaltungen zu behandeln sind, in denen die Vertragsparteien
zum entstandenen Schaden unabhängig
voneinander durch jeweils eigenständige Pflichtverletzungen beigetragen ha-
ben, ist gemäß Art. 7 Abs. 2 CISG
durch Rückgriff auf die den Art. 77
und 80 CISG zugrunde liegenden allgemeinen Grundsätze dahin zu entscheiden, dass bei teilbaren Rechtsbehelfen wie dem Schadensersatz die
jeweiligen Verursachungsbeiträge bei
der Schadensverteilung angemessen zu
berücksichtigen sind.“
Untersuchung/Rüge
Zu Untersuchungs- und Rügepflichten
des Käufers, die nach Art. 38 und 39
CISG bestehen, können die Vertragsparteien selber festlegen, welche Verfahren,
Fristen und Voraussetzungen hierfür gelten sollen; eine zwischen den Parteien
bestehende Übung kann genügen, ebenso wie bestehende Handelsbräuche. Der
Verkäufer kann auf den Einwand einer
verspäteten oder nicht ordnungsgemäßen Mängelrüge verzichten, auch stillschweigend, etwa indem er eine verspätete als fehlerhaft gerügte Ware entgegennimmt und austauscht.
Schadensersatz
Das CISG sieht als Sanktion einer Vertragsverletzung auch Schadensersatz für
den Schaden vor, der bei Vertragsschluss
vorhersehbar war. Hierzu gehören auch
außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten, wenn diese bei Vertragsschluss
zumindest voraussehbar waren, etwa
weil sie für eine erfolglose Verfolgung
des Anspruchs erforderlich sind (z.B. angemessene Kosten eines Inkassobüros).
Bei einem großen Preisanstieg nach Vertragsschluss, der ein vorhersehbares
Maß erheblich übersteigt, kann eine Entlastung des Verkäufers von seiner Lieferverpflichtung nach Art. 79 CISG in sehr
engen Grenzen möglich sein.
Rolle des GEKR
Eine Zeitlang wurde über die Entwicklung eines bevorstehenden neuen „Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts“
(GEKR, englisch: CESL) berichtet.
Ein solcher Ansatz ist Erfolg versprechend, zumal alle EU-Staaten nach
wie vor divergierende Rechtsordnungen haben und da das UN-Kaufrecht nicht alle wichtigen Fragen
des Kaufrechts zu regeln vermag. Spätestens seit Vorlage des Vorschlags
der Europäischen Kommission vom
11.10.2011 (KOM [2011] 635 endg.),
dem die Zustimmung des Europäischen Parlaments in der Sitzung vom
26.2.2014 folgte, wurde lange damit
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gerechnet, dass im Laufe des Jahres
2015 eine EU-weit geltende Verordnung zu einem neuen, in allen EUStaaten identischen Kaufrecht in Kraft
treten würde. Dieses GEKR scheint
aber „zu den Akten“ gelegt worden zu
sein, denn die weitere Entwicklung ist
offenbar zum Stillstand gekommen. Es
bleibt abzuwarten, ob das Konzept eines EU-weit einheitlichen Kaufrechts
nach langer Vorarbeit kurz vor der
Ziellinie noch gescheitert ist, oder ob
es gelingt, Grundkonzepte weiter zu
verfolgen oder in anderer Weise zum
Abschluss zu bringen.
Au ße nh an
Der „Lieferort“ der Incoterms
Ist eine Präzisierung eines Lieferortes zwingend nötig?
Von Rechtsanwalt Prof. Dr. Christoph Graf von Bernstorff, Ahlers & Vogel Bremen
Für die Incoterms gilt die grundsätzliche Empfehlung, stets einen konkreten Ort hinzuzufügen, damit die
Klauseln optimal eingesetzt werden können. Die Incoterms®2010 benennen den Ort, an dem eine Lieferverpflichtung zu erfüllen ist, unterschiedlich: Bei den Klauseln, die im Seetransport benutzt werden (FAS,
FOB, CFR, CIF) werden die Begriffe „Verschiffungshafen“ und „Bestimmungshafen“ benutzt, während in
allen anderen Fällen nur von „Ort“ gesprochen wird. Dieser „Ort“ soll in der Nutzung der relevanten
Klausel 2010 ausdrücklich benannt werden.
ob dieses Verhalten noch die Lieferpflicht erfüllt. Die Entscheidung
„nach Treu und Glauben“ ist die Variante, die in derartigen Fällen beispielsweise nach Art. 7 Abs. 1
CISG angedacht ist und eine Lösung der Praxisfrage ermöglicht,
die sich bei ungeeigneten Bestimmungsorten zwangsläufig stellen
muss.
INHALT
• Begriff „Lieferort“
• Übereinstimmender Lieferort
– Dissenz bei Vereinbarung des Lieferortes
• Wesentliche Abweichung beim „Lieferort“
• Unwesentliche Abweichung
– Zuständigkeit des Gerichts
• Entgegenstehende Lieferortvereinbarung
Es kann sein, dass eine weitere Präzisierung erforderlich wird, indem eine
konkrete „Stelle“ (z.B. innerhalb eines
großen Hafens) benannt wird, an die
zu liefern ist. Derartige Angaben fehlen
oft in Kaufverträgen zwischen Verkäufer und Käufer, und auch die Incoterms
legen hier keine weitere Präzisierung
fest. Daher gilt – falls keine konkrete
Stelle vereinbart wurde und verschiedene Lieferplätze in Betracht kommen –
dass der Verkäufer selber wählen darf,
welche Stelle ihm am Lieferort geeignet erscheint.
Für den Lieferort gilt zudem folgendes
Prinzip:
•
10
Normalerweise soll jede eingesetzte
Klausel der Incoterms®2010 einen
Bestimmungsort nennen. Weicht
der Verkäufer von dem Bestimmungsort ab, etwa weil sich nachträglich herausgestellt hat, dass dieser ungeeignet ist, muss nach Treu
und Glauben entschieden werden,
•
Denkbar ist, dass die Festlegung eines Bestimmungsortes ganz unterlassen (z.B. vergessen) wurde. In
diesen Fällen ist der Bestimmungsort die Niederlassung des Käufers;
wenn er mehrere Niederlassungen
hat, ist auf der Basis des Art. 10
lit. a CISG zu entscheiden.
•
Denkbar ist ferner, dass Geschäftspartner widersprüchliche Angaben
zum Lieferort machen. Fraglich ist,
wie sich ein Dissenz bei Vereinbarung des Lieferortes auswirkt.
Hierzu das folgende Beispiel.
Beispiel
Wesentliche Abweichung beim Lieferort
Exporteur E baut Fahrzeuge und liefert diese an den
Käufer K nach Spanien. Der Transport erfolgt jeweils durch eine Spedition, der E die Fahrzeuge
übergeben hatte.
Den Bestellungen des spanischen Käufers liegt die
Klausel „free of charge“ zugrunde. Der Lieferant
bestätigt Bestellungen stets mit der Klausel „ex
works Ingolstadt, Incoterms®2010“.
Zwischen den Parteien kommt es im Laufe der Geschäftsverbindung zum Streit darüber, wo – im
Hinblick auf den Gefahrübergang – der Lieferort
liegt. K ist der Ansicht, Lieferort sei sein Geschäftssitz in Spanien, während E wegen ex works von
seinem Sitz ausgeht. (Fall nach OLG Stuttgart, Urt.
v. 18.4.2011).
Der spanische Käufer kann zu Recht
davon ausgehen, dass der Gefahrübergang im Empfangsland der Ware (also
in Spanien) liegt, wenn zwischen den
Parteien eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde und daher der
Lieferort im Empfangsland liegt. Das
CISG ist anwendbar, da beide Parteien
ihre Niederlassung in Vertragsstaaten
des CISG haben.
Begriff „Lieferort“
Zum Lieferort, der in den Incoterms
nicht näher definiert wird, sind die Bestimmungen des CISG – hier Art. 31 –
ergänzend heranzuziehen. Diese Vorschrift ist nur anwendbar, wenn der
Verkäufer die Ware nach dem Kaufvertrag „nicht an einen anderen bestimmten Ort zu liefern“ hat. Ist ein anderer
Ort vereinbart, so ist er der Lieferort.
Zugleich kann aus der Vereinbarung
entnommen werden, durch welche
Handlung des Verkäufers die geschuldete Lieferung und Leistung erbracht
wird. Werden Incoterms®2010 eingesetzt, ist danach zu unterscheiden, ob
es um einen mit Art. 31 CISG übereinstimmenden Lieferort oder aber um einen davon abweichenden Lieferort
geht.
es bei den Incoterms der Fall ist. Mittels
„f.o.c.“ wird nur zum Ausdruck gebracht, dass jegliche Kostentragung abgelehnt werde. Ein Hinweis auf Gefahrtragung erfolgt dagegen mit einer
solchen Klausel nicht.
Übereinstimmender Lieferort
Auch die zwischen den Geschäftspartnern erfolgte Korrespondenz per EMail ergeben keine Erfüllungsortvereinbarungen: Während K stets „f.o.c.“
bestellt, bestätigte E immer mittels „ex
works“, wodurch er zum Ausdruck
brachte, dass er ab Werkstor nicht
mehr für die Ware verantwortlich sein
wolle.
In den meisten Fällen führen die Incoterms®2010 zu demselben Lieferort
und demselben Inhalt der Lieferpflicht,
die sich auch aus Art. 31 CISG ergeben. Dies kann vor allem nachvollzogen werden bei den Klauseln des
Versendungskaufs „frachtfrei“ (CPT)
und „frachtfrei versichert“ (CIP), die
von der Auswirkung her mit Art. 31
lit. a CISG übereinstimmen, sowie für
die Klausel „ab Werk“ (EXW), die
sich mit Art. 31 lit. b CISG deckt. In
den genannten Fällen enthalten die Incoterms-Regeln besondere Bestimmungen dazu, wie geliefert werden muss,
sodass die Incoterms-Regeln insofern
eine ergänzende Funktion wahrnehmen.
Dissenz bei Vereinbarung des
Lieferortes
Im vorliegenden Fall liegt ein Dissenz
beim Lieferort vor. Eine einvernehmliche Vereinbarung scheitert daran, dass
K die Bestellungen mit der Klausel
„free of charge“ vornahm, während
Lieferant E in den Auftragsbestätigungen die Klausel ex works einsetzte.
Diese abweichende Klausel hat K nicht
gegenbestätigt, sodass das Schweigen
hierzu einer Ablehnung gleichkommt
(OLG Stuttgart a.a.O.).
Wesentliche Abweichung beim
„Lieferort“
Trotzdem können die Kaufverträge
zwischen E und K wirksam zustande
gekommen sein, wenn der Dissenz
über die Transportverpflichtung nach
Art. 19 Abs. 3 CISG unwesentlich ist.
Die Klausel ex works kann dann aber
nur eine reine Kostentragungspflicht
darstellen und ist keine Vereinbarung
über den Erfüllungsort mit Auswirkung
auf den Gefahrübergang.
Das OLG Stuttgart hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass die von K
verwendete Klausel „free of charge“
keine Incoterms-Klausel darstelle. Dennoch ist „f.o.c.“ eine in der Praxis
durchaus gebräuchliche Klausel, wenn
auch ohne fest definierten Inhalt, wie
Eine Vereinbarung über den Lieferort
(und den Ort des Gefahrübergangs) ist
damit unterblieben.
Beispiel: Lieferortvereinbarung
durch Incotermsklausel?
K, eine Herstellerin von Reinigungs- und Körperpflegemitteln in Münster, bestellte bei V, einer Produzentin von Milchsäure in Belgien, Milchsäure
technischer Qualität. In den Bestellungen der K
hieß es jeweils: „Lieferbed. CPT H“. V bestätigte
die Bestellungen der K regelmäßig schriftlich, wobei
sie jeweils die Worte „Incoterms CPT“ verwendete.
Lieferungen erfolgten an den Geschäftssitz der K
in H. Aufgrund von Kundenreklamationen entstanden der K Schäden, die sie von V ersetzt verlangte.
Da V nicht bereit war, die entstandenen Schäden
zu ersetzen, erhob K Klage gegen V in Münster.
Für eine Erfüllungsortvereinbarung
reicht es auch nicht aus, dass K auf die
Auftragsbestätigung von E geschwiegen hat. K hat mit dem Schweigen die
Klausel ex works des E nicht angenommen. Schweigen oder Untätigkeit bedeutet nach Art. 18 Abs.1 Satz 2 CISG
keine Annahme.
Auch eine konkludente Annahme von
ex works (im Sinne des Art. 18 Abs. 3
CISG) scheidet aus. Ein konkludenter
Vertragsschluss könnte sich aus den
Gepflogenheiten und Gebräuchen zwischen den Parteien ergeben. K hat sich
aber nicht auf ex works eingelassen,
sondern stets erneut zu „f.o.c.“ bestellt.
Unwesentliche Abweichung
Ex works könnte vertraglich vereinbart
sein, wenn diese Angabe nur eine „unwesentliche Änderung“ gegenüber der
Bestellung des K darstellte. Dann könnte der Vertrag nach Art. 19 Abs. 2
CISG trotzdem – auf Grundlage von
ex works – zustande gekommen sein.
Hier liegt eine wichtige Klippe:
•
•
Würde der Streit um f.o.c oder ex
works dahin gehend geführt, dass
es nur um eine reine Kostentragungspflicht geht, könnte vielleicht
noch eine unwesentliche Änderung
konstruiert werden (mit der Folge
der Gültigkeit der Klausel ex
works).
Da aber E mittels ex works nicht
nur eine Kostentragungsregelung,
sondern vor allem auch eine Gefahrtragungsregelung treffen will,
ist sein Begehr nach Festlegung einer solchen Gesamtregelung (Kosten- und Gefahrtragungsregelung)
wesentlich. Daher ist das Schweigen des K Ablehnung.
V bestreitet die Zuständigkeit des deutschen Gerichts und behauptet, dass aufgrund der CPT-Klausel
allein das belgische Gericht an ihrem Gerichtsstand
zuständig sei.
Streitig ist, ob mit Hilfe einer Incoterms-Klausel zugleich ein Lieferort vereinbart wird, anhand dessen
das zuständige Gericht im Sinne der EuGVVO ermittelt werden kann (Fall nach OLG Hamm
26.3.2012, Urteil I 2-U 222/11).
Zu prüfen ist, ob die zwischen V und K
vereinbarte Incoterms-Klausel ausreichend ist, auch einen Lieferort festzulegen, wenn die Geschäftspartner ansonsten über den Lieferort keine eindeutige
Verabredung getroffen haben. Mit Hilfe
des Lieferortes lässt sich dann nämlich
feststellen, welches Gericht für die Klageerhebung zuständig ist.
Zuständigkeit des Gerichts
Die Klage der K in Münster ist zulässig,
wenn die internationale Zuständigkeit
deutscher Gerichte gegeben ist. Die internationale Zuständigkeit deutscher
Gerichte könnte sich vorliegend aus
dem besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes gemäß Art. 5 Nr. 1a) und
b) EuGVVO ergeben:
•
Nach Art. 5 Nr. 1a) EuGVVO kann
eine Person, die ihren (Wohn) Sitz
in dem Hoheitsgebiet eines EUMitgliedstaates hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden,
wenn Ansprüche aus einem Vertrag
den Gegenstand des Verfahrens bilden und die betreffende Verpflichtung an einem Ort in diesem Mitgliedstaat erfüllt worden ist oder zu
erfüllen wäre.
11
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•
Dieser Erfüllungsort ist bei dem
Verkauf beweglicher Sachen – sofern vertraglich nichts anderes bestimmt ist – gemäß Art. 5 Nr. 1b)
EuGVVO der Ort, an den die Ware
geliefert worden ist oder hätte geliefert werden müssen. Nach
der Entscheidung des EuGH vom
25.2.2010 (C-381/08, „Car Trim“)
entspricht dieser Ort vorbehaltlich
einer anderweitigen vertraglichen
Vereinbarung der Parteien dem
Ort der körperlichen Übergabe der
Ware an den Käufer, mithin dem
endgültigen Bestimmungsort des
Verkaufsvorgangs, an dem der Käufer die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Waren erlangt hat
oder hätte erlangen müssen. Danach ist der Sitz der K Liefer- und
damit Erfüllungsort i.S.v. Art. 5
Nr. 1a) und b) EuGVVO, da die
Milchsäure jeweils zum Sitz der K
in H verbracht worden ist und die
K erst dort Verfügungsgewalt über
die Milchsäure erlangt hat.
Entgegenstehende Lieferortvereinbarung
Fraglich ist, ob die Vertragsparteien
eine Vereinbarung über den Lieferort
getroffen haben, die an dieser Zuständigkeit des Gerichts etwas ändern
könnte.
Als Lieferortvereinbarung kommen
sämtliche Bestimmungen eines Vertrages in Betracht, die einen bestimmten
Willen der Parteien hinsichtlich des
Lieferortes der Waren ohne Bezugnahme auf das jeweils anwendbare materielle Recht erkennen lassen (EuGH
„Car Trim“). Eine ausdrückliche Lieferortvereinbarung haben die Parteien
im vorliegenden Fall allerdings nicht
getroffen.
Ist eine Vereinbarung nicht ausdrücklich erfolgt, kommen gegebenenfalls
andere Kriterien zu Anwendung. Hierzu gehören, wie der EuGH in seiner
Entscheidung vom 9.6.2011 (C-87/10,
„Electrosteel“) klargestellt hat, nicht
nur Vertragsklauseln, die unmittelbar
und ausdrücklich einen Lieferort festlegen, sondern im Hinblick auf die Vorschrift des Art. 23 Abs. 1 EuGVVO
auch alle sonstigen Bestimmungen einschließlich der allgemein anerkannten
und im internationalen Handelsverkehr
üblichen Regelungen und Klauseln wie
der Incoterms, sofern diese eine eindeu-
12
tige Bestimmung des Lieferortes zulassen.
•
•
•
Bestimmungen der vorgenannten
Art sind allerdings besonders sorgfältig daraufhin zu prüfen, ob sie lediglich Regelungen über die Gefahr- bzw. Kostentragung enthalten
oder ob durch sie auch der Lieferort
der Waren festgelegt werden soll
(EuGH a.a.O.).
Die Parteien haben die einzelnen
Lieferungen übereinstimmend auf
Grundlage der Incoterms-Klausel
„CPT“ abgewickelt.
Zwar stellen die Regelungen von
CPT hinsichtlich der „Lieferung“
auf die Übergabe der Ware durch
den Verkäufer an den mit dem Transport beauftragten Frachtführer und
bezüglich des „Lieferortes“ auf den
Ort dieser Übergabe ab: So hat der
Verkäufer nach CPT A 4 die Ware
zu liefern, indem er sie dem beauftragten Frachtführer übergibt. Nach
CPT A 5 der Klausel trägt der Verkäufer die Gefahr des Verlustes oder
der Beschädigung der Ware, bis sie
„gemäß A 4 geliefert worden ist“.
Hierbei handelt es sich nach der Rechtsprechung des OLG Hamm (a.a.O.)
allerdings primär um einen terminologischen Aspekt, der für sich genommen
keinen hinreichenden Rückschluss auf
den Willen der Parteien zur Vereinbarung des Leistungsortes der V als
Lieferort zulässt. „Gegen einen entsprechenden Willen der Parteien spricht
maßgeblich, dass nach der Rechtsprechung des EuGH der Ort der Leistungshandlung des Verkäufers bei Fehlen einer vertraglichen Vereinbarung gerade
nicht der maßgebliche Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Lieferortes ist, sondern es insoweit auf den
Ort der körperlichen Übergabe der Sache an den Käufer ankommt“, OLG
Hamm a.a.O.
Schließlich ergeben sich aus den Regelungen der „CPT“-Klausel keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die
Parteien durch die Verwendung von
CPT einen bestimmten Lieferort vereinbaren wollten.
Bei CPT fallen Liefer- und Abnahmeort
auseinander. Nach Regel CPT B 4 hat
der Käufer die Ware erst am Bestimmungsort abzunehmen. Auch den übrigen Regelungen von CPT ist nicht zu
entnehmen, dass sich die Vertragsdurchführung auf einen bestimmten
Ort konzentriert, der aus diesem Grund
als vertraglich vereinbarter Lieferort
anzusehen sein könnte. So sind Gefahrund Kostentragung bei CPT differenziert in der Weise geregelt, dass der
Käufer zwar die Gefahr ab Übergabe
der Ware an die Transportperson trägt,
der Verkäufer aber die Beförderung bis
zum endgültigen Bestimmungsort zu
organisieren und die entsprechenden
Kosten zu tragen hat. Zudem ist der
Verkäufer nach CPT A 2 verpflichtet,
die Ausfuhrbewilligung und andere erforderliche behördliche Genehmigungen zu beschaffen sowie ggf. anfallende Zollangelegenheiten zu erledigen.
Vor diesem Hintergrund stellt CPT primär nur eine Gefahr- und Kostenregelung dar, deren Verwendung allein keinen hinreichenden Rückschluss auf
den Willen der Parteien zur Vereinbarung eines bestimmten Lieferortes
zulässt.
Lieferort
Der Ort, an dem eine Lieferverpflichtung zu erfüllen ist.
Dieser Ort [auch: „Bestimmungsort“] soll möglichst konkret benannt werden. Wird kein Bestimmungsort festgelegt, gilt die Niederlassung des Käufers als Lieferort.
Vereinbarung
Als Lieferortvereinbarung kommen sämtliche Bestimmungen eines Vertrages in Betracht, die einen bestimmten
Willen der Parteien hinsichtlich des Lieferortes erkennen
lassen.
Ergänzend sind auch im internationalen Handelsverkehr
übliche Regelungen und Klauseln wie die Incoterms heranzuziehen, sofern diese eine eindeutige Bestimmung des Lieferortes zulassen. Es ist dann aber sorgfältig zu prüfen, ob
Incoterms lediglich Regelungen über die Gefahr- bzw. Kostentragung enthalten oder ob durch sie auch der Lieferort
der Waren festgelegt werden soll (EuGH).
rolle
Exportkont
Exportkontroll-Compliance:
Risikoanalyse und internes Monitoring
Risiko- und Betroffenheitsanalysen sowie Monitoring-Instrumente als zentrale Elemente
der unternehmensinternen Exportkontroll-Compliance
Von Rechtsanwalt Rafik Ahmad, Ernst & Young Eschborn
Bei der unternehmensinternen Exportkontrolle ist in der Praxis neben einer zunehmenden Automatisierung
und Professionalisierung vor allem auch eine Harmonisierung mit allgemeinen Compliance-Standards zu
beobachten. Mechanismen und Instrumente, die auf anderen Compliance-Gebieten wie Korruption, Kartellrecht, Datenschutz und Geldwäsche seit Jahren längst Standard sind, halten verstärkt auch im Bereich
der unternehmensinternen Exportkontrolle Einzug. Hierzu zählen unter anderem systematische Risiko- und
Betroffenheitsanalysen sowie institutionalisierte Monitoring-Instrumente, die sich zu Best Practice-Ansätzen
bei international agierenden Unternehmen entwickeln.
INHALT
• Strukturierte Risiko- und Betroffenheitsanalyse
– Zielrichtungen
– Elemente einer Risiko- und Betroffenheitsanalyse
– Ergebnis
• Internes Monitoring
– Einleitung
– Optionen internes Monitoring
• Fazit
Strukturierte Risiko- und Betroffenheitsanalyse
Zielrichtungen
Nach den behördlichen Vorgaben müssen nur risikobehaftete Geschäftsbereiche, d.h. Bereiche die von Exportkontrollvorschriften betroffen sein können,
in das interne Kontrollprogramm (ICP)
eines Unternehmens einbezogen werden. Da sich die Betroffenheit ändern
kann, gehört es allerdings zur Aufgabe
des Unternehmens, die Risikosituation
zu überwachen und das ICP bei Bedarf
entsprechend anzupassen. Letztlich
wird hier eine regelmäßige Risiko-, Betroffenheits- und Situationsanalyse im
Unternehmen gefordert.
Eine solche, strukturierte Bestandsaufnahme zur Risikoidentifikation und Risikobeurteilung erfüllt im Wesentlichen
folgende Zwecke:
•
Sie ist entscheidend für die Gestaltung des Designs eines auf das Unternehmen zugeschnittenen, ange-
messenen ICP. Ein „Muster-ICP“,
das allen Unternehmen gleichsam
übergestülpt werden kann, existiert
nämlich nicht. Aufgrund unterschiedlicher Voraussetzungen und
Ziele können die Anforderungen an
das interne ICP nicht für alle Unternehmen einheitlich sein. Nur eine
regelmäßige Analyse der Größe,
Struktur, Geschäftsumfang, Geschäftstätigkeit und Komplexität
der Geschäftsprozesse des Unternehmens ermöglicht als Ausgangspunkt das Design eines auf die individuelle Risikoexposition des Unternehmens zugeschnittenen ICPs
im Rahmen des Risikomanagements. Jedes Unternehmen ist aufgrund seines branchenspezifischen
Produkt- und Dienstleistungsportfolios, seiner Kunden und Märkte
sowie anderer Faktoren spezifischen Risiken ausgesetzt. Interne
Kontrollen sind Maßnahmen, welche aus der Überwachung und Beurteilung von Risiken abgeleitet
werden. Die Definition der nach
den kaufmännischen Sorgfaltspflichten zumutbaren, erforderlichen und branchenüblichen Kontroll- und Aufsichtsmaßnahmen im
Unternehmen setzt also denklogisch
eine Kenntnis der existierenden
Risiken voraus. Dass die erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen zu
ergreifen sind, folgt aus dem
Ordnungswidrigkeitenrecht (§ 130
OWiG), während die Anwendung
der Sorgfalt eines ordentlichen und
gewissenhaften Geschäftsleiters aus
gesellschaftsrechtlichen Vorschriften rührt.
•
Sie dient der systematischen Überprüfung, ob etwaige exportkontrollrelevante Themen in allen
Unternehmenseinheiten (weiterhin)
vollständig erfasst sind. Alle wesentlichen Risiken in den operativen Geschäftsprozessen müssen bekannt sein. Damit stellt eine regelmäßige Risikoanalyse auch ein
wichtiges Element im Rahmen des
Monitorings der unternehmensinternen Exportkontrolle dar.
•
Sie dient der systematischen Überprüfung, ob die Unternehmenseinheiten die zentralen Exportkontrollvorgaben durch geeignete Integration in ihre Prozesse effektiv
umgesetzt haben oder Lücken bzw.
Schwachstellen bestehen, welche
Abhilfemaßnahmen erfordern.
Aktuell geht in der Praxis der Trend dahin, nicht nur das eigene Unternehmen,
d.h. die operativen Einheiten (Kerngeschäftsprozesse) und zentralen Fachbereiche
(Unterstützungsprozesse),
sondern auch verbundene Unternehmen im In- und Ausland in ein konzernweites ICP einzubeziehen. Hierfür sind
unter anderem Corporate Governanceund Reputationsgesichtspunkte sowie
das interne Aufgabenverständnis der
zentralen
Exportkontrollstelle
als
Steuerungs-, Koordinierungs-, Beratungs-, Unterstützungs- und Monito-
13
Beiträge · Aufsätze · Berichte
ring-Funktion maßgeblich. Sofern die
zentrale Exportkontrollstelle bei einer
Konzernfunktion einer nicht operativ
tätigen Holding angesiedelt ist, ergibt
sich die Notwendigkeit der Einbeziehung der operativ tätigen inländischen
Konzerngesellschaften in die Risikound Betroffenheitsanalyse ohnehin von
selbst. Der Ausschluss bestimmter Einheiten aus weiteren Maßnahmen der
Risiko- und Betroffenheitsanalyse ist
selbst Teil der Risikoanalyse und bedarf
eines systematischen und nachvollziehbaren Vorgehens.
Elemente einer Risiko- und
Betroffenheitsanalyse
Zur Identifikation und Bewertung von
Exportkontroll-Risiken werden in der
Praxis vor allem die folgenden Methoden genutzt:
Datenanalysen
Sofern entsprechende Daten in den
Systemen des Unternehmens vorhanden sind bzw. von ihm beschafft werden können, lassen sich Datenanalysen
für eine Risiko- und Betroffenheitsanalyse nutzen. So können etwa die Warenausgangskanäle im Unternehmen
für exportkontrollpflichtige Güter
durch Datenanalysen ermittelt werden.
Zudem lassen sich Transaktionen mit
Hochrisikoländern durchleuchten sowie der Kreditoren- und Debitorenbestand im Hinblick auf Geschäftsverbote screenen. Überdies lassen sich
Erkenntnisse aus exportkontrollrelevanten Informationen aus Ausfuhranmeldungen gewinnen. Schließlich können
Datenanalysen auch im Hinblick auf
die Einhaltung der für nicht-amerikanische Unternehmen relevanten US-(Re-)
Exportkontrollen hilfreich sein.
Fragebögen
Fragebögen sind ein geeignetes Mittel
zur Informationsbeschaffung, welche
naturgemäß die Grundlage für eine Bewertung von Risiken ist. Allerdings
dürfen sie keine bloße „Alibi-Funktion“ erfüllen: Nur Fragebögen, die die
relevanten materiellen und organisatorischen Themen umfassend abdecken,
sind für eine wirksame und vollständige Risikoanalyse geeignet. Somit müssen die Fragebögen die relevanten gesetzlichen Vorschriften und selbst auferlegten Beschränkungen sowie die
organisatorischen Themen der relevanten Einheit abdecken. Die Konzipie-
14
rung von effektiven und gleichzeitig
„intelligenten“ Fragebögen setzt mithin
neben Compliance-Erfahrung auch
eine tiefgreifende Erfahrung bei der
operativen Umsetzung der Exportkontrolle in Unternehmen voraus.
Interviews/Workshops
Erfahrungsgemäß weist die Rückmeldung von Fragebögen eine unterschiedliche Qualität im Hinblick auf die enthaltene Informationsdichte auf. Daher
kommt der Durchführung von Interviews oder ggf. auch Workshops mit
auskunftsfähigen Mitarbeitern aus den
relevanten Einheiten eine besondere
Bedeutung zu. Derartige Interviews erhöhen das Verständnis der zentralen
Exportkontrollstelle für die operative
Geschäftstätigkeit der jeweiligen Einheit sowie künftig geplanter Veränderungen. Sie führen bei Unternehmen
mit sehr dezentral agierenden Sparten
mitunter auch zu überraschenden Erkenntnisgewinnen bei der zentralen Exportkontrollstelle. Ferner sind sie ein
geeignetes Mittel, um die Sensibilität
für Exportkontrollthemen in der jeweiligen Einheit zu erhöhen und im Rahmen
eines fruchtbaren Dialogs Sorgen und
Bedenken der Gesprächspartner aufzunehmen. Aus Revisionssicht sind die Interviews sorgfältig zu dokumentieren.
Transactional Testing
Die Auswertung von Berichten über
behördliche oder interne Prüfungen sowie die Bewertung von bei Beanstandungen ergriffener Maßnahmen kann
sich im Rahmen einer Risikoanalyse
ebenfalls als hilfreich erweisen. Dies
gilt auch für einen sog. Walkthrough
durch Transaktionen aus der Vergangenheit, die risikoorientiert oder nach
dem Zufallsprinzip ausgewählt werden
können.
Ergebnis
Ergebnis der Risiko- und Betroffenheitsanalyse kann eine interne Risikoklassifizierung der jeweiligen Einheiten
– ggf. unter Berücksichtigung von Eintrittswahrscheinlichkeit und des potenziellen Schadens – sein. Hieraus lassen
sich Erkenntnisse über den Handlungs-,
Schulungs-, Überwachungs- und Betreuungsbedarf der jeweiligen Einheit
ableiten. Zudem lässt sich anhand einer
Risiko-Kontrollmatrix ein erforderlicher Handlungsbedarf priorisieren. In
der Praxis werden solche strukturierten
Bestandsaufnahmen häufig einmal pro
Jahr durchgeführt.
Internes Monitoring
Einleitung
Ein angemessen dokumentiertes und an
der Risikostruktur des Unternehmens
ausgerichtetes ICP ist ein notwendiger
und wichtiger Ausgangspunkt für die
unternehmensinterne Exportkontrolle.
Wirksam ist ein ICP jedoch nur dann,
wenn die definierten Kontrollen verlässlich durchgeführt und überwacht
werden. Bekanntlich ist Papier geduldig. So manche Arbeits- und Organisationanweisung verstaubt in Schubladen, ohne tatsächlich gelebt zu
werden. Historisch gewachsene Strukturen, das Ausscheiden langjähriger
Mitarbeiter oder andere Gründe können
dazu führen, dass die vorgegebenen
Kontrollen tatsächlich nicht (in vollem
Umfang) durchgeführt werden.
Daher ist das Monitoring der internen
Exportkontrolle Ausfluss der Überwachungspflicht des Ausfuhrverantwortlichen und dient auch der fortlaufenden Optimierung bzw. Anpassung
des ICP. Bei Zuwiderhandlungen gegen
Außenwirtschaftsrecht stellt das Fehlen
von Überwachungsmaßnahmen ein typisches Einfallstor dafür dar, dass die
Ahndungsbehörden der Geschäftsführung eine Verletzung von Aufsichtspflichten gem. § 130 OWiG vorwerfen.
Aus zahlreichen Bußgeldverfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen Außenwirtschaftsrecht ist bekannt, dass der
Nachweis von Überwachungsmaßnahmen zumindest sanktionsmildernde
Wirkungen entfaltet.
Bei Unternehmen mit Compliance-Abteilungen und Interner Revision wird
im Rahmen des Risikomanagements
und dem Anliegen der Enthaftung der
Geschäftsleitung vom Vorwurf einer
Aufsichtspflichtverletzung das Prinzip
der sog. Three Lines of Defense diskutiert. Demnach spielen das operative
Management der Fachabteilung als
auch Corporate Compliance und die interne Revision alle eine Rolle im Rahmen des internen Risikomanagements.
Flankiert werden deren Tätigkeiten
durch behördliche oder externe Prüfungen. Die nachfolgenden Ausführungen
beziehen sich auf Monitoring-Instrumente, welche hauptsächlich das operative Management der Fachabteilung für
Exportkontrolle als die sog. First Line
of Defense nutzen kann.
exposition der betroffenen Einheit festlegt.
Optionen internes Monitoring
Für die Überwachung des ICP im Unternehmen können verschiedene Ebenen
genutzt werden. Es ist hier zwischen
prozessbezogenen und institutionalisierten Kontrollen zu unterscheiden. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang,
dass die Überwachungsmaßnahmen
nicht um ihrer selbst willen erfolgen,
sondern einen tatsächlichen Mehrwert
für das unternehmensinterne Risikomanagement bieten. Dies steigert auch das
Verständnis und die Akzeptanz für interne Kontrollmaßnahmen bei den Unternehmensmitarbeitern.
Institutionalisierte Kontrollen
Im Rahmen von Effektivitäts- und Systemprüfungen wird die Konzeption,
Angemessenheit und Wirksamkeit des
ICP von der internen Revision oder anderen fachkundigen internen oder externen Personen überprüft. Es geht hier
letztlich um eine „Kontrolle der internen Kontrollmaßnahmen“ als Nachweis für die Funktionsfähigkeit des
ICP. Ein Monitoring-Tool für die Fachabteilung für Exportkontrolle sind institutionalisierte Selbstbewertungen der
risikobehafteten Einheiten, welche die
Funktionsfähigkeit der bereichsspezifischen, wesentlichen Schlüsselkontrollen zum Gegenstand haben. Hier kann
Gegenstand die Einhaltung der definierten Kontrollmaßnahmen bezüglich
Schulungen, sensitiver Transaktionen,
die interne Kommunikation exportkontrollrelevanter Umstände, Ausfuhrformalitäten etc. sein. Bei IT-gestützten
Kontrollmaßnahmen kann ggf. auf die
durch generelle IT-Kontrollen nachgewiesene Funktionsfähigkeit verwiesen
werden. Derartige Selbstbewertungen
lassen sich unter Umständen in die zentrale rechnungslegungsbezogene Berichterstattung und damit bereits existierende IT-gestützte Monitoring-Tools
im Unternehmen integrieren und die
zugrunde liegenden Testverfahren dort
auch revisionssicher dokumentieren.
Die Einbeziehung von Themen des
Umwelt-, Gesundheits- und Arbeitsschutzes in das zentrale Berichterstattungssystem bei Unternehmen lässt
sich in der Praxis bereits beobachten.
Dies bietet sich auch bei anderen Compliance-Themen, wie der Exportkontrolle an, um nicht neue Systeme
entwickeln und implementieren zu
müssen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der Aufsichtsrat das Risikomanagement bei Rechnungslegung und
operativer Tätigkeit überwacht, sodass
sich ein integrierter Ansatz anbietet.
Ein weiterer Vorteil institutionalisierter
Kontrollen liegt unter anderem darin,
Prozessbezogene Kontrollen
Es handelt sich hier überwiegend um
organisatorische Regelungen auf der
Prozessebene. Hierzu zählen etwa Vorlagepflichten an die zentrale Exportkontrollstelle bei Transaktionen mit bestimmten Produkten oder Ländern.
Zweck ist dabei eine Kanalisierung potenziell sensitiver Transaktionen sowie
eine Funktionstrennung zwischen Vertrieb und Exportkontrolle. Der Kreis
der betroffenen Länder und Produkte
kann sich in kurzen Abständen ändern,
sodass hier entsprechende Risikofrüherkennungs- und Aktualisierungssysteme vorzuhalten sind. Bei zentralen
Prozessschritten mit einem hohen Risikopotenzial bietet sich die Implementierung des Vier-Augen-Prinzips als
präventive Kontrollmaßnahme an.
Ferner sind nach dem Zufallsprinzip
ausgewählte Stichproben eine detektive
Überwachungsmaßnahme zur Überprüfung, ob die zentralen Vorgaben in den
operativen Einheiten eingehalten werden. Je nach der Frequenz der definierten Kontrollaktivität werden hier in der
Praxis bestimmte Stichprobengrößen
verwendet. In diesem Zusammenhang
bietet es sich an, dass die Fachabteilung
für Exportkontrolle einen internen Auditplan erstellt und die zu ergreifenden
Kontrollmaßnahmen nach der Risiko-
dass die Sensibilität in den Einheiten
für Exportkontrollaspekte auf hohem
Niveau bestehen bleibt und die zentrale
Exportkontrollstelle etwaige Lücken in
der Abdeckung der zentralen Vorgaben
erkennt und entsprechend reagieren
kann. Ferner führen institutionalisierte
Kontrollen in Form von Selbstbewertungen zu einem verminderten Kontrollaufwand der zentralen Exportkontrollstelle, die in der Unternehmenspraxis
mitunter personell eher schlank besetzt
ist. (Was allerdings bei Exportkontrollverstößen im Hinblick auf die Personalauswahlpflicht des Ausfuhrverantwortlichen nicht unproblematisch sein kann.
Generell messen Unternehmen dem
Thema Outbound-Compliance aber inzwischen mehr Bedeutung bei, während
früher vor allem die Inbound-Compliance im Fokus stand.)
In Betracht kommt zudem die Einholung von sog. Export Control Implementation Reports durch die zentrale
Exportkontrollstelle bei den dezentralen Einheiten.
Fazit
Strukturierte Risiko- und Betroffenheitsanalysen sowie institutionalisierte Monitoring-Instrumente haben
sich inzwischen zu Best Practice-Ansätzen bei international agierenden
Unternehmen entwickelt. Aufgrund
regulatorischer Vorgaben, Compliance-Erwartungen von Geschäftspartnern sowie der mit dem Thema Exportkontrolle verbundenen Geschäftsund Reputationsrisiken erscheint es
nur als eine Frage der Zeit, bis sich
diese Standards in betroffenen Branchen weitgehend durchsetzen. Es
empfiehlt sich daher, dass Unternehmen sich frühzeitig mit diesen neuen
Entwicklungen beschäftigen.
Quelle und weiterführender
Hinweis:
BAFA-Merkblatt Internal Compliance Programmes –
ICP, www.ausfuhrkontrolle.info
Praxishandbuch
Internationale Geschäfte Online
Von der Geschäftsanbahnung bis zur Abwicklung
ISBN 978-3-8462-0475-7, Online-Anwendung, 198,00 € , Jahresabonnement,
Einzelplatzlizenz, Mehrplatzlizenzen auf Anfrage
www.phig-online.de
15
rolle
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Exportkont
Zum baldigen Ende des
Iran-Embargos
Auswirkungen des Atom-Abkommens auf das Iran-Embargo von EU und USA
Von RA PD Dr. Harald Hohmann, Rechtsanwalt in Büdingen, Kanzlei Hohmann Rechtsanwälte (www.hohmann-rechtsanwaelte.com)
Am 14. Juli 2015 kam es zum bahnbrechenden Wiener Abkommen zwischen den E3 + 3 Staaten und Iran
über die Beendigung des Iran-Embargos. Was bedeutet dieses Abkommen für die Exporteure? Welche
Rechtspflichten müssen sie jetzt und welche künftig beachten? Und welche Vorsichtsmaßnahmen sollten von
ihnen beachtet werden?
I n ha l t
• Ausgangs-Fall: Die verflixte Iran-Lieferung
• Inhalt des Wiener Abkommens
• Zeitplan für die Aufhebung des Embargos
• Automatische Rückkehr zum alten IranEmbargo?
• Lösung des Ausgangsfalls (Lieferung im
Oktober 2015)
Inhalt des Wiener Iran-Abkommens
Im Wiener Abkommen vom 14. Juli
2015 kamen die E3 + 3 Staaten
(Deutschland, Frankreich, Großbritannien, China, Russland, USA), der
Hohe Repräsentant der EU und der
Iran überein, freiwillige Maßnahmen
zur nuklearen Selbstbegrenzung Irans
zu ergreifen. Der Iran hat zugestimmt
•
• Lösung der Abwandlung zum Ausgangsfall
(Lieferung im Mai 2016)
• Update (30. August 2015)
• Resümee
Ausgangsfall: Die verflixte IranLieferung
D in Deutschland möchte zum 1. Oktober 2015 folgende Güter an den I im
Iran liefern: (1) Druckmessgeräte zum
Messen von Absolut-Drücken, (2)
Öfen, geeignet für Betriebstemperaturen größer als 400 Grad Celsius, die
mit kontrollierter Atmosphäre betrieben werden, und (3) Viton-Ringe. Diese Güter werden separat geliefert (sie
sind also nicht in eine Anlage eingebaut). Spediteur ist die HTTS (Hanseatic Trade Trust & Shipping), die Bank
Sepah ist für die Finanzierung zuständig. Welche Risiken bestehen hier?
Und wie kann D sie minimieren?
Abwandlung: D möchte diese Güter
zum 1. Mai 2016 liefern, wobei davon
ausgegangen wird, dass die VO 267/
2012 zum 31.4.2016 abgeschafft wird.
Was muss D nun beachten?
16
•
seine Urananreicherungs-Zentrifugen
um zwei Drittel zu verringern, von
19.000 auf 6.104 (nur IR-1-Zentrifugen der ersten Generation), und
keine neuen Anreicherungsanlagen
für die nächsten 15 Jahre zu bauen,
kein Uran über 3,67 % für die
nächsten mindestens 15 Jahre anzureichern und die vorhandene Menge
von ca. 10.000 kg niedrig angereicherten Urans auf 300 kg innerhalb
der nächsten 15 Jahre zu reduzieren
und das überflüssige Uran auf dem
internationalen Markt zu verkaufen,
•
alle nicht mehr benötigten Zentrifugen und die Anreicherungs-Infrastruktur in Lager unter Überwachung
der IAEO (Internationalen Atomenergie-Organisation) zu stellen,
•
die vom Iran benötigte Zeit für den
Erwerb von genügend Spaltstoffen
für eine Bombe auf mindestens ein
Jahr (von derzeit 2–3 Monaten) anzuheben und sich nicht an Aktivitäten (inkl. F&E) zu beteiligen, die
zur Entwicklung von nuklearen Explosivmitteln führen,
•
seine Anlage in Fardow so umzurüsten, dass sie während der nächs-
ten 15 Jahre nicht für die Anreicherung von Uran gebraucht werden
kann; sie soll stattdessen zu einem
internationalen
Technologiezentrum für friedliche Zwecke werden,
•
die einzige Urananreicherung in der
Anlage Natanz stattfinden zu lassen, während der nächsten zehn Jahre aber nur mit 5.060 IR-1-Anlagen
(der 1. Generation), während die
vorhandenen Anlagen unter IAEOAufsicht gestellt oder für friedliche
Zwecke genutzt werden sollen,
•
die Schwerwasseranlage in Arak
(unter der Aufsicht einer Arbeitsgruppe der E3 + 3 Staaten) so umzurüsten, dass sie kein waffenfähiges Plutonium herstellen kann, die
überflüssigen Reaktoren international zu verkaufen und keine weiteren
Schwerwasser-Reaktoren während
der nächsten 15 Jahre zu bauen,
•
bis 15. Oktober 2015 die IAEO
„Roadmap for Clarification of Past
and Present Outstanding Issues“
(vgl. GOV/2011/65) vollständig umzusetzen, in welcher die IAEO ihre
Bedenken zu einigen Nuklearprogrammen Irans geäußert und Maßnahmen hierfür vorgeschlagen hatte,
•
der IAEO regelmäßigen Zugang zu
allen Nuklearanlagen Irans einzuräumen, einschließlich zur jetzigen bzw. früheren Anreicherungsanlage Natanz bzw. Fardow,
•
den IAEO-Inspektoren für 20 bzw.
25 Jahre im Iran Zugang zu den
Uran-Minen und Uran-Fabriken für
die Herstellung gelben Uranoxids,
zu Zentrifuge-Rotoren und der Zentrifugen-Herstellung und der gesamten Lieferkette für Irans Nuklearprogramm einzuräumen, um so
Abzweigungen für ein geheimes
Programm zu verhindern,
•
•
das IAEO-Zusatzprotokoll zunächst
provisorisch anzuwenden und dann
zu ratifizieren, das Zugangsrechte
und Informationspflichten verstärkt, der IAEO Zugang zu verdächtigen Anlagen zu erlauben, die
IAEO im Fall des Baues neuer Anlagen frühzeitig zu unterrichten (vgl.
den Modified Code 3.1 der IAEO),
die Bedenken der IAEO wegen
militärischer Implikationen ihres
Programmes zu berücksichtigen,
der IAEO zu erlauben, die Umsetzung ihrer freiwilligen Maßnahmen
zu überwachen und TransparenzMaßnahmen hierfür zu verlangen,
einen dezidierten „Kauf-Kanal“ für
Irans Nuklearprogramm einzurichten, sodass jeder Verkauf an bzw.
jede Lieferung in den Iran von Nuklearmaterialien und ihren Dual
Use-Gütern von einer Einzelfallprüfung abhängt.
Im Gegenzug haben EU und USA zugestimmt,
•
•
ihre Embargos aufzuheben, falls die
IAEO bestätigt, dass der Iran alle seine genannten Verpflichtungen erfüllt,
die Embargos aber wieder einzuführen, falls der Iran auch nur eine dieser
Verpflichtungen nicht erfüllt, wobei
die USA ihr Iran-Embargo bzgl. Terrorismus, Menschenrechtsverletzungen und Raketenprogrammen (sowie
die EU bzgl. Menschenrechtsverletzungen) beibehalten werden,
über eine neue UN SicherheitsratResolution das Embargo bzgl. nuklear-relevanter Güter und Technologien aufrechtzuerhalten und den
genannten „Kauf-Kanal“ für Irans
Nuklearprogramm sowie die Umsetzung der Verpflichtungen nach
dem JCPOA (Joint Comprehensive
Plan of Action) abzusichern; zusätzlich soll ein Streitbeilegungsverfahren eingerichtet werden, um Unstimmigkeiten über die Erfüllung
dieser Pflichten lösen zu können.
Zeitplan für die Aufhebung des Embargos
Allerdings sollten die Exporteure nicht
davon ausgehen, dass das EU- und USEmbargo Iran sofort aufgehoben wer-
den kann. Vielmehr gilt es, noch eine
weitere Übergangszeit abzuwarten, die
wie folgt aussehen könnte:
•
Da es ein Abkommen zum 14. Juli
2015 gibt, werden die jetzigen Erleichterungen (vgl. VO 42/2014)
bis Januar 2016 verlängert.
•
Der US-Kongress benötigt mindestens 1–2 Monate für die Prüfung/
Billigung dieses Abkommens.
•
Der Iran braucht Zeit, um das Ganze
technisch umzusetzen.
•
Es muss einige Zeit vergehen, damit
die IAEO prüfen kann, ob der Iran
seine Verpflichtungen umsetzt.
•
Danach ist eine Aufhebung des
größten Teils des Embargos frühestens März/April 2016 möglich.
Das Wiener Iran-Abkommen sieht hierfür den folgenden Zeitplan vor, der
nach Rücksprache mit zuständigen Ministerialbeamten in etwa folgenden Daten entsprechen dürfte:
•
Finalisation Day: 14. Juli 2015 (Abschluss Wiener Abkommen, Lossenden des Entwurfs einer UN-Resolution) vgl. jetzt UN-Resolution
2231 (2015)
•
Adoption Day: ca. 30. Oktober
2015 (Ergreifen der Maßnahmen
für den Implementation Day, unter
dem Vorbehalt eines positiven
IAEO Verifikations-Berichts)
•
Implementation Day: ca. 30. April
2016 (Umsetzung der meisten Maßnahmen, sofern vorher ein positiver
IAEO Verifikations-Bericht vorliegt),
•
Transition Day: ca. 30. Oktober
2023 (UNO stellt fest, dass das nukleare Risiko Irans weitgehend gebannt ist, die restlichen Maßnahmen
müssen umgesetzt werden),
•
UN Security Council Termination
Day: ca. 30. Oktober 2025 (Beendigung des Rest-Embargos).
Die nächste Frage ist, welche Maßnahmen zu diesen Daten abgeschafft werden
sollen. Den Anhängen II und V zum Wiener Abkommen lässt sich entnehmen,
dass diese Maßnahmen wie folgt sind:
Die EU soll zum Implementation Day
(ca. ab Mai 2016) folgende Maßnahmen zu folgenden Regelungen der VO
267/2012 aufheben – hierfür wird die
jetzige VO 267/2012 aufgehoben und
durch eine VO v.a. zum Nuklear-Embargo ersetzt –:
•
Aufhebung der Finanzbeschränkungen: Artikel 30, 30a, 30b, 31, 33, 34
und 35,
• Öl, Gas, Petrochemie: Aufhebung
der Einfuhrverbote nach den Anhängen IV, IV A und V, sowie der
Exportverbote für Schlüsselausrüstungen nach Anhängen VI und VI
A sowie die Investitions-Regelungen hierzu (Art. 17–21),
• Schiffe, Gold: Aufhebung der Ausfuhrverbote für Öl-Transportschiffe
(Anhang VI B), für Gold (Anhang
VII) sowie für Banknoten,
• Aufhebung der Personen-Listungen
nach Anhang II Attachment 1 (78
Personen-Listungen im Anhang
VIII, 301 Personen-Listungen im
Anhang IX).
Die EU soll zum Transition Day (ca.
Oktober 2023) folgende Maßnahmen
zu folgenden Regelungen der VO 267/
2012 aufheben:
• nukleare Proliferation: v.a. Ausfuhrverbote nach Anhang II (und evtl.
Anhang I) sowie Genehmigungspflichten nach Anhang III,
• Metalle, Software und Rüstungsgüter: Ausfuhrverbote für Metalle nach
Anhang VII B, für bestimmte Software nach Anhang VII A, nationale
Regelungen zum Waffenembargo
gegen Iran (wie § 74 Abs. 1 AWV),
• Sonstiges: restliche Personen-Listungen im Attachment 2 zu Anhang
II (86 Personen-Listungen im Anhang VIII und 134 im Anhang IX),
SWIFT-Dienstleistungen (Art. 23
Abs. 4), Verkehrsbeschränkungen
bei Transporten (Artikel 36 und 37).
Die USA soll zum Mai 2016 (zum Implementation Day) folgende Maßnahmen zu folgenden Regelungen aussetzen, wobei sie diese Aussetzungen vorläufig allein für Nicht-US-Personen
vornehmen wird:
• Aussetzung (mittels Waivern) aller
Iran-Beschränkungen bzgl. Banken, Versicherungen, Öl/Gas/Petrochemie, Schiffe, Gold, Software,
Automobile,
• Beendigung der Listung der Personen auf Attachment 3 zu Anhang II,
• Beendigung der folgenden Executive Orders: 13 574, 13 590, 13 622,
13 628 und 13 645.
Die USA sollen ca. zum Oktober 2023
(zum Transition Day) folgende Maßnahmen zu folgenden Regelungen aufheben:
17
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•
Schaffen der gesetzlichen Grundlagen für die o.g. Aussetzungen,
•
Beendigung der Personen-Listungen auf Attachment 4 zum Anhang
II und sonstiger Iran-Listungen,
•
Aufhebung auch der nuklear-bezogenen Beschränkungen und der
sonstigen Beschränkungen.
Da hier einige wenige Ausnahmen vorgesehen sind, ist nicht ganz klar, ob das
volle US Iran-Embargo aufgehoben wird.
Automatische Rückkehr zum alten IranEmbargo?
Allerdings konnten sich USA und EU
nicht durchsetzen mit ihrer Idee, dass
sie jederzeit automatisch zum alten Embargo zurückkehren können, falls sich
Iran nicht an seine Verpflichtungen
hält. Gerade dies war einer der Hauptstreitpunkte, der dazu führte, dass sich
die Wiener Verhandlungen länger hinzogen, als dies ursprünglich gedacht
war. Herausgekommen ist nun eine diplomatische Lösung, die wie folgt aussieht (vgl. Rn. 36 und 37 des Wiener
Iran-Abkommens): Falls eine der beiden Parteien vorträgt, die andere habe
ihre Verpflichtungen nicht eingehalten,
wird ein Streitbeilegungsverfahren
stattfinden. Dieses soll durch die Joint
Commission der Vertragsparteien des
Wiener Iran-Abkommens stattfinden
und/oder durch die beteiligten Außenminister dieser Länder. Anschließend
kann ein aus drei Personen bestehender
Advisory Board über die Frage unverbindlich entscheiden und dann die Frage der Joint Commission zur Entscheidung vorlegen. Sollte es auch bei der
Joint Commission nicht zu einer befriedigenden Lösung kommen, soll die Absicht, wieder zum alten Iran-Embargo
zurückzukehren, dem UN-Sicherheitsrat notifiziert werden. Dieser würde anschließend einen Resolutions-Entwurf
vorschlagen, der dafür plädiert, die
Aufhebung des Iran-Embargos beizubehalten. Sollte dieser Vorschlag
aber nicht binnen 30 Tagen verabschiedet werden, dürfen die beteiligten Staaten wieder das alte Iran-Embargo einführen. Diese Prozedur kann bis zu ca.
drei Monaten dauern.
Lösung Ausgangsfall (Lieferung im
Oktober 2015)
Güterbezogen muss D prüfen, ob seine
Güter gelistet sind auf der Dual UseGüter-Liste und auf den Embargo-Lis-
18
ten oder ob seine Güter sensitiv verwendet werden können. Das Druckmessgerät zum Messen von Absolutdrücken ist im Zweifel von Nr. 2B230
der Dual Use-Güter-Liste erfasst; nach
Anhang I der VO 267/2012 ist dann
seine Ausfuhr in den Iran verboten.
Die mit kontrollierter Atmosphäre betriebenen Öfen sind im Zweifel gelistet
von Anhang II (Nr. II.A2.006); dann ist
auch ihr Export in den Iran verboten.
Und die Viton-Ringe sind gelistet von
der Genehmigungspflicht nach Anhang
III (Nr. III.A1.003); dann ist für ihre
Ausfuhr in den Iran eine Genehmigung
des BAFA erforderlich. D kann demnach die beiden ersten Güter nicht in
den Iran exportieren, und die VitonRinge nur dann, wenn er zuvor hierfür
eine Ausfuhrgenehmigung erhält.
Personenbezogen muss D prüfen, ob
eine der am Geschäft beteiligten Personen (Kunden, Endverwender, alle
Dienstleister) auf Sanktionslisten gelistet ist, ob sie im Eigentum oder unter
Kontrolle einer gelisteten Person stehen,
oder ob sonstige Red Flags bei ihnen bestehen. Bei seinem Screening gegen die
Sanktionslisten wird D feststellen, dass
die Bank Sepah auf Anhang VIII gelistet
ist und dass der Spediteur HTTS auf Anhang IX gelistet ist. Daher muss er diese
beiden Personen durch andere, nicht gelistete, Personen ersetzen, weil ihm eine
Beauftragung dieser Personen nach dem
Bereitstellungsverbot (Art. 23 Abs. 3
VO 267/2012) verboten ist.
Für den Finanztransfer muss D an die
Regelung des Art. 30a denken: Demnach sind vorherige Meldungen an die
Bundesbank (ab einem Betrag von
10.000 €) bzw. vorherige Genehmigungen durch die Bundesbank (ab einem
Betrag von 400.000 €) erforderlich.
D kann somit von den geplanten Gütern
nur die Viton-Ringe ausführen, falls er
zuvor eine BAFA-Genehmigung erhält.
Er muss seine beiden gelisteten Dienstleister (Spediteur HTTS und Bank Sepah) durch andere ersetzen. Und er
muss an die vorherige Einschaltung der
Bundesbank denken, um keinen Verstoß
gegen das EU Iran-Embargo zu begehen.
Lösung Abwandlung des Ausgangsfalls
(Lieferung im Mai 2016)
Die jetzige VO 267/2012 wird dann abgeschafft sein, an ihre Stelle tritt eine
neue VO, die vor allem auf ein Nuklear-Embargo und ein Waffenembargo
begrenzt ist, wobei Personen-Listungen
(nach Attachment 2 zu Anhang II) hinzutreten.
Was ändert sich bei der Güterprüfung?
Die jetzigen Anhänge II und III sind
weitgehend nuklear bezogen, und der
jetzige Anhang I nur zu einem kleinen
Teil, nämlich nur bzgl. der Güter, die
von der NSG (Nuclear Supplier Group)
benannt sind. Daher ist davon auszugehen, dass die jetzigen Anhänge II und III
weitgehend, im Zweifel reduziert um einige Positionen ohne nukleare Bedeutung, in die neue VO übernommen werden. Dann wird D das Lieferverbot für
die Öfen nach der Verbotsposition
II.A2.006 beachten müssen, sowie die
Genehmigungspflicht für die Viton-Ringe nach der Position III.A1.003. Bzgl.
der Dual Use-Position 2B230 kommt es
darauf an, von welchem Regime sie benannt wurde. Da diese von der NSG benannt wurde, wird es bei dem Lieferverbot bleiben. Wäre es hier um ein anderes
Gut gegangen, z.B. um eine Kreuz(Tangential-) Stromfilter-Ausrüstung nach
2B352d, welche von der Australia Group
gelistet wurde, ist davon auszugehen, dass
diese Position nicht für die neue Iran-VO
mit einem Lieferverbot Iran gelistet wird.
Was ändert sich bei der Personenprüfung? Bezüglich der Personenlistungen
wird es nur noch die geben, welche auf
dem Attachment 2 zu Anhang II gelistet
sind (86 Listungen im Anhang VIII und
194 im Anhang IX). Die HTTS wird
dann nicht mehr gelistet sein (sie befindet sich auf Attachment 1 zu Anhang II), während die Bank Sepah
noch gelistet sein wird (sie ist auf Attachment 2 zu Anhang II). D wird daher seinen Spediteur behalten können,
während er die Bank Sepah durch eine
nicht gelistete Bank ersetzen muss.
Bzgl. der Prüfung seines Finanztransfers wird sich vieles ändern, da in der
neuen Iran-VO die Artikel 30 ff. VO
267/2012 (Beschränkungen für Finanztransfers) ganz gestrichen werden sollen. Daher wird die Pflicht entfallen,
vorherige Meldungen bzw. Genehmigungen bei der Bundesbank zu erstatten
bzw. einzuholen. Gerade diese Aufhebung der Finanz-Restriktionen wird
dazu führen, dass der Iran-Handel umfassend stimuliert wird.
Allerdings gibt es eine Unsicherheit, ob
evtl. doch noch indirekt eine Prüfung
der alten Iran-Embargo-Rechtslage erforderlich ist oder nicht. Da nach einem
Verstoß z.B. des Irans gegen seine
Pflichten das alte Iran-Embargo u.U.
binnen drei Monaten wieder eingeführt
werden kann, stellt sich die Frage nach
einem Vertrauensschutz. Hierzu heißt es
in Rn. 37 des Wiener Iran-Abkommens
wie folgt: Die bisherigen Sanktionen
würden keine Rückwirkungen entfalten
bzgl. Verträgen, die vor dem Anwendungsdatum der bisherigen Sanktionen
unterzeichnet werden; dies gelte aber
nur insoweit, als diese Verträge „konsistent sind mit dem JCPOA <Joint Comprehensive Plan of Action = Wiener
Iran-Abkommen> und den bisherigen
und jetzigen UN Sicherheitsrat-Resolutionen“. Sollte dieser Wortlaut unverändert in die neue Iran-Embargo-VO der
EU aufgenommen werden, würde dies
zu der Pflicht führen, jede Lieferung in
den Iran erst nach der neuen Rechtslage
und dann zusätzlich – aus Gründen des
Vertrauensschutzes – nach der alten
Rechtslage zu prüfen. Dies wäre eine
unverhältnismäßige Belastung der Exporteure, da sie sich dann aus Gründen
des Vertrauensschutzes überlegen werden, sich möglichst immer nach der
alten Iran-Embargo-VO zu richten. Das
kann kaum das Ziel der Neuregelung
sein, welche auf eine möglichst weitgehende Abschaffung der Restriktionen
des Iran-Embargos gerichtet ist.
Update (30. August 2015)
Inzwischen hat der UN Sicherheitsrat
die Resolution 2231 (2015) am 20. Juli
2015 verabschiedet, in welcher die UNMitglieder aufgefordert werden, das
Wiener JCPOA Abkommen entsprechend dem Zeitplan zu befolgen. Die
IAEO wird entsprechend aufgerufen,
ihren Verifikationsbericht vorzulegen.
Am 31. Juli 2015 hat die EU-VO
2015/1328 bestätigt, dass die bisherigen Erleichterungen bis zum 14. Januar
2016 verlängert werden. Am gleichen
Tag wurde mit EU-VO 2015/1327 vor
allem der Art. 43 c in die VO 267/
2012 eingefügt: Nach dieser Bestimmung können vor dem in Kraft treten
der im Wiener JCPOA Abkommen vorgesehenen Erleichterungen im Einzelfall schon vorher Genehmigungen erteilt werden, falls dies im Vorgriff auf
diese Erleichterungen geschieht. Und
am 05. August 2015 hat das BAFA ein
neues Merkblatt zu den Entwicklungen
des Iran-Embargos veröffentlicht.
Update vom 20.10.2015
Inzwischen liegt die EU-VO 2015/1861
vom 18.10.2015 vor, die mit Wirkung
zum Implementation Day (vermutlich
ab Mai 2016) zu folgenden Änderungen
bei der Iran Embargo VO 267/2012 führen wird: Erhalten bleiben lediglich die
bisherigen Anhänge II (nuklear nutzbare Güter), VII a (Software für Unternehmens-Ressourcenplanung) und VII b
(Grafite und Metalle), wobei es sich
nicht länger um Verbotsanhänge, sondern um Genehmigungspflichten handelt; hierbei sind z.T. die Listen etwas
ausgedünnt worden. Es wird einen neuen Verbots-Anhang geben für Güter,
die vom MTCR-Regime erfasst sind
(Anhang III). Und es wird mit dem neuen Anhang I einen neuen Genehmigungs-Anhang geben: An die Stelle aller gelisteten Dual-Use Güter wird dann
allein die Liste der Güter des NSGRegimes mit ihren Gütern (NSG Teil I)
und Dual-Use Gütern (NSG Teil II) treten. Die Durchführungs-VO 2015/1862
vom gleichen Tag stellt noch klar, welche Personen auf den Anhängen VIII
und IX mit Wirkung zum Implementation Day gestrichen werden sollen.
Resümee
Es wäre ein verhängnisvoller Irrtum,
wenn das Wiener Iran-Abkommen zu
der Annahme führt, dass das IranEmbargo von EU und USA erstens
sofort und zweitens in Gänze aufgehoben wird. Beides ist nicht der
Fall. Die Aufhebung des Iran-Embargos wird, sofern der US-Kongress
das Wiener Iran-Abkommen bestätigt
und die IAEO die erforderliche Verifikations-Bescheinigung vorlegt, in
zwei Schritten erfolgen, die acht
Jahre auseinander liegen: ab ca. Mai
2016 (Teil 1) bzw. ca. ab Oktober
2023 (Teil 2). D.h. es besteht das Risiko, dass einige Restriktionen noch
bis ca. Oktober 2025 andauern könnten. Dennoch sollte davon ausgegangen werden, dass das jetzige, sehr
umfassende, Iran-Embargo ab ca.
Mai 2016 weitgehend in ein Embargo
überführt wird, das primär auf Nuklearrisiken und auf ein Waffenembargo
und die dazu gehörigen PersonenListungen reduziert sein wird.
Allerdings will die EU dieses neue
EU Iran-Embargo etwas umfassender
ausgestalten, weil dieses bis ca. Oktober 2023 u.a. auch noch die Ausfuhrbeschränkungen für Metalle und
Software nach den jetzigen Anhängen VII B und VII A enthalten wird.
Weiterhin kann nur davor gewarnt
werden, jetzt schon Liefer-Verträge
mit Iran bzgl. für Iran verbotene Güter unter der Bedingung der Aufhebung des Iran-Embargos abzugeben. Im Zweifel stellen solche Verträge nach jetzigem Recht einen Embargo-Verstoß dar, weil das Iran-Embargo von EU und USA auch schon alle
Vorstufen für Handelsaktivitäten mit
dem Iran unter das Verbot fallen lassen. Allein rechtlich unverbindliche
Letter of Intent sind jetzt möglich.
Diese sollten so ausgestaltet sein,
dass sie nicht in Wirklichkeit doch
schon bindende Vorverträge sind.
Das Wiener Iran-Abkommen ist ein
dringend benötigter, historischer
Schritt, der zum Weltfrieden beitragen kann. Da sich Iran verpflichtet
hat, die nuklearen Risiken wirksam
zu bekämpfen, und da diese Schritte
transparent überprüft werden können,
besteht in der Tat keine Notwendigkeit mehr für ein solches umfassendes Iran-Embargo. Die neuen Handelsmöglichkeiten, die wegen der
o.g. Risiken anwaltlich begleitet sein
sollten, werden dazu führen, dass der
Iran für seine Wirtschaft dringend benötigte Güter erhält. Gerade für die
deutsche Wirtschaft entstehen hier
große Marktchancen. Um diese Liberalisierung des Iran-Handels zu erreichen, ist aber wichtig, dass der EUGesetzgeber die o.g. Unsicherheit
bzgl. des Vertrauensschutzes klärt,
weil sonst indirekt wieder die alte
Rechtslage beachtet werden müsste.
Quellen und weiterführende
Hinweise:
• Joint Comprehensive Plan of Action, Vienna
14 July 2015 mit den Anhängen I–V, erhältlich
unter: www.eeas.europa.eu/statements-eeas/
docs/iran_agreement (sowie auf unserer
Homepage: Rechtstexte aktuell, Iran Embargo)
• UN Security Council, Resolution 2231 (2015),
20.7.15, S/RES/2231 (2015)
• BAFA, Merkblatt zu den Entwicklungen des IranEmbargos, 5.8.2015
• EU VO 2015/1861 und 2015/1862 sowie
GASP Beschluss 2015/1863, alle in: EU-Amtsblatt L 274/1, L 274/161 und L 274/174
• Hahn, Die deutsche Exportwirtschaft im
Dschungel des Unionsrechts, in: Ehlers/Wolffgang Hrsg., Recht der Exportkontrolle: Bestandsaufnahme und Perspektiven, Frankfurt
2015, S. 83 ff.
19
Beiträge · Aufsätze · Berichte
• Hohmann, Angemessene Außenhandelsfreiheit
im Vergleich: Die Exportpraxis der USA, der EG
und Japans (Reihe: Ius Publicum Band 89),
Tübingen 2002, S. 157 ff.
• Hohmann, Einfluss der OFAC Regulations auf
US-(Re-)Exporte, in: Böer Hrsg./Groba/
Hohmann, Praxis der US-(Re-)Exportkontrolle,
2. Aufl. 2011, S. 119 ff. (3. Aufl. im Druck)
• Hohmann, Baldiges Ende des Iran-Embargos?,
in: Export-Manager 4/2015, S. 14–16
• Hohmann, Mittelbare Bereitstellung im Iran-Embargo: Von der mittelbaren Personenlistung zur
mittelbaren Güterlistung?, in: Ehlers/Wolffgang
Hrsg., Recht der Exportkontrolle: Bestandsaufnahme und Perspektiven, Frankfurt 2015,
S. 217 ff.
• Schwendinger, Das sanktionsrechtliche mittelbare
Bereitstellungsverbot, in: Ehlers/Wolffgang Hrsg.,
Recht der Exportkontrolle: Bestandsaufnahme
und Perspektiven, Frankfurt 2015, S. 333 ff.
rolle
• Hohmann, Aktuelles zum Iran Embargo:
Vorverträge & Co, in: Export-Manager 6/2015,
S. 16–17
• Schwendinger/Bender, Exportbeschränkungen
für Dual-Use-Güter, Embargos und Sanktionen
(Abschnitt 35), in: Paschke/Graf/Olbrisch
Hrsg., Hamburger Handbuch des Exportrechts,
2. Aufl. 2014, S. 877 ff.
Exportkont
Neues zur Selbstanzeige im
Außenwirtschaftsrecht
Praxisbericht und Empfehlungen im Lichte der neuen ISO 19600
Von Dr. Ulrich Möllenhoff, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Münster, ([email protected])
Seit dem 1. September 2013 existiert die Möglichkeit der Selbstanzeige im Außenwirtschaftsrecht, § 22
Abs. 4 AWG. Aus Beratersicht ist Zeit für eine kritische Betrachtung einer nicht unproblematischen Norm.
Hilfreich ist hier die vor wenigen Wochen veröffentlichte ISO 19600, die als internationale Übereinkunft
erstmals eine Konkretisierung der Grundlagen einer innerbetrieblichen Organisation als Voraussetzung der
Bußgeldfreiheit bietet.
INHALT
• Ausgangspunkt
• Einordnung der Norm
• Bußgeldfreiheit
• Kritik an der Vorschrift und Lösungsmöglichkeiten
• Fazit
Der Ausgangspunkt
Der Ausgangspunkt der Selbstanzeigenorm im Außenwirtschaftsrecht liegt in
den Bestimmungen zum Authorised
Economic Operator (AEO). Inhaber
dieses Zertifikats sind verpflichtet, die
Zollbehörden über Umstände zu unterrichten, die nach Erteilung des Zertifikats eingetreten sind und die sich auf
dessen Aufrechterhaltung oder Inhalt
auswirken können, Art. 14w Abs. 1
ZK-DVO. Fehler oder Unregelmäßigkeiten in der Ausfuhrabwicklung, die
sich in AEO-Unternehmen ereignet haben, sind von diesen selbstständig zu
melden. Soweit AEO-Unternehmen
durch entsprechende Meldungen ihrer
20
Verpflichtung nachgekommen sind,
soll es in der Vergangenheit zu Bußgeldverfahren gekommen sein, die mit
teils hohen Bußgeldern abgeschlossen
wurden. Diese Situation wurde von der
Wirtschaft als ungerecht empfunden:
Unternehmen, die ihre besondere Zuverlässigkeit nicht in Form des Zertifikats des AEO unter Beweis gestellt haben, sind unter keinem rechtlichen
Aspekt verpflichtet, Meldungen dieser
Art abzugeben. Durch Art. 14w ZKDVO wird der verfassungsrechtliche
Nemo-tenetur-Grundsatz, also die Freiheit, sich nicht selbst belasten zu müssen, für AEOs eingeschränkt, mit der
Konsequenz, am Ende zusätzlich
schlechter gestellt zu werden, indem
Bußgelder für Vorgänge verhängt werden, die Nicht-AEO-Unternehmen
nicht melden müssen.
Diesem Missstand soll der neue § 22
Abs. 4 AWG abhelfen, indem zumindest in den Fällen der „einfachen Ausfuhrverstöße“ des § 19 Abs. 2–5 AWG
eine Verfolgung als Ordnungswidrigkeit unterbleibt, wenn der Verstoß vom
Unternehmen im Rahmen einer Eigenkontrolle aufgedeckt und der zuständigen Behörde angezeigt wurde. Weitere
Voraussetzung ist, dass angemessene
Maßnahmen zur Verhinderung des Verstoßes aus gleichem Grund für die Zukunft getroffen werden.
Die Einordnung der Norm
Die Motivation für die Schaffung dieser
Norm ist verständlich. Die beschriebene Ausgangssituation erscheint in der
Tat befremdlich. Im Wortprotokoll der
Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft
und Technologie vom 10.12.2012 wird
der Begründungsschwerpunkt zwar auf
die Strafbefreiung als verfahrensrechtliche Lösung für Arbeitsfehler und
fahrlässige Verstöße im Bereich der
Ordnungswidrigkeiten gelegt (Seiten
20 f. und 31 f.) und in der Beschlussempfehlung vom 16.1.2013 wird die
stärkere Motivation der Unternehmen,
ihre interne Überwachung zu verbessern und Arbeitsfehler zu melden, hervorgehoben (Seite 11), gleichwohl soll
in den zwischenzeitlichen Ausschuss-
beratungen das beschriebene „Nemo-tenetur-Dilemma“ eine gleichermaßen
treibende Kraft für die Schaffung des
§ 19 Abs. 2–5 AWG gewesen sein:
Wenn ein AEO-Zertifikatsinhaber seiner
Verpflichtung nachkommt, eine kleinere
Verfehlung zu melden, die er im Rahmen seines eigenen Audits entdeckt hat,
dann darf dies nicht zur Einleitung eines
für das Unternehmen und die beteiligten
Mitarbeiter belastenden Ermittlungsverfahrens und erst recht nicht zur Verhängung eines Bußgeldes führen. Die Zollverwaltung hatte sich schließlich vorher
im Rahmen des Verfahrens der Verleihung des AEO-Zertifikats von der ausreichenden internen Organisation des
AEO-Antragstellers überzeugt. Ein Organisationsverschulden sollte damit
schon aufgrund der intensiven Prüfung
im Rahmen der AEO-Bewilligung ausgeschlossen sein. Die Aufdeckung eines
gleichwohl unterlaufenen Fehlers im
Rahmen des späteren firmeninternen
Audits zeigt, dass das Unternehmen
stets bemüht ist, das eigene System zu
optimieren. Niemand geht im Compliancerecht davon aus, dass Fehler vollständig vermieden werden können. Auch bei
einem Unternehmen mit herausragender
Organisation sind Fehler möglich. Diese
aufzudecken und die Organisation entsprechend anzupassen, sofern erforderlich, ist Inhalt gelebter Compliance-Praxis, wie sie auch die ISO 19600 vom
15.12.2014 beschreibt.
Die Verleihung des Zertifikats des AEO
ist Ausdruck eines besonderen Vertrauensverhältnisses zur Zollverwaltung.
Die Verordnung (EG) Nr. 1875/2006
ABl. vom 19.12.2006, L 360/64, mit
der das System des AEO eingeführt wurde, beschreibt dies so: „Die Wirtschaftsbeteiligten, die die Voraussetzungen für
die Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten erfüllen und
sich somit positiv von anderen Wirtschaftsbeteiligten unterscheiden, sollten
als zuverlässige Partner in der Lieferkette angesehen werden“ (Begründungserwägung 5, Satz 1). Die Zollverwaltung, die mittels des AEO-Zertifikats gerade auf ein vertrauensvolles Verhältnis
zu den besonders zuverlässigen Unternehmen setzt, hätte selbst erkennen müssen, dass sich eine Bebußung gerade
dann verbieten sollte, wenn ein Unternehmen durch Eigenkontrolle bemerkt
hat, dass leichtere Fehler unterlaufen
sind und wenn das Unternehmen diese
Fehler selbstständig meldet. Eines § 22
Abs. 4 AWG hätte es nicht bedurft.
Die Bußgeldfreiheit
Die Bußgeldfreiheit der Selbstanzeige
nach § 22 Abs. 4 AWG setzt
•
eine fahrlässige Begehung eines Verstoßes nach § 19 Abs. 2–5 AWG,
•
die Aufdeckung des Verstoßes im
Wege der Eigenkontrolle,
•
die Anzeige an die zuständige Behörde bevor Ermittlungen der Behörde aufgenommen wurden sowie
•
die Ergreifung angemessener Maßnahmen zur Verhinderung eines
Verstoßes aus gleichem Grund
voraus.
Der Anwendungsbereich ist bemerkenswert. Entsprechend seiner ursprünglichen Erwägungen (Bußgeldfestsetzung nach der Mitteilung kleinerer Verstöße durch AEO) hat der
Gesetzgeber den Anwendungsbereich
der Norm auf eben diejenigen kleineren
Verstöße ausnahmslos in fahrlässiger
Begehungsform beschränkt, die in § 19
Abs. 2–5 AWG mit einem Bußgeld bewährt sind. Da der Tatbestand des § 19
Abs. 2 AWG ohnehin nur vorsätzlich
verwirklicht werden kann, ist § 22
Abs. 4 AWG insoweit gegenstandslos.
Zu den Abs. 3–5 des § 19 AWG zählen
beispielsweise die Missachtung einer
vollziehbaren Anordnung oder Verfehlungen im Rahmen eines Ausfuhrverfahrens beim Vorzeigen der Ware, bei
Abgabe notwendiger Erklärungen (Codierungen) oder im Rahmen der Gestellung. Das sind allesamt Verfehlungen,
bei denen man in der Vergangenheit
über eine Offenbarung nicht ernsthaft
nachgedacht hätte, bei denen es auch
keine Notwendigkeit gegeben hätte,
diese den zuständigen Behörden zu offenbaren.
Umfasst sind aber auch Verfehlungen
in Form der Abgabe einer Boykotterklärung, § 7 AWV oder der unterlassenen oder fehlerhaften Meldung von
Geldtransfers nach der Iran-EmbargoVerordnung. Hier könnte eine Meldung
empfehlenswert sein.
Es fehlt im Anwendungsbereich die
Verfehlung der Missachtung einer Genehmigungspflicht, wie beispielsweise
die Ausfuhr oder Verbringung ohne Genehmigung oder die Missachtung eines
Embargos. Diese Art Verstöße fallen,
sofern sie fahrlässig begangen wurden,
unter den Ordnungswidrigkeitentat-
bestand des § 19 Abs. 1 AWG. Für diese Verfehlungen ist § 22 Abs. 4 AWG
jedoch nicht anwendbar.
Es ist zu begrüßen, dass die Zollverwaltung mit Erlass vom 12.2.2014 versucht
hat, Details zu den einzelnen Voraussetzungen zu präzisieren. So wird anerkannt, dass der Begriff der Eigenkontrolle weit auszulegen ist. Es ist ausreichend, wenn die Aufdeckung auf einem
unternehmensinternen Entscheidungsprozess beruht. Auch die in unserer
Praxis zur Selbstanzeige gebrachten
Verstöße werden häufig im Rahmen unserer Audits, die von der Geschäftsleitung beauftragt werden, aufgedeckt.
Die Ergreifung angemessener Maßnahmen wird vom BMF ebenfalls weit interpretiert. Zum einen stellt es klar, dass
die angemessenen Maßnahmen noch
nicht vollständig realisiert sein müssen,
wenn die Selbstanzeige abgegeben wird.
Das ist sehr sinnvoll, führt es doch dazu,
dass das Unternehmen nicht erst den
Abschluss der angemessenen Maßnahmen abwarten muss, bevor eine Selbstanzeige möglich ist. Sollten wegen dieser Tat nämlich Ermittlungsmaßnahmen
ergriffen worden sein, ist die Selbstanzeige ausgeschlossen. Es kann bereits
zu einem frühen Zeitpunkt eine Selbstanzeige abgegeben werden.
Zum anderen wird zur Beurteilung der
„Angemessenheit“ auf eine Betrachtung der Schwere der Verstöße und der
Situation im individuellen Unternehmen abgestellt. Hier gilt ein unternehmerisches Ermessen, das im Rahmen
einer individuellen Risikoanalyse ausgeübt werden muss. Was darunter zu
verstehen ist, wird gesetzlich nicht näher erläutert. Der Gesetzgeber hat sich
im Rahmen der AWG-Novelle, in deren
Zuge auch § 22 Abs. 4 AWG ins Gesetz
aufgenommen wurde, entsprechender
Anregungen zum Trotz dagegen entschieden, nähere Ausführungen zu
dem Maß angemessener interner Organisationsstrukturen zu machen.
Hier kann die neue ISO 19600 vom
15.12.2014 zu Richtlinien über den Einsatz von Compliance Management-Systemen zur Konkretisierung herangezogen werden. Sie hat keinen Gesetzescharakter, ist aber als internationale Norm
durch die International Organization for
Standardization (ISO) Ende des vergangenen Jahres verabschiedet worden.
21
Beiträge · Aufsätze · Berichte
Die ISO 19600 beschreibt einen Prozess
regelmäßiger Risikoanalyse, deren Ergebnisse zu Maßnahmen führen sollen,
die individuell und angemessen im jeweiligen Unternehmen Gesetzesverstöße verhindern sollen. Als einen zwingenden Grund für eine gezielte Risikoanalyse sieht sie einen Regelverstoß.
Nach Ziff. 10.1 müssen im Falle einer
„Nonconformity“ oder „Noncompliance“ nicht nur Maßnahmen ergriffen werden, die Regelverstöße zu korrigieren,
sondern auch untersucht werden, welche
Veränderungen am Compliance Management System (CMS) vorzunehmen
sind, um zukünftig Verstöße dieser Art
zu verhindern. Interessanterweise verlangt die ISO 19600 an dieser Stelle
nicht zwingend eine Änderung des
CMS, „make changes to the compliance
management system, if necessary“
(10.1.1e). Hier ergibt sich ein Unterschied zu § 22 Abs. 4 AWG: Danach ist
Wirksamkeitsvoraussetzung, dass im
Unternehmen „angemessene Maßnahmen zur Verhinderung eines Verstoßes
aus gleichem Grund getroffen werden.“
Es wurde bereits nach Erlass der Norm
kritisiert, dass bei manchen Verstößen,
die sich nicht auf ein Strukturdefizit im
Unternehmen zurückführen lassen (etwa
einfache Arbeitsfehler grundsätzlich gut
und gewissenhaft arbeitender Mitarbeiter), Maßnahmen zur Verhinderung
eines Verstoßes nicht zu treffen sind,
weswegen in solchen Fällen die Bußgeldfreiheit des § 22 Abs. 4 AWG nicht
zu erlangen ist. Auch wenn dies dem
Wortlaut des § 22 Abs. 4 AWG widerspricht, wird man mit der ISO 19600
fordern müssen, dass § 22 Abs. 4 AWG
so zu lesen ist, dass angemessene Maßnahmen aus einer anlassbezogenen
Strukturanalyse bestehen und dass nur
dann Veränderungen am internen Complianceprogramm vorzunehmen sind,
wenn sich diese dabei als erforderlich erweisen.
Die Folge der Selbstanzeige ist die
Bußgeldfreiheit. Dies gilt auch im
Hinblick auf eine außerhalb des AWG
vorzunehmende bußgeldrechtliche Bewertung, also auch im Bezug auf die
Ahndung wegen Verletzung anderer
Ordnungswidrigkeitentatbestände wie
der Aufsichtspflicht, § 130 OWiG, mit
der Möglichkeit der Unternehmensbuße, § 30 OWiG. Die Empfehlung
einer entsprechenden Auslegung des
§ 22 Abs. 4 AWG durch die Zollverwaltung in dem Erlass vom 12.2.2014
ist sehr zu begrüßen. Die Bußgeldfrei-
22
heit bezieht sich dann aber ausschließlich auf die selbstangezeigten Vorgänge. Im Erlass vom 12.2.2014 wird klargestellt, dass die Zollbehörde frei darin
ist, aufgrund einer Selbstanzeige weitere Ermittlungen anzustellen. Die Folge könnte also die Ermittlung weiterer
Verstöße sein. Dieses Ergebnis ist in
sich nicht überraschend, ist es doch
auch nach einer steuerstrafrechtlichen
Selbstanzeige Regelfall, dass gegen
den Anzeigenerstatter nach Eingang
der Selbstanzeige ein Ermittlungsverfahren wegen potenzieller weiterer Verstöße eingeleitet wird. Dies geschieht,
um Beweise zu weiteren Verstößen prozessual nutzbar zu machen, weil bei jeder Selbstanzeige nicht ausgeschlossen
werden kann, dass der Anzeigenerstatter nur einen Teil eingeräumt hat. Solche Ermittlungsverfahren werden zum
Ende des Verfahrens folgenlos eingestellt. Dies darf niemanden von der Erstattung einer Selbstanzeige abhalten,
auch wenn es im Einzelfall geboten
sein kann, vor Erstattung einer Selbstanzeige durch ein gegebenenfalls externes Audit sicherzustellen, dass sämtliche Verfehlungen vollumfänglich eingeräumt werden.
Trotz Bußgeldfreiheit kann die Selbstanzeige erhebliche Nachteile für das
Unternehmen haben. Kommt es nämlich nicht zur Verhängung eines Bußgeldes, besteht die Möglichkeit, dass
der Vorteil der Tat für verfallen erklärt
wird. Es kann der gesamte Erlös der Tat
– nicht nur der Gewinn – von diesem
Verfall betroffen sein, § 29a OWiG.
Das bedeutet, das aufgrund § 22 Abs. 4
AWG bußgeldfreie Unternehmen läuft
„Gefahr“, dass der gesamte Erlös des
betroffenen Geschäftes für verfallen erklärt wird, was eine Zahlungspflicht
des Unternehmens in dieser Höhe nach
sich zieht. Die Höhe des Verfalls ist im
Sinne des BGH vom 19.1.2012 gegebenfalls auf die ersparten Aufwendungen zu beschränken. Gleichwohl kann
der Verfall erheblich sein. Dann ist die
Möglichkeit des Betriebsausgabenabzuges von Verfallszahlungen, wie sie
der BFH sieht, ein schwacher Trost.
Kritik an der Vorschrift und Lösungsmöglichkeiten
Der Hauptkritikpunkt der Vorschrift bezieht sich auf den eingeschränkten Anwendungsbereich. Völlig nachvollziehbar ist, dass sich die Vorschrift nur auf
fahrlässiges Handeln bezieht. Es ist legitim, dass der Gesetzgeber – anders als
bei der Selbstanzeige im Steuerrecht –
vorsätzliches Handeln nicht rechtlich
privilegiert. Schlicht nicht nachvollziehbar ist jedoch die Beschränkung der
Bußgeldfreiheit auf andere Verfehlungen als auf die Verletzung von Genehmigungspflichten und Embargobestimmungen nach § 19 Abs. 1 AWG. Die
ungenehmigte oder verbotene Ausfuhr dürfte als der häufigste Verstoß im
Rahmen der Verfehlungen gegen außenwirtschaftsrechtliche Bestimmungen angesehen werden und ist nach dem
Wortlaut von § 22 Abs. 4 AWG nicht
umfasst. Güter werden unter Verkennung ihrer Listung ohne Genehmigung
oder entgegen eines in einem Embargo
aufgestellten Verbotes ausgeführt oder
verbracht. Der Unrechtsgehalt solcher
Verfehlungen ist im Regelfall nicht sonderlich hoch.
Diese Verstöße betreffen Unternehmen,
die kompliziert formuliertes Recht fehlerhaft anwenden oder technische Details einer Ware nicht richtig einschätzen. In der Regel handelt es sich bei
solchen Verstößen um Vorgänge, die
genehmigungsfähig gewesen wären,
wenn im Unternehmen realisiert worden wäre, dass eine Genehmigung erforderlich war. In der Vergangenheit
waren (und trotz § 22 Abs. 4 AWG
glücklicherweise auch noch heute sind)
solche Vorfälle lösbar. Wir fertigen seit
Jahren mit Erfolg Selbstanzeigen für
Unternehmen, denen „klassische“ Außenwirtschaftsverstöße wie die ungenehmigte/verbotene Ausfuhr von gelisteten Gütern unterlaufen. Solche Verstöße passieren in der täglichen Praxis
nicht selten und sind vielfach nicht auf
fehlende Gesetzestreue des Unternehmens oder dessen Mitarbeiter zurückzuführen. Wir beobachten diese Fälle
in unserer Beratungspraxis recht häufig, weil es exportierenden Unternehmen immer passieren kann, dass aus
Arbeitsfehlern heraus versäumt wird,
Genehmigungen einzuholen, weil man
ein Gut nicht als gelistet erkennt oder
weil man glaubt, für diesen individuellen Vorgang (z.B. Versand eines Musters) sei eine Genehmigung nicht erforderlich. Dies ist nicht zuletzt der Komplexität der Rechtsmaterie geschuldet.
Es handelt sich um einfache Arbeitsfehler, die Mitarbeitern unterlaufen. Dies
hat auch die Bundesregierung erkannt,
indem sie in den FAQ zur AWG-Novelle
schreibt, dass man für diese Fälle eine
Fahrlässigkeitsnorm, § 19 Abs. 1 AWG,
geschaffen habe, um die Mitarbeiter, die
fahrlässig gehandelt haben, nicht zu kriminalisieren (FAQ Nr. 5). Warum werden sie dann nicht auch privilegiert im
Rahmen des § 22 Abs. 4 AWG?
Mit dem Ausschluss der Bußgeldfreiheit solcher Verstöße aus dem Anwendungsbereich des § 22 Abs. 4 AWG
könnte der falsche Eindruck entstehen,
der Gesetzgeber wollte diese Verstöße
in jedem Fall mit einem Bußgeld belegen. Ob der Gesetzgeber wirklich die
Bußgeldfreiheit für Verstöße nach § 19
Abs. 1 AWG ausschließen wollte, muss
mangels Äußerungen des Gesetzgebers
dazu offen bleiben. Dies darf allerdings
bezweifelt werden. Das folgt aus dem
Verweis der Norm auf § 47 OWiG.
Das sogenannte Opportunitätsprinzip,
das in § 47 OWiG zum Ausdruck
kommt, besagt, dass im Bezug auf die
Ordnungswidrigkeit eine Ahndungserlaubnis aber keine Ahndungspflicht
folgt. Die zuständige Verfolgungsbehörde betreibt das Verfahren im Rahmen eines eigenen Ermessens und kann
es jederzeit einstellen, im Falle der gerichtlichen Anhängigkeit mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft. Unabhängig von der Frage, ob eine Verurteilungswahrscheinlichkeit vorliegt (wie
im Strafrecht) kann das Verfahren auch
dann eingestellt werden, wenn schon
kein öffentliches Interesse an der Verfolgung vorliegt. In der Literatur werden hier als Beispiele eine geringe
Schuld, ein geringer Schaden oder Unklarheit der Rechtslage genannt.
Aber auch das Strafrecht kennt eine
Folgenlosigkeit des eigentlich strafbaren Handelns im Einzelfall: Nach
§ 153 Abs. 1 StPO kann von der Verfolgung einer Tat abgesehen werden,
wenn die Schuld des Täters als gering
anzusehen wäre und kein öffentliches
Interesse an der Verfolgung besteht.
Nach § 46 StGB ist die Strafe des Täters nach den Umständen des Einzelfalles zu bemessen, insbesondere nach der
Gesinnung des Täters, seines Tatwillens, nach dem Maß der Pflichtwidrigkeit bzw. nach dem Nachtatverhalten.
Im Falle einer ungenehmigten Ausfuhr
ist also zu berücksichtigen, inwieweit
der Vorgang genehmigungsfähig gewesen ist. Unter den Aspekt des Nachtatverhaltens fallen in Bezug auf das Außenwirtschaftsrecht Handlungen wie
die Durchführung eines internen oder
externen Audits im Unternehmen und
das Ergreifen erforderlicher angemessener Maßnahmen, solche Verstöße zu-
künftig zu verhindern. Auch das Verhalten des Täters im anschließenden
Ermittlungsverfahren beeinflusst die
Folgen einer Tat, so z.B., wenn ein Vorgang vollumfänglich eingeräumt wird,
was einer Selbstanzeige gleichkommt.
Letztlich sprechen compliance-rechtliche Gesichtspunkte gegen den Ausschluss einer Bußgeldfreiheit für die
klassischen Verstöße im Außenwirtschaftsrecht wie fahrlässige ungenehmigte oder verbotene Ausfuhren oder
Verbringungen. Die Forderung an die
Unternehmen, durch geeignete Maßnahmen Rechtsverstöße zu vermeiden,
impliziert, dass diese nie vollständig
auszuschließen sind. Auch die ISO
19600 fordert daher angemessene Maßnahmen und beschreibt ein System regelmäßiger und anlassbezogener Überprüfungen des CMS, ohne jedoch die
Verhältnismäßigkeit solcher Maßnahmen aus den Augen zu verlieren. Wenn
aber die Verpflichtung des Unternehmens darin liegt, angemessene Strukturen zu schaffen, die Verstöße verhindern und nicht alles zu unternehmen,
was einen Verstoß ausschließt, dann
kann die Realisation dieses Restrisikos
nicht zu sanktionsrechtlichen Folgen
führen. Zumindest ist für strafrechtliche
Vorwürfe im Bezug auf die Struktur eines Unternehmens dann kein Raum.
Bleibt die Frage nach weiteren Folgen
der Tat, außerhalb der Möglichkeit des
Bußgeldes. Im § 22 Abs. 4 AWG fehlt
es an einer Regelung zum Verfall. Ein
Bußgeld ist für ein Unternehmen zwar
unangenehm, dürfte aber in der Regel
von geringer wirtschaftlicher Bedeutung sein. Anders ist dies beim Verfall.
Wenn für einen Vorgang das Risiko des
Verfalls gegebenenfalls in Höhe des gesamten Bruttoerlöses besteht, kann dies
je nach Volumen des Geschäftes in dem
der Verstoß unterlaufen ist, eine große
Belastung für ein Unternehmen darstellen. Da die Verfallszahlung die Ertragssteuern mindert, dürfte der mögliche
Verfall bis zum Abschluss des sich der
Selbstanzeige anschließenden Verfahrens rückstellungspflichtig sein. In der
Praxis des Autors hat dies bereits zu erheblichen bilanziellen Turbulenzen geführt. Das ist vom Gesetzgeber mutmaßlich nicht bedacht worden. Man
hätte die Konsequenz des Verfalls in
die Folge der Selbstanzeige nach § 22
Abs. 4 AWG aufnehmen müssen. Hier
stellt es einen schwachen Trost dar, dass
§ 47 OWiG es erlaubt, auch von dem
Ausspruch eines Verfalls abzusehen.
Fazit
Die Norm des § 22 Abs. 4 AWG ist
Ergebnis einer schnellen, ggf. zu
schnellen, Gesetzgebungsaktivität.
Bis zur letzten Lesung befand sich
die Norm noch nicht in den Drucksachen des Bundestages. Die oben
dargestellten Probleme sind mutmaßlich in der Kürze ihrer Entstehungszeit nicht ausreichend bedacht
worden, zumindest sollten sie Anlass zu einer Überarbeitung der
Norm geben. Auch wenn es des Erlasses dieser Norm nicht bedurft hätte, weil man die Fälle, die zu ihrem
Erlass geführt haben, problemlos unter Anwendung von § 47 OWiG hätte lösen können, dient sie doch der
Klarstellung gegenüber den Zollbehörden, dass ein Unternehmen nicht
mit einem Bußgeld belegt werden
darf, wenn ein fahrlässiger Verstoß
gegen
außenwirtschaftsrechtliche
Vorschriften erfolgt, das Unternehmen den Verstoß selbstständig aufdeckt und eigenständig erforderliche
Maßnahmen ergreift, damit Verstöße
dieser Art nicht wieder auftreten.
Dies ist ein klares Signal, das zu begrüßen ist. Es ist überdies im Rahmen der Bemühungen der öffentlichen Hand, Kontrollmaßnahmen
zunehmend auf die beteiligten Unternehmen zu übertragen, essenziell.
Zudem deckt es sich vollständig mit
den Vorgaben des Umgangs mit einem Compliance Management System, wie es aktuell in der ISO 19600
beschrieben wird.
Es ist nur wichtig, die Einschränkung auf leichtere Verstöße des § 19
Abs. 2–5 AWG nicht so zu interpretieren, dass eine Selbstanzeige anderer Verstöße wie der ungenehmigten/
verbotenen
Ausfuhr/Verbringung
nicht (mehr) möglich sein soll. Die
Voraussetzungen einer straffreien/
bußgeldfreien Selbstanzeige der übrigen Verstöße kann man § 22
Abs. 4 AWG in entsprechender Anwendung entnehmen. Im Lichte einer solch weiten Anwendung ist
§ 22 Abs. 4 AWG hilfreich für die
Praxis und die betroffenen Unternehmen.
23
Exportkont
rolle
Beiträge · Aufsätze · Berichte
Trade Control Compliance 2.0
Aktuelle Entwicklungen und Tendenzen: EU, USA und interne Organisation
Von Rechtsanwalt Rafik Ahmad, EY Eschborn
Die Aufgaben von Exportkontrollbeauftragten in Unternehmen haben sich in den letzten Jahren grundlegend gewandelt. Während der Exportkontrollbeauftragte früher zumeist für die Bewertung operativer Exportvorhaben und erforderlichenfalls für die Beantragung von Ausfuhrgenehmigungen hinzugezogen wurde, ist seine Funktion heute mit der eines Compliance-Verantwortlichen vergleichbar. Der Schwerpunkt der
Aufgaben des Exportkontrollbeauftragten verlagert sich immer mehr hin zum Design und der Implementierung von Prozessen zur Sicherstellung der Exportkontroll-Compliance im Unternehmen. Dies schließt die
Durchführung von geeigneten Schulungs- und Monitoring-Konzepten mit ein. Neben den deutsch-europäischen Vorschriften sind dabei auch die für nicht-amerikanische Unternehmen relevanten US-(Re-)Exportkontrollen als ein besonders hoher Risikofaktor zu beachten.
„Druck“ von verschiedenen Seiten
Nach Erfahrung des Autors sind vor allem die folgenden internen und externen Einflussfaktoren für die „Wandlung“ der Funktion des Exportkontrollbeauftragten vom Export-Mitarbeiter
zum Compliance-Verantwortlichen ursächlich:
•
24
Im Rahmen der Teilnahme am Außenhandel sind Unternehmen intensiven Prüfungen durch die Hauptzollämter ausgesetzt, bei denen
nachträglich u.a. die Einhaltung der
Vorschriften des Zoll- und Exportkontrollrechts überprüft wird. Aufgrund eines gewandelten Prüfungsansatzes der Zollverwaltung wird
bei den behördlichen Prüfungen
nunmehr auch gezielt nach künftigen Compliance-Risiken geforscht.
Damit wird das Fehlen eines unternehmensinternen Exportkontrollregelungswerks sowie von Schulungs- und Monitoring-Maßnahmen
zu einem zweifachen Risikofaktor:
(1) Bei der Feststellung von Zuwi-
rungen von ihren Geschäftspartnern
einfordern. Während das regulatorische Risiko durch solche Erklärungen nicht (vollständig) übertragen
werden kann, dokumentieren sie
das Bemühen, im Rahmen der zumutbaren kaufmännischen Sorgfaltspflichten für eine möglichst sichere Lieferkette entlang der Wertschöpfungskette zu sorgen und
können in einem worst case-Szenario auch zivilrechtliche Regressmöglichkeiten eröffnen. Zahlreiche
Unternehmen unterliegen inzwischen Compliance-Audits und Due
Diligence-Prüfungen durch ihre Geschäftspartner, u.a. auch in Gestalt
von Vor-Ort-Prüfungen. In den
USA verlangen Banken bei Aufnahme neuer Geschäftsbeziehungen zu
Unternehmen teilweise sogar den
Nachweis einer innerbetrieblichen
Exportkontrolle. Ebenso verfahren
inzwischen europäische Banken
und Logistiker im Hinblick auf die
Einhaltung von EU-Sanktionen
(z.B. Russland, Iran). In den USA
finden sich selbst in rein nationalen
Immobilienverträgen inzwischen
Klauseln, wonach die Kaufvertragsparteien versichern, dass sie keine
Beziehungen zu Personen auf Sanktionslisten aufweisen.
derhandlungen gegen Außenwirtschaftsrecht bietet es regelmäßig
ein Einfallstor für den Vorwurf der
Verletzung von Aufsichtspflichten
seitens der Ahndungsbehörden.
(2) Selbst wenn im Rahmen der Außenwirtschaftsprüfung keine Zuwiderhandlungen gegen gesetzliche
Vorschriften festgestellt werden,
kann das Fehlen eines unternehmensinternen Exportkontrollregelungswerks das Risiko-Rating des
Unternehmens in den Bewertungssystemen der Zollverwaltung negativ beeinflussen. Dies kann zu verstärkten Prüfungsaktivitäten der Behörden führen und den Fortbestand
von Verfahrenserleichterungen bei
der Abwicklung des Außenhandels
gefährden. Im Hinblick auf die Einhaltung der US-(Re-)Exportkontrollen sind an dieser Stelle die von USDiplomaten oder Behördenvertretern
auch bei nicht-amerikanischen Unternehmen durchgeführten weltweiten post shipment-Kontrollen zu nennen. In diesem Zusammenhang würde es nicht verwundern, wenn ein
Gegenstand der aktuellen Spionageaffäre auch die Prüfung der Einhaltung von US-Exportkontrollbestimmungen durch nicht-amerikanische
Unternehmen gewesen ist.
INHALT
• „Druck“ von verschiedenen Seiten
• Exportkontrolle im Konzern
• Exportkontrolle und IT
• Customer Due Diligence
• Sanktionsverschärfungen der USA: Krim, Enduse(r)-Kontrollen für Russland und Venezuela
• Lockerungen der Kuba-Sanktionen der USA
• Ausblick Iran-Sanktionen
• Regierung zahlt Millionenbetrag an Exporteur
wegen unberechtigter Vorwürfe
• Fazit
•
Vermehrt fordern auch Geschäftspartner von ihren Kunden innerbetriebliche Maßnahmen zur Fehlervermeidung. In der Praxis ist zu
beobachten, dass der Umfang von
Exportkontroll-Regelungen in Verträgen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen stetig zunimmt und
immer mehr Unternehmen auch eigenständige Exportkontroll-Erklä-
•
Nach aktueller Rechtsprechung
haftet der Vorstand persönlich für
ein fehlendes oder unzureichendes
Compliance Management System
(CMS) im Unternehmen (Innenhaftung). Eine auf Schadensprävention
und Risikokontrolle angelegte
Compliance-Organisation ist einzurichten, wobei für die Verhältnismäßigkeit des CMS u.a. die Art,
Größe und Organisation des Unternehmens, die geltenden Vorschriften und die geografische Präsenz
zu beachten sind. Auch wenn diese
Rechtsprechung in einem Korruptionsfall ergangen ist, lassen sich die
Grundsätze in gleicher Weise auf
den Bereich der ExportkontrollCompliance übertragen. Auf dem
Gebiet der Exportkontrolle besteht
ein besonderes Haftungsrisiko des
Top-Managements: Bei Unternehmen mit genehmigungspflichtigen
Exporten ist das gegenüber der
Exportkontrollbehörde
benannte
Mitglied der Geschäftsleitung (Ausfuhrverantwortlicher) persönlich für
die Einhaltung der Exportkontrollvorschriften verantwortlich (Außenhaftung). Nach den behördlichen Vorgaben muss der Ausfuhrverantwortliche die Organisation
und Überwachung des innerbetrieblichen Exportkontrollsystems sowie
die Auswahl ausreichenden Personals und dessen Weiterbildung sicherstellen. Die Verletzung der genannten Pflichten stellt regelmäßig
ein Einfallstor für den Vorwurf der
Aufsichtspflichtverletzung seitens
der Ahndungsbehörden gegenüber
dem Ausfuhrverantwortlichen oder,
wenn ein solcher nicht zu benennen
ist, gegenüber der Geschäftsleitung
dar. Somit muss es das Ziel eines effektiven Internal Compliance Program (ICP) sein, bei Zuwiderhandlungen,
z.B.
aufgrund
von
Arbeitsfehlern, ein Organisationsverschulden der Leitungsebene
möglichst auszuschließen und den
Vorwurf einer Aufsichtspflichtverletzung abzuwehren („Abschirmwirkung“).
•
Die Gewährung zoll- und exportkontrollrechtlicher Vereinfachungen wird zunehmend an den Nachweis eines innerbetrieblichen Exportkontrollsystems im Unternehmen geknüpft. Im Rahmen eines
fortlaufenden Monitorings prüft
die Zollverwaltung die Einhaltung
der Bewilligungsauflagen. Verstöße
können zur Aussetzung oder sogar
zum Entzug von Bewilligungen
führen, was die Exporttätigkeit von
Unternehmen faktisch lahmlegen
kann.
•
Neben behördlichen Prüfungen ist
in der Praxis auch eine Zunahme
von unternehmensinternen Prü-
fungen (z.B. durch Corporate Audit
oder Corporate Compliance) im
Bereich der Exportkontrolle zu beobachten. Das Erfordernis der regelmäßigen Überprüfung der Konzeption, Angemessenheit und Wirksamkeit der innerbetrieblichen
Exportkontrolle lässt sich behördlichen Publikationen entnehmen und
kann inzwischen als best practice
bezeichnet werden. Dies auch vor
dem Hintergrund, dass außerhalb
der Finanzindustrie (vgl. § 25h
KWG) die Exportkontroll-Compliance in der Regel nicht Gegenstand
der Jahresabschlussprüfung ist. Gemäß § 321 Abs. 1 Satz 3 HGB hat
der Abschlussprüfer u.a. „über bei
Durchführung der Prüfung festgestellte Unrichtigkeiten oder Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften sowie Tatsachen zu berichten,
die den Bestand des geprüften Unternehmens oder des Konzerns gefährden oder seine Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können
oder die schwerwiegende Verstöße
der gesetzlichen Vertreter oder von
Arbeitnehmern gegen Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder die Satzung
erkennen lassen.“ Nur unter diesen
Voraussetzungen sind während der
Prüfung festgestellte Exportkontrollverstöße im Prüfungsbericht
aufzunehmen.
•
Gleichzeitig ist zu beobachten, dass
der Gesetzgeber Compliance-Anstrengungen bei der unternehmensinternen Exportkontrolle in
Form von Haftungsprivilegierungen (z.B. Eigenkontrollanzeige sowie „Schonfrist“ bei bestimmten
Embargoverstößen) honoriert. Auch
die Gewährung zoll- und exportkontrollrechtlicher Vereinfachungen bei
der Ausfuhrabwicklung wird, wie
oben dargelegt, zunehmend an den
Nachweis eines innerbetrieblichen
Exportkontrollsystems im Unternehmen geknüpft. Aktuelle Gesetzgebungsvorschläge sehen eine Belohnung
von
Compliance-Anstrengungen vor, indem diese sanktionsmildernd berücksichtigt werden sollen, wobei gleichzeitig auch
eine Strafbarkeit von Unternehmen
– also nicht mehr nur der Unternehmensvertreter und -mitarbeiter – diskutiert wird.
Längere Wertschöpfungsketten, behördliche Überwachung mit einem ge-
wandelten Prüfungsansatz, Compliance-Erwartungen der Geschäftspartner
und der Öffentlichkeit, aktuelle Rechtsprechung zur unternehmensinternen
Compliance-Organisation, verstärkte
interne Prüfungen sowie die Inanspruchnahme von Verfahrenserleichterungen sind also die hauptsächlichen
Gründe dafür, warum der Exportkontrollbeauftragte im Unternehmen immer mehr die Rolle eines ComplianceVerantwortlichen wahrnehmen muss.
Exportkontrolle im Konzern
Nach den behördlichen Vorgaben müssen nur risikobehaftete Geschäftsbereiche, d.h. Bereiche die von Exportkontrollvorschriften betroffen sein können,
in das unternehmensinterne ICP einbezogen werden. Da sich die Betroffenheit ändern kann, gehört es allerdings
zur Aufgabe des Unternehmens, die Risikosituation zu überwachen und das
ICP bei Bedarf entsprechend anzupassen.
In der Praxis ist zu beobachten, dass die
Grundsätze einer regelmäßigen Risikoanalyse und Bestandsaufnahme verstärkt auch auf die Exportkontrolle im
Konzern Anwendung finden. Dabei ist
zunächst festzustellen, dass eine exportkontrollrechtliche Haftung des
Ausfuhrverantwortlichen bzw. der Geschäftsleitung (in der Regel nach § 130
OWiG) oder des Unternehmens (§ 30
OWiG) regelmäßig nur auf Ebene der
exportierenden Gesellschaft besteht.
Der Ausfuhrverantwortliche der Konzernmuttergesellschaft haftet ahndungsrechtlich regelmäßig nicht für
Ausfuhrverstöße von rechtlich eigenständigen Konzerngesellschaften. Aus
Corporate Governance- und Reputationsgesichtspunkten werden in der Praxis jedoch zunehmend auch Mehrheitsbeteiligungen der Muttergesellschaft in
das Design der konzernweiten Exportkontrolle miteinbezogen. Zudem gehört
die Identifizierung auch von Auslandsrisiken zu den Aufgaben der internen
Revision sowie der Compliance-Abteilungen. In der Praxis wird daher zuweilen zwischen dem Ausfuhrverantwortlichen im „engen“ (Gesellschaft) und
„weiten“ Sinne (Konzern) unterschieden, wobei diese Begriffe exportkontrollrechtlich nicht anerkannt sind. Im
Rahmen ihrer Steuerungs-, Koordinierungs-, Beratungs-, Unterstützungsund Monitoring-Funktion gibt die zen-
25
Beiträge · Aufsätze · Berichte
trale Exportkontrollstelle der Muttergesellschaft den grundsätzlichen Rahmen
für die Exportkontrolle im Konzern vor.
Es existieren hier verschiedene zentrale
und dezentrale Ansätze sowie Kombinationen und Mischformen. Sodann
wird die lokale Umsetzung durch geeignete Maßnahmen von ihr überwacht.
Dabei ist auch der Umgang mit EUund US-Embargos sowie mit den US(Re-)Exportkontrollen im Konzern zunächst rechtlich zutreffend zu bewerten
sowie anschließend verbindlich zu regeln. Gerade bei der Auslegung von
Embargo-Vorschriften ist besondere
Sorgfalt geboten, weil der Wortlaut der
Vorschriften allein nicht immer zu eindeutigen Ergebnissen führt. Hier können sich externe Gutachten zur Absicherung des Unternehmens empfehlen.
Exportkontrolle und IT
In der Praxis ist zunehmend eine Automatisierung im Bereich der unternehmensinternen Exportkontrolle zu beobachten. Die Vorteile liegen auf der
Hand: IT-basierte Prozesse sind weniger fehleranfällig und in der Regel
auch weniger aufwändig als manuelle
Vorgänge. Vor allem IT-Sperren erleichtern den Umgang mit EmbargoRegelungen, die vom Gesetzgeber in
immer kürzeren Intervallen in Kraft gesetzt werden. Die Erwartung des Gesetzgebers ist, dass Unternehmen neue
Embargo-Regelungen binnen zwei
Werktagen nach Veröffentlichung in
die internen Prozesse umsetzen. Dies
ist für große Unternehmen mit unterschiedlichen Warenausgangskanälen
ohne entsprechende IT-Unterstützung
kaum zu bewältigen. Entsprechend gilt
es, im Unternehmen eine zukunftsfähige IT-Zielbebauung für Zoll und Exportkontrolle zu entwickeln.
Die unternehmensinternen IT-Systeme
enthalten eine Vielzahl für die Exportkontrolle relevanter Bezugsgrößen.
Eine erfolgreiche Exportkontroll-Compliance muss entsprechend auch die
Analyse und Konzeption der vorhandenen Systeme, deren Funktion, Verknüpfungen und systemübergreifenden
Schnittstellen berücksichtigen. Relevant sind hier vor allem die IT-Systeme
bezüglich Stammdaten, Auftragsabwicklung und Versand. Dabei können jedoch nur ausreichend gepflegte
und aktualisierte Stammdaten zu einer
wirksamen internen Exportkontrolle
beitragen. Erfahrungsgemäß erleichtert
26
eine weitgehend einheitliche IT-Landschaft im Unternehmen die Einrichtung
automatisierter Exportkontrollprozesse
und lässt sich auch für die Zwecke der
Einhaltung von US-(Re-)Exportkontrollen nutzbar machen. Unterschiedliche Systeme in gewachsenen Unternehmen stellen hingegen eine Herausforderung dar.
Einen IT-Zusammenhang weisen aktuell auch Überlegungen der US-Behörden auf, bei Auslagerung von hinreichend verschlüsselten Daten in eine
Cloud schon gar nicht mehr von einem
„Export“ auszugehen. Hier bleibt zu
beobachten, ob sich die verschiedenen
US-Exportkontrollbehörden diesbezüglich einigen, auch was den Grad der
notwendigen Verschlüsselung betrifft.
Interesse wecken auch erste Ansätze in
den USA, aus dem Ausland gesteuerten
Cyberangriffen mit den Mitteln des Exportkontrollrechts, nämlich der Aufnahme in US-Sanktionslisten, zu begegnen.
Customer Due Diligence
Im Hinblick auf die Ausfuhr von nicht
gelisteten Gütern gibt es in der Praxis
immer wieder Unsicherheit darüber,
wann eine Kenntnis des Ausführers
über bestimmte sensitive Verwendungszwecke, die zu einer Unterrichtungspflicht an das BAFA führt, vorliegt. Spätestens seit der Reform des
Außenwirtschaftsrechts ist klargestellt,
dass es einen fahrlässigen Verstoß gegen Catch-all-Kontrollen nicht geben
kann. „Kenntnis“ setzt nämlich ein
Wissenselement des Ausführers und
damit eine mindestens bedingt vorsätzliche Begehung voraus.
Im Zusammenhang mit den RusslandSanktionen war im US-Exportkontrollrecht jüngst eine Durchbrechung des
vorbeschriebenen Haftungsprinzips im
Bereich der Catch-all-Kontrollen zu beobachten. Für Lieferungen bestimmter
US-Güter ist eine Exportgenehmigungspflicht vorgesehen, wenn der Exporteur Kenntnis von einer Verwendung für bestimmte Ölprojekte in Russland hat oder aber nicht feststellen
kann, ob die Güter für solche Projekte
verwendet werden. Es bleibt abzuwarten, ob es sich bei dieser Regelung um
einen „Ausreißer“ handelt oder der USGesetzgeber künftig verstärkt den Unternehmen aktive Nachforschungspflichten auferlegen wird.
Bereits jetzt ist zu beobachten, dass Unternehmen teilweise größere Compliance-Anstrengungen im Bereich der
Catch-all-Kontrollen unternehmen als
vom Gesetzgeber gefordert. Aufgrund
interner, unternehmenspolitischer Beschränkungen werden Kunden gezielt
nach dem Verwendungszweck der zu
liefernden Produkte gefragt und bestimmte Verwendungen werden untersagt. Im Rahmen der Privatautonomie
und Vertragsfreiheit dürfte dies nicht zu
beanstanden sein, solange nicht die Abgabe einer unzulässigen Boykotterklärung verlangt wird und kartellrechtliche
Bestimmungen beachtet werden.
Teilweise hinterlegen Unternehmen bei
der Kundenneuanlage auch Anteilseigner des Kunden, um das Risiko von
Verstößen gegen das mittelbare Bereitstellungverbot zu minimieren. Hier
existiert ebenfalls ein Spannungsfeld
zwischen der strafrechtlichen Vorwerfbarkeit, die eine „Kenntnis“ in Form eines mindestens bedingten Vorsatzes
über Eigentum oder Kontrolle des gelisteten Anteilseigners voraussetzt, sowie dem Compliance-Verständnis von
Unternehmen, welche auch Reputationserwägungen
mitberücksichtigen
müssen. Seit der Entscheidung der USExportkontrollbehörde, dass die Anteile verschiedener gelisteter Anteilseigner bei der Bewertung, ob ein mittelbares Bereitstellungsverbot besteht, zu
addieren sind, ist der Umgang mit dieser Thematik für Unternehmen mit Sicherheit nicht einfacher geworden.
Auch kann die Abgrenzung zwischen
einer in diesem Bereich straflosen Fahrlässigkeit und einem strafbaren bedingten Vorsatz ein schmaler Grat sein, und
die tatrichterliche Würdigung eines
Einzelfalls lässt sich nicht vorhersagen.
Sanktionsverschärfungen der USA:
Krim, End-use(r)-Kontrollen für Russland
und Venezuela
In der EU gelten weitreichende Embargo-Beschränkungen für zahlreiche Güter, Dienstleistungen und Investitionen
auf der Krim und Sewastopol. Noch
umfassender sind inzwischen die
Krim-Sanktionen der USA: Danach bedarf der Export und Re-Export aller
Güter mit US-Exportkontrollursprung
an die Krim-Region einer US-(Re-)Exportgenehmigung, die regelmäßig nicht
erteilt wird (presumption of denial).
Ausnahmen können für Lebensmittel
und Arzneimittel greifen. Damit zählt
die Krim-Region zu den seitens der
USA am stärksten sanktionierten Destinationen weltweit. Im Gegensatz zu
den US-Embargostaaten, Iran, Nordkorea, Sudan und Syrien gilt für Re-Exporte von nicht-amerikanischen Produkten mit US-Wertanteilen an die
Krim-Region bisher jedoch keine Geringfügigkeitsschwelle von 10 %, sondern 25 %. Sofern der US-Wertanteil
unter 25 % liegt und auch alle sonstigen
Voraussetzungen einer Wertanteilskalkulation vorliegen, sind Re-Exporte in
die Krim aus Sicht des US-Exportkontrollrechts zulässig. Problematisch
kann jedoch auch in diesen Fällen die
spätere Lieferung von Ersatzteilen mit
US-Ursprung sein. Hier gilt es die Voraussetzungen von bestimmten Genehmigungsausnahmen, die für verschiedene Embargo-Länder nicht in gleichem Maße anwendbar sind, sorgfältig
zu prüfen und die erforderlichen Bedingungen strikt einzuhalten.
Des Weiteren wurden US-Kontrollen
für Exporte und Re-Exporte von einigen vergleichsweise einfachen Gütern
an militärische Empfänger oder für militärische Endverwendungen in Russland und Venezuela eingeführt, welche
z.B. im Rahmen von Ersatzteillieferungen eine Rolle spielen können. Bisher
gab es Exportkontrollen dieser Art für
Exporte und Re-Exporte in den Irak
und nach China.
Weiterhin bestehen sektorale Wirtschaftssanktionen der USA gegen
Russland, welche vergleichbar sind zu
denen in der EU.
Lockerung der Kuba-Sanktionen der USA
Die jüngst eingeleitete politische Entspannung zwischen den USA und Kuba
hat auch exportkontrollrechtliche Folgen: Zwar bleibt das seit Jahrzehnten
geltende US-Handelsembargo gegen
Kuba weiterhin in Kraft. Erste Handelserleichterungen betreffen neben dem Finanz-, Versicherungs- und Logistiksektor u.a. auch den Export oder Re-Export
bestimmter Güter und Dienstleistungen
(EAR99-Güter oder solche mit dem alleinigen Kontrollzweck Anti-Terrorism)
für den privaten Sektor in Kuba. Erfasst
sind u.a. Materialien und Ausrüstungen
für den Bau oder die Renovierung privater Gebäude sowie für privatwirtschaftliche Aktivitäten. Weitere Erleichterungen umfassen u.a. bestimmte Telekommunikationsdienste und -produkte
sowie Konsumentenelektronik. Die Er-
leichterungen gelten auch für nicht-amerikanische Unternehmen, die US-Produkte nach Kuba re-exportieren. Bestimmte US-Finanzinstitute dürfen
nunmehr auch bei kubanischen Banken
Konten eröffnen und mit Karten des
US-Bankensystems Zahlungen in Kuba
leisten, um die Zahlungsabwicklung erlaubter Transaktionen zu vereinfachen.
Eine für nicht-amerikanische Unternehmen geradezu spektakuläre Entwicklung
ergab sich an anderer Stelle: Die USA
führen Kuba nicht mehr als sog. Unterstützerstaat von Terroristen. Dies hat u.a.
zur Konsequenz, dass Re-Exporte nichtamerikanischer Produkte (z.B. PKW,
Maschinen) mit einem US-Wertanteil
von bis zu 25 % nach Kuba aus USSicht grundsätzlich zulässig sind, sofern
auch alle sonstigen Voraussetzungen einer Wertanteilskalkulation vorliegen
(Ausnahmen gelten z.B. für den Einbau
rüstungsnaher US-Komponenten in
nicht-amerikanische Produkte). Früher
galt eine weit niedrigere US-Wertanteilsschwelle von 10 % (in manchen
Fällen 20 %), die so manches nicht-amerikanische Unternehmen davon abhielt,
den kubanischen Markt zu erschließen.
Aber auch bereits nach alter Rechtslage
konnten Re-Exporte von US-Produkten
nach Kuba aus US-Sicht zulässig sein,
wenn die Voraussetzungen von bestimmten
Genehmigungsausnahmen
vorlagen. Neue wirtschaftliche Chancen
dürften sich u.a. für die Automotive-,
Energie-, Agrar-, Maschinenbau- und
Rohstoffsektoren ergeben. Aufgrund
des fortgeltenden US-Handelsembargos
gegen Kuba sollte jedoch jede Transaktion mit US-Bezug sorgfältig auf weiterhin bestehende Beschränkungen bzw.
das Vorliegen von Ausnahmetatbeständen überprüft werden. EU-Antiboykottregelungen dürften von den US-Behörden tendenziell nicht als Milderungsgrund bei Verstößen anerkannt werden,
worauf einzelne Entscheidungen in
Sanktionsfällen hindeuten.
Ausblick Iran-Sanktionen
Nach mehrmaligen Fristverlängerungen konnte am 14. Juli 2015 der Durchbruch bei den Atomverhandlungen mit
dem Iran vermeldet werden. Sofern der
Iran sich an die auferlegten strengen
Beschränkungen für seine Nuklearindustrie hält und die vereinbarten
Kontrollen durch die Internationale
Atomenergiebehörde („IAEA“) gewährt, sollen bestimmte Wirtschafts-,
Handels- und Finanzsanktionen der
EU und der USA sowie die UN-Sanktionen gegen den Iran stufenweise gelockert werden. Das Wiener Atomabkommen sieht einen komplexen Implementierungsmechanismus vor. Die
stufenweise Aufhebung bestimmter
Sanktionen durch die EU und USA erfolgen im Ergebnis erst nach Bestätigung durch die IAEA, wonach der Iran
die zentralen Verpflichtungen zum
Rückbau seines Nuklearprogramms gemäß dem Abkommen umgesetzt hat.
Nach aktuellem Stand wird hiermit
während des ersten Quartals 2016 gerechnet („Implementation Day“).
Die Anfang 2016 zu erwartenden Sanktionserleichterungen der EU sollen vor
allem folgende Sektoren betreffen:
•
Bank-, Finanz- und Versicherungsleistungen sowie den Zahlungsverkehr
•
Öl, Gas, Petrochemie: Aufhebung
der Importverbote und Exportverbote für Schlüsselausrüstung sowie
Investitionsverbote
•
Aufhebung der Exportverbote für
Marinesektor, Gold, Edelmetalle,
Diamanten, Banknoten und Münzen
•
Anpassung der Beschränkungen für
Metalle und Software für die Integration industrieller Prozesse
Darüber hinaus sollen zahlreiche natürliche und juristische Personen von den
Sanktionslisten gestrichen werden und
damit nicht mehr dem Bereitstellungsverbot unterfallen. In der EU eingefrorenes Vermögen dieser Personen würde
freigegeben. Im Ergebnis läuft dies auf
eine weitreichende Aufhebung der aktuell noch geltenden Handelssanktionen gegen den Iran hinaus. Für nuklear-relevante Dual-Use- und zivile Güter
ist neben dem nationalen Ausfuhrgenehmigungsverfahren ein zusätzliches Zustimmungsverfahren eines internationalen Gremiums erforderlich
(sog. Procurement Working Group).
Das Waffenembargo würde spätestens
in fünf Jahren aufgehoben, während
das Verbot für Komponenten ballistischer Raketen, die als Trägersysteme
für Atomwaffen dienen können, erst
nach acht Jahren fällt. Bei jeweiliger
Bestätigung durch die IAEA ist in beiden Fällen auch eine schnellere Aufhebung der Sanktionen möglich.
Die zu erwartenden Sanktionserleichterungen in den USA dürften vor allem
27
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die sogenannten Sekundärsanktionen,
die aktuell auch nicht-amerikanischen
Unternehmen Geschäftsverbote auferlegen, betreffen. Dies gilt unter anderem für die Aufhebung der Sekundärsanktionen gegen non-US-Personen,
u.a. betreffend folgende Sektoren: Banken-, Automotive-, Öl- und Gassektor,
Schiffsbau, Gold und Edelmetalle, Grafit, Metalle, Software für die Integration industrieller Prozesse.
Für US-Unternehmen werden hingegen
Iran-Transaktionen auch weiterhin nur
in engen Grenzen möglich sein (u.a.
im zivilen Luftfahrtbereich oder Import
iranischer Lebensmittel und Teppiche).
US-kontrollierten Unternehmen sollen
Aktivitäten, die mit dem JCPOA konsistent sind, durch US-Behörden genehmigt werden. Interessant für europäische Unternehmen wird auch die
Tatsache sein, dass zahlreiche Personen
und Unternehmen von den US-Sanktionslisten genommen werden sollen.
Vorerst sind die bereits seit Anfang
2014 geltenden US-Sanktionserleichterungen gegenüber dem Iran erneut bis
zum 14.1.2016 verlängert worden. Die
aktuellen Sanktionserleichterungen betreffen unter anderem die Automobilbranche, indem exterritorial wirkende
US-Regelungen vorübergehend außer
Kraft gesetzt wurden. Dennoch ist bei
Iran-Transaktionen weiterhin eine sorgfältige Prüfung der EU- und US-Regelungen geboten.
Regierung zahlt Millionenbetrag an
Exporteur wegen unberechtigter Vorwürfe
Medienberichten zufolge hat die kanadische Regierung mehr als 10 Millionen Dollar im Wege eines Vergleichs
an einen Unternehmer, dem der ungenehmigte Export von kontrollierten
Produkten nach Hong Kong vorgeworfen wurde, gezahlt. Im Jahr 2009 wurden die Privat- und Geschäftsräume des
Unternehmers durchsucht und seine geschäftlichen Aktivitäten kamen hierdurch zum Erliegen. In der Folgezeit
stellte sich jedoch heraus, dass die Produkte (Computer-Chips und Leiterplatten) nicht militärischen Standards entsprachen, sondern es sich um vergleichsweise alte, nicht kontrollierte
Technologie handelte. Es war sogar
möglich, derartige Produkte im Internet
zu erwerben.
Der Fall ist insofern speziell gelagert,
weil gewöhnlicher Weise die Ahndungsbehörden Geldsanktionen gegen
28
Unternehmen wegen Ausfuhrverstößen
verhängen. In diesem Fall führten jedoch offenbar nicht ausreichende Ermittlungen der Ahndungsbehörden zu
einem Fehler bei der exportkontrollrechtlichen Bewertung von Produkten,
was sich für den betroffenen Unternehmer als fatal herausstellte und zu einer
finanziellen Wiedergutmachung durch
die Regierung führte.
FAZIT
Bei international agierenden Unternehmen mit weltweiten Produktionsnetzwerken und globalen Verflechtungen nimmt das Thema
Exportkontroll-Compliance an Bedeutung weiter zu. Noch schwerwiegender als Sanktionen wiegen Risiken im Hinblick auf die Aussetzung
und den Widerruf von Verfahrenserleichterungen für die Abwicklung von Exporten. Im Zeitalter von
social media können Verfehlungen
überdies zu erheblichen Reputationsschäden führen (z.B. sog. „Shitstorm“ in sozialen Netzwerken oder
öffentliche Verlautbarungen der USBehörden). Auch Zuverlässigkeitsprüfungen des BAFA bei erheblichen Exportkontrollverstößen sind
ein Argument dafür, sich rechtzeitig
und umfassend mit dem Thema der
innerbetrieblichen Exportkontrolle
im Unternehmen bzw. Konzern zu
beschäftigen. Bevor Geschäftspartner oder Behördenvertreter sich für
Compliance-Audits oder Due Diligence-Prüfungen im Bereich der unternehmensinternen Exportkontrolle
ankündigen, empfiehlt es sich, dass
Unternehmen die Konzeption und
Wirksamkeit ihres internen Exportkontroll-Designs selbst auf freiwilliger Basis überprüfen. Nach dem
gängigen Compliance-Grundsatz,
dass die Kontrolleure sich nicht
selbst kontrollieren, sollten solche
internen Prüfungen nicht von der
Fachabteilung selbst, sondern von
anderen Stellen im Unternehmen
oder aber durch Externe erfolgen.
Neben dem deutsch-europäischen
Exportkontrollrecht sollten auch die
für deutsche Unternehmen relevanten US-(Re-)Exportkontrollen Gegenstand solcher interner Überprüfungen sein, weil die Sanktionsund Reputationsrisiken in diesem
Bereich besonders hoch sein können. Neben materiell-rechtlicher Expertise in den relevanten Rechts-
gebieten ist für eine wirksame Prüfung auch Umsetzungserfahrung im
Hinblick auf unternehmensinterne
Prozesse notwendig.
Die aktuellen Entwicklungen im Bereich der US-Handelssanktionen sind
aber auch ein Beispiel dafür, dass Änderungen im Bereich der Exportkontrolle von Unternehmen frühzeitig
bei der Entwicklung und Anpassung
von geschäftlichen Strategien zu berücksichtigen sind. Ebenso können
Exportkontrollaspekte bei Strategien
im Rahmen des Supply Chain Managements zu einem entscheidenden
Faktor werden. Weltweite Produktions- und Logistiknetzwerke können
dazu verleiten, dass ausschließlich
Effizienz- und Kostengesichtspunkte
im Fokus stehen. Doch auch in Zeiten
günstiger Rohstoffe und eines schwachen Euros sind Exportkontrollaspekte bei Sourcing-Entscheidungen hinreichend zu berücksichtigen
und zu bewerten.
Unternehmen mit einem funktionierenden internen Kontrollsystem im
Bereich der Exportkontrolle können
sich folglich entscheidende Wettbewerbsvorteile sichern, weil sie regelmäßig über ein Früherkennungssystem für Entwicklungen im Bereich
der Exportkontrolle verfügen. Dieser
Informationsvorsprung lässt sich für
die rechtzeitige Anpassung geschäftlicher Strategien nutzbar machen.
Ferner dokumentieren die Entwicklungen, wie politische Entwicklungen unweigerlich in eine veränderte
Landschaft auf der „ExportkontrollWeltkarte“ münden.
Quellen und weiterführende
Hinweise:
• Jung, Betriebsprüfungen und Compliance im
Außenhandel, in: AW-Prax Service-Guide 2015,
S. 31 ff.
• Schuster/Linnemann, 8. Exportkontrolltag
2014, Praxisforen, in: AW-Prax Service-Guide
2015, S. 26 ff.
• BAFA-Merkblatt zu Internal Compliance Programmes (ICP) – www.ausfuhrkontrolle.info
• Ahmad, Das Außenwirtschafts-Audit – Eine
wichtige Maßnahme des präventiven Risikomanagements, in: AW-Prax Service-Guide 2013,
S. 22 ff.
Zo ll
Übergangsregeln zum UZK
Wie wird sich der UZK ab 1. Mai 2016 auf Unternehmen auswirken? Eine Analyse zum
Titel IX des UZK
Arne Mielken, BA (Hons), MA MIEx (Grad), London. Der Autor ist Leiter eines Teams von Handelsexperten bei dem Unternehmen
Amber Road
Der Zollkodex der Europäischen Union (UZK), eigentlich bereits seit 9. Oktober 2013 als Verordnung (EU)
Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates angenommen, tritt nun wohl endgültig am 1. Mai 2016 in Kraft. Dennoch sieht das europäische Zollrecht, wie in europäischer Gesetzgebung
nicht unüblich, Übergangsregeln vor, die die Umsetzung des UZK für die Zollbehörden und Wirtschaftsbeteiligten vereinfachen sollen. Das Verständnis dieser Übergangsregeln ist von wichtiger Bedeutung, da sie
sich direkt auf europäische Handelsunternehmen auswirken werden. Jedoch wurden diese Bestimmungen,
verankert im Titel IX der einschlägigen Rechtsakte des UZK bisher nicht ausreichend beachtet. Eine Antwort
auf die wichtige Frage: „Wie wirkt sich die Anwendung des UZK ab 1. Mai 2016 auf die Unternehmen aus?“ kann daher nicht
ohne einen Blick in Titel IX gegeben werden.
INHALT
• Stand der europäischen Gesetzgebung beim
UZK
• Titel IX – der Teufel steckt im Detail
• Wie wirkt sich die Anwendung des UZK ab
1. Mai 2016 konkret auf Unternehmen aus?
• Ein Blick auf die DA und die IA im UZK – alles
klar?
• Fazit und Ausblick
Stand der europäischen Gesetzgebung
beim UZK
Vorausgesetzt, dass sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der
Anwendung der delegierten Rechtsakte
des UZK bis Ende diesen Jahres nicht
widersprechen und die Durchführungsrechtsakte durch die Mitgliedstaaten
ebenfalls angenommen wird, kann der
UZK ab 1. Mai 2016 angewandt werden. Er gilt ja bereits formal seit Oktober 2013, kann aber erst offiziell angewendet werden, wenn sowohl die
delegierte Rechtsakte als auch die
Durchführungsrechtsakte angenommen
und in Kraft getreten sind.
Am 1. Juli 2015 veröffentlichte die Generaldirektion Steuern und Zollunion
(GD TAXUD) den fünften Entwurf der
beiden Rechtsakte des UZK. Diese sind
nun von allen Dienststellen der Europäischen Kommission (inklusive deren
Juristischen Dienstes) bearbeitet und
abschließend geändert worden. Damit
wurden diese von der Kommission als
de facto endgültig erklärt und die delegierte Rechtsakte durch das Kollegium
der Kommissionsmitglieder am 28. Juli
2015 angenommen. Die Durchführungsrechtsakte (inzwischen wohl
schon in der 7. Version) soll noch vor
Ende diesen Jahres durch die Mitgliedstaaten verabschiedet werden.
Titel IX – der Teufel steckt im Detail
Da die rechtlichen Bestimmungen nun
wohl vollständig bekannt sind, kann
endlich auf die wichtige Frage: „Wie
wirkt sich die Anwendung des UZK ab
1. Mai 2016 konkret auf Unternehmen
aus?“ eine verbindliche Antwort gegeben werden. Es überrascht vielleicht,
dass man zur Beantwortung dieser
Frage zunächst nicht die oft zitierten
Titel I–VIII bemühen muss. Stattdessen
ist die Antwort auf die Frage im zunächst unscheinbar erscheinend und
wenig aussagekräftig erscheinenden
Titel IX mit der Überschrift „Elektronische Systeme, Vereinfachungen, Befugnisübertragung, Ausschussverfahren und Schlussbestimmungen“ zu finden. Ohne direkten Hinweis auf dessen
Bedeutsamkeit könnten dieser Titel und
somit auch die ab 1. Mai 2016 geltenden Übergangsmaßnahmen durchaus
überlesen werden. In diesem Bericht
soll daher genauer darauf eingegangen
werden.
Tatsächlich ist zunächst im Titel IX des
eigentlichen UZK kein Hinweis auf die
Übergangsregeln zu finden. Es wird lediglich darauf hingewiesen, dass der
Austausch und die Speicherung von Informationen spätestens zum 31. Dezember 2020 elektronisch erfolgen
müssen. Die EU-Kommission arbeitet
zurzeit an speziellen IT-Übergangsregeln, die zwischen dem 1. Mai 2016
und 31. Dezember 2020 anzuwenden
sind, solange die erforderlichen elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind. Darauf soll hier inhaltlich
nicht näher eingegangen werden.
Wann diese IT-Systeme verfügbar sind,
soll das UZK-Arbeitsprogramm festlegen. Dieses Programm wurde bereits
im Jahr 2014 angenommen und wird
jährlich aktualisiert. Daher muss dort
der Entwicklungsfortschritt der IT-Zollsysteme in der Union regelmäßig nachgelesen werden. Nach dem jetzigen
Stand ist wohl nicht damit zu rechnen,
dass diese Systeme in naher Zukunft
verfügbar sind, ganz sicher aber
nicht zum 1. Mai 2016. Damit stellt
sich erneut die Frage, wie und wo die
unternehmensrelevanten, praktischen
Übergangsmaßnahmen, beginnend am
1. Mai 2016, geregelt werden. Auch in
den anderen Kapiteln und Artikeln des
Titel IX wird man zunächst nicht fündig.
Des Weiteren findet sich im Titel IX der
Verordnung (EU) Nr. 952/2013 eigentlich wenig wesentlicher Inhalt:
Artikel 282 UZK räumt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, auf Antrag
Vereinfachungen bei der Anwendung
der zollrechtlichen Vorschriften – insbesondere im IT-gestützten Bereich –
zu testen. Artikel 284 UZK beschreibt
die Befugnisse zum Erlass delegierter
Rechtsakte der EU-Kommission und
die Einflussmöglichkeiten und -rechte
des Europäischen Parlaments und des
29
Beiträge · Aufsätze · Berichte
Rates. Artikel 285 UZK legt das bereits
heute standardmäßige Ausschussverfahren für den Zollkodex fest. Kein
Wunder also, dass Titel IX oft geradezu
überlesen wird.
Doch bekanntlich steckt sprichwörtlich
ja „der Teufel im Detail“, so auch im Titel IX: Das Kapitel 4 von Titel IX enthält
nämlich auch die Schlussbestimmungen
zum UZK. Dabei ändert Artikel 286
UZK einige Rechtsvorschriften und
hebt andere, bisher offiziell geltende
vollkommen auf. Besonders ist Absatz 2
zu beachten, der den Zollkodex der Gemeinschaft und dessen Durchführungsverordnungen zum 1. Mai 2016 offiziell
aufhebt. Dies bedeutet in der Praxis,
dass es ab 1. Mai 2016 offiziell nur
noch den Zollkodex der Union gibt.
Wie wirkt sich die Anwendung des UZK
ab 1. Mai 2016 konkret auf Unternehmen aus?
Damit stellen sich für Unternehmen folgende praktische Fragen:
•
•
•
30
Wie ist ab 1. Mai 2016 mit Bewilligungen und Genehmigungen zu
verfahren, die unter den Regeln des
bisherigen Zollkodex der Gemeinschaft erteilt wurden? Werden sie
automatisch ungültig? Wenn sie
weiterhin genutzt werden können,
auf welcher rechtlichen Grundlage?
Muss – wie unter Artikel 211, Absatz 3 (c) UZK vorgesehen – eine
Sicherheit nach Artikel 89 geleistet
werden, wenn Waren am oder nach
dem 1. Mai 2016 in ein besonderes
Verfahren überführt werden (wobei
eine Zollschuld entstehen könnte),
obwohl die Bewilligung noch unter
vorheriger Gesetzgebung erteilt
wurde, wo noch keine solche Sicherheit nötig war?
Werden die Zollbehörden mit Berufung auf den Unionszollkodex auf
die Einhaltung der neuen ZWBStandards ab 1. Mai 2016 bestehen?
Muss jeder zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (ZWB) bereits ab
1. Mai 2016 die neuen ZWB-Auflagen von Artikel 39a + c UZK erfüllen? Wenn ja, wie kann der Zoll
bei fast 7000 deutschen ZWB bis 1.
Mai 2016 abschließend feststellen,
dass diese eingehalten werden?
Droht vielleicht sogar der Verlust
des ZWB-Status, wenn ein Unter-
nehmen diese Auflagen ab 1. Mai
2016 (noch) nicht einhalten kann?
Die Antworten zu diesen Fragen finden
sich in den Schlussbestimmungen der
delegierten Rechtsakte (Artikel 250–
255 DA) und der Durchführungsrechtsakte (Artikel 339–343 IA) des Titels IX,
fünfter Entwurf. Die delegierte Rechtsakte wird im Folgenden mit DA (engl.
Delegated acts) und die Durchführungsrechtsakte mit IA (engl. Implementing
Acts) abgekürzt.
Ein Blick auf die DA und die IA im UZK –
alles klar?
Artikel 251 DA bestätigt, dass Bewilligungen, die unter dem Zollkodex der Gemeinschaft erteilt worden sind (also bereits vor dem 1. Mai
2016 galten), auch nach dem 1. Mai
2016 zunächst weiter gültig bleiben.
Dabei gilt jedoch zu beachten, dass
bei Genehmigungen, die eine begrenzte Gültigkeitsdauer haben (z.B.
bei Veredelung oder beim Umwandlungsverfahren) das alte Zollrecht
nur noch bis zum Ende dieses Zeitraums angewandt werden kann.
Dieses bedeutet praktisch, dass sobald
ein Unternehmen eine Erneuerung einer Bewilligung beantragt, es folgerichtig zur Anwendung der neuen Regelungen des Unionszollkodex kommen
muss. Dies könnte problematisch sein,
wenn z.B. Bewilligungen nur ganz
leicht abgeändert werden müssen und
die erneute Ausstellung der Bewilligung dann aber gleich die Anwendung des UZK voraussetzt.
Ein Beispiel: Wenn z.B. am 30. April
2015 für einen Zeitraum von zwei Jahren eine Bewilligung zur aktiven Veredelung bis 30. April 2017 erteilt wurde, aber bereits am 2. Mai 2016 die Änderung der Bewilligung beantragt wird,
weil z.B. die Aufnahme von einigen
Vormaterialien in der Bewilligung vergessen wurde, wären zur Erteilung der
Bewilligung die Regelungen des UZK
zwingend anzuwenden.
Dies bedeutet, das Unternehmen müsste ab sofort die Compliance-Regeln
ähnlich wie bei der AEO-Zertifizierung
einhalten sowie eine Sicherheit für die
mögliche Zollschuld hinterlegen.
Bewilligungen unter altem Zollrecht
erlöschen – auch ohne Änderungen –
in jedem Fall spätestens zum 1. Mai
2019.
Für Genehmigungen, die auf der Grundlage des alten Zollrechts erteilt worden
sind und die keine begrenzte Gültigkeitsdauer haben, gilt Artikel 250. Er
gibt vor, dass solche Bewilligungen von
den Zollbehörden, mit zwei Ausnahmen, bis spätestens 1. Mai 2019 neu bewertet werden müssen. Je nach Ausgang
der Bewertung sollen alte Genehmigungen widerrufen und gegebenenfalls neue
Zulassungen erteilt werden. Die Entscheidung der Zollbehörde ist den Inhabern der Genehmigung unverzüglich mitzuteilen. Die Verfahrensregeln
für die Neubewertung der bereits vor
1. Mai 2016 erteilten Zulassungen regelt
Artikel 339 IA.
Auch Entscheidungen über verbindliche Auskünfte, die bereits vor dem
1. Mai 2016 in Kraft getreten sind, bleiben für den in der Entscheidung festgelegten Zeitraum weiter gültig, aber
höchstens für sechs Jahre und somit
maximal bis zum 30. April 2022. Dabei
ist zu beachten, dass verbindliche Auskünfte ab 1. Mai 2016 dann nicht nur
für die Zollbehörden bindend sind, sondern auch für den Inhaber der Entscheidung (Artikel 252 DA). Artikel 253 DA
regelt die Gültigkeit der Entscheidungen über die Gewährung von Stundungen, die bereits vor dem 1. Mai 2016 in
Kraft getreten sind. Auch an dieser
Stelle soll es zu einer Neubewertung
durch den Zoll kommen, welche, wenn
erfolgreich, nach Artikel 339 (2) IA zu
einer automatischen Bewilligung von
Stundungen führen kann.
Es bleibt festzustellen, dass die Zollbehörden, auch wenn eine frühere Entscheidung oder Zulassung gemäß Artikel 251–253 DA nach dem 1. Mai 2016
weiterhin gültig bleibt, die Bestimmungen der DA und IA nach Artikel 254
DA anwenden müssen. Das heißt wohl
praktisch, dass die Zollbeamten in diesen Fällen zukünftig die rechtlichen
Verweise auf die Verordnung des Zollkodex der Gemeinschaft in alten Genehmigungen unter Verwendung der
Entsprechungstabelle in Anhang XX
beachten müssen. Man darf gespannt
sein, wie die nationalen Zollbehörden
die Regelungen des Artikels 254 DA
umsetzen werden, ohne dabei die Verfahrenserleichterungen des Artikels
251 DA ad absurdum zu führen.
Interessant sind auch die Übergangsbestimmungen
für Anträge auf Genehmigungen, die vor dem
1. Mai 2016 eingereicht werden, sich aber bereits
auf die Regeln des UZK beziehen. Dies scheint auf
den ersten Blick verwirrend. Jedoch ist es Zollbehörden nach Artikel 340 IA erlaubt, Anträge auf
die Erteilung von Genehmigungen unter UZK-Recht
bereits vor dem 1. Mai 2016 entgegenzunehmen.
Dieses steht vollständig im Ermessen der nationalen
Zollbehörde und darauf erteilte Genehmigungen
haben natürlich keine Gültigkeit vor dem 1. Mai
2016. Es könnte also durchaus vorteilhaft für Unternehmen sein, noch im Jahre 2015 auslaufende
Bewilligungen gleich unter UZK-Regeln zu erneuern.
Auch könnten Bewilligungen zum ZWB unter UZKRegeln vorab beantragt werden, um einem möglichen Antragsansturm von Unternehmen bei den
Zollbehörden zu entgehen, die sich erst kurz vor
dem 1. Mai 2016 „noch schnell“ als ZWB bewilligen lassen möchten.
Artikel 341 IA regelt die sehr wichtige
Übergangsbestimmung bezüglich der
Ermittlung des Zollwertes von Waren
durch einen Transaktionswert auf
Grundlage eines geschlossenen Vertrages. Dieser muss den Anmelder zur
Zahlung eines bestimmten Preises verpflichten. Diese sogenannte „sunset
clause“ besiegelt zum 31. Dezember
2017 endgültig das Ende der für den
Handel so wertvollen Annahme eines
früheren Verkaufs als Basis für den
Zollwert (Stichwort „first sale for export“). Hier gilt es, die Wortwahl des
Textes genau zu beachten: Der oben genannte Vertrag muss vor Inkrafttreten
der Durchführungsverordnung geschlossen werden, also wohl spätestens
am 30. April 2016. Sollte das Zollkommittee der Union jedoch bereits vorher
den neuen Durchführungsverordnungen zustimmen, könnten diese auch
vorher in Kraft treten. Vorsicht ist also
geboten, sollten sich Unternehmen auf
diese Regel berufen wollen.
Auch der Übergang der „Zollverfahren
mit wirtschaftlicher Bedeutung“ des
Gemeinschaftszollrechts in die vier
„Besonderen Verfahren“ des Unionszollkodex muss geregelt werden.
Sollen Waren also von einem alten
Zollverfahren in den freien Verkehr
überführt werden, verpflichtet Artikel
342 IA zur vollständigen Anwendung
des UZK. Praktisch kann dieses bedeutsame Auswirkungen für Unternehmen
haben. So ändert sich z.B. der Bemessungszeitpunkt des Zollwerts bei Ausfuhr aus einem Zolllager ab 1. Mai
2016. Dieser wäre dann auf Grundlage
der Neuregelung des Transaktionswertes nach Artikel 128 IA zu ermitteln.
Das wäre nun ein Transaktionswert unmittelbar vor Warenverkauf und nicht
mehr bei Einlagerung. Diese Regelung
könnte die zu zahlenden Zölle stark anheben. Gleichzeitig ist aber auch der Internet-Verkauf aus dem Zolllager möglich, was unter Gemeinschafts-ZK nicht
erlaubt war.
Für Waren, die sich nach dem 1. Mai
2016 weiterhin in einem Zollverfahren
befinden, muss es möglich sein, das
Zollverfahren vorschriftsmäßig zu beenden. Es wird aber aufgrund der Straffung der möglichen Zollverfahren im
UZK einige Verfahren gar nicht mehr
geben. Wie sollen demnach Waren, für
die „Zollrückvergütung in der aktiven
Veredelung“ oder das „Umwandlungsverfahren“ gewährt wurde, oder die
aus einem Zolllager des Typs D verbracht werden sollen, behandelt werden, wenn der UZK diese Verfahren
gar nicht mehr vorsieht? Artikel 343 IA
erlaubt je nach Verfahren sowohl die
Anwendung des alten Gemeinschaftskodex als auch des neuen Unionszollkodex.
Fazit und Ausblick
Der Gesetzgeber hat durch die
Schaffung von Übergangsregeln im
Titel IX der UZK-Durchführungsund Implementierungsakten eine
Lücke geschlossen, die am 1. Mai
nächsten Jahres zu großer Verunsicherung bei Unternehmen hätte führen können. Ohne diese Übergangsregeln wäre nicht nur in vielen Fällen die Rechtskonformität von
Bewilligungen und Zollverfahren
gegenüber dem UZK in Frage zu
stellen gewesen, sondern hätte auch
zu möglichen administrativen und
finanziellen Herausforderungen bei
Unternehmen geführt. Besonders
die Möglichkeit, aktuelle Bewilligungen bis maximal 1. Mai 2019
weiterlaufen zu lassen, gibt Unternehmen die notwendige Flexibilität,
um auf die gesetzlichen Änderungen
zu reagieren und Verfahrensprozesse
zu implementieren bezw. zu aktualisieren. Jedoch sollte dieses Datum
nicht als Aufschub von notwendigen
Anpassungen in Unternehmen verstanden werden: Die Zollbehörden
können ab 1. Mai 2016 jederzeit
eine Neubewertung der Bewilligungen anordnen und jede erforderliche
Erneuerung einer Bewilligung würde zwangsläufig zur Anwendung
des Unionszollkodex führen. Wer
also sichergehen will, dem bleiben
nur noch wenige Monate der Vorbereitung bis zum UZK am 1. Mai
2016.
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31
Beiträge · Aufsätze · Berichte
Zo ll
Besondere Verfahren nach
dem Unionszollkodex
Die Neuregelungen der wirtschaftlichen Zollverfahren und Nichterhebungsverfahren im
Unionszollkodex
Von Prof. Dr. Peter Witte, Hochschule des Bundes, FB Finanzen, Münster
Noch dauert es gut ein Jahr bis der Unionszollkodex (UZK) in vollem Umgang Anwendung finden wird.
Um gut vorbereitet zu sein, stellen wir in der AW-Prax in loser Reihenfolge die wichtigsten Neuerungen vor.
Nachstehend geht es um die besonderen Verfahren, die die heutigen Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung und die Nichterhebungsverfahren gem. Art. 84 Zollkodex (ZK) ablösen werden. Da
einige der heutigen Möglichkeiten ersatzlos wegfallen, bedarf es im Einzelfall der rechtzeitigen Umstellung. Zudem sollen die neuen, wirtschaftsfreundlichen Möglichkeiten dargestellt werden. Da bislang
noch die delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte fehlen, wird zunächst nur ein Überblick
gegeben werden.
INHALT
• Drei Zollverfahren
– Überlassung zum zollrechtlich freien
Verkehr
– Ausfuhr
– Sonstige zollrechtliche Bestimmungen
• Besondere Verfahren im Überblick
• Allgemeine Vorschriften
– Titel VII
– Titel III und V
• Versand
– Allgemeines
– Sonstige Beförderungsmöglichkeiten
• Lagerung
– Gemeinsame Regelungen
– Zolllager
– Freizone
• Verwendung
– Allgemeine Vorschriften
– Vorübergehende Verwendung
– Endverwendung
• Veredelung
– Gemeinsame Regelungen
– Aktive Veredelung
– Passive Veredelung
• Fazit
Drei Zollverfahren
Durch die Modernisierung des Zollrechts sollen die bisherigen Zollver-
32
fahren reformiert und vereinfacht werden.
Im Unionszollkodex sind gem. Art. 5
Nr. 12 UZK nur noch drei Zollverfahren übrig geblieben.
ZOLLVERFAHREN NACH DEM UZK
• Überlassung zum zollrechtlich
freien Verkehr
• Besondere Verfahren
• Ausfuhr
Überlassung zum zollrechtlich
freien Verkehr
Die heutige Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gem. Art. 79
ZK wird künftig in Art. 201 UZK richtigerweise „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ genannt. Denn
kennzeichnend ist nicht der mit Abgabe
der Zollanmeldung beginnende Überführungsprozess. Ihn gibt es bei allen
Zollverfahren. Entscheidend ist allein
der Statuswechsel von der Nicht-Unionsware zur Unionsware. Das wiederum geschieht mittels Überlassung.
Inhaltlich wird sich praktisch nichts ändern. Allein der zollrechtlich freie Verkehr zur besonderen Verwendung gem.
Art. 82 ZK ist nicht mehr als Unterfall
des freien Verkehrs aufgelistet, sondern
in Art. 210 UZK als „Endverwendung“
(engl. end use) gem. Art. 254 UZK eine
Unterart der besonderen Verfahren geworden und bei der Verwendung angeordnet (s.u.).
Zudem sind die heutigen Vorzugsbehandlungen in Art. 184 ff. ZK neu
angeordnet. So lautet Titel VI vollständig: „Überlassung zum zollrechtlich
freien Verkehr und Befreiung von den
Einfuhrabgaben.“
Ausfuhr
Die Befreiung von den Ausfuhrabgaben ist in Kapitel 6 von Titel VIII geregelt. Er lautet „Verbringung von Waren
aus dem Zollgebiet der Union“. In diesem Titel ist auch die Ausfuhr, das dritte Zollverfahren, geregelt.
Sie und die sonstigen Möglichkeiten
beim Verbringen von Waren aus dem
Zollgebiet sind bereits von Böhne in
AW-Prax Heft 11/2014 vorgestellt worden.
Sonstige zollrechtliche Bestimmungen
Die bisherigen sonstigen zollrechtlichen Bestimmungen gem. Art. 4
Nr. 15 ZK gibt es als solche nicht mehr.
Sie sind wie etwa das Verbringen von
Waren in eine Freizone jedoch teilweise
in den drei Zollverfahren aufgegangen,
insbesondere in dem neuen Zollverfahren „besondere Verfahren“.
Besondere Verfahren im Überblick
Die Verwendung des Plurals für das
zweite Zollverfahren zeigt, dass es eigentlich mehr als drei Zollverfahren gibt.
Zwischen Im- und Export hat der Gesetzgeber in Titel VII quasi die übrigen
Möglichkeiten angesiedelt. Dabei zeigt
ein Blick in Art. 210 UZK, dass es vier
Arten besonderer Verfahren gibt.
der besonderen Verfahren behandelt
werden.
Titel III
Zollschuld/
Sicherheit
Titel IV
Verbringen in
das Zollgebiet
Titel V
Zollrecht. Status,
Überführung,
Überprüfung,
Überlassung und
Verwertung
Titel VI
Freier Verkehr/
Zollbefreiung
Titel VII
Besondere
Verfahren
Titel II
Erhebungsgrundlagen
Titel I
Allgemeine
Vorschriften
Titel VIII
Verbringen
aus dem ZG
Der Zollkodexbogen
zum Unionszollkodex
- UZK-
Titel IX
IT/Befugnisübertr./Schlussbestimmungen
Das Schaubild ist dem Beitrag Böhne aus AW-Prax 11/2014, S. 344 entnommen
Artikel 210 UZK Geltungsbereich
Waren können in die folgenden Arten besonderer
Verfahren übergeführt werden:
a) Versand – umfasst den externen und den internen Versand,
oder zumindest einen Teil von ihnen
gelten. Das entspricht der Systematik
des UZK und vermeidet Wiederholungen.
Allgemeine Vorschriften nach
Art. 211–225 UZK
• Bewilligung
b) Lagerung – umfasst das Zolllager und Freizonen,
• Aufzeichnungen
c) Verwendung – umfasst die vorübergehende Verwendung und die Endverwendung,
• Übertragung von Rechten und Pflichten
d) Veredelung – umfasst die aktive und die passive
Veredelung.
In den nachfolgenden Artikeln wird
dann vielfach auf die einzelnen Arten
oder Unterarten Bezug genommen. Damit wird es künftig im Sprachgebrauch
acht besondere Verfahren geben.
Allgemeine Vorschriften
Titel VII
Zunächst werden in Titel VII die allgemeinen Vorschriften dargestellt, die
für alle Arten besonderer Verfahren
• Erledigung
• Beförderung von Waren
• Übliche Behandlungen
• Ersatzwaren
Praktisch zu jedem dieser Themenbereiche sind Ermächtigungsgrundlagen für delegierte Rechtsakte der
Kommission oder Durchführungsrechtsaktevorgesehen. Die Einzelheiten
stehen also noch aus. Gleichwohl wird
die Richtung klar.
Um die Übersichtlichkeit der Darstellung zu erhöhen sollen die vorstehenden Punkte bei den einzelnen Arten
Titel III und V
Vor die Klammer gezogen ist in Titel V
auch die Überführung von Waren in ein
Zollverfahren, sowie die Überprüfung
und Überlassung. Auch die Sicherheitsleistung ist in Titel III besonders geregelt.
Da diese Themen für alle Zollverfahren
gelten und den Umfang dieses Beitrages sprengen würden, soll an dieser
Stelle nicht auf sie eingegangen werden.
Versand
Das heutige Versandverfahren bleibt
aufgrund seiner Bindung an internationales Recht praktisch unverändert.
Allgemeines
Sprachlich wird in Art. 226 ff. UZK
weiterhin zwischen dem externen Versand für zumeist Nicht-Unionswaren
und dem internen Versand für Unionswaren unterschieden.
Die Texte wurden vor allem redaktionell angepasst und gestrafft. Es gibt keinen Hauptverpflichteten mehr. Wie bei
allen Zollverfahren heißt die Person
gem. Art. 5 Nr. 35 UZK Inhaber des
Verfahrens.
Nationale Versandverfahren zwecks
Vereinfachungen fallen weg.
Die Allgemeinen Vorschriften nach
Art. 211–225 UZK sind beim Versand fast vollständig nicht anwendbar
Das schließt nicht aus, dass Vereinfachungen im Verfahren, etwa der zugelassene Versender oder zugelassene
Empfänger der Bewilligung bedürfen.
Das Verfahren als solches ist aber nicht
bewilligungsbedürftig und weiterhin
ein strenger Nämlichkeitsverkehr.
Allein Art. 215 UZK findet Anwendung, allerdings auch mit abweichenden Regelungen zu den anderen Arten
von besonderen Verfahren. Gem.
Art. 215 (3) UZK wird weiter zwischen
Beendigung und Erledigung des Verfahrens unterschieden.
Das Schaubild ist dem Werk von Witte/Henke/Kammerzell, S. 189 entnommen
Sonstige Beförderungsmöglichkeiten
Die Beförderung von Waren muss auch
künftig nicht zwingend im Versand erfolgen.
33
Beiträge · Aufsätze · Berichte
Wie heute kann bei entsprechender Bewilligung gem. Art. 219 UZK in anderen Arten des besonderen Verfahrens
befördert werden.
Zusätzlich steht dem Bewilligungsinhaber eines Verwahrungslagers gem.
Art. 148 (5) UZK die Möglichkeit offen, Waren innerhalb der vorübergehenden Verwahrung zu befördern.
In beiden Fällen sind die Waren nicht
vorab zum Versand zu überlassen. Der
Wirtschaftsbeteiligte hat folglich ein
Wahlrecht.
Lagerung
Zur Lagerung gehören künftig das Zolllager gem. Art. 240 UZK und die Freizonen gem. Art. 243 UZK. Die vorübergehende Verwahrung, die im modernisierten Zollkodex als dritter Unterfall
der Lagerung vorgesehen war, bleibt
wie heute eine den Zollverfahren zeitlich
vorgelagerte zollrechtliche Situation.
Gemeinsame Regelungen
Die heutigen Grundsätze bleiben erhalten. Auch künftig können Nicht-Unionswaren zeitlich unbeschränkt im
Zollgebiet der Union gelagert werden
ohne dass sie Einfuhrabgaben, der Einfuhrumsatzsteuer, sonstigen Verbrauchsteuern oder handelspolitischen Maßnahmen unterliegen, soweit diese nicht
den Eingang oder Ausgang von Waren
in das oder aus dem Zollgebiet der Union untersagen, Art. 237 UZK.
Die Allgemeinen Vorschriften nach
Art. 211–225 UZK sind weitgehend anwendbar.
Bewilligung
Der Bewilligung bedarf nur noch der
Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren, Art. 211 (1) UZK.
Aufzeichnungen
Aufzeichnungen sind gem. Art. 214
UZK in allen Fällen zu führen.
Erledigung
Besondere Verfahren werden zukünftig
gem. Art. 215 UZK erledigt, nicht mehr
beendet.
Erledigung tritt ein, wenn die eingelagerten Waren,
•
in ein anschließendes Zollverfahren
übergeführt,
•
aus dem Zollgebiet der Union verbracht,
34
•
vernichtet (Zerstörung ohne Abfall)
oder
•
zugunsten der Staatskasse aufgegeben
werden.
Damit bleibt es weitgehend bei den
heutigen Möglichkeiten. Hinzugekommen ist in Deutschland allein die Aufgabe zugunsten der Staatskasse, die im
UZK nicht mehr fakultativ sondern einheitlich im gesamten Zollgebiet der
Union möglich ist.
Übertragung von Rechten und Pflichten
Gem. Art. 218 UZK können Rechte
und Pflichten vom Inhaber eines besonderen Verfahrens auf andere Personen
übertragen werden. Die neuen Verfahrensinhaber müssen die Voraussetzungen für dieses Verfahren erfüllen. Hierbei geht es nicht um das Zollverfahren
besondere Verfahren als Ganzes, sondern um die jeweilige Unterart, in der
sich die Waren befinden.
Daraus erklärt sich auch, dass es in der
Freizone mangels eines Inhabers des
Verfahrens keine Übertragung von
Rechten und Pflichten gibt.
Beförderung von Waren
Art. 219 UZK ermöglicht nur beim
Zolllager die Beförderung von Waren
zwischen verschiedenen Orten innerhalb des Zollgebiets der Union. Das ist
inhaltlich nichts Neues.
Übliche Behandlungen
Sowohl im Zolllager als auch in der
Freizone sind übliche Behandlungen
gem. Art. 220 UZK möglich. Auch das
ist nicht neu.
Ersatzwaren
Letzter Punkt ist die Verwendung von
Ersatzwaren. Das sind Unionswaren
die an die Stelle der in ein besonderes
Verfahren übergeführten Waren treten.
Art. 223 UZK erlaubt den Einsatz sowohl im Zolllager als auch in der Freizone.
Zugleich sieht Art. 223 (3) UZK eine
Missbrauchsklausel vor mit der pauschalen Formulierung in Buchst. c),
dass kein unberechtigter Einfuhrabgabenvorteil entstehen darf. Es bleibt abzuwarten, wie die Durchführungsregelungen diese für die Lagerung revolutionäre Möglichkeit ausgestalten.
Zolllager
Beim Zolllager wird auch weiterhin
zwischen öffentlichen und privaten
Zolllagern unterschieden werden.
Art. 240 UZK definiert das Zolllager
unabhängig von derartigen Unterscheidungen und Typen. Die Pflichten von
Bewilligungsinhaber und Inhaber des
Verfahrens listet Art. 242 UZK entsprechend der heutigen Rechtslage auf.
Es zeichnet sich zudem ab, dass die
heutigen Typen aufgeben werden. Das
lässt sich auch aus den Art. 85 und 86
UZK folgern, wonach es für die Zollschuldbemessung grundsätzlich auf
den Entstehungszeitpunkt ankommen
wird und nicht mehr auf den Einlagerungszeitpunkt.
Zusatzbewilligungen
Allerdings können durch Zusatzbewilligungen der heutigen Rechtslage vergleichbare Ergebnisse erzielt werden.
So können einerseits auch zukünftig
die Kosten für die Lagerung und die üblichen Behandlungen während der Lagerung aus dem Zollwert neutral behandelt werden. Zweitens sind Vereinfachungen bei der Zollanmeldung
möglich. Einzelheiten werden in den
delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten geregelt werden.
Vorübergehendes Entfernen
Auch weiterhin ist gem. Art. 240 (3)
UZK das vorüberhegende Entfernen
aus dem Zolllager möglich. Bei höherer
Gewalt bedarf es zukünftig keiner vorherigen Bewilligung mehr.
Folgerungen
Aus alledem ergibt sich ein Änderungsbedarf bestehender Bewilligungen.
Freizone
Die Freizone verliert zukünftig noch
mehr an Bedeutung. Es wird nur noch
Freizonen mit geografischen Begrenzungen und einer Einzäunung sowie
UZK geben. Das entspricht dem heutigen Kontrolltyp I.
Soweit momentan Nichtgemeinschaftswaren in einer Freizone des Kontrolltyps II gelagert sind, ist abzuklären,
welches besondere Verfahren 2016 an
deren Stelle tritt. Sinnvollerweise wird
entweder die Freizone mit Zaun entsprechend dem heutigen Kontrolltyp I
betrieben. Das bietet sich wirtschaftlich
jedoch nur dann an, wenn bereits ein
Zaun als Begrenzung vorhanden ist. In
Degendorf und Duisburg könnte das
der Fall sein, da diese Freizonen bis
zum 1.5.2002 als Kontrolltyp I betrieben wurden.
Allerdings war schon damals die Unterhaltung des Zauns sehr teuer und stand
in keinem Verhältnis zu den Abgabenvorteilen. Deshalb kommt als zweite
Möglichkeit hier ein öffentliches oder
privates Zolllager für Nicht-Unionswaren in Betracht. Entsprechendes gilt
für die Freilager, die ersatzlos wegfallen.
Da die Freizonen in Deutschland per
Gesetz eingerichtet und aufgelöst werden, sollte der Gesetzgeber zeitnah seine Absicht kundtun, wenn er die Freizonen des Kontrolltyps II aufheben
will. Denn davon hängt ab, ob der Freizonenbetreiber für eine Begrenzung
mittels Zauns sorgen muss oder er oder
andere Wirtschaftsbeteiligte stattdessen
Zolllager beantragen sollten.
Verwendung
Hier werden die vorübergehende Verwendung von Nicht-Unionswaren und
die Endverwendung von Unionswaren
zusammengefasst, obwohl sie keinerlei
gemeinsame Regelungen haben. Verbindung schafft allein das Wort Verwendung. Andererseits gab es im früheren deutschen Recht auch schon die
Freigutverwendung und die Zollgutverwendung.
Allgemeine Vorschriften
Die Allgemeinen Vorschriften nach
Art. 211–225 UZK sind dagegen weitgehend anwendbar. Das zeigt eine gewisse Parallelität.
Bewilligung
Der Bewilligung bedürfen beide Verfahren, Art. 211 (1) UZK.
•
in ein anschließendes Zollverfahren
übergeführt,
•
aus dem Zollgebiet der Union verbracht,
•
vernichtet (Zerstörung ohne Abfall)
oder
•
zugunsten der Staatskasse aufgegeben
werden.
Für die Endverwendung sieht Art. 254
UZK Besonderheiten vor.
Übertragung von Rechten und
Pflichten
Gem. Art. 218 UZK können Rechte
und Pflichten vom Inhaber eines besonderen Verfahrens auf andere Personen
übertragen werden. Die neuen Verfahrensinhaber müssen die Voraussetzungen für dieses Verfahren erfüllen.
Beförderung von Waren
Art. 219 UZK ermöglicht auch in der
Verwendung die Beförderung von Waren zwischen verschiedenen Orten innerhalb des Zollgebiets der Union.
Übliche Behandlungen
Übliche Behandlungen gem. Art. 220
UZK kommen wie bisher nicht in Betracht.
Ersatzwaren
Die Verwendung von Ersatzwaren ist in
der Endverwendung grundsätzlich zulässig. In der vorübergehenden Verwendung nur in bestimmten noch näher
festzulegenden Fällen.
Auch hier gilt Art. 223 (3) UZK. Die
Missbrauchsklausel sieht vor, dass
kein unberechtigter Einfuhrabgabenvorteil entstehen darf.
Erledigung
Die Erledingung besonderer Verfahren
gem. Art. 215 UZK greift nur bei der
vorübergehenden Verwendung.
Vorübergehende Verwendung
Das Prinzip der vorübergehenden Verwendung gilt auch zukünftig. Zur Wiederausfuhr bestimmte Nicht-Unionswaren können gem. Art. 250 UZK im
Zollgebiet der Union unter vollständiger
oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben verwendet werden. Nicht
zuletzt wegen der völkerrechtlichen Vorgaben im Istanbuler Übereinkommen
konnte und wollte der UZK keine größeren Änderungen vornehmen.
Erledigung tritt ein, wenn die vorübergehend verwendeten Waren,
Einige Neuerungen sind gleichwohl
wichtig.
Aufzeichnungen
Aufzeichnungen sind gem. Art. 214
UZK in allen Fällen zu führen. Ausnahmen sind möglich und insbesondere bei
der vorübergehenden Verendung wahrscheinlich.
Bemessungsgrundlagen
Wie bei allen Zollverfahren gelten die
Art. 85 und 86 UZK mit dem Grundsatz, die Zollschuld im Zeitpunkt der
Zollschuldentstehung zu bemessen.
Für die vorübergehende Verwendung
sind anders als momentan keine abweichenden Besonderheiten mehr erwähnt.
Entscheidend ist damit nicht mehr der
Wert am Beginn der vorübergehenden
Verwendung.
Ansässigkeit außerhalb des Zollgebietes der Union
Gem. Art. 250 (2) UZK kann die vorübergehende Verwendung grundsätzlich nur von Personen beantragt werden, die außerhalb des Zollgebiets ansässig sind. Ausnahmen sind möglich.
Es bleibt abzuwarten wie diese aussehen.
Verwendungsfrist
Die Verwendungsfrist kann im Rahmen
von Art. 251 (3) und (4) UZK bei außergewöhnlichen Umständen auf bis
zu zehn Jahre verlängert werden.
Folgerungen
Aus alledem ergibt sich ein Überprüfungs- und gegebenenfalls Änderungsbedarf bestehender oder künftiger Bewilligungen.
Endverwendung
Die Endverwendung gem. Art. 254 (1)
UZK ist dem Wortlaut nach ein Überlassen von Waren zum zollrechtlich
freien Verkehr. Damit wird die Ware
zur Unionsware.
Besondere Verwendung
Aufgrund ihres angestrebten besonderen (Verwendungs-) Zwecks können
die Nicht-Unionswaren abgabenfrei
oder zu einem ermäßigten Zollsatz
zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden. Die Begünstigung kann
zolltariflich begründet sein. Sie kann
sich aber auch aus einer außertariflichen Regelung etwa in der ZollbefreiungsVO ergeben.
Wichtig ist alsdann, dass der geplante
Zweck erreicht wird. Dazu ist die Endverwendung zu überwachen. Das ist
auch heute so und wird deshalb momentan freier Verkehr zur besonderen
Verwendung genannt.
Die neue Bezeichnung des Zollverfahrens soll keine inhaltliche Änderung
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Beiträge · Aufsätze · Berichte
andeuten, sondern zeigt das Hauptanliegen, die Überwachung der Endverwendung nach dem Statuswechsel
zur Unionsware.
Beendigung der Überwachung
Folgerichtig wird das Verfahren auch
nicht erledigt. Allein die Überwachung
endet. Das ist nach Art. 254 (4) UZK
insbesondere der Fall, wenn die Waren
zu den Zwecken verwendet wurden, die
maßgeblich für die Anwendung der
Abgabenfreiheit oder des ermäßigten
Einfuhrabgabensatzes waren.
Möglich ist aber auch das Verbringen
der Waren aus dem Zollgebiet der Union, ein Zerstören oder die Aufgabe zugunsten der Staatskasse.
Wenn die Waren dagegen zu anderen
Zwecken als denen, die maßgeblich für
die Anwendung der Abgabenfreiheit
oder des ermäßigten Einfuhrabgabensatzes waren, verwendet werden,
kommt es zur Zollschuldentstehung
wegen Pflichtverletzung. Sobald die
anwendbaren Einfuhrabgaben entrichtet wurden, endet die zollamtliche
Überwachung.
Ausbeute
Wegen einer etwaigen Ausbeute wird
auf die Regelung des Art. 255 UZK
bei der Veredelung verwiesen.
Folgerungen
Aus alledem ergibt sich grundsätzlich
kein Änderungsbedarf bestehender
oder künftiger Bewilligungen.
Veredelung
Die vierte und letzte Art besonderer
Verfahren ist die Veredelung mit den
Unterarten aktive und passive Veredelung. Bei Ersterer finden die Veredelungsvorgänge im Zollgebiet der Union
statt. Bei Letzterer außerhalb dessen.
Gemeinsame Regelungen
Vorab gibt es nur eine gemeinsame Regelung.
Ausbeute
Die Ausbeute wird in Art. 255 UZK
entsprechend der heutigen Bestimmungen festgelegt. Das ist vom Standort her
misslungen zumal die Inhalte auch für
die Endverwendung gelten und damit
vor die Klammer zu den Allgemeinen
Vorschriften gehören.
36
Die Allgemeinen Vorschriften nach
Art. 211–225 UZK sind weitgehend anwendbar.
Bewilligung
Beide Verfahren bedürfen wie bisher
der Bewilligung, Art. 211 (1) UZK.
Aufzeichnungen
Aufzeichnungen sind gem. Art. 214
UZK in allen Fällen zu führen.
Erledigung
Erledigung tritt ein, wenn die in das
Verfahren übergeführten Waren oder
die Veredelungserzeugnisse
•
in ein anschließendes Zollverfahren
übergeführt,
•
aus dem Zollgebiet der Union verbracht,
•
vernichtet (Zerstörung ohne Abfall)
oder
•
zugunsten der Staatskasse aufgegeben
werden.
Damit bleibt es weitgehend bei den
heutigen Möglichkeiten. Das mag bei
der passiven Veredelung auf den ersten
Blick überraschend klingen. Gleichwohl ist es richtig. Sie ist mit dem Verbringen der Waren aus dem Zollgebiet
erledigt. Später können sich dann bei
Überlassung zum zollrechtlich freien
Verkehr Zollvorteile anschließen.
Übertragung von Rechten und Pflichten
Gem. Art. 218 UZK können Rechte
und Pflichten vom Inhaber eines besonderen Verfahrens auf andere Personen
übertragen werden. Die neuen Verfahrensinhaber müssen die Voraussetzungen für dieses Verfahren erfüllen.
Beförderung von Waren
Art. 219 UZK ermöglicht die Beförderung von Waren zwischen verschiedenen Orten innerhalb des Zollgebiets
der Union. Das ist für die aktive Veredelung inhaltlich nichts Neues. Für
die passive Veredelung mutet die Regelung seltsam an, da es sich um die Beförderung von Unionswaren handelt.
Übliche Behandlungen
In der Veredelung sind übliche Behandlungen gem. Art. 220 UZK möglich.
Auch das ist nicht neu, wenngleich die
Veredelungsvorgänge zumeist darüber
hinausgehen.
Ersatzwaren
Art. 223 UZK erlaubt den Einsatz von
Ersatzwaren in der aktiven und passiven Veredelung.
Zugleich sieht Art. 223 (3) UZK eine
Missbrauchsklausel vor, mit der pauschalen Formulierung in Buchst. c),
dass kein unberechtigter Einfuhrabgabenvorteil entstehen darf.
Allerdings ist damit vor allem für die
passive Veredelung ein erfreuliche
Klarstellung bzw. Erweiterung der heutigen Rechtslage geschaffen worden.
Aktive Veredelung
Nichterhebungsverfahren
Zukünftig wird es gem. Art. 256 UZK
die aktive Veredelung nur noch in Form
des Nichterhebungsverfahrens geben.
Das heutige, später hinzugekommene
Zollrückvergütungsverfahren ist im
UZK ersatzlos gestrichen worden. Inhaber dieses Verfahrens sollten eine neue
Bewilligung beantragen.
Ausgleichszinsen
Damit bedarf es auch keiner die Unterschiede der Verfahren ausgleichender
Ausgleichszinsen mehr. Das bedeutet
pures Geld für die Bewilligungsinhaber. Je länger die Veredelung dauert,
desto größer ist der Zinsgewinn.
Das wiederum schafft der aktiven Veredelung eine weitere und neue Attraktivität.
Umwandlung
Zusätzlich ist das Erfordernis der Wiederausfuhrabsicht entfallen. Damit kann
das heutige Umwandlungsverfahren entfallen und in der aktiven Veredelung
aufgehen. Folglich besteht bei Inhabern
von Umwandlungsverfahren zeitnah
Umstellungsbedarf.
Zerstörung
Neu ist ebenfalls die Aufnahme der
Zerstörung als Veredelungsvorgang,
Art. 5 Nr. 37 Buchst. c) UZK.
Das ist sprachlich ungewohnt und liegt
an der Übersetzung von „processing“.
Besser wäre „Verarbeitung“ gewesen.
Folgerichtig hätte man auch von aktiver
und passiver Verarbeitung sprechen
müssen, ohne dass sich in der Sache etwas geändert hätte. Hinzu kommt, dass
die Verarbeitung von Waren gem.
Art. 5 Nr. 37 Buchst. b) UZK ein Unterfall der Veredelungsvorgänge ist und
damit bei anderer Übersetzung eben-
Passive Veredelung
Zur passiven Veredelung gibt es wenig
Neues zu vermelden.
Gem. Art. 86 (5) UZK findet bei Wertzöllen zur Vereinfachung ausschließlich eine Mehrwertverzollung statt. Die
bisher zusätzlich mögliche Differenzverzollung entfällt.
Für wiedereingeführte Waren, die besonderen Abgaben etwa aufgrund des
Gewichts unterliegen, werden mittels
delegierter Rechtsakte noch besondere
Regelungen getroffen.
Fazit
Fasst man die wichtigsten Punkte
der vorstehenden Überlegungen zusammen, ergibt sich für die Wirtschaftsbeteiligten folgendes Fazit.
Beim Versand wird es faktisch wie
bisher weitergehen können.
Beim Zolllager besteht Handlungsbedarf. Die Bewilligungen sind vor
allem im Hinblick auf die Zollwertberechnungen und die vereinfachten
Zollanmeldungen anzupassen.
Bei den Freizonen besteht bei heutigen Kontrolltyp II ebenfalls Handlungsbedarf. Entweder muss ein
Zaun um die Freizone gezogen werden. Sollte der Gesetzgeber die Freizonen aufheben, sind Zolllager zu
beantragen.
Bei der Endverwendung wird es
faktisch wie bisher weitergehen können.
Bei der vorübergehenden Verwendung besteht Handlungsbedarf. Dessen Inhalt hängt im Wesentlichen von
den noch zu schaffenden Durchführungsregelungen ab.
Beim Umwandlungsverfahren besteht wegen dessen Integration in
die aktive Veredelung zeitnaher Änderungsbedarf.
Gleiches gilt für die aktive Veredelung in Form des Zollrückvergütungsverfahrens. In beiden Fällen liegt die Beantragung der aktiven
Veredelung in Form des Nichterehungsverfahrens auf der Hand.
Wer die Zerstörung von Waren beabsichtigt, kann und sollte die Bewilligung der aktiven Veredelung erweitern lassen.
Beim der passiven Veredelung wird
es faktisch wie bisher weitergehen
können. Allein die Mehrwertverzollung ist der bindende Regelfall.
Quellen und weiterführende
Hinweise:
• Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung
des Zollkodex der Union v. 9.1.2013 (AB. EU
Nr. L 269 S. 1, ber. in ABl. EU Nr. L 287
S. 90).
• Witte/Henke/Kammerzell, Der Unionszollkodex (UZK) – Neufassung des Modernisierten
Zollkodex, 2. überarbeitete Auflage, Köln 2014.
• Böhne, Ausfuhr von Waren nach dem UZK, AWPrax 2014, S. 343.
• Witte (Hrsg.), Praxishandbuch Export- und Zollmanagement, Loseblatt, 36. EL, Köln 2014
Arbeitsprogramm zum
Unionszollkodex (UZK)
Zo ll
falls eine unschöne Doppelung der Begriffe eingetreten wäre. Sachlich ist die
Zuordnung der Zerstörung zur aktiven
Veredelung richtig.
Vorstellung der IT-Zollentwicklung nach Artikel 280 UZK
Von Dr. Carsten Weerth BSc (Glasgow), LL.M. (Com.), M.A., Bremen
Der Verfasser ist beim Hauptzollamt Bremen tätig1 und Lehrbeauftragter an der
FOM Hochschule für Oekonomie und Management
Der Unions-Zollkodex – die VO (EU) Nr. 952/2013 – (UZK)
soll am 1. Mai 2016 vollständige Geltung erlangen. Viele vorgesehene IT-Systeme zur einheitlichen Abwicklung des Zollrechts
in der EU sind jedoch zu diesem Zeitpunkt noch nicht verfügbar
und funktionsfähig. Die Kommission ist mit Artikel 280 UZK
im Rahmen eines „Arbeitsprogramms“ zum Unionszollkodex
beauftragt worden, die weitere Entwicklung der IT-Systeme zur
Zollabwicklung voranzutreiben und zeitnah abzuschließen. Dieser Beitrag stellt
das Arbeitsprogramm vor und gibt einen Überblick über IT-Verfahren und Zeiträume der Umsetzung/Einführung.
INHALT
Artikel 278 UZK
• Einleitung
Übergangsmaßnahmen
• Das Arbeitsprogramm
Mittel zum Austausch und zur Speicherung von Informationen, die nicht die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Mittel der elektronischen Datenverarbeitung sind,
können bis höchstens 31. Dezember 2020 vorübergehend genutzt werden, wenn die für die Anwendung
der Bestimmungen des Zollkodex erforderlichen elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind.
• Zusammenfassung
Einleitung
Der UZK soll am 1. Mai 2016 vollständig Geltung erlangen. Bis zu diesem
Zeitpunkt sind jedoch nicht alle IT-Verfahren einsatzbereit, welche die einheitliche Anwendung des EU-Zollrechts in
allen Mitgliedstaaten sicherstellen sollen.
Daher bestimmt Artikel 278 UZK
Übergangsfristen für die Nutzung alter
IT-Verfahren.
Diese neuen IT-Verfahren und IT-Systeme müssen noch entwickelt werden.
Hierfür hatte die Kommission mit Artikel 280 UZK bis zum 1. Januar 2014
einen Arbeitsauftrag bekommen.
Artikel 280 UZK
Arbeitsprogramm
1 Der Beitrag stellt die persönliche Auffassung
des Autors dar.
(1) Zur Unterstützung der Entwicklung der elektronischen Systeme nach Artikel 278 und zur Fest-
37
Beiträge · Aufsätze · Berichte
legung von Übergangszeiträumen erstellt die Kommission bis zum 1. Mai 2014 ein Arbeitsprogramm
für die Entwicklung und Einführung der elektronischen Systeme nach Artikel 16 Absatz 1.
erstellt wird. Die im Arbeitsprogramm genannten
elektronischen Systeme sollten demselben Projektmanagementkonzept unterliegen und dem MASP
entsprechend vorbereitet und entwickelt werden.
(2) Für das Arbeitsprogramm gemäß Absatz 1 gelten folgende Prioritäten:
(4) Das Arbeitsprogramm sollte die elektronischen
Systeme sowie die entsprechende Rechtsgrundlage,
die entscheidenden Meilensteine und die für die
Inbetriebnahme vorgesehenen Daten festlegen und
beschreiben. Diese Termine sollten als „geplante
Anfangsdaten der Inbetriebnahme“ bezeichnet werden. Der Termin für die Inbetriebnahme der elektronischen Systeme sollte das geplante Enddatum des
Übergangszeitraums sein.
a) harmonisierter Informationsaustausch auf der
Grundlage international anerkannter Datenmodelle
und Nachrichtenformate,
b) Neuordnung der Arbeitsabläufe beim Zoll und bei
zollrelevanten Prozessen, um ihre Wirksamkeit, ihr
Funktionieren und ihre einheitliche Anwendung zu
verbessern sowie die Befolgungskosten zu verringern, und
c) Bereitstellung einer breiten Palette elektronischer
Zolldienstleistungen für die Wirtschaftsbeteiligten,
die es diesen erlaubt, mit den Zollbehörden jedes
Mitgliedstaats in gleicher Weise zu kommunizieren.
(3) Das Arbeitsprogramm gemäß Absatz 1 wird
regelmäßig aktualisiert.
Das Arbeitsprogramm ist als Durchführungsbeschluss der Kommission 2014/
255/EU (ABl. EU 2014 Nr. L 134/46)
veröffentlicht worden.
Das Arbeitsprogramm soll nach Artikel 280 Abs. 3 UZK regelmäßig aktualisiert werden.
Folgende Erwägungsgründe sind von
Bedeutung:
Durchführungsbeschluss
(5) Die elektronischen Systeme gemäß dem Arbeitsprogramm sollten im Hinblick auf ihre erwartete
Wirkung in Bezug auf die im Zollkodex definierten
Prioritäten ausgewählt werden. Eine der wichtigsten
Prioritäten besteht darin, den Wirtschaftsbeteiligten
im gesamten Zollgebiet der Union ein breites Spektrum elektronischer Zolldienste anzubieten. Darüber
hinaus sollten die elektronischen Systeme darauf
abzielen, Effizienz, Wirksamkeit und Harmonisierung der Abläufe im Zoll unionsweit zu verbessern.
Reihenfolge und Zeitplan für die Inbetriebnahme
der im Arbeitsprogramm vorgesehenen Systeme
sollten auf praktischen Erwägungen des Projektmanagements beruhen, etwa auf der Streuung
von Anstrengungen und Ressourcen, der Verbindung
zwischen den Projekten, der spezifischen Voraussetzungen für jedes System und der Projektreife. Die
Entwicklung der elektronischen Systeme soll durch
das Arbeitsprogramm ordnungsgemäß und zielgerichtet geplant und verwaltet werden.
Erwägungsgründe
Das Arbeitsprogramm
(2) Der Zollkodex sieht vor, dass der gesamte
Informationsaustausch zwischen den Zollbehörden
und zwischen Wirtschaftsbeteiligten und Zollbehörden sowie die Speicherung solcher Informationen mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung erfolgt und die Informations- und Kommunikationssysteme den Wirtschaftsbeteiligten in allen
Mitgliedstaaten dieselben Möglichkeiten bieten. Daher sollte das Arbeitsprogramm einen ausführlichen
Plan für die Umsetzung elektronischer Systeme enthalten, um die richtige Anwendung des Zollkodex
zu gewährleisten.
Der Durchführungsbeschluss zum Arbeitsprogramm umfasst neben drei Artikeln und einer Einführung als wesentlichen Bestandteil eine Tabelle, in der
alle umzusetzenden IT-Verfahren, die
rechtlichen Begründungen und eine
Zeitplanung enthalten sind.
(3) Dementsprechend sollte das Arbeitsprogramm
ein Verzeichnis der elektronischen Systeme enthalten, die die Mitgliedstaaten und die Kommission in
enger Zusammenarbeit entwickeln sollten, damit der
Zollkodex in der Praxis angewendet werden kann.
Dieses Verzeichnis stützt sich auf das bestehende
Planungsdokument für alle IT-bezogenen Zollprojekte, den sogenannten mehrjährigen Strategieplan
(MASP), der gemäß der Entscheidung Nr. 70/
2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, insbesondere Artikel 4 und Artikel 8 Absatz 2,
38
In der Folge wird eine gekürzte Fassung abgedruckt, in welcher die IT-Verfahren und der Zeitrahmen dargestellt
werden. (Siehe Übersicht auf S. 39/40).
Der Zeitplan für die Projekte im Zusammenhang mit den Entwicklungen
im Bereich des Risikomanagements
wird in einer Aktualisierung dieses Arbeitsprogramms entsprechend den laufenden Arbeiten der Kommission zum
Strategie- und Aktionsplan im Nachgang zu den Schlussfolgerungen des Rates zur Verbesserung der Sicherheit der
Lieferkette und des Zollrisikomanagements (8761/3/13, Rev. 3, 18. Juni 2013)
behandelt.
Die genauen Inhalte ergeben sich aus
dem Durchführungsbeschluss zum UZK
und dem Arbeitsprogramm in seiner jeweils aktuellen Fassung.
Zusammenfassung
Mit der vollständigen Geltung des
UZK ab 1. Mai 2016 wird zwar ein
völlig neues EU-Zollrecht gelten,
viele Bauarbeiten sind jedoch noch
nicht abgeschlossen. Alte IT-Verfahren dürfen nach Artikel 278 UZK
weiterlaufen, um die Abwicklung
der Warenströme reibungslos zu ermöglichen. Viele neue IT-Verfahren
sind noch nicht fertig – nach einer
Untersuchung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sollte die Fertigstellung der IT-Systeme für den
UZK im ungünstigsten Fall bis
2033 andauern. Dieses Szenario ist
für alle Beteiligten (Zollverwaltungen, Kommission, Wirtschaftsbeteiligte und Mitgliedstaaten) kein anstrebenswertes Ziel. Die EU und
ihre Mitgliedstaaten befürchten
auch neue Angriffe vor der WTO,
in welchen die uneinheitliche Anwendung des Zollrechts beklagt und
ggf. nachgewiesen werden könnte.
Als Lösung hat man das Aktionsprogramm zum UZK entwickelt, welches
die zeitnahe Einführung zahlreicher
IT-Verfahren begleiten will.
Im Durchführungsbeschluss zum
UZK ist eine erste Zeittafel enthalten,
welche die Tragweite der Inhalte und
zeitlichen Herausforderungen bei der
Umsetzung der Aufgabe beleuchtet.
Es wird zu Terminverschiebungen
kommen. Die Kommission und die
Mitgliedstaaten werden sich an diesem Arbeitsprogramm messen lassen
müssen.
Die Arbeit kann beginnen …
Quellen und weiterführende
Hinweise:
• Unions-Zollkodex VO (EU) Nr. 952/2013,
ABl. EU 2013 Nr. L 269/1, berichtigt im
ABl. EU 2013 Nr. L 287/90.
• Durchführungsbeschluss der Kommission vom
29.4.2014, 2014/255/EU, zur Erstellung
eines Arbeitsprogramms zum Zollkodex der
Union, ABl. EU 2014 Nr. L 134/46.
• Weerth, Das ATLAS-Handbuch, Köln, Loseblatt,
2015.
Übersicht des IT-Arbeitsprogramms der Kommission
IT-Verfahren
Termin
1. System des registrierten Ausführers (REX)
Durch das Projekt sollen aktuelle Informationen über registrierte Ausführer in APS-Ländern, die
Waren in die EU ausführen, bereitgestellt werden.
Das System wird auch Daten über EU-Firmen einschließen, um Ausfuhren in APS-Länder zu
unterstützen.
01.01.2017
2. EU-ZK vZTA/Überwachung 2+
Durch das Projekt sollen das vZTA-System und das Überwachungs-2-System (Surveillance 2)
verbessert werden, um Folgendes zu gewährleisten: – Anpassung des EvZTA-3-Systems an die
Anforderungen des EU-ZK – Erweiterung der Überwachungsdaten – Monitoring der obligatorischen Verwendung von vZTA – Monitoring und Management der erweiterten Verwendung von
vZTA. Das Projekt wird in zwei Phasen durchgeführt. Die erste Phase betrifft die Kernbestandteile
zur Erfüllung der Verpflichtung, die Nutzung von vZTA anhand eines reduzierten Datensatzes und
der Abstimmung mit den Abläufen für Zollentscheidungen zu kontrollieren. In der zweiten Phase
wird das Monitoring anhand eines vollständigen Datensatzes umfassend verwirklicht, und den
Wirtschaftsbeteiligten wird eine EU-weit harmonisierte Schnittstelle für die Einreichung von
vZTA-Anträgen auf elektronischem Weg und den Erhalt der vZTA-Entscheidung auf demselben
Weg zur Verfügung gestellt.
01.03.2017 (Phase 1)
01.10.2018 (Phase 2)
3. EU-ZK Zollentscheidungen
Durch das Projekt sollen die Abläufe beim Antrag auf eine Zollentscheidung, die Entscheidungsfindung und das Entscheidungsmanagement durch die unionsweite Standardisierung und elektronische Verwaltung der Daten in den Anträgen und den Entscheidungen/Bewilligungen harmonisiert werden. Das System vereinfacht Konsultationen während der Entscheidungsfindung und die
Verwaltung des Bewilligungsvorgangs.
02.10.2017
4. Unmittelbarer Zugang von Wirtschaftsbeteiligten zu den Europäischen Informationssystemen (Einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur)
Durch das Projekt sollen praktische Lösungen für den unmittelbaren, EU-weit harmonisierten Zugang von Wirtschaftsbeteiligten als in die elektronischen Zollsysteme zu integrierende Dienstleistung gemäß den spezifischen EU-ZK-Projekten wie EU-ZK vZTA/Überwachung 2+ und EU-ZK
Zollentscheidungen gefunden werden. Es beinhaltet die Unterstützung von Identität, Zugang und
Nutzermanagement im Einklang mit den erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen, ggf. ergänzt
durch die Unterstützung für digitale Signaturen.
02.10.2017
5. EU-ZK Nachweis des Unionscharakters (Proof of Union Status (PoUS))
Durch das Projekt soll ein neues, europaweites Informationssystem eingeführt werden, um das
Dokument zum Nachweis des Unionscharakters zu speichern, zu verwalten und abzurufen. Es ist
vorgesehen, das T2L-Formblatt durch ein elektronisches Dokument zu ersetzen.
02.10.2017
6. Aktualisierung EU-ZK Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO)
Durch das Projekt sollen unter Berücksichtigung der Änderungen in den Rechtsvorschriften des
EU-ZK und der Harmonisierung des Verfahrens für Zollentscheidungen die Betriebsabläufe in
Bezug auf AEO-Anträge und -Bewilligungen verbessert werden.
01.03.2018
7. EU-ZK Überwachung 3
Durch das Projekt soll das Überwachungssystem 2+ verbessert werden, um es an die EU-ZKAnforderungen wie den Standard-Informationsaustausch durch elektronische Datenverarbeitung
anzupassen und geeignete Funktionalitäten zur Verarbeitung und Analyse des von den Mitgliedstaaten erhaltenen umfassenden Datenpakets einzuführen. Daher wird es weitere Möglichkeiten
für Datenextraktion und Berichterstattung umfassen, die der Kommission und den Mitgliedstaaten
zur Verfügung gestellt werden.
01.10.2018
8. Aktualisierung des neuen EU-ZK EDV-gestützten Versandverfahrens
Ziel dieses Projekts ist die Anpassung des bestehenden NCTS an die neuen Anforderungen des
EU-ZK wie die Anpassung von Informationsaustauschvorgängen an die Datenanforderungen des
EU-ZK und die Aktualisierung und Entwicklung von Schnittstellen mit anderen Systemen.
01.10.2018
39
Beiträge · Aufsätze · Berichte
IT-Verfahren
Termin
9. EU-ZK Automatisiertes Ausfuhrsystem (AES)
Ziel des Projekts ist die Weiterentwicklung des bestehenden Ausfuhrkontrollsystems zur Umsetzung eines umfassenden AES, das die Betriebsanforderungen für sich aus dem EU-ZK ergebende
Vorgänge und Daten abdecken würde, u.a. die Erfassung vereinfachter Verfahren, die Aufteilung
von Ausgangssendungen und die zentrale Zollabwicklung für die Ausfuhr. Außerdem sollen harmonisierte Schnittstellen mit dem System zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (EMCS) und dem NCTS entwickelt werden. Das AES wird die vollständige Automatisierung von Ausfuhrverfahren und -förmlichkeiten ermöglichen.
01.03.2019
10. EU-ZK Informationsblätter (INF) für besondere Verfahren
Mit diesem Projekt soll ein neues, zentrales System zur Unterstützung und Straffung der Abläufe
in der INF-Datenverarbeitung und der elektronischen Verarbeitung von INF-Daten im Bereich der
besonderen Verfahren entwickelt werden.
01.10.2019
11. EU-ZK Besondere Verfahren
Mit diesem Projekt sollen besondere Verfahren unionsweit durch gemeinsame Modelle für Betriebsabläufe beschleunigt, vereinfacht und harmonisiert werden. Mit dem Projekt sollen alle im
Rahmen des EU-ZK erforderlichen Änderungen für Zolllagerverfahren, Endverwendung, vorübergehende Verwendung sowie aktive und passive Veredelung umgesetzt werden. Die elektronischen Lösungen zum Umgang mit besondere Verfahren betreffenden Daten werden in erster
Linie auf nationaler Ebene erstellt.
01.10.2019
12. Ankunftsmeldung, Gestellungsmitteilung und vorübergehende Verwahrung
Ziel dieses Projekts ist die Festlegung der Abläufe für die Meldung der Ankunft des Beförderungsmittels, die Gestellungsmitteilung und die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung sowie
die Unterstützung einer diesbezüglichen Harmonisierung zwischen den Mitgliedstaaten hinsichtlich des Datenaustauschs zwischen den Unternehmen und dem Zoll und erforderlichenfalls zwischen Zollverwaltungen. Ist nur ein Mitgliedstaat von den Vorgängen betroffen, ist die Umsetzung
eine rein innerstaatliche Angelegenheit.
02.03.2020
13. EU-ZK Zentrale Zollabwicklung bei der Einfuhr (CCI)
Das Projekt soll es ermöglichen, Waren im Rahmen der zentralen Zollabwicklung in ein Zollverfahren zu überführen, sodass Wirtschaftsbeteiligte ihre Zollvorgänge zentralisieren können. Die
Bearbeitung der Zollanmeldung und die Freigabe der Waren sollte zwischen den betroffenen Zollstellen koordiniert werden.
01.10.2020
14. EU-ZK Verwaltung von Sicherheitsleistungen (GUM)
Dieses Projekt soll die effiziente und wirksame Verwaltung von gültigen Gesamtsicherheiten, die
in mehr als einem Mitgliedstaat verwendet werden können, und die Überwachung des Referenzbetrags für jede Zollanmeldung oder ergänzende Zollanmeldung sowie eine angemessene Mitteilung der Angaben, die für die buchmäßige Erfassung der bestehenden Zollschuld für alle Zollverfahren gemäß dem Zollkodex der Union benötigt werden (mit Ausnahme des im Rahmen des
NCTS-Projekts behandelten Versandverfahrens), gewährleisten.
02.03.2020
15. EU-ZK Sicherheit, Gefahrenabwehr und Risikomanagement
Durch dieses Projekt soll die Sicherheit der Lieferkette in verschiedenen ermittelten Bereichen, bei
allen Verkehrsträgern, insbesondere bei der Luftfracht, durch die Verbesserung von Datenqualität,
Dateien, der Verfügbarkeit von Daten und der gemeinsamen Nutzung von Daten erhöht werden. Der
Rahmen für eine umfassende Risikoanalyse wird auch durch die Optimierung der Frachtdaten, die
den Zollbehörden zur Verfügung gestellt werden, und des Austauschs risikobezogener Informationen
verbessert. Es wird zu Änderungen in Systemen wie dem Einfuhrkontrollsystem und dem gemeinschaftlichen Risikomanagementsystem führen und möglicherweise auf neue Module ausgedehnt.
Wird in der nächsten
Fassung des Arbeitsprogramms auf
Grundlage der Roadmap festgelegt (2).
16. EU-ZK Einreihung (CLASS)
Durch das Projekt soll ein Informationssystem für zolltarifliche Einreihungen entwickelt werden,
das ein Konsultationsmodul umfasst und eine einzige Plattform bereitstellt, über die alle Einreihungsinformationen (gleich welcher Art) abgerufen werden können und leicht zugänglich sind.
Dadurch können die Wirtschaftsbeteiligten, insbesondere KMU, und die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die einschlägigen Einreihungsinformationen leichter finden.
Wird in der nächsten
Fassung des Arbeitsprogramms auf
Grundlage der Roadmap festgelegt (2).
40
Zo ll
Sieben Jahre Zugelassener
Wirtschaftsbeteiligter (AEO)
Zwischenbilanz nach sieben Jahren AEO – Tendenzen und neue Entwicklungen
Von Dr. Carsten Weerth BSc (Glasgow), LL.M. (Com.), M.A., Bremen. Der Verfasser ist beim Hauptzollamt Bremen tätig1 und Lehrbeauftragter an der FOM Hochschule für Oekonomie und Management
Der Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO) wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2008 geschaffen. Sieben
Jahre sind vergangen, nach denen es nun erneut gilt, eine Zwischenbilanz zu ziehen – wurden die Erwartungen und Antragszahlen erreicht, was gibt es an Neuerungen und welche Tendenzen sind erkennbar?
Neue rechtliche Rahmenbedingungen gelten bereits seit dem 1. Januar 2009 – die Kriterien für alle zollrechtlichen Bewilligungen von vereinfachten Anmeldeverfahren und Anschreibeverfahren (Einfuhr und
Ausfuhr) werden grundsätzlich an einige AEO-Kriterien angepasst. Das BMF verschärfte alle Prüfungen
für neue und bestehende Bewilligungen bei der Wareneinfuhr und Warenausfuhr. Erneut werden auch die
Zahlen für Norwegen und die Schweiz dargestellt, obwohl die AEO-Zahlen in beiden Ländern bescheiden sind. Der UnionsZollkodex (UZK) wurde veröffentlicht und gilt spätestens ab dem 1.5.2016. Der Beitritt Kroatiens zur EU-28 wurde berücksichtigt. 2014 wurden in Kroatien die ersten AEO-Zertifikate erteilt. Die AEO-Zertifikate in einigen Mitgliedstaaten
stagnieren, in anderen dagegen steigt die Zahl weiter. Die Entwicklungen in dieser Spätphase der AEO-Zertifizierung sind
dynamisch und teilweise überraschend.
INHALT
• Einleitung
• AEO-Daten
– AEO seit 1. Januar 2008
– AEO in Norwegen und der Schweiz
– AEO-Datenbank in der EU
– AEO-Datenbank Norwegen/Schweiz
– Suchfunktionen der Datenbank
– Angaben der Firmendaten
– Ergebnisse der AEO-Daten 2014
– Diskussion
– Bewertung des EU-Umfeldes
– Gegenseitige Anerkennung
• Ausblick
– Wird der AEO attraktiver?
– Änderung der Rahmenbedingungen
– UZK und UZK-DVO-Entwurf
– Weitere Tendenzen
– AEO weltweit, Kooperation wichtig
– Monitoring Phase
• AEO-Jahresbilanz 2014
Einleitung
Der Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte
(AEO) ist mit Wirkung vom 1. Januar
2008 geschaffen worden, um die Wirtschaftsbeteiligten durch die Zollverwaltungen im Interesse der Sicherheit
der Internationalen Lieferkette (Stichwort Terrorismusbekämpfung) besser
zu durchleuchten und ihnen im Gegenzug Vorteile bei der Zollabwicklung zu
verschaffen.
Unklar war im Vorfeld vor allem wie
viele Wirtschaftsbeteiligte den Antrag
auf AEO-Zertifikat stellen würden – in
Österreich ging man beispielsweise von
etwa 400 Antragstellern aus, in Deutschland von etwa 40.000 Antragstellern.
Eine Untersuchung der zertifizierten
AEO-Inhaber nach sechs Jahren soll
zeigen, in welchem Umfang der AEO
in welchem Mitgliedstaat der EU-28
angenommen worden ist und welche
Ausprägung des AEO-Zertifikates
(AEO-S, AEO-C, AEO-F) am beliebtesten ist. Ebenfalls in dieser Jahresbilanz enthalten sind die EFTA-Staaten
Norwegen und Schweiz.
AEO-Daten
1 Der Verfasser war beim Hauptzollamt Bremen
bislang u.a. Leiter des Zollamtes Überseestadt
und Mitglied des AEO-Teams; dieser Beitrag
stellt seine persönliche Auffassung dar.
AEO seit 1. Januar 2008
Der AEO wurde am 1. Januar 2008
durch die Artikel 5a ZK und Artikel
14a bis 14x ZK-DVO eingeführt. An-
tragstellungen waren seit dem 1. Januar
2008 möglich.
AEO in Norwegen und der Schweiz
In Norwegen und der Schweiz ist der
AEO-Status deutlich später eingeführt
worden: Mit Wirkung vom 1. Januar
2010 (in Norwegen bzw. seit 1. Januar
2011 vorläufig in der Schweiz; inzwischen endgültig).
AEO-Datenbank der EU
Die Kommission erstellt auf Grundlage von Artikel 14x Abs. 4 ZK-DVO
eine AEO-Datenbank, die alle AEOZertifikatinhaber, getrennt nach der
Art des AEO-Zertifikats sowie des
Mitgliedstaates und dem Datum der
Gültigkeit des AEO-Zertifikats aufführt.
AEO-Datenbank
Die AEO-Datenbank ist aufrufbar unter der URL:
http://ec.europa.eu/taxation_customs/dds/
aeohome_de.htm (1.1.2015).
Die Untersuchung basiert auf der Datenabfrage vom
1.1.2015.
AEO-Datenbank Norwegen/Schweiz
In Norwegen und der Schweiz gibt es
ebenfalls Datenbanken mit den AEOZertifikatsinhabern.
41
Beiträge · Aufsätze · Berichte
AEO-Datenbank in Norwegen
Die AEO-Datenbank Norwegens ist aufrufbar unter
der URL:
http://www.toll.no/upload/AEO/20141201-AEO
%20publisering%20sertifiserte%20foretak_v43.pdf
(1.1.2015).
AEO-Datenbank der Schweiz
Die AEO-Datenbank der Schweiz ist aufrufbar unter
der URL:
http://www.ezv.admin.ch/zollinfo_firmen/
04203/04306/04318/index.html?lang=de und
insbes. die URL: http://www.ezv.admin.ch/
zollinfo_firmen/04203/04306/04318/index.
html?lang=de&download=NHzLpZeg7t,
lnp6I0NTU042l2Z6ln1acy4Zn4Z2qZpnO2Yuq2Z
6gpJCDeoF_gmym162epYbg2c_JjKbNoKSn6A
– (3.1.2014).
Suchfunktionen der EU-Datenbank
Der Inhalt der AEO-Datenbank kann
wahlweise nach der Art des AEO-Zertifikats (AEO-C, AEO-S, AEO-F, oder
alle AEO), dem erteilenden Mitgliedstaat oder dem Zeitpunkt der Gültigkeit
des AEO-Zertifikats gesucht werden.
Die Datenbank ist derzeit nur auf Englisch verfügbar.
Angaben der Firmendaten
Von den Firmendaten des Inhabers des
AEO-Zertifikats sind lediglich der vollständige Name der Firma sowie der Typ
des AEO-Zertifikats angegeben. Darüber hinaus sind der Typ des AEOZertifikats und das Datum der Gültigkeit des
AEO-Zertifikats sowie die erteilende
Zollbehörde aus der AEO-Datenbank
ersichtlich.
Veröffentlichung der AEO-Daten
Die Veröffentlichung der Inhaberdaten des AEO-Zertifikats in der AEO-Datenbank der Kommission im
Internet ist jedem Antragsteller zu raten, weil er
damit weltweit für sein Unternehmen und die
AEO-Zertifizierung werben kann. Gleichzeitig kann
sich jedes Unternehmen davon überzeugen, ob ein
Geschäftspartner bereits Inhaber eines AEO-Zertifikats ist.
Ergebnisse der AEO-Daten 2014
Eine Untersuchung der in der AEODatenbank enthaltenen Daten hat folgende Ergebnisse ergeben (Tabellen 1
und 2).
42
Tabelle 1: Übersicht der AEO-Zertifikate nach Typ (AEO-C, AEO-S oder
AEO-F)
Typ
Anzahl
Prozent
AEO-C
5.650
44,1 %
AEO-S
468
3,7 %
AEO-F
6.650
52,2 %
Gesamt
12.808
100,00 %
Abfrage vom 1.1.2015
Im Jahr 2008 waren insgesamt 499 AEO
erfasst (386 AEO-F, 103 AEO-C und 10
AEO-S), im Jahr 2009 waren 1.833
AEO erteilt (1.442 AEO-F, 335 AEO-C
und 56 AEO-S) und im Jahr 2010 waren
4.156 AEO erfasst (2.763 AEO-F, 1.244
AEO-C und 149 AEO-S). Ende des Jahres 2011 waren 8.354 AEO-Zertifikate
erteilt (4.329 AEO-F, 3.783 AEO-C
und 242 AEO-S) und Ende 2012 waren
10.978 AEO-Zertifikate erfasst (5.625
AEO-F, 5.025 AEOC und 328 AEO-S).
Ende 2013 waren 12.018 AEO-Zertifikate erteilt (6.233 AEO-F, 5.383 AEOC und 402 AEO-S).
Zum Jahresende 2014 waren EU-weit
12.808 AEO-Zertifikate erteilt (6.650
AEO-F, 5.650 AEO-C und 468 AEO-S).
Jahr
AEO-Zertifikate
2008
499
2009
1.833
2010
4.156
2011
8.354
2012
10.978
2013
12.018
2014
12.808
10000
10000
14000
12000
8000
12000
8000
10000
10000
8000
6000
6000
8000
4000
6000
2000
4000
2000
0
4000
2000
0
2000
Wurden noch im Jahr 2009 mehr als
drei Viertel aller AEO-Zertifikate
(79 %) als AEO-Full erteilt (2009
knapp ein Fünftel, genau 18 %, als
AEO-Customs und nur 3 % als AEOSecurity) hat sich das Bild seit 2010
deutlich verschoben: nur noch zwei
Drittel aller Zertifikate waren als AEOF erteilt worden (66 %) und der Anteil
der AEO-C hatte sich erhöht auf knapp
30 % (29,9 %). Diese Tendenz hat sich
in den Jahren 2011 bis 2013 fortgesetzt.
In den Jahren 2012 und 2013 betrug der
Anteil der AEO-F nur knapp 51 %,
2014 knapp 52 %.
Ende 2012 war der Anteil der AEO-C
am Gesamtanteil auf 45,8 % angewachsen, Ende 2013 auf 44,8 %, und Ende
2014 auf 44,1 %.
Das Verhältnis von AEO-F und AEO-C
scheint nun stabil zu sein.
Abbildung 1: Entwicklung der AEOZertifikate in den Jahren 2008–2014
12000
Diskussion
Die o.g. Ergebnisse bilden die erteilten
AEO-Zertifikate der Kalenderjahre
2008, 2009, 2010, 2011, 2012, 2013
und 2014 ab (Abfrage am 1. Januar
2015) – nicht enthalten sind AEO-Anträge die abgegeben, aber noch nicht
angenommen worden sind, Anträge,
die zwar angenommen, aber noch nicht
erteilt worden sind, und erteilte AEOZertifikate, von denen der Inhaber keine Veröffentlichung in der EU-Datenbank gewünscht hatte (Letztere sind
Zahlenmäßig ohnehin unbedeutend
und daher zu vernachlässigen).
Es bewahrheitet sich damit, dass der
AEO-C ein „AEO-light“ ist (Status ist
einfach zu beantragen und für zollrechtliche Vereinfachung sehr bedeutsam).
AEO-Zertifikate
Reihe1
Reihe1
Reihe2
AEO-Zertifikate
1
2
1
0
11
3
2
2
2 3
4
5
3
Jahre
Reihe1
43AEO-Zertifikate
5 4 6
4
6
5
57
Abfrage vom 1.1.2015
Tabelle 2: Übersicht der AEO-Zertifikate nach EU-Mitgliedstaaten sowie Norwegen und der Schweiz
Rang
Mitgliedstaat
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
EU-28
–
–
Deutschland
Niederlande
Frankreich
Italien
Polen
Spanien
Großbritannien
Belgien
Schweden
Ungarn
Österreich
Tschechien
Irland
Portugal
Slowenien
Dänemark
Griechenland
Finnland
Slowakei
Rumänien
Litauen
Luxemburg
Estland
Lettland
Bulgarien
Kroatien
Zypern
Malta
GESAMT
Norwegen
Schweiz
Anzahl
ges.
5569
1409
1114
858
721
608
356
356
314
301
252
140
116
96
89
87
70
69
63
63
26
25
24
20
18
17
15
12
12808
28
62
Es gibt weiterhin sehr große Unterschiede zwischen den unterschiedlichen MS:
Deutschland, Polen und Portugal hatten
2013 einen AEO-C-Anteil von mehr als
60 % : 60,0 % (DE), 63,3 % und 72,5 %.
Der AEO-C-Anteil 2014 war wiederum
für drei Staaten über 60 %:
Kroatien, Portugal und Polen – 94 %
(HR), 67,7 % (PT) und 63,7 % (PL).
Für Deutschland ist der Anteil der
AEO-C für 2014 unter 60 % gesunken
auf 58,5 %.
Am meisten AEO-Zertifikate waren mit
5.596 in Deutschland erteilt (43,5 %),
gefolgt von den Niederlanden mit 1.409
(11,0 %), Frankreich mit 1.114 (8,7 %),
AEO-F
AEO-C
AEO-S
2271
971
658
481
235
389
293
299
173
110
167
91
102
24
51
82
37
61
34
54
19
18
14
16
17
1
13
10
6690
–
–
3275
354
298
362
460
186
54
30
136
171
84
44
13
65
30
4
31
1
24
5
6
5
6
3
1
16
2
1
5650
–
–
41
84
158
15
26
33
9
27
5
20
1
5
1
7
8
1
2
7
5
4
1
2
4
1
0
0
0
1
468
–
–
Italien mit 858 (6,7 %), Polen mit 721
(5,6 %), Spanien mit 608 (4,7 %), Großbritannien und Belgien mit 356 (2,8 %)
und Schweden mit 314 (2,5 %); Österreich weiterhin nur noch auf Platz 11
mit 252 AEO-Zertifikaten (1,8 %).
Österreich hat im Vergleich zum Vorjahr
(2013) in der Gesamtmenge nur zwei
neue AEO-Zertifikate erteilt.
Deutschland alleine hat einen Anteil
von 43 % aller AEO-Zertifikate (2010
lag der Anteil noch bei knapp einem
Drittel; 2012 und 2013 knapp die Hälfte), die ersten drei Mitgliedstaaten haben gemeinsam einen Anteil von knapp
zwei Dritteln (die ersten vier von 70 %;
2013: 71 %) an allen AEO-Zertifikaten,
die ersten sechs Mitgliedstaaten einen
AEO-C
[%]
58,5
25,1
26,8
42,2
63,8
30,6
15,2
8,4
43,3
56,8
33,3
31,4
11,2
67,7
33,7
4,6
44,3
1,4
54,0
7,9
23,1
20,0
25,0
15,0
5,9
94,1
13,3
8,3
1,4–94,1
–
–
AEO 2012
Zuwachs [%]
5398
1352
952
780
657
550
333
322
329
283
250
129
103
91
82
79
39
63
51
49
24
24
19
18
17
–
13
11
10978
31
41
3,2
4,2
17,0
10,0
9,7
10,5
6,9
10,5
–4,6
6,4
0,8
8,5
12,6
5,5
8,5
10,1
79,5
9,5
23,5
28,6
8,3
4,2
26,3
11,1
5,9
100
15,4
9,1
–4,6–100,0
–9,7
51,2
Anteil von vier Fünfteln aller AEOZertifikate (81 %; 2013: 80 %).
2014 wurden in allen 28 EU-Mitgliedstaaten AEO-Zertifikate erteilt.
Der 28. Mitgliedstaat Kroatien ist
der EU seit dem 1. Juli 2013 beigetreten und nachdem bis Ende 2013 kein
einziges AEO-Zertifikat erteilt worden war, wurden 2014 17 AEO-Zertifikate erteilt.
Die Erteilung der AEO-Zertifikate
nimmt allgemein stark ab, in den
meisten MS ist eine Sättigung der
AEO-Zertifikate eingetreten.
Die Zuwachsraten schwanken zwischen den Mitgliedstaaten sehr stark
43
Beiträge · Aufsätze · Berichte
und haben eine Spannweite zwischen –4,6 und 100,0 % (Kroatien).
In Deutschland und den Niederlanden wurden nur noch etwa 3 % und
4 % AEO-Zuwachsrate erreicht.
Die größte Zuwachsraten mit knapp
80 % hatte Griechenland (das lange
Zeit vorherrschende Rückstände
aufholt) sowie Rumänien mit 29 %,
Estland mit 26 % und die Slowakei
mit 23 %.
Für Schweden werden 2014 sogar
15 AEO-Inhaber weniger als im Vorjahr verzeichnet. Die Gründe sind
unklar. Die Firmen könnten aufgelöst worden sein, oder den AEOKriterien nicht mehr entsprechen.
Allgemein war eine Phase der Konsolidierung durch die anstehende
Monitoring-Phase erwartet worden.
Diese Annahme bewahrheitet sich.
Der Monitoring-Prozess ist anstrengend auf zeitaufreibend, und wird
im Ergebnis zu Widerrufen führen.
In Norwegen und der Schweiz sind
die Anzahlen der AEO-Zertifikate
immer noch überschaubar:
Norwegen hatte nur 28 AEO-Zertifikate erteilt (drei weniger als 2013),
die Schweiz nur 62 AEO-Zertifikate
(2013: 41 AEO-Zertifikate).
AEO-C GEWINNT AN BEDEUTUNG
Hatte das AEO-F-Zertifikat im Jahr
2009 noch einen Anteil von fast
80 %, war der Anteil 2010 auf nur
noch 66 % gesunken. Diese Tendenz
setzte sich 2011 bis 2014 fort. Der
Anteil des AEO-C-Zertifikats hat
deutlich auf knapp 44 % aller AEOZertifikate zugenommen.
Es bewahrheitet sich, dass dieses
einfach zu beantragende AEO-C zertifikat für alle Inhaber von zollrechtlichen Vereinfachungen besonders
sinnvoll ist – es stellt einen „AEO
light“ dar, der jedoch derzeit fast
alle Vorteile des Artikels 14b ZKDVO genießt.
Die Zuwachsrate der AEO-Zertifikate
verlangsamt sich weiter. Nach sieben
Jahren gab es mit 12.808 AEO-Zertifikaten im Vergleich zum Vorjahr einen
Zuwachs von 6,5 %. Nach sechs Jahren
gab es mit 12.018 AEO-Zertifikaten im
Vergleich zum Vorjahr nur einen Zuwachs von 9,5 %.
44
Im Vorjahresvergleich von Ende 2012
zu Ende 2011 – damals war eine Steigerung von 8.354 Zertifikaten auf 10.978
Zertifikate erreicht worden, was einer
Steigerung von 31,4 % entsprochen
hatte. Auch nach vier Jahren war die
Gesamtzahl von erteilten AEO-Zertifikaten im Vergleich zum Vorjahr verdoppelt worden: von 4.156 Ende 2010
(eine Steigerung von genau 127 %, auf
8.354 Ende 2011 (genau 201 %). Von
2009 auf 2010 gab es sogar es eine Steigerung um knapp 230 % (genau 227 %)
– von 1.833 Ende 2009 auf 4.156 Ende
2010.
Das AEO-Zertifikat trifft regional immer noch auf ein unterschiedliches
Echo innerhalb der EU. Die „nördlichen“ Mitgliedstaaten Deutschland,
Schweden, Niederlande, Frankreich,
Großbritannien und Belgien [nun mit
Frankreich, das zuvor als „südlicher“
MS klassifiziert worden war] haben gemeinsam einen Anteil von 71 % aller
AEO-Zertifikate (2008 war der Anteil
noch knapp drei Viertel; 2013: 72 %).
Osterreich hält nach sieben Jahren in
der Rangliste den 11. Rang (wie in beiden Vorjahren).
Deutlich aufgeholt haben die „südlichen Mitgliedstaaten“ Italien und Spanien sowie die „östlichen Mitgliedstaaten“ mit Polen, Tschechien, Slowenien
und Ungarn.
Seit der Jahresbilanz 2012 wird die
Verteilung auf AEO-F, AEO-C und
AEO-S dargestellt. Überraschend ist
bei dieser Betrachtung die große
Spannweite des Anteils der AEO-C
an den Gesamt-Zertifikaten pro MS:
sie reicht 2014 von 1,4 % (Finnland)
bis 94,1 % (Kroatien).
Mit der Jahresbilanz 2014 wird erneut die Veränderung der AEO-Anzahl zum Vorjahr dargestellt.
Während in manchen Mitgliedstaaten das AEO-C-Zertifikat eine überragende Bedeutung hat, ist es in anderen bedeutungslos.
Eine geringe Rolle (0–20 % aller
AEO) spielt der AEO-C 2014 in:
Belgien, Großbritannien, Irland, Dänemark, Finnland, Bulgarien, Rumänien, Litauen, Malta, Zypern.
Eine große Rolle (mehr als 50 % aller AEO) spielt der AEO-C 2014 in:
Deutschland, Kroatien, Polen, Por-
tugal, Slowakei und Ungarn (Kroatien und Slowakei sind neu in 2014).
Eine bedeutsame Rolle (40 %
< 50 %) spielt der AEO-C in Italien,
Schweden und Griechenland.
Bewertung des EU-Umfeldes
Die EFTA-Staaten Norwegen und
Schweiz haben den AEO-Status eingeführt, allerdings hat er noch keine große
Bedeutung in beiden Ländern. Island
als weiterer EFTA-Staat (und EU-Beitrittskandidat) hat den AEO-Status bislang nicht eingeführt.
Die Türkei hat das nationale AEO-Programm gestartet und der EU-Beitrittskandidat Mazedonien bereitet die Einführung des AEO-Status nach WCODaten vor.
Im weiteren Mittelmeer-Umfeld haben
Israel und Jordanien laufende AEOProgramme und die Programme von
Serbien, Marokko und Tunesien sind
in Vorbereitung oder wurden gestartet.
In weiterer Vorbereitung sind AEOProgramme für Indien, Indonesien,
Brasilien, Chile, Ägypten, Vereinigte
Arabische Emirate u.v.a.
Gegenseitige Anerkennung
Für die Inhaber des AEO-Zertifikats
wird der AEO-Status insbesondere bei
Warenverkehren mit Ländern interessant, wenn es eine gegenseitige Anerkennung der Sicherheitssysteme oder
des AEO-Status gibt.
Tabelle 3: Gegenseitige Anerkennungen
des AEO-Standards mit Drittländern
Bilaterale Aner- Zeitpunkt der
kennungen
Wirksamkeit
EU-Norwegen
2009
EU-Andorra
2009
EU-Japan
2010
EU-Schweiz
2011
EU-USA
2012
EU-Kanada
2013
EU-China
2014*
* Der Beschluss des gemischten Ausschusses vom 16.5.2014 wurde am
1.11.2014 im ABl. EU 2014 Nr. L 315/
46 veröffentlicht. Die konkrete Anwendung ist noch nicht absehbar.
Die gegenseitige Anerkennung mit den
Sicherheitsstandards Kanadas wurde
am 4. März 2013 in Brüssel unterzeichnet und wird inzwischen angewendet.
Im Jahr 2014 hatten bereits 168 der 179
WCO-Vertragsstaaten die Bereitschaft
signalisiert, AEO-Programme und die
gegenseitige Anerkennung der Sicherheitsstandards einzuführen (Stand:
März 2014).
Im März 2014 waren weltweit 53 AEOProgramme in Betrieb, zehn andere
Compliance-Programme werden angewendet kurz vor dem Start und 13 weitere AEO-Pragramme waren in konkreter
Planung mit Hilfe von WCO-Experten.
AUSBLICK
Wird der AEO attraktiver?
Die Kommission hat erkannt, dass
die bisherigen Anreize aus dem
AEO (Art. 14b ZK-DVO) vergleichsweise gering waren. In einem
Bericht über die Modernisierung der
Zollverfahren vom 25. November
2011 hat sie daher dem Europäischen Parlament vorgeschlagen, den
Status des AEO deutlicher zu fördern, u.a. durch den Wegfall Summarischer Eingangs- und Ausgangsanmeldungen sowie die Schaffung
zusätzlicher konkreter Vorteile für
AEO.
Änderung der Rahmenbedingungen
Die Kommission und das Europäische Parlament haben inzwischen
die Kritik aus der Wirtschaft verstanden: die zollrechtlichen Anreize für
Unternehmen sind zu gering ausgefallen. Bislang sind die Vorteile
für AEO in Artikel 14b ZK-DVO
geregelt und im besten Fall als
„überschaubar“ zu bewerten. Die
Forderungen des EP an die KOM
sind in der AEO-5-Jahresbilanz dargestellt worden.
AEO-Bewilligungsinhaber werden
mittelfristig voraussichtlich deutlich
mehr begünstigt als bisher. Das dürfte nicht für AEO-C gelten.
Das EP hat die KOM aufgefordert,
AEO-Inhaber deutlicher zu begünstigen, als bisher.
UZK und MZK-DVO-Entwurf
Der Unions-Zollkodex (UZK), VO
(EU) Nr. 952/2013, ersetzt seit dem
1. November 2013 den MZK und
wird spätestens ab dem 1. Mai 2016
vollständig Geltung entfalten. In den
vorliegenden vorläufigen Entwürfen
zur MZK-DVO zeichnete sich für
den AEO ab, dass der AEO-C-Status
mit geringeren Vorteilen ausgestattet
werden sollte als der AEO-F- und
AEO-S-Status. Das war zwar auch
bislang so, aber durch die Neuformulierung der Vorteile (u.a. in getrennten Vorschriften) werden deutlichere
Abgrenzungen vorgenommen.
Es ist davon auszugehen, dass diese
Vorschriften in die UZK-DVO übernommen werden.
Die Diskussion ist derzeit im vollen
Gang und Wirtschaft und Mitgliedstaaten wurden vom EP konkret aufgefordert, neue Vorschläge einzubringen.
Weitere Tendenzen
Der AEO ist aus der sicheren Lieferkette in der EU nicht mehr wegzudenken. Waren am Ende des ersten Jahres gerade mal 499 Unternehmen zertifiziert, sind am Ende des
siebten Jahres fast 13.000 Unternehmen AEO. Ein Schwerpunkt liegt
auf der deutschen Wirtschaft (knapp
44 % aller AEO).
In der Schweiz ist das AEO-System
noch am Anfang – seit Februar 2011
sind gerade 62 Unternehmen zertifiziert worden, in Norwegen sind bislang erst 28 AEO-Zertifikate vergeben worden (in 2014 drei AEO
weniger).
AEO weltweit, Kooperation wichtig
Immer mehr Länder führen eigene
AEO-Programme nach dem WCOSAFE-Framework ein, zuletzt u.a.
Brasilien, Indien und Indonesien sowie die Türkei.
Bilaterale oder multilaterale gegenseitige Anerkennungen werden die
Akzeptanz weiter erhöhen.
Eine bilaterale gegenseitige AEOAnerkennung besteht derzeit mit
Norwegen, der Schweiz, Andorra,
Japan, den USA, mit Kanada und
seit 2014 mit China.
Derzeit verhandelt die EU offiziell
keine
weiteren
AEO-Abkommen. Kurzfristig sollten weitere
Verhandlungen der EU aufgenommen werden mit u.a. mit Argentinien, Brasilien, Chile, Mexiko, Jor-
danien, Israel, Neuseeland, Malaysia, Singapur und Südkorea, Hongkong, und insbesondere der Türkei.
Monitoring-Phase
Und was kommt 2015? Die Neubewilligungen, die für einen AEO-Antragsschub gesorgt haben, sind größtenteils abgeschlossen. Jetzt wird verstärkt die sog. „Monitoring- Phase“
durchgeführt, in der nach drei Jahren
die bestehenden AEOBewilligungen
überprüft werden. Das Antragsniveau
dürfte langsam sinken.
In den Blickpunkt wird erneut der
AEO-C rücken, der eine vereinfachte
Antragstellung darstellt und unmittelbare Vorteile sichert („AEO light“).
Die gegenseitige Anerkennung der
Sicherheitsstandards mit den USA
hat zur Folge, dass der AEO-F und
AEO-S Vorteile im Warenverkehr
mit den USA genießt, nicht jedoch
der AEO-C.
Viele Unternehmen, die in die
USA exportieren, dürften sich
nun für eine Umwandlung und
Aufstockung des AEO-C zum
AEO-F interessieren. Ist hierfür
ein Antrag auf AEO-S erforderlich oder auf AEO-F?
Bei Fragen wenden Sie sich an Ihr
örtlich zuständiges Hauptzollamt.
Die Vorteile nach Artikel 14b ZKDVO werden seit 1. Januar 2011 erstmals nachhaltig wirksam, da seit diesem Zeitpunkt die summarischen
Eingangs- und Ausgangsanmeldungen gelten – die Vorteile sind jedoch
überschaubar. Das EP hat die KOM
aufgefordert, die Vorteile zu verbessern und AEO stärker zu fördern.
Die gegenseitige Anerkennung der
Sicherheitsmaßnahmen mit den USA
gilt seit 2012 nur für AEO-S und
AEO-F. Der AEO-C wird für USAVerkehre bedeutungslos. Dadurch
dürfte sich 2015 erneut die Frage
nach der Aufstockung des AEO-C
zum AEO-F für viele Unternehmen
stellen. Andererseits ist der AEO-CStatus für die Vereinfachungen im Japan- und China-Handel ausreichend.
AEO-JAHRESBILANZ 2014
Nachdem das erste Jahr AEO (2008)
mit nur 499 zertifizierten AEO-Inha-
45
Beiträge · Aufsätze · Berichte
bern sehr ruhig verlaufen war, wurde
das zweite Jahr AEO (2009) durch
mehr Antragstellungen und AEOErteilungen (insgesamt 1.334) gekennzeichnet.
Diese Tendenz setzte sich 2010 und
2011 fort, da Ende 2010 bereits
4.154 und Ende 2011 bereits 8.354
AEO-Zertifikate erteilt worden sind.
Ende 2012 waren 10.978 AEO-Zertifikate erteilt worden. Bis Ende
2013 steigerte sich die Anzahl der
AEO-Zertifikate auf 12.078.
Ende 2014 sind insgesamt 12.808
AEO-Zertifikate erteilt worden.
Im Jahr 2014 war der Zuwachs an
neu erteilten AEO-Zertifikaten erneut
deutlich geringer, aber von MS zu
MS unterschiedlich – der Zuwachs
war insbesondere bei einigen kleineren MS sehr groß (bis zu 30 %), keine
Veränderungen in zwei MS (Bulgarien und Malta) aber in einem Fall
auch eine Reduzierung der AEO-Inhaber (Schweden: –4,6 %).
Der 28. MS Kroatien hatte 2013 keinen AEO erteilt und im Jahr 2014 17
AEO-Zertifikate (16 als AEO-C).
Deutschland hatte 2014 mit 5.569
Zertifikaten einen Anteil von 44 %
aller AEO-Zertifikate der EU.
2009 wurden noch 79 % der AEOZertifikate in der Variante AEO-F erteilt (18 % als AEO-C, nur 3 % als
AEO-S), und seit 2010 wurde das
Verhältnis deutlich zugunsten des
AEO-C verschoben – bereits knapp
30 % der AEO-Zertifikate waren
AEO-C, nur noch zwei Drittel (66 %)
wurden als AEO-F erteilt. Diese Tendenz der Verschiebung in Richtung
AEO-C setzte sich 2011 bis 2013
fort, da in diesen Jahren z.T. mehr
als 45 % aller AEO-Zertifikate als
Typ C erteilt worden sind – der
AEO-C hat sich in seiner Bedeutung
gewandelt, wobei es in den MS deutliche Unterschiede gibt: in manchen
MS hat der AEO-C keine Bedeutung
(in Bulgarien, Finnland und Malta
gibt es jeweils nur ein erteiltes AEOC-Zertifikat) in manchen MS ist die
Bedeutung überragend, z.B. in Kroatien sind 94,1 % der erteilten AEOZertifikate AEO-C.
Der AEO-S bleibt 2013 weiter unbedeutend mit 3,3 % (2012: 3,0 %,
2011: 2,9 %, 2010: 3,6 %).
46
Der Status des AEO ist in den Mitgliedstaaten unterschiedlich angenommen worden – je nach Mentalität der Wirtschaftsbeteiligten und der
Werbung der nationalen Zollverwaltungen für den AEO-Status. Im Vergleich zu 2008 sind deutliche Veränderungen feststellbar. Marktführer
bei der AEO-Zertifizierung ist eindeutig Deutschland, gefolgt von den
Niederlanden, Frankreich und Italien, und auf den weiteren Plätzen
gefolgt von Polen, Spanien, Großbritannien und Schweden (nur GB
und SE tauschen die Plätze).
(das war bisher auch so, wird aber
deutlicher gefasst).
Österreich bleibt wie in beiden Vorjahren auf Platz 11 (2009 Platz 4,
2010 Platz 7, 2011 Platz 9, 2012/
2013 Platz 11) und hat kaum einen
Zuwachs zu verzeichnen (zwei neue
AEO-Zertifikate).
Quellen und weiterführende
Hinweise:
Die gegenseitige Anerkennung der
AEO-Kriterien besteht aus Sicht der
EU mit Norwegen, der Schweiz, Andorra, Japan, den USA, Kanada und
seit 2014 mit China (obwohl die Anwendung noch nicht praktisch ist).
Insbesondere die Anerkennung mit
Japan, den USA, Kanada und China
zeigt die Bedeutung des AEO im
Welthandel praktisch auf. Weitere
bilaterale Anerkennungen werden
von der EU derzeit verhandelt mit
San Marino. Weitere Verhandlungen
der EU sollten zeitnah aufgenommen werden, z.B. mit Argentinien,
Jordanien, Malaysia, Singapur, Südkorea, etc.
VO (EG) Nr. 648/2008 zur Änderung des Zollkodex (sogen. kleine ZK-Reform oder „Sicherheitsinitiative“), ABl. EU 2005, Nr. L 117/13.
Es bleibt fraglich, ob nicht ein gemeinsames, multilaterales Rahmenabkommen im Rahmen der WCO
einfacher verhandelbar wäre und zu
besseren Ergebnissen führen würde
als die langwierige Verhandlung bilateraler Abkommen von 168 Staaten. In dieser Sache ist allerdings
keine Bewegung zu beobachten.
Mittelfristig werden sich die Rahmenbedingungen für den AEO ändern. Das Europäische Parlament
hat die Kommission aufgefordert,
den AEO attraktiver zu machen und
stärkere Vorteile zu gewähren.
In den derzeit vorliegenden UZKDVO-Entwürfen (UCC-IA und
UCC-DA) werden getrennte Vorteile
für AEO-C, AEO-F und AEO-S aufgezählt, wobei AEO-C weniger Vorteile bekommen als AEO-F/AEO-S
AEO-C-Inhaber sollten zeitnah
entscheiden, ob eine Aufstockung
(ein Upgrade) auf AEO-F sinnvoll
ist.
Das ist bereits seit 2013 von Bedeutung, da die USA den Status AEO-C
nicht anerkennen.
Bei Fragen zur Antragstellung auf
AEO-Zertifikate richten Sie sich bitte an das für Sie örtlich zuständige
Hauptzollamt.
VO (EG) Nr. 1192/2008 zur Änderung der
ZKDVO, ABl. EU 2008 Nr. L 329/1.
VO (EG) Nr. 1875/2006 zur Änderung der
ZKDVO, ABl. EU 2008 Nr. L 360/64.
VO (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Unions-Zollkodex (sogen. große ZK-Reform), ABl. EU
2013 Nr. L 269/1.
Beschluss des Gemischten Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollbereich zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Volksrepublik China über Zusammenarbeit und Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich eingesetzt wurde
vom 16. Mai 2014 in Bezug auf die gegenseitige
Anerkennung des Programms für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte in der Europäischen Union und des
Programms „Measures on Classified Management
of Enterprises Program“ in der Volksrepublik China
(2014/772/EU), ABl. EU 2014 Nr. L 315/46.
Europäische Kommission, Bericht vom 25.11.2011
über die Modernisierung der Zollverfahren an das
Europäische Parlament (2011/2083(INI)), URL:
http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?
type=REPORT&reference=A7-2011-0406&
language=DE&mode=XML#title4
Europäische Kommission, Entwurf über einen
Bericht an das EP, Fortschrittsbericht zur Strategie
für die weitere Entwicklung der Zollunion, KOM
(2011/922), URL: http://ec.europa.eu/
taxation_customs/resources/documents/
common/publications/com_reports/customs/
com(2011)922_de.pdf
Europäisches Parlament, Empfehlungsentwurf des
Europäischen Parlaments Nr. 2012/0073 (NLE)
„Zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates
ra ns po rt
Zwei Jahre bekannter
Versender
Lo gi st ik /T
über den Abschluss des Abkommens zwischen der
Europäischen Union und Kanada über Zusammenarbeit in Bezug auf Fragen im Zusammenhang mit
Sicherheit der Lieferkette (KOM (2012) 0144 –
C7 – 0 000/2012 – 2012/0073 (NLE))“, ABl.
EU 2012 Nr. L 287/1.
Lux, Einzige Bewilligungen für das vereinfachte Anmelde- und Anschreibeverfahren, AW-Prax 2008,
S. 503–504.
Rieder/Summersberger, 1 1/2 Jahre AEO in Österreich, Zoll-Profi 6/2009, S. 10–12.
Polner, WCO-Research Paper No. 25, AEO-Compendium, 2012 Edition.
WCO, Members who have expressed their intention
to implement the WCO Framework of Standards to
Secure and Facilitate Global Trade, 29.7.2013.
WCO, AEO-Compendium 2014 Edition.
Marcus Hellmann, EUWISA Europäische Wirtschafts- und
Sicherheitsakademie GmbH, Soest; Stefan Reinhardt, AOB
Außenwirtschafts- und Organisationsberatung GmbH,
Soest
Der Zulassungs-Stichtag für die bekannten
Versender (bV) am 29. April 2013 liegt
zwei Jahre zurück. Der Beitrag zeigt die Zulassungszahlen seit 2010 auf, betrachtet die
Entwicklung des Status in den anderen EULändern und geht auf die wesentlichen Änderungen in 2014 sowie die Chancen und Anforderungen durch weitere Ergänzungen
der EU-Verordnungen ein.`
Weerth, Der neue Zollkodex, 2007.
INHALT
Weerth, Das ATLAS-Handbuch, 2015.
• Aktueller Zulassungsstand
Weerth, Ein Jahr Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter
(AEO), AW-Prax 2009, S. 39–41.
Weerth, Zwei Jahre Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO), AW-Prax 2010, S. 130–132.
Weerth, Drei Jahre Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO), AW-Prax 2011, S. 51–54.
Weerth, Vier Jahre Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO), AW-Prax 2012, S. 234–238.
Weerth, Fünf Jahre Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO), AW-Prax 2013, S. 181–186.
Weerth, Sechs Jahre Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO), AW-Prax 2014, S. 75–80.
Weerth, AEO-C: Leichter Antrag, schnelle Bewilligung = AEO light?!, AW-Prax 2010, S. 53–55.
Weerth, AEO-Abkommen EU – Japan, AW-Prax
2010, S. 299–300.
Weerth, AEO-Konzepte weltweit, AW-Prax 2012,
S. 302–304.
Weerth, AEO: EU-Abkommen mit Kanada kurz vor
dem Abschluss, AW-Prax NewsTicker 2013, S. 4.
Weerth, AEO-Abkommen mit Kanada unterzeichnet,
AW-Prax NewsTicker 2013, S. 71.
Weerth, AEO in Norwegen: Weiter weniger Zertifikate, AW-Prax NewsTicker Januar 2015, S. 3.
Weerth, AEO in der Schweiz: Weiter wenig AEO zertifiziert, AW-Prax NewsTicker Januar 2015, S. 4.
Weiß, AEO & C-TPAT: Gegenseitige Anerkennung,
AW-Prax 2012, S. 289–294.
gen in Deutschland seit 2010 auf (Quelle
LBA):
• Entwicklung innerhalb der EU
• Wesentliche Änderungen und Ergänzungen in
2014
– Schulungen
– Neues bVSP
– Fortlaufende Statusprüfung
– Anlage 6-C
– Neuer Sicherheitsstatus: SPX by RA
– Neue Transporteurserklärung
– Dokumentarische bV
– Anerkennung bV/regB und AEO
• Ausblick
Aktueller Zulassungsstand
Mit Stand 29. April 2013 hatten in
Deutschland 1.517 Unternehmen mit
1.895 Betriebsstätten (Quelle LBA) die
Zulassung zum bekannten Versender
erhalten und ihre Luftfrachten gelten
bei Einhaltung der erforderlichen Maßnahmen somit als „sicher“. Knapp ein
Jahr später, im Januar 2014 waren es
rund 1.900 Unternehmen mit rund
2.400 Betriebsstätten, die über eine
Zulassung als bekannter Versender verfügen. Im Januar 2015 waren rund
1.985 Unternehmen mit 2.447 Betriebsstätten zugelassen, was einer Steigerung von knapp 2 % gegenüber dem
Vorjahr entspricht.
Die nachfolgende Tabelle zeigt die Entwicklung der bV- und regB-Zulassun-
Es ist deutlich zu sehen, dass im Jahr
2013 die Anzahl der bekannten Versender um 125 %, die der reglementierten
Beauftragten um 62 % im Vergleich zum
Vorjahr zugenommen hat, die Zunahme
in 2014 noch 2 % bzw. 1 % bei den
regB gegenüber dem Vorjahr betrug.
Entwicklung innerhalb der EU
Grundsätzlich bleibt es nur bedingt
sinnvoll, die regB- oder bV-Zulassungszahlen innerhalb der EU miteinander zu
vergleichen. Dies liegt zum einen daran,
dass die wirtschaftliche und auch logistische Situation unterschiedlich und
damit die sich daraus ergebenden Sachzwänge für Unternehmen nicht vergleichbar sind.
Der Auszug aus den EU-Zulassungszahlen macht solche Unterschiede deutlich. Es gibt Länder, in denen sich die
logistischen Abläufe so etabliert haben,
dass die Unternehmen die Abwicklung
überwiegend Zollagenten und Spediteuren überlassen. Damit ist sinnvollerweise und folgerichtig die Anzahl der
zugelassenen regB in diesen Ländern
signifikant höher als die Anzahl der zugelassenen bV. Die Zahlen sagen aber
nichts über das tatsächliche Sicherheitsniveau oder die aktive Teilnahme am
47
Beiträge · Aufsätze · Berichte
System der sicheren Lieferkette aus. Sie
lassen auch keine Rückschlüsse auf behördliche Aktivitäten zu.
Es lässt sich aber im Vergleich zu den
Zulassungszahlen aus 2013 feststellen,
dass es in vielen EU-Ländern nur wenig
Veränderungen gab und in Irland und
England die Zulassungen sogar rückläufig sind. Zuwächse in beiden Bereichen
gab es nur in Deutschland, Griechenland und Spanien. Die Gründe hierfür
lassen sich nicht genau ermitteln, aber
vermutlich ist es auch hier so, dass die
Aufwände einen Status zu erlangen/zu
erhalten bewertet und im Zweifel entschieden wurde, diesen zurückzugeben.
Insgesamt hat die Anzahl der in Europa
zugelassenen bV von Anfang 2014 bis
Anfang 2015 um –0,05 % auf ca. 5.178,
die Zahl der zugelassenen regB um
–4,1 % auf ca. 5.216 abgenommen.
Deutschland hatte damit Ende 2014 einen Anteil von 46,8 % (Vorjahr 45,8 %)
bei den bV-Zulassungen und 32 % (Vorjahr 31 %) bei den regB-Zulassungen.
Schaut man im Vergleich auf die AEOZulassungszahlen Anfang 2015 (Quelle:
Weerth, Sieben Jahre zugelassener Wirtschaftsbeteiligter, AW-Prax 03/2015,
Seite 9), hatte Deutschland einen Anteil
von rund 43,5 % (Vorjahr 46 %) aller
AEO-Zulassungen in der EU. Davon
entfielen rund 40,7 % (Vorjahr 38 %)
auf den Status AEO-F, der im Abschnitt 5 des Selbstbewertungsfragebogens viele Informationen zusammenfasst, die auch ein bekannter Versender
oder reglementierter Beauftragter in seinem Sicherheitsprogramm beschreiben
muss. Insofern war und ist für Unternehmen, die bereits als AEO-F zugelassen sind, eine Zulassung als sicherer
Beteiligter in der Luftfrachtsicherheit
durch das Luftfahrt-Bundesamt aufgrund der bereits vorhandenen Prozesse
einfacher zu erreichen.
Betrachtet man die prozentuale bV-Zulassungsquote deutscher Unternehmen
im Vergleich zu den AEO-Zulassungszahlen auf EU-Ebene, so sind die Werte
mit 46,8 % (bV) und 43,5 % (AEO) sehr
eng beieinander, auch wenn die tatsächlichen Zahlen mit 2.425 (4.235 inkl.
regB) und 5.569 (AEO) noch deutlich
voneinander abweichen und aufgrund
des minimalen Zuwachses von weniger
als 2 % derzeit davon ausgegangen werden darf, dass eine Angleichung der
Zahlen nicht mehr stattfinden wird.
48
Die Gründe dafür sind vielfältig und reichen von unklarer Datengrundlage über
mangelnde Kenntnis der logistischen
Prozesse, unterschiedliches Risikoverständnis, fehlende Kontrollen und Sanktionsmöglichkeiten bis hin zur anfangs
wirtschaftlich motivierten Hysterie oder
vielleicht sogar „Angstmacherei“.
Wesentliche Änderungen und
Ergänzungen in 2014
Schulungen
Bereits im Januar 2014 machte das
LBA mit einer erneuten News deutlich,
dass auch geschulte Sicherheitsbeauftragte, wenn sie andere Sicherheitskontrollen als Kontrollen an Fracht oder
Post durchführen, zusätzlich die Schulung nach Kapitel 11.2.3.9 besuchen
müssen. Das war notwendig geworden
aufgrund der VO (EU) Nr. 1116/2013,
welche die Unterteilung des Personals,
das bis dahin gem. Kap. 11.2.3.9 der
VO (EU) Nr. 185/2010 geschult wurde,
in solches, das Zugang zur Luftfracht
hat und solches, das Sicherheitskontrollen durchführt (analog zu den bisherigen Anforderungen z.B. bei bekannten
Lieferanten) fordert. Es ergeben sich
somit die Kategorien:
•
Sicherheitsbeauftragte
Schulung nach Kapitel 11.2.5 der
VO (EU) Nr. 185/2010 – 35 UE
•
Personal mit Zugang zu identifizierbarer Luftfracht
Schulung nach Kapitel 11.2.7. der
VO (EU) Nr. 185/2010 – 3 UE
(NEU)
•
Personal, das Sicherheitskontrollen durchführt
Schulung nach Kapitel 11.2.3.9 der
VO (EU) Nr. 185/2010 – 7 UE
Als Sicherheitskontrollen bei einem bekannten Versender sind Maßnahmen zu
verstehen, die sich in erster Linie aus
den Nummern 6.4.2.1 und 6.6.1.1 des
Anhangs der VO (EU) Nr. 185/2010 ergeben.
Dabei ist vorrangig darauf abzustellen,
ob die Tätigkeit der Person darauf abzielt, Maßnahmen im Rahmen der Luftsicherheit durchzuführen.
Sicherheitskontrollen führt bei einem
bekannten Versender zum Beispiel
durch, wer
•
abschließend entscheidet, ob die
Anforderungen hinsichtlich Einstellung (ZÜP/bÜ) und Schulung nach
Kapitel 11 der VO (EU) Nr. 185/
2010 erfüllt sind,
•
nicht geschulte und zuverlässige
Personen begleitet und dafür Sorge
trägt, dass niemand Zugriff zu identifizierbarer Luftfracht hat,
•
den reglementierten Beauftragten
unmissverständlich darauf hinweist,
wenn Luftfracht unsicher versendet
wird,
•
für die Vergabe von administrativen
Zugangsberechtigungen, wie beispielsweise Schlüsselausgaben, Aktivierung von Chipkarten etc., zum
luftsicherheitsrelevanten Bereich
verantwortlich ist,
•
bei Fehlen von baulichen Mitteln dafür Sorge trägt, dass identifizierbare
Luftfracht vor unberechtigtem Eingriff oder Manipulation geschützt ist
(z.B. der Mitarbeiter im Vertrieb bei
bekannten Versendern, bei denen
nicht bereits die Produktion ein
nach luftsicherheitsrechtlichen Vorgaben geschützter Bereich ist),
•
identifizierbare Luftfracht verpackt,
Größtes Problem für viele Unternehmen
war und ist, zu erkennen, welche Personen nun Sicherheitskontrollen durchführen. Das LBA hat die Erläuterungen
dazu mehrfach geändert, zuletzt im November 2014:
•
den Ladebereich eines Fahrzeuges,
mit dem Sendungen transportiert
werden, gemäß Nummer 6.6.1.1
des Anhangs der VO (EU) 185/
2010 sichert oder überwacht.“
(Quelle: www.lba.de)
„Der Begriff der „Sicherheitskontrolle“
ist in Artikel 3 Ziffer 9 der VO (EG)
Nr. 300/2008 definiert als „die Anwendung von Mitteln, mit denen die Einschleusung verbotener Gegenstände verhindert werden kann“. Alle Personen,
die Sicherheitskontrollen durchführen,
müssen nach Nummer 11.2.3.9 des Anhangs der VO (EU) Nr. 185/2010 geschult sein.
Ebenfalls viel diskutiert und mehrfach
überarbeitet wurden die Hinweise, wie
Kenntnis von einer Luftfracht und daraus resultierende Schulungsanforderungen auszulegen sind und für welche
Personengruppen sich solche Konstellationen typischerweise ergeben. Dabei
wurden einige „Schleifen“ in der Auslegung vollzogen, die für viele Verantwortliche nur schwer nachvollziehbar
waren. In der „Spitze“ gipfelte es darin,
dass alle Personen, die Kenntnis erlangen können, dass eine Ware später zur
Luftfracht wird (insbesondere Vertrieb
und Auftragsabwicklung) mind. nach
Kap. 11.2.7 der VO (EU) Nr. 185/2010
zu schulen sind, unabhängig davon, ob
sie an dem relevanten Standort oder gar
in dem jeweiligen Land tätig sind. Dies
hätte bedeutet, dass z.B. bei Einsatz eines unternehmensweiten ERP-Systems,
in dem vorgangsbezogen ein Hinweis
auf die Versandart hinterlegt ist, was
aber z.B. nur von Vertriebs- und Auftragssachbearbeitern eingesehen werden kann, zu schulen gewesen wären.
Selbst dann, wenn diese Mitarbeiter in
Auslandsstandorten arbeiten. Es wurde
schnell deutlich, dass keinerlei Rechtsgrundlagen existieren, diese Auffassung
umzusetzen, ganz abgesehen von den
nahezu nicht realisierbaren organisatorischen Aufwänden. In der Konsequenz
ist man wieder auf die bewährten und
nachvollziehbaren Punkte zurückgegangen: wer Kenntnis und Zugang
hat, benötigt eine Schulung mind. nach
Kap. 11.2.7 der VO (EU) Nr. 185/2010,
je nach Sicherheitsstandards vor Ort
auch eine Schulung gem. Kap. 11.2.3.9
der Verordnung. Für Mitarbeiter anderer
Standorte gilt dieses nur, wenn sie unbegleiteten Zugang zu den Waren haben.
Neues bVSP
Zum Juli 2014 wurde eine erneut überarbeitete Version des Muster-Sicher-
heitsprogramms für bekannte Versender veröffentlicht, die Version 3.1. Seit
diesem Zeitpunkt sind jeder Neuantrag
und jede Änderung ausschließlich in
der Version 3.1 zu melden.
Quelle:
http://www.lba.de/SharedDocs/Downloads/
DE/Formulare/S/bekannteVersender/
MusterBVSP_Rev3_1.html
Fortlaufende Statusprüfung
Anfang August gab es den Hinweis
darauf, dass im 2. Halbjahr 2014 mit
diesen Statusprüfungen begonnen wird.
Ziel ist, die sonst nach fünf Jahren erforderliche Neuzulassung zu entzerren,
da dann wieder ein Großteil der aktuell
zugelassenen Firmen zeitgleich hätte
überprüft werden müssen. Im Rahmen
der fortlaufenden Statusprüfung erfolgt
die intensive Prüfung des bVSPs sowie
aller Abläufe, ähnlich wie bei einer
Neuzulassung. Wird diese ohne gravierende Beanstandungen/Mängel abgeschlossen, erfolgt eine Statusverlängerung von dem Tag an für weitere fünf
Jahre. Der Eintrag in die EU-Datenbank wird entsprechend angepasst.
(Siehe Abbildung oben.)
Anlage 6-C
Im November 2013 ist mit der VO (EU)
Nr. 1116/2013 die bis dahin als VSnfD
eingestufte Validierungsprüfliste für bekannte Versender veröffentlicht worden.
Quelle:
http://www.lba.de/SharedDocs/Downloads/
DE/Formulare/S/bekannteVersender/
Validierungspruefliste.html
Eine Aktualisierung erfolgte im Hinblick auf die AEO-Anerkennung mit
der VO (EU) Nr. 687/2014 im August
2014. Mit Hilfe dieser Checkliste können sich Firmen nun besser auf die
Neuzulassung oder fortlaufende Statusüberprüfung vorbereiten, da für alle Beteiligten ersichtlich ist, welche Punkte
überprüft werden.
Neuer Sicherheitsstatus: SPX by RA
Anfang August 2014 erfolgte im Anschluss an das Inkrafttreten der VO
(EU) Nr. 687/2014 die Einführung des
neuen Sicherheitsstatus SPX by RA.
Dieser zeigt sichere Luftfracht für Passagier- und Frachtmaschinen an, welche bei einem regB entstanden ist. Bis
dahin musste die Luftfracht zwingend
ihren Ursprung beim bekannten Versender haben, was zur Folge hatte,
dass in einigen Fällen der sog. dokumentarische bV umgesetzt wurde oder
einige regB eine Doppelzulassung
auch als bV hatten, was dazu führte,
dass ein zweites Sicherheitsprogramm
erstellt werden musste, mind. ein zusätzlicher Sicherheitsbeauftragter benötigt wurde etc., allerdings alles aus rein
formalen Gründen. Die tatsächliche
49
Beiträge · Aufsätze · Berichte
operative Abwicklung war davon meist
nicht betroffen, sodass es für viele Unternehmen schwer nachvollziehbar war.
An die Umsetzung des Status sind bestimmte Bedingungen geknüpft. So
muss die Fracht neutral angeliefert worden sein und ausschließlich das Personal des regB, das selbstverständlich
über die entsprechenden Schulungen
verfügen muss, darf die Entscheidung
treffen, welche Ware (welches Packstück) tatsächlich zur Luftfracht wird.
Gibt der Versender das über eine Packstück- oder Seriennummer vor, kann
der Status SPX by RA nicht vergeben
werden, da die Luftfracht dann nach
wie vor beim Versender entsteht. Die
Vergabe des Sicherheitsstatus muss im
LFSP des regB beschrieben werden unter dem Hinweis TPL (Third Party Logistic Provider) und vom LBA entsprechend bestätigt werden.
Neue Transporteurserklärung
Mit der VO (EU) Nr. 687/2014 wurde
eine neue Transporteurserklärung veröffentlicht.
Quelle:
http://www.lba.de/SharedDocs/RSSFeeds/DE/
S3/Transporteurserklaerung.html
Diese ist bei allen Neuausstellungen
sowie bei Veränderungen anzuwenden.
Zentrale Neuerung ist, dass mit dieser
Erklärung Ladungen eines Transporteurs wieder an einen weiteren Transporteur als Unterauftrag vergeben werden können. Dieser muss entweder
ebenfalls eine Transporteurserklärung
mit der Partei geschlossen haben, von
der der frachtführende Transporteur
anerkannt wurde (regB oder bV) oder
gegenüber der transportierenden Partei
erklären, dass die notwendigen Sicherheitsstandards eingehalten werden.
Verantwortlich ist derjenige, der den
zusätzlichen Transporteur anerkennt.
Eine weitere Unterbeauftragung wie
im Speditionsgewerbe durchaus üblich
ist nicht zulässig. Sofern Transporteure
durch einen bV anerkannt werden, sollte dieser, wenn er keine weitere Unterbeauftragung zulassen möchte, diesen
Passus in der Transporteurserklärung
vor Unterzeichnung streichen. Zudem
sollte der Sachverhalt im Rahmen des
jährlichen internen Audits sehr sorgfältig überprüft werden.
50
Dokumentarische bV
In der Zulassungswelle um den Stichtag 2013 wurden einige Unternehmen
als bV zugelassen, obwohl bei ihnen
keine Luftfracht entsteht. Meist handelte es sich um Firmen, die ihre Ware
neutral bei einem Lagerhalter einlagern
und dann als Luftfracht von dort abrufen. Mit einer Zulassung als bV galt
diese Ware als sicher. Mitte August teilte das LBA allen auf diese Weise zugelassenen bV mit:
1. AEO S (Security)
„Auch setzt die Zulassung zum bekannten Versender unter Berücksichtigung
von Kapitel 6.4.2.1 der Verordnung
(EU) 185/2010, der Anlage 6-B („Leitlinien für bekannte Versender“) sowie
der Anlage 6-C („Validierungsprüfliste
für bekannte Versender“) u.a. voraus,
dass die Fracht ihren Ursprung in der
zu validierenden Betriebsstätte haben
muss und die Identifizierbarkeit des
Produktes als Luftfracht/Luftpost ebenfalls bereits in dem jeweils zuzulassenden Betriebsstandort erfolgen muss.
Auch hier wird im direkten Vergleich mit
der VO (EU) Nr. 687/2014 (sinngemäß)
eine gewisse Zurückhaltung deutlich.
Werden diese Vorgaben von Antragstellern bzw. von bereits zugelassenen
bekannten Versendern nicht erfüllt, so
kann eine Zulassung zum bekannten
Versender nicht erteilt werden oder
eine bereits erfolgte Zulassung kann
nicht weiter aufrechterhalten bleiben.“
Im Rahmen der Überprüfungen wurden
konstruktiv Möglichkeiten gesucht,
den Status aufrechtzuerhalten. Nur in
wenigen Fällen war dieses nicht möglich und den betroffenen Unternehmen
wurde der Status entzogen bzw. sie gaben ihn freiwillig zurück.
Anerkennung bV/regB und AEO
Gefordert wurde die gegenseitige Anerkennung beider Status seit Anbeginn,
mit der VO (EU) Nr. 687/2014 wurde
seitens der DG Mobility and Transport
die Basis auf Seite der Luftfrachtsicherheit geschaffen. Die TAXUD hat mit
der VO (EU) Nr. 889/2014 wenig später reagiert und so auch auf Seiten der
Zollverwaltung die Grundlage gelegt
(siehe ausführlicher Artikel in der Ausgabe 02/2015).
Die Anerkennung bezieht sich seitens
der Zollverwaltung auf die beiden Status
1. Reglementierter Beauftragter (regB)
2. Bekannter Versender (bV)
und seitens des Luftfahrt-Bundesamts
auf die beiden Varianten des AEO
2. AEO F (Full)
Die VO (EU) Nr. 889/2014 beschreibt
sinngemäß als Voraussetzung für die
Anerkennung:
„Ist der AEO-Antragsteller bereits zugelassener bV/regB gemäß Artikel 3 der
VO (EG) Nr. 300/2008 und erfüllt er die
Kriterien gemäß der VO (EU) Nr. 185/
2010, gelten die Sicherheits-Kriterien
in Bezug auf Artikel 14k als erfüllt.“
„Die Prüfung der Betriebsstätte durch
den Zoll gemäß Artikel 14n der VO
(EWG) Nr. 2454/93 wird als Überprüfung des Betriebsstandorts angesehen,
wenn sie nicht länger als drei Jahre zurückliegt und die Anforderungen nach
Kap. 6.4.1.2 a und c erfüllt sind.“
Seitens der Zollverwaltung wird eine
bV/regB-Zulassung als Erfüllung der Sicherheits-Kriterien (Kap. 5 des Selbstbewertungsfragebogens zum AEO) gewertet. Bisher gibt es aus Sicht des Zolls
damit keine Vorgabe zum Zeitpunkt der
Überprüfung durch das LBA. Diese
könnte also auch mehrere Jahre zurückliegen, wichtig ist nur, dass der Status
noch gültig und in der EU-Sicherheitsdatenbank eingetragen ist.
Das Luftfahrt-Bundesamt dagegen hat
gem. VO (EU) Nr. 687/2014 darauf zu
achten, dass die Überprüfung der Betriebsstandorte eines AEO S/F nicht
länger als drei Jahre zurückliegt, um
bei der Zulassung als bV/regB eine
Rolle zu spielen.
Zum 1. März 2015 wurde ein behördliches lnformationssystem zwischen
Zollverwaltung und Luftfahrtbundesamt eingeführt, so dass wechselseitig
lnformationen zu den Sicherheitsprogrammen ausgetauscht werden können.
Ein einheitliches Sicherheitsprogramm
ist vorerst nicht in Sicht. Sowohl die
Zollverwaltung als auch das LuftfahrtBundesamt benötigen für die Zulassung die vollständigen Antragsunterlagen in der jeweils geforderten Form.
• AEO S/F = Fragebogen zur Selbstbewertung inkl. aller Anlagen
•
bV/regB = bekannter Versender-Sicherheitsprogramm bzw. Luftfrachtsicherheitsprogramm inkl. aller Anlagen
Eine Zusammenfassung der Dokumentationen ist daher weiter nur intern in
den Unternehmen möglich. Viele Unternehmen, die bereits über beide Zulassungen verfügen, tun dies z.B. innerhalb eines bestehenden QM-Systems
oder sie erklären Sachverhalte über einheitliche Anlagen, die dann für beide
Status genutzt werden können, wie z.B.
eine Beschreibung der äußeren Sicherheit/der Sicherheit auf dem Unternehmensgelände.
Ausblick
Spannend bleibt in 2016 ganz sicher
die weitere Entwicklung der Umsetzung der beiden Verordnungen
VO (EU) Nr. 889/2014 und VO
(EU) Nr. 687/2014. Viele Details
sind über ergänzende Verordnungen
oder Dienstanweisungen sowie ggf.
gemeinsame Checklisten und Formulare zu klären und beide Behörden müssen den jeweils anderen
Status und das Vorgehen noch kennen und verstehen lernen. Erste
Berichte von gemeinsamen Audits
des Zoll und des LBA zeigen, dass
die Wahrnehmungen und Anforderungen noch deutlich voneinander
abweichen.
Es scheint in jedem Fall jedoch wenig sinnvoll, die Verantwortung für
regB/bV und AEO in den Unternehmen dauerhaft zu trennen, da dann
die Gefahr besteht, dass Informationen verlorengehen oder gar widersprüchlich sind. Nur mit zentraler
Koordination und Verantwortung
lässt sich das auf Dauer sicher und
zuverlässig umsetzen.
Zudem bleibt zu beobachten, ob die
EU mit ihren Sicherheitsstatus eine
Insel bildet oder ob die gegenseitigen Anerkennungen mit anderen Ländern weiter vorangetrieben
werden und wenn ja, mit welchen
Konsequenzen. Zudem erscheint es
dauerhaft wenig sinnvoll, Sicherheitskonzepte nur einseitig auf
einen Verkehrsträger oder Teile eines Unternehmens auszurichten,
ebenso wie nur auf Teile der Lieferkette. Diese Entwicklungen werden
sicher auch von den jeweiligen politischen Ereignissen mitbestimmt
werden.
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herausgegeben in Verbindung mit dem
Europäischen Forum für Außenwirtschaft,
Verbrauchsteuern und Zoll e.V. (EFA)
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Online-Archivs und Versandkosten (Inland 0,75 € pro Ausgabe/Ausland 3,– € pro Ausgabe) (für Mitglieder des Europäischen Forums für
Außenwirtschaft, Verbrauchsteuern und Zoll e.V. [EFA] beträgt der
Jahresabopreis € 267,50 inkl. MwSt. inkl. Nutzung des Online-Archivs
und Versandkosten [Inland 0,75 € pro Ausgabe/Ausland 3,– € pro
Ausgabe]). Bestellungen über jede Buchhandlung oder beim Verlag.
Der Bezugszeitraum beträgt jeweils 12 Monate. Kündigungen müssen
schriftlich erfolgen und spätestens am 15. des Vormonats, in dem das
Abonnement endet, beim Verlag eingegangen sein.
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Geschäftsführung: Dr. Matthias Schulenberg, Fred Schuld
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1010 Wien, Uraniastraße 4
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Satz
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Druck
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ISSN 0947-3017
51
Be r ater
AWB Steuerberatungsgesellschaft mbH
Münster | Hamburg
AWB Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Münster | München | Hamburg
Hauptsitz:
Königsstraße 46, 48143 Münster
Telefon: +49 (0) 251 / 62 03 06 90
Fax: +49 (0) 251 / 62 03 06 91
Internet: www.awb-international.de
E-Mail: [email protected]
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Königsstraße 46, 48143 Münster
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Fax: +49 (0) 251 / 62 03 06 91
Internet: www.awb-international.de
E-Mail: [email protected]
Beratung, aktuelle Informationen und ein
direkter Kontakt zum Berater bilden die
Grundpfeiler unseres Beratungskonzepts.
Ob Sie Ihre Zollprozesse optimieren, ein
internes Programm für die Exportkontrolle
implementieren oder Ihre Steuerabteilung
entlasten möchten: Die Beraterinnen und
Berater der AWB Steuerberatungsgesellschaft und der AWB Rechtsanwaltsgesellschaft unterstützen Sie mit Expertenwissen,
Erfahrung und Einsatz. Unsere klare Spezialisierung ist dabei Ihr entscheidender Vorteil.
Firmenprofil
Als Beratungsboutique mit Standorten in
Münster, München und Hamburg sind wir auf
die Themenschwerpunkte Zollrecht, Umsatzsteuer, Verbrauchsteuer und Exportkontrolle spezialisiert. Wir beraten national und
international agierende Unternehmen aller
Größenklassen. Schnelle und individuelle
Leistungsspektrum/Produktangebote/Referenzen
Philosophie
Kompetent, erfahren, persönlich: Aus diesem Selbstverständnis entwickeln wir praxistaugliche Lösungskonzepte, die den Strukturen und Prozessen Ihres Unternehmens
angepasst sind, und begleiten Sie dabei, Ihre
unternehmensspezifischen Ziele zu erreichen. Ein direkter und vertrauensvoller
Kontakt mit Ihnen ist uns dabei besonders
wichtig. Hierzu dient insbesondere unser
Customs & Foreign Trade Helpdesk, mit
dem wir Ihnen im Tagesgeschäft mit Rat und
Tat zur Seite stehen.
Die Rechtsanwälte, Steuerberater und Consultants der AWB sind weltweit als Dozenten
in Fachseminaren und bei Kongressen zum
Zoll-, Steuer- und Außenwirtschaftsrecht
gefragt – eine in Deutschland einzigartige
Kompetenzbündelung.
Beratungsbereiche
• Zollrecht: u.a. Zollkodex und UZK,
Zollverfahren mit wirtschaftlicher
Bedeutung, Vereinfachungen (auch branchenspezifisch, z.B. Luftfahrt), AEO,
Anti-Dumping-Zölle, Tarifierung, Zollwert
• Umsatzsteuer, national und inter­
national: u.a. Prüfung und Optimierung
von Liefer- und Dienstleistungsketten
(insb. Reihengeschäfte), Supply Chain
Management, Aufbau von umsatzsteuerrelevanten Strukturen im Unternehmen,
Umsatzsteuer-Risiko-Management,
Rechnungsberichtigungen, Erlassanträge
und Selbstanzeigen
• Außenwirtschaftsrecht/Exportkont­
rolle: u.a. Güterlisten- und Empfängerprüfung, Genehmigungsverfahren,
Embargos, Klassifizierung von Gütern,
ICP (Internal Compliance Programme),
Incoterms®
52
• Verbrauchsteuern: u.a. Beantragung
von Steuervergünstigungen, Steuerbefreiungen und Steuerentlastungen, Beantragung von Erlaubnissen für Steueraussetzungsverfahren
• Warenursprungs­ und Präferenzrecht:
u.a. Beantragung von Erleichterungen,
z.B. Ermächtigter Ausführer, Präferenzkalkulation, Präferenznachweise
Services
• Helpdesk: Flexible, schnelle Hilfe im
hektischen Tagesgeschäft – verlassen Sie
sich auf die AWB als Ihr Back Office bei
allen Fragen rund um Umsatzsteuer, Zoll
und Außenwirtschaft!
• Statusanalyse (Audit, Health Check),
Organisation und Prozessoptimie­
rung: Gehen Sie auf Nummer sicher und
unterziehen Sie Ihr Unternehmen mit
unserer Hilfe einer gründlichen Prüfung:
Fast immer lassen sich Kosten sparen,
Risiken reduzieren und Abläufe verbessern! Wir ermitteln mögliche Schwachpunkte, finden praxistaugliche Lösungen
zur Verbesserung und setzen diese
gemeinsam mit Ihnen um.
• Trade Compliance: Wir nehmen Aufbau
und Organisation der Zoll-, Exportoder Steuerabteilung unter die Lupe und
unterstützen Sie bei der Implementierung
von internen Kontrollsystemen (inkl.
Monitoring). Dazu gehört oft auch die
Prüfungssimulation, ggf. mit der Software IDEA.
• Unterstützung bei Zoll­ und Außen­
wirtschaftsprüfungen bzw. Umsatz­
steuer­Sonderprüfungen: Wir stehen
Ihnen in schwierigen Situationen zur
Seite. Auf Wunsch unterstützen wir
Sie bei der Kommunikation mit dem
Prüfer und sind auch gerne während der
Prüfung in Ihrem Unternehmen vor Ort.
• Vertretung vor Behörden und
Gerichten: Bei Bedarf vertreten wir Ihre
Interessen vor Gericht – sollte es erforderlich sein, auch beim Europäischen
Gerichtshof (EuGH).
• Beratung für Berater: Wir machen dort
weiter, wo andere aufhören, und klären
für Sie als Steuerberater oder Rechtsanwalt komplexe Sachverhalte aus unseren
Beratungsgebieten, selbstverständlich
mit garantiertem Mandatsschutz.
Kooperationspartner
Um Sie weltweit kompetent unterstützen
zu können, arbeiten wir auf internationaler
Ebene mit starken Partnern zusammen. Zu
Fragen und Beratung betreffend Themen der
US-Exportkontrolle und des US-Zollrechts
sowie zu Fragen betreffend NAFTA-Präferenzen (des Weiteren EAR- und ITAR-Compliance-Programme, US-Einfuhrverfahren
nach den ISF-Vorschriften, C-TPAT) stellen wir auf Wunsch unserer Mandanten den
Kontakt zum weltweiten Beraternetzwerk
TTA Trusted Trade Alliance her, das von der
AWB Steuerberatungsgesellschaft mitgegründet wurde.
Eingebunden in das globale Netzwerk der
Trusted Trade Alliance mit Sitz in Vancouver, USA, ist es unser gemeinsam erklärtes
Ziel, Unternehmen weltweit zu unterstützen.
Standorte der TTA finden sich neben denjenigen in den USA auch in Argentinien, Australien, Brasilien, China, England, Frankreich, Deutschland, Irland, Italien, Kanada,
Kenia, Mexiko, Spanien, Sri Lanka, Malediven, Türkei und Uruguay.
Auch im Beratungsgebiet Umsatzsteuer können wir dank unseres bewährten Netzwerks
mit Beratern aus EU- und Drittstaaten internationale Fragestellungen grenzüberschreitend für Sie bearbeiten.
B e r at e r
Burkert – Basler & Partner
Rechtsanwälte PartG mbB
Leopoldstraße 244
80807 München
Telefon: +49 (0) 89 / 20 80 39 360
www.burkert-basler-partner.com
Firmenprofil
Wir sind ausschließlich spezialisiert auf
Exportkontrollrecht (DE und EU), USReexportrecht sowie Zollrecht.
So können wir unseren Mandanten zeitnah
sichere und praxisbezogene Beratungslösungen rund um das Thema „Exportgeschäfte“
bieten.
Unser Leistungsumfang reicht von der Erstellung von Gutachten zur Klärung einzelner Rechtsfragen bis hin zur Erarbeitung
vor allem organisatorischer Lösungen für
die betriebliche Praxis. Im Fokus stehen die
Rechtssicherheit der Exportabwicklung und
auch die Wirtschaftlichkeit notwendiger Maßnahmen bei der Umsetzung im Unternehmen.
Diesen hohen Anspruch erreichen wir durch
ausgewiesene Fachkompetenz, insbesondere in den Bereichen deutsch/europäisches
Exportkontrollrecht und US-Reexportrecht.
Verstärkt wird diese Fachkompetenz durch
jahrelange umfassende Beratungserfahrungen im nationalen und internationalen
Umfeld. Darüber hinaus profitieren unsere
Mandanten von der Expertise unserer freien
Mitarbeiter und Kooperationspartner zum
US-Reexportrecht sowie zu speziellen Themen der Bereiche Exportkontrolle und Zoll.
Wir beraten bundesweit und international
vor allem mittelständische Unternehmen
und Großunternehmen aus unterschiedlichsten Branchen: Maschinen- und Anlagenbau, Elektrotechnik und Elektronik, Chemie,
Automotive, Handel, Logistik, Medizintechnik, IT- und Kommunikation, u.a.
Unsere Expertise wird zudem belegt durch
zahlreiche Publikationen von Rechtsanwäl-
Ihr direkter Kontakt zu uns:
Dr. Gabriela Burkert-Basler
Rechtsanwältin & Geschäftsführende
Partnerin
Telefon: +49 (0) 89 / 20 80 39 360
Fax: +49 (0) 89 / 20 80 39 362
E-Mail: [email protected]
tin Dr. Burkert-Basler in Fachbüchern, z.B.:
• „Exportverträge: Deutsch-europäisches
Exportrecht und US-Reexportrecht –
Risikomanagement durch betriebliche
Kontrollmechanismen und Vertragsgestaltung“, 8. Auflage 2013 (Hrsg.
Management Circle) ;
• „Die besondere Problematik der Täterschaft und Teilnahme im Bereich der ungenehmigten Ausfuhr gemäß § 34 AWG“;
• Schlussredaktion beim „Handbuch des
Außenwirtschaftsrechts (Hrsg. Klaus
Bieneck, 2. Auflage 2005);
sowie durch regelmäßige Beiträge in den
Fachzeitschriften „AW-Prax“ und „USExportbestimmungen“ (Bundesanzeigerverlag). Darüber hinaus erfolgen Beiträge
in Sonderbänden wie z.B. LOGISTIK Praxis (huss Verlag) und Hörbüchern.
Leistungsspektrum/Referenzen
Wir bieten unseren Mandanten rund um die
Themen Exportkontrolle und Zoll insbesondere folgende Leistungen an:
Gutachten zur Klärung
exportspezifischer Rechtsfragen
Wir unterstützen Unternehmen bei rechtlichen Fragestellungen in Zusammenhang
mit konkreten Geschäftsvorgängen, aber
auch bei der Entwicklung von Markterschließungsstrategien.
Beratung bei Exportverträgen
Wir erstellen spezifische Klauseln für konkrete Einkaufs- und Lieferverträge sowie
für AGBs, um exportkontrollrechtliche
Risiken zu minimieren.
Unterstützung bei der Beantragung
von Ausfuhrgenehmigungen,
Nullbescheiden etc.
Wir vertreten Unternehmen bei der Beantragung behördlicher Genehmigungen.
Verteidigung bei Exportverstößen
Wir verteidigen Unternehmen, bei denen
es bereits zu einem Exportverstoß gekommen ist und stehen zur Verfügung, wenn
Hauptzollamt, Zollfahndung oder Staatsanwaltschaft ein Ermittlungs-, Bußgeld- oder
Strafverfahren eingeleitet haben.
Klassifizierung von Produkten (Ausfuhrliste, US-Commerce Control List)
Wir unterweisen Unternehmen bei der Klassifizierung ihrer Güter (= Waren, Software,
Technologie).
Organisation der Exportkontrolle
und Zoll im Unternehmen
Wir stellen sicher, dass die Geschäftsleitung
eines Unternehmens die unternehmensspezifischen Anforderungen von Exportkontrolle
und Zoll kennt und so ihre Organisationsund Aufsichtspflichten ordnungsgemäß und
wirtschaftlich erfüllen kann.
Organisationsanalyse und Audits
Wir überprüfen die innerbetrieblichen
Geschäftsprozesse zu Exportkontrolle und
Zoll und zeigen konkret den evtl. bestehenden Verbesserungsbedarf.
Voraussetzungen für Nutzung von
IT-Verfahren
Wir definieren die Grundregeln als Basis
für automatisierte Lösungen zu Exportkontrolle und Zoll.
Präferenzrecht
Wir haben uns weiter verstärkt und das Präferenzrecht als zusätzlichen Leistungsschwerpunkt aufgenommen. Wir beraten
Unternehmen zu den komplizierten Voraussetzungen des präferenziellen Ursprungsrechts und versetzen sie in die Lage, korrekte
Lieferantenerklärungen und Präferenznachweise zu erstellen. Praxisnahe InhouseSchulungen und das Erstellen von Ablauforganisationen, die Voraussetzung für die
Bewilligung „Ermächtigter Ausführer“ sind,
runden das neue Beratungsgebiet ab.
Außenwirtschaftsprüfungen
Wir unterstützen Unternehmen bei der Vorbereitung von Außenwirtschaftsprüfungen. Auch während der Prüfung stehen wir
begleitend zur Verfügung.
Spezifischer Beratungsbedarf?
Wir beraten Sie auch in allen sonstigen Fragen zu den Bereichen Exportkontrolle und
Zoll. Sprechen Sie uns einfach an.
Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter
(AEO)
Wir begleiten Unternehmen bei der Zertifizierung zum AEO.
53
B erat e r
FTC GmbH - Foreign Trade Consult
Frank Grosskopf , Geschäftsführer (CEO)
Telefon: +49 (0) 6146 / 90468-16
Fax:
+49 (0) 6146 / 907657
E-Mail:
[email protected]
Anschrift: Rüdesheimer Straße 40, 65239 Hochheim / Main
Internet: www.ftc-support.com
Firmenprofil
Das Beraterteam der FTC zeichnet sich insbesondere durch praxisnahe Beratungslösungen in allen Bereichen des Zoll- und
Außenwirtschaftsrechts aus und bringt ein
über 10-jähriges Erfahrungspotential internationaler Projekte ein.
Aus zwei Standorten (Firmenzentrale in
Hochheim/Main und Niederlassung in Hannover) berät das Team Unternehmen unterschiedlichster Größen und Branchen aus
allen Bereichen von Industrie und Handel (z.B. Automotive, Pharma- und Chemie, Audio- und Sicherheitstechnik sowie
Maschinen und Anlagenbau).
Die Durchführung und Koordination inter-
nationaler Großprojekte im Aufbau einheitlicher Organisations- und Prozessstrukturen sowie die Zusammenarbeit bei fach- und
länderübergreifender Beratung über ein
eigenes weltweites Partnernetzwerk wird
sowohl von KMU als auch von internationalen Großkonzernen für Projekte im internationalen Außenhandel nachgefragt.
Das Beratungskonzept setzt auf Individualität, prozess- und situationsabhängige Umsetzung der Kundenwünsche unter Einhaltung
der rechtlichen Rahmenbedingungen.
Als strategischer Partner oder als „externer Zollbeauftragter“, im Rahmen von
Compliance-Checks oder bei individuellen
Inhouse-Seminaren/Workshops: Die Werthaltigkeit und die Verantwortung gegenüber
den Kunden stehen stets im Mittelpunkt.
Dass man Vertrauen in die Beratungsqualitäten haben kann, beweist das Ergebnis
eines jährlichen, bundesweiten Beratervergleichs.
Mit der Auszeichnung „Top Consultant“
wurden -bereits im 5.Jahr- die individuelle
Kundenbetreuung, Schnelligkeit, Flexibilität und Kundenzufriedenheit im Rahmen der
Zertifizierung als herausragend beurteilt und
führten zum Ranking unter den Top 5 aller
zertifizierter Managementberater.
Leistungsspektrum / Produktangebote / Referenzen
Unser Support zur Vermeidung von Risiken im internationalen Handel, zur
erfolgreichen Expansion, sowie zur
Kostenoptimierung und rechtssicheren
Gestaltung Ihrer Supply Chain: Compliance Beratung
Zoll / Außenhandel
• Prozessanalysen und Optimierungen im
Außenhandel
• Aufbau und Implementierung interner
Kontroll- und Monitoring-Systeme
• Compliance Checks (Zoll, AWR, Tax)
• Tarifierung (Wareneinreihung)
kompletter Artikelstämme inkl. Exportkontrollprüfungen
• WuP: Wettbewerb verbessern, Kundenzufriedenheit steigern, Abgaben sparen
• Analysen zur Nutzung zollrechtlicher
Vereinfachungen z.B.
• Zugelassener Ausführer / Empfänger
• Veredelungsverkehre (AV/PV)
• Umwandlungsverfahren
• Zolllagerverfahren
• Vor- / Nachbereitung von
• Zollbetriebsprüfungen,
• Zertifizierungen (AEO)
• Bewilligungen (EA, ZA, ASV, VAV,
ZE, ZV…)
54
Exportkontrolle / Compliance
• Aufbau einer notwendigen / Check einer
bestehenden Exportkontrollorganisation
(ICP)
• US-(Re)-Exportkontrollrecht:
(Unterstützung zur Ermittlung der
ECCN; ITAR)
Unterstützung in Fragen der
Umsatz-, Energie- und anderer Verbrauchsteuern
Abwicklung von komplexen
Lieferbeziehungen wie z.B.
• Reihen- bzw. Cross-Company- Geschäfte
• Konsignationslager
• „verlängerte Werkbanken“
Wir unterstützen Sie
• Erstellung von Prozessdokumentationen
(Arbeits- und Organisationsanweisungen,
Prozess-Workflows, Flowcharts)
• Internationale Exportkontrollprüfungen
• Präferenzermittlung und -kalkulation
• „Externer Zollbeauftragter“
• Temporäre Ressourcenprobleme (Krankheit, Urlaub, Ausscheiden aus dem
Unternehmen )
• Umsetzung von DV-Projekten
(Pflichten-/ Lastenhefterstellung)
• Coaching zur Verbesserung der innerbetrieblichen Akzeptanz der Arbeit für den
Bereich Zoll und Außenhandel
Fortbildungsmaßnahmen
Zu allen Beratungsbereichen bieten wir praxisgerechte, individuelle Inhouse-Seminare
an.
FTC-InfoCard
• Mit unserem einzigartigen Prepaid-Beratungssystem der FTC-InfoCard bieten
wir minutengenaue Abrechnung für
kleine Fragen des Alltags statt pauschaler
Stundenabrechnung.
• Transparenz, schnelle Lösungen und
Kostenoptimierung bilden die Grundlage für eine hohe Kundenakzeptanz.
• Unsere Kunden profitieren in Form
geringerer Honorarabrechnungen bei
optimalem Service
Referenzen
siehe www.ftc-support.com
B erat e r
Hohmann Rechtsanwälte
Schlossgasse 2, D-63654 Büdingen
Telefon:
+ 49 (06042) 9567-0
Fax:
+ 49 (06042) 9567-67
Internet: www.hohmann-rechtsanwaelte.com
E-Mail: [email protected]
Kontakt: Dr. Harald Hohmann (Anwalt),
Serkan Deniz (angestellter Anwalt)
Firmenprofil
Die 2002 von RA PD Dr. Harald Hohmann
gegründete Kanzlei Hohmann Rechtsanwälte ist ausgewiesen in den zwei Rechtsgebieten Außenhandelsrecht (EU/US) und Stoffrecht. Sie zeichnet sich aus durch:
• sehr hohe Spezialisierung in diesen zwei
Rechtsgebieten,
• sehr gute Behördenkontakte (auch zu
Ministerien, EU/USA),
• internationale Verfahren (vor Geneh-
migungs- und Verfolgungsbehörden
sowie vor Gerichten, vor allem in EULändern, Schweiz, USA, Japan, inkl.
EuGH-Verfahren),
• umfassende Veröffentlichungen (u. a. ein
Standardwerk zum EU-Exportrecht)
• weltweite Seminare (u. a. Inhouse Seminare, Seminarvorträge v. a. in der
EU, in USA, Japan, sowie Mitarbeit in
internationalen Gremien)
• persönliche und langfristige Mandantenkontakte mit umfassendem Service.
Zur Kanzlei gehören drei Anwälte (alle mit
Erfahrung in großen Wirtschaftskanzleien),
die von zwei Of Counsels (u. a. Prof. Meng)
und einem internationalen Netzwerk von
Kooperationspartnern unterstützt werden.
Leistungsspektrum/Produktangebote/Referenzen
Rechtsgebiete
Das Beratungsangebot der Kanzlei zum
Außenhandelsrecht umfasst:
• EU- und US-Exportrecht: Export/Import
Compliance, Risikomanagement (u. a.
Gutachten, Audits & Organisationsanweisungen, vertragliche Risikoweitergabe), Unterstützung bei Exportanträgen
(EU/USA), Verfahrenserleichterungen
bzw. De-Listungen von Gütern, Embargoprüfungen, Sanktionslisten; Beratung
US-Exportrecht (zu EAR/OFAC Regulations/ITAR, US Person, US-Re-Exportrecht, de minimis), Rüstungsgüter- und
Waffenrecht
• EU- und US-Zollrecht: Zoll-Organisationsanweisungen, Optimierung Zollabwicklung, Einreihungen, vZTA, Zollverfahren, Präferenzen, aktive/ passive
Veredelung, Ursprungsregeln; Vertretung vor Finanzgerichten; AEO-Antrag in
allen EU-Staaten, AEO-Audits; bekannter
Versender; US-Sicherheitsstandards: CSI,
ISF, C-TPAT
• Wirtschaftsstrafrecht: (v. a. bei Verstössen im Außenhandels- und Stoffrecht),
strafrechtliche Vertretungen EU und USA
(z. Z. ca. 3-4 Fälle pro Monat)
• Compliance von Dienstleistern: Exportund Zollrecht, internationale Finanzierungsfragen, Begleitung internationaler
Transaktionen, Transportrecht, Antiboykott, Geldwäsche, Investitionsschutz
• Internationales Vertragsrecht, insbes.
Kauf-, Lizenz- und Handelsvertreterverträge sowie Verträge zu Outsourcing bzw.
Arbeitnehmerentsendung, Dispute Resolution (Litigation & Arbitration)
• Internationale Produktvermarktung:
Zulassung und Kennzeichnung von
56
Gütern weltweit, Vertriebsrecht, internationales Handelsvertreterrecht, Exportfinanzierung, internationales Steuer- & Verbrauchsteuerrecht
• US-Recht, japanisches, chinesisches
und indisches Recht: durch uns bzw.
durch unsere Kooperationspartner (in:
Bangkok, Brüssel, London, Miami,
New York, Neu Delhi, Paris, Peking,
Shanghai, Tokio, Washington D.C.)
• Internationales Recht (IPR und Völkerrecht), v. a. EU- und WTO-Recht
Das Beratungsangebot zum Stoffrecht und
sonstigen Wirtschaftsrecht umfasst:
• Lebensmittel- und Kosmetikrecht:
Abgrenzungs- und Handelsfragen, Kennzeichnungen, FDA-Anforderungen
• Chemikalien- und Biozidrecht:
Compliance mit REACH und Biozid-RL
(Abgrenzungsfragen, Zulassungen und
Registrierungen, Kennzeichnungen,
SIEF/Kartellrecht, internationaler
Vertrieb)
• Internationales Umweltrecht: u. a.
Gefahrstoff- und Produktsicherheitsrecht
• Wettbewerbs-, Kartell- und Markenrecht national und international
• Sonstiges Wirtschaftsrecht (inkl. Gesellschafts-, Gewerbe- und Vergaberecht)
sowie Datenschutzrecht
• Verfassungsrecht: Verfassungsbeschwerden in Karlsruhe & Straßburg zu
Wirtschafts-Grundrechten
Referenzen (Auswahl)
Zahlreiche Hersteller von Maschinen/ Anlagen, Elektronik, Autos, IT, Rüstung, Chemikalien, Bioziden, Medizinprodukten,
Lebensmittel und Kosmetika, sowie Banken,
Logistiker/Speditionen, Handel und andere
Dienstleister zum EU- und US-Exportrecht
(u. a. zum Iran und Russland-Embargo),
EU-/US-Zollrecht, Exportstrafrecht, sowie
zum internationalen Vertrags-, Vertriebs- und
Datenschutzrecht. Hierzu das JUVE Handbuch 2014/15: „Häufig empfohlene Kanzlei für Außenhandel“; RA Hohmann ist ein
„führender Name für Exportkontrollrecht“.
Veröffentlichungen/Seminare
Zu den Veröffentlichungen gehören u. a.:
Hrsg. Kommentar zum Ausfuhrrecht, München 2002 (Standardwerk), Mitautor in:
Basiswissen Sanktionslisten, Köln 2. Aufl.
2012 und in: Praxis der US-Re-Exportkontrolle, 2. Aufl. Köln 2011 (3. Aufl. im
Druck); Hrsg., AW-Prax Sonderheft 2012
der Kanzlei Hohmann Rechtsanwälte,
Autor: Gestaltung internationaler Lieferverträge, Management Circle Lehrgang
10. Aufl. 2015, Hrsg., Agreeing and Implementing the Doha Round of the WTO,
Cambridge 2008, Autor: Angemessene
Außenhandelsfreiheit im Vergleich: Die
Exportpraxis der USA, der EG und Japans,
Tübingen 2002, Autor; Präventive Rechtspflichten des Umweltvölkerrechts, Berlin 1992; Hrsg., Freiheitssicherung durch
Datenschutz, Frankfurt 1987. Die Kanzlei führt (auch weltweit) Inhouse- Seminare durch, jährlich Praktikerseminare und
beteiligt sich europaweit an Tagungen/Konferenzen und Gastvorträgen und hält Vorlesungen an den Universitäten Frankfurt und
Osaka.
Das o. g. Sonderheft der AW-Prax kann
kostenlos durch ein Mail an die Kanzlei
bezogen werden.
B e r at e r
KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Kay Masorsky
Partner, Tax, Customs & Trade
Günther Dürndorfer
Director Tax, Customs & Trade
Ludwig-Erhard-Straße 11 - 17
20459 Hamburg
Ganghoferstraße 29
80339 München
Telefon: +49 (0) 40 / 32015-5117
E-Mail: [email protected]
www.kpmg.de
Telefon: +49 (0) 89 / 9282-1113
E-Mail: [email protected]
Firmenprofil
KPMG ist ein weltweites Netzwerk von
Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsunternehmen mit 162.000 Mitarbeitern in
155 Ländern. In Deutschland sind wir an
mehr als 20 Standorten vertreten. Unser
KPMG Customs & Trade Team besteht aus
erfahrenen und engagierten Rechtsanwälten, Steuerberatern und Diplom-Finanzwirten (Zoll), die Sie und Ihr Unternehmen
gerne in allen Fragen des Zoll-, Außenwirtschafts-, und Verbrauchsteuerrechts beraten. Als Teil der Service Line Indirect Tax
Services und somit des nationalen und internationalen KPMG-Netzwerks, bieten wir
Ihnen eine sowohl fach-, als auch länderübergreifende Beratung aus einer Hand, um
optimale Ergebnisse für Sie und Ihr Unternehmen zu erzielen.
nare und Inhouse-Schulungen zu Themen des
Außenwirtschaftsrechts und der Exportkontrolle (EU und USA) an.
mens und begleiten Sie bei der Umsetzung
von Einsparpotentialen.
Leistungsspektrum
Compliance Management
und Monitoring
Die Einhaltung von Gesetzen und Regelungen ist für international tätige Unternehmen,
insbesondere im sehr formellen Zollrecht, von
existenzieller Bedeutung. Bei Nichteinhaltung von Vorschriften drohen Nacherhebungen, straf- und bußgeldrechtliche Sanktionen,
der Entzug von Bewilligungen/Verfahrenserleichterungen, Aberkennung des AEO-Status
etc. Risiken aus Sicht des Zollrechts müssen
identifiziert und entsprechende Maßnahmen
zur Abwehr eingerichtet werden. Zudem fordert die Zollverwaltung verstärkt ein funktionierendes Monitoring, z.B. für den Erhalt
des AEO-Status und den Zugelassenen Ausführer. Das Team von KPMG Customs &
Trade unterstützt Sie bei der Identifizierung
möglicher Risiken im Rahmen eines auf Ihr
Unternehmen abgestimmten Customs Review
sowie der Implementierung von geeigneten Maßnahmen zur Einhaltung der entsprechenden Regelungen und einem MonitoringSystem. Daneben bietet der Customs Review
Möglichkeiten, Abgabenreduzierungen zu
erkennen sowie Effizienz- und Effektivitätssteigerungen zu identifizieren.
Außenwirtschaftsrecht und
Exportkontrolle
Unternehmen, die im Außenhandel tätig
sind, müssen die Einhaltung deutscher, europäischer und z.T. extraterritorial wirkender
US-Exportkontrollbestimmungen sicherstellen. Wir unterstützen Sie bei der Organisation Ihres Außenwirtschaftsbereichs,
z.B. durch die Entwicklung und Implementierung interner Verfahrens- und Organisationanweisungen. Um die Wirksamkeit der
unternehmensinternen Exportkontrollsysteme
zu bewerten, führen wir Audits durch. Wir
begleiten Sie bei Außenwirtschaftsprüfungen und der Abwehr von Verstößen gegen das
Außenwirtschaftsrecht, z.B. im Rahmen von
Bußgeldverfahren. Zudem bieten wir Semi
AEO-Zertifizierung
Der Status des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) dient der Identifizierung
sicherer Wirtschaftsbeteiligter. Im Gegenzug
gewährt die Zollverwaltung zertifizierten
Unternehmen Erleichterungen, die insbesondere die Quantität und die Qualität zollrechtlicher Kontrollen und Angaben sowie die
Beschleunigung der zollrechtlichen Abfertigungsprozesse betreffen. Das Antragsverfahren ist komplex und erfordert qualifizierte
Angaben zu verschiedenen Unternehmensbereichen und betrieblichen Prozessen.
Unser erfahrenes Team von Customs &
Trade unterstützt Sie und Ihr Unternehmen
bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine
Zertifizierung und begleitet Sie im Rahmen
des gesamten Zertifizierungsverfahrens.
Warenursprung und Präferenzen
Der zollrechtliche Ursprung von Waren ist
einer der wesentlichen Faktoren für die Höhe
der Zollabgaben. Im Außenhandel tätige
Unternehmen können durch umfangreiche
Kenntnisse im Bereich des Warenursprungsund Präferenzrechts ihre Zollabgaben reduzieren und sich damit einen Wettbewerbsvorteil
verschaffen. Wir beraten und schulen die verantwortlichen Mitarbeiter Ihres Unternehmens
hinsichtlich des Warenursprungs- und Präferenzrechts und unterstützen bei entsprechenden Verhandlungen mit der Zollverwaltung.
Zollwertrecht
Das internationale Zollwertrecht bietet durch
seine Bestimmungen hinsichtlich des der
Verzollung zugrunde liegenden Wertes einer
Importware die Möglichkeit, wettbewerbsrelevante Kosteneinsparungen zu erreichen. Wir
analysieren gemeinsam mit Ihnen die Zollwertermittlung der Waren Ihres Unterneh-
Umstrukturierung und
Unternehmenstransaktionen
Umstrukturierungen im Konzern, Veränderungen der Lieferwege, die Umwandlung
von Unternehmen und Konzernverrechnungspreise können Einfluss auf die zoll- und
außenwirtschaftsrechtliche Beurteilung von
Unternehmenstransaktionen haben. Bestehende Bewilligungen sollten dabei auch
immer bedacht werden. Daher sollten diese
Aspekte bereits in der Planungsphase einbezogen werden, um zu beurteilen, ob z.B.
eine Kommissions- oder Agentenstruktur die
Unternehmensbelange besser berücksichtigt.
Bei Beratungsleistungen in diesen Bereichen
werden wir unterstützt durch unsere spezialisierten Kollegen aus den Service Lines Transfer Pricing und M&A.
Energie- und Stromsteuerrecht
Für viele Unternehmen spielt der Kostenfaktor Energie eine wesentliche Rolle im
Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit. Die stetig
anwachsenden Energiekosten beinhalten zu
einem großen Teil auch verbrauchsabhängige
Energie- und Stromsteuern. Das Verringern
dieser Abgaben kann somit zu einem Wettbewerbsvorteil führen. Wir beraten Sie in allen
laufenden Fragen des Strom- und Energiesteuerrechts und prüfen in Ihrem Unternehmen Gestaltungsmöglichkeiten.
Ihr Partner gegenüber der Verwaltung
Das Team von Customs & Trade unterstützt Sie bei allen Rechtsstreitigkeiten mit
der Finanz- und Zollverwaltung. Wir vertreten Sie im Rahmen von außergerichtlichen
Rechtsbehelfsverfahren sowie im Rahmen
von Klageverfahren und bei Außenprüfungen. Ferner stehen wir Ihnen bei Verhandlungen und Diskussionen mit der Zollverwaltung unterstützend zur Verfügung.
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B erat e r
PricewaterhouseCoopers AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Ihr direkter Kontakt zu uns:
Lise-Meitner-Straße 1
10589 Berlin
Telefon: +49 (0) 30 / 2636 3377
Internet: www.pwc.de
Jochen Schmidt
Telefon: +49 (0) 40 / 6378 1390
Profil der Zollpraxis
Mit mehr als 40 Experten stellen wir das
größte Zollberatungsteam in Deutschland.
Unsere Gruppe besteht dabei aus
ehemaligen Zollbeamten, Juristen, IT Spezialisten, Wirtschaftswissenschaftlern
(Hamburg, Düsseldorf, Frankfurt am Main,
Stuttgart und München).
Diese Vielseitigkeit ermöglicht es uns,
sowohl die theoretische Bewertung von
Sachverhalten durchzuführen und daneben
Eva Rehberg
Telefon: +49 (0) 40 / 6378 1496
E-Mail: [email protected]
das Beurteilte mit Ihnen praktisch
umzusetzen.
Wir bieten Ihnen ein allumfassendes
Dienstleistungsangebot und zwar „aus einer
Hand“. Unser Team steht Ihnen im
Rahmen Ihrer Fragestellungen oder der
Durchführung Ihrer Projekte als zentraler
und kompetenter Ansprechpartner zur
Verfügung. Diese Beratung „aus einer Hand“
ist einer der wichtigsten Erfolgsfaktoren für
die erfolgreiche Umsetzung von Projekten
und Lösung Ihrer zollrechtlichen Probleme.
Sie haben Fragestellungen in einem
Drittland? Auch hier bieten wir Ihnen
unsere Lösungen an. International verfügen
wir über unser weltweites Netzwerk von
130 Ländern, welches wir Ihnen jederzeit
zur Verfügung stellen können.
Leistungsspektrum/Referenzen
Implementierung von IT-Lösungen
Sie wollen Ihre Zollprozesse im Unter nehmen automatisieren? Sie möchten Ihre
bereits automatisierten Prozesse ef fizienter
gestalten?
Unsere Zoll-IT-Spezialisten stehen für
Sie zur Verfügung. Sie besitzen langjährige Erfahrung bei der Implementierung
von Zollsoftware in verschiedensten Industriesektoren. Unterstützt werden sie dabei
von unseren Fachberatern. Unser Service
erstreckt sich hierbei über den gesamten
Ablauf des IT-Projektes von Anfang (Konzeptionierung) bis Ende (Stabilisierung,
Schulung etc.). Durch die spezifische Definition und Durchführung von Testfällen
wird sichergestellt, dass implementierte Prozesse planungsgemäß im System abgebildet
sind. Mit uns als Ihrem Projektpartner wird
dadurch sichergestellt, dass die Implementierung reibungslos durchgeführt und die
Automatisierung sinnvoll und rechtskonform
umgesetzt wird.
Ein Auszug unserer Leistungen in diesem
Bereich:
• Unterstützung bei der Auswahl von auf
Ihr Unternehmen abgestimmter Software
inklusive Long- und Shortlist,
Anforderungsprofilen etc.
• Erstellung von Fach- und IT-Konzepten
• Erstellung von Prozessdokumentationen
• Analyse und Optimierung von
IT-Prozessen
• Durchführen des Customizings samt
Dokumentation
• Durchführung von unternehmensspezifischen Entwicklungen.
58
Ist Ihr Unternehmen compliant?
Compliance im Unternehmen gewinnt
im praktischen Zollalltag immer mehr an
Bedeutung. Die Anforderungen an die
Compliance sind vielschichtig und komplex und in der Praxis häufig nicht ohne
weiteres umsetzbar. Die Missachtung von
Regularien kann dabei unterschiedliche
Sanktionen nach sich ziehen. So drohen
Bußgeld- oder Strafverfahren. Auch ist der
Verlust von Bewilligungen denkbar , was
die praktische Abwicklung Ihrer Prozesse
deutlich erschweren kann.
Wir analysieren Ihre Prozesse und zeigen
Ihnen ggf. vorhandene Schwachstellen bzw.
Risikofelder in den Unternehmensstrukturen auf. Gemeinsam erarbeiten wir mit
Ihnen Lösungsansätze und Umsetzungsstrategien zur Korrektur der Prozesse sowie der
Implementierung interner Kontrollpunkte/maßnahmen, damit das unternehmerische
Risiko maximal reduziert wird.
Unterstützung im Rahmen von
Prüfungen
Dieses Szenario kennt jedes Unternehmen
mit internationalem Warenverkehr: Durch
die Zustellung einer Prüfungsandordnung
des zuständigen Hauptzollamts kündigt
sich eine Außenprüfung an. Diese kann sich
dabei auf nahezu jeden denkbaren Bereich
des Zoll- und Verbrauchsteuerrechts erstrecken (z.B. Importprüfung, Prüfung der
Exportkontrolle, Präferenzprüfung, Verbrauchsteuerprüfung etc.).
Damit Sie gut vorbereitet in eine solche
Prüfung gehen, bieten wir Ihnen an, bereits
im Vorfeld mit Ihnen zusammen eine Prüfung durchzuführen. Ein solcher Check
wird mit den von den Zollbehörden ver wendeten IT-Tools durch Kollegen durchgeführt, die ihrerseits einmal Prüfer auf
Zollseite waren. Wir identifizieren bereits
im Vorfeld Handlungsbedarfe, die von
Ihnen proaktiv angegangen werden können.
Selbstverständlich begleiten wir Ihr Unter nehmen gern auch während der Prüfung
und bei im Anschluss ggf. erforderlichen
Diskussionen mit der Behörde.
Weiteres Portfolio
Unsere Beratungspraxis erstreckt sich
außerdem u. a. auf die folgenden Bereiche:
• Durchführung von Prozessanalysen und
Aufzeigen von Optimierungspotentialen
• Begleitung in Rechtsbehelfsverfahren bis
hin zum Europäischen Gerichtshof
• Beantwortung sämtlicher Rechtsfragen
im Bereich des Zoll-, Außenwirtschaftsund Verbrauchsteuerrechts
• Durchführung von Schulungen in allen
zollrechtlich relevanten Bereichen
• Antragstellung möglicher Erstattungen
im Bereich des Verbrauchsteuerrechts
(z.B. Spitzenausgleich) und Zollrechts
www.pwc.de
Aus einer Hand.
In besten Händen.
Wohin die Reise auch geht: Unsere Spezialisten begleiten Sie in allen richtungsweisenden
Fragen. Von Compliance und Risikosteuerung bis zu Strategie und Optimierung, bei Zoll-,
Rechts- und Steuerthemen ebenso wie bei IT-Implementierungen. Sprechen Sie uns an:
Hamburg / München
Düsseldorf / Stuttgart
Jochen Schmidt
Tel.: +49 40 6378-1390
[email protected]
Dr. Michael Tervooren
Tel.: +49 211 981-7641
[email protected]
Hamburg / Frankfurt am Main
Eva Rehberg
Tel.: +49 40 6378-1496
[email protected]
© 2015 PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Alle Rechte vorbehalten.
„PwC“ bezeichnet in diesem Dokument die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die eine Mitgliedsgesellschaft der PricewaterhouseCoopers
International Limited (PwCIL) ist. Jede der Mitgliedsgesellschaften der PwCIL ist eine rechtlich selbstständige Gesellschaft.
B erat e r
WTS Steuerberatungsgesellschaft mbH
Taunusanlage 19
60325 Frankfurt a. M.
Telefon: +49 (0) 69 / 13 38 45 - 651
Fax: +49 (0) 69 / 13 38 45 699
Kontakt: Uwe Reimer
E-Mail: [email protected]
Internet: www.wts.de
Firmenprofil
Die WTS ist ein internationaler Verbund
von Beratungsunternehmen mit Aktivitäten in den Geschäftsbereichen „Steuern“
und „Business Consulting“. Die Kernkompetenz der WTS liegt dabei insbesondere
in der steuerlichen Beratung multinationaler Konzerne, nationaler und internationaler mittelständischer Unternehmen sowie
von Privatpersonen. In den Geschäftsfeldern
Investmentsteuerrecht, M&A, Private Clients und Non-Profit-Organisationen wurde
das Leistungsspektrum in jüngster Zeit sig-
nifikant erweitert. Im Geschäftsbereich Business Consulting hat sich die WTS besonders
auf Financial Advisory sowie nationale und
internationale Accounting Services spezialisiert. Mit mehr als 400 Mitarbeitern in sieben
deutschen Büros zählt die Gruppe von WTSBeratungsgesellschaften zu den größten
international tätigen Steuerberatungspraxen
in Deutschland. Über die WTS Alliance ist
eine Präsenz in über 90 Ländern gewährleistet. Die WTS ist fokussiert auf reine Beratung ohne Konfliktpotenzial mit einer Wirt-
schaftsprüfungstätigkeit.
Neben der laufenden und gestaltenden Steuerberatung an allen Standorten bietet Ihnen
der Fachbereich „Zölle und Verbrauchsteuern“ in Frankfurt am Main kompetente Beratung und Rechtsschutz auf allen Gebieten des
Zoll- und Verbrauchsteuerrechts sowie verwandter Rechtsgebiete. Durch eine bewährte
langjährige Zusammenarbeit mit Zollberatern
in der EU und in Drittländern stellen wir den
gestiegenen Beratungsbedarf bei grenzüberschreitenden Fragestellungen sicher.
Leistungsspektrum/Produktangebote/Referenzen
Rechtsschutz in Zollsachen
Ihr Unternehmen agiert weltweit und
tauscht Waren über die Grenzen der EU
hinaus aus. Dabei sind Sie mit einem
unübersichtlichen Nebeneinander bestehender Vorschriften von WTO/GATT, EU
und einzelnen Staaten konfrontiert. Stetige Änderungen der materiellen und verfahrensrechtlichen Zoll-, Verbrauchsteuerund Außenwirtschaftsvorschriften führen
zwangsläufig zu Rechtsunsicherheiten.
Beim Zollrecht handelt es sich dazu um ein
ausgesprochen formales Rechtsgebiet. Schon
kleine Verstöße können erhebliche finanzielle Auswirkungen haben und Bußgelder
oder strafrechtliche Konsequenzen nach sich
ziehen – das können Sie vermeiden.
Unsere Dienstleistungen
• Entwerfen zollrechtlicher und organisatorischer Gestaltungsmöglichkeiten und
Verfahrensvereinfachungen
Wir beraten Sie in Fragen
• des gemeinschaftlichen und nationalen
Zollrechts
• Vertretung in Vorabentscheidungsverfahren bei dem Gerichtshof der Europäischen Union
• des Warenursprungs- und Präferenzrechts
• Mitwirkung bei der Verteidigung in ZollStrafsachen und Zoll-Bußgeldverfahren
• des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts
• Gutachten und Einzelauskünfte
• Mitwirkung bei Zoll-Außenprüfungen
• Beantwortung zollrelevanter Fragen
beim Abschluss von Import-, Export-,
und Kooperationsverträgen
• Führung von Rechtsbehelfsverfahren
(Einspruchs-, Erstattungs- bzw. Erlassverfahren, Widerspruchsverfahren)
• Führung von Klage- und Revisionsverfahren vor deutschen Finanzgerichten
und dem Bundesfinanzhof
• des Antidumpingrechts
Unser Beratungskonzept
Unser Fachgebiet ist das gemeinschaftsrechtliche und nationale Zollrecht, das Warenursprungs- und Präferenzrecht, das gemeinschaftsrechtliche Marktordnungsrecht und
das Außenwirtschaftsrecht. Unsere langjährigen Erfahrungen haben wir in der Bundesfinanzverwaltung und internationalen Steuerberatungsgesellschaften gesammelt.
Durch ständiges Beobachten und Auswerten
der neuesten Entwicklungen und unsere langjährige, erprobte Zusammenarbeit mit Zollberatern im Ausland sichern wir Ihnen einen
Wissensvorsprung und schaffen zugleich die
Basis für hohe Beratungsqualität zur Lösung
Ihrer Zollprobleme. Dafür erstellen wir Gutachten, beraten Sie bei der Ausschöpfung der
zollrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten,
begleiten Sie bei Zollaußenprüfungen und
vertreten Sie in Streitfällen bis zum Gerichtshof der Europäischen Union.
Wir stehen Ihnen zur Seite, wenn Sie
praxistaugliche Lösungen zur Verbesserung Ihrer Prozesse oder Rechtsschutz
in Zollsachen suchen!
• des Rechts der Verbote und Beschränkungen im grenzüberschreitenden
Warenverkehr
• des Steuerstraf- und Ordnungswidrigkeitenrechts
Preissegment
Referenzen
Auf Anfrage
Namhafte nationale und internationale Unternehmen aus verschiedenen Branchen im gesamten Bundesgebiet sowie im Ausland.
60
B erat e r
B e r at e r
Zollberatung, Präferenzberatung und Außenwirtschaftsberatung
format Beratungs GmbH
Max-Planck-Straße 25
63303 Dreieich
Tel. +49 (0) 6103 / 6000
Fax +49 (0) 6103 / 6999
[email protected]
www.formatberatung.de
Westfalenstr. 173a • 48165 Münster
Tel.: +49 (0)2501-44 92-0
Fax: +49 (0)2501-44 92-12
[email protected]
www.hlw-muenster.de
Heuking Kühn Lüer Wojtek
Wolfram Meven (RA/StB)
Georg-Glock-Straße 4
40474 Düsseldorf
Tel. +49(0)211/60055-216
Fax: +49(0)211/60055-130
E-Mail: [email protected]
Internet: www.heuking.de
Wir sind eine Beratungsfirma für alle Fragen rund um die Anforderungen einer zeitgemäßen Zoll- und Außenhandelsabwicklung. Wir beraten Unternehmen zur korrekten
Umsetzung der Außenhandelsgeschäfte und analysieren Prozesse auf wirtschaftliche
Optimierungsmöglichkeiten. Weiterhin unterstützen wir unsere Kunden bei der Beantragung von Bewilligungen, Einholung von verbindlichen Zolltarifauskünften und ebenfalls bei der Beantragung und Implementierung des AEO.
Über die Beratungen hinaus bieten wir Seminare, Schulungen und Workshops zu den
Themen Exportkontrolle, Warenursprung und Präferenzen, Tarifierung und Zoll – auch als
individuelle Inhouse-Veranstaltungen.
Profitieren Sie von unseren langjährigen Erfahrungen in den Bereichen Warenursprung- und
Präferenzrecht, Exportkontrollrecht sowie dem Zollrecht. Wir stehen Ihnen gerne mit Rat und
Tat zur Seite.
Wir sind eine vom „JUVE-Handbuch“ und von „Kanzleien in Deutschland“
empfohlene Wirtschaftskanzlei, die unter anderem auf das Zoll-, Exportkontroll-,
Verbrauchsteuer- und Transportrecht spezialisiert ist.
Zu unseren Mandanten gehören sowohl mittelständische Unternehmen als auch
internationale Konzerne. Wir vertreten unsere Mandanten vor Gerichten sowie Behörden
und verteidigen in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren. Unser Leistungsspektrum
umfasst auch die Compliance-Beratung und die Durchführung von individuellen
Inhouse-Schulungen.
Sprechen Sie uns an! Gerne stellen wir uns persönlich vor:
Dr. Talke Ovie
Tel.: +49 (0)2501-44 92 83
[email protected]
Dr. Nils Harnischmacher
Tel.: +49 (0)2501-44 92 83
[email protected]
Heuking Kühn Lüer Wojtek ist mit mehr als 300 fachlich spezialisierten Rechtsanwälten, Steuerberatern und Notaren an insgesamt zehn Standorten vertreten und ist damit
eine der großen wirtschaftsberatenden deutschen Sozietäten. Zu unseren Mandanten
zählen mittelständische und große Unternehmen aus den Bereichen Industrie, Handel
und Dienstleistung ebenso wie Verbände, öffentliche Körperschaften und anspruchsvolle Privatklienten aus Deutschland und dem Ausland. Wir beraten unsere nationalen
und internationalen Mandanten auf den Gebieten der Zölle und Verbrauchsteuern, im
Außenwirtschaftsrecht und bei Fragen der Exportkontrolle sowie der Compliance,
einschließlich der Vertretung vor Gericht und im Ermittlungsverfahren. Darüber hinaus stehen wir unseren Mandanten als Full Service-Kanzlei in allen Fragen des nationalen und internationalen Wirtschaftsrechts deutschlandweit und zusätzlich mit Büros in
Zürich und Brüssel zur Seite.
Seit 25 Jahren spezialisiert: Außenwirtschaftsrecht und Wirtschaftsstrafrecht (Ausfuhrkontroll- & Zollrecht), Wirtschaftsrecht (Handels- & Gesellschaftsrecht)
Rechtsanwälte PartG mbB
Stefanstraße 29
55257 Mainz – Budenheim
Tel. +49 (0)6139 / 6902
Fax +49 (0)6139 / 6904
[email protected]
www.Ausfuhrrecht.de
· Beratung zum deutschen, europäischen, US-amerikanischen und internationalen
Außenwirtschaftsrecht und Gestaltung von Geschäftsprozessen und Handlungsanweisungen sowie Gutachten und Klassifizierung zu/von Unternehmensprodukten.
· Einführen von Compliance-Vorschriften und Durchführung von Revisionen/Audits.
· Vertretung in AW-Prüfungen, Ermittlungsverfahren und Strafverfahren.
· Ausschließlich persönliche Betreuung von Beratern mit mindestens 20 Jahren
Berufserfahrung in den Spezialgebieten – auch durch unsere Partner in den USA.
61
B erat e r
Konrad-Adenauer-Ufer 23
50668 Köln
Tel.: +49 (0)2 21 20 91-448
Mobil: +49 (0)1 73 3 08 80 38
Fax: +49 (0)2 21 20 91-333
[email protected]
www.oppenhoff.eu
Rechtsanwaltskanzlei
Nicolas Meyer
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Hohenstaufenring 63 · 50674 Köln
Tel. 0221/2406199
Fax: 0221/2406114
[email protected]
www.meyer-cologne.de
Ansprechpartner: Dr. Ulrich Schrömbges,
Rechtsanwalt und Steuerberater
Ballindamm 13, 20095 Hamburg
Tel.:
+49 (0) 40 600989-0
Fax:
+49 (0) 40 600989-89
E-Mail: [email protected]
Internet: www.schroembges.net
62
Wir beraten nationale und internationale Unternehmen bei ihren weltweiten Unternehmungen umfassend im Außenhandelsrecht und in allen Fragen der Exportkontrolle,
einschließlich der Vertretung vor Gericht und im Ermittlungsverfahren. Schwerpunkte
sind die Beratung gegenüber dem BAFA, bei Transaktionen und Kooperationen sowie
hinsichtlich Compliance-Programmen und -schulungen.
Chambers Global, 2014:
„Stephan Müller of Oppenhoff & Partner Rechtsanwälte is a highly regarded figure in the
trade controls arena and receives enthusiastic feedback from sources across Europe.“
Internationales Handels- und Transportrecht sowie Zollrecht (hier insbesondere
Antidumpingzölle, Ein- und Ausfuhrzölle) sind die Rechtsgebiete, die seit über 20
Jahren durch konsequente Spezialisierung und ständige Beratung bzw. Vertretung
mittelständischer Unternehmen aus dem In- und Ausland in Gerichts-, Schieds- und
Verwaltungsverfahren zu Tätigkeitsschwerpunkten geworden sind.
Besondere Schwerpunkte sind daneben die Fertigung und Prüfung internationaler
Handelsverträge sowie die Durchsetzung und Vollstreckung von Forderungen gegen
Schuldner im Ausland.
Durch intensive und dauerhafte Kooperation als Partner innerhalb eines internationalen
Netzwerks von Rechtsanwälten und Steuerberatern (www.united-legal-network.com) ist
auch die gegebenenfalls länderübergreifende Beratung und Vertretung jederzeit
gewährleistet.
Wir sind eine auf den Außenhandel spezialisierte Anwaltskanzlei. Wir bieten
Beratung im Zoll-, Außenwirtschafts-, Antidumping-, Marktordnungs-, Umsatzund Verbrauchsteuerrecht, gewerblichen Rechtsschutz, Wettbewerbs- (insb. auch
Produktpiraterie) und Lebensmittelrecht an. Unsere Dienstleistungen umfassen
die unternehmensbegleitende Beratung bei Transaktionen, die Vertretung vor
nationalen und supranationalen Behörden, Gerichten und Legal Lobbying.
Wir sind seit Jahrzehnten auf diesen Gebieten tätig. Zudem verteidigen wir in
Steuer- und Subventionsstrafsachen.
F i nanz i e r u n g
NATIONAL-BANK AG
Bereich Internationales Geschäft
Theaterplatz 8
45127 Essen
Telefon: 0201 8115-469
Telefax: 0201 8115-270
E-Mail: [email protected]
Internet: www.national-bank.de
Firmenprofil
Die NATIONAL-BANK ist eine der bundesweit führenden konzernfreien Regionalbanken für anspruchsvolle Privat- und
Firmenkunden sowie mittelständische insti-
tutionelle Investoren in Nordrhein-Westfalen. Die Aktien der Bank sind nicht börsennotiert. Das Institut finanziert sich nahezu
ausschließlich durch Eigenkapital und Einla-
gen. Bei den rund 5.200 Anteilseignern entfallen 46% des Grundkapitals auf institutionelle und 54% auf private Investoren.
Leistungsspektrum/Produktangebote/Referenzen
Hausbank rund um den Globus
Ausländische Märkte bieten interessante
Absatzchancen und verlängern häufig den
Lebenszyklus Ihrer Produkte. Auch im
Wareneinkauf liegt erhebliches Einsparpotenzial im internationalen Sourcing von
Gütern. Internationalisierung ist heute für
Unternehmer keine theoretische Option
mehr, sondern eine Pflicht, um den langfristigen Fortbestand des Unternehmens zu
sichern.
Viele Mittelständler scheuen die Risiken, die sich aus Währungsschwankungen, unterschiedlichen Rechtsnormen und
abweichenden Geschäftsusancen, gepaart
mit großer räumlicher Distanz, ergeben.
Durch die enge Begleitung der NATIONAL-BANK auf dem Weg in internationale Märkte können Sie sicherstellen, dass
bereits Ihre ersten Schritte auf neuem Terrain erfolgreich sind. Wir unterstützen Sie
auf Augenhöhe, managen Ihre Risiken und
verlieren dabei auch die Bedürfnisse Ihrer
ausländischen Geschäftspartner nicht aus
den Augen. Denn Zahlungs- und Lieferbedingungen, wie auch die Auswahl der Vertragswährung, müssen für beide Seiten passen, damit es zum Abschluss kommt.
Risiken begrenzen Chancen wahren
Das Währungsmanagement spielt bei der
Umsetzung Ihrer internationalen Geschäfte
eine immer bedeutsamere Rolle.
• Sie faktuieren in fremder Währung?
• Sie sind im Wareneinkauf direkt von
Wechselkursschwankungen betroffen?
• Sie spüren den Wettbewerbsdruck bei
Veränderungen am Devisenmarkt?
• Sie beabsichtigen, neue Märkte zu
erschließen oder
• Sie haben bereits Tochtergesellschaften
im Ausland?
All diese Fragen können Ansatzpunkte für
einen Dialog mit uns sein. Wir geben Antworten und erstellen passgenaue Lösungsvorschläge. Ob Termingeschäft mit Chance,
Optionen oder der klassische Fremdwährungskredit – erarbeiten Sie mit uns
gemeinsam Ihr optimiertes und maßgeschneidertes Währungsmanagement, das
Ihre Risiken minimiert und Ihre Chancen
vergrößert.
Auch für nicht frei konvertierbare Währungen zeigen wir Ihnen Wege auf, Marktpreisschwankungen zu eliminieren. Gerne prüfen
wir auch Ihre Zinsposition. Sie sind an der
Sicherung des aktuellen Zinsniveaus oder
der Partizipation an möglichen vorteilhaften
Zinsentwicklungen interessiert? An einem
Zinsswap oder einer variablen Finanzierung
kombiniert mit Cap, Floor bzw. Collar?
Trade Finance
Im Zentrum Ihrer Verhandlungen mit
potenziellen Abnehmern oder Lieferanten
steht immer das Produkt, insbesondere bei
technisch anspruchsvollen und erklärungsbedürftigen Waren. Dennoch kommt auch
den kommerziellen Bedingungen des Geschäftes und hier insbesondere den Zahlungsbedingungen enorme Bedeutung zu.
Wenn Sie auf Vorkasse für Ihren Export
bestehen, haben Sie zwar Ihre Ausfallrisiken abgesichert und Ihren Finanzierungsbedarf minimiert, gleichzeitig aber
vielleicht auch Ihren potenziellen Käufer
überfordert.
Finanzierungsangebote, basierend auf
Akkreditiven, bankavalierten Wechseln
oder Kreditversicherungen, öffnen Ihnen
die Türen zu steigendem Vertriebserfolg.
Wir entwickeln Konzepte, die ebenso
Ihren Cash-Flow und Sicherheitsaspekte
würdigen sowie die Zinsunterschiede in
verschiedenen Märkten ausnutzen, um die
Gesamtkosten der Finanztransaktion durch
Finanzierung am richtigen Ort zu senken.
Je früher Sie uns in Ihre Überlegungen einbinden, desto höher sind die Erfolgschancen,
ein tragfähiges und von beiden Seiten akzeptiertes Finanzierungskonzept zu entwickeln.
Sie als Unternehmer wissen:
Attraktive Zahlungsbedingungen erhöhen
die Erfolgsaussichten in einem umkämpften
Markt. Je bessere Lösungen Sie, in Zusammenarbeit mit Ihrer Bank, anbieten können,
desto mehr immunisieren Sie Ihr Unternehmen gegen Mitbewerber. Wenn Sie eine
smarte Finanzierungslösung anbieten und
Ihrem Partner das Währungsrisiko abnehmen, stabilisieren Sie Ihre Marge.
•
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•
Weitere Services der NATIONALBANK im Internationalen Geschäft:
Auslandszahlungsverkehr (Inhouse mit
kompetenten Ansprechpartnern vor Ort)
International Trade Service mit Dokumentenservice
Auslandsgarantien
Akkreditive und Inkassi
Infoservice
Individuelle Schulungen
Gerne stellen wir uns persönlich bei Ihnen
vor. Rufen Sie uns gerne an.
63
Seminare
AWA AUSSENWIRTSCHAFTSAKADEMIE GmbH
AWA AUSSENWIRTSCHAFTSAKADEMIE GmbH
Königsstraße 46
48143 Münster
Tel.: +49 (0) 251 / 832 75 60
Fax: +49 (0) 251 / 832 75 61
Internet: www.awa-seminare.com
E-Mail: [email protected]
Seidlstr. 8
80335 München
Tel.: +49 (0) 89 / 242 14 77 80
Fax: +49 (0) 89 / 242 14 77 81
Internet: www.awa-seminare.com
cken. Die AWA bringt Sie auf Kurs und
hilft Ihnen die Paragrafen-Flut zu meistern
und im sicheren Fahrwasser der Außenwirtschaft zu bleiben. Wir bieten Ihnen Seminare, Webinare, individuelle Inhouse Trainings und Fernlehrgänge zu sämtlichen
relevanten Themen in der Außenwirtschaft.
Unser klassisches Seminarangebot spiegelt
aktuelle Themen aus Zoll, Umsatzsteuer,
Verbrauchsteuer, Exportkontrolle und
Managementthemen wieder.
Firmenprofil
Ihr Unternehmen ist stark im Außenhandel
aktiv? Sie sind zu Hause im Import- und
Exportgeschäft, aber die sich ständig wandelnden Rechtsvorschriften, Bestimmungen und schnelllebige Embargos erschweren es Ihnen, den Überblick zu behalten?
Kein Grund den Kopf in den Sand zu ste-
Leistungsspektrum/Produktangebote/Referenzen
Die AWA-Mission
Wenn Sie in der Zoll-, Export- oder auch
in der Steuerabteilung arbeiten, haben Sie
eine verantwortungsvolle Aufgabe. Sie
werden tagtäglich mit komplexer Rechtsmaterie konfrontiert, die hohe Ansprüche
an Sie stellt und ein permanentes auf dem
Laufenden sein erfordert. Ihnen das nötige
Rüstzeug an die Hand zu geben, ist daher
unser Ziel. Denn: Anforderungen durch
Verordnungen und Richtlinien an ein- und
ausführende Unternehmen sind gestiegen.
Zahlreiche Verbote, Beschränkungen und
Kennzeichnungspflichten gilt es zu beachten. In Zukunft werden sich im- und exportierende Unternehmen noch stärker auf
Freihandelsabkommen einstellen müssen,
die derzeit verhandelt werden oder bereits
in Kraft getreten sind. Hinzu kommen
schnelllebige Embargosituationen und das
Inkrafttreten des Unionszollkodex (UZK),
der ein neues Kapitel in der europäischen
Zollrechtsgeschichte bedeutet.
Mit Hilfe der Premium-Seminare der AWA
erlangen Sie eine höhere Rechtssicherheit.
Dadurch können Sie hohe Kosten bei den
Zollabgaben sparen und unnötige Bußgelder und Strafen bereits im Vorfeld vermeiden.
Fit für den UZK
Natürlich machen Sie unsere Seminare auch
fit für den Unionszollkodex, wie z. B. unser
Seminar „Der Unionszollkodex“ sowie
der gleichnamige Intensiv-Workshop. Das
UZK-Tagesseminar gibt Ihnen einen Überblick über das neue Recht und die Folgerungen für Ihre Zollprozesse, der Workshop
konzentriert sich aufbauend auf die konkrete Umsetzung.
Der Kunde ist König
Bei uns ist der Kunde König – diesen
Anspruch tragen wir auch nach außen. Des-
64
halb haben wir unsere Servicequalität weiter
perfektioniert und mit dem Q-Siegel zertifizieren lassen. Das Siegel der Initiative „ServiceQualität Deutschland in NRW“ zeichnet
Betriebe und Unternehmen aus, die ihr Qualitätsmanagement permanent auf den Prüfstand
stellen und verbessern.
Expertenwissen erlangen
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Refresher – unsere Seminare bauen
aufeinander auf, so steigen Sie je nach
persönlichem Kenntnisstand sofort in das
richtige Level ein. Besuchen Sie die Startup-Seminare der AWA, erhalten Sie einen
professionellen Einstieg in das jeweilige
Themengebiet. Die Basis-Seminare vertiefen
Ihr Wissen, bis Sie schließlich in den ExpertSeminaren den Profi-Blick für Themen aus
Zoll, Exportkontrolle sowie Verbrauch- und
Umsatzsteuer besitzen. Sie interessieren
sich darüber hinaus für Spezialthemen oder
möchten Ihr Wissen hinsichtlich gesetzlicher
Änderungen auffrischen? Dann buchen
Sie unsere Spezial- und Update-Seminare.
Wenn Sie sich z. B. für ein Expert-Seminar
interessieren, ihr Start-up-Seminar zum
ausgewählten Thema aber bereits eine Weile
zurückliegt, empfiehlt sich der Besuch eines
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aktuellsten Stand bringt.
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AWA Fernlehrgänge sind von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU)
zertifiziert worden.
Inhouse Trainings
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Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu speziellen Themen. Diese Form der Schulung
bietet sich zum Beispiel an, wenn sich eine
Abteilung neu gebildet hat, Märkte hinzugekommen sind oder wenn gesetzliche
Änderungen kommuniziert und umgesetzt
werden müssen. Das Schulungskonzept:
Flexibel, kostengünstig und am Ort Ihrer
Wahl.
Fruchtbare Kooperation
Der enge Schulterschluss mit der Wissenschaft ist uns wichtig. Warum? Als Startup der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU), aus der die AWA 1996
hervorgegangen ist, liegen unsere Wurzeln in
der akademischen Welt. Heute verbindet die
WWU und die AWA eine enge Kooperation.
Sie profitieren vom Wissenstransfer aus Forschung und Lehre direkt in die Praxis.
Seminare
Akademie Hamburger
Verkehrswirtschaft GmbH
Willy-Brandt-Straße 69
20457 Hamburg
Tel.: +49(0)40/37476455
Fax: +49(0)40/374764955
E-Mail: [email protected]
Internet: www.ahv.de
AWA AUSTRIA
AWA Aussenwirtschafts Akademie GmbH
Nonntaler Hauptstraße 33, A-5020 Salzburg
Tel.: +49 (0) 251 - 832 75 60
E-Mail:
[email protected]
Internet: www.awa-seminare.at
AWA SUISSE GmbH
Weinbergstr. 53, CH-5417 Untersiggenthal
Tel.: +49 (0) 251 - 832 75 71
E-Mail:
[email protected]
Internet: www.awa-seminare.ch
Die Akademie Hamburger Verkehrswirtschaft (AHV) steht für über 25 Jahre Erfahrung
in der Verkehrswirtschaft, Logistik, Zoll und Außenwirtschaft. Die AHV ist ein Tochterunternehmen des Verein Hamburger Spediteure, ein vor über 125 Jahren gegründeten
Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband.
Mit unserem praxisorientierten Know-how im Zoll und Außenhandel sind Sie in der Lage,
die gestellten Anforderungen prompt zu erfüllen. Dieses Wissen macht Sie beweglich und
zahlt sich nachhaltig aus, denn Verfahrenssicherheit und Schnelligkeit entscheiden in der
globalen Lieferkette.
Weitere Informationen zu den Seminaren aus dem Bereich Zoll und Außenhandel erhalten
Sie auf unserer Internetseite oder in einem persönlichen Beratungsgespräch.
Kennen Sie die Tochterunternehmen der AWA AUSSENWIRTSCHAFTS-AKADEMIE GmbH?
AWA AUSTRIA und AWA SUISSE bieten jeweils in Österreich und der Schweiz
Seminare zur Zollabwicklung, Exportkontrolle und zu Spezialthemen an – individuell
zugeschnitten auf die österreichischen und schweizerischen Landesverhältnisse.
Besonders richten die AWA-Töchter ihr Augenmerk auf die Praxis. Nach erfolgreichem
Besuch eines Seminars kann das frisch erworbene Wissen direkt im Arbeitsalltag
angewendet werden.
Sie benötigen Basis-Wissen, spezielles Know-how oder wollen Ihre Kenntnisse in einem
bestimmten Themengebiet auffrischen? Mit unseren unterschiedlichen Seminar-Leveln warten
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Führungskräften, die ihr Wissen aktualisieren oder zusätzliches Know-how erwerben
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und Seminaren zur Auswahl, die sie in Bremen, im Bundesgebiet oder auch bei Bedarf
inhouse im eigenen Unternehmen vor Ort wahrnehmen können.
Universitätsallee 18
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28359 Bremen
Tel.:
Fax:
+49 / 421 / 94 99 10 10
+49 / 421 / 94 99 10 19
Email: [email protected]
Internet: www.bvl-campus.de/seminare
Zoll und Außenwirtschaft sind dabei ein Schwerpunkte im Portfolio der BVL Seminare.
Erfahrene Dozenten aus der Praxis sowie renommierte Wissenschaftler vermitteln komplexe Sachverhalte in einer anwendungsorientierten Weise neben Kursen zu Grundlagenwissen beispielsweise zu Themen wie Präferenzrecht, Zolltarifierung, Exportkontrolle
oder Lieferantenerklärungen.
BVL Seminare ist Teil des BVL Campus in Bremen, der Bildungseinrichtung der Bundesvereinigung Logistik e.V. (BVL) mit über 11.000 Mitgliedern.
65
Seminare
Solide Kenntnisse über Aufbau und Funktionsweise eines Compliance-Systems auch mit
Blick auf den Außenhandel sind der Schlüssel zur Absicherung Ihres Unternehmens gegen
jede Art von Unregelmäßigkeit.
Compliance Academy GmbH
Ansprechpartner:
Cornelius von Eichel-Streiber
Königsstraße 46, 48143 Münster
Tel.: +49(0)251/83275-65
Fax: +49(0)251/83275-64
E-Mail: [email protected]
Internet: www.ca-seminare.de
Universitätsallee 18,
Eingang Caroline-Herschel-Straße
28359 Bremen
Tel.:
Fax:
+49 / 421 / 94 99 10 20
+49 / 421 / 94 99 10 19
Email: [email protected]
Internet: www.bvl-campus.de/dav
GRUNDIG AKADEMIE
für Wirtschaft und Technik
Ansprechpartnerin: Angela Schmidt
Klingenhofstraße 58
90411 Nürnberg
Tel.:
+49 (0) 911/9 51 17-244
E-Mail:
[email protected]
Internet: www.grundig-akademie.de
66
Nutzen Sie deshalb das große Spektrum von Weiterbildungsangeboten der Compliance Academy zu allen Themen rund um Compliance. Sie haben Zugriff auf maßgeschneidertes Expertenwissen: Von allgemeinen Compliance-Regeln bis hin zu Lösungen für spezielle Bereiche
wie z.B. dem Außenwirtschaftsrecht.
Die Compliance Academy GmbH ist die erste Einrichtung ihrer Art in Europa. Die enge
Kooperation mit der Europa-Universität Viadrina in Frankfurt/Oder sorgt für Qualität auf
höchstem Niveau.
Informieren Sie sich über alle Themen und Termine unserer Compliance-Seminare!
Die Deutsche Außenhandels- und Verkehrs-Akademie (DAV) bietet seit 50 Jahren
zielstrebigen jungen Menschen nach der Berufsausbildung die Möglichkeit, sich gezielt
auf weiterführende und neue Aufgaben vorzubereiten. Das Studium zum staatlich
geprüften Betriebswirt eröffnet den Absolventen einen Weg zur Karriere als Fach- und
Führungskraft. Mit dem Lehrgang zum geprüften Verkehrsfachwirt werden die
Teilnehmer in die Lage versetzt, ihre Kompetenz- und Verantwortungsbereiche aktiv
neu zu gestalten. Alle Angebote der DAV werden als Vollzeitmaßnahmen und berufsbegleitend angeboten.
Ein engagiertes Absolventennetzwerk unterstützt sowohl bei der Bewältigung fachlicher
Anforderungen als auch bei der Suche nach einer neuen beruflichen Herausforderung.
Die DAV ist Teil des BVL Campus in Bremen.
Haben Sie sich den 1. Mai 2016 in Ihrem Kalender markiert? Ab diesem Tag gelten mit
dem Unionszollkodex (UZK) zollrechtliche Neuerungen, die auch in Ihrem Unternehmen für Handlungsbedarf sorgen. Für einen reibungslosen Übergang hat die GRUNDIG AKADEMIE als Ihr Weiterbildungspartner ein eintägiges Schulungsprogramm
etabliert, das Ihnen einen detaillierten Überblick über die anstehenden Veränderungen
verschafft und Ihnen die Stärkung des AEO verdeutlicht.
Wählen Sie individuell aus unseren sachthemenbezogenen Zoll- und Außenhandelsseminaren und wenden Sie aktuelles Wissen schnell im Tagesgeschäft an. Praxisorientierte Zertifikatslehrgänge oder umfassende Inhouse-Projekte bieten Ihnen eine breite
Übersicht über zollrelevante Themen und kombinieren theoretisches Expertenwissen
mit praktischen Übungen.
Wir beraten Sie gern! Weitere Informationen zu unserem Angebot finden Sie unter
www.exportseminar.de.
Seminare
Internationales Fachinstitut für
Steuer- und Wirtschaftsrecht e.V.
Ansprechpartner: Brigitte Brunnett
Feldbergstr. 23 · 55118 Mainz
Tel.:
Fax:
E-Mail:
Internet:
+49 (0) 6131/22 22 80
+49 (0) 6131/22 22 10
[email protected]
www.ifs-info.de
Kompetenz braucht Wissen. Seit 30 Jahren verfolgt der gemeinnützige IFS e.V.
deshalb ein zentrales Ziel: Neuste Informationen zum internationalen Steuer- und
Wirtschaftsrecht insbesondere Steuer-, Zoll- und Außenwirtschaftsrecht zu sammeln,
zu analysieren und in Seminaren, Workshops und Lehrgängen mit renommierten
Referenten aus der jeweiligen zuständigen Behörde für die Spezialisten aus Unternehmen und Kanzleien verfügbar zu machen. IFS e.V. bietet Ihnen eine neutrale Plattform
des Wissenaustauschs. Wir vermitteln aktuelles Praxiswissen im: Außenwirtschaftsrecht/Exportkontrollrecht; Sanktionsregelungen, Antiterrorkontrolle, Überwachungspflichten; Außenwirtschafts- Steuer- und Zollprüfungen; Zollrecht, Zolltarifrecht,
Zollverfahrensrecht; Ursprungs- und Präferenzrecht; Umsatzsteuerrecht; Meldepflichten; US-(Re) Exportkontrollrecht und US-Importrecht; Internationales Recht
und Außensteuerrecht; Steuer- und Wirtschaftsrecht anderer Länder
Als Partner der Wirtschaft und anerkannter Bildungsträger NRW haben wir es uns
zur Aufgabe gemacht, Unternehmen und ihren Mitarbeitern/-innen stets praxisnahe
Angebote zu aktuellen Themen zur Verfügung zu stellen.
Weiterbildungsgesellschaft der
IHK Bonn/Rhein-Sieg mbH
Kautexstraße 53
53229 Bonn
Tel.:
Fax:
+49 (0) 228/9 75 74-15
+49 (0) 228/9 75 74-16
E-Mail: [email protected]
Internet: www.ihk-die-weiterbildung.de
Wir leisten so einen wichtigen Beitrag dazu, Berufstätige und deren Unternehmen
stets auf den neuesten Stand zu bringen und so für den Wettbewerb fit zu halten.
Unter dem Motto „Aus der Praxis für die Praxis“ bieten wir Ihnen daher gemeinsam
mit unseren berufserfahrenen Dozenten auch eine Vielzahl an Außenwirtschaftsseminaren an.
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Internetseite oder bei Ilona Uffhaus.
Sie wollen Ihr Unternehmen fit für die Außenwirtschaft machen? Vorsprung durch
aktuelles Wissen ist Ihr Ziel? Die KonVent Kongress- & Veranstaltungsmanagement GmbH
hilft Ihnen dabei. Als bekannter nationaler Anbieter von Zoll- und Exportseminaren vermitteln wir Fachwissen für Ihre täglichen Prozesse zu einzelnen Themen und/oder aktuellen
Entwicklungen – umfangreich, mit starkem Praxisbezug und deutschlandweit.
KonVent Kongress- &
Veranstaltungsmanagement GmbH
Cornelius von Eichel-Streiber
Köngisstraße 46 · 48143 Münster
Fax: +49 (0) 251/83 275-64
E-Mail: [email protected]
Unsere kompetenten Referenten geben Ihnen in Grundlagenschulungen, Spezial Seminaren, Workshops oder Update- und Refresher-Seminaren sowie in Webinaren zu aktuellen
Themen das nötige Rüstzeug an die Hand.
Ausführliche Informationen finden Sie unter: www.konvent-seminare.de
Haben Sie Fragen? Dann kontaktieren Sie uns unter 0251/83 275 65. Wir freuen uns auf
Ihren Anruf!
67
So ft ware
AEB GmbH
Anschrift: Julius-Hölder-Str. 39, 70597 Stuttgart
Telefon: +49 (0) 711-7 28 42-300
Fax: +49 (0) 711-7 28 42-333
Internet: www.aeb.com/de
E-Mail: [email protected]
Kontakt: Dr. Ulrich Lison
Firmenprofil
Seit mehr als 30 Jahren ist das Stuttgarter
Softwareunternehmen AEB erfolgreich am
Markt. AEB-Software bietet IT-Unterstützung für den gesamten intralogistischen
Prozess und darüber hinaus und verbindet
dabei Außenwirtschaft und Logistik in einer
durchgängigen Lösung. Mit ihren Lösungen unterstützt AEB sowohl Unternehmen
aus Industrie und Handel als auch viele
Dienstleister aus dem Bereich der Logistik.
Zollabwicklung und Risikomanagement
sind eingebettet in Lösungen für das globale
Supply Chain Management. Unternehmen
können mit AEB-Software ihre logistischen
Prozesse ganzheitlich abbilden, standardisieren und automatisiert abwickeln.
AEB ist ein internationales Unternehmen
mit über 5000 Kunden in Europa, Asien und
Amerika. Hauptsitz ist Stuttgart, weitere Geschäftsstellen sind in Hamburg, Düsseldorf,
München und Soest, Entwicklungszentren
in Mainz und Lübeck. International vertreten ist AEB in UK, Singapur, der Schweiz,
Österreich, Schweden, den Niederlanden,
Tschechien, Frankreich und den USA.
Leistungsspektrum/Produktangebote/Referenzen
Expertise für SCM und Zoll
AEB-Lösungen unterstützen alleTeilprozesse
der Supply Chain: vom Wareneingang, über
das Kommissionieren und Verpacken bis
hin zur Überwachung des Transports zum
Endkunden.
Die Logistik- und Außenwirtschaftssuite
ASSIST4 schafft Transparenz und sichere
Entscheidungsgrundlagen für die Planung,
Überwachung, Steuerung und kontinuierliche
Optimierung globaler Liefernetzwerke.
• ASSIST4 umfasst die Komponenten Visibility & Collaboration Platform, Order
Management, Warehouse Management, Transport & Freight Management,
Customs Management, Risk & Compliance Management.
• Die schlanken Business Components der
ATC :: Serie ermöglichen die komplette
Exportabwicklung, Sanktionslisten-Screening und Exportkontrolle direkt in SAP®.
• Mit der SERIE||XPRESS hat AEB smarte
Online-Lösungen für die elektronische
Ein- und Ausfuhrabwicklung, für automatisiertes Sanktionslisten-Screening und die
IT-gestützte Exportkontrolle entwickelt.
Exportkontrolle auch nach
US-Recht
Die Compliance-Lösungen bieten die umfassende Prüfung auf Länderembargos, güterbezogene Genehmigungspflichten und den
Endverwendungszweck. Sie beinhalten Prüfungen nach deutschem Recht, EU-Recht
und US-EAR (Export Administration Regulations). Die hinterlegten Gesetze werden
regelmäßig aktualisiert, so entfällt die Recherche und Prüfung der aktuellen Gesetzeslage.
Präferenzkalkulation mit
ASSIST4 WuP
ASSIST4 WUP und das Plug-In für SAP®
ermöglichen es Unternehmen, die Präferenzkalkulation automatisiert durchzuführen
und den Prozess rund um Warenursprung
und Präferenzen effizient abzuwickeln und
zu überwachen. Mit Hilfe der Software
kann man Langzeitlieferantenerklärungen
automatisiert anfordern, verwalten und
ausstellen. Auf Basis von Bestellungen,
Wareneingängen und Stücklisten lässt sich
der Präferenzstatus ermitteln. Über einen
Datenservice werden immer die aktuellen
Ursprungsregeln der Präferenzabkommen für
die Kalkulation herangezogen.
SSIST4 Classification
ASSIST4 Classification ermöglicht teilautomatisiertes und schnelles Tarifieren und
damit eine korrekte und regelkonforme
Einfuhr- und Ausfuhrabwicklung – und
das weltweit. Nach Eingabe von Keywords
schlägt die Software die wahrscheinlichste
Warennummer vor. Dank eines ausgeklügeltenAlgorithmus – die lernfähige Software „merkt“ sich bereits für richtig
befundene Zuordnungen – wird der Prozess
der Einreihung vereinfacht.
Transparenz in der Lieferkette
Die ASSIST4 Visibility & Collaboration
Platform sorgt für Transparenz in der Lieferkette und hilft Unternehmen dabei, die Prozesse entlang der gesamten Lieferkette zu
überwachen und abzusichern. Die Platform
bündelt Planungsdaten, Eventinformationen und Bestandsübersichten. Ist die Performance einer Lieferkette aufgrund einer Verzögerung gefährdet, schlägt die Visibility &
Collaboration Platform automatisiert Alarm.
ATLAS-Zertifizierungen
EAS
SumA
Freier Verkehr
Versand
Ausfuhr
Normalverfahren
und Vereinfachter
Verfahren
Ja
Nein
Ja
Nein
Ja
Nein
Ja
Nein
Ja
Nein
Zolllager
Normalverfahren
Ja
Nein
Zolllager
Vereinfachte
Verfahren
Ja
Nein
Aktive Veredelung/
Umwandlung
Vereinfachte Verfahren
Ja
Nein
Nacherhebung
Erstattung
Erlass
Ja
Nein
Referenzen
Adolf Würth, Aesculap, Albis, BAE Systems, Boots Healthcare, Dürr Dental, EPCOS, Fujitsu Technology, GEA Group, Gillette UK,
Heidelberger Druckmaschinen, Infineon, Kellogg, KIA, LAMY, Mars, Mettler-Toledo, Paul Hartmann, Pfizer, Playmobil, PUMA, Sinalco,
S. Oliver, Tesa, Tetra, Volkswagen, Warsteiner, Wilkinson Sword, ZF Sachs und weitere.
68
Software
Amber Road
Anschrift: Luisenstraße 14, 80333 München
Telefon: +49 (0)89 20003410
E-Mail: [email protected]
Kontakt: IreneKasapis
Internet: www.AmberRoad.de
Firmenprofil
Amber Road ist der weltweit führende
Anbieter von On-Demand-Software und
-Lösungen für Global Trade Management
(GTM). Unsere Systeme automatisieren die
Einhaltung länderspezifischer Ein- und Ausfuhrbestimmungen und unterstützen exportorientiere Unternehmen bei der Planung,
Durchführung und Nachverfolgung ihres
globalen Handels. Amber Road sorgt für
einen ungehinderten weltweiten Warenfluss
– effizient, regelkonform und gewinnbringend.
Die GTM-Software von Amber Road automatisiert sämtliche Prozesse der Import- und
Exportkontrolle, des globalen Logistikmanagements
und des Vertragsmanagements.
Amber Road-Lösungen bieten ein umfassendes Spektrum an Einsatzmöglichkeiten für
jeden Bereich der Trade Compliance und des
globalen Handelsmanagements.
Leistungsspektrum/Produktangebote/Referenzen
Transparenz der globalen Lieferkette
Mit Hilfe unserer „Supply Chain Visibility“
Lösung lassen sich Bestell-, Liefer- und
Bestandsinformationen überwachen. Dies
ermöglicht eine vollständige Übersicht über
Abläufe- und Transaktionen. Darüber hinaus bieten wir Leistungsmanagement-Tools
an, mit Hilfe derer, Auswertungen zur kontinuierlichen Verbesserung von Unternehmensprozessen möglich sind.
Handelsautomatisierung
Wir integrieren und automatisieren sämtliche im Rahmen der Export- und Importabwicklung notwendigen Prozesse. Die Integration der Global Knowledge® Datenbank
in unsere Plattform ermöglicht unter anderem die Kalkulation von Einstandspreisen,
die Klassifizierung von Produkten sowie
die Prüfung von Sanktionslisten und Sicherstellung der Einhaltung von Import- und
Exportkontrollvorschriften.
Handelsportale
Mittels unserer Handelsportale wird die
GTM-Lösung auch auf Handelspartner und
Logistikdienstleister ausgeweitet. Bestehende Abläufe und Prozesse, wie z.B. die
Beschaffung von benötigten Zertifikaten,
die Koordination von Bestellungen oder
Transportaufträgen, lassen sich hierdurch
optimieren.
Internationales
Transportmanagement
Die Erfahrung unserer Kunden zeigt, das
mittels unserer Lösung, Transportabläufe,
besonders im Hinblick auf See- und Luftfrachtleistungen, so optimiert werden können, dass über 8% der gesamten Transportkosten eingespart werden können. Dies
geschieht unter anderem durch die Möglichkeit der Automatisierung von Leistungsausschreibungen, die zentrale Verwaltung
von Speditionspartnern sowie die Möglichkeit, bestehende Vereinbarungen über Routen und Frachtraten zu optimieren
Global Knowledge®
Bei der Global Knowledge® Datenbank
handelt es sich um die weltweit umfassendste Datenbank in Hinblick auf handelsrelevante Veröffentlichungen. Unter
anderem werden Zoll- und Steuersätze, Präferenzregelungen, Produktklassifizierungen, Sanktionslisten und aktuelle Handelsabkommen von über 145 Ländern erfasst
und regelmäßig aktualisiert. Die erfassten
Daten werden entsprechend interpretiert
und aufbereitet. Im Zusammenspiel mit der
Amber Road GTM Lösung können somit
globale Handelsrichtlinien gesetzeskonform
mit maximaler Effizienz und Kosteneinsparungen angewendet werden.
Preissegment
Referenzen
Für Preis- und Auftragsanfragen kontaktieren Sie bitte:
ABB, Abercrombie & Fitch, Alstom, Basler AG, Brose Fahrzeugteile,
GE, Hilti, Ingersoll Rand, Cisco Systems, Dell, GlaxoSmithKline,
Novartis, Siemens, Kraft Foods, Levi‘s, Lonza AG, OSRAM AG,
Pfizer, UPS.
Irene Kasapis (Marketing Coordinator, Amber Road)
[email protected]
Tel.: +49 (0)89 20003410
69
So ft ware
ANTON Software GmbH
Anschrift:
Marie-Curie-Str. 3, 37079 Göttingen
Telefon: +49 (0) 551/50663-0
Fax: +49 (0) 551/50663-33
E-Mail: [email protected]
Kontakt: Dr. Manfred Steins
Firmenprofil
Seit über 25 Jahren erstellt die ANTON
GmbH mit dem Produkt EVA maßgeschneiderte Zoll- und Versandlösungen.
Unternehmen in allen Produktbereichen
profitieren von der einfachen Bedienung,
aber auch von der Realisierbarkeit hoch­
komplexer Abläufe. Kompetente Ansprechpartner bei Konzeption und Service garan­
tieren effektive Systeme, von der Einzel­
platzinstallation bis hin zur Konzernlösung.
Durch einfache Aktualisierungs- und
Erweiterungsmöglichkeiten
wird
das
System sowohl an veränderte gesetzliche
Bestimmungen, als auch an neue Anforde­
rungen des Versenders angepasst.
Leistungsspektrum/Produktangebote/Referenzen
EVA – ein modulares System zur
Zoll- und Versandabwicklung
Ein effektives System zur Abwicklung
von Export­ oder Versandprozessen sollte
so einfach wie möglich zu bedienen sein,
aber trotzdem komplexe Funktionen bieten,
wenn sie erforderlich sind.
Volumenabhängige Kosten fallen nicht an.
Alle Zolldokumente, aber auch firmenspezifische Dokumente sind durch den
Menü- und den Formulargenerator einfach
in das System integrierbar. Sonder­
funktionen für weitere Arbeitsbereiche
runden das System ab. Einige davon sind:
Integration in die innerbetrieblichen
Abläufe
Durch eine Vielzahl von Standard­
schnittstellen kann EVA Daten von nahezu
jedem Warenwirtschaftssystem überneh­
men, verarbeiten und bei Bedarf zurückgeben. Damit wird die Software nahtlos in die
Abläufe eingebettet.
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Exportabwicklung
Das System ist für das ATLAS­Versandverfahren (NCTS) und das ATLAS­Exportverfahren (AES) zertifiziert und bietet mit
einem integrierten FTAM-Modul eine sehr
schnelle und kostengünstige Kommunikation
im ATLAS­Bereich.
Gefahrgutdokumente
Präferenzkalkulation
Lieferantenerklärungen incl Verwaltung
Gelangensbestätigung
Intrastat (auch für andere EU­Länder)
Packlisten
PDF-Erzeugung, Email-Versand
Statistik
Compliance/Sanktionslisten
Compliance/Exportkontrolle
Versandabwicklung
EVA 6.1 stellt in Kombination mit der Exportabwicklung, aber auch stand-alone eine
hocheffiziente Versandabwicklung zur Verfügung. Der modulare Aufbau ermöglicht
auch hier einfache Anpassungen an steigende Anforderungen und garantiert damit
ein zukunftssicheres System.
•
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•
Packplatz- bzw. Fördertechnikfunktion
Barcode­ und DFÜ­Module für alle
Paketdienste und Speditionen
Frachtkostenermittlung und ­vergleich
Gutschriftsverfahren
Frachtrechnungsprüfung
Packmittel­ und Gebindeverwaltung
VDA-Funktionen/Schnittstellen
Ladevollständigkeitsprüfung
Mobile Datenerfassung
Versandlagerverwaltung
Beratung und Service
Die Anton GmbH bietet einen effektiven
und individuellen Service mit kurzen Reak­
tionszeiten an der Hotline und individueller Betreuung und Beratung zu den spezi­
fischen Abläufen und Geschäftsprozessen.
Zollrechtliche Bestimmung Zertifiziert Atlas 8.2
EAS
Ja
Nein
SumA
Ja
Nein
Freier Verkehr
Normalverfahren
Freier Verkehr
Vereinfachter
Verfahren
Ja
Nein
Preissegment
Modulares System, Preise auf Anfrage
70
Versand
Ja
Nein
Ausfuhr
Ja
Nein
Zolllager
Normalverfahren
Ja
Nein
Zolllager
Vereinfachte
Verfahren
Ja
Nein
Aktive Veredelung/
Umwandlung
Vereinfachte Verfahren
Ja
Nein
Nacherhebung
Erstattung
Erlass
Ja
Nein
Referenzen
Namhafte Unternehmen im gesamten Bundesgebiet und im
angrenzenden Ausland auf Anfrage
Software
Markus Fischer & Michael Fischer GbR
Anschrift:
Telefon:
Fax:
E-Mail:
Internet:
Kontakt:
Asternweg 11, 35447 Reiskirchen
+49 (0) 157-526 256 51
+49 (0) 6408-64165
[email protected]
www.argos-compliance.de
Markus Fischer
Firmenprofil
Die Markus Fischer & Michael Fischer
GbR beschäftigt sich seit 2008 mit der Entwicklung einer Softwarelösung zur Sanktionslistenprüfung. Bereits 2009 wurde
die ursprünglich für den Eigenbedarf entwickelte ARGOS Compliance Software-
lösung erfolgreich auf dem Markt angeboten. Entwickelt wurde ARGOS für den
individuellen Einsatz in KMU in denen nur
an wenigen Arbeitsplätzen die AntiterrorCompliance- und Sanktions-listenprüfung
durchgeführt wird. Seit Veröffentlichung
der ersten Version haben sich bereits zahlreiche Firmen unterschiedlichster Branchen
für ARGOS entschieden und erfolgreich
den AEO Status erlangt.
che Datei einlesen und die enthaltenen
Datensätze überprüfen. Bei Verwendung
eines derzeit handelsüblich angebotenen PCs dauert die Einzelrecherche ca.
0.25 Sekunden. Dabei wird jeder einzelne Begriff gegen ca. 40.000 in den
Sanktionslisten erfassten Datensätze verglichen. So dauert z.B. eine Überprüfung
einer CSV-Datei mit 10.000 Datensätzen
etwa 45 Minuten.
Firmendaten bleiben da wo sie hin gehören, ausschließlich auf den Rechnern Ihres
Unternehmens.
Unsere Lösungen für Sie
Arbeitsplatzorientiertes Programm
Durch die Auslegung der ARGOS Compliance Software auf ein arbeitsplatzorientiertes System bietet sich dem Anwender ein
einfaches und sicheres Instrument zur Antiterror-Compliance- und Sanktionslistenprüfung.
Für jeden etwas dabei
• ARGOS Einzel Abfrage
Ursprünglich sollten mit ARGOS nur
Einzelkontakte überprüft werden. Es war
darauf zu achten, dass die Namen zu prüfender Personen oftmals nicht eindeutig
sind, da es sich um mögliche Decknamen
oder Namensvarianten handeln könnte.
Bereits in der Standardversion wird die
Suche nach Wortfragmenten oder phonetische Suche nach verschiedenen Methoden angeboten. Wer nur wenige Überprüfungen vornehmen muss, hat mit der
ARGOS Standard-version das perfekte
Tool zur Compliance Prüfung.
Immer aktuell
Denken Sie daran: Die Sanktionslisten können sich täglich ändern!
ARGOS überprüft bei jedem Start online,
ob es eine aktuellere Datenbank als die auf
Ihrem System befindliche gibt. Falls notwendig, aktualisiert sich ARGOS selbstständig. Voraussetzung ist natürlich, dass Ihr PC
online mit dem Internet verbunden ist. Mit
ARGOS stellen Sie also sicher, dass die bei
der Überprüfung verwendeten Sanktionslisten stets auf dem neuesten Stand sind.
• ARGOS Stammdaten Abfrage
Die Frage nach der Überprüfung von
bestehenden Kunden- und Lieferantendatenbanken führte zum Entstehen
der ARGOS Pro Version. Der kleinste
gemeinsame Nenner zwischen allen
Varianten von Datenbanken ist die
CSV-Datei. ARGOS Pro kann eine sol-
Datenschutz und Firmendaten
Datensicherheit und Datenschutz sind ein
sehr wichtiges Thema. Wer möchte schon
gerne, dass seine Daten auf einen fremden Server übertragen werden müssen, um
die Prüfung durchzuführen. ARGOS ist so
ausgelegt, dass lediglich die jeweils aktuellen Sanktionslisten vom ARGOS-Server
auf den Arbeitsplatz geladen werden. Ihre
Preissegment
Pro Version:
249,00 €* pro Arbeitsplatz (einmalig)
19,90 €* pro Monat
* Preise gültig für Version ARGOS 2
• Äußerst kleine Programmdatei
(nur ca. 1.4 MB)
• Kinderleichte Bedienung
• Geeignet auch für PC-ungeübte
Anwender
• Abarbeiten der Suchbegriffe inklusive Dokumentation in nur wenigen
Sekunden
• Umsetzung der Antiterrorismusbestimmungen der EU und der BRD
• Überprüfung Ihrer Daten gegen
alle gängigen Sanktionslisten (EU,
Embargo, UN, UK, US)
• Überprüfung von bis zu vier Suchmerkmalen gleichzeitig
• Phonetische Suche
• Ausführlicher PDF Ausdruck zu
Dokumentationszwecken
Referenzen
Bei Bedarf von mehreren Arbeitsplätzen bitte anfragen.
Listen-Updateservice:
Ihr Vorteil
ARGOS wurde bewusst funktionsoptimiert
programmiert. Es ist äußerst resourcenschonend und schnell. Die wesentlichen
Leistungsmerkmale sind:
Seit der Veröffentlichung wurde die ARGOS Compliance Software
in unterschiedlichsten Branchen wie Kfz-Ersatzteilhandel, Möbelindustrie, Feinmechanik, Optische Industrie, Chemische Industrie, Consulting, Speditionen, Banken, Holzindustrie, Baumaschinen u.v.m.
erfolgreich installiert.
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So ft ware
Audicon GmbH
Anschrift:
Telefon:
Fax:
E-Mail:
Neuer Zollhof 3, 40221 Düsseldorf
+49 (0) 211/52 059 430
+49 (0) 211/52 059 429
[email protected]
Firmenprofil
Die Audicon GmbH ist der führende Anbieter von Software-Lösungen, methodischem
und fachlichem Know-how sowie Dienstleistungen rund um Audit, Risk und Compliance. Die Lösungen richten sich an
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Compliance- und Risiko-Manager sowie Revisoren und Rechnungsprüfer/Kämmerer.
Als Experte für das Thema digitale
Betriebsprüfung beraten wir Sie – zusammen mit der AWB Steuerberatungsgesellschaft mbh (AWB) – kompetent zu allen
Fragen rund um die Einrichtung eines
Internen Kontrollsystems (IKS) für den
Zoll- und Außenwirtschaftsbereich und das
Thema Zoll-Betriebsprüfung.
Unsere Software-Lösungen der IDEA Produktfamilie ermöglichen die Anwendung
der verschiedenen Methoden der digitalen
Datenanalyse. So etablieren Sie die richtigen
Prüfungshandlungen in Ihren Zollprozessen,
erfüllen die gesetzlichen Anforderungen und
und können Zoll-Betriebsprüfungen entspannt entgegensehen.
Unsere Lösungen für Sie
Audicon und AWB unterstützen Sie dabei,
sich optimal auf Zollprüfungen vorzubereiten und das passende Zollrisikomanagement zu implementieren.
Produkte
Audicon bietet Ihnen ein breites Spektrum an datenanalytischen Lösungen, mit
denen Sie die richtigen Kontrollaktivitäten
in Ihren Zollprozessen etablieren können
– und diese so langfristig sicherer und effizienter gestalten.
IDEA ist die bewährte anwenderfreundliche Software-Lösung für den Import, die
Selektion und die Analyse großer Datenmengen.
Bereits seit 2002 ist IDEA offizielle
Prüfsoftware der Finanzverwaltung. Seit
2005 wird IDEA auch vom Zoll eingesetzt.
Seit 2015 sollen alle Zollprüfungen flächendeckend mit IDEA erfolgen.
CaseWare Monitor ist das optimale Werkzeug zur Einrichtung oder zur Ergänzung
eines nachhaltigen Internen Kontrollsystems. Mit der Lösung überwachen Sie kontinuierlich und automatisiert alle kritischen
Geschäftsprozesse Ihres Unternehmens.
Dienstleistungen
Angebot 1: Scope-Workshop zur Definition
von Prüfbereichen und -methodik
Ziel ist die Erarbeitung einer optimalen
Strategie zur effizienten Vorbereitung auf
Ihre Zollprüfung sowie die Identifizierung
und Verringerung Ihrer Zoll-Prozessrisiken.
Schwerpunkte
• Anforderungen und Risiken in Ihren zollund außenwirtschaftlichen Prozessen
• Identifizierung der für Sie relevanten
Zollthemen, Systeme und Daten
• IDEA Prüftechniken bis hin zur Unterstützung eines Internen Kontrollsystems
Ergebnis
• Definition von Prüfungs- und Kontrollhandlungen für Ihre relevanten Zollfragestellungen
• Festlegung der optimalen Strategie und
Datenanalyse-Methode
Angebot 2: Simulation zur Vorbereitung
auf eine Außenwirtschaftsprüfung
(GDPdUZ)
Ziel ist die die Vorbereitung auf eine bevorstehende Zoll- und Außenwirtschaftsprüfung durch eine Ad-hoc-Datenanalyse.
Schwerpunkte
• Kick-off-Workshop: Bestandsaufnahme
der überlassenen Echtdaten, Definition
der durchzuführenden Analysen, Festle-
gung des weiteren „Prüfungsfahrplans“,
Schätzung des Zeitaufwands für die
Durchführung der Prüfungsansätze
• Umsetzung der Ad-hoc-Datenanalyse
Ergebnis
• Identifizierung von Auffälligkeiten und
prozessualen Risiken
• Dokumentation und Bewertung der
Analyseergebnisse
Angebot 3: Aufbau eines Risiko-Kontrollmanagements im Rahmen eines IKS
Ziel ist die Implementierung einer IKSLösung auf Basis der im Scope-Workshop
festgelegten alternativen DatenanalyseMethode: wiederholbare Prüfungshandlungen mit IDEA oder ein automatisiertes ZollMonitoring mit CaseWare Monitor.
Schwerpunkte
• Umsetzung der Prüfungs- bzw.
Kontrollhandlungen der für Sie relevanten Zollthemen
• Begleitende zollrechtliche und -fachliche
Unterstützung
Ergebnis
• Langfristige Verbesserung Ihrer Zollprozesse und Verringerung Ihrer prozessualen Risiken
• Erfüllung gesetzlicher Anforderungen
und Auflagen (z. B. AEO oder vereinfachte Verfahren)
Preissegment
Referenzen
Preise auf Anfrage
Gerne vermitteln wir Ihnen einen persönlichen Kontakt zu einem passenden Referenzkunden. Eine Übersicht über Referenzberichte erhalten Sie unter http://audicon.net/produkte/referenzkunden-von-audicon.
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Software
BEO GmbH
Anschrift:
Telefon:
Fax:
E-Mail:
Internet:
Ensisheimer Str. 6 - 8, 79346 Endingen
+49 (0) 7642 / 9003-0
+49 (0) 7642 / 9003-99
[email protected]
www.beo-software.de
Firmenprofil
Die BEO GmbH mit Hauptstandort in
Endingen bei Freiburg hat sich auf Softwareprodukte und Dienstleistungen für
die Bereiche Zollabfertigung und Versandabwicklung spezialisiert. 1987 vom Geschäftsführer Clemens Sexauer gegründet,
beschäftigt das Unternehmen inzwischen
mehr als 150 Mitarbeiter an vier Standorten.
Die Produktlinien zur Zollabfertigung sowie
zur Präferenzkalkulation und Sanktionsprüfung werden kontinuierlich an die aktuellen
rechtlichen Vorgaben angepasst und gewährleisten für Anwender Rechtssicherheit und
die permanente Einhaltung aktueller Vorschriften und Richtlinien. Alle Softwareprodukte von BEO sind modular konzipiert und
sowohl als Inhouse- als auch als webbasierte
Mietlösungen (SaaS) verfügbar.
Leistungsspektrum/Produktangebote/Referenzen
BEO-AKADEMIE
Professionelle Seminare und Weiterbildungen
für Fachkräfte und Einsteiger.
BEO-ATLAS-AUSFUHR
Effiziente Lösung zur elektronischen Abwicklung von Ausfuhranmeldungen.
BEO-ATLAS-EINFUHR
Automatisches Importmodul zur Abwicklung
von Einfuhrverzollungen.
BEO-E-DEC
Bietet Anwendern eine komfortable und
schnelle Möglichkeit, ihre Deklarationen bei
der EZV anzumelden.
BEO-EMCS
Regelt das Verfahren zur Überwachung der
Beförderung und zur Kontrolle von verbrauchssteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung.
BEO-EXPORTKONTROLLE
Unterstützt den Nutzer bei der Einhaltung
aller wichtigen Auslieferungsbestimmungen
und speichert jeden Schritt revisionssicher ab.
BEO-NCTS
Computergestütztes Zollsystem zur Beschleunigung des Versandverfahrens und zur Sicherung gegen Betrug.
BEO-EXPOWIN
Professionelle Lösung für eine effiziente und
einheitliche Sendungsabwicklung in Drittländer.
BEO-PARCEL
Die Versandsoftware liefert alle Daten und Dokumente für eine reibungsloseAbwicklung im
In- und Ausland.
BEO-GELANGENSBESTÄTIGUNG
Webbasiertes kostenloses Programm für eine
einfache Erstellung von Gelangensbestätigungen.
BEO-PRÄFERENZ
Kalkulation der Präferenz entsprechend den
aktuellen Regeln.
BEO-KIZ
Modulare Software-as-a-Service (SaaS) Anwendung zur rechtssicheren Verwaltung aller zollrelevanten Daten auf einer Plattform.
BEO-LIEFERANTENERKLÄRUNG
Webbasierte kostenlose Portal-Lösung für die
Erstellung und Verwaltung von Lieferantenerklärungen.
BEO-SANKTIONSPRÜFUNG
Praxisgerechtes Werkzeug zur Abgleichung
von Firmen- und Personennamen mit Sanktionslisten.
BEO-ZOLLLAGER
Waren aus Drittländern können IT-gestützt in
ein Zollager überführt und gelagert werden.
Zollrechtliche Bestimmung zertifiziert Verfahrensbereiche Atlas 8.5/AES 2.3
EAS
Ja
Nein
SumA
Ja
Nein
Freier Verkehr
Normalverfahren
Ja
Nein
Freier Verkehr
Verinfachterverfahren
Ja
Nein
Versand
Ja
Nein
Ausfuhr
Ja
Nein
Zolllager
Normalverfahren
Zolllager
Vereinfachte
Verfahren
Ja
Ja
Nein
Nein
Aktive Veredelung/
Umwandlung
Vereinfachte Verfahren
Ja
Nein
Preissegment
Referenzen
Preis auf Anfrage
Eine Übersicht aller Referenzen finden Sie unter:
http://beo-software.de/Referenzen/
Nacherhebung
Erstattung
Erlass
Ja
Nein
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So ft ware
BEX Components AG
Anschrift:
Telefon:
Fax:
E-Mail:
Internet:
Gartenstr. 97, 73430 Aalen
+49 (0)7361 997 3910
+49 (0)7361 997 3930
[email protected]
www.bex.ag
Firmenprofil
Die BEX Components AG ist auf schlanke,
flexible Softwarekomponenten für das
Export- und Zollmanagement spezialisiert. Leichte Implementierbarkeit, Stabilität und eine intuitive Benutzerführung sind
die maßgeblichen Eckpunkte in der Pro-
duktphilosophie. Zu den Kernprodukten des
Unternehmens zählen integrierte Außenwirtschaftslösungen für alle führenden ERP-Systeme wie z.B. SAP®, Microsoft Dynamics™
NAV und AX oder Sage, die Ihre Exportprozesse unterstützen und absichern. Dabei
kooperiert die BEX Components AG mit
einem Partnernetz aus ERP-Spezialisten, die
gleichzeitig als Vertriebspartner in Erscheinung treten. Derzeit arbeiten mehr als 2.500
Unternehmen mit Produkten aus dem Hause
BEX.
der elektronischen Anmeldung nötig sind.
Die BEX ATLAS-Ausfuhr Komponenten
sind in vielen führenden Warenwirtschaftssystemen integriert und garantieren so eine
reibungslose Zollabwicklung. Ihr Systemhaus bietet Ihnen die passende Lösung in
Zusammenarbeit mit BEX an.
Ihre Unterlagen in der Ausfuhranmeldung.
Unser Lösungen für Sie
Warenursprung- und
Präferenzkalkulation
Wir bieten unseren Kunden eine effiziente
Lösung, die es ermöglicht, den Prozess rund
um Warenursprung und Präferenzen abzuwickeln und zu überwachen.
In der Software werden die Präferenznachweise zu eingehenden Lieferungen erfasst,
importiert oder vom eigenen Portal bereitgestellt. Das Programm kann Langzeitlieferantenerklärungen per Mail, Druck oder über das
Portal anfordern und verwalten und es erstellt
automatisiert Langzeitlieferantenerklärungen
für Kunden. Auf Basis von Warenbewegungsdaten, Präferenznachweisen und Stücklisten
wird der Präferenzstatus Ihrer Erzeugnisse
oder Handelswaren ermittelt. Hierzu stehen
Ihnen stets die aktuellen rechtlichen Grunddaten in Form eines automatisierten Datenservice zur Verfügung.
Das besondere Highlight dieser Lösung ist
die materialbezogene Kalkulation mit umfangreicher und transparenter Protokollierung. Dadurch lässt sich jedes Kalkulationsergebnis jederzeit einfach nachvollziehen
und dokumentieren.
ATLAS Ausfuhr
Für ein exportierendes Unternehmen bietet
sich mit ATLAS Ausfuhr die Chance, die
Prozesse rund um die Erstellung von Ausfuhranmeldungen zu optimieren. Möglich ist
darüber hinaus eine Integration oder Anbindung an Ihr Warenwirtschaftssystem. Denn
dort finden sich die Daten, die zur Erstellung
Sanktionslisten-Screening
Kein führendes Unternehmen kann auf die
Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen
Sicherheitsprüfungen verzichten. Die Prüfung der Antiterrorlisten ist seit Jahren ein
brennendes Thema. Die BEX Komponente
zum Sanktionslisten-Screening prüft – integriert in Ihrem hauseigenen Warenwirtschaftssystem – im Hintergrund alle Adressen Ihres
zentralen Systems. Die tägliche Aktualisierung der Antiterrorlisten erfolgt dabei automatisch.
Exportklassifizierung und
-Codierung
Verbringen Sie viel Zeit mit der Suche der
passenden Unterlagencodierung?
In der Praxis muss bei jeder Ausfuhr geprüft
werden, ob das zu exportierende Gut von
der Ausfuhrliste erfasst ist. Ist dies der Fall,
ergibt sich eine Ausfuhrlisten-Nummer, die
der Ware zugeordnet ist. Die Komplexität der
Ausfuhrliste führt häufig zu Fehlern bei der
Angabe der Codierung in der Ausfuhranmeldung. Unsere Lösung unterstützt Sie sowohl
bei der Klassifizierung Ihrer Waren als auch
bei der Auswahl der passenden Codierung für
Formulardruck
Erstellen Sie warenbegleitende Dokumente
auf der Datengrundlage Ihrer Ausfuhranmeldung. Wir bieten Ihnen die passende Formularlösung.
E-dec Export
Mit E-dec Export wird jedem exportierenden Unternehmen in der Schweiz die Möglichkeit geboten, Ausfuhranmeldungen in
elektronischer Form abzugeben. Durch den
Einsatz unserer Software ist für jeden Exportanmelder eine messbare Prozessoptimierung
erkennbar. Das Programm ermöglicht durch
den Einsatz von Schnittstellen, Vorlagen und
vielen weiteren Funktionalitäten eine enorme Zeitersparnis. Zusatzfunktionen wie die
Sendungsbildung, die Formularerstellung
zur VOC-Rückerstattung, das komfortable
Speditionsformular oder die Detailabrechnung für landwirtschaftliche Produkte und
der aktiven Veredelung vereinfachen Ihren
täglichen Arbeitsablauf zusätzlich
E-dec eVV-Verwaltung
Benötigen Sie ein Werkzeug, das Ihnen den
Bezug, und die sichere Verwaltung der Veranlagungsverfügungen abnimmt ohne an den
Ablauf von Verjährungsfristen denken zu
müssen? Wir bieten Ihnen die Lösung zur
systematischen Kontrolle und geordneten
Archivierung Ihrer Bordereaux und Veranlagungsverfügungen aus dem Import und/oder
Export, ohne große Aufwände.
Referenzen
Mehr als 2.500 Unternehmen vertrauen bereits auf die
Softwarekomponenten der BEX. Branchenspezifische Referenzen nennen wir gerne auf Anfrage.
74
Software
Außenwirtschaft
Fundiertes Fachwissen für die Praxis und
den perfekten Start in das Jahr 2016!
NEUAUFLAGE!
Möllenhoff · Pelz · Weiß
Außenwirtschaft
Möllenhoff · Pelz · Weiß
Jahrbuch
Außenwirtschaft +
Zoll 2016
Jahrbuch
Außenwirtschaft +
Zoll 2016
Wir bringen
Sie auf den
aktuellen
Stand!
Wir bringen Sie auf den aktuellen Stand!
Worauf müssen Sie sich 2016 konzentrieren? Was bringt der Unionszollkodex an
Änderungen mit sich? Welche Regelungen sind neu und was hat sich verändert?
ISBN 978-3-8462-0584-6
2016, ca. 310 Seiten, 14,8 x 21,0 cm,
Buch (Softcover), 55,00 €
Erscheinungstermin: 1. Quartal 2016
Außenwirtschaft
Möllenhoff · Pelz · Weiß
Jahrbuch
Außenwirtschaft +
Zoll 2015
Wir bringen
Sie auf den
aktuellen
Stand!
PDF
E-Book
ISBN 978-3-8462-0585-3
Auch als E-Book (PDF),
55,00 €
Einzelplatzlizenz,
Mehrplatzlizenzen auf Anfrage
Verschaffen Sie sich den notwendigen Überblick für 2016. Lassen Sie sich direkt zu Beginn
des Jahres von unserem versierten Expertenteam Möllenhoff, Pelz und Weiß aufzeigen, welche
Änderungen in Gesetzen und Verwaltungspraxis sich auf Ihren Arbeitsalltag auswirken.
Neuerungen und aktuelle Entwicklungen werden themenübergreifend betrachtet und praxisorientiert gebündelt, mit deutlicher Ausweisung von Änderungen, die Sie die wesentlichen Inhalte
schnell erfassen lässt!
Im Fokus stehen die Themenbereiche Unionszollkodex (UZK), Zollverfahren, Warenursprung und
Präferenzen, Bewilligungen und Zertifikate, Exportkontrolle, Umsatzsteuer und die Umsetzung
der Neuerungen in Ihre Unternehmenspraxis.
IHRE VORTEILE
AUS DEM INHALT
 Im stressigen Arbeitsalltag bleibt meist wenig
Zeit zum langen Nachlesen oder Recherchieren –
hier erhalten Sie die Informationen schnell,
kompakt und praktisch verwertbar!
AUTORENINFO
Dr. Ulrich Möllenhoff und
Dr. Thomas Weiß sind als Rechtsanwälte und Berater von Unternehmen zu Fragen des Außenwirtschaftsrechts, insbesondere zu Fragen der
Exportkontrolle sowie des Zolls und
der grenzüberschreitenden Umsatzsteuer in der Kanzlei „Möllenhoff
Rechtsanwälte", Münster, tätig.
Klaus Pelz ist in der IHK für München
und Oberbayern im Bereich Zoll- und
Außenwirtschaftsrecht tätig. Er ist
Mitglied der Arbeitsgruppe Zoll- und
Außenwirtschaftsrecht des Deutschen
Industrie- und Handelskammertags
(DIHK).
 So bewahren Sie und Ihre Mitarbeiter den
Überblick – unser informatives Jahrbuch mit
wertvollen Hinweisen und Handlungstipps für
Ihren Berufsalltag!
 Aktuelle Entwicklungen themenübergreifend und
zielführend gebündelt, mit klarer Hervorhebung
von Änderungen, die Sie die wesentlichen Inhalte
schnell erfassen lässt!
Oder im
direkten
Gespräch!
Das Werk ist in folgende Themenabschnitte gegliedert:
• Unionszollkodex und Zollverfahren
• Warenursprung und Präferenzen
• Bewilligungen und Zertifikate
• Exportkontrolle inkl. US-Recht
• Umsatzsteuer
• Praktische Umsetzung im
Unternehmen/Compliance
Jahrestagung
Außenwirtschaft + Zoll 2016
www.jahrestagung-aw.de
Jetzt versandkostenfrei (deutschlandweit) bestellen:
shop.bundesanzeiger-verlag.de/0584-6
www.bundesanzeiger-verlag.de
Bestell-Hotline: 02 21/9 76 68-173/-357
E-Mail: [email protected]
Fax: 02 21/9 76 68-232 · in jeder Fachbuchhandlung
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So ft ware
Bundesanzeiger Verlag GmbH
Anschrift:
Kontakt:
Telefon:
Fax:
E-Mail:
Internet:
Kornmarkt 9, 65549 Limburg
Jürgen Melzig
+49 (0) 64 31 / 28 91-11
+49 (0) 64 31 / 28 91-44
[email protected]
www.bundesanzeiger-verlag.de
www.aw-portal.de/datenbankendownloads
Firmenprofil
Der Bundesanzeiger Verlag veröffentlicht seit
über 55 Jahren die amtlichen Verkündungen
und Bekanntmachungen des Gesetzgebers.
Der Fachverlag weist zudem eine ausgeprägte
Fachkompetenz im Bereich Außenwirtschaft
und Zoll auf, die durch eine umfangreiche
Produktpalette und die Zusammenarbeit mit
herausragenden Autoren, Kooperationspart-
nern und Behörden dokumentiert wird. Der
Verlag bietet tagesaktuelle Informationen als
Software, Data-Content, Push-Dienste sowie
Nachschlagewerke und Leitfäden an.
ohne große Navigation direkt an. Kein lästiges
Wechseln in unterschiedlichen Informationsquellen.
Alle wesentlichen exportrelevanten Informationen erhalten Sie in einer Datenbank.
Die intuitive Benutzerführung innerhalb der
Anwendung führt Sie durch die Warennomenklatur, ATLAS Codierungen (z.B. Y 901),
Zusatzcodes, Fußnoten und nationale Hinweise.
Via Schnittstelle können die Daten aus
TARIFE Export in eigene Systeme und denen der meisten Zollsoftwarehäuser automatisiert tagesaktuell übernommen und die
Stammdatenpflege damit vereinfacht werden.
TARIFE Export stellt Ihnen geänderte Daten
stets tagesaktuell zur Verfügung und ermöglicht
eine EDV-basierte einfache und komfortable
Stammdatenpflege.
bzw. Meldungen für die Intrahandelsstatistik
werden somit vereinfacht.
Software und Data-Content:
TARIFE Premium
TARIFE Premium bietet die Originaldaten des
elektronischen Zolltarifs (EZT) mit Schnittstellen für die Anbindung an die DV-Systeme
der Kooperationspartner bzw. der Wirtschaft
und stellt damit die umfassende Lösung für
die Zollabteilung dar.
TARIFE Premium wird eingesetzt in Unternehmen, die häufig auf Zolltarifdaten zurückgreifen, oft verschiedene Waren ein- oder
ausführen, Waren einführen deren Zollsätze
sich häufig ändern oder schon einen Blick auf
zukünftige Zollsätze werfen wollen sowie die
zolltarifliche Behandlung ihrer Produkte weitestgehend automatisieren wollen etc.
TARIFE Premium ermittelt tagesaktuell Zollsätze, Einfuhrbeschränkungen, Kontingente,
Ausgleichszollsätze, Antidumping- und Präferenzmaßnahmen. Sie erhalten damit alle
wesentlichen Zolltarif-Informationen auf
einen Blick.
Daten: Die 11-stelligen deutschen Importdaten werden per Download tagesaktuell
bereitgestellt oder können der CD-ROM
extrahiert werden.
TARIFE Multilanguage
Die 10-stelligen Import-Daten der EU stehen
in allen Amtssprachen der EU per Download
in unterschiedlichen Formaten tagesaktuell
bereit.
TARIFE Export
Sie sind ausschließlich im Export tätig?
TARIFE Export führt die zu einer Warennummer gehörenden und bei einer Exportprüfung
relevanten Daten in einer Datenbank zusammen und zeigt sie Ihnen auf einem Bildschirm
Daten: Die 8 stelligen Exportdaten werden in
allen Amtssprachen der EU kombiniert mit
Ausfuhrliste/Dual-use-Verordnung, ATLASCodierungen etc. per Download tagesaktuell
bereitgestellt.
Warenverzeichnis für die
Außenhandelsstatistik
Das Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik entspricht der zolltariflichen und
statistischen Nomenklatur der Europäischen
Gemeinschaft (Kombinierte Nomenklatur)
und dient der Klassifizierung der Waren. Die
Kombinierte Nomenklatur wird jährlich überarbeitet. In der Neuauflage des Warenverzeichnisses werden die Änderungen zum 1. Januar
berücksichtigt. Sämtliche Daten können Sie in
eigene DV-Systeme zur automatisierten Weiterverarbeitung übernehmen. Die Übernahme der
Daten für die Erstellung derAusfuhranmeldung
Daten: Die 8-stelligen Daten werden per Download in allen Amtssprachen der EU aktuell
bereitgestellt.
Sanktionslisten
Durch die Kontrolle anhand der tagesaktuellen
HADDEX-Sanktionslisten sind Sie sicher,
keine Personen oder Institutionen zu beliefern,
gegen die Sanktionsmaßnahmen des Gesetzgebers bestehen. Wenn Sie auf die komfortable
Recherche-Funktion der tagesaktuellen Software HADDEX-Sanktionslisten, CD-ROM
nicht verzichten wollen, können Sie auch die
Web-Anwendung „Sanktionsliste-Online“
nutzen. Im Downloadcenter des AW-Portals
können Sie nur die Daten Sanktionsliste für
die automatisierte Weiterverarbeitung in einer
eigenen Software herunterladen.
Daten: Werden per automatisierbarem
Download tagesaktuell bereitgestellt.
Präferenz-Info-System
Durch kompetente und effektive Umsetzung
des Präferenzrechts in die Datenbank gelangen
Sie schnell und unkompliziert zu den rechtlichen Grundlagen des Präferenzrechts. Das
Präferenz-Info-System hält die notwendigen
Informationen übersichtlich und optimal strukturiert für Sie bereit: U.a. das Warenverzeichnis
für die Außenhandelsstatistik, die zur HS-Position gehörenden Be- und Verarbeitungslisten
inkl. der entsprechenden Alternativregeln.
Daten: Werden per Download aktuell bereitgestellt.
Preissegment
Referenzen
Die Preise der einzelnen Datenbanken und Anwendungen sind
abhängig vom Umfang der Nutzung. Gerne erstellen wir Ihnen
ein individuelles - auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittenes -Angebot.
Bitte sprechen Sie uns daher direkt an!
Hier finden Sie Ihre Ansprechpartner:
www.aw-portal.de/datenbankendownloads
Wir beraten Sie gerne!
Langjährige Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium der Finanzen
(BMF) und dem Bundesamt für Wirtschaft undAusfuhrkontrolle (BAFA).
Unsere Daten stehen in verschiedenen Datenformaten zum automatisierbarem Download vom Server des Bundesanzeiger Verlags bereit,
zur Verarbeitung in den Anwendungen führender Softwarehäuser, oder
werden bereits von diesen integriert zu Verfügung gestellt.
Software
Bundesanzeiger Verlag GmbH
Anschrift:
Kontakt:
Telefon:
Fax:
E-Mail:
Internet:
Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln
Team Außenwirtschaft
+49 (0) 22 1 / 97 66 8-173/-357
+49 (0) 22 1 / 97 66 8-232
[email protected]
www.bundesanzeiger-verlag.de
www.aw-portal.de
Firmenprofil
Der Bundesanzeiger Verlag veröffentlicht seit
über 60 Jahren die amtlichen Verkündungen
und Bekanntmachungen des Bundesgesetzgebers sowie der Europäischen Union.
Der Verlag weist heute zudem eine ausgeprägte Fachkompetenz im Bereich Außenwirtschaft und Zoll auf, die durch eine umfangreiche Produktpalette und die Zusammenarbeit
mit herausragenden Autoren dokumentiert
wird. Der Verlag bietet tagesaktuelle Informationen als Push-Dienste sowie Nachschlagewerke, Leitfäden und Anwendersoftware.
Allgemeine Leistungsspektrum/Produktangebote:
AEO-Antrag/Zugelassener
Ausführer (ZA)
Das Ausfüllprogramm zum AEO-Zertifikat,
zum Zugelassenen Ausführer und anderen
Vereinfachten Verfahren. Die Software bietet
ganz konkrete und praxisnahe Hilfe beim
Ausfüllen des Fragebogens und unterstützt
Sie mit einer umfangreichen MonitoringFunktion, die Ihnen hilft, Ihren AEO-Status
und ZA zu erhalten.
Handbuch der deutschen Exportkontrolle – HADDEX Online
Die tagesaktuelle Online-Anwendung hilft
Ihnen, die exportkontrollrechtlichen Vorschriften in die Praxis umzusetzen. Änderungen werden noch am gleichen Tag in
die Anwendung eingearbeitet und farblich
hervorgehoben. Eine komfortable Suche
und konsolidierte Embargoverordnungen
erleichtern Ihnen erheblich den Arbeitsalltag.
www.haddex.de
Praxishandbuch Export- und
Zollmanagement – PHEZ Online
Mit „PHEZ Online“ können Sie über Ihren
Internet-Zugang jederzeit und überall auf den
aktuellen Stand des Praxishandbuchs Exportund Zollmanagement zugreifen.
Als Zollverantwortlicher und Mitarbeiter im Exportmanagement im Unternehmen finden Sie praxisnahes Know-how
in den Themenfeldern Export und Zoll.
www.phez-online.de
AWR-Kommentar Online
Mit dieser Online-Anwendung können
Sie nun noch komfortabler die praxisorientierte Kommentierung der komplexen
Rechtsmaterie für die tägliche Praxis im
Umgang zwischen Wirtschaftsbeteiligten,
Beratern, Behörden und Gerichten nutzen.
www.awr-kommentar.de
Zollrecht Online
„Zollrecht Online“ bietet Ihnen alle notwendigen Vorschriften zum europäischen
und nationalen Zollrecht gebündelt an einer
Stelle. Neben der regelmäßig aktualisierten
Online-Textsammlung finden Sie praxisorientierte Erläuterungen zum europäischen
Zollrecht.
www.zollrechtonline.de
Export Plus Online
„Export Plus Online“ bietet unverzichtbare
Informationen zur Abwicklung von Exportgeschäften sowie zu Marketing, Vertrieb,
Finanzen, Recht und Logistik. Kurz: Export
Plus bündelt praxisorientiertes Managementwissen, aktuelle Zoll- und Rechtsvorschriften und Länderinformationen für den
kompetenten Marktzugang.
www.export-plus.de
Web Based Trainings
Mit unseren E-Learnings für die Themenbereiche Außenwirtschaft, Zoll, Exportkontroll, Sicherheit und Luftfracht können Sie
sich ganz einfach online fortbilden. Egal
ob Grundlagenwissen oder Spezialthemen:
Alle Informationen stehen Ihnen in Form
der WBTs gebündelt und in hoher, aber
leicht verständlicher Qualität sowie einfach
zugänglicher Form zur Verfügung. Auch den
immer schneller erfolgenden Änderungen in
den Themenfeldern kann Rechnung getragen
werden, indem die Inhalte schnell und kompetent aktualisiert werden.
www.aw-training-online.de
Praxishandbuch Internationale
Geschäfte – PHIG Online
PHIG Online bietet Ihnen alle wichtigen
Informationen zur rechtssicheren Vorbereitung und Durchführung Ihres Auslandsgeschäfts. Komfortabel können Sie jederzeit
online auf Fachinformationen, Checklisten,
Formulare und Musterverträge in Deutsch
und Englisch zugreifen.
www.phig-online.de
VSF-Portal
Der Bundesanzeiger Verlag und die juris
GmbH bieten im eigens dafür entwickelten
VSF-Portal auch der interessierten Fachöffentlichkeit Zugriff auf die elektronische
VSF. So sind Sie auf dem gleichen Rechtsstand wie die Mitarbeiter der Finanzverwaltung.
www.vsf-portal.de
jurisPartnerModul
Außenwirtschaftsrecht
Das Modul hilft Ihnen nicht nur dabei, die
rechtlichen Änderungen im Blick zu behalten, sondern bietet Ihnen auch Lösungen zu
problematischen Einzelfällen in der Praxis.
Die Inhalte, wie z. B. der AWR-Kommentar,
das Praxishandbuch Export- und Zollmanagement, das Handbuch Praxis der Exportkontrolle sowie die Zeitschrift „AW-Prax“ und
der Informationsdienst „Der Zoll-Profi!“ sind
unverzichtbare Werke für alle, die auf dem
Gebiet des Außenwirtschaftsrechts tätig sind.
www.juris.de/pmawr
Preissegment
Referenzen
Die Preise der einzelnen Produkte, Datenbanken und Anwendungen variieren und können individuell auf Ihre Bedürfnisse
zugeschnitten werden.
Sprechen Sie uns daher direkt an! Hier finden Sie Ihre
Ansprechpartner: www.aw-portal.de/kontakt
Wir beraten Sie gerne!
Langjährige Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
(BAFA).
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So ft ware
DAKOSY Datenkommunikationssystem AG
Anschrift: Mattentwiete 2, 20457 Hamburg
Telefon: +49 (0) 40 / 370 03 - 0
Fax: +49 (0) 40 / 37 003 - 370
E-Mail: [email protected]
Kontakt: Simon Linder
Firmenprofil
Als einer der führenden IT-Dienstleister für
die Transportwirtschaft und die logistischen
Bereiche von Handel und Industrie bietet
DAKOSY seit 1982 zukunftsweisende
Lösungen an, insbesondere für die
internationale Speditionsabwicklung (See,
Luft) und die Zollabwicklung (ATLAS,
Europa). Darüber hinaus ermöglicht
DAKOSY ihren über 2.200 Kunden als
Systemhaus und Clearing-Center die
Nutzung vielfältiger IT- und Rechenzentrums-Services sowie die Abwicklung
der gesamten B2B-Aktivitäten.
Leistungsspektrum/Produktangebote/Referenzen
ZODIAK ist für alle Zollverfahren in
Deutschland (ATLAS), der Schweiz,
Österreich und den Niederlanden
zertifiziert und wird von rund 1.300
Unternehmen aus Logistik, Industrie
und Handel für die reibungslose und
automatisierte Zollabwicklung genutzt.
Viele weitere Module und Funktionen
runden die Anwendungstiefe und –
breite von ZODIAK optimal ab. Hierzu
gehören zum Beispiel der integrierte
elektronische Zolltarif (EZT), der sowohl
die Vorabkalkulation der Einfuhrabgaben
und die Tarifierung während der
Antragsbearbeitung ermöglicht und der
Compliance Check, der den Kunden die
gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen
aller Geschäftskontakte gemäß der
europäischen und internationalen Antiterrorverordnungen erlaubt.
Last but not least bietet das Modul
Fiskalvertretung die weitestgehend automatische Sammlung aller Daten, die nach
der Verzollung zum Freien Verkehr für die
monatliche INTRASTAT-Anmeldung an
das Statistische Bundesamt in Wiesbaden
und die monatliche „Zusammenfassende
Meldung ZM“ an das Bundeszentralamt
für Steuern in Saarlouis erforderlich sind.
Da ZODIAK modular aufgebaut ist, kann
jeder Kunde frei entscheiden, welche
Zollverfahren er nutzen möchte.
Integrierte Zollabwicklung
ZODIAK lässt sich in jede bestehende
Anwendungslandschaft implementieren.
Über das sog. BOX-Interface ist die
einfache Datenübernahme aus beliebigen Vorsystemen (ERP oder andere
Inhouse-Systeme) möglich. Die für die
Zollabwicklung erforderlichen Daten
fließen über das BOX-Interface in
ZODIAK und werden dort entsprechend
der
ATLAS-Vorgaben
auf bereitet,
geprüft und weitergeleitet.
Nutzungsvarianten
ZODIAK ist als Lizenz und als SaaS
(Software as a Service) verfügbar.
ZODIAK-SaaS wird von über 80% aller
Kunden genutzt, denn es ist kostengünstig,
permanent aktuell und verursacht weder
Administrationsaufwand noch –kosten.
Die Kunden nutzen immer das neueste
ZODIAK-Release. Alle Updates sind
kostenfrei.
Kundenbetreuung
Kompetente und schnelle Kundenbetreuung wird bei DAKOSY großgeschrieben. Das DAKOSY-Helpdesk ist
rund um die Uhr als Ansprechpartner
erreichbar.
Weitere Zollsoftware:
Mit ZODIAK-EMCS können die
gesetzlichen Vorschriften für die Beförderung verbrauchssteuerpflichtiger Waren
problemlos erfüllt werden. ZODIAKEMCS ist als EDI-Plattform oder als SaaS
für die Abwicklung in Deutschland und in
vielen weiteren EU-Ländern verfügbar.
ZODIAK-ICS/ECS ermöglicht die
Vorabanmeldung in allen EU-Ländern.
ZODIAK-ICS/ECS ist als EDI-Plattform
oder als SaaS verfügbar.
Mit Advanced Filing bietet
DAKOSY auch Schnittstellen für die
Vorabinformation von Importsendungen
in die USA (AMS), Kanada (ACI), Israel
(Global Gate) und Japan (AFR Japan) an.
Zollrechtliche Bestimmung Zertifiziert Verfahrensbereiche Atlas 8.6, Ausfuhr Release AES 2.3
EAS
SumA
Freier Verkehr
verfahren
Normalverfahren
Ja
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Ja
Nein
Ja
Nein
Versand
Ausfuhr
vereinfachter
Verfahren
Ja
Nein
Zolllager
Normalverfahren
Zolllager
Vereinfachte
Verfahren
Aktive Veredelung/
Umwandlung
Nacherhebung
Erstattung
Erlass
Vereinfachte Verfahren
Ja
Nein
Ja
Nein
Ja
Nein
Ja
Nein
Ja
Nein
Ja
Nein
Software
dbh Logistics IT AG
Anschrift: Martinistr. 47–49, 28195 Bremen
Telefon: +49 (0) 421 30902-700
Fax: +49 (0) 421 30902-57
E-Mail: [email protected]
Kontakt: Marc Hasenbein
Firmenprofil
dbh Logistics IT AG (dbh) ist einer der führenden Dienstleister für Software und Beratung in
den Bereichen Zoll und Außenhandel, Compliance, Transportmanagement, Hafenwirtschaft
und SAP.
Mit mehr als 40 Jahren Erfahrung entwickeln
wir nationale sowie internationale Branchenlösungen für Industrie und Handel, Spedition
gen als auch komplexe IT-Infrastrukturen und
SAP-Systeme.
Deutschlandweit beschäftigen wir rund 160
Mitarbeiter. Neben dem Stammsitz in Bremen
unterhält das Unternehmen weitere Standorte
in ganz Deutschland.
und Logistik sowie Schifffahrt und Hafen.
Mit unserer Software decken wir die gesamte
Supply Chain ab! Das Portfolio reicht von
Beratung und Konzeption über Entwicklung
und Umsetzung bis hin zu Hosting und Support.
Im hauseigenen Rechenzentrum in Bremen
betreibt dbh sowohl einzelne Anwendun-
Mehr Informationen: www.dbh.de
Leiungpekrum/Produkangeboe/Referenzen
Software
Das Produktportfolio für Zoll und Außenhandel ist dank zertifizierter Software bestens für den globalen Handel geeignet.
Wichtigstes Merkmal ist der modulare Aufbau. Mit standardisierten Schnittstellen
wird die Kompatibilität zu gängigen ERP(z. B. SAP) und WMS-Systemen sichergestellt.
Ein Beispiel ist unsere Zollsoftware Advantage Customs. Das Produkt ist ATLASzertifiziert und an viele gängige europäische Zollsysteme angebunden (z. B. e-dec,
e-zoll und Sagitta/AGS). Ein umfangreiches europäisches Partner-netzwerk erlaubt
die zügige Anbindung von weiteren Verfahren und Ländern.
Seit 2011 ist außerdem Advantage PreDeclaration für die EU-Vorabanmeldung
(ICS/ECS) im Einsatz.
Erfolgreiches Compliance & Risk Management, das bedeutet alle national und
international geltenden Handelsbeschränkungen und Sanktionen immer im Blick
zu behalten. Als Softwarelösung bieten wir
Advantage Compliance an. Das Produkt
verfügt derzeit über drei Module:
• Modul Sanktionslistenprüfung: Prüfen
Sie Ihre Geschäftskontakte tagesaktuell gegen Anti-Terrorlisten, u.a. der
EU, USA und Schweiz (Bundesanzeiger
Content).
• Modul Exportkontrolle: Geltende
Total-, Teil- und Waffenembargos automatisch berücksichtigen und Handelsbeschränkungen erkennen.
• Modul Tarifierung: Intelligente Unterstützung zum Einreihen von Waren in
den Zolltarif.
Plug-ins zur Abwicklung von Zoll- und
Außenhandelsprozessen. Dazu gehört zum
Beispiel das Plug-ins Warenursprung
& Präferenzen. Dies ermöglicht u.a. die
Überwachung ein- und ausgehender Lieferantenerklärungen. Oder die Compliance
Plug-ins zur Sanktionslistenprüfung,
Exportkontrolle und Tarifierung in SAP.
Beratung und Services
Unser Unternehmen verfügt über mehr
als vierzig Jahre Erfahrung in der
Logistik-IT sowie fundiertes BranchenKnow-how und Expertenwissen aus den
Bereichen Zoll, Compliance, Spedition,
Hafenwirtschaft und SAP. Wir übernehmen
die gesamte Projektabwicklung bis hin
zur Schulung Ihrer Mitarbeiter.
Mit Advantage Preference liefern wir eine
Software zur Kalkulation von Warenursprung und Präferenzen (WUP). Auch
die komfortable Verwaltung von Lieferantenerklärungen ist mit Advantage Preference möglich.
Das dbh-eigene Rechenzentrum orientiert
sich an höchsten internationalen Standards
zu Ausfall- und Datensicherheit. Auch der
technische und fachliche Kundensupport
wird von qualifizierten eigenen Mitarbeitern geleistet.
SAP Solutions
Als zertifizierter SAP-Servicepartner können wir auf den Kunden zugeschnittene
Beratungsleitungen im gesamten SAPUmfeld anbieten. Hinzu kommen verschiedene SAP-Erweiterungen in Form von
Seit über 40 Jahren Experten für
Logistik-IT.
Zollrechliche Beimmungen, zerifiziere Verfahrenbereiche AtLAs 8.5/AEs 2.2.2
EAS
Ja
Nein
SumA
Ja
Nein
Freier Verkehr
Normalverfahren
Ja
Nein
Freier Verkehr
Vereinfachter
Verfahren
Ja
Nein
Versand
Ausfuhr
Zolllager
Normalverfahren
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Ja
Nein
Nein
Nein
Zolllager
Vereinfachte
Verfahren
Ja
Nein
Aktive Veredelung/
Umwandlung
Vereinfachte Verfahren
Ja
Nein
Nacherhebung
Erstattung
Erlass
Ja
Nein
Preiegmen
Referenzen
Modulare Systeme, Preise auf Anfrage
Mehr als 2.400 Kunden aus Industrie, Handel und Transportwirtschaft
vertrauen auf unsere Softwarelösungen, darunter namhafte Unternehmen wie beispielsweise Air Berlin Technik, Bitburger, Fiege Deutschland, Hermes Transport Logistics, Fossil Distribution, KathreinWerke, MAN Truck & Bus, Steiff, Tchibo und Wincor Nixdorf.
So ft ware
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FORMAT
anschif
:
telefn:
Fx:
E­mil:
In
ene
:
SOFTWARE DIE GRENZEN ÖFFNET
mx­Plnck­S
ße 25, D­63303 Deieich
+49 (0) 61 03/93 09­0
+49 (0) 61 03/3 46 59
inf@f
sf
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www.f
sf
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Firmenprofil
Format Sf
we Sevice GbH is
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*EZT: Tarifierung und alle Informationen auf einen Blick. Integrationsmöglichkeit in ERP-Systeme z.B.: SAP, Microsoft Dynamics NAV …
80
Software
Frred Software GmbH
Wilhelmstr. 24a, 79098 Freiburg
Telefon: +49 (0) 761 / 76 777 95
Fax:
+49 (0) 761 / 76 777 84
E-Mail: [email protected]
Internet: www.frred.de
Kontakt: Lucas Franzen
Firmenprofil
Die FRRED Software GmbH entwickelt
Logistik-Softwarelösungen für den Packerei- und Versandbereich. Das Spektrum deckt
ab: Schnittstellen zu ERP-Systemen, Packerei- und Versandabläufe, Packstraßenauto-
matisierung, Versandkostenoptimierung und
-kontrolle, Barcode-Routerabwicklungen,
Sendungsdatentransfer zu Versanddienstleistern etc. Export-Abwicklung mit allen
vereinfachten Verfahren, ATLAS/AES,
Compliance-Anti-Terror-Listenprüfung,
Datenankopplung an ERP-und ArchivSysteme, Beratung und Anwenderunterstützung
Leistungsspektrum/Produktangebote/Referenzen
Schnittstelle –
Sicherer Datenaustausch
• Datenübernahmen und -rückgaben von
und zu ERP-Systemen
• vielfältige Konfigurationsmöglichkeiten
Packen –
Schnelle und fehlerfreie Auslieferungen
• Prozesse im Packbereich schnell
abbilden und unterstützen
• alle Arbeitsplätze bzgl. Arbeitsablauf
und Funktionsweise weitgehend frei
parametrisierbar (Packplatz, automatische Packstraße, Verladekontrolle,
Büroarbeitsplatz etc.)
• Hardware-Unterstützung für Scanner,
Waagen, Label-Drucker
• Ausgabe von Etiketten, Lieferscheinen,
Frachtpapieren, Packlisten, Summenlisten, etc.
• Tagesabschlussfunktionen
• E-Mail-, SFTP und FTP-Client zur
Datenübertragung an Versanddienstleister (Dachser, DPD, IDS-Gruppe,
Unitrans, Post/DHL/ Danzas, UPS, TNT,
Trans-O-Flex, FedEx u.v.m)
• Sendungen automatisch avisierbar
Kostenrechnung –
Immer die Kosten im Blick behalten
• Frei konfigurierbare Kostenermittlung anhand von Stückgut, Sammelgut,
Frachtgut, Gewichts-, Lademeter- und
Volumentarifen
Preissegment
Preise auf Anfrage
• Kreditoren- und Debitorenwerte getrennt
erfassbar
• Verknüpfungen mit Abgangsländern,
PLZ-Zonen, Zielorten
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•
•
•
•
•
•
Export –
Einfache und unkomplizierte
Ausfuhr-Abwicklung
ATLAS: Automatische Erstellung,
Übermittlung und Verarbeitung der
Edifact-Dateien im ATLAS/AESVerfahren. Kommunikation per
ISDN-Router
Alle exportrelevante Formulare wie
Zollrechnung, EUR / ATR, Packliste,
Frachtbriefe, Versandavis, Lieferantenerklärungen, Carnets, u.v.m.
alle Druckausgaben auch als PDF/TIFDatei und Direktversand per E-Mail
Integrierte Anbindung an Archivsysteme
Integrierte SOVA-Schnittstelle
Gelangensbestätigung inkl. Verwaltung
der Rückläufer.
Exportkontrolle
• Abgleich des Artikelstamms mit den
Dual-Use-Listen
• Ermittlung notwendiger Unterlagen bei
der ATLAS-Anmeldung.
Formulardesigner –
Perfekt ausgefüllte Formulare
• Freies Design von Ausgabeformularen
und Etiketten (ca. 100)
• fremdsprachliche Ausgabe
• Integrierte Schnittstelle zum problemlosen Export und Import von Formularen
Alle Programme und Module –
• arbeiten mit eigener Datenschnittstelle
oder greifen auf Daten anderer FRREDModule zu
• verfügen über frei konfigurierbare
Schnittstellen für vorhandene
ERP-Systeme
• sind mandantenfähig, Mandanten
können zusätzlich in Versandstellen
unterteilt werden
• bieten aussagestarke Statistiken
und Auswertungsfunktionen
• sind einfach kombinierbar und
arbeiten Hand in Hand
FrredCAT –
Compliance Anti-Terror
• Abgleich von Stammdaten mit den
Anti-Terror-Listen auf Grundlage
der Daten des Bundesanzeigers
(EU- und US- und DIV-Listen)
• manueller Arbeitsmodus für Einzelprüfungen wie auch Batchbetrieb zur
Prüfung von Massendaten möglich
Referenzen
Emsa, Varta Consumer Batteries, Sata, F.X.Meiller, Mailshop Augenoptik, Hammelmann Maschinenfabrik, EFB Elektronik, Voith Turbo
BHS Getriebe, Alanod, Boll & Kirch Filterbau, Ortlinghaus Werke,
Hohner, Sonor u. v. m.
81
So ft ware
Hübner IT Solutions GmbH
Anschrift: Völlesbruchstr. 6, 52152 Simmerath
Telefon: +49 (0) 2473 / 93 13 70
Fax: +49 (0) 2473 / 9 31 37 20
E-Mail: [email protected]
Kontakt: Herr Adam Korus
www.huebner-aachen.com
Firmenprofil
Hübner IT Solutions GmbH – Mehr als
nur Software:
Seit 1983 haben wir uns auf die Optimierung von Verzollungsprozessen spezialisiert. Hierfür entwickeln und vertreiben wir
Zoll-Softwarelösungen.
Profitieren Sie von unserem langjährigen
Know-How. Wir unterstützen Sie in allen
Zollthemen und liefern somit weit mehr als
Software, die reibungslos in Ihr System zu
integrieren ist.
Bezogen auf unsere Servicedienstleistungen
begleiten wir Sie gerne u.a. bei der AEO-
Zertifizierung oder schaffen für Sie die
Voraussetzung der Zulassung als „bekannter Versender“. Individuell auf Kundenbedürfnisse zugeschnittene Funktionen und
Lösungen sind unsere Kernkompetenz. Die
Kundenzufriedenheit halten wir stets im
Fokus unserer Arbeit.
Leistungsspektrum/Produktangebote/Referenzen
HübnerAES – Export so einfach wie
möglich: HübnerAES setzt im Punkt elektronische Verzollung besondere Maßstäbe. Unser Modul ermöglicht Ihnen eine
schnelle und einfache Abwicklung der
ATLAS-Meldung und aller benötigten
Exportdokumente (Frachtbriefe, Warenverkehrsbescheinigungen, Proformarechnungen, Pack- und Ladelisten) in einem
Arbeitsschritt.
HübnerEMCS – Ihre Warenbewegung
einfach im Griff: Mit HübnerEMCS schaffen Sie alle benötigten Voraussetzungen für
einen weiterhin reibungslosen Ablauf und
Dokumentation Ihrer verbrauchssteuerpflichtigen Warenbewegungen.
HübnerPräferenz – Entscheidende Wettbewerbsvorteile schaffen: Profitieren
Sie von zollkonformen Präferenzaussagen
gegenüber Ihrem Wettbewerb. Mit HübnerPräferenz können Sie bzw. Ihre Kunden durch Zollfreiheit oder Zollermäßigungen bares Geld sparen; wir helfen Ihnen
das Verfahren schnell und elektronisch
abzuwickeln. So schaffen Sie eine solide
Grundlage die jeder Zollprüfung gewachsen
ist. Mithilfe der LLE-Verwaltung haben Sie
Ihre Langzeit-Lieferantenerklärungen fest
im Griff.
HübnerNCTS – Ihre unverzollte Ware
sicher bewegt HübnerNCTS bietet Ihnen
eine leistungsfähige Softwarelösung für
die elektronische Versandabwicklung mit
Nutzung der vereinfachten Verfahren „zugelassenerVersender“(ZV)/„zugelassenerEmpfänger“ (ZE). Ihre Wartezeiten an der Zollstelle entfallen, da der Prozess der
Verfahrenseröffnung- und Beendigung im
Unternehmen stattfindet.
HübnerImport – Kostenminimierung
und mehr Flexibilität auch beim Import
Ganz unabhängig von Dienstleistern
ersetzt HübnerImport die papierbasierte
Zollanmeldung und alle dazugehörigen
Verwaltungsakte. Neben der Überführung
von Nichtgemeinschaftswaren in den zollrechtlich freien Warenverkehr (Normalund vereinfachtes Verfahren) unterstützt
HübnerImport
die Abgabe
einer
Summarischen Anmeldung (SumA) und
bietet eine Vielzahl von praxisgerechten
Funktionen die Ihren Kostenaufwand für
die Importabwicklung deutlich reduzieren.
SAP GTS Beratung und Implementierung: Bei der Einführung von SAP
Global Trade Services kommt es nicht allein
auf SAP Kenntnisse an. Mit der optimalen
Ergänzung von Zoll Know-How und SAPKompetenz bieten wir Ihnen optimale
Lösungen in allen Modul-Bereichen; auch
in internationalen Projekten.
SAP GTS AMS Remote Support: Mit
projekterfahrenen Mitarbeitern steht Ihnen
ein Service-Team zur Verfügung, das
schnell und qualifiziert Supportanfragen
aus allen Modul-Bereichen des SAP Global
Trade Services betreut. Neben der reinen
Fehlerbehebung und Anwenderhilfe leisten
wir Unterstützung bei kundenspezifischen
Anforderungen und zollfachlichen Fragestellungen.
Die Wartung und Pflege der Software rundet den Support ab.
Zollrechtliche Bestimmung zertifiziert Verfahrensbereiche ATLAS 8.5 / AES 2.2
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Ja
Nein
Freier Verkehr
Normalverfahren
Ja
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Versand
Ja
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Ausfuhr
Ja
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Zolllager
Normalverfahren
Ja
Nein
Zolllager
Vereinfachte
Verfahren
Ja
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Aktive Veredelung/
Umwandlung
Vereinfachte Verfahren
Ja
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Nacherhebung
Erstattung
Erlass
Ja
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Die Preisspanne reicht von kostengünstigen ASP-Lösungen,
bis hin zu komplexen Individualprojekten.
Wir beraten Sie gerne.
ABUS, diehl Spedition, Durferrit, Erdinger Weißbräu, Gerresheimer,
Haribo, JUMO, Konica Minolta, Lemken, Mayer&Cie, und viele weitere namhafte Unternehmen im gesamten Bundesgebiet.
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Mendel Verlag GmbH & Co. KG
Anschrift:
Telefon:
Fax:
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Internet:
Gerichtsstraße 42, 58452 Witten
+49 (0)2302 202930
+49 (0)2302 2029311
[email protected]
www.mendel-verlag.de
Firmenprofil
Wir sind der europäische Spezialist für weltweite Informationen und Rohdaten (Data
Content) für den Außenhandel. Wir sind
Datenlieferant der MADB der EU-Kommission, Kooperationspartner von Switzerland Global Enterprise (S-GE), Verlag der
Konsulats- und Mustervorschriften („K und
M“) und geben mit FOREIGN TRADE eine
vielbeachtete Fachzeitschrift heraus. Jeden
Werktag arbeiten tausende Nutzer mit unseren Daten, Informationen und Publikationen.
Unser Bereich MendelContent umfasst
internationale Waren- und Zolltarifnomenklaturen, tarifäre und nichttarifäre Maßnahmen vieler Bestimmungsländer, Ursprungsregeln, Güterlisten der Exportkontrolle
sowie Sanktionslisten. Unsere entsprechenden Datenbanken werden redaktionell inte-
griert, konsolidiert und regelmäßig aktualisiert. Sie besitzen in der Verbindung von
Qualität und Quantität ein Alleinstellungsmerkmal. Mit MendelResearch recherchieren und pflegen wir für internationale Kunden regelmäßig Informationen und Daten für
das Global Trade und Supply Chain Management.
Leistungsspektrum/Produktangebote/Referenzen
MendelContent
Zur Verwendung in Ihren ERP-Systemen
und sonstigen Anwendungen liefern und
aktualisieren wir:
Warennummern und -beschreibungen
• Harmonisiertes System (HS) 2012
bzw. 2017 sowie Vorversionen
• Kombinierte Nomenklatur (KN)
sowie weitere Exportnomenklaturen,
z.B. für Australien, Japan und die USA
• Integrierter Tarif (TARIC) der EU
• Nomenklaturen und Tarife für über
150 Länder, z.B. HTS (USA), NCM
(Brasilien), Russland, Indien, China …
• Retarifierung bei Aktualisierungen
Tarifäre Maßnahmen
• Regelzollsätze, d.h. MFN- und
allgemeine Sätze
• präferentielle Zollsätze für EU- oder
beliebigen drittländischen Ursprung
• weitere tarifäre Maßnahmen
Einfuhrnebenabgaben
• allgemeine Verbrauchsteuern wie Mehrwertsteuern und Verkaufsteuern
• besondere Verbrauchsteuern
• weitere Steuern, Abgaben und Gebühren
Nichttarifäre Maßnahmen
• Erlaubnis-, Lizenz- und Zeugnispflichten
• Zertifizierungs- und Inspektionspflichten
Ursprungsregeln
• für alle Abkommen und
Handelsregelungen der EU und der
Schweiz
• für beliebige Abkommen zwischen
Drittstaaten
Exportkontrollrechtliche Regelungen
• internationale Warenlisten, z.B. EGDual-use-Liste, Gemeinsame Militärgüterliste der EU, US Commerce
Control List (CCL), US Munitions List,
Ausfuhrliste und weitere
• Umschlüsselungen bzw. Korrelationen
• Embargoländerlisten
Sanktionslisten
• Basislisten (EU/USA/UN)
• Erweiterungslisten (AU/CA/CH/JP/UK)
• zusätzliche internationale Listen für
beliebige Länder
Sprachen
Die Datenaufbereitung erfolgt auf Englisch,
ist aber ebenso auf Deutsch, Französisch und
Spanisch möglich. Teilweise werden auch
Originalsprachen unterstützt, z.B. weitere
Amtssprachen der EU oder russische und
chinesische Warenbeschreibungen.
Formate
Datenlieferungen können in diversen
Formaten erfolgen wie z.B. textbasierte
Formate, Excel, HTML, XML etc.
Schnittstellen
• individuelle Schnittstellen
• standartisierte Schnittstellen, z.B. SAP
ERP-Systeme, SAP GTS, MIC, AEB,
dbh …
Lieferumfang und Updates
Beides richtet sich nach Ihren Bedürfnissen
– Auszüge und Zusammenstellungen für
einzelne Warengruppen und verschiedene
Aktualisierungsschemata sind möglich!
MendelResearch
Im Rahmen von Recherchen bieten wir
Ihnen individuelle Zusammenstellungen
der für Sie relevanten Informationen. Diese
können u.a. in ansprechenden Dossiers oder
als Matrizen, die Ihre Parameter hinsichtlich Ursprungs- und Bestimmungsländern
sowie Warennummern abbilden, aufbereitet
werden. Gerne erstellen wir Ihnen ein konkretes Angebot!
MendelOnline
Als bilinguales außenwirtschaftliches Internet-Portal bietet MendelOnline eine weltweit und rund um die Uhr verfügbare
Online-Lösung zu Nomenklaturen, Zolltarifen, Importformalitäten und Ursprungsregeln der EU und der Schweiz. Nutzen Sie
MendelOnline entweder im Abo oder für
Einzelabfragen – www.mendel-online.eu.
Preissegment
Referenzen
Preise für Rohdaten, Datenzusammenstellungen
und Recherchen auf Anfrage
• Langjähriger Datenlieferant der Market Access Database (MADB)
der Europäischen Kommission
• Kooperationspartner von Switzerland Global Enterprise
• „Approved Distributor“ der Weltzollorganisation (WCO)
• Content Partner der MIC Customs Solutions
• Mehrere 1.000 zufriedene Kunden im In- und Ausland arbeiten mit
unseren Produkten – gerne vermitteln wir Kontakte zu passenden Referenzkunden.
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MIC Customs Solutions
Anschrift: Hafenstr. 24, 4020 Linz, Österreich
Telefon: +43 (0) 732/778496-0
Fax: +43 (0) 732/778496-600
E-Mail: [email protected]
Web: www.mic-cust.com
Firmenprofil
MIC Customs Solutions ist der weltweit führende Anbieter für maßgeschneiderte globale
Zoll- und Compliance Softwarelösungen in
über 48 Ländern, auf sechs Kontinenten.
Was Sie davon haben? Erhöhte Rechtssicherheit (Compliance), Zeit- und Kostenersparnis
aufgrund Vereinheitlichung und Automatisierung Ihrer Zoll- und Complianceprozesse.
Ganz einfach.
Wir liefern Ihnen 1 System, 1 Datenbank, 1
Benutzeroberfläche, 1 Wartungs- und 1 Supportcenter weltweit.
Sie entscheiden ob als Inhouse-Lösung oder
als Software as a Service (SaaS).
Leistungsspektrum/Produktangebote/Referenzen
MIC Global Trade Management
Plattform
In MIC GTM steckt die ganze Welt der Zollund Compliance Softwarelösungen für Sie
drin!
MIC CUST® – Automatisierte &
Standardisierte Zollprozesse
• Einfuhr, Ausfuhr, Notfallverfahren
• Zolllager, Aktive/Passive Veredelung,
Freihandelszone, Umwandlung
• Single Authorization for Simplified
Procedures (SASP)
• Stammdatenmanagement
• Bestandsführung
• Abgabenkalkulation
• Automatisierte Erstellung der Einfuhranmeldung aus der Ausfuhranmeldung
• NCTS, EMCS, Intrastat Meldung (für
alle 28 EU Länder)
MIC CCS – Weltweite automatisierte
Produkttarifierung/-klassifizierung
• Zentraler Datenspeicher zoll- und
compliancerelevanter Artikeldaten
• Zugriff auf multinationale Zolltarife &
Exportkontrolldaten in standardisiertem
und anwenderfreundlichem Format
• Werkzeuge zur automatisierten Zolltarifierung sowie Exportkontrollklassifizierung von Artikeln für mehrere Länder
anhand der Produktbeschreibung oder
bestimmter Produkteigenschaften
• Intelligentes selbst-lernendes Vorschlagswesen für Zolltarifierung und Exportkontrollklassifizierung von Artikeln
• Massen-Umtarifierung
• Tarifierung anhand eines Entscheidungsbaumes und weiteren Tarifierungs-Tools
• Schnittstellen zu aktuellen Tarifquellen
für 150+ Länder
MIC OCS –
Präferenzursprungskalkulation &
Management von Lieferantenerklärungen
• Einholen von Langzeit-lieferantenerklärungen (LLE) via Lieferanten-Webportal
inkl. Mahnwesen
• Kalkulation des präferenziellen Warenursprungs (automatisch oder ad hoc) unter
•
•
•
•
Anwendung von Wertregeln, Tarifsprung
oder einer Kombination davon
Werks- und systemübergreifende
Präferenzursprungskalkulation sowie
LLE Management
„Was-wäre-wenn“ Kalkulation
Identifizierung von Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft
Mehr als 85 FTAs produktiv im Einsatz
MIC ECM – Produkt- und
länderbezogene Exportkontrolle und
Sanktionslistenprüfung
• Prüfung gegen aktuelle Güter-, Personenund Länderlisten
• Identifizierung von Genehmigungspflichten (Import- & Exportlizenzen)
• Prüfung gegen aktuelle Embargos
• Identifizierung von End-Use und
End-User
• Up-To-Date Content Management
Zollrechtliche Bestimmung Zertifiziert Verfahrensbereiche Atlas 8.5, Ausfuhr Release AES 2.2.2
SumA
Freier Verkehr
Normalverfahren
ja
nein
ja
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Ausfuhr
Vereinfachter
Verfahren
ja
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Für Preis- und Angebotsanfragen kontaktieren Sie bitte Herrn Mag. Rainer Roll,
[email protected],
+43 (0) 732/778496-243
84
Versand
nein
Aktive
Veredelung
Umwandlung
Zolllager
vereinfachte
Verfahren
ja
nein
ja
nein
ja
nein
Nacherhebung
Erstattung
Erlass
vereinfachte
Verfahren
ja
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ja
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Referenzen
FIAT, Volvo, Scania, Adam Opel, GM, PSA Peugeot Citroën, VW, Audi, MAN, Ford,
Daimler AG, Hyundai Europe, Delphi, Bosch, ZF Friedrichshafen AG, P&G, ExxonMobil,
Imperial Tobacco Group, Japan Tobacco International, Swissport, Siemens, BSH, OSRAM,
Panasonic, Philips, Tyco, Seagate, NXP, Metro, IKEA, Triumph, Sigma Aldrich, Syngenta,
Logwin, Infineon, Nokia Solutions and Networks, Novartis, Frankfurter Brauhaus,
Hellmann, Sabic, Spar, Lidl, Zumtobel …
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Sie denken an Zoll?
Wir haben die Lösungen!
MIC Customs Solutions ist der weltweit führende Anbieter für globale Zoll- und Compliance Softwarelösungen mit über
700 Kunden in über 48 Ländern auf sechs Kontinenten. Unternehmen wie Volkswagen AG, ZF, MAN, Scania, Syngenta, Panasonic,
Siemens, P&G, Ford, General Motors, Volvo, ITG, BAT, Triumph, Nokia, Philips, IKEA, Sabic oder Infineon zählen beim wichtigen
Thema Zoll & Compliance auf MIC.
Was uns im Vergleich zur Konkurrenz auszeichnet?
· Volle Flexibilität beim Lösungsangebot
· 1 System, 1 Datenbank, 1 Benutzeroberfläche, 1 Wartungs- und Supportcenter weltweit
· maßgeschneiderte Länderlösungen (Best-Practice)
· Global Trade Content Service für aktuelle Außenhandelsdaten in 150+ Länder (z.B. Sanktionslisten,
Güterlisten, Zolltarife, Wechselkurse, etc.)
· Verfügbarkeit als Inhouse-Lösung oder als Software as a Service (SaaS)
· Elektronische Import- & Exportabwicklung inkl. Bestandsführung für wirtschaftliche Zollverfahren gemäß
nationaler Anforderungen in vielen Ländern der Welt
· Nahtlose elektronische Anbindung an Zollbehördensysteme in vielen Ländern der Welt
· Regelbasierte Zolltarifierung und Exportkontrollklassifizierung inkl. selbstlernendem Vorschlagswesen für
viele Länder der Welt
· Nutzung von Einsparungspotentialen aus der Anwendung von mehr als 85 Freihandelsabkommen
(Management von Langzeitlieferantenerklärungen mittels Lieferanten-Webportal sowie Ursprungskalkulation)
· Minimierung Ihrer Exportrisiken mittels Exportkontrolle und Sanktionslistenprüfung
· Rechtssicherheit durch enge Behördenkontakte und sichergestellt im Rahmen des Software-Wartungsvertrages
· Zollsoftware, Projektabwicklung sowie 7x24 Support aus einer Hand Internationale Erfahrung in der Projektabwicklung,
Implementierung und Integration der Produkte in bestehende Unternehmensprozesse
· Qualitätsführerschaft: höchste Kundenzufriedenheit seit mehr als 25 Jahren durch
exklusiven Fokus auf Zoll- und Compliance Softwarelösungen
· Marktführerschaft: Weltweit führender Anbieter in der Automobilindustrie
· In der MIC Global Trade Management Plattform steckt die ganze Welt der Zollund Compliance Softwarelösungen für Sie drin
Wir zeigen Ihnen praxiserprobte Lösungen die in Sachen Funktionalität und Komfort
keine Wünsche offen lassen. Interessiert? Kontaktieren Sie uns:
MIC Customs Solutions | Austria | Tel.: +43 (0)7 32 - 77 84 96 | [email protected] | www.mic-cust.com
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ProTeria GmbH
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Telefon:
Fax:
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Kontakt:
Lindenstr. 12a, 81545 München
+49 (0) 89/64 28 22 34
+49 (0) 89/64 25 64 33
[email protected]
Dipl. Betriebswirt (BA) Jens Fiedler
Firmenprofil
hat dadurch langjährige Erfahrung und eine
breite fachliche Kompetenz. Das Produktportfolio umfasst Software zu ATLASAusfuhr, Ausfüll- und Drucksoftware für
diverse Zolldokumente und ComplianceSoftware zum Sanktionslistenscreening.
Desweiteren führt ProTeria Zollseminare
Die ProTeria GmbH und die Schwestergesellschaft ProTeria AS verfügen über mehr
als 15 Jahre Erfahrung im Bereich Abwicklungssoftware für Zoll und Transport. Mit
Niederlassungen in Deutschland, Norwegen, Schweden und Dänemark agiert ProTeria in einem internationalen Umfeld und
durch, welche von Top-Referenten des
deutschen Zolls begleitet werden. ProTeria zeichnet sich außerdem durch kostengünstige und benutzerfreundliche Software,
sowie komplette Preistransparenz, und kostenlosem Support für alle Kunden aus.
Leistungsspektrum/Produktangebote/Referenzen
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WAS BIETET PROTERIA?
• Vertraute Eingabeoberflächen
(Originaldokumente am Bildschirm)
• Sofort startklar, schnelle und einfache
Installation des Clients
• Keine Anträge beim Zoll notwendig
• Leicht und schnell zu erlernen
• Kostenloser Support
• Einfache Bedienung
• Preisgünstig und preistransparent
• Verständliche Ausfüllhilfen
(z. B. integriertes „Merkblatt zum
Einheitspapier“)
• Minimaler IT-Aufwand durch
automatische Selbstinstallation
• Einfache Integration durch
standardisierte Schnittstellen
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ATLAS-Ausfuhr-Software
• Einheitspapier am Bildschirm
• Plausibilitätsprüfung
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Zoll-Transportdokumente
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Zollrechtliche Bestimmung zertifiziert Verfahrensbereiche ATLAS 8.4/Ausfuhr Release AES 2.1
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Freier Verkehr
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verfahren
ja
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Normalverfahren
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Aktive
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Umwandlung
Zolllager
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Referenzen
Preispaket „Mini“: 5,30 € je Ausfuhranmeldung,
keine Monatsgebühr, keine Startgebühr
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Ausfuhranmeldung, keine Startgebühr
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Müller Martini Buchtechnologie GmbH:
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ProTeria ist sehr einfach und sicher. Wir wurden immer zu unserer vollsten Zufriedenheit professionell und schnell beraten. Bestes
Preis-/Leistungsverhältnis.”
Preiskalkulator auf www.proteria.de
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Rausoft GmbH
Anschrift: Böblinger Strasse 25
71229 Leonberg
Telefon:
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E-Mail:
Internet:
+49 (0) 7152 / 31 961 - 0
+49 (0) 7152 / 31 961 - 90
[email protected]
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Firmenprofil
Die Rausoft GmbH ist ein renommiertes
Software-Entwicklungshaus aus dem Großraum Stuttgart, das seit 2004 darauf spezialisiert ist, Unternehmen bei der Durchführung von Sanktionslistenprüfungen im
Rahmen der EG-Antiterrorismus-Verordnung und bei der AEO-Zertifizierung zu
unterstützen. Hierfür wurde die Softwarelösung ID.prove entwickelt, die bereits Europa- und Weltweit in Unternehmen aller
Größen und Branchen erfolgreich im Einsatz ist. Perfekte Qualität, einfache Bedienung und bester Service zu fairen Preisen stehen bei der Rausoft GmbH an erster
Stelle.
Leistungsspektrum/Produktangebote/Referenzen
ID.prove ist eine spezialisierte Softwarelösung, die Sie bei der Einhaltung von
Finanzembargos (EU, US, PEP) unterstützt.
Alle Prüfvorgänge gegen die aktuellen
Sanktionslisten können automatisiert im
Hintergrund ausgeführt werden. Die dabei
verwendeten Suchalgorithmen wurden
für Ermittlungsbehörden aus dem Bereich
Wirtschaftskriminalität entwickelt und bieten Ihnen neben der Sicherheit nichts zu
„übersehen“ eine minimale Nachbearbeitungsquote.
Ihre Vorteile
Bei der Entwicklung von ID.prove wurde
ganz besonders auf die folgenden Punkte
Wert gelegt:
• 100% Einhaltung der gesetzlichen
Vorgaben
• geringste Anpassung der bestehenden
Geschäftsprozesse
• Absolute Kostentransparenz
• Einfachste Bedienung und geringe Bearbeitungszeit
Sicherheit & Datenschutz
Die Prüfung Ihrer Daten erfolgt mit
ID.prove auf Ihrem PC bzw. Netzwerk, Sie
verlassen somit garantiert nicht Ihr Unternehmen. Durch die Benutzer- und Gruppensteuerung sehen nur berechtigte Mitarbeiter
die entsprechenden Informationen.
• Ihre sensiblen Daten verlassen nie Ihr
Unternehmen und können nicht von
Dritten eingesehen werden
• 100% Datenschutzkonform
• Revisionssichere Protokollierung
• 4-Augen-Prüfprinzip
Integration in Ihre Systemlandschaft
Ob als Einzelplatz oder in Ihr ERP-System
integriert. ID.prove hat für jede Umgebung
eine passende Schnittstelle:
• Universal ERP-Schnittstelle
• Einzelplatz, Mehrplatz
• Intranet-Lösung für Einsatz im
Webbrowser ohne Installation
• Einzel- & Batchprüfungen
• Modularer Aufbau
• Einfache Konfiguration
• Virtueller Server
Testen Sie ID.prove
kostenlos und unverbindlich
www.idprove.de
Kosten
Für alle ID.prove Lizenzmodelle gilt
eine vollständige Kostentransparenz.
Die Software wird bei Ihnen installiert –
es gibt keinerlei Volumenbeschränkungen.
• Einmaliger Software-Kaufpreis
• Preis ist unabhängig von der Anzahl der
zu prüfenden Datensätze
• Installation und Schulung durch unser
Support-Team zum fairen Festpreis
• Beste Prüfalgorithmen garantieren eine
geringe Treffernachbearbeitung.
• Intuitive Bedienung der Software –
dadurch minimaler Schulungsaufwand
• Keine wiederkehrende Prüfung bereits
klassifizierter Treffer (Whitelist /
ID.prove Deltalogic)
Preissegment
ab 795,-€ (einmalige Softwarekosten)
ID.prove volumenunabhängige Inhouse-Lösung.
Die gesetzlich geforderte Sanktionslisten sind kostenfrei.
Extras
ID.prove beinhaltet zusätzliche Funktionen und Hilfsmittel, die Ihnen Ihre tägliche
Arbeit erleichtern.
• Umsatzsteuer-Ident-Prüfung
• Einzel- und Batchprüfung auch von
Deutschen USt-Ident-Nummern.
• TARIC Abfrage
• Information zu Länderembargos
• PEP-Listen Integration
• Eigene Blacklist
Prüfverfahren
ID.prove bietet für jede Situation das passende Prüfverfahren mit spezialisierten und
anpassbaren Suchalgorithmen.
• ID.prove Matching Algorithmus
• ID.prove Fuzzy – Suche
• ID.prove Phonetik – Suche
• ID.prove Deltalogic
• ID.prove IntelliADR
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Weitere Programmfunktionen
ODBC-Schnittstelle
Webservice-Schnittstelle
RFC-Schnittstelle
Dateischnittstellen
Terminalserver / Citrix
Einzelabfragen / Batchprüfung
Webclient / Intranet
Online-Integration (Webshop)
SAP Integration
Trefferrouting
Blacklist / Whitelist
Protokollfunktion
Multi-Job fähig
High-Performance-Screening
Referenzen
Über 1.000 Installationen weltweit bei Unternehmen und Konzernen,
völlig branchen- als auch größenunabhängig.
z.B.: Deutsche Lufthansa Versicherung, Agility Logistics, Apetito
87
So ft ware
SAP Deutschland SE & Co. KG
Anschrift: Hasso-Plattner-Ring 7, 69190 Walldorf
Telefon: +49 (0) 7141- 9903 451
+49 (0) 800 5 34 34 24
E-Mail: [email protected]
Kontakt: Herr Andreas Weber
Firmenprofil
Als Marktführer für Unternehmenssoftware
unterstützt SAP seine Kunden, ihr Geschäft
profitabel zu betreiben, sich kontinuierlich zu
verbessern und nachhaltig zu wachsen, um
ihre Ziele zu erreichen. SAP vereinfacht und
automatisiert wichtige Abläufe und das praktisch für alle Länder und Handelszonen in 25
Sprachversionen. SAP begleitet Firmen jeder
Größe und Branche. Weitere Informationen
unter www.sap.de und www.sap.de/gts
Leistungsspektrum/Produktangebote/Referenzen
Steuern Sie den gesamten Außenhandel - umsichtig und effizient
Außenwirtschaftliche Handelsbestimmungen bringen für Ihr international tätiges
Unternehmen zahlreiche Aufgaben und
Pflichten mit sich. SAP hilft Ihnen, Risiken im globalen Handel zu erkennen und
entscheidend zu minimieren. Schöpfen Sie
jetzt diese Chance aus: von der Zollabfertigung bis hin zur Präferenzabwicklung.
Eine umfassende Lösung für die
Zoll- und Außenhandelsabwicklung
Weltweit vertrauen mehr als 2000 Unternehmen in mehr als 60 Ländern auf die
Anwendung SAP Global Trade Services.
Sie gestalten durchgängige Prozesse, reduzieren den manuellen Arbeitsaufwand und
sorgen für Transparenz und Compliance.
Eine zentrale Lösung deckt sämtliche Handelsaktivitäten ab. Dadurch können Sie in
jeder Situation fundiert entscheiden und
nachhaltige Wettbewerbsvorteile erreichen.
Gegenüber einzelnen Systemen sparen Sie
erhebliche Kosten und können gleichzeitig
auf sichere, bewährte Standards vertrauen.
Die Lösung unterstützt dabei unter anderem:
• Elektronische Zollabwicklung
• Erzeugung von Außenhandelsdokumenten
• Import-/Exportkontrolle
• Boykottlistenprüfung
• Embargoprüfung
• Präferenzabwicklung
• Dokumentenakkreditivabwicklung
• Zollverfahren mit wirtschaftlicher
Bedeutung
Setzen Sie auf eine globale Lösung
für ein globales Thema
Die SAP verfolgt mit ihrer strategischen
Außenhandelslösung einen multinationalen Ansatz, der es ermöglicht, die Lösung
als zentrale globale Außenhandelsplattform
einzusetzen, anstatt zahlreiche kostenintensive lokale Anwendungen zu betreiben.
Vorkonfigurierte Prozesse und ein starkes
Partner-Netzwerk ermöglichen zudem eine
schnelle Implementierung und bestmöglichen Support für die Lösung.
Mit SAP optimal vorbereitet auf
heutige und künftige Anforderungen
Die SAP-Anwendung berücksichtigt die
neuesten technologischen Standards und
wird kontinuierlich weiterentwickelt. Somit
gewährleisten Sie, dass Sie sowohl auf
aktuelle Entwicklungen im Bereich Zoll
und Außenhandel (wie z.B. ATLAS, AES,
EMCS, elektronische Risikoanalyse, VorabAnmeldeverfahren), als auch auf künftige
Anforderungen und gesetzliche Vorgaben
optimal vorbereitet sind.
Zollrechtliche Bestimmung Zertifiziert Verfahrensbereiche Atlas 8.5, Ausfuhr Release AES 2.3
EAS
Ja
Nein
SumA
Ja
Nein
Preissegment
Auf Anfrage
88
Freier Verkehr
Normalverfahren
Ja
Nein
Versand
Ja
Nein
Ausfuhr
Ja
Nein
Zolllager
Normalverfahren
Ja
Nein
Zolllager
Vereinfachte
Verfahren
Ja
Nein
Aktive Veredelung/
Umwandlung
Vereinfachte Verfahren
Ja
Nein
Nacherhebung
Erstattung
Erlass
Ja
Nein
Referenzen
Alnatura, Airbus, Apple, Bayer, Claas, Davidoff, Evonik, Fujitsu, Henkel, HP, Merck, Microsoft, Nvidia, Ratiopharm, SICK, Sika, SAP,
Schott, Teekanne und weitere
Software
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mit Teilnahmebestätigung!
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Zugangsdaten per E-Mail.
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bestimmen Sie selbst!
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Sie sich sofort Ihre Teilnahmebescheinigung ausdrucken …
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Wissen im Job glänzen!
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Ihre Trainings-Themen:
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Zollrecht 2016
WBT
Unionszollkodex –
Die Neuerungen
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Exportkontrolle
WBT
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Warenursprung und Präferenzen
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Anschrift: Möhlenring 48, 47906 Kempen
Telefon: +49 (0) 2152 / 95 90 9 - 0
Fax: +49 (0) 2152 / 95 90 9 - 199
E-Mail: [email protected]
Internet: www.sapper.de
Kontakt: Linda Metzelars
Firmenprofil
Seit über 40 Jahren am Markt, hat sich
SAPPER zu einem der führenden Spezialisten in Global Trade Compliance – für Software und Consulting – entwickelt. Die Produkte und Services zeichnen sich durch ihre
herausragende Sicherheit und wirtschaftliche Effizienz aus. Vom standardisierten
RollOut, über die intuitive Bedienbarkeit bis
zur automatisch erstellten, revisionssicheren Dokumentation, jedes Produktdetail ist
optimiert und ausgereift. Mit diesem Ansatz
ist SAPPER Marktführer für ComplianceAnwendungen in der Transportlogistik
geworden. Hier gelten erhöhte Sicherheitsund Kostenanforderungen.
Leistungsspektrum/Produktangebote
domino® Sanktionslistenprüfung
SAPPER beschäftigt sich seit Beginn mit
diesem Thema und hat, basierend auf der
bislang unübertroffenen domino® Matchingtechnologie ein schlüssiges Produktportfolio
rund um diese Kernkompetenz platziert,
weltweit:
Einmal geprüft – immer geprüft
Über das DELTA-Batch-Verfahren von
SAPPER wird gewährleistet, dass alle jemals
geprüften Adressen aus Stammdaten oder
Belegen nach Änderungen der Sanktionslisten a u t o m a t i s c h einer erneuten
Prüfung zugeführt werden.
Mehr als 80.000.000 Transaktionen
Tag für Tag
von Stamm- und Belegdaten
• in Rechenzentren
• im Firmennetz der Anwender
• offline für SingleUser (Win7/8)
Prüfung von UBOs und PEPs
Die für Compliance Verantwortlichen gehen
zunehmend über die gesetzlichen Vorgaben hinaus einen Schritt weiter: Sie prüfen
nicht nur ihre unmittelbaren Geschäftspartner, sondern auch ihre » Hintermänner «, die
Ultimate Beneficial Owners. SAPPER bietet
diese Erweiterung in Kooperation mit Contentprovidern an.
mit den verschiedensten Diensten, wie z.B.
• Batchverfahren
• Echtzeitprüfungen
aus den verschiedensten Datenquellen
• online
• offline
• oder Extrakte
Sanktionslisten aus einer Hand
SAPPER pflegt und formatiert alle weltweiten behördlichen Sanktionslisten im Tagesrhythmus speziell für die domino® Software. Die dazu verwendete Formatierung
der Listeneinträge führt im Wechselspiel
mit dem domino® Matchingalgorithmus zu
unübertroffener Performance:
Höchste Treffsicherheit bei minimalem Promille-Satz an Fehltreffern
Dasselbe gilt auch für Prüfungen gegen PEPs:
Politically Exposed Persons.
H.C.M. Hit Case Manager
Der H.C.M. Hit Case Manager ist eine webbasierte Intranet-Plattform, mit welcher der
Workflow zur Bearbeitung von Treffern
softwaregestützt sicher und effizient abge­
wickelt werden kann. Dazu wird zu jedem
Treffer ein Case erzeugt. Unterschiedlichste Berechtigungskonzepte ermöglichen ein
revisionssicheres Vier-Augen-Prinzip, zentral oder dezentral gesteuert. H.C.M. kommuniziert mit SAP und allen anderen ERPSystemen.
Preissegment
Das Leistungsspektrum reicht von kleinen, binnen eines Tages zu
aktivierenden Rechenzentrums-Lösungen bis hin zu INHOUSELösungen für Unternehmen jeder Größenordnung.
Ob als Lösung über Datenbankanbindung, volle Integration in SAP
R/3 oder für heterogene IT-Landschaften, Sie werden von uns im
Rahmen einer individuellen und kostenlosen Erstberatung umfassend unterstützt.
Klassische Exportkontrolle
Die Prüfung von Exportvorgängen anhand
von Ausfuhrlisten- und ECCN-Nummern auf
Compliance mit den jeweilig national gültigen Exportregeln erfordert juristisches und
immer auf den neuesten Stand gebrachtes
Expertenwissen.
SAPPER E.C.S. Export Control Solutions bildet dieses Wissen um bestehende
Exportkontrollvorschriften stets aktuell
nach Deutschem- und EU-Recht, dem US(Re)-Exportrecht und weiteren nationalen
Bestimmungen ab. Die Software unterstützt
das Arbeiten im Team z.B. durch Hinzuziehen technischer oder juristischer Experten.
E.C.S. ist als selbstlernendes System konzipiert: Es merkt sich einmal gegebene Antworten und wendet diese intelligent bei weiteren absolut vergleichbaren Vorgängen an.
Dadurch werden die Abläufe schneller, bis
hin zur »automatischen« Prüfung.
Luftfracht Compliance
Die EU-Durchführungsverordnung Nr.
185/2010 zur Luftsicherheit sowie nationale
Bestimmungen regeln die Prüfpflichten für
RegB und BV. Damit entsteht die Pflicht,
Luftfrachtgeschäftspartner auf deren Status
als RegB/BV zu prüfen, oder die Ware zeitaufwendig und kostentreibend zu röntgen.
SAPPER bietet mit aircargoWATCH eine
sichere, effiziente und den Anforderungen des
Kunden entsprechende individuelle Lösung.
Referenzen
• TÜV Secure IT GmbH Prüfzeugnis
• Problemlose AEO-Zertifizierung unserer Kunden
• Data Center mit 24/7 Surveillance, Layered Access Control
Enhanced Encryption, Redundancy und Automatic Recovery
• Weltweite Kunden und Nutzer aus dem Mittelstand, der
öffentlichen Verwaltung und börsennotierte Weltkonzerne
• Fordern Sie Gespräche mit Referenzkunden Ihrer Wahl an.
Arbeitshilfen für den Berufsalltag –
umfassend, praxisgerecht, leicht verständlich
Außenwirtschaft
INFORMATIONSDIENST
Der Zoll-Profi!
EXPORT · IMPORT · STEUERN
KOMPAKT FÜR DEN PRAKTIKER
Sowohl als Spezialist als auch als „Allrounder“ suchen Sie im Berufsalltag
eine Vielzahl von Informationen und setzen diese im Unternehmen um.
Darüber sind Sie verpflichtet, ständige Änderungen, Aktualisierungen und
neue Vorschriften zu beachten. Sie müssen immer den Überblick behalten,
Wichtiges von Unwichtigem unterscheiden und schnell reagieren.
Wenn Sie Fehler machen – z. B. bei der Einhaltung von Rechtsvorschriften, beim
Ausfüllen von Zollformularen oder bei unwissentlichen Verstößen gegen Ausfuhrbestimmungen – können die Konsequenzen für Sie und Ihr Unternehmen äußerst
schmerzhaft sein. Was Sie brauchen, sind zuverlässige und aktuelle Informationen
und vor allem konkrete Hilfestellungen – und genau das bietet Ihnen der Infodienst
„Der Zoll-Profi!“.
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Software
TIA innovations GmbH
- ein Unternehmen des MHP Solution Group
Anschrift: Adlergasse 7, D-73560 Böbingen
Telefon: +49 (0) 71 73 / 91 25 50 Fax: +49 (0) 71 73 / 91 25 55
E-Mail: [email protected] Internet: www.tia.com,
www.atlas-aes.de
Kontakt: Herr Thomas Maulbeck
Firmenprofil
Kunden der TIA profitieren vom Beratungsnetzwerk, der Fachkompetenz und der Erfahrung aus vielen unterschiedlichen Projekten bei
Kunden aus allen Branchen und Unternehmensgrößen. TIA gewährleistet damit die optimale
Unterstützung für Logistik und alle Außenhan-
Paxisoientiete Lösungen und Plattfomen fü Ihen Efolg in Logistik und
Außenhandel
TIA bietet fast 40 Jahre Erfahrung im Bereich
der Außenwirtschaft mit hoch effizienten
Import- und Exportlösungen.
delsgeschäfte. Praxisgerechte Software und
kompetente Beratung auch in Zusammenarbeit mit Partnern wie der AOB GmbH, namhaften Kanzleien und Beratungshäusern aus
einer Hand:
Z3-FTS – Foeign Tade Solution
Leistungsspektrum/Produktangebote/Referenzen
Z3-FTS ermöglicht allen Unternehmen, die
eigenen Außenhandelsprozesse schnell und
effizient abzubilden. Zahlreiche nationale und
internationale Kunden der TIA haben bereits
durch den Einsatz von Z3-FTS die Außenhandelsabwicklung optimiert.
Z3-FTS besteht aus folgenden, einzeln einsetzbaren Modulen:
Z-ATLAS Impot 8.6
beschleunigt und vereinfacht die Importabwicklung durch einen schnellen, sicheren und
automatisierten Datenverkehr mit der Zollbehörde. Ob Zolllager, freier Verkehr, Versand
oder Veredelung, TIA-ATLAS ist für fast alle
Nachrichtenarten zertifiziert.
Z3-FTS wurde zusammen mit Anwendern
entwickelt und zeichnet sich durch Praxisnähe
und einfachste Bedienbarkeit aus. Umfangreiche Plausibilisierungen sichern Eingaben ab
und helfen Fehler zu vermeiden.
Z-ATLAS AES 2.3
erstellt die benötigten Zoll- und Versanddokumente automatisiert, sicher, exakt und schnell
und bedient voll integriert das IT-Verfahren
AES (Automated Export System) der Zollverwaltung.
Z3-FTS wird als Inhouse-Lösung, als Rechenzentrumslösung und als integrierte Lösung in
SAP u.a. ERPs (Schnittstelle oder Web-Service) angeboten.
Darüber hinaus bietet der modulare Aufbau
von Z3-FTS hohe Flexibilität und die Sicherheit der einfachen und schnellen Anpassung
an zollrechtliche und abwicklungstechnische
Belange. Eine Anbindung an die unterschiedlichsten ERP-Systeme sowie an den EZT ist
über eine universelle Schnittstelle (Staging
Area) realisiert.
P-CALC
die Präferenzkalkulation: anfordern, verwalten, ausstellen und widerrufen von Lieferantenerklärungen, Simulationen z.B. von
Ursprungswechsel und einfacher Kalkulation
über eine transparente Matrix, noch nie war
die Präferenzkalkulation so schnell und einfach zu beherrschen. P-CALC ist vom TÜV
in der EU und CH zertifiziert.
Z-GBS
Die Gelangensbestätigung einfach erstellen,
sicher verwalten. PDF, Papier, Online, mit
Z-GBS gelangen Sie an Ihre Bestätigung.
S-CHECK
Komplettlösung zur Exportkontrolle (u.a.
Dual Use) und Prüfung beliebiger Adressdaten gegen die Anti-Terror-Listen. StandAlone oder integriert, so wie Sie es wollen.
V-LOG, die Versandsoftware
F-COST, der Frachtkostenmanager
SHIPTrACK
Die frachtführerübergreifende Trackingsoftware Shiptrack.com nutzt die Rohdaten der
Frachtführer, normiert und klassifiziert diese
und stellt Sie damit einheitlich und vergleichbar zur Verfügung. Entweder durch einen
standardisierten Abruf aus Ihren Systemen
oder in Ihrem Portal unter: portal.shiptrack.
com.
… und viele weitere Module, für die hier leider der Platz fehlt. Fragen Sie an!
Z3-FTS – Kompetenz in Zoll
Zollrechtliche Bestimmung zertifiziert in den Verfahrensbereichen ATLAS 8.6 / ATLAS AES 2.3
SumA
Feie Vekeh
Normalverfahren
ja
nein
ja
nein
Vesand
vereinfachte
Verfahren
ja
nein
Normalverfahren
ja
nein
Aktive
Veedelung
Umwandlung
Zolllage
ja
nein
vereinfachte
Verfahren
ja
nein
ATLAS-Ausfuh
vereinfachte
Verfahren
ja
nein
ja
nein
Preissegment
Referenzen
ab 49 Euro pro Monat,
Preise auf Anfrage
Adler Modemärkte, Arvato, Avery Zweckform, Bosch-Siemens-Hausgeräte, BTI, Casio, Conrad Electronic, Deichmann, Daimler, Escada, Fujitsu, GLS, Heine, Ingram-Micro, Karstadt, Kaufhof, LGI, Loxxess, QVC, Rieker-Schuhe, Rud, Sonepar, Tom Tailor, TRW, Unilever, Varta, Vedes, Walz, Willi Betz,
Witt Weiden u. ca. > 3.000 Installationen, sowie eine ständig wachsende Anzahl von Anwendern auf
dem TIA-eigenen Rechenzentrum.
93
So ft ware
znet group GmbH
Anschrift: Hagenauer Straße 55a, 65203 Wiesbaden
Telefon: +49 (0) 611/448 576 43
Fax: +49 (0) 611/448 576 66
E-Mail: [email protected]
Internet: www.znet-group.com
Kontakt: Philipp Hessel, Sales Manager
Firmenprofil
Die znet group mit Hauptsitz in Wiesbaden entwickelt mit echten Zöllnern, Speditionskaufleuten und IT-Spezialisten hochef
fektive Zollworkflow-Lösungen direkt aus
der Praxis. Wir sind Zoll-IT-Pioniere und
ATLAS-Mitentwickler direkt vom Zoll.
Dadurch bieten wir eine unschlagbare Zolllogik und den höchsten Software-Automatisierungslevel der Branche.
Und als Erfinder der beliebten Zoll-Flatrate ab 99 EUR stehen wir für maximale
Preistransparenz. Mit den Units Software,
Clearing, Consulting sowie dem lösungsstarken Zoll-Kompetenzteam schnüren wir
so das innovativste und fundierteste Dienstleistungspaket am Markt. Mittelständler und
Global Player sind davon gleichermaßen
überzeugt.
Dahinter steht ein begeistertes Team aus
40 Köpfen an 7 Standorten. Das zollgenaue
Ergebnis: Über 850 erfolgreiche Installationen, 3.250 User und 32,2 Mio. Data-Transaktionen im Clearingbetrieb. Zoll es auch
Ihre hervorragende Gesamtlösung werden?
Gerne, willkommen bei der znet group
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Eines der intuitivsten Zolltools am Markt
Alle ATLAS-Zollverfahren: von einfacher Verzollung über Zolllager bis
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Zolllogik
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Deutschlands führende Zollprofis mit
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täglichen Praxis
Zollkodex, Zolllager, Import, Export,
Verbrauchsteuern, Exportkontrolle,
Tarifierung, AEO-Zertifizierung
Zollabfertigung durch Dispatch
Specialist Team
Bester Preis-Leistungs-Mix im Marktvergleich Zoll- und Außenhandel
Mit 4 Beratungsbereichen lösungsbereit:
zafir® import
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zafir® cert
zafir® control
>> znet TV - zoll ja 1a laufen. Willkommen im Know-how-Channel der znet group: www.znet-tv.de <<
Zollrechtliche Bestimmung zertifiziert Verfahrensbereiche ATLAS 8.4/Ausfuhr Release AES 2.1
SumA
Ja
Nein
Freier Verkehr
Vereinfachte
Verfahren
Ja
Freier Verkehr
Normalverfahren
Nein
Ja
Nein
Versand
Ja
Nein
ATLASAusfuhr
Ja
Nein
Zolllager
Normalverfahren
Ja
Nein
Zolllager
Vereinfachte
Verfahren
Ja
Nein
Aktive Veredelung/Umwandlung
Vereinfachte Verfahren
Ja
Nein
Preissegment
Referenzen
Attraktivster und transparentester Preis-LeistungsMix der Branche. Die beliebte zara Zollsoftware-Flatrate startet bereits ab günstigen 99 EUR pro Monat.
Egal ob kleineres oder großes Unternehmen.
Auswahl: Abbott, Buffalo, FLP, Fruit of the Loom, H.C. Starck, Honeywell, Johns Manville, Krombacher, LSG Sky Chefs, Lufthansa Technik
AERO, Militzer & Münch, NIPPON Express, REWE, RHENUS,
STYLEBOP, Tally Weijl, Toys“R“ Us, UPS u.v.m. Bis bald also bei znet.
Eben znet – z wie die vom zoll.
94
NIE WAR ZOLLPRAXIS WIRKSAMER:
DER NÄCHSTE, BITTE!
Zollpraxis
Akute Zollphobie?
Zollphobie?
Akute
Lieber direkt
direkt zu uns.
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Dankperfekt
perfektdosiertem
dosiertem Import,
Import, handlungsaktivem
handlungsaktivem
Dank
Export&&zielsicherer
zielsichererCompliance
Compliance fühlen
fühlen sich
sich unsere
unsere
Export
Anwenderrundum
rundumzollgesund.
zollgesund.
Anwender
Ein Unternehmen der
znetgroup
www.zollphobie.de
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ZOBA Zollberatung und -abwicklung GmbH
Anschrift:
Telefon:
Fax:
E-Mail:
Internet:
Kontakt:
Am Brill 1-3, 28195 Bremen
+49 (0) 4 21 / 4 17 57 - 2 90
+49 (0) 4 21 / 4 17 57 - 10
[email protected]
www.i-tms.de
Herr Michael Thomaneck
Firmenprofil
Die ZOBA bietet Ihnen sowohl eine zertifizierte Software zur Teilnahme am elektronischen Zollverfahren ATLAS als auch eine
professionelle Beratung in allen Zollangelegenheiten an. Wir stehen Ihnen auch im
Rahmen von Dienstleistungen mit unse-
ren Erfahrungen aus zwei Jahrzehnten
Zollabwicklung sowohl für nationale als
auch internationale Importeure und Exporteure bei den Einfuhr- und Ausfuhrformalitäten zur Seite. Sie können nicht nur
unsere ATLAS-Teilnehmersoftware für die
Abwicklung Ihrer Importe und Exporte
über unser i-TMS® Außenhandelsportal nutzen, sondern zum Beispiel auch Präferenzkalkulationen und Sanktionslistenprüfungen darüber vornehmen. Mit Wirkung vom
28.03.2008 ist die ZOBA Deutschlands
1. zertifizierter AEO.
Leistungsspektrum/Produktangebote/Referenzen
professionelle Beratung und Dienstleistung in allen Zollangelegenheiten
Die ZOBA leistet aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung als Zolldeklarant nicht nur
zollfachlichen Support, sondern unterstützt
Sie auf Wunsch auch bei komplizierten Vorgängen.
Unsere Import-Dienstleistungen:
• Einreihung von Waren und deren außenwirtschaftliche Überprüfung
• Abfertigungen im vereinfachten
Verfahren / Einzelzollanträge
• Nichterhebungsverfahren (UV/AV/ZL)
• EMCS-Verfahren
• Versandverfahren und Fiskalverzollung
über Rotterdam und Antwerpen
Unsere Export-Dienstleistungen:
• Präferenzkalkulationen
• Embargoprüfungen/Compliance
• Erstellung von Ausfuhr- und Versandanmeldungen im ATLAS-Verfahren
Wie können Sie das i-TMS® Portal
nutzen?
Software für den Außenhandel
Das i-TMS ® Außenhandelsportal bietet
Ihnen Softwarefunktionen für nahezu alle
Aufgaben im internationalen Geschäft,
unabhängig davon ob Sie Ihren Zahlungsverkehr oder Ihre Zollabwicklung elektronisch abwickeln möchten. Darüber hinaus bieten wir Ihnen eine testierte Software
zur Überwachung der erforderlichen Nachweise bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (Gelangensbestätigung oder Alternativnachweis). Auch der zunehmend
wichtige Aspekt der Compliance im Warenverkehr wird umfassend abgedeckt. Unser
Portfolio enthält Module zur Sanktions- und
Ausfuhrlistenprüfung, Präferenzkalkulation
und Verwaltung von Lieferantenerklärungen
sowie zur Bewilligungskontrolle. Technische Basis ist eine redundant ausgelegte
Hochleistungsinfrastruktur in einem BankenRechenzentrum.
Da es sich um ein Internetportal handelt,
benötigen Sie zur Nutzung weder neue
Hard- noch Software. Es müssen keinerlei Programme auf Ihrem PC oder Firmennetzwerk installiert werden. Sie benötigen zur Nutzung unseres Portals lediglich
einen Standardinternetbrowser. Bei direkter Datenerfassung über unser Portal, wird
die Erfassungsmaske individuell auf Ihre
Bedürfnisse angepasst. Auf Wunsch binden
wir Ihre Software (ERP/PPS/WWS-System) über eine Schnittstelle an unser Portal an, so dass Sie mit den Ihnen vertrauten
Programmen weiterarbeiten können.
Vollautomatisierung, Blackboxing und
Whitelabeling sind auf Ihre individuellen
Anforderungen einstellbar.
Weitere Informationen unter:
www.i-tms.de
Zollrechtliche Bestimmung Zertifiziert Atlas 8.4
EAS
Ja
Nein
SumA
Ja
Nein
Freier Verkehr
Normalverfahren
Ja
Nein
Freier Verkehr
Vereinfachtes
Verfahren
Ja
Nein
Versand
Ausfuhr
Zolllager
Normalverfahren
Ja
Ja
Ja
Nein
Nein
Nein
Zolllager
Vereinfachte
Verfahren
Ja
Nein
Aktive Veredelung/
Umwandlung
Vereinfachte Verfahren
Ja
Nein
Nacherhebung
Erstattung
Erlass
Ja
Nein
Preissegment
Referenzen
Preise auf Anfrage nach Vorgabe der ungefähren
Transaktionen aus den gewünschten zollrechtlichen
Bestimmungen
Von kleinen bis großen Unternehmen, aus unterschiedlichen Branchen,
Produktionsstufen und Handel.
Bitte sprechen Sie uns an, damit wir Ihnen Ansprechpartner bei unseren
Kunden in Ihrer Nähe und aus Ihrer Branche nennen können.
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Verlage
Ansprechpartner:
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Ansprechpartner: Frau Ute Friedrichsen
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Fax: (05151) 98 93 - 93
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Alles für den Außenhandel – der Verlag Carl H. Dieckmann gehört zu den führenden
deutschen Fachverlagen für Außenwirtschaft, Transport und Verkehr. Seit 1930 produziert
das Hamburger Unternehmen Fachliteratur und Formulare für den Außenhandel. Die Bücher, Nachschlagewerke und Merkblätter schaffen Durchblick und beschleunigen so die
Vorgänge im täglichen Geschäft.
Spezialwissen für den Export liefern auch Seminare, die der Verlag Carl H. Dieckmann
regelmäßig zu Themen wie z.B. „Exportkontrolle“ und „Sonderfälle im Tagesgeschäft“
anbietet. Fachleute aus Theorie und Praxis geben hier ihr wertvolles Know-how weiter.
Kurzum: Der Verlag Carl H. Dieckmann bringt so Licht ins Dickicht der Außenhandelsbestimmungen und liefert seinen Kunden alle Instrumente, um ständig auf dem Laufenden zu
bleiben. Weitere Informationen finden Sie unter
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„Formulare brauchen wir immer!” – mit diesem Satz animierte der damalige Wirtschaftsminister Ludwig Erhard Ende der Fünfzigerjahre den Verleger Günther Niemeyer Senior
zur Gründung des Formularverlags. Er hat Recht behalten. Als Verlag, der sich auf
Formulare und Literatur für den Außenhandel spezialisiert hat, sind wir seit mehr als
50 Jahren erfolgreich.
Unser Ziel ist, den Kunden die tägliche Arbeit zu erleichtern: Das Angebot des Formularverlag CW Niemeyer umfasst daher nicht nur zahlreiche Formulare mit und ohne individuellen Eindruck, sondern auch praktische Ausfüllhilfen und Nachschlagewerke. Zusätzlich
haben wir schon seit Jahren Software für Im- und Export im Sortiment.
Unsere Kunden kennen uns als zuverlässigen, schnellen und unkomplizierten Partner.
Dieser Erwartung werden wir gerne täglich gerecht.
Die LION Handels- und Verlags GmbH ist Ihr verlässlicher Partner in allen
Formularfragen und Produkten für die Logistik. Über 300 Artikel sind binnen 24
Stunden sofort ab Lager lieferbar.
LION Handels- und Verlags GmbH
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Ansprechpartner:
Frau Ilona Fomferra
Kreuzäckerstraße 35
70794 Filderstadt
Telefon: (07127) 50001
Telefax: (07127) 57672
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Dazu gehören Vordrucke für Speditionen, Automobilzulieferer (VDA), Zoll und
Zahlungsverkehr. Auch Material für Versand und Logistik wie Manila-Anhänger,
Laseretiketten, Hafttaschen, Packbänder und Warnetiketten gehören zum Sortiment
von LION.
Den Online-Shop mit allen Artikeln finden Sie unter www.lion-formularverlag.de.
Dem Verlag ist kompetente Beratung und professionelle Auftragsabwicklung
besonders wichtig. Das LION-Team steht Ihnen jederzeit gerne für Ihre Fragen
zur Verfügung.
Sie kennen den SYDOW-Verlag als Ihren verlässlichen Partner in allen Formularfragen. Über 300 Artikel -von A wie A4-Laseretiketten über H wie Hafttaschen bis Z wie
Zahlungsverkehrs-und Zollvordrucke -halten wir für Sie im Lager bereit. Es tut sich
viel in der Welt der Formulare. So werden immer mehr Vorgänge elektronisch abgebildet; das Thema „Sicherheit in der Lieferkette“ gewinnt nach wie vor an Bedeutung. Der
SYDOW-Verlag begleitet Sie durch diese und alle weiteren Veränderungen: Dazu gehören passende Fachbücher und Software-Lösungen. Mehr zu diesen Themen und unserem
Online-Shop mit allen Artikeln finden Sie unter www.sydow-verlag.de. Gerade bei steigenden Anforderungen ist Vertrauen in kompetente Beratung und professionelle Auftragsabwicklung besonders wichtig. Das SYDOW-Team steht Ihnen jederzeit gerne für
Ihre Fragen zur Verfügung. Wir freuen uns auf eine weiterhin gute Zusammenarbeit.
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AOB GmbH
Ihr direkter Kontakt zu uns:
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Team Services
Telefon: +49 (0) 2921/70437-20
Fax: +49 (0) 2921/70437-21
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Firmenprofil
Unser Services-Team unterstützt Sie, z.B.
bei der Abwicklung von Gelangensbestätigungen, Erstellung von ATLAS-Ausfuhranmeldungen oder bei der Prüfung von Lieferantenerklärungen. Wir arbeiten entweder
in Ihren Abwicklungssystemen oder bieten
Ihnen die komplette Abwicklung in AOBSystemen. Sie bestimmen die Details.
Halten Sie Ihre Daten auf dem
aktuellen Stand
Die Spezialisten der AOB Services übernehmen die Datenpflege für Sie und führen Materialdaten zusammen oder reihen
sie ein.
Die AOB Services entlastet Ihr Tagesgeschäft. Wir prüfen und bewerten auch
Ihre Geschäftspartneradressen gegen
Sanktionslisten und führen Adressqualifizierung und -verifizierung durch.
Leistungsspektrum/Produktangebote
Aus der Praxis:
„Die Kollegin/der Kollege aus der Zollabteilung ist im Urlaub, und die Vertretung
ist krank! Ein Sonderfall treibt alle zur
Verzweiflung und niemand weiß so richtig damit umzugehen? Sanktionslistenprüfung? Treffer bewerten? Exportkontrolle
überwachen und das BAFA kontaktieren?
Wie komme ich an die Gelangensbestätigung? Wann soll das alles erledigt werden?“
AOB ist Ihre Zollagentur
Mit erfahrenem Fachpersonal übernimmt
das Team AOB Services auf Wunsch Ihre
operative Abwicklung, z.B. als Zollagentur
für die Bereiche Import-/Exportabwicklung,
Warenursprung & Präferenzen oder Monitoring/Troubleshooting. Auch die Qualifizierung/Prüfung von Adressen oder Unterstützung bei der Klassifizierung von Materialien
zählen zu den Services von AOB. Mit effizienten Arbeitsprozessen und flexiblen
Servicezeiten gibt es keine Ausfälle in der
Abwicklung. Fehlerquellen werden minimiert und regelkonformes Handeln für
Sie zur Selbstverständlichkeit! AOB übernimmt Ihre Zollaufgaben und sichert Ihre
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AOB Services – zu welchen Themen?
Zollabwicklung - Import/Export
Gelangensbestätigung
Warenursprung & Präferenzen
Sanktionslistenprüfung
Adressqualifizierung & -verifizierung
Materialklassifizierung/-tarifierung
Umsatzsteuer-ID-Prüfung
Externe/r Datenschutzbeauftragte/r
Externe/r Sicherheitsbeauftragte/r
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AOB Services – wie und wann?
Urlaubsvertretung
Krankheitsvertretung
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Dauerhafte Übernahme
Interims-Management vor Ort
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Einzelprüfung/Vollzeitprüfung
Unser Angebot:
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einfach die Sicherheit, dass immer
jemand bereitsteht und einspringt, wenn
es notwendig ist. Immer wieder können
Engpässe an qualifiziertem Personal
auftreten. Nach einer Bewertung Ihrer
Prozesse und einer kurzen Einweisung
steht das AOB Services-Team parat und
unterstützt oder übernimmt auf Zuruf Ihre
Abwicklung. Ist der Personalengpass überwunden, zieht AOB sich wieder zurück
und wartet auf den nächsten Anruf. Abgerechnet wird nur nach der Anzahl der
Vorgänge oder nach Vereinbarung.
Gern sprechen wir mit Ihnen auf Augenhöhe über Dinge, die wir aus eigener Praxis
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• Einreihung (Tarifierung)
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• Ad-hoc (Urlaub/Krankheit)
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Firmenprofil
Als einer der führenden Zoll-Dienstleister
mit Hauptsitz in Haigerloch und der Niederlassung in Pfäffikon in der Schweiz sind
wir Spezialist für die Erstellung von Zollpapieren und die Bereitstellung von InternetPlattformen. Mit entsprechend geschultem
Personal und auf Grund der langjährigen
Praxiserfahrung können wir Ihnen jederzeit
schnell und kompetent unsere Leistungen
anbieten.
Dienstleistung heißt für uns Kundenorientierung!
Rufen Sie uns einfach an; in einem unverbindlichen Vorgespräch können wir gerne
klären, welches die entsprechenden Ansatzpunkte in Ihrem Unternehmen sein können.
Leistungsspektrum/Produktangebote
Exportabwicklung
Gerne übernehmen wir die komplette Ausfuhrabwicklung für Ihr Unternehmen. Unsere
jahrelange Erfahrung in diesem Bereich in
fast allen Branchen von Industrie und Handel
ermöglicht es uns, schnell und unbürokratisch
für Sie tätig zu werden und Sie effizient und
professionell zu entlasten.
Ausfuhrabwicklung bedeutet, dass wir basierend auf Ihren Angaben als Ihr Vertreter Ihre
Ausfuhr elektronisch für Sie anmelden, entsprechend der individuellen Vereinbarung
ggf. weitere Leistungen erbringen oder vermitteln, Zusatzdokumente für Sie erstellen
und Ihnen den Ausgangsvermerk nach erfolgter Ausfuhr zukommen lassen.
Sowohl das Ausfuhrbegleitdokument als
auch der Ausgangsvermerk werden per Mail
versandt. Teilweise sind auch die Begleitpapiere elektronisch erstellbar – dies kann mit
den entsprechenden Institutionen im Einzelfall besprochen werden.
Importabwicklung
Wir melden schnell und günstig Ihre Importe
an – vorzeitig oder zur sofortigen Verzollung, an allen entsprechenden Dienststellen
in Deutschland.
Ob Sie die Ware in den freien Verkehr bereits
bei derAnkunft in Deutschland überführen wollen, ob Sie die Ware per T1 anliefern lassen und
bei Ihrem zuständigen Zollamt verzollen oder
ob Sie z.B. die Ware in ein Zolllager überführen
möchten – wir können Ihre Anforderung in eine
elektronische Einfuhranmeldung umsetzen.
Warenverkehr mit der Schweiz
Wir verfügen über die Möglichkeit, Ihre
Ware auch elektronisch für die Einfuhr in
der Schweiz anzumelden.
Somit können Sie bereits vor Abfahrt des
Transports in die Schweiz alle erforderlichen Dokumente sowohl für die Ausfuhr
aus Deutschland als auch die Einfuhr in
die Schweiz vorliegen haben. Sie erhalten diese per Mail sofort nach Überlassung
bzw. Annahme durch die entsprechenden
Zollbehörden. D.h. in Konsequenz, dass
alle relevanten Parameter bereits deutlich
vor Ankunft der Ware an der Grenze geklärt
sind, was teilweise entstehende verlängerte
Wartezeiten an der Grenze vermeiden kann.
Auch Ausfuhren aus der Schweiz mit Einfuhr nach Deutschland bilden wir analog ab.
Daher sind Warenbezug aus der Schweiz
sowie Rücksendungen jeder Art in Bezug
auf die Zollpapiere elektronisch im Vorfeld abbildbar. Dies wird üblicherweise die
Abwicklung deutlich schlanker und für Sie
einfacher machen.
Internet-Plattformen zur
Selbstabwicklung
Selbstverständlich können wir Ihnen auch
unsere modular aufgebauten Internet-Plattformen / Software-Lösungen anbieten!
Outsourcing generell
Ob Sie nun hunderte oder nur vereinzelte Einoder Ausfuhren pro Jahr tätigen: wir können
Ihnen garantiert ein passendes Angebot für Ihr
Unternehmen unterbreiten. Für viele Branchen
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im Outsourcing umfänglich selbst einsetzen,
einen höchst kompetenten und effektiven
Telefonsupport bieten können, der im operativen Rahmen kostenlos ist.
- dass wir auf Wunsch schnell und effizient
bei Personalengpässen in Ihrem Hause Vertretungen für Sie übernehmen können und
somit Ihre Zollvorgänge ohne Zeitverlust
und mit maximaler Transparenz reibungslos
weiter laufen können.
Ob Sie zum Beispiel
- eine kostengünstige Variante ausschließlich
für die Ausfuhr benötigen,
- bei größeren Anzahlen von Ausfuhren eine
Software bevorzugen, die komplexere Daten
speichert und entsprechende Vorgänge abbilden lässt,
- Einfuhren selbst anmelden möchten
- oder unter bestimmten Voraussetzungen
auch auf die Schweizer Module zugreifen
möchten,
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Module einzeln oder kombiniert anbieten!
Selbstverständlich schulen wir Sie umfassend
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werden elektronisch angesteuert. Die Bestrebungen kleine als auch
große Warenmengen im Außenhandel DV-technisch abzuwickeln
erfordert eine hohe Zuverlässigkeit bei der Stammdatenpflege.
Hierbei unterstützen Sie die Daten des Bundesanzeigers.
Das Team „Zoll/Datentechnik“ des Bundesanzeiger Verlags
arbeitet sehr eng mit den für die Veröffentlichung maßgebenden Behörden und führenden Softwareherstellern von
ATL@S-Abwicklungssoftware zusammen.
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des Außenhandels zu digitalisieren und für eine weitreichende
Automatisierung der täglichen Abläufe in den Unternehmen bereit
zu stellen.
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stehen in verschiedenen – in Absprache mit führenden Softwarehäusern entwickelten – Datenformaten zum Download vom Server
des Bundesanzeiger Verlags bereit, oder werden bereits von den
Softwarehäusern integriert zur Verfügung gestellt.
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verschiedenen amtlichen Quellen tagesaktuell aktualisiert, strukturiert und für die Kunden bereitgestellt. Nach der Bestellung erhält
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Inhalt: © Statisches Bundesamt, Wiesbaden 2016 und © Bundesanzeiger Verlag GmbH, Köln
Software: Acrobat® Reader Copyright © 1987–2001 Adobe Systems Incorporated.
Alle Rechte vorbehalten. Adobe, das Adobe-Logo, Acrobat und das Acrobat-Logo sind
Warenzeichen von Adobe Systems Incorporated.
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